ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 62

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
6. März 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 205/2008 der Kommission vom 5. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 206/2008 der Kommission vom 5. März 2008 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 22. bis 29. Februar 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in Ägypten beantragten Lizenzen

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 207/2008 der Kommission vom 5. März 2008 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2009 zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates ( 1 )

4

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (kodifizierte Fassung)  ( 1 )

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/202/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

23

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

24

 

 

IV   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 329/05/KOL vom 20. Dezember 2005 über die 54. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen einschließlich Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen

30

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 320/06/KOL vom 31. Oktober 2006 zur Änderung des Verzeichnisses unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie zur Aufhebung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 246/06/KOL vom 6. September 2006

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

6.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 205/2008 DER KOMMISSION

vom 5. März 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 5. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

JO

72,2

MA

52,9

TN

120,5

TR

94,7

ZZ

85,1

0707 00 05

EG

178,8

MA

114,7

TR

177,0

ZZ

156,8

0709 90 70

MA

93,0

TR

116,9

ZZ

105,0

0805 10 20

EG

45,4

IL

54,7

MA

58,3

TN

49,0

TR

62,8

ZZ

54,0

0805 50 10

EG

95,9

IL

109,4

SY

56,4

TR

120,8

ZZ

95,6

0808 10 80

AR

97,3

CA

73,8

CN

92,7

MK

42,4

US

108,1

UY

71,7

ZZ

81,0

0808 20 50

AR

82,4

CL

82,4

CN

60,6

US

123,2

ZA

97,1

ZZ

89,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


6.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 206/2008 DER KOMMISSION

vom 5. März 2008

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 22. bis 29. Februar 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in Ägypten beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 der Kommission (3) ist je Wirtschaftsjahr ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 32 000 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in Ägypten (laufende Nummer 09.4094) eröffnet worden.

(2)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 geht hervor, dass sich die vom 22. Februar 2008 ab 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) bis 29. Februar 2008, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Außerdem ist die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 derselben Verordnung bis zum Ende des laufenden Kontingentszeitraums auszusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den vom 22. Februar 2008 ab 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) bis 29. Februar 2008, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis mit Ursprung in Ägypten des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 22,728704 % angewendet wird.

(2)   Die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge ab dem 29. Februar 2008, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), wird bis zum Ende des laufenden Kontingentszeitraums ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird am 1. September 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 15.


6.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 207/2008 DER KOMMISSION

vom 5. März 2008

zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2009 zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die beschäftigungspolitischen Leitlinien der EU (2) umfassen eine Reihe politischer Richtungsvorgaben im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit Jugendlicher und sehen verstärkte Bemühungen vor, um jungen Menschen Wege in die Beschäftigung zu öffnen und Jugenderwerbslosigkeit abzubauen. Die Leitlinien verweisen außerdem auf die seit 2003 in der Europäischen Beschäftigungsstrategie festgelegten Zielvorgaben und Benchmarks für die Verringerung der Zahl der Schulabbrecher, die Anhebung des Bildungsniveaus und den „Neustart“ für erwerbslose Jugendliche.

(2)

Die Benchmarks für den Bildungsbereich sind im Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ festgeschrieben (3), das von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt wird. Diese Benchmarks sollen helfen, die Anhebung des Bildungsniveaus, die Verbesserung des lebenslangen Lernens und die Verringerung der Zahl der Schulabbrecher zu überwachen — politische Ziele, mit denen die bestmögliche Vorbereitung junger Menschen auf ihr berufliches und soziales Leben angestrebt wird.

(3)

In der Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (4) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, folgendem Punkt besondere Aufmerksamkeit zu schenken: „Umsetzung des Europäischen Paktes für die Jugend, indem Jugendlichen der Zugang zur Beschäftigung und der Übergang von der Schule in den Beruf erleichtert wird, auch durch Berufsberatung, Hilfestellung bei der Vervollständigung der Bildung oder beim Zugang zu geeigneten Schulungs- und Ausbildungsgängen“.

(4)

Folglich besteht ein offenkundiger Bedarf an umfassenden und vergleichbaren Daten über den Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt, damit die Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele der Europäischen Beschäftigungsstrategie und des Prozesses der sozialen Eingliederung verfolgt werden können.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2007 bis 2009 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (5) enthielt bereits ein Ad-hoc-Modul zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt („Übergang von der Schule ins Erwerbsleben“). Die Liste der Variablen für dieses Modul sollte erstellt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die detaillierte Liste der 2009 im Rahmen des Ad-hoc-Moduls zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt zu erhebenden Variablen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 42).

(2)  Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21).

(3)  Mitteilung des Rates (2002/C 142/01): Detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (ABl. C 142 vom 14.6.2002, S. 1).

(4)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

(5)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2006 (ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 9).


ANHANG

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2009 zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt

1.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

2.

Die Variablen sind wie folgt zu kodieren:

Die Bezeichnung der Variablen der Arbeitskräfteerhebung in der Spalte „Filter“ bezieht sich auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission.


Spalte

Code

Beschreibung

Filter

203

(PARHAT)

 

Höchster erreichter Bildungsgrad des Vaters oder der Mutter

Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren

1

Niedrig: ISCED 0, 1, 2 und 3c kurz

2

Mittel: ISCED 3—4 (ohne 3c kurz)

3

Hoch: ISCED 5—6

9

Entfällt (Person jünger als 15 oder älter als 34 Jahre)

Leerstelle

Ohne Angabe

204—207

PARFOR

 

Geburtsland der Eltern

Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren

 

(Für Deutschland: Nationalität/frühere Nationalität der Eltern, wenn sie in der Referenzwoche die deutsche Nationalität haben)

 

Zur Kodierung vgl. ISO-Länderklassifikation

....

4 Stellen (Vater — erste 2 Stellen, Mutter — letzte 2 Stellen)

9999

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

208

HATVOC

 

Ausrichtung des höchsten erreichten Grades formaler Bildung (HATLEVEL)

Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren und HATLEVEL = 21—43

1

Allgemeine Bildung

2

Vorwiegend (oder ausschließlich) in der Schule erworbene berufliche Bildung

3

In der Schule und am Arbeitsplatz erworbene berufliche Bildung

4

Vorwiegend am Arbeitsplatz erworbene berufliche Bildung

5

Berufliche Bildung, ohne mögliche Unterscheidung zwischen 2, 3 und 4

9

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

209—214

STOPDATE

 

Monat und Jahr des letzten Abschlusses formaler Bildung

Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren und EDUCSTAT = 2 und HATLEVEL ≠ 00

Monat und Jahr

999999

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

215

WORKEDUC

 

Arbeit während der formalen Bildung

Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren

0

Keine Arbeit oder Arbeit von weniger als 1 Monat pro Jahr

1

Arbeit (nur) als Teil des Bildungsgangs

2

Arbeit während der Ausbildung, aber außerhalb des Bildungsgangs

3

Arbeit (nur) während einer Unterbrechung der Ausbildung

4

Arbeit als Kombination von 1 und 2

5

Arbeit als Kombination von 1 und 3

6

Arbeit als Kombination von 2 und 3

7

Arbeit als Kombination von 1, 2 und 3

9

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

216—221

JOBSTART

 

Monat und Jahr des Beginns der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten nach dem letzten Abschluss formaler Bildung

Sp. 209—214 ≠ 999999 und Leerstelle

000000

War noch nie länger als drei Monate erwerbstätig

000001

Derzeitige Tätigkeit ist erste Erwerbstätigkeit

……

Monat und Jahr

999999

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

222—224

JOBDUR

 

Dauer der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten (nach dem letzten Abschluss formaler Bildung)

Sp. 216—221 ≠ 000000 und 000001 und 999999

Zahl der Monate

999

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

225

FINDMETH

 

Methode, mit der die erste Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten gefunden wurde (nach dem letzten Abschluss formaler Bildung)

Sp. 216—221 ≠ 000000 und 999999

1

Über die Bildungseinrichtung

2

Über das Arbeitsamt (öffentliche Arbeitsverwaltung)

3

Über Stellenanzeigen in Presse oder Internet

4

Direkt- oder Blindbewerbung bei Arbeitgeber

5

Über Familie, Freunde und Bekannte

6

Im Anschluss an eine frühere Tätigkeit (Ferien-/Studentenjob, Lehrlingsausbildung, Praktikum, Freiwilligentätigkeit) in derselben Firma

7

Firmengründung

8

Sonstige

9

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

226—229

JOBOCC

 

Beruf der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten (nach dem letzten Abschluss formaler Bildung)

Sp. 216—221 ≠ 000000 und 000001 und 999999

....

Kodierung nach ISCO 88 (COM) mit 3 oder nach Möglichkeit 4 Stellen

9999

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

230

JOBCONTR

 

Vertragstyp der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten (nach dem letzten Abschluss formaler Bildung)

Sp. 216—221 ≠ 000000 und 000001 und 999999

1

Selbständig

2

Arbeitnehmer, unbefristete Vollzeitbeschäftigung

3

Arbeitnehmer, unbefristete Teilzeitbeschäftigung

4

Arbeitnehmer, befristete Vollzeitbeschäftigung

5

Arbeitnehmer, befristete Teilzeitbeschäftigung

6

Mithelfender Familienangehöriger

9

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

231

TRANSACT

 

Haupttätigkeit nach dem letzten Abschluss formaler Bildung und vor dem Beginn der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten

Sp. 209—214 ≠ 999999 und Leerstelle und {Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit mehr als 3 Monate nach dem Datum in Sp. 209—214 oder Sp. 216—221 = 000000}

1

Erwerbstätig — Tätigkeit(en) von kurzer Dauer (maximal 3 Monate)

2

Pflichtwehrdienst oder Zivildienst

3

Nicht erwerbstätig, aktive Arbeitssuche

Nicht erwerbstätig, keine aktive Arbeitssuche aus folgenden Gründen:

4

Familiäre Verpflichtungen

5

Teilnahme an nichtformalem Bildungsgang

6

Freiwilligentätigkeit

7

Gesundheitliche Probleme

8

Sonstige Gründe

9

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

232/237

 

Gewichtungsfaktor für das AKE-Modul 2009 (fakultativ)

Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren

0000—9999

Spalten 232—235 enthalten ganze Zahlen

00—99

Spalten 236—237 enthalten Dezimalstellen

238

(PARNAT)

 

Nationalität der Eltern bei der Geburt (fakultativ)

Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren

 

Zur Kodierung vgl. ISO-Länderklassifikation

9999

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe


RICHTLINIEN

6.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/9


RICHTLINIE 2008/38/EG DER KOMMISSION

vom 5. März 2008

mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (1), insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

In der Richtlinie 93/74/EWG ist vorgesehen, dass eine Positivliste der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke erstellt wird. Sie muss Angaben über die genaue Verwendung enthalten, d. h. den besonderen Ernährungszweck, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die Kennzeichnungsangaben sowie gegebenenfalls die besonderen Kennzeichnungsvorschriften.

(3)

Bestimmte Ernährungszwecke können zurzeit noch nicht in das Verzeichnis der Verwendungszwecke aufgenommen werden, da gemeinschaftliche Methoden zur Untersuchung von Futtermitteln für Haustiere in Bezug auf den Energiewert und von Futtermitteln im Allgemeinen in Bezug auf den Gehalt an diätetisch wirksamen Fasern noch nicht vorhanden sind. Das Verzeichnis wird vervollständigt, sobald diese Methoden auf Gemeinschaftsebene festgelegt worden sind.

(4)

Die Liste soll gegebenenfalls an den neuesten Stand des wissenschaftlich-technischen Fortschritts angepasst werden können.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(6)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne der Richtlinie 93/74/EWG nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre vorgesehenen Verwendungen in Teil B des Anhangs I dieser Richtlinie aufgeführt sind und wenn sie die anderen Bestimmungen dieses Teils des Anhangs I erfüllen.

Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass die Bestimmungen des Teils A „Allgemeine Bestimmungen“ des Anhangs I eingehalten werden.

Artikel 2

Die Richtlinie 94/39/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 31. Juli 2008 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. März 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 207 vom 10.8.1994, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/4/EG (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 4).

(3)  Siehe Anhang II, Teil A.


ANHANG I

TEIL A

Allgemeine Bestimmungen

1.

Ist in Spalte 2 des Teils B für ein und denselben Ernährungszweck durch „und/oder“ mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale angegeben, so steht es dem Hersteller frei, entweder eine der beiden Merkmalsgruppen oder beide zu verwenden, um den Ernährungszweck gemäß Spalte 1 zu erreichen. Die Kennzeichnungsangaben für die jeweilige Alternative sind in Spalte 4 aufgeführt.

2.

Ist in Spalte 2 oder Spalte 4 des Teils B eine Gruppe von Zusatzstoffen aufgeführt, so müssen die verwendeten Zusatzstoffe für diesen Zweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassen sein.

3.

Ist gemäß Spalte 4 des Teils B die Angabe der Quelle(n) der Ausgangserzeugnisse oder analytischen Bestandteile vorgeschrieben, so hat der Hersteller genaue Angaben (z. B. genaue Bezeichnung des oder der Ausgangserzeugnisse, der Tierart oder des Körperteils des Tieres) zu machen, damit die Übereinstimmung mit den betreffenden wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmalen festgestellt werden kann.

4.

Ist ein gemäß Spalte 4 des Teils B anzugebender Stoff, der auch als Zusatzstoff zugelassen ist, mit der Anmerkung „insgesamt“ versehen, so muss sich der angegebene Gehalt entweder auf den natürlichen Gehalt beziehen, sofern kein Zusatz erfolgt ist, oder aber, abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2), auf die Summe aus natürlichem Gehalt und Menge des zugesetzten Zusatzstoffes.

5.

Die in Spalte 4 von Teil B mit der Anmerkung „(falls zugesetzt)“ versehenen Angaben müssen gemacht werden, wenn dem Futtermittel das Ausgangserzeugnis oder der Zusatzstoff beigemischt oder sein natürlicher Gehalt erhöht wurde, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.

6.

Die gemäß Spalte 4 des Teils B anzugebenden analytischen Bestandteile und Zusatzstoffe sind zu quantifizieren.

7.

