ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 404

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
30. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 )

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

 

*

Beschlusses Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) ( 1 )

 


 

(1)   (Text von Bedeutung für den EWR)

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 404/1


VERORDNUNG (EG) NR. 1923/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (3) soll einen einzigen Rechtsrahmen für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) in der Gemeinschaft bieten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten (4), wurde der Zeitraum für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis spätestens 1. Juli 2007 verlängert.

(3)

Während der Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit im Mai 2003 wurde eine Entschließung angenommen, um die gegenwärtigen internationalen Kriterien zur Klassifizierung der Länder nach ihrem jeweiligen BSE-Risiko zu vereinfachen. Auf der Generalversammlung im Mai 2005 ist ein Vorschlag angenommen worden. Die Artikel der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten dem neuen international vereinbarten System der Einteilung in Statusklassen angepasst werden.

(4)

Neuere Entwicklungen in Bezug auf Probenahmen und Analysen werden umfassende Änderungen des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlich machen. Daher ist es notwendig, gewisse formale Änderungen an der derzeitigen Definition für „Schnelltests“ in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung jenes Anhangs zu erleichtern.

(5)

Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte verdeutlicht werden, dass die in anderen Gemeinschaftsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit vorgesehene Definition von „Separatorenfleisch“ in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auch im Kontext der TSE-Tilgungsmaßnahmen zur Anwendung kommen sollte.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht ein Überwachungssystem für BSE und Scrapie vor. In seiner Stellungnahme vom 6. und 7. März 2003 empfahl der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss, ein Programm zur Überwachung von TSE bei Hirschartigen aufzulegen. Daher sollte das in der genannten Verordnung vorgesehene Überwachungssystem auch auf andere TSE ausgedehnt und insbesondere die Möglichkeit vorbehalten werden, weitere Implementierungsmaßnahmen für dieses System zu einem späteren Zeitpunkt zu ergreifen.

(7)

Ein harmonisiertes Züchtungsprogramm, um auf TSE-Resistenz bei Schafen zu selektieren, wurde als Übergangsmaßnahme durch die Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien (5) eingeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte geändert werden, um eine dauerhafte Rechtsgrundlage für das Züchtungsprogramm sowie die Möglichkeit vorzusehen, derartige Programme zu ändern, um den evaluierten wissenschaftlichen Ergebnissen und den allgemeinen Folgen ihrer Umsetzung Rechnung zu tragen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen an bestimmte Tiere, wobei die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen vorgesehen ist. Neuere Entwicklungen in Bezug auf das Verfütterungsverbot können Änderungen des Anhangs IV der genannten Verordnung erforderlich machen. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut des entsprechenden Artikels vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung jenes Anhangs zu erleichtern.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (6) legt Bestimmungen zur Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial und an TSE erkrankten Tieren fest. Inzwischen sind Vorschriften für die Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Gemeinschaft angenommen worden. Daher sollten im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts die bestehenden Vorschriften zur Beseitigung solcher Materialen und Tiere in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ersetzt und die Bezugnahme auf Durchfuhrbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gestrichen werden.

(10)

Neuere Entwicklungen in Bezug auf spezifiziertes Risikomaterial werden ebenfalls umfassende Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlich machen. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen der genannten Verordnung vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung jenes Anhangs zu erleichtern.

(11)

Die Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle ist in der Gemeinschaft zwar verboten, doch können Gasinjektionen möglicherweise auch nach der Betäubung erfolgen. Es ist daher notwendig, die einschlägigen Vorschriften für die Schlachttechniken in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf das Verbot von Gasinjektionen in die Schädelhöhle nach der Betäubung zu ändern.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (7) legt neue Bestimmungen zur Tilgung von Scrapie bei Schafen und Ziegen fest. Daher ist es notwendig, die Verbringung von Schafen und Ziegen aus Betrieben, bei denen ein amtlicher Scrapie-Verdacht vorliegt, zu verbieten.

(13)

Auf der Grundlage fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Möglichkeit vorsehen, den Geltungsbereich der Vorschriften bezüglich Inverkehrbringen und Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen sowie deren Sperma, Embryonen und Eizellen auf andere Tierarten auszudehnen.

(14)

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss weist in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 1998 darauf hin, dass bei der Beschaffung von Rohstoffen für die Herstellung von Dikalziumphosphat gewisse Beschränkungen beachtet werden sollten. Daher sollte Dikalziumphosphat aus der Liste der Erzeugnisse gestrichen werden, für die die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 derzeit keine Beschränkungen des Inverkehrbringens vorschreibt. Das Fehlen von Beschränkungen für Milch und Milcherzeugnisse sollte geklärt werden.

(15)

Auf der Grundlage fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Risikoklassifizierung sowie ungeachtet der Möglichkeit, Schutzmaßnahmen zu treffen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Annahme spezifischerer Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Mitgliedstaaten oder Drittländern, die ein kontrolliertes oder unbestimmtes TSE-Risiko aufweisen, nach dem Ausschussverfahren ermöglichen.

(16)

Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(17)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Schnelltests zuzulassen, die Anpassung des Alters vorzunehmen, das Toleranzniveau einzuführen, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben und gewisse Bestimmungen auf andere Tierarten auszudehnen, Regeln für Ausnahmen von dem Erfordernis zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials aufzustellen, Kriterien für den Nachweis der Verbesserung der epidemiologischen Situation aufzustellen sowie Kriterien für Ausnahmen von bestimmten Beschränkungen und Herstellungsverfahren aufzustellen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und/oder eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen jener Verordnung bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

1)

Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:

„(8a)

Die Verfütterung von bestimmten von Nichtwiederkäuern stammenden verarbeiteten tierischen Proteinen an Nichtwiederkäuer sollte unter Beachtung des Verbots der Verwertung innerhalb derselben Tierarten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (9) sowie der Kontrollaspekte insbesondere im Zusammenhang mit der Differenzierung von verarbeiteten artenspezifischen Tierproteinen entsprechend der von der Kommission am 15. Juli 2005 angenommenen Mitteilung über den Fahrplan zur TSE-Bekämpfung zugelassen werden.“

2)

Die folgenden Erwägungsgründe werden eingefügt:

„(11a)

In der Entschließung vom 28. Oktober 2004 (10) hat das Europäische Parlament seine Besorgnis im Hinblick auf die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer geäußert, da diese nicht Bestandteil der natürlichen Nahrung von adulten Rindern sind. Im Zuge der BSE-Krise und der Krise aufgrund der Maul- und Klauenseuche ist man zunehmend zu der Überzeugung gekommen, dass die menschliche und tierische Gesundheit am besten sichergestellt werden kann, wenn die Tiere so gehalten und gefüttert werden, wie es den besonderen Merkmalen der verschiedenen Arten entspricht. Gemäß dem Vorsorgeprinzip und unter Beachtung der natürlichen Ernährung und Lebensweise von Wiederkäuern ist es daher notwendig, das Verbot der Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer in Formen, die normalerweise nicht Bestandteil ihrer natürlichen Nahrung sind, aufrechtzuerhalten.

(11b)

Separatorenfleisch erhält man dadurch, dass das Fleisch von den Knochen so getrennt wird, dass die Muskelfaserstruktur zerstört oder verändert wird. Es kann Teile der Knochen oder des Periosteum (Knochenhaut) enthalten. Daher ist Separatorenfleisch nicht mit normalem Fleisch zu vergleichen. Seine Verwendung für den menschlichen Verzehr sollte deshalb überprüft werden.“

3)

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

‚Schnelltests‘ die in Anhang X aufgeführten Screening-Verfahren, die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;“

b)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„n)

‚Separatorenfleisch‘ oder ‚MSM‘ ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass sich die Struktur der Muskelfasern auflöst oder verändert;

o)

‚passive Überwachung‘ die Meldung aller Tiere, bei denen Verdacht auf TSE-Infektion besteht, und, wenn TSE nicht durch klinische Untersuchung ausgeschlossen werden kann, die Labortests an solchen Tieren;

p)

‚aktive Überwachung‘ das Testen von nicht mit Verdacht auf TSE-Infektion gemeldeten Tieren, wie notgeschlachteten Tieren, Tieren, die bei Ante-mortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigten, verendeten Tieren, gesunden Schlachttieren und Tieren, die im Zusammenhang mit einem TSE-Fall ausgemerzt wurden, insbesondere um die Entwicklung und Verbreitung von TSE in einem Land oder einem Gebiet dieses Landes festzustellen.“

4)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der BSE-Status von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder deren Gebieten (nachstehend ‚Länder oder Gebiete‘ genannt) wird durch die Einstufung in eine der folgenden drei Kategorien bestimmt:

vernachlässigbares BSE-Risiko gemäß der Definition in Anhang II,

kontrolliertes BSE-Risiko gemäß der Definition in Anhang II,

unbestimmtes BSE-Risiko gemäß der Definition in Anhang II.

Der BSE-Status von Ländern oder Gebieten darf nur anhand der in Anhang II Kapitel A aufgeführten Kriterien festgestellt werden. Diese Kriterien umfassen unter anderem die Ergebnisse einer Risikoanalyse auf der Grundlage aller in Anhang II Kapitel B beschriebenen potenziellen Faktoren für das BSE-Auftreten und ihrer zeitlichen Entwicklung sowie umfassende aktive und passive Überwachungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Risikokategorie des Landes oder des Gebietes.

Mitgliedstaaten und Drittländer, die weiterhin in der Liste der Drittländer geführt werden wollen, welche unter diese Verordnung fallende lebende Tiere oder Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen dürfen, legen der Kommission einen Antrag auf Feststellung ihres BSE-Status zusammen mit relevanten Informationen über die in Anhang II Kapitel A aufgeführten Kriterien und die in Anhang II Kapitel B genannten potenziellen Risikofaktoren sowie deren zeitliche Entwicklung vor.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten und die Drittländer, die keinen Antrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 eingereicht haben, müssen hinsichtlich der Verbringung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus ihrem Hoheitsgebiet so lange die für Länder mit einem unbestimmten BSE-Risiko geltenden Einfuhrbestimmungen erfüllen, bis sie diesen Antrag eingereicht haben und eine endgültige Entscheidung über ihren BSE-Status getroffen wurde.“

5)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat führt auf der Grundlage aktiver und passiver Überwachung gemäß Anhang III jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört, sofern für die betreffende Tierart verfügbar, ein Screening-Verfahren unter Anwendung der Schnelltests.

Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X aufgenommen.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Das jährliche Überwachungsprogramm nach Absatz 1 umfasst zumindest folgende Subpopulationen:

a)

sämtliche Rinder über 24 Monate, die zur Notschlachtung geschickt werden oder bei Ante-mortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigen,

b)

sämtliche Rinder über 30 Monate, die für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden,

c)

sämtliche Rinder über 24 Monate, die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden und in dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem Transport oder in einem Schlachthof verendet sind oder getötet wurden (verendete Tiere).

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in abgelegenen Gebieten mit einer geringen Viehdichte, in denen die Einsammlung toter Tiere nicht organisiert ist, von der Bestimmung des Buchstaben c abgewichen werden kann. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission darüber und unterbreiten eine Liste der betreffenden Gebiete zusammen mit einer Begründung für die Abweichung. Die Abweichung darf sich auf nicht mehr als 10 % der Rinderpopulation in einem Mitgliedstaat beziehen.

(1b)   Nach Konsultation des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses kann das in Absatz 1a Buchstaben a und c festgesetzte Alter nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren auf der Grundlage der wissenschaftlichen Fortschritte angepasst werden.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der anhand bestimmter, nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegender Kriterien nachweisen kann, dass sich die epidemiologische Situation in dem Land verbessert hat, können die jährlichen Überwachungsprogramme für diesen Mitgliedstaat überprüft werden.

Der betreffende Mitgliedstaat muss seine Fähigkeit nachweisen, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen festzustellen und den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit auf der Grundlage einer umfassenden Gefahrenanalyse zu gewährleisten. Der Mitgliedstaat muss insbesondere nachweisen,

a)

dass die BSE-Prävalenz deutlich zurückgeht oder konstant niedrig ist, was durch aktuelle Testergebnisse zu stützen ist;

b)

dass er zumindest sechs Jahre lang ein vollständiges BSE-Testprogramm durchgeführt und umgesetzt hat (gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Rückverfolgbarkeit und Identifizierung lebender Tiere sowie zur BSE-Überwachung);

c)

dass er zumindest sechs Jahre lang die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum vollständigen Verfütterungsverbot im Hinblick auf landwirtschaftliche Nutztiere durchgeführt und umgesetzt hat.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

6)

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Züchtungsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten können Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren. Diese Programme umfassen die Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Herden als TSE-resistent und können auf andere Tierarten ausgedehnt werden, wobei wissenschaftliche Erkenntnisse zum Nachweis der TSE-Resistenz bestimmter Genotypen dieser Tierarten zugrunde gelegt werden.

(2)   Spezielle Vorschriften für die Programme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, legen der Kommission regelmäßig Berichte vor, damit die Programme wissenschaftlich evaluiert werden können, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Auftreten von TSE, aber auch auf die genetische Vielfalt und Variabilität sowie die Erhaltung von alten, seltenen oder regional angepassten Schafsrassen. Die wissenschaftlichen Ergebnisse und die allgemeinen Folgen der Züchtungsprogramme werden regelmäßig evaluiert, und diese Programme werden nötigenfalls entsprechend geändert.“

7)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 wird auf andere Tiere als Wiederkäuer ausgedehnt und bezüglich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs beschränkt, und zwar gemäß Anhang IV.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV betreffend die Ausnahmen von dem in diesen Absätzen enthaltenen Verbot.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung der Fütterungserfordernisse für junge Wiederkäuer und vorbehaltlich der zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Artikels gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels angenommenen Bestimmungen im Anschluss an eine Bewertung der Kontrollaspekte dieser Abweichung beschließen, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben.

(4)   Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten mit einem unbestimmten BSE-Risiko dürfen kein Tierfutter ausführen oder lagern, das für landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt ist und von Säugetieren stammende Proteine enthält, oder Tierfutter, das für Säugetiere bestimmt ist, ausgenommen Futter für Hunde, Katzen und Pelztiere, und von Säugetieren stammende verarbeitete Proteine enthält.

Drittländer oder Gebiete von Drittländern mit einem unbestimmten BSE-Risiko dürfen kein Tierfutter in die Gemeinschaft ausführen, das für landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt ist und von Säugetieren stammende Proteine enthält, oder Tierfutter, das für Säugetiere bestimmt ist, ausgenommen Futter für Hunde, Katzen und Pelztiere, und von Säugetieren stammende verarbeitete Proteine enthält.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren gemäß den nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegenden detaillierten Kriterien ein Beschluss über Einzelausnahmen von den Beschränkungen des vorliegenden Absatzes beschlossen werden. Jede Ausnahme trägt den Bestimmungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels Rechnung.“

b)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung, die zumindest der Menge und der möglichen Quelle der Kontaminierung und der letztlichen Bestimmung der Sendung Rechnung trägt, kann nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen werden, ein Toleranzniveau für unbedeutende Mengen tierischer Proteine in Tierfutter aufgrund zufälliger und technisch unvermeidbarer Kontaminierung einzuführen.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen zur Verhütung von Kreuzkontaminationen und bezüglich der Verfahren für Probennahmen und Analysen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Artikels zu überprüfen, werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Diese Bestimmungen beruhen auf einem Bericht der Kommission über die Herkunft, Verarbeitung, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von Tierfutter tierischen Ursprungs.“

8)

Artikel 8 Absätze 1 bis 5 erhält folgende Fassung:

„(1)   Spezifizierte Risikomaterialien sind gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entfernen und zu beseitigen. Ihre Einfuhr in die Gemeinschaft ist untersagt. Die Liste der spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V umfasst zumindest Hirn, Rückenmark, Augen und Tonsillen von Rindern über 12 Monate und die Wirbelsäule von Rindern über einem Alter, das nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegen ist. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikokategorien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Erfordernisse von Artikel 6 Absätze 1a und 1b Buchstabe b wird die Liste der spezifizierten Risikomaterialien in Anhang V entsprechend geändert.

