ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 146

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
8. Juni 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 631/2007 des Rates vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 632/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 634/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Zulassung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 635/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Abweichung — für das Rechnungsjahr 2006 — von der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 hinsichtlich der Frist für die Übermittlung der Betriebsbogen

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 636/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Abweichung vom Anhang der Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates hinsichtlich der Gebiete Rumäniens

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/389/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2337)  ( 1 )

19

 

 

2007/390/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Finanzierung der Ausgaben für IT-Unterstützung und Kommunikationsmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz im Jahr 2007

21

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2007/391/GASP des Rates vom 7. Juni 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

8.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2007 DES RATES

vom 7. Juni 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/391/GASP vom 7. Juni 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP wurde die Ausfuhr von Waffen, Munition und militärischer Ausrüstung nach Somalia sowie die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten in Somalia untersagt. Das Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 (2) umgesetzt.

(2)

Am 20. Februar 2007 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1744 (2007) (nachstehend „Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen“ genannt) an, in der unter anderem Ausnahmeregelungen zu diesen restriktiven Maßnahmen vorgesehen sind, die die Lieferung von Waffen und militärischem Gerät sowie die Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe gestatten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, und die Lieferung von Waffen und militärischem Gerät sowie die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung gestatten, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors in Somalia bestimmt sind, und zwar im Einklang mit dem in der Übergangs-Bundescharta Somalias vorgesehenen politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

(3)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/391/GASP wurde der Gemeinsame Standpunkt 2002/960/GASP geändert, um die restriktiven Maßnahmen entsprechend den Ausnahmeregelungen in der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen anzupassen. Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

Abweichend von Artikel 1 kann die zuständige Behörde, die in den im Anhang aufgeführten Websites genannt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter ihr geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

a)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der in Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen genannten Mission (AMISOM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind.

b)

die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, im Einklang mit dem politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, und

ii)

der betreffende Mitgliedstaat hat dem gemäß Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, im Einklang mit dem politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sowie die Absicht seiner zuständigen Behörde, die Genehmigung zu erteilen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung Einwände dagegen erhoben.“

2.

Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Die Kommission ändert den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.“

3.

Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die im Anhang aufgeführten Websites aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.“

4.

Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. GLOS


(1)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.


ANHANG

„ANHANG

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 2a und 7a genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

GRIECHENLAND

http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

SPANIEN

http://www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

IRLAND

http://www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/nemzetkozi_szankciok.htm

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

http://www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A2 — Krisenmanagement und Konfliktprävention

CHAR 12/106

B-1049 Bruxelles/Brussel

E-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32-2) 295 55 85, 299 11 76

Fax: (32-2) 299 08 73“


8.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 632/2007 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

55,2

TR

100,4

ZZ

77,8

0707 00 05

JO

167,1

TR

92,6

ZZ

129,9

0709 90 70

TR

98,7

ZZ

98,7

0805 50 10

AR

48,2

ZA

64,8

ZZ

56,5

0808 10 80

AR

99,1

BR

75,1

CA

102,0

CL

80,8

CN

81,1

NZ

115,5

US

107,8

UY

55,1

ZA

94,0

ZZ

90,1

0809 10 00

IL

196,3

TR

203,0

ZZ

199,7

0809 20 95

TR

409,4

US

331,9

ZZ

370,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


8.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 633/2007 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2007

zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (1), insbesondere Artikel 3 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen den Flugdatenverarbeitungssystemen in den Flugverkehrskontrollstellen erfolgt ein Informationsaustausch zum Zwecke der Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen sowie der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen. Um die Interoperabilität zu gewährleisten, sollte sich dieser Informationsaustausch auf geeignete, harmonisierte Kommunikationsprotokolle stützen.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 wurde die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) beauftragt, Anforderungen an ein Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zu erarbeiten. Diese Verordnung stützt sich auf den entsprechenden Auftrag vom 31. März 2005.

(3)

Die Eurocontrol-Norm für den Flugdatenaustausch wurde in einen Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 97/15/EG zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates (3) aufgenommen, wodurch ihre Anwendung innerhalb der Gemeinschaft bei der Beschaffung neuer Flugdatenverarbeitungssysteme verbindlich vorgeschrieben ist. Da die Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 mit Wirkung vom 20. Oktober 2005 aufgehoben wurde, muss das Gemeinschaftsrecht aktualisiert werden, um die Widerspruchsfreiheit der entsprechenden Vorschriften sicherzustellen.

