ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 305

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
23. November 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1361/2007 der Kommission vom 22. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1362/2007 der Kommission vom 22. November 2007 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Salame Cremona (g.g.A.))

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1363/2007 der Kommission vom 22. November 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1364/2007 der Kommission vom 22. November 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1365/2007 der Kommission vom 22. November 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1366/2007 der Kommission vom 22. November 2007 zur Zurückziehung einer Teilausschreibung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1367/2007 der Kommission vom 22. November 2007 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1368/2007 der Kommission vom 22. November 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1369/2007 der Kommission vom 22. November 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

18

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/67/EG der Kommission vom 22. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel zwecks Anpassung ihres Anhangs III an den technischen Fortschritt ( 1 )

22

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/754/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2007 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 9. November 2007 zur Einsetzung eines Unterausschusses Menschenrechte und Demokratie

24

 

 

2007/755/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 19. November 2007 über die Ernennung des Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa

28

 

 

Kommission

 

 

2007/756/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5357)

30

 

 

2007/757/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. November 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie bestimmte technische und wissenschaftliche Maßnahmen

52

 

 

2007/758/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. November 2007 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für den neuen Wirkstoff Boscalid zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5477)  ( 1 )

54

 

 

2007/759/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. November 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG hinsichtlich der Häufigkeit der Kontrollen von Erdnüssen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist, wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5516)  ( 1 )

56

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2007/760/GASP des Rates vom 22. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX

58

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2007/761/GASP des Rates vom 22. November 2007 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

61

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2007/762/GASP des Rates vom 22. November 2007 betreffend die Beteiligung der Europäischen Union an der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

62

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1239/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur siebenundachtzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 280 vom 24.10.2007)

64

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1361/2007 DER KOMMISSION

vom 22. November 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

125,5

MA

55,2

MK

46,0

TR

87,6

ZZ

78,6

0707 00 05

JO

196,3

MA

55,0

TR

85,5

ZZ

112,3

0709 90 70

MA

54,3

TR

110,4

ZZ

82,4

0709 90 80

EG

342,2

ZZ

342,2

0805 20 10

MA

63,3

ZZ

63,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

63,3

HR

55,3

IL

68,9

TR

76,9

UY

83,0

ZZ

69,5

0805 50 10

AR

64,5

TR

100,3

ZA

54,7

ZZ

73,2

0808 10 80

AR

87,7

CA

88,9

CL

86,0

CN

84,2

MK

32,9

US

98,8

ZA

86,3

ZZ

80,7

0808 20 50

AR

48,7

CN

46,6

TR

145,7

ZZ

80,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1362/2007 DER KOMMISSION

vom 22. November 2007

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Salame Cremona (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Salame Cremona“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (2).

(2)

Deutschland und die Niederlande haben sich gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ausgesprochen. Diese beiden Länder haben in ihren Einsprüchen erklärt, die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 seien nicht erfüllt. Nach Ansicht Deutschlands ist vor allem der Bezug zum Erzeugergebiet nicht belegt. Nach Auffassung der Niederlande ist einerseits der Bezug zwischen dem angegebenen geografischen Gebiet (der Erzeugung) und der Bezeichnung „Salame Cremona“ nicht hinreichend belegt, ist andererseits die Tatsache, dass die Herkunft des Ausgangsprodukts Schweinefleisch ohne weitere Anforderung auf Nord- und Mittelitalien (oder sogar auf das unter Punkt 4.3 definierte geografische Gebiet) eingeschränkt wird, ausschließlich als eine den Handel behindernde Maßnahme zu werten und wird schließlich unter Punkt 4.5 nicht nachgewiesen, wie die Verpflichtung, Herstellung, Verpackung und Portionierung der „Salame Cremona“ ausschließlich im Erzeugungsgebiet vorzunehmen, zu Kontrolle und Herkunftssicherung sowie der Erhaltung der qualitativen Merkmale des Erzeugnisses beiträgt.

(3)

Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 2. März 2006 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.

(4)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Italien, den Niederlanden und Deutschland erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.

(5)

Nach Beratungen zwischen Italien, den Niederlanden und Deutschland ist die Spezifikation der hier zur Debatte stehenden Bezeichnung ergänzt worden. Als Antwort auf den Einwand Deutschlands und der Niederlande, der Bezug zwischen Erzeugnis und Region sei nicht nachgewiesen, wurde klar aufgezeigt, dass dieser Bezug auf der Wertschätzung, den die Salami genieße, beruhe. Als Antwort auf den zweiten Einwand der Niederlande wurde die Einschränkung hinsichtlich des Ursprungsgebiets des Ausgangserzeugnisses gestrichen, die Besonderheiten der Aufzucht und Fütterung der Schweine sowie deren Einfluss auf die Merkmale des Enderzeugnisses wurden hinzugefügt. Schließlich haben die italienischen Behörden die Verpflichtung, die Portionierung und Verpackung im Erzeugungsgebiet vorzunehmen, mit Kontrollerfordernissen begründet. Sie haben außerdem argumentiert, dass die Wärmebehandlung des Erzeugnisses für die Beförderung und für das „räumlich und zeitlich entfernte“ Zerteilen die organoleptischen Eigenschaften der Wurst verändern würde. Die niederländischen Behörden haben zu erkennen gegeben, dass sie diese Erklärungen akzeptierten, sofern sie in den Antrag auf Eintragung aufgenommen würden, was geschehen ist.

(6)

Nach Auffassung der Kommission entspricht die Neufassung der Spezifikation vollständig den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.

(7)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält den konsolidierten Antrag mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 126 vom 25.5.2005, S. 14.


ANHANG I

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.2

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Salame Cremona (g.g.A.)


ANHANG II

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

„SALAME CREMONA“

EG-Nr.: IT/PGI/005/0265/27.12.2002

g.U. (…) g.g.A. (X)

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats

Name

:

Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali

Anschrift

:

Via XX Settembre, 20 — I-00187 ROMA

Tel.

:

(39) 064 81 99 68/06 46 65 51 04

Fax

:

(39) 06 42 01 31 26

E-Mail

:

qpa3@politicheagricole.it

2.   Vereinigung

Name

:

Consorzio Salame Cremona

Anschrift

:

Piazza Cadorna, 6 — I-26100 CREMONA

Tel.

:

(39) 03 72 41 71

Fax

:

(39) 03 72 41 73 40

E-Mail

:

info@salamecremona.it

Zusammensetzung

:

Erzeuger/Verarbeiter (X) Andere (…)

3.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2: Fleischerzeugnisse

4.   Spezifikation

Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

4.1.   Name

„Salame Cremona“

4.2.   Beschreibung

Die Salame Cremona ist eine getrocknete Rohwurstware in Darmhülle, die beim Inverkehrbringen zum Verzehr folgende Merkmale aufweist:

 

Äußere physikalische Merkmale

Gewicht am Ende Reifung mindestens 500 g

Durchmesser bei der Zubereitung mindestens 65 mm

Länge bei der Zubereitung mindestens 150 mm

 

Chemisch-physikalische Merkmale:

Gesamteiweißgehalt: mindestens 20,0 %

Verhältnis Kollagen/Eiweiß: höchstens 0,10

Verhältnis Wasser/Eiweiß: höchstens 2,00

Verhältnis Kollagen/Eiweiß: höchstens 2,00

pH-Wert: mindestens 5,20

 

Mikrobiologische Eigenschaften:

Gehalt an mesophilen Bakterien: > 107 KBE/g, vorwiegend Milchsäurebakterien und Coccaceae

 

Organoleptische Merkmale

Äußeres: zylindrische, stellenweise unregelmäßige Form

Konsistenz: kompakt und weich

Anschnitt: Der feste und gleichmäßige Anschnitt ist durch die typische Verbindung von Muskel- und Fettanteilen gekennzeichnet, die nicht klar voneinander abgegrenzt sind (sog. „smelmato“). Keine sichtbaren Sehnenbestandteile

Farbe: intensiv rot

Geruch: typischer würziger Duft

4.3.   Geografisches Gebiet

Salame Cremona wird in folgenden Regionen hergestellt: Lombardei, Emilia Romagna, Piemont und Venetien.

4.4.   Ursprungsnachweis

Was die Kontrolle zur Bescheinigung des Ursprungs der Salame Cremona betrifft, so erteilt die Kontrolleinrichtung gemäß Punkt 4.7 den entsprechenden Nachweis auf der Grundlage zahlreicher Auflagen, denen sich die betreffenden Erzeuger über den gesamten Produktionszyklus unterwerfen. Hierbei sind insbesondere folgende Auflagen zu nennen:

Eintragung in ein spezielles, von der oben genannten Kontrolleinrichtung gemäß Punkt 4.7 geführtes Verzeichnis;

Meldung der jährlich erzeugten Mengen Salame Cremona an die Kontrolleinrichtung;

Führung geeigneter Register für die Erzeugung von Salame Cremona.

4.5.   Herstellungsverfahren

Das Erzeugungsverfahren lässt sich zusammengefasst wie folgt beschreiben: Das Ausgangsmaterial für die Erzeugung der Wurst muss von Schweinen stammen, für die eine Reihe von Bestimmungen zur Zusammensetzung von Tierfutter und der Art und Weise ihrer Behandlung gelten. Verarbeitet werden Schweine der traditionellen Rassen Large White Italiana und Landrace Italiana, die im italienischen Herdbuch (Libro Genealogico Italiano) eingetragen sind, oder Schweine von Ebern dieser Rassen, Schweine von Ebern der Rasse Duroc Italiana, die im italienischen Herdbuch eingetragen ist, oder Schweine von Ebern anderer Rassen oder von Ebern hybrider Rassen, sofern sie von Selektions- oder Kreuzungsplänen stammen, die mit dem italienischen Herdbuch für die Erzeugung des schweren Hausschweins nicht unvereinbar sind.

Die Schweine werden nicht vor dem Ende des neunten und spätestens im fünfzehnten Lebensmonat geschlachtet. Das Durchschnittsgewicht des Schlachttiers muss zwischen 144 und 176 kg liegen.

Zur Brätherstellung wird Schweinefleisch von der Skelettmuskulatur und durchwachsenes quergestreiftes Muskelgewebe verwendet.

Zutaten: Salz, Gewürze, Pfefferkörner oder grob geriebener Pfeffer und zerstoßener und in der Wurstmasse verteilter Knoblauch.

Sonstige mögliche Zutaten: stiller Weiß- oder Rotwein, Zucker und/oder Dextrose und/oder Fruktose und/oder Laktose, Gärkulturen, Natrium- und/oder Kaliumnitrit, Ascorbinsäure und daraus hergestelltes Natriumsalz.

Verboten ist die Verwendung von Separatorenfleisch.

Zubereitung: Die Muskel- und Fettbestandteile werden sorgfältig zerschnitten und durch Entfernung der größeren Bindegewebsteile und des weichen Fettgewebes, der Lymphknoten und der großen Nervenstränge gesäubert. Das Zerkleinern erfolgt in einem Fleischwolf mit 6-mm-Lochscheiben. Die Temperatur des zu zerkleinernden Fleischs muss über 0 °C liegen. Die Salzung erfolgt während der Schlachtung; die anderen Zutaten und Aromastoffe werden nach Ende des Zerkleinerungsvorgangs beigefügt. Alle Zutaten werden in Vakuummaschinen oder über einen längeren Zeitraum unter normalem Luftdruck vermengt. Die Salame Cremona wird in natürlichen Schweine-, Rinder-, Pferde- oder Schafdärmen mit einem Anfangsdurchmesser von mindestens 65 mm abgefüllt. Die Wursthülle wird manuell oder mechanisch mit einer Kordel verschlossen. Das Zwischenerzeugnis darf höchstens einen Tag bei einer Temperatur zwischen 2 und 10 °C in einem Kühlraum gelagert werden. Die Trocknung erfolgt in warmer Luft (bei 15 bis 25 °C).

Die mindestens fünf Wochen dauernde Reifung erfolgt in ausreichend belüfteten Räumen bei einer Temperatur zwischen 11 und 16 °C. Sie kann aber je nach dem ursprünglichen Durchmesser des Tierdarms variieren.

Die g.g.A. Salame Cremona wird ganz oder im Vakuum bzw. in Schutzatmosphäre verpackt ganz, in Stücken oder in Scheiben angeboten.

Betriebe, die die g.g.A. Salame Cremona herstellen wollen, müssen die bei der EU hinterlegte Spezifikation genau einhalten.

Herstellung, Verpackung oder Portionierung erfolgen ausschließlich im Erzeugungsgebiet gemäß Punkt 4.3 der Spezifikation unter Aufsicht der Kontrolleinrichtung gemäß Punkt 4.7 der Spezifikation, damit die Kontrolle und Herkunftssicherung gewährleistet sind und die qualitativen Merkmale des Erzeugnisses nicht verfälscht werden.