(2)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Gewebe von Tieren, die mit einem alternativen Test untersucht worden sind, der zu diesem besonderen Zweck nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren zugelassen wurde, sofern dieser Test in die entsprechende Liste in Anhang X aufgenommen wurde, gemäß den Bedingungen von Anhang V angewendet wurde und zu einem negativen Ergebnis geführt hat.

Die Mitgliedstaaten, die die Anwendung eines alternativen Tests gemäß diesem Absatz zulassen, unterrichten davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(3)   In Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko ist für Rinder, Schafe oder Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach der Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektionen in die Schädelhöhle in Verbindung mit der Betäubung unzulässig.

(4)   Die in Anhang V genannten Altersangaben können angepasst werden. Diese Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils neuesten gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse betreffend die statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens von TSE in den betreffenden Altersgruppen der gemeinschaftlichen Rinder-, Schaf- und Ziegenpopulation.

(5)   Regeln für Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels können nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verfütterungsverbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder gegebenenfalls in Drittländern oder Gebieten von Drittländern mit einem kontrollierten BSE-Risiko im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verbots der Verfütterung von Säugetierproteinen an Wiederkäuer festgelegt werden, um die Erfordernisse zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials auf Tiere zu beschränken, die vor diesem Zeitpunkt in den betreffenden Ländern oder Gebieten geboren wurden.“

9)

Artikel 9 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in Anhang VI genannten tierischen Erzeugnisse müssen Herstellungsverfahren entstammen, die nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren genehmigt wurden.

(2)   Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen aus Ländern oder Gebieten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko dürfen nicht zur Gewinnung von Separatorenfleisch (MSM) verwendet werden. Vor dem 1. Juli 2008 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verwendung von Separatorenfleisch sowie das Produktionsverfahren für Separatorenfleisch in ihrem Hoheitsgebiet. Dieser Bericht enthält eine Erklärung darüber, ob der Mitgliedstaat beabsichtigt, die Produktion von Separatorenfleisch fortzuführen.

Die Kommission legt daraufhin dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die künftige Notwendigkeit und die Verwendung von Separatorenfleisch in der Gemeinschaft einschließlich der Informationspolitik für die Verbraucher vor.“

10)

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein TSE-verdächtiges Tier wird entweder bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet.

Besteht bei einem Rind in einem Betrieb eines Mitgliedstaats ein amtlicher TSE-Verdacht, so werden alle anderen Rinder dieses Betriebes unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt, bis die Untersuchungsergebnisse vorliegen. Besteht bei einem Schaf oder einer Ziege in einem Betrieb eines Mitgliedstaats ein amtlicher TSE-Verdacht, so gilt für alle anderen Schafe und Ziegen dieses Betriebes eine amtliche Verbringungssperre, bis die Ergebnisse vorliegen.

Bestehen indessen Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb, in dem das Tier bei Auftreten des TSE-Verdachts gehalten wurde, wahrscheinlich nicht der Betrieb ist, in dem das Tier möglicherweise mit TSE infiziert wurde, so kann die zuständige Behörde beschließen, dass nur das seuchenverdächtige Tier unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt wird.

Die zuständige Behörde kann auch, wenn dies als notwendig erachtet wird, beschließen, dass andere Betriebe oder nur der Betrieb, in dem die Infektion erfolgt ist, je nach den vorliegenden epidemiologischen Informationen unter amtliche Überwachung gestellt werden.

Abweichend von der Pflicht zur Anwendung der amtlichen Verbringungssperre nach diesem Absatz kann ein Mitgliedstaat nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren von dieser Pflicht entbunden werden, wenn er Maßnahmen anwendet, die auf der Grundlage einer angemessenen Bewertung der möglichen Gefahren für die menschliche und tierische Gesundheit gleichwertige Garantien bieten.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Alle Körperteile des seuchenverdächtigen Tieres werden entweder bis zur Feststellung eines negativen Befundes amtlich verwahrt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.“

11)

Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Alle Körperteile des Tieres, mit Ausnahme des für die Aufzeichnungen gemäß Anhang III Kapitel B der vorliegenden Verordnung aufbewahrten Materials, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.“

b)

Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Alle Tiere und tierischen Erzeugnisse gemäß Anhang VII Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, die bei den Ermittlungen nach Buchstabe b dieses Absatzes als gefährdet identifiziert wurden, werden getötet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.“

c)

Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung, bei der insbesondere den Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen wird, kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Verwendung von Rindern gemäß dem vorliegenden Absatz bis zum Ende ihres produktiven Lebens zu gestatten.“

12)

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren können die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf andere Tierarten ausgedehnt werden.

(4)   Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel können nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.“

13)

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Milch und Milcherzeugnisse, Häute und Felle sowie Gelatine und Kollagen, die aus Häuten und Fellen hergestellt sind.“

b)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Tierische Erzeugnisse aus Drittländern mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko müssen von gesunden Rindern, Schafen und Ziegen stammen, bei denen die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Zerstörung von zentralem Nervengewebe oder Gasinjektion in die Schädelhöhle nicht angewandt wurde.

(3)   Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs, die Material von Rindern enthalten, welche aus einem Land oder Gebiet mit einem unbestimmten BSE-Risiko stammen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn sie stammen von Tieren, die:

a)

acht Jahre nach dem Zeitpunkt geboren sind, ab dem das Verbot der Verfütterung von Proteinen von Säugetieren an Wiederkäuer effektiv angewandt wurde, und

b)

in Herden geboren, aufgezogen und verblieben sind, deren BSE-freier Status bereits seit mindestens sieben Jahren bescheinigt ist.

Außerdem dürfen Lebensmittelerzeugnisse, die von Wiederkäuern stammen, nicht aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem unbestimmten BSE-Risiko in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder aus einem Drittland mit einem unbestimmten BSE-Risiko eingeführt werden.

Dieses Verbot gilt nicht für die in Anhang VIII Kapitel C aufgeführten tierischen Erzeugnisse, die den Erfordernissen von Anhang VIII Kapitel C entsprechen.

Ihnen muss ein Gesundheitszeugnis beigegeben sein, das von einem amtlichen Tierarzt ausgestellt wurde und worin bescheinigt wird, dass sie im Einklang mit dieser Verordnung hergestellt wurden.“

14)

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 23 a

Die folgenden Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich durch Hinzufügung, werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)

Zulassung der Schnelltests gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2,

b)

Anpassung des Alters gemäß Artikel 6 Absatz 1b,

c)

Kriterien für den Nachweis der Verbesserung der epidemiologischen Situation gemäß Artikel 6 Absatz 1b,

d)

Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 3, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben,

e)

Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Artikel 7 Absatz 4,

f)

Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 4a, ein Toleranzniveau einzuführen,

g)

Beschluss über die Festlegung des Alters gemäß Artikel 8 Absatz 1,

h)

Regeln für Ausnahmen zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials gemäß Artikel 8 Absatz 5,

i)

Genehmigung der Herstellungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 1,

j)

Beschluss gemäß Artikel 15 Absatz 3 über die Ausdehnung gewisser Bestimmungen auf andere Tierarten.“

15)

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Ausschüsse

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt. Bei Fragen, die Artikel 6a betreffen, wird jedoch auch der Ständige Tierzuchtausschuss von der Kommission gehört.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 jenes Beschlusses wird auf drei Monate und, im Falle von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, auf 15 Tage festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

16)

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

Entscheidungen, die nach einem der in Artikel 24 genannten Verfahren getroffen werden, basieren auf einer angemessenen Bewertung der möglichen Gefahren für die menschliche und tierische Gesundheit und sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse auf die Erhaltung oder, sofern dies wissenschaftlich begründet ist, Erhöhung des in der Gemeinschaft gewährleisteten Schutzniveaus für die menschliche und tierische Gesundheit gerichtet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 26.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10).

(4)  ABl. L 163 vom 23.6.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.

(6)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).

(7)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 29.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S.11).

(9)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).

(10)  ABl. C 174 E vom 14.7.2005, S. 178.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 404/9


VERORDNUNG (EG) NR. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zunehmend werden Lebensmittel in der Gemeinschaft mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet, und es wird mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, müssen die im Handel befindlichen Produkte sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen.

(2)

Unterschiede zwischen den nationalen Bestimmungen über solche Angaben können den freien Warenverkehr behindern und ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Sie haben damit eine unmittelbare Auswirkung auf das Funktionieren des Binnenmarktes. Es ist daher notwendig, Gemeinschaftsregeln für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel zu erlassen.

(3)

Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (3) enthält allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen. Mit der Richtlinie 2000/13/EG wird allgemein die Verwendung von Informationen untersagt, die den Käufer irreführen können oder den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben. Mit der vorliegenden Verordnung sollten die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2000/13/EG ergänzt und spezielle Vorschriften für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, festgelegt werden.

(4)

Diese Verordnung sollte für alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gelten, die in kommerziellen Mitteilungen, u. a. auch in allgemeinen Werbeaussagen über Lebensmittel und in Werbekampagnen wie solchen, die ganz oder teilweise von Behörden gefördert werden, gemacht werden. Auf Angaben in nichtkommerziellen Mitteilungen, wie sie z. B. in Ernährungsrichtlinien oder -empfehlungen von staatlichen Gesundheitsbehörden und -stellen oder in nichtkommerziellen Mitteilungen und Informationen in der Presse und in wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu finden sind, sollte sie jedoch keine Anwendung finden. Diese Verordnung sollte ferner auf Handelsmarken und sonstige Markennamen Anwendung finden, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe ausgelegt werden können.

(5)

Nährwertbezogene Angaben mit negativen Aussagen fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung; Mitgliedstaaten, die nationale Regelungen für negative nährwertbezogene Angaben einzuführen gedenken, sollten dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (4) mitteilen.

(6)

Auf internationaler Ebene hat der Codex Alimentarius 1991 allgemeine Leitsätze für Angaben und 1997 Leitsätze für die Verwendung nährwertbezogener Angaben verabschiedet. Die Codex-Alimentarius-Kommission hat eine Änderung des letztgenannten Dokuments verabschiedet. Dabei geht es um die Aufnahme gesundheitsbezogener Angaben in die Leitsätze von 1997. Die in den Codex-Leitsätzen vorgegebenen Definitionen und Bedingungen werden entsprechend berücksichtigt.

(7)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (5) vorgesehene Möglichkeit, für Streichfette die Angabe „fettarm“ zu verwenden, sollte so bald wie möglich an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden. Zwischenzeitlich gilt die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 für die darin erfassten Erzeugnisse.

(8)

Es gibt eine Vielzahl von Nährstoffen und anderen Substanzen — unter anderem Vitamine, Mineralstoffe einschließlich Spurenelementen, Aminosäuren, essenzielle Fettsäuren, Ballaststoffe, verschiedene Pflanzen- und Kräuterextrakte und andere — mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung, die in Lebensmitteln vorhanden und Gegenstand entsprechender Angaben sein können. Daher sollten allgemeine Grundsätze für alle Angaben über Lebensmittel festgesetzt werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dem Verbraucher die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung zu liefern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelindustrie zu schaffen.

(9)

Lebensmittel, die mit entsprechenden Angaben beworben werden, können vom Verbraucher als Produkte wahrgenommen werden, die gegenüber ähnlichen oder anderen Produkten, denen solche Nährstoffe oder andere Stoffe nicht zugesetzt sind, einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil bieten. Dies kann den Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen, die die Gesamtaufnahme einzelner Nährstoffe oder anderer Substanzen unmittelbar in einer Weise beeinflussen, die den einschlägigen wissenschaftlichen Empfehlungen widersprechen könnte. Um diesem potenziellen unerwünschten Effekt entgegenzuwirken, wird es für angemessen erachtet, gewisse Einschränkungen für Produkte, die solche Angaben tragen, festzulegen. In diesem Zusammenhang sind Faktoren wie das Vorhandensein von bestimmten Substanzen — etwa Alkoholgehalt — in einem Produkt oder das Nährwertprofil des Produkts ein geeignetes Kriterium für die Entscheidung, ob das Produkt Angaben tragen darf. Die Verwendung solcher Kriterien auf nationaler Ebene ist zwar für den Zweck gerechtfertigt, dem Verbraucher sachkundige Entscheidungen über seine Ernährung zu ermöglichen, könnte jedoch zu Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels führen und sollte daher auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden.

(10)

Durch die Anwendung des Nährwertprofils als Kriterium soll vermieden werden, dass die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben den Ernährungsstatus eines Lebensmittels verschleiern und so den Verbraucher irreführen können, wenn dieser bemüht ist, durch ausgewogene Ernährung eine gesunde Lebensweise anzustreben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Nährwertprofile dienen einzig dem Zweck festzulegen, unter welchen Voraussetzungen solche Angaben gemacht werden dürfen. Sie sollten sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse über das Verhältnis zwischen Ernährung und Gesundheit stützen. Die Nährwertprofile sollten jedoch auch Produktinnovationen ermöglichen und die Verschiedenartigkeit der Ernährungsgewohnheiten und -traditionen sowie den Umstand, dass einzelne Produkte eine bedeutende Rolle im Rahmen der Gesamternährung spielen können, berücksichtigen.

(11)

Bei der Festlegung von Nährwertprofilen sollten die Anteile verschiedener Nährstoffe und Substanzen mit ernährungsbezogener Wirkung oder physiologischer Wirkung, insbesondere solcher wie Fett, gesättigte Fettsäuren, trans-Fettsäuren, Salz/Natrium und Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, sowie mehrfach und einfach ungesättigte Fettsäuren, verfügbare Kohlenhydrate außer Zucker, Vitamine, Mineralstoffe, Proteine und Ballaststoffe, berücksichtigt werden. Bei der Festlegung der Nährwertprofile sollten die verschiedenen Lebensmittelkategorien sowie der Stellenwert und die Rolle dieser Lebensmittel in der Gesamternährung berücksichtigt werden. Ausnahmen von der Anforderung, etablierte Nährwertprofile zu berücksichtigen, können für bestimmte Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien je nach ihrer Rolle und ihrer Bedeutung für die Ernährung der Bevölkerung erforderlich sein. Dies würde eine komplexe technische Aufgabe bedeuten und die Verabschiedung entsprechender Maßnahmen sollte daher der Kommission übertragen werden, wobei den Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Rechnung zu tragen ist.

(12)

Die in der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (6) definierten Nahrungsergänzungsmittel, die in flüssiger Form dargereicht werden und mehr als 1,2 % vol. Alkohol enthalten, gelten nicht als Getränke im Sinne dieser Verordnung.

