ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 364

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
20. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1879/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1880/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO durch Schiffe unter der Flagge Portugals

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln ( 1 )

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln ( 1 )

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1884/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2402/96, (EG) Nr. 2449/96 und (EG) Nr. 2390/98 hinsichtlich der Regeln für die Verwaltung der Einfuhrzollkontingente für Maniok und Süßkartoffeln

44

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1885/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Maniok mit Ursprung in Thailand (2007)

57

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1886/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

64

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1887/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Aufhebung des Fangverbots für Seezunge im ICES-Gebiet IIIa, IIIb, c, d (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

66

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1888/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand

68

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/625/GASP des Rates vom 15. September 2006 betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (ABl. L 253 vom 16.9.2006)

92

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2006/65/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt (ABl. L 198 vom 20.7.2006)

92

 

 

 

*

Hinweis für die Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 364/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1879/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

89,8

204

80,1

999

85,0

0707 00 05

052

116,3

204

51,8

628

155,5

999

107,9

0709 90 70

052

131,1

204

61,3

999

96,2

0805 10 20

052

63,2

388

72,9

999

68,1

0805 20 10

052

30,7

204

61,3

999

46,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

69,0

624

69,1

999

69,1

0805 50 10

052

45,9

528

35,7

999

40,8

0808 10 80

388

107,5

400

95,0

404

94,2

512

57,4

720

76,0

999

86,0

0808 20 50

052

63,8

400

101,6

720

50,2

999

71,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 364/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1880/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2006

über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO durch Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 5).


ANHANG

Nr.

62

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

GHL/N3LMNO.

Art

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gebiet

NAFO 3LMNO

Datum

24. November 2006 — 12.00 UTC


20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 364/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2006

zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Aufgrund neuer Informationen und Entwicklungen im Codex Alimentarius bedarf es nun weiterer Änderungen der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen an einigen Stellen klarer formuliert werden. Aus diesen Gründen sollte die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ersetzt werden.

(2)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es unerlässlich, den Gehalt an Kontaminanten auf toxikologisch vertretbare Werte zu begrenzen.

(3)

Angesichts der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der daraus resultierenden Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen sind für einige Kontaminanten unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemeinschaftliche Maßnahmen geboten, um die Einheit des Marktes zu gewährleisten.

(4)

Die Höchstgehalte sind so niedrig festzulegen, wie dies durch eine gute Landwirtschafts-, Fischerei- und Herstellungspraxis vernünftigerweise erreichbar ist, unter Berücksichtigung des mit dem Lebensmittelverzehr verbundenen Risikos. Bei Kontaminanten, die als genotoxische Karzinogene einzustufen sind oder bei denen die derzeitige Exposition der Bevölkerung oder gefährdeter Bevölkerungsgruppen annähernd die tolerierbare Aufnahme erreicht oder diese übersteigt, sind die Höchstgehalte so niedrig festzulegen, wie in vernünftiger Weise erreichbar („as low as reasonably achievable“, ALARA). Durch solche Vorgehensweisen wird gewährleistet, dass die Lebensmittelunternehmer zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen ergreifen, um Kontaminationen soweit als möglich zu reduzieren bzw. ganz zu vermeiden. Darüber hinaus sollten zum Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern, einer gefährdeten Bevölkerungsgruppe, die niedrigsten Höchstgehalte festgelegt werden, die durch eine strenge Auswahl der Rohstoffe zur Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder erreicht werden können. Solch eine strenge Auswahl der Rohstoffe ist auch bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel, wie zum Beispiel Kleie für den unmittelbaren menschlichen Verzehr, geboten.

(5)

Damit Höchstgehalte auf getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel angewandt werden können, für die keine spezifischen Höchstgehalte auf Gemeinschaftsebene festgelegt wurden, sollten die Lebensmittelunternehmer die jeweiligen Konzentrations- und Verdünnungsfaktoren sowie die zugehörigen Versuchsdaten, aus denen der angegebene Faktor hervorgeht, zur Verfügung stellen.

(6)

Um einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen, sollten Erzeugnisse mit einem Gehalt an Kontaminanten, der über dem zulässigen Höchstgehalt liegt, weder als solche noch nach Vermischung mit anderen Lebensmitteln oder als Lebensmittelzutat in den Verkehr gebracht werden.

(7)

Es ist anerkannt, dass eine Sortierung oder andere physikalische Behandlungen geeignet sind, den Aflatoxingehalt von Erdnüssen, Schalenfrüchten, Trockenfrüchten und Mais zu senken. Um die Auswirkungen auf den Handel zu minimieren, empfiehlt es sich, einen höheren Aflatoxingehalt für diejenigen Erzeugnisse zuzulassen, die nicht zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind. In diesen Fällen sollte bei der Festlegung der Höchstgehalte für Aflatoxine berücksichtigt werden, inwieweit durch die genannten Behandlungsverfahren der Aflatoxingehalt von Erdnüssen, Schalenfrüchten, Trockenfrüchten und Mais für solche Erzeugnisse, die zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, gesenkt werden kann.

(8)

Um einen wirksamen Vollzug der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in bestimmten Lebensmitteln zu ermöglichen, müssen geeignete Kennzeichnungsvorschriften erlassen werden.

(9)

Wegen der klimatischen Bedingungen in einigen Mitgliedstaaten ist nur schwer sicherzustellen, dass die Höchstgehalte für frischen Salat und frischen Spinat nicht überschritten werden. Diesen Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, das Inverkehrbringen von auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum dortigen Verzehr bestimmtem frischem Salat und frischem Spinat mit Nitratgehalten über den genannten Höchstgehalten während einer Übergangszeit weiter zu genehmigen. Die Erzeuger von Salat und Spinat, die in denjenigen Mitgliedstaaten ansässig sind, welche entsprechende Genehmigungen erteilt haben, sollten ihre Produktionsmethoden unter Anwendung der auf nationaler Ebene empfohlenen guten landwirtschaftlichen Praxis schrittweise anpassen.

(10)

Bestimmte Fischarten aus dem Ostseegebiet können einen hohen Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB aufweisen. Bei einem erheblichen Teil dieser Fischarten aus dem Ostseegebiet werden die Höchstgehalte nicht eingehalten, weshalb diese nicht mehr für den menschlichen Verzehr zugelassen wären. Es gibt Hinweise darauf, dass sich der Verzicht auf den Verzehr von Fisch negativ auf die Gesundheit im Ostseegebiet auswirken könnte.

(11)

Schweden und Finnland haben ein System etabliert, das gewährleisten kann, dass die Verbraucher umfassend über die Verzehrsempfehlungen bezüglich der Einschränkung des Verzehrs von Fisch aus dem Ostseegebiet durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen informiert werden, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Deshalb sollte Finnland und Schweden eine Ausnahmeregelung dahingehend gewährt werden, dass während eines begrenzten Zeitraums bestimmte Fischarten aus dem Ostseegebiet, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Verzehr bestimmt sind und die einen höheren Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB als in dieser Verordnung festgelegt aufweisen, zu vermarkten. Es sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Fisch und Fischereierzeugnisse, bei denen die zulässigen Höchstgehalte nicht eingehalten werden, nicht in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden. Finnland und Schweden teilen der Kommission jedes Jahr die Ergebnisse ihrer Überwachung des Gehalts an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Fisch aus dem Ostseegebiet mit und berichten über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die menschliche Exposition gegenüber Dioxinen und dioxinähnlichen PCB aus dem Ostseegebiet zu reduzieren.

(12)

Um einen einheitlichen Vollzug der Höchstgehalte zu gewährleisten, sollten die jeweils zuständigen Behörden überall in der Gemeinschaft dieselben Kriterien hinsichtlich Probenahmeverfahren und Analysemethoden anwenden. Des Weiteren ist es wichtig, dass Analyseergebnisse in einheitlicher Form mitgeteilt und bewertet werden. Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf Probenahmeverfahren und Analysemethoden umfassen auch einheitliche Vorschriften zur Berichterstattung und Bewertung.

(13)

Für bestimmte Kontaminanten sollten die Mitgliedstaaten und die interessierten Kreise die Gehalte überwachen und melden sowie über die Fortschritte bei der Anwendung vorbeugender Maßnahmen berichten, damit die Kommission beurteilen kann, ob die bestehenden Maßnahmen geändert oder eventuell auch weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen.

(14)

Jeder auf Gemeinschaftsebene festgelegte Höchstgehalt kann einer Überprüfung unterzogen werden, um neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie Verbesserungen im Bereich der guten Landwirtschafts-, Fischerei- und Herstellungspraxis Rechnung zu tragen.

(15)

Kleie und Keime können zum unmittelbaren menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, weshalb ein Höchstgehalt für Deoxynivalenol und Zearalenon in solchen Erzeugnissen festgelegt werden sollte.

(16)

Im Codex Alimentarius wurde vor kurzem ein Höchstgehalt für Blei in Fisch festgesetzt, der von der Gemeinschaft angenommen wurde. Deshalb ist die derzeitige Bestimmung hinsichtlich des Bleigehalts in Fisch entsprechend zu ändern.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) enthält Begriffsbestimmungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Deshalb sollten die Einträge zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs in einigen Fällen an die in dieser Verordnung verwendete Terminologie angepasst werden.

(18)

Es muss sichergestellt werden, dass die Höchstgehalte für Kontaminanten nicht für solche Lebensmittel gelten, die vor Geltung dieser Höchstgehalte rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden.

(19)

Was Nitrat anbelangt, so ist Gemüse die Hauptquelle für dessen Aufnahme durch den Menschen. Der Wissenschaftliche Ausschuss für Lebensmittel (SCF) erklärte in seiner Stellungnahme vom 22. September 1995 (4), dass die Gesamtaufnahme von Nitrat in der Regel deutlich unter der duldbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake — ADI) von 3,65 mg/kg Körpergewicht liegt. Er empfahl allerdings, weitere Anstrengungen zur Verringerung der Nitratexposition durch Lebensmittel und Wasser zu unternehmen.

(20)

Da die klimatischen Bedingungen einen wesentlichen Einfluss auf den Nitratgehalt in bestimmten Gemüsearten wie Salat und Spinat haben, sollten je nach Saison unterschiedliche Höchstgehalte für Nitrat festgelegt werden.

(21)

Was Aflatoxine anbelangt, so hat der SCF in seiner Stellungnahme vom 23. September 1994 erklärt, dass diese als genotoxische Karzinogene einzustufen sind (5). Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass sowohl der zulässige Gesamtaflatoxingehalt (Summe des Gehalts an Aflatoxin B1, B2, G1 und G2) als auch der zulässige Gesamtgehalt an Aflatoxin B1 — die bei weitem giftigste Verbindung — in Lebensmitteln begrenzt werden sollten. Was den Gehalt an Aflatoxin M1 in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder angeht, so sollte eine Senkung des derzeitigen Höchstgehalts im Lichte der Entwicklungen bei den Analyseverfahren in Erwägung gezogen werden.