Erfolgte die Verpackung außerhalb des in der Spezifikation angegebenen geografischen Gebiets, wäre eine ständige Überwachung der Erzeugerbetriebe unmöglich, mit gravierenden Mängeln bei der g.g.A.-Bescheinigung als Folge. Zum Schaden der Erzeuger und Verbraucher ließe sich eine vorschriftsmäßige Verwendung der Bezeichnung nicht mehr gewährleisten. Würde, anders ausgedrückt, die Verpackung nicht kontrolliert, blieben damit zwangsläufig auch zwei weitere Grundprinzipien der Regelung auf der Strecke: die Garantie, dass die Qualität gewahrt bleibt, weil sie bei allen Kontrollen überprüft wird, und die gesicherte Herkunft, d. h. dass lückenlos, auf jeder Verarbeitungsstufe einschließlich der Verpackung, nachvollzogen werden kann, woher das Ausgangsmaterial stammt.

Außerdem litte auch die Qualität der Salame Cremona Schaden, wäre die Verpackung außerhalb des typischen Erzeugungsgebiets zulässig, da das Erzeugnis für die Beförderung und das räumlich und zeitlich entfernte Zerteilen wärmebehandelt werden müsste, was die organoleptischen Eigenschaften der Wurst verändern würde.

4.6.   Zusammenhang

Salame Cremona genießt eine durch ihre traditionelle Präsenz auf den Lebensmittelmessen in der Poebene und auf den wichtigsten inländischen und internationalen Märkten bezeugte hohe Bekanntheit und Wertschätzung, die den Antrag auf Anerkennung der geschützten geografischen Angabe rechtfertigt. Ein weiterer Beleg ist die Einbeziehung von Salame Cremona in die Listen der wichtigsten Lebensmittel mit italienischer Herkunftsbezeichnung, die 1950—1970 Bestandteil von bilateralen Verträgen zwischen Italien und anderen europäischen Staaten (Deutschland, Frankreich, Österreich und Spanien) zum Schutz von geografischen Ursprungsbezeichnungen waren.

Die Herstellung von Salami ist in engem Zusammenhang mit den örtlichen Schweinehaltungsbetrieben zu sehen, die sich bis in die römische Zeit zurückverfolgen lassen. Die Salame Cremona ist seit langem eng mit der Gegend verbunden und aus der Schweinehaltung hervorgegangen, die sich im Zusammenhang mit der Käseherstellung und dem Maisanbau zunächst um Cremona und dann in der gesamten Poebene entwickelt hat.

Das vollkommene und gelungene Zusammenspiel von typischer Erzeugung und dem einschlägigen Gebiet, das sich durch ein nebliges und windarmes Klima auszeichnet, verleiht der Salame Cremona die einzigartigen und damit wiedererkennbaren Eigenschaften einer süßen, milden und sehr aromatisierten Wurst.

Im Erzeugungsgebiet von Salame Cremona mit der typischen Bodenbeschaffenheit von Schwemmland wurde Jahrhunderte lang Schweinezucht betrieben, zunächst in Familienbetrieben und später immer stärker auch in Gewerbebetrieben. Im der Poebene zugehörigen Teil ist die Landschaft des Erzeugungsgebietes sehr einförmig: eine einheitliche, von Flüssen und Kanälen durchzogene Ebene mit einer Vegetation, die insbesondere von Wiesen und Maisfeldern geprägt ist. Das Klima ist im gesamten Erzeugungsgebiet gekennzeichnet durch einen relativ strengen, sehr feuchten und nebligen Herbst und Winter und einen milden und regenreichen Frühling, während im Sommer hohe Temperaturen mit häufigen und starken Regenschauern herrschen.

Diese Bedingungen allein hätten aber nicht ausgereicht, der Salame Cremona ihre Merkmale zu verleihen; hierzu haben auch die Menschen beigetragen, die in dem Erzeugungsgebiet besondere Zubereitungs- und Reifungsverfahren entwickelt haben.

Auch heute noch ist Salame Cremona ein Produkt, dessen Herstellung sich auf die traditionellen Verfahren stützt, auch wenn diese sich bei der Verarbeitung mit neuen Technologien verbinden.

Die durch das Klima bestimmte Umwelt und die Menschen, die sich durch das besondere Geschick bei der Herstellung von Salame Cremona auszeichnen, sind also noch heute entscheidende und unersetzliche Faktoren, die die Besonderheit und die Wertschätzung dieses Produkts gewährleisten.

Die wichtigsten historischen Urkunden, die eindeutig die Herkunft dieses Erzeugnisses und seine Verbindung mit dem Gebiet bezeugen, stammen aus dem Jahr 1231 und werden im staatlichen Archiv von Cremona aufbewahrt. Sie bestätigen den Handel mit Schweinen und Fleischzubereitungen zwischen dem Gebiet Cremona und den umliegenden Staaten. Die Dokumente aus der Renaissance, die in der Schriften- und Fragmentenabteilung des staatlichen Archivs aufbewahrt werden, beweisen eindeutig das Vorhandensein und insbesondere auch die Bedeutung des Produkts Salami in dem Erzeugungsgebiet der Spezifikation. In den Berichten, die anlässlich des Besuchs des Bischofs Cesare Speciano (1599—1606) in den Nonnenklöstern dieses Gebiets verfasst wurden, wird erwähnt, dass „im täglichen Leben“, „an Tagen mit fetter Kost“ auch eine bestimmte Menge Salami verteilt wurde.

Die Salame Cremona ist auch heute noch fester Bestandteil der Lebensmittelmessen, die in der Lombardei und der Poebene veranstaltet werden. Sozioökonomische Hinweise zeugen vom Vorhandensein zahlreicher Schweinefleischverarbeitungsbetriebe in der Poebene, die sich infolge der engen Verflechtung mit der Milchverarbeitungsindustrie und dem Getreideanbau, insbesondere dem Maisanbau, ausgebreitet haben.

4.7.   Kontrollstelle

Name

:

Istituto Nord Est Qualità

Anschrift

:

Via Rodeano, 71 — I-33038 SAN DANIELE DEL FRIULI (UD)

Tel.

:

(39) 04 32 94 03 49

Fax

:

(39) 04 32 94 33 57

E-Mail

:

info@ineq.it

4.8.   Etikettierung

Auf dem Etikett müssen deutlich, unverwischbar und mit größeren Lettern als andere Hinweise der Name Salame Cremona und der Hinweis „Indicazione Geografica Protetta“ und/oder die Abkürzung „IGP“ zu erkennen sein. Der letztgenannte Hinweis ist in die Sprache des Landes zu übersetzen, in dem das Erzeugnis verkauft wird.

Hinweise auf weitere nicht ausdrücklich vorgesehene Merkmale sind unzulässig.

Gestattet sind dagegen die Angabe von Namen, Firmenzusätze oder private Markenzeichen, sofern sie nicht Werbezwecken dienen oder den Käufer irreführen.

Außerdem muss das Etikett das Gemeinschaftslogo gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1726/98 der Kommission (1) enthalten.


(1)  ABl. L 224 vom 11.8.1998, S. 1.


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1363/2007 DER KOMMISSION

vom 22. November 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 23. November 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

28,88 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

28,88 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

28,88 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

28,88 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3140

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

31,40

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

31,40

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

31,40

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3140

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt);

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1364/2007 DER KOMMISSION

vom 22. November 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 23. November 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

31,40

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

31,40

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3140

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

31,40

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3140

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3140

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3140 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

31,40

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3140

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt);

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/2007 DER KOMMISSION

vom 22. November 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist es nach Prüfung der für die am 22. November 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 22. November 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 genannte Erzeugnis auf 36,395 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2007 der Kommission (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 3).


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1366/2007 DER KOMMISSION

vom 22. November 2007

zur Zurückziehung einer Teilausschreibung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 wird nach Prüfung der für die am 21. November 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote beschlossen, die Teilausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 21. November 2007 ablaufende Einzelausschreibung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 genannte Erzeugnis wird zurückgezogen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4.


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1367/2007 DER KOMMISSION

vom 22. November 2007

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind.

(2)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern.

(3)

Gemäß den der Kommission am 21. November 2007 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zone 1) Afrika gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 15. Januar 2008 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Deshalb ist für diese Zone ein einheitlicher Prozentsatz für die vom 16. bis 20. November 2007 beantragten Lizenzen festzusetzen und die Erteilung der Lizenzen und die Antragstellung bis 16. Januar 2008 auszusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die vom 16. bis 20. November 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 61,39 % der beantragten Mengen für die Zone 1) Afrika erteilt.

(2)   Bis 16. Januar 2008 wird die Erteilung der ab 21. November 2007 beantragten Lizenzen und ab 23. November 2007 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zone 1) Afrika ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. November 2007 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2007 (ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 5).

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1368/2007 DER KOMMISSION

vom 22. November 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2007

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 23. November 2007 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

31,40

31,40


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittländer Albanien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1369/2007 DER KOMMISSION

vom 22. November 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2007

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 23. November 2007 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


RICHTLINIEN

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/22


RICHTLINIE 2007/67/EG DER KOMMISSION

vom 22. November 2007

zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel zwecks Anpassung ihres Anhangs III an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der im Internet veröffentlichten Strategie für die Bewertung von Haarfärbestoffen einigte man sich mit den Mitgliedstaaten und den Interessengruppen auf Juli 2005 als geeigneten Termin dafür, dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) die zusätzlichen Informationen über die im zweiten Teil von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Haarfärbestoffe vorzulegen.

(2)

Durch die Richtlinie 2006/65/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt (2) wurde die vorläufige Zulassung für 56 Haarfärbestoffe, die im zweiten Teil von Anhang III aufgeführt sind, bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

(3)

Für 14 der im zweiten Teil von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Haarfärbestoffe wurden keine zusätzlichen Informationen vorgelegt. Ihre Verwendung in Haarfärbemitteln wurde daher durch die Richtlinie 2007/54/EG verboten.

(4)

Für 42 der im zweiten Teil von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Haarfärbestoffe haben die Hersteller zusätzliche Informationen vorgelegt. Diese Informationen werden derzeit vom SCCP bewertet. Eine endgültige Regelung für diese Haarfärbestoffe auf der Grundlage der entsprechenden Bewertungen und ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht werden bis spätestens 31. Dezember 2009 erfolgen. Daher sollte ihre vorläufige Verwendung in kosmetischen Mitteln gemäß den im zweiten Teil von Anhang III festgelegten Einschränkungen und Anforderungen bis zum 31. Dezember 2009 verlängert werden.

(5)

Der Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In der Richtlinie 76/768/EWG wird in Anhang III zweiter Teil Spalte g bei den laufenden Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 44, 47, 48, 49, 50, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 das Datum „31.12.2007“ durch „31.12.2009“ ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/54/EG der Kommission (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 21).

(2)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 11.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/24


BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIEN

vom 9. November 2007

zur Einsetzung eines Unterausschusses „Menschenrechte und Demokratie“

(2007/754/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT EU-TUNESIEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (nachstehend „Assoziierungsabkommen“ genannt),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sind wesentlicher Bestandteil des Rahmens für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und ihren Partnerländern im Mittelmeerraum.

(2)

Diese Fragen stellen ein wesentliches Element des Assoziierungsabkommens dar. Diese Themen werden in den verschiedenen in dem Abkommen vorgesehenen Gremien mit der gebührenden Aufmerksamkeit behandelt.

(3)

Die Nachbarschaftspolitik hat sich ehrgeizige Ziele gesetzt, die auf dem beiderseitig anerkannten Engagement für gemeinsame Werte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung und Förderung der Menschenrechte insgesamt einschließlich des Rechts auf Entwicklung beruhen.

(4)

Durch die Umsetzung der Europa-Mittelmeer-Abkommen, der Aktionspläne im Rahmen der Nachbarschaftspolitik und die Fortsetzung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft gestalten sich die Beziehungen der EU zu den Ländern im südlichen Mittelmeerraum immer intensiver. Die Verwirklichung der prioritären Ziele der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft mit jedem Land und die Angleichung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften dieser Länder müssen regelmäßig überwacht werden.

(5)

Die Beziehungen zu und die Zusammenarbeit mit den Mittelmeerländern können sich unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der EU, der Kohärenz und des Gesamtgleichgewichts des Barcelona-Prozesses sowie der besonderen Gegebenheiten und der Bedürfnisse der einzelnen Mittelmeerländer entwickeln.

(6)

Damit eine geeignete institutionelle Struktur zur Umsetzung und Vertiefung der Zusammenarbeit zur Verfügung steht, hat der Assoziationsrat bereits die Einsetzung von Unterausschüssen des Assoziationsausschusses EU-Tunesien beschlossen.

(7)

In Artikel 84 des Assoziierungsabkommens ist die Einsetzung der für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien vorgesehen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Im Rahmen des Assoziationsausschusses EU-Tunesien (nachstehend „Assoziationsausschuss“ genannt) wird der Unterausschuss „Menschenrechte und Demokratie“ eingesetzt.