(13)

Es gibt eine Vielzahl von Angaben, die derzeit bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und der Werbung hierfür in manchen Mitgliedstaaten gemacht werden und sich auf Stoffe beziehen, deren positive Wirkung nicht nachgewiesen wurde bzw. zu denen derzeit noch keine ausreichende Einigkeit in der Wissenschaft besteht. Es muss sichergestellt werden, dass für Stoffe, auf die sich eine Angabe bezieht, der Nachweis einer positiven ernährungsbezogenen Wirkung oder physiologischen Wirkung erbracht wird.

(14)

Um zu gewährleisten, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen, muss die Substanz, die Gegenstand der Angabe ist, im Endprodukt in einer ausreichenden Menge vorhanden bzw. im umgekehrten Fall nicht vorhanden oder ausreichend reduziert sein, um die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzeugen. Die Substanz sollte zudem in einer für den Körper verwertbaren Form verfügbar sein. Außerdem sollte —falls sachgerecht — eine wesentliche Menge der Substanz, die für die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung verantwortlich ist, durch den Verzehr einer vernünftigerweise anzunehmenden Menge des Lebensmittels bereitgestellt werden.

(15)

Es ist wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können und es ist angezeigt, alle Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat es allerdings in seiner Rechtsprechung in Fällen im Zusammenhang mit Werbung seit dem Erlass der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (7) für erforderlich gehalten, die Auswirkungen auf einen fiktiven typischen Verbraucher zu prüfen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Interesse der wirksamen Anwendung der darin vorgesehenen Schutzmaßnahmen nimmt diese Verordnung den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren nach der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, zielt mit ihren Bestimmungen jedoch darauf ab, die Ausnutzung von Verbrauchern zu vermeiden, die aufgrund bestimmter Charakteristika besonders anfällig für irreführende Angaben sind. Richtet sich eine Angabe speziell an eine besondere Verbrauchergruppe wie z. B. Kinder, so sollte die Auswirkung der Angabe aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt werden. Der Begriff des Durchschnittsverbrauchers beruht dabei nicht auf einer statistischen Grundlage. Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlassen.

(16)

Eine wissenschaftliche Absicherung sollte der Hauptaspekt sein, der bei der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben berücksichtigt wird, und die Lebensmittelunternehmer, die derartige Angaben verwenden, sollten diese auch begründen.

(17)

Eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe sollte nicht gemacht werden, wenn sie den allgemein akzeptierten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderläuft oder wenn sie zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels verleitet oder diesen gutheißt oder von vernünftigen Ernährungsgewohnheiten abbringt.

(18)

Angesichts des positiven Bildes, das Lebensmitteln durch nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verliehen wird, und der potenziellen Auswirkung solcher Lebensmittel auf Ernährungsgewohnheiten und die Gesamtaufnahme an Nährstoffen sollte der Verbraucher in die Lage versetzt werden, den Nährwert insgesamt zu beurteilen. Daher sollte die Nährwertkennzeichnung obligatorisch und bei allen Lebensmitteln, die gesundheitsbezogene Angaben tragen, umfassend sein.

(19)

Die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (8) enthält allgemeine Vorschriften für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln. Nach der genannten Richtlinie sollte die Nährwertkennzeichnung zwingend vorgeschrieben sein, wenn auf dem Etikett, in der Aufmachung oder in der Werbung, mit Ausnahme allgemeiner Werbeaussagen, eine nährwertbezogene Angabe gemacht wurde. Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Natrium, so sind die Angaben der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/496/EWG definierten Gruppe 2 zu machen. Im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus sollte diese Pflicht, die Angaben der Gruppe 2 zu liefern, entsprechend für gesundheitsbezogene Angaben, mit Ausnahme allgemeiner Werbeaussagen, gelten.

(20)

Es sollte eine Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben und der spezifischen Bedingungen für ihre Verwendung erstellt werden, beruhend auf den Verwendungsbedingungen für derartige Angaben, die auf nationaler und internationaler Ebene vereinbart sowie in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt wurden. Für jede Angabe, die als für den Verbraucher gleich bedeutend mit einer in der oben genannten Aufstellung aufgeführten nährwertbezogenen Angabe angesehen wird, sollten die in dieser Aufstellung angegebenen Verwendungsbedingungen gelten. So sollten beispielsweise für Angaben über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen wie „mit …“, „mit wieder hergestelltem Gehalt an …“, „mit Zusatz von …“, „mit … angereichert“ die Bedingungen gelten, die für die Angabe „Quelle von …“ festgelegt wurden. Die Liste sollte zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts regelmäßig aktualisiert werden. Außerdem müssen bei vergleichenden Angaben dem Endverbraucher gegenüber die miteinander verglichenen Produkte eindeutig identifiziert werden.

(21)

Die Bedingungen für die Verwendung von Angaben wie „laktose-“ oder „glutenfrei“, die an eine Verbrauchergruppe mit bestimmten Gesundheitsstörungen gerichtet sind, sollten in der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (9), geregelt werden. Überdies bietet die genannte Richtlinie die Möglichkeit, bei für den allgemeinen Verzehr bestimmten Lebensmitteln auf ihre Eignung für diese Verbrauchergruppen hinzuweisen, sofern die Bedingungen für einen solchen Hinweis erfüllt sind. Bis die Bedingungen für solche Hinweise auf Gemeinschaftsebene festgelegt worden sind, können die Mitgliedstaaten einschlägige nationale Maßnahmen beibehalten oder erlassen.

(22)

Gesundheitsbezogene Angaben sollten für die Verwendung in der Gemeinschaft nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung auf höchstmöglichem Niveau zugelassen werden. Damit eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung dieser Angaben gewährleistet ist, sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit solche Bewertungen vornehmen.

(23)

Neben die Ernährung betreffenden gibt es zahlreiche andere Faktoren, die den psychischen Zustand und die Verhaltensfunktion beeinflussen können. Die Kommunikation über diese Funktionen ist somit sehr komplex, und es ist schwer, in einer kurzen Angabe bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und in der Werbung hierfür eine umfassende, wahrheitsgemäße und bedeutungsvolle Aussage zu vermitteln. Daher ist es angebracht, bei der Verwendung von Angaben, die sich auf psychische oder verhaltenspsychologische Wirkungen beziehen, einen wissenschaftlichen Nachweis zu verlangen.

(24)

Im Lichte der Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (10), in der festgelegt ist, dass die Kennzeichnung und die Verpackung der Erzeugnisse sowie die Werbung hierfür keine Angaben über Dauer und Ausmaß der aufgrund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme enthalten dürfen, wird es als angemessen betrachtet, diese Einschränkung auf alle Lebensmittel auszudehnen.

(25)

Andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos, die sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen, sollten einer anderen Art von Bewertung und Zulassung unterzogen werden. Es ist daher erforderlich, nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Gemeinschaftsliste solcher zulässiger Angaben zu erstellen.

(26)

Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte die vorstehend erwähnte Liste umgehend geändert werden, wann immer dies nötig ist. Eine solche Überarbeitung ist eine Durchführungsmaßnahme technischer Art, deren Erlass der Kommission übertragen werden sollte, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

(27)

Eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ist Grundvoraussetzung für eine gute Gesundheit, und einzelne Produkte sind nur von relativer Bedeutung im Kontext der Gesamternährung. Auch ist die Ernährung nur einer von vielen Faktoren, die das Auftreten bestimmter Krankheiten beim Menschen beeinflussen. Andere Faktoren wie Alter, genetische Veranlagung, körperliche Aktivität, Konsum von Tabak und anderen Drogen, Umweltbelastungen und Stress können ebenfalls das Auftreten von Krankheiten beeinflussen. Daher sollten für Angaben, die sich auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehen, spezifische Kennzeichnungsvorschriften gelten.

(28)

Damit sichergestellt ist, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher bei der Entscheidung für eine gesunde Ernährungsweise hilfreich sind, sollte die Formulierung und Aufmachung gesundheitsbezogener Angaben beim Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und im anschließenden Zulassungsverfahren berücksichtigt werden.

(29)

In manchen Fällen kann die wissenschaftliche Risikobewertung allein nicht alle Informationen bereitstellen, die für eine Risikomanagemententscheidung erforderlich sind. Andere legitime Faktoren, die für die zu prüfende Frage relevant sind, sollten daher ebenfalls berücksichtigt werden.

(30)

Im Sinne der Transparenz und zur Vermeidung wiederholter Anträge auf Zulassung bereits bewerteter Angaben sollte die Kommission ein öffentliches Register mit den Listen solcher Angaben erstellen und laufend aktualisieren.

(31)

Zur Förderung von Forschung und Entwicklung in der Agrar- und Lebensmittelindustrie sind die Investitionen, die von Innovatoren bei der Beschaffung von Informationen und Daten zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung nach dieser Verordnung getätigt werden, zu schützen. Dieser Schutz sollte jedoch befristet werden, um die unnötige Wiederholung von Studien und Erprobungen zu vermeiden.

(32)

Angesichts der besonderen Eigenschaften von Lebensmitteln, die solche Angaben tragen, sollten den Überwachungsstellen neben den üblichen Möglichkeiten zusätzliche Instrumente zur Verfügung gestellt werden, um eine effiziente Überwachung dieser Produkte zu ermöglichen.

(33)

Es sind angemessene Übergangsmaßnahmen erforderlich, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(34)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen, und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsgrundsatz tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(35)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten.

(2)   Diese Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen; hierzu gehören auch Lebensmittel, die unverpackt oder in Großgebinden in Verkehr gebracht werden.

Sie gilt auch für Lebensmittel, die für Restaurants, Krankenhäuser, Schulen, Kantinen und ähnliche Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

(3)   Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungsverfahren verwendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.

(4)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der folgenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts:

a)

Richtlinie 89/398/EWG und die auf dieser Grundlage erlassenen Richtlinien;

b)

Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (12);

c)

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (13).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung

a)

gelten für „Lebensmittel“, „Lebensmittelunternehmer“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 und Artikel 3 Nummern 3, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (14);

b)

gilt für „Nahrungsergänzungsmittel“ die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2002/46/EG;

c)

gelten für „Nährwertkennzeichnung“, „Eiweiß“, „Kohlenhydrat“, „Zucker“, „Fett“, „gesättigte Fettsäuren“, „einfach ungesättigte Fettsäuren“, „mehrfach ungesättigte Fettsäuren“ und „Ballaststoffe“ die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 90/496/EWG;

d)

gilt für „Kennzeichnung“ die Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG.

(2)   Ferner bezeichnet der Ausdruck

1.

„Angabe“ jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt;

2.

„Nährstoff“ ein Protein, ein Kohlenhydrat, ein Fett, einen Ballaststoff, Natrium, eines der im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, sowie jeden Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört oder Bestandteil eines Stoffes aus einer dieser Kategorien ist;

3.

„andere Substanz“ einen anderen Stoff als einen Nährstoff, der eine ernährungsbezogene Wirkung oder eine physiologische Wirkung hat;

4.

„nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund

a)

der Energie (des Brennwerts), die es

i)

liefert,

ii)

in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder

iii)

nicht liefert, und/oder

b)

der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es

i)

enthält,

ii)

in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder

iii)

nicht enthält;

5.

„gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;

6.

„Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt;

7.

„Behörde“ die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze für alle Angaben

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Unbeschadet der Richtlinien 2000/13/EG und 84/450/EWG dürfen die verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben

a)

nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein;

b)

keine Zweifel über die Sicherheit und/oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken;

c)

nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen;

d)

nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann. Bei Nährstoffen, für die eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung keine ausreichenden Mengen liefern kann, können abweichende Regelungen, einschließlich der Bedingungen für ihre Anwendung, nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren unter Beachtung der besonderen Umstände in den Mitgliedstaaten genehmigt werden;

e)

nicht — durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder symbolische Darstellungen — auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die beim Verbraucher Ängste auslösen oder daraus Nutzen ziehen könnten.

Artikel 4

Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben

(1)   Bis zum 19. Januar 2009 legt die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren spezifische Nährwertprofile und die Bedingungen, einschließlich der Ausnahmen, fest, die für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel und/oder Lebensmittelkategorien gelten.

Diese Nährwertprofile für Lebensmittel und/oder bestimmte Lebensmittelkategorien sowie die Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben für Lebensmittel und/oder Lebensmittelkategorien in Bezug auf die Nährwertprofile werden insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:

a)

der Mengen bestimmter Nährstoffe und anderer Substanzen, die in dem betreffenden Lebensmittel enthalten sind, wie z. B. Fett, gesättigte Fettsäuren, trans-Fettsäuren, Zucker und Salz/Natrium;

b)

der Rolle und der Bedeutung des Lebensmittels (oder der Lebensmittelkategorie) für die Ernährung der Bevölkerung allgemein oder gegebenenfalls bestimmter Risikogruppen, einschließlich von Kindern;

c)

der gesamten Nährwertzusammensetzung des Lebensmittels und des Vorhandenseins von Nährstoffen, deren Wirkung auf die Gesundheit wissenschaftlich anerkannt ist.

Die Nährwertprofile stützen sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse über die Ernährung und ihre Bedeutung für die Gesundheit.

Bei der Festlegung der Nährwertprofile fordert die Kommission die Behörde auf, binnen zwölf Monaten sachdienliche wissenschaftliche Ratschläge zu erarbeiten, die sich auf folgende Kernfragen konzentrieren:

i)

ob Nährwertprofile für Lebensmittel generell und/oder für Lebensmittelkategorien erarbeitet werden sollten;

ii)

die Auswahl und Ausgewogenheit der zu berücksichtigenden Nährstoffe;

iii)

die Wahl der Referenzqualität/Referenzbasis für Nährwertprofile;

iv)

den Berechnungsansatz für die Nährwertprofile;

v)

die Erprobung eines vorgeschlagenen Systems.

Bei der Festlegung der Nährwertprofile führt die Kommission Anhörungen der Interessengruppen, insbesondere von Lebensmittelunternehmern und Verbraucherverbänden, durch.

Nährwertprofile und die Bedingungen für ihre Verwendung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren zur Berücksichtigung maßgeblicher wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert.

(2)   Abweichend von Absatz 1 sind nährwertbezogene Angaben, die sich auf die Verringerung von Fett, gesättigten Fettsäuren, trans-Fettsäuren, Zucker und Salz/Natrium beziehen, ohne Bezugnahme auf ein Profil für den/die konkreten Nährstoff(e), zu dem/denen die Angabe gemacht wird, zulässig, sofern sie den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen.

(3)   Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen

a)

keine gesundheitsbezogenen Angaben,

b)

keine nährwertbezogenen Angaben mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Brennwerts beziehen, tragen.

(4)   In Ermangelung spezifischer Gemeinschaftsbestimmungen über nährwertbezogene Angaben zu dem reduzierten bzw. nicht vorhandenen Alkoholgehalt oder Brennwert von Getränken, die normalerweise Alkohol enthalten, können nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die einschlägigen einzelstaatlichen Regelungen angewandt werden.

(5)   Nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren können im Lichte wissenschaftlicher Erkenntnisse andere als die in Absatz 3 genannten Lebensmittel oder Kategorien von Lebensmitteln bestimmt werden, für die die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben eingeschränkt oder verboten werden soll.