Die empfohlene Fütterungsdauer gemäß Spalte 5 des Teils B gibt an, in welchem Zeitraum der Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte. Die Hersteller können im Rahmen der festgesetzten Fristen genauere Angaben machen.

8.

Ist ein Futtermittel für mehr als einen Ernährungszweck bestimmt, so muss es die diesbezüglichen Bestimmungen des Teils B erfüllen.

9.

Bei Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke muss das Etikett eine Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration enthalten.

TEIL B

Verzeichnis der Verwendungszwecke

Besonderer Ernährungszweck

Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale

Tierart oder Tiergattung

Kennzeichnungsangaben

Empfohlene Fütterungsdauer

Andere Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz (3)

Niedriger Phosphorgehalt und herabgesetzter Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein

Hunde und Katzen

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Natrium

Gehalt an essentiellen Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu 6 Monaten (4)

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Hinweis in der Gebrauchsanweisung:

„Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

Auflösung von Struvitsteinen (5)

Harnsäuernde Eigenschaften, niedriger Magnesiumgehalt, herabgesetzter Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein

Hunde

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Natrium

Magnesium

Kalium

Chloride

Schwefel

harnsäuernde Stoffe

5—12 Wochen

Hinweis in der Gebrauchsanweisung:

„Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Harnsäuernde Eigenschaften, niedriger Magnesiumgehalt

Katzen

Calcium

Phosphor

Natrium

Magnesium

Kalium

Chloride

Schwefel

Taurin (insgesamt)

harnsäuernde Stoffe

Verringerung von Struvitsteinrezidiven (5)

Harnsäuernde Eigenschaften und mittlerer Magnesiumgehalt

Hunde und Katzen

Calcium

Phosphor

Natrium

Magnesium

Kalium

Chloride

Schwefel

harnsäuernde Stoffe

Bis zu 6 Monaten

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Verringerung der Uratsteinbildung

Niedriger Puringehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein

Hunde und Katzen

Proteinquelle(n)

Bis zu 6 Monaten, bei irreversibler Störung des Harnsäurestoffwechsels lebenslang

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Verringerung der Oxalsteinbildung

Niedriger Calciumgehalt, niedriger Vitamin-D-Gehalt und harnalkalisierende Eigenschaften

Hunde und Katzen

Phosphor

Calcium

Natrium

Magnesium

Kalium

Chloride

Schwefel

Vitamin D (ingesamt)

Hydroxyprolin

harnalkalisierende Stoffe

Bis zu 6 Monaten

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Verringerung der Zystinsteinbildung

Niedriger Proteingehalt, mittlerer Gehalt an schwefelhaltigen Aminosäuren und harnalkalisierende Eigenschaften

Hunde und Katzen

Schwefelhaltige Aminosäuren (insgesamt)

Natrium

Kalium

Chloride

Schwefel

harnalkalisierende Stoffe

Zunächst bis zu 1 Jahr

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Minderung von Ausgangserzeugnis- und Nährstoffintoleranzerscheinungen (6)

Ausgewählte Eiweißquelle(n)

Hunde und Katzen

Proteinquelle(n)

Gehalt an essentiellen Fettsäuren (falls zugesetzt)

3–8 Wochen

Bei Nachlassen der Intoleranzerscheinungen unbegrenzt weiterverwendbar

 

und/oder

 

ausgewählte Kohlenhydratquelle(n)

Kohlenhydratquelle(n)

Gehalt an essentiellen Fettsäuren (falls zugesetzt)

Linderung akuter Resorptionsstörungen des Darms

Erhöhter Elektrolytgehalt und leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse

Hunde und Katzen

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung)

Natrium

Kalium

Quelle(n) der Quellstoffe (falls zugesetzt)

1–2 Wochen

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Bei und nach akutem Durchfall.“

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Ausgleich unzureichender Verdauung (7)

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse und niedriger Fettgehalt

Hunde und Katzen

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung)

3–12 Wochen, bei chronischer Insuffizienz der Bauchspeicheldrüse lebenslang

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz

Niedriger Natriumgehalt und weites K/Na Verhältnis

Hunde und Katzen

Natrium

Kalium

Magnesium

Zunächst bis zu 6 Monaten

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Regulierung der Glucoseversorgung (Diabetes mellitus)

Niedriger Kohlenhydratgehalt mit schneller Glucosefreisetzung

Hunde und Katzen

Kohlenhydratquelle(n)

ggf. Behandlung der Kohlenhydrate

Stärke

Gesamtzucker

Fructose (falls zugesetzt)

Gehalt an essentiellen Fettsäuren (falls zugesetzt)

Quelle(n) kurz- und mittelkettiger Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu 6 Monaten

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz

Hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren und hoher Gehalt an leichtverdaulichen Kohlenhydraten

Hunde

Proteinquelle(n)

Gehalt an essentiellen Fettsäuren

Leichtverdauliche Kohlenhydrate (ggf. mit Angabe ihrer Behandlung)

Natrium

Kupfer (insgesamt)

Zunächst bis zu 6 Monaten

Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Hinweis in der Gebrauchsanweisung:

„Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

Hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt und hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren

Katzen

Proteinquelle(n)

Gehalt an essentiellen Fettsäuren

Natrium

Kupfer (insgesamt)

Zunächst bis zu 6 Monaten

Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Hinweis in der Gebrauchsanweisung:

„Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

Regulierung des Fettstoffwechsels bei Hyperlipidämie

Niedriger Fettgehalt und hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren

Hunde und Katzen

Gehalt an essentiellen Fettsäuren

Gehalt an n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu 2 Monaten

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber

Niedriger Kupfergehalt

Hunde

Kupfer (insgesamt)

Zunächst bis zu 6 Monaten

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Verringerung von Übergewicht

Niedriger Energiegehalt

Hunde und Katzen

Energiewert

Bis zum Erreichen des angestrebten Körpergewichts

Angabe der empfohlenen täglichen Futtermenge

Gewichtszunahme Rekonvaleszenz (8)

Starker Energiegehalt, hohe Konzentration wichtiger Nährstoffe und leichte Verdaulichkeit der Ausgangserzeugnisse

Hunde und Katzen

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung)

Energiewert

Gehalt an n-3- und n-6-Fettsäuren, falls zugesetzt

Bis zur vollständigen Genesung

Bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht.“

Unterstützung der Hautfunktion bei Dermatose und übermäßigem Haarausfall

Hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren

Hunde und Katzen

Gehalt an essentiellen Fettsäuren

Bis zu 2 Monaten

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Verringerung der Gefahr von Milchfieber

Niedriger Calciumgehalt

Milchkühe

Calcium

Phosphor

Magnesium

1–4 Wochen vor dem Abkalben

Hinweis in der Gebrauchsanweisung:

„Nur bis zum Abkalben verfüttern.“

und/oder

 

 

 

enges Kation/Anionen-Verhältnis,

Calcium

Phosphor

Natrium

Kalium

Chloride

Schwefel

1–4 Wochen vor dem Abkalben

Hinweis in der Gebrauchsanweisung:

„Nur bis zum Abkalben verfüttern.“

oder

 

 

 

hoher Gehalt an Zeolit (synthetisches Natrium-Aluminiumsilikat)

Gehalt an synthetischem Natrium-Aluminiumsilikat

2 Wochen vor dem Abkalben

Hinweis in der Gebrauchsanweisung:

„Die Menge des Futtermittels ist so zu beschränken, dass eine tägliche Aufnahme von 500 g Natrium-Aluminiumselikat pro Tier nicht überschritten wird.“

„Nur bis zum Abkalben verfüttern“

oder

 

 

 

hoher Calciumgehalt in Form von leicht verfügbaren Calciumsalzen

Gesamtgehalt an Calcium, Quellen und jeweilige Calciummenge

Beginn bei den ersten Geburtszeichen bis zwei Tage nach der Geburt

Hinweise auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

Gebrauchsanweisung, d. h. Anzahl der Anwendungen und Dauer vor und nach dem Abkalben;

den Wortlaut: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Futtermittelexperten einzuholen“.

Verringerung der Ketosegefahr (9)  (10)

Glucose liefernde Ausgangserzeugnisse

Milchkühe und Mutterschafe

Ausgangserzeugnisse mit Glucose liefernden Energiequellen

Propan-1,2-diol (falls als Glucoselieferant zugesetzt)

Glycerin (falls als Glucoselieferant zugesetzt)

3–6 Wochen nach dem Abkalben (11)

Die letzten 6 Wochen vor und die ersten 3 Wochen nach dem Lammen (12)

 

Verringerung der Tetaniegefahr (Hypomagnesämie)

Hoher Magnesiumgehalt, leicht verfügbare Kohlenhydrate, mittlerer Proteingehalt, niedriger Kaliumgehalt

Wiederkäuer

Stärke

Gesamtzucker

Magnesium

Natrium

Kalium

3–10 Wochen während des schnellen Grasaufwuchses

In der Gebrauchsanweisung sind Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehaltes an Rohfaser und leicht verfügbaren Energiequellen zu machen.

Bei Futtermitteln für Schafe: Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Besonders für laktierende Mutterschafe.“

Verringerung der Gefahr von Azidose

Niedriger Gehalt an leicht vergärbaren Kohlenhydraten und hohe Pufferkapazität

Wiederkäuer

Stärke

Gesamtzucker

Höchstens 2 Monate (13)

In der Gebrauchsanweisung sind Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehalts an Rohfaser und leicht vergärbaren Kohlenhydratquellen zu machen.

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Insbesondere für Hochleistungskühe.“

Bei Futtermitteln für Wiederkäuer: Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Insbesondere für intensiv gefütterte.“ (14)

Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts

Vorwiegend Elektrolyte und leicht verfügbare Kohlenhydrate

Kälber

Ferkel

Lämmer

Ziegenlämmer

Fohlen

Kohlenhydratquelle(n)

Natrium

Kalium

Chloride

1–7 Tage (1–3 Tage bei Alleinfütterung)

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Bei Gefahr von, während oder nach Verdauungsstörungen (Durchfall).“

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Verringerung der Gefahr von Harnsteinbildung

Niedriger Phosphor- und Magnesiumgehalt, harnsäuernde Eigenschaften

Wiederkäuer

Calcium

Phosphor

Natrium

Magnesium

Kalium

Chloride

Schwefel

harnsäuernde Stoffe

Bis zu 6 Wochen

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere.“

Hinweis in der Gebrauchsanweisung:

„Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

Minderung von Stressreaktionen

Hoher Magnesiumgehalt

Schweine

Magnesium

1–7 Tage

Es sind Angaben über die Situationen, für die die Verwendung dieses Futtermittels geeignet ist, zu machen.

und/oder

 

leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung)

Gehalt an n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)

Stabilisierung der physiologischen Verdauung

Niedrige Pufferkapazität, leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse

Ferkel

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung)

Pufferkapazität

Quelle(n) der adstringierenden Stoffe (falls zugesetzt)

Quelle(n) der Quellstoffe (falls zugesetzt)

2–4 Wochen

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Bei Gefahr von oder während Verdauungsstörungen und in der Erholungsphase.“

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse

Schweine

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung)

Quelle(n) der adstringierenden Stoffe (falls zugesetzt)

Quelle(n) der Quellstoffe (falls zugesetzt)

Verringerung der Verstopfungsgefahr

Ausgangserzeugnisse zur Beschleunigung der Darmpassage

Säue

Ausgangserzeugnisse zur Beschleunigung der Darmpassage

10–14 Tage vor und 10–14 Tage nach dem Abferkeln

 

Verringerung der Fettlebersyndromgefahr

Niedriger Energiegehalt und hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren

Legehennen

Energiewert (Angabe nach EG-Verfahren berechnet)

Prozentsatz an umsetzbarer Energie aus Lipiden

Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren

Bis zu 12 Wochen

 

Ausgleich bei Malabsorption

Geringer Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Anteil fettlöslicher Vitamine

Geflügel außer Gänsen und Tauben

Prozentsatz gesättigter Fettsäuren bezogen auf die Gesamtfettsäuren

Vitamin A (insgesamt)

Vitamin D (insgesamt)

Vitamin E (insgesamt)

Vitamin K (insgesamt)

Innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem Schlupf

 

Ausgleich bei chronischer Insuffizienz der Dünndarmfunktion

Präcecal leichtverdauliche Kohlenhydrate, Proteine und Fette

Equiden (15)

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse als Quelle von Kohlenhydraten, Proteinen und Fetten (ggf. Angabe ihrer Behandlung)

Zunächst bis zu 6 Monaten

Es sind Angaben über die Situation zu machen, in der das Futtermittel geeignet ist, und über die Art seiner Verabreichung (z. B. viele kleine Rationen pro Tag).

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Ausgleich bei chronischen Verdauungsstörungen des Dickdarms

Leichtverdauliche Fasern

Equiden

Faserquelle(n)

Gehalt an n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu 6 Monaten

Es sind Angaben über die Situation zu machen, in der das Futtermittel geeignet ist, und über die Art seiner Verabreichung.

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Minderung von Stressreaktionen

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse

Equiden

Magnesium

leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung)

Gehalt an n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)

2 bis 4 Wochen

Es sind Angaben über die bestimmte Situation zu machen, in der die Verwendung des Futtermittels geeignet ist.

Ausgleich bei Elektrolytverlusten bei übermäßigem Schwitzen

Vorwiegend Elektrolyte und leicht verfügbare Kohlenhydrate

Equiden

Calcium

Natrium

Magnesium

Kalium

Chloride

Glukose

1 bis 3 Tage

Es sind Angaben über die Situation zu machen, in der die Verwendung des Futtermittels geeignet ist.

Wenn das Futtermittel einen bedeutenden Teil der Tagesration ausmacht, sind Angaben über die Gefahr plötzlicher Umstellungen in der Fütterung zu machen.

Hinweis in der Gebrauchsanweisung:

„Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz

Starke Konzentration an wichtigen Nährstoffen und leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse

Equiden

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung)

Gehalt an n-3- und n-6-Fettsäuren (falls zugesetzt)

Bis zur Genesung

Es sind Angaben über die Situation zu machen, in der das Futtermittel geeignet ist.

Bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht.“

Stützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz

Niedriger Proteingehalt, aber hochwertige Proteine und leichtverdauliche Kohlenhydrate

Equiden

Protein- und Faserquellen

Leichtverdauliche Kohlenhydrate (ggf. mit Angabe ihrer Behandlung)

Methionin

Cholin

Gehalt an n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu 6 Monaten

Es sind Angaben zu machen über die Art der Verabreichung (z.B. viele kleine Rationen pro Tag).

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Stützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz

Geringer Proteingehalt, aber hochwertiges Protein, sowie geringer Phosphorgehalt

Equiden

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Magnesium

Natrium

Zunächst bis zu 6 Monaten

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Hinweis in der Gebrauchsanweisung:

„Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  Gegebenenfalls kann der Hersteller auch die Verwendung bei akuter Niereninsuffizienz empfehlen.

(4)  Wird das Futtermittel bei akuter Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen.

(5)  Bei Futtermitteln für Katzen kann als besonderer Ernährungszweck ergänzend die Angabe „Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen“ oder „Felines Urologisches Syndrom — FUS“ gemacht werden.

(6)  Bei bestimmten Intoleranzen verwendete Futtermittel können anstelle der Angabe „Ausgangserzeugnis und Nährstoff“ die Angabe der jeweiligen Intoleranz tragen.

(7)  Der Hersteller kann die Angaben zum besonderen Ernährungszweck durch den Hinweis „Exokrine Pankreasinsuffizienz“ ergänzen.

(8)  Bei Futtermitteln für Katzen kann der Hersteller den besonderen Ernährungszweck durch die Angabe „Hepatische Lipidose bei der Katze“ ergänzen.

(9)  Der Begriff „Ketose“ kann durch den Begriff „Azetonämie“ ersetzt werden.

(10)  Der Hersteller kann auch die Verwendung für Ketoserekonvaleszenz empfehlen.

(11)  Bei Futtermitteln für Milchkühe.

(12)  Bei Futtermitteln für Mutterschafe.

(13)  Bei Futtermitteln für Milchkühe: „Höchstens 2 Monate ab Beginn der Laktation“.

(14)  Angabe der betreffenden Widerkäuerkategorie.

(15)  Bei speziell auf die Bedürfnisse sehr alter Tiere abgestellten Futtermitteln (leichte Aufnahme) ist neben der Angabe der Tierart oder Tiergattung ein Hinweis auf „alte Tiere“ erforderlich.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 2)

Richtlinie 94/39/EG der Kommission

(ABl. L 207 vom 10.8.1994, S. 20)

Richtlinie 95/9/EG der Kommission

(ABl. L 91 vom 22.4.1995, S. 35)

Richtlinie 2002/1/EG der Kommission

(ABl. L 5 vom 9.1.2002, S. 8)

Richtlinie 2008/4/EG der Kommission

(ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 4)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung

(gemäß Artikel 2)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

94/39/EG

30. Juni 1995

95/9/EG

30. Juni 1995

2002/1/EG

20. November 2002

2008/4/EG

30. Juli 2008


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 94/39/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

6.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

(2008/202/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. April 1993 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit einigen der Haupthandelspartner der Gemeinschaft Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich auszuhandeln.

(2)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor. (1)

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE REGIERUNG JAPANS (im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT der Bedeutung der Handelsbeziehungen zwischen Japan und der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt) und in dem Wunsch, zum Vorteil beider Vertragsparteien einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung dieser Beziehungen zu leisten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass es zur Verwirklichung dieses Zieles einer Verpflichtung zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich bedarf,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Entwicklung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei den Zollverfahren,

IN DER ERWÄGUNG, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht den wirtschaftlichen, steuerlichen und handelspolitischen Interessen beider Vertragsparteien abträglich sind, und in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, eine genaue Berechnung der Zölle und sonstigen Abgaben zu gewährleisten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass durch Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden wirksamer gegen diese Zuwiderhandlungen vorgegangen werden kann,

IN ERKENNTNIS der bedeutenden Rolle der Zollbehörden und der Bedeutung der Zollverfahren bei der Förderung von Handelserleichterungen,

IN ANBETRACHT des großen Engagements beider Vertragsparteien für Zollmaßnahmen und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Rechte des geistigen Eigentums,

GESTÜTZT auf die Verpflichtungen, die sich aus den von den Vertragsparteien bereits genehmigten oder auf sie angewandten internationalen Übereinkünften ergeben, sowie auf die zollbezogenen Maßnahmen der Welthandelsorganisation (nachstehend „WTO“ genannt),

IN ANBETRACHT der Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (nachstehend „RZZ“ genannt) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953,

IN DER ERWÄGUNG, dass eine gemeinsame Erklärung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Japan von 1991 allgemeine Richtlinien für ihre Beziehungen und Zielvorgaben für den weiteren Ausbau dieser Beziehungen enthielt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Japans bzw. der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, die unter die Zuständigkeit der Zollbehörden fallen.

b)

„Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei“ und „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien“ sind je nach Kontext die Rechts- und Verwaltungsvorschriften Japans oder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft.

c)

„Zollbehörden“ sind im Falle Japans das Finanzministerium und im Falle der Europäischen Gemeinschaft die zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

d)

„Ersuchende Behörde“ ist die Zollbehörde einer Vertragspartei, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens stellt.

e)

„Ersuchte Behörde“ ist die Zollbehörde einer Vertragspartei, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens gerichtet wird.

f)

„Personenbezogene Daten“ sind alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

g)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist jede Verletzung oder versuchte Verletzung des Zollrechts.

h)

„Person“ ist jede natürliche oder juristische Person oder jede Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien gegründet wurde oder organisiert ist und die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren vornimmt.

i)

„Auskünfte“ sind Daten, Schriftstücke, Berichte und sonstige Mitteilungen in jeder Form, einschließlich elektronischer Kopien.

Artikel 2

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Zollgebiet Japans einerseits und andererseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, sowie nach Maßgabe dieses Vertrags.

Artikel 3

Durchführung

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der ihren Zollbehörden zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt.

Artikel 4

Bereiche der Zusammenarbeit

(1)   Die Zusammenarbeit im Zollbereich nach diesem Abkommen umfasst alle Fragen, die mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängen.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich durch ihre Zollbehörden, die Zusammenarbeit im Zollbereich auszubauen. Insbesondere kooperieren die Vertragsparteien

a)

bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung von Kommunikationskanälen zwischen ihren Zollbehörden, um den sicheren und schnellen Informationsaustausch zu erleichtern;

b)

bei der Erleichterung einer effizienten Koordinierung zwischen ihren Zollbehörden; und

c)

bei sonstigen mit diesem Abkommen zusammenhängenden Verwaltungsfragen, die von Zeit zu Zeit gemeinsame Maßnahmen erfordern könnten.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, die Zusammenarbeit ihrer Zollbehörden zu verstärken, um Maßnahmen zur Erleichterung des Handels zu entwickeln, die den internationalen Normen entsprechen.

Artikel 5

Umfang der Amtshilfe

(1)   Die Vertragsparteien leisten einander durch ihre Zollbehörden in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Abkommen festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2)   Die Amtshilfe im Zollbereich nach diesem Abkommen wird zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien geleistet, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Sie lässt die aufgrund internationaler Übereinkünfte oder der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien bestehenden Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug zur Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden.

(3)   Die Amtshilfe zur Beitreibung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Abkommen.

Artikel 6

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Japan geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

(3)   Dieses Abkommen lässt die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

TITEL II

ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH

Artikel 7

Zusammenarbeit bei den Zollverfahren

Um den rechtmäßigen Warenverkehr zu erleichtern, tauschen die Zollbehörden im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens Informationen und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über EDV-Systeme aus.

Artikel 8

Technische Zusammenarbeit

Die Zollbehörden können einander technische Hilfe leisten und Personal und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über EDV-Systeme austauschen, um diese Ziele nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu verwirklichen.

Artikel 9

Beratungen in internationalen Organisationen

Die Zollbehörden sind bemüht, ihre Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse auszubauen und zu intensivieren, um Beratungen über Zollfragen in den relevanten internationalen Organisationen wie dem RZZ und der WTO zu erleichtern.

TITEL III

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Artikel 10

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser möglicherweise gestatten, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

Insbesondere erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde auf Ersuchen Auskunft über Handlungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zu Zuwiderhandlungen führen könnten, zum Beispiel unrichtige Zollanmeldungen und Ursprungszeugnisse, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke, von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie unrichtig oder gefälscht sind.

(2)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser mit,

a)

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; und

b)

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde übergibt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Informationen und überwacht

a)

Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der Vertragspartei der ersuchenden Behörde begehen oder begangen haben;

b)

Orte, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der Vertragspartei der ersuchenden Behörde verwendet werden sollen;

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der Vertragspartei der ersuchenden Behörde verwendet werden sollen;

d)

Beförderungsmittel, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der Vertragspartei der ersuchenden Behörde benutzt werden sollen.

Artikel 11

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, vor allem wenn der Wirtschaft, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder ähnlichen lebenswichtigen Interessen der anderen Vertragspartei erheblicher Schaden zu entstehen droht, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

a)

Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

b)

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingesetzt werden;

c)

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d)

Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; und

e)

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 12

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)   Die Ersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2)   Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

die ersuchende Behörde,

b)

die Maßnahme, um die ersucht wird,

c)

den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,

d)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

e)

eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen,

f)

die betroffenen Rechtsakte.

(3)   Die Ersuchen sind in einer Sprache vorzulegen, die sowohl für die ersuchte als auch für die ersuchende Behörde annehmbar ist. Dies gilt auch — soweit notwendig — für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4)   Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 13

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen ergreift die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und verfügbaren Mittel alle geeigneten Maßnahmen, indem sie die ihr bereits vorliegenden Angaben übermittelt und zweckdienliche Nachforschungen anstellt beziehungsweise veranlasst.

(2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei der ersuchenden Behörde.

(3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Abkommens benötigt.

(4)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der ersuchenden Behörde können mit Zustimmung der ersuchten Behörde und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen in konkreten Fällen anwesend sein.

(5)   Kann dem Ersuchen nicht nachgekommen werden, so wird dies der ersuchenden Behörde zusammen mit den Gründen umgehend mitgeteilt. Die Gründe können mit sonstigen Angaben, die nach Auffassung der ersuchten Behörde für die ersuchende Behörde von Nutzen sein könnten, versehen sein.

(6)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde — auf deren Antrag und wenn sie dies für angebracht hält — Ort und Zeit der Maßnahme mit, die sie aufgrund des Amtshilfeersuchens durchführen wird, so dass diese koordiniert werden kann.

Artikel 14

Form der Auskunftserteilung

(1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2)   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

Artikel 15

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)   Die Amtshilfe kann abgelehnt bzw. zurückgestellt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung der Vertragspartei der ersuchten Behörde durch die Amtshilfe nach diesem Abkommen die Souveränität eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder Japans oder die Sicherheit, öffentliche Ordnung oder sonstige wesentliche Interessen wie die in Artikel 16 Absatz 2 genannten beeinträchtigt werden könnten.

Insbesondere kann jede Vertragspartei die Informationen, die sie der anderen Vertragspartei übermittelt, einschränken, wenn letztere nicht die von ersterer geforderte Gewähr für die Wahrung der Vertraulichkeit oder die Einhaltung der Beschränkungen des Verwendungszwecks der Informationen bieten kann.

(2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, einschließlich Ermittlungen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Strafverfahren oder Rechts- und Verwaltungsverfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde und eine Begründung für diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 16

Informationsaustausch und Datenschutz

(1)   Die Auskünfte, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien vertraulich und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei der Zollbehörde, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften, es sei denn die Vertragspartei, die die Auskünfte erteilt, hat zuvor der Weitergabe dieser Auskünfte zugestimmt.

(2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall tun würde. Die Vertragspartei, die die Angaben übermitteln soll, darf keine strengeren Anforderungen stellen, als in ihrem Zuständigkeitsbereich für sie selbst gelten.

Die Vertragsparteien übermitteln einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

(3)   Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Wünscht eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke zu verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Zollbehörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

(4)   Absatz 3 steht der Verwendung der nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte als Beweismittel in späteren Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die Vertragsparteien können somit die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Verwaltungsverfahren verwenden. Die Zollbehörde, die die betreffende Auskunft erteilt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

(5)   Ungeachtet des Absatzes 3 und sofern die Zollbehörde, die die Auskunft erteilt, nichts anderes mitgeteilt hat, kann die Zollbehörde Auskünfte, die sie nach diesem Abkommen erhält, an die Strafverfolgungsbehörden ihrer Vertragspartei weitergeben. Diese Strafverfolgungsbehörden dürfen die Auskünfte nur unter den Bedingungen, die in den Artikeln 16 und 17 dieses Abkommens festgelegt sind, im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts verwenden.

(6)   Dieser Artikel steht der Nutzung oder Weitergabe von Informationen nicht entgegen, soweit die Vertragspartei der Zollbehörde, die sie erhält, nach den für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften hierzu verpflichtet ist. In diesem Fall setzt die Zollbehörde soweit möglich die Zollbehörde, die die Auskunft erteilt hat, im Voraus über die Weitergabe der Informationen in Kenntnis.

Die Vertragspartei, die die Auskunft erhält, nutzt alle ihr nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung stehenden Mittel, um die Vertraulichkeit der Informationen und den Schutz der personenbezogenen Daten bei Anträgen Dritter oder anderer Behörden auf Weitergabe der Informationen zu wahren, sofern mit der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 17

Strafverfahren

Informationen, die nach diesem Abkommen von der Zollbehörde einer Vertragspartei an die Zollbehörde der anderen Vertragspartei weitergegeben werden, dürfen von letzterer nicht im Zusammenhang mit Strafverfahren verwendet werden.

Artikel 18

Kosten der Amtshilfe

(1)   Die bei der Anwendung dieses Abkommens anfallenden Kosten werden von den jeweiligen Vertragsparteien getragen.

(2)   Wird während der Erledigung eines Ersuchens festgestellt, dass für den Abschluss der Erledigung des Ersuchens außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, so beraten sich die Zollbehörden, um zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die Erledigung fortgesetzt werden kann.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Überschriften

Die Überschriften der Titel und Artikel dieses Abkommens dienen ausschließlich einer leichteren Orientierung, haben jedoch keine Folgen für die Auslegung des Abkommens.