Die Geschäftsordnung des Unterausschusses ist im Anhang enthalten.

(2)   Die unter das Mandat des Unterausschusses fallenden Themen können auch auf höherer Ebene im Rahmen des politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und Tunesien erörtert werden.

(3)   Der Assoziationsausschuss schlägt dem Assoziationsrat alle Maßnahmen vor, die erforderlich sind, um das reibungslose Funktionieren des Unterausschusses zu gewährleisten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 2007.

Im Namen des Assoziationsrates EU-Tunesien

L. AMADO


ANHANG

Geschäftsordnung des Unterausschusses „Menschenrechte und Demokratie“

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss „Menschenrechte und Demokratie“ (nachstehend „Unterausschuss“ genannt) setzt sich aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten und aus Vertretern der Regierung der Tunesischen Republik zusammen. Der Vorsitz im Unterausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt.

2.   Rolle

Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss EU-Tunesien (nachstehend „Assoziationsausschuss“ genannt), dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Hingegen verfügt er gegenüber dem Assoziationsausschuss über ein Vorschlagsrecht.

3.   Themen

Der Unterausschuss prüft die Umsetzung des Assoziierungsabkommens EU-Tunesien in den nachstehend aufgeführten Bereichen. Er ist auch das wichtigste Fachgremium für die Überwachung der Durchführung der Maßnahmen im Bereich Menschenrechte und Demokratie, die im Aktionsplan EG-Tunesien im Rahmen der Nachbarschaftspolitik vorgesehen sind. Er prüft die Fortschritte bei der Angleichung und Umsetzung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls könnte die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen gemäß dem Aktionsplan im Rahmen der Nachbarschaftspolitik geprüft werden. Der Unterausschuss prüft die in den nachstehend aufgeführten Bereichen erzielten Fortschritte und schlägt gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen vor:

a)

Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, einschließlich der Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz, Zugang zu den Gerichten und Modernisierung der Justiz;

b)

Durchführung der wichtigsten internationalen Übereinkommen im Bereich Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Prüfung der Möglichkeiten für den Beitritt zu den Fakultativprotokollen zu diesen Übereinkommen;

c)

Stärkung der Verwaltungskapazität und nationaler Einrichtungen.

Diese Liste ist nicht erschöpfend, und sie kann vom Assoziationsausschuss mit Zustimmung beider Vertragsparteien um weitere Themen ergänzt werden.

In den Sitzungen des Unterausschusses können Fragen erörtert werden, die einen, mehrere oder die Gesamtheit der oben genannten Bereiche betreffen.

4.   Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung der Tunesischen Republik fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses und werden mit der Vorbereitung seiner Sitzungen betraut.

5.   Sitzungen

Der Unterausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine Sitzung kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien einberufen werden. Der ständige Sekretär der ersuchenden Vertragspartei übermittelt den Antrag der anderen Vertragspartei. Nach Eingang des Antrags antwortet der ständige Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die beiden ständigen Sekretäre berufen die Sitzungen jeweils für ihre Vertragspartei im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden ein. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitzende über die Zusammensetzung der Delegationen der Vertragsparteien informiert.

Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständigengutachten in Auftrag geben, um spezifische Informationen zu zuvor vereinbarten Themen zu erlangen.

6.   Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses seitens der beiden Vertragsparteien werden an dessen ständige Sekretäre gerichtet.

Die vorläufige Tagesordnung umfasst die Punkte, für die bei den ständigen Sekretären spätestens 15 Tage vor der Sitzung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist.

Die vorläufige Tagesordnung für jede Sitzung wird spätestens zehn Tage vor der Sitzung vom Vorsitzenden im Benehmen mit der anderen Vertragspartei erstellt.

Die Sitzungsunterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. Diese Fristen können mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7.   Protokoll

Nach jeder Sitzung erstellen die beiden ständigen Sekretäre einvernehmlich ein Protokoll. Sie übermitteln den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls.

8.   Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich, und seine Protokolle sind vertraulich.


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. November 2007

über die Ernennung des Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa

(2007/755/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK), des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) und des Stabilitätspaktes für Südosteuropa (SP) (1), insbesondere auf Artikel 1a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Juni 1999 haben die Außenminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den übrigen Teilnehmern des Stabilitätspakts für Südosteuropa vereinbart, einen Stabilitätspakt für Südosteuropa (nachstehend „Stabilitätspakt“ genannt) zu schaffen.

(2)

Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 sieht vor, dass der Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt jeweils auf ein Jahr ernannt wird.

(3)

Es ist notwendig, bei der Ernennung des Sonderkoordinators auch dessen Mandat festzulegen. Mit dem Beschluss 2006/921/EG des Rates vom 11. Dezember 2006 über die Ernennung des Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa (2) für 2006 ist ein geeignetes Mandat festgelegt worden. Gemäß den Schlussfolgerungen der Tagung des Regionaltisches des Stabilitätspakts vom 10. Mai 2007 in Zagreb sowie dem Minister- und dem Gipfeltreffen des Südosteuropäischen Kooperationsprozesses (SEECP) vom 10. und 11. Mai 2007 und in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2007, in denen der Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt, der neue Generalsekretär und der amtierende bulgarische SEECP-Vorsitz aufgerufen wurden, für einen reibungslosen und fristgerechten endgültigen Übergang vom Stabilitätspakt zu den neuen Strukturen zu sorgen, gehören die Erfordernisse des Übergangs zur regionalen Eigenverantwortung sowie die Gewährleistung einer reibungslosen und fristgerechten Übergabe an den Generalsekretär des Regionalen Kooperationsrats (RCC) bis zum Ablauf des Mandats zu dessen besonderen Schwerpunkten.

(4)

Es ist angebracht, eine klare Kompetenzabgrenzung sowie Leitlinien für die Koordinierung und Berichterstattung zu schaffen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Dr. Erhard BUSEK wird zum Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt für Südosteuropa ernannt.

Artikel 2

Der Sonderkoordinator übernimmt die in Nummer 13 des Stabilitätspakts vom 10. Juni 1999 genannten Aufgaben.

Artikel 3

Zur Erreichung des in Artikel 2 genannten Ziels werden dem Sonderkoordinator im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben übertragen:

a)

Unterstützung zur Erreichung der Ziele des Paktes innerhalb und zwischen den einzelnen Ländern in den Fällen, in denen der Pakt nachweislich einen zusätzlichen Nutzeffekt hat;

b)

Vorsitz des Regionaltisches Südosteuropa;

c)

Aufrechterhaltung enger Kontakte zu allen Beteiligten und zu Staaten, Organisationen und Einrichtungen des Stabilitätspakts sowie zu den einschlägigen regionalen Initiativen und Organisationen im Hinblick darauf, dass die regionale Zusammenarbeit gefördert und die Eigenverantwortlichkeit auf regionaler Ebene verbessert werden;

d)

enge Zusammenarbeit mit allen Organen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, um die Rolle der Europäischen Union im Stabilitätspakt gemäß den Randnummern 18, 19 und 20 des Stabilitätspakts zu stärken und die Komplementarität zwischen der Arbeit im Rahmen des Stabilitätspakts und dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess sicherzustellen;

e)

soweit angebracht, regelmäßige gemeinsame Treffen mit dem Vorsitz der Arbeitstische, um die strategische Gesamtkoordinierung sicherzustellen, und Erledigung der Sekretariatsgeschäfte des Regionaltisches Südosteuropa und seiner Instrumente;

f)

Arbeit auf der Grundlage einer im Voraus und in Abstimmung mit den Teilnehmern des Stabilitätspakts beschlossenen Liste der im ersten Halbjahr 2008 durchzuführenden vorrangigen Maßnahmen für den Stabilitätspakt sowie Anpassung der Arbeitsweisen und der Strukturen des Stabilitätspakts an die Erfordernisse für den Übergang zur regionalen Eigenverantwortung zur Sicherstellung der Kohärenz und eines effizienten Einsatzes der Ressourcen;

g)

Erleichterung des Übergangs zur regionalen Eigenverantwortung im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Regionaltischs vom 30. Mai 2006 und zu diesem Zweck enge Zusammenarbeit mit dem Südosteuropäischen Kooperationsprozess, dem Regionalen Kooperationsrat und dessen Generalsekretär; besondere Aufmerksamkeit ist dem Aufbau des Regionalen Kooperationsrats und seines Sekretariats zu widmen; besonderes Gewicht ist auf die Bündelung der verschiedenen Task-Forces und Initiativen des Stabilitätspakts zu legen;

h)

Gewährleistung einer reibungslosen und fristgerechten Übergabe an den Generalsekretär des Regionalen Kooperationsrats und Abschluss der noch laufenden administrativen Tätigkeiten des Stabilitätspakts.

Artikel 4

Der Sonderkoordinator schließt eine Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission ab.

Artikel 5

Die Tätigkeit des Sonderkoordinators wird mit der des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die GASP, der Präsidentschaft des Rates und der Kommission insbesondere im Rahmen des Informellen Beratenden Ausschusses abgestimmt. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit der Präsidentschaft des Rates, der Kommission, den Missionsleitern der Mitgliedstaaten, den Sonderbeauftragten der Europäischen Union sowie mit dem Amt des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina und der Zivilverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo aufrechterhalten.

Artikel 6

Der Sonderkoordinator erstattet gegebenenfalls dem Rat und der Kommission Bericht. Er unterrichtet das Europäische Parlament weiterhin regelmäßig über seine Tätigkeit.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27. Verordnung geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2098/2003 (ABl. L 316 vom 29.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 351 vom 13.12.2006, S. 19.


Kommission

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. November 2007

zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5357)

(2007/756/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 4 und 5,

gestützt auf die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (2), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass jedem einzelnen Fahrzeug ein Kennzeichnungscode zugewiesen wird. Dieser Code muss in einem nationalen Einstellungsregister (nachstehend „NVR“, „national vehicle register“) geführt werden. Dieses Register muss für bevollmächtigte Vertreter zuständiger Behörden und betroffener Parteien zu Abfragezwecken zugänglich sein. Die verschiedenen nationalen Register müssen in Bezug auf Dateninhalte und Datenformate kohärent sein. Dies erfordert ihre Einrichtung auf der Grundlage gemeinsamer operationeller und technischer Spezifikationen.

(2)

Die gemeinsamen Spezifikationen für das NVR müssen auf der Grundlage des Entwurfs der Spezifikationen der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“) festgelegt werden. Dieser Entwurf der Spezifikationen muss insbesondere folgende Begriffsbestimmungen enthalten: Inhalt, funktionale und technische Architektur, Datenformat, Betriebsarten, einschließlich Regeln für Dateneingabe und -abfrage.

(3)

Diese Entscheidung wurde auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur Nr. ERA/REC/INT/01-2006 vom 28. Juli 2006 ausgearbeitet.

Das NVR eines Mitgliedstaats muss alle in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge beinhalten. Güterwagen und Personenwagen sollten jedoch nur in dem NVR des Mitgliedstaats ihrer erstmaligen Inbetriebnahme geführt werden.

(4)

Für die Zwecke der Eintragung von Fahrzeugen, der Bestätigung der Eintragung, der Änderung von Positionen der Eintragung sowie der Bestätigung der Änderung(en) muss ein Standardformblatt verwendet werden.

(5)

Jeder Mitgliedstaat muss ein computergestütztes NVR einrichten. Alle NVR müssen über eine Anbindung an ein von der Agentur verwaltetes, zentrales virtuelles Einstellungsregister (nachstehend „VVR“) verfügen, um das in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehene Register der Interoperabilitätsschriftstücke einzurichten. Mithilfe des VVR müssen die Benutzer die Möglichkeit haben, über ein einziges Portal alle NVR zu durchsuchen; ferner muss es den Datenaustausch zwischen nationalen NVR ermöglichen. Aus technischen Gründen kann die Anbindung an das VVR jedoch nicht unverzüglich hergestellt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten erst dann zum Anschluss ihrer NVR an das zentrale VVR verpflichtet werden, wenn das effektive Funktionieren des VVR nachgewiesen wurde. Zu diesem Zweck wird die Agentur ein Pilotprojekt durchführen.

(6)

Nach Punkt 8 des Protokolls der Sitzung Nr. 40 des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2001/16/EG eingesetzten Regulierungsausschusses sind alle vorhandenen Fahrzeuge in dem NVR des Mitgliedstaats, in dem sie früher eingetragen waren, einzutragen. Bei der Datenübertragung sind eine angemessene Übergangsfrist und die Datenverfügbarkeit zu berücksichtigen.

(7)

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/16/EG muss das NVR von einer von allen Eisenbahnunternehmen unabhängigen Stelle geführt und aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Stelle unterrichten, die sie zu diesem Zweck benannt haben, um unter anderem den Austausch von Informationen zwischen diesen Stellen zu erleichtern.