Artikel 5

Allgemeine Bedingungen

(1)   Die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es ist anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.

b)

Der Nährstoff oder die andere Substanz, für die die Angabe gemacht wird,

i)

ist im Endprodukt in einer gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikanten Menge oder, wo einschlägige Bestimmungen nicht bestehen, in einer Menge vorhanden, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzielen, oder

ii)

ist nicht oder in einer verringerten Menge vorhanden, was nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzielen.

c)

Soweit anwendbar, liegt der Nährstoff oder die andere Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einer Form vor, die für den Körper verfügbar ist.

d)

Die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, liefert eine gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikante Menge des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, oder, wo einschlägige Bestimmungen nicht bestehen, eine signifikante Menge, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzielen.

e)

Die besonderen Bedingungen in Kapitel III bzw. Kapitel IV, soweit anwendbar, sind erfüllt.

(2)   Die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht.

(3)   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen sich gemäß der Anweisung des Herstellers auf das verzehrfertige Lebensmittel beziehen.

Artikel 6

Wissenschaftliche Absicherung von Angaben

(1)   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und durch diese abgesichert sein.

(2)   Ein Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angabe begründen.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einen Lebensmittelunternehmer oder eine Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, verpflichten, alle einschlägigen Angaben zu machen und Daten vorzulegen, die die Übereinstimmung mit dieser Verordnung belegen.

Artikel 7

Nährwertkennzeichnung

Die Verpflichtung, bei einer nährwertbezogenen Angabe auch Angaben im Sinne der Richtlinie 90/496/EWG zu machen, und die entsprechenden Modalitäten gelten sinngemäß für gesundheitsbezogene Angaben mit Ausnahme produktübergreifender Werbeaussagen. Jedoch handelt es sich dabei um die Angaben der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/496/EWG definierten Gruppe 2.

Zusätzlich sind — sofern anwendbar — für Stoffe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die jeweiligen Mengen in demselben Sichtfeld in unmittelbarer Nähe dieser Nährwertkennzeichnung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 90/496/EWG anzugeben.

Im Falle von Nahrungsergänzungsmitteln ist die Nährwertkennzeichnung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG anzugeben.

KAPITEL III

NÄHRWERTBEZOGENE ANGABEN

Artikel 8

Besondere Bedingungen

(1)   Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.

(2)   Änderungen des Anhangs werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren, gegebenenfalls nach Anhörung der Behörde, erlassen.

Artikel 9

Vergleichende Angaben

(1)   Unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG des Rates ist ein Vergleich nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig. Der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert ist anzugeben, und der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.

(2)   Vergleichende nährwertbezogene Angaben müssen die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels mit derjenigen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie vergleichen, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe nicht erlaubt, darunter auch Lebensmittel anderer Marken.

KAPITEL IV

GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN

Artikel 10

Spezielle Bedingungen

(1)   Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.

(2)   Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:

a)

einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,

b)

Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,

c)

gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und

d)

einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

(3)   Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

(4)   Gegebenenfalls werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren und, falls erforderlich, nach der Anhörung der Interessengruppen, insbesondere von Lebensmittelunternehmern und Verbraucherverbänden, Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels angenommen.

Artikel 11

Nationale medizinische Vereinigungen oder karitative medizinische Einrichtungen

Fehlen spezifische Gemeinschaftsvorschriften über Empfehlungen oder Bestätigungen von nationalen medizinischen Vereinigungen oder karitativen medizinischen Einrichtungen, so können nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags einschlägige nationale Regelungen angewandt werden.

Artikel 12

Beschränkungen der Verwendung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die folgenden gesundheitsbezogenen Angaben sind nicht zulässig:

a)

Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden;

b)

Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme;

c)

Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in Artikel 11 genannt werden, verweisen.

Artikel 13

Andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos

(1)   In der in Absatz 3 vorgesehenen Liste enthaltene gesundheitsbezogene Angaben, die

a)

die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen,

b)

die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen, oder

c)

unbeschadet der Richtlinie 96/8/EG die schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder die Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr des Lebensmittels

beschreiben oder darauf verweisen, dürfen gemacht werden, ohne dem in den Artikeln 15 bis 18 genannten Zulassungsverfahren zu unterliegen, wenn sie

i)

sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und

ii)

vom durchschnittlichen Verbraucher richtig verstanden werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar 2008 Listen von Angaben gemäß Absatz 1 zusammen mit den für sie geltenden Bedingungen und mit Hinweisen auf die entsprechende wissenschaftliche Absicherung.

(3)   Nach Anhörung der Behörde verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren spätestens am 31. Januar 2010 eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 sowie alle erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben.

(4)   Änderungen an der Liste nach Absatz 3, die auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, werden nach Anhörung der Behörde auf eigene Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet.

(5)   Weitere Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Daten beruhen und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthalten, werden nach dem Verfahren der Artikel 15 bis 18 in die in Absatz 3 genannte Liste aufgenommen.

Artikel 14

Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

(1)   Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG können Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel 15 bis 18 der vorliegenden Verordnung zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben zugelassen worden sind.

(2)   Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und den spezifischen Anforderungen in Absatz 1 muss bei Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung außerdem eine Erklärung dahin gehend enthalten, dass die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht.

Artikel 15

Beantragung der Zulassung

(1)   Bei Bezugnahme auf diesen Artikel ist ein Antrag auf Zulassung nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu stellen.

(2)   Der Antrag wird der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats zugeleitet.

a)

Die zuständige nationale Behörde

i)

bestätigt den Erhalt eines Antrags schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Eingang. In der Bestätigung ist das Datum des Antragseingangs zu vermerken,

ii)

informiert die Behörde unverzüglich und

iii)

stellt der Behörde den Antrag und alle vom Antragsteller ergänzend vorgelegten Informationen zur Verfügung.

b)

Die Behörde

i)

unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über den Antrag und stellt ihnen den Antrag sowie alle vom Antragsteller ergänzend vorgelegten Informationen zur Verfügung;

ii)

stellt die in Absatz 3 Buchstabe g genannte Zusammenfassung des Antrags der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3)   Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

Name und Anschrift des Antragstellers;

b)

Bezeichnung des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, wofür die gesundheitsbezogene Angabe gemacht werden soll, sowie die jeweiligen besonderen Eigenschaften;

c)

eine Kopie der Studien einschließlich — soweit verfügbar — unabhängiger und nach dem Peer-Review-Verfahren erstellter Studien zu der gesundheitsbezogenen Angabe sowie alle sonstigen verfügbaren Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die gesundheitsbezogene Angabe die Kriterien dieser Verordnung erfüllt;

d)

gegebenenfalls einen Hinweis, welche Informationen als eigentumsrechtlich geschützt einzustufen sind, zusammen mit einer entsprechenden nachprüfbaren Begründung;

e)

eine Kopie anderer wissenschaftlicher Studien, die für die gesundheitsbezogene Angabe relevant sind;

f)

einen Vorschlag für die Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe, deren Zulassung beantragt wird, gegebenenfalls einschließlich spezieller Bedingungen für die Verwendung;

g)

eine Zusammenfassung des Antrags.

(4)   Nach vorheriger Anhörung der Behörde legt die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften zum vorliegenden Artikel, einschließlich Vorschriften zur Erstellung und Vorlage des Antrags, fest.

(5)   Um den Lebensmittelunternehmern, insbesondere den KMU, bei der Vorbereitung und Stellung eines Antrags auf wissenschaftliche Bewertung behilflich zu sein, stellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Behörde geeignete technische Anleitungen und Hilfsmittel bereit.

Artikel 16

Stellungnahme der Behörde

(1)   Bei der Abfassung ihrer Stellungnahme bemüht sich die Behörde, eine Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Eingangs eines gültigen Antrags einzuhalten. Diese Frist wird immer dann verlängert, wenn die Behörde beim Antragsteller zusätzliche Informationen gemäß Absatz 2 anfordert.

(2)   Die Behörde — oder über sie eine nationale zuständige Behörde — kann gegebenenfalls den Antragsteller auffordern, die Unterlagen zum Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen.

(3)   Zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme überprüft die Behörde,

a)

ob die vorgeschlagene Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe durch wissenschaftliche Erkenntnisse abgesichert ist,

b)

ob die Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe den Kriterien dieser Verordnung entspricht,

c)

und äußert sich darüber, ob die vorgeschlagene Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich und aussagekräftig ist.

(4)   Wird in dem Gutachten die Zulassung der Verwendung der gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet, so muss es außerdem folgende Informationen enthalten:

a)

Name und Anschrift des Antragstellers;

b)

Bezeichnung des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, wofür die gesundheitsbezogene Angabe gemacht werden soll, sowie die jeweiligen besonderen Eigenschaften;

c)

die empfohlene Formulierung der vorgeschlagenen gesundheitsbezogenen Angabe, gegebenenfalls einschließlich der speziellen Bedingungen für ihre Verwendung;

d)

gegebenenfalls Bedingungen für die oder Beschränkungen der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen, die die gesundheitsbezogene Angabe auf dem Etikett oder bei der Werbung begleiten sollten.

(5)   Die Behörde übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Antragsteller ihre Stellungnahme einschließlich eines Berichts mit der Beurteilung der gesundheitsbezogenen Angabe, einer Begründung ihrer Stellungnahme und über die Informationen, auf denen ihr Gutachten beruht.

(6)   Die Behörde veröffentlicht ihre Stellungnahme gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Der Antragsteller bzw. Vertreter der Öffentlichkeit können innerhalb von 30 Tagen nach dieser Veröffentlichung gegenüber der Kommission Stellungnahmen dazu abgeben.

Artikel 17

Gemeinschaftszulassung

(1)   Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Behörde legt die Kommission dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Ausschuss einen Entwurf für eine Entscheidung über die Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben vor, wobei das Gutachten der Behörde, alle einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und andere für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevante legitime Faktoren berücksichtigt werden. Stimmt der Entwurf der Entscheidung nicht mit dem Gutachten der Behörde überein, so erläutert die Kommission die Gründe für die Abweichung.

(2)   Jeder Entwurf für eine Entscheidung zur Änderung der Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben enthält die in Artikel 16 Absatz 4 genannten Informationen.

(3)   Die endgültige Entscheidung über den Antrag wird nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

(4)   Die Kommission unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Entscheidung und veröffentlicht die Einzelheiten dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5)   Gesundheitsbezogene Angaben, die in den Listen nach den Artikeln 13 und 14 enthalten sind, können von jedem Lebensmittelunternehmer unter den für sie geltenden Bedingungen verwendet werden, wenn ihre Verwendung nicht nach Artikel 20 eingeschränkt ist.

(6)   Die Erteilung der Zulassung schränkt die allgemeine zivil- und strafrechtliche Haftung eines Lebensmittelunternehmens für das betreffende Lebensmittel nicht ein.

Artikel 18

Änderung, Aussetzung und Widerruf von Zulassungen

(1)   Der Antragsteller/Nutzer einer Angabe, die in einer der Listen nach den Artikeln 13 und 14 aufgeführt ist, kann eine Änderung der jeweils einschlägigen Liste beantragen. Das in den Artikeln 15 bis 17 festgelegte Verfahren findet sinngemäß Anwendung.

(2)   Die Behörde legt auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission ein Gutachten darüber vor, ob eine in einer der Listen nach den Artikeln 13 und 14 aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe immer noch den Bedingungen dieser Verordnung entspricht.

Sie übermittelt ihr Gutachten unverzüglich der Kommission, den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls dem ursprünglichen Antragsteller, der die Verwendung der betreffenden Angabe beantragt hat. Die Behörde veröffentlicht ihr Gutachten gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Der Antragsteller/Nutzer bzw. ein Vertreter der Öffentlichkeit kann innerhalb von 30 Tagen nach dieser Veröffentlichung gegenüber der Kommission eine Stellungnahme dazu abgeben.

Die Kommission prüft das Gutachten der Behörde sowie alle eingegangenen Stellungnahmen so bald wie möglich. Gegebenenfalls wird die Zulassung nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren abgeändert, ausgesetzt oder widerrufen.

KAPITEL V

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Gemeinschaftsregister

(1)   Die Kommission erstellt und unterhält ein Gemeinschaftsregister der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, nachstehend „Register“ genannt.

(2)   Das Register enthält Folgendes:

a)

die nährwertbezogenen Angaben und die Bedingungen für ihre Verwendung gemäß dem Anhang;

b)

gemäß Artikel 4 Absatz 5 festgelegte Einschränkungen;

c)

die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben und die Bedingungen für ihre Verwendung nach Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 6 sowie die innerstaatlichen Maßnahmen nach Artikel 22 Absatz 3;

d)

eine Liste abgelehnter gesundheitsbezogener Angaben und die Gründe für ihre Ablehnung.

Gesundheitsbezogene Angaben, die aufgrund geschützter Daten zugelassen wurden, werden in einen gesonderten Anhang des Registers aufgenommen, zusammen mit folgenden Informationen:

1.

Datum der Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe durch die Kommission und Name des ursprünglichen Antragstellers, dem die Zulassung erteilt wurde;

2.

die Tatsache, dass die Kommission die gesundheitsbezogene Angabe auf der Grundlage geschützter Daten zugelassen hat;

3.

die Tatsache, dass die Verwendung der gesundheitsbezogenen Angabe eingeschränkt ist, es sei denn, ein späterer Antragsteller erlangt die Zulassung der Angabe ohne Bezugnahme auf die geschützten Daten des ursprünglichen Antragstellers.

(3)   Das Register wird veröffentlicht.

Artikel 20

Datenschutz

(1)   Die wissenschaftlichen Daten und anderen Informationen in dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgeschriebenen Antrag dürfen während eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Datum der Zulassung nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden, es sei denn, dieser nachfolgende Antragsteller hat mit dem früheren Antragsteller vereinbart, dass solche Daten und Informationen verwendet werden können, vorausgesetzt,

a)

die wissenschaftlichen Daten und anderen Informationen wurden vom ursprünglichen Antragsteller zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags als geschützt bezeichnet und

b)

der ursprüngliche Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung der geschützten Daten und

c)

die gesundheitsbezogene Angabe hätte ohne die Vorlage der geschützten Daten durch den ursprünglichen Antragsteller nicht zugelassen werden können.

(2)   Bis zum Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sieben Jahren hat kein nachfolgender Antragsteller das Recht, sich auf von einem vorangegangenen Antragsteller als geschützt bezeichnete Daten zu beziehen, sofern und solange die Kommission nicht darüber entscheidet, ob eine Angabe ohne die von dem vorangegangenen Antragsteller als geschützt bezeichneten Daten in die in Artikel 14 oder gegebenenfalls in Artikel 13 vorgesehene Liste aufgenommen werden könnte oder hätte aufgenommen werden können.

Artikel 21

Nationale Vorschriften

Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet des Vertrags, insbesondere seiner Artikel 28 und 30, den Handel mit Lebensmitteln oder die Werbung für Lebensmittel, die dieser Verordnung entsprechen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter nationaler Vorschriften über Angaben über bestimmte Lebensmittel oder über Lebensmittel allgemein einschränken oder verbieten.

Artikel 22

Notifizierungsverfahren

(1)   Hält ein Mitgliedstaat es für erforderlich, neue Rechtsvorschriften zu erlassen, so teilt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die in Aussicht genommenen Maßnahmen mit einer schlüssigen Begründung mit, die diese rechtfertigen.

(2)   Die Kommission hört den mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“ genannt) an, sofern sie dies für nützlich hält oder ein Mitgliedstaat es beantragt, und nimmt zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen Stellung.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat kann die in Aussicht genommenen Maßnahmen sechs Monate nach der Mitteilung nach Absatz 1 und unter der Bedingung treffen, dass er keine gegenteilige Stellungnahme der Kommission erhalten hat.

