ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 71

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
14. März 2008


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

HAUSHALTSPLÄNE

 

 

Europäisches Parlament

 

 

2008/165/EG, Euratom

 

*

Endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008

1

Die Beträge in diesem Haushaltsdokument sind in Euro ausgedrückt, sofern nichts anderes angegeben ist.Etwaige Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung, die bei den Titeln 5 und 6 des Einnahmenplans verbucht werden, können als zusätzliche Mittel bei der Linie eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.Die Ziffern für die Ausführung beziehen sich auf sämtliche bewilligten Mittel, inklusive der Haushaltsmittel, zusätzlichen Mittel und zweckgebundenen Einnahmen.

Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

HAUSHALTSPLÄNE

 

 

Europäisches Parlament

 

*

1

Die Beträge in diesem Haushaltsdokument sind in Euro ausgedrückt, sofern nichts anderes angegeben ist.Etwaige Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung, die bei den Titeln 5 und 6 des Einnahmenplans verbucht werden, können als zusätzliche Mittel bei der Linie eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.Die Ziffern für die Ausführung beziehen sich auf sämtliche bewilligten Mittel, inklusive der Haushaltsmittel, zusätzlichen Mittel und zweckgebundenen Einnahmen.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

HAUSHALTSPLÄNE

Europäisches Parlament

14.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/1


ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG

des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008

(2008/165/EG, Euratom)

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177,

gestützt auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des vom Rat am 13. Juli 2007 aufgestellten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008,

unter Hinweis auf die vom Parlament am 25. Oktober 2007 angenommene Entschließung zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission, und das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2008 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008,

unter Hinweis auf die vom Parlament am 25. Oktober 2007 angenommene Entschließung zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan I — Europäisches Parlament, Einzelplan II — Rat, Einzelplan IV — Gerichtshof, Einzelplan V — Rechnungshof, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter,

unter Hinweis auf das Berichtigungsschreiben Nr. 2/2008 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008,

unter Hinweis auf die vom Parlament am 25. Oktober 2007 angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschläge zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

unter Hinweis auf die vom Rat vorgenommenen Änderungen an den vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschlägen zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

unter Hinweis auf die Konzertierungssitzung vom 23. November 2007,

gestützt auf Artikel 69 und Anhang IV der Geschäftsordnung des Parlaments,

unter Hinweis auf die vom Parlament am 13. Dezember 2007 angenommene Entschließung —

STELLT FEST,

dass das in Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 177 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Verfahren abgeschlossen und der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 endgültig festgestellt ist.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2007.

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING


(1)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


INHALT

GESAMTEINNAHMEN

A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans

B. Einnahmen nach Haushaltslinien

C. Personalbestand

D. Immobilienbestand

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan I: Parlament

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan II: Rat

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan III: Kommission (Band II)

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan IV: Gerichtshof

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan V: Rechnungshof

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan VI: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan VII: Ausschuss der Regionen

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter

— Einnahmen

— Ausgaben

INHALT — BAND I

GESAMTEINNAHMEN

A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans

B. Einnahmen nach Haushaltslinien

— Titel 1: Eigene Mittel

— Titel 3: Überschüsse, Salden und Anpassungen

— Titel 4: Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Gemeinschaftseinrichtungen

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen der Abkommen und Programme der Gemeinschaft

— Titel 7: Verzugszinsen und Geldbußen

— Titel 8: Anleihen und Darlehen

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

C. Personalbestand

D. Immobilienbestand

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan I: Parlament

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaft

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Gemeinschaft

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben des Organs

— Titel 4: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan II: Rat

— Einnahmen

— Titel 4: Von der Gemeinschaft erhobene Steuern, Abschöpfungen und Gebühren

— Titel 5: Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Gemeinschaft

— Titel 7: Verzugszinsen

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Material und Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan IV: Gerichtshof

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaft

— Titel 5: Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Anlagen und sonstige Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

— Titel 10: Andere Ausgaben

Einzelplan V: Rechnungshof

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal des Organs

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan VI: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaft

— Titel 5: Verschiedene Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Ausgaben für das Personal der Institution

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan VII: Ausschuss der Regionen

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaft

— Titel 5: Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal der Institution

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Gemeinschaftseinrichtungen

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Gemeinschaftsprogrammen

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Ausgaben für Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben des Organs

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter

— Einnahmen

— Titel 4: Verschiedene von der Gemeinschaft erhobene Abgaben, Abzüge und Gebühren

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Ausgaben für Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Material und mit dem Dienstbetrieb verbundene Sachausgaben

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

A. EINLEITUNG UND FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

EINLEITUNG

Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt.

Bei der Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans sind folgende Grundsätze zu beachten: Einheit und Haushaltswahrheit, Jährlichkeit, Haushaltsausgleich, Rechnungseinheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Transparenz.

Gemäß den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit müssen alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften wie auch die der Europäischen Union, sofern sie zu Lasten des Haushalts gehen, in einem einzigen Haushaltsdokument ausgewiesen werden.

Der Grundsatz der Jährlichkeit besagt, dass der Haushaltsplan für jeweils ein Haushaltsjahr angenommen wird und die Mittel dieses Haushaltsjahres — sowohl bei den Verpflichtungsermächtigungen als auch bei den Zahlungsermächtigungen — grundsätzlich während des betreffenden Jahres verwendet werden müssen.

Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs müssen die für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen den Zahlungsermächtigungen für dasselbe Haushaltsjahr entsprechen; ein etwaiges Haushaltsdefizit darf nicht durch Kreditaufnahme gedeckt werden, da dies mit dem Eigenmittelsystem unvereinbar ist.

In Anwendung des Grundsatzes der Rechnungseinheit ist sowohl bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans als auch bei der Rechnungslegung der Euro zu verwenden.

Der Grundsatz der Gesamtdeckung bedeutet einerseits, dass die Gesamtheit der Haushaltseinnahmen der Deckung der Gesamtheit der Haushaltsausgaben dient und nur in Ausnahmefällen einzelne Einnahmen zweckgebunden für die Finanzierung bestimmter Ausgaben zugewiesen werden dürfen, und andererseits, dass die Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe ohne vorhergehende Verrechnung in den Haushaltsplan einzusetzen sind.

Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass jeder Mittelansatz eine spezifische Zweckbestimmung haben muss und bestimmten Ausgaben zuzuweisen ist, um jegliche Verwechslung zwischen verschiedenen Mittelkategorien zu vermeiden.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung definiert sich unter Bezugnahme auf die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit.

Der Grundsatz der Transparenz schließlich soll eine zuverlässige Unterrichtung über den Haushaltsvollzug und die Rechnungsführung gewährleisten.

Im Interesse einer größeren Transparenz der Haushaltsführung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, werden die Mittel auf der Grundlage der nach Tätigkeitsbereichen gegliederten ABB-Struktur (Activity-Based Budgeting) veranschlagt.

Die in diesem Haushaltsplan bewilligten Ausgabenmittel belaufen sich auf insgesamt 129 149,66 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 120 346,76 Mio. EUR an Zahlungsermächtigungen, was eine Differenz von +2,19 % bzw. +5,71 % gegenüber dem Haushaltsplan 2007 entspricht.

Die Haushaltseinnahmen beziffern sich auf insgesamt 120 346,76 Mio. EUR. Der einheitliche Abrufsatz für die Mehrwertsteuereigenmittel beträgt 0,3311 %, der Abrufsatz für die BNE-Eigenmittel 0,6440 %. Der Haushaltsplan 2008 wird zu 15,58 % aus traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Agrarzölle und Zuckerabgaben) finanziert. Die Finanzierungsanteile der MwSt.- und BNE-Eigenmittel machen 15,87 % bzw. 67,37 % aus. Die verschiedenen Einnahmen für dieses Haushaltsjahr werden auf 1 425,00 Mio. EUR veranschlagt.

Die zur Finanzierung des Haushaltsplans 2008 erforderlichen Eigenmittel entsprechen 0,94 % des Gesamtbruttonationaleinkommens (BNE) der Mitgliedstaaten und liegen damit unter der Obergrenze von 1,24 % des BNE, die sich nach der Berechnungsformel in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42) ergibt.

Anhand der folgenden Tabellen lässt sich Schritt für Schritt nachvollziehen, wie die Finanzierung des Haushaltsplans 2008 berechnet wurde.

FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

Mittelansätze für das Haushaltsjahr 2008, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zu decken sind

AUSGABEN

Bezeichnung

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007 (1)

Differenz (in %)

1. Nachhaltiges Wachstum

50 324 204 626

43 590 118 012

+15,45

2. Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

53 177 320 053

54 210 425 736

–1,91

3. Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 241 449 006

1 270 114 751

–2,26

4. Die EU als globaler Partner

8 112 728 400

7 352 746 732

+10,34

5. Verwaltung

7 284 420 235

6 977 764 032

+4,39

6. Ausgleichszahlungen

206 636 292

444 646 152

–53,53

Gesamtbetrag der Ausgaben  (2)

120 346 758 612

113 845 815 415

+5,71


EINNAHMEN

Bezeichnung

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007 (3)

Differenz (in %)

Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9)

1 299 250 412

1 703 773 561

–23,74

Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0)

p.m.

1 847 631 711

 

Eigenmittelüberschuss aufgrund einer Übertragung aus den Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 1)

p.m.

p.m.

 

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zunahmenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 2)

125 750 000

260 940 125

–51,81

Überschuss der für frühere Haushaltsjahre abgeführten MwSt.- und BSP/BNE-Eigenmittel (Kapitel 3 1 und 3 2)

p.m.

3 830 264 680

 

Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9

1 425 000 412

7 642 610 077

–81,35

Nettobetrag der Zölle, Agrarzölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 0, 1 1 und 1 2)

18 748 500 000

16 532 900 000

+13,40

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3)

19 095 673 953

18 517 228 951

+3,12

Über die „BNE“-Eigenmittel zu finanzierender Restbetrag (BNE-Eigenmittel, Tabellen 3 und 4, Kapitel 1 4)

81 077 584 247

71 153 076 387

+13,95

Durch die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom zu deckende Mittelansätze  (4)

118 921 758 200

106 203 205 338

+11,98

Gesamtbetrag der Einnahmen  (5)

120 346 758 612

113 845 815 415

+5,71


TABELLE 1

Berechnung der Begrenzung der harmonisierten MwSt.-Bemessungsgrundlagen für Mehrwertsteuer-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

Mitgliedstaaten

1 % der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

1 % des Bruttonationaleinkommens

Begrenzungssatz (in %)

1 % des Bruttonationaleinkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage (6)

Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt.-Grundlage

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Belgien

1 440 965 000

3 420 171 000

50

1 710 085 500

1 440 965 000

 

Bulgarien

180 939 000

302 569 000

50

151 284 500

151 284 500

Bulgarien

Tschechische Republik

702 867 000

1 219 393 000

50

609 696 500

609 696 500

Tschechische Republik

Dänemark

975 620 000

2 392 833 000

50

1 196 416 500

975 620 000

 

Deutschland

10 407 889 000

24 720 152 000

50

12 360 076 000

10 407 889 000

 

Estland

98 259 000

165 538 000

50

82 769 000

82 769 000

Estland

Irland

905 937 000

1 719 953 000

50

859 976 500

859 976 500

Irland

Griechenland

1 267 563 000

2 175 920 000

50

1 087 960 000

1 087 960 000

Griechenland

Spanien

6 743 417 000

10 822 406 000

50

5 411 203 000

5 411 203 000

Spanien

Frankreich

9 383 695 000

19 230 736 000

50

9 615 368 000

9 383 695 000

 

Italien

6 175 505 000

15 707 334 000

50

7 853 667 000

6 175 505 000

 

Zypern

128 544 000

157 346 000

50

78 673 000

78 673 000

Zypern

Lettland

122 307 000

218 725 000

50

109 362 500

109 362 500

Lettland

Litauen

132 605 000

286 456 000

50

143 228 000

132 605 000

 

Luxemburg

175 313 000

323 842 000

50

161 921 000

161 921 000

Luxemburg

Ungarn

404 912 000

995 759 000

50

497 879 500

404 912 000

 

Malta

41 423 000

53 280 000

50

26 640 000

26 640 000

Malta

Niederlande

2 803 480 000

5 744 079 000

50

2 872 039 500

2 803 480 000

 

Österreich

1 220 187 000

2 736 781 000

50

1 368 390 500

1 220 187 000

 

Polen

1 593 295 000

3 122 414 000

50

1 561 207 000

1 561 207 000

Polen

Portugal

978 963 000

1 599 144 000

50

799 572 000

799 572 000

Portugal

Rumänien

552 422 000

1 317 240 000

50

658 620 000

552 422 000

 

Slowenien

185 938 000

335 086 000

50

167 543 000

167 543 000

Slowenien

Slowakei

250 865 000

563 978 000

50

281 989 000

250 865 000

 

Finnland

792 183 000

1 828 978 000

50

914 489 000

792 183 000

 

Schweden

1 490 119 000

3 456 262 000

50

1 728 131 000

1 490 119 000

 

Vereinigtes Königreich

10 530 959 000

21 276 097 000

50

10 638 048 500

10 530 959 000

 

Insgesamt

59 686 171 000

125 892 472 000

 

62 946 236 000

57 669 214 000

 


Berechnung des einheitlichen Abrufsatzes für die MwSt.-Eigenmittel (Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom):

Einheitlicher Abrufsatz (%) = Höchstabrufsatz – „eingefrorener“ Satz

 

A. Der maximale Abrufsatz für das Haushaltsjahr 2008 wird auf 0,50 % festgesetzt.

B. Bestimmung des aufgrund der Haushaltskorrektur für das Vereinigte Königreich „eingefrorenen“ Satzes (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom).

 

1. Berechnung des theoretischen Anteils der Länder mit einer begrenzten Finanzierungslast:

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom wird der Finanzierungsanteil Deutschlands (D), der Niederlande (NL), Österreichs (A) und Schwedens (S) auf ein Viertel der normalen Belastung begrenzt.

 

Berechnungsformel für ein Land, dessen finanzielle Belastung begrenzt wird (z. B. Deutschland):

 

Theoretischer MwSt.-Beitrag Deutschlands = [Begrenzte MwSt.-Grundlage Deutschlands / (begrenzte MwSt.-Grundlage EU – begrenzte MwSt.-Grundlage des Vereinigten Königreichs)] × 1/4 × Haushaltskorrektur für das Vereinigte Königreich

 

Zahlenbeispiel (Deutschland):

Theoretischer MwSt.-Beitrag Deutschlands = 10 407 889 000 / (57 669 214 000 – 10 530 959 000) × 1/4 × 5 757 931 681 = 317 830 570

 

2. Berechnung des eingefrorenen Satzes:

 

Eingefrorener Satz = [Haushaltskorrektur für das Vereinigte Königreich – theoretische MwSt.-Beiträge (D + NL + A + S)] / [begrenzte MwSt.-Grundlage EU – begrenzte MwSt.-Grundlagen (VK + D + NL + A + S)]

Eingefrorener Satz = (5 757 931 681 – (317 830 570 + 85 611 179 + 37 261 421 + 45 504 460)) / (57 669 214 000 – (10 530 959 000 + 10 407 889 000 + 2 803 480 000 + 1 220 187 000 + 1 490 119 000))

Eingefrorener Satz = 0,168875772152444 %

Einheitlicher Satz:

0,5 % – 0,168875772152444 % = 0,331124227847556 %


TABELLE 2

Aufteilung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom (Kapitel 1 3)

Mitgliedstaaten

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

Maximaler MwSt.-Abrufsatz (in %)

Einheitlicher Satz der MwSt.-Eigenmittel (in %)

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3)

(4) = (1) × (3)

Belgien

1 440 965 000

0,50

0,331124228

477 138 423

Bulgarien

151 284 500

0,50

0,331124228

50 093 963

Tschechische Republik

609 696 500

0,50

0,331124228

201 885 283

Dänemark

975 620 000

0,50

0,331124228

323 051 419

Deutschland

10 407 889 000

0,50

0,331124228

3 446 304 209

Estland

82 769 000

0,50

0,331124228

27 406 821

Irland

859 976 500

0,50

0,331124228

284 759 055

Griechenland

1 087 960 000

0,50

0,331124228

360 249 915

Spanien

5 411 203 000

0,50

0,331124228

1 791 780 415

Frankreich

9 383 695 000

0,50

0,331124228

3 107 168 761

Italien

6 175 505 000

0,50

0,331124228

2 044 859 325

Zypern

78 673 000

0,50

0,331124228

26 050 536

Lettland

109 362 500

0,50

0,331124228

36 212 573

Litauen

132 605 000

0,50

0,331124228

43 908 728

Luxemburg

161 921 000

0,50

0,331124228

53 615 966

Ungarn

404 912 000

0,50

0,331124228

134 076 173

Malta

26 640 000

0,50

0,331124228

8 821 149

Niederlande

2 803 480 000

0,50

0,331124228

928 300 150

Österreich

1 220 187 000

0,50

0,331124228

404 033 478

Polen

1 561 207 000

0,50

0,331124228

516 953 462

Portugal

799 572 000

0,50

0,331124228

264 757 661

Rumänien

552 422 000

0,50

0,331124228

182 920 308

Slowenien

167 543 000

0,50

0,331124228

55 477 547

Slowakei

250 865 000

0,50

0,331124228

83 067 479

Finnland

792 183 000

0,50

0,331124228

262 310 984

Schweden

1 490 119 000

0,50

0,331124228

493 414 503

Vereinigtes Königreich

10 530 959 000

0,50

0,331124228

3 487 055 667

Insgesamt

57 669 214 000

 

 

19 095 673 953


TABELLE 3

Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführten Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom (Kapitel 1 4)

Mitgliedstaaten

1 % des Bruttonationaleinkommens

Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz

Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

3 420 171 000

 

2 202 667 070

Bulgarien

302 569 000

 

194 861 243

Tschechische Republik

1 219 393 000

 

785 316 525

Dänemark

2 392 833 000

 

1 541 038 285

Deutschland

24 720 152 000

 

15 920 334 031

Estland

165 538 000

 

106 610 196

Irland

1 719 953 000

 

1 107 688 427

Griechenland

2 175 920 000

 

1 401 341 433

Spanien

10 822 406 000

 

6 969 872 942

Frankreich

19 230 736 000

 

12 385 026 629

Italien

15 707 334 000

 

10 115 876 473

Zypern

157 346 000

 

101 334 364

Lettland

218 725 000

0,6440225 (7)

140 863 821

Litauen

286 456 000

 

184 484 109

Luxemburg

323 842 000

 

208 561 534

Ungarn

995 759 000

 

641 291 198

Malta

53 280 000

 

34 313 519

Niederlande

5 744 079 000

 

3 699 316 104

Österreich

2 736 781 000

 

1 762 548 535

Polen

3 122 414 000

 

2 010 904 863

Portugal

1 599 144 000

 

1 029 884 713

Rumänien

1 317 240 000

 

848 332 195

Slowenien

335 086 000

 

215 802 923

Slowakei

563 978 000

 

363 214 520

Finnland

1 828 978 000

 

1 177 902 980

Schweden

3 456 262 000

 

2 225 910 486

Vereinigtes Königreich

21 276 097 000

 

13 702 285 129

Insgesamt

125 892 472 000

 

81 077 584 247


TABELLE 4

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2007 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom (Kapitel 1 5)

Bezeichnung

Sätze (8) in (%)

Betrag

1. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an den gesamten nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlagen

17,7156

 

2. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben nach Abzug der Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung

8,7227

 

3. (1) – (2)

8,9929

 

4. Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben

 

107 174 316 280

5. Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung (9)

 

2 924 640 078

6. Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben nach Abzug der Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung = (4) – (5)

 

104 249 676 202

7. Ursprünglicher Korrekturbetrag = (3) × (6) × 0,66

 

6 187 547 592

8. VK-Vorteil (10)

 

451 577 107

9. Eigentlicher Korrekturbetrag = (7) – (8)

 

5 735 970 485

10. Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (11)

 

–21 961 196

11. Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

5 757 931 681


TABELLE 5

Berechnung der Finanzierung der Haushaltskorrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs –5 757 931 681 EUR (Kapitel 1 5)

Mitgliedstaaten

Anteile an den BNE-Grundlagen

Anteile ohne Vereinigtes Königreich

Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich

3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in „Anteile ohne Vereinigtes Königreich“

Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3

Finanzierungsschlüssel

Finanzierungsschlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) = (2) + (4) + (5)

(7)

Belgien

2,72

3,27

5,03

 

1,32

4,59

264 394 444

Bulgarien

0,24

0,29

0,45

 

0,12

0,41

23 389 931

Tschechische Republik

0,97

1,17

1,79

 

0,47

1,64

94 264 507

Dänemark

1,90

2,29

3,52

 

0,93

3,21

184 976 643

Deutschland

19,64

23,63

0,—

–17,72

0,—

5,91

340 140 218

Estland

0,13

0,16

0,24

 

0,06

0,22

12 796 824

Irland

1,37

1,64

2,53

 

0,67

2,31

132 960 024

Griechenland

1,73

2,08

3,20

 

0,84

2,92

168 208 303

Spanien

8,60

10,34

15,92

 

4,19

14,53

836 620 163

Frankreich

15,28

18,38

28,30

 

7,44

25,82

1 486 621 504

Italien

12,48

15,01

23,11

 

6,07

21,09

1 214 246 844

Zypern

0,12

0,15

0,23

 

0,06

0,21

12 163 546

Lettland

0,17

0,21

0,32

 

0,08

0,29

16 908 416

Litauen

0,23

0,27

0,42

 

0,11

0,38

22 144 324

Luxemburg

0,26

0,31

0,48

 

0,13

0,43

25 034 428

Ungarn

0,79

0,95

1,47

 

0,39

1,34

76 976 604

Malta

0,04

0,05

0,08

 

0,02

0,07

4 118 781

Niederlande

4,56

5,49

0,—

–4,12

0,—

1,37

79 036 419

Österreich

2,17

2,62

0,—

–1,96

0,—

0,65

37 657 102

Polen

2,48

2,98

4,59

 

1,21

4,19

241 376 502

Portugal

1,27

1,53

2,35

 

0,62

2,15

123 620 950

Rumänien

1,05

1,26

1,94

 

0,51

1,77

101 828 516

Slowenien

0,27

0,32

0,49

 

0,13

0,45

25 903 640

Slowakei

0,45

0,54

0,83

 

0,22

0,76

43 598 010

Finnland

1,45

1,75

2,69

 

0,71

2,46

141 388 142

Schweden

2,75

3,30

0,—

–2,48

0,—

0,83

47 556 896

Vereinigtes Königreich

16,90

0,—

0,—

 

0,—

0,—

0

Insgesamt

100,—

100,—

100,—

–26,28

26,28

100,—

5 757 931 681

Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet.

TABELLE 6

Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung (12) des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten

Mitgliedstaaten

Traditionelle Eigenmittel (TEM)

MwSt- und BNE-Eigenmittel, einschließlich VK-Korrekturzahlungen

Eigenmittel insgesamt (13)

Agrarzölle netto (75 %)

Zucker- und Isoglukoseabgaben netto (75 %)

Zölle netto (75 %)

Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (75 %)

p.m.

Erhebungskosten

(25 % des Bruttobetrags der TEM)

MwSt.-Eigenmittel

BNE-Eigenmittel

VK-Korrekturbetrag

Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten

 

(1)

(2)

(3)

(4) = (1) + (2) + (3)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9) = (6) + (7) + (8)

(10)

(11) = (4) + (9)

Belgien

18 400 000

31 400 000

1 676 800 000

1 726 600 000

575 533 333

477 138 423

2 202 667 070

264 394 444

2 944 199 937

2,94

4 670 799 937

Bulgarien

10 100 000

400 000

55 600 000

66 100 000

22 033 333

50 093 963

194 861 243

23 389 931

268 345 137

0,27

334 445 137

Tschechische Republik

6 700 000

3 300 000

230 400 000

240 400 000

80 133 333

201 885 283

785 316 525

94 264 507

1 081 466 315

1,08

1 321 866 315

Dänemark

40 900 000

3 800 000

275 400 000

320 100 000

106 700 000

323 051 419

1 541 038 285

184 976 643

2 049 066 347

2,05

2 369 166 347

Deutschland

221 500 000

163 700 000

3 381 600 000

3 766 800 000

1 255 600 000

3 446 304 209

15 920 334 031

340 140 218

19 706 778 458

19,67

23 473 578 458

Estland

900 000

8 600 000

26 200 000

35 700 000

11 900 000

27 406 821

106 610 196

12 796 824

146 813 841

0,15

182 513 841

Irland

800 000

0

232 000 000

232 800 000

77 600 000

284 759 055

1 107 688 427

132 960 024

1 525 407 506

1,52

1 758 207 506

Griechenland

11 000 000

1 500 000

247 000 000

259 500 000

86 500 000

360 249 915

1 401 341 433

168 208 303

1 929 799 651

1,93

2 189 299 651

Spanien

58 700 000

8 500 000

1 337 600 000

1 404 800 000

468 266 667

1 791 780 415

6 969 872 942

836 620 163

9 598 273 520

9,58

11 003 073 520

Frankreich

126 000 000

229 600 000

1 352 400 000

1 708 000 000

569 333 333

3 107 168 761

12 385 026 629

1 486 621 504

16 978 816 894

16,95

18 686 816 894

Italien

173 600 000

6 900 000

1 621 700 000

1 802 200 000

600 733 334

2 044 859 325

10 115 876 473

1 214 246 844

13 374 982 642

13,35

15 177 182 642

Zypern

4 300 000

3 800 000

32 200 000

40 300 000

13 433 333

26 050 536

101 334 364

12 163 546

139 548 446

0,14

179 848 446

Lettland

1 200 000

800 000

26 800 000

28 800 000

9 600 000

36 212 573

140 863 821

16 908 416

193 984 810

0,19

222 784 810

Litauen

2 500 000

900 000

48 200 000

51 600 000

17 200 000

43 908 728

184 484 109

22 144 324

250 537 161

0,25

302 137 161

Luxemburg

700 000

0

21 800 000

22 500 000

7 500 000

53 615 966

208 561 534

25 034 428

287 211 928

0,29

309 711 928

Ungarn

4 800 000

6 300 000

128 500 000

139 600 000

46 533 333

134 076 173

641 291 198

76 976 604

852 343 975

0,85

991 943 975

Malta

1 400 000

200 000

10 500 000

12 100 000

4 033 334

8 821 149

34 313 519

4 118 781

47 253 449

0,05

59 353 449

Niederlande

298 700 000

14 600 000

1 634 600 000

1 947 900 000

649 300 000

928 300 150

3 699 316 104

79 036 419

4 706 652 673

4,70

6 654 552 673

Österreich

4 400 000

13 800 000

327 400 000

345 600 000

115 200 000

404 033 478

1 762 548 535

37 657 102

2 204 239 115

2,20

2 549 839 115

Polen

46 800 000

71 200 000

304 200 000

422 200 000

140 733 333

516 953 462

2 010 904 863

241 376 502

2 769 234 827

2,76

3 191 434 827

Portugal

28 000 000

300 000

103 800 000

132 100 000

44 033 333

264 757 661

1 029 884 713

123 620 950

1 418 263 324

1,42

1 550 363 324

Rumänien

30 000 000

1 100 000

186 200 000

217 300 000

72 433 334

182 920 308

848 332 195

101 828 516

1 133 081 019

1,13

1 350 381 019

Slowenien

300 000

0

41 400 000

41 700 000

13 900 000

55 477 547

215 802 923

25 903 640

297 184 110

0,30

338 884 110

Slowakei

1 500 000

2 300 000

75 700 000

79 500 000

26 500 000

83 067 479

363 214 520

43 598 010

489 880 009

0,49

569 380 009

Finnland

7 400 000

900 000

149 800 000

158 100 000

52 700 000

262 310 984

1 177 902 980

141 388 142

1 581 602 106

1,58

1 739 702 106

Schweden

19 800 000

2 900 000

406 200 000

428 900 000

142 966 667

493 414 503

2 225 910 486

47 556 896

2 766 881 885

2,76

3 195 781 885

Vereinigtes Königreich

562 800 000

56 600 000

2 497 900 000

3 117 300 000

1 039 100 000

3 487 055 667

13 702 285 129

–5 757 931 681

11 431 409 115

11,41

14 548 709 115

Insgesamt

1 683 200 000

633 400 000

16 431 900 000

18 748 500 000

6 249 500 000

19 095 673 953

81 077 584 247

0

100 173 258 200

100,—

118 921 758 200

B. EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

1

EIGENE MITTEL

118 921 758 200

106 203 205 338

100 844 158 013,16

3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

125 750 000

5 938 836 516

4 009 857 459,63

4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN

1 028 915 624

950 332 656

858 184 757,74

5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

81 054 000

80 546 000

233 202 388,21

6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN DER ABKOMMEN UND PROGRAMME DER GEMEINSCHAFT

10 000 000

189 500 000

1 436 632 044,57

7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

123 000 000

438 000 000

916 269 764,21

8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

26 070 788

25 284 905

71 801 605,63

9

SONSTIGE EINNAHMEN

30 210 000

20 110 000

52 904 932,64

 

GESAMTBETRAG

120 346 758 612

113 845 815 415

108 423 010 965,79

TITEL 1

EIGENE MITTEL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 1 0

1 0 0

Von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzte Agrarzölle im Handel mit Drittländern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom)

1 0 0 0

Von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzte Agrarzölle im Handel mit Drittländern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom)

1 683 200 000

1 486 800 000

1 291 800 423,82

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

1 683 200 000

1 486 800 000

1 291 800 423,82

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

1 683 200 000

1 486 800 000

1 291 800 423,82

KAPITEL 1 1

1 1 0

Produktionsabgaben für Zucker

p.m.

–75 118 669

148 489 710,11

1 1 1

Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

14 200 000

28 325 000

–60 528,61

1 1 2

Produktionsabgaben für Isoglucose

p.m.

– 251 471

1 321 498,51

1 1 3

Auf nicht ausgeführte C-Zucker- und C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen erhobene Beträge

p.m.

p.m.

28 427,88

1 1 4

Für Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

p.m.

p.m.

0,—

1 1 5

Abgaben für die Produktion von Inulinsirup

p.m.

– 704 860

1 773 614,95

1 1 6

Ergänzungsabgabe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1107/88

p.m.

p.m.

56 974,96

1 1 7

Produktionsabgabe

152 900 000

p.m.

 

1 1 8

Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

466 300 000

10 050 000

 

1 1 9

Überschussbetrag

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

633 400 000

–37 700 000

151 609 697,80

KAPITEL 1 2

1 2 0

Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

16 431 900 000

15 083 800 000

13 584 853 612,34

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

16 431 900 000

15 083 800 000

13 584 853 612,34

KAPITEL 1 3

1 3 0

Eigene Mittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

19 095 673 953

18 517 228 951

17 219 801 792,98

 

KAPITEL 1 3 — INSGESAMT

19 095 673 953

18 517 228 951

17 219 801 792,98

KAPITEL 1 4

1 4 0

Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

1 4 0 0

Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

81 077 584 247

71 153 076 387

68 474 168 323,04

1 4 0 2

Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel in Höhe der Reserve für Darlehen und Darlehensgarantien gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

127 924 529,46

1 4 0 3

Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel in Höhe der Soforthilfereserve gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

0,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

81 077 584 247

71 153 076 387

68 602 092 852,50

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

81 077 584 247

71 153 076 387

68 602 092 852,50

KAPITEL 1 5

1 5 0

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

0

0

–6 000 366,28

 

KAPITEL 1 5 — INSGESAMT

0

0

–6 000 366,28

 

Titel 1 — Insgesamt

118 921 758 200

106 203 205 338

100 844 158 013,16

KAPITEL 1 0 —

VON DEN ORGANEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK FESTGESETZTE AGRARZÖLLE IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM)

KAPITEL 1 1 —

ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM)

KAPITEL 1 2 —

ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE b DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM

KAPITEL 1 3 —

EIGENE MITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM

KAPITEL 1 4 —

UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE d UND ARTIKEL 6 DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM

KAPITEL 1 5 —

KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

KAPITEL 1 0 —   VON DEN ORGANEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK FESTGESETZTE AGRARZÖLLE IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM)

1 0 0   Von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzte Agrarzölle im Handel mit Drittländern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom)

1 0 0 0   Von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzte Agrarzölle im Handel mit Drittländern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom)

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

1 683 200 000

1 486 800 000

1 291 800 423,82

Die Agrarzölle sind Abgaben, die bei der Einfuhr von (einer Marktorganisation unterliegenden) landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Drittländern zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den Weltmarktpreisen und dem innerhalb der Gemeinschaft festgelegten Preisniveau erhoben werden.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

18 400 000

16 200 000

14 456 843,19

Bulgarien

10 100 000

8 900 000

 

Tschechische Republik

6 700 000

5 900 000

5 269 060,74

Dänemark

40 900 000

36 100 000

32 164 038,79

Deutschland

221 500 000

195 600 000

174 131 521,47

Estland

900 000

800 000

676 854,11

Irland

800 000

700 000

631 155,76

Griechenland

11 000 000

9 700 000

8 643 914,03

Spanien

58 700 000

51 900 000

46 183 005,46

Frankreich

126 000 000

111 300 000

99 033 854,01

Italien

173 600 000

153 400 000

136 509 559,27

Zypern

4 300 000

3 800 000

3 372 820,14

Lettland

1 200 000

1 100 000

978 850,11

Litauen

2 500 000

2 200 000

2 002 156,17

Luxemburg

700 000

600 000

565 589,30

Ungarn

4 800 000

4 300 000

3 790 239,75

Malta

1 400 000

1 200 000

1 088 204,07

Niederlande

298 700 000

263 900 000

234 840 715,58

Österreich

4 400 000

3 900 000

3 441 501,39

Polen

46 800 000

41 300 000

36 795 590,89

Portugal

28 000 000

24 700 000

22 006 332,53

Rumänien

30 000 000

26 500 000

 

Slowenien

300 000

300 000

225 357,81

Slowakei

1 500 000

1 300 000

1 159 915,02

Finnland

7 400 000

6 600 000

5 830 878,82

Schweden

19 800 000

17 500 000

15 599 975,88

Vereinigtes Königreich

562 800 000

497 100 000

442 402 489,53

Posten 1 0 0 0 insgesamt

1 683 200 000

1 486 800 000

1 291 800 423,82

KAPITEL 1 1 —   ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM)

1 1 0   Produktionsabgaben für Zucker

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

–75 118 669

148 489 710,11

Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sieht vor, dass die Zuckererzeuger Grundproduktionsabgaben und B-Produktions-Abgaben zahlen, um die Ausgaben für die Stützung des Zuckermarktes zu decken.

Die Begrenzung dieser Abgaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann jedoch zur Folge haben, dass die Abgaben nicht in vollem Umfang den voraussichtlichen Gesamtverlust decken, der auf das Vorhandensein eines exportierbaren und gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu berechnenden Überschusses zurückzuführen ist. In diesem Fall ist die in Artikel 1 1 6 dieses Kapitels genannte Ergänzungsabgabe von den Zuckererzeugern gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zu zahlen.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

p.m.

–4 154 110

7 567 897,67

Bulgarien

 

Tschechische Republik

p.m.

– 550 000

2 687 800,32

Dänemark

p.m.

–2 600 000

4 366 779,85

Deutschland

p.m.

–21 986 457

35 909 914,01

Estland

0,—

Irland

p.m.

– 500 000

1 417 702,34

Griechenland

p.m.

– 895 844

2 258 969,14

Spanien

p.m.

–1 251 741

5 730 354,38

Frankreich

p.m.

–20 590 983

35 253 515,25

Italien

p.m.

–7 093 244

13 699 677,38

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

–50 000

310 002,49

Litauen

p.m.

0

475 375,54

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

–41 136

1 919 782,37

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

–4 994 334

8 609 646,88

Österreich

p.m.

–2 000 000

3 687 078,40

Polen

p.m.

–2 788 930

10 321 134,16

Portugal

p.m.

– 196 028

507 965,96

Rumänien

 

Slowenien

p.m.

– 200 000

376 721,68

Slowakei

p.m.

– 551 310

1 445 430,08

Finnland

p.m.

– 396 367

1 039 412,54

Schweden

p.m.

–1 000 000

2 664 995,76

Vereinigtes Königreich

p.m.

–3 278 185

8 239 553,91

Artikel 1 1 0 insgesamt

p.m.

–75 118 669

148 489 710,11

1 1 1   Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

14 200 000

28 325 000

–60 528,61

Dieser Artikel dient dazu, die Erträge zu erfassen, die von den neuen Mitgliedsstaaten für den Fall berechnet werden, dass der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2007 (ABl. L 35 vom 8.2.2007, S. 5), als Überschussmenge geltende Zucker nicht vom Markt genommen wird.

Bei diesem Artikel werden die restlichen Einnahmen aus den Lagerkostenabgaben für Zucker erfasst, nachdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), diese Abgaben abgeschafft wurden.

Dieser Artikel dient außerdem zur Erfassung der ausstehenden Beträge, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr (ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22), im Fall der Nichteinhaltung der Lagerverpflichtung zu zahlen sind, sowie der bei Nichtbeachtung der allgemeinen Vorschriften für Mindestlagerbestände im Zuckersektor geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengen von Zucker (ABl L 177 vom 1.7.1981, S. 39), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

 

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0,—

Estland

8 600 000

17 100 000

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

–60 528,61

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

3 800 000

7 500 000

0,—

Lettland

800 000

1 650 000

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

200 000

500 000

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

 

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

800 000

1 575 000

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 1 insgesamt

14 200 000

28 325 000

–60 528,61

1 1 2   Produktionsabgaben für Isoglucose

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

– 251 471

1 321 498,51

Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sieht vor, dass die Isoglucoseerzeuger Grundproduktionsabgaben und B-Produktions-Abgaben zahlen, um die Ausgaben für die Stützung des Marktes zu decken.

Die Begrenzung dieser Abgaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann jedoch zur Folge haben, dass die Abgaben nicht in vollem Umfang den voraussichtlichen Gesamtverlust decken, der auf das Vorhandensein eines exportierbaren und gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu berechnenden Überschusses zurückzuführen ist. In diesem Fall ist die in Artikel 1 1 6 dieses Kapitels genannte Ergänzungsabgabe von den Isoglucoseerzeugern gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zu zahlen.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

p.m.

–41 556

169 326,01

Bulgarien

 

Tschechische Republik

0,—

Dänemark

0,—

Deutschland

p.m.

–13 543

70 715,34

Estland

0,—

Irland

0,—

Griechenland

p.m.

–4 156

27 660,68

Spanien

p.m.

–48 259

206 895,70

Frankreich

p.m.

–9 017

44 777,25

Italien

p.m.

–6 756

43 707,16

Zypern

0,—

Lettland

0,—

Litauen

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

–58 864

374 573,95

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

–5 140

21 726,38

Österreich

0,—

Polen

p.m.

–11 070

63 671,64

Portugal

p.m.

–3 972

21 434,56

Rumänien

 

Slowenien

0,—

Slowakei

p.m.

–23 690

104 560,25

Finnland

p.m.

–3 633

26 730,24

Schweden

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

–21 815

145 719,35

Artikel 1 1 2 insgesamt

p.m.

– 251 471

1 321 498,51

1 1 3   Auf nicht ausgeführte C-Zucker- und C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen erhobene Beträge

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

28 427,88

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb der Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

 

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

14 143,99

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

13 245,62

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

1 038,27

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

 

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 3 insgesamt

p.m.

p.m.

28 427,88

1 1 4   Für Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb der Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

 

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0,—

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

 

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 4 insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

1 1 5   Abgaben für die Produktion von Inulinsirup

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

– 704 860

1 773 614,95

Da die bestehende Produktionsregelung für Zucker beibehalten wird, muss eine analoge Regelung für Inulinsirup, direkter Ersatzstoff für Isoglucose und flüssigen Zucker, gelten, damit dieses Erzeugnis nicht zur Störung eines Marktes führt, dessen Überschusssituation bewirken könnte, dass sich die mit den Ausfuhrkosten verbundene Belastung der Zucker- und Isoglucoseerzeuger noch erhöht.

Außerdem sieht die gemeinsame Marktorganisation für Zucker vor, dass die Inulinsiruperzeuger Grundproduktionsabgaben und B-Produktions-Abgaben sowie erforderlichenfalls die Zusatzabgabe zahlen, um die Ausgaben für die Stützung des Marktes zu decken.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

p.m.

– 704 334

1 538 364,01

Bulgarien

 

Tschechische Republik

0,—

Dänemark

0,—

Deutschland

0,—

Estland

0,—

Irland

0,—

Griechenland

0,—

Spanien

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

0,—

Zypern

0,—

Lettland

0,—

Litauen

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

– 526

235 250,94

Österreich

0,—

Polen

0,—

Portugal

0,—

Rumänien

 

Slowenien

0,—

Slowakei

0,—

Finnland

0,—

Schweden

0,—

Vereinigtes Königreich

0,—

Artikel 1 1 5 insgesamt

p.m.

– 704 860

1 773 614,95

1 1 6   Ergänzungsabgabe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1107/88

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

56 974,96

Die Ergänzungsabgabe ist dazu bestimmt, den Gesamtverlust im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, der ab dem Wirtschaftsjahr 1988/89 festgestellt worden ist und der gegebenenfalls aus dem Aufkommen der für dieses Wirtschaftsjahr fälligen Produktionsabgaben nicht abgedeckt ist, in vollem Umfang auszugleichen.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

 

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

44 790,33

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

198,85

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

 

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

11 985,78

Artikel 1 1 6 insgesamt

p.m.

p.m.

56 974,96

1 1 7   Produktionsabgabe

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

152 900 000

p.m.

 

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote der diese Produkte erzeugenden Unternehmen eine Produktionsabgabe erhoben.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 551/2007 (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 7).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

8 175 000

p.m.

 

Bulgarien

400 000

p.m.

 

Tschechische Republik

3 300 000

p.m.

 

Dänemark

3 800 000

p.m.

 

Deutschland

33 150 000

p.m.

 

Estland

 

Irland

p.m.

p.m.

 

Griechenland

1 500 000

p.m.

 

Spanien

8 500 000

p.m.

 

Frankreich

37 050 000

p.m.

 

Italien

6 900 000

p.m.

 

Zypern

 

Lettland

p.m.

p.m.

 

Litauen

900 000

p.m.

 

Luxemburg

 

Ungarn

3 525 000

p.m.

 

Malta

 

Niederlande

8 000 000

p.m.

 

Österreich

3 675 000

p.m.

 

Polen

16 125 000

p.m.

 

Portugal

300 000

p.m.

 

Rumänien

1 100 000

p.m.

 

Slowenien

p.m.

p.m.

 

Slowakei

1 500 000

p.m.

 

Finnland

900 000

p.m.

 

Schweden

2 900 000

p.m.

 

Vereinigtes Königreich

11 200 000

p.m.

 

Artikel 1 1 7 insgesamt

152 900 000

p.m.

 

1 1 8   Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

466 300 000

10 050 000

 

Auf die zusätzlichen Zuckerquoten und die ergänzenden Isoglucosequoten, die den Unternehmen gemäß Artikel 8 und gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugeteilt werden, wird ein einmaliger Betrag erhoben.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

23 225 000

p.m.

 

Bulgarien

p.m.

 

Tschechische Republik

p.m.

8 550 000

 

Dänemark

p.m.

p.m.

 

Deutschland

130 550 000

p.m.

 

Estland

 

Irland

p.m.

p.m.

 

Griechenland

p.m.

p.m.

 

Spanien

p.m.

p.m.

 

Frankreich

192 550 000

p.m.

 

Italien

p.m.

p.m.

 

Zypern

 

Lettland

p.m.

p.m.

 

Litauen

p.m.

p.m.

 

Luxemburg

 

Ungarn

2 775 000

p.m.

 

Malta

 

Niederlande

6 600 000

p.m.

 

Österreich

10 125 000

p.m.

 

Polen

55 075 000

p.m.

 

Portugal

p.m.

p.m.

 

Rumänien

p.m.

 

Slowenien

p.m.

p.m.

 

Slowakei

p.m.

1 500 000

 

Finnland

p.m.

p.m.

 

Schweden

p.m.

p.m.

 

Vereinigtes Königreich

45 400 000

p.m.

 

Artikel 1 1 8 insgesamt

466 300 000

10 050 000

 

1 1 9   Überschussbetrag

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erheben die Mitgliedstaaten bei den betreffenden, auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen einen Überschussbetrag.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

p.m.

p.m.

 

Bulgarien

p.m.

p.m.

 

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

 

Dänemark

p.m.

p.m.

 

Deutschland

p.m.

p.m.

 

Estland

 

Irland

p.m.

p.m.

 

Griechenland

p.m.

p.m.

 

Spanien

p.m.

p.m.

 

Frankreich

p.m.

p.m.

 

Italien

p.m.

p.m.

 

Zypern

 

Lettland

p.m.

p.m.

 

Litauen

p.m.

p.m.

 

Luxemburg

 

Ungarn

p.m.

p.m.

 

Malta

 

Niederlande

p.m.

p.m.

 

Österreich

p.m.

p.m.

 

Polen

p.m.

p.m.

 

Portugal

p.m.

p.m.

 

Rumänien

p.m.

p.m.

 

Slowenien

p.m.

p.m.

 

Slowakei

p.m.

p.m.

 

Finnland

p.m.

p.m.

 

Schweden

p.m.

p.m.

 

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

 

Artikel 1 1 9 insgesamt

p.m.

p.m.

 

KAPITEL 1 2 —   ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE b DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM

1 2 0   Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

16 431 900 000

15 083 800 000

13 584 853 612,34

Die Verwendung der Zölle als eigene Mittel zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft ist die logische Folge des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

1 676 800 000

1 580 900 000

1 497 125 484,61

Bulgarien

55 600 000

40 700 000

 

Tschechische Republik

230 400 000

186 900 000

140 947 685,98

Dänemark

275 400 000

286 700 000

286 798 271,15

Deutschland

3 381 600 000

3 034 600 000

2 717 733 079,29

Estland

26 200 000

22 600 000

18 611 916,07

Irland

232 000 000

216 800 000

200 225 267,33

Griechenland

247 000 000

220 700 000

193 467 501,97

Spanien

1 337 600 000

1 247 400 000

1 145 754 079,60

Frankreich

1 352 400 000

1 269 700 000

1 148 362 417,98

Italien

1 621 700 000

1 505 600 000

1 423 076 817,44

Zypern

32 200 000

30 500 000

29 221 012,15

Lettland

26 800 000

24 200 000

21 178 116,16

Litauen

48 200 000

41 300 000

35 550 014,40

Luxemburg

21 800 000

20 300 000

18 349 625,48

Ungarn

128 500 000

114 800 000

98 076 547,28

Malta

10 500 000

10 100 000

9 727 767,28

Niederlande

1 634 600 000

1 506 600 000

1 400 666 749,55

Österreich

327 400 000

257 200 000

188 168 806,24

Polen

304 200 000

266 300 000

224 839 361,73

Portugal

103 800 000

95 900 000

95 239 741,12

Rumänien

186 200 000

134 300 000

 

Slowenien

41 400 000

37 800 000

34 672 171,16

Slowakei

75 700 000

65 700 000

52 320 276,69

Finnland

149 800 000

134 800 000

123 396 955,95

Schweden

406 200 000

406 100 000

381 679 636,52

Vereinigtes Königreich

2 497 900 000

2 325 300 000

2 099 664 309,21

Artikel 1 2 0 insgesamt

16 431 900 000

15 083 800 000

13 584 853 612,34

KAPITEL 1 3 —   EIGENE MITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM

1 3 0   Eigene Mittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

19 095 673 953

18 517 228 951

17 219 801 792,98

Für alle Mitgliedstaaten wurde ein einheitlicher Satz von 0,3311 % auf die nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften ermittelten einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlagen angewandt. Damit wird der Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlagen und der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs Rechnung getragen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

477 138 423

463 990 801

445 821 747,—

Bulgarien

50 093 963

46 233 975

 

Tschechische Republik

201 885 283

194 507 369

173 898 534,72

Dänemark

323 051 419

314 790 557

289 364 650,71

Deutschland

3 446 304 209

3 379 496 678

3 290 759 430,—

Estland

27 406 821

24 178 965

18 797 330,17

Irland

284 759 055

269 466 657

244 160 300,04

Griechenland

360 249 915

339 835 141

320 027 238,—

Spanien

1 791 780 415

1 703 891 990

1 593 800 795,04

Frankreich

3 107 168 761

3 030 752 702

2 887 911 189,—

Italien

2 044 859 325

1 999 265 160

1 890 246 437,04

Zypern

26 050 536

24 936 717

23 393 983,55

Lettland

36 212 573

31 557 196

22 611 005,44

Litauen

43 908 728

40 464 018

31 220 691,01

Luxemburg

53 615 966

50 029 951

40 889 106,—

Ungarn

134 076 173

128 700 162

121 608 054,20

Malta

8 821 149

8 467 134

7 721 123,03

Niederlande

928 300 150

901 117 204

835 916 997,—

Österreich

404 033 478

394 155 780

370 193 483,04

Polen

516 953 462

475 563 429

408 750 183,35

Portugal

264 757 661

256 335 411

249 555 485,04

Rumänien

182 920 308

160 689 833

 

Slowenien

55 477 547

52 329 043

48 178 359,38

Slowakei

83 067 479

75 881 944

53 949 117,47

Finnland

262 310 984

254 547 806

239 931 873,—

Schweden

493 414 503

480 898 899

435 190 702,91

Vereinigtes Königreich

3 487 055 667

3 415 144 429

3 175 903 976,84

Artikel 1 3 0 insgesamt

19 095 673 953

18 517 228 951

17 219 801 792,98

KAPITEL 1 4 —   UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE d UND ARTIKEL 6 DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM

1 4 0   Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

1 4 0 0   Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

81 077 584 247

71 153 076 387

68 474 168 323,04

Der auf das Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz beträgt 0,6440 %.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

2 202 667 070

1 938 983 245

1 924 381 059,—

Bulgarien

194 861 243

162 865 811

 

Tschechische Republik

785 316 525

685 180 119

632 893 878,28

Dänemark

1 541 038 285

1 355 124 532

1 331 731 004,90

Deutschland

15 920 334 031

14 107 870 986

13 945 334 355,96

Estland

106 610 196

85 173 874

68 671 481,46

Irland

1 107 688 427

949 234 964

891 980 388,04

Griechenland

1 401 341 433

1 197 118 049

1 169 141 831,—

Spanien

6 969 872 942

6 002 204 032

5 822 564 319,96

Frankreich

12 385 026 629

10 922 622 101

10 902 657 745,04

Italien

10 115 876 473

8 939 991 767

8 741 722 231,96

Zypern

101 334 364

87 843 166

85 536 214,04

Lettland

140 863 821

111 164 752

90 170 591,58

Litauen

184 484 109

153 907 107

137 848 774,16

Luxemburg

208 561 534

176 237 681

149 378 425,—

Ungarn

641 291 198

547 292 900

504 899 913,30

Malta

34 313 519

29 826 693

28 207 249,01

Niederlande

3 699 316 104

3 250 542 237

3 166 194 705,96

Österreich

1 762 548 535

1 554 824 444

1 552 868 092,96

Polen

2 010 904 863

1 675 240 417

1 530 069 547,66

Portugal

1 029 884 713

902 978 268

911 690 386,96

Rumänien

848 332 195

671 335 494

 

Slowenien

215 802 923

184 336 563

176 019 049,93

Slowakei

363 214 520

300 597 612

253 226 015,58

Finnland

1 177 902 980

1 037 328 099

1 001 045 953,96

Schweden

2 225 910 486

1 963 129 788

1 845 894 766,42

Vereinigtes Königreich

13 702 285 129

12 160 121 686

11 610 040 340,92

Posten 1 4 0 0 — Insgesamt

81 077 584 247

71 153 076 387

68 474 168 323,04

1 4 0 2   Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel in Höhe der Reserve für Darlehen und Darlehensgarantien gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

127 924 529,46

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2007 (ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 3).

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 26 und Artikel 45.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

3 587 736,89

Bulgarien

 

Tschechische Republik

1 190 990,16

Dänemark

2 482 987,29

Deutschland

25 999 108,65

Estland

128 028,49

Irland

1 662 971,40

Griechenland

2 179 699,92

Spanien

10 855 348,92

Frankreich

20 326 466,—

Italien

16 297 707,27

Zypern

159 137,17

Lettland

168 108,08

Litauen

256 999,52

Luxemburg

278 494,87

Ungarn

895 680,18

Malta

52 588,24

Niederlande

5 902 923,05

Österreich

2 895 103,17

Polen

2 810 635,49

Portugal

1 699 717,78

Rumänien

 

Slowenien

328 135,71

Slowakei

475 332,99

Finnland

1 866 308,60

Schweden

3 459 110,41

Vereinigtes Königreich

21 965 209,21

Posten 1 4 0 2 insgesamt

127 924 529,46

1 4 0 3   Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel in Höhe der Soforthilfereserve gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

0,—

Ist es nach Ansicht der Kommission erforderlich, diese Reserve einzusetzen, beruft sie so rasch wie möglich eine Trilogsitzung ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde hinsichtlich der Notwendigkeit des Rückgriffs auf die Reserve und hinsichtlich des erforderlichen Betrags zu erhalten. Die Mobilisierung der Reserve erfolgt sodann durch Übertragung auf die jeweiligen Haushaltslinien.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2007 (ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 3).

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 26 und Artikel 45.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992 betreffend die Bildung einer Reserve für Soforthilfen.

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1), geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

0,—

Bulgarien

 

Tschechische Republik

0,—

Dänemark

0,—

Deutschland

0,—

Estland

0,—

Irland

0,—

Griechenland

0,—

Spanien

0,—

Frankreich

0,—

Italien

0,—

Zypern

0,—

Lettland

0,—

Litauen

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

0,—

Malta

0,—

Niederlande

0,—

Österreich

0,—

Polen

0,—

Portugal

0,—

Rumänien

 

Slowenien

0,—

Slowakei

0,—

Finnland

0,—

Schweden

0,—

Vereinigtes Königreich

0,—

Posten 1 4 0 3 insgesamt

0,—

KAPITEL 1 5 —   KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

1 5 0   Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

0

0

–6 000 366,28

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere die Artikel 4 und 5.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

264 394 444

247 212 185

232 898 823,—

Bulgarien

23 389 931

20 764 704

 

Tschechische Republik

94 264 507

87 357 575

76 817 666,32

Dänemark

184 976 643

172 772 662

161 162 159,52

Deutschland

340 140 218

318 742 577

296 624 625,96

Estland

12 796 824

10 859 310

8 310 988,01

Irland

132 960 024

121 023 454

107 952 207,—

Griechenland

168 208 303

152 627 502

141 495 758,04

Spanien

836 620 163

765 255 697

704 677 677,—

Frankreich

1 486 621 504

1 392 588 247

1 319 497 580,04

Italien

1 214 246 844

1 139 811 242

1 057 969 680,96

Zypern

12 163 546

11 199 633

10 351 099,23

Lettland

16 908 416

14 173 037

10 911 356,85

Litauen

22 144 324

19 622 507

16 683 191,05

Luxemburg

25 034 428

22 469 561

18 078 570,96

Ungarn

76 976 604

69 777 536

61 261 321,06

Malta

4 118 781

3 802 778

3 413 790,99

Niederlande

79 036 419

73 440 295

67 346 634,—

Österreich

37 657 102

35 128 529

33 030 324,96

Polen

241 376 502

213 586 087

185 263 308,76

Portugal

123 620 950

115 125 921

110 337 615,96

Rumänien

101 828 516

85 592 444

 

Slowenien

25 903 640

23 502 134

21 302 660,05

Slowakei

43 598 010

38 324 928

30 892 430,04

Finnland

141 388 142

132 254 957

121 151 901,—

Schweden

47 556 896

44 353 471

39 326 615,45

Vereinigtes Königreich

–5 757 931 681

–5 331 368 973

–4 842 758 352,49

Artikel 1 5 0 insgesamt

0

0

–6 000 366,28

TITEL 3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 3 0

3 0 0

Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

p.m.

1 847 631 711

2 410 079 591,35

3 0 1

Eigenmittelüberschuss aufgrund einer Übertragung aus den Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie

p.m.

p.m.

0,—

3 0 2

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich

125 750 000

260 940 125

92 730 000,—

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

125 750 000

2 108 571 836

2 502 809 591,35

KAPITEL 3 1

3 1 0

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5, 6 und 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1989

3 1 0 3

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5, 6 und 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1989

p.m.

961 333 882

–13 560 430,52

 

Artikel 3 1 0 — Insgesamt

p.m.

961 333 882

–13 560 430,52

 

KAPITEL 3 1 — INSGESAMT

p.m.

961 333 882

–13 560 430,52

KAPITEL 3 2

3 2 0

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 7 bis 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 7, 8 und 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

p.m.

2 868 930 798

1 529 966 190,91

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

p.m.

2 868 930 798

1 529 966 190,91

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

p.m.

2 868 930 798

1 529 966 190,91

KAPITEL 3 3

3 3 0

Erstattungen an Griechenland, Spanien und Portugal

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 3 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 3 4

3 4 0

Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

p.m.

p.m.

–30 990,89

 

KAPITEL 3 4 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

–30 990,89

KAPITEL 3 5

3 5 0

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 5 0 4

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

p.m.

0

–4 020 590,16

 

Artikel 3 5 0 — Insgesamt

p.m.

0

–4 020 590,16

 

KAPITEL 3 5 — INSGESAMT

p.m.

0

–4 020 590,16

KAPITEL 3 6

3 6 0

Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 6 0 4

Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

p.m.

p.m.

–5 306 311,06

 

Artikel 3 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

–5 306 311,06

 

KAPITEL 3 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

–5 306 311,06

 

Titel 3 — Insgesamt

125 750 000

5 938 836 516

4 009 857 459,63

KAPITEL 3 0 —

VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

KAPITEL 3 1 —

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5, 6 UND 9 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

KAPITEL 3 2 —

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 7 BIS 9 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

KAPITEL 3 3 —

ERSTATTUNGEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 3 4 —

ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

KAPITEL 3 5 —

ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

KAPITEL 3 6 —

ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

KAPITEL 3 0 —   VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

3 0 0   Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

1 847 631 711

2 410 079 591,35

Nach Artikel 15 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres — je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder ein Defizit handelt — als Einnahme oder Ausgabe im Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht.

Die geschätzten Einnahmen- oder Ausgabenbeträge werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens in den Haushaltsplan eingesetzt; gegebenenfalls wird das Verfahren des Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 34 der Haushaltsordnung angewendet. Die Schätzungen werden entsprechend den Richtlinien in Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vorgenommen.

Nach Abschluss der Rechnungen des jeweiligen Haushaltsjahres wird der gegenüber den Schätzungen verzeichnete Unterschiedsbetrag im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan des darauf folgenden Jahres eingesetzt.

Ein Fehlbetrag wird bei Artikel 27 02 01 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 7.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 15.

3 0 1   Eigenmittelüberschuss aufgrund einer Übertragung aus den Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2007, ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 3), insbesondere Artikel 12.

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 7.

3 0 2   Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

125 750 000

260 940 125

92 730 000,—

Dieser Artikel dient zur Verbuchung — gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 und Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 — der nach Erreichen des Zielbetrags des Garantiefonds eventuell anfallenden Überschüsse.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2007, ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 3).

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 7.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 4 Absatz 3.

KAPITEL 3 1 —   SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5, 6 UND 9 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

3 1 0   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5, 6 und 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1989

3 1 0 3   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5, 6 und 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1989

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

961 333 882

–13 560 430,52

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 4, 5, 6 und 9.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

p.m.

4 519 072

7 593 794,80

Bulgarien

p.m.

 

Tschechische Republik

p.m.

7 543 216

– 204 579,38

Dänemark

p.m.

17 813 516

12 240 368,93

Deutschland

p.m.

255 682 865

5 602 692,97

Estland

p.m.

2 638 764

2 746 788,17

Irland

p.m.

6 971 686

894 018,60

Griechenland

p.m.

358 061 101

–2 083 136,99

Spanien

p.m.

18 943 810

74 929 491,74

Frankreich

p.m.

83 027 672

18 907 502,21

Italien

p.m.

30 811 195

– 210 472 010,11

Zypern

p.m.

210 275

193 485,66

Lettland

p.m.

3 709 837

2 728 950,55

Litauen

p.m.

6 663 117

–1 951 213,35

Luxemburg

p.m.

3 160 955

–4 003 361,49

Ungarn

p.m.

9 919 673

–5 898 480,83

Malta

p.m.

677 638

–6 431,47

Niederlande

p.m.

35 170 231

51 227 724,56

Österreich

p.m.

14 890 661

15 168 934,35

Polen

p.m.

30 347 537

6 167 761,16

Portugal

p.m.

13 056 639

–23 121 725,26

Rumänien

p.m.

 

Slowenien

p.m.

3 560 076

– 427 868,37

Slowakei

p.m.

8 125 338

4 643 753,58

Finnland

p.m.

6 148 159

6 889 024,24

Schweden

p.m.

13 766 233

21 736 738,02

Vereinigtes Königreich

p.m.

25 914 616

2 937 347,19

Posten 3 1 0 3 insgesamt

p.m.

961 333 882

–13 560 430,52

KAPITEL 3 2 —   SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 7 BIS 9 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

3 2 0   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 7 bis 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 7, 8 und 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

2 868 930 798

1 529 966 190,91

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 7, 8 und 9.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

p.m.

46 708 288

4 653 468,38

Bulgarien

p.m.

 

Tschechische Republik

p.m.

29 084 823

–1 580 328,86

Dänemark

p.m.

38 799 204

65 303 454,07

Deutschland

p.m.

544 983 624

–75 160 250,41

Estland

p.m.

10 660 823

11 464 052,43

Irland

p.m.

23 200 473

20 439 779,06

Griechenland

p.m.

749 353 445

–8 503 578,72

Spanien

p.m.

70 824 889

294 291 870,31

Frankreich

p.m.

292 310 439

103 171 216,96

Italien

p.m.

203 039 128

489 163 465,16

Zypern

p.m.

778 358

768 131,66

Lettland

p.m.

7 249 952

5 350 031,71

Litauen

p.m.

4 340 660

7 017 516,04

Luxemburg

p.m.

25 928 180

–7 109 822,77

Ungarn

p.m.

2 511 652

–4 488 141,66

Malta

p.m.

2 658 582

8 270,28

Niederlande

p.m.

149 797 426

324 958 978,99

Österreich

p.m.

9 992 992

1 368 506,68

Polen

p.m.

72 161 161

30 490 502,29

Portugal

p.m.

37 022 927

–4 005 297,84

Rumänien

p.m.

 

Slowenien

p.m.

13 954 002

–1 739 809,56

Slowakei

p.m.

360 685

1 101 160,02

Finnland

p.m.

50 323 629

68 241 172,36

Schweden

p.m.

13 034 566

–36 696 752,24

Vereinigtes Königreich

p.m.

469 850 890

241 458 596,57

Posten 3 2 0 3 insgesamt

p.m.

2 868 930 798

1 529 966 190,91

KAPITEL 3 3 —   ERSTATTUNGEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN

3 3 0   Erstattungen an Griechenland, Spanien und Portugal

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Nach Artikel 127 der Akte über den Beitritt Griechenlands wird Griechenland während des Übergangszeitraums von 1981 bis 1985 ein degressiver Anteil der Finanzbeiträge gemäß dem Bruttosozialprodukt bzw. der als Eigenmittel festgestellten Abgaben aus der Mehrwertsteuer, die es an den Gemeinschaftshaushalt gezahlt hat, erstattet.

Anpassungen der von Griechenland in den Haushaltsjahren 1981 bis 1985 gezahlten Finanzbeiträge können ausschließlich aufgrund von Korrekturen der in Kapitel 3 1 aufgeführten Mehrwertsteuerbeträge für die gleichen Jahre vorgenommen werden.

Gemäß den Artikeln 187 und 374 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals wird Spanien und Portugal während des Übergangszeitraums von 1986 bis 1991 ein degressiver Anteil der Finanzbeiträge gemäß dem Bruttosozialprodukt bzw. der als Eigenmittel festgestellten Abgaben an der Mehrwertsteuer, die sie an den Gemeinschaftshaushalt gezahlt haben, mit Ausnahme ihres Anteils an der Finanzierung des Abzugs zugunsten des Vereinigten Königreichs, erstattet.

Seit dem Haushaltsjahr 1988 erhalten Spanien und Portugal ebenfalls eine anteilmäßige Erstattung ihrer Zahlungen für die zusätzliche Einnahme sowie ihres Anteils bei der Finanzierung des Abzugs zugunsten des Vereinigten Königreichs.

Zu positiven bzw. negativen Erstattungen an Spanien und Portugal können ausschließlich die Anpassungen der MwSt.- und der BSP-Bemessungsgrundlagen für die Haushaltsjahre 1986 bis 1991 entsprechend Kapitel 3 1 und 3 2 führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9, aufgehoben durch den Beschluss 2000/597/EG, ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 9.

Verweise

Akte vom 28. Mai 1979 über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 17).

Akte vom 12. Juni 1985 über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 3 3 0 insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 3 4 —   ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

3 4 0   Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

–30 990,89

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1), insbesondere Artikel 1 Absatz 6, durch den der Artikel 10a in die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 eingefügt wurde.

Verweise

Protokolle mit Dänemark, dem Vereinigten Königreich und Irland über die Politik in den Bereichen Justiz und Inneres im Anhang zum Vertrag von Amsterdam, insbesondere die jeweiligen Artikel 3 und 5.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

p.m.

p.m.

34 384,07

Bulgarien

p.m.

 

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

11 547,75

Dänemark

p.m.

p.m.

– 187 748,8

Deutschland

p.m.

p.m.

255 003,25

Estland

p.m.

p.m.

1 198,28

Irland

p.m.

p.m.

–56 565,73

Griechenland

p.m.

p.m.

20 195,55

Spanien

p.m.

p.m.

101 633,72

Frankreich

p.m.

p.m.

195 915,63

Italien

p.m.

p.m.

160 799,74

Zypern

p.m.

p.m.

1 496,89

Lettland

p.m.

p.m.

1 450,33

Litauen

p.m.

p.m.

2 320,1

Luxemburg

p.m.

p.m.

2 728,5

Ungarn

p.m.

p.m.

9 134,12

Malta

p.m.

p.m.

506,99

Niederlande

p.m.

p.m.

58 017,3

Österreich

p.m.

p.m.

27 689,93

Polen

p.m.

p.m.

28 126,89

Portugal

p.m.

p.m.

16 383,06

Rumänien

p.m.

 

Slowenien

p.m.

p.m.

3 118,93

Slowakei

p.m.

p.m.

4 456,1

Finnland

p.m.

p.m.

17 993,64

Schweden

p.m.

p.m.

33 514,18

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

– 774 291,31

Artikel 3 4 0 insgesamt

p.m.

p.m.

–30 990,89

KAPITEL 3 5 —   ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

3 5 0   Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 5 0 4   Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

0

–4 020 590,16

Neuer Posten

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Die Zahlenangaben betreffend die Ausführung 2006 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2002.

Die Zahlenangaben betreffend den Haushaltsplan 2007 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2003.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

p.m.

–14 753 654

11 155 649,04

Bulgarien

 

Tschechische Republik

p.m.

–1 608 121

0,—

Dänemark

p.m.

–10 006 747

2 066 772,60

Deutschland

p.m.

–24 550 127

82 380 531,96

Estland

p.m.

315 538

0,—

Irland

p.m.

–1 378 521

7 696 530,—

Griechenland

p.m.

–6 785 714

5 391 984,96

Spanien

p.m.

–13 511 113

54 405 942,—

Frankreich

p.m.

–65 707 572

70 341 489,—

Italien

p.m.

23 366 998

– 180 319 676,04

Zypern

p.m.

– 425 975

0,—

Lettland

p.m.

874 764

0,—

Litauen

p.m.

518 395

0,—

Luxemburg

p.m.

–1 256 235

1 585 064,04

Ungarn

p.m.

5 476 350

0,—

Malta

p.m.

– 236 695

0,—

Niederlande

p.m.

18 967 817

26 630 559,96

Österreich

p.m.

7 874 336

38 174 612,04

Polen

p.m.

989 400

0,—

Portugal

p.m.

–1 251 826

6 760 365,—

Rumänien

 

Slowenien

p.m.

– 870 400

0,—

Slowakei

p.m.

2 510 865

0,—

Finnland

p.m.

– 218 910

–11 440 067,04

Schweden

p.m.

–2 353 906

– 403 996,94

Vereinigtes Königreich

p.m.

84 021 053

– 118 446 350,74

Posten 3 5 0 4 insgesamt

p.m.

0

–4 020 590,16

KAPITEL 3 6 —   ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

3 6 0   Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 6 0 4   Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

–5 306 311,06

Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Die Zahlenangaben betreffend die Ausführung 2006 entsprechen dem Ergebnis der Aktualisierung der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2004.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2007

Ausführung 2006

Belgien

p.m.

p.m.

5 097 027,96

Bulgarien

p.m.

 

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

3 271 040,07

Dänemark

p.m.

p.m.

5 496 116,58

Deutschland

p.m.

p.m.

1 529 213,04

Estland

p.m.

p.m.

888 155,05

Irland

p.m.

p.m.

5 013 657,96

Griechenland

p.m.

p.m.

2 079 687,96

Spanien

p.m.

p.m.

46 223 069,04

Frankreich

p.m.

p.m.

30 231 336,—

Italien

p.m.

p.m.

128 693 214,96

Zypern

p.m.

p.m.

342 584,62

Lettland

p.m.

p.m.

717 885,01

Litauen

p.m.

p.m.

4 726 383,97

Luxemburg

p.m.

p.m.

– 767 015,04

Ungarn

p.m.

p.m.

52 707,18

Malta

p.m.

p.m.

33 238,39

Niederlande

p.m.

p.m.

8 847 182,04

Österreich

p.m.

p.m.

170 409,96

Polen

p.m.

p.m.

10 973 255,62

Portugal

p.m.

p.m.

7 732 581,96

Rumänien

p.m.

 

Slowenien

p.m.

p.m.

120 665,59

Slowakei

p.m.

p.m.

2 230 083,33

Finnland

p.m.

p.m.

1 940 598,—

Schweden

p.m.

p.m.

–10 791 571,12

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

– 260 157 819,19

Posten 3 6 0 4 — Gesamt

p.m.

p.m.

–5 306 311,06

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger

529 873 550

505 658 114

443 237 857,98

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

1 175 454,08

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

48 112 599

35 888 144

27 665 116,01

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

577 986 149

541 546 258

472 078 428,07

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

350 034 820

330 817 333

284 283 727,68

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

88 846 237

66 986 176

93 004 597,61

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

105 000

105 000

57 305,34

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

438 986 057

397 908 509

377 345 630,63

KAPITEL 4 2

4 2 0

Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen zur Versorgungsordnung

10 483 418

9 332 889

7 331 372,95

4 2 1

Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu einer Versorgungsordnung

1 460 000

1 545 000

1 429 326,09

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

11 943 418

10 877 889

8 760 699,04

 

Titel 4 — Insgesamt

1 028 915 624

950 332 656

858 184 757,74

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

529 873 550

505 658 114

443 237 857,98

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Europäischen Gemeinschaften.

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 680/87 (ABl. L 72 vom 14.3.1987, S. 15).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 26).

Parlament

 

38 849 065

Rat

 

24 546 000

Kommission

 

384 626 746

— Verwaltung

(313 855 000)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(39 957 232)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

(2 745 000)

 

— Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

(525 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

(1 660 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

(930 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

(1 137 000)

 

— Amt für amtliche Veröffentlichungen

(2 704 000)

 

— EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)

(284 996)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt

(287 067)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

(27 184)

 

— Eurojust

(289 949)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

(76 925)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(830 174)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(194 166)

 

— Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

(24 123)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit

(2 847 184)

 

— Europäisches Zentrum für Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten

(350 035)

 

— Europäisches Zentrum für die Entwicklung der Berufsbildung

(539 990)

 

— Europäisches Amt für chemische Stoffe

(1 982 818)

 

— Europäische Umweltagentur

(872 641)

 

— Europäische Lebensmittelbehörde

(1 116 903)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(525 869)

 

— Europäisches gemeinsames Unternehmen ITER

(883 390)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(554 884)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur

(2 798 516)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

(388 577)

 

— Europäische Polizeiakademie

(128 810)

 

— Europäische Eisenbahnagentur

(178 720)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung

(658 644)

 

— Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(508 927)

 

— Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

(132 957)

 

— Exekutivagentur für das Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit

(43 157)

 

— Exekutivagentur für die transeuropäischen Netze

(130 708)

 

— Exekutivagentur zur Einführung des EFR

(383 599)

 

— Galileo-Aufsichtsbehörde

(17 481)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

(91 229)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(3 121 484)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

(842 407)

 

Gerichtshof

 

20 396 000

Rechnungshof

 

9 775 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

4 257 886

Ausschuss der Regionen

 

2 329 468

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

525 385

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

318 000

Europäische Investitionsbank

 

31 150 000

Europäische Zentralbank

 

11 800 000

Europäischer Investitionsfonds

 

1 300 000

 

Insgesamt

529 873 550

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

1 175 454,08

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 26).

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission:

 

p.m.

— Verwaltung

(p.m.)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(p.m.)

 

— Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

(p.m.)

 

— Amt für Betrugsbekämpfung

(p.m.)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

(p.m.)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

(p.m.)

 

— Amt für die Abwicklung finanzieller Ansprüche

(p.m.)

 

— Amt für Veröffentlichungen

(p.m.)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt

(p.m.)

 

— Eurojust

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(p.m.)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit

(p.m.)

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

(p.m.)

 

— Europäische Umweltagentur

(p.m.)

 

— Europäische Lebensmittelbehörde

(p.m.)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(p.m.)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

(p.m.)

 

— Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(p.m.)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung

(p.m.)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(p.m.)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

(p.m.)

 

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

48 112 599

35 888 144

27 665 116,01

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 26).

Parlament

 

14 286 237

Rat

 

1 731 000

Kommission

 

28 406 624

— Verwaltung

(21 420 000)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(3 970 762)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

(352 000)

 

— Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

(69 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

(209 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

(97 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

(147 000)

 

— Amt für amtliche Veröffentlichungen

(363 000)

 

— EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)

(23 840)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt

(18 645)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

(2 594)

 

— Eurojust

(18 134)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

(8 047)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(82 851)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(18 092)

 

— Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

(2 566)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit

(263 030)

 

— Europäisches Zentrum für Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten

(27 730)

 

— Europäisches Zentrum für die Entwicklung der Berufsbildung

(51 893)

 

— Europäisches Amt für chemische Stoffe

(165 854)

 

— Europäische Umweltagentur

(66 683)

 

— Europäische Lebensmittelbehörde

(102 440)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(40 106)

 

— Europäisches gemeinsames Unternehmen ITER

(73 892)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(53 100)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur

(178 207)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

(43 730)

 

— Europäische Polizeiakademie

(10 775)

 

— Europäische Eisenbahnagentur

(16 654)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung

(58 195)

 

— Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(44 306)

 

— Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

(10 167)

 

— Exekutivagentur für das Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit

(3 612)

 

— Exekutivagentur für die transeuropäischen Netze

(10 935)

 

— Exekutivagentur zur Einführung des EFR

(32 086)

 

— Galileo-Aufsichtsbehörde

(1 555)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

(7 631)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(257 924)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

(83 588)

 

Gerichtshof

 

2 004 000

Rechnungshof

 

830 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

544 034

Ausschuss der Regionen

 

236 509

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

37 195

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

37 000

 

Insgesamt

48 112 599

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

350 034 820

330 817 333

284 283 727,68

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 680/87 (ABl. L 72 vom 14.3.1987, S. 15).

Parlament

 

39 822 157

Rat

 

24 170 000

Kommission

 

257 440 411

— Verwaltung

(183 688 000)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(39 431 506)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

(2 834 000)

 

— Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

(817 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

(2 948 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

(1 144 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

(2 117 000)

 

— Amt für amtliche Veröffentlichungen

(3 900 000)

 

— EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)

(278 311)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt

(237 333)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

(20 881)

 

— Eurojust

(386 486)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

(92 809)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(773 692)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(220 116)

 

— Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

(9 884)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit

(2 576 867)

 

— Europäisches Zentrum für Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten

(140 040)

 

— Europäisches Zentrum für die Entwicklung der Berufsbildung

(655 975)

 

— Europäisches Amt für chemische Stoffe

(1 932 518)

 

— Europäische Umweltagentur

(764 094)

 

— Europäische Lebensmittelbehörde

(1 073 257)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(525 835)

 

— Europäisches gemeinsames Unternehmen ITER

(860 980)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(533 527)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur

(2 087 288)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

(454 496)

 

— Europäische Polizeiakademie

(125 788)

 

— Europäische Eisenbahnagentur

(192 173)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung

(615 816)

 

— Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(510 473)

 

— Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

(180 551)

 

— Exekutivagentur für das Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit

(42 145)

 

— Exekutivagentur für die transeuropäischen Netze

(127 643)

 

— Exekutivagentur zur Einführung des EFR

(373 868)

 

— Galileo-Aufsichtsbehörde

(11 715)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

(88 915)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(3 654 999)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

(1 012 430)

 

Gerichtshof

 

13 789 000

Rechnungshof

 

6 550 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

4 851 062

Ausschuss der Regionen

 

2 776 090

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

401 100

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

235 000

 

Insgesamt

350 034 820

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

88 846 237

66 986 176

93 004 597,61

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Parlament

 

6 040 237

Rat

 

p.m.

Kommission

 

82 056 000

Gerichtshof

 

250 000

Rechnungshof

 

500 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

88 846 237

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

105 000

105 000

57 305,34

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Parlament

 

5 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

100 000

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

105 000

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 0   Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

10 483 418

9 332 889

7 331 372,95

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Kommission

 

10 483 418

4 2 1   Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu einer Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

1 460 000

1 545 000

1 429 326,09

Regelung betreffend die Kosten und Entschädigungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anhang III.

Parlament

 

1 460 000

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 5 0

5 0 0

Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material)

5 0 0 0

Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

42 000

80 852,26

5 0 0 1

Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

106 846,66

5 0 0 2

Einnahmen aus für andere Organe oder Einrichtungen erbrachten entgeltlichen Leistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

396 748,18

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

42 000

584 447,10

5 0 1

Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

350 000

9 877 019,01

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

392 000

10 461 466,11

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

14 522 589,12

5 1 1 1

Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 227 929,68

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

15 750 518,80

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

15 750 518,80

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben der Organe

10 954 000

9 054 000

15 543 640,28

5 2 1

An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

10 000 000

10 000 000

748 355,72

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

60 000 000

60 000 000

61 755 708,30

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

80 954 000

79 054 000

78 047 704,30

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurück erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

1 000 000

9 491 167,22

5 5 1

Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 371 906,88

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

1 000 000

10 863 074,10

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

25 054 123,34

5 7 1

Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

27 840,—

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

91 763 399,42

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

116 845 362,76

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

537 771,88

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

592 759,65

5 8 3

Einnahmen aus verschiedenen Entschädigungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

371,24

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 130 902,77

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

100 000

100 000

103 359,37

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

100 000

100 000

103 359,37

 

Titel 5 — Insgesamt

81 054 000

80 546 000

233 202 388,21

KAPITEL 5 0 —

EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

5 0 0   Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material)

5 0 0 0   Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

42 000

80 852,26

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Rücknahme von im Besitz der Gemeinschaftsorgane befindlichen Fahrzeugen eingesetzt.

Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 0 1   Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

106 846,66

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Rücknahme von im Besitz der Gemeinschaftsorgane befindlichen beweglichen Gegenständen, außer Fahrzeugen, eingesetzt.

Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 0 2   Einnahmen aus für andere Organe oder Einrichtungen erbrachten entgeltlichen Leistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

396 748,18

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 1   Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus dem Verkauf von im Besitz der Organe befindlichen Immobilien eingesetzt.

5 0 2   Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

350 000

9 877 019,01

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischer Form.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

14 522 589,12

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Wirtschafts- und Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 1 1 1   Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

1 227 929,68

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben der Organe

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

10 954 000

9 054 000

15 543 640,28

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlage- und Darlehensmitteln sowie die Einnahmen aus Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben der Organe eingesetzt.

Parlament

 

2 200 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

8 500 000

Gerichtshof

 

90 000

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

64 000

Ausschuss der Regionen

 

100 000

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

10 954 000

5 2 1   An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

10 000 000

10 000 000

748 355,72

Bei diesem Artikel werden die an die Kommission abgeführten Erträge aus Anlage- und Darlehensmitteln sowie Einnahmen aus Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen eingesetzt.

Kommission

 

10 000 000

5 2 2   Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

60 000 000

60 000 000

61 755 708,30

Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.

Gemäß Artikel 5a der Haushaltsordnung können die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt werden, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben. Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden somit dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.

In der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung wird ferner geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Anweisungsbefugte derartige Zinsbeträge jährlich einzieht.

Kommission

 

60 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 5a.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13), insbesondere Artikel 4 und 4a.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurück erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

1 000 000

9 491 167,22

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 5 1   Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

1 371 906,88

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

5 7 0   Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

25 054 123,34

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 7 1   Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

27 840,—

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden, eingesetzt.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Total

p.m.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

91 763 399,42

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Total

p.m.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

537 771,88

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe i der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

592 759,65

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch Einnahmen durch die Erstattung der einem verunfallten Beamten weitergezahlten Dienstbezüge durch eine Versicherung.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 8 3   Einnahmen aus verschiedenen Entschädigungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

371,24

Ausführung des ehemaligen Artikels 5 8 0.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

100 000

100 000

103 359,37

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

100 000

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

100 000

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN DER ABKOMMEN UND PROGRAMME DER GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 6 0

6 0 1

Verschiedene Forschungsprogramme

6 0 1 1

Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 2

Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

21 715 635,07

6 0 1 3

Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

197 693 703,07

6 0 1 5

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von gemeinschaftlichem Interesse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 6

Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

219 409 338,14

6 0 2

Sonstige Programme

6 0 2 1

Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 0 3

Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

6 0 3 1

Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an Programmen der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

212 336 131,03

6 0 3 2

Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

207 180,—

6 0 3 3

Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

4 879 500,—

 

Artikel 6 0 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

217 422 811,03

 

KAPITEL 6 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

436 832 149,17

KAPITEL 6 1

6 1 1

Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

6 1 1 3

Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

32 717 000,—

6 1 1 4

Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

32 717 000,—

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 3

Wieder eingezogene Beträge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

p.m.

0,—

6 1 4

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 4 3

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

61 197,24

 

Artikel 6 1 4 — Insgesamt

p.m.

p.m.

61 197,24

6 1 5

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft

6 1 5 0

Rückzahlung von Zuschüssen aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft

p.m.

6 500 000

125 332 260,80

6 1 5 1

Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 2

Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 3

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

788,57

6 1 5 7

Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds

p.m.

p.m.

109 350 220,59

6 1 5 8

Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 682 708,67

 

Artikel 6 1 5 — Insgesamt

p.m.

6 500 000

237 365 978,63

6 1 6

Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 7

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Gemeinschaftshilfen an Nichtmitgliedstaaten gezahlt wurden

6 1 7 0

Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

21 497 926,84

 

Artikel 6 1 7 — Insgesamt

p.m.

p.m.

21 497 926,84

6 1 8

Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen

6 1 8 0

Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 8 1

Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

126 218,77

 

Artikel 6 1 8 — Insgesamt

p.m.

p.m.

126 218,77

6 1 9

Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1

Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 94/179/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

p.m.

6 500 000

291 768 321,48

KAPITEL 6 2

6 2 0

Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2

Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden

6 2 2 1

Einnahmen aus dem Betrieb des HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 149 651,—

6 2 2 3

Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

6 664 148,52

6 2 2 4

Einnahmen aus Lizenzen, die die Kommission für patentfähige und nichtpatentfähige Erfindungen vergeben hat, die aus Forschungen der Gemeinsamen Forschungsstelle hervorgegangen sind

p.m.

p.m.

273 434,65

6 2 2 5

Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2 6

Einnahmen aus von der gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

40 411 319,88

 

Artikel 6 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

48 498 554,05

6 2 4

Einnahmen aus Lizenzen, die die Kommission für patentfähige und nichtpatentfähige Erfindungen vergeben hat, die aus der gemeinschaftlichen Forschungstätigkeit (indirekte Aktionen) hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

48 498 554,05

KAPITEL 6 3

6 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

129 972 205,—

6 3 1

Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 1

Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 3 1 2

Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen und der Schweiz — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

62 418,55

6 3 1 3

Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen und Schweiz) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

62 418,55

6 3 2

EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

52 900 000,—

6 3 3

Beiträge zu bestimmten Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

6 3 3 1

Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

6 3 3 2

Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

Artikel 6 3 3 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

182 934 623,55

KAPITEL 6 5

6 5 0

Finanzkorrekturen

6 5 0 0

Finanzkorrekturen im Rahmen des Strukturfonds

p.m.

173 000 000

154 899 008,04

 

Artikel 6 5 0 — Insgesamt

p.m.

173 000 000

154 899 008,04

 

KAPITEL 6 5 — INSGESAMT

p.m.

173 000 000

154 899 008,04

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

312 817 888,78

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

10 000 000

10 000 000

8 881 499,50

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

10 000 000

10 000 000

321 699 388,28

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

10 000 000

10 000 000

321 699 388,28

KAPITEL 6 7

6 7 0

Einnahmen betreffend den EGFL

6 7 0 1

Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

6 7 0 2

Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

6 7 0 3

Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 6 7 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

 

6 7 1

Einnahmen betreffend den ELER

6 7 1 1

Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

6 7 1 2

Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 6 7 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 6 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

 

KAPITEL 6 8

6 8 0

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

6 8 0 2

Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

6 8 0 3

Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

Artikel 6 8 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 6 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

 

 

Titel 6 — Insgesamt

10 000 000

189 500 000

1 436 632 044,57

KAPITEL 6 0 —

BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

KAPITEL 6 2 —

VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

KAPITEL 6 5 —

FINANZKORREKTUREN

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 7 —

EINNAHMEN BETREFFEND DEN EGFL UND DEN ELER

KAPITEL 6 8 —

BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

KAPITEL 6 0 —   BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

6 0 1   Verschiedene Forschungsprogramme

6 0 1 1   Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere aus dem Abkommen vom 14. September 1978.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 21 04 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, abhängig von den zu deckenden Ausgaben.

6 0 1 2   Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

21 715 635,07

Einnahmen aus dem multilateralen EFDA-Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren 18 assoziierten Fusionspartnern, insbesondere aus dem Abkommen vom 30. März 1999.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 21 04 (Indirekte Aktionen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Diese Einnahmen decken die Beiträge der assoziierten Fusionspartner an der Finanzierung der Ausgaben des „Joint Fund“ in Verbindung mit der Inanspruchnahme der Strukturen des JET im Rahmen des EFDA.

6 0 1 3   Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

197 693 703,07

Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an gemeinschaftlichen Forschungsprogrammen geschlossen worden sind.

Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 21 04, 09 04 02 und 11 05 01 (Indirekte Forschung) und bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 (Direkte Forschung) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/112/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 22).

Beschluss 2004/576/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 47).

Verweise

Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1).

6 0 1 5   Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von gemeinschaftlichem Interesse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von gemeinschaftlichem Interesse (Eureka und andere).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 21 04, 09 04 02 und 11 05 01 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 0 1 6   Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 21 04, 09 04 02 und 11 05 01 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Verweise

Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1).

6 0 2   Sonstige Programme

6 0 2 1   Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Titel 23 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

6 0 3   Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

6 0 3 1   Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an Programmen der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

212 336 131,03

Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern. Alle Einnahmen aus der Beteiligung von Ländern, die inzwischen Mitgliedstaaten geworden sind, betreffen Maßnahmen aus der Zeit vor ihrem Beitritt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Europa-Abkommen vom 23. Dezember 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Türkei andererseits (ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64).

Europa-Abkommen vom 1. März 1971 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Malta andererseits (ABl. L 61 vom 14.3.1971, S. 1).

Europa-Abkommen vom 14. Mai 1973 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Zypern andererseits (ABl. L 133 vom 21.5.1973, S. 1).

Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (ABl. L 347 vom 31.12.1993, S. 2).

Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2).

Europa-Abkommen vom 1. Februar 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Rumänien andererseits (ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2).

Europa-Abkommen vom 8. März 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3).

Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2).

Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (ABl. L 359 vom 31.12.1994, S. 2).

Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits (ABl. L 26 vom 2.2.1998, S. 3).

Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits (ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 3).

Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits (ABl. L 68 vom 9.3.1998, S. 3).

Europa-Abkommen vom 12. Dezember 1998 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowenischen Republik andererseits (ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 2).

Rahmenabkommen vom 22. November 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Kroatien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 16).

Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238) zwecks Öffnung der Gemeinschaftsprogramme für beitrittswillige Länder.

6 0 3 2   Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

207 180,—

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern zu den Abkommen zur Zusammenarbeit im Zollbereich verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä. (über Computer).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 03 01, 14 04 01 und 14 04 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ (ABl. L 145 vom 7.6.2007, S. 18).

Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2000) (ABl. L 33 vom 4.2.1997, S. 24), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 105/2000/EG (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 1).

Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auszuhandeln, die es der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, Mitglied der genannten Organisation zu werden.

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft (Zoll 2007) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1), aufgehoben durch die Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

6 0 3 3   Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

4 879 500,—

Etwaige Beteiligungen Dritter an Tätigkeiten der Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

6 1 1   Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

6 1 1 3   Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

32 717 000,—

In der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) wird die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG gelten die Nettobeträge aus den Anlagen als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung, d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt.

Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst auf der Aktivseite der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Jahres 2006 werden im Haushaltsjahr 2008 für die Forschung bereitgestellt. Um Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen. Die im Haushaltsjahr 2008 für Forschungszwecke verfügbaren Mittel werden auf 53 438 000 EUR (netto) veranschlagt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Fondsmittel für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 160 Absatz 1a der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 23 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 1 1 4   Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

In der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) wird die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Entscheidung werden die eingezogenen Beträge zunächst bei den Aktiva der in Abwicklung befindlichen EGKS und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl buchmäßig erfasst.

6 1 2   Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Kommission

 

p.m.

Rat

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

6 1 3   Wieder eingezogene Beträge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

0,—

Werden Beträge, die bei der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik oder infolge von Unregelmäßigkeiten oder von Versäumnissen verloren gingen, wieder eingezogen, so sind sie den Zahlstellen zuzuleiten. Diese bringen die Beträge von den durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds finanzierten Ausgaben in Abzug. Eine Verbuchung als Einnahme erfolgt daher nur, wenn die wieder eingezogenen Summen höher sind als die Ausgaben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 1 4   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft bei Vorhaben und Maßnahmen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 1 4 3   Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

61 197,24

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 1 5   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft

6 1 5 0   Rückzahlung von Zuschüssen aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

6 500 000

125 332 260,80

Rückzahlung von Zuschüssen aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft.

Diese Einnahmen werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 1   Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 2   Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 3   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

788,57

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 7   Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

109 350 220,59

Bei diesem Posten werden die Rückzahlungen von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds) und des Kohäsionsfonds eingesetzt.

Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Haushaltslinien der Titel 04 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, sofern sie benötigt werden, um eine Kürzung der Beteiligung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62), insbesondere Artikel 1 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2007, S. 25, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006, ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II.

6 1 5 8   Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

2 682 708,67

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 6   Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erstattung des Anteils der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) an den von der Kommission verauslagten Beträgen für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen (siehe Artikel 06 05 01 und 06 05 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 1 7   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Gemeinschaftshilfen an Nichtmitgliedstaaten gezahlt wurden

6 1 7 0   Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

21 497 926,84

Rückzahlung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer bzw. Begünstigte.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 21 06 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

6 1 8   Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen

6 1 8 0   Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Rückzahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

6 1 8 1   Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

126 218,77

Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

6 1 9   Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1   Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 94/179/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 22 02 03 und 19 06 05 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 6 2 —   VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

6 2 0   Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b.

Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 2 2   Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden

6 2 2 1   Einnahmen aus dem Betrieb des HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

1 149 651,—

Einnahmen aus dem Betrieb des HFR (High-flux reactor) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Von Dritten (insbesondere von Frankreich und den Niederlanden) abgeführte Beträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Abschluss früherer Programme

Die Einnahmen werden von Deutschland, Frankreich und den Niederlanden geleistet.

6 2 2 3   Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

6 664 148,52

Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und staatlichen Einrichtungen abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 2 4   Einnahmen aus Lizenzen, die die Kommission für patentfähige und nichtpatentfähige Erfindungen vergeben hat, die aus Forschungen der Gemeinsamen Forschungsstelle hervorgegangen sind

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

273 434,65

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 sowie bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.

6 2 2 5   Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 sowie bei Artikel 10 01 05 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 2 6   Einnahmen aus von der gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

40 411 319,88

Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt, sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 03 01, 10 04 01 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 4   Einnahmen aus Lizenzen, die die Kommission für patentfähige und nichtpatentfähige Erfindungen vergeben hat, die aus der gemeinschaftlichen Forschungstätigkeit (indirekte Aktionen) hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

6 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

129 972 205,—

Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dessen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Gemeinschaftsaktionen zu leisten sind.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ ausgewiesen.

Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission gemäß den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen zur Verfügung gestellt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 91/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 40).

6 3 1   Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 1   Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

Rat

 

p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

6 3 1 2   Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen und der Schweiz — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

62 418,55

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 04, 18 02 05 und 18 03 11 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 1), besagt, dass Vereinbarungen im Hinblick darauf zu treffen sind, dass Vertreter Islands und Norwegens an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1), geändert durch die Entscheidung 2006/1007/JI (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 78).

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 28. Dezember 2004, über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (KOM(2004) 835 endg.).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 11. Juni 2007, über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM (2007) 311 endg.)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 11. Juni 2007, über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM(2007) 306 endg.)

6 3 1 3   Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen und Schweiz) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 03 und 18 02 06 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

6 3 2   EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

52 900 000,—

Die Beiträge der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei Posten 21 01 04 10 im Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ verwendet.

Verweise

Internes Abkommen über den 9. EEF.

6 3 3   Beiträge zu bestimmten Außenhilfeprogrammen

Neuer Artikel

6 3 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

 

 

Neuer Posten

Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 1   Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

 

 

Neuer Posten

Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 2   Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

 

 

Neuer Posten

Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

KAPITEL 6 5 —   FINANZKORREKTUREN

6 5 0   Finanzkorrekturen

6 5 0 0   Finanzkorrekturen im Rahmen des Strukturfonds

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

173 000 000

154 899 008,04

Dieser Posten dient der Einsetzung der Finanzkorrekturen, die im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung „Ausrichtung“, Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds) vereinnahmt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können die bei diesem Posten veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Haushaltslinien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt werden, sofern dies notwendig ist, um die Risiken in Bezug auf die Annullierung oder Kürzung zuvor beschlossener Finanzkorrekturen zu decken.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 24.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.

Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1978/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 89).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

312 817 888,78

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

10 000 000

10 000 000

8 881 499,50

Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Parlament

 

p.m.

Kommission

 

10 000 000

 

Insgesamt

10 000 000

KAPITEL 6 7 —   EINNAHMEN BETREFFEND DEN EGFL UND DEN ELER

6 7 0   Einnahmen betreffend den EGFL

6 7 0 1   Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben ergehen.

Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 1 058 000 000 EUR veranschlagt und beinhalten 558 000 000 EUR, die gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2007 auf das Haushaltsjahr 2008 übertragen wurden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2008 wurde bei Artikel 05 03 01 (insbesondere Posten 05 03 01 01) ein Betrag von 591 000 000 EUR vorgesehen, und die übrigen Mittel in Höhe von 467 000 000 EUR wurden bei Posten 05 02 08 03 eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

6 7 0 2   Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Zinsen; es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Ferner werden bei diesem Posten wieder eingezogene Beträge eingesetzt, die sich aus Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ergeben.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt. Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 300 000 000 EUR veranschlagt und beinhalten 220 000 000 EUR, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates vom Haushaltsjahr 2007 auf das Haushaltsjahr 2008 übertragen wurden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2008 wurde bei Artikel 05 03 01 (insbesondere Posten 05 03 01 01) ein Betrag von 300 000 000 EUR vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

6 7 0 3   Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates erhoben oder wieder eingezogen werden.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 579 000 000 EUR veranschlagt und beinhalten 360 000 000 EUR, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates vom Haushaltsjahr 2007 auf das Haushaltsjahr 2008 übertragen wurden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2008 wurde bei Artikel 05 03 01 (Posten 05 03 01 01) ein Betrag von 579 000 000 EUR vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

6 7 1   Einnahmen betreffend den ELER

6 7 1 1   Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von aus dem ELER finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums ergehen. Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2008 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

6 7 1 2   Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER finanziert wurden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2008 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

KAPITEL 6 8 —   BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

6 8 0   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Bei diesem Posten werden die befristeten Umstrukturierungsbeträge eingesetzt, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bei Unternehmen des Zuckersektors in der Europäischen Gemeinschaft erhoben werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, um Umstrukturierungsbeihilfen und andere in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Hilfsmaßnahmen zu finanzieren.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2008 wurde bei diesem Posten ein Betrag von 2 904 000 000 EUR vorgesehen (einschließlich 530 000 000 EUR, die vom Haushaltsjahr 2007 übertragen wurden); davon werden 1 344 000 000 EUR bei Artikel 05 02 16 eingesetzt, und der Restbetrag wird gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung automatisch auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).

6 8 0 2   Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern eingezogen wurden, die bei Ausgaben im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten befristeten Fonds für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft aufgetreten sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, um Umstrukturierungsbeihilfen und andere in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Hilfsmaßnahmen zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).

6 8 0 3   Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

 

 

Neuer Posten

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsabschlussentscheidungen zugunsten des Haushalts der Europäischen Union in Bezug auf Ausgaben eingesetzt, die aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen befristeten Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft finanziert werden. Ferner werden bei diesem Posten Einnahmen im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, um Umstrukturierungsbeihilfen und andere in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Hilfsmaßnahmen zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

5 000 000

5 000 000

9 980 436,46

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

3 000 000

3 000 000

1 457 756,85

 

Artikel 7 0 0 — Insgesamt

8 000 000

8 000 000

11 438 193,31

7 0 1

Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

15 000 000

48 000 000

101 436 766,93

 

KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

23 000 000

56 000 000

112 874 960,24

KAPITEL 7 1

7 1 0

Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

100 000 000

382 000 000

744 873 953,97

7 1 1

Einziehung der Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die den finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft schaden

p.m.

p.m.

0,—

7 1 2

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

p.m.

58 520 850,—

 

KAPITEL 7 1 — INSGESAMT

100 000 000

382 000 000

803 394 803,97

KAPITEL 7 2

7 2 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 7 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 7 — Insgesamt

123 000 000

438 000 000

916 269 764,21

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 1 —

GELDBUSSEN

KAPITEL 7 2 —

ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0   Verzugszinsen

7 0 0 0   Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

5 000 000

5 000 000

9 980 436,46

Rat

 

p.m.

Kommission

 

5 000 000

 

Insgesamt

5 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

7 0 0 1   Sonstige Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

3 000 000

3 000 000

1 457 756,85

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6), insbesondere Artikel 102.

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

7 0 1   Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

15 000 000

48 000 000

101 436 766,93

Bei diesem Artikel werden die Verzugszinsen und sonstigen Zinserträge aus Geldbußen eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN

7 1 0   Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

100 000 000

382 000 000

744 873 953,97

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

7 1 1   Einziehung der Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die den finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft schaden

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Entscheidung Nr. 105/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung Nr. 210/97/EG über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2000) und zur Aufhebung der Entscheidung 91/341/EWG des Rates (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 1).

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42).

7 1 2   Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

58 520 850,—

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 228.

KAPITEL 7 2 —   ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

7 2 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5), insbesondere Artikel 16.

TITEL 8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 8 0

8 0 0

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

p.m.

p.m.

0,—

8 0 1

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Euratom-Anleihen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 1

8 1 0

Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital

26 070 788

25 284 905

66 654 223,36

8 1 1

Rückfluss und Zinserlös im Rahmen der Darlehen, die die Kommission für die Verbesserung der Wohnbedingungen der Wanderarbeitnehmer gewährt

4 182,27

8 1 3

Rückfluss und Zinserlös im Rahmen der Darlehen und des haftenden Kapitals, die die Kommission im Zusammenhang mit der Aktion „EC Investment Partners“ Entwicklungsländern in Lateinamerika, Asien, im Mittelmeerraum und in Südafrika gewährt

p.m.

p.m.

0,—

8 1 4

Rückzahlung und Zinserlös im Rahmen der Darlehen, die den von der Golfkrise am schwersten betroffenen Ländern gewährt wurden

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 1 — INSGESAMT

26 070 788

25 284 905

66 658 405,63

KAPITEL 8 2

8 2 7

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für die Anleiheprogramme der Gemeinschaft zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Nichtmitgliedstaaten

p.m.

p.m.

 

8 2 8

Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 8 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

 

KAPITEL 8 3

8 3 5

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Nichtmitgliedstaaten

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 8 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

 

KAPITEL 8 5

8 5 0

Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

5 143 200,—

 

KAPITEL 8 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

5 143 200,—

 

Titel 8 — Insgesamt

26 070 788

25 284 905

71 801 605,63

KAPITEL 8 0 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 8 1 —

VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

KAPITEL 8 2 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 3 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 5 —

EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

KAPITEL 8 0 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

8 0 0   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Die Garantie der Gemeinschaft betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 12 000 000 000 EUR begrenzt.

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

8 0 1   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Euratom-Anleihen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11), zuletzt geändert durch den Beschluss 90/212/Euratom (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).

Beschluss 80/29/Euratom des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 12 vom 17.1.1980, S. 28).

Beschluss 82/170/Euratom des Rates vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Gesamtbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf ihren Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 78 vom 24.3.1982, S. 21).

Beschluss 85/537/Euratom des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Gesamtbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 23).

Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom über die Anwendung des Beschlusses 77/270/Euratom, mit dem die Kommission ermächtigt wird, Euratom-Anleihen als Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftwerken aufzunehmen (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).

KAPITEL 8 1 —   VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

8 1 0   Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

26 070 788

25 284 905

66 654 223,36

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die aus den Mitteln der Kapitel 22 03, 19 08 und 19 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ an Drittländer des Mittelmeerraums vergeben wurden.

Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen und haftendes Kapital, die noch im vergangenen Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für Sonderdarlehen und Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; die ersten sind halbjährlich, die zweiten jährlich zahlbar.

8 1 1   Rückfluss und Zinserlös im Rahmen der Darlehen, die die Kommission für die Verbesserung der Wohnbedingungen der Wanderarbeitnehmer gewährt

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

4 182,27

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus den Darlehen zugunsten von Wanderarbeitnehmern, die mit Mitteln des Artikels 04 04 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ gewährt wurden.

Gemäß dem Finanzierungsplan sind die letzten Zahlungen am 31. Dezember 2005 erfolgt.

8 1 3   Rückfluss und Zinserlös im Rahmen der Darlehen und des haftenden Kapitals, die die Kommission im Zusammenhang mit der Aktion „EC Investment Partners“ Entwicklungsländern in Lateinamerika, Asien, im Mittelmeerraum und in Südafrika gewährt

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Darlehen und haftendem Kapital, die aus den Mitteln des Postens 19 08 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ (EC Investment Partners) vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 772/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über den Abschluss und die Abwicklung der von der Kommission genehmigten Projekte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates über die Anwendung des Finanzinstruments „EC Investment Partners“ für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. L 112 vom 21.4.2001, S. 1).

8 1 4   Rückzahlung und Zinserlös im Rahmen der Darlehen, die den von der Golfkrise am schwersten betroffenen Ländern gewährt wurden

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Verordnung (EWG) Nr. 3557/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über eine Finanzhilfe für die unmittelbar von der Golfkrise betroffenen Länder (ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 1).

KAPITEL 8 2 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

8 2 7   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für die Anleiheprogramme der Gemeinschaft zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Nichtmitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 95/442/EG des Rates vom 23. Oktober 1995 über eine weitere Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 63).

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59).

Beschluss 97/472/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 61).

Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37), geändert durch den Beschluss 2000/244/EG (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45), aufgehoben durch den Beschluss 2002/639/EG (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57), geändert durch den Beschluss 2001/899/EG (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 28).

Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27).

Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29).

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31), geändert durch den Beschluss 2001/900/EG (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 29).

Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38), geändert durch den Beschluss 2001/901/EG (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 30).

Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25), zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/862/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 81).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28), geändert durch den Beschluss 2004/861/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 80).

Beschluss 2003/825/EG des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien hinsichtlich einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 28).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

8 2 8   Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Anleihen für Mitgliedstaaten siehe auch Erläuterungen zu Artikel 8 0 1.

KAPITEL 8 3 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN

8 3 5   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Nichtmitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 06 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau im Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68), geändert durch den Beschluss 91/252/EWG (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24), geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11).

Beschluss 2006/174/EG des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG, damit die Malediven nach der Flutwelle im Indischen Ozean von Dezember 2004 in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die der genannte Beschluss gilt (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

KAPITEL 8 5 —   EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

8 5 0   Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

5 143 200,—

Bei diesem Artikel werden die Dividenden eingesetzt, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Gemeinschaftsbeteiligung ausschüttet. Der Betrag der für das Haushaltsjahr 2008 erwarteten Dividenden wird auf 5 954 298 EUR veranschlagt.

Gemäß dem Beschluss des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds gelten die im Zeitraum 2007-2010 an die Kommission ausgeschütteten Dividenden als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei der Haushaltslinie 01 04 09 01 „Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

30 210 000

20 110 000

52 904 932,64

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

30 210 000

20 110 000

52 904 932,64

 

Titel 9 — Insgesamt

30 210 000

20 110 000

52 904 932,64

 

GESAMTBETRAG

120 346 758 612

113 845 815 415

108 423 010 965,79

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

30 210 000

20 110 000

52 904 932,64

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen eingesetzt.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

30 000 000

Gerichtshof

 

10 000

Rechnungshof

 

200 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

30 210 000

C. PERSONALBESTAND

Genehmigter Personalbestand

Organe

2008

2007

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Europäisches Parlament

5 004

936

4 998

935

Rat

3 461

36

3 461

36

Kommission:

25 537

483

24 752

483

Verwaltung

19 796

366

19 004

366

Forschung und technologische Entwicklung

3 828

3 828

Amt für amtliche Veröffentlichungen

655

655

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

261

116

252

116

Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

124

1

120

1

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

244

255

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

448

459

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

181

179

Gerichtshof

1 455

438

1 453

429

Rechnungshof

718

140

696

140

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

673

27

668

27

Ausschuss der Regionen

456

35

431

35

Europäischer Bürgerbeauftragter

15

42

15

42

Europäischer Datenschutzbeauftragter

33

29

Insgesamt

37 352

2 137

36 503

2 127

Die Gliederung nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe dieser Bediensteten muss im Rahmen der nachstehenden Stellenpläne bleiben.

Genehmigter Personalbestand

Von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit

2008

2007

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dezentrale Einrichtungen

617

3 309,5

594

3 008,5

Europäische gemeinsame Unternehmen

60

85

60

85

Europäisches Technologieinstitut

 

 

Exekutivagenturen

176

167

Insgesamt

677

3 570,5

654

3 260,5

Die Gliederung nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe dieser Bediensteten muss im Rahmen der nachstehenden Stellenpläne bleiben.

Einzelplan I — Parlament

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sonstige

Fraktionen

 

Sondergruppe

1

 

 

AD 16

11

 

1

7

 

AD 15

32

 

1

3

 

AD 14

130

2

 

6

20

 

AD 13

115

8

 

2

28

 

AD 12

530

 

6

67

 

AD 11

221

 

9

33

 

AD 10

92

 

4

40

 

AD 9

204

 

2

16

 

AD 8

74

 

19

9

 

AD 7

82

 

19

 

AD 6

229

 

24

 

AD 5

494

 

8

36

 

AD insgesamt

2 214

10

 

58

302

 

AST 11

58

10

 

29

 

AST 10

165

 

17

18

 

AST 9

77

 

18

 

AST 8

115

 

3

30

 

AST 7

607

 

5

59

 

AST 6

585

 

6

79

 

AST 5

484

 

7

68

 

AST 4

226

 

12

60

 

AST 3

135

 

14

63

 

AST 2

146

 

5

54

 

AST 1

191

 

 (14)

29

 

AST insgesamt

2 789

10

 

69

507

 

Insgesamt

5 004  (15)

20  (16)

 

127  (17)

809

 

Gesamtzahl

5 940  (18)  (19)  (20)


Laufbahn und Besoldungsgruppen

2007

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sonstige

Fraktionen

 

Sondergruppe

1

 

 

AD 16

9

 

1

7

 

AD 15

30

 

1

3

 

AD 14

128

2

 

6

20

 

AD 13

72

8

 

1

27

 

AD 12

563

 

7

62

 

AD 11

246

 

7

35

 

AD 10

92

 

6

42

 

AD 9

204

 

2

14

 

AD 8

64

 

19

10

 

AD 7

78

 

15

 

AD 6

67

 

23

 

AD 5

584

 

8

44

 

AD insgesamt

2 137

10

 

58

302

 

AST 11

65

10

 

26

 

AST 10

165

 

17

21

 

AST 9

77

 

9

 

AST 8

65

 

3

30

 

AST 7

657

 

5

65

 

AST 6

614

 

6

80

 

AST 5

429

 

7

68

 

AST 4

300

 

12

61

 

AST 3

131

 

1

62

 

AST 2

94

 

4

48

 

AST 1

263

 

13

37

 

AST insgesamt

2 860

10

 

68

507

 

Insgesamt

4 998  (21)

20  (22)

 

126  (23)

809

 

AD und AST insgesamt

5 933  (24)  (25)  (26)

Einzelplan II — Rat

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Rat

2008

2007

Dauerplanstellen

 

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

 

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

2

 

2

 

AD 16

11

 

11

 

AD 15

34 (27)

 

1

34 (28)

 

1

AD 14

84 (29)

 

9

84 (30)

 

9

AD 13

60

 

43

 

AD 12

303

 

8

320

 

8

AD 11

281

 

12

291

 

12

AD 10

58

 

1

71

 

1

AD 9

143

 

2

101

 

2

AD 8

69

 

54

 

AD 7

57

 

88

 

AD 6

133

 

80

 

AD 5

215

 

241

 

Insgesamt

1 448

 

33

1 418

 

33

AST 11

21

 

11

 

AST 10

39

 

2

47

 

2

AST 9

30

 

23

 

AST 8

71

 

75

 

AST 7

169

 

133

 

AST 6

516

 

1

516

 

1

AST 5

333

 

360

 

AST 4

304

 

320

 

AST 3

187

 

192

 

AST 2

113

 

126

 

AST 1

228

 

238

 

Insgesamt

2 011

 

3

2 041

 

3

AD und AST insgesamt

3 461

 

36

3 461

 

36

Einzelplan III — Kommission

Kommission

Verwaltung

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

2008

2007

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Davon Dauerplanstellen für die Versorgungsagentur

Planstellen auf Zeit

AD 16

30

30

AD 15

221

22

221 (31)

22

AD 14

541

32

564 (32)  (33)

2 (34)

32

AD 13

458

299

AD 12

2 381

54

2 282 (35)  (36)

3

54

AD 11

1 818

62

1 919 (37)  (38)

1

62

AD 10

244

11

587

2

11

AD 9

1 579

1 175

AD 8

252

2

612

2

AD 7

851

430

AD 6

885

337

AD 5

1 476

1 631

Laufbahngruppe AD insgesamt

10 736

183

10 087

8

183

AST 11

114

98

AST 10

229

20

377

1

20

AST 9

338

271

AST 8

646

12

636 (39)

2

12

AST 7

896

28

812

1

28

AST 6

1 302

39

1 667

9

39

AST 5

1 292

42

1 252

1

42

AST 4

1 542

20

1 244

20

AST 3

901

9

1 585

2

9

AST 2

486

13

76

13

AST 1

1 314

899

Laufbahngruppe AST insgesamt

9 060

183

8 917

16

183

Gesamtsumme  (40)  (41)

19 796

366

19 004  (42)

24

366

Gesamtpersonalbestand

20 162

19 370


Forschung und technologische Entwicklung — Gemeinsame Forschungsstelle

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

2008

2007

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16 (43)

2

2 (44)

AD 15

10

10

AD 14

36

36

AD 13

11

9

AD 12

222

224

AD 11

215

215

AD 10

117

137

AD 9

50

30

AD 8

46

61

AD 7

25

10

AD 6

125

114

AD 5

9

20

Laufbahngruppe AD insgesamt

868

868

AST 11

14

14

AST 10

69

69

AST 9

61

46

AST 8

108

108

AST 7

155

135

AST 6

204

239

AST 5

120

120

AST 4

124

124

AST 3

151

151

AST 2

35

35

AST 1

48

48

Laufbahngruppe AST insgesamt

1 089

1 089

AD und AST insgesamt

1 957

1 957

Gesamtpersonalbestand

1 957

1 957


Forschung und technologische Entwicklung — Indirekte Forschung

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

2008

2007

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

AD 15

19

19 (45)

AD 14

64

64 (46)

AD 13

35

33

AD 12

332

332

AD 11

267

238

AD 10

111

143

AD 9

51

39

AD 8

38

65

AD 7

23

14

AD 6

107

78

AD 5

26

48

Laufbahngruppe AD insgesamt

1 074

1 074

AST 11

6

5

AST 10

32

33

AST 9

27

21

AST 8

79

72

AST 7

98

89

AST 6

123

130

AST 5

90

106

AST 4

163

132

AST 3

115

135

AST 2

29

39

AST 1

35

35

Laufbahngruppe AST insgesamt

797

797

AD und AST insgesamt

1 871

1 871

Gesamtpersonalbestand  (47)

1 871

1 871

Amt für amtliche Veröffentlichungen

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Amt für amtliche Veröffentlichungen

2008

2007

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

AD 15

3

3

AD 14

8

8

AD 13

1

1

AD 12

10

8

AD 11

13

13

AD 10

10

12

AD 9

4

4

AD 8

19

19

AD 7

AD 6

3

3

AD 5

10

10

Laufbahngruppe AD insgesamt

82

82

AST 11

4

3

AST 10

43

44

AST 9

4

4

AST 8

45

45

AST 7

70

70

AST 6

97

97

AST 5

72

72

AST 4

56

56

AST 3

148

148

AST 2

32

32

AST 1

2

2

Laufbahngruppe AST insgesamt

573

573

Gesamtbetrag

655

655

Gesamtpersonalbestand

655

655  (48)  (49)

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

2008

2007

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

AD 15

2

3

2

3

AD 14

5

4

5

4

AD 13

3

3

AD 12

16

21

14

21

AD 11

15

13

16

13

AD 10

11

1

11

1

AD 9

12

1

13

1

AD 8

15

15

18

15

AD 7

7

2

AD 6

8

2

6

2

AD 5

15

10

Laufbahngruppe AD insgesamt

110

60

101

60

AST 11

1

1

AST 10

8

18

8

18

AST 9

8

4

AST 8

17

4

15

4

AST 7

24

25

26

25

AST 6

31

1

35

1

AST 5

12

8

12

8

AST 4

15

15

AST 3

16

16

AST 2

8

8

AST 1

11

11

Laufbahngruppe AST insgesamt

151

56

151

56

Gesamtzahl

261

116

252

116

Gesamtpersonalbestand

377

368

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2008

2007

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Davon EAS

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

3

3

2

AD 11

4

4

AD 10

2

2

1

AD 9

2

2

AD 8

2

2

1

AD 7

2

2

2

AD 6

2

2

AD 5

4

2

Laufbahngruppe AD insgesamt

22

1

20

1

6

AST 11

AST 10

3

3

AST 9

AST 8

12

12

1

AST 7

5

5

AST 6

15

15

1

AST 5

19

19

2

AST 4

12

12

1

AST 3

19

18

1

AST 2

7

7

AST 1

10

9

3

Laufbahngruppe AST insgesamt

102

100

9

AD und AST insgesamt

124

1

120

1

15

Gesamtpersonalbestand  (50)

125

121

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

2008

2007

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

4

4

AD 13

1

AD 12

5

5

AD 11

3

3

AD 10

1

2

AD 9

1

1

AD 8

AD 7

3

1

AD 6

5

4

AD 5

4

3

Laufbahngruppe AD insgesamt

28

24

AST 11

3

2

AST 10

18

18

AST 9

3

2

AST 8

22

22

AST 7

19

16

AST 6

68

78

AST 5

46

50

AST 4

26

30

AST 3

6

8

AST 2

5

5

AST 1

Laufbahngruppe AST insgesamt

216

231

AD und AST insgesamt

244

255

Gesamtpersonalbestand

244

255

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

2008

2007

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

8

8

AD 13

1

1

AD 12

7

7

AD 11

13

13

AD 10

2

2

AD 9

5

2

AD 8

6

6

AD 7

2

AD 6

1

AD 5

3

2

Laufbahngruppe AD insgesamt

49

42

AST 11

2

AST 10

18

19

AST 9

2

AST 8

12

12

AST 7

14

16

AST 6

57

60

AST 5

69

73

AST 4

163

173

AST 3

62

64

AST 2

AST 1

Laufbahngruppe AST insgesamt

399

417

Gesamtbetrag

448

459

Gesamtpersonalbestand

448

459

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

2008

2007

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

3

3

AD 13

AD 12

5

5

AD 11

4

3

AD 10

5

4

AD 9

AD 8

AD 7

AD 6

AD 5

6

4

Laufbahngruppe AD insgesamt

24

20

AST 11

AST 10

8

8

AST 9

AST 8

7

7

AST 7

5

5

AST 6

23

23

AST 5

26

26

AST 4

62

63

AST 3

25

25

AST 2

1

2

AST 1

Laufbahngruppe AST insgesamt

157

159

Gesamtzahl

181

179

Gesamtpersonalbestand

181

179

Von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit

Dezentrale Einrichtungen

Europäische Arzneimittel-Agentur

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

1

AD 15

3

3

3

AD 14

4

3

4

AD 13

5

4

4

AD 12

34

33

34

AD 11

33

33

33

AD 10

33

33

34

AD 9

20

11

13

AD 8

41

32

36

AD 7

43

38

43

AD 6

22

8

12

AD 5

9

10

Laufbahngruppe AD insgesamt

248

199

227

AST 11

AST 10

6

6

6

AST 9

2

2

2

AST 8

11

10

10

AST 7

14

12

14

AST 6

33

30

30

AST 5

34

29

32

AST 4

56

50

54

AST 3

26

20

24

AST 2

19

9

10

AST 1

26

28

32

Laufbahngruppe AST insgesamt

227

196

214

Gesamtzahl

475

395

441

Gesamtpersonalbestand

475

395

441

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

2

1

AD 13

2

AD 12

8

1

4

2

8

2

AD 11

9

5

10

AD 10

8

9

8

AD 9

3

2

1

AD 8

1

4

1

AD 7

3

2

3

AD 6

2

1

3

AD 5

4

3

Laufbahngruppe AD insgesamt

8

35

4

30

8

30

AST 11

3

3

AST 10

2

2

2

AST 9

4

1

4

AST 8

2

1

2

1

2

AST 7

9

11

10

AST 6

5

3

3

AST 5

14

15

15

AST 4

5

3

6

AST 3

10

8

8

AST 2

3

5

3

AST 1

3

Laufbahngruppe AST insgesamt

11

47

5

49

11

45

Gesamtzahl

19

82

9

79

19

75

Gesamtpersonalbestand

101

88

94

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

AD 13

AD 12

3

3

AD 11

6

3

6

AD 10

3

2

3

AD 9

2

AD 8

3

2

3

AD 7

4

3

4

AD 6

4

7

2

AD 5

Laufbahngruppe AD insgesamt

24

20

22

AST 11

AST 10

1

1

AST 9

AST 8

4

2

4

AST 7

3

3

AST 6

3

3

3

AST 5

3

2

3

AST 4

1

3

1

AST 3

3

4

3

AST 2

1

1

1

AST 1

1

1

1

Laufbahngruppe AST insgesamt

20

16

20

Gesamtzahl

44

36

42

Gesamtpersonalbestand

44

36

42

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

AD 13

2

1

AD 12

5

2

5

AD 11

2

AD 10

10

1

11

AD 9

5

2

2

AD 8

1

AD 7

3

3

AD 6

6

AD 5

Laufbahngruppe AD insgesamt

26

15

23

AST 11

AST 10

1

1

AST 9

AST 8

1

1

AST 7

9

3

9

AST 6

1

4

1

AST 5

1

2

1

AST 4

9

6

9

AST 3

3

AST 2

1

1

AST 1

2

Laufbahngruppe AST insgesamt

23

20

23

Gesamtzahl

49

35

46

Gesamtpersonalbestand

49

35

46

Europäische Agentur für Flugsicherheit

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

5

4

5

AD 14

2

1

1

AD 13

9

4

7

AD 12

21

19

19

AD 11

32

15

32

AD 10

34

8

16

AD 9

72

70

80

AD 8

62

26

29

AD 7

64

25

73

AD 6

37

26

68

AD 5

6

6

32

Laufbahngruppe AD insgesamt

344

204

362

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

1

1

AST 6

3

1

2

AST 5

10

4

7

AST 4

29

8

23

AST 3

30

20

25

AST 2

29

31

37

AST 1

6

8

10

Laufbahngruppe AST insgesamt

108

72

105

AD und AST insgesamt

452

276

467

Gesamtpersonalbestand

452

276

467

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

1

1

1

AD 13

1

2

1

1

AD 12

2

8

4

2

6

AD 11

1

10

2

3

1

7

AD 10

1

16

5

5

12

AD 9

16

8

15

AD 8

15

13

14

AD 7

14

1

11

12

AD 6

11

12

9

AD 5

7

7

7

Laufbahngruppe AD insgesamt

5

101

3

65

9

85

AST 11

AST 10

AST 9

1

AST 8

1

1

1

1

1

AST 7

1

1

AST 6

3

3

AST 5

8

1

8

AST 4

10

4

10

AST 3

15

1

19

15

AST 2

13

14

AST 1

6

17

6

Laufbahngruppe AST insgesamt

1

58

1

42

1

58

Gesamtzahl

6

159

4

107

10

143

Gesamtpersonalbestand

165

111

153

Europäische Eisenbahnagentur

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

AD 10

3

AD 9

17

14

16

AD 8

31

25

34

AD 7

1

AD 6

9

1

AD 5

21

17

32

Laufbahngruppe AD insgesamt

82

57

85

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

2

1

2

AST 6

AST 5

2

AST 4

10

8

9

AST 3

3

4

4

AST 2

5

AST 1

12

10

10

Laufbahngruppe AST insgesamt

34

23

25

Gesamtzahl

116

80

110

Gesamtpersonalbestand

116

80

110

Europäische Umweltagentur

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

2

2

4

AD 13

1

AD 12

1

9

7

1

8

AD 11

1

8

1

8

12

AD 10

1

9

11

13

AD 9

7

5

4

AD 8

8

7

7

AD 7

6

7

1

AD 6

2

2

AD 5

Laufbahngruppe AD insgesamt

5

52

1

48

1

51

AST 11

1

1

1

1

2

AST 10

2

2

2

AST 9

2

2

3

AST 8

2

6

1

6

2

6

AST 7

4

1

4

7

AST 6

9

9

9

AST 5

5

5

8

AST 4

10

8

11

AST 3

15

14

11

AST 2

3

2

1

AST 1

6

6

1

Laufbahngruppe AST insgesamt

3

63

3

58

3

61

Gesamtzahl

8

115

4

106

4

112

Gesamtpersonalbestand

123

110

116

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

AD 13

AD 12

3

3

AD 11

2

AD 10

4

4

AD 9

7

3

7

AD 8

5

4

5

AD 7

9

6

9

AD 6

11

AD 5

Laufbahngruppe AD insgesamt

29

27

29

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

7

7

AST 4

1

3

1

AST 3

2

AST 2

5

3

5

AST 1

2

2

2

Laufbahngruppe AST insgesamt

15

10

15

AD und AST insgesamt

44

37

44

Gesamtpersonalbestand

44

37

44

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

1

AD 15

3

3

AD 14

10

17

4

11

9

17

AD 13

10

1

3

8

1

AD 12

20

2

13

19

1

AD 11

36

5

25

4

31

4

AD 10

20

20

23

1

25

19

AD 9

6

17

17

7

AD 8

3

1

7

12

AD 7

3

AD 6

1

10

AD 5

Laufbahngruppe AD insgesamt

96

58

84

57

92

65

AST 11

7

3

4

1

6

2

AST 10

17

3

4

16

2

AST 9

8

3

5

1

7

2

AST 8

34

12

29

2

31

9

AST 7

49

13

35

4

46

11

AST 6

64

26

63

10

58

20

AST 5

60

28

50

7

55

23

AST 4

77

22

74

2

97

30

AST 3

25

32

78

26

19

43

AST 2

6

1

69

13

AST 1

8

Laufbahngruppe AST insgesamt

341

148

343

130

335

155

AD und AST insgesamt

437

206

427

187

427

220

Gesamtpersonalbestand

643

614

647

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

1

1

1

AD 13

AD 12

7

5

5

5

7

5

AD 11

5

5

4

5

5

5

AD 10

3

5

5

3

5

AD 9

3

2

3

AD 8

2

1

2

AD 7

1

1

AD 6

1

1

1

AD 5

8

4

7

Laufbahngruppe AD insgesamt

15

32

9

25

15

31

AST 11

AST 10

3

1

3

1

3

1

AST 9

AST 8

2

1

2

1

2

1

AST 7

1

1

1

1

1

1

AST 6

6

7

6

7

6

7

AST 5

4

5

4

5

4

5

AST 4

4

7

3

7

4

7

AST 3

7

4

6

AST 2

2

1

2

AST 1

1

1

1

Laufbahngruppe AST insgesamt

20

32

19

28

20

31

Gesamtzahl

35

64

28

53

35

62

Gesamtpersonalbestand

99

81

97

Europäische Stiftung für Berufsbildung

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

AD 14

2

1

2

AD 13

1

1

AD 12

9

7

7

AD 11

13

15

15

AD 10

5

2

11

AD 9

6

7

4

AD 8

10

10

11

AD 7

8

4

2

AD 6

2

AD 5

1

Laufbahngruppe AD insgesamt

54

49

54

AST 11

1

AST 10

1

1

AST 9

2

3

2

AST 8

6

4

6

AST 7

11

7

11

AST 6

11

11

12

AST 5

10

5

10

AST 4

3

4

AST 3

6

3

AST 2

2

2

AST 1

4

Laufbahngruppe AST insgesamt

42

45

51

AD und AST insgesamt

96

94

105

Gesamtpersonalbestand

96

94

105

Gemeinschaftliches Sortenamt

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

AD 13

1

1

1

1

AD 12

1

1

AD 11

1

1

AD 10

1

1

AD 9

AD 8

1

1

AD 7

AD 6

AD 5

Laufbahngruppe AD insgesamt

3

4

3

4

AST 11

AST 10

AST 9

4

2

4

2

AST 8

2

2

2

2

AST 7

2

4

2

4

AST 6

6

6

AST 5

5

5

AST 4

1

2

1

2

AST 3

3

3

AST 2

AST 1

3

2

Laufbahngruppe AST insgesamt

9

27

9

26

AD und AST insgesamt

12

31

12

30

Gesamtpersonalbestand

43

42

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

2

1

1

1

AD 13

AD 12

1

12

5

1

12

AD 11

14

16

16

AD 10

1

2

1

1

1

2

AD 9

1

26

8

1

21

AD 8

31

27

30

AD 7

1

42

5

1

35

AD 6

1

26

20

1

22

AD 5

24

2

20

Laufbahngruppe AD insgesamt

5

180

1

86

6

160

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

1

1

AST 7

5

3

5

AST 6

3

2

AST 5

2

16

9

2

20

AST 4

35

11

30

AST 3

21

15

20

AST 2

29

8

21

AST 1

2

36

1

39

2

31

Laufbahngruppe AST insgesamt

4

146

1

85

4

130

Gesamtzahl

9

326

2

171

10

290

Gesamtpersonalbestand

335

173

300

Eurojust

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

AD 15

1

1

AD 14

AD 13

AD 12

AD 11

1

2

AD 10

5

AD 9

5

5

4

AD 8

2

3

4

AD 7

11

11

AD 6

14

9

4

AD 5

3

4

12

Laufbahngruppe AD insgesamt

41

23

38

AST 11

AST 10

AST 9

1

AST 8

1

1

1

AST 7

1

1

AST 6

1

AST 5

2

1

2

AST 4

18

2

17

AST 3

59

18

37

AST 2

28

18

26

AST 1

24

28

25

Laufbahngruppe AST insgesamt

134

69

109

Gesamtzahl

175

92

147

Gesamtpersonalbestand

175

92

147

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

1

1

AD 13

1

2

1

2

AD 12

1

6

4

1

6

AD 11

3

8

3

7

3

5

AD 10

2

13

5

2

13

AD 9

7

6

6

AD 8

4

3

8

AD 7

2

2

2

2

2

AD 6

6

AD 5

2

1

Laufbahngruppe AD insgesamt

10

43

5

35

10

43

AST 11

1

1

1

AST 10

1

1

AST 9

3

3

AST 8

2

3

1

3

AST 7

1

6

1

4

6

AST 6

1

4

4

1

4

AST 5

3

2

3

AST 4

2

1

1

2

2

1

AST 3

1

2

10

2

1

AST 2

1

AST 1

1

Laufbahngruppe AST insgesamt

7

22

5

24

7

22

AD und AST insgesamt

17

65

10

59

17

65

Gesamtpersonalbestand

82

69

82

Europäische Agentur für Wiederaufbau

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

1

1

1

AD 13

1

1

AD 12

46

50

50

AD 11

AD 10

24

26

26

AD 9

AD 8

2

4

4

AD 7

1

1

1

AD 6

AD 5

Laufbahngruppe AD insgesamt

75

84

84

AST 11

AST 10

1

1

1

AST 9

3

4

4

AST 8

2

2

2

AST 7

2

2

2

AST 6

3

6

6

AST 5

5

9

9

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Laufbahngruppe AST insgesamt

16

24

24

AD und AST insgesamt

91

108

108

Gesamtpersonalbestand

91

108

108

Galileo-Aufsichtsbehörde

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

3

AD 12

2

1

AD 11

2

2

3

AD 10

3

1

2

AD 9

1

3

AD 8

12

3

13

AD 7

12

2

14

AD 6

9

5

2

AD 5

2

Laufbahngruppe AD insgesamt

44

15

41

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

1

AST 5

1

AST 4

1

AST 3

2

2

1

AST 2

2

AST 1

3

1

Laufbahngruppe AST insgesamt

6

3

5

Gesamtzahl

50

18

46

Gesamtpersonalbestand

50

18

46

EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

1

1

AD 12

2

2

2

2

1

AD 11

1

AD 10

1

AD 9

4

3

4

2

AD 8

2

1

2

AD 7

1

AD 6

1

AD 5

1

Laufbahngruppe AD insgesamt

8

13

3

8

5

AST 11

1

AST 10

1

5

1

5

AST 9

3

3

AST 8

1

1

1

AST 7

8

8

AST 6

3

2

AST 5

3

1

2

AST 4

AST 3

AST 2

3

3

AST 1

Laufbahngruppe AST insgesamt

2

26

2

2

23

Gesamtzahl

10

39

5

10

28

Gesamtpersonalbestand

49

5

38

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

2

2

2

AD 13

AD 12

2

AD 11

3

4

4

AD 10

9

5

8

AD 9

9

4

AD 8

17

8

13

AD 7

13

8

AD 6

14

8

AD 5

16

8

8

Laufbahngruppe AD insgesamt

86

28

56

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

1

AST 7

2

2

AST 6

4

2

4

AST 5

7

2

AST 4

12

7

15

AST 3

5

1

3

AST 2

3

AST 1

10

12

8

Laufbahngruppe AST insgesamt

44

22

34

Gesamtzahl

130

50

90

Gesamtpersonalbestand

130

50

90

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

AD 14

1

1

1

AD 13

6

1

1

AD 12

3

3

6

AD 11

7

1

7

AD 10

7

2

7

AD 9

2

1

AD 8

10

1

2

AD 7

AD 6

AD 5

3

Laufbahngruppe AD insgesamt

40

9

25

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

5

3

5

AST 7

4

2

4

AST 6

4

1

3

AST 5

8

2

8

AST 4

3

2

AST 3

5

1

2

AST 2

AST 1

Laufbahngruppe AST insgesamt

29

9

24

Gesamtzahl

69

18

49

Gesamtpersonalbestand

69

18

49

Europäische Polizeiakademie

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

AD 13

1

1

1

AD 12

AD 11

AD 10

2

2

2

AD 9

AD 8

AD 7

2

1

2

AD 6

AD 5

5

5

Laufbahngruppe AD insgesamt

10

4

10

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

1,5

1

1,5

AST 4

2

2

AST 3

9

2

9

AST 2

AST 1

Laufbahngruppe AST insgesamt

12,5

3

12,5

AD und AST insgesamt

22,5

7

22,5

Gesamtpersonalbestand

22,5

7

22,5

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

1

1

1

AD 13

AD 12

5

4

3

3

5

3

AD 11

7

11

6

5

5

9

AD 10

15

6

12

12

15

6

AD 9

4

12

9

1

11

AD 8

1

7

4

10

3

8

AD 7

3

12

3

6

AD 6

7

27

25

27

AD 5

11

4

12

Laufbahngruppe AD insgesamt

43

91

26

72

30

83

AST 11

AST 10

AST 9

1

AST 8

3

1

3

1

3

1

AST 7

5

3

3

2

5

3

AST 6

4

6

3

4

1

6

AST 5

6

6

4

7

6

5

AST 4

2

11

1

5

2

10

AST 3

1

27

3

20

3

21

AST 2

9

5

9

AST 1

14

13

12

Laufbahngruppe AST insgesamt

21

78

17

57

20

67

AD und AST insgesamt

64

169

43

129

50

150

Gesamtpersonalbestand

233

172

200

Chemikalienrecht und Agentur für chemische Stoffe

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

2

2

AD 13

9

8

AD 12

11

8

AD 11

13

8

AD 10

15

8

AD 9

15

9

AD 8

15

10

AD 7

15

9

AD 6

12

8

AD 5

8

4

Laufbahngruppe AD insgesamt

116

75

AST 11

AST 10

1

1

AST 9

2

2

AST 8

12

6

AST 7

11

6

AST 6

14

1

AST 5

19

1

AST 4

25

8

AST 3

20

1

AST 2

AST 1

Laufbahngruppe AST insgesamt

104

26

Gesamtzahl

220

101

Gesamtpersonalbestand

220

101

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

AD 14

AD 13

1

2

AD 12

AD 11

1

1

AD 10

1

1

AD 9

AD 8

2

1

AD 7

2

1

AD 6

AD 5

5

Laufbahngruppe AD insgesamt

12

7

AST 11

AST 10

AST 9

1

1

AST 8

1

1

AST 7

AST 6

2

2

AST 5

2

2

AST 4

2

2

AST 3

AST 2

AST 1

Laufbahngruppe AST insgesamt

8

8

Gesamtzahl

20

15

Gesamtpersonalbestand

20

15

Europäische Gemeinsame Unternehmen

Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

2

1

AD 13

1

AD 12

8

7

2

AD 11

12

10

3

AD 10

14

14

4

AD 9

10

24

8

3

AD 8

4

8

12

AD 7

2

10

AD 6

2

35

11

AD 5

8

Laufbahngruppe AD insgesamt

51

60

51

54

AST 11

AST 10

1

1

AST 9

AST 8

1

1

AST 7

2

AST 6

1

1

4

AST 5

1

1

5

AST 4

1

1

9

AST 3

2

25

2

11

AST 2

1

1

AST 1

1

1

Laufbahngruppe AST insgesamt

9

25

9

31

AD und AST insgesamt

60

85

60

85

Gesamtpersonalbestand

145

145

Europäisches Technologieinstitut

Exekutivagenturen

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

3

3

AD 10

7

7

AD 9

3

AD 8

3

1

3

AD 7

11

10

AD 6

AD 5

7

7

7

Laufbahngruppe AD insgesamt

32

12

31

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

2

2

AST 6

AST 5

AST 4

1

1

AST 3

3

AST 2

1

1

AST 1

1

Laufbahngruppe AST insgesamt

4

4

4

AD und AST insgesamt

36

16

35

Gesamtpersonalbestand

36

16

35

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

AD 12

6

5

5

AD 11

6

6

7

AD 10

1

1

1

AD 9

22

15

19

AD 8

13

9

11

AD 7

9

3

4

AD 6

3

1

1

AD 5

1

7

6

Insgesamt

63

48

55

AST 11

AST 10

3

3

3

AST 9

AST 8

AST 7

2

2

2

AST 6

3

2

4

AST 5

5

4

4

AST 4

6

4

AST 3

9

5

11

AST 2

AST 1

Insgesamt

28

16

28

Gesamtzahl

91

64

83

Gesamtpersonalbestand

91

64

83

Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

1

1

1

AD 10

AD 9

AD 8

2

1

2

AD 7

AD 6

AD 5

1

1

1

Laufbahngruppe AST insgesamt

5

4

5

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

1

1

1

AST 6

AST 5

3

3

3

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Laufbahngruppe AST insgesamt

4

4

AD und AST insgesamt

9

8

9

Gesamtpersonalbestand

9

8

9

Exekutivagentur für die transeuropäischen Netze

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

2007

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2006 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

1

1

AD 12

1

1

AD 11

2

2

AD 10

3

3

AD 9

AD 8

3

3

AD 7

1

1

AD 6

13

13

AD 5

6

6

Laufbahngruppe AD insgesamt

31

31

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

1

1

AST 5

2

2

AST 4

4

4

AST 3

2

2

AST 2

AST 1

Laufbahngruppe AST insgesamt

9

9

AD und AST insgesamt

40

40

Gesamtpersonalbestand

40

40

Einzelplan IV — Gerichtshof

Funktionsgrupppen und Besoldungsgruppen

Gerichtshof

2008

2007

Dauerplanstellen

 

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

 

Planstellen auf Zeit

AD 16

4

 

4

 

AD 15

11

 

1

11

 

1

AD 14

20 (51)

 

44 (52)

20 (53)

 

44 (54)

AD 13

34

 

19

 

AD 12

139 (55)

 

66

131 (56)

 

66

AD 11

93

 

73

116

 

73

AD 10

76

 

33

86

 

24

AD 9

12

 

1

12

 

1

AD 8

116

 

1

106

 

1

AD 7

215

 

24

215

 

24

AD 6

23

 

18

 

AD 5

51

 

55

 

Insgesamt

794

 

243

793

 

234

AST 11

4

 

2

 

AST 10

13

 

1

15

 

1

AST 9

17

 

12

 

AST 8

30

 

5

32

 

5

AST 7

56

 

28

43

 

28

AST 6

93

 

24

99

 

24

AST 5

58

 

46

68

 

46

AST 4

57

 

68

57

 

68

AST 3

154

 

12

153

 

12

AST 2

54

 

11

39

 

11

AST 1

125

 

140

 

Insgesamt

661

 

195

660

 

195

Zwischensumme

1 455  (57)

 

438

1 453  (58)

 

429

Gesamtzahl

1 893  (59)

 

1 882  (60)

 

Einzelplan V — Rechnungshof

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Rechnungshof

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit (61)

2008

 

2007

2008

 

2007

Sondergruppe

 

1

 

1

AD 16

 

 

AD 15

9

 

9

 

AD 14

31 (62)

 

31 (63)

31

 

30

AD 13

11

 

8

 

AD 12

64 (64)

 

62 (65)

7

 

9

AD 11

40

 

45

31

 

30

AD 10

42

 

42

1

 

1

AD 9

89

 

76

 

AD 8

56

 

66

 

AD 7

1

 

1

 

AD 6

101

 

101

 

AD 5

30 (66)

 

7

 

Insgesamt

474

 

448

71

 

71

AST 11

10

 

7

 

AST 10

12

 

15

 

AST 9

4

 

5

 

AST 8

11

 

10

 

AST 7

28

 

23

28

 

28

AST 6

41

 

43

 

AST 5

33

 

39

 

AST 4

26

 

26

28

 

28

AST 3

40

 

43

 

AST 2

18

 

18

13

 

13

AST 1

21 (67)

 

19

 

Insgesamt

244

 

248

69

 

69

Gesamtzahl

718  (68)

 

696  (69)

140

 

140

Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

2008

2007

Dauerplanstellen

 

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

 

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

1

 

1

 

AD 16

 

 

AD 15

5

 

5

 

AD 14

21

 

1

21

 

1

AD 13

7

 

4

 

AD 12

51

 

3

54

 

3

AD 11

43

 

40

 

AD 10

34

 

37

 

AD 9

17

 

2

9

 

AD 8

10

 

1

19

 

3

AD 7

14

 

19

 

AD 6

74

 

88

 

AD 5

39

 

5

15

 

5

Insgesamt

315

 

12

311

 

12

AST 11

2

 

2

 

AST 10

9

 

1

9

 

1

AST 9

18

 

4

 

AST 8

7

 

3

16

 

3

AST 7

27

 

1

18

 

1

AST 6

77

 

2

68

 

1

AST 5

52

 

6

75

 

5

AST 4

45

 

1

45

 

3

AST 3

56

 

55

 

AST 2

33

 

33

 

AST 1

31

 

1

31

 

1

Insgesamt

357

 

15

356

 

15

Gesamtzahl

673

 

27

668

 

27

Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Ausschuss der Regionen

2008

2007

Dauerplanstellen

 

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

 

Planstellen auf Zeit

HC

 

1

 

1

AD 16

 

 

AD 15

5

 

4

 

AD 14

8

 

1

9

 

1

AD 13

5

 

3

 

AD 12

26

 

2

25

 

2

AD 11

25

 

2

23

 

2

AD 10

19

 

1

20

 

1

AD 9

15

 

5

17

 

5

AD 8

18

 

17

 

AD 7

5

 

2

5

 

1

AD 6

83

 

6

85

 

7

AD 5

57

 

1

43

 

1

Insgesamt

266

 

20

251

 

20

AST 11

1

 

1

 

AST 10

5

 

4

 

AST 9

1

 

2

 

AST 8

6

 

4

 

AST 7

11

 

1

10

 

1

AST 6

16

 

1

14

 

AST 5

31

 

4

31

 

4

AST 4

26

 

2

24

 

3

AST 3

29

 

4

30

 

4

AST 2

37

 

1

38

 

1

AST 1

27

 

1

22

 

1

Insgesamt

190

 

14

180

 

14

Zwischensumme

456

 

35

431

 

35

Gesamtzahl

491  (70)  (71)

466  (72)

Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

2008

2007

Dauerplanstellen

 

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

 

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

AD 15

 

1

 

1

AD 14

1

 

1

1

 

1

AD 13

1

 

1

 

AD 12

1

 

4

1

 

4

AD 11

 

2

 

2

AD 10

 

1

 

1

AD 9

 

5

 

5

AD 8

 

1

 

AD 7

 

1

 

2

AD 6

 

7

 

7

AD 5

 

3

 

3

Insgesamt

3

 

26

3

 

26

AST 11

 

 

AST 10

 

 

AST 9

 

 

AST 8

 

 

AST 7

2

 

2

 

AST 6

 

6

 

6

AST 5

3

 

2

 

AST 4

5

 

2

1

 

1

AST 3

1

 

4

6

 

5

AST 2

1

 

3

 

AST 1

 

1

1

 

4

Insgesamt

12

 

16

12

 

16

AD und AST insgesamt

15

 

42

15

 

42

Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Europäischer Datenschutzbeauftragter

2008

2007

Dauerplanstellen

 

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

 

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

 

 

AD 16

 

 

AD 15

 

 

AD 14

1

 

1

 

AD 13

 

 

AD 12

 

 

AD 11

2

 

2

 

AD 10

2

 

2

 

AD 9

4

 

3

 

AD 8

5

 

5

 

AD 7

3

 

1

 

AD 6

2

 

1

 

AD 5

1

 

2

 

Insgesamt

20

 

17

 

AST 11

 

 

AST 10

 

 

AST 9

 

 

AST 8

1

 

1

 

AST 7

1

 

1

 

AST 6

2

 

2

 

AST 5

1

 

1

 

AST 4

2

 

1

 

AST 3

3

 

3

 

AST 2

1

 

1

 

AST 1

2

 

2

 

Insgesamt

13

 

12

 

Gesamtzahl

33

 

29

 

D. IMMOBILIENBESTAND

Institutionen

Angemietete Immobilien

Erworbene Immobilien

Mittel 2008 (73)

Mittel 2007 (74)

Einzelplan I

Parlament

33 256 000

29 328 800

1 232 488 435 (75)

Einzelplan II

Rat

8 486 000 (76)

16 900 000 (77)

220 039 910,13 (78)

Einzelplan III

Kommission (79)

 

 

1 922 074 491,02 (80)

 

— Sitze (Brüssel und Luxemburg)

238 576 000

233 463 000

1 779 659 399,04

 

— Büros in der Gemeinschaft

11 526 000

11 931 000

12 964 330,05

 

— Lebensmittel- und Veterinäramt

2 630 000

2 385 000

27 562 829,91

 

— Delegationen

76 424 000

64 606 000

62 595 523,26

 

— Gemeinsame Forschungsstelle

39 292 408,76

 

— Amt für amtliche Veröffentlichungen

6 490 000

6 370 000

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

5 042 000

4 948 000

 (81)

 

Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

2 306 000

1 850 000

 

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

3 184 000

3 124 000

 

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

5 215 000

5 112 000

 

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

2 663 000

2 618 000

Einzelplan IV

Gerichtshof

29 651 409

22 175 000

60 574 527 (82)

Einzelplan V

Rechnungshof

3 568 000

4 380 000

33 117 026

Einzelplan VI

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

11 678 200

12 194 625

148 607 152 (83)

Einzelplan VII

Ausschuss der Regionen

7 772 800

8 120 510

95 905 375 (84)

Einzelplan VIII

Europäischer Bürgerbeauftragter

434 000

420 000

Einzelplan IX

Europäischer Datenschutzbeauftragter

397 880

380 000

 

 

Insgesamt

449 300 289

430 334 050

5 821 677 831,73


Institution

Standort

Erwerbsjahr

Beträge

Zwischensumme

Summe

Parlament

Brüssel

 

 

711 044 392

 

Grundstück

 

98 147 751

 

 

Paul-Henri Spaak (D1)

1998

80 544 941

 

 

Paul-Henri Spaak (D2)

1998

32 838 529

 

 

Altiero Spinelli (D3)

1998

425 668 509

 

 

Atrium

1999

30 801 919

 

 

Atrium II

2004

9 558 036

 

 

Montoyer 75

2006

25 851 993

 

 

Kathedrale

2005

389 363

 

 

Wayenberg (Marie Haps)

2003

7 243 351

 

 

Straßburg (Louise Weiss)

1998

 

321 324 469

 

Straßburg (WIC, SDM, IPE III)

2006

 

141 693 752

 

Luxemburg (KAD)

2003

 

41 776 667

 

Jean-Monnet-Gebäude (Bazoches)

1982

 

35 926

 

Lissabon

1986

 

969 369

 

Athen

1991

 

3 313 733

 

Kopenhagen

2005

 

4 751 604

 

Den Haag

2006

 

3 604 000

 

Valetta

2006

 

1 106 452

 

Nikosia

2006

 

2 868 071

Rat

Brüssel

 

 

220 039 910,13

 

Grundstück

 

3 175 000,02

 

 

Justus Lipsius

1995

202 963 480,72

 

 

Kinderkrippe

2006

13 901 429,39

 

Kommission (85)

Brüssel

 

 

1 679 605 349,04

 

Overijse

1997

1 188 297,13

 

 

Loi 130

1987

59 553 323,68

 

 

Breydel

1989

25 250 303,40

 

 

Haren

1993

8 202 291,10

 

 

Clovis

1995

12 958 486,30

 

 

Cours Saint-Michel 1

1997

20 697 680,93

 

 

Belliard 232 (86)

1997

23 099 634,12

 

 

Demot 24 (87)

1997

34 203 912,83

 

 

Breydel II

1997

43 364 737,63

 

 

Beaulieu 29/31/33 (88)

1998

42 897 315,51

 

 

Charlemagne (89)

1997

134 373 228,61

 

 

Demot 28 (90)

1999

27 241 118,81

 

 

Joseph II 99 (91)

1998

19 360 522,49

 

 

Loi 86 (92)

1998

29 356 822,49

 

 

Luxembourg 46 (93)

1999

40 854 628,94

 

 

Montoyer 59 (94)

1998

20 881 805,53

 

 

Froissart 101 (95)

2000

21 572 286,59

 

 

VM 18 (96)

2000

20 709 382,—

 

 

Joseph II 70 (97)

2000

44 831 538,51

 

 

Loi 41 (98)

2000

75 418 492,93

 

 

SC 11 (99)

2000

22 530 002,15

 

 

Joseph II 30 (100)

2000

40 385 753,48

 

 

Joseph II 54 (101)

2001

49 861 370,06

 

 

Joseph II 79 (102)

2002

46 375 050,95

 

 

VM2 (103)

2001

45 480 746,68

 

 

Palmerston (104)

2002

8 150 875,—

 

 

SPA 3 (105)

2003

32 423 845,—

 

 

Berlaymont (106)

2004

486 832 185,40

 

 

Konferenzzentrum Albert Borschette (107)

2005

47 453 000,—

 

 

BU-25

2006

57 625 231,54

 

 

Cornet-Leman

2006

3 800 000,—

 

 

Madou

2006

132 671 479,25

 

 

Luxemburg

 

 

100 054 050,—

 

Euroforum (108)

2004

100 054 050,—

 

 

Büros in der Gemeinschaft

 

 

12 964 330,05

 

Nikosia (Iris Tower — 8. Stock)

1992

119 421,46

 

 

Lissabon

1986

1993

189 828,90

594 897,21

 

 

Marseille

1991

1993

138 270,86

32 043,30

 

 

Mailand

1986

137 848,34

 

 

Kopenhagen

2005

4 525 633,18

 

 

Valletta

2006

1 056 319,62

 

 

Nikosia (Byron)

2006

2 747 577,65

 

 

Den Haag

2006

3 422 489,53

 

 

Gemeinsame Forschungsstelle

 

 

39 292 408,76

 

Ispra

 

26 209 724,53

 

 

Geel

 

1 821 157,33

 

 

Karlsruhe

 

 

 

Petten

 

11 261 526,90

 

 

Lebensmittel- und Veterinäramt

 

 

27 562 829,91

 

Grange (Irland) (109)

2002

27 562 829,91

 

 

Außendienststellen  (110)

 

 

62 595 523,26

 

Buenos Aires (Argentinien)

1992

601 695,07

 

 

Canberra (Australien)

1983

9 264,21

 

 

 

1990

755 449,22

 

 

Cotonou (Benin)

1992

220 313,89

 

 

Gaborone (Botsuana)

1982

 

 

 

1985

1986

8 107,97

4 861,68

 

 

 

1987

15 366,08

 

 

Brasilia (Brasilien)

1994

403 127,49

 

 

Ouagadougou (Burkina Faso)

1984

7 271,64

 

 

 

1997

1 495 966,23

 

 

Bujumbura (Burundi)

1982

 

 

 

1986

101 522,13

 

 

Phnom Pen (Kambodscha)

2005

667 732,08

 

 

Ottawa (Kanada)

1977

 

 

Praia (Kap Verde)

1981

 

 

Bangui (Zentralafrikanische Republik)

1983

11 681,40

 

 

N'Djamena (Tschad)

1991

25 526,95

 

 

Beijing (China)

1995

3 274 183,28

 

 

Moroni (Komoren)

1988

26 336,29

 

 

Brazzaville (Kongo)

1994

161 533,14

 

 

San José (Costa Rica)

1995

424 328,21

 

 

Abidjan (Elfenbeinküste)

1993

198 891,44

 

 

 

1994

254 098,33

 

 

Malabo (Äquatorialguinea)

1986

49 944,30

 

 

Paris (Frankreich)

1990

2 444 742,30

 

 

 

1991

107 572,95

 

 

Libreville (Gabun)

1996

323 730,08

 

 

Banjul (Gambia)

1989

38 976,50

 

 

Bissau (Guinea-Bissau)

1995

331 399,02

 

 

Tokio (Japan)

Kingston (Jamaica) (111)

2006

2007

34 008 178,59

3 521,67

 

 

Nairobi (Kenia)

2005

739 532,36

 

 

Maseru (Lesotho)

1985

18 957,28

 

 

 

1990

167 634,44

 

 

 

1991

310 037,24

 

 

 

2006

247 215,36

 

 

Lilongwe (Malawi)

1982

 

 

 

1988

17 869,09

 

 

Mexiko (Mexiko)

1995

1 781 185,69

 

 

Rabat (Marokko)

1987

81 998,51

 

 

Windhuk (Namibia)

1992

400 384,97

 

 

 

1993

1994

113 344,66

917,94

 

 

Niamey (Niger)

1997

114 281,34

 

 

Abuja (Nigeria)

1992

432 441,96

 

 

 

2005

4 581 147,34

 

 

Port Moresby (Papua-Neuguinea)

Manila (Philippines) (112)

1982

2003

2006

48 274,53

1 932,11

19 779,72

 

 

Kigali (Ruanda)

1980

 

 

Dakar (Senegal)

1984

31 333,64

 

 

Honiara (Salomonen)

1990

37 686,—

 

 

Pretoria (Südafrika)

1994

625 267,86

 

 

 

1996

650 307,01

 

 

Mbabane (Swasiland)

1987

1988

77 657,30

44 653,83

 

 

Dar-es-Salam (Tansania)

2002

3 755 971,03

 

 

Kampala (Uganda)

1986

57 506,68

 

 

Montevideo (Uruguay)

1990

161 232,42

 

 

New York (USA)

1987

297 979,11

 

 

Washington (USA)

1997

1 412 142,49

 

 

Lusaka (Sambia)

1982

 

 

Harare (Simbabwe)

1990

152 642,07

 

 

 

1994

238 887,14

 

 

Kommission insgesamt

 

 

1 922 074 491,02

Gerichtshof

Luxemburg

1994

 

60 574 527

Rechnungshof

Luxemburg

 

 

33 117 026

 

Luxemburg (K1)

1990

9 356 866

 

 

Luxemburg (K2)

2004

23 760 160

 

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Brüssel

 

 

148 607 152

 

Montoyer 92-102

2001

35 943 011

 

 

Belliard 99-101

2001

88 219 850

 

 

Belliard 68-72

2004

10 271 323

 

 

Trèves 74

2005

9 071 262

 

 

Belliard 93

2005

5 101 706

 

Ausschuss der Regionen

Brüssel

 

 

95 905 375

 

Montoyer

2001

17 703 274

 

 

Belliard 101-103

2001

43 451 568

 

 

Belliard 68

2004

15 406 985

 

 

Trèves 74

2004

13 606 892

 

 

Belliard 93

2005

5 736 656

 

Insgesamt

 

 

 

5 821 677 831,73

EINZELPLAN I

PARLAMENT

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Parlaments im Haushaltsjahr 2008

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

1 452 517 167

Eigene Einnahmen

– 102 662 696

Ausstehender Betrag

1 349 854 471

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

38 849 065

33 571 460

35 037 535,97

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

225,23

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

14 286 237

7 598 618

3 411 696,34

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

53 135 302

41 170 078

38 449 457,54

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

39 822 157

36 407 938

36 453 265,54

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

6 040 237

3 936 176

5 666 276,89

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

5 000

5 000

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

45 867 394

40 349 114

42 119 542,43

KAPITEL 4 2

4 2 1

Beitrag der Abgeordneten des Parlaments zu einer Versorgungsordnung

1 460 000

1 545 000

1 429 326,09

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

1 460 000

1 545 000

1 429 326,09

 

Titel 4 — Insgesamt

100 462 696

83 064 192

81 998 326,06

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

38 849 065

33 571 460

35 037 535,97

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

225,23

Erläuterungen

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

14 286 237

7 598 618

3 411 696,34

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

39 822 157

36 407 938

36 453 265,54

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

6 040 237

3 936 176

5 666 276,89

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

5 000

5 000

0,—

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 1   Beitrag der Abgeordneten des Parlaments zu einer Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

1 460 000

1 545 000

1 429 326,09

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage III.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

24 973,03

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

26 846,—

5 0 0 2

Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

8 758,20

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

60 577,23

5 0 1

Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

379 414,65

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

439 991,88

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

992 513,45

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

58 687,97

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 051 201,42

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 051 201,42

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

2 200 000

1 800 000

3 270 885,33

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

2 200 000

1 800 000

3 270 885,33

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 108 018,07

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 247 809,39

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

3 355 827,46

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

746 120,45

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 689 703,17

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

3 435 823,62

KAPITEL 5 8

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

533 490,59

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

533 490,59

 

Titel 5 — Insgesamt

2 200 000

1 800 000

12 087 220,30

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

24 973,03

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

26 846,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2   Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

8 758,20

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

5 0 1   Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen der Organe verbucht.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

379 414,65

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel enthält auch die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischer Form.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

992 513,45

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

58 687,97

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

2 200 000

1 800 000

3 270 885,33

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

2 108 018,07

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

1 247 809,39

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

746 120,45

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden, verbucht.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

2 689 703,17

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

533 490,59

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel enthält auch die Erstattung der Dienstbezüge der Beamten durch die Versicherungen im Fall von Unfällen.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

31 200 975,78

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

31 200 975,78

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

31 200 975,78

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

31 200 975,78

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

31 200 975,78

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

p.m.

p.m.

840 081,94

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

840 081,94

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

840 081,94

 

GESAMTBETRAG

102 662 696

84 864 192

126 126 604,08

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

840 081,94

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Artikels ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

151 616 000

147 454 000

135 646 736,19

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

489 773 819

462 474 438

433 567 982,55

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

100 326 700

103 627 250

93 608 687,25

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

15 920 000

12 339 464

10 466 990,22

 

Titel 1 — Insgesamt

757 636 519

725 895 152

673 290 396,21

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

157 264 900

140 429 625

254 784 154,25

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

120 756 300

104 235 175

95 606 805,76

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

12 019 011

15 022 200

10 132 759,75

 

Titel 2 — Insgesamt

290 040 211

259 687 000

360 523 719,76

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

3 0

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

32 694 165

29 091 535

26 554 688,49

3 2

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

92 708 820

82 480 732

55 567 081,09

 

Titel 3 — Insgesamt

125 402 985

111 572 267

82 121 769,58

4

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

4 0

BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

62 305 000

61 076 000

57 934 213,37

4 2

AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

160 591 000

144 595 563

132 234 033,38

4 4

SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

251 300

222 000

221 300,—

 

Titel 4 — Insgesamt

223 147 300

205 893 563

190 389 546,75

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

21 990 152

12 821 713

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

5 000 000

9 190 479

0,—

10 3

RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

p.m.

p.m.

0,—

10 4

RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

9 300 000

22 400 000

0,—

10 5

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

20 000 000

50 000 000

0,—

10 6

RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

p.m.

0

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

56 290 152

94 412 192

0,—

 

GESAMTBETRAG

1 452 517 167

1 397 460 174

1 306 325 432,30

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehälter, Zulagen und Entschädigungen

1 0 0 0

Gehälter, Zulagen und Entschädigungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 0 0 4

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 338 000

77 500 000

72 016 000,—

1 0 0 5

Kosten für besondere Reisen in Ausübung des Mandats

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 240 000

1 460 000

1 050 000,—

1 0 0 6

Allgemeine Kostenvergütung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

38 188 000

37 514 000

34 178 613,50

1 0 0 7

Amtszulage

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

166 000

164 000

158 645,13

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

119 932 000

116 638 000

107 403 258,63

1 0 1

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen

1 0 1 0

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 905 000

1 890 000

1 825 631,65

1 0 1 2

Spezifische Maßnahmen für behinderte Mitglieder und behinderte Kinder von Mitgliedern

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

184 000

135 000

87 201,17

 

Artikel 1 0 1 — Insgesamt

2 089 000

2 025 000

1 912 832,82

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

238 000

70 000

452 285,76

1 0 3

Versorgungsbezüge

1 0 3 0

Ruhegehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 165 000

10 258 000

9 433 445,92

1 0 3 1

Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

659 000

508 000

490 494,78

1 0 3 2

Hinterbliebenenversorgung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 900 000

2 582 000

2 517 986,63

1 0 3 3

Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 533 000

14 373 000

12 569 728,20

 

Artikel 1 0 3 — Insgesamt

28 257 000

27 721 000

25 011 655,53

1 0 5

Sprach- und EDV-Kurse

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000 000

900 000

850 000,—

1 0 8

Kursdifferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 000

100 000

16 703,45

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für Entschädigungen und Zulagen für die Mitglieder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

151 616 000

147 454 000

135 646 736,19

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Dienstbezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

475 363 819 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

448 446 662 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

418 265 852,14

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

450 000

410 000

420 391,—

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 100 000

4 937 776

4 968 127,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

482 913 819

453 794 438

423 654 370,14

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

860 000

580 000

618 895,07

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 000 000

8 100 000

9 294 717,34

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

6 860 000

8 680 000

9 913 612,41

1 2 4

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

489 773 819

462 474 438

433 567 982,55

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Hilfskräfte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

26 690 300

32 700 000

27 249 956,38

1 4 0 2

Konferenzdolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

55 757 000 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

48 072 250 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

45 153 200,—

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 192 250

6 265 000

4 725 536,30

1 4 0 6

Beobachter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

2 795 000,—

1 4 0 7

Ausbildungsvergütung (Ausbildungsprogramm des Europäischen Parlaments)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

90 639 550

87 037 250

79 923 692,68

1 4 2

Externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 687 150

16 590 000 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

13 684 994,57

1 4 4

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

100 326 700

103 627 250

93 608 687,25

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

235 000

150 000 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

212 982,99

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 825 000

3 100 000

2 928 175,61

1 6 1 3

Berufliche Fortbildung: Dienstreisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 375 000

995 000

1 095 000,—

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

5 435 000

4 245 000

4 236 158,60

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

553 000

484 000

316 058,17

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

320 000

306 000

249 000,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

873 000

790 000

565 058,17

1 6 5

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

990 000

900 000

824 076,52

1 6 5 2

Kosten für den laufenden Betrieb der Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 900 000

600 000

450 000,—

1 6 5 4

Kleinkinderzentrum und private Kinderkrippen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 722 000

5 804 464

4 391 696,93

 

Artikel 1 6 5 — Insgesamt

9 612 000

7 304 464

5 665 773,45

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

15 920 000

12 339 464

10 466 990,22

 

Titel 1 — Insgesamt

757 636 519

725 895 152

673 290 396,21

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Gehälter, Zulagen und Entschädigungen

1 0 0 0   Gehälter, Zulagen und Entschädigungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Bezüge, Vergütungen und Zulagen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die — entsprechend der bei anderen Gemeinschaftsorganen angewandten Praxis — über den Haushaltsplan dieses Organs und nicht über die Haushaltspläne der Mitgliedstaaten erfolgen sollte.

1 0 0 4   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

80 338 000

77 500 000

72 016 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel werden auf der Grundlage der augenblicklich für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten geltenden Regelung berechnet.

Sie dienen auch zur Finanzierung der Teilnahme an einer Konferenz von Abgeordneten aus den Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) und an den Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung der WTO, sobald diese geschaffen ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 0 5   Kosten für besondere Reisen in Ausübung des Mandats

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 240 000

1 460 000

1 050 000,—

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 10.

1 0 0 6   Allgemeine Kostenvergütung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

38 188 000

37 514 000

34 178 613,50

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 13.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der parlamentarischen Tätigkeiten der Mitglieder, insbesondere in dem Staat, in dem sie gewählt wurden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.

1 0 0 7   Amtszulage

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

166 000

164 000

158 645,13

Erläuterungen

Beschluss des Präsidiums vom 20. März 1991.

Diese Mittel sind zur Deckung der mit dem Amt des Präsidenten verbundenen pauschalen Aufenthalts- und Aufwandsentschädigungen bestimmt.

1 0 1   Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen

1 0 1 0   Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 905 000

1 890 000

1 825 631,65

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 17, 18, 19, 20 und 21.

Beschluss des Präsidiums vom 20. Oktober 1958, zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 3. April 1990.

Beschluss des Präsidiums vom 24. September 1986, zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 17. Juli 1997.

Beschluss des Präsidiums vom 18. Juni 1975, zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 3. April 1990.

Beschluss des Präsidiums vom 19. Januar 1978, zuletzt geändert durch Beschluss vom 17. Juli 1997.

Diese Mittel sind zur Deckung der Unfall- und Krankenversicherung, der Rückführungskosten, der Erstattung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung, der Lebensversicherung sowie der Versicherung gegen Verlust und Diebstahl für die persönlichen Gegenstände und das EDV-Material bestimmt.

1 0 1 2   Spezifische Maßnahmen für behinderte Mitglieder und behinderte Kinder von Mitgliedern

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

184 000

135 000

87 201,17

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 21a und 21b.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

238 000

70 000

452 285,76

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage V.

Beschluss des Präsidiums vom 18. Mai 1988, zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom Montag, 16. Februar 1998.

Diese Mittel sind zur Deckung des Übergangsgelds bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 3   Versorgungsbezüge

1 0 3 0   Ruhegehälter

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

10 165 000

10 258 000

9 433 445,92

Erläuterungen

Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Beschluss des Präsidiums vom 24. und 25. Mai 1982, geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 13. September 1995.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

1 0 3 1   Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

659 000

508 000

490 494,78

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage II.

Beschluss des Präsidiums vom 24. und 25. Mai 1982, zuletzt geändert durch Beschluss des Präsidiums vom 3. April 1995.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

1 0 3 2   Hinterbliebenenversorgung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 900 000

2 582 000

2 517 986,63

Erläuterungen

Anlage I der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Beschluss des Präsidiums vom 29. April 1980, zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 10. Juli 1995.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

1 0 3 3   Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

14 533 000

14 373 000

12 569 728,20

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage IX.

Beschluss des Präsidiums vom 12. Juni 1990, zuletzt geändert durch Beschluss des Präsidiums vom 20. September 2000.

Diese Mittel sind zur Deckung des Anteils des Organs an der zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 300 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Sprach- und EDV-Kurse

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 000 000

900 000

850 000,—

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 4, 8, 12, 22 und 22a.

Beschluss des Präsidiums vom 10. Mai 1989, zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 1. Juli 2002.

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Sprachkurse der Mitglieder des Organs, für die EDV-Kurse der Mitglieder des Organs und ihrer Assistenten sowie für Fernunterricht und den Kauf von Material zum Selbststudium bestimmt.

1 0 8   Kursdifferenzen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

100 000

100 000

16 703,45

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 13.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kursdifferenzen im Zusammenhang mit den allgemeinen Kostenvergütungen.

1 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für Entschädigungen und Zulagen für die Mitglieder

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Leistungen für die Mitglieder des Organs.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

1 2 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0   Dienstbezüge und Vergütungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

475 363 819 (119)

448 446 662 (120)

418 265 852,14

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die pauschalen Vergütungen für Überstunden,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Versicherungsprämien für „Sportunfälle“ für die Nutzer des Sportzentrums des Europäischen Parlaments in Brüssel und in Straßburg.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 500 000 EUR veranschlagt.

1 2 0 2   Vergütete Überstunden

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

450 000

410 000

420 391,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 100 000

4 937 776

4 968 127,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Veranschlagt sind Mittel für:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrages eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Vertragsbediensteten an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaates und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Gemeinschaft fälligen Beiträgen.

1 2 2   Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

860 000

580 000

618 895,07

1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 000 000

8 100 000

9 294 717,34

1 2 4   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Hilfskräfte

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

26 690 300

32 700 000

27 249 956,38

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken im Wesentlichen:

die Bezüge, einschließlich Zulagen und Vergütungen der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Beschäftigung von Leiharbeitskräften.

1 4 0 2   Konferenzdolmetscher

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

55 757 000 (121)

48 072 250 (122)

45 153 200,—

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Übereinkunft über Konferenzdolmetscherhilfskräfte.

Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit:

Vergütungen, Sozialabgaben, Reisekosten und Tagegelder für Konferenzhilfsdolmetscher, die vom Parlament für vom Parlament oder anderen Organen anberaumte Sitzungen verpflichtet werden, wenn die erforderlichen Leistungen nicht von als Beamte oder Bedienstete auf Zeit beschäftigten Dolmetschern des Parlaments erbracht werden können,

Ausgaben für Konferenzleiharbeitsfirmen, Konferenztechniker und Konferenzoperateure für die vorgenannten Sitzungen, wenn die erforderlichen Dienstleistungen nicht von Beamten, Bediensteten auf Zeit oder sonstigen Bediensteten des Parlaments erbracht werden können,

Leistungen von Dolmetschern (Beamte oder Bedienstete auf Zeit) der anderen Organe für das Parlament,

interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachbereich.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

8 192 250

6 265 000

4 725 536,30

Erläuterungen

Beschluss des Präsidiums vom 26. Oktober 1988, zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 2. Februar 2000.

Diese Mittel decken:

eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika,

die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Parlament und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

die Organisation von Ausbildungsprogrammen für Konferenzdolmetscher, unter anderem in Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten für Dolmetscher, sowie Stipendien für die Ausbildung und berufliche Fortbildung von Dolmetschern, den Kauf didaktischer Hilfsmittel und die damit verbundenen Nebenkosten.

1 4 0 6   Beobachter

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

2 795 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Erstattung der Reisekosten und die Zahlung eines Tagegeldes an die Beobachter für die Teilnahme an den Plenarsitzungen und an Ausschuss-, Delegations- und Fraktionssitzungen an den Arbeitsorten des Parlaments sowie an von der Konferenz der Präsidenten gebilligten Fraktionssitzungen außerhalb der Arbeitsorte.

1 4 0 7   Ausbildungsvergütung (Ausbildungsprogramm des Europäischen Parlaments)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Vergütung für Praktikanten bestimmt, die am Ausbildungsprogramm des Europäischen Parlaments teilnehmen.

1 4 2   Externe Leistungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 687 150

16 590 000 (123)

13 684 994,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind für auf Dienstleistungsbasis nach außerhalb zu vergebende Übersetzungs-, Schreib- und Kodierungsarbeiten sowie für technische Hilfsleistungen und zur Deckung der Ausgaben für Maßnahmen des Interinstitutionellen Ausschusses für Übersetzen und Dolmetschen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 522 000 EUR veranschlagt.

1 4 4   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1   Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0   Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

235 000

150 000 (124)

212 982,99

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 825 000

3 100 000

2 928 175,61

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage. Sie können teilweise in ausreichend begründeten Fällen für die Organisation von Kursen innerhalb des Organs verwendet werden. An den in Brüssel organisierten Sprachkursen können auch Assistenten der Mitglieder in Brüssel, für die gemäß Artikel 14 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder vom Europäischen Parlament eine Vergütung gewährt wird, teilnehmen,

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material sowie die Erstellung spezifischer Studien durch Experten zur Planung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen,

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für Fragen im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen.

1 6 1 3   Berufliche Fortbildung: Dienstreisekosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 375 000

995 000

1 095 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Dienstreisekosten in Verbindung mit der beruflichen Fortbildung.

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

553 000

484 000

316 058,17

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

Veranschlagt sind Mittel für:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Personen mit Behinderungen in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden,

die Maßnahmen für Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

die Gewährung eines Zuschusses für den Personalrat und kleinerer Ausgaben der sozialen Dienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 8 000 EUR veranschlagt.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

320 000

306 000

249 000,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollten alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet usw. sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle und sportliche Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).

Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten.

1 6 5   Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

990 000

900 000

824 076,52

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 sowie Artikel 8 des Anhangs II.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für den ärztlichen Dienst an den drei Arbeitsorten, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Sie decken außerdem die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät und die Ausgaben für medizinisches oder paramedizinisches Personal, das im Rahmen von Dienstleistungsverträgen oder als kurzfristige Vertretung beschäftigt wird.

1 6 5 2   Kosten für den laufenden Betrieb der Restaurants und Kantinen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 900 000

600 000

450 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Bewirtschaftung der Restaurants und Kantinen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 000 000 EUR veranschlagt.

1 6 5 4   Kleinkinderzentrum und private Kinderkrippen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 722 000

5 804 464

4 391 696,93

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung des Anteils des Parlaments an den Gesamtausgaben für das Kleinkinderzentrum und die privaten Kinderkrippen, mit denen eine Vereinbarung geschlossen wurde, bestimmt.

Die aus den Beiträgen der Eltern stammenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 010 000 EUR veranschlagt.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

29 735 000 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

25 853 800

36 293 716,43

2 0 0 1

Erbpachtzahlungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 271 000

3 475 000

48 382 425,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

68 861 141,30

2 0 0 5

Bau von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000 000

4 000 000

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

22 463 000 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

17 422 800 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

19 109 118,06

2 0 0 8

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 924 680

11 187 000

10 938 275,66

2 0 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für die Immobilieninvestitionen des Organs

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

77 393 680

61 938 600

183 584 676,45

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Reinigung und Unterhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

32 224 000

30 626 000

26 182 203,81

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 959 670 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

13 493 000

12 681 369,52

2 0 2 6

Sicherheit und Bewachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

34 162 950

32 897 625 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

31 952 727,—

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 524 600

1 474 400

383 177,47

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

79 871 220

78 491 025

71 199 477,80

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

157 264 900

140 429 625

254 784 154,25

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

45 350 000

44 862 000

39 301 231,59

2 1 0 2

Externe Leistungen für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

34 839 000

30 137 000 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

30 463 365,43

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

80 189 000

74 999 000

69 764 597,02

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 046 130

7 006 000

4 305 926,74

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

31 039 540

16 951 075

16 793 007,91

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 481 630

5 279 100

4 743 274,09

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

120 756 300

104 235 175

95 606 805,76

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 780 750 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

3 191 800

1 817 917,95

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

678 150

670 000

514 681,56

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

276 111

249 400

96 043,72

2 3 5

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 809 000

8 581 000

6 210 787,22

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

970 200

1 125 000

631 124,71

2 3 7

Umzüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

886 050

520 000

475 997,68

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

618 750

685 000

386 206,91

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

12 019 011

15 022 200

10 132 759,75

 

Titel 2 — Insgesamt

290 040 211

259 687 000

360 523 719,76

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Erläuterungen

Da die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz gekündigt haben, muss das Risiko von Arbeitskämpfen und Terroranschlägen für die Gebäude des Europäischen Parlaments im Haushalt der Europäischen Union abgedeckt werden.

Die Mittelansätze dieses Titels decken folglich alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schäden ab, die aus Arbeitskämpfen und Terroranschlägen resultieren.

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

29 735 000 (132)

25 853 800

36 293 716,43

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mieten für die vom Organ genutzten Gebäude oder Gebäudeteile.

Sie decken gleichzeitig die Ausgaben für die Immobiliensteuern. Die Mieten werden auf zwölf Monate und auf der Grundlage der bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Verträge berechnet, bei denen normalerweise eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten bzw. an die Baukosten vorgesehen ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Erbpachtzahlungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 271 000

3 475 000

48 382 425,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

68 861 141,30

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Immobilien bestimmt. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung behandelt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 5   Bau von Gebäuden

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

15 000 000

4 000 000

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

22 463 000 (133)

17 422 800 (134)

19 109 118,06

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Umbauarbeiten sowie der übrigen Ausgaben im Zusammenhang damit, insbesondere Architekten- und Ingenieurkosten usw., vorgesehen.

2 0 0 8   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 924 680

11 187 000

10 938 275,66

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die sonstigen Ausgaben für Immobilien, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht eigens vorgesehen sind, insbesondere die Ausgaben für technische oder architektonische Unterstützung im Zusammenhang mit der Planung, Vorbereitung und Kontrolle der Gebäudewartung oder sonstiger Arbeiten in den Gebäuden,

die Ausgaben auch im Zusammenhang mit den Kosten für die Heranziehung von Experten im Rahmen der Studien über die Anpassung und den Ausbau der Gebäude des Organs sowie im Rahmen der Überprüfung bezüglich des Zugangs Behinderter, deren Schlussfolgerungen bereits gebilligt wurden,

die Abgaben als Gegenleistung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für die Immobilieninvestitionen des Organs

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der etwaigen Immobilieninvestitionen des Organs bestimmt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

2 0 2   Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2   Reinigung und Unterhaltung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

32 224 000

30 626 000

26 182 203,81

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten für die vertragsgemäße Wartung der Räumlichkeiten, der Aufzüge, der Heizanlage, der Klimaanlage, der Brandschutztüren sowie für Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung, Malerarbeiten, Reparaturen usw.

Vor der Erneuerung oder dem Abschluss von Verträgen verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln), wobei Artikel 91 Absatz 3 der Haushaltsordnung zu berücksichtigen ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

11 959 670 (135)

13 493 000

12 681 369,52

Erläuterungen

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

3 000 000 EUR werden in die Reserve eingestellt. Diese Mittel verbleiben solange in der Reserve, bis ein Aktionsplan einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, einer Übersicht über die durchzuführenden Umbauarbeiten, der Angabe des Personalbedarfs und des Zeitplans für die „EMAS-Aktionen“ vorgelegt wird (wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2008 gefordert) und bis Vorschläge zur Reduzierung der Energiekosten, einschließlich der Einschränkung des Einsatzes von Klimaanlagen in der Sommerzeit, vorgelegt werden, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2008, insbesondere Ziffer 37, gefordert wurde. Die Mittel könnten freigegeben und angepasst werden, sobald die zuständigen Gremien die Beschlüsse gefasst haben.

2 0 2 6   Sicherheit und Bewachung der Gebäude

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

34 162 950

32 897 625 (136)

31 952 727,—

Erläuterungen

Die Mittel sind im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Dienstgebäude des Parlaments an den drei üblichen Arbeitsorten und der Informationsbüros vorgesehen.

Vor der Erneuerung oder dem Abschluss von Verträgen verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln), wobei Artikel 91 Absatz 3 der Haushaltsordnung zu berücksichtigen ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 80 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 8   Versicherungskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 524 600

1 474 400

383 177,47

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 1 0   Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

45 350 000

44 862 000

39 301 231,59

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für das Organ und die damit verbundenen Arbeiten bestimmt. Es handelt sich insbesondere um die Hardware und Software für die Systeme des Datenverarbeitungs- und Telekommunikationszentrums, die Computerausstattung auf Abteilungsebene und in den Fraktionen sowie die elektronische Abstimmungsanlage.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 41 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 2   Externe Leistungen für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

34 839 000

30 137 000 (137)

30 463 365,43

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Beraterfirmen im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, die Implementierung und Wartung von Anwendungen, die Unterstützung der Benutzer, einschließlich der Mitglieder und der Fraktionen, die Durchführung von Studien sowie die Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

Sie sollen auch den Anteil des Parlaments an den Kosten des von den Organen im gemeinsamen Einvernehmen eingerichteten Helpdesk für die Gehaltsabrechnungsanwendung NAP decken.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 046 130

7 006 000

4 305 926,74

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

31 039 540

16 951 075

16 793 007,91

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere von:

verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.,

zwei zusätzlichen Telefonleitungen, die auf Antrag in den Büros der Mitglieder installiert werden.

Diese Mittel decken außerdem die Kosten für Annoncen betreffend den Weiterverkauf oder die Verschrottung ausgesonderter Güter.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 115 000 EUR veranschlagt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 481 630

5 279 100

4 743 274,09

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen. Beim Ersatz des Kraftfahrzeugbestands oder beim Kauf oder der Miete von Fahrzeugen werden Kraftfahrzeuge, die die Umwelt möglichst wenig belasten, wie beispielsweise Hybridfahrzeuge, bevorzugt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 175 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 3 0   Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 780 750 (138)

3 191 800

1 817 917,95

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung usw. bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

Die Mittel der Reserve werden freigegeben, wenn ein Bericht mit einer Liste der Dokumente des Parlaments vorgelegt wird, die nicht automatisch verteilt werden sollten, beispielsweise die Dokumente mit den Ergebnissen der Abstimmungen im Plenum. In dem Bericht sollten Vorschläge zur Abschaffung der automatischen Verteilung von Papierkopien an die Mitglieder und das Personal und zur Bereitstellung dieser Unterlagen auf Anfrage unterbreitet werden. Zudem sollten die Maßnahmen, die im Rahmen von EMAS zur Reduzierung des automatischen Ausdrucks von Dokumenten des Parlaments zur breiten Verteilung ergriffen werden sowie deren Kosten einbezogen werden.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

678 150

670 000

514 681,56

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

276 111

249 400

96 043,72

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

etwaige Verurteilungen des Europäischen Parlaments durch den Gerichtshof, das Gericht erster Instanz, das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union und durch einzelstaatliche Gerichte zu den Kosten, die Hinzuziehung externer Rechtsanwälte vor den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Gerichten, die Hinzuziehung von Rechtsberatern zwecks Unterstützung des Juristischen Dienstes,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 5   Telekommunikation

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 809 000

8 581 000

6 210 787,22

Erläuterungen

Diese Mittel decken die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie die Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 140 000 EUR veranschlagt.

2 3 6   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

970 200

1 125 000

631 124,71

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder die Transportunternehmen bestimmt.

Diese Mittel sind ferner zur Deckung der Kosten für Postdienstleistungen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 90 000 EUR veranschlagt.

2 3 7   Umzüge

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

886 050

520 000

475 997,68

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Umzugs- und Transportarbeiten, die von Umzugsfirmen oder mit Hilfe vorübergehend beschäftigter Transporteure durchgeführt werden, bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 40 000 EUR veranschlagt.

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

618 750

685 000

386 206,91

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Transporteure, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

verschiedene Sachausgaben wie etwa den Kauf von Fahr- oder Flugplänen, Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf von Gebrauchtartikeln usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 3 0

3 0 0

Dienstreisekosten des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 490 000

22 867 935 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

21 067 000,—

3 0 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

955 800

787 000

780 431,65

3 0 4

Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

3 0 4 0

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 390 850

1 772 000

1 819 514,73

3 0 4 2

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 395 900

1 416 600

1 029 211,10

3 0 4 4

Verschiedene Organisationskosten der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und sonstiger interparlamentarischer Delegationen, Ad-hoc-Delegationen und WTO-Delegationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

623 700

516 000

462 189,56

3 0 4 6

Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

480 150

470 000

355 189,96

3 0 4 7

Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EUROLAT

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

97 000

 

 

3 0 4 8

Verschiedene Organisationskosten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

61 875

102 000

11 464,90

3 0 4 9

Kosten für die Leistungen des Reisebüros

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 198 890

1 160 000

1 029 686,59

 

Artikel 3 0 4 — Insgesamt

6 248 365

5 436 600

4 707 256,84

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

32 694 165

29 091 535

26 554 688,49

KAPITEL 3 2

3 2 0

Beschaffung von Fachwissen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 172 000

8 869 600 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

5 424 030,39

3 2 2

Informationsbeschaffung und Archivierung

3 2 2 0

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 565 980

3 363 232

2 625 316,26

3 2 2 2

Ausgaben für Archivbestände

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 782 990

1 520 000 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

1 085 012,93

 

Artikel 3 2 2 — Insgesamt

5 348 970

4 883 232

3 710 329,19

3 2 3

Beziehungen zu den Parlamenten von Drittländern und Unterstützung der parlamentarischen Demokratie

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

360 000

 

 

3 2 4

Produktion und Verbreitung

3 2 4 0

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 000 000

6 950 000

4 926 559,57

3 2 4 1

Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 935 450

1 823 000

1 543 229,04

3 2 4 2

Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 425 000 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

12 853 000

9 147 382,51

3 2 4 3

Besucherzentrum

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 840 000

6 800 000

0,—

3 2 4 4

Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroskola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

28 550 000

26 618 000

20 639 318,21

3 2 4 5

Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 093 000 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

1 650 000

1 650 045,96

3 2 4 6

Fernsehkanal des Parlaments (WebTV)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

1 000 000,—

3 2 4 7

Ausgaben für Informationen über die Debatte über die Zukunft Europas

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

500 000

p.m.

0,—

3 2 4 8

Ausgaben für audiovisuelle Informationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 300 000

10 033 900

7 227 760,93

3 2 4 9

Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 184 400

2 000 000

298 425,29

 

Artikel 3 2 4 — Insgesamt

76 827 850

68 727 900

46 432 721,51

3 2 5

Ausgaben für Informationsbüros

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

92 708 820

82 480 732

55 567 081,09

 

Titel 3 — Insgesamt

125 402 985

111 572 267

82 121 769,58

KAPITEL 3 0 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 3 2 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 3 0 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

3 0 0   Dienstreisekosten des Personals

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

25 490 000

22 867 935 (144)

21 067 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 sowie die Artikel 11 bis 13 des Anhangs VII.

Diese Mittel sind im Zusammenhang mit Dienstreisen des Personals des Organs und abgeordneter nationaler Sachverständiger bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder für Dienstreisen sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Kosten, einschließlich der bei der Ausstellung von Fahrausweisen und Reservierungen anfallenden Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

3 0 2   Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

955 800

787 000

780 431,65

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Ausgaben für Empfänge, einschließlich Empfängen im Zusammenhang mit den Arbeiten des für die von Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA) zuständigen Referats des Organs, und für Repräsentationszwecke der Mitglieder des Organs,

die Ausgaben des Präsidenten für Repräsentationszwecke anlässlich seiner Reisen außerhalb der Arbeitsorte,

die Repräsentationskosten und die Beteiligung an den Sekretariatskosten des Kabinetts des Präsidenten,

die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke des Generalsekretariats, einschließlich des Erwerbs von Repräsentationsartikeln und Medaillen für die Beamten mit 15 bzw. 25 Dienstjahren,

verschiedene Ausgaben für protokollarische Zwecke wie Fahnen, Schaugestelle, Einladungskarten, den Druck von Speisekarten usw.

3 0 4   Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

3 0 4 0   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 390 850

1 772 000

1 819 514,73

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und andere Getränke sowie gelegentliche Imbisse während der Sitzungen des Organs bestimmt.

3 0 4 2   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 395 900

1 416 600

1 029 211,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind insbesondere Mittel für:

die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen außerhalb der Arbeitsorte (Ausschüsse oder deren Delegationen, Fraktionen),

die Beiträge für die internationalen Organisationen, denen das Parlament oder eines seiner Organe angehört (Interparlamentarische Union, Vereinigung der Generalsekretäre der Parlamente, Gruppe der Zwölf Plus bei der Interparlamentarischen Union).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

3 0 4 4   Verschiedene Organisationskosten der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und sonstiger interparlamentarischer Delegationen, Ad-hoc-Delegationen und WTO-Delegationen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

623 700

516 000

462 189,56

Erläuterungen

Diese Mittel sind vor allem für die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen der interparlamentarischen Delegationen, der Ad-hoc-Delegationen, der gemischten parlamentarischen Ausschüsse, der parlamentarischen Ausschüsse für Zusammenarbeit und der WTO-Delegationen bestimmt.

Sie decken insbesondere auch die Ausgaben im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und ihres Lenkungsausschusses.

3 0 4 6   Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

480 150

470 000

355 189,96

Erläuterungen

Diese Mittel sind vor allem zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen der Delegationen bei der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU bestimmt.

3 0 4 7   Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EUROLAT

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

97 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EUROLAT, ihrer Ausschüsse und ihres Präsidiums bestimmt.

3 0 4 8   Verschiedene Organisationskosten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

61 875

102 000

11 464,90

Erläuterungen

Diese Mittel sind vor allem zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer, ihrer Ausschüsse und ihres Präsidiums bestimmt.

3 0 4 9   Kosten für die Leistungen des Reisebüros

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 198 890

1 160 000

1 029 686,59

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für den Betrieb des beim Parlament unter Vertrag stehenden Reisebüros zu decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 3 2 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 2 0   Beschaffung von Fachwissen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

10 172 000

8 869 600 (145)

5 424 030,39

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Kosten von Verträgen mit qualifizierten Sachverständigen und Forschungsinstituten über Studien und andere Forschungstätigkeiten (Workshops, Round-Table-Konferenzen, Expertenpanels, Konferenzen), die für die Parlamentsorgane und die Verwaltung durchgeführt werden,

die Kosten für die Auswertung der Studien und die Mitwirkung des für die von Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA) zuständigen Referats des Organs in wissenschaftlichen Einrichtungen,

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen — einschließlich Personen, die eine Petition an das Parlament gerichtet haben —, die zu Sitzungen der Ausschüsse und der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einberufung von dem Organ nicht angehörenden Personen zur Teilnahme an den Arbeiten von Gremien wie dem Disziplinarrat oder dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten.

3 2 2   Informationsbeschaffung und Archivierung

3 2 2 0   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 565 980

3 363 232

2 625 316,26

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

die Kosten im Zusammenhang mit den vom Europäischen Parlament im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

den Kauf oder die Anmietung von spezifischen Materialien, einschließlich elektrischen, elektronischen und computertechnischen Materialien und/oder Systemen für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek sowie von externen Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Materialien und Systeme,

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Kunden (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

den Kauf neuer Wörterbücher und Lexika bzw. die Anschaffung neuerer Auflagen dieser Werke — auf allen Arten von Trägermedien — auch für die neuen Sprachabteilungen sowie anderer Werke für die Sprachendienste und das Referat Überprüfung der Texte.

3 2 2 2   Ausgaben für Archivbestände

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 782 990

1 520 000 (146)

1 085 012,93

Erläuterungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) und die hierzu innerhalb des Europäischen Parlaments angenommenen Durchführungsmaßnahmen.

Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2002 über die Verbesserung von Information und Transparenz: die Archive des Europäischen Parlaments.

Durch Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 2. Juni 2003 angenommene Regelung für die Verarbeitung der Archive der Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Diese Mittel decken die Kosten für externe Archivierungsdienstleistungen, die Übertragung der Archivbestände auf verschiedene Datenträger (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.), den Kauf, die Anmietung und die Wartung von spezifischen (elektronischen, computertechnischen und elektrischen) Materialien sowie Büchern und Zeitschriften und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen sowie die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

Ferner decken sie die Kosten für die Verarbeitung der Archive, die europäische Abgeordnete in Ausübung ihres Mandats angelegt und in Form von Schenkungen oder Legaten dem Europäischen Parlament, den historischen Archiven der Europäischen Gemeinschaften (AHCE) oder einer Vereinigung oder Stiftung im Rahmen einer vom Europäischen Parlament erlassenen Regelung vermacht haben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

3 2 3   Beziehungen zu den Parlamenten von Drittländern und Unterstützung der parlamentarischen Demokratie

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

360 000

 

 

Erläuterungen

Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Konferenz der EU-Parlamentspräsidenten, Kopenhagen 2006 und Bratislava 2007.

Beschluss des Präsidiums vom 18. Juni 2007.

Erfasste geografische Region: Länder außerhalb der Europäischen Union mit Ausnahme von Kandidatenländern und Ländern, die einen Kandidatenstatus anstreben.

Diese Mittel decken die Ausgaben zur Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den demokratisch gewählten nationalen Parlamenten in Drittländern sowie entsprechenden regionalen parlamentarischen Organisationen. Die Ausgaben betreffen insbesondere Tätigkeiten zur Stärkung der parlamentarischen Strukturen in neuen und aufstrebenden Demokratien und zur Förderung des Einsatzes neuer IK-Technologien durch die Parlamente.

3 2 4   Produktion und Verbreitung

3 2 4 0   Amtsblatt

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 000 000

6 950 000

4 926 559,57

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Organs an den Veröffentlichungs- und Verbreitungskosten und sonstigen Nebenkosten des Amts für amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den im „Amtsblatt der Europäischen Union“ zu veröffentlichenden Texten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 1   Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 935 450

1 823 000

1 543 229,04

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

sämtliche Kosten für digitale Veröffentlichungen (Intranet-Sites) sowie für Veröffentlichungen in traditioneller Form (Dokumente und verschiedene Druckerzeugnisse, deren Herstellung an Dritte vergeben wird), einschließlich des Vertriebs,

die Aktualisierung, Weiterentwicklung und Verbesserung der Veröffentlichungs- und Übersetzungssysteme der GD TRED, einschließlich der Intranet-Site.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 160 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 2   Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

15 425 000 (147)

12 853 000

9 147 382,51

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für der Information dienende Veröffentlichungen, einschließlich elektronischer Veröffentlichungen, für Informationstätigkeiten und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen in den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern sowie für die Aktualisierung des Observatoire législatif/Legislative Observatory (OEIL).

Ein Teil dieser Haushaltslinie wird im Anschluss an den von der interinstitutionellen Arbeitsgruppe „Information“ in ihrer Sitzung vom 22. Mai 2007 gefassten Beschluss für die Beteiligung der EU an der unter dem Motto „Wasser und nachhaltige Entwicklung“ stehenden EXPO 2008 in Saragossa verwendet, um die vom Parlament zur Bekämpfung des Klimawandels unternommenen Anstrengungen auf dieser bedeutenden internationalen Veranstaltung deutlich zu machen.

3 2 4 3   Besucherzentrum

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 840 000

6 800 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Besucherzentrums.

3 2 4 4   Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroskola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

28 550 000

26 618 000

20 639 318,21

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Zuschüsse an Besuchergruppen sowie die damit verbundenen Betreuungs- und Infrastrukturkosten, die Kosten für die Durchführung des Programms Euroskola und die Finanzierung von Praktika für Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern. Sie werden jedes Jahr unter Heranziehung eines Deflators erhöht, der den Veränderungen beim Bruttoinlandseinkommen und bei den Preisen Rechnung trägt.

Die Höchstzahl der Besucher, für die Zuschüsse gewährt werden können, sollte deutlich erhöht werden. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments sollte berechtigt sein, pro Kalenderjahr höchstens fünf Gruppen und insgesamt höchstens 100 Besucher einzuladen. Die Teilnehmerzahl je Besuchergruppe kann zwischen mindestens 10 und höchstens 100 Teilnehmern schwanken.

Für behinderte Besucher ist ein angemessener Betrag vorgesehen.

Die gewährte Beihilfe wird erhöht, um der Entfernung und den Beförderungsbedingungen für die Anreise der Besucher gebührend Rechnung zu tragen. Die den Besuchern angebotenen Dienste sollten ebenfalls verbessert werden.

Es sollte untersucht werden, ob die neuen Vorschriften den sich aus der Herkunft der Besucher ergebenden Besonderheiten und Beschränkungen Rechnung tragen. Außerdem sollten Vorschläge für die Reservierung eines Teils des Besucherzentrums für die Fraktionen unterbreitet und ein Bericht über den Zugang der Besuchergruppen zum neuen Besucherzentrum und über den Besuch im Plenum erstellt sowie für die Verfügbarkeit von Sitzungssälen und das notwendige Personal Sorge getragen werden.

3 2 4 5   Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 093 000 (148)

1 650 000

1 650 045,96

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben oder Zuschüsse im Zusammenhang mit der Veranstaltung von nationalen oder multinationalen Kolloquien und Seminaren für Meinungsmultiplikatoren aus den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern sowie die Kosten für die Veranstaltung von parlamentarischen Kolloquien und Symposien; sie decken ferner die Finanzierung kultureller Initiativen von europäischem Interesse, wie des Sacharow-Preises und des Filmpreises LUX des Europäischen Parlaments für den europäischen Film. Aus diesen Mitteln wird ferner ein Höchstbetrag von 300 000 EUR zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von „Plenarsaal-Veranstaltungen“ in Straßburg und Brüssel gemäß dem vom Präsidium angenommenen Jahresprogramm verwendet.

3 2 4 6   Fernsehkanal des Parlaments (WebTV)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

1 000 000,—

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Finanzierung des Fernsehkanals des Parlaments (WebTV).

Es wird eine Bewertung des Prototyps vorgenommen. Dabei müssen der Inhalt und die Kosten des Projekts, die Strukturen und das Niveau der Beteiligung der Fraktionen und die Definition des Inhalts der Programme berücksichtigt werden.

3 2 4 7   Ausgaben für Informationen über die Debatte über die Zukunft Europas

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Informationsmaßnahmen im Rahmen der Debatte über die Zukunft Europas.

3 2 4 8   Ausgaben für audiovisuelle Informationen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

14 300 000

10 033 900

7 227 760,93

Erläuterungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2002 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2003 (ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 72).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2003 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 150).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2003 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 179).

Diese Mittel decken:

die Verwaltungsausgaben für den Bereich audiovisuelle Medien (Eigenleistungen und externe Unterstützung wie technische Leistungen für Rundfunk- und Fernsehstationen, Produktion, Koproduktion und Verbreitung von audiovisuellen Programmen, Miete von Kanälen und Übermittlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, weitere Maßnahmen zur Entwicklung der Beziehungen des Organs zu Audio-Video-Anbietern),

die Ausgaben für die Live-Übertragung der Plenartagungen und der Ausschusssitzungen im Internet,

die Aufzeichnung der Tagungen auf DVD-ROM,

die Einrichtung eines geeigneten Archivs und einer Suchmaschine, damit die Bürger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 13 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 9   Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 184 400

2 000 000

298 425,29

Erläuterungen

Konferenzen der Präsidenten europäischer parlamentarischer Versammlungen (Juni 1977) und der Parlamente der Europäischen Union (September 2000, März 2001). Erfasste geografische Region: Länder der Europäischen Union sowie Kandidatenländer und Länder, die einen Kandidatenstatus anstreben.

Diese Mittel decken:

die Ausgaben zur Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten. Sie betreffen die parlamentarischen Beziehungen, die nicht unter die Kapitel 1 0 und 3 0 fallen, den Informations- und Dokumentationsaustausch sowie die Unterstützung bei der Analyse und Verwaltung dieser Informationen, u. a. mit dem Europäischen Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD),

die Finanzierung von Programmen für eine Zusammenarbeit sowie von Maßnahmen zur Ausbildung von Beamten der oben erwähnten Parlamente und von Tätigkeiten zur Stärkung ihrer parlamentarischen Strukturen im Allgemeinen.

Diese Maßnahmen umfassen Informationsbesuche beim Europäischen Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg; die Mittel decken, vollständig oder teilweise, die Kosten der Teilnehmer, insbesondere für Anreise, Fahrt, Unterkunft und Tagegelder,

die Ausgaben für Kooperationsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Legislativtätigkeit, sowie die Aktionen im Zusammenhang mit der Dokumentations-, Analyse- und Informationstätigkeit, u. a. der Tätigkeit des Europäischen Zentrums für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD).

3 2 5   Ausgaben für Informationsbüros

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung aller Ausgaben (Personal, Gebäude, Konferenzen, Sitzungen, Veröffentlichungen usw.) in Verbindung mit den Informationsbüros des Europäischen Parlaments.

TITEL 4

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

51 660 000

50 640 000

48 705 872,37

4 0 2

Zuschüsse an europäische Parteien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 645 000

10 436 000

9 228 341,—

4 0 3

Zuschüsse an europäische politische Stiftungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m. (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

 

 

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

62 305 000

61 076 000

57 934 213,37

KAPITEL 4 2

4 2 0

Assistenten der Mitglieder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

4 2 2

Parlamentarische Assistenz

4 2 2 0

Parlamentarische Assistenz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

160 091 000

144 095 563

131 804 954,48

4 2 2 2

Kursdifferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

500 000

500 000

429 078,90

 

Artikel 4 2 2 — Insgesamt

160 591 000

144 595 563

132 234 033,38

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

160 591 000

144 595 563

132 234 033,38

KAPITEL 4 4

4 4 0

Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

130 000

100 000

100 000,—

4 4 2

Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

121 300

122 000

121 300,—

 

KAPITEL 4 4 — INSGESAMT

251 300

222 000

221 300,—

 

Titel 4 — Insgesamt

223 147 300

205 893 563

190 389 546,75

KAPITEL 4 0 —

BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

KAPITEL 4 2 —

AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

KAPITEL 4 4 —

SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

KAPITEL 4 0 —   BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

4 0 0   Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

51 660 000

50 640 000

48 705 872,37

Erläuterungen

Durch Beschluss des Präsidiums vom 1. Februar 2001 angenommene Regelung.

Diese Mittel decken folgende Ausgaben der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder:

die Sekretariats- und Verwaltungsausgaben,

die Ausgaben im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten und Informationstätigkeiten im Rahmen der politischen Tätigkeiten der Europäischen Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

4 0 2   Zuschüsse an europäische Parteien

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

10 645 000

10 436 000

9 228 341,—

Erläuterungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 191.

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 5).

Wegen der erforderlichen Transparenz und Verstärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht der Europäischen Union sollen über diesen Posten auf europäischer Ebene Parteien finanziert werden, die dazu beitragen, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.

4 0 3   Zuschüsse an europäische politische Stiftungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m. (150)

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sollen nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 5) einen Beitrag zur Finanzierung europäischer politischer Stiftungen leisten, um die politische Informations- und Bildungsarbeit der europäischen politischen Parteien zu unterstützen, wie vom Parlament in seiner Entschließung vom 23. März 2006 über europäische politische Parteien (ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 127) gefordert, in der es die Kommission aufgefordert hat, einen sachdienlichen Vorschlag zu machen.

KAPITEL 4 2 —   AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

4 2 0   Assistenten der Mitglieder

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 18. Mai 1998, zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. C 179 vom 11.6.1998, S. 16).

Allgemeine Durchführungsbestimmungen (Beschluss des Präsidiums vom …).

Dieser Artikel kann nur im Wege einer Mittelübertragung von Posten 4 2 2 0 „Parlamentarische Assistenz“ mit Mitteln ausgestattet werden.