(8)

Einige Mitgliedstaaten haben ein ausgedehntes Netz mit einer Spurweite von 1 520 mm, auf dem eine in den Ländern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) übliche Güterwagenflotte betrieben wird. Dies hat zu einem gemeinsamen Eintragungssystem geführt, bei dem es sich um ein wichtiges Element für die Interoperabilität und Sicherheit dieses 1 520-mm-Netzes handelt. Diese besondere Situation muss anerkannt werden, und es müssen spezifische Regeln festgelegt werden, um einen Mangel an Kohärenz hinsichtlich der EU- und GUS-bezogenen Verpflichtungen für ein und dasselbe Fahrzeug zu vermeiden.

(9)

Die Vorschriften von Anhang P der TSI über Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung gelten im Hinblick auf das Nummernsystem für Fahrzeuge für den Zweck der Eintragung im NVR. Die Agentur wird einen Leitfaden für die harmonisierte Anwendung dieser Vorschriften entwickeln.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dargelegten gemeinsamen Spezifikationen für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2001/16/EG werden hiermit angenommen.

Artikel 2

Bei der Eintragung von Fahrzeugen nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten gemeinsamen Spezifikationen.

Artikel 3

Die Eintragung vorhandener Fahrzeuge durch die Mitgliedstaaten erfolgt gemäß den Vorschriften von Abschnitt 4 des Anhangs.

Artikel 4

(1)   Gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/16/EG benennen die Mitgliedstaaten eine nationale Stelle, die für die Führung und Aktualisierung des nationalen Einstellungsregisters zuständig ist. Bei dieser Stelle kann es sich um die Nationale Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats handeln. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen Stellen, um sicherzustellen, dass Änderungen von Daten zeitnah übermittelt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Entscheidung über die gemäß Absatz 1 benannte Stelle.

Artikel 5

(1)   Erstmalig in Estland, Lettland oder Litauen in Betrieb genommene Fahrzeuge, die außerhalb der Europäischen Union als Teil der Güterwagenflotte des gemeinsamen 1 520-mm-Schienensystems eingesetzt werden sollen, werden sowohl im NVR als auch in der Informationsdatenbank des Rates für Eisenbahnverkehr der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten eingetragen. In diesem Fall kann statt des im Anhang vorgeschriebenen Nummernsystems das achtstellige Nummernsystem Anwendung finden.

(2)   Erstmalig in einem Drittland in Betrieb genommene Fahrzeuge, die innerhalb der Europäischen Union als Teil der Güterwagenflotte des gemeinsamen 1 520-mm-Schienensystems eingesetzt werden sollen, werden nicht im NVR eingetragen. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2001/16/EG muss es jedoch möglich sein, die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstaben c, d und e aufgeführten Informationen in der Informationsdatenbank des Rates für Eisenbahnverkehr der GUS abzufragen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/32/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63).

(2)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/32/EG.

(3)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3.


ANHANG

1.   DATEN

Die folgende Auflistung stellt das vorgeschlagene Datenformat des NVR vor.

Die Nummerierung der Positionen folgt der Logik des in Anlage 4 vorgeschlagenen Standardformblatts für die Eintragung.

Darüber hinaus können Felder für Anmerkungen hinzugefügt werden, beispielsweise die Identifizierung von Fahrzeugen, die einer Prüfung unterzogen werden (siehe Abschnitt 3.4).

1.

Europäische Fahrzeugnummer

Obligatorisch

Inhalt

Numerischer Kennzeichnungscode gemäß der Definition in Anhang P der TSI über „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ (nachstehend „OPE TSI“) (1)

 

Format

1.1.

Nummer

12-stellig (2)

1.2.

Frühere Nummer (falls es sich um ein Fahrzeug handelt, das eine neue Nummer erhält)

12-stellig (2)

2.

Mitgliedstaat und NSA

Obligatorisch

Inhalt

Identifikation des Mitgliedstaats und der nationalen Sicherheitsbehörde der Zulassung des Fahrzeugs. Für Fahrzeuge aus einem Drittland, den MS der Zulassung

 

Format

2.1.

Numerischer Code des Mitgliedstaats gemäß Definition in Anhang P der OPE TSI

2-stelliger Code

2.2.

Name der nationalen Sicherheitsbehörde

Text

3.

Baujahr

Obligatorisch

Inhalt

Jahr, in dem das Fahrzeug das Werk verlassen hat

 

Format

3.

Baujahr

JJJJ

4.

EG-Referenz

Obligatorisch

Inhalt

Verweise auf die „EG“-Prüferklärung und die ausstellende Stelle (Auftraggeber)

 

Format

4.1.

Datum der Erklärung

Datum

4.2.

EG-Referenz

Text

4.3.

Name der ausstellenden Stelle (Auftraggeber)

Text

4.4.

Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

4.5.

Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

4.6.

Ort

Text

4.7.

Ländercode

ISO

4.8.

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

5.

Verweis auf das Fahrzeugregister

Obligatorisch

Inhalt

Verweis auf die für das Fahrzeugregister zuständige Stelle (3)

 

Format

5.1.

Für das Register zuständige Stelle

Text

5.2.

Anschrift der Stelle, Straße und Hausnummer

Text

5.3.

Ort

Text

5.4.

Ländercode

ISO

5.5.

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

5.6.

E-Mail-Adresse

E-Mail

5.7.

Referenz, die das Auffinden der relevanten technischen Daten des Fahrzeugregisters ermöglicht

Alphanumerischer Code

6.

Beschränkungen

Obligatorisch

Inhalt

Etwaige Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug

 

Format

6.1.

Codierte Beschränkungen

(siehe Anlage 1)

Code

6.2.

Nichtcodierte Beschränkungen

Text

7.

Eigner

Optional

Inhalt

Identifikation des Fahrzeugeigners

 

Format

7.1.

Name der Organisation

Text

7.2.

Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

7.3.

Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

7.4.

Ort

Text

7.5.

Ländercode

ISO

7.6.

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

8.

Halter

Obligatorisch

Inhalt

Identifikation des Fahrzeughalters

 

Format

8.1.

Name der Organisation

Text

8.2.

Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

8.3.

Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

8.4.

Ort

Text

8.5.

Ländercode

ISO

8.6.

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

8.7.

VKM — optional

Alphanumerischer Code

9.

Für die Instandhaltung zuständige Stelle

Obligatorisch

Inhalt

Verweis auf die für die Instandhaltung zuständige Stelle (4)

 

Format

9.1.

Für die Instandhaltung zuständige Stelle

Text

9.2.

Anschrift der Stelle, Straße und Hausnummer

Text

9.3.

Ort

Text

9.4.

Ländercode

ISO

9.5.

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

9.6.

E-Mail-Adresse

E-Mail

10.

Rücknahme

Obligatorisch, falls zutreffend

Inhalt

Datum der amtlichen Abwrack- und/oder sonstigen Entsorgungsregelung sowie Code für die Art der Rücknahme

 

Format

10.1.

Art der Rücknahme

(siehe Anlage 3)

2-stelliger Code

10.2.

Datum der Rücknahme

Datum

11.

MS, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

Obligatorisch

Inhalt

Liste der MS, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

 

Format

11.

Numerischer Code des Mitgliedstaats gemäß Definition in Anhang P.4 der OPE TSI

Liste

12.

Genehmigungsnummer

Obligatorisch

Inhalt

Harmonisierte Genehmigungsnummer für Inbetriebnahme, erzeugt von nationaler Sicherheitsbehörde

 

Format

12.

Genehmigungsnummer

Alphanumerischer Code basierend auf EIN, siehe Anlage 2

13.

Inbetriebnahmegenehmigung

Obligatorisch

Inhalt

Datum der Inbetriebnahmegenehmigung (5) für das Fahrzeug und Gültigkeit

 

Format

13.1.

Datum der Genehmigung

Datum (JJJJMMTT)

13.2.

Genehmigung gültig bis

Datum (einschließl.)

13.3.

Aussetzung der Genehmigung

Ja/Nein

2.   ARCHITEKTUR

2.1.   Verbindungen zu anderen Registern

Infolge des neuen Ordnungsrahmens der EU werden gegenwärtig mehrere Register eingerichtet. Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der Register und Datenbanken, die nach ihrer Einrichtung möglicherweise Verbindungen zum NVR aufweisen könnten.

Register oder Datenbanken

Zuständige Stelle

Andere zugangsberechtigte Stellen

NVR

(Interoperabilitätsrichtlinien)

RE (6)/NSA

Andere NSA/RE/RU/IM/IB/RB/Halter/Eigner/ERA/OTIF

RRS

(Interoperabilitätsrichtlinien)

Von Mitgliedstaaten zu entscheiden

RU/IM/NSA/ERA/OTIF/Halter/Workshops

RSRD

(TAF TSI & ESUP)

Halter

RU/IM/NSA/ERA/Halter/Workshops

WIMO

(TAF TSI & ESUP)

Noch nicht entschieden

RU/IM/NSA/ERA/Halter/Workshops/Benutzer

Eisenbahnfahrzeugregister (7)

(Übereinkommen von Kapstadt)

Registratur

Öffentlich

OTIF-Register

(COTIF 99 — ATMF)

OTIF

Zuständige Behörden/RU/IM/IB/RB/Halter/Eigner/ERA/OTIF-Sek.

Mit der Einführung des NVR kann nicht gewartet werden, bis die Entwicklung aller Register abgeschlossen ist. Daher müssen die Spezifikationen des NVR die spätere Zusammenschaltung mit den anderen Registern ermöglichen. Zu diesem Zweck wird folgendermaßen vorgegangen:

RRS: Im NVR wird hierauf verwiesen, indem die für das RRS zuständige Stelle genannt wird. Der Schlüssel für die Verknüpfung beider Register wird Position Nr. 5.7 sein.

RSRD: umfasst einige „administrative“ Positionen des NVR. Spezifizierung innerhalb von TAF TSI ESUP läuft. Die NVR-Spezifikation wird im ESUP berücksichtigt werden.

WIMO: umfasst Daten von RSRD und Instandhaltungsdaten; es ist keine Verknüpfung mit dem NVR vorgesehen.

VKMR: zu verwalten durch ERA und OTIF in Kooperation (ERA für die EU und OTIF für alle nicht der EU angehörenden OTIF-Mitgliedstaaten). Der Halter wird im NVR verzeichnet. In der TSI OPE werden andere globale Zentralregister (beispielsweise Fahrzeugtypcodes, Interoperabilitätscodes, Ländercodes usw.) angeführt, die von einer „zentralen Stelle“ verwaltet werden sollen, die aus einer Zusammenarbeit von ERA und OTIF resultiert.

Eisenbahnfahrzeugregister (Übereinkommen von Kapstadt): Hierbei handelt es sich um eine Registrierung finanzieller Informationen im Zusammenhang mit beweglicher Ausrüstung. Dieses Register wird möglicherweise als Ergebnis der diplomatischen Konferenz, die im Februar 2007 stattfinden soll, entwickelt werden. Es gibt eine potenzielle Verbindung, weil für das UNIDROIT-Register Informationen über Fahrzeugnummer und Eigner benötigt werden. Der Schlüssel für die Verknüpfung beider Register wird die EVN sein.

OTIF-Register: Die Spezifikation für das OTIF-Register wird unter Berücksichtigung dieser Entscheidung und der anderen EU-Register festgelegt werden.

Die Spezifikation der Architektur des Gesamtsystems sowie der Verbindungen zwischen dem NVR und den anderen Registern wird derart festgelegt werden, dass nötigenfalls das Auffinden der angeforderten Informationen ermöglicht wird.

2.2.   Die globale NVR-Architektur der EU

Für die Einführung der NVR-Register soll eine dezentrale Lösung gewählt werden. Ziel ist die Einführung einer Suchmaschine für verteilte Daten, wobei eine gemeinsame Software-Anwendung verwendet werden soll, mit der die Benutzer Daten aus allen lokalen Registern (LR, „Local Registers“) in den Mitgliedstaaten abrufen können.

NVR-Daten werden auf nationaler Ebene gespeichert und werden mittels einer webbasierten Anwendung (mit eigener Webadresse) zugänglich sein.

Das zentralisierte europäische virtuelle Einstellungsregister (EC VVR, „European Centralized Virtual Vehicle Register“) besteht aus zwei Teilsystemen:

dem virtuellen Einstellungsregister (VVR, „Virtual Vehicle Register“), bei dem es sich um die zentrale Suchmaschine innerhalb der ERA handelt

dem (den) nationalen Einstellungsregister(n) (NVR, „National Vehicle Register(s)“), bei dem (denen) es sich um das (die) lokale(n) Register (LR) in den MS handelt.