(22)

Zu Ochratoxin A hat der SCF am 17. September 1998 eine wissenschaftliche Stellungnahme abgegeben (6). Eine Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Ochratoxin A durch die Bevölkerung in der Gemeinschaft (7) erfolgte im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (8) (SCOOP). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf Ersuchen der Kommission am 4. April 2006 eine aktualisierte wissenschaftliche Stellungnahme zu Ochratoxin A in Lebensmitteln abgegeben (9), die neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung trägt, und hat eine tolerierbare wöchentliche Aufnahme (TWI) von 120 ng/kg Körpergewicht abgeleitet.

(23)

Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich, dass Höchstgehalte für Getreide, Getreideerzeugnisse, getrocknete Weintrauben, Röstkaffee, Wein, Traubensaft und Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder festgelegt werden sollten, da alle diese Erzeugnisse in erheblichem Umfang zur allgemeinen Exposition des Menschen gegenüber Ochratoxin A bzw. zur Exposition gefährdeter Verbrauchergruppen, wie zum Beispiel Kinder, beitragen.

(24)

Die Notwendigkeit der Festlegung eines Höchstgehalts für Ochratoxin A in Lebensmitteln wie zum Beispiel anderen Trockenfrüchten als getrockneten Weintrauben, Kakao und Kakaoerzeugnissen, Gewürzen, Fleischerzeugnissen, grünem Kaffee, Bier und Süßholz, sowie einer Überprüfung der geltenden Höchstgehalte, insbesondere für Ochratoxin A in getrockneten Weintrauben und Traubensaft, wird auf der Grundlage der neuen wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA in Erwägung gezogen.

(25)

Was Patulin anbelangt, so befürwortete der SCF in seiner Sitzung am 8. März 2000 eine vorläufige maximal tolerierbare tägliche Aufnahme (PMTDI) von 0,4 μg/kg Körpergewicht (10).

(26)

Im Jahr 2001 wurde die SCOOP-Aufgabe „Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Patulin durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten“ im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG durchgeführt (11).

(27)

Basierend auf dieser Bewertung und unter Berücksichtigung des PMTDI sollten für Patulin in bestimmten Lebensmitteln Höchstgehalte festgelegt werden, um die Verbraucher vor einer unannehmbaren Belastung zu schützen. Diese Höchstgehalte sollten überprüft und gegebenenfalls gesenkt werden, wobei die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie die Umsetzung der Empfehlung 2003/598/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination von Apfelsaft und Apfelsaftzutaten in anderen Getränken zu berücksichtigen sind (12).

(28)

Was Fusarientoxine anbelangt, so hat der SCF in einer Reihe von Stellungnahmen folgende Bewertungen vorgenommen: Deoxynivalenol im Dezember 1999 (13) mit Festlegung einer tolerierbaren täglichen Aufnahme (TDI) von 1 μg/kg Körpergewicht, Zearalenon im Juni 2000 (14) mit Festlegung eines vorläufigen TDI von 0,2 μg/kg Körpergewicht, Fumonisine im Oktober 2000 (15) (aktualisiert im April 2003) (16) mit Festlegung eines TDI von 2 μg/kg Körpergewicht, Nivalenol im Oktober 2000 (17) mit Festlegung eines vorläufigen TDI von 0,7 μg/kg Körpergewicht sowie T-2- und HT-2-Toxin im Mai 2001 (18) mit Festlegung eines kombinierten vorläufigen TDI von 0,06 μg/kg Körpergewicht und eine Gruppenbewertung der Trichothecene im Februar 2002 (19).

(29)

Im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG wurde die SCOOP-Aufgabe „Erhebung von Daten über das Vorkommen von Fusarientoxinen in Lebensmitteln und Bewertung ihrer ernährungsbedingten Aufnahme durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten“ durchgeführt und im September 2003 abgeschlossen (20).

(30)

Aus den wissenschaftlichen Stellungnahmen und der Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme ergibt sich, dass Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon und Fumonisine festgelegt werden sollten. Was Fumonisine anbelangt, so haben die Kontrollen der vergangenen Ernten gezeigt, dass Mais und Maiserzeugnisse äußerst stark mit Fumonisinen belastet sein können. Aus diesem Grund sollten Maßnahmen ergriffen werden, durch die verhindert wird, dass Mais und Maiserzeugnisse, die solch eine unannehmbar hohe Belastung aufweisen, in die Lebensmittelkette gelangen können.

(31)

Aus Aufnahmeabschätzungen geht hervor, dass das Vorhandensein von T-2- und HT-2-Toxin für die Gesundheit der Bevölkerung bedenklich sein kann. Deshalb sind die Entwicklung einer zuverlässigen, empfindlichen Methode, die Erhebung zusätzlicher Daten über das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxin sowie weitere Untersuchungen/Forschungen zu den Faktoren, die das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxin in Getreide und Getreideerzeugnissen, insbesondere in Hafer und Hafererzeugnissen, beeinflussen, notwendig und mit hoher Priorität zu behandeln.

(32)

Aufgrund des gleichzeitigen Auftretens von 3-Acetyldeoxynivalenol, 15-Acetyldeoxynivalenol und Fumonisin B3 ist es nicht notwendig, spezifische Maßnahmen zu erwägen, da Maßnahmen vor allem hinsichtlich Deoxynivalenol und Fumonisin B1 und B2 die Bevölkerung auch vor einer unannehmbaren Exposition gegenüber 3-Acetyldeoxynivalenol, 15-Acetyldeoxynivalenol und Fumonisin B3 schützen würden. Dasselbe gilt für Nivalenol, das bis zu einem gewissen Grad gleichzeitig mit Deoxynivalenol auftritt. Außerdem wird die Exposition des Menschen gegenüber Nivalenol auf Werte deutlich unterhalb des vorläufigen TDI geschätzt. Was andere in der oben genannten SCOOP-Aufgabe untersuchte Trichothecene anbelangt, wie zum Beispiel 3-Acetyldeoxynivalenol, 15-Acetyldeoxynivalenol, Fusarenon-X, T2-triol, Diacetoxyscirpenol, Neosolaniol, Monoacetoxyscirpenol und Verrucol, so geht aus den dazu vorliegenden — allerdings beschränkten — Informationen hervor, dass diese nicht weit verbreitet und die festgestellten Werte in der Regel niedrig sind.

(33)

Die klimatischen Bedingungen in der Wachtumsphase, vor allem in der Blütezeit, haben einen wesentlichen Einfluss auf den Gehalt an Fusarientoxinen. Mittels einer guten landwirtschaftlichen Praxis, durch die die Risikofaktoren auf ein Minimum reduziert werden, lässt sich die Kontamination mit Fusarium-Pilzen jedoch bis zu einem gewissen Grad verhindern. Die Empfehlung 2006/583/EG der Kommission vom 17. August 2006 zur Prävention und Reduzierung von Fusarientoxinen in Getreide und Getreideprodukten (21) enthält allgemeine Grundsätze für die Prävention und Reduzierung der Kontamination von Getreide mit Fusarientoxinen (Zearalenon, Fumonisine und Trichothecene), die durch die Entwicklung nationaler Leitlinien für die gute Praxis, die sich auf diese allgemeinen Grundsätze stützen, umgesetzt werden sollen.

(34)

Höchstgehalte an Fusarientoxinen sollten für unverarbeitetes Getreide festgelegt werden, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. Verfahren zur Reinigung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als erste Verarbeitungsstufe, da hierbei das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird; das Schälen hingegen gilt als erste Verarbeitungsstufe.

(35)

Da Fusarientoxine in unverarbeitetem Getreide durch Reinigung und Verarbeitung in unterschiedlichem Maße verringert werden, sollten Höchstgehalte für Getreideerzeugnisse, die für den Endverbraucher oder als Lebensmittelzutat bestimmt sind, festgelegt werden, damit zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vollziehbare Rechtsvorschriften vorhanden sind.

(36)

Bei Mais kennt man noch nicht alle Faktoren, die an der Bildung von Fusarientoxinen — insbesondere Zearalenon sowie Fumonisin B1 und B2 — beteiligt sind. Daher wird den Lebensmittelunternehmern ein Zeitraum eingeräumt, in dem sie untersuchen können, was zur Bildung dieser Mykotoxine führt und welche Maßnahmen getroffen werden können, um das Vorhandensein dieser Mykotoxine so weit wie vernünftigerweise möglich zu verhindern. Es wird vorgeschlagen, dass Höchstgehalte, die auf derzeit verfügbaren Daten über das Vorkommen dieser Mykotoxine basieren, ab 2007 gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt spezifische Höchstgehalte auf der Grundlage neuerer Informationen über das Vorkommen und die Bildung dieser Mykotoxine festgelegt werden.

(37)

Aufgrund der geringen festgestellten Belastung von Reis mit Fusarientoxinen werden für Reis und Reiserzeugnisse keine Höchstgehalte vorgeschlagen.

(38)

Über eine Überprüfung der Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisin B1 und B2 sowie über die Notwendigkeit der Festsetzung eines Höchstgehalts für T-2- und HT-2-Toxin in Getreide und Getreideerzeugnissen sollte bis zum 1. Juli 2008 entschieden werden, wobei die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse über diese Toxine in Lebensmitteln zu berücksichtigen sind.

(39)

In Bezug auf Blei bestätigte der SCF in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 1992 (22) die 1986 von der WHO vorgeschlagene vorläufige tolerierbare wöchentliche Aufnahme (PTWI) von 25 μg/kg Körpergewicht. Der SCF kam in seiner Stellungnahme zu dem Schluss, dass der mittlere Bleigehalt in Lebensmitteln keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis zu geben scheint.

(40)

Im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG wurde 2004 die SCOOP-Aufgabe 3.2.11 „Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Arsen, Cadmium, Blei und Quecksilber durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten“ durchgeführt (23). In Anbetracht dieser Bewertung und der Stellungnahme des SCF sollten Maßnahmen getroffen werden, um den Bleigehalt in Lebensmitteln so weit wie möglich zu reduzieren.

(41)

In Bezug auf Cadmium bestätigte der SCF in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 1995 (24) einen PTWI von 7 μg/kg Körpergewicht und empfahl, weitergehende Anstrengungen zur Reduzierung der ernährungsbedingten Exposition gegenüber Cadmium zu unternehmen, da Lebensmittel die Hauptquelle der Cadmiumaufnahme durch den Menschen darstellen. Eine Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme wurde im Rahmen der SCOOP-Aufgabe 3.2.11 vorgenommen. In Anbetracht dieser Bewertung und der Stellungnahme des SCF sollten Maßnahmen getroffen werden, um den Cadmiumgehalt in Lebensmitteln so weit wie möglich zu reduzieren.

(42)

In Bezug auf Quecksilber bestätigte die EFSA in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2004 zu Quecksilber und Methylquecksilber in Lebensmitteln (25) einen PTWI von 1,6 μg/kg Körpergewicht. Methylquecksilber ist die chemische Form, die den größten Anlass zur Besorgnis gibt; ihr Anteil am Gesamtquecksilbergehalt in Fischen und Meeresfrüchten kann mehr als 90 % ausmachen. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der SCOOP-Aufgabe 3.2.11 gelangte die EFSA zu dem Schluss, dass die Quecksilbergehalte in anderen Lebensmitteln als Fischen und Meeresfrüchten weniger besorgniserregend sind. Bei den in anderen Lebensmitteln festgestellten Formen von Quecksilber handelt es sich überwiegend nicht um Methylquecksilber, weshalb von diesen ein geringeres Risiko ausgeht.