(4)

Es wird immer schwieriger und teurer, die Kommunikationsausrüstung und -software zu warten, die der Eurocontrol-Norm für den Flugdatenaustausch entspricht. Daher sollte eine geeignete neue Norm zur Unterstützung des Flugdatenaustauschs vereinbart werden.

(5)

Gegenwärtig gilt das „Transmission Control Protocol“ zusammen mit dem Internet-Protokoll (TCP/IP) als am besten geeignete Grundlage zur Erfüllung der Kommunikationsanforderungen des Flugdatenaustauschs zwischen Flugverkehrskontrollstellen.

(6)

Diese Verordnung sollte für die Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls zum Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (4) gelten.

(7)

Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten.

(8)

In einer Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum (5) hatten die Mitgliedstaaten sich selbst verpflichtet, entsprechend zusammenzuarbeiten und dabei den nationalen militärischen Anforderungen Rechnung zu tragen, damit das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung in allen Mitgliedstaaten von sämtlichen Nutzern des Luftraums vollständig und einheitlich angewendet wird.

(9)

Die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung gemäß Artikel 2 Absatz 22 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 erfordert die Einführung von Systemen für den rechtzeitigen Austausch von Flugdaten zwischen den Stellen der Flugverkehrsdienste und militärischen Kontrollstellen.

(10)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 sollten in den Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität die speziellen Konformitätsbewertungsverfahren beschrieben werden, die zur Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit der Komponenten sowie zur Überprüfung von Systemen heranzuziehen sind.

(11)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 kann das Datum, ab dem die grundlegenden Anforderungen und die Übergangsbestimmungen gelten, in den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität festgelegt werden.

(12)

Herstellern und Flugsicherungsorganisationen sollte ein bestimmter Zeitraum für die Entwicklung neuer Komponenten und Systeme eingeräumt werden, die den neuen technischen Anforderungen entsprechen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 die Anforderungen für die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für den Informationsaustausch zwischen Flugdatenverarbeitungssystemen zum Zweck der Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen sowie zum Zweck der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen fest.

(2)   Diese Verordnung gilt für

a)

dem allgemeinen Flugverkehr dienende Kommunikationssysteme zur Unterstützung der Koordinierung zwischen Flugverkehrskontrollstellen unter Verwendung eines Peer-to-Peer-Kommunikationsverfahrens;

b)

Kommunikationssysteme zur Unterstützung der Koordinierung zwischen Flugverkehrsdienststellen und militärischen Kontrollstellen unter Verwendung eines Peer-to-Peer-Kommunikationsverfahrens.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll“: Protokoll für die elektronische Kommunikation einschließlich der für den Informationsaustausch zwischen Flugdatenverarbeitungssystemen verwandten Formate von Nachrichten, ihrer Codierung für den Austausch (encoding for interchange) und Sequenzregeln;

2.

„Flugdatenverarbeitungssystem“: Teil eines Flugverkehrssystems, das Flugplandaten und damit verbundene Meldungen entgegennimmt, automatisch verarbeitet und an die Lotsenplätze der Flugverkehrskontrollstellen weiterleitet;

3.

„Flugverkehrskontrollstelle“: Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Platzkontrollstelle;

4.

„Lotsenplatz“: Mobiliar und technische Ausstattung, in deren Umfeld ein Mitarbeiter des Flugverkehrsdienstes die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Aufgaben ausführt;

5.

„Bezirkskontrollstelle“ (im Folgenden: „ACC“): Stelle für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für kontrollierte Flüge in Kontrollgebieten ihrer Zuständigkeit;

6.

„Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen“: Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Instanzen, die Entscheidungen treffen und Maßnahmen beschließen können;

7.

„Flugverkehrsdienststelle“ („ATS-Stelle“): zivile oder militärische Stelle, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig ist;

8.

„militärische Kontrollstelle“: ortsfeste oder mobile militärische Stelle, zuständig für die Abwicklung militärischen Flugverkehrs und/oder anderer Tätigkeiten, die aufgrund ihres spezifischen Charakters die Reservierung oder Beschränkung des Luftraums erfordern;

9.