Artikel 20

Konsultierung

Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden in gegenseitigen Konsultationen der Vertragsparteien beigelegt.

Artikel 21

Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich eingesetzt, der sich aus Beamten des japanischen Finanzministeriums und des japanischen Außenministeriums sowie aus für Zollfragen zuständigen Beamten der Europäischen Gemeinschaft zusammensetzt. Andere Beamte der beiden Vertragsparteien mit der erforderlichen Fachkenntnis in den zu behandelnden Fragen können ad hoc hinzugezogen werden. Ort, Termin und Tagesordnung der Sitzungen werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

(2)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich hat unter anderem die Aufgabe,

a)

für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens zu sorgen;

b)

im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens die für die Zusammenarbeit im Zollbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

c)

einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollbereich durchzuführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die für sie erforderlichen Mittel;

d)

Lösungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu empfehlen;

e)

sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Artikel 22

Inkrafttreten und Laufzeit

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren durch Austausch diplomatischer Noten notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch Austausch diplomatischer Noten geändert werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen nach den Bestimmungen von Absatz 1 in Kraft.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam. Die vor der Kündigung des Abkommens eingegangenen Amtshilfeersuchen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens erledigt.

Artikel 23

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung sind der englische und der japanische Wortlaut maßgebend.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Januar 2008.

Für die Europäischen Gemeinschaft

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Für die Regierung Japans

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IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

6.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/30


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 329/05/KOL

vom 20. Dezember 2005

über die 54. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen einschließlich Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 1 in Teil I des Protokolls 3 sowie Artikel 18 und 19 in Teil II des Protokolls 3 zu diesem Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshofsabkommens setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen behandelten Fragen heraus, soweit jenes Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (3) erlassen (4).

Am 6. September 2005 hat die Europäische Kommission eine neue Mitteilung mit gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (5) angenommen.

Diese Mitteilung ist auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die EFTA-Staaten mit Schreiben vom 7. November 2005 in dieser Angelegenheit konsultiert —

BESCHLIESST:

1.

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden durch Aufnahme eines neuen Kapitels 30A über die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen geändert. Das neue Kapitel ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt. In Anhang I dieses Beschlusses werden außerdem zweckdienliche Maßnahmen vorgeschlagen.

2.

Die EFTA-Staaten werden schriftlich unter Beifügung einer Kopie dieses Beschlusses und seines Anhangs in Kenntnis gesetzt. Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, sich bis spätestens 1. Juni 2006 mit den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen einverstanden zu erklären.

3.

Die Europäische Kommission wird gemäß Buchstabe d des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses und seines Anhangs in Kenntnis gesetzt.

4.

Dieser Beschluss wird mit Anhang I im EWR-Teil und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

5.

Im Falle der Zustimmung der EFTA-Staaten zu dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen wird eine zusammenfassende Bekanntmachung im EWR-Teil und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht (beigefügt in Anhang II dieses Beschlusses).

6.

Dieser Beschluss ist in der englischen Sprachfassung verbindlich.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Einar M. BULL

Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(4)  Erstmals veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994 und in der EWR-Beilage Nr. 32 zum Amtsblatt desselben Tages. Eine aktuelle Fassung dieser Leitlinien kann auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde eingesehen werden unter: www.eftasurv.int

(5)  Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1).


ANHANG

„30A.   FINANZIERUNG VON FLUGHÄFEN UND GEWÄHRUNG STAATLICHER ANLAUFBEIHILFEN FÜR LUFTFAHRTUNTERNEHMEN AUF REGIONALFLUGHÄFEN

30A.1.   Einführung

30A.1.1.   Allgemeiner Kontext

(1)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend als ‚Europäische Kommission‘ oder ‚Kommission‘ bezeichnet) hat eine Mitteilung über die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen im Zuge der Liberalisierung des europäischen Luftverkehrsraums veröffentlicht. Die als ‚drittes Luftverkehrspaket‘ bezeichneten Liberalisierungsmaßnahmen sind in der Europäischen Union seit 1993 und im EWR seit 1994 in Kraft und ermöglichen seit April 1997 jedem Luftfahrtunternehmen, das über eine EWR-Betriebsgenehmigung verfügt, einen auch in Bezug auf die Flugpreise uneingeschränkten Zugang zum Markt für Flugverkehrsdienste im Gebiet des EWR-Abkommens (1). Daneben können die EWR-Staaten, um für die Bürger flächendeckend eine hochwertige Dienstleistung zu erschwinglichen Preisen zu gewährleisten, gemäß einem klaren rechtlichen Rahmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Bezug auf Häufigkeit und Pünktlichkeit der Verkehrsdienste, Beförderungskapazität oder Vorzugstarife für bestimmte Benutzerkategorien auferlegen. Durch die Nutzung solcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen konnte der Luftverkehr einen umfassenden Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und zur ausgewogenen Entwicklung der Regionen leisten.

(2)

Zur Begleitung dieser Marktöffnung und Förderung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Akteuren wurden eine Reihe weiterer Maßnahmen erlassen, etwa in Bezug auf die Zuweisung der Zeitnische (2), die Bodenabfertigung (3) und computergesteuerte Buchungssysteme (4).

(3)

Die EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend als ‚Behörde‘ bezeichnet) hält die von der Europäischen Kommission festgelegten Leitlinien für EWR-relevant und erlässt hiermit in Ausübung der ihr mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend als ‚Überwachungs- und Gerichtshofabkommen‘ bezeichnet) (5) übertragenen Befugnisse entsprechende Leitlinien.

(4)

Die Behörde vertritt die Auffassung, dass Flughäfen den Erfolg der lokalen Wirtschaft und die Aufrechterhaltung lokaler Dienstleistungen, etwa in den Bereichen Bildung und Gesundheit, beeinflussen können. In der Tat können Fluggäste und Frachtdienste entscheidende Kriterien für die Wettbewerbsfähigkeit und Entwicklung bestimmter Regionen sein. Günstig gelegene Flughäfen sind für Luftfahrtunternehmen attraktiv und können somit die Wirtschaftstätigkeit sowie den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im Gebiet des EWR-Abkommens fördern.

(5)

Außerdem begrüßt die Behörde diese Entwicklung und schätzt den Beitrag von Billigfluggesellschaften zur allgemeinen Senkung der Flugpreise in Europa, zu einem erweiterten Dienstleistungsangebot und zu einem gleichberechtigten Zugang aller Bürger zu dieser Verkehrsart. Gleichwohl muss die Behörde dafür Sorge tragen, dass das EWR-Abkommen und insbesondere seine Wettbewerbsvorschriften, namentlich in Bezug auf staatliche Beihilfen, eingehalten werden.

30A.1.1.1.   Klassifizierung von Flughäfen

(6)

Im Flughafensektor besteht gegenwärtig ein unterschiedlich starker Wettbewerb zwischen den einzelnen Flughafenkategorien. Bei der Prüfung staatlicher Beihilfen ist dies ein grundlegendes Kriterium, wenn es darum geht, festzustellen, inwieweit der Wettbewerb verfälscht und die Funktionsweise des EWR-Abkommens beeinträchtigt werden könnten. Die Wettbewerbssituation wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der betroffenen Märkte beurteilt. Untersuchungen (6) haben gezeigt, dass die internationalen Großflughäfen in der Regel auf allen betroffenen Verkehrsmärkten miteinander — bzw. in bestimmten Fällen (siehe unten) auch mit großen Regionalflughäfen — konkurrieren, wenngleich für die Intensität des Wettbewerbs Faktoren wie Überlastung oder alternative intermodale Verkehrsdienste eine Rolle spielen können. Die großen Regionalflughäfen konkurrieren nicht nur untereinander, sondern stehen auch mit den Großflughäfen im EWR und den Landverkehrsträgern im Wettbewerb, vor allem, wenn eine gute Flughafenanbindung zu Lande besteht. Kleinflughäfen konkurrieren derselben Studie zufolge in der Regel nicht mit den anderen Flughäfen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ergibt sich ein Wettbewerb mit Nachbarflughäfen ähnlicher Größe, wenn die jeweiligen Märkte sich überschneiden.

(7)

Für die Zwecke dieser Leitlinien hat die Behörde die folgenden vier Flughafenkategorien festgelegt:

Kategorie A: ‚EWR-Großflughäfen‘ mit über 10 Mio. Passagieren jährlich

Kategorie B: ‚nationale Flughäfen‘ mit 5 bis 10 Mio. Passagieren jährlich

Kategorie C: ‚große Regionalflughäfen‘ mit 1 bis 5 Mio. Passagieren jährlich

Kategorie D: ‚kleine Regionalflughäfen‘ mit weniger als 1 Mio. Passagieren jährlich.

30A.2.   Ziele der vorliegenden Leitlinien und Veränderungen gegenüber den Leitlinien von 1994

(8)

Kapitel 30 der Leitlinien für staatliche Beihilfen der EFTA-Überwachungsbehörde bezieht sich auf die Leitlinien der Europäischen Kommission von 1994 über die Anwendung der Artikel 92 (heute 87) und 93 (heute 88) des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (7) (nachstehend als ‚Leitlinien im Luftverkehr‘ bezeichnet). In den Leitlinien im Luftverkehr werden nicht alle neuen Aspekte im Zusammenhang mit der Finanzierung von Flughäfen und den Anlaufbeihilfen für neue Flugverbindungen behandelt.

(9)

Die Leitlinien der Gemeinschaft von 1994 sind fast ausschließlich den Bedingungen für die Gewährung und die Begrenzung staatlicher Beihilfen für Luftfahrtunternehmen gewidmet, wobei Direktbeihilfen für den Flugbetrieb nur im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und als Beihilfen sozialer Art zulässig sind. Abschnitt II.3 der gemeinschaftlichen Leitlinien von 1994 betrifft öffentliche Investitionen in neue Flughafeninfrastruktur. Darin heißt es, dass ‚der Bau oder Ausbau von Infrastrukturanlagen (z.B. Flughäfen) eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme (ist), die von der Kommission nicht gemäß den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen kontrolliert werden kann (…). Dieser allgemeine Grundsatz gilt lediglich für den Bau von Infrastrukturanlagen durch die Mitgliedstaaten; er präjudiziert nicht die Bewertung möglicher Beihilfeelemente im Zusammenhang mit einer Vorzugsbehandlung bestimmter Unternehmen bei der Nutzung der Infrastruktur.‘

Die geltenden Leitlinien werden durch die vorliegenden Leitlinien somit nicht ersetzt, sondern ergänzt, indem präzisiert wird, wie die Wettbewerbsregeln auf die verschiedenen Formen der Finanzierung von Flughäfen (siehe Abschnitt 30A.4) sowie auf Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (siehe Abschnitt 30A.5) anzuwenden sind.

(10)

Die Behörde berücksichtigt dabei, welchen Beitrag die Entwicklung der Regionalflughäfen leistet. Im Einzelnen gilt:

Die verstärkte Nutzung der Regionalflughäfen ist vorteilhaft, da so der Überlastung des Flugverkehrs auf den größten europäischen Flughäfen begegnet werden kann. In ihrem Weißbuch über die europäische Verkehrspolitik bis 2010 (8) heißt es: ‚Die Überlastung des Luftraums ist zwar bereits Gegenstand eines konkreten Aktionsplans, doch der Überlastung am Boden wird noch nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet. Mehr als die Hälfte der 50 größten europäischen Flughäfen hat die Kapazitätsgrenze am Boden jedoch bereits erreicht oder steht kurz davor.‘

Eine größere Zahl von Zugangspunkten zu innereuropäischen Flügen fördert die Mobilität der europäischen Bürger.

Durch die Entwicklung dieser Flughäfen erhält auch die Wirtschaft der betreffenden Region neue Impulse.

Dabei ist die Angebotsgestaltung für die Regionalflughäfen häufig schwieriger als für die europäischen Großflughäfen wie London, Paris oder Frankfurt. Sie verfügen über kein großes Luftfahrtunternehmen, das seine Tätigkeit dort konzentriert, um den Fluggästen möglichst viele Anschlussverbindungen anzubieten und die Größenvorteile, die diese Struktur ermöglicht, zu nutzen. Sie verfügen unter Umständen nicht über das zum Erreichen der kritischen Größe und der Attraktivitätsschwelle notwendige Fluggastaufkommen. Ein Regionalflughafen muss zudem die Nachteile ausgleichen, die er aufgrund seiner Lage in einer von einer Wirtschaftskrise betroffenen Region durch seinen geringeren Bekanntheitsgrad und sein schlechteres Images gegenüber einem größeren Flughafen hat.

(11)

Die Behörde unterstützt in den vorliegenden Leitlinien die Entwicklung von Regionalflughäfen, wacht aber zugleich über die uneingeschränkte Wahrung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, damit der Wettbewerb bei öffentlichen Finanzierungen von Flughäfen und Beihilfen zugunsten von Luftfahrtunternehmen nicht in einem Ausmaß verfälscht wird, das dem Gemeininteresse zuwiderläuft.

(12)

Dieses Konzept muss sich auch mit den allgemeinen verkehrspolitischen Zielen decken, insbesondere dem der Intermodalität mit der Eisenbahn. In den letzten Jahren wurden ehrgeizige Programme für den Bau eines Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes sowohl politisch als auch finanziell tatkräftig unterstützt. Der Hochgeschwindigkeitszug ist eine in Bezug auf Zeitaufwand, Preis, Komfort und nachhaltige Entwicklung äußerst interessante Alternative zum Flugzeug. Trotz der noch zu unternehmenden Anstrengungen zur Ausweitung des Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes auf das gesamte Gebiet des EWR-Abkommens sollte man die Kapazitäten der Hochgeschwindigkeitszüge als Alternative zum Flugzeug nutzen und entsprechende Verbindungen von hoher Qualität anbieten. Die Akteure des Eisenbahn- und des Luftverkehrssektors sollten ermutigt werden, auf der Grundlage von Artikel 53 des EWR-Abkommens die Zusammenarbeit zwischen Schiene und Luftverkehr im Interesse der Reisenden anzustreben.