(43)

Neben der Festsetzung von Höchstgehalten stellt im Fall von Methylquecksilber die gezielte Verbraucherberatung ein geeignetes Mittel dar, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu schützen. Zu diesem Zweck wurde ein Informationsvermerk zu Methylquecksilber in Fischen und Fischereierzeugnissen auf die Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission gestellt (26). Mehrere Mitgliedstaaten haben darüber hinaus für ihre Bevölkerung Ratschläge zu diesem Thema veröffentlicht.

(44)

Was anorganisches Zinn anbelangt, so kam der SCF in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 (27) zu dem Schluss, dass ein Gehalt an anorganischem Zinn von 150 mg/kg in Dosengetränken und von 250 mg/kg in anderen Lebensmittelkonserven Magen-Darm-Reizungen bei bestimmten Personen verursachen kann.

(45)

Zum Schutz der Bevölkerung vor diesem Gesundheitsrisiko müssen Höchstgehalte für anorganisches Zinn in Lebensmittelkonserven und Dosengetränken festgelegt werden. Bis Informationen über die Empfindlichkeit von Säuglingen und Kleinkindern gegenüber anorganischem Zinn in Lebensmitteln vorliegen, muss die Gesundheit dieser gefährdeten Bevölkerungsgruppe durch die Festlegung niedrigerer Höchstgehalte vorbeugend geschützt werden.

(46)

Was 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) anbelangt, so hat der SCF in seiner wissenschaftlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2001 zu 3-MCPD in Lebensmitteln (28), durch die er seine Stellungnahme vom 16. Dezember 1994 (29) auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert hat, einen TDI von 2 μg/kg Körpergewicht festgelegt.

(47)

Im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG wurde die SCOOP-Aufgabe „Erhebung und Zusammenstellung von Daten über den Gehalt an 3-MCPD und verwandten Stoffen in Lebensmitteln“ durchgeführt und im Juni 2004 abgeschlossen (30). Die Hauptquellen für die ernährungsbedingte Aufnahme von 3-MCPD waren Sojasoße und Erzeugnisse auf Sojasoßenbasis. Eine Reihe anderer in großen Mengen verzehrter Lebensmittel, wie beispielsweise Brot und Teigwaren, trug in einigen Ländern ebenfalls wesentlich zur Aufnahme bei, allerdings weniger wegen hoher 3-MCPD-Gehalte in diesen Lebensmitteln, sondern vielmehr aufgrund der hohen Verzehrsrate.

(48)

Deshalb sollten für 3-MCPD in hydrolysiertem Pflanzenprotein (HVP) und Sojasoße unter Berücksichtigung des mit dem Verzehr dieser Lebensmittel verbundenen Risikos Höchstgehalte festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, andere Lebensmittel auf das Vorkommen von 3-MCPD zu untersuchen, damit geklärt wird, ob für weitere Lebensmittel Höchstgehalte festgesetzt werden müssen.

(49)

In Bezug auf Dioxine und PCB hat der SCF in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2001 zu Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (31), durch die er seine Stellungnahme vom 22. November 2000 (32) aktualisierte, einen TWI von 14 pg WHO-Toxizitäts-Äquivalent (WHO-TEQ)/kg Körpergewicht festgelegt.

(50)

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Dioxine“ eine Gruppe von 75 polychlorierten Dibenzo-p-dioxin-Kongeneren (PCDD) und 135 polychlorierten Dibenzofuran-Kongeneren (PCDF), von denen 17 toxikologisch relevant sind. Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind eine Gruppe von 209 verschiedenen Kongeneren, die sich nach ihren toxikologischen Eigenschaften in zwei Gruppen unterteilen lassen: 12 Kongenere besitzen toxikologische Eigenschaften, die denen der Dioxine ähneln, weshalb diese oft als „dioxinähnliche PCB“ bezeichnet werden. Die übrigen PCB weisen ein anderes toxikologisches Profil auf, welches demjenigen der Dioxine nicht ähnelt.

(51)

Jedes Kongener aus der Gruppe der Dioxine bzw. der dioxinähnlichen PCB ist in unterschiedlichem Maße toxisch. Um die Toxizität dieser unterschiedlichen Verbindungen aufsummieren zu können und um Risikobewertungen und Kontrollmaßnahmen zu erleichtern, wurde das Konzept der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) eingeführt. Damit lassen sich die Analyseergebnisse sämtlicher toxikologisch relevanter Dioxin-Kongenere und dioxinähnlicher PCB-Kongenere als quantifizierbare Einheit ausdrücken, die als „TCDD-Toxizitäts-Äquivalent“ (TEQ) bezeichnet wird.

(52)

Expositionsschätzungen, bei denen die im Juni 2000 abgeschlossene SCOOP-Aufgabe „Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten“ (33) berücksichtigt wurde, lassen darauf schließen, dass ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung in der Gemeinschaft über die Nahrung Mengen zu sich nimmt, die über dem TWI liegen.

(53)

Aus toxikologischer Sicht sollten alle festgesetzten Höchstgehalte sowohl für Dioxine als auch für dioxinähnliche PCB gelten. Im Jahr 2001 wurden jedoch auf Gemeinschaftsebene lediglich Höchstgehalte für Dioxine und nicht für dioxinähnliche PCB festgesetzt, da kaum Daten über das Vorkommen dioxinähnlicher PCB vorlagen. Seitdem sind jedoch mehr Daten über das Vorkommen dioxinähnlicher PCB verfügbar, weshalb 2006 Höchstgehalte für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB festgesetzt wurden, da dies aus toxikologischer Sicht das geeignetste Konzept ist. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollten die Dioxinhöchstgehalte neben den Höchstgehalten für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB während einer Übergangsfrist weiterhin gelten. Lebensmittel müssen in diesem Zeitraum sowohl den Höchstgehalten für Dioxine als auch den Höchstgehalten für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB genügen. Bis 31. Dezember 2008 wird geprüft, ob die separaten Höchstgehalte für Dioxine entfallen können.

(54)

Um eine vorausschauende Vorgehensweise bei der Reduzierung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebens- und Futtermitteln zu fördern, wurden in der Empfehlung 2006/88/EG der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (34) Auslösewerte festgesetzt. Diese Auslösewerte helfen den zuständigen Behörden und den Unternehmen, diejenigen Fälle ausfindig zu machen, in denen es angezeigt ist, eine Kontaminationsquelle zu ermitteln und für ihre Eindämmung oder Beseitigung zu sorgen. Da die Eintragsquellen von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB unterschiedlich sind, wurden separate Auslösewerte für Dioxine und dioxinähnliche PCB festgesetzt. Diese vorausschauende Vorgehensweise zur Reduzierung der Dioxine und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln und in Lebensmitteln und damit auch die geltenden Höchstgehalte sollten innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Ziel überprüft werden, niedrigere Werte festzusetzen. Daher wird bis zum 31. Dezember 2008 geprüft, ob die Höchstgehalte für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB deutlich gesenkt werden können.

(55)

Die Unternehmer müssen Anstrengungen dahingehend unternehmen, ihr Leistungsvermögen zur Entfernung von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB aus Öl von Meerestieren zu verbessern. Die deutlich niedrigeren Höchstgehalte, deren Einführung bis zum 31. Dezember 2008 geprüft wird, werden sich an den technischen Möglichkeiten orientieren, die das effizienteste Dekontaminierungsverfahren bietet.

(56)

In Bezug auf die Festsetzung von Höchstgehalten für andere Lebensmittel bis zum 31. Dezember 2008 soll dem Erfordernis, spezielle niedrigere Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder festzusetzen, besondere Bedeutung zukommen. Dabei werden die Daten, die anhand der für 2005, 2006 und 2007 aufgelegten Monitoringprogramme für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder gewonnen werden, zugrunde gelegt.

(57)

Was polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe anbelangt, so kam der SCF in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2002 (35) zum Schluss, dass es sich bei einigen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) um genotoxische Karzinogene handelt. Der Gemeinsame Ausschuss von FAO/WHO-Sachverständigen für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) führte 2005 eine Risikobewertung bezüglich PAK durch und berechnete Margins of Exposure (MOE) als Grundlage für Empfehlungen in Bezug auf Verbindungen, die sowohl genotoxisch als auch karzinogen sind (36).

(58)

Nach Einschätzung des SCF kann Benzo(a)pyren als Marker für Vorkommen und Wirkung karzinogener PAK in Lebensmitteln verwendet werden. Hierzu zählen neben Benzo(a)pyren auch Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(g,h,i)perylen, Chrysen, Cyclopenta(c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen, Dibenzo(a,e)pyren, Dibenzo(a,h)pyren, Dibenzo(a,i)pyren, Dibenzo(a,l)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren und 5-Methylchrysen. Weitere Untersuchungen über die relativen Anteile dieser PAK in Lebensmitteln wären nötig, damit festgestellt werden kann, ob Benzo(a)pyren als Marker weiterhin geeignet ist. Darüber hinaus sollte entsprechend einer Empfehlung der JECFA auch Benzo(c)fluoren analysiert werden.

(59)

PAK können Lebensmittel bei Räucherverfahren sowie Verfahren zum Erhitzen und Trocknen verunreinigen, wenn Verbrennungsrückstände mit diesen unmittelbar in Kontakt kommen. Außerdem kann auch Umweltverschmutzung eine Kontamination mit PAK verursachen, vor allem bei Fischen und Fischereierzeugnissen.

(60)

Im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG wurde 2004 eine spezifische SCOOP-Aufgabe „Erhebung von Daten über das Vorkommen von PAK in Lebensmitteln“ durchgeführt (37). Hohe PAK-Gehalte wurden in Trockenfrüchten, Oliventresteröl, geräuchertem Fisch, Traubenkernöl, geräucherten Fleischerzeugnissen, frischen Weichtieren, Gewürzen/Soßen und Gewürzmischungen festgestellt.

(61)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit müssen Höchstgehalte für Benzo(a)pyren in bestimmten fett- und ölhaltigen Lebensmitteln sowie solchen Lebensmitteln festgesetzt werden, die beim Räuchern oder Trocknen stark verunreinigt werden können. Höchstgehalte sind auch für Lebensmittel — vor allem Fische und Fischereierzeugnisse —nötig, die durch Umweltverschmutzung, beispielsweise durch die Schifffahrt verursachtes Öl im Meer, stark verunreinigt sein können.

(62)

In einigen Lebensmitteln wie Trockenfrüchten und Nahrungsergänzungsmitteln wurde Benzo(a)pyren gefunden, aber die vorliegenden Daten geben keinen Aufschluss darüber, welche Gehalte vernünftigerweise erreichbar sind. Es bedarf weiterer Untersuchungen, um zu klären, welche Gehalte für diese Lebensmittel vernünftigerweise erreichbar sind. Bis dahin sollten Höchstgehalte für Benzo(a)pyren in relevanten Zutaten gelten, beispielsweise in Ölen und Fetten, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.