4 2 2   Parlamentarische Assistenz

4 2 2 0   Parlamentarische Assistenz

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

160 091 000

144 095 563

131 804 954,48

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 14 bis 16.

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Einstellung und Beschäftigung eines oder mehrerer Assistenten.

Die Verwaltung wird aufgefordert, das System der internen Kontrolle zu stärken, damit gewährleistet ist, dass die Einstellung der Assistenten der Mitglieder nach klaren und transparenten Regeln erfolgt und gewährleistet, dass die steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften (Gehälter, soziale Rechte usw.) eingehalten werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.

4 2 2 2   Kursdifferenzen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

500 000

429 078,90

Erläuterungen

Diese Mittel decken gemäß den Bestimmungen über die Rückerstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz die Kursdifferenzen zulasten des Haushalts des Europäischen Parlaments.

KAPITEL 4 4 —   SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

4 4 0   Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

130 000

100 000

100 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen des Vereins der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie etwaige andere Kosten.

4 4 2   Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

121 300

122 000

121 300,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft sowie etwaige andere Kosten.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

 

KAPITEL 10 0

21 990 152

12 821 713

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

21 990 152

12 821 713

0,—

 

KAPITEL 10 1

5 000 000

9 190 479

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

5 000 000

9 190 479

0,—

 

KAPITEL 10 3

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 4

9 300 000

22 400 000

0,—

 

KAPITEL 10 4 — INSGESAMT

9 300 000

22 400 000

0,—

 

KAPITEL 10 5

20 000 000

50 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 5 — INSGESAMT

20 000 000

50 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 6

p.m.

0

0,—

 

KAPITEL 10 6 — INSGESAMT

p.m.

0

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

56 290 152

94 412 192

0,—

 

GESAMTBETRAG

1 452 517 167

1 397 460 174

1 306 325 432,30

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 3 —

RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

KAPITEL 10 4 —

RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

KAPITEL 10 5 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

KAPITEL 10 6 —

RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

21 990 152

12 821 713

0,—

Erläuterungen

1.

Posten

1 2 0 0

Dienstbezüge und Vergütungen

65 152

2.

Posten

1 4 0 2

Konferenzdolmetscher

2 000 000

3.

Posten

2 0 0 0

Mieten

1 000 000

4.

Posten

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

1 700 000

5.

Posten

2 0 2 4

Energieverbrauch

3 000 000

6.

Artikel

2 3 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

125 000

7.

Posten

3 2 4 2

Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

8 100 000

8.

Posten

3 2 4 5

Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen

1 000 000

9.

Artikel

4 0 3

Zuschüsse an europäische politische Stiftungen

5 000 000

 

 

 

Insgesamt

21 990 152

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 000 000

9 190 479

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben, die sich aus Haushaltsentscheidungen im Laufe des Haushaltsjahres ergeben, bestimmt.

KAPITEL 10 3 —   RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung des Organs auf die Erweiterung bestimmt.

KAPITEL 10 4 —   RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 300 000

22 400 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationspolitik bestimmt.

KAPITEL 10 5 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

20 000 000

50 000 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Immobilieninvestitionen und Herrichtungsarbeiten des Organs bestimmt.

Dazu zählen auch die Arbeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung des Sportzentrums in Brüssel, die erst beginnen sollten, wenn der Aufruf zur Interessenbekundung für die Verwaltung des Sportzentrums zu einem positiven Ergebnis geführt hat.

KAPITEL 10 6 —   RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

0

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für vorrangige Projekte des Organs bestimmt, die sich in der Entwicklungsphase befinden.

EINZELPLAN II

RAT

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Rates für das Haushaltsjahr 2008

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

594 715 268

Eigene Einnahmen

–50 447 000

Zu vereinnahmender Beitrag

544 268 268

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE STEUERN, ABSCHÖPFUNGEN UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

24 546 000

25 416 000

20 986 557,52

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

1 731 000

1 408 000

2 058 033,22

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

26 277 000

26 824 000

23 044 590,74

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

24 170 000

25 220 000

20 681 769,30

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

8 992 170,93

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

2 176,07

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

24 170 000

25 220 000

29 676 116,30

 

Titel 4 — Insgesamt

50 447 000

52 044 000

52 720 707,04

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRAG ZU DEN VERSORGUNGSREGELUNGEN

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

24 546 000

25 416 000

20 986 557,52

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

1 731 000

1 408 000

2 058 033,22

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRAG ZU DEN VERSORGUNGSREGELUNGEN

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

24 170 000

25 220 000

20 681 769,30

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

8 992 170,93

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 107 sowie Anhang VIII Artikel 4 und Artikel 11 Absatz 2.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

2 176,07

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 107 sowie Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48.

TITEL 5

ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 2

Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

p.m.

p.m.

867 244,73

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

867 244,73

KAPITEL 5 2

5 2 0

Ertrag aus Anlagemitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen von Konten des Organs

p.m.

p.m.

860 000,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

860 000,—

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

353 826,09

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

124 097,49

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

477 923,58

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

15 625 757,49

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 978 083,41

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

25 603 840,90

KAPITEL 5 8

5 8 0

Verschiedene Entschädigungen

p.m.

p.m.

5 851,25

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

5 851,25

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

p.m.

p.m.

27 814 860,46

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRAG AUS ANLAGEMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2   Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

867 244,73

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRAG AUS ANLAGEMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Ertrag aus Anlagemitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen von Konten des Organs

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

860 000,—

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

353 826,09

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 4 sowie Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

124 097,49

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

15 625 757,49

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

9 978 083,41

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

5 8 0   Verschiedene Entschädigungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

5 851,25

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 6 1

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 6 3

6 3 1

Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 1 1

Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENDER BETRÄGE

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENDER BETRÄGE

6 1 2   Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

6 3 1   Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 1 1   Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

TITEL 7

VERZUGSZINSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 7 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0   Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

p.m.

p.m.

870 341,92

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

870 341,92

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

870 341,92

 

GESAMTBETRAG

50 447 000

52 044 000

81 405 909,42

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

870 341,92

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1

PERSONAL DES ORGANS

1 1

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

307 331 000

313 384 000

263 558 674,11

1 2

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

6 562 000

5 864 000

4 939 906,81

1 3

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

10 647 000

10 132 000

9 724 074,47

 

Titel 1 — Insgesamt

324 540 000

329 380 000

278 222 655,39

2

GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

38 856 000

51 302 212

127 672 879,09

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

36 683 268

32 901 000

35 408 139,50

2 2

VERWALTUNGSAUSGABEN

140 429 000

136 703 000

90 002 709,91

 

Titel 2 — Insgesamt

215 968 268

220 906 212

253 083 728,50

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

3 0

PERSONAL

10 622 000

11 144 000

8 546 901,10

3 1

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

8 283 000

8 436 000

7 908 012,30

3 2

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

16 456 000

19 672 000

9 439 077,18

3 3

VERWALTUNGSAUSGABEN

1 346 000

1 140 000

972 555,64

 

Titel 3 — Insgesamt

36 707 000

40 392 000

26 866 546,22

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

15 000 000

350 000

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

2 500 000

2 500 000

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

17 500 000

2 850 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

594 715 268

593 528 212

558 172 930,11

TITEL 1

PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 1 1

1 1 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 1 0 0

Grundgehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

221 133 000

223 772 000

191 108 936,52

1 1 0 1

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 115 000

4 288 000

4 010 600,21

1 1 0 2

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

55 764 000

55 921 000

48 013 303,74

1 1 0 3

Sozialversicherung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 512 000

9 804 000

8 537 808,10

1 1 0 4

Berichtigungskoeffizienten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

614 000

825 000

966 670,12

1 1 0 5

Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 500 000

2 716 000

2 204 761,07

1 1 0 6

Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 009 000

6 652 000

3 124 000,—

 

Artikel 1 1 0 — Insgesamt

298 647 000

303 978 000

257 966 079,76

1 1 1

Ausscheiden aus dem Dienst

1 1 1 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

341 000

874 000

705 574,92

1 1 1 1

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 600 000

5 135 000

4 666 849,01

1 1 1 2

Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

229 000

223 000

220 170,42

 

Artikel 1 1 1 — Insgesamt

4 170 000

6 232 000

5 592 594,35

1 1 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

1 1 2 0

Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 451 000

3 108 000

0,—

1 1 2 1

Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

63 000

66 000

0,—

 

Artikel 1 1 2 — Insgesamt

4 514 000

3 174 000

0,—

 

KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

307 331 000

313 384 000

263 558 674,11

KAPITEL 1 2

1 2 0

Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 2 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 483 000

2 356 000

2 498 366,—

1 2 0 1

Abgeordnete nationale Sachverständige

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 563 000

1 903 000

1 222 008,57

1 2 0 2

Praktika

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

476 000

432 000

312 252,89

1 2 0 3

Externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 005 000

845 000

831 047,61

1 2 0 4

Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

300 000

76 231,74

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

6 527 000

5 836 000

4 939 906,81

1 2 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

35 000

28 000

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

6 562 000

5 864 000

4 939 906,81

KAPITEL 1 3

1 3 0

Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0

Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

210 000

300 000

202 000,—

1 3 0 1

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 526 000

1 388 000

1 315 444,51

 

Artikel 1 3 0 — Insgesamt

1 736 000

1 688 000

1 517 444,51

1 3 1

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 3 1 0

Außergewöhnliche Unterstützungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

18 000

10 941,35

1 3 1 1

Gesellschaftliche Beziehungen des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

120 000

120 000

136 000,—

1 3 1 2

Zusätzliche Hilfe für Behinderte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

112 000

110 000

148 000,—

1 3 1 3

Sonstige Sozialaufwendungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

46 000

46 000

46 000,—

 

Artikel 1 3 1 — Insgesamt

303 000

294 000

340 941,35

1 3 2

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 3 2 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

362 000

422 000

294 205,45

1 3 2 1

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000 000

1 000 000

889 999,97

1 3 2 2

Kinderkrippen und Kindertagesstätten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 146 000

1 898 000

2 081 483,19

 

Artikel 1 3 2 — Insgesamt

3 508 000

3 320 000

3 265 688,61

1 3 3

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 100 000

4 830 000

4 600 000,—

 

KAPITEL 1 3 — INSGESAMT

10 647 000

10 132 000

9 724 074,47

 

Titel 1 — Insgesamt

324 540 000

329 380 000

278 222 655,39

KAPITEL 1 1 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 2 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 3 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 1 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels sind auf der Grundlage des Stellenplans des Rates für das laufende Haushaltsjahr veranschlagt.

Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen wurden pauschal um 7,0 % gekürzt, um der zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht vollständigen Besetzung der im Stellenplan des Rates vorgesehenen Planstellen Rechnung zu tragen.

1 1 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 1 0 0   Grundgehälter

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

221 133 000

223 772 000

191 108 936,52

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Grundgehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 1   Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 115 000

4 288 000

4 010 600,21

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

Sekretariatszulagen,

Miet- und Fahrkostenzulagen;

Pauschalabgeltung von Fahrkosten;

Vergütungen für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder in der Wohnung;

sonstige Zulagen und Erstattungen;

Überstunden (Chauffeure).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 2   Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

55 764 000

55 921 000

48 013 303,74

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

Auslands- und Expatriierungszulagen,

die Haushaltszulagen, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen,

die Vergütung bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 3   Sozialversicherung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 512 000

9 804 000

8 537 808,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind im Wesentlichen Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 4   Berichtigungskoeffizienten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

614 000

825 000

966 670,12

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, um die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird, zu decken.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 5   Überstunden

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 500 000

2 716 000

2 204 761,07

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 sowie Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 6   Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 009 000

6 652 000

3 124 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrages eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 1   Ausscheiden aus dem Dienst

1 1 1 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

341 000

874 000

705 574,92

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Vergütungen decken, die den Beamten zu zahlen sind, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

Dienstposten der Besoldungsgruppen AD16 und AD15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

1 1 1 1   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 600 000

5 135 000

4 666 849,01

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die in Anwendung des Statuts oder der nachstehenden Verordnung zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform des Organs betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union, die auf eine unbefristete Stelle des Rates ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 5).

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

1 1 1 2   Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

229 000

223 000

220 170,42

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs,

die Hinterbliebenenversorgung für die Witwen und die Waisen der ehemaligen Generalsekretäre des Organs,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

1 1 2   Vorläufig eingesetzte Mittel

1 1 2 0   Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 451 000

3 108 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

1 1 2 1   Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

63 000

66 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

KAPITEL 1 2 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 2 0   Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 2 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 483 000

2 356 000

2 498 366,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 2 0 1   Abgeordnete nationale Sachverständige

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 563 000

1 903 000

1 222 008,57

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen und Verwaltungsausgaben für abgeordnete nationale Sachverständige, die nicht dem Bereich ESVP/GASP zugeordnet sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung der Entscheidungen vom 25. Juni 1997 und vom 22. März 1999 sowie des Beschlusses 2001/41/EG und des Beschlusses 2001/496/GASP (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72). Aufgehoben durch den Beschluss 2007/829/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

1 2 0 2   Praktika

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

476 000

432 000

312 252,89

Erläuterungen

Diese Mittel decken eine Vergütung und die Kosten von Studien- und Dienstreisen für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 3   Externe Leistungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 005 000

845 000

831 047,61

Erläuterungen

Diese Mittel sind für alle Dienstleistungen von Personen bestimmt, die nicht bei dem Organ beschäftigt sind, darunter insbesondere:

Interimspersonal für verschiedene Dienstleistungen,

Aushilfspersonal für die Tagungen in Luxemburg und Straßburg,

Sachverständige auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 4   Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

300 000

76 231,74

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Übersetzungsleistungen externer Übersetzungsbüros, die in Anspruch genommen werden, um einerseits die punktuelle Überlastung des Sprachendienstes des Rates zu bewältigen und um andererseits Übereinkünfte, Verträge und sonstige Vereinbarungen mit Drittländern, die in Nichtgemeinschaftssprachen abgefasst sind, zu überprüfen.

Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums in Luxemburg werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 2   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

35 000

28 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 1 3 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 3 0   Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0   Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

210 000

300 000

202 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte und örtlichen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden,

Ausgaben für die Organisation von Outplacement-Maßnahmen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 3 0 1   Berufliche Fortbildung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 526 000

1 388 000

1 315 444,51

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage sowie auch innerhalb des Organs,

die Anmeldegebühren für die Teilnahme von Beamten an Seminaren und Konferenzen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 3 1   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 3 1 0   Außergewöhnliche Unterstützungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

25 000

18 000

10 941,35

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Zuwendungen für Beamte und Bedienstete zu finanzieren, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 24 und 76.

1 3 1 1   Gesellschaftliche Beziehungen des Personals

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

120 000

120 000

136 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 1 2   Zusätzliche Hilfe für Behinderte

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

112 000

110 000

148 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

Beamte im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten im aktiven Dienst,

alle im Sinne des Statuts unterhaltsberechtigen Kinder.

Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland Ausgaben erstattet werden, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 1 3   Sonstige Sozialaufwendungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

46 000

46 000

46 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der sonstigen sozialen Zuwendungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 2   Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 3 2 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

362 000

422 000

294 205,45

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Betriebskosten der Krankenbehandlungsstellen, die Kosten für Verbrauchs- und Behandlungsmaterial sowie Arzneimittel für die Kinderkrippe, die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen sowie die Ausgaben für die Invaliditätsausschüsse und für die Erstattung der Kosten für Brillen,

ferner die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachteten Arbeitsgerät.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 und Anhang II Artikel 8.

1 3 2 1   Restaurants und Kantinen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 000 000

1 000 000

889 999,97

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die vom Betreiber der Restaurants und Kantinen erbrachten Leistungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 2 2   Kinderkrippen und Kindertagesstätten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 146 000

1 898 000

2 081 483,19

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

den Anteil des Rates an den Kosten der Kleinkindertagesstätte und sonstiger Krippen und Kinderhorte bestimmt (an die Kommission zu zahlen),

die Verwaltungskosten für den Betrieb der Kinderkrippe des Rates.

Die Einnahmen aus dem Elternbeitrag und aus den Beiträgen der Einrichtungen, bei denen die Eltern beschäftigt sind, stellen zweckgebundene Einnahmen dar.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 3   Dienstreisen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 100 000

4 830 000

4 600 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Dienstreise- und Fahrkosten des Personals und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang VII Artikel 11 bis 13.

TITEL 2

GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 006 000

12 450 000

16 446 785,91

2 0 0 1

Erbpachtzahlungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

3 190 000

0,—

2 0 0 2

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

84 309 926,54

2 0 0 3

Herrichtungs- und Installationsarbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 700 000

8 246 212

5 166 854,80

2 0 0 4

Arbeiten zur Sicherung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000 000

1 200 000

301 495,59

2 0 0 5

Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

690 000

586 000

605 648,70

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

13 396 000

25 672 212

106 830 711,54

2 0 1

Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 122 000

13 600 000

11 189 420,17

2 0 1 1

Wasser, Gas, Strom und Heizung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 956 000

4 200 000

3 463 783,69

2 0 1 2

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 637 000

7 000 000

5 547 661,56

2 0 1 3

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

310 000

360 000

244 732,12

2 0 1 4

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

435 000

470 000

396 570,01

 

Artikel 2 0 1 — Insgesamt

25 460 000

25 630 000

20 842 167,55

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

38 856 000

51 302 212

127 672 879,09

KAPITEL 2 1

2 1 0

Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Anschaffung von Ausrüstung und Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 300 000

6 625 000

11 150 619,03

2 1 0 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von DV-Systemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 240 000

13 011 000

13 640 524,57

2 1 0 2

Wartung der Ausrüstung und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 277 268

4 723 000

3 204 122,44

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 204 000

5 010 000

4 046 959,56

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

33 021 268

29 369 000

32 042 225,60

2 1 1

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 010 000

1 163 000

2 028 400,39

2 1 2

Material und technische Anlagen

2 1 2 0

Ankauf und Ersatzbeschaffung von Material und technischen Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 950 000

1 540 000

723 878,63

2 1 2 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von Material und technischen Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

51 000

0,—

2 1 2 2

Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Material und technischen Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

421 000

468 000

347 066,82

 

Artikel 2 1 2 — Insgesamt

2 401 000

2 059 000

1 070 945,45

2 1 3

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

251 000

310 000

266 568,06

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

36 683 268

32 901 000

35 408 139,50

KAPITEL 2 2

2 2 0

Sitzungen und Konferenzen

2 2 0 0

Reisekosten der Delegationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

35 295 000

34 637 000

28 947 131,48

2 2 0 1

Sonstige Reisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

168 000

163 000

124 167,54

2 2 0 2

Dolmetschkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

89 500 000

85 510 000

45 839 016,—

2 2 0 3

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

990 000

918 000

866 910,72

2 2 0 4

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

561 000

1 000 000

921 579,06

2 2 0 5

Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

80 000

4 805,—

 

Artikel 2 2 0 — Insgesamt

126 564 000

122 308 000

76 703 609,80

2 2 1

Information

2 2 1 0

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

783 000

761 000

711 239,44

2 2 1 1

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 314 000

8 786 000

8 483 000,—

2 2 1 2

Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

550 000

535 000

444 000,—

2 2 1 3

Information und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 198 000

1 428 000

611 566,49

 

Artikel 2 2 1 — Insgesamt

10 845 000

11 510 000

10 249 805,93

2 2 2

Verbindungsbüros

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

500 000

447 000

337 907,91

2 2 3

Sonstige Ausgaben

2 2 3 0

Bürobedarf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 270 000

1 034 000

1 314 357,52

2 2 3 1

Postgebühren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

150 000

159 000

150 003,72

2 2 3 2

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

20 000

25 900,—

2 2 3 3

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

110 000

138 445,31

2 2 3 4

Umzüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

55 000

230 000

63 584,62

2 2 3 5

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 000

80 000

58 284,60

2 2 3 6

Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

600 000

600 000

600 000,—

2 2 3 7

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

325 000

205 000

360 810,50

 

Artikel 2 2 3 — Insgesamt

2 520 000

2 438 000

2 711 386,27

 

KAPITEL 2 2 — INSGESAMT

140 429 000

136 703 000

90 002 709,91

 

Titel 2 — Insgesamt

215 968 268

220 906 212

253 083 728,50

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 2 2 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 006 000

12 450 000

16 446 785,91

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Bezahlung der Mieten und Steuern für die vom Rat benutzten Gebäude sowie für die Miete von Sälen, eines Lagers und von Parkplätzen bestimmt:

in Brüssel benutzte Räumlichkeiten (mit Ausnahme der Gebäude Kortenberg und ER),

in Luxemburg benutzte Räume (Kirchberg),

in Genf benutzte Räume,

in New York benutzte Räumlichkeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden auf 938 000 EUR veranschlagt.

Die Mittelansätze wurden unter Berücksichtigung der geschätzten zweckgebundenen Einnahmen verringert.

2 0 0 1   Erbpachtzahlungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

3 190 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 2   Erwerb von Immobilien

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

84 309 926,54

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 3   Herrichtungs- und Installationsarbeiten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 700 000

8 246 212

5 166 854,80

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

Anpassung und Umgestaltung der Diensträume entsprechend den betrieblichen Erfordernissen,

Anpassung der Diensträume und technischen Ausstattungen an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen und -normen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

2 0 0 4   Arbeiten zur Sicherung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 000 000

1 200 000

301 495,59

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Herrichtung der Gebäude zur Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 5   Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

690 000

586 000

605 648,70

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für die Hinzuziehung von Sachverständigen bei Studien für Umbau- und Ausbauarbeiten der Gebäude des Organs bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1   Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

14 122 000

13 600 000

11 189 420,17

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

Reinigung der Büros, Werkstätten und Lager (einschließlich Gardinen, Vorhänge, Teppiche, Jalousien usw.),

Ersetzung von abgenutzten Gardinen, Vorhängen und Teppichen,

Malerarbeiten,

verschiedene Instandhaltungsarbeiten,

Instandsetzung technischer Anlagen,

technisches Material,

Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 1   Wasser, Gas, Strom und Heizung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 956 000

4 200 000

3 463 783,69

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 2   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 637 000

7 000 000

5 547 661,56

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Dienstgebäude des Rates mit Ausnahme der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ vorgesehen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 3   Versicherungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

310 000

360 000

244 732,12

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Bezahlung der Versicherungsprämien für die vom Rat benutzten Gebäude bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 4   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

435 000

470 000

396 570,01

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für Gebäude bestimmt, die nicht speziell in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, für Beschilderungsmaterial, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

2 1 0   Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0   Anschaffung von Ausrüstung und Software

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 300 000

6 625 000

11 150 619,03

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anschaffung oder die Anmietung der Hard- und Software für DV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von DV-Systemen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

14 240 000

13 011 000

13 640 524,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik für Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Aufbau von DV-Systemen und -Anwendungen, einschließlich der Unterstützung der Benutzer bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 2   Wartung der Ausrüstung und der Software

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 277 268

4 723 000

3 204 122,44

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software der DV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 204 000

5 010 000

4 046 959,56

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Anschluss-, Kommunikations- und Telematikkosten, mit Ausnahme der im Rahmen der ESVP/GASP anfallenden Kosten, bestimmt.

Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Ferngespräche und Telegramme ergeben, berücksichtigt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 1   Mobiliar

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 010 000

1 163 000

2 028 400,39

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ankauf von Möbeln und Spezialmöbeln,

Ersetzung eines Teils des vor mindestens 15 Jahren erworbenen bzw. nicht mehr instandsetzbaren Mobiliars,

Anmietung von Mobiliar bei Dienstreisen und Sitzungen außerhalb der Räumlichkeiten des Rates,

Unterhaltung und Instandsetzung des Mobiliars.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2   Material und technische Anlagen

2 1 2 0   Ankauf und Ersatzbeschaffung von Material und technischen Anlagen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 950 000

1 540 000

723 878,63

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Ankauf oder die Ersatzbeschaffung von verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Anlagen insbesondere für Archive, Ankaufsdienst, Sicherheit, Konferenztechnik, Kantinen und Gebäude bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von Material und technischen Anlagen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

30 000

51 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für technische Unterstützung und Kontrolle insbesondere in Bezug auf Konferenztechnik und Kantinen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2 2   Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Material und technischen Anlagen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

421 000

468 000

347 066,82

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Anmietung von Material und technischen Anlagen sowie für die Unterhaltung, Wartung, und Reparatur dieses Materials und dieser technischen Anlagen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 3   Fahrzeuge

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

251 000

310 000

266 568,06

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

Ankauf, Leasing und Ersatzbeschaffungen für den Fahrzeugbestand,

Anmietung von Fahrzeugen für die Fälle, in denen eigene Fahrzeuge des Rates, insbesondere bei Dienstreisen, nicht zur Verfügung stehen,

Unterhaltung und Reparatur von Dienstwagen (Kauf von Treibstoff, Reifen usw.).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 2 2 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

2 2 0   Sitzungen und Konferenzen

2 2 0 0   Reisekosten der Delegationen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

35 295 000

34 637 000

28 947 131,48

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Erstattung der Reisekosten des Vorsitzes und der Delegationen, insbesondere bei:

Ratstagungen,

Sitzungen im Rahmen des Rates, mit Ausnahme der Sitzungen im Rahmen der ESVP/GASP.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates.

2 2 0 1   Sonstige Reisekosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

168 000

163 000

124 167,54

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die zu Sitzungen eingeladen oder vom Generalsekretär oder Stellvertretenden Generalsekretär auf Dienstreise entsandt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verfügung Nr. 494/2002 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters betreffend die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die vom Rat zu Sitzungen eingeladen werden.

Verfügung Nr. 36/2005 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters betreffend die Erstattung der Reisekosten des Vorsitzenden der Eurogruppe.

2 2 0 2   Dolmetschkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

89 500 000

85 510 000

45 839 016,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere zur Deckung der Ausgaben für Dolmetschdienstleistungen für den Rat durch Dolmetscher der Kommission (GD Dolmetschen) — mit Ausnahme der Sitzungen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik — gemäß dem Beschluss Nr. 56/2004 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die GASP über Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates bestimmt.

Neben den Zahlungen für Dolmetschdienstleistungen sieht der Beschluss Nr. 56/2004 ferner bei Nichtausschöpfung der für jede Sprache eingesetzten Mittel Übertragungen von 66 % des nicht verwendeten Betrags dieser Haushaltslinie auf die Haushaltslinie für die Reisekosten der Delegierten vor (2006 beliefen sich diese Übertragungen auf insgesamt 12 672 984 EUR, die den ausgeführten Mitteln in Höhe von 45 839 016 EUR hinzuzufügen sind).

Außerdem sieht der Beschluss Nr. 56/2004 bei einer Überschreitung der für jede Sprache angesetzten Mittel vor, dass die Mitgliedstaaten die entsprechenden Differenzbeträge auf diese Haushaltslinie überweisen; diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Ausgaben für Dolmetschdienstleistungen der Dolmetscher der GD Dolmetschen der Kommission (2006 mit einem Gesamtbetrag von 3 540 518 EUR).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 56/2004 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters über Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates.

2 2 0 3   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

990 000

918 000

866 910,72

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke, mit Ausnahme des Bereichs der ESVP/GASP.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 0 4   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

561 000

1 000 000

921 579,06

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Getränke (gelegentlich auch Imbisse) bestimmt, die bei Sitzungen gereicht werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 0 5   Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

50 000

80 000

4 805,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1   Information

2 2 1 0   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

783 000

761 000

711 239,44

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Anschaffung von Büchern und Werken für die Bibliothek auf Papierträger und/oder digitalen Datenträgern,

Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften, Zeitungs-/Zeitschriftenauswertungsdiensten und Online-Veröffentlichungen (mit Ausnahme der Presseagenturen); diese Mittel dienen ebenfalls zur Finanzierung etwaiger Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die schriftliche und/oder elektronische Verbreitung dieser Veröffentlichungen,

Ausgaben für die Benutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken,

Abonnements bei Presseagenturen über Fernschreiber,

Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Veröffentlichungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1 1   Amtsblatt

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

8 314 000

8 786 000

8 483 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Film) oder elektronische Veröffentlichung und die Verbreitung der Texte, die der Rat vor allem gemäß Artikel 17 seiner Geschäftsordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen hat.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden auf 936 000 EUR veranschlagt.

2 2 1 2   Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

550 000

535 000

444 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung und die traditionelle (auf Papier oder Film) oder elektronische Herausgabe von Veröffentlichungen in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Verbreitung der Veröffentlichungen des Rates, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

2 2 1 3   Information und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 198 000

1 428 000

611 566,49

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben insbesondere für öffentliche Sitzungen des Rates und die Unterstützung der audiovisuellen Medien bei der Berichterstattung über die Arbeit der Organe (Miete von Material und Dienstleistungsverträge mit Rundfunk- und Fernsehanstalten, Erwerb, Unterhaltung und Reparatur des Materials für Rundfunk- und Fernsehübertragungen, externe Dienstleistungen für Fotografie usw.),

ferner die Kosten für sonstige Informationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit,

Ausgaben für die Verbreitung von Informationen und die Förderung von Veröffentlichungen und öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Organs, einschließlich der Ausgaben für Personalausstattung und Infrastruktur.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 2   Verbindungsbüros

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

447 000

337 907,91

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Betrieb der Verbindungsbüros in New York und Genf, soweit sie nicht in den vorhergehenden Linien vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3   Sonstige Ausgaben

2 2 3 0   Bürobedarf

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 270 000

1 034 000

1 314 357,52

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Erwerb von Papier,

Fotokopien (Papier und Grundgebühren),

Schreibwaren und Büromaterial (laufender Bedarf),

Drucksachen,

Material für den Postversand (Briefumschläge, Packpapier, Platten für die Frankiermaschine),

Material für die Vervielfältigungsabteilung (Druckerschwärze, Offsetplatten, Matrizen, Filme und Chemikalien).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 1   Postgebühren

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

150 000

159 000

150 003,72

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Versand der Post bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 2   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

40 000

20 000

25 900,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 3   Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

110 000

138 445,31

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung der Kosten für interinstitutionelle Tätigkeiten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 4   Umzüge

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

55 000

230 000

63 584,62

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Verlagerung und Transport von Material bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 5   Finanzkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

80 000

80 000

58 284,60

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Finanzkosten, insbesondere der Bankkosten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 6   Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

600 000

600 000

600 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Finanzierung etwaiger Verurteilungen des Rates durch den Gerichtshof, das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union und der Hinzuziehung externer Rechtsanwälte vor den Gerichten,

Kosten für die Inanspruchnahme externer Rechtsanwälte,

Schadenersatz, der dem Rat angelastet werden kann.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 7   Sonstige Sachausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

325 000

205 000

360 810,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Versicherungskosten, die nicht die Gebäude betreffen (die Gebäudeversicherungskosten sind unter Posten 2 0 1 3 verbucht),

Kosten für den Kauf der Dienstkleidung für das Personal des Sitzungsdienstes und des Sicherheitsdienstes, der Arbeitskleidung für das in den technischen Arbeitsräumen und den internen Diensten tätige Personal und für die Instandsetzung und Instandhaltung der Arbeits- und Dienstkleidung,

Beteiligung des Rates an den Ausgaben einiger Vereinigungen, deren Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit denjenigen der Gemeinschaftsinstitutionen stehen,

sonstige, unter den vorhergehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 3 0

3 0 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

3 0 0 0

Vergütungen für die abgeordneten nationalen Militärexperten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 679 000

6 598 000

5 256 232,40

3 0 0 1

Vergütungen für die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 518 000

3 298 000

2 038 515,44

3 0 0 2

Sonderberater im Bereich ESVP/GASP

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 3 0 0 — Insgesamt

9 197 000

9 896 000

7 294 747,84

3 0 1

Sonstige Personalausgaben

3 0 1 0

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 400 000

1 218 000

1 239 000,—

3 0 1 1

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

30 000

13 153,26

 

Artikel 3 0 1 — Insgesamt

1 425 000

1 248 000

1 252 153,26

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

10 622 000

11 144 000

8 546 901,10

KAPITEL 3 1

3 1 0

Gebäude

3 1 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 480 000

4 450 000

4 155 228,04

3 1 0 3

Herrichtungs- und Installationsarbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

320 000

320 000

544 307,84

3 1 0 4

Arbeiten zur Sicherung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

250 000

300 000

838 875,—

3 1 0 5

Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

15 000

0,—

 

Artikel 3 1 0 — Insgesamt

5 060 000

5 085 000

5 538 410,88

3 1 1

Ausgaben für Gebäude

3 1 1 0

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

880 000

880 000

652 298,33

3 1 1 1

Wasser, Gas, Strom und Heizung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

430 000

420 000

300 000,—

3 1 1 2

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 860 000

2 000 000

1 385 000,—

3 1 1 3

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 000

16 000

14 091,09

3 1 1 4

Sonstige Gebäudenebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

35 000

35 000

18 212,—

 

Artikel 3 1 1 — Insgesamt

3 223 000

3 351 000

2 369 601,42

 

KAPITEL 3 1 — INSGESAMT

8 283 000

8 436 000

7 908 012,30

KAPITEL 3 2

3 2 0

Informatik und Telekommunikation

3 2 0 0

Anschaffung von Ausrüstung und Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 996 000

9 738 000

5 169 628,91

3 2 0 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von DV-Systemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 397 000

5 864 000

2 266 054,14

3 2 0 2

Wartung der Ausrüstung und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

763 000

690 000

437 271,97

3 2 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 100 000

3 350 000

1 393 644,11

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

16 256 000

19 642 000

9 266 599,13

3 2 1

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

30 000

172 478,05

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

16 456 000

19 672 000

9 439 077,18

KAPITEL 3 3

3 3 0

Sitzungen und Konferenzen

3 3 0 0

Mittel für Reisekosten der Delegationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

847 000

846 000

638 000,—

3 3 0 1

Sonstige Reisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000

p.m.

5 000,—

3 3 0 2

Dolmetschkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

4 236,57

3 3 0 3

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

15 000

20 000,—

3 3 0 4

Bei Reisen anfallende Verwaltungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 000

p.m.

90 000,—

3 3 0 5

Verschiedene Sitzungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

20 000,—

 

Artikel 3 3 0 — Insgesamt

1 007 000

881 000

777 236,57

3 3 1

Information

3 3 1 0

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

179 000

179 000

110 368,60

3 3 1 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

90 000

60 000

28 000,—

3 3 1 2

Information und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

p.m.

42 000,—

 

Artikel 3 3 1 — Insgesamt

319 000

239 000

180 368,60

3 3 2

Verschiedene Ausgaben

3 3 2 0

Bürobedarf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

3 3 2 1

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

3 3 2 2

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

14 950,47

 

Artikel 3 3 2 — Insgesamt

20 000

20 000

14 950,47

 

KAPITEL 3 3 — INSGESAMT

1 346 000

1 140 000

972 555,64

 

Titel 3 — Insgesamt

36 707 000

40 392 000

26 866 546,22

KAPITEL 3 0 —

PERSONAL

KAPITEL 3 1 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 3 2 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 3 3 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 3 0 —   PERSONAL

3 0 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

3 0 0 0   Vergütungen für die abgeordneten nationalen Militärexperten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 679 000

6 598 000

5 256 232,40

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der nationalen Militärexperten, die im Rahmen der ESVP/GASP als Militärstab der Europäischen Union tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1).

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7), geändert durch den Beschluss 2005/395/GASP (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 17).

Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung der Entscheidungen vom 25. Juni 1997 und vom 22. März 1999 sowie des Beschlusses 2001/41/EG und des Beschlusses 2001/496/GASP (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72). Aufgehoben durch den Beschluss 2007/829/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 0 0 1   Vergütungen für die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 518 000

3 298 000

2 038 515,44

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der nationalen Experten, die im Rahmen der ESVP/GASP insbesondere im Bereich Krisenmanagement einerseits und im Bereich Sicherheit der Informationssysteme andererseits tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung der Entscheidungen vom 25. Juni 1997 und vom 22. März 1999 sowie des Beschlusses 2001/41/EG und des Beschlusses 2001/496/GASP (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72). Aufgehoben durch den Beschluss 2007/829/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 0 0 2   Sonderberater im Bereich ESVP/GASP

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der Sonderberater, die vom Rat im Hinblick auf spezifische Expertenmissionen im Rahmen der ESVP/GASP ernannt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 5, 119 und 120.

3 0 1   Sonstige Personalausgaben

3 0 1 0   Dienstreisen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 400 000

1 218 000

1 239 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken

die Dienstreisekosten, die sich aus dem Mandat des Militärstabs der Europäischen Union ergeben,

die Dienstreisekosten der im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7), geändert durch den Beschluss 2005/395/GASP (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 17).

Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung der Entscheidungen vom 25. Juni 1997 und vom 22. März 1999 sowie des Beschlusses 2001/41/EG und des Beschlusses 2001/496/GASP (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72). Aufgehoben durch den Beschluss 2007/829/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 0 1 1   Berufliche Fortbildung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

25 000

30 000

13 153,26

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Kosten für die Teilnahme an Lehrgängen, Konferenzen und Kongressen im Rahmen des Mandats des Militärstabs der Europäischen Union.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1).

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7), geändert durch den Beschluss 2005/395/GASP (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 17).

KAPITEL 3 1 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

3 1 0   Gebäude

3 1 0 0   Mieten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 480 000

4 450 000

4 155 228,04

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Mieten für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ in Brüssel, wo die Beamten und die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten untergebracht werden sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 0 3   Herrichtungs- und Installationsarbeiten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

320 000

320 000

544 307,84

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

Anpassung der Diensträume an die betrieblichen Erfordernisse,

Anpassung der Diensträume an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

3 1 0 4   Arbeiten zur Sicherung der Diensträume

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

250 000

300 000

838 875,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Arbeiten zur Sicherung der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 0 5   Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

10 000

15 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der die Nutzung der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ betreffenden architektonischen und technischen Studien bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1   Ausgaben für Gebäude

3 1 1 0   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

880 000

880 000

652 298,33

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

Reinigung der Büros, Werkstätten und Lager (einschließlich Gardinen, Vorhänge, Teppiche, Jalousien usw.),

Ersetzung von abgenutzten Gardinen, Vorhängen und Teppichen,

Malerarbeiten,

verschiedene Instandhaltungsarbeiten,

Instandsetzung technischer Anlagen,

technisches Material,

Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 1   Wasser, Gas, Strom und Heizung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

430 000

420 000

300 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung des Wasser-, Gas- und Stromverbrauchs sowie der Heizkosten in den Gebäuden „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 2   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 860 000

2 000 000

1 385 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ vorgesehen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 3   Versicherungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

18 000

16 000

14 091,09

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Zahlung der Versicherungsprämien für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 4   Sonstige Gebäudenebenkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

35 000

35 000

18 212,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt, die nicht speziell in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, für Beschilderungsmaterial, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 3 2 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

3 2 0   Informatik und Telekommunikation

3 2 0 0   Anschaffung von Ausrüstung und Software

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 996 000

9 738 000

5 169 628,91

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung des Erwerbs, der Anmietung oder Erneuerung von Anlagen oder Software der EDV-Systeme und -Anwendungen, von Büro- und Telekommunikationsausrüstung sowie von technischen Anlagen für die Dienststellen, die im Bereich der ESVP/GASP tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Stellvertretenden Generalsekretärs vom 18. Dezember 2000 zur Einrichtung eines Infosec-Büros.

3 2 0 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von DV-Systemen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 397 000

5 864 000

2 266 054,14

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Hilfe von EDV-Dienstleistungs- und EDV-Beratungsfirmen bei Betrieb und Einrichtung von EDV- und Telekommunikationssystemen, -anwendungen und -ausrüstungen sowie technischen Anlagen (einschließlich der Hilfe für die Nutzer) für die Dienststellen, die im Bereich der ESVP/GASP tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 2 0 2   Wartung der Ausrüstung und der Software

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

763 000

690 000

437 271,97

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Instandhaltung und Unterhaltung der Ausrüstung bzw. der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen, der Büro- und Telekommunikationsausrüstung sowie der technischen Anlagen für die Dienststellen, die im Bereich der ESVP/GASP tätig sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 2 0 3   Telekommunikation

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 100 000

3 350 000

1 393 644,11

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Anschluss-, Kommunikations- und Telematikkosten, die im Rahmen der ESVP/GASP anfallen.

Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die Erhöhung der wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Ferngespräche und Telegramme ergeben, sowie die mit Belgacom geschlossenen Tarifverträge berücksichtigt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 2 1   Mobiliar

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

200 000

30 000

172 478,05

Erläuterungen

Diese Mittel sind zum Erwerb von Spezialmobiliar bzw. gesichertem Mobiliar für die Beamten und die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 3 3 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

3 3 0   Sitzungen und Konferenzen

3 3 0 0   Mittel für Reisekosten der Delegationen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

847 000

846 000

638 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Reisekosten des Vorsitzes und der Delegationen, insbesondere im Zusammenhang mit den Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und des Militärausschusses sowie anderer Tagungen, die speziell im Rahmen der ESVP/GASP abgehalten werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/78/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 1).

Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates.

3 3 0 1   Sonstige Reisekosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

15 000

p.m.

5 000,—

Erläuterungen

Die in diese Linie einzusetzenden Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der ESVP/GASP-Sachverständigen, die zu Sitzungen eingeladen oder vom Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates auf Dienstreise entsandt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verfügung Nr. 494/2002 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters betreffend die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die vom Rat zu Sitzungen eingeladen werden.

3 3 0 2   Dolmetschkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

4 236,57

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Dienstleistungen der Dolmetscher der Kommission für den Rat anlässlich von Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, des Militärausschusses und anderen Tagungen, die speziell im Rahmen der ESVP/GASP abgehalten werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/78/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 1).

3 3 0 3   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

25 000

15 000

20 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke, insbesondere im Rahmen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, sowie der diesbezüglichen Ausgaben der abgeordneten nationalen Experten des Militärstabs der Europäischen Union bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 0 4   Bei Reisen anfallende Verwaltungskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

100 000

p.m.

90 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der gelegentlich bei Reisen im Rahmen der ESVP/GASP außerhalb des Sitzes des Rates anfallenden Kosten bestimmt: vorübergehende Anmietung von Arbeitsräumen und technischer Ausstattung, punktuelle Inanspruchnahme von Übersetzern und Dolmetschern, Telekommunikationskosten und verschiedene sonstige Sitzungskosten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7), geändert durch den Beschluss 2005/395/GASP (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 17).

Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung der Entscheidungen vom 25. Juni 1997 und vom 22. März 1999 sowie des Beschlusses 2001/41/EG und des Beschlusses 2001/496/GASP (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72). Aufgehoben durch den Beschluss 2007/829/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 3 0 5   Verschiedene Sitzungskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

20 000

20 000

20 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Sitzungskosten und sonstigen Verwaltungsausgaben bestimmt, die bei der Durchführung der ESVP/GASP anfallen und nicht eigens in einem anderen Posten vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 1   Information

3 3 1 0   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

179 000

179 000

110 368,60

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für Untersuchungen, Erwerb von Fachkompetenz, Dokumentation oder Spezialdaten im Rahmen des Mandats des Militärstabs der Europäischen Union bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7), zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/395/GASP (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 17).

3 3 1 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

90 000

60 000

28 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Film) oder elektronische Herausgabe und die Verbreitung der Veröffentlichungen des Rates im Bereich der ESVP/GASP, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 1 2   Information und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

50 000

p.m.

42 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Information im Bereich ESVP/GASP bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 2   Verschiedene Ausgaben

3 3 2 0   Bürobedarf

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zum Kauf von Papier und Bürobedarf für die Beamten und die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 2 1   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen im Bereich der ESVP/GASP geschlossen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 2 2   Sonstige Sachausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

20 000

20 000

14 950,47

Erläuterungen

Diese Mittel sind zum Kauf von Dienstkleidung und Zubehör insbesondere für die Sicherheitsbediensteten in den Gebäuden „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

 

KAPITEL 10 0

15 000 000

350 000

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

15 000 000

350 000

0,—

 

KAPITEL 10 1

2 500 000

2 500 000

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

2 500 000

2 500 000

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

17 500 000

2 850 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

594 715 268

593 528 212

558 172 930,11

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

15 000 000

350 000

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels haben vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie nach dem in der Haushaltsordnung dafür vorgesehenen Verfahren auf andere Kapitel übertragen worden sind.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 500 000

2 500 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

EINZELPLAN IV

GERICHTSHOF

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Gerichtshofes für das Haushaltsjahr 2008

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

294 077 591

Eigene Einnahmen

–36 539 000

Zu vereinnahmender Beitrag

257 538 591

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezügen der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

20 396 000

19 808 000

17 260 983,75

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

2 004 000

1 731 000

1 509 862,51

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

22 400 000

21 539 000

18 770 846,26

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

13 789 000

13 395 000

11 955 657,02

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

250 000

250 000

3 585 336,61

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

14 039 000

13 645 000

15 540 993,63

 

Titel 4 — Insgesamt

36 439 000

35 184 000

34 311 839,89

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE ABGABEN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZU DEN VERSORGUNGSORDNUNGEN

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE ABGABEN UND ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezügen der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

20 396 000

19 808 000

17 260 983,75

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Artikel

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

2 004 000

1 731 000

1 509 862,51

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZU DEN VERSORGUNGSORDNUNGEN

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

13 789 000

13 395 000

11 955 657,02

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

250 000

250 000

3 585 336,61

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 107 sowie Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48 von Anhang VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Artikel

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 5

ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung von sonstigen beweglichen Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 711,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

2 711,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

264 359,20

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

267 070,20

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen von Konten des Organs

90 000

90 000

167 020,53

5 2 2

Zinserträge der Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

90 000

90 000

167 020,53

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus dem Erlös von Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Stellen durchgeführt worden sind, einschließlich des Betrags der für die Rechnung anderer Organe oder Stellen gezahlten und von diesen erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 109,—

5 5 1

Von Dritten stammende Einnahmen für auf deren Antrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

2 109,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

175 802,35

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen aus der Verwaltungstätigkeit der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

202 168,78

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

377 971,13

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus dem Erlös aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus vereinnahmten Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

11 720,91

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

11 720,91

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

90 000

90 000

825 891,77

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DEM ERLÖS VON DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung von sonstigen beweglichen Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

2 711,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

264 359,20

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

Erläuterungen

Neues Kapitel

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

Erläuterungen

Neuer Artikel

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen von Konten des Organs

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

90 000

90 000

167 020,53

5 2 2   Zinserträge der Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Artikel

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DEM ERLÖS VON DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus dem Erlös von Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Stellen durchgeführt worden sind, einschließlich des Betrags der für die Rechnung anderer Organe oder Stellen gezahlten und von diesen erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

2 109,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Von Dritten stammende Einnahmen für auf deren Antrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

5 7 0   Einnahmen aus der Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

175 802,35

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen aus der Verwaltungstätigkeit der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

202 168,78

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus dem Erlös aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus vereinnahmten Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

11 720,91

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

Erläuterungen

Neues Kapitel

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Artikel

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

10 000

10 000

56 927,92

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

10 000

10 000

56 927,92

 

Titel 9 — Insgesamt

10 000

10 000

56 927,92

 

GESAMTBETRAG

36 539 000

35 284 000

35 194 659,58

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

10 000

10 000

56 927,92

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

30 058 623

29 288 800

25 110 640,40

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

181 829 000

177 229 090

149 492 483,23

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

14 396 460

12 839 000

10 903 974,39

1 6

SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

3 334 159

3 384 100

3 140 408,91

 

Titel 1 — Insgesamt

229 618 242

222 740 990

188 647 506,93

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, ANLAGEN UND SONSTIGE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

37 881 884

29 782 000

29 254 942,—

2 1

INFORMATIK, ANLAGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

19 632 898

13 527 400

13 569 759,37

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 996 265

2 204 500

2 598 542,27

2 5

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

728 340

721 900

790 287,04

2 7

INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 183 362

3 206 600

3 424 420,23

 

Titel 2 — Insgesamt

64 422 749

49 442 400

49 637 950,91

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

3 7

BESONDERE AUSGABEN EINIGER INSTITUTIONEN UND ORGANE

36 600

36 000

8 504,09

 

Titel 3 — Insgesamt

36 600

36 000

8 504,09

10

ANDERE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

294 077 591

272 219 390

238 293 961,93

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 1 0

1 0 0

Dienstbezüge und sonstige Rechte

1 0 0 0

Dienstbezüge und Entschädigungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

21 193 000

20 797 000

19 130 631,35

1 0 0 2

Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Rechte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

813 000

1 187 800

483 701,69

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

22 006 000

21 984 800

19 614 333,04

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 659 623

2 393 000

1 504 669,49

1 0 3

Ruhegehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 445 000

4 102 000

3 555 637,87

1 0 4

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

284 000

284 000

268 000,—

1 0 6

Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

230 000

230 000

168 000,—

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

434 000

295 000

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

30 058 623

29 288 800

25 110 640,40

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und andere Rechte

1 2 0 0

Dienstbezüge und Entschädigungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

176 124 000

171 242 190

146 066 302,71

1 2 0 2

Bezahlte Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

672 000

691 000

637 963,78

1 2 0 4

Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Rechte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 388 000

3 484 000

2 788 216,74

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

179 184 000

175 417 190

149 492 483,23

1 2 2

Vergütungen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 645 000

1 811 900

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

181 829 000

177 229 090

149 492 483,23

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 575 000

2 836 900

2 944 431,61

1 4 0 4

Praktika und Personalaustausch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

606 645

704 000

428 640,53

1 4 0 5

Sonstige externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

383 385

367 000

343 029,04

1 4 0 6

Externe Leistungen im Sprachbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 773 430

8 896 000

7 187 873,21

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

14 338 460

12 803 900

10 903 974,39

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

58 000

35 100

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

14 396 460

12 839 000

10 903 974,39

KAPITEL 1 6

1 6 1

Mit der Personalverwaltung verbundene Ausgaben

1 6 1 0

Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

192 150

270 000

205 028,30

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 220 875

1 088 000

1 031 719,01

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

1 413 025

1 358 000

1 236 747,31

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

281 820

308 000

329 996,—

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 895

13 000

0,—

1 6 3 2

Gesellschaftliche Beziehungen innerhalb des Personals und sonstige Sozialmaßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

131 394

128 100

138 200,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

143 289

141 100

138 200,—

1 6 5

Mitglieder und das Personal des Organs in ihrer Gesamtheit betreffende Tätigkeiten

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

183 000

275 000

165 465,60

1 6 5 2

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

68 625

71 000

68 000,—

1 6 5 4

Kleinkindertagesstätte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 244 400

1 231 000

1 202 000,—

 

Artikel 1 6 5 — Insgesamt

1 496 025

1 577 000

1 435 465,60

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

3 334 159

3 384 100

3 140 408,91

 

Titel 1 — Insgesamt

229 618 242

222 740 990

188 647 506,93

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Dienstbezüge und sonstige Rechte

1 0 0 0   Dienstbezüge und Entschädigungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

21 193 000

20 797 000

19 130 631,35

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1), insbesondere Artikel 3, 4, 4a, 11 und 14.

Dieser Mittelansatz soll für die Mitglieder des Organs decken:

die Grundgehälter,

die Residenzzulagen,

die Familienzulagen, d. h. die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage,

die Aufwandsentschädigungen und die Amtszulagen,

den Arbeitgeberbeitrag (0,87 %) zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle, den Arbeitgeberbeitrag (3,4 %) zur Krankenversicherung,

die Geburtszulage,

die bei Tod eines Mitglieds des Organs vorgesehenen Beihilfen,

die Zahlung der Berichtigungskoeffizienten, die angewendet werden auf die Grundgehälter, die Residenzzulagen, die Familienzulagen und die Überweisungen eines Teils der Amtsbezüge von Mitgliedern des Organs ins Ausland (entsprechende Anwendung des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften).

1 0 0 2   Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Rechte

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

813 000

1 187 800

483 701,69

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1), insbesondere Artikel 5.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Reisekosten der Mitglieder des Organs (einschließlich ihrer Familienangehörigen) bei ihrem Dienstantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Dienst,

die den Mitgliedern des Organs bei ihrem Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst zustehenden Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen,

die Umzugskosten der Mitglieder des Organs bei ihrem Dienstantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 659 623

2 393 000

1 504 669,49

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1), insbesondere Artikel 7.

Diese Mittel decken die Übergangsgelder, die Familienzulagen sowie die Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer der Mitglieder des Organs nach Ausscheiden aus ihrem Amt.

1 0 3   Ruhegehälter

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 445 000

4 102 000

3 555 637,87

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1), insbesondere Artikel 8, 9, 15 und 18.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Organs sowie den Berichtigungskoeffizienten der Mitglieder des Organs sowie den Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes,

die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit,

die Hinterbliebenenversorgung der Witwen und/oder der Waisen der ehemaligen Mitglieder des Organs sowie die Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes.

1 0 4   Dienstreisen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

284 000

284 000

268 000,—

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel decken die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 0 6   Fortbildung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

230 000

230 000

168 000,—

Erläuterungen

Die Mittelansätze dieses Artikels sollen die Kosten der Teilnahme von Mitgliedern des Organs an Sprachkursen oder anderen Kursen zur beruflichen Fortbildung decken.

1 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

434 000

295 000

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Diese Mittel decken die Auswirkungen von Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge, die der Rat möglicherweise während des Haushaltsjahres beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 3,7 % angewandt.

1 2 0   Dienstbezüge und andere Rechte

1 2 0 0   Dienstbezüge und Entschädigungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

176 124 000

171 242 190

146 066 302,71

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 62, 64, 65, 66, 67, 68 sowie Anhang VII Abschnitt I, Artikel 69 sowie Anhang VII Artikel 4, Anhang XIII Artikel 18, 72, 73 und Anhang VIII Artikel 15, 70, 74 und 75, Anhang VII Artikel 8 und 34.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 28a, 42, 47 und 48.

Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 23.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl, Artikel 95.

Dieser Mittelansatz soll decken:

das Grundgehalt der auf Dauer und der auf Zeit beschäftigten Beamten,

die Familienzulagen, die die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, und die Erziehungszulage der auf Dauer und der auf Zeit beschäftigten Beamten umfassen,

die Auslands- und die Expatriierungszulage der auf Dauer und der auf Zeit beschäftigten Beamten,

die Sekretariatszulage der Beamten der Laufbahngruppe AST, die den Dienstposten eines Bürosekretärs, Fernschreibers, Maschinenschreibers, Bürohauptsekretärs oder Hauptsekretärs bekleiden,

den Arbeitgeberbeitrag (3,4 % des Grundgehalts) zur Krankenversicherung; der Beitrag der Bediensteten beläuft sich auf 1,7 % des Grundgehalts,

den Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle (0,87 % des Grundgehalts) und die sich aus der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Statuts ergebenden zusätzlichen Ausgaben,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit,

die von dem Organ zugunsten der Bediensteten auf Zeit zu leistenden Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung ihrer Versorgungsansprüche in ihren Herkunftsländern,

die Geburtenzulage und bei Tod eines Beamten die vollen Dienstbezüge eines Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats sowie die Kosten der Überführung des Verstorbenen zum Herkunftsort,

die Reisekosten der (auf Dauer oder auf Zeit beschäftigten) Beamten, ihrer Ehegatten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen vom Dienstort zum Herkunftsort aus Anlass des Jahresurlaubs,

die Entschädigung für einen wegen offenkundig unzulänglicher Leistungen entlassenen Beamten auf Probe, die Entschädigung für einen Bediensteten auf Zeit bei Kündigung seines Vertrages durch das Organ, die Übertragung der Ansprüche aus der Altersversorgung der ehemaligen Hilfskräfte, die zu Bediensteten auf Zeit oder zu Beamten ernannt worden sind,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Besoldung der Beamten und der Hilfskräfte sowie auf Überstunden anwendbar sind,

die Miet- und Fahrkostenzulagen,

die pauschalen Amtszulagen,

die Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

die Vergütung von für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder in der Wohnung.

1 2 0 2   Bezahlte Überstunden

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

672 000

691 000

637 963,78

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Dieser Mittelansatz soll die Pauschalvergütungen und die Vergütungen zum Stundensatz für Überstunden der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der örtlichen Bediensteten decken, die nicht nach den vorgesehenen Regelungen durch Dienstbefreiung abgegolten werden konnten.

1 2 0 4   Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Rechte

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 388 000

3 484 000

2 788 216,74

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 20 und 71 sowie Anhang VII Artikel 5, 6, 7, 9 und 10.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Reisekosten der Bediensteten (einschließlich der Familienangehörigen) bei ihrem Dienstantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Dienst,

die Einrichtungs- und die Wiedereinrichtungsbeihilfen, die den Bediensteten zustehen, die nach ihrem Dienstantritt sowie bei ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mit anschließender Wiedereinrichtung an einem anderen Ort ihren Wohnsitz wechseln mussten,

die Umzugskosten der Bediensteten, die nach ihrem Dienstantritt sowie bei ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mit anschließender Wiedereinrichtung an einem anderen Ort ihren Wohnsitz wechseln mussten,

die Tagegelder der Bediensteten, die nachweisen, dass sie nach ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz wechseln mussten.

1 2 2   Vergütungen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 41, 50 und 72 sowie Anhang IV.

Dieser Mittelansatz soll die Vergütungen decken, die den nach einer Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten und den Inhabern einer Planstelle der Besoldungsgruppen AD16, AD15 oder AD14, die dieser Planstelle aus dienstlichen Gründen enthoben worden sind, zu zahlen sind.

1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 64 und 72.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335 vom 13.12.1985, S. 56), geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 1).

Dieser Mittelansatz ist bestimmt für

die Vergütungen, die die Beamten erhalten, die aus dienstlichen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden sind, um dem Bedarf Rechnung zu tragen, der sich aus dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ergibt,

die nach dem Statut oder den Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der für die verschiedenen Vergütungen geltenden Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 645 000

1 811 900

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Dieser Mittelansatz soll die Auswirkungen von Anpassungen der Dienstbezüge und Vergütungen decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 575 000

2 836 900

2 944 431,61

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 3 sowie Titel III und IV, Artikel 4 und Titel V, Artikel 5 und Titel VI.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Bezüge sowie den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung der Hilfskräfte, der Hilfsdolmetscher, der örtlichen Bediensteten und der Hilfsübersetzer,

die Vergütungen und die Kosten von Sonderberatern, einschließlich der Honorare des Vertrauensarztes,

die Ausgaben für die etwaige Inanspruchnahme von Vertragsbediensteten.

1 4 0 4   Praktika und Personalaustausch

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

606 645

704 000

428 640,53

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten von Mitgliedstaaten oder anderer nationaler Sachverständiger,

die Finanzierung der Praktikanten in den Dienststellen des Organs gewährten Stipendien.

1 4 0 5   Sonstige externe Leistungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

383 385

367 000

343 029,04

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für sonstige Aushilfsleistungen, die nicht vom Personal des Organs erbracht werden können.

1 4 0 6   Externe Leistungen im Sprachbereich

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 773 430

8 896 000

7 187 873,21

Erläuterungen

Diese Mittelansätze sollen decken:

die Ausgaben für die vom Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetscherausschuss (CITI) beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich,

die Bezahlung der freiberuflichen Dolmetscher des gemeinsamen Dolmetscher-Konferenzdienstes,

die Bezahlung der Leistungen von Dolmetschern, die von Fall zu Fall auf Vertragsbasis tätig sind,

die Bezahlung der Leistungen von Konferenzoperateuren, die von Fall zu Fall auf Vertragsbasis tätig sind,

die Aushilfsleistungen im Bereich der Korrektur von Texten, insbesondere Honorare, Versicherungs-, Fahr-, Aufenthalts- und Dienstreisekosten der freiberuflichen Korrektoren sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten,

die Ausgaben für die Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

58 000

35 100

0,—

Erläuterungen

Neuer Artikel

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Diese Mittel decken die Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Dienstbezüge, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

1 6 1   Mit der Personalverwaltung verbundene Ausgaben

1 6 1 0   Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

192 150

270 000

205 028,30

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Veröffentlichung, die Einberufung der Bewerber und die Miete von Sälen und Maschinen bei der Veranstaltung allgemeiner Auswahlverfahren auf interinstitutioneller Grundlage. In ausreichend durch betriebliche Anforderungen begründeten Fällen und nach Konsultation mit den übrigen Organen können Teilbeträge aus diesen Mitteln auch zur Veranstaltung von Auswahlverfahren durch das Organ selbst verwendet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 220 875

1 088 000

1 031 719,01

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24 Absatz 3.

Diese Mittel decken die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und zur Umschulung auf interinstitutioneller Grundlage einschließlich Sprachkursen.

Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für didaktisches und technisches Material.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 6 2   Dienstreisen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

281 820

308 000

329 996,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang VII Artikel 11 bis 13.

Diese Mittel decken die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0   Sozialdienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

11 895

13 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 76.

Diese Mittel decken die Zuwendungen für Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu deren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Damit werden im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts und nach Ausschöpfung der Ansprüche im Aufenthaltsland bzw. Herkunftsland Erstattungen von als notwendig anerkannten Kosten (außer Arztkosten), die sich aus der Behinderung ergeben und nachweislich belegt sind, gedeckt.

1 6 3 2   Gesellschaftliche Beziehungen innerhalb des Personals und sonstige Sozialmaßnahmen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

131 394

128 100

138 200,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt,

Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen den Bediensteten verschiedener Staatsangehörigkeit zu fördern und finanziell zu unterstützen, so durch Zuschüsse an Klubs, Sportgruppen und kulturelle Vereinigungen des Personals,

sonstige Maßnahmen und Zuschüsse zugunsten der Bediensteten und von deren Familien zu decken.

1 6 5   Mitglieder und das Personal des Organs in ihrer Gesamtheit betreffende Tätigkeiten

1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

183 000

275 000

165 465,60

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 und Anhang II Artikel 8.

Die Mittelansätze dieses Postens sind dazu bestimmt, die Kosten der jährlichen ärztlichen Kontrolluntersuchung aller Beamten einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchungen angeforderten medizinischen Analysen und Untersuchungen sowie die Betriebskosten der Sanitätsstation zu decken.

1 6 5 2   Restaurants und Kantinen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

68 625

71 000

68 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Beschaffung und Unterhaltung von Material im Restaurant und in der Cafeteria sowie einen Teil von deren Betriebskosten.

Der Mittelansatz deckt auch die Kosten der Umgestaltung und der Renovierung der Anlagen der Restaurants und Kantinen.

1 6 5 4   Kleinkindertagesstätte

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 244 400

1 231 000

1 202 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Gerichtshofs an der Kleinkindertagesstätte und dem Studienzentrum in Luxemburg.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, ANLAGEN UND SONSTIGE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 311 000

12 175 000

11 744 173,68

2 0 0 1

Miete/Kauf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 151 409

10 000 000

10 039 687,76

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

857 250

162 000

165 605,44

2 0 0 8

Mit den Bauvorhaben zusammenhängende Studien und technische Unterstützung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

848 700

1 158 000

980 193,66

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

27 168 359

23 495 000

22 929 660,54

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Reinigung und Unterhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 839 600

3 245 000

2 930 927,29

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 479 700

1 287 000

1 678 838,75

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 114 825

1 505 000

1 483 122,16

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

57 970

30 000

30 187,81

2 0 2 9

Sonstige mit Gebäuden zusammenhängende Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

221 430

220 000

202 205,45

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

10 713 525

6 287 000

6 325 281,46

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

37 881 884

29 782 000

29 254 942,—

KAPITEL 2 1

2 1 0

Anlagen, Informatik und die Telekommunikation betreffende Betriebskosten und Leistungen

2 1 0 0

Kauf, Arbeiten, Unterhaltung und Wartung der Anlagen und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 460 907

2 795 000

3 048 900,13

2 1 0 2

Externe Leistungen für die Nutzung, die Erstellung und die Wartung der Software und der Systeme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 669 726

7 192 400

7 183 718,40

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 071 880

926 000

989 383,39

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

14 202 513

10 913 400

11 222 001,92

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 549 737

863 000

781 851,21

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

607 148

533 000

584 706,24

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 273 500

1 218 000

981 200,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

19 632 898

13 527 400

13 569 759,37

KAPITEL 2 3

2 3 0

Schreibwaren, Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsartikel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 244 400

1 360 000

1 682 000,—

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

32 940

36 000

26 000,—

2 3 2

Gerichtskosten und Schadensersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 640

16 000

0,—

2 3 6

Postgebühren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

565 470

520 000

605 000,—

2 3 8

Sonstige Sachausgaben für die Verwaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 138 815

272 500

285 542,27

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

2 996 265

2 204 500

2 598 542,27

KAPITEL 2 5

2 5 2

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

201 300

181 000

188 649,06

2 5 4

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

339 465

346 100

369 113,52

2 5 6

Unterrichtung der Öffentlichkeit und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

187 575

194 800

232 524,46

2 5 7

Gemeinsamer Dolmetscher-Konferenzdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

728 340

721 900

790 287,04

KAPITEL 2 7

2 7 0

Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 7 2

Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 071 880

992 600

905 900,—

2 7 4

Produktion und Verbreitung

2 7 4 0

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

683 505

747 000

855 000,—

2 7 4 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 427 977

1 467 000

1 663 520,23

 

Artikel 2 7 4 — Insgesamt

2 111 482

2 214 000

2 518 520,23

 

KAPITEL 2 7 — INSGESAMT

3 183 362

3 206 600

3 424 420,23

 

Titel 2 — Insgesamt

64 422 749

49 442 400

49 637 950,91

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, ANLAGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 7 —

INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

12 311 000

12 175 000

11 744 173,68

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mieten für die vom Gerichtshof genutzten Gebäude oder Gebäudeteile.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Miete/Kauf

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

13 151 409

10 000 000

10 039 687,76

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Geldleistungen für die Gebäude decken, die Gegenstand von Mietkaufverträgen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Dieser Posten ist für die etwaige Aufnahme eines für die Errichtung von Gebäuden bestimmten Mittelansatzes bestimmt.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

857 250

162 000

165 605,44

Erläuterungen

Diese Mittel sollen decken:

die Ausführung verschiedener Einrichtungsarbeiten, wie u. a. Einbau von Trennwänden, Vorhängen, Verkabelungen, Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, Fußbodenbeläge, Zwischendecken und damit zusammenhängende technische Einrichtungen,

die Ausgaben, die mit auf Studien beruhenden Arbeiten und Unterstützungsarbeiten zusammenhängen.

2 0 0 8   Mit den Bauvorhaben zusammenhängende Studien und technische Unterstützung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

848 700

1 158 000

980 193,66

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Ausgaben decken, die mit den Studien und der technischen Unterstützung für Bauvorhaben großen Umfangs zusammenhängen.

2 0 2   Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2   Reinigung und Unterhaltung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 839 600

3 245 000

2 930 927,29

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Instandhaltungs- und Reinigungskosten gemäß den laufenden Verträgen für die Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen sowie die Ausgaben für die Arbeiten und das erforderliche Material für den allgemeinen Unterhalt (Anstrich, Reparaturen usw.) der von dem Organ genutzten Gebäude.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ bei einem ähnlichen Auftrag durchgesetzten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) und unter Berücksichtigung von Artikel 63 der Haushaltsordnung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 479 700

1 287 000

1 678 838,75

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten des Verbrauchs von Wasser, Gas, Strom und Heizungsenergie.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 114 825

1 505 000

1 483 122,16

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten der Überwachung der von dem Organ genutzten Gebäude.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ bei einem ähnlichen Auftrag durchgesetzten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) und unter Berücksichtigung von Artikel 63 der Haushaltsordnung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 0 2 8   Versicherungskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

57 970

30 000

30 187,81

Erläuterungen

Diese Mittel decken die in den Versicherungspolicen für die von dem Organ genutzten Gebäude vorgesehenen Prämien.

2 0 2 9   Sonstige mit Gebäuden zusammenhängende Ausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

221 430

220 000

202 205,45

Erläuterungen

Diese Mittel decken die sonstigen laufenden Ausgaben für Gebäude, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht besonders vorgesehen sind, insbesondere für Wegegebühren, Kanalisation, Müllabfuhr, Beschilderung usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, ANLAGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

2 1 0   Anlagen, Informatik und die Telekommunikation betreffende Betriebskosten und Leistungen

2 1 0 0   Kauf, Arbeiten, Unterhaltung und Wartung der Anlagen und der Software

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 460 907

2 795 000

3 048 900,13

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz ist dazu bestimmt, den Erwerb, die Ersatzbeschaffung, die Anmietung, die Instandsetzung und die Unterhaltung für Anlagen und Einrichtungen zu decken, die mit der Informatik, der Büroautomation und den Telefon (einschließlich Fernkopierer) zusammenhängen.

2 1 0 2   Externe Leistungen für die Nutzung, die Erstellung und die Wartung der Software und der Systeme

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 669 726

7 192 400

7 183 718,40

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für EDV-Analysen und -Planung.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 071 880

926 000

989 383,39

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll alle mit der Telekommunikation zusammenhängende Ausgaben wie die für Festanschlussgebühren und Gebühren für Telefongespräche (im Festnetz und über Mobilfunk) decken.

Sie decken auch die Ausgaben bezüglich der Datenübertragungsnetze.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 150 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 549 737

863 000

781 851,21

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von zusätzlichem Mobiliar,

die Erneuerung eines Teils des mindestens 15 Jahre alten Mobiliars und des nicht mehr instandsetzbaren Mobiliars,

die Anmietung von Mobiliar,

die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung von Mobiliar.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

607 148

533 000

584 706,24

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ausgaben für den Kauf von technischen Anlagen,

die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von technischen Anlagen, insbesondere von Material für die Audio-Video-Technik, für die Archivierung, für die Bibliothek und für das Dolmetschen, wie Kabinen, Hörer und Hörgeräte für Simultandolmetschanlagen sowie von verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind, und von Material für Reprografie, Versendung und Post,

die Kosten der Anmietung von Material und technischen Anlagen,

die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für das Material und die Geräte dieses Artikels.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 273 500

1 218 000

981 200,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von Fahrzeugen,

die Beschaffung von Ersatz für Kraftfahrzeuge mit dem höchsten über 120 000 km liegenden Kilometerstand,

die Kosten der Miete und der Nutzung gemieteter Fahrzeuge,

die Aufwendungen für die Wartung, Instandsetzung, Garagen, Abstellplätze, Autobahngebühren und Versicherungen der Dienstfahrzeuge.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Schreibwaren, Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsartikel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 244 400

1 360 000

1 682 000,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Aufwendungen für den Kauf von Schreibwaren und von folgenden Materialien decken:

Xerografiepapier, Fotokopien und Gebühren,

Papier und Büromaterial,

Material für die Vervielfältigungsstelle,

Material für die Verteilungs- und Postdienste,

Tonaufnahmematerial,

Drucksachen und Formulare,

Material für Anlagen der Informatik und der Bürokommunikation,

sonstiges und nicht ins Inventar aufgenommenes Material.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung, die insbesondere aus dem Verkauf von in der Druckerei des Gerichtshofs gedruckten Veröffentlichungen herrühren, werden auf 16 000 EUR veranschlagt.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

32 940

36 000

26 000,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll Bankkosten (Provisionen, Agios, verschiedene Kosten) sowie sonstige Finanzkosten decken.

Die von dem Organ eingenommenen Bankzinsen sind im Einnahmenplan eingesetzt.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadensersatz

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

14 640

16 000

0,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll insbesondere die Honorare der Rechtsanwälte, die den Bevollmächtigten des Gerichtshofs in den Rechtsstreitigkeiten zwischen der Verwaltung des Gerichtshofs und einem seiner Beamten oder Bediensteten unterstützen, sowie Schadensersatzzahlungen decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 3 6   Postgebühren

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

565 470

520 000

605 000,—

Erläuterungen

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 44 000 EUR veranschlagt.

2 3 8   Sonstige Sachausgaben für die Verwaltung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 138 815

272 500

285 542,27

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflicht, Diebstahl, von Textverarbeitungsanlagen ausgehendes Risiko, von elektronischen Anlagen ausgehendes Risiko),

den Kauf, die Unterhaltung und die Reinigung insbesondere der Roben der Richter und Generalanwälte, der Dienstkleidung für Amtsboten und Fahrer, der Arbeitskleidung für das Personal des Vervielfältigungsdienstes und des Wartungsdienstes,

verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen,

die Kosten von Umzügen und der Instandhaltung des Materials, Mobiliars und der Büroausstattung,

die von Dienstleistern getätigten Sachausgaben,

sonstige in den vorhergehenden Linien nicht besonders vorgesehene Sachausgaben.

KAPITEL 2 5 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 2   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

201 300

181 000

188 649,06

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Kosten, die sich aus den Verpflichtungen des Organs als Gastgeber und aus seinen Repräsentationsverpflichtungen ergeben, sowie die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Angehörigen des Personals decken.

2 5 4   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

339 465

346 100

369 113,52

Erläuterungen

Diese Mittel decken hauptsächlich die Durchführung von Seminaren und anderen Fortbildungsveranstaltungen für Richter, Staatsanwälte und andere Juristen aus den Mitgliedstaaten am Sitz des Gerichtshofes in Zusammenarbeit mit den Justizministerien.

Die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der einzelstaatlichen Gerichte auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts macht Studiensitzungen mit Richtern und Staatsanwälten der höheren einzelstaatlichen Gerichte und mit Fachleuten auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts erforderlich.

Dieser Mittelansatz soll auch die Kosten der Veranstaltungen einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer decken.

2 5 6   Unterrichtung der Öffentlichkeit und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

187 575

194 800

232 524,46

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll den Kauf und die Erstellung von leicht verständlichen Veröffentlichungen über das Gemeinschaftsrecht, sonstige Ausgaben für Information und Fotografiekosten sowie die Beteiligung an den Kosten der Besuche beim Gerichtshof decken.

2 5 7   Gemeinsamer Dolmetscher-Konferenzdienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll eine etwaige Forderung nach Kostenbeteiligung decken, die die Kommission im Zusammenhang mit dem juristischen Dokumentationszentrum an die anderen Organe richten könnte (Eingabe und Verbreitung der Daten der interinstitutionellen Datenbank).

KAPITEL 2 7 —   INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 7 0   Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

2 7 2   Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 071 880

992 600

905 900,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von Büchern, Dokumenten und anderen Veröffentlichungen sowie von Ergänzungslieferungen zu den vorhandenen Werken,

die Datenerfassung und den Kauf von informatisierten Daten im Bereich der juristischen Dokumentation,

die Ausstattung der Bibliothek mit besonderen Materialien,

die Kosten der Abonnements von Zeitungen, allgemeinen Zeitschriften und verschiedenen Mitteilungsblättern,

die Kosten der Abonnements bei Presseagenturen,

die Kosten von Buchbindearbeiten und der Erhaltung der Werke der Bibliothek,

die Kosten der Abfrage bestimmter externer juristischer Datenbanken.

2 7 4   Produktion und Verbreitung

2 7 4 0   Amtsblatt

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

683 505

747 000

855 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Aufnahme der Mitteilungen des Gerichtshofes in das Amtsblatt der Europäischen Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 120 000 EUR veranschlagt.

2 7 4 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 427 977

1 467 000

1 663 520,23

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten des Drucks und der Veröffentlichung der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes einschließlich der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz sowie des Nachschlagewerks der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht.

Dieser Mittelansatz soll auch die Kosten der Herausgabe des Jahresberichts des Gerichtshofes und anderer Broschüren über den Gerichtshof decken, die den Besuchern zur Verfügung gestellt werden.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 3 7

3 7 1

Besondere Ausgaben des Gerichtshofes

3 7 1 0

Gerichtskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

36 600

36 000

8 504,09

3 7 1 1

Schiedsausschuss gemäß Artikel 18 des Euratom-Vertrags

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 3 7 1 — Insgesamt

36 600

36 000

8 504,09

 

KAPITEL 3 7 — INSGESAMT

36 600

36 000

8 504,09

 

Titel 3 — Insgesamt

36 600

36 000

8 504,09

KAPITEL 3 7 —

BESONDERE AUSGABEN EINIGER INSTITUTIONEN UND ORGANE

KAPITEL 3 7 —   BESONDERE AUSGABEN EINIGER INSTITUTIONEN UND ORGANE

3 7 1   Besondere Ausgaben des Gerichtshofes

3 7 1 0   Gerichtskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

36 600

36 000

8 504,09

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll den normalen Gang der Rechtspflege in allen Fällen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ermöglichen und Zeugen- und Sachverständigenauslagen, Kosten für Inaugenscheinnahmen und Rechtshilfeersuchen sowie Anwaltshonorare und sonstige Kosten decken, die unter Umständen vom Gerichtshof zu tragen sind.

3 7 1 1   Schiedsausschuss gemäß Artikel 18 des Euratom-Vertrags

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 10

ANDERE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

294 077 591

272 219 390

238 293 961,93

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 10 1 —   RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

EINZELPLAN V

RECHNUNGSHOF

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Rechnungshofes im Haushaltsjahr 2008

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

132 769 183

Eigene Einnahmen

–17 855 000

Zu vereinnahmender Beitrag

114 914 183

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

9 775 000

9 195 000

7 714 917,03

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

830 000

830 000

677 425,04

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

10 605 000

10 025 000

8 392 342,07

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

6 550 000

6 136 000

5 423 450,53

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

500 000

500 000

2 519 954,59

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

7 050 000

6 636 000

7 943 405,12

 

Titel 4 — Insgesamt

17 655 000

16 661 000

16 335 747,19

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

9 775 000

9 195 000

7 714 917,03

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 26).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 26).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

830 000

830 000

677 425,04

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 26).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

6 550 000

6 136 000

5 423 450,53

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

500 000

500 000

2 519 954,59

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen (ehemaliger Artikel 5 0 0)

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

150 000

76 920,27

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

150 000

76 920,27

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

p.m.

p.m.

91 460,85

5 2 2

Zinserträge der Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

91 460,85

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe und Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

77 544,61

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

77 544,61

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

23 520,96

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

23 520,96

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

p.m.

150 000

269 446,69

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht; diese Einnahmen werden für den Rechnungshof auf 20 000 EUR veranschlagt.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen (ehemaliger Artikel 5 0 0)

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

150 000

76 920,27

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Unter diesen Artikel fallen auch die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischer Form. Die Einnahmen werden für den Rechnungshof auf 77 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

91 460,85

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

5 2 2   Zinserträge der Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe und Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

77 544,61

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

23 520,96

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe i der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

200 000

100 000

265 433,37

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

200 000

100 000

265 433,37

 

Titel 9 — Insgesamt

200 000

100 000

265 433,37

 

GESAMTBETRAG

17 855 000

16 911 000

16 870 627,25

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

200 000

100 000

265 433,37

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

12 060 875

11 270 000

10 298 390,21

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

88 712 308

82 653 000

68 057 790,99

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

4 248 000

4 014 000

3 930 821,21

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

5 498 000

4 986 000

4 324 420,60

 

Titel 1 — Insgesamt

110 519 183

102 923 000

86 611 423,01

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

12 110 000

8 126 000

6 265 888,32

2 1

DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

7 026 000

6 914 000

5 471 928,87

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

425 000

435 000

344 107,17

2 5

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

876 000

844 000

770 112,94

2 7

INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

1 813 000

1 838 000

1 513 474,26

 

Titel 2 — Insgesamt

22 250 000

18 157 000

14 365 511,56

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

132 769 183

121 080 000

100 976 934,57

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 1 0

1 0 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 0 0 0

Dienstbezüge, Vergütungen und Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 949 000

7 710 000

7 107 810,52

1 0 0 2

Vergütungen bei Aufnahme der Amtstätigkeit und bei Ausscheiden aus dem Amt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

217 000

343 000

381 092,46

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

8 166 000

8 053 000

7 488 902,98

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 232 000

650 000

549 192,95

1 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 094 000

2 043 000

2 007 652,74

1 0 4

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

363 000

363 000

205 791,50

1 0 6

Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

54 000

50 000

46 850,04

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

151 875

111 000

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

12 060 875

11 270 000

10 298 390,21

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Dienstbezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

84 290 308

78 624 000

66 404 780,91

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

605 000

490 000

470 974,37

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 530 000

2 714 000

1 182 035,71

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

87 425 308

81 828 000

68 057 790,99

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 287 000

825 000

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

88 712 308

82 653 000

68 057 790,99

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 491 000

2 347 000

2 540 212,66

1 4 0 4

Praktika und Austausch von Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 170 000

1 170 000

907 253,55

1 4 0 5

Sonstige externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

275 000

182 000

251 000,—

1 4 0 6

Externe Leistungen im Sprachbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

275 000

291 000

232 355,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

4 211 000

3 990 000

3 930 821,21

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

37 000

24 000

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

4 248 000

4 014 000

3 930 821,21

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Verschiedene Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

191 000

191 000

191 000,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

965 000

800 000

720 000,—

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

1 156 000

991 000

911 000,—

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 212 000

3 000 000

2 450 000,—

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

48 000

48 000

56 000,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige Sozialaufwendungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

47 000

47 000

45 906,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

95 000

95 000

101 906,—

1 6 5

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

145 000

120 000

64 098,93

1 6 5 2

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

62 000

62 000

48 415,67

1 6 5 4

Kleinkinderzentrum

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

828 000

718 000

749 000,—

 

Artikel 1 6 5 — Insgesamt

1 035 000

900 000

861 514,60

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

5 498 000

4 986 000

4 324 420,60

 

Titel 1 — Insgesamt

110 519 183

102 923 000

86 611 423,01

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 0 0 0   Dienstbezüge, Vergütungen und Versorgungsbezüge

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 949 000

7 710 000

7 107 810,52

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 26), insbesondere Artikel 2.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Bezüge, Vergütungen und Zulagen der Mitglieder des Rechnungshofes sowie der Deckung der Kosten aufgrund der Anwendung von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird.

1 0 0 2   Vergütungen bei Aufnahme der Amtstätigkeit und bei Ausscheiden aus dem Amt

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

217 000

343 000

381 092,46

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 26), insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel sind bestimmt:

für die Erstattung der Reisekosten, die den Mitgliedern des Rechnungshofes bei Aufnahme der Amtstätigkeit oder bei Ausscheiden aus dem Amt entstehen,

zur Deckung der bei Amtsantritt oder Ausscheiden aus dem Amt fälligen Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen für die Mitglieder des Rechnungshofes,

für die Erstattung der Umzugskosten der Mitglieder des Rechnungshofes bei deren Amtsantritt bzw. Ausscheiden aus dem Amt.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 232 000

650 000

549 192,95

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 26), insbesondere Artikel 8.

Diese Mittel sind zur Deckung der Übergangsgelder und der Familienzulagen für die aus dem Amt ausgeschiedenen Mitglieder des Rechnungshofes bestimmt.

1 0 3   Versorgungsbezüge

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 094 000

2 043 000

2 007 652,74

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 26), insbesondere die Artikel 9, 10, 11 und 16.

Diese Mittel sind zur Deckung der Ruhegehälter, der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenenversorgung der Witwen und Waisen der ehemaligen Mitglieder des Rechnungshofes bestimmt.

1 0 4   Dienstreisen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

363 000

363 000

205 791,50

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 26), insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel sind zur Deckung der Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen bestimmt, die im Rahmen von Dienstreisen anfallen.

1 0 6   Fortbildung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

54 000

50 000

46 850,04

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten der Teilnahme von Mitgliedern des Rechnungshofes an Sprachkursen oder anderen Fortbildungsveranstaltungen decken.

1 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

151 875

111 000

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge abzudecken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittel in diesem Kapitel ist ein Pauschalabschlag von 4,82 % angewandt worden.

1 2 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0   Dienstbezüge und Vergütungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

84 290 308

78 624 000

66 404 780,91

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Veranschlagt sind folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die Beiträge des Organs im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten für den Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Vergütungen für Schichtdienst und für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz und/oder zu Hause.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

1 2 0 2   Vergütete Überstunden

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

605 000

490 000

470 974,37

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Diese Mittel decken die Zahlungen für Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 530 000

2 714 000

1 182 035,71

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Hilfskräften an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaates und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Gemeinschaft fälligen Beiträgen.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

1 2 2   Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen für Beamte, die im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, oder für höhere Führungskräfte, die aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben werden.

1 2 2 2   Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Diese Mittel decken:

die in Anwendung des Statuts oder anderer Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 287 000

825 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge abzudecken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 491 000

2 347 000

2 540 212,66

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken im Wesentlichen:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen und paramedizinischen Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 4 0 4   Praktika und Austausch von Personal

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 170 000

1 170 000

907 253,55

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung und vorübergehenden Verwendung in den Dienststellen des Rechnungshofes von Beamten (vorzugsweise aus Mitgliedstaaten, aber auch aus anderen Staaten) und anderen Sachverständigen sowie die Ausgaben für Konsultationen von kurzer Dauer,

die Erstattung zusätzlicher Kosten, die den Beamten der Gemeinschaft bei diesem Austausch entstehen,

die Ausgaben für Praktika in den Dienststellen des Rechnungshofes.

1 4 0 5   Sonstige externe Leistungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

275 000

182 000

251 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Einstellung von Aushilfspersonal mit Ausnahme von Interimsübersetzern.

1 4 0 6   Externe Leistungen im Sprachbereich

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

275 000

291 000

232 355,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Ausgaben für die vom interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetschausschuss (CITI) beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich,

Honorare, Sozialversicherungsbeiträge, Reise- und Aufenthaltskosten für freiberufliche Dolmetscher und sonstige vorübergehend beschäftigte Dolmetscher,

Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- und sonstige Arbeiten.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

37 000

24 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge abzudecken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1   Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0   Verschiedene Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

191 000

191 000

191 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Veröffentlichung, die Einberufung von Bewerbern und das Anmieten der Säle und Geräte für die Durchführung der vom Rechnungshof selbst organisierten Auswahlverfahren und sonstigen Ausleseverfahren sowie für die Reisekosten und die ärztliche Untersuchung der Bewerber.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

965 000

800 000

720 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24 Absatz 3.

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Veranstaltung von beruflichen Fortbildungskursen einschließlich Sprachkursen und Seminaren auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung auf interinstitutioneller Basis sowie die Einschreibegebühren für ähnliche Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten.

Diese Mittel dienen zum Teil auch zur Deckung der Kosten für Mitgliedsbeiträge zu bestimmten Fachorganisationen, deren Sachgebiet für die Tätigkeit des Hofes relevant ist.

Sie dienen außerdem zur Anschaffung von Lehrmitteln und technischem Material für die Fortbildung des Personals.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 500 EUR veranschlagt.

1 6 2   Dienstreisen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 212 000

3 000 000

2 450 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, einschließlich der Nebenkosten für die Ausstellung der Fahrausweise und für Reservierungen, der Dienstreisetagegelder sowie der Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen, die im Rahmen von Dienstreisen des Statutspersonals des Hofes, der zu Dienststellen des Hofes abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten oder der Praktikanten entstehen.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

48 000

48 000

56 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 76.

Aus diesen Mitteln sollen die Zuwendungen an Bedienstete bestritten werden, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Außerdem sind diese Mittel im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Sie decken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von als notwendig anerkannten Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige Sozialaufwendungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

47 000

47 000

45 906,—

Erläuterungen

Der Mittelansatz ist dazu bestimmt,

alle Initiativen finanziell zu fördern und zu unterstützen, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet,

die sonstigen Zuwendungen und Zuschüsse zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien zu decken.

1 6 5   Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

145 000

120 000

64 098,93

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung aller Beamten einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung beantragten zusätzlichen ärztlichen Analysen und Untersuchungen.

1 6 5 2   Restaurants und Kantinen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

62 000

62 000

48 415,67

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den Betrieb der Restaurants und Cafeterias.

Diese Mittel dienen außerdem zur Deckung des Umbaus und des Austauschs der Anlagen im Restaurant und in den Cafeterias im Hinblick auf die Anpassung an die geltenden nationalen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

1 6 5 4   Kleinkinderzentrum

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

828 000

718 000

749 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Rechnungshofes für das Kleinkinderzentrum und die Kindertagesstätte in Luxemburg.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 493 000

4 380 000

2 737 782,64

2 0 0 1

Mietkauf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

1 000,—

2 0 0 5

Bau von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 023 000

275 000

430 000,—

2 0 0 8

Studien und technische Hilfe für Bauprojekte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

400 000

400 000

366 520,91

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

8 916 000

5 055 000

3 535 303,55

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 065 000

1 098 000

992 998,68

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

865 000

894 000

721 720,11

2 0 2 6

Sicherheit und Bewachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 098 000

897 000

891 987,76

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

72 000

78 000

59 925,22

2 0 2 9

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

94 000

104 000

63 953,—

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

3 194 000

3 071 000

2 730 584,77

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

12 110 000

8 126 000

6 265 888,32

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 492 000

3 193 000

2 435 000,—

2 1 0 2

Externe Leistungen für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 726 000

1 678 000

1 434 923,88

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

661 000

647 000

655 000,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

5 879 000

5 518 000

4 524 923,88

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

448 000

532 000

327 856,—

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

189 000

292 000

253 000,—

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

510 000

572 000

366 148,99

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

7 026 000

6 914 000

5 471 928,87

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

200 000

156 000,—

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

30 000

15 000,—

2 3 2

Gerichtskosten und Schadensersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

10 591,61

2 3 6

Postgebühren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

50 000

50 000,—

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

135 000

135 000

112 515,56

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

425 000

435 000

344 107,17

KAPITEL 2 5

2 5 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

262 000

262 000

192 953,61

2 5 4

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

127 000

109 000

108 997,42

2 5 6

Ausgaben für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000

13 000

12 967,44

2 5 7

Gemeinsamer Dolmetscherkonferenzdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

472 000

460 000

455 194,47

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

876 000

844 000

770 112,94

KAPITEL 2 7

2 7 0

Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

360 000

330 000

248 404,50

2 7 2

Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

293 000

348 000

275 073,94

2 7 4

Produktion und Verbreitung

2 7 4 0

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

620 000

950 000

850 000,—

2 7 4 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

540 000

210 000

139 995,82

 

Artikel 2 7 4 — Insgesamt

1 160 000

1 160 000

989 995,82

 

KAPITEL 2 7 — INSGESAMT

1 813 000

1 838 000

1 513 474,26

 

Titel 2 — Insgesamt

22 250 000

18 157 000

14 365 511,56

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 7 —

INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

Erläuterungen

Da die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz gekündigt haben, muss das Risiko von Arbeitskämpfen und Terroranschlägen für die Gebäude des Rechnungshofes im Haushalt der Europäischen Union abgedeckt werden. Die Mittelansätze dieses Titels decken folglich alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schäden ab, die aus Arbeitskämpfen und Terroranschlägen resultieren.

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 493 000

4 380 000

2 737 782,64

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Mieten in Luxemburg und in Brüssel bestimmt.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

2 0 0 1   Mietkauf

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Erbpachtzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die das Organ aufgrund der Erbpachtverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

1 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der jährlichen Tranchen für die Erweiterung des Gebäudes des Rechnungshofes in Luxemburg (Kirchberg).

2 0 0 5   Bau von Gebäuden

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 023 000

275 000

430 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Herrichtungsarbeiten, insbesondere Einsetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Anbringung von Vorhängen, Verlegung von Leitungen, Anstrich, Wandverkleidung, Bodenbelag, Einziehung von Zwischendecken sowie entsprechende technische Einrichtungen,

die Ausgaben für Arbeiten, die infolge von Studien und technischer Hilfe für Bauprojekte größeren Umfangs durchgeführt werden.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

2 0 0 8   Studien und technische Hilfe für Bauprojekte

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

400 000

400 000

366 520,91

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten von Studien und zur Bereitstellung der technischen Hilfe für Bauprojekte größeren Umfangs bestimmt.

2 0 2   Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 065 000

1 098 000

992 998,68

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Reinigungskosten und die Kosten für die Instandhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der elektrischen Anlagen sowie für Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten,

die Kosten für Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung sowie das für die Instandhaltung erforderliche Material.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 63 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils erzielten Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

865 000

894 000

721 720,11

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch sowie Heizung.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

2 0 2 6   Sicherheit und Bewachung der Gebäude

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 098 000

897 000

891 987,76

Erläuterungen

Veranschlagt sind verschiedene Ausgaben für die Sicherheit der Gebäude, insbesondere für den Gebäudebewachungsvertrag, die Anschaffung und Unterhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, die Ausrüstung der freiwilligen Mannschaften des Feuerlöschdienstes usw.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 63 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils erzielten Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

2 0 2 8   Versicherungskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

72 000

78 000

59 925,22

Erläuterungen

Diese Mittel decken die in den Versicherungspolicen vorgesehenen Prämien für die vom Rechnungshof belegten Gebäude einschließlich der beweglichen Sachen und der Kunstgegenstände.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

2 0 2 9   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

94 000

104 000

63 953,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die übrigen, in den sonstigen Artikeln dieses Kapitels nicht gesondert ausgewiesenen laufenden Ausgaben für Gebäude bestimmt, insbesondere für Kanalgebühren, Müllabfuhr, Straßenreinigungsgebühren, Beschilderungsmaterial usw.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

KAPITEL 2 1 —   DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

2 1 0   Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 492 000

3 193 000

2 435 000,—

Erläuterungen

Unter diesem Posten sind folgende Betriebskosten veranschlagt:

Kauf, Miete und Wartung von EDV-Anlagen, Software und Telekommunikationseinrichtungen, einschließlich „Helpdesk“-Dienstleistungen sowie sonstiges Material und Dokumentation,

EDV-Verbindungsleitungen.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

2 1 0 2   Externe Leistungen für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 726 000

1 678 000

1 434 923,88

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Ausgaben für Personal außerhalb des Hauses und für außerhalb des Hauses durchgeführte Arbeiten.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

661 000

647 000

655 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sämtlicher Kosten der Telekommunikation bestimmt, also Grundgebühren, Telefonleitungen, Benutzungsgebühren, Wartungsgebühren, Kauf, Austausch, Reparatur- und Instandhaltungskosten der Telefonanlagen und -geräte.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 60 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

448 000

532 000

327 856,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf oder die Miete von zusätzlichem Mobiliar, für die Instandhaltung oder Instandsetzung von Mobiliar sowie für die Erneuerung von veraltetem oder beschädigtem Mobiliar bestimmt.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

189 000

292 000

253 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Beschaffung, Ersatzbeschaffung, Miete, Instandhaltung und Instandsetzung von Material und Hardware für die Büroautomation bestimmt.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

510 000

572 000

366 148,99

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf oder die Miete von Fahrzeugen mit oder ohne Fahrer (einschließlich von Taxis) sowie für die Deckung der Kosten für den Betrieb der Fahrzeuge bestimmt.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

200 000

200 000

156 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Ausgaben für Papier- und Bürobedarf.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

20 000

30 000

15 000,—

2 3 2   Gerichtskosten und Schadensersatz

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

20 000

20 000

10 591,61

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten und Gebühren, die der Rechnungshof tragen muss.

2 3 6   Postgebühren

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

50 000

50 000

50 000,—

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

135 000

135 000

112 515,56

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Versicherung des Reisegepäcks der Bediensteten auf Dienstreise,

die Anschaffung der Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer sowie der sonstigen Arbeitskleidung,

Erfrischungen und Imbisse bei internen Sitzungen,

die Kosten für Umzüge und Transporte von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige, unter den vorangehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben sowie Kosten für Pflege und Reparaturmaterial,

Kleinausgaben.

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

KAPITEL 2 5 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 2   Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

262 000

262 000

192 953,61

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationsverpflichtungen des Rechnungshofes.

2 5 4   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

127 000

109 000

108 997,42

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 5 0 und 2 5 5

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten für die Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur gedeckt sind.

Diese Mittel dienen ebenfalls zur Deckung

der verschiedenen Kosten für die Organisation von und die Teilnahme an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen,

der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der den Rechnungshof betreffenden Erklärung Nr. 18 im Anhang des Vertrags von Nizza: „Die Konferenz fordert den Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane auf, den Rahmen und die Bedingungen für ihre Zusammenarbeit unter Beibehaltung ihrer jeweiligen Autonomie zu verbessern. Zu diesem Zweck kann der Präsident des Rechnungshofs einen Ausschuss für Kontakte mit den Präsidenten der einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane einsetzen.“

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

2 5 6   Ausgaben für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

15 000

13 000

12 967,44

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Veranstaltung von Studientagen über die Tätigkeit des Rechnungshofes für Hochschullehrer, Redakteure von Fachzeitschriften und sonstige fachkundige Besucher aus den Mitgliedstaaten bestimmt. Außerdem dienen sie zur Deckung verschiedener Ausgaben im Zusammenhang mit der Informations- und Kommunikationspolitik des Rechnungshofes.

2 5 7   Gemeinsamer Dolmetscherkonferenzdienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

472 000

460 000

455 194,47

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Zahlung der von den Dolmetscherdiensten des Parlaments und der Kommission erbrachten Leistungen bestimmt.

KAPITEL 2 7 —   INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 7 0   Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

360 000

330 000

248 404,50

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Vergabe von Studienverträgen an qualifizierte Sachverständige im Bereich der Rechnungsprüfung, aber auch auf administrativem Gebiet ermöglichen.

Im Rahmen seiner Prüfungen muss der Rechnungshof auf Fachuntersuchungen und -analysen zurückgreifen (im Bereich der Chemie, Physik, Statistik), die an externe Experten vergeben werden. Der spezifische Charakter der oft nicht vorausplanbaren Untersuchungen, die an externe Experten vergeben werden, begründet die notwendige Verfügbarkeit dieser Mittel, ohne die der Rechnungshof bei der Durchführung seiner Aufgaben und der Wahrung seiner Unabhängigkeit benachteiligt wäre. Diese Mittel umfassen auch die Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses des Rechnungshofes durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Bericht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

2 7 2   Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

293 000

348 000

275 073,94

Erläuterungen

Vormals Posten 2 2 5 0, 2 2 5 1, 2 2 5 2, 2 2 5 3, 2 2 5 4 und 2 2 7 0

Diese Mittel decken:

die Anschaffung von Büchern, Dokumenten und sonstigen nicht periodischen Veröffentlichungen sowie Ergänzungslieferungen zu den vorhandenen Werken,

spezielle Bibliothekenausstattung,

die Abonnementkosten für Zeitungen, Zeitschriften und verschiedene Mitteilungsblätter,

die Kosten für Abonnements bei Presseagenturen oder externen Informationsdatenbanken,

die Kosten für die Abfrage bestimmter externer Datenbanken,

die Kosten für Buchbindearbeiten und für die Erhaltung der Werke der Bibliothek,

die Kosten für die Verarbeitung der Archivbestände und den Erwerb von Ersatzarchivbeständen.

2 7 4   Produktion und Verbreitung

2 7 4 0   Amtsblatt

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

620 000

950 000

850 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für den Druck der Veröffentlichungen des Rechnungshofes im Amtsblatt der Europäischen Union decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 77 000 EUR veranschlagt.

2 7 4 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

540 000

210 000

139 995,82

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung:

der Aufwendungen für die Veröffentlichung und Verbreitung der vom Rechnungshof aufgrund von Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 280 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Berichte und Stellungnahmen,

der Ausgaben im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung allgemein verständlicher Unterlagen über die allgemeinen Prüfungsarbeiten und die Tätigkeit des Rechnungshofes (Website, audiovisuelles Material und Papierunterlagen),

der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der den Rechnungshof betreffenden Erklärung Nr. 18 im Anhang des Vertrags von Nizza: „Die Konferenz fordert den Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane auf, den Rahmen und die Bedingungen für ihre Zusammenarbeit unter Beibehaltung ihrer jeweiligen Autonomie zu verbessern. Zu diesem Zweck kann der Präsident des Rechnungshofs einen Ausschuss für Kontakte mit den Präsidenten der einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane einsetzen.“

Für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung wird ein p.m.-Vermerk eingesetzt.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

132 769 183

121 080 000

100 976 934,57

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

EINZELPLAN VI

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Wirtschaftsund Sozialausschusses im Haushaltsjahr 2008

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

114 744 176

Eigene Einnahmen

–9 726 982

Zu vereinnahmender Beitrag

105 017 194

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne bzw. anderen Bezüge der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

4 257 886

4 337 271

3 692 483,07

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

554 034

485 763

376 536,40

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

4 811 920

4 823 034

4 069 019,47

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

4 851 062

4 844 397

4 206 891,38

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

777 616,18

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

4 851 062

4 844 397

4 984 507,56

 

Titel 4 — Insgesamt

9 662 982

9 667 431

9 053 527,03

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne bzw. anderen Bezüge der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

4 257 886

4 337 271

3 692 483,07

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

554 034

485 763

376 536,40

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

4 851 062

4 844 397

4 206 891,38

Erläuterungen

Vormals Artikel 4 0 1

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

777 616,18

Erläuterungen

Vormals Artikel 5 5 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 5

VERSCHIEDENE EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

450,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

450,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

200 000

99 144,—

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

200 000

99 594,—

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

64 000

64 000

65 456,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

64 000

64 000

65 456,—

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

1 000 000

2 854 946,—

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

1 000 000

2 854 946,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

19 409,—

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

27 840,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

38 059,—

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

85 308,—

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

468,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

468,—

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

64 000

1 264 000

3 105 772,—

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHER SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHER SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

450,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 5 0 0

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme beweglicher Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

200 000

99 144,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

64 000

64 000

65 456,—

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

1 000 000

2 854 946,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

19 409,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

27 840,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

38 059,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

468,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

 

KAPITEL 9 0

p.m.

p.m.

100 188,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

100 188,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

100 188,—

 

GESAMTBETRAG

9 726 982

10 931 431

12 259 487,03

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

100 188,—

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1

AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER INSTITUTION

1 0

MITGLIEDER DER INSTITUTION UND DELEGIERTE

14 274 049

13 519 530

12 480 081,70

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

59 457 743

58 426 649

50 884 270,07

1 4

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

3 618 274

3 257 784

2 822 755,83

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 747 116

1 620 844

1 193 839,94

 

Titel 1 — Insgesamt

79 097 182

76 824 807

67 380 947,54

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

15 707 170

17 954 858

21 305 532,12

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

4 177 209

4 614 717

5 744 266,10

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

817 861

757 582

713 970,73

2 5

ARBEITEN DER INSTITUTION

10 418 603

10 291 848

7 995 292,06

2 6

KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

2 223 750

1 950 530

1 681 180,42

 

Titel 2 — Insgesamt

33 344 593

35 569 535

37 440 241,43

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

2 302 401

300 000

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

10 2

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

2 302 401

300 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

114 744 176

112 694 342

104 821 188,97

TITEL 1

AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER INSTITUTION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

99 000

82 250

69 930,12

1 0 0 4

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 700 000

13 000 000

12 050 000,—

1 0 0 8

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten der Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

436 549

398 780

338 365,83

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

14 235 549

13 481 030

12 458 295,95

1 0 5

Berufliche Fortbildung, Sprachkurse, und sonstige Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

38 500

38 500

21 785,75

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

14 274 049

13 519 530

12 480 081,70

KAPITEL 1 2

1 2 0

Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

57 615 735

56 413 802

49 964 967,12

1 2 0 2

Bezahlte Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 000

102 500

86 177,09

1 2 0 4

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

898 106

1 277 106

833 125,86

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

58 573 841

57 793 408

50 884 270,07

1 2 2

Vergütungen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

883 902

633 241

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

59 457 743

58 426 649

50 884 270,07

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 626 518

1 531 284

1 352 226,58

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

788 756

594 000

487 001,77

1 4 0 8

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

2 415 274

2 125 284

1 839 228,35

1 4 2

Externe Leistungen

1 4 2 0

Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

528 000

470 500

323 527,48

1 4 2 2

Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

675 000

662 000

660 000,—

 

Artikel 1 4 2 — Insgesamt

1 203 000

1 132 500

983 527,48

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

3 618 274

3 257 784

2 822 755,83

KAPITEL 1 6

1 6 1

Personalverwaltung

1 6 1 0

Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

70 000

95 000

60 925,13

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

447 000

427 600

351 273,57

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

517 000

522 600

412 198,70

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

437 000

450 000

412 500,—

1 6 3

Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

25 000

5 582,91

1 6 3 2

Soziale Beziehungen und sonstige soziale Maßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

192 116

69 600

53 651,98

1 6 3 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

44 000

42 000

38 194,35

1 6 3 6

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 6 3 8

Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

527 000

511 644

271 712,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

793 116

648 244

369 141,24

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

1 747 116

1 620 844

1 193 839,94

 

Titel 1 — Insgesamt

79 097 182

76 824 807

67 380 947,54

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER INSTITUTION UND DELEGIERTE

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER INSTITUTION UND DELEGIERTE

1 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

99 000

82 250

69 930,12

Erläuterungen

Vormals Posten 1 0 0 0, 1 0 0 3, 1 0 0 5, 1 0 0 6 und Artikel 1 0 1

Diese Mittel dienen der Zahlung der Vergütungen, Vergütungen und Zulagen für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, einschließlich der Kranken- und Unfallversicherungsprämien der Mitglieder und der spezifischen Maßnahmen für behinderte Mitglieder.

1 0 0 4   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

13 700 000

13 000 000

12 050 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 0 8   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten der Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

436 549

398 780

338 365,83

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 5 2 (teilweise)

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Berufliche Fortbildung, Sprachkurse, und sonstige Fortbildung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

38 500

38 500

21 785,75

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 0 6

Diese Mittel sind für eine partielle Erstattung der Einschreibgebühren für Sprachkurse oder sonstige Seminare zur beruflichen Fortbildung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel bestimmt.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Vormals Kapitel 1 1 (teilweise) und 1 2

Auf diese Mittelansätze wurde ein Pauschalabschlag von 4 % angewandt.

1 2 0   Bezüge und sonstige Rechte

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 1 0, 1 1 3, 1 1 4, 1 1 5 (teilweise), 1 1 8 (teilweise) und 1 1 9 (teilweise)

Die Mittel dieses Artikels wurden unter Zugrundelegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften berechnet.

1 2 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

57 615 735

56 413 802

49 964 967,12

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 1 0, 1 1 3, 1 1 5 (teilweise), 1 1 8 (teilweise), 1 1 9 (teilweise) und Posten 1 1 4 0, 1 1 4 1, 1 1 4 4 und 1 1 4 9 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Veranschlagt sind vorrangig folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten sowie sonstige Soziallasten,

Beitrag der Institution zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem,

Pauschalzulagen für Überstunden,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen einschließlich der Zulage für Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,

die Erstattung der Fahrtkosten für Beamte auf Lebenszeit und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes als das Land der dienstlichen Verwendung übertragen werden,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 2 0 2   Bezahlte Überstunden

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

60 000

102 500

86 177,09

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 1 5 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

898 106

1 277 106

833 125,86

Erläuterungen

Vormals Posten 1 1 4 9 (teilweise), 1 1 8 1 (teilweise), 1 1 8 2 (teilweise), 1 1 8 3 (teilweise) und 1 1 8 4 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 2 2   Vergütungen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 2 1, 1 2 3 (teilweise) und 1 2 9 (teilweise)

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 2 1 0 und 1 2 9 0 (teilweise) und Artikel 1 2 3 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Diese Mittel decken die Vergütungen für Beamte, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und die diesen Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2   Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 2 1 5 und 1 2 9 0 (teilweise) und Artikel 1 2 3 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Diese Mittel decken:

die in Anwendung des Statuts oder der vorgenannten Regelungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger dieser Vergütungen,

die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

883 902

633 241

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 1 9 1 (teilweise) und Artikel 1 2 9 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Vergütungen zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

Erläuterungen

Vormals Kapitel 1 1 (teilweise), 1 5, 1 8 (teilweise), 2 7 (teilweise) und 2 9

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 1 1, 1 5 2, 1 8 3 (teilweise), 1 8 9 (teilweise) 2 7 3 und 2 9 4

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 626 518

1 531 284

1 352 226,58

Erläuterungen

Vormals Posten 1 1 1 0, 1 1 1 1, 1 1 1 2, 1 1 1 3, 1 1 1 4, 1 1 1 5, 1 1 8 1 (teilweise) und 1 1 8 4 (teilweise), 1 8 9 3, 1 8 9 5 und Artikel 1 1 5 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind vorrangig zur Deckung der folgenden Ausgaben bestimmt:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge und die Vergütungen bei Kündigung der Verträge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen und paramedizinischen Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften.

die Vergütungen und Honorare der Konferenzoperateure und der Multimediafachleute, die bei Arbeitsspitzen bzw. in besonderen Fällen zum Einsatz kommen,

Pauschalzulagen für Überstunden,

Vergütung der Überstunden unter den in Artikel 56 und Anhang VII des Statuts vorgesehenen Bedingungen,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen einschließlich der Zulage für Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten durch das Organ.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

788 756

594 000

487 001,77

Erläuterungen

Vormals Posten 1 5 2 0, 1 5 2 1, 2 7 3 0, 2 7 3 3 und 2 9 4 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die bei einer Kranken- und Unfallversicherung zu versichernden Risiken während der Praktika,

die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

Betrag zur Verwirklichung von Forschungsvorhaben — in begrenztem Umfang — in den Tätigkeitsbereichen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, die für die europäische Integration von besonderem Interesse sind,

die Kosten der Programme zur Ausbildung der Jugendlichen im europäischen Geiste.

1 4 0 8   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 1 4 9 (teilweise), 1 1 8 1 (teilweise), 1 1 8 2 (teilweise), 1 1 8 3 (teilweise) und 1 1 8 4 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Bediensteten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

Tagegelder für Bedienstete, die nach Aufnahme ihrer Tätigkeit oder im Zuge der Versetzung an einen neuen Dienstort den Wohnsitz wechseln müssen,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Hilfskräften an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaats und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Gemeinschaft fälligen Beiträgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2   Externe Leistungen

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 8 3 (teilweise) und 1 8 9 (teilweise)

1 4 2 0   Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

528 000

470 500

323 527,48

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 3 0 (teilweise) und 1 8 9 6

Diese Mittel decken die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten. Die Aufträge werden vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss prinzipiell an freiberufliche Übersetzer vergeben, die im Anschluss an interinstitutionelle Ausschreibungen in die entsprechenden Verzeichnisse aufgenommen wurden.

Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums in Luxemburg sowie sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Sprachendienste werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2 2   Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

675 000

662 000

660 000,—

Erläuterungen

Vormals Posten 2 6 0 0

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Sachverständigen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 1 9 1 (teilweise) und 1 2 9 1 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Vergütungen zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

Erläuterungen

Vormals Kapitel 1 3, 1 6 und 1 8 (teilweise)

1 6 1   Personalverwaltung

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 8 2 und 1 8 8

1 6 1 0   Einstellungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

70 000

95 000

60 925,13

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 8 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amts für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

447 000

427 600

351 273,57

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 2 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage, Sie können teilweise in ausreichend begründeten Fällen für die Organisation von Kursen innerhalb des Organs verwendet werden,

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material sowie die Erstellung spezifischer Studien durch Experten zur Planung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen,

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen,

die Dienstreisekosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 2   Dienstreisen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

437 000

450 000

412 500,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 3 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 sowie die Artikel 11 bis 13 des Anhangs VII.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Dienstreisetagegelder sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 6 3   Leistungen zugunsten des Personals

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 4 1, 1 6 0, 1 6 4, 1 8 4, 1 8 6 und 1 8 7

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

30 000

25 000

5 582,91

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 6 0 und 1 6 4

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

Diese Mittel decken:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten behinderter Personen folgender Gruppen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden,

die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

die Gewährung eines Zuschusses an die Personalvertretung und kleinerer Ausgaben der sozialen Dienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen und sonstige soziale Maßnahmen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

192 116

69 600

53 651,98

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 8 7 und Posten 1 8 6 0

Mit diesen Mitteln sollten alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).

Sie decken auch die finanzielle Beteiligung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an den interinstitutionellen sozialen Aktivitäten. Mit dieser Beteiligung sollen die sozialen, sportlichen, pädagogischen und kulturellen Tätigkeiten des interinstitutionellen Europazentrums in Overijse gefördert werden.

Diese Mittel dienen der Deckung der Maßnahmen zugunsten der Mitglieder des Personals, soweit hierfür nicht Mittel in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind (Familienhilfen usw.).

1 6 3 4   Ärztlicher Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

44 000

42 000

38 194,35

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 4 1

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für die Zweigstellen des ärztlichen Dienstes, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Ferner decken sie die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

1 6 3 6   Restaurants und Kantinen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 4 0

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Unterhaltung der Kantine bestimmt.

1 6 3 8   Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

527 000

511 644

271 712,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 6 3

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an den Ausgaben für die Kleinkinder-Tagesstätte und sonstige Kinderkrippen und Kinderhorte.

Die aus den Beiträgen der Eltern stammenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 870 000

1 680 000

90 934,72

2 0 0 1

Mietzahlungen und vergleichbare Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 508 200 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

10 514 625

14 434 200,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

180 000

190 000

1 096 214,49

2 0 0 8

Sonstige Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

27 000

33 000

5 962,24

2 0 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

10 585 200

12 417 625

15 627 311,45

2 0 2

Gebäudenebenkosten

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 234 920 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

2 118 000

2 435 938,34

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 050 000

891 000

856 200,—

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 688 250

2 386 393

2 270 028,—

2 0 2 8

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

148 800

141 840

116 054,33

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

5 121 970

5 537 233

5 678 220,67

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

15 707 170

17 954 858

21 305 532,12

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, eigene Arbeiten und Wartung der Ausrüstungen und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

968 178

1 225 861

2 368 390,93

2 1 0 2

Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Implementierung und Wartung von Software und Systemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 447 079 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

1 431 836

723 292,44

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

649 475

577 575

447 741,72

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

3 064 732

3 235 272

3 539 425,09

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

164 160

108 000

545 776,56

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

859 171 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

1 184 620

1 609 125,10

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

89 146

86 825

49 939,35

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

4 177 209

4 614 717

5 744 266,10

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf und verschiedene Betriebsstoffe

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

324 081

289 680

267 808,55

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 000

10 000

6 025,—

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

18 117,—

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

336 000

335 000

315 965,95

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

126 780

102 902

106 054,23

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

817 861

757 582

713 970,73

KAPITEL 2 5

2 5 4

Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0

Verschiedene Kosten für Interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

180 000

170 000

144 231,74

2 5 4 2

Verschiedene Kosten für die Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen und die Teilnahme an diesen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

500 000

420 000

360 883,15

2 5 4 4

Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

79 603

77 848

56 713,17

2 5 4 6

Kosten aufgrund der Verpflichtungen der Institution für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

159 000

124 000

107 500,—

2 5 4 8

Konferenzdolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 500 000

9 500 000 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

7 325 964,—

 

Artikel 2 5 4 — Insgesamt

10 418 603

10 291 848

7 995 292,06

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

10 418 603

10 291 848

7 995 292,06

KAPITEL 2 6

2 6 0

Kommunikation, Information und Veröffentlichungen

2 6 0 0

Kommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

654 000

404 000

190 013,21

2 6 0 2

Veröffentlichungen und Förderung von Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

395 500

387 000

512 951,40

2 6 0 4

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

860 000

860 000

756 000,—

 

Artikel 2 6 0 — Insgesamt

1 909 500

1 651 000

1 458 964,61

2 6 2

Beschaffung von Informationen, Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0

Studien, Forschungsarbeiten und Anhörungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

102 000

100 000

87 400,—

2 6 2 2

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

180 150

157 430

103 922,41

2 6 2 4

Archivierung und damit verbundene Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

32 100

42 100

30 893,40

 

Artikel 2 6 2 — Insgesamt

314 250

299 530

222 215,81

 

KAPITEL 2 6 — INSGESAMT

2 223 750

1 950 530

1 681 180,42

 

Titel 2 — Insgesamt

33 344 593

35 569 535

37 440 241,43

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

ARBEITEN DER INSTITUTION

KAPITEL 2 6 —

KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

Erläuterungen

2007 beliefen sich die Mittel für den gemeinsamen Verwaltungsdienst der beiden Ausschüsse unter Titel 2 beim Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auf 23 024 010 EUR und beim Ausschuss der Regionen auf 14 893 039 EUR.

10 % des 2007 vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss übernommenen Betrags für den gemeinsamen Verwaltungsdienst wird in Kapitel 10 0 („Vorläufig eingesetzte Mittel“) eingesetzt.

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 60.

In allen Fällen, in denen die Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Kauf oder den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Material oder die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, stimmt sich die Institution mit den übrigen Institutionen über die von ihnen jeweils ausgehandelten Bedingungen ab.

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 870 000

1 680 000

90 934,72

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkosten für Gebäude sowie der Mietkosten im Zusammenhang mit Sitzungen, die nicht in den ständig belegten Gebäuden stattfinden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Mietzahlungen und vergleichbare Ausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

8 508 200 (156)

10 514 625

14 434 200,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkaufzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die die Institution aufgrund der Mietverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 6

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung behandelt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

180 000

190 000

1 096 214,49

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 4

Diese Mittel decken die Durchführung verschiedener Herrichtungsarbeiten, einschließlich besonderer Arbeiten zur Verkabelung, für die Sicherheit, die Kantine, usw. sowie die weitere Kosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten, u. a. Honorare für Architekten und Ingenieure usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 8   Sonstige Ausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

27 000

33 000

5 962,24

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 8 und 2 0 9

Diese Mittel decken:

die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht vorgesehenen Ausgaben für Gebäude, insbesondere für technische Unterstützung und Architektenleistungen im Zusammenhang mit Studien, der Vorbereitung und Überwachung der Instandhaltung von Gebäuden bzw. von Arbeiten in den Gebäuden,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Herrichtung der Gebäude für behinderte Bedienstete und Besucher des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, die im Rahmen der Überprüfung bezüglich des Zugangs Behinderter, deren Schlussfolgerungen bereits gebilligt wurden, ermittelt worden sind,

die Abgaben als Gegenleistung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe.

2 0 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung der etwaigen Immobilieninvestitionen des Organs bestimmt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

2 0 2   Gebäudenebenkosten

2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 234 920 (157)

2 118 000

2 435 938,34

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 3

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der Brandschutztüren sowie die Arbeiten zur Rattenbekämpfung, Malerarbeiten, Reparaturen, die Verschönerung der Gebäude und ihre Umgebung einschließlich der Kosten für Gutachten, Analysen, Genehmigungen, die Einhaltung der Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungs(EMAS)-Norm usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 050 000

891 000

856 200,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 2

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 688 250

2 386 393

2 270 028,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 5

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Kosten für die Wachdienste und die Überwachung der Gebäude.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 8   Versicherungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

148 800

141 840

116 054,33

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 1

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

Erläuterungen

Vormals Kapitel 2 1, 2 2 (teilweise) und 2 4 (teilweise)

In allen Fällen, in denen die Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Kauf oder den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Material oder die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, stimmt sich die Institution mit den übrigen Institutionen über die von ihnen jeweils ausgehandelten Bedingungen ab.

2 1 0   Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 1 1, 2 1 4 und 2 4 1

2 1 0 0   Kauf, eigene Arbeiten und Wartung der Ausrüstungen und der Software

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

968 178

1 225 861

2 368 390,93

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 1 1 (teilweise)

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für das Organ und die damit verbundenen Arbeiten bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 2   Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Implementierung und Wartung von Software und Systemen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 447 079 (158)

1 431 836

723 292,44

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 1 4

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Beraterfirmen im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, die Implementierung und Wartung von Anwendungen, die Unterstützung der Benutzer, einschließlich der Mitglieder, die Durchführung von Studien sowie die Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

649 475

577 575

447 741,72

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 4 1

Diese Mittel decken die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste. Sie decken zudem die Beteiligung an der Finanzierung der Geräte, die die Mitglieder bereitstellen, um die Dokumente des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses elektronisch empfangen zu können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

164 160

108 000

545 776,56

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 2 1

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

859 171 (159)

1 184 620

1 609 125,10

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 2 0

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere von:

verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 35 000 EUR veranschlagt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

89 146

86 825

49 939,35

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 2 3

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 4 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Papier- und Bürobedarf und verschiedene Betriebsstoffe

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

324 081

289 680

267 808,55

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Druckerei und den Vervielfältigungsdienst sowie für extern durchzuführende Druckarbeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

11 000

10 000

6 025,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 3 2

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

20 000

20 000

18 117,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 3 3 und 2 3 4

Diese Mittel decken:

alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an einem Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten und nationalen Gerichten, die Verpflichtungen des Juristischen Dienstes, die Beschaffung von Material und juristischen Nachschlagewerken sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen Verfahren oder im Vorfeld solcher Verfahren anfallen, an denen der Juristische Dienst mitwirkt,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 6   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

336 000

335 000

315 965,95

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 4 0

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder die Transportunternehmen bestimmt.

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

126 780

102 902

106 054,23

Erläuterungen

Vormals Posten 2 3 5 0, 2 3 5 1, 2 3 5 3 und 2 3 5 9

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Transporteure, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

alle Umzugskosten, auch für die Leistungen von Umzugsfirmen bzw. von befristet beschäftigten Transporteuren,

verschiedene Sachausgaben, wie den Kauf von Fahrplänen und Flugplänen von Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen, die Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf gebrauchter Ausrüstungen usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 5 —   ARBEITEN DER INSTITUTION

2 5 4   Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 7 0, 2 5 2 (teilweise), 2 5 5 und Posten 1 8 9 1 und 2 3 5 2

2 5 4 0   Verschiedene Kosten für Interne Sitzungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

180 000

170 000

144 231,74

Erläuterungen

Vormals Posten 2 3 5 2

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse und Arbeitsessen bei internen Sitzungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 2   Verschiedene Kosten für die Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen und die Teilnahme an diesen Veranstaltungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

420 000

360 883,15

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 5 5

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben, einschließlich der Repräsentationsausgaben und der Logistikkosten für die Teilnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an Kongressen, Konferenzen, Kolloquien, Symposien usw. sowie für die Veranstaltung von Anhörungen und allgemeinen oder fachlichen Konferenzen und Sitzungen, einschließlich der pauschalen Beiträge zur Durchführung solcher Veranstaltungen mit Dritten bzw. der Kosten für die Leistungen von Unterauftragnehmern.

Sie decken zudem sämtliche Ausgaben für die Durchführung von Sitzungen zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und seinen Partnern (einschließlich den Vertretern der organisierten Zivilgesellschaft) sowohl in der Europäischen Union als auch in Drittstaaten.

Schließlich decken sie Ausgaben für die Besuche wirtschaftlicher und sozialer Organisationen aus Drittländern im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie Ausgaben für die Tätigkeiten der Vereinigung der ehemaligen Mitglieder des Ausschusses.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 250 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 4   Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

79 603

77 848

56 713,17

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 5 2 (teilweise)

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) mit Ausnahme der Reise- und Sitzungsvergütungen für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und die Delegierten der CCMI.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 6   Kosten aufgrund der Verpflichtungen der Institution für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

159 000

124 000

107 500,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 7 0

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Institution für Empfänge und Repräsentationszwecke bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 8   Konferenzdolmetscher

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 500 000

9 500 000 (160)

7 325 964,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 9 1

Diese Mittel dienen der Deckung der für Dolmetschleistungen für den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss anfallenden Kosten (Bereitstellung durch eine andere Institution oder freiberufliche Dolmetscher) einschließlich Honorare, Reise- und Aufenthaltskosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 6 —   KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

2 6 0   Kommunikation, Information und Veröffentlichungen

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 7 0, 2 7 1 und 2 7 2

2 6 0 0   Kommunikation

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

654 000

404 000

190 013,21

Erläuterungen

Vormals Posten 2 7 2 0 und 2 7 2 5

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Kosten für Kommunikation und Information seitens des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, u. a. betreffend die Ziele und die Tätigkeit des Ausschusses, der Kosten für Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Verbände und Gewerkschaften, für die Berichterstattung in den Medien über Kongresse, Konferenzen, Kolloquien und für die Durchführung von Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit und die Berichterstattung in den Medien darüber, für kulturelle Initiativen und sämtliche Veranstaltungen des Ausschusses, vorrangig des Preises der organisierten Zivilgesellschaft. Diese Mittel decken zudem sämtliche Materialien, Dienstleistungen, Betriebsstoffe und Büromaterial im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 6 0 2   Veröffentlichungen und Förderung von Veröffentlichungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

395 500

387 000

512 951,40

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 7 1

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Veröffentlichungen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses in Medien jeglicher Art, die der Förderung der Veröffentlichungen und der Verbreitung allgemeiner Informationen dienen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

2 6 0 4   Amtsblatt

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

860 000

860 000

756 000,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 7 0

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Druck der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie der Versandkosten und weiterer Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 125 000 EUR veranschlagt.

2 6 2   Beschaffung von Informationen, Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0   Studien, Forschungsarbeiten und Anhörungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

102 000

100 000

87 400,—

Erläuterungen

Vormals Posten 2 6 0 1

Diese Mittel sind für die Anhörung qualifizierter Fachleute in spezifischen Bereichen sowie für Studien bestimmt, mit deren Durchführung externe Sachverständige und Forschungsinstitute beauftragt werden.

2 6 2 2   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

180 150

157 430

103 922,41

Erläuterungen

Vormals Posten 2 2 5 0, 2 2 5 1, 2 2 5 2 und 2 2 5 3

Diese Mittel decken:

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften und die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer Dokumentendatenbanken und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

die Kosten im Zusammenhang mit den vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

den Kauf oder die Anmietung spezifischer Geräte, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischen Geräte und/oder Systeme für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek sowie externer Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Geräte und Systeme,

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Nutzern (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Sprachendienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

2 6 2 4   Archivierung und damit verbundene Arbeiten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

32 100

42 100

30 893,40

Erläuterungen

Vormals Posten 2 2 5 4 und 1 8 9 5 (teilweise)

Diese Mittel decken:

die Kosten für das Einbinden der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union und verschiedener Broschüren,

die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Beständen, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung spezifischer (elektronischer, computertechnischer und elektrischer) Geräte und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

 

KAPITEL 10 0

2 302 401

300 000

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

2 302 401

300 000

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

2 302 401

300 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

114 744 176

112 694 342

104 821 188,97

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 2 —

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 302 401

300 000

0,—

Erläuterungen

1.

Posten

2 0 0 1

Mietzahlungen und vergleichbare Ausgaben

1 300 000

2.

Posten

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

500 000

3.

Posten

2 1 0 2

Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Implementierung und Wartung von Software und Systemen

302 401

4.

Artikel

2 1 4

Material und technische Anlagen

200 000

 

 

 

Insgesamt

2 302 401

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 10 2 —   RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

EINZELPLAN VII

AUSSCHUSS DER REGIONEN

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Ausschusses der Regionen im Haushaltsjahr 2008

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

71 204 491

Eigene Einnahmen

–5 442 067

Zu vereinnahmender Beitrag

65 762 424

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

2 329 468

2 455 948

1 973 099,—

4 0 1

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

269,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

236 509

214 492

200 327,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

2 565 977

2 670 440

2 173 695,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

2 776 090

2 729 186

2 351 395,—

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

2 453,—

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

2 776 090

2 729 186

2 353 848,—

 

Titel 4 — Insgesamt

5 342 067

5 399 626

4 527 543,—

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

2 329 468

2 455 948

1 973 099,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

4 0 1   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

269,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

236 509

214 492

200 327,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

2 776 090

2 729 186

2 351 395,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

2 453,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 11 Absatz 2 sowie die Artikel 17 und 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 2.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 43.

TITEL 5

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und aus Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

100 000

100 000

126 765,—

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

100 000

100 000

126 765,—

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen von Dritten für Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen für die Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

100 000

100 000

126 765,—

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN UND UNBEWEGLICHER SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN UND UNBEWEGLICHER SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Institution verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme beweglicher Sachen der Institution mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch den Erlös aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischem Format.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und aus Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

100 000

100 000

126 765,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

5 2 2   Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Zinserträgen aus Vorfinanzierungen verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen von Dritten für Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen für die Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Erstattung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten infolge eines Unfalls durch die Versicherungen.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

5 442 067

5 499 626

4 654 308,—

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die verschiedenen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DER INSTITUTION

1 0

MITGLIEDER DER INSTITUTION

6 194 871

6 239 500

5 690 529,—

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

37 945 370

35 331 794

31 782 289,—

1 4

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

6 757 982

6 267 809

5 682 432,—

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 334 920

1 172 000

1 011 546,—

 

Titel 1 — Insgesamt

52 233 143

49 011 103

44 166 796,—

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

10 474 780

11 268 798

11 022 710,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

2 883 040

3 006 001

3 053 937,—

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

666 691

577 020

535 650,—

2 5

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

779 950

784 000

702 205,—

2 6

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 677 583

2 452 310

2 487 341,—

 

Titel 2 — Insgesamt

17 482 044

18 088 129

17 801 843,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

1 489 304

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

10 2

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

1 489 304

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

71 204 491

67 099 232

61 968 639,—

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DER INSTITUTION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

109 000

109 000

95 529,—

1 0 0 4

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 035 371

6 080 000

5 570 000,—

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

6 144 371

6 189 000

5 665 529,—

1 0 5

Kurse für die Mitglieder der Institution

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 500

50 500

25 000,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

6 194 871

6 239 500

5 690 529,—

KAPITEL 1 2

1 2 0

Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

36 715 922

34 356 496

31 197 543,—

1 2 0 2

Bezahlte Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

110 220

79 200

64 873,—

1 2 0 4

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

577 536

538 130

519 873,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

37 403 678

34 973 826

31 782 289,—

1 2 2

Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

500

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

500

0,—

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

541 692

357 468

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

37 945 370

35 331 794

31 782 289,—

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 113 500

1 789 500

1 379 906,—

1 4 0 2

Konferenzdolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 477 182

3 549 697

3 664 000,—

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

440 000

435 712

286 879,—

1 4 0 8

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

86 400

0,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

6 030 682

5 861 309

5 330 785,—

1 4 2

Externe Leistungen

1 4 2 0

Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

180 500

120 500

75 017,—

1 4 2 2

Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

546 800

286 000

276 630,—

 

Artikel 1 4 2 — Insgesamt

727 300

406 500

351 647,—

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

6 757 982

6 267 809

5 682 432,—

KAPITEL 1 6

1 6 1

Personalverwaltung

1 6 1 0

Verschiedene Kosten für Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 000

75 000

103 275,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung, Umschulung und Information des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

276 420

260 000

185 325,—

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

376 420

335 000

288 600,—

1 6 2

Dienstreisekosten des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

500 000

390 000

440 000,—

1 6 3

Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

40 000

2 000,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

34 000

31 000

21 489,—

1 6 3 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

26 000

26 319,—

1 6 3 6

Laufende Betriebsausgaben für Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 6 3 8

Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

374 500

350 000

233 138,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

458 500

447 000

282 946,—

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

1 334 920

1 172 000

1 011 546,—

 

Titel 1 — Insgesamt

52 233 143

49 011 103

44 166 796,—

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER INSTITUTION

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER INSTITUTION

1 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

109 000

109 000

95 529,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 0 0 0, 1 0 0 3, 1 0 0 5, 1 0 0 6 und Artikel 1 0 1

Diese Mittel dienen der Zahlung der Entschädigungen, Vergütungen und Zulagen für die Mitglieder des Ausschusses der Regionen, einschließlich der Kranken- und Unfallversicherungsprämien der Mitglieder und der spezifischen Maßnahmen für behinderte Mitglieder.

1 0 0 4   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 035 371

6 080 000

5 570 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Kurse für die Mitglieder der Institution

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

50 500

50 500

25 000,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 0 6

Diese Mittel sind für eine partielle Erstattung der Einschreibgebühren für Sprachkurse oder sonstige Seminare zur beruflichen Fortbildung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen bestimmt.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Bei den in diesem Kapitel eingesetzten Mitteln ist ein pauschaler Abschlag von 4 % vorgenommen worden.

1 2 0   Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

36 715 922

34 356 496

31 197 543,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 1 0, 1 1 3, 1 1 5 (teilweise) und Posten 1 1 4 0, 1 1 4 1, 1 1 4 3, 1 1 4 4, 1 1 4 5, 1 1 4 9 (teilweise) und 1 1 9 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Veranschlagt sind folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten sowie sonstige Soziallasten,

Beitrag der Institution zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem,

Pauschalzulagen für Überstunden,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Erstattung der Fahrtkosten für Beamte auf Lebenszeit und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes als das Land der dienstlichen Verwendung übertragen werden,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Vergütung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 2 0 2   Bezahlte Überstunden

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

110 220

79 200

64 873,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 1 5 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

577 536

538 130

519 873,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 1 4 9 (teilweise), 1 1 8 1 (teilweise), 1 1 8 2 (teilweise), 1 1 8 3 (teilweise) und 1 1 8 4 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 2 2   Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 2 3 (teilweise) und Posten 1 2 1 0 und 1 2 9 0 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Diese Mittel decken die Vergütungen für Beamte, die:

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD16 und AD15 innehaben und die diesen Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2   Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

500

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 2 3 (teilweise) und Posten 1 2 1 5 und 1 2 9 0 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335 vom 13.12.1985, S. 56), geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 1).

Diese Mittel decken:

die in Anwendung des Statuts oder der vorgenannten Verordnung zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger dieser Vergütungen,

die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

541 692

357 468

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 1 9 1 (teilweise) und 1 2 9 1 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Vergütungen zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 113 500

1 789 500

1 379 906,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 1 1, 1 1 5 (teilweise) und Posten 1 8 9 3 und 1 8 9 5

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind vorrangig zur Deckung der folgenden Ausgaben bestimmt:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge und die Vergütungen bei Kündigung der Verträge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen und paramedizinischen Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften,

die Vergütungen und Honorare der Konferenzoperateure und der Multimediafachleute, die bei Arbeitsspitzen bzw. in besonderen Fällen zum Einsatz kommen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 0 2   Konferenzdolmetscher

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 477 182

3 549 697

3 664 000,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 9 1

Diese Mittel sind zur Deckung der für Dolmetschleistungen anfallenden Kosten bestimmt.

Unter diesem Posten werden die Honorare, die Sozialversicherungsbeiträge, die Fahrtkosten und Aufenthaltsvergütungen für die eingesetzten Dolmetscher verbucht.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

440 000

435 712

286 879,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 5 0, 1 5 2, 2 7 3 und Posten 2 9 4 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die bei einer Kranken- und Unfallversicherung zu versichernden Risiken während der Praktika,

die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Ausschuss der Regionen und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

Betrag zur Verwirklichung von Forschungsvorhaben — in begrenztem Umfang — in den Tätigkeitsbereichen des Ausschusses der Regionen, die für die europäische Integration von besonderem Interesse sind,

die Kosten der Programme zur Ausbildung der Jugendlichen im europäischen Geiste.

1 4 0 8   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

86 400

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 1 4 9 (teilweise), 1 1 8 1 (teilweise), 1 1 8 2 (teilweise), 1 1 8 3 (teilweise) und 1 1 8 4 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Bediensteten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

Tagegelder für Bedienstete, die nach Aufnahme ihrer Tätigkeit oder im Zuge der Versetzung an einen neuen Dienstort den Wohnsitz wechseln müssen,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Hilfskräften an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaats und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Gemeinschaft fälligen Beiträgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2   Externe Leistungen

1 4 2 0   Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

180 500

120 500

75 017,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 3 0 und 1 8 9 6

Diese Mittel decken die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten. Die Aufträge werden vom Ausschuss der Regionen prinzipiell an freiberufliche Übersetzer vergeben, die im Anschluss an interinstitutionelle Ausschreibungen in die entsprechenden Verzeichnisse aufgenommen wurden.

Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums in Luxemburg sowie sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Sprachendienste werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2 2   Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

546 800

286 000

276 630,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 6 0 (teilweise)

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an qualifizierte Fachleute in spezifischen Bereichen, die an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen mitwirken, gestützt auf die Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und die pauschale Vergütung für Reise- und Sitzungstage der an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen mitwirkenden Sachverständigen, Referenten und Forscher.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 1 9 1 (teilweise) und 1 2 9 1 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Vergütungen zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1   Personalverwaltung

1 6 1 0   Verschiedene Kosten für Einstellungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

100 000

75 000

103 275,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 8 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung, Umschulung und Information des Personals

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

276 420

260 000

185 325,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 2 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage. Sie können teilweise in ausreichend begründeten Fällen für die Organisation von Kursen innerhalb des Organs verwendet werden,

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material,

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 2   Dienstreisekosten des Personals

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

390 000

440 000,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 3 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 sowie die Artikel 11 bis 13 des Anhangs VII.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Dienstreisetagegelder sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 6 3   Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

20 000

40 000

2 000,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 6 0 und 1 6 4

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

Mit diesen Mitteln werden finanziert:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit,

Ehegatten dieser Personen,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden;

die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

34 000

31 000

21 489,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 6 0 und Artikel 1 8 7

Mit diesen Mitteln sollten alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).

Sie decken auch einen Zuschuss zugunsten der Personalvertretung sowie geringfügige Aufwendungen des sozialen Dienstes und die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Aktivitäten. Mit dieser Beteiligung des Ausschusses der Regionen sollen die sozialen, sportlichen, pädagogischen und kulturellen Tätigkeiten des interinstitutionellen Europazentrums in Overijse gefördert werden.

Diese Mittel dienen auch dazu, die Zahlungen für Mitglieder des Personals zu decken, die nicht auf den anderen Artikeln dieses Kapitels verbucht werden müssen (Familienhilfen sowie Maßnahmen im Rahmen des Mobilitätsplans wie Zuschüsse zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Dienstfahrräder usw.).

1 6 3 4   Ärztlicher Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

30 000

26 000

26 319,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 4 1

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für die Zweigstellen des ärztlichen Dienstes, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Ferner decken sie die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

1 6 3 6   Laufende Betriebsausgaben für Restaurants und Kantinen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 8 4

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Unterhaltung der Kantinen und Cafeterias bestimmt.

1 6 3 8   Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

374 500

350 000

233 138,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 6 3

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils der gemeinsamen Dienste des Ausschusses der Regionen an den Ausgaben für die Kleinkindertagesstätte und sonstige Kinderkrippen und Kindertagesstätten.

Die aus den Beiträgen der Eltern stammenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude und Nebenkosten

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 234 000

1 110 760

33 445,—

2 0 0 1

Mietkaufzahlungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 738 800 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

7 009 750

7 339 181,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

120 000

100 000

83 588,—

2 0 0 8

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

22 000

22 000

0,—

2 0 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

7 114 800

8 242 510

7 456 214,—

2 0 2

Gebäudenebenkosten

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 423 280 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

1 212 000

1 464 850,—

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

700 000

594 000

550 800,—

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 125 500

1 125 728

1 490 013,—

2 0 2 8

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

111 200

94 560

60 833,—

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

3 359 980

3 026 288

3 566 496,—

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

10 474 780

11 268 798

11 022 710,—

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, eigene Arbeiten und Wartung der Ausrüstungen und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

618 999

858 533

1 228 209,—

2 1 0 2

Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Implementierung und Wartung von Software und Systemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 054 216 (113 114 115 116 117 118 125 126 127 128 129 130 131 139 140 141 142 143 149 151 152 153 154 155 161 162 163)

1 031 563

543 275,—

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

309 500

237 600

165 050,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

1 982 715

2 127 696

1 936 534,—

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

109 440

54 000

363 907,—

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

705 339

732 280

709 957,—

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

85 546

92 025

43 539,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

2 883 040

3 006 001

3 053 937,—

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

205 971

193 120

152 780,—

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

24 500

4 770,—

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

10 500,—

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

338 000

280 000

300 534,—

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

82 720

59 400

67 066,—

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

666 691

577 020

535 650,—

KAPITEL 2 5

2 5 4

Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0

Verschiedene Kosten für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

129 150

123 000

107 762,—

2 5 4 1

Beobachter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

79 800

120 000

199 482,—

2 5 4 2

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

380 000

350 000

265 914,—

2 5 4 6

Kosten der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

191 000

191 000

129 047,—

 

Artikel 2 5 4 — Insgesamt

779 950

784 000

702 205,—

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

779 950

784 000

702 205,—

KAPITEL 2 6

2 6 0

Kommunikation und Veröffentlichungen

2 6 0 0

Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

450 000

450 000

337 234,—

2 6 0 2

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

816 000

816 000

814 214,—

2 6 0 4

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

210 000

210 000

292 500,—

 

Artikel 2 6 0 — Insgesamt

1 476 000

1 476 000

1 443 948,—

2 6 2

Beschaffung von Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0

Nach außen vergebene Studien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

520 000

320 000

422 220,—

2 6 2 2

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

152 900

151 320

98 336,—

2 6 2 4

Ausgaben für Archivbestände

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

120 683

104 990

122 837,—

 

Artikel 2 6 2 — Insgesamt

793 583

576 310

643 393,—

2 6 4

Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme Maßnahmen für Informationen und Kommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

408 000

400 000

400 000,—

 

KAPITEL 2 6 — INSGESAMT

2 677 583

2 452 310

2 487 341,—

 

Titel 2 — Insgesamt

17 482 044

18 088 129

17 801 843,—

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 6 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

Erläuterungen

2007 beliefen sich die Mittel für den gemeinsamen Verwaltungsdienst der beiden Ausschüsse unter Titel 2 beim Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auf 23 024 010 EUR und beim Ausschuss der Regionen auf 14 893 039 EUR.

10 % des 2007 vom Ausschuss der Regionen übernommenen Betrags für den gemeinsamen Verwaltungsdienst werden in Kapitel 10 0 („Vorläufig eingesetzte Mittel“) eingesetzt.

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude und Nebenkosten

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 234 000

1 110 760

33 445,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkosten für Gebäude sowie der Mietkosten im Zusammenhang mit Sitzungen, die nicht in den ständig belegten Gebäuden stattfinden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 4 300 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Mietkaufzahlungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 738 800 (164)

7 009 750

7 339 181,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkaufzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die die Institution aufgrund der Mietverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 900 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 6

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung behandelt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

120 000

100 000

83 588,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 4

Diese Mittel decken die Durchführung verschiedener Herrichtungsarbeiten, einschließlich besonderer Arbeiten zur Verkabelung, für die Sicherheit, die Kantine usw. sowie die weiteren Kosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten, u. a. Honorare für Architekten und Ingenieure usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 8   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

22 000

22 000

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 8 und 2 0 9

Diese Mittel decken die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht vorgesehenen Ausgaben für Gebäude, insbesondere für:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Herrichtung der Gebäude für behinderte Bedienstete und Besucher des Ausschusses der Regionen,

die Abgaben als Gegenleistung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe.

2 0 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung der etwaigen Immobilieninvestitionen des Organs bestimmt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

2 0 2   Gebäudenebenkosten

2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 423 280 (165)

1 212 000

1 464 850,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 3

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Reinigung und Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der Brandschutztüren sowie die Arbeiten zur Rattenbekämpfung, Malerarbeiten, Reparaturen, die Verschönerung der Gebäude und ihre Umgebung einschließlich der Kosten für Gutachten, Analysen, Genehmigungen, die Einhaltung der EMAS-Norm (Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung) usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

700 000

594 000

550 800,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 2

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 125 500

1 125 728

1 490 013,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 5 (teilweise)

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Kosten für die Wachdienste und die Überwachung der Gebäude.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 8   Versicherungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

111 200

94 560

60 833,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 1

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

2 1 0   Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, eigene Arbeiten und Wartung der Ausrüstungen und der Software

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

618 999

858 533

1 228 209,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 1 1

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für das Organ und die damit verbundenen Arbeiten bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 2   Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Implementierung und Wartung von Software und Systemen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 054 216 (166)

1 031 563

543 275,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 1 4

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Beraterfirmen im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, die Implementierung und Wartung von Anwendungen, die Unterstützung der Benutzer, einschließlich der Mitglieder, die Durchführung von Studien sowie die Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

309 500

237 600

165 050,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 4 1

Diese Mittel decken die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste. Sie decken zudem die Beteiligung an der Finanzierung der Geräte, die den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Dokumente des Ausschusses der Regionen elektronisch empfangen können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

109 440

54 000

363 907,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 2 1

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar bestimmt.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

705 339

732 280

709 957,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 5 (teilweise) und 2 2 0

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Anlagen, insbesondere von:

verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

85 546

92 025

43 539,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 2 3

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 4 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Papier- und Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

205 971

193 120

152 780,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Druckerei und den Vervielfältigungsdienst sowie für extern durchzuführende Druckarbeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

20 000

24 500

4 770,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 3 2

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

20 000

20 000

10 500,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 3 3 und 2 3 4

Diese Mittel decken:

alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Ausschusses an einem Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten und nationalen Gerichten, die Verpflichtungen des Juristischen Dienstes, die Beschaffung von Material und juristischen Nachschlagewerken sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen Verfahren oder im Vorfeld solcher Verfahren anfallen, an denen der Juristische Dienst mitwirkt,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 6   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

338 000

280 000

300 534,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 4 0

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder die Transportunternehmen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

82 720

59 400

67 066,—

Erläuterungen

Vormals Posten 2 3 5 0, 2 3 5 1, 2 3 5 3 und 2 3 5 9

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Transporteure, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

alle Umzugskosten, auch für die Leistungen von Umzugsfirmen bzw. von befristet beschäftigten Transporteuren,

verschiedene Sachausgaben, wie den Kauf von Fahrplänen und Flugplänen von Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen, die Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf gebrauchter Ausrüstungen usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 5 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 4   Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0   Verschiedene Kosten für interne Sitzungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

129 150

123 000

107 762,—

Erläuterungen

Vormals Posten 2 3 5 2

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse und Arbeitsessen bei internen Sitzungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 1   Beobachter

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

79 800

120 000

199 482,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 5 1

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Sitzungsvergütungen der Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aus den Beitrittsländern anlässlich ihrer Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses der Regionen.

2 5 4 2   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

380 000

350 000

265 914,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 5 5

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben, einschließlich der Repräsentationsausgaben und der Logistikkosten für die Teilnahme des Ausschusses der Regionen an Kongressen, Konferenzen, Kolloquien, Symposien usw. sowie für die Veranstaltung von Anhörungen und allgemeinen oder fachlichen Konferenzen und Sitzungen, einschließlich der pauschalen Beiträge zur Durchführung solcher Veranstaltungen mit Dritten bzw. der Kosten für die Leistungen von Unterauftragnehmern.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 6   Kosten der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

191 000

191 000

129 047,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 7 0

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Institution für Empfänge und Repräsentationszwecke bestimmt.

Sie decken ferner die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke bestimmter Beamter im Interesse der Institution.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 6 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 6 0   Kommunikation und Veröffentlichungen

2 6 0 0   Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

450 000

450 000

337 234,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 7 2

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Kosten für Kommunikation und Information seitens des Ausschusses der Regionen, u. a. betreffend seine Ziele und Tätigkeiten, der Kosten für Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, für kulturelle Initiativen und sämtliche Veranstaltungen des Ausschusses. Diese Mittel decken zudem sämtliche Materialien und audiovisuelle Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 6 0 2   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

816 000

816 000

814 214,—

Erläuterungen

Vormals Posten 2 7 1 0 und 2 7 1 9

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Veröffentlichungen des Ausschusses der Regionen in Medien jeglicher Art, die der Förderung der Veröffentlichungen und der Verbreitung allgemeiner Informationen dienen; sie decken ferner die Kosten für den Vertrieb von Veröffentlichungen und für den Vertrieb von Werbemitteln und Material für die Öffentlichkeitsarbeit.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 6 0 4   Amtsblatt

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

210 000

210 000

292 500,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 7 0

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Druck der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie der Versandkosten und weiterer Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

2 6 2   Beschaffung von Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0   Nach außen vergebene Studien

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

520 000

320 000

422 220,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 6 0 (teilweise)

Diese Mittel sind für die Erstellung von Studien bestimmt, die durch Auftragsvergabe an externe qualifizierte Sachverständige und Forschungsinstitute vergeben werden.

2 6 2 2   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

152 900

151 320

98 336,—

Erläuterungen

Vormals Posten 2 2 5 0 bis 2 2 5 3 und 2 2 5 5

Diese Mittel decken:

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften und die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer Dokumentendatenbanken und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

die Kosten im Zusammenhang mit den vom Ausschuss der Regionen im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

den Kauf oder die Anmietung spezifischer Geräte, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischer Geräte und/oder Systeme für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek sowie externer Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Geräte und Systeme,

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Nutzern (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Sprachendienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

2 6 2 4   Ausgaben für Archivbestände

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

120 683

104 990

122 837,—

Erläuterungen

Vormals Posten 2 2 5 4 und Artikel 2 2 7

Diese Mittel decken die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Beständen, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung spezifischer (elektronischer, computertechnischer und elektrischer) Geräte und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

2 6 4   Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme Maßnahmen für Informationen und Kommunikation

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

408 000

400 000

400 000,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 7 4

Regelung (AdR) Nr. 020/2005 betreffend die Finanzierung der politischen Tätigkeiten sowie der Informationstätigkeiten der Mitglieder des Ausschusses der Regionen.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben aufgrund der politischen Tätigkeiten sowie der Informationstätigkeiten der Mitglieder des Ausschusses im Rahmen ihres Mandats auf europäischer Ebene.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

 

KAPITEL 10 0

1 489 304

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

1 489 304

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

1 489 304

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

71 204 491

67 099 232

61 968 639,—

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 2 —

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 489 304

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die in diesem Kapitel veranschlagten Mittel haben rein vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie nach dem in der Haushaltsordnung dafür vorgesehenen Verfahren auf andere Kapitel des Haushalts übertragen worden sind.

1.

Posten

2 0 0 1

Mietkaufzahlungen

800 000

2.

Posten

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

400 000

3.

Posten

2 1 0 2

Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Implementierung und Wartung von Software und Systemen

289 304

 

 

 

Insgesamt

1 489 304

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 10 2 —   RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

SECTION VIII

EUROPÄISCHER BÜRGERBEAUFTRAGTER

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten für das Haushaltsjahr 2008

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

8 505 770

Eigene Einnahmen

– 963 680

Zu vereinnahmender Beitrag

7 542 090

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

525 385

520 085

398 028,—

4 0 1

Beiträge der Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

37 195

30 468

30 943,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

562 580

550 553

428 971,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

401 100

389 427

313 980,—

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

0,—

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

401 100

389 427

313 980,—

 

Titel 4 — Insgesamt

963 680

939 980

742 951,—

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

525 385

520 085

398 028,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15), geändert durch den Beschluss 2002/262/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 13), insbesondere Artikel 10 Absätze 2 und 3.

4 0 1   Beiträge der Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

37 195

30 468

30 943,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a, und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15), geändert durch den Beschluss 2002/262/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 13), insbesondere Artikel 10 Absätze 2 und 3.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

401 100

389 427

313 980,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang VIII Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 40 Absatz 3, und Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

17 122,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

17 122,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

17 122,—

 

GESAMTBETRAG

963 680

939 980

760 073,—

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

17 122,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

500 000

491 300

471 663,—

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

5 550 000

5 308 000

4 400 304,—

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

355 000

320 000

248 371,—

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DES ORGANS

31 000

31 000

22 317,—

 

Titel 1 — Insgesamt

6 436 000

6 150 300

5 142 655,—

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

434 000

420 000

384 914,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

77 000

81 000

40 988,—

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

834 000

750 500

649 715,—

 

Titel 2 — Insgesamt

1 345 000

1 251 500

1 075 617,—

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

3 0

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

186 770

245 000

168 783,—

3 2

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

510 000

495 000

362 180,—

3 3

UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

25 000

8 000

20 000,—

3 4

AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

3 000

3 000

1 020,—

 

Titel 3 — Insgesamt

724 770

751 000

551 983,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

8 505 770

8 152 800

6 770 255,—

TITEL 1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehalt, Zulagen und Entschädigungen (an das Gehalt gebunden)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

354 000

347 000

331 484,—

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

38 680,—

1 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

97 000

95 300

68 383,—

1 0 4

Dienstreisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

45 000

45 000

32 642,—

1 0 5

Sprach- und EDV-Kurse

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 000

4 000

474,—

1 0 8

Vergütungen und Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Amtstätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Amt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

500 000

491 300

471 663,—

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Gehälter und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 510 000

5 236 000

4 287 782,—

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 000

4 000

0,—

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

37 000

68 000

112 522,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

5 550 000

5 308 000

4 400 304,—

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

5 550 000

5 308 000

4 400 304,—

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

180 000

155 000

128 827,—

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

175 000

165 000

119 544,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

355 000

320 000

248 371,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

355 000

320 000

248 371,—

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 000

10 000

11 733,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 000

15 000

8 336,—

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

25 000

25 000

20 069,—

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000

1 000

0,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000

5 000

2 248,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

6 000

6 000

2 248,—

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

31 000

31 000

22 317,—

 

Titel 1 — Insgesamt

6 436 000

6 150 300

5 142 655,—

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Gehalt, Zulagen und Entschädigungen (an das Gehalt gebunden)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

354 000

347 000

331 484,—

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15), geändert durch den Beschluss 2002/262/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 13).

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere die Artikel 4a, 11 und 14.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Bezüge, Vergütungen und sonstigen an das Gehalt des Bürgerbeauftragten gebundenen Zulagen, insbesondere des Arbeitgeberanteils an der Versicherung gegen Berufskrankheits- und Unfallrisiken, des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung, der Geburtenzulage, der im Todesfall vorgesehenen Vergütungen, der jährlichen ärztlichen Untersuchung usw.

Diese Mittel decken ferner die Zahlung der Berichtigungskoeffizienten sowie die Auswirkungen der etwaigen Anpassungen der Gehälter und Altersversorgungsbezüge, die vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres beschlossen werden.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

38 680,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 7.

Diese Mittel sind zur Deckung der Übergangsgelder, der Familienzulagen sowie der Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer bestimmt.

1 0 3   Versorgungsbezüge

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

97 000

95 300

68 383,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

Diese Mittel sind zur Deckung der Altersversorgung und des Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzlandes der Mitglieder der Organe sowie der Hinterbliebenenversorgung der Witwen und Waisen und der Berichtigungskoeffizienten ihrer Wohnsitzländer bestimmt.

1 0 4   Dienstreisekosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

45 000

45 000

32 642,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, der Dienstreisetagegelder sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Sprach- und EDV-Kurse

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 000

4 000

474,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen oder sonstigen beruflichen Weiterbildungsseminaren bestimmt.

1 0 8   Vergütungen und Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Amtstätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Amt

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 5.

Diese Mittel sind zur Deckung der Reisekosten der Mitglieder (einschließlich ihrer Familien) bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt, der Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfen bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt und der Umzugskosten bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt bestimmt.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

1 2 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0   Gehälter und Zulagen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 510 000

5 236 000

4 287 782,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen;

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten;

die pauschalen Vergütungen für Überstunden;

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen;

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort;

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und auf den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird;

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

1 2 0 2   Vergütete Überstunden

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 000

4 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

37 000

68 000

112 522,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind;

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen;

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen;

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen;

die Entschädigung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ.

1 2 2   Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Veranschlagt sind die Vergütungen für Beamte, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden;

einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD16 oder AD15 innehaben und die dieser Stelle aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnungen des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Diese Mittel decken

die in Anwendung des Statuts oder der vorgenannten Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

180 000

155 000

128 827,—

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Mittel sind hauptsächlich veranschlagt für

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten;

die Honorare des Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Einstellung von Leiharbeitskräften.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

175 000

165 000

119 544,—

Erläuterungen

Beschluss des Bürgerbeauftragten vom 21. Juli 2004 betreffend Praktika und Beschluss des Bürgerbeauftragten vom 15. Januar 2004 betreffend Beamte internationaler, nationaler, regionaler oder lokaler Einrichtungen, die in das Büro des Bürgerbeauftragten abgeordnet wurden.

Diese Mittel decken

eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika;

die Ausgaben, die aufgrund des Austauschs von Personal zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1   Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0   Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

8 000

10 000

11 733,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang VII.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses der Generalsekretäre vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen;

die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Beamten und sonstigen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

17 000

15 000

8 336,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage. Sie können teilweise in ausreichend begründeten Fällen für die Organisation von Kursen innerhalb des Organs verwendet werden;

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material sowie die Erstellung spezifischer Studien durch Experten zur Planung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen;

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen.

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 000

1 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 dritter Unterabsatz und Artikel 76. Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 15. Januar 2004 zu den Bestimmungen über die Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten im Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten.

Mit diesen Mitteln werden finanziert:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit,

Ehegatten dieser Personen,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden;

die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 000

5 000

2 248,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen alle Initiativen finanziell gefördert werden, die dazu dienen, die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln, z. B. Beihilfen für Clubs für Bedienstete, Vereinigungen, kulturelle Aktivitäten usw., und ein Beitrag zu den Kosten von vom Personalrat organisierten Aktivitäten (kulturelle und Freizeitaktivitäten, Essen usw.) geleistet werden.

Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

434 000

420 000

384 914,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

434 000

420 000

384 914,—

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

434 000

420 000

384 914,—

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software und damit verbundene Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

35 000

22 282,—

2 1 0 1

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Telekommunikationsanlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000

1 000

0,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

41 000

36 000

22 282,—

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 000

20 000

9 713,—

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 000

25 000

8 993,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

77 000

81 000

40 988,—

KAPITEL 2 3

2 3 0

Verwaltungsausgaben

2 3 0 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

28 000

28 983,—

2 3 0 1

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

23 000

23 000

15 158,—

2 3 0 2

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 000

18 000

12 376,—

2 3 0 3

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 000

1 500

1 277,—

2 3 0 4

Sonstige Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 000

5 000

4 253,—

 

Artikel 2 3 0 — Insgesamt

79 000

75 500

62 047,—

2 3 1

Übersetzungen und Dolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

680 000

600 000

522 000,—

2 3 2

Unterstützung von Aktivitäten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

75 000

75 000

65 668,—

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

834 000

750 500

649 715,—

 

Titel 2 — Insgesamt

1 345 000

1 251 500

1 075 617,—

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

434 000

420 000

384 914,—

Erläuterungen

Administrative Vereinbarung zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Parlament.

Diese Mittel sind für eine Pauschalzahlung an das Europäische Parlament für die Büros, die das Parlament dem Bürgerbeauftragten in seinen Gebäuden in Straßburg und Brüssel zur Verfügung stellt, bestimmt. Sie decken den Mietzins und die Kosten für Versicherung, Wasser, Strom, Heizung, Reinigung und Wartung, Sicherheit und Überwachung sowie der sonstigen Ausgaben für Gebäude, einschließlich Umbau, Reparatur oder Renovierung der betreffenden Büros.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 1 0   Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software und damit verbundene Arbeiten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

40 000

35 000

22 282,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für folgende Bereiche bestimmt:

Kauf, Anmietung, Wartung und Erhaltung von Ausrüstung und Entwicklung von Software,

Unterstützung für den Betrieb und die Erhaltung von Informatiksystemen,

auf Dritte übertragene Informatiktätigkeiten und sonstige Ausgaben für Informatik-Dienstleistungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 1   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Telekommunikationsanlagen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 000

1 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anmietung, Wartung und Erhaltung von Telekommunikationsmaterial und sonstigen Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation (Übertragungsnetze, Telefonzentralen, -geräte und ähnliche Ausrüstung, Fernkopierer, Fernschreiber, Installationskosten usw.) bestimmt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

18 000

20 000

9 713,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

18 000

25 000

8 993,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Dienstwagen) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen und der Bezahlung etwaiger Bußgelder.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Verwaltungsausgaben

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 3 0 0   Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

30 000

28 000

28 983,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung usw. bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 0 1   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

23 000

23 000

15 158,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder private Transportunternehmen bestimmt.

2 3 0 2   Telekommunikation

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

18 000

18 000

12 376,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie die Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste.

2 3 0 3   Finanzkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 000

1 500

1 277,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 10 000 EUR veranschlagt.

2 3 0 4   Sonstige Ausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 000

5 000

4 253,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben:

Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Transporteure usw.,

verschiedene Sachausgaben wie etwa den Kauf von Fahr- oder Flugplänen, Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf von Gebrauchtartikeln usw.,

Zahlstellen in Brüssel und Straßburg.

2 3 1   Übersetzungen und Dolmetscher

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

680 000

600 000

522 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Kosten für etwaige zusätzliche Leistungen, insbesondere die Übersetzungs-, Schreib- und Druckarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Jahresbericht und sonstigen Dokumenten anfallen, sowie für die Dienstleistungen vertraglich und gelegentlich beschäftigter Dolmetscher und sonstige damit verbundene Kosten.

2 3 2   Unterstützung von Aktivitäten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

75 000

75 000

65 668,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der an das Europäische Parlament zu zahlenden globalen „Verwaltungsgebühr“, die die dem Parlament entstehenden Personalkosten abdeckt, die sich durch die Bereitstellung allgemeiner Dienstleistungen wie Rechnungswesen, Innenrevision, ärztlicher Dienst usw. ergeben.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 3 0

3 0 0

Dienstreisekosten des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

137 770

120 000

117 364,—

3 0 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 000

20 000

13 384,—

3 0 3

Sitzungen im Allgemeinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

100 000

38 035,—

3 0 4

Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000

5 000

0,—

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

186 770

245 000

168 783,—

KAPITEL 3 2

3 2 0

Beschaffung von Informationen und Fachwissen

3 2 0 0

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

5 000

4 410,—

3 2 0 1

Ausgaben für Archivbestände

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

5 000

14 372,—

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

20 000

10 000

18 782,—

3 2 1

Produktion und Verbreitung

3 2 1 0

Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

490 000

485 000

343 398,—

 

Artikel 3 2 1 — Insgesamt

490 000

485 000

343 398,—

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

510 000

495 000

362 180,—

KAPITEL 3 3

3 3 0

Untersuchungen und Zuschüsse

3 3 0 0

Untersuchungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

7 000

0,—

3 3 0 1

Sonstige Zuschüsse

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

1 000

20 000,—

 

Artikel 3 3 0 — Insgesamt

25 000

8 000

20 000,—

 

KAPITEL 3 3 — INSGESAMT

25 000

8 000

20 000,—

KAPITEL 3 4

3 4 0

Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben des Bürgerbeauftragten

3 4 0 0

Verschiedene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 000

3 000

1 020,—

 

Artikel 3 4 0 — Insgesamt

3 000

3 000

1 020,—

 

KAPITEL 3 4 — INSGESAMT

3 000

3 000

1 020,—

 

Titel 3 — Insgesamt

724 770

751 000

551 983,—

KAPITEL 3 0 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 3 2 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 3 3 —

UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

KAPITEL 3 4 —

AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

KAPITEL 3 0 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

3 0 0   Dienstreisekosten des Personals

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

137 770

120 000

117 364,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 sowie die Artikel 11 bis 13 des Anhangs VII.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder für Dienstreisen sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Kosten, einschließlich der bei der Ausstellung von Fahrausweisen und Reservierungen anfallenden Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

3 0 2   Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

18 000

20 000

13 384,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten in Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs betreffend Empfänge, Repräsentationszwecke und den Kauf von Repräsentationsartikeln des Bürgerbeauftragten.

3 0 3   Sitzungen im Allgemeinen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

30 000

100 000

38 035,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Persönlichkeiten bestimmt, die zu Sitzungen der Ausschüsse, Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden, sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Ausgaben (Anmietung von Räumen, Dolmetschbedarf usw.).

3 0 4   Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 000

5 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Getränke und kleine Speisen, die gelegentlich während Sitzungen serviert werden.

KAPITEL 3 2 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 2 0   Beschaffung von Informationen und Fachwissen

3 2 0 0   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

10 000

5 000

4 410,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek;

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte;

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern;

die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren);

den Kauf oder die Anmietung von spezifischem Material, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischer Materialien und/oder Systeme für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek, sowie von externen Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Materialien und Systeme;

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Kunden (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft;

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek;

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Dienststellen des Bürgerbeauftragten.

3 2 0 1   Ausgaben für Archivbestände

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

10 000

5 000

14 372,—

Erläuterungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) und die hierzu vom Europäischen Bürgerbeauftragten angenommenen Durchführungsmaßnahmen.

Diese Mittel decken

die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Depots, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung von spezifischem (elektronischem, computertechnischem und elektrischem) Material und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.);

die Kosten für die Verarbeitung der Archive, die der Europäische Bürgerbeauftragte in Ausübung seines Mandats angelegt und in Form von Schenkungen oder Legaten dem Europäischen Parlament, den historischen Archiven der Europäischen Gemeinschaften (AHCE) oder einer Vereinigung oder Stiftung im Rahmen einer geltenden Regelung vermacht hat.

3 2 1   Produktion und Verbreitung

3 2 1 0   Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

490 000

485 000

343 398,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere:

Druckkosten für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union,

Kosten für Druck und Vervielfältigung verschiedener Veröffentlichungen (Jahresberichte usw.) in den Amtssprachen,

gedrucktes Material (mit herkömmlichen oder elektronischen Mitteln) zur Förderung von Informationen über den Europäischen Bürgerbeauftragten (Öffentlichkeitsarbeit und Maßnahmen zur Förderung des Grundsatzes des Europäischen Bürgerbeauftragten gegenüber einer breiten Öffentlichkeit),

sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Informationspolitik des Organs (Symposien, Seminare, Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen usw.).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 3 3 —   UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

3 3 0   Untersuchungen und Zuschüsse

3 3 0 0   Untersuchungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

7 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Untersuchungen und/oder Erhebungen bestimmt, mit denen im Rahmen von Verträgen qualifizierte Sachverständige und Forschungsinstitute beauftragt werden, ferner für die Veröffentlichung solcher Untersuchungen und die damit verbundenen Kosten.

3 3 0 1   Sonstige Zuschüsse

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

25 000

1 000

20 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen Ausgaben abdecken, die für die Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den nationalen/regionalen Bürgerbeauftragten und anderen ähnlichen Einrichtungen bestimmt sind.

Sie können insbesondere finanzielle Beiträge zu Projekten in den Tätigkeitsbereichen des Netzes der Europäischen Bürgerbeauftragten abdecken (andere als in Posten 3 2 1 0).

Damit werden auch alle finanziellen Beiträge in Verbindung mit Besuchergruppen des Europäischen Bürgerbeauftragten abgedeckt.

KAPITEL 3 4 —   AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

3 4 0   Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben des Bürgerbeauftragten

3 4 0 0   Verschiedene Ausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 000

3 000

1 020,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben bestimmt, die in Verbindung mit der besonderen Art der Aufgaben des Bürgerbeauftragten stehen, z. B. die Beziehungen zu den Bürgerbeauftragten der Mitgliedstaaten und den internationalen Organisationen der Bürgerbeauftragten sowie die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

8 505 770

8 152 800

6 770 255,—

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, bestimmt.

SECTION IX

EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten für das Haushaltsjahr 2008

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

5 307 753

Eigene Einnahmen

– 590 000

Zu vereinnahmender Beitrag

4 717 753

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

318 000

291 000

214 674,43

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

37 000

27 000

16 877,78

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

355 000

318 000

231 552,21

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

235 000

198 000

113 178,16

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

235 000

198 000

113 178,16

 

Titel 4 — Insgesamt

590 000

516 000

344 730,37

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

318 000

291 000

214 674,43

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuern zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

37 000

27 000

16 877,78

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

235 000

198 000

113 178,16

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang VIII Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

590 000

516 000

344 730,37

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

727 970

708 803

621 000,72

1 1

PERSONAL DER INSTITUTION

3 036 208

2 713 637

1 627 558,21

 

Titel 1 — Insgesamt

3 764 178

3 422 440

2 248 558,93

2

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

1 543 575

1 533 286

1 558 528,18

 

Titel 2 — Insgesamt

1 543 575

1 533 286

1 558 528,18

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

5 307 753

4 955 726

3 807 087,11

TITEL 1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 1 0

1 0 0

Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Mitglieder

1 0 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

628 030

605 429

541 871,72

1 0 0 1

Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 0 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 0 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 0 0 4

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 910

20 910

0,—

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

643 940

626 339

541 871,72

1 0 1

Sonstige Ausgaben für die Mitglieder

1 0 1 0

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 477

4 394

10 190,—

1 0 1 1

Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

79 553

78 070

68 939,—

 

Artikel 1 0 1 — Insgesamt

84 030

82 464

79 129,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

727 970

708 803

621 000,72

KAPITEL 1 1

1 1 0

Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

1 1 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 452 705

2 107 517

1 383 603,85

1 1 0 1

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

191 065

208 290

36 100,—

1 1 0 2

Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

891

1 803

0,—

1 1 0 3

Außerordentliche Beihilfen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 1 0 4

Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 1 0 5

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

89 818

104 818

85,36

 

Artikel 1 1 0 — Insgesamt

2 734 479

2 422 428

1 419 789,21

1 1 1

Sonstige Bedienstete

1 1 1 0

Hilfskräfte und Vertragsbedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

35 197

33 930

0,—

1 1 1 1

Kosten für Praktika und für den Austausch von Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

120 377

113 850

110 000,—

1 1 1 2

Nach außerhalb zu vergebende Dienstleistungen und Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 849

9 665

0,—

 

Artikel 1 1 1 — Insgesamt

165 423

157 445

110 000,—

1 1 2

Sonstige Ausgaben für das Personal

1 1 2 0

Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

92 115

90 397

81 340,—

1 1 2 1

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 492

9 315

9 000,—

1 1 2 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

34 699

34 052

7 429,—

1 1 2 3

Ausgaben in Verbindung mit der Sozialpolitik

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 1 2 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 1 2 — Insgesamt

136 306

133 764

97 769,—

 

KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

3 036 208

2 713 637

1 627 558,21

 

Titel 1 — Insgesamt

3 764 178

3 422 440

2 248 558,93

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 1 —

PERSONAL DER INSTITUTION

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Mitglieder

1 0 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

628 030

605 429

541 871,72

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 0 0 und 1 0 1

Diese Mittel dienen zur Finanzierung

der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder sowie der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, sowie der Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

des Arbeitgeberanteils (0,87 %) an der Versicherung gegen Berufskrankheits- und Unfallrisiken,

den Arbeitgeberanteil (3,4 %) an der Versicherung gegen Krankheitsrisiken,

die Geburtenzulage,

die im Todesfall vorgesehenen Vergütungen.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

1 0 0 1   Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 0 5

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reisekosten (einschließlich der Familienmitglieder) bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt, der Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfen bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt und der Umzugskosten bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt.

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 5.

1 0 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 0 2

Diese Mittel dienen zur Deckung der Übergangsgelder, der Familienzulagen sowie der Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer der Mitglieder des Organs nach Ausscheiden aus ihrem Amt.

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 7.

1 0 0 3   Versorgungsbezüge

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 0 3

Diese Mittel dienen zur Deckung der Altersversorgung und des Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzlandes der Mitglieder der Organe sowie der Hinterbliebenenversorgung der Witwen/Witwer und Waisen und der Berichtigungskoeffizienten ihrer Wohnsitzländer.

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

1 0 0 4   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

15 910

20 910

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 0 9

Diese Mittel dienen zur Deckung der Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

1 0 1   Sonstige Ausgaben für die Mitglieder

1 0 1 0   Berufliche Fortbildung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 477

4 394

10 190,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 0 6

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen oder sonstigen beruflichen Weiterbildungsseminaren.

1 0 1 1   Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

79 553

78 070

68 939,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 0 4

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, der Dienstreisetagegelder sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 6.

KAPITEL 1 1 —   PERSONAL DER INSTITUTION

1 1 0   Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

1 1 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 452 705

2 107 517

1 383 603,85

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Posten 1 1 0 0, 1 1 0 1, 1 1 0 2 und Artikel 1 1 3, 1 1 4 und 1 1 9

Diese Mittel dienen zur Deckung

des Grundgehalts der Beamten und Bediensteten auf Zeit,

der Familienzulagen, einschließlich der Haushaltszulage, der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage,

der Auslands- und Expatriierungszulagen,

des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung, an der Unfallversicherung und der Versicherung gegen Berufskrankheiten,

des Beitrags des Organs zur Finanzierung des Arbeitslosensonderfonds,

der vom Organ zu leistenden Zahlungen für die Bediensteten auf Zeit, um Rentenansprüche in ihrem Herkunftsland zu schaffen oder aufrechtzuerhalten,

der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, sowie der Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

der Geburtszulage,

der Pauschalvergütung für die Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

der Mietzulage und der Fahrkostenzulage, der Pauschalvergütung für Dienstaufwandskosten,

der Pauschalabgeltung für Fahrkosten,

der Sondervergütung für die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 1   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

191 065

208 290

36 100,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 1 8

Diese Mittel decken die Zahlung der Reisekosten, auf die die Beamten und Bediensteten auf Zeit (einschließlich ihrer Familienmitglieder) anlässlich ihres Dienstantritts, ihres Ausscheidens aus dem Dienst oder der Änderung ihres Dienstortes Anspruch haben (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 7 des Anhangs VII), die Vergütungen, die den Bediensteten zustehen, die bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnsitz wechseln müssen (Artikel 5 und 6 des Anhangs VII), die Umzugskosten (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 9 des Anhangs VII) sowie die Tagegelder, die den Bediensteten zustehen, die nach ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz wechseln müssen (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 10 des Anhangs VII).

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 2   Überstunden

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

891

1 803

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 1 5

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der oben genannten Bestimmungen.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

1 1 0 3   Außerordentliche Beihilfen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 6 0

Diese Mittel dienen zur Deckung etwaiger Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 76.

1 1 0 4   Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 2 1, 1 2 3 und 1 2 9

Diese Mittel dienen zur Deckung

der Vergütungen, die den Beamten bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen zu zahlen sind,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der oben genannten Vergütungen,

der Auswirkungen der auf die oben genannten Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten sowie der Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41, 50, 64, 65 und 72 sowie Anhang IV.

1 1 0 5   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

89 818

104 818

85,36

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 1 9

Diese Mittel dienen zur Deckung der Auswirkungen von Anpassungen der Dienstbezüge und Vergütungen, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

1 1 1   Sonstige Bedienstete

1 1 1 0   Hilfskräfte und Vertragsbedienstete

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

35 197

33 930

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Posten 1 1 1 0 und 1 1 1 5

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Einstellung von Hilfskräften und Vertragsbediensteten.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 1 1   Kosten für Praktika und für den Austausch von Personal

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

120 377

113 850

110 000,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 5 0

Diese Mittel dienen zur Deckung einer Vergütung und der Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie der Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten des Austauschs von Personal zwischen dem Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und der EFTA-Länder, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, sowie internationalen Organisationen.

1 1 1 2   Nach außerhalb zu vergebende Dienstleistungen und Arbeiten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 849

9 665

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Posten 1 1 7 6

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Dienstleistungen von Personen, die nicht bei der Institution beschäftigt sind, darunter insbesondere das Interimspersonal.

1 1 2   Sonstige Ausgaben für das Personal

1 1 2 0   Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

92 115

90 397

81 340,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 3 0

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, der Tagegelder für Dienstreisen sowie der bei einer Dienstreise anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Kosten.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 und Anhang VII Artikel 11 bis 13.

1 1 2 1   Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 492

9 315

9 000,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 8 8

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses der Generalsekretäre vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen.

Die Mittel decken außerdem die Ausgaben für die Organisation von Auswahlverfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes können diese Mittel für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 1 2 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

34 699

34 052

7 429,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 1 2

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und zur Umschulung sowie von Sprachkursen auf interinstitutioneller Grundlage.

Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für didaktisches und technisches Material.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24 Absatz 3.

1 1 2 3   Ausgaben in Verbindung mit der Sozialpolitik

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 6 4, 1 8 6 und Posten 1 6 4 0

Veranschlagt sind Mittel, mit denen

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten Behinderter (Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst und ihre Ehegatten sowie alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften) sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland Ausgaben gedeckt werden sollen, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden,

Initiativen finanziell gefördert werden, die dazu dienen, die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln, z. B. Beihilfen für Clubs für Bedienstete, Vereinigungen, kulturelle Aktivitäten usw., sowie ein Beitrag zu den Kosten eines ständigen Freizeitzentrums (kulturelle und sportliche Aktivitäten usw.).

1 1 2 4   Ärztlicher Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung der Beamten und der dazu berechtigten sonstigen Bediensteten, einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung beantragten zusätzlichen ärztlichen Analysen und Untersuchungen.

TITEL 2

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL 2 0

2 0 0

Mieten, Nebenkosten und sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

397 880

408 115

332 489,—

2 0 1

Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit der Einrichtung

2 0 1 0

Material

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

86 133

84 527

156 769,—

2 0 1 1

Lieferungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 470

18 126

17 771,—

2 0 1 2

Weitere Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

33 672

33 044

51 250,—

2 0 1 3

Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

790 082

775 350

852 358,—

2 0 1 4

Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

110 468

103 428

124 400,—

2 0 1 5

Ausgaben für die Tätigkeit der Einrichtung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

106 870

110 696

23 491,18

 

Artikel 2 0 1 — Insgesamt

1 145 695

1 125 171

1 226 039,18

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

1 543 575

1 533 286

1 558 528,18

 

Titel 2 — Insgesamt

1 543 575

1 533 286

1 558 528,18

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

2 0 0   Mieten, Nebenkosten und sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

397 880

408 115

332 489,—

Erläuterungen

Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der anderen Institution, die die Büroräume bereitstellt.

Diese Mittel dienen zur Deckung einer pauschalen oder anteiligen Zahlung der Mieten sowie der Kosten für Versicherung, Wasser, Strom, Heizung, Reinigung und Wartung, Sicherheit und Überwachung sowie der sonstigen Ausgaben für Gebäude, einschließlich Umbau, Reparatur oder Renovierung der betreffenden Büros.

2 0 1   Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit der Einrichtung

2 0 1 0   Material

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

86 133

84 527

156 769,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 2 1 0, 2 1 1 und 2 2 0

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

Material (Kauf und Anmietung); die Betriebs- und Wartungskosten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informationstechnologie einschließlich der Unterstützung für den Betrieb und die Erhaltung von Datenverarbeitungssystemen sowie der Entwicklung von Software,

auf Dritte übertragene Informatiktätigkeiten und sonstigen Ausgaben für Informatik-Dienstleistungen, einschließlich der Erstellung und Wartung der Website,

den Kauf, die Anmietung, Wartung und Erhaltung von Telekommunikationsmaterial und sonstigen Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation, einschließlich Gebühren für Telefongespräche sowie für telegrafische und Fernschreibverbindungen und Kosten der elektronischen Datenübertragung,

Kauf, Austausch und Wartung technischer Anlagen (Sicherheit usw.) und verwaltungstechnischer Anlagen (Büromaschinen wie Fotokopiergeräte, Rechenmaschinen usw.),

Kauf, Wartung und Austausch des Mobiliars,

alle weiteren Posten im Zusammenhang mit der Herrichtung der Diensträume und damit verbundene Kosten.

2 0 1 1   Lieferungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

18 470

18 126

17 771,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 2 3 0

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung,

des Ankaufs von Papier, Umschlägen und Bürobedarf,

der Ausgaben für Post, Postgebühren, Gebühren für die Lieferung durch einen Kurierdienst, Pakete und Verteilung an die breite Öffentlichkeit.

2 0 1 2   Weitere Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

33 672

33 044

51 250,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Posten 1 1 7 8

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

der an die Institution, die für den Europäischen Datenschutzbeauftragten allgemeine Dienstleistungen — z. B. die Verwaltung von Verträgen, Gehältern und Zulagen — bereitstellt, zu zahlenden globalen „Verwaltungskosten“,

sonstige laufende Verwaltungskosten (Finanzkosten, Gerichtskosten usw.).

2 0 1 3   Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

790 082

775 350

852 358,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Posten 1 1 7 5

Diese Mittel dienen zur Deckung jedweder Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher sowie damit zusammenhängender Kosten.

Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Institution, die die Dienstleistung bereitstellt.

2 0 1 4   Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

110 468

103 428

124 400,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 2 7 0 und 2 9 9

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere:

Druckkosten für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union,

Kosten für Druck und Vervielfältigung verschiedener Veröffentlichungen in den Gemeinschaftssprachen,

Material mit Informationen über den Europäischen Datenschutzbeauftragten,

sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Informationspolitik der Einrichtung (Symposien, Seminare, Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen usw.),

Kosten für Werbung und Informationskampagnen über die Ziele, Maßnahmen und Aufgabe des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

Kosten in Verbindung mit Besuchergruppen beim Europäischen Datenschutzbeauftragten.

2 0 1 5   Ausgaben für die Tätigkeit der Einrichtung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

106 870

110 696

23 491,18

Erläuterungen

Neuer Posten

Vormals Artikel 1 7 0, 2 2 3, 2 5 0 und 2 6 0

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke und den Kauf von Repräsentationsartikeln,

Kosten für Sitzungen,

Kosten für Einladungen, einschließlich Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen, die zu Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden,

Finanzierung von Untersuchungen und/oder Erhebungen, mit denen im Rahmen von Verträgen qualifizierte Sachverständige oder Forschungsinstitute beauftragt werden,

Ausgaben im Zusammenhang mit der Bibliothek des Europäischen Datenschutzbeauftragten, einschließlich unter anderem des Kaufs von Büchern, CD-ROMs, Abonnierung von Zeitungen und Zeitschriften und bei Presseagenturen sowie andere Nebenkosten.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

5 307 753

4 955 726

3 807 087,11

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.


(1)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2007 (ABl. L 77 vom 16.3.2007, S. 1), zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2007 bis Nr. 7/2007.

(2)  Artikel 268 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(3)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2007 (ABl. L 77 vom 16.3.2007, S. 1), zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2007 bis Nr. 7/2007.

(4)  Der Eigenmittelbetrag für den Haushaltsplan 2008 wurde auf der Grundlage der Haushaltsansätze festgelegt, die der Beratende Ausschuss für Eigenmittel auf seiner 139. Tagung am 16. Mai 2007 angenommen hat.

(5)  Artikel 268 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(6)  Die Bemessungsgrundlage überschreitet nicht 50 % des Bruttonationaleinkommens.

(7)  Berechnung des Satzes: (81 077 584 247) / (125 892 472 000) = 0,644022497604146 %.

(8)  Gerundet.

(9)  Die Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung entsprechen den an die zehn neuen (der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetretenen) Mitgliedstaaten aus dem Haushalt 2003 geleisteten Zahlungen nach Anwendung des BIP(EU)-Deflators für 2004, 2005 und 2006 und den aus dem Haushalt 2006 geleisteten Zahlungen an Bulgarien und Rumänien. Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben abgezogen, um Gleichbehandlung vor und nach der Erweiterung zu gewährleisten.

(10)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Grundlagen und der Einführung der BSP/BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(11)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % ab dem 1.1.2001).

(12)  p.m. (Eigenmittel + sonstige Einnahmen = Einnahmen insgesamt = Ausgaben insgesamt); (118 921 758 200 + 1 425 000 412 = 120 346 758 612 = 120 346 758 612).

(13)  Eigenmittel insgesamt als Prozentsatz des BNE: (118 921 758 200) / (12 589 247 200 000) = 0,94 %; Eigenmittelobergrenze als Prozentsatz des BNE: 1,24 %.

(14)  Hebung von 11 AST 1 nach AST 3 anstatt von 12 AST 1 nach AST 3.

(15)  Darunter 16 Beförderungen ad personam (2 AD 14 nach AD 15, 1 AD 13 nach AD 14, 1 AST 10 nach AST 11 12 AST 4 nach AST 5), die in außergewöhnliche Fällen verdienstvollen Beamten, die das Ende ihrer Laufbahn erreicht haben, gewährt werden.

(16)  Virtuelle Reserve für die im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten, in der Gesamtzahl nicht berücksichtigt.

(17)  Darunter 8 AD 8 bis 31. Dezember 2008 und 4 AD 5 (Halbtagskräfte).

(18)  Die Mittel für die Schaffung von 2 AD 5 (Bibliothek) werden in die Reserve eingestellt.

(19)  1 AD 5 und 4 AST 3 (berufl. Fortbildung) werden im Stellenplan ohne Mittelausstattung in die Reserve eingestellt.

(20)  Die Mittel für die Schaffung von 1 AD 9, 2 AD 5 und 2 AST 3 (WebTV) sowie für 2 AD 5 und 2 AST 1 (Übersetzung) werden in die Reserve eingestellt.

(21)  Darunter 22 Beförderungen ad personam (2 AD 14 nach AD 15, 2 AST 10 nach AST 11, 1 AST 6 nach AST 7, 17 AST 4 nach AST 4/5), die in außergewöhnlichen Fällen verdienstvollen Beamten, die das Ende ihrer Laufbahn erreicht haben (mindestens 60 Jahre alt sind und sich seit mindestens zwei Jahren in der letzten Dienstaltersstufe der obersten Besoldungsgruppe befinden) nach langjähriger Dienstzeit (mindestens 25 Jahre) gewährt werden.

(22)  Virtuelle Reserve für die im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten, in der Gesamtzahl nicht berücksichtigt.

(23)  Darunter 22 für das Kabinett des Präsidenten, 14 für das Sekretariat der Vizepräsidenten, 5 AST für das Sekretariat der Quästoren, 9 für die GD PRES, 12 für die GD IPOL (darunter 7 AD 8 bis zum 31. Dezember 2008), 7 für die GD EXPO (darunter 1 AD 8 bis zum 31. Dezember 2008), 21 für die GD INFO, 10 für die GD PERS, 9 für die GD IFIN, 2 für die GD TRED, 5 für die GD FINS (darunter 4 AD5-Halbtagsstellen), 3 für die Personalvertretung, 1 für die Direktion Beziehungen zu den Fraktionen (Koordinierung der fraktionslosen Mitglieder) und 4 für den juristischen Dienst.

(24)  Darunter 79 AD und 106 AST für die Außenbüros.

(25)  Die Mittel für die Schaffung von 1 AD 9, 2 AD 5 und 2 AST 3 (Web-TV), 2 AST 3 (Gebäude) sowie für 2 AD 5 und 2 AST 1 (Übersetzung) werden in die Reserve eingestellt.

(26)  1 AD 5 und 4 AST 3 (Berufliche Fortbildung) wurden ohne Veranschlagung von Mitteln in die Reserve des Stellenplans eingestellt.

(27)  Davon 4 AD 16 ad personam.

(28)  Davon 4 AD 16 ad personam.

(29)  Davon 7 AD 15 ad personam.

(30)  Davon 7 AD 15 ad personam.

(31)  Davon 27 AD 16 ad personam.

(32)  Davon 22 AD 15 ad personam.

(33)  Davon 2 AD 15 ad personam gemäß Artikel 8 des Beamtenstatuts.

(34)  Das Amt des Generaldirektors der Agentur wird von einem Beamten der Besoldungsgruppe AD 15 ad personam wahrgenommen, der nach Maßgabe von Artikel 53 Euratom-Vertrag zum Generaldirektor ernannt wird. Das Amt des stellvertretenden Generaldirektors der Agentur wird von einem Beamten der Besoldungsgruppe AD 14 wahrgenommen, der nach Maßgabe von Artikel 53 Euratom-Vertrag zum stellvertretenden Generaldirektor ernannt wird.

(35)  Davon 13 AD 14 ad personam.

(36)  Davon 1 AD 14 ad personam, wobei diese Einstufung auf diejenigen Beamten angewandt wird, die gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen 20/63 und 21/63 sowie 79/63 und 82/63 Anspruch auf eine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 14 haben.

(37)  Davon 13 AD 14 ad personam.

(38)  Davon 1 AD 14 ad personam, wobei diese Einstufung auf diejenigen Beamten angewandt wird, die gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen 20/63 und 21/63 sowie 79/63 und 82/63 Anspruch auf eine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 14 haben.

(39)  Davon 1 AST 10 ad personam gemäß Artikel 8 des Beamtenstatuts.

(40)  Davon Dauerplanstellen für die Versorgungsagentur: 2 AD 14; 3 AD 12; 1 AD 11; 2 AD 10; 1 AST 10; 2 AST 8; 1 AST 7; 9 AST 6; 1 AST 5 und 2 AST 3. Das Amt des Generaldirektors der Agentur wird von einem Beamten der Besoldungsgruppe AD 15 ad personam wahrgenommen, das Amt des stellvertretenden Generaldirektors der Agentur von einem Beamten der Besoldungsgruppe AD 14. Die Ernennung erfolgt in beiden Fällen nach Maßgabe von Artikel 53 Euratom-Vertrag.

(41)  Im Stellenplan sind folgende „Ad personam“-Beförderungen möglich: 27 AD 15 werden AD 16, 24 AD 14 werden AD 15, 13 AD 11 werden AD 14, 1 AST 8 wird AST 10.

(42)  Davon 2 Planstellen für das Sekretariat des Wirtschafts- und Währungsausschusses.

(43)  Davon 1 Beamter, der die Vergünstigungen gemäß Artikel 93 des Statuts genießt.

(44)  Davon 1 Beamter, der die Vergünstigungen gemäß Artikel 93 des Statuts genießt.

(45)  Davon 2 AD 16 ad personam.

(46)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(47)  Im Stellenplan sind folgende „Ad personam“-Beförderungen möglich: 2 AD 15 werden AD 16, 1 AD 14 wird AD 15.

(48)  Davon 2 Stellen für technische Assistenten und Sekretariatsassistenten.

(49)  Die Besetzung bestimmter Stellen mit Teilzeitkräften kann durch die Einstellung sonstiger Bediensteter im Rahmen der so in jeder Laufbahngruppe frei gewordenen Stellen ausgeglichen werden.

(50)  Davon Dauerplanstellen in der EAS: 2 AD 12; 1 AD 10; 1 AD 8; 2 AD 7; 1 AST 8; 1 AST 6; 2 AST 5; 1 AST 4; 1 AST 3 und 3 AST 1.

(51)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(52)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(53)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(54)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(55)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(56)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(57)  Ohne die nicht mit Mitteln versehene virtuelle Reserve für Beamte, die zu Mitgliedern des Gerichtshofs oder des Gerichts erster Instanz abgeordnet werden (6 AD 12, 6 AD 11, 12 AD 10, 1 AD 7, 11 AST 6, 17 AST 5, 21 AST 4, 8 AST 3).

(58)  Ohne die nicht mit Mitteln versehene virtuelle Reserve für Beamte, die zu den Mitgliedern des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz abgeordnet werden (6 AD 12, 6 AD 11, 12 AD 10, 1 AD 7, 11 AST 6, 17 AST 5, 21 AST 4, 6 AST 3).

(59)  Die Besetzung bestimmter Stellen mit Teilzeitkräften kann durch die Einstellung sonstiger Bediensteter im Rahmen der so in jeder Laufbahngruppe frei gewordenen Stellen ausgeglichen werden.

(60)  Die Besetzung bestimmter Stellen mit Teilzeitkräften kann durch die Einstellung sonstiger Bediensteter im Rahmen der so in jeder Laufbahngruppe frei gewordenen Stellen ausgeglichen werden.

(61)  Die tatsächliche Einweisung in die Besoldungsgruppe bei Besetzung der den Kabinetten zugeordneten Stellen unterliegt den gleichen Kriterien wie bei den vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten.

(62)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(63)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(64)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(65)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(66)  Davon 20 neue Planstellen.

(67)  Davon 2 neue Planstellen.

(68)  Ohne die nicht mit Mitteln versehene virtuelle Reserve für Beamte, die an Kabinette abgeordnet werden (1 AD 14, 2 AD 13, 5 AD 12, 5 AD 11, 12 AD 10, 2 AD 9, 6 AD 8, 1 AD 6, 1 AST 11, 1 AST 10, 1 AST 9, 1 AST 8, 4 AST 7, 10 AST 6, 8 AST 5, 9 AST 4, 4 AST 3, 2 AST 2 und 3 AST 1).

(69)  Ohne die nicht mit Mitteln versehene virtuelle Reserve für Beamte, die an Kabinette abgeordnet werden (1 AD 14, 2 AD 13, 5 AD 12, 5 AD 11, 12 AD 10, 2 AD 9, 6 AD 8, 1 AD 6, 1 AST 11, 1 AST 10, 1 AST 9, 1 AST 8, 4 AST 7, 10 AST 6, 8 AST 5, 9 AST 4, 4 AST 3, 2 AST 2, 3 AST 1).

(70)  Die Besetzung bestimmter Planstellen mit Teilzeitkräften kann durch die Einstellung weiterer Bediensteter im Rahmen der so in jeder Laufbahngruppe frei gewordenen Planstellen ausgeglichen werden.

(71)  Als Planstellen auf Zeit sind davon 1 AD 14, 1 AD 9, 1 AD 6, 1 AD 5, 1 AST 7 und 1 AST 4 dem Kabinett des Präsidenten, 2 AD 12, 2 AD 11, 1 AD 10, 4 AD 9, 2 AD 7, 2 AD 6, 1 AST 6, 4 AST 5, 1 AST 4, 4 AST 3, 1 AST 2 und 1 AST 1 den Fraktionen sowie 3 AD 6 dem Übersetzungsdienst zugewiesen.

(72)  Als Planstellen auf Zeit sind davon 1 AD 14, 1 AD 9, 1 AD 6, 1 AD 5, 1 AST 7 und 1 AST 4 dem Kabinett des Präsidenten, 2 AD 12, 2 AD 11, 1 AD 10, 4 AD 9, 1 AD 7, 3 AD 6, 4 AST 5, 2 AST 4, 4 AST 3, 1 AST 2 und 1 AST 1 den Fraktionen sowie 3 AD 6 dem Übersetzungsdienst zugewiesen.

(73)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter Posten 2 0 0 0 (Mieten), Posten 2 0 0 1 (Erbpachtzahlungen) und Posten 2 0 0 3 (Erwerb von Immobilien) eingesetzt sind.

(74)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter Posten 2 0 0 0 (Mieten), Posten 2 0 0 1 (Erbpachtzahlungen) und Posten 2 0 0 3 (Erwerb von Immobilien) eingesetzt sind.

(75)  Zum Zeitpunkt der am 31. Dezember 2006 aufgestellten Übersicht.

(76)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter den Posten 2 0 0 0 und 3 1 0 0 (Mieten) eingesetzt sind.

(77)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter den Posten 2 0 0 0 und 3 1 0 0 (Mieten) eingesetzt sind.

(78)  Nettobuchwert zum Zeitpunkt der am 31. Dezember 2006 aufgestellten Übersicht.

(79)  Einschließlich Außenbüros und Kosten der Verwaltungsinfrastruktur für die Forschungspolitik.

(80)  Vorläufige Beträge. Die endgültigen Beträge werden in den finanziellen Aufstellungen 2007 ausgewiesen.

(81)  Das OLAF ist in einem Teil des Gebäudes Joseph II 30 untergebracht, das nachstehend in der Liste der Gebäude der Kommission in Brüssel aufgeführt ist.

(82)  In der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2006 ausgewiesener Nettobuchwert. Gemäß dem Mietkaufvertrag vom 15. November 1994 gehen die Nebengebäude A, B und C des Palais im Jahr 2007 in den Besitz des Gerichtshofs über.

(83)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge. Der Nettokaufwert ist in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2006 ausgewiesen.

(84)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge. Der Nettokaufwert ist in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2006 ausgewiesen.

(85)  Vorläufige Beträge. Die endgültigen Beträge werden in den finanziellen Aufstellungen 2007 ausgewiesen.

(86)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(87)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(88)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(89)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(90)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(91)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(92)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(93)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge (vormals Marie de Bourgogne).

(94)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(95)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(96)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(97)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(98)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(99)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(100)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge (teilweise benutzt vom OLAF).

(101)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(102)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(103)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(104)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(105)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(106)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(107)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(108)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(109)  Mietkaufvertrag.

(110)  Zu den Immobilien der Außendienststellen gehören 28 Büros, 28 Unterkünfte für Delegationsleiter, 25 Unterkünfte für Beamte, 1 Parkplatz und 1 Grundstück.

(111)  Verbesserungsarbeiten an gemieteten Büros.

(112)  Verbesserungsarbeiten an gemieteten Büros.