(13)

Dort wo sich die vorliegenden Leitlinien mit der Frage befassen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht, wird zur Information die allgemeine Auslegung der Behörde zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Leitlinien angegeben. Dies dient allein der Orientierung und greift der Auslegung durch den EFTA-Gerichtshof oder die Gerichte der Gemeinschaft in keiner Weise vor.

30A.3.   Geltungsbereich und Vereinbarkeitsregeln

30A.3.1.   Anwendungsbereich und Rechtsgrundlage

(14)

Mit den vorliegenden Leitlinien wird der Rahmen dafür abgesteckt, inwieweit und auf welche Weise die Finanzierung von Flughäfen mit öffentlichen Mitteln und staatliche Anlaufbeihilfen für Flugverbindungen von der Behörde unter Berücksichtigung der für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften und Verfahren geprüft werden. Die Behörde stützt sich dabei auf Artikel 59 Absatz 2 bzw. Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a, b und c des EWR-Abkommens.

(15)

Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens ermöglicht es den EFTA-Staaten, Untenehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, von den Vorschriften für staatliche Beihilfen auszunehmen, soweit die Anwendung dieser Vorschriften die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert und die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.

(16)

Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens enthält eine Aufstellung der Beihilfen, die als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können. Die Buchstaben a und c dieses Absatzes ermöglichen Freistellungen zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Regionen und/oder gewisser Wirtschaftszweige.

(17)

In Kapitel 25 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (nachstehend als ‚Regionalbeihilfeleitlinien‘ bezeichnet) hat die Behörde die Bedingungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit Regionalbeihilfen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a und c des EWR-Abkommens als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können. Laut diesen Bestimmungen sind Betriebsbeihilfen (9) für Flughäfen oder Luftfahrtunternehmen (ebenso wie Anlaufbeihilfen) nur in Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen in den am stärksten benachteiligten Regionen zulässig, d. h. in den unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens fallenden Regionen sowie Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte (10).

(18)

Gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b können Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden. Besondere Erwähnung finden dabei Vorhaben innerhalb der transeuropäischen Netze, zu denen auch Flughafenprojekte zählen können.

(19)

Finden die vorgenannten Bestimmungen keine Anwendung, so prüft die Behörde auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens, ob Beihilfen für Flughäfen oder Anlaufbeihilfen zulässig sind. Im Folgenden werden die bei dieser Prüfung zugrunde gelegten Kriterien beschrieben.

30A.3.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

30A.3.2.1.   Wirtschaftliche Tätigkeit von Flughafenbetreibern

(20)

Das EWR-Abkommen ist in Bezug auf die Eigentumsordnung in den Mitgliedsstaaten neutral. Entscheidend für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ist die Frage, ob der Begünstigte eine wirtschaftliche Tätigkeit (11) ausübt. Ebenso dient ein Flughafen, unabhängig von seiner Rechtsform und der Art seiner Finanzierung, der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Er stellt somit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar und fällt damit unter die Vorschriften für staatliche Beihilfen (12).

(21)

In der Rechtssache ‚Aéroports de Paris‘ (13) urteilte der Europäische Gerichtshof (nachstehend als ‚Gerichtshof‘ bezeichnet), dass der Betrieb und die Bewirtschaftung eines Flughafens, wozu die Erbringung von Flughafendienstleistungen für Luftfahrt- und Dienstleistungsunternehmen auf Flughäfen zählt, als Tätigkeit wirtschaftlicher Art anzusehen ist, weil dabei erstens Luftfahrtgesellschaften und verschiedenen Dienstleistern Flughafenanlagen gegen Zahlung einer vom Betreiber frei festgesetzten Abgabe zur Verfügung gestellt werden und diese Tätigkeit zweitens keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellt. Deshalb üben Flughafenbetreiber grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens aus, die unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen fällt.

(22)

Allerdings sind nicht alle Aktivitäten eines Flughafenbetreibers notwendigerweise wirtschaftlicher Art. Vielmehr muss differenziert und festgestellt werden, inwieweit die einzelnen Aktivitäten wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen oder nicht (14).

(23)

Wie der Gerichtshof festgestellt hat, gehören Tätigkeiten, für die normalerweise der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist, nicht zu den Tätigkeiten wirtschaftlicher Art und unterliegen nicht den Vorschriften über staatliche Beihilfen. Zu nennen sind hier die Bereiche Gefahrenabwehr, Flugsicherung, Polizei, Zoll etc. Generell müssen die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Finanzmittel unbedingt auf den Ausgleich der durch diese Tätigkeiten verursachten Kosten beschränkt bleiben und dürfen nicht für Tätigkeiten wirtschaftlicher Art verwendet werden (15). In ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 über die Folgen der Attentate vom 11. September stellt die Europäische Kommission fest: ‚Wenn bestimmte Maßnahmen auch direkt den Luftfahrtunternehmen sowie anderen Beteiligten der Branche wie Flughäfen, Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten und Anbietern von Flugsicherungsdienstleistungen auferlegt werden, so darf ihre Finanzierung durch den Staat selbstverständlich nicht zu Betriebsbeihilfen Anlass geben, die mit dem EG-Vertrag unvereinbar sind.‘

30A.3.2.2.   Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

(24)

Einige der Flughafentätigkeiten können von den zuständigen Behörden als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden. Die Behörden erlegen dann dem Flughafenbetreiber eine Reihe gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf, um sicherzustellen, dass dem allgemeinen öffentlichen Interesse angemessen gedient wird. In diesem Fall kann dem Flughafenbetreiber für die zusätzlichen Kosten, die ihm im Rahmen seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehen, ein Ausgleich gewährt werden. So kann in Ausnahmefällen auch der Betrieb eines Flughafens insgesamt als ein Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden. Einem solchen Flughafen — beispielsweise in einer abgelegenen Region — könnten dann von den Behörden gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und gegebenenfalls entsprechende Ausgleichsleistungen gewährt werden. Der Betrieb eines Flughafens insgesamt als ein Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sollte jedoch keine Aktivitäten beinhalten, die außerhalb der Kernfunktionen angesiedelt und unter Randnummer 43 Ziffer iv aufgeführt sind.

(25)

Die Behörde weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssach, ‚Altmark‘ hin (16), das in diesem Bereich für Rechtssicherheit gesorgt hat. Der Gerichtshof stellte fest, dass Ausgleichszahlungen für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 EG-Vertrag darstellen, wenn die folgenden vier Bedingungen erfüllt sind:

1.

Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut und diese Verpflichtungen müssen klar definiert worden sein.

2.

Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, müssen zuvor objektiv und transparent festgelegt worden sein.

3.

Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

4.

Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(26)

Sofern die Bedingungen des Altmark-Urteils erfüllt werden, stellen Leistungen, die einem Flughafenbetreiber als Ausgleich für die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährt werden, keine staatlichen Beihilfen dar.

(27)

Öffentliche Zuschüsse für andere als die oben aufgeführten Flughäfen können eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen, wenn sie sich auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens auswirken.

30A.3.2.3.   Auswirkungen von Flughafenfinanzierungen auf Wettbewerb und Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens

(28)

Der Wettbewerb zwischen den Flughäfen lässt sich anhand der Auswahlkriterien der Luftfahrtunternehmen beurteilen, insbesondere indem Faktoren wie die Art der erbrachten Flughafendienste und ihre Nutzer, Bevölkerung bzw. wirtschaftliche Tätigkeiten, Überlastung, Anbindung im Landverkehr und Höhe der für die Inanspruchnahme von Flughafeninfrastruktur und -diensten erhobenen Entgelte miteinander verglichen werden. Die Höhe der Abgaben ist insofern von Bedeutung, als öffentliche Zuschüsse dazu verwendet werden könnten, die Flughafenabgaben künstlich niedrig zu halten und so größere Verkehrsanteile zu gewinnen, was erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben kann.

(29)

Die Behörde vertritt in diesen Leitlinien jedoch die Ansicht, dass mit Hilfe der unter Randnummer 7 aufgestellten Kategorien festgestellt werden kann, inwieweit Flughäfen miteinander konkurrieren und die Förderung eines einzelnen Flughafens den Wettbewerb beeinträchtigen kann.

Generell wird die Ansicht vertreten, dass öffentliche Zuschüsse zugunsten nationaler und EWR-Flughäfen (Kategorien A und B) die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung oder Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens in sich bergen. Hingegen dürften Zahlungen für kleine Regionalflughäfen (Kategorie D) kaum den Wettbewerb beeinflussen oder den Handel in einem dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen.

(30)

Über diese allgemeinen Indikatoren hinaus gibt es jedoch keine Bewertungsmethode, die alle möglichen Fälle, insbesondere in Bezug auf Flughäfen der Kategorien C und D, abdecken würde.

Deshalb müssen Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe für einen Flughafen darstellen könnten, notifiziert werden, damit ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens untersucht werden können und gegebenenfalls ihre Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens festgestellt werden kann.

(31)

Sofern auf Flughäfen der Kategorie D Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden, findet die Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2005 über die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, Anwendung. Als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährte Zahlungen sind von der Vorschrift der obligatorischen Notifizierung ausgenommen, sofern bestimmte in der Entscheidung niedergelegte Voraussetzungen erfüllt sind (17). Die Entscheidung der Kommission wurde noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen.

30A.3.2.4.   Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers

(32)

Gemäß Artikel 125 des EWR-Abkommens lässt das Abkommen die Eigentumsordnung der Vertragsparteien unberührt. Die Vertragsparteien dürfen demzufolge Unternehmen besitzen und führen und von öffentlichen oder privaten Unternehmen Aktien erwerben oder sich anderweitig an ihnen beteiligen.

(33)

Daraus folgt, dass die Behörde öffentliche Stellen, die Kapitalanteile bestimmter Unternehmen erwerben, weder bevorzugen noch benachteiligen darf. Ferner ist es nicht Aufgabe der Behörde, über die von den Unternehmen gewählten Formen der Finanzierung zu urteilen.

(34)

In den vorliegenden Leitlinien wird folglich weder nach der Rechtsform der Begünstigten noch nach ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen oder privaten Sektor unterschieden. Jede Bezugnahme auf Flughäfen oder Betreiberunternehmen schließt automatisch sämtliche Rechtsformen ein.

(35)

Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Gleichheit entbinden die Behörden und öffentlichen Unternehmen nicht von ihrer Pflicht zur Anwendung der Wettbewerbsregeln.

(36)

Daher wird die Behörde sowohl bei der öffentlichen Finanzierung von Flughäfen als auch bei Mitteln, die öffentliche Stellen Luftfahrtunternehmen direkt oder indirekt gewähren, generell prüfen, ob ‚ein privater Investor in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte‘ (18).

(37)

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass ‚der Gleichheitsgrundsatz, auf den sich die Regierungen für das Verhältnis zwischen öffentlichen Unternehmen und privaten Unternehmen im Allgemeinen berufen, voraussetzt, dass beide Gruppen sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Die privaten Unternehmen legen jedoch […] ihre Produktions- und Vertriebsstrategie insbesondere mit Rücksicht auf Rentabilitätsanforderungen fest. Die Entscheidungen der öffentlichen Unternehmen dagegen können im Zusammenhang mit der Verfolgung der Interessen des Allgemeinwohls durch die öffentlichen Stellen, die auf diese Entscheidungen einwirken können, dem Einfluss andersgearteter Faktoren ausgesetzt sein‘ (19). Das Kriterium der zu erwartenden Rentabilität für den tatsächlichen Geldgeber ist daher von zentraler Bedeutung.

(38)

Die Gerichte der Gemeinschaft haben außerdem geurteilt, dass das Verhalten des öffentlichen Investors mit dem voraussichtlichen Verhalten eines Privatinvestors, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt, verglichen werden muss (20). Dies gilt insbesondere bei Infrastrukturinvestitionen.

(39)

Jegliche Verwendung staatlicher Mittel zugunsten von Flughafenbetreibern oder Luftfahrtunternehmen durch die EFTA-Staaten oder öffentliche Stellen ist daher nach Maßgabe dieser Grundsätze zu beurteilen. Handeln die EFTA-Staaten oder Behörden wie ein marktwirtschaftlich orientierter privater Wirtschaftsteilnehmer im hier beschriebenen Sinne, so stellen diese Vorteile keine Beihilfe dar.

(40)

Erhält jedoch ein Unternehmen öffentliche Mittel zu Bedingungen, die günstiger sind (d.h. geringere Kosten verursachen) als die, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer einem Unternehmen in ähnlicher Finanz- und Wettbewerbslage stellen würde, so stellt dieser Vorteil eine staatliche Beihilfe dar.

(41)

In Bezug auf Anlaufbeihilfen kann der Fall eintreten, dass der Betreiber eines öffentlichen Flughafens einem Luftfahrtunternehmen aus eigenen, durch seine Flughafentätigkeit erwirtschafteten Mitteln finanzielle Vorteile gewährt, die keine staatliche Beihilfe darstellen, wenn der Betreiber z. B. durch einen Geschäftsplan mit den Rentabilitätsaussichten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als Flughafenbetreiber nachweist dass er als privater Investor handelt. Gewährt dagegen der Betreiber eines privaten Flughafens entsprechende Finanzhilfen, die ihm zu diesem Zweck von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt wurden, so handelt es sich um eine Umverteilung öffentlicher Mittel und damit um staatliche Beihilfen, da die Behörden über diese Umverteilung zu entscheiden haben.

(42)

Die Anwendung des Prinzips des privaten Investors und damit die Annahme, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, setzen auf Seiten des Betreibers ein solides Wirtschaftsmodell voraus; Flughafenbetreiber, die ihre Investitionen oder ihren Anteil daran nicht selbst finanzieren oder die ihre Betriebskosten zum Teil mit öffentlichen Mitteln decken, die das durch die Wahrnehmung eines allgemeinen Versorgungsauftrags gerechtfertigte Maß übersteigen, können, außer in begründeten Einzelfällen, nicht als marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber angesehen werden. Auf sie können diese Erwägungen daher kaum angewendet werden.