(63)

Die Höchstgehalte für PAK und die Notwendigkeit der Festlegung eines Höchstgehalts für PAK in Kakaobutter sollten bis spätestens 1. April 2007 überprüft werden, wobei die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse über das Vorkommen von Benzo(a)pyren und anderen karzinogenen PAK in Lebensmitteln zu berücksichtigen sind.

(64)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der im Anhang aufgeführten Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den im Anhang festgelegten Höchstgehalt überschreitet.

(2)   Die im Anhang angegebenen Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der dort genannten Lebensmittel, soweit in diesem Anhang nichts anderes geregelt ist.

Artikel 2

Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel

(1)   Bei der Anwendung der im Anhang festgelegten Höchstgehalte auf getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder aus mehr als einer Zutat bestehende Erzeugnisse ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren,

b)

Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung,

c)

die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis,

d)

die analytische Bestimmungsgrenze.

(2)   Die spezifischen Konzentrations- bzw. Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren bzw. für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmittel sind vom Lebensmittelunternehmer mitzuteilen und zu begründen, wenn die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle durchführt.

Teilt der Lebensmittelunternehmer den betreffenden Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor nicht mit, oder erachtet die zuständige Behörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Behörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und mit dem Ziel, den größtmöglichen Schutz der menschlichen Gesundheit zu erreichen, selbst fest.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Höchstgehalte für diese getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel festgelegt sind.

(4)   Soweit das Gemeinschaftsrecht keine spezifischen Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder enthält, können die Mitgliedstaaten strengere Höchstgehalte festlegen.

Artikel 3

Verbot der Verwendung, Vermischung und Entgiftung

(1)   Lebensmittel, bei denen die im Anhang festgelegten Höchstgehalte nicht eingehalten werden, dürfen nicht als Lebensmittelzutaten verwendet werden.

(2)   Lebensmittel, bei denen die im Anhang festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.

(3)   Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die zum direkten menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

(4)   Lebensmittel, die in Abschnitt 2 des Anhangs (Mykotoxine) aufgeführte Kontaminanten enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.

Artikel 4

Besondere Bestimmungen für Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte und Mais

Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte und Mais, bei denen die unter den Nummern 2.1.3, 2.1.5 und 2.1.6 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte für Aflatoxine nicht eingehalten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie

a)

nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;

b)

den unter den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 und 2.1.7 des Anhangs festgelegten Höchstgehalten genügen;

c)

einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden und nach dieser Behandlung die unter den Nummern 2.1.3, 2.1.5 und 2.1.6 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte nicht überschreiten, wobei diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände verursachen darf;

d)

eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem Hinweis versehen sind: „Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Aflatoxinkontamination unterzogen werden“. Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jedes einzelnen Beutels, jeder einzelnen Kiste usw. oder in dem Originalbegleitdokument enthalten sein. Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jedem einzelnen Beutel, jeder einzelnen Kiste usw. der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden.

Artikel 5

Besondere Bestimmungen für Erdnüsse, aus Erdnüssen gewonnene Erzeugnisse und Getreide

Auf dem Etikett jedes einzelnen Beutels, jeder einzelnen Kiste usw. oder auf dem Originalbegleitdokument muss ein eindeutiger Hinweis zum Verwendungszweck angebracht sein. Das Begleitdokument muss einen eindeutigen Bezug zu der Sendung dadurch aufweisen, dass es den Code der Sendung enthält, der auf jedem einzelnen Beutel, jeder einzelnen Kiste usw. der Sendung angebracht ist. Außerdem muss die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit des Empfängers der Sendung mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.

Fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so gelten die unter den Nummern 2.1.3 und 2.1.6 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, aus Erdnüssen gewonnenen Erzeugnisse und sämtliches Getreide.

Artikel 6

Besondere Bestimmungen für Salat

Soweit unter Glas/Folie angebauter Salat nicht als solcher gekennzeichnet ist, gelten die im Anhang für im Freiland angebauten Salat festgelegten Höchstgehalte.

Artikel 7

Befristete Ausnahmeregelungen

(1)   Abweichend von Artikel 1 werden Belgien, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2008 zu gestatten, dass auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugter und zum dortigen Verzehr bestimmter frischer Spinat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.1 des Anhangs genannten Höchstgehalten in Verkehr gebracht wird.

(2)   Abweichend von Artikel 1 werden Irland und das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2008 zu gestatten, dass auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugter und zum dortigen Verzehr bestimmter, ganzjährig geernteter frischer Salat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.3 des Anhangs genannten Höchstgehalten in Verkehr gebracht wird.

(3)   Abweichend von Artikel 1 wird Frankreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2008 zu gestatten, dass auf seinem Hoheitsgebiet erzeugter und zum dortigen Verzehr bestimmter, vom 1. Oktober bis 31. März geernteter frischer Salat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.3 des Anhangs genannten Höchstgehalten in Verkehr gebracht wird.

(4)   Abweichend von Artikel 1 werden Finnland und Schweden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2011 zu gestatten, dass Lachse (Salmo salar), Heringe (Clupea harengus), Flussneunaugen (Lampetra fluviatilis), Forellen (Salmo trutta), Saiblinge (Salvelinus spp) und Rogen der Kleinen Maräne (Coregonus albula) aus dem Ostseegebiet, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Verzehr bestimmt sind und die höhere Dioxingehalte und/oder Gehalte der Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB als die in Nummer 5.3 des Anhangs aufgeführten Werte aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern ein System vorhanden ist, mit dem sichergestellt wird, dass die Verbraucher umfassend über die Verzehrsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs dieser Fischarten aus dem Ostseegebiet durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Finnland und Schweden teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres die Ergebnisse ihrer Überwachung des Gehalts an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Fisch aus dem Ostseegebiet mit, die sie im Vorjahr erlangt haben, und berichten über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die menschliche Exposition gegenüber Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Fisch aus dem Ostseegebiet zu reduzieren.

Finnland und Schweden müssen weiterhin die nötigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Fisch und Fischereierzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Nummer 5.3 des Anhangs entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

Artikel 8

Probenahme und Analyse

Probenahmen und Analysen im Rahmen der amtlichen Kontrolle der im Anhang festgelegten Höchstgehalte sind gemäß den Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1882/2006 (38), Nr. 401/2006 (39) und Nr. 1883/2006 (40) sowie gemäß den Richtlinien der Kommission 2001/22/EG (41), 2004/16/EG (42) und 2005/10/EG (43) durchzuführen.

Artikel 9

Monitoring und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten müssen den Nitratgehalt von Gemüse, das in erheblichem Maße nitrathaltig sein kann, insbesondere grünes Blattgemüse, überwachen, und der Kommission die Ergebnisse bis zum 30. Juni eines jeden Jahres mitteilen. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Ergebnisse zur Verfügung.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die interessierten Kreise müssen der Kommission jährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen einschließlich der Daten über das Vorkommen übermitteln und mitteilen, welche Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Ochratoxin A, Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisin B1 und B2 sowie T-2- und HT-2-Toxin gemacht wurden. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Ergebnisse zur Verfügung.

(3)   Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ihre Ergebnisse in Bezug auf Aflatoxine, Dioxine, dioxinähnliche PCB, nicht dioxinähnliche PCB und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe mitteilen, wie in der Entscheidung 2006/504/EG der Kommission (44), der Empfehlung 2006/794/EG der Kommission (45) und der Empfehlung 2005/108/EG der Kommission (46) festgelegt.

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11

Übergangsmaßnahmen

Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor den unter den Buchstaben a bis d genannten Zeitpunkten im Einklang mit den jeweils geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden, das heißt

a)

1. Juli 2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Deoxynivalenol und Zearalenon gemäß den Nummern 2.4.1, 2.4.2, 2.4.4, 2.4.5, 2.4.6, 2.4.7, 2.5.1, 2.5.3, 2.5.5 und 2.5.7 des Anhangs,

b)

1. Juli 2007 hinsichtlich der Höchstgehalte für Deoxynivalenol und Zearalenon gemäß den Nummern 2.4.3, 2.5.2, 2.5.4, 2.5.6 und 2.5.8 des Anhangs,

c)

1. Oktober 2007 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Fumonisine B1 und B2 gemäß Nummer 2.6 des Anhangs,

d)

4. November 2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB gemäß Abschnitt 5 des Anhangs.

Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

Artikel 12

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 32).

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 1).

(4)  Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, achtunddreißigste Folge, Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Nitrat und Nitrit, S. 1-35, http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_38.pdf

(5)  Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, fünfunddreißigste Folge, Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Aflatoxinen, Ochratoxin A und Patulin, S. 45-50, http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_35.pdf

(6)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Ochratoxin A (vom 17. September 1998), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out14_en.html

(7)  Berichte über die Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Aufgabe 3.2.7 „Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Ochratoxin A durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten“, http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/task_3-2-7_en.pdf

(8)  ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18.

(9)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums der EFSA für Kontaminanten in der Lebensmittelkette auf Ersuchen der Kommission bezüglich Ochratoxin A in Lebensmitteln. http://www.efsa.europa.eu/etc/medialib/efsa/science/contam/contam_opinions/1521.Par.0001.File.dat/contam_op_ej365_ochratoxin_a_food_en1.pdf

(10)  Protokoll der 120. Sitzung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 8.-9. März 2000 in Brüssel, Protokollerklärung bezüglich Patulin, http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out55_en.pdf

(11)  Berichte über die Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Aufgabe 3.2.8 „Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Patulin durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten“, http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/3.2.8_en.pdf

(12)  ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 34.

(13)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Fusarientoxinen, Teil 1: Deoxynivalenol (DON) (vom 2. Dezember 1999), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out44_en.pdf

(14)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Fusarientoxinen, Teil 2: Zearalenon (vom 22. Juni 2000), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out65_en.pdf

(15)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Fusarientoxinen, Teil 3: Fumonisin B1 (FB1) (vom 17. Oktober 2000), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out73_en.pdf

(16)  Aktualisierte Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Fumonisin B1, B2 und B3 (vom 4. April 2003), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out185_en.pdf

(17)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Fusarientoxinen, Teil 4: Nivalenol (vom 19. Oktober 2000), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out74_en.pdf

(18)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Fusarientoxinen, Teil 5: T-2- und HT-2-Toxin (vom 30. Mai 2001), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out88_en.pdf

(19)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Fusarientoxinen, Teil 6: Gruppenbewertung von T-2-Toxin, HT-2-Toxin, Nivalenol und Deoxynivalenol (vom 26. Februar 2002), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out123_en.pdf

(20)  Berichte über die Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Aufgabe 3.2.10 „Erhebung von Daten über das Vorkommen von Fusarientoxinen in Lebensmitteln und Bewertung ihrer ernährungsbedingten Aufnahme durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten“, http://ec.europa.eu/food/fs/scoop/task3210.pdf

(21)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 35.