Ist die Stellungnahme der Kommission ablehnend, so entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren vor Ablauf der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Frist, ob die in Aussicht genommenen Maßnahmen durchgeführt werden dürfen. Die Kommission kann bestimmte Änderungen an den vorgesehenen Maßnahmen verlangen.

Artikel 23

Schutzmaßnahmen

(1)   Hat ein Mitgliedstaat stichhaltige Gründe für die Annahme, dass eine Angabe nicht dieser Verordnung entspricht oder dass die wissenschaftliche Absicherung nach Artikel 6 unzureichend ist, so kann er die Verwendung der betreffenden Angabe in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend aussetzen.

Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission und begründet die Aussetzung.

(2)   Eine Entscheidung hierüber wird gegebenenfalls nach Einholung eines Gutachtens der Behörde nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

Die Kommission kann dieses Verfahren auf eigene Initiative einleiten.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat kann die Aussetzung beibehalten, bis ihm die in Absatz 2 genannte Entscheidung notifiziert wurde.

Artikel 24

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 25

Überwachung

Um die wirksame Überwachung von Lebensmitteln mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten die Hersteller oder die Personen, die derartige Lebensmittel in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr bringen, verpflichten, die zuständige Behörde über das Inverkehrbringen zu unterrichten und ihr ein Muster des für das Produkt verwendeten Etiketts zu übermitteln.

Artikel 26

Bewertung

Spätestens am 19. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, insbesondere über die Entwicklung des Markts für Lebensmittel, für die nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden, und darüber, wie die Angaben von den Verbrauchern verstanden werden; gegebenenfalls fügt sie diesem Bericht einen Vorschlag für Änderungen bei.

Artikel 27

Übergangsmaßnahmen

(1)   Lebensmittel, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum, jedoch nicht länger als bis zum 31. Juli 2009 weiter in Verkehr gebracht werden. Unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 dürfen Lebensmittel bis zwölf Monate nach Annahme der entsprechenden Nährwertprofile und der Bedingungen für ihre Verwendung in Verkehr gebracht werden.

(2)   Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; danach gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(3)   Nährwertbezogene Angaben, die in einem Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2005 gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften verwendet wurden und nicht im Anhang aufgeführt sind, dürfen bis zum 19. Januar 2010 unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmern verwendet werden; dies gilt unbeschadet der Annahme von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 23.

(4)   Nährwertbezogene Angaben in Form von Bildern, Grafiken oder Symbolen, die den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung entsprechen, jedoch nicht im Anhang aufgeführt sind, und die entsprechend den durch einzelstaatliche Bestimmungen oder Vorschriften aufgestellten besonderen Bedingungen und Kriterien verwendet werden, unterliegen folgenden Bestimmungen:

a)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 31. Januar 2008 diese nährwertbezogenen Angaben und die anzuwendenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder Vorschriften zusammen mit den wissenschaftlichen Daten zu deren Absicherung;

b)

Die Kommission fasst nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren einen Beschluss über die Verwendung solcher Angaben.

Nährwertbezogene Angaben, die nicht nach diesem Verfahren zugelassen wurden, können bis zu zwölf Monate nach Erlass des Beschlusses weiter verwendet werden.

(5)   Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Annahme der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Liste unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmern verwendet werden, sofern die Angaben dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen; dies gilt unbeschadet der Annahme von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 23.

(6)   Für gesundheitsbezogene Angaben, die nicht unter Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 fallen und unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden, gilt Folgendes:

a)

Gesundheitsbezogene Angaben, die in einem Mitgliedstaat einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden, werden nach folgendem Verfahren zugelassen:

i)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 31. Januar 2008 die betreffenden Angaben sowie den Bericht mit der Bewertung der zur Absicherung der Angaben vorgelegten wissenschaftlichen Daten;

ii)

nach Anhörung der Behörde fasst die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren einen Beschluss über die gesundheitsbezogenen Angaben, die auf diese Weise zugelassen wurden.

Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach diesem Verfahren zugelassen wurden, dürfen bis zu sechs Monate nach Erlass des Beschlusses weiter verwendet werden.

b)

Gesundheitsbezogene Angaben, die keiner Bewertung in einem Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach dieser Verordnung gestellt wird; gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach diesem Verfahren zugelassen wurden, dürfen bis zu sechs Monate nach einer Entscheidung im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 weiter verwendet werden.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 18.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 2005 und Beschluss des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(4)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)  ABl. L 316 vom 9.12.1994, S. 2.

(6)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(7)  ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(8)  ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/120/EG der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 51).

(9)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(10)  ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22.

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)  ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(13)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(14)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).


ANHANG

Nährwertbezogene angaben und bedingungen für ihre verwendung

ENERGIEARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kJ)/100 g oder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

ENERGIEREDUZIERT

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels führen.

ENERGIEFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 kcal (17 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

FETTARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).

FETTFREI/OHNE FETT

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie „X % fettfrei“ sind verboten.

ARM AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren bei einem Produkt im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g oder 0,75 g/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht übersteigt; in beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.

FREI VON GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.

ZUCKERARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält.

ZUCKERFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

OHNE ZUCKERZUSATZ

Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: „ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER“.

NATRIUMARM/KOCHSALZARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Bei anderen Wässern als natürlichen Mineralwässern, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 80/777/EWG fallen, darf dieser Wert 2 mg Natrium pro 100 ml nicht übersteigen.

SEHR NATRIUMARM/KOCHSALZARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natrium-/salzarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Für natürliche Mineralwässer und andere Wässer darf diese Angabe nicht verwendet werden.

NATRIUMFREI ODER KOCHSALZFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder kochsalzfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g enthält.

BALLASTSTOFFQUELLE

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Ballaststoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

HOHER BALLASTSTOFFGEHALT

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

PROTEINQUELLE

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.

HOHER PROTEINGEHALT

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.

[NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG signifikante Menge oder eine Menge enthält, die den gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (1) zugelassenen Abweichungen entspricht.

HOHER [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-GEHALT

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt und/oder Mineralstoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte des unter „[NAME DES VITAMINS/ DER VITAMINE] und/oder [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-Quelle“ genannten Werts enthält.

ENTHÄLT [NAME DES NÄHRSTOFFS ODER DER ANDEREN SUBSTANZ]

Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz, für die in dieser Verordnung keine besonderen Bedingungen vorgesehen sind, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt allen entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere Artikel 5 entspricht. Für Vitamine und Mineralstoffe gelten die Bedingungen für die Angabe „Quelle von“.

ERHÖHTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL

Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, sei erhöht worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Bedingungen für die Angabe „Quelle von“ erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.

REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL

Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht; ausgenommen sind Mikronährstoffe, für die ein 10 %iger Unterschied im Nährstoffbezugswert gemäß der Richtlinie 90/496/EWG des Rates akzeptabel ist, sowie Natrium oder der entsprechende Gehalt an Salz, für das ein 25 %iger Unterschied akzeptabel ist.

LEICHT

Die Angabe, ein Produkt sei „leicht“, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe „reduziert“; die Angabe muss außerdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel „leicht“ machen.

VON NATUR AUS/NATÜRLICH

Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem Anhang aufgeführte(n) Bedingung(en) für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf dieser Angabe der Ausdruck „von Natur aus/natürlich“ vorangestellt werden.


(1)  Siehe Seite 26 dieses Amtsblattes.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 404/26


VERORDNUNG (EG) NR. 1925/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es gibt eine breite Palette von Nährstoffen und anderen Zutaten, die Lebensmitteln bei der Herstellung zugesetzt werden können, unter anderem Vitamine, Mineralstoffe einschließlich Spurenelementen, Aminosäuren, essenzielle Fettsäuren, Ballaststoffe, verschiedene Pflanzen und Kräuterextrakte. Ihr Zusatz zu Lebensmitteln ist in den Mitgliedstaaten durch unterschiedliche nationale Vorschriften geregelt, die den freien Verkehr dieser Erzeugnisse behindern, ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und somit direkte Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben. Daher ist es notwendig, Gemeinschaftsvorschriften zur Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln zu erlassen.

(2)

Mit dieser Verordnung soll der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln sowie die Verwendung bestimmter anderer Stoffe oder Zutaten geregelt werden, die andere Stoffe als Vitamine oder Mineralstoffe enthalten und Lebensmitteln zugesetzt werden oder bei der Herstellung von Lebensmitteln unter Bedingungen verwendet werden, die zur Aufnahme von Mengen führen, welche weit über den unter normalen Bedingungen bei einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung vernünftigerweise anzunehmenden Mengen liegen und/oder die sonst ein potenzielles Risiko für die Verbraucher bergen. Bestehen keine spezifischen Gemeinschaftsvorschriften über ein Verbot oder eine Beschränkung der Verwendung von unter diese Verordnung oder andere spezifische Gemeinschaftsvorschriften fallenden Stoffen oder Zutaten, die andere Stoffe als Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, so können unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags einschlägige einzelstaatliche Vorschriften angewendet werden.

(3)

In einigen Mitgliedstaaten ist der obligatorische Zusatz einiger Vitamine und Mineralstoffe in bestimmten herkömmlichen Lebensmitteln aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorgeschrieben. Derartige Gründe mögen aus Sicht der öffentlichen Gesundheit auf nationaler und sogar auf regionaler Ebene berechtigt sein, können jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht als Grundlage für gemeinschaftsweit geltende Harmonisierungsvorschriften über den obligatorischen Zusatz von Nährstoffen dienen. Sofern dies jedoch erforderlich werden sollte, könnten derartige Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene erlassen werden. In der Zwischenzeit wäre es sinnvoll, Informationen über solche nationalen Maßnahmen zusammenzustellen.

(4)

Die Lebensmittelhersteller dürfen Lebensmitteln Vitamine und Mineralstoffe freiwillig zusetzen oder sind gemäß einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften dazu verpflichtet, sie als Nährstoffe zuzusetzen. Sie dürfen auch zu technologischen Zwecken als Zusatzstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe oder zu anderen derartigen Zwecken zugesetzt werden, einschließlich zugelassener önologischer Verfahren und Verarbeitung, die in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind. Diese Verordnung sollte unbeschadet bereits geltender spezifischer Gemeinschaftsvorschriften über den Zusatz oder die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen zu bzw. in speziellen Erzeugnissen oder Erzeugnisgruppen oder ihren Zusatz aus anderen als den unter diese Verordnung fallenden Zwecken gelten.

(5)

Da mit der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (3) detaillierte Vorschriften über Nahrungsergänzungsmittel, die Vitamine und Mineralstoffe enthalten, erlassen wurden, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung hinsichtlich Vitaminen und Mineralstoffen nicht für Nahrungsergänzungsmittel gelten.

(6)

Die Hersteller setzen Lebensmitteln Vitamine und Mineralstoffe zu verschiedenen Zwecken zu, unter anderem, um bei Lebensmitteln den Gehalt wiederherzustellen, wenn dieser bei der Herstellung, Lagerung oder dem Behandeln reduziert wurde, oder um einen vergleichbaren Nährwert wie bei Lebensmitteln herbeizuführen, zu denen sie als Alternative gedacht sind.

(7)

Eine angemessene, abwechslungsreiche Ernährung kann in der Regel alle für eine normale Entwicklung und die Gesunderhaltung erforderlichen Nährstoffe in den Mengen liefern, wie sie aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten festgelegt wurden und empfohlen werden. Aus Untersuchungen geht jedoch hervor, dass dieser Idealfall weder auf alle Vitamine und Mineralstoffe noch auf alle Bevölkerungsgruppen in der Gemeinschaft zutrifft. Lebensmittel mit zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen scheinen in signifikanter Weise zur Aufnahme dieser Nährstoffe beizutragen, so dass man davon ausgehen kann, dass sie einen positiven Beitrag zur Gesamtzufuhr liefern.

(8)

In der Gemeinschaft können derzeit einige, wenn auch nicht sehr häufig auftretende Nährstoffdefizite nachgewiesen werden. Veränderungen der sozioökonomischen Lage in der Gemeinschaft und die Lebensweisen verschiedener Bevölkerungsgruppen haben zu unterschiedlichen Ernährungsanforderungen und zu sich ändernden Ernährungsgewohnheiten geführt. Dies wiederum hat zu Änderungen des Energie- und Nährstoffbedarfs geführt, sowie zu Zufuhrmengen an bestimmten Vitaminen und Mineralstoffen bei verschiedenen Bevölkerungsgruppen, die unterhalb der in den verschiedenen Mitgliedstaaten empfohlenen Menge liegen. Außerdem weisen neuere wissenschaftliche Daten darauf hin, dass die Zufuhrmengen an bestimmten Nährstoffen zur Erhaltung einer optimalen Gesundheit und eines optimalen Wohlbefindens höher als die derzeit empfohlenen sein könnten.

(9)

Für den Zusatz zu Lebensmitteln sollten nur Vitamine und Mineralstoffe zugelassen werden, die in der Ernährung normalerweise vorkommen, als Bestandteil der Ernährung verzehrt und als essenzielle Nährstoffe betrachtet werden, was jedoch nicht bedeutet, dass ihr Zusatz notwendig ist. Eine mögliche Kontroverse darüber, um welche essenziellen Nährstoffe es sich dabei handelt, sollte vermieden werden. Daher ist es zweckmäßig, eine Positivliste dieser Vitamine und Mineralstoffe zu erstellen.

(10)

Die chemischen Stoffe, die als Quelle der Vitamine und Mineralstoffe verwendet werden und die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, müssen sicher und auch bioverfügbar, d.h. für den Körper verwertbar sein. Daher sollte auch für diese Stoffe eine Positivliste erstellt werden. Diese Liste sollte diejenigen Stoffe enthalten, die der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ in einer Stellungnahme vom 12. Mai 1999 anhand der genannten Kriterien Sicherheit und Bioverfügbarkeit gebilligt hat und die bei der Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, von anderen Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke oder von Nahrungsergänzungen verwendet werden können. Natriumchlorid (Kochsalz) wird zwar nicht in dieser Liste aufgeführt, darf jedoch weiter als Zutat bei der Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden.

(11)

Um mit den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Schritt zu halten, ist gegebenenfalls eine rasche Überarbeitung der Listen erforderlich. Solche Überarbeitungen stellen technische Durchführungsmaßnahmen dar, deren Erlass zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung der Kommission übertragen werden sollte.

(12)

Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, werden meistens von den Herstellern beworben und können bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken, als handele es sich dabei um Erzeugnisse mit einem nährstoffbezogenen, physiologischen oder sonstigen gesundheitlichen Vorteil gegenüber ähnlichen oder anderen Erzeugnissen, denen diese Nährstoffe nicht zugesetzt wurden. Dies kann zu Verbraucherentscheidungen führen, die ansonsten möglicherweise unerwünscht sind. Um dieser möglichen unerwünschten Wirkung zu begegnen, wird es als sinnvoll erachtet, für Erzeugnisse, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden können, einige Beschränkungen vorzusehen, zusätzlich zu denjenigen, die sich aus technologischen Überlegungen ergeben oder die aus Sicherheitsgründen erforderlich werden, wenn Höchstgrenzen für Vitamine und Mineralstoffe in derartigen Erzeugnissen festgelegt werden. Der im Erzeugnis vorhandene Gehalt an bestimmten Stoffen, wie z.B. Alkohol, wäre in diesem Zusammenhang ein geeignetes Kriterium dafür, einen Zusatz an Vitaminen und Mineralstoffen nicht zu erlauben. Ausnahmen von dem Verbot des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen zu alkoholischen Getränken sollten ausschließlich zu dem Zweck gewährt werden, traditionelle Weinrezepte zu schützen, wobei die Kommission über die betreffenden Erzeugnisse zu unterrichten ist. Es dürfen keinerlei Angaben über die nährwert- oder gesundheitsbezogenen Vorteile der Zusätze gemacht werden. Überdies sollten, damit bei den Verbrauchern keine Verwirrung über den natürlichen Nährwert frischer Lebensmittel entsteht, diesen keine Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden dürfen.