Abbildung 1

Architektur des EC VVR

Image

Diese Architektur basiert auf zwei komplementären Teilsystemen, die die Suche nach lokal in allen Mitgliedstaaten gespeicherten Daten ermöglichen. Sie umfasst:

die Einrichtung computergestützter Register auf nationaler Ebene und deren Öffnung für Kreuzabfragen;

den Ersatz von Registern in Papierform durch computergestützte Datensätze. Dies wird den Mitgliedstaaten die Verwaltung und gemeinsame Nutzung von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten ermöglichen;

die Ermöglichung von Verbindungen zwischen den NVRs und dem VVR, unter Verwendung gemeinsamer Standards und gemeinsamer Terminologie.

Die wichtigsten Grundsätze dieser Architektur sind:

Alle NVRs werden Teil des computergestützten Netzwerksystems;

alle MS sehen beim Zugriff auf das System die gemeinsamen Daten;

die Doppelerfassung von Daten und die damit verbundenen Fehlerquellen werden nach Einrichtung des VVR vermieden;

aktuelle Daten.

Diese Architektur wird mittels folgender Schritte umgesetzt werden:

Annahme dieser Entscheidung;

Durchführung eines Pilotprojekts durch die Agentur, bestehend aus dem VVR und mindestens drei angeschlossenen NVRs von Mitgliedstaaten, einschließlich der erfolgreichen Anbindung eines vorhandenen NVR unter Einsatz einer Übersetzungsmaschine;

Evaluierung des Pilotprojekts und gegebenenfalls Aktualisierung dieser Entscheidung;

Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten für die Anbindung ihrer NVRs an das zentrale VVR zu verwendenden Spezifikationen durch die Agentur;

als letzter Schritt, die Anbindung aller nationalen NVRs an das zentrale VVR, im Wege einer gesonderten Entscheidung und nach einer Evaluierung des Pilotprojekts.

3.   BETRIEBSART

3.1.   Die Verwendung des NVR

Das NVR wird folgenden Zwecken dienen:

Aufzeichnung der Genehmigung,

Aufzeichnung der den Fahrzeugen zugewiesenen EVN,

europaweite Suche nach Kurzinformationen über ein bestimmtes Fahrzeug,

Überwachung rechtlicher Aspekte wie Verpflichtungen und juristische Informationen,

Informationen für Inspektionen, vor allem im Zusammenhang mit Sicherheit und Instandhaltung,

Ermöglichung des Kontakts zum Eigner und Halter,

Gegenprüfung gewisser Sicherheitsanforderungen vor der Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung,

Überwachung eines bestimmten Fahrzeugs.

3.2.   Antragsformblätter

3.2.1.   Eintragungsantrag

Das zu verwendende Formblatt ist in Anlage 4 zu finden.

Die Stelle, welche die Eintragung eines Fahrzeugs beantragt, kreuzt das Feld „Neue Eintragung“ an. Sie trägt dann alle nötigen Informationen unter Position 2 bis Position 9 sowie unter Position 11 im ersten Teil des Formblatts ein und sendet dieses an:

die RE der MS, in denen die Eintragung beantragt wird,

die RE des ersten MS, in dem das Fahrzeug betrieben werden soll, bei einem aus einem Drittland kommenden Fahrzeug.

3.2.2.   Eintragung eines Fahrzeugs und Erteilung einer Europäischen Fahrzeugnummer

Im Falle einer ersten Eintragung erteilt die betreffende RE die Europäische Fahrzeugnummer (EVN, „European Vehicle Number“).

Es ist möglich, für jedes Fahrzeug ein gesondertes Eintragungsformblatt zu verwenden, oder aber für eine Gruppe von Fahrzeugen, die zu ein und derselben Reihe oder Bestellung gehören, ein einziges Formblatt zu verwenden, dem eine Liste der Fahrzeugnummern beigefügt wird.

Die RE unternimmt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass die Daten, die sie in das NVR einträgt, korrekt sind. Zu diesem Zweck kann die RE Informationen bei anderen RE anfordern, insbesondere in Fällen, in denen die Stelle, welche die Eintragung in einem Mitgliedstaat beantragt, ihren Sitz nicht in diesem Mitgliedstaat hat.

3.2.3.   Änderung einer oder mehrerer Positionen der Eintragung

Die Stelle, welche eine Änderung einer oder mehrerer Positionen ihrer Fahrzeugeintragung beantragt:

kreuzt das Feld „Änderung“ an,

trägt die aktuelle EVN ein (Position Nr. 0),

kreuzt das Feld (die Felder) für die geänderte(n) Position(en) an,

trägt den neuen Inhalt der geänderten Position(en) ein und sendet das Formblatt an die RE eines beliebigen Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist.

In bestimmten Fällen ist die Verwendung des Standardformblatts möglicherweise nicht ausreichend. Nötigenfalls kann die betroffene RE daher zusätzliche Unterlagen verwenden, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.

Sollte es zu einem Halterwechsel kommen, ist der gegenwärtig eingetragene Halter für die Unterrichtung der RE zuständig, und die RE hat den neuen Halter über die Änderung der Eintragung zu unterrichten. Der frühere Halter wird nur dann aus dem NVR entfernt und aus seiner Verantwortung entlassen, wenn der neue Halter die Übernahme des Halterstatus anerkannt hat.

Sollte es zu einem Eignerwechsel kommen, ist der gegenwärtig eingetragene Eigner für die Unterrichtung der RE zuständig. Der frühere Eigner wird dann aus dem NVR entfernt. Der neue Eigner kann die Aufnahme seiner Daten in das NVR beantragen.

Nach der Eintragung von Änderungen kann die NSA eine neue Genehmigungsnummer und in manchen Fällen eine neue EVN erteilen.

3.2.4.   Rücknahme der Eintragung

Die Stelle, welche die Rücknahme einer Eintragung beantragt, kreuzt das Feld „Rücknahme“ an. Sie füllt dann Position Nr. 10 aus und sendet das Formblatt an die RE eines beliebigen Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist.

Die RE nimmt die Rücknahme der Eintragung vor, indem sie das Datum der Rücknahme einträgt und die Rücknahme gegenüber der genannten Stelle anerkennt.

3.2.5.   Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten

Wird ein bereits in einem Mitgliedstaat zugelassenes und eingetragenes Fahrzeug in einem weiteren Mitgliedstaat zugelassen, muss es im NVR des letztgenannten Mitgliedstaats eingetragen werden. In diesem Fall müssen jedoch nur Daten im Zusammenhang mit den Positionen 1, 2, 6, 11, 12 und 13 aufgezeichnet werden, da sich nur diese Daten auf den letzteren Mitgliedstaat beziehen.

Solange das VVR und die Verbindung mit allen NVRs nicht voll funktionsfähig sind, tauschen die betroffenen Eintragungsstellen (RE) Informationen untereinander aus, um zu gewährleisten, dass die Daten, die ein und dasselbe Fahrzeug betreffen, kohärent sind.

Güterwagen und Personenwagen werden jedoch nur in dem NVR des Mitgliedstaats ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eingetragen.

3.3.   Zugriffsrechte

Die Zugriffsrechte auf Daten des NVR eines gegebenen MS „XX“ sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Dabei sind die Zugriffscodes wie folgt definiert:

Zugangscode

Art des Zugriffs

0.

Kein Zugriff

1.

Beschränkte Abfrage (Bedingungen in Spalte „Leserechte“)

2.

Unbeschränkte Abfrage

3.

Beschränkte Abfrage und Aktualisierung

4.

Unbeschränkte Abfrage und Aktualisierung

Umfassende Zugangs- und Aktualisierungsrechte hat jede RE nur für die Daten in ihrer eigenen Datenbank. Daher wird die Zugriffscodierung als „3“ angegeben.

Stelle

Definition

Leserechte

Aktualisierungsrechte

Position Nummer 7

Alle anderen Positionen

RE/NSA2 „XX“

Eintragungsstelle/NSA in MS „XX“

Alle Daten

Alle Daten

4

4

Andere NSA/REs

Andere NSAs und/oder andere Eintragungsstellen

Alle Daten

Keine

2

2

ERA

Europäische Eisenbahnagentur

Alle Daten

Keine

2

2

Halter

Fahrzeughalter

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Halter er ist

Keine

1

1

Fuhrparkbetreiber

Verwaltung von Fahrzeugen laut Anordnung des Halters

Fahrzeuge, für die er laut Anordnung des Halters zuständig ist

Keine

1

1

Eigner

Eigner des Fahrzeugs

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Eigner er ist

Keine

1

1

RUs

Zugbetreiber

Alle Daten, basierend auf Fahrzeugnummer

Keine

0

1

IMs

Infrastrukturbetreiber

Alle Daten, basierend auf Fahrzeugnummer

Keine

0

1

IBs und RBs

Von MS notifizierte Kontroll- und Prüfstellen

Alle Daten für Fahrzeuge, die der Kontrolle oder Prüfung unterstehen

Keine

2

2

Andere rechtmäßige Benutzer

Alle von NSA oder ERA anerkannten gelegentlichen Benutzer

Je nach Anlass festzulegen, möglicherweise mit begrenzter Dauer

Keine

0

1

3.4.   Historische Datensätze

Alle Daten im NVR müssen ab dem Termin der Rücknahme eines Fahrzeugs und seiner Löschung aus dem Register 10 Jahre lang gespeichert werden. Als Mindestanforderung gilt, dass die Daten während der ersten drei Jahre online zur Verfügung stehen müssen. Nach drei Jahren können die Daten elektronisch, auf Papier oder mittels eines anderen Archivierungssystems aufbewahrt werden. Wird zu irgendeinem Zeitpunkt während der Zehnjahresfrist eine Untersuchung eingeleitet, die sich auf eines oder mehrere dieser Fahrzeuge bezieht, müssen die Daten im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen auf Antrag über die Zehnjahresfrist hinaus aufbewahrt werden.

Alle Änderungen im NVR sind aufzuzeichnen. Die Verwaltung der historischen Änderungen könnte mittels technischer IT-Funktionen gelöst werden.

4.   VORHANDENE FAHRZEUGE

4.1.   Geprüfter Dateninhalt

Jede der 13 gewählten Positionen wurde sorgfältig geprüft, um festzulegen, welche dieser Positionen obligatorisch sind und welche nicht.

4.1.1.   Position Nr. 1 — Europäische Fahrzeugnummer (obligatorisch)

a)   Bereits mit einem zwölfstelligen Kennzeichnungscode versehene Fahrzeuge

Länder mit einem einzigen Ländercode: Die Fahrzeuge sollten ihre derzeitige Nummer behalten. Die zwölfstellige Nummer sollte unverändert eingetragen werden.

Länder, in denen es sowohl einen Länderhauptcode als auch einen früher zugewiesenen spezifischen Code gibt:

Deutschland mit dem Länderhauptcode 80 und dem spezifischen Code 68 für AAE (Ahaus Alstätter Eisenbahn);

die Schweiz mit dem Länderhauptcode 85 und dem spezifischen Code 63 für BLS (Bern-Lötschberg-Simplon Eisenbahn);

Italien mit dem Länderhauptcode 83 und dem spezifischen Code 64 für FNME (Ferrovie Nord Milano Esercizio);

Ungarn mit dem Länderhauptcode 55 und dem spezifischen Code 43 für GySEV/ROeEE (Győr-Sopron-Ebenfurti Vasút Részvénytársaság/Raab-Ödenburg-Ebenfurter Eisenbahn).

Die Fahrzeuge sollten ihre derzeitige Nummer behalten. Die zwölfstellige Nummer sollte unverändert eingetragen werden (8).

Im IT-System müssen beide Codes (Länderhauptcode und spezifischer Code) als zu ein und demselben Land gehörig berücksichtigt werden.

b)   Im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge ohne zwölfstelligen Kennzeichnungscode

Es sollte ein zweistufiges Verfahren Anwendung finden:

Zuweisung einer zwölfstelligen Nummer im NVR (gemäß OPE TSI), die entsprechend den Fahrzeugmerkmalen festzulegen ist. Im IT-System sollte diese eingetragene Nummer mit der derzeitigen Fahrzeugnummer verknüpft werden.

tatsächliche Anbringung der zwölfstelligen Nummer am Fahrzeug selbst innerhalb einer Frist von sechs Jahren.

c)   Im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge ohne zwölfstelligen Kennzeichnungscode

Das oben genannte Verfahren könnte für ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge auf freiwilliger Basis angewandt werden.

4.1.2.   Position Nr. 2 — Mitgliedstaat und NSA (obligatorisch)

Die Position „Mitgliedstaat“ muss sich stets auf den MS beziehen, in dessen NVR das Fahrzeug eingetragen wird. Die Position „NSA“ bezieht sich auf die Stelle, welche die Inbetriebnahmegenehmigung für das Fahrzeug erteilt hat.

4.1.3.   Position Nr. 3 — Baujahr

Wenn das Baujahr nicht genau bekannt ist, sollte das ungefähre Jahr eingetragen werden.