(113)  Mittel in Höhe von 65 152 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(114)  Mittel in Höhe von 317 157 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(115)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(116)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(117)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(118)  Mittel in Höhe von 58 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(119)  Mittel in Höhe von 65 152 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(120)  Mittel in Höhe von 317 157 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(121)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(122)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(123)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(124)  Mittel in Höhe von 58 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(125)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(126)  Mittel in Höhe von 1 700 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(127)  Mittel in Höhe von 1 869 200 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(128)  Mittel in Höhe von 3 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(129)  Mittel in Höhe von 3 695 291 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(130)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(131)  Mittel in Höhe von 125 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(132)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(133)  Mittel in Höhe von 1 700 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(134)  Mittel in Höhe von 1 869 200 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(135)  Mittel in Höhe von 3 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(136)  Mittel in Höhe von 3 695 291 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(137)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(138)  Mittel in Höhe von 125 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(139)  Mittel in Höhe von 1 132 065 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(140)  Mittel in Höhe von 500 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(141)  Mittel in Höhe von 250 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(142)  Mittel in Höhe von 8 100 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(143)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(144)  Mittel in Höhe von 1 132 065 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(145)  Mittel in Höhe von 500 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(146)  Mittel in Höhe von 250 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(147)  Mittel in Höhe von 8 100 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(148)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(149)  Mittel in Höhe von 5 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(150)  Mittel in Höhe von 5 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(151)  Mittel in Höhe von 1 300 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(152)  Mittel in Höhe von 500 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(153)  Mittel in Höhe von 302 401 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(154)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(155)  Mittel in Höhe von 300 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(156)  Mittel in Höhe von 1 300 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(157)  Mittel in Höhe von 500 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(158)  Mittel in Höhe von 302 401 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(159)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(160)  Mittel in Höhe von 300 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(161)  Mittel in Höhe von 800 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(162)  Mittel in Höhe von 400 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(163)  Mittel in Höhe von 289 304 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(164)  Mittel in Höhe von 800 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(165)  Mittel in Höhe von 400 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(166)  Mittel in Höhe von 289 304 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

HAUSHALTSPLÄNE

Europäisches Parlament

14.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/1


EINZELPLAN III: KOMMISSION

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

EINNAHMEN

— Titel 3: Verfügbare Überschüsse

— Titel 4: Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Gemeinschaftseinrichtungen

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Gemeinschaftsprogrammen

— Titel 7: Verzugszinsen und Geldbußen

— Titel 8: Anleihen und Darlehen

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2008 UND 2007) UND AUSGABEN (2006)

— Titel XX: Verwaltungsausgaben der einzelnen Politikbereiche

— Kapitel XX 01: Verwaltungsausgaben nach Politikbereichen

— Titel 01: Wirtschaft und Finanzen

— Kapitel 01 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

— Kapitel 01 02: Wirtschafts- und Währungsunion

— Kapitel 01 03: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

— Kapitel 01 04: Finanzoperationen und -instrumente

— Titel 02: Unternehmen

— Kapitel 02 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Unternehmen“

— Kapitel 02 02: Wettbewerbsfähigkeit, Industriepolitik, Innovation und unternehmerische Initiative

— Kapitel 02 03: Binnenmarkt für Waren und sektorbezogene politische Maßnahmen

— Kapitel 02 04: Zusammenarbeit — Raumfahrt und Sicherheit

— Kapitel 02 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 03: Wettbewerb

— Kapitel 03 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Wettbewerb“

— Kapitel 03 03: Kartelle, Anti-Trust und Liberalisierung

— Titel 04: Beschäftigung und Soziales

— Kapitel 04 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

— Kapitel 04 02: Europäischer Sozialfonds

— Kapitel 04 03: Arbeitsorganisationen und Arbeitsbedingungen in Europa — Sozialer Dialog und Mobilität

— Kapitel 04 04: Beschäftigung, soziale Solidarität und Gleichstellung der Geschlechter

— Kapitel 04 05: Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

— Kapitel 04 06: Heranführungsinstrument (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

— Kapitel 04 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 05: Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

— Kapitel 05 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

— Kapitel 05 02: Marktbezogene Maßnahmen

— Kapitel 05 03: Direktbeihilfen

— Kapitel 05 04: Entwicklung des ländlichen Raums

— Kapitel 05 05: Heranführungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

— Kapitel 05 06: Internationale Aspekte des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

— Kapitel 05 07: Audit der Agrarausgaben

— Kapitel 05 08: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

— Titel 06: Energie und Verkehr

— Kapitel 06 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

— Kapitel 06 02: Binnen-, Luft- und Seeverkehrspolitik

— Kapitel 06 03: Transeuropäische Netze

— Kapitel 06 04: Konventionelle und erneuerbare Energien

— Kapitel 06 05: Kerntechnische Inspektionen

— Kapitel 06 06: Forschung im Energie- und Verkehrsbereich

— Kapitel 06 07: Sicherheit und Schutz der Energieverbraucher und Verkehrsnutzer

— Titel 07: Umwelt

— Kapitel 07 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Umwelt

— Kapitel 07 02: Internationale Aspekte der Umweltpolitik

— Kapitel 07 03: Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft

— Kapitel 07 04: Katastrophenschutz

— Kapitel 07 05: Neue politische Initiativen im Rahmen des Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft

— Kapitel 07 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 08: Forschung

— Kapitel 08 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Forschung“

— Kapitel 08 02: Zusammenarbeit — Gesundheit

— Kapitel 08 03: Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

— Kapitel 08 04: Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

— Kapitel 08 05: Zusammenarbeit — Energie

— Kapitel 08 06: Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

— Kapitel 08 07: Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

— Kapitel 08 08: Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

— Kapitel 08 09: Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (EIB)

— Kapitel 08 10: Ideen

— Kapitel 08 11: Menschen

— Kapitel 08 12: Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

— Kapitel 08 13: Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

— Kapitel 08 14: Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

— Kapitel 08 15: Kapazitäten — Forschungspotenzial

— Kapitel 08 16: Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

— Kapitel 08 17: Kapazitäten — Maßnahmen der Internationalen Zusammenarbeit

— Kapitel 08 18: Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (EIB)

— Kapitel 08 19: Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

— Kapitel 08 20: Euratom — Fusionsenergie

— Kapitel 08 21: Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

— Kapitel 08 22: Abschluss früherer Rahmenprogramme und sonstige Tätigkeiten

— Kapitel 08 23: Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

— Kapitel 08 24: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

— Titel 09: Informationsgesellschaft und Medien

— Kapitel 09 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

— Kapitel 09 02: i2010 — Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation und Netzsicherheit

— Kapitel 09 03: i2010 — IKT-Einführung

— Kapitel 09 04: i2010 — Zusammenarbeit informations- und Kommunikationstechnologien IKT)

— Kapitel 09 05: Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

— Kapitel 09 06: i2010 — Audiovisuelle Politik und Programm MEDIA

— Kapitel 09 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 10: Direkte Forschung

— Kapitel 10 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Direkte Forschung“

— Kapitel 10 02: Direkt finanzierte Forschung — Operative Mittel — Siebtes Rahmenprogramm — (2007-2013) — EG

— Kapitel 10 03: Direkt finanzierte Forschung — Operative Mittel — Siebtes Rahmenprogramm — (2007-2011) — Euratom

— Kapitel 10 04: Abschluss früherer Rahmenprogramme und sonstige Tätigkeiten

— Kapitel 10 05: Altlasten aus kerntechnischen Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen des Euratom-Vertrags

— Titel 11: Fischerei und maritime Angelegenheiten

— Kapitel 11 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Fischerei und maritime Angelegenheiten“

— Kapitel 11 02: Fischereimärkte

— Kapitel 11 03: Internationale Fischerei und Seerecht

— Kapitel 11 04: Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

— Kapitel 11 05: Fischereiforschung

— Kapitel 11 06: Europäischer Fischereifonds (EFF)

— Kapitel 11 07: Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der aquatischen Ressourcen

— Kapitel 11 08: Kontrolle und Anwendung der gemeinsamen Fischereipolitik

— Kapitel 11 09: Meerespolitik

— Kapitel 11 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 12: Binnenmarkt

— Kapitel 12 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Binnenmarkt“

— Kapitel 12 02: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung der Generaldirektion Binnenmarkt

— Kapitel 12 03: Binnenmarkt für Dienstleistungen

— Titel 13: Regionalpolitik

— Kapitel 13 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Regionalpolitik“

— Kapitel 13 03: Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und sonstige regionale Maßnahmen

— Kapitel 13 04: Kohäsionsfonds

— Kapitel 13 05: Heranführungsmaßnahmen im Bereich der Strukturpolitik

— Kapitel 13 06: Solidaritätsfonds

— Titel 14: Steuern und Zollunion

— Kapitel 14 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

— Kapitel 14 02: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung der Generaldirektion Steuern und Zollunion

— Kapitel 14 03: Internationale Aspekte der Steuern und Zölle

— Kapitel 14 04: Zollpolitik

— Kapitel 14 05: Steuerpolitik

— Titel 15: Bildung und Kultur

— Kapitel 15 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

— Kapitel 15 02: Lebenslanges Lernen und Mehrsprachigkeit

— Kapitel 15 04: Förderung der kulturellen Zusammenarbeit in Europa

— Kapitel 15 05: Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Jugend und Sport

— Kapitel 15 06: Förderung der Unionsbürgerschaft

— Kapitel 15 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 16: Kommunikation

— Kapitel 16 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

— Kapitel 16 02: Kommunikation und Medien

— Kapitel 16 03: Bürgernahe Kommunikation

— Kapitel 16 04: Analyse und Kommunikationsmittel

— Titel 17: Gesundheit und Verbraucherschutz

— Kapitel 17 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

— Kapitel 17 02: Verbraucherschutz

— Kapitel 17 03: Öffentliches Gesundheitswesen

— Kapitel 17 04: Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

— Titel 18: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

— Kapitel 18 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

— Kapitel 18 02: Solidarität — Außengrenzen, Visapolitik und Freizügigkeit von Personen

— Kapitel 18 03: Migrationsströme — Gemeinsame Immigrations- und Asylpolitik

— Kapitel 18 04: Grundrechte und Unionsbürgerschaft

— Kapitel 18 05: Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte

— Kapitel 18 06: Europäischer Straf- und Zivilrechtsraum

— Kapitel 18 07: Drogenprävention und -aufklärung

— Kapitel 18 08: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Justiz und Inneres“

— Titel 19: Außenbeziehungen

— Kapitel 19 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

— Kapitel 19 02: Multilaterale Beziehungen, Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asylpolitik und allgemeine Außenbeziehungen

— Kapitel 19 03: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

— Kapitel 19 04: Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

— Kapitel 19 05: Beziehungen zu und Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

— Kapitel 19 06: Krisenreaktion und globale Sicherheitsbedrohungen

— Kapitel 19 08: Europäische Nachbarschaftspolitik und Beziehungen zu Russland

— Kapitel 19 09: Beziehungen zu Lateinamerika

— Kapitel 19 10: Beziehungen zu Asien, Zentralasien und den Ländern des Nahen und mittleren Osten (DCI)

— Kapitel 19 11: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs Außenbeziehungen

— Kapitel 19 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 20: Handel

— Kapitel 20 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Handel“

— Kapitel 20 02: Handelspolitik

— Titel 21: Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

— Kapitel 21 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

— Kapitel 21 02: Ernährungssicherheit

— Kapitel 21 03: Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

— Kapitel 21 04: Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

— Kapitel 21 05: Menschliche und soziale Entwicklung

— Kapitel 21 06: Geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten

— Kapitel 21 07: Entwicklungszusammenarbeit und Ad-hoc-Programme

— Kapitel 21 08: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

— Kapitel 21 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 22: Erweiterungen

— Kapitel 22 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Erweiterungen“

— Kapitel 22 02: Erweiterungsprozess und -strategie

— Kapitel 22 03: Finanzielle Unterstützung nach dem Beitritt

— Kapitel 22 04: Informations- und Kommunikationsstrategie

— Kapitel 22 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 23: Humanitäre Hilfe

— Kapitel 23 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

— Kapitel 23 02: Humanitäre Hilfe, einschließlich Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen, Nahrungsmittelhilfe und Katastrophenvorsorge

— Kapitel 23 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 24: Betrugsbekämpfung

— Kapitel 24 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Betrugsbekämpfung“

— Kapitel 24 02: Betrugsbekämpfung

— Titel 25: Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

— Kapitel 25 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

— Kapitel 25 02: Beziehungen zur Zivilgesellschaft, Transparenz und Information

— Titel 26: Verwaltung

— Kapitel 26 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

— Kapitel 26 02: Multimediaproduktion

— Kapitel 26 03: Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)

— Titel 27: Haushalt

— Kapitel 27 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Haushalt“

— Kapitel 27 02: Haushaltsvollzug, Kontrolle und Entlastung

— Titel 28: Audit

— Kapitel 28 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Audit“

— Titel 29: Statistik

— Kapitel 29 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Statistik“

— Kapitel 29 02: Produktion der statistischen Informationen

— Titel 30: Versorgungsbezüge

— Kapitel 30 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben“

— Titel 31: Sprachendienste

— Kapitel 31 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

— Titel 40: Reserven

— Kapitel 40 01: Reserve für Verwaltungsausgaben

— Kapitel 40 02: Reserve für Finanzinterventionen

Anhänge

— Rubrik V

— Amt für amtliche Veröffentlichungen

— Einnahmen

— Ausgaben

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

— Einnahmen

— Ausgaben

— Europäisches Amt für Personalauswahl

— Einnahmen

— Ausgaben

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

— Einnahmen

— Ausgaben

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

— Einnahmen

— Ausgaben

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

— Einnahmen

— Ausgaben

— Strukturfonds

— Forschung und technologische Entwicklung

— Europäischer Wirtschaftsraum

— Liste der Haushaltslinien, die den Bewerberländern offen stehen

— Anleihe- und Darlehenstransaktionen — Anleihen und Darlehen mit Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten

EINNAHMEN

TITEL 3

VERFÜGBARE ÜBERSCHÜSSE

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 3 0

3 0 0

Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

p.m.

1 847 631 711

2 410 079 591,35

3 0 1

Eigenmittelüberschuss aufgrund einer Übertragung aus den Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie

p.m.

p.m.

0,—

3 0 2

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich

125 750 000

260 940 125

92 730 000,—

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

125 750 000

2 108 571 836

2 502 809 591,35

 

Titel 3 — Insgesamt

125 750 000

2 108 571 836

2 502 809 591,35

KAPITEL 3 0 —

VERFÜGBARE ÜBERSCHÜSSE AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

KAPITEL 3 0 —   VERFÜGBARE ÜBERSCHÜSSE AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

3 0 0   Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

1 847 631 711

2 410 079 591,35

Erläuterungen

Gemäß Artikel 15 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, als Einnahme oder Ausgabe in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht.

Die ordnungsgemäßen Schätzungen dieser Einnahmen oder Ausgaben werden im Laufe des Haushaltsverfahrens in den Haushaltsplan eingesetzt, gegebenenfalls im Wege des Verfahrens des Berichtigungsschreibens nach Artikel 34 der Haushaltsordnung. Sie werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 berechnet.

Nach Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahres wird der gegenüber den Schätzungen verzeichnete Unterschiedsbetrag in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans eingesetzt.

Ein Fehlbetrag wird bei Artikel 27 02 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), aufgehoben durch den Beschluss 2007/436/EG, Euratom (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 7.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 15.

3 0 1   Eigenmittelüberschuss aufgrund einer Übertragung aus den Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27), insbesondere Artikel 12, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2007 (ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 3).

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), aufgehoben durch den Beschluss 2007/436/EG, Euratom (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 7.

3 0 2   Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

125 750 000

260 940 125

92 730 000,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung — gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 und Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 — der nach Erreichen des Zielbetrags des Garantiefonds eventuell anfallenden Überschüsse.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2007 (ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 3).

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), aufgehoben durch den Beschluss 2007/436/EG, Euratom (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 7.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 4 Absatz 3.

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen

384 626 746

371 892 646

355 748 856,08

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

1 174 959,50

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

28 406 624

23 560 995

19 361 857,68

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

413 033 370

395 453 641

376 285 673,26

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

257 440 411

241 474 377

202 531 937,42

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

82 056 000

62 300 000

72 358 638,78

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

100 000

100 000

55 129,27

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

339 596 411

303 874 377

274 945 705,47

KAPITEL 4 2

4 2 0

Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen zur Versorgungsordnung

10 483 418

9 332 889

7 331 372,95

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

10 483 418

9 332 889

7 331 372,95

 

Titel 4 — Insgesamt

763 113 199

708 660 907

658 562 751,68

KAPITEL 4 0 —

VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE STEUERN UND ABGABEN

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE STEUERN UND ABGABEN

4 0 0   Ertrag der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

384 626 746

371 892 646

355 748 856,08

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 680/87 (ABl. L 72 vom 14.3.1987, S. 15).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

1 174 959,50

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

28 406 624

23 560 995

19 361 857,68

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

257 440 411

241 474 377

202 531 937,42

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 680/87 (ABl. L 72 vom 14.3.1987, S. 15).

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

82 056 000

62 300 000

72 358 638,78

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

100 000

100 000

55 129,27

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 0   Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

10 483 418

9 332 889

7 331 372,95

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

55 879,23

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

76 839,66

5 0 0 2

Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

387 989,98

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

520 708,87

5 0 1

Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus Veräußerungen von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 117 402,07

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

9 638 110,94

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und Einnahmen aus Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 308 642,17

5 1 1 1

Einnahmen aus Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 169 241,71

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

4 477 883,88

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

4 477 883,88

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

8 500 000

7 000 000

11 057 959,76

5 2 1

An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

10 000 000

10 000 000

748 355,72

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

60 000 000

60 000 000

61 755 708,30

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

78 500 000

77 000 000

73 562 023,78

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 158 439,42

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

3 158 439,42

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

10 763 845,12

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

80 126 352,56

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

90 890 197,68

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

410 676,36

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

26 720,79

5 8 3

Einnahmen aus sonstigen Vergütungen — Zweckgebundene Einnahmen

371,24

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

437 768,39

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

100 000

100 000

103 359,37

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

100 000

100 000

103 359,37

 

Titel 5 — Insgesamt

78 600 000

77 100 000

182 267 783,46

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

5 0 0   Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

55 879,23

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Rücknahme von im Besitz der Gemeinschaftsorgane befindlichen Fahrzeugen eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

76 839,66

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Rücknahme von sonstigen, im Besitz der Gemeinschaftsorgane befindlichen beweglichen Gegenständen, außer Fahrzeugen, eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2   Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

387 989,98

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 1   Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen des Organs eingesetzt.

5 0 2   Erlös aus Veräußerungen von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

9 117 402,07

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Erlöse aus der Veräußerung solcher Veröffentlichungen über elektronische Medien.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und Einnahmen aus Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

3 308 642,17

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Einnahmen aus Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

1 169 241,71

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

8 500 000

7 000 000

11 057 959,76

Erläuterungen

Diese Einnahmen beziehen sich lediglich auf die Bankzinsen aus den Kontokorrentkonten der Kommission.

5 2 1   An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

10 000 000

10 000 000

748 355,72

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen eingesetzt, die an die Kommission abgeführt werden.

5 2 2   Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

60 000 000

60 000 000

61 755 708,30

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.

Gemäß Artikel 5a der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Haushaltslinien in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden. Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden somit dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.

In der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung wird ferner geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Anweisungsbefugte derartige Zinsbeträge jährlich einzieht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 15.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13), insbesondere die Artikel 4 und 4a.

KAPITEL 5 5 —   ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

3 158 439,42

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

10 763 845,12

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben verbucht, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

80 126 352,56

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

410 676,36

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe i der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

26 720,79

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 3   Einnahmen aus sonstigen Vergütungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

371,24

Erläuterungen

Vormals Artikel 5 8 0.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

100 000

100 000

103 359,37

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die übrigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 6 0

6 0 1

Forschungsprogramme

6 0 1 1

Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 2

Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

21 715 635,07

6 0 1 3

Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

197 693 703,07

6 0 1 5

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von gemeinschaftlichem Interesse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 6

Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

219 409 338,14

6 0 2

Sonstige Programme

6 0 2 1

Verschiedene Einnahmen, die für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmt sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 0 3

Assoziationsabkommen zwischen den Gemeinschaften und Drittstaaten

6 0 3 1

Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder an Programmen der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

212 336 131,03

6 0 3 2

Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

207 180,—

6 0 3 3

Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

4 879 500,—

 

Artikel 6 0 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

217 422 811,03

 

KAPITEL 6 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

436 832 149,17

KAPITEL 6 1

6 1 1

Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt worden sind

6 1 1 3

Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

32 717 000,—

6 1 1 4

Einnahmen aus Einziehungen zum Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

32 717 000,—

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 3

Wieder eingezogene Beträge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

p.m.

0,—

6 1 4

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 4 3

Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

61 197,24

 

Artikel 6 1 4 — Insgesamt

p.m.

p.m.

61 197,24

6 1 5

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft

6 1 5 0

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft

p.m.

6 500 000

125 332 260,80

6 1 5 1

Rückzahlung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Zuschüsse — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 2

Rückzahlung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 3

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

788,57

6 1 5 7

Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds

p.m.

p.m.

109 350 220,59

6 1 5 8

Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 682 708,67

 

Artikel 6 1 5 — Insgesamt

p.m.

6 500 000

237 365 978,63

6 1 6

Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 7

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Gemeinschaftshilfen an Drittländer gezahlt worden sind

6 1 7 0

Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

21 497 926,84

 

Artikel 6 1 7 — Insgesamt

p.m.

p.m.

21 497 926,84

6 1 8

Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge

6 1 8 0

Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 8 1

Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

126 218,77

 

Artikel 6 1 8 — Insgesamt

p.m.

p.m.

126 218,77

6 1 9

Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1

Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 94/179/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

p.m.

6 500 000

291 768 321,48

KAPITEL 6 2

6 2 0

Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2

Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen

6 2 2 1

Einnahmen aus dem Betrieb des Reaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 149 651,—

6 2 2 3

Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

6 664 148,52

6 2 2 4

Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

273 434,65

6 2 2 5

Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2 6

Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

40 411 319,88

 

Artikel 6 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

48 498 554,05

6 2 4

Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der gemeinschaftlichen Forschungstätigkeit (Indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

48 498 554,05

KAPITEL 6 3

6 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

129 972 205,—

6 3 1

Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 2

Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen und der Schweiz — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

62 418,55

6 3 1 3

Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen und Schweiz) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

62 418,55

6 3 2

EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

52 900 000,—

6 3 3

Beiträge zu Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

6 3 3 1

Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

6 3 3 2

Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

Artikel 6 3 3 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

182 934 623,55

KAPITEL 6 5

6 5 0

Finanzkorrekturen

6 5 0 0

Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds

p.m.

173 000 000

154 899 008,04

 

Artikel 6 5 0 — Insgesamt

p.m.

173 000 000

154 899 008,04

 

KAPITEL 6 5 — INSGESAMT

p.m.

173 000 000

154 899 008,04

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

281 616 913,—

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

10 000 000

10 000 000

8 881 499,50

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

10 000 000

10 000 000

290 498 412,50

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

10 000 000

10 000 000

290 498 412,50

KAPITEL 6 7

6 7 0

Einnahmen betreffend EGFL

6 7 0 1

Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

6 7 0 2

Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

6 7 0 3

Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 6 7 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

 

6 7 1

Einnahmen betreffend ELER

6 7 1 1

Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

6 7 1 2

Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 6 7 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 6 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

 

KAPITEL 6 8

6 8 0

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

6 8 0 2

Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

6 8 0 3

Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

Artikel 6 8 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 6 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

 

 

Titel 6 — Insgesamt

10 000 000

189 500 000

1 405 431 068,79

KAPITEL 6 0 —

BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BEITRÄGE

KAPITEL 6 2 —

VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN BESONDERER ABKOMMEN

KAPITEL 6 5 —

FINANZKORREKTUREN

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 7 —

EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

KAPITEL 6 8 —

BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

KAPITEL 6 0 —   BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

6 0 1   Forschungsprogramme

6 0 1 1   Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere dem Abkommen vom 14. September 1978.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 21 04 (Indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 0 1 2   Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

21 715 635,07

Erläuterungen

Einnahmen aus dem multilateralen EFDA-Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren 18 assoziierten Fusionspartnern, insbesondere aus dem Abkommen vom 30. März 1999.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 21 04 (Indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Diese Einnahmen decken die Beiträge der assoziierten Fusionspartner an der Finanzierung der Ausgaben des „Joint Fund“ in Verbindung mit der Inanspruchnahme der Strukturen des JET im Rahmen des EFDA.

6 0 1 3   Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

197 693 703,07

Erläuterungen

Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an gemeinschaftlichen Forschungsprogrammen geschlossen worden sind.

Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04, 09 04 02 und 11 05 01 (Indirekte Maßnahmen) und bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/112/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 22).

Beschluss 2004/576/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 47).

Verweise

Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1).

6 0 1 5   Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von gemeinschaftlichem Interesse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von gemeinschaftlichem Interesse (Eureka und andere).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04, 09 04 02 und 11 05 01 (Indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 0 1 6   Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04, 09 04 02 und 11 05 01 (Indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Verweise

Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1).

6 0 2   Sonstige Programme

6 0 2 1   Verschiedene Einnahmen, die für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmt sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Titel 23 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

6 0 3   Assoziationsabkommen zwischen den Gemeinschaften und Drittstaaten

6 0 3 1   Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder an Programmen der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

212 336 131,03

Erläuterungen

Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern. Einnahmen aus der Beteiligung von Ländern, die inzwischen Mitgliedstaaten geworden sind, betreffen Maßnahmen aus der Zeit vor ihrem Beitritt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Verweise

Europa-Abkommen vom 23. Dezember 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Türkei andererseits (ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687).

Europa-Abkommen vom 1. März 1971 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Malta andererseits (ABl. L 61 vom 14.3.1971, S. 1).

Europa-Abkommen vom 14. Mai 1973 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Zypern andererseits (ABl. L 133 vom 21.5.1973, S. 1).

Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (ABl. L 347 vom 31.12.1993, S. 2).

Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2).

Europa-Abkommen vom 1. Februar 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2).

Europa-Abkommen vom 8. März 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3).

Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (ABl. L 359 vom 31.12.1994, S. 2).

Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2).

Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits (ABl. L 26 vom 2.2.1998, S. 3).

Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits (ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 3).

Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits (ABl. L 68 vom 9.3.1998, S. 3).

Europa-Abkommen vom 21. Dezember 1998 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowenischen Republik andererseits (ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 1).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien vom 22. November 2004 (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 16).

Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238), die die Beteiligung der beitrittswilligen Länder an den Gemeinschaftsprogrammen ermöglichen.

6 0 3 2   Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

207 180,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern zu den Abkommen zur Zusammenarbeit im Zollbereich verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä. (über Telematik).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 03 01, 14 04 01 und 14 04 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA (ABl. L 145 vom 7.6.2007, S. 18).

Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2000) (ABl. L 33 vom 4.2.1997, S. 24), geändert durch die Entscheidung Nr. 105/2000/EG (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 1).

Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des (am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten) Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auszuhandeln, die der Europäischen Gemeinschaft den Beitritt zu dieser Organisation ermöglicht.

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1), geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12), aufgehoben durch die Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

6 0 3 3   Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

4 879 500,—

Erläuterungen

Etwaige Beteiligungen Dritter an Tätigkeiten der Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BEITRÄGE

6 1 1   Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt worden sind

6 1 1 3   Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

32 717 000,—

Erläuterungen

In der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) wird die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG gelten die Nettoerträge aus den Anlagen als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt.

Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n + 2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst auf der Aktivseite der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Jahres 2006 werden im Haushaltsjahr 2008 für die Forschung bereitgestellt. Um Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen. Die im Haushaltsjahr 2008 für Forschungszwecke verfügbaren Mittel werden auf 53 438 000 EUR (netto) veranschlagt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Mittel des Fonds für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 160 Absatz 1a der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 23 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 1 1 4   Einnahmen aus Einziehungen zum Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

In der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) wird die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2003/76/EG fließen die Einziehungen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu.

6 1 2   Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 3   Wieder eingezogene Beträge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

0,—

Erläuterungen

Werden Beträge, die bei der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik oder infolge von Unregelmäßigkeiten oder von Versäumnissen verloren gingen, wieder eingezogen, so sind sie den Zahlstellen zuzuleiten. Diese bringen die Beträge von den durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds finanzierten Ausgaben in Abzug. Eine Verbuchung als Einnahme erfolgt daher nur, wenn die wieder eingezogenen Summen höher sind als die Ausgaben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 1 4   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft bei Vorhaben und Maßnahmen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 4 3   Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

61 197,24

Erläuterungen

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 5   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft

6 1 5 0   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

6 500 000

125 332 260,80

Erläuterungen

Rückzahlung von Zuschüssen aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 1   Rückzahlung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Zuschüsse — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 2   Rückzahlung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 3   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

788,57

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 7   Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

109 350 220,59

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Rückzahlungen von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds) und des Kohäsionsfonds eingesetzt.

Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt, sofern sie benötigt werden, um eine Kürzung der Beteiligung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62), insbesondere Artikel 1 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II.

6 1 5 8   Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

2 682 708,67

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 6   Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Erstattung des Anteils der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) an den von der Kommission verauslagten Beträgen für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen (siehe Artikel 06 05 01 und 06 05 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 7   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Gemeinschaftshilfen an Drittländer gezahlt worden sind

6 1 7 0   Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

21 497 926,84

Erläuterungen

Rückzahlung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer oder Beihilfeempfänger.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 21 06 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

6 1 8   Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge

6 1 8 0   Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen im Anhang zu den Schreiben der Kommission zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Begünstigten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

6 1 8 1   Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

126 218,77

Erläuterungen

Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

6 1 9   Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1   Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 94/179/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 22 02 03 und 19 06 05 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 6 2 —   VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

6 2 0   Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b.

Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 2 2   Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen

6 2 2 1   Einnahmen aus dem Betrieb des Reaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

1 149 651,—

Erläuterungen

Einnahmen aus dem Betrieb des HFR (High-flux reactor) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Von Dritten (insbesondere Frankreich und den Niederlanden) abgeführte Beträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Abschluss früherer Programme

Die Einnahmen werden anteilig auf Deutschland, Frankreich und die Niederlande umgelegt.

6 2 2 3   Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

6 664 148,52

Erläuterungen

Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und staatlichen Einrichtungen abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 01 und 10 04 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 2 4   Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

273 434,65

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 und bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.

6 2 2 5   Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 sowie bei Artikel 10 01 05 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 2 6   Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

40 411 319,88

Erläuterungen

Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 03 01, 10 04 01 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 4   Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der gemeinschaftlichen Forschungstätigkeit (Indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN BESONDERER ABKOMMEN

6 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

129 972 205,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten eingesetzt, die diese gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dessen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Gemeinschaftsaktionen leisten.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan dieses Einzelplans ausgewiesen.

Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen zur Verfügung gestellt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Verweise

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

6 3 1   Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 2   Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen und der Schweiz — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

62 418,55

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 04, 18 02 05 und 18 03 11 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/1007/JI (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 78).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4) und insbesondere Erwägungsgrund 10, der besagt, dass Vereinbarungen im Hinblick darauf zu treffen sind, dass Vertreter Islands und Norwegens an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (KOM(2004) 835 endg.).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission am 11. Juni 2007 vorgelegt, über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM(2007) 311 endg.).

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission am 11. Juni 2007 vorgelegt, über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM(2007) 306 endg.).

6 3 1 3   Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen und Schweiz) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 03 und 18 02 06 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

6 3 2   EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

52 900 000,—

Erläuterungen

Die Beiträge der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei Posten 21 01 04 10 im Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ verwendet.

Verweise

Internes Abkommen über den neunten EEF.

6 3 3   Beiträge zu Außenhilfeprogrammen

Erläuterungen

Neuer Artikel

6 3 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 1   Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 2   Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge internationaler Organisationen eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

KAPITEL 6 5 —   FINANZKORREKTUREN

6 5 0   Finanzkorrekturen

6 5 0 0   Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

173 000 000

154 899 008,04

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Einsetzung der Finanzkorrekturen, die im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung „Ausrichtung“, Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds) vereinnahmt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden, sofern damit eine Annullierung oder eine Kürzung zuvor beschlossener Finanzkorrekturen vermieden werden kann.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 3.

Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1978/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 89).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1). Berichtigte Fassung im ABl. L 45 vom 15.2.2007, S. 3).

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

281 616 913,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

10 000 000

10 000 000

8 881 499,50

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen, eingesetzt.

KAPITEL 6 7 —   EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

6 7 0   Einnahmen betreffend EGFL

6 7 0 1   Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben ergehen. Ferner werden bei diesem Posten Einnahmen eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 1 058 000 000 EUR veranschlagt und beinhalten 558 000 000 EUR, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 vom Haushaltsjahr 2007 auf das Haushaltsjahr 2008 übertragen wurden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2008 wurde bei Artikel 05 03 01 (Posten 05 03 01 01) ein Betrag von 591 000 000 EUR vorgesehen und die übrigen Mittel in Höhe von 467 000 000 EUR wurden bei Posten 05 02 08 03 eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

6 7 0 2   Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Zinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Dazu gehören auch die Beträge, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen in Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der genannten Verordnung wieder eingezogen werden.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 300 000 000 EUR veranschlagt und beinhalten 220 000 000 EUR, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 vom Haushaltsjahr 2007 auf das Haushaltsjahr 2008 übertragen wurden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2008 wurde bei Artikel 05 03 01 (Posten 05 03 01 01) ein Betrag von 300 000 000 EUR vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

6 7 0 3   Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 erhoben oder wieder eingezogen werden.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten wurden auf 579 000 000 EUR veranschlagt und beinhalten 360 000 000 EUR, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 vom Haushaltsjahr 2007 auf das Haushaltsjahr 2008 übertragen wurden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2008 wurde bei Artikel 05 03 01 (Posten 05 03 01 01) ein Betrag von 579 000 000 EUR vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

6 7 1   Einnahmen betreffend ELER

6 7 1 1   Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von aus dem ELER finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums ergehen. Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2008 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

6 7 1 2   Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Fällen von Fahrlässigkeit wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER finanziert wurden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2008 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

KAPITEL 6 8 —   BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

6 8 0   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die befristeten Umstrukturierungsbeträge eingesetzt, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bei Unternehmen des Zuckersektors in der Europäischen Gemeinschaft erhoben werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten eingehenden Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie), aus dem die Umstrukturierungsbeihilfen und andere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährte Beihilfen finanziert werden, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2008 wurde bei diesem Posten ein Betrag von 2 904 000 000 EUR vorgesehen (einschließlich 530 000 000 EUR, die vom Haushaltsjahr 2007 übertragen wurden); davon werden 1 344 000 000 EUR bei Artikel 05 02 16 eingesetzt und der Restbetrag wird gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung automatisch auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).

6 8 0 2   Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern wieder eingezogen wurden, die bei Ausgaben im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten befristeten Fonds für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft aufgetreten sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie), aus dem die Umstrukturierungsbeihilfen und andere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährte Beihilfen finanziert werden, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).

6 8 0 3   Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsabschlussentscheidungen zugunsten des Haushaltsplans der Europäischen Union in Bezug auf Ausgaben eingesetzt, die aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen befristeten Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft finanziert werden. Ferner werden bei diesem Posten Einnahmen eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie), aus dem die Umstrukturierungsbeihilfen und andere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährte Beihilfen finanziert werden, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

5 000 000

5 000 000

9 980 436,46

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

3 000 000

3 000 000

1 457 756,85

 

Artikel 7 0 0 — Insgesamt

8 000 000

8 000 000

11 438 193,31

7 0 1

Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

15 000 000

48 000 000

101 436 766,93

 

KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

23 000 000

56 000 000

112 874 960,24

KAPITEL 7 1

7 1 0

Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

100 000 000

382 000 000

744 873 953,97

7 1 1

Einziehung der Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft richten

p.m.

p.m.

0,—

7 1 2

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofes zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

p.m.

58 520 850,—

 

KAPITEL 7 1 — INSGESAMT

100 000 000

382 000 000

803 394 803,97

KAPITEL 7 2

7 2 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 7 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 7 — Insgesamt

123 000 000

438 000 000

916 269 764,21

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 1 —

GELDBUSSEN

KAPITEL 7 2 —

ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0   Verzugszinsen

7 0 0 0   Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

5 000 000

5 000 000

9 980 436,46

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

7 0 0 1   Sonstige Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

3 000 000

3 000 000

1 457 756,85

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6), insbesondere Artikel 102.

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

7 0 1   Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

15 000 000

48 000 000

101 436 766,93

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Verzugszinsen und sonstigen Zinserträge aus Geldbußen eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN

7 1 0   Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

100 000 000

382 000 000

744 873 953,97

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

7 1 1   Einziehung der Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft richten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Entscheidung Nr. 105/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung Nr. 210/97/EG über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft („Zoll 2000“) und zur Aufhebung der Entscheidung 91/341/EWG des Rates (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 1).

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), aufgehoben durch den Beschluss 2007/436/EG, Euratom (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 7.

7 1 2   Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofes zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

58 520 850,—

Verweise

Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

KAPITEL 7 2 —   ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

7 2 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5), insbesondere Artikel 16.

TITEL 8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 8 0

8 0 0

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

p.m.

p.m.

0,—

8 0 1

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Euratom-Anleihen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 1

8 1 0

Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital

26 070 788

25 284 905

66 654 223,36

8 1 1

Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der von der Kommission zur Verbesserung der Wohnbedingungen der Wanderarbeitnehmer gewährten Darlehen

4 182,27

8 1 3

Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „EC Investment Partners“ in den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

p.m.

p.m.

0,—

8 1 4

Rückfluss und Zinsertrag aus den Darlehen, die den von der Golfkrise am unmittelbarsten betroffenen Ländern gewährt werden

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 1 — INSGESAMT

26 070 788

25 284 905

66 658 405,63

KAPITEL 8 2

8 2 7

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für die Anleiheprogramme der Gemeinschaft zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Nichtmitgliedstaaten

p.m.

p.m.

 

8 2 8

Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 8 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

 

KAPITEL 8 3

8 3 5

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Nichtmitgliedstaaten

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 8 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

 

KAPITEL 8 5

8 5 0

Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

5 143 200,—

 

KAPITEL 8 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

5 143 200,—

 

Titel 8 — Insgesamt

26 070 788

25 284 905

71 801 605,63

KAPITEL 8 0 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 8 1 —

VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

KAPITEL 8 2 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 3 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 5 —

EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

KAPITEL 8 0 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

8 0 0   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 01, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 0 1   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Euratom-Anleihen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 02, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 1 —   VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

8 1 0   Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

26 070 788

25 284 905

66 654 223,36

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Tilgungs- und Zinseinnahmen aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die aus den Mitteln der Kapitel 22 03, 19 08 und 19 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans an Drittländer des Mittelmeerraums vergeben wurden.

Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen und Risikokapital, die noch im vergangenen Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar.

8 1 1   Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der von der Kommission zur Verbesserung der Wohnbedingungen der Wanderarbeitnehmer gewährten Darlehen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

4 182,27

Erläuterungen

Zinsen und Kapitalrückfluss im Rahmen der aus einem Teil der Mittel des Artikels 04 04 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans gewährten Darlehen zugunsten der Wanderarbeitnehmer.

Gemäß dem Finanzierungsplan sind die letzten Zahlungen am 31. Dezember 2005 erfolgt.

8 1 3   Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „EC Investment Partners“ in den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen aus Darlehen und Risikokapital, die aus den Mitteln des Artikels 19 08 01 01 im Rahmen der Aktion „EC Investment Partners“ gewährt werden.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe Erläuterungen zu Artikel 19 08 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 1 4   Rückfluss und Zinsertrag aus den Darlehen, die den von der Golfkrise am unmittelbarsten betroffenen Ländern gewährt werden

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 3557/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über eine Finanzhilfe für die von der Golfkrise am unmittelbarsten betroffenen Länder (ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 1).

KAPITEL 8 2 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

8 2 7   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für die Anleiheprogramme der Gemeinschaft zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Nichtmitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 04, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 2 8   Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 05, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 3 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN

8 3 5   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Nichtmitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 06, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 06 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 5 —   EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

8 5 0   Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

5 143 200,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Gemeinschaftsbeteiligung ausschüttet. Der für 2008 zu erwartende Betrag dieser Dividenden beläuft sich auf EUR 5 954 298.

Gemäß dem Beschluss 2007/247/EG des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds gelten die im Zeitraum 2007-2010 an die Kommission ausgeschütteten Dividenden als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei Posten 01 04 09 01 (Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital) eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

30 000 000

20 000 000

50 753 111,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

30 000 000

20 000 000

50 753 111,—

 

Titel 9 — Insgesamt

30 000 000

20 000 000

50 753 111,—

 

GESAMTBETRAG

1 156 533 987

3 567 117 648

5 787 895 676,12

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

30 000 000

20 000 000

50 753 111,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen eingesetzt.

GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2008 UND 2007) UND AUSGABEN (2006)

Titel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

396 228 360

414 238 360

469 698 281

484 528 781

371 795 081,60

330 513 483,89

02

UNTERNEHMEN

586 545 765

533 122 265

490 226 153

428 045 039

372 366 775,51

296 761 069,45

03

WETTBEWERB

78 282 819

78 682 819

71 703 616

72 303 616

68 923 443,48

68 550 318,26

04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

11 482 618 546

11 133 785 571

11 433 856 806

11 623 879 526

11 881 742 483,61

9 541 354 986,32

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

53 701 727 905

52 457 968 333

52 040 592 943

52 015 364 389

54 225 979 179,67

53 538 463 751,16

06

ENERGIE UND VERKEHR

1 915 860 396

1 709 718 996

980 935 524

1 008 011 524

1 436 742 268,85

1 277 639 795,75

07

UMWELT

402 813 995

297 947 995

352 095 251

239 225 251

328 659 756,30

274 798 355,08

08

FORSCHUNG

4 044 775 887

4 112 317 887

3 564 655 456

2 453 659 456

3 903 683 809,31

3 367 326 208,41

09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

1 493 564 105

1 549 385 105

1 433 542 099

1 164 012 099

1 508 575 816,81

1 412 186 571,84

10

DIREKTE FORSCHUNG

361 422 000

372 417 000

348 472 000

358 603 000

411 849 973,60

398 659 360,78

11

FISCHEREI UND MARITIME ANGELEGENHEITEN

953 145 213

808 155 342

891 215 889

1 139 945 766

1 043 298 312,54

777 818 551,19

12

BINNENMARKT

61 279 548

60 979 548

56 258 719

57 758 719

55 425 441,17

52 276 500,51

13

REGIONALPOLITIK

35 984 534 647

30 652 560 565

34 819 833 031

26 613 071 793

28 903 644 301,23

19 838 712 962,82

14

STEUERN UND ZOLLUNION

124 526 066

108 158 066

109 871 536

113 926 614

96 905 966,25

81 871 044,30

15

BILDUNG UND KULTUR

1 331 742 371

1 342 149 563

1 221 260 420

1 156 955 861

1 128 208 818,44

1 091 259 601,59

16

KOMMUNIKATION

206 624 782

197 244 782

201 020 070

192 292 070

179 098 150,11

164 562 427,92

17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

553 115 891

500 602 705

532 370 450

275 442 661

503 474 158,19

474 107 568,26

18

RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

712 465 922

552 212 922

612 209 568

374 047 568

573 581 439,73

545 341 461,48

19

AUSSENBEZIEHUNGEN

3 919 361 607

3 298 923 845

3 425 869 638

2 942 513 188

3 577 626 434,04

3 295 977 095,53

20

HANDEL

78 207 278

77 063 278

71 475 445

68 375 445

64 606 810,88

62 202 971,85

21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

1 317 126 477

1 178 651 477

1 216 286 826

1 148 599 826

1 072 360 898,49

822 066 148,67

22

ERWEITERUNG

1 093 326 691

1 832 096 091

1 051 544 528

1 804 644 528

2 346 806 989,11

2 107 161 652,26

23

HUMANITÄRE HILFE

770 191 540

773 191 540

749 648 887

749 648 887

867 857 876,75

778 437 349,88

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

74 574 000

69 524 000

57 792 000

62 157 000

59 498 616,94

57 124 335,56

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

177 530 397

177 530 397

168 735 840

168 635 840

162 753 097,74

159 600 399,14

26

VERWALTUNG

968 732 046

971 232 046

985 792 461

991 392 461

916 816 921,73

900 481 835,06

27

HAUSHALT

274 469 575

274 469 575

519 096 165

519 096 165

1 129 020 031,29

1 129 020 031,29

28

AUDIT

10 287 524

10 287 524

9 186 797

9 186 797

9 509 780,28

9 509 780,28

29

STATISTIK

121 555 450

106 355 450

121 311 147

118 711 147

110 819 408,40

98 184 514,39

30

VERSORGUNGSBEZÜGE

1 086 935 000

1 086 935 000

997 490 000

997 490 000

947 094 264,30

947 094 264,30

31

SPRACHENDIENSTE

367 250 216

367 250 216

358 927 149

358 927 149

365 363 451,88

365 363 451,88

40

RESERVEN

1 824 993 050

567 758 950

4 442 999 763

1 558 173 373

0,—

0,—

 

Insgesamt

126 475 815 069

117 672 917 213

123 805 974 458

111 268 625 539

118 624 089 758,23

104 264 427 849,10

TITEL XX

VERWALTUNGSAUSGABEN DER EINZELNEN POLITIKBEREICHE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

XX 01

VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

XX 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den verschiedenen Politikbereichen

XX 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

XX 01 01 01 01

Gehälter und Zulagen

5

1 639 012 683 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

1 576 030 000

1 513 600 026,52

XX 01 01 01 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

23 642 000

23 101 000

19 181 371,40

XX 01 01 01 03

Anpassung der Dienstbezüge

5

24 840 000

16 513 000

 

 

Subtotal

 

1 687 494 683

1 615 644 000

1 532 781 397,92

XX 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 01 02 01

Gehälter und Zulagen

5

152 743 000

141 930 000

146 244 209,24

XX 01 01 02 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

11 855 000

14 829 000

8 590 868,66

XX 01 01 02 03

Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge

5

1 942 000

1 493 000

 

 

Subtotal

 

166 540 000

158 252 000

154 835 077,90

 

Artikel XX 01 01 — Subtotal

 

1 854 034 683

1 773 896 000

1 687 616 475,82

XX 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst des Organs

XX 01 02 01 01

Vertragsbedienstete

5

60 515 000

60 630 000

56 430 185,29

XX 01 02 01 02

Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten

5

25 700 000

25 200 000

24 750 201,55

XX 01 02 01 03

Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale und internationale Beamte sowie Bedienstete des privaten Sektors

5

38 215 000

37 400 000

33 364 498,16

XX 01 02 01 04

Praktikanten mit Behinderungen

5

200 000

 

 

 

Subtotal

 

124 630 000

123 230 000

114 544 885,—

XX 01 02 02

Externes Personal in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 02 02 01

Dienstbezüge des sonstigen Personals

5

54 816 000

47 233 199 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

43 506 792,34

XX 01 02 02 02

Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige

5

6 700 000

4 670 703 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 509 120,02

XX 01 02 02 03

Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen

5

2 200 000

2 452 596 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

1 891 000,—

 

Subtotal

 

63 716 000

54 356 498

49 906 912,36

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

XX 01 02 11 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten

5

63 800 000

61 600 000

59 255 857,04

XX 01 02 11 02

Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen

5

34 500 000

34 500 000

28 088 372,93

XX 01 02 11 03

Ausschusssitzungen

5

24 500 000

26 700 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

19 699 465,58

XX 01 02 11 04

Untersuchungen und Konsultationen

5

10 000 000

15 000 000

7 736 920,16

XX 01 02 11 05

Entwicklung von Management- und Informationssystemen

5

26 480 000

25 870 000

29 241 585,99

XX 01 02 11 06

Weiterbildung und Managementschulung

5

15 915 000

15 500 000

15 217 740,34

 

Subtotal

 

175 195 000

179 170 000

159 239 942,04

XX 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 02 12 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

5

15 452 000

14 501 000

13 799 228,47

XX 01 02 12 02

Berufliche Fortbildung der Beamten

5

1 000 000

1 000 000

851 830,11

 

Subtotal

 

16 452 000

15 501 000

14 651 058,58

 

Artikel XX 01 02 — Subtotal

 

379 993 000

372 257 498

338 342 797,98

XX 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und Gebäude der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Kommission

XX 01 03 01 03

Ausstattung und Mobiliar

5

80 613 000

79 087 000

78 959 915,67

XX 01 03 01 04

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten

5

46 532 000

42 299 000

41 429 144,36

 

Subtotal

 

127 145 000

121 386 000

120 389 060,03

XX 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 03 02 01

Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

5

112 713 000

90 499 726 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

94 395 533,05

XX 01 03 02 02

Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

5

34 928 000

35 367 314 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

29 760 041,64

 

Subtotal

 

147 641 000

125 867 040

124 155 574,69

 

Artikel XX 01 03 — Subtotal

 

274 786 000

247 253 040

244 544 634,72

XX 01 05

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

XX 01 05 01

Gehälter und Zulagen des Personals im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

184 721 000

177 853 000

169 083 554,86

XX 01 05 02

Externes Personal des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

62 585 000

61 869 000

38 560 194,40

XX 01 05 03

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

86 355 000

79 567 000

80 465 887,64

 

Artikel XX 01 05 — Subtotal

 

333 661 000

319 289 000

288 109 636,90

 

Kapitel XX 01 — Insgesamt

 

2 842 474 683

2 712 695 538

2 558 613 545,42

KAPITEL XX 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

XX 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den verschiedenen Politikbereichen

XX 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

XX 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

XX 01 01 01 01

Gehälter und Zulagen

5

1 639 012 683 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

1 576 030 000

1 513 600 026,52

XX 01 01 01 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

23 642 000

23 101 000

19 181 371,40

XX 01 01 01 03

Anpassung der Dienstbezüge

5

24 840 000

16 513 000

 

 

Posten XX 01 01 01 — Insgesamt

 

1 687 494 683

1 615 644 000

1 532 781 397,92

Erläuterungen

Für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, ist mit Ausnahme des in Drittländern Dienst tuenden Personals Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

für Beamte und Bedienstete auf Zeit die Vergütungen für Schichtdienst und für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz und/oder zu Hause,

die Ausgleichszulage für Beamte auf Lebenszeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, deren Nettodienstbezüge sich vermindert haben,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen der Beamten, die in der Delegation oder den Vertretungen in der Gemeinschaft tätig sind,

Pauschalvergütungen und Vergütungen zum Stundensatz für Beamte der Laufbahngruppe AST, sofern diese Überstunden nicht, wie vorgesehen, durch Freizeit ausgeglichen werden können,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die vorübergehend anfallenden Kosten für Beamte, die vor dem Beitritt dienstlich in künftige neue Mitgliedstaaten abgeordnet und nach erfolgtem Beitritt in diesen Ländern befristet weiterhin dienstlich verwendet werden und für die ausnahmsweise dieselben finanziellen und materiellen Bedingungen gelten, die von der Kommission vor dem Beitritt gemäß Anhang X des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewendet wurden,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge.

Die Website der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Europäischen Kommission enthält auf der Seite „Arbeiten bei der Kommission“ allgemeine Angaben zu den Dienstbezügen und sonstigen Sozialleistungen der Beamten.

Die Verordnung des Rates zur Anpassung der Gehaltstabellen der Beamten und sonstigen Bediensteten aller EU-Organe, einschließlich der dienstaltersbedingten Erhöhungen und Zulagen, wird alljährlich im Amtsblatt veröffentlicht (zuletzt im ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

Die neuen Planstellen für 2008 sind Bestandteil der personellen Gesamtaufstockung um 3 960 Planstellen im Übergangszeitraum 2003-2008 entsprechend einer Schätzung der Kommission aus dem Jahr 2002. Diese Schätzung deckt den erweiterungsbedingten Bedarf beim Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten im Mai 2004. Die neuen Planstellen für 2008 sind auch Bestandteil der personellen Gesamtaufstockung um 850 Planstellen im Übergangszeitraum 2006-2009 in Verbindung mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 39 600 000 EUR veranschlagt.

Bevor die Mittel freigegeben werden, sollte die Kommission folgende Informationen übermitteln:

die Zusage, vor dem 30. April 2008 eine Studie über die Durchführung des maßnahmenbezogenen Managements (ABM) mit folgenden Informationen für die Haushaltsbehörde zu erstellen:

wie die verschiedenen Komponenten des SPP-ABM-Zyklus (APS, CLWP, AMP) besser miteinander verbunden werden können,

wie die Verbindung des SPP-ABM-Zyklus mit anderen Zyklen (HR-Zyklus, Risikomanagement, Bewertung) — möglicherweise mit Hilfe eines integrierten IT-Systems — verbessert werden kann;

Mitteilung einer Liste klarer, vorher festgelegter Leistungsindikatoren, die während des gesamten Zyklus verwendet werden sollen, um das Leistungsmanagement zu verbessern;

die Zusage, bis zum 30. April 2008 einen Follow-up-Bericht zu ihrem Bericht über die Planung und Optimierung ihrer Humanressourcen im Dienste der prioritären Ziele der EU vorzulegen, der insbesondere eine detaillierte Aufschlüsselung des Personals nach Laufbahngruppen und Generaldirektionen und Angaben zu der für die kommenden Jahre erwarteten Entwicklung enthält;

eine Mitteilung über die derzeitige Situation und die Fortschritte bei der Umsetzung von Nummer 44 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Mietzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2749/66), aufgehoben durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1734/2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 1).

Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Fahrtkostenzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2751/66), aufgehoben durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1734/2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 1).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 des Rates vom 27. September 1985 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 265 vom 8.10.1985, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Akte über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten, unterzeichnet am 16. April 2003, insbesondere Artikel 33 Absatz 4.

XX 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

XX 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 01 02 01

Gehälter und Zulagen

5

152 743 000

141 930 000

146 244 209,24

XX 01 01 02 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

11 855 000

14 829 000

8 590 868,66

XX 01 01 02 03

Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge

5

1 942 000

1 493 000

 

 

Posten XX 01 01 02 — Insgesamt

 

166 540 000

158 252 000

154 835 077,90

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 01 02, 20 01 01 02, 21 01 01 02 und 22 01 01 02 (Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Gemeinschaft) sind für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, folgende Ausgaben veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland zu leisten sind,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Überstunden,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und der Bediensteten auf Zeit angewandt werden,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Reisekosten für die Beamten und ihre Familienangehörigen bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder anlässlich einer mit einem Wechsel des Dienstorts verbundenen Versetzung,

die Umzugskosten für Beamte, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Mietzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2749/66), aufgehoben durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1734/2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 1).

Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Fahrtkostenzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2751/66), aufgehoben durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1734/2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

XX 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

XX 01 02 01   Externes Personal im Dienst des Organs

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst des Organs

XX 01 02 01 01

Vertragsbedienstete

5

60 515 000

60 630 000

56 430 185,29

XX 01 02 01 02

Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten

5

25 700 000

25 200 000

24 750 201,55

XX 01 02 01 03

Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale und internationale Beamte sowie Bedienstete des privaten Sektors

5

38 215 000

37 400 000

33 364 498,16

XX 01 02 01 04

Praktikanten mit Behinderungen

5

200 000

 

 

 

Posten XX 01 02 01 — Insgesamt

 

124 630 000

123 230 000

114 544 885,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

die Besoldung für Vertragsbedienstete (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialfürsorge für Vertragsbedienstete sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

den Betrag, der zur Vergütung von als Betreuern für behinderte Personen fungierende Vertragsbedienstete erforderlich ist,

die Einstellung von Leiharbeitskräften, insbesondere für Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten,

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für intellektuelle Dienstleistungen sowie Gebäude, Material und Sachausgaben für das genannte Personal,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Beamter und anderer Sachverständiger zu den Dienststellen der Kommission, ihrer vorübergehenden Verwendung in diesen Dienststellen sowie die Ausgaben für Konsultationen von kurzer Dauer, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung von Rechtsakten zur Harmonisierung in verschiedenen Bereichen. Durch diesen Austausch soll es den Mitgliedstaaten außerdem ermöglicht werden, die Rechtsakte der Gemeinschaft einheitlich anzuwenden,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge,

die Ausgaben im Zusammenhang mit einem Pilotprojekt für die Einstellung von Praktikanten mit Behinderungen zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen durch die Organe und zur Bekämpfung der Diskriminierung, der sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 477 384 EUR veranschlagt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 272 861 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung der Beamten und ihrer Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verhaltenskodex für die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, der vom Präsidium des Europäischen Parlaments mit Beschluss vom 22. Juni 2005 angenommen wurde.

XX 01 02 02   Externes Personal in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

XX 01 02 02

Externes Personal in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 02 02 01

Dienstbezüge des sonstigen Personals

5

54 816 000

47 233 199 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

43 506 792,34

XX 01 02 02 02

Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige

5

6 700 000

4 670 703 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 509 120,02

XX 01 02 02 03

Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen

5

2 200 000

2 452 596 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

1 891 000,—

 

Posten XX 01 02 02 — Insgesamt

 

63 716 000

54 356 498

49 906 912,36

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 02 02, 20 01 02 02, 21 01 02 02 und 22 01 02 02 (Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der EU) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

Mittel für die Bezüge der örtlichen Bediensteten und/oder Vertragsbediensteten sowie für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Leistungen für diese Personalkategorien,

Arbeitgeberbeiträge zur ergänzenden Sozialversicherung für örtliche Bedienstete,

die Einstellung von Aushilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und freiberuflichem Personal,

In Bezug auf beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige in den Delegationen sind folgende Ausgaben veranschlagt:

die Finanzierung oder Kofinanzierung der Ausgaben für die Entsendung beigeordneter Sachverständiger (mit Hochschulabschluss) in die Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

die Kosten der für junge Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern veranstalteten Seminare,

die Kosten für die Abordnung oder zeitweilige Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten in den Delegationen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

XX 01 02 11   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

XX 01 02 11 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten

5

63 800 000

61 600 000

59 255 857,04

XX 01 02 11 02

Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen

5

34 500 000

34 500 000

28 088 372,93

XX 01 02 11 03

Ausschusssitzungen

5

24 500 000

26 700 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

19 699 465,58

XX 01 02 11 04

Untersuchungen und Konsultationen

5

10 000 000

15 000 000

7 736 920,16

XX 01 02 11 05

Entwicklung von Management- und Informationssystemen

5

26 480 000

25 870 000

29 241 585,99

XX 01 02 11 06

Weiterbildung und Managementschulung

5

15 915 000

15 500 000

15 217 740,34

 

Posten XX 01 02 11 — Insgesamt

 

175 195 000

179 170 000

159 239 942,04

Erläuterungen

Veranschlagt sind folgende dezentralisierte Verwaltungsausgaben:

die Ausgaben für Fahrtkosten (einschließlich Nebenkosten für Ausstellung der Fahrausweise und Reservierungen), für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal der Kommission oder durch die zu den Kommissionsdienststellen abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten entstehen (der Betrag aus der Erstattung der für Rechnung anderer Institutionen und Organe der Gemeinschaften sowie für Rechnung Dritter verauslagten Dienstreisekosten kann wiederverwendet werden),

die Aufwendungen, die verauslagt werden, um im Namen der Kommission Repräsentationsverpflichtungen im dienstlichen Interesse nachzukommen. (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

die Erstattung der Kosten, die für die Arbeit der von der Kommission gegründeten oder einberufenen Sachverständigengruppen verauslagt werden: die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Ausgaben von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und aufgrund von Verordnungen (des Rates oder des Europäischen Parlaments und des Rates) eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

die Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, die von der Kommission zur Unterstützung der Durchführung der Politik in den verschiedenen Bereichen veranstaltet werden, und die Kosten für den Betrieb eines Netzwerks von Finanzkontrollorganisationen und -gremien, einschließlich eines jährlichen Treffens zwischen diesen Organisationen und den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments, wie das Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für 2004 gefordert hatte,

die Ausgaben für die Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, Sitzungen, Lehrgängen und Studienaufenthalten für Beamte der Mitgliedstaaten, die die aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhebung der Einnahmen, die Eigenmittel der Gemeinschaft bilden, durchführen oder überwachen oder die am System der Gemeinschaftsstatistiken mitarbeiten, sowie die Ausgaben für die Beamten der mittel- und osteuropäischen Länder, die die im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme finanzierten Maßnahmen durchführen oder überwachen,

die Ausgaben für die Fortbildung der Beamten von Drittländern, wenn deren Bewirtschaftungs- oder Kontrolltätigkeit direkt mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zusammenhängt,

die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen die Kommission teilnimmt,

Gebühren für die Teilnahme an Konferenzen mit Ausnahme von Fortbildungsausgaben,

Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen und wissenschaftlichen Verbänden,

die Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürlichen oder juristischen Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal der Kommission hierfür nicht eingesetzt werden kann,

der Kauf bereits durchgeführter Studien oder Abonnements bei spezialisierten Forschungsinstituten,

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Personalverwaltung,

die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von den Kommissionsdienststellen in Form von Kursen, Seminaren und Vorträgen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

die Kosten für die Teilnahme an externen Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials,

Ausgaben im Zusammenhang mit den Informations- und Verwaltungssystemen:

Entwicklung und Wartung auf Vertragsbasis von Informations- und Verwaltungssystemen,

Beschaffung und Wartung von betriebsbereiten („schlüsselfertigen“) Informations- und Verwaltungssystemen im verwaltungstechnischen Bereich (Personal, Haushalt, Finanzen, Buchführung usw.),

Studien, Dokumentation und Ausbildung in Verbindung mit diesen Systemen sowie Organisation der einschlägigen Arbeiten,

Beschaffung von Fachinformationen (Beraterfirmen) im DV-Bereich für sämtliche Dienste: Datenqualität, -sicherheit und -technologie, Entwicklungsmethoden, rechnergestützte Verwaltung usw.,

technische Unterstützung für diese Systeme und erforderliche technische Vorgänge, um deren reibungslosen Betrieb zu gewährleisten.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 1 057 000 EUR veranschlagt

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 190 000 EUR veranschlagt.

Nach Informationen von Eurobserver hatte die Erzeugung von für Energiezwecke geeignetem Holz im Jahr 2000 in den Ländern der Europäischen Union einen Umfang von 47,3 Millionen Tonnen Rohöläquivalent. Der überwiegende Teil wurde für Heizzwecke (85 %), ein geringerer Teil für Stromerzeugungszwecke (29,6 TWh) verwendet. Auf für Energiezwecke geeignetes Holz entfallen 6,3 % der Primärenergieerzeugung in der EU, aber nur 2 % des Gesamtenergieverbrauchs der EU. Dieses Holz ist die wichtigste erneuerbare Energiequelle der Union, es hat einen Anteil von 54 % an der Erzeugung von Primärenergie mit erneuerbaren Energieträgern. Derzeit werden nur zwei Drittel des jährlichen Wachstums der Waldbestände der EU genutzt.

Es gibt derzeit jedoch kein regelmäßig erfasstes, umfassendes und zuverlässiges statistisches Material über die Erzeugung und/oder den Absatz von Holz und insbesondere Holz für Heizzwecke in Europa. Bezüglich der Holzressourcen sind die für Landwirtschaft zuständigen Ministerien der einzelnen EU-Länder die wichtigsten Stellen, die im Besitz statistischer Daten sind. Es gibt allerdings erhebliche Verzerrungen bei den Berechnungsmethoden, der Datenerfassung und der anschließenden Nutzung der Ergebnisse. Aufgrund dieser Variablen können Schätzungen über die Ressource Holz in Europa um den Faktor 2 schwanken.

Die bei Einzelhändlern und Privatpersonen vorhandenen Holzbestände sind sehr schwer zu schätzen. Deshalb ist es allgemein üblich, davon auszugehen, dass die Erzeugung von für Energiezwecke geeignetem Holz dem Verbrauch dieses Holzes gleich ist; die Schwankungen der Bestände und der Import-Export-Saldo werden also als vernachlässigbar angesehen.

Die Europäische Union gibt dem für Energiezwecke geeigneten Holz und den beim Baumfällen anfallenden Holzresten sowie erneuerbaren Energieerzeugnissen der dritten Generation im Rahmen der künftigen Energieversorgung Vorrang; dies dient ihren Bemühungen um energiewirtschaftliche Unabhängigkeit und nachhaltige Entwicklung. Sie setzt sich für 2010 das ungefähre Ziel, 12 % ihres Bruttoinlandsverbrauchs an Energie mit erneuerbaren Energieträgern zu decken. Dieser Schätzwert entspricht ungefähr einer Million Wohnungen, die durch einzelne Brenner, Zentralheizungen und Fernheizanlagen mit Holz beheizt werden.

Es muss also ein zuverlässiges statistisches Instrument entwickelt werden, das die Möglichkeit bietet, die tatsächlichen Energieholzressourcen im Vergleich zu den Holzressourcen insgesamt genau zu erfassen, um die selbstgesetzten Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu verwirklichen.

Folgende Studien sollten finanziert werden:

Ausarbeitung eines jährlichen Berichts über Kinderarbeit in der Europäischen Union;

eine Studie über die Auswirkungen von Standortverlagerungen auf die Beschäftigung;

Studien über die Auswirkungen der neuen Technologien am Arbeitsplatz und über Berufskrankheiten, z. B. über die Auswirkungen wiederholter Bewegungen bei der Ausübung einer Tätigkeit;

eine Studie über den Nutzen der Beseitigung von Handels- und Investitionsschranken zwischen der EU und den USA unter Berücksichtigung der jüngsten OECD-Studie in diesem Bereich;

eine Studie über den Einfluss der gemeinsamen Währung auf die Entwicklung der Preise lebenswichtiger Güter und auf Bankgebühren und -provisionen;

eine Studie über Machbarkeit und Hindernisse für die Schaffung einer Bundespolizei der Europäischen Union;

eine Durchführbarkeitsstudie über qualifizierten Marktzugang/qualifizierten Außenschutz. Dieses Konzept wurde vom Parlament bereits mehrfach angewandt. Der Hauptgedanke dahinter ist, dass soziale und ökologische Standards als Parameter für die Gewährung oder Verwehrung des Zugangs zu den europäischen Märkten und für die Erhebung unterschiedlicher Zölle und Agrarabgaben je nach festgelegten Standards verwendet werden sollten. Diese Abgaben/Zölle fließen einem Fonds für ländliche Entwicklung in den Entwicklungsländern zu und kommen den Erzeugnissen zugute, für die die Standards verbessert werden müssen;

eine Studie zur Sammlung und Aktualisierung von Basisdaten über die europäische Bevölkerung. Diese Studie sollte Antworten auf folgende Fragen geben: Welche Bevölkerungsbewegungen finden in der Union statt? Wer migriert warum und von wo wohin? Wer lässt sich dauerhaft in einem Partnerland nieder? Sind Drittstaatsangehörige innerhalb der Union mobil oder bleiben sie im Erstaufnahmeland? Wie viele Mischehen und wie viele aus gemischten Partnerschaften hervorgehende Kinder gibt es, und welche Personenkreise sind am stärksten betroffen? Sind diese europäischen Bürger in die Wählerverzeichnisse des Aufnahmelands eingetragen? Befassen sie die Gerichte oder den Bürgerbeauftragten, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte als europäische Bürger auf Probleme stoßen? Was wurde aus den traditionellen Nomadenvölkern nach dem Beitritt der neuen Mitglieder zur Union?;

eine Studie über Lebensmittelsicherheit und -qualität. In der Studie sollten u. a. folgende Aspekte behandelt werden: die Kosten, die den Unternehmen durch die Einführung von Kennzeichnungen entstehen, die Auswirkungen auf den Verbrauch von Gemeinschaftsprodukten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, etwaige Veränderungen in der Einstellung der Verbraucher gegenüber Gemeinschaftsprodukten, was die Lebensmittelsicherheit und -qualität betrifft, das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Initiative, mögliche Werbemaßnahmen sowie die Frage, ob Produkte, bei denen als Herkunftsbezeichnung die Gemeinschaft angegeben ist, ihre nationale oder regionale Identität wahren können;

eine Studie zur Festlegung der besten Strategie zur Bekämpfung der Vogelgrippe in der Europäischen Union, um das Risiko ihrer Verbreitung und Übertragung auf den Menschen zu verringern. In der Studie sollten u. a. folgende Aspekte behandelt werden: die Instrumente, die die Europäische Union bei einer Pandemie einsetzen kann, und Vorschläge zur Stärkung dieser Instrumente, die Gefahr einer Pandemie für Mensch und Tier, genaue Leitlinien für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen sollten, um das Verbreitungsrisiko möglichst gering zu halten, die Verbesserung der Koordinierung auf gemeinschaftlicher und auf internationaler Ebene, die Verbesserung der Finanzmittel, die bei einem Ausbruch der Krankheit innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union eingesetzt werden können, die am besten geeignete Methode zur Tilgung und Verhütung der Krankheit und die bessere Überwachung der Krankheit und Methoden zur Verhinderung einer Katastrophensituation in den Mitgliedstaaten;

eine Studie über Wüstenbildung. In der Studie sollten u. a. folgende Aspekte behandelt werden: die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf die von der Wüstenbildung betroffenen europäischen Regionen mit einer Bewertung der Folgen, die dies jetzt und möglicherweise in Zukunft insbesondere für die am stärksten gefährdeten Sektoren wie die Landwirtschaft und den Fremdenverkehr hat, die Auswirkungen auf die Umwelt, Lösungen und Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung, die Festlegung der Instrumente, über die die EU zur Bekämpfung der Wüstenbildung verfügen sollte, und Techniken und Instrumente für die Regeneration und Nutzung von Wasserressourcen;

eine Studie über neue Instrumente zur Unterstützung europäischer Landwirte bei Katastrophen;

eine Studie über die Effizienz und Effektivität der geltenden Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr unter Berücksichtigung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Passagiere;

eine Untersuchung des Zustands und der geschätzten Kosten für die Restaurierung des kulturellen Erbes im nördlichen Teil Zyperns. Diese Untersuchung sollte unter anderem eine detaillierte Beschreibung jedes bedeutenden Kulturdenkmals (ergänzt durch Fotografien und Grundrisse), ein Verzeichnis der entstandenen Schäden und eine Liste der Reparaturarbeiten einschließen, die notwendig sind, um den ursprünglichen Zustand der betroffenen Kulturdenkmäler wiederherzustellen. Die Kosten dieser Untersuchung werden mit 500 000 EUR beziffert;

eine Studie über Hindernisse für die Schaffung einer Bundespolizei der Europäischen Union;

eine Studie über das Emissionshandelssystem (ETS). In dieser Studie sollte eine Bewertung der potenziellen Einnahmen durch das ETS vorgenommen und ein Mechanismus vorgestellt werden, mit dem diese Einnahmen ganz oder teilweise dem Haushaltsplan der EU zugeschlagen werden. Die Studie sollte Angaben zur Verteilung der Emissionen in den Mitgliedstaaten und ihrem jeweiligen Verhältnis zum BIP enthalten. Ferner sollten in der Studie einige Optionen für die Verwendung dieser Mittel für politische Maßnahmen zum Emissionsabbau und zur Armutsbekämpfung aufgezeigt werden. Die Kommission sollte diese Studie bis Oktober 2008 vorlegen, um einen Beitrag zur Debatte über die Änderung der Finanzmechanismen nach 2013 zu leisten;

eine Studie über die Entwicklung eines gesamteuropäischen statistischen Instruments für die Holzressourcen der EU. Ziel ist die Entwicklung eines zuverlässigen statistischen Instruments für die Union, das die Möglichkeit bietet, die tatsächlichen Energieholzressourcen im Vergleich zu den Holzressourcen insgesamt genau zu erfassen, um die selbstgesetzten Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu verwirklichen. Bezüglich der Holzressourcen sind die für Landwirtschaft zuständigen Ministerien der einzelnen EU-Länder die wichtigsten Stellen, die im Besitz statistischer Daten sind. Diese Situation hat zu erheblichen Verzerrungen bei den Berechnungsmethoden, der Datenerfassung und der anschließenden Nutzung der Ergebnisse geführt;

eine Studie zur Leistungsbewertung des Personals der Kommission im Vergleich zum Personal anderer internationaler Organisationen in Bezug auf die vergleichbaren Aspekte;

eine Studie über die Vorlage von Leitlinien durch die Kommission zwecks Erleichterung der Finanzierung öffentlicher Infrastrukturen im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP).

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

XX 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

XX 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 02 12 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

5

15 452 000

14 501 000

13 799 228,47

XX 01 02 12 02

Berufliche Fortbildung der Beamten

5

1 000 000

1 000 000

851 830,11

 

Posten XX 01 02 12 — Insgesamt

 

16 452 000

15 501 000

14 651 058,58

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 02 11, 20 01 02 11, 21 01 02 11 und 22 01 02 11 (Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der EU) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

verschiedene Kosten und Vergütungen für sonstige Bedienstete, einschließlich Rechtsberatung,

die Ausgaben für Einstellungsverfahren von Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, insbesondere die Kosten für Annoncen, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Unfallversicherung der einberufenen Bewerber, die Kosten für gemeinsame Einstellungsprüfungen und die Kosten für die ärztliche Untersuchung vor der Einstellung,

die Kosten für die Beschaffung, Erneuerung, Umgestaltung und Wartung der medizinischen Geräte in den Delegationen,

die Kosten in Verbindung mit der jährlichen ärztlichen Untersuchung der Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, einschließlich der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Untersuchungen und Analysen, die Kosten für kulturelle Veranstaltungen sowie für Tätigkeiten zur Förderung der sozialen Beziehungen,

medizinische Behandlungskosten für örtliche Bedienstete mit lokalen Verträgen sowie medizinische und zahnärztliche Beratungsleistungen,

die Ausgaben für die berufliche Fortbildung (einschließlich Kursgebühren, Kosten für Lehrkräfte, Logistikkosten wie die Miete von Räumlichkeiten und Lehrmaterial für Seminare auf lokaler und regionaler Ebene sowie diverse damit verbundene Bewirtungskosten),

die pauschale Aufwandsentschädigung für Beamte, denen im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit regelmäßig Repräsentationskosten entstehen, sowie für die Erstattung der Ausgaben, die von entsprechend ermächtigten Beamten verauslagt werden, um ihren Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission, im dienstlichen Interesse und im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzukommen (für die Delegationen innerhalb der Gemeinschaft wird ein Teil der Wohnungskosten durch die pauschale Aufwandsentschädigung gedeckt),

die Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission entstehen,

die Ausgaben aufgrund von Krisensituationen, einschließlich Fahrtkostenzulagen, Unterbringungszulagen und Tagegelder.

die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Kommission, z. B. für die Entwicklung, Instandhaltung und Unterstützung der Datenverarbeitungssysteme in den Delegationen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 17 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

XX 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und Gebäude der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Kommission

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

XX 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Kommission

XX 01 03 01 03

Ausstattung und Mobiliar

5

80 613 000

79 087 000

78 959 915,67

XX 01 03 01 04

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten

5

46 532 000

42 299 000

41 429 144,36

 

Posten XX 01 03 01 — Insgesamt

 

127 145 000

121 386 000

120 389 060,03

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromöbeln, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar,

Ausstattung mit spezifischem Bibliotheksmobiliar (Karteikästen, Regale, Katalogmobiliar usw.),

Anmietung von Mobiliar,

Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für Personal, das gegen Witterung und Kälte sowie gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung der Kleidung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstung im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG

sonstige Verwaltungsausgaben wie:

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen zusammenhängende Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Informationsdarstellung auf Papier wie z. B. Druckern, Fernkopierern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

Finanzierung der Entwicklung und Nutzung der Europa-Webseiten im Internet: Der allen europäischen Institutionen gemeinsame Server Europa soll jeden europäischen Bürger unabhängig von seinem Wohnort in die Lage versetzen, sich umfassend und online über die Zielsetzungen der Europäischen Union, den Aufbau ihrer Institutionen sowie laufende und geplante Maßnahmen zu unterrichten. Angestrebt ist außerdem die Einrichtung einer Mailbox, die es den europäischen Bürgern gestattet, mit den verschiedenen Institutionen der Europäischen Union Kontakt aufzunehmen. Die zuständigen Dienststellen werden dem Europäischen Parlament zu gegebener Zeit einen Bericht über die Aktivität der Europa-Webseiten, einschließlich der interinstitutionellen Seiten, und die Entwicklung der Mailbox vorlegen; hierbei wird auch Auskunft über die Unterstützung gegeben, die die Seiten den Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei ihrer Kommunikation mit der Öffentlichkeit bieten (Faktenbeschaffung),

Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranetseite der Kommission (Intracomm) und die Herausgabe der Wochenschrift „Commission en direct“,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Telegraf, Fernschreiber, Fernsehen, Telekonferenz und Videokonferenz) sowie für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und internationale Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform), externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software,

Ausgaben für das Rechenzentrum:

Kauf, Anmietung oder Leasing der Rechner, der Peripheriegeräte und der Software des Rechenzentrums sowie für das Ausweichsystem in Notfällen,

Wartung, technische Unterstützung (Help-Desk), Studien, Dokumentation, Ausbildung und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen sowie externes Betriebspersonal,

Entwicklung und Wartung auf Vertragsbasis von Software für den Betrieb des Rechenzentrums.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben der Vertretungen der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 190 000 EUR veranschlagt

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 6 425 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

XX 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

XX 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 03 02 01

Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

5

112 713 000

90 499 726 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

94 395 533,05

XX 01 03 02 02

Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

5

34 928 000

35 367 314 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

29 760 041,64

 

Posten XX 01 03 02 — Insgesamt

 

147 641 000

125 867 040

124 155 574,69

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 03 02, 20 01 03 02, 21 01 03 02 und 22 01 03 02 (Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Gemeinschaft) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

befristete Unterbringungszulage und Tagegelder,

im Zusammenhang mit der Miete von Gebäuden für die Delegationen in Drittländern und den Mietnebenkosten:

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Büros von Delegationen in Drittländern oder außerhalb der Gemeinschaft Dienst tuende Beamte untergebracht sind: Mieten (einschließlich befristete Unterbringungszulage) und damit verbundene Abgaben, Versicherungsprämien, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, laufende Aufwendungen für die Sicherheit von Personen und Gegenständen (Chiffriereinrichtungen, Safes, Gitter usw.),

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich sowohl Büros der Delegationen als auch der Wohnsitz des Delegationsleiters befinden: Verbrauch von Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung, Kosten für Wartung und Instandsetzung, Herrichtungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen sowie sonstige laufende Ausgaben (insbesondere Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren, Beschaffung von Beschilderungsmaterial usw.),

im Zusammenhang mit der Miete von Gebäuden für die Delegationen innerhalb der Gemeinschaft und den Mietnebenkosten:

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Büros von Delegationen untergebracht sind: Mieten, Verbrauch von Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung, Versicherungsprämien, Kosten für Wartung und Instandsetzung, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, Ausgaben für die Sicherheit, insbesondere die Gebäudeüberwachungsverträge, die Miete und Wartung von Feuerlöschern, die Anschaffung und Unterhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, die Ersatzbeschaffung für die Ausrüstung des freiwilligen Brandschutzpersonals, die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen usw.,

für die Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Beamte untergebracht sind: Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen,

Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (Kauf oder Mietkauf) sowie für den Bau von Büro- oder Wohngebäuden, einschließlich Voruntersuchungen und verschiedene Honorare,

die Beschaffung, die Miete, der Mietkauf, die Instandhaltung und Instandsetzung von Mobiliar und Ausrüstungen, insbesondere von Material für die Audio-Video-Technik, die Archivierung, die Reproduktion, die Bibliothek, das Dolmetschen und Spezialbüroausstattungen (Fotokopiergeräte, Reader-Printer, Fernkopierer usw.) sowie die Beschaffung von Dokumentation und Lieferungen für diese Ausrüstungen,

die Beschaffung, die Instandhaltung und die Instandsetzung von technischen Ausrüstungen wie Generatoren und Klimaanlagen sowie die Ausgaben für Einrichtungen und notwendige Ausstattungen von für soziale Zwecke genutzten Ausrüstungen in den Delegationen,

der Kauf, die Ersatzbeschaffung, die Miete, der Mietkauf, die Instandhaltung und die Instandsetzung von Fahrzeugen, einschließlich Werkzeug,

die Versicherungskosten der Fahrzeuge,

die Anschaffung von Nachschlagewerken, Dokumenten und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, einschließlich der Vervollständigung vorhandener Bände, die Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften und verschiedenen Veröffentlichungen, sowie Buchbindearbeiten und sonstige unerlässliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Archivierung der Zeitschriften,

Abonnements bei Presseagenturen,

der Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Beförderung und Zollabfertigung von Material sowie Mittel für die Anschaffung und Reinigung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen, Fahrer usw., ferner Mittel für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung), Ausgaben im Zusammenhang mit internen Sitzungen (Getränke, gelegentliche Imbisse), Ausgaben für die Teilnahme an Konferenzen und Kolloquien sowie für Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen oder wissenschaftlichen Verbänden,

die Ausgaben für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen im Rahmen des Dienstbetriebs der Delegationen sowie die sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb, die bei den anderen Posten dieses Artikels nicht gesondert aufgeführt sind,

Postgebühren und Zustellungskosten für den Schriftverkehr, den Versand von Berichten, Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Straßen-, Schiffs- und Eisenbahnversand,

die Kosten für die Diplomatenpost,

sämtliche Ausgaben für das Mobiliar und für die Ausstattung der Wohnungen, die den Beamten zur Verfügung gestellt werden,

Anschaffung, Miete oder Leasing von DV-Ausstattungen, insbesondere von Rechnern, Terminals, Mikrorechnern, Peripheriegeräten, Ausstattungen für die Vernetzung und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

Anschaffung, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Vervielfältigung von Informationen auf Papier, wie Drucker und Scanner,

Anschaffung, Miete oder Leasing von Telefonzentralen und -anlagen sowie von Ausrüstungen für die Datenübertragung und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen: Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Fernkopierer), Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Installation, Konfiguration, Wartung, technische Unterstützung, Hilfestellung, Dokumentation und Lieferungen in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

etwaige Ausgaben im Zusammenhang mit aktiven Notfall-Sicherheitsoperationen in den Delegationen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 180 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

XX 01 05   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

XX 01 05 01   Gehälter und Zulagen des Personals im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

184 721 000

177 853 000

169 083 554,86

Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen, Energie und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Fischerei), in denen indirekte Aktionen des Siebten Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für das in den Stellenplänen ausgewiesene Statutspersonal, das mit indirekten Aktionen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen betraut ist.

Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

32 018 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

150 742 000

Insgesamt

182 760 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

XX 01 05 02   Externes Personal des Bereichs „Indirekte Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

62 585 000

61 869 000

38 560 194,40

Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen, Energie und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Fischerei), in denen indirekte Aktionen des Siebten Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für externes Personal für die gesamte Forschungsverwaltung im Rahmen indirekter Aktionen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen.

Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

1 509 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

41 458 000

Insgesamt

42 967 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

XX 01 05 03   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Bereichs „Indirekte Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

86 355 000

79 567 000

80 465 887,64

Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen, Energie und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Fischerei), in denen indirekte Aktionen des Siebten Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben für die gesamte Forschungsverwaltung im Rahmen indirekter Aktionen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen.

Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

6 019 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

73 760 000

Insgesamt

79 779 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

TITEL 01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Allgemeine Ziele

Ziel der Tätigkeit in diesem Politikbereich ist es, das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten, indem die wirtschaftspolitische Koordinierung verstärkt, die Wirtschaftspolitik überwacht und die Kommission sowie die anderen Gemeinschaftsorgane mit qualitativ hochwertigen Politikbewertungen und Empfehlungen zu Wirtschafts- und Finanzfragen versorgt werden. Zu dieser Tätigkeit gehören die Beobachtung der Wirtschaftsentwicklung in der Union und in Drittländern, die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und die Verfolgung des internationalen Finanzgeschehens. Das operative Geschäft umfasst unter anderem die Durchführung von EU-Investitionsfinanzierungsprogrammen für andere Kommissionsdienststellen in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) sowie Finanzmarktoperationen (Anleihe- und Darlehensgeschäfte, Vermögensverwaltung und Garantiefondsverwaltung sowie Finanzhilfen für Drittländer).

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

59 278 360

59 278 360

55 619 770

55 619 770

52 493 928,03

52 493 928,03

01 02

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

14 450 000

13 750 000

13 715 000

12 515 000

10 937 526,84

8 464 067,88

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

152 000 000

114 025 000

58 201 000

81 731 500

83 803 533,—

46 372 461,25

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

170 500 000

227 185 000

342 162 511

334 662 511

224 560 093,73

223 183 026,73

 

Titel 01 — Insgesamt

396 228 360

414 238 360

469 698 281

484 528 781

371 795 081,60

330 513 483,89

KAPITEL 01 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

01 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

5

46 784 147 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

43 801 826

41 234 051,93

01 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

01 01 02 01

Externes Personal

5

3 119 270

3 060 856

3 210 796,47

01 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 435 841

5 016 184 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 972 947,37

 

Artikel 01 01 02 — Subtotal

 

8 555 111

8 077 040

8 183 743,84

01 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

01 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

5

3 489 102

3 290 904

2 929 144,10

01 01 03 04

Sonstige Betriebsausgaben

5

450 000

450 000

146 988,16

 

Artikel 01 01 03 — Subtotal

 

3 939 102

3 740 904

3 076 132,26

 

Kapitel 01 01 — Insgesamt

 

59 278 360

55 619 770

52 493 928,03

01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

46 784 147 (17)

43 801 826

41 234 051,93

01 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

01 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 119 270

3 060 856

3 210 796,47

01 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 435 841

5 016 184 (18)

4 972 947,37

01 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

01 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 489 102

3 290 904

2 929 144,10

01 01 03 04   Sonstige Betriebsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

450 000

450 000

146 988,16

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen (Geräte und Wartung) zusammenhängende Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Informationsdarstellung auf Papier wie z. B. Druckern, Fernkopierern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROM usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Telegraf, Fernschreiber, Fernsehen, Telekonferenz und Videokonferenz) sowie für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Kosten für den Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Banken (Swift) sowie Kosten der Anmeldung bei Kreditauskunfteien.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 01 02 —   WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 02

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

01 02 02

Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion

5

6 750 000

6 750 000

6 715 000

6 715 000

5 981 496,83

5 267 692,38

01 02 04

Prince — Informationen zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro

1.1

7 700 000

7 000 000

7 000 000

5 800 000

4 956 030,01

3 196 375,50

 

Kapitel 01 02 — Insgesamt

 

14 450 000

13 750 000

13 715 000

12 515 000

10 937 526,84

8 464 067,88

01 02 02   Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 750 000

6 750 000

6 715 000

6 715 000

5 981 496,83

5 267 692,38

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung bzw. Fortführung der nachstehenden Erhebungen in den Mitgliedstaaten sowie für deren Einführung in den Bewerberländern decken:

auf der Grundlage der Kommissionsbeschlüsse vom 15. November 1961:

monatliche Konjunkturerhebung bei den Unternehmen der Gemeinschaft (seit 1962),

Konjunkturerhebung in der Bauwirtschaft (seit 1963),

Konjunkturerhebung über die Investitionen (seit 1966),

Konjunkturerhebung im Einzelhandel,

Konjunkturerhebung im Dienstleistungssektor,

Ad-hoc-Erhebung über aktuelle Fragen;

auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 15. September 1970:

Konjunkturerhebung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei den Verbrauchern (seit 1972).

Diese Mittel decken außerdem die Ausgaben für Studien, Workshops, Konferenzen, Analysen, Bewertungen, Veröffentlichungen, die technische Unterstützung, den Ankauf von Datenbanken und Software sowie für die Kofinanzierung und Unterstützung von Maßnahmen betreffend:

die wirtschaftliche Überwachung, die Analyse der Maßnahmenkombination und die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken,

die außenpolitischen Aspekte der WWU,

makroökonomische Entwicklung im Eurogebiet,

die Überwachung der Strukturreformen und die Verbesserung des Funktionierens der Märkte innerhalb der WWU,

das Zusammenwirken mit den europäischen Finanzinstituten und die Analyse und Entwicklung der Finanzmärkte,

Koordinierung eines Netzes externer Wirtschaftssachverständiger zur Analyse und Prognose makroökonomischer Entwicklungen im Euro-Gebiet (das „Europäische Prognosenetzwerk“, EFN),

die Zusammenarbeit mit den wirtschaftlichen Beteiligten und Entscheidungsträgern in den vorgenannten Bereichen,

die Ausweitung der WWU.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 140 000 EUR veranschlagt.

01 02 04   Prince — Informationen zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 700 000

7 000 000

7 000 000

5 800 000

4 956 030,01

3 196 375,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Aufwendungen für vorrangige Informationsmaßnahmen über die Gemeinschaftspolitik zu allen Aspekten der Regeln und der Funktionsweise der WWU, über die Vorteile einer besseren politischen Koordinierung und struktureller Reformen sowie über die Befriedigung des Informationsbedarfs von Bürgern, Gebietskörperschaften und Unternehmen in Verbindung mit dem Euro.

Diese Maßnahmen sind als wirksames Mittel der Kommunikation und des Dialogs zwischen den Bürgern der Europäischen Union und den Gemeinschaftsorganen konzipiert und sollen — in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten — den nationalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die Vorbereitung der Bürger in den neuen Mitgliedstaaten auf die Euro-Einführung.

Sie umfasst folgende Komponenten:

Partnerschaftsvereinbarungen mit den neuen Mitgliedstaaten, die den Euro in den nächsten Jahren einführen möchten;

enge Zusammenarbeit und Vernetzung mit allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Kommunikationsdirektorennetzes für WWU-Angelegenheiten;

zentrale Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Broschüren, Flugblätter, Mitteilungsblätter, grafische Gestaltung, Entwicklung und Wartung von Internetseiten, Ausstellungen, Informationsstände, Konferenzen, Seminare, audiovisuelle Produkte, Meinungsumfragen, Erhebungen, Studien, Werbematerial, Partnerschaftsprogramme usw.);

Öffentlichkeitsarbeit in Drittländern, um insbesondere die internationale Rolle des Euro und die Vorteile der finanziellen Integration hervorzuheben.

Die Kommission hat ihre Kommunikationsstrategie zum Euro in der am 11. August 2004 vom Kollegium angenommenen Mitteilung über die Umsetzung einer Informations- und Kommunikationsstrategie zum Thema Euro und Wirtschafts- und Währungsunion (KOM(2004) 552 endg.) dargelegt. Die Durchführung dieser Kommunikationsstrategie erfolgt in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament.

Die Kommission erstattet dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig Bericht über die Durchführung des Programms und die Planung für das folgende Jahr.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 01 03 —   INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

01 03 01

Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

01 03 01 01

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

4

p.m.

2 025 000

p.m.

3 037 500

0,—

4 050 000,—

 

Artikel 01 03 01 — Subtotal

 

p.m.

2 025 000

p.m.

3 037 500

0,—

4 050 000,—

01 03 02

Makroökonomische Unterstützung

4

152 000 000

112 000 000

58 201 000

78 694 000

83 803 533,—

42 322 461,25

 

Kapitel 01 03 — Insgesamt

 

152 000 000

114 025 000

58 201 000

81 731 500

83 803 533,—

46 372 461,25

01 03 01   Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

01 03 01 01   Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 025 000

p.m.

3 037 500

0,—

4 050 000,—

Erläuterungen

Aus diesen Mittel erfolgt die Finanzierung der eingezahlten Anteile der Europäischen Gemeinschaften am gezeichneten Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 90/674/EWG des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 1).

Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15).

01 03 02   Makroökonomische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

152 000 000

112 000 000

58 201 000

78 694 000

83 803 533,—

42 322 461,25

Erläuterungen

Die Sonderfinanzhilfe dient dazu, die angespannte Finanzlage bestimmter Drittländer, in denen aufgrund makroökonomischer Schwierigkeiten Zahlungsbilanzdefizite und/oder schwere Haushaltsungleichgewichte entstanden sind, zu entschärfen.

Sie ist direkt an die Durchführung von Maßnahmen zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung und Strukturanpassung seitens der Empfängerländer gebunden. Der Beitrag der Gemeinschaft erfolgt im Allgemeinen ergänzend zu dem des Internationalen Währungsfonds in Absprache mit anderen bilateralen Gebern.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde zweimal jährlich über die makroökonomische Lage der Empfängerländer und legt alljährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung der Hilfe vor.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/41/EG des Rates vom 24. Januar 2006 über eine Finanzhilfe für Georgien (ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 28).

Beschluss 2006/880/EG des Rates vom 30. November 2006 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 36).

Beschluss 2007/259/EG des Rates vom 16. April 2007 über eine weitere Finanzhilfe für die Republik Moldau (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 69).

KAPITEL 01 04 —   FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

01 04 01

Garantien der Europäischen Gemeinschaft für Darlehenstransaktionen

01 04 01 01

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

01 04 01 02

Garantie für Euratom-Anleihen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

01 04 01 04

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

01 04 01 05

Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

01 04 01 06

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

01 04 01 14

Mittel für den Garantiefonds

4

p.m.

p.m.

200 000 000

200 000 000

127 640 000,—

127 640 000,—

 

Artikel 01 04 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

200 000 000

200 000 000

127 640 000,—

127 640 000,—

01 04 02

Jährliche Zinsvergütungen für die Sonderdarlehen an Griechenland aufgrund der Erdbeben vom Februar und März 1981, September 1986 und September 1999 sowie der Waldbrände vom August 2007

1.1

 

 

01 04 03

Jährliche Zinsvergütungen für die Sonderdarlehen an Portugal aufgrund des Wirbelsturms vom Oktober 1993 auf Madeira

1.1

p.m.

62 511

62 511

141 185,—

141 185,—

01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

1.1

143 000 000

113 000 000

142 100 000

70 000 000

 

 

01 04 05

Abschluss des Programms für Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen

1.1

p.m.

86 185 000

p.m.

64 000 000

96 778 908,73

95 248 008,73

01 04 06

Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

600 000

0,—

153 833,—

01 04 07

Beteiligungen an Risikokapitalfonds für die transeuropäischen Netze

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

01 04 09

Europäischer Investitionsfonds

01 04 09 01

Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

1.1

25 000 000

25 000 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

01 04 09 02

Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 01 04 09 — Subtotal

 

25 000 000

25 000 000

p.m.

p.m.

 

 

01 04 10

Nukleare Sicherheit

1.1

1 000 000

1 000 000

p.m.

p.m.

 

 

01 04 11

Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

1.1

1 500 000

2 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 01 04 — Insgesamt

 

170 500 000

227 185 000

342 162 511

334 662 511

224 560 093,73

223 183 026,73

01 04 01   Garantien der Europäischen Gemeinschaft für Darlehenstransaktionen

01 04 01 01   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Die Bürgschaft der Europäischen Gemeinschaft gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 12 000 000 000 EUR begrenzt.

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Anlage II dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

01 04 01 02   Garantie für Euratom-Anleihen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Der Höchstbetrag der genehmigten Anleihen beträgt 4 000 000 000 EUR, davon 500 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 77/270/Euratom, 500 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 80/29/Euratom, 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 82/170/Euratom, 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 85/537/Euratom und 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 90/212/Euratom.

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Anlage II dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11), zuletzt geändert durch den Beschluss 90/212/Euratom (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).

Beschluss 80/29/Euratom des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 12 vom 17.1.1980, S. 28).

Beschluss 82/170/Euratom des Rates vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 78 vom 24.3.1982, S. 21).

Beschluss 85/537/Euratom des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 23).

Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. November 2002, zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 194).

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. November 2002, zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 201).

01 04 01 04   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) für die aufgrund der nachstehenden Beschlüsse gewährten Darlehen leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Anlage II dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 95/442/EG des Rates vom 23. Oktober 1995 über eine weitere Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 63) mit einem Kapitalbetrag von maximal 200 000 000 EUR.

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine langfristige Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59) mit einem Kapitalbetrag von 40 000 000 EUR.

Beschluss 97/472/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 61) mit einem Kapitalbetrag von maximal 250 000 000 EUR.

Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37), geändert durch den Beschluss 2000/244/EG (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45), aufgehoben durch den Beschluss 2002/639/EG (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57) mit einem Kapitalbetrag von maximal 30 000 000 EUR in Form eines Darlehens mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren, geändert durch den Beschluss 2001/899/EG (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 28).

Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27) mit einem Kapitalbetrag von maximal 100 000 000 EUR.

Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29) mit einem Kapitalbetrag von maximal 200 000 000 EUR.

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31) mit einem Kapitalbetrag von maximal 50 000 000 EUR, geändert durch den Beschluss 2001/900/EG (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 29).

Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11) mit einem Kapitalbetrag von maximal 245 000 000 EUR.

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38), geändert durch den Beschluss 2001/901/EG (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 30).

Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25), zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/862/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 81).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28), geändert durch den Beschluss 2004/861/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 80).

Beschluss 2003/825/EG des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien und zur Gewährung einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 28).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

Beschluss 2004/861/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/883/EG des Rates über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 80).

Beschluss 2004/862/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 über eine Finanzhilfe für Serbien und Montenegro und zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 81).

01 04 01 05   Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Wie bei Posten 01 04 01 02 angegeben, beläuft sich der Gesamtbetrag der Euratom-Darlehen für Mitgliedstaaten und Drittländer auf maximal 4 000 000 000 EUR.

Anlage II dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung des Wirkungsgrads und der Sicherheit von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Darlehen siehe Erläuterungen zu Posten 01 04 01 02.

01 04 01 06   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 8. März 1977 übernimmt die Europäische Union die Garantie für Darlehen, die im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Europäischen Union gegenüber den Ländern des Mittelmeerraums von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährt werden.

Aufgrund des genannten Beschlusses wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 30. Oktober 1978 (Brüssel) und am 10. November 1978 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge eine globale Garantie in Höhe von 75 % der gesamten Mittel für Darlehen in folgenden Ländern gewährt wird: Malta, Tunesien, Algerien, Marokko, Portugal (Finanzprotokoll, Soforthilfe), Türkei, Zypern, Syrien, Israel, Jordanien, Ägypten, ehemaliges Jugoslawien und Libanon.

Aufgrund des Beschlusses 90/62/EWG wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 24. April 1990 (Brüssel) und am 14. Mai 1990 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag für die Darlehen an Ungarn und Polen unterzeichnet, sowie am 31. Juli 1991 in Brüssel und Luxemburg eine Ausweitung dieses Vertrags auf die Darlehen an die Tschechoslowakei, Rumänien und Bulgarien.

Aufgrund des Beschlusses 93/696/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 22. Juli 1994 (Brüssel) und am 12. August 1994 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Gemäß den Bestimmungen der Beschlüsse 93/115/EWG und 96/723/EG übernimmt die Europäische Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Ländern Lateinamerikas und Asiens vergeben werden, mit denen die Europäische Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Auf der Grundlage des Beschlusses 93/115/EWG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. November 1993 (Brüssel) und am 17. November 1993 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Auf der Grundlage des Beschlusses 96/723/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 18. März 1997 (Brüssel) und am 26. März 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 95/207/EG übernimmt die Europäische Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Südafrika vergeben werden. Aufgrund des Beschlusses 95/207/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. Oktober 1995 (Brüssel) und am 16. Oktober 1995 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 25. Juli 1997 (Brüssel) und am 29. Juli 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 70 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt.

Aufgrund des geänderten Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 24. Januar 2000 (Brüssel) und am 17. Januar 2000 (Luxemburg) ein 2005 zuletzt verlängerter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die EIB soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2001/777/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 6. Mai 2002 (Brüssel) und am 7. Mai 2002 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 100 000 000 EUR beschränkt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 9. Dezember 2005 (Brüssel) und am 21. Dezember 2005 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 500 000 000 EUR beschränkt. Sie gilt bis zum 31. Januar 2007. Hat die EIB den genannten Höchstbetrag bei Ablauf dieser Frist nicht ausgeschöpft, so verlängert sich die Geltungsdauer automatisch um weitere sechs Monate.

Der Rat verabschiedete am 19. Dezember 2006 den Beschluss 2006/1016/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der EIB aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft im Zeitraum 2007-2013. Der Höchstbetrag für Finanzierungsmaßnahmen der EIB in diesem Zeitraum beträgt 27 800 000 000 EUR.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) für die von der EIB gewährten Darlehen leisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau in Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68), geändert durch den Beschluss 91/252/EWG (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/115/EWG des Rates, von der Kommission vorgelegt am 15. Februar 1993, zur Gewährung einer Bürgschaft der Gemeinschaft an die Europäische Investitionsbank für etwaige Verluste aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und Osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und Osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft auf Darlehen der Europäischen Investitionsbank für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24), zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11).

Beschluss 2006/174/EG des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG, damit die Malediven nach der Flutwelle im Indischen Ozean von Dezember 2004 in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die der genannte Beschluss gilt (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

01 04 01 14   Mittel für den Garantiefonds

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

200 000 000

127 640 000,—

Erläuterungen

Vormals Posten 01 04 01 13 und 01 04 01 14

Dieser Posten ist zur Finanzierung der Einzahlungen in den Garantiefonds entsprechend seinem Dotierungsmechanismus bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1).

01 04 02   Jährliche Zinsvergütungen für die Sonderdarlehen an Griechenland aufgrund der Erdbeben vom Februar und März 1981, September 1986 und September 1999 sowie der Waldbrände vom August 2007

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Zinszuschüsse im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau der von den Erdbeben in den Jahren 1981, 1986 und 1999 in Griechenland betroffenen Gebiete. Ein Zinszuschuss kann für Darlehen eingeräumt werden, die von der Europäischen Investitionsbank aus Eigenmitteln zugunsten von Investitionsvorhaben in den von den Erdbeben in Griechenland betroffenen Gebieten ausgezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 81/1013/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 über eine Sonderbeihilfe der Gemeinschaft zugunsten des Wiederaufbaus der von den Erdbeben der Monate Februar/März 1981 in Griechenland betroffenen Gebiete (ABl. L 367 vom 23.12.1981, S. 27).

Beschluss 88/561/EWG des Rates vom 7. November 1988 über eine Sonderhilfe der Gemeinschaft zum Wiederaufbau der durch die Erdbeben im September 1986 zerstörten Gebiete in Griechenland (ABl. L 309 vom 15.11.1988, S. 32).

Beschluss 2000/786/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Bereitstellung von Mitteln an die Hellenische Republik zum teilweisen Ausgleich der Zinszahlungen aufgrund von Darlehen der Europäischen Investitionsbank für den Wiederaufbau der durch das Erdbeben im September 1999 zerstörten Region (ABl. L 313 vom 13.12.2000, S. 25).

Beschluss … des Rates vom … über die Bereitstellung von Mitteln an die Hellenische Republik zum teilweisen Ausgleich der Zinszahlungen aufgrund von Darlehen der Europäischen Investitionsbank für den Wiederaufbau der durch die Waldbrände im August 2007 zerstörten Regionen (ABl. L … vom …, S. …).

01 04 03   Jährliche Zinsvergütungen für die Sonderdarlehen an Portugal aufgrund des Wirbelsturms vom Oktober 1993 auf Madeira

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

62 511

62 511

141 185,—

141 185,—

Erläuterungen

Eine Zinsvergünstigung von drei Prozentpunkten des Jahreszinses kann für höchstens zwölf Jahre bis zur Höchstgrenze von 15 850 000 EUR Kapitalwert für Darlehen eingeräumt werden, die die Europäische Investitionsbank für Investitionsvorhaben in den vom Wirbelsturm vom Oktober 1993 auf Madeira betroffenen Gebieten ausgezahlt hat.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 95/250/EG des Rates vom 29. Juni 1995 über eine Sonderhilfe der Gemeinschaft zum Wiederaufbau der durch den Wirbelsturm im Oktober 1993 betroffenen Gebiete auf Madeira (ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 16).

01 04 04   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

143 000 000

113 000 000

142 100 000

70 000 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben für EG-Finanzinstrumente, die im Rahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) und zur Erleichterung des Zugangs der KMU zu Finanzmitteln eingesetzt werden.

Mangelnder Zugang zu geeigneten Formen der Finanzierung wird häufig als wichtigste Hürde für unternehmerische Initiative und Unternehmensinnovation angeführt. Dieses Problem könnte sich durch neue Rechnungslegungsstandards, die Banken risikobewusster machen und zu einer Rating-Kultur führen, zuspitzen. Festgestellte Marktlücken, die sich hartnäckig halten und zur Folge haben, dass KMU unzureichend mit Beteiligungskapital, Risikokapital und Darlehen versorgt werden, werden mit Hilfe des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation geschlossen, und zwar durch Finanzinstrumente der Gemeinschaft, die im Namen der Kommission vom Europäischen Investitionsfonds (EIF), dem Spezialinstitut der Gemeinschaft für die Bereitstellung von Risikokapital und Garantieinstrumenten zugunsten von KMU, verwaltet werden.

Unabhängige Evaluierungen im Rahmen des Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative haben den marktorientierten Ansatz und die Verwaltung dieser Instrumente durch den EIF als vorbildliches Verfahren eingestuft. In dem neuen Programm wird deshalb an diesen Grundsätzen in angepasster Form festgehalten.

Die EG-Finanzinstrumente für KMU werden die Versorgung neu gegründeter und junger innovativer Unternehmen mit Gründungs- und Startkapital verbessern.

Durch die Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF) werden Risiken und Gewinne mit privaten Anlegern geteilt, was einen großen Leverage-Effekt für die Versorgung innovativer Unternehmen mit Beteiligungskapital bedeutet. Die GIF-Instrumente verbessern die Versorgung innovativer KMU mit Beteiligungskapital in ihrer Start- und ihrer Expansionsphase und erleichtern so die Bereitstellung von „Follow-on“-Kapital, das ihnen hilft, ihre Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen und ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten weiterzuführen.

Die KMU-Bürgschaftsfazilität wird weiterhin Rückbürgschaften oder Mitbürgschaften für in den förderungsberechtigten Ländern bestehende Bürgschaftsfazilitäten sowie direkte Bürgschaften für Finanzintermediäre bereitstellen. Dadurch soll vor allem dann Abhilfe geschaffen werden, wenn der Markt es nicht schafft, i) den KMU mit Wachstumspotenzial den Zugang zu Darlehen (oder zu Kreditsubstituten wie Leasing) zu ermöglichen, ii) Kleinstkredite bereitzustellen oder iii) Zugang zu Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital zu gewähren. Ein iv) neues Verbriefungsinstrument wird zusätzliche Fremdfinanzierungsmittel für KMU mobilisieren, wobei mit den anvisierten Instituten eine angemessene Risikoteilung vereinbart wird.

Ein Programm für den Aufbau von Kapazitäten wird Finanzintermediäre dabei unterstützen, ihre Aufmerksamkeit vorrangig Zusatzinvestitionen und Technologieaspekten zu widmen. Ferner sind Maßnahmen geplant, um in Ländern, in denen die finanzielle Mittlertätigkeit deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegt, die KMU-Finanzierung zu erleichtern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465) hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Drittländern, die unter dem Artikel 6 0 3 3 des Einnahmeplans aufgeführt sind, werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei diesem Artikel eingesetzt.

Für die Förderung von Verbreitungsmaßnahmen, einschließlich Veranstaltungen und Veröffentlichungen, können bis zu 400 000 EUR verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

01 04 05   Abschluss des Programms für Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

86 185 000

p.m.

64 000 000

96 778 908,73

95 248 008,73

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben für EG-Finanzinstrumente im Rahmen des Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative (MAP), das insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugute kommen und ihnen den Zugang zu Finanzierungsmitteln erleichtern soll. Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465) hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Drittländern, die unter dem Artikel 6 0 3 3 des Einnahmeplans aufgeführt sind, werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei diesem Artikel eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

01 04 06   Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

600 000

0,—

153 833,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist bestimmt für die Finanzierung:

der Kosten für die direkten oder indirekten Garantien, die vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) gewährt werden, um die Aufstockung des Volumens der Darlehensvergabe zu erleichtern; gleichzeitig dienen sie zur Deckung des von der Europäischen Investitionsbank, den Banken, den Investitionsfonds oder anderen Finanzmittlern im Rahmen ihrer Aktivitäten zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen getragenen Investitionsrisiken;

von Beteiligungen an Investitionsfonds in neu gegründeten Unternehmen und KMU des Spitzentechnologiebereichs;

eines Teils der Kosten für die Planung und Ausführung transnationaler Jointventures durch europäische KMU sowie eines Teils des Gesamtbetrags der transnationalen Investitionen.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

01 04 07   Beteiligungen an Risikokapitalfonds für die transeuropäischen Netze

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Finanzierung von Beteiligungen an den Risikokapitalfonds (Investitionsfonds oder vergleichbare Finanzinstrumente) mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für TEN-Vorhaben mit erheblichen Investitionen des Privatsektors.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e.

01 04 09   Europäischer Investitionsfonds

01 04 09 01   Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 000 000

25 000 000

p.m. (23)

p.m. (24)

 

 

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln wird die Bereitstellung der eingezahlten Anteile am von der Gemeinschaft gezeichneten Kapital finanziert.

Der Europäische Investitionsfonds (EIF) wurde 1994 gegründet. Seine Gründungsmitglieder sind die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und mehrere Finanzinstitute. Die Beteiligung der Gemeinschaft am EIF ist im Beschluss 94/375/EG geregelt.

Nach Artikel 3 des Beschlusses 94/375/EG wird der Standpunkt der Gemeinschaft zu einer etwaigen Aufstockung des Kapitals des EIF und zu ihrer Beteiligung an dieser Kapitalaufstockung vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.

Der Beschluss 2007/247/EG wurde im April 2007 verabschiedet. Darin wird eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Erhöhung des nominalen EIF-Kapitals um 50 % genehmigt und vorgeschlagen, den Kapitalanteil der Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 bei 30 % zu belassen.

Das gezeichnete Gesamtkapital wird unter Beibehaltung des gegenwärtigen Einzahlungsverhältnisses von 20 % von 2 000 000 000 EUR auf 3 000 000 000 EUR erhöht, was eine Erhöhung des eingezahlten Kapitals von 400 000 000 EUR auf 600 000 000 EUR bedeutet. Die Erhöhung des EIF-Kapitals wurde als Beitrag der EIB-Gruppe zu Wachstum und Beschäftigung gebilligt und am 14. März 2006 vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) und am 23 und 24. März 2006 vom Europäischen Rat begrüßt.

Die Beteiligung der Gemeinschaft soll ab dem Jahr 2007 in vier Schritten erhöht werden.

Dividendenausschüttungen des EIF im Zeitraum 2007-2013 werden unter Artikel 8 5 0 des Einnahmenplans ausgewiesen und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung unter dem genannten Artikel als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

01 04 09 02   Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Aus diesem Posten werden die im Bedarfsfall abgerufenen Restmittel des von der Gemeinschaft gezeichneten Kapitals finanziert.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

01 04 10   Nukleare Sicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels dienen der Finanzierung der erforderlichen technischen und rechtlichen Unterstützungsmaßnahmen bei der Evaluierung der sicherheits- und umwelttechnischen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der Projekte, für die eine Finanzierung in Form eines Euratom-Darlehens beantragt wurde, einschließlich Untersuchungen seitens der Europäischen Investitionsbank; die betreffenden Maßnahmen sollen außerdem Hilfestellung beim Abschluss und der Durchführung der Darlehensverträge leisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

01 04 11   Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Der Rat hat wiederholt (im Jahr 2000 und im März 2003) die Vorteile von Mikrofinanzierung für kleine Unternehmen betont. Der Europäische Rat hat die Mitgliedstaaten erstmals aufgefordert, Kleinstkrediten besondere Aufmerksamkeit zu schenken, um die Gründung und das Wachstum von kleinen Unternehmen zu fördern. Der Kleinstkredit war zudem eines der Schwerpunkte der Finanzinstrumente des vom Rat im Dezember 2001 beschlossenen europäischen Mehrjahresprogramms (MAP/2002-2006), das eine Definition des Kleinstkredits enthält, nämlich ein Kredit von weniger als 25 000 EUR.

Das Programm für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, das seit 2006 läuft, befasst sich ebenfalls mit dem Thema Kleinstkredit, u. a. im Rahmen des Mechanismus der KMU-Bürgschaften als zweiter „Fazilität“. Dieses Instrument, das vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwaltet wird, soll dazu dienen, Finanzinstitute darin zu bestärken, eine wichtigere Rolle bei der Vergabe kleiner Darlehen zu übernehmen, die in der Regel für Kreditnehmer, die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, mit überproportional hohen Abwicklungskosten verbunden sind. Zusätzlich zu Bürgschaften und Rückbürgschaften können die Finanzintermediäre auch in den Genuss von Zuschüssen kommen, um die hohen Verwaltungskosten, die mit einem Kleinstkredit verbunden sind, zu senken.

Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, die Entwicklung des Kleinstkredits in Europa im Einklang mit den Wachstums- und Beschäftigungszielen der neuen Lissabon-Agenda und den Empfehlungen in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch zu fördern, wobei der Notwendigkeit eines Aktionsplans für den Mikrokredit besonderes Augenmerk gilt.

Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es,

sicherzustellen, dass sich das Geschäft mit der Vergabe von Kleinstkrediten in Europa mittelfristig selbst finanziert, indem die Finanzierungskapazität („Equity“) von Mikrofinanzierungsinstituten, insbesondere von bankfremden Instituten, ausgebaut wird. Das Projekt könnte vom EIF, der Finanzinstitution der Union, die auf die Finanzierung von KMU und Kleinstunternehmen spezialisiert ist und auch für die Verwaltung der Finanzinstrumente der Gemeinschaft zuständig ist, verwaltet werden,

stärkere Synergien zwischen den bestehenden Finanzinstrumenten, die damit in Zusammenhang stehende Themen abdecken (CIP, JEREMIE, EFRE, EEF), zu fördern,

die soziale Integration durch Unternehmergeist und das damit verbundene Wirtschaftswachstum zu fördern. In diesem Zusammenhang kämen als Begünstigte der für den Zugang zur Finanzierung bereitgestellten Mittel Verbände in Frage, die für benachteiligte Bevölkerungsgruppen tätig sind.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD WIRTSCHAFT UND FINANZEN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION WIRTSCHAFT UND FINANZEN

TITEL 02

UNTERNEHMEN

Allgemeine Ziele

Ziel dieses Politikbereichs ist es, die Europäische Union zur weltweit wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaft zu entwickeln, indem unternehmerische Initiativen und Innovationen in Europa ausgebaut werden und der Binnenmarkt besser genutzt wird.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

125 803 265

125 803 265

121 165 153

121 165 153

100 904 907,91

100 904 907,91

02 02

WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

127 345 500

127 400 000

127 160 000

60 456 000

51 618 190,38

25 328 546,26

02 03

BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

133 619 000

136 419 000

70 185 000

73 127 000

79 045 366,20

62 972 564,80

02 04

ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

199 778 000

143 500 000

171 716 000

173 136 886

140 798 311,02

107 555 050,48

02 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

160 000

0,—

0,—

 

Titel 02 — Insgesamt

586 545 765

533 122 265

490 226 153

428 045 039

372 366 775,51

296 761 069,45

KAPITEL 02 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

02 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

02 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Unternehmen“

5

68 383 724 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

67 773 851

61 889 503,66

02 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 02 01

Externes Personal

5

6 533 745

6 779 120

6 319 919,81

02 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

6 985 826

6 919 221 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

6 220 291,90

 

Artikel 02 01 02 — Subtotal

 

13 519 571

13 698 341

12 540 211,71

02 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Unternehmen“

5

5 099 970

5 091 961

4 739 994,56

02 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 04 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben

1.1

1 700 000

2 700 000

2 378 970,01

02 01 04 02

Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften — Verwaltungsausgaben

1.1

300 000

500 000

158 554,—

02 01 04 03

Ergänzung der Arbeit im Bereich der Politik zur Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m.

p.m.

1 430 014,13

02 01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

1.1

7 064 000

9 018 000

6 924 929,43

02 01 04 30

Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Unternehmerische Initiative und Innovation“

1.1

6 936 000

3 082 000

 

 

Artikel 02 01 04 — Subtotal

 

16 000 000

15 300 000

10 892 467,57

02 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungsaktivitäten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

11 700 000

10 188 000

5 208 000,—

02 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

5 500 000

5 253 000

2 405 500,—

02 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

5 600 000

3 860 000

3 229 230,41

 

Artikel 02 01 05 — Subtotal

 

22 800 000

19 301 000

10 842 730,41

 

Kapitel 02 01 — Insgesamt

 

125 803 265

121 165 153

100 904 907,91

02 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Unternehmen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

68 383 724 (27)

67 773 851

61 889 503,66

02 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 533 745

6 779 120

6 319 919,81

02 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 985 826

6 919 221 (28)

6 220 291,90

02 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Unternehmen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 099 970

5 091 961

4 739 994,56

02 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 04 01   Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 700 000

2 700 000

2 378 970,01

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 03 01.

02 01 04 02   Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

300 000

500 000

158 554,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 03 04.

02 01 04 03   Ergänzung der Arbeit im Bereich der Politik zur Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

1 430 014,13

Erläuterungen

Dieser Posten deckt die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 02 02 02 01.

02 01 04 04   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 064 000

9 018 000

6 924 929,43

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 02 01.

02 01 04 30   Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Unternehmerische Initiative und Innovation“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 936 000

3 082 000

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation „Unternehmerische Initiative und Innovation“ sind.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85), geändert durch den Beschluss 2007/372/EG (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52) zur Umwandlung der Exekutivagentur für intelligente Energie in die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation.

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

02 01 05   Unterstützungsausgaben für die Forschungsaktivitäten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

11 700 000

10 188 000

5 208 000,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

02 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 500 000

5 253 000

2 405 500,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

02 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 600 000

3 860 000

3 229 230,41

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 02 02 —   WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 02

WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

02 02 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

1.1

114 245 500 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

97 900 000

111 100 000

28 500 000

 

 

02 02 02

Ergänzung der Arbeit im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und unternehmerischen Initiative

02 02 02 01

Ergänzung der Arbeit im Bereich der Politik zur Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union

1.1

3 100 000

3 100 000

3 060 000

5 395 000

8 905 527,90

4 929 954,67

02 02 02 02

Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1.1

p.m.

5 800 000

p.m.

13 661 000

26 375 268,67

18 486 429,77

 

Artikel 02 02 02 — Subtotal

 

3 100 000

8 900 000

3 060 000

19 056 000

35 280 796,57

23 416 384,44

02 02 03

Verbesserung des Unternehmensumfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

02 02 03 01

Konsolidierung des Binnenmarktes — Pilotprojekt „Kooperation und Clusterbildung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“

1.1

p.m.

2 500 000

p.m.

2 000 000

5 983 626,15

0,—

02 02 03 02

Unterstützung von KMU im neuen finanziellen Umfeld

1.1

p.m.

3 500 000

p.m.

2 000 000

7 000 000,—

1 000 000,—

02 02 03 03

Pilotprojekt — Kompetenzvermittlung durch Betreuung in den KMU

1.1

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

2 992 450,—

0,—

02 02 03 04

Erasmus: Junge Unternehmer

1.1

3 000 000

2 000 000

3 000 000

1 500 000

 

 

 

Artikel 02 02 03 — Subtotal

 

3 000 000

10 000 000

3 000 000

7 500 000

15 976 076,15

1 000 000,—

02 02 05

Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

02 02 05 01

Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen

1.1

p.m.

500 000

p.m.

1 000 000

0,—

491 243,70

02 02 05 05

Pilotprojekt — Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Zusammenschlüssen zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen

1.1

p.m.

2 000 000

2 000 000

p.m.

 

 

 

Artikel 02 02 05 — Subtotal

 

p.m.

2 500 000

2 000 000

1 000 000

0,—

491 243,70

02 02 06

Pilotprojekt — Wissensorientierte Regionen

1.1

p.m.

100 000

p.m.

550 000

0,—

420 368,12

02 02 07

Maßnahmen im Bereich der Sozialwirtschaft (Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen)

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

02 02 08

Herausragende europäische Reiseziele

1.1

2 500 000

2 500 000

1 000 000

850 000

361 317,66

550,—

02 02 09

Vorbereitende Maßnahme: Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt

1.1

p.m.

1 500 000

5 000 000

1 000 000

 

 

02 02 10

Pilotprojekt — Technologietransfer

1.1

p.m.

p.m.

2 000 000

2 000 000

 

 

02 02 11

Vorbereitende Maßnahme — GMES-Betrieb

1.1

3 000 000

3 000 000

 

 

 

 

02 02 12

Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln

1.1

1 500 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 02 02 — Insgesamt

 

127 345 500

127 400 000

127 160 000

60 456 000

51 618 190,38

25 328 546,26

02 02 01   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

114 245 500 (30)

97 900 000

111 100 000

28 500 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Innovationsförderung, einschließlich Öko-Innovation, und der Unterstützung einer unternehmens- und innovationsorientierten Wirtschafts- und Verwaltungsreform.

Folgende Maßnahmen zur Förderung von Öko-Innovationen sind denkbar: Hilfe bei der Einführung von Umwelttechnologien und ökologisch innovativer Tätigkeiten, Stärkung von Öko-Innovationsnetzen und -clustern, öffentlich-privaten Partnerschaften im Bereich der Öko-Innovationen und Unterstützung der Entwicklung innovativer Unternehmensdienstleistungen, Erleichterung bzw. Förderung von Öko-Innovationen; Förderung neuer, integrierter Konzepte für ökologische Innovationen in Bereichen wie dem Umweltmanagement und der umweltfreundlichen Gestaltung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen unter Berücksichtigung ihres Gesamtlebenszyklus.

Die Gemeinschaft unterstützt Projekte zur erstmaligen Anwendung oder zur Entwicklung der Marktfähigkeit im Fall gemeinschaftsrelevanter innovativer oder ökologisch innovativer Technologien, Produkte oder Verfahren, die bereits in technischer Hinsicht erfolgreich demonstriert worden sind, sich aber wegen der Restrisiken noch nicht am Markt durchsetzen konnten. Diese werden so konzipiert, dass ihre breitere Verwendung in den teilnehmenden Ländern gefördert und ihre Umsetzung in marktfähige Produkte erleichtert wird.

Die Maßnahmen umfassen insbesondere:

Netzwerke, die eine Vielfalt von Betroffenen zusammenführen,

Technologievermarktungsprojekte und sonstige Maßnahmen zur Förderung der praktischen Anwendung von Innovationen,

Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit Teilnehmerländern,

Informationsaustausch, Verbreitung und Sensibilisierung,

Förderung gemeinsamer Aktionen von Mitgliedstaaten oder Regionen

und weitere Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation.

Bei Fremdenverkehrsprojekten sollte besonderes Augenmerk auf die Bildung von Netzwerken auf dem Gebiet des nachhaltigen Tourismus einschließlich der Bereiche sanfte Mobilität, Naturschutz, kulturelles Erbe, Bildung und Einbeziehung der Agenda 21-Strategie in den Fremdenverkehr gerichtet werden. Der „Iron Curtain Trail“ sollte als Beispiel für sanfte Mobilität im Fremdenverkehr und als ein Symbol für die Wiedervereinigung Europas gefördert werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus den Beiträgen der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Die Kommission wird ersucht, Informationen über die Maßnahmen bereitzustellen, die bereits ergriffen wurden bzw. ergriffen werden sollen, um die Schwierigkeiten bei der Umsetzung zu beheben. Die Informationen sollten in den bevorstehenden Trilog-Sitzungen vorgelegt werden. Dies steht im Einklang mit der bei der Haushaltskonzertierung im November 2006 angenommenen Erklärung zur Gewährleistung einer korrekten Ausführung des Haushaltsplans.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

02 02 02   Ergänzung der Arbeit im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und unternehmerischen Initiative

02 02 02 01   Ergänzung der Arbeit im Bereich der Politik zur Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 100 000

3 100 000

3 060 000

5 395 000

8 905 527,90

4 929 954,67

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dazu,

die Beteiligung der Gemeinschaft an dem EG-Japan-Zentrum für industrielle Zusammenarbeit zu finanzieren,

die Beteiligung der Gemeinschaft an verschiedenen internationalen Studiengruppen zu finanzieren,

die im Rahmen des vormaligen Postens 02 02 01 01 eingegangenen Verpflichtungen abzuwickeln.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 91/179/EWG des Rates vom 25. März 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Kupfer (ABl. L 89 vom 10.4.1991, S. 39).

Beschluss 91/537/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Nickel (ABl. L 293 vom 24.10.1991, S. 23).

Beschluss 92/278/EWG des Rates vom 18. Mai 1992 über die Konsolidierung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EG-Japan (ABl. L 144 vom 26.5.1992, S. 19).

Beschluss 96/413/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie (ABl. L 167 vom 6.7.1996, S. 55).

Beschluss 2001/221/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 21).

Beschluss 2002/651/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über die Mitwirkung der Gemeinschaft in der Internationalen Kautschukstudiengruppe (ABl. L 215 vom 10.8.2002, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

Beschluss 2006/77/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einsetzung einer Hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 43).

02 02 02 02   Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

5 800 000

p.m.

13 661 000

26 375 268,67

18 486 429,77

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus dem letzten Mehrjahresprogramm für Unternehmen und Unternehmertum, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus den Beiträgen der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 239 vom 16.8.1989, S. 33).

Beschluss 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur Überprüfung des Programms zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und zur Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 32).

Beschluss 93/379/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 68).

Beschluss 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25).

Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3).

Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

02 02 03   Verbesserung des Unternehmensumfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

02 02 03 01   Konsolidierung des Binnenmarktes — Pilotprojekt „Kooperation und Clusterbildung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 500 000

p.m.

2 000 000

5 983 626,15

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen dieses Pilotprojekts bestimmt, mit dem Aktionen im Bereich der Kooperation und der Clusterbildung von Unternehmen in den Grenzregionen zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten gefördert werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

02 02 03 02   Unterstützung von KMU im neuen finanziellen Umfeld

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 500 000

p.m.

2 000 000

7 000 000,—

1 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, die Kreditinstituten helfen soll, ihre Kreditgeschäfte mit KMU auszubauen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

02 02 03 03   Pilotprojekt — Kompetenzvermittlung durch Betreuung in den KMU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

2 992 450,—

0,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen frühere Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Pilotprojekt abgewickelt werden, dessen Ziel darin besteht, Grundsätze für ein erweitertes Mentoring-Programm festzulegen, bei dem das Wissen und die Kernkompetenzen vermittelt werden, die für eine erfolgreiche Unternehmensübergabe notwendig sind.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch dieVerordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

02 02 03 04   Erasmus: Junge Unternehmer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

2 000 000

3 000 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Mit dieser Maßnahme soll sichergestellt werden, dass durch die Durchführung von Auslandspraktika in KMU in Schlüsselsektoren oder benachbarten Sektoren Erfahrungen ausgetauscht und auf europäischer Ebene vertieft werden, was jungen Unternehmern und potentiellen Jungunternehmern zugute käme. Die Maßnahme sollte auf einer vorhergehenden Analyse der Nachfrageseite (d. h. von jungen Unternehmern und potentiellen Unternehmern) und der Angebotsseite (d. h. KMU) beruhen, bei der der bestehende Bedarf ermittelt wird. Anhand der Praktika junger Unternehmer sollten die Erfahrungen gebündelt und die Entwicklung, die Prüfung der Tauglichkeit und die Umsetzung von Geschäftsideen gefördert werden. Der Aufbau grenzüberschreitender Netzwerke von Jungunternehmern und die Bildung von Partnerschaften sollten gefördert werden, damit Know-how in Schlüsselsektoren ausgetauscht und eine stärkere Internationalisierung der Unternehmen erreicht werden kann. Auch für begleitende Maßnahmen (Förderung des Erlernens von Fremdsprachen, Kurse über europäisches Vertrags- und Handelsrecht, Binnenmarkt, europäische Normung, europäisches Förderinstrumentarium sowie lokales Unternehmensumfeld) sollten Vorkehrungen getroffen werden. Die Organisationen, die diese Unternehmen vertreten (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) sollten zur Unterstützung, Koordinierung und Förderung dieses Programms auf nationaler Ebene beitragen.

Das Pilotprojekt zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit und Lebensfähigkeit von KMU und Kleinstunternehmen zu stärken. Angestrebt wird eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Grundsätze für ein erweitertes Mentoring-Programm für die Weitergabe des Wissens und der Schlüsselkompetenzen festzulegen, die für eine erfolgreiche Unternehmensübergabe notwendig sind. Ziel des Pilotprojekts ist es ferner, den Erfahrungsaustausch zwischen jungen Unternehmen (Eigentümer oder Geschäftsführer von KMU, Kleinstunternehmen und Handwerksbetrieben) auf europäischer Ebene durch die Durchführung von Praktika und Fortbildungen innerhalb von KMU in den Schlüsselsektoren oder benachbarten Sektoren sicherzustellen. Die Organisationen, die diese Unternehmen vertreten (Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern) sind für die Unterstützung und Förderung dieses Programms zuständig. Zielgruppe sind junge Unternehmer (Eigentümer oder Geschäftsführer von KMU, Kleinstunternehmen und Handwerksbetrieben), die sich in der Betriebsgründungsphase befinden oder die kurz- oder mittelfristig eine Übergabe ihres Betriebs planen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

02 02 05   Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

02 02 05 01   Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

p.m.

1 000 000

0,—

491 243,70

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Verträge bestimmt, die im Rahmen der Finanzierung oder Mitfinanzierung spezifischer Maßnahmen zur Durchführung dieses Pilotvorhabens geschlossen wurden, das der Vorbereitung auf eine zukünftige Rechtsgrundlage zur Finanzierung eines Programms dienen soll, mit dem Zusammenarbeit und Geschäftspartnerschaften zwischen KMU in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den an die erweiterte Union angrenzenden Ländern im Rahmen der Vorbereitung auf die Erweiterung unterstützt werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

02 02 05 05   Pilotprojekt — Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Zusammenschlüssen zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

2 000 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind dazu bestimmt, Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern, um ihre Position in Verhandlungen und ihr Gewicht auf dem Markt zu begünstigen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

02 02 06   Pilotprojekt — Wissensorientierte Regionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

100 000

p.m.

550 000

0,—

420 368,12

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Verträge bestimmt, die im Rahmen der Finanzierung oder Mitfinanzierung spezifischer Maßnahmen zur Durchführung dieses Pilotvorhabens geschlossen wurden, das der Förderung von experimentellen Maßnahmen auf regionaler Ebene, die die Schaffung von „wissensorientierten Regionen“ im Bereich technologische Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Forschern auf regionaler Ebene dienen und damit die weitere Integration zwischen europäischen Regionen fördern soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

02 02 07   Maßnahmen im Bereich der Sozialwirtschaft (Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist zur Deckung der Ausgaben für Vorhaben zur Beurteilung des Beschäftigungspotenzials für Unternehmen des sozialwirtschaftlichen Sektors und zur Verbesserung ihres Zugangs zu den Gemeinschaftsaktionen bestimmt.

Die Zahlungsermächtigungen dienen zur Finanzierung der Verpflichtungen der Kommission, die sich aus den in den Vorjahren vorgenommenen Mittelbindungen ergeben.

02 02 08   Herausragende europäische Reiseziele

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

2 500 000

1 000 000

850 000

361 317,66

550,—

Erläuterungen

Im Rahmen dieser Initiative sollen der Reichtum, die Vielfalt und die gemeinsamen Merkmale der europäischen Reiseziele herausgestellt und diejenigen Reiseziele gefördert werden, die bei der Steigerung ihres Wirtschaftswachstums darauf achten, dass ein sozial, kulturell und ökologisch nachhaltiger Fremdenverkehr gewährleistet ist. Diese Maßnahme trägt auch zu einem besseren gegenseitigen Kennenlernen der europäischen Bürger bei.

Das Projekt verfolgt folgende Ziele:

auf neue herausragende europäische Reiseziele, insbesondere auf solche, die weniger bekannt sind, aufmerksam machen,

die Vielfalt und Qualität des europäischen Fremdenverkehrs herausstellen,

für alle europäischen Länder und Regionen Werbung machen,

zur Entlastung touristischer Ballungsräume beitragen, den saisonalen Schwankungen entgegenwirken, die Touristenströme auch in weniger bekannte Reiseziele lenken,

nachhaltige Formen des Fremdenverkehrs auszeichnen,

eine Plattform zum Austausch über bewährte Verfahren auf europäischer Ebene schaffen,

die Zusammenarbeit zwischen ausgezeichneten Reisezielen fördern, die wiederum andere Ziele überzeugen können, ebenfalls nachhaltige Modelle zur Tourismusförderung zu entwickeln.

Jedes Jahr werden in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des gewählten Mottos Reiseziele als „Herausragende europäische Reiseziele“ bestimmt. Auch Bewerberländer werden aufgefordert, sich an dem Verfahren zu beteiligen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9). Sie geht zurück auf eine vom Europäischen Parlament im Rahmen der Haushalte 2006 und 2007 ergriffene Initiative zur Förderung europäischer Reiseziele.

02 02 09   Vorbereitende Maßnahme: Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 500 000

5 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen, mit denen positiv auf die Herausforderungen der Globalisierung reagiert und die Kapazitäten der Union in Schlüsselbereichen wie Forschung, Innovation, Ideenreichtum, innovative Maßnahmen für KMU, Förderung europäischer Normen und Konformitätskennzeichnung, lebenslanges Lernen und lebenslange Weiterbildung sowie Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) gestärkt werden können, und zwar auf der Grundlage folgender Kriterien:

europäischer Mehrwert,

Anerkennung des Wertes traditioneller europäischer Fähigkeiten und traditionellen europäischen Wissens sowie Investitionen in diese Bereiche,

Ausrichtung auf Wachstum und Wettbewerb.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

02 02 10   Pilotprojekt — Technologietransfer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

2 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Dieser Artikel ist bestimmt für ein Pilotprojekt, welches der Finanzierung von Tätigkeiten zur Förderung des Technologietransfers in Universitäten, Forschungseinrichtungen oder KMU dient. Im Mittelpunkt steht die Finanzierung von Projekten zur Kommerzialisierung von geistigem Eigentum im Wege von Lizenz- oder Abtretungsvereinbarungen, Kooperationsvereinbarungen oder durch Gründung von Spin-offs.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

02 02 11   Vorbereitende Maßnahme — GMES-Betrieb

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

3 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Die Mittel dienen der Deckung der Ausgaben für die schrittweise praktische Einführung der Dienste des GMES (Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung). Am Anfang stehen die Organisation und der Aufbau eines operationellen Dienstes für die „Schnellkartierung“ von Risiken für die Sicherheit der Bürger. Damit werden Forschungen auf dem Gebiet der schnellen Kartierung zur Unterstützung von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe in der Soforthilfephase zur Anwendungsreife gebracht.

Der Dienst soll innerhalb und außerhalb Europas Maßnahmen von Katastrophenschutzeinrichtungen, humanitären Hilfsorganisationen und anderen potenziellen Nutzern unterstützen. Innerhalb von 6 bzw. 24 Stunden nach Eintritt der Katastrophe oder Krise können diese Organisationen auf Referenzmaterial und auf Karten zur Beurteilung der Lage im Katastrophen- bzw. Krisengebiet zugreifen. Die im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme erbrachten Dienste werden den Kommissionsdienststellen auf der Grundlage einer noch zu entwickelnden Organisationsstruktur zur Verfügung gestellt.

Damit soll die Zusammenführung aller GMES-Aktivitäten im Hinblick auf einen allmählichen Übergang von der reinen Forschung zur Entwicklung von Marktinnovationen gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

02 02 12   Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Entwicklung energieeinsparender Techniken und erneuerbarer Energiequellen betrifft in erster Linie den Bausektor. Mit 2,5 Millionen Unternehmen, einem Umsatz von über 1 200 Milliarden Euro und 12 Millionen Beschäftigten, davon 9,7 Millionen abhängig Beschäftigte, entfallen auf den Bausektor 10 % des BIP der Europäischen Union. 99 % der Bauunternehmen sind KMU (weniger als 250 Beschäftigte); sie erwirtschaften 78 % des Umsatzes. Die Verbreitung von umweltfreundlichen Technologien und ökologischen Innovationen am Bau unterliegt jedoch einer Reihe von Sachzwängen: zusätzliche Kosten, Verfügbarkeit von Produkten, Verbrauchernachfrage, Qualifikation der Unternehmen usw.

Ein weiteres großes Hindernis für eine stärkere Verbreitung dieser neuen Techniken ist der Zugang zu Versicherungen für Unternehmen, insbesondere kleine Betriebe, die in Europa über 90 % der Unternehmen im Bausektor ausmachen. Wegen ihrer Größe und ihrer Finanzausstattung fällt es kleinen Unternehmen schwer, eine Versicherung zu finden, die Bau- oder Renovierungsarbeiten unter Einsatz dieser neuen Techniken (Solartechnik, Photovoltaik, Erdwärme usw.) abdeckt. Die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien durch kleine Unternehmen, auf die allein jedoch über 60 % der Produktion in Europa entfallen, wird dadurch konkret erschwert. Es bleibt also festzuhalten, dass die Probleme, denen sich Handwerker und kleine Bauunternehmen beim Abschluss einer auf die neuen umweltfreundlichen Technologien abgestimmten Versicherung gegenüber sehen, derzeit einer stärkeren Verbreitung dieser Technologien entgegensteht.

Die Europäische Union muss daher ein Instrument zur wirksamen Unterstützung kleiner Unternehmen schaffen, denen im Bausektor eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union im Bereich des Ausbaus erneuerbarer Energiequellen (Anteil von 20 % am Bruttobinnenverbrauch bis zum Jahr 2020) zukommt.

Ziel dieses Projekts ist es daher, ein Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft zu schaffen, das kleinen Bauunternehmen während eines begrenzten Zeitraums den Abschluss einer Bauversicherung erleichtert, wenn sie bei den von ihnen durchgeführten Bauarbeiten umweltfreundliche Technologien einsetzen.

Die Haushaltslinie, mit deren operativer Verwaltung der EIF beauftragt werden könnte, müsste ein strenges Lastenheft zur Regelung der Bereitstellung von Mitteln für bestimmte Versicherungsunternehmen vorsehen mit dem Ziel, die Gewährung von Bürgschaften für Bauunternehmen, die umweltfreundliche Technologien einsetzen, zu erleichtern. Vorbild für dieses Projekt wären somit die auf Gemeinschaftsebene bereits bestehenden Mechanismen zur Begleitung der Entwicklung von KMU und zur Förderung der Innovation (Risikokapital/Darlehensgarantie).

Die Handwerksbetriebe würden die europäischen Gelder natürlich nicht direkt erhalten. Die Mittel sollten vielmehr im Wege einer Bürgschaft, einer zusätzlichen Bürgschaft oder einer Rückversicherung bereitgestellt werden. Das Instrument, dessen Ziel es ist, kleinen Unternehmen den Zugang zur Bauversicherung zu erleichtern, könnte u. a. von folgenden Bedingungen abhängig gemacht werden:

Es gilt nur für Unternehmen, deren Größe und Umsatz bestimmte Schwellen nicht überschreiten.

Es gilt nur für bestimmte Arten von Arbeiten (unter Einsatz umweltfreundlicher Technologien) und für bestimmte Aufträge oder Bauprojekte von begrenztem Umfang.

Im Schadensfall erfolgt nur eine begrenzte oder pauschale Kostenübernahme.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 02 03 —   BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 03

BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

02 03 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung

1.1

14 500 000

15 400 000

16 085 000

16 779 000

21 880 204,16

13 288 519,51

02 03 02

Europäische Arzneimittel-Agentur

02 03 02 01

Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

12 000 000

12 000 000

11 526 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

11 526 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

12 503 152,23

12 503 152,23

02 03 02 02

Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

20 000 000

20 000 000

19 074 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

19 074 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

20 047 757,02

20 047 757,02

02 03 02 03

Spezieller Zuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

1.1

6 000 000

6 000 000

6 000 000

6 000 000

6 735 960,—

6 633 250,—

 

Artikel 02 03 02 — Subtotal

 

38 000 000

38 000 000

36 600 000

36 600 000

39 286 869,25

39 184 159,25

02 03 03

Chemikalienrecht und Agentur für chemische Stoffe

02 03 03 01

Chemikalienrecht und Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

47 829 000

47 829 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

02 03 03 02

Chemikalienrecht und Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

14 790 000

14 790 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

 

Artikel 02 03 03 — Subtotal

 

62 619 000

62 619 000

p.m.

p.m.

 

 

02 03 04

Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

1.1

18 500 000

20 400 000

17 500 000

19 748 000

17 878 292,79

10 499 886,04

 

Kapitel 02 03 — Insgesamt

 

133 619 000

136 419 000

70 185 000

73 127 000

79 045 366,20

62 972 564,80

02 03 01   Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 500 000

15 400 000

16 085 000

16 779 000

21 880 204,16

13 288 519,51

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Aktionen, die zum Funktionieren des Binnenmarktes beitragen:

Harmonisierung der Normen und Einführung eines Informationssystems auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,

Finanzierung der administrativen und technischen Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen den gemeldeten Stellen,

Prüfung der von den Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern notifizierten Vorschriften sowie Übersetzung der Entwürfe der technischen Vorschriften,

Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Bereichen medizinische Geräte, Kosmetika, Lebensmittel, Arzneimittel, chemische Erzeugnisse, Kraftfahrzeuge und Sicherheit sowie Umweltqualität,

stärkere sektorielle Angleichung in den Anwendungsbereichen der Richtlinien nach dem „neuen Konzept“, insbesondere Ausweitung des „neuen Konzepts“ auf andere Sektoren,

Organisation von Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten, Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt und über die Marktüberwachung zuständigen Stellen,

Zuschüsse für Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von Stellen außerhalb der Kommission ausgehen,

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Verbesserung der Kenntnisse in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft,

Verwirklichung des strategischen Binnenmarktprogramms und Überwachung des Marktes,

Unterstützung der Europäischen Organisation für Prüfung und Zertifizierung (EOTC) und der Europäischen Organisation für technische Zulassungen (EOTA),

Mittel für den Europarat im Rahmen des Übereinkommens über das Europäische Arzneibuch,

Teilnahme an der Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und, im Rahmen europäischer Vereinbarungen, Unterstützung der assoziierten Länder, um ihnen die Anpassung des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu ermöglichen,

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/54/EG der Kommission (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 21).

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29), geändert durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20).

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).

Beschluss des Rates (Ratsdokument 8300/92) vom 21. September 1992 zur Ermächtigung der Kommission, Vereinbarungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen auszuhandeln.

Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43).

Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE- Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom 22.7.1993, S. 23).

Beschluss 94/358/EG des Rates vom 16. Juni 1994 zur Annahme des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuchs im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 17).

Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 1).

Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/3/EG der Kommission (ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 12).

Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59).

Beschluss des Rates (Ratsdokument 8453/97) zur Bestätigung der Auslegung des Ratsbeschlusses vom 21. September 1992 durch den Ausschuss „Artikel 113“ und zur Aufstellung von Leitlinien für die Kommission im Hinblick auf die Aushandlung von Europäischen Abkommen über die Konformitätsbewertung.

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

Richtlinie 98/79/EG des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des „neuen Konzepts“ in den betreffenden Sektoren wie Maschinen, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkausrüstungen und Telekommunikationsendgeräte, elektrische Niederspannungsbetriebsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Aufzüge, explosionsfähige Atmosphären, Medizinprodukte, Spielzeug, Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Bau, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Sportboote, Reifen, Emissionen von Kraftfahrzeugen, pyrotechnische Artikel usw.

Richtlinien des Rates zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse in Bereichen, die nicht vom „neuen Konzept“ erfasst werden.

Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8).

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20).

Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20), geändert durch die Richtlinie 2002/50/EG der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 28).

Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21).

Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2005/88/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 44).

Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43).

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/692/EG der Kommission (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 50).

Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24), geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 85).

Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).

02 03 02   Europäische Arzneimittel-Agentur

02 03 02 01   Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 000 000

12 000 000

11 526 000 (39)

11 526 000 (40)

12 503 152,23

12 503 152,23

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Verwaltungsausgaben (Personal und Dienstbetrieb) der Agentur (Titel 1 und 2) einschließlich der nach dem Erlass der Verordnung über Kinderarzneimittel entstehenden Ausgaben.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen, insbesondere an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen, im Haushaltsplan der Einrichtungen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 (ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 494/2003 der Kommission vom 18. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

02 03 02 02   Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 000 000

20 000 000

19 074 000 (41)

19 074 000 (42)

20 047 757,02

20 047 757,02

Erläuterungen

Diese Mittel dienen nur zur Deckung der operationellen Ausgaben der Agentur für ihr Arbeitsprogramm (Titel 3) einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1902/2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 20).

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen, insbesondere an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen, im Haushaltsplan der Einrichtungen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— Titel 1

116 129 000

— Titel 2 Gemeinschaftszuschuss (Posten 02 03 02 01 und 02 03 02 02)

32 000 000

— Gemeinschaftszuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden (Posten 02 03 02 03)

6 000 000

— Titel 3 „Sonstige Einnahmen“

6 485 000

Insgesamt

160 614 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

54 516 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

38 201 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

67 897 000

Insgesamt

160 614 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 (ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 494/2003 der Kommission vom 18. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

02 03 02 03   Spezieller Zuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 000 000

6 000 000

6 000 000

6 000 000

6 735 960,—

6 633 250,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 vorgesehenen speziellen Zuschuss zu decken, der sich von dem in Artikel 57 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), unterscheidet, und den die Europäische Arzneimittel-Agentur ausschließlich dazu verwendet, eine vollständige oder teilweise Befreiung von den für Arzneimittel für seltene Leiden zu entrichtenden Gebühren zu gewähren.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

02 03 03   Chemikalienrecht und Agentur für chemische Stoffe

02 03 03 01   Chemikalienrecht und Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

47 829 000

47 829 000

p.m. (43)

p.m. (44)

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Verwaltungsausgaben (Personal und Dienstbetrieb) der Agentur (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan des vorliegenden Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— Gemeinschaftszuschuss (Posten 02 03 03 01 und 02 03 03 02)

62 619 000

— Andere Einnahmen

3 806 000

Insgesamt

66 425 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

33 329 000

— Titel 2 „Ausgaben zur Unterstützung der Agentur“

13 077 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

20 019 000

Insgesamt

66 425 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).

02 03 03 02   Chemikalienrecht und Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 790 000

14 790 000

p.m. (45)

p.m. (46)

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der operativen Ausgaben der Agentur für ihr Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).

02 03 04   Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 500 000

20 400 000

17 500 000

19 748 000

17 878 292,79

10 499 886,04

Erläuterungen

Gemäß dem allgemeinen Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu unterstützen, insbesondere durch die gegenseitige Anerkennung der Normen und die Aufstellung europäischer Normen in geeigneten Fällen, dienen diese Mittel zur Deckung/Finanzierung:

der finanziellen Verpflichtungen aus den mit den europäischen Normungsgremien (Europäisches Komitee für Normung — CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung — Cenelec, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen — ETSI) abzuschließenden Verträgen,

der Konformitätsprüfung und Bescheinigung der Normenkonformität sowie Demonstrationsvorhaben,

der Ausgaben der über die Durchführung des Programms und der vorgenannten Vorhaben abgeschlossenen Verträge; dabei handelt es sich vor allem um Forschungs-, Assoziierungs-, Bewertungs-, Facharbeiten-, Koordinierungs-, Stipendien- und Subventionsverträge sowie Verträge zur Förderung von Ausbildung und Mobilität der Wissenschaftler oder über die Beteiligung an internationalen Vereinbarungen sowie Beteiligung an den Ausgaben für Anlagen,

der Verbesserung der Leistung von Normungsgremien,

der Förderung der Qualität in der Normung und der Qualitätsprüfung,

der Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Normen in einzelstaatliche Normen, insbesondere durch ihre Übersetzung,

von Informations-, Förder- und Werbeaktionen im Bereich der Normung sowie der Förderung europäischer Interessen in der internationalen Normung,

der Sekretariate der technischen Ausschüsse,

der technischen Projekte im Bereich der Normenkonformitätsprüfungen,

von Kooperations- und Förderprogrammen für Drittländer,

der notwendigen Arbeiten zur harmonisierten Anwendung der internationalen Normen in der Gemeinschaft,

der Festlegung der Zertifizierungsmethoden und der Ausarbeitung der technischen Zertifizierungsmethoden,

der Förderung der Normenanwendung bei öffentlichen Aufträgen,

der Koordinierung verschiedener Aktionen zur Vorbereitung und Verstärkung der Normenanwendung (Leitfäden für die Benutzung, Vorführungen usw.).

Die Gemeinschaftsfinanzierung dient der Festlegung und Durchführung der Normungstätigkeit durch Konzertierung mit den Hauptbeteiligten: der Industrie, den Arbeitnehmervertretern, den Verbrauchern, den kleinen und mittleren Unternehmen, den einzelstaatlichen und europäischen Normungsgremien, den Behörden für öffentliches Beschaffungswesen in den Mitgliedstaaten, allen Anwendern sowie den Verantwortlichen für die Industriepolitik auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene.

Rechtsgrundlagen

Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des „neuen Konzepts“ in den betreffenden Sektoren wie Maschinen, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkausrüstungen und Telekommunikationsendgeräte, elektrische Niederspannungsbetriebsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Aufzüge, explosionsfähige Atmosphären, Medizinprodukte, Spielzeug, Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Bau, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Sportboote, Reifen, Emissionen von Kraftfahrzeugen usw.

Richtlinien des Rates zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse in Bereichen, die nicht vom „neuen Konzept“ erfasst werden.

Richtlinien des Rates zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse, zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen, zur Öffnung des öffentlichen Auftragswesens, Entwicklung eines Marktes für Finanzleistungen, europäisches Gesellschaftsrecht, sowie zum geistigen und gewerblichen Eigentum.

Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung im Bereich der Informationstechnologien und der Telekommunikation (ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendgeräte (ABl. L 131 vom 27.5.1988, S. 73), geändert durch die Richtlinie 94/46/EG (ABl. L 268 vom 19.10.1994, S. 15).

Richtlinie 90/544/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 9.11.1990, S. 28), aufgehoben durch die Richtlinie 2005/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 38).

Richtlinie 91/287/EWG des Rates vom 3. Juni 1991 über das Frequenzband, das für die koordinierte Einführung europäischer schnurloser Digitalkommunikation (DECT) in der Gemeinschaft vorzusehen ist (ABl. L 144 vom 8.6.1991, S. 45).

Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84), aufgehoben durch die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 52), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).

Richtlinie 97/15/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 95 vom 10.4.1997, S. 16), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20), geändert durch die Richtlinie 2002/50/EG der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 28).

Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91).

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).

Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21).

Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65).

Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24), geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42).

Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18).

Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28).

Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).

Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 26).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34).

Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48).

Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87).

Beschluss Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9).

KAPITEL 02 04 —   ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 04

ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

02 04 01

Sicherheit und Weltraumforschung

02 04 01 01

Weltraumforschung

1.1

101 061 000

35 000 000

86 768 000

25 000 000

 

 

02 04 01 02

Sicherheitsforschung

1.1

98 717 000

42 000 000

84 948 000

30 000 000

 

 

 

Artikel 02 04 01 — Subtotal

 

199 778 000

77 000 000

171 716 000

55 000 000

 

 

02 04 02

Vorbereitende Maßnahmen — Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

1.1

p.m.

3 500 000

p.m.

4 450 886

15 309 000,—

18 108 444,53

02 04 03

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

11 312 724,90

2 273 507,61

02 04 04

Abschluss von früheren Forschungsprogrammen

02 04 04 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

3 500 000

10 988 000

0,—

7 951 582,42

02 04 04 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

59 500 000

102 698 000

114 176 586,12

79 221 515,92

 

Artikel 02 04 04 — Subtotal

 

63 000 000

113 686 000

114 176 586,12

87 173 098,34

 

Kapitel 02 04 — Insgesamt

 

199 778 000

143 500 000

171 716 000

173 136 886

140 798 311,02

107 555 050,48

02 04 01   Sicherheit und Weltraumforschung

02 04 01 01   Weltraumforschung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

101 061 000

35 000 000

86 768 000

25 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 02 04 01 (teilweise)

Die Maßnahmen in diesem Bereich dienen folgenden Zielen:

Unterstützung eines europäischen Raumfahrtprogramms, das sich auf Anwendungen wie GMES konzentriert und sowohl den Bürgern als auch der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Raumfahrtindustrie nutzt. Dies wird zur Entwicklung einer europäischen Raumfahrtpolitik beitragen und die Anstrengungen der Mitgliedstaaten und anderer maßgebender Beteiligter, unter anderem der Europäischen Weltraumorganisation, ergänzen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 01 02   Sicherheitsforschung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

98 717 000

42 000 000

84 948 000

30 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 02 04 01 (teilweise)

Die Maßnahmen in diesem Bereich dienen folgenden Zielen:

Entwicklung von Technologien und Wissen für den Aufbau der Kapazitäten mit Anwendungsschwerpunkt im zivilen Bereich, die nötig sind, um die Bürger vor Bedrohungen wie Terrorismus und Kriminalität sowie vor den Auswirkungen und Folgen unbeabsichtigter, schadenverursachender Ereignisse, beispielsweise Naturkatastrophen oder Industrieunfälle zu schützen; Gewährleistung eines optimalen und abgestimmten Einsatzes verfügbarer und sich weiterentwickelnder Technologien zugunsten der Sicherheit Europas unter Wahrung der grundlegenden Menschenrechte; Stimulierung der Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Anwendern von Sicherheitslösungen; mit Hilfe dieser Aktivitäten gleichzeitig Stärkung der Technologiebasis und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsindustrie;

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 02   Vorbereitende Maßnahmen — Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 500 000

p.m.

4 450 886

15 309 000,—

18 108 444,53

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, die den Kommissionsbeitrag darstellt zu dem umfangreicheren EU-Programm zur Lösung wichtiger Sicherheitsfragen, vor denen Europa heute steht, und sich auf den Ausbau der Sicherheit der Bürger konzentriert.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

02 04 03   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

11 312 724,90

2 273 507,61

Erläuterungen

Aus diesem Artikel sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aufgrund von Beiträgen externer Stellen für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

02 04 04   Abschluss von früheren Forschungsprogrammen

02 04 04 01   Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 500 000

10 988 000

0,—

7 951 582,42

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen aus der Zeit vor 2003 bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1), geändert durch den Beschluss 88/193/EWG, Euratom (ABl. L 89 vom 6.4.1988, S. 35).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28), geändert durch den Beschluss 93/167/Euratom, EWG (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

02 04 04 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

59 500 000

102 698 000

114 176 586,12

79 221 515,92

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Sechsten Rahmenprogramm der Gemeinschaft bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1), geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

KAPITEL 02 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

02 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 49 04 04

Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m.

160 000

0,—

0,—

 

Artikel 02 49 04 — Subtotal

 

p.m.

160 000

0,—

0,—

 

Kapitel 02 49 — Insgesamt

 

p.m.

160 000

0,—

0,—

02 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 49 04 04   Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

160 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 02 02 03 01.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD UNTERNEHMEN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN

TITEL 03

WETTBEWERB

Allgemeine Ziele

In diesem Politikbereich verfolgt die Kommission das Ziel, die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags durchzusetzen, um Wettbewerbsverzerrungen in der Europäischen Union zu verhindern; damit wird ein Beitrag zum Verbraucherwohl und zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft geleistet. Durch die Einführung des Wettbewerbs in die Märkte werden Wissen und Innovation gefördert, was zur Wettbewerbsfähigkeit der EU und zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen beiträgt. Transparenz und Vorhersehbarkeit, Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften, Beratung und Interessenvertretung tragen dazu bei, Europa als Ort für Investoren und Arbeitnehmer attraktiver zu machen.

Die Generaldirektion Wettbewerb hat drei mehrjährige allgemeine Ziele festgelegt, die sie in die Lage versetzen werden, einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der in dem Lissabon-Programm der Gemeinschaft formulierten strategischen Ziele der Kommission zu leisten:

Konzentration der Maßnahmen auf Schlüsselsektoren für den Binnenmarkt und die Lissabon-Agenda,

Konzentration der Durchsetzungsmaßnahmen auf wettbewerbswidrige Praktiken, die für die europäische Wirtschaft am schädlichsten sind,

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der EU, indem die Ausgestaltung des Rechtsrahmens unterstützt wird.

Es wird erwartet, dass diese drei allgemeinen Zielsetzungen zur Stärkung des Wettbewerbs im gemeinsamen Markt, zur Förderung des Verbraucherwohles und zu einer größeren Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der EU beitragen werden.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

03 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

78 282 819

78 282 819

71 703 616

71 703 616

68 354 522,24

68 354 522,24

03 03

KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

p.m.

400 000

600 000

568 921,24

195 796,02

 

Titel 03 — Insgesamt

78 282 819

78 682 819

71 703 616

72 303 616

68 923 443,48

68 550 318,26

KAPITEL 03 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

03 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

03 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Wettbewerb“

5

63 992 109 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

58 519 944

55 383 869,93

03 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wettbewerb“

03 01 02 01

Externes Personal

5

4 803 266

4 328 129

4 393 898,32

03 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

4 714 995

4 458 844 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 642 925,78

 

Artikel 03 01 02 — Subtotal

 

9 518 261

8 786 973

9 036 824,10

03 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wettbewerb“

5

4 772 449

4 396 699

3 933 828,21

 

Kapitel 03 01 — Insgesamt

 

78 282 819

71 703 616

68 354 522,24

03 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Wettbewerb“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

63 992 109 (49)

58 519 944

55 383 869,93

03 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wettbewerb“

03 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 803 266

4 328 129

4 393 898,32

03 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 714 995

4 458 844 (50)

4 642 925,78

03 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wettbewerb“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 772 449

4 396 699

3 933 828,21

KAPITEL 03 03 —   KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

03 03

KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

03 03 01

Abschluss der Begleitmaßnahmen zur Reform des Fusionskontrollrechts und des Kartellrechts sowie der Marktliberalisierung

1.1

400 000

600 000

568 921,24

195 796,02

03 03 02

Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit Rechtsverfahren gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik

5

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Kapitel 03 03 — Insgesamt

 

p.m.

400 000

600 000

568 921,24

195 796,02

03 03 01   Abschluss der Begleitmaßnahmen zur Reform des Fusionskontrollrechts und des Kartellrechts sowie der Marktliberalisierung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

600 000

568 921,24

195 796,02

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

03 03 02   Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit Rechtsverfahren gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Kommission hat die Befugnis, Entscheidungen zu erlassen, Untersuchungen durchzuführen und Geldbußen zu verhängen bzw. gezahlte Beträge zurückzufordern, um sicherzustellen, dass die Wettbewerbsregeln betreffend Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Artikel 81 des Vertrags), missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Artikel 82 des Vertrags), staatliche Beihilfen (Artikel 87 und 88 des Vertrags) und Unternehmenszusammenschlüsse (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) durchgesetzt werden.

Gemäß dem Vertrag unterliegen die Entscheidungen der Kommission der Überwachung durch den Gerichtshof.

Als Vorsichtsmaßnahme ist es angemessen, mögliche Auswirkungen von Urteilen des Gerichtshofs oder des Gerichts erster Instanz auf den Haushalt zu berücksichtigen.

Diese Mittel sind zur Deckung aller Ausgaben bestimmt, die sich aufgrund eines Schadensersatzes ergeben, der Klägern gegen Entscheidungen der Kommission in Wettbewerbssachen vom Gerichtshof zuerkannt wurde.

Da eine angemessene Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushaltsplan im Voraus nicht möglich ist, wird dieser Artikel mit einem „p.m.“-Vermerk versehen. Gegebenenfalls wird die Kommission vorschlagen, die erforderlichen Mittel für den tatsächlichen Bedarf durch Mittelübertragungen oder durch den Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans bereitzustellen.

Rechtsgrundlagen

Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und abgeleitetes Recht, insbesondere:

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

Artikel 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und abgeleitetes Recht, insbesondere:

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION „WETTBEWERB“

POLITISCHE ZUSAMMENARBEIT, EUROPÄISCHES WETTBEWERBSNETZ UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

KONTROLLE DER STAATLICHEN BEIHILFEN

FUSIONSKONTROLLE

TITEL 04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

Allgemeine Ziele

Der Politikbereich „Beschäftigung und Soziales“ betrifft Tätigkeiten, die zur Entwicklung eines modernen, innovativen und dauerhaften europäischen Sozialmodells mit mehr und besseren Arbeitsplätzen in einer auf Chancengleichheit beruhenden Gesellschaft ohne Ausgrenzung beitragen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

98 844 615

98 844 615

96 907 250

96 907 250

84 563 993,89

84 563 993,89

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

11 108 543 931

10 786 730 956

11 083 378 556

11 326 751 276

11 622 602 987,87

9 313 653 143,94

04 03

ARBEITSORGANISATIONEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

67 400 000

58 700 000

68 430 000

55 880 000

58 900 387,59

47 785 278,49

04 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

136 230 000

125 510 000

120 364 000

108 764 000

115 675 114,26

95 156 272,50

04 05

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

04 06

HERANFÜHRUNGSINSTRUMENT (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

71 600 000

64 000 000

64 777 000

35 577 000

 

 

04 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

p.m.

0,—

196 297,50

 

Titel 04 — Insgesamt

11 482 618 546

11 133 785 571

11 433 856 806

11 623 879 526

11 881 742 483,61

9 541 354 986,32

KAPITEL 04 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

04 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

5

58 256 122 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

54 553 983

52 156 070,81

04 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 01 02 01

Externes Personal

5

4 481 183

4 842 012

5 019 874,51

04 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

7 816 557

7 739 954 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

7 761 583,49

 

Artikel 04 01 02 — Subtotal

 

12 297 740

12 581 966

12 781 458,—

04 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

5

4 344 667

4 098 731

3 705 140,96

04 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 01 04 01

Europäischer Sozialfonds (ESF) und nichtoperative technische Unterstützung — Verwaltungsausgaben

1.2

15 346 086 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

17 729 570

11 134 871,91

04 01 04 02

Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog — Verwaltungsausgaben

1.1

500 000

450 000

354 692,63

04 01 04 04

EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

1.1

500 000

450 000

456 949,38

04 01 04 06

Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie — Verwaltungsausgaben

1.1

200 000

200 000

113 424,43

04 01 04 08

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen und Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben

1.1

400 000

350 000

345 613,29

04 01 04 10

Progress — Verwaltungsausgaben

1.1

4 500 000

4 000 000

3 515 772,48

04 01 04 13

Heranführungsinstrument (IPA) — Komponente Humanressourcen — Verwaltungsausgaben

4

2 500 000

2 493 000

 

04 01 04 14

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m.

 

 

 

Artikel 04 01 04 — Subtotal

 

23 946 086

25 672 570

15 921 324,12

 

Kapitel 04 01 — Insgesamt

 

98 844 615

96 907 250

84 563 993,89

04 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

58 256 122 (54)

54 553 983

52 156 070,81

04 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 481 183

4 842 012

5 019 874,51

04 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 816 557

7 739 954 (55)

7 761 583,49

Erläuterungen

Die Mittel des Unterpostens 04 01 02 11 02 (Sitzungen im Allgemeinen) sind in erster Linie für Sitzungen im Rahmen des sozialen Dialogs und für Erstattungen an Sachverständige bestimmt, die an Sachverständigengruppen (die in dem vom Generalsekretariat verwalteten Verzeichnis der Sachverständigengruppen aufgeführt sind) teilnehmen.

04 01 03   Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 344 667

4 098 731

3 705 140,96

04 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 01 04 01   Europäischer Sozialfonds (ESF) und nichtoperative technische Unterstützung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

15 346 086 (56)

17 729 570

11 134 871,91

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vorgesehenen ESF-finanzierten technischen Unterstützungsmaßnahmen. Die technische Hilfe umfasst die kommissionsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Diese Mittel können unter anderem verwendet werden für:

unterstützende Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen);

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen;

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation;

Ausgaben für die Unterstützung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der technischen Hilfe,

Verträge für Dienstleistungserbringer;

Ausgaben für Zeitpersonal (Vertragsbedienstete, nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, Hilfskräfte, von Stellenvermittlungsbüros vermitteltes Personal) in einer Gesamthöhe von höchstens 5 000 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

04 01 04 02   Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

450 000

354 692,63

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 04 03 03 01.

04 01 04 04   EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

450 000

456 949,38

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 03 04.

04 01 04 06   Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

200 000

200 000

113 424,43

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 03 07.

04 01 04 08   Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen und Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

400 000

350 000

345 613,29

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 03 05.

04 01 04 10   Progress — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 500 000

4 000 000

3 515 772,48

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ausgaben für technische und administrative Unterstützung zur Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. In diesem Zusammenhang können aus den betreffenden Mitteln auch die Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal (Vertragsbedienstete, Hilfskräfte, abgeordnete nationale Experten, von Stellenvermittlungsbüros vermitteltes Personal) am Hauptsitz finanziert werden, das die den Büros für Technische Hilfe übertragenen Aufgaben übernehmen soll;

die Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz, die auf 370 000 EUR begrenzt sind, was geschätzt etwa vier Mannjahren entspricht. Diese Schätzung basiert auf jährlichen pauschalen Kosten pro Mannjahr, von denen 97 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 3 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation bestimmt sind;

Ausgaben, die auf 600 000 EUR begrenzt sind, für die Reise- und Aufenthalts- sowie die Nebenkosten der Mitglieder und Sachverständigen, die Kosten für die Veranstaltung von Sitzungen, die Kosten für die spezifischen Aktivitäten sowie die Sicherheitskampagnen des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz;

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 04 01.

04 01 04 13   Heranführungsinstrument (IPA) — Komponente Humanressourcen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 500 000

2 493 000

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Vertragsbedienstete oder abgeordnetes Hilfspersonal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte) in den Delegationen, das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastrukturen (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten Hilfspersonals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die bei Artikel 04 06 01 anfallenden Verwaltungskosten.

04 01 04 14   Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Auf Initiative der Kommission kann der EGF im Rahmen einer Obergrenze von 0,35 % der für das betreffende Jahr verfügbaren Finanzmittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Begleitung, Information, administrativen und technischen Unterstützung, Prüfung, Kontrolle und Evaluierung eingesetzt werden, die für die Durchführung der Tätigkeit des Fonds erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 05 01.

KAPITEL 04 02 —   EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

04 02 01

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

2 740 506 197

p.m.

5 111 382 311

6 596 453 375,20

4 573 639 549,23

04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

8 973 140

p.m.

32 000 000

6 465 000,—

32 774 186,03

04 02 03

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

2 000 000

p.m.

10 000 000

0,—

16 023 690,—

04 02 04

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

175 612 318

p.m.

317 214 086

358 839 037,33

347 772 097,32

04 02 05

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

1 000 000

p.m.

9 000 000

0,—

3 134 983,33

04 02 06

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

1 972 600 079

p.m.

3 676 061 004

3 988 828 532,05

3 904 943 520,56

04 02 07

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

2 000 000

p.m.

6 000 000

0,—

3 343 381,—

04 02 08

Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

300 000 000

p.m.

606 350 733

648 837 297,22

368 459 736,05

04 02 09

Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

2 000 000

p.m.

6 000 000

0,—

38 650 793,99

04 02 10

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

18 000 000

p.m.

25 000 000

21 928 209,—

23 512 096,06

04 02 11

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

1 251 537,07

1 399 110,37

04 02 17

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

1.2

7 614 779 048

3 823 198 181

7 403 471 207

1 089 889 685

 

 

04 02 18

Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

04 02 19

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1.2

3 483 764 883

1 732 666 849

3 669 983 587

431 891 576

 

 

04 02 20

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

1.2

10 000 000

8 174 192

9 923 762

4 961 881

 

 

 

Kapitel 04 02 — Insgesamt

 

11 108 543 931

10 786 730 956

11 083 378 556

11 326 751 276

11 622 602 987,87

9 313 653 143,94

Erläuterungen

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sieht Finanzkorrekturen vor, deren eventuelle Einnahmen in den Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht Finanzkorrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Rückerstattung des Vorschusses erfolgt, die keine Verringerung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention zur Folge hat. Aus den eventuellen Einnahmen durch die Rückerstattung des Vorschusses, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans eingesetzt sind, können in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung in ihrer geänderten Fassung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Rückzahlung von Vorfinanzierungen für den Zeitraum 2007-2013 fest.

Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wird entsprechend den genannten Beschlüssen des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin, denen zufolge für die neue Programmlaufzeit 500 000 000 EUR bereitgestellt werden, fortgeführt. Der Grundsatz der Zusätzlichkeit muss vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über diese Maßnahme vor.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

04 02 01   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 740 506 197

p.m.

5 111 382 311

6 596 453 375,20

4 573 639 549,23

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

04 02 02   Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

8 973 140

p.m.

32 000 000

6 465 000,—

32 774 186,03

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), geändert durch die Beitrittsakte 2003, insbesondere Erwägungsgrund 5.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel, insbesondere Ziffer 49.

04 02 03   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

10 000 000

0,—

16 023 690,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38), geändert durch den Beschluss 85/568/EWG (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 40).

Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

04 02 04   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

175 612 318

p.m.

317 214 086

358 839 037,33

347 772 097,32

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

04 02 05   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

9 000 000

0,—

3 134 983,33

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 2 und 5b aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

04 02 06   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 972 600 079

p.m.

3 676 061 004

3 988 828 532,05

3 904 943 520,56

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

04 02 07   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

6 000 000

0,—

3 343 381,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 3 und 4 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

04 02 08   Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000 000

p.m.

606 350 733

648 837 297,22

368 459 736,05

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 zur Festlegung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative EQUAL über die transnationale Zusammenarbeit bei der Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt (ABl. C 127 vom 5.5.2000, S. 2).

04 02 09   Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

6 000 000

0,—

38 650 793,99

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 vorangegangen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1)

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 1992 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (ABl. C 142 vom 4.6.1992, S. 5).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 15. Juni 1994 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 6).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (Initiative für KMU) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 10).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten mit Präzisierung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative RETEX (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 17).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Rüstungs- und Standortkonversion (Konver) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 18).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Stahlrevieren (Resider II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 22).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Kohlerevieren (Rechar II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 26).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 30).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (Emploi) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 36).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. Mai 1996 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 4).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die geänderten Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 7).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über geänderte Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 13).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

04 02 10   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

18 000 000

p.m.

25 000 000

21 928 209,—

23 512 096,06

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) für innovative Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999. Die innovativen Maßnahmen umfassten Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen sollte insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Hilfe umfasste die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Die Mittel dienten u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Zuschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

04 02 11   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

1 251 537,07

1 399 110,37

Erläuterungen

Dieser Artikel ist veranschlagt zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmzeiträumen im Rahmen des Strukturfonds für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen und Maßnahmen der Kontrolle und Verwaltung sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind.

Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Fonds zugeordnet werden können.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38), geändert durch den Beschluss 85/568/EWG (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 40).

Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

04 02 17   Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 614 779 048

3 823 198 181

7 403 471 207

1 089 889 685

 

 

Erläuterungen

Mit der Politik, die die Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 158 EG-Vertrag verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Europäischen Gemeinschaft gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Gemeinschaft zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Fonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

Das Ziel „Konvergenz“ besteht in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Kapital und Humanressourcen, der Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, der Anpassungsfähigkeit an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands sowie einer effizienten Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Fonds dar.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

04 02 18   Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

In Anerkennung der besonderen Bemühungen um den Friedensprozess in Nordirland wird dem Programm PEACE ein Betrag von insgesamt 200 000 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 zugewiesen. Bei der Durchführung dieses Programms wird die Zusätzlichkeit der Strukturfondsinterventionen vollständig gewahrt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

04 02 19   Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 483 764 883

1 732 666 849

3 669 983 587

431 891 576

 

 

Erläuterungen

Mit der Politik, die die Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 158 EG-Vertrag verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Gemeinschaft gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Gemeinschaft zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Fonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

Das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. aufgrund der Öffnung der Märkte, auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Humanressourcen, der Innovation und der Förderung der Wissensgesellschaft, der unternehmerischen Initiative, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands, der Verbesserung der Zugänglichkeit, der Anpassungsfähigkeit der Erwerbstätigen und der Unternehmen sowie der Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

04 02 20   Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 000 000

8 174 192

9 923 762

4 961 881

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die in Artikel 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vorgesehene technische Unterstützung.

Die technische Hilfe umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Ausgaben für die Unterstützung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der technischen Hilfe,

Ausgaben für eine hochrangige Gruppe, die die Umsetzung horizontaler Grundsätze wie der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Zugangs für Menschen mit Behinderungen und der nachhaltigen Entwicklung sicherstellen soll,

Dienstleistungsverträgen, Evaluierungen (einschließlich der Ex-post-Evaluierung des Zeitraums 2000-2006) und Studien,

Zuschüssen.

Die technische Hilfe umfasst auch den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und vergleichende Bewertungen, die zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und zur Förderung des gegenseitigen Lernens und der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit dienen, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu verstärken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

KAPITEL 04 03 —   ARBEITSORGANISATIONEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 03

ARBEITSORGANISATIONEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

04 03 02

Kosten der vorbereitenden Konsultationen der Gewerkschaften

1.1

400 000

400 000

350 000

350 000

300 000,—

243 419,04

04 03 03

Sozialer Dialog und Europäischer Sozialraum

04 03 03 01

Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog

1.1

15 350 000

13 100 000

14 980 000

12 580 000

14 027 326,54

9 840 135,85

04 03 03 02

Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerorganisationen

1.1

16 400 000

14 400 000

16 400 000

14 350 000

15 315 400,41

13 650 783,41

04 03 03 03

Information, Konsultation und Beteiligung der Unternehmensvertreter

1.1

8 100 000

7 300 000

8 000 000

6 750 000

5 590 181,26

5 080 126,49

 

Artikel 04 03 03 — Subtotal

 

39 850 000

34 800 000

39 380 000

33 680 000

34 932 908,21

28 571 045,75

04 03 04

EURES (European Employment Services)

1.1

20 050 000

16 000 000

19 050 000

14 800 000

16 420 284,55

11 636 119,76

04 03 05

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern

1.1

3 300 000

2 800 000

3 050 000

2 550 000

2 619 222,51

2 923 952,82

04 03 06

Vorbereitende Maßnahme ENEA zur Förderung des aktiven Alterns und der Mobilität älterer Menschen

1.1

p.m.

1 500 000

3 000 000

1 500 000

1 493 105,27

1 466 724,57

04 03 07

Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie

1.1

3 800 000

3 200 000

3 600 000

3 000 000

3 134 867,05

2 944 016,55

 

Kapitel 04 03 — Insgesamt

 

67 400 000

58 700 000

68 430 000

55 880 000

58 900 387,59

47 785 278,49

04 03 02   Kosten der vorbereitenden Konsultationen der Gewerkschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

400 000

350 000

350 000

300 000,—

243 419,04

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Ausgaben für die vorbereitenden Konsultationssitzungen der europäischen Gewerkschaftsvertreter, in denen die Standpunkte der Gewerkschaften zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitik ermittelt und harmonisiert werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben, die sich aus den institutionellen Vorrechten der Kommission ergeben, im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

04 03 03   Sozialer Dialog und Europäischer Sozialraum

04 03 03 01   Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 350 000

13 100 000

14 980 000

12 580 000

14 027 326,54

9 840 135,85

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Ausgaben für die Beteiligung der Sozialpartner an der europäischen Beschäftigungsstrategie und an der Durchführung der Lissabonner Strategie. Sichergestellt werden soll die Finanzierung von Beihilfen zur Förderung des sozialen Dialogs auf brancheninterner und sektoraler Ebene in Übereinstimmung mit den Artikeln 138 und 139 des EG-Vertrags. Mit den Mitteln werden folglich Konsultationen, Treffen, Verhandlungen und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der oben genannten Ziele finanziert.

Im Übrigen können diese Mittel, wie aus dem Namen abzulesen ist, zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Arbeitsbeziehungen eingesetzt werden, insbesondere von Maßnahmen, die zur Entwicklung von Fachwissen und Informationsaustausch auf europäischer Ebene beitragen sollen.

Aus diesen Mitteln können im Übrigen auch Maßnahmen finanziert werden, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den Beitrittskandidatenländern beteiligt sind. Außerdem dienen sie zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen in den Entscheidungsgremien der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände. Die beiden letztgenannten Elemente sind horizontaler Natur.

Im Hinblick auf diese Ziele wurden folgende zwei Unterprogramme bestimmt:

Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene,

Verbesserung des Kenntnisstandes im Bereich der Arbeitsbeziehungen.

Verweise

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 138 und 139 übertragen wurden.

04 03 03 02   Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerorganisationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 400 000

14 400 000

16 400 000

14 350 000

15 315 400,41

13 650 783,41

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung der Informations- und Bildungsmaßnahmen zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen — einschließlich der Teilnahme von Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen aus den Beitrittsländern —, die sich aus der Durchführung der Gemeinschaftsaktion im Zusammenhang mit der sozialen Dimension des Binnenmarktes (darunter auch der Fragen im Zusammenhang mit der Gleichstellung von Männern und Frauen) und der Währungsunion ergeben. Diese Maßnahmen sollten die Arbeitnehmerorganisationen dabei unterstützen, zur Verwirklichung der Ziele der Lissabonner Strategie beizutragen.

Diese Mittel dienen außerdem zur Unterstützung der Arbeitsprogramme der beiden Gewerkschaftsinstitute ETUI-REHS (European Trade Union Institute — Research, Education, Health and Safety; Europäisches Gewerkschaftsinstitut für Forschung, Bildung und Arbeits- und Gesundheitsschutz)) und EZA (Europäisches Zentrum für Arbeitnehmerfragen), die eingerichtet worden sind, um die Erweiterung der Kompetenzen mit Hilfe von Bildungsmaßnahmen und Forschungsarbeiten auf europäischer Ebene zu fördern und um eine stärkere Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern in die europäischen Entscheidungsprozesse zu erreichen.

Ein Teil dieser Mittel soll zur Finanzierung von Maßnahmen dienen, an denen Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen in den Beitrittsländer teilnehmen, und muss zu einem großen Teil Frauen zugute kommen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21), und ihre Einzelrichtlinien.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Verweise

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Artikel 138 übertragen wurden.

Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA).

04 03 03 03   Information, Konsultation und Beteiligung der Unternehmensvertreter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 100 000

7 300 000

8 000 000

6 750 000

5 590 181,26

5 080 126,49

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung von Aktionen, mit denen die Voraussetzungen für die Entwicklung der Einbeziehung der Arbeitnehmer in den Unternehmen geschaffen werden sollen, und zwar durch Förderung der Anliegen der Richtlinien 94/45/EG und 97/74/EG über den Europäischen Betriebsrat, der Richtlinien 2001/86/EG und 2003/72/EG hinsichtlich der Einbeziehung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft bzw. der Europäischen Genossenschaft und der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft sowie von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten.

Es sind insbesondere Mittel veranschlagt zur Finanzierung von Maßnahmen zur Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter bei Information, Anhörung und Mitbestimmung in Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.

Ein Teil der Mittel ist ferner bestimmt für die Einrichtung von Informations- und Beobachtungsstellen bei den europäischen Sozialpartnern, die über die notwendigen Kenntnisse in dem Aktionsbereich verfügen, der unter diesen Posten fällt. Aufgabe dieser Informationsstellen ist es, Sozialpartner und Unternehmen zu informieren und zu unterstützen bei der Schaffung grenzübergreifender Strukturen zur Information, Anhörung und Beteiligung, sowie die Beziehungen zu den europäischen Institutionen zu fördern.

Aus diesen Mitteln können außerdem Ausbildungsmaßnahmen für die Aufgabe des Vermittlers und des Vertreters bei grenzübergreifenden Strukturen zur Information, Anhörung und Beteiligung abgedeckt werden.

Aus diesen Mitteln können ferner Maßnahmen finanziert werden, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den Beitrittsländern beteiligt sind.

Schließlich können diese Mittel zur Finanzierung innovativer Aktionen zur Handhabung von Informations-, Anhörungs- und Beteiligungsmaßnahmen verwendet werden, im Hinblick auf die Antizipierung des Wandels und die Verhütung und Beilegung von Konflikten innerhalb multinationaler Unternehmen, vor allem, wenn diese im Rahmen der Umstrukturierung von gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen auftreten.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/109/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 416), und insbesondere deren Artikel 15 über die Überprüfung durch die Kommission.

Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22).

Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).

Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25).

Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).

Verweise

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 137 und 138 übertragen wurden.

04 03 04   EURES (European Employment Services)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 050 000

16 000 000

19 050 000

14 800 000

16 420 284,55

11 636 119,76

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts und der europäischen Beschäftigungsstrategie zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Einrichtung und Betrieb von EURES bestimmt.

Der Zweck dieses Netzes besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere zwischen deren Arbeitsverwaltungen und der Kommission zu fördern, um Folgendes zu gewährleisten:

Stellenvermittlung, Beratung und Information für Arbeitnehmer, die eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat suchen, und für Arbeitgeber, die Arbeitskräfte aus einem anderen Mitgliedstaat einstellen wollen,

Austausch von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Gemeinschaftsebene und grenzüberschreitend,

Austausch von Informationen über die Entwicklung der Arbeitsmarktlage und über Lebens- und Arbeitsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten.

Auf Initiative der Grenzregionen können innerhalb von EURES besondere Kooperations- und Dienstleistungsstrukturen vorgesehen werden.

Zwischen dem EURES-Netz und den einschlägigen Tätigkeiten der für Bildung und Kultur bzw. für Justiz, Freiheit und Sicherheit zuständigen Generaldirektionen der Kommission wie beispielsweise Europass und Leonardo bestehen enge operative Verbindungen.

Es werden weitere Studien durchgeführt, um die Durchführbarkeit einer europäischen Lösung für die Zertifizierung nicht offizieller Qualifikationen zu untersuchen.

Das EURES-Netz dient der Gewährleistung der Freizügigkeit und garantiert — nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung — den Zugang europäischer Bürger zur Beschäftigung in anderen Ländern als ihrem Herkunftsland.

Aus diesen Mitteln werden die zum einwandfreien Betrieb von EURES erforderlichen Maßnahmen finanziert, insbesondere die folgenden Unterstützungsmaßnahmen:

Beihilfen zu den Unterstützungsmaßnahmen, die von den EURES-Partnern auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene durchgeführt werden,

Aus- und Weiterbildung von EURES-Beratern in den Mitgliedstaaten,

Erfahrungsaustausch zwischen EURES-Beratern und Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsverwaltungen, einschließlich der Beitrittsländer,

Unterrichtung der europäischen Bürger und Unternehmen über EURES,

Maßnahmen zur Beseitigung von Mobilitätshindernissen, insbesondere im Bereich der arbeitsbezogenen sozialen Sicherheit,

Aufbau von mehrsprachigen, auch für Menschen mit Behinderungen zugänglichen DV-Systemen mit zwei Datenbanken („Stellenangebote und Arbeitsgesuche“ und „Lebens- und Arbeitsbedingungen“) sowie Pflege und Ausbau einer Website,

Einrichtung von spezifischen Kooperations- und Dienstleistungsstrukturen für die Grenzgebiete (gemäß Artikel 17 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92),

Beitrag zur Schaffung einer einheitlichen Website mit Informationen über die Mobilität in Europa, die Zugang zu Stellenangeboten und Informationen über Stellenangebote (mit Links zu privaten und öffentlichen Stellen, die Dienstleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber anbieten), Arbeitsuchende, Lebens- und Arbeitsbedingungen, allgemeine und berufliche Bildung sowie Mobilität von Studenten und Lehrkräften bietet. Dieses Portal sollte auch den Erfordernissen von Drittstaatsangehörigen insbesondere aus Ländern, auf die sich die Nachbarschaftspolitik der EU erstreckt, Rechnung tragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Diese Mittel dienen auch der Einrichtung und dem Betrieb von spezifischen Kooperations- und Dienstleistungsstrukturen für die Grenzgebiete.

Diese Haushaltslinie dient auch zur Finanzierung von Informations- und Aufklärungsmaßnahmen für Saisonarbeitnehmer oder für einen kurzen Zeitraum beschäftigte Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat arbeiten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 zur Änderung des zweiten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1).

Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16).

04 03 05   Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 300 000

2 800 000

3 050 000

2 550 000

2 619 222,51

2 923 952,82

Erläuterungen

Die Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für Analyse und Bewertung der wichtigsten Tendenzen bei den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit und ihrer einzelnen Bestandteile (beispielsweise Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Altersvorsorge); Veröffentlichung der Ergebnisse in einem Bericht über die soziale Sicherheit in Europa, wie in der Empfehlung 92/442/EWG vorgesehen;

Analyse und Bewertung der vorherrschenden Tendenzen in den ergänzenden Systemen der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten;

Analyse und Bewertung der vorherrschenden Tendenzen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf den freien Personenverkehr;

Ausgaben für die Darstellung der wichtigsten Merkmale der Systeme der sozialen Sicherheit (Beiträge, Geld- und Sachleistungen) in der Veröffentlichung „Die soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ (Missoc — System zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz in der Gemeinschaft); schrittweise Ausweitung der in dieser Veröffentlichung behandelten Arbeitnehmerkategorien, Aufnahme auch der Selbstständigen und der Arbeitnehmer in besonders atypischen Beschäftigungsverhältnissen (siehe Weißbuch);

Maßnahmen für verbesserte Dienstleistungen, einschließlich Maßnahmen zur Feststellung der mit der sozialen Sicherung der Wanderarbeitnehmer verbundenen Probleme sowie Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, einer Analyse der im Bereich der Freizügigkeit bestehenden Barrieren und des Mangels an Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen sowie der Anpassung der Verwaltungsverfahren an neue Techniken der Informationsverarbeitung, um das System der Feststellung von Ansprüchen und der Berechnung und Zahlung von Leistungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 (einschließlich Kosten für die Übersetzung von Dokumenten) zu verbessern;

Erarbeitung von Informationen und Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die ergänzenden Systeme der Altersversorgung für Wanderarbeitnehmer, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen. Dies soll zur Lösung der technischen Probleme bei der Anwendung der Richtlinie 98/49/EG beitragen sowie neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorbereiten helfen, die die Lücken in diesem Bereich schließen sollen;

Erarbeitung von Informationen und Kampagnen, um entsandte Arbeitnehmer und Unternehmen, die Arbeitnehmer entsenden, für ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Europäischen Union zu sensibilisieren. Dies wird zur Lösung der Probleme beitragen, die sich unter anderem aus der Anwendung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern ergeben;

Erarbeitung von Informationen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Koordinierung der sozialen Sicherheit für die europäischen Bürger;

Erarbeitung von Informationen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Koordinierung der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten;

Erarbeitung von Kampagnen zur Schaffung von Netzen in den Mitgliedstaaten, um mögliche Probleme im Bereich Freizügigkeit der Arbeitnehmer und soziale Sicherheit vor Ort lösen zu können.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 392 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 311/2007 der Kommission (ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 6).

Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).

Beschluss 2000/436/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 26), aufgehoben durch den Beschluss 2004/689/EG (ABl. L 314 vom 13.10.2004, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1).

04 03 06   Vorbereitende Maßnahme ENEA zur Förderung des aktiven Alterns und der Mobilität älterer Menschen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 500 000

3 000 000

1 500 000

1 493 105,27

1 466 724,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind in Übereinstimmung mit den nachstehenden Zielen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns, einschließlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, bestimmt:

Der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon hat das strategische Ziel gesetzt, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen;

der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona hat eine schrittweise Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters der Arbeitnehmer in der Europäischen Union gefordert;

der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2001 in Stockholm hat den Rat und die Kommission ersucht, gemeinsam darüber Bericht zu erstatten, wie die Erwerbsquote angehoben und ein aktives Leben im Alter gefördert werden kann;

gemäß Artikel 2 des EG-Vertrags ist es Aufgabe der Gemeinschaft, ein hohes Beschäftigungsniveau, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;

in dem Beschluss 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13) wird auf die Ziele von Lissabon und Stockholm und auf die Erhöhung der Beschäftigungsquote älterer Frauen und Männer unter Berücksichtigung der demografischen Herausforderung verwiesen; Leitlinie 5 befasst sich speziell mit der Erhöhung des Arbeitskräfteangebots und der Förderung des aktiven Alterns;

in der Empfehlung 2003/579/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 22) werden eine Reihe von Maßnahmen genannt, die das Arbeitskräfteangebot und das aktive Altern betreffen.

Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Förderung der Einrichtung von Austauschprogrammen für ältere Menschen finanziert werden, indem spezialisierte Organisationen damit betraut werden, unter anderem geeignete Transportmöglichkeiten zu entwickeln und die Infrastrukturen auch im Bereich des Reisens entsprechend anzupassen, und zwar unter Berücksichtigung folgender Entschließungen:

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. April 2002 zur Zweiten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Frage des Alterns (ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 675), die vom 8. bis 12. April 2002 in Madrid stattfand, in der die Bedeutung von Programmen zur Förderung der Mobilität älterer Menschen unterstrichen wurde (insbesondere in den Ziffern 13 und 14);

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Ein Europa für alle Altersgruppen — Wohlstand und Solidarität zwischen den Generationen“ (ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 381).

Die hohe Qualität der Gesundheitsversorgung und die Verlängerung der Lebenserwartung in den EU-Ländern bewirken, dass sich das Schwergewicht der Wirtschaftspolitik von Fragen des sozialen Schutzes auf die Beteiligung älterer Menschen an unterschiedlichsten Aktivitäten verlagert. Es sind vorbereitende Maßnahmen notwendig, um zu ermitteln, mit welchen politischen Instrumenten sich dieses Problem am besten lösen lässt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

04 03 07   Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 800 000

3 200 000

3 600 000

3 000 000

3 134 867,05

2 944 016,55

Erläuterungen

Gemäß Artikel 145 des EG-Vertrags kann das Europäische Parlament die Kommission auffordern, Berichte über besondere, die soziale Lage betreffenden Fragen auszuarbeiten. Die Kommission ist gehalten, alljährlich einen Bericht zur sozialen Lage vorzulegen, mit spezifischen Kapiteln zur demografischen Entwicklung (insbesondere auch die Beziehungen zwischen dieser Entwicklung einerseits und Arbeitsmarkt und Sozialschutz andererseits).

Insbesondere werden folgende Ziele angestrebt:

Analyse der Auswirkungen der Überalterung der Gesellschaft im Rahmen einer „Gesellschaft für alle Altersgruppen“ in Bezug auf Bedürfnisse, Verhalten und begleitende politische Maßnahmen, einschließlich Forschung über ältere Angehörige von Minderheiten und ältere Migranten sowie über das Altern und ethnische Merkmale,

Analyse der Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Politiken, Maßnahmen und Programme der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten sowie Formulierung von Empfehlungen zur Anpassung der nationalen und europäischen Wirtschafts- und anderen Politiken, um negative Auswirkungen der Alterung der Gesellschaft abzuwenden,

Analyse der Beziehungen zwischen der Entwicklung der Familie als Keimzelle und der demografischen Entwicklung; Ermittlung der Beziehungen zwischen der technologischen Entwicklung (Auswirkungen auf Kommunikationstechnik, geografische und berufliche Mobilität) und den Auswirkungen auf die Haushalte und die Gesellschaft insgesamt,

Analyse des Zusammenhangs zwischen Behinderung und demografischer Entwicklung, Analyse der sozialen Situation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien und der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen innerhalb ihrer Familien und Gemeinschaften,

Analyse der Entwicklung der sozialen Bedürfnisse (Wahrung oder Ausweitung der erworbenen Rechte) hinsichtlich Gütern und Dienstleistungen, unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Neudefinition des Verhältnisses zwischen den Generationen,

Entwicklung geeigneter methodologischer Instrumente (Reihen sozialer Indikatoren, Simulationstechniken usw.), um eine solide quantitative und wissenschaftliche Grundlage für die Erstellung eines Jahresberichts über die soziale Sicherheit zu haben,

Berücksichtigung der Dimension der Familie und des Kindes bei der Durchführung der einschlägigen Gemeinschaftspolitiken, wie beispielsweise Freizügigkeit und Chancengleichheit.

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 143 und 145.

KAPITEL 04 04 —   BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

04 04 01

Progress

04 04 01 01

Beschäftigung

1.1

20 000 000

12 000 000

17 000 000

6 800 000

 

 

04 04 01 02

Sozialschutz und soziale Integration

1.1

28 030 000

17 500 000

22 900 000

8 500 000

 

 

04 04 01 03

Arbeitsbedingungen

1.1

10 200 000

6 500 000

10 100 000

3 750 000

 

 

04 04 01 04

Nichtdiskriminierung und Vielfalt

1.1

20 520 000

13 000 000

19 550 000

7 500 000

 

 

04 04 01 05

Gleichstellung der Geschlechter

1.1

10 720 000

6 000 000

7 200 000

2 750 000

 

 

04 04 01 06

Unterstützung für die Umsetzung

1.1

1 750 000

1 000 000

1 150 000

500 000

 

 

04 04 01 07

Vorbereitende Maßnahme — Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder

1.1

1 500 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Artikel 04 04 01 — Subtotal

 

92 720 000

57 000 000

77 900 000

29 800 000

 

 

04 04 02

Institut für Gleichstellungsfragen

04 04 02 01

Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

2 930 000

2 930 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

04 04 02 02

Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

3 500 000

3 500 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

 

Artikel 04 04 02 — Subtotal

 

6 430 000

6 430 000

p.m.

p.m.

 

 

04 04 03

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

04 04 03 01

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

12 400 000

12 400 000

12 138 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

12 138 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

11 900 000,—

11 900 000,—

04 04 03 02

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

7 600 000

7 600 000

7 242 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

7 242 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

7 100 000,—

7 100 000,—

 

Artikel 04 04 03 — Subtotal

 

20 000 000

20 000 000

19 380 000

19 380 000

19 000 000,—

19 000 000,—

04 04 04

Europäische Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

04 04 04 02

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

6 500 000

6 500 000

6 018 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

6 018 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

5 900 000,—

5 311 084,63

04 04 04 03

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

7 900 000

7 900 000

7 446 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

7 446 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

7 300 000,—

6 595 000,—

 

Artikel 04 04 04 — Subtotal

 

14 400 000

14 400 000

13 464 000

13 464 000

13 200 000,—

11 906 084,63

04 04 05

Pilotprojekt — Mainstreaming von Maßnahmen im Bereich Behindertenarbeit: Weiterführende Initiative zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen

1.1

p.m.

p.m.

2 000 000

0,—

1 183 044,47

04 04 06

Europäisches Jahr der Chancengleichheit 2007

1.1

p.m.

5 500 000

9 000 000

8 500 000

5 964 861,91

1 000 000,—

04 04 07

Abschluss früherer Programme

1.1

20 000 000

p.m.

35 000 000

76 830 252,35

61 438 165,70

04 04 09

Betriebskostenzuschuss für die Plattform der Europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors

3.2

680 000

680 000

620 000

620 000

680 000,—

628 977,70

04 04 10

Pilotprojekt — Begleitung der Arbeitnehmer in Zeiten des industriellen Wandels

1.1

1 000 000

500 000

 

 

 

 

04 04 11

Pilotprojekt — Neue Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor: Bewährte Verfahren zur Verbesserung der Berufsausbildung und der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich des Aspekts ihrer Gehälter

1.1

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 04 04 — Insgesamt

 

136 230 000

125 510 000

120 364 000

108 764 000

115 675 114,26

95 156 272,50

04 04 01   Progress

04 04 01 01   Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 000 000

12 000 000

17 000 000

6 800 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der Durchführung der europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und -aussichten, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der EBS;

Überwachung und Bewertung der Umsetzung der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen und ihrer Wirkung, insbesondere anhand des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts, sowie Analyse der Interaktion zwischen der EBS und der allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie anderen Politikbereichen;

Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte, generelle Berücksichtigung der Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen sowie Anregung des wechselseitigen Lernens im Kontext der EBS;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über beschäftigungspolitische Herausforderungen, Strategien und die Umsetzung der nationalen Reformprogramme, u a. bei regionalen und lokalen Akteuren, den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und sonstigen Beteiligten.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — sowie der westlichen Balkanländer, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden sind — für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 02   Sozialschutz und soziale Integration

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

28 030 000

17 500 000

22 900 000

8 500 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der Anwendung der offenen Koordinierungsmethode (OKM) im Bereich Sozialschutz und soziale Integration bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Aspekte der sozialen Ausgrenzung und Armut sowie der Strategien zugunsten von Sozialschutz und sozialer Integration, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Integration;

Überwachung und Bewertung der Anwendung der OKM im Bereich Sozialschutz und soziale Integration und deren Wirkung auf nationaler und Gemeinschaftsebene sowie Analyse der Interaktion zwischen der OKM und anderen Politikbereichen;

Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte, generelle Berücksichtigung der Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen sowie Anregung des wechselseitigen Lernens im Kontext der Strategie zur Förderung des Sozialschutzes und der sozialen Integration;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Kontext des Koordinationsprozesses der EU im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, u. a. bei NRO, regionalen und lokalen Akteuren, Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und sonstigen Beteiligten;

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die politischen Ziele und Strategien der EU im Bereich Sozialschutz und soziale Integration durch die Entwicklung von Dienstleistungen, die eine Teilnahme am Leben der Gemeinschaft und eine unabhängige Lebensführung ermöglichen, zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — sowie der westlichen Balkanländer, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden sind — für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 03   Arbeitsbedingungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 200 000

6 500 000

10 100 000

3 750 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der Verbesserung der Arbeitsumgebung und der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Fähigkeit zur Anpassung an den Wandel, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, des Treffens angemessener Vorkehrungen für behinderte Arbeitnehmer sowie der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, vor allem durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung von Effizienz und Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

Unterstützung der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsrechts durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte, Erstellung von Leitfäden und Vernetzung von Fachorganisationen, einschließlich der Sozialpartner, und von Rechtssachverständigen;

Initiierung von Präventivmaßnahmen und Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

Sensibilisierung, Austausch von bewährten Verfahren, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und strategischen Aufgaben in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, u. a. bei den Sozialpartnern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — sowie der westlichen Balkanländer, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden sind — für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 04   Nichtdiskriminierung und Vielfalt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 520 000

13 000 000

19 550 000

7 500 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der wirksamen Anwendung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots und zur Förderung seiner Berücksichtigung bei allen EU-Strategien bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit Diskriminierungen, vor allem durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung der Effizienz und Auswirkungen von bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

Unterstützung der Anwendung der Antidiskriminierungsrechtsvorschriften der EU durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte und Vernetzung von Fachorganisationen, die im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben in Zusammenhang mit Diskriminierungen sowie Einbeziehung des Diskriminierungsverbots in alle EU-Strategien, u. a. bei einschlägigen NRO, regionalen und lokalen Akteuren, Sozialpartnern und sonstigen Beteiligten;

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die politischen Ziele und Strategien der EU zu fördern und weiterzuentwickeln.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — sowie der westlichen Balkanländer, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden sind — für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 05   Gleichstellung der Geschlechter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 720 000

6 000 000

7 200 000

2 750 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der wirksamen Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und zur Förderung das Gender-Mainstreaming in allen EU-Strategien bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit der Gleichstellungsproblematik und dem Gender-Mainstreaming, vor allem durch Analysen und Studien, den Austausch von bewährten Verfahren sowie die Entwicklung von Statistiken und gegebenenfalls Indikatoren und durch die Bewertung der Effizienz und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

Unterstützung der Anwendung der Rechtsvorschriften der EU im Bereich der Geschlechtergleichstellung durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte und Vernetzung von Gleichstellungsstellen;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen, Verstärkung der Kommunikation und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und strategischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Bedeutung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, und dem Gender-Mainstreaming im Rahmen der Strategien;

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die politischen Ziele und Strategien der EU für die Gleichstellung der Geschlechter zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — sowie der westlichen Balkanländer, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden sind — für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 06   Unterstützung für die Umsetzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 750 000

1 000 000

1 150 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Unterstützung der Umsetzung des Programms bestimmt, um beispielsweise die Ausgaben für Evaluierungen und für das jährliche Forum zur sozialpolitischen Agenda (Progress) abzudecken, auf dem der Dialog zwischen allen Beteiligten sämtlicher Ebenen gefördert wird, die Ergebnisse des Programms öffentlich bekannt gegeben und künftige Prioritäten erörtert werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — sowie der westlichen Balkanländer, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden sind — für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 07   Vorbereitende Maßnahme — Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln wird eine vorbereitende Maßnahme finanziert, mit der die bisherigen Anstrengungen der Europäischen Union zur Förderung präventiver Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Heranwachsende und Frauen gebündelt werden, um diesbezüglich in allen Mitgliedstaaten einheitliche Rechtsvorschriften sicherzustellen. Dabei werden folgende Ziele angestrebt:

Analyse der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt, wobei jede Art von Gewalt erfasst wird: Gewalt in der Familie, sexuelle Gewalt, Prostitution und Menschenhandel, Genitalverstümmelungen von Frauen und Ehrenmorde;

Untersuchung der bestehenden Defizite bei der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt in allen Mitgliedstaaten;

Einleitung eines Prozesses der Angleichung der Rechtsvorschriften über geschlechtsspezifische Gewalt auf europäischer Ebene durch Vorschläge für Rechtsvorschriften zur Bekämpfung und Eindämmung geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

04 04 02   Institut für Gleichstellungsfragen

04 04 02 01   Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 930 000

2 930 000

p.m. (69)

p.m. (70)

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind dazu bestimmt, Personal- und Verwaltungskosten abzudecken.

Das Institut muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag des Instituts übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan des Instituts ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Gemäß dem Beschluss 2006/996/EG der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11. Dezember 2006 über die Festlegung des Sitzes des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 61) hat das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen seinen Sitz in Vilnius.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).

04 04 02 02   Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 500 000

3 500 000

p.m. (71)

p.m. (72)

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind für folgende Zwecke bestimmt: Ausarbeitung und Durchführung des Arbeitsprogramms, um die Erfüllung des Auftrags des Instituts in Angriff zu nehmen, insbesondere Erhebung von Daten und Analyse von Informationen; Einrichtung und Koordinierung eines Telefonnetzes; Organisation von Sachverständigensitzungen, Konferenzen usw.; Betreuung des Dokumentationszentrums und der Veröffentlichungen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— Titel 1 „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

6 430 000

— Titel 2 „Verschiedene Einnahmen“

0

Insgesamt

6 430 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

1 980 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

950 000

— Titel 3 „Betriebsausgaben“

3 500 000

Insgesamt

6 430 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).

04 04 03   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

04 04 03 01   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 400 000

12 400 000

12 138 000 (73)

12 138 000 (74)

11 900 000,—

11 900 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Stiftung (Titel 1 und 2) vorgesehen.

1 000 000 EUR sind für die Analysetätigkeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza vorgesehen mit dem Ziel, die technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen zu verstehen, zu antizipieren und zu bewältigen.

Die Stiftung muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Stiftung übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan der Stiftung ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 1).

04 04 03 02   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 600 000

7 600 000

7 242 000 (75)

7 242 000 (76)

7 100 000,—

7 100 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen lediglich der Finanzierung der operativen Ausgaben der Stiftung im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Ein Teil der Mittel ist für die Einrichtung einer „Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels“ gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza vorgesehen mit dem Ziel, die technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen zu verstehen, zu antizipieren und zu bewältigen. Zu diesem Zweck gilt es, qualitativ hochwertige Informationen zu sammeln, bereitzustellen und zu analysieren.

Daher sind 500 000 EUR für die Tätigkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels bestimmt.

Aus den Mitteln kann auch die Durchführung von Studien über die Auswirkungen der neuen Technologien am Arbeitsplatz und über Berufskrankheiten, z. B. über die Auswirkungen wiederholter Bewegungen bei der Ausübung einer Tätigkeit, finanziert werden.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— Titel 1 „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

20 000 000

— Titel 5 „Verschiedene Einnahmen“

1 000 000

Insgesamt

21 000 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

11 480 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

1 520 000

— Titel 3 „Betriebsausgaben“

8 000 000

Insgesamt

21 000 000

Ein Teil der Mittel ist für drei die Familie betreffende Schwerpunktthemen bestimmt:

familienfreundliche Politik am Arbeitsplatz (Ausgewogenheit von Berufs- und Familienleben, Arbeitsbedingungen usw.),

die Situation von Familien beeinflussende Faktoren im Zusammenhang mit der Wohnungssituation in Mehrfamilienhäusern (Zugang zu geeigneten Wohnungen für Familien),

lebenslange Familienunterstützung, z. B. für Kinderbetreuung, und andere in den Aufgabenbereich der Stiftung fallende Fragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 1).

04 04 04   Europäische Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

04 04 04 02   Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 500 000

6 500 000

6 018 000 (77)

6 018 000 (78)

5 900 000,—

5 311 084,63

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).

04 04 04 03   Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 900 000

7 900 000

7 446 000 (79)

7 446 000 (80)

7 300 000,—

6 595 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen lediglich der Finanzierung der Betriebsausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Aufgabe der Agentur ist es, den Gemeinschaftseinrichtungen, Mitgliedstaaten und betroffenen Kreisen die technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bereitzustellen.

1 000 000 EUR sind für ein KMU-Programm vorgesehen.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— Titel 1 „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

14 750 000

— Titel 2 „Verschiedene Einnahmen“

297 000

Insgesamt

15 047 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

5 000 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

1 746 000

— Titel 3 „Betriebsausgaben“

8 301 000

Insgesamt

15 047 000

Diese Mittel sind bestimmt für Maßnahmen, die zur Erfüllung des Auftrags der Agentur erforderlich sind, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 definiert ist, insbesondere:

Sensibilisierungs- und Antizipierungsmaßnahmen, mit besonderem Schwerpunkt bei den KMU,

Schaffung einer „Beobachtungsstelle für Risiken“, Sammlung „bewährter Verfahren“ bei Unternehmen oder Branchen,

Organisation des Austauschs von Erfahrungen, Informationen und bewährten Verfahren,

Integration der Beitrittskandidatenländer an diesen Informationsnetzen und Ausarbeitung von Instrumenten im Hinblick auf ihre besondere Situation,

Organisation der europäischen Woche für Gesundheit und Sicherheit, mit dem Schwerpunkt spezifische Risiken und Bedürfnisse von Benutzern und Begünstigten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).

04 04 05   Pilotprojekt — Mainstreaming von Maßnahmen im Bereich Behindertenarbeit: Weiterführende Initiative zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

2 000 000

0,—

1 183 044,47

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Initiativen zur Durchführung spezifischer Maßnahmen, die auf die Einbeziehung der Behindertenpolitik in alle relevanten Politiken der Gemeinschaft als Teil der Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen abzielen:

Förderung einer stärkeren Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen, die sich mit Fragen im Bereich Behinderungen beschäftigen, einschließlich der Zivilgesellschaft;

Unterstützung der Analyse von Faktoren und Politiken, die mit dem Thema Behinderungen im Zusammenhang stehen, einschließlich der Sammlung von statistischen Daten, der Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen auf Menschen mit Behinderungen und der Entwicklung von Indikatoren und Normen zur Entwicklung des Mainstreamings der Behindertenpolitik in ganz Europa;

Unterstützung der Einbeziehung von Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen in die Aufstellung nationaler Aktionspläne gegen soziale Ausgrenzung und Armut;

Förderung des Austausches von bewährten Praktiken beim Aufbau von Strukturen und bei der Ausbildung von Menschen mit Behinderungen durch Förderung positiver Maßnahmen zur Schaffung von Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen und deren Familien.

Die vormals hier eingesetzten Mittel waren bestimmt für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 13.

Beschluss 2001/903/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 15).

Entschließung des Rates vom 15. Juli 2003 über die Förderung der Beschäftigung und der sozialen Eingliederung der Menschen mit Behinderungen (ABl. C 175 vom 24.7.2003, S. 1).