(13)

Werden Vitamine und Mineralstoffe in Spurenmengen als Authentizitätsindikatoren verwendet, um Betrug vorzubeugen, so fällt diese Verwendung nicht unter die vorliegende Verordnung.

(14)

Eine übermäßige Zufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen kann schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben, weshalb es gegebenenfalls erforderlich ist, sichere Höchstgehalte für den Zusatz dieser Stoffe zu Lebensmitteln festzulegen. Diese Gehalte müssen die Gewähr dafür bieten, dass die normale Verwendung der Erzeugnisse gemäß den Anweisungen des Herstellers und im Rahmen einer abwechslungsreichen Ernährung für die Verbraucher sicher ist. Daher sollte es sich um sichere Gesamthöchstgehalte an den Vitaminen und Mineralstoffen handeln, die in dem Lebensmittel natürlicherweise vorhanden sind und/oder diesem — zu welchem Zweck auch immer, einschließlich zu technologischen Zwecken — zugesetzt werden.

(15)

Daher sollten bei der Festsetzung solcher Höchstgehalte und etwa erforderlicher sonstiger Bedingungen, die den Zusatz dieser Nährstoffe zu Lebensmitteln einschränken, die sicheren Höchstgehalte, die im Rahmen einer wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage allgemein akzeptierter wissenschaftlicher Daten festgelegt wurden, sowie ihre mögliche Zufuhr über andere Lebensmittel berücksichtigt werden. Außerdem sollte die Bevölkerungsreferenzzufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen gebührend berücksichtigt werden. Sofern es erforderlich ist, Beschränkungen für bestimmte Vitamine und Mineralstoffe hinsichtlich der Lebensmittel festzulegen, denen sie zugesetzt werden dürfen (z.B. der Zusatz von Jod zu Salz), sollte dabei dem Zweck des Zusatzes, der Wiederherstellung des Nährstoffgehalts, wenn dieser bei der Herstellung, Lagerung oder Behandlung reduziert wurde, oder der Herbeiführung eines vergleichbaren Nährwerts bei Lebensmitteln, die als Alternative gedacht sind, Priorität eingeräumt werden.

(16)

Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden, sollten zu einem Mindestgehalt im Lebensmittel führen. Andernfalls würde das Vorhandensein zu geringer und unbedeutender Mengen in diesen angereicherten Lebensmitteln keinen Nutzen für die Verbraucher bringen und wäre irreführend. Dem gleichen Grundsatz entspringt die Anforderung, dass diese Nährstoffe im Lebensmittel in einer signifikanten Menge vorhanden sein sollten, damit sie bei der Nährwertkennzeichnung aufgeführt werden dürfen. Daher wäre es sinnvoll, dass der Mindestgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln, denen die Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, den signifikanten Mengen entspricht, die vorhanden sein sollten, damit diese Nährstoffe bei der Nährwertkennzeichnung angegeben werden dürfen, wenn keine entsprechenden Ausnahmeregelungen vorgesehen sind.

(17)

Die Festlegung von Höchstgehalten und etwaiger sonstiger Verwendungsbedingungen unter Anwendung der in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze und Kriterien sowie die Festlegung von Mindestgehalten stellen eine technische Durchführungsmaßnahme dar, deren Erlass zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung der Kommission übertragen werden sollte.

(18)

Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (4) enthält allgemeine Kennzeichnungsvorschriften und Definitionen. Die vorliegende Verordnung sollte somit auf die erforderlichen zusätzlichen Vorschriften beschränkt werden. Diese sollten auch unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (5) gelten.

(19)

Aufgrund der Bedeutung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, für die Ernährung sowie aufgrund ihrer möglichen Wirkung auf die Ernährungsgewohnheiten und die gesamte Nährstoffzufuhr sollten die Verbraucher in der Lage sein, die gesamte Ernährungsqualität der Erzeugnisse zu beurteilen. Daher sollte die Nährwertkennzeichnung abweichend von Artikel 2 der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (6) obligatorisch sein.

(20)

Eine normale und abwechslungsreiche Ernährung umfasst viele Zutaten, die ihrerseits aus vielen Stoffen zusammengesetzt sind. Die Aufnahme dieser Stoffe oder Zutaten bei normaler und herkömmlicher Verwendung und in der üblichen Ernährung wäre nicht bedenklich und braucht nicht geregelt zu werden. Einige andere Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe oder Zutaten, die diese enthalten, werden Lebensmitteln als Auszüge oder Konzentrate zugesetzt und können dazu führen, dass sie in deutlich höherer Menge aufgenommen werden als bei einer angemessenen und abwechslungsreichen Ernährung. Die Sicherheit einer solchen Vorgehensweise ist in einigen Fällen starker Kritik ausgesetzt und ihr Nutzen ist unklar; daher sollte sie geregelt werden. In solchen Fällen ist es angezeigt, dass die Beweislast für die Sicherheit der Lebensmittel bei den Lebensmittelunternehmern liegt, da sie für die Sicherheit der Lebensmittel, die sie in Verkehr bringen, verantwortlich sind.

(21)

Wegen des besonderen Charakters von Lebensmitteln mit zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen sollten die für die Überwachung zuständigen Stellen zusätzlich zu den üblichen über weitere Mittel verfügen, die die effiziente Überwachung dieser Erzeugnisse erleichtern.

(22)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus, wobei von einem hohen Verbraucherschutzniveau ausgegangen wird.

(23)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln mit dem Ziel angeglichen, das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.

(2)   Die Bestimmungen dieser Verordnung über Vitamine und Mineralstoffe gelten nicht für Nahrungsergänzungsmittel nach der Richtlinie 2002/46/EG.

(3)   Diese Verordnung gilt unbeschadet spezifischer Bestimmungen in Gemeinschaftsvorschriften über

a)

Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und, sofern keine spezifischen Bestimmungen vorliegen, unbeschadet der Anforderungen an die Zusammensetzung solcher Erzeugnisse, die aufgrund der besonderen Ernährungsbedürfnisse der Menschen, für die sie bestimmt sind, erforderlich sind;

b)

neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten;

c)

genetisch veränderte Lebensmittel;

d)

Lebensmittelzusatzstoffe und Aromastoffe;

e)

zugelassene önologische Verfahren und Behandlungen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Behörde“ die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (8) eingesetzt wurde;

2.

„anderer Stoff“ einen anderen Stoff als ein Vitamin oder einen Mineralstoff, der eine ernährungsbezogene oder eine physiologische Wirkung hat.

KAPITEL II

ZUSATZ VON VITAMINEN UND MINERALSTOFFEN

Artikel 3

Voraussetzungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen

(1)   Lebensmitteln dürfen nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und/oder Mineralstoffe in den in Anhang II aufgeführten Formen nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden.

(2)   Vitamine und Mineralstoffe in für den menschlichen Körper bioverfügbarer Form dürfen einem Lebensmittel unabhängig davon zugesetzt werden, ob sie normalerweise in dem Lebensmittel enthalten sind oder nicht, um insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

a)

in der Bevölkerung oder in bestimmten Bevölkerungsgruppen ein Mangel an einem oder mehreren Vitaminen und/oder Mineralstoffen besteht, der anhand klinischer oder subklinischer Nachweise belegt werden kann oder der sich durch geschätzte niedrige Nährstoffaufnahmemengen ergibt, oder

b)

die Möglichkeit besteht, den Ernährungszustand der Bevölkerung oder bestimmter Bevölkerungsgruppen zu verbessern und/oder aufgrund von Veränderungen der Ernährungsgewohnheiten entstandene mögliche Defizite bei der Zufuhr von Vitaminen oder Mineralstoffen über die Nahrung zu beheben, oder

c)

sich die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Kenntnisse über die Bedeutung von Vitaminen und Mineralstoffen in der Ernährung und deren gesundheitliche Auswirkungen weiterentwickelt haben.

(3)   Änderungen der Listen, auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, wobei die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt wird.

Bevor die Kommission diese Änderungen vornimmt, führt sie mit betroffenen Gruppen, insbesondere mit der Lebensmittelindustrie und Verbraucherverbänden, Konsultationen durch.

Artikel 4

Beschränkungen des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen

Vitamine und Mineralstoffe dürfen nicht zugesetzt werden zu

a)

nicht verarbeiteten Lebensmitteln, unter anderem jedoch nicht ausschließlich Obst, Gemüse, Fleisch, Geflügel und Fisch;

b)

Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., außer, in Abweichung von Artikel 3 Absatz 2, Erzeugnissen,

i)

die in Artikel 44 Absätze 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (9) genannt sind und

ii)

die vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht wurden und

iii)

über die die Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 unterrichtet wurde,

vorausgesetzt, dass keine nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden.

Weitere Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien, denen bestimmte Vitamine und Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen, können im Lichte wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung ihres Nährwerts nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 5

Reinheitskriterien

(1)   Die Reinheitskriterien für die in Anhang II aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, sofern sie nicht aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten.

(2)   Für die in Anhang II aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen gelten die Reinheitskriterien, die durch Gemeinschaftsvorschriften im Hinblick auf ihre Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln zu anderen als den von dieser Richtlinie erfassten Zwecken festgelegt wurden.

(3)   Für die in Anhang II aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, für die im Gemeinschaftsrecht keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten bis zu einer solchen Festlegung die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden; nationale Bestimmungen mit strengeren Reinheitskriterien dürfen so lange beibehalten werden.

Artikel 6

Bedingungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen

(1)   Wird ein Vitamin oder Mineralstoff Lebensmitteln zugesetzt, so darf der Gesamtgehalt des Vitamins oder Mineralstoffs, das/der — zu welchem Zweck auch immer — in dem Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden ist, nicht über den Höchstgehalten liegen, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt werden. Die Kommission kann zu diesem Zweck bis zum 19. Januar 2009. Vorschläge für die Höchstgehalte vorlegen. Für konzentrierte und dehydrierte Erzeugnisse werden die Höchstgehalte für den Zustand festgelegt, in dem die Lebensmittel entsprechend den Anweisungen des Herstellers zum Verzehr zubereitet sind.

(2)   Bedingungen, die den Zusatz eines spezifischen Vitamins oder Mineralstoffes zu einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie verbieten oder beschränken, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Höchstgehalte und der in Absatz 2 genannten Bedingungen wird Folgendes berücksichtigt:

a)

die sicheren Höchstgehalte an Vitaminen und Mineralstoffen, die durch eine wissenschaftliche Risikobewertung auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten festgelegt werden, wobei gegebenenfalls die unterschiedliche Empfindlichkeit der einzelnen Verbrauchergruppen zu berücksichtigen ist, und

b)

die Aufnahmemengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die aus anderen Ernährungsquellen zugeführt werden.

(4)   Bei der Festsetzung der in Absatz 1 genannten Höchstgehalte und der in Absatz 2 genannten Bedingungen ist zudem die Bevölkerungsreferenzzufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen ausreichend zu berücksichtigen.

(5)   Bei der Festsetzung der in Absatz 1 genannten Höchstgehalte und der in Absatz 2 genannten Bedingungen für Vitamine und Mineralstoffe, deren Bevölkerungsreferenzzufuhr nahe an den sicheren Höchstgehalten liegt, ist erforderlichenfalls auch Folgendes zu berücksichtigen:

a)

der Anteil der einzelnen Erzeugnisse an der Gesamternährung der Bevölkerung im Allgemeinen oder bestimmter Bevölkerungsgruppen;

b)

das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 festgelegte Nährstoffprofil des Erzeugnisses.

(6)   Der Zusatz eines Vitamins oder eines Mineralstoffs zu Lebensmitteln muss bewirken, dass das Vitamin oder der Mineralstoff in dem Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist, sofern dies im Anhang zur Richtlinie 90/496/EWG definiert ist. Mindestgehalte einschließlich geringerer Gehalte, die von den oben genannten signifikanten Mengen in spezifischen Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien abweichen, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt.

Artikel 7

Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung

(1)   Die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden, sowie die Werbung für diese Lebensmittel dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder suggeriert wird, dass die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung nicht möglich sei. Gegebenenfalls kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren eine Ausnahmeregelung hinsichtlich eines speziellen Nährstoffs festgelegt werden.

(2)   Die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, sowie die Werbung für diese Lebensmittel dürfen den Verbraucher in Bezug auf den Ernährungswert des Lebensmittels infolge des Zusatzes der Nährstoffe nicht irreführen oder täuschen.

(3)   Die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden und die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist obligatorisch. Es sind die in Artikel 4 Absatz 1 Gruppe 2 der Richtlinie 90/496/EWG aufgeführten Angaben zu machen, und es ist der Gesamtgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen anzugeben, den das Lebensmittel nach dem Zusatz aufweist.

(4)   Auf der Kennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, darf nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ein Hinweis auf diesen Zusatz angebracht werden.

(5)   Dieser Artikel gilt unbeschadet sonstiger lebensmittelrechtlicher Vorschriften über bestimmte Lebensmittelkategorien.

(6)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren genauer festgelegt.

KAPITEL III

ZUSATZ BESTIMMER ANDERER STOFFE

Artikel 8

Stoffe, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, die verboten sind oder die von der Gemeinschaft geprüft werden

(1)   Das in dem vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren findet Anwendung, wenn ein anderer Stoff als Vitamine oder Mineralstoffe oder eine Zutat, die einen anderen Stoff als Vitamine oder Mineralstoffe enthält, Lebensmitteln zugesetzt oder bei der Herstellung von Lebensmitteln unter Bedingungen verwendet wird, die zu einer Aufnahme von Mengen dieses Stoffes führen würden, welche weit über den unter normalen Bedingungen bei einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung vernünftigerweise anzunehmenden Mengen liegen, und/oder die ein potenzielles Risiko für die Verbraucher bergen würden.

(2)   Die Kommission kann aus eigener Initiative oder anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben, nachdem die Behörde jeweils eine Bewertung der vorliegenden Informationen vorgenommen hat, im Wege des in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahrens eine Entscheidung treffen und dabei erforderlichenfalls auch beschließen, dass der Stoff oder die Zutat in Anhang III aufgenommen wird. Im Einzelnen verfährt sie wie folgt:

a)

Stellt sich heraus, dass eine derartige Verwendung gesundheitsschädlich ist, so wird der Stoff und/oder die Zutat, die diesen enthält,

i)

in Anhang III Teil A aufgenommen, und der Zusatz dieses Stoffs und/oder dieser Zutat zu Lebensmitteln oder deren Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln verboten, oder

ii)

in Anhang III Teil B aufgenommen, und der Zusatz dieses Stoffs und/oder dieser Zutat zu Lebensmitteln oder deren Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln nur unter den dort genannten Bedingungen erlaubt.

b)

Stellt sich heraus, dass eine derartige Verwendung möglicherweise gesundheitsschädlich ist, jedoch weiterhin eine wissenschaftliche Unsicherheit besteht, so wird der Stoff in Anhang III Teil C aufgenommen.