4.1.4.   Position Nr. 4 — EG-Referenz

Normalerweise gibt es eine solche Referenz für vorhandene Fahrzeuge nicht, ausgenommen einige wenige Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HS RS). Angabe nur, falls verfügbar.

4.1.5.   Position Nr. 5 — Verweis auf das RSS

Angabe nur, falls verfügbar.

4.1.6.   Position Nr. 6 — Beschränkungen

Angabe nur, falls verfügbar.

4.1.7.   Position Nr. 7 — Eigner

Angabe nur, falls verfügbar und/oder vorgeschrieben

4.1.8.   Position Nr. 8 — Halter (obligatorisch)

Normalerweise verfügbar und obligatorisch

4.1.9.   Position Nr. 9 — Für die Instandhaltung zuständige Einrichtung

Diese Position ist obligatorisch.

4.1.10.   Position Nr. 10 — Rücknahme

Angabe, wenn zutreffend

4.1.11.   Position Nr. 11 — MS, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

Normalerweise werden RIV-Güterwagen, RIC-Reisezugwagen und Fahrzeuge im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkommen als solche eingetragen. Wenn diese Information verfügbar ist, sollte sie ordnungsgemäß eingetragen werden.

4.1.12.   Position Nr. 12 — Genehmigungsnummer

Ist nur anzugeben, wenn sie verfügbar ist.

4.1.13.   Position Nr. 13 — Inbetriebnahme (obligatorisch)

Wenn der Termin der Inbetriebnahme nicht genau bekannt ist, sollte das ungefähre Jahr eingetragen werden.

4.2.   Verfahren

Die zuvor für die Eintragung von Fahrzeugen zuständige Stelle muss der NSA oder RE des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, alle Informationen zur Verfügung stellen.

Vorhandene Güterwagen und Personenwagen müssen nur in das NVR des Mitgliedstaats eingetragen werden, in dem die frühere Eintragungsstelle ihren Sitz hatte.

Wurde ein vorhandenes Fahrzeug in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen, muss die RE, die dieses Fahrzeug einträgt, die relevanten Daten an die REs der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln.

Die NSA oder RE übernimmt die Informationen in ihr NVR.

Die NSA oder RE unterrichtet nach Abschluss der Informationsübertragung alle Beteiligten. Zumindest die folgenden Stellen müssen unterrichtet werden:

die zuvor für die Eintragung des Fahrzeugs zuständige Stelle,

der Halter,

die ERA.

4.3.   Übergangszeitraum

4.3.1.   Bereitstellung von Eintragungsinformationen für die NSA

Die zuvor für die Eintragung von Fahrzeugen zuständige Stelle muss alle benötigten Informationen gemäß einer Vereinbarung zwischen ihr selbst und der RE bereitstellen. Der Datentransfer muss spätestens innerhalb von 12 Monaten nach der Entscheidung der Kommission erfolgen. Sofern möglich sollte dabei ein elektronisches Format zur Anwendung kommen.

4.3.2.   Im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge

Die RE jedes MS muss diese Fahrzeuge spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Entscheidung der Kommission in ihr NVR aufnehmen.

Siehe auch Punkt 4.1.1 Buchstabe b

4.3.3.   Im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge

Die RE jedes MS muss diese Fahrzeuge spätestens innerhalb von drei Jahren nach der Entscheidung der Kommission in ihr NVR aufnehmen.


(1)  Am 11. August 2006 nahm die Kommission die Entscheidung 2006/920/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems an (bekannt gegeben am 14. August 2006). Die entsprechende TSI für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem wird voraussichtlich im Jahr 2007 angenommen werden und verwendet dasselbe Nummernsystem.

(2)  Gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Entscheidung kann das achtstellige Nummernsystem des Rates für Eisenbahnverkehr der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten ebenfalls Anwendung finden.

(3)  Die in Artikel 22a der Richtlinie 96/48/EG sowie in Artikel 24 der Richtlinie 2001/16/EG vorgesehenen Register.

(4)  Bei dieser Stelle kann es sich um das Eisenbahnunternehmen, das das Fahrzeug benutzt, um einen seiner Unterauftragnehmer oder um den Halter handeln.

(5)  In Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 96/48/EG oder der Richtlinie 2001/16/EG ausgestellte Genehmigung.

(6)  Die Eintragungsstelle (nachstehend „RE“, „registration entity“) ist die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/16/EG für die Führung und Aktualisierung des NVR benannte Stelle.

(7)  Wie im „Draft Protocol on Matters Specific to Railway Rolling Stock to the Convention on International Interests in Mobile Equipment“ (Protokollentwurf über spezifische Fragen zu Eisenbahnfahrzeugen zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung) vorgesehen.

(8)  Für AAE, BLS, FNME und GySEV/ROeEE neu in Betrieb genommene Fahrzeuge sollten jedoch den normalen Ländercode erhalten.

Anlage 1

CODIERUNG VON BESCHRÄNKUNGEN

1.   GRUNDSÄTZE

Beschränkungen (technische Merkmale), die bereits in anderen Registern verzeichnet sind, zu denen die NSAs Zugang haben, müssen im NVR nicht wiederholt werden.

Die Akzeptanz im grenzüberschreitenden Verkehr basiert auf:

den in der Fahrzeugnummer codierten Informationen,

der alphabetischen Codierung,

der Fahrzeugkennzeichnung.

Daher müssen derartige Informationen im NVR nicht wiederholt werden.

2.   STRUKTUR

Die Strukturierung der Codes umfasst drei Ebenen:

1. Ebene: Kategorie der Beschränkung

2. Ebene: Art der Beschränkung

3. Ebene: Wert oder Spezifikation.

Codierung von Beschränkungen

Kat.

Art

Wert

Name

1

 

 

Bauartbedingte technische Beschränkung

 

1

Numerisch (3)

Minimaler Bogenhalbmesser in Metern

 

2

Beschränkungen Gleichstromkreis

 

3

Numerisch (3)

Geschwindigkeitsbeschränkungen in km/h (Kennzeichnung auf Güter- und Reisezugwagen, jedoch nicht auf Lokomotiven)

2

 

 

Geografische Beschränkungen

 

1

Alphanumerisch (3)

Kinematische Begrenzungslinie (Codierung WAG TSI Anlage C)

 

2

Codierte Liste

Spurweite Radsatz

 

 

1

Variable Spurweite 1435/1520

 

 

2

Variable Spurweite 1435/1668

 

3

Kein CCS an Bord

 

4

ERTMS A an Bord

 

5

Numerisch (3)

B-System an Bord (1)

3

 

 

Umweltbezogene Beschränkungen

 

1

Codierte Liste

Klimazone EN50125/1999

 

 

1

T1

 

 

2

T2

 

 

3

T3

4

 

 

Betriebsbeschränkungen gemäß Genehmigungsbescheinigung

 

1

Zeitabhängig

 

2

Zustandsabhängig (zurückgelegte Strecke, Verschleiß usw.)


(1)  Ist das Fahrzeug mit mehr als einem B-System ausgerüstet, ist für jedes System ein individueller Code anzugeben.

Der numerische Code besteht aus drei Zeichen, wobei:

1xx für ein mit einem Signalsystem ausgestattetes Fahrzeug verwendet wird

2xx für ein mit einer Funkanlage ausgestattetes Fahrzeug verwendet wird

Xx der numerischen Codierung von Anhang B der CCS TSI entspricht

Anlage 2

STRUKTUR UND INHALT DER EIN

Code für das harmonisierte Nummernsystem, die sogenannte Europäische Identifikationsnummer (European Identification Number, EIN), für Sicherheitsbescheinigungen und andere Dokumente

Beispiel:

I

T

5

1

2

0

0

6

0

0

0

5

Ländercode

(2 Buchstaben)

Art des Dokuments

(2 Ziffern)

Ausstellungsjahr

(4 Ziffern)

Laufende Nummer

(4 Ziffern)

Feld 1

Feld 2

Feld 3

Feld 4

FELD 1 —   LÄNDERCODE (2 BUCHSTABEN)

Bei den Codes handelt es sich um die in den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen auf der europäischen Website (http://publications.europa.eu/code/de/de-5000600.htm) veröffentlichten und aktualisierten offiziellen Länderkürzel.

Staat

Code

Österreich

AT

Belgien

BE

Bulgarien

BG

Zypern

CY

Tschechische Republik

CZ

Dänemark

DK

Estland

EE

Finnland

FI

Frankreich

FR

Deutschland

DE

Griechenland

EL

Ungarn

HU

Island

IS

Irland

IE

Italien

IT

Lettland

LV

Liechtenstein

LI

Litauen

LT

Luxemburg

LU

Norwegen

NO

Malta

MT

Niederlande

NL

Polen

PL

Portugal

PT

Rumänien

RO

Slowakei

SK

Slowenien

SI

Spanien

ES

Schweden

SE

Schweiz

CH

Vereinigtes Königreich

UK

Der Code für multinationale Sicherheitsbehörden sollte in derselben Weise aufgebaut sein. Derzeit gibt es nur eine Behörde: die Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel. Es wird vorgeschlagen, den folgenden Code zu verwenden:

Multinationale Sicherheitsbehörde

Code

Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel

CT

FELD 2 —   ART DES DOKUMENTS (2 ZIFFERN)

Die aus zwei Ziffern bestehende Angabe bezeichnet die Art des Dokuments:

die erste Ziffer kennzeichnet die allgemeine Einstufung des Dokuments;

die zweite Ziffer bezeichnet die Unterart des Dokuments.

Bei Bedarf kann dieses Nummernsystem um zusätzliche Codes erweitert werden. Es folgt die vorgeschlagene Liste bekannter, möglicher Kombinationen von zweistelligen Zahlen, erweitert um den Vorschlag für die Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge:

Ziffernkombination für Feld 2

Art des Dokuments

Unterart des Dokuments

[0 1]

Lizenzen

Lizenzen für RUs

[0 x]

Lizenzen

Sonstige

[1 1]

Sicherheitsbescheinigung

Teil A

[1 2]

Sicherheitsbescheinigung

Teil B

[1 x]

Sicherheitsbescheinigung

Sonstige

[2 1]

Sicherheitsgenehmigung

Teil A

[2 2]

Sicherheitsgenehmigung

Teil B

[2 x]

Sicherheitsgenehmigung

Sonstige

[3 x]

Reserve, z. B. für Fahrzeuginstandhaltung, Infrastruktur oder Sonstiges

 

[4 x]

Reserve für benannte Stellen

z. B. verschiedene Arten von benannten Stellen

[5 1] und [5 5] (1)

Inbetriebnahmegenehmigung

Triebfahrzeuge

[5 2] und [5 6] (1)

Inbetriebnahmegenehmigung

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

[5 3] und [5 7] (1)

Inbetriebnahmegenehmigung

Güterwagen

[5 4] und [5 8] (1)

Inbetriebnahmegenehmigung

Sonderfahrzeuge

[6 x] … [9 x]

Reserve (vier Arten von Dokumenten)

Reserve (jeweils 10 Unterarten)

FELD 3 —   AUSSTELLUNGSJAHR (4 ZIFFERN)

Dieses Feld gibt das Jahr an (im vorgegebenen Format JJJJ, d. h. 4 Ziffern), in dem die Genehmigung erteilt wurde.

FELD 4 —   LAUFENDE NUMMER

Die laufende Nummer erhöht sich mit jeder Ausstellung eines Dokuments fortlaufend um eine Einheit, unabhängig davon, ob es sich um eine neue, verlängerte oder aktualisierte/geänderte Genehmigung handelt. Auch im Falle der Rücknahme einer Bescheinigung oder der Aussetzung einer Genehmigung kann die Nummer, auf die sich diese bezieht, nicht erneut verwendet werden.

Die laufende Nummer beginnt jedes Jahr wieder bei Null.


(1)  Wurden die für Feld 4 „Laufende Nummer“ vorgesehenen 4 Ziffern innerhalb eines Jahres sämtlichst verwendet, verändern sich die ersten beiden Ziffern von Feld 2 wie folgt:

[5 1] wird zu [5 5] für Triebfahrzeuge,

[5 2] wird zu [5 6] für Reisezugwaren ohne Eigenantrieb,

[5 3] wird zu [5 7] für Güterwagen,

[5 4] wird zu [5 8] für Sonderfahrzeuge.

Anlage 3

CODIERUNG VON RÜCKNAHMEN

Code

Art der Rücknahme

Bezeichnung

00

Keine

Das Fahrzeug hat eine gültige Eintragung.

10

Eintragung ausgesetzt

Kein Grund angegeben

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Eigners oder Halters oder durch Entscheidung der NSA oder RE ausgesetzt.

11

Eintragung ausgesetzt

Das Fahrzeug ist zur Lagerung in betriebsfähigem Zustand als inaktive oder strategische Reserve bestimmt.

20

Eintragung übertragen

Das Fahrzeug soll bekanntermaßen zum weiteren Einsatz im europäischen Eisenbahnnetz (im gesamten Netz oder in Teilen des Netzes) unter einer anderen Nummer oder durch ein anderes NVR erneut eingetragen werden.