(22)  Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, zweiunddreißigste Folge, Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu dem potentiellen Gesundheitsrisiko durch Blei in Speisen und Getränken, S. 7-8, http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_32.pdf

(23)  Berichte über die Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Aufgabe 3.2.11 „Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Arsen, Cadmium, Blei und Quecksilber durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten“, http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/scoop_3-2-11_heavy_metals_report_en.pdf

(24)  Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, sechsunddreißigste Folge, Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Cadmium, S. 67-70, http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_36.pdf

(25)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums der EFSA für Kontaminanten in der Lebensmittelkette auf Anfrage der Kommission über Quecksilber und Methylquecksilber in Lebensmitteln (angenommen am 24. Februar 2004), http://www.efsa.eu.int/science/contam/contam_opinions/259/opinion_contam_01_en1.pdf

(26)  http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/information_note_mercury-fish_12-05-04.pdf

(27)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu akuten Risiken durch Zinn in Lebensmittelkonserven (angenommen am 12. Dezember 2001), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out110_en.pdf

(28)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD), aktualisierte Fassung der Stellungnahme des Ausschusses aus dem Jahr 1994 (abgegeben am 30. Mai 2001), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out91_en.pdf

(29)  Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, sechsunddreißigste Folge, Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD), S. 31-34, http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_36.pdf

(30)  Berichte über die Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Aufgabe 3.2.9 „Erhebung und Zusammenstellung von Daten über den Gehalt an 3-MCPD und verwandten Stoffen in Lebensmitteln“, http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/scoop_3-2-9_final_report_chloropropanols_en.pdf

(31)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zur Risikobewertung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln. Aktualisierte Fassung auf der Grundlage der seit der Annahme der Stellungnahme des Ausschusses vom 22. November 2000 verfügbaren neuen Erkenntnisse (angenommen am 30. Mai 2001), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out90_en.pdf

(32)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zur Risikobewertung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (abgegeben am 22. November 2000), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out78_en.pdf

(33)  Berichte über die Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Aufgabe 3.2.5 „Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten“, http://ec.europa.eu/dgs/health_consumer/library/pub/pub08_en.pdf

(34)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 26.

(35)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu den Risiken polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln für die menschliche Gesundheit (abgegeben am 4. Dezember 2002), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out153_en.pdf

(36)  Bewertung bestimmter Lebensmittelkontaminanten — Bericht des Gemeinsamen Ausschusses von FAO/WHO-Sachverständigen für Lebensmittelzusätze, 64. Sitzung, Rom, 8.-17. Februar 2005, S. 1-6 und S. 61-81,

WHO Technical Report Series, No. 930, 2006 — http://whqlibdoc.who.int/trs/WHO_TRS_930_eng.pdf

(37)  Berichte über die Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Aufgabe 3.2.12 „Erhebung von Daten über das Vorkommen von PAK in Lebensmitteln“, http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/scoop_3-2-12_final_report_pah_en.pdf

(38)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(39)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.

(40)  Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

(41)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 14. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2005/4/EG (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 50).

(42)  ABl. L 42 vom 13.2.2004, S. 16.

(43)  ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 15.

(44)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21.

(45)  ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 24.

(46)  ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 43.


ANHANG

Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (1)

Abschnitt 1:   Nitrat

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt (mg NO3/kg)

1.1

Frischer Spinat (Spinacia oleracea) (2)

Ernte vom 1. Oktober bis 31. März

3 000

Ernte vom 1. April bis 30. September

2 500

1.2

Haltbar gemachter, tiefgefrorener oder gefrorener Spinat

 

2 000

1.3

Frischer Salat (Lactuca sativa L.) (unter Glas/Folie angebauter Salat und Freilandsalat) ohne unter Nr. 1.4 aufgeführter Salat

Ernte vom 1. Oktober bis 31. März:

 

unter Glas/Folie angebauter Salat

4 500

im Freiland angebauter Salat

4 000

Ernte vom 1. April bis 30. September:

 

unter Glas/Folie angebauter Salat

3 500

im Freiland angebauter Salat

2 500

1.4

Salat des Typs „Eisberg“

unter Glas/Folie angebauter Salat

2 500

im Freiland angebauter Salat

2 000

1.5

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)  (4)

 

200


Abschnitt 2:   Mykotoxine

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt (μg/kg)

2.1

Aflatoxine

B1

Summe aus B1, B2, G1 und G2

M1

2.1.1

Erdnüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

8,0 (5)

15,0 (5)

2.1.2

Schalenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

5,0 (5)

10,0 (5)

2.1.3

Erdnüsse, Schalenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

2,0 (5)

4,0 (5)

2.1.4

Trockenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

5,0

10,0

2.1.5

Trockenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

2,0

4,0

2.1.6

Getreide und Getreideerzeugnisse, einschließlich verarbeitete Getreideerzeugnisse, außer die unter 2.1.7, 2.1.10 und 2.1.12 aufgeführten Erzeugnisse

2,0

4,0

2.1.7

Mais, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

5,0

10,0

2.1.8

Rohmilch (6), wärmebehandelte Milch und Werkmilch

0,050

2.1.9

Folgende Gewürzsorten:

 

Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)

 

Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)

 

Myristica fragrans (Muskat)

 

Zingiber officinale (Ingwer)

 

Curcuma longa (Gelbwurz)

5,0

10,0

2.1.10

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)  (7)

0,10

2.1.11

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschließlich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch (4)  (8)

0,025

2.1.12

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (9)  (10), die eigens für Säuglinge bestimmt sind

0,10

0,025

2.2

Ochratoxin A

 

2.2.1

Unverarbeitetes Getreide

5,0

2.2.2

Aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse, einschließlich verarbeitete Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, außer die unter 2.2.9 und 2.2.10 aufgeführten Erzeugnisse

3,0

2.2.3

Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen)

10,0

2.2.4

Geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee außer löslicher Kaffee

5,0

2.2.5

Löslicher Kaffee (Instant-Kaffee)

10,0

2.2.6

Wein (einschließlich Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%) und Fruchtwein (11)

2,0 (12)

2.2.7

Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (13)

2,0 (12)

2.2.8

Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat, Traubennektar, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat (14)

2,0 (12)

2.2.9

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)  (7)

0,50

2.2.10

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (9)  (10), die eigens für Säuglinge bestimmt sind

0,50

2.2.11

Grüner Kaffee, andere Trockenfrüchte als getrocknete Weintrauben, Bier, Kakao und Kakaoerzeugnisse, Likörwein, Fleischerzeugnisse, Gewürze und Süßholz

2.3

Patulin

 

2.3.1

Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar (14)

50

2.3.2

Spirituosen (15), Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke

50

2.3.3

Feste, für den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, außer den unter 2.3.4 und 2.3.5 aufgeführten Erzeugnissen

25

2.3.4

Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder (16), die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden4 (4)

10,0

2.3.5

Andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)  (4)

10,0

2.4

Deoxynivalenol  (17)

 

2.4.1

Andere unverarbeitete Getreide (18)  (19) als Hartweizen, Hafer und Mais

1 250

2.4.2

Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer (18)  (19)

1 750

2.4.3

Unverarbeiteter Mais (18)

1 750 (20)

2.4.4

Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl (einschließlich Maismehl, Maisschrot und Maisgrits (21)), als Enderzeugnis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, außer die unter 2.4.7 aufgeführten Erzeugnisse

750

2.4.5

Teigwaren (trocken) (22)

750

2.4.6

Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

500

2.4.7

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)  (7)

200

2.5

Zearalenon  (17)

 

2.5.1

Andere unverarbeitete Getreide (18)  (19) als Mais

100

2.5.2

Unverarbeiteter Mais (18)

200 (20)

2.5.3

Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, außer die unter 2.5.4, 2.5.7 und 2.5.8 aufgeführten Erzeugnisse

75

2.5.4

Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Maismehl, Maisschrot, Maisgrits, Maiskeime und raffiniertes Maisöl (21)

200 (20)

2.5.5

Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, außer Snacks und Frühstückscerealien aus Mais

50

2.5.6

Snacks und Frühstückscerealien aus Mais

50 (20)

2.5.7

Getreidebeikost (außer Getreidebeikost aus Mais) und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)  (7)

20

2.5.8

Getreidebeikost aus Mais für Säuglinge und Kleinkinder (3)  (7)

20 (20)

2.6

Fumonisine

Summe aus B1 und B2

2.6.1

Unverarbeiteter Mais (18)

2 000 (23)

2.6.2

Maismehl, Maisschrot, Maisgrits, Maiskeime und raffiniertes Maisöl (21)

1 000 (23)

2.6.3

Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel aus Mais, außer die unter 2.6.2 und 2.6.4 aufgeführten Erzeugnisse

400 (23)

2.6.4

Getreidebeikost aus Mais und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)  (7)

200 (23)

2.7

T-2- und HT-2-Toxin  (17)

Summe aus T-2- und HT-2-Toxin

2.7.1

Unverarbeitetes Getreide (18) und Getreideerzeugnisse

 


Abschnitt 3:   Metalle

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt

(mg/kg Frischgewicht)

3.1

Blei

 

3.1.1

Rohmilch (6), wärmebehandelte Milch und Werkmilch

0,020

3.1.2

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (4)  (8)

0,020

3.1.3

Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (6)

0,10

3.1.4

Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (6)

0,50

3.1.5

Muskelfleisch von Fischen (24)  (25)

0,30

3.1.6

Krebstiere, ausgenommen braunes Fleisch von Krabben sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae und Palinuridae) (26)

0,50

3.1.7

Muscheln (26)

1,5

3.1.8

Kopffüßer (ohne Eingeweide) (26)

1,0

3.1.9

Getreide, Hülsengemüse und Hülsenfrüchte

0,20

3.1.10

Gemüse, ausgenommen Kohlgemüse, Blattgemüse, frische Kräuter und Pilze (27). Im Fall von Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln.

0,10

3.1.11

Kohlgemüse, Blattgemüse und Kulturpilze (27)

0,30

3.1.12

Früchte, ausgenommen Beeren und Kleinobst (27)

0,10

3.1.13

Beeren und Kleinobst (27)

0,20

3.1.14

Fette und Öle, einschließlich Milchfett

0,10

3.1.15

Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare (14)

0,050

3.1.16

Wein (einschließlich Schaumwein und ausgenommen Likörwein), Apfel-, Birnen- und Fruchtwein (11)

0,20 (28)

3.1.17

Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (13)

0,20 (28)

3.2

Cadmium

 

3.2.1

Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (6)

0,050

3.2.2

Pferdefleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung (6)

0,20

3.2.3

Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden (6)

0,50

3.2.4

Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden (6)

1,0

3.2.5

Muskelfleisch von Fischen (24)  (25), ausgenommen die unter 3.2.6 und 3.2.7 aufgeführten Fischarten

0,050

3.2.6

Muskelfleisch der folgenden Fischarten (24)  (25):

 

Sardellen (Engraulis species)

 

Bonito (Sarda sarda)

 

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

 

Europäischer Flussaal (Anguilla anguilla)

 

Grauäsche (Mugil labrosus labrosus)

 

Bastardmakrelen (Trachurus species)

 

Hahnenfisch (Luvarus imperialis)

 

Sardine (Sardina pilchardus)

 

Sardinenartige (Sardinops species)

 

Thunfische (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)

 

Cuneata-Seezunge (Dicologoglossa cuneata)

0,10

3.2.7

Muskelfleisch von Schwertfisch (Xiphias gladius) (24)  (25)

0,30

3.2.8

Krebstiere, ausgenommen braunes Fleisch von Krabben sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae und Palinuridae) (26)

0,50

3.2.9

Muscheln (26)

1,0

3.2.10

Kopffüßer (ohne Eingeweide) (26)

1,0

3.2.11

Getreide, ausgenommen Kleie, Keime, Weizen und Reis

0,10

3.2.12

Kleie, Keime, Weizen und Reis

0,20

3.2.13

Sojabohnen

0,20

3.2.14

Gemüse und Früchte, ausgenommen Blattgemüse, frische Kräuter, Pilze, Stängelgemüse, Pinienkerne, Wurzelgemüse und Kartoffeln (27)

0,050

3.2.15

Blattgemüse, frische Kräuter, Kulturpilze und Knollensellerie (27)

0,20

3.2.16

Stängelgemüse, Wurzelgemüse und Kartoffeln, ausgenommen Knollensellerie (27). Im Fall von Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln.