(3)   Gemeinschaftsvorschriften über bestimmte Lebensmittel können Beschränkungen oder das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe enthalten, die über die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen oder Verbote hinausgehen.

(4)   Lebensmittelunternehmer oder andere Interessengruppen dürfen der Behörde jederzeit wissenschaftliche Daten vorlegen, anhand deren die Sicherheit eines in Anhang III Teil C aufgeführten Stoffes bei der Verwendung in einem Lebensmittel oder in einer Lebensmittelkategorie nachgewiesen und der Zweck dieser Verwendung erklärt wird. Die Behörde unterrichtet unverzüglich die Mitgliedstaaten und die Kommission über die Vorlage und stellt ihnen die betreffenden Unterlagen zur Verfügung.

(5)   Binnen vier Jahren ab dem Datum, zu dem ein Stoff in Anhang III Teil C aufgenommen wurde, wird nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde zu den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels zur Bewertung vorgelegten Unterlagen eine Entscheidung darüber getroffen, ob die Verwendung eines in Anhang III Teil C aufgeführten Stoffes allgemein erlaubt wird oder ob er gegebenenfalls in Anhang III Teil A oder B aufgenommen wird.

(6)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zur Anwendung dieses Artikels einschließlich Bestimmungen für die Vorlage nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels fest.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Gemeinschaftsregister

(1)   Die Kommission erstellt und führt ein Gemeinschaftsregister über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, nachstehend „das Register“ genannt.

(2)   Das Register umfasst

a)

die in Anhang I aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen;

b)

die in Anhang II aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen;

c)

die gemäß Artikel 6 festgelegten Höchst- und Mindestgehalte an Vitaminen und Mineralstoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, und die damit verbundenen Bedingungen;

d)

die in Artikel 11 genannten Informationen über einzelstaatliche Vorschriften zu dem obligatorischen Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen;

e)

die in Artikel 4 vorgesehenen Beschränkungen des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen;

f)

die Stoffe, für die Unterlagen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt wurden;

g)

Informationen über die in Anhang III aufgeführten Stoffe und die Gründe, weshalb sie dort aufgenommen wurden.

h)

Informationen über die in Anhang III Teil C aufgeführten Stoffe, deren Verwendung gemäß Artikel 8 Absatz 5 allgemein erlaubt ist.

(3)   Das Register wird veröffentlicht.

Artikel 10

Freier Warenverkehr

Unbeschadet des Vertrags, insbesondere seiner Artikel 28 und 30, können die Mitgliedstaaten den Handel mit Lebensmitteln, die die Bestimmungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung verabschiedeten Gemeinschaftsvorschriften erfüllen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln beschränken oder verbieten.

Artikel 11

Einzelstaatliche Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 19. Juli 2007 über das Vorliegen einzelstaatlicher Vorschriften über den obligatorischen Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie von Erzeugnissen, die unter die Ausnahme des Artikels 4 Buchstabe b fallen.

(2)   Wenn Gemeinschaftsvorschriften fehlen und ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, neue Rechtsvorschriften zum

a)

obligatorischen Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu bestimmten Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien oder

b)

Verbot oder der Beschränkung der Verwendung bestimmter anderer Stoffe bei der Herstellung von bestimmten Lebensmitteln

zu erlassen, so unterrichtet er die Kommission nach dem in Artikel 12 festgelegten Verfahren.

Artikel 12

Meldeverfahren

(1)   Hält ein Mitgliedstaat es für erforderlich, neue Rechtsvorschriften zu erlassen, so teilt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die geplanten Maßnahmen mit und begründet diese.

(2)   Die Kommission konsultiert den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss, falls sie es für sinnvoll hält oder wenn ein Mitgliedstaat es verlangt, und nimmt zu den geplanten Maßnahmen Stellung.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat darf die geplanten Maßnahmen erst sechs Monate nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 und unter der Bedingung treffen, dass die Stellungnahme der Kommission nicht ablehnend ausfällt.

Fällt die Stellungnahme ablehnend aus, so entscheidet die Kommission vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren, ob die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden dürfen. Die Kommission kann bestimmte Änderungen an den geplanten Maßnahmen vorschreiben.

Artikel 13

Schutzmaßnahmen

(1)   Hat ein Mitgliedstaat triftige Gründe zu der Annahme, dass ein Erzeugnis die menschliche Gesundheit gefährdet, obwohl es den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, so kann er die Anwendung der fraglichen Bestimmungen auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend aussetzen oder einschränken.

Er teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung mit.

(2)   Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren wird — gegebenenfalls nach Anhörung der Behörde — eine Entscheidung getroffen.

Die Kommission kann dieses Verfahren auf eigene Initiative einleiten.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat kann die Aussetzung oder Einschränkung aufrechterhalten, bis er von der Entscheidung nach Absatz 2 unterrichtet wird.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Überwachung

Um eine wirksame Überwachung der Lebensmittel zu erleichtern, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, sowie derjenigen Lebensmittel, die in Anhang III Teil B und Teil C aufgeführte Stoffe enthalten, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der Hersteller des Erzeugnisses oder derjenige, der in ihrem Hoheitsgebiet das Erzeugnis in Verkehr bringt, der zuständigen Behörde das Inverkehrbringen anzeigt, indem er ein Muster des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts zur Verfügung stellt. In diesen Fällen können auch Informationen über die Rücknahme des Erzeugnisses vom Markt verlangt werden.

Artikel 16

Bewertung

Bis zum 1. Juli 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Durchführung dieser Verordnung vor, insbesondere, was die Entwicklung des Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, ihren Verzehr, die Nährstoffzufuhr für die Bevölkerung, Veränderungen der Ernährungsgewohnheiten und den Zusatz bestimmter anderer Stoffe anbelangt; dem Bericht liegen Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung bei, die die Kommission für erforderlich hält. In diesem Zusammenhang liefern die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Juli 2012 die relevanten Informationen. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 17

Übergangsmaßnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 19. Januar 2014 die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen erlauben, die nicht in Anhang I aufgeführt sind oder nicht in den in Anhang II aufgeführten Formen verwendet werden, sofern

a)

der fragliche Stoff Lebensmitteln zugesetzt wird, die am 19. Januar 2007 in der Gemeinschaft in Verkehr sind, und

b)

die Behörde auf der Grundlage von Unterlagen über die Verwendung des fraglichen Stoffes, die der Kommission vom Mitgliedstaat spätestens am 19. Januar 2010 vorzulegen sind, zur Verwendung dieses Stoffes oder seiner Verwendung in dieser Form bei der Herstellung des Lebensmittels keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat.

(2)   Bis zum 19. Januar 2014 können die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag weiterhin bestehende nationale Beschränkungen oder Verbote des Handels mit Lebensmitteln anwenden, denen Vitamine oder Mineralstoffe zugesetzt werden, die nicht in der Liste in Anhang I aufgeführt sind oder in Formen verwendet werden, die nicht in Anhang II aufgeführt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung des Vertrags bestehende nationale Bestimmungen über Höchst- und Mindestgehalte von Vitaminen und Mineralstoffen, die in Anhang I aufgeführt sind und Lebensmitteln zugesetzt werden, und über die Bedingungen für diesen Zusatz weiterhin anwenden, bis die entsprechenden Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 6 oder nach anderen spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen wurden.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.

Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2007 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2009 weiter in Verkehr gebracht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 44.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005 (ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 206), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 2005 (ABl. C 80 E vom 4.4.2006, S. 27) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 12. Oktober 2006.

(3)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51. Geändert durch die Richtlinie 2006/37/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 32).

(4)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(5)  Siehe Seite 9 dieses Amtsblattes.

(6)  ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/120/EG der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 51).

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(9)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).


ANHANG I

VITAMINE UND MINERALSTOFFE, DIE LEBENSMITTELN ZUGESETZT WERDEN DÜRFEN

1.   Vitamine

Vitamin A

Vitamin D

Vitamin E

Vitamin K

Vitamin B1

Vitamin B2

Niacin

Pantothensäure

Vitamin B6

Folsäure

Vitamin B12

Biotin

Vitamin C

2.   Mineralstoffe

Calcium

Magnesium

Eisen

Kupfer

Jod

Zink

Mangan

Natrium

Kalium

Selen

Chrom

Molybdän

Fluorid

Chlorid

Phosphor


ANHANG II

VITAMIN- UND MINERALSTOFFVERBINDUNGEN, DIE LEBENSMITTELN ZUGESETZT WERDEN DÜRFEN

1.   Vitaminverbindungen

VITAMIN A

Retinol

Retinylacetat

Retinylpalmitat

Beta-Carotin

VITAMIN D

Cholecalciferol

Ergocalciferol

VITAMIN E

D-alpha-Tocopherol

DL-alpha-Tocopherol

D-alpha-Tocopherylacetat

DL-alpha-Tocopherylacetat

D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat

VITAMIN K

Phylloquinon (Phytomenadion)

VITAMIN B1

Thiaminhydrochlorid

Thiaminmononitrat

VITAMIN B2

Riboflavin

Riboflavin 5'-phosphat, Natrium

NIACIN

Nicotinsäure

Nicotinamid

PANTOTHENSÄURE

Calcium-D-pantothenat

Natrium-D-pantothenat

D-Panthenol

VITAMIN B6

Pyridoxinhydrochlorid

Pyridoxin-5'-phosphat

Pyridoxindipalmitat

FOLSÄURE

Pteroylmonoglutaminsäure

VITAMIN B12

Cyanocobalamin

Hydroxocobalamin

BIOTIN

D-Biotin

VITAMIN C

L-Ascorbinsäure

Natrium-L-ascorbat

Calcium-L-ascorbat

Kalium-L-ascorbat

L-Ascorbyl 6-palmitat

2.   Mineralstoffverbindungen

Calciumcarbonat

Calciumchlorid

Calciumsalze der Zitronensäure

Calciumgluconat

Calciumglycerophosphat

Calciumlactat

Calciumsalze der Orthophosphorsäure

Calciumhydroxid

Calciumoxid

Calciumsulfat

Magnesiumacetat

Magnesiumcarbonat

Magnesiumchlorid

Magnesiumsalze der Zitronensäure

Magnesiumgluconat

Magnesiumglycerophosphat

Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure

Magnesiumlactat

Magnesiumhydroxid

Magnesiumoxid

Magnesiumsulfat

Eisencarbonat

Eisencitrat

Eisenammoniumcitrat

Eisengluconat

Eisenfumarat

Eisennatriumdiphosphat

Eisenlactat

Eisensulfat

Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)

Eisensaccharat

Elementares Eisen (aus Carbonyl + elektrolytisch hergestellt + mit Wasserstoff reduziert)

Kupfercarbonat

Kupfercitrat

Kupfergluconat

Kupfersulfat

Kupferlysinkomplex

Natriumiodid

Natriumiodat

Kaliumiodid

Kaliumiodat

Zinkacetat

Zinkchlorid

Zinkcitrat

Zinkgluconat

Zinklactat

Zinkoxid

Zinkcarbonat

Zinksulfat

Mangancarbonat

Manganchlorid

Mangancitrat

Mangangluconat

Manganglycerophosphat

Mangansulfat

Natriumbicarbonat

Natriumcarbonat

Natriumcitrat

Natriumgluconat

Natriumlactat

Natriumhydroxid

Natriumsalze der Orthophosphorsäure

Natriumselenat

Natriumhydrogenselenit

Natriumselenit

Natriumfluorid

Kaliumfluorid

Kaliumbicarbonat

Kaliumcarbonat

Kaliumchlorid

Kaliumcitrat

Kaliumgluconat

Kaliumglycerophosphat

Kaliumlactat

Kaliumhydroxid

Kaliumsalze der Orthophosphorsäure

Chrom-(III)-Chlorid und sein Hexahydrat

Chrom-(III)-Sulfat und sein Hexahydrat

Ammoniummolybdat (Molybdän (VI))

Natriummolybdat (Molybdän (VI))


ANHANG III

STOFFE, DEREN VERWENDUNG IN LEBENSMITTELN VERBOTEN ODER EINGESCHRÄNKT IST ODER VON DER GEMEINSCHAFT GEPRÜFT WIRD

Teil A — Verbotene Stoffe

Teil B — Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist

Teil C — Stoffe, die von der Gemeinschaft geprüft werden


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 404/39


BESCHLUSSES NR. 1926/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2006

über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft kann durch Maßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher leisten.

(2)

Daher ist es sachdienlich ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik festzulegen, das den Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (4) ersetzt. Dieser Beschluss sollte daher aufgehoben werden.

(3)

Der Einbeziehung der Interessen der Verbraucher in alle Gemeinschaftspolitiken gemäß Artikel 153 des Vertrags und den in diesem Programm dargelegten Zielen der Verbraucherpolitik sollte besonderer Vorrang eingeräumt werden. Ein zentraler Aspekt der Gewährleistung der umfassenden Berücksichtigung der Verbraucherinteressen in anderen Politiken der Gemeinschaft ist die Koordinierung mit anderen Gemeinschaftspolitiken und -programmen. Zur Förderung von Synergien und zur Vermeidung von Doppelarbeit sollten in anderen Gemeinschaftsfonds und -programmen eine finanzielle Unterstützung für die Einbeziehung der Interessen der Verbraucher in die jeweiligen Bereiche vorgesehen werden.

(4)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) bildet.

(5)

Es liegt im allgemeinen Interesse der Europäischen Union, dass die Belange im Zusammenhang mit der Gesundheit und der Sicherheit von Dienstleistungen und Gütern (ohne Nahrungsmittel) sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Bürger sowie das Interesse der Bürger an der Entwicklung von Normen für Produkte und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden. Angesichts der Besonderheiten der in Frage kommenden Organisationen sollte die Erneuerung der Unterstützung der Gemeinschaft für die Arbeit derartiger Organisationen nicht dem Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen unterliegen.

(6)

Es sollte für den angemessenen Übergang zwischen diesem Programm und seinem Vorläuferprogramm Sorge getragen werden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fortführung von Maßnahmen mit mehrjähriger Laufzeit sowie für die Bewertung der Erfolge des vorhergehenden Programms und für Bereiche, die mehr Aufmerksamkeit erfordern. Zur Abwicklung von Maßnahmen, die bis Ende 2013 noch nicht abgeschlossen sind, sollte ab dem 1. Januar 2014 erforderlichenfalls technische und administrative Unterstützung geleistet werden.

(7)

Die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(8)

Bei der Durchführung des Programms sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Binnenmarkt nicht ordnungsgemäß funktioniert, wenn die Verbraucher in bestimmten Mitgliedstaaten weniger gut geschützt werden als in anderen. Daher sollten der Schutz und die Aufklärung der Verbraucher in den am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten ein besonderer Schwerpunkt sein, so dass in allen Mitgliedstaaten gleiche Voraussetzungen geschaffen werden können.

(9)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) sieht eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den dem EWR angehörenden Staaten der Europäischen Freihandelszone (im Folgenden „EFTA/EWR-Länder“ genannt) andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, insbesondere den Nachbarländern der Europäischen Union, den Bewerberländern, den Beitrittskandidaten und den der Europäischen Union beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen.