„Peer-to-Peer-Kommunikationsverfahren“: zwischen zwei Flugverkehrskontrollstellen oder zwischen ATS-Stellen und militärischen Kontrollstellen eingeführtes Kommunikationsverfahren, bei dem jede Partei die gleichen Kommunikationsmöglichkeiten für den Informationsaustausch zwischen Flugdatenverarbeitungssystemen besitzt und jede Partei die Kommunikation einleiten kann.

Artikel 3

Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls

(1)   Die Flugsicherungsorganisationen gewährleisten, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme das Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Interoperabilitätsanforderungen verwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Systeme das Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Interoperabilitätsanforderungen verwenden.

Artikel 4

Bewertung der Konformität der Komponenten

Vor der Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bewerten die Hersteller der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Systeme, die ein Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll verwenden, die Konformität dieser Komponenten gemäß den Anforderungen in Anhang II.

Artikel 5

Überprüfung der Systeme

(1)   Flugsicherungsorganisationen, die nachweisen können, dass sie die in Anhang III aufgeführten Bedingungen erfüllen, führen eine Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme gemäß den Anforderungen in Anhang IV Teil A durch.

(2)   Flugsicherungsorganisationen, die nicht nachweisen können, dass sie die in Anhang III aufgeführten Bedingungen erfüllen, beauftragen eine benannte Stelle mit der Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme.

Diese Prüfung erfolgt gemäß den Anforderungen in Anhang IV Teil B.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich aus der Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Systeme der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität ergibt.

Artikel 6

Einhaltung

Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 festgelegten grundlegenden Anforderungen gelten für alle die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Systeme des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (nachfolgend „EATMN“), die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen werden.

Die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind gegebenenfalls ab demselben Datum anzuwenden.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009 für alle die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden.

Ab dem 20. April 2011 gilt sie für alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, die zu diesem Zeitpunkt in Betrieb sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 254 vom 9.10.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 980/2002 (ABl. L 150 vom 8.6.2002, S. 38).

(4)  ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27.

(5)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 9.


ANHANG I

Interoperabilitätsanforderungen gemäß Artikel 3

1.

Jede Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstelle hat eine Kennung.

2.

Eine Identifizierungsfunktion stellt sicher, dass die Kommunikation nur zwischen autorisierten Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen stattfindet.

3.

Eine Verbindungsmanagementfunktion baut Verbindungen zwischen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen auf und gibt diese frei, um zu gewährleisten, dass der Flugnachrichtenaustausch nur innerhalb des Zeitraums der aufgebauten Verbindung stattfindet.

4.

Eine Datentransferfunktion sendet und empfängt Flugnachrichten zwischen verbundenen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen.

5.

Eine Überwachungsfunktion prüft die kontinuierliche Bereitstellung der Verbindung zwischen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen.

6.

Alle zwischen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen ausgetauschten Funktionen verwenden das Transmission Control Protocol over Internet Protocol, IP version 6.


ANHANG II

Anforderungen an die Bewertung der Konformität von Komponenten gemäß Artikel 4

1.

Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Konformität der Komponenten zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität beim Betrieb in einer Testumgebung.

2.

Der Hersteller ist für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständig; insbesondere sorgt er für

a)

die Festlegung einer geeigneten Testumgebung;

b)

das Vorhandensein einer Beschreibung der Komponenten in der Testumgebung;

c)

eine vollständige Abdeckung der anwendbaren Anforderungen durch den Testplan;

d)

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans;

e)

die Planung der Testdurchführung, die Personalressourcen, die Installation und Konfiguration der Testplattform;

f)

die Durchführung der Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan;

g)

die Erstellung des Berichts mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests.

3.

Der Hersteller gewährleistet, dass die in die Testumgebung integrierten Komponenten zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls den Anforderungen an Interoperabilität dieser Verordnung entsprechen.

4.

Nach Abschluss der Bewertung der Konformität erstellt der Hersteller auf eigene Verantwortung die EG-Konformitätserklärung; er gibt darin gemäß Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 insbesondere an, welchen Anforderungen dieser Verordnung die jeweilige Komponente genügt und welche Bedingungen für ihre Nutzung gelten.