0,10

3.3

Quecksilber

 

3.3.1

Fischereierzeugnisse (26) und Muskelfleisch von Fischen (24)  (25) ausgenommen die unter 3.3.2 aufgeführten Fischarten. Der Höchstgehalt gilt für Krebstiere, ausgenommen braunes Fleisch von Krabben sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae und Palinuridae).

0,50

3.3.2

Muskelfleisch der folgenden Fischarten (24)  (25):

 

Seeteufel (Lophius species)

 

Steinbeißer (Anarhichas lupus)

 

Bonito (Sarda sarda)

 

Echte Aale (Anguilla species)

 

Atlantischer Sägebauch, Mittelmeer-Kaiserbarsch, Granatbarsch (Hoplostethus species)

 

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)

 

Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

 

Speerfisch, Marlin (Makaira species)

 

Scheefschnut, Flügelbutt (Lepidorhombus species)

 

Meerbarben (Mullus species)

 

Hecht (Esox lucius)

 

Bonito (Orcynopsis unicolor)

 

Zwergdorsch (Tricopterus minutes)

 

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis)

 

Rochen (Raja species)

 

Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella, S. viviparus)

 

Pazifischer Fächerfisch, Segelfisch (Istiophorus platypterus)

 

Degenfisch (Lepidopus caudatus, Aphanopus carbo)

 

Meerbrasse (Pagellus species)

 

Haifische (all species)

 

Schlangenmakrele (Lepidocybium flavobrunneum, Ruvettus pretiosus, Gempylus serpens)

 

Stör (Acipenser species)

 

Schwertfisch (Xiphias gladius)

 

Thunfische (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)

1,0

3.4

Zinn (anorganisch)

 

3.4.1

Lebensmittelkonserven, außer Getränke

200

3.4.2

Dosengetränke, auch Frucht- und Gemüsesäfte

100

3.4.3

Getreidebeikost und andere Beikost in Dosen für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform (3)  (29)

50

3.4.4

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch) in Dosen, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform (8)  (29)

50

3.4.5

Diätetische Lebensmittel in Dosen für besondere medizinische Zwecke (9)  (29), die eigens für Säuglinge bestimmt sind, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform

50


Abschnitt 4:   3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD)

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt

(μg/kg)

4.1

Hydrolysiertes Pflanzenprotein (30)

20

4.2

Sojasoße (30)

20


Abschnitt 5:   Dioxine und PCB (31)

Erzeugnis

Höchstgehalt

Summe aus Dioxinen (WHO-PCDD/ F-TEQ) (32)

Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (WHO-PCDD/ F-PCB-TEQ) (32)

5.1

Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) von (6):

 

 

Rindern und Schafen

3,0 pg/g Fett (33)

4,5 pg/g Fett (33)

Geflügel

2,0 pg/g Fett (33)

4,0 pg/g Fett (33)

Schweinen

1,0 pg/g Fett (33)

1,5 pg/g Fett (33)

5.2

Aus den unter 5.1 (6) aufgeführten an Land lebenden Tieren gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

6,0 pg/g Fett (33)

12,0 pg/g Fett (33)

5.3

Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnisse sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse, ausgenommen Aal (25)  (34) Der Höchstgehalt gilt für Krebstiere, ausgenommen braunes Fleisch von Krabben sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae und Palinuridae)

4,0 pg/g Frischgewicht

8,0 pg/g Frischgewicht

5.4

Muskelfleisch vom Europäischen Flussaal (Anguilla anguilla) sowie seine Verarbeitungserzeugnisse

4,0 pg/g Frischgewicht

12,0 pg/g Frischgewicht

5.5

Rohmilch (6) und Milcherzeugnisse (6), einschließlich Butterfett

3,0 pg/g Fett (33)

6,0 pg/g Fett (33)

5.6

Hühnereier und Eiprodukte (6)

3,0 pg/g Fett (33)

6,0 pg/g Fett (33)

5.7

Fett von:

 

 

Rindern und Schafen

3,0 pg/g Fett

4,5 pg/g Fett

Geflügel

2,0 pg/g Fett

4,0 pg/g Fett

Schweinen

1,0 pg/g Fett

1,5 pg/g Fett

5.8

Gemischte tierische Fette

2,0 pg/g Fett

3,0 pg/g Fett

5.9

Pflanzliche Öle und Fette

0,75 pg/g Fett

1,5 pg/g Fett

5.10

Öle von Meerestieren (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind)

2,0 pg/g Fett

10,0 pg/g Fett


Abschnitt 6:   Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

Erzeugnis

Höchstgehalt

(μg/kg Frischgewicht)

6.1

Benzo(a)pyren  (35)

 

6.1.1

Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette (ausgenommen Kakaobutter)

2,0

6.1.2

Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse

5,0

6.1.3

Muskelfleisch von geräucherten Fischen und geräucherten Fischereierzeugnissen (25)  (36), außer Muscheln. Der Höchstgehalt gilt für geräucherte Krebstiere, ausgenommen braunes Fleisch von Krabben sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae und Palinuridae)

5,0

6.1.4

Muskelfleisch von anderen als geräucherten Fischen (24)  (25)

2,0

6.1.5

Krebstiere und Kopffüßer, nicht geräuchert (26). Der Höchstgehalt gilt für Krebstiere, ausgenommen braunes Fleisch von Krabben sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae und Palinuridae).

5,0

6.1.6

Muscheln (26)

10,0

6.1.7

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)  (29)

1,0

6.1.8

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch (8)  (29)

1,0

6.1.9

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (9)  (29), die eigens für Säuglinge bestimmt sind

1,0


(1)  Was Früchte, Gemüse und Getreide anbelangt, so wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 3). Hieraus folgt unter anderem, dass Buchweizen (Fagopyrum spp.) unter „Getreide“ eingeordnet wird und Erzeugnisse aus Buchweizen unter „Getreideerzeugnisse“ fallen.

(2)  Die Höchstgehalte gelten nicht für frischen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird.

(3)  In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

(4)  Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

(5)  Die Höchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Schalenfrüchte. Wenn Erdnüsse und Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.

(6)  In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22).

(7)  Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 ermittelt.

(8)  Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 37).

(9)  In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).

(10)  Der Höchstgehalt bezieht sich im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf verzehrfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 ermittelt.

(11)  In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), zuletzt geändert durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 29).

(12)  Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.

(13)  In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1), zuletzt geändert durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union. Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt für Ochratoxin A hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab.

(14)  In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).

(15)  In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union.

(16)  Säuglinge und Kleinkinder gemäß den Richtlinien 91/321/EWG und 96/5/EG.

(17)  Ausschließlich zum Zweck der Anwendung der unter den Nummern 2.4, 2.5 und 2.7 festgelegten Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon, T-2- und HT-2-Toxin wird Reis nicht zu den „Getreiden“ und werden Reiserzeugnisse nicht zu den „Getreideerzeugnissen“ gezählt.

(18)  Die für unverarbeitetes Getreide festgelegten Höchstgehalte gelten für unverarbeitetes Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. „Erste Verarbeitungsstufe“ bedeutet jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen. Verfahren zur Reinigung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als „erste Verarbeitungsstufe“, sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird und das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt. Bei integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gelten die Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide, sofern es für die erste Verarbeitungsstufe bestimmt ist.

(19)  Für Getreide, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65), geerntet und übernommen wird, gelten die Höchstgehalte ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06.

(20)  Der Höchstgehalt gilt ab 1. Juli 2007.

(21)  Zu dieser Kategorie zählen auch ähnliche, anders bezeichnete Erzeugnisse wie Grieß.

(22)  Teigwaren (trocken) haben einen Wassergehalt von ca. 12 %.

(23)  Der Höchstgehalt gilt ab 1. Oktober 2007.

(24)  Fisch im Sinne von Kategorie a, ausgenommen Fischleber unter KN-Code 03027000, des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33). Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2.

(25)  Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

(26)  Erzeugnisse im Sinne der Kategorien c und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (Spezies wie im entsprechenden Eintrag aufgeführt). Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2.

(27)  Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen der Früchte oder des Gemüses und dem Abtrennen der genießbaren Teile.

(28)  Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2001.

(29)  Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

(30)  Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.

(31)  Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Risikobewertung beim Menschen, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sitzung der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15.-18. Juni 1997 (Van den Berg et al., (1998) Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for Humans and for Wildlife. Environmental Health Perspectives, 106(12), 775).

Image

(32)  Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(33)  Die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 1 % Fett enthalten.

(34)  Erzeugnisse im Sinne der Kategorien a, b, c, e und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 mit Ausnahme von Fischleber, die unter den KN-Code 0302 70 00 fällt.

(35)  Benzo(a)pyren, für welches Höchstgehalte aufgeführt sind, wird als Marker verwendet, um Auftreten und Wirkung karzinogener polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe zu ermitteln. Mit diesen Maßnahmen ist ein vollständig harmonisiertes Vorgehen aller Mitgliedstaaten bei polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in den aufgeführten Lebensmitteln gewährleistet.

(36)  Erzeugnisse im Sinne der Kategorien b, c und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.


20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 364/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2006

zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) setzt Höchstgehalte für Nitrat in Spinat, Salat, „Eisberg“-Salat sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder fest.

(2)

Probenahme und Probenaufbereitung spielen eine wichtige Rolle für die präzise Feststellung des Nitratgehalts.

(3)

Es ist außerdem notwendig, allgemeine Kriterien festzulegen, denen die Analysemethoden genügen sollten, um sicherzustellen, dass die Kontrolllaboratorien Analysemethoden mit vergleichbarem Leistungsniveau anwenden.

(4)

Frischer Salat und Spinat sind leicht verderbliche Erzeugnisse, und in den meisten Fällen ist es nicht möglich, die Sendungen so lange zurückzuhalten, bis die Analyseergebnisse der amtlichen Kontrolle vorliegen. In diesen Fällen könnten die zuständigen Behörden es für sinnvoll und notwendig halten, eine amtliche Probenahme auf dem Feld kurz vor der Ernte durchzuführen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Probenahme, Probenaufbereitung und Analysen zur amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführten Lebensmittel sind gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).