04 04 06   Europäisches Jahr der Chancengleichheit 2007

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

5 500 000

9 000 000

8 500 000

5 964 861,91

1 000 000,—

Erläuterungen

Im Rahmen des Europäischen Jahrs der Chancengleichheit für alle wurden Maßnahmen unterstützt, die auf Folgendes abzielen: Sensibilisierung für die Notwendigkeit, auf eine stärker durch Zusammenhalt geprägte Gesellschaft hinzuarbeiten, die Unterschiede positiv sieht und den wesentlichen Besitzstand der EU im Hinblick auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung achtet, sowie Anregung von Debatte und Dialog zu Fragen, die von zentraler Bedeutung für eine gerechte Gesellschaft sind.

Gemäß dem Beschluss Nr. 771/2006/EG waren die Mittel dazu bestimmt, Aktivitäten zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Strategie und ihrer nationalen Prioritäten für das Europäische Jahr organisiert wurden, und die Kosten für die Organisation der Abschlussveranstaltung durch den Mitgliedstaat, der die EU-Präsidentschaft innehatte, zu decken. Ein Teil der Mittel dient ferner zur Deckung der Kosten für die Durchführung einer Eurobarometer-Umfrage, mit der die Trends und erzielten Fortschritte des Europäischen Jahres festgestellt werden sollen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (ABl. L 146 vom 31.5.2006, S. 1).

04 04 07   Abschluss früherer Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 000 000

p.m.

35 000 000

76 830 252,35

61 438 165,70

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus vergangenen Jahren in Bezug auf die vormaligen Artikel und Posten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Bewerberländer können Mittel aus dem Instrument zur Beitrittsvorbereitung Phare in Anspruch nehmen, um ihre Kosten für ihre Beteiligung an den Programmen zu decken.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung des Rates vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau (ABl. 28 vom 31.8.1957, S. 487/57).

Beschluss 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 15), aufgehoben durch den Beschluss vom 22. Juli 2003 (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

Beschluss 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnenden Betriebe (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 18), aufgehoben durch den Beschluss vom 22. Juli 2003 (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21), und ihre Einzelrichtlinien.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26).

Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23).

Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1), geändert durch Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1554/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9).

Verweise

Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA).

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 136, 137 und 140 übertragen wurden.

04 04 09   Betriebskostenzuschuss für die Plattform der Europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

680 000

680 000

620 000

620 000

680 000,—

628 977,70

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Betriebskosten der Plattform der europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors.

Diese Plattform wird die partizipative Demokratie in der Europäischen Union durch die Förderung der konsequenten Einbeziehung von NRO des sozialen Sektors in einen strukturieren Bürgerdialog in den EU-Institutionen erleichtern. Sie wird auch einen Mehrwert für den Entscheidungsprozess in der Sozialpolitik der Europäischen Union erbringen und die Bürgergesellschaft in den neuen Mitgliedstaaten stärken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten. Aufgrund dieser Beiträge, bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen von Anlage V dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

04 04 10   Pilotprojekt — Begleitung der Arbeitnehmer in Zeiten des industriellen Wandels

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen, die die Arbeitnehmer bei der Anpassung an den industriellen Wandel unterstützen. Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur:

Untersuchung der Frage, wie die Arbeitnehmer besser auf den industriellen Wandel vorbereitet werden können und welche Industriesektoren in naher Zukunft betroffen sein könnten,

Analyse und Förderung des Austauschs von Strategien und bewährten Verfahren, mit denen dem industriellen Wandel auf sozial vertretbare Weise begegnet werden soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

04 04 11   Pilotprojekt — Neue Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor: Bewährte Verfahren zur Verbesserung der Berufsausbildung und der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich des Aspekts ihrer Gehälter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen, die den Umgang mit der neuen Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Qualifikationen und der Tätigkeit der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich Assistenten im Gesundheitsdienst und geringer qualifizierter Krankenschwestern/-pfleger, erleichtern. Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur:

Analyse von Faktoren und Strategien, deren Ziel darin besteht, dem Bedarf an Maßnahmen, die auf lange Sicht eine Erhöhung des Personalangebots im Gesundheitswesen und eine bessere Qualifikation des Gesundheitspersonals bewirken, besser gerecht zu werden,

Förderung des Austauschs von Strategien und bewährten Verfahren, mit denen dem gestiegenen Bedarf an Pflegeleistungen infolge des demografischen Wandels besser begegnet werden kann,

Finanzierung von Initiativen, die eine Untersuchung der Auswirkungen der grenzüberschreitenden Mobilität auf das Gesundheitswesen erleichtern,

Berücksichtigung der Auswirkungen der in diesem Zusammenhang eventuell zutage tretenden Gehaltsunterschiede,

Studien, Sitzungen mit Sachverständigen und Informationskampagnen. Es sollte auch eine Lösung gefunden werden, um das Versorgungsniveau in den nationalen Gesundheitssystemen zu erhalten.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 04 05 —   EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 05

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

04 05 01

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Kapitel 04 05 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

04 05 01   Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Dieser Artikel ist bestimmt für die Finanzierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, Unterstützung für Arbeitnehmer, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind, in den Fällen bereitzustellen, in denen diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben.

Der Höchstbetrag für die Ausgaben des Fonds beläuft sich auf 500 000 000 EUR jährlich.

Diese Reserve dient gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 dazu, Arbeitnehmer, die von weit reichenden strukturellen Entwicklungen des Welthandels betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zusätzlich zu unterstützen.

Die Verfahren für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des Fonds sind in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1), geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).

KAPITEL 04 06 —   HERANFÜHRUNGSINSTRUMENT (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 06

HERANFÜHRUNGSINSTRUMENT (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

04 06 01

Heranführungsinstrument (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

4

71 600 000

64 000 000

64 777 000

35 577 000

 

 

 

Kapitel 04 06 — Insgesamt

 

71 600 000

64 000 000

64 777 000

35 577 000

 

 

04 06 01   Heranführungsinstrument (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

71 600 000

64 000 000

64 777 000

35 577 000

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der im Rahmen des IPA gewährten Gemeinschaftshilfe für die Beitrittskandidaten bei der allmählichen Übernahme der Standards und Politiken der Europäischen Union, einschließlich gegebenenfalls des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft. Im Rahmen der Komponente „Entwicklung der Humanressourcen“ werden die entsprechenden Länder bei der Politikformulierung und der Vorbereitung auf die Umsetzung und Gestaltung der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft sowie insbesondere bei ihren Vorbereitungen auf den Europäischen Sozialfonds unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 04 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

04 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 49 04 01

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Schrittweiser Abbau der Verwaltungsausgaben

1.2

p.m.

p.m.

0,—

196 297,50

 

Artikel 04 49 04 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

0,—

196 297,50

 

Kapitel 04 49 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

0,—

196 297,50

04 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 49 04 01   Europäischer Sozialfonds (ESF) — Schrittweiser Abbau der Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

196 297,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der zuvor eingegangenen mehrjährigen Verpflichtungen, die der Finanzierung der technischen Unterstützung im Zusammenhang mit der Durchführung des ESF dienen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

TITEL 05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Allgemeine Ziele

Erfüllung der Erfordernisse des Agrarsektors und der Erwartungen der Gesellschaft durch

Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung,

Versorgung der Verbraucher mit Lebensmitteln zu angemessenen Preisen,

Förderung eines effizienten Ressourceneinsatzes;

Konsolidierung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Förderung von nachhaltigem Wachstum und Beschäftigung und zur Erfüllung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen und Bedürfnisse des ländlichen Raums in Europa;

Förderung des Agrarsektors der EU in einem sich wandelnden Handelsumfeld und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

130 325 016

130 325 016

125 674 851

125 674 851

109 489 381,55

109 489 381,55

05 02

MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

4 032 371 000

4 033 571 000

4 941 694 000

4 938 759 000

8 066 747 919,52

8 066 747 919,52

05 03

DIREKTBEIHILFEN

36 832 000 000

36 832 000 000

37 066 533 000

37 066 533 000

34 051 330 746,02

34 051 330 746,02

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

12 926 551 889

11 379 281 817

9 897 556 092

9 657 686 782

11 931 312 505,15

11 328 848 347,59

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

85 300 000

385 000 000

48 300 000

265 900 000

299 820 000,—

213 755 071,87

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

6 230 000

6 230 000

6 161 000

6 161 000

5 817 680,62

6 185 630,64

05 07

AUDIT DER AGRARAUSGABEN

– 342 500 000

– 342 500 000

–86 500 000

–86 500 000

– 275 097 022,97

– 275 108 092,85

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

31 450 000

34 060 500

41 174 000

41 149 756

36 557 969,78

37 214 746,82

 

Titel 05 — Insgesamt

53 701 727 905

52 457 968 333

52 040 592 943

52 015 364 389

54 225 979 179,67

53 538 463 751,16

KAPITEL 05 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

5

90 341 801 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

85 929 135

82 399 428,53

05 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs

05 01 02 01

Externes Personal

5

4 071 241

4 873 481

4 261 914,83

05 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

12 252 398

11 676 238 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

11 151 355,94

 

Artikel 05 01 02 — Subtotal

 

16 323 639

16 549 719

15 413 270,77

05 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

5

6 737 576

6 455 997

5 854 420,26

05 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 04 01

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

9 019 000

8 460 000

2 306 764,66

05 01 04 03

Heranführungsinstrument für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums (IPARD) — Verwaltungsausgaben

4

500 000

500 000

0,—

05 01 04 04

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

5 253 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

5 280 000

2 618 261,16

05 01 04 07

Pilotprojekt im Hinblick auf eine Durchführbarkeitsstudie zur Einführung eines Garantiefonds für den Obst- und Gemüsesektor — Verwaltungsausgaben

2

p.m.

p.m.

0,—

05 01 04 08

Nachhaltige Landwirtschaft und Erhaltung der Böden durch vereinfachte Anbaumethoden

2

150 000

2 000 000

 

05 01 04 09

CURE (Konvent für das städtische und ländliche Europa)

1.1

1 500 000

 

 

 

Artikel 05 01 04 — Subtotal

 

16 422 000

16 240 000

4 925 025,82

05 01 06

Ausgaben für landwirtschaftliche Analysen, Kontrollen und Kommunikation sowie für die Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER

5

500 000

500 000

897 236,17

 

Kapitel 05 01 — Insgesamt

 

130 325 016

125 674 851

109 489 381,55

05 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

90 341 801 (84)

85 929 135

82 399 428,53

05 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs

05 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 071 241

4 873 481

4 261 914,83

05 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

12 252 398

11 676 238 (85)

11 151 355,94

05 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 737 576

6 455 997

5 854 420,26

05 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA), (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 01 04 01   Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 019 000

8 460 000

2 306 764,66

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Überwachung, administrativen und technischen Hilfe sowie zur Bewertung, Prüfung und Kontrolle, insbesondere der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des mit der Verordnung (EG) Nr. 870/2004 eingeführten Programms für die genetischen Ressourcen stehen.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

05 01 04 03   Heranführungsinstrument für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums (IPARD) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

500 000

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Vertrags- bzw. abgeordnetes Hilfspersonal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, individuelle Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte) in den Delegationen, das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe (BTH) wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastrukturen (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, DV und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieser Linie besoldeten Zeitpersonals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms stehen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Artikel 05 05 01 und 05 05 02.

05 01 04 04   Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 253 000 (86)

5 280 000

2 618 261,16

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der aus dem ELER finanzierten technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Die technische Hilfe umfasst Maßnahmen der Vorbereitung, der Begleitung, der verwaltungsmäßigen Unterstützung, der Bewertung und Kontrolle. In diesem Zusammenhang dienen die Mittel u. a. der Finanzierung von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Ausgaben für Bedienstete auf Zeit (Vertragsbedienstete, nationale Sachverständige, individuelle Sachverständige, Hilfskräfte, Leiharbeitskräfte) bis zu einer Höhe von 1 850 000 EUR.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

05 01 04 07   Pilotprojekt im Hinblick auf eine Durchführbarkeitsstudie zur Einführung eines Garantiefonds für den Obst- und Gemüsesektor — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für die Finanzierung einer Durchführbarkeitsstudie im Hinblick auf

die Einführung eines Gemeinschaftssystems zur Schätzung der Obst- und Gemüseerzeugung anhand von Marktüberwachungszentren auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene mit dem Ziel, Krisensituationen vorherzusehen und den Ausbau der Kapazitäten zur Bewältigung derartiger Krisensituationen zu fördern;

die Einführung eines von Erzeugerorganisationen verwalteten und die existierende Rücknahmeregelung ergänzenden Garantiefonds, der im Krisenfall (Preisverfall auf breiter Ebene, Klimakatastrophen usw.) zum Einsatz kommt.

Die Mittel sind ferner veranschlagt für die Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle des Projekts sowie der Ausgaben für die Verbreitung der Ergebnisse der Studie.

Gemäß den Artikeln 18 und 180 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

05 01 04 08   Nachhaltige Landwirtschaft und Erhaltung der Böden durch vereinfachte Anbaumethoden

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

150 000

2 000 000

 

Erläuterungen

Laut Umweltprogramm der Vereinten Nationen soll seit dem Zweiten Weltkrieg ein Viertel der landwirtschaftlichen Flächen unseres Planeten geschädigt worden sein. Derzeit wird ein Verlust von 10 bis 15 Millionen Hektar jährlich registriert.

In Europa stellt die Degradierung und Erosion des Bodens wahrscheinlich das größte Umweltproblem dar, das durch die konventionelle Landwirtschaft verursacht wird und von dem fast 157 Millionen Hektar (16 % der Fläche Europas, also praktisch das Dreifache der Gesamtfläche Frankreichs) schwer betroffen sind. In Europa übersteigt die durchschnittliche Bodenerosion (17 Tonnen/ha/Jahr) bei weitem die durchschnittliche Bodengewinnung (1 Tonne/ha/Jahr). Die meisten Länder der Europäischen Union sind von diesem Problem betroffen. In den Mittelmeerregionen ist die Bodenerosion besonders stark. Betroffen sind möglicherweise 50 bis 70 % der landwirtschaftlichen Flächen. Die Intensivierung der konventionellen Landwirtschaft (stärkere Mechanisierung und Bearbeitung des Bodens) in den letzten 50 Jahren hat zu dieser Entwicklung beigetragen und erhöht die Gefahr der Wüstenbildung in den meisten betroffenen Regionen. Die Erosion hat erhebliche wirtschaftliche Folgen für die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen, aber auch für die lokalen öffentlichen Infrastrukturen aufgrund der Kosten für den Unterhalt der Netze und die Wasseraufbereitung.

Die konventionelle Landwirtschaft beeinträchtigt die biologische Vielfalt, da der Boden während eines langen Zeitraums kahl bleibt und wildlebenden Tieren in kritischen Momenten keine Nahrung und keinen Schutz mehr bietet. Produktionssysteme, bei denen Rückstände auf dem Boden verbleiben, tragen dagegen zur Wiederansiedlung und zum Bestand verschiedener Arten wildlebender Tiere (Vögel, kleine Säugetiere usw.) bei.

Bei der nachhaltigen Landwirtschaft wird eine Vielzahl von Techniken eingesetzt, die darauf abzielen, die langfristige Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in ihrer physischen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Umgebung sicherzustellen.

Im Mittelpunkt stehen vereinfachte Anbaumethoden, die auf eine bessere Erhaltung der Böden abzielen (auf Englisch: „conservation agriculture“). Unter Bodenerhaltung sind eine Vielzahl von Verfahren für die Bodenbewirtschaftung zu verstehen, die die Zusammensetzung des Bodens, seine Struktur und seine natürliche biologische Vielfalt möglichst wenig verändern und ihn vor Erosion und Degradation schützen. Diese Techniken umfassen die Bearbeitung der Oberfläche, die Aussaat unter einer Mulchschicht, die Direktaussaat, die Nichteinarbeitung von Pflanzenrückständen und Bodendeckerkulturen in der Forstwirtschaft (durch spontane Vegetation oder Aussaat geeigneter Arten).

Neben dem ökologischen Aspekt ist auch der wirtschaftliche Aspekt der der Bodenerhaltung dienenden Anbaumethoden ein wichtiger zu berücksichtigender Faktor. Bei der konventionellen Landwirtschaft erfordern Anbautätigkeiten hohe Materialinvestitionen und einen hohen Wartungsaufwand, einen hohen Verbrauch an fossiler Energie und einen hohen Zeitaufwand im Vergleich zu einer auf die Bodenerhaltung ausgerichteten Landwirtschaft. Bei einjährigen Kulturen ohne Bodenbearbeitung wird beispielsweise die Treibstoffersparnis auf 3 bis 5 l/ha im Vergleich zu den konventionellen Systemen geschätzt. Generell verringert die auf die Bodenerhaltung ausgerichtete Landwirtschaft den Energieverbrauch bei Anbautätigkeiten um rund 15 bis 50 %, wodurch sich die Produktion je Energieeinheit um 25 bis 100 % erhöht.

Die Programmplanung für ländliche Entwicklung im Zeitraum 2007-2013 bietet eine einmalige Gelegenheit, diese Techniken weiter voranzutreiben. Das Pilotprojekt könnte sich auf Tätigkeiten zur Verbreitung von Know-how erstrecken, das wesentlicher Bestandteil dieses Projekts ist. Eines der wichtigsten Ziele besteht darin, die Kenntnis dieser Techniken zu fördern, damit künftige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft problemlos Anwendung finden können.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

05 01 04 09   CURE (Konvent für das städtische und ländliche Europa)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Ziel des Konvents ist es, im Wege einer wirksamen Partnerschaft zwischen den Regierungen und der Zivilgesellschaft zur Zeit der Halbzeitüberprüfung der EU-Programme in den Jahren 2008-2009 Empfehlungen für politische Orientierungsrahmen und Maßnahmen zur Unterstützung eines nachhaltigen Konzepts für die Zukunft der städtischen und ländlichen Gebiete in Europa abzugeben.

Der Konvent soll vor allem über eine Reihe von thematischen Seminaren, die in verschiedenen europäischen Regionen abgehalten werden, ländliche und städtische Interessen zusammenbringen, damit gemeinsam darüber nachgedacht werden kann, wie sich mit Hilfe der europäischen und nationalen Programme der gegenseitige Nutzen der städtischen und ländlichen Gebiete auf wirklich nachhaltige Weise maximieren lässt.

Jedes Seminar soll sich auf ein oder mehrere Schwerpunktthemen oder -fragen konzentrieren, bei denen es allgemein um die Nachhaltigkeit geht und die genereller Natur sein können, d. h. gleichermaßen für städtische und ländliche Gebiete gelten, wie z. B. demografischer Wandel und Klimawandel, Energieeffizienz, Ernährungssicherheit, Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, biologische und kulturelle Vielfalt, Zusammenhalt und soziale Eingliederung, konstruktiver Dialog zwischen Bürgern und Regierungen, oder speziell Stadt und Land betreffen können, wie z. B. das rasche Bevölkerungswachstum oder der Wettstreit um Grund und Boden, der Abbau von sozialen Diensten oder die eng beschränkte lokale Wirtschaft. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf der gegenseitigen Abhängigkeit von städtischen und ländlichen Gebieten und übergreifenden regionalen Lösungen liegen.

Der Prozess sollte im Zusammentritt des Konvents gipfeln, der vorzugsweise im Herbst 2008 stattfinden und im Wesentlichen mit folgenden Resultaten aufwarten sollte:

der Darlegung einer Vision für eine nachhaltige Zukunft der städtischen und ländlichen Gebiete in Europa,

einer lebendigen Beschreibung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen Zukunft für die städtischen und ländlichen Gebiete beitragen können,

einer Bewertung der Eignung der derzeitigen politischen Orientierungsrahmen und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Vision und zur Förderung einer breiten Anwendung der bewährten Praktiken,

Vorschlägen für Änderungen der politischen Orientierungsrahmen und Maßnahmen, die es wert sind, bei der Halbzeitüberprüfung der EU-Programme in den Jahren 2008-2009 berücksichtigt zu werden.

Diese Veranstaltungen und diese Resultate richten sich an die Entscheidungsträger in allen Bereichen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene. Die Herausforderung wird darin bestehen, dafür zu sorgen, dass diese vielen Gruppen nicht nur das Zielpublikum bilden, sondern aktiv am Konventsprozess teilnehmen. Der Konvent wird gemeinsam von einer Gruppe von Partnerorganisationen veranstaltet, die verschiedene Seiten dieses zentralen Stadt/Land-Themas vertreten und sich allesamt der Untersuchung der Frage verschrieben haben, wie Stadt- und Landregionen zusammenarbeiten können, um für beide Seiten eine nachhaltige Zukunft zu erreichen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

05 01 06   Ausgaben für landwirtschaftliche Analysen, Kontrollen und Kommunikation sowie für die Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

500 000

897 236,17

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie (Vergütungen, Material, Reisen und Sitzungen) sowie von Studien und sonstigen Ausgaben für Kommunikation und zur Unterstützung der Kontrollen, z. B. der Hilfe durch Buchprüfungsunternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).

Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL — Abteilung Garantie (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG (ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90).

Verordnung (EG) Nr. 3235/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Änderung mehrerer Bestimmungen betreffend die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen, die in der Landwirtschaft von Finnland, Österreich und Schweden zu treffen sind, infolge des Beitritts dieser neuen Mitgliedstaaten (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 16).

KAPITEL 05 02 —   MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 02

MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

05 02 01

Getreide

05 02 01 01

Ausfuhrerstattungen bei Getreide

2

17 000 000

17 000 000

42 500 000

42 500 000

127 722 730,92

127 722 730,92

05 02 01 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Getreide

2

–88 000 000

–88 000 000

– 151 000 000

– 151 000 000

337 906 442,90

337 906 442,90

05 02 01 03

Interventionen bei Kartoffelstärke

2

62 000 000

62 000 000

97 000 000

97 000 000

97 153 230,87

97 153 230,87

05 02 01 99

Sonstige Maßnahmen (Getreide)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

113,15

113,15

 

Artikel 05 02 01 — Subtotal

 

–9 000 000

–9 000 000

–11 500 000

–11 500 000

562 782 517,84

562 782 517,84

05 02 02

Reis

05 02 02 01

Ausfuhrerstattungen bei Reis

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

988 144,13

988 144,13

05 02 02 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Reis

2

p.m.

p.m.

–2 000 000

–2 000 000

–3 249 808,24

–3 249 808,24

05 02 02 99

Sonstige Maßnahmen (Reis)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 05 02 02 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

–2 000 000

–2 000 000

–2 261 664,11

–2 261 664,11

05 02 03

Erstattung bei nicht unter Anhang 1 fallenden Erzeugnissen

2

150 000 000

150 000 000

187 000 000

187 000 000

274 137 791,32

274 137 791,32

05 02 04

Nahrungsmittelhilfeprogramme

05 02 04 01

Verteilung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

2

307 000 000

307 000 000

274 000 000

274 000 000

224 483 827,41

224 483 827,41

05 02 04 02

Nahrungsmittelhilfeaktionen

2

p.m.

p.m.

4 000 000

4 000 000

4 350 269,90

4 350 269,90

05 02 04 99

Sonstige Maßnahmen (Nahrungsmittelhilfe)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 05 02 04 — Subtotal

 

307 000 000

307 000 000

278 000 000

278 000 000

228 834 097,31

228 834 097,31

05 02 05

Zucker

05 02 05 01

Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose

2

719 000 000

719 000 000

419 000 000

419 000 000

1 116 914 098,88

1 116 914 098,88

05 02 05 03

Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie

2

p.m.

p.m.

33 000 000

33 000 000

215 037 755,85

215 037 755,85

05 02 05 08

Interventionen in Form von Einlagerungsmaßnahmen

2

– 143 000 000

– 143 000 000

– 129 000 000

– 129 000 000

134 464 382,36

134 464 382,36

05 02 05 99

Sonstige Maßnahmen (Zucker)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

54 322 320,27

54 322 320,27

 

Artikel 05 02 05 — Subtotal

 

576 000 000

576 000 000

323 000 000

323 000 000

1 520 738 557,36

1 520 738 557,36

05 02 06

Olivenöl

05 02 06 03

Interventionen in Form von Einlagerungsmaßnahmen

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

05 02 06 05

Qualitätsverbesserungsmaßnahmen

2

48 000 000

48 000 000

50 000 000

50 000 000

10 134 725,71

10 134 725,71

05 02 06 99

Sonstige Maßnahmen (Olivenöl)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

19 371 928,90

19 371 928,90

 

Artikel 05 02 06 — Subtotal

 

48 000 000

48 000 000

50 000 000

50 000 000

29 506 654,61

29 506 654,61

05 02 07

Textilpflanzen

05 02 07 01

Beihilfen für Faserflachs und Hanf

2

21 000 000

21 000 000

22 000 000

22 000 000

20 476 303,60

20 476 303,60

05 02 07 02

Beihilfe für Baumwolle

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

914 622 219,57

914 622 219,57

 

Artikel 05 02 07 — Subtotal

 

21 000 000

21 000 000

22 000 000

22 000 000

935 098 523,17

935 098 523,17

05 02 08

Obst und Gemüse

05 02 08 01

Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

2

13 000 000

13 000 000

27 914 000

27 914 000

26 373 880,94

26 373 880,94

05 02 08 02

Finanzausgleich für Rücknahmemaßnahmen und Ankäufe

2

24 000 000

24 000 000

28 844 000

28 844 000

30 186 728,11

30 186 728,11

05 02 08 03

Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen

2

105 000 000

105 000 000

644 000 000

644 000 000

584 330 977,73

584 330 977,73

05 02 08 06

Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten

2

242 000 000

242 000 000

245 000 000

245 000 000

345 439 920,33

345 439 920,33

05 02 08 07

Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst

2

79 000 000

79 000 000

77 000 000

77 000 000

83 588 210,35

83 588 210,35

05 02 08 08

Maßnahmen für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen

2

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

219 292,41

219 292,41

05 02 08 09

Finanzausgleich für die Förderung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten

2

228 000 000

228 000 000

241 000 000

241 000 000

267 026 000,15

267 026 000,15

05 02 08 10

Kostenlose Verteilung von Obst und Gemüse

2

6 000 000

6 000 000

6 000 000

6 000 000

6 583 145,40

6 583 145,40

05 02 08 11

Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden

2

30 000 000

30 000 000

15 000 000

15 000 000

13 594 747,63

13 594 747,63

05 02 08 99

Sonstige Maßnahmen (Obst und Gemüse)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

14 303 912,27

14 303 912,27

 

Artikel 05 02 08 — Subtotal

 

728 000 000

728 000 000

1 285 758 000

1 285 758 000

1 371 646 815,32

1 371 646 815,32

05 02 09

Weinbauerzeugnisse

05 02 09 01

Ausfuhrerstattungen für Weinbauerzeugnisse

2

17 000 000

17 000 000

25 000 000

25 000 000

19 208 048,93

19 208 048,93

05 02 09 02

Interventionen für die Lagerung von Wein und Traubenmost

2

87 000 000

87 000 000

87 000 000

87 000 000

90 332 116,62

90 332 116,62

05 02 09 03

Destillation von Wein

2

391 000 000

391 000 000

446 000 000

446 000 000

485 886 727,16

485 886 727,16

05 02 09 04

Lagerhaltungsmaßnahmen bei Alkohol

2

135 000 000

135 000 000

193 000 000

193 000 000

198 064 645,91

198 064 645,91

05 02 09 05

Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost

2

184 000 000

184 000 000

184 000 000

184 000 000

184 661 557,97

184 661 557,97

05 02 09 06

Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen

2

88 000 000

88 000 000

87 000 000

87 000 000

66 842 304,61

66 842 304,61

05 02 09 07

Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen

2

510 000 000

510 000 000

465 000 000

465 000 000

441 012 903,93

441 012 903,93

05 02 09 99

Sonstige Maßnahmen (Weinbauerzeugnisse)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 048 628,73

1 048 628,73

 

Artikel 05 02 09 — Subtotal

 

1 412 000 000

1 412 000 000

1 487 000 000

1 487 000 000

1 487 056 933,86

1 487 056 933,86

05 02 10

Absatzförderung

05 02 10 01

Fördermaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

2

45 000 000

45 000 000

38 000 000

38 000 000

34 163 895,78

34 163 895,78

05 02 10 02

Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Europäischen Gemeinschaft

2

5 371 000

6 571 000

7 295 000

4 360 000

4 733 973,35

4 733 973,35

05 02 10 99

Sonstige Maßnahmen (Fördermaßnahmen)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 05 02 10 — Subtotal

 

50 371 000

51 571 000

45 295 000

42 360 000

38 897 869,13

38 897 869,13

05 02 11

Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen

05 02 11 01

Trockenfutter

2

145 000 000

145 000 000

152 000 000

152 000 000

150 084 030,73

150 084 030,73

05 02 11 04

POSEI (ausgenommen Direktbeihilfen und Artikel 11 02 03 des Titels „Fischerei“)

2

220 000 000

220 000 000

212 000 000

212 000 000

137 805 614,71

137 805 614,71

05 02 11 05

Gemeinschaftlicher Forschungs- und Informationsfonds für Tabak (ausgenommen SANCO 17 03 02)

2

7 000 000

7 000 000

15 000 000

15 000 000

17 530 457,46

17 530 457,46

05 02 11 99

Sonstige Maßnahmen (pflanzliche Erzeugnisse)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

5 597 323,26

5 597 323,26

 

Artikel 05 02 11 — Subtotal

 

372 000 000

372 000 000

379 000 000

379 000 000

311 017 426,16

311 017 426,16

05 02 12

Milch und Milcherzeugnisse

05 02 12 01

Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

2

27 000 000

27 000 000

362 000 000

362 000 000

724 934 594,41

724 934 594,41

05 02 12 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Magermilchpulver

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–5 101 904,42

–5 101 904,42

05 02 12 03

Interventionen in Form von Beihilfen für den Verbrauch von Magermilch

2

p.m.

p.m.

32 000 000

32 000 000

120 021 452,36

120 021 452,36

05 02 12 04

Interventionskäufe bei Butter und Rahm

2

19 000 000

19 000 000

19 000 000

19 000 000

–23 109 486,40

–23 109 486,40

05 02 12 05

Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Butterfett

2

29 000 000

29 000 000

84 000 000

84 000 000

183 027 898,03

183 027 898,03

05 02 12 06

Interventionen in Form von Einlagerung von Käse

2

24 000 000

24 000 000

24 000 000

24 000 000

28 316 512,56

28 316 512,56

05 02 12 07

Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger

2

p.m.

p.m.

–85 239 905,60

–85 239 905,60

05 02 12 08

Schulmilch

2

67 000 000

67 000 000

65 000 000

65 000 000

66 300 836,15

66 300 836,15

05 02 12 99

Sonstige Maßnahmen (Milch und Milcherzeugnisse)

2

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

445 081,35

445 081,35

 

Artikel 05 02 12 — Subtotal

 

167 000 000

167 000 000

587 000 000

587 000 000

1 009 595 078,44

1 009 595 078,44

05 02 13

Rind- und Kalbfleisch

05 02 13 01

Erstattungen bei Rind- und Kalbfleisch

2

28 000 000

28 000 000

46 000 000

46 000 000

91 978 784,27

91 978 784,27

05 02 13 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Rind- und Kalbfleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–1 274,76

–1 274,76

05 02 13 03

Außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

2

24 000 000

24 000 000

59 000 000

59 000 000

134 550 526,78

134 550 526,78

05 02 13 04

Erstattungen für lebende Tiere

2

9 000 000

9 000 000

12 000 000

12 000 000

26 398 660,—

26 398 660,—

05 02 13 99

Sonstige Maßnahmen (Rind- und Kalbfleisch)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–13 316,65

–13 316,65

 

Artikel 05 02 13 — Subtotal

 

61 000 000

61 000 000

117 000 000

117 000 000

252 913 379,64

252 913 379,64

05 02 14

Schaf- und Ziegenfleisch

05 02 14 01

Interventionen in Form von Einlagerung von Schaf- und Ziegenfleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

05 02 14 99

Sonstige Maßnahmen (Schaf- und Ziegenfleisch)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 05 02 14 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

05 02 15

Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

05 02 15 01

Erstattungen für Schweinefleisch

2

20 000 000

20 000 000

22 000 000

22 000 000

19 454 375,40

19 454 375,40

05 02 15 02

Interventionen bei Schweinefleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 15 03

Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

– 346,41

– 346,41

05 02 15 04

Erstattungen für Eier

2

6 000 000

6 000 000

7 000 000

7 000 000

6 187 338,97

6 187 338,97

05 02 15 05

Erstattungen für Geflügel

2

99 000 000

99 000 000

84 671 000

84 671 000

54 984 257,68

54 984 257,68

05 02 15 06

Sonderbeihilfen für die Bienenzucht

2

24 000 000

24 000 000

20 470 000

20 470 000

20 433 626,97

20 433 626,97

05 02 15 07

Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Geflügelfleisch und Eier

2

p.m.

p.m.

60 000 000

60 000 000

0,—

0,—

05 02 15 99

Sonstige Maßnahmen (Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 05 02 15 — Subtotal

 

149 000 000

149 000 000

194 141 000

194 141 000

101 059 252,61

101 059 252,61

05 02 16

Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

05 02 16 01

Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

2

p.m.

p.m.

 

 

 

 

05 02 16 02

Abschluss in Bezug auf den Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

2

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Artikel 05 02 16 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

 

 

05 02 99

Unregelmäßigkeiten (Interventionen auf Agrarmärkten)

2

p.m.

p.m.

–54 275 313,14

–54 275 313,14

 

Kapitel 05 02 — Insgesamt

 

4 032 371 000

4 033 571 000

4 941 694 000

4 938 759 000

8 066 747 919,52

8 066 747 919,52

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Im Rahmen der Feststellung des Haushaltsmittelbedarfs für dieses Kapitel wurde bei der Feststellung des Haushaltsmittelbedarfs für Artikel 05 02 08 und insbesondere für den Posten 05 02 08 03 ein Betrag von 467 000 000 EUR aus Posten 6 7 0 1 des Gesamtplans der Einnahmen berücksichtigt.

05 02 01   Getreide

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 01 01   Ausfuhrerstattungen bei Getreide

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

17 000 000

42 500 000

127 722 730,92

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen gemäß den Artikeln 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003.

05 02 01 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Getreide

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

–88 000 000

– 151 000 000

337 906 442,90

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen und finanziellen Folgekosten der Interventionsankäufe, sonstiger Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung (es handelt sich hauptsächlich um den Unterschied zwischen Buch- und Verkaufswert) sowie der Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände gemäß den Artikeln 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78.

Sie dienen außerdem zur Deckung der besonderen Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5), insbesondere Artikel 8 Absatz 1.

Verordnung (EG) Nr. 734/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 735/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

05 02 01 03   Interventionen bei Kartoffelstärke

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

62 000 000

97 000 000

97 153 230,87

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 gezahlten Prämien sowie der Erstattungen bei der Erzeugung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2007 (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 1).

05 02 01 99   Sonstige Maßnahmen (Getreide)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

113,15

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung sonstiger, nicht durch Mittel der übrigen Posten des Artikels 05 02 01 abgedeckter Ausgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003.

05 02 02   Reis

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 02 01   Ausfuhrerstattungen bei Reis

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

988 144,13

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003.

05 02 02 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Reis

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

–2 000 000

–3 249 808,24

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen und finanziellen Folgekosten der Interventionsankäufe, sonstiger Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung (es handelt sich hauptsächlich um den Unterschied zwischen Buch- und Verkaufswert) sowie der Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände gemäß den Artikeln 6 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 und der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5), insbesondere Artikel 8 Absatz 1.

05 02 02 99   Sonstige Maßnahmen (Reis)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund sonstiger Interventionsmaßnahmen für Reis, insbesondere der Ausgaben für die Zahlung der Beihilfe an die Rohreiserzeuger in Portugal für die Wirtschaftsjahre 1992/93 bis 1997/98 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 738/93.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung der Restbeträge der Beihilfen für die Erzeugung bestimmter Reissorten des Typs oder Profils „Indica“ gemäß Artikel 8a der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 166 vom 25.6.1976, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 (ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18).

Verordnung (EWG) Nr. 738/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Änderung der Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 (ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 823/2001 (ABl. L 120 vom 28.4.2001, S. 2).

05 02 03   Erstattung bei nicht unter Anhang 1 fallenden Erzeugnissen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

150 000 000

187 000 000

274 137 791,32

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen für Getreide, das gemäß den Artikeln 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 in Form von bestimmten alkoholischen Getränken ausgeführt wird, sowie der Erstattungen für Waren aus der Verarbeitung von Getreide und Reis, Zucker und Isoglucose, Magermilch, Butter und Eiern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3448/93.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 04   Nahrungsmittelhilfeprogramme

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

05 02 04 01   Verteilung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

307 000 000

274 000 000

224 483 827,41

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 04 02   Nahrungsmittelhilfeaktionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

4 000 000

4 350 269,90

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der etwaigen Ausgaben für Erstattungen für Nahrungsmittelhilfeaktionen, insbesondere in Form von Getreide, Reis, Zucker und Milcherzeugnissen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

05 02 04 99   Sonstige Maßnahmen (Nahrungsmittelhilfe)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind vor allem Mittel für etwaige Restausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 12), deren Finanzierung am 24. November 1998 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission vereinbart wurde.

05 02 05   Zucker

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

05 02 05 01   Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

719 000 000

419 000 000

1 116 914 098,88

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Erstattungen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und für die restlichen Ausgaben gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, einschließlich derjenigen für bestimmten, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zugesetzten Zucker gemäß den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

05 02 05 03   Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

33 000 000

215 037 755,85

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Erstattungen für Industriezucker gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und für die restlichen Erstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

05 02 05 08   Interventionen in Form von Einlagerungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

– 143 000 000

– 129 000 000

134 464 382,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen und finanziellen Folgekosten der Interventionsankäufe, sonstiger Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung (es handelt sich hauptsächlich um den Unterschied zwischen Buch- und Verkaufswert) sowie der Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5), insbesondere Artikel 8 Absatz 1.

05 02 05 99   Sonstige Maßnahmen (Zucker)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

54 322 320,27

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sonstiger, nicht durch Mittel der übrigen Posten des Artikels 05 02 05 abgedeckter Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sowie zur Deckung etwaiger restlicher Ausgaben für Maßnahmen betreffend den in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zucker gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (vormals Posten 05 02 05 04) und für die Anpassungsbeihilfe für die Raffinerieindustrie gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (vormals Posten 05 02 05 07).

05 02 06   Olivenöl

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

Verordnung (EWG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 06 03   Interventionen in Form von Einlagerungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben, insbesondere aufgrund von Artikel 20d Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Lagerverträge) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (Marktstörung).

05 02 06 05   Qualitätsverbesserungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

48 000 000

50 000 000

10 134 725,71

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Olivenölerzeugung und Maßnahmen der Erzeugerorganisationen) und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004.

05 02 06 99   Sonstige Maßnahmen (Olivenöl)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

19 371 928,90

Erläuterungen

Vormals Posten 05 02 06 99, 05 02 06 01 und 05 02 06 04

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen im Rahmen

der Beihilfen für den Olivenölverbrauch in der Gemeinschaft gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

der technischen Kosten, der Finanzkosten und der sonstigen Kosten der öffentlichen Lagerhaltung gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

etwaiger Restausgaben für die Gewährung einer Erzeugungserstattung für Olivenöl, das zur Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven verwendet wird, gemäß Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5), insbesondere Artikel 8 Absatz 1.

05 02 07   Textilpflanzen

05 02 07 01   Beihilfen für Faserflachs und Hanf

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

21 000 000

22 000 000

20 476 303,60

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die Verarbeitung von langen und kurzen Flachsfasern und Hanffasern gemäß Artikel 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000.

Die Mittel decken auch die Restzahlungen für die Erzeugungsbeihilfen für Faserflachs und Hanf gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70, abzüglich der gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung einbehaltenen Beträge, sowie der etwaigen Restzahlungen für sonstige Interventionen, insbesondere die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 gewährten Beihilfen für die private Lagerhaltung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 07 02   Beihilfe für Baumwolle

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

914 622 219,57

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der restlichen Kosten für die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur sechsten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

05 02 08   Obst und Gemüse

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).

05 02 08 01   Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

13 000 000

27 914 000

26 373 880,94

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben für die Erstattungen für

frisches Obst und Gemüse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96,

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, außer zugesetztem Zucker, gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

05 02 08 02   Finanzausgleich für Rücknahmemaßnahmen und Ankäufe

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

24 000 000

28 844 000

30 186 728,11

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben für den finanziellen Ausgleich für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

05 02 08 03   Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

105 000 000

644 000 000

584 330 977,73

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung des Gemeinschaftsanteils an der Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Kapitel II Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007.

05 02 08 06   Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

242 000 000

245 000 000

345 439 920,33

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Prämien für die Verarbeitung von Tomaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

05 02 08 07   Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

79 000 000

77 000 000

83 588 210,35

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Beihilfe zur Verarbeitung von Pfirsichen, Birnen, Trockenpflaumen und Feigen gemäß den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

05 02 08 08   Maßnahmen für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 000 000

1 000 000

219 292,41

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Interventionen für getrocknete Weintrauben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie für die Interventionsmaßnahmen für nicht verarbeitete Feigen (Lagerhaltung).

Sie dienen auch zur Deckung der Ausgaben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 399/94 des Rates vom 21. Februar 1994 mit Sondermaßnahmen für getrocknete Weintrauben (ABl. L 54 vom 25.2.1994, S. 3).

05 02 08 09   Finanzausgleich für die Förderung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

228 000 000

241 000 000

267 026 000,15

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund der Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/96.

05 02 08 10   Kostenlose Verteilung von Obst und Gemüse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 000 000

6 000 000

6 583 145,40

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Übernahme der Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

05 02 08 11   Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

30 000 000

15 000 000

13 594 747,63

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund von Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden.

05 02 08 99   Sonstige Maßnahmen (Obst und Gemüse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

14 303 912,27

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung

sonstiger nach den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehener Interventionsmaßnahmen, die nicht mit den Mitteln für die anderen Posten des Artikels 05 02 08 finanziert werden, und insbesondere zur Deckung spezifischer Maßnahmen;

von Hilfen für die Gründung von anerkannten Erzeugerorganisationen für Bananen sowie zur Unterstützung von deren Verwaltungstätigkeit;

etwaiger Restausgaben für die Kosten für spezifische Maßnahmen, insbesondere zur Finanzierung der Beihilfen für Haselnusserzeuger gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und für die Sonderbeihilfen für Erzeugerorganisationen, die einen Fonds einrichten, und der Gemeinschaftsbeihilfe für Pläne zur Verbesserung der Qualität von Schalenfrüchten und Johannisbrot.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 789/89 des Rates vom 20. März 1989 mit Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 85 vom 30.3.1989, S. 3).

Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über eine Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung (ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (ABl. L 132 vom 16.6.1995, S. 8).

Verordnung (EWG) Nr. 3816/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Abschaffung des Ausgleichsmechanismus für Obst und Gemüse im Handel zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten sowie zum Erlass damit zusammenhängender Maßnahmen (ABl. L 387 vom 31.12.1992, S. 10), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (ABl. L 132 vom 16.6.1995, S. 8).

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 6 Absatz 1.

Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 843/98 der Kommission (ABl. L 120 vom 23.4.1998, S. 10).

05 02 09   Weinbauerzeugnisse

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 09 01   Ausfuhrerstattungen für Weinbauerzeugnisse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

17 000 000

25 000 000

19 208 048,93

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Erstattungen für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 02   Interventionen für die Lagerung von Wein und Traubenmost

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

87 000 000

87 000 000

90 332 116,62

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende Beihilfen:

die private Lagerhaltung von Wein und Traubenmost gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,

die Umlagerung von Tafelweinen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.

05 02 09 03   Destillation von Wein

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

391 000 000

446 000 000

485 886 727,16

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Destillation von Wein gemäß den Artikeln 27 bis 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 04   Lagerhaltungsmaßnahmen bei Alkohol

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

135 000 000

193 000 000

198 064 645,91

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

der technischen Kosten und der Finanzkosten der Interventionskäufe von Alkohol gemäß den Artikeln 27 bis 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,

der sonstigen Kosten für die Lagerhaltung von Alkohol gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999; es handelt sich um die Berücksichtigung der Differenz zwischen dem Buch- und dem Verkaufswert.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände bestimmt.

Außerdem decken diese Mittel die Kosten für die Beihilfe gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die private Lagerhaltung von Alkohol (sekundäre Beihilfe).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5), insbesondere Artikel 8 Absatz 1.

05 02 09 05   Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

184 000 000

184 000 000

184 661 557,97

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost, insbesondere

Traubenmost für die Verarbeitung zu Traubensaft für den direkten Verbrauch,

konzentrierter Traubenmost zur Anreicherung bestimmter Weine oder zur Tierernährung,

Traubenmost und konzentrierter Traubenmost für die Bereitung von British-, Irish- und Home-made-Weinen

gemäß den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 06   Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

88 000 000

87 000 000

66 842 304,61

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Prämien für die Rodung von Rebflächen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 07   Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

510 000 000

465 000 000

441 012 903,93

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen gemäß den Artikeln 11 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 99   Sonstige Maßnahmen (Weinbauerzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

1 048 628,73

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für folgende Ausgaben bestimmt:

Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,

die gemäß Artikel 78 derselben Verordnung getroffenen abweichenden Maßnahmen im Fall von Naturkatastrophen,

Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Tafelwein gemäß Artikel 49 derselben Verordnung,

andere Maßnahmen als Destillation gemäß den Artikeln 41 und 48 derselben Verordnung.

05 02 10   Absatzförderung

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

05 02 10 01   Fördermaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

45 000 000

38 000 000

34 163 895,78

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Kofinanzierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Förderprogramme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre Produktionsverfahren und für Lebensmittel.

05 02 10 02   Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Europäischen Gemeinschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 371 000

6 571 000

7 295 000

4 360 000

4 733 973,35

4 733 973,35

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von direkt von der Kommission verwalteten Fördermaßnahmen sowie der erforderlichen technischen Hilfe zur Durchführung der Förderprogramme. Die technische Hilfe umfasst Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Leitung der Durchführung der Programme.

05 02 10 99   Sonstige Maßnahmen (Fördermaßnahmen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung anderer Maßnahmen im Rahmen von Verordnungen des Rates über Förderinterventionen, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 10 finanziert werden.

05 02 11   Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen

05 02 11 01   Trockenfutter

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

145 000 000

152 000 000

150 084 030,73

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der produktionsbezogenen Beihilfe für Trockenfutter.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114).

Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 11 04   POSEI (ausgenommen Direktbeihilfen und Artikel 11 02 03 des Titels „Fischerei“)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

220 000 000

212 000 000

137 805 614,71

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

der Ausgaben infolge der Anwendung der Regelung „POSEI“ und „Inseln des Ägäischen Meeres“,

der Subventionen für die Lieferung von Gemeinschaftsreis in das französische überseeische Departement La Réunion gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

05 02 11 05   Gemeinschaftlicher Forschungs- und Informationsfonds für Tabak (ausgenommen SANCO 17 03 02)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 000 000

15 000 000

17 530 457,46

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 getätigten Ausgaben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 11 99   Sonstige Maßnahmen (pflanzliche Erzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

5 597 323,26

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel insbesondere für die Restausgaben für das Umstellungsprogramm gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 12   Milch und Milcherzeugnisse

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 12 01   Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

27 000 000

362 000 000

724 934 594,41

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen bei der Ausfuhr gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

05 02 12 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Magermilchpulver

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

–5 101 904,42

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Deckung der Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

Dieser Posten dient auch zur Deckung der technischen Kosten, der Finanzkosten und der sonstigen im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung anfallenden Kosten gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sowie zur Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5), insbesondere Artikel 8 Absatz 1.

05 02 12 03   Interventionen in Form von Beihilfen für den Verbrauch von Magermilch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

32 000 000

120 021 452,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

Beihilfen zur Kälberfütterung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999,

Beihilfen für Magermilch zu Futterzwecken, ausgenommen Kälberfütterung, gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999,

Beihilfen für teilentrahmtes Milchpulver zur Kälberfütterung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999,

Beihilfen für Magermilch für die Kaseinherstellung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

05 02 12 04   Interventionskäufe bei Butter und Rahm

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

19 000 000

19 000 000

–23 109 486,40

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Deckung der Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

Er dient auch zur Deckung

der technischen Kosten der Interventionskäufe gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999,

der sonstigen Kosten der öffentlichen Lagerhaltung sowie der übrigen Ausgaben (insbesondere für Zuschüsse für besondere Verwendungen) gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999,

der Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5), insbesondere Artikel 8 Absatz 1.

05 02 12 05   Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Butterfett

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

29 000 000

84 000 000

183 027 898,03

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfen für besondere Verwendungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

05 02 12 06   Interventionen in Form von Einlagerung von Käse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

24 000 000

24 000 000

28 316 512,56

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben, die durch die Interventionen zur Lagerung von Käse verursacht werden, gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

05 02 12 07   Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

–85 239 905,60

Erläuterungen

Dieser Posten wurde nur für Vergleichszwecke mit früheren Agrarausgaben eingestellt. Ursprünglich sollte hierunter die Abgabe zulasten der Erzeuger oder Käufer von Kuhmilch gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123) fallen, die inzwischen gemäß den Artikeln 18 und 180 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahme unter Posten 6 7 0 3 des Einnahmenplans verbucht wird.

05 02 12 08   Schulmilch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

67 000 000

65 000 000

66 300 836,15

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe bestimmter Milcherzeugnisse an Schüler in Schulen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

05 02 12 99   Sonstige Maßnahmen (Milch und Milcherzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 000 000

1 000 000

445 081,35

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für sonstige Maßnahmen im Milchsektor, die nicht durch die Mittel für die anderen Posten des Artikels 05 03 01 erfasst werden, insbesondere die Restbeträge für Maßnahmen zur Unterstützung kleiner Erzeuger, für die Verringerung der Referenzmengen und für die Ausweitung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse. Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates bestimmt.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Entschädigungen bestimmt, die an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die so genannten „SLOM“-Erzeuger (supplementary levy on milk), gezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 4).

05 02 13   Rind- und Kalbfleisch

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 13 01   Erstattungen bei Rind- und Kalbfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

28 000 000

46 000 000

91 978 784,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen bei der Ausfuhr gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

05 02 13 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Rind- und Kalbfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

–1 274,76

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

In diesem Posten sollen auch berücksichtigt werden:

die im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung anfallenden Kosten gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

der Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5), insbesondere Artikel 8 Absatz 1.

05 02 13 03   Außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

24 000 000

59 000 000

134 550 526,78

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung des zulasten der Gemeinschaft gehenden Teils der Ausgaben für die freiwillige Schlachtung vor dem 23. Januar 2006 von mehr als 30 Monate alten Rindern sowie ab dem 23. Januar 2006 für die freiwillige Schlachtung von vor dem 1. August 1996 geborenen Rindern. Diese Programme werden mit dem Vereinigten Königreich kofinanziert.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich (ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2109/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 25).

05 02 13 04   Erstattungen für lebende Tiere

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 000 000

12 000 000

26 398 660,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen bei der Ausfuhr gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

05 02 13 99   Sonstige Maßnahmen (Rind- und Kalbfleisch)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

–13 316,65

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Interventionen, insbesondere Interventionen aufgrund von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

05 02 14   Schaf- und Ziegenfleisch

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 14 01   Interventionen in Form von Einlagerung von Schaf- und Ziegenfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

05 02 14 99   Sonstige Maßnahmen (Schaf- und Ziegenfleisch)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Deckung sonstiger Maßnahmen für Schaf- und Ziegenfleisch, die bei den anderen Posten des Artikels 05 02 14 nicht aufgeführt sind, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

05 02 15   Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

05 02 15 01   Erstattungen für Schweinefleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

20 000 000

22 000 000

19 454 375,40

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen bei der Ausfuhr gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 15 02   Interventionen bei Schweinefleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Lagerhaltungsausgaben gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 15 03   Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

– 346,41

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für sonstige gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 beschlossene Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 15 04   Erstattungen für Eier

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 000 000

7 000 000

6 187 338,97

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Erstattungen bei der Ausfuhr von Eiern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/75.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 15 05   Erstattungen für Geflügel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

99 000 000

84 671 000

54 984 257,68

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Erstattungen bei der Ausfuhr von Geflügelfleisch gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2777/75.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 15 06   Sonderbeihilfen für die Bienenzucht

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

24 000 000

20 470 000

20 433 626,97

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Bienenzuchtsektor mit spezifischen Maßnahmen zu unterstützen, um Einkommensverluste auszugleichen und die Information des Verbrauchers, die Markttransparenz sowie die Qualitätskontrolle zu verbessern.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 15 07   Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Geflügelfleisch und Eier

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

60 000 000

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für sonstige gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 beschlossene Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49) und Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 15 99   Sonstige Maßnahmen (Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Deckung der nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 15 finanzierten sonstigen Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 16   Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

05 02 16 01   Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 05 02 16 (teilweise)

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Umstrukturierungsbeihilfen und aller anderen gemäß den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährten Beihilfen.

Die Einnahmen unter Artikel 6 8 0 des Gesamtplans der Einnahmen werden als Mittel gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingestellt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2008 wurde aus den auf 2 904 000 000 EUR veranschlagten Gesamteinnahmen für den Zuckerumstrukturierungsfonds ein Betrag in Höhe von 1 344 000 000 EUR für Artikel 05 02 16 vorgesehen. Der Restbetrag der Fondseinnahmen wird gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung automatisch auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).

05 02 16 02   Abschluss in Bezug auf den Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 05 02 16 (teilweise)

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ergebnisse von Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Bezug auf Maßnahmen, die aus dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie finanziert werden.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung der Ergebnisse von Konformitätsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zugunsten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Maßnahmen, die aus dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie finanziert werden.

Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).

05 02 99   Unregelmäßigkeiten (Interventionen auf Agrarmärkten)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

–54 275 313,14

Erläuterungen

Dieser Artikel wurde nur für Vergleichszwecke mit früheren Agrarausgaben eingestellt. Ursprünglich sollten hierunter die Beträge fallen, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit vom EAGFL-Garantie finanzierten Interventionsmaßnahmen auf den Agrarmärkten wieder eingezogen wurden; diese Beträge werden inzwischen gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen unter Posten 6 7 0 2 des Einnahmenplans verbucht.

KAPITEL 05 03 —   DIREKTBEIHILFEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

05 03

DIREKTBEIHILFEN

05 03 01

Entkoppelte Direktbeihilfen

05 03 01 01

Einheitliche Betriebsprämien

2

27 220 000 000

28 059 000 000

14 226 170 414,67

05 03 01 02

Einheitliche Flächenzahlungen

2

3 065 000 000

2 111 000 000

1 721 333 628,33

05 03 01 03

Spezielle Zahlung für Zucker

2

209 000 000

167 000 000

 

 

Artikel 05 03 01 — Subtotal

 

30 494 000 000

30 337 000 000

15 947 504 043,—

05 03 02

Andere Direktbeihilfen

05 03 02 01

GÖE-Flächenzahlungen

2

1 450 000 000

1 498 000 000

7 232 947 841,70

05 03 02 04

Zusätzliche Beihilfe für Hartweizen: traditionelle Gebiete

2

54 000 000

55 000 000

395 995 699,73

05 03 02 05

Erzeugungsbeihilfen für Saatgut

2

25 000 000

25 000 000

45 528 242,06

05 03 02 06

Prämien für die Mutterkuhhaltung

2

1 160 000 000

1 178 000 000

1 257 884 680,04

05 03 02 07

Zusätzliche Prämien für die Mutterkuhhaltung

2

53 000 000

56 000 000

62 112 145,45

05 03 02 08

Sonderprämien für die Haltung männlicher Rinder

2

95 000 000

98 000 000

671 012 147,56

05 03 02 09

Schlachtprämien für Kälber

2

126 000 000

128 000 000

129 528 670,91

05 03 02 10

Schlachtprämien für ausgewachsene Rinder

2

225 000 000

232 000 000

516 800 096,17

05 03 02 13

Schaf- und Ziegenprämien

2

257 000 000

263 000 000

691 666 492,28

05 03 02 14

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämien

2

78 000 000

80 000 000

215 169 837,96

05 03 02 16

Milchprämie

2

p.m.

442 000 000

1 001 094 033,69

05 03 02 17

Zusätzliche Zahlungen für Milcherzeuger

2

p.m.

199 000 000

452 744 377,82

05 03 02 18

Beihilfen für Stärkekartoffeln

2

111 000 000

112 000 000

142 902 039,07

05 03 02 19

Flächenbeihilfen für Reis

2

171 000 000

175 000 000

261 224 321,21

05 03 02 21

Beihilfen für Olivenhaine

2

98 000 000

116 000 000

2 312 025 621,54

05 03 02 22

Prämien für Tabak

2

293 000 000

301 600 000

810 980 916,15

05 03 02 23

Flächenbeihilfen für Hopfen

2

2 500 000

2 700 000

3 149 425,76

05 03 02 24

Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

2

89 000 000

93 000 000

102 532 380,12

05 03 02 25

Prämie für Eiweißpflanzen

2

53 000 000

59 000 000

62 773 435,23

05 03 02 26

Flächenzahlungen für Schalenfrüchte

2

92 000 000

92 400 000

84 900 565,31

05 03 02 27

Beihilfe für Energiepflanzen

2

86 000 000

51 000 000

23 306 708,09

05 03 02 28

Beihilfen für Seidenraupen

2

500 000

500 000

468 746,67

05 03 02 29

Flächenbeihilfen für getrocknete Weintrauben

2

113 000 000

115 000 000

112 118 473,72

05 03 02 36

Zahlungen für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

2

435 000 000

434 000 000

198 702 505,72

05 03 02 39

Zusätzliche Zahlungen für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger

2

30 000 000

20 000 000

 

05 03 02 40

Flächenbeihilfen für Baumwolle

2

260 000 000

261 000 000

 

05 03 02 50

POSEI — Gemeinschaftliche Förderprogramme

2

377 000 000

64 000 000

33 607 130,83

05 03 02 51

POSEI — Sonstige direkte Beihilfen und frühere Regelungen

2

22 000 000

3 000 000

5 282 323,58

05 03 02 52

POSEI — Inseln des Ägäischen Meeres

2

19 000 000

16 000 000

42 459 499,85

05 03 02 99

Sonstiges (Direktbeihilfen)

2

p.m.

91 333 000

957 952 819,19

 

Artikel 05 03 02 — Subtotal

 

5 775 000 000

6 261 533 000

17 826 871 177,41

05 03 03

Zusätzliche Unterstützungsbeträge

2

563 000 000

468 000 000

315 796 846,44

05 03 99

Unregelmäßigkeiten (Direktbeihilfen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik)

2

p.m.

–38 841 320,83

 

Kapitel 05 03 — Insgesamt

 

36 832 000 000

37 066 533 000

34 051 330 746,02

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Im Rahmen der Feststellung des Haushaltsmittelbedarfs für dieses Kapitel wurde bei der Feststellung des Haushaltsmittelbedarfs für Artikel 05 03 01, insbesondere für den Posten 05 03 01 01, ein Betrag von 1 470 000 000 EUR aus den Posten 6 7 0 1, 6 7 0 2 und 6 7 0 3 des Einnahmenplans berücksichtigt. Dieser Betrag umfasst 1 138 000 000 EUR, die gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung von 2007 auf 2008 übertragen wurden.

05 03 01   Entkoppelte Direktbeihilfen

05 03 01 01   Einheitliche Betriebsprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

27 220 000 000

28 059 000 000

14 226 170 414,67

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

05 03 01 02   Einheitliche Flächenzahlungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 065 000 000

2 111 000 000

1 721 333 628,33

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der einheitlichen Flächenzahlungen für die neuen Mitgliedstaaten gemäß der Beitrittsakte und Titel IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33), insbesondere Anhang II „Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte“, Kapitel 6 Abschnitt A Ziffer 26 in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG des Rates (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1).

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203), insbesondere Anhang III „Liste nach Artikel 19 der Beitrittsakte“.

05 03 01 03   Spezielle Zahlung für Zucker

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

209 000 000

167 000 000

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der speziellen Zahlungen für Zucker für die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung der einheitlichen Flächenzahlung gemäß Titel IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

05 03 02   Andere Direktbeihilfen

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 (ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 3).

Verordnung (EWG) Nr. 845/72 des Rates vom 24. April 1972 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (ABl. L 100 vom 27.4.1972, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (ABl. L 19 vom 24.1.1975, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

Verordnung (EWG) Nr. 2076/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung der Prämien für Tabakblätter nach Tabakgruppen sowie der Garantieschwellen, verteilt nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 77), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 164/94 (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 4).

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114).

Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96).

Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates vom 25. März 2002 zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2323/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 2004/05 geltenden Beihilfebeträge für den Saatgutsektor (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (kodifizierte Fassung) (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 03 02 01   GÖE-Flächenzahlungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 450 000 000

1 498 000 000

7 232 947 841,70

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenzahlungen für Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Grassilage und Flächenstilllegung gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

05 03 02 04   Zusätzliche Beihilfe für Hartweizen: traditionelle Gebiete

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

54 000 000

55 000 000

395 995 699,73

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zuschläge zu den Flächenzahlungen für die Erzeuger von Hartweizen in traditionellen Erzeugungsgebieten gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

05 03 02 05   Erzeugungsbeihilfen für Saatgut

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

25 000 000

25 000 000

45 528 242,06

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Erzeugungsbeihilfen gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71.

05 03 02 06   Prämien für die Mutterkuhhaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 160 000 000

1 178 000 000

1 257 884 680,04

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Prämien für die Mutterkuhhaltung gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, mit Ausnahme der zusätzlichen Prämien aufgrund der Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 derselben Verordnung (Regionen im Sinne der Artikel 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnete Mitgliedstaaten).

05 03 02 07   Zusätzliche Prämien für die Mutterkuhhaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

53 000 000

56 000 000

62 112 145,45

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der zusätzlichen Prämien für die Mutterkuhhaltung gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, die in den in den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aufgeführten Regionen und den durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichneten Mitgliedstaaten gewährt werden.

05 03 02 08   Sonderprämien für die Haltung männlicher Rinder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

95 000 000

98 000 000

671 012 147,56

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Sonderprämien gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

05 03 02 09   Schlachtprämien für Kälber

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

126 000 000

128 000 000

129 528 670,91

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Schlachtprämie für Kälber gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

Veranschlagt sind auch Mittel zur Deckung der etwaigen Restzahlungen im Zusammenhang mit den Prämien für die Verarbeitung junger männlicher Kälber gemäß Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24).

05 03 02 10   Schlachtprämien für ausgewachsene Rinder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

225 000 000

232 000 000

516 800 096,17

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Schlachtprämie für ausgewachsene Rinder gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

Veranschlagt sind auch Mittel zur Deckung der etwaigen Restzahlungen im Zusammenhang mit den Prämien für die Verarbeitung junger männlicher Kälber gemäß Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68.

05 03 02 13   Schaf- und Ziegenprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

257 000 000

263 000 000

691 666 492,28

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Einkommensprämien gemäß Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

05 03 02 14   Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

78 000 000

80 000 000

215 169 837,96

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund der Gewährung einer besonderen Beihilfe je Mutterschaf oder Ziege an die in den benachteiligten Gebieten und den Berggebieten ansässigen Schaf- und Ziegenfleischerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

05 03 02 16   Milchprämie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

442 000 000

1 001 094 033,69

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben aufgrund der Gewährung einer Milchprämie an die Milcherzeuger gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Ab dem Haushaltsjahr 2008 ist diese Zahlung vollständig entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

05 03 02 17   Zusätzliche Zahlungen für Milcherzeuger

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

199 000 000

452 744 377,82

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben aufgrund von Zusatzzahlungen an die Milcherzeuger gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Ab dem Haushaltsjahr 2008 ist diese Zahlung vollständig entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

05 03 02 18   Beihilfen für Stärkekartoffeln

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

111 000 000

112 000 000

142 902 039,07

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgleichszahlungen für die Erzeuger von Stärkekartoffeln zur Herstellung von Kartoffelstärke gemäß Titel IV Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 19   Flächenbeihilfen für Reis

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

171 000 000

175 000 000

261 224 321,21

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenzahlungen gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/1995.

05 03 02 21   Beihilfen für Olivenhaine

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

98 000 000

116 000 000

2 312 025 621,54

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel II der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

05 03 02 22   Prämien für Tabak

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

293 000 000

301 600 000

810 980 916,15

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Beihilfen an Landwirte, die Rohtabak gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erzeugen, sowie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2076/92 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 546/2002.

05 03 02 23   Flächenbeihilfen für Hopfen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 500 000

2 700 000

3 149 425,76

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Hektarbeihilfen, die den Erzeugern gemäß Titel IV Kapitel 10d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 gewährt werden.

05 03 02 24   Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

89 000 000

93 000 000

102 532 380,12

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 25   Prämie für Eiweißpflanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

53 000 000

59 000 000

62 773 435,23

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die Erzeuger von Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 26   Flächenzahlungen für Schalenfrüchte

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

92 000 000

92 400 000

84 900 565,31

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 27   Beihilfe für Energiepflanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

86 000 000

51 000 000

23 306 708,09

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenzahlung für Energiepflanzenerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 28   Beihilfen für Seidenraupen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

500 000

468 746,67

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Beihilfen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72.

05 03 02 29   Flächenbeihilfen für getrocknete Weintrauben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

113 000 000

115 000 000

112 118 473,72

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Hektarbeihilfe für getrocknete Weintrauben gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

05 03 02 36   Zahlungen für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

435 000 000

434 000 000

198 702 505,72

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Zahlungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 39   Zusätzliche Zahlungen für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

30 000 000

20 000 000

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Beihilfe wird Erzeugern in den Mitgliedstaaten gewährt, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Zuckerquote gewährt haben.

05 03 02 40   Flächenbeihilfen für Baumwolle

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

260 000 000

261 000 000

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Flächenbeihilfe für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 50   POSEI — Gemeinschaftliche Förderprogramme

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

377 000 000

64 000 000

33 607 130,83

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für direkte Beihilfen im Zusammenhang mit Programmen mit Sondermaßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 247/2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

05 03 02 51   POSEI — Sonstige direkte Beihilfen und frühere Regelungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

22 000 000

3 000 000

5 282 323,58

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit

GÖE-Flächenzahlungen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Beihilfen für Körnerleguminosen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Flächenbeihilfen für Reis aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Tabakbeihilfen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Milchprämien und Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

direkte Beihilfen vor 2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

05 03 02 52   POSEI — Inseln des Ägäischen Meeres

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

19 000 000

16 000 000

42 459 499,85

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben im Zusammenhang mit Direktbeihilfen infolge der Anwendung der Regelung „Inseln des Ägäischen Meeres“.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

05 03 02 99   Sonstiges (Direktbeihilfen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

91 333 000

957 952 819,19

Erläuterungen

Vormals Posten 05 03 02 99, 05 03 02 03, 05 03 02 11, 05 03 02 12, 05 03 02 15, 05 03 02 30, 05 03 02 38 und 05 03 04

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Zusammenhang mit

den Zuschlägen zu den Flächenzahlungen gemäß Titel IV Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,

der Hektarbeihilfe für die Erhaltung der Erzeugung von Kichererbsen, Linsen und Wicken gemäß Titel IV Kapitel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1577/96,

der Übergangsregelung für Trockenfutter gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 603/95, Nr. 1782/2003 und Nr. 1786/2003,

dem Hartweizenzuschlag in nicht traditionellen Anbaugebieten gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,

der Extensivierungsprämien im Rindersektor gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

der Ergänzungsbeträge für Rinderhalter gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

den zusätzlichen Zahlungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2519/2001,

den Ausgleichsbeihilfen für Bananen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 404/93,

den Übergangsbeihilfen für Zuckerrübenerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der agromonetären Regelung nach Einführung des Euro.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2800/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 mit Übergangsmaßnahmen in der gemeinsamen Agrarpolitik anlässlich der Einführung des Euro (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 41/2004 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 19).

05 03 03   Zusätzliche Unterstützungsbeträge

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

563 000 000

468 000 000

315 796 846,44

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

05 03 99   Unregelmäßigkeiten (Direktbeihilfen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

–38 841 320,83

Erläuterungen

Dieser Artikel wurde nur für Vergleichszwecke mit früheren Agrarausgaben eingestellt. Ursprünglich sollten hierunter die Beträge fallen, die die aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit vom EAGFL-Garantie finanzierten Direktbeihilfemaßnahmen wieder eingezogen wurden; diese Beträge werden inzwischen gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen unter Posten 6 7 0 2 des Einnahmenplans verbucht.

KAPITEL 05 04 —   ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 04 01

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

05 04 01 14

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

5 646 811 967,36

5 646 811 967,36

05 04 01 99

Unregelmäßigkeiten (Entwicklung des ländlichen Raums)

2

p.m.

p.m.

–23 479 126,48

–23 479 126,48

 

Artikel 05 04 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

5 623 332 840,88

5 623 332 840,88

05 04 02

Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

05 04 02 01

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

2

p.m.

1 550 000 000

p.m.

2 901 196 522

3 775 423 210,—

3 192 954 105,—

05 04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

7 294 442

0,—

8 090 115,—

05 04 02 03

Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

2 731 000,82

05 04 02 04

Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

6 228 471,01

05 04 02 05

Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

5 847 431,—

14 194 988,10

05 04 02 06

Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

2

p.m.

300 000 000

p.m.

352 480 061

424 329 932,—

361 062 856,74

05 04 02 07

Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

3 780 408,05

05 04 02 08

Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 04 02 09

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

698 828,27

0,—

 

Artikel 05 04 02 — Subtotal

 

p.m.

1 850 000 000

p.m.

3 260 971 025

4 206 299 401,27

3 589 041 944,72

05 04 03

Sonstige Maßnahmen

05 04 03 01

Forstwirtschaft (außerhalb des EGFL und ELER)

2

p.m.

281 817

p.m.

375 757

0,—

742 334,99

05 04 03 02

Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

2 300 000

p.m.

1 440 000

5 680 263,—

16 650,—

 

Artikel 05 04 03 — Subtotal

 

p.m.

2 581 817

p.m.

1 815 757

5 680 263,—

758 984,99

05 04 04

Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

2

p.m.

120 000 000

p.m.

1 440 000 000

2 096 000 000,—

2 115 714 577,—

05 04 05

Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

05 04 05 01

Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

2

12 904 462 561

9 396 700 000

9 874 422 488 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 945 600 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

05 04 05 02

Operative technische Unterstützung

2

22 089 328

10 000 000

23 133 604

9 300 000

 

 

 

Artikel 05 04 05 — Subtotal

 

12 926 551 889

9 406 700 000

9 897 556 092

4 954 900 000

 

 

 

Kapitel 05 04 — Insgesamt

 

12 926 551 889

11 379 281 817

9 897 556 092

9 657 686 782

11 931 312 505,15

11 328 848 347,59

05 04 01   Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Postens bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1), insbesondere Artikel 39.

05 04 01 14   Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

5 646 811 967,36

Erläuterungen

Vormals Posten 05 04 01 01 bis 05 04 01 13

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger von den Mitgliedstaaten wieder eingezogener Beträge, die nicht unter die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates fallen. Diese Beträge werden als Korrekturen im Zusammenhang mit vormals aus den Posten 05 04 01 01 bis 05 04 01 13 finanzierten Ausgaben verbucht und können von den Mitgliedstaaten nicht wiederverwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

05 04 01 99   Unregelmäßigkeiten (Entwicklung des ländlichen Raums)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

–23 479 126,48

Erläuterungen

Diese Mittel wurden nur für Vergleichszwecke mit früheren Agrarausgaben eingestellt. Ursprünglich sollte hierunter die Beträge fallen, die die aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit vom EAGFL-Garantie finanzierten Direktbeihilfemaßnahmen wieder eingezogen wurden; diese Beträge werden inzwischen gemäß den Artikeln 18 und 180 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen unter Posten 6 7 0 2 des Einnahmenplans verbucht.

05 04 02   Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung zurückgezahlt wird, was nicht zur Folge hat, dass die Beteiligung der Strukturfonds für die betreffende Intervention gekürzt wird. Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen aufgrund dieser Rückzahlungen der Vorauszahlung, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans verbucht werden, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

05 04 02 01   Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 550 000 000

p.m.

2 901 196 522

3 775 423 210,—

3 192 954 105,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, die im Rahmen von Ziel 1 für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

05 04 02 02   Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

7 294 442

0,—

8 090 115,—

Erläuterungen

Mit dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung sollen die Verpflichtungen gedeckt werden, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägungsgrund 5.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

05 04 02 03   Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

2 731 000,82

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmzeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25), aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 04 02 04   Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

6 228 471,01

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5b aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25), aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 04 02 05   Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

5 847 431,—

14 194 988,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5a aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25), aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 04 02 06   Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000 000

p.m.

352 480 061

424 329 932,—

361 062 856,74

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsinitiative Leader+, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 noch abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5).

05 04 02 07   Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

3 780 408,05

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25), aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

05 04 02 08   Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind.

Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Fonds zugeordnet werden können.

Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25), aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 04 02 09   Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

698 828,27

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für den Programmzeitraum 2000-2006. Die technische Hilfe umfasste die notwendige Vorbereitung, Begleitung, Bewertung, Kontrolle und Verwaltung im Rahmen der Durchführung der aus dem EAGFL-Ausrichtung finanzierten Maßnahmen. In diesem Rahmen dienten die Mittel insbesondere zur Finanzierung von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen mit Dienstleistungserbringern,

Zuschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

05 04 03   Sonstige Maßnahmen

05 04 03 01   Forstwirtschaft (außerhalb des EGFL und ELER)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

281 817

p.m.

375 757

0,—

742 334,99

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme für das Europäische Informations- und Kommunikationssystem für die Forstwirtschaft sowie der bis zum 31. Dezember 2002 eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen gegen Luftverschmutzung und Brände.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 804/2002 (ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 1).

Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses (ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14).

Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2002 (ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 3).

05 04 03 02   Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 300 000

p.m.

1 440 000

5 680 263,—

16 650,—

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 180 der Haushaltsordnung können aus den in Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans verbuchten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Veranschlagt sind Mittel zur Abwicklung der Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft.

Die Mittel sind vorrangig für die erhaltende Nutzung und Weiterentwicklung der biologischen Vielfalt durch das Zusammenwirken der Landwirte, der in diesem Bereich ausgewiesenen Nichtregierungsorganisationen und der staatlichen und privaten Institute zu verwenden; außerdem sollte die Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Bereich gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18).

05 04 04   Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

120 000 000

p.m.

1 440 000 000

2 096 000 000,—

2 115 714 577,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen für den Programmzeitraum 2004-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33), insbesondere Anhang II „Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte“, Kapitel 6 Abschnitt A in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1).

05 04 05   Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

05 04 05 01   Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 904 462 561

9 396 700 000

9 874 422 488 (89)

4 945 600 000 (90)

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Im Rahmen der gesamten Verpflichtungsermächtigungen dieses Postens ergibt sich ein Betrag von 1 241 000 000 EUR aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1). Ferner ergibt sich ein Betrag von 362 000 000 EUR aus der fakultativen Modulation nach der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

05 04 05 02   Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 089 328

10 000 000

23 133 604

9 300 000

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Maßnahmen zur technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, insbesondere des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

KAPITEL 05 05 —   HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 05 01

Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen

05 05 01 01

Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006)

4

p.m.

315 000 000

p.m.

190 400 000

299 820 000,—

201 020 000,—

05 05 01 02

Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Beitrittsländer

4

p.m.

63 000 000

0,—

12 735 071,87

 

Artikel 05 05 01 — Subtotal

 

p.m.

315 000 000

p.m.

253 400 000

299 820 000,—

213 755 071,87

05 05 02

Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums

4

85 300 000

70 000 000

48 300 000

12 500 000

 

 

 

Kapitel 05 05 — Insgesamt

 

85 300 000

385 000 000

48 300 000

265 900 000

299 820 000,—

213 755 071,87

05 05 01   Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

05 05 01 01   Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

315 000 000

p.m.

190 400 000

299 820 000,—

201 020 000,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2006 vorgenommenen Mittelbindungen in Bulgarien, Rumänien und Kroatien für Stützungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen von Sapard.

Aus diesem Posten dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

05 05 01 02   Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Beitrittsländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

63 000 000

0,—

12 735 071,87

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommenen Mittelbindungen für Stützungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen von Sapard in den acht Bewerberländern, die im Jahr 2004 Mitgliedstaaten wurden.

Aus diesem Posten dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

05 05 02   Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

85 300 000

70 000 000

48 300 000

12 500 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen dazu, die Bewerberländer, die unter die Heranführungshilfe fallen, bei der allmählichen Übernahme der Normen und Politiken der Europäischen Union zu unterstützen, einschließlich gegebenenfalls des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft. Die Komponente Ländliche Entwicklung dient der Unterstützung der Länder bei ihren Vorbereitungen zur Umsetzung und Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik, der Angleichung an die EU-Strukturen und der Durchführung EU-finanzierter Programme zur ländlichen Entwicklung nach dem Beitritt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 05 06 —   INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 06 01

Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

4

6 230 000

6 230 000

6 161 000

6 161 000

5 817 680,62

6 185 630,64

 

Kapitel 05 06 — Insgesamt

 

6 230 000

6 230 000

6 161 000

6 161 000

5 817 680,62

6 185 630,64

05 06 01   Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 230 000

6 230 000

6 161 000

6 161 000

5 817 680,62

6 185 630,64

Erläuterungen

Diese Mittel sollen den Beitrag der Gemeinschaft zu den nachstehenden internationalen Übereinkommen decken.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker- Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15), zuletzt verlängert bis 31. Dezember 2009 durch den Beschluss 2007/316/EG (ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 29).

Beschluss 96/88/ΕG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide- Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47), verlängert durch die Mitteilung 1999/C 262/01 des Rates (ABl. C 262 vom 16.9.1999, S. 1), zuletzt verlängert bis 30. Juni 2009 durch den Beschluss 2007/317/EG (ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 30).

Beschluss 2000/421/EG des Rates vom 13. Juni 2000 über den Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37), zuletzt verlängert bis 30. Juni 2007 aufgrund des Beschlusses 2006/906/EG (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 26).

Beschluss 2005/800/EG des Rates vom 14. November 2005 betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 47).

KAPITEL 05 07 —   AUDIT DER AGRARAUSGABEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 07

AUDIT DER AGRARAUSGABEN

05 07 01

Kontrolle der Agrarausgaben

05 07 01 01

Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

2

p.m.

p.m.

183 849,26

183 849,26

05 07 01 02

Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Direktzahlungen der Europäischen Gemeinschaft

2

6 500 000

6 500 000

6 000 000

6 000 000

8 832 379,30

8 832 379,30

05 07 01 05

Kontrollen der Anwendung der Agrarregelung

2

p.m.

p.m.

135 530,—

124 460,12

05 07 01 06

Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

2

– 370 000 000

– 370 000 000

–94 500 000

–94 500 000

–31 930 786,92

–31 930 786,92

05 07 01 07

Konformitätsprüfung früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

2

p.m.

p.m.

2 000 000

2 000 000

– 258 450 405,55

– 258 450 405,55

05 07 01 10

Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

2

p.m.

p.m.

 

 

 

 

05 07 01 11

Konformitätsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

2

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Artikel 05 07 01 — Subtotal

 

– 363 500 000

– 363 500 000

–86 500 000

–86 500 000

– 281 229 433,91

– 281 240 503,79

05 07 02

Regelung von Streitfällen

2

21 000 000

21 000 000

p.m.

p.m.

6 132 410,94

6 132 410,94

 

Kapitel 05 07 — Insgesamt

 

– 342 500 000

– 342 500 000

–86 500 000

–86 500 000

– 275 097 022,97

– 275 108 092,85

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jeden Posten dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

05 07 01   Kontrolle der Agrarausgaben

05 07 01 01   Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

183 849,26

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (ABl. L 19 vom 24.1.1975, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1631/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 14).

Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates vom 22. April 1997 über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 6), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 07 01 02   Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Direktzahlungen der Europäischen Gemeinschaft

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 500 000

6 000 000

8 832 379,30

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung von Kosten für Kontrollen per Fernerkundung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates vom 24. Januar 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontrollen durch Fernerkundung sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868//94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

05 07 01 05   Kontrollen der Anwendung der Agrarregelung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

135 530,—

124 460,12

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates vom 17. Juli 1984 über Sondermaßnahmen für Olivenöl (ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 11), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 14).

Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91 (ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 461/93 des Rates vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. L 49 vom 27.2.1993, S. 70), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 22/2008 (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 07 01 06   Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

– 370 000 000

–94 500 000

–31 930 786,92

Erläuterungen

Vormals Posten 05 07 01 06 und 05 07 01 08

Dieser Posten deckt die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

05 07 01 07   Konformitätsprüfung früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

2 000 000

– 258 450 405,55

Erläuterungen

Vormals Posten 05 07 01 07 und 05 07 01 09

Diese Mittel decken die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab, wenn diese zugunsten von Mitgliedstaaten ausfallen. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

05 07 01 10   Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel decken die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

05 07 01 11   Konformitätsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel decken die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab, wenn diese zugunsten von Mitgliedstaaten ausfallen. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

05 07 02   Regelung von Streitfällen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

21 000 000

p.m.

6 132 410,94

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger (positiver oder negativer) Ausgaben, die der Kommission von einem Gerichtshof angelastet werden können, insbesondere für Schadensersatzleistungen.

Ferner sollen damit alle Ausgaben gedeckt werden, die der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 1) entstehen können.

KAPITEL 05 08 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 08 01

Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

2

14 000 000

13 555 000

13 894 000

13 916 000

11 977 581,—

11 368 787,89

05 08 02

Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

2

8 550 000

10 823 500

19 000 000

16 700 000

15 325 250,—

12 536 080,58

05 08 03

Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen

2

1 900 000

2 682 000

1 780 000

4 033 756

2 898 390,44

6 653 296,01

05 08 06

Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik

2

7 000 000

7 000 000

6 500 000

6 500 000

6 356 748,34

6 356 748,34

05 08 08

Externe Studie über die Auswirkungen der Richtlinie 2000/36/EG

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

299 834,—

05 08 09

Europäischer Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Kapitel 05 08 — Insgesamt

 

31 450 000

34 060 500

41 174 000

41 149 756

36 557 969,78

37 214 746,82

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

05 08 01   Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 000 000

13 555 000

13 894 000

13 916 000

11 977 581,—

11 368 787,89

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Pauschalvergütungen und der Entwicklung von Instrumenten für die Bearbeitung, Analyse und Verbreitung der Angaben und Ergebnisse der Buchführungen der landwirtschaftlichen Betriebe.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1469/2007 (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 5).

05 08 02   Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 550 000

10 823 500

19 000 000

16 700 000

15 325 250,—

12 536 080,58

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Kofinanzierung der statistischen Erhebungen, die für die Erfassung der Strukturen in der Europäischen Union erforderlich sind, einschließlich der Finanzierung der Eurofarm-Datenbank.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988-2007 (ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 7).

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 10. Mai 2007, über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (KOM(2007) 245 endg.).

05 08 03   Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 900 000

2 682 000

1 780 000

4 033 756

2 898 390,44

6 653 296,01

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Verbesserung der Agrarstatistiksysteme in der Gemeinschaft;

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen des Erwerbs und der Nutzung von Datenbanken geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Erstellung von Modellen für den Agrarsektor sowie kurz- und mittelfristiger Vorausschätzungen der Marktentwicklung und der Agrarstrukturen sowie im Rahmen der Verbreitung der Ergebnisse geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen zur Anwendung der Fernerkundung, von Gebietsrastererhebungen und agrarmeteorologischen Modellen auf die statistischen Daten über die Landwirtschaft geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Durchführung von Wirtschaftsanalysen und der Entwicklung von agrarpolitischen Indikatoren geleistet wurden.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben im Rahmen der der Kommission übertragenen Verwaltungsautonomie gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Entscheidung 96/411/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

Beschluss Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003 (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates, von der Kommission vorgelegt am …, zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (KOM(2007) …).

Verordnung (EG) Nr. 78/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013 (ABl. L 25 vom 30.1.2008, S. 1).

05 08 06   Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 000 000

6 500 000

6 356 748,34

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 durch die Gemeinschaft.

Dabei kann es sich handeln um

jährliche Aktionsprogramme, die insbesondere von Organisationen der Landwirtschaft oder der Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Verbraucher- und Umweltschutzverbänden vorgelegt werden,

punktuelle Maßnahmen, die insbesondere von Behörden der Mitgliedstaaten, Medien oder Hochschuleinrichtungen vorgelegt werden,

Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden,

Maßnahmen zur Förderung landwirtschaftlicher Familienbetriebe.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 7).

05 08 08   Externe Studie über die Auswirkungen der Richtlinie 2000/36/EG

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

299 834,—

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19).

05 08 09   Europäischer Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittelbereitstellung deckt die Ausgaben gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD LANDWIRTSCHAFT

TITEL 06

ENERGIE UND VERKEHR

Allgemeine Ziele

Bereitstellung wettbewerbsfähiger Systeme und Dienstleistungen im Energie- und Verkehrsbereich für die europäischen Bürger und Unternehmen,

Entkopplung der Mobilität von ihren negativen Nebenwirkungen und nachhaltigere Ausrichtung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs,

Schaffung der Bedingungen, die für dauerhafte und sichere Energieversorgungs- und Verkehrsdienstleistungen in der EU erforderlich sind,

Schutz der europäischen Bürger durch die Verbesserung der Sicherheit in den Bereichen Energie und Verkehr und durch die Förderung der Verbraucherrechte und Mindestarbeitsstandards für Arbeitnehmer in diesen Bereichen,

internationale Verbreitung der politischen Maßnahmen der Union für Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Sicherheit in den Bereichen Energie und Verkehr.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE UND VERKEHR“

143 403 996

143 403 996

129 613 424

129 613 424

112 252 633,62

112 252 633,62

06 02

BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

177 182 000

254 875 000

259 975 100

126 270 100

147 489 089,21

111 378 114,14

06 03

TRANSEUROPÄISCHE NETZE

978 112 600

694 900 000

21 200 000

361 500 000

718 135 000,—

696 527 808,13

06 04

KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

70 511 800

75 290 000

64 923 000

48 628 000

62 396 313,69

41 757 643,39

06 05

KERNTECHNISCHE INSPEKTIONEN

270 700 000

169 000 000

264 300 000

130 400 000

163 371 212,16

162 476 095,52

06 06

FORSCHUNG IM ENERGIE- UND VERKEHRSBEREICH

269 550 000

364 000 000

234 424 000

203 700 000

222 783 524,17

150 305 757,32

06 07

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER ENERGIEVERBRAUCHER UND VERKEHRSNUTZER

6 400 000

8 250 000

6 500 000

7 900 000

10 314 496,—

2 941 743,63

 

Titel 06 — Insgesamt

1 915 860 396

1 709 718 996

980 935 524

1 008 011 524

1 436 742 268,85

1 277 639 795,75

KAPITEL 06 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE UND VERKEHR“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

06 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE UND VERKEHR“

06 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

5

80 034 949 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

74 207 519

72 454 590,75

06 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 02 01

Externes Personal

5

4 717 037

4 164 324

3 462 864,89

06 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

7 420 506

7 147 247 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

6 725 666,09

 

Artikel 06 01 02 — Subtotal

 

12 137 543

11 311 571

10 188 530,98

06 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

5

5 968 904

5 575 334

5 571 705,88

06 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 04 01

Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

1.1

225 000

225 000

117 859,09

06 01 04 02

Verkehr — Verwaltungsausgaben

1.1

1 500 000

500 000

1 424 955,16

06 01 04 03

Konventionelle Energie — Verwaltungsausgaben

1.1

1 000 000

300 000

369 609,16

06 01 04 04

Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

1.1

3 800 000

5 000 000

3 767 553,90

06 01 04 05

Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

1.1

800 000

800 000

319 000,—

06 01 04 06

Kernenergie — Verwaltungsausgaben

1.1

300 000

400 000

205 350,—

06 01 04 07

Sicherheit und Schutz von Energieverbrauchern und Verkehrsnutzern — Verwaltungsausgaben

1.1

100 000

100 000

18 500,—

06 01 04 08

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006) — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m.

527 375,—

06 01 04 09

Information und Kommunikation — Verwaltungsausgaben

1.1

1 200 000

900 000

 

06 01 04 10

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

1.1

800 000

840 000

 

06 01 04 11

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

1.1

3 000 000

 

 

06 01 04 30

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

1.1

6 684 000

5 737 000

5 168 000,—

06 01 04 31

Transeuropäische Verkehrsnetze — Exekutivagentur

1.1

10 212 600

8 617 000

0,—

06 01 04 32

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss im Rahmen des Programms Marco Polo II

1.1

1 353 000

870 000

 

 

Artikel 06 01 04 — Subtotal

 

30 974 600

24 289 000

11 918 202,31

06 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 05 01

Personalausgaben im Bereich der Forschung

1.1

6 788 000

5 500 000

5 000 000,—

06 01 05 02

Externes Personal im Bereich der Forschung

1.1

4 300 000

5 000 000

3 695 000,—

06 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

3 200 000

3 500 000

3 244 603,70

 

Artikel 06 01 05 — Subtotal

 

14 288 000

14 000 000

11 939 603,70

06 01 06

Zuschüsse der Europäischen Atomgemeinschaft zur Versorgungsagentur

5

p.m.

230 000

180 000,—

 

Kapitel 06 01 — Insgesamt

 

143 403 996

129 613 424

112 252 633,62

06 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

80 034 949 (93)

74 207 519

72 454 590,75

06 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 717 037

4 164 324

3 462 864,89

06 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 420 506

7 147 247 (94)

6 725 666,09

06 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 968 904

5 575 334

5 571 705,88

06 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 04 01   Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

225 000

225 000

117 859,09

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 06 und 06 02 07.

06 01 04 02   Verkehr — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 500 000

500 000

1 424 955,16

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 03 sowie Posten 06 02 04 01 und 06 02 04 02.

06 01 04 03   Konventionelle Energie — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 000 000

300 000

369 609,16

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 06 04 03 02, 06 04 03 03 und Artikel 06 04 05.

06 01 04 04   Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 800 000

5 000 000

3 767 553,90

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 03 01 und 06 03 03.

06 01 04 05   Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

800 000

800 000

319 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 03 02 und 06 03 04.

06 01 04 06   Kernenergie — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

300 000

400 000

205 350,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 05 01, 06 05 02, 06 05 03 und 06 05 05.

06 01 04 07   Sicherheit und Schutz von Energieverbrauchern und Verkehrsnutzern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

100 000

100 000

18 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 07 01 und 06 07 04.

06 01 04 08   Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

527 375,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 04 01 und 06 04 02.

06 01 04 09   Information und Kommunikation — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 200 000

900 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der politischen Zielsetzungen in den Bereichen Verkehr, Energie und Kernenergie sowie Sicherheit und Schutz von Energieverbrauchern und Verkehrsnutzern stehen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 03, 06 02 04, 06 04 03, 06 04 05, 06 05 01, 06 05 02, 06 05 03, 06 05 05, 06 07 01 und 06 07 04.

06 01 04 10   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

800 000

840 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 04 06.

06 01 04 11   Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 000 000

 

 

Erläuterungen

Zur Erreichung der von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007) 1 endg.) unterbreiteten Zielvorgabe einer Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energie am Gesamtenergiemix der EU auf 20 % bis zum Jahr 2020 — das derzeitige Ziel beträgt 12 % bis zum Jahr 2010 — soll mit dieser vorbereitenden Maßnahme Folgendes finanziert werden:

Projekte zur Entwicklung integrierter Systeme für erneuerbare Energien (Meeresenergie, Windenergie, Solarenergie, Biomasse und Biogas), die auf die klimatischen und speziellen sozioökonomischen Bedingungen von Inselgemeinschaften zugeschnitten sind, einschließlich Hybridsystemen und Entsalzungssystemen;

Projekte zur Bewertung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer verstärkten Verbreitung und Nutzung erneuerbarer Energien und energieeffizienter Maßnahmen auf die örtlichen Inselgemeinschaften (wirtschaftliche Entwicklung, Beschäftigung, Verhinderung der Abwanderung junger Menschen usw.);

sich für Inselgemeinschaften eignende energietechnologische Initiativen zur Förderung von Forschungsprojekten in den Bereichen erneuerbare Energien und energieeffiziente Technologien mit dem Ziel einer Maximierung der Nutzung erneuerbarer Energien und einer Anpassung an die örtlichen Verhältnisse;

Projekte zur Entwicklung effizienter und umweltfreundlicher Methoden für den Transport dieser Energie zum Festland einschließlich eines Verbunds zwischen den peripheren Stromnetzen der Inseln und den Festlandsnetzen;

Austausch bewährter Praktiken zwischen europäischen Inselregionen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

06 01 04 30   Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 684 000

5 737 000

5 168 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Personal- und Betriebsausgaben der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verweise

Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85), geändert durch den Beschluss 2007/372/EG (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).

06 01 04 31   Transeuropäische Verkehrsnetze — Exekutivagentur

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

10 212 600

8 617 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Gemeinschaftszuschusses, der zur Deckung der Ausgaben für Personal und Dienstbetrieb der Exekutivagentur gewährt wird.

Der Stellenplan für die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz ist in Teil C „Personalbestand“ unter den Gesamteinnahmen (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1) sowie deren Berichtigung (ABl. L 201 vom 7.6.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

Verweise

Beschluss 2007/60/EG der Kommission vom 26. Oktober 2006 zur Einrichtung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 88).

06 01 04 32   Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss im Rahmen des Programms Marco Polo II

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 353 000

870 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Personal- und Betriebsausgaben der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Maßnahmen des Programms Marco Polo II ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1).

Verweise

Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85), geändert durch den Beschluss 2007/372/EG (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).

06 01 05   Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 05 01   Personalausgaben im Bereich der Forschung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 788 000

5 500 000

5 000 000,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

06 01 05 02   Externes Personal im Bereich der Forschung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 300 000

5 000 000

3 695 000,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

06 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 200 000

3 500 000

3 244 603,70

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

06 01 06   Zuschüsse der Europäischen Atomgemeinschaft zur Versorgungsagentur

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

230 000

180 000,—

Erläuterungen

Da die Ausgaben für Personal und Gebäude durch die Mittel der Posten XX 01 01 01 und XX 01 03 01 mit abgedeckt sind, dient der Zuschuss der Kommission, zu dem noch die eigenen Einnahmen der Agentur hinzukommen, der Deckung der Ausgaben, die der Agentur im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten entstehen.

Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat auf seiner 23. Tagung am 1. und 2. Februar 1960 einstimmig vorgeschlagen, dass die Kommission nicht nur die Erhebung der Gebühr zur Deckung der Verwaltungsausgaben der Versorgungsagentur, sondern auch die eigentliche Einführung dieser Gebühr verschiebt. Seither enthält der Haushaltsplan einen Mittelansatz für einen Zuschuss zum Ausgleich des Einnahmen- und Ausgabenvoranschlags der Agentur.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 52 bis 54.

Verweise

Statut der Euratom-Versorgungsagentur, insbesondere Artikel VI.

KAPITEL 06 02 —   BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 02

BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

06 02 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit

06 02 01 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

20 750 000

20 750 000

12 525 600 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

12 525 600 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

16 987 344,73

16 987 344,73

06 02 01 02

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

9 250 000

9 250 000

9 914 400 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

9 914 400 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

14 920 232,—

14 920 232,—

 

Artikel 06 02 01 — Subtotal

 

30 000 000

30 000 000

22 440 000

22 440 000

31 907 576,73

31 907 576,73

06 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

06 02 02 01

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

19 800 000

19 800 000

16 626 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

16 626 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

16 300 000,—

11 919 571,—

06 02 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

6 500 000

6 840 000

4 360 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 360 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 530 000,—

3 562 709,—

06 02 02 03

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

1.1

18 000 000

20 250 000

25 000 000

25 000 000

23 800 000,—

16 449 500,—

 

Artikel 06 02 02 — Subtotal

 

44 300 000

46 890 000

45 986 000

45 986 000

44 630 000,—

31 931 780,—

06 02 03

Verkehrssicherheit

1.1

10 500 000

14 500 000

10 000 000

14 500 000

6 234 151,39

14 167 088,75

06 02 04

Nachhaltige Verkehrspolitik

06 02 04 01

Binnenmarkt und Optimierung von Verkehrssystemen

1.1

6 000 000

5 500 000

6 500 000

7 500 000

4 747 838,02

8 533 102,62

06 02 04 02

Fahrgastrechte

1.1

400 000

725 000

300 000

1 000 000

726 174,—

743 471,10

 

Artikel 06 02 04 — Subtotal

 

6 400 000

6 225 000

6 800 000

8 500 000

5 474 012,02

9 276 573,72

06 02 06

Programm Marco Polo II

1.1

57 422 000

15 700 000

54 905 000

p.m.

 

 

06 02 07

Abschluss des Programms Marco Polo

1.1

13 000 000

p.m.

15 000 000

35 780 146,—

5 242 286,10

06 02 08

Europäische Eisenbahnagentur

06 02 08 01

Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

13 287 000

13 287 000

11 276 100 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

11 276 100 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

10 998 000,—

7 675 540,80

06 02 08 02

Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

4 713 000

4 713 000

3 468 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

3 468 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 415 203,07

2 948 203,07

 

Artikel 06 02 08 — Subtotal

 

18 000 000

18 000 000

14 744 100

14 744 100

15 413 203,07

10 623 743,87

06 02 09

Galileo-Aufsichtsbehörde

06 02 09 01

Galileo-Aufsichtsbehörde — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

7 460 000

7 460 000

2 550 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

2 550 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 950 000,—

5 129 064,97

06 02 09 02

Galileo-Aufsichtsbehörde — Haushaltszuschuss im Rahmen von Titel 3

1.1

3 100 000

3 100 000

2 550 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

2 550 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

3 100 000,—

3 100 000,—

 

Artikel 06 02 09 — Subtotal

 

10 560 000

10 560 000

5 100 000

5 100 000

8 050 000,—

8 229 064,97

06 02 10

Programm Galileo

1.1

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

100 000 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

100 000 000

p.m.

 

 

 

Kapitel 06 02 — Insgesamt

 

177 182 000

254 875 000

259 975 100

126 270 100

147 489 089,21

111 378 114,14

06 02 01   Europäische Agentur für Flugsicherheit

06 02 01 01   Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 750 000

20 750 000

12 525 600 (113)

12 525 600 (114)

16 987 344,73

16 987 344,73

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. …/2008 (ABl. L … vom …, S. …).

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. …/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L … vom …, S. …).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3).

06 02 01 02   Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 250 000

9 250 000

9 914 400 (115)

9 914 400 (116)

14 920 232,—

14 920 232,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Für das Haushaltsjahr werden die folgenden Einnahmen und Ausgaben veranschlagt:

Einnahmen:

— Titel 1: „Einnahmen für geleistete Dienste“

53 350 000

— Titel 2: „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

30 000 000

— Titel 3: „Beitrag von Drittländern“

 

— Titel 4: „Sonstige Beiträge“

1 980 000

— Titel 5: „Administrative Maßnahmen der Agentur“

 

— Titel 6: „Einnahmen aus Dienstleistungen“

 

Insgesamt

85 330 000

Ausgaben:

— Titel 1: „Personalausgaben“

47 110 000

— Titel 2: „Ausgaben für den Dienstbetrieb“

11 270 000

— Titel 3: „Operative Ausgaben“

26 950 000

Insgesamt

85 330 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. …/2008 (ABl. L … vom …, S. …).

Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L … vom …, S. …).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3).

06 02 02   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

06 02 02 01   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 800 000

19 800 000

16 626 000 (117)

16 626 000 (118)

16 300 000,—

11 919 571,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1; Berichtigung: ABl. L 30 vom 3.2.2007, S. 12).

06 02 02 02   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 500 000

6 840 000

4 360 000 (119)

4 360 000 (120)

4 530 000,—

3 562 709,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Für das Haushaltsjahr werden die folgenden Einnahmen und Ausgaben veranschlagt:

Einnahmen:

— Titel 1: „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

44 300 000

— Sonstige Einnahmen

135 000

Insgesamt:

44 435 000

Ausgaben

— Titel 1: „Personalausgaben“

17 060 000

— Titel 2: „Ausgaben für den Dienstbetrieb“

2 740 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung“

24 635 000

Insgesamt

44 435 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1; Berichtigung: ABl. L 30 vom 3.2.2007, S. 12).

06 02 02 03   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 000 000

20 250 000

25 000 000

25 000 000

23 800 000,—

16 449 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten des Charterns von Schiffen zur Verschmutzungsbekämpfung (mit Ausrüstung) zur Bekämpfung einer unfallsbedingten oder vorsätzlichen Verschmutzung durch Schiffe, der technischen Spezialausrüstung, der Einrichtung und des Betriebs eines Satellitenbild-Servicezentrums, von Studien und Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Ausrüstung und der Methoden zur Bekämpfung der Verschmutzung.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1; Berichtigung: ABl. L 30 vom 3.2.2007, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 2038/2006des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1; Berichtigung: ABl. L 30 vom 3.2.2007, S. 12).

06 02 03   Verkehrssicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 500 000

14 500 000

10 000 000

14 500 000

6 234 151,39

14 167 088,75

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der Maßnahmen und Vorschriften, die zur Erhöhung der Sicherheit des Binnen-, Luft- und Seeverkehrs erforderlich sind, ohne die Wirtschaftlichkeit dieser Transportträger ungebührend zu beeinträchtigen, sowie für ihre Ausdehnung auf Drittländer, für technische Hilfe und spezifische Ausbildungsmaßnahmen.

Hauptziel der Maßnahme sind die Entwicklung und Durchführung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, insbesondere:

die technische Harmonisierung im Straßenverkehr und der Straßenverkehrsvorschriften,

die Verbreitung und Umsetzung der Europäischen Charta für die Straßenverkehrssicherheit,

die Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen zur Beobachtung und Beurteilung der Straßenverkehrssicherheit und deren Veränderung in der EU sowie die Bewertung von Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Straßenverkehrssicherheit,

Maßnahmen zur Verhütung von Straßenverkehrsunfällen und zur Eindämmung der Folgen von Straßenverkehrsunfällen auf den folgenden Gebieten: Verhalten der Straßenverkehrsteilnehmer, Kraftfahrzeugtechnik, Infrastruktur einschließlich Beseitigung von Unfallschwerpunkten, Forschung und Straßenverkehrstechnik,

Unterstützung von Informationskampagnen,

Entwicklung der Konzepte der Evaluierung von Infrastrukturen und Ausrüstungen,

Ausbildungs-, Unterstützungs- und Begleitungsmaßnahmen für die nationalen Behörden der neuen Mitgliedstaaten, um diesen nach dem Beitritt die Umsetzung und Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu erleichtern,

die Angleichung von Rechtsvorschriften, technischen Normen und administrativen Kontrollverfahren, vor allem im Luft- und Seeverkehr, um die Beförderung zwischen Union und Drittländern sicherer zu gestalten,

die Festlegung von Indikatoren, Methoden und gemeinsamen Zielen für die Sicherheit im Schienenverkehr sowie der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten,

die Verbesserung der Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere durch die Schaffung kohärenter rechtlicher Grundlagen für Luftfahrzeuge, Luftverkehrsunternehmen und für die in der europäischen Luftfahrt Beschäftigten sowie die Einführung von Mechanismen für die Kontrolle und die Zusammenarbeit mit Drittländern,

Studie mit Blick auf ein neues europäisches Flugleitsystem,

Maßnahmen zur Ausrichtung der Infrastrukturkapazität und des Luftraums auf den Bedarf des Luftverkehrs,

den Zugang zum Markt für Bodenabfertigungsdienste in den Flughäfen der Gemeinschaft,

die Gewährleistung der Sicherheit des Seeverkehrs durch eine hoch qualifizierte Ausbildung der Mannschaften bzw. der Angehörigen der Seeverkehrsverwaltungen,

Maßnahmen zur Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit und der Seetransportunternehmer über die von der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs ergriffenen Initiativen,

Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheitsaspekte der Navigation und der Vermeidung der Verschmutzung der europäischen Meeresgewässer,

Maßnahmen zur Förderung der Forschung über Verkehrssicherheit,

die Erhöhung der Sicherheit von Personen mit eingeschränkter Mobilität in allen Verkehrsträgern,

die Förderung von Maßnahmen für die Sicherheit gefährdeter Straßenbenutzer wie Fußgänger, Radfahrer und Motorradfahrer (siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2003 (ABl. C 43 E vom 19.2.2004, S. 250) zum Weißbuch der Kommission „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“),

die Beschleunigung der Ausrüstung von Lkw mit den technisch besten verfügbaren Spiegeln, um Unfälle mit Fußgängern und Radfahrern zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

06 02 04   Nachhaltige Verkehrspolitik

06 02 04 01   Binnenmarkt und Optimierung von Verkehrssystemen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 000 000

5 500 000

6 500 000

7 500 000

4 747 838,02

8 533 102,62

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die für die Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik der Gemeinschaft und für ihre Ausdehnung auf Drittländer erforderlich sind, sowie für technische Hilfe, spezifische Ausbildungsmaßnahmen, die Förderung der gemeinsamen Verkehrspolitik, einschließlich der im Vertrag vorgesehenen Aufstellung und Umsetzung von Leitlinien für die transeuropäischen Netze.

Es müssen besondere Anstrengungen zur Einbeziehung des Aspekts der nachhaltigen Entwicklung in den Verkehrssektor (Artikel 6 des EG-Vertrags) unternommen werden, wie die Reduzierung der CO2-Emissionen sowie die Eindämmung der Klimaänderung (Protokoll von Kyoto) und die Umsetzung einer weiter reichenden Politik für nachhaltigen Verkehr in sensiblen Regionen.

Folgende Maßnahmen sollen finanziert werden:

spezielle Untersuchungen und Zuschüsse für die Vorbereitung und Bewertung der Maßnahmen zur Vollendung, Verwaltung und Entwicklung des Verkehrsbinnenmarkts, einschließlich seiner Fortsetzung außerhalb der Gemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung der Problematik in Bezug auf die Beseitigung von grenzübergreifenden Verkehrsengpässen in Gebieten, in denen natürliche Hindernisse für den freien Verkehr von Personen und Gütern bestehen,

Ausarbeitung der für jeden Verkehrsträger erforderlichen Vorschriften, sowohl in Bezug auf den Zugang zum Markt als auch die technischen, sozialen und steuerlichen Vorschriften und Vorschriften für die Beförderung von Gütern und Fahrgästen,

Ausgaben für Ausbildung, Unterstützung und Begleitung der nationalen Verwaltungen der neuen Mitgliedstaaten nach dem Beitritt, damit die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften umgesetzt und angewandt werden können,

Beobachtung des Güter- und Personenverkehrsmarkts für alle Verkehrsträger, einschließlich einer Verbesserung der statistischen Erfassung durch die Mitgliedstaaten,

Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen Verkehrsbetreibern innerhalb eines Verkehrsträgers und zwischen Verkehrsträgern,

Abstimmung und Integration der einzelnen, für jeden Verkehrsträger ausgearbeiteten Leitschemata,

Ausbau und Förderung von Initiativen für den Stadtverkehr unter besonderer Berücksichtigung der intermodalen Mobilitätskette „zu Fuß — per Rad — mit öffentlichem Verkehrsmittel“,

Entwicklung einer gerechten und effizienten Tarifpolitik im Verkehrsbereich, einschließlich der Besteuerung des Straßenverkehrs,

Entwicklung von Telematikanwendungen für die einzelnen Verkehrsträger, insbesondere für das Management des Luftverkehrs, des Schienenverkehrs, des Seeverkehrs und des Straßenverkehrs,

Ausbau und Förderung des intermodalen Verkehrs und der Logistik,

Förderung der Gemeinschaftskonzepte auf internationalen Foren,

Analyse der Auswirkungen der geplanten Verkehrsnetze auf die Umwelt und die Gesellschaft,

Förderung von Verkehrseinrichtungen und Vorschriften zugunsten von Personen mit eingeschränkter Mobilität,

notwendige Analysen zur Ermittlung und Entwicklung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen des transeuropäischen Verkehrsnetzes,

Förderung einer nachhaltigen Mobilität in der Gemeinschaft und einer effizienten Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Verkehrsträgern,

Abstimmung der transeuropäischen Netze der Gemeinschaft mit den Netzen der Länder der Europäischen Freihandelsassoziation, der Beitrittskandidaten und der Länder gesamteuropäischen Verkehrsnetzpartnerschaft,

Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen zur Verbreitung des Gesamtansatzes der Gemeinschaft und zur Bekanntmachung der transeuropäischen Netze in der Gemeinschaft und dem übrigen Europa,

Normungsaufträge an die europäischen Normenorganisationen oder sonstige Einrichtungen für alle Verkehrsbereiche sowie die Entwicklung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität der Eisenbahnsysteme,

Entwicklung der Interoperabilität der Systeme für die Verwaltung der Verkehrsmittel und die Tarifierung der Benutzung der Infrastrukturen,

Analyse der Rentabilität von ITS-Anwendungen (Intelligent Transport Systems) und intermodalen Anwendungen zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt und die Sicherheit, einschließlich des Bedarfs an logistischen Zentren,

Entwicklung des Programms zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums mit dem Ziel der Verbesserung der Leistungsfähigkeit, der Kapazität und der Sicherheit des Flugsicherungssystems sowie der Pünktlichkeit im Luftverkehr,

Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle, die auf nicht angepasste Geschwindigkeit und/oder Alkoholkonsum des Fahrers zurückzuführen sind, einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

06 02 04 02   Fahrgastrechte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

725 000

300 000

1 000 000

726 174,—

743 471,10

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik der Gemeinschaft die zur Stärkung der Rechte und Erhöhung der Sicherheit der Passagiere erforderlich sind.

Folgende Maßnahmen sollen finanziert werden:

Ausarbeitung der erforderlichen Vorschriften für die Förderung der — individuellen wie kollektiven — Fahrgastrechte auf Ebene der einzelnen Verkehrsträger,

Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen Verkehrsbetreibern innerhalb eines Verkehrsträgers und zwischen Verkehrsträgern,

Abstimmung und Integration der einzelnen, für jeden Verkehrsträger ausgearbeiteten Leitschemata,

Zusammenstellung und Veröffentlichung von Informationen über die Qualität des Verkehrs,

Maßnahmen zur Unterstützung der Vertretung der Interessen der Passagiere im Verkehr,

Förderung von Verkehrseinrichtungen und Vorschriften zugunsten von Personen mit eingeschränkter Mobilität,

Unterstützung von Veranstaltungen zur Förderung der Fahrgastrechte.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Fahrgäste trotz der geltenden EU-Verordnungen und -Richtlinien nicht ausreichend über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund müssen unverzüglich Informationskampagnen gestartet werden, um Fahrgäste über diese Rechte aufzuklären.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

06 02 06   Programm Marco Polo II

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

57 422 000

15 700 000

54 905 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Ausgaben für die Einführung eines Programms zur Förderung von Alternativen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit der Bezeichnung Marco Polo II.

Zur Erreichung der mit dem Programm verbundenen Ziele sieht Marco Polo II fünf Aktionsbereiche vor:

Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung, um kurzfristig einen erheblichen Teil des Straßenverkehrs auf andere, weniger ausgelastete Verkehrsträger zu verlagern;

katalytische Aktionen, die durch die Einführung neuer innovativer Dienste strukturbedingte Marktschranken überwinden helfen;

gemeinsame Lernaktionen im Hinblick auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit sowie auf die Entwicklung und den Austausch von Fachwissen in der Logistikbranche;

Maßnahmen zur Bereitstellung qualitativ hochwertiger, auf dem Kurzstreckenseeverkehr basierender Logistikleistungen (Hochgeschwindigkeitsseewege);

Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung, die im Rahmen einer Nachhaltigkeitsstrategie unter aktiver Beteiligung der verarbeitenden Industrie und mit Hilfe der Logistiksysteme durchgeführt werden sollen.

Die Verkehrsinfrastrukturnetze der meisten neuen EU-Mitgliedstaaten sind nicht geeignet, um die nach der Erweiterung angewachsenen Handelsströme aufzunehmen. Der intermodale Verkehr ist hier die am besten geeignete Lösung, so dass sich für Marco Polo II als Fortsetzung und Konsolidierung seines Vorläufers Marco Polo I umfangreiche Anwendungsmöglichkeiten ergeben.

Die Zuschüsse zu unternehmerischen Aktionen auf dem Markt für Güterverkehrsdienstleistungen unterscheiden sich von den Beihilfen zur Förderung im Rahmen der Programme für Forschung und Entwicklung und des Programms für die transeuropäischen Netze. Im Rahmen von Marco Polo II werden Vorhaben zur Verkehrsverlagerung gefördert, und zwar nicht nur im kombinierten Verkehr, sondern in allen Bereichen des Güterverkehrs.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco-Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1).

06 02 07   Abschluss des Programms Marco Polo

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 000 000

p.m.

15 000 000

35 780 146,—

5 242 286,10

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1).

06 02 08   Europäische Eisenbahnagentur

06 02 08 01   Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 287 000

13 287 000

11 276 100 (121)

11 276 100 (122)

10 998 000,—

7 675 540,80

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1) und deren Berichtigung (ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3).

06 02 08 02   Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 713 000

4 713 000

3 468 000 (123)

3 468 000 (124)

4 415 203,07

2 948 203,07

Erläuterungen

Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Ansatz der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres stellt sich wie folgt dar:

Einnahmen:

— Titel 1: „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

18 000 000

— Beitrag von Drittländern (EWR)

 

Insgesamt

18 000 000

Ausgaben

— Titel 1: „Personalausgaben“

11 710 000

— Titel 2: „Ausgaben für den Dienstbetrieb“

1 577 000

— Titel 3: „Operative Ausgaben“

4 713 000

Insgesamt

18 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1) und deren Berichtigung (ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3).

06 02 09   Galileo-Aufsichtsbehörde

06 02 09 01   Galileo-Aufsichtsbehörde — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 460 000

7 460 000

2 550 000 (125)

2 550 000 (126)

4 950 000,—

5 129 064,97

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Aufsichtsbehörde (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Aufsichtsbehörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Aufsichtsbehörde übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Aufsichtsbehörde ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 18).

06 02 09 02   Galileo-Aufsichtsbehörde — Haushaltszuschuss im Rahmen von Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 100 000

3 100 000

2 550 000 (127)

2 550 000 (128)

3 100 000,—

3 100 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Aufsichtsbehörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Aufsichtsbehörde übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— Titel 1: „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

10 560 000

Insgesamt

10 560 000

Ausgaben:

— Titel 1: „Personal“

5 950 000

— Titel 2: „Verwaltungsausgaben“

1 510 000

— Titel 3: „Operative Ausgaben“

3 100 000

Insgesamt

10 560 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 18).

06 02 10   Programm Galileo

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (129)

100 000 000 (130)

100 000 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Mit dem Gemeinschaftsbeitrag zu den europäischen GNSS-Programmen soll Folgendes finanziert werden:

a)

Aktivitäten im Zusammenhang mit der Errichtungsphase, die den Bau und den Start der Satelliten sowie die vollständige Einrichtung der Bodeninfrastruktur umfassen;

b)

erste Aktivitäten zu Beginn der Betriebsphase, die das Management der Satelliten- und Bodeninfrastruktur sowie die kontinuierliche Instandhaltung und Aktualisierung des Systems umfassen.

Rechtsgrundlagen

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 19. September 2007, über die weitere Durchführung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und GALILEO) (KOM(2007) 535 endg.).

KAPITEL 06 03 —   TRANSEUROPÄISCHE NETZE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 03

TRANSEUROPÄISCHE NETZE

06 03 01

Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

300 000 000

p.m.

348 000 000

697 824 476,—

684 046 460,73

06 03 02

Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

20 700 000

p.m.

13 500 000

20 310 524,—

12 481 347,40

06 03 03

Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

955 852 600

370 000 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m.

 

 

06 03 04

Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

22 260 000

4 200 000

21 200 000

p.m.

 

 

 

Kapitel 06 03 — Insgesamt

 

978 112 600

694 900 000

21 200 000

361 500 000

718 135 000,—

696 527 808,13

06 03 01   Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000 000

p.m.

348 000 000

697 824 476,—

684 046 460,73

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 03 01 und vormals Posten 06 49 04 03.

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen des TEN-V-Programms bestimmt.

Diese Mittel sind zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2006 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16).

Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1; Berichtigung: ABl. L 15 vom 17.1.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1943/2006 (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 21).

Verweise

Entscheidung K(2001) 2654 der Kommission vom 19. September 2001 über ein Mehrjahresprogramm, das als Grundlage für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen auf dem Gebiet des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum 2001-2006 dient, geändert durch die Entscheidungen K(2004) 3242 vom 26. August 2004 und K(2005) 213 vom 3. Februar 2005.

06 03 02   Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 700 000

p.m.

13 500 000

20 310 524,—

12 481 347,40

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen des TEN-E-Programms bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16).

Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

06 03 03   Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

955 852 600

370 000 000

p.m. (132)

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dem Auf- und Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN), das für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt als wesentlich betrachtet wird (Artikel 154 bis 156 EG-Vertrag). Der Beitrag erfolgt durch Mitfinanzierung von Vorhaben, die von gemeinsamem Interesse und in den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines europäischen Verkehrsnetzes (Entscheidung Nr. 1692/96/EG) aufgeführt sind.

Ziele:

Unterstützung bei der Festlegung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse,

Beschleunigung der von den Mitgliedstaaten für das transeuropäische Verkehrsnetz durchgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse,

Überwindung finanzieller Hindernisse, die während der Startphase eines Vorhabens, vor allem bei Durchführbarkeitsstudien, auftauchen können,

Anreize für die Beteiligung privater Geldgeber an der Projektfinanzierung sowie für Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor,

bestmögliche Finanzierungspakete für die Vorhaben durch flexible Beteiligungsmodalitäten unter Reduzierung der öffentlichen Gelder auf ein Minimum.

Ein Teil dieser Mittel dient der Förderung der Zusammenarbeit im Ostseeraum und von Projekten der Nördlichen Dimension.

Die Kofinanzierung der Entwicklung des Europäischen Eisenbahnverkehrsmanagementsystems (ERTMS) hat hohe Priorität.

Besonderes Augenmerk gilt grenzüberschreitenden Schienenverkehrsprojekten, die zu besseren Verbindungen zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten und zur Wiedervereinigung Europas beitragen.

Die Mittel für 2007 werden in die Reserve eingestellt, bis eine zufrieden stellende Vereinbarung mit dem Rat und/oder der Kommission darüber getroffen wird, wie die politische Kontrolle über die Mittelvergabe aufrechterhalten werden kann.

Zu den bei diesem Artikel für das SESAR-Projekt eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1; Berichtigung: ABl. L 15 vom 17.1.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

06 03 04   Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 260 000

4 200 000

21 200 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben für Studien über die wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit und zur Vorbereitung und Beurteilung von Vorhaben sowie für die Gewährung von Zinszuschüssen, Anleihebürgschaften oder in begründeten Fällen von direkten Zuschüssen zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der vom Rat beschlossenen Leitlinien festgelegt wurden.

Diese Maßnahme soll durch die Errichtung der erforderlichen Netzinfrastrukturen zu einem funktionierenden Wettbewerb auf dem Energiebinnenmarkt und zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Energiebereich beitragen, insbesondere durch den Auf- und Ausbau der transeuropäischen Energienetze, wobei der Verbund und die Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie der Zugang zu diesen Netzen und ihre Verlängerung außerhalb der Gemeinschaft gefördert werden sollen.

Alle Vorschläge sind Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Konsultation auf lokaler Ebene.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

KAPITEL 06 04 —   KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 04

KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

06 04 01

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006)

1.1

47 000 000

p.m.

39 986 000

55 975 134,75

32 262 155,71

06 04 02

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006): externer Teil — Coopener

4

2 800 000

p.m.

3 700 000

5 080 036,50

1 674 684,38

06 04 03

Sicherung der Versorgung mit konventionellen Energieträgern

06 04 03 01

Überwachung der Energieversorgungssicherheit Europas

1.1

240 000

p.m.

700 000

387 461,—

770 179,20

06 04 03 02

Grenzüberschreitender Stromhandel

1.1

500 000

400 000

500 000

370 000

424 461,16

348 890,—

06 04 03 03

Gas — Binnenmarkt und Versorgungssicherheit

1.1

700 000

400 000

800 000

240 000

 

 

 

Artikel 06 04 03 — Subtotal

 

1 200 000

1 040 000

1 300 000

1 310 000

811 922,16

1 119 069,20

06 04 04

Abschluss des Energierahmenprogramms (1999 bis 2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

1.1

p.m.

3 000 000

79 220,28

6 629 600,10

06 04 05

Rechte der Energieverbraucher

1.1

250 000

450 000

200 000

450 000

450 000,—

72 134,—

06 04 06

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

1.1

66 061 800

19 000 000

58 423 000

182 000

 

 

06 04 07

Pilotprojekt zur Sicherheit der Energieversorgung — Biokraftstoff

1.1

p.m.

2 000 000

5 000 000

p.m.

 

 

06 04 08

Energiebeobachtungsstelle

1.1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

06 04 09

Investitionsfonds für erneuerbare Energien und Bioraffinerien

1.1

3 000 000

3 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 06 04 — Insgesamt

 

70 511 800

75 290 000

64 923 000

48 628 000

62 396 313,69

41 757 643,39

06 04 01   Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

47 000 000

p.m.

39 986 000

55 975 134,75

32 262 155,71

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen betreffend das Programm „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29), geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

06 04 02   Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006): externer Teil — Coopener

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 800 000

p.m.

3 700 000

5 080 036,50

1 674 684,38

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen betreffend Coopener-Maßnahmen (externe Zusammenarbeit) des Programms „Intelligente Energie — Europa“ bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29), geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

06 04 03   Sicherung der Versorgung mit konventionellen Energieträgern

06 04 03 01   Überwachung der Energieversorgungssicherheit Europas

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

240 000

p.m.

700 000

387 461,—

770 179,20

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 92).

06 04 03 02   Grenzüberschreitender Stromhandel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

400 000

500 000

370 000

424 461,16

348 890,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere zur Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Politik für den grenzüberschreitenden Stromhandel und die Kenntnis der Elektrizitätsmärkte sowie ihre Ausdehnung auf Drittländer.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/770/EG der Kommission (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 59).

06 04 03 03   Gas — Binnenmarkt und Versorgungssicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

400 000

800 000

240 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere zur Deckung der Ausgaben der Kommission für die Sammlung und Bearbeitung aller erforderlichen Informationen für die Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der Maßnahmen für das Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, die Anforderungen und Maßnahmen für die Sicherheit der Erdgasversorgung und die Gewinnung allgemeiner Kenntnisse über den Erdgasmarkt.

Ein Teil dieser Mittel dient der Förderung der Zusammenarbeit im Ostseeraum und von Projekten der Nördlichen Dimension.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57).

Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 92).

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1).

06 04 04   Abschluss des Energierahmenprogramms (1999 bis 2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 000 000

79 220,28

6 629 600,10

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der aufgrund der ergangenen Verordnungen und Entscheidungen eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 91/565/EWG des Rates vom 29. Oktober 1991 zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft (Programm SAVE I) (ABl. L 307 vom 8.11.1991, S. 34).

Entscheidung 96/737/EG des Rates vom 16. Dezember 1996 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft SAVE II (ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 50), aufgehoben durch die Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 6).

Entscheidung 98/352/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener II) (ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 53), aufgehoben durch die Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 1).

Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) und flankierende Maßnahmen (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

Entscheidung 1999/22/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung eines Mehrjahresprogramms für Studien, Analysen, Prognosen und damit verbundene Arbeiten im Energiebereich (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 20).

Entscheidung 1999/23/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 23).

Entscheidung 1999/24/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm für technologische Maßnahmen zur Förderung der sauberen und effizienten Nutzung fester Brennstoffe (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 28).

Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998-2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 1).

Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998-2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 6).

Beschluss 2001/353/EG des Rates vom 9. April 2001 zur Festlegung der neuen Leitlinien für Aktionen und Maßnahmen im Rahmen des Mehrjahresprogramms zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich (1998-2002) innerhalb des mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor und flankierende Maßnahmen (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 24).

06 04 05   Rechte der Energieverbraucher

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

250 000

450 000

200 000

450 000

450 000,—

72 134,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben der Kommission für die Sammlung und Bearbeitung von Informationen zur Analyse, Definition, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung der Energiepolitik der Gemeinschaft, damit die Rechte der Verbraucher gestärkt und sie besser geschützt werden.

Folgende Maßnahmen sollen finanziert werden:

Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften zur Stärkung der Rechte der Verbraucher im Energiesektor — auf individueller oder kollektiver Ebene,

Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen Energieunternehmen,

Sammlung und Veröffentlichung von Informationen über die Qualität von Energiedienstleistungen,

Aktionen zugunsten einer Vertretung der Interessen der Energieverbraucher,

Unterstützung von Aktionen zur Stärkung der Rechte der Energieverbraucher, insbesondere in Bezug auf Transparenz und Vergleichbarkeit von Preisen.

Im Zusammenhang mit den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt besteht dringender Bedarf an einer Informationskampagne, einer Website und einer gebührenfreien Nummer, die die Energieverbraucher anrufen können, um Fragen zu stellen, Auskünfte zu erlangen oder Rat einzuholen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/3/EG (ABl. L 17 vom 22.1.2008, S. 6).

Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57).

06 04 06   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

66 061 800

19 000 000

58 423 000

182 000

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende Maßnahmen:

Projekte in den Bereichen Förderung und Verbreitung:

a)

strategische Studien auf der Grundlage gemeinsamer Analysen und regelmäßiger Beobachtungen der Entwicklung der Märkte und Trends im Energiebereich, im Hinblick auf die Ausarbeitung künftiger gesetzgeberischer Maßnahmen oder die Überprüfung geltender Rechtsvorschriften, im Hinblick auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes, die Verwirklichung der mittel- und langfristigen Strategie im Energiebereich zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, im Hinblick auf die Vorbereitung langfristiger freiwilliger Vereinbarungen mit der Industrie und anderen Interessengruppen und im Hinblick auf die Entwicklung von Normen sowie Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen, bei Bedarf auch in Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Gremien;

b)

Schaffung, Ausbau oder Reorganisation der Strukturen und Instrumente für die Entwicklung nachhaltiger Energiesysteme, einschließlich des Energiemanagements auf lokaler und regionaler Ebene, und Entwicklung adäquater Finanzprodukte und Marktinstrumente; Aufbau auf den Erfahrungen bei früheren und aktuellen Netzen;

c)

Förderung nachhaltiger Energiesysteme und Ausrüstungen zur weiteren Beschleunigung ihrer Marktdurchdringung, Stimulierung von Investitionen für die Erleichterung des Übergangs von der Demonstration zur Vermarktung effizienterer Technologien, Sensibilisierungskampagnen und Aufbau institutioneller Kapazitäten;

d)

Entwicklung von Strukturen in den Bereichen Information, allgemeine und berufliche Bildung; Verwertung der Ergebnisse, Förderung und Verbreitung des Know-how und vorbildlicher Verfahren unter Beteiligung aller Verbraucher, Verbreitung der Ergebnisse der Aktionen und Projekte und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über Netze;

e)

Beobachtung der Durchführung und der Auswirkungen der Rechtsvorschriften und Fördermaßnahmen der Gemeinschaft.

Projekte zur Markteinführung:

Unterstützung von Projekten zur Markteinführung innovativer Techniken, Verfahren, Produkte und oder Praktiken mit gemeinschaftlicher Relevanz, die sich in der technischen Demonstration bereits bewährt haben. Ziel dieser Projekte soll es sein, die umfassendere Nutzung dieser Techniken in den beteiligten Ländern zu fördern und ihre Etablierung am Markt zu erleichtern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

06 04 07   Pilotprojekt zur Sicherheit der Energieversorgung — Biokraftstoff

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

5 000 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Aktionen oder Maßnahmen im Bereich der Sicherheit der Energieversorgung, mit denen die Selbstversorgung der EU mit erneuerbarer Energie, insbesondere mit Biokraftstoff, gefördert werden soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

06 04 08   Energiebeobachtungsstelle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Kommission für die Erhebung und Verarbeitung aller energiebezogenen Informationen, die für die Analyse, Festlegung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der europäischen Energiepolitik erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am …, bezüglich der Finanzierung der Tätigkeiten der Energiebeobachtungsstelle (KOM(…) … endg.).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament vom 11. Januar 2007 — Eine Energiepolitik für Europa (KOM(2007) 1 endg.).

06 04 09   Investitionsfonds für erneuerbare Energien und Bioraffinerien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

3 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel dienen zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen für:

die Errichtung eines Investitionsfonds, der sich ausschließlich auf die Gründung innovativer Projekte im Bereich erneuerbare Energien und Chemikalien konzentriert. Aus diesem Investitionsfonds sollten Unternehmen aller Größenordnungen Mittel erhalten können.

Ziel dieses Fonds ist es, Investitionen der Unternehmen in modernste Projekte für erneuerbare Energie zu fördern und damit 1. der Wirtschaft der EU die Erfüllung der Ziele des Kyoto-Protokolls zu erleichtern, 2. die Abhängigkeit der EU von Einfuhren aus Drittländern zu verringern, 3. der EU (im Einklang mit den Zielen der Lissabon-Strategie) zu einer führenden Position bei den Entwicklungen in diesem Bereich zu verhelfen und 4. einen einträglichen Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu schaffen.

Aus dem Fonds werden Mittel zur Förderung von Forschung, Entwicklung und wirtschaftlicher Umsetzung innovativer Projekte im Bereich erneuerbare Energien und Chemikalien in der EU bereitgestellt, die vom EIF (Europäischer Investitionsfonds) unter Nutzung seiner üblichen Investitionsprodukte verwaltet werden, d. h.

Equity-Investitionen (neben anderen Equity-Investitionen wie Risikokapital),

Technologietransferfonds (für die wirtschaftliche Nutzung von Forschungsergebnissen),

und/oder technische Unterstützung oder eine Kombination der vorgenannten Instrumente.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 06 05 —   KERNTECHNISCHE INSPEKTIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 05

KERNTECHNISCHE INSPEKTIONEN

06 05 01

Nukleare Sicherheitsüberwachung

1.1

19 000 000

16 000 000

16 500 000

16 500 000

17 092 580,32

13 671 907,36

06 05 02

Sicherheitsüberwachung

1.1

2 500 000

2 000 000

3 000 000

3 200 000

1 972 273,71

2 096 722,50

06 05 03

Strahlenschutz

1.1

1 200 000

1 000 000

800 000

700 000

1 168 681,65

214 441,63

06 05 05

Kerntechnische Sicherheit — Übergangsmaßnahmen (Rückbau von Kernanlagen)

1.1

248 000 000

150 000 000

244 000 000

110 000 000

143 137 676,48

146 493 024,03

 

Kapitel 06 05 — Insgesamt

 

270 700 000

169 000 000

264 300 000

130 400 000

163 371 212,16

162 476 095,52

06 05 01   Nukleare Sicherheitsüberwachung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 000 000

16 000 000

16 500 000

16 500 000

17 092 580,32

13 671 907,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung folgender Maßnahmen:

Dienstreisen der Inspektoren (Tagegelder und Fahrtkosten) nach Maßgabe von vorab festgelegten Halbjahresprogrammen,

Fortbildung und Praktika der Inspektoren,

Kauf von Ausrüstungsmaterial für die Durchführung der Inspektionen, insbesondere Überwachungsausrüstungen wie digitale Videosysteme, Gamma-, Neutronen- und Infrarotmessapparate, elektronische Versiegelungs- und entsprechende Lesegeräte,

Erst- und Ersatzbeschaffung von DV-Material für Inspektionszwecke,

spezifische DV-Projekte im Zusammenhang mit den Inspektionen (Entwicklung und Wartung),

Ersetzung von am Ende ihres Nutzungszyklus angelangten Überwachungs- und Messanlagen,

Instandhaltung der Ausrüstungen, einschließlich Versicherungskosten (spezifische Ausrüstungen vom Typ Canberra, Ametek, Fork, GBNS),

technische Infrastrukturarbeiten, einschließlich Abfallentsorgung und Transport von Proben,

On-site-Analysen (Kosten der Arbeiten zuzüglich Dienstreisekosten der Analysesachverständigen),

Vereinbarungen über die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Arbeiten vor Ort (Labors, Büros),

laufende Verwaltung der Installationen vor Ort und der Laboratorien der Zentraldienststellen (Pannenhilfe, Wartung, DV-Ausrüstung, Kauf von Kleinmaterial, Betriebsmitteln usw.),

DV-Unterstützung und -Tests für die bei den Inspektionen benutzten Anwendungen.

Die Mittel decken ferner den an die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) gezahlten Vorschuss in Höhe von 91 000 EUR. Die durch die Rückzahlung dieser Summe durch die IAEO entstehenden Einnahmen, die bei Artikel 6 1 6 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingestellt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden außerdem folgende Einnahmen als zusätzliche Mittel bereitgestellt:

Versicherungsleistungen,

Erstattung von Beträgen, die die Kommission für Waren oder Dienstleistungen zu viel gezahlt hat.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (ABl. L 54 vom 28.2.2005, S. 1).

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Kapitel VII und Artikel 174 des Euratom-Vertrags unmittelbar übertragenen Befugnisse.

Verweise

Verifikationsabkommen zwischen der Gemeinschaft, den atomwaffenfreien Mitgliedstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Dreiseitiges Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Dreiseitiges Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern wie den Vereinigten Staaten, Kanada und Australien.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 24. März 1992 über einen Beschluss der Kommission zur Einführung von On-site-Laboratorien für die Analyse von Proben zur Sicherheitsüberwachung (SEK(92) 515 endg.).

06 05 02   Sicherheitsüberwachung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

2 000 000

3 000 000

3 200 000

1 972 273,71

2 096 722,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere zur Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Politik für nukleare Sicherheit, vor allem in den neuen Mitgliedstaaten.

Die Mittel dienen auch zur Finanzierung der Aufwendungen für Aufbau und Einsatz eines Korps von Inspektoren für den Bereich der nuklearen Sicherheit. Die betreffenden Ausgaben umfassen die Tagegelder und Fahrtkosten der Inspektoren der Kommission, die Dienstreisekosten der von den Mitgliedstaaten entsandten Inspektoren entsprechend den einschlägigen Vorschriften, die Ausbildung der Inspektoren, vorbereitende Sitzungen sowie Geräte und Material zur Durchführung der Inspektionen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) und flankierende Maßnahmen (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

Entscheidung 1999/25/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm (1998-2002) für Maßnahmen im Kernenergiebereich auf dem Gebiet des sicheren Transports radioaktiven Materials sowie der Sicherheitsüberwachung und der industriellen Zusammenarbeit zur Förderung bestimmter Sicherheitsaspekte der kerntechnischen Anlagen in den derzeitigen Teilnehmerländern des Tacis-Programms (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 31).

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Kapitel III und Artikel 174 des Euratom-Vertrags unmittelbar übertragenen Befugnisse.

Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates, von der Kommission vorgelegt am 30. April 2003, zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen (KOM(2003) 32 endg.).

Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates, von der Kommission vorgelegt am 30. April 2003, über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (KOM(2003) 32 endg.).

06 05 03   Strahlenschutz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 200 000

1 000 000

800 000

700 000

1 168 681,65

214 441,63

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Maßnahmen zur Überwachung der Strahlenbelastung und zum Schutz vor ionisierender Strahlung bestimmt; damit soll im Hinblick auf die von Strahlung und radioaktiven Stoffen ausgehenden Gefahren ein wirksamer Gesundheitsschutz für die Bevölkerung sowie der Schutz der Umwelt gewährleistet werden. Diese Aktionen beziehen sich auf spezifische, im Euratom-Vertrag vorgesehene Aufgaben.

Diese Ausgaben betreffen insbesondere das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der Maßnahmen und Vorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.

Die Mittel dienen auch zur Finanzierung der Aufwendungen für Aufbau und Einsatz eines Korps von Inspektoren zur Kontrolle des Schutzes gegen ionisierende Strahlen auf Ebene der Mitgliedstaaten. Die betreffenden Ausgaben umfassen neben den Tagegeldern und Fahrtkosten (Dienstreisen) auch die Kosten für die Ausbildung der Inspektoren, für vorbereitende Sitzungen sowie für den Kauf von Geräten und Material zur Durchführung der Inspektionen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Kapitel III und Artikel 174 des Euratom-Vertrags unmittelbar übertragenen Befugnisse.

Artikel 31 des Euratom-Vertrags: Erfassung von Informationen und Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften zur Ergänzung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz.

Artikel 33 des Euratom-Vertrags: Umsetzung von Richtlinien, insbesondere im medizinischen Bereich (Bereich C: Richtlinien 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) und 97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 22) sowie der Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57) (Bereich A: Strahlungskontrolle, insbesondere Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen).

Wahrnehmung der Verpflichtungen der Kommission aufgrund folgender spezifischer Rechtsvorschriften:

Entscheidung Nr. 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76) (beschleunigter Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation),

Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) (über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl);

Anwendung von Artikel 35 Absatz 2 des Euratom-Vertrags: Kontrolle der Überwachung der Umweltradioaktivität.

06 05 05   Kerntechnische Sicherheit — Übergangsmaßnahmen (Rückbau von Kernanlagen)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

248 000 000

150 000 000

244 000 000

110 000 000

143 137 676,48

146 493 024,03

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke von Ignalina (Litauen) und Bohunice (Slowakei), gemäß den von den betreffenden Mitgliedstaaten unterzeichneten Vereinbarungen.

Diese Haushaltslinie enthält weitere 70 000 000 EUR (zu Preisen von 2004) zur Finanzierung einer entsprechenden Unterstützung Bulgariens, wie in der Beitrittsakte vorgesehen.

Diese Ausgaben betreffen auch die Erhebung und die Bearbeitung von Informationen aller Art, die für die Analyse, Festlegung, Verbreitung, Überwachung und Bewertung der Regeln und Maßnahmen im Bereich der Stilllegung erforderlich sind.

Die Kommission hat jährlich einen Bericht über den Stand der Durchführung der im Rahmen dieses Artikels bereitgestellten Mittel sowie aktualisierte Kostenschätzungen und Zeitpläne für die Stilllegung der betroffenen Atomreaktoren vorzulegen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der der Kommission durch den Beitrittsvertrag (Protokoll Nr. 4 zum Kernkraftwerk Ignalina in Litauen und Protokoll Nr. 9 zu Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei, beide im Anhang zum Beitrittsvertrag) unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Maßnahme aufgrund der der Kommission durch den Beitrittsvertrag (Protokoll Nr. 4 zum Kernkraftwerk Ignalina in Litauen im Anhang zum Beitrittsvertrag) unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Artikel 203 Euratom-Vertrag unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Die der Kommission im Hinblick auf Bulgarien obliegende Aufgabe wird in analoger Weise durch Artikel 30 Euratom-Vertrag unmittelbar übertragen.

Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Beitrittsakte (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10. Berichtigte Fassung im ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 549/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über das Kernkraftwerk Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1).

KAPITEL 06 06 —   FORSCHUNG IM ENERGIE- UND VERKEHRSBEREICH

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 06

FORSCHUNG IM ENERGIE- UND VERKEHRSBEREICH

06 06 01

Forschung im Energiebereich

1.1

150 000 000

75 000 000

120 424 000

1 200 000

 

 

06 06 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

1.1

119 550 000

134 000 000

114 000 000

15 500 000

 

 

06 06 04

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

17 992 335,38

4 998 829,69

06 06 05

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen

06 06 05 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

20 000 000

55 000 000

1 427 176,04

53 229 274,04

06 06 05 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

135 000 000

132 000 000

203 364 012,75

92 077 653,59

 

Artikel 06 06 05 — Subtotal

 

155 000 000

187 000 000

204 791 188,79

145 306 927,63

 

Kapitel 06 06 — Insgesamt

 

269 550 000

364 000 000

234 424 000

203 700 000

222 783 524,17

150 305 757,32

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 163 des Vertrags genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten EU, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Das Rahmenprogramm besteht aus Programmen, die vier Hauptzielen der europäischen Forschungspolitik entsprechen: grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Themen, die im Zusammenhang mit den Politikbereichen festgelegt werden („Zusammenarbeit“), von den Forschern auf Initiative der Forschergemeinschaft angeregte Forschungsarbeiten („Ideen“), Unterstützung einzelner Forscher („Menschen“) und Unterstützung der Forschungskapazitäten („Kapazitäten“).

2007 war das erste Jahr, in dem dieses Programm konkret durchgeführt wurde; seine Ziele bauen auf der Durchführung des sechsten Rahmenprogramms für die Schaffung eines Europäischen Forschungsraums auf, setzen dieses fort und verfolgen die Entwicklung der Wirtschaft und der Wissenschaftsgesellschaft in Europa.

Diese Artikel bzw. Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, die Finanzierung von Studien, Beihilfen, flankierenden Maßnahmen und Evaluierungen der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Gemeinschaft durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Gemeinschaft geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Die Mittel decken auch die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Beamte und sonstige Bedienstete, für Information, Veröffentlichungen, den administrativen und technischen Betrieb sowie bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Verwirklichung des Ziels der Maßnahme, zu der sie gehören, sowie für die zur Vorbereitung und Verfolgung der für die gemeinschaftliche Strategie für Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Bei bestimmten Maßnahmen ist eine Mitwirkung von Drittstaaten oder Organisationen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden im Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die Bereitstellung solcher zusätzlichen Mittel erfolgt bei Artikel 06 06 04.

06 06 01   Forschung im Energiebereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

150 000 000

75 000 000

120 424 000

1 200 000

 

 

Erläuterungen

Arbeitsschwerpunkte sind:

erneuerbare Energien und Energieeffizienz (Fortsetzung des sechsten Rahmenprogramms),

Tätigkeiten im Rahmen der neuen Priorität im Zusammenhang mit sauberen Kohletechnologien.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rund zwei Drittel der Mittel für diesen Themenbereich müssen der Forschung zufließen, die im Bereich der drei Maßnahmen zu erneuerbaren Energien und im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparung durchgeführt wird.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

06 06 02   Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

119 550 000

134 000 000

114 000 000

15 500 000

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Forschungsmaßnahmen soll ein Beitrag zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten des Schienenverkehrs, öffentlicher Verkehrsmittel, nicht motorisierter Mobilität (Radfahren/Zufußgehen) und des Binnenschiffsverkehrs sowie zur Verkehrssicherheit geleistet werden. Sie sollten auf einer Strategie beruhen, die auf Interoperabilität, Intermodalität, Sicherheit und die Integration der nachhaltigen Entwicklung in die Forschungsarbeiten im Verkehrssektor (Artikel 6 des EG-Vertrags) gerichtet ist.

Die bei diesem Posten veranschlagten Mittel dienen dazu,

umweltfreundliche und wettbewerbsfähige Systeme für alle Verkehrsträger (Schiene, Straße, schiffbare Gewässer) zu entwickeln (auch im Rahmen der innerstädtischen Mobilität),

Forschungsarbeiten in den Bereichen Verkehrsvermeidung, Verringerung des verkehrsbedingten Klimawandels, Methoden zur genaueren Berechnung der externen Kosten des Verkehrs und Zugänglichkeit von Verkehrsmitteln und Infrastruktur für Personen, die in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt sind, besonderes Augenmerk zu schenken,

die technische Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR) umzusetzen,

die verschiedenen Verkehrsarten zu integrieren und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den einzelnen Typen herzustellen,

den Eisenbahn-, Straßen- und Seeverkehr sicherer, effizienter und wettbewerbsfähiger zu machen,

die europäische Verkehrspolitik zu unterstützen,

das europäische Satellitennavigationssystem (Galileo) im Hinblick auf die Technologie der nächsten Generation zu entwickeln.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

06 06 04   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

17 992 335,38

4 998 829,69

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

06 06 05   Abschluss früherer Programme und Maßnahmen

06 06 05 01   Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 000 000

55 000 000

1 427 176,04

53 229 274,04

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1), geändert durch den Beschluss 88/193/Euratom, EWG (ABl. L 89 vom 6.4.1988, S. 35).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28), geändert durch den Beschluss 93/167/Euratom, EWG (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

06 06 05 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

135 000 000

132 000 000

203 364 012,75

92 077 653,59

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1), geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

KAPITEL 06 07 —   SICHERHEIT UND SCHUTZ DER ENERGIEVERBRAUCHER UND VERKEHRSNUTZER

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 07

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER ENERGIEVERBRAUCHER UND VERKEHRSNUTZER

06 07 01

Verkehrssicherheit

1.1

2 500 000

3 500 000

4 000 000

3 500 000

3 497 366,—

2 502 279,63

06 07 02

Pilotprojekt zur Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz

1.1

p.m.

1 400 000

2 000 000

3 600 000

5 500 000,—

44 325,—

06 07 04

Sicherheit der Energieanlagen und -infrastrukturen

1.1

400 000

350 000

500 000

800 000

1 317 130,—

395 139,—

06 07 05

Vorbereitende Maßnahme zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs an Grenzübergängen an den nordöstlichen Außengrenzen der EU (unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit)

1.1

3 500 000

3 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 06 07 — Insgesamt

 

6 400 000

8 250 000

6 500 000

7 900 000

10 314 496,—

2 941 743,63

06 07 01   Verkehrssicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

3 500 000

4 000 000

3 500 000

3 497 366,—

2 502 279,63

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der Maßnahmen und Vorschriften, die zur Erhöhung der Sicherheit des Binnen-, Luft- und Seeverkehrs erforderlich sind, sowie für ihre Ausdehnung auf Drittländer, für technische Hilfe und spezifische Ausbildungsmaßnahmen.

Hauptziel der Maßnahme sind die Entwicklung und Durchführung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, insbesondere:

Maßnahmen zur Prävention von böswilligen Handlungen im Verkehrsbereich, insbesondere in Bezug auf die Beförderung gefährliche Güter und die Infrastruktur,

die Angleichung von Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie administrativer Kontrollverfahren, um den Straßenverkehr sicherer zu machen,

die Festlegung von gemeinsamen Indikatoren, Methoden und gemeinsamen Zielen für die Verkehrssicherheit sowie der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten,

die Kontrolle der Maßnahmen der Mitgliedstaaten für die Sicherheit im Verkehr hinsichtlich aller Verkehrsträger,

die internationale Koordinierung der Verkehrssicherheit,

Maßnahmen zur Förderung der Forschung über Verkehrssicherheit.

Die Mittel dienen auch insbesondere zur Finanzierung der Aufwendungen für Aufbau und Einsatz eines Korps von Inspektoren zur Kontrolle der Sicherheit der Flughafeneinrichtungen und Hafenanlagen der Mitgliedstaaten sowie deren Ausdehnung auf Drittländer. Die betreffenden Ausgaben umfassen die Tagegelder und Fahrtkosten der Inspektoren der Kommission, die Dienstreisekosten der von den Mitgliedstaaten entsandten Inspektoren entsprechend den einschlägigen Vorschriften, die Ausbildung der Inspektoren, vorbereitende Sitzungen sowie Geräte und Material zur Durchführung der Inspektionen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).

06 07 02   Pilotprojekt zur Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 400 000

2 000 000

3 600 000

5 500 000,—

44 325,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien und Anschubsubventionen für ein Pilotprojekt zur Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz, einschließlich der Anlage bewachter Lkw-Parkplätze entlang der wichtigsten Straßenverkehrsverbindungen in ganz Europa und eines Zertifizierungsmechanismus, beispielsweise in Form einer „blauen Flagge“, für sichere Lkw-Parkplätze.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

06 07 04   Sicherheit der Energieanlagen und -infrastrukturen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

350 000

500 000

800 000

1 317 130,—

395 139,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben der Kommission für die Sammlung und Bearbeitung von Informationen zur Analyse, Definition, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung der Vorschriften und Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Energiesektors, die technische Unterstützung und die spezifischen Ausbildungsmaßnahmen zu verbessern.

Wichtigste Ziele sind die Ausarbeitung und Anwendung von Sicherheitsvorschriften im Energiebereich, insbesondere:

Maßnahmen zur Vorbeugung von kriminellen Handlungen im Energiebereich, wobei den Anlagen und Infrastrukuren des europäischen Energieerzeugungs- und -übertragungssystems besondere Beachtung geschenkt wird,

Annäherung der Rechtsvorschriften, technischen Standards und administrativen Überwachungspraktiken im Bereich der Energiesicherheit,

Festlegung von gemeinsamen Indikatoren, Methoden und Sicherheitszielen für den Energiesektor und Zusammenstellung der für eine solche Festlegung erforderlichen Daten,

Überwachung der Maßnahmen zur Energiesicherheit, die von nationalen Behörden, Betreibern und sonstigen maßgeblichen Akteuren in diesem Sektor getroffen werden,

internationale Koordinierung im Bereich der Energiesicherheit unter Einbeziehung von Lieferanten aus Nachbarländern, Durchgangsländern und anderen Partnern in der Welt,

Förderung der technologischen Entwicklung im Bereich der Energiesicherheit.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

06 07 05   Vorbereitende Maßnahme zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs an Grenzübergängen an den nordöstlichen Außengrenzen der EU (unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 500 000

3 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Die Mittel sind für die vorbereitende Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit an drei Grenzübergängen an den nordöstlichen Außengrenzen der EU bestimmt, indem bis zu drei sichere Lkw-Parkplätze geschaffen werden, um die Straßenverkehrssicherheit und die Sicherheit der Fahrer und der Ladung zu verbessern und die ökologischen und sozialen Probleme zu lösen, die durch lange Lkw-Staus an Grenzübergängen verursacht werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ENERGIE UND VERKEHR

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION ENERGIE UND VERKEHR

TITEL 07

UMWELT

Allgemeine Ziele

Mit ihrer Umweltpolitik strebt die Europäische Union Folgendes an:

Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Gemeinschaftsregionen;

Leistung eines Beitrags zu hoher Lebensqualität und sozialer Wohlfahrt für die Bürger dadurch, dass für eine Umwelt gesorgt werden soll, in der der Grad der Verschmutzung keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat, und durch die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler, internationaler oder weltweiter ökologischer Probleme und Zusammenarbeit mit Drittländern und mit den zuständigen internationalen Organisationen bei der Verfolgung vereinbarter ökologischer Ziele und Stärkung einer globalen Ordnungspolitik im Kontext der nachhaltigen Entwicklung;

Förderung und Unterstützung der Einbeziehung von Umweltschutzaspekten bei der Konzeption und Durchführung der Umweltpolitik und sonstiger Politiken und Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft, vor allem mit Blick auf die Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS UMWELT

87 935 995

87 935 995

76 426 251

76 426 251

72 516 191,82

72 516 191,82

07 02

INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

4 112 000

10 700 000

2 500 000

8 950 000

15 793 894,18

12 425 240,77

07 03

UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER GEMEINSCHAFT

283 266 000

169 912 000

258 309 000

129 159 000

221 175 021,19

178 259 025,44

07 04

KATASTROPHENSCHUTZ

27 500 000

25 400 000

14 860 000

19 140 000

11 846 327,42

5 609 868,18

07 05

NEUE POLITISCHE INITIATIVEN IM RAHMEN DES UMWELTAKTIONSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

4 000 000

p.m.

5 400 000

7 328 321,69

5 872 978,50

07 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

150 000

0,—

115 050,37

 

Titel 07 — Insgesamt

402 813 995

297 947 995

352 095 251

239 225 251

328 659 756,30

274 798 355,08

KAPITEL 07 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS UMWELT

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS UMWELT

07 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Umwelt“

5

53 416 382 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

47 944 051

45 264 676,39

07 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 02 01

Externes Personal

5

5 325 097

5 118 574

5 070 682,92

07 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

6 110 791

5 971 511 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

6 228 726,44

 

Artikel 07 01 02 — Subtotal

 

11 435 888

11 090 085

11 299 409,36

07 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Umwelt“

5

3 983 725

3 602 115

3 216 167,12

07 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 04 01

LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013) — Verwaltungsausgaben

2

17 850 000

13 000 000

11 969 117,88

07 01 04 02

Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz — Verwaltungsausgaben

3.2

700 000

540 000

15 000,—

07 01 04 03

Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets — Verwaltungsausgaben

4

250 000

p.m.

292 009,07

07 01 04 04

Beteiligung an internationalen Umweltmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

4

300 000

250 000

459 812,—

 

Artikel 07 01 04 — Subtotal

 

19 100 000

13 790 000

12 735 938,95

 

Kapitel 07 01 — Insgesamt

 

87 935 995

76 426 251

72 516 191,82

07 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Umwelt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

53 416 382 (135)

47 944 051

45 264 676,39

07 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 325 097

5 118 574

5 070 682,92

07 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 110 791

5 971 511 (136)

6 228 726,44

Erläuterungen

Die Mittel sind auch für die Finanzierung der Abschätzung der Folgen von Rechtsakten bestimmt.

07 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Umwelt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 983 725

3 602 115

3 216 167,12

07 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 04 01   LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

17 850 000

13 000 000

11 969 117,88

Erläuterungen

Veranschlagt sind:

Ausgaben für die technische Hilfe bei der Auswahl von Projekten sowie bei der Überwachung, Bewertung und Prüfung der im Rahmen des Programms LIFE+ ausgewählten Projekte und der laufenden Projekte im Rahmen des Programms LIFE III;

Ausgaben für Veröffentlichungen und Tätigkeiten zur Verbreitung von Ergebnissen und bewährten Verfahren, die sich aus Projekten im Rahmen von LIFE III und LIFE+ ergeben, sowie für Sachverständigensitzungen und die Begünstigten von Projekten (Beratung in Bezug auf die Projektverwaltung, Vernetzung, Austausch von Ergebnissen und bewährten Verfahren);

Ausgaben für die Entwicklung, die Pflege, den Betrieb und die Unterstützung von geeigneten IT-Systemen für die Kommunikation, Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von Projekten und zur Verbreitung von Projektergebnissen;

Ausgaben für die Entwicklung, die Pflege, den Betrieb und die Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von IT-Systemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele zum gegenseitigen Nutzen der Kommission, der Begünstigten und der Interessenvertreter (z. B. die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft) stehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Bewertung, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms LIFE+ stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die zum gegenseitigen Nutzen der Begünstigten und der Kommission von dieser im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und der Länder des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 03 07.

07 01 04 02   Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

700 000

540 000

15 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind:

die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung, Kontrolle und Bewertung des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz und des Gemeinschaftsverfahrens zur Koordinierung von Katastrophenschutzmaßnahmen;

die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Pflege des Sicherheits-, IT- und Kommunikationsinstrumentariums, das für die völlige Betriebsbereitschaft des in den Räumlichkeiten der Kommission untergebrachten Beobachtungs- und Informationszentrums (BIZ) erforderlich ist (fortschrittliche Informationssysteme, einschließlich geografische Informationssysteme, und Kommunikationsmittel, die das BIZ mit allen bestehenden Katastrophenalarmsystemen verbinden), und mit dem Hosting von CECIS, einschließlich der einschlägigen Infrastruktur;

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 04 01.

07 01 04 03   Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

250 000

p.m.

292 009,07

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss der für die Bewertung, Überwachung und Förderung während der Durchführung von LIFE III in Drittländern erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen finanziert werden. Darunter fallen Verträge für Studien, Expertensitzungen und Verträge für technische und administrative Unterstützung (einschließlich der Verträge für Überwachungsteams).

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 02 02.

07 01 04 04   Beteiligung an internationalen Umweltmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

300 000

250 000

459 812,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 02 01.

KAPITEL 07 02 —   INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 02

INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

07 02 01

Beteiligung an multilateralen und internationalen Umweltmaßnahmen

4

3 112 000

6 500 000

2 500 000

6 300 000

9 333 894,18

6 209 240,76

07 02 02

Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets

4

3 200 000

p.m.

2 650 000

6 460 000,—

6 216 000,01

07 02 03

Pilotprojekt — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und Gemeinsames Europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

4

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 07 02 — Insgesamt

 

4 112 000

10 700 000

2 500 000

8 950 000

15 793 894,18

12 425 240,77

07 02 01   Beteiligung an multilateralen und internationalen Umweltmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 112 000

6 500 000

2 500 000

6 300 000

9 333 894,18

6 209 240,76

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung obligatorischer und fakultativer Beiträge aufgrund des Beitritts der Gemeinschaft zu einer Reihe von internationalen Übereinkommen, Protokollen und Abkommen sowie der Vorbereitung künftiger internationaler Abkommen, an denen sich die Gemeinschaft beteiligen möchte.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr zugewiesenen institutionellen Befugnisse gemäß dem EG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag und gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).

Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1).

Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10) und die damit im Zusammenhang stehenden Übereinkommen.

Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7).

Beschluss 86/277/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Abschluss des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 1).

Beschluss 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8).

Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss des Übereinkommens — im Namen der Gemeinschaft — über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Baseler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1).

Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).

Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11).

Beschluss 94/156/EG des Rates vom 21. Februar 1994 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1974) (ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 1).

Beschluss 96/191/EG des Rates vom 26. Februar 1996 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (ABl. L 61 vom 12.3.1996, S. 31).

Beschluss des Rates of 27. Juni 1997 über den Abschluss des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Gemeinschaft (ESPOO-Übereinkommen) (Vorschlag ABl. C 104 vom 24.4.1992, S. 5; Beschluss nicht veröffentlicht).

Beschluss 97/825/EG des Rates vom 24. November 1997 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) (ABl. L 342 vom 12.12.1997, S. 18).

Beschluss 98/216/EG des Rates vom 9. März 1998 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (ABl. L 83 vom 19.3.1998, S. 1).

Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1).

Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1).

Beschluss 1999/575/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Gemeinschaft (ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 29).

Beschluss 2000/706/EG des Rates vom 7. November 2000 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 30).

Beschluss 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

Beschluss 2002/628/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 48).

Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27).

Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35).

Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

Beschluss 2006/61/EG des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 54).

Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

Beschluss 2006/871/EG des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 24).

07 02 02   Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 200 000

p.m.

2 650 000

6 460 000,—

6 216 000,01

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Projekten der technischen Hilfe des dritten thematischen Abschnitts von LIFE III, d. h. LIFE-Drittländer, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 bestimmt. Finanziert werden Maßnahmen zur Unterstützung der Schaffung von Kapazitäten und Verwaltungsstrukturen, die im Umweltsektor in Drittländern benötigt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

07 02 03   Pilotprojekt — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und Gemeinsames Europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Das Projekt zielt auf die Förderung von Maßnahmen zur regelmäßigen Überwachung der Qualität der Meeres- und Küstenumwelt und zur Kontrolle der Umweltverschmutzung im Schwarzmeerraum ab. Seine allgemeinen Ziele lassen sich wie folgt beschreiben:

Schaffung einer Grundlage für die Forschung und Untersuchung der Verschmutzung der Meeres- und Küstenumwelt, Untersuchung der Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die biologische Vielfalt und die von der Meeres- und Küstenumwelt abhängigen Arbeitsplätze,

Entwicklung neuer Technologien für den Umweltschutz und für Notfallreinigungsmaßnahmen bei Verschmutzungen,

Konzipierung und Einführung eines integrierten Meeres- und Küstenüberwachungssystems in der Region,

Schaffung eines Netzes von Einrichtungen für eine dynamische Überwachung des Systems „Meer — Küste — Fluss“ im Wege der Fernerkundung,

Ausbildung der Personen, die mit der tatsächlichen Durchführung überwachungsbezogener Tätigkeiten betraut werden, und entsprechende Vorbereitung der Mitarbeiter.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 07 03 —   UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER GEMEINSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 03

UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER GEMEINSCHAFT

07 03 01

Abschluss des Schutzes der Wälder

2

12 000 000

p.m.

14 650 000

17 904 725,80

10 871 873,98

07 03 02

Abschluss des Gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen, die hauptsächlich im Umweltschutzbereich tätig sind

2

200 000

p.m.

3 500 000

7 999 677,—

6 796 851,07

07 03 03

Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil I (Naturschutz)

2

33 800 000

p.m.

30 350 000

70 106 135,—

53 791 443,03

07 03 04

Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil II (Umweltschutz)

2

32 400 000

p.m.

27 700 000

72 815 836,—

58 280 057,71

07 03 05

Abschluss der Finanzierungsinstrumente LIFE I (1991-1995) und LIFE II (1996-1999) — Maßnahmen im Gebiet der Gemeinschaft — Teil I (Naturschutz) und Teil II (Umweltschutz)

2

p.m.

p.m.

370 000

0,—

1 557 257,82

07 03 06

Abschluss der Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstiger allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik

2

6 000 000

p.m.

9 000 000

14 412 049,39

13 621 050,94

07 03 07

LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

2

248 094 000

46 400 000

226 620 000

11 300 000

 

 

07 03 08

Abschluss des Gemeinschaftsrahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Städteentwicklung

2

1 400 000

p.m.

1 500 000

0,—

376 669,05

07 03 09

Europäische Umweltagentur

07 03 09 01

Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

2

18 440 000

18 440 000

16 983 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

16 983 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

18 947 028,—

18 947 028,—

07 03 09 02

Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

2

13 232 000

13 972 000

10 706 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

10 706 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

17 017 062,—

14 016 793,84

 

Artikel 07 03 09 — Subtotal

 

31 672 000

32 412 000

27 689 000

27 689 000

35 964 090,—

32 963 821,84

07 03 10

Vorbereitende Maßnahme für Natura 2000

2

1 000 000

1 600 000

1 000 000

1 600 000

1 972 508,—

0,—

07 03 11

Pilotprojekt — Schutz und Erhaltung der Wälder

2

p.m.

1 200 000

3 000 000

1 500 000

 

 

07 03 12

Pilotprojekt — Europäisches Rahmenprogramm für die Entwicklung und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

2

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

07 03 13

Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Kommunikations- und Risikomanagementsystem für Küsten

2

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

07 03 14

Maßnahme im Bereich „Erneuerbare Energie“

2

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Kapitel 07 03 — Insgesamt

 

283 266 000

169 912 000

258 309 000

129 159 000

221 175 021,19

178 259 025,44

07 03 01   Abschluss des Schutzes der Wälder

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 000 000

p.m.

14 650 000

17 904 725,80

10 871 873,98

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren betreffend Maßnahmen und Aktionen zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Wälder, zur Überwachung von Waldbränden und zur Sammlung von Informationen und Daten über Waldökosysteme.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

07 03 02   Abschluss des Gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen, die hauptsächlich im Umweltschutzbereich tätig sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000

p.m.

3 500 000

7 999 677,—

6 796 851,07

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit Zuschüssen zugunsten von primär im Bereich Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (NRO), für ihre laufenden Betriebskosten, ihre jährlichen Arbeitsprogramme und Projekte. Sie sollen zur weiteren Entwicklung und Umsetzung von Politik und Rechtsvorschriften der EU im Umweltbereich beitragen und eine intensivere Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Diskussion über Umweltbelange auf europäischer Ebene sicherstellen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

07 03 03   Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil I (Naturschutz)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 800 000

p.m.

30 350 000

70 106 135,—

53 791 443,03

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen des Programms LIFE III (Bereich Naturschutz), im Hinblick auf den Naturschutz und insbesondere die Erhaltung natürlicher Lebensräume und Arten wildlebender Pflanzen und Tiere sowie Naturschutzprojekte, insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung des europäischen Netzes „Natura 2000“.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

07 03 04   Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil II (Umweltschutz)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 400 000

p.m.

27 700 000

72 815 836,—

58 280 057,71

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen des Programms LIFE III (Bereich Naturschutz) und betreffen die Entwicklung innovativer und integrierter Techniken und Verfahren für die Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie Aktionen und Studien zur Verbesserung der Koordinierung von Maßnahmen im Hinblick auf grenzüberschreitende Auswirkungen von Umwelt- und Witterungsverhältnissen auf Landschaft, Wasserwege und -systeme.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

07 03 05   Abschluss der Finanzierungsinstrumente LIFE I (1991-1995) und LIFE II (1996-1999) — Maßnahmen im Gebiet der Gemeinschaft — Teil I (Naturschutz) und Teil II (Umweltschutz)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

370 000

0,—

1 557 257,82

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen der Programme LIFE I und LIFE II und betreffen die Weiterentwicklung und Umsetzung von Politik und Rechtsvorschriften der EU im Umweltbereich und den Schutz von natürlichen Lebensräumen und Arten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE I) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1404/96 des Rates vom 15. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE II) (ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 1).

07 03 06   Abschluss der Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstiger allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 000 000

p.m.

9 000 000

14 412 049,39

13 621 050,94

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit Aktionen der Kommission zur Umsetzung geltender Rechtsvorschriften, zur Sensibilisierung sowie anderen allgemeinen Aktionen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogramms.

Diese Aktionen beinhalten auch Zuschüsse für Projekte und Dienstleistungsverträge, Workshops und Seminare, für die Vorbereitungs- und Produktionskosten von audiovisuellem Material, für Veranstaltungen und Ausstellungen, Journalistenbesuche, Veröffentlichungen und sonstige Verbreitungsmaßnahmen und Internetaktivitäten.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem EG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag sowie gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), ergeben.

Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

07 03 07   LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

248 094 000

46 400 000

226 620 000

11 300 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung von Maßnahmen und Projekten, die der Durchführung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Politik und Rechtsvorschriften im Umweltbereich dienen (einschließlich der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Bereiche der Politik), um damit zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen. LIFE+ soll insbesondere zur Durchführung des sechsten Umweltaktionsprogramms einschließlich der thematischen Strategien beitragen und dient zur Finanzierung von Maßnahmen und Projekten mit europäischem Mehrwert in drei prioritären Bereichen: Natur und biologische Vielfalt, Umweltpolitik und gute Verwaltungspraxis sowie Information und Kommunikation.

Mindestens 78 % der Mittel sind für aktionsbezogene Zuschüsse zu Projekten bestimmt, davon mindestens 50 % für Projekte, die dem Schutz der Umwelt und der Artenvielfalt dienen. Die zu fördernden Projekte werden im Wege eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die geförderten Projekte sind von gemeinschaftlichem Interesse, technisch und finanziell kohärent und machbar und entsprechen im Ergebnis den eingesetzten Mitteln.

Die mit aktionsbezogenen Zuschüssen geförderten Projekte müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen, um sicherzustellen, dass sie einen europäischen Mehrwert erbringen, und um eine Finanzierung von Wiederholungsmaßnahmen zu vermeiden:

Projekte im Bereich bewährter Praktiken sowie Demonstrationsmaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG oder

innovative Projekte oder Demonstrationsprojekte im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Umweltzielen, einschließlich der Entwicklung oder Verbreitung von bewährten Techniken und Praktiken, Know-how oder Technologien, oder

Sensibilisierungskampagnen und spezielle Ausbildungsmaßnahmen für Personal, das an Maßnahmen zur Brandvorbeugung beteiligt ist, oder

Projekte zur Entwicklung und Umsetzung gemeinschaftlicher Ziele im Bereich des breit angelegten, harmonisierten, umfassenden und langfristigen Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen.

Die aus dem Programm LIFE+ geförderten Maßnahmen umfassen unter anderem

die Unterstützung unabhängiger, gemeinnütziger Nichtregierungsorganisationen (NRO), die zur Entwicklung und Durchführung der gemeinschaftlichen Politik und Rechtsvorschriften im Umweltbereich beitragen,

die Unterstützung der treibenden Rolle der Kommission bei der Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik durch Studien und Bewertungen, Seminare und Workshops mit Sachverständigen und Interessenvertretern, Netze und Computersysteme, Information, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Veranstaltungen, Ausstellungen und ähnlichen Sensibilisierungsmaßnahmen.

Die aus LIFE+ finanzierten Projekte und Maßnahmen können im Wege von Zuschüssen oder Ausschreibungen durchgeführt werden und können folgendes umfassen:

Studien, Erhebungen, Modellierungen und Szenarienentwicklung;

Monitoring, einschließlich Monitoring von Wäldern;

Monitoring von pestizidverseuchten Flächen;

Unterstützung beim Kapazitätsaufbau;

Ausbildungsmaßnahmen, Workshops und Sitzungen, einschließlich der Ausbildung von Personal, das an Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden beteiligt ist;

Arbeit über Netze und Plattformen für bewährte Praktiken;

Maßnahmen im Bereich Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, insbesondere zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gefahren von Waldbränden;

Demonstration innovativer Politikkonzepte, Technologien, Verfahren und Instrumente;

Unterstützung für operative Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen, die sich hauptsächlich für Umweltschutz und -verbesserung auf europäischer Ebene engagieren und zur Entwicklung und Durchführung der gemeinschaftlichen Politik und Rechtsvorschriften beitragen;

Entwicklung und Pflege von Netzen, Datenbanken sowie Informations- und Computersystemen in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und des gemeinschaftlichen Umweltrechts und besonders Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die Mittel sollen zur Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Informations- und Kommunikationssystemen dienen. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen;

insbesondere für die Bereiche Natur und biologische Vielfalt: Management von Gebieten und Arten sowie Planung von Gebieten, einschließlich der Verbesserung des ökologischen Zusammenhalts des Netzes Natura 2000, Überwachung des Erhaltungsstatus, einschließlich — aber nicht ausschließlich — der Einrichtung von Verfahren und Strukturen für diese Überwachung, der Entwicklung und Umsetzung von Aktionsplänen für die Erhaltung von Arten und Lebensräumen, der Ausweitung des Netzes Natura 2000 auf marine Gebiete sowie in Einzelfällen des Erwerbs von Land.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder Länder des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

07 03 08   Abschluss des Gemeinschaftsrahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Städteentwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 400 000

p.m.

1 500 000

0,—

376 669,05

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Mehrjahresprogramms (2001-2004) zur Finanzierung von Maßnahmen zur Sensibilisierung für eine nachhaltige Stadtentwicklung, die städtische Umwelt und die Verfahren der Kommunalen Agenda 21, einschließlich der Entwicklung und Übertragung guter Praktiken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

07 03 09   Europäische Umweltagentur

07 03 09 01   Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 440 000

18 440 000

16 983 000 (141)

16 983 000 (142)

18 947 028,—

18 947 028,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Auf Antrag der Agentur unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).

07 03 09 02   Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 232 000

13 972 000

10 706 000 (143)

10 706 000 (144)

17 017 062,—

14 016 793,84

Erläuterungen

Diese Mittel decken einen Zuschuss an die Europäische Umweltagentur in Kopenhagen, die der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Umweltinformationen über alle Länder der Gemeinschaft liefern soll, aufgrund deren sie die für den Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen treffen, diese evaluieren und die Öffentlichkeit informieren können.

Die Agentur hat vor allem folgende Aufgaben:

Weiterführung und Ausbau des „Eionet“ (Europäisches Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz),

Einrichtung eines europäischen Referenzzentrums für Umweltinformationen,

Entwicklung eines integrierten Verfahrens von der Überwachung bis zur Berichterstattung,

Ermittlung von Fragen, die in Zukunft von Bedeutung für die Umwelt sein werden,

direkte Unterstützung der Konzipierung und Entwicklung der Umweltpolitik,

Unterstützung der Umsetzung und Evaluierung der Umweltpolitik einschließlich der Bewertung ihrer Effizienz und der Fortschritte bei der Einbeziehung von Umweltfragen in anderen Politikbereichen,

Unterstützung des die Umwelt betreffenden Teils des Erweiterungsprozesses (geografische Erweiterung, verstärkte europäische Zusammenarbeit).

Ein Teil dieser Mittel ist zur Finanzierung von Maßnahmen und Untersuchungen zur Bodenbeschaffenheit und im Zusammenhang mit der Wüstenbildung bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Für das Haushaltsjahr werden folgende Einnahmen und Ausgaben veranschlagt:

Einnahmen:

— Titel 1 „Zuschüsse der Europäischen Gemeinschaft“

31 530 000

— Titel 2 „Verschiedene Einnahmen“

4 874 000

Insgesamt

36 404 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

19 302 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

3 200 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

13 902 000

Insgesamt

36 404 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).

07 03 10   Vorbereitende Maßnahme für Natura 2000

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 600 000

1 000 000

1 600 000

1 972 508,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen für das Management des Netzes Natura 2000 (d. h. Erhaltung und Überwachung der biologischen Vielfalt, Wiederansiedlung von Arten, Infrastruktur, Entschädigung von Grundbesitzern), einschließlich Pilotprojekten, Kommunikations- und Informationstätigkeiten und Entwicklung von methodischen Grundlagen und Managementmodellen für Gebiete mit unterschiedlichen Merkmalen und Eigentumsrechten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

07 03 11   Pilotprojekt — Schutz und Erhaltung der Wälder

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 200 000

3 000 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren betreffend Maßnahmen und Aktionen zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Wälder, zur Überwachung und Verhütung von Waldbränden und zur Sammlung von Informationen und Daten über Waldökosysteme. Die Überwachungstätigkeiten betreffen die Gefährdung der Böden, der biologischen Vielfalt und der Senken. Diese Maßnahmen umfassen auch Zuschüsse sowie Verträge über Studien und Dienstleistungen im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten (zusätzlich zum Finanzbeitrag zu den Kosten der von den Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften vorgelegten Programme):

Weiterführung und Ausbau des Netzes der Beobachtungsstellen, die Informationen über Ökosysteme des Waldes liefern,

Weiterführung und Ausbau des Informationssystems über Waldbrände,

Förderung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden, besonders in den als stark gefährdet eingestuften Gebieten, in Fortführung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 3), vorgesehenen Maßnahmen,

Förderung von Maßnahmen zur Aufforstung der von Bränden verwüsteten Flächen, besonders in Naturschutzgebieten und anderen Schutzgebieten, unter Beachtung der bioklimatischen und ökologischen Merkmale und unter Verwendung von an die Bedingungen vor Ort angepassten Pflanzenarten und Sorten,

Förderung und Ausbau des Überwachungssystems sowie der Evaluierung der gesammelten Informationen und Schaffung einer Plattform zum Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Betroffenen,

Förderung von Aufforstungsprogrammen in von Waldbränden betroffenen Regionen,

Erforschung der Ursachen und Folgen der Waldbrände, die sich in den letzten Jahren gerade für den europäischen Forstwirtschaftssektor besonders gravierend ausgewirkt haben,

Förderung geeigneter Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden, wie die Anlage von Brandschneisen, Waldwegen, Zufahrtsstellen und Wasserzapfstellen, und Programme zur Waldbewirtschaftung.

Diese Mittel können auch zur Deckung der Kosten von Sitzungen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten dienen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

07 03 12   Pilotprojekt — Europäisches Rahmenprogramm für die Entwicklung und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Kofinanzierung u. a. folgender Maßnahmen:

Europäische Wissensplattform,

Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken auf dem Gebiet nachhaltiger städtischer Verkehrspläne,

Entwicklung und Austausch bewährter Praktiken auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtplanung einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Umweltrisiken und zur Bekämpfung des Klimawandels,

Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken in den Bereichen nachhaltiges Bauen, Förderung einer nachhaltigen städtebaulichen Planung und biologische Vielfalt,

Sensibilisierungsmaßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

07 03 13   Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Kommunikations- und Risikomanagementsystem für Küsten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Projekts zur Entwicklung und Einrichtung 1. eines zusätzlichen partizipativen Küstenkommunikationssystems und 2. eines kooperativen Systems für Risikoschutz und Risikomanagement im Bereich der Küsten für die dem Ostseeraum angehörenden Mitgliedstaaten und insbesondere für die baltischen Staaten bestimmt, die aufgrund ihrer 50-jährigen Besetzung nicht am normalen Entwicklungsprozess teilhaben konnten und daher gegenüber den älteren Mitgliedstaaten ein Entwicklungsgefälle aufweisen. Ein nachhaltiger Küstenschutz (einschließlich integrierter Anwendungen) muss aktiv gefördert werden, und es müssen nichttraditionelle Innovationen erforscht und ausgearbeitet sowie getestet und verbreitet werden, nicht nur im Verhältnis zu bestehenden Durchführungsmethoden, d. h. nicht nur vertikal und horizontal quer durch die Verwaltungsebenen, sondern auch in der Weise, dass besonderes Augenmerk auf die Entwicklung neuer Methoden für eine partizipative Kommunikation und Zusammenarbeit gelegt wird, so dass bei allen Beteiligten ein stärkeres küstenspezifisches Bewusstsein entsteht und sie ein besseres Küstenverhalten entwickeln.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

07 03 14   Maßnahme im Bereich „Erneuerbare Energie“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur finanziellen Unterstützung der Verwirklichung der Ziele, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 8./9. März 2007 für den EU-weiten Ausbau erneuerbarer Energien über 2010 hinaus vereinbart wurden, insbesondere des verbindlichen Ziels, den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2020 auf 20 % zu erhöhen, und des von allen Mitgliedstaaten bis 2020 in kosteneffizienter Weise zu erreichenden Mindestziels eines 10 %-Anteils von Biokraftstoffen am gesamten verkehrsbedingten Benzin- und Dieselverbrauch in der EU.

KAPITEL 07 04 —   KATASTROPHENSCHUTZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 04

KATASTROPHENSCHUTZ

07 04 01

Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz

3.2

20 000 000

15 000 000

14 860 000

8 940 000

 

 

07 04 02

Pilotprojekt grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen

3.2

1 200 000

p.m.

3 900 000

6 500 000,—

0,—

07 04 03

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

3.2

3 200 000

6 300 000

5 346 327,42

5 609 868,18

07 04 04

Pilotprojekt — Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden

2

3 500 000

2 000 000

 

 

 

 

07 04 05

Vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der EU

1.1

4 000 000

4 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 07 04 — Insgesamt

 

27 500 000

25 400 000

14 860 000

19 140 000

11 846 327,42

5 609 868,18

07 04 01   Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 000 000

15 000 000

14 860 000

8 940 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes bestimmt. Sie zielen darauf ab, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, der EFTA und der Bewerberländer, die mit der Gemeinschaft eine Vereinbarung über Krisenreaktions-, Vorsorge-, Bereitschafts- und Präventionsmaßnahmen im Hinblick auf natürliche und anthropogene Katastrophen, Terroranschläge sowie technologische, radiologische oder ökologische Unfälle unterzeichnet haben, zu unterstützen und zu ergänzen. Außerdem sollen sie die engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtern. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Ausgaben:

Bereitstellung einer ergänzenden Kapazität in Form einer Bereitschaftstruppe, entweder durch Zusammenfassung bestehender Ressourcen oder durch Zugriff auf zusätzliche Ressourcen und Ausrüstung,

Mobilisierung von Sachverständigen zur Einschätzung der benötigten Hilfe und Erleichterung europäischer Hilfe in Mitgliedstaaten oder Drittländern bei Katastrophen,

Transport europäischer Katastrophenschutzhilfe — einschließlich Bereitstellung sachdienlicher Informationen über Transportmittel — bei Katastrophen sowie die damit zusammenhängende Logistik,

Ausbildungskurse (einschließlich allgemeiner Ausbildungskurse im Rahmen des Instruments sowie Ausbildungskurse zu speziellen Themen oder für ein spezifisches Publikum), um Sachverständigen und Teamleitern die nötigen Kenntnisse und Werkzeuge für eine effiziente Beteiligung an Interventionen der Gemeinschaft zu vermitteln und eine gemeinsame europäische Interventionskultur aufzubauen,

Leitstandsübungen und vollmaßstäbliche Übungen, um die Interoperabilität zu erproben, das Einsatzpersonal zu trainieren und eine gemeinsame Interventionskultur aufzubauen,

Austausch von Sachverständigen mit dem Ziel, ein besseres Verständnis des europäischen Katastrophenschutzes aufzubauen und Informationen und Erfahrungen auszutauschen,

Workshops, Projekte, Studien, Erhebungen, Modellierungen, Entwicklung von Szenarien und Notfallplanung, Unterstützung beim Kapazitätsaufbau, Demonstrationsprojekte, Technologietransfer, Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen, Maßnahmen im Bereich Kommunikation, Überwachung, Überprüfung und Bewertung,

Informations- und Kommunikationssysteme (IKT) zur Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten im Notfall — insbesondere CECIS (Gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle) — zur Steigerung der Effizienz und zur Ermöglichung des Austauschs „EU-vertraulicher“ Informationen. Die Mittel dienen der Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) der Systeme. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Von den Mitteln ist ein ausreichender Betrag für die Entwicklung des nötigen Fachwissens zur Sicherstellung einer umfassenden Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen bei allen Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes und der Erforschung dieser Frage bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9)

07 04 02   Pilotprojekt grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 200 000

p.m.

3 900 000

6 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Studien und Zuschüssen zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der Zusammenarbeit und der Vertiefung der Zusammenarbeit bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes im Hinblick auf die Verhütung oder zumindest Abschwächung der Folgen von Naturkatastrophen durch Entwicklung von Instrumenten für grenzüberschreitende Frühwarnung, Koordinierung und Logistik.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

07 04 03   Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 200 000

6 300 000

5 346 327,42

5 609 868,18

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes und mit Maßnahmen im Rahmen des Schutzes der Meeresumwelt, der Küsten und der menschlichen Gesundheit gegen die Gefahren unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/12/EG (ABl. L 6 vom 8.1.2005, S. 7).

Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1), geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7), aufgehoben durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).

07 04 04   Pilotprojekt — Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 500 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Ziel des Pilotprojekts ist es, die Mobilisierung von Einsatzmitteln und Rettungskräften aus den Mitgliedstaaten zu verbessern, um einem Mitgliedstaat bei Waldbränden, deren Zahl und Ausmaß die logistischen und personellen Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigen, Hilfe zu leisten.

Ziel des Pilotprojekts ist es insbesondere,

die Einsatzteams und logistischen Mittel der Mitgliedstaaten zu erfassen, die im Notfall mobilisiert werden können,

standardisierte Kommunikations- und Informationsmechanismen zu entwickeln, um eine größere Wirksamkeit der Maßnahmen zu erreichen und Informationen über bewährte Verfahren, optimale Ausrüstung und Aufstellung von Operationsplänen für den Einsatz der technischen und personellen Ressourcen auszutauschen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

07 04 05   Vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der EU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

4 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll eine vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der EU finanziert werden, mit dem nach schweren Katastrophen, einschließlich Waldbränden, sofort auf dringenden Bedarf reagiert werden kann. Dieser Mechanismus könnte aus speziellen Katastrophenschutzeinheiten, die die Mitgliedstaaten für europäische Katastrophenschutzeinsätze bereitstellen, und/oder aus zusätzlichen Kapazitäten bestehen, die das Beobachtungs- und Informationszentrum (BIZ) durch Dauervereinbarungen mit anderen Parteien verfügbar macht.

Indem sichergestellt wird, dass Schlüsselressourcen und wesentliche Gerätschaften in Übereinstimmung mit Szenarien für die Reaktion auf schwere Katastrophen zu den entsprechenden Zeiten zur Verfügung stehen, zielt diese vorbereitende Maßnahme darauf ab, dass Europa als Ganzes besser für schwere Katastrophen gewappnet ist, und ebnet den Weg für die Katastrophenschutztruppe der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 07 05 —   NEUE POLITISCHE INITIATIVEN IM RAHMEN DES UMWELTAKTIONSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 05

NEUE POLITISCHE INITIATIVEN IM RAHMEN DES UMWELTAKTIONSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

07 05 01

Abschluss der Entwicklung neuer politischer Initiativen

2

4 000 000

p.m.

5 400 000

7 328 321,69

5 872 978,50

 

Kapitel 07 05 — Insgesamt

 

4 000 000

p.m.

5 400 000

7 328 321,69

5 872 978,50

07 05 01   Abschluss der Entwicklung neuer politischer Initiativen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

p.m.

5 400 000

7 328 321,69

5 872 978,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit Aktionen der Kommission zur Entwicklung neuer politischer Initiativen einschließlich der Sensibilisierung sowie anderer allgemeiner Aktionen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogramms.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem EG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag sowie gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9) ergeben.

Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

KAPITEL 07 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

07 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Umwelt“

07 49 04 01

Rechtsvorschriften, Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstige allgemeine Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik — Verwaltungsausgaben

2

p.m.

0,—

38 162,74

07 49 04 02

LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000-2004) — Maßnahmen im Gebiet der Gemeinschaft — Teil I (Naturschutz) — Verwaltungsausgaben

2

p.m.

150 000

0,—

76 887,63

 

Artikel 07 49 04 — Subtotal

 

p.m.

150 000

0,—

115 050,37

 

Kapitel 07 49 — Insgesamt

 

p.m.

150 000

0,—

115 050,37

07 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Umwelt“

07 49 04 01   Rechtsvorschriften, Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstige allgemeine Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

38 162,74

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

07 49 04 02   LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000-2004) — Maßnahmen im Gebiet der Gemeinschaft — Teil I (Naturschutz) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

150 000

0,—

76 887,63

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION UMWELT

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION UMWELT

TITEL 08

FORSCHUNG

Allgemeine Ziele

In diesem Politikbereich werden die Initiativen der Kommission zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums konzipiert und entwickelt, ferner wird deren praktische Umsetzung verfolgt.

Mit der europäischen Forschung wird ein konstruktiver Beitrag zur Erreichung der Ziele der übrigen Unionspolitiken geleistet und dazu beigetragen, dass diese Unionspolitiken ihrerseits den Erfordernissen der FTE-Politik angemessen Rechnung tragen.

In diesem Politikbereich werden die zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums erforderlichen Gemeinschaftsmaßnahmen ausgearbeitet und durchgeführt, insbesondere im Wege der Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung.

In diesem Politikbereich wird ferner beigetragen zur Umsetzung der in Lissabon beschlossenen Strategie für Beschäftigung, internationale Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftsreform und sozialen Zusammenhalt in der Europäischen Union, insbesondere durch die Verwirklichung eines gemeinsamen Raums der Bildung, Forschung und Innovation.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

257 299 887

257 299 887

237 869 456

237 869 456

211 185 178,10

211 185 178,10

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

695 341 000

428 286 000

688 163 000

65 000 000

 

 

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

209 083 000

127 382 000

204 559 000

11 610 000

 

 

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

390 410 000

167 460 000

390 363 000

10 000 000

 

 

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

129 680 000

64 498 000

121 023 000

30 000 000

 

 

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

219 348 000

102 591 000

214 179 000

10 000 000

 

 

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

348 922 000

196 902 000

339 999 000

20 000 000

 

 

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

84 296 000

47 512 000

68 617 000

3 000 000

 

 

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

p.m.

146 000 000

p.m.

p.m.

 

 

08 10

IDEEN

512 504 000

318 308 000

260 843 000

2 000 000

 

 

08 11

MENSCHEN

471 887 000

232 731 000

430 179 000

6 000 000

 

 

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

144 037 000

75 000 000

136 197 000

30 000 000

 

 

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

147 890 000

141 302 000

120 566 000

25 000 000

 

 

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

10 332 000

6 000 000

9 947 000

4 397 000

 

 

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

29 803 000

16 500 000

24 837 000

p.m.

 

 

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

40 034 000

22 300 000

29 758 000

2 500 000

 

 

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

17 391 000

9 000 000

17 075 000

5 100 000

 

 

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

p.m.

4 000 000

p.m.

p.m.

 

 

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

9 858 000

5 758 000

7 600 000

2 700 000

 

 

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

280 250 000

248 000 000

213 881 000

68 000 000

 

 

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

46 410 000

23 000 000

49 000 000

10 000 000

 

 

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

p.m.

1 472 488 000

p.m.

1 910 483 000

3 638 726 672,21

3 119 421 971,44

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

53 771 959,—

36 719 058,87

08 24

EUROPÄISCHES INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUT

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Titel 08 — Insgesamt

4 044 775 887

4 112 317 887

3 564 655 456

2 453 659 456

3 903 683 809,31

3 367 326 208,41

Erläuterungen

Diese Anmerkungen gelten für sämtliche Haushaltsposten dieses Titels (mit Ausnahme von Kapitel 08 22).

Die Verwendung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Für sämtliche unter diesem Posten eingestellte Mittel gilt die gleiche Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie sie für die horizontalen KMU-spezifischen Programme innerhalb desselben Rahmenprogramms verwendet wird. Diese Definition lautet wie folgt: „Ein förderwürdiges KMU ist eine Rechtsperson, die der Begriffsbestimmung von KMU genügt, wie sie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission festgelegt ist, wobei es sich weder um ein Forschungszentrum, ein Forschungsinstitut, eine Beratungsfirma noch um eine Organisation handelt, die Forschungsarbeiten auf Vertragsbasis durchführt.“ Sämtliche Forschungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm werden unter Einhaltung grundlegender ethischer Prinzipien durchgeführt (gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)), die auch Anforderungen an den Tierschutz enthalten. Insbesondere fallen hierunter die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätze. Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen.

Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse; für die Finanzierung von Studien sowie von Zuschüssen für die Begleitung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme; für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Gemeinschaft geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Die Mittel decken außerdem die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der gemeinschaftlichen FTE-Strategie erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

An einigen dieser Projekte können sich Drittstaaten oder Organisationen aus Drittstaaten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 6 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen von Dritten, die sich die Kosten der Projekte mit der Gemeinschaft teilen (Unternehmen aus Mitgliedsländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA), industrielle Konsortien usw.), die bei Posten 6 0 1 5 des Einnahmenplans eingesetzt sind, können ebenfalls gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Weitere Mittel werden unter Artikel 08 21 04 bereitgestellt.

Um das in der Verordnung festgelegte Ziel einer 15 %igen Beteiligung von KMU an aus diesen Mitteln finanzierten Projekten erreichen zu können, sind gezieltere Maßnahmen erforderlich. Qualifizierte Projekte im Rahmen der KMU-spezifischen Programme sollten für eine Finanzierung im Rahmen des thematischen Programms in Betracht kommen, sofern sie die notwendigen (thematischen) Voraussetzungen erfüllen.

KAPITEL 08 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

08 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Forschung“

5

7 976 607 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

12 426 675

12 068 381,96

08 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Forschung“

08 01 02 01

Externes Personal

5

228 947

238 763

132 267,47

08 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

1 153 447

1 182 382 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

1 087 348,25

 

Artikel 08 01 02 — Subtotal

 

1 382 394

1 421 145

1 219 615,72

08 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Forschung“

5

594 886

933 636

8 172 845,94

08 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 04 40

Gemeinsames Unternehmen für den ITER — Verwaltungsausgaben

1.1

27 500 000

15 300 000

 

 

Artikel 08 01 04 — Subtotal

 

27 500 000

15 300 000

 

08 01 05

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

120 770 000

112 185 000

110 301 268,86

08 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

38 700 000

38 196 000

20 619 751,40

08 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

60 376 000

57 407 000

58 803 314,22

 

Artikel 08 01 05 — Subtotal

 

219 846 000

207 788 000

189 724 334,48

 

Kapitel 08 01 — Insgesamt

 

257 299 887

237 869 456

211 185 178,10

08 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 976 607 (147)

12 426 675

12 068 381,96

08 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Forschung“

08 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

228 947

238 763

132 267,47

08 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 153 447

1 182 382 (148)

1 087 348,25

08 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

594 886

933 636

8 172 845,94

08 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 04 40   Gemeinsames Unternehmen für den ITER — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

27 500 000

15 300 000

 

Erläuterungen

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel. Hierfür wird die Europäische Organisation für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie in Form eines Gemeinschaftsunternehmens gegründet. Dieses europäische Gemeinschaftsunternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie hat folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags für die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation,

b)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Umsetzung der Fusionsenergie,

c)

Umsetzung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und entsprechender Einrichtungen, einschließlich einer internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen (International Fusion Materials Irradiation Facility (IFMIF)).

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission.

Entscheidung 2006/943/Euratom der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 60).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

08 01 05   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

120 770 000

112 185 000

110 301 268,86

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans bereitgestellt und ausgeführt.

08 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

38 700 000

38 196 000

20 619 751,40

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans bereitgestellt und ausgeführt.

08 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

60 376 000

57 407 000

58 803 314,22

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 08 02 —   ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

08 02 01

Zusammenarbeit — Gesundheit

1.1

695 341 000

428 286 000

688 163 000

65 000 000

 

 

 

Kapitel 08 02 — Insgesamt

 

695 341 000

428 286 000

688 163 000

65 000 000

 

 

08 02 01   Zusammenarbeit — Gesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

695 341 000

428 286 000

688 163 000

65 000 000

 

 

Erläuterungen

Mit den auf dem Gebiet der Gesundheit vorgesehenen Maßnahmen sollen die Gesundheit der europäischen Bürger verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der im Gesundheitssektor tätigen europäischen Unternehmen, auch mit Blick auf globale Gesundheitsfragen wie neu auftretende Epidemien, gesteigert werden. Schwerpunkte bilden die translationale Forschung (die Übertragung der Ergebnisse der Grundlagenforschung in klinische Anwendungen) und die Entwicklung und Validierung neuer Therapien und Verfahren für Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnoseinstrumente und -technologien sowie nachhaltige und wirksame Gesundheitssysteme. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Weitergabe der Forschungsergebnisse und der möglichst frühzeitigen Aufnahme eines Dialogs mit der Zivilgesellschaft, insbesondere mit Patientengruppen, über neue Ergebnisse der Biomedizin- und Genforschung.

Es können Mittel bereitgestellt werden für die klinische Erforschung vieler Krankheiten (wie Krebs, Herz-Kreislaufkrankheiten, Autoimmunität und Infektionskrankheiten, Allergien, Epilepsie, Traumata, rheumatische Krankheiten, Atemwegserkrankungen, mentale und neurologische Krankheiten, insbesondere solche, die mit dem Altern — wie Osteoporose, Alzheimer und Parkinson — oder mit Behinderungen und „Dys“-Schwächen einhergehen).

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 03 —   ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

08 03 01

Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

1.1

209 083 000

127 382 000

204 559 000

11 610 000

 

 

 

Kapitel 08 03 — Insgesamt

 

209 083 000

127 382 000

204 559 000

11 610 000

 

 

08 03 01   Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

209 083 000

127 382 000

204 559 000

11 610 000

 

 

Erläuterungen

Die auf diesem Gebiet geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen, integrierte wissenschaftlich-technologische Grundlagen zu schaffen, die für den Aufbau einer europäischen wissensgestützten Bio-Wirtschaft benötigt werden, die Wissenschaft, Industrie und andere Interessengruppen zusammenführt. Dieses Konzept stützt sich auf drei Pfeiler: 1. nachhaltige Erzeugung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen aus Böden, Wäldern und der aquatischen Umwelt, 2. „Vom Tisch bis zum Bauernhof“: Lebensmittel, Gesundheit und Wohlergehen und 3. Biowissenschaften und Biotechnologie im Dienste nachhaltiger Non-Food-Erzeugnisse und Verfahren. So lassen sich neue und sich abzeichnende Forschungsmöglichkeiten erkunden, die sich mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen befassen, wie die wachsende Nachfrage nach umweltfreundlichen Produktions- und Vertriebssystemen für sicherere, gesündere und hochwertigere Lebensmittel, die den Forderungen der Verbraucher Rechnung tragen, und Beherrschung lebensmittelbedingter Risiken, vor allem durch Rückgriff auf die Möglichkeiten der Biotechnologie, sowie der Gesundheitsgefahren aufgrund der Klimaänderungen.

Die Mittel sind auch zur Finanzierung der Entwicklung und Verbesserung von Analyseverfahren bestimmt (z. B. Analyse von Rückständen in Nahrungs- und Futtermitteln).

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung der Entwicklung und Verbesserung des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) als politisches Instrument für eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände und der Entwicklung eines politischen Konzepts zur Eindämmung der Rückwürfe von Beifängen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Da im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften keine speziellen Mittel für die Fischereiforschung vorgesehen sind, soll auf die Fischereiforschung prozentual gesehen mindestens wieder der gleiche Anteil entfallen wie im Haushaltsplan 2007.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 04 —   ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

08 04 01

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

1.1

390 410 000

167 460 000

390 363 000

10 000 000

 

 

 

Kapitel 08 04 — Insgesamt

 

390 410 000

167 460 000

390 363 000

10 000 000

 

 

08 04 01   Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

390 410 000

167 460 000

390 363 000

10 000 000

 

 

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, Europa dabei zu unterstützen, eine kritische Masse an Kapazitäten aufzubauen, die — vor allem im Hinblick auf größere Ökoeffizienz und eine Verringerung der Freisetzung gefährlicher Stoffe in die Umwelt — für die Entwicklung und Nutzung von Spitzentechnologien für wissensbasierte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren in den nächsten Jahren notwendig sind.

Aus diesen Mitteln werden auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse finanziert, ebenso wie Studien, Beihilfen, flankierende Maßnahmen und Evaluierungen der spezifischen Programme und das IMS-Sekretariat, sowie Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, einschließlich Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 05 —   ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

08 05 01

Zusammenarbeit — Energie

1.1

129 680 000

64 498 000

121 023 000

30 000 000

 

 

 

Kapitel 08 05 — Insgesamt

 

129 680 000

64 498 000

121 023 000

30 000 000

 

 

08 05 01   Zusammenarbeit — Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

129 680 000

64 498 000

121 023 000

30 000 000

 

 

Erläuterungen

Die Anstrengungen konzentrieren sich auf folgende Maßnahmen:

Wasserstoffenergie und Brennstoffzellen

Integrierte Maßnahmen, um über eine starke technologische Grundlage für eine wettbewerbsfähige Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der EU und für stationäre und tragbare Anwendungen sowie für Transportanwendungen zu verfügen.

Erneuerbare Energiequellen für die Elektrizitätserzeugung

Technologien zur Steigerung des Gesamtwirkungsgrades, Senkung der Kosten der Stromerzeugung aus einheimischen erneuerbaren Energien und Entwicklung und Demonstration von Technologien, die für unterschiedliche regionale Bedingungen geeignet sind.

Herstellung von Brennstoffen aus erneuerbaren Energien

Integrierte Umwandlungstechnologien: Entwicklung von und Senkung der Kosten je Einheit der aus erneuerbaren Energien gewonnenen festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe (einschließlich Wasserstoff) mit dem Ziel der wirtschaftlichen Herstellung und Nutzung kohlenstoffneutraler Brennstoffe, insbesondere flüssiger Biokraftstoffe für den Verkehrssektor.

Erneuerbare Energien zu Heiz- und Kühlzwecken

Technologien zur Steigerung der Effizienz und zur Senkung der Kosten von Heizung und Kühlung mit erneuerbaren Energien, wobei ihr Einsatz unter unterschiedlichen regionalen Bedingungen gewährleistet wird.

CO2-Abscheidung und -lagerung fürweitgehend emissionsfreie Stromerzeugung

Drastische Verringerung der ökologischen Auswirkungen der Nutzung fossiler Brennstoffe mit dem Ziel hoch effizienter, weitgehend emissionsfreier Kraftwerke auf der Grundlage von CO2-Abscheidungs- und -lagerungstechnologien.

Saubere Kohletechnologien

Zur erheblichen Verbesserungen des Wirkungsgrads, der Zuverlässigkeit und der Kosten durch Entwicklung und Demonstration von sauberen Kohleumwandlungstechnologien.

Intelligente Energienetze

Ausrichtung der Informationen auf das Erfordernis, den Bürgern die Notwendigkeit einer „intelligenten“ Nutzung der Energiequellen begreiflich zu machen.

Erhöhung der Effizienz, Sicherheit und Zuverlässigkeit der europäischen Strom- und Gaswirtschaft und -netze, z. B. durch die Umwandlung der derzeitigen Stromnetze in ein interaktives (Kunden-/Betreiber-)Dienstleistungsnetz, und Beseitigung der Hemmnisse für den großtechnischen Einsatz und für die tatsächliche Integration dezentraler und erneuerbarer Energieträger.

Energieeffizienz und Energieeinsparung

Neue Konzepte und Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen bei Gebäuden, Dienstleistungen und in der Industrie. Dazu gehören die Integration von Strategien und Technologien im Bereich der Energieeffizienz, die Verwendung von Technologien aus dem Bereich neuer und erneuerbarer Energien und die Energienachfragesteuerung.

Wissen für die energiepolitische Entscheidungsfindung

Entwicklung von Instrumenten, Methoden und Modellen für die Bewertung der wichtigsten wirtschaftlichen und sozialen Fragen im Zusammenhang mit Energietechnologien und Bereitstellung quantifizierbarer Ziele und Szenarien für einen mittel- und langfristigen Zeithorizont.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rund zwei Drittel der Mittel für diesen Themenbereich müssen der Forschung zufließen, die im Bereich der drei Maßnahmen zu erneuerbaren Energien und im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparung durchgeführt wird.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 06 —   ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

08 06 01

Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

1.1

219 348 000

102 591 000

214 179 000

10 000 000

 

 

 

Kapitel 08 06 — Insgesamt

 

219 348 000

102 591 000

214 179 000

10 000 000

 

 

08 06 01   Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

219 348 000

102 591 000

214 179 000

10 000 000

 

 

Erläuterungen

Im Siebten Rahmenprogramm wird die Umweltforschung über das Thema Umwelt (einschließlich Klimawandel) durchgeführt. Ziel ist die Förderung eines nachhaltigen Managements der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt und ihrer Ressourcen durch die Erweiterung unserer Kenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen Biosphäre, Ökosystemen und menschlichen Tätigkeiten und die Entwicklung neuer Technologien, Werkzeuge und Dienstleistungen, um Umweltprobleme mit einem integrierten Ansatz lösen zu können. Der Schwerpunkt wird auf der Vorhersage von Veränderungen beim Klima sowie bei Umwelt-, Erd- und Ozeansystemen und auf Werkzeugen und Technologien für die Überwachung, Verhütung und Eindämmung von Umweltbelastungen und -risiken — u. a. für die Gesundheit und die dauerhafte Erhaltung der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt — liegen.