ANHANG III

Bedingungen gemäß Artikel 5

1.

Die Flugsicherungsorganisation muss über interne Verfahren der Berichterstattung verfügen, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei den Prüfungsdiensten gewährleisten und nachweisen.

2.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das für die Prüfungen zuständige Personal diese Prüfungen mit der größtmöglichen professionellen Integrität und technischen Kompetenz durchführt und von jeglichem Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, frei ist, der sein Urteil oder die Ergebnisse seiner Prüfungen beeinflussen könnte, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Prüfungen betroffen sind.

3.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal Zugang zu der Ausrüstung hat, die ihm eine korrekte Durchführung der erforderlichen Prüfungen ermöglicht.

4.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal über eine solide technische und berufliche Ausbildung verfügt über ausreichende Kenntnisse der für die Prüfungen geltenden Anforderungen sowie angemessene Erfahrungen bei der Durchführung dieser Aufgaben verfügt und ferner qualifiziert ist, die entsprechenden Erklärungen, Aufzeichnungen und Berichte zu erstellen, die als Nachweis für die Durchführung der Prüfungen dienen.

5.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal in der Lage ist diese Prüfungen unparteilich durchzuführen. Die Vergütung dieses Personals darf weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch vom Ergebnis dieser Prüfungen abhängen.


ANHANG IV

Teil A:   Anforderungen an die Prüfung der Systeme gemäß Artikel 5 Absatz 1

1.

Ziel der Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität in einer simulierten Umgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.

2.

Die Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.

3.

Die Testwerkzeuge für die Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls müssen über geeignete Funktionen verfügen, die eine umfassende Abdeckung aller Aspekte der Prüfung gewährleisten.

4.

Aus der Prüfung der Systeme zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls müssen sich die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die nach Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind; ferner sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

die Beschreibung der Durchführung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls;

b)

ein Bericht über die Inspektionen und Tests, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.

Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere:

a)

eine geeignete betriebliche und technische Simulationsumgebung festlegen, die dem Betriebsumfeld entspricht;

b)

sicherstellen, dass der Testplan für das zu prüfende System die Integration des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls in einer betrieblichen und technischen Simulationsumgebung beschreibt;

c)

sicherstellen, dass der Testplan eine vollständige Abdeckung der Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität gewährleistet;

d)

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans gewährleisten;

e)

für die Planung der Testdurchführung, der Personalressourcen, der Installation, und Konfiguration der Testplattform sorgen;

f)

die Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan durchführen;

g)

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests erstellen.

6.

Die Flugsicherungsorganisation gewährleistet, dass die Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls durch Systeme, die in einer simulierten Betriebsumgebung betrieben werden, den Anforderungen an Interoperabilität dieser Verordnung entspricht.

7.

Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

Teil B:   Anforderungen an die Prüfung der Systeme gemäß Artikel 5 Absatz 2

1.

Ziel der Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Interoperabilität in einer simulierten Umgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.

2.

Die Prüfung von Systemen zur Anwendung eines Flugnachrichten-Übermittlungsprotokolls ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.

3.

Die Testwerkzeuge für die Prüfung von Systemen zur Anwendung eines Flugnachrichten-Übermittlungsprotokolls müssen über geeignete Funktionen verfügen, die eine umfassende Abdeckung aller Aspekte der Überprüfung gewährleisten.

4.

Aus der Prüfung der Systeme zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls müssen sich die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die nach Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind; ferner sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

die Beschreibung der Durchführung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls;

b)

ein Bericht über die Inspektionen und Tests, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.

Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Simulationsumgebung fest und lässt die Überprüfung durch eine benannte Stelle durchführen.

6.

Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere:

a)

sicherstellen, dass der Testplan die Integration des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls in das in einer betrieblichen und technischen Simulationsumgebung geprüfte System beschreibt;

b)

sicherstellen, dass der Testplan eine vollständige Abdeckung der Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität gewährleistet;

c)

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans gewährleisten;

d)

für die Planung der Testdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Testplattform sorgen;

e)

die Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan durchführen;

f)

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests erstellen.

7.