30A.4.   Finanzierung von Flughäfen

(43)

Die Funktionen eines Flughafens können wie folgt unterteilt werden:

i)

Errichtung der eigentlichen Flughafeninfrastruktur und -ausrüstung (Start- und Landebahnen, Abfertigungsgebäude, Vorfeldflächen, Kontrollturm) sowie der dazugehörigen Zusatzeinrichtungen (Brandschutz- und sonstige Sicherheitseinrichtungen),

ii)

Infrastrukturbetrieb, d. h. Instandhaltung und Verwaltung der Flughafeninfrastruktur,

iii)

Erbringung von Flughafendiensten, die mit dem Luftverkehr in Zusammenhang stehen, u. a. Bodenabfertigungsdienste, Bereitstellung damit zusammenhängender Infrastruktureinrichtungen sowie Brandschutz-, Notfall- und Sicherheitsdienste und

iv)

außerhalb der Kernfunktionen angesiedelte gewerbliche Aktivitäten, u. a. Bau, Finanzierung, Betrieb und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden, und zwar neben Büros und Lagerflächen auch für Hotels, Gewerbebetriebe, Geschäfte, Restaurants und Parkplätze auf dem Flughafengelände. Da diese Aktivitäten nicht verkehrsgebunden sind, fällt ihre Finanzierung mit öffentlichen Mitteln nicht unter diese Leitlinien und wird auf der Grundlage der einschlägigen sektorbezogenen und sektorenübergreifenden Regeln geprüft.

(44)

Die vorliegenden Leitlinien beziehen sich auf sämtliche Flughafentätigkeiten, mit Ausnahme von Sicherheitsdiensten, der Flugverkehrskontrolle und sonstiger Dienste, für die normalerweise der betreffende EFTA-Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist (21).

30A.4.1.   Finanzierung von Flughafeninfrastruktur

(45)

In diesem Abschnitt geht es um Beihilfen zur Errichtung der eigentlichen Flughafeninfrastruktur und -ausrüstung sowie der dazugehörigen Zusatzeinrichtungen im Sinne der Randnummern 43 Ziffer i und 44.

(46)

Infrastruktureinrichtungen sind die Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeit von Flughafenbetreibern. Sie bieten einem Staat aber auch die Möglichkeit, Einfluss auf die regionale Wirtschaftsentwicklung zu nehmen und raumordnungs-, verkehrspolitisch oder in anderer Weise tätig zu werden.

(47)

Flughafenbetreiber, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Urteils des Gerichtshofs (vgl. Randnummer 21) ausüben, sollten die Kosten des Betriebs oder der Errichtung der von ihnen betriebenen Infrastruktur aus eigenen Mitteln finanzieren. Wird einem Betreiber von einem nicht als Privatinvestor agierenden EFTA-Staat (auch auf regionaler oder kommunaler Ebene) ohne angemessene finanzielle Beteiligung Flughafeninfrastruktur zur Verfügung gestellt oder ein Zuschuss zur Finanzierung von Infrastruktur gewährt, so kann dies dem Betreiber einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen, der zu notifizieren und auf seine Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen zu prüfen ist.

(48)

Die Europäische Kommission und die Behörde hatten bereits Gelegenheit darzulegen, unter welchen Voraussetzungen Geschäfte wie der Verkauf von Bauten oder Grundstücken (22) oder die Privatisierung von Unternehmen (23) nach ihrer Ansicht keine Elemente staatlicher Beihilfe enthalten. Generell ist dies der Fall, wenn der Verkauf zu Marktpreisen und im Rahmen eines hinreichend publizierten, allgemeinen und bedingungsfreien Verfahrens erfolgt, das Diskriminierungen ausschließt und die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet. Unbeschadet der Pflichten, die sich aus den gegebenenfalls anwendbaren Regeln und Grundsätzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen ergeben, gelten diese Erwägungen grundsätzlich sinngemäß auch für den Verkauf oder die Bereitstellung von Infrastruktur durch öffentliche Stellen.

(49)

Dennoch können in diesen Fällen Elemente staatlicher Beihilfe nicht immer von vornherein ausgeschlossen werden. So könnte eine staatliche Beihilfe vorliegen, wenn die Infrastruktur einem bestimmten Flughafenbetreiber überlassen wird, der dadurch in unzulässiger Weise begünstigt würde, oder wenn zwischen dem Verkaufspreis und dem aktuellen Preis eines Neubaus eine ungerechtfertigte Differenz besteht, die dem Käufer einen unzulässigen Vorteil verschaffen würde.

(50)

Werden dem Flughafenbetreiber zusätzliche Infrastruktureinrichtungen zur Verfügung gestellt, die zum Zeitpunkt, als ihm die bestehende Infrastruktur überlassen wurde, noch nicht bestanden, so muss er hierfür ein marktübliches Entgelt entrichten, das sich nach den Kosten der betreffenden Infrastruktur und der Dauer ihrer Nutzung bemisst. Für den Fall, dass der Ausbau der Infrastruktur im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war, muss zwischen der neuen und der Nutzung der bestehenden Infrastruktur ein enger Bezug bestehen und der Gegenstand des ursprünglichen Vertrags des Betreibers unverändert bleiben.

(51)

Kann das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht ausgeschlossen werden, so muss die Maßnahme notifiziert werden. Wird bei der Prüfung eine staatliche Beihilfe festgestellt, so kann diese gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c bzw. Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens oder den zugehörigen Durchführungsbestimmungen für vereinbar erklärt werden. Die Behörde prüft insbesondere die Erfüllung folgender Voraussetzungen:

Bau und Betrieb der Infrastruktur dienen einem klar definierten Ziel von allgemeinem Interesse (Regionalentwicklung, Zugänglichkeit usw.).

Die Infrastruktur ist für die Erreichung des beabsichtigten Ziels notwendig und angemessen.

Die mittelfristigen Perspektiven für die Nutzung der Infrastruktur, insbesondere der bestehenden, sind zufrieden stellend.

Alle potenziellen Nutzer erhalten einheitlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu der Infrastruktur.

Die Entwicklung des Handels wird nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem Funktionieren des EWR-Abkommens zuwiderläuft.

30A.4.2.   Beihilfen für den Betrieb von Flughafeninfrastruktur

(52)

Die Behörde ist grundsätzlich der Ansicht, dass ein Flughafenbetreiber wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer die im Rahmen des Betriebs und der Instandhaltung der Flughafeninfrastruktur üblicherweise anfallenden Kosten aus eigener Kraft bestreiten muss. Die Finanzierung dieser Dienste mit öffentlichen Mitteln würde den Flughafenbetreiber von Ausgaben entlasten, die er bei der Ausübung seiner üblichen Tätigkeiten normalerweise zu bestreiten hätte.

(53)

Derartige Finanzierungen stellen keine staatlichen Beihilfen dar, wenn sie als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen geleistet werden, die zur Sicherstellung des Flughafenbetriebs gemäß den Bedingungen des Altmark-Urteils auferlegt wurden (24). In allen anderen Fällen gelten Betriebskostenzuschüsse als Betriebsbeihilfen. Wie in Abschnitt 30A.3.1 dargelegt, sind solche Beihilfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in benachteiligten Regionen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a oder c mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar bzw. gemäß Artikel 59 Absatz 2, sofern sie für die Erbringung eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse notwendig sind und die Entwicklung des Handels nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.

(54)

Was die Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens angeht (vgl. Randnummer 31), so hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 13. Juli 2005 über die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, festgestellt, dass als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährte Zahlungen für Flughäfen der Kategorie D unter bestimmten Voraussetzungen als zulässige staatliche Beihilfen angesehen werden können (25).

(55)

Die Behörde vergewissert sich bei ihrer Prüfung, dass der betreffende Flughafen tatsächlich mit der Erbringung eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist und der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken.

(56)

Die Übertragung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen muss auf der Grundlage eines oder mehrerer offizieller Dokumente erfolgen, deren Form die EFTA-Staaten frei wählen können. Darin müssen alle Angaben enthalten sein, die zur Bestimmung der mit dem Dienst verbundenen Kosten notwendig sind, insbesondere:

die genaue Art der zu erfüllenden Gemeinwohlverpflichtungen

die betroffenen Betreiber und Gebiete

die Art der dem Flughafenbetreiber zuerkannten Sonder- bzw. Exklusivrechte

die Parameter zur Berechnung, Kontrolle und Änderung des Ausgleichs

die Mittel zur Vermeidung eines zu hohen oder zu niedrigen Ausgleichs sowie die entsprechenden Korrekturverfahren.

(57)

Zur Berechnung des Ausgleichs sind die aus dem Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erzielten Gesamtkosten und -einnahmen zu berücksichtigen. Genießt der begünstigte Flughafenbetreiber noch weitere mit dem Dienst im Zusammenhang stehende Sonder- oder Exklusivrechte, so sind die daraus resultierenden Einnahmen ebenfalls zu berücksichtigen. Deshalb bedarf es einer transparenten Rechnungsführung und einer getrennten Verbuchung der verschiedenen Tätigkeiten des Betreibers (26).

30A.4.3.   Beihilfen für die Erbringung von Flughafendiensten

(58)

Bei der Bodenabfertigung handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die gemäß der Richtlinie 96/67/EG (27) ab einer Fluggastschwelle von jährlich zwei Millionen dem Wettbewerb geöffnet ist. Flughafenbetreiber, die selber Bodenabfertigungsdienste anbieten, können von den Luftfahrtunternehmen unterschiedliche Bodenabfertigungsentgelte verlangen, sofern die Preisunterschiede durch entsprechende Kostenunterschiede begründet sind, die sich aus der Art oder dem Umfang der erbrachten Dienste ergeben (28).

(59)

Unterhalb der Schwelle von zwei Millionen Fluggästen kann der sich als Dienstleister betätigende Flughafenbetreiber seine Einnahmen und Verluste aus rein gewerblichen Tätigkeiten (z. B. Abfertigung und Parkplatzgeschäft) untereinander ausgleichen. Öffentliche Mittel, die der Flughafen als Flughafenleitung oder als Erbringer eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bezieht, dürfen dabei nicht verwendet werden. Verfügt der Flughafenbetreiber bei der Abfertigung jedoch über ein Monopol, so hat er vor allem darauf zu achten, dass er nicht gegen nationale Bestimmungen oder Bestimmungen des EWR-Abkommens verstößt, insbesondere nicht gegen Artikel 54 des EWR-Abkommens (also eine beherrschende Stellung nicht missbräuchlich ausnutzt). Danach ist es Unternehmen in beherrschender Stellung auf dem Gebiet des EWR-Abkommens oder auf einem wesentlichen Teil desselben untersagt, gegenüber Luftfahrtunternehmen unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen anzuwenden und diese so im Wettbewerb zu benachteiligen.

(60)

Ab der Schwelle von zwei Millionen Fluggästen muss die Bodenabfertigung sich selbst tragen, unabhängig von anderen Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit und öffentlichen Mitteln, die der Flughafen als Flughafenleitung oder als Erbringer eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bezieht.

30A.5.   Anlaufbeihilfen

30A.5.1.   Ziele

(61)

Kleinere Flughäfen verfügen häufig nicht über das zum Erreichen der kritischen Größe und der Rentabilitätsschwelle notwendige Fluggastaufkommen.

(62)

Absolute Zahlen für die Rentabilitätsschwelle liegen nicht vor. Der Ausschuss der Regionen schätzt diese Schwelle auf 1,5 Millionen Passagiere pro Jahr; die Studie der Universität Cranfield nennt dagegen eine Zahl von 500 000 oder gar 1 Mio. Fluggästen pro Jahr und zeigt damit, dass es je nach Land und Organisationsform der Flughäfen Unterschiede gibt (29).

(63)

Einige Flughäfen können sich zwar behaupten, wenn Luftfahrtunternehmen, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen, ein entsprechendes Fluggastaufkommen bringen (30) oder wenn von den Behörden Regelungen für Beihilfen sozialer Art eingeführt werden, doch bevorzugen traditionelle Luftfahrtunternehmen eingespielte, günstig gelegene Plattformen, die eine schnelle Anbindung ermöglichen, mit denen die Verbraucher vertraut sind und auf denen sie über Zeitnischen verfügen, die sie nicht aufgeben wollen. Darüber hinaus haben die über Jahre betriebenen flughafen- und luftverkehrspolitischen Maßnahmen und Investitionen zu einer Konzentration des Verkehrs auf die großen nationalen Metropolen geführt.

(64)

Deshalb sind die Luftfahrtunternehmen nicht immer bereit, ohne entsprechenden Anreiz das Risiko einzugehen, Flugverbindungen von unbekannten oder noch nicht getesteten Flughäfen aus zu eröffnen. Die Behörde wird daher keine Einwände erheben, wenn Luftfahrtunternehmen befristet und unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Beihilfen erhalten, sofern sie dazu dienen, neue Flugverbindungen oder neue Frequenzen von Regionalflughäfen aus anzubieten, um ein Fluggastaufkommen anzuziehen und nach einer bestimmten Zeit die Rentabilitätsschwelle zu erreichen. Die Behörde wird darüber wachen, dass derartige Beihilfen den großen Flughäfen, die dem internationalen Flugverkehr und dem Wettbewerb bereits in hohem Maße geöffnet sind, keine Vorteile verschaffen.

(65)

In Anbetracht der oben beschriebenen allgemeinen Ziele Intermodalität und Optimierung der Infrastrukturnutzung ist es jedoch nicht hinnehmbar, Anlaufbeihilfen für neue Flugverbindungen zu gewähren, auf denen bereits entsprechende Hochgeschwindigkeitszugverbindungen bestehen.

(66)

Außerdem hat die Europäische Kommission für eine ausgewogene Entwicklung dieser Gebiete Leitlinien festgelegt (31). Die Strategie für die Entwicklung dieser Regionen umfasst drei Schwerpunkte: Förderung der Anbindung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und regionale Einbindung der Gebiete, um die Auswirkungen ihrer Ferne von der europäischen Wirtschaft zu verringern.

(67)

Die Europäische Kommission kann deshalb akzeptieren, dass für Anlaufbeihilfen für neue Verkehrsdienste, die von Regionen in äußerster Randlage abgehen, weniger strenge Anforderungen gelten, vor allem in Bezug auf Intensität und Dauer, und wird gegen Beihilfen für Verbindungen zwischen diesen Regionen und benachbarten Drittländern keine Einwände erheben.