30

Aus dem Register gelöscht

Kein Grund angegeben

Die Eintragung des Fahrzeugs für den Betrieb im europäischen Eisenbahnnetz ist ohne bekannte erneute Eintragung abgelaufen.

31

Aus dem Register gelöscht

Das Fahrzeug ist zum weiteren Einsatz als Schienenfahrzeug außerhalb des europäischen Eisenbahnnetzes bestimmt.

32

Aus dem Register gelöscht

Das Fahrzeug ist für die Verwertung wichtiger interoperabler Komponenten/Module/Ersatzteile oder für eine Umrüstung vorgesehen.

33

Aus dem Register gelöscht

Das Fahrzeug ist für Verschrottung und Entsorgung/Recycling von Materialien (einschließlich Ersatzteile) vorgesehen.

34

Aus dem Register gelöscht

Das Fahrzeug ist als „historisch erhaltenes Eisenbahnfahrzeug“ für den Betrieb in einem gesonderten Netz oder für die ortsfeste Ausstellung außerhalb des europäischen Eisenbahnnetzes vorgesehen.

Verwendung von Codes

Ist der Grund für die Rücknahme nicht spezifiziert, sind zur Angabe der Änderung des Eintragungsstatus die Codes 10, 20 und 30 zu verwenden.

Liegt der Grund für die Rücknahme vor: Verfügbare Optionen innerhalb der NVR-Datenbank sind die Codes 11, 31, 32, 33 und 34. Diese Codes basieren ausschließlich auf Informationen, die der RE vom Halter oder Eigner mitgeteilt wurden.

Eintragungsfragen

Ein Fahrzeug, dessen Eintragung ausgesetzt oder aus dem Register gelöscht ist, darf unter der registrierten Eintragung im europäischen Eisenbahnnetz nicht betrieben werden.

Eine Reaktivierung einer Eintragung erfordert eine erneute, auf die Ursache oder den Grund für die Aussetzung und Löschung der Eintragung bezogene Genehmigung durch die NSA.

Eine Übertragung einer Eintragung erfolgt innerhalb des durch die EU-Richtlinien über Fahrzeugzulassung und Inbetriebnahmegenehmigungen festgelegten Rahmens.

Anlage 4

STANDARDFORMBLATT FÜR DIE EINTRAGUNG

Image

Image

Image

Anlage 5

GLOSSAR

Abkürzung

Definition

CCS

System Zugsteuerung/Zugsicherung

COTIF

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr

CR

Konventionelles Eisenbahnsystem

DB

Datenbank

EC VVR

Zentralisiertes europäisches virtuelles Einstellungsregister

EIN

Europäische Identifikationsnummer

EK

Europäische Kommission

EN

Europäische Norm (Euronorm)

ERA

Europäische Eisenbahnagentur, auch bezeichnet als „die Agentur“

ERTMS

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem

ESUP (TAF)

Europäischer Strategischer Umsetzungsplan (TAF)

EU

Europäische Union

EVN

Europäische Fahrzeugnummer

GUS

Gemeinschaft unabhängiger Staaten

HS

Hochgeschwindigkeit/Hochgeschwindigkeitssystem

IB

Untersuchungsstelle

IM

Infrastrukturbetreiber

INF

Infrastruktur

ISO

Internationale Organisation für Normung

IT

Informationstechnologie

LR

Lokales Register

MS

Mitgliedstaat der Europäischen Union

NoBo

Benannte Stelle

NSA

Nationale Sicherheitsbehörde

NVR

Nationales Einstellungsregister

OPE (TSI)

Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (TSI)

OTIF

Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr

RB

Aufsichtsbehörde

RE

Eintragungsstelle, d. h. die für die Führung und Aktualisierung des NVR zuständige Stelle

RIC

Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung der Personen- und Gepäckwagen im internationalen Verkehr

RIV

Übereinkommen über die Benutzung der Güterwagen im internationalen Verkehr

RS oder RST

Fahrzeuge

RSRD (TAF)

Fahrzeug-Referenzdatenbank (TAF)

RU

Eisenbahnunternehmen

TAF (TSI)

Telematikanwendungen für den Güterverkehr (TSI)

TSI

Technische Spezifikation für die Interoperabilität

VKM

Fahrzeughalterkennzeichnung

VKMR

Register der Fahrzeughalterkennzeichnungen

VVR

Virtuelles Einstellungsregister

WAG (TSI)

Güterwagen (TSI)

WIMO (TAF)

Wagon and Intermodal Operational Database (TAF) (Datenbank für Güterwagen und intermodalen Betrieb) (TAF)


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. November 2007

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie bestimmte technische und wissenschaftliche Maßnahmen

(2007/757/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 17 und 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, darunter Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie technische und wissenschaftliche Maßnahmen, festgelegt.

(2)

Im Besonderen soll die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zur Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes leisten; dazu zählt auch die Durchführung der für die Erarbeitung von Rechtsvorschriften im Bereich Tierschutz notwendigen Studien. Die Gemeinschaft kann außerdem die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen durchführen, die zur Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen dabei unterstützen.

(3)

Zu Forschungszwecken werden neue Tierzuchtmethoden, wie etwa das Klonen von Tieren durch Kerntransfer somatischer Zellen (SCNT), eingesetzt. Die SCNT-Methode, die voraussichtlich künftig in der Tierzucht und Lebensmittelerzeugung eingesetzt wird, kann sich auf die Tiergesundheit und den Tierschutz auswirken, hat jedoch auch eine ethische und gesellschaftliche Dimension. Daher muss zusätzlich zu der laufenden Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien eine Eurobarometer-Erhebung durchgeführt werden, um die Einstellung der Verbraucher gegenüber der möglichen Verwendung der SCNT in der Agrar- und Ernährungswirtschaft zu ermitteln und insbesondere die Notwendigkeit von Informationen über die Verwendung der Technologie in der Lebensmittelherstellungskette und die Art, wie die Verbraucher informiert werden möchten. Die Ergebnisse der Eurobarometer-Erhebung werden die Daten liefern, die zur Bewertung der Notwendigkeit von Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich erforderlich sind. Daher sollte für die Finanzierung dieser Erhebung eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (2) schreibt vor, dass die Kommission einen neuen Bereich an Höchst- und Mindesttemperaturen für den Transport von Tieren festlegt.

(5)

Darüber hinaus nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit im Jahr 2004 ein Gutachten über Standards für das Mikroklima in Fahrzeugen für den Transport von Tieren auf der Straße (3) an. Daher müssen die Temperaturbedingungen, unter denen Tiere über lange Strecken in der Gemeinschaft transportiert werden, festgestellt werden; dazu ist eine Studie durchzuführen, die die zur Ausarbeitung und Weiterentwicklung von Rechtsvorschriften im Bereich des Tierschutzes erforderlichen Informationen liefern soll. Daher sollte für die Finanzierung dieser Studie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(6)

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010 (4) fordert zur umfassenden Unterstützung der Tierschutzaktivitäten internationaler Organisationen, wie etwa des Internationalen Tierseuchenamts (OIE), auf.

(7)

Das OIE nahm im Jahr 2005 Leitlinien zum Schutz von Tieren beim Transport auf dem Land- und Seeweg, zur Schlachtung von Tieren zum menschlichen Verzehr und zur tierschutzgerechten Tötung von Tieren zur Seuchenbekämpfung an. Das OIE will diese Leitlinien weiterentwickeln und Maßnahmen treffen, damit sie von den OIE-Mitgliedstaaten angewandt werden, indem es vor allem Schulungen und Anleitungen anbietet.

(8)

Die geplanten Schulungs- und Kommunikationsveranstaltungen des OIE sind notwendig für die Weiterentwicklung der geltenden Veterinärvorschriften wie auch die Weiterentwicklung der Veterinäraus- und -weiterbildung in den teilnehmenden Ländern. Solche Verbesserungen in Drittländern entsprechen dem Wunsch der Mehrheit der Unionsbürger (5), dass die Tierschutzbedingungen in Ländern, die in die Gemeinschaft ausführen, den in der Gemeinschaft geltenden gleichwertig sein sollen. Daher sollte die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Finanzierung dieser Veranstaltungen gewähren.

(9)

Die Einschleppung der Blauzungenkrankheit in Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden ist beispiellos. Zur Eindämmung der negativen Auswirkungen dieser Einschleppung müssen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse den Veterinären vermittelt werden, damit die passive klinische Überwachung auf der Grundlage der frühzeitigen Erkennung und Meldung von Verdachtsfällen, die einen wesentlichen Bestandteil der Notfallpläne für die Blauzungenkrankheit bilden, verbessert werden.

(10)

Darüber hinaus beabsichtigen OIE und Gemeinschaft, eine Broschüre über die Epidemie der Blauzungenkrankheit in diesen Mitgliedstaaten zu verfassen, die aktuelle Informationen enthält und die Strategie der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit beschreibt. Daher sollte für die OIE-Aktivitäten und die Finanzierung der Abfassung und Veröffentlichung dieser Broschüre eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(11)

Die Veröffentlichung dieser Broschüre wird einen großen Beitrag zur Weiterentwicklung der erforderlichen Veterinäraus- und Weiterbildung liefern und ein wichtiges Mittel für die Ausarbeitung von nationalen und gemeinschaftsweiten Überwachungsprogrammen auf Blauzungenkrankheit sein, die einen wesentlichen Bestandteil der Veterinärvorschriften über die Blauzungenkrankheit darstellen.

(12)

Die Auszahlung der Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte unter der Bedingung erfolgen, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass alle erforderlichen Informationen geliefert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Futtermittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Hiermit wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 16 der Entscheidung 90/424/EWG für eine Eurobaromter-Erhebung über die mögliche Anwendung der Tierklonung in der Agrar- und Ernährungswirtschaft bis zu einem Höchstbetrag von 250 000 EUR genehmigt.

Artikel 2

Hiermit wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 16 der Entscheidung 90/424/EWG für eine Studie über die Temperaturen, unter denen Tiere über lange Strecken transportiert werden, bis zu einem Höchstbetrag von 300 000 EUR genehmigt.

Artikel 3

Hiermit wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG für die Finanzierung von Schulungsveranstaltungen zur Durchführung der OIE-Leitlinien zum Tierschutz, die vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) organisiert werden, bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR an den Weltfonds für Tiergesundheit und Tierschutz genehmigt.

Artikel 4

Hiermit wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG für die Abfassung einer Broschüre mit einer Auflage von etwa 1 800 Exemplaren über die Blauzungenkrankheit bis zu einem Höchstsatz von 50 % der zuschussfähigen Kosten und bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR an das Internationale Tierseuchenamt (OIE) genehmigt.

Brüssel, den 14. November 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(3)  The EFSA Journal (2004), 122, 1-25, Standards for microclimate inside animal road transport vehicles.

(4)  KOM(2006) 13 endg.

(5)  Special Eurobarometer 270: Attitudes of EU citizens towards Animal Welfare, http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/survey/sp_barometer_aw_en.pdf, S. 32.


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/54


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. November 2007

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für den neuen Wirkstoff Boscalid zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5477)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/758/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Deutschland hat im April 2001 von der BASF AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Boscalid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2002/268/EG (2) der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(2)

Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassungen zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung, anhand der Bestimmungen der Richtlinie eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels vorzunehmen.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat der Kommission den Entwurf des Bewertungsberichts über den Wirkstoff am 22. November 2002 übermittelt.

(4)

Nachdem der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts vorgelegt hatte, wurde entschieden, beim Antragsteller weitere Informationen einzuholen und diese dem berichterstattenden Mitgliedstaat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Beurteilung innerhalb der in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Frist abzuschließen.

(5)

Da die Beurteilung bisher keinen Anlass zur unmittelbaren Besorgnis gegeben hat, sollte den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Boscalid in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten können vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Boscalid enthalten, um einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach Erlass dieser Entscheidung verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2007

Im Namen der Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 34.


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. November 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG hinsichtlich der Häufigkeit der Kontrollen von Erdnüssen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist, wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5516)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/759/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/504/EG der Kommission (2) werden Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse festgelegt.

(2)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat festgestellt, dass es sich bei Aflatoxin B1 um ein stark gentoxisches Karzinogen handelt, das sogar in äußerst geringen Dosen das Risiko erhöht, an Leberkrebs zu erkranken. Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (3) sieht Höchstgehalte für Aflatoxine in Lebensmitteln vor. In den Jahren 2005 und 2006 zeigte jedoch eine steigende Zahl von Meldungen über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF), dass diese Höchstgehalte bei Erdnüssen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus Brasilien regelmäßig überschritten wurden.

(3)

Eine solche Kontamination stellt eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Gemeinschaft dar. Daher ist es angezeigt, besondere Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu ergreifen.