Die benannte Stelle gewährleistet, dass die Anwendung des Flugnachrichten-Übermittlungsprotokolls bei Systemen, die in einer simulierten Betriebsumgebung erfolgen, den Anforderungen an Interoperabilität dieser Verordnung entspricht.

8.

Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung aus.

9.

Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.


8.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 634/2007 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2007

zur Zulassung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2)

Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang aufgeführten Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2006 zu dem Schluss, dass Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt (2) auswirkt. Ferner schloss sie, dass Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 keine anderweitigen Risiken birgt, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Nach diesem Gutachten ist die Verwendung der Zubereitung eine Quelle für bioverfügbares Selen und erfüllt die Kriterien eines ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes für alle Tierarten. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Bestandteile von Spurenelementen“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  Opinion of the Scientific Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed on the safety and efficacy of the product Selenium enriched yeast (Saccharomyces cerevisiae NCYC R397) as a feed additive for all species in accordance with Regulation (EC) No 1831/2003. Adopted on 5 December 2006. The EFSA Journal (2006) 430, S. 1—23.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Höchstgehalt des Elements (Se) in mg/kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtegehalt von 12 %

Kategorie der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen

„3b8.11

Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae

NCYC R397 (inaktivierte Selenhefe)

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Selen in organischer Form, hauptsächlich Selenmethionin (63 %) Inhalt von 2 000—2 400 mg Se/kg (97—99 % Selen in organischer Form)

 

Analysemethode  (1):

Zeeman-Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS

Alle Tierarten

 

0,50 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

28.6.2017


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/“


8.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 635/2007 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2007

zur Abweichung — für das Rechnungsjahr 2006 — von der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 hinsichtlich der Frist für die Übermittlung der Betriebsbogen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (2) übermittelt die Verbindungsstelle der Kommission ab dem Rechnungsjahr 2005 die Betriebsbogen spätestens zwölf Monate nach Ende des betreffenden Rechnungsjahres.

(2)

Es ist angezeigt, Dänemark ausnahmsweise für das Rechnungsjahr 2006 eine längere Frist für die Übermittlung der Daten einzuräumen, damit dieser Mitgliedstaat die Erneuerung seines IT-Systems abschließen kann, mit dem die zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben erfassten Buchführungsdaten verarbeitet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 übermittelt die Verbindungsstelle in Dänemark der Kommission für das Rechnungsjahr 2006 die Betriebsbogen innerhalb von 18 Monaten nach Ende des genannten Rechnungsjahrs.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 der Kommission (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2005 (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 3).


8.6.2007   

DE

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L 146/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 636/2007 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2007

zur Abweichung vom Anhang der Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates hinsichtlich der Gebiete Rumäniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anhang der Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (1) enthält eine Liste der Gebiete im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der genannten Verordnung.

(2)

Dem genannten Anhang zufolge ist Rumänien in acht Gebiete unterteilt. Auf Antrag Rumäniens sollte dieses Land für die Zwecke der Verordnung Nr. 79/65/EWG während der ersten drei Jahre nach seinem Beitritt zur Europäischen Union als einziges Gebiet betrachtet werden, damit die Festlegung eines realistischen Auswahlplans erleichtert wird.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend vom Anhang der Verordnung Nr. 79/65/EWG stellt Rumänien für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung bis 31. Dezember 2009 ein einziges Gebiet dar.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

8.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2007

über die Nichtaufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2337)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/389/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 703/2001 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Malathion.

(3)

Die Auswirkungen von Malathion auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Malathion war Finnland Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 2. Februar 2004 übermittelt.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA in der Arbeitsgruppe „Bewertung“ unterzogen und der Kommission am 13. Januar 2006 in Form eines wissenschaftlichen Berichtes der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Malathion (4) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 29. September 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Malathion abgeschlossen.