Die Forschungsarbeiten in diesem Bereich dienen der Umsetzung internationaler Verpflichtungen und Initiativen wie der globalen Erdbeobachtung. Ferner dienen sie dem Forschungsbedarf, der sich aus dem geltenden EU-Recht und neuen Strategien, aus damit verbundenen thematischen Strategien und den Aktionsplänen zu Umwelttechnologien und Umwelt und Gesundheit ergibt. Die Forschungsarbeiten werden auch technologische Entwicklungen unterstützen, die die Marktstellung europäischer Unternehmen verbessern sollen, insbesondere die der KMU, die zum Beispiel auf dem Gebiet der Umwelttechnologien tätig sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 07 —   ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

08 07 01

Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

1.1

348 922 000

196 902 000

339 999 000

20 000 000

 

 

 

Kapitel 08 07 — Insgesamt

 

348 922 000

196 902 000

339 999 000

20 000 000

 

 

08 07 01   Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

348 922 000

196 902 000

339 999 000

20 000 000

 

 

Erläuterungen

Für das Siebte Forschungsrahmenprogramm (RP7) (2007-2013) sollen in einem neuen integrierten Ansatz, der sowohl Innovationen als auch den politischen Rahmen einbezieht, alle Verkehrsträger (Luft, Straße, Schiene, Wasser) verknüpft und der sozioökonomische und technologische Aspekt von Forschung und Wissensentwicklung berücksichtigt werden. Dies steht im Einklang mit dem Weißbuch zum Verkehr und den aktualisierten Fassungen der strategischen Forschungspläne für die vier Technologieplattformen auf dem Gebiet Verkehr. Ziel ist die Entwicklung integrierter, umweltfreundlicher, intelligenter und sicherer gesamteuropäischer Verkehrssysteme zum Nutzen der Bürger und der Gesellschaft unter Schonung der Umwelt- und Naturressourcen auf der Grundlage technologischer Fortschritte sowie die Sicherung und der weitere Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit und der führenden Rolle der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 08 —   ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

08 08 01

Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

1.1

84 296 000

47 512 000

68 617 000

3 000 000

 

 

 

Kapitel 08 08 — Insgesamt

 

84 296 000

47 512 000

68 617 000

3 000 000

 

 

08 08 01   Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

84 296 000

47 512 000

68 617 000

3 000 000

 

 

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, mit koordinierten Bemühungen die gesamte Vielfalt der europäischen Forschungskapazitäten im Bereich der Wirtschafts-, Politik-, Sozial- und Geisteswissenschaften zu mobilisieren, die erforderlich sind, um die Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Entstehung der Wissensgesellschaft und neuer Formen der Beziehungen zwischen den Menschen einerseits und zwischen den Menschen und den Institutionen andererseits genauer zu erkunden und zu bewältigen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 09 —   ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

08 09 01

Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

1.1

p.m.

146 000 000

p.m.

p.m.

 

 

 

Kapitel 08 09 — Insgesamt

 

p.m.

146 000 000

p.m.

p.m.

 

 

08 09 01   Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

146 000 000

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Mit Hilfe dieser Fazilität sollen die privaten Investitionen in die Forschung angekurbelt werden, indem der Zugang zu Fremdfinanzierung für die Teilnehmer an großen europäischen Forschungsprojekten erleichtert wird. Durch die Fazilität erhöht sich direkt und indirekt (über ihr Bankennetz) das Darlehensvolumen der EIB für solche Projekte.

Die Fazilität leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Lissabonner Strategie, vor allem zum 3 %-Ziel für die Forschungsinvestitionen, indem fehlende Möglichkeiten auf dem Markt ausgeglichen, der Gesamtzuschussbetrag für die Forschung erhöht und die vielfältigen Finanzierungsquellen genutzt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 10 —   IDEEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 10

IDEEN

08 10 01

Ideen

1.1

512 504 000

318 308 000

260 843 000

2 000 000

 

 

 

Kapitel 08 10 — Insgesamt

 

512 504 000

318 308 000

260 843 000

2 000 000

 

 

08 10 01   Ideen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

512 504 000

318 308 000

260 843 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Ziel der im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ geplanten Maßnahmen ist es, mit Hilfe des Europäischen Forschungsrats die besten Forschungsteams in Europa zu ermitteln und die Pionierforschung zu fördern, indem risikoreiche und multidisziplinäre Projekte unterstützt werden, die allein nach ihrer Exzellenz im Zuge eines europäischen Peer-Review beurteilt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Ideen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243).

KAPITEL 08 11 —   MENSCHEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 11

MENSCHEN

08 11 01

Menschen

1.1

471 887 000

232 731 000

430 179 000

6 000 000

 

 

 

Kapitel 08 11 — Insgesamt

 

471 887 000

232 731 000

430 179 000

6 000 000

 

 

08 11 01   Menschen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

471 887 000

232 731 000

430 179 000

6 000 000

 

 

Erläuterungen

Als Voraussetzung für die Stärkung der Kapazitäten und Leistungsfähigkeit Europas im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung und zur Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums muss Europa für Forscher attraktiver werden. Vor dem Hintergrund des immer stärker werdenden weltweiten Wettbewerbs ist für Forscher die Entwicklung eines offenen und vom Wettbewerb geprägten europäischen Arbeitsmarktes mit vielfältigen, attraktiven Laufbahnaussichten erforderlich.

Der Mehrwert der Förderung, die das Programm „Menschen“ bietet, liegt in der Förderung der sowohl grenzüberschreitenden als auch sektorübergreifenden Mobilität, in der EU-weiten strukturierenden Wirkung auf die Organisation, Leistung und Qualität der Forschungsausbildung, in der aktiven Laufbahnentwicklung von Forschern, im sektorübergreifenden Wissensaustausch von Forschern und Forschungseinrichtungen und in einer starken Beteiligung von Frauen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

KAPITEL 08 12 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

08 12 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

1.1

144 037 000

75 000 000

136 197 000

30 000 000

 

 

 

Kapitel 08 12 — Insgesamt

 

144 037 000

75 000 000

136 197 000

30 000 000

 

 

08 12 01   Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

144 037 000

75 000 000

136 197 000

30 000 000

 

 

Erläuterungen

Die Tätigkeiten in diesem Bereich haben zum Ziel, zur Schaffung eines herausragenden Forschungsinfrastrukturnetzes in Europa beizutragen und seine optimale Nutzung auf europäischer Ebene zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 13 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

08 13 01

Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1.1

147 890 000

141 302 000

120 566 000

25 000 000

 

 

 

Kapitel 08 13 — Insgesamt

 

147 890 000

141 302 000

120 566 000

25 000 000

 

 

08 13 01   Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

147 890 000

141 302 000

120 566 000

25 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese spezifischen Maßnahmen, die zur Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und der Unternehmens- und Innovationspolitik durchgeführt werden, sollen den europäischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) helfen, ihre technologischen Kapazitäten in traditionellen oder neuen Bereichen auszubauen und ihre Fähigkeit, auf europäischen und internationalen Märkten tätig zu werden, stärken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 14 —   KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

08 14 01

Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

1.1

10 332 000

6 000 000

9 947 000

4 397 000

 

 

 

Kapitel 08 14 — Insgesamt

 

10 332 000

6 000 000

9 947 000

4 397 000

 

 

08 14 01   Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 332 000

6 000 000

9 947 000

4 397 000

 

 

Erläuterungen

Dieser Betrag wird für die Finanzierung von Projekten bereitgestellt, mit denen das Forschungspotenzial europäischer Regionen, insbesondere durch die europaweite Förderung und Unterstützung der Entwicklung regionaler „forschungsorientierter Cluster“, denen Universitäten, Forschungszentren, Unternehmen, regionale Behörden und sonstige interessierte Kreise angehören, gestärkt wird.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 15 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

08 15 01

Kapazitäten — Forschungspotenzial

1.1

29 803 000

16 500 000

24 837 000

p.m.

 

 

 

Kapitel 08 15 — Insgesamt

 

29 803 000

16 500 000

24 837 000

p.m.

 

 

08 15 01   Kapazitäten — Forschungspotenzial

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 803 000

16 500 000

24 837 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Um die Forscher und Einrichtungen in Konvergenzregionen und in Regionen in äußerster Randlage der EU dabei zu unterstützen, einen Beitrag zu den europäischen Forschungsanstrengungen insgesamt zu leisten und gleichzeitig von dem in anderen Regionen Europas vorhandenen Wissen und Erfahrungsschatz zu profitieren, wird mit dieser Maßnahme das Ziel verfolgt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie ihr Potenzial nutzen und zur umfassenden Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums in der erweiterten Union beitragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 16 —   KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

08 16 01

Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

1.1

40 034 000

22 300 000

29 758 000

2 500 000

 

 

 

Kapitel 08 16 — Insgesamt

 

40 034 000

22 300 000

29 758 000

2 500 000

 

 

08 16 01   Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 034 000

22 300 000

29 758 000

2 500 000

 

 

Erläuterungen

Mit Blick auf die Schaffung einer effektiven und demokratischen europäischen Wissensgesellschaft soll die harmonische Integration wissenschaftlicher und technologischer Bemühungen und der damit verbundenen Forschungspolitik in das europäische Sozialgefüge angeregt werden.

Die unter diesem Posten durchgeführten Maßnahmen werden auch die Koordinierung der Forschungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten unterstützen sowie die Überwachung und Auswertung von Strategien im Forschungsumfeld und in der Industrie.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 17 —   KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

08 17 01

Kapazitäten — Maßnahmen der Internationalen Zusammenarbeit

1.1

17 391 000

9 000 000

17 075 000

5 100 000

 

 

 

Kapitel 08 17 — Insgesamt

 

17 391 000

9 000 000

17 075 000

5 100 000

 

 

08 17 01   Kapazitäten — Maßnahmen der Internationalen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 391 000

9 000 000

17 075 000

5 100 000

 

 

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich „Kapazitäten“ des Siebten Rahmenprogramms ist es, eine starke und aufeinander abgestimmte europäische Wissenschafts- und Technologiepolitik zu unterstützen, indem strategische Partnerschaften mit Drittländern aufgebaut und besondere Probleme der Drittländer oder globale Probleme behandelt werden. Die Maßnahmen beziehen sich auf die folgenden Gruppen von Drittländern: Bewerberländer, assoziierte Länder und Industrieländer sowie „Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit“ (Asien, Lateinamerika, Osteuropa und Zentralasien, Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifiks, Mittelmeer-Partnerländer und Länder des westlichen Balkans).

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 18 —   KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

08 18 01

Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

1.1

p.m.

4 000 000

p.m.

p.m.

 

 

 

Kapitel 08 18 — Insgesamt

 

p.m.

4 000 000

p.m.

p.m.

 

 

08 18 01   Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

4 000 000

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Mit Hilfe dieser Fazilität sollen die privaten Investitionen in die Forschung angekurbelt werden, indem der Zugang zu Fremdfinanzierung für die Teilnehmer an europäischen Forschungsinfrastrukturen erleichtert wird. Durch die Fazilität erhöht sich direkt und indirekt (über ihr Bankennetz) das Darlehensvolumen der EIB für solche Infrastrukturen.

Die Fazilität leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Lissabonner Strategie, vor allem zum 3 %-Ziel für die Forschungsinvestitionen, indem fehlende Möglichkeiten auf dem Markt ausgeglichen, der Gesamtzuschussbetrag für die Forschung erhöht und die vielfältigen Finanzierungsquellen genutzt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 19 —   KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

08 19 01

Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

1.1

9 858 000

5 758 000

7 600 000

2 700 000

 

 

 

Kapitel 08 19 — Insgesamt

 

9 858 000

5 758 000

7 600 000

2 700 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Kapitel 08 23

08 19 01   Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 858 000

5 758 000

7 600 000

2 700 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 23 01

Die Aufstockung der Investitionen in Forschung und Entwicklung bis zum 3 %-Ziel und die Verbesserung ihrer Wirksamkeit haben im Rahmen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung oberste Priorität. Die Entwicklung einer kohärenten Mischung politischer Konzepte zur Förderung öffentlicher und privater Forschungsinvestitionen ist ein Hauptanliegen der Staaten. Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Rubrik durchgeführt werden, sollen die Entwicklung wirksamer und kohärenter forschungspolitischer Konzepte auf regionaler, nationaler und Gemeinschaftsebene fördern durch die Bereitstellung strukturierter Informationen, Indikatoren und Analysen und durch Maßnahmen, die auf die Koordinierung der Forschungspolitik abzielen, insbesondere durch die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode auf die Forschungspolitik.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 20 —   EURATOM — FUSIONSENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

08 20 01

Euratom — Fusionsenergie

1.1

115 450 000

82 000 000

121 081 000

68 000 000

 

 

08 20 02

Euratom — Gemeinsames Unternehmen für den ITER

1.1

164 800 000

166 000 000

92 800 000

p.m.

 

 

 

Kapitel 08 20 — Insgesamt

 

280 250 000

248 000 000

213 881 000

68 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Kapitel 08 19

08 20 01   Euratom — Fusionsenergie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

115 450 000

82 000 000

121 081 000

68 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 19 01

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel, weshalb die Verwirklichung des ITER-Projekts das Kernstück der derzeitigen EU-Strategie bildet. Parallel dazu ist jedoch ein umfassendes, gezieltes europäisches FTE-Programm zur Vorbereitung der Nutzung des ITER und zur Entwicklung der Technologien und der Wissensbasis durchzuführen, die für den Betrieb und die Zeit danach erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

08 20 02   Euratom — Gemeinsames Unternehmen für den ITER

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

164 800 000

166 000 000

92 800 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 19 02

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel. Hierfür wird die Europäische Organisation für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie in Form eines Gemeinschaftsunternehmens gegründet. Dieses europäische Gemeinschaftsunternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie hat folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags für die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation,

b)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Umsetzung der Fusionsenergie,

c)

Umsetzung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und entsprechender Einrichtungen, einschließlich einer internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility).

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission.

Entscheidung 2006/943/Euratom der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 60).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

KAPITEL 08 21 —   EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

08 21 01

Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

1.1

46 410 000

23 000 000

49 000 000

10 000 000

 

 

 

Kapitel 08 21 — Insgesamt

 

46 410 000

23 000 000

49 000 000

10 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Kapitel 08 20

08 21 01   Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

46 410 000

23 000 000

49 000 000

10 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 20 01

Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, eine sicherere, in Bezug auf die Ressourcen effizientere und wettbewerbsfähigere Nutzung der Kernenergie zu fördern und ein robustes und für die Bevölkerung akzeptables System für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlungen zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

KAPITEL 08 22 —   ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

08 22 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 1999)

1.1

p.m.

125 000

1 095 059,72

1 667 435,42

08 22 02

Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002)

08 22 02 01

Abschluss des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)

1.1

50 167 000

207 034 000

1 134 612,19

532 602 106,31

08 22 02 02

Abschluss des Fünften Euratom-Rahmenprogramms (1998-2002)

1.1

5 054 000

33 500 000

3 315,92

29 168 250,66

 

Artikel 08 22 02 — Subtotal

 

55 221 000

240 534 000

1 137 928,11

561 770 356,97

08 22 03

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003 bis 2006)

08 22 03 01

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

1 322 767 000

1 467 789 000

3 101 550 844,36

2 209 876 632,58

08 22 03 02

Abschluss des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms (2003 bis 2006)

1.1

94 500 000

202 035 000

245 841 000,—

200 963 226,54

 

Artikel 08 22 03 — Subtotal

 

1 417 267 000

1 669 824 000

3 347 391 844,36

2 410 839 859,12

08 22 04

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

289 101 840,02

145 144 319,93

 

Kapitel 08 22 — Insgesamt

 

p.m.

1 472 488 000

p.m.

1 910 483 000

3 638 726 672,21

3 119 421 971,44

Erläuterungen

Vormals Kapitel 08 21

08 22 01   Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 1999)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

125 000

1 095 059,72

1 667 435,42

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 21 01

Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Sonstige im Jahr durchgeführte Maßnahmen außerhalb des Rahmenprogramms (begleitende Fördermaßnahme).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1), geändert durch den Beschluss 88/193/EWG, Euratom (ABl. L 89 vom 6.4.1988, S. 35).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28), geändert durch den Beschluss 93/167/Euratom, EWG (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31), geändert durch den Beschluss 96/253/Euratom (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72).

Beschluss 96/253/Euratom des Rates vom 4. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses 94/268/Euratom über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

08 22 02   Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002)

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 21 02

08 22 02 01   Abschluss des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 167 000

207 034 000

1 134 612,19

532 602 106,31

Erläuterungen

Vormals Posten 08 21 02 01

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

08 22 02 02   Abschluss des Fünften Euratom-Rahmenprogramms (1998-2002)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 054 000

33 500 000

3 315,92

29 168 250,66

Erläuterungen

Vormals Posten 08 21 02 02

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34).

08 22 03   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003 bis 2006)

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 21 03

08 22 03 01   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 322 767 000

1 467 789 000

3 101 550 844,36

2 209 876 632,58

Erläuterungen

Vormals Posten 08 21 03 01

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1), geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

Entscheidung Nr. 1209/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Entwicklung neuer klinischer Interventionen zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen einer langfristigen Partnerschaft zwischen Europa und den Entwicklungsländern (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 1).

08 22 03 02   Abschluss des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

94 500 000

202 035 000

245 841 000,—

200 963 226,54

Erläuterungen

Vormals Posten 08 21 03 02

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34), geändert durch den Beschluss 2004/444/Euratom (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 112).

Entscheidung 2002/837/Euratom des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 74).

08 22 04   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

289 101 840,02

145 144 319,93

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 21 04

Diese Mittel decken die Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die in Artikel 6 0 1 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

KAPITEL 08 23 —   FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

08 23 01

Forschungsprogramm Stahl

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

39 579 317,—

28 498 474,88

08 23 02

Forschungsprogramm Kohle

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

14 192 642,—

8 220 583,99

 

Kapitel 08 23 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

53 771 959,—

36 719 058,87

Erläuterungen

Vormals Kapitel 08 22

08 23 01   Forschungsprogramm Stahl

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

39 579 317,—

28 498 474,88

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 22 01

Im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sind diese Mittel für die Finanzierung von Forschungsprojekten im Stahlsektor bestimmt, die nicht unter das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung fallen.

Die Mittel für 2007 werden entsprechend dem Ergebnis der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2005 festgelegt und werden in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2005 ausgewiesen (als zweckgebundene Mittel). Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Mittel des Fonds für den Stahlsektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden aus den bei Posten 6 1 1 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25).

08 23 02   Forschungsprogramm Kohle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

14 192 642,—

8 220 583,99

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 22 02

Im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sind diese Mittel für die Finanzierung von Forschungsprojekten im Kohlesektor bestimmt, die nicht unter das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung fallen.

Die Mittel für 2007 werden entsprechend dem Ergebnis der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2005 festgelegt und werden in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2005 ausgewiesen (als zweckgebundene Mittel). Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 27,2 % der Mittel des Fonds für den Kohlesektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden aus den bei Posten 6 1 1 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25).

KAPITEL 08 24 —   EUROPÄISCHES INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 24

EUROPÄISCHES INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUT

08 24 01

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Führungsstruktur

5

p.m.

p.m.

 

 

 

 

08 24 02

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC)

1.1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Kapitel 08 24 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

 

 

 

 

08 24 01   Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Führungsstruktur

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ETI) aufgrund des Vorschlags der Kommission KOM(2006) 604 endg. Das ETI ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung und sollte für sich eine entsprechende Finanzregelung festlegen. Die Mittel für 2008 werden zur Schaffung der Verwaltungsstruktur des ETI eingesetzt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L … vom …, S. …).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 20. Oktober 2006, zur Errichtung des Europäischen Technologieinstituts (KOM(2006) 604 endg.).

08 24 02   Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ETI) aufgrund des Vorschlags der Kommission KOM(2006) 604 endg. Das ETI ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung und sollte für sich eine entsprechende Finanzregelung festlegen. Die Mittel für 2008 werden zur Schaffung der Verwaltungsstruktur des ETI eingesetzt.

Aus dieser Haushaltslinie werden die Ausgaben für die mit den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß den aufgrund des Vorschlags der Kommission KOM(2006) 604 endg. zu erlassenden Rechtsvorschriften finanziert.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L … vom …, S. …).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 20. Oktober 2006, zur Errichtung des Europäischen Technologieinstituts (KOM(2006) 604 endg.).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION FORSCHUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FORSCHUNG

TITEL 09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

Allgemeine Ziele

Die Hauptziele in diesem Politikbereich leiten sich direkt aus der strategischen i2010-Initiative ab, in deren Mittelpunkt die Hauptachsen der erneuerten Lissabonner Strategie stehen.

Im Tätigkeitsfeld „i2010 — Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation und Netzsicherheit“ werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt: Förderung und Überwachung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zur Unterstützung einer wirksamen EU-Frequenzpolitik und der sicheren Nutzung des Internet, der Vermeidung von Informationssicherheitsproblemen und der Verwaltung des Internet.

Im Zusammenhang mit „i2010 — IKT-Einführung“ soll mit dem neuen Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation die stärkere Verbreitung der IKT und deren bestmögliche Nutzung durch die europäischen Bürger, Unternehmen und Behörden sowie die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation erreicht werden. Mit Hilfe des Programms eContentplus soll der Zugang zu digitalen Inhalten sowie ihre Nutzung und Verwertung in Europa erleichtert werden. Die Vorbereitungsmaßnahme „E-Demokratie“ dient dem Aufbau eines internetgestützten Systems für bessere Rechtsetzung und stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit unter Einbeziehung der Parlamente.

Soweit es um die Forschung und Entwicklung im Politikbereich „Informationsgesellschaft und Medien“ geht, soll mit Hilfe der „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“ eine verstärkte europäische Forschung und Innovation im IKT-Bereich und die Verbesserung ihrer Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit in allen Wirtschaftszweigen sowie auf Wachstum und Beschäftigung erreicht werden.

Durch den Aufbau elektronischer Infrastrukturen („Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen“) sollen dauerhafte fachübergreifende Dienste für die Forschung ermöglicht werden, die auf komplexen Prozessen beruhen und den virtuellen Nutzergemeinschaften leistungsfähige verteilte IKT-Ressourcen zugänglich machen.

Im Tätigkeitsfeld „i2010 — Audiovisuelle Politik und Programm MEDIA“ wird die Anpassung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste unterstützt. Es werden weitere Maßnahmen vorgeschlagen, um das Potenzial des Kreativsektors und der Inhaltsindustrie in Europa durch Schaffung von Synergien zwischen IKT, europäischen Medien und audiovisuellen Inhalten zu erhöhen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN“

133 135 105

133 135 105

129 436 099

129 436 099

124 341 575,28

124 341 575,28

09 02

I2010 — POLITIK IM BEREICH DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION UND NETZSICHERHEIT

25 590 000

21 000 000

22 496 000

20 956 000

15 166 247,44

17 185 293,47

09 03

I2010 — IKT-EINFÜHRUNG

98 570 000

89 350 000

108 385 000

79 470 000

89 447 064,92

56 655 108,50

09 04

I2010 — ZUSAMMENARBEIT — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT)

1 060 430 000

1 150 000 000

1 035 463 000

818 000 000

1 187 785 543,97

1 111 723 088,70

09 05

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

79 145 000

61 000 000

61 750 000

30 000 000

 

 

09 06

I2010 — AUDIOVISUELLE POLITIK UND PROGRAMM MEDIA

96 694 000

94 900 000

76 012 000

86 150 000

91 835 385,20

102 281 505,89

09 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

0,—

0,—

 

Titel 09 — Insgesamt

1 493 564 105

1 549 385 105

1 433 542 099

1 164 012 099

1 508 575 816,81

1 412 186 571,84

KAPITEL 09 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

09 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN“

09 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

5

37 015 044 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

32 168 343

30 936 533,36

09 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 02 01

Externes Personal

5

2 486 163

2 136 200

1 658 866,39

09 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

2 786 364

2 701 695 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

2 906 067,52

 

Artikel 09 01 02 — Subtotal

 

5 272 527

4 837 895

4 564 933,91

09 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

5

2 760 534

2 416 861

5 528 215,66

09 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 04 01

Festlegung und Umsetzung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation — Verwaltungsausgaben

1.1

1 224 000

1 080 000

605 605,69

09 01 04 02

eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte — Verwaltungsausgaben

1.1

600 000

630 000

327 776,79

09 01 04 03

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien — Verwaltungsausgaben

1.1

1 000 000

900 000

819 734,75

09 01 04 04

Mehr Sicherheit im Internet — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien — Verwaltungsausgaben

1.1

250 000

230 000

121 022,71

09 01 04 05

Media 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

3.2

1 136 000

1 000 000

990 913,79

09 01 04 06

Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien — Verwaltungsausgaben

3.2

100 000

100 000

882,07

09 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Rubrik 3b

3.2

8 250 000

9 073 000

6 003 000,—

 

Artikel 09 01 04 — Subtotal

 

12 560 000

13 013 000

8 868 935,80

09 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

44 583 000

49 100 000

47 774 286,—

09 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

13 965 000

13 300 000

11 639 943,—

09 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

1.1

16 979 000

14 600 000

15 028 727,55

 

Artikel 09 01 05 — Subtotal

 

75 527 000

77 000 000

74 442 956,55

 

Kapitel 09 01 — Insgesamt

 

133 135 105

129 436 099

124 341 575,28

09 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

37 015 044 (151)

32 168 343

30 936 533,36

09 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 486 163

2 136 200

1 658 866,39

09 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 786 364

2 701 695 (152)

2 906 067,52

09 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 760 534

2 416 861

5 528 215,66

09 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 04 01   Festlegung und Umsetzung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 224 000

1 080 000

605 605,69

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Politik oder der Aktionen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 02 01.

09 01 04 02   eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

600 000

630 000

327 776,79

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Kapitels stehen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 03 02.

09 01 04 03   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 000 000

900 000

819 734,75

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Politik oder der Aktionen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten gemäß der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 03 01.

09 01 04 04   Mehr Sicherheit im Internet — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

250 000

230 000

121 022,71

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Politik oder der Aktionen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 02 02.

09 01 04 05   Media 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 136 000

1 000 000

990 913,79

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 06 01.

09 01 04 06   Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

100 000

100 000

882,07

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 06 03.

09 01 04 30   Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Rubrik 3b

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

8 250 000

9 073 000

6 003 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Betriebsausgaben der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“, die sich aus deren Beteiligung an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 3b des Finanzrahmens ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 06 01.

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35).

09 01 05   Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

44 583 000

49 100 000

47 774 286,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

09 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

13 965 000

13 300 000

11 639 943,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

09 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

16 979 000

14 600 000

15 028 727,55

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 09 02 —   I2010 — POLITIK IM BEREICH DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION UND NETZSICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 02

I2010 — POLITIK IM BEREICH DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION UND NETZSICHERHEIT

09 02 01

Festlegung und Umsetzung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

1.1

2 500 000

2 740 000

3 320 000

3 120 000

1 974 994,24

2 806 452,16

09 02 02

Mehr Sicherheit im Internet — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

1.1

14 930 000

10 100 000

12 240 000

10 900 000

6 251 173,20

7 769 900,88

09 02 03

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

09 02 03 01

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

5 740 000

5 740 000

5 049 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

5 049 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

5 051 970,—

4 998 879,43

09 02 03 02

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

2 420 000

2 420 000

1 887 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

1 887 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

1 888 110,—

1 610 061,—

 

Artikel 09 02 03 — Subtotal

 

8 160 000

8 160 000

6 936 000

6 936 000

6 940 080,—

6 608 940,43

 

Kapitel 09 02 — Insgesamt

 

25 590 000

21 000 000

22 496 000

20 956 000

15 166 247,44

17 185 293,47

09 02 01   Festlegung und Umsetzung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

2 740 000

3 320 000

3 120 000

1 974 994,24

2 806 452,16

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln werden die Ausgaben für ein Paket von Maßnahmen gedeckt, mit denen

die Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste fortgesetzt wird, um Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen in diesem Sektor zu ergreifen,

die Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronischen Kommunikationsdienste gefördert und überwacht wird (auch des Mechanismus gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie für den neuen Rechtsrahmen),

ein Beitrag zum Übergang zur Informationsgesellschaft im Zusammenhang mit den elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten geleistet wird, vor allem im Rahmen der Folgemaßnahmen zum Gipfel von Lissabon,

es Drittländern ermöglicht werden soll, eine Politik der Marktöffnung wie in der Europäischen Union zu verfolgen.

Diese Maßnahmen haben im Einzelnen folgende Zielsetzungen:

Formulierung einer Gemeinschaftspolitik im Bereich der Kommunikationsnetze und -dienste (unter Berücksichtigung der Konvergenz zwischen elektronischer Kommunikation und audiovisuellem Bereich, der Internetaspekte usw.),

Ausbau der Aktionen im Sektor der mobilen Kommunikation und der Satelliten, insbesondere im Bereich der Frequenzen,

Bestandsaufnahme der Situation und der in diesen Bereichen erlassenen Rechtsvorschriften,

Koordinierung dieser Tätigkeiten und Initiativen im Hinblick auf das internationale Vorgehen (z. B. Weltfunkkonferenz, CEPT),

Entwicklung von Maßnahmen und Initiativen im Bereich der Informationsgesellschaft (vor allem im Hinblick auf einzelne Aspekte des Internets und neue Kommunikationsdienste).

Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Vorbereitung von Untersuchungen (z. B. über den Zustand des Marktes, die Marktauswirkungen neuer Technologien wie Internet und Mobilfunk) und Fortschrittsberichten, Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Kreise und aus der Öffentlichkeit, die Ausarbeitung von Vorschlägen für Rechtsvorschriften und die Überwachung der Anwendung der Rechtsvorschriften.

Die Mittel dieses Artikels dienen insbesondere der Deckung der Ausgaben für Verträge über Analysen, Gutachten, spezifische Studien, Bewertungsberichte, Koordinierungstätigkeiten, Zuschüsse und die Mitfinanzierung bestimmter Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Siehe auch Posten 09 01 04 01.

09 02 02   Mehr Sicherheit im Internet — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 930 000

10 100 000

12 240 000

10 900 000

6 251 173,20

7 769 900,88

Erläuterungen

Mit dieser Maßnahme soll in ausgewogener Art und Weise operativ und technisch die sicherere Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien, insbesondere durch Kinder, sowie der Kampf gegen illegale und vom Endnutzer ungewünschte Inhalte gefördert werden. So konzentriert sich das Programm auf die Endnutzer, vor allem die Eltern, die Lehrkräfte und die Kinder.

Im Einzelnen werden damit folgende Ziele verfolgt:

Kampf gegen illegale Inhalte, indem den Nutzern ermöglicht wird, solche Inhalte über ein Meldestellennetz zu melden,

Bekämpfung unerwünschter und schädlicher Inhalte: Vergleich der Leistung von Filterprogrammen, Koordinierung des Austauschs von Informationen und empfehlenswerten Verfahren bezüglich der wirksamen Bekämpfung von Spam, Entwicklung wirksamer Filtertechnologien, Anpassung bestehender Systeme zur Bewertung von Inhalten unter Berücksichtigung der Konvergenz,

Förderung eines sichereren Umfelds durch Unterstützung der Selbstregulierung (Aufstellung und Umsetzung europäischer Verhaltenskodizes für die Wirtschaft) und Gewährleistung der gemeinschaftsweiten Zusammenarbeit,

Erstellung einer Studie über den Zusammenhang zwischen schädlichen und unerwünschten Inhalten und dem Phänomen der Jugendkriminalität und die Bedeutung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer sicheren Navigation und Nutzung von Mobiltelefonen durch Jugendliche zur Verhütung und erfolgreichen Bekämpfung der Jugendkriminalität,

Schärfung des Bewusstseins für eine sicherere Nutzung durch Unterstützung eines europäischen Netzes von Sensibilisierungsmaßnahmen.

Zur Teilnahme an diesem Programm aufgerufen sind Inhaltsanbieter, Internetanbieter und Mobilfunknetzbetreiber, Regulierungsbehörden, Normungsgremien, Selbstregulierungsgremien der Wirtschaft, nationale, regionale und lokale Behörden, die für Industrie, Unterricht und Ausbildung, Verbraucherschutz, Familien, Kinderrechte und Kinderfürsorge zuständig sind, sowie nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Verbraucherschutz, die Familien, Kinderrechte und Kinderfürsorge einsetzen.

Diese Maßnahme wird auf Kostenteilungsbasis durchgeführt:

Pilotprojekte und Aktionen zu empfehlenswerten Verfahren; Ad-hoc-Projekte in für das Programm relevanten Bereichen, unter Einschluss von Projekten, in denen vorbildliche Verfahren demonstriert oder bestehende Technologien innovativ angewandt werden,

Netze: Netze dienen der Zusammenführung verschiedener Interessenkreise, damit europaweite Maßnahmen sichergestellt und die Koordinierung sowie der Know-how-Transfer erleichtert werden. Sie können mit Maßnahmen zu empfehlenswerten Verfahren verknüpft sein,

angewandte europaweite Forschungsarbeiten zur vergleichenden Untersuchung, wie die Bürger, insbesondere die Kinder, die neuen Medien nutzen.

Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei. Hierzu gehören:

vergleichende Bewertung und in allen Mitgliedstaaten nach vergleichbarer Methodik durchgeführte Erhebungen zum Erhalt zuverlässiger Daten über die sicherere Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien,

technische Bewertung von Technologien wie der Filterung, die die sicherere Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien fördern sollen,

Studien zur Unterstützung des Programms und seiner Aktionsbereiche, einschließlich Selbstregulierung und der Arbeiten des Forums „Sichereres Internet“, sowie Vorbereitung künftiger Tätigkeiten,

Preisausschreiben für empfehlenswerte Verfahren; Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops oder anderweitige Sitzungen und Leitung gebündelter Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Verbreitung, Information und Kommunikation.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aufgrund der Beiträge der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe auch Posten 09 01 04 04.

Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1).

09 02 03   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

09 02 03 01   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 740 000

5 740 000

5 049 000 (157)

5 049 000 (158)

5 051 970,—

4 998 879,43

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben für die Gründung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die Agentur wurde eingerichtet, um die Fähigkeit der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und folglich auch der Unternehmen zu stärken, Netz- und Informationssicherheitsprobleme zu vermeiden, zu bewältigen und darauf zu reagieren. Hierzu wird ENISA ein hohes Maß an Know-how entwickeln und eine breit angelegte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors fördern.

Ziel der Agentur ist es, Hilfestellung zu geben und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten in Fragen zu beraten, die die Netz- und Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich betreffen, und auf Ersuchen die Kommission bei der Vorbereitung von Aktualisierungen und Weiterentwicklungen des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit fachlich zu unterstützen.

Die Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).

09 02 03 02   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 420 000

2 420 000

1 887 000 (159)

1 887 000 (160)

1 888 110,—

1 610 061,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Agentur (Titel 3).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Durch Artikel 185 der Haushaltsordnung und die einschlägigen Artikel der Rahmenfinanzregelung wurde die Rolle der Haushaltsbehörde für jede der von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen gestärkt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Ansatz der Einnahmen und Ausgaben stellt sich wie folgt dar:

Einnahmen:

— Titel 1, 2, 3: „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

8 160 000

Insgesamt

8 160 000

Ausgaben:

— Titel 1: „Personalausgaben“

4 635 000

— Titel 2: „Ausgaben für den Dienstbetrieb“

1 105 000

— Titel 3: „Operative Ausgaben“

2 420 000

Insgesamt

8 160 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).

KAPITEL 09 03 —   I2010 — IKT-EINFÜHRUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 03

I2010 — IKT-EINFÜHRUNG

09 03 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderprogramm für die Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien

1.1

51 000 000

23 000 000

56 485 000

1 100 000

 

 

09 03 02

eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

1.1

42 570 000

27 000 000

46 900 000

24 070 000

31 616 255,54

22 531 751,16

09 03 03

Vorbereitende Maßnahme zur Schaffung eines internetbasierten Systems für bessere Rechtsetzung und zur Bürgerbeteiligung

1.1

5 000 000

4 850 000

5 000 000

3 800 000

1 999 797,78

463 881,77

09 03 04

Abschluss früherer Programme

09 03 04 01

Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

1.1

30 000 000

45 000 000

48 251 290,98

27 990 360,04

09 03 04 02

Abschluss des Programms Modinis

1.1

4 500 000

5 500 000

7 579 720,62

5 669 115,53

 

Artikel 09 03 04 — Subtotal

 

34 500 000

50 500 000

55 831 011,60

33 659 475,57

 

Kapitel 09 03 — Insgesamt

 

98 570 000

89 350 000

108 385 000

79 470 000

89 447 064,92

56 655 108,50

09 03 01   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderprogramm für die Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

51 000 000

23 000 000

56 485 000

1 100 000

 

 

Erläuterungen

Das IKT-Förderprogramm ist eines der drei spezifischen Programme des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation. Es handelt sich um ein neues Rechtsinstrument im Zusammenhang mit dem Finanzrahmen 2007-2013.

Es werden verstärkte Anstrengungen auf EU-Ebene unternommen, um die breite IKT-Einführung voranzutreiben. Mit Hilfe von Synergien auf EU-Ebene sollen Unsicherheiten und unnötige Doppelarbeit verringert werden, indem Erfahrungen ausgetauscht und nachgeahmt und daraus Lehren gezogen werden. Außerdem geht es um die Stärkung des Binnenmarktes für IKT-gestützte Dienstleistungen durch Förderung der Interoperabilität und Bekämpfung von Marktfragmentierungen. Ferner dienen die Maßnahmen der Schaffung der notwendigen rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen, damit die Innovation gefördert und mögliche Hindernisse (z. B. Hindernisse kultureller, sprachlicher, technischer und rechtlicher Art bzw. durch Behinderungen oder „Dys“-Schwächen bedingte Hindernisse) überwunden werden können.

Das IKT-Förderprogramm sieht folgende Maßnahmen vor:

a)

Schaffung eines europäischen Informationsraumes und Stärkung des Binnenmarktes für IKT-Produkte und -Dienstleistungen,

b)

Förderung der Innovation durch Einsatz von und Investitionen in IKT,

c)

Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Verbesserung der Lebensqualität, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und Menschen, die an „Dys“-Schwächen (Dyslexie, Dyspraxie, Dysphasie, Dyskalkulie usw.) leiden.

Dies erfolgt insbesondere durch die Förderung der Entwicklung und Nutzung digitaler Inhalte (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465) und der Entwicklung IKT-gestützter Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse wie elektronische Gesundheitsdienste (E-Health), elektronische Behördendienste (E-Government), digitale Integration (E-Inclusion), elektronische Bürgerbeteiligung (E-Participation), Bildung und Lernen sowie Umwelt. Die IKT werden im Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation auch dafür sorgen, dass die europäischen Unternehmen, darunter vor allem die KMU, die neuen Chancen auch ergreifen können, die sich aus der steigenden Nachfrage nach solchen IKT-gestützten Diensten ergeben.

Der Hauptteil dieser Unterstützung wird jährlich einer begrenzten Anzahl gut sichtbarer Pilotprojekte zugute kommen. Ferner werden Begleitmaßnahmen durchgeführt, beispielsweise zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren für den Wissenstransfer und thematische Netze, um verschiedene Akteure, die ein bestimmtes Ziel verfolgen, zusammenzuführen. Ergänzt wird dies durch die Beobachtung der europäischen Informationsgesellschaft, durch Maßnahmen zur Erlangung des Hintergrundwissens, das für politische Entscheidungsprozesse benötigt wird, sowie durch Werbe-, Informations- und Aufklärungsmaßnahmen über den Nutzen der IKT für die Bürger, Unternehmen (vor allem KMU) und öffentliche Einrichtungen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aufgrund der Beiträge der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Siehe auch Posten 09 01 04 03.

09 03 02   eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

42 570 000

27 000 000

46 900 000

24 070 000

31 616 255,54

22 531 751,16

Erläuterungen

Mit diesem Programm wird vor allem angestrebt, die Zugänglichkeit, Nutzbarkeit und Verwertbarkeit digitaler Inhalte in Europa auf Gebieten von öffentlichem Interesse — z. B. Informationen des öffentlichen Sektors, Geodaten, pädagogische, kulturelle und wissenschaftliche Inhalte — zu verbessern, um so die Entwicklung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen auf Unionsebene zu erleichtern. Mit dem Programm wird die Entwicklung mehrsprachiger Inhalte für europaweite innovative Online-Dienste unterstützt. Diese Inhalte dürften dazu beitragen, die Nachfrage nach Breitbandzugängen anzukurbeln, und vielfältige Vorteile für Unternehmen, Bürger und die Wirtschaft hervorbringen. Unterstützt werden soll die Verknüpfung von Informationen unterschiedlicher Systeme, unabhängig von Format, Sprache oder Standort, um so sicherzustellen, dass die Inhalte mit unterschiedlichen Plattformen genutzt und besser an die Bedürfnisse der Nutzer angepasst werden können.

Die Schwerpunkte dabei sind:

die Erleichterung der Zugänglichkeit, Nutzbarkeit und Verwertbarkeit digitaler Inhalte,

die Verbesserung der Qualität durch Förderung empfehlenswerter Verfahren für digitale Inhalte,

die Intensivierung der Zusammenarbeit und Sensibilisierung.

Die vorstehend genannten Maßnahmen werden auf Kostenteilungsbasis umgesetzt und beinhalten folgende Aktionen: Projekte zur Erweiterung der Kenntnisse und Verbesserung vorhandener Produkte, Verfahren und Dienste, die dem Bedarf der Gemeinschaftspolitik gerecht werden; Anwendung empfehlenswerter Verfahren für den Wissenstransfer und thematische Netze zur Vernetzung unterschiedlichster Akteure, die ein bestimmtes technologisches oder organisatorisches Ziel verfolgen. Darüber hinaus werden Teile vollständig von der Gemeinschaft finanziert, wie Begleitmaßnahmen, die die Umsetzung des Programms oder die Vorbereitung künftiger Aktivitäten unterstützen (programmbegleitende Studien, Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops oder anderweitige Sitzungen sowie die Leitung gebündelter Maßnahmen, Verbreitung, Information und Kommunikation, Bewertung und Überwachung von Maßnahmen und Projekten).

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aufgrund der Beiträge der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 96/339/EG des Rates vom 20. Mai 1996 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multimedia-Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (INFO 2000) (ABl. L 129 vom 30.5.1996, S. 24).

Entscheidung 96/664/EG des Rates vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 40).

Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32).

Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1).

Siehe Posten 09 01 04 02.

09 03 03   Vorbereitende Maßnahme zur Schaffung eines internetbasierten Systems für bessere Rechtsetzung und zur Bürgerbeteiligung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

4 850 000

5 000 000

3 800 000

1 999 797,78

463 881,77

Erläuterungen

Die Verwendung dieser Mittel erfolgt für die Entwicklung und Erprobung eines IKT-gestützten Systems zur Beteiligung der Bürger, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen sowie sozioökonomischen und politischen Interessengruppen an Gesetzgebungs- und Entscheidungsprozessen in Anlehnung an das amerikanische „Federal Docket Management System“. Die Maßnahmen werden überwiegend auf Kostenteilungsbasis durchgeführt. Einige Maßnahmen, die Workshops oder Sitzungen sowie die Verbreitung von Ergebnissen, Kommunikation oder die Überwachung von Aktionen und Projekten betreffen, werden hingegen vollständig von der Kommission finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

09 03 04   Abschluss früherer Programme

09 03 04 01   Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 000 000

45 000 000

48 251 290,98

27 990 360,04

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren in Bezug auf Telekommunikationsnetze bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1), geändert zwecks Anpassung der Referenzbeträge durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2007 (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

Entscheidung Nr. 2717/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. November 1995 über Leitlinien für die Entwicklung des EURO-ISDN (diensteintegrierendes digitales Fernmeldenetz) zu einem transeuropäischen Netz (ABl. L 282 vom 24.11.1995, S. 16).

Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1376/2002/EG (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 1).

Siehe Posten 09 01 04 03.

09 03 04 02   Abschluss des Programms Modinis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

5 500 000

7 579 720,62

5 669 115,53

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren in Bezug auf das Mehrjahresprogramm Modinis bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aufgrund der Beiträge der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 98/253/EG des Rates vom 30. März 1998 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Informationsgesellschaft in Europa (Informationsgesellschaft) (ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 10), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (Modinis) (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2113/2005/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 34).

KAPITEL 09 04 —   I2010 — ZUSAMMENARBEIT — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 04

I2010 — ZUSAMMENARBEIT — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT)

09 04 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

1.1

1 060 430 000

730 000 000

1 035 463 000

220 000 000

 

 

09 04 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

74 264 676,45

61 460 183,68

09 04 03

Abschluss früherer Programme

09 04 03 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

10 000 000

18 000 000

2 337 430,72

115 724 369,73

09 04 03 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003-2006)

1.1

410 000 000

580 000 000

1 111 183 436,80

934 538 535,29

 

Artikel 09 04 03 — Subtotal

 

420 000 000

598 000 000

1 113 520 867,52

1 050 262 905,02

 

Kapitel 09 04 — Insgesamt

 

1 060 430 000

1 150 000 000

1 035 463 000

818 000 000

1 187 785 543,97

1 111 723 088,70

09 04 01   Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 060 430 000

730 000 000

1 035 463 000

220 000 000

 

 

Erläuterungen

Mit Hilfe des Themas „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ soll Europa in die Lage versetzt werden, die künftige Entwicklung der IKT zu beherrschen und zu gestalten, so dass seine gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse erfüllt werden.

Die Maßnahmen sollen Europas wissenschaftliche und technologische Grundlagen auf dem Gebiet der IKT stärken, durch Nutzung der IKT die Innovation anregen und sicherstellen, dass sich Fortschritte der IKT rasch durch Vorteile für Europas Bürger — insbesondere für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit „Dys“-Schwächen (Dyslexie, Dyspraxie, Dysphasie, Dyskalkulie usw.) — und für Unternehmen, Industrie und Regierungen bemerkbar machen.

Im Mittelpunkt des Themas „IKT“ steht eine auf Technologieschwerpunkte ausgerichtete strategische Forschung, die eine durchgehende Integration von Technologien gewährleistet und das Wissen und die Mittel zur Entwicklung eines breiten Spektrums innovativer IKT-Anwendungen bereitstellt.

Die Maßnahmen werden industrielle und technologische Fortschritte im IKT-Bereich und die Wettbewerbsvorteile wichtiger IKT-intensiver Branchen verstärken — sowohl durch innovative, hochwertigere, IKT-gestützte Produkte und Dienste als auch durch verbesserte organisatorische Abläufe in Unternehmen und Verwaltungen. Außerdem werden auch andere Politikbereiche der Europäischen Union von diesem Thema dank der Mobilisierung der IKT zur Erfüllung öffentlicher und gesellschaftlicher Bedürfnisse unterstützt.

Die Maßnahmen werden Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen, die Unterstützung gemeinsamer Technologieinitiativen sowie nationale Initiativen zur Programmkoordinierung umfassen. In den Arbeitsprogrammen werden die Förderformen angegeben (Verbundforschungsprojekte, Exzellenznetze, Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen), die für die auszuschreibenden Themen in Frage kommen. Sie beruhen auf den verschiedenen Arten der Gemeinschaftsunterstützung (Erstattung förderfähiger Kosten, Pauschalbeträge und Finanzierung anhand von Pauschalsätzen).

Die Artikel bzw. Posten dieses Kapitels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, die Finanzierung von Studien, Beihilfen, flankierenden Maßnahmen und Evaluierungen der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Gemeinschaft durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Gemeinschaft geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen noch Beiträge der EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Beiträge von Drittländern, die mit dem siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration assoziiert sind, hinzu.

Bei bestimmten Maßnahmen ist eine Mitwirkung von Drittstaaten oder Organisationen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden im Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die Bereitstellung solcher zusätzlichen Mittel erfolgt bei Artikel 09 04 02.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

09 04 02   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

74 264 676,45

61 460 183,68

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern, die sich um eine Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen beworben haben, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

09 04 03   Abschluss früherer Programme

09 04 03 01   Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 000 000

18 000 000

2 337 430,72

115 724 369,73

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1), geändert durch den Beschluss 88/193/EWG (ABl. L 89 vom 6.4.1988, S. 35).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28), geändert durch den Beschluss 93/167/Euratom, EWG (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

09 04 03 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

410 000 000

580 000 000

1 111 183 436,80

934 538 535,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1), geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

KAPITEL 09 05 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 05

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

09 05 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

1.1

79 145 000

61 000 000

61 750 000

30 000 000

 

 

 

Kapitel 09 05 — Insgesamt

 

79 145 000

61 000 000

61 750 000

30 000 000

 

 

09 05 01   Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

79 145 000

61 000 000

61 750 000

30 000 000

 

 

Erläuterungen

Investitionen in Wissen sind für Europa der beste Weg, in einer globalen Wirtschaft nachhaltiges Wachstum zu fördern. Viele EU-Programme tragen dazu bei, dass aus Wissen Wachstum entsteht, doch der Grundstein für die europäische Politik der Wissensförderung ist das Forschungsprogramm. Das spezifische Programm „Kapazitäten“ des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) dient der Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa, um das Entstehen und den Ausbau fachübergreifender europäischer Spitzenleistungszentren sowie den Zugang zu ihnen zu ermöglichen. Insbesondere den Forschungsinfrastrukturen kommt eine Schlüsselrolle bei der Schaffung, Verbreitung und Anwendung von Wissen zu, wodurch wiederum Innovationen befördert werden.

Diese Tätigkeit betrifft konkret den Aufbau informations- und kommunikationstechnologiegestützter Infrastrukturen („IKT-gestützte Infrastrukturen“) oder elektronischer Infrastrukturen („E-Infrastrukturen“). Dank elektronischer Infrastrukturen werden Dienstleistungen für die Forschung erbracht, die den virtuellen Nutzergemeinschaften hochleistungsfähige verteilte IKT-gestützte Ressourcen (Datenverarbeitung, Konnektivität, Speicher, Daten und Instrumentierung) zur Verfügung stellen. Die Stärkung eines europäischen Konzepts in diesem Bereich lässt Synergien zwischen nationalen Infrastrukturen oder Initiativen entstehen, gewährleistet das Erreichen der notwendigen kritischen Masse, erleichtert Neuinvestitionen und hilft Europa, weltweite Führungspositionen zu behaupten. Dies kann einen erheblichen Beitrag zur Steigerung des europäischen Forschungspotenzials und dessen Nutzung bedeuten, indem E-Infrastrukturen als Fundament des Europäischen Forschungsraums, als Vorreiter der interdisziplinären Innovation und treibende Kraft für Veränderungen im Wissenschaftsbetrieb konsolidiert werden.

Dieser Artikel deckt auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien auf hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und von europäischem Interesse, die Finanzierung von Studien, Beihilfen, flankierenden Maßnahmen und Bewertungen der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie Analysen und Evaluierungen auf hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Gemeinschaft durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Gemeinschaft geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Bei bestimmten Maßnahmen ist eine Mitwirkung von Drittstaaten oder Organisationen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden im Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aufgrund der Beiträge der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung solcher zusätzlichen Mittel erfolgt bei Artikel 09 04 02.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

KAPITEL 09 06 —   I2010 — AUDIOVISUELLE POLITIK UND PROGRAMM MEDIA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 06

I2010 — AUDIOVISUELLE POLITIK UND PROGRAMM MEDIA

09 06 01

Media 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

09 06 01 01

Media 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

3.2

93 794 000

70 200 000

74 862 000

23 000 000

 

 

09 06 01 02

Vorbereitende Maßnahme zur Umsetzung des Programms MEDIA 2007 in Drittländern

4

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

 

Artikel 09 06 01 — Subtotal

 

95 794 000

72 200 000

74 862 000

23 000 000

 

 

09 06 02

Abschluss früherer MEDIA-Programme

3.2

21 600 000

62 000 000

90 754 571,23

100 817 670,63

09 06 03

Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien

3.2

900 000

1 100 000

1 150 000

1 150 000

1 080 813,97

1 188 962,64

09 06 04

Wachstum und audiovisuelle Medien: Vorbereitende Maßnahmen für eine Initiative „i2i Audiovisual“

3.2

p.m.

p.m.

0,—

274 872,62

 

Kapitel 09 06 — Insgesamt

 

96 694 000

94 900 000

76 012 000

86 150 000

91 835 385,20

102 281 505,89

09 06 01   Media 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

09 06 01 01   Media 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

93 794 000

70 200 000

74 862 000

23 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Unterstützung in der Vorproduktionsphase:

Förderung des Erwerbs von Kompetenzen und Qualifikationen durch die Fachkräfte des audiovisuellen Sektors auf den Gebieten Verfassen von Drehbüchern, Management und neue Technologien, z. B.: Förderung der Mobilität der Lehrkräfte, Stipendien für Fachkräfte aus den neuen Mitgliedstaaten,

Förderung der Entwicklung audiovisueller Werke unter Berücksichtigung der kreativen (Drehbuch) und wirtschaftlichen Aspekte (Produktionsstrategien, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit), z. B.: Unterstützung der Entwicklung einzelner Projekte oder Projektkataloge; Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln, vor allem für KMU;

Unterstützung in der Postproduktionsphase:

Förderung des internationalen Vertriebs europäischer Werke zur größeren Verbreitung ausländischer europäischer Werke, z. B.: Förderung des Kinofilm- und Videovertriebs von Filmen aus dem europäischen Ausland; systematische und selektive Unterstützung der Vertreiber ausländischer europäischer Filme, Förderung von Material für die Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung bei der Digitalisierung,

Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke, z. B.: Gewährleistung des Zugangs der Filmschaffenden zu europäischen und internationalen Märkten; Gewährleistung des Zugangs des Publikums zu Werken, die die kulturelle Vielfalt Europas widerspiegeln;

Förderung der Innovation und der Anpassungsfähigkeit der Programme an technische Veränderungen. Maßnahme: Förderung von Pilotprojekten, vor allem in Bezug auf digitale Technologien;

Unterstützung qualitativ hochwertiger Programme bei gleichzeitiger Beschränkung der Übertragung gewaltsamer Inhalte;

Förderung eines europaweiten Netzes von Informationsbüros („MEDIA-Desks“);

Unterstützung der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle;

Überwachung der Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Kennzeichnung der für Jugendliche nicht geeigneten Inhalte.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Zur Information sei darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, die Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aufgrund der Beiträge der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Kommission wird ersucht, Informationen über die Maßnahmen bereitzustellen, die bereits ergriffen wurden bzw. ergriffen werden sollen, um die Schwierigkeiten bei der Umsetzung zu beheben. Die Informationen sollten in den bevorstehenden Trilog-Sitzungen vorgelegt werden. Dies steht im Einklang mit der Erklärung zur Gewährleistung einer korrekten Ausführung des Haushaltsplans, die bei der Haushaltskonzertierung im November 2006 angenommen wurde.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

09 06 01 02   Vorbereitende Maßnahme zur Umsetzung des Programms MEDIA 2007 in Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Im Mittelpunkt dieser vorbereitenden Maßnahme stehen drei Aktionsbereiche:

Ausbildungsförderung:

Öffnung von im Rahmen von MEDIA 2007 geförderten Fortbildungskursen für Drittländer und Entwicklung von Netzwerken zwischen Filmschulen in den Mitgliedstaaten und in Drittländern;

Unterstützung von Verkaufsagenten:

Förderung von Verkaufsagenten, die europäische Filme in Drittländern und umgekehrt Filme aus Drittländern in der Europäischen Union vermarkten;

Förderung der Entwicklung von Kinonetzwerken:

Nutzung des Modells EuropaCinema in Drittländern. Die dem Netzwerk angehörenden Kinos sollten einen erheblichen Anteil ihrer Programme der Verbreitung europäischer Filme widmen. Andererseits würden sich die dem Netzwerk EuropaCinema angehörenden Kinos verpflichten, einen ähnlichen Anteil von Filmen aus Drittländern in ihre Programme aufzunehmen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

09 06 02   Abschluss früherer MEDIA-Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 600 000

62 000 000

90 754 571,23

100 817 670,63

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aufgrund der Beiträge der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (Media-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

09 06 03   Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

900 000

1 100 000

1 150 000

1 150 000

1 080 813,97

1 188 962,64

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Durchführung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ und

Überwachung der Medienentwicklung, einschließlich Pluralismus.

Rechtsgrundlagen

Siehe auch Posten 09 01 04 06.

Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

09 06 04   Wachstum und audiovisuelle Medien: Vorbereitende Maßnahmen für eine Initiative „i2i Audiovisual“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

274 872,62

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen der Initiative „i2i Audiovisual“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 09 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

09 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 49 04 05

Maßnahmen zur Förderung der audiovisuellen Produktionsindustrie (MEDIA) — Verwaltungsausgaben

3.2

0,—

0,—

09 49 04 06

Sonstige Maßnahmen im audiovisuellen Bereich — Verwaltungsausgaben

3.2

 

 

 

Artikel 09 49 04 — Subtotal

 

0,—

0,—

 

Kapitel 09 49 — Insgesamt

 

0,—

0,—

09 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 49 04 05   Maßnahmen zur Förderung der audiovisuellen Produktionsindustrie (MEDIA) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

09 49 04 06   Sonstige Maßnahmen im audiovisuellen Bereich — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

 

 

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIONSGESELLSCHAFT

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIONSGESELLSCHAFT

TITEL 10

DIREKTE FORSCHUNG

Allgemeine Ziele

Ziel dieses Politikbereichs ist es, auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Konzeption, Ausarbeitung, Durchführung und Überwachung der Maßnahmen der Europäischen Union im kerntechnischen und nichtkerntechnischen Bereich zu leisten.

In diesem Politikbereich ist auch ein langfristiges Programm zum Rückbau veralteter kerntechnischer Anlagen und zur Entsorgung radioaktiver Abfälle vorgesehen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

294 303 000

294 303 000

283 807 000

283 807 000

307 257 661,66

307 257 661,66

10 02

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EG

29 425 000

26 828 000

28 847 000

11 539 000

11 724 366,94

3 728 512,37

10 03

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011) — EURATOM

8 994 000

8 924 000

8 818 000

4 409 000

780 006,42

1 133 690,15

10 04

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

p.m.

5 270 000

p.m.

25 007 000

69 524 913,93

64 762 382,43

10 05

ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

28 700 000

37 092 000

27 000 000

33 841 000

22 563 024,65

21 777 114,17

 

Titel 10 — Insgesamt

361 422 000

372 417 000

348 472 000

358 603 000

411 849 973,60

398 659 360,78

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien des Politikbereichs „Direkte Forschung“ (mit Ausnahme des Kapitels 10 05).

Die Mittel decken nicht nur die Interventionsausgaben und die Ausgaben für das ständige Personal, sondern auch sonstige Personalausgaben und Ausgaben für Unternehmensverträge, Infrastruktur, Informationen und Veröffentlichungen sowie die für die Forschungs- und technologischen Entwicklungsaktionen erforderlichen Verwaltungsausgaben, einschließlich der Orientierungsforschung.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen operativen Haushaltslinien eingesetzt werden.

Sonstige Einnahmen können als zusätzliche Mittel bereitgestellt und entsprechend ihrer Bestimmung im Rahmen der Kapitel 10 02, 10 03, 10 04 und bei Artikel 10 01 05 verwendet werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen der beitrittswilligen Länder im Rahmen der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung ebenfalls zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Bei einigen Aktionen der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung ist eine Beteiligung von Drittländern bzw. Einrichtungen aus Drittländern vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die zusätzlichen Mittel werden bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 eingesetzt.

Die bei diesem Titel verbuchten Mittel decken etwa 16 % der Personalkosten der finanz- und verwaltungstechnischen Referate der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie deren Bedarf an Unterstützungsmitteln.

KAPITEL 10 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

10 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

10 01 05

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Direkte Forschung“

10 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

173 623 000

167 752 000

165 317 803,40

10 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

37 895 000

36 738 000

53 035 244,85

10 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

1.1

82 785 000

79 317 000

88 904 613,41

 

Artikel 10 01 05 — Subtotal

 

294 303 000

283 807 000

307 257 661,66

 

Kapitel 10 01 — Insgesamt

 

294 303 000

283 807 000

307 257 661,66

10 01 05   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Direkte Forschung“

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 1, 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Diese Einnahmen decken u. a. Personal- und Forschungsmittelkosten der Gemeinsamen Forschungsstelle bei Arbeiten für Dritte.

Die Mittel können sich erhöhen, wenn sich die Gemeinsame Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs an den (indirekten) Aktionen und an den Maßnahmen zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Gemeinschaftspolitik beteiligt.

10 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

173 623 000

167 752 000

165 317 803,40

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für das im Stellenplan ausgewiesene Statutspersonal der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS), das in Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen tätig ist:

direkte Aktionen (wissenschaftliche und technische Unterstützung, Forschungstätigkeiten, Orientierungsforschung in den Einrichtungen der GFS),

indirekte Aktionen (Beteiligung der GFS an der Durchführung von Programmen auf Wettbewerbsbasis).

Aufschlüsselung der Mittel für Personalkosten:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

50 142 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

123 481 000

Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

p.m.

Insgesamt

173 623 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung Nr. 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

10 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

37 895 000

36 738 000

53 035 244,85

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Personalausgaben für Mitarbeiter, die nicht im Stellenplan der GFS ausgewiesen sind (Leiharbeitskräfte, abgestellte nationale Sachverständige, Gastwissenschaftler, Stipendiaten und Vertragsbedienstete) und Tätigkeiten der GFS ausführen.

Aufschlüsselung der Mittel für externes Forschungspersonal:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

9 320 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

28 575 000

Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

p.m.

Insgesamt

37 895 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung Nr. 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

10 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

82 785 000

79 317 000

88 904 613,41

Erläuterungen

Diese Mittel sind für alle Personalausgaben bestimmt, die von den Posten 10 01 05 01 und 10 01 05 02 nicht abgedeckt werden. Diese Ausgaben stehen in keinem unmittelbaren Verhältnis zu den vorhandenen Mitarbeitern.

Die Mittel sind außerdem für Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren, der Einberufung von Bewerbern, der beruflichen Bildung und Ausbildung, Dienstreisen, Empfängen, für Repräsentationszwecke sowie für Ausgaben für die soziale und medizinische Infrastruktur bestimmt.

Darüber hinaus sollen diese Mittel die Ausgaben für alles, was zur Durchführung der Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle notwendig ist, decken.

Es handelt sich um:

Ausgaben für die wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen der Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (Arbeitsräume, EDV-Zentren, kerntechnische Einrichtungen, Strahlenschutzeinrichtungen, Bestrahlungsanlagen (Reaktoren, Zyklotron, Teilchenbeschleuniger), heiße Zellen, Untersuchungsbüros, Lager usw.), einschließlich der Betriebsausgaben der wissenschaftlichen Abteilungen;

Ausgaben für die administrative und technische Infrastruktur, einschließlich der Ausgaben der Generaldirektion der Gemeinsamen Forschungsstelle für ihre Institute;

besondere Ausgaben der Anstalten Geel, Ispra, Karlsruhe, Sevilla und Petten, einschließlich der zwischen Brüssel und Ispra aufgeteilten Generaldirektion der GFS (Käufe jeglicher Art und Verträge).

Aufschlüsselung der Mittel für sonstige Verwaltungsausgaben (Forschung):

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

31 360 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

51 425 000

Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

p.m.

Insgesamt

82 785 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung Nr. 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

KAPITEL 10 02 —   DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 02

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EG

10 02 01

Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

1.1

29 425 000

26 828 000

28 847 000

11 539 000

 

 

10 02 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

11 724 366,94

3 728 512,37

 

Kapitel 10 02 — Insgesamt

 

29 425 000

26 828 000

28 847 000

11 539 000

11 724 366,94

3 728 512,37

10 02 01   Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 425 000

26 828 000

28 847 000

11 539 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des außerhalb des Nuklearbereichs durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

Wohlstand in einer wissensintensiven Gesellschaft,

Solidarität und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen,

Sicherheit und Freiheit,

Europa als Weltpartner.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

10 02 02   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

11 724 366,94

3 728 512,37

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Projekten der Forschung und technologischen Entwicklung außerhalb des Nuklearbereichs entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

KAPITEL 10 03 —   DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011) — EURATOM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 03

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011) — EURATOM

10 03 01

Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

1.1

8 994 000

8 924 000

8 818 000

4 409 000

 

 

10 03 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

780 006,42

1 133 690,15

 

Kapitel 10 03 — Insgesamt

 

8 994 000

8 924 000

8 818 000

4 409 000

780 006,42

1 133 690,15

10 03 01   Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 994 000

8 924 000

8 818 000

4 409 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des im Nuklearbereich durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

Entsorgung nuklearer Abfälle, Umweltauswirkungen und Grundlagenwissen,

nukleare Sicherheit,

Sicherheitsüberwachung.

Die Mittel sollen die Tätigkeiten abdecken, die zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen zur nuklearen Sicherheitsüberwachung entsprechend Kapitel VII Euratom-Vertrag und dem Nichtverbreitungsvertrag und zur Weiterverfolgung des Programms der Kommission zur Unterstützung der IAEO erforderlich sind.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

10 03 02   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

780 006,42

1 133 690,15

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen im nuklearen Bereich entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

KAPITEL 10 04 —   ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 04

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

10 04 01

Abschluss der früheren gemeinsamen Programme

10 04 01 01

Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — EG

1.1

4 600 000

20 569 000

34 035 290,14

33 967 317,76

10 04 01 02

Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — Euratom

1.1

670 000

4 438 000

8 260 159,44

8 037 798,44

 

Artikel 10 04 01 — Subtotal

 

5 270 000

25 007 000

42 295 449,58

42 005 116,20

10 04 02

Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3 959 494,51

3 521 708,09

10 04 03

FTE-Unterstützung für Gemeinschaftspolitiken auf Wettbewerbsbasis

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

8 998 319,04

5 119 495,70

10 04 04

Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — Abschluss der früheren HFR-Zusatzprogramme

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

14 271 650,80

14 116 062,44

 

Kapitel 10 04 — Insgesamt

 

p.m.

5 270 000

p.m.

25 007 000

69 524 913,93

64 762 382,43

10 04 01   Abschluss der früheren gemeinsamen Programme

10 04 01 01   Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — EG

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 600 000

20 569 000

34 035 290,14

33 967 317,76

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der vor dem siebten Rahmenprogramm getätigten Mittelbindungen für Tätigkeiten der GFS außerhalb des Nuklearbereichs.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1), geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

10 04 01 02   Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — Euratom

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

670 000

4 438 000

8 260 159,44

8 037 798,44

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der vor dem siebten Rahmenprogramm getätigten Mittelbindungen für Tätigkeiten der GFS im Nuklearbereich.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31), geändert durch den Beschluss 96/253/Euratom (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72).

Beschluss 96/253/Euratom des Rates vom 4. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses 94/268/Euratom über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72).

Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34).

Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34), geändert durch den Beschluss 2004/444/Euratom (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 112).

10 04 02   Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3 959 494,51

3 521 708,09

Erläuterungen

Dieser Artikel soll die erforderlichen Mittel decken für besondere Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeiten für Rechnung Dritter, die in jedem einzelnen Fall mit den betroffenen Dritten veranschlagt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 4 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden im Laufe des Haushaltsjahres aus diesem Artikel zusätzliche Mittel bereitgestellt für die Ausgaben, die sich aus jedem Einzelnen mit einem Dritten geschlossenen Vertrag ergeben, und zwar in Höhe der unter Posten 6 2 2 3 des Einnahmenplans einzusetzenden Einnahmen.

Vorgesehen sind vor allem folgende Leistungen:

Lieferungen, Dienstleistungen sowie allgemein die Durchführung von Arbeiten gegen Entgelt,

Betrieb von Anlagen zugunsten von Mitgliedstaaten oder Durchführung von Forschungsarbeiten als Ergänzung der spezifischen Forschungsprogramme,

Forschungstätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen der Industrieclubs, für die die Partner eine Aufnahmegebühr und jährliche Beitragszahlungen zu leisten haben,

Bestrahlung im Zyklotron,

chemische Dekontaminierung,

Strahlenschutz,

Metallografie,

Verträge über Zusammenarbeit bei radioaktiven Abfällen,

Fortbildung,

externe Kunden des Informatikzentrums in Ispra,

zertifizierte Referenzmaterialien,

Bestrahlungen im Hochflussreaktor der GFS-Anstalt Petten für fremde Rechnung.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere die Artikel 18 und 161.

10 04 03   FTE-Unterstützung für Gemeinschaftspolitiken auf Wettbewerbsbasis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

8 998 319,04

5 119 495,70

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen FTE-Aufgaben bestimmt, die die Gemeinsame Forschungsstelle unter Wettbewerbsbedingungen außerhalb des Sechsten FTE-Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Gemeinschaftspolitiken ausführt. Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden aus diesem Artikel zusätzliche Mittel bereitgestellt für die Ausgaben, die sich aus jedem Einzelnen mit einem Dritten geschlossenen Vertrag ergeben, und zwar in Höhe der unter Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans einzusetzenden Einnahmen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 4 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere die Artikel 18 und 161.

10 04 04   Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — Abschluss der früheren HFR-Zusatzprogramme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

14 271 650,80

14 116 062,44

Erläuterungen

Vormals Posten 10 04 04 01 und 10 04 04 02

Diese Mittel sollen einen Teil der Ausgabenverpflichtungen gleich welcher Art decken, die im Laufe der Durchführung dieser Programme eingegangen werden und nicht durch Zahlungsermächtigungen aus früheren Haushaltsjahren gedeckt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Das laufende Programm erstreckt sich über den Zeitraum 2004-2006, eine Verlängerung um ein Jahr wird jedoch geprüft. Die Kommission bemüht sich derzeit, für den Betrieb des HFR ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Der Vorschlag für die Rechtsgrundlagen sollte bis Mitte 2008 vorgelegt werden. Wird dieser genehmigt, könnte das Gemeinschaftsunternehmen zum 1. Januar 2007 den Betrieb aufnehmen. Im Falle von Verzögerungen würde das laufende Ergänzungsprogramm um ein weiteres Jahr verlängert, wofür Mittel aus dieser Haushaltslinie benötigt würden.

Hauptziele des Programms sind:

Betrieb des HFR während einer Dauer von über 250 Tagen pro Jahr zur Sicherung der Verfügbarkeit von Neutronen für Versuche,

effiziente Nutzung dieses Reaktors gemäß den Erfordernissen der Forschungseinrichtungen, die die Unterstützung des HFR in Bereichen wie den folgenden benötigen:

Verbesserung der Sicherheit bestehender Kernreaktoren,

Gesundheit einschließlich Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung und Erprobung medizinischer Therapietechniken,

Fusion,

Grundlagenforschung und Ausbildung,

Abfallentsorgung einschließlich der Möglichkeit der Entwicklung von Kernbrennstoff, bei dem waffenfähiges Plutonium beseitigt werden kann.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden bei diesem Posten im Laufe des Haushaltsjahres zusätzliche Mittel in Höhe der Zahlungen insbesondere der beiden betroffenen Mitgliedstaaten (derzeit die Niederlande und Frankreich) bereitgestellt, die im Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 84/1/Euratom, EWG des Rates vom 22. Dezember 1983 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durchzuführendes Forschungsprogramm (1984-1987) (ABl. L 3 vom 5.1.1984, S. 21), geändert durch den Beschluss 85/373/Euratom (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 28).

Entscheidung 88/523/Euratom des Rates vom 14. Oktober 1988 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes ergänzendes Forschungsprogramm (ABl. L 286 vom 20.10.1988, S. 37).

Entscheidung 92/275/Euratom des Rates vom 29. April 1992 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes zusätzliches Forschungsprogramm (1992-1995) (ABl. L 141 vom 23.5.1992, S. 27).

Entscheidung 96/419/Euratom des Rates vom 27. Juni 1996 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (1996-1999) (ABl. L 172 vom 11.7.1996, S. 23).

Entscheidung 2000/100/Euratom des Rates vom 24. Januar 2000 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 24).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere die Artikel 18 und 161.

Entscheidung 2004/185/Euratom des Rates vom 19. Februar 2004 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 25), geändert durch die Entscheidung 2007/773/Euratom (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 29).

KAPITEL 10 05 —   ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 05

ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

10 05 01

Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung

1.1

28 700 000

37 092 000

27 000 000

33 841 000

22 563 024,65

21 777 114,17

 

Kapitel 10 05 — Insgesamt

 

28 700 000

37 092 000

27 000 000

33 841 000

22 563 024,65

21 777 114,17

10 05 01   Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

28 700 000

37 092 000

27 000 000

33 841 000

22 563 024,65

21 777 114,17

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung eines Aktionsprogramms zur Verminderung und Beseitigung der nuklearen Altlasten aus Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle seit ihrer Gründung.

Sie decken den Rückbau abgeschalteter Anlagen sowie die Entsorgung der Abfälle aus diesen Anlagen.

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) sind die Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die die Kommission auf der Grundlage der ihr durch Artikel 8 des Euratom-Vertrags übertragenen Zuständigkeiten durchführt.

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. März 1999 über nukleare Altlasten aus den Tätigkeiten der GFS im Rahmen des Euratom-Vertrags — Rückbau der veralteten kerntechnischen Anlagen und Abfallentsorgung (KOM(1999) 114 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. Mai 2004 zu Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (SEK(2004) 621 endg).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE

TITEL 11

FISCHEREI UND MARITIME ANGELEGENHEITEN

Allgemeine Ziele

Dieser Politikbereich umfasst alle Tätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Betroffen sind die Fischerei selbst sowie die Verarbeitung und Vermarktung ihrer Erzeugnisse.

Außerdem stellt die GFP sicher, dass die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Fischereisektor korrekt angewandt werden.

Der Politikbereich umfasst die folgenden Tätigkeiten: gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, Beziehungen zu und Abkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Fischereipolitik, Fischereiforschung, Strukturmaßnahmen für die Fischerei über den Europäischen Fischereifonds (EFF), Bestandserhaltung sowie Kontrolle und Durchsetzung. Ein neuer Tätigkeitsbereich betrifft die maritimen Angelegenheiten und beinhaltet eine vorbereitende Maßnahme für den Beginn der Durchführung der europäischen Meerespolitik.

Sechzig Prozent der Haushaltsmittel entfallen auf den EFF. Die EFF-Aktionen werden im Rahmen der dezentralisierten Verwaltung in erster Linie von den Mitgliedstaaten durchgeführt.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FISCHEREI UND MARITIME ANGELEGENHEITEN“

38 961 606

38 961 606

37 579 568

37 579 568

33 461 651,53

33 461 651,53

11 02

FISCHEREIMÄRKTE

32 500 000

31 500 000

15 500 000

15 500 000

25 793 084,68

25 793 084,68

11 03

INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

168 998 000

170 998 000

156 321 500

156 321 500

190 625 142,54

160 067 837,64

11 04

DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

6 050 000

5 000 000

5 776 500

5 776 500

5 979 273,80

2 249 184,78

11 05

FISCHEREIFORSCHUNG

p.m.

8 500 000

p.m.

15 400 000

14 590 764,—

15 241 410,56

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

588 462 607

450 022 736

570 922 321

818 252 198

702 034 012,08

495 097 279,36

11 07

ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

50 000 000

45 000 000

49 000 000

45 000 000

32 619 581,10

22 619 301,23

11 08

KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

57 673 000

47 673 000

56 116 000

46 116 000

38 194 802,81

23 285 595,89

11 09

MEERESPOLITIK

10 500 000

10 500 000

 

 

 

 

11 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

0,—

3 205,52

 

Titel 11 — Insgesamt

953 145 213

808 155 342

891 215 889

1 139 945 766

1 043 298 312,54

777 818 551,19

KAPITEL 11 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FISCHEREI UND MARITIME ANGELEGENHEITEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FISCHEREI UND MARITIME ANGELEGENHEITEN“

11 01 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Fischerei und maritime Angelegenheiten“

5

26 797 816 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

24 941 482

23 592 701,55

11 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Fischerei und maritime Angelegenheiten“

11 01 02 01

Externes Personal

5

1 396 957

1 330 434

1 239 379,50

11 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

2 718 286

2 725 258 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

2 617 515,—

 

Artikel 11 01 02 — Subtotal

 

4 115 243

4 055 692

3 856 894,50

11 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Fischerei und maritime Angelegenheiten“

5

1 998 547

1 873 894

1 744 462,37

11 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Fischerei und maritime Angelegenheiten“

11 01 04 01

Strukturmaßnahmen im Fischereisektor — Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und Europäischer Fischereifonds (EFF) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

800 000

540 000

694 485,74

11 01 04 02

Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik — Verwaltungsausgaben

2

175 000

1 183 500

268 962,89

11 01 04 03

Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (systematische Sammlung der Grunddaten und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) — Verwaltungsausgaben

2

475 000

525 000

179 280,—

11 01 04 04

Internationale Fischereiabkommen — Verwaltungsausgaben

2

1 900 000

1 760 000

1 210 114,72

11 01 04 05

Beiträge zu internationalen Organisationen — Verwaltungsausgaben

2

500 000

600 000

184 738,—

11 01 04 06

Inspektion und Überwachung der Fischereiaktivitäten innerhalb und außerhalb der EG-Gewässer — Verwaltungsausgaben

2

1 000 000

900 000

570 000,—

 

Artikel 11 01 04 — Subtotal

 

4 850 000

5 508 500

3 107 581,35

11 01 05

Unterstützungsausgaben für Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Fischerei und maritime Angelegenheiten“

11 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

880 000

880 000

800 000,—

11 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

120 000

120 000

200 000,—

11 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

200 000

200 000

160 011,76

 

Artikel 11 01 05 — Subtotal

 

1 200 000

1 200 000

1 160 011,76

 

Kapitel 11 01 — Insgesamt

 

38 961 606

37 579 568

33 461 651,53

11 01 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Fischerei und maritime Angelegenheiten“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

26 797 816 (164)

24 941 482

23 592 701,55

11 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Fischerei und maritime Angelegenheiten“

11 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 396 957

1 330 434

1 239 379,50

11 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 718 286

2 725 258 (165)

2 617 515,—

11 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Fischerei und maritime Angelegenheiten“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 998 547

1 873 894

1 744 462,37

11 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Fischerei und maritime Angelegenheiten“

11 01 04 01   Strukturmaßnahmen im Fischereisektor — Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und Europäischer Fischereifonds (EFF) — Nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

800 000

540 000

694 485,74

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der technischen Hilfe aus dem EFF gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates bestimmt. Die technische Hilfe umfasst die für EFF-Interventionen erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung. Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Ausgaben für Zeitpersonal (Vertragsbedienstete, nationale und andere Sachverständige, Hilfskräfte, Zeitarbeitskräfte) bis zu einem Höchstbetrag von 450 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 01 04 02   Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

175 000

1 183 500

268 962,89

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen im Rahmen der regionalen Arbeitsgruppen, die Teilnahme von Akteuren an Ad-hoc-Sitzungen zu wichtigen Themen aus den Bereichen gemeinsame Fischereipolitik und maritime Angelegenheiten, Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen oder Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 04 01.

11 01 04 03   Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (systematische Sammlung der Grunddaten und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

475 000

525 000

179 280,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele der Programme oder Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 07 01 und 11 07 02.

11 01 04 04   Internationale Fischereiabkommen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 900 000

1 760 000

1 210 114,72

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Dienstreisen von Drittlanddelegationen, die an Sitzungen zur Aushandlung von Fischereiabkommen und gemeinsamen Ausschüssen teilnehmen, Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, Ausgaben für Zeitpersonal in den Delegationen, einschließlich der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT, Telekommunikation und sonstige Infrastruktur, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 03 01.

11 01 04 05   Beiträge zu internationalen Organisationen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

600 000

184 738,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen outgesourct werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 03 02, 11 03 03 und 11 03 04.

11 01 04 06   Inspektion und Überwachung der Fischereiaktivitäten innerhalb und außerhalb der EG-Gewässer — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 000 000

900 000

570 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für einen möglichen Rückgriff auf zusätzliches externes Personal im Rahmen der Überwachung der Fischereitätigkeiten.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 08 02.

11 01 05   Unterstützungsausgaben für Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Fischerei und maritime Angelegenheiten“

11 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

880 000

880 000

800 000,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

11 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

120 000

120 000

200 000,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

11 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

200 000

200 000

160 011,76

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 11 02 —   FISCHEREIMÄRKTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 02

FISCHEREIMÄRKTE

11 02 01

Interventionen bei Fischereierzeugnissen

11 02 01 01

Interventionen bei Fischereierzeugnissen — Neue Maßnahmen

2

15 500 000

14 500 000

15 500 000

15 500 000

 

 

11 02 01 02

Interventionen bei Fischereierzeugnissen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

p.m.

12 653 403,64

12 653 403,64

 

Artikel 11 02 01 — Subtotal

 

15 500 000

14 500 000

15 500 000

15 500 000

12 653 403,64

12 653 403,64

11 02 02

Unregelmäßigkeiten (Fischereimärkte)

11 02 02 01

Unregelmäßigkeiten (Fischereimärkte) — Neue Maßnahmen

2

p.m.

p.m.

 

 

11 02 02 02

Unregelmäßigkeiten (Fischereimärkte) — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

p.m.

–52 490,12

–52 490,12

 

Artikel 11 02 02 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

–52 490,12

–52 490,12

11 02 03

Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage

11 02 03 01

Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage — Neue Maßnahmen

2

17 000 000

17 000 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

11 02 03 02

Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

p.m.

13 192 171,16

13 192 171,16

 

Artikel 11 02 03 — Subtotal

 

17 000 000

17 000 000

p.m.

p.m.

13 192 171,16

13 192 171,16

 

Kapitel 11 02 — Insgesamt

 

32 500 000

31 500 000

15 500 000

15 500 000

25 793 084,68

25 793 084,68

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

11 02 01   Interventionen bei Fischereierzeugnissen

11 02 01 01   Interventionen bei Fischereierzeugnissen — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 500 000

14 500 000

15 500 000

15 500 000

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für die Fischerei, insbesondere für die Interventionsmechanismen, die Entschädigung für die Erzeugerorganisationen und die Kosten der Kommunikations- bzw. Informationssysteme für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Ferner sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Bewertungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

11 02 01 02   Interventionen bei Fischereierzeugnissen — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

12 653 403,64

Erläuterungen

Dieser Posten ist bestimmt zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, insbesondere für die Interventionsmechanismen, die Entschädigung für die Erzeugerorganisationen und die Kosten der Kommunikations- bzw. Informationssysteme für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Er dient ferner zur Deckung der Ausgaben für Bewertungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.

Aufgrund des Inkrafttretens der neuen Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, nach der die Verwaltung der Maßnahmen von der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten auf die zentrale Mittelverwaltung durch die Kommission umgestellt wird, wird dieser Haushaltsposten nur im Jahr 2007 verwendet, um 2006 eingegangene Verpflichtungen zu decken, die Ende 2006 noch nicht ausgezahlt waren. Diese Zahlungen werden möglich durch eine automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem Jahr 2006, da diese Mittel bis 2006 nichtgetrennte Mittel waren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

11 02 02   Unregelmäßigkeiten (Fischereimärkte)

11 02 02 01   Unregelmäßigkeiten (Fischereimärkte) — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Dieser Posten wurde nur für Vergleichszwecke mit früheren Agrarausgaben eingestellt. Ursprünglich sollten hierunter die Beträge fallen, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit vom EAGFL-Garantie finanzierten Interventionsmaßnahmen auf den Fischereimärkten wieder eingezogen wurden; diese Beträge werden inzwischen gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen unter Posten 6 7 0 2 des Einnahmenplans verbucht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

11 02 02 02   Unregelmäßigkeiten (Fischereimärkte) — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

–52 490,12

Erläuterungen

Dieser Posten wurde nur für Vergleichszwecke mit früheren Agrarausgaben eingestellt. Ursprünglich sollten hierunter die Beträge fallen, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit vom EAGFL-Garantie finanzierten Interventionsmaßnahmen auf den Fischereimärkten wieder eingezogen wurden; diese Beträge werden inzwischen gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen unter Posten 6 7 0 2 des Einnahmenplans verbucht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

11 02 03   Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage

11 02 03 01   Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 000 000

17 000 000

p.m. (168)

p.m. (169)

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten für die Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 34).

Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1).

11 02 03 02   Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

13 192 171,16

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Deckung der Kosten für die Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion.

Aufgrund des Inkrafttretens der neuen Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, nach der die Verwaltung der Maßnahmen von der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten auf die zentrale Mittelverwaltung durch die Kommission umgestellt wird, wird dieser Haushaltsposten nur im Jahr 2007 verwendet, um 2006 eingegangene Verpflichtungen zu decken, die Ende 2006 noch nicht ausgezahlt waren. Diese Zahlungen werden möglich durch eine automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem Jahre 2006, da diese Mittel bis 2006 nichtgetrennte Mittel waren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 34).

KAPITEL 11 03 —   INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 03

INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

11 03 01

Internationale Fischereiabkommen

2

155 098 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

157 098 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

145 221 500 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

145 221 500 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

187 119 199,25

156 858 746,97

11 03 02

Beiträge zu internationalen Organisationen

2

3 600 000

3 600 000

3 600 000

3 600 000

2 356 963,17

2 243 551,17

11 03 03

Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen

2

10 100 000

10 100 000

7 300 000

7 300 000

1 005 699,40

822 258,78

11 03 04

Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien

2

200 000

200 000

200 000

200 000

143 280,72

143 280,72

 

Kapitel 11 03 — Insgesamt

 

168 998 000

170 998 000

156 321 500

156 321 500

190 625 142,54

160 067 837,64

11 03 01   Internationale Fischereiabkommen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

155 098 000 (174)

157 098 000 (175)

145 221 500 (176)

145 221 500 (177)

187 119 199,25

156 858 746,97

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben infolge der Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft mit Drittländern ausgehandelt hat bzw. zu erneuern oder neu auszuhandeln beabsichtigt.

Auch partnerschaftliche Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft möglicherweise neu aushandelt, müssten aus dieser Haushaltslinie finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss von Abkommen und/oder Protokollen im Bereich Fischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Regierungen folgender Länder:

Land

Verordnung

Datum

ABl.

Laufzeit

Argentinien

Verordnung (EWG) Nr. 3447/93

28. September 1993

L 318 vom 20.12.1993

24.5.1994 bis 23.5.1999

Kap Verde

Verordnung (EWG) Nr. 2321/90

24. Juli 1990

L 212 vom 9.8.1990

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1927/2004

21. Oktober 2004

L 332 vom 6.11.2004

1.7.2004 bis 30.6.2005

 

Verordnung (EG) Nr. 2027/2006

19. Dezember 2006

L 414 vom 30.12.2006

1.9.2006 bis 31.8.2011

Komoren

Verordnung (EWG) Nr. 1494/88

3. Mai 1988

L 137 vom 2.6.1988

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1660/2005

6. Oktober 2005

L 267 vom 12.10.2005

1.1.2005 bis 31.12.2010

Côte d'Ivoire

Verordnung (EWG) Nr. 3939/90

19. Dezember 1990

L 379 vom 31.12.1990

 

 

Verordnung (EG) Nr. 722/2001

4. April 2001

L 102 vom 12.4.2001

1.7.2000 bis 30.6.2003

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/2004

26. Januar 2004

L 27 vom 30.1.2004

1.7.2003 bis 30.6.2004

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2005

25. Juni 2005

L 164 vom 21.6.2005

1.7.2004 bis 30.6.2007

 

Verfahren zur Annahme des Vorschlags für eine Verordnung läuft

 

 

1.7.2007 bis 30.6.2013

Gabun

Verordnung (EG) Nr. 2469/98

9. November 1998

L 308 vom 18.11.1998

 

 

Verordnung (EG) Nr. 580/2002

25. März 2002

L 89 vom 5.4.2002

3.12.2001 bis 2.12.2005

 

Verordnung (EG) Nr. 450/2007

28. Juni 2007

L 172 vom 30.6.2007

3.12.2005 bis 2.12.2011

Grönland

Verordnung (EWG) Nr. 223/85 und

29. Januar 1985

L 29 vom 1.2.1985

 

 

Verordnung (EWG) Nr. 224/85

25. Juni 2001

L 209 vom 2.8.2001

1.1.2001 bis 31.12.2006

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1575/2001

28. Juni 2007

L 172 vom 30.6.2007

1.1.2004 bis 31.12.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 753/2007

 

 

1.1.2007 bis 31.12.2012

Guinea-Bissau

Verordnung (EWG) Nr. 2213/80

 

 

 

 

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

16.6.2003 bis 15.6.2006

 

Beschluss 2001/179/EG des Rates

26. Februar 2001

L 66 vom 8.3.2001

16.6.2003 bis 15.6.2006

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

15.6.2006 bis 14.6.2007

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1491/2006

10. Oktober 2006

L 279 vom 11.10.2006

 

 

Verfahren zur Annahme des Vorschlags für eine Verordnung läuft

 

 

16.6.2007 bis 15.6.2011

Äquatorialguinea (z. E.)

Verordnung (EWG) Nr. 1966/84

28. Juni 1984

L 188 vom 16.7.1984

 

 

(ausgesetzt seit Juni 2001)

 

 

 

Republik Guinea

Verordnung (EWG) Nr. 971/83

28. März 1983

L 111 vom 27.4.1983

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 830/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

1.1.2004 bis 31.12.2008

Kiribati

Verordnung (EG) Nr. 874/2003

6. Mai 2003

L 126 vom 22.5.2003

16.9.2003 bis 15.9.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 893/2007

23. Juli 2007

L 205 vom 7.8.2007

16.9.2006 bis 15.6.2012

Madagaskar

Verordnung (EWG) Nr. 780/86

24. Februar 1986

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2562/2001

17. Dezember 2001

L 344 vom 28.12.2001

21.5.2001 bis 20.5.2004

 

verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 555/2005

17. Februar 2005

L 94 vom 13.4.2005

1.1.2004 bis 31.12.2006

 

Neues Abkommen vorgeschlagen — KOM(2007) 428 endg.

19. Juli 2007

 

1.1.2007 bis 31.12.2012

Mauritius

Verordnung (EWG) Nr. 1616/89

 

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2001

26. Februar 2001

L 64 vom 6.3.2001

3.12.1999 bis 2.12.2002

 

verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2004

21. Oktober 2004

L 348 vom 24.11.2004

3.12.2003 bis 2.12.2007

Mauretanien

Verordnung (EG) Nr. 408/97

24. Februar 1997

L 62 vom 4.3.1997

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2528/2001

17. Dezember 2001

L 341 vom 22.12.2001

1.8.2001 bis 31.7.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 1801/2006

30. November 2006

L 343 vom 8.12.2006

1.8.2006 bis 31.7.2008

Föderierte Staaten von Mikronesien

Verordnung (EG) Nr. 805/2006

25. April 2006

L 151 vom 6.6.2006

26.2.2007 bis 25.2.2010

Marokko

Verordnung (EG) Nr. 764/2006

22. Mai 2006

L 141 vom 29.5.2006

1.6.2006 bis 31.5.2010

Mosambik

Verordnung (EG) Nr. 2329/2003

22. Dezember 2003

L 345 vom 31.12.2003

1.1.2004 bis 31.12.2006

 

Neues Abkommen vorgeschlagen — KOM(2007) 472 endg.

16. August 2007

 

1.1.2007 bis 31.12.2011

São Tomé und Príncipe

Verordnung (EWG) Nr. 477/84

21. Februar 1984

L 54 vom 25.2.1984

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/2002

9. Dezember 2002

L 351 vom 28.12.2002

1.6.2002 bis 31.5.2005

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1124/2006

11. Juli 2006

L 200 vom 22.7.2006

1.6.2005 bis 31.5.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 894/2007

23. Juli 2007

L 205 vom 7.8.2007

1.6.2006 bis 31.5.2010

Senegal (z. E.)

Verordnung (EWG) Nr. 2212/80

27. Juni 1980

L 226 vom 29.8.1980

 

 

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2323/2002

16. Dezember 2002

L 349 vom 24.12.2002

1.7.2002 bis 30.6.2006

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Seychellen

Verordnung (EWG) Nr. 1708/87

15. Juni 1987

L 160 vom 20.6.1987

18.1.2002 bis 17.1.2005

 

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/2002

30. Mai 2002

L 144 vom 1.6.2002

 

 

ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2006

23. Januar 2006

L 21 vom 25.1.2006

18.1.2005 bis 17.1.2011

 

Änderungsvorschlag in Vorbereitung

 

 

18.1.2005 bis 17.1.2011

Salomonen

Verordnung (EG) Nr. 563/2006

13 März 2006

L 105 vom 13.4.2006

9.10.2006 bis 8.10.2009

Tansania (p.m.)

Vorgeschlagenes Abkommen zurückgezogen

 

 

 

Der finanzielle Beitrag im Rahmen älterer Fischereiabkommen schließt in der Regel einen Teil ein, dessen Verwendung ausschließlich im Ermessen der jeweiligen Regierungen liegt, sowie einen Beitrag zu Maßnahmen, die der Sicherung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen des betreffenden Drittlandes dienen. Die neuen Partnerschaftsabkommen haben eine Gesamtmittelausstattung. Die Beträge 2008 für geltende Fischereiabkommen lassen sich wie folgt aufschlüsseln (Verpflichtungen): finanzieller Beitrag 4 769 000 EUR, Unterstützung der Fischereipolitik und andere gezielte Maßnahmen 3 114 000 EUR und Gesamtmittel für in letzter Zeit abgeschlossene Partnerschaftsabkommen 146 490 000 EUR. Im Falle Mauretaniens kann das derzeit geltende Protokoll (2006-2008) stillschweigend um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren erneuert werden. Würde das Abkommen nicht erneuert, so wäre der entsprechende Betrag für 2008 in die Reserve einzustellen.

11 03 02   Beiträge zu internationalen Organisationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 600 000

3 600 000

3 600 000

3 600 000

2 356 963,17

2 243 551,17

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der aktiven Teilnahme der Europäischen Gemeinschaft an den Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen bestimmt, die für die Gewährleistung der langfristigen Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände der hohen See zuständig sind:

CCAMLR: Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26),

NASCO: Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24),

ICCAT: Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33),

NEAFC: Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21),

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) (Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen), der unter anderem der Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) und die Fischereikommission für den westlichen Mittelatlantik (WECAFC) unterstehen,

NAFO: Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1),

IOTC: Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24),

GFCM: Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34),

SEAFO (Organisation für die Fischerei im Südostatlantik): Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft — Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39),

Multilaterales Übereinkommen über die Erhaltung der Meeresfauna und -flora in den Hochseegewässern des Südwestatlantik (SWAFO), Verhandlungsmandat Nr. 13428/97,

SIOFA (Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean): Beschluss 2006/496/EG des Rates vom 6. Juli 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 14),

Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC, ex-MHLC), Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1),

Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP): Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26),

Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC): Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22),

Abkommen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, Verhandlungsmandat läuft,

Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik, Verhandlungsmandat wird derzeit ausgearbeitet,

Beringsee-Übereinkommen.

Die Mittel dienen zur Finanzierung folgender Kosten:

Pflichtbeiträge der Europäischen Union zum Haushalt der internationalen Fischereiorganisationen,

Mitgliedschaft der Europäischen Union in der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und freiwillige Beiträge im Bereich Fischerei.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

11 03 03   Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 100 000

10 100 000

7 300 000

7 300 000

1 005 699,40

822 258,78

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Finanzierung folgender Ausgaben:

vorbereitende Arbeiten zu neuen internationalen Fischereiorganisationen (Fischereiübereinkommen für den Südindischen Ozean, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik usw.),

internationale Fischfangorganisationen, in denen die Europäische Gemeinschaft Beobachterstatus hat (Artikel 37 und 310 des EG-Vertrags):

Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC); Verhandlungsmandat wird derzeit ausgearbeitet,

Internationale Walfang-Kommission (CBI),

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),

Unterstützung, Begleitung und Umsetzung regionaler Vorhaben, insbesondere durch Beiträge zu spezifischen gemeinsamen internationalen Kontrolltätigkeiten.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für die Deckung folgender Kosten:

Anmeldegebühren für die Sitzungen der internationalen Fischereiorganisationen, bei denen die Gemeinschaft Beobachterstatus hat,

Finanzbeiträge für die vorbereitenden Arbeiten der neuen internationalen Fischereiorganisationen, die für die Gemeinschaft von Interesse sind,

finanzielle Beteiligung an den wissenschaftlichen Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind,

finanzielle Beteiligung an Maßnahmen (Arbeitssitzungen, informellen Sitzungen oder außerordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien), die der Förderung der Interessen der Gemeinschaft in den internationalen Fischereiorganisationen dienen und durch die die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Partnern intensiviert wird, die Mitglied dieser Organisationen sind und mit denen sie auf diesem Gebiet Beziehungen unterhält. Zu diesem Zweck können unter diesem Posten auch die Kosten für die Teilnahme der Vertreter von Nichtgemeinschaftsländern an den Verhandlungen und Sitzungen im Rahmen der Gremien und internationalen Einrichtungen verbucht werden, sofern ihre Anwesenheit im Interesse der Gemeinschaft notwendig erscheint,

Zuschüsse an regionale Einrichtungen, an denen Küstenstaaten in der betreffenden Unterregion beteiligt sind.

Letzteres gilt für folgende Einrichtungen:

CCAMLR: Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26),

NASCO: Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24),

ICCAT: Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33),

NEAFC: Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21),

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO): Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen,

NAFO: Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1),

IOTC: Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24),

GFCM: Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34),

Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik (Copace),

Fischereiausschuss für den westlichen Zentralatlantik (Copaco),

Organisation für die Fischerei im Südostatlantik (SEAFO): Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft — Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39),

SWAFO (Multilaterales Übereinkommen über die Erhaltung der Meeresfauna und -flora in den Hochseegewässern des Südwestatlantik), Verhandlungsmandat Nr. 13428/97,

SIOFA (Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean): Beschluss 2006/496/EG des Rates vom 6. Juli 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 14),

Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC, ex-MHLC): Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1),

Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP): Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26),

Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC): Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22),

Abkommen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, Verhandlungsmandat läuft,

Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik, Verhandlungsmandat wird derzeit ausgearbeitet,

Beringsee-Übereinkommen,

COREP (Regionaler Fischereiausschuss — Golf von Guinea),

CRSP (Subregionale Fischereikommission — Westafrika),

COI (Commission de l'Océan Indien — Indischer Ozean).

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

11 03 04   Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000

200 000

200 000

200 000

143 280,72

143 280,72

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung des finanziellen Beitrags der Europäischen Gemeinschaft zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen geschaffenen Gremien, insbesondere die Internationale Meeresbodenbehörde (AIFM) und der Internationale Seegerichtshof, bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

KAPITEL 11 04 —   DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 04

DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

11 04 01

Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik

2

6 050 000

5 000 000

5 776 500

5 776 500

5 979 273,80

2 249 184,78

 

Kapitel 11 04 — Insgesamt

 

6 050 000

5 000 000

5 776 500

5 776 500

5 979 273,80

2 249 184,78

11 04 01   Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 050 000

5 000 000

5 776 500

5 776 500

5 979 273,80

2 249 184,78

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung des Aktionsplans zur Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Stakeholdern der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und der maritimen Angelegenheiten bestimmt:

Subventionen für Regionalbeiräte zur Deckung der operativen Kosten sowie der Dolmetsch- und Übersetzungskosten von Sitzungen dieser Beiräte;

Subventionen für die europäischen Berufsverbände zur Veranstaltung von internen Koordinationssitzungen zur Vorbereitung der Sitzungen des Beratenden Ausschusses für die Fischwirtschaft (BAFA), einschließlich Teilnahme von BAFA-Vertretern an Sitzungen der Regionalbeiräte im Interesse der Koordination der Arbeiten dieser Beiräte und des BAFA;

Durchführung von Maßnahmen zur Erläuterung der gemeinsame Fischereipolitik und der Meerespolitik und Bereitstellung von einschlägigem Informationsmaterial für den Fischereisektor und die beteiligten Kreise.

Die Kommission wird die bestehenden Regionalbeiräte auch weiterhin finanziell unterstützen, an deren Sitzungen teilnehmen, einschlägige Dokumente vorbereiten und sicherstellen, dass alle Stellungnahmen dieser Beiräte bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Wenn die Kommission die Stellungnahme der Regionalbeiräte gar nicht oder nur teilweise berücksichtigt, sollte sie angeben, warum und an welcher Stelle sie von der Stellungnahme der Beiräte abweicht. Die Mitwirkung der Berufsgruppen und anderer Interessengruppen am GFP-Prozess wird gefördert, damit regionalen Besonderheiten stärker Rechnung getragen werden kann.

Ein Teil der Mittel wird auch für Informations- und Aufklärungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Fischereipolitik und der Meerespolitik sowie für Mitteilungen an Beteiligte verwendet. Besonderes Gewicht wird weiterhin darauf gelegt, den Akteuren und Fachmedien in den neuen Mitgliedstaaten sowie den künftigen Mitgliedstaaten die gemeinsame Fischereipolitik zu erläutern.

Etwaige Einnahmen können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 657/2000 des Rates vom 27. März 2000 zur Stärkung des Dialogs mit dem Fischereisektor und den an der gemeinsamen Fischereipolitik Beteiligten (ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

Beschluss des Rates 2004/585/EG vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17), geändert durch den Beschluss 2007/409/EG (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 68).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 11 05 —   FISCHEREIFORSCHUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 05

FISCHEREIFORSCHUNG

11 05 01

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

786 116,—

350 549,36

11 05 02

Abschluss früherer Programme

11 05 02 01

Abschluss von früheren Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

1 500 000

4 000 000

12 648,—

7 017 202,25

11 05 02 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

7 000 000

11 400 000

13 792 000,—

7 873 658,95

 

Artikel 11 05 02 — Subtotal

 

8 500 000

15 400 000

13 804 648,—

14 890 861,20

 

Kapitel 11 05 — Insgesamt

 

p.m.

8 500 000

p.m.

15 400 000

14 590 764,—

15 241 410,56

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden verwendet nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Unter diesen Artikeln und Posten werden ferner die Ausgaben für Folgendes verbucht: Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die von europäischem Interesse sind und von der Kommission veranstaltet werden, die Finanzierung von Studien, Beihilfen, flankierende Maßnahmen und Evaluierungen der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Gemeinschaft durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Gemeinschaft geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Begleitung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Aktionen innerhalb der früheren Rahmenprogramme.

Für einige der Aktionen ist eine Beteiligung von Drittländern oder von Organisationen aus Drittländern an der Europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden unter Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung auch als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen der beitrittswilligen Länder zur Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen Dritter zur Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Artikel 11 05 01.

11 05 01   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

786 116,—

350 549,36

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Ausgaben decken, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entsprechen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die unter Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen der beitrittswilligen Länder zur Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen Dritter zur Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

11 05 02   Abschluss früherer Programme

11 05 02 01   Abschluss von früheren Programmen (aus der Zeit vor 2003)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

4 000 000

12 648,—

7 017 202,25

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1), geändert durch den Beschluss 88/193/EWG (ABl. L 89 vom 6.4.1988, S. 35).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28), geändert durch den Beschluss 93/167/Euratom, EWG (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2535/97/EWG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

11 05 02 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 000 000

11 400 000

13 792 000,—

7 873 658,95

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1), geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

KAPITEL 11 06 —   EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

11 06 01

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

2

p.m.

197 000 000

p.m.

421 937 091

518 782 022,—

345 466 303,09

11 06 02

Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

499 414

0,—

753 465,85

11 06 03

Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

13 062 569,68

11 06 04

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006)

2

p.m.

72 000 000

p.m.

110 189 061

182 132 503,—

129 835 806,19

11 06 05

Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

140 092,78

11 06 06

Abschluss früherer Programme — Frühere Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

4 751 993,82

11 06 07

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006)

2

p.m.

300 000

p.m.

860 000

1 119 487,08

1 087 047,95

11 06 08

Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

11 06 09

Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

11 06 11

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung

2

3 914 101

2 800 000

3 971 698

2 780 200

 

 

11 06 12

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel

2

440 135 879

132 875 991

425 340 636

208 293 932

 

 

11 06 13

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels

2

144 412 627

45 046 745

141 609 987

73 692 500

 

 

 

Kapitel 11 06 — Insgesamt

 

588 462 607

450 022 736

570 922 321

818 252 198

702 034 012,08

495 097 279,36

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung zurückgezahlt wird, was nicht zur Folge hat, dass die Beteiligung der Strukturfonds für die betreffende Intervention gekürzt wird. Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen aufgrund dieser Rückzahlungen der Vorauszahlung, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans verbucht werden, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

11 06 01   Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

197 000 000

p.m.

421 937 091

518 782 022,—

345 466 303,09

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Abwicklung der noch offenen FIAF-Ziel-1-Verpflichtungen des Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

11 06 02   Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

499 414

0,—

753 465,85

Erläuterungen

Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wurde zur Abwicklung der noch offenen Verpflichtungsermächtigungen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1), insbesondere Artikel 2 Absatz 4.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), geändert durch die Beitrittsakte von 2003, insbesondere Erwägungsgrund 5.

11 06 03   Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

13 062 569,68

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) aus den vorhergehenden Programmzeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3946/92 (ABl. L 401 vom 31.12.1992, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.12.1998, S. 19), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 04   Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

72 000 000

p.m.

110 189 061

182 132 503,—

129 835 806,19

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der FIAF-Interventionen außerhalb der Ziel-1-Gebiete für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

11 06 05   Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

140 092,78

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5a „Fischerei“ aus dem FIAF, einschließlich der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 finanzierten Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 06   Abschluss früherer Programme — Frühere Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

4 751 993,82

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen aus dem FIAF aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(1997) 642 endg.).

11 06 07   Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

p.m.

860 000

1 119 487,08

1 087 047,95

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch ausstehenden FIAF-Finanzierung von innovativen Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 für den Programmplanungszeitraum 2000-2006. Die innovativen Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen soll insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Hilfe umfasst Vorbereitungs-, Begleit-, Evaluierungs-, Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen für die Durchführung des FIAF. Die Mittel können insbesondere die Finanzierung decken von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Finanzhilfen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

11 06 08   Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen im Rahmen des FIAF für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Fonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des FIAF für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

11 06 09   Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben für die spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren.

Infolge des Untergangs der „Prestige“ werden 30 000 000 EUR für Sondermaßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest betroffenen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen zugewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2325/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zum Erlass spezifischer Maßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest durch die Prestige betroffenen spanischen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 81).

11 06 11   Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 914 101

2 800 000

3 971 698

2 780 200

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EFF-Interventionen für technische Hilfe gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates. Die technische Hilfe umfasst Studien, Evaluierungen, an die Partner gerichtete Aktionen, Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung von elektronischen Verwaltungs-, Begleit-, Kontroll- und Evaluierungssystemen, Verbesserung der Evaluierungsmethoden und Austausch von Informationen über die einschlägige Praxis, Errichtung transnationaler und gemeinschaftsweiter Netze der Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete.

Die technische Hilfe umfasst Vorbereitungs-, Begleit-, Evaluierungs-, Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des EFF. Die Mittel können insbesondere die Finanzierung decken von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen);

Ausgaben für Informationen und Veröffentlichungen;

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation;

Verträgen für Dienstleistungserbringer;

Netzwerkunterstützung und Austausch bewährter Praktiken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 06 12   Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

440 135 879

132 875 991

425 340 636

208 293 932

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der operationellen Programme im Rahmen des Konvergenzziels des Europäischen Fischereifonds (EFF) im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Besonderes Gewicht wird auf die wirtschaftliche Diversifizierung der von der Einschränkung der Fischerei betroffenen Regionen, die Anpassung der Flottenkapazitäten und die Flottenerneuerung ohne Anstieg des Fischereiaufwands sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete gelegt.

Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Gewährleistung eines stabilen und dauerhaften Gleichgewichts zwischen der Kapazität der Fischereiflotten und den verfügbaren Ressourcen sowie der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 06 13   Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

144 412 627

45 046 745

141 609 987

73 692 500

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EFF-Maßnahmen außerhalb des Konvergenzziels für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Besonderes Gewicht wird auf die wirtschaftliche Diversifizierung der von der Einschränkung der Fischerei betroffenen Regionen und auf die Flottenerneuerung ohne Anstieg des Fischereiaufwands sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete gelegt.

Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

KAPITEL 11 07 —   ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 07

ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

11 07 01

Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Sammlung der Grunddaten)

2

44 000 000

40 000 000

44 000 000

40 000 000

29 614 898,90

20 303 529,41

11 07 02

Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten)

2

6 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

3 004 682,20

2 315 771,82

 

Kapitel 11 07 — Insgesamt

 

50 000 000

45 000 000

49 000 000

45 000 000

32 619 581,10

22 619 301,23

11 07 01   Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Sammlung der Grunddaten)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

44 000 000

40 000 000

44 000 000

40 000 000

29 614 898,90

20 303 529,41

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

die Beteiligung der Kommission an den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinschaftlichen Rahmenregelung zur Sammlung und Verwaltung der wesentlichen Daten über die Fischbestände,

für die Bestandserhaltung, Bestandsbewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erforderliche Studien und Pilotprojekte der Kommission, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1343/2007 (ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 24).

Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42), geändert durch die Entscheidung 2005/703/EG (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 26).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 (ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 6).

11 07 02   Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

3 004 682,20

2 315 771,82

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit nationalen Forschungsinstituten zur Erstellung wissenschaftlicher Gutachten;

Ausgaben für Verwaltungsabsprachen mit dem gemeinsamen Forschungszentrum oder anderen Beratungsgremien der Gemeinschaft zur Übernahme des Sekretariats des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), zur ersten Auswertung der Daten und zur Aufbereitung der Daten zur Einschätzung der Bestandslage;

Vergütungen für Mitglieder des STECF und/oder von eingeladenen Sachverständigen für ihre Teilnahme und Mitarbeit an Arbeitsgruppen und Plenarsitzungen des STECF;

Vergütungen für unabhängige Sachverständige für wissenschaftliche Gutachten an die Kommission oder Schulungen für Verwaltungsbeamte oder Akteure in der Auslegung der wissenschaftlichen Gutachten;

Beiträge zu internationalen Organisationen, die Bestandsabschätzungen vornehmen, und für wissenschaftliche Gutachten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12 2002, S. 59), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 (ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 6).

Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18).

KAPITEL 11 08 —   KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 08

KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

11 08 01

Finanzielle Beteiligung an Ausgaben der Mitgliedstaaten für Fischereiüberwachung

2

45 000 000

35 000 000

45 000 000

35 000 000

30 470 044,—

18 766 554,18

11 08 02

Inspektion und Überwachung der Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der EG-Gewässer

2

5 373 000

5 373 000

6 250 000

6 250 000

7 240 656,80

4 338 630,88

11 08 05

EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA)

11 08 05 01

EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

2

6 100 000

6 100 000

3 876 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

3 876 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

484 102,01

180 410,83

11 08 05 02

EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

2

1 200 000

1 200 000

990 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

990 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

0,—

0,—

 

Artikel 11 08 05 — Subtotal

 

7 300 000

7 300 000

4 866 000

4 866 000

484 102,01

180 410,83

 

Kapitel 11 08 — Insgesamt

 

57 673 000

47 673 000

56 116 000

46 116 000

38 194 802,81

23 285 595,89

11 08 01   Finanzielle Beteiligung an Ausgaben der Mitgliedstaaten für Fischereiüberwachung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

45 000 000

35 000 000

45 000 000

35 000 000

30 470 044,—

18 766 554,18

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

a)

die Beteiligung an den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für i) Investitionen im Zusammenhang mit Kontrolltätigkeiten durch Verwaltungsstellen oder seitens des Privatsektors einschließlich Einführung neuer Kontrolltechnologien sowie Erwerb und Modernisierung von Kontrollmitteln; ii) Schulungs- und Austauschprogramme für im Bereich der Fischereiüberwachung eingesetzte Beamte; iii) Durchführung von Pilotkontroll- und -beobachterprogrammen; iv) Kosten-Nutzen-Analysen, Ausgabenkontrollen und Audits der zuständigen Kontrollbehörden; v) Initiativen einschließlich Seminaren und Medien-Kampagnen zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Verantwortlichen wie Fischereiinspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die unerlässliche Bekämpfung von unverantwortlichem und illegalem Fischfang und für die notwendige Einhaltung der GFP-Vorschriften;

b)

Ausgaben im Zusammenhang mit Verwaltungsabsprachen mit dem gemeinsamen Forschungszentrum oder anderen Beratungsgremien der Gemeinschaft über die Prüfung der Verwendung neuer Technologien.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 95/527/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 301 vom 14.12.1995, S. 30).

Entscheidung 2001/431/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 22).

Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114), geändert durch die Entscheidung 2006/2/EG vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 2 vom 5.1.2006, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

11 08 02   Inspektion und Überwachung der Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der EG-Gewässer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 373 000

5 373 000

6 250 000

6 250 000

7 240 656,80

4 338 630,88

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben, die der Kommission im Rahmen ihres Mandats zur Durchführung und Überprüfung der Kontrollregelung im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen.

Die betreffenden Ausgaben gelten als operationelle Ausgaben und beziehen sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Mandat einschließlich der Verwaltung.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten einschließlich Dienstreisen zur Überwachung der einzelstaatlichen Kontrollen und der Begleitung der einzelstaatlichen Inspektoren, der Sachverständigensitzungen, der Ausrüstung der Inspektoren, der Ausgaben für EDV-Maßnahmen (einschließlich der Schaffung und Verwaltung informatisierter Datenbanken) sowie der Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinschaftlichen Kontrollen in internationalen Meeresgewässern, einschließlich der Kontrollbesuche und des Charterns von Inspektionsschiffen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).

Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12 2002, S. 59), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1).

Verweise

Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

11 08 05   EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA)

11 08 05 01   EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 100 000

6 100 000

3 876 000 (182)

3 876 000 (183)

484 102,01

180 410,83

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Aufsichtsagentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Aufsichtsagentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Aufsichtsagentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Aufsichtsagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

11 08 05 02   EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 200 000

1 200 000

990 000 (184)

990 000 (185)

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Aufsichtsagentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Aufsichtsagentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Aufsichtsagentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— Titel 1 „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

5 500 000

— Titel 1 „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“ — Reserve (Verlagerung nach Vigo)

1 800 000

Insgesamt (ohne Reserve)

5 500 000

Insgesamt (einschließlich Reserve)

7 300 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

3 330 000

— Titel 1 „Personal“ — Reserve (Verlagerung nach Vigo)

1 540 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

970 000

— Titel 2 „Verwaltung“ — Reserve (Verlagerung nach Vigo)

260 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

1 200 000

Insgesamt (ohne Reserve)

5 500 000

Insgesamt (einschließlich Reserve)

7 300 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

KAPITEL 11 09 —   MEERESPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 09

MEERESPOLITIK

11 09 01

Vorbereitende Maßnahmen — Meerespolitik

2

6 500 000

6 500 000

 

 

 

 

11 09 02

Pilotprojekt — Netzwerke und bewährte Praxis in der Meerespolitik

2

4 000 000

4 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 11 09 — Insgesamt

 

10 500 000

10 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neues Kapitel

11 09 01   Vorbereitende Maßnahmen — Meerespolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 500 000

6 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Studien bestimmt, damit die sich entwickelnde Meerespolitik auf soliden Fakten und Analysen basieren kann, sofern es Lücken gibt und die Studien als Grundlage für Folgenabschätzungen und zur Vorbereitung von Entscheidungen über die künftige Politikgestaltung notwendig sind. Dies ist insbesondere bei sozioökonomischen und rechtlichen Aspekten des Meeresbereichs der Fall.

Bisher haben sich drei Querschnittsbereiche herauskristallisiert, in denen sich ein künftiges Tätigwerden anbietet: „maritime Raumplanung“, „Integration und Konvergenz von Systemen zur Erhebung meeresbezogener Daten“ und „Meeresüberwachung“. Diese Mittel decken auch die Ausgaben für die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien im Hinblick auf künftige Vorschläge in diesen Bereichen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

11 09 02   Pilotprojekt — Netzwerke und bewährte Praxis in der Meerespolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

4 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Pilotprojekte zur Integration verschiedener Systeme der Meeresüberwachung, zur Zusammenführung von wissenschaftlichen Daten über das Meer und zur Verbreitung von Netzwerken und bewährten Verfahren im Bereich Meerespolitik und Küstenwirtschaft gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 11 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

11 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Fischerei und maritime Angelegenheiten“

11 49 04 05

Beiträge zu internationalen Organisationen — Verwaltungsausgaben

2

p.m.

0,—

3 205,52

 

Artikel 11 49 04 — Subtotal

 

p.m.

0,—

3 205,52

 

Kapitel 11 49 — Insgesamt

 

p.m.

0,—

3 205,52

11 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Fischerei und maritime Angelegenheiten“

11 49 04 05   Beiträge zu internationalen Organisationen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

3 205,52

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 11 01 04 05 (vormals Posten B7-8 0 0 1 A) eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD „FISCHEREI UND MARITIME ANGELEGENHEITEN“

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FISCHEREI UND MARITIME ANGELEGENHEITEN

MEERESPOLITIK

TITEL 12

BINNENMARKT

Allgemeine Ziele

Ziele dieses Politikbereichs sind,

Förderung von Handels- und Beschäftigungsmöglichkeiten, Erweiterung des Dienstleistungsangebots, Senkung der Preise, Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;

das reibungslose Funktionieren des europäischen Binnenmarktes sicherzustellen und die Kommissionspolitiken in Schlüsselbereichen des Binnenmarktes zu konzipieren und umzusetzen;

ungerechtfertigte Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr und für die Niederlassungsfreiheit zu beseitigen, indem die Vorschriften über das Vergabewesen, die Finanzdienstleistungen, das Gesellschaftsrecht, die Rechnungsführung und Rechnungsprüfungsgrundsätze, das gewerbliche und geistige Eigentum sowie reglementierte Berufe koordiniert und ihre Einhaltung überwacht werden;

die Bürger in Bezug auf die Rechte und Möglichkeiten im Binnenmarkt zu sensibilisieren und zu informieren.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

53 779 548

53 779 548

49 678 719

49 678 719

47 311 772,67

47 311 772,67

12 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

7 500 000

7 200 000

6 580 000

8 080 000

8 113 668,50

4 964 727,84

12 03

BINNENMARKT FÜR DIENSTLEISTUNGEN

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Titel 12 — Insgesamt

61 279 548

60 979 548

56 258 719

57 758 719

55 425 441,17

52 276 500,51

KAPITEL 12 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

12 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

12 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Binnenmarkt“

5

40 331 161 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

36 927 495

36 438 005,24

12 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Binnenmarkt“

12 01 02 01

Externes Personal

5

5 901 655

5 549 735

4 724 602,30

12 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 738 886

3 707 065 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

2 930 621,60

 

Artikel 12 01 02 — Subtotal

 

9 640 541

9 256 800

7 655 223,90

12 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Binnenmarkt“

5

3 007 846

2 774 424

2 588 924,82

12 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Binnenmarkt“

12 01 04 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

1.1

800 000

720 000

629 618,71

 

Artikel 12 01 04 — Subtotal

 

800 000

720 000

629 618,71

 

Kapitel 12 01 — Insgesamt

 

53 779 548

49 678 719

47 311 772,67

12 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Binnenmarkt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

40 331 161 (188)

36 927 495

36 438 005,24

12 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Binnenmarkt“

12 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 901 655

5 549 735

4 724 602,30

12 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 738 886

3 707 065 (189)

2 930 621,60

12 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Binnenmarkt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 007 846

2 774 424

2 588 924,82

12 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Binnenmarkt“

12 01 04 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

800 000

720 000

629 618,71

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Umfragen, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen, Tätigkeiten und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 12 02 01.

KAPITEL 12 02 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

12 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1.1

7 300 000

7 000 000

6 580 000

8 080 000

8 113 668,50

4 964 727,84

12 02 02

Solvit-Programm

1.1

200 000

200 000

 

 

 

 

 

Kapitel 12 02 — Insgesamt

 

7 500 000

7 200 000

6 580 000

8 080 000

8 113 668,50

4 964 727,84

12 02 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 300 000

7 000 000

6 580 000

8 080 000

8 113 668,50

4 964 727,84

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten der Maßnahmen decken, die zur Vollendung des Binnenmarkts, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen, insbesondere:

die Verständigung mit den Bürgern und Unternehmen, einschließlich der Entwicklung und Verstärkung des Dialogs mit den Bürgern und Unternehmen durch Maßnahmen, die darauf abzielen, die Funktionsweise des Binnenmarktes zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen die weit reichenden Rechte und Möglichkeiten, die sich aus der Öffnung und der Vertiefung des Binnenmarktes ohne Grenzen ergeben, wahrnehmen und voll ausschöpfen können. Die Verständigung mit den Bürgern und Unternehmen soll ferner dadurch gestärkt werden, dass die praktische Ausübung ihrer Rechte und Möglichkeiten beobachtet und bewertet wird, um eventuelle Hemmnisse, die sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte behindern, identifizieren und leichter beseitigen zu können;

die Durchführung und Überwachung der Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen, um eine tatsächliche Öffnung und optimale Funktionsweise zu garantieren, einschließlich der Sensibilisierung und Ausbildung der am Auftragswesen Beteiligten; die Einführung und der Einsatz neuer Technologien in den einzelnen Bereichen des öffentlichen Auftragswesens; die kontinuierliche Anpassung des Rechts- und Vorschriftenrahmens an die Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen, die sich vor allem aus der Globalisierung der Märkte und bestehenden oder künftigen internationalen Vereinbarungen ergeben;

Verbesserung des rechtlichen Umfelds für Bürger und Unternehmen mit Hilfe des Europäischen Unternehmenstestpanels (European Business Test Panel — EBTP) mit entsprechenden Förder-, Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen; die Förderung der Zusammenarbeit, Entwicklung und Koordinierung der Rechtsvorschriften im Bereich des Unternehmensrechts und Unterstützung bei der Gründung von europäischen Aktiengesellschaften und europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen;

Intensivierung der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene, u. a. mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, Vertiefung der Kenntnis und korrekte Anwendung der Binnenmarktvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie Unterstützung der Zusammenarbeit der an der Durchsetzung des Binnenmarktrechts beteiligten Behörden mit Blick auf die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie, wie in der jährlichen Strategieplanung dargelegt wurde;

Aufbau eines Systems zur wirksamen und effizienten Lösung von Problemen, die Bürgern oder Unternehmen aufgrund fehlerhafter Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat entstehen; Erstellung von Rückmeldungen mit Hilfe des Systems Solvit unter Verwendung eines Online-Datenbanksystems, auf das sämtliche Koordinationszentren zugreifen können und das auch Bürgern und Unternehmen zugänglich gemacht wird; Flankierung der Maßnahme durch Fortbildungsangebote, Werbekampagnen und gezielte Aktionen, mit besonderem Schwerpunkt auf den neuen Mitgliedstaaten;

interaktive Politikgestaltung (IPM) im Zusammenhang mit der Vollendung, der Entwicklung und dem Funktionieren des Binnenmarkts ist ein Merkmal des Governance-Verständnisses der Kommission und der Regulierungspolitik; dahinter steht das Bestreben, den Bedürfnissen der Bürger, Verbraucher und Unternehmen besser gerecht zu werden. Die hierfür vorgesehenen Mittel umfassen auch Ausbildungsmaßnahmen, bewusstseinsbildende Kampagnen und Netzaktionen zugunsten der Adressaten; dabei geht es darum, den binnenmarktpolitischen Entscheidungsprozess in der EU umfassender und wirksamer zu gestalten und die Bewertung der konkreten Auswirkungen getroffener (oder unterlassener) binnenmarktpolitischer Maßnahmen vor Ort zu ermöglichen;

die umfassende Überprüfung von Regelungen im Hinblick auf notwendige Änderungen und die globale Wirksamkeitsanalyse der Maßnahmen für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und Evaluierung der Wirkung des Binnenmarktes auf Unternehmen und Wirtschaft, einschließlich des Ankaufs von Daten und des Zugangs der Kommissionsdienststellen zu externen Datenbanken; gezielte Maßnahmen mit Blick auf ein besseres Verständnis des Binnenmarktes und die Anerkennung seiner aktiven Förderung;

Maßnahmen zur Vollendung und Verwaltung des Binnenmarkts, vornehmlich in den Bereichen Altersversorgung, freier Dienstleistungsverkehr, Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie geistiges und gewerbliches Eigentum, insbesondere Erarbeitung von Vorschlägen zur Schaffung eines Gemeinschaftspatents;

Ausbau der Strategie für die Erstellung von Statistiken des Dienstleistungssektors und die Konzipierung statistischer Entwicklungsprojekte in Zusammenarbeit mit Eurostat und der OECD;

Kontrolle der Auswirkungen der Beseitigung von Hindernissen im Dienstleistungsbinnenmarkt;

Beitrag zur Entwicklung eines einheitlichen Raums der Sicherheit und Verteidigung mit Maßnahmen, die auf eine gemeinschaftsweite Koordinierung von Ausschreibungsverfahren für diesbezügliche Güter abstellen; aus diesen Mitteln können Studien finanziert werden, ferner Maßnahmen zur Sensibilisierung für die geltenden Rechtsvorschriften;

Stärkung und Weiterentwicklung der Finanzmärkte, der Kapitalmärkte sowie der Finanzdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen; Anpassung der Rahmenbedingungen für diese Märkte, insbesondere hinsichtlich der Überwachung und Regelung der Transaktionen und der Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, um den Entwicklungen auf gemeinschaftlicher und globaler Ebene, der Einführung des Euro sowie den neuen Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen; zu diesem Zweck sollen neue Maßnahmen vorgestellt werden, die auf die Konsolidierung und detaillierte Auswertung der Ergebnisse abzielen, die mit dem ersten Aktionsplan für Finanzdienstleistungen erzielt wurden;

Verbesserung der Zahlungssysteme und der Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt; Verringerung der Kosten und Fristen für die damit verbundenen Transaktionen unter Berücksichtigung der Dimension des Binnenmarktes; Ausarbeitung der technischen Aspekte für die Einführung eines oder mehrerer Zahlungssysteme auf der Grundlage der sich aus den Mitteilungen der Kommission ergebenden Maßnahmen; Durchführung von Studien auf diesem Gebiet;

die Entwicklung und Stärkung der externen Aspekte der auf dem Gebiet der Finanzinstitutionen geltenden Richtlinien, die gegenseitige Anerkennung der Finanzinstrumente gegenüber Drittländern, internationale Verhandlungen, die Unterstützung der Drittländer bei der Errichtung einer Marktwirtschaft;

Umsetzung der zahlreichen im Aktionsplan Corporate Governance und Gesellschaftsrecht angekündigten Maßnahmen zur Vorbereitung der erforderlichen Gesetzesvorschläge (ggf. Studien zu verschiedenen gezielten Themenbereichen);

Analyse der Auswirkungen von Maßnahmen im Gefolge der Liberalisierung der Postdienste, Koordinierung der Gemeinschaftspolitik für Postdienste im Hinblick auf die internationalen Systeme und insbesondere die an der Tätigkeit der Weltpostunion (UPU) beteiligten Akteure; Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas; praktische Auswirkungen der Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) im Postsektor und Überschneidungen mit den Bestimmungen der UPU;

Umsetzung gemeinschaftlicher und internationaler Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche, einschließlich der Teilnahme an zwischenstaatlichen oder Ad-hoc-Maßnahmen in diesem Bereich; Mitgliedsbeiträge der Kommission an die FATF (Financial Action Task Force), die zum Thema Geldwäsche bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eingerichtet wurde;

aktive Teilnahme an den Sitzungen internationaler Verbände wie der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher („International Association for Insurance Supervisors“, IAIS); hierzu zählen auch die Kosten für die Teilnahme der Kommission als Gruppenmitglied;

Entwicklung von Folgenabschätzungen und Wirkungsanalysen auf den von diesem Kapitel betroffenen Politikfeldern mit dem Ziel, gegebenenfalls fachliche Maßnahmen entwickeln oder überarbeiten zu können;

Aufbau und Pflege von Systemen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Umsetzung und Weiterverfolgung von Politikmaßnahmen für den Binnenmarkt stehen.

Um diese Ziele realisieren zu können, werden die Mittel zur Deckung folgender Ausgaben verwendet: Kosten für Beratung, Studien, Umfragen, Bewertungen, Beteiligungen, Entwicklung von Kommunikations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaterial (Druckwerke, audiovisuelles Material, Bewertungen, Informatik-Betreuung, Sammlung und Verbreitung von Informationen, Beratung von Unternehmen und Bürgern).

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 18. Juni 2002: „Methodik der horizontalen Bewertung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (KOM(2002) 331 endg.).

12 02 02   Solvit-Programm

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000

200 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen für das Solvit-Programm bestimmt.

Das Solvit-System hat sich als eines der wirksamsten Instrumente zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten erwiesen.

Es kann zur wirksamen und effizienten Lösung von Problemen beitragen, die Bürgern oder Unternehmen aufgrund fehlerhafter Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat entstehen. Das Solvit-System ermöglicht ferner Rückmeldungen unter Verwendung eines Online-Datenbanksystems, auf das sämtliche Koordinationszentren zugreifen können und das auch Bürgern und Unternehmen zugänglich gemacht wird.

In einigen Mitgliedstaaten findet Solvit jedoch noch nicht genügend Beachtung und Unterstützung.

Aus diesem Grund sollte stärkeres Gewicht auf Fortbildungsangebote, Werbekampagnen und gezielte Aktionen mit besonderem Schwerpunkt auf den neuen Mitgliedstaaten gelegt werden. Durch die Schaffung einer Haushaltslinie für Solvit stellt die Haushaltsbehörde einen spezifischen Betrag bereit, der ausschließlich für Solvit zu verwenden ist.

Die Kommission unterrichtet darüber hinaus den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über konkrete Maßnahmen, die auf diesem Gebiet ergriffen wurden.

KAPITEL 12 03 —   BINNENMARKT FÜR DIENSTLEISTUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 03

BINNENMARKT FÜR DIENSTLEISTUNGEN

12 03 01

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

12 03 01 01

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

12 03 01 02

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 12 03 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Kapitel 12 03 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

12 03 01   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

12 03 01 01   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Amtes (Titel 1 und 2) bestimmt.

Das Amt muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, die Haushaltsbehörde auf Antrag des Amts über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Der Stellenplan des Amtes ist in Teil C „Personal“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 14).

12 03 01 02   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben des Amtes im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan des Amts, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

(EU-27)

Einnahmen:

— „Einnahmen aus der Tätigkeit des Amtes“

189 655 289

— „Saldo des vorhergehenden Haushaltsjahres“

110 044 126

— „Einnahmen im Zusammenhang mit optionalen Recherchenberichten“

911 000

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

p.m.

Insgesamt

300 610 415

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

66 662 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

36 137 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

37 750 000

— Titel 4 „Ausgaben im Zusammenhang mit optionalen Recherchenberichten“

911 000

— Titel 10 „Überschuss des Haushaltsjahres“

159 150 415

Insgesamt

300 610 415

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 14).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN

UNTERNEHMENSUMFELD, RECHNUNGSLEGUNG UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG

FINANZMÄRKTE

FINANZINSTITUTE

WISSENSBASIERTE WIRTSCHAFT

EXTERNE DIMENSION DES BINNENMARKTES

TITEL 13

REGIONALPOLITIK

Allgemeine Ziele

Stärkung des Wachstumspotenzials der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand („Konvergenz“),

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Attraktivität sowie des Beschäftigungspotenzials der Regionen durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft („Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“),

Förderung einer stärkeren Integration des Gebiets der Union zur Unterstützung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung („Europäische territoriale Zusammenarbeit“),

Unterstützung der Beitrittskandidaten sowie potenzieller Kandidatenländer bei der schrittweisen Angleichung an die Standards und den Besitzstand der Union („IPA“).

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

83 830 714

83 830 714

83 269 925

83 269 925

75 388 449,11

75 388 449,11

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

27 471 514 878

22 950 347 847

27 198 620 860

21 426 901 769

21 991 952 128,02

15 964 565 279,45

13 04

KOHÄSIONSFONDS

8 150 101 978

6 723 382 004

7 121 426 147

4 270 884 000

6 056 715 267,20

3 029 100 955,96

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

279 087 077

895 000 000

219 950 000

635 450 000

580 349 999,90

570 419 821,30

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

p.m.

p.m.

196 566 099

196 566 099

199 238 457,—

199 238 457,—

 

Titel 13 — Insgesamt

35 984 534 647

30 652 560 565

34 819 833 031

26 613 071 793

28 903 644 301,23

19 838 712 962,82

KAPITEL 13 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

13 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Regionalpolitik“

5

54 491 880 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

51 381 216

49 195 199,09

13 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 02 01

Externes Personal

5

2 231 561

2 025 437

2 380 468,08

13 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 850 838

3 902 917 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

3 439 643,76

 

Artikel 13 01 02 — Subtotal

 

6 082 399

5 928 354

5 820 111,84

13 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Regionalpolitik“

5

4 063 935

3 860 355

3 494 806,92

13 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 04 01

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Verwaltungsausgaben

1.2

11 135 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

13 100 000

10 320 840,38

13 01 04 02

Heranführungsinstrument (IPA) — Komponente Regionale Entwicklung — Verwaltungsausgaben

4

3 850 000

4 050 000

2 338 711,73

13 01 04 03

Kohäsionsfonds — Verwaltungsausgaben

1.2

4 207 500 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 950 000

4 218 779,15

13 01 04 04

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Verwaltungsausgaben

3.2

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 13 01 04 — Subtotal

 

19 192 500

22 100 000

16 878 331,26

 

Kapitel 13 01 — Insgesamt

 

83 830 714

83 269 925

75 388 449,11

13 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Regionalpolitik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

54 491 880 (194)

51 381 216

49 195 199,09

13 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 231 561

2 025 437

2 380 468,08

13 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 850 838

3 902 917 (195)

3 439 643,76

13 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Regionalpolitik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 063 935

3 860 355

3 494 806,92

13 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 04 01   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

11 135 000 (196)

13 100 000

10 320 840,38

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die aus dem EFRE finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu decken. Die technische Hilfe kann auch zur Finanzierung der Vorbereitung, Überwachung, administrativen und technischen Unterstützung, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle der für die Durchführung der Verordnung notwendigen Maßnahmen dienen.

Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

Studien im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der strategischen Leitlinien der Europäischen Union, des Jahresberichts der Kommission und des Dreijahresberichts über die Kohäsion, die gesonderte Kapitel über die Geschlechterperspektive bzw. über die Verwirklichung des Zugangs für Behinderte gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 enthalten;

Maßnahmen zur Entwicklung eines Katalogs von Indikatoren für Strategien für nachhaltige Entwicklung bei der Durchführung der Fonds;

Evaluierungen, Gutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit der Fonds beziehen;

an die Partner, die Begünstigten der Fondsinterventionen und die Öffentlichkeit gerichteten Maßnahmen, einschließlich Informationsmaßnahmen und Bereitstellung von für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Informationen und Einrichtungen, sowie von Maßnahmen zur Fortbildung und Vernetzung der Partner der Zivilgesellschaft gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006;

Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, zur Sensibilisierung, zur Förderung der Zusammenarbeit und für den Erfahrungsaustausch auf der Ebene der Europäischen Union, wie z. B. des Konvents für das städtische und ländliche Europa;

Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung rechnergestützter Systeme für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung;

Verbesserung der Bewertungsmethoden und Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich;

Ausgaben für Zeitpersonal (Vertragsbedienstete, nationale und andere Sachverständige, Hilfskräfte, Zeitarbeitskräfte) in einem Gesamtumfang von höchstens 2 660 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 01 04 02   Heranführungsinstrument (IPA) — Komponente Regionale Entwicklung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 850 000

4 050 000

2 338 711,73

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden, u. a. Schulungsmaßnahmen zur Vernetzung der Partner, um den sozialen Dialog und die Zivilgesellschaft zu fördern;

Ausgaben für vertraglich gebundene oder abgeordnete Sachverständige (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte) in den Delegationen, die dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführen; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastrukturen (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Bediensteten auf Zeit in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die unter Kapitel 13 05 anfallenden Verwaltungskosten.

13 01 04 03   Kohäsionsfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 207 500 (197)

4 950 000

4 218 779,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu decken. Die technische Hilfe kann auch zur Finanzierung der Vorbereitung, Überwachung, administrativen und technischen Unterstützung, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle der für die Durchführung der Verordnung notwendigen Maßnahmen dienen.

Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

Studien in Zusammenhang mit der Ausarbeitung der strategischen Leitlinien der Europäischen Union, des Jahresberichts der Kommission und des Dreijahresberichts über die Kohäsion;

Evaluierungen, Gutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit der Fonds beziehen, einschließlich der Einsetzung einer hochrangigen Gruppe, die die Einhaltung horizontaler Grundsätze wie der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Zugangs für Menschen mit Behinderungen und der nachhaltigen Entwicklung überwachen soll;

an die Partner, die Begünstigten der Fondsinterventionen und die Öffentlichkeit gerichteten Maßnahmen, einschließlich Informationsmaßnahmen und Bereitstellung von für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Informationen und Einrichtungen;

Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, zur Sensibilisierung, zur Förderung der Zusammenarbeit und für den Erfahrungsaustausch auf der Ebene der Europäischen Union;

Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung rechnergestützter Systeme für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung;

Verbesserung der Bewertungsmethoden und Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich;

Ausgaben für Zeitpersonal (Vertragsbedienstete, nationale und andere Sachverständige, Hilfskräfte, Zeitarbeitskräfte) in einem Gesamtumfang von höchstens 1 140 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

13 01 04 04   Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Fonds im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 13 06 01.

KAPITEL 13 03 —   EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

13 03 01

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

6 920 101 302

p.m.

12 726 229 309

17 579 662 795,—

12 093 381 395,56

13 03 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

32 900 225

p.m.

50 000 000

21 535 000,—

42 605 528,21

13 03 03

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

20 000 000

p.m.

35 000 000

11 900 901,61

97 460 930,75

13 03 04

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

1 380 677 865

p.m.

3 590 643 555

3 046 222 448,—

2 731 704 885,46

13 03 05

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

5 000 000

p.m.

6 000 000

0,—

23 147 138,15

13 03 06

Abschluss von Urban (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

50 659 160

p.m.

131 241 283

134 267 690,—

100 322 361,—

13 03 07

Abschluss früherer Programme — Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

1 000 000

p.m.

5 000 000

0,—

25 553 010,08

13 03 08

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

35 000 000

p.m.

40 000 000

26 500 152,41

71 448 747,92

13 03 09

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) –Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

500 000

0,—

554 723,50

13 03 10

Abschluss der sonstigen Aktionen mit regionalem Charakter

1.2

0,—

0,—

13 03 12

Beitrag der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland

1.1

15 000 000

15 000 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

15 000 000

15 000 000,—

0,—

13 03 13

Abschluss der Gemeinschaftsinitiative Interreg III (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

750 000 000

p.m.

966 618 983

1 156 863 141,—

778 315 700,01

13 03 14

Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

p.m.

0,—

70 858,81

13 03 15

Finanzielle Unterstützung für die Schaffung einer Organisation der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die ihrer besseren Vernetzung dienen soll

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

13 03 16

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

1.2

21 267 270 155

10 606 637 496

20 676 478 574

3 043 946 283

 

 

13 03 17

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

1.2

30 849 316

13 437 020

30 244 428

4 496 913

 

 

13 03 18

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1.2

5 108 692 167

2 540 832 078

5 381 768 585

633 338 124

 

 

13 03 19

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

1.2

1 004 703 240

559 011 239

1 055 259 758

158 130 591

 

 

13 03 20

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

1.2

45 000 000

20 091 462

54 869 515

20 756 728

 

 

 

Kapitel 13 03 — Insgesamt

 

27 471 514 878

22 950 347 847

27 198 620 860

21 426 901 769

21 991 952 128,02

15 964 565 279,45

Erläuterungen

In Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates sind Finanzkorrekturen vorgesehen, deren etwaige Erträge als Einnahmen bei Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 sieht finanzielle Korrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 regelt außerdem die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

Das Sonderprogramm für Frieden und Versöhnung wird bis 2010 fortgeführt, in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Die Mittel sind auch für die Kofinanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung alter Pestizidbestände bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

13 03 01   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

6 920 101 302

p.m.

12 726 229 309

17 579 662 795,—

12 093 381 395,56

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 1 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

13 03 02   Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

32 900 225

p.m.

50 000 000

21 535 000,—

42 605 528,21

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die aus dem Zeitraum 2000 bis 2006 verbleibenden Verpflichtungen für das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zu decken. Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wurde entsprechend den unten genannten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Berlin), denen zufolge für die neue Programmlaufzeit (2000-2004) 500 000 000 EUR (zu Preisen von 1999) bereitgestellt wurden, fortgeführt. Entsprechend der Aufforderung in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004 wurden zusätzlich 105 000 000 EUR eingestellt, um die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms auf die Maßnahmen im Rahmen der anderen Strukturfonds-Programme, die Ende 2006 auslaufen, abzustimmen; die Mittel sind in den Jahren 2005 und 2006 zuzuweisen. Bei der Fortsetzung des Programms muss der Grundsatz der Zusätzlichkeit vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über diese Maßnahme vor.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5, geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

Beschluss K(2005) 1721 der Kommission vom 2. Juni 2005 zur Änderung des Beschlusses K(2001) 638 zur Billigung der Strukturhilfe der Gemeinschaft für das operationelle Programm der EU für Frieden und Versöhnung („Programm PEACE II“) in Bezug auf Ziel 1 in Nordirland (Vereinigtes Königreich) und der Grenzregion (Irland).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004, insbesondere Ziffer 49.

13 03 03   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

20 000 000

p.m.

35 000 000

11 900 901,61

97 460 930,75

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 für das frühere Ziel 1 aus dem EFRE zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 34), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

13 03 04   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 380 677 865

p.m.

3 590 643 555

3 046 222 448,—

2 731 704 885,46

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 2 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

13 03 05   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

5 000 000

p.m.

6 000 000

0,—

23 147 138,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 für die früheren Ziele 2 und 5b aus den drei Fonds (EFRE, ESF und EAGFL, Abteilung Ausrichtung) zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 34), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

13 03 06   Abschluss von Urban (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

50 659 160

p.m.

131 241 283

134 267 690,—

100 322 361,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken. Die Gemeinschaftsinitiative konzentriert sich auf die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtviertel zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung.

Ein Richtbetrag von höchstens 2 % der Mittelausstattung der Initiative wird zur Finanzierung der technischen Hilfe reserviert. Bei auf Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen der technischen Hilfe können bis zu 100 % der Gesamtkosten finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtrandgebiete zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung — URBAN II (ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 8).

13 03 07   Abschluss früherer Programme — Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

5 000 000

0,—

25 553 010,08

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden EFRE-Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen vor 2000 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 34).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 39).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 1992 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (ABl. C 142 vom 4.6.1992, S. 5).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 6).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (Initiative für KMU) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 10).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten mit Präzisierung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative RETEX (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 17).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Rüstungs- und Standortkonversion (Konver) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 18).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Stahlrevieren (Resider II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 22).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Kohlerevieren (Rechar II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 26).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 30).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 36).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. Mai 1996 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 4).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über geänderte Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 13).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die geänderten Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 7).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

13 03 08   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

35 000 000

p.m.

40 000 000

26 500 152,41

71 448 747,92

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden EFRE-Verpflichtungen für innovative Maßnahmen und technische Unterstützung aus dem Programmzeitraum 2000-2006 gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu decken. Die innovativen Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen soll insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Unterstützung umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des EFRE. Die Mittel können insbesondere für folgende Aufgaben verwendet werden:

Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträge und Studien,

Darlehen.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

13 03 09   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) –Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

500 000

0,—

554 723,50

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmzeiträumen vor 2000 im Rahmen des EFRE für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Fonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 34), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

13 03 10   Abschluss der sonstigen Aktionen mit regionalem Charakter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist für die Abwicklung der bereits eingegangenen und unter diesen Artikel fallenden Verpflichtungen bestimmt.

13 03 12   Beitrag der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

15 000 000

p.m. (199)

15 000 000

15 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag zur Finanzierung des durch das britisch-irische Abkommen vom November 1985 eingerichteten Internationalen Fonds für Irland zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und zur Unterstützung der Kontakte, des Dialogs und der Versöhnung der irischen Bevölkerungsteile zu decken.

Die im Rahmen des Internationalen Fonds für Irland durchgeführten Maßnahmen können die Aktivitäten ergänzen und unterstützen, die durch das Initiativprogramm zur Unterstützung des Friedensprozesses in beiden Teilen Irlands gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2005-2006) (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007 bis 2010) (ABl. L 409 vom 30. 12. 2006, S. 81).

13 03 13   Abschluss der Gemeinschaftsinitiative Interreg III (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

750 000 000

p.m.

966 618 983

1 156 863 141,—

778 315 700,01

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die ausstehenden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III zur grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit für den Zeitraum 2000-2006 zu decken.

Ein Richtbetrag von höchstens 2 % der Mittelausstattung der Initiative wird zur Finanzierung der technischen Hilfe reserviert. Bei auf Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen der technischen Hilfe können bis zu 100 % der Gesamtkosten finanziert werden. Aus diesen Mitteln werden auch Maßnahmen von Partnern für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums finanziert.

Besondere Aufmerksamkeit wird den grenzübergreifenden Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung, und einer besseren Koordinierung mit den Programmen Phare, Tacis, ISPA und MEDA gewidmet.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Koordinierungstätigkeiten im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften und der grenzüberschreitenden Nutzung von Fähigkeiten. Auch der Zusammenarbeit mit den Regionen in äußerster Randlage wird besondere Beachtung geschenkt.

Sie können in Verbindung mit den Mitteln für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von Phare für gemeinsame Projekte an den Außengrenzen zwischen der Europäischen Union und den Beitrittsländern bereitgestellt werden.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die vorbereitenden Maßnahmen für die lokale und regionale Zusammenarbeit zwischen den alten und neuen Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern in den Bereichen Demokratie sowie soziale und regionale Entwicklung zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. September 2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des Europäischen Raums — Interreg III (ABl. C 226 vom 10.9.2004, S. 2).

13 03 14   Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

70 858,81

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Projekte in den an Beitrittsländer angrenzenden Regionen in Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsinitiative Interreg III zur grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zu decken. Bei diesen Maßnahmen wird die Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen der Erweiterung für die an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Gemeinschaftsaktion für Grenzregionen (KOM(2001) 437 endg.) berücksichtigt.

13 03 15   Finanzielle Unterstützung für die Schaffung einer Organisation der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die ihrer besseren Vernetzung dienen soll

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Die KMU verfügen gegenwärtig nicht über die nötige Infrastruktur, um den Austausch von Wissen, Erfahrungen und bewährten Methoden problemlos zu fördern.

13 03 16   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 267 270 155

10 606 637 496

20 676 478 574

3 043 946 283

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Konvergenzziels im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll die Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen durch die Verbesserung der Bedingungen für Wachstum und Beschäftigung beschleunigen. Ein Teil der Mittel ist für die Finanzierung der Verwaltung des Netzes Natura 2000 bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 17   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 849 316

13 437 020

30 244 428

4 496 913

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, das PEACE-Programm im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit zu decken.

Das Programm PEACE wird als grenzüberschreitendes Kooperationsprogramm im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt.

Das Programm PEACE fördert die soziale und wirtschaftliche Stabilität in den betroffenen Regionen und umfasst insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Kohäsion zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Förderfähig sind ganz Nordirland und die Grenzbezirke Irlands. Das Programm wird im Einklang mit dem Zusätzlichkeitsprinzip der Strukturfondsmaßnahmen durchgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

13 03 18   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 108 692 167

2 540 832 078

5 381 768 585

633 338 124

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels regionale Wettbewerbsfähigkeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll außerhalb der am wenigsten entwickelten Regionen dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität sowie die Beschäftigung zu stärken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 19   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 004 703 240

559 011 239

1 055 259 758

158 130 591

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll dazu beitragen, die territoriale Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf der jeweiligen territorialen Ebene zu stärken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 20   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

45 000 000

20 091 462

54 869 515

20 756 728

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, Vorbereitung, Überwachung, administrative und technische Unterstützung, Evaluierung, Audit und Kontrollmaßnahmen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

KAPITEL 13 04 —   KOHÄSIONSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 04

KOHÄSIONSFONDS

13 04 01

Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007)

1.2

p.m.

1 936 747 200

p.m.

2 577 804 015

6 056 715 267,20

3 029 100 955,96

13 04 02

Kohäsionsfonds

1.2

8 150 101 978

4 786 634 804

7 121 426 147

1 693 079 985

 

 

 

Kapitel 13 04 — Insgesamt

 

8 150 101 978

6 723 382 004

7 121 426 147

4 270 884 000

6 056 715 267,20

3 029 100 955,96

Erläuterungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62) regelt die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung des Fonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

13 04 01   Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 936 747 200

p.m.

2 577 804 015

6 056 715 267,20

3 029 100 955,96

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die verbleibenden Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds aus der Zeit vor 2000 und den Abschluss des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für den nächsten Programmplanungszeitraum zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 566/94 des Rates vom 10. März 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (ABl. L 72 vom 16.3.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158 und 161.

13 04 02   Kohäsionsfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 150 101 978

4 786 634 804

7 121 426 147

1 693 079 985

 

 

Erläuterungen

Diese Mitteil sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu decken.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für den nächsten Programmplanungszeitraum zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 566/94 des Rates vom 10. März 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (ABl. L 72 vom 16.3.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158 und 161.

KAPITEL 13 05 —   HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

13 05 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

13 05 01 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

4

p.m.

436 000 000

p.m.

265 714 000

580 349 999,90

174 803 350,41

13 05 01 02

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

4

p.m.

214 000 000

p.m.

364 286 000

0,—

395 616 470,89

 

Artikel 13 05 01 — Subtotal

 

p.m.

650 000 000

p.m.

630 000 000

580 349 999,90

570 419 821,30

13 05 02

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

4

233 700 000

220 000 000

219 950 000

5 450 000

 

 

13 05 03

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit

13 05 03 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b

1.2

45 387 077

25 000 000

p.m.

p.m.

 

 

13 05 03 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 13 05 03 — Subtotal

 

45 387 077

25 000 000

p.m.

p.m.

 

 

 

Kapitel 13 05 — Insgesamt

 

279 087 077

895 000 000

219 950 000

635 450 000

580 349 999,90

570 419 821,30

13 05 01   Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

Erläuterungen

Aus dem strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) werden die mittel- und osteuropäischen Bewerberländer im Hinblick auf ihren Beitritt zur Europäischen Union unterstützt. ISPA hilft diesen Ländern bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Bereichen Umwelt und Verkehr.

13 05 01 01   Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

436 000 000

p.m.

265 714 000

580 349 999,90

174 803 350,41

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des ISPA in den mittel- und osteuropäischen Bewerberländern sowie die zu deren Durchführung erforderliche technische Unterstützung, die außerhalb der Kommission bereitgestellt wird, zu decken.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet der Frage, wer von der Aktion begünstigt wird, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006.

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

13 05 01 02   Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

214 000 000

p.m.

364 286 000

0,—

395 616 470,89

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Interventionen des ISPA in den Beitrittsländern, die am 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten geworden sind, sowie für die zu deren Durchführung erforderliche technische Hilfe, die außerhalb der Kommission bereitgestellt wird.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006.

13 05 02   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

233 700 000

220 000 000

219 950 000

5 450 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Unterstützung der Gemeinschaft für die Bewerberländer im Rahmen des IPA bei der progressiven Annäherung an die Normen und politischen Konzepte der Europäischen Union — einschließlich soweit zutreffend des gemeinschaftlichen Besitzstands im Hinblick auf die Mitgliedschaft — zu decken.

Die Komponente Regionalentwicklung unterstützt die Länder bei der Ausarbeitung einer Politik und bei der Vorbereitung der Durchführung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Kohäsionspolitik, insbesondere auch bei der Vorbereitung auf die Strukturfonds.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

13 05 03   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit

13 05 03 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

45 387 077

25 000 000

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den EFRE-Beitrag zu grenzübergreifenden Kooperationsprojekten und die außerhalb der Kommission geleistete technische Unterstützung, die für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

13 05 03 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den IPA-Beitrag zu grenzübergreifenden Kooperationsprojekten und die außerhalb der Kommission geleistete technische Unterstützung, die für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 13 06 —   SOLIDARITÄTSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

13 06 01

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

3.2

p.m.

p.m.

196 566 099

196 566 099

107 679 419,—

107 679 419,—

13 06 02

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Bewerberländer, über deren Beitritt verhandelt wird

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

91 559 038,—

91 559 038,—

 

Kapitel 13 06 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

196 566 099

196 566 099

199 238 457,—

199 238 457,—

13 06 01   Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

196 566 099

196 566 099

107 679 419,—

107 679 419,—

Erläuterungen

Veranschlagt werden Mittel, die im Fall der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei Natur- und Umweltkatastrophen sowie bei technologisch bedingten Katastrophen in den Mitgliedstaaten erforderlich werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung eines Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L … vom …, S. …).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2005, zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005) 108 endg.).

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

13 06 02   Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Bewerberländer, über deren Beitritt verhandelt wird

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

91 559 038,—

91 559 038,—

Erläuterungen

Veranschlagt werden Mittel, die im Fall der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei Naturkatastrophen in den Ländern erforderlich werden, die Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung eines Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L … vom …, S. …).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2005, zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005) 108 endg.).

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD REGIONALPOLITIK

KONTROLLE DER KOHÄSIONSPOLITIK IM ZUGE DER BEITRITTSVORBEREITUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG, KOORDINIERUNG UND BEWERTUNG DER GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK

TITEL 14

STEUERN UND ZOLLUNION

Allgemeine Ziele

Verstärkte Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Steuer- und Zollsysteme,

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Zukunft,

Bekämpfung von Betrug, Kriminalität und Terrorismus in Europa,

Europa als verantwortlicher Global Player,

Management einer erweiterten Union.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

52 358 066

52 358 066

47 616 536

47 616 536

44 205 918,01

44 205 918,01

14 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

3 000 000

1 900 000

3 500 000

3 725 000

1 676 692,34

1 349 669,87

14 03

INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

1 200 000

1 900 000

p.m.

1 206 078

1 597 479,—

963 083,53

14 04

ZOLLPOLITIK

41 868 000

30 000 000

34 955 000

36 229 000

30 840 940,53

22 455 889,18

14 05

STEUERPOLITIK

26 100 000

22 000 000

23 800 000

25 150 000

18 584 936,37

12 896 483,71

 

Titel 14 — Insgesamt

124 526 066

108 158 066

109 871 536

113 926 614

96 905 966,25

81 871 044,30

KAPITEL 14 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

14 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

14 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

5

38 897 164 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

35 781 772

33 634 520,68

14 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 02 01

Externes Personal

5

5 518 501

5 358 479

4 761 103,49

14 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 709 500

3 537 941 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

3 385 552,99

 

Artikel 14 01 02 — Subtotal

 

9 228 001

8 896 420

8 146 656,48

14 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

5

2 900 901

2 688 344

2 389 050,87

14 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 04 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

1.1

200 000

250 000

35 689,98

14 01 04 02

Zoll 2013 und Fiscalis 2013 — Verwaltungsausgaben

1.1

1 132 000

 

 

Artikel 14 01 04 — Subtotal

 

1 332 000

250 000

35 689,98

 

Kapitel 14 01 — Insgesamt

 

52 358 066

47 616 536

44 205 918,01

14 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

38 897 164 (202)

35 781 772

33 634 520,68

14 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 518 501

5 358 479

4 761 103,49

14 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 709 500

3 537 941 (203)

3 385 552,99

14 01 03   Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 900 901

2 688 344

2 389 050,87

14 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 04 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

200 000

250 000

35 689,98

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit Auslaufen der Verträge mit den Büros für technische Unterstützung im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 14 02 01.

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

14 01 04 02   Zoll 2013 und Fiscalis 2013 — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 132 000

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 14 04 02 und 14 05 03.

KAPITEL 14 02 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

14 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1.1

3 000 000

1 900 000

3 500 000

3 725 000

1 676 692,34

1 349 669,87

 

Kapitel 14 02 — Insgesamt

 

3 000 000

1 900 000

3 500 000

3 725 000

1 676 692,34

1 349 669,87

14 02 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

1 900 000

3 500 000

3 725 000

1 676 692,34

1 349 669,87

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten der Maßnahmen zu decken, die zur Vollendung des Binnenmarktes, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen.

Im Bereich Steuern und Zollunion sollen diese Mittel in erster Linie Ausgaben oder Maßnahmen in den folgenden Bereichen decken:

Steuern:

Vereinfachung und Modernisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der MwSt.,

Verbrauch- und Umweltsteuern,

Steuern und e-commerce,

Annäherung und Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich direkte Steuern,

Koordinierung der Steuerpolitiken;

Zollunion:

wissenschaftliche Unterstützung und Sekretariat für die Aktualisierung und Erweiterung der Datenbank des Europäischen Zollinventars Chemischer Substanzen (ECICS) und Koordinierung der Europäischen Zolllabore,

Übersetzung der Datenbank des Europäischen Zollinventars Chemischer Substanzen in alle EU-Amtssprachen,

Durchführung der Verordnung über Dual-Use-Güter,

Modernisierung der Kombinierten Nomenklatur und der Nomenklatur des Harmonisierten Systems 2012.

In diesem Rahmen sind die Mittel für Beratungen, Studien, Analysen, Folgeabschätzungen und Datenerwerb, Softwareinvestitionen, die Produktion und Entwicklung von Werbe-, Informations- und Schulungsmaterial (Druckerzeugnisse, audiovisuelle Hilfsmittel, Bewertungen, Computer Tools, Sammlung und Verbreitung von Informationen, Maßnahmen zur Information und Beratung für Bürger und Unternehmen) bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 14 03 —   INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 03

INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

14 03 01

Zusammenarbeit im Zollwesen und internationale Amtshilfe — Abschluss früherer Programme

4

700 000

p.m.

1 206 078

1 597 479,—

963 083,53

14 03 03

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll

4

1 200 000

1 200 000

p.m.

p.m.

 

 

 

Kapitel 14 03 — Insgesamt

 

1 200 000

1 900 000

p.m.

1 206 078

1 597 479,—

963 083,53

14 03 01   Zusammenarbeit im Zollwesen und internationale Amtshilfe — Abschluss früherer Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

p.m.

1 206 078

1 597 479,—

963 083,53

Erläuterungen

Frühere Artikel 14 03 01 und 14 03 02

Diese Mittel sollen die Kosten der Abwicklung von Mittelbindungen aus den Programmen Zoll 2002 und Zoll 2007 decken.

Finanziert werden Aktionen wie Konferenzen und Seminare, technische Hilfe und IT-Unterstützung zur Koordinierung der Maßnahmen in den Bereichen Ausbildung, technische Hilfe und Zusammenarbeit, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten mit den Verwaltungen der Drittländer durchführen, um die Kohärenz der externen und internen Aktionen der Gemeinschaft zu garantieren.

Die operativen Ausgaben umfassen auch Schulungen, technische Hilfe und Kooperationsmaßnahmen zugunsten:

der Bewerberländer, um ihnen im Rahmen des Erweiterungsprozesses die Anpassung an das gemeinschaftliche Zollrecht zu ermöglichen; in diesem Bereich dienen die Mittel der Finanzierung der Unterstützung, von Konformitätstests und der Interkonnexion der einzelstaatlichen Systeme an die gemeinschaftlichen Systeme;

der Drittländer, um ihnen bei der Modernisierung ihrer Verwaltungen zu helfen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 1 oder 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des (am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten) Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auszuhandeln, die der Europäischen Gemeinschaft den Beitritt zu dieser Organisation ermöglicht.

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1), geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12), aufgehoben durch die Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

Rechtsgrundlage der technischen Hilfe sind verschiedenen Kooperations-, Freihandels-, Zollunions- und Assoziationsabkommen, die die Gemeinschaft mit zahlreichen Drittländern und vor allem mit den Beitrittskandidaten geschlossen hat.

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

14 03 03   Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 200 000

1 200 000

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel dienen zur Finanzierung des Gemeinschaftsbeitrags zu:

der Weltzollorganisation (WZO);

dem Internationalen Steuerdialog (ITD).

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates 2007/668/EG vom 25. Juni 2007 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim (ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 11).

Verweise

Entwurf der Entscheidung der Kommission über Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Steuerdialog.

KAPITEL 14 04 —   ZOLLPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 04

ZOLLPOLITIK

14 04 01

Abschluss früherer Zollprogramme

1.1

21 000 000

34 955 000

36 229 000

30 840 940,53

22 455 889,18

14 04 02

Zoll 2013

1.1

41 868 000

9 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 14 04 — Insgesamt

 

41 868 000

30 000 000

34 955 000

36 229 000

30 840 940,53

22 455 889,18

14 04 01   Abschluss früherer Zollprogramme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 000 000

34 955 000

36 229 000

30 840 940,53

22 455 889,18

Erläuterungen

Frühere Artikel 14 04 01 und 14 04 02

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für die Durchführung des Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft zu decken, insbesondere die Finanzierung der gemeinsamen Maßnahmen und der Maßnahmen im Bereich der Informatik (Informationstechnologien — IT) sowie sonstiger Maßnahmen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Fahrt- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer aus den mitwirkenden Ländern an Seminaren und Workshops, an Beamtenaustauschmaßnahmen, an Ausbildungs- und Monitoringaktivitäten sowie an vergleichenden Analysemaßnahmen,

Kosten für die Veranstaltung von Seminaren, Workshops und ähnlichen Sitzungen,

Kosten für den Erwerb und die Entwicklung von pädagogischem Material,

Kosten für Wartung, Entwicklung und laufende Kosten der bestehenden Datenaustausch- und Kommunikationssysteme, Netzwerkbetriebskosten und laufende Kosten der in den Räumlichkeiten der Kommission (oder eines benannten Auftragnehmers) eingerichteten Anlagen der Gemeinschaft. Die betreffenden Systeme und Netzwerke sind: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) — soweit für den Betrieb der hier aufgeführten Systeme erforderlich, das Datenverbreitungssystem (DDS) und das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NSTI/NCTS); das Informationssystem über den integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (Taric); das Informationssystem über die Dienststempelabdrücke zur Verwaltung des Warenursprungs und der Versandverfahren (TCO/TCT); das europäische Zollinventar der chemischen Erzeugnisse (ECICS), das System der europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte (EBTI/EVZTA); das System für die Verwaltung und Überwachung der Zollkontingente (TQS); das System für die Verwaltung der aktiven Veredelung (IPR/AV); das Einheitswerte-System, das Informationssystem über Zollaussetzungen und die Maßnahmen zur Informatisierung des Zolls (eZoll und Zollmodernisierung),

bei den neuen, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG eingerichteten Systemen für Kommunikation und Informationsaustausch: die Konzeptions-, Installations-, Betriebs- und Entwicklungskosten; Material, Software und Netzanschlüsse, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, um die Zusammenschaltbarkeit und Interoperabilität der Systeme zu gewährleisten,

Unterstützungsleistungen für die Benutzer, Kosten für Wartung, Entwicklung und Betrieb des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (AFIS),

Kosten aufgrund anderer Maßnahmen, die sich als für die Erreichung der Programmziele erforderlich erweisen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel führen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aufgrund der Beiträge der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23), geändert durch die Entscheidung 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft („Zoll 2000“) (ABl. L 33 vom 4.2.1997, S. 24), geändert durch die Entscheidung Nr. 105/2000/EG (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 1).

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 zur Annahme eines Aktionsprogramms für das gemeinschaftliche Zollwesen („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1), geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12), aufgehoben durch die Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

14 04 02   Zoll 2013

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

41 868 000

9 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung des Programms Zoll 2013 decken, insbesondere die Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen und der Maßnahmen im Bereich der Informatik (Informationstechnologien — IT) sowie sonstiger Maßnahmen..

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Kosten für Erwerb, Entwicklung, Installation, Wartung und laufende Kosten der Gemeinschaftskomponenten der Datenaustausch- und Kommunikationssysteme. Dazu gehören: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI), einschließlich der Kosten für Kommunikation im Zusammenhang mit dem Betrugsbekämpfungs-Informationssystem (AFIS); das EDV-gestützte Versandsystem (CTS); die Zollsysteme, insbesondere das Datenverbreitungssystem (DDS), die Kombinierte Nomenklatur (KN), das Informationssystem über den integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC), das System der europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte (EBTI/EVZTA), das System für die Verwaltung und Überwachung der Zollkontingente (TQS), das Informationssystem über Zollaussetzungen (SUSPENSIONS), das Managementsystem für Muster (SMS), das Informationssystem für Veredelungsverfahren (ISPP), das europäische Zollinventar der chemischen Erzeugnisse (ECICS) und das System registrierter Ausführer (Registered Exporters System — REX); das System für die Erhöhung der Sicherheit gemäß Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, einschließlich des Gemeinschaftssystems für Risikomanagement, das Ausfuhrkontrollsystem (ECS), das Einfuhrkontrollsystem (ICS) und das System für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO); alle neuen kundenorientierten Systeme für Kommunikations- und Informationsaustausch, einschließlich elektronischer Zollsysteme, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt und im Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

Kosten für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die unmittelbar im Rahmen der Programmverwaltung und der Erreichung der Programmziele anfallen, insbesondere Studien, Sitzungen, Aktionen zur Information und Veröffentlichung sowie Kosten im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsaustausch;

Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Leistungsbewertung (benchmarking), mit Dienstreisen, Seminaren, Workshops, Projekt- und Lenkungsgruppen, Ausbildungs- und Überwachungstätigkeiten;

Kosten für die Organisation von Seminaren, Workshops und ähnlichen Veranstaltungen;

Kosten für Reise und Aufenthalt von Ad-hoc-Sachverständigen und Teilnehmern;

Kosten für den Erwerb, die Entwicklung, den Einbau und die Wartung von Schulungssystemen und -modulen, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

Kosten aller anderen für die Erreichung der Programmziele als erforderlich angesehenen Tätigkeiten.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel führen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aufgrund der Beiträge der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23), geändert durch die Entscheidung 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L … vom …, S. …).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 30. November 2005, zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (KOM(2005) 608 endg.).

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 30. November 2005, über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (KOM(2005) 609 endg.).

KAPITEL 14 05 —   STEUERPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 05

STEUERPOLITIK

14 05 01

Abschluss früherer Fiscalis-Programme

1.1

9 500 000

16 500 000

15 800 000

13 746 267,12

11 047 369,52

14 05 02

Informatisierung der Verbrauchsteuern (EMCS)

1.1

5 500 000

5 500 000

7 300 000

9 350 000

4 838 669,25

1 849 114,19

14 05 03

Fiscalis 2013

1.1

20 600 000

7 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 14 05 — Insgesamt

 

26 100 000

22 000 000

23 800 000

25 150 000

18 584 936,37

12 896 483,71

14 05 01   Abschluss früherer Fiscalis-Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 500 000

16 500 000

15 800 000

13 746 267,12

11 047 369,52

Erläuterungen

Diese Mittel sollen Ausgaben für die Durchführung des Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2007) decken, insbesondere zur Finanzierung von Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen, gemeinsamen Aktionen und allen anderen Tätigkeiten, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vereinbart wurden.

Diese Ausgaben umfassen Folgendes:

die Ausgaben für den Betrieb der bestehenden Systeme, insbesondere des FITS (Fiscalis Informationssystem), das sich zusammensetzt aus dem VIES (MwSt.-Informationssystem), dem EWSE (Verbrauchsteuerfrühwarnsystem), dem System zur Erstellung der Verbrauchsteuertabellen und dem CCN/CSI (Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle); dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Kosten für die Wartung, Aktualisierung und den Betrieb dieser Systeme sowie um die Netzwerkbetriebskosten;

die Ausgaben für die Entwicklung, den Ankauf, den Einbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der geplanten neuen Systeme einschließlich VMA (Système de vérification de Mouvement des Accises), elektronischer Geschäftsverkehr, die Achte Mehrwertsteuerrichtlinie; dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Kosten für Material, Software und Netzanschlüsse, die in allen teilnehmenden Staaten einheitlich sein müssen, um die Zusammenschaltbarkeit und Interoperabilität der Systeme sicherstellen zu können;

die Kosten der Durchführbarkeitsstudien zu den geplanten neuen Systemen im Bereich der direkten Steuern;

die Reise- und Aufenthaltskosten der für die indirekten Steuern zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit deren Teilnahme an Austauschmaßnahmen, Seminaren oder multilateralen Kontrollen;

die Reise- und Aufenthaltskosten und Kosten für die Anschaffung und Entwicklung von für die Schulung erforderlichem Material;

Kosten für die Organisation von Seminaren und ähnlichen Sitzungen;

Kosten für andere Tätigkeiten, die nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates angenommen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aufgrund der Beiträge der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2002 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003-2007) (ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1), aufgehoben durch die Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

14 05 02   Informatisierung der Verbrauchsteuern (EMCS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 500 000

5 500 000

7 300 000

9 350 000

4 838 669,25

1 849 114,19

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten eines Mehrjahresprogramms zur Informatisierung der Verbrauchsteuern zu decken, insbesondere:

die Systementwicklung, -unterstützung und -erprobung, die Kontrolle der Verwaltung und Qualität der entwickelten und installierten Produkte, die Koordinierung, die in der Definition der Gemeinschaftselemente des Systems enthaltene Hardware, einschließlich ihrer funktionalen und technischen Spezifikationen,

die Durchführung von Informations- und Schulungsmaßnahmen,

den Sicherheitsplan für das System.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).

14 05 03   Fiscalis 2013

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 600 000

7 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für die Durchführung des Programms Fiscalis 2013 zu decken, insbesondere für gemeinsame Maßnahmen, IT-Aktionen und andere Maßnahmen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Kosten für Erwerb, Entwicklung, Installation, Wartung und laufende Kosten der Gemeinschaftskomponenten der Datenaustausch- und Kommunikationssysteme. Dazu gehören: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI), das MwSt.-Informationssystem (VIES); Verbrauchsteuersysteme; das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS); alle neuen steuerrelevanten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

Kosten für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die unmittelbar im Rahmen der Programmverwaltung und der Erreichung der Programmziele anfallen, insbesondere Studien, Sitzungen, Aktionen zur Information und Veröffentlichung sowie Kosten im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsaustausch;

Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit multilateralen Kontrollen, Dienstreisen, Seminaren, Projektgruppen;

Kosten für die Organisation von Seminaren und ähnlichen Sitzungen;

Kosten für Reise und Aufenthalt von Ad-hoc-Sachverständigen und Teilnehmern;

Kosten für den Erwerb, die Entwicklung, den Einbau und die Wartung von Schulungssystemen und -modulen, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

Kosten aller anderen für die Erreichung der Programmziele als erforderlich angesehenen Tätigkeiten.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel führen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aufgrund der Beiträge der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

TITEL 15

BILDUNG UND KULTUR

Allgemeine Ziele

Steigerung des Beitrags der allgemeinen und beruflichen Bildung zu Wohlstand und sozialem Zusammenhalt in der Europäischen Union durch politische Zusammenarbeit und Koordinierung zur Modernisierung der nationalen Systeme, zum Erwerb neuer Qualifikationen und Fertigkeiten, einschließlich Sprachen, und zum internationalen Transfer von Wissen, Innovation und Lernen innerhalb Europas und darüber hinaus,

Stärkung der europäischen Identität und Solidarität und Förderung der Kreativität durch Unterstützung von kultureller Vielfalt und gemeinsamen Werten in den Mitgliedstaaten,

Verbesserung der Grundlagen für die Verwirklichung der Solidarität zwischen den Menschen in Europa durch politische Maßnahmen und direkte Unterstützung von Aktivitäten, die zu aktiver Bürgerschaft ermutigen und befähigen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

112 443 371

112 443 371

101 615 280

101 615 280

92 718 744,62

92 718 744,62

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

1 008 793 000

1 016 192 000

925 686 140

851 899 140

836 726 877,32

810 316 823,67

15 04

FÖRDERUNG DER KULTURELLEN ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA

55 139 000

62 400 000

46 992 000

44 215 000

38 853 516,27

34 756 762,10

15 05

FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

120 983 000

118 801 000

114 768 000

121 850 000

121 206 562,22

120 217 996,16

15 06

FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

34 384 000

32 313 192

32 199 000

37 376 441

38 703 118,01

32 817 717,07

15 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

p.m.

0,—

431 557,97

 

Titel 15 — Insgesamt

1 331 742 371

1 342 149 563

1 221 260 420

1 156 955 861

1 128 208 818,44

1 091 259 601,59

KAPITEL 15 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

15 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

15 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

5

47 590 771 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

45 740 740

43 340 896,04

15 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 02 01

Externes Personal

5

3 878 918

3 718 913

4 109 106,76

15 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 361 423

5 316 050 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

5 882 751,92

 

Artikel 15 01 02 — Subtotal

 

9 240 341

9 034 963

9 991 858,68

15 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

5

3 549 259

3 436 577

3 079 194,77

15 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 04 14

Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben

1.1

1 530 000

947 000

515 813,90

15 01 04 17

Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung — Verwaltungsausgaben

4

250 000

240 000

 

15 01 04 20

Besuche bei der Kommission — Verwaltungsausgaben

3.2

620 000

540 000

544 874,02

15 01 04 22

Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

1.1

8 670 000

8 500 000

8 104 949,41

15 01 04 30

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 1a

1.1

19 982 000

17 925 000

14 804 481,80

15 01 04 31

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 3b

3.2

9 327 000

10 126 000

6 789 518,20

15 01 04 32

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 4

4

520 000

400 000

 

15 01 04 44

Programm „Kultur“ (2007-2013) — Verwaltungsausgaben

3.2

670 000

516 000

910 371,50

15 01 04 55

Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

3.2

780 000

1 159 000

1 778 820,01

15 01 04 66

Europa für Bürgerinnen und Bürger — Verwaltungsausgaben

3.2

350 000

300 000

195 365,76

 

Artikel 15 01 04 — Subtotal

 

42 699 000

40 653 000

33 644 194,60

15 01 60

Informationsbeschaffung

15 01 60 01

Bibliothek, Abonnements und Anschaffung und Erhaltung von Veröffentlichungen

5

2 700 000

2 750 000

2 662 600,53

 

Artikel 15 01 60 — Subtotal

 

2 700 000

2 750 000

2 662 600,53

15 01 61

Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

5

6 664 000

 

 

 

Kapitel 15 01 — Insgesamt

 

112 443 371

101 615 280

92 718 744,62

15 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

47 590 771 (206)

45 740 740

43 340 896,04

15 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 878 918

3 718 913

4 109 106,76

15 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 361 423

5 316 050 (207)

5 882 751,92

15 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 549 259

3 436 577

3 079 194,77

15 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 04 14   Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 530 000

947 000

515 813,90

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 15 02 02 05.

15 01 04 17   Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

250 000

240 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 02 03.

15 01 04 20   Besuche bei der Kommission — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

620 000

540 000

544 874,02

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 06 05.

15 01 04 22   Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

8 670 000

8 500 000

8 104 949,41

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer sowie der westlichen Balkanländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 02 22.

Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9).

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).

Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

15 01 04 30   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 1a

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

19 982 000

17 925 000

14 804 481,80

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 1a des Finanzrahmens 2007-2013 ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer sowie der westlichen Balkanländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit der Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9).

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

Beschluss 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35), zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/114/EG (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 21).

Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

15 01 04 31   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 3b

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 327 000

10 126 000

6 789 518,20

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 3b des Finanzrahmens 2007-2013 ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer sowie der westlichen Balkanländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24).

Beschluss 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35), zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/114/EG (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 21).

Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

15 01 04 32   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 4

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

520 000

400 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 4 des Finanzrahmens 2007-2013 ergeben.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/196/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7).

Beschluss 2001/197/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35), zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/114/EG (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 21).

Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33).

Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14).

15 01 04 44   Programm „Kultur“ (2007-2013) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

670 000

516 000

910 371,50

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer sowie der westlichen Balkanländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 04 44.

Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

15 01 04 55   Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

780 000

1 159 000

1 778 820,01

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer sowie der westlichen Balkanländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 05 55.

Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

15 01 04 66   Europa für Bürgerinnen und Bürger — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

350 000

300 000

195 365,76

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer sowie der westlichen Balkanländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 06 66.

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

15 01 60   Informationsbeschaffung

15 01 60 01   Bibliothek, Abonnements und Anschaffung und Erhaltung von Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 700 000

2 750 000

2 662 600,53

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben:

für die Anschaffung der für die Dienststellen der Kommission notwendigen Nachschlagewerke, Dokumente und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, für die Vervollständigung vorhandener Sammelbände sowie für Material zur elektronischen Kennung von Büchern;

für Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Veröffentlichungen;

für Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken, Bulletins verschiedener Presseagenturen und sonstigen Fachveröffentlichungen, auf Papier oder in elektronischer Form.

Diese Mittel decken nicht die Ausgaben:

für die Gemeinsame Forschungsstelle, die in Kapitel 01 05 der entsprechenden Titel ausgewiesen sind;

für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft, die zulasten des Postens 16 01 03 02 gehen;

gleicher Art bzw. gleicher Bestimmung, die außerhalb der Gemeinschaft anfallen und die zulasten von Artikel 01 03 02 der betreffenden Titel gehen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

15 01 61   Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 664 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 06 02 (teilweise)

Diese Mittel sind für Verwaltungspraktika bestimmt, die Hochschulabsolventen einen Überblick über Ziele und Probleme der Europäischen Union vermitteln, einen Einblick in die Arbeitsweise der Organe gewähren und Gelegenheit bieten sollen, ihre Kenntnisse durch eine Arbeitserfahrung in den Dienststellen der Kommission zu erweitern.

Die Mittel dienen der Auszahlung der Stipendien und weiterer damit verbundener Leistungen (Zulagen für unterhaltsberechtigte Personen oder für behinderte Praktikanten, Unfall- und Krankenversicherung usw., Erstattung von Reisekosten, insbesondere zu Beginn und am Ende des Praktikums, sowie Finanzierung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Praktikumsprogramm, z. B. Empfang, Betreuung und Besuche). Die Mittel dienen außerdem der Deckung der Kosten für die Bewertung des Praktikumsprogramms im Hinblick auf dessen Optimierung sowie für Informations- und Kommunikationstätigkeiten.

Die Kommission gewährleistet, dass die Auswahl der Praktikanten nach objektiven und durchschaubaren Kriterien erfolgt, wobei eine ausgewogene geografische Verteilung zu gewährleisten ist.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 15 02 —   LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

15 02 02

Allgemeine Bildung und Hochschulbildung

15 02 02 05

Erasmus Mundus

1.1

90 892 000

85 000 000

55 600 000

49 540 000

38 726 780,68

30 920 207,87

15 02 02 06

Pilotprojekt — Individuelle Mobilität von Schülern der Sekundarstufe II

1.1

500 000

p.m.

500 000

2 058 135,—

62 440,50

 

Artikel 15 02 02 — Subtotal

 

90 892 000

85 500 000

55 600 000

50 040 000

40 784 915,68

30 982 648,37

15 02 03

Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

4

6 653 000

5 500 000

5 338 000

5 150 000

3 137 477,35

2 452 587,52

15 02 09

Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

1.1

90 000 000

p.m.

172 790 000

754 654 484,34

741 728 360,34

15 02 11

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

1.1

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

 

 

15 02 22

Programm „Lebenslanges Lernen“

1.1

873 204 000

794 564 000

823 799 000

583 670 000

 

 

15 02 23

Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

1.1

1 000 000

1 084 000

p.m.

1 800 000

1 999 999,95

1 114 712,20

15 02 25

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

15 02 25 01

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

11 974 000

11 974 000

11 181 240 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

11 181 240 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

11 139 532,24

9 850 764,24

15 02 25 02

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

5 086 000

5 086 000

4 851 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 851 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

5 560 467,76

4 737 751,—

 

Artikel 15 02 25 — Subtotal

 

17 060 000

17 060 000

16 032 240

16 032 240

16 700 000,—

14 588 515,24

15 02 27

Europäische Stiftung für Berufsbildung

15 02 27 01

Europäische Stiftung für Berufsbildung — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

4

13 484 000

13 484 000

14 764 500 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

14 764 500 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

14 475 000,—

14 475 000,—

15 02 27 02

Europäische Stiftung für Berufsbildung — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

4

4 500 000

4 500 000

4 352 400 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 352 400 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 975 000,—

4 975 000,—

 

Artikel 15 02 27 — Subtotal

 

17 984 000

17 984 000

19 116 900

19 116 900

19 450 000,—

19 450 000,—

15 02 28

Pilotprojekt — Europakolleg-Stipendien für Studenten aus unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern

1.1

p.m.

p.m.

800 000

800 000

 

 

15 02 29

Pilotprojekt — Zusammenarbeit mit europäischen Technologieinstituten

1.1

p.m.

2 500 000

5 000 000

2 500 000

 

 

15 02 30

Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

1.1

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 15 02 — Insgesamt

 

1 008 793 000

1 016 192 000

925 686 140

851 899 140

836 726 877,32

810 316 823,67

15 02 02   Allgemeine Bildung und Hochschulbildung

15 02 02 05   Erasmus Mundus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

90 892 000

85 000 000

55 600 000

49 540 000

38 726 780,68

30 920 207,87

Erläuterungen

Nach Maßgabe des Beschlusses Nr. 2317/2003/EG sind diese Mittel bestimmt für folgende Maßnahmen:

die Entwicklung eines ausgeprägt europäischen Bildungsangebots im Hochschulbereich, das sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Europäischen Union attraktiv ist;

die Förderung eines größeren internationalen Interesses aufseiten hoch qualifizierter Hochschulabsolventen und Wissenschaftler aus der ganzen Welt am Erwerb von europäischen Qualifikationen und/oder Erfahrungen und die Gewährleistung von konkreteren Möglichkeiten zum Erwerb derartiger Qualifikationen;

eine stärker strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Drittländer und eine größere, von der Europäischen Union ausgehende Mobilität als Bestandteil der europäischen Studienprogramme;

Schaffung eines schärferen Profils, eines größeren Bekanntheitsgrads und einer besseren Zugänglichkeit der europäischen Bildung.

Die besonderen Zugangsprobleme von Menschen mit Behinderungen müssen berücksichtigt werden, damit sie umfassend und gleichberechtigt an den von Erasmus finanzierten Aktivitäten teilnehmen können und Zugang zu den Ergebnissen und der Bewertung dieser Aktivitäten haben. Die Zusatzkosten, die dadurch entstehen, dass für Menschen mit Behinderungen der gleichberechtigte Zugang zu dem Programm sichergestellt wird, müssen im Rahmen der für die Aktivitäten bereitgestellten Finanzmittel mit berücksichtigt werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1).

15 02 02 06   Pilotprojekt — Individuelle Mobilität von Schülern der Sekundarstufe II

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

p.m.

500 000

2 058 135,—

62 440,50

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss der Pilotprojekte zur individuellen Mobilität von Schülern der Sekundarstufe II finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

15 02 03   Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 653 000

5 500 000

5 338 000

5 150 000

3 137 477,35

2 452 587,52

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Rahmen der Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada zur Finanzierung insbesondere folgender Maßnahmen bestimmt:

vergleichende Analysen von Qualifikationen und Berufsbefähigungen,

Einrichtung eines Programms für den Austausch von Studenten, Lehrkräften und Verwaltungsfachkräften,

Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einrichtungen,

Förderung der Herstellung von Beziehungen zwischen den relevanten Sektoren der Industrie und den Hochschulen,

Förderung der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor bei der Entwicklung und Ausweitung der Programme,

Entwicklung ergänzender Maßnahmen und schnelle Verbreitung der Ergebnisse.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/196/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7).

Beschluss 2001/197/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15).

Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33).

Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14).

15 02 09   Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

90 000 000

p.m.

172 790 000

754 654 484,34

741 728 360,34

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Europäische Integration in den Hochschulen,

Europakolleg,

Europäisches Hochschulinstitut (Florenz),

Europäische Rechtsakademie (Trier),

Europäisches Institut der öffentlichen Verwaltung (Maastricht),

Studien- und Forschungszentrum,

Internationales Zentrum für europäische Bildung,

Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung,

Verstärkung der Gemeinschaftsaktionen im Bildungsbereich,

Sokrates,

Connect,

eLearning,

Förderung von alternierenden europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung,

Leonardo da Vinci.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9).

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).

15 02 11   Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (218)

p.m. (219)

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts aufgrund des Vorschlags der Kommission (KOM(2006) 604 endg.). Das ETI ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung und sollte für sich eine entsprechende Finanzregelung festlegen. Die Mittel für 2008 werden zur Schaffung der Verwaltungsstruktur des ETI eingesetzt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Einrichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L … vom …, S. …).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 13. November 2006, zur Einrichtung des Europäischen Technologieinstituts (KOM(2006) 604 endg.).

15 02 22   Programm „Lebenslanges Lernen“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

873 204 000

794 564 000

823 799 000

583 670 000

 

 

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens sind die Mittel zur Finanzierung folgender Einzelprogramme und Querschnittsmaßnahmen bestimmt:

Comenius: für die allgemeine Bildung in der Schule bis einschließlich des Sekundarbereichs II;

Erasmus: für die allgemeine Hochschulbildung und die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene;

Leonardo da Vinci: für alle anderen Aspekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung;

Grundtvig: für die Bildung von Erwachsenen einschließlich Personen, die an einer Behinderung oder „Dys“-Schwäche leiden;

ein Querschnittsprogramm mit vier Schwerpunktaktivitäten, das auf strategische Faktoren ausgerichtet ist und Folgendes abdeckt: Sprachenlernen, Aktivitäten im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), sofern diese nicht unter die Einzelprogramme fallen, sowie umfangreichere Verbreitungsaktivitäten, insbesondere für Personen, die an einer Behinderung oder „Dys“-Schwäche leiden;

Jean Monnet: zur Unterstützung von Einrichtungen und Vereinigungen, die im Bereich der europäischen Integration tätig sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und der westlichen Balkanländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus dem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

15 02 23   Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 084 000

p.m.

1 800 000

1 999 999,95

1 114 712,20

Erläuterungen

Aus diesem Posten, der in eine vorbereitende Maßnahme umgewandelt wird, soll der Abschluss des an „Erasmus“ orientierten Programms für Auszubildende finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

15 02 25   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

15 02 25 01   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 974 000

11 974 000

11 181 240 (220)

11 181 240 (221)

11 139 532,24

9 850 764,24

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums (Titel 1 und 2) bestimmt.

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag des Zentrums übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan des Zentrums ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).

15 02 25 02   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 086 000

5 086 000

4 851 000 (222)

4 851 000 (223)

5 560 467,76

4 737 751,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben des Zentrums im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— Titel 1 „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

17 060 000

— Titel 2 „Sonstige Einnahmen“

102 000

Insgesamt

17 162 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

10 706 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

1 268 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

5 188 000

Insgesamt

17 162 000

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag des Zentrums übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).

15 02 27   Europäische Stiftung für Berufsbildung

15 02 27 01   Europäische Stiftung für Berufsbildung — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 484 000

13 484 000

14 764 500 (224)

14 764 500 (225)

14 475 000,—

14 475 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Stiftung (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Stiftung muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag der Stiftung übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan der Stiftung ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 1572/98 des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1).

15 02 27 02   Europäische Stiftung für Berufsbildung — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

4 500 000

4 352 400 (226)

4 352 400 (227)

4 975 000,—

4 975 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Stiftung im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Stiftung muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag der Stiftung übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Einnahmen:

— Titel 1 „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

17 984 000

— Titel 2 „Sonstige Einnahmen“

Insgesamt

17 984 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“ und Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

13 484 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

4 500 000

— Titel 10 „Überschuss des vorhergehenden Haushaltsjahres“

 

Insgesamt

17 984 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 1572/98 des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1).

15 02 28   Pilotprojekt — Europakolleg-Stipendien für Studenten aus unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

800 000

800 000

 

 

Erläuterungen

2007 diente dieses Projekt zur Finanzierung einjähriger Pilotstipendien für Studenten aus den unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern an den Europakollegien in Brügge und Natolin. Die Haushaltslinie wird beibehalten, um eventuelle Kosten für den Abschluss des Projekts abzudecken.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

15 02 29   Pilotprojekt — Zusammenarbeit mit europäischen Technologieinstituten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 500 000

5 000 000

2 500 000

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss des Pilotprojekts „Zusammenarbeit mit europäischen Technologieinstituten“ finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

15 02 30   Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Das Projekt dient zur Finanzierung von Stipendien für Hochschulabsolventen aus den unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern, die einen Master-Studiengang in europäischen Angelegenheiten absolvieren.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 15 04 —   FÖRDERUNG DER KULTURELLEN ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 04

FÖRDERUNG DER KULTURELLEN ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA

15 04 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich von Kultur und Sprache

3.2

13 000 000

p.m.

24 565 000

38 853 516,27

34 756 762,10

15 04 44

Programm „Kultur“ (2007-2013)

3.2

44 639 000

39 700 000

43 592 000

16 750 000

 

 

15 04 45

Pilotprojekt „Mobilität von Künstlern“

3.2

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

15 04 47

Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs

3.2

7 000 000

6 200 000

3 400 000

2 900 000

 

 

15 04 48

Bewahrung von in Regionalmuseen befindlichen historischen Funden durch Digitalisierung ihrer Archive

3.2

500 000

500 000

 

 

 

 

15 04 49

Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Ostseeraum

2

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 15 04 — Insgesamt

 

55 139 000

62 400 000

46 992 000

44 215 000

38 853 516,27

34 756 762,10

15 04 09   Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich von Kultur und Sprache

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 000 000

p.m.

24 565 000

38 853 516,27

34 756 762,10

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Europäisches Büro für die weniger verbreiteten Sprachen und Mercator,

Unterstützung von Organisationen, die sich der Förderung der europäischen Idee verschrieben haben,

Rahmenprogramm zur Förderung der Kultur,

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen,

vorbereitende Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Kulturbereich,

Förderung und Erhalt von Sprache und Kultur der einzelnen Minderheiten und Regionen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 719/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Programm zur Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten mit europäischer Dimension (Kaleidoskop) (ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20), geändert durch den Beschluss Nr. 477/1999/EG (ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 2).

Beschluss Nr. 2085/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 über ein Förderprogramm im Bereich Buch und Lesen einschließlich der Übersetzung (Ariane) (ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26), geändert durch den Beschluss Nr. 476/1999/EG (ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 2228/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung des kulturellen Erbes — Programm „Raphael“ (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31).

Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).

15 04 44   Programm „Kultur“ (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

44 639 000

39 700 000

43 592 000

16 750 000

 

 

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss Nr. 1855/2006/EG sind Mittel vorgesehen für folgende Maßnahmen:

Unterstützung kultureller Kooperationsprojekte in allen künstlerischen und kulturellen Bereichen (darstellende Kunst, bildende und visuelle Kunst, Literatur, Kulturerbe, Kulturgeschichte)

Förderung der Europäischen Zisterzienser-Route in Anbetracht ihrer Bedeutung für die Erhaltung des kulturellen Erbes und den kulturellen Austausch,

Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und Restaurierung des gemeinsamen kulturellen Erbes von europäischem Rang und von Stätten, die von der Unesco als Weltkulturerbe eingestuft worden sind,

mehrjährige Kooperationsnetze,

einjährige Kooperationsprojekte,

besondere Projekte mit europäischer oder internationaler Dimension,

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen sowie von Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion — symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler — und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten,

Unterstützung von Analysen sowie von Informationserfassung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder der westlichen Balkanländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

15 04 45   Pilotprojekt „Mobilität von Künstlern“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Finanzierung eines Pilotprojekts zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mobilität, zur Vernetzung bestehender Strukturen im Bereich der unabhängigen Zivilgesellschaft mit öffentlichen Initiativen und zur Stärkung und Förderung der Entwicklung von Mobilitätsfonds und -programmen im kulturellen Sektor bestimmt. Sie dienen insbesondere zur Finanzierung

einer Machbarkeitsstudie für ein umfassendes Programm zur Schaffung eines europaweiten Informationssystems für die unterschiedlichen rechtlichen, regulatorischen, verfahrensrechtlichen und finanziellen Aspekte der Mobilität im Kultursektor, gegebenenfalls einschließlich der Einrichtung von Mobilitätskontaktstellen auf nationaler Ebene,

von Aufrufen zur Vernetzung bestehender Strukturen zur Förderung der Mobilität in den verschiedenen Bereichen, um den Austausch bewährter Verfahren, Evaluierungsmethoden, die Valorisierung von Ergebnissen und mögliche gemeinsame Aktionen und Untersuchungen zur Verbesserung der allgemeinen Effektivität auf EU-Ebene zu fördern,

von Beiträgen zu den operativen Kosten von Mobilitätsfonds, -programmen oder -systemen auf der Grundlage einer Kofinanzierung mit dem Ziel, dass durch die EU-Unterstützung neue Mittel freigesetzt oder mobilisiert werden, die ausschließlich zur Erreichung konkreter Mobilität verwendet werden und/oder die für eine neue Zielgruppe, eine geografische Region, einen ausdrücklichen Bedarf oder andere ähnliche Verbesserungs-/Entwicklungsmaßnahmen (Mehrwert) verwendet werden und/oder dazu dienen, neue Programme oder Formate im Bereich der Mobilität zu entwickeln oder strukturierte Erfahrungen zu sammeln.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

15 04 47   Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 000 000

6 200 000

3 400 000

2 900 000

 

 

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss Nr. 1983/2006/EG sind Mittel vorgesehen für folgende Maßnahmen:

Informations- und Kommunikationskampagnen auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene in Zusammenarbeit mit den Medien, um die zentralen Botschaften des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs bekannt zu machen;

EU-weite Veranstaltungen und Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, die sich mit der Umsetzung und den Erfahrungen mit der Thematik des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs auseinandersetzen;

Veranstaltungen und Initiativen auf nationaler Ebene mit einer starken europäischen Dimension und dem Zweck, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs zu fördern;

Umfragen und Studien auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene zu Evaluierungs- und Berichtszwecken betreffend Vorbereitung, Effizienz und Wirkung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs sowie langfristiger Folgemaßnahmen.

Das Jahr 2008 ist das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs. Es werden Maßnahmen finanziert, die der Verbesserung und Entwicklung der Mehrsprachigkeit und der Stärkung der Rolle der Europäischen Union bei der Förderung des Bewusstseins und Verständnisses für die verschiedenen Kulturen dieser Welt dienen. Diese Fördermaßnahmen basieren auf dem Einsatz der Informationstechnologie und der Inanspruchnahme der Dienste der Informationsgesellschaft.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 44).

15 04 48   Bewahrung von in Regionalmuseen befindlichen historischen Funden durch Digitalisierung ihrer Archive

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen zwei Ziele verwirklicht werden:

1.

die Bewahrung und Erhaltung von Funden, die sich in Regionalmuseen befinden, durch Schaffung digitaler Archive,

2.

die weitere Verbreitung des kulturellen Reichtums und der Geschichte der Völker der Europäischen Union durch den Austausch von digitalem Material.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

15 04 49   Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Ostseeraum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit im Ostseeraum u.a. zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Stärkung einer gemeinsamen Identität des Ostseeraums durch Bildung und Verbesserung des staatlichen Handelns,

Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Wettbewerbsfähigkeit der Region durch regionale Ausrichtung der Lissabon-Strategie und Förderung regionaler Cluster,

Einbeziehung der angrenzenden Regionen, um das volle dynamische Potenzial des Ostseeraums zu nutzen, und zwar einerseits durch Bemühungen, Russland in die Strategie für den Ostseeraum einzubinden, und andererseits durch die Berücksichtigung Russlands als externer Macht in der Region. Durch seine Anwesenheit könnte in der Meeres-, Umwelt- und Verkehrspolitik ein Beitrag zur Lösung gemeinsamer, den Ostseeraum betreffender Fragen geleistet werden. Möglich wäre es, Russland in Bereichen, bei denen es um nichtmilitärische Aspekte der Sicherheit geht, mit einzubeziehen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 15 05 —   FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 05

FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

15 05 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

3.2

18 801 000

p.m.

61 750 000

121 206 562,22

120 217 996,16

15 05 55

Jugend in Aktion

3.2

120 983 000

100 000 000

114 768 000

60 100 000

 

 

 

Kapitel 15 05 — Insgesamt

 

120 983 000

118 801 000

114 768 000

121 850 000

121 206 562,22

120 217 996,16

15 05 09   Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 801 000

p.m.

61 750 000

121 206 562,22

120 217 996,16

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Maßnahmen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Jugend,

Pilotprojekte zur Förderung der Partizipation junger Menschen,

Sport: vorbereitende Maßnahmen für eine Gemeinschaftspolitik im Bereich Sport,

Europäisches Jahr der Erziehung durch Sport,

Europäisches Jugendforum,

Förderung internationaler nichtstaatlicher Jugendorganisationen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt und vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 (ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24).

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1), insbesondere Nummer 37.

15 05 55   Jugend in Aktion

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

120 983 000

100 000 000

114 768 000

60 100 000

 

 

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG sind Mittel vorgesehen für folgende Maßnahmen:

Jugend für Europa: Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung des Jugendaustauschs, um die Mobilität junger Menschen zu verbessern, sowie von Jugendinitiativen, Projekten und Aktivitäten zur Beteiligung am demokratischen Leben, um die aktive Bürgerschaft und das gegenseitige Verständnis zu entwickeln,

Europäischer Freiwilligendienst: Ziel dieser Aktion ist die stärkere Beteiligung junger Menschen an verschiedenen Arten von Freiwilligentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,

Jugend für die Welt: Mit dieser Aktion sollen Projekte mit den Partnerländern des Programms gemäß Artikel 5 gefördert werden, insbesondere der Austausch von jungen Menschen und sozialpädagogischen Betreuern, die Unterstützung von Initiativen zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses junger Menschen und ihres Solidaritätssinns sowie die Entwicklung der Zusammenarbeit im Jugendbereich und in der Zivilgesellschaft in den genannten Ländern,

Sozialpädagogische Betreuer und Unterstützungssysteme: Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen, und deren Vernetzung, Austausch und Ausbildung sowie die Vernetzung der sozialpädagogischen Betreuer, die Förderung der Innovation und der Qualität der Maßnahmen, die Information der jungen Menschen und der Aufbau der für die Erreichung der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten,

Unterstützung der politischen Zusammenarbeit: Ziel dieser Aktion ist die Organisation des Dialogs zwischen den Akteuren des Jugendbereichs, insbesondere den jungen Menschen, den sozialpädagogischen Betreuern und den politisch Verantwortlichen, die Förderung der politischen Zusammenarbeit im Jugendbereich und die Durchführung von Maßnahmen sowie die Vernetzung, die für eine bessere Kenntnis des Jugendbereichs erforderlich sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und der westlichen Balkanländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus dem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

KAPITEL 15 06 —   FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 06

FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

15 06 01

Pilotprojekt zur Unionsbürgerschaft

3.2

p.m.

148 857

p.m.

p.m.

496 191,—

347 333,70

15 06 02

Abschluss von „Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs“

5

560 000

6 300 000

6 300 000

6 100 000,—

6 099 998,90

15 06 05

Besuche bei der Kommission

3.2

2 080 000

2 000 000

2 060 000

1 860 000

2 003 798,—

1 635 198,62

15 06 06

Besondere jährliche Veranstaltungen

3.2

1 880 000

1 880 000

1 500 000

4 207 441

7 142 656,88

4 502 420,75

15 06 07

Pilotprojekt — Europäische politische Stiftungen

5

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

 

 

15 06 08

Öffentliche Verwaltung und Erasmus

3.2

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

15 06 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Bürgerbeteiligung

3.2

885 335

p.m.

10 009 000

22 960 472,13

20 232 765,10

15 06 10

Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes

3.2

3 000 000

2 500 000

 

 

 

 

15 06 66

Europa für Bürgerinnen und Bürger

3.2

26 424 000

23 339 000

21 339 000

14 000 000

 

 

 

Kapitel 15 06 — Insgesamt

 

34 384 000

32 313 192

32 199 000

37 376 441

38 703 118,01

32 817 717,07

15 06 01   Pilotprojekt zur Unionsbürgerschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

148 857

p.m.

p.m.

496 191,—

347 333,70

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss der Aktionen im Rahmen des Pilotprojekts zur Unionsbürgerschaft finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

15 06 02   Abschluss von „Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

560 000

6 300 000

6 300 000

6 100 000,—

6 099 998,90

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 06 02 (teilweise)

Mit diesen Mitteln sollen Kosten aus vorangegangen Jahren für die Organisation von Fortbildungsaufenthalten in den Dienststellen des Organs finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

15 06 05   Besuche bei der Kommission

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 080 000

2 000 000

2 060 000

1 860 000

2 003 798,—

1 635 198,62

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung der Organisation von Besuchen bei den Gemeinschaftsorganen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

15 06 06   Besondere jährliche Veranstaltungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 880 000

1 880 000

1 500 000

4 207 441

7 142 656,88

4 502 420,75

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung möglicher Kosten für den Abschluss der Aktionen im Rahmen der besonderen jährlichen Veranstaltungen.

880 000 EUR sind für die Organisation des siebentägigen „9. Olympischen Winterfestivals der europäischen Jugend“ bestimmt, das 2009 im schlesischen Beskidy in Polen stattfindet. An dieser Olympiade werden 1 400 europäische Sportler im Alter von 15 bis 18 Jahren aus 44 europäischen Ländern teilnehmen. Ferner wird ein Teil der Ausgaben des Olympischen Organisationskomitees gedeckt.