(4)

Vom 25. April bis zum 4. Mai 2007 stattete das Lebensmittel- und Veterinäramt (LVA) der Europäischen Kommission Brasilien einen Inspektionsbesuch ab, um die dort bestehenden Kontrollsysteme zur Verhinderung einer Aflatoxinkontamination in Erdnüssen, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, zu bewerten (4). Bei diesem Inspektionsbesuch stellte sich heraus, dass das System zur Kontrolle von Erdnüssen, die in die Gemeinschaft exportiert werden, zwar vorhanden ist, jedoch nicht in vollem Umfang Anwendung findet. Deshalb wird durch das derzeitige System nicht umfassend gewährleistet, dass in die Gemeinschaft exportierte Erdnüsse die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf den Aflatoxingehalt erfüllen.

(5)

Im Interesse der öffentlichen Gesundheit sollten alle Einfuhren von Erdnüssen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus Brasilien in die Gemeinschaft von der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaats vor der Freigabe für den Markt häufigeren Probenahmen und Analysen des Aflatoxingehalts unterzogen werden.

(6)

Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (5) sieht vor, dass eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs erstellt wird, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind. Die Maßnahmen nach Artikel 15 Absatz 5 der genannten Verordnung werden nicht vor dem Jahr 2008 Anwendung finden. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es angezeigt, bei Erdnüssen aus Brasilien unverzüglich häufigere Kontrollen des Aflatoxingehalts vorzuschreiben. Vorläufig ist für die Einfuhr von Erdnüssen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus Brasilien kein Gesundheitszeugnis der zuständigen brasilianischen Behörden erforderlich.

(7)

Die Entscheidung 2006/504/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/504/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 zweiter Absatz Buchstabe a werden folgende Ziffern iii, iv und v hinzugefügt:

„iii)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,

iv)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,

v)

geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.“

2.

Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 9 hinzugefügt:

„(9)   Dieser Artikel gilt nicht für Einfuhren von Erdnüssen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v.“

3.

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei allen Lebensmittelsendungen aus Brasilien außer Erdnüssen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v, bei denen von 50 % solcher Sendungen Proben entnommen werden müssen;“.

4.

Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

„(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Einfuhren von Erdnüssen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. November 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/563/EG (ABl. L 215 vom 18.8.2007, S. 18).

(3)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 14).

(4)  Bericht über einen Inspektionsbesuch in Brasilien vom 25. April bis 4. Mai 2007 zur Bewertung der vorhandenen Systeme zur Kontrolle von Erdnüssen, die für die Ausfuhr in die Europäische Union bestimmt sind, auf Kontamination mit Aflatoxinen (GD (SANCO)/7182/2007 — MR).

(5)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/58


GEMEINSAME AKTION 2007/760/GASP DES RATES

vom 22. November 2007

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. März 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (1), angenommen.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (nachstehend „PSK“ genannt) hat sich am 25. September 2007 darauf verständigt, dass EUJUST LEX nach Ablauf des gegenwärtigen Mandats am 31. Dezember 2007 um weitere 18 Monate bis zum 30. Juni 2009 verlängert werden sollte. Die vorliegende Gemeinsame Aktion sollte sich auf die erste Phase der Verlängerung bis zum 30. April 2008 erstrecken.

(3)

Der Rat hat am 18. Juni 2007 Leitlinien für die Anordnungs- und Kontrollstruktur ziviler Krisenbewältigungsoperationen der EU gebilligt. In diesen Leitlinien ist insbesondere vorgesehen, dass ein Ziviler Operationsführer bei der Planung und Durchführung aller zivilen Krisenbewältigungsoperationen unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die GASP die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene ausübt. Ferner sehen die Leitlinien vor, dass der Direktor des im Ratssekretariat eingerichteten Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) bei allen zivilen Krisenbewältigungsoperationen als Ziviler Operationsführer fungiert.

(4)

Die vorgenannte Anordnungs- und Kontrollstruktur lässt die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt.

(5)

Die im Ratssekretariat eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für diese Mission aktiviert werden.

(6)

Die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3 a

Ziviler Operationsführer

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationsführer für EUJUST LEX.

(2)   Der Zivile Operationsführer übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei EUJUST LEX die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationsführer stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck auch die erforderlichen Weisungen auf strategischer Ebene an den Missionsleiter.

(4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder EU-Organe. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationsführer.

(5)   Der Zivile Operationsführer trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die Mission im Einsatzgebiet aus.

(2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationsführer übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das auch das Koordinierungsbüro in Brüssel und das Verbindungsbüro in Bagdad umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung von EUJUST LEX, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den vom Zivilen Operationsführer auf strategischer Ebene erteilten Weisungen Folge.

(4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(6)   Der Missionsleiter vertritt EUJUST LEX und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.“

3.

Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) festgelegt sind.

4.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Befehlskette

(1)   Als Krisenbewältigungsoperation hat EUJUST LEX eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUJUST LEX wahr.

(3)   Der Zivile Operationsführer, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber von EUJUST LEX auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationsführer erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EUJUST LEX im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationsführer.“

5.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des CONOPS und des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationsführers und des Missionsleiters zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.“

6.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationsführer leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei EUJUST LEX gemäß den Artikeln 3a und 8 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates (nachstehend ‚GSR-Sicherheitsbüro‘ genannt).

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzt ist, und dessen Begleitdokumenten.

(3)   Für die Teile der Mission, die in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, ergreift der Gastmitgliedstaat alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Teilnehmer und der Ausbilder in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

(4)   Für das Koordinierungsbüro in Brüssel organisiert das GSR-Sicherheitsbüro in Zusammenarbeit mit den Behörden des Gastmitgliedstaats die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen.

(5)   Findet die Ausbildung in einem Drittstaat statt, so ersucht die EU unter Einbeziehung der betroffenen Mitgliedstaaten die Behörden des Drittstaats, angemessene Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Teilnehmer und Ausbilder in ihrem Hoheitsgebiet zu ergreifen.

(6)   Der EUJUST LEX gehört ein spezieller Sicherheitsbeauftragter der Mission an, der dem Missionsleiter untersteht.

(7)   Der Missionsleiter erörtert mit dem PSK Sicherheitsfragen, die den Einsatz der Mission betreffen, im Rahmen der Weisungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

(8)   Die Mitglieder der EUJUST LEX durchlaufen vor einem Einsatz im Irak oder einer Reise dorthin ein vom GSR-Sicherheitsbüro organisiertes obligatorisches Sicherheitstraining und unterziehen sich medizinischen Untersuchungen.

(9)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, der EUJUST LEX, insbesondere dem Verbindungsbüro, sichere Unterkünfte, Körperpanzer und unmittelbaren Personenschutz innerhalb des Irak zur Verfügung zu stellen.“

7.

Folgender neuer Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13 a

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUJUST LEX aktiviert.“

8.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

„Sie gilt bis zum 30. April 2008.“

Artikel 2

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2008 beläuft sich auf 11,2 Mio. EUR.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINHO


(1)  ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 37. Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/708/GASP (ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 43).

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).“


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/61


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/761/GASP DES RATES

vom 22. November 2007

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (1) angenommen, um die mit der Resolution 1572(2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegen Côte d' Ivoire verhängten Maßnahmen durchzuführen.

(2)

Der Rat hat am 23. Januar 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP (2) angenommen, mit dem die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP gegen Côte d' Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und um die nach Nummer 6 der Resolution 1643(2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen ergänzt wurden.

(3)

Der Rat hat am 12. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/92/GASP (3) zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire bis zum 31. Oktober 2007 angenommen.

(4)

Nach einer Überprüfung der mit den Resolutionen 1572(2004) und 1643(2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 29. Oktober 2007 die Resolution 1782(2007) angenommen, mit der die gegen Côte d' Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2008 verlängert wurden.

(5)

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP und durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP verhängten Maßnahmen sollten daher mit Wirkung vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 verlängert werden, um der Resolution 1782(2007) Wirkung zu verleihen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP und durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen werden bis zum 31. Oktober 2008 angewendet, sofern der Rat nicht nach Maßgabe künftiger einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen etwas Anderes beschließt.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINHO


(1)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/483/GASP (ABl. L 189 vom 12.7.2006, S. 23).

(2)  ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 36.

(3)  ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 16.


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/62


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/762/GASP DES RATES

vom 22. November 2007

betreffend die Beteiligung der Europäischen Union an der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 2001/869/GASP des Rates vom 6. Dezember 2001 betreffend die Beteiligung der Europäischen Union an der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) (1) hat sich die Europäische Union an der KEDO beteiligt, um zu einer Gesamtlösung im Hinblick auf die Nichtverbreitung von Kernwaffen auf der koreanischen Halbinsel beizutragen.

(2)

Auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 2006/244/GASP des Rates vom 20. März 2006 betreffend die Beteiligung der Europäischen Union an der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) (2) hat sich die Europäische Union an der Beendigung des Leichtwasserreaktor-Projekts (LWR) und an der ordentlichen Auflösung der KEDO beteiligt.

(3)

Im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, wird es für besonders bedeutsam erachtet, dass alle Vertragsparteien die Bestimmungen des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen einhalten.

(4)

Der KEDO-Exekutivausschuss hat im Mai 2007 entschieden, dass sich die künftigen Tätigkeiten der KEDO auf die Verteidigung ihrer finanziellen und rechtlichen Interessen bei der möglichst baldigen ordentlichen Auflösung beschränken werden.

(5)

Es besteht Konsens unter den Mitgliedern des Exekutivausschusses der KEDO, die Zusammenarbeit mit dem Ziel fortzuführen, das Leichtwasserreaktor-Projekt zu beenden und eine ordentliche Auflösung der KEDO zu vollziehen.

(6)

Daher hat die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) die Erneuerung ihrer KEDO-Mitgliedschaft ausgehandelt, und zwar mit dem alleinigen Ziel, den Schutz der finanziellen und rechtlichen Interessen der Gemeinschaft bei der möglichst baldigen ordentlichen Auflösung der KEDO zu unterstützen.

(7)

Die bestehenden Modalitäten für die Vertretung der Europäischen Union im Exekutivausschuss der KEDO sollten beibehalten werden. Diesbezüglich sind der Rat und die Kommission für den Fall, dass der Exekutivausschuss der KEDO trotz seines Beschlusses vom Mai 2007 mit neuen Angelegenheiten befasst wird, die nicht in die Zuständigkeit von Euratom fallen, übereingekommen, dass der Vorsitz des Rates der Europäischen Union das Wort ergreift, um eine vom Rat festgelegte Stellungnahme in diesen Angelegenheiten abzugeben.

(8)

Der Gemeinsame Standpunkt 2006/244/GASP, dessen Geltungsdauer am 31. Dezember 2006 abgelaufen ist, sollte durch den vorliegenden Gemeinsamen Standpunkt ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Mit diesem Gemeinsamen Standpunkt soll die Europäische Union in die Lage versetzt werden, bei der ordentlichen Auflösung der KEDO, die so bald wie möglich, spätestens aber zum 31. Mai 2012 erfolgen soll, ihre Interessen zu schützen.

Artikel 2

(1)   In Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit von Euratom fallen, wird die Stellungnahme im Exekutivausschuss der KEDO vom Rat festgelegt und vom Vorsitz vorgetragen.

(2)   Aus diesem Grund wird der Vorsitz gemäß diesem Gemeinsamen Standpunkt in vollem Umfang an den Arbeiten des Exekutivausschusses der KEDO beteiligt.

(3)   Die Kommission erstattet dem Rat unter Leitung des Vorsitzes, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, regelmäßig jedes Jahr und bei Bedarf Bericht über den Stand der Auflösung. Die Berichte enthalten ausführliche Informationen, insbesondere über alle Maßnahmen, die der Exekutivausschuss der KEDO ergreift, um die ordentliche Auflösung der KEDO so bald wie möglich zu vollziehen.

Artikel 3

(1)   Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum 31. Mai 2008.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 4 wird die Geltungsdauer dieses Gemeinsamen Standpunkts am 1. Juni eines jeden Jahres automatisch um ein Jahr verlängert, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

Der Rat kann die Geltung des Gemeinsamen Standpunkts jederzeit beenden, insbesondere wenn sich herausstellt, dass eine der politischen Bedingungen für die Beteiligung der EU an der KEDO nicht mehr erfüllt ist (Auflösung der KEDO als einziges Ziel, Beteiligung aller derzeitigen Mitglieder der KEDO, kein Finanzbeitrag).

Artikel 4

Die Geltungsdauer dieses Gemeinsamen Standpunkts endet am 31. Mai 2012.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINHO


(1)  ABl. L 325 vom 8.12.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 73.


Berichtigungen

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/64


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1239/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur siebenundachtzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 280 vom 24. Oktober 2007 )

Seite 15, Anhang, Nummer 29, Absatz 2

Statt:

„Ezatullah Haqqani. Titel: “,

muss es heißen:

„Ezatullah Haqqani. Titel: Maulavi.“.