(5)

Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Da das technische Material unterschiedliche Mengen von Isomalathion enthält, was einer Verunreinigung entspricht, die wesentlich zum Toxizitätsprofil von Malathion beiträgt und deren Gentoxizität nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine abschließende Bewertung der Gefahren für Anwender, Arbeiter oder Umstehende nicht möglich. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen konnte darüber hinaus nicht nachgewiesen werden, dass die voraussichtliche Exposition der Verbraucher infolge der einmaligen bzw. ständigen Aufnahme von essbaren pflanzlichen Erzeugnissen vertretbar ist, da über die Auswirkungen bestimmter toxikologisch relevanter Metaboliten nur unzureichende Informationen vorliegen. Somit konnte anhand der vorliegenden Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Malathion die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen geprüften Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Malathion enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Malathion sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für malathionhaltige Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9)

Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von malathionhaltigen Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Malathion gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Malathion wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen von malathionhaltigen Pflanzenschutzmitteln bis 6. Dezember 2007 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von malathionhaltigen Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 6. Dezember 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/25/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 34).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  EFSA Scientific Report (2006)63, 1-87, Conclusion on the peer review of malathion.


8.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2007

zur Finanzierung der Ausgaben für IT-Unterstützung und Kommunikationsmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz im Jahr 2007

(2007/390/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 17, 37 und 37a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (2) vorgesehene Unterbringung, Verwaltung und Pflege von TRACES unterliegen der Zuständigkeit der Kommission und erfordern somit Finanzmittel der Gemeinschaft. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft stützt sich auf Artikel 37a der Entscheidung 90/424/EWG.

(2)

Das Mitteilungssystem, das auf der Grundlage der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (3) mit der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (4) eingeführt wurde, muss technisch auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft stützt sich auf Artikel 37 der Entscheidung 90/424/EWG.

(3)

Die Informationspolitik im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz macht die Unterrichtung über die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen in diesen Bereichen erforderlich. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft stützt sich auf Artikel 17 der Entscheidung 90/424/EWG.

(4)

Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) und Artikel 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6).

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

TRACES

Für die Unterbringung, Verwaltung und Pflege des Systems TRACES gemäß der Entscheidung 2003/24/EG werden folgende Beträge und Ziele genehmigt:

560 000 EUR für die Unterbringung;

440 000 EUR für die Anschaffung der logistischen Unterstützung, die als Hilfestellung für die Nutzer des Systems erforderlich ist;

200 000 EUR für die Anschaffung der Unterstützung, die für die Pflege und die Anpassung des Systems an rechtliche und technische Entwicklungen erforderlich ist;

300 000 EUR für die Entwicklung der erforderlichen IT-Lösungen.

Artikel 2

System für die Mitteilung von Tierseuchen

Für die Aktualisierung des Mitteilungssystems gemäß der Entscheidung 2005/176/EG wird ein Betrag von 150 000 EUR genehmigt.

Artikel 3

Informationen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz

Für die Maßnahmen der Kommission zur Unterrichtung der zuständigen Stellen und der Bürger über die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz werden folgende Beträge und Ziele genehmigt:

240 000 EUR für Veröffentlichungen sowie für Unterrichtung und Aufklärung im Bereich Tiergesundheit.

130 000 EUR für Veröffentlichungen sowie für Unterrichtung und Aufklärung im Bereich Tierschutz.

Artikel 4

Auftragsvergabeverfahren

Die Auswahl von Auftragnehmern erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Rahmenverträge oder auf der Grundlage von Ausschreibungen, die im Herbst 2007 veröffentlicht werden.

Brüssel, den 7. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44.

(3)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).

(4)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/924/EG (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 48).

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

8.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/23


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/391/GASP DES RATES

vom 7. Juni 2007

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2002 im Anschluss an die Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001) und 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ein Waffenembargo gegen Somalia den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 20. Februar 2007 die Resolution 1744 (2007) angenommen, mit der für die Lieferung von Waffen und militärischem Gerät sowie für technische Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, eine weitere Ausnahme von den mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten und in den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1425 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen näher ausgeführten restriktiven Maßnahmen eingeführt wird.

(3)

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP verhängten Maßnahmen sollten daher geändert werden, um der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Wirksamkeit zu verleihen.

(4)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

a)

die Lieferung oder den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission oder zur Nutzung durch die Mission gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind;

b)

die Lieferung oder den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind, im Einklang mit dem politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, sofern der gemäß Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

c)

Lieferungen von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalen militärischen Gerät oder von Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Union, der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich —, wie sie von dem gemäß Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zugelassen wurden; sie finden ferner keine Anwendung auf Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.“

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. GLOS


(1)  ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1. Gemeisamer Standpunkt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/94/GASP (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 19).