Nach Auffassung der Behörde können für die unter Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens fallenden Regionen sowie Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte in Bezug auf Intensität und Dauer ähnliche Bestimmungen gelten.

30A.5.2.   Vereinbarkeitskriterien

(68)

Außer in den Fällen, in denen die Behörden sich wie marktwirtschaftlich handelnde private Kapitalgeber verhalten (vgl. Abschnitt 30A.3.2.4), begünstigen Anlaufbeihilfen die betreffenden Unternehmen und können unmittelbar zu Wettbewerbsverzerrungen führen, da sie die Betriebskosten dieser Unternehmen senken.

(69)

Anlaufbeihilfen können indirekt auch zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Flughäfen führen, da sie die Entwicklung der Flughäfen fördern und für ein Unternehmen sogar einen Anreiz bieten können, seine Aktivitäten von einem Flughafen an einen anderen zu verlagern und eine Flugverbindung von einem EWR- auf einen Regionalflughafen zu verlegen. Sie stellen daher in der Regel staatliche Beihilfen dar und müssen der Behörde notifiziert werden.

(70)

In Anbetracht der vorgenannten Ziele und der erheblichen Schwierigkeiten, die bei der Einrichtung neuer Flugverbindungen auftreten können, kann die Behörde solche Beihilfen genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Empfänger: Luftfahrtunternehmen, die im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung sind, die ihnen von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (32) erteilt wurde.

b)

Regionalflughäfen: Die Beihilfen werden für Flugdienste zwischen Regionalflughäfen der Kategorien C und D und anderen Flughäfen im Gebiet des EWR-Abkommens gewährt. Beihilfen für Strecken zwischen nationalen Flughäfen der Kategorie B sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, insbesondere wenn einer der Flughäfen in einer benachteiligten Region liegt.

c)

Neue Flugverbindungen: Die Beihilfen werden nur für die Eröffnung neuer Flugverbindungen (siehe unten) oder für neue Frequenzen gezahlt, die einen Anstieg des Nettofluggastaufkommens bewirken (33).

Die Beihilfe darf nicht dazu führen, dass Verkehrsanteile lediglich zwischen verschiedenen Verbindungen oder Luftfahrtunternehmen umverteilt werden. Sie darf vor allem zu keiner ungerechtfertigten Beeinträchtigung der Frequenzen oder der Wirtschaftlichkeit bestehender Verbindungen führen, die bereits von einem anderen Flughafen derselben Stadt, desselben Ballungsgebiets (34) oder Flughafensystems (35) aus nach demselben oder einem vergleichbaren Zielort bedient werden. Anlaufbeihilfen für neue Flugverbindungen sind auch dann unzulässig, wenn für die Strecke bereits eine Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung besteht.

Die Behörde akzeptiert keinerlei Missbrauch, bei dem Luftfahrtunternehmen die Befristung der Anlaufbeihilfen zu umgehen versuchen, indem sie eine Verbindung, für deren Eröffnung Beihilfen gewährt wurden, durch eine vorgeblich neue, jedoch mit vergleichbaren Diensten ausgestattete Verbindung ersetzen. Insbesondere sind Beihilfen für Luftfahrtunternehmen unzulässig, die bereits für eine bestimmte Flugverbindung eine Beihilfe ausgeschöpft haben und für eine konkurrierende Verbindung von einem anderen Flughafen derselben Stadt, desselben Ballungsgebiets oder Flughafensystems aus nach demselben oder einem vergleichbaren Zielort eine Beihilfe beantragen. Wenn dagegen während des Beihilfezeitraums eine Verbindung durch eine andere Verbindung ersetzt wird, die ebenfalls von demselben Flughafen abgeht und diesem mindestens genauso viele Fluggäste verschafft, steht der Fortzahlung der Beihilfe für den gesamten Beihilfezeitraum nichts im Wege, sofern dadurch die Kriterien, die der Gewährung der ursprünglichen Beihilfe zugrunde liegen, nicht verletzt werden.

d)

Langfristige Wirtschaftlichkeit und degressive Staffelung: Die geförderte Verbindung muss langfristig rentabel, d.h. ohne Beihilfe kostendeckend sein. Anlaufbeihilfen müssen deshalb degressiv gestaffelt und zeitlich begrenzt sein.

e)

Ausgleich für zusätzliche Anlaufkosten: Beihilfefähig sind nur die zusätzlichen Anlaufkosten, die sich aus der Einrichtung der neuen Verbindung oder Frequenz ergeben und die dem Luftfahrtunternehmen nicht dauerhaft entstehen. Sie betreffen beispielsweise die Marketing- und Werbeausgaben zur Bekanntmachung einer neuen Flugverbindung oder die dem Luftfahrtunternehmen am betreffenden Regionalflughafen entstandenen Einrichtungskosten, sofern es sich um einen Flughafen der Kategorie C oder D handelt und diese Kosten nicht bereits anderweitig erstattet werden. Nicht beihilfefähig sind dagegen regelmäßige Betriebskosten wie Miete oder Abschreibung der Flugzeuge, Kraftstoff, Gehälter der Besatzungen, Flughafenabgaben und Catering-Kosten. Die beihilfefähigen Kosten müssen den tatsächlichen Kosten entsprechen, wie sie unter normalen Marktbedingungen anfallen.

f)

Intensität und Dauer: Die degressiv gestaffelte Beihilfe kann für maximal drei Jahre gewährt werden. Die Beihilfe darf pro Jahr 50 % der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Jahres und über den gesamten Beihilfezeitraum durchschnittlich 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.

Für Verbindungen, die von benachteiligten Regionen abgehen, d. h. Regionen im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte, kann die degressiv gestaffelte Beihilfe für maximal fünf Jahre gewährt werden. Die Beihilfe darf pro Jahr 50 % der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Jahres und über den gesamten Beihilfezeitraum durchschnittlich 40 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen. Wird die Beihilfe für fünf Jahre gewährt, so können während der ersten drei Jahre 50 % der beihilfefähigen Kosten erstattet werden.

In jedem Fall muss die Laufzeit einer Anlaufbeihilfe wesentlich kürzer sein als der Zeitraum, für den das Luftfahrtunternehmen sich laut Geschäftsplan (siehe Randnummer 70 Buchstabe i) verpflichtet, seine Flugdienste von dem betreffenden Flughafen aus durchzuführen. Darüber hinaus ist die Beihilfe einzustellen, wenn das angestrebte Fluggastaufkommen erreicht oder die Rentabilität der Verbindung sichergestellt ist, auch wenn dies vor dem Ende des ursprünglich vorgesehenen Beihilfezeitraums der Fall sein sollte.

g)

Bezug zum Fluggastaufkommen: Die Beihilfe muss sich nach der Entwicklung der Fluggastzahlen bemessen. Um den Anreizcharakter der Beihilfe zu bewahren und die Höchstbeträge nicht zu verändern, sollte der Einheitsbetrag je Fluggast beispielsweise im Verhältnis zum Anstieg des Fluggastaufkommens verringert werden.

h)

Diskriminierungsfreie Gewährung: Öffentliche Stellen, die beabsichtigen, einem Unternehmen, sei es über einen Flughafen oder anderweitig, eine Anlaufbeihilfe für die Eröffnung einer neuen Flugverbindung zu gewähren, müssen dies rechtzeitig und hinreichend bekannt geben, damit alle interessierten Luftfahrtunternehmen ihre Dienste anbieten können. Die Bekanntgabe muss insbesondere eine Beschreibung der betreffenden Strecke sowie objektive Kriterien für den Betrag und die Dauer der Beihilfe beinhalten. Gegebenenfalls sind dabei die Regeln und Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen zu beachten.

i)

Geschäftsplan und Auswirkungen auf andere Strecken: Luftfahrtunternehmen, die eine Anlaufbeihilfe für einen von einer öffentlichen Stelle ausgeschriebenen Verkehrsdienst beantragen, müssen ihrem Antrag einen Geschäftsplan beifügen, in dem dargelegt ist, wie die Rentabilität der betreffenden Strecke nach Ablauf des Beihilfezeitraums über längere Zeit sichergestellt wird. Vor Gewährung der Anlaufbeihilfe muss die öffentliche Stelle untersuchen, welche Auswirkungen sich durch die neue Flugverbindung auf die konkurrierenden Strecken ergeben.

j)

Bekanntmachung: Die EFTA-Staaten sorgen dafür, dass für jeden Flughafen jedes Jahr eine Liste der bezuschussten Flugverbindungen veröffentlicht wird. Dabei sind für jede Strecke die Finanzquelle, das begünstigte Unternehmen, die Höhe der Beihilfe und die Fluggastzahlen anzugeben.

k)

Rechtsmittel: Neben den Rechtsmitteln, wie sie in den Vergaberichtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG (36) vorgesehen sind (sofern anwendbar), müssen in den einzelnen EFTA-Staaten Nachprüfungsverfahren vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Beihilfen ohne Diskriminierung gewährt werden.

l)

Sanktionen: Sollte ein Luftfahrtunternehmen den Verpflichtungen, die es gegenüber einem Flughafen bei der Zahlung der Beihilfe eingegangen ist, nicht nachkommen, so sind Sanktionsmechanismen vorzusehen. Über ein System zur Rückforderung der Beihilfe oder zur Inanspruchnahme einer vom Luftfahrtunternehmen hinterlegten Sicherheit kann der Flughafen sicherstellen, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt.

(71)

Kumulierung: Anlaufbeihilfen dürfen nicht mit anderen Finanzhilfen für den Betrieb einer Strecke kumuliert werden, beispielsweise Beihilfen sozialer Art für bestimmte Kategorien von Fluggästen oder Ausgleichszahlungen für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. Beihilfen sind auch dann unzulässig, wenn der Zugang zu einer Strecke nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 (37), insbesondere Absatz 1 Buchstabe d, einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten wird. Entsprechend den Verhältnismäßigkeitsregeln dürfen sie auch nicht mit anderen Beihilfen für dieselben Kosten kumuliert werden, auch dann nicht, wenn diese Beihilfen in einem anderen Staat gezahlt werden.

(72)

Anlaufbeihilfen sind der Behörde zu notifizieren. Die Behörde fordert die EFTA-Staaten auf, anstelle einzelner Anlaufbeihilfen vorzugsweise entsprechende Regelungen zu notifizieren, die einen stärkeren Zusammenhalt im Gebiet des EWR-Abkommens ermöglichen. Beihilfen oder Beihilferegelungen, die die vorgenannten Kriterien nicht vollständig erfüllen, aber eine vergleichbare Situation zur Folge haben, werden von der Behörde auf Einzelfallbasis geprüft.

30A.6.   Empfänger früherer rechtswidriger Beihilfen

(73)

Wurde einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, aufgrund deren die Behörde eine Rückforderungsentscheidung erlassen hat, so muss, wenn die Rückforderung gemäß Artikel 14 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen nicht erfolgt ist, bei der Beurteilung einer Beihilfe zur Finanzierung eines Flughafens oder einer Anlaufbeihilfe erstens der kumulative Effekt der alten und neuen Beihilfe wie auch zweitens die Tatsache, dass die alte Beihilfe nicht zurückgezahlt worden ist, berücksichtigt werden (38).

30A.7.   Zweckdienliche Massnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen

(74)

Die Behörde schlägt gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen vor, dass die EFTA-Staaten ihre Beihilferegelungen, sofern sie unter die vorliegenden Leitlinien fallen, bis spätestens 1. Juni 2007 mit diesen in Einklang bringen. Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, ihre Zustimmung zu diesen Vorschlägen bis spätestens 1. Juni 2006 schriftlich zu bestätigen.

(75)

Sollte ein EFTA-Staat bis zu diesem Termin nicht schriftlich zugestimmt haben, so verfährt die Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 2 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen und leitet gegebenenfalls das darin vorgesehene Verfahren ein.

30A.8.   Inkrafttreten

(76)

Diese Leitlinien gelten ab dem Tag ihrer Annahme durch die Behörde. Notifizierungen, die vor diesem Zeitpunkt bei der Behörde eingegangen sind, werden noch nach den Regeln geprüft, die zum Zeitpunkt der Notifizierung galten.

Beihilfen zur Finanzierung von Flughafeninfrastruktur oder Anlaufbeihilfen, die ohne Genehmigung gewährt wurden und damit gegen Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen verstoßen, werden von der Behörde auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft, wenn die Gewährung nach der Annahme der Leitlinien erfolgte. Andernfalls erfolgt die Prüfung nach den Regeln, die zum Zeitpunkt der Gewährung galten.

(77)

Die Behörde teilt den EFTA-Staaten und interessierten Parteien ihre Absicht mit, die Anwendung dieser Leitlinien nach vier Jahren ausführlich zu bewerten. Je nach den Ergebnissen dieser Bewertung können die Leitlinien anschließend von der Behörde geändert werden.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. L 240 vom 24.8.1992), übernommen in Ziff. 66b des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen Ausschusses vom 21. März 1994 (ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 17 vom 28.6.1994), Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240 vom 24.8.1992), übernommen in Ziff. 64a des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen Ausschusses vom 21. März 1994 (ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 17 vom 28.6.1994) und Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. L 240 vom 24.8.1992), übernommen in Ziff. 65 des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen Ausschusses vom 21. März 1994 (ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 17 vom 28.6.1994).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993), übernommen in Ziff. 64b des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen durch den Beschluss Nr. 154/2004 des Gemeinsamen Ausschusses (ABl. L 102 vom 21.4.2005, S. 33, und EWR-Beilage Nr. 20 vom 21.4.2005).

(3)  Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt für Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996), übernommen in Ziff. 64c des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen durch den Beschluss Nr. 79/2000 des Gemeinsamen Ausschusses vom 2. Oktober 2000 (ABl. L 315 vom 14.12.2000, S. 20, und EWR-Beilage Nr. 59 vom 14.12.2000).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (ABl. L 220 vom 29.7.1989), übernommen in Ziff. 63 des Anhangs XIII des EWR-Abkommens durch den Beschluss Nr. 148/99 des Gemeinsamen Ausschusses vom 5. November 1999 (ABl. L 15 vom 18.1.2001, S. 45, und EWR-Beilage Nr. 3 vom 18.1.2001).