Diese Veranstaltung weist eine klare und starke europäische Dimension auf. Dank der starken Beteiligung von Jugendlichen aus allen Ländern des Kontinents wird die Olympiade einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Jugendlichen leisten, wobei besonderes Schwergewicht auf dem erzieherischen Wert des Fair Play und der Entwicklung des Sportgeists unter den Jugendlichen liegt. Die Veranstaltung bietet auch eine gute Gelegenheit, für einen gesunden Lebensstil und das freiwillige Engagement von Jugendlichen zu werben.

Die Olympiade wird nicht zuletzt dazu beitragen, dass die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft stärker auf kulturellen und sportlichen Werten basiert.

Unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung, insbesondere der Artikel 109 und 110, sind 1 000 000 EUR als Beitrag zur Finanzierung des „Marathons für ein vereintes Europa“ an dem Ort bestimmt, von dem in der Antike der erste Marathonlauf anlässlich des Siegs der Athener über die Perser ausging. Dieser Marathonlauf wird im Sommer 2008 im Rahmen einer dreitägigen Kulturveranstaltung ausgetragen. Die Strecke des „Marathons für ein vereintes Europa“ wird vom Grabhügel in Marathon bis zum Panathinaiko-Stadion in Athen führen. An dem Lauf können junge Menschen aus den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen, zu denen auch einige der besten Langstreckenläufer zählen werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

15 06 07   Pilotprojekt — Europäische politische Stiftungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen eventuelle Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Europäische politische Stiftungen“ finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

15 06 08   Öffentliche Verwaltung und Erasmus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Dieses Pilotprojekt soll es nationalen Behörden erleichtern, mit den Methoden der Entscheidungsfindung auf europäischer Ebene vertraut zu werden. Hier soll neuen Mitarbeitern dieser Behörden, deren Aufgaben in direktem Zusammenhang mit der Gemeinschaftspolitik stehen, ermöglicht werden, Praktika bei den europäischen Institutionen zu absolvieren.

Die für dieses Pilotprojekt erforderlichen Mittel könnten durch Heranziehung eines Kofinanzierungsinstruments auf nationaler Ebene beschafft werden. (Ein Teil der Gelder, die gegenwärtig von den Behörden zur internen Fortbildung neuer Bediensteter vorgesehen sind, könnte diesem Zweck zugewiesen werden).

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

15 06 09   Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Bürgerbeteiligung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

885 335

p.m.

10 009 000

22 960 472,13

20 232 765,10

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Erhaltung von nationalsozialistischen Konzentrationslagern als historische Stätten,

Maßnahmen zur Förderung der Zivilgesellschaft,

Vereinigung „Unser Europa“,

Zuschüsse an Organisationen, die sich der europäischen Idee verschrieben haben,

Vereine und Verbände von europäischem Interesse,

europäische „Think tanks“,

Unterstützung für das Jean-Monnet-Haus und das Robert-Schuman-Haus,

Städtepartnerschaftsprogramme in der Europäischen Union.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).

15 06 10   Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

2 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme soll ein gemeinsamer Rahmen für nationale, staatlich organisierte Freiwilligendienste in der gesamten Europäischen Union ausgearbeitet werden, der auf den bestehenden Infrastrukturen für nationale, staatlich organisierte Freiwilligendienste beruht, einen umfassenden Austausch von Teilnehmern zwischen den EU-Staaten ermöglicht und somit zur Entstehung eines wirklich gesamteuropäischen Freiwilligendienstes beiträgt. Der Freiwilligendienst sollte den zivilen oder militärischen Bereich betreffen. Jeder Mitgliedstaat kann die Form des Freiwilligendienstes wählen. Der Dienst sollte weiblichen und männlichen Jugendlichen im Alter zwischen 16 und 28 Jahren offenstehen. Dieses Projekt würde den Begriff der Unionsbürgerschaft mit konkretem Inhalt erfüllen, da es den jungen Teilnehmern die Möglichkeit bietet, einen Teil ihres Freiwilligendienstes in einem anderen Land zu absolvieren, das an dem Amicus-Projekt teilnimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

15 06 66   Europa für Bürgerinnen und Bürger

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 424 000

23 339 000

21 339 000

14 000 000

 

 

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss Nr. 1904/2006/EG sind Mittel vorgesehen für folgende Maßnahmen:

„Aktive Bürger/innen für Europa“ umfasst:

Städtepartnerschaften,

Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen,

„Aktive Zivilgesellschaft in Europa“ umfasst:

Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen Maßnahmen im öffentlichen Bereich beschäftigen (Think tanks),

Strukturförderung für zivilgesellschaftliche Organisationen auf europäischer Ebene usw.,

Unterstützung für Initiativen zivilgesellschaftlicher Organisationen,

„Gemeinsam für Europa“ umfasst:

Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung, wie z. B. Gedenkfeiern, Preisverleihungen, europaweite Konferenzen usw.,

Studien, Erhebungen und Meinungsumfragen,

Informations- und Verbreitungsinstrumente.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und der westlichen Balkanländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

KAPITEL 15 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

15 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 49 04 01

Vorbereitende Maßnahmen für eine Zusammenarbeit im Bereich Bildungs- und Jugendpolitik — Verwaltungsausgaben

3.2

p.m.

p.m.

0,—

63 261,77

15 49 04 02

Sokrates — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m.

p.m.

0,—

130 209,33

15 49 04 04

Jugend — Verwaltungsausgaben

3.2

p.m.

p.m.

0,—

56 850,22

15 49 04 06

Leonardo da Vinci — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m.

p.m.

0,—

103 059,68

15 49 04 07

Rahmenprogramm zur Förderung der Kultur — Verwaltungsausgaben

3.2

p.m.

p.m.

0,—

78 176,97

15 49 04 12

Maßnahmen zur Förderung der Zivilgesellschaft — Verwaltungsausgaben

3.2

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 15 49 04 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

0,—

431 557,97

 

Kapitel 15 49 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

0,—

431 557,97

15 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 49 04 01   Vorbereitende Maßnahmen für eine Zusammenarbeit im Bereich Bildungs- und Jugendpolitik — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

63 261,77

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 02 09.

15 49 04 02   Sokrates — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

130 209,33

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 02 09.

15 49 04 04   Jugend — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

56 850,22

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 05 09.

15 49 04 06   Leonardo da Vinci — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

103 059,68

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 02 09.

15 49 04 07   Rahmenprogramm zur Förderung der Kultur — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

78 176,97

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 04 09.

15 49 04 12   Maßnahmen zur Förderung der Zivilgesellschaft — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 06 05 und 15 06 09.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION BILDUNG UND KULTUR

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BILDUNG UND KULTUR

TITEL 16

KOMMUNIKATION

Allgemeine Ziele

Die Tätigkeiten dieses Politikbereichs stellen auf die Verwirklichung folgender Ziele ab:

Information der Medien und Öffentlichkeit über die Aktivitäten und politischen Maßnahmen der Europäischen Union,

Information der Kommission, der Medien und der Öffentlichkeit über die Entwicklung der öffentlichen Meinung in den Mitgliedstaaten.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

107 362 782

107 362 782

109 536 570

109 536 570

98 249 605,99

98 249 605,99

16 02

KOMMUNIKATION UND MEDIEN

32 882 000

28 712 000

27 720 000

27 835 500

24 782 508,41

15 696 565,85

16 03

BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

42 030 000

39 200 000

39 513 500

33 000 000

34 172 205,34

29 584 171,50

16 04

ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

24 350 000

21 970 000

24 250 000

21 920 000

21 893 830,37

21 032 084,58

 

Titel 16 — Insgesamt

206 624 782

197 244 782

201 020 070

192 292 070

179 098 150,11

164 562 427,92

KAPITEL 16 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

16 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

16 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“ — Zentrale Dienststellen

5

47 232 271 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

48 208 448

42 640 067,25

 

Artikel 16 01 01 — Subtotal

 

47 232 271

48 208 448

42 640 067,25

16 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

6 447 736

6 399 854

5 376 350,19

16 01 02 03

Örtliche Bedienstete der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

5

16 000 000

14 450 000

11 397 711,69

16 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

3 487 253

5 247 788

5 219 534,94

 

Artikel 16 01 02 — Subtotal

 

25 934 989

26 097 642

21 993 596,82

16 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

3 522 522

3 621 980

3 029 480,32

16 01 03 03

Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

5

25 073 000

25 500 000

25 518 927,27

16 01 03 04

Sonstige Betriebsausgaben

5

2 000 000

2 244 000

2 303 480,53

 

Artikel 16 01 03 — Subtotal

 

30 595 522

31 365 980

30 851 888,12

16 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 04 01

Kommunikationsmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

3.2

3 600 000

3 864 500

2 764 053,80

 

Artikel 16 01 04 — Subtotal

 

3 600 000

3 864 500

2 764 053,80

 

Kapitel 16 01 — Insgesamt

 

107 362 782

109 536 570

98 249 605,99

16 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“ — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

47 232 271 (229)

48 208 448

42 640 067,25

16 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 447 736

6 399 854

5 376 350,19

16 01 02 03   Örtliche Bedienstete der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

16 000 000

14 450 000

11 397 711,69

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Vergütungen, die Pauschalzulagen für Überstunden sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für die örtlichen Bediensteten und Vertragsbediensteten in den Vertretungen in der Gemeinschaft.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

16 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 487 253

5 247 788

5 219 534,94

Erläuterungen

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 3 000 EUR veranschlagt.

16 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 522 522

3 621 980

3 029 480,32

16 01 03 03   Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

25 073 000

25 500 000

25 518 927,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

die Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Organs vorgesehenen Prämien,

die Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw., wobei der Ansatz nach den laufenden Verträgen berechnet ist, sowie für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. und für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material,

Herrichtungsarbeiten wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.),

die Ausgaben für das entsprechende Material,

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für die bauliche Sicherheit und den Objektschutz, z. B. für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen und Beschaffung von Kleinmaterial,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandsetzung von Material und technischen Anlagen, Mobiliar und Fahrzeugen,

die Anschaffung der notwendigen Nachschlagewerke, Dokumente und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, für die Vervollständigung vorhandener Sammelbände, die Kosten für Buchbindearbeiten sowie die Beschaffung von Material zur elektronischen Kennung von Büchern,

Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken, Bulletins verschiedener Presseagenturen und sonstigen Fachveröffentlichungen,

Abonnements und Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Gebühren auf die Kopie urheberrechtlich geschützter Werke,

Papier- und Bürobedarf,

verschiedene Versicherungskosten,

Arbeitsmittel,

interne Sitzungskosten,

Kosten für Wartungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen,

medizinische Ausgaben aufgrund des Statuts,

Ausgaben für die Einrichtung, Wartung und Bewirtschaftung von Restaurants, Kantinen und Cafeterias,

sonstige Sachausgaben,

Postgebühren und Zustellungskosten,

Abonnements und Fernmeldegebühren,

Kauf und Installierung von Fernmeldeanlagen und Geräten,

Informatikausgaben der Büros in der Gemeinschaft, insbesondere Ausgaben für die Informations- und Verwaltungssysteme und die Büroautomation, für PCs, Server und die entsprechenden Infrastrukturen, Peripheriegeräte (Drucker, Scanner usw.), Büroausrüstung (Fotokopiergeräte, Fernkopierer, Schreibmaschinen, Diktiergeräte, usw.) sowie allgemeine Ausgaben für die Netze, für technische Unterstützung, Hilfeleistungen für die Benutzer, Ausbildung im Informatikbereich und für Umzugsarbeiten,

etwaige Ausgaben für den Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden.

Veranschlagt sind die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die verschiedenen Standorte der Gemeinsamen Forschungsstelle, die jeweils bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel veranschlagt werden. Ausgaben gleicher Art oder gleicher Zweckbestimmung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets werden jeweils bei Posten 01 03 02 der betreffenden Titel veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

16 01 03 04   Sonstige Betriebsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 000 000

2 244 000

2 303 480,53

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen.

Diese Mittel decken Ausgaben, die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anfallen, ausgenommen Büros innerhalb der Gemeinschaft.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

16 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 04 01   Kommunikationsmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 600 000

3 864 500

2 764 053,80

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 16 02 02, 16 02 03, 16 03 01, 16 03 02, 16 03 04 und 16 04 01 bis 16 04 04.

KAPITEL 16 02 —   KOMMUNIKATION UND MEDIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 02

KOMMUNIKATION UND MEDIEN

16 02 02

Multimedia-Aktionen

3.2

22 200 000

18 500 000

18 750 000

19 000 000

15 986 581,77

7 604 778,44

16 02 03

Informationen für die Medien

3.2

4 470 000

4 000 000

3 370 000

3 235 500

3 196 507,30

2 537 152,69

16 02 04

Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen

5

6 212 000

6 212 000

5 600 000

5 600 000

5 599 419,34

5 554 634,72

 

Kapitel 16 02 — Insgesamt

 

32 882 000

28 712 000

27 720 000

27 835 500

24 782 508,41

15 696 565,85

16 02 02   Multimedia-Aktionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 200 000

18 500 000

18 750 000

19 000 000

15 986 581,77

7 604 778,44

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Kommunikation über die Europäische Union zwecks Gewährleistung der Öffentlichkeitswirkung der Arbeit der Gemeinschaftsinstitutionen, über die Entscheidungsprozesse und über die Phasen des europäischen Aufbauwerks. Sie betreffen im Wesentlichen die Finanzierung oder Kofinanzierung der Herstellung und/oder Verbreitung multimedialer Informationsprodukte.

Die Kommission hat Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union angenommen (KOM(2001) 354 endg., KOM(2002) 350 endg. und KOM(2004) 196 endg.). Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und mit den Mitgliedstaaten und/oder der Zivilgesellschaft bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Europäische Union. Außerdem hat sie über die Website EUROPA ein Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.) veröffentlicht, in dem es darum geht, die Union ihren Bürgern näher zu bringen; nach Abschluss einer entsprechenden Konsultation werden operative Vorschläge folgen.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die in den Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union fallen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Im Rahmen der dezentralisierten Tätigkeiten werden die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über die Politik der Europäischen Union, mit Ausnahme der die spezifische institutionelle Rolle des jeweiligen Organs betreffenden Themen, von den Vertretungen der Kommission und den Informationsbüros des Europäischen Parlaments gemeinsam ausgearbeitet und durchgeführt.

Die Maßnahmen werden umgesetzt:

von den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten,

von den Dienststellen der Kommission an ihrem jeweiligen Dienstort.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 30 000 EUR veranschlagt.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

16 02 03   Informationen für die Medien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 470 000

4 000 000

3 370 000

3 235 500

3 196 507,30

2 537 152,69

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für Kommunikationsmaßnahmen der Europäischen Union. Ziel der Kommunikationsmaßnahmen ist es, bestimmten Zielgruppen, insbesondere den Medien, Hilfsinstrumente für ein besseres Verständnis und eine bessere Vermittlung des aktuellen Geschehens an die Hand zu geben.

Die Kommission hat Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union angenommen (KOM(2001) 354 endg., KOM(2002) 350 endg. und KOM(2004) 196 endg.). Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und mit den Mitgliedstaaten und/oder der Zivilgesellschaft bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Europäische Union. Außerdem hat sie über die Website EUROPA ein Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.) veröffentlicht, in dem es darum geht, die Union ihren Bürgern näher zu bringen; nach Abschluss einer entsprechenden Konsultation werden operative Vorschläge folgen.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die in den Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union fallen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Bei dieser Tätigkeit geht es im Wesentlichen um:

audiovisuelle Kommunikation, hauptsächlich mit den Medien,

Bereitstellung audiovisueller Informationsträger für die Medien and andere Plattformen,

die Veranstaltung von Seminaren für Journalisten durch die Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten und durch die Dienststellen am jeweiligen Dienstort.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Aus diesem Artikel dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

16 02 04   Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 212 000

6 212 000

5 600 000

5 600 000

5 599 419,34

5 554 634,72

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sämtlicher Ausgaben für den Betrieb der Studios und sonstiger Anlagen zur Herstellung audiovisueller Produktionen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Kommission bestimmt: Personalausgaben, Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandsetzung der Anlagen und sonstiger für deren Betrieb erforderlichen Geräte.

Ferner sind sie zur Deckung der Kosten für die Anmietung des Satelliten bestimmt, über den den Sendeanstalten die Informationen über die Tätigkeit der Europäischen Union übermittelt werden. Bei der Bewirtschaftung dieser Mittel sind die Grundsätze interinstitutioneller Zusammenarbeit einzuhalten, damit die Verbreitung sämtlicher Informationen über die Europäische Union gewährleistet ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 40 000 EUR veranschlagt.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 16 03 —   BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 03

BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

16 03 01

Informationsrelais

3.2

15 300 000

15 500 000

16 752 500

14 000 000

16 391 270,53

17 762 196,44

16 03 02

Aktionen vor Ort

3.2

11 400 000

10 700 000

8 393 000

7 000 000

8 598 283,51

6 997 338,49

16 03 04

Spezifische Aktionen zu prioritären Themen, einschließlich des Programms Prince

3.2

12 830 000

10 500 000

7 868 000

7 500 000

9 182 651,30

4 824 636,57

16 03 05

EuroGlobe

3.2

1 000 000

1 000 000

1 500 000

1 500 000

 

 

16 03 06

Pilotprojekt „Informationsnetzwerke“

3.2

1 500 000

1 500 000

5 000 000

3 000 000

 

 

 

Kapitel 16 03 — Insgesamt

 

42 030 000

39 200 000

39 513 500

33 000 000

34 172 205,34

29 584 171,50

16 03 01   Informationsrelais

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 300 000

15 500 000

16 752 500

14 000 000

16 391 270,53

17 762 196,44

Erläuterungen

Vormals Artikel 16 05 01

Diese Mittel decken:

die Finanzierung von Informationsrelais in ganz Europa (Relaisnetzwerk „Europe Direct“). Diese Informationsrelais ergänzen die Maßnahmen, die von den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden,

Unterstützung — Ausbildung, Koordinierung und Hilfe — für Informationsnetze,

die Finanzierung der Lagerung und des Vertriebs von Informationsbroschüren über diese Relais,

die Finanzierung von nationalen Informationszentren und/oder der entsprechenden Abwicklungskosten sowie Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2007 erfolgten Mittelbindungen.

Die Kommission hat Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union angenommen (KOM(2001) 354 endg., KOM(2002) 350 endg. und KOM(2004) 196 endg.). Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und mit den Mitgliedstaaten und/oder der Zivilgesellschaft bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Europäische Union. Außerdem hat sie über die Website EUROPA ein Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.) veröffentlicht, in dem es darum geht, die Union ihren Bürgern näher zu bringen; nach Abschluss einer entsprechenden Konsultation werden operative Vorschläge folgen.

Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

16 03 02   Aktionen vor Ort

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 400 000

10 700 000

8 393 000

7 000 000

8 598 283,51

6 997 338,49

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für Kommunikationsmaßnahmen der Europäischen Union. Ziel der lokalen Kommunikationsmaßnahmen ist es, bestimmten Zielgruppen Hilfsinstrumente für ein besseres Verständnis des aktuellen Geschehens an die Hand zu geben.

Die Kommission hat Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union angenommen (KOM(2001) 354 endg., KOM(2002) 350 endg. und KOM(2004) 196 endg.). Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und mit den Mitgliedstaaten und/oder der Zivilgesellschaft bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Europäische Union. Außerdem hat sie über die Website EUROPA ein Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.) veröffentlicht, in dem es darum geht, die Union ihren Bürgern näher zu bringen; nach Abschluss einer entsprechenden Konsultation werden operative Vorschläge folgen.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die in den Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union fallen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Die Maßnahmen werden in erster Linie über die Vertretungen in den Mitgliedstaaten durchgeführt:

Seminare und Konferenzen,

Organisation von oder Beteiligung an europäischen Veranstaltungen, Ausstellungen, PR-Maßnahmen, Organisation individueller Besuche usw.,

Direktkommunikation mit den Bürgern (z. B. Bürgerberatungsstellen),

sonstige Maßnahmen zur Direktkommunikation mit den Multiplikatoren, insbesondere intensivierte Maßnahmen gegenüber der regionalen Tagespresse als wichtiger Informationsquelle für viele europäische Bürger,

Öffnung und Betrieb von Informationszentren und -räumen für die breite Öffentlichkeit.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Ein Teil dieser Mittel ist zur Bestreitung der Kosten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Europäischen Union an der unter dem Motto „Wasser und nachhaltige Entwicklung“ stehenden EXPO 2008 in Saragossa bestimmt, die vom 14. Juni bis 14. September 2008 in Saragossa (Spanien) stattfindet, und zwar insbesondere im Rahmen des Stands der Europäischen Union, wie dies in der Sitzung der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe „Information“ vom 22. Mai 2007 beschlossen wurde.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

16 03 04   Spezifische Aktionen zu prioritären Themen, einschließlich des Programms Prince

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 830 000

10 500 000

7 868 000

7 500 000

9 182 651,30

4 824 636,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung von Kommunikationsmaßnahmen zu prioritären Themen.

Diese Maßnahmen sind zu sehen im Rahmen des von der Kommission verabschiedeten Aktionsplans für eine bessere Kommunikationsarbeit der Kommission zu Europa (SEK(2005) 985 endg.) und des Weißbuchs über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.), das die Kommission in Zusammenarbeit mit den anderen Organen erstellt hat.

Dabei sollen vorrangig Maßnahmen finanziert werden, um die Bürger — so weit wie möglich in ihrer Muttersprache — über die Debatte über die derzeitige und künftige Orientierung der Europäischen Union zu informieren und sie in diese Debatte einzubeziehen.

Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

der „Plan D für Demokratie, Dialog und Diskussion“ (KOM(2005) 494 endg.),

Kommunikationsmaßnahmen ein- oder mehrjähriger Art zu spezifischen prioritären Themen,

punktuelle Kommunikationsmaßnahmen nationaler oder internationaler Reichweite aufgrund von Kommunikationsprioritäten,

in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten organisierte Kommunikationsmaßnahmen zwecks Schaffung von Synergieeffekten zwischen den Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und Koordinierung ihrer Informations- und Kommunikationsarbeit zum Thema Europäische Union.

Die Maßnahmen werden in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten und/oder mit der Zivilgesellschaft umgesetzt, unter Berücksichtigung nationaler und regionaler Besonderheiten.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die in den Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union fallen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Maßnahmen:

von den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten,

von den Dienststellen der Kommission an ihrem jeweiligen Dienstort.

Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung des europäischen Jugendforums „Flüsse zum Leben“ vorgesehen, das vom 25. bis 27. Juni 2008 zum Auftakt der EXPO 2008 in Saragossa veranstaltet wird. Die Maßnahmen werden in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten und/oder mit der Zivilgesellschaft umgesetzt, unter Berücksichtigung nationaler und regionaler Besonderheiten.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

16 03 05   EuroGlobe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Fortführung des 2007 begonnenen Pilotprojekts für ein mobiles „Globe Theatre“, durch das ein europäischer öffentlicher Raum für Debatte, Kultur und Gelehrsamkeit geschaffen werden soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

16 03 06   Pilotprojekt „Informationsnetzwerke“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

5 000 000

3 000 000

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Abwicklung von Mittelbindungen, die bis zum 31. Dezember 2007 erfolgten.

Dieses Pilotprojekt wurde im Jahr 2007 eingeleitet und könnte fortgesetzt werden. IT-gestützte Informationsnetzwerke werden zu einer besseren Information auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beitragen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 16 04 —   ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 04

ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

16 04 01

Analyse der öffentlichen Meinung

3.2

5 800 000

5 800 000

5 600 000

5 600 000

5 568 130,47

5 148 538,70

16 04 02

Online-Informationen und Kommunikationsmittel

3.2

10 880 000

8 500 000

10 180 000

9 400 000

7 804 467,40

8 981 017,17

16 04 03

Gezielte schriftliche Veröffentlichungen

3.2

5 150 000

5 150 000

6 050 000

4 500 000

6 101 232,50

4 936 397,15

16 04 04

Allgemeine schriftliche Veröffentlichungen

5

2 520 000

2 520 000

2 420 000

2 420 000

2 420 000,—

1 966 131,56

 

Kapitel 16 04 — Insgesamt

 

24 350 000

21 970 000

24 250 000

21 920 000

21 893 830,37

21 032 084,58

16 04 01   Analyse der öffentlichen Meinung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 800 000

5 800 000

5 600 000

5 600 000

5 568 130,47

5 148 538,70

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Analyse von Trends der öffentlichen Meinung, insbesondere durch Meinungsumfragen (etwa allgemeine Umfragen wie „Eurobarometer“ oder Kurzumfragen wie „Flash“, telefonische Befragungen spezifischer Zielgruppen oder zu besonderen Themen, auf regionaler oder nationaler Ebene, qualitative Studien) sowie die entsprechende Qualitätskontrolle zu decken.

Die Kommission hat Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union angenommen (KOM(2001) 354 endg., KOM(2002) 350 endg. und KOM(2004) 196 endg.). Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und mit den Mitgliedstaaten und/oder der Zivilgesellschaft bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Europäische Union. Außerdem hat sie über die Website EUROPA ein Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.) veröffentlicht, in dem es darum geht, die Union ihren Bürgern näher zu bringen; nach Abschluss einer entsprechenden Konsultation werden operative Vorschläge folgen.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Im Rahmen der dezentralisierten Tätigkeiten werden die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über die Politik der Europäischen Union, mit Ausnahme der die spezifische institutionelle Rolle des jeweiligen Organs betreffenden Themen, von den Vertretungen der Kommission und den Informationsbüros des Europäischen Parlaments gemeinsam ausgearbeitet und durchgeführt.

Die Maßnahmen werden umgesetzt:

von den Dienststellen der Kommission an ihrem jeweiligen Dienstort,

von den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

16 04 02   Online-Informationen und Kommunikationsmittel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 880 000

8 500 000

10 180 000

9 400 000

7 804 467,40

8 981 017,17

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung von Instrumenten zur multimedialen Online-Information und -Kommunikation über die Europäische Union, durch die die Bürger allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane, über die Beschlussfassung und die einzelnen Schritte des europäischen Einigungswerkes erhalten sollen. Diese Online-Instrumente erlauben es auch, Fragen oder Kommentare der Bürger zu europäischen Themen zu erfassen. Diese Aufgabe ist von öffentlichem Interesse. Die Informationen betreffen alle Gemeinschaftsorgane. Diese Instrumente müssen nach den WAI-Richtlinien für Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden.

Die Kommission hat Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union angenommen (KOM(2001) 354 endg., KOM(2002) 350 endg. und KOM(2004) 196 endg.). Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und mit den Mitgliedstaaten und/oder der Zivilgesellschaft bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Europäische Union. Außerdem hat sie über die Website EUROPA ein Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.) veröffentlicht, in dem es darum geht, die Union ihren Bürgern näher zu bringen; nach Abschluss einer entsprechenden Konsultation werden operative Vorschläge folgen.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die in den Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union fallen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Im Rahmen der dezentralisierten Tätigkeiten werden die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über die Politik der Europäischen Union, mit Ausnahme der die spezifische institutionelle Rolle des jeweiligen Organs betreffenden Themen, von den Vertretungen der Kommission und den Informationsbüros des Europäischen Parlaments gemeinsam ausgearbeitet und durchgeführt.

Die Maßnahmen werden umgesetzt:

von den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten,

von den Dienststellen der Kommission an ihrem jeweiligen Dienstort.

Zu diesen Instrumenten gehören im Wesentlichen:

die Website EUROPA,

die Informationszentrale „Europe Direct“,

die Websites und Multimedia-Produkte der Vertretungen in den Mitgliedstaaten,

Online-Zusammenstellung von Rechtsvorschriften (SCAD),

Online-Pressemitteilungen, -Reden, -Mitteilungen usw. (RAPID).

Diese Mittel dienen insbesondere zur Finanzierung von Informationskampagnen, die den Zugriff auf die Texte der Institutionen erleichtern sollen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

16 04 03   Gezielte schriftliche Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 150 000

5 150 000

6 050 000

4 500 000

6 101 232,50

4 936 397,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für gedruckte Veröffentlichungen über die Tätigkeit der Union zu decken, bestimmt für verschiedene Zielgruppen und oft über ein dezentrales Netz übermittelt.

Zu den Maßnahmen in diesem Rahmen gehören:

die Veröffentlichungen der Vertretungen (Mitteilungsblätter und regelmäßige Druckschriften): Jede Vertretung produziert eine oder mehrere Veröffentlichungen, die an Multiplikatoren verteilt werden und verschiedene Themenbereiche (Soziales, Wirtschaft und Politik) behandeln,

die Verbreitung spezifischer Basisinformationen über die Europäische Union (in allen Amtssprachen der Gemeinschaft) für die allgemeine Öffentlichkeit, vom Sitz des Organs aus koordiniert, sowie Werbung für die Veröffentlichungen.

Die Herausgabekosten decken Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Urheberrechten), Satz, Auswertung von Dokumentation, Reproduktion von Dokumenten, Kauf und Verwaltung von Daten, redaktionelle Bearbeitung, Übersetzung, Revision (einschließlich Überprüfung der Textkonkordanz), Druck, Einstellen ins Internet oder andere elektronische Medien, Vertrieb, Lagerung, Verbreitung und Marketing dieser Veröffentlichungen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

16 04 04   Allgemeine schriftliche Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 520 000

2 520 000

2 420 000

2 420 000

2 420 000,—

1 966 131,56

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung der Herausgabe — auf Trägern jeglicher Art — der im Rahmen des vorrangigen Veröffentlichungsprogramms ausgewählten Publikationen, in denen die Tätigkeit der Kommission sowie die Errungenschaften und Vorhaben der Europäischen Union dargestellt werden. Diese Veröffentlichungen richten sich an Bildungseinrichtungen, an die Multiplikatoren der öffentlichen Meinung und an die Öffentlichkeit.

Die betreffenden Ausgaben decken insbesondere folgende Kosten: für Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), für Honorare freiberuflicher Journalisten, für die Auswertung von Dokumentation, für die Vervielfältigung von Schriftstücken, für Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), für den Druck, für die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, für Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen, einschließlich in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten. Diese Veröffentlichungen müssen auch alternatives Material umfassen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION KOMMUNIKATION

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION KOMMUNIKATION

TITEL 17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Allgemeine Ziele

Ziel dieses Politikbereichs ist die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus im Bereich der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie der öffentlichen Gesundheit auf EU-Ebene.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

104 605 891

104 605 891

96 908 450

96 908 450

98 256 910,84

98 256 910,84

17 02

VERBRAUCHERSCHUTZ

20 100 000

20 000 000

16 200 000

18 744 000

19 206 247,85

18 155 099,13

17 03

ÖFFENTLICHES GESUNDHEITSWESEN

163 210 000

166 250 000

124 062 000

137 710 211

138 515 938,—

109 653 771,94

17 04

LEBENSMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

265 200 000

209 746 814

295 200 000

22 080 000

247 495 061,50

248 041 786,35

 

Titel 17 — Insgesamt

553 115 891

500 602 705

532 370 450

275 442 661

503 474 158,19

474 107 568,26

KAPITEL 17 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

17 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

5

66 232 730 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

60 370 726

57 152 584,69

17 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 02 01

Externes Personal

5

6 686 820

6 104 196

6 441 265,01

17 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

12 146 789

11 347 776 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

12 474 557,—

 

Artikel 17 01 02 — Subtotal

 

18 833 609

17 451 972

18 915 822,01

17 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“: Zentrale Dienststellen

5

4 939 552

4 535 752

4 060 962,14

17 01 03 03

Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“ — Grange

5

5 700 000

5 350 000

5 225 950,96

 

Artikel 17 01 03 — Subtotal

 

10 639 552

9 885 752

9 286 913,10

17 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 04 01

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Verwaltungsausgaben

2

300 000

500 000

0,—

17 01 04 02

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

3.2

1 400 000

1 200 000

2 238 305,62

17 01 04 03

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

3.2

1 000 000

900 000

1 020 815,10

17 01 04 04

Pilotstudie — Modell der Risikofinanzierung für Tierseuchen — Verwaltungsausgaben

2

p.m.

p.m.

0,—

17 01 04 05

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Verwaltungsausgaben

2

1 100 000

800 000

6 743 010,50

17 01 04 06

Pilotprojekt — Verbesserte Methoden für eine artgerechte Tierhaltung

2

1 000 000

 

 

17 01 04 30

Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm

3.2

4 100 000

5 800 000

2 899 459,82

 

Artikel 17 01 04 — Subtotal

 

8 900 000

9 200 000

12 901 591,04

 

Kapitel 17 01 — Insgesamt

 

104 605 891

96 908 450

98 256 910,84

17 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

66 232 730 (232)

60 370 726

57 152 584,69

17 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 686 820

6 104 196

6 441 265,01

17 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

12 146 789

11 347 776 (233)

12 474 557,—

17 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“: Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 939 552

4 535 752

4 060 962,14

17 01 03 03   Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“ — Grange

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 700 000

5 350 000

5 225 950,96

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet. Ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material,

Ausgaben für die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachen, insbesondere für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen und Beschaffung von Kleinmaterial,

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

sowie Studien, Dokumentation und Schulung im Zusammenhang mit den genannten Ausstattungen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromöbeln, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar,

Ausstattung mit spezifischem Bibliotheksmobiliar (Karteikästen, Regale, Katalogmobiliar usw.),

Kantinen- und Restaurantausstattung,

Anmietung von Mobiliar,

Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und Versicherungskosten gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung,

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für Personal, das gegen Witterung und Kälte sowie gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung der Kleidung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige Verwaltungsausgaben wie:

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen zusammenhängende Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Informationsdarstellung auf Papier wie z. B. Druckern, Fernkopierern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias, insbesondere Wartung der Anlagen und Anschaffung von Betriebsmaterial, Ausgaben für laufende Umbauarbeiten und Ersatzbeschaffung von Material sowie Ausgaben für größere Umbauarbeiten und erforderliche Ersatzbeschaffungen, die klar von den laufenden Umbau-, Wartungs- und Reparaturarbeiten abzugrenzen sind,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Telegraf, Fernschreiber, Fernsehen, Telekonferenz und Videokonferenz) sowie für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und internationale Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform), externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

17 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 04 01   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

300 000

500 000

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle der Programme oder Vorhaben.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen. Die Mittel werden insbesondere für die Herstellung von Katalogen sowie für die Entwicklung und Wartung der Europhyt-Datenbank und der Pflanzenschutzmittel-Datenbank eingesetzt.

Außerdem könnten 2008 die im Vorschlag KOM(2006) 388 endg. vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in Kraft treten.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 17 04 04.

17 01 04 02   Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 400 000

1 200 000

2 238 305,62

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 17 03 01 und 17 03 06.

17 01 04 03   Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 000 000

900 000

1 020 815,10

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 17 02 02.

17 01 04 04   Pilotstudie — Modell der Risikofinanzierung für Tierseuchen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt waren Mittel zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle der Programme oder Vorhaben.

Finanziert wurden insbesondere Ausgaben für Studien sowie für die Veranstaltung von Konferenzen, die Denkanstöße zur Entwicklung wirksamerer gemeinschaftlicher Lösungen für einen Finanzausgleich im Falle von Viehseuchen bieten sollen.

Diese Mittel werden 2008 nicht wieder eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

17 01 04 05   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 100 000

800 000

6 743 010,50

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle der Programme oder Vorhaben.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen.

Diese Mittel dienen insbesondere der Deckung der Ausgaben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 28. Juli 2006, über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG sowie der Richtlinie 2001/112/EG des Rates (KOM(2006) 425 endg.).

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 28. Juli 2006, über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates, der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und der Richtlinie 2000/13/EG (KOM(2006) 427 endg.).

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 28. Juli 2006, über Lebensmittelzusatzstoffe (KOM(2006) 428 endg.).

Die Vorschläge KOM(2006) 425 endg., KOM(2006) 427 endg. und KOM(2006) 428 endg. in Bezug auf lebensmittelverbessernde Stoffe könnten 2008 umgesetzt werden.

17 01 04 06   Pilotprojekt — Verbesserte Methoden für eine artgerechte Tierhaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Pilotprojekts zur Entwicklung verbesserter Methoden für eine artgerechte Tierhaltung bestimmt.

Dieses Pilotprojekt sollte sich zumindest auf folgende Bereiche konzentrieren:

Alternativen zur Kastration von Schweinen,

Alternativen zur Enthornung von Kühen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

17 01 04 30   Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 100 000

5 800 000

2 899 459,82

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Zuschüsse zu den Personal- und Verwaltungskosten der Exekutivagentur gedeckt werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1), aufgehoben durch den Beschluss Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73).

Siehe Artikel 17 02 02, 17 03 01 und 17 03 06.

KAPITEL 17 02 —   VERBRAUCHERSCHUTZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 02

VERBRAUCHERSCHUTZ

17 02 01

Abschluss der Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Verbraucher

3.2

2 000 000

p.m.

15 300 000

19 206 247,85

18 155 099,13

17 02 02

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes

3.2

19 100 000

17 000 000

16 200 000

3 444 000

 

 

17 02 03

Pilotprojekt — Überwachungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes

3.2

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 17 02 — Insgesamt

 

20 100 000

20 000 000

16 200 000

18 744 000

19 206 247,85

18 155 099,13

17 02 01   Abschluss der Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Verbraucher

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

p.m.

15 300 000

19 206 247,85

18 155 099,13

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen des Beschlusses Nr. 20/2004/EG über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 zu decken. Der Beschluss wurde durch den Beschluss Nr. 1926/2006/EG aufgehoben (siehe Artikel 17 02 02).

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können eventuelle Einnahmen aus dem unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beitrag der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Beitrittsländer zur Freigabe zusätzlicher Mittel führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1), aufgehoben durch den Beschluss Nr. 1926/2006/EG (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

17 02 02   Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 100 000

17 000 000

16 200 000

3 444 000

 

 

Erläuterungen

Mit dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG wird ein allgemeiner Rahmen für die Finanzierung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Unterstützung der Verbraucherpolitik (2007-2013) gemäß der mehrjährigen Strategie geschaffen. Im Beschluss und in der Strategie sind zwei mittelfristige strategische Ziele vorgesehen:

Ziel 1: Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, hauptsächlich durch verbesserte Datengrundlage, bessere Konsultation und bessere Vertretung der Verbraucherinteressen;

Ziel 2: Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der Verbraucherschutzregeln, hauptsächlich durch Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, Information, Erziehung und Schadenersatz.

Das verbraucherpolitische Programm konsolidiert und erweitert die Maßnahmen aus den Programmen 2002-2006. Die Gemeinschaftstätigkeit zu Entwicklung der Wissens- und Datenbasis, Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, Marktüberwachung und Produktsicherheit, Verbrauchererziehung und Ausbau der Handlungsfähigkeit von Verbraucherorganisationen wird erheblich ausgeweitet.

Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Untersuchung eines Produktwarenkorbs in allen 27 Mitgliedstaaten durchführen, um die tatsächliche Übereinstimmung mit der CE-Kennzeichnung zu überprüfen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können eventuelle Einnahmen aus dem unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beitrag der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Beitrittsländer zur Freigabe zusätzlicher Mittel führen.

Die Kommission wird ersucht, Informationen über die Maßnahmen bereitzustellen, die bereits ergriffen wurden bzw. ergriffen werden sollen, um die Schwierigkeiten beim Haushaltsvollzug zu beheben. Die Informationen sollten in den bevorstehenden Trilog-Sitzungen vorgelegt werden. Dies steht im Einklang mit der Erklärung zur Gewährleistung einer korrekten Ausführung des Haushaltsplans, die bei der Haushaltskonzertierung im November 2006 angenommen wurde.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

17 02 03   Pilotprojekt — Überwachungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Kosten der großen Pilotprojekte zur Marktüberwachung würden rund 1 000 000 EUR betragen.

Dieser Betrag sollte zur Finanzierung von Überwachungsmaßnahmen verwendet werden, wie beispielsweise:

Einrichtung einer Datenbank für die Erfassung von Daten über die Situation der Verbraucher in Europa,

Studien und Erhebungen über die Situation der Verbraucher in Europa,

Interviews mit Verbrauchern auf europäischer Ebene, um sich ein Bild von ihrer Situation zu machen,

Anwendung von Methoden, die einen Vergleich der in den Mitgliedstaaten erreichten Ziele erlauben.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 17 03 —   ÖFFENTLICHES GESUNDHEITSWESEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 03

ÖFFENTLICHES GESUNDHEITSWESEN

17 03 01

Maßnahmen im Bereich öffentlicher Gesundheitsschutz

17 03 01 01

Abschluss des Programms im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens (2003 bis 2008)

3.2

p.m.

45 000 000

p.m.

49 880 000

58 047 639,—

40 528 888,87

 

Artikel 17 03 01 — Subtotal

 

p.m.

45 000 000

p.m.

49 880 000

58 047 639,—

40 528 888,87

17 03 02

Gemeinschaftlicher Tabakfonds — Direktzahlungen durch die Europäische Union

2

14 250 000

14 250 000

13 500 000

13 500 000

14 600 000,—

14 600 000,—

17 03 03

Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Krankheiten

17 03 03 01

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.2

20 700 000

20 700 000

11 421 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

11 421 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

7 164 612,—

7 164 612,—

17 03 03 02

Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Krankheiten — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.2

18 400 000

18 400 000

12 649 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

12 649 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

9 981 468,—

9 853 948,14

 

Artikel 17 03 03 — Subtotal

 

39 100 000

39 100 000

24 070 000

24 070 000

17 146 080,—

17 018 560,14

17 03 04

Vorbereitende Maßnahme — Öffentliches Gesundheitswesen

3.2

p.m.

p.m.

p.m.

956 000

1 992 986,—

263 222,93

17 03 05

Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums

4

160 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

400 000

160 000

160 000

129 233,—

0,—

17 03 06

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Gesundheitsschutzes

3.2

45 200 000

3 000 000

38 800 000

1 612 211

 

 

17 03 07

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

17 03 07 01

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.2

42 121 000

42 121 000

32 621 640 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

32 621 640 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

31 982 000,—

25 157 090,—

17 03 07 02

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.2

21 379 000

21 379 000

14 910 360 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

14 910 360 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

14 618 000,—

12 086 010,—

 

Artikel 17 03 07 — Subtotal

 

63 500 000

63 500 000

47 532 000

47 532 000

46 600 000,—

37 243 100,—

17 03 13

Pilotprojekt — Handel mit Schwefeldioxidemissionen in der Ostsee

2

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 17 03 — Insgesamt

 

163 210 000

166 250 000

124 062 000

137 710 211

138 515 938,—

109 653 771,94

17 03 01   Maßnahmen im Bereich öffentlicher Gesundheitsschutz

17 03 01 01   Abschluss des Programms im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens (2003 bis 2008)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

45 000 000

p.m.

49 880 000

58 047 639,—

40 528 888,87

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen des vorigen gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu decken.

Ziel dieses Programms war es, zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus beizutragen durch Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Gesundheitswesens, Verhütung von Krankheiten und Seuchen und Beseitigung von Gefahrenquellen für die Gesundheit.

Die drei Hauptprioritäten waren:

Verbesserung von Information und Kenntnisstand im Hinblick auf die Förderung der öffentlichen Gesundheit und die Schaffung und Erhaltung effizienter medizinischer Dienstleistungen und leistungsfähiger Gesundheitssysteme, durch Konzeption und Betrieb eines gut strukturierten globalen Systems zur Erfassung, Analyse und Auswertung der Informationen und Kenntnisse im Gesundheitsbereich, sowie der Weiterleitung dieser Informationen und Kenntnisse an die zuständigen Behörden, die Akteure im Gesundheitswesen und die Öffentlichkeit, weiterhin durch Analysen der Gesundheitssituation und der Politiken, Systeme und Maßnahmen im Bereich der Gesundheit;

Stärkung der Fähigkeit zur raschen und koordinierten Reaktion auf Bedrohungen der Gesundheit durch Entwicklung, Stärkung und Förderung der Leistungsfähigkeit, der Nutzung und der Vernetzung von Überwachungs-, Frühwarn- und Schnellreaktionsmechanismen im Hinblick auf Gesundheitsrisiken;

Maßnahmen in Bezug auf die bestimmenden Elemente der Gesundheit durch Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und Verhütung von Krankheiten, durch Unterstützung und Entwicklung umfassender Aktionen zur Förderung der Gesundheit und Verhütung von Krankheiten sowie von spezifischen Instrumenten zur Verringerung und Beseitigung von Risiken.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können eventuelle Einnahmen aus dem unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beitrag der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Beitrittsländer zur Freigabe zusätzlicher Mittel führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10 2002, S. 1), aufgehoben durch den Beschluss Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

2008 tritt eine neue Rechtsgrundlage in Kraft, die durch den neuen Artikel 17 03 06 abgedeckt wird.

17 03 02   Gemeinschaftlicher Tabakfonds — Direktzahlungen durch die Europäische Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

14 250 000

13 500 000

14 600 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Informationsmaßnahmen im Rahmen des gemeinschaftlichen Tabakfonds bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70), insbesondere Artikel 13, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), insbesondere Artikel 110m, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007/EG der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

17 03 03   Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Krankheiten

17 03 03 01   Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 700 000

20 700 000

11 421 000 (243)

11 421 000 (244)

7 164 612,—

7 164 612,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums bestimmt. Titel 1 deckt in erster Linie die Gehälter für ständige Mitarbeiter und abgeordnete Sachverständige, die Ausgaben für Einstellungen, Zeitarbeitskräfte und Mitarbeiterschulungen sowie Dienstreisekosten. Titel 2 („Ausgaben“) deckt die Anmietung der Büroräume des Zentrums, die Herrichtung der Räumlichkeiten, die Kosten für die Informations- und Kommunikationstechnologie, die technischen Einrichtungen sowie die Logistikkosten und sonstige Verwaltungsausgaben.

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, die Haushaltsbehörde auf Antrag des Zentrums über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan des Zentrums, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen, für die die Vorabzustimmung der Haushaltsbehörde erforderlich ist. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Der Stellenplan des Zentrums ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

17 03 03 02   Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Krankheiten — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 400 000

18 400 000

12 649 000 (245)

12 649 000 (246)

9 981 468,—

9 853 948,14

Erläuterungen

Unter diesem Posten sind folgende operative Ausgaben für folgende Zielbereiche veranschlagt:

Verbesserung der Überwachung übertragbarer Krankheiten in den Mitgliedstaaten,

Stärkung der wissenschaftlichen Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission,

Verbesserung der Vorsorge der Union gegen Gefahren durch übertragbare Krankheiten, einschließlich der Gefahren durch vorsätzliche Freisetzung biologischer Stoffe, und gegen Gefahren durch Krankheiten unbekannten Ursprungs sowie Koordinierung der Gegenmaßnahmen,

Stärkung der einschlägigen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten durch Schulungen,

Informationsvermittlung und Aufbau von Partnerschaften.

Darüber hinaus sind sie für die Schaffung einer Notfalleinrichtung („Krisenzentrum“) bestimmt, über die das Zentrum bei einem Massenausbruch übertragbarer Krankheiten oder anderer Krankheiten unbekannten Ursprungs online mit nationalen Seuchenzentren und Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten kommunizieren kann.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— Titel 1 „Beitrag aus dem Haushalt der Europäischen Union“

39 100 000

— Titel 2 „Verschiedene Einnahmen“

p.m.

Insgesamt

39 100 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personalausgaben“

16 800 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

3 900 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

18 400 000

Insgesamt

39 100 000

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, die Haushaltsbehörde auf Antrag des Zentrums über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan des Zentrums, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen, für die die Vorabzustimmung der Haushaltsbehörde erforderlich ist. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

17 03 04   Vorbereitende Maßnahme — Öffentliches Gesundheitswesen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

956 000

1 992 986,—

263 222,93

Erläuterungen

Für diesen Artikel werden 2008 keine Mittel zugewiesen. Die betreffenden Maßnahmen werden im Rahmen des neuen Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter Artikel 17 03 06 fortgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

17 03 05   Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

160 000 (247)

400 000

160 000

160 000

129 233,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Beitrag der Gemeinschaft zu dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums, das die Gemeinschaft bereits ratifiziert hat und dessen Vertragspartei sie nach Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde sein wird.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8).

17 03 06   Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Gesundheitsschutzes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

45 200 000

3 000 000

38 800 000

1 612 211

 

 

Erläuterungen

Das zweite Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit ersetzt das vorherige, mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG festgelegte Programm und deckt den Zeitraum 2008-2013 ab.

Hauptziele des zweiten Programms sind:

Verbesserung der Information und des Wissens über die Gesundheit: Stärkung von Erfassung, Analyse, Austausch und Verbreitung gesundheitsbezogener Informationen in Europa,

Stärkung der Kapazitäten zur raschen Reaktion auf Gesundheitsbedrohungen für die Bürger,

Förderung guter Gesundheit und Krankheitsprävention durch Maßnahmen zu Gesundheitsfaktoren unter besonderer Berücksichtigung der Probleme im Zusammenhang mit Fettleibigkeit und Alkoholmissbrauch.

Für 2008 wird sich das Programm im Bereich Gesundheit auf drei Schwerpunktbereiche konzentrieren, in denen ein Handeln auf EU-Ebene entscheidend ist:

1. Gesundheitsinformation

Hier geht es darum, Sammlung, Analyse, Austausch und Verbreitung gesundheitsbezogener Informationen in Europa zu stärken, einschließlich Informationen über Behinderungen und „Dys“-Schwächen, um eine solide Grundlage für den politischen Entscheidungsprozess zu Gesundheitsfragen, für die Arbeit der Fachkräfte im Gesundheitsbereich und für die Bürger im Hinblick auf gesundheitsbewusste Entscheidungen zu schaffen.

2. Gesundheitsschutz

Gesamtziel ist hier der Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen.

Die Fähigkeit, auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit, etwa durch übertragbare Krankheiten oder chemische oder biologische Angriffe, effektiv und schnell reagieren zu können, ist unabdingbar. Maßnahmen gegen solche Bedrohungen müssen auf EU-Ebene wirksam koordiniert werden. Die Integration der EU nach dem Grundsatz der Freizügigkeit erfordert eine erhöhte Wachsamkeit, damit man auf größere grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen wie aviäre Influenza oder bioterroristische Angriffe reagieren kann.

3. Förderung der Gesundheit zur Verbesserung von Wohlstand und Solidarität

Gesamtziel ist ein Beitrag zum Wohlstand in der EU durch Förderung des gesunden Alterns und Überbrückung von Ungleichheiten sowie Förderung der Solidarität zwischen den nationalen Gesundheitssystemen.

Zu den Maßnahmen gehören Initiativen zur Steigerung der Zahl gesunder Lebensjahre und zur Förderung des Alterns bei guter Gesundheit; die Untersuchung der Bedeutung der Gesundheit für Produktivität und Erwerbsbeteiligung; die Reduzierung von Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten und Förderung von Investitionen in Gesundheit als Beitrag zur Lissabon-Agenda sowie als Beitrag zu Produktivität und Wachstum. Die Maßnahmen sollen auch die Solidarität zwischen den Gesundheitssystemen verstärken, einschließlich der Zusammenarbeit bei gemeinsamen Herausforderungen, um so die Entwicklung eines Gemeinschaftsrahmens für sichere, hochwertige und effiziente Gesundheitsdienstleistungen zu erleichtern.

Zu den Maßnahmen zählt außerdem die Förderung der Gesundheit durch Beschäftigung mit ökologischen, suchtbedingten und durch die Lebensweise gegebenen Gesundheitsfaktoren.

Die Nichtregierungsorganisationen sind wesentliche Akteure bei der Durchführung des Programms. Daher sollten sie eine angemessene Finanzierung erhalten.

Zu den Maßnahmen zählen auch geeignete Initiativen zur Umsetzung der Empfehlungen, die sich aus dem Konsultationsprozess im Zusammenhang mit dem Grünbuch zur psychischen Gesundheit ergeben, insbesondere was Strategien zur Selbstmordprävention in jedem Lebensalter betrifft.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können eventuelle Einnahmen aus dem unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beitrag der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Beitrittsländer zur Freigabe zusätzlicher Mittel führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

17 03 07   Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

17 03 07 01   Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

42 121 000

42 121 000

32 621 640 (248)

32 621 640 (249)

31 982 000,—

25 157 090,—

Erläuterungen

Vormals Posten 17 04 08 01

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Behörde bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, die Haushaltsbehörde auf Antrag der Behörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Behörde, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen, für die die Vorabzustimmung der Haushaltsbehörde erforderlich ist. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Der Stellenplan der Behörde ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

17 03 07 02   Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 379 000

21 379 000

14 910 360 (250)

14 910 360 (251)

14 618 000,—

12 086 010,—

Erläuterungen

Vormals Posten 17 04 08 02

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Behörde im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Sie sind insbesondere bestimmt für:

die Kosten der Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses und der wissenschaftlichen Gremien, der Arbeitsgruppen, des Beirats und des Verwaltungsrats sowie der Sitzungen mit wissenschaftlichen Partnern oder mit sonstigen Beteiligten,

die Kosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen durch Externe (Verträge und Zuschüsse),

die Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung von Netzen zur Datenerfassung und Integration bestehender Informationssysteme,

die Kosten im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Kommission (Artikel 31),

die Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Maßnahmen zur logistischen Unterstützung,

die Kosten im Zusammenhang mit wissenschaftlich-technischer Zusammenarbeit,

die Kosten im Zusammenhang mit der Verbreitung wissenschaftlicher Stellungnahmen,

die Kosten im Zusammenhang mit Kommunikationsmaßnahmen.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Agenturen, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— Titel 1 „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

63 500 000

— Titel 2 „Verschiedene Einnahmen“

p.m.

Insgesamt

63 500 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

34 142 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

7 979 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

21 379 000

Insgesamt

63 500 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

17 03 13   Pilotprojekt — Handel mit Schwefeldioxidemissionen in der Ostsee

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Zahlungen zur Finanzierung eines Pilotprojekts zur Senkung der Schwefelemissionen in der Ostsee bestimmt, indem zwischen den beteiligungswilligen Ländern ein Pilotprojekt für den Handel mit Schwefelemissionen gestartet wird.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 17 04 —   LEBENSMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 04

LEBENSMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

17 04 01

Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen

17 04 01 01

Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Neue Maßnahmen

2

192 000 000

165 000 000

209 500 000

p.m.

 

 

17 04 01 02

Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

p.m.

194 907 941,46

194 907 941,46

 

Artikel 17 04 01 — Subtotal

 

192 000 000

165 000 000

209 500 000

p.m.

194 907 941,46

194 907 941,46

17 04 02

Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit

17 04 02 01

Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Neue Maßnahmen

2

17 000 000

13 000 000

15 000 000

10 000 000

 

 

17 04 02 02

Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

p.m.

18 970 124,18

18 970 124,18

 

Artikel 17 04 02 — Subtotal

 

17 000 000

13 000 000

15 000 000

10 000 000

18 970 124,18

18 970 124,18

17 04 03

Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können

17 04 03 01

Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Neue Maßnahmen

2

30 000 000

10 000 000

48 000 000

p.m.

 

 

17 04 03 02

Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

p.m.

17 018 120,15

17 018 120,15

17 04 03 03

Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

2

4 000 000

4 000 000

 

 

 

 

 

Artikel 17 04 03 — Subtotal

 

34 000 000

14 000 000

48 000 000

p.m.

17 018 120,15

17 018 120,15

17 04 04

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

17 04 04 01

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Neue Maßnahmen

2

2 000 000

2 000 000

2 500 000

500 000

 

 

17 04 04 02

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

p.m.

9 464 718,73

9 464 718,73

 

Artikel 17 04 04 — Subtotal

 

2 000 000

2 000 000

2 500 000

500 000

9 464 718,73

9 464 718,73

17 04 05

Gemeinschaftliches Sortenamt

17 04 05 01

Gemeinschaftliches Sortenamt — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

17 04 05 02

Gemeinschaftliches Sortenamt — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 17 04 05 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

17 04 06

Abschluss früherer Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

3.2

p.m.

546 814

1 380 000

0,—

547 769,50

17 04 07

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten

17 04 07 01

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Neue Maßnahmen

2

20 000 000

15 000 000

20 000 000

10 000 000

 

 

17 04 07 02

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

p.m.

6 934 946,44

6 934 946,44

 

Artikel 17 04 07 — Subtotal

 

20 000 000

15 000 000

20 000 000

10 000 000

6 934 946,44

6 934 946,44

17 04 09

Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

4

200 000

200 000

200 000

200 000

199 210,54

198 165,89

 

Kapitel 17 04 — Insgesamt

 

265 200 000

209 746 814

295 200 000

22 080 000

247 495 061,50

248 041 786,35

17 04 01   Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen

17 04 01 01   Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

192 000 000

165 000 000

209 500 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 17 04 01

Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft hilft mit, die Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen zu beschleunigen, indem sie zusätzlich zu nationalen Ressourcen Mittel bereitstellt und zur Harmonisierung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene beiträgt. Bei diesen Seuchen oder Infektionen handelt es sich größtenteils um Zoonosen, die auf den Menschen übertragbar sind (BSE, Brucellose, aviäre Influenza, Salmonellose, Tuberkulose usw.). Zudem behindert das Fortbestehen der fraglichen Seuchen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes; die Bekämpfung dieser Krankheiten trägt zur Verbesserung des Gesundheitsniveaus und der Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union bei.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

17 04 01 02   Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

194 907 941,46

Erläuterungen

Vormals Artikel 17 04 01

2007 wurden diese Mittel dazu genutzt, die Ausgaben durch 2006 eingegangene und bis Ende 2006 noch nicht eingelöste Verpflichtungen zu decken. Diese Zahlungen werden möglich durch eine automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem Jahr 2006, da diese Mittel bis 2006 nichtgetrennte Mittel waren.

Ab 2008 entfällt dieser Posten.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

17 04 02   Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit

17 04 02 01   Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 000 000

13 000 000

15 000 000

10 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 17 04 02

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag der Gemeinschaft zu Maßnahmen zu finanzieren, die auf die Beseitigung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr in diesen Sektoren abzielen, sowie veterinärmedizinische Unterstützung und Sicherungsmaßnahmen.

Die finanzielle Unterstützung gilt für:

den Kauf, die Lagerung und die Formulierung von Antigenen gegen die Maul- und Klauenseuche,

eine Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes einschließlich Informationskampagnen und -programmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Unschädlichkeit des Verzehrs von Fleisch geimpfter Tiere und Informationskampagnen und -programmen, in deren Rahmen die humanen Aspekte von Impfstrategien bei der Bekämpfung von Tierseuchen herausgestellt werden,

die Überwachung der Einhaltung von Tierschutzvorschriften beim Transport von Tieren zum Schlachthof,

die Entwicklung von Marker-Impfstoffen oder Tests, die zwischen kranken und geimpften Tieren unterscheiden können,

die Einrichtung und den Betrieb eines Schnellinformationssystems, einschließlich eines weltweiten Schnellinformationssystems, für die Meldung direkter oder indirekter Bedrohungen der menschlichen Gesundheit, die von Lebens- oder Futtermitteln ausgehen,

die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und für die Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich,

die IT-Werkzeuge, einschließlich TRACES und Tierseuchenmeldesystem,

Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

17 04 02 02   Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

18 970 124,18

Erläuterungen

Vormals Artikel 17 04 02

2007 wurden diese Mittel dazu genutzt, die Ausgaben durch 2006 eingegangene und bis Ende 2006 noch nicht eingelöste Verpflichtungen zu decken. Diese Zahlungen werden möglich durch eine automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem Jahr 2006, da diese Mittel bis 2006 nichtgetrennte Mittel waren.

Ab 2008 entfällt dieser Posten.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

17 04 03   Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können

17 04 03 01   Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 000 000

10 000 000

48 000 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 17 04 03

Der Ausbruch verschiedener Tierseuchen in der Gemeinschaft könnte umfangreiche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes und die Handelsbeziehungen der Gemeinschaft mit Drittländern haben. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag leistet, um eine schnellstmögliche Tilgung jedes Ausbruchs einer schwerwiegenden Infektionskrankheit in den Mitgliedstaaten mit Bekämpfungsressourcen der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

17 04 03 02   Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

17 018 120,15

Erläuterungen

Vormals Artikel 17 04 03

2007 wurden diese Mittel dazu genutzt, die Ausgaben durch 2006 eingegangene und bis Ende 2006 noch nicht eingelöste Verpflichtungen zu decken. Diese Zahlungen werden möglich durch eine automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem Jahr 2006, da diese Mittel bis 2006 nichtgetrennte Mittel waren.

Ab 2008 entfällt dieser Posten.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

17 04 03 03   Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

4 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln soll die Entwicklung verbesserter Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) für Tiere während langer Fahrten finanziert werden. Im Interesse der Gesundheit und des Wohlergehens der Tiere hat es sich als notwendig erwiesen, besondere Maßnahmen einzuführen, um Stress, z. B. beim Entladen und Wiedereinladen der Tiere, zu vermeiden und die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

17 04 04   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

17 04 04 01   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

2 500 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Durchführung der in den Rechtsgrundlagen vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen zur Beseitigung der Hemmnisse für den freien Warenverkehr in diesen Bereichen, zu decken.

Dies betrifft die EU-Plattform für die Koordinierung geringfügiger Verwendungen — System für den Austausch von Kenntnissen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unter besonderer Berücksichtigung geringfügiger Verwendungen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/72/EG der Kommission (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 37).

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/55/EG der Kommission (ABl. L 159 vom 13.6.2006, S. 13).

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/43/EG (ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 37).

Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/699/EG der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 33).

Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/776/EG der Kommission (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 48).

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17), insbesondere Artikel 11 Absatz 1, zuletzt geändert durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union — Anhang IV: Liste nach Artikel 17 des Protokolls: Ergänzende Anpassungen der Rechtsakte der Organe (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 89).

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1), insbesondere Artikel 17.

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/124/EG der Kommission (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12).

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/908/EG der Kommission (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 37).

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

17 04 04 02   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

9 464 718,73

Erläuterungen

Vormals Artikel 17 04 04

2007 wurden diese Mittel dazu genutzt, die Ausgaben durch 2006 eingegangene und bis Ende 2006 noch nicht eingelöste Verpflichtungen zu decken. Diese Zahlungen werden möglich durch eine automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem Jahr 2006, da diese Mittel bis 2006 nichtgetrennte Mittel waren.

Ab 2008 entfällt dieser Posten.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/72/EG der Kommission (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 37).

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/55/EG der Kommission (ABl. L 159 vom 13.6.2006, S. 13).

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/43/EG (ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 37).

Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/699/EG der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 33).

Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/776/EG der Kommission (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 48).

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17), insbesondere Artikel 11 Absatz 1, zuletzt geändert durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union — Anhang IV: Liste nach Artikel 17 des Protokolls: Ergänzende Anpassungen der Rechtsakte der Organe (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 89).

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1), insbesondere Artikel 17.

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/124/EG der Kommission (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12).

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/908/EG der Kommission (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 37).

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 3).

17 04 05   Gemeinschaftliches Sortenamt

17 04 05 01   Gemeinschaftliches Sortenamt — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Amtes (Titel 1 und 2) bestimmt.

Der Stellenplan des Amtes ist in Teil C „Personal“ der allgemeinen Einnahmen (Band 1) dargestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 15/2008 (ABl. L 8 vom 11.1.2008, S. 2).

17 04 05 02   Gemeinschaftliches Sortenamt — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben des Amtes (Titel 3).

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2008:

Einnahmen:

— Titel 1 „Einnahmen“

11 535 000

— Titel 2 „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

p.m.

— Titel 3 „Defizitreserve“

 

— Titel 5 „Einnahmen — Verwaltungsvorgänge OCVV“

12 000

— Titel 6 „Erstattungen“

15 000

— Titel 9 „Sonstige Einnahmen“

790 000

— Hinzufügung zur Reserve aus den kumulierten Überschüssen der vorangegangenen Haushaltsjahre

p.m.

Insgesamt

12 352 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

4 817 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

1 697 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

6 424 000

Insgesamt

12 938 000

 

— Bilanz des Haushaltsjahres

— Kumulierter Gewinn am 31. Dezember

 

Der Stellenplan des Amtes ist in Teil C „Personal“ der allgemeinen Einnahmen (Band 1) dargestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 15/2008 (ABl. L 8 vom 11.1.2008, S. 2).

17 04 06   Abschluss früherer Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

546 814

1 380 000

0,—

547 769,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Posten B2-5 1 0 0, B2-5 1 0 1, B2-5 1 0 2, B2-5 1 0 3, B2-5 1 0 5, B2-5 1 0 6, B2-5 1 2 2 und B2-5 1 9 0 zu decken.

Diese Mittel werden in Notfällen zur Neuformulierung der Antigene gegen die Maul- und Klauenseuche für eine Notimpfung gegen diese Krankheit eingesetzt. Bei dem Betrag von 546 814 EUR handelt es sich um den am Jahresende 2007 vorhandenen Restbetrag der 1997 für den Kauf und die Neuformulierung von Antigenen bereitgestellten Mittel in Höhe von 3 900 000 EUR. Bis die fragliche Neuformulierung erfolgt ist, werden Zahlungsverpflichtungen von insgesamt 546 814 EUR benötigt.

17 04 07   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten

17 04 07 01   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 000 000

15 000 000

20 000 000

10 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 17 04 07

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Durchführung der ersten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zu decken, nämlich:

Schulungen im Bereich Lebens- und Futtermittelkontrollen,

Tätigkeit der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien,

IT-Werkzeuge, Kommunikation und Information im Bereich Lebens- und Futtermittelkontrollen, Entwicklung einer Pilotanwendung und Erstellung eines Weißbuchs über eine Gemeinschaftsstrategie zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

17 04 07 02   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

6 934 946,44

Erläuterungen

Vormals Artikel 17 04 07

2007 wurden diese Mittel dazu genutzt, die Ausgaben durch 2006 eingegangene und bis Ende 2006 noch nicht eingelöste Verpflichtungen zu decken. Diese Zahlungen werden möglich durch eine automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem Jahr 2006, da diese Mittel bis 2006 nichtgetrennte Mittel waren.

Ab 2008 entfällt dieser Posten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

17 04 09   Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000

200 000

200 000

200 000

199 210,54

198 165,89

Erläuterungen

Die Mittel sind vorgesehen zur Deckung des Beitrags der Gemeinschaft zum Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), begründet durch das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 angenommenen Neufassung, das ein exklusives Eigentumsrecht für die Züchter neuer Pflanzensorten festlegt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/523/EG des Rates vom 30. Mai 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 in Genf angenommenen Neufassung (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 63).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

TITEL 18

RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

Allgemeine Ziele

Schaffung eines Raums der Freizügigkeit, in dem Personen Binnengrenzen überqueren können, ohne sich Grenzkontrollen unterziehen zu müssen, in dem die Außengrenzen kontrolliert werden und illegale Zuwanderung verhindert wird;

Schaffung einer offenen und sicheren Europäischen Union, die Drittstaatsangehörigen in Not Schutz bietet, die legale Zuwanderung wirksam steuert, die Integration von rechtmäßig in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen fördert und die illegale Zuwanderung begrenzt;

Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus und Förderung der Bürgerrechte und der Grundrechte in der EU, einschließlich der Rechte der Kinder; Beitrag zur Wahrung dieser Rechte in allen Tätigkeitsbereichen der EU sowie Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus der personenbezogenen Daten;

Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Verbrechen sowie Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus für die Bürger;

Schaffung eines Raums des Rechts, in dem die Bürger leichten Zugang zur Justiz haben und Zivil- und Strafprozesse ungeachtet von Unterschieden zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten effizient geführt werden;

Stärkung der Kapazität der EU zur Verhütung und Begrenzung der Drogennachfrage und des Drogenangebots, zur Verringerung des durch den Konsum und Vertrieb von illegalen Drogen verursachten gesellschaftlichen und gesundheitlichen Schadens und zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit;

wirksame Unterstützung dieser politischen Ziele durch eine solide Verwaltung der Finanzinstrumente und durch die Förderung der Zusammenarbeit und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS“

60 156 922

60 156 922

51 012 508

51 012 508

40 753 114,08

40 753 114,08

18 02

SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

282 120 000

199 270 000

238 200 000

91 200 000

365 761 193,22

356 679 760,46

18 03

MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

166 800 000

117 100 000

149 030 000

103 105 000

76 023 424,36

73 634 484,46

18 04

GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

43 400 000

47 121 000

33 476 000

22 039 000

19 380 616,24

19 002 715,14

18 05

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

69 675 000

55 020 000

61 946 000

48 046 000

35 342 240,10

21 383 640,83

18 06

EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

65 100 000

48 395 000

58 294 000

39 594 000

20 306 658,23

17 793 448,73

18 07

DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

16 400 000

17 150 000

14 851 060

12 851 060

12 161 766,01

12 131 766,01

18 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

8 814 000

8 000 000

5 400 000

6 200 000

3 852 427,49

3 962 531,77

 

Titel 18 — Insgesamt

712 465 922

552 212 922

612 209 568

374 047 568

573 581 439,73

545 341 461,48

KAPITEL 18 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS“

18 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

5

44 453 903 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

37 103 760

29 519 441,92

18 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 02 01

Externes Personal

5

3 941 936

4 038 311

4 007 157,94

18 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 845 768

3 668 770 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

3 080 522,42

 

Artikel 18 01 02 — Subtotal

 

7 787 704

7 707 081

7 087 680,36

18 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

5

3 315 315

2 787 667

2 096 169,49

18 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 04 02

Europäischer Flüchtlingsfonds — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

1 170 000

611 383,99

18 01 04 03

Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen — Verwaltungsausgaben

3.1

200 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

0,—

18 01 04 08

Außengrenzenfonds — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

300 000

180 000,—

18 01 04 09

Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

100 000

 

18 01 04 10

Europäischer Rückkehrfonds — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

p.m.

 

18 01 04 11

Grundrechte und Unionsbürgerschaft — Verwaltungsausgaben

3.1

300 000

300 000

 

18 01 04 12

Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

3.1

300 000

300 000

984 845,32

18 01 04 13

Strafjustiz — Verwaltungsausgaben

3.1

450 000

250 000

 

18 01 04 14

Ziviljustiz — Verwaltungsausgaben

3.1

400 000

300 000

32 400,—

18 01 04 15

Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben

3.1

50 000

50 000

 

18 01 04 16

Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten — Verwaltungsausgaben

3.1

180 000

140 000

 

18 01 04 17

Prävention und Bekämpfung von Kriminalität — Verwaltungsausgaben

3.1

720 000

504 000

241 193,—

 

Artikel 18 01 04 — Subtotal

 

4 600 000

3 414 000

2 049 822,31

 

Kapitel 18 01 — Insgesamt

 

60 156 922

51 012 508

40 753 114,08

18 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

44 453 903 (255)

37 103 760

29 519 441,92

18 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 941 936

4 038 311

4 007 157,94

18 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 845 768

3 668 770 (256)

3 080 522,42

18 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 315 315

2 787 667

2 096 169,49

18 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 04 02   Europäischer Flüchtlingsfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

1 170 000

611 383,99

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen der nachstehenden Artikel stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 03.

18 01 04 03   Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

200 000

p.m. (257)

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen der nachstehenden Artikel stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 04.

18 01 04 08   Außengrenzenfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

300 000

180 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen der nachstehenden Artikel stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 02 06.

18 01 04 09   Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

100 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen der nachstehenden Artikel stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 09.

18 01 04 10   Europäischer Rückkehrfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

500 000

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen der nachstehenden Artikel stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 10.

18 01 04 11   Grundrechte und Unionsbürgerschaft — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

300 000

300 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen der nachstehenden Artikel stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 04 06.

18 01 04 12   Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

300 000

300 000

984 845,32

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen der nachstehenden Artikel stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 04 07.

18 01 04 13   Strafjustiz — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

450 000

250 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen der nachstehenden Artikel stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 06 06.

18 01 04 14   Ziviljustiz — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

400 000

300 000

32 400,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen der nachstehenden Artikel stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 06 07.

18 01 04 15   Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

50 000

50 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen der nachstehenden Artikel stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 07 03.

18 01 04 16   Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

180 000

140 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen der nachstehenden Artikel stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 05 08.

18 01 04 17   Prävention und Bekämpfung von Kriminalität — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

720 000

504 000

241 193,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen der nachstehenden Artikel stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 05 09.

KAPITEL 18 02 —   SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02

SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

18 02 01

Abschluss der Schengen-Fazilität

3.1

p.m.

p.m.

309 307 148,72

309 307 148,72

18 02 02

Abschluss der Kaliningrad-Fazilität

3.1

p.m.

4 650 000

p.m.

7 000 000

14 000 000,—

16 396 466,84

18 02 03

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

18 02 03 01

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

17 266 000

17 266 000

9 900 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

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6 071 164,49

6 427 760,11

18 02 03 02

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

50 734 000

50 734 000

11 300 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

11 300 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

12 840 000,—

12 868 215,71

 

Artikel 18 02 03 — Subtotal

 

68 000 000

68 000 000

21 200 000

21 200 000

18 911 164,49

19 295 975,82

18 02 04

Schengener Informationssystem

18 02 04 01

Schengener Informationssystem (SIS II)

3.1

19 000 000

13 620 000

15 000 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

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4 802 447,30

10 994 262,65

18 02 04 02

Schengener Informationssystem (SIS 1+)

3.1

7 620 000

2 500 000

 

 

 

 

 

Artikel 18 02 04 — Subtotal

 

26 620 000

16 120 000

15 000 000

8 000 000

4 802 447,30

10 994 262,65

18 02 05

Visa-Informationssystem (VIS)

3.1

18 000 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

12 000 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

32 000 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

20 000 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

18 740 432,71

685 906,43

18 02 06

Außengrenzenfonds

3.1

169 500 000

98 500 000

170 000 000

35 000 000

 

 

 

Kapitel 18 02 — Insgesamt

 

282 120 000

199 270 000

238 200 000

91 200 000

365 761 193,22

356 679 760,46

18 02 01   Abschluss der Schengen-Fazilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

309 307 148,72

309 307 148,72

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 35 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 übertragen werden.

Verweise

Beschluss K(2004) 248 der Kommission vom 5. Februar 2004 über die Verwaltung und Kontrolle der Schengen-Fazilität.

18 02 02   Abschluss der Kaliningrad-Fazilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

4 650 000

p.m.

7 000 000

14 000 000,—

16 396 466,84

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch den Beitrittsvertrag (Protokoll Nr. 5 betreffend den Transit auf dem Landweg zwischen der Region von Kaliningrad und anderen Teilen der Russischen Föderation) übertragen werden.

Verweise

Beschluss K(2003) 5213 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über eine Finanzhilfe für Litauen im Hinblick auf die Durchführung des durch die Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates geschaffenen Systems der Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) und der Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD).

18 02 03   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

18 02 03 01   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 266 000

17 266 000

9 900 000 (268)

9 900 000 (269)

6 071 164,49

6 427 760,11

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens und der Schweiz, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.)

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

18 02 03 02   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 734 000

50 734 000

11 300 000 (270)

11 300 000 (271)

12 840 000,—

12 868 215,71

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens und der Schweiz, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Ansatz der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres stellt sich wie folgt dar:

Einnahmen:

— Titel 1 „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

68 000 000

— Titel 2 „Sonstige Beiträge“

2 432 000

Insgesamt

70 432 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personalausgaben“

13 860 000

— Titel 2 „Ausgaben für den Dienstbetrieb“

5 838 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

50 734 000

Insgesamt

70 432 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

18 02 04   Schengener Informationssystem

Rechtsgrundlagen

Protokoll Nr. 2 im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union.

18 02 04 01   Schengener Informationssystem (SIS II)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 000 000

13 620 000

15 000 000 (272)

8 000 000 (273)

4 802 447,30

10 994 262,65

Erläuterungen

Vormals Artikel 18 02 04

Diese Mittel wurden eingerichtet zur Finanzierung

der operativen Ausgaben des Schengener Informationssystems (SIS),

der sonstigen operativen Ausgaben, die im Zuge dieses Integrationsprozesses anfallen können.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens und der Schweiz, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Protokoll Nr. 2 im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/1007/JI (ABl. L 411 vom 30. 12. 2006, S. 78).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28. 12. 2006, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

18 02 04 02   Schengener Informationssystem (SIS 1+)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 620 000

2 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel wurden eingerichtet zur Finanzierung

Einrichtung einer Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+,

Betrieb und Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens und der Schweiz, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Protokoll Nr. 2 im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union.

Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (das „Übereinkommen von Schengen“) in geänderter Fassung.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 11. Juni 2007, über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM(2007) 311 endg.).

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 11. Juni 2007, über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM(2007) 306 endg.).

18 02 05   Visa-Informationssystem (VIS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 000 000 (274)

12 000 000 (275)

32 000 000 (276)

20 000 000 (277)

18 740 432,71

685 906,43

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit der Analyse, Entwicklung, Konzeption und Einrichtung eines groß angelegten europaweiten Visa-Informationssystems (VIS) gedeckt werden, einschließlich der Kosten für eine unabhängige Studie über Altersgrenzen für Fingerabdrücke, in der die technische Durchführbarkeit unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen einer groß angelegten Datenbank, wie sie das Visa-Informationssystem darstellt, aber auch die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit in Anbetracht der Ziele von VIS sowie andere Punkte, die von allen betroffenen Institutionen im gemeinsamen Einvernehmen festgelegt werden, eingehend bewertet werden.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens und der Schweiz, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 28. Dezember 2004, über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (KOM(2004) 835 endg.).

18 02 06   Außengrenzenfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

169 500 000

98 500 000

170 000 000

35 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

Effiziente Organisation der Kontrollen an den Außengrenzen, d.h. Durchführung der Kontrollen und Überwachung der Außengrenzen,

effiziente Steuerung der Zuströme an den Außengrenzen, um einen hohen Grenzschutz und ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen zu gewährleisten; dabei sind die Schengen-Rechtsvorschriften, einschließlich des Grundsatzes der respektvollen Behandlung und Würde, einzuhalten,

einheitliche Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen durch die Grenzschutzbediensteten,

Verbesserung der Qualität der Verwaltung der Tätigkeiten, die Konsularstellen und anderen Dienste der Mitgliedstaaten in Drittstaaten in Bezug auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, und die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durchführen.

Insbesondere dienen diese Mittel der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

Grenzinfrastrukturen und zugehörige Gebäude, insbesondere Grenzstationen, Landeplätze für Helikopter, Fahrspuren oder Kabinen für auf die Abfertigung wartende Fahrzeuge und Personen an Grenzübergangsstellen,

Infrastruktur, Gebäude und Systeme für die Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen und zum Schutz gegen das unrechtmäßige Überschreiten der Außengrenzen,

technische Ausrüstung,

Transportmittel zur Überwachung der Außengrenzen wie Fahrzeuge, Schiffe, Helikopter und Leichtflugzeuge mit Sonderausrüstung wie elektronischen Geräten zur Grenzüberwachung und Aufspürung von Personen in Lastkraftwagen,

Ausrüstung für den Echtzeitaustausch von Informationen zwischen den maßgeblichen Behörden,

IKT-Systeme,

Programme zur Entsendung und zum Austausch von Bediensteten wie Grenzschutz-, Einwanderungs- und Konsularbeamten zwischen den Mitgliedstaaten,

Aus- und Fortbildung der Bediensteten der maßgeblichen Behörden, einschließlich Sprachausbildung,

Investitionen für Entwicklung, Erprobung und Einsatz modernster Technologie,

Studien und Pilotprojekte zur Umsetzung der Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Praktiken, die aus der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Grenzkontrollbereich hervorgegangen sind,

Studien und Pilotprojekte zur Förderung von Innovation, Erleichterung des Austauschs von Erkenntnissen und bewährten Praktiken sowie Verbesserung der Qualität der Verwaltung der von Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Zuströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich.

Im Rahmen der Kaliningrader Transitregelung sind diese Mittel für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten (Investitionen in Infrastrukturen, Schulung von Grenzschutzbeamten und Eisenbahnpersonal, zusätzliche Betriebskosten) infolge der Durchführung der FTD- und der FRTD-Regelung (Dokument für den erleichterten Transit und Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr) gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8) und (EG) Nr. 694/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15) des Rates vorgesehen.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, Mittel für grenzübergreifende Maßnahmen bzw. Maßnahmen von Interesse für die Gemeinschaft insgesamt („Gemeinschaftsmaßnahmen“) zur Verfügung zu stellen, sofern sie dem allgemeinen Ziel dienen, zur Verbesserung der von den Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zuströmen von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich, einschließlich der Arbeit der Verbindungsbeamten, beizutragen und der Förderung der schrittweisen Einbeziehung von Zoll- und Veterinärkontrollen sowie phytosanitären Kontrollen in den integrierten Grenzschutz entsprechend den politischen Entwicklungen in diesem Bereich dienen. Es kann sich bei diesen Maßnahmen auch um Unterstützungsleistungen für Mitgliedstaaten im Falle ordnungsgemäß begründeter Notlagen, die dringende Maßnahmen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten erforderlich machen, handeln.

Die Kommission wird jedes Jahr eine Liste spezifischer Maßnahmen erstellen, die von den Mitgliedstaaten — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Agentur — durchzuführen sind; diese Maßnahmen werden die bei den Risikoanalysen der Agentur ermittelten Schwachstellen an strategischen Grenzübergangsstellen beseitigen helfen und somit zur Entwicklung des gemeinsamen Systems für den integrierten Grenzschutz beitragen.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens und der Schweiz, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliches Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

KAPITEL 18 03 —   MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 03

MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

18 03 01

Abschluss des Europäischen Rats für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen

3.1

p.m.

225 000

450 000,—

227 183,15

18 03 03

Europäischer Flüchtlingsfonds

3.1

71 500 000

60 000 000

67 130 000

60 130 000

48 344 133,79

55 961 189,49

18 03 04

Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen

3.1

9 800 000

p.m.

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

0,—

0,—

18 03 05

Europäisches Migrationsnetz

3.1

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

2 000 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

16 331,34

1 470 355,74

18 03 06

Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

3.1

p.m.

2 100 000

p.m.

6 450 000

5 000 000,—

4 310 989,67

18 03 07

Abschluss des Programms ARGO

3.1

p.m.

2 100 000

p.m.

5 300 000

5 212 959,23

7 871 710,10

18 03 08

Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

3.1

p.m.

5 500 000

p.m.

12 500 000

15 000 000,—

3 548 815,58

18 03 09

Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen

3.1

77 500 000

43 000 000

64 900 000

p.m.

 

 

18 03 10

Europäischer Rückkehrfonds

3.1

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

18 03 11

Eurodac

3.1

8 000 000

3 400 000

2 000 000

1 500 000

2 000 000,—

244 240,73

18 03 12

Vorbereitende Maßnahme — Migrationssteuerung — Tätige Solidarität

3.1

p.m.

1 000 000

15 000 000

15 000 000

 

 

 

Kapitel 18 03 — Insgesamt

 

166 800 000

117 100 000

149 030 000

103 105 000

76 023 424,36

73 634 484,46

18 03 01   Abschluss des Europäischen Rats für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

225 000

450 000,—

227 183,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

18 03 03   Europäischer Flüchtlingsfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

71 500 000

60 000 000

67 130 000

60 130 000

48 344 133,79

55 961 189,49

Erläuterungen

Aus diesen Mittel werden die strukturellen Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen unterstützt:

die Aufnahmebedingungen von Flüchtlingen und Vertriebenen,

die Integration von Flüchtlingen und Vertriebenen,

die freiwillige Rückführung dieser Personen.

Die Mittel dienen ferner der Finanzierung innovativer oder im Gemeinschaftsinteresse liegender Maßnahmen.

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Strukturmaßnahmen, Vorhaben und Maßnahmen zur Aufnahme und freiwilligen Rückführung von Flüchtlingen, Vertriebenen und Asylbewerbern bestimmt, die die erforderlichen Bedingungen für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erfüllen.

Diese Mittel dienen zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Flüchtlingen und von Personen, denen ein subsidiärer Schutz gewährt wurde, sowie zur Ermöglichung eines selbstverantwortlichen Lebens für Vertriebene durch Maßnahmen im Wesentlichen in folgenden Bereichen:

Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich der beruflichen Bildung,

Erwerb von Kenntnissen über Sprache, Gesellschaft, Kultur und Institutionen des Aufnahmelandes,

Erleichterung des Zugangs zu einer Unterkunft sowie zu medizinischer und sozialer Infrastruktur des Aufnahmelandes,

Unterstützung besonders schutzbedürftiger Personen, wie unbegleiteter Minderjähriger und Opfer von Folter und Vergewaltigung,

Eingliederung in lokale Strukturen und Aktivitäten,

Verbesserung des öffentlichen Bewusstseins und Verständnisses für die Lage der Flüchtlinge,

Analyse der Situation von Flüchtlingen in der Europäischen Union,

Fortbildung für Beamte, Angehörige gesundheitlicher Dienste und Polizisten in Aufnahmeeinrichtungen in Bezug auf geschlechterspezifische Angelegenheiten,

getrennte Unterbringung von allein stehenden Frauen und Mädchen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

18 03 04   Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 800 000

p.m.

p.m. (286)

p.m. (287)

0,—

0,—

Erläuterungen

Bei massivem Zustrom von Flüchtlingen oder Vertriebenen können mit den Mitteln dieses Artikels Sofortmaßnahmen in folgenden Bereichen durchgeführt werden:

Aufnahme und Unterbringung,

Bereitstellung von Mitteln für den Lebensunterhalt,

medizinische, psychologische und sonstige Hilfe, insbesondere für Kinder, einschließlich spezieller Hilfe für Frauen und Mädchen, die Opfer irgendeiner Form von Belästigung oder einer Straftat (Vergewaltigung oder Gewalt) geworden sind oder die unter schlechten Flüchtlingsbedingungen gelitten haben,

die Personal- und Verwaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Menschen und der Durchführung der Maßnahmen,

Expertenmissionen und sonstige technische Unterstützung bei der Identifizierung von Vertriebenen,

Logistik- und Transportkosten.

Nach diesen Bestimmungen können Sofortmaßnahmen auch zur Unterstützung von Mitgliedstaaten ergriffen werden, die besonderem Druck ausgesetzt sind; in denen z. B. durch die plötzliche Ankunft einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen, an bestimmten Grenzpunkten ein außergewöhnlich hoher und dringlicher Bedarf an Aufnahmeeinrichtungen entsteht und das Asylsystem oder die Infrastruktur derart unter Druck geraten, dass das menschliche Leben, das Wohlergehen oder der durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistete Zugang zum Schutz gefährdet sind.

Die Dauer der betreffenden Maßnahmen ist auf sechs Monate beschränkt. Die Sofortmaßnahmen können — neben den vorstehenden Maßnahmen — Rechtshilfe, sprachliche Unterstützung in Form von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, Informationen über das Herkunftsland und weitere Maßnahmen umfassen, die zur raschen Identifizierung von Personen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, und einer gerechten und effizienten Bearbeitung der Asylanträge beitragen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

18 03 05   Europäisches Migrationsnetz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (288)

p.m. (289)

p.m. (290)

2 000 000 (291)

16 331,34

1 470 355,74

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Europäischen Migrationsnetzes, das für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten zu Migration und Asyl zusammentragen und aufbereiten soll.

Diese Daten werden statistisches Material über die Anzahl der Asylbewerber in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Mitgliedstaat, die Anzahl von stattgegebenen und abgelehnten Asylanträgen, die Ablehnungsgründe usw. umfassen.

Rechtsgrundlagen

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 10. August 2007, zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzes (KOM(2007) 466 endg.).

18 03 06   Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 100 000

p.m.

6 450 000

5 000 000,—

4 310 989,67

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 03 07   Abschluss des Programms ARGO

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 100 000

p.m.

5 300 000

5 212 959,23

7 871 710,10

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2002/463/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO-Programm) (ABl. L 161 vom 19.6.2002, S. 11), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/867/EG (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 48).

18 03 08   Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

5 500 000

p.m.

12 500 000

15 000 000,—

3 548 815,58

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 03 09   Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

77 500 000

43 000 000

64 900 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Angesichts des allgemeinen Ziels, die auf den gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der Europäischen Union (vom Rat im November 2004 angenommen) beruhenden Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Drittstaatsangehörigen in die europäische Gesellschaft zu unterstützen, dienen diese Mittel der Finanzierung von Maßnahmen in folgenden Bereichen:

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung von Zulassungsverfahren, die den Integrationsprozess von Drittstaatsangehörigen betreffen und fördern,

Entwicklung und Durchführung des Integrationsprozesses für neu angekommene Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaaten,

Steigerung der Kapazität der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen,

Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen sowie Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zuwanderungs- und Integrationspolitik, die für die Gemeinschaft insgesamt von Interesse sind („Gemeinschaftsmaßnahmen“), zu unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

18 03 10   Europäischer Rückkehrfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (292)

p.m. (293)

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Rückkehr durch das Konzept integrierter Maßnahmen, bei denen das einschlägige Gemeinschaftsrecht berücksichtigt wird, in folgenden Bereichen:

Einführung und Verbesserung der Organisation und Durchführung durch die Mitgliedstaaten von integrierten Maßnahmen für die Rückkehr,

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der integrierten Rückkehrmaßnahmen und ihrer Durchführung,

Förderung einer effizienten und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Normen für die Rückkehr entsprechend der in diesem Bereich entwickelten Politik.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, hinsichtlich der Rückkehrpolitik grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen, die für die Gemeinschaft insgesamt von Interesse sind („Gemeinschaftsmaßnahmen“), zu unterstützen.

Der Europäische Rückkehrfonds nimmt seine Tätigkeit 2008 auf.

Rechtsgrundlagen

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 12. September 2005, über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (KOM(2005) 391 endg.).

Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

18 03 11   Eurodac

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 000 000

3 400 000

2 000 000

1 500 000

2 000 000,—

244 240,73

Erläuterungen

Aus diesem Artikel wird die Einrichtung und der Betrieb der Zentraleinheit des „Eurodac“-Systems finanziert.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens und der Schweiz, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

18 03 12   Vorbereitende Maßnahme — Migrationssteuerung — Tätige Solidarität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

15 000 000

15 000 000

 

 

Erläuterungen

Ziel dieser Maßnahme ist es, verschiedene Möglichkeiten im Bereich der Migrationssteuerung zu prüfen. Auf der Grundlage einer Bewertung dieser Möglichkeiten könnte ein globaler Ansatz als Zielsetzung der Europäischen Union entwickelt werden. Die Maßnahme basiert auf drei miteinander verbundenen Komponenten.

Komponente 1: Finanzielle Unterstützung für die Beschäftigung von Einwanderern, die in Herkunftsländer zurückkehren, mit denen Rückübernahmeabkommen bestehen.

Komponente 2: Organisation von Informationskampagnen in den Herkunftsländern für Personen, die in die Europäische Union einwandern möchten, um sie insbesondere über die Gefahren der illegalen Einwanderung zu informieren.

Komponente 3: Aufnahme in Würde und Solidarität — Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Aufnahme irregulärer Migranten, die über das Meer ankommen. Die Maßnahmen würden Folgendes vorsehen:

Unterstützung der Mitgliedstaaten, die mit der plötzlichen Ankunft von Migranten konfrontiert sind, beispielsweise durch Verbesserung und Austausch empfehlenswerter/vorbildlicher Praktiken und Bereitstellung von Dolmetschern sowie Ärzte- und Juristenteams;

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Aufnahmequalität und -kapazität, einschließlich vorübergehender Kapazitäten, der Aufnahme irregulärer Migranten an den Ankunftsstellen, z. B. durch erste Hilfeleistung und den Transport zu angemessenen Aufnahmezentren und durch Erhöhung der Anzahl der Aufnahmeeinrichtungen und Verbesserung der in diesen Einrichtungen herrschenden Bedingungen;

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Zusammenlegung ihrer Ressourcen zur Entlastung ihrer Asylsysteme, wenn diese einem besonderen Druck ausgesetzt sind, insbesondere durch Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, Wissensaustausch und Förderung gemeinsamer Ansätze zur Bewältigung des Massenzustroms von Asylbewerbern an den Außengrenzen der EU.

Bei der Komponente 3 sollten die Mittel nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Projekte können Partnerschaften mit Behörden anderer Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und NRO einschließen.

Bei allen Komponenten sollte ein Teil der Mittel von der Kommission zur Unterstützung bei der Abwicklung dieser Maßnahmen verwendet werden (externe Sachverständige, Studien usw.).

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

KAPITEL 18 04 —   GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 04

GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

18 04 01

Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

3.1

p.m.

2 000 000

p.m.

8 700 000

9 539 955,53

6 673 069,37

18 04 03

Abschluss des Programms zur Erforschung und Bewertung der Achtung der Grundrechte

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

800 000

40 660,71

789 625,57

18 04 04

Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in den neuen EU-Mitgliedstaaten

3.1

p.m.

876 000

p.m.

2 800 000

1 000 000,—

2 740 020,20

18 04 05

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

18 04 05 01

Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

p.m.

p.m.

4 590 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 590 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 500 000,—

4 500 000,—

18 04 05 02

Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

p.m.

p.m.

4 386 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 386 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 300 000,—

4 300 000,—

18 04 05 03

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

8 488 000

8 488 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

18 04 05 04

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

6 512 000

6 512 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

 

Artikel 18 04 05 — Subtotal

 

15 000 000

15 000 000

8 976 000

8 976 000

8 800 000,—

8 800 000,—

18 04 06

Grundrechte und Unionsbürgerschaft

3.1

12 000 000

11 600 000

10 600 000

763 000

 

 

18 04 07

Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

3.1

14 400 000

15 645 000

13 900 000

p.m.

 

 

18 04 08

Europäische Zusammenarbeit zwischen den für Kinderrechte zuständigen nationalen und internationalen Behörden und der Zivilgesellschaft, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes einsetzt

3.1

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

18 04 09

Europaweite Einführung eines Frühwarnsystems für Kindesentführungen oder das Verschwinden von Kindern

3.1

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 18 04 — Insgesamt

 

43 400 000

47 121 000

33 476 000

22 039 000

19 380 616,24

19 002 715,14

18 04 01   Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

8 700 000

9 539 955,53

6 673 069,37

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000-2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1).

Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1).

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 04 03   Abschluss des Programms zur Erforschung und Bewertung der Achtung der Grundrechte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

800 000

40 660,71

789 625,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 04 04   Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in den neuen EU-Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

876 000

p.m.

2 800 000

1 000 000,—

2 740 020,20

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 04 05   Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

18 04 05 01   Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

4 590 000 (302)

4 590 000 (303)

4 500 000,—

4 500 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Stelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Stelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Beträge, die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen nach Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Der Stellenplan der Stelle ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Am 1. März 2007 wurde die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur von diesem Zeitpunkt an alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Siehe Posten 18 04 05 03 und 18 04 05 04.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33).

18 04 05 02   Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

4 386 000 (304)

4 386 000 (305)

4 300 000,—

4 300 000,—

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bestimmt, deren Aufgabe die kritische Beobachtung dieser Phänomene innerhalb der Union, die Analyse der Ursachen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Ausarbeitung von Vorschlägen an die Institutionen der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ist.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Stelle im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Zu den Aufgaben der Beobachtungsstelle gehören auch die Schaffung eines öffentlichen Dokumentationsfonds, die Einrichtung und Koordinierung eines europäischen Informationsnetzes über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (RAXEN) sowie die Förderung von regelmäßigen Rundtischgesprächen.

Die Stelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Stelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Am 1. März 2007 wurde die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur von diesem Zeitpunkt an alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Siehe Posten 18 04 05 03 und 18 04 05 04.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33).

18 04 05 03   Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 488 000

8 488 000

p.m. (306)

p.m. (307)

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte wurde vom Rat am 15. Februar 2007 angenommen; sie trat am 1. März 2007 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an war die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung hat die Agentur alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33).

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

18 04 05 04   Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 512 000

6 512 000

p.m. (308)

p.m. (309)

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind für die operativen Ausgaben (Titel 3) der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bestimmt. Diese Agentur soll die zuständigen EU-Stellen und die einzelstaatlichen Behörden bei der Umsetzung des EU-Rechts durch Bereitstellung von Fachwissen unterstützen. Ziel ist, ihnen dabei zu helfen, bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die Achtung der Grundrechte zu gewährleisten.

Von der Agentur kann erwartet werden, dass sie folgende operative Aufgaben erfüllt:

Unterstützung der EU-Organe und der Mitgliedstaaten,

Förderung der Vernetzung der Akteure und des Dialogs auf EU-Ebene,

Förderung der Informationsverbreitung und von Sensibilisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Grundrechte,

effiziente Verwaltung und effiziente Durchführung von Maßnahmen.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte wurde vom Rat am 15. Februar 2007 angenommen; sie trat am 1. März 2007 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an war die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung hat die Agentur alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— Titel 1 „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

15 000 000

— Titel 2 „Sonstige Einnahmen“

Insgesamt

15 000 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

7 053 000

— Titel 2 „Betriebsausgaben“

1 435 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

6 512 000

Insgesamt

15 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33).

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

18 04 06   Grundrechte und Unionsbürgerschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 000 000

11 600 000

10 600 000

763 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung der Entwicklung einer europäischen Gesellschaft, in der die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundrechte, einschließlich der aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte, geachtet werden,

Stärkung der Zivilgesellschaft und Förderung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs über die Achtung der Grundrechte,

Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus und Förderung eines größeren Verständnisses für andere Religionen und Kulturen sowie unionsweit größerer Toleranz in diesen Fragen,

Verbesserung der Kontakte, des Informationsaustauschs und der Netzwerkarbeit zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen, einschließlich Fortbildungsveranstaltungen für Richter und Staatsanwälte, um zu einem besseren Verständnis zwischen den Behörden und den Angehörigen der Rechtsberufe zu gelangen.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungen, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie Analysen, Überwachung und Bewertung,

spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden,

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme, einschließlich Tätigkeiten zur Vernetzung von NRO, die sich für die Rechte des Kindes einsetzen,

Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung des ständigen Arbeitsprogramms der Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte und der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union, die Datenbanken mit einer europaweiten Sammlung nationaler Urteile in Zusammenhang mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterhält, soweit mit den betreffenden Ausgaben der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer justiziellen und/oder beratenden Funktionen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht gefördert und damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt wird.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/252/EG des Rates vom 19. April 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 110 vom 27.4.2007, S. 33, und Berichtigung im ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 83).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 04 07   Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 400 000

15 645 000

13 900 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Beitrag zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen gegen alle Formen von Gewalt und Sicherstellung eines hohen Niveaus an Gesundheitsschutz, Lebensqualität und sozialem Zusammenhalt,

Beitrag zur Entwicklung von Gemeinschaftsstrategien, insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, Jugendlichen und Frauen; Beitrag insbesondere zur Entwicklung von Strategien für die Förderung der öffentlichen Gesundheit, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter sowie von Maßnahmen zum Schutz der Kinderrechte sowie der Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung,

spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden,

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme,

Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen vor allen Arten von Gewalt sowie vor der gewerblichen sexuellen Ausbeutung, Menschenhandel und anderen Formen des Missbrauchs, vor schulischer Gewalt und Jugendkriminalität sowie Vorbeugung vor diesen Phänomenen und Förderung der Wiedereingliederung von Opfern solchen Missbrauchs,

Durchführung von Informationskampagnen zur Bekämpfung von Pädophilie, Menschenhandel, sexueller Ausbeutung, Genitalverstümmelungen bei Frauen und Zwangsehen sowie der Jugendkriminalität,

Förderung von Maßnahmen, die darauf abstellen, dass Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche und verschiedene Formen des Handels mit Frauen zur sexuellen Ausbeutung verstärkt zur Anzeige gebracht werden,

Pilotprojekte und finanzielle Unterstützung von Organisationen, die sich im Rahmen der Maßnahmen zum Schutz von Kindern und zur Bekämpfung von Internet-Pädophilie an der Festlegung und/oder Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung kinderpornographischer oder die Menschenwürde verletzender Inhalte und Bilder via Internet beteiligen,

Austausch bewährter Praktiken im Zusammenhang mit der Bekämpfung schulischer Gewalt und der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität, Unterstützung einschlägiger Initiativen der NRO und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit, Durchführung von Pilotprojekten auf lokaler und regionaler Ebene und Vernetzung der für die Bekämpfung der Jugendkriminalität zuständigen Behörden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007-2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 04 08   Europäische Zusammenarbeit zwischen den für Kinderrechte zuständigen nationalen und internationalen Behörden und der Zivilgesellschaft, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes einsetzt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die für diese Maßnahme bestimmten Mittel dienen zur Vorbereitung der Durchführung der EU-Kinderrechtsstrategie gemäß der Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (KOM(2006) 367), z. B.

Koordinierung der in der EU zur Bekämpfung der Kinderarmut ergriffenen Maßnahmen;

direkte Maßnahmen zur Vermeidung der sozialen Ausgrenzung von Kindern, des Kinderhandels und der Kinderpornographie im Internet.

Diese Mittel können auch für vorbereitende Maßnahmen zur Verfolgung der vorgenannten Ziele verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (KOM(2006) 367 endg.).

Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

18 04 09   Europaweite Einführung eines Frühwarnsystems für Kindesentführungen oder das Verschwinden von Kindern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Ziel dieser Haushaltslinie ist es, in der gesamten Europäischen Union ein über die Grenzen hinweg zusammengeschaltetes Alarmsystem nach dem Vorbild des Systems „Amber alert“ (USA und Griechenland) oder „Alerte — enlèvement“ (Frankreich) einzuführen.

Nachdem in Frankreich und Griechenland (und auch in den USA und Kanada) erfolgreich Systeme eingesetzt wurden, um die Öffentlichkeit über Kindesentführungen (und/oder das Verschwinden von Kindern) zu informieren und zu alarmieren, wenn möglicherweise große Gefahr für Leib und Leben der Kinder besteht, will die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ähnliche Systeme auf nationaler Ebene einzuführen. Wenn alle Mitgliedstaaten derartige Systeme einführen und Kommunikationseinrichtungen geschaffen werden, können grenzüberschreitende Fälle leichter gelöst werden.

Diese Haushaltslinie dient zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten, die die Einführung eines derartigen Systems verursachen könnte. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für die Einrichtung von rund um die Uhr erreichbaren Kontaktstellen, von kostenlosen Telefonleitungen und von Datennetzen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 18 05 —   SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 05

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

18 05 01

Kooperationsprogramme im Bereich Justiz und Inneres — Titel VI

18 05 01 01

Abschluss von Kooperationsprogrammen im Bereich Justiz und Inneres und des Programms AGIS

3.1

p.m.

5 500 000

p.m.

6 000 000

15 342 240,10

10 963 388,49

18 05 01 03

Abschluss des Programms „Erasmus für Richter“ (Austauschprogramm für Justizbehörden)

3.1

p.m.

1 150 000

p.m.

1 000 000

3 000 000,—

2 606 868,73

 

Artikel 18 05 01 — Subtotal

 

p.m.

6 650 000

p.m.

7 000 000

18 342 240,10

13 570 257,22

18 05 03

Abschluss der Maßnahmen der Zusammenarbeit aufgrund von Initiativen der Mitgliedstaaten

3.1

p.m.

p.m.

0,—

0,—

18 05 04

Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für die Opfer von Terroranschlägen

3.1

p.m.

460 000

p.m.

1 200 000

2 000 000,—

200 427,36

18 05 05

Europäische Polizeiakademie

18 05 05 01

Europäische Polizeiakademie — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

3 731 000

3 731 000

2 244 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

2 244 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

2 587 262,—

2 587 262,—

18 05 05 02

Europäische Polizeiakademie — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

4 969 000

4 969 000

2 346 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

2 346 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

2 412 738,—

2 412 738,—

 

Artikel 18 05 05 — Subtotal

 

8 700 000

8 700 000

4 590 000

4 590 000

5 000 000,—

5 000 000,—

18 05 06

Abschluss der Terrorismusbekämpfung

3.1

p.m.

6 400 000

p.m.

6 000 000

9 000 000,—

2 612 956,25

18 05 07

Abschluss der Krisenmanagementkapazitäten

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

500 000

1 000 000,—

0,—

18 05 08

Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten

3.1

15 200 000

8 900 000

12 700 000

6 400 000

 

 

18 05 09

Prävention und Bekämpfung von Kriminalität

3.1

45 775 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

23 910 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

44 656 000

22 356 000

 

 

 

Kapitel 18 05 — Insgesamt

 

69 675 000

55 020 000

61 946 000

48 046 000

35 342 240,10

21 383 640,83

18 05 01   Kooperationsprogramme im Bereich Justiz und Inneres — Titel VI

18 05 01 01   Abschluss von Kooperationsprogrammen im Bereich Justiz und Inneres und des Programms AGIS

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

5 500 000

p.m.

6 000 000

15 342 240,10

10 963 388,49

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Maßnahme 98/245/JI vom 19. März 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 EU-Vertrag festgelegt — über ein Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramm für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (Falcone) (ABl. L 99 vom 31.3.1998, S. 8).

Beschluss 2001/512/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Angehörigen der Rechtsberufe (Grotius II — Strafrecht) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 1).

Beschluss 2001/513/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (OISIN II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 4).

Beschluss 2001/514/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind (STOP II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 7).

Beschluss 2001/515/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über ein Programm für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalprävention (Hippokrates) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 11).

Beschluss 2002/630/JI des Rates vom 22. Juli 2002 über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS) (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 5).

18 05 01 03   Abschluss des Programms „Erasmus für Richter“ (Austauschprogramm für Justizbehörden)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 150 000

p.m.

1 000 000

3 000 000,—

2 606 868,73

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 05 03   Abschluss der Maßnahmen der Zusammenarbeit aufgrund von Initiativen der Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Für 2008 sind keine Mittel vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/427/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Errichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention (ABl. L 153 vom 8.6.2001, S. 1).

18 05 04   Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für die Opfer von Terroranschlägen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

460 000

p.m.

1 200 000

2 000 000,—

200 427,36

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 05 05   Europäische Polizeiakademie

18 05 05 01   Europäische Polizeiakademie — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 731 000

3 731 000

2 244 000 (316)

2 244 000 (317)

2 587 262,—

2 587 262,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Polizeiakademie bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Akademie muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission übernimmt auf Antrag der Akademie die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Der Stellenplan der Europäischen Polizeiakademie ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).

18 05 05 02   Europäische Polizeiakademie — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 969 000

4 969 000

2 346 000 (318)

2 346 000 (319)

2 412 738,—

2 412 738,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Europäischen Polizeiakademie im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Akademie muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Der Ansatz der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres stellt sich wie folgt dar:

Einnahmen:

— Titel 1 „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

8 700 000

— Titel 2 „Verschiedene Einnahmen“

Insgesamt

8 700 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personalausgaben“

3 237 500

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

493 500

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

4 969 000

Insgesamt

8 700 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).

18 05 06   Abschluss der Terrorismusbekämpfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

6 400 000

p.m.

6 000 000

9 000 000,—

2 612 956,25

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 05 07   Abschluss der Krisenmanagementkapazitäten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

500 000

1 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 05 08   Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 200 000

8 900 000

12 700 000

6 400 000

 

 

Erläuterungen

Auf dem Gebiet der Prävention und der Abwehrbereitschaft im Zusammenhang mit Terrorakten sind insbesondere Mittel für folgende Bereiche veranschlagt:

Anregung, Förderung und Unterstützung von Bewertungen der in Bezug auf kritische Infrastrukturen bestehenden Risiken und Bedrohungen, einschließlich Evaluierungen vor Ort, zwecks Erkennung möglicher Ziele von Terroranschlägen und Prüfung der Notwendigkeit, ihre Sicherheit zu erhöhen,

Förderung und Unterstützung der Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsstandards sowie Austausch von Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Schutzes kritischer Infrastrukturen,

Förderung und Unterstützung der EU-weiten Koordinierung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes kritischer Infrastrukturen.

Auf dem Gebiet der Folgenbewältigung nach Terroranschlägen sind insbesondere Mittel für folgende Bereiche veranschlagt:

Anregung, Förderung und Unterstützung des Austausches von Fachwissen, Erfahrungen und Technologien zur Bewältigung möglicher Folgen von Terroranschlägen,

Anregung, Förderung und Unterstützung der Entwicklung einschlägiger Methoden und Notfallpläne,

Sicherstellung, dass Fachkenntnisse zu spezifischen Aspekten des Terrorismus über die verschiedenen Krisenbewältigungs-, Frühwarn- und Katastrophenschutzmechanismen zeitnah weitergegeben werden.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

Maßnahmen zur Förderung der operativen Zusammenarbeit und der Koordinierung (Aufbau von Netzen, vertrauensbildende Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses, Ausarbeitung von Notfallplänen sowie Austausch und Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken),

Analyse-, Überwachungs-, Evaluierungs-, Audit- und Kontrolltätigkeiten,

Maßnahmen zur Entwicklung und Übertragung von Technologien und Methoden, insbesondere im Hinblick auf Informationsaustausch und Interoperabilität,

Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von Mitarbeitern und Sachverständigen und

Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 124 endg.).

18 05 09   Prävention und Bekämpfung von Kriminalität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

45 775 000 (320)

23 910 000 (321)

44 656 000

22 356 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung und Verbesserung der Abstimmung, Zusammenarbeit und gegenseitigen Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden und anderer Einrichtungen (insbesondere der im Bereich der Gewalt- und Kriminalitätsprävention tätigen Organisationen), sowie anderer einschlägiger Behörden und Einrichtungen auf nationaler und EU-Ebene,

Entwicklung und gezielte Förderung horizontaler Methoden und Instrumente zur strategischen Verbrechensverhütung und -bekämpfung, z. B. Verhütung von Gewalt in den Städten, insbesondere wenn Minderjährige betroffen sind, Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität durch den Austausch bewährter Praktiken, die Vernetzung der zuständigen Behörden und die Durchführung von Pilotprojekten, Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, bewährte Praktiken der Kriminalprävention, vergleichende Statistik und angewandte Kriminologie, und

Förderung und Verbreitung bewährter Praktiken zum Schutz der Opfer krimineller Handlungen und der Zeugen.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

Maßnahmen zur Förderung der operativen Zusammenarbeit und der Koordinierung (Aufbau von Netzen, vertrauensbildende Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis, Austausch und Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken),

Analyse-, Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten,

Entwicklung und Transfer von Technologien und Methoden,

Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von Mitarbeitern und Sachverständigen und

Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen.

Ein Teil der Mittel dient zur Deckung der Kosten für die Einrichtung einer EU-weiten Telefonhotline für die Opfer von Menschenhandel mit dem Ziel, in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Telefonnummer einzurichten, um gleiche Standards für den sozialen, psychologischen und rechtlichen Beistand für die Opfer von Menschenhandel zu schaffen und gegebenenfalls auf Wunsch Zuflucht bieten zu können. Dieses Projekt erfordert die Mitwirkung einer Vielzahl von Beteiligten: nationale Regelungsbehörden zur Bereitstellung der Telefonleitungen, Telekommunikationsgesellschaften, spezialisierte NRO, lokale Mitarbeiter und Fachpersonal, Vollstreckungsbehörden (für den Austausch von Informationen über Menschenschmuggler und am Menschenhandel beteiligte Akteure).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ 2007-2013 (KOM(2005) 124 endg.).

KAPITEL 18 06 —   EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 06

EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

18 06 01

Abschluss der bisherigen justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

3.1

p.m.

1 000 000

p.m.

3 000 000

5 606 658,23

3 093 448,73

18 06 04

Eurojust

18 06 04 01

Eurojust — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

14 593 330

14 593 330

11 950 320 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

11 950 320 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

11 716 000,—

11 716 000,—

18 06 04 02

Eurojust — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

5 406 670

5 406 670

3 043 680 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

3 043 680 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

2 984 000,—

2 984 000,—

 

Artikel 18 06 04 — Subtotal

 

20 000 000

20 000 000

14 994 000

14 994 000

14 700 000,—

14 700 000,—

18 06 06

Strafjustiz

3.1

29 800 000

16 900 000

29 200 000

14 600 000

 

 

18 06 07

Ziviljustiz

3.1

14 300 000

9 745 000

14 100 000

7 000 000

 

 

18 06 08

Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

3.1

1 000 000

750 000

 

 

 

 

 

Kapitel 18 06 — Insgesamt

 

65 100 000

48 395 000

58 294 000

39 594 000

20 306 658,23

17 793 448,73

18 06 01   Abschluss der bisherigen justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

3 000 000

5 606 658,23

3 093 448,73

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1496/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Aktionsprogramm zur stärkeren Sensibilisierung der Juristen für das Gemeinschaftsrecht (Aktion Robert Schuman) (ABl. L 196 vom 14.7.1998, S. 24).

Verordnung (EG) Nr. 290/2001 des Rates vom 12. Februar 2001 zur Verlängerung des Förder- und Austauschprogramms für die Rechtsberufe im Bereich des Zivilrechts (Grotius-Zivilrecht) (ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 1).

Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 743/2002 des Rates vom 25. April 2002 über eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (ABl. L 115 vom 1.5.2002, S. 1).

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

18 06 04   Eurojust

18 06 04 01   Eurojust — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 593 330

14 593 330

11 950 320 (326)

11 950 320 (327)

11 716 000,—

11 716 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben von Eurojust bestimmt (Titel 1 und 2).

Eurojust muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission übernimmt auf Antrag von Eurojust die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Der Stellenplan von Eurojust ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).

18 06 04 02   Eurojust — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 406 670

5 406 670

3 043 680 (328)

3 043 680 (329)

2 984 000,—

2 984 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben von Eurojust im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Eurojust muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission übernimmt auf Antrag von Eurojust die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Der Ansatz der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres stellt sich wie folgt dar:

Einnahmen:

— Titel 1 „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

20 000 000

— Titel 2 „Verschiedene Einnahmen“

Insgesamt

20 000 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personalausgaben“

11 258 676

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

3 334 654

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

5 406 670

Insgesamt

20 000 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).

18 06 06   Strafjustiz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 800 000

16 900 000

29 200 000

14 600 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens,

Förderung der Anpassung der einzelstaatlichen Justizsysteme an die Erfordernisse der Europäischen Union als Raum ohne Grenzkontrollen mit einer einzigen Währung sowie freiem Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr,

Erleichterungen für Private und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen,

Verbesserung der Kontakte und des Informationsaustauschs zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen sowie Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten; die Konzipierung und Durchführung spezifischer Projekte (z. B. Einrichtung eines Systems zum elektronischen Austausch von Strafregisterdaten), Meinungsumfragen und Erhebungen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung, oder

spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden, oder

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme,

einen Betriebskostenzuschuss zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem ständigen Arbeitsprogramm des Europäischen Netzwerks zur Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, das ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/126/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Strafjustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 13).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 06 07   Ziviljustiz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 300 000

9 745 000

14 100 000

7 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines Raums des Rechts in Zivilsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens,

Förderung der Beseitigung von Hindernissen, die den reibungslosen Ablauf grenzüberschreitender Zivilverfahren in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen,

Erleichterungen für Privatpersonen und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen,

Verbesserung der Kontakte, des Informationsaustauschs und der Netzwerkarbeit zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen, einschließlich Fortbildungsveranstaltungen für Richter und Staatsanwälte, um zu einem besseren Verständnis zwischen den Behörden und den Angehörigen der Rechtsberufe zu gelangen.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung, oder

spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden, oder

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme,

Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung des ständigen Arbeitsprogramms des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen und des Netzes der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, soweit mit den betreffenden Ausgaben der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer justiziellen und/oder beratenden Funktionen, insbesondere in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, gefördert und damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt wird.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).

Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 16).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 06 08   Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

750 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Ziel dieses Pilotprojekts ist die Finanzierung folgender Maßnahmen, wobei für 2008 insgesamt 1 000 000 EUR vorgesehen sind:

Durchführung einer Abschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht;

Prüfung, welche Kollisionsnormen im Gemeinschaftsrecht und in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gelten, und Erläuterung, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, insbesondere im Hinblick auf die Bedingungen für die Bewertung der Zulässigkeit der Wahl des anwendbaren Rechts, verbindliche Bestimmungen sowie die Rolle der „lex fori“;

Prüfung und Entwicklung des Gemeinsamen Referenzrahmens.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 18 07 —   DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 07

DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

18 07 01

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

18 07 01 01

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

9 242 000

9 242 000

8 061 060 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

8 061 060 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

7 923 750,—

7 923 750,—

18 07 01 02

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

4 158 000

4 158 000

3 790 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

3 790 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 238 016,01

4 208 016,01

 

Artikel 18 07 01 — Subtotal

 

13 400 000

13 400 000

11 851 060

11 851 060

12 161 766,01

12 131 766,01

18 07 02

Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für ein Programm zur Bekämpfung des Drogenhandels

3.1

p.m.

0,—

0,—

18 07 03

Drogenprävention und -aufklärung

3.1

3 000 000

3 750 000

3 000 000

1 000 000

 

 

 

Kapitel 18 07 — Insgesamt

 

16 400 000

17 150 000

14 851 060

12 851 060

12 161 766,01

12 131 766,01

18 07 01   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

18 07 01 01   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 242 000

9 242 000

8 061 060 (334)

8 061 060 (335)

7 923 750,—

7 923 750,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Beobachtungsstelle bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Beobachtungsstelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Beobachtungsstelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Der Stellenplan der Europäischen Beobachtungsstelle ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

18 07 01 02   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 158 000

4 158 000

3 790 000 (336)

3 790 000 (337)

4 238 016,01

4 208 016,01

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Beobachtungsstelle im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Beobachtungsstelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Beobachtungsstelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Der Ansatz der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres stellt sich wie folgt dar:

Einnahmen:

— Titel 1 „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

13 400 000

— Titel 2 „Beitrag Norwegens“

 

Insgesamt

13 400 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

7 580 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

1 662 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

4 158 000

Insgesamt

13 400 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

18 07 02   Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für ein Programm zur Bekämpfung des Drogenhandels

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 07 03   Drogenprävention und -aufklärung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

3 750 000

3 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Schäden,

Beitrag zur Verbesserung der Informationsarbeit zum Thema Drogenkonsum,

Unterstützung der Durchführung der Drogenbekämpfungsstrategie der EU.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung, oder

spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden, oder

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

KAPITEL 18 08 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

18 08 01

Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

3.1

7 814 000

7 000 000

4 400 000

4 800 000

3 016 139,35

3 223 175,80

18 08 05

Evaluierung und Folgenabschätzung

3.1

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 300 000

836 288,14

653 555,97

18 08 06

Abschluss des Statistikprogramms

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

100 000

0,—

85 800,—

 

Kapitel 18 08 — Insgesamt

 

8 814 000

8 000 000

5 400 000

6 200 000

3 852 427,49

3 962 531,77

18 08 01   Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 814 000

7 000 000

4 400 000

4 800 000

3 016 139,35

3 223 175,80

Erläuterungen

Die Mittel decken Aufwendungen für vorrangige Maßnahmen zur Information über die Politiken der Gemeinschaft.

Darunter fallen Informationsmaßnahmen im Bereich Justiz und Inneres, die mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Zusammenhang stehen (interne Websites, öffentliche Veranstaltungen, Kommunikationsprodukte, Eurobarometer-Umfragen usw.). Diese Maßnahmen sind als wirksames Mittel der Kommunikation und des Dialogs zwischen den Bürgern der Europäischen Union und den Gemeinschaftsorganen konzipiert und sollen — in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten — den nationalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen.

Die Kommission hat zwei Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union angenommen (KOM(2001) 354 endg. und KOM(2002) 350 endg.). Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und mit den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Europäische Union.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage der ihr von der Kommission übermittelten Informationen eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Die Mittel decken die Finanzierung einer Informationskampagne über die neuen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz auf der Grundlage von Artikel 255 des EG-Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie der Einrichtung eines interinstitutionellen Servers, der einen Online-Zugang zu dem EU-Rechtsetzungsprozess bietet.

Sie decken die Ausgaben für die Information der Bürger über ihr Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in Verbindung mit dem interinstitutionellen Rechtsetzungsprozess stehen. Die Bürger sollen über die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu EU-Dokumenten informiert und ein einheitliches Instrument an die Hand bekommen, um ihren Zugang zu Dokumenten in Verbindung mit interinstitutionellen Gesetzgebungsverfahren und einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen zu erleichtern. Die Mittel sind auch für die Weiterentwicklung des Projekts TRANS-JAI bestimmt (Beherbergung des Systems, Unterstützung der Systemumgebung, Entwicklung und Vorbereitung mit Wartung).

Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer von der Kommission in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft durchgeführten Sensibilisierungskampagne für die Rechte der EU-Bürger gemäß Artikel 13 des EU-Vertrags.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 08 05   Evaluierung und Folgenabschätzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 300 000

836 288,14

653 555,97

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für

die Ausdehnung der Evaluierung auf alle Tätigkeiten (Politiken und Rechtsetzung),

die bessere Integration der Evaluierung in die Planungs- und Programmierungsstrategie,

die Vervollständigung der methodologischen Vorarbeiten zur Entwicklung einer echten Evaluierung der Politiken,

die Anwendung des Evaluierungsrahmens auf alle wesentlichen unter Tampere fallenden Politikbereiche,

die Vorbereitung der Durchführung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 08 06   Abschluss des Statistikprogramms

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

100 000

0,—

85 800,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD JUSTIZ, FREIHEIT UND SICHERHEIT

TITEL 19

AUSSENBEZIEHUNGEN

Allgemeine Ziele

Der Politikbereich „Außenbeziehungen“ unterstützt die außenpolitischen Ziele der EU durch Programme und Projekte in den Bereichen Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe, Konfliktprävention und Menschenrechte. Zu diesen Zielen gehört neben der Entwicklungszusammenarbeit die Förderung der Rolle der EU auf internationaler Bühne, insbesondere durch Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

391 201 845

391 201 845

379 635 745

379 635 745

355 487 046,16

355 487 046,16

19 02

MULTILATERALE BEZIEHUNGEN, ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYLPOLITIK UND ALLGEMEINE AUSSENBEZIEHUNGEN

52 120 000

40 000 000

47 955 438

31 167 289

44 676 500,—

18 456 854,84

19 03

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

284 850 000

179 320 000

159 200 000

120 400 000

103 704 806,80

59 589 581,54

19 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

137 124 000

163 402 000

1 700 000

123 833 000

137 999 150,19

106 609 474,10

19 05

BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

24 870 000

20 000 000

24 700 000

19 500 000

17 329 923,45

13 650 968,88

19 06

KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

253 126 000

194 300 000

198 825 738

117 248 621

138 302 715,96

110 138 751,59

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

1 569 132 762

1 184 000 000

1 425 976 371

1 023 000 000

1 313 764 333,70

1 336 912 072,47

19 09

BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

347 742 000

321 500 000

338 443 346

310 000 000

339 932 070,—

328 990 746,22

19 10

BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTEN (DCI)

831 495 000

778 100 000

824 365 000

792 648 533

1 100 501 857,29

943 063 397,71

19 11

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

27 700 000

27 000 000

25 068 000

23 295 000

25 928 030,49

20 939 997,94

19 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

100 000

1 785 000

0,—

2 138 204,08

 

Titel 19 — Insgesamt

3 919 361 607

3 298 923 845

3 425 869 638

2 942 513 188

3 577 626 434,04

3 295 977 095,53

KAPITEL 19 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

19 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

5

69 139 617 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

83 461 426

81 361 670,82

19 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

79 672 736

74 315 138

72 710 554,76

 

Artikel 19 01 01 — Subtotal

 

148 812 353

157 776 564

154 072 225,58

19 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 02 01

Externes Personal des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

5

7 337 956

7 177 652

6 822 023,95

19 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

30 481 734

24 110 438 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

23 436 285,79

19 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

5

8 333 552

8 144 585 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

8 003 111,35

19 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

7 870 637

7 279 269

6 880 137,23

 

Artikel 19 01 02 — Subtotal

 

54 023 879

46 711 944

45 141 558,32

19 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

5

6 450 159

6 270 595

5 781 681,83

19 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

70 631 454

55 817 642 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

58 303 455,06

 

Artikel 19 01 03 — Subtotal

 

77 081 613

62 088 237

64 085 136,89

19 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 04 01

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

4

50 606 000

54 000 000

44 825 133,25

19 01 04 02

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) — Verwaltungsausgaben

4

37 513 000

41 558 400

34 068 385,29

19 01 04 03

Stabilitätsinstrument — Verwaltungsausgaben

4

6 725 000

4 070 000

1 471 288,66

19 01 04 04

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Verwaltungsausgaben

4

400 000

p.m.

0,—

19 01 04 05

Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung — Verwaltungsausgaben

4

1 500 000

1 305 000

1 442 000,—

19 01 04 06

Instrument für Zusammenarbeit im Bereich nuklearer Sicherheit (INSC) — Verwaltungsausgaben

4

1 268 000

1 268 000

1 268 823,23

19 01 04 07

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) — Verwaltungsausgaben

4

10 087 000

10 617 600

8 939 474,94

19 01 04 08

Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern — Verwaltungsausgaben

4

300 000

p.m.

 

19 01 04 20

Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Außenbeziehungen“

4

p.m.

p.m.

 

19 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme des Politikbereichs Außenbeziehungen

4

2 885 000

240 000

173 020,—

 

Artikel 19 01 04 — Subtotal

 

111 284 000

113 059 000

92 188 125,37

 

Kapitel 19 01 — Insgesamt

 

391 201 845

379 635 745

355 487 046,16

19 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

69 139 617 (342)

83 461 426

81 361 670,82

19 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

79 672 736

74 315 138

72 710 554,76

19 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 02 01   Externes Personal des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 337 956

7 177 652

6 822 023,95

19 01 02 02   Externes Personal des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

30 481 734

24 110 438 (343)

23 436 285,79

19 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

8 333 552

8 144 585 (344)

8 003 111,35

19 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 870 637

7 279 269

6 880 137,23

19 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 450 159

6 270 595

5 781 681,83

19 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

70 631 454

55 817 642 (345)

58 303 455,06

19 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 04 01   Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

50 606 000

54 000 000

44 825 133,25

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; diese Ausgaben sind auf 4 558 500 EUR begrenzt; diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, von denen 95 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % für die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen veranschlagt sind;

Ausgaben für das Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Zeitbediensteten in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Kapitel 19 02, 19 09 und 19 10.

19 01 04 02   Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

37 513 000

41 558 400

34 068 385,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; diese Ausgaben sind auf 5 233 566 EUR begrenzt; diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, von denen 95 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % für die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen veranschlagt sind;

Ausgaben für das Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Zeitbediensteten in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 08.

19 01 04 03   Stabilitätsinstrument — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 725 000

4 070 000

1 471 288,66

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; sowie zusätzliche Kosten für Logistik und Infrastrukturen (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Bediensteten auf Zeit in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Artikel 19 06 01, 19 06 02 und 19 06 03.

19 01 04 04   Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

400 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von unterstützenden Maßnahmen zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, für die die Kommission nicht über die erforderliche Erfahrung verfügt bzw. zusätzliche Unterstützung benötigt. Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte); diese Ausgaben sind auf 260 000 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, von denen 97 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 3 % für die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen veranschlagt sind;

Ausgaben für Hilfspersonal in den Delegationen, zivile Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), Dienstreisen zur Vorbereitung derselben (abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte) sowie Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Bediensteten auf Zeit in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Artikel 19 03 01, 19 03 02, 19 03 03, 19 03 06 und 19 03 07.

19 01 04 05   Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 500 000

1 305 000

1 442 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission nach und nach mit Auslaufen der Verträge mit den Büros für technische Unterstützung im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Aus diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten und Fortbildungsmaßnahmen für die an der Konzeption und Durchführung von Außenhilfeprogrammen beteiligten Hauptakteure finanziert werden.

Diese Mittel decken die bei Artikel 19 11 01 anfallenden Verwaltungsausgaben.

19 01 04 06   Instrument für Zusammenarbeit im Bereich nuklearer Sicherheit (INSC) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 268 000

1 268 000

1 268 823,23

Erläuterungen

Die Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission im Rahmen punktueller Dienstleistungsverträge zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; diese Ausgaben sind auf 968 300 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, von denen 95 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % für die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen veranschlagt sind;

Ausgaben für das Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Zeitbediensteten in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten des Artikels 19 05 02 und der Posten 19 06 04 01 und 19 06 04 02.

19 01 04 07   Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

10 087 000

10 617 600

8 939 474,94

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; diese Ausgaben sind auf 1 950 000 EUR begrenzt; diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, von denen 95 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % für die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen veranschlagt sind;

Ausgaben für das Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Zeitbediensteten in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 04.

19 01 04 08   Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

300 000

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Sie decken auch die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 19 05 01.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

19 01 04 20   Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Außenbeziehungen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; diese Ausgaben sind auf 0 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, von denen 95 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % für die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen veranschlagt sind;

Ausgaben für das Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Zeitbediensteten in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Kapitel 19 02, 19 04, 19 06, 19 08, 19 09 und 19 10.

19 01 04 30   Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme des Politikbereichs Außenbeziehungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 885 000

240 000

173 020,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Betriebsausgaben der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ bestimmt, die dadurch entstehen, dass dieser Agentur die Verwaltung operationeller Programme im Bereich „Außenbeziehungen“ (Rubrik 4) zu Lasten der Kapitel 19 05, 19 06, 19 08, 19 09 und 19 10 übertragen wurde.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).

KAPITEL 19 02 —   MULTILATERALE BEZIEHUNGEN, ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYLPOLITIK UND ALLGEMEINE AUSSENBEZIEHUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 02

MULTILATERALE BEZIEHUNGEN, ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYLPOLITIK UND ALLGEMEINE AUSSENBEZIEHUNGEN

19 02 01

Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

4

52 120 000

40 000 000

47 955 438

31 167 289

44 676 500,—

18 456 854,84

 

Kapitel 19 02 — Insgesamt

 

52 120 000

40 000 000

47 955 438

31 167 289

44 676 500,—

18 456 854,84

19 02 01   Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

52 120 000

40 000 000

47 955 438

31 167 289

44 676 500,—

18 456 854,84

Erläuterungen

Vormals Posten 19 02 01 01, 19 02 01 02 und 19 02 01 03

Im Zuge der Rationalisierung und Vereinfachung der Instrumente für Maßnahmen im Außenbereich im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 wird die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer in den Bereichen Migration und Asyl („Aenas-Programm“) durch ein thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in diesen Bereichen ersetzt. Das „Aenas-Programm“ (2004-2006) wurde im Anschluss an die Vorbereitende Maßnahme von 2001-2003 und der Mitteilung der Kommission über die „Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern“ (KOM(2002) 703 endg.) angenommen, die den Weg für die Rechtsgrundlage ebneten.

Ziel dieses Programms ist die Bekämpfung der Ursachen der Migration in den Ursprungsländern. Im Rahmen dieses Programms können die Mittel auch dazu verwendet werden, Drittländern spezifisch und ergänzend technische Hilfe und finanzielle Unterstützung zu leisten, um sie in jeglicher Hinsicht bei ihren Anstrengungen zur besseren Steuerung der Migrationsströme zu unterstützen.

Umfassende Programme, die mit den Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Migrationsursachen im Einklang stehen, werden vorrangig behandelt.

Die EU genehmigte ein Gemeinschaftsprogramm für die Kooperation mit den nicht zur Europäischen Union gehörenden Herkunfts- und Transitländern und -regionen im Migrations- und Asylbereich, mit dem Ziel, konkret und ergänzend auf den Bedarf dieser Länder bei ihren Anstrengungen zu reagieren, die Süd-Süd-Migrationsströme wirksamer zu steuern, die Armut als Ursache der Migration zu bekämpfen und die Abwanderung von Fachkräften von Süden nach Norden einzudämmen, und sie besser in die Lage zu versetzen, ihren internationalen Verpflichtungen im Migrations- und Asylbereich nachzukommen; durch strenge Kontrollen wird genauestens darauf geachtet, wie die Betroffenen (Migranten, Flüchtlinge oder rückübernommene Personen) behandelt werden.

Aus diesem Kooperationsprogramm der Gemeinschaft werden geeignete Aktionen finanziert, die sich schlüssig in die nationalen und regionalen Kooperations- und Entwicklungsstrategien der Gemeinschaft für die betreffenden Drittländer einfügen und die zur Umsetzung dieser Strategien vorgesehenen Aktionen — insbesondere in den Bereichen Migration, Asyl, Grenzkontrollen, Flüchtlinge und Vertriebene — ergänzen, die aus anderen Gemeinschaftsinstrumenten für Zusammenarbeit und Entwicklung finanziert werden.

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaatsprinzips sowie die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte und der Grundfreiheiten sind für die Anwendung dieses Instruments unerlässlich. Gegebenenfalls und soweit möglich werden die finanzierten Aktionen mit Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie der Einhaltung einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlich der Genfer Flüchtlingskonvention, verbunden.

Partner, die für eine finanzielle Unterstützung zu Lasten dieser Mittel in Betracht kommen, können unter anderem sein: regionale und internationale Organisationen und Einrichtungen (insbesondere Einrichtungen der Vereinten Nationen), Nichtregierungsorganisationen und sonstige nichtstaatliche Akteure, Regierungen von Drittländern auf Bundes-, Staats-, Provinz- und Ortsebene, ihre Dienststellen und Einrichtungen, Institute, Vereinigungen und öffentliche und private Wirtschaftsbeteiligte.

Ein Teil dieser Mittel wird für die Schaffung einer wirksamen Partnerschaft mit Drittländern zur Bekämpfung des Menschenhandels verwendet.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (Aeneas) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 an den Rat und das Europäische Parlament — Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen des Finanzrahmens 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 an das Europäische Parlament und den Rat — Thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl (KOM(2006) 26 endg.).

KAPITEL 19 03 —   GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 03

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

19 03 01

Monitoring und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen

4

5 000 000

4 000 000

21 000 000

16 800 000

19 057 553,39

10 614 647,49

19 03 02

Nichtverbreitung von Kernwaffen und Abrüstungsmaßnahmen

4

16 000 000

11 000 000

25 500 000

20 800 000

12 587 000,—

6 238 671,87

19 03 03

Konfliktlösung und andere Stabilisierungsmaßnahmen

4

167 850 000

100 000 000

15 900 000

10 000 000

13 469 987,59

7 496 697,49

19 03 04

Sofortmaßnahmen

4

15 000 000

12 000 000

23 900 000

15 000 000

0,—

0,—

19 03 05

Vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen

4

4 000 000

3 320 000

3 200 000

2 600 000

377 900,—

56 397,—

19 03 06

Sonderbeauftragte der Europäischen Union

4

17 000 000

12 000 000

14 000 000

11 200 000

11 060 000,—

8 940 602,90

19 03 07

Polizeimissionen

4

60 000 000

37 000 000

55 700 000

44 000 000

47 152 365,82

26 242 564,79

 

Kapitel 19 03 — Insgesamt

 

284 850 000

179 320 000

159 200 000

120 400 000

103 704 806,80

59 589 581,54

Erläuterungen

Der Vorsitz des Rates stellt sicher, dass das Europäische Parlament eng an allen Phasen des Entscheidungsprozesses beteiligt wird. Die in Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) geregelten gemeinsamen Beratungen bieten Gelegenheit zur Verankerung eines ständigen Dialogs zwischen den beiden Organen über die grundlegenden Optionen und Hauptaspekte der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union.

Die regelmäßigen gemeinsamen Beratungssitzungen sollten für einen echten politischen Dialog genutzt werden, anstatt lediglich dazu, das Parlament im Nachhinein zu unterrichten.

19 03 01   Monitoring und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

4 000 000

21 000 000

16 800 000

19 057 553,39

10 614 647,49

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Krisenmanagementmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Beobachtung und Überprüfung von Friedensprozessen bestimmt. Möglich sind Maßnahmen zur Überwachung von Grenzübergängen, Friedens- oder Waffenstillstandsvereinbarungen oder generell von politischen bzw. sicherheitspolitischen Entwicklungen. Wie bei allen im Rahmen dieses Kapitels finanzierten Maßnahmen müssen die jeweiligen Maßnahmen ziviler Art sein.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28); 7 600 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/867/GASP des Rates vom 30. November 2006 zur Verlängerung und Änderung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 48); 2 318 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/359/GASP des Rates vom 23. Mai 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 51).

19 03 02   Nichtverbreitung von Kernwaffen und Abrüstungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 000 000

11 000 000

25 500 000

20 800 000

12 587 000,—

6 238 671,87

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die einen Beitrag zur Reduzierung von (atomaren, chemischen und biologischen) Massenvernichtungswaffen leisten sollen und zwar vorwiegend im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Dezember 2003). Dazu gehört die Unterstützung von Maßnahmen, die von internationalen Organisationen in diesem Bereich durchgeführt werden. Außerdem sollen Maßnahmen zur Bekämpfung der die Stabilität gefährdenden Anhäufung und des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen finanziert werden (SALW).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/493/GASP des Rates vom 25. Juni 2001 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 1999/878/GASP als Beitrag zum Kooperationsprogramm der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in der Russischen Föderation (ABl. L 180 vom 3.7.2001, S. 2); 6 080 000 EUR.

Beschluss 2003/874/GASP des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2003/472/GASP als Beitrag zum Kooperationsprogramm der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in der Russischen Föderation (ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 49); 5 550 000 EUR (Anlage zur Vernichtung von Chemiewaffen und nukleare Sicherheit).

Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP des Rates vom 17. Mai 2004 zur Unterstützung von Aktivitäten der IÄO im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit und der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46); 3 329 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2004/796/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung des physischen Schutzes von Nuklearstandorten in der Russischen Föderation (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 57); 7 730 000 EUR (Bereitstellung eines technischen Experten, der die Kommission bei der Überwachung, der Kontrolle und dem Monitoring der Durchführung von Maßnahmen gegen Massenvernichtungswaffen unterstützt, insbesondere bei dem physischen Schutz von Nuklearanlagen in Russland).

Beschluss 2004/833/GASP des Rates vom 2. Dezember 2004 zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP im Hinblick auf einen Beitrag der Europäischen Union an die ECOWAS im Rahmen des Moratoriums über leichte Waffen und Kleinwaffen (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 65); 515 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 44); 3 914 000 EUR).

Beschluss 2005/852/GASP des Rates vom 29. November 2005 über die Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in der Ukraine (ABl. L 315 vom 1.12.2005, S. 27); 1 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 34); 1 697 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51); 867 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/243/GASP des Rates vom 20. März 2006 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) im Bereich Ausbildung und Kapazitätsaufbau für die Verifikation und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 68); 1 133 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/418/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 20); 6 695 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30); 195 000 EUR.

Beschluss 2006/1000/GASP des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Lateinamerika und in der Karibik (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 77); 700 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/178/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Vernichtung chemischer Waffen in der Russischen Föderation im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 30); 3 145 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 10); 1 700 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/468/GASP des Rates vom 28. Juni 2007 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 31), 1 670 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/528/GASP des Rates vom 23. Juli 2007 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 194 vom 26.7.2007, S. 11), 828 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/753/GASP des Rates vom 19. November 2007 zur Unterstützung der Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten der IAEO in der Demokratischen Volksrepublik Korea im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 38), 1 780 000 EUR.

19 03 03   Konfliktlösung und andere Stabilisierungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

167 850 000

100 000 000

15 900 000

10 000 000

13 469 987,59

7 496 697,49

Erläuterungen

Die Mittel sind veranschlagt für die Finanzierung von Maßnahmen zur Konfliktlösung und von sonstigen Stabilisierungsmaßnahmen, die von der Europäischen Union oder mit ihrer Unterstützung durchgeführt werden. Darunter fallen auch andere Krisenbewältigungseinsätze im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) als Überwachungs- und Polizeimissionen. Zusammen mit Artikel 19 03 07 für Polizeimissionen sollen aus dieser Haushaltslinie 2008 vor allem die ESVP-Missionen in Kosovo und in der Demokratischen Republik Kongo zur Förderung von Rechtsstaatlichkeit und Konfliktlösung finanziert werden. Auch im Bereich der Terrorismusbekämpfung könnten neue Projekte aufgelegt werden.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP des Rates vom 10. April 2006 zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 19); 3 005 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/439/GASP des Rates vom 27. Juni 2006 betreffend einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien (ABl. L 174 vom 28.6.2006, S. 9); 140 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/623/GASP des Rates vom 15. September 2006 zur Einsetzung eines EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICM/EUSR-Vorbereitungsteam) (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 29); 869 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/918/GASP des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 57); 10 545 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/192/GASP des Rates vom 27. März 2007 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/355/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) (ABl. L 87 vom 28.3.2007, S. 22); 0 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/203/GASP des Rates vom 27. März 2007 zur Verlängerung des Mandats des EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (IMO/EUSR-Vorbereitungsteam) (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 94); 807 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/334/GASP des Rates vom 14. Mai 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 29); 43 955 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/517/GASP des Rates vom 16. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/623/GASP zur Einsetzung eines EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICM/EUSR-Vorbereitungsteam) (ABl. L 190 vom 21.7.2007, S. 38); 1 875 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/744/GASP des Rates vom 19. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/623/GASP zur Einsetzung eines EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung eines eventuellen Internationalen Zivilbüros im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICO/EUSR-Vorbereitungsteam). (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 27); 1 692 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/760/GASP des Rates vom 22. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 58); 0 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/778/GASP des Rates vom 29. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo. (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 68); 22 000 000 EUR.

19 03 04   Sofortmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

12 000 000

23 900 000

15 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung unvorhergesehener Maßnahmen bestimmt, die unter die Artikel 19 03 01, 19 03 02, 19 03 03, 19 03 06 und 19 03 07 fallen und gegebenenfalls im Laufe des Haushaltsjahres beschlossen werden und unmittelbar durchgeführt werden müssen.

Dieser Artikel dient gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung auch der Flexibilität im Rahmen des GASP-Haushalts.

19 03 05   Vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

3 320 000

3 200 000

2 600 000

377 900,—

56 397,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von vorbereitenden Maßnahmen, mit denen die Voraussetzungen für Aktionen der EU im GASP-Bereich und für die Annahme der erforderlichen Rechtsakte geschaffen werden. Finanziert werden können Evaluierungs- und Analysemaßnahmen (Ex-ante-Bewertung der Mittel, punktuelle Studien, Organisation von Konferenzen, Erkundung vor Ort). Insbesondere im Hinblick auf die Krisenmanagementoperationen der EU und die Sonderbeauftragten der EU könnten die vorbereitenden Maßnahmen unter anderem dazu dienen, die operativen Erfordernisse für eine geplante Aktion zu beurteilen, für eine rasche Bereitstellung erster Kräfte und Ressourcen zu sorgen (z. B. Missionskosten, Kauf von Ausrüstung, Vorfinanzierung der laufenden Kosten und der Versicherungskosten in der Startphase) oder die Voraussetzungen vor Ort für den Beginn der Operation zu schaffen. Darüber hinaus können damit Sachverständige zur Unterstützung der EU-Krisenmanagementoperationen in bestimmten technischen Fragen (z. B. Ermittlung und Beurteilung des Beschaffungsbedarfs) finanziert werden.

Hierunter fallen auch die Folgemaßnahmen und die Audits der GASP-Aktionen sowie die Finanzierung aller Abschlusszahlungen für bereits abgeschlossene Aktionen.

Diese Mittel decken ferner die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichung, die direkt zur Verwirklichung des Zieles der Aktionen, die unter die Artikel 19 03 01, 19 03 02, 19 03 03, 19 03 06 und 19 03 07 fallen, beitragen.

19 03 06   Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 000 000

12 000 000

14 000 000

11 200 000

11 060 000,—

8 940 602,90

Erläuterungen

Diese Mittel decken alle Kosten im Zusammenhang mit der Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union gemäß Artikel 18 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union. Derzeit gibt es neun Sonderbeauftragte der Europäischen Union.

Abgedeckt sind die Kosten für die Bezüge der EU-Sonderbeauftragten und die Aufstellung ihrer Teams und/oder die Einrichtung ihrer Unterstützungsstrukturen, einschließlich der Personalkosten, die nicht mit dem von den Mitgliedstaaten oder den EU-Organen abgestellten Personal zusammenhängen. Ferner sind die Kosten für etwaige Projekte, die unter der unmittelbaren Verantwortung eines EU-Sonderbeauftragten durchgeführt werden, abgedeckt.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2007/87/GASP des Rates vom 7. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 35 vom 8.2.2007, S. 35); 770 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/106/GASP des Rates vom 15. Februar 2007 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 55); 2 450 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/107/GASP des Rates vom 15. Februar 2007 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 59); 1 100 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/108/GASP des Rates vom 15. Februar 2007 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 63).

Gemeinsame Aktion 2007/109/GASP des Rates vom 15. Februar 2007 zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 68); 725 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/110/GASP des Rates vom 15. Februar 2007 zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 71); 1 700 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/111/GASP des Rates vom 15. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 75); 3 120 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/112/GASP des Rates vom 15. Februar 2007 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 79); 1 025 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/113/GASP des Rates vom 15. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 83); 1 000 000 EUR.

Beschluss 2007/238/GASP des Rates vom 19. April 2007 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan (ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 52); 1 700 000 EUR.

Beschluss 2007/427/GASP des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 63); 1 530 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/805/GASP des Rates vom 6. Dezember 2007 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 45); 1 200 000 EUR.

19 03 07   Polizeimissionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

60 000 000

37 000 000

55 700 000

44 000 000

47 152 365,82

26 242 564,79

Erläuterungen

Die Mittel sind für Polizeimissionen veranschlagt, die als Teil von Kriseneinsätzen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind in der Regel mit beträchtlichen laufenden Kosten und einem hohen logistischen Aufwand verbunden. 2007 waren Follow-up-Maßnahmen und neue gemeinsame Aktionen im Nahen Osten, in Afrika und Afghanistan vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/807/GASP des Rates vom 20. November 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 76), geändert durch den Beschluss 2007/808/GASP (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 56); 2 800 000 EUR.

Beschluss 2007/244/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur im Sudan (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 63), aufgehoben durch den Beschluss 2007/690/GASP (ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 62); 2 125 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGANISTAN) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33); 43 600 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP des Rates vom 12. Juni 2007 betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46), geändert durch die Gemeinsame Aktion 2008/38/GASP (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 18); 5 500 000 EUR.

Beschluss 2007/690/GASP des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP über die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan und in Somalia (ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 62); 0 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/749/GASP des Rates vom 19. November 2007 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 40); 0 EUR.

Beschluss 2007/791/GASP des Rates vom 4. Dezember 2007 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/749/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 83); 14 800 000 EUR.

Beschluss 2007/808/GASP des Rates vom 6. Dezember 2007 zur Änderung des Beschlusses 2006/807/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 56); 0 EUR.

KAPITEL 19 04 —   EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

19 04 01

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

4

106 122 000

51 700 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

1 802 000,—

1 431 100,—

19 04 02

Pilotprojekt — Europäische Prozesssoforthilfe

4

p.m.

p.m.

200 000

100 000

 

 

19 04 03

EU-Wahlbeobachtungsmissionen

4

31 002 000

31 002 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

19 04 04

Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines Netzwerks zur Konfliktverhütung

4

p.m.

700 000

1 500 000

1 250 000

1 500 000,—

0,—

19 04 05

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

80 000 000

p.m.

122 483 000

134 697 150,19

105 178 374,10

 

Kapitel 19 04 — Insgesamt

 

137 124 000

163 402 000

1 700 000

123 833 000

137 999 150,19

106 609 474,10

19 04 01   Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

106 122 000

51 700 000

p.m. (350)

p.m. (351)

1 802 000,—

1 431 100,—

Erläuterungen

Das allgemeine Ziel besteht darin, in Übereinstimmung mit der Politik und den Leitlinien der Europäischen Union und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft einen Beitrag zur Entwicklung und Festigung der Demokratie, zur Konfliktverhütung und zur Achtung der Menschenrechte zu leisten.

Schwerpunktbereiche sind unter anderem:

Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wo diese am stärksten gefährdet sind (besonders die Freiheit der Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit und der Schutz von Menschenrechtsaktivisten), als Voraussetzung für zivilgesellschaftliches Handeln und die Entwicklung von Demokratie; Unterstützung für die Opfer von Repressionen und insbesondere für die Rehabilitierung der Opfer von Folter und Missbrauch;

Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Förderung von Menschenrechten und demokratischen Reformen sowie bei der Unterstützung der Konfliktvermeidung, einschließlich der Unterstützung zur Stärkung der politischen Partizipation und Repräsentation und für den Aufbau des zivilgesellschaftlichen Dialogs in gespaltenen Gesellschaften;

Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen; Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen.

Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit und die Förderung der Demokratie, insbesondere der internationalen Strafgerichtsbarkeit und der wichtigsten Rechtsinstrumente.

Auch nach Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31) Ende 2006 ist ein Teil dieser Mittel für das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung bestimmt, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ und ein Stipendienprogramm der EU und der UN anbietet.

Schwerpunktbereiche sind unter anderem: Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit und die Förderung der Demokratie, insbesondere der internationalen Strafgerichtsbarkeit und der wichtigsten Rechtsinstrumente.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

19 04 02   Pilotprojekt — Europäische Prozesssoforthilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

200 000

100 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 21 04 04

Ziel dieser Maßnahme ist es, Anwälte finanziell zu unterstützen, die mit Strafsachen befasst sind, an denen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten in Drittländern beteiligt sind und bei denen festgestellt wurde, dass justizielle Rechte nicht beachtet wurden.

Zu diesem Zweck sind mehrere Maßnahmen vorgesehen:

Sicherstellung der Verteidigung von Beschuldigten und Opfern durch örtliche Anwälte und Gewährleistung eines fairen Prozessverlaufs;

finanzielle Unterstützung von Menschenrechtsaktivisten, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten verteidigen, deren Grundrechte bedroht sind.

Ziel des Projekts ist es, Partnerschaftsbeziehungen mit verschiedensten Anwaltsvereinigungen, Nichtregierungsorganisationen, in denen Juristen zusammengeschlossen sind, und Verbänden der Rechtsberufe in Drittländern herzustellen, um den Beistand vor Gericht zu organisieren.

Eine Unterstützung erhalten könnten Organisationen, die eine sofortige Verteidigung übernehmen (punktuelle Missionen in Ländern, in denen die Menschenrechte bedroht sind, sei es allein oder in Zusammenarbeit mit Verteidigern vor Ort vor Strafgerichten bei sensiblen Verfahren). In diesem Fall würden die Dringlichkeitsbestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte unverändert bleiben.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

19 04 03   EU-Wahlbeobachtungsmissionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

31 002 000

31 002 000

p.m. (352)

p.m. (353)

 

 

Erläuterungen

Die Maßnahmen dienen vor allem dazu, Vertrauen in die demokratischen Wahlprozesse aufzubauen, indem verstärkt EU-Wahlbeobachtungsmissionen entsandt und die Wahlbeobachtungsmöglichkeiten auf regionaler und nationaler Ebene ausgebaut werden.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

Verweise

Erklärung der Kommission zu EU-Wahlbeobachtungsmissionen anlässlich der Annahme des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, in der die Kommission ihre Absicht bestätigt, bei den Ausgaben im Zusammenhang mit solchen Missionen 25 % der Mittel des genannten Instruments im siebenjährigen Zeitraum des Finanzrahmens 2007-2013 nicht zu überschreiten.

19 04 04   Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines Netzwerks zur Konfliktverhütung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

700 000

1 500 000

1 250 000

1 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Netzwerks zur Konfliktverhütung bestimmt, das die Beschlussfassung im Bereich der Außenbeziehungen analytisch vorbereiten und untermauern soll, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2001 zu der Mitteilung der Kommission zur Konfliktprävention (ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 291) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verweise

Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1) und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

19 04 05   Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

80 000 000

p.m.

122 483 000

134 697 150,19

105 178 374,10

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte bestimmt.

Aus diesen Mitteln werden die Einrichtung und Betreuung von Rehabilitations-Zentren für Folteropfer, unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Aspekte der Folterung von Frauen und Mädchen, und für ihre Familien sowie andere Organisationen, die Opfern von Menschenrechtsverletzungen konkrete Hilfe anbieten, unterstützt. Der Unterstützung der Rehabilitation von Folteropfern muss weiterhin Priorität eingeräumt werden. Projekte können gegebenenfalls auch Präventionsmaßnahmen umfassen.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Hilfe zu decken, die in Form von Zuschüssen für in Drittländern und in der Europäischen Union durchgeführte Projekte gewährt wird, die folgende Zielsetzungen aufweisen:

Förderung und Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten,

Unterstützung der Demokratisierung sowie Stärkung des Rechtsstaats und der verantwortungsvollen Staatsführung,

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und Demokratisierung als Beitrag zur Konfliktverhütung,

Unterstützung der Bemühungen im Hinblick auf die Bildung von Gruppierungen demokratischer Länder bei den Organen der Vereinten Nationen, den Sonderorganisationen und den regionalen Organisationen.

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, Vertrauen in die demokratischen Wahlprozesse aufzubauen und deren Zuverlässigkeit und Transparenz durch die Entsendung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen und den Ausbau der Wahlbeobachtungskapazitäten auf regionaler und nationaler Ebene zu verbessern.

Die Mittel decken außerdem die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von externem Personal zur Unterstützung der Wahlbeobachtungsmissionen, einschließlich der Finanzierung des Vertrags des Missionsleiters, der von der Kommission als Sonderberater im Sinne von Artikel 5 und 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eingestellt wird.

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsweise des Internationalen Gerichtshofs der Vereinten Nationen für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda sowie zur Unterstützung des Internationalen Sondergerichtshofs für Sierra Leone.

Diese Mittel dienen außerdem zur Finanzierung der Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, einschließlich der Unterstützung für internationale, regionale und lokale Organisationen, darunter auch Nichtregierungsorganisationen, zur Förderung der weiteren Ratifizierungen des Statuts des Strafgerichtshofs, zur Vermittlung der für die Umsetzung des Statuts in innerstaatliches Recht erforderlichen rechtlichen Fachkenntnisse, zur Förderung der stärkeren Unterstützung des Strafgerichtshofs seitens der Öffentlichkeit sowie zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen betreffend die Arbeitsweise des Gerichtshofs.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2240/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 2242/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

KAPITEL 19 05 —   BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 05

BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

19 05 01

Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

4

24 870 000

20 000 000

22 200 000

18 000 000

16 529 923,45

12 890 917,20

19 05 02

KEDO

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

800 000,—

760 051,68

19 05 03

Pilotprojekt — Transatlantische Methoden für den Umgang mit globalen Herausforderungen

4

p.m.

p.m.

2 500 000

1 500 000

 

 

 

Kapitel 19 05 — Insgesamt

 

24 870 000

20 000 000

24 700 000

19 500 000

17 329 923,45

13 650 968,88

19 05 01   Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 870 000

20 000 000

22 200 000

18 000 000

16 529 923,45

12 890 917,20

Erläuterungen

Ziel der Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen ist die Verbindung zu Partnern, die ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte wie die Gemeinschaft aufweisen und wichtige Akteure auf bilateraler Ebene sowie in multilateralen Foren und im Rahmen der global governance sind. Die Zusammenarbeit bezieht sich auch auf neu industrialisierte Länder und Gebiete bzw. Länder und Gebiete mit hohem Einkommen, zu denen die Gemeinschaft die Beziehungen aus strategischen Gründen fördert.

Ein besonderes Augenmerk wird Maßnahmen mit regionaler Dimension in den folgenden Bereichen der Zusammenarbeit entgegengebracht:

Förderung der Zusammenarbeit sowie von Partnerschaften und Gemeinschaftsunternehmen zwischen wirtschaftlichen, akademischen und wissenschaftlichen Akteuren in der Gemeinschaft und den Partnerländern;

Stimulierung des bilateralen Handels, der Investitionstätigkeit und von Wirtschaftspartnerschaften;

Förderung des Dialogs zwischen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und anderen in relevanten Bereichen tätigen Nichtregierungsorganisationen der Gemeinschaft und der Partnerländer;

Förderung von Kontakten zwischen Bürgern, von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und von geistigem Austausch sowie Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Kulturen und Zivilisationen;

Förderung von Kooperationsvorhaben in Bereichen wie Forschung, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr und Umwelt — einschließlich Klimawandel — Zoll- und Finanzangelegenheiten und sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern;

Verbesserung der Kenntnisse über die Europäische Union und des Verständnisses der Europäischen Union sowie Stärkung ihres Öffentlichkeitsprofils in den Partnerländern;

Unterstützung spezifischer Initiativen einschließlich Forschungsarbeiten, Studien, Pilotprojekte oder gemeinsame Projekte, mit denen effizient und flexibel Zielen der Zusammenarbeit gedient werden soll, die sich aufgrund der Entwicklung der bilateralen Beziehungen der Gemeinschaft zu den Partnerländern ergeben, oder mit denen die weitere Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zu ihnen gefördert werden soll.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).

19 05 02   KEDO

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

800 000,—

760 051,68

Erläuterungen

Vormals Artikel 19 05 01

Es sind keine Mittel für einen Beitrag zur Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) vorgesehen, da diese voraussichtlich in deutlich reduzierter Form weitergeführt wird.

Rechtsgrundlagen

Abkommen vom 24. März 2006 zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel.

Beteiligung der Europäischen Atomgemeinschaft an der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel.

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

19 05 03   Pilotprojekt — Transatlantische Methoden für den Umgang mit globalen Herausforderungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

2 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Dieses Pilotprojekt dient der Förderung gemeinsamer transatlantischer Lösungsansätze für zentrale internationale politische Herausforderungen, wie z. B. den Klimawandel und die Koordinierung der Finanzhilfe in Ländern wie Afghanistan oder dem Kosovo. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Pilotprojekts sollen die Wirksamkeit der Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft verbessern und bestehende Mechanismen ergänzen. Im Rahmen des Pilotprojekts werden innovative Initiativen von politischen Entscheidungsträgern aus Europa und den Vereinigten Staaten gefördert, die nicht unter den Anwendungsbereich der in den bestehenden Rechtsakten vorgesehenen Instrumente fallen. Bei der Durchführung dieser Maßnahme sorgt die Kommission für eine ausgewogene Verteilung der Hilfen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357) und Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Rahmen eines transatlantischen Partnerschaftsabkommens und zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 226).

KAPITEL 19 06 —   KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 06

KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

19 06 01

Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall

19 06 01 01

Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (Instrument für Stabilität)

4

135 371 000

70 000 000

100 000 000

55 900 000

29 167 000,—

16 998 956,67

19 06 01 02

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

13 000 000

p.m.

15 042 402

17 585 086,68

9 895 563,51

19 06 01 03

Programm für freiwillige technische Unterstützung — Vorbereitende Maßnahme

4

p.m.

200 565

0,—

0,—

19 06 01 04

Netzwerk zur Konfliktverhütung

4

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

 

Artikel 19 06 01 — Subtotal

 

136 871 000

84 500 000

100 000 000

71 142 967

46 752 086,68

26 894 520,18

19 06 02

Maßnahmen zum Schutz von Ländern und deren Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen

19 06 02 01

Maßnahmen auf dem Gebiet der Verringerung des Risikos und der Vorsorge in Bezug auf chemische, nukleare und biologische Materialien oder Stoffe (Instrument für Stabilität)

4

27 000 000

17 800 000

26 040 303

p.m.

 

 

19 06 02 02

Vorbereitende Maßnahme — Abbau von ABC- und Kleinwaffen

4

p.m.

1 300 000

p.m.

2 005 654

3 000 000,—

800 000,—

19 06 02 03

Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen

4

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

 

Artikel 19 06 02 — Subtotal

 

29 000 000

21 100 000

26 040 303

2 005 654

3 000 000,—

800 000,—

19 06 03

Grenzübergreifende Maßnahmen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Schutz von kritischer Infrastruktur und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie Kampf gegen den Terrorismus (Instrument für Stabilität)

4

10 000 000

6 000 000

9 013 435

p.m.

7 913 000,—

4 021 092,60

19 06 04

Unterstützung im Nuklearbereich

19 06 04 01

Unterstützung im Nuklearbereich

4

56 255 000

62 000 000

58 772 000

40 000 000

66 237 629,28

64 023 138,81

19 06 04 02

Beitrag der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

4

15 000 000

15 000 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

14 400 000,—

14 400 000,—

 

Artikel 19 06 04 — Subtotal

 

71 255 000

77 000 000

58 772 000

40 000 000

80 637 629,28

78 423 138,81

19 06 05

Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern

4

6 000 000

5 700 000

5 000 000

4 100 000

 

 

 

Kapitel 19 06 — Insgesamt

 

253 126 000

194 300 000

198 825 738

117 248 621

138 302 715,96

110 138 751,59

19 06 01   Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall

19 06 01 01   Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (Instrument für Stabilität)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

135 371 000

70 000 000

100 000 000

55 900 000

29 167 000,—

16 998 956,67

Erläuterungen

Die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln durch das Instrument für Stabilität ist darauf ausgerichtet, dass bei Not- oder Krisensituationen oder sich anbahnenden Krisen, in Situationen, in denen die Demokratie, die öffentliche Ordnung, der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Sicherheit Einzelner gefährdet sind, in Situationen, die in einen bewaffneten Konflikt auszuufern oder das betreffende Land zu destabilisieren drohen, und wenn diese Situationen den Nutzen der Hilfe- und Kooperationsstrategien und -programme, deren Wirksamkeit und/oder die Bedingungen für deren ordnungsgemäße Durchführung voraussichtlich gefährden, rasch reagiert werden kann.

Diese Mittel sind veranschlagt für ein integriertes Maßnahmenprogramm zur Wiederherstellung der Mindestbedingungen, die für Hilfeleistungen im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente für langfristige Hilfe erforderlich sind. Diese Programme sollen eine reibungslose Verbindung zwischen Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung gewährleisten. Außerdem sollen sie ergänzende Maßnahmen unterstützen, die als Teil eines umfassenden Krisenmanagementkonzepts der EU unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft für im Rahmen der GASP angenommene Maßnahmen fallen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung von durch den Klimawandel verursachten Risiken, insbesondere im Bereich der Wasserbewirtschaftung, in Fällen, in denen sich diese Risiken zu einer Sicherheitsgefährdung auszuweiten drohen.

Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur:

technischen und logistischen Unterstützung der Bemühungen von internationalen und regionalen Organisationen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren zur Förderung der Vertrauensbildung, der Vermittlung, des Dialogs und der Versöhnung;

Wiederaufnahme der grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und Wirtschaftstätigkeiten;

ersten materiellen und funktionellen Rehabilitation der Basisinfrastrukturen, auch durch Minenräumung;

Wiedereingliederung in die Gesellschaft, insbesondere von Flüchtlingen, Vertriebenen und aus dem Wehrdienst entlassenen Soldaten;

Wiederherstellung der institutionellen Kapazitäten für eine verantwortungsvolle Staatsführung und zur Gewährleistung von Rechtstaatlichkeit und Demokratie;

Unterstützung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere zur Rehabilitation von Kindern, die von den Kriegswirren betroffen sind, sowie von Kindersoldaten;

Ergreifung von vorbereitenden Maßnahmen zur Stärkung der Fähigkeiten internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen sowie staatlicher und nichtstaatlicher Akteure bezüglich ihrer Bemühungen zur Förderung der Frühwarnung, der Vertrauensbildung, der Vermittlung sowie der Versöhnung und der Bewältigung aufkommender Spannungen zwischen Volksgemeinschaften und zur Verbesserung der Schadensbewältigung nach Konflikten und Katastrophen.

Als Durchführungspartner kommen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Empfängerländer und deren Agenturen, regionale und internationale Organisationen und deren Agenturen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentliche und private Träger und einzelne Organisationen oder Akteure (einschließlich Personal, das von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten entsandt wird) mit geeigneten Fachkenntnissen und Fertigkeiten infrage.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 01 02   Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

13 000 000

p.m.

15 042 402

17 585 086,68

9 895 563,51

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll, in Ergänzung der im Rahmen von Kooperationsprogrammen mit den jeweiligen Empfängerländern gewährten Mittel für Maßnahmen gegen Antipersonenminen, der Beitrag der Gemeinschaft zu Projekten gegen Minen und insbesondere für Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens von Ottawa (Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen) finanziert werden.

Sie sind auch für Maßnahmen zur Rehabilitation der Opfer von Antipersonenminen bestimmt.

Dabei soll ein breites Spektrum von Maßnahmen abgedeckt werden, wie z. B. Minenräumung, Vernichtung von Minenbeständen, Erkundung von möglicherweise vermintem Gelände und Opferhilfe.

Mit diesen Mitteln werden auch die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen finanziert, die das Problem der Landminen gegenüber bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen zur Sprache bringen, die Teil des Problems sind und daher auch Teil der Lösung sein sollten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 6), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 01 03   Programm für freiwillige technische Unterstützung — Vorbereitende Maßnahme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

200 565

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme zur Einrichtung eines Programms für freiwillige technische Unterstützung für hilfsbedürftige Länder. Dadurch wird eine Struktur für die Entsendung von Freiwilligenhelfern aus den Mitgliedstaaten in Drittländer geschaffen, um den Einsatz des Instrumentariums der Europäischen Union zur Unterstützung der Menschen in Drittländern zu erleichtern. Die Struktur muss die Voraussetzungen dafür schaffen, den europäischen Freiwilligenhelfern die notwendige Ausbildung anzubieten, weitere vorbereitende Maßnahmen für sie zu treffen und die Kosten für die Aktionen der Freiwilligenhelfer in einem Drittland sowie etwaige weitere Kosten zu decken, die sich zwar erst nach den Aktionen ergeben, aber in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen.

Er dient auch zur Finanzierung einer Durchführbarkeitsstudie über die Einrichtung eines Europäischen Zivilen Friedenskorps, dessen Aufgaben über die humanitäre Hilfe im engen Sinne hinausgehen.

Mit der vorbereitenden Maßnahme sollen die Vorbereitungen der Kommission zur Entwicklung der besten Methode zur Schaffung einer solchen Struktur, möglichst in Zusammenarbeit mit im Bereich der humanitären Hilfe und Entwicklungshilfe tätigen Dritten, sowie zur Einrichtung aller Elemente der ausgewählten Struktur in kleinem Maßstab und zur Einstellung und Entsendung erster Freiwilligenhelfer im Rahmen eines Pilotprojekts finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

19 06 01 04   Netzwerk zur Konfliktverhütung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Netzwerks zur Konfliktverhütung bestimmt, das die Beschlussfassung im Bereich der Außenbeziehungen analytisch vorbereiten und untermauern soll, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2001 zu der Mitteilung der Kommission zur Konfliktprävention (ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 291) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 02   Maßnahmen zum Schutz von Ländern und deren Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen

19 06 02 01   Maßnahmen auf dem Gebiet der Verringerung des Risikos und der Vorsorge in Bezug auf chemische, nukleare und biologische Materialien oder Stoffe (Instrument für Stabilität)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 000 000

17 800 000

26 040 303

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die zum Schutz von Ländern und Bevölkerungen vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen beitragen. Hierzu können u. a. zählen:

Förderung ziviler Forschungstätigkeiten als Alternative zur verteidigungsorientierten Forschung und Unterstützung für die Umschulung und alternative Beschäftigung von Wissenschaftlern und Ingenieuren, die vormals in waffenbezogenen Bereichen beschäftigt waren;

Unterstützung für Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheitsverfahren für zivile Anlagen, in denen empfindliche chemische, biologische, radiologische oder nukleare Materialien oder Stoffe im Zusammenhang mit zivilen Forschungsprogrammen gelagert oder gehandhabt werden;

Unterstützung im Rahmen der Kooperationspolitik der Gemeinschaft und ihrer Ziele für die Einrichtung ziviler Infrastrukturen und die Durchführung einschlägiger ziviler Studien, die für die Demontage, Sanierung oder Konversion waffenbezogener Anlagen und Standorte erforderlich sind, wenn diese als nicht mehr zu einem Verteidigungsprogramm gehörend erklärt werden;

Stärkung der Kapazität der mit der Entwicklung und Durchführung einer wirksamen Kontrolle des Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen (einschließlich Einrichtungen zu deren Herstellung oder Lieferung) befassten zuständigen Zivilbehörden, unter anderem durch die Installierung moderner Logistik-, Evaluierungs- und Kontrollausrüstungen;

Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchführung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion und von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen für den Fall möglicher größerer Umweltkatastrophen in diesem Bereich.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 02 02   Vorbereitende Maßnahme — Abbau von ABC- und Kleinwaffen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 300 000

p.m.

2 005 654

3 000 000,—

800 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die einen Beitrag zur Reduzierung von (atomaren, chemischen und biologischen) Massenvernichtungswaffen leisten sollen.

Ferner sind sie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen und zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

19 06 02 03   Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen und zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 03   Grenzübergreifende Maßnahmen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Schutz von kritischer Infrastruktur und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie Kampf gegen den Terrorismus (Instrument für Stabilität)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 000 000

6 000 000

9 013 435

p.m.

7 913 000,—

4 021 092,60

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung neuer Maßnahmen bestimmt, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern im Zusammenhang mit globalen und regionalen grenzübergreifenden Herausforderungen, die die Sicherheit und die Grundrechte der Bürger beeinträchtigen, zu fördern.

Diese Maßnahmen umfassen Folgendes:

Stärkung der Fähigkeiten der Strafverfolgungs- und Justizbehörden und der Zivilbehörden im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Handel mit Drogen, Waffen und Sprengstoffen, und bei der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits,

Unterstützung für Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohungen für den internationalen Verkehr, Energieeinrichtungen und kritische Infrastrukturen, einschließlich Personen- und Güterverkehr sowie Energieverteilung,

Gewährleistung angemessener Abhilfemaßnahmen im Falle plötzlicher größerer Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit wie Epidemien mit potenziell grenzübergreifenden Auswirkungen.

Im Rahmen dieses Instruments können solche Maßnahmen im Kontext stabiler Bedingungen angenommen werden, um spezifische globale und transregionale Gefahren mit destabilisierenden Auswirkungen zu bekämpfen, falls auf der Grundlage der entsprechenden Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft keine adäquate und wirksame Reaktion bereit gestellt werden kann. Außerdem soll mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für Maßnahmen, die vormals über die Haushaltslinie 19 02 11 „Nord-Süd-Kooperationsprogramme zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Drogenabhängigkeit“ finanziert wurden, gedeckt werden.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 04   Unterstützung im Nuklearbereich

19 06 04 01   Unterstützung im Nuklearbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

56 255 000

62 000 000

58 772 000

40 000 000

66 237 629,28

64 023 138,81

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung von Maßnahmen zur Finanzierung:

der Förderung einer wirkungsvollen Sicherheitskultur im Nuklearbereich auf allen Ebenen insbesondere durch:

kontinuierliche Unterstützung der Aufsichtsbehörden und der Organisationen für technische Unterstützung sowie Verbesserung des Rechtsrahmens insbesondere in Bezug auf Lizenzen;

gestützt auf die Erfahrungen der Betreiber durch Programme zur Unterstützung vor Ort und durch Dritte sowie Beratungs- u. Ä. -tätigkeiten zur Verbesserung der Sicherheit bei Konzeption, Betrieb und Wartung lizenzierter Kernkraftwerke und anderer bestehender kerntechnischer Anlagen, so dass ein hoher Sicherheitsstandard erreicht werden kann;

Unterstützung bei der sicheren Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen;

Ausarbeitung und Durchführung von Konzepten für die Stilllegung bestehender Anlagen und die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen;

der Schaffung eines effizienten Rechtsrahmens und wirksamer Verfahren und Systeme, um für einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kernmaterial, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und für die sichere Entsorgung von Kernmaterial zu sorgen;

der Schaffung des erforderlichen Rechtsrahmens und der erforderlichen Verfahren für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, die auch eine ordnungsgemäße Buchführung über Spaltstoffe und eine ordnungsgemäßen Kontrolle dieser Stoffe sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der Anlagenbetreiber einschließen;

wirksamer Vorkehrungen zur Prävention von Unfällen mit radiologischen Folgen sowie ggf. zur Abschwächung derselben und von Vorkehrungen für Notfallplanung, Katastrophenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen, Zivilschutz und Sanierungsmaßnahmen;

von Maßnahmen zur Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit (einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der IAEO) in den vorgenannten Bereichen, so auch bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und Verträge und der Kontrolle ihrer Einhaltung, beim Informationsaustausch sowie bei Ausbildungs- und Forschungsaufgaben.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

19 06 04 02   Beitrag der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

15 000 000

p.m. (356)

p.m. (357)

14 400 000,—

14 400 000,—

Erläuterungen

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/908/EG, Euratom des Rates vom 4. Dezember 2006 über den ersten Teil des dritten Beitrags der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 28).

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

19 06 05   Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 000 000

5 700 000

5 000 000

4 100 000

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern im Rahmen des Finanzierungsinstruments für den Bevölkerungsschutz und des Gemeinschaftsverfahrens zur Koordinierung von Katastrophenschutzmaßnahmen, insbesondere für folgende Maßnahmen:

Mobilisierung von Sachverständigen zur Einschätzung der benötigten Hilfe und Erleichterung der Hilfe in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Katastrophenfall,

Transport europäischer Katastrophenschutzhilfe — einschließlich Bereitstellung sachdienlicher Informationen über Transportmittel — bei Katastrophen sowie die damit zusammenhängende Logistik.

Als Durchführungspartner kommen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Empfängerländer und deren Agenturen, regionale und internationale Organisationen und deren Agenturen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentliche und private Träger und einzelne Organisationen oder Akteure (einschließlich Personal, das von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten entsandt wird) mit geeigneten Fachkenntnissen und Fertigkeiten infrage.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).

KAPITEL 19 08 —   EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

19 08 01

Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

19 08 01 01

Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

774 380 000

664 000 000

776 863 000

633 000 000

828 190 902,48

888 239 346,55

19 08 01 02

Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

300 000 000

200 000 000

172 000 000

110 000 000

120 157 000,—

145 973 768,93

19 08 01 03

Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

335 363 400 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

209 000 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

387 134 000

250 000 000

365 416 431,22

294 734 984,80

19 08 01 04

Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

4

2 500 000

2 500 000

 

 

 

 

19 08 01 05

Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

4

2 500 000

2 500 000

 

 

 

 

 

Artikel 19 08 01 — Subtotal

 

1 414 743 400

1 078 000 000

1 335 997 000

993 000 000

1 313 764 333,70

1 328 948 100,28

19 08 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

19 08 02 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

4

73 100 000

60 000 000

42 400 000

30 000 000

 

 

19 08 02 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

1.2

81 289 362

45 000 000

47 579 371

p.m.

 

 

 

Artikel 19 08 02 — Subtotal

 

154 389 362

105 000 000

89 979 371

30 000 000

 

 

19 08 03

Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern

4

p.m.

1 000 000

p.m.

p.m.

0,—

7 963 972,19

 

Kapitel 19 08 — Insgesamt

 

1 569 132 762

1 184 000 000

1 425 976 371

1 023 000 000

1 313 764 333,70

1 336 912 072,47

Erläuterungen

Neues Kapitel

Ziel der EU ist es, zwischen ihren Mitgliedstaaten und den benachbarten Partnerländern (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465) einen Raum des Wohlstands und der freundlichen Nachbarschaft zu schaffen. Zu diesem Zweck hat die EU mit den meisten Nachbarländern Abkommen sowie Aktionspläne der Europäischen Nachbarschaftspolitik zur Umsetzung derselben geschlossen. Dieser ausgehandelte Rahmen soll dazu dienen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen stärkere und festere Beziehungen aufzubauen und ein erhebliches Ausmaß an wirtschaftlicher Integration und politischer Kooperation zu erzielen. Darüber hinaus hat die EU eine strategische Partnerschaft mit Russland geschlossen, die sich auf gemeinsame Interessen und Werte stützt und auf der Schaffung von vier gemeinsamen Räumen beruht. Die Mittel dieses Kapitels sind für die Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen bestimmt, die zur Umsetzung dieser Abkommen beitragen. Die Zusammenarbeit mit den Ländern, mit denen derartige Abkommen entweder noch nicht unterzeichnet wurden oder für die keine solchen bestehen — wie Belarus, Lybien oder Syrien — erfolgt auf der Grundlage der politischen Ziele der EU.

19 08 01   Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Erläuterungen

Neuer Artikel

19 08 01 01   Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

774 380 000

664 000 000

776 863 000

633 000 000

828 190 902,48

888 239 346,55

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Abkommen und ENP-Aktionspläne mit den Nachbarländern der EU im Mittelmeerraum gefördert werden soll. Darüber hinaus soll mit diesen Mittel die Durchführung des auf fünf Jahre angelegten Europa-Mittelmeer-Arbeitsplans 2006-2010 unterstützt werden. Dieser umfasst u. a. die folgenden Kooperationsbereiche:

Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und des Ausbaus des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind;

Förderung der Wahrung der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Unterstützung bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der EU und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Maßnahmen zur Konfliktbeilegung;

Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Förderung der regionalen Integration im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und zwar insbesondere Förderung der regionalen Zusammenarbeit, der Schaffung von Netzen und Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten gemeinnützigen Organisationen mit dem Ziel, Wissen und bewährte Praxis in allen maßgeblichen Bereichen auszutauschen;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die aus den ENPI-Mitteln im Rahmen des Postens 19 02 01 01 (Zusammenarbeit in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden.

Diese Mittel decken die Ausgaben für die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in den Mittelmeerdrittländern verbundenen Aktionen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit der Gemeinschaft und zur Information.

Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Gemeinschaftshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Mit Ausnahme der humanitären Hilfe sollte Regierungen keine Unterstützung gewährt und nicht mit ihnen zusammengearbeitet werden, wenn die betreffenden Regierungen nachweislich für eine Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 02   Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000 000

200 000 000

172 000 000

110 000 000

120 157 000,—

145 973 768,93

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der palästinensischen Bevölkerung und der besetzten palästinensischen Gebiete Westjordanland und Gazastreifen vor dem Hintergrund des Friedensprozesses im Nahen Osten bestimmt.

Die Maßnahmen sind hauptsächlich auf Folgendes ausgerichtet:

Unterstützung des Aufbaus von Staat und Verwaltung;

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung;

Abmilderung der Auswirkungen der sich verschlechternden wirtschaftlichen, finanziellen, und humanitären Bedingungen auf die palästinensische Bevölkerung durch Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen und sonstiger Unterstützung;

Beteiligung an der Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen des Friedensprozesses, durch die die regionale Zusammenarbeit zwischen Israel und seinen Nachbarn vor allem in den Bereichen Institutionen, Wirtschaft, Wasserwirtschaft, Umweltschutz und Energie gefördert werden soll;

Finanzierung von Maßnahmen, mit denen die Öffentlichkeit für den Friedensprozess gewonnen werden soll;

Finanzierung von Informationen, auch in arabischer und hebräischer Sprache, über die israelisch-palästinensische Zusammenarbeit und Verbreitung dieser Informationen;

Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen.

Die aktive Beteiligung der EU am Friedensprozess im Nahen Osten und die Unterstützung dieses Prozesses durch die EU werden 2008 aufrechterhalten. Damit soll insbesondere die Hilfe für das UNRWA sichergestellt werden, um den Bedarf der Palästinaflüchtlinge zu decken. Diese Hilfe muss erhöht werden, da die Beträge, die in der zwischen dem UNRWA und der Kommission am 28. Februar 2007 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung vereinbart wurden, nicht ausreichend sind. Es sind zusätzliche Mittel erforderlich, um den dringenden Bedarf der palästinensischen Bevölkerung zu decken, der von Tag zu Tag zunimmt, insbesondere seit im Juni 2007 der Gaza-Streifen und das Westjordanland faktisch voneinander getrennt wurden.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 03   Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

335 363 400 (361)

209 000 000 (362)

387 134 000

250 000 000

365 416 431,22

294 734 984,80

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Abkommen und ENP-Aktionspläne mit den östlichen Nachbarn der EU gefördert werden soll. Darüber hinaus dienen sie der Unterstützung der Strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Russland durch die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen für die Bereiche „wirtschaftliche Zusammenarbeit“, „Freiheit, Sicherheit und Recht“, „externe Sicherheit“ sowie „Forschung und Bildung“, welcher auch die kulturellen Aspekte umfasst. In diesem Zusammenhang sind sie u. a. für die folgenden Kooperationsbereiche bestimmt:

Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und des Ausbaus des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind;

Förderung der Wahrung der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung;

Unterstützung bei der Umgestaltung und Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der EU und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Maßnahmen zur Konfliktbeilegung;

Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Förderung der regionalen Zusammenarbeit, auch im Rahmen der „Schwarzmeersynergie“, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Kooperationsmaßnahmen zur Entwicklung hocheffizienter Lösungen für den Umweltschutz liegt;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern; diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die aus den ENPI-Mitteln im Rahmen des Postens 19 02 01 01 (Zusammenarbeit in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden;

Unterstützung von Maßnahmen zur Beseitigung alter Pestizidbestände.

Außerdem sind die Mittel dieses Postens für Maßnahmen bestimmt, die der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Gemeinschaftshilfe erhöhen.

Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Gemeinschaftshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Der Bedeutung des Ausbaus der Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum wird im Rahmen der „Schwarzmeersynergie“ Rechnung getragen. Der Schwarzmeerraum befindet sich in einer strategisch wichtigen Position für die Energieversorgungssicherheit und die wirtschaftliche Entwicklung der Europäischen Union und ihrer Nachbarstaaten. Das gemeinsame operationelle Programm für den Schwarzmeerraum umfasst zehn Partnerstaaten, davon sind drei Mitgliedstaaten und einer Kandidatenstaat. Die Haushaltsmittel müssen ergänzt werden, um die Infrastrukturen für Verkehr, Fremdenverkehr und kulturelle Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum auszubauen.

Ein Teil der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen wird in die Reserve eingestellt, bis die Kommission ausgehend von den Feststellungen des Rechnungshofs (Sonderbericht des Rechnungshofes Nr. 2/2006 (ABl. C 119 vom 19.5.2006, S. 1)) einen Plan für Verbesserungsmaßnahmen vorlegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 04   Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

2 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung eines Pilotprojekts zur Verhinderung einer möglichen Verschmutzung durch Unterwasser-Müllkippen und zur Erprobung von Methoden zur Wiederbelebung tieferer Gewässerschichten in der Ostsee.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

19 08 01 05   Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

2 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll eine wirksame Partnerschaft mit der Russischen Föderation zur Förderung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft der vielen ethnischen und nationalen Minderheiten Russlands geschaffen werden. In diesem Rahmen werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung und Entwicklung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft autochthoner Bevölkerungsgruppen unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

19 08 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

Erläuterungen

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit (CBC) im Bereich der EU-Außengrenzen ist sowohl in der Europäischen Nachbarschaftspolitik als auch in der Strategischen Partnerschaft mit Russland eine der obersten Prioritäten. Durch die Annahme des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) hat sich der Umfang der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich erweitert. Nach dem neuen Konzept werden die CBC-Programme für die EU-Außengrenze sowohl aus Rubriken des EU-Haushalts für interne als auch aus Rubriken für externe Politikbereiche finanziert und nach Maßgabe eines einzigen Regelwerks, das im Rahmen der ENPI-Verordnung aufgestellt wurde, durchgeführt. Die Beträge, die insgesamt aus diesen Rubriken beigetragen werden, werden über die beiden Posten dieses Artikels bereitgestellt.

Die Mittel sind zur Finanzierung mehrerer Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit bestimmt, die die gesamten Land- und Seegrenzen entlang aufgestellt wurden. Diese Programme sollen deutlich signalisieren, dass die EU keine neuen Trennungslinien ziehen möchte; darüber hinaus werden sie die Partnerschaft zwischen den Grenzgebieten der EU und der Nachbarländer vertiefen und ihnen dabei helfen, gemeinsame Entwicklungsprobleme in die Hand zu nehmen. Ihr Schwerpunkt liegt auf den folgenden fünf Bereichen:

Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Regionen beiderseits der gemeinsamen Grenzen;

Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in Bereichen wie Umwelt, öffentliche Gesundheit und Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität;

Zusammenarbeit bei der wirksamen Sicherung der gemeinsamen Grenzen und Lösung der Probleme an den Grenzübergangsstellen zur EU durch Erweiterung der Kapazitäten für die Abfertigung des Güterverkehrs;

Förderung grenzüberschreitender Kontakte vor Ort zwischen den Bevölkerungen („people-to-people“).

Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen.

Außerdem sind die Mittel dieses Artikels für Maßnahmen bestimmt, die der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Gemeinschaftshilfe erhöhen.

19 08 02 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

73 100 000

60 000 000

42 400 000

30 000 000

 

 

Erläuterungen

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 02 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

81 289 362

45 000 000

47 579 371

p.m.

 

 

Erläuterungen

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 03   Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

p.m.

0,—

7 963 972,19

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern bestimmt. Darunter fällt u. a. die Unterstützung des Investitionsmechanismus Europa-Mittelmeer der Europäischen Investitionsbank und die Deckung der Durchführung der nicht aus EIB-Mitteln stammenden Finanzhilfen im Rahmen der dritten und vierten Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern im südlichen Mittelmeerraum. Die dritten Finanzprotokolle erfassen den Zeitraum vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1991 und die vierten Finanzprotokolle den Zeitraum vom 1. November 1991 bis 31. Oktober 1996.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 263 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2212/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 265 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2213/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 266 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 267 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2215/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 268 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2216/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3177/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3178/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 8).

Verordnung (EWG) Nr. 3179/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 15).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3181/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 29).

Verordnung (EWG) Nr. 3182/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 36).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss 88/30/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 1).

Beschluss 88/31/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 9).

Beschluss 88/32/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 17).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/206/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 13).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über die Anwendung des Finanzinstruments „EC Investment Partners“ für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. L 28 vom 6.2.1996, S. 2).

KAPITEL 19 09 —   BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 09

BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

19 09 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

4

346 242 000

320 000 000

338 443 346

310 000 000

339 932 070,—

328 990 746,22

19 09 02

Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika

4

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 19 09 — Insgesamt

 

347 742 000

321 500 000

338 443 346

310 000 000

339 932 070,—

328 990 746,22

Erläuterungen

Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels ist in erster Linie ihr Beitrag zur Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele, insbesondere von Ziel 1, wonach bis 2015 die Anzahl der Menschen mit einem Tageseinkommen von weniger als 1 US-Dollar sowie der Anteil der Menschen, die Hunger leiden, halbiert werden soll. Die Millennium-Entwicklungsziele legen dafür eine allgemeine Zielvorgabe fest.

Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der EU als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis 2009 für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Gemeinschaft vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

19 09 01   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

346 242 000

320 000 000

338 443 346

310 000 000

339 932 070,—

328 990 746,22

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in den lateinamerikanischen Entwicklungsländern und leisten einen Beitrag zur

Verbesserung der gesundheitlichen Grundversorgung und Grundbildung durch das in Einklang mit der Erklärung der Kommission zu Artikel 5 des DCI stehende Bemühen darum, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis 2009 für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen;

institutionellen Unterstützung und Festigung von Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten;

Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung unter besonderer Berücksichtigung des Problems der Armutsfalle, mit dem behinderte Menschen konfrontiert sind;

Förderung eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch Schutz der Eigentumsrechte, Abbau von Bürokratie und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie Förderung von KMU-Vereinigungen;

Unterstützung von Mikrofinanzierungsprogrammen;

Unterstützung der regionalen Integration;

Verbesserung des Bildungsniveaus, des Gesundheitssystems und der Verkehrsinfrastrukturen;

Förderung des verstärkten Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien;

Förderung der regionalen Integration;

Unterstützung des Aufbaus von Strukturen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der Welthandelsorganisation (WTO) eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern;

Begünstigung des Transfers von Know-how und Unterstützung von Treffen und Zusammenschlüssen zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien;

in den betreffenden Ländern die Rahmenbedingungen für die Expansion der Wirtschaft und damit für die Entwicklung zu verbessern;

Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, nachhaltiger Energieträger und der Bekämpfung des Klimawandels;

Förderung der Katastrophenverhütung und der Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen;

Unterstützung von Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und lokalen Initiativen dahin gehend, dass sie die Auswirkungen der europäischen Investitionen auf die Volkswirtschaft überwachen, insbesondere in Form von Verhaltenskodizes und sektorspezifischen Vereinbarungen, die Arbeits-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsnormen umfassen;

Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen.

Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen finanziert werden, die — vor allem in Kolumbien — Gruppen von Flüchtlingen die Selbstversorgung sowie Vertriebenen und anderen Bevölkerungsgruppen, die ihr Ursprungs- oder Aufenthaltsland wegen kriegerischer Auseinandersetzungen, Unsicherheit oder anderer nicht naturbedingter Katastrophen verlassen haben, die Wiedereingliederung ermöglichen sollen. Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen können mitfinanziert werden.

Des Weiteren werden Maßnahmen finanziert, die der Bevölkerung in Entwicklungsländern nach einer Krisensituation infolge von Naturkatastrophen, bewaffneten Konflikten oder anderen Krisen die Rückkehr zu einem normalen Leben erleichtern sollen. Die Maßnahmen können insbesondere Programme und Vorhaben abdecken, die von im Bereich der Entwicklung tätigen Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft durchgeführt werden, die die Einbindung der betroffenen Bevölkerung in die Entscheidungs- und Umsetzungsprozesse fördern.

Mit Ausnahme der humanitären Hilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

Die Maßnahmen, die aus dieser Haushaltslinie finanziert werden, berücksichtigen den Faktor demografischer Wandel.

Über den Referenzbetrag der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 hinausgehende Mittel können für Maßnahmen im Bereich der höheren Bildung verwendet werden, auch wenn sie keine direkte Relevanz für die Abschaffung der Armut in Lateinamerika aufweisen.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171).

19 09 02   Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in den lateinamerikanischen Entwicklungsländern, die nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 abgedeckt sind, insbesondere Maßnahmen zur Zusammenarbeit in Sektoren, die aus eigener Kraft entwicklungsfähig sind, so dass Investitionen aus dem EU-Haushalt keinen Beitrag zur Armutsbekämpfung in diesen Ländern leisten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

KAPITEL 19 10 —   BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTEN (DCI)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 10

BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTEN (DCI)

19 10 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

19 10 01 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

4

504 250 000

485 100 000

507 048 000

630 000 000

828 304 663,75

714 611 377,11

19 10 01 02

Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan

4

150 000 000

150 000 000

140 000 000

12 648 533

 

 

19 10 01 03

Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

4

5 000 000

3 000 000

7 000 000

5 000 000

 

 

19 10 01 04

Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

4

5 000 000

3 000 000

7 000 000

5 000 000

 

 

19 10 01 05

Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien

4

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

 

Artikel 19 10 01 — Subtotal

 

666 250 000

643 100 000

661 048 000

652 648 533

828 304 663,75

714 611 377,11

19 10 02

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Zentralasien

4

66 796 000

55 000 000

54 637 000

60 000 000

61 697 193,54

52 296 487,55

19 10 03

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern im Nahen und Mittleren Osten (DCI)

4

98 449 000

80 000 000

108 680 000

80 000 000

210 500 000,—

176 155 533,05

 

Kapitel 19 10 — Insgesamt

 

831 495 000

778 100 000

824 365 000

792 648 533

1 100 501 857,29

943 063 397,71

Erläuterungen

Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels ist in erster Linie ihr Beitrag zur Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele, insbesondere von Ziel 1, wonach bis 2015 die Anzahl der Menschen mit einem Tageseinkommen von weniger als 1 US-Dollar sowie der Anteil der Menschen, die Hunger leiden, halbiert werden soll. Die Millennium-Entwicklungsziele legen dafür eine allgemeine Zielvorgabe fest.

Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der EU als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss.

Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis 2009 für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Gemeinschaft vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

19 10 01   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere den ärmsten Ländern, zur Lösung der makroökonomischen und der sektoralen Probleme. Vorrang haben Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft begünstigen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, allgemeiner Zugang von Kindern beiderlei Geschlechts sowie von Frauen zum Primar- und Sekundarunterricht, Umwelt, tropische Wälder, Drogenbekämpfung, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Wiederaufbau sowie Förderung nachhaltiger Energieträger und der Informations- und Kommunikationstechnologien.

Die Kommission veröffentlicht alljährlich einen Tätigkeitsbericht über alle Maßnahmen der Außenhilfe.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind die Ausgaben für horizontale Aktionen und Maßnahmen, die der Sichtbarkeit und der Information über die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den Entwicklungsländern in Asien dienen.

Außerdem bei diesem Artikel eingesetzt sind die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen.

Diese Mittel sind auch für die Förderung eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch Schutz der Eigentumsrechte, Abbau von Bürokratie und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie die Förderung von KMU-Vereinigungen bestimmt.

Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, von denen sich die Europäische Union bei ihrem Handeln leiten lässt.

Diese Mittel sind im beiderseitigen Interesse der Europäischen Union und der Partnerländer für die Finanzierung verschiedener Maßnahmen bestimmt, u. a. technische Hilfe, Ausbildung, Technologietransfer, institutionelle Unterstützung im Bereich der Absatzförderung, der Energieversorgung (insbesondere mittels erneuerbarer Energieträger), des Umweltschutzes und der Bewirtschaftung mit dem Ziel:

die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und die Wirtschaftsbeziehungen und den Handel zwischen der Europäischen Union und Asien zu erleichtern,

die regionale Integration zu fördern,

den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der WTO eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern,

den Transfer von Know-how zu begünstigen und Treffen und Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien zu unterstützen,

in den betreffenden Ländern die Rahmenbedingungen für die Expansion der Wirtschaft und damit für die Entwicklung zu verbessern,

den verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern.

Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

Es können Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen mitfinanziert werden.

Diese Mittel sind auch für die Förderung der Katastrophenverhütung und der Risikoreduzierung, einschließlich der Reduzierung der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, bestimmt.

Des Weiteren werden aus diesen Mitteln Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert.

Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Gemeinschaft zu diesem Prozess, insbesondere die vollständige Einhaltung des Petersberger Abkommens in Wort und Geist. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen.

Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171).

19 10 01 01   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

504 250 000

485 100 000

507 048 000

630 000 000

828 304 663,75

714 611 377,11

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere den ärmsten Ländern, zur Verbesserung der menschlichen und sozialen Entwicklung und zur Lösung der makroökonomischen und der sektoralen Probleme. Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) wird sich die Kommission darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis 2009 für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Vorrang haben Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft begünstigen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, allgemeiner Zugang von Kindern beiderlei Geschlechts und von Frauen sowie von Kindern mit Behinderungen zum Primar- und Sekundarunterricht, Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der tropischen Wälder, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, und Wiederaufbau sowie Förderung nachhaltiger Energieträger, der Bekämpfung des Klimawandels und der Informations- und Kommunikationstechnologien.

Die Kommission veröffentlicht alljährlich einen Tätigkeitsbericht über alle Maßnahmen der Außenhilfe.

Ebenfalls bei diesem Posten eingesetzt sind die Ausgaben für horizontale Aktionen und Maßnahmen, die der Sichtbarkeit und der Information über die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den Entwicklungsländern in Asien dienen.

Ebenfalls bei diesem Posten eingesetzt sind die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen.

Mit diesen Mitteln werden Mikrofinanzierungsprogramme gefördert.

Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, von denen sich die Europäische Union bei ihrem Handeln leiten lässt.

Sie decken ferner Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau begünstigen.

Diese Mittel decken auch technische Hilfe, Ausbildung, Technologietransfer, institutionelle Unterstützung im Bereich der Absatzförderung, der Energieversorgung (insbesondere mittels erneuerbarer Energieträger), des Umweltschutzes und der Bewirtschaftung mit dem Ziel:

die regionale Integration zu fördern,

den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der WTO eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern,

den Transfer von Know-how zu begünstigen und Treffen und Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien zu unterstützen,

den verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern,

die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu fördern, weniger gut repräsentierte Gruppen zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen, jegliche Form von Benachteiligung zu bekämpfen und die Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen zu stärken.

Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

Es können Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen mitfinanziert werden.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Mit Ausnahme der humanitären Hilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

Die Maßnahmen, die aus dieser Haushaltslinie finanziert werden, berücksichtigen den Faktor demografischer Wandel.

Über den Referenzbetrag der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 hinausgehende Mittel können für Maßnahmen im Bereich der höheren Bildung verwendet werden, auch wenn sie keine direkte Relevanz für die Abschaffung der Armut in Asien aufweisen.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 01 02   Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

150 000 000

150 000 000

140 000 000

12 648 533

 

 

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln werden Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert. Sie werden ergänzt durch Ausgaben aus anderen Kapiteln und Artikeln, für die andere Verfahren gelten.

Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Gemeinschaft zu diesem Prozess, insbesondere die volle Umsetzung des Prozesses im Anschluss an die Afghanistan-Konferenz in Bonn. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen.

Diese Mittel sind zur Förderung der sozialen Grundversorgung und der wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan bestimmt.

Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder.

Ferner soll mit ihnen auch ein Teil des von der Europäischen Gemeinschaft auf der Konferenz von Tokio im Januar 2002 zugesagten Beitrags der Gemeinschaft zu dem Prozess finanziert werden, der die Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge und Vertriebenen in ihr Herkunftsland bzw. in ihre Herkunftsregionen ermöglicht.

Außerdem werden mit diesen Mitteln die Aktivitäten von Frauenorganisationen finanziert, die sich seit langer Zeit für die Rechte der afghanischen Frauen einsetzen.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Besonderes Augenmerk gilt ferner bei allen anderen Maßnahmen und Projekten, die mit diesen Mitteln unterstützt werden, der Situation von Frauen und Mädchen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 01 03   Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

3 000 000

7 000 000

5 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, den Austausch zwischen europäischen und indischen Führungskräften aus der gewerblichen Wirtschaft und Wissenschaftlern aus Universitäten und Forschungsinstituten zu fördern. Ein solcher Austausch ist wichtig, um die Verbindungen zwischen Unternehmern und Wissenschaftlern aus der EU und rasch wachsenden Volkswirtschaften wie Indien zu stärken. Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357), in der festgestellt wird, dass „die Kommission den umfassenden und sehr schnellen Veränderungen in der Weltwirtschaft — vor allem im Hinblick auf die Volkswirtschaften von Schwellenländern wie China und Indien — unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet hat“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

19 10 01 04   Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

3 000 000

7 000 000

5 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, den Austausch zwischen europäischen und chinesischen Führungskräften aus der gewerblichen Wirtschaft und Wissenschaftlern aus Universitäten und Forschungsinstituten zu fördern. Ein solcher Austausch ist wichtig, um die Verbindungen zwischen Unternehmern und Wissenschaftlern aus der EU und rasch wachsenden Volkswirtschaften wie China zu stärken. Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357), in der festgestellt wird, dass „die Kommission den umfassenden und sehr schnellen Veränderungen in der Weltwirtschaft — vor allem im Hinblick auf die Volkswirtschaften von Schwellenländern wie China und Indien — unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet hat“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

19 10 01 05   Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in asiatischen Entwicklungsländern, die nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 abgedeckt sind, insbesondere Maßnahmen zur Zusammenarbeit in Sektoren, die aus eigener Kraft entwicklungsfähig sind, so dass Investitionen aus dem EU-Haushalt keinen Beitrag zur Armutsbekämpfung in diesen Ländern leisten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 02   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Zentralasien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

66 796 000

55 000 000

54 637 000

60 000 000

61 697 193,54

52 296 487,55

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung oder Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen auf den Ebenen Regierung, Institutionen, nichtstaatliche Organisationen und privater Sektor zur Unterstützung des Übergangs zur Marktwirtschaft und zur Stärkung der Menschenrechte, der Demokratie und des Rechtsstaats in den Partnerstaaten.

Die Maßnahmen betreffen unter anderem die Unterstützung der institutionellen Reformen, die Unterstützung des Privatsektors und der wirtschaftlichen Entwicklung, die Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen Folgen des Transformationsprozesses, die Entwicklung der Infrastrukturnetze, die Stärkung des Umweltschutzes und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, nachhaltige Energieträger, die Bekämpfung des Klimawandels, Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, sowie die Entwicklung der ländlichen Wirtschaft.

Diese Mittel decken auch Maßnahmen im Bereich der sozialen Grundversorgung, einschließlich Grundbildung, medizinische Grundversorgung, reproduktive Gesundheit einschließlich HIV/Aids, Grundversorgung mit Trinkwasser und sanitäre Grundversorgung.

Ein Teil dieser Mittel soll unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für die Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie und des Rechtsstaats eingesetzt werden. Ein Teil davon soll insbesondere für Tätigkeiten zur Stärkung des Schutzes von Kindern, einschließlich der in Heimen untergebrachten Kinder verwendet werden.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für das betreffende Programm eingesetzt werden.

Die Maßnahmen, die aus dieser Haushaltslinie finanziert werden, berücksichtigen den Faktor demografischer Wandel.

Über den Referenzbetrag der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 hinausgehende Mittel können für Maßnahmen im Bereich der höheren Bildung verwendet werden, auch wenn sie keine direkte Relevanz für die Abschaffung der Armut in Zentralasien aufweisen.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 03   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern im Nahen und Mittleren Osten (DCI)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

98 449 000

80 000 000

108 680 000

80 000 000

210 500 000,—

176 155 533,05

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Maßnahmen im Irak und im Jemen zur Armutsbekämpfung (Unterstützung des sozialen Bereichs und der Privatwirtschaft).

Die Maßnahmen, die aus dieser Haushaltslinie finanziert werden, berücksichtigen den Faktor demografischer Wandel.

Über den Referenzbetrag der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 hinausgehende Mittel können für Maßnahmen im Bereich der höheren Bildung verwendet werden, auch wenn sie keine direkte Relevanz für die Abschaffung der Armut im Nahen Osten aufweisen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

KAPITEL 19 11 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 11

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

19 11 01

Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung

4

14 000 000

14 000 000

14 899 240

15 352 136

14 000 000,—

11 242 479,19

19 11 02

Informationsprogramme für Drittländer

4

10 700 000

10 000 000

7 548 760

6 442 864

6 954 952,47

5 853 501,35

19 11 03

Prince — Rolle der Europäischen Union in der Welt

4

3 000 000

3 000 000

2 620 000

1 500 000

3 875 682,02

2 901 927,82

19 11 04

Auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Drittländern spezialisierte Einrichtungen

4

p.m.

p.m.

p.m.