(2)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


ANHANG

VERFAHREN FÜR DIE PROBENAHME, PROBENAUFBEREITUNG UND ANALYSE ZUR AMTLICHEN KONTROLLE DES NITRATGEHALTS BESTIMMTER LEBENSMITTEL

A.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Amtliche Kontrollen sind gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

A.1.   Anwendungsbereich

Die Proben, die für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannten Lebensmittel bestimmt sind, sind gemäß den in diesem Anhang aufgeführten Verfahren zu entnehmen. Die nach diesen Verfahren direkt vom Feld gewonnenen oder einer Partie entnommenen Sammelproben gelten als repräsentativ für die betreffende Partie.

Anhand der in den Laborproben festgestellten Gehalte wird ermittelt, ob die Höchstgehalte eingehalten werden oder nicht.

A.2.   Definitionen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen:

A.2.1.

„Partie“: eine unterscheidbare Menge eines zur selben Zeit zu erntenden oder zu einem bestimmten Zeitpunkt angelieferten Lebensmittels, das gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte oder Bodentyp innerhalb von höchstens 2 Hektar, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung aufweist;

A.2.2.

„Teilpartie“: ein bestimmter Teil einer großen Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede Teilpartie muss physisch getrennt und unterscheidbar sein;

A.2.3.

„Einzelprobe“: an einer bestimmten Stelle der Partie oder Teilpartie entnommene Menge. In diesem Fall kann dies ein einziger Kopf Salat oder eine einzige Spinatpflanze, eine Handvoll Salatherzen oder eine Tüte geschnittener Blätter sein;

A.2.4.

„Sammelprobe“: Menge, die durch Vereinigen aller einer Partie oder Teilpartie entnommenen Einzelproben gewonnen wird;

A.2.5.

„Laborprobe“: eine für das Labor bestimmte Probe;

A.2.6.

„Feld“: ein bestimmtes Stück Land des gleichen Bodentyps und der gleichen Bewirtschaftungsart, das eine einzige Sorte von Salat oder Spinat in der gleichen Wachstumsphase enthält. Ein „Feld“ kann auch als „Partie“ im Rahmen des Probenahmeverfahrens bezeichnet werden.

A.2.7.

„Geschützte Fläche“: ein bestimmtes Stück Land, das von einem Gewächshaus oder einem Folientunnel bedeckt ist und eine einzige Sorte von Salat oder Spinat enthält, der sich in der gleichen Wachstumsphase befindet und zur selben Zeit geerntet wird. Eine „geschützte Fläche“ kann auch als „Partie“ im Rahmen des Probenahmeverfahrens bezeichnet werden.

A.3.   Allgemeine Vorschriften

A.3.1.   Personal

Die Probenahme wird von einer durch den betreffenden Mitgliedstaat bevollmächtigten Person vorgenommen.

A.3.2.   Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben. Große Partien (d. h. Partien von über 30 Tonnen oder von einer Fläche von mehr als 3 Hektar) sind in Teilpartien zu unterteilen, die einzeln beprobt werden.

A.3.3.   Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Entnahme und Aufbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Änderungen zu verhindern, die

sich auf den Nitratgehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören, dazu führen würden, dass die Sammelproben nicht repräsentativ sind, z. B. die Verunreinigung von Salat oder Spinat durch Erde bei der Probenaufbereitung;

die Lebensmittelsicherheit oder Unversehrtheit der zu beprobenden Partien beeinträchtigen.

Außerdem sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der die Proben entnehmenden Personen zu gewährleisten.

A.3.4.   Einzelproben

Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer A.3.8 des vorliegenden Anhangs genannten Protokoll zu vermerken.

A.3.5.   Herstellung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigen der Einzelproben hergestellt.

A.3.6.   Parallelproben

Parallelproben für Vollzugs-, Verteidigungs- (Rechtfertigungs-) und Schieds- (Referenz-) zwecke sind der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen, sofern dies nicht gegen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechte des Lebensmittelunternehmers verstößt.

A.3.7.   Verpackung und Versand der Proben

Jede Probe ist in einem sauberen, inerten undurchsichtigen Kunststoffbeutel zu verpacken, der Feuchtigkeitsverlust vermeidet und ausreichenden Schutz vor Beschädigung oder Kontamination bietet.

Die Probe ist binnen 24 Stunden nach der Probenahme ins Labor zu bringen und auf dem Transport kühl aufzubewahren. Ist dies nicht möglich, ist die Probe innerhalb von 24 Stunden tiefzugefrieren und gefroren aufzubewahren (bis höchstens 6 Wochen).

Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Probe während des Transports oder der Lagerung verändert.

A.3.8.   Versiegelung und Kennzeichnung der Proben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Probenahme gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats versiegelt und gekennzeichnet.

Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, und der Probenehmer vermerkt Sorte, Anbauer, Produktionsverfahren, Datum, Probenahmeort, den für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer sowie weitere zweckdienliche Angaben, die für das Laborpersonal von Nutzen sein können.

A.4.   Verschiedene Arten von Partien

Die betreffenden Lebensmittel können lose oder in Behältern, einschließlich Säcken, Beuteln und Kisten, oder in Einzelhandelspackungen gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist auf all die unterschiedlichen Formen, in denen die betreffenden Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, anwendbar.

B.   PROBENAHMEVERFAHREN

Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen.

B.1.   Probenahme auf dem Feld

Hält die zuständige Behörde es für erforderlich, den Salat oder Spinat auf dem Feld zu beproben, so muss die Probenahme folgendermaßen durchgeführt werden:

Es sind keine Einzelproben von Flächen zu nehmen, die nicht repräsentativ für das Feld oder die geschützte Fläche erscheinen. Flächen mit unterschiedlichen Bodentypen, die unterschiedlichen Bewirtschaftungsarten unterlagen oder verschiedene Sorten von Salat oder Spinat enthalten oder zu verschiedenen Zeiten abgeerntet werden, sind als getrennte Partien oder Felder zu behandeln. Ist das Feld größer als 3 Hektar, ist es in Teilpartien von 2 Hektar aufzuteilen; jede Teilpartie ist dabei einzeln zu beproben.

Einzelproben sind zu nehmen, indem ein „W“- oder „X“-förmiges Muster auf dem Feld abgegangen wird. Kulturen, die von schmalen Beeten oder geschützten Flächen geerntet werden, sind in einem „W“- oder „X“-förmigen Muster von mehreren Beeten zu entnehmen und zu einer Sammelprobe zusammenzufassen.

Die Pflanzen müssen am Boden abgeschnitten werden.

Die Probe muss mindestens 10 Pflanzen umfassen, und die Sammelprobe von 10 Pflanzen muss mindestens 1 kg wiegen. Es sind nur Proben von vermarktbarer Größe zu nehmen (1). Erde, äußere nicht essbare und beschädigte Blätter sind von jeder Einheit zu entfernen.

B.2.   Probenahme von Spinat, Salat, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder auf Marktebene

Das Probenahmeverfahren gilt für Partien ≤ 25 Tonnen.

Bei großen Partien (> 30 Tonnen) ist die Partie in Teilpartien von grundsätzlich 25 Tonnen aufzuteilen, sofern sich Teilpartien physisch abtrennen lassen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches von 25 Tonnen ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um höchstens 20 % überschreiten, d. h. die Teilpartie darf zwischen 15 und 30 Tonnen wiegen. Kann die Partie nicht physisch in Teilpartien getrennt werden, wird die Probe von der Partie entnommen.

Die Sammelprobe umfasst mindestens 1 kg, außer in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, z. B. bei der Probenahme von einem einzigen Kopf Salat oder einer einzigen Packung.

Die Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 aufgeführt.

Tabelle 1

Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

Gewicht der Partie (kg)

Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben

Mindestgewicht der Sammelprobe (kg)

< 50

3

1

50 bis 500

5

1

> 500

10

1

Besteht die Partie aus Einzelpackungen, so entspricht die Anzahl der Packungen, aus denen eine Sammelprobe zusammengestellt wird, den Angaben in Tabelle 2.

Tabelle 2

Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, sofern die Partie aus einzelnen Packungen besteht

Anzahl der Packungen oder Einheiten in der Partie

Anzahl der zu entnehmenden Packungen oder Einheiten

Mindestgewicht der Sammelprobe (kg)

1 bis 25

1 Packung oder Einheit

1

26 bis 100

etwa 5 %, mindestens 2 Packungen oder Einheiten

1

> 100

etwa 5 %, höchstens 10 Packungen oder Einheiten

1

Jede Partie, deren Konformität kontrolliert werden muss, ist separat zu untersuchen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und das Probenahmeverfahren ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. Die Stelle, an der eine Probe aus der Partie entnommen wird, soll möglichst nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden; wo dies jedoch unpraktisch ist, soll die Probe an einer zugänglichen Stelle der Partie nach dem Zufallsprinzip entnommen werden.

B.3.   Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene soll, soweit dies möglich ist, nach den in Abschnitt B.2 beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf der Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und das Probenahmeverfahren ausführlich beschrieben und dokumentiert wird (2).

B.4.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird (d. h., das um die Wiederfindungsrate berichtigte und um die erweiterte Messunsicherheit verringerte Analyseergebnis wird zur Bewertung der Übereinstimmung mit den Vorschriften herangezogen).

C.   PROBENAUFBEREITUNG

1.

Bei der Beprobung frischer Lebensmittel muss die Probenaufbereitung möglichst innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme erfolgen. Ist dies nicht möglich, ist die Probe gefroren aufzubewahren (bis höchstens 6 Wochen).

2.

Erde, stark mit Erde verschmutzte und andere äußere nicht essbare und beschädigte Blätter sind von den einzelnen Proben zu entfernen. Es ist nicht erlaubt, die Proben zu waschen, da der Nitratgehalt durch das Waschen sinken kann.

3.

Die gesamte Probe ist zu homogenisieren (wahlweise kann eine definierte Menge Wasser hinzugefügt werden). Je nach Größe des verwendeten Mixers/Zerkleinerers/Zerteilungsgeräts können mehrere Einheiten zusammen homogenisiert werden. Die Vermischung kann durch das Einfrieren und Zerkleinern der Einheiten vor der Homogenisierung erleichtert werden. Es muss nachgewiesen werden, dass das verwendete Homogenisierungsverfahren zur vollständigen Homogenisierung führt. Eine gründliche Homogenisierung ist für die maximale Nitratextraktion und -wiederfindung von wesentlicher Bedeutung. Die Proben sind dabei gleich zu behandeln, ungeachtet dessen, ob sie vom Feld oder aus dem Einzelhandel entnommen worden sind.

4.

Aus den vereinigten Aufschlämmungen sind eine oder mehrere Proben zur Analyse zu entnehmen.

D.   ANALYSEMETHODEN, ANGABE DER ERGEBNISSE UND LABORKONTROLL-ANFORDERUNGEN

D.1.   Definitionen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen:

r

=

Wiederholbarkeit; der Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die unter Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95 %) erwarten darf, so dass r = 2,8 × sr.

sr

=

Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.

RSDr

=

Relative Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen [(sr /

Image

) × 100].