(5)  Der vollständige Wortlaut des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens mit sämtlichen Änderungen findet sich auf der Website des EFTA-Sekretariats unter: http://secretariat.efta.int/Web/legaldocuments/

(6)  ‚Study on competition between airports and the application of State aid rules‘, Cranfield University, Juni 2002.

(7)  In Kapitel 30 der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. L 124 vom 23.5.1996 und EWR-Beilage Nr. 23 vom 23.5.1996) wird auf die Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr verwiesen und festgelegt, dass die Behörde Kriterien anwenden wird, die den Kriterien in den vorgenannten Leitlinien der Kommission entsprechen.

(8)  Weißbuch ‚Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft‘, KOM(2001) 370 endg.

(9)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. L 111 vom 29.4.1999 und EWR-Beilage Nr. 18 vom 29.4.1999). Betriebsbeihilfen werden in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung definiert als Beihilfen, ‚mit denen die laufenden Ausgaben des Unternehmens gesenkt werden sollen‘ (Ziffer 25.4.26), während Beihilfen für Erstinvestitionen sich auf ‚die Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte‘ (Ziff. 25.4.6) beziehen.

(10)  Vgl. Ziff. 25.4.26 ff. der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung.

(11)  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Vgl. Rs. C-35/96, Kommission/Italien [Slg. 1998, I-3851] sowie Rs. C-180/98 bis 184/98, Pavlov [Slg. 2000, I-6451].

(12)  Rs. C-159/91 und C-160/91, Poucet/AGF und Pistre/Cancava [Slg. 1993, I-637].

(13)  Rs. T-128/98, Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission der Europäischen Gemeinschaften [Slg. II-3929], bestätigt in der Rs. C-82/01 [Slg. 2002, I-09297, Randnr. 75—79].

(14)  Rs. C-364/92, SAT Fluggesellschaft mbH/Eurocontrol [Slg. 1994, I-43].

(15)  Rs. C-343/95, Calì & Figli/Servizi Ecologici Porto di Genova [Slg. 1997, I-1547]. Entscheidung der Kommission N 309/2002 vom 19. März 2003, Luftsicherheit — Ausgleich der Betriebsverluste nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001. Entscheidung N 438/2002 der Kommission vom 16. Januar 2002, Subventionen zugunsten der Hafenverwaltungen für die Durchführung hoheitlicher Aufgaben.

(16)  Rs. C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark [Slg. 2003, I-7747].

(17)  Siehe Entscheidung (2005/842/EG) der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). Die Entscheidung wurde noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen. Bis die Übernahme in den EWR-Rechtsrahmen erfolgt ist, unterliegen derartige Zahlungen für öffentliche Dienstleistungen somit den allgemeinen Notifizierungsvorschriften in Teil I und Teil II Artikel 2 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen.

(18)  Rs. 40/85, Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften [Slg. 1986, I-2321].

(19)  Verbundene Rs. 188/80 bis 190/80, Französische Republik, Italienische Republik und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften [Slg. 1982, 2571, Randnr. 21].

(20)  Rs. C-305/89,Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (‚Alfa Romeo‘) [Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20]. Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-228/99, Slg. 2003, II-435, Randnrn. 250—270.

(21)  Vgl. Entscheidung N 309/2002 der Kommission — Frankreich: Luftsicherheit — Ausgleich der Betriebsverluste nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 (ABl. C 148 vom 25.6.2003).

(22)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. L 137 vom 8.6.2000 und EWR-Beilage Nr. 26 vom 8.6.2000). Diese Leitlinien entsprechen der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand.

(23)  Bericht der Europäischen Kommission über die Wettbewerbspolitik, 1993, Ziff. 402 und 403.

(24)  Siehe Fußnote 16.

(25)  Die Entscheidung wurde noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen. Im Falle der Übernahme wären alle als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährten Zahlungen für größere Flughäfen (Kategorien A, B und C) sowie Zahlungen, die nicht die Kriterien und Bedingungen dieser Entscheidung erfüllen, zu notifizieren und in jedem Einzelfall zu prüfen.

(26)  Obwohl nicht auf den Verkehr anwendbar, kann Kapitel 18C der Leitlinien für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, eine Orientierung für die Anwendung der Absätze 55 bis 57 bieten [noch nicht veröffentlicht]. Diese Leitlinien entsprechen dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4).

(27)  Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt für Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996), übernommen in Ziff. 64c des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen durch den Beschluss Nr. 79/2000 des Gemeinsamen Ausschusses vom 2. Oktober 2000 (ABl. L 315 vom 14.12.2000, S. 20, und EWR-Beilage Nr. 59 vom 14.12.2000).

(28)  In der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Einleitung des Verfahrens bezüglich der Niederlassung von Ryanair in Charleroi heißt es unter Randnummer 85: ‚Hinsichtlich der Bodenabfertigungsentgelte versteht die Kommission, dass Größenvorteile erzielt werden können, wenn ein Flughafennutzer die Bodenabfertigungsdienste eines Unternehmens in erheblichem Umfang einsetzt. Deshalb überrascht es nicht, dass der für bestimmte Unternehmen geltende Preis unter dem allgemeinen Preis liegt, wenn diese Unternehmen weniger umfangreiche Dienstleistungen als andere Kunden in Anspruch nehmen.‘

(29)  ‚Study on Competition between airports and the application of State Aid Rules‘, Cranfield University, September 2002, Ziff. 5.33 und 6.11.

(30)  Vgl. Ziff. 5—27 der Studie der Universität Cranfield: ‚To some extent, subsidisation of air services within the PSO framework can be interpreted as an indirect subsidy to an airport‘ (‚In gewisser Hinsicht können im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährte Beihilfen für Luftverkehrsdienste als indirekte Unterstützung von Flughäfen interpretiert werden‘).

(31)  Mitteilungen der Kommission vom 26. Mai 2004 [KOM(2004) 343 endg.] und 6. August 2004 [SEK(2004) 1030] über eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage.

(32)  Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. L 240 vom 24.8.1992), übernommen in Ziff. 66b des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen Ausschusses vom 21. März 1994 (ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 17 vom 28.6.1994).

(33)  Insbesondere die Umwandlung saisonaler in ganzjährige Verbindungen oder nicht täglicher Verbindungen in solche, die mindestens einmal täglich bedient werden.

(34)  Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8), übernommen in Ziff. 64a des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen Ausschusses vom 21. März 1994 (ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 17 vom 28.6.1994).

(35)  Im Sinne von Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8), übernommen in Ziff. 64a des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen Ausschusses vom 21. März 1994 (ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 17 vom 28.6.1994).

(36)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33—35), übernommen in Ziff. 5 des Anhangs XVI zum EWR-Abkommen. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14—20), übernommen in Ziff. 5a des Anhangs XVI zum EWR-Abkommen durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen Ausschusses vom 21. März 1994 (ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 17 vom 28.6.1994).

(37)  Siehe Fußnote 1.

(38)  Rs. C-355/95 P, Textilwerke Deggendorf/Kommission [Slg. 1997, I-2549].


6.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/44


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 320/06/KOL

vom 31. Oktober 2006

zur Änderung des Verzeichnisses unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie zur Aufhebung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 246/06/KOL vom 6. September 2006

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Protokoll 1,

gestützt auf Anhang I Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Absatz 1 und Nummer 5 Buchstabe b des einleitenden Teils des EWR-Abkommens,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Nummer 1.1.4 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie des Rates 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen) in der mit Anhang I zum EWR-Abkommen und durch sektorbezogene Anpassungen, insbesondere Artikel 6 Absatz 2, geänderten Fassung,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Nummer 1.1.5 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie des Rates 91/496/EWG vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG) in der mit Anhang I zum EWR-Abkommen und durch sektorbezogene Anpassungen, insbesondere Artikel 6 Absatz 4, geänderten Fassung,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Nummer 1.2.111 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Entscheidung der Kommission 2001/812/EG vom 21. November 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft) in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat mit Beschluss Nr. 246/06/KOL vom 6. September 2006 den Beschluss Nr. 86/02//KOL vom 24. Mai 2002 der EFTA-Überwachungsbehörde vom 16. Dezember 1999 aufgehoben und ein neues Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen und Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen festgelegt.

Die norwegische Regierung hat die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht, die Grenzkontrollstelle im Hafen von Egersund dem Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen und Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen in Anhang I Kapitel I Teil 1.2 Nummer 39 des EWR-Abkommens hinzuzufügen.

Die norwegische Regierung hat die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht, die Grenzkontrollstelle im Hafen von Egersund als Kontrollstelle für Masseneinfuhren von Fischöl als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel und von Fischmehl aufzuführen.

Die norwegische Regierung hat der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschlagen, das Kontrollzentrum Kristiansund in der Grenzkontrollstelle von Kristiansund für die zusätzlichen Produktkategorien Fischöl als Massengut und verpacktes Fischöl als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel aufzuführen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Europäische Kommission haben in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Norwegens die Grenzkontrollstelle in Egersund und das Kontrollzentrum in Kristiansund überprüft.

Nach diesem gemeinsamen Kontrollbesuch schlugen die Kontrolleure der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission am 16. Oktober 2006 in einer gemeinsamen Empfehlung gemäß Absatz 4B Unterabsatz 3 des einleitenden Teils von Anhang I des EWR-Abkommens (Sache Nr. 59362/Angelegenheit Nr. 391554) vor, der Liste der Grenzkontrollstellen die Grenzkontrollstelle in Egersund und — für die neuen Produktkategorien — das Kontrollzentrum Kristiansund hinzuzufügen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat mit der Entscheidung Nr. 312/06/KOL die Sache an den EFTA-Veterinärausschuss verwiesen, der sie unterstützt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses —

BESCHLIESST:

1.

Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach Island und Norwegen eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren werden von den zuständigen nationalen Behörden in den im Anhang zu diesem Beschluss genannten zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt.

2.

Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 246/06/KOL vom 6. September 2006 wird hiermit aufgehoben.

3.

Dieser Beschluss tritt am 31. Oktober 2006 in Kraft.

4.

Dieser Beschluss ist an Island und das Königreich Norwegen gerichtet.

5.

Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 31. Oktober 2006.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bjørn T. GRYDELAND

Der Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


ANHANG

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN GRENZKONTROLLSTELLEN

1

=

Name

2

=

Animo Code

3

=

Typ

A

=

Flughafenklasse

F

=

Eisenbahn

P

=

Hafen

R

=

Straßenverkehr

4

=

Kontrollstelle

5

=

Erzeugnisse

HC

=

Alle zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse

NHC

=

Andere Erzeugnisse

NT

=

Keine Temperaturanforderungen

T

=

Kühlpflichtige Erzeugnisse

T(FR)

=

Tiefkühlerzeugnisse

T(CH)

=

Kühlerzeugnisse

6

=

Lebende Tiere

U

=

Huf- und Klauentiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Wild- und Hauspferde

E

=

Registrierte Equiden, wie in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bestimmt

O

=

Sonstige Tiere

5-6

=

Sonderbestimmungen

(1)

=

Kontrolle erfolgt in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Entscheidung 93/352/EWG der Kommission, die in Ausführung des Artikels 19 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG des Rates angenommen wurde

(2)

=

Nur umhüllte Erzeugnisse

(3)

=

Nur Fischereiprodukte

(4)

=

Nur tierisches Eiweiß

(5)

=

Nur Haare, Häute und Felle

(6)

=

Nur flüssige Fette, Öle und Fischöle

(7)

=

Islandponys (nur von April bis Oktober)

(8)

=

Nur Equiden

(9)

=

Nur tropische Fische

(10)

=

Nur Katzen, Hunde, Nagetiere, Hasentiere, lebende Fische, Reptilien und andere Vögel als Laufvögel

(11)

=

Nur Futtermittel als Schüttgut

(12)

=

Für (U) bei Pferden, nur die für einen Zoo bestimmten Tiere; und für (O), nur eintägige Küken, Fische, Hunde, Katzen, Insekten oder andere für einen Zoo bestimmte Tiere

(13)

=

Nagylak HU: Hierbei handelt es sich um eine Grenzkontrollstelle (für Erzeugnisse) und Übergangsstelle (für lebende Tiere) an der ungarisch-rumänischen Grenze, die gemäß der Beitrittsakte Gegenstand von Übergangsmaßnahmen für Erzeugnisse und lebende Tiere ist. Siehe Entscheidung 2003/630/EG der Kommission

(14)

=

Bestimmt für den Transit durch die Europäische Gemeinschaft, für Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für den menschlichen Verzehr nach oder aus Russland im Rahmen der in den einschlägigen EU-Vorschriften vorgesehenen Verfahren

(15)

=

Nur Tiere der Aquakultur

(16)

=

Nur Fischmehl

Land: Island

1

2

3

4

5

6

Akureyri

1700499

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC(16)

 

Hafnarfjörður

1700299

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC(16)

 

Húsavík

1701399

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Ísafjörður

1700399

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Flughafen Keflavík

1700799

A

 

HC(1)(2)(3)

O(15)

Reykjavík

1700199

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC(16)

 

Þorlákshöfn

1701899

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 


Land: Norwegen

1

2

3

4

5

6

Borg

1501499

P

 

HC, NHC

E(7)

Båtsfjord

1501199

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Egersund

NO02299

P

 

HC-NT(6), NHC-NT(6)(16)

 

Hammerfest

1501099

P

Rypefjord

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Honningsvåg

1501799

P

Honningsvåg

HC-T(1)(2)(3)

 

Gjesvær

HC-T(1)(2)(3)

 

Kirkenes

1502199

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Kristiansund

1500299

P

Harøysund

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Kristiansund

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3) HC-NT(6), NHC-NT(6)

 

Måløy

1500599

P

Gotteberg

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Moldøen

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Trollebø

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Oslo

1500199

P

 

HC, NHC

 

Oslo

1501399

A

 

HC, NHC

U,E,O

Skjervøy

1502099

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Sortland

1501699

P

Andenes

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Melbu

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Sortland

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Storskog

1501299

R

 

HC, NHC

U,E,O

Tromsø

1500999

P

Bukta

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Kaldfjord

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Solstrand

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Senjahopen

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Vannøy

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Vadsø

1501599

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Ålesund

1500699

P

Breivika

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Ellingsøy

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Skutvik

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)