1 097 396,—

942 089,58

 

Kapitel 19 11 — Insgesamt

 

27 700 000

27 000 000

25 068 000

23 295 000

25 928 030,49

20 939 997,94

19 11 01   Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 000 000

14 000 000

14 899 240

15 352 136

14 000 000,—

11 242 479,19

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Evaluierungen, Monitoringmaßnahmen und unterstützenden Maßnahmen während der Programmierung, Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Maßnahmen, Strategien und Politiken im Bereich der Entwicklung, einschließlich:

Studien in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Angemessenheit, Auswirkungen und Tragfähigkeit,

Monitoring laufender Maßnahmen (sowohl im Verlauf als auch nach Abschluss der Maßnahme),

unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitoring laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen,

Rückmeldungen und Informationen zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Bewertungen im Zusammenhang mit der Beschussfassung,

Überarbeitung der Methoden mit Blick auf die Verbesserung der Qualität und des Nutzens der Evaluierungen,

Rückmeldungen und Informationsmaßnahmen zu methodischen Verbesserungen, die Qualität und Aussagekraft der Bewertungen stärken,

Überprüfung der Gemeinschaftshilfe auf ihre Behindertengerechtheit im Einklang mit Artikel 32 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurde,

Untersuchung möglicher Formen der Evaluierung von Programmen, die auf nicht strukturellen Maßnahmen basieren, wie etwa alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Friedensschaffung, der Erziehung zum Frieden, der Wiederaussöhnung usw.

Mit diesen Mitteln wird zudem die Prüfung der Verwaltung der von der Kommission durchgeführten Programme und Projekte im Bereich der Außenhilfe finanziert Ferner dienen sie zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für externe Evaluierer, bei denen die Spezifität der für die Auslandshilfe der Gemeinschaft geltenden Regeln im Vordergrund stehen.

Außerdem werden mit diesen Mitteln weiterführende Bemühungen im Hinblick auf die Entwicklung weiterer Methoden und Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

19 11 02   Informationsprogramme für Drittländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 700 000

10 000 000

7 548 760

6 442 864

6 954 952,47

5 853 501,35

Erläuterungen

Die unter diese Haushaltslinie fallenden Informationsmaßnahmen lassen sich in zwei großen Kategorien zusammenfassen: einerseits horizontale Tätigkeiten und logistische Unterstützung am Sitz, andererseits Maßnahmen der Delegationen der Kommission in den Drittländern und für internationale Organisationen.

Maßnahmen, die am Sitz durchgeführt werden

das Besucherprogramm der Europäischen Union (EUVP), das gemeinsam vom Europäischen Parlament und von der Kommission durchgeführt wird, bietet alljährlich etwa 170 von den Delegationen vorgeschlagenen Teilnehmern die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Europäischen Union; die Besuche beim Parlament und bei der Kommission finden im Rahmen eines individuell auf die Teilnehmer zugeschnittenen thematischen Programms statt;

die Erstellung und Verbreitung von Veröffentlichungen zu Schwerpunktthemen im Rahmen eines Jahresprogramms;

die Herstellung und Verbreitung von audiovisuellem Informationsmaterial;

der Ausbau der Online-Information (Internet, elektronische Nachrichtensysteme);

die Ausrichtung von Besuchsveranstaltungen für Journalisten;

die Ausrichtung von Besuchsveranstaltungen für Vertreter der Zivilgesellschaft;

gemeinsamer Ankauf von Werbematerial für die Delegationen;

Unterstützung von Informationsaktionen, die von Multiplikatoren durchgeführt werden und den Prioritäten der Europäischen Union entsprechen;

die Ausstrahlung von Euronews in Farsi.

Dezentralisierte Maßnahmen der Delegationen in Drittländern und für internationale Organisationen:

Die Delegationen legen einen jährlichen Kommunikationsplan vor, der den für jede Region und jedes Land aufgestellten Kommunikationszielen entspricht und für den Haushaltsmittel bereitgestellt werden, nachdem er vom Sitz gebilligt worden ist.

Hier sind sechs Arten von Maßnahmen zu unterscheiden:

Mitteilungsblätter,

Websites,

Beziehungen zu den Medien (Pressekonferenzen, Seminare, Radioprogramme usw.),

Informationsprodukte (andere Veröffentlichungen, grafisches Material usw.),

Organisation von Veranstaltungen, einschließlich kulturellen Aktivitäten,

sonstige Maßnahmen. Ab 2007 fällt hierunter auch die Verwaltung des Netzwerks der Infostellen, die bislang unter der Bezeichnung „Europäische Dokumentationszentren“ bekannt sind.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

19 11 03   Prince — Rolle der Europäischen Union in der Welt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

3 000 000

2 620 000

1 500 000

3 875 682,02

2 901 927,82

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die sich an die Bürger der EU richten und die Außenpolitik der EU im Allgemeinen betreffen.

Die Informationsmaßnahmen betreffen folgende Bereiche, können jedoch auch andere Aspekte der Außenbeziehungen der EU einbeziehen, insbesondere in Zusammenhang mit der künftigen Außenpolitik der EU:

Stärkung der Wahrnehmung der Außenhilfe der EU in der Öffentlichkeit. Damit soll verdeutlicht werden, dass die Außenhilfe als integraler Bestandteil der Maßnahmen der EU und als maßgebliche politische Zielsetzung wahrzunehmen ist, die die EU und ihre Rolle in der Welt prägt.

Die Europäische Nachbarschaftspolitik. Die Europäische Nachbarschaftspolitik wurde auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (KOM(2003) 104 endg.) vom 11. März 2003 geschaffen. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Tätigkeitsfelds umfasst weitere Informationsmaßnahmen über die Aktionen der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

Informationsmaßnahmen, durch die in Zusammenarbeit mit dem Rat über Ziele und Entwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrichtet wird.

Die Kommission hat zwei Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union (KOM(2001) 354 endg. und KOM(2002) 350 endg.) angenommen. Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Europäische Union.

Die Interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines Berichts der Kommission eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Aus diesem Artikel dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

19 11 04   Auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Drittländern spezialisierte Einrichtungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 097 396,—

942 089,58

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der fälligen Zahlungen im Zusammenhang mit den 2005 gewährten Haushaltszuschüssen für die verschiedenen Zentren, Institute oder Netzwerke, die sich im Bereich Außenbeziehungen anerkanntermaßen auf Analyse und Monitoring der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und anderen Regionen spezialisiert haben.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/911/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Einrichtungen, die das gegenseitige Verständnis in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Regionen der Welt fördern (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 53).

Verordnung (EG) Nr. 2240/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 3) und Verordnung (EG) Nr. 2242/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Enwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

KAPITEL 19 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

19 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 49 04 02

Krisenreaktionsmechanismus — Verwaltungsausgaben

4

0,—

0,—

19 49 04 03

Informationsprogramme für Drittländer — Verwaltungsausgaben

4

 

 

19 49 04 04

Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

20 000

0,—

487 756,24

19 49 04 05

Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

574 939,82

19 49 04 06

Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien — Verwaltungsausgaben

4

100 000

1 000 000

0,—

168 389,33

19 49 04 08

Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

19 49 04 09

Beteiligung der Gemeinschaft an Aktionen gegen Antipersonenminen — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

60 000

0,—

0,—

19 49 04 10

Entwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats — Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

670 000

0,—

58 077,27

19 49 04 12

MEDA (Begleitmaßnahmen zu den Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mittelmeerdrittländern) — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

35 000

0,—

849 041,42

 

Artikel 19 49 04 — Subtotal

 

100 000

1 785 000

0,—

2 138 204,08

 

Kapitel 19 49 — Insgesamt

 

100 000

1 785 000

0,—

2 138 204,08

19 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 49 04 02   Krisenreaktionsmechanismus — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 02 (vormals Artikel B7-6 7 1 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 03   Informationsprogramme für Drittländer — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

 

 

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 03 (vormals Artikel B7-8 8 0 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 04   Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

20 000

0,—

487 756,24

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 04 (vormals Artikel B7-3 0 0 A, B7-3 0 2 A und B7-3 0 4 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 05   Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

574 939,82

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 05 (vormals Artikel B7-3 1 0 A, B7-3 1 2 A und B7-3 1 3 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 06   Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

100 000

1 000 000

0,—

168 389,33

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 07 (vormals Artikel B7-5 2 0 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 08   Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 09 (vormals Artikel B7-6 5 1 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 09   Beteiligung der Gemeinschaft an Aktionen gegen Antipersonenminen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

60 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 10 (vormals Artikel B7-6 6 1 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 10   Entwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats — Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

670 000

0,—

58 077,27

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 11 (vormals Posten B7-7 0 1 0 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 12   MEDA (Begleitmaßnahmen zu den Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mittelmeerdrittländern) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

35 000

0,—

849 041,42

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 06 (vormals Artikel B7-4 1 0 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG FÜR DAS AMT FÜR ZUSAMMENARBEIT EUROPEAID (RELEX)

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD AUSSENBEZIEHUNGEN

AUSSENDIENST

TITEL 20

HANDEL

Allgemeine Ziele

Ziel ist es, im allgemeinen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, der schrittweisen Beseitigung von Hindernissen für den internationalen Handel und zum Abbau von Zollschranken beizutragen.

Als wesentliche Säule der wirtschaftlichen Außenbeziehungen der Europäischen Union zum Rest der Welt trägt die Handelspolitik zu den breiteren Zielen der Union, nämlich Förderung der nachhaltigen Entwicklung und größere Einflussnahme in den multilateralen Governance-Strukturen, bei. Sie deckt alle grundlegenden Aspekte des Handels mit Gütern und Dienstleistungen (tarifäre und nicht tarifäre Hemmnisse, handelspolitische Schutzmaßnahmen, insbesondere in Fällen von Dumping und Subventionen, Exportkredite) und wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum, Investitionen und Wettbewerb ab.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

62 463 278

62 463 278

56 575 445

56 575 445

54 647 649,82

54 647 649,82

20 02

HANDELSPOLITIK

15 744 000

14 600 000

14 900 000

11 800 000

9 959 161,06

7 555 322,03

 

Titel 20 — Insgesamt

78 207 278

77 063 278

71 475 445

68 375 445

64 606 810,88

62 202 971,85

KAPITEL 20 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

20 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

20 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“

20 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der GD Handel

5

42 840 655 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

38 425 747

36 952 696,39

20 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

3 264 184

3 054 264

2 988 255,14

 

Artikel 20 01 01 — Subtotal

 

46 104 839

41 480 011

39 940 951,53

20 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Handel“

20 01 02 01

Externes Personal der GD Handel

5

3 486 775

3 235 744

3 170 291,57

20 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

1 248 834

1 100 583

963 203,08

20 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der GD Handel

5

4 811 606

4 624 017 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 867 402,03

20 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

322 459

299 169

282 764,29

 

Artikel 20 01 02 — Subtotal

 

9 869 674

9 259 513

9 283 660,97

20 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“

20 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Handel“

5

3 195 001

2 886 989

2 624 624,84

20 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

2 893 764

2 548 932

2 396 205,01

 

Artikel 20 01 03 — Subtotal

 

6 088 765

5 435 921

5 020 829,85

20 01 04

Unterstützungsausgaben für die Maßnahmen des Politikbereichs „Handel“

20 01 04 01

Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten — Verwaltungsausgaben

4

400 000

400 000

402 207,47

 

Artikel 20 01 04 — Subtotal

 

400 000

400 000

402 207,47

 

Kapitel 20 01 — Insgesamt

 

62 463 278

56 575 445

54 647 649,82

20 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“

20 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der GD Handel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

42 840 655 (365)

38 425 747

36 952 696,39

20 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 264 184

3 054 264

2 988 255,14

20 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Handel“

20 01 02 01   Externes Personal der GD Handel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 486 775

3 235 744

3 170 291,57

20 01 02 02   Externes Personal des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 248 834

1 100 583

963 203,08

20 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der GD Handel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 811 606

4 624 017 (366)

4 867 402,03

20 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

322 459

299 169

282 764,29

20 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“

20 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Handel“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 195 001

2 886 989

2 624 624,84

20 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 893 764

2 548 932

2 396 205,01

20 01 04   Unterstützungsausgaben für die Maßnahmen des Politikbereichs „Handel“

20 01 04 01   Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

400 000

400 000

402 207,47

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe — ausgenommen hoheitliche Aufgaben, die die Kommission im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergibt, wie z. B. die Pflege der Website der GD „Handel“.

Diese Mittel decken die bei Artikel 20 02 01 anfallenden Verwaltungsausgaben.

KAPITEL 20 02 —   HANDELSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 02

HANDELSPOLITIK

20 02 01

Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

4

11 244 000

10 000 000

10 400 000

8 000 000

9 360 213,70

6 783 452,23

20 02 02

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1.1

p.m.

100 000

p.m.

800 000

598 947,36

771 869,80

20 02 03

„Aid for Trade“ — Multilaterale Initiativen

4

4 500 000

4 500 000

4 500 000

3 000 000

 

 

 

Kapitel 20 02 — Insgesamt

 

15 744 000

14 600 000

14 900 000

11 800 000

9 959 161,06

7 555 322,03

20 02 01   Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 244 000

10 000 000

10 400 000

8 000 000

9 360 213,70

6 783 452,23

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung folgender Maßnahmen:

Initiativen zur Durchführung neuer multi- und bilateraler Handelsgespräche (insbesondere gemäß der Entwicklungsagenda von Doha)

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Konzeption der Gemeinschaftspolitik auf umfassendem und aktuellem Expertenwissen basiert und die Positionen der Gemeinschaftspolitik von einem informations- und koalitionsbildenden Programm gestützt werden. Mit diesen Maßnahmen will die Kommission ihre Verhandlungsposition bei den Verhandlungen im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha stärken und Koalitionen für deren erfolgreichen Abschluss bilden. Die Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Sachverständigenstudien und Seminare zur Vorbereitung politischer Standpunkte und Verhandlungspositionen;

handelspolitische Nachhaltigkeitsprüfungen, in denen die Auswirkungen der Handelsverhandlungen auf die nachhaltige Entwicklung bewertet und anhand deren Ergebnisse gegebenenfalls flankierende Maßnahmen gegen etwaige negative Folgen für bestimmte Länder oder Sektoren vorgeschlagen werden;

Entwicklung und Umsetzung einer kohärenten und umfassenden Kommunikations- und Informationsstrategie als Grundlage für eine weit reichende Öffentlichkeitsarbeit in und außerhalb der EU über die Handelspolitik der Gemeinschaft.

Rechtliche und anderweitige Sachverständigenhilfe zur Durchführung der bestehenden Handelsabkommen

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Handelspartner der Gemeinschaft die ihnen aus den WTO-Vereinbarungen sowie anderen multilateralen und bilateralen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen tatsächlich auf sich nehmen und einhalten. Die Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Sachverständigenstudien, einschließlich Kontrollbesuche und spezifische Untersuchungen, sowie Seminare über die Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkommen durch Drittländer;

Rechtsgutachten, insbesondere zu ausländischen Rechtsvorschriften, um der Gemeinschaft die Verteidigung ihres Standpunkts in WTO-Streitbeilegungsverfahren zu erleichtern;

sonstige Sachverständigenstudien, die für die Vorbereitung, Verwaltung und Nachbereitung von WTO-Streitbeilegungsverfahren erforderlich sind.

Handelsbezogene technische Hilfe/Ausbildungsmaßnahmen und andere Maßnahmen zum Aufbau von Verwaltungskapazitäten

Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, die für die Teilnahme an internationalen Handelsverhandlungen, die Durchführung internationaler Handelsübereinkommen und die Teilnahme am Welthandelssystem erforderlichen Kapazitäten zu schaffen und auszubauen. Die Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Projekte, die auf Beamte und andere Akteure in den Entwicklungsländern ausgerichtete Schulungsmaßnahmen und Maßnahmen des Kapazitätenaufbaus umfassen, insbesondere im Bereich gesundheits- und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen;

Verwaltung und Weiterentwicklung eines Informationsschalters, um der Industrie in den Entwicklungsländern Informationen über den Zugang zu EU-Märkten zu verschaffen und deren Bemühungen zu unterstützen, die durch das internationale Handelssystem gebotenen Marktzugangsmöglichkeiten zu nutzen;

handelsbezogene Programme der technischen Hilfe im Rahmen der WTO und anderer multilateraler Organisationen, insbesondere WTO-Treuhandfonds;

Erstattung der Kosten für die Teilnahme an Foren und Konferenzen, in denen die Entwicklungsländer über handelspolitische Fragen informiert werden und diesbezügliche Sachkenntnis vermittelt wird;

Ausgaben, die Experten der Mitgliedstaaten bei der Beratung von Beamten und Wirtschaftsbeteiligten aus Entwicklungsländern im Zusammenhang mit der Einhaltung von Gesundheits- und Pflanzenschutznormen sowie anderen handelsbezogenen Maßnahmen entstehen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft

Maßnahmen zur Untermauerung der Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft, die einen teilweisen oder sogar vollständigen Abbau von Handelshemmnissen, die Identifizierung von Handelsbeschränkungen in Drittländern und gegebenenfalls Maßnahmen zu ihrer Beseitigung anstrebt. Die Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Einrichtung einer Marktzugangsdatenbank, zu der alle Wirtschaftsteilnehmer über das Internet Zugang haben und in der alle EU-Exporte beeinträchtigenden Handelshemmnisse aufgeführt sind und die grundlegende Informationen für die Ausführer der EU enthält; Beschaffung der für den Aufbau dieser Datenbank erforderlichen Informationen, Daten und Dokumentation;

Untersuchung der einzelnen Hindernisse für den Zugang zu zentralen Märkten, einschließlich der Analyse der Einhaltung der Verpflichtungen seitens der Drittstaaten im Rahmen der internationalen Handelsabkommen in Verbindung mit der Vorbereitung von Verhandlungen;

Konferenzen, Seminare und andere Maßnahmen zur Information der Geschäftswelt über bestehende Handelshemmnisse und die handelspolitischen Instrumente (z. B. Erstellung und Verteilung von Studien, Informationspaketen, Veröffentlichungen und Broschüren);

Unterstützung der europäischen Wirtschaft bei der Organisation von Maßnahmen, die sich gezielt mit Fragen des Marktzugangs befassen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung des SIGL-Systemes (Système Intégré de Gestion de Licences)

Ausgaben für die Durchführung des Aktionsprogramms zur Verwaltung der mengenmäßigen Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen und dabei insbesondere die Finanzierung von Maßnahmen zur Überwachung von Lizenzverwaltungssystemen und der koordinierten Entwicklung zur Verwendung automatisierter Verfahren (SIGL-System).

Die Unterstützung erfolgt in Form einer Finanzierung der Einführung und des Betriebs gemeinsamer Systeme sowie der Festlegung gemeinsamer Leitlinien für Ausbildungsmaßnahmen und technische Unterstützung bei der Realisierung. Die Betriebsausgaben decken auch Beiträge für den Betrieb von Systemen (Hardware, Software, Wartung), die Finanzierung von Informations- und Ausbildungsmaßnahmen für Systembenutzer sowie die Finanzierung technischer Hilfe.

Maßnahmen zur Förderung der Außenhandelspolitik der Gemeinschaft durch einen strukturierten Dialog mit wichtigen Meinungsbildnern

Die Handelspolitik der Gemeinschaft wird auch durch die Organisation spezifischer Foren und Treffen unterstützt, um den Dialog mit Meinungsbildnern zu Außenhandelsthemen zu fördern. Die Unterstützung der Kommission kann in Konferenzen, Leistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder auch in der Erstattung der Reisekosten von Teilnehmern an diesen Maßnahmen bestehen.

Maßnahmen zur Förderung des fairen Handels

a)

Maßnahmen in den Entwicklungsländern, unter anderem Maßnahmen zur Entwicklung neuer Fair-Trade-Produkte, zur technischen Unterstützung und zum Kapazitätsaufbau (beispielsweise Einhaltung der europäischen SPS-Standards, der Ursprungsregeln sowie der zunehmenden Zahl von Betriebsstandards), zur Unterstützung von Bemühungen im Bereich der Verarbeitung (Wertschöpfung), zur Förderung von Kapazitätsaufbau und Empowerment-Programmen, zur Erleichterung der Vorfinanzierung für Fair-Trade-Erzeuger und zur Unterstützung des Vertriebs von Fair-Trade-Produkten auf lokalen Märkten, wobei besonderer Wert auf von Frauen durchgeführte Projekte zu legen ist;

b)

Maßnahmen innerhalb der EU, unter anderem Maßnahmen zur Unterstützung von Programmen zur Bewusstseinsbildung in Bezug auf den fairen Handel, öffentlichen Kampagnen und Beratungstätigkeiten, Impaktstudien, bewährten Verfahren, Lieferkettenanalysen, Einschätzungen in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht sowie zur Förderung der Vermarktung von Fair-Trade-Produkten;

c)

Maßnahmen innerhalb der EU und in den Entwicklungsländern zur Förderung der Arbeit und der Rolle von Fair-Trade-Organisationen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/552/EG des Rates vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 31), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

20 02 02   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

100 000

p.m.

800 000

598 947,36

771 869,80

Erläuterungen

Diese Zahlungen dienen der Deckung vormaliger Mittelbindungen zur Durchführung des Aktionsprogramms zur Verwaltung der mengenmäßigen Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen und dabei insbesondere der Finanzierung von Maßnahmen zur Überwachung von Lizenzverwaltungssystemen und der koordinierten Entwicklung zur Verwendung automatisierter Verfahren (SIGL-System).

Neue Ausgaben werden ab 2007 aus dem Artikel 20 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

20 02 03   „Aid for Trade“ — Multilaterale Initiativen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

4 500 000

4 500 000

3 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, multilaterale Programme und Initiativen im Bereich der handelsbezogenen Hilfe zu finanzieren, um die Kapazität der Entwicklungsländer für eine wirksame Beteiligung am multilateralen Handelssystem und an regionalen Handelsregelungen zu stärken und ihre Handelsleistung zu verbessern.

Mit den aus diesen Mitteln finanzierten multilateralen Initiativen und Programmen werden folgende Maßnahmen unterstützt:

Unterstützung der Handelspolitik, der Teilnahme an Verhandlungen und der Umsetzung der Handelsabkommen

Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, ihre Handelspolitik festzulegen und die an der Handelspolitik beteiligten Institutionen zu stärken, einschließlich umfassender und aktualisierter Überprüfungen des Handels und Unterstützung, um den Handel in ihre jeweilige Politik zur Förderung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung zu integrieren.

Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, die für die effiziente Teilnahme an internationalen Handelsverhandlungen und die Umsetzung internationaler Handelsübereinkommen erforderlichen Kapazitäten zu schaffen.

Diese Hilfe richtet sich in erster Linie an den öffentlichen Sektor.

Entwicklung des Handels

Maßnahmen zur Beseitigung von Sachzwängen auf der Angebotsseite, die direkten Einfluss auf die Fähigkeit der Entwicklungsländer haben, ihre Möglichkeiten im Bereich des internationalen Handels auszuschöpfen, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des privaten Sektors.

Diese Mittel ergänzen die auf bestimmte geografische Regionen bezogenen Programme der Gemeinschaft und sollten sich nur auf multilaterale Initiativen und Programme beziehen, die einen tatsächlichen Mehrwert für diese geografischen Programme darstellen, wie insbesondere der „Integrierte Rahmen für die am wenigsten entwickelten Länder“.

Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung und die erzielten Ergebnisse sowie über die wichtigsten Resultate und Auswirkungen der im Rahmen von „Aid for Trade“ geleisteten Hilfe vor. Die Kommission wird Informationen über den Gesamtbetrag aller aus dem EU-Haushalt für „Aid for Trade“ bereitgestellten Mittel und über den Gesamtanteil von „Aid for Trade“ an der insgesamt bereitgestellten „handelsbezogenen Hilfe“ zur Verfügung stellen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD HANDEL

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HANDEL

HANDELSPOLITISCHE SCHUTZINSTRUMENTE

TITEL 21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

Allgemeine Ziele

Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels ist in erster Linie ihr Beitrag zur Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele, insbesondere von Ziel 1, wonach bis 2015 die Anzahl der Menschen mit einem Tageseinkommen von weniger als 1 US-Dollar sowie der Anteil der Menschen, die Hunger leiden, halbiert werden soll. Die Millennium-Entwicklungsziele legen dafür eine allgemeine Zielvorgabe fest.

Umsetzung des Politikrahmens im neuen Programmierungszyklus;

Verbesserung der Wirksamkeit der EU-Hilfe durch bessere Abstimmung unter den Mitgliedstaaten und mit internationalen Gebern, Ausbau der Rolle der Kommission als „Exzellenzzentrum“ für die Reflexion über die Entwicklungspolitik der EU und Stärkung des Einflusses der EU/der Kommission auf die internationale entwicklungspolitische Debatte und die internationale Entwicklungszusammenarbeit;

verstärkte Kohärenz der entwicklungspolitischen Maßnahmen.

Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der EU als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis 2009 für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Gemeinschaft vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

282 149 477

282 149 477

264 184 226

264 184 226

250 400 458,16

250 400 458,16

21 02

ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

216 199 000

255 000 000

197 793 900

299 073 029

207 610 580,96

182 219 632,83

21 03

NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

213 181 000

145 000 000

207 852 900

150 036 513

211 875 409,10

138 957 673,15

21 04

UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

103 755 000

76 000 000

82 356 900

60 423 029

58 049 277,21

34 792 939,34

21 05

MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

132 344 000

153 165 000

117 297 900

131 573 029

132 768 267,31

76 213 329,84

21 06

GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

318 973 000

221 000 000

325 921 000

220 550 000

192 490 000,—

127 592 634,31

21 07

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

32 052 000

26 841 000

3 680 000

3 680 000

3 153 000,—

2 996 346,57

21 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

18 473 000

19 396 000

17 200 000

16 200 000

16 013 905,75

8 587 091,91

21 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

100 000

2 880 000

0,—

306 042,56

 

Titel 21 — Insgesamt

1 317 126 477

1 178 651 477

1 216 286 826

1 148 599 826

1 072 360 898,49

822 066 148,67

Erläuterungen

Die Gemeinschaftshilfe wird nicht für Regierungen, Organisationen oder Programme gewährt, die ein Programm unterstützen oder an der Verwaltung eines Programms beteiligt sind, das mit Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsabtreibung, Zwangssterilisierung oder Kindestötung einhergeht. Damit wird das von der ICPD (Internationale Konferenz für Bevölkerung und Entwicklung) in Kairo ausgesprochene ausdrückliche Verbot der Ausübung von Zwang oder Gewalt im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umgesetzt. Die Kommission legt alljährlich einen Bericht über den Stand der Durchführung der Außenhilfe der Europäischen Union im Rahmen dieses Programms vor.

KAPITEL 21 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

21 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

21 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung“ — Generaldirektionen

5

52 072 011 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

50 235 494

48 607 712,47

21 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

75 942 240

70 833 595

69 304 217,18

 

Artikel 21 01 01 — Subtotal

 

128 014 251

121 069 089

117 911 929,65

21 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 02 01

Externes Personal des Politikbereichs „Entwicklung“ — Generaldirektionen

5

4 462 709

4 351 911

4 272 488,92

21 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

29 054 496

25 524 390

22 338 333,87

21 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung“ — Generaldirektionen

5

5 049 149

4 838 828 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

5 204 231,38

21 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

7 502 112

6 938 248

6 557 813,90

 

Artikel 21 01 02 — Subtotal

 

46 068 466

41 653 377

38 372 868,07

21 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Entwicklung“

5

3 883 464

3 774 276

3 455 037,79

21 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

67 324 296

59 114 084

55 572 037,69

 

Artikel 21 01 03 — Subtotal

 

71 207 760

62 888 360

59 027 075,48

21 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 04 01

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

4

34 416 000

36 423 400

33 504 635,26

21 01 04 03

Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung — Verwaltungsausgaben

4

1 989 000

1 950 000

1 442 000,—

21 01 04 04

Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich — Verwaltungsausgaben

4

204 000

200 000

141 949,70

21 01 04 10

EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

21 01 04 20

Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

4

250 000

p.m.

 

 

Artikel 21 01 04 — Subtotal

 

36 859 000

38 573 400

35 088 584,96

 

Kapitel 21 01 — Insgesamt

 

282 149 477

264 184 226

250 400 458,16

21 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung“ — Generaldirektionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

52 072 011 (369)

50 235 494

48 607 712,47

21 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

75 942 240

70 833 595

69 304 217,18

21 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 02 01   Externes Personal des Politikbereichs „Entwicklung“ — Generaldirektionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 462 709

4 351 911

4 272 488,92

21 01 02 02   Externes Personal des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

29 054 496

25 524 390

22 338 333,87

21 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung“ — Generaldirektionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 049 149

4 838 828 (370)

5 204 231,38

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen und Seminaren für am Hauptsitz tätiges Kommissionspersonal in folgenden Bereichen: Beseitigung der Armut, Konfliktverhütung sowie Umwelt- und Gender-Mainstreaming.

21 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 502 112

6 938 248

6 557 813,90

21 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Entwicklung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 883 464

3 774 276

3 455 037,79

21 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

67 324 296

59 114 084

55 572 037,69

21 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 04 01   Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

34 416 000

36 423 400

33 504 635,26

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr, von denen 95 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 3 653 300 EUR veranschlagt;

Ausgaben für Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt, sowie zusätzliche Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Bediensteten auf Zeit in den Delegationen anfallen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen, die Mitgliedstaaten und andere Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie internationale Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen leisten, werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt als zusätzliche Mittel bei diesem Posten eingesetzt. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Programms eingesetzt werden.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Kapitel 21 02, 21 03, 21 04, 21 05 und 21 06.

21 01 04 03   Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 989 000

1 950 000

1 442 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Aus diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten und Fortbildungsmaßnahmen für die an der Konzeption und Durchführung von Außenhilfeprogrammen beteiligten Hauptakteure finanziert werden.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 08 01.

21 01 04 04   Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

204 000

200 000

141 949,70

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Druck, Übersetzungen, Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Anschaffung von Informationsmaterial, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms stehen.

Sie decken ebenfalls die Kosten für Veröffentlichungen, Produktion, Lagerung und die Verbreitung von Informationsmaterialien (insbesondere über das Amt für amtliche Veröffentlichungen) und andere mit der Koordination verbundene Verwaltungskosten.

Diese Mittel sind für die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 08 02 veranschlagt.

21 01 04 10   EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Aus den Beiträgen der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben, die bei Artikel 6 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die zusätzlichen Mittel werden bei Posten 21 01 04 10 eingesetzt.

Diese Mittel sind zur Deckung von Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben bestimmt, nach Maßgabe der Beschlüsse des neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 50 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere Artikel 18 Absatz 1.

21 01 04 20   Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

250 000

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr, von denen 95 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 0 EUR veranschlagt;

Ausgaben für Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt, sowie zusätzliche Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens bezahlten Hilfspersonals in den Delegationen anfallen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Die Mittel sind für die Verwaltungskosten zu Lasten des Kapitels 21 07 veranschlagt.

KAPITEL 21 02 —   ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 02

ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

21 02 01

Ernährungssicherheit

4

216 199 000

200 000 000

197 793 900

134 573 029

79 040 174,44

62 556 870,82

21 02 02

Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens

4

p.m.

55 000 000

p.m.

164 500 000

128 570 406,52

119 662 762,01

 

Kapitel 21 02 — Insgesamt

 

216 199 000

255 000 000

197 793 900

299 073 029

207 610 580,96

182 219 632,83

21 02 01   Ernährungssicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

216 199 000

200 000 000

197 793 900

134 573 029

79 040 174,44

62 556 870,82

Erläuterungen

Die Mittel sind veranschlagt für:

Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und zur Stärkung der Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern, in denen chronisch Ernährungsunsicherheit herrscht;

Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen von Krisen auf die besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen.

Als Überbrückungsinstrument für den Übergang von kurzfristiger (in Krisensituationen) zu langfristiger (Entwicklungs-) Hilfe erstreckt sich dieser Artikel auch auf Hilfe bei anhaltenden Krisen, auf Rehabilitationsmaßnahmen und Maßnahmen gegen strukturell bedingte Ernährungsunsicherheit und ist somit ein erster Schritt zur langfristigen Armutsbekämpfung.

Diese Mittel sollen insbesondere einen Beitrag zu den folgenden strategischen Prioritäten des thematischen Programms für Ernährungssicherheit leisten:

Unterstützung für die Bereitstellung internationaler öffentlicher Güter, die zur Ernährungssicherheit beitragen: Forschung und Technologie;

Verknüpfung von Information und Beschlussfassung, um die Effizienz der Ernährungssicherungsstrategien zu stärken;

Nutzung des Potenzials der für Kontinente und einzelne Regionen entworfenen Konzepte zur Stärkung der Ernährungssicherheit;

Ernährungsunsicherheit unter außergewöhnlichen Bedingungen — Hilfemaßnahmen in Ländern im Übergang, in fragilen und versagenden Staaten;

Förderung innovativer Maßnahmen zur Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit;

Unterstützung der Fortschritte bei der Umsetzung der globalen Agenda für Ernährungssicherheit, der Harmonisierung und Abstimmung mit Entwicklungspartnern und Gebern.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,7 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen, die Mitgliedstaaten und andere Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie internationale Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen leisten, werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt als zusätzliche Mittel bei diesem Posten eingesetzt. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Programms eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Eine thematische Strategie für Ernährungssicherheit — Unterstützung der Agenda für Ernährungssicherheit im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (KOM(2006) 21 vom 25. Januar 2006).

21 02 02   Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

55 000 000

p.m.

164 500 000

128 570 406,52

119 662 762,01

Erläuterungen

Die Mittel sind veranschlagt für:

Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und zur Stärkung der Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern, in denen chronisch Ernährungsunsicherheit herrscht,

Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen von Krisen auf die besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen.

Als Überbrückungsinstrument für den Übergang von kurzfristiger (in Krisensituationen) zu langfristiger (Entwicklungs-) Hilfe erstreckt sich dieser Artikel auch auf Hilfe bei anhaltenden Krisen, auf Rehabilitationsmaßnahmen und Maßnahmen gegen strukturell bedingte Ernährungsunsicherheit und ist somit ein erster Schritt zur langfristigen Armutsbekämpfung.

Insbesondere sollen mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für laufende Nahrungsmittelhilfeprogramme und laufende Budgethilfeprogramme zur Einrichtung einer Devisenfazilität gedeckt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Eine thematische Strategie für Ernährungssicherheit — Unterstützung der Agenda für Ernährungssicherheit im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (KOM(2006) 21 vom 25. Januar 2006).

KAPITEL 21 03 —   NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 03

NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

21 03 01

Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

4

181 445 000

143 000 000

177 852 900

149 036 513

211 875 409,10

138 957 673,15

21 03 02

Lokale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

4

31 736 000

2 000 000

30 000 000

1 000 000

 

 

 

Kapitel 21 03 — Insgesamt

 

213 181 000

145 000 000

207 852 900

150 036 513

211 875 409,10

138 957 673,15

21 03 01   Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

181 445 000

143 000 000

177 852 900

149 036 513

211 875 409,10

138 957 673,15

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Initiativen in Entwicklungsländern, die von zivilgesellschaftlichen Organisationen und örtlichen Behörden der Gemeinschaft oder der Partnerländer im Bereich der Entwicklung durchgeführt werden, sowie der Stärkung des politischen Gestaltungspotenzials in den Entwicklungsländern, und haben folgendes Ziel:

Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um 1. Bevölkerungsgruppen zu begünstigen, die sich außer Reichweite von allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen befinden und aus dem politischen Entscheidungsprozess ausgeschlossen sind, 2. die Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden in den Partnerländer zu stärken, um ihre Beteiligung an der Festlegung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsstrategien zu fördern, und 3. Kontakte zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern;

Schärfung des Bewusstseins der Europäer für Entwicklungsfragen, Mobilisierung größerer öffentlicher Unterstützung in der EU für Strategien zur Armutsminderung und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern und für fairere Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, sowie Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft als Faktor für Fortschritt und Wandel;

Förderung einer effizienteren Zusammenarbeit und von Synergien sowie Gewährleistung eines strukturierten Dialogs zwischen den verschiedenen zivilgesellschaftlichen Netzwerken, innerhalb deren Organisationen und mit den Organen der Gemeinschaft.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Ländern finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,9 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen, die Mitgliedstaaten und andere Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie internationale Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen leisten, werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt als zusätzliche Mittel bei diesem Posten eingesetzt. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Programms eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 zum thematischen Programm „Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess“ (KOM(2006) 19).

21 03 02   Lokale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

31 736 000

2 000 000

30 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Initiativen in Entwicklungsländern, die von zivilgesellschaftlichen Organisationen und örtlichen Behörden der Gemeinschaft oder der Partnerländer im Bereich der Entwicklung durchgeführt werden, sowie der Stärkung des politischen Gestaltungspotenzials in den Entwicklungsländern, und haben folgendes Ziel:

Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um 1. Bevölkerungsgruppen zu begünstigen, die sich außer Reichweite von allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen befinden und aus dem politischen Entscheidungsprozess ausgeschlossen sind, 2. die Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden in den Partnerländer zu stärken, um ihre Beteiligung an der Festlegung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsstrategien zu fördern, und 3. Kontakte zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern und eine stärkere Rolle der lokalen Behörden im Dezentralisierungsprozess zu fördern;

Schärfung des Bewusstseins der Europäer für Entwicklungsfragen, Mobilisierung einer aktiven Unterstützung der europäischen Öffentlichkeit für Strategien für die Armutsminderung und die nachhaltige Entwicklung in den Partnerländern und für fairere Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern sowie Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden als Faktor für Fortschritt und Wandel;

Effizientere Zusammenarbeit und Förderung von Synergien sowie Gewährleistung eines strukturierten Dialogs zwischen zivilgesellschaftlichen Netzwerken und Vereinigungen lokaler Behörden, innerhalb der einzelnen Organisationen und mit den Organen der Gemeinschaft.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Ländern finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,9 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen, die Mitgliedstaaten und andere Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie internationale Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen leisten, werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt als zusätzliche Mittel bei diesem Posten eingesetzt. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen und gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Programms eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 zum thematischen Programm „Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess“ (KOM(2006) 19).

KAPITEL 21 04 —   UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 04

UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

21 04 01

Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

4

100 755 000

73 000 000

74 356 900

55 423 029

58 049 277,21

34 792 939,34

21 04 05

Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

4

p.m.

p.m.

5 000 000

5 000 000

 

 

21 04 06

Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern

4

3 000 000

3 000 000

3 000 000

p.m.

 

 

 

Kapitel 21 04 — Insgesamt

 

103 755 000

76 000 000

82 356 900

60 423 029

58 049 277,21

34 792 939,34

21 04 01   Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

100 755 000

73 000 000

74 356 900

55 423 029

58 049 277,21

34 792 939,34

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Förderung und Umsetzung der Strategie, die die Gemeinschaft in den Beziehungen zu Entwicklungsländern und ihren Nachbarländern in Europa in den Bereichen Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie, verfolgt.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden fünf Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Hinarbeiten auf das Millenniums-Entwicklungsziel 7: Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit; 2. Förderung der Umsetzung von EU-Initiativen und Unterstützung für Entwicklungsländer im Hinblick auf die Einhaltung international vereinbarter Verpflichtungen; 3. Verbesserung des Fachwissens für Integration und Kohärenz; 4. Stärkung der Umwelt-Governance und der Führungsrolle der EU; sowie 5. Unterstützung nachhaltiger energiepolitischer Optionen in Partnerländern und -regionen.

Die Unterstützung nachhaltiger energiepolitischer Optionen in Partnerländern und -regionen umfasst auch Mittel zur Deckung des Beitrags der Gemeinschaft zum Fonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF). Ziel des GEEREF ist die Mobilisierung öffentlichen und privaten Kapitals zur Lösung der Finanzierungsprobleme für Vorhaben und Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien in Entwicklungsländern und (nicht der EU angehörenden) Transformationsländern.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Ländern finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 8 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Außerdem soll mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für Maßnahmen gedeckt werden, die über die frühere Haushaltslinie 21 02 05 11 („Umwelt in Entwicklungsländern“), finanziert wurden.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen, die Mitgliedstaaten und andere Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie internationale Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen leisten, werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt als zusätzliche Mittel bei diesem Posten eingesetzt. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Programms eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Außenpolitisches Handeln — Thematisches Programm für Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen einschließlich Energie (KOM(2006) 20 vom 25. Januar 2006).

21 04 05   Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

5 000 000

5 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Einrichtung des Fonds für globale Energieeffizienz und erneuerbare Energie in Entwicklungsländern (GEEREF), über den Risikokapital für verschiedene Arten von Investitionsprojekten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energieträger und der Energieeffizienz in Entwicklungsländern, in Europa und in den Nachbarstaaten bereitgestellt werden soll.

Im Zusammenhang mit dem Klimawandel muss die Europäische Union bei der Einleitung von Maßnahmen zur Verringerung seiner Auswirkungen und Ursachen eine Vorreiterrolle einnehmen. Der Austausch bewährter Praktiken im Bereich der Energieeffizienz zwischen den Mitgliedstaaten wird die Europäische Union in die Lage versetzen, koordiniert zu handeln, und damit die Festlegung gemeinsamer energiepolitischer Strategien und Maßnahmen erleichtern.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

21 04 06   Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

3 000 000

3 000 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Förderung der Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern bestimmt, wobei insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern, die Anrainerstaaten grenzüberschreitender Gewässer sind, verbessert werden soll.

Sie decken die Entwicklung und Verbesserung von Instrumenten zur Wasserbewirtschaftung, wobei insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern verbessert werden soll.

Ein Teil der Mittel kann für technische Unterstützung bei der Durchführung von wasserwirtschaftlichen Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern verwendet werden.

Diese Mittel sind ferner dazu bestimmt, den Dialog zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren und die Koordinierung zu fördern, um die Effizienz und Wirksamkeit der Wasserbewirtschaftung zu verbessern. Sie dienen insbesondere auch zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Entwicklungsländern.

Die Maßnahmen werden 2008 auf Regionen Afrikas ausgeweitet, die unter akutem Wassermangel leiden.

Finanziert werden auch Maßnahmen zur Unterstützung der Verbreitung und des Austausches von Ergebnissen und bewährten Verfahren in den Entwicklungsländern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 12. März 2002: Wasserbewirtschaftung in der Politik von Entwicklungsländern und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit der EU (KOM(2002) 132 endg.).

Entschließung des Rates vom 30. Mai.2002 über die Wasserbewirtschaftung in Entwicklungsländern: Politik und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit (Dokument DEVGEN 83 ENV 309, 9696/02).

KAPITEL 21 05 —   MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 05

MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

21 05 01

Menschliche und soziale Entwicklung

21 05 01 01

Gesundheit

4

29 000 000

20 000 000

65 900 000

12 073 029

0,—

0,—

21 05 01 02

Bildung

4

15 600 000

9 000 000

23 350 000

3 000 000

 

 

21 05 01 03

Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung

4

30 000 000

10 000 000

21 045 000

3 000 000

 

 

21 05 01 04

Gleichstellung der Geschlechter

4

3 579 000

3 000 000

7 002 900

2 000 000

 

 

21 05 01 05

Qualitatives und quantitatives Monitoring von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich — Pilotprojekt

4

500 000

500 000

 

 

 

 

21 05 01 06

Vorbereitende Maßnahme zum Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

4

1 665 000

1 665 000

 

 

 

 

21 05 01 07

Vorbereitende Maßnahme für die Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten

4

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

 

Artikel 21 05 01 — Subtotal

 

82 344 000

46 165 000

117 297 900

20 073 029

0,—

0,—

21 05 02

Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM)

4

50 000 000

35 000 000

 

 

 

 

21 05 03

Menschliche und soziale Entwicklung — Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

72 000 000

p.m.

111 500 000

132 768 267,31

76 213 329,84

 

Kapitel 21 05 — Insgesamt

 

132 344 000

153 165 000

117 297 900

131 573 029

132 768 267,31

76 213 329,84

21 05 01   Menschliche und soziale Entwicklung

21 05 01 01   Gesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 000 000

20 000 000

65 900 000

12 073 029

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Gute Gesundheit für alle“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden vier Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Bekämpfung armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten unter besonderer Beachtung der übertragbaren Krankheiten und der durch Impfungen zu verhütenden Krankheiten; 2. Verbesserung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in Entwicklungsländern; 3. Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu Anbietern von Gesundheitsleistungen, zu Gesundheitsgütern und Gesundheitsdiensten; und 4. Verfolgung eines ausgewogenen Ansatzes zur Förderung von Prävention, Behandlung und Pflege, wobei der Prävention die oberste Priorität eingeräumt wird.

Diese Mittel werden für Maßnahmen bereitgestellt, die von der Kommission ausgeführt werden. Sie können nicht für den Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM) zur Verfügung gestellt werden.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Ländern finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 6 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen, die Mitgliedstaaten und andere Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie internationale Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen leisten, werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt als zusätzliche Mittel bei diesem Posten eingesetzt. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Programms eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006: In die Menschen investieren. Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung (Finanzrahmen 2007-2013) (KOM(2006) 18).

21 05 01 02   Bildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 600 000

9 000 000

23 350 000

3 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen der Komponente „Bildung, Wissen und Fähigkeiten“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden sieben Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Verwirklichung des Millennium-Entwicklungsziels „Grundschulbildung für alle“ bis zum Jahre 2015 und des Aktionsrahmens von Dakar in Bezug auf Bildung für alle; 2. Förderung der Grund-, Sekundar- und Hochschulbildung sowie der beruflichen Bildung, um den Zugang zur Bildung für alle Kinder und in zunehmendem Maße auch für Frauen und Männer aller Altersstufen zu verbessern; 3. Förderung einer hochwertigen Grundschulbildung, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Zugang von Mädchen, Kindern in von Konflikten betroffenen Gebieten und Kindern aus sozialen Randgruppen und schutzbedürftigeren Gesellschaftsgruppen einschließlich Kindern mit Behinderungen; 4. Entwicklung von Methoden für die Messung der Ergebnisse von Lernprozessen zur besseren Bewertung der Qualität der Bildung; 5. Förderung einer Harmonisierung und Angleichung der Tätigkeiten der Geber zur Unterstützung einer obligatorischen, unentgeltlichen und hochwertigen Bildung für alle durch internationale oder länderübergreifende Initiativen; 6. Einsatz für eine alle Menschen einbeziehende Wissensgesellschaft und Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft und von Wissens- und Informationslücken; und 7. Verbesserung von Kenntnissen und Innovation durch Wissenschaft und Technik sowie Entwicklung von und Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen.

Die Maßnahmen sollen in Betracht ziehen, dass durch die Verbesserung der Bildung und damit der Lebensperspektiven im Herkunftsland Migration reduziert wird.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Ländern finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 6 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen, die Mitgliedstaaten und andere Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie internationale Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen leisten, werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt als zusätzliche Mittel bei diesem Posten eingesetzt. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Programms eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41)

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006: In die Menschen investieren. Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung (Finanzrahmen 2007-2013) (KOM(2006) 18).

21 05 01 03   Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 000 000

10 000 000

21 045 000

3 000 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden; im Mittelpunkt dieses Programms stehen die Themen Gesundheit für alle, Bildung, Wissen und Fähigkeiten, Kultur, Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt, Gleichstellung der Geschlechter, Kinder und Jugendliche. Bei den Maßnahmen in den vier Bereichen sollten übergreifende Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Umweltschutz berücksichtigt werden.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden drei Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Kultur; 2. Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt; und 3. Kinder und Jugendliche.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Ländern finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 6 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen, die Mitgliedstaaten und andere Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie internationale Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen leisten, werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt als zusätzliche Mittel bei diesem Posten eingesetzt. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Programms eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006: In die Menschen investieren. Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung (Finanzrahmen 2007-2013) (KOM(2006) 18).

21 05 01 04   Gleichstellung der Geschlechter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 579 000

3 000 000

7 002 900

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Gleichstellung der Geschlechter“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden; im Mittelpunkt dieses Programms stehen die Themen Gesundheit für alle, Bildung, Wissen und Fähigkeiten, Kultur, Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt, Gleichstellung der Geschlechter, Kinder und Jugendliche.

Finanzielle Unterstützung wird bereitgestellt für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frauen und zur Umsetzung der globalen Verpflichtungen, wie sie in der Aktionsplattform von Beijing und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau festgelegt sind.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Ländern finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 6 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen, die Mitgliedstaaten und andere Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie internationale Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen leisten, werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt als zusätzliche Mittel bei diesem Posten eingesetzt. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Programms eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006: In die Menschen investieren. Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung (Finanzrahmen 2007-2013) (KOM(2006) 18).

21 05 01 05   Qualitatives und quantitatives Monitoring von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich — Pilotprojekt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Förderung des qualitativen und quantitativen Monitorings von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich und der Diskussion von Maßnahmen bestimmt, die von der Kommission in den Sektoren Gesundheit und Bildung durchgeführt werden.

Die Durchführung konkreter Projekte soll von Experten und von beteiligten Gruppen diskutiert und verfolgt werden, damit das Bewusstsein und die Kenntnis der Bevölkerung über Maßnahmen im Gesundheits- und Bildungsbereich verstärkt wird.

Finanziert werden auch Maßnahmen zur Unterstützung der Verbreitung und des Austausches von Ergebnissen und bewährten Verfahren in den Entwicklungsländern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

21 05 01 06   Vorbereitende Maßnahme zum Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 665 000

1 665 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme sollen

die Verbesserung der pharmazeutischen Forschung, Entwicklung und Produktionskapazität in den Entwicklungsländern unterstützt werden,

der Technologietransfer und der Aufbau von Kapazitäten im Arzneimittelbereich in den Entwicklungsländern und die lokale Produktion von Arzneimitteln in allen Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, mit konkreten finanziellen Hilfen unterstützt werden, womit den in Artikel 66 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen entsprochen wird.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln.

21 05 01 07   Vorbereitende Maßnahme für die Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme sollen die Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten finanziell stärker gefördert sowie Forschungsinstitute unterstützt werden, die bereit sind, mit öffentlichen Gesundheitsinitiativen zusammenzuarbeiten, die auf diesem Gebiet tätig sind.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln.

21 05 02   Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 000 000

35 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen des Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 05 03   Menschliche und soziale Entwicklung — Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

72 000 000

p.m.

111 500 000

132 768 267,31

76 213 329,84

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll ein Beitrag der Gemeinschaft zu Maßnahmen zur Verbesserung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit in den Entwicklungsländern und zur Wahrung der damit verbundenen Rechte finanziert werden.

Die Finanzhilfe wird eingesetzt für die Förderung der Anerkennung der Rechte im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit, des Schutzes der Mutterschaft und des allgemeinen Zugangs zu einem umfassenden Spektrum an sicheren und zuverlässigen Diensten im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit.

Die Finanzierungen und das Fachwissen sollen prioritär den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern zugute kommen; prioritär werden Maßnahmen gefördert, die die Strategien und Kapazitäten der betreffenden Länder sowie die im Rahmen der sonstigen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit geleistete Hilfe ergänzen und verstärken.

Die Aktivitäten dienen folgenden Zielsetzungen:

Gewährleistung des Rechtes von Frauen, Männern und Jugendlichen auf den Schutz ihrer reproduktiven und sexuellen Gesundheit,

Gewährleistung des Zugangs von Frauen, Männern und Jugendlichen zu einem umfassenden Spektrum an sicheren und zuverlässigen Diensten und Erzeugnissen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit,

Verringerung der Müttersterblichkeit unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten betroffenen Länder und Bevölkerungsgruppen,

Bekämpfung der Genitalverstümmelungen von Frauen.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für Projekte und Programme gewährt, die speziell den vorgenannten Zielen dienen.

Diese Mittel dienen der Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme zur Bekämpfung von durch Armut bedingten Krankheiten außer HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose. Sie sollen insbesondere zu Immunisierungsprogrammen gegen Krankheiten wie Masern, Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Hepatitis B, Haemophilus influenzae B, Gelbfieber, Hirnhautentzündung oder durch Pneumokokken ausgelöste Krankheiten beitragen und dabei die in einigen Entwicklungsländern bereits eingeleiteten Impfanstrengungen ergänzen.

Mit der vorbereitenden Maßnahme sollen durch gezielte und innovative Maßnahmen die Voraussetzungen für eine bessere Koordinierung zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den wichtigsten im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Immunisierung tätigen internationalen Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor sowie eine größere Effizienz von Investitionen in die Gesundheitssysteme (Prävention, Aufklärung, Aufbau von Strukturen) in den Entwicklungsländern ermittelt und geschaffen werden.

Mit diesen Mitteln soll ein Beitrag der Gemeinschaft zur Umsetzung des Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung der drei wichtigsten übertragbaren Krankheiten (HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose) in den Entwicklungsländern finanziert werden.

Im Rahmen dieses Programms stellt die Gemeinschaft finanzielle Hilfe und Know-how bereit, um die Investitionen in das Gesundheitswesen, die Armutsbekämpfung und ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum in den Entwicklungsländern zu fördern.

Die Finanzmittel und das Fachwissen sollen vorrangig den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen (insbesondere Frauen und Mädchen) in den Entwicklungsländern zugute kommen; prioritär werden ferner Maßnahmen gefördert, die die Strategien und Kapazitäten der Entwicklungsländer sowie die im Rahmen der sonstigen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit geleistete Hilfe ergänzen und verstärken. Diese Aktivitäten dienen dazu, innovative Lösungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der gegenwärtigen Maßnahmen zur Bekämpfung von durch Armut bedingten Krankheiten zu finden.

Alle Aktivitäten dienen folgenden Zielsetzungen:

Optimierung der Wirksamkeit bestehender Interventionen, Dienste, Erzeugnisse und Informationen, die auf die Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten abzielen, von denen die ärmsten Bevölkerungsgruppen betroffen sind,

bessere Bezahlbarkeit wichtiger Arzneimittel,

Intensivierung der Forschung und Entwicklung, insbesondere im Bereich Impfstoffe, Mikrobizide und innovative Behandlungsmethoden,

Ausweitung der Maßnahmen im Bereich Verhütung von Krankheiten, einschließlich VCCT-Tests, gezielter Informationskampagnen und Beratung von Hochrisikogruppen,

Förderung von Sensibilisierungskampagnen und Maßnahmen im Bildungsbereich sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen mit dem Ziel, Risikoverhalten einzuschränken,

Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Planung von Aufklärungsprogrammen über HIV/Aids und bei der Entwicklung von HIV-Präventionsmethoden, die von Frauen initiiert und gehandhabt werden, sowie Einbeziehung von Männern in Programme, die sich mit den Auswirkungen von HIV/Aids auf Frauen und Mädchen beschäftigen,

Förderung von Ausbildungen, die zur Übernahme von Führungsaufgaben befähigen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Impfprogrammen gegen Malaria.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für Projekte und Programme gewährt, die speziell den oben genannten Zielen dienen, einschließlich der Unterstützung globaler Initiativen zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten im Rahmen der Armutsbekämpfung, insbesondere des Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose, der seine Tätigkeit am 29. Januar 2002 aufgenommen hat.

Veranschlagt sind Mittel als Pilotprojekt, um durch Aktionen und ständige Analysen die nationalen Programme im Bereich Grundbildung in den Entwicklungsländern zu unterstützen.

Diese Mittel sind zur Förderung der kulturellen Vielfalt durch Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich Kultur bestimmt, einschließlich:

Maßnahmen zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen unterschiedlichen Kulturen innerhalb von Partnerstaaten,

Austauschprogramme, die mehr kulturelles Verständnis zwischen den Entwicklungsländern und der Europäischen Union ermöglichen.

Grundschulunterricht

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der sektorbezogenen Budgethilfe für die Abschaffung von Schul- und Schuluniformgebühren im Grundschulunterricht, insbesondere für Mädchen. Aus der Liste der Länder, die im Rahmen des UN-Millenniumsprojekts als potenzielle Kandidaten für Maßnahmen zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele genannt werden, wird eine begrenzte Zahl begünstigter Länder ausgewählt, und zwar nach den Regeln, die die Kommission bei der Auswahl der für eine Budgethilfe in Frage kommenden Länder anwendet, insbesondere nach der Fähigkeit der Länder, die Kriterien der verantwortungsvollen Staatsführung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfüllen.

Ein Teil der Mittel dient dazu, die Vorbereitungen zu finanzieren, die die begünstigten Länder treffen, um nach Ablauf dieser zeitlich befristeten Maßnahme der EU die Kosten, die durch den Wegfall der Gebühren entstehen, durch andere Formen der öffentlichen Finanzierung aufzufangen.

Schulspeisungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der sektorbezogenen Budgethilfe für Schulspeisungen für Kinder in Grundschulen. Diese Maßnahme ergänzt die Aktion zur Erzielung rascher Fortschritte bei der Abschaffung von Schul- und Schuluniformgebühren und wird zusammen mit denselben Ländern durchgeführt, die aus der Liste der Länder ausgewählt wurden, die vom UN-Millenniumsprojekt als potentielle Kandidaten für Maßnahmen zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele sowie gemäß den Regeln ermittelt wurden, die die Kommission für Länder anwendet, die finanzielle Unterstützung erhalten, insbesondere was ihre Fähigkeit betrifft, die Kriterien der verantwortungsvollen Staatsführung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfüllen.

Ein Teil der Mittel dient zur Finanzierung der Vorbereitung der Empfängerländer darauf, eine staatliche Finanzierung von Schulspeisungen nach Beendigung dieser zeitlich befristeten Aktion der Europäischen Union zu organisieren.

Ernährungssicherheit

Mit diesen Mitteln sollen Hilfen für Kleinlandwirte zur umfassenden Nährstoffanreicherung ausgelaugter Böden durch kostenlose oder subventionierte Verteilung chemischer Düngemittel und durch Anwendung agroforstwirtschaftlicher Systeme finanziert werden.

Die durch diese Maßnahme geförderten Länder werden aus der Liste der Länder ausgewählt, die im Rahmen des UN-Millenniumsprojekts als potenzielle Kandidaten für „Maßnahmen“ zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele genannt werden.

Diese Mittel dienen der Stärkung der Handlungsfähigkeit, der Mobilisierung und Strukturierung der nichtstaatlichen Akteure und der lokalen Gebietskörperschaften und der Förderung des Dialogs zwischen nichtstaatlichen Akteuren und den Regierungen. Sie sind zur Finanzierung von sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklungsmaßnahmen zugunsten der ärmsten Bevölkerungsteile der Entwicklungsländer, insbesondere der besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, bestimmt. Sie dienen zur Unterstützung von nachhaltigen Entwicklungsinitiativen der örtlichen Behörden, der repräsentativen Organisationen der örtlichen Gemeinschaften und der Verbände oder Gruppierungen in den Entwicklungsländern, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Partnern in der Europäischen Union.

In diesem Zusammenhang werden vorrangig Informations-, Ausbildungs-, Kapitalisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen finanziert, um den potenziellen Akteuren eine bessere Anpassung an das Konzept für dezentrale Zusammenarbeit und eine aktivere Beteiligung an den Konsultationen im Rahmen der Programmierung durch die Gemeinschaft und der Umsetzung der dezentralen Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Informations- und Kommunikationstechnologien, die den Prozess der dezentralisierten Zusammenarbeit erleichtern können.

Mit diesen Mitteln sollte die Kommission im Jahr 2002 einen Mechanismus zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und nachhaltige Energie in Entwicklungsländern einrichten. Das Programm ist sorgfältig mit Initiativen anderer Geber im Bereich IKT und nachhaltige Energie zu koordinieren.

Die Komponente „nachhaltige Energie“ wird aus Artikel 06 04 02 finanziert, die „IKT“-Komponente hingegen gegebenenfalls aus nationalen oder regionalen Programmen.

Die Kommission soll diese Mittel auch für eine Zusammenarbeit mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen bei gemeinsamen Pilotvorhaben verwenden und sicherstellen, dass die Möglichkeiten der IKT und der Technologien zur Nutzung nachhaltiger Energieträger voll ausgeschöpft und entsprechend herausgestellt werden.

Diese Mittel sind veranschlagt für:

die Wahrnehmung einer Katalysatorrolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Entwicklungskooperation der Gemeinschaft;

die Bereitstellung finanzieller Hilfe und einschlägiger Kenntnisse und die gleichzeitige Stärkung der Gender-Mainstreaming-Strategie durch die Unterstützung spezifischer Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Frau.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 443/92 vom 25. Februar 1992 des Rates über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006.

Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 955/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern (ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006.

Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern (ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 7), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006.

Verordnung (EG) Nr. 625/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Pilotvorhaben im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1).

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 zu der Rolle der Europäischen Union bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele (ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 582).

Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 23./24. Mai 2005 zu den Millenniumsentwicklungszielen.

Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (16. und 17. Juni 2005).

Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 18. Juli 2005 zum UN-Gipfel.

Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005„Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung — Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (KOM(2005) 134endg.).

KAPITEL 21 06 —   GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 06

GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

21 06 02

Beziehungen zu Südafrika

4

137 175 000

110 000 000

132 268 000

135 200 000

123 000 000,—

106 022 846,33

21 06 03

Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls

4

152 572 000

80 000 000

165 000 000

50 000 000

38 800 000,—

0,—

21 06 04

Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, insbesondere der AKP-Staaten

4

p.m.

1 000 000

p.m.

3 000 000

0,—

806 683,26

21 06 05

Hilfe für die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten

4

29 226 000

30 000 000

28 653 000

32 350 000

30 690 000,—

20 763 104,72

 

Kapitel 21 06 — Insgesamt

 

318 973 000

221 000 000

325 921 000

220 550 000

192 490 000,—

127 592 634,31

Erläuterungen

Für vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierte Länder wurden gemäß einer früheren Zielvorgabe 35 % der jährlichen Ausgaben für soziale Infrastrukturen, hauptsächlich Bildung und Gesundheit, aber auch für an den sozialen Sektor gebundene makroökonomische Hilfe verwendet, in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der EU als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und eine gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Die Kommission wird weiterhin über diese Zielvorgabe berichten.

Zudem wird sich die Kommission parallel zu ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis 2009 für Grundbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle geografischen Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Jahresbericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Gemeinschaft vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für gesundheitliche Grundversorgung und Grundbildung sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfemaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Maßnahmen im Außenbereich und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die mit den Maßnahmen angestrebten Ziele verwirklicht wurden;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

Der Bericht enthält ferner Informationen über den Stand der Geberkoordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und Auskünfte darüber, wie die Budgethilfe zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beigetragen hat. Vor der Bereitstellung einer Budgethilfe ist nachzuweisen, dass im Empfängerland genügend institutionelle Kapazitäten vorhanden sind und die einzelnen Kriterien für die Verwaltung und Verwendung der Mittel eingehalten werden. In dem Jahresbericht sind die Kriterien anzugeben und ihre Einhaltung ist zu bewerten.

Nach der Vorlage dieses Berichts treten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einen Dialog über die erzielten Ergebnisse und über das mögliche weitere Vorgehen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele.

Diese Mittel decken auch Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte des Kindes, die in die Programmplanung — auch in die länderspezifischen Strategiepapiere, die nationalen Richtprogramme und die Halbzeitüberprüfungen — in vollem Umfang einbezogen werden.

21 06 02   Beziehungen zu Südafrika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

137 175 000

110 000 000

132 268 000

135 200 000

123 000 000,—

106 022 846,33

Erläuterungen

Diese Mittel werden gemäß dem Handels-, Entwicklungs- und Kooperationsabkommen (TDCA) zwischen der Europäischen Union und Südafrika und der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit veranschlagt.

Die Entwicklungszusammenarbeit wird über Länderstrategiepapiere (LSP) bzw. Mehrjahresrichtprogramme (MRP) im Rahmen des TDCA durchgeführt und aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert. Für den Zeitraum 2007-2013 gilt ein neues Länderstrategiepapier und ein neues Mehrjahresprogramm.

Diese Mittel dienen vor allem der Finanzierung von Projekten und Programmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika, die

durch Programme und Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums im Interesse der Armen einen Beitrag zur harmonischen und nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Südafrikas leisten;

zur fortgesetzten Integration Südafrikas in die Weltwirtschaft beitragen und

die Grundlagen für eine demokratische Gesellschaft und einen Rechtsstaat festigen, in dem die Menschenrechte und die Grundfreiheiten uneingeschränkt geachtet werden;

der Verbesserung der sozialen Dienste dienen und zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen, indem im Zeitraum 2007-2013 nach Möglichkeit 20 % der sektorspezifischen Unterstützung durch Projekte, Programme oder durch Budgethilfe bereitgestellt werden, wobei ein Durchschnittswert für alle geografischen Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfezuwendungen.

Die Programme konzentrieren sich auf die Armutsbekämpfung und die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele, wobei sie den Bedürfnissen der in der Vergangenheit benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung tragen und die Geschlechterperspektive und Umweltdimension der Entwicklung berücksichtigen. Dabei kommt der Verstärkung der institutionellen Kapazitäten besondere Bedeutung zu.

Die Entwicklungszusammenarbeit betrifft vorrangig folgende Bereiche:

Ausbau und Unterstützung der Dienste, die auf regionaler und kommunaler Ebene die Versorgungsleistungen für die Armen erbringen (Gesundheitsfürsorge, HIV/Aids, Bildung, Unterbringung und Infrastrukturen wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, nachhaltige Energieversorgung und Kommunikation);

Unterstützung für die inoffizielle „zweite Wirtschaft“ Südafrikas, insbesondere was die Schaffung neuer Arbeitsplätze anbetrifft; dabei müssen sowohl Probleme der Arbeitskräftenachfrage als auch des Arbeitskräfteangebots (z. B. berufliche Qualifizierung) angegangen werden;

Unterstützung der Governance (sowohl im öffentlichen wie auch im nichtöffentlichen Bereich).

Die Entwicklungszusammenarbeit kann sich auch auf Bereiche wie die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und den Umweltschutz, die Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, nachhaltige Energie und mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehende Maßnahmen erstrecken.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen, die Mitgliedstaaten und andere Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie internationale Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen leisten, werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt als zusätzliche Mittel bei diesem Posten eingesetzt. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Programms eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 06 03   Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

152 572 000

80 000 000

165 000 000

50 000 000

38 800 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Anpassungshilfe in den von der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betroffenen AKP-Staaten veranschlagt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen, die Mitgliedstaaten und andere Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie internationale Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen leisten, werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt als zusätzliche Mittel bei diesem Posten eingesetzt. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Programms eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 06 04   Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, insbesondere der AKP-Staaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

3 000 000

0,—

806 683,26

Erläuterungen

Finanziert werden Maßnahmen, die der Bevölkerung der Entwicklungsländer, vor allem der AKP-Staaten, nach einer Krisensituation infolge von Naturkatastrophen, gewaltsamen Konflikten und anderen Krisen die Rückkehr in ein normales Leben erleichtern sollen.

Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur

Wiederankurbelung eines nachhaltigen Produktionssystems;

materiellen und funktionellen Rehabilitation der Basisinfrastrukturen, auch durch Minenräumung;

zivilen Wiederaussöhnung durch nichtstrukturelle Maßnahmen in Gesellschaften, die Opfer eines bewaffneten Konflikts geworden sind;

Wiedereingliederung in die Gesellschaft, insbesondere von Flüchtlingen, Vertriebenen und aus dem Wehrdienst entlassenen Soldaten;

Wiederherstellung der in der Rehabilitationsphase benötigten institutionellen Kapazitäten, insbesondere auf lokaler Ebene;

Betreuung von Kindern, insbesondere zur Wiedereingliederung von Kindern, die von den Kriegswirren betroffen sind, einschließlich Kindersoldaten;

Sensibilisierung betroffener Bevölkerungsgruppen für die Risiken von Naturkatastrophen sowie um Maßnahmen zur Verhütung oder Vermeidung von Naturkatastrophen oder zur Eingrenzung ihrer Folgen;

Unterstützung von Behinderten und Behindertenorganisationen zwecks Förderung ihrer Menschenrechte, um zu gewährleisten, dass älteren Menschen Katastrophenhilfe und Wiederaufbaumaßnahmen zugute kommen und dass der Forschung und der Sammlung von nach dem Alter aufgeschlüsselten Daten zur Unterstützung der Programmplanung und der Maßnahmen genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

Die Maßnahmen sollen insbesondere Programme und Vorhaben abdecken, die von im Bereich der Entwicklung tätigen Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft durchgeführt werden und die auf die Einbindung der betroffenen Bevölkerung auf allen Ebenen des Beschlussfassungs- und Umsetzungsprozesses abzielen.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen, die Mitgliedstaaten und andere Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie internationale Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen leisten, werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt als zusätzliche Mittel bei diesem Posten eingesetzt. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Maximal 4 % können bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Programms eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 06 05   Hilfe für die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 226 000

30 000 000

28 653 000

32 350 000

30 690 000,—

20 763 104,72

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Abwicklung der Verpflichtungen, die im Rahmen der technischen Hilfe und der Einkommensbeihilfen für die Erzeuger aus den AKP-Staaten nach der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen eingegangen wurden.

Diese Mittel dienen ferner der Förderung des Aufbaus von Strukturen in AKP-Erzeugerländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der Welthandelsorganisation (WTO) eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern.

Seit dem 1. Januar 1999 wird unter diesem Artikel ferner ein Hilfeprogramm verbucht, mit dem es den AKP-Bananenerzeugern ermöglicht werden soll, sich den neuen Marktbedingungen anzupassen, die sich aus der Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen ergeben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

KAPITEL 21 07 —   ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 07

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

21 07 01

Assoziationsabkommen mit den überseeischen Ländern und Gebieten

4

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

21 07 02

Zusammenarbeit mit Grönland

4

26 811 000

21 600 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

21 07 03

Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen

4

541 000

541 000

300 000

300 000

300 000,—

258 572,50

21 07 04

Rohstoffabkommen

4

4 700 000

4 700 000

3 380 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

3 380 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

2 853 000,—

2 737 774,07

 

Kapitel 21 07 — Insgesamt

 

32 052 000

26 841 000

3 680 000

3 680 000

3 153 000,—

2 996 346,57

21 07 01   Assoziationsabkommen mit den überseeischen Ländern und Gebieten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft bestimmt.

Bisher wurden diese Ausgaben aus dem sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds (und damit außerhalb des Gesamthaushaltsplans) finanziert.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 175 vom 1.7.1986, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss 91/110/EWG (ABl. L 58 vom 5.3.1991, S. 27).

Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2001/161/EG (ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 21).

Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1), geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).

21 07 02   Zusammenarbeit mit Grönland

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 811 000

21 600 000

p.m. (375)

p.m. (376)

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Zusammenarbeit im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung Grönlands im Rahmen der Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland veranschlagt. Im Wege der Zusammenarbeit werden sektorspezifische Politiken und Strategien unterstützt, mit denen der Zugang zu Produktionstätigkeiten und -mitteln erleichtert wird, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen: a) Aus- und Weiterbildung; b) Bodenschätze; c) Energie; d) Tourismus und Kultur; e) Forschung und f) Lebensmittelsicherheit.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/526/EG des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 28).

Verweise

Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Landesregierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits zur Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland, unterzeichnet in Luxemburg am 27. Juni 2006 (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 32).

21 07 03   Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

541 000

541 000

300 000

300 000

300 000,—

258 572,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Jahresbeitrags der Gemeinschaft zur Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO), in der die Gemeinschaft Mitglied ist.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO).

21 07 04   Rohstoffabkommen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 700 000

4 700 000

3 380 000 (377)

3 380 000 (378)

2 853 000,—

2 737 774,07

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Zahlung der Jahresbeiträge bestimmt, die die Europäische Gemeinschaft für ihre Beteiligung aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit in diesem Bereich entrichten muss.

Derzeit fallen drei Beiträge unter diese Mittel (sowie gegebenenfalls weitere Abkommen über andere tropische Waren in den kommenden Jahren je nach politischer und rechtlicher Zweckmäßigkeit):

Jahresbeitrag zur Internationalen Kaffee-Organisation,

Jahresbeitrag zur Internationalen Kakao-Organisation,

Jahresbeitrag zur Internationalen Jute-Organisation.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/877/EG des Rates vom 24. September 2001 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2001 im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 22).

Beschluss 2002/312/EG des Rates vom 15. April 2002 über die Annahme des Übereinkommens von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 34).

Beschluss 2002/970/EG des Rates vom 18. November 2002 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 342 vom 17.12.2002, S. 1).

Beschluss 2007/648/EG des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 6).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133.

Internationales Kaffee-Übereinkommen, 2000 und 2001 neu ausgehandelt: Geltungsdauer: 1. Oktober 2001 bis 30 September 2007 mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um bis zu höchstens sechs Jahre. Das Kaffee-Übereinkommen von 2001 ist um ein Jahr, bis zum 30. September 2008, verlängert worden und ein neues Übereinkommen, dass das Übereinkommen von 2001 ersetzen soll, wurde 2007 ausgehandelt. Je nach Anzahl der Unterzeichnungen und Ratifizierungen könnte das neue Übereinkommen am 1. Oktober 2008 in Kraft treten; andernfalls wird das Übereinkommen von 2001 erneut verlängert.

Internationales Kakao-Übereinkommen, 2000 und 2001 neu ausgehandelt: Die Verpflichtung gilt seit dem 1. Oktober 2003 für eine Dauer von fünf Jahren und kann für einen weiteren Zeitraum von bis zu maximal vier Jahren verlängert werden. Das Übereinkommen wird 2008 für einen oder mehrere Zeiträume, die insgesamt vier Jahre nicht überschreiten dürfen, verlängert.

Internationales Jute-Übereinkommen, 2001 ausgehandelt, zur Errichtung einer neuen Internationalen Jute-Organisation: Dieses gilt für einen Zeitraum von acht Jahren und kann um höchstens vier Jahre verlängert werden.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 26).

KAPITEL 21 08 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

21 08 01

Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Kontrolle

4

9 577 000

10 500 000

9 600 000

8 600 000

8 171 000,—

3 541 941,91

21 08 02

Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich

4

8 896 000

8 896 000

7 600 000

7 600 000

7 842 905,75

5 045 150,—

 

Kapitel 21 08 — Insgesamt

 

18 473 000

19 396 000

17 200 000

16 200 000

16 013 905,75

8 587 091,91

21 08 01   Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Kontrolle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 577 000

10 500 000

9 600 000

8 600 000

8 171 000,—

3 541 941,91

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Evaluierungen, Monitoringmaßnahmen und unterstützenden Maßnahmen während der Programmierung, Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Maßnahmen, Strategien und Politiken im Bereich der Entwicklung, einschließlich:

Studien in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Angemessenheit, Auswirkungen und Tragfähigkeit,

Monitoring laufender Maßnahmen (sowohl im Verlauf als auch nach Abschluss der Maßnahme),

unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitoring laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen,

Rückmeldungen und Informationen zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Bewertungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung,

Überarbeitung der Methoden mit Blick auf die Verbesserung der Qualität und des Nutzens der Evaluierungen,

Rückmeldungen und Informationsmaßnahmen zu methodischen Verbesserungen, die die Qualität und Aussagekraft der Bewertungen stärken,

Untersuchung möglicher Formen der Evaluierung von Programmen, die auf nicht strukturellen Maßnahmen basieren, wie etwa alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Friedensschaffung, der Erziehung zum Frieden, der Wiederaussöhnung usw.

Mit diesen Mitteln wird zudem die Prüfung der Verwaltung der von der Kommission durchgeführten Programme und Projekte im Bereich der Außenhilfe finanziert. Ferner dienen sie zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für externe Gutachter, bei denen die Spezifität der für die Auslandshilfe der Gemeinschaft geltenden Regeln im Vordergrund stehen.

Außerdem werden mit diesen Mitteln weiterführende Bemühungen im Hinblick auf die Entwicklung weiterer Methoden und Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

21 08 02   Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 896 000

8 896 000

7 600 000

7 600 000

7 842 905,75

5 045 150,—

Erläuterungen

Aktion A: Koordinierungsmaßnahmen

Mit dieser Haushaltslinie werden der Kommission die für Vorbereitung, Definition und Monitoring der Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der Entwicklungspolitik erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Eine Koordinierung der politischen Maßnahmen ist unverzichtbar, wenn die Kohärenz, Komplementarität und Wirksamkeit der Hilfe gewährleistet werden soll.

Diese Maßnahmen sind sowohl was Strategie als auch Programmplanung betrifft für die Festlegung und Ausrichtung der europäischen Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit von maßgeblicher Bedeutung. Die spezifischen Ziele der Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sind in den Verträgen (Artikel 177 und 180 des EG-Vertrags) verankert. Die Hilfe der Gemeinschaft ergänzt die einzelstaatliche Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit; eine solche Komplementarität kann nur mit einer entsprechenden Koordinierung gewährleistet werden. Nach Maßgabe des Artikels 180 des Vertrags kann die Kommission eine Koordinatorrolle übernehmen, um einerseits für eine Koordinierung der einzelstaatlichen Entwicklungspolitiken und andererseits für eine Abstimmung zwischen den europäischen und den einzelstaatlichen Zielen der Entwicklungszusammenarbeit und Entwicklungshilfe zu sorgen.

Diese Koordinationsarbeit bildet nicht nur eine wichtige Komponente des Mehrwerts, den die Kommission in Bezug auf die einzelstaatliche Politik der Mitgliedstaaten einbringt, sondern sie nimmt auch eine vorrangige Rolle in Bezug auf die Abstimmung der Zielvorgaben der Europäischen Union und der internationalen Gemeinschaft ein, die immer wieder und in zunehmendem Maße von den anderen europäischen Organen eingefordert wird; die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben anlässlich der Tagung des Europäischen Rates in Barcelona im März 2002 auf diesen Koordinationsbedarf verwiesen.

Diese Mittel dienen der Finanzierung verschiedener Maßnahmenarten:

Studien auf dem Gebiet der Koordinierung in Bezug auf deren Auswirkungen, Effizienz, Angemessenheit und Nachhaltigkeit,

Sachverständigensitzungen und Treffen zum Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten,

Monitoring laufender Maßnahmen,

unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitorings laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen,

Unterstützung externer Initiativen auf dem Gebiet der Koordinierung,

Vorbereitung von Standpunkten, Erklärungen und gemeinsamen Initiativen,

Ausrichtung von Veranstaltungen, die in Verbindung mit der Koordinationspolitik stehen,

Verbreitung von Informationen durch die Herstellung von Veröffentlichungen und die Entwicklung von Informationssystemen.

Aktion B: Sensibilisierungsmaßnahmen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung eines besseren Verständnisses der Öffentlichkeit für die Maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit. Jede Maßnahme, die im Rahmen dieses Artikels finanziert wird, muss die beiden nachstehend genannten und einander ergänzenden Komponenten abdecken:

Die Komponente „Information“ beinhaltet die Förderung der verschiedenen von der Europäischen Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergriffenen Maßnahmen sowie Maßnahmen, die in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und anderen internationalen Einrichtungen durchgeführt werden.

Die Komponente „Sensibilisierung“ richtet sich an die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft und in den 78 AKP-Staaten. Die Maßnahmen wenden sich insbesondere an Jugendliche als vorrangige Zielgruppe. Eine unmittelbare Priorität der Sensibilisierungskomponente bildet die Unterrichtung der Öffentlichkeit in den EU-Mitgliedstaaten über die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

Diese Maßnahmen erfolgen vor allem, aber nicht ausschließlich, in Form von finanzieller Unterstützung für Projekte im audiovisuellen Bereich, von Veröffentlichungen, Seminaren und Veranstaltungen zu Entwicklungsfragen sowie für die Erstellung von Informationsmaterial, die Entwicklung von Informationssystemen und auch für den „Lorenzo Natali“-Preis, der für journalistische Arbeit über Entwicklungsprobleme verliehen wird.

Die Maßnahmen richten sich an Partner aus dem öffentlichen und dem privaten Bereich sowie an die Vertretungen und Delegationen der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsstaaten und den AKP-Staaten.

Mit diesen Mitteln wird ferner der Aufbau eines Systems finanziert, das der Öffentlichkeit die Möglichkeit gibt, via Internet die Fortschritte der Entwicklungshilfe der Europäischen Union vom Zeitpunkt der Entscheidung über die entsprechenden Haushaltsmittel bis zur konkreten Umsetzung der Projekte in den betreffenden Entwicklungsländern zu verfolgen.

Aus diesem Artikel dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 180 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

KAPITEL 21 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

21 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 49 04 01

Nahrungsmittelhilfe in Form anderer Erzeugnisse, Unterstützungsmaßnahmen und Transport, Verteilung, Begleitmaßnahmen und Kontrolle der Durchführung — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

1 800 000

0,—

60 691,58

21 49 04 02

Sonstige Maßnahmen zur Zusammenarbeit und sektorale Strategien — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

980 000

0,—

140 021,87

21 49 04 04

Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Kontrolle — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

105 329,11

21 49 04 05

Europäisches Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) — Verwaltungsausgaben

4

100 000

100 000

0,—

0,—

 

Artikel 21 49 04 — Subtotal

 

100 000

2 880 000

0,—

306 042,56

 

Kapitel 21 49 — Insgesamt

 

100 000

2 880 000

0,—

306 042,56

21 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 49 04 01   Nahrungsmittelhilfe in Form anderer Erzeugnisse, Unterstützungsmaßnahmen und Transport, Verteilung, Begleitmaßnahmen und Kontrolle der Durchführung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 800 000

0,—

60 691,58

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 01 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

21 49 04 02   Sonstige Maßnahmen zur Zusammenarbeit und sektorale Strategien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

980 000

0,—

140 021,87

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 02 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

21 49 04 04   Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Kontrolle — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

105 329,11

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 04 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

21 49 04 05   Europäisches Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

100 000

100 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 05 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ENTWICKLUNG

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR ZUSAMMENARBEIT EUROPEAID

TITEL 22

ERWEITERUNG

Allgemeine Ziele

Dieser Politikbereich betrifft Aktionen, Maßnahmen und Initiativen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Kandidatenländer zielstrebig auf die vom Europäischen Rat mit ihnen und für sie festgelegten Zielsetzungen hinarbeiten.

Dies sind:

Verhandlungen mit der Türkei und Kroatien im Hinblick auf einen vollständigen Beitritt und weitere Schritte auf dem Weg zur Einleitung der Beitrittsverhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

die Intensivierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses in den Ländern des westlichen Balkanraums nach Maßgabe der Ergebnisse der Gespräche über den Status des Kosovo; die Umsetzung von Assoziierungsabkommen mit allen Ländern der Region,

die Konzipierung und Durchführung von Programmen, die aus den Komponenten I und II des Instruments für Heranführungshilfe in allen derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern finanziert werden, um deren Reformen und Vorbereitungen auf eine künftige Mitgliedschaft zu unterstützten, sowie die Koordinierung aller fünf Komponenten des Instruments,

die Unterstützung der Wiedervereinigung Zyperns durch den Einsatz des Hilfepakets für die türkisch-zyprische Gemeinschaft,

die Förderung eines Dialogs zwischen den Zivilgesellschaften der Mitgliedstaaten und der derzeitigen und potenziellen Kandidatenländer als festem Bestandteil des Heranführungsprozesses,

eine wirksame Informations- und Kommunikationspolitik zur Erweiterung sowohl in den derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern als auch in den Mitgliedstaaten,

die Durchführung der Übergangsfazilitäten für Rumänien und Bulgarien.

Darüber hinaus wird die Kommission die Heranführungsprogramme und Übergangsfazilitäten in allen neuen Mitgliedstaaten schrittweise weiter auslaufen lassen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

91 543 691

91 543 691

98 834 528

98 834 528

82 873 702,61

82 873 702,61

22 02

ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

989 783 000

1 630 713 400

855 380 000

1 557 980 000

2 189 710 415,32

1 919 832 130,27

22 03

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG NACH DEM BEITRITT

p.m.

98 339 000

85 830 000

130 130 000

67 216 200,—

93 437 535,85

22 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSSTRATEGIE

12 000 000

11 500 000

11 500 000

13 700 000

7 006 671,18

5 662 264,18

22 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

4 000 000

0,—

5 356 019,35

 

Titel 22 — Insgesamt

1 093 326 691

1 832 096 091

1 051 544 528

1 804 644 528

2 346 806 989,11

2 107 161 652,26

KAPITEL 22 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

22 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

22 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung

5

22 047 702 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

21 592 450

19 031 895,85

22 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

7 660 840

10 049 003

9 832 050,82

 

Artikel 22 01 01 — Subtotal

 

29 708 542

31 641 453

28 863 946,67

22 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Erweiterung

5

2 134 896

2 090 779

1 871 775,61

22 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

2 930 936

3 621 087

3 169 089,62

22 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Erweiterung

5

1 576 750

1 638 236 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

1 556 348,59

22 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

756 792

984 314

930 343,16

 

Artikel 22 01 02 — Subtotal

 

7 399 374

8 334 416

7 527 556,98

22 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Erweiterung“

22 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Erweiterung“

5

1 644 289

1 622 277

1 351 311,40

22 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

6 791 486

8 386 382

7 883 876,93

 

Artikel 22 01 03 — Subtotal

 

8 435 775

10 008 659

9 235 188,33

22 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Erweiterung“

22 01 04 01

Heranführungshilfe — Verwaltungsausgaben

4

37 934 000

33 260 000

31 914 960,63

22 01 04 02

Einstellung der Heranführungshilfe für die neuen Mitgliedstaaten — Verwaltungsausgaben

4

4 000 000

11 900 000

1 600 000,—

22 01 04 04

Heranführungsfazilität des Amtes für den Informationsaustausch und technische Hilfe (TAIEX) — Verwaltungsausgaben

4

3 100 000

2 520 000

2 520 000,—

22 01 04 06

Übergangsfazilität des Amtes für den Informationsaustausch und technische Hilfe (TAIEX) für neue Mitgliedstaaten — Verwaltungsausgaben

3.2

p.m.

1 170 000

1 212 050,—

22 01 04 07

Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

22 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Rubrik 4 im Politikbereich „Erweiterung“

4

966 000

p.m.

 

 

Artikel 22 01 04 — Subtotal

 

46 000 000

48 850 000

37 247 010,63

 

Kapitel 22 01 — Insgesamt

 

91 543 691

98 834 528

82 873 702,61

22 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

22 047 702 (381)

21 592 450

19 031 895,85

22 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 660 840

10 049 003

9 832 050,82

22 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Erweiterung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 134 896

2 090 779

1 871 775,61

22 01 02 02   Externes Personal des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 930 936

3 621 087

3 169 089,62

22 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Erweiterung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 576 750

1 638 236 (382)

1 556 348,59

22 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

756 792

984 314

930 343,16

22 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Erweiterung“

22 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Erweiterung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 644 289

1 622 277

1 351 311,40

22 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 791 486

8 386 382

7 883 876,93

22 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Erweiterung“

22 01 04 01   Heranführungshilfe — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

37 934 000

33 260 000

31 914 960,63

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollten die Verwaltungskosten gedeckt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) stehen, und zwar insbesondere:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für das Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens bezahlten Zeitbediensteten in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr, von denen 95 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Einheitskosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 1 800 000 EUR veranschlagt;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Diese Mittel decken die bei den Artikeln 22 02 01, 22 02 02, 22 02 03, 22 02 04, 22 02 05 und 22 02 07 anfallenden Verwaltungsausgaben für operative Programme, mit deren Durchführung nicht die Europäische Agentur für Wiederaufbau betraut wurde.

22 01 04 02   Einstellung der Heranführungshilfe für die neuen Mitgliedstaaten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 000 000

11 900 000

1 600 000,—

Erläuterungen

Auch nach der Erweiterung muss die Kommission weiterhin für die Erfüllung aller rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen Sorge tragen und dabei ein besonderes Augenmerk auf ein solides und effizientes Finanzmanagement richten. Alle durchführenden Behörden in den zwölf Mitgliedstaaten, die der EU in den Jahren 2004 und 2007 beigetreten sind, müssen gemäß den Beitrittsakten auf der Grundlage des Erweiterten Dezentralen Durchführungssystems (EDIS) arbeiten. In Bulgarien und Rumänien wurde das Durchführungssystem eingeführt. Um den Übergang in diesen beiden Ländern zu begleiten, können die Verwaltungs- und Personalstrukturen für die Überwachung und Kontrolle der Programme bis zu 19 Monate nach dem Beitritt aufrechterhalten werden.

Am Hauptsitz werden insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Abschluss der Heranführungsprogramme wahrgenommen: Projektfolgemaßnahmen in Bezug auf Ergebniskontrolle und Finanzmanagement einschließlich Zahlungsaufforderungen, Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung mittels EDIS und Überwachung der im Anschluss an den Beitritt gewährten Übergangshilfe. Außerdem müssen Anträge auf Erweiterung der Programme und Änderung der Projektbögen und/oder Mittelausstattungen ordnungsgemäß bewertet werden, damit der Kommission ein entsprechender Beschluss vorgelegt werden kann.

Diese Mittel werden für die Verwaltungsausgaben dieser letzten Phase der auslaufenden Programme im Rahmen der Heranführungshilfe in den neuen Mitgliedstaaten veranschlagt, und zwar insbesondere für:

Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal in den Vertretungen der Kommission (abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das dort für die Programmverwaltung eingesetzt wird; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik, Verwaltung und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens bezahlten auf Zeit beschäftigten Hilfspersonals in den Vertretungen der Kommission entstehen;

Ausgaben für kurzfristige technische Unterstützung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele stehen (oder Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden);

Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das Aufgaben übernommen hat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss der Heranführungsprogramme stehen; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr, von denen 95 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 1 100 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beitrittsakte (2003), insbesondere Teil 4 Titel I Artikel 33.

Beitrittsakte (2005), Teil 4 Titel III Artikel 27.

22 01 04 04   Heranführungsfazilität des Amtes für den Informationsaustausch und technische Hilfe (TAIEX) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 100 000

2 520 000

2 520 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind diese Mittel für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum beiderseitigen Nutzen der Empfängerländer und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr, von denen 95 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 3 000 000 EUR veranschlagt;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Diese Mittel decken die bei Artikel 22 02 06 anfallenden Verwaltungsausgaben.

22 01 04 06   Übergangsfazilität des Amtes für den Informationsaustausch und technische Hilfe (TAIEX) für neue Mitgliedstaaten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

1 170 000

1 212 050,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind diese Mittel für:

Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das mit der Durchführung von Maßnahmen zum Institutionenaufbau (TAIEX, Twinning und SIGMA) betraut ist und die Aufgaben übernehmen soll, für die zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe zuständig waren; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr, von denen 90 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 10 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 0 EUR veranschlagt;

die bei Artikel 22 03 02 anfallenden Verwaltungsausgaben.

22 01 04 07   Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen;

Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), die auf 3 000 000 EUR entsprechend den veranschlagten 28 Mannjahren begrenzt sind. Diese Schätzung beruht auf den voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr, wovon 75 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 25 % für die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT und Telekommunikation veranschlagt sind.

Diese Mittel decken die bei Posten 22 02 07 03 anfallenden Verwaltungsausgaben.

22 01 04 30   Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Rubrik 4 im Politikbereich „Erweiterung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

966 000

p.m.

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Finanzierung der operativen Kosten der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ bestimmt, die im Zuge der Programmverwaltung im Bereich der Erweiterungspolitik entstehen. Das Mandat der Agentur wurde auf alle Jugend-, Tempus- und Erasmus-Mundus-Programme ausgedehnt, an denen IPA-Empfängerländer teilnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Beschluss 2007/114/EG der Kommission vom 8. Februar 2007 zur Änderung des Beschlusses 2005/56/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 21).

KAPITEL 22 02 —   ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 02

ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

22 02 01

Unterstützung für Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

4

326 600 000

149 717 000

343 514 000

10 000 000

 

 

22 02 02

Unterstützung für potenzielle Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

4

436 700 000

98 625 400

372 047 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

40 000 000

 

 

22 02 03

Zivile Übergangsverwaltungen in den Ländern des westlichen Balkanraums

4

5 000 000

5 430 000

26 000 000

28 000 000

45 263 820,—

35 932 405,74

22 02 04

Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

22 02 04 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum

4

24 084 000

8 032 000

22 500 000

2 000 000

 

 

22 02 04 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten

4

37 999 000

8 934 000

22 339 000

2 000 000

 

 

 

Artikel 22 02 04 — Subtotal

 

62 083 000

16 966 000

44 839 000

4 000 000

 

 

22 02 05

Abschluss der bisherigen Unterstützung

22 02 05 01

Abschluss der Phare-Heranführungshilfe

4

p.m.

602 665 000

p.m.

679 000 000

770 583 006,18

1 014 540 111,42

22 02 05 02

Abschluss der CARDS-Heranführungshilfe

4

p.m.

391 817 000

p.m.

433 800 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

467 517 515,15

499 197 959,78

22 02 05 03

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit mit der Türkei

4

p.m.

100 709 000

p.m.

270 000 000

450 108 919,27

292 815 167,07

22 02 05 04

Abschluss der Zusammenarbeit mit Malta und Zypern

4

p.m.

90 000

p.m.

2 000 000

32 172,07

13 885 435,45

22 02 05 05

Abschluss von vorbereitenden Maßnahmen betreffend die Auswirkungen der Erweiterung auf EU-Grenzregionen

3.2

p.m.

1 000 000

p.m.

3 000 000

0,—

3 754 118,94

22 02 05 06

Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für Minenräumaktionen in Zypern

3.2

p.m.

150 000

p.m.

400 000

1 000 000,—

679 679,97

22 02 05 07

Europäische Agentur für Wiederaufbau — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

4

p.m.

20 000 000

 

 

 

 

22 02 05 08

Europäische Agentur für Wiederaufbau — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

4

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Artikel 22 02 05 — Subtotal

 

p.m.

1 116 431 000

p.m.

1 388 200 000

1 689 241 612,67

1 824 872 472,63

22 02 06

Heranführungsfazilität des Amtes für den Informationsaustausch über technische Hilfe (TAIEX)

4

10 000 000

12 000 000

9 280 000

7 780 000

12 280 000,—

12 597 158,95

22 02 07

Regionale, horizontale und Ad-hoc-Programme

22 02 07 01

Regionale und horizontale Programme

4

139 400 000

170 844 000

59 700 000

50 000 000

184 124 982,65

45 798 740,07

22 02 07 02

Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung

4

7 000 000

5 700 000

p.m.

p.m.

 

 

22 02 07 03

Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

4

p.m.

53 000 000

p.m.

30 000 000

258 800 000,—

631 352,88

 

Artikel 22 02 07 — Subtotal

 

146 400 000

229 544 000

59 700 000

80 000 000

442 924 982,65

46 430 092,95

22 02 08

Pilotprojekt „Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten“

4

3 000 000

2 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 22 02 — Insgesamt

 

989 783 000

1 630 713 400

855 380 000

1 557 980 000

2 189 710 415,32

1 919 832 130,27

22 02 01   Unterstützung für Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

326 600 000

149 717 000

343 514 000

10 000 000

 

 

Erläuterungen

Im Rahmen des IPA sind diese Mittel für die Finanzierung der Komponente „Übergang und Institutionenaufbau“ für Kandidatenländer bestimmt. Das Hauptziel besteht darin, effektive Kapazitäten zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands zu schaffen, insbesondere durch:

Stärkung demokratischer Institutionen sowie der Rechtsstaatlichkeit und ihrer Durchsetzung,

Förderung und Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie stärkere Achtung der Minderheitenrechte, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung,

Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Einführung eines Systems, das dem Empfängerland die Dezentralisierung der Verwaltung der Hilfe im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung ermöglicht,

Wirtschaftsreform,

Entwicklung der Zivilgesellschaft und soziale Eingliederung, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen,

Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Wiederaufbau.

Ein Teil der Mittel ist insbesondere zur Unterstützung von Netzen und Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten gemeinnützigen Organisationen bestimmt, damit diese Wissen und bewährte Verfahren in den Bereichen nachhaltige lokale Entwicklung, Kleinstkredite, Umweltschutz und Bekämpfung der Armut austauschen können.

Mit diesen Mitteln können alle unterstützungsfähigen Kooperationsmaßnahmen gefördert werden, die nicht ausdrücklich unter andere Komponenten der IPA-Verordnung fallen, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Komponenten.

Ein Teil dieser Mittel wird zur Unterstützung der Tätigkeit der Internationalen Vermisstenkommission in den Kandidatenländern verwendet.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 02   Unterstützung für potenzielle Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

436 700 000

98 625 400

372 047 000 (385)

40 000 000

 

 

Erläuterungen

Im Rahmen des IPA kann nicht nur Kandidatenländern, sondern auch potenziellen Kandidatenländern Heranführungshilfe gewährt werden. Die Mittel aus diesem Artikel sind für die Komponente „Übergang und Institutionenaufbau“ für potenzielle Kandidatenländer bestimmt. Angesichts der verbesserten europäischen Perspektive der potenziellen Kandidatenländer seit dem Europäischen Rat von Thessaloniki (19./20. Juni 2003) besteht das wichtigste Ziel darin, ihre Einbeziehung in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess sowie ihre Heranführung an den Kandidatenstatus zu fördern. Zu diesem Zweck werden die allmähliche Einführung des gemeinschaftlichen Besitzstands in all diesen Ländern und die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Interimsabkommen/Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen auf folgende Weise unterstützt:

Stärkung demokratischer Institutionen sowie der Rechtsstaatlichkeit und ihrer Durchsetzung,

Förderung und Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie stärkere Achtung der Minderheitenrechte, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung,

Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Einführung eines Systems, dass dem Empfängerland die Dezentralisierung der Verwaltung der Hilfe im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung ermöglicht,

Wirtschaftsreform,

Entwicklung der Zivilgesellschaft und soziale Eingliederung, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen,

Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Wiederaufbau.

Ein Teil der Mittel für Serbien sollte in der Weise für den Aufbau von Institutionen und den Ausbau der Verwaltung vorgesehen werden, dass es möglich wird, eine neue Verzerrung der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung zu verhindern und sicherzustellen, dass die Schaffung von Regionen der Ebene NUTS 2 keine Aufspaltung von ethnischen Gebieten bzw. Gruppen mit sich bringt.

Ein Teil der Mittel sollte für die Finanzierung von Programmen zur Förderung von Versöhnung und ethnischer Toleranz in den potenziellen Mitgliedstaaten verwendet werden.

Ein Teil dieser Mittel wird zur Unterstützung der Tätigkeit der Internationalen Vermisstenkommission in den potenziellen Kandidatenländern verwendet.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 03   Zivile Übergangsverwaltungen in den Ländern des westlichen Balkanraums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

5 430 000

26 000 000

28 000 000

45 263 820,—

35 932 405,74

Erläuterungen

Die Gemeinschaft übernimmt die Finanzierung des Betriebs der vierten Säule der UN-Übergangsverwaltung im Kosovo (UNMIK) und teilweise auch des Betriebs des Amtes des Hohen Vertreters in Bosnien und Herzegowina (OHR). Dies geschieht in Form eines Beitrags zum Haushalt von UNMIK und OHR. Darüber hinaus wird aus diesen Mitteln der Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt für Südosteuropa unterstützt, was einen Zuschussvertrag zur Finanzierung der Betriebskosten seines Büros und einen Vertrag über die Anstellung des Sonderkoordinators als Sonderberater im Einklang mit den Artikeln 5, 123 und 124 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften des Statuts einschließt.

Die Mandate der UNMIK, des OHR und des Stabilitätspakts werden voraussichtlich in den Jahren 2008-2009 auslaufen.

Aus diesen Mitteln wird auch ein Beitrag zum Betrieb des Regionalen Sekretariats des Südosteuropäischen Kooperationsprozesses und des Regionalen Kooperationsrats (SEECP/RCC) (einschließlich der Bezüge des Generalsekretärs) geleistet, das Anfang 2008 eingerichtet werden soll. Die Finanzierung erfolgt in Form eines Beitrags zum Haushalt des Sekretariats und eines Anstellungsvertrags mit dem Generalsekretär des Sekretariats, welcher sich an den Vertrag des Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt anlehnt.

Die UNMIK, das OHR und der Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt berichten dem Europäischen Parlament über die politische Lage in den betreffenden Regionen und insbesondere über deren Auswirkungen auf die Durchführung der finanziellen Hilfe der Union.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 04   Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

Erläuterungen

Im Rahmen der Komponente „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ (CBC) der Heranführungshilfe werden CBC-Programme sowohl an Land- und Seegrenzen zwischen derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern einerseits und angrenzenden Mitgliedstaaten als auch an Grenzen zwischen derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern über zwei Haushaltsposten unterstützt: „Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten“ und „Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum“.

22 02 04 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 084 000

8 032 000

22 500 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen IPA-Empfängerländern.

Sie dienen gegebenenfalls außerdem zur Finanzierung der Teilnahme der für eine Förderung in Frage kommenden IPA-Empfängerländer an transnationalen und interregionalen Strukturfondsprogrammen im Bereich „europäische territoriale Zusammenarbeit“ und an multilateralen, die Meeresbecken betreffenden Programmen im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 04 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

37 999 000

8 934 000

22 339 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Mitgliedstaaten.

Für diese Programme werden die IPA-Mittel durch einen Beitrag aus Rubrik 1b (EFRE) des Haushaltspostens 13 05 03 01 „Regionalpolitik“ ergänzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05   Abschluss der bisherigen Unterstützung

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde und Bulgarien und Rumänien am selben Tag beigetreten sind, ist dieser Artikel zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Heranführungshilfe und der CARDS-Heranführungshilfe eingegangen wurden.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

22 02 05 01   Abschluss der Phare-Heranführungshilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

602 665 000

p.m.

679 000 000

770 583 006,18

1 014 540 111,42

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde und Bulgarien und Rumänien am selben Tag beigetreten sind, ist dieser Posten zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Phare-Heranführungshilfe für die beitretenden Länder, die neuen Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer eingegangen wurden.

Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 02   Abschluss der CARDS-Heranführungshilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

391 817 000

p.m.

433 800 000 (386)

467 517 515,15

499 197 959,78

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, sind diese Mittel für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der CARDS-Heranführungshilfe für die Länder des westlichen Balkanraums eingegangen wurden.

Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und (EWG) Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2006 (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 03   Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit mit der Türkei

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

100 709 000

p.m.

270 000 000

450 108 919,27

292 815 167,07

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, sind diese Mittel für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Heranführungshilfe für die Türkei eingegangen wurden.

Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 764/2000 des Rates vom 10. April 2000 über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 04   Abschluss der Zusammenarbeit mit Malta und Zypern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

90 000

p.m.

2 000 000

32 172,07

13 885 435,45

Erläuterungen

Da Zypern und Malta im Jahr 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, sind diese Mittel zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Artikel B7-0 4 0, B7-0 4 1, B7-4 1 0 (teilweise) sowie der Posten B7-4 0 1 0 und B7-4 0 1 1 für diese Länder eingegangen wurden.

Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 05   Abschluss von vorbereitenden Maßnahmen betreffend die Auswirkungen der Erweiterung auf EU-Grenzregionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

3 000 000

0,—

3 754 118,94

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen des Artikels „Auswirkungen der Erweiterung in EU-Grenzregionen“ eingegangen wurden. Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

22 02 05 06   Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für Minenräumaktionen in Zypern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

150 000

p.m.

400 000

1 000 000,—

679 679,97

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme, die auf ein vom Europäischen Parlament 2004 eingeleitetes Pilotprojekt folgt, dient zur Deckung des Gemeinschaftsbeitrags zur Räumung von Minen in Zypern, insbesondere in der Pufferzone zwischen dem von der Regierung kontrollierten Gebiet und dem Nordteil der Insel, und sie bereitet den Weg für weiter gehende Operationen dieser Art, die aus dem Finanzinstrument für die türkische Gemeinschaft Zyperns finanziert werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

22 02 05 07   Europäische Agentur für Wiederaufbau — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

20 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Da das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, sind diese Mittel für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der CARDS-Heranführungshilfe für die Länder des westlichen Balkanraums eingegangen wurden.

Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2006 (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 18).

22 02 05 08   Europäische Agentur für Wiederaufbau — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur (Titel 3).

Da das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, sind diese Mittel für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der CARDS-Heranführungshilfe für die Länder des westlichen Balkanraums eingegangen wurden.

Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2008:

Einnahmen:

— Titel 1: „Einnahmen“

0

— Titel 2: „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

20 000 000

Insgesamt

20 000 000

Ausgaben:

— Titel 1: „Personalausgaben“

15 225 500

— Titel 2: „Verwaltungsausgaben“

4 774 500

— Titel 3: „Operative Ausgaben“

0

Insgesamt

20 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2006 (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 18).

22 02 06   Heranführungsfazilität des Amtes für den Informationsaustausch über technische Hilfe (TAIEX)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 000 000

12 000 000

9 280 000

7 780 000

12 280 000,—

12 597 158,95

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen Hilfe im Bereich Rechtsangleichung für den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand, mit der alle an der Durchführung und Durchsetzung dieses Besitzstands beteiligten Einrichtungen, also auch Nichtregierungsorganisationen, bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Überwachung ihrer Fortschritte unterstützt werden sollen.

Ziel ist es, möglichst umgehend kurzfristige Unterstützung in der Form von Seminaren, Workshops, Studienaufenthalten und Expertenbesuchen, Ausbildungsmaßnahmen, Bereitstellung von Hilfsmitteln insbesondere für die Sammlung und Verbreitung von Informationen, für das Übersetzen/Dolmetschen sowie andere Formen der technischen Hilfe im Bereich der Angleichung an den Besitzstand der Gemeinschaft zu leisten.

Zu den Begünstigten zählen Vertreter aller öffentlichen und halböffentlichen Organe wie nationale Verwaltungen, Parlamente, Gesetzgebungsgremien, Regionalregierungen, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie Vertreter der Sozialpartner und der Handels-, Berufs- und Wirtschaftsverbände, die an der Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands beteiligt sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 07   Regionale, horizontale und Ad-hoc-Programme

22 02 07 01   Regionale und horizontale Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

139 400 000

170 844 000

59 700 000

50 000 000

184 124 982,65

45 798 740,07

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von regionalen und horizontalen Heranführungsprogrammen für alle derzeitigen und potenziellen Kandidatenländer bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 07 02   Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 000 000

5 700 000

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind für Bewertungen, Prüfungen, Überwachungs- und Unterstützungsmaßnahmen bestimmt, die während der Vorbereitungs-, Durchführungs-, Bewertungs- und Abschlussphasen der Projekte anfallen. Ferner sind Mittel für die Überwachung, Bewertung und Prüfung der IPA-Instrumente und vorhergehender Heranführungsinstrumente vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 07 03   Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

53 000 000

p.m.

30 000 000

258 800 000,—

631 352,88

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Finanzhilfe für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns. Die Hilfe konzentriert sich insbesondere auf die wirtschaftliche Integration der Insel und die Verbesserung der Kontakte zwischen den beiden Gemeinschaften sowie zur Europäischen Union mit dem Ziel, die Wiedervereinigung Zyperns zu erleichtern. Die Mittel können für folgende Aufgaben verwendet werden:

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des ländlichen Raums, die Entwicklung der Humanressourcen und die regionale Entwicklung,

Entwicklung und Umstrukturierung der Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen Energie und Verkehr, Umwelt, Telekommunikation und Wasserversorgung,

Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Förderung der Zivilgesellschaft,

Annäherung der türkischen Gemeinschaft Zyperns an die Union, unter anderem durch Information über die politische und rechtliche Ordnung der Europäischen Union sowie Förderung von Jugendaustausch- und Stipendienprogrammen,

schrittweise Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand und Vorbereitung auf seine Umsetzung.

Ein Teil dieser Mittel ist zur Deckung der verwaltungsbezogenen Unterstützungsausgaben bestimmt, die für die Programmdurchführung erforderlich sind, wie:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte). Diese Ausgaben sind auf 3 000 000 EUR jährlich begrenzt, was in etwa 28 Mannjahren entspricht; hier wurden die voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr zugrunde gelegt, von denen 75 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 25 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen sowie ggf. Mieten entfallen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).

22 02 08   Pilotprojekt „Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Die Mittel dienen zur Unterstützung gemeinnütziger Organisationen (NRO oder öffentlicher Organisationen), die Projekte zur Erhaltung und Wiederherstellung wertvoller Objekte des kulturellen und religiösen Erbes (Kirchen, Moscheen, Bibliotheken, Museen, Denkmäler usw.) durchführen, die in den Ländern des westlichen Balkanraums durch Krieg oder andere politische Konflikte beschädigt oder zerstört wurden.

Besondere Aufmerksamkeit sollte nach Möglichkeit Projekten gewidmet werden, die den Prozess der Vertrauensbildung dadurch unterstützen, dass sie verschiedene ethnische und religiöse Gruppen an gemeinsamen Vorhaben beteiligen.

In Zukunft könnten die im Rahmen dieses Pilotprojekts gewonnenen Erfahrungen auch dazu dienen, ein umfassenderes Konzept für die Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten anderer geografischer Regionen zu entwickeln.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

KAPITEL 22 03 —   FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG NACH DEM BEITRITT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 03

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG NACH DEM BEITRITT

22 03 01

Übergangsfazilität für neue Mitgliedstaaten

3.2

p.m.

94 900 000

82 700 000

115 000 000

63 066 200,—

85 687 600,93

22 03 02

Maßnahmen des Amtes für den Informationsaustausch und technische Hilfe (TAIEX) im Rahmen der Übergangsfazilität

3.2

p.m.

3 439 000

3 130 000

15 130 000

4 150 000,—

7 749 934,92

 

Kapitel 22 03 — Insgesamt

 

p.m.

98 339 000

85 830 000

130 130 000

67 216 200,—

93 437 535,85

22 03 01   Übergangsfazilität für neue Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

94 900 000

82 700 000

115 000 000

63 066 200,—

85 687 600,93

Erläuterungen

Ziel dieser Übergangsfazilität ist es, die Bemühungen der neuen Mitgliedstaaten für den Ausbau der für die Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungskapazitäten weiter zu unterstützen und den Austausch bewährter Vorgehensweisen zu fördern.

Die Übergangsfazilität für die zehn neuen Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beitraten, lief von 2004 bis 2006. Die Durchführung wird bis mindestens 2009 fortgesetzt. Für Bulgarien und Rumänien ist in ihrer Beitrittsakte (2005) ebenfalls eine Übergangsfazilität für das erste Jahr nach ihrem Beitritt zur EU vorgesehen, deren Durchführung bis 2010 fortgesetzt werden soll.

Im Rahmen dieser Übergangsfazilität sollen die Aktivitäten im Bereich des Institutionenaufbaus nach denselben Prinzipien finanziert werden wie in der Heranführungsphase im Programm Phare. Die im Rahmen von Phare eingerichteten Strukturen und verwendeten Methoden zur Programmierung und Entscheidungsfindung werden deshalb — mit geringfügigen Änderungen — auch bei der Übergangsfazilität zur Anwendung kommen.

Der Zweck der Übergangsfazilität besteht darin, die neuen Mitgliedstaaten weiterhin in Bereichen zu unterstützen, in denen ihre administrativen und institutionellen Kapazitäten noch nicht jenen in den übrigen Mitgliedstaaten entsprechen. Mit der Übergangsfazilität sollen den neuen Mitgliedstaaten Instrumente an die Hand gegeben werden, mit denen sie schnell und effizient auf festgestellte Schwächen reagieren können, insbesondere wenn Schutzklauseln in Anspruch genommen werden oder Anspruch genommen werden könnten.

Mit der Unterstützung wird dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen entsprochen, die nicht von den Strukturfonds finanziert werden können; dies betrifft insbesondere die folgenden Bereiche:

Justiz und Inneres (Stärkung des Justizwesens, Außengrenzkontrollen, Strategie für die Korruptionsbekämpfung, Stärkung der Strafverfolgungskapazitäten),

Finanzkontrolle,

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Betrugsbekämpfung,

Binnenmarkt, einschließlich Zollunion,

Umwelt,

Veterinärdienste und Aufbau von Verwaltungskapazitäten im Bereich Lebensmittelsicherheit,

Verwaltungs- und Kontrollstrukturen für die Bereiche Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, einschließlich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS),

nukleare Sicherheit (Stärkung der Effizienz und Kompetenz der Behörden für nukleare Sicherheit und der Einrichtungen für deren technische Unterstützung sowie der Stellen für die Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle),

Statistik,

Stärkung der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Erfordernissen, die in dem umfassenden Monitoring-Bericht der Kommission aufgezeigt wurden und nicht von den Strukturfonds abgedeckt werden.

Die im Rahmen der Übergangsfazilität anzugehenden Probleme wurden im umfassenden Monitoring-Bericht ermittelt. Dabei ist jenen Bereichen Vorrang einzuräumen, in denen Schutzklauseln in Anspruch genommen werden oder in Anspruch genommen werden könnten, um sofortige Abhilfemaßnahmen zu ermöglichen.

Ein Teil der jeweiligen Mittel ist für Mehrländerprogramme bestimmt, die auch Audit- und Evaluierungsmaßnahmen umfassen. Die restlichen Mittel werden auf die neuen Mitgliedstaaten verteilt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 34 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Titel III Artikel 31 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 (Teil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union) übertragen werden.

22 03 02   Maßnahmen des Amtes für den Informationsaustausch und technische Hilfe (TAIEX) im Rahmen der Übergangsfazilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 439 000

3 130 000

15 130 000

4 150 000,—

7 749 934,92

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen Hilfe im Bereich Rechtsangleichung für den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand, mit der alle an der Durchführung und Durchsetzung dieses Besitzstands beteiligten Einrichtungen, also auch Nichtregierungsorganisationen, bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Überwachung ihrer Fortschritte unterstützt werden sollen.

Ziel ist es, möglichst umgehend kurzfristige Unterstützung in der Form von Seminaren, Workshops, Studienaufenthalten und Expertenbesuchen, Ausbildungsmaßnahmen, Bereitstellung von Hilfsmitteln insbesondere für die Sammlung und Verbreitung von Informationen, für das Übersetzen/Dolmetschen sowie andere Formen der technischen Hilfe im Bereich der Angleichung an den Besitzstand der Gemeinschaft zu leisten.

Zu den Begünstigten zählen Vertreter aller öffentlichen und halböffentlichen Organe wie nationale Verwaltungen, Parlamente, Gesetzgebungsgremien, Regionalregierungen, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie Vertreter der Sozialpartner und der Handels-, Berufs- und Wirtschaftsverbände, die an der Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands beteiligt sind.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 34 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Titel III Artikel 31 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 (Teil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union) übertragen werden.

KAPITEL 22 04 —   INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSSTRATEGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSSTRATEGIE

22 04 01

Prince — Informations- und Kommunikationsstrategie

4

5 000 000

5 500 000

4 500 000

7 700 000

7 006 671,18

5 662 264,18

22 04 02

Informations- und Kommunikationsprogramme für Drittländer

4

7 000 000

6 000 000

7 000 000

6 000 000

 

 

 

Kapitel 22 04 — Insgesamt

 

12 000 000

11 500 000

11 500 000

13 700 000

7 006 671,18

5 662 264,18

22 04 01   Prince — Informations- und Kommunikationsstrategie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

5 500 000

4 500 000

7 700 000

7 006 671,18

5 662 264,18

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zum Thema Erweiterung bestimmt, die hauptsächlich die Mitgliedstaaten betreffen und auch Folgenabschätzungs- und Evaluierungsmaßnahmen umfassen.

Die Höhe der vorgesehenen Mittel spiegelt die Informations- und Kommunikationsprioritäten entsprechend dem Zeitplan für die Erweiterung wider. Während im Übergangsjahr 2004 vor allem zentrale Kommunikationsstrategien verfolgt wurden, bei denen es um die Umwandlung der Delegationen in Vertretungen in den zehn neuen Mitgliedstaaten ging, liegt seit 2005 der Schwerpunkt auf der Förderung der Unterstützung für den Beitritt und der Sensibilisierung der gesamten europäischen Öffentlichkeit für die Erweiterung der Union, wobei die Maßnahmen aber insbesondere auf die Länder abzielen, in denen die nächsten Erweiterungsschritte von der öffentlichen Meinung kritisch verfolgt werden.

Die zugewiesenen Mittel dienen der Finanzierung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über vorrangige EU-Politiken wie: einem wirksamen Dialog über die Erweiterung und Heranführung zwischen den europäischen Bürgern und den EU-Institutionen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und des Informationsbedarfs jedes einzelnen Landes; einem Dialog zwischen der Zivilgesellschaft der EU und derjenigen der beitretenden Länder und Kandidatenländer; die Information von Journalisten über den Erweiterungsprozess; Studien und Meinungsumfragen; Aufbau und Pflege entsprechender Websites; Ausarbeitung von gedrucktem und audiovisuellem Material; Veranstaltung von Konferenzen und Seminaren; Evaluierung des Informationsprogramms.

Die Interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage der ihr von der Kommission übermittelten Informationen eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben, die gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), aus den institutionellen Vorrechten der Kommission erwachsen.

22 04 02   Informations- und Kommunikationsprogramme für Drittländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 000 000

6 000 000

7 000 000

6 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zum Thema Erweiterung bestimmt, die hauptsächlich die Kandidatenländer und die potenziellen Kandidatenländer betreffen und auch Folgenabschätzungs- und Evaluierungsmaßnahmen umfassen.

Der Schwerpunkt liegt auf der Durchführung der neu ausgerichteten Kommunikationsstrategie über Erweiterung und Heranführung durch Arbeitsprogramme. Der Großteil dieser Mittel ist für die Finanzierung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen bestimmt, die dekonzentriert in Beitritts-, Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern durchgeführt werden.

Die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen richten sich an die allgemeine Öffentlichkeit, einschlägige Adressatenkreise und Zielgruppen, insbesondere Jugendliche, Medien und die ländliche Bevölkerung, und sollen die Unterstützung von Meinungsträgern für die Erweiterung und den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess fördern. Ferner sollen die Visibilität und die politische Hebelwirkung der EU in jenen Ländern gestärkt werden und die Unterstützung der Öffentlichkeit für den Reformprozess vor und während des Beitritts eingeholt werden.

Die Mittelzuweisung baut auf der Strategie des Vorjahres und den gesammelten Erfahrungen auf, und es werden folgende Maßnahmen finanziert: Verwaltung von Informationszentren, Durchführung von Informationsveranstaltungen, Seminaren und Bildungsmaßnahmen; Netzarbeit, Beziehungen zu den Medien; Forschung; Studien und Meinungsumfragen, Veröffentlichungen und Internet-Websites.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 22 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

22 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Erweiterung“

22 49 04 01

Heranführungshilfe für die Länder Mittel- und Osteuropas — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

3 000 000

0,—

5 065 723,21

22 49 04 02

Heranführungshilfe für die Türkei — Verwaltungsausgaben

4

0,—

0,—

22 49 04 03

Heranführungsstrategie für Malta und Zypern — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

0,—

17 459,35

22 49 04 04

Unterstützung der Länder des westlichen Balkanraums — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

1 000 000

0,—

272 836,79

 

Artikel 22 49 04 — Subtotal

 

p.m.

4 000 000

0,—

5 356 019,35

 

Kapitel 22 49 — Insgesamt

 

p.m.

4 000 000

0,—

5 356 019,35

22 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Erweiterung“

22 49 04 01   Heranführungshilfe für die Länder Mittel- und Osteuropas — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 000 000

0,—

5 065 723,21

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 22 01 04 01 und 22 01 04 05 (vormals Artikel B7-0 3 0 A) eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

22 49 04 02   Heranführungshilfe für die Türkei — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 22 01 04 02 (vormals Artikel B7-0 5 0 A) eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

22 49 04 03   Heranführungsstrategie für Malta und Zypern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

17 459,35

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter den vormaligen Artikeln B7-0 4 0 A, B7-0 4 1 A und B7-4 1 0 A (teilweise) eingegangen wurden, bei denen zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

22 49 04 04   Unterstützung der Länder des westlichen Balkanraums — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

0,—

272 836,79

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 22 01 04 08 (vormals Artikel B7-5 4 1 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ERWEITERUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION ERWEITERUNG

ERWEITERUNG — BEITRITTSVERHANDLUNGEN

TITEL 23

HUMANITÄRE HILFE

Allgemeine Ziele

Ziel dieses Politikbereichs ist die Bereitstellung humanitärer Hilfe für die Opfer von Konflikten, Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen außerhalb der Europäischen Union. Diese Hilfe soll direkt an die notleidenden Menschen gehen, unabhängig von ihrer Rasse, Religion oder politischen Überzeugung.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

28 520 540

28 520 540

27 388 887

27 388 887

22 616 642,78

22 616 642,78

23 02

HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

741 671 000

744 671 000

722 260 000

722 260 000

845 241 233,97

755 695 722,70

23 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

p.m.

0,—

124 984,40

 

Titel 23 — Insgesamt

770 191 540

773 191 540

749 648 887

749 648 887

867 857 876,75

778 437 349,88

KAPITEL 23 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

23 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

23 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

5

14 967 342 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

13 748 662

12 928 656,02

23 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 01 02 01

Externes Personal

5

1 166 484

1 106 479

1 028 667,57

23 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

1 670 469

1 600 787 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

1 551 612,96

 

Artikel 23 01 02 — Subtotal

 

2 836 953

2 707 266

2 580 280,53

23 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

5

1 116 245

1 032 959

918 812,19

23 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 01 04 01

Humanitäre Hilfe — Verwaltungsausgaben

4

9 600 000

9 900 000

6 188 894,04

 

Artikel 23 01 04 — Subtotal

 

9 600 000

9 900 000

6 188 894,04

 

Kapitel 23 01 — Insgesamt

 

28 520 540

27 388 887

22 616 642,78

23 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

14 967 342 (389)

13 748 662

12 928 656,02

23 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 166 484

1 106 479

1 028 667,57

23 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 670 469

1 600 787 (390)

1 551 612,96

23 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 116 245

1 032 959

918 812,19

23 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 01 04 01   Humanitäre Hilfe — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 600 000

9 900 000

6 188 894,04

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“ verbundenen Unterstützungsausgaben zu decken. Hierzu zählen unter anderem:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von Ad-hoc-Dienstleistungsverträgen vergeben werden;

Gebühren und erstattungsfähige Ausgaben, die bei Dienstleistungsverträgen zur Durchführung von Prüfungen und Bewertungen der ECHO-Partner und der ECHO-Maßnahmen anfallen;

Ausgaben für Studien, Informationen und Veröffentlichungen; Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen; sowie andere Maßnahmen, mit denen sichtbar gemacht werden soll, dass die Hilfe von der Gemeinschaft bereitgestellt wurde;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, Zeitbedienstete, Hilfskräfte, Leiharbeitskräfte) sind auf 1 800 000 EUR beschränkt. Dieses Personal soll die bislang von externen Auftragnehmern wahrgenommenen Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit den unabhängigen Sachverständigen übernehmen und die Programme in Drittländern verwalten. Dieser auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr ermittelte Betrag deckt die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter sowie die im Rahmen ihrer Aufgaben anfallenden Kosten für Fortbildungen, Sitzungen, Dienstreisen, IT und Telekommunikation;

Ausgaben für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen, die über die Website Europa oder über eine gesicherte Website beim Datenzentrum zugänglich sind und die Koordinierung zwischen der Kommission und anderen Institutionen, den nationalen Verwaltungen, Agenturen, Nichtregierungsorganisationen, anderen Partnern im Bereich der humanitären Hilfe und den für ECHO tätigen Sachverständigen vor Ort verbessern sollen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Artikel 23 02 01, 23 02 02 und 23 02 03.

KAPITEL 23 02 —   HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 02

HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

23 02 01

Humanitäre Hilfe

4

486 095 000

489 095 000

485 000 000

485 000 000

617 708 038,17

588 169 081,46

23 02 02

Nahrungsmittelhilfe

4

223 251 000

223 251 000

217 760 000

217 760 000

208 483 195,80

155 791 718,40

23 02 03

Katastrophenvorsorge

4

32 325 000

32 325 000

19 500 000

19 500 000

19 050 000,—

11 734 922,84

 

Kapitel 23 02 — Insgesamt

 

741 671 000

744 671 000

722 260 000

722 260 000

845 241 233,97

755 695 722,70

23 02 01   Humanitäre Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

486 095 000

489 095 000

485 000 000

485 000 000

617 708 038,17

588 169 081,46

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der humanitären Hilfe für Menschen in Ländern außerhalb der Europäischen Union bestimmt, die Opfer von Konflikten, Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen (Kriege, Konflikte usw.) oder vergleichbaren Notfällen sind, und zwar so lange, bis der jeweilige humanitäre Bedarf gedeckt ist.

Diese Hilfe wird ungeachtet der Rasse, der Volkszugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Anschauung der Opfer gewährt.

Die Mittel dieses Artikels sind auch für den Kauf und die Bereitstellung aller für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Güter oder Materialien bestimmt sowie für den Bau von Wohnungen und Unterkünften für die betroffene Bevölkerung, für kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen, insbesondere auf der Ebene der Infrastrukturen und Ausrüstungen, für die Ausgaben für externes, ausländisches oder lokales Personal, die Lagerung, die Beförderung im In- und Ausland, die logistische Unterstützung und die Verteilung der Hilfe sowie für alle anderen Maßnahmen, die dazu dienen, den freien Zugang zu den Hilfeempfängern zu erleichtern.

Mit diesen Mitteln können außerdem alle anderen direkt mit der Durchführung der humanitären Aktionen verbundenen Ausgaben finanziert werden.

Sie decken ferner:

Studien über die Durchführbarkeit von humanitären Einsätzen, Evaluierungen von Projekten und Plänen im humanitären Bereich, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Informationskampagnen im Zusammenhang mit humanitären Maßnahmen;

das Monitoring von Projekten und Plänen im humanitären Bereich sowie die Förderung und Entwicklung von Initiativen, die die Koordinierung und Zusammenarbeit verstärken, so dass sich die Wirksamkeit der Hilfe erhöht und das Monitoring der Projekte und Pläne verbessert werden kann;

Maßnahmen zur Kontrolle und Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Hilfe;

Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, anderen Geberländern, den internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere denen, die dem System der Vereinten Nationen angehören, den Nichtregierungsorganisationen und den Organisationen, die Letztere vertreten;

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der GD Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind;

die Finanzierung der Verträge für technische Hilfe, um den Austausch von Fachwissen und Erfahrungen europäischer humanitärer Organisationen und Einrichtungen untereinander oder zwischen diesen und solchen aus Drittländern zu erleichtern;

Studien und Fortbildungen, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Politikbereichs stehen;

aktionsbezogene Zuschüsse und Zuschüsse für laufende Kosten der humanitären Netze;

humanitäre Minenräumaktionen, einschließlich der Aufklärung der Lokalbevölkerung über Landminen;

Ausgaben im Rahmen des Network on Humanitarian Assistance (NOHA) in Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96. NOHA bietet eine mit einem Diplom abschließende einjährige multidisziplinäre Postgraduate-Ausbildung im humanitären Bereich an, durch die die fachlichen Kenntnisse von humanitären Helfern gefördert werden sollen und an der mehrere Universitäten beteiligt sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

23 02 02   Nahrungsmittelhilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

223 251 000

223 251 000

217 760 000

217 760 000

208 483 195,80

155 791 718,40

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen bestimmt, die nach den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 durchgeführt werden.

Die humanitäre Hilfe der Gemeinschaft stellt auf der Basis der Nichtdiskriminierung Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen für Menschen außerhalb der Europäischen Union bereit, insbesondere für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und dabei vorrangig für solche in Entwicklungsländern, die Opfer von Naturkatastrophen, von durch Menschen verursachten Krisen wie Kriegen oder Konflikten oder von außergewöhnlichen Situationen bzw. mit Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen vergleichbaren Situationen sind. Die Hilfe wird für die Zeitdauer bereitgestellt, die für die Sicherung der aus diesen Notständen entstehenden Bedürfnisse notwendig ist.

Die Mittel können zur Finanzierung des Kaufs und der Bereitstellung von Lebensmitteln, Saatgut, Vieh oder sonstigen Erzeugnissen oder Ausrüstungen verwendet werden, die zur Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen erforderlich sind.

Mit diesen Mitteln sollen zum anderen die erforderlichen Maßnahmen für die frist- und bedarfsgerechte, möglichst transparente Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe unter Erzielung einer optimalen Kosten/Nutzen-Relation finanziert werden. Dazu zählen:

Transport und Verteilung der Hilfe einschließlich sonstiger Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung, z. B. Kosten für Versicherung, Umschlag, Koordinierung usw.;

unerlässliche Maßnahmen entweder bei der Programmierung, Koordinierung und optimalen Ausführung der Hilfe, die aus anderen Posten nicht gedeckt werden, z. B. außergewöhnlicher Transport und außergewöhnliche Lagerung, Desinfektion, Verarbeitung oder Zubereitung der Nahrungsmittel vor Ort, Bestellung von Beauftragten, technische Hilfe und Material, das direkt zur Bereitstellung der Hilfe benötigt wird (Werkzeuge, Geräte, Brennstoff usw.);

Kontrolle und Koordinierung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, insbesondere der Bedingungen für die Bereitstellung, Lieferung, Verteilung und Verwendung der Erzeugnisse, die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmt sind, sowie der Bedingungen für die Verwendung der Gegenwertmittel;

Pilotprojekte zur Erprobung neuer Methoden und Techniken für Transport, Aufmachung und Lagerung, Studien zur Bewertung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit im Zusammenhang mit den humanitären Einsätzen und Informationskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

Lagerung von Nahrungsmitteln (einschließlich der Kosten für Verwaltung, Termingeschäfte mit oder ohne Option, Ausbildung von Fachkräften, Erwerb von Verpackungsmaterial sowie von fahrbaren Vorratseinheiten, Instandhaltung und Instandsetzung von Lagerhäusern usw.);

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfe-Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der GD Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

23 02 03   Katastrophenvorsorge

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 325 000

32 325 000

19 500 000

19 500 000

19 050 000,—

11 734 922,84

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen der Katastrophenvorsorge bzw. der Vorsorge für vergleichbare Notfälle sowie für die Entwicklung von Frühwarnsystemen für Naturkatastrophen jeglicher Art wie Überschwemmungen, Wirbelstürme, Vulkanausbrüche usw. bestimmt, was auch den Kauf und die Beförderung der für diesen Zweck erforderlichen Ausrüstung mit einschließt.

Mit diesen Mitteln können auch andere, direkt mit der Durchführung von Katastrophenvorsorgemaßnahmen verbundene Ausgaben finanziert werden, wie:

die Finanzierung von wissenschaftlichen Studien über die Verhinderung von Katastrophen;

das Anlegen von Notfallvorräten mit Gegenständen und Ausrüstungen für humanitäre Hilfsmaßnahmen;

die technische Hilfe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenvorsorgeprojekte erforderlich ist, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der GD Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

KAPITEL 23 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

23 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 49 04 01

Hilfe und Nahrungsmittelsoforthilfe für die von Katastrophen oder schweren Krisen heimgesuchte Bevölkerung in Entwicklungsländern und anderen Drittländern — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

124 984,40

 

Artikel 23 49 04 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

0,—

124 984,40

 

Kapitel 23 49 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

0,—

124 984,40

23 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 49 04 01   Hilfe und Nahrungsmittelsoforthilfe für die von Katastrophen oder schweren Krisen heimgesuchte Bevölkerung in Entwicklungsländern und anderen Drittländern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

124 984,40

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 23 01 04 01 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD HUMANITÄRE HILFE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HUMANITÄRE HILFE

TITEL 24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

Allgemeine Ziele

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist mit der Aufgabe betraut, die finanziellen Interessen der Europäischen Union und mithin der EU-Bürger zu schützen. Es bekämpft Betrug, Korruption und sonstige Unregelmäßigkeiten, einschließlich der Pflichtverletzungen innerhalb der europäischen Organe. Dabei ist es bestrebt, in verantwortungsbewusster, transparenter und effizienter Weise qualitativ hochwertige Dienste zu erbringen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

53 274 000

53 274 000

52 042 000

52 042 000

46 410 159,08

46 410 159,08

24 02

BETRUGSBEKÄMPFUNG

21 300 000

16 250 000

5 750 000

10 115 000

13 088 457,86

10 714 176,48

 

Titel 24 — Insgesamt

74 574 000

69 524 000

57 792 000

62 157 000

59 498 616,94

57 124 335,56

KAPITEL 24 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

24 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

24 01 06

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

5

53 274 000

52 042 000

46 410 159,08

 

Kapitel 24 01 — Insgesamt

 

53 274 000

52 042 000

46 410 159,08

24 01 06   Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

53 274 000

52 042 000

46 410 159,08

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), dessen Ziel die Bekämpfung von Betrugsfällen im interinstitutionellen Rahmen ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 22 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20), insbesondere Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 3.

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8), insbesondere Artikel 11.

KAPITEL 24 02 —   BETRUGSBEKÄMPFUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 02

BETRUGSBEKÄMPFUNG

24 02 01

Allgemeine Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung — Hercule II

1.1

13 800 000

10 000 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 620 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

7 627 298,81

5 884 336,42

24 02 02

Pericles

1.1

1 000 000

750 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

595 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

1 000 000,—

465 154,86

24 02 03

Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS)

1.1

6 500 000

5 500 000

5 750 000

4 900 000

4 461 159,05

4 364 685,20

 

Kapitel 24 02 — Insgesamt

 

21 300 000

16 250 000

5 750 000

10 115 000

13 088 457,86

10 714 176,48

24 02 01   Allgemeine Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung — Hercule II

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 800 000

10 000 000

p.m. (395)

4 620 000 (396)

7 627 298,81

5 884 336,42

Erläuterungen

Diese Mittel sollen den Zugang der Mitgliedstaaten und des OLAF zu strategischen Informationen, die für ihre Untersuchungen erforderlich sind, sicherstellen; das OLAF nutzt wichtige Informationsquellen über Unternehmen, den internationalen Handel und den Schiffverkehr.

Abonnements bei weiteren Online-Informationsquellen werden fallweise — nach Maßgabe des Bedarfs im Rahmen bestimmter Untersuchungen oder Betrugsverhütungsmaßnahmen, vor allem in den Bereichen Zoll und Landwirtschaft — abgeschlossen.

Die Mittel decken außerdem die Kosten für

vom OLAF veranstaltete Seminare oder Workshops,

die Organisation des jährlichen Seminars zum Thema Zigarettenschmuggel,

die Bekämpfung von Schmuggel und Fälschung im Zigarettenhandel,

die wissenschaftliche und technische Unterstützung der Entwicklung und Bereitstellung von spezifischen DV-Instrumenten für den Bereich „Intelligence“; mit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) wurden diesbezüglich entsprechende administrative Vereinbarungen getroffen.

Veranschlagt sind Mittel für den Ankauf spezifischer Ausrüstungen zur Unterstützung der Betrugsbekämpfung sowie für entsprechende technische Hilfeleistungen. In der Praxis sieht dies so aus, dass den zuständigen nationalen Behörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen Zuschüsse gewährt werden, die daraus wiederum einschlägige Maßnahmen finanzieren. Die technische Hilfe umfasst auch die Veranstaltung von Seminaren für Mitarbeiter der zuständigen staatlichen Stellen.

Des Weiteren decken diese Mittel die Kosten für vom OLAF unterstützte Schulungsmaßnahmen, die dazu beitragen, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union wirksamer zu bekämpfen, indem sie den Erfahrungsaustausch und die Verbreitung allgemeiner wie auch spezifisch-operativer Erkenntnisse in den einschlägigen Tätigkeitsbereichen fördern. Außerdem soll durch diese Maßnahmen über das OLAF und seine Arbeitsmethoden aufgeklärt werden, um so durch ein besseres Verständnis der gemeinschaftlichen und der nationalen Verfahren die Zusammenarbeit insgesamt effizienter zu gestalten.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule“) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9), geändert durch den Beschluss Nr. 878/2007/EG („Hercule II“) (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 18).

24 02 02   Pericles

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

750 000

p.m. (397)

595 000 (398)

1 000 000,—

465 154,86

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Pericles, dem Aktionsprogramm für Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung, bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/75/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 40).

Beschluss 2006/76/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Ausdehnung des Beschlusses des Rates 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 42).

Beschluss 2006/849/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 28).

Beschluss 2006/850/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 30).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank „Schutz des Euro — Fälschungsbekämpfung“ (KOM(98) 474 endg.).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 1998 zur Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank „Schutz des Euro — Fälschungsbekämpfung“ (ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 39).

24 02 03   Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 500 000

5 500 000

5 750 000

4 900 000

4 461 159,05

4 364 685,20

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld neuer, speziell für den Bereich der Betrugsbekämpfung bestimmter DV-Anwendungen sowie der Kosten für die Entwicklung und Produktion solcher Anwendungen, die die Infrastruktur des Betrugsbekämpfungsinformationssystems AFIS bilden. Das System AFIS soll einen raschen und sicheren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission gewährleisten und somit die zuständigen Behörden bei der Verhütung und Bekämpfung von Betrug zulasten des Haushalts der Europäischen Union unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36), insbesondere Artikel 23.

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 22. Dezember 2006, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (KOM(2006) 866 endg.).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES OLAF

TITEL 25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

Allgemeine Ziele

Übergeordnete Ziele dieses Politikbereichs sind:

Umsetzung der politischen Prioritäten der Kommission, wie sie von ihrem Präsidenten festgelegt wurden,

Gewährleistung der strategischen Planung und Programmierung sowie Sicherstellung der Kohäsion innerhalb der Kommission,

Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs der Beschlussfassungsprozesse im Kollegium und Unterrichtung darüber,

wirksame interne Koordinierung und Beziehungen zu den übrigen Organen,

Förderung der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren,

Management des „Future of Europe“-Prozesses,

Berichterstattung über die Tätigkeiten der Europäischen Union,

Überprüfung der Kohärenz der Rechtsvorschriften,

Verteidigung des Standpunkts der Kommission in etwaigen Streitfällen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

172 940 397

172 940 397

163 985 840

163 985 840

155 732 258,73

155 732 258,73

25 02

BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

4 590 000

4 590 000

4 750 000

4 650 000

7 020 839,01

3 868 140,41

 

Titel 25 — Insgesamt

177 530 397

177 530 397

168 735 840

168 635 840

162 753 097,74

159 600 399,14

KAPITEL 25 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

25 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

25 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

125 564 349 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

119 771 995

113 791 371,70

25 01 01 03

Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des Organs

5

8 547 000

8 558 000

7 656 335,69

 

Artikel 25 01 01 — Subtotal

 

134 111 349

128 329 995

121 447 707,39

25 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 02 01

Externes Personal des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

5 601 194

5 682 450

4 502 335,25

25 01 02 03

Sonderberater

5

616 000

590 000

451 099,08

25 01 02 11

Sonstige Ausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

11 305 427

10 314 727

9 721 912,32

25 01 02 13

Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

5

4 442 000

4 370 000

3 789 023,56

 

Artikel 25 01 02 — Subtotal

 

21 964 621

20 957 177

18 464 370,21

25 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

9 364 427

8 998 668

8 086 489,38

25 01 06

Bessere Rechtsetzung und institutionelle Entwicklung

25 01 06 01

Ausschuss für Folgenabschätzung

5

200 000

 

 

25 01 06 02

Hochrangige Gruppe unabhängiger Persönlichkeiten zum Thema „Verwaltungsaufwand“

5

p.m.

 

 

 

Artikel 25 01 06 — Subtotal

 

200 000

 

 

25 01 07

Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

25 01 07 01

Kodifizierung des Gemeinschaftsrechts

5

3 100 000

1 500 000

3 300 000,—

 

Artikel 25 01 07 — Subtotal

 

3 100 000

1 500 000

3 300 000,—

25 01 08

Rechtsberatung, Streitsachen und Verstöße

25 01 08 01

Streitsachen

5

4 200 000

4 200 000

4 433 691,75

 

Artikel 25 01 08 — Subtotal

 

4 200 000

4 200 000

4 433 691,75

 

Kapitel 25 01 — Insgesamt

 

172 940 397

163 985 840

155 732 258,73

25 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

125 564 349 (400)

119 771 995

113 791 371,70

25 01 01 03   Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

8 547 000

8 558 000

7 656 335,69

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Grundgehälter der Mitglieder der Kommission,

die Residenzzulagen der Mitglieder der Kommission,

die Familienzulagen der Mitglieder der Kommission, und zwar:

die Haushaltszulage,

die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder,

die Erziehungszulage,

die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Kommission,

der Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle für Mitglieder der Kommission,

der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für ehemalige Mitglieder der Kommission,

die Geburtenzulage,

beim Tode eines Mitglieds der Kommission:

die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats,

die Kosten für die Überführung bis zum Herkunftsort des Verstorbenen,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und die Übergangsentschädigungen,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Finanzierung der gegebenenfalls vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge, Übergangsentschädigungen und Versorgungsbezüge.

Bei diesem Posten werden außerdem erforderlichenfalls Mittel eingestellt zur Deckung

der Erstattung der Reisekosten der Mitglieder der Kommission (einschließlich ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst,

der Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für die Mitglieder der Kommission bei Dienstantritt und Ausscheiden aus dem Dienst,

der Erstattung der Umzugskosten der Mitglieder der Kommission bei Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1), insbesondere die Artikel 2, 3, 4, 4a, 4b, 5, 11 und 14.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

25 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 02 01   Externes Personal des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 601 194

5 682 450

4 502 335,25

25 01 02 03   Sonderberater

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

616 000

590 000

451 099,08

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Vergütungen, die Dienstreisekosten sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung für Sonderberater.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

25 01 02 11   Sonstige Ausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

11 305 427

10 314 727

9 721 912,32

25 01 02 13   Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 442 000

4 370 000

3 789 023,56

Erläuterungen

Veranschlagt sind:

die Ausgaben für Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Ausgaben, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags entstehen,

die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Kommission; diese Kosten können von den Mitgliedern der Kommission in Ausübung ihres Amtes und im Rahmen der Tätigkeit des Organs gesondert verauslagt werden.

Der Betrag aus der Erstattung der für Rechnung anderer Institutionen und Organe der Gemeinschaften sowie für Rechnung Dritter verauslagten Dienstreisekosten wird als zweckgebundene Einnahme eingesetzt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Beschluss der Kommission vom 19. September 1979.

25 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 364 427

8 998 668

8 086 489,38

25 01 06   Bessere Rechtsetzung und institutionelle Entwicklung

25 01 06 01   Ausschuss für Folgenabschätzung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

200 000

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für fachspezifische Studien, Konsultationen, Sitzungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausschuss für Folgenabschätzung.

25 01 06 02   Hochrangige Gruppe unabhängiger Persönlichkeiten zum Thema „Verwaltungsaufwand“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für fachspezifische Studien, Konsultationen, Sitzungen und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der im Rahmen des Pilotprojekts Verringerung des Verwaltungsaufwands (Artikel 26 01 08) eingesetzten Hochrangigen Gruppe unabhängiger Persönlichkeiten.

25 01 07   Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

25 01 07 01   Kodifizierung des Gemeinschaftsrechts

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 100 000

1 500 000

3 300 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Neufassung und Kodifizierung der gemeinschaftlichen Rechtsakte.

25 01 08   Rechtsberatung, Streitsachen und Verstöße

25 01 08 01   Streitsachen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 200 000

4 200 000

4 433 691,75

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie der Ausgaben für die Inanspruchnahme der Vermittlungsstellen und der Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen als Berater der Kommission.

Die Mittel sind ebenfalls zur Deckung etwaiger Ausgaben bestimmt, die der Kommission vom Gerichtshof oder von anderen Gerichten angelastet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 200 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 25 02 —   BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 02

BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

25 02 01

Institutionen von europäischem Interesse

25 02 01 01

Historische Archive der Europäischen Union

5

1 690 000

1 690 000

1 650 000

1 650 000

3 692 183,84

1 595 741,—

 

Artikel 25 02 01 — Subtotal

 

1 690 000

1 690 000

1 650 000

1 650 000

3 692 183,84

1 595 741,—

25 02 04

Informationen und Veröffentlichungen

25 02 04 01

Dokumentationsdatenbanken

5

900 000

900 000

900 000

900 000

999 972,—

695 597,—

25 02 04 02

Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

5

2 000 000

2 000 000

2 200 000

2 100 000

2 328 683,17

1 576 802,41

 

Artikel 25 02 04 — Subtotal

 

2 900 000

2 900 000

3 100 000

3 000 000

3 328 655,17

2 272 399,41

 

Kapitel 25 02 — Insgesamt

 

4 590 000

4 590 000

4 750 000

4 650 000

7 020 839,01

3 868 140,41

25 02 01   Institutionen von europäischem Interesse

25 02 01 01   Historische Archive der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 690 000

1 690 000

1 650 000

1 650 000

3 692 183,84

1 595 741,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben (Personal- und Betriebskosten), die beim Europäischen Hochschulinstitut für die Verwaltung der historischen Archive entstehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 359/83/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 14).

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Verweise

Vertrag zwischen der Kommission und dem Europäischen Hochschulinstitut Florenz, unterzeichnet am 17. Dezember 1984.

25 02 04   Informationen und Veröffentlichungen

25 02 04 01   Dokumentationsdatenbanken

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

900 000

900 000

900 000

900 000

999 972,—

695 597,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Datenbanken der Kommission zur internen Information über den Stand der Verfahren und der amtlichen Schriftstücke, insbesondere für:

die Sammlung, Vor- und Aufbereitung sowie Erfassung der einzugebenden Texte und Verfahren,

die Entwicklung, die Pflege und den Betrieb eines integrierten Systems,

die Verbreitung der Informationen über die verschiedenen elektronischen Datenträger.

Sie decken nur die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anfallenden Ausgaben.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

25 02 04 02   Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

2 200 000

2 100 000

2 328 683,17

1 576 802,41

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung der Herausgabe — auf Trägern jeglicher Art — der in den Verträgen vorgesehenen Veröffentlichungen sowie von sonstigen Veröffentlichungen der Organe oder Referenzveröffentlichungen.

Die betreffenden Ausgaben decken insbesondere die Kosten für: Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), Honorare freiberuflicher Journalisten, die Auswertung von Dokumentation, die Vervielfältigung von Schriftstücken, Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), den Druck, die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden auf 33 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 800 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 212.

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 125.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES GENERALSEKRETARIATS

KOORDINATION INNERHALB DER KOMMISSION

KOORDINATION UND BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES BERATERGREMIUMS FÜR EUROPÄISCHE POLITIK (BEPA)

BERATUNG IN POLITISCHEN ANGELEGENHEITEN

KABINETTE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES BERATERGREMIUMS FÜR EUROPÄISCHE POLITIK (BEPA)

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES GENERALSEKRETARIATS

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES JURISTISCHEN DIENSTES

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES JURISTISCHEN DIENSTES

LOGISTISCHE UNTERSTÜTZUNG DER KOMMISSION UND PROTOKOLL

TITEL 26

VERWALTUNG

Allgemeine Ziele

Schaffung einer dienstleistungsorientierten modernen Verwaltungsstruktur durch die hauptverantwortliche Umsetzung der meisten Maßnahmen des administrativen Reformprogramms der Kommission;

effizientes, wirksames und zeitgerechtes Gebäudemanagement für die Kommission;

Veröffentlichung von Informationen der verschiedenen Organe der Europäischen Union;

Umsetzung des geltenden Regelungsrahmens durch vorschriftsmäßige, einheitliche und transparente Anwendung der Vorschriften für die Festsetzung und Abwicklung der finanziellen Ansprüche;

Schaffung einer modernen und leistungsfähigen IT-Infrastruktur und Erbringung verbundener Dienstleistungen;

Durchführung von Ausschreibungen und Auswahlverfahren, um den vorrangigen Bedarf der Organe zu decken.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

923 332 046

923 332 046

927 012 461

927 012 461

862 313 804,70

862 313 804,70

26 02

MULTIMEDIAPRODUKTION

24 400 000

24 400 000

29 500 000

29 500 000

24 733 796,72

24 195 008,49

26 03

INTEROPERABILITÄT EUROPAWEITER ELEKTRONISCHER BEHÖRDENDIENSTE (EGOVERNMENT-DIENSTE) FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER (IDABC)

21 000 000

23 500 000

29 280 000

34 880 000

29 769 320,31

13 973 021,87

 

Titel 26 — Insgesamt

968 732 046

971 232 046

985 792 461

991 392 461

916 816 921,73

900 481 835,06

KAPITEL 26 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

26 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

26 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

5

98 587 283 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

94 301 717

89 006 132,47

26 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 02 01

Externes Personal

5

6 107 990

5 738 283

5 342 703,26

26 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

19 550 424

18 975 261

18 755 339,09

 

Artikel 26 01 02 — Subtotal

 

25 658 414

24 713 544

24 098 042,35

26 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich „Verwaltung der Kommission“

5

7 352 513

7 085 044

6 327 606,60

26 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 04 01

Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) — Verwaltungsausgaben

1.1

800 000

720 000

399 700,—

 

Artikel 26 01 04 — Subtotal

 

800 000

720 000

399 700,—

26 01 08

Pilotprojekt — Verringerung des Verwaltungsaufwands

5

2 000 000

 

26 01 09

Administrative Unterstützung des Amts für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE)

26 01 09 01

Amt für amtliche Veröffentlichungen

5

78 421 000

80 025 000

80 343 379,—

 

Artikel 26 01 09 — Subtotal

 

78 421 000

80 025 000

80 343 379,—

26 01 10

Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts

26 01 10 01

Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts

5

3 000 000

3 000 000

2 885 890,81

 

Artikel 26 01 10 — Subtotal

 

3 000 000

3 000 000

2 885 890,81

26 01 11

Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)

26 01 11 01

Amtsblatt der Europäischen Union

5

20 000 000

22 960 000

23 122 812,37

 

Artikel 26 01 11 — Subtotal

 

20 000 000

22 960 000

23 122 812,37

26 01 20

Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

5

26 106 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

23 678 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

24 601 518,56

26 01 21

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

5

33 577 000

32 692 000

34 271 090,55

26 01 22

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

26 01 22 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

5

59 963 000

57 624 000

54 070 447,65

26 01 22 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

5

200 581 000

198 270 000

190 267 976,78

26 01 22 03

Gebäudenebenkosten in Brüssel

5

70 225 000

64 400 000

55 794 836,94

26 01 22 04

Ausstattung in Brüssel

5

5 520 000

5 733 000

6 009 081,30

26 01 22 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

5

7 224 000

7 200 000

7 360 667,32

 

Artikel 26 01 22 — Subtotal

 

343 513 000

333 227 000

313 503 009,99

26 01 23

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

26 01 23 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

5

23 308 000

23 671 000

22 319 814,55

26 01 23 02

Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

5

37 995 000

35 193 000

30 984 122,13

26 01 23 03

Gebäudenebenkosten in Luxemburg

5

12 466 000

11 848 000

11 887 787,19

26 01 23 04

Ausstattung in Luxemburg

5

930 000

845 000

857 497,87

26 01 23 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

5

886 000

742 000

680 573,80

26 01 23 06

Gebäudeüberwachung in Luxemburg

5

6 389 000

6 380 000

6 330 639,61

 

Artikel 26 01 23 — Subtotal

 

81 974 000

78 679 000

73 060 435,15

26 01 40

Sicherheit

26 01 40 01

Sicherheit und Überwachung

5

7 556 000

7 766 000

7 255 107,40

26 01 40 02

Gebäudeüberwachung in Brüssel

5

29 961 000

29 640 000

28 850 840,51

 

Artikel 26 01 40 — Subtotal

 

37 517 000

37 406 000

36 105 947,91

26 01 49

Automatisch übertragene Verwaltungsmittel

5

0,—

26 01 50

Personalpolitik und -verwaltung

26 01 50 01

Ärztlicher Dienst

5

7 340 000

6 131 000

7 128 626,53

26 01 50 02

Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

5

2 946 000

3 246 000

2 643 078,96

26 01 50 04

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

5

7 590 000

6 856 000

13 157 252,58

26 01 50 05

Unterstützung der Opfer von Katastrophen im Kohlenbergbau und in der Stahlindustrie sowie Waisenhilfe

5

p.m.

p.m.

 

26 01 50 06

Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

5

470 000

632 000

272 360,41

26 01 50 07

Schadenersatz

5

200 000

35 750 000

250 000,—

26 01 50 08

Sonstige Versicherungen

5

50 000

30 000

54 445,88

26 01 50 09

Sprachkurse

5

4 220 000

4 214 000

3 958 318,58

 

Artikel 26 01 50 — Subtotal

 

22 816 000

56 859 000

27 464 082,94

26 01 51

Europäische Schulen

26 01 51 01

Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

5

6 902 696 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

7 647 791

7 483 848,—

26 01 51 02

Brüssel I (Uccle)

5

21 755 769

19 174 473

19 041 873,—

26 01 51 03

Brüssel II (Woluwe)

5

21 512 182

19 066 572

18 005 291,—

26 01 51 04

Brüssel III (Ixelles)

5

20 280 133

16 982 636

16 966 367,—

26 01 51 05

Brüssel IV (Übergangsstandort)

5

4 697 907

2 542 000

 

26 01 51 11

Luxemburg I

5

23 388 047

21 548 081

21 548 940,—

26 01 51 12

Luxemburg II

5

3 106 141

3 013 695

3 674 242,—

26 01 51 21

Mol (B)

5

6 320 355

6 307 937

6 107 630,—

26 01 51 22

Frankfurt am Main (D)

5

5 006 128

4 309 027

4 718 511,—

26 01 51 23

Karlsruhe (D)

5

2 720 984

4 165 757

3 396 884,—

26 01 51 24

München (D)

5

682 426

862 478

1 041 149,—

26 01 51 25

Alicante (E)

5

6 473 336

4 512 488

6 002 564,—

26 01 51 26

Varese (IT)

5

9 622 047

9 290 109

8 353 625,—

26 01 51 27

Bergen (NL)

5

5 570 774

4 671 981

5 402 459,—

26 01 51 28

Culham (GB)

5

5 970 911

5 571 131

5 380 773,—

 

Artikel 26 01 51 — Subtotal

 

144 009 836

129 666 156

127 124 156,—

 

Kapitel 26 01 — Insgesamt

 

923 332 046

927 012 461

862 313 804,70

26 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

98 587 283 (405)

94 301 717

89 006 132,47

26 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 107 990

5 738 283

5 342 703,26

26 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

19 550 424

18 975 261

18 755 339,09

26 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich „Verwaltung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 352 513

7 085 044

6 327 606,60

26 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 04 01   Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

800 000

720 000

399 700,—

Erläuterungen

Vormals Posten 02 01 04 05

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 26 03 01 01.

26 01 08   Pilotprojekt — Verringerung des Verwaltungsaufwands

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 000 000

 

Erläuterungen

Es ist notwendig, neue Rechtsvorschriften zu überprüfen und alte Rechtsvorschriften zu bewerten. Dieses Pilotprojekt sollte in Form eines mehrjährigen Projekts durchgeführt werden, dessen Ziel die Errichtung einer kleinen, apolitischen und unabhängigen Organisation ist, die sich nicht mit den politischen Zielen der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften befasst, sondern sich lediglich auf den Verwaltungsaufwand konzentriert, der durch einen bestimmten Legislativvorschlag verursacht wurde.

Außerdem sollte diese Organisation prüfen, inwieweit die Kommission ihrer Aufgabe gerecht wird, den Verwaltungsaufwand innerhalb des Rahmens und der Ziele des geplanten Rechtsakts so gering wie möglich zu halten.

Die Organisation sollte darüber hinaus untersuchen, inwieweit in der Begründung des geplanten Rechtsakts dessen Auswirkungen unter dem Aspekt des Verwaltungsaufwands berücksichtigt wurden und ob die Kommission zur Verwirklichung der Ziele des vorgeschlagenen Rechtsakts tatsächlich die Lösung gewählt hat, die den geringsten Verwaltungsaufwand beinhaltet.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

26 01 09   Administrative Unterstützung des Amts für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE)

26 01 09 01   Amt für amtliche Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

78 421 000

80 025 000

80 343 379,—

Erläuterungen

Es handelt sich hierbei um die Gesamtmittelausstattung des Amts für amtliche Veröffentlichungen, dessen Haushaltsplan diesem Einzelplan des Ausgabenplans als Anlage II beigefügt ist.

Auf der Grundlage der analytischen Buchführungsdaten des Amts werden die Kosten für seine Dienstleistungen wie folgt auf die einzelnen Organe umgelegt:

Parlament

6 422 038

Rat

6 382 831

Kommission

58 010 055

Gerichtshof

2 023 059

Rechnungshof

525 368

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

1 113 467

Ausschuss der Regionen

454 796

Sonstige

3 489 386

Insgesamt

78 421 000

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 6 752 800 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 69/13/Euratom, EGKS, EWG vom 16. Januar 1969 über die Errichtung des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 13 vom 18.1.1969, S. 19), insbesondere die Artikel 5 und 7.

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), insbesondere die Artikel 171 bis 175.

26 01 10   Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Konsolidierung der gemeinschaftlichen Rechtsakte sowie für die Verbreitung der konsolidierten Rechtsakte über geeignete formale Träger in allen Amtssprachen der Europäischen Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

26 01 10 01   Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 000 000

3 000 000

2 885 890,81

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Konsolidierung der gemeinschaftlichen Rechtsakte sowie für die Verbreitung der konsolidierten Rechtsakte über geeignete formale Träger in allen Amtssprachen der Europäischen Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Europäischer Rat in Edinburgh vom Dezember 1992 (SN/456/92, Anhang 3 zu Teil A, Seite 5).

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom Oktober 1993: Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, Vereinfachung, Kodifizierung.

Der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam beigefügte Erklärung zur redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

26 01 11   Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)

26 01 11 01   Amtsblatt der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

20 000 000

22 960 000

23 122 812,37

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Kosten für die Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union in jeder Form, einschließlich der Verbreitung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 765 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 254.

Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Entscheidung des Rates vom 15. September 1958 über die Gründung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 390/58), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

Beschluss 69/13/Euratom, EGKS, EWG vom 16. Januar 1969 über die Einrichtung des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 13 vom 18.1.1969, S. 19) und Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

26 01 20   Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

26 106 000 (406)

23 678 000 (407)

24 601 518,56

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften; Einzelheiten hierzu sind der Anlage IV zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans III (Kommission) zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 10 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amts für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

26 01 21   Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

33 577 000

32 692 000

34 271 090,55

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche; Einzelheiten dazu sind der Anlage V zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans III (Kommission) zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 100 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/522/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 30).

26 01 22   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

26 01 22 01   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

59 963 000

57 624 000

54 070 447,65

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel; Einzelheiten dazu sind der Anlage VI zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans III (Kommission) zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 750 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/523/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 35).

26 01 22 02   Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

200 581 000

198 270 000

190 267 976,78

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden,

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden auf 330 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 500 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

26 01 22 03   Gebäudenebenkosten in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

70 225 000

64 400 000

55 794 836,94

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet. Ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Audits zur Zugänglichkeit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität und der Vornahme der notwendigen Anpassungen im Anschluss an ein solches Audit, um die Gebäude für alle Besucher uneingeschränkt zugänglich zu machen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden auf 107 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Initiativuntersuchung OI/3/2003/JMA betreffend die Europäische Kommission.

26 01 22 04   Ausstattung in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 520 000

5 733 000

6 009 081,30

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

Studien, Dokumentationen und Schulungen im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen, wovon zumindest eines für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks oder wenn der Fuhrpark nicht auf die Bedürfnisse von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität zugeschnitten ist,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und Versicherungskosten gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung,

Erstattung von bis zu 50 % der jährlichen Ausgaben für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, Erwerb von Beförderungsscheinen („einfache Fahrt“ und „Business Pass“), kostenlose Nutzung bestimmter Strecken des öffentlichen Nahverkehrs zur Erleichterung der Mobilität zwischen den Dienstgebäuden der Kommission sowie zwischen den Dienstgebäuden der Kommission und öffentlichen Gebäuden (z. B. Flughafen), Dienstfahrräder, weitere Maßnahmen zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittels und der Mobilität des Kommissionspersonals, ausgenommen Dienstfahrzeuge,

Beschaffung von Waren für die offizielle Betriebsgastronomie.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 13 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 800 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34).

26 01 22 05   Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 224 000

7 200 000

7 360 667,32

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige Verwaltungsausgaben wie:

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission,

Beschaffung von Dienstleistungen für die offizielle Betriebsgastronomie.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 12 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

26 01 23   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

26 01 23 01   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

23 308 000

23 671 000

22 319 814,55

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg; Einzelheiten dazu sind der Anlage VII zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans III (Kommission) zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 45 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/524/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Luxemburg (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 40).

26 01 23 02   Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

37 995 000

35 193 000

30 984 122,13

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 59 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

26 01 23 03   Gebäudenebenkosten in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

12 466 000

11 848 000

11 887 787,19

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet. Ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Audits zur Zugänglichkeit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität und der Vornahme der notwendigen Anpassungen im Anschluss an ein solches Audit, um die Gebäude für alle Besucher uneingeschränkt zugänglich zu machen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 20 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 150 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Juli 2007 zu der Initiativuntersuchung OI/3/2003/JMA betreffend die Europäische Kommission.

26 01 23 04   Ausstattung in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

930 000

845 000

857 497,87

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

Studien, Dokumentationen und Schulungen im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen, wovon zumindest eines für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks oder wenn der Fuhrpark nicht auf die Bedürfnisse von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität zugeschnitten ist,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und Versicherungskosten gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34).

26 01 23 05   Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

886 000

742 000

680 573,80

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige Verwaltungsausgaben wie:

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

26 01 23 06   Gebäudeüberwachung in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 389 000

6 380 000

6 330 639,61

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Ausgaben für die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachen, insbesondere für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen und Beschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind Mittel für im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben mit Ausnahme der Büroräume in der Gemeinschaft (die Ausgaben für diese werden in Posten 16 01 03 03 eingetragen). Veranschlagt sind die innerhalb der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, ausgenommen die für Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft, für die die Ausgaben in Posten 16 01 03 03 eingesetzt werden.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 760 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 50 000 EUR veranschlagt Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 50 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

26 01 40   Sicherheit

26 01 40 01   Sicherheit und Überwachung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 556 000

7 766 000

7 255 107,40

Erläuterungen

Veranschlagt sind Ausgaben für die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachen, insbesondere für Anschaffung, Anmietung oder Leasing, Wartung, Instandsetzung, Installation und Ersatzbeschaffung von Material und sicherheitstechnischen Anlagen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Wert 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)).

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben der Vertretungen der Gemeinschaft.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 50 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

26 01 40 02   Gebäudeüberwachung in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

29 961 000

29 640 000

28 850 840,51

Erläuterungen

Veranschlagt sind Ausgaben für Leistungen im Zusammenhang mit der Bewachung, der Überwachung und der Zugangskontrolle sowie dazugehörige Leistungen in den Dienstgebäuden der Kommission [vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Wert 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)].

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben der Vertretungen der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 02 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 50 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

26 01 49   Automatisch übertragene Verwaltungsmittel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt werden die gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Haushaltsordnung automatisch übertragenen Verwaltungsmittel, die den Linien entsprechen, die in diesem Haushaltsjahr den einzelnen Politikbereichen zugeordnet wurden.

26 01 50   Personalpolitik und -verwaltung

26 01 50 01   Ärztlicher Dienst

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 340 000

6 131 000

7 128 626,53

Erläuterungen

Die veranschlagten Mittel dienen der Deckung

der neben Arzthonoraren anfallenden Kosten für Jahres- und Einstellungsuntersuchungen (Spezialuntersuchungen, Analysen usw.), für Behandlungsmaterial (Arzneimittel, Verbandstoffe usw.), für den Ankauf von Geräten und Spezialmobiliar, für die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses,

der Kosten für die ärztlichen Untersuchungen bei der Einstellung von Betreuern für die Kindertagesstätten,

der Kosten für die ärztliche Kontrolle strahlenexponierter Bediensteter im Rahmen des Gesundheitsschutzes,

der Kosten für die Anschaffung bzw. Erstattung der im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG erforderlichen Ausrüstungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 140 000 EUR veranschlagt.

Die Mittel decken die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Kapitel III.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Grundnormen.

26 01 50 02   Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 946 000

3 246 000

2 643 078,96

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

der Kosten für die Einladung der erfolgreichen Bewerber zu Einstellungsgesprächen,

der Kosten für die Einstellung und die Auswahl für Führungsposten,

der Kosten für die Einladung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Delegationen, die an einem Auswahlverfahren oder einer Auswahl teilnehmen.

Nicht gedeckt sind Personalausgaben, die durch die Mittel aus den Artikeln 01 04 und 01 05 der einzelnen Titel gedeckt sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 50 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

26 01 50 04   Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 590 000

6 856 000

13 157 252,58

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung folgender Ausgaben:

der Ausgaben für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Intranet-Site der Kommission (IntraComm) sowie die Herausgabe der Wochenzeitung Commission en direct,

sonstiger Ausgaben für interne Kommunikation und Information, einschließlich Werbemaßnahmen,

der Ausgaben für die Einstellung von unter das Privatrecht in Luxemburg und Ispra fallendem Aushilfspersonal für Restaurants/Kantinen, Werkstätten und Lager,

der Ausgaben für die Einstellung von Aushilfspersonal für die von der Kommission organisierten Kindertagesstätten, Ferienzentren und Freilufttagesstätten,

der Ausgaben für Vervielfältigungs- und Schreibarbeiten außerhalb des Hauses, soweit diese nicht von den Dienststellen der Kommission ausgeführt werden können,

der Ausgaben in Verbindung mit privatrechtlichen Verträgen, die zur Vertretung der in der Kinderkrippe tätigen verbeamteten Kindergärtner(innen) und Krankenpfleger(innen) geschlossen werden,

eines Teils der Ausgaben für das Foyer, für kulturelle Veranstaltungen, für Zuschüsse an die Personalklubs sowie für die Verwaltung und Erweiterung der Sportstätten,

der Ausgaben für Maßnahmen, die die sozialen Beziehungen zwischen Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sowie die Integration der Familien fördern,

einer finanziellen Beteiligung an den Kosten des Personals für Tätigkeiten wie häusliche Hilfen, Rechtsberatung, Freiluft-Kindertagesstätten, Sprachkurse und kulturelle Veranstaltungen,

der Ausgaben für die Betreuung der neuen Beamten und Bediensteten auf Zeit und deren Familien sowie für die Beratung des Personals in Grundstücksfragen,

der Ausgaben für finanzielle Zuwendungen an Beamte, ehemalige Beamte oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

bestimmter Ausgaben für Kleinkindertagesstätten und sonstige Kinderkrippen und Tagesstätten (die Einnahmen aus dem Elternbeitrag sind wieder zu verwenden),

der Ausgaben für Maßnahmen als Zeichen der Anerkennung für Beamte, insbesondere Aufwendungen für die Medaillen, die den Beamten nach zwanzig Dienstjahren verliehen werden, und das Geschenk, das die Beamten bei ihrer Versetzung in den Ruhestand erhalten,

Sonderzahlungen an die Empfänger und Anspruchsberechtigten von Versorgungsbezügen der Gemeinschaft sowie an etwaige unterhaltsberechtigte Hinterbliebene, die sich in einer besonders schwierigen Situation befinden,

der Finanzierung vorbeugender Maßnahmen, die den spezifischen Bedürfnissen der ehemaligen Bediensteten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechen, sowie des Beitrags zugunsten der Vereinigungen ehemaliger Bediensteter.

Diese Mittel sind ferner zur Deckung der Kosten einer Aktionspolitik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

Beamte im aktiven Dienst und Bedienstete auf Zeit,

Ehegatten dieser Personen,

alle im Sinne des Statuts unterhaltspflichtigen Kinder der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Damit soll im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts und nach Ausschöpfung der Ansprüche im Aufenthaltsland bzw. Herkunftsland die Erstattung von als notwendig anerkannten Kosten (außer Arztkosten), die sich aus der Behinderung ergeben und nachweislich belegt sind, finanziert werden.

Die Mittel sind weiterhin dazu bestimmt, einen Teil der Ausgaben für den Schulbesuch von Kindern zu decken, die aus unabweisbaren pädagogischen Gründen nicht oder nicht mehr zu den Europäischen Schulen zugelassen sind, oder die aus Gründen des Dienstortes des Vaters oder der Mutter, die Beamte sind (Außenstellen), keinen Schulunterricht in einer Europäischen Schule erhalten können.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Die Mittel decken die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 6 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

26 01 50 05   Unterstützung der Opfer von Katastrophen im Kohlenbergbau und in der Stahlindustrie sowie Waisenhilfe

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Einmalige Beihilfe für die Witwen, Waisen und Hinterbliebenen der Opfer von Massenunfällen in Unternehmen des Kohlenbergbaus und der Stahlindustrie.

Beihilfe für den Schulbesuch von Waisenkindern und Stipendien der 1965 von der Hohen Behörde gegründeten Stiftung Paul Finet für Waisenkinder von Bergleuten und Stahlarbeitern, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben sind.

Zuschüsse für gemeinnützige Bildungseinrichtungen zugunsten der Waisen von Bergleuten, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben sind, und zugunsten der Kinder von Bergleuten, deren Familien durch die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung im Kohlenbergbau und in der Stahlindustrie in Not geraten sind.

Rechtsgrundlagen

Beschluss der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach der Katastrophe von Marcinelle (1953).

26 01 50 06   Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

470 000

632 000

272 360,41

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten der Gemeinschaft, d. h. für die Vergütungen und Kostenerstattungen, auf die diese Beamten im Zuge ihrer Abordnung Anspruch haben.

Des Weiteren sind diese Mittel zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die für spezifische Ausbildungspraktika bei Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen von Mitgliedstaaten bzw. Drittländern anfallen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

26 01 50 07   Schadenersatz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

200 000

35 750 000

250 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel

für den von der Kommission zu leistenden Schadenersatz sowie die im Rahmen ihrer Haftpflicht anfallenden Ausgaben, die Personalfragen oder die laufende Verwaltungstätigkeit des Organs betreffen,

für Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden können.

26 01 50 08   Sonstige Versicherungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

50 000

30 000

54 445,88

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben u. a. für die Betriebshaftpflichtversicherung und sonstige vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche verwalteter Versicherungen für die Kommission, die Agenturen die GFS, die Delegationen und Vertretungen, und den Bereich Indirekte Forschung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

26 01 50 09   Sprachkurse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 220 000

4 214 000

3 958 318,58

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Durchführung von Sprachkursen für Beamte, Bedienstete und sonstige Mitarbeiter,

Ausgaben für die Durchführung von Sprachkursen für die Ehegatten der Beamten und Bediensteten im Rahmen der Integrationsmaßnahmen,

Ausgaben für die Anschaffung von Material und Dokumentation,

Ausgaben für die Inanspruchnahme von Sachverständigen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 150 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

26 01 51   Europäische Schulen

26 01 51 01   Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 902 696 (408)

7 647 791

7 483 848,—

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 23

Diese Mittel sind als Zuschuss zur Finanzierung des Büros des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel) bestimmt.

Die in die Reserve eingestellten Mittel in Höhe von 200 000 EUR dienen als Beitrag zur Finanzierung einer erstklassigen Bildung für Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen und zur umfassenden Unterstützung des Konzepts der integrativen Bildung. Sie werden freigegeben, sobald ein Vorschlag für die Einführung eines Pilotprojekts für ein Ressourcenzentrum für Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen bestehend aus qualifiziertem Personal mit einschlägigen Erfahrungen und aus geeignetem Lehrmaterial vorgelegt wurde.

Rechtsgrundlagen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2005 zu den Optionen zur Weiterentwicklung des Schulsystems der Europäischen Schulen (ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 333) und Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Juli 2007 zu der Initiativuntersuchung OI/3/2003/JMA betreffend die Europäische Kommission.

26 01 51 02   Brüssel I (Uccle)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

21 755 769

19 174 473

19 041 873,—

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 12

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Brüssel-Uccle (Brüssel I) bestimmt.

26 01 51 03   Brüssel II (Woluwe)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

21 512 182

19 066 572

18 005 291,—

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 13

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Brüssel-Woluwe (Brüssel II) bestimmt.

26 01 51 04   Brüssel III (Ixelles)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

20 280 133

16 982 636

16 966 367,—

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 14

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Brüssel-Ixelles (Brüssel III) bestimmt.

26 01 51 05   Brüssel IV (Übergangsstandort)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 697 907

2 542 000

 

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 25

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule Brüssel IV (Übergangsstandort) bestimmt.

26 01 51 11   Luxemburg I

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

23 388 047

21 548 081

21 548 940,—

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 11

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule Luxemburg I bestimmt.

26 01 51 12   Luxemburg II

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 106 141

3 013 695

3 674 242,—

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 24

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule Luxemburg II bestimmt.

26 01 51 21   Mol (B)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 320 355

6 307 937

6 107 630,—

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 20

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Mol bestimmt.

26 01 51 22   Frankfurt am Main (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 006 128

4 309 027

4 718 511,—

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 22

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Frankfurt a. M. bestimmt.

26 01 51 23   Karlsruhe (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 720 984

4 165 757

3 396 884,—

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 17

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Karlsruhe bestimmt.

26 01 51 24   München (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

682 426

862 478

1 041 149,—

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 15

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in München bestimmt.

26 01 51 25   Alicante (E)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 473 336

4 512 488

6 002 564,—

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 21

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Alicante bestimmt.

26 01 51 26   Varese (IT)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 622 047

9 290 109

8 353 625,—

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 16

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Varese bestimmt.

26 01 51 27   Bergen (NL)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 570 774

4 671 981

5 402 459,—

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 19

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Bergen bestimmt.

26 01 51 28   Culham (GB)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 970 911

5 571 131

5 380 773,—

Erläuterungen

Vormals Posten 26 01 50 18

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Culham bestimmt.

KAPITEL 26 02 —   MULTIMEDIAPRODUKTION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 02

MULTIMEDIAPRODUKTION

26 02 01

Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1.1

24 400 000

24 400 000

29 500 000

29 500 000

24 733 796,72

24 195 008,49

 

Kapitel 26 02 — Insgesamt

 

24 400 000

24 400 000

29 500 000

29 500 000

24 733 796,72

24 195 008,49

26 02 01   Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 400 000

24 400 000

29 500 000

29 500 000

24 733 796,72

24 195 008,49

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

die Sammlung, Bearbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge gemeinschaftlicher und außenstehender Auftraggeber auf verschiedenen Trägern sowie für deren Aufnahme in die Dienste des eProcurement, die den Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern von den Organen angeboten werden. Darunter fallen die Ausgaben für die Übersetzung der von den Organen ausgeschriebenen öffentlichen Aufträge,

die Förderung und den Einsatz neuer Technologien für die Sammlung und Verbreitung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge auf elektronischem Wege,

die Entwicklung und Nutzung von Diensten des eProcurement für die Phasen der Auftragsvergabe.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Entscheidung des Rates vom 15.September 1958 über die Gründung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 390/58), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden (ABl. L 71 vom 17.3.1980, S. 1), insbesondere das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.

Richtlinie 80/767/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Anpassung und Ergänzung der Richtlinie 77/62/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge hinsichtlich bestimmter öffentlicher Auftraggeber (ABl. L 215 vom 18.8.1980, S. 1).

Beschluss 87/565/EWG des Rates vom 16. November 1987 betreffend den Abschluss des Protokolls zur Änderung des GATT-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 345 vom 9.12.1987, S. 24).

Richtlinie 88/295/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/62/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und zur Aufhebung einiger Bestimmungen der Richtlinie 80/767/EWG (ABl. L 127 vom 20.5.1988, S. 1).

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33) geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31).

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31).

Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

Beschluss 93/323/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über den Abschluss eines Abkommens in Form einer Vereinbarung für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 125 vom 20.5.1993, S. 1).

Entscheidung 93/324/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 betreffend die Ausdehnung der Vorteile der Bestimmungen der Richtlinie 90/531/EWG auf die Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 125 vom 20.5.1993, S. 54).

Verordnung (EWG) Nr. 1461/93 des Rates vom 8. Juni 1993 betreffend den Zugang zu den öffentlichen Aufträgen für Bieter aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 146 vom 17.6.1993, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1836/95 (ABl. L 183 vom 2.8.1995, S. 4).

Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG (ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1).

Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1).

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

Beschluss 95/215/EG des Rates vom 29. Mai 1995 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten über das öffentliche Auftragswesen (ABl. L 134 vom 20.6.1995, S. 25).

Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 328 vom 28.11.1997, S. 1).

Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 1).

Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge (ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1).

Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1), insbesondere das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 329 vom 17.12.2003, S. 1).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34).

Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

KAPITEL 26 03 —   INTEROPERABILITÄT EUROPAWEITER ELEKTRONISCHER BEHÖRDENDIENSTE (EGOVERNMENT-DIENSTE) FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER (IDABC)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 03

INTEROPERABILITÄT EUROPAWEITER ELEKTRONISCHER BEHÖRDENDIENSTE (EGOVERNMENT-DIENSTE) FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER (IDABC)

26 03 01

Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)

26 03 01 01

Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)

1.1

21 000 000

23 500 000

29 280 000

34 880 000

29 769 320,31

9 099 644,08

26 03 01 02

Abschluss früherer IDA-Programme

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

4 873 377,79

 

Artikel 26 03 01 — Subtotal

 

21 000 000

23 500 000

29 280 000

34 880 000

29 769 320,31

13 973 021,87

 

Kapitel 26 03 — Insgesamt

 

21 000 000

23 500 000

29 280 000

34 880 000

29 769 320,31

13 973 021,87

26 03 01   Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)

26 03 01 01   Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 000 000

23 500 000

29 280 000

34 880 000

29 769 320,31

9 099 644,08

Erläuterungen

Vormals Posten 02 02 04 01

Am 21. April 2004 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss 2004/387/EG für ein Programm zur interoperablen Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC). Dieses Programm zielt darauf ab, die Errichtung europaweiter elektronischer Behördendienste und der Telekommunikationsnetze als Grundlage für diese Dienste zu fördern, und leistet so einen Beitrag zu den eEurope-Initiativen (im Rahmen der Lissabon-Ziele) und zu den zugehörigen Maßnahmeplänen. Es trägt ferner dazu bei, die Hemmnisse für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zu beseitigen oder zu verringern, es unterstützt die Schaffung eines europäischen Raums der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts und erleichtert die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes nach der Erweiterung der Europäischen Union.

IDABC umfasst zwei Bereiche, und zwar Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontale Maßnahmen.

Die Gemeinschaft muss in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Projekte von gemeinsamem Interesse zur Unterstützung der sektorbezogenen Politiken, die Zusammenarbeit zwischen den Organen und das funktionieren der Europäischen Ämter und Agenturen bewerkstelligen. Die Projekte erstrecken sich auf die Vorbereitung, die Durchführbarkeit, die Entwicklung und Umsetzung europaweiter elektronischer Behördendienste; diese Dienste (Informations- und interaktive Dienste) werden von öffentlichen Verwaltungen für öffentliche Verwaltungen, für Unternehmen und Bürger erbracht werden müssen.

Ferner muss die Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten horizontale Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität verwirklichen. Dazu gehören:

europaweite (sektorübergreifende) horizontale Dienste,

Infrastrukturdienste, die nach Maßgabe der allgemeinen Anforderungen der Projekte von gemeinsamem Interesse ermittelt werden und die Interoperabilität fördern sollen, da diese sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Grundvoraussetzung darstellt,

Tätigkeiten strategischer Art und zur Unterstützung für die Bewertung und Förderung elektronischer Behördendienste sowie zur Förderung guter Verfahren und von Kosten-Nutzen-Analysen,

stärkere Förderung der Verwendung frei zugänglicher Software durch öffentliche Verwaltungen im Interesse der Bürger,

für behinderte Bürger zugängliche Dienste.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können aus den bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus den Beiträgen der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Bewerberländer zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Betrag der Einnahmen wird mit 200 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25).

26 03 01 02   Abschluss früherer IDA-Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

4 873 377,79

Erläuterungen

Vormals Posten 02 02 04 02

Diese Mittel sind zur Abwicklung der für die vorangegangenen IDA-Programme eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9).

Beschluss Nr. 2045/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 1).

Entscheidung Nr. 2046/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 4).

Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, Nr. 253/2000/EG, Nr. 508/2000/EG, Nr. 1031/2000/EG, Nr. 1445/2000/EG, Nr. 163/2001/EG, Nr. 1411/2001/EG, Nr. 50/2002/EG, Nr. 466/2002/EG, Nr. 1145/2002/EG, Nr. 1513/2002/EG, Nr. 1786/2002/EG, Nr. 291/2003/EG und Nr. 20/2004/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates und der Entscheidungen Nr. 276/1999/EG, Nr. 1719/1999/EG, Nr. 2850/2000/EG, Nr. 507/2001/EG, Nr. 2235/2002/EG, Nr. 2367/2002/EG, Nr. 253/2003/EG, Nr. 1230/2003/EG und Nr. 2256/2003/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES AMTS FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

EU-BOOKSHOP

VERÖFFENTLICHUNGEN ALLGEMEINEN CHARAKTERS

VERTEILUNG

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK (LUXEMBURG)

VERWALTUNG DER GEBÄUDE UND AUSGABEN (LUXEMBURG)

VERWALTUNG DER SOZIALEN EINRICHTUNGEN (INTERINSTITUTIONELL, LUXEMBURG)

GEBÄUDEKOSTEN (ANSCHAFFUNG, MIET- UND NEBENKOSTEN)

AUSSTATTUNG, MOBILIAR, BÜROBEDARF UND DIENSTLEISTUNGEN

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND VERWALTUNG DES AMTS FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK (BRÜSSEL)

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND MANAGEMENT DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG

INFORMATIONSTECHNOLOGIE — VERWALTUNG UND KOORDINIERUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIK

IKT-INFRASTRUKTUR

KONTROLLE DER INFORMATIONSSYSTEME — IKT-BERATUNG, ENTWICKLUNG UND UNTERSTÜTZUNG DER INFORMATIONSSYSTEME

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIK

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH IKT-INFRASTRUKTUR

EUROPÄISCHE VERWALTUNGSAKADEMIE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR PERSONALAUSWAHL DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

TITEL 27

HAUSHALT

Allgemeine Ziele

Die Tätigkeiten dieses Politikbereichs umfassen die fünf folgenden Schwerpunkte:

Hinwirken auf die Bereitstellung durch die Haushaltsbehörde (Europäisches Parlament und Rat) der für die kosteneffiziente Umsetzung der Kernaufgaben und politischen Prioritäten der Europäischen Union erforderlichen Human- und Finanzressourcen,

Festlegung des Rechtsrahmens für den Gemeinschaftshaushalt,

Ausführung der Haushaltseinnahmen und -ausgaben nach Maßgabe dieses Rechtsrahmens,

Erstellung der Jahresrechnungen der Organe und Berichterstattung über den Haushaltsvollzug,

Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung auf Ebene der Kommissionsdienststellen durch Information, Beratung und Schulung sowie durch Bereitstellung von Kontroll- und Managementinstrumenten.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HAUSHALT“

67 833 283

67 833 283

74 450 013

74 450 013

55 519 699,29

55 519 699,29

27 02

HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

206 636 292

206 636 292

444 646 152

444 646 152

1 073 500 332,—

1 073 500 332,—

 

Titel 27 — Insgesamt

274 469 575

274 469 575

519 096 165

519 096 165

1 129 020 031,29

1 129 020 031,29

KAPITEL 27 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HAUSHALT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

27 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HAUSHALT“

27 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Haushalt“

5

38 538 665 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

37 280 025

36 347 950,11

27 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Haushalt“

27 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Haushalt

5

4 060 942

3 882 435

3 930 536,69

27 01 02 09

Externes Personal — Nicht dezentrale Verwaltung

5

3 219 728

3 477 881

 

27 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Haushalt

5

6 485 410

5 731 937 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

7 142 277,40

27 01 02 19

Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

5

10 896 374

19 466 825 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

Artikel 27 01 02 — Subtotal

 

24 662 454

32 559 078

11 072 814,09

27 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich „Haushalt“

5

2 874 164

2 800 910

2 582 411,37

27 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Haushalt“

5

258 000

310 000

191 209,94

27 01 12

Rechnungsführung

27 01 12 01

Finanzkosten

5

1 500 000

1 500 000

1 688 037,57

27 01 12 02

Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassenmittel

5

p.m.

p.m.

3 637 276,21

 

Artikel 27 01 12 — Subtotal

 

1 500 000

1 500 000

5 325 313,78

 

Kapitel 27 01 — Insgesamt

 

67 833 283

74 450 013

55 519 699,29

27 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

38 538 665 (412)

37 280 025

36 347 950,11

27 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Haushalt“

27 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Haushalt

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 060 942

3 882 435

3 930 536,69

27 01 02 09   Externes Personal — Nicht dezentrale Verwaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 219 728

3 477 881

 

Erläuterungen

Diese Mittel werden nicht sofort zu Beginn des Haushaltsjahres für einen bestimmten Politikbereich zugewiesen; sie können vielmehr zur Deckung des Bedarfs sämtlicher Dienststellen der Kommission herangezogen werden. Sie werden im Laufe des Haushaltsjahres gemäß den Vorschriften der Haushaltsordnung auf die entsprechenden Haushaltsposten der Politikbereiche übertragen, die mit ihrer Ausführung betraut werden. Sie können bei diesem Posten auch direkt — also ohne eine Übertragung — ausgeführt werden, um jeglichen Anpassungsbedarf zu decken, der bei dem entsprechenden Posten (01 02 01) jedes Politikbereichs entstehen kann.

27 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Haushalt

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 485 410

5 731 937 (413)

7 142 277,40

27 01 02 19   Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

10 896 374

19 466 825 (414)

 

Erläuterungen

Diese Mittel werden nicht sofort zu Beginn des Haushaltsjahres für einen bestimmten Politikbereich zugewiesen; sie können vielmehr zur Deckung des Bedarfs sämtlicher Dienststellen der Kommission herangezogen werden. Sie werden nicht bei diesem Posten ausgeführt, sondern jeweils im Laufe des Haushaltsjahres entsprechend den Vorschriften der Haushaltsordnung auf die Haushaltsposten der Politikbereiche übertragen, die mit ihrer Ausführung betraut werden.

27 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 874 164

2 800 910

2 582 411,37

27 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

258 000

310 000

191 209,94

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für nach außen vergebene Vervielfältigungsarbeiten bei Dokumenten im Zusammenhang mit dem Haushalt der Europäischen Union.

Diese Mittel decken ebenfalls die Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission.

Die entsprechenden Ausgaben für die Forschung werden aus den Mitteln des Artikels 01 05 der entsprechenden Titel gedeckt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 250 000 EUR veranschlagt.

27 01 12   Rechnungsführung

27 01 12 01   Finanzkosten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 500 000

1 500 000

1 688 037,57

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Deckung der Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Banken-Telekommunikationsnetz (SWIFT) sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

Des Weiteren können bei diesem Posten Mittel zur Deckung etwaiger Verluste bei Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit von Banken, bei denen die Kommission Konten für ihre Zahlstellen unterhält, eingesetzt werden.

27 01 12 02   Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassenmittel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

3 637 276,21

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für Finanzkorrekturen für:

Zahlstellen, wenn der Anweisungsbefugte alle der jeweiligen Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat und die Korrekturen keiner anderen Haushaltslinie angelastet werden können,

Fälle, in denen eine Forderung ganz oder teilweise annulliert wird, nachdem sie bereits als Einnahme verbucht wurde (insbesondere im Falle der Verrechnung mit einer Gegenforderung),

Fälle, in denen die MwSt. nicht erstattet wurde und die Ausgabe nicht mehr aus der Haushaltslinie finanziert werden kann, zu deren Lasten die Hauptausgabe ging,

etwaige Zinszahlungen im Zusammenhang mit den vorstehenden Fällen, sofern sie nicht einer anderen Haushaltslinie angelastet werden können.

Des Weiteren können bei diesem Posten Mittel zur Deckung etwaiger Verluste bei Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit von Banken, bei denen die Kommission Konten für ihre Zahlstellen unterhält, eingesetzt werden.

KAPITEL 27 02 —   HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 02

HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

27 02 01

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenes Defizit

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

27 02 02

Vorübergehender Haushaltsausgleich und Pauschalausgleich für die neuen Mitgliedstaaten

6

206 636 292

206 636 292

444 646 152

444 646 152

1 073 500 332,—

1 073 500 332,—

 

Kapitel 27 02 — Insgesamt

 

206 636 292

206 636 292

444 646 152

444 646 152

1 073 500 332,—

1 073 500 332,—

27 02 01   Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenes Defizit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Gemäß Artikel 15 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres auf der Einnahmen- oder Ausgabenseite des Haushaltsplans des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder ein Defizit handelt.

Die geschätzten Einnahmenbeträge und Zahlungsermächtigungen werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens oder gegebenenfalls im Wege eines Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 34 der Haushaltsordnung in den Haushaltsplan eingesetzt. Diese Beträge werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates zum Eigenmittelbeschluss ermittelt.

Nach Vorlage der Rechnungen jedes Haushaltsjahres wird der Unterschiedsbetrag im Verhältnis zu den Schätzungen durch Inanspruchnahme des Verfahrens des Berichtigungs- und/oder Nachtragshaushaltsplans in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres eingesetzt.

Überschüsse werden bei Artikel 3 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

27 02 02   Vorübergehender Haushaltsausgleich und Pauschalausgleich für die neuen Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

206 636 292

444 646 152

1 073 500 332,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels dienen der Finanzierung der Ausgleichszahlungen, auf die die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitrittsakte nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Akte Anspruch haben.

Mitgliedstaat

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

Bulgarien

63 971 736

129 255 132

0,—

Tschechische Republik

201 888 468,—

Estland

3 314 328,—

Zypern

134 116 116,—

Lettland

3 885 768,—

Litauen

7 200 096,—

Ungarn

31 943 292,—

Malta

102 915 684,—

Polen

514 292 712,—

Rumänien

142 664 556

315 391 020

0,—

Slowenien

60 972 264,—

Slowakei

12 971 604,—

Insgesamt

206 636 292

444 646 152

1 073 500 332,—

Rechtsgrundlagen

Beitrittsvertrag: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere die Artikel 29 und 30.

Beitrittsvertrag: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere Artikel 32.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

FÖRDERUNG EINES EFFIZIENTEN FINANZMANAGEMENTS

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND MANAGEMENT DER GENERALDIREKTION HAUSHALT

FINANZRAHMEN UND HAUSHALTSVERFAHREN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HAUSHALT

TITEL 28

AUDIT

Allgemeine Ziele

Die Zielsetzung dieses Politikbereichs besteht darin, durch unabhängige, objektive Beratung und effektive Zertifizierung der Zuverlässigkeit der Systeme eine effiziente und leistungsfähige Arbeitsweise der Kommission zu gewährleisten. Die Prüfungen erstrecken sich auf die Wirksamkeit der existierenden kommissionsinternen Kontrollsysteme sowie generell auf die Fähigkeit der Kommissionsdienststellen, politische Maßnahmen, Programme und Aktionen ordnungsgemäß durchzuführen, und stellen auf eine kontinuierliche und funktionale Verbesserung ab. Des Weiteren soll der Kommission und ihren Dienststellen durch Beratung, Stellungnahmen und Empfehlungen Hilfestellung geleistet werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Risikokontrolle und der Sicherung der Aktiva, bei der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und der Bereitstellung präziser, zuverlässiger Rechnungsführungs- und Managementinformationen, bei der Gewährleistung eines angemessenen Qualitätsniveaus der internen Kontrolle sowie der Effektivität der Haushaltsabläufe insgesamt. Grundlage für diese Aufgaben sind die Aufgabenbeschreibungen der Haushaltsordnung sowie die einschlägigen, international anerkannten Prüfstandards des „Institute of Internal Auditors“ (IIA).

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

28 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

10 287 524

9 186 797

9 509 780,28

 

Titel 28 — Insgesamt

10 287 524

9 186 797

9 509 780,28

KAPITEL 28 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

28 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

28 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Audit“

5

7 976 607 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

7 226 861

7 601 475,19

28 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Audit“

28 01 02 01

Externes Personal

5

1 103 573

909 572

762 317,25

28 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

612 458

507 398

605 859,41

 

Artikel 28 01 02 — Subtotal

 

1 716 031

1 416 970

1 368 176,66

28 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Audit“

5

594 886

542 966

540 128,43

 

Kapitel 28 01 — Insgesamt

 

10 287 524

9 186 797

9 509 780,28

28 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Audit“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

7 976 607 (416)

7 226 861

7 601 475,19

28 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Audit“

28 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 103 573

909 572

762 317,25

28 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

612 458

507 398

605 859,41

28 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Audit“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

594 886

542 966

540 128,43

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES INTERNEN AUDITDIENSTES (IAD)

INTERNES AUDIT DER KOMMISSION

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES INTERNEN AUDITDIENSTES (IAD)

INTERNES AUDIT DER REGULIERUNGSAGENTUREN

TITEL 29

STATISTIK

Allgemeine Ziele

In diesen Bereich fallen die vorgeschlagenen Tätigkeiten

des Statistischen Rahmenprogramms für den Zeitraum 2003-2007,

Des Statistischen Rahmenprogramms für den Zeitraum 2008-2012,

des Programms für die Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS).

Die folgenden Prioritäten werden festgelegt:

Erweiterung,

Solidarität, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt sowie nachhaltige Entwicklung,

Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum,

Sicherheit.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

76 355 450

76 355 450

73 983 047

73 983 047

70 818 204,89

70 818 204,89

29 02

PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

45 200 000

30 000 000

47 328 100

44 728 100

40 001 203,51

27 366 309,50

 

Titel 29 — Insgesamt

121 555 450

106 355 450

121 311 147

118 711 147

110 819 408,40

98 184 514,39

KAPITEL 29 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

29 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

29 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Statistik“

5

57 539 124 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

55 082 778

52 782 876,80

29 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Statistik“

29 01 02 01

Externes Personal

5

5 319 682

5 268 236

5 228 252,83

29 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 589 450

5 721 674 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

5 282 301,85

 

Artikel 29 01 02 — Subtotal

 

10 909 132

10 989 910

10 510 554,68

29 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Statistik“

5

4 291 194

4 138 459

3 750 387,41

29 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Statistik“

29 01 04 01

Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012 — Verwaltungsausgaben

1.1

3 616 000

3 771 900

3 774 386,—

29 01 04 02

Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom) — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m.

p.m.

0,—

29 01 04 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

 

Artikel 29 01 04 — Subtotal

 

3 616 000

3 771 900

3 774 386,—

 

Kapitel 29 01 — Insgesamt

 

76 355 450

73 983 047

70 818 204,89

29 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Statistik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

57 539 124 (420)

55 082 778

52 782 876,80

29 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Statistik“

29 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 319 682

5 268 236

5 228 252,83

29 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 589 450

5 721 674 (421)

5 282 301,85

29 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Statistik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 291 194

4 138 459

3 750 387,41

29 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Statistik“

29 01 04 01   Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012 — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 616 000

3 771 900

3 774 386,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben,

die Ausgaben für befristet beschäftigtes Hilfspersonal (Vertragsbedienstete, Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte) bis zu einem Höchstbetrag von 3 616 000 EUR. Dieser Betrag wird anhand der Einheitskosten je Mannjahr ermittelt; er setzt sich zusammen aus 97 % für die Vergütung dieses Personals sowie Kosten in Höhe von 3 % für dessen Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen, DV-Ausstattung und Telekommunikation,

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage III zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 29 02 03.

29 01 04 02   Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Siehe Artikel 29 02 02.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 29 02 02.

29 01 04 04   Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m. (422)

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben,

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Dienstreisen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage III zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 29 02 04.

KAPITEL 29 02 —   PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 02

PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

29 02 01

Abschluss der Politik der statistischen Information

1.1

p.m.

24 000 000

47 328 100

42 628 100

40 001 203,51

23 564 641,50

29 02 02

Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom)

1.1

p.m.

p.m.

2 100 000

0,—

3 801 668,—

29 02 03

Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012

1.1

45 200 000

6 000 000

 

 

 

 

29 02 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

1.1

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

 

 

 

 

 

Kapitel 29 02 — Insgesamt

 

45 200 000

30 000 000

47 328 100

44 728 100

40 001 203,51

27 366 309,50

29 02 01   Abschluss der Politik der statistischen Information

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

24 000 000

47 328 100

42 628 100

40 001 203,51

23 564 641,50

Erläuterungen

Vormals Posten 29 02 01 01, 29 02 01 02, 29 02 01 03, 29 02 01 04 und 29 02 01 05

Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

statistische Erhebungen, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,

Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,

Zuschüsse für die nationalen statistischen Behörden,

Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,

Ausrüstung, Verarbeitungsinfrastrukturen, Wartung der Informationssysteme,

Analyse und statistische Dokumentation auf Magnetträgern,

Gutachten unabhängiger Sachverständiger,

Kofinanzierung des öffentlichen und privaten Sektors,

Finanzierung von Erhebungen durch Betriebe,

Veranstaltung von Ausbildungskursen über fortgeschrittene statistische Technologien für die Statistiker,

Einkauf von Dokumentationen,

Zuschüsse für das Internationale Statistische Institut und Beiträge an andere internationale statistische Vereinigungen.

Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Europäischen Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.

Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern sowie die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften erbrachte Dienstleistungen.

Ebenfalls bei diesem Posten eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Gemeinschaftsorgane zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsausgaben bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanzierungspolitik und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Gemeinschaft zusammengetragen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage III zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

29 02 02   Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

2 100 000

0,—

3 801 668,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für den Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der angegebenen Haushaltslinien (Aktion Edicom — Elektronischer Datenaustausch über den Warenverkehr).

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 507/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über ein Maßnahmenpaket betreffend das transeuropäische Netz für die Sammlung, Erstellung und Verbreitung der Statistiken über den inner- und außergemeinschaftlichen Warenverkehr (Edicom) (ABl. L 76 vom 16.3.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

29 02 03   Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

45 200 000

6 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

statistische Erhebungen, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,

Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,

Zuschüsse für die nationalen statistischen Behörden,

Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,

Ausrüstung, Verarbeitungsinfrastrukturen, Wartung der Informationssysteme,

Analyse und statistische Dokumentation auf Magnetträgern,

Gutachten unabhängiger Sachverständiger,

Kofinanzierung des öffentlichen und privaten Sektors,

Finanzierung von Erhebungen durch Betriebe,

Veranstaltung von Ausbildungskursen über fortgeschrittene statistische Technologien für die Statistiker,

Einkauf von Dokumentationen,

Zuschüsse für das Internationale Statistische Institut und Beiträge an andere internationale statistische Vereinigungen.

Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Europäischen Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.

Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern sowie die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften erbrachte Dienstleistungen.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Gemeinschaftsorgane zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsausgaben bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanzierungspolitik und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Gemeinschaft zusammengetragen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage III zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15).

29 02 04   Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (425)

p.m. (426)

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Mit diesen Mitteln sollen die Ausgaben im Rahmen der Durchführung des MEETS-Programms (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik) gedeckt werden, das die folgenden Ziele verfolgt: die Entwicklung von Zielindikatoren und Überprüfung der Prioritäten, die Rationalisierung des Systems der unternehmensbezogenen Statistiken, die Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Datenerhebung sowie die Modernisierung und Vereinfachung von Intrastat.

Die folgenden Maßnahmen werden im Rahmen des Programms durchgeführt:

Festlegung von prioritären Bereichen und von Zielindikatoren,

Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen,

Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens,

Ausarbeitung von Statistiken über Unternehmensgruppen,

Durchführung europäischer Erhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen,

bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen,

bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten,

Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung von Daten,

Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen,

bessere Nutzung von Verwaltungsdaten und

Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustausches für Intrastat.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage III zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Verweise

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 19. Juli 2007, über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (KOM(2007) 433 endg.).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG VON EUROSTAT

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG VON EUROSTAT

TITEL 30

VERSORGUNGSBEZÜGE

Allgemeine Ziele

Hochwertige Regelungs-, Unterstützungs- und Dienstleistungstätigkeiten zugunsten der im Ruhestand befindlichen Beamten der Kommission und der übrigen Gemeinschaftsorgane.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

30 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

1 086 935 000

997 490 000

947 094 264,30

 

Titel 30 — Insgesamt

1 086 935 000

997 490 000

947 094 264,30

KAPITEL 30 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

30 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

30 01 13

Versorgungsbezüge

30 01 13 01

Übergangsgelder

5

p.m.