(10)

Bei der Durchführung des Programms sollte die Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern gefördert werden, wobei alle einschlägigen Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft berücksichtigt werden sollten.

(11)

Der Nutzen und die Wirksamkeit der im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft und bewertet werden; dies sollte auch Bewertungen durch unabhängige externe Prüfer umfassen. Zur Bewertung der Verbraucherpolitik empfiehlt es sich, messbare Zielsetzungen zu formulieren und Indikatoren zu entwickeln.

(12)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten wegen der grenzüberschreitenden Natur der betroffenen Bereiche nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des größeren Potentials der Gemeinschaftsmaßnahmen, die Gesundheit, die Sicherheit sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Bürger zu schützen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

Es wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik, nachstehend „das Programm“ genannt, mit einer Laufzeit vom 31. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet.

Artikel 2

Gesamtziel und Einzelziele

1.   Das Gesamtziel des Programms ist es, die Politik der Mitgliedstaaten zu ergänzen, zu unterstützen und zu überprüfen sowie zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher und zur Förderung ihres Rechts auf Information, Bildung und Selbstorganisation zur Wahrung ihrer Interessen beizutragen.

2.   Das in Absatz 1 genannte Gesamtziel wird durch die folgenden Einzelziele verfolgt:

a)

Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, insbesondere mittels verbesserter Daten sowie einer besseren Konsultation und Vertretung der Interessen der Verbraucher;

b)

Sicherstellung der effektiven Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere durch Zusammenarbeit bei Durchsetzung, Information, Bildung und Rechtsschutz.

Diese Einzelziele werden durch eine Kombination von in Anhang I genannten Maßnahmen und Instrumenten entsprechend den im jährlichen Arbeitsplan gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Prioritäten erreicht.

Artikel 3

Finanzierung

1.   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms vom 31. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2013 wird auf 156 800 000 EUR festgelegt.

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 4

Finanzhilfe

1.   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)

50 % der Kosten von Maßnahmen, die gemeinsam von der Gemeinschaft und einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder gemeinsam von der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden der gemäß Artikel 8 teilnehmenden Drittländer finanziert werden; hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 70 % der Kosten betragen;

b)

85 % der Kosten von Maßnahmen zur Entwicklung integrierter europäischer Masterstudiengänge im Bereich Verbraucherschutz;

c)

50 % der Betriebsaufwendungen europäischer Verbraucherorganisationen;

d)

95 % der Betriebsaufwendungen europäischer Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen im Rahmen der Normung von Produkten und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten.

2.   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann in folgender Form gewährt werden:

a)

Stipendien für die individuelle Mobilität von Lehrkräften und Studierenden im Rahmen integrierter europäischer Masterstudiengänge im Bereich des Verbraucherschutzes. Die Zuständigkeit für die Verwaltung dieser Stipendien kann den im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen eingerichteten Erasmus-Nationalagenturen übertragen werden,

b)

Finanzhilfen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten, die im Rahmen des Austauschs der für die Durchsetzung zuständigen Bediensteten anfallen.

3.   Die Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens der außergewöhnlichen Zweckdienlichkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a bei den Maßnahmen werden vorab in dem jährlichen Arbeitsplan festgelegt. Maßnahmen außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit sollten insbesondere Verbrauchern aus den am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten zugute kommen.

4.   Die Verlängerung der Finanzhilfe gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d ist vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen.

5.   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft auch in Form einer Pauschale oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen gewährt werden, wenn dies der Art der Maßnahmen, wie sie im jährlichen Arbeitsplan beschrieben sind, angemessen ist. Im Falle einer Finanzierung in Form einer Pauschale oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen gelten die prozentualen Begrenzungen gemäß Absatz 1 nicht; eine Kofinanzierung ist jedoch dennoch erforderlich.

Artikel 5

Begünstigte

Die Gruppen der Begünstigten der in Artikel 4 eingerichteten Finanzhilfen werden in Anhang II beschrieben.

Artikel 6

Administrative und technische Unterstützung

1.   Aus den Mitteln des Programms können auch folgende Ausgaben finanziert werden: für die Verwaltung des Programms und die Erreichung seiner Ziele unmittelbar notwendige Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen, insbesondere Studien, Tagungen, Informationsverbreitung und Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch sowie sämtliche anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die die Kommission für die Verwaltung des Programms tätigt.

2.   Aus den Mitteln des Programms können ferner Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung zur Gewährleistung des Übergangs zwischen dem Programm und den Maßnahmen des Beschlusses Nr. 20/2004/EG finanziert werden. Zur Abwicklung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2013 noch nicht abgeschlossen sind, können erforderlichenfalls über 2013 hinaus entsprechende Mittel im Haushalt vorgesehen werden.

Artikel 7

Durchführung

1.   Die Kommission ist für die Durchführung dieses Programms verantwortlich.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verfolgung der in Artikel 2 dargelegten Ziele werden in vollem Umfang angemessene Durchführungsmethoden genutzt; dazu gehören insbesondere die direkte oder indirekte Durchführung durch die Kommission auf zentralisierter Grundlage.

2.   Das Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 findet Anwendung auf die Annahme

a)

des jährlichen Arbeitsplans zur Durchführung des Programms mit

den Prioritäten und den durchzuführenden Maßnahmen, einschließlich der Zuteilung der Finanzmittel;

Auswahl- und Vergabekriterien sowie Kriterien für den Prozentsatz der Finanzhilfen der Gemeinschaft;

Angaben dazu, inwieweit Finanzhilfen in Form von Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschaltarifen oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden sollen; und

Angaben zum vorgesehenen Zeitplan für Ausschreibungen, gemeinsame Maßnahmen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

b)

der Vorschriften für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, einschließlich der Auswahl- und Vergabekriterien.

3.   Die Kommission unterrichtet den in Artikel 10 genannten Ausschuss über die zur Durchführung des Programms getroffenen Maßnahmen.

Artikel 8

Beteiligung von Drittländern

Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)

den EFTA/EWR-Ländern nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

b)

Drittländern, insbesondere Ländern auf die Europäische Nachbarschaftspolitik angewandt wird, EU-Bewerberländern, Beitrittskandidaten oder der Europäischen Union beitretenden Ländern sowie den westlichen Balkanstaaten, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogen sind, nach Maßgabe der jeweiligen zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen mit diesen Ländern zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen.

Artikel 9

Überprüfung, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse

1.   Die Kommission überprüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Durchführung der Programmmaßnahmen anhand der festgelegten Ziele. Sie erstattet dem in Artikel 10 genannten Ausschuss Bericht und informiert laufend das Europäische Parlament und den Rat davon.

2.   Auf Anfrage der Kommission legen die Mitgliedstaaten ihr Informationen über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms vor.

3.   Die Kommission gewährleistet, dass das Programm drei Jahre nach Einleitung sowie nach dem Ende seiner Laufzeit einer Bewertung unterzogen wird. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Die Kommission macht die Ergebnisse der aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

Artikel 10

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 20/2004/EG wird aufgehoben.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel 18. Dezember 2006

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 192 vom 16.8.2006, S. 8.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(5)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss Nr. 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


ANHANG I

MASSNAHMEN UND INSTRUMENTE GEMÄSS ARTIKEL 2

Ziel 1

Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, insbesondere mittels verbesserter Daten sowie einer besseren Konsultation und Vertretung der Interessen der Verbraucher.

Maßnahme 1:

Erhebung, Austausch und Analyse von Daten und Informationen zur Schaffung einer Datengrundlage für die Entwicklung der Verbraucherpolitik und für die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Bereiche der Gemeinschaftspolitik, unter anderem mittels

1.1.

Beobachtung und Bewertung von Marktentwicklungen, die sich auf die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Verbraucher auswirken, unter anderem durch Studien, Preiserhebungen, Erhebungen zu Veränderungen in der Marktstruktur, Erhebungen zu Verbrauchern und Unternehmen, Erfassung und Analyse von Verbraucherbeschwerden, Erfassung und Analyse von Daten zum grenzübergreifenden Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern und zu den entsprechenden Märkten.

1.2.

Entwicklung und Pflege von Datenbanken.

1.3.

Erhebung und Analyse statistischer und sonstiger relevanter Daten; der statistische Teil wird gegebenenfalls vom Statistikprogramm der Gemeinschaft weiterentwickelt.

Maßnahme 2:

Erhebung, Austausch und Analyse von Daten und Informationen sowie Entwicklung von Evaluierungsinstrumenten, mit deren Hilfe eine gesicherte Datengrundlage in Bezug auf Sicherheit von Konsumgütern und Dienstleistungen (einschließlich Exposition der Verbraucher gegenüber chemischen Stoffen, die von Produkten freigesetzt werden), Risiken und Verletzungen aufgrund spezifischer Konsumgüter und Dienstleistungen sowie technische Analyse von Warnmeldungen erarbeitet werden kann.

Maßnahme 3:

Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung und Risikobewertung einschließlich der Aufgaben der mit Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (1) eingesetzten unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse.

Maßnahme 4:

Ausarbeitung von Legislativ- und anderen Regulierungsinitiativen und Förderung von Initiativen zur Ko- und Selbstregulierung, unter anderem durch

4.1.

juristisches und technisches Fachwissen, einschließlich Studien, im Zusammenhang mit Regulierungsmaßnahmen und ihrer Wirkung;

4.2.

juristisches und technisches Fachwissen, einschließlich Studien, für die Ausarbeitung der Politiken auf dem Gebiet der Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen sowie der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher;

4.3.

juristisches und technisches Fachwissen, einschließlich Studien, im Zusammenhang mit der Beurteilung des Bedarfs an Produktsicherheitsnormen und der Erarbeitung von Normungsmandaten betreffend Produkte und Dienstleistungen;

4.4.

Seminare, Konferenzen, Workshops und Tagungen mit Beteiligten und Fachleuten.

Maßnahme 5:

Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten der europäischen Verbraucherorganisationen.

Maßnahme 6:

Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten der europäischen Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen im Rahmen der Normung von Produkten und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten.

Maßnahme 7:

Ausbau der Kapazitäten der regionalen, nationalen und europäischen Verbraucherorganisationen, insbesondere in den der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Staaten, vor allem auf Ebene des Personals durch Schulung sowie Austausch von bewährten Verfahren und von Fachkenntnissen.

Ziel II

Sicherstellung der effektiven Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere durch Zusammenarbeit bei Durchsetzung, Information, Bildung und Rechtsschutz.

Maßnahme 8:

Maßnahmen zur Verbesserung der effektiven Anwendung des gemeinschaftlichen Verbraucherschutzrechts, insbesondere der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (2) und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (3), unter anderem:

8.1.

Maßnahmen, um die Koordinierung der Überwachung und Durchsetzung sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, einschließlich durch Entwicklung und Pflege von IT-Instrumenten (z.B. Datenbanken und Kommunikationssysteme) und Organisation von Seminaren, Konferenzen, Workshops und Tagungen von Beteiligten und Fachleuten für die Durchsetzung, Austauschmaßnahmen und Schulungen für die für die Durchsetzung zuständigen Bediensteten sowie für Angehörige des Justizwesens.

8.2.

Überwachung und Bewertung der Sicherheit von Gütern (ohne Nahrungsmittel) sowie von Dienstleistungen, unter anderem durch den Ausbau und die Erweiterung des Anwendungsbereichs des RAPEX-Warnsystems unter Berücksichtigung der Entwicklung des Informationsaustauschs im Rahmen der Marktüberwachung sowie durch die Weiterentwicklung des Netzes für die Sicherheit von Konsumgütern gemäß der Richtlinie 2001/95/EG.

8.3.

Gemeinsame Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung und der Durchsetzung.

8.4.

Maßnahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht am Programm teilnehmen, im Bereich Verwaltung und Durchsetzung.

Maßnahme 9:

Juristische und technische Gutachten, einschließlich Studien, zur Beobachtung und Bewertung der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung von Verbraucherrechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (4) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 in den Mitgliedstaaten. Dies umfasst auch die Entwicklung und Pflege öffentlich zugänglicher, benutzerfreundlicher Datenbanken zur Durchsetzung des Verbraucherrechts der Gemeinschaft.

Maßnahme 10:

Maßnahmen in den Bereichen Information, Beratung und Rechtsschutz, unter anderem

10.1.

Beobachtung der Funktionsweise alternativer Verfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und Bewertung ihrer Auswirkungen.

10.2.

Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen mit öffentlichen Einrichtungen oder Stellen, die keinen Erwerbszweck verfolgen, gemeinschaftsweite Netze bilden und die Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterrichten und unterstützen (Netz der Europäischen Verbraucherzentren).

10.3.

Verbesserung der Kommunikation mit den Unionsbürgern in Verbraucherfragen, insbesondere in den der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten, z.B. mittels Veröffentlichungen zu Themen der Verbraucherpolitik, der Bereitstellung von Informationen im Internet sowie Informationsmaßnahmen über Verbraucherschutzmaßnahmen und Verbraucherrechte.

Maßnahme 11:

Maßnahmen für die Verbraucheraufklärung, einschließlich

11.1.

Maßnahmen, die speziell auf junge Verbraucher, ältere Verbraucher und schutzbedürftige Verbrauchergruppen, die ihre Interessen offensichtlich schlechter verteidigen können, abzielen, und Entwicklung interaktiver Online-Instrumente zur Verbraucheraufklärung

11.2.

Finanzhilfen für die Entwicklung integrierter europäischer Masterstudiengänge im Bereich Verbraucherpolitik, einschließlich Stipendienprogrammen für höchstens sechs Monate dauernde Auslandsaufenthalte von Studierenden.


(1)  ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.

(2)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(3)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(4)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.


ANHANG II

BEGÜNSTIGTE DER FINANZHILFE NACH ARTIKEL 4

1.

Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen können einer öffentlichen Einrichtung oder einer Stelle, die keinen Erwerbszweck verfolgt, gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission im Rahmen eines transparenten Verfahrens von dem betroffenen Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde benannt wurde.

2.

Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen können Hochschuleinrichtungen gemäß der Definition in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (1) gewährt werden, die ihren Sitz in den Mitgliedstaaten oder in den laut Artikel 8 teilnehmenden Drittländern haben.

3.

Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen können Studierenden und Lehrkräften gewährt werden, die an den integrierten europäischen Masterstudiengängen im Bereich Verbraucherschutz teilnehmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b kofinanziert werden.

4.

Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Maßnahmen können den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen Beamten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sowie der Richtlinie 2001/95/EG gewährt werden.

5.

Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die

a)

keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten darin bestehen, die Gesundheit, die Sicherheit sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft zu fördern und zu schützen;

b)

von nationalen Verbraucherorganisationen aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf regionaler oder nationaler Ebene tätig sind, beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und die

c)

der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Vorschriften und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben.

6.

Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die

a)

keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten darin bestehen, die Interessen der Verbraucher im Prozess der Normung auf Gemeinschaftsebene zu vertreten;

b)

in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und zwar

von repräsentativen Gremien, die gemäß den nationalen Regelungen oder Gepflogenheiten die nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten vertreten oder,

sofern die im ersten Gedankenstrich genannten Gremien nicht bestehen, von nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten, die gemäß den nationalen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher vertreten und auf nationaler Ebene tätig sind, und

c)

der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Vorschriften und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben.


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.