2 058 000

1 580 180,67

30 01 13 02

Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigter Hinterbliebener

5

4 620 000

4 240 000

4 084 956,17

30 01 13 03

Anwendung des Berichtigungskoeffizienten

5

540 000

651 000

595 949,83

30 01 13 04

Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

5

22 460 000

27 621 000

30 231 488,45

30 01 13 05

Krankenversicherung

5

764 000

962 000

863 764,11

30 01 13 06

Anpassungen der verschiedenen Vergütungen

5

1 508 000

2 328 000

1 782 223,91

30 01 13 07

Ruhegehälter und Abgangsgelder

5

963 485 000

879 158 000

835 947 926,43

30 01 13 09

Krankenversicherung

5

31 818 000

29 144 000

27 015 810,65

30 01 13 11

Anpassung der Versorgungsbezüge und der verschiedenen Vergütungen

5

61 740 000

51 328 000

44 991 964,08

 

Artikel 30 01 13 — Subtotal

 

1 086 935 000

997 490 000

947 094 264,30

 

Kapitel 30 01 — Insgesamt

 

1 086 935 000

997 490 000

947 094 264,30

30 01 13   Versorgungsbezüge

30 01 13 01   Übergangsgelder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

2 058 000

1 580 180,67

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für:

die Übergangsentschädigung und

die Familienzulage

der Mitglieder der Kommission nach Ausscheiden aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

30 01 13 02   Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigter Hinterbliebener

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 620 000

4 240 000

4 084 956,17

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für:

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder der Kommission nach Ausscheiden aus dem Dienst,

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder der Kommission wegen Dienstunfähigkeit,

die Versorgungsbezüge der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der ehemaligen Mitglieder der Kommission.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

30 01 13 03   Anwendung des Berichtigungskoeffizienten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

540 000

651 000

595 949,83

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben infolge der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Übergangsgelder, die Ruhegehälter, die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und die Versorgung der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der ehemaligen Mitglieder der Kommission sowie ihrer Rechtsnachfolger.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der Ruhegehälter. Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

30 01 13 04   Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

22 460 000

27 621 000

30 231 488,45

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Vergütungen der Beamten, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

einen Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 16, AD 15 oder AD 14 innehaben und aus dienstlichen Gründen der Stelle enthoben werden.

Die Mittel decken außerdem die Ausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung des Rates zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen über das endgültige Ausscheiden von Beamten und Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine unbefristete Stelle der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 1).

30 01 13 05   Krankenversicherung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

764 000

962 000

863 764,11

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung für die Ruhegehaltsempfänger und die Empfänger von Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Amtsenthebung und Entlassung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

30 01 13 06   Anpassungen der verschiedenen Vergütungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 508 000

2 328 000

1 782 223,91

Erläuterungen

Diese Mittel decken die finanziellen Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Stellenenthebung und Entlassung auf die Vergütungen angewendet werden.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der verschiedenen Vergütungen. Die Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

30 01 13 07   Ruhegehälter und Abgangsgelder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

963 485 000

879 158 000

835 947 926,43

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ruhegehälter der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der Beamten und Bediensteten auf Zeit sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Invalidengelder der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

Ruhegehaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Hinterbliebene der ehemaligen Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Abgangsgelder der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Auszahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche,

die Zahlungen einer „Ruhegehaltssondervergütung“ an seinerzeit deportierte oder internierte Widerstandskämpfer (bzw. deren Rechtsnachfolger).

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

30 01 13 09   Krankenversicherung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

31 818 000

29 144 000

27 015 810,65

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für die Ruhegehaltsempfänger.

Veranschlagt sind außerdem die Zahlungen (zusätzliche Krankheitskostenerstattungen) an seinerzeit deportierte oder internierte Widerstandskämpfer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

30 01 13 11   Anpassung der Versorgungsbezüge und der verschiedenen Vergütungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

61 740 000

51 328 000

44 991 964,08

Erläuterungen

Diese Mittel decken die finanziellen Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Versorgungsbezüge angewandt werden.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der Versorgungsbezüge. Die Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

TITEL 31

SPRACHENDIENSTE

Allgemeine Ziele

Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen und politischen Verpflichtungen bezüglich der Sprachenregelung für ihren Schriftverkehr,

Bereitstellung qualitativ hochwertiger Dolmetschleistungen für die Sitzungen der Kommission, des Rates, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, der Europäischen Investitionsbank und sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union,

technische und logistische Unterstützung für die Sitzungen der Kommission, Organisation von Konferenzen und einschlägige fachliche Beratung.

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

31 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

367 250 216

358 927 149

365 363 451,88

 

Titel 31 — Insgesamt

367 250 216

358 927 149

365 363 451,88

KAPITEL 31 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

31 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

31 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Sprachendienste“

5

285 992 747 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

276 735 879

265 068 436,32

31 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 02 01

Externes Personal

5

8 858 038

10 241 760

11 042 973,22

31 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 778 463

5 338 884

5 821 933,25

 

Artikel 31 01 02 — Subtotal

 

14 636 501

15 580 644

16 864 906,47

31 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Sprachendienste“

5

21 328 968

20 791 626

18 836 054,40

31 01 03 04

Sonstige Betriebsausgaben

5

700 000

3 500 000

640 924,72

 

Artikel 31 01 03 — Subtotal

 

22 028 968

24 291 626

19 476 979,12

31 01 06

Ausgaben für Dolmetscher und Konferenzen

31 01 06 01

Ausgaben für Dolmetscher und Konferenzen

5

27 525 000

25 525 000

48 564 688,36

31 01 06 02

Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern

5

583 000

583 000

1 138 415,68

31 01 06 03

IT-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen

5

1 350 000

1 344 000

2 753 464,68

 

Artikel 31 01 06 — Subtotal

 

29 458 000

27 452 000

52 456 568,72

31 01 07

Ausgaben für Übersetzungen

31 01 07 01

Leistungen zur Unterstützung der Generaldirektion Übersetzung

5

12 834 000

11 974 000

8 888 015,75

31 01 07 02

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Sprachendienste“

5

1 640 000

2 465 000

2 279 615,50

 

Artikel 31 01 07 — Subtotal

 

14 474 000

14 439 000

11 167 631,25

31 01 08

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

31 01 08 01

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachenbereich

5

660 000

428 000

328 930,—

 

Artikel 31 01 08 — Subtotal

 

660 000

428 000

328 930,—

31 01 09

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

31 01 09 01

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

5

p.m.

 

 

31 01 09 02

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

5

p.m.

 

 

 

Artikel 31 01 09 — Subtotal

 

p.m.

 

 

 

Kapitel 31 01 — Insgesamt

 

367 250 216

358 927 149

365 363 451,88

31 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Sprachendienste“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

285 992 747 (428)

276 735 879

265 068 436,32

31 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

8 858 038

10 241 760

11 042 973,22

31 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 778 463

5 338 884

5 821 933,25

31 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Sprachendienste“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

21 328 968

20 791 626

18 836 054,40

31 01 03 04   Sonstige Betriebsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

700 000

3 500 000

640 924,72

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für die technischen Ausrüstungen zum Betrieb der Konferenzräume der Kommission zu decken.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Diese Mittel decken Ausgaben, die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anfallen, ausgenommen Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

31 01 06   Ausgaben für Dolmetscher und Konferenzen

31 01 06 01   Ausgaben für Dolmetscher und Konferenzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

27 525 000

25 525 000

48 564 688,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Vergütung der freiberuflichen Dolmetscher (Agents Interprètes de Conférence, AICs), die von der Generaldirektion Dolmetschen (SCIC) im Rahmen von Artikel 90 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verpflichtet werden, damit sie den Institutionen, für die sie die Dolmetschaufgaben wahrnimmt, qualifizierte Konferenzdolmetscher in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen kann;

neben dem Entgelt umfasst die Vergütung die Beiträge zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie zu einer Kranken- und Unfallversicherung sowie — bei Dolmetschern, die nicht am Ort ihrer dienstlichen Verwendung beruflich niedergelassen sind — die Erstattung der Reisekosten sowie die Zahlung einer Reise- und Aufenthaltspauschale;

Dienstleistungen der Dolmetscher (Beamte oder Bedienstete auf Zeit) des Europäischen Parlaments für die Kommission;

Kosten in Verbindung mit den Arbeiten der Dolmetscher zur Sitzungsvorbereitung und mit ihrer Schulung;

von der SCIC über die Delegationen abgeschlossene Verträge über Dolmetschdienste in Verbindung mit Treffen, die die Kommission in Drittstaaten organisiert.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 32 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung der Beamten und ihrer Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

31 01 06 02   Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

583 000

583 000

1 138 415,68

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen der Generaldirektion Dolmetschen bestimmt, die dazu dienen, sich besonders für bestimmte Sprachkombinationen die Unterstützung einer ausreichenden Zahl qualifizierter Konferenzdolmetscher zu sichern, sowie zur einschlägigen Schulung der Konferenzdolmetscher.

Dabei handelt es sich unter anderem um Stipendien für die Universitäten, die Schulung von Kursleitern und Programme zur Pädagogischen Unterstützung sowie Stipendien für Studenten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 917 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

31 01 06 03   IT-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 350 000

1 344 000

2 753 464,68

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die gesamten IT-Ausgaben der GD Dolmetschen decken, darunter:

Kauf oder Miete von Computern — PC, Server und Microcomputer —, Kosten für Helpdesks, Terminals, Peripheriegeräte, Ausstattungen für die Vernetzung, Fotokopiergeräte, Telefaxgeräte, die gesamte elektronische Ausstattung der Büros oder Dolmetschkabinen des SCIC, der für ihren Betrieb erforderlichen Software, Installation, Konfiguration und Wartung, Studien, Dokumentation sowie Betriebsmaterial für die IT-Ausstattung,

Entwicklung und Wartung der für den SCIC nützlichen Informations- und Verbreitungssysteme einschließlich der einschlägigen Dokumentation und Schulung, Studien sowie den Aufbau von IT-Kenntnissen und –Fachwissen: Datenqualität, -sicherheit und -technologie, Internet, Entwicklungsmethoden, rechnergestützte Verwaltung,

fachliche und logistische Unterstützung, Schulung und Dokumentation in Verbindung mit Geräten und Software, Aus- und Fortbildung und IT-Bücher von allgemeinem Interesse, externes Personal für den Betrieb und die Verwaltung der Datenbanken, Büroautomatik und Abonnements,

Kauf oder Miete, Wartung und Unterstützung für Geräte und Software zur Datenübertragung und Kommunikation sowie Schulung und Folgekosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 485 000 EUR veranschlagt.

31 01 07   Ausgaben für Übersetzungen

31 01 07 01   Leistungen zur Unterstützung der Generaldirektion Übersetzung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

12 834 000

11 974 000

8 888 015,75

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die nachstehend aufgeführten Ausgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Freelance-Übersetzern und Computerlinguisten sowie mit von dem Übersetzungsdienst an externe Dienstleister vergebenen Schreibarbeiten und anderen Arbeiten zu decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

31 01 07 02   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Sprachendienste“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 640 000

2 465 000

2 279 615,50

Erläuterungen

Die Mittel für terminologische und linguistische Datenbanken, elektronische Übersetzungshilfen sowie Dokumentation und Bibliothek des Übersetzungsdienstes decken folgende Ausgaben:

die Ausgaben für den Erwerb, die Entwicklung und die Anpassung von Software, Übersetzungssoftware und anderen mehrsprachigen Tools oder Übersetzungshilfen sowie den Erwerb, die Konsolidierung und die Erweiterung der Sprach- und Terminologiedatenbanken, Übersetzungsspeicher und Wörterbücher für die maschinelle Übersetzung, namentlich im Hinblick auf einen effizienteren Umgang mit der Mehrsprachigkeit und eine engere institutionelle Zusammenarbeit;

Aufwendungen im Zusammenhang mit Dokumentationsstellen und Bibliotheken für den Bedarf der Übersetzer:

Ausstattung der Dokumentationszentren mit einsprachigen Büchern und Abonnements für ausgewählte Zeitungen und Zeitschriften,

Bereitstellung der Mittel für die Anschaffung eines Bestands an Wörterbüchern und sonstigen Nachschlagewerken für die persönliche Ausstattung neuer Übersetzer,

Anschaffung von Wörterbüchern, Enzyklopädien und Glossaren in elektronischer Form bzw. per Web-Zugang zu Dokumentationsdatenbanken,

Aufbau und Pflege der Grundausstattung der mehrsprachigen Bibliotheken durch Anschaffung von Nachschlagewerken.

Die Mittel decken die innerhalb der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Gemeinsame Forschungsstelle, die bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz1 Buchstaben e und g der Haushaltsordnung werden mit 350 000 EUR veranschlagt.

Die Haushaltsmittel des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union bestehen, unbeschadet anderer Einnahmen, aus den Finanzbeiträgen der Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, sowie sonstiger Organe oder Institutionen, mit denen es vertraglich zusammenarbeitet.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Einrichtungen, insbesondere über Änderungen an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Die auf das Übersetzungszentrum entfallenden Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die organisatorische Abwicklung der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den Übersetzungsdiensten über das Zentrum entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates und für organisatorische Tätigkeiten bestimmt, die nicht direkt mit den Übersetzungsdiensten für die Organe der Europäischen Union zusammenhängen.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan des Übersetzungszentrums ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).

Verweise

Erklärung der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs in Brüssel vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993.

31 01 08   Interinstitutionelle Zusammenarbeit

31 01 08 01   Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachenbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

660 000

428 000

328 930,—

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln werden die Ausgaben für die Tätigkeit des Interinstitutionellen Ausschusses der Übersetzungs- und Dolmetschdienste (CITI) gedeckt, der die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachbereich fördern soll.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 200 000 EUR veranschlagt.

31 01 09   Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Erläuterungen

Dieser Artikel betrifft das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union.

31 01 09 01   Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Übersetzungszentrums (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Haushaltsmittel des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union bestehen, unbeschadet anderer Einnahmen, aus den Finanzbeiträgen der Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, sowie sonstiger Organe oder Institutionen, mit denen es vertraglich zusammenarbeitet.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Einrichtungen, insbesondere über Änderungen an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Die Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan des Übersetzungszentrums ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).

Verweise

Erklärung der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs in Brüssel vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993.

31 01 09 02   Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben des Übersetzungszentrums (Titel 3).

Die Haushaltsmittel des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union bestehen, unbeschadet anderer Einnahmen, aus den Finanzbeiträgen der Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, sowie sonstiger Organe oder Institutionen, mit denen es vertraglich zusammenarbeitet.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Einrichtungen, insbesondere über Änderungen an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Die Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008:

Einnahmen:

— Titel 1: „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

p.m.

— Titel 2: „Sonstige Einnahmen“

42 252 000

Insgesamt

42 252 000

Ausgaben:

— Titel 1: „Personalausgaben“

21 010 000

— Titel 2: „Verwaltungsausgaben“

5 637 000

— Titel 3: „Operative Ausgaben“

12 597 000

— Titel 10: „Rückstellungen“

3 008 000

Insgesamt

42 252 000

 

— Bilanz des Haushaltsjahres

— Kumulierter Gewinn am 31. Dezember

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).

Verweise

Erklärung der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs in Brüssel vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION DOLMETSCHEN

DOLMETSCHEN UND VERBUNDENE TÄTIGKEITEN

LOGISTISCHE UNTERSTÜTZUNG FÜR VERANSTALTUNGEN DER KOMMISSION (LACE)

ORGANISATION VON KONFERENZEN UND BERATUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION DOLMETSCHEN

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ÜBERSETZUNG

ÜBERSETZUNGEN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION ÜBERSETZUNG

TITEL 40

RESERVEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 01

RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

29 440 950

29 440 950

13 637 462

13 637 462

 

 

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

1 795 552 100

538 318 000

4 429 362 301

1 544 535 911

0,—

0,—

 

Titel 40 — Insgesamt

1 824 993 050

567 758 950

4 442 999 763

1 558 173 373

0,—

0,—

KAPITEL 40 01 —   RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

40 01

RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

40 01 40

Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

 

29 440 950

13 637 462

 

40 01 42

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

5

p.m.

p.m.

 

 

Kapitel 40 01 — Insgesamt

 

29 440 950

13 637 462

 

40 01 40   Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

29 440 950

13 637 462

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

1.

Artikel

01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

137 210

2.

Artikel

02 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Unternehmen

200 557

3.

Artikel

03 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wettbewerb

187 677

4.

Artikel

04 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Beschäftigung und Soziales

170 855

5.

Posten

04 01 04 01

Europäischer Sozialfonds (ESF) und nichtoperative technische Unterstützung — Verwaltungsausgaben

2 708 133

6.

Artikel

05 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

264 956

7.

Posten

05 01 04 04

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung

927 000

8.

Artikel

06 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Energie und Verkehr

234 728

9.

Artikel

07 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Umwelt

156 661

10.

Artikel

08 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Forschung

23 394

11.

Artikel

09 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Informationsgesellschaft und Medien

108 559

12.

Artikel

11 01 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Fischerei und maritime Angelegenheiten

78 593

13.

Artikel

12 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Binnenmarkt

118 284

14.

Artikel

13 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Regionalpolitik

159 815

15.

Posten

13 01 04 01

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Verwaltungsausgaben

1 965 000

16.

Posten

13 01 04 03

Kohäsionsfonds — Verwaltungsausgaben

742 500

17.

Artikel

14 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Steuern und Zollunion

114 078

18.

Artikel

15 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Bildung und Kultur

139 575

19.

Posten

16 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation — Zentrale Dienststellen“

138 524

20.

Artikel

17 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz

194 249

21.

Artikel

18 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

130 375

22.

Posten

19 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Außenbeziehungen — Generaldirektionen

17 601 971

23.

Posten

20 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der GD Handel

125 644

24.

Posten

21 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Entwicklung — Generaldirektionen

152 718

25.

Posten

22 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung

64 662

26.

Artikel

23 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Humanitäre Hilfe

43 897

27.

Posten

25 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

368 258

28.

Artikel

26 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Verwaltung der Kommission

289 139

29.

Artikel

26 01 20

Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

200 000

30.

Posten

26 01 51 01

Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

200 000

31.

Artikel

27 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Haushalt

113 027

32.

Artikel

28 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Audit

23 394

33.

Artikel

29 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Statistik

168 752

34.

Posten

29 01 04 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben

350 000

35.

Artikel

31 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Sprachendienste

838 765

 

 

 

Insgesamt

29 440 950

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

40 01 42   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

KAPITEL 40 02 —   RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

40 02 40

Nichtgetrennte Mittel

40 02 40 01

Nichtgetrennte Mittel (nichtobligatorische Ausgaben)

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

40 02 40 02

Nichtgetrennte Mittel (obligatorische Ausgaben)

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 40 02 40 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

40 02 41

Getrennte Mittel

40 02 41 01

Getrennte Mittel (nichtobligatorische Ausgaben)

 

1 018 232 100

260 998 000

3 620 256 801

1 469 957 411

 

 

40 02 41 02

Getrennte Mittel (obligatorische Ausgaben)

 

38 102 000

38 102 000

74 578 500

74 578 500

 

 

 

Artikel 40 02 41 — Subtotal

 

1 056 334 100

299 100 000

3 694 835 301

1 544 535 911

 

 

40 02 42

Soforthilfereserve

4

239 218 000

239 218 000

234 527 000

p.m.

0,—

0,—

40 02 43

Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

1.1

500 000 000

p.m.

500 000 000

p.m.

 

 

 

Kapitel 40 02 — Insgesamt

 

1 795 552 100

538 318 000

4 429 362 301

1 544 535 911

0,—

0,—

40 02 40   Nichtgetrennte Mittel

40 02 40 01   Nichtgetrennte Mittel (nichtobligatorische Ausgaben)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt vorliegt; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Postens können erst nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

40 02 40 02   Nichtgetrennte Mittel (obligatorische Ausgaben)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt vorliegt; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Postens können erst nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

40 02 41   Getrennte Mittel

40 02 41 01   Getrennte Mittel (nichtobligatorische Ausgaben)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 018 232 100

260 998 000

3 620 256 801

1 469 957 411

 

 

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt vorliegt; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Postens können erst nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen):

1.

Artikel

02 02 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

12 054 500

 

2.

Artikel

06 02 10

Programm Galileo

890 000 000

200 000 000

3.

Artikel

15 02 11

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

2 900 000

2 900 000

4.

Artikel

17 03 05

Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums

240 000

 

5.

Artikel

18 02 05

Visa-Informationssystem (VIS)

2 000 000

2 000 000

6.

Artikel

18 03 05

Europäisches Migrationsnetz

6 500 000

2 790 000

7.

Artikel

18 03 10

Europäischer Rückkehrfonds

55 500 000

26 750 000

8.

Artikel

18 05 09

Prävention und Bekämpfung von Kriminalität

7 125 000

5 000 000

9.

Posten

19 08 01 03

Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

37 262 600

21 000 000

10.

Artikel

29 02 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

4 650 000

558 000

 

 

 

Insgesamt

1 018 232 100

260 998 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

40 02 41 02   Getrennte Mittel (obligatorische Ausgaben)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

38 102 000

38 102 000

74 578 500

74 578 500

 

 

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt vorliegt; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Postens können erst nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen):

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

40 02 42   Soforthilfereserve

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

239 218 000

239 218 000

234 527 000

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Reserve dient gemäß Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung dazu, im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer zu decken, vorrangig für humanitäre Zwecke, sofern die Umstände es erfordern, allerdings auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und -schutzes. Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird während der Geltungsdauer des Finanzrahmens ein jährlicher Betrag von 221 000 000 EUR zu konstanten Preisen zur Verfügung gestellt.

Diese Mittel werden als Rücklagen in den Gesamthaushaltsplan eingestellt. Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen werden, sofern erforderlich in Überschreitung der Obergrenzen, in den Haushaltsplan eingesetzt.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve für erforderlich, unterbreitet sie den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für eine Mittelübertragung von der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Bei der Vorlage dieses Vorschlags beruft die Kommission einen Trilog — unter Umständen in vereinfachter Form — ein, um von beiden Teilen der Haushaltsbehörde das Einverständnis dafür zu erhalten, dass diese Reserve in Höhe des erforderlichen Betrags in Anspruch genommen wird.

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1), geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).

40 02 43   Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000 000

p.m.

500 000 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Reserve dient gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung dazu, Arbeitnehmer, die infolge der Entwicklungen des Welthandels vom Strukturwandel betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Die Verfahren für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des Fonds sind in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung und in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1), geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).

ANHÄNGEN

RUBRIK V

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2007

Haushaltsplan 2008

Veränderung 2008/2007 (in %)

01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

5

43 801 826

46 784 147

6,81

 

Artikel 01 01 01 — Teilsumme

 

43 801 826

46 784 147

6,81

01 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

01 01 02 01

Externes Personal

5

3 060 856

3 119 270

1,91

01 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 016 184

5 435 841

8,37

 

Artikel 01 01 02 — Teilsumme

 

8 077 040

8 555 111

5,92

01 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

01 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

5

3 290 904

3 489 102

6,02

01 01 03 04

Sonstige Betriebsausgaben

5

450 000

450 000

0,—

 

Artikel 01 01 03 — Teilsumme

 

3 740 904

3 939 102

5,30

 

Kapitel 01 01 — Teilsumme

 

55 619 770

59 278 360

6,58

01 02 02

Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion

5

6 715 000

6 750 000

0,52

 

Artikel 01 02 02 — Teilsumme

 

6 715 000

6 750 000

0,52

 

Kapitel 01 02 — Teilsumme

 

6 715 000

6 750 000

0,52

 

Titel 01 — Insgesamt

 

62 334 770

66 028 360

5,93

02 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Unternehmen

5

67 773 851

68 383 724

0,90

 

Artikel 02 01 01 — Teilsumme

 

67 773 851

68 383 724

0,90

02 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Unternehmen

02 01 02 01

Externes Personal

5

6 779 120

6 533 745

–3,62

02 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

6 919 221

6 985 826

0,96

 

Artikel 02 01 02 — Teilsumme

 

13 698 341

13 519 571

–1,31

02 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Unternehmen

5

5 091 961

5 099 970

0,16

 

Artikel 02 01 03 — Teilsumme

 

5 091 961

5 099 970

0,16

 

Kapitel 02 01 — Teilsumme

 

86 564 153

87 003 265

0,51

 

Titel 02 — Insgesamt

 

86 564 153

87 003 265

0,51

03 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wettbewerb

5

58 519 944

63 992 109

9,35

 

Artikel 03 01 01 — Teilsumme

 

58 519 944

63 992 109

9,35

03 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Wettbewerb

03 01 02 01

Externes Personal

5

4 328 129

4 803 266

10,98

03 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

4 458 844

4 714 995

5,74

 

Artikel 03 01 02 — Teilsumme

 

8 786 973

9 518 261

8,32

03 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Wettbewerb

5

4 396 699

4 772 449

8,55

 

Artikel 03 01 03 — Teilsumme

 

4 396 699

4 772 449

8,55

 

Kapitel 03 01 — Teilsumme

 

71 703 616

78 282 819

9,18

03 03 02

Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit Rechtsverfahren gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik

5

 

p.m.

0,—

 

Artikel 03 03 02 — Teilsumme

 

 

p.m.

0,—

 

Kapitel 03 03 — Teilsumme

 

 

p.m.

0,—

 

Titel 03 — Insgesamt

 

71 703 616

78 282 819

9,18

04 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Beschäftigung und Soziales

5

54 553 983

58 256 122

6,79

 

Artikel 04 01 01 — Teilsumme

 

54 553 983

58 256 122

6,79

04 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Beschäftigung und Soziales

04 01 02 01

Externes Personal

5

4 842 012

4 481 183

–7,45

04 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

7 739 954

7 816 557

0,99

 

Artikel 04 01 02 — Teilsumme

 

12 581 966

12 297 740

–2,26

04 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs Beschäftigung und Soziales

5

4 098 731

4 344 667

6,—

 

Artikel 04 01 03 — Teilsumme

 

4 098 731

4 344 667

6,—

 

Kapitel 04 01 — Teilsumme

 

71 234 680

74 898 529

5,14

 

Titel 04 — Insgesamt

 

71 234 680

74 898 529

5,14

05 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

5

85 929 135

90 341 801

5,14

 

Artikel 05 01 01 — Teilsumme

 

85 929 135

90 341 801

5,14

05 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs

05 01 02 01

Externes Personal

5

4 873 481

4 071 241

–16,46

05 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

11 676 238

12 252 398

4,93

 

Artikel 05 01 02 — Teilsumme

 

16 549 719

16 323 639

–1,37

05 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

5

6 455 997

6 737 576

4,36

 

Artikel 05 01 03 — Teilsumme

 

6 455 997

6 737 576

4,36

05 01 06

Ausgaben für landwirtschaftliche Analysen, Kontrollen und Kommunikation sowie für die Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER

5

500 000

500 000

0,—

 

Artikel 05 01 06 — Teilsumme

 

500 000

500 000

0,—

 

Kapitel 05 01 — Teilsumme

 

109 434 851

113 903 016

4,08

 

Titel 05 — Insgesamt

 

109 434 851

113 903 016

4,08

06 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Energie und Verkehr

5

74 207 519

80 034 949

7,85

 

Artikel 06 01 01 — Teilsumme

 

74 207 519

80 034 949

7,85

06 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Energie und Verkehr

06 01 02 01

Externes Personal

5

4 164 324

4 717 037

13,27

06 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

7 147 247

7 420 506

3,82

 

Artikel 06 01 02 — Teilsumme

 

11 311 571

12 137 543

7,30

06 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Energie und Verkehr

5

5 575 334

5 968 904

7,06

 

Artikel 06 01 03 — Teilsumme

 

5 575 334

5 968 904

7,06

06 01 06

Zuschüsse der Europäischen Atomgemeinschaft zur Versorgungsagentur

5

230 000

p.m.

– 100,—

 

Artikel 06 01 06 — Teilsumme

 

230 000

p.m.

– 100,—

 

Kapitel 06 01 — Teilsumme

 

91 324 424

98 141 396

7,46

 

Titel 06 — Insgesamt

 

91 324 424

98 141 396

7,46

07 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Umwelt

5

47 944 051

53 416 382

11,41

 

Artikel 07 01 01 — Teilsumme

 

47 944 051

53 416 382

11,41

07 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Umwelt

07 01 02 01

Externes Personal

5

5 118 574

5 325 097

4,03

07 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 971 511

6 110 791

2,33

 

Artikel 07 01 02 — Teilsumme

 

11 090 085

11 435 888

3,12

07 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Umwelt

5

3 602 115

3 983 725

10,59

 

Artikel 07 01 03 — Teilsumme

 

3 602 115

3 983 725

10,59

 

Kapitel 07 01 — Teilsumme

 

62 636 251

68 835 995

9,90

 

Titel 07 — Insgesamt

 

62 636 251

68 835 995

9,90

08 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Forschung

5

12 426 675

7 976 607

–35,81

 

Artikel 08 01 01 — Teilsumme

 

12 426 675

7 976 607

–35,81

08 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Forschung

08 01 02 01

Externes Personal

5

238 763

228 947

–4,11

08 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

1 182 382

1 153 447

–2,45

 

Artikel 08 01 02 — Teilsumme

 

1 421 145

1 382 394

–2,73

08 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Forschung

5

933 636

594 886

–36,28

 

Artikel 08 01 03 — Teilsumme

 

933 636

594 886

–36,28

 

Kapitel 08 01 — Teilsumme

 

14 781 456

9 953 887

–32,66

08 24 01

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Führungsstruktur

5

 

p.m.

0,—

 

Artikel 08 24 01 — Teilsumme

 

 

p.m.

0,—

 

Kapitel 08 24 — Teilsumme

 

 

p.m.

0,—

 

Titel 08 — Insgesamt

 

14 781 456

9 953 887

–32,66

09 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Informationsgesellschaft und Medien

5

32 168 343

37 015 044

15,07

 

Artikel 09 01 01 — Teilsumme

 

32 168 343

37 015 044

15,07

09 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Informationsgesellschaft und Medien

09 01 02 01

Externes Personal

5

2 136 200

2 486 163

16,38

09 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

2 701 695

2 786 364

3,13

 

Artikel 09 01 02 — Teilsumme

 

4 837 895

5 272 527

8,98

09 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Informationsgesellschaft und Medien

5

2 416 861

2 760 534

14,22

 

Artikel 09 01 03 — Teilsumme

 

2 416 861

2 760 534

14,22

 

Kapitel 09 01 — Teilsumme

 

39 423 099

45 048 105

14,27

 

Titel 09 — Insgesamt

 

39 423 099

45 048 105

14,27

11 01 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Fischerei und maritime Angelegenheiten

5

24 941 482

26 797 816

7,44

 

Artikel 11 01 01 — Teilsumme

 

24 941 482

26 797 816

7,44

11 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Fischerei und maritime Angelegenheiten

11 01 02 01

Externes Personal

5

1 330 434

1 396 957

5,—

11 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

2 725 258

2 718 286

–0,26

 

Artikel 11 01 02 — Teilsumme

 

4 055 692

4 115 243

1,47

11 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Fischerei und maritime Angelegenheiten

5

1 873 894

1 998 547

6,65

 

Artikel 11 01 03 — Teilsumme

 

1 873 894

1 998 547

6,65

 

Kapitel 11 01 — Teilsumme

 

30 871 068

32 911 606

6,61

 

Titel 11 — Insgesamt

 

30 871 068

32 911 606

6,61

12 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Binnenmarkt

5

36 927 495

40 331 161

9,22

 

Artikel 12 01 01 — Teilsumme

 

36 927 495

40 331 161

9,22

12 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Binnenmarkt

12 01 02 01

Externes Personal

5

5 549 735

5 901 655

6,34

12 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 707 065

3 738 886

0,86

 

Artikel 12 01 02 — Teilsumme

 

9 256 800

9 640 541

4,15

12 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Binnenmarkt

5

2 774 424

3 007 846

8,41

 

Artikel 12 01 03 — Teilsumme

 

2 774 424

3 007 846

8,41

 

Kapitel 12 01 — Teilsumme

 

48 958 719

52 979 548

8,21

 

Titel 12 — Insgesamt

 

48 958 719

52 979 548

8,21

13 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Regionalpolitik

5

51 381 216

54 491 880

6,05

 

Artikel 13 01 01 — Teilsumme

 

51 381 216

54 491 880

6,05

13 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Regionalpolitik

13 01 02 01

Externes Personal

5

2 025 437

2 231 561

10,18

13 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 902 917

3 850 838

–1,33

 

Artikel 13 01 02 — Teilsumme

 

5 928 354

6 082 399

2,60

13 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Regionalpolitik

5

3 860 355

4 063 935

5,27

 

Artikel 13 01 03 — Teilsumme

 

3 860 355

4 063 935

5,27

 

Kapitel 13 01 — Teilsumme

 

61 169 925

64 638 214

5,67

 

Titel 13 — Insgesamt

 

61 169 925

64 638 214

5,67

14 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Steuern und Zollunion

5

35 781 772

38 897 164

8,71

 

Artikel 14 01 01 — Teilsumme

 

35 781 772

38 897 164

8,71

14 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Steuern und Zollunion

14 01 02 01

Externes Personal

5

5 358 479

5 518 501

2,99

14 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 537 941

3 709 500

4,85

 

Artikel 14 01 02 — Teilsumme

 

8 896 420

9 228 001

3,73

14 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs Steuern und Zollunion

5

2 688 344

2 900 901

7,91

 

Artikel 14 01 03 — Teilsumme

 

2 688 344

2 900 901

7,91

 

Kapitel 14 01 — Teilsumme

 

47 366 536

51 026 066

7,73

 

Titel 14 — Insgesamt

 

47 366 536

51 026 066

7,73

15 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Bildung und Kultur

5

45 740 740

47 590 771

4,04

 

Artikel 15 01 01 — Teilsumme

 

45 740 740

47 590 771

4,04

15 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Bildung und Kultur

15 01 02 01

Externes Personal

5

3 718 913

3 878 918

4,30

15 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 316 050

5 361 423

0,85

 

Artikel 15 01 02 — Teilsumme

 

9 034 963

9 240 341

2,27

15 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Bildung und Kultur

5

3 436 577

3 549 259

3,28

 

Artikel 15 01 03 — Teilsumme

 

3 436 577

3 549 259

3,28

15 01 60

Informationsbeschaffung

15 01 60 01

Bibliothek, Abonnements und Anschaffung und Erhaltung von Veröffentlichungen

5

2 750 000

2 700 000

–1,82

 

Artikel 15 01 60 — Teilsumme

 

2 750 000

2 700 000

–1,82

15 01 61

Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

5

 

6 664 000

100,—

 

Artikel 15 01 61 — Teilsumme

 

 

6 664 000

100,—

 

Kapitel 15 01 — Teilsumme

 

60 962 280

69 744 371

14,41

15 06 02

Abschluss von Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

5

6 300 000

– 100,—

 

Artikel 15 06 02 — Teilsumme

 

6 300 000

– 100,—

15 06 07

Pilotprojekt — Europäische politische Stiftungen

5

1 000 000

p.m.

– 100,—

 

Artikel 15 06 07 — Teilsumme

 

1 000 000

p.m.

– 100,—

 

Kapitel 15 06 — Teilsumme

 

7 300 000

p.m.

– 100,—

 

Titel 15 — Insgesamt

 

68 262 280

69 744 371

2,17

16 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Kommunikation

16 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“ — Zentrale Dienststellen

5

48 208 448

47 232 271

–2,02

 

Artikel 16 01 01 — Teilsumme

 

48 208 448

47 232 271

–2,02

16 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Kommunikation

16 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

6 399 854

6 447 736

0,75

16 01 02 03

Örtliche Bedienstete der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

5

14 450 000

16 000 000

10,73

16 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

5 247 788

3 487 253

–33,55

 

Artikel 16 01 02 — Teilsumme

 

26 097 642

25 934 989

–0,62

16 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs Kommunikation

16 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

3 621 980

3 522 522

–2,75

16 01 03 03

Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

5

25 500 000

25 073 000

–1,67

16 01 03 04

Sonstige Betriebsausgaben

5

2 244 000

2 000 000

–10,87

 

Artikel 16 01 03 — Teilsumme

 

31 365 980

30 595 522

–2,46

 

Kapitel 16 01 — Teilsumme

 

105 672 070

103 762 782

–1,81

16 02 04

Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen

5

5 600 000

6 212 000

10,93

 

Artikel 16 02 04 — Teilsumme

 

5 600 000

6 212 000

10,93

 

Kapitel 16 02 — Teilsumme

 

5 600 000

6 212 000

10,93

16 04 04

Allgemeine schriftliche Veröffentlichungen

5

2 420 000

2 520 000

4,13

 

Artikel 16 04 04 — Teilsumme

 

2 420 000

2 520 000

4,13

 

Kapitel 16 04 — Teilsumme

 

2 420 000

2 520 000

4,13

 

Titel 16 — Insgesamt

 

113 692 070

112 494 782

–1,05

17 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz

5

60 370 726

66 232 730

9,71

 

Artikel 17 01 01 — Teilsumme

 

60 370 726

66 232 730

9,71

17 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz

17 01 02 01

Externes Personal

5

6 104 196

6 686 820

9,54

17 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

11 347 776

12 146 789

7,04

 

Artikel 17 01 02 — Teilsumme

 

17 451 972

18 833 609

7,92

17 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz

17 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz: Zentrale Dienststellen

5

4 535 752

4 939 552

8,90

17 01 03 03

Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz — Grange

5

5 350 000

5 700 000

6,54

 

Artikel 17 01 03 — Teilsumme

 

9 885 752

10 639 552

7,63

 

Kapitel 17 01 — Teilsumme

 

87 708 450

95 705 891

9,12

 

Titel 17 — Insgesamt

 

87 708 450

95 705 891

9,12

18 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

5

37 103 760

44 453 903

19,81

 

Artikel 18 01 01 — Teilsumme

 

37 103 760

44 453 903

19,81

18 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

18 01 02 01

Externes Personal

5

4 038 311

3 941 936

–2,39

18 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 668 770

3 845 768

4,82

 

Artikel 18 01 02 — Teilsumme

 

7 707 081

7 787 704

1,05

18 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

5

2 787 667

3 315 315

18,93

 

Artikel 18 01 03 — Teilsumme

 

2 787 667

3 315 315

18,93

 

Kapitel 18 01 — Teilsumme

 

47 598 508

55 556 922

16,72

 

Titel 18 — Insgesamt

 

47 598 508

55 556 922

16,72

19 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Außenbeziehungen

19 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Außenbeziehungen — Generaldirektionen

5

83 461 426

69 139 617

–17,16

19 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Außenbeziehungen in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

74 315 138

79 672 736

7,21

 

Artikel 19 01 01 — Teilsumme

 

157 776 564

148 812 353

–5,68

19 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Außenbeziehungen

19 01 02 01

Externes Personal des Politikbereichs Außenbeziehungen — Generaldirektionen

5

7 177 652

7 337 956

2,23

19 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs Außenbeziehungen in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

24 110 438

30 481 734

26,43

19 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Außenbeziehungen — Generaldirektionen

5

8 144 585

8 333 552

2,32

19 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Außenbeziehungen in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

7 279 269

7 870 637

8,12

 

Artikel 19 01 02 — Teilsumme

 

46 711 944

54 023 879

15,65

19 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Außenbeziehungen

19 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Außenbeziehungen — Generaldirektionen

5

6 270 595

6 450 159

2,86

19 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Außenbeziehungen in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

55 817 642

70 631 454

26,54

 

Artikel 19 01 03 — Teilsumme

 

62 088 237

77 081 613

24,15

 

Kapitel 19 01 — Teilsumme

 

266 576 745

279 917 845

5,—

 

Titel 19 — Insgesamt

 

266 576 745

279 917 845

5,—

20 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Handel

20 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der GD Handel

5

38 425 747

42 840 655

11,49

20 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Handel in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

3 054 264

3 264 184

6,87

 

Artikel 20 01 01 — Teilsumme

 

41 480 011

46 104 839

11,15

20 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Handel

20 01 02 01

Externes Personal der GD Handel

5

3 235 744

3 486 775

7,76

20 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs Handel in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

1 100 583

1 248 834

13,47

20 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der GD Handel

5

4 624 017

4 811 606

4,06

20 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Handel in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

299 169

322 459

7,78

 

Artikel 20 01 02 — Teilsumme

 

9 259 513

9 869 674

6,59

20 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Handel

20 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Handel

5

2 886 989

3 195 001

10,67

20 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Handel in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

2 548 932

2 893 764

13,53

 

Artikel 20 01 03 — Teilsumme

 

5 435 921

6 088 765

12,01

 

Kapitel 20 01 — Teilsumme

 

56 175 445

62 063 278

10,48

 

Titel 20 — Insgesamt

 

56 175 445

62 063 278

10,48

21 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

21 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Entwicklung — Generaldirektionen

5

50 235 494

52 072 011

3,66

21 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Entwicklung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

70 833 595

75 942 240

7,21

 

Artikel 21 01 01 — Teilsumme

 

121 069 089

128 014 251

5,74

21 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

21 01 02 01

Externes Personal des Politikbereichs Entwicklung — Generaldirektionen

5

4 351 911

4 462 709

2,55

21 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs Entwicklung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

25 524 390

29 054 496

13,83

21 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Entwicklung — Generaldirektionen

5

4 838 828

5 049 149

4,35

21 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Entwicklung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

6 938 248

7 502 112

8,13

 

Artikel 21 01 02 — Teilsumme

 

41 653 377

46 068 466

10,60

21 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

21 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Entwicklung

5

3 774 276

3 883 464

2,89

21 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Entwicklung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

59 114 084

67 324 296

13,89

 

Artikel 21 01 03 — Teilsumme

 

62 888 360

71 207 760

13,23

 

Kapitel 21 01 — Teilsumme

 

225 610 826

245 290 477

8,72

 

Titel 21 — Insgesamt

 

225 610 826

245 290 477

8,72

22 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Erweiterung

22 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung

5

21 592 450

22 047 702

2,11

22 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Erweiterung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

10 049 003

7 660 840

–23,77

 

Artikel 22 01 01 — Teilsumme

 

31 641 453

29 708 542

–6,11

22 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Erweiterung

22 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Erweiterung

5

2 090 779

2 134 896

2,11

22 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs Erweiterung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

3 621 087

2 930 936

–19,06

22 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Erweiterung

5

1 638 236

1 576 750

–3,75

22 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Erweiterung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

984 314

756 792

–23,11

 

Artikel 22 01 02 — Teilsumme

 

8 334 416

7 399 374

–11,22

22 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich Erweiterung

22 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Erweiterung

5

1 622 277

1 644 289

1,36

22 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Erweiterung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

8 386 382

6 791 486

–19,02

 

Artikel 22 01 03 — Teilsumme

 

10 008 659

8 435 775

–15,72

 

Kapitel 22 01 — Teilsumme

 

49 984 528

45 543 691

–8,88

 

Titel 22 — Insgesamt

 

49 984 528

45 543 691

–8,88

23 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Humanitäre Hilfe

5

13 748 662

14 967 342

8,86

 

Artikel 23 01 01 — Teilsumme

 

13 748 662

14 967 342

8,86

23 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Humanitäre Hilfe

23 01 02 01

Externes Personal

5

1 106 479

1 166 484

5,42

23 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

1 600 787

1 670 469

4,35

 

Artikel 23 01 02 — Teilsumme

 

2 707 266

2 836 953

4,79

23 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Humanitäre Hilfe

5

1 032 959

1 116 245

8,06

 

Artikel 23 01 03 — Teilsumme

 

1 032 959

1 116 245

8,06

 

Kapitel 23 01 — Teilsumme

 

17 488 887

18 920 540

8,19

 

Titel 23 — Insgesamt

 

17 488 887

18 920 540

8,19

24 01 06

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

5

52 042 000

53 274 000

2,37

 

Artikel 24 01 06 — Teilsumme

 

52 042 000

53 274 000

2,37

 

Kapitel 24 01 — Teilsumme

 

52 042 000

53 274 000

2,37

 

Titel 24 — Insgesamt

 

52 042 000

53 274 000

2,37

25 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

25 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

5

119 771 995

125 564 349

4,84

25 01 01 03

Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des Organs

5

8 558 000

8 547 000

–0,13

 

Artikel 25 01 01 — Teilsumme

 

128 329 995

134 111 349

4,51

25 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

25 01 02 01

Externes Personal des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

5

5 682 450

5 601 194

–1,43

25 01 02 03

Sonderberater

5

590 000

616 000

4,41

25 01 02 11

Sonstige Ausgaben des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

5

10 314 727

11 305 427

9,60

25 01 02 13

Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

5

4 370 000

4 442 000

1,65

 

Artikel 25 01 02 — Teilsumme

 

20 957 177

21 964 621

4,81

25 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

5

8 998 668

9 364 427

4,06

 

Artikel 25 01 03 — Teilsumme

 

8 998 668

9 364 427

4,06

25 01 06

Bessere Rechtsetzung und institutionelle Entwicklung

25 01 06 01

Ausschuss für Folgenabschätzung

5

 

200 000

100,—

25 01 06 02

Hochrangige Gruppe unabhängiger Persönlichkeiten zum Thema Verwaltungsaufwand

5

 

p.m.

0,—

 

Artikel 25 01 06 — Teilsumme

 

 

200 000

100,—

25 01 07

Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

25 01 07 01

Kodifizierung des Gemeinschaftsrechts

5

1 500 000

3 100 000

106,67

 

Artikel 25 01 07 — Teilsumme

 

1 500 000

3 100 000

106,67

25 01 08

Rechtsberatung, Streitsachen und Verstöße

25 01 08 01

Streitsachen

5

4 200 000

4 200 000

0,—

 

Artikel 25 01 08 — Teilsumme

 

4 200 000

4 200 000

0,—

 

Kapitel 25 01 — Teilsumme

 

163 985 840

172 940 397

5,46

25 02 01

Institutionen von europäischem Interesse

25 02 01 01

Historische Archive der Europäischen Union

5

1 650 000

1 690 000

2,42

 

Artikel 25 02 01 — Teilsumme

 

1 650 000

1 690 000

2,42

25 02 04

Informationen und Veröffentlichungen

25 02 04 01

Dokumentationsdatenbanken

5

900 000

900 000

0,—

25 02 04 02

Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

5

2 200 000

2 000 000

–9,09

 

Artikel 25 02 04 — Teilsumme

 

3 100 000

2 900 000

–6,45

 

Kapitel 25 02 — Teilsumme

 

4 750 000

4 590 000

–3,37

 

Titel 25 — Insgesamt

 

168 735 840

177 530 397

5,21

26 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Verwaltung der Kommission

5

94 301 717

98 587 283

4,54

 

Artikel 26 01 01 — Teilsumme

 

94 301 717

98 587 283

4,54

26 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Verwaltung der Kommission

26 01 02 01

Externes Personal

5

5 738 283

6 107 990

6,44

26 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

18 975 261

19 550 424

3,03

 

Artikel 26 01 02 — Teilsumme

 

24 713 544

25 658 414

3,82

26 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich Verwaltung der Kommission

5

7 085 044

7 352 513

3,78

 

Artikel 26 01 03 — Teilsumme

 

7 085 044

7 352 513

3,78

26 01 08

Pilotprojekt — Verringerung des Verwaltungsaufwands

5

2 000 000

– 100,—

 

Artikel 26 01 08 — Teilsumme

 

2 000 000

– 100,—

26 01 09

Administrative Unterstützung des Amts für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE)

26 01 09 01

Amt für amtliche Veröffentlichungen

5

80 025 000

78 421 000

–2,—

 

Artikel 26 01 09 — Teilsumme

 

80 025 000

78 421 000

–2,—

26 01 10

Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts

26 01 10 01

Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts

5

3 000 000

3 000 000

0,—

 

Artikel 26 01 10 — Teilsumme

 

3 000 000

3 000 000

0,—

26 01 11

Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)

26 01 11 01

Amtsblatt der Europäischen Union

5

22 960 000

20 000 000

–12,89

 

Artikel 26 01 11 — Teilsumme

 

22 960 000

20 000 000

–12,89

26 01 20

Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

5

23 678 000

26 106 000

10,25

 

Artikel 26 01 20 — Teilsumme

 

23 678 000

26 106 000

10,25

26 01 21

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

5

32 692 000

33 577 000

2,71

 

Artikel 26 01 21 — Teilsumme

 

32 692 000

33 577 000

2,71

26 01 22

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

26 01 22 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

5

57 624 000

59 963 000

4,06

26 01 22 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

5

198 270 000

200 581 000

1,17

26 01 22 03

Gebäudenebenkosten in Brüssel

5

64 400 000

70 225 000

9,05

26 01 22 04

Ausstattung in Brüssel

5

5 733 000

5 520 000

–3,72

26 01 22 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

5

7 200 000

7 224 000

0,33

 

Artikel 26 01 22 — Teilsumme

 

333 227 000

343 513 000

3,09

26 01 23

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

26 01 23 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

5

23 671 000

23 308 000

–1,53

26 01 23 02

Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

5

35 193 000

37 995 000

7,96

26 01 23 03

Gebäudenebenkosten in Luxemburg

5

11 848 000

12 466 000

5,22

26 01 23 04

Ausstattung in Luxemburg

5

845 000

930 000

10,06

26 01 23 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

5

742 000

886 000

19,41

26 01 23 06

Gebäudeüberwachung in Luxemburg

5

6 380 000

6 389 000

0,14

 

Artikel 26 01 23 — Teilsumme

 

78 679 000

81 974 000

4,19

26 01 40

Sicherheit

26 01 40 01

Sicherheit und Überwachung

5

7 766 000

7 556 000

–2,70

26 01 40 02

Gebäudeüberwachung in Brüssel

5

29 640 000

29 961 000

1,08

 

Artikel 26 01 40 — Teilsumme

 

37 406 000

37 517 000

0,30

26 01 49

Automatisch übertragene Verwaltungsmittel

5

0,—

 

Artikel 26 01 49 — Teilsumme

 

0,—

26 01 50

Personalpolitik und -verwaltung

26 01 50 01

Ärztlicher Dienst

5

6 131 000

7 340 000

19,72

26 01 50 02

Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

5

3 246 000

2 946 000

–9,24

26 01 50 04

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

5

6 856 000

7 590 000

10,71

26 01 50 05

Unterstützung der Opfer von Katastrophen im Kohlenbergbau und in der Stahlindustrie sowie Waisenhilfe

5

p.m.

p.m.

0,—

26 01 50 06

Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

5

632 000

470 000

–25,63

26 01 50 07

Schadenersatz

5

35 750 000

200 000

–99,44

26 01 50 08

Sonstige Versicherungen

5

30 000

50 000

66,67

26 01 50 09

Sprachkurse

5

4 214 000

4 220 000

0,14

 

Artikel 26 01 50 — Teilsumme

 

56 859 000

22 816 000

–59,87

26 01 51

Europäische Schulen

26 01 51 01

Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

5

7 647 791

6 902 696

–9,74

26 01 51 02

Brüssel I (Uccle)

5

19 174 473

21 755 769

13,46

26 01 51 03

Brüssel II (Woluwe)

5

19 066 572

21 512 182

12,83

26 01 51 04

Brüssel III (Ixelles)

5

16 982 636

20 280 133

19,42

26 01 51 05

Brüssel IV (Übergangsstandort)

5

2 542 000

4 697 907

84,81

26 01 51 11

Luxemburg I

5

21 548 081

23 388 047

8,54

26 01 51 12

Luxemburg II

5

3 013 695

3 106 141

3,07

26 01 51 21

Mol (B)

5

6 307 937

6 320 355

0,20

26 01 51 22

Frankfurt am Main (D)

5

4 309 027

5 006 128

16,18

26 01 51 23

Karlsruhe (D)

5

4 165 757

2 720 984

–34,68

26 01 51 24

München (D)

5

862 478

682 426

–20,88

26 01 51 25

Alicante (E)

5

4 512 488

6 473 336

43,45

26 01 51 26

Varese (IT)

5

9 290 109

9 622 047

3,57

26 01 51 27

Bergen (NL)

5

4 671 981

5 570 774

19,24

26 01 51 28

Culham (GB)

5

5 571 131

5 970 911

7,18

 

Artikel 26 01 51 — Teilsumme

 

129 666 156

144 009 836

11,06

 

Kapitel 26 01 — Teilsumme

 

926 292 461

922 532 046

–0,41

 

Titel 26 — Insgesamt

 

926 292 461

922 532 046

–0,41

27 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Haushalt

5

37 280 025

38 538 665

3,38

 

Artikel 27 01 01 — Teilsumme

 

37 280 025

38 538 665

3,38

27 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Haushalt

27 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Haushalt

5

3 882 435

4 060 942

4,60

27 01 02 09

Externes Personal — Nicht dezentrale Verwaltung

5

3 477 881

3 219 728

–7,42

27 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Haushalt

5

5 731 937

6 485 410

13,15

27 01 02 19

Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

5

19 466 825

10 896 374

–44,03

 

Artikel 27 01 02 — Teilsumme

 

32 559 078

24 662 454

–24,25

27 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich Haushalt

5

2 800 910

2 874 164

2,62

 

Artikel 27 01 03 — Teilsumme

 

2 800 910

2 874 164

2,62

27 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs Haushalt

5

310 000

258 000

–16,77

 

Artikel 27 01 04 — Teilsumme

 

310 000

258 000

–16,77

27 01 12

Rechnungsführung

27 01 12 01

Finanzkosten

5

1 500 000

1 500 000

0,—

27 01 12 02

Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassenmittel

5

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 27 01 12 — Teilsumme

 

1 500 000

1 500 000

0,—

 

Kapitel 27 01 — Teilsumme

 

74 450 013

67 833 283

–8,89

 

Titel 27 — Insgesamt

 

74 450 013

67 833 283

–8,89

28 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Audit

5

7 226 861

7 976 607

10,37

 

Artikel 28 01 01 — Teilsumme

 

7 226 861

7 976 607

10,37

28 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Audit

28 01 02 01

Externes Personal

5

909 572

1 103 573

21,33

28 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

507 398

612 458

20,71

 

Artikel 28 01 02 — Teilsumme

 

1 416 970

1 716 031

21,11

28 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Audit

5

542 966

594 886

9,56

 

Artikel 28 01 03 — Teilsumme

 

542 966

594 886

9,56

 

Kapitel 28 01 — Teilsumme

 

9 186 797

10 287 524

11,98

 

Titel 28 — Insgesamt

 

9 186 797

10 287 524

11,98

29 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Statistik

5

55 082 778

57 539 124

4,46

 

Artikel 29 01 01 — Teilsumme

 

55 082 778

57 539 124

4,46

29 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Statistik

29 01 02 01

Externes Personal

5

5 268 236

5 319 682

0,98

29 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 721 674

5 589 450

–2,31

 

Artikel 29 01 02 — Teilsumme

 

10 989 910

10 909 132

–0,74

29 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Statistik

5

4 138 459

4 291 194

3,69

 

Artikel 29 01 03 — Teilsumme

 

4 138 459

4 291 194

3,69

 

Kapitel 29 01 — Teilsumme

 

70 211 147

72 739 450

3,60

 

Titel 29 — Insgesamt

 

70 211 147

72 739 450

3,60

30 01 13

Versorgungsbezüge

30 01 13 01

Übergangsgelder

5

2 058 000

p.m.

– 100,—

30 01 13 02

Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigter Hinterbliebener

5

4 240 000

4 620 000

8,96

30 01 13 03

Anwendung des Berichtigungskoeffizienten

5

651 000

540 000

–17,05

30 01 13 04

Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

5

27 621 000

22 460 000

–18,69

30 01 13 05

Krankenversicherung

5

962 000

764 000

–20,58

30 01 13 06

Anpassungen der verschiedenen Vergütungen

5

2 328 000

1 508 000

–35,22

30 01 13 07

Ruhegehälter und Abgangsgelder

5

879 158 000

963 485 000

9,59

30 01 13 09

Krankenversicherung

5

29 144 000

31 818 000

9,18

30 01 13 11

Anpassung der Versorgungsbezüge und der verschiedenen Vergütungen

5

51 328 000

61 740 000

20,29

 

Artikel 30 01 13 — Teilsumme

 

997 490 000

1 086 935 000

8,97

 

Kapitel 30 01 — Teilsumme

 

997 490 000

1 086 935 000

8,97

 

Titel 30 — Insgesamt

 

997 490 000

1 086 935 000

8,97

31 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Sprachendienste

5

276 735 879

285 992 747

3,35

 

Artikel 31 01 01 — Teilsumme

 

276 735 879

285 992 747

3,35

31 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Sprachendienste

31 01 02 01

Externes Personal

5

10 241 760

8 858 038

–13,51

31 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 338 884

5 778 463

8,23

 

Artikel 31 01 02 — Teilsumme

 

15 580 644

14 636 501

–6,06

31 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs Sprachendienste

31 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Sprachendienste

5

20 791 626

21 328 968

2,58

31 01 03 04

Sonstige Betriebsausgaben

5

3 500 000

700 000

–80,—

 

Artikel 31 01 03 — Teilsumme

 

24 291 626

22 028 968

–9,31

31 01 06

Ausgaben für Dolmetscher und Konferenzen

31 01 06 01

Ausgaben für Dolmetscher und Konferenzen

5

25 525 000

27 525 000

7,84

31 01 06 02

Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern

5

583 000

583 000

0,—

31 01 06 03

IT-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen

5

1 344 000

1 350 000

0,45

 

Artikel 31 01 06 — Teilsumme

 

27 452 000

29 458 000

7,31

31 01 07

Ausgaben für Übersetzungen

31 01 07 01

Leistungen zur Unterstützung der Generaldirektion Übersetzung

5

11 974 000

12 834 000

7,18

31 01 07 02

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Sprachendienste“

5

2 465 000

1 640 000

–33,47

 

Artikel 31 01 07 — Teilsumme

 

14 439 000

14 474 000

0,24

31 01 08

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

31 01 08 01

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachenbereich

5

428 000

660 000

54,21

 

Artikel 31 01 08 — Teilsumme

 

428 000

660 000

54,21

31 01 09

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

31 01 09 01

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

5

 

p.m.

0,—

31 01 09 02

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

5

 

p.m.

0,—

 

Artikel 31 01 09 — Teilsumme

 

 

p.m.

0,—

 

Kapitel 31 01 — Teilsumme

 

358 927 149

367 250 216

2,32

 

Titel 31 — Insgesamt

 

358 927 149

367 250 216

2,32

40 01 42

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

5

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 40 01 42 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

0,—

 

Kapitel 40 01 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 40 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

0,—

 

Ausgaben — Insgesamt

 

4 388 236 694

4 587 270 519

4,54

In der Spalte „Haushaltsplan 2007“ ist ein unter Titel 40 „Reserven“ aufgenommener Betrag von 13 637 462 EUR zu dem Gesamtbetrag in der Tabelle hinzuzufügen.

AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

2 704 000

2 834 000

2 551 664,06

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

719,54

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

363 000

308 000

274 539,76

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

3 067 000

3 142 000

2 826 923,36

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

3 900 000

3 861 000

3 474 785,16

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

3 900 000

3 861 000

3 474 785,16

 

Titel 4 — Insgesamt

6 967 000

7 003 000

6 301 708,52

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

2 704 000

2 834 000

2 551 664,06

Aufkommen der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Veröffentlichungen einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, EGKS, Euratom) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

719,54

Aufkommen der monatlich von den Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Veröffentlichungen einbehaltenen befristeten Abgabe.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

363 000

308 000

274 539,76

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

3 900 000

3 861 000

3 474 785,16

Gesamtheit der Beiträge des Personals des Amts für Veröffentlichungen zur Finanzierung der Versorgungsordnung dar; diese Beiträge werden gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der monatlich von den Bezügen einbehalten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE, VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

6 967 000

7 003 000

6 301 708,52

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

A2

AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN

A2 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

67 903 000

68 907 000

65 726 776,76

A2 02

SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

10 518 000

11 118 000

14 616 602,24

A2 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A2 — Insgesamt

78 421 000

80 025 000

80 343 379,—

 

GESAMTBETRAG

78 421 000

80 025 000

80 343 379,—

TITEL A2

AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL A2 01

A2 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

48 254 000

47 751 000

44 944 800,—

A2 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A2 01 02 01

Externes Forschungspersonal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 340 000

3 647 000

3 270 500,—

A2 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

744 000

743 900

679 717,45

 

Artikel A2 01 02 — Insgesamt

3 084 000

4 390 900

3 950 217,45

A2 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 949 000

16 149 000

16 236 962,72

A2 01 08

Gerichtskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

100

0,—

A2 01 12

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A2 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

565 000

564 800

557 600,—

A2 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 000

19 200

15 196,59

A2 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

32 000

32 000

22 000,—

 

KAPITEL A2 01 — INSGESAMT

67 903 000

68 907 000

65 726 776,76

KAPITEL A2 02

A2 02 01

EU Bookshop

A2 02 01 01

EU Bookshop

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

970 000

470 000

446 204,73

 

Artikel A2 02 01 — Insgesamt

970 000

470 000

446 204,73

A2 02 02

Amtsblatt: L- und C-Reihe

A2 02 02 01

Amtsblatt: L- und C-Reihe

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

14 000,—

 

Artikel A2 02 02 — Insgesamt

20 000

20 000

14 000,—

A2 02 03

Rechtsdatenbanken

A2 02 03 01

Rechtsdatenbanken

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 500 000

3 600 000

1 934 264,54

 

Artikel A2 02 03 — Insgesamt

2 500 000

3 600 000

1 934 264,54

A2 02 04

Multimedia-Produkte

A2 02 04 01

Multimedia-Produkte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

677 000

677 000

531 089,68

 

Artikel A2 02 04 — Insgesamt

677 000

677 000

531 089,68

A2 02 05

Allgemeine Veröffentlichungen

A2 02 05 01

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

570 000

570 000

957 789,46

 

Artikel A2 02 05 — Insgesamt

570 000

570 000

957 789,46

A2 02 06

Vertrieb

A2 02 06 01

Vertrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 781 000

5 781 000

10 733 253,83

 

Artikel A2 02 06 — Insgesamt

5 781 000

5 781 000

10 733 253,83

 

KAPITEL A2 02 — INSGESAMT

10 518 000

11 118 000

14 616 602,24

KAPITEL A2 10

A2 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A2 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A2 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A2 — Insgesamt

78 421 000

80 025 000

80 343 379,—

 

GESAMTBETRAG

78 421 000

80 025 000

80 343 379,—

KAPITEL A2 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A2 02 —

SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

KAPITEL A2 10 —

RESERVEN

KAPITEL A2 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A2 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

48 254 000

47 751 000

44 944 800,—

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A2 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A2 01 02 01   Externes Forschungspersonal

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 340 000

3 647 000

3 270 500,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Bezüge für Vertragsbedienstete (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), die Aufwendungen für den Sozialversicherungsschutz der Vertragsbediensteten gemäß Titel IV sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen,

die zusätzlichen Leistungen im Bereich Textkorrektur, die Ausgaben für Leiharbeitskräfte und Freelance-Personal sowie damit zusammenhängende Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A2 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

744 000

743 900

679 717,45

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

erstattungsfähig sind Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission im dienstlichen Interesse nachzukommen (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und der Verordnungen des Rates und der Kommission eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

die Kosten der Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die es veranstaltet,

die Ausgaben für die Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Personals im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des Amtes zu verbessern,

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials,

Ausgaben für fachbezogene Studien und Beratungsleistungen, mit denen hoch qualifizierte Sachverständige (natürliche oder juristische Personen) betraut werden, sofern das Amt nicht über Mitarbeiter verfügt, die diese Aufgaben selbst ausführen können, einschließlich des Kaufes bereits angefertigter Studien,

die Kosten für die Teilnahme des Amtes am „Bridge Forum Dialogue“.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A2 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

15 949 000

16 149 000

16 236 962,72

Die Mittel sind bestimmt für vom Amt belegte Gebäude und damit verbundene sonstige Ausgaben, insbesondere:

die Kosten für Kauf, Leasen oder Bau von Gebäuden,

die Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Kaufoptionsgebühren für belegte Gebäude oder Gebäudeteile sowie die Anmietung von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archivräumen, Garagen und Parkplätzen,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Kosten der Wartung von Räumen, Fahrstühlen, der Zentralheizung, Klimaanlagen usw., Kosten für bestimmte regelmäßige Reinigungsarbeiten, für den Kauf von Waren für Wartung, Waschen und Bleichen, chemische Reinigung usw. sowie Anstreicharbeiten, Reparaturen und von den Wartungswerkstätten benötigtes Material,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Ausführung von Umbauarbeiten wie die Änderung der inneren Aufteilung der Gebäude, Änderungen technischer Einrichtungen und anderer Facharbeiten der Schlosserei, Elektrotechnik, Sanitärinstallation, Anstreicherei, Bodenbedeckung usw. sowie die Kosten für die Änderungen der zugehörigen Netzausstattung des Gebäudes und die entsprechenden Aufwendungen für das Material solcher Umbauten (vor der Erneuerung oder dem Abschluss von Verträgen über einen Betrag von mehr als 300 000 EUR sowie zur Rationalisierung der Ausgaben erkundigt sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission nach den jeweils erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) bei ähnlichen Aufträgen),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasen sowie Wartung, Instandsetzung, Einbau und Erneuerung von technischen Anlagen und Geräten,

Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Möbeln,

Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln,

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung usw.),

die Ausgaben für Arbeitsausrüstungen, insbesondere:

die Anschaffung von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und Restaurant-Mitarbeiter),

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

die Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk die Ausgaben für Datennetze (Ausrüstung und Wartung) sowie der zugehörigen Dienstleistungen (Verwaltung, Unterstützung, Dokumentation, Installation und Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing sowie Wartung von DV-Ausrüstung, wie Rechner, Terminals, PC, Peripheriegeräte sowie für deren Betrieb erforderliches Anschlusszubehör und Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Vervielfältigungsanlagen für die Wiedergabe von Informationen beliebiger Form, z. B. Druckmaschinen, Fernkopierer, Fotokopiergeräte, Scanner und Kleinkopiergeräte,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten und jeglicher sonstigen elektronischen Büroausstattung,

Installation, Konfigurierung, Untersuchungen, Dokumentation und Verbrauchsmaterial im Zusammenhang mit dieser Ausstattung,

die Kosten für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Werkstattbedarf,

Porto- und Zustellungskosten im Schriftverkehr, für den Versand von Postpaketen sowie anderen Sendungen im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

die Grundgebühren und die Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Telegraf, Fernschreiber, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen), sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in elektronischer oder Papierform, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

weitere, im Vorstehenden nicht eigens ausgewiesene Sachausgaben.

Die Mittel dieses Artikels decken nicht die Ausgaben im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Druckerei und der Vertriebsstelle.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 52 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A2 01 08   Gerichtskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

100

0,—

Veranschlagt sind die vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie die Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen in beratender Funktion. Die Mittel dieses Artikels decken außerdem die Ausgaben, die dem Amt vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Gerichten angelastet werden.

A2 01 12   Finanzkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Banken-Telekommunikationsnetz SWIFT sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

A2 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

565 000

564 800

557 600,—

Diese Mittel sind bestimmt für

die Beteiligung des Amtes an den Kosten des Foyers uns anderen kulturellen und sportlichen Maßnahmen sowie allen Initiativen zur Förderung der Beziehungen zwischen den Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte sowie an der Beförderung von Kindern,

im Rahmen einer Politik zugunsten von Behinderten, für folgende behinderte Personen Mittel zu veranschlagen:

für Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

für die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

für alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterhaltsberechtigten Kinder.

Des Weiteren können daraus im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- und Herkunftsland die Kosten erstattet werden, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A2 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

19 000

19 200

15 196,59

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt

A2 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

32 000

32 000

22 000,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes,

Abonnements bei Presseagenturen (per Fernschreiben oder Presse- und Informationsbulletins).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

KAPITEL A2 02 —   SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

A2 02 01   EU Bookshop

A2 02 01 01   EU Bookshop

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

970 000

470 000

446 204,73

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „EU Bookshop“, insbesondere:

der Kosten für die Herstellung von Katalogen, einschließlich Auswertung von Dokumentation, Indexierung, Abfassung, Eingabe und Überprüfung der bibliographischen Vermerke, die zur Einrichtung der Datenbanken über Veröffentlichungen der Europäischen Union erforderlich sind,

der Kosten für die Jahresabonnements bei internationalen Katalogisierungsagenturen (ISBN usw.),

der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Anwendung,

der Kosten für die Digitalisierung (Material und Lohnarbeiten) und Archivierung älterer Veröffentlichungen,

der Kosten für den Versand kostenloser Veröffentlichungen, die von den Bürgern online bestellt werden,

der Kosten für die Herstellung von Informationsmaterial für das Verlegerforum.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

A2 02 02   Amtsblatt: L- und C-Reihe

A2 02 02 01   Amtsblatt: L- und C-Reihe

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

20 000

20 000

14 000,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Amtsblatt L und C“, insbesondere der Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstiger Aufwendungen für die Erhaltung der Referenzdokumente und -unterlagen, insbesondere des Amtsblatts der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

A2 02 03   Rechtsdatenbanken

A2 02 03 01   Rechtsdatenbanken

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 500 000

3 600 000

1 934 264,54

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Rechtsdatenbanken“, insbesondere aller Kosten für den Aufbau und die Verbreitung der Datenbank EUR-Lex, vor allem der Kosten für Dokumentenanalyse, Dateneingabe, Aufbau und Betrieb von DV-Systemen, Abfassung und Herstellung von Benutzerunterlagen sowie Konzeption und Herstellung von Unterprodukten und zugehöriger elektronischer Dienste (außerhalb des Amtsblatts).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 200 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Entschließung des Rates vom 26. November 1974 über die Automatisierung der Rechtsdokumentation (ABl. C 20 vom 28.1.1975, S. 2).

Entschließung des Rates vom 13. November 1991 über die Umgestaltung der Arbeitsweise des CELEX-Systems (automatisierte Dokumentation des Gemeinschaftsrechts) (ABl. C 308 vom 28.11.1991, S. 2).

Entschließung des Rates vom 20. Juni 1994 zur elektronischen Verbreitung des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen sowie zur Verbesserung der Zugangsbedingungen (ABl. C 179 vom 1.7.1994, S. 3).

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

A2 02 04   Multimedia-Produkte

A2 02 04 01   Multimedia-Produkte

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

677 000

677 000

531 089,68

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Multimedia-Produkte“, insbesondere:

die Kosten für die Konzeption und Entwicklung von organgemeinsamen Instrumenten zur Einrichtung, Datenversorgung und laufenden Aktualisierung von Multimedia-Produkten wie CD-ROM, Internet-Seiten usw. sowie für die Festlegung von Normen, die Abfassung der zu ihrer Umsetzung erforderlichen Anleitungen und die Bereitstellung entsprechender technischer Unterstützung,

die Kosten für Unterstützungsleistungen, die das Amt für die Organe, Agenturen und Einrichtungen erbringt, die auf elektronischem Wege veröffentlichen, sowie der Ausgaben für Studien und die Entwicklung von Prototypen für gemeinsame Dienste, für deren Einführung, Betrieb und Wartung und entsprechende Werbemaßnahmen,

der Kosten für die Herstellung von Multimedia-Publikationen.

Ein Teil der Mittel ist für die Umstellung auf diese gemeinsamen Dienste bestimmt. Je nach Art der Nachfrage können sich die Gemeinschaftsorgane an der Finanzierung der betreffenden Arbeiten beteiligen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

A2 02 05   Allgemeine Veröffentlichungen

A2 02 05 01   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

570 000

570 000

957 789,46

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Allgemeine Veröffentlichungen“, insbesondere:

der Kosten für den Kauf oder die Anmietung von Ausrüstungen und Einrichtungen für die Reproduktion und Archivierung von Dokumenten in jeglicher Form (auf Papier oder elektronischem Datenträger), einschließlich der Kosten für Papier und sonstige Verbrauchsgüter

der Kosten für die Herstellung von Publikationen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 400 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

A2 02 06   Vertrieb

A2 02 06 01   Vertrieb

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 781 000

5 781 000

10 733 253,83

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Vertrieb“, insbesondere:

der Kosten für die Lagerung der Veröffentlichungen (Einlagerung, Eingänge/Abgänge, verschiedene Dienstleistungen usw.),

der Kosten für Verpackung und Adressierung (Maschinen, Anlagen, Verbrauchsmaterial, Handhabung usw.),

der Versandkosten (Porto, Beförderung, Pendelverkehr usw.),

der Kosten für den (kostenlosen und kostenpflichtigen) elektronischen Vertrieb: Veröffentlichung auf Antrag, Neuauflagen, Koeditionen usw.,

der Kosten für den Erwerb und die Pflege von Anschriftenlisten (Anlegen, Erfassen/Codieren, Aktualisieren usw.),

der Kosten für Werbung und Marketing (Messen, Kataloge, Prospekte, Anzeigen, Marktforschung usw.) für die Veröffentlichungen und Verlagsprodukte,

der Kosten für die Information und die Unterstützung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Produkte (alle Datenträger), die das Amt für Veröffentlichungen vertreibt,

der Kosten für die Betreuung des Vertriebsnetzes,

der Kosten für spezielle Bibliothekenausstattung (Karteikästen, Regale, Möbel, Kataloge usw.).

Die Postgebühren für die Verwaltungskorrespondenz fallen nicht unter diesen Posten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 6 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

KAPITEL A2 10 —   RESERVEN

A2 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere — operative — Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A2 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

2 745 000

2 018 000

2 198 382,83

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

187,48

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

352 000

208 000

225 473,18

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

3 097 000

2 226 000

2 424 043,49

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

2 834 000

2 034 000

2 121 710,57

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

2 834 000

2 034 000

2 121 710,57

 

Titel 4 — Insgesamt

5 931 000

4 260 000

4 545 754,06

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

2 745 000

2 018 000

2 198 382,83

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

187,48

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

352 000

208 000

225 473,18

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

2 834 000

2 034 000

2 121 710,57

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE, VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

5 931 000

4 260 000

4 545 754,06

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

A3

VERWALTUNGSAUSGABEN DES AMTS FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG

A3 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

51 374 000

50 142 000

44 931 862,44

A3 02

FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

1 700 000

1 700 000

1 307 546,64

A3 03

AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

200 000

200 000

170 750,—

A3 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A3 — Insgesamt

53 274 000

52 042 000

46 410 159,08

 

GESAMTBETRAG

53 274 000

52 042 000

46 410 159,08

TITEL A3

VERWALTUNGSAUSGABEN DES AMTS FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL A3 01

A3 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

33 440 000

32 622 000

25 738 744,65

A3 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A3 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 768 000

2 980 000

3 610 492,90

A3 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 165 000

2 921 000

3 049 676,59

 

Artikel A3 01 02 — Insgesamt

5 933 000

5 901 000

6 660 169,49

A3 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 983 000

11 601 000

12 514 102,02

A3 01 08

Gerichtskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A3 01 12

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A3 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000

5 000

0,—

A3 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A3 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 000

13 000

18 846,28

 

KAPITEL A3 01 — INSGESAMT

51 374 000

50 142 000

44 931 862,44

KAPITEL A3 02

A3 02 01

Kontrollen, Untersuchungen, Analysen und spezifische Tätigkeiten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 150 000

1 150 000

760 132,37

A3 02 02

Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 000

100 000

100 000,—

A3 02 03

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

450 000

450 000

447 414,27

 

KAPITEL A3 02 — INSGESAMT

1 700 000

1 700 000

1 307 546,64

KAPITEL A3 03

A3 03 01

Ausgaben für die Tätigkeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

200 000

170 750,—

 

KAPITEL A3 03 — INSGESAMT

200 000

200 000

170 750,—

KAPITEL A3 10

A3 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A3 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A3 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A3 — Insgesamt

53 274 000

52 042 000

46 410 159,08

 

GESAMTBETRAG

53 274 000

52 042 000

46 410 159,08

KAPITEL A3 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A3 02 —

FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

KAPITEL A3 03 —

AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

KAPITEL A3 10 —

RESERVEN

KAPITEL A3 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A3 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

33 440 000

32 622 000

25 738 744,65

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialleistungen,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für diese Bediensteten zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 4 624 664 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A3 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A3 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

2 768 000

2 980 000

3 610 492,90

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in Titel IV und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

die Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Beamter und anderer Sachverständiger bzw. mit ihrer vorübergehenden dienstlichen Verwendung beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die den nationalen Verwaltungen bzw. internationalen Organisationen durch diese Abordnung entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen,

die Vergütungen, Sozialabgaben, Reisekosten und Tagegelder für freiberufliche Dolmetscher und andere nichtständige Dolmetscher, die von der Generaldirektion Dolmetschen (SCIC) für die vom Amt anberaumten Sitzungen verpflichtet werden, bei denen die erforderlichen Dienstleistungen nicht von den Dolmetschern der Kommission (Beamte oder Zeitbedienstete) erbracht werden können, sowie die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher Übersetzer und Computerlinguisten und für vom Übersetzungsdienst außer Haus vergebene Schreib- und sonstige Arbeiten.

A3 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

3 165 000

2 921 000

3 049 676,59

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten (einschließlich Nebenkosten für Ausstellung der Fahrausweise und Reservierungen), für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal der Kommission oder durch die zu den Kommissionsdienststellen abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission im dienstlichen Interesse nachzukommen. (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie keine Untersuchungen oder Maßnahmen im Rahmen der Betrugsbekämpfung betreffen und nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die von ihm veranstaltet werden,

Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes zu verbessern, insbesondere für:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Personalführung,

die Teilnahme an externen Schulungen und die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

Finanzierung von Lehrmitteln.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 120 476 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A3 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

11 983 000

11 601 000

12 514 102,02

Veranschlagt sind Mittel für vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung belegte Gebäude sowie Nebenkosten, insbesondere für:

den Bau, Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Mieten, Erbpachtzinsen, sonstige Abgaben sowie die Ausübung von Kaufoptionen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

die in den Versicherungspolicen für die vom Amt belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile vorgesehenen Prämien,

Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung in den vom Amt belegten Dienstgebäuden oder Gebäudeteilen,

die Instandhaltung der Räume, Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen usw.; diese Mittel decken die Ausgaben für bestimmte, regelmäßige Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für das Material der Werkstätten,

die Abfalltrennung, -lagerung und -entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, die Anpassung technischer Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), die Anpassung gebäudeeigener Netze an die jeweilige Bestimmung sowie das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern; hierunter fallen insbesondere Gebäudeüberwachungsverträge, Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen, die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz; hierunter fallen insbesondere die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandschutzgeräten, die Erneuerung der Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

finanzielle und technische Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere für die Gebäudeverwaltung bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, für etwaige Zustandsberichte sowie für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigung, Müllabfuhr usw.),

technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen und technischen Geräten, insbesondere:

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Einrichtungsgegenständen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen,

Versicherungsverträge (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere für:

die Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Umzüge und Zusammenlegungen von Dienststellen, einschließlich des Handling (Entgegennahme, Lagerung, Übergabe) von Geräten, Einrichtungsgegenständen und Büroausstattung,

die Ausrüstung von Gebäuden mit Telekommunikationsanlagen; hierunter fallen insbesondere der Erwerb, die Anmietung, die Installation und die Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen sowie Sprech- und Mobilfunkanlagen, die Installation und die Wartung von Datennetzen und damit verbundene Dienstleistungen (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Geräten für die Erstellung und Vervielfältigung von Informationen in gedruckter Form, wie Drucker, Telefaxgeräte, Fotokopiergeräte, Scanner und Mikrokopiergeräte,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Geräte, Studien, Dokumentation sowie entsprechende Betriebsmittel,

die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial und Betriebsmitteln für die Vervielfältigung sowie in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

den Versand und die Zustellung im normalen Schriftverkehr sowie von Berichten und Veröffentlichungen, von Postpaketen, per Luftpost, auf dem Seeweg oder per Eisenbahn beförderten Paketen und der internen Post des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren aller Art (für Festnetze, Mobilnetze, Telegrafie, Fernschreiber, Fernsehempfang, Telefon- und Videokonferenzen), Gebühren für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, Schulungen und sonstige für die optimale Nutzung der Hard- und Software allgemein erforderliche Maßnahmen, allgemeine informationstechnische Schulungen, Abonnements für den Bezug technischer Dokumentation in elektronischer oder Papierform usw., externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Hard- und Software, Gebühren für die Nutzung und Wartung der Software, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

sonstige hier nicht genannte Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 20 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A3 01 08   Gerichtskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind die vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie die Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen in beratender Funktion. Die Mittel dieses Artikels decken außerdem die Ausgaben, die dem Amt vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Gerichten angelastet werden.

A3 01 12   Finanzkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Banken-Telekommunikationsnetz SWIFT sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

A3 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 000

5 000

0,—

Diese Mittel sind bestimmt für:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen in Brüssel und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen den am Amtssitz beschäftigten Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für die Kinderkrippen und Schulbusse sowie — im Rahmen einer Politik zugunsten Behinderter — an den Auslagen für folgende behinderte Personen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterhaltsberechtigte Kinder.

Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten erstattet werden, die für nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden, für notwendig erachtet werden und ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A3 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten und Erneuerungen der Betriebsmittel.

A3 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

13 000

13 000

18 846,28

Veranschlagt sind Mittel für die Einrichtung und Entwicklung der entsprechenden Seiten auf der Intranet-Seite der Kommission (IntraComm), für Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, für Buchbinderarbeiten und sonstige für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen erforderliche Arbeiten, für Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften und für die Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A3 02 —   FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

A3 02 01   Kontrollen, Untersuchungen, Analysen und spezifische Tätigkeiten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 150 000

1 150 000

760 132,37

Veranschlagt sind Mittel für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die nicht in den Bereich der Verwaltungstätigkeit des Amtes fallen.

Diese Mittel sind insbesondere dazu bestimmt,

unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit und Sicherheit Systeme für den Austausch von Informationen und gemeinsame Infrastrukturen zu konzipieren, zu entwickeln, zu optimieren und zu verwalten,

bei den nationalen Prüfinstanzen sämtliche Informationen zur Aufdeckung und Verfolgung von Betrugsfällen aufzufinden, zusammenzutragen, zu prüfen, auszuwerten und weiterzuleiten (z. B. mit Hilfe von Datenbanken),

die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Betrugsfällen, bei denen ein gemeinschaftliches Eingreifen geboten ist,

Methoden für effizientere Präventivmaßnahmen, Kontrollen und Untersuchungen zu entwickeln,

die Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen zu verstärken, insbesondere im Bereich der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels,

Kontrollen und Untersuchungen vor Ort zu organisieren bzw. an solchen teilzunehmen,

die Reisekosten und Tagegelder der nationalen Ermittlungsbeamten und Staatsanwälte zu finanzieren, die an Kontrollen und Untersuchungen vor Ort oder an Koordinierungssitzungen teilnehmen — soweit eine Ermittlung dies rechtfertigt,

die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Ausgaben der Sachverständigen zu finanzieren, die vom Amt im Rahmen einer Untersuchung hinzugezogen oder fallweise um fachliche Stellungnahmen ersucht werden,

die vom OLAF im Rahmen seiner Betrugsbekämpfungspolitik veranstalteten Konferenzen, Kongresse und Sitzungen zu finanzieren.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 20 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 280.

A3 02 02   Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

100 000

100 000

100 000,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Initiativen und spezifische Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

A3 02 03   Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

450 000

450 000

447 414,27

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationstätigkeiten des Amtes.

Die Strategie für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation ist für die Arbeit des Amtes von entscheidender Bedeutung. Das Amt wurde als autonomes Untersuchungsorgan eingerichtet und benötigt als solches eine eigene Kommunikationsstrategie. Die Arbeit des Amtes ist häufig derart fachspezifisch, dass sie von der breiten Öffentlichkeit nicht unmittelbar nachvollzogen werden kann. Das Amt muss seine Gesprächspartner und die gesamte Öffentlichkeit über seine Rolle und seine Aufgaben informieren. Für das Amt ist es überaus wichtig, wie seine Tätigkeit von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird.

Als Dienst der Kommission hat das Amt ferner dem von der Kommission festgestellten Demokratiedefizit zwischen Gemeinschaftsorganen und europäischen Bürgern Rechnung zu tragen, für das ein entsprechender Aktionsplan entwickelt wurde.

Die Kommunikationsstrategie muss so angelegt sein, dass sie die Unabhängigkeit des Amtes zum Ausdruck bringt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

KAPITEL A3 03 —   AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

A3 03 01   Ausgaben für die Tätigkeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

200 000

200 000

170 750,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Mandat der Mitglieder des Überwachungsausschusses:

Vergütungen, die den Mitgliedern des Überwachungsausschusses in der Zeit der Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden, sowie Reisekosten und sonstige Ausgaben,

Aufwandskosten, die den Mitgliedern des Überwachungsausschusses bei offiziellen Anlässen im Namen des Ausschusses entstehen,

sämtliche Sachausgaben, u. a. für Geräte, Papier und Bürobedarf, für Kommunikation und Telekommunikation (Post-, Telefon-, Telex- und Telegrammgebühren), für Dokumentation, für Bibliotheksdienste, für die Beschaffung von Büchern, für Abonnements bei Mediendiensten, für die Teilnahme an Konferenzen usw.,

Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben der Sachverständigen, die von Mitgliedern des Überwachungsausschusses zur Teilnahme an Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind,

Ausgaben für Sonderstudien und -anhörungen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn die Mitglieder des Überwachungsausschusses keine Möglichkeit haben, hierfür geeignetes Personal des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung einzusetzen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20), insbesondere Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 3.

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1), insbesondere Artikel 11.

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8), insbesondere Artikel 11.

KAPITEL A3 10 —   RESERVEN

A3 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Kapitel des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A3 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

525 000

2 116 000

442 143,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

165,26

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

69 000

43 000

46 497,49

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

594 000

2 159 000

488 805,75

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

817 000

778 000

651 946,83

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

817 000

778 000

651 946,83

 

Titel 4 — Insgesamt

1 411 000

2 937 000

1 140 752,58

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

525 000

2 116 000

442 143,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für Personalauswahl einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

165,26

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

69 000

43 000

46 497,49

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

817 000

778 000

651 946,83

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für Personalauswahl zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

1 411 000

2 937 000

1 140 752,58

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

A4

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

A4 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

15 974 000

15 211 000

14 039 933,75

A4 02

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

6 693 000

5 001 000

7 176 092,26

A4 03

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

3 439 000

3 466 000

3 385 492,55

A4 10

RESERVEN

200 000

1 667 000

0,—

 

Titel A4 — Insgesamt

26 306 000

25 345 000

24 601 518,56

 

GESAMTBETRAG

26 306 000

25 345 000

24 601 518,56

TITEL A4

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL A4 01

A4 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 447 000

8 203 000

7 203 809,07

A4 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A4 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 606 000

1 651 000

1 378 312,14

A4 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 498 000

1 405 000

1 420 442,63

 

Artikel A4 01 02 — Insgesamt

3 104 000

3 056 000

2 798 754,77

A4 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 391 000

3 920 000

4 007 267,91

A4 01 08

Streitsachen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A4 01 12

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A4 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A4 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A4 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

32 000

32 000

30 102,—

 

KAPITEL A4 01 — INSGESAMT

15 974 000

15 211 000

14 039 933,75

KAPITEL A4 02

A4 02 01

Interinstitutionelle Zusammenarbeit, interinstitutionelle Dienstleistungen und Tätigkeiten

A4 02 01 01

Interinstitutionelle Auswahlverfahren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 600 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 950 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

7 092 093,26

A4 02 01 02

Eingeschränkte Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

70 000

33 750 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

64 999,—

A4 02 01 03

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

23 000

17 250 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

19 000,—

 

Artikel A4 02 01 — Insgesamt

6 693 000

5 001 000

7 176 092,26

 

KAPITEL A4 02 — INSGESAMT

6 693 000

5 001 000

7 176 092,26

KAPITEL A4 03

A4 03 01

Europäische Verwaltungsakademie

A4 03 01 01

Managementfortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 395 000

1 416 000

1 308 283,05

A4 03 01 02

Schulung bei Dienstantritt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

854 000

922 000

686 870,—

A4 03 01 03

Fortbildung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 190 000

1 128 000

1 390 339,50

 

Artikel A4 03 01 — Insgesamt

3 439 000

3 466 000

3 385 492,55

 

KAPITEL A4 03 — INSGESAMT

3 439 000

3 466 000

3 385 492,55

KAPITEL A4 10

A4 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

1 667 000

0,—

A4 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A4 10 — INSGESAMT

200 000

1 667 000

0,—

 

Titel A4 — Insgesamt

26 306 000

25 345 000

24 601 518,56

 

GESAMTBETRAG

26 306 000

25 345 000

24 601 518,56

KAPITEL A4 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A4 02 —

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

KAPITEL A4 03 —

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

KAPITEL A4 10 —

RESERVEN

KAPITEL A4 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A4 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

8 447 000

8 203 000

7 203 809,07

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen,

die Pauschalvergütungen und Vergütungen zum Stundensatz der Beamten der Laufbahngruppe AST sowie der örtlichen Bediensteten, sofern diese Überstunden nicht, wie vorgesehen, durch Freizeit abgegolten werden können,

die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Mittel zur Deckung zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten der Gemeinschaft, d. h. für die Vergütungen und Kostenerstattungen, auf die diese Beamten im Zuge ihrer Abordnung Anspruch haben. Des Weiteren sind die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die für spezifische Ausbildungspraktika bei Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen von Mitgliedstaaten bzw. Drittländern anfallen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A4 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A4 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 606 000

1 651 000

1 378 312,14

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in Titel IV und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

durch privatrechtliche Verträge mit externem Personal und den Einsatz von Leiharbeitskräften entstehende Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.),

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für Unterstützungsleistungen und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen,

die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher Übersetzer und Linguisten sowie für die vom Übersetzungsdienst außer Haus vergebenen Schreibarbeiten und sonstigen Arbeiten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A4 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 498 000

1 405 000

1 420 442,63

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

diverse Kosten für vom Amt veranstaltete Konferenzen, Kongresse und Sitzungen,

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial,

die Sozialabgaben, Reisekosten und Tagegelder für freiberufliche und andere nicht ständige Dolmetscher, die von der GD Dolmetschen für die vom Europäischen Amt für Personalauswahl anberaumten Sitzungen verpflichtet werden, bei denen die erforderlichen Dienstleistungen nicht von den Dolmetschern der Kommission (Beamte und Zeitbedienstete) erbracht werden können.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A4 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

4 391 000

3 920 000

4 007 267,91

Die Mittel sind bestimmt für die vom Amt belegten Gebäude und die Nebenkosten, insbesondere für:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Stellplätzen, Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

Mittel für Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten, einschließlich Aufzüge, Zentralheizung, Klimaanlagen usw.; der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet; diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Änderungen des Gebäudenetzes sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.), Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere für:

Geräte (einschließlich Fotokopierer) für Produktion, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten in beliebiger Form (Papier, elektronische Träger usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

die Ausstattung der Kantinen und Restaurants,

verschiedenes Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

behindertengerechte Einrichtungen und -ausstattungen,

sowie Studien, Dokumentation und Schulung im Zusammenhang mit den genannten Ausstattungen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromobiliar sowie speziellen, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regale für die Archive usw.,

Ersatzbeschaffung für abgenutztes und beschädigtes Mobiliar,

Anschaffung von spezifischem Ausstattungsmaterial für Bibliotheken (Karteikästen, Regale, Kataloge usw.),

spezielle Ausrüstungen für Kantinen und Restaurants,

Miete von Mobiliar,

die Kosten der Instandsetzung und Reparatur von Mobiliar,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

die Beschaffung von Fahrzeugen,

der Ersatz von Fahrzeugen, die im Laufe des Haushaltsjahres einen ihre Ausmusterung rechtfertigenden Gesamtkilometerstand erreichen,

die Kurz- und Langzeitmieten der Fahrzeuge, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks,

die Wartungs-, Reparatur- und Versicherungskosten der Dienstkraftfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

die Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung und Archivierung von Informationen in jeglicher Form, z. B. Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr und für den Versand von Paketen im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie Kosten des internen Postdienstes des Amtes,

die Grundgebühren und die Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Telegraf, Fernschreiber, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen), sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in gedruckter und elektronischer Form, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten.

Diese Mittel decken auch sonstige Verwaltungsausgaben wie Gebühren für die Teilnahme an Konferenzen (mit Ausnahme von Fortbildungsausgaben), Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen und wissenschaftlichen Verbänden, Kosten für die Aufnahme in Telefonverzeichnisse usw.

(Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln.)

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A4 01 08   Streitsachen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind die vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie die Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen in beratender Funktion. Die Mittel dieses Artikels decken außerdem die Ausgaben, die dem Amt vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Gerichten angelastet werden.

A4 01 12   Finanzkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Banken-Telekommunikationsnetz SWIFT sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

A4 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Geldleistungen, die Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, gewährt werden können,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte sowie am Schulbeförderungsdienst,

im Rahmen einer Politik zugunsten von Behinderten, für folgende behinderte Personen:

für Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

für die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

für alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

A4 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias, für Betriebsmaterial sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A4 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

32 000

32 000

30 102,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (Intracomm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A4 02 —   INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

A4 02 01   Interinstitutionelle Zusammenarbeit, interinstitutionelle Dienstleistungen und Tätigkeiten

Das Amt sollte der Haushaltsbehörde einen Bericht mit Vorschlägen zur Änderung seiner Arbeitsmethoden vorlegen, um

Maßnahmen zur weiteren Verkürzung der Dauer der Ausleseverfahren zu verabschieden,

Maßnahmen zu treffen, um die Einstellungsverfahren für Bewerber(innen) mit Behinderungen zugänglich zu machen und dafür zu sorgen, dass Bewerber(innen) mit Behinderungen an diesen Verfahren teilnehmen,

die Möglichkeit der Anwendung strengerer Zulassungskriterien zu prüfen und gleichzeitig einen offenen und gleichberechtigten Zugang der Unionsbürger zu den Auswahlverfahren zu gewährleisten,

zur Deckung des Personalbedarfs der Organe eine höhere Zahl erfolgreicher Bewerber in die Reservelisten aufzunehmen,

Maßnahmen zur weiteren Verbesserung und Beschleunigung des Zugriffs auf die Reservelisten zu ergreifen,

genauer zu untersuchen, ob die Prüfungsgespräche für bestimmte Auswahlverfahren nicht dezentral durchgeführt werden können.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

A4 02 01 01   Interinstitutionelle Auswahlverfahren

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 600 000 (433)

4 950 000 (434)

7 092 093,26

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung der verschiedenen Auswahlverfahren.

Es muss eine Reserve für die Annahme eines Aktionsplans zur Anpassung der Verfahren der Personalauswahl an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, unter anderem unter dem Aspekt des Zugangs zu den Tests und Prüfungszentren, gebildet werden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 sowie 33 des Anhangs III.

A4 02 01 02   Eingeschränkte Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

70 000

33 750 (435)

64 999,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) durchgeführt werden, wenn hierfür nicht unmittelbar Personal des Amts eingesetzt werden kann. Aus diesem Posten können außerdem der Kauf bereits durchgeführter Studien oder Abonnements bei spezialisierten Forschungsinstituten finanziert werden.

A4 02 01 03   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

23 000

17 250 (436)

19 000,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen insbesondere der Prüfungsausschüsse und der Übersetzer gereicht werden.

KAPITEL A4 03 —   INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

A4 03 01   Europäische Verwaltungsakademie

Dieser Artikel deckt die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung durch die Europäische Verwaltungsakademie, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz der beteiligten Organe zu verbessern, insbesondere:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von der Akademie in Form von Kursen, Seminaren und Vorträgen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die Bildung europaweiter Netzwerke zwischen der Verwaltungsakademie und den nationalen Verwaltungsakademien und einschlägigen Hochschulinstituten zwecks Erfahrungsaustausch, Ermittlung von Beispielen für bewährte Verfahren und Zusammenarbeit mit dem Ziel, die berufliche Weiterbildung im europäischen öffentlichen Dienst zu entwickeln,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/119/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 17).

A4 03 01 01   Managementfortbildung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 395 000

1 416 000

1 308 283,05

Veranschlagt sind die Mittel für die Ausgaben für die Managementfortbildung von Beamten und Bediensteten (Personalqualifikation und -verwaltung, Strategie).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/119/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 17).

A4 03 01 02   Schulung bei Dienstantritt

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

854 000

922 000

686 870,—

Veranschlagt sind die Mittel für die Ausgaben für die Einführung der neu eingestellten Beamten und Bediensteten in das Arbeitsumfeld der Organe.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/119/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 17).

A4 03 01 03   Fortbildung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

1 190 000

1 128 000

1 390 339,50

Veranschlagt sind Mittel für die Ausgaben für Fortbildungslehrgänge für Beamte, die zwecks Aufstieg in die Funktionsgruppe Administration den Nachweis der Fähigkeit zur Wahrnehmung von Aufgaben dieser Funktionsgruppe erlangen wollen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/119/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 17).

KAPITEL A4 10 —   RESERVEN

A4 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

200 000

1 667 000

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren der Haushaltsordnung auf andere — operative — Haushaltslinien übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A4 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

1 137 000

1 247 000

1 134 681,01

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Mitglieder der Organe sowie der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

175,64

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

147 000

135 000

116 461,87

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

1 284 000

1 382 000

1 251 318,52

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

2 117 000

2 111 000

2 002 315,77

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

2 117 000

2 111 000

2 002 315,77

 

Titel 4 — Insgesamt

3 401 000

3 493 000

3 253 634,29

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

1 137 000

1 247 000

1 134 681,01

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Mitglieder der Organe sowie der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

175,64

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Europäischen Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

147 000

135 000

116 461,87

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

2 117 000

2 111 000

2 002 315,77

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

GEMEINSCHAFTSPROGRAMME, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

3 401 000

3 493 000

3 253 634,29

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

A5

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

A5 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

33 577 000

32 692 000

34 271 090,55

A5 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A5 — Insgesamt

33 577 000

32 692 000

34 271 090,55

 

GESAMTBETRAG

33 577 000

32 692 000

34 271 090,55

TITEL A5

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL A5 01

A5 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 965 000

18 273 000

17 713 408,62

A5 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A5 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 139 000

5 445 000

6 944 431,97

A5 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

284 000

294 000

177 249,96

 

Artikel A5 01 02 — Insgesamt

6 423 000

5 739 000

7 121 681,93

A5 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 189 000

8 680 000

9 436 000,—

A5 01 08

Gerichtskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 01 12

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A5 01 — INSGESAMT

33 577 000

32 692 000

34 271 090,55

KAPITEL A5 10

A5 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 10 02

Reserve für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A5 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A5 — Insgesamt

33 577 000

32 692 000

34 271 090,55

 

GESAMTBETRAG

33 577 000

32 692 000

34 271 090,55

KAPITEL A5 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A5 10 —

RESERVEN

KAPITEL A5 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A5 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

17 965 000

18 273 000

17 713 408,62

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A5 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A5 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

6 139 000

5 445 000

6 944 431,97

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in Titel IV und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

durch privatrechtliche Verträge mit externem Personal und den Einsatz von Leiharbeitskräften entstehende Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.),

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für Unterstützungsleistungen und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A5 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

284 000

294 000

177 249,96

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitgruppen hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die vom Amt veranstaltet werden,

Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal des Amtes hierfür nicht eingesetzt werden kann, einschließlich des Erwerbs bereits vorliegender Untersuchungen,

die Ausgaben für die Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A5 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

9 189 000

8 680 000

9 436 000,—

Die Mittel sind bestimmt für die vom Amt belegten Gebäude und die Nebenkosten, insbesondere für:

den Erwerb oder Mietkauf oder die Errichtung von Gebäuden,

Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Freigaben von Kaufoptionen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archiven, Garagen und Parkplätzen,

die Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte, periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von technischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Änderungen des Gebäudenetzes sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasing, Wartung Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material,

Kauf, Miete, Wartung und Reparatur von Mobiliar,

Kauf, Anmietung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen,

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

den Erwerb von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und das Personal der Restaurants und Kantinen),

die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung, insbesondere für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung und Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen (Anlagen und Wartung) zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung von gedruckten Informationen, z. B. Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr und für den Versand von Paketen und Ähnlichem im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie Kosten des internen Postdiensts des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Telegraf, Fernschreiber, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in gedruckter oder elektronischer Form, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

sonstige nicht ausdrücklich aufgeführte Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A5 01 08   Gerichtskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind die vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie die Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen in beratender Funktion. Die Mittel dieses Artikels decken außerdem die Ausgaben, die dem Amt vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Gerichten angelastet werden.

A5 01 12   Finanzkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Banken-Telekommunikationsnetz SWIFT sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

A5 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für jegliche Initiative zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte,

im Rahmen einer Politik zugunsten von Behinderten, für folgende behinderte Personen:

für Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

für die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

für alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A5 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A5 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (Intracomm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A5 10 —   RESERVEN

A5 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Kapitel des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A5 10 02   Reserve für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN BRÜSSEL

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

1 660 000

2 036 000

1 681 204,18

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

279,17

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

209 000

198 000

173 310,09

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

1 869 000

2 234 000

1 854 793,44

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

2 948 000

3 275 000

2 909 703,72

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

2 948 000

3 275 000

2 909 703,72

 

Titel 4 — Insgesamt

4 817 000

5 509 000

4 764 497,16

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

1 660 000

2 036 000

1 681 204,18

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

279,17

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

209 000

198 000

173 310,09

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

2 948 000

3 275 000

2 909 703,72

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einbehaltenen Beiträge des Personals des Amtes zur Versorgungsordnung.

Verweise

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

4 817 000

5 509 000

4 764 497,16

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

A6

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — BRÜSSEL

A6 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

59 963 000

57 624 000

54 070 447,65

A6 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

 

 

Titel A6 — Insgesamt

59 963 000

57 624 000

54 070 447,65

 

GESAMTBETRAG

59 963 000

57 624 000

54 070 447,65

TITEL A6

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — BRÜSSEL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL A6 01

A6 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

31 226 000

31 477 000

29 418 224,39

A6 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A6 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 908 000

13 500 000

10 702 474,24

A6 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

490 000

486 000

425 051,96

 

Artikel A6 01 02 — Insgesamt

16 398 000

13 986 000

11 127 526,20

A6 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 339 000

12 161 000

13 524 697,06

A6 01 08

Gerichtskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

A6 01 12

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

A6 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

A6 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

A6 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL A6 01 — INSGESAMT

59 963 000

57 624 000

54 070 447,65

KAPITEL A6 10

A6 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

A6 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL A6 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

 

 

Titel A6 — Insgesamt

59 963 000

57 624 000

54 070 447,65

 

GESAMTBETRAG

59 963 000

57 624 000

54 070 447,65

KAPITEL A6 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A6 10 —

RESERVEN

KAPITEL A6 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A6 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

31 226 000

31 477 000

29 418 224,39

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstigen Sozialleistungen,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedenen Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 740 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A6 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A6 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

15 908 000

13 500 000

10 702 474,24

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung der Vertragsbediensteten nach Titel IV sowie für die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A6 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

490 000

486 000

425 051,96

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen. (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und der Verordnungen des Rates und der Kommission eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind,

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

diverse Kosten für vom Amt veranstaltete Konferenzen, Kongresse und Sitzungen,

Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal des Amtes hierfür nicht eingesetzt werden kann,

Ausgaben für allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

Ausgaben für didaktisches Material.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A6 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

12 339 000

12 161 000

13 524 697,06

Für das Amt ist Folgendes veranschlagt:

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden oder Errichtung von Gebäuden,

Mieten und Erbpachtzinsen sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Stellplätzen,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

Mittel für Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten, einschließlich Aufzüge, Zentralheizung, Klimaanlagen usw. Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte, periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten, sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von technischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material; (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial; (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen; (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.), Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, die Anmietung oder das Leasing, die Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandhaltung von Fahrzeugen,

verschiedene Arten von Versicherungen,

Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung (insbesondere für Amtsgehilfen, Fahrer und Personal der Restaurationseinrichtungen),

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung und Archivierung von Informationen in jeglicher Form, z. B. von Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Telegraf, Fernschreiber, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in Papierform, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

sonstige, nicht einzeln aufgeführte Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 8 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A6 01 08   Gerichtskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie der Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen als Berater sowie der Ausgaben, die dem Amt vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Gerichten angelastet werden.

A6 01 12   Finanzkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Banken-Telekommunikationsnetz SWIFT sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

A6 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte,

eine Aktionspolitik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A6 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A6 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (IntraComm) und die Herausgabe der Wochenschrift „Commission en direct“, der Abonnementskosten für Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstiger Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, der Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken, Bulletins und sonstigen Fachveröffentlichungen sowie der Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A6 10 —   RESERVEN

A6 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere — operative — Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A6 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

 

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN LUXEMBURG

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

930 000

962 000

908 891,19

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

426,06

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

97 000

86 000

74 921,72

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

1 027 000

1 048 000

984 238,97

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

1 144 000

1 235 000

1 058 211,98

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

1 144 000

1 235 000

1 058 211,98

 

Titel 4 — Insgesamt

2 171 000

2 283 000

2 042 450,95

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

930 000

962 000

908 891,19

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

426,06

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

97 000

86 000

74 921,72

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

1 144 000

1 235 000

1 058 211,98

Diese Einnahmen stellen die Gesamtheit der Beiträge des Personals des Amts zur Finanzierung der Versorgungsordnung dar; diese Beiträge werden gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der monatlich von den Bezügen einbehalten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

2 171 000

2 283 000

2 042 450,95

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2006

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2008 und 2007) und Ausgaben (2006)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

A7

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN LUXEMBURG

A7 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

23 308 000

23 671 000

22 319 814,55

A7 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A7 — Insgesamt

23 308 000

23 671 000

22 319 814,55

 

GESAMTBETRAG

23 308 000

23 671 000

22 319 814,55

TITEL A7

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN LUXEMBURG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

KAPITEL A7 01

A7 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 244 000

13 449 000

12 628 815,71

A7 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A7 01 02 01

Externes Forschungspersonal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 137 000

4 474 000

4 232 163,72

A7 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

435 000

391 000

398 289,46

 

Artikel A7 01 02 — Insgesamt

5 572 000

4 865 000

4 630 453,18

A7 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 437 000

5 303 000

4 351 700,59

A7 01 08

Gerichtskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A7 01 12

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A7 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

55 000

54 000

708 845,07

A7 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A7 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A7 01 — INSGESAMT

23 308 000

23 671 000

22 319 814,55

KAPITEL A7 10

A7 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A7 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A7 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A7 — Insgesamt

23 308 000

23 671 000

22 319 814,55

 

GESAMTBETRAG

23 308 000

23 671 000

22 319 814,55

KAPITEL A7 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A7 10 —

RESERVEN

KAPITEL A7 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A7 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

12 244 000

13 449 000

12 628 815,71

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Vergütung der Beamten und Bediensteten auf Zeit sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes Land als das des Dienstortes überwiesen werden,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A7 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A7 01 02 01   Externes Forschungspersonal

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 137 000

4 474 000

4 232 163,72

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Die Bezüge für Vertragsbedienstete (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), die Aufwendungen für den Sozialversicherungsschutz der Vertragsbediensteten gemäß Titel IV sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen als Aushilfe sowie für intellektuelle Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wird,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A7 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

435 000

391 000

398 289,46

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und der Verordnungen des Rates und der Kommission eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind,

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

diverse Kosten für vom Amt veranstaltete Konferenzen, Kongresse und Sitzungen,

Ausgaben fachbezogene Studien und Beratungsleistungen, mit denen hoch qualifizierte Sachverständige (natürliche oder juristische Personen) betraut werden, sofern das Amt nicht über Mitarbeiter verfügt, die diese Aufgaben selbst ausführen können, einschließlich des Kaufes bereits angefertigter Studien,

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A7 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

5 437 000

5 303 000

4 351 700,59

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Gebäude des Amtes und der Nebenkosten bestimmt, insbesondere:

der Kosten für Kauf, Leasen oder Bau von Gebäuden,

der Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Kaufoptionsgebühren für belegte Gebäude oder Gebäudeteile sowie die Anmietung von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archivräumen, Garagen und Parkplätzen,

der Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

der Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in dem vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

der Kosten der Wartung von Räumen, Fahrstühlen, der Zentralheizung, Klimaanlagen usw., Kosten für bestimmte regelmäßige Reinigungsarbeiten, für den Kauf von Waren für Wartung, Waschen und Bleichen, chemische Reinigung usw. sowie Anstreicharbeiten, Reparaturen und von den Wartungswerkstätten benötigtes Material,

der Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

der Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstiger Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.), Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

der Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasen sowie Wartung, Instandsetzung, Einbau und Erneuerung von technischen Anlagen und Geräten,

der Kosten für Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Möbeln

der Kosten für Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln,

verschiedener Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

der Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

für die Anschaffung von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und Restaurant-Mitarbeiter),

für die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Für die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

der Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

der Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Vervielfältigungsanlagen für die Wiedergabe von Information auf Papier, z. B. Druckmaschinen, Fernkopierer, Fotokopiergeräte, Scanner und Kleinkopiergeräte,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

der Kosten für Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

der Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

der Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

der Grundgebühren und der Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Telegraf, Fernschreiber, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie der Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

der Kosten für Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

der Kosten für technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in Papierform, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

weiterer, im Vorstehenden nicht eigens ausgewiesene Sachausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 40 000 EUR veranschlagt

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A7 01 08   Gerichtskosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind die vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie die Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen in beratender Funktion. Die Mittel dieses Artikels decken außerdem die Ausgaben, die dem Amt vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Gerichten angelastet werden.

A7 01 12   Finanzkosten

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Banken-Telekommunikationsnetz SWIFT sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

A7 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

55 000

54 000

708 845,07

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten des Foyers und anderen kulturellen und sportlichen Maßnahmen sowie allen Initiativen zur Förderung der Beziehungen zwischen den Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte,

im Rahmen einer Politik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A7 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A7 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben: Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (Intracomm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A7 10 —   RESERVEN

A7 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere — operative — Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

A7 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2008

Mittel 2007

Ausgaben 2006

p.m.

p.m.

0,—

STRUKTURFONDS

Übersicht über die zulässigen Mittelübertragungen gemäß Artikel 158 der Haushaltsordnung (437)

 

Verpflichtungsermächtigungen

Beschäftigung und Soziales

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Fischerei

Regionalpolitik

04 02/04 01 04

05 04/05 01 04

11 06/11 01 04

13 03/13 01 04

Konvergenzprogramme

X

 

 

X

PEACE-Programme

X

p.m.

p.m.

X

Abschluss „Ziel 1“

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

X

 

 

X

Abschluss „Ziel 2“

p.m.

 

 

p.m.

Verwaltungsausgaben

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


 

Zahlungsermächtigungen

Beschäftigung und Soziales

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Fischerei

Regionalpolitik

04 02/04 01 04

05 04/05 01 04

11 06/11 01 04

13 03/13 01 04

Konvergenzprogramme

X

 

 

X

PEACE-Programme

X

X

X

X

Abschluss „Ziel 1“

X

X

X

X

Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

X

 

 

X

Abschluss „Ziel 2“

X

 

 

X

Abschluss Gemeinschaftsinitiativen

X

X

X

X

Verwaltungsausgaben

X

X

X

X

Zusätzlich zu den Mittelübertragungen innerhalb einer bestimmten Tätigkeit sind auch Übertragungen zwischen den verschiedenen Artikeln und Posten jeder der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Linien möglich, die der Verwirklichung ein und desselben Ziels gewidmet sind.

FORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG

Bezeichnung

Verpflichtungsermächtigungen

Zahlungsermächtigungen

Maßnahmen

Forschungspersonal

Externes Personal

Sonstiges

Insgesamt

Maßnahmen

Forschungspersonal

Externes Personal

Sonstiges

Insgesamt

Direkte Aktionen

EG-Programm

29,425

123,481

28,575

51,425

232,906

26,828

123,481

28,575

51,425

230,309

Euratom-Programm

8,994

50,142

9,320

31,360

99,816

8,924

50,142

9,320

31,360

99,746

Abschluss früherer Aktionen

 

 

 

 

 

5,270

 

 

 

5,270

Direkte Aktionen insgesamt

38,419

173,623

37,895

82,785

332,722

41,022

173,623

37,895

82,785

335,325

Indirekte Aktionen

EG-Programm

Spezifisches Programm „Zusammenarbeit“

3 606,838

130,416

45,499

34,067

3 816,820

2 292,631

130,416

45,499

34,067

2 502,613

Spezifisches Programm „Ideen“

512,504

4,170

5,897

24,255

546,826

318,308

4,170

5,897

24,255

352,630

Spezifisches Programm „Menschen“

471,887

10,257

7,648

5,925

495,717

232,731

10,257

7,648

5,925

256,561

Spezifisches Programm „Kapazitäten“

478,490

11,948

2,731

8,838

502,007

340,860

11,948

2,731

8,838

364,377

Indirekte Aktionen EG-Programm insgesamt

5 069,719

156,791

61,775

73,085

5 361,370

3 184,530

156,791

61,775

73,085

3 476,181

Euratom-Programm

326,660

44,060

5,220

20,230

396,170

271,000

44,060

5,220

20,230

340,510

Abschluss früherer Aktionen

 

 

 

 

 

2 118,988

 

 

 

2 118,988

Indirekte Aktionen insgesamt

5 396,379

200,851

66,995

93,315

5 757,540

5 574,518

200,851

66,995

93,315

5 935,679

Forschung EU-27 insgesamt

5 434,798

374,474

104,890

176,100

6 090,262

5 615,540

374,474

104,890

176,100

6 271,004


Bezeichnung

Verpflichtungsermächtigungen

Zahlungsermächtigungen

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Direkte Aktionen

EG-Programm

Personal und Durchführungsmittel

196,183

203,481

211,046

218,882

227,001

235,416

244,133

1 536,142

196,183

203,481

211,046

218,882

227,001

235,416

244,133

1 536,142

Operative Mittel

28,847

29,425

30,011

30,613

31,226

31,849

32,887

214,858

11,539

26,828

30,497

30,224

30,829

31,446

53,495

214,858

EG-Programm insgesamt

225,030

232,906

241,057

249,495

258,227

267,265

277,020

1 751,000

207,722

230,309

241,543

249,106

257,830

266,862

297,628

1 751,000

Euratom-Programm

Personal und Durchführungsmittel

87,624

90,822

94,135

97,568

100,961

 

 

471,110

87,624

90,822

94,135

97,568

100,961

 

 

471,110

Operative Mittel

8,818

8,994

9,175

9,358

9,545

 

 

45,890

4,409

8,924

9,265

9,270

14,022

 

 

45,890

Euratom-Programm insgesamt

96,442

99,816

103,310

106,926

110,506

114,543 (438)

118,673 (439)

517,000

92,033

99,746

103,400

106,838

114,983

 

 

517,000

Direkte Aktionen insgesamt

321,472

332,722

344,367

356,421

368,733

267,265

277,020

2 268,000

299,755

330,055

344,943

355,944

372,813

266,862

297,628

2 268,000

Indirekte Aktionen

EG-Programm

Verwaltungsmittel

Spezifisches Programm „Zusammenarbeit“

202,139

210,515

243,475

263,283

287,465

311,465

336,267

1 854,610

202,139

210,515

243,475

263,283

287,465

311,465

336,268

1 854,610

Spezifisches Programm „Ideen“

39,479

34,322

44,127

50,854

59,435

67,365

75,537

371,119

39,479

34,322

44,127

50,854

59,435

67,365

75,537

371,119

Spezifisches Programm „Menschen“

24,217

23,830

30,225

34,364

39,645

44,525

49,554

246,360

24,217

23,830

30,225

34,364

39,645

44,525

49,554

246,360

Spezifisches Programm „Kapazitäten“

23,884

22,984

28,622

32,049

36,351

40,332

44,760

228,982

23,884

22,984

28,622

32,049

36,351

40,332

44,760

228,982

Zwischensumme Verwaltungsmittel — EG-Programm

289,719

291,651

346,449

380,550

422,896

463,687

506,118

2 701,071

289,719

291,651

346,449

380,550

422,896

463,687

506,119

2 701,071

Operative Mittel

Spezifisches Programm „Zusammenarbeit“

3 468,506

3 606,838

3 725,332

4 062,191

4 593,970

5 211,883

5 904,870

30 573,590

499,631

2 292,631

3 633,862

4 018,619

4 501,178

4 651,270

10 976,399

30 573,590

Spezifisches Programm „Ideen“

260,843

512,504

767,743

1 087,156

1 275,886

1 555,106

1 679,643

7 138,881

2,000

318,308

546,590

851,888

1 073,493

1 307,097

3 039,505

7 138,881

Spezifisches Programm „Menschen“

430,179

471,887

497,419

528,203

738,840

887,512

949,600

4 503,640

6,000

232,731

471,823

573,054

644,326

735,427

1 840,279

4 503,640

Spezifisches Programm „Kapazitäten“

407,730

478,490

541,285

625,127

678,530

540,501

596,355

3 868,018

99,697

340,860

466,137

566,343

657,177

614,053

1 123,751

3 868,018

Zwischensumme Operative Mittel — EG-Programm

4 567,258

5 069,719

5 531,779

6 302,677

7 287,226

8 195,002

9 130,468

46 084,129

607,328

3 184,530

5 118,412

6 009,904

6 876,174

7 307,847

16 979,934

46 084,129

Spezifische Programme (EG) insgesamt

4 856,977

5 361,370

5 878,228

6 683,227

7 710,122

8 658,689

9 636,586

48 785,200

897,047

3 476,181

5 464,861

6 390,454

7 299,070

7 771,534

17 486,053

48 785,200

Euratom-Programm

Verwaltungsmittel

44,869

69,510

70,901

72,318

73,764

 

 

331,362

44,869

69,510

70,901

72,318

73,764

 

 

331,362

Operative Mittel

262,881

326,660

428,143

437,833

447,121

 

 

1 902,638

78,000

271,000

334,975

408,340

810,323

 

 

1 902,638

Euratom-Programm insgesamt

307,750

396,170

499,044

510,151

520,885

531,933 (440)

545,121 (441)

2 234,000

122,869

340,510

405,876

480,658

884,087

 

 

2 234,000

Indirekte Aktionen insgesamt

5 164,727

5 757,540

6 377,272

7 193,378

8 231,007

8 658,689

9 636,586

51 019,200

1 019,916

3 816,691

5 870,737

6 871,112

8 183,157

7 771,534

17 486,053

51 019,200

Forschung — Gesamtbetrag

5 486,200

6 090,262

6 721,639

7 549,799

8 599,740

8 925,954

9 913,606

53 287,200

1 319,671

4 146,746

6 215,680

7 227,056

8 555,970

8 038,396

17 783,681

53 287,200

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Entsprechend dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen sich die EFTA-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) an zahlreichen gemeinschaftspolitischen Maßnahmen im Rahmen der Rubriken 1a, 3a, 3b, 4 und 5 des Finanzrahmens; im Gegenzug leisten sie einen Finanzbeitrag zu den operativen Mitteln, der sich durch Anwendung eines „Proportionalitätsfaktors“ berechnet. Dieser Faktor entspricht der Summe der Zahlenverhältnisse, die sich ergeben, wenn das BIP zu Marktpreisen jedes EFTA-Staates durch die Summe der BIP zu Marktpreisen der EG-Mitgliedstaaten und des jeweiligen EFTA-Staates dividiert wird.

Für 2008 wird der Proportionalitätsfaktor auf 2,39 % geschätzt (auf der Grundlage der Zahlen von 2006).

Diese Finanzbeiträge werden nicht in den Haushaltsplan eingesetzt; es wird bei jeder Haushaltslinie, die Tätigkeiten beinhaltet, an denen sich EFTA-Staaten beteiligen, informationshalber auf den EFTA-Beitrag verwiesen. In einer Übersichtstabelle im Anhang zum Gemeinschaftshaushalt sind die betreffenden Haushaltslinien mit den jeweiligen EFTA-Beiträgen aufgeführt. Der Beitrag der EFTA-Staaten zu den Verpflichtungsermächtigungen des operativen Teils des Haushaltsplans wird 2008 voraussichtlich 190,2 Mio. EUR betragen. Die EFTA-Staaten beteiligen sich auch an den Verwaltungsausgaben, die mit der Umsetzung der jeweiligen Politiken unmittelbar zusammenhängen. Über die einschlägigen Haushaltslinien und Beträge wird derzeit noch mit den EFTA-Staaten verhandelt und diese sind daher als vorläufig zu betrachten.

Eingliederungsplan

Bezeichnung

Haushaltsplan 2008

EFTA-Beitrag

Verpflichtungs-ermächtigungen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

Zahlungs-ermächtigungen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

Verpflichtungs-ermächtigungen

Zahlungs-ermächtigungen

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst des Organs

124 430 000

124 430 000

414 432

414 432

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

174 195 000

174 195 000

1 154 000

1 154 000

25 02 04 02

Allgemeine Veröffentlichungen

2 000 000

2 000 000

55 000

55 000

26 01 22 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

200 581 000

200 581 000

538 446

538 446

26 01 22 03

Gebäudenebenkosten in Brüssel

70 225 000

70 225 000

188 514

188 514

26 01 22 04

Ausstattung und Mobiliar in Brüssel

7 520 000

7 520 000

20 187

20 187

26 01 22 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

7 224 000

7 224 000

19 392

19 392

26 01 23 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Luxemburg

37 995 000

37 995 000

101 996

101 996

26 01 23 03

Gebäudenebenkosten in Luxemburg

12 466 000

12 466 000

33 465

33 465

 

VERWALTUNGSTEIL INSGESAMT

636 636 000

636 636 000

2 525 432

2 525 432

01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

143 000 000

113 000 000

3 417 700

2 700 700

01 04 05

Abschluss des Programms für Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds für KMU

p.m.

86 185 000

p.m.

2 059 822

01 04 06

Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

02 01 04 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben

1 700 000

1 700 000

40 630

40 630

02 01 04 04

Rahmenprogramm für Verwaltungsausgaben

7 064 000

7 064 000

168 830

168 830

02 01 04 30

Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Zuschuss im Rahmen des Programms CIP

6 936 000

6 936 000

165 770

165 770

02 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

11 700 000

11 700 000

279 630

279 630

02 01 05 02

Externes Forschungspersonal

5 500 000

5 500 000

131 450

131 450

02 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

5 600 000

5 600 000

133 840

133 840

02 02 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

126 300 000

97 900 000

3 018 570

2 339 810

02 02 02 02

Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für KMU

p.m.

5 800 000

p.m.

138 620

02 03 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung

14 500 000

15 400 000

346 550

368 060

02 03 02 01

Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

12 000 000

12 000 000

286 800

286 800

02 03 02 02

Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

20 000 000

20 000 000

478 000

478 000

02 03 02 03

Spezieller Zuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden

6 000 000

6 000 000

143 400

143 400

02 03 03 01

Chemikalienrecht und Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

47 829 000

47 829 000

p.m.

p.m.

02 03 03 02

Chemikalienrecht und Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

14 790 000

14 790 000

p.m.

p.m.

02 04 01 01

Weltraumforschung

101 061 000

35 000 000

2 415 358

836 500

02 04 01 02

Sicherheitsforschung

98 717 000

42 000 000

2 359 336

1 003 800

02 04 02

Vorbereitende Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

p.m.

2 648 703

p.m.

63 304

02 04 04 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

3 500 000

 

83 650

02 04 04 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

59 500 000

 

1 422 050

03 03 01

Abschluss der Begleitmaßnahmen zur Reform des Fusionskontrollrechts und des Kartellrechts sowie der Marktliberalisierung

400 000

 

9 560

04 01 04 04

EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

500 000

500 000

11 950

11 950

04 01 04 10

Progress — Verwaltungsausgaben

4 500 000

4 500 000

107 550

107 550

04 03 04

EURES (European Employment Services)

20 050 000

15 000 000

479 195

358 500

04 04 01 01

Beschäftigung

20 000 000

12 000 000

478 000

286 800

04 04 01 02

Sozialschutz und soziale Integrations

28 030 000

17 500 000

669 917

418 250

04 04 01 03

Arbeitsbedingungen

10 200 000

6 500 000

243 780

155 350

04 04 01 04

Nichtdiskriminierung und Vielfalt

20 520 000

13 000 000

490 428

310 700

04 04 01 05

Gleichstellung der Geschlechter

10 720 000

6 000 000

256 208

143 400

04 04 01 06

Unterstützung der Umsetzung

1 750 000

1 000 000

41 825

23 900

04 04 02 01

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

2 930 000

2 930 000

p.m.

p.m.

04 04 02 02

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

3 500 000

3 500 000

p.m.

p.m.

04 04 06

Europäisches Jahr der Chancengleichheit für alle 2007

p.m.

5 500 000

p.m.

131 450

04 04 07

Abschluss früherer Programme

20 000 000

 

478 000

06 01 04 01

Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

225 000

225 000

5 378

5 378

06 01 04 10

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

800 000

800 000

19 120

19 120

06 01 04 30

Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

6 684 000

6 684 000

159 748

159 748

06 01 04 32

Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Zuschuss im Rahmen des Programms Marco Polo II

1 353 000

1 353 000

32 337

32 337

06 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

6 788 000

6 788 000

162 233

162 233

06 01 05 02

Externes Forschungspersonal

4 300 000

4 300 000

102 770

102 770

06 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

3 200 000

3 200 000

76 480

76 480

06 02 01 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

20 750 000

20 750 000

495 925

495 925

06 02 01 02

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

9 250 000

9 250 000

221 075

221 075

06 02 02 01

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

19 800 000

19 800 000

473 220

473 220

06 02 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

6 500 000

6 840 000

155 350

163 476

06 02 02 03

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

18 000 000

20 250 000

430 200

483 975

06 02 06

Programm Marco Polo II

57 422 000

15 700 000

1 372 386

375 230

06 02 07

Abschluss des Programms Marco Polo

13 000 000

 

310 700

06 02 08 01

Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

13 287 000

13 287 000

317 559

317 559

06 02 08 02

Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

4 713 000

4 713 000

112 641

112 641

06 03 03 teilweise

TEN-T SESAR Projekt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

50 000 000

25 000 000

p.m.

p.m.

06 04 01

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006)

47 000 000

 

1 123 300

06 04 02

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006): externer Teil — Coopener

2 800 000

 

66 920

06 04 04

Abschluss des Energierahmenprogramms (1999-2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

p.m.

 

p.m.

06 04 06

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energy — Europa“

66 061 800

19 000 000

1 578 877

454 100

06 06 01

Forschung im Energiebereich

150 000 000

75 000 000

3 585 000

1 792 500

06 06 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

119 550 000

134 000 000

2 857 245

3 202 600

06 06 05 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

20 000 000

 

478 000

06 06 05 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

135 000 000

 

3 226 500

07 01 04 02

Finanzierungsinstrument für den Bevölkerungsschutz — Verwaltungsausgaben

700 000

700 000

16 730

16 730

07 03 08

Abschluss des Gemeinschaftsrahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Städteentwicklung

1 400 000

 

33 460

07 03 09 01

Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

18 440 000

18 440 000

440 716

440 716

07 03 09 02

Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

13 232 000

13 972 000

316 245

333 931

07 04 01

Finanzierungsinstrument für den Bevölkerungsschutz

20 000 000

15 000 000

478 000

358 500

07 04 03

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

3 200 000

 

76 480

08 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

120 770 000

120 770 000

2 886 403

2 886 403

08 01 05 02

Externes Forschungspersonal

38 700 000

38 700 000

924 930

924 930

08 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

60 376 000

60 376 000

1 442 986

1 442 986

08 02 01

Zusammenarbeit — Gesundheit

695 341 000

428 286 000

16 618 650

10 236 035

08 03 01

Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft, Fischerei und Biotechnologie

209 083 000

127 382 000

4 997 084

3 044 430

08 04 01

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

390 410 000

167 460 000

9 330 799

4 002 294

08 05 01

Zusammenarbeit — Energie

129 680 000

64 498 000

3 099 352

1 541 502

08 06 01

Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

219 348 000

102 591 000

5 242 417

2 451 925

08 07 01

Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

348 922 000

196 902 000

8 339 236

4 705 958

08 08 01

Zusammenarbeit — Sozial- Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

84 296 000

47 512 000

2 014 674

1 135 537

08 09 01

Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (EIB)

p.m.

146 000 000

pm

3 489 400

08 10 01

Ideen

512 504 000

318 308 000

12 248 846

7 607 561

08 11 01

Menschen

471 887 000

232 731 000

11 278 099

5 562 271

08 12 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

144 037 000

75 000 000

3 442 484

1 792 500

08 13 01

Kapazitäten — Forschung zugunsten von KMU

147 890 000

141 302 000

3 534 571

3 377 118

08 14 01

Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

10 332 000

6 000 000

246 935

143 400

08 15 01

Kapazitäten — Forschungspotenzial

29 803 000

16 500 000

712 292

394 350

08 16 01

Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

40 034 000

22 300 000

956 813

532 970

08 17 01

Kapazitäten — Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

17 391 000

9 000 000

415 645

215 100

08 18 01

Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (EIB)

p.m.

4 000 000

p.m.

95 600

08 19 01

Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

9 858 000

5 758 000

235 606

137 616

08 22 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 1999)

p.m.

 

p.m.

08 22 02 01

Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002) — EG

50 167 000

 

1 198 991

08 22 03 01

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

1 322 767 000

 

31 614 131

09 01 04 02

eContent plus — Förderung europäischer digitaler Inhalte — Verwaltungsausgaben

600 000

600 000

14 340

14 340

09 01 04 03

Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) — Förderprogramm für IKT-Politik — Verwaltungsausgaben

1 000 000

1 000 000

23 900

23 900

09 01 04 04

Mehr Sicherheit im Internet (Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien) — Verwaltungsausgaben

250 000

250 000

5 975

5 975

09 01 04 05

Media 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

1 136 000

1 136 000

27 150

27 150

09 01 04 30

Exekutivagentut „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Teilrubrik 3b

8 250 000

8 250 000

197 715

197 175

09 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

44 583 000

44 583 000

1 065 534

1 065 534

09 01 05 02

Externes Forschungspersonal

13 965 000

13 965 000

333 764

333 764

09 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

16 979 000

16 979 000

405 798

405 798

09 02 02

Mehr Sicherheit im Internet (Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien)

14 930 000

9 332 703

356 827

223 052

09 02 03 01

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

5 740 000

5 740 000

137 186

137 186

09 02 03 02

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

2 420 000

2 420 000

57 838

57 838

09 03 01

Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) — Förderprogramm für IKT-Politik

51 000 000

23 000 000

1 218 900

549 700

09 03 02

eContent plus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

42 570 000

27 000 000

1 017 423

645 300

09 03 04 01

Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

20 825 906

 

497 739

09 03 04 02

Abschluss des Programms Modinis

4 500 000

 

107 550

09 04 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

1 060 430 000

730 000 000

25 344 277

17 447 000

09 04 03 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

10 000 000

 

239 000

09 04 03 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

410 000 000

 

9 799 000

09 05 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

79 145 000

61 000 000

1 891 566

1 457 900

09 06 01

Media 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

93 794 000

70 200 000

2 241 677

1 677 780

09 06 02

Abschluss früherer Media-Programme

21 600 000

 

516 240

10 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

173 623 000

173 623 000

4 149 590

4 149 590

10 01 05 02

Externes Forschungspersonal

37 895 000

37 895 000

905 691

905 691

10 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

82 785 000

82 785 000

1 978 562

1 978 562

10 02 01

Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

29 425 000

26 828 000

703 258

641 189

10 04 01 01

Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — EG

4 600 000

 

109 940

11 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

880 000

880 000

21 032

21 032

11 01 05 02

Externes Forschungspersonal

120 000

120 000

2 868

2 868

11 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

200 000

200 000

4 780

4 780

11 05 02 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

1 500 000

 

35 850

11 05 02 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

7 000 000

 

167 300

12 01 04 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

800 000

800 000

19 120

19 120

12 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

7 300 000

7 000 000

174 470

167 300

15 01 04 14

Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben

1 530 000

1 530 000

36 567

36 567

15 01 04 22

Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

8 670 000

8 670 000

207 213

207 213

15 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Teilrubrik 1a

19 982 000

19 982 000

477 570

477 570

15 01 04 31

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Teilrubrik 3b

6 621 000

6 621 000

158 242

158 242

15 01 04 44

Programm Kultur (2007-2013) Verwaltungsausgaben

670 000

670 000

16 013

16 013

15 01 04 55

Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

780 000

780 000

18 642

18 642

15 02 02 05

Erasmus Mundus

90 892 000

85 000 000

2 172 319

2 031 500

15 02 09

Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

p.m.

90 000 000

 

2 151 000

15 02 11

Europäisches Technologieinstitut (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

2 900 000

2 900 000

p.m.

p.m.

15 02 22

Programm Lebenslanges Lernen

873 204 000

794 564 000

20 869 576

18 990 080

15 04 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich von Kultur und Sprache

13 000 000

 

310 700

15 04 44

Programm Kultur (2007-2013)

44 639 000

39 700 000

1 066 872

948 830

15 05 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

18 801 000

 

449 344

15 05 55

Jugend in Aktion

120 983 000

100 000 000

2 891 494

2 390 000

17 01 04 02

Maßnahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

1 400 000

1 400 000

p.m.

p.m.

17 01 04 03

Maßnahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

1 000 000

1 000 000

23 900

23 900

17 01 04 30

Exekutivagentur für die Programme Gesundheit und Verbraucherschutz (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 100 000

4 100 000

 

 

17 02 01

Abschluss der Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Verbraucher

2 000 000

 

47 800

17 02 02

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes

19 100 000

17 000 000

456 490

406 300

17 03 01 01

Abschluss des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)

p.m.

45 000 000

p.m.

1 075 500

17 03 03 01

Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

20 700 000

20 700 000

494 730

494 730

17 03 03 02

Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

18 400 000

18 400 000

439 760

439 760

17 03 06

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

45 200 000

3 000 000

p.m.

p.m.

17 03 07 01

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

42 121 000

42 121 000

p.m.

p.m.

17 03 07 02

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen des Titels 3 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

21 379 000

21 379 000

p.m.

p.m.

18 01 04 12

Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

300 000

300 000

7 170

7 170

18 01 04 15

Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

50 000

50 000

p.m.

p.m.

18 04 01

Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

p.m.

2 000 000

p.m.

47 800

18 04 07

Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

14 400 000

8 145 000

344 160

194 666

18 07 03

Drogenprävention und -aufklärung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

3 000 000

1 900 000

p.m.

p.m.

19 06 05

Interventionen des Katastrophenschutzes in Drittländern

6 000 000

5 700 000

143 400

136 230

26 01 04 01

Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDAbc) — Verwaltungsausgaben

800 000

800 000

19 120

19 120

26 03 01 02

Abschluss früherer IDA-Programme

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

26 03 01 01

Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDAbc)

21 000 000

23 280 085

501 900

556 394

29 01 04 01

Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)  (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

3 616 000

3 616 000

p.m.

p.m.

29 01 04 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)  (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

350 000

350 000

p.m.

p.m.

29 02 01

Abschluss der Politik der statistischen Information (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

p.m.

24 000 000

p.m.

430 200

29 02 03

Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)  (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

45 200 000

6 000 000

p.m.

p.m.

29 02 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)  (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 19 20 21 22 25 26 29 31 32 33 34 35 36 37 38 47 48 51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 81 82 83 87 88 91 92 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 131 133 134 137 138 139 140 145 146 149 150 153 154 155 156 161 162 163 166 167 170 171 172 173 178 179 180 181 186 187 190 191 192 193 198 200 201 204 205 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 228 230 231 234 235 236 237 238 239 240 241 242 252 253 254 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 278 279 280 281 282 283 284 285 294 295 296 297 298 299 300 301 310 311 312 313 314 315 322 323 324 325 330 331 332 333 338 339 340 341 346 347 348 349 354 355 358 359 360 363 364 367 368 371 372 373 374 379 380 383 384 387 388 391 392 393 394 399 401 402 403 404 409 410 411 415 417 418 419 423 424 427 429 430 431 432 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465)

4 650 000

558 000

p.m.

p.m.

 

OPERATIVER TEIL INSGESAMT

8 250 571 800

8 330 774 397

190 185 608

194 626 098

 

INSGESAMT

8 887 207 800

8 967 410 397

192 711 040

197 151 530

LISTE DER HAUSHALTSLINIEN, DIE DEN BEWERBERLÄNDERN OFFEN STEHEN

(HR = Kroatien; FYROM = ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; TR = Türkei) (Mio. EUR)

01 04 04

Teilnehmerstaaten

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

Haushaltsplan 2008: 143,000

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


02 02 01, 02 01 04 04 und 02 01 04 30

Teilnehmerstaaten

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

Haushaltsplan 2008: 140,300

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


02 04 01 01

Teilnehmerstaaten

Weltraumforschung

Haushaltsplan 2008: 101,061

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


02 04 01 02

Teilnehmerstaaten

Sicherheitsforschung

Haushaltsplan 2008: 98,717

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


02 04 03

Teilnehmerstaaten

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Haushaltsplan 2008: p.m.

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


04 04 01 und 04 01 04 10

Teilnehmerstaaten

Fortschritt

Haushaltsplan 2008: 95,720

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


06 02 06, 06 01 04 01 und 06 01 04 32

Teilnehmerstaaten

Programm Marco Polo

Haushaltsplan 2008: 59,000

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


06 04 06, 06 01 04 10 und 06 01 04 30

Teilnehmerstaaten

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

Haushaltsplan 2008: 73,546

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


07 03 07 und 07 01 04 01

Teilnehmerstaaten

LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

Haushaltsplan 2008: 265,944

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


07 03 09 01 und 07 03 09 02

Teilnehmerstaaten

Europäische Umweltagentur

Haushaltsplan 2008: 31,672

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


07 04 01, 19 06 05 und 07 01 04 02

Teilnehmerstaaten

Finanzierungsinstrument für den Bevölkerungsschutz

Haushaltsplan 2008: 18,590

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


09 02 02 und 09 01 04 04

Teilnehmerstaaten

Mehr Sicherheit im Internet

Haushaltsplan 2008: 15,180

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


09 03 01 and 09 01 04 03

Teilnehmerstaaten

Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

Haushaltsplan 2008: 52,000

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


09 03 02 und 09 01 04 02

Teilnehmerstaaten

eContent plus

Haushaltsplan 2008: 43,170

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


09 06 01, 09 01 04 05 und 09 01 04 30

Teilnehmerstaaten

Media 2007

Haushaltsplan 2008: 103,180

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


14 04 02 und 14 01 04 02 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Zoll 2008-2013

Haushaltsplan 2008: 43,000

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

0,080

p.m.

0,160

0,240

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


14 05 03 und 14 01 04 02 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Fiscalis 2013

Haushaltsplan 2008: 20,600

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

0,090

p.m.

0,100

0,190

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


15 02 22, 15 01 04 22 und 15 01 04 30 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Programm Lebenslanges Lernen

Haushaltsplan 2008: 898,978

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


15 04 44, 15 01 04 44 und 15 01 04 31 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Kultur (2007-2013)

Haushaltsplan 2008: 48,793

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


15 05 55, 15 01 04 55 und 15 01 04 31 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Jugend in Aktion

Haushaltsplan 2008: 124,900

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


15 06 66, 15 01 04 66, 04 04 09 und 15 01 04 31 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Europa für Bürgerinnen und Bürger

Haushaltsplan 2008: 30,160

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


17 02 02, 17 01 04 03 (teilweise) und 17 01 04 30 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Verbraucherschutz:

Haushaltsplan 2008: 20,100

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


17 03 06, 17 01 04 02 (teilweise) und 17 01 04 30 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Öffentliches Gesundheitswesen

Haushaltsplan 2008: 50,700

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


26 01 04 01 und 26 03 01 01

Teilnehmerstaaten

Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDAbc)

Haushaltsplan 2008: 21,800

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


7. FTE-Rahmenprogramm — EG (nichtnukleare Forschung)

Teilnehmerstaaten

Haushaltsplan 2008: 5 594,275

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


7. FTE-Rahmenprogramm — EAG (Nuklearforschung)

Teilnehmerstaaten

Haushaltsplan 2008: 495,986

HR

FYROM

TR

Beiträge insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN — ANLEIHEN UND DARLEHEN MIT GARANTIE AUS DEM GESAMTHAUSHALTSPLAN

A. EINLEITUNG

Dieser Anhang wurde gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 zur Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9) zusammengestellt.

Er enthält Informationen über die Höhe der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt: Darlehen zur Zahlungsbilanzstützung sowie Anleihetransaktionen zur Finanzierung von Finanzhilfen an Drittländer, Euratom-Anleihen für Darlehen, die einen Finanzierungsbeitrag zur Verbesserung des Wirkungsgrads und der Sicherheit von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern leisten, sowie Darlehen der Europäischen Investitionsbank in bestimmten Drittländern.

Am 31. Dezember 2006 belief sich der ausstehende Gesamtbetrag der Transaktionen mit einer Garantie aus dem Gesamthaushalt auf 16 198 000 000 EUR; davon entfielen 5 283 000 000 EUR auf die Mitgliedstaaten (einschließlich Bulgarien und Rumänien) und 10 915 000 000 EUR auf Drittländer (gerundete Zahlen, Euro-Wechselkurse vom 31. Dezember 2006).

B. KURZE DARSTELLUNG DER VERSCHIEDENEN ARTEN VON ANLEIHEN UND DARLEHEN MIT GARANTIE AUS DEM GESAMTHAUSHALT

I. EINHEITLICHES SYSTEM DES MITTELFRISTIGEN FINANZIELLEN BEISTANDS ZUR STÜTZUNG DER ZAHLUNGSBILANZEN DER MITGLIEDSTAATEN

1. Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

2. Beschreibung

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 kann die Europäische Union Mitgliedstaaten, die von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind, Darlehen gewähren. Nur die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können diese Gemeinschaftsfazilität in Anspruch nehmen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden können, ist auf 12 000 000 000 EUR begrenzt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Da die Anleihen und Darlehen zu gleichen Bedingungen aufgenommen bzw. gewährt werden, beschränken sich die haushaltsmäßigen Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners. Am 31. Dezember 2006 war der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen dieses Instruments vollständig getilgt.

II. EURATOM-ANLEIHEN UND -DARLEHEN

Siehe Punkt 6.2.7.

III. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER GEMEINSCHAFT ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DRITTLÄNDER DES MITTELMEERRAUMS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

2. Beschreibung

Der Rat hat am 10. Dezember 2007 eine Makrofinanzhilfe für Libanon in Höhe von bis zu 50 000 000  EUR genehmigt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

IV. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER GEMEINSCHAFT ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DRITTLÄNDER MITTEL- UND OSTEUROPAS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 97/472/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 61).

Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27).

Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29).

2. Beschreibung

Am 22. Juli 1997 beschloss der Rat eine langfristige Finanzhilfe für Bulgarien im Gesamtbetrag von bis zu 250 Mio. EUR, die in zwei Teilbeträgen ausgezahlt werden sollte (BULGARIEN III). Den ersten Teilbetrag von 125 Mio. EUR erhielt Bulgarien am 10. Februar 1998; die Auszahlung des zweiten Teilbetrags von 125 Mio. EUR erfolgte am 22. Dezember 1998.

Am 8. November 1999 beschloss der Rat eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien im Umfang von bis zu 100 Mio. EUR (BULGARIEN IV). Das Darlehen wurde in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Den ersten Teilbetrag von 40 Mio. EUR erhielt Bulgarien am 21. Dezember 1999. Der zweite Teilbetrag (60 Mio. EUR) wurde am 29. September 2000 ausgezahlt.

Am 8. November 1999 beschloss der Rat eine Finanzhilfe für Rumänien in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 200 Mio. EUR und einer Laufzeit von maximal zehn Jahren (RUMÄNIEN IV). Der erste Teilbetrag von 100 Mio. EUR wurde am 29. Juni 2000 ausgezahlt. Der zweite Teilbetrag (50 Mio. EUR) wurde am 17. Juli 2003 ausgezahlt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an Bulgarien und Rumänien keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

V. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER GEMEINSCHAFT ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DIE STAATEN DER GEMEINSCHAFT UNABHÄNGIGER STAATEN UND DIE MONGOLEI

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 95/442/EG des Rates vom 23. Oktober 1995 über eine weitere Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 63).

Beschluss 96/242/EG des Rates vom 25. März 1996 über eine weitere Finanzhilfe für die Republik Moldau (ABl. L 80 vom 30.3.1996, S. 60).

Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37).

Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine weitere Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45), geändert durch den Beschluss 2002/639/EG (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

2. Beschreibung

Am 23. Oktober 1995 hat der Rat beschlossen, eine Gemeinschaftsgarantie für eine weitere Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten der Ukraine zu gewähren.

Es handelt sich um ein Darlehen mit einem Kapitalhöchstbetrag von 200 000 000 EUR und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren, das in zwei Tranchen ausgezahlt werden soll.

Die Hälfte der ersten Tranche, d. h. 50 000 000 EUR der vorgesehenen 100 000 000 EUR, wurde im August 1996 ausgezahlt und am 29. August 2006 vollständig zurückbezahlt. Die zweite Hälfte wurde im Dezember 1996 ausgezahlt und am 30. Oktober 2006 vollständig zurückbezahlt. Die zweite Tranche von 100 000 000 EUR wurde am 25. September 1997 ausgezahlt und am 25. September 2007 vollständig zurückbezahlt.

Der Rat hat am 17. November 1997 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine außerordentliche Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten von Armenien und Georgien zu gewähren. Es handelt sich um Darlehen mit einem Kapitalhöchstbetrag von 142 Mio. EUR für Georgien und von 28 Mio. EUR für Armenien, beide mit einer Laufzeit von bis zu fünfzehn Jahren.

Den ersten Teilbetrag von 110 Mio. EUR erhielt Georgien am 24. Juli 1998. Die zweite Tranche muss nicht mehr gezahlt werden.

Das Darlehen in Höhe von 28 Mio. EUR an Armenien wurde am 30. Dezember 1998 gezahlt und bis Dezember 2005 vollständig getilgt.

Der Rat hat am 15. Oktober 1998 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine dritte Anleihe-/ Darlehenstransaktion zugunsten der Ukraine (UKRAINE III) zu gewähren. Vorgesehen war ursprünglich ein Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 150 Mio. EUR und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren. Die erste Tranche von 58 Mio. EUR wurde am 30. Juli 1999 ausgezahlt. Die Auszahlung des nach dem Beschluss 2002/639/EG noch ausstehenden Restbetrags von 110 Mio. EUR ist nicht mehr vorgesehen.

Am 20. März 2000 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Tadschikistans. Es handelt sich um ein Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 75 Mio. EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren. 2001 wurde ein Darlehen in Höhe von 60 Mio. EUR ausgezahlt. Die zweite Tranche muss nicht mehr gezahlt werden.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

VI. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER GEMEINSCHAFT ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DIE LÄNDER DES WESTLICHEN BALKANRAUMS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59).

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57), geändert durch den Beschluss 2001/899/EG (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 28).

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31), geändert durch den Beschluss 2001/900/EG (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 29).

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38), geändert durch den Beschluss 2001/901/EG (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 30).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25), zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/862/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 81).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28), geändert durch den Beschluss 2004/861/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 80).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

2. Beschreibung

Der Rat hat am 22. Juli 1997 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe- und Darlehenstransaktion zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EJRM I) zu gewähren.

Es handelt sich um eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 40 Mio. EUR und einer Laufzeit von fünfzehn Jahren.

Die erste Tranche von 25 Mio. EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde am 30. September 1997 an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgezahlt. Sie ist ab dem 11. Jahr innerhalb von fünf Jahren zurückzuzahlen.

Die zweite Tranche (15 Mio. EUR) wurde am 13. Februar 1998 ausgezahlt und ist ab dem 11. Jahr in fünf gleich hohen Jahresbeträgen zurückzuzahlen.

Am 10. Mai 1999 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Bosniens und Herzegowinas in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 20 Mio. EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren (BOSNIEN I).

Die erste Tranche von 10 Mio. EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde am 21. Dezember 1999 an Bosnien und Herzegowina ausgezahlt. Die zweite Tranche von 10 Mio. EUR wurde 2001 ausgezahlt.

Am 8. November 1999 hat der Rat beschlossen, eine neuerliche Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/ Darlehenstransaktion zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu gewähren. Es handelt sich um eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 50 Mio. EUR und einer Laufzeit von bis zu fünfzehn Jahren (EJRM II).

Die erste Tranche von 10 Mio. EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde im Januar 2001 an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgezahlt, die zweite Tranche von 12 Mio. EUR im Januar 2002, die dritte Tranche von 10 Mio. EUR im Juni 2003 und die vierte Tranche von 18 Mio. EUR im Dezember 2003.

Am 16. Juli 2001 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten der Bundesrepublik Jugoslawien in Form eines langfristigen Darlehens mit einen Kapitalbetrag von bis zu 225 Mio. EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren (SERBIEN-UND-MONTENEGRO I). Das Darlehen wurde in einer Tranche im Oktober 2001 ausgezahlt.

Am 5. November 2002 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Bosniens und Herzegowinas in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 20 Mio. EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren (BOSNIEN II).

Die erste Tranche von 10 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren wurde 2004 an Bosnien und Herzegowina ausgezahlt und die zweite Tranche wurde 2006 ausgezahlt.

Am 5. November 2002 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Serbiens und Montenegros in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 55 Mio. EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren (SERBIEN-UND-MONTENEGRO II).

Die erste Tranche von 10 Mio. EUR und die zweite Tranche von 30 Mio. EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurden 2003 an Serbien und Montenegro ausgezahlt, die dritte Tranche von 15 Mio. EUR 2005.

Das Darlehen an Albanien über 9 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren (ALBANIEN IV) wurde 2006 vollständig ausgezahlt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

VII. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE EURATOM-ANLEIHEN ZUR FINANZIERUNG DER VERBESSERUNG DES WIRKUNGSGRADES UND DER SICHERHEIT VON KERNKRAFTANLAGEN DER MITTEL- UND OSTEUROPÄISCHEN LÄNDER UND DIE LÄNDER DER GUS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

2. Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 94/179/Euratom dehnt die Europäische Union die Euratom-Anleihen auf die Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit von Kernkraftanlagen der mittel- und osteuropäischen Länder und der GUS aus.

Der Höchstbetrag der Euratom-Anleihen für die Mitgliedstaaten und die Drittländer bleibt auf insgesamt 4 Milliarden EUR begrenzt.

Im Jahr 2000 beschloss die Kommission ein Darlehen für Kosloduj in Bulgarien (212 500 000 EUR), und die letzte Zahlung erfolgte 2006. Im Jahr 2000 beschloss die Kommission ein Darlehen für K2R4 in der Ukraine, doch wurde der Darlehensbetrag 2004 auf den Euro-Gegenwert von 83 Mio. USD herabgesetzt. 2007 erhielt K2R4 ein Darlehen in Höhe von 39 Mio. EUR (erste Tranche) gemäß dem Kommissionsbeschluss von 2004. 2004 beschloss die Kommission ein Darlehen für Cernavodă in Rumänien (223 500 000 EUR). Eine erste Tranche in Höhe von 100 Mio. EUR und eine zweite Tranche in Höhe von 90 Mio. EUR wurden 2005 ausgezahlt; die letzte Tranche in Höhe von 33,5 Mio. EUR wurde 2006 gezahlt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an Bulgarien und Rumänien keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

VIII. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN DRITTLÄNDER IM MITTELMEERRAUM

1. Rechtsgrundlage

Einige der von den nachfolgenden Rechtsgrundlagen erfassten Länder sind nun Mitgliedstaaten oder werden als Heranführungsländer betrachtet. Außerdem können sich die Bezeichnungen der Staaten seit Verabschiedung der betreffenden Rechtsgrundlagen geändert haben.

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 („Mittelmeerprotokolle“).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau im Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/484/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 14).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Wiederaufbauvorhaben in den erdbebengeschädigten Regionen der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24), zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Gemäß dem vorstehend erwähnten Beschluss des Rates vom 8. März 1977 übernimmt die Europäische Union die Garantie für Darlehen, die die Europäische Investitionsbank im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Europäischen Union gegenüber den Mittelmeerländern gewährt.

Dieser Beschluss war die Grundlage für den am 30. Oktober 1978 in Brüssel bzw. am 10. November 1978 in Luxemburg unterzeichneten Bürgschaftsvertrag zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank, der eine Globalgarantie in Höhe von 75 % für alle Kredite vorsah, die im Rahmen der Darlehenstransaktionen in folgenden Ländern bereitgestellt werden: Malta, Tunesien, Algerien, Marokko, Portugal (Finanzprotokoll, Soforthilfe), Türkei, Zypern, Ägypten, Jordanien, Syrien, Israel, Griechenland, das ehemalige Jugoslawien und Libanon.

Der Bürgschaftsvertrag wird bei jedem neuen Finanzprotokoll verlängert.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 70 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 1999/786/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 18. April 2000 in Brüssel bzw. am 23. Mai 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

3. Beschreibung

Im Rahmen der Finanzprotokolle mit den Drittländern des Mittelmeerraums sind Gesamtbeträge für Darlehen festgesetzt worden, die gegebenenfalls von der Europäischen Investitionsbank aus ihren eigenen Mitteln gewährt werden. Die Europäische Investitionsbank gewährt Darlehen für Vorhaben in Bereichen, die zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Länder beitragen können: Verkehrsinfrastruktur, Häfen, Wasserversorgung, Energieerzeugung und -beförderung, landwirtschaftliche Vorhaben, Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern zu verlängern: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei, Gaza-Streifen und Westjordanland. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 Mio. EUR beschränkt, davon 2 310 Mio. EUR für die vorgenannten Mittelmeerländer. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 29. November 1999 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Wiederaufbauvorhaben in den erdbebengeschädigten Regionen der Türkei. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 600 Mio. EUR für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 29. November 1999 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine neuerliche Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei, Gaza-Streifen und Westjordanland. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Garantie ist auf 65 % der für Darlehen bereitgestellten Gesamtmittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Sie gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Der Rat hat am 4. Dezember 2000 beschlossen, ein Sonderaktionsprogramm der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei einzurichten. Der Gesamtbetrag dieser Darlehen beläuft sich auf maximal 450 Mio. EUR.

Mit dem Beschluss 2005/47/EG wurde das regionale Mandat für den Mittelmeerraum dahingehend umstrukturiert, dass Zypern, Malta und die Türkei ausgeschlossen wurden, die bis dahin unter das Mandat „Südöstliche Nachbarländer“ fielen.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern gewährt: Algerien, Ägypten, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen (Förderfähigkeit vom Rat festzustellen), Marokko, Syrien, Tunesien. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners,

die Gewährung von zweiprozentigen Zinszuschüssen in bestimmten Fällen in Form nicht rückzahlbarer Hilfen im Rahmen der in den Finanzprotokollen vorgesehenen Gesamtbeträge.

Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an neue Mitgliedstaaten keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

IX. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN LÄNDER IN MITTEL- UND OSTEUROPA UND IM WESTLICHEN BALKANRAUM

1. Rechtsgrundlage

Einige der von den nachfolgenden Rechtsgrundlagen erfassten Länder sind nun Mitgliedstaaten oder werden als Heranführungsländer betrachtet. Außerdem können sich die Bezeichnungen der Staaten seit Verabschiedung der betreffenden Rechtsgrundlagen geändert haben.

Beschluss des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank vom 29. November 1989 betreffend die Transaktionen der Bank in Ungarn und Polen.

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für Verluste der Europäischen Investitionsbank im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für Verluste der Europäischen Investitionsbank im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für Verluste der Europäischen Investitionsbank im Rahmen von Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für Verluste der Europäischen Investitionsbank im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien Estland, Lettland, Litauen und Albanien (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG, um die der Europäischen Investitionsbank gewährte Garantie der Gemeinschaft auf Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina auszudehnen (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24), zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/174/EG, ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG mit Blick auf die Ausdehnung der der Europäischen Investitionsbank gewährten Garantie auf Darlehen für Vorhaben zugunsten Kroatiens (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 90/62/EWG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 24. April 1990 in Brüssel bzw. am 14. Mai 1990 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag für die Darlehen an Ungarn und Polen und am 31. Juli 1991 in Brüssel und in Luxemburg ein Zusatzvertrag zur Ausdehnung der Garantie auf die Darlehen an die Tschechoslowakei, Rumänien und Bulgarien unterzeichnet.

Dieser Garantieübernahmevertrag war Gegenstand eines am 19. Januar 1993 in Brüssel bzw. am 4. Februar 1993 in Luxemburg unterzeichneten Rechtstextes, mit dem die Tschechische Republik und die Slowakische Republik ab 1. Januar 1993 an die Stelle der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik treten.

Der Beschluss 93/696/EG bildet die Grundlage eines Garantieübernahmevertrags, der am 22. Juli 1994 in Brüssel bzw. am 12. August 1994 in Luxemburg zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank unterzeichnet wurde.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund der Beschlüsse 98/348/EG und 98/729/EG des Rates wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG des Rates wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

3. Beschreibung

Gemäß einer Aufforderung des Rates vom 9. Oktober 1989 hat der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank am 29. November 1989 beschlossen, die Bank zu ermächtigen, Darlehen aus Eigenmitteln zu gewähren, um Investitionsvorhaben in Ungarn und Polen in einem Gesamtbetrag von bis zu 1 Milliarde EUR zu finanzieren. Diese Darlehen werden zur Finanzierung von Investitionsvorhaben gewährt, die den normalerweise von der Bank angewandten Kriterien bei Gewährung von Darlehen aus Eigenmitteln entsprechen.

Am 14. Mai 1991 und am 15. März 1993 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Parlaments beschlossen, diese Garantie auf etwaige Darlehen der Europäischen Investitionsbank in den anderen Ländern Mittel- und Osteuropas (Tschechoslowakei, Bulgarien, Rumänien) für einen Zeitraum von zwei Jahren (Höchstbetrag: 700 Mio. EUR) auszudehnen.

Am 13. Dezember 1993 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Parlaments beschlossen, der Europäischen Investitionsbank nochmals eine Garantie der Europäischen Union für die Darlehen zugunsten von Vorhaben in Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien in Höhe von 3 Milliarden EUR während eines Zeitraums von drei Jahren zu gewähren.

Die Garantie aus dem Haushalt deckt den gesamten Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen, damit verbundene Kosten) im Zusammenhang mit diesen Darlehen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine Verlängerung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Albanien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und Slowenien. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 Mio. EUR beschränkt, davon 3 520 Mio. EUR für die vorgenannten mittel- und osteuropäischen Länder. Die Garantie gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Am 19. Mai 1998 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 150 Mio. EUR für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 1998 beschränkt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Am 14. Dezember 1998 beschloss der Rat eine Änderung des Beschlusses 97/256/EG, um die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Bosnien und Herzegowina auszudehnen. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 100 Mio. EUR für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 22. Dezember 1998 beschränkt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine Verlängerung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und Slowenien. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Die Laufzeit ist auf sieben Jahre, vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007, festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Am 7. November 2000 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien auszudehnen.

Am 6. November 2000 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien auszudehnen.

Mit dem Beschluss 2005/47/EG wurde das regionale Mandat für den Mittelmeerraum dahingehend umstrukturiert, dass Zypern, Malta und die Türkei ausgeschlossen wurden, die bis dahin unter das Mandat „Südöstliche Nachbarländer“ fielen.

Mit dem Beschluss 2006/1016 wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den Bewerberländern Kroatien, Türkei und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie in den potenziellen Bewerberländern Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und Kosovo gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an neue Mitgliedstaaten keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

X. GARANTIELEISTUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR ETWAIGE VERLUSTE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AUS DARLEHEN FÜR VORHABEN IN BESTIMMTEN LÄNDERN ASIENS UND LATEINAMERIKAS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Hinduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru, El Salvador, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24), zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 93/115/EWG des Rates wurde von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 4. November 1993 in Brüssel bzw. am 17. November 1993 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 96/723/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 18. März 1997 in Brüssel bzw. am 26. März 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG des Rates wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG des Rates wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

3. Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 93/115/EWG übernimmt die Europäische Union fallweise die Garantie der von der Europäischen Investitionsbank in Drittländern, mit denen die Europäische Union Kooperationsabkommen geschlossen hat, zu vergebenden Darlehen.

Für einen Zeitraum von drei Jahren wird das Gesamtvolumen der Darlehen durch den Beschluss 93/115/EWG auf 250 Mio. EUR pro Jahr begrenzt.

Am 12. Dezember 1996 gewährte der Rat der EIB eine hundertprozentige Garantie der Gemeinschaft für Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas), mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Diese Garantie war auf einen Darlehensgesamtbetrag von 275 Mio. EUR beschränkt, der 1996 vergeben werden sollte (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Ländern Lateinamerikas und Asiens zu verlängern: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Salvador, Uruguay, Venezuela, Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 Mio. EUR beschränkt, davon 900 Mio. EUR für die vorgenannten Länder Asiens und Lateinamerikas. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1997 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Ländern Lateinamerikas und Asiens zu verlängern: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela, Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Laos, Macao, Malaysia, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Thailand, Vietnam und Jemen. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Laufzeit ist auf sieben Jahre, vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007, festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den lateinamerikanischen Ländern Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela, in den asiatischen Ländern Afghanistan*, Bangladesch, Bhutan*, Brunei, Kambodscha*, China, Indien, Indonesien, Irak*, Südkorea, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan*, Thailand, Vietnam, Jemen sowie den zentralasiatischen Ländern Kasachstan*, Kirgisistan*, Turkmenistan* und Usbekistan* (* Förderfähigkeit vom Rat festzustellen) gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

XI. GARANTIELEISTUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR ETWAIGE VERLUSTE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AUS DARLEHEN FÜR VORHABEN IM SÜDKAUKASUS, IN RUSSLAND, BELARUS, MOLDAU UND DER UKRAINE

1. Rechtsgrundlage

Mit dem Beschluss 2001/777/EG des Rates wurde der Europäischen Investitionsbank eine hundertprozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension gewährt.

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11). Vom 31. Dezember 2006 an und infolge des Kommissionsbeschlusses C(2005) 1499 fallen nur Russland und die Ukraine unter diesen Ratsbeschluss.

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 2001/777/EG des Rates wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 6. Mai 2002 in Brüssel bzw. am 7. Mai 2002 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/48/EG des Rates wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 21. Dezember 2005 in Brüssel bzw. am 9. Dezember 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

3. Beschreibung

Am 6. November 2001 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension. Die Kreditobergrenze beträgt insgesamt 100 Mio. EUR. Der EIB wurde in diesem Fall eine Gemeinschaftsgarantie in Höhe von 100 % gewährt.

Am 22. Dezember 2005 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus. Die Kreditobergrenze beträgt insgesamt 100 Mio. EUR. Der EIB wurde in diesem Fall eine Gemeinschaftsgarantie in Höhe von 100 % gewährt.

Auf der Grundlage des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 21. Dezember 2005 in Brüssel bzw. am 9. Dezember 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, mit dem die Bürgschaft auf 100 % angehoben wurde.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den osteuropäischen Ländern Republik Moldau, Ukraine und Belarus (Förderfähigkeit vom Rat festzustellen), in den südkaukasischen Staaten Armenien, Aserbaidschan und Georgien sowie in Russland gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds in Höhe von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

XII. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN SÜDAFRIKA

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24), zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Heranführungsländer, Nachbarschafts- und Partnerschaftsländer, Asien und Lateinamerika und die Republik Südafrika) (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 95/207/EG des Rates wurde von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 4. Oktober 1995 in Brüssel bzw. am 16. Oktober 1995 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG des Rates wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG des Rates wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19 Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24 Juli 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

3. Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 95/207/EG übernimmt die Europäische Union die Garantie für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Südafrika für einen Gesamtbetrag von maximal 300 Mio. EUR.

Die Garantie aus dem Gemeinschaftshaushalt deckt den gesamten Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen, Nebenkosten) in Verbindung mit diesen Darlehen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in der Republik Südafrika zu verlängern. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 Mio. EUR beschränkt, davon 375 Mio. EUR für die Republik Südafrika. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Juli 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in der Republik Südafrika zu verlängern. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Laufzeit ist auf den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Januar 2007 festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds in Höhe von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

C. VORAUSSCHÄTZUNGEN FÜR NEUE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN 2007 UND 2008

Die nachstehende Übersicht enthält ungefähre Angaben zu möglichen neuen Anleihen und Darlehensauszahlungen (mit Garantie aus dem Gesamthaushalt) in den Jahren 2007 und 2008.

Anleihen und Darlehensauszahlungen in den Jahren 2007 und 2008

(in Mio. EUR)

Instrument

2007

2008

A. EG- und Euratom-Anleihen/Darlehen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt

1. Finanzhilfen der Gemeinschaft für Drittländer

 

 

Beschlossene Transaktionen:

 

 

Libanon (466)

 

50

2. Euratom-Darlehen

39

23

Zwischensumme

39

73

B. Darlehen der Europäischen Investitionsbank mit Garantie aus dem Gesamthaushalt an

1. Mittelmeerländer

1,065

1,200

2. Südöstliche Nachbarländer (einschließlich Türkei)

1,362

600

3. Asien und Lateinamerika

150

220

4. Republik Südafrika

230

140

5. Russland, Belarus, Moldau und Ukraine

230

 

6. Kandidatenländer

1,234

1,293

7. Potenzielle Bewerberländer, Russland und die östlichen Nachbarländer

0

 

Zwischensumme

4,271

3,453

Gesamtbetrag

4,310

3,526

D. LAUFENDE KAPITALTRANSAKTIONEN UND SCHULDENDIENST

ÜBERSICHT 1 — AUFGENOMMENE ANLEIHEN

Kapitaltransaktionen und Verwaltung der Anleihen

(in Mio. EUR)

Instrument und Jahr der Unterzeichnung

Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

Ursprünglicher bis 31. Dezember 2007 vereinnahmter Betrag

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2007

Tilgung

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember

Zinsen

2008

2009

2008

2009

2007

2008

2009

1. Euratom

1977

95,3

23,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1978

70,8

45,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1979

151,6

43,6

 

 

 

 

 

 

 

 

1980

183,5

74,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1981

360,4

245,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1982

354,6

249,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1983

366,9

369,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1984

183,7

207,1

 

 

 

 

 

 

 

 

1985

208,3

179,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1986

575,0

445,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1987

209,6

329,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1988

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1989

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1990

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1998

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

40,0

40,0

40,0

 

 

40,0

40,0

2,3

2,3

2,3

2002

40,0

40,0

39,3

1,5

1,5

37,8

36,3

1,5

1,8

1,8

2003

25,0

25,0

25,0

1,3

2,5

23,7

21,1

1,0

1,3

1,1

2004

65,0

65,0

65,0

 

1,8

65,0

63,2

2,5

3,1

3,2

2005

215,0

215,0

215,0

 

 

215,0

215,0

8,4

10,2

10,4

2006

51,0

51,0

51,0

 

 

51,0

51,0

1,9

2,5

2,5

2007

39,0

39,0

39,0

1,9

3,9

37,1

33,2

0,8

1,9

1,8

Insgesamt

3 234,7

475,0

474,3

4,7

9,7

469,6

459,8

18,4

23,1

23,1

2. Makro-Finanzhilfe (MFH) für Drittländer und Nahrungsmittelhilfe für Länder der ehemaligen Sowjetunion

1990

350,0

350,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

945,0

945,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

1 671,0

1 671,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

659,0

659,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

400,0

400,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

410,0

410,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

155,0

155,0

 

 

 

 

 

0,6

 

 

1997

445,0

445,0

25,0

5,0

5,0

20,0

15,0

1,7

1,2

0,9

1998

153,0

153,0

135,0

62,5

25,0

72,5

47,5

7,2

5,5

3,3

1999

108,0

108,0

59,0

24,5

24,5

34,5

10,0

3,2

2,8

1,6

2000

160,0

160,0

120,0

40,0

40,0

80,0

40,0

5,8

5,1

3,2

2001

305,0

305,0

273,0

 

 

273,0

273,0

10,8

13,0

13,0

2002

12,0

12,0

12,0

 

 

12,0

12,0

0,4

0,5

0,6

2003

118,0

118,0

118,0

 

 

118,0

118,0

4,7

5,5

5,6

2004

10,0

10,0

10,0

 

 

10,0

10,0

0,4

0,5

0,5

2005

15,0

15,0

15,0

 

 

15,0

15,0

0,6

0,6

0,6

2006

19,0

19,0

19,0

 

 

19,0

19,0

0,7

0,9

0,9

Insgesamt

5 935,0

5 916,0

786,0

132,0

94,5

654,0

559,5

35,5

35,6

30,2

3. Währungsspezifische Aufschlüsselung der Gesamtsumme

EUR

 

 

1 260,3

136,7

104,2

1 123,6

1 019,3

53,9

58,7

53,3

Insgesamt

 

 

1 260,3

136,7

104,2

1 123,6

1 019,3

53,9

58,7

53,3


ÜBERSICHT 2 — AUFGENOMMENE ANLEIHEN

Kapitaltransaktionen und Verwaltung der Anleihen

(in Mio. EUR)

Instrument und Jahr der Unterzeichnung

Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

Ursprünglicher bis 31. Dezember 2007 vereinnahmter Betrag

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2007

Tilgung

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember

Zinsen

2008

2009

2008

2009

2007

2008

2009

1. Euratom

1977

98,3

119,4

 

 

 

 

 

 

 

 

1978

72,7

95,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1979

152,9

170,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1980

183,5

200,7

 

 

 

 

 

 

 

 

1981

362,3

430,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1982

355,4

438,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1983

369,1

400,1

 

 

 

 

 

 

 

 

1984

205,0

248,7

 

 

 

 

 

 

 

 

1985

337,8

389,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1986

594,4

500,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1987

674,6

900,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1988

88,0

70,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1989

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1990

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

48,5

47,4

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1998

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

40,0

40,0

40,0

 

 

40,0

40,0

2,3

2,3

2,3

2002

40,0

40,0

39,3

1,5

1,5

37,8

36,3

1,5

1,8

1,8

2003

25,0

25,0

25,0

1,3

2,5

23,7

21,1

1,0

1,3

1,1

2004

65,0

65,0

65,0

 

1,8

65,0

63,2

2,4

3,0

3,1

2005

215,0

215,0

215,0

 

0

215,0

215,0

8,2

10,0

10,2

2006

51,0

51,0

51,0

 

0

51,0

51,0

1,9

2,4

2,4

2007

39,0

39,0

39,0

1,9

3,9

37,1

33,2

0,8

1,9

1,8

Insgesamt

4 017,5

4 488,3

474,3

4,7

9,7

469,6

459,8

18,1

22,7

22,7

2. Makro-Finanzhilfe (MFH) für Drittländer und Nahrungsmittelhilfe für Länder der ehemaligen Sowjetunion

1990

350,0

350,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

945,0

945,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

1 671,0

1 671,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

659,0

659,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

400,0

400,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

410,0

410,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

155,0

155,0

 

 

 

 

 

0,6

 

 

1997

195,0

195,0

25,0

5,0

5,0

20,0

15,0

1,7

1,2

0,9

1998

403,0

403,0

135,0

62,5

22,0

72,5

50,5

7,1

5,5

3,3

1999

108,0

108,0

59,0

24,5

27,5

34,5

7,0

3,7

3,4

2,2

2000

160,0

160,0

120,0

40,0

40,0

80,0

40,0

5,8

5,0

3,2

2001

305,0

305,0

273,0

0

0

273,0

273,0

10,7

12,9

13,0

2002

12,0

12,0

12,0

0

0

12,0

12,0

0,4

0,5

0,6

2003

118,0

118,0

118,0

0

0

118,0

118,0

4,7

5,5

5,5

2004

10,0

10,0

10,0

0

0

10,0

10,0

0,3

0,4

0,4

2005

15,0

15,0

15,0

0

0

15,0

15,0

0,6

0,6

0,6

2006

19,0

19,0

19,0

0

0

19,0

19,0

0,7

0,9

0,9

Insgesamt

5 935,0

5 935,0

786,0

132,0

94,5

654,0

559,5

35,7

35,9

30,6

3. Währungsspezifische Aufschlüsselung der Gesamtsumme

EUR

 

 

1 260,3

136,7

104,2

1 123,6

1 019,3

53,8

58,6

53,3

Insgesamt

 

 

1 260,3

136,7

104,2

1 123,6

1 019,3

53,8

58,6

53,3

Technische Anmerkungen zu den Übersichten

Wechselkurs: die Beträge in Spalte 2 „Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung“ werden zu den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Wechselkursen umgerechnet. Bei Refinanzierungen sind in der Übersicht 1 sowohl die ursprüngliche Transaktion (z. B. im Jahr 1979) als auch die Ersatztransaktion (z. B. im Jahr 1986) aufgeführt. Der Betrag der Ersatztransaktion wird zu dem bei der ursprünglichen Transaktion geltenden Wechselkurs umgerechnet. Die daraus entstehende Doppelrechnung wirkt sich auf die jährlichen Zahlen aus, bleibt aber in der Gesamtsumme unberücksichtigt.

Alle anderen Beträge werden zum am 31. Dezember 2007 geltenden Wechselkurs umgerechnet.

Spalte 3 „Ursprünglicher bis 31. Dezember 2007 vereinnahmter/ausgezahlter Betrag“: Beispiel: Die Angabe für das Jahr 1986 entspricht der Gesamtsumme aller Beträge, die bis zum 31. Dezember 2007 aus 1986 unterzeichneten Darlehen (Übersicht 1) und Refinanzierungen vereinnahmt worden sind (daher eine gewisse Doppelrechnung).

Spalte 4 „Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2007“: Nettozahlen ohne Doppelrechnung aufgrund von Refinanzierungen. Diese Zahlen errechnen sich durch Abzug des Gesamtbetrags der bis zum 31. Dezember 2007 vorgenommenen Tilgungen einschließlich der Refinanzierungstilgungen (Summen in den Übersichten nicht ausgewiesen) von dem Betrag in Spalte 3.

Spalte 7 = Spalte 4 – Spalte 5.

TABELLE 6

Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung (467) des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten

Mitgliedstaaten

Traditionelle Eigenmittel (TEM)

MwSt- und BNE-Eigenmittel, einschließlich VK-Korrekturzahlungen

Eigenmittel insgesamt (468)

Agrarzölle netto (75 %)

Zucker- und Isoglukoseabgaben netto (75 %)

Zölle netto (75 %)

Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (75 %)

p.m.

Erhebungskosten

(25 % des Bruttobetrags der TEM)

MwSt.-Eigenmittel

BNE-Eigenmittel

VK-Korrekturbetrag

Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten

 

(1)

(2)

(3)

(4) = (1) + (2) + (3)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9) = (6) + (7) + (8)

(10)

(11) = (4) + (9)

Belgien

18 400 000

31 400 000

1 676 800 000

1 726 600 000

575 533 333

477 138 423

2 202 667 070

264 394 444

2 944 199 937

2,94

4 670 799 937

Bulgarien

10 100 000

400 000

55 600 000

66 100 000

22 033 333

50 093 963

194 861 243

23 389 931

268 345 137

0,27

334 445 137

Tschechische Republik

6 700 000

3 300 000

230 400 000

240 400 000

80 133 333

201 885 283

785 316 525

94 264 507

1 081 466 315

1,08

1 321 866 315

Dänemark

40 900 000

3 800 000

275 400 000

320 100 000

106 700 000

323 051 419

1 541 038 285

184 976 643

2 049 066 347

2,05

2 369 166 347

Deutschland

221 500 000

163 700 000

3 381 600 000

3 766 800 000

1 255 600 000

3 446 304 209

15 920 334 031

340 140 218

19 706 778 458

19,67

23 473 578 458

Estland

900 000

8 600 000

26 200 000

35 700 000

11 900 000

27 406 821

106 610 196

12 796 824

146 813 841

0,15

182 513 841

Irland

800 000

0

232 000 000

232 800 000

77 600 000

284 759 055

1 107 688 427

132 960 024

1 525 407 506

1,52

1 758 207 506

Griechenland

11 000 000

1 500 000

247 000 000

259 500 000

86 500 000

360 249 915

1 401 341 433

168 208 303

1 929 799 651

1,93

2 189 299 651

Spanien

58 700 000

8 500 000

1 337 600 000

1 404 800 000

468 266 667

1 791 780 415

6 969 872 942

836 620 163

9 598 273 520

9,58

11 003 073 520

Frankreich

126 000 000

229 600 000

1 352 400 000

1 708 000 000

569 333 333

3 107 168 761

12 385 026 629

1 486 621 504

16 978 816 894

16,95

18 686 816 894

Italien

173 600 000

6 900 000

1 621 700 000

1 802 200 000

600 733 334

2 044 859 325

10 115 876 473

1 214 246 844

13 374 982 642

13,35

15 177 182 642

Zypern

4 300 000

3 800 000

32 200 000

40 300 000

13 433 333

26 050 536

101 334 364

12 163 546

139 548 446

0,14

179 848 446

Lettland

1 200 000

800 000

26 800 000

28 800 000

9 600 000

36 212 573

140 863 821

16 908 416

193 984 810

0,19

222 784 810

Litauen

2 500 000

900 000

48 200 000

51 600 000

17 200 000

43 908 728

184 484 109

22 144 324

250 537 161

0,25

302 137 161

Luxemburg

700 000

0

21 800 000

22 500 000

7 500 000

53 615 966

208 561 534

25 034 428

287 211 928

0,29

309 711 928

Ungarn

4 800 000

6 300 000

128 500 000

139 600 000

46 533 333

134 076 173

641 291 198

76 976 604

852 343 975

0,85

991 943 975

Malta

1 400 000

200 000

10 500 000

12 100 000

4 033 334

8 821 149

34 313 519

4 118 781

47 253 449

0,05

59 353 449

Niederlande

298 700 000

14 600 000

1 634 600 000

1 947 900 000

649 300 000

928 300 150

3 699 316 104

79 036 419

4 706 652 673

4,70

6 654 552 673

Österreich

4 400 000

13 800 000

327 400 000

345 600 000

115 200 000

404 033 478

1 762 548 535

37 657 102

2 204 239 115

2,20

2 549 839 115

Polen

46 800 000

71 200 000

304 200 000

422 200 000

140 733 333

516 953 462

2 010 904 863

241 376 502

2 769 234 827

2,76

3 191 434 827

Portugal

28 000 000

300 000

103 800 000

132 100 000

44 033 333

264 757 661

1 029 884 713

123 620 950

1 418 263 324

1,42

1 550 363 324

Rumänien

30 000 000

1 100 000

186 200 000

217 300 000

72 433 334

182 920 308

848 332 195

101 828 516

1 133 081 019

1,13

1 350 381 019

Slowenien

300 000

0

41 400 000

41 700 000

13 900 000

55 477 547

215 802 923

25 903 640

297 184 110

0,30

338 884 110

Slowakei

1 500 000

2 300 000

75 700 000

79 500 000

26 500 000

83 067 479

363 214 520

43 598 010

489 880 009

0,49

569 380 009

Finnland

7 400 000

900 000

149 800 000

158 100 000

52 700 000

262 310 984

1 177 902 980

141 388 142

1 581 602 106

1,58

1 739 702 106

Schweden

19 800 000

2 900 000

406 200 000

428 900 000

142 966 667

493 414 503

2 225 910 486

47 556 896

2 766 881 885

2,76

3 195 781 885

Vereinigtes Königreich

562 800 000

56 600 000

2 497 900 000

3 117 300 000

1 039 100 000

3 487 055 667

13 702 285 129

–5 757 931 681

11 431 409 115

11,41

14 548 709 115

Insgesamt

1 683 200 000

633 400 000

16 431 900 000

18 748 500 000

6 249 500 000

19 095 673 953

81 077 584 247

0

100 173 258 200

100,—

118 921 758 200


(1)  Mittel in Höhe von 22 348 317 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(2)  Mittel in Höhe von 2 318 801 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(3)  Mittel in Höhe von 229 297 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(4)  Mittel in Höhe von 120 404 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(5)  Mittel in Höhe von 2 900 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(6)  Mittel in Höhe von 4 459 274 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(7)  Mittel in Höhe von 1 742 686 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(8)  Mittel in Höhe von 22 348 317 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(9)  Mittel in Höhe von 2 318 801 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(10)  Mittel in Höhe von 229 297 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(11)  Mittel in Höhe von 120 404 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(12)  Mittel in Höhe von 2 900 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(13)  Mittel in Höhe von 4 459 274 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(14)  Mittel in Höhe von 1 742 686 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(15)  Mittel in Höhe von 137 210 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(16)  Mittel in Höhe von 244 932 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(17)  Mittel in Höhe von 137 210 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(18)  Mittel in Höhe von 244 932 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(19)  Mittel in Höhe von 25 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(20)  Mittel in Höhe von 25 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(21)  Mit Ausnahme der Schweiz.

(22)  Mit Ausnahme der Schweiz.

(23)  Mittel in Höhe von 25 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(24)  Mittel in Höhe von 25 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(25)  Mittel in Höhe von 200 557 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(26)  Mittel in Höhe von 114 530 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(27)  Mittel in Höhe von 200 557 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(28)  Mittel in Höhe von 114 530 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(29)  Mittel in Höhe von 12 054 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(30)  Mittel in Höhe von 12 054 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(31)  Mittel in Höhe von 1 274 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(32)  Mittel in Höhe von 1 274 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(33)  Mittel in Höhe von 3 126 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(34)  Mittel in Höhe von 3 126 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(35)  Mittel in Höhe von 11 682 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(36)  Mittel in Höhe von 11 682 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(37)  Mittel in Höhe von 3 612 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(38)  Mittel in Höhe von 3 612 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(39)  Mittel in Höhe von 1 274 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(40)  Mittel in Höhe von 1 274 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(41)  Mittel in Höhe von 3 126 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(42)  Mittel in Höhe von 3 126 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(43)  Mittel in Höhe von 11 682 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(44)  Mittel in Höhe von 11 682 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(45)  Mittel in Höhe von 3 612 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(46)  Mittel in Höhe von 3 612 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(47)  Mittel in Höhe von 187 677 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(48)  Mittel in Höhe von 29 392 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(49)  Mittel in Höhe von 187 677 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(50)  Mittel in Höhe von 29 392 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(51)  Mittel in Höhe von 170 855 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(52)  Mittel in Höhe von 195 946 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(53)  Mittel in Höhe von 2 708 133 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(54)  Mittel in Höhe von 170 855 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(55)  Mittel in Höhe von 195 946 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(56)  Mittel in Höhe von 2 708 133 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(57)  Mittel in Höhe von 2 310 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(58)  Mittel in Höhe von 2 310 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(59)  Mittel in Höhe von 2 190 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(60)  Mittel in Höhe von 2 190 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(61)  Mittel in Höhe von 12 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(62)  Mittel in Höhe von 12 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(63)  Mittel in Höhe von 208 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(64)  Mittel in Höhe von 208 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(65)  Mittel in Höhe von 282 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(66)  Mittel in Höhe von 282 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(67)  Mittel in Höhe von 254 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(68)  Mittel in Höhe von 254 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(69)  Mittel in Höhe von 2 310 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(70)  Mittel in Höhe von 2 310 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(71)  Mittel in Höhe von 2 190 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(72)  Mittel in Höhe von 2 190 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(73)  Mittel in Höhe von 12 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(74)  Mittel in Höhe von 12 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(75)  Mittel in Höhe von 208 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(76)  Mittel in Höhe von 208 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(77)  Mittel in Höhe von 282 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(78)  Mittel in Höhe von 282 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(79)  Mittel in Höhe von 254 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(80)  Mittel in Höhe von 254 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(81)  Mittel in Höhe von 264 956 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(82)  Mittel in Höhe von 509 460 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(83)  Mittel in Höhe von 927 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(84)  Mittel in Höhe von 264 956 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(85)  Mittel in Höhe von 509 460 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(86)  Mittel in Höhe von 927 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(87)  Mittel in Höhe von 2 468 605 623 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(88)  Mittel in Höhe von 1 236 400 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(89)  Mittel in Höhe von 2 468 605 623 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(90)  Mittel in Höhe von 1 236 400 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(91)  Mittel in Höhe von 234 728 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(92)  Mittel in Höhe von 146 959 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(93)  Mittel in Höhe von 234 728 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(94)  Mittel in Höhe von 146 959 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(95)  Mittel in Höhe von 1 674 400 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(96)  Mittel in Höhe von 1 674 400 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(97)  Mittel in Höhe von 415 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(98)  Mittel in Höhe von 415 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(99)  Mittel in Höhe von 1 874 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(100)  Mittel in Höhe von 1 874 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(101)  Mittel in Höhe von 240 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(102)  Mittel in Höhe von 240 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(103)  Mittel in Höhe von 1 123 900 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(104)  Mittel in Höhe von 1 123 900 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(105)  Mittel in Höhe von 777 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(106)  Mittel in Höhe von 777 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(107)  Mittel in Höhe von 4 250 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(108)  Mittel in Höhe von 4 250 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(109)  Mittel in Höhe von 75 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(110)  Mittel in Höhe von 75 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(111)  Mittel in Höhe von 890 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(112)  Mittel in Höhe von 200 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(113)  Mittel in Höhe von 1 674 400 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(114)  Mittel in Höhe von 1 674 400 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(115)  Mittel in Höhe von 415 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(116)  Mittel in Höhe von 415 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(117)  Mittel in Höhe von 1 874 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(118)  Mittel in Höhe von 1 874 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(119)  Mittel in Höhe von 240 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(120)  Mittel in Höhe von 240 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(121)  Mittel in Höhe von 1 123 900 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(122)  Mittel in Höhe von 1 123 900 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(123)  Mittel in Höhe von 777 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(124)  Mittel in Höhe von 777 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(125)  Mittel in Höhe von 4 250 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(126)  Mittel in Höhe von 4 250 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(127)  Mittel in Höhe von 75 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(128)  Mittel in Höhe von 75 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(129)  Mittel in Höhe von 890 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(130)  Mittel in Höhe von 200 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(131)  Mittel in Höhe von 817 383 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(132)  Mittel in Höhe von 817 383 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(133)  Mittel in Höhe von 156 661 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(134)  Mittel in Höhe von 102 872 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(135)  Mittel in Höhe von 156 661 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(136)  Mittel in Höhe von 102 872 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(137)  Mittel in Höhe von 767 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(138)  Mittel in Höhe von 767 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(139)  Mittel in Höhe von 494 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(140)  Mittel in Höhe von 494 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(141)  Mittel in Höhe von 767 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(142)  Mittel in Höhe von 767 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(143)  Mittel in Höhe von 494 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(144)  Mittel in Höhe von 494 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(145)  Mittel in Höhe von 23 394 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(146)  Mittel in Höhe von 10 777 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(147)  Mittel in Höhe von 23 394 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(148)  Mittel in Höhe von 10 777 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(149)  Mittel in Höhe von 108 559 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(150)  Mittel in Höhe von 47 027 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(151)  Mittel in Höhe von 108 559 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(152)  Mittel in Höhe von 47 027 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(153)  Mittel in Höhe von 151 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(154)  Mittel in Höhe von 151 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(155)  Mittel in Höhe von 913 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(156)  Mittel in Höhe von 913 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(157)  Mittel in Höhe von 151 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(158)  Mittel in Höhe von 151 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(159)  Mittel in Höhe von 913 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(160)  Mittel in Höhe von 913 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(161)  Während der Übergangsphase 2007-2008 erfolgt die Durchführung im Rahmen des Programms „eContentplus“, das weiterhin seine eigene Rechtsgrundlage hat.

(162)  Mittel in Höhe von 78 593 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(163)  Mittel in Höhe von 29 392 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(164)  Mittel in Höhe von 78 593 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(165)  Mittel in Höhe von 29 392 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(166)  Mittel in Höhe von 15 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(167)  Mittel in Höhe von 15 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(168)  Mittel in Höhe von 15 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(169)  Mittel in Höhe von 15 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(170)  Mittel in Höhe von 38 102 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(171)  Mittel in Höhe von 38 102 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(172)  Mittel in Höhe von 48 778 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(173)  Mittel in Höhe von 48 778 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(174)  Mittel in Höhe von 38 102 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(175)  Mittel in Höhe von 38 102 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(176)  Mittel in Höhe von 48 778 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(177)  Mittel in Höhe von 48 778 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(178)  Mittel in Höhe von 24 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(179)  Mittel in Höhe von 24 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(180)  Mittel in Höhe von 110 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(181)  Mittel in Höhe von 110 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(182)  Mittel in Höhe von 24 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(183)  Mittel in Höhe von 24 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(184)  Mittel in Höhe von 110 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(185)  Mittel in Höhe von 110 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(186)  Mittel in Höhe von 118 284 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(187)  Mittel in Höhe von 97 973 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(188)  Mittel in Höhe von 118 284 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(189)  Mittel in Höhe von 97 973 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(190)  Mittel in Höhe von 159 815 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(191)  Mittel in Höhe von 29 392 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(192)  Mittel in Höhe von 1 965 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(193)  Mittel in Höhe von 742 500 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(194)  Mittel in Höhe von 159 815 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(195)  Mittel in Höhe von 29 392 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(196)  Mittel in Höhe von 1 965 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(197)  Mittel in Höhe von 742 500 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(198)  Mittel in Höhe von 15 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(199)  Mittel in Höhe von 15 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(200)  Mittel in Höhe von 114 078 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(201)  Mittel in Höhe von 156 757 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(202)  Mittel in Höhe von 114 078 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(203)  Mittel in Höhe von 156 757 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(204)  Mittel in Höhe von 139 575 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(205)  Mittel in Höhe von 117 078 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(206)  Mittel in Höhe von 139 575 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(207)  Mittel in Höhe von 117 078 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(208)  Mittel in Höhe von 2 900 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(209)  Mittel in Höhe von 2 900 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(210)  Mittel in Höhe von 598 760 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(211)  Mittel in Höhe von 598 760 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(212)  Mittel in Höhe von 99 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(213)  Mittel in Höhe von 99 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(214)  Mittel in Höhe von 99 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(215)  Mittel in Höhe von 99 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(216)  Mittel in Höhe von 483 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(217)  Mittel in Höhe von 483 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(218)  Mittel in Höhe von 2 900 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(219)  Mittel in Höhe von 2 900 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(220)  Mittel in Höhe von 598 760 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(221)  Mittel in Höhe von 598 760 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(222)  Mittel in Höhe von 99 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(223)  Mittel in Höhe von 99 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(224)  Mittel in Höhe von 99 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(225)  Mittel in Höhe von 99 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(226)  Mittel in Höhe von 483 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(227)  Mittel in Höhe von 483 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(228)  Mittel in Höhe von 138 524 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(229)  Mittel in Höhe von 138 524 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(230)  Mittel in Höhe von 194 249 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(231)  Mittel in Höhe von 421 284 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(232)  Mittel in Höhe von 194 249 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(233)  Mittel in Höhe von 421 284 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(234)  Mittel in Höhe von 1 144 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(235)  Mittel in Höhe von 1 144 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(236)  Mittel in Höhe von 1 286 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(237)  Mittel in Höhe von 1 286 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(238)  Mittel in Höhe von 240 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(239)  Mittel in Höhe von 3 890 360 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(240)  Mittel in Höhe von 3 890 360 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(241)  Mittel in Höhe von 5 577 640 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(242)  Mittel in Höhe von 5 577 640 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(243)  Mittel in Höhe von 1 144 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(244)  Mittel in Höhe von 1 144 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(245)  Mittel in Höhe von 1 286 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(246)  Mittel in Höhe von 1 286 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(247)  Mittel in Höhe von 240 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(248)  Mittel in Höhe von 3 890 360 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(249)  Mittel in Höhe von 3 890 360 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(250)  Mittel in Höhe von 5 577 640 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(251)  Mittel in Höhe von 5 577 640 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(252)  Mittel in Höhe von 130 375 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(253)  Mittel in Höhe von 58 784 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(254)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(255)  Mittel in Höhe von 130 375 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(256)  Mittel in Höhe von 58 784 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(257)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(258)  Mittel in Höhe von 3 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(259)  Mittel in Höhe von 3 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(260)  Mittel in Höhe von 9 280 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(261)  Mittel in Höhe von 9 280 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(262)  Mittel in Höhe von 5 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(263)  Mittel in Höhe von 2 250 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(264)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(265)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(266)  Mittel in Höhe von 16 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(267)  Mittel in Höhe von 6 750 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(268)  Mittel in Höhe von 3 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(269)  Mittel in Höhe von 3 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(270)  Mittel in Höhe von 9 280 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(271)  Mittel in Höhe von 9 280 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(272)  Mittel in Höhe von 5 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(273)  Mittel in Höhe von 2 250 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(274)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(275)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(276)  Mittel in Höhe von 16 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(277)  Mittel in Höhe von 6 750 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(278)  Mittel in Höhe von 9 800 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(279)  Mittel in Höhe von 8 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(280)  Mittel in Höhe von 6 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(281)  Mittel in Höhe von 2 790 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(282)  Mittel in Höhe von 3 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(283)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(284)  Mittel in Höhe von 55 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(285)  Mittel in Höhe von 26 750 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(286)  Mittel in Höhe von 9 800 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(287)  Mittel in Höhe von 8 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(288)  Mittel in Höhe von 6 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(289)  Mittel in Höhe von 2 790 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(290)  Mittel in Höhe von 3 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(291)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(292)  Mittel in Höhe von 55 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(293)  Mittel in Höhe von 26 750 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(294)  Mittel in Höhe von 207 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(295)  Mittel in Höhe von 207 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(296)  Mittel in Höhe von 197 800 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(297)  Mittel in Höhe von 197 800 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(298)  Mittel in Höhe von 739 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(299)  Mittel in Höhe von 739 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(300)  Mittel in Höhe von 3 880 200 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(301)  Mittel in Höhe von 3 880 200 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(302)  Mittel in Höhe von 207 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(303)  Mittel in Höhe von 207 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(304)  Mittel in Höhe von 197 800 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(305)  Mittel in Höhe von 197 800 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(306)  Mittel in Höhe von 739 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(307)  Mittel in Höhe von 739 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(308)  Mittel in Höhe von 3 880 200 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(309)  Mittel in Höhe von 3 880 200 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(310)  Mittel in Höhe von 881 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(311)  Mittel in Höhe von 881 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(312)  Mittel in Höhe von 1 968 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(313)  Mittel in Höhe von 1 968 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(314)  Mittel in Höhe von 7 125 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(315)  Mittel in Höhe von 5 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(316)  Mittel in Höhe von 881 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(317)  Mittel in Höhe von 881 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(318)  Mittel in Höhe von 1 968 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(319)  Mittel in Höhe von 1 968 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(320)  Mittel in Höhe von 7 125 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(321)  Mittel in Höhe von 5 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(322)  Mittel in Höhe von 2 011 680 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(323)  Mittel in Höhe von 2 011 680 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(324)  Mittel in Höhe von 1 408 320 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(325)  Mittel in Höhe von 1 408 320 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(326)  Mittel in Höhe von 2 011 680 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(327)  Mittel in Höhe von 2 011 680 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(328)  Mittel in Höhe von 1 408 320 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(329)  Mittel in Höhe von 1 408 320 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(330)  Mittel in Höhe von 869 940 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(331)  Mittel in Höhe von 869 940 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(332)  Mittel in Höhe von 279 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(333)  Mittel in Höhe von 279 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(334)  Mittel in Höhe von 869 940 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(335)  Mittel in Höhe von 869 940 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(336)  Mittel in Höhe von 279 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(337)  Mittel in Höhe von 279 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(338)  Mittel in Höhe von 17 601 971 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(339)  Mittel in Höhe von 2 668 502 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(340)  Mittel in Höhe von 33 311 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(341)  Mittel in Höhe von 6 201 960 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(342)  Mittel in Höhe von 17 601 971 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(343)  Mittel in Höhe von 2 668 502 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(344)  Mittel in Höhe von 33 311 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(345)  Mittel in Höhe von 6 201 960 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(346)  Mittel in Höhe von 99 873 478 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(347)  Mittel in Höhe von 16 082 711 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(348)  Mittel in Höhe von 30 100 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(349)  Mittel in Höhe von 30 100 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(350)  Mittel in Höhe von 99 873 478 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(351)  Mittel in Höhe von 16 082 711 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(352)  Mittel in Höhe von 30 100 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(353)  Mittel in Höhe von 30 100 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(354)  Mittel in Höhe von 10 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(355)  Mittel in Höhe von 10 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(356)  Mittel in Höhe von 10 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(357)  Mittel in Höhe von 10 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(358)  Mittel in Höhe von 37 262 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(359)  Mittel in Höhe von 21 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(360)  Dies bezieht sich auf siebzehn Länder, von denen sieben (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau, die Russische Föderation und die Ukraine) im Osten der EU und zehn (Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Lybien, Marokko, die Palästinensische Behörde, Syrien und Tunesien) im Süden der EU liegen.

(361)  Mittel in Höhe von 37 262 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(362)  Mittel in Höhe von 21 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(363)  Mittel in Höhe von 125 644 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(364)  Mittel in Höhe von 42 128 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(365)  Mittel in Höhe von 125 644 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(366)  Mittel in Höhe von 42 128 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(367)  Mittel in Höhe von 152 718 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(368)  Mittel in Höhe von 29 392 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(369)  Mittel in Höhe von 152 718 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(370)  Mittel in Höhe von 29 392 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(371)  Mittel in Höhe von 26 530 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(372)  Mittel in Höhe von 13 300 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(373)  Mittel in Höhe von 800 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(374)  Mittel in Höhe von 800 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(375)  Mittel in Höhe von 26 530 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(376)  Mittel in Höhe von 13 300 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(377)  Mittel in Höhe von 800 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(378)  Mittel in Höhe von 800 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(379)  Mittel in Höhe von 64 662 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(380)  Mittel in Höhe von 13 716 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(381)  Mittel in Höhe von 64 662 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(382)  Mittel in Höhe von 13 716 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(383)  Mittel in Höhe von 13 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(384)  Mittel in Höhe von 48 200 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(385)  Mittel in Höhe von 13 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(386)  Mittel in Höhe von 48 200 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(387)  Mittel in Höhe von 43 897 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(388)  Mittel in Höhe von 15 284 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(389)  Mittel in Höhe von 43 897 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(390)  Mittel in Höhe von 15 284 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(391)  Mittel in Höhe von 13 725 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(392)  Mittel in Höhe von 6 380 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(393)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(394)  Mittel in Höhe von 255 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(395)  Mittel in Höhe von 13 725 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(396)  Mittel in Höhe von 6 380 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(397)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(398)  Mittel in Höhe von 255 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(399)  Mittel in Höhe von 368 258 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(400)  Mittel in Höhe von 368 258 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(401)  Mittel in Höhe von 289 139 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(402)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(403)  Mittel in Höhe von 1 667 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(404)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(405)  Mittel in Höhe von 289 139 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(406)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(407)  Mittel in Höhe von 1 667 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(408)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(409)  Mittel in Höhe von 113 027 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(410)  Mittel in Höhe von 16 655 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(411)  Mittel in Höhe von 383 074 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(412)  Mittel in Höhe von 113 027 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(413)  Mittel in Höhe von 16 655 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(414)  Mittel in Höhe von 383 074 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(415)  Mittel in Höhe von 23 394 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(416)  Mittel in Höhe von 23 394 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(417)  Mittel in Höhe von 168 752 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(418)  Mittel in Höhe von 53 885 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(419)  Mittel in Höhe von 350 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(420)  Mittel in Höhe von 168 752 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(421)  Mittel in Höhe von 53 885 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(422)  Mittel in Höhe von 350 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(423)  Mittel in Höhe von 4 650 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(424)  Mittel in Höhe von 558 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(425)  Mittel in Höhe von 4 650 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(426)  Mittel in Höhe von 558 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(427)  Mittel in Höhe von 838 765 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(428)  Mittel in Höhe von 838 765 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(429)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(430)  Mittel in Höhe von 1 650 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(431)  Mittel in Höhe von 11 250 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(432)  Mittel in Höhe von 5 750 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(433)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(434)  Mittel in Höhe von 1 650 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(435)  Mittel in Höhe von 11 250 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(436)  Mittel in Höhe von 5 750 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(437)  „X“ bedeutet, dass eine Übertragung möglich ist.

(438)  Der Betrag wird lediglich zu Informationszwecken angegeben und ist nicht im Gesamtbetrag enthalten.

(439)  Der Betrag wird lediglich zu Informationszwecken angegeben und ist nicht im Gesamtbetrag enthalten.

(440)  Der Betrag wird lediglich zu Informationszwecken angegeben und ist nicht im Gesamtbetrag enthalten.

(441)  Der Betrag wird lediglich zu Informationszwecken angegeben und ist nicht im Gesamtbetrag enthalten.

(442)  Einschließlich bei der Reserve eingesetzter Mittel und ausgenommen Politikbereiche ohne EFTA-Beteiligung.

(443)  Einschließlich bei der Reserve eingesetzter Mittel und ausgenommen Politikbereiche ohne EFTA-Beteiligung.

(444)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(445)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(446)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(447)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(448)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(449)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(450)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(451)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten an dem Maßnahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit.

(452)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(453)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten, sowie ohne die Beteiligung Liechtensteins (Proportionalitätsfaktor 2,37 %)

(454)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten, sowie ohne die Beteiligung Liechtensteins (Proportionalitätsfaktor 2,37 %)

(455)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(456)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(457)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(458)  Ausgehend von einer EFTA-Beteiligung in Höhe von 75 %.

(459)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(460)  Ausgehend von einer EFTA-Beteiligung in Höhe von 75 %.

(461)  Ausgehend von einer EFTA-Beteiligung in Höhe von 75 %.

(462)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(463)  Ausgehend von einer EFTA-Beteiligung in Höhe von 75 %.

(464)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(465)  Ausgehend von einer EFTA-Beteiligung in Höhe von 75 %.

(466)  Am 17. Dezember 2007 wurde eine Summe von 50 Mio. EUR beschlossen, deren Auszahlung 2008 erfolgt.

(467)  p.m. (Eigenmittel + sonstige Einnahmen = Einnahmen insgesamt = Ausgaben insgesamt); (118 921 758 200 + 1 425 000 412 = 120 346 758 612 = 120 346 758 612).

(468)  Eigenmittel insgesamt als Prozentsatz des BNE: (118 921 758 200) / (12 589 247 200 000) = 0,94 %; Eigenmittelobergrenze als Prozentsatz des BNE: 1,24 %.