R

=

Reproduzierbarkeit; der Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen einzelnen Prüfergebnissen, die unter Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem Material von Prüfern in verschiedenen Labors nach dem standardisierten Testverfahren) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel 95 %) erwarten darf, so dass R = 2,8 × sR.

sR

=

Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.

RSDR

=

Relative Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen [(sR /

Image

) × 100].

D.2.   Allgemeine Vorschriften

Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analysemethoden müssen den Vorschriften von Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen.

D.3.   Spezifische Anforderungen

D.3.1.   Extraktionsverfahren

Auf das verwendete Extraktionsverfahren ist besondere Aufmerksamkeit zu richten. Mehrere Extraktionsverfahren haben sich als wirksam erwiesen, beispielsweise die Extraktion mit heißem Wasser oder Methanol/Wasser (30/70). Die Extraktion mit kaltem Wasser darf nur angewendet werden, wenn die Analyseprobe vor der Extraktion gefroren wurde.

D.3.2.   Leistungskriterien

Folgende Kriterien gelten für die Analysemethoden zur Kontrolle der Nitratgehalte:

Kriterium

Konzentrationsbereich

Empfohlener Wert

Höchster zulässiger Wert

Wiederfindungsrate

< 500 mg/kg

60—120 %

 

≥ 500 mg/kg

90—110 %

 

Präzision RSDR

Alle

Gemäß der Horwitz-Gleichung

2 × der nach der Horwitz-Gleichung erzielte Wert

Die Präzision RSDr wird berechnet durch Multiplikation der Präzision RSDR mit 0,66 bei der jeweiligen Konzentration.

Anmerkungen zu den Leistungskriterien

Konzentrationsbereiche werden nicht angegeben, weil für die betreffenden Konzentrationen Präzisionswerte berechnet werden.

Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung berechnet, d. h.:

RSDR = 2(1-0,5logC)

wobei:

RSDR die relative Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen [(sR / Image) × 100],

C das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100 g/100 g, 0,001 = 1 000 mg/kg) ist.

D.4.   Angabe der Ergebnisse, Abschätzung der Messunsicherheit und Berechnung der Wiederfindungsrate (3)

Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate berichtigte Analyseergebnis wird zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften herangezogen.

Das Analyseergebnis ist als × +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit darstellen.

U steht für die erweiterte Messunsicherheit mit einem Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Vertrauensgrad von ca. 95 % führt.

Diese Regeln für die Interpretation des Analyseergebnisses hinsichtlich Akzeptanz oder Zurückweisung der Partie gelten für das Analyseergebnis bei der für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse zu Verteidigungs- oder Schiedszwecken gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.

D.5.   Laborqualitätsnormen

Das Labor muss die Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllen.


(1)  Die vermarktbare Größe für Salate, krause Endivie und Eskariol ist festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 1543/2001 der Kommission vom 27. Juli 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Salate, krause Endivie und Eskariol (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2005 der Kommission vom 4. Januar 2005 (ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 3).

(2)  Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen. Bei der Beprobung von Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder kann die Sammelprobe 0,5 kg wiegen.

(3)  Hinweise zu den Verfahren für die Abschätzung der Messunsicherheit und für die Ermittlung der Wiederfindungsrate sind zu finden in dem Bericht „Report on the relationship between analytical results, measurement uncertainty, recovery factors and the provisions of EU food and feed legislation“ — http://europa.eu./food/food/chemicalsafety/contaminants/report-sampling_analysis_2004_en.pdf


20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 364/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1883/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2006

zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) setzt Höchstgehalte für Dioxine und Furane und für die Summe von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln fest.

(2)

Die Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (3) setzt spezifische Bestimmungen für das Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle fest.

(3)

Die Anwendung neuer Höchstgehalte für die Summe von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB setzt eine Änderung der Richtlinie 2002/69/EG voraus. Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Richtlinie 2002/69/EG durch diese Verordnung zu ersetzen.

(4)

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für die Probenahme und Analyse von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und betreffen nicht das Probenahmeverfahren, den Umfang und die Häufigkeit der Proben gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (4). Sie betreffen nicht die in der Entscheidung 98/179/EG der Kommission vom 23. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften für die amtlichen Probenahmen zur Kontrolle von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände (5) festgelegten Kriterien für die zielorientierte Probenahme.

(5)

Ein Screening-Verfahren mit nachgewiesener, allgemein akzeptabler Validierung und großem Durchsatz sollte zur Auswahl der Proben mit einem signifikanten Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB verwendet werden. Die Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in diesen Proben müssen dann durch ein Bestätigungsverfahren ermittelt werden. Daher ist es angezeigt, strenge Anforderungen an die Bestätigungsverfahren und Mindestanforderungen an die Screening-Verfahren festzulegen.

(6)

Bei sehr großen Fischen ist ein spezifisches Probenahmeverfahren erforderlich, damit eine harmonisierte Vorgehensweise in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet ist.

(7)

Je nach Größe und Alter der Fische kann der Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in einer Art und einer Region verschieden sein. Zudem ist der Gehalt nicht unbedingt in allen Teilen eines Fisches gleich. Für die Probenahme bei Fischen müssen daher die Probenahme und -vorbereitung festgelegt sein, damit eine harmonisierte Vorgehensweise in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet ist.

(8)

Zur Gewährleistung einer harmonisierten Vorgehensweise bei der Durchsetzung in der gesamten Gemeinschaft ist es von größter Bedeutung, dass Untersuchungsergebnisse in einheitlicher Form mitgeteilt und ausgewertet werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Probenahme für die amtliche Kontrolle der Gehalte von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, die im Abschnitt 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführt sind, erfolgt nach den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Verfahren.

Artikel 2

Die Vorbereitung und Analyse der Proben für die amtliche Kontrolle der Gehalte von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, die im Abschnitt 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführt sind, erfolgt nach den in Anhang II dieser Verordnung beschriebenen Methoden.

Artikel 3

Die Richtlinie 2002/69/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).

(2)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/44/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 17).

(4)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 31. Entscheidung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG I

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF) UND DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Proben für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Dioxinen (PCDD/PCDF) und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln werden nach den in diesem Anhang beschriebenen Verfahren genommen. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien bzw. Teilpartien anzusehen. Anhand der in den Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegten Werte eingehalten wurden.

2.   DEFINITIONEN

Partie: Eine unterscheidbare Menge eines in einer Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung aufweist. Bei Fischen und Fischereierzeugnissen muss auch die Größe der Fische vergleichbar sein. Sind Größe und/oder Gewicht der Fische in einer Sendung nicht vergleichbar, gilt die Sendung zwar als Partie, aber es ist ein besonderes Probenahmeverfahren anzuwenden.

Teilpartie: Bestimmter Teil einer großen Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede Teilpartie muss physisch getrennt und identifizierbar sein.

Einzelprobe: An einer einzigen Stelle der Partie bzw. Teilpartie entnommene Probenmenge.

Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie entnommenen Einzelproben.

Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r) Teil/Menge der Sammelprobe.

3.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

3.1.   Personal

Die Probenahme wird von einer durch den Mitgliedstaat bevollmächtigten Person vorgenommen.

3.2.   Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie oder Teilpartie ist einzeln zu beproben.

3.3.   Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB auswirken, die analytische Bestimmung beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben zunichte machen könnten.

3.4.   Einzelproben

Einzelproben sind — soweit praktisch machbar — an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Ziffer 3.8 dieses Anhangs genannten Protokoll festzuhalten.

3.5.   Vorbereitung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Sie besteht aus mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht möglich ist, z. B. wenn eine einzige Packung beprobt wurde.

3.6.   Parallelproben

Parallelproben für Vollzugs-, Handels- (Rechtfertigungs-) und Referenz- (Schieds-)zwecke sind von der homogenisierten Sammelprobe zu nehmen, sofern dies nicht gegen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechte des Lebensmittelunternehmers verstößt. Die Laborproben für die Überwachung müssen ausreichend groß sein, um zumindest eine zweite Analyse zu ermöglichen.

3.7.   Verpackung und Versand der Proben

Jegliche Probe ist in einem sauberen und chemisch neutralen Behältnis aufzubewahren, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Probe während des Transports oder der Lagerung ändert.

3.8.   Versiegelung und Kennzeichnung der Proben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und gemäß den Vorschriften der Mitgliedstaaten gekennzeichnet.

Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für die durchzuführende Analyse von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4.   PROBENAHMEPLÄNE

Mit dem eingesetzten Probenahmeverfahren ist sicherzustellen, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende (Teil-)Partie repräsentativ ist.

4.1   Aufteilung von Partien in Teilpartien

Größere Partien werden in Teilpartien aufgeteilt, wenn dies physisch möglich ist. Für als Massengut gehandelte Erzeugnisse (z. B. Pflanzenöle) gilt Tabelle 1, für andere Erzeugnisse Tabelle 2. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um höchstens 20 % überschreiten.

Tabelle 1

Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern

Gewicht der Partie (Tonnen)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

≥ 1 500

500 Tonnen

>300 und < 1 500

3 Teilpartien

≥ 50 und ≤ 300

100 Tonnen

< 50


Tabelle 2

Aufteilung von Partien in Teilpartien bei anderen Erzeugnissen

Gewicht der Partie (Tonnen)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

≥ 15

15-30 Tonnen

< 15

4.2   Anzahl der Einzelproben

Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind, muss mindestens 1 kg wiegen (siehe Ziffer 3.5 dieses Anhangs).

Die Mindestanzahl der einer Partie oder Teilpartie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in den Tabellen 3 und 4 entsprechen.

Bei flüssigen Massenerzeugnissen ist die Partie oder Teilpartie unmittelbar vor der Probenahme entweder manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen, sofern dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt. In diesem Fall kann von einer homogenen Verteilung der Kontaminanten in der jeweiligen Partie oder Teilpartie ausgegangen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie oder Teilpartie für eine Sammelprobe aus.

Das Gewicht der Einzelproben muss annähernd gleich sein. Eine Einzelprobe sollte mindestens 100 g wiegen.

Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Ziffer 3.8 dieses Anhangs genannten Protokoll festzuhalten. Entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (1) beträgt der Umfang der Sammelprobe bei Hühnereiern mindestens 12 Eier (bei loser Ware ebenso wie bei Partien aus einzelnen Verpackungen, Tabellen 3 und 4).

Tabelle 3

Mindestzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind

Gewicht oder Volumen der Partie/Teilpartie (Kilogramm oder Liter)

Mindestzahl der zu entnehmenden Einzelproben

< 50

3

50 bis 500

5

> 500

10

Besteht die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten, ist die Anzahl der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen oder Einheiten gemäß Tabelle 4 zu wählen.

Tabelle 4

Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten besteht

Zahl der Packungen oder Einheiten in der Partie/Teilpartie

Zahl der zu entnehmenden Packungen oder Einheiten

1 bis 25

mindestens 1 Packung oder Einheit

26 bis 100

Etwa 5 %, mindestens 2 Packungen oder Einheiten

> 100

Etwa 5 %, höchstens 10 Packungen oder Einheiten

4.3   Spezifische Bestimmungen für die Probenahme von Partien ganzer Fische mit vergleichbarer Größe und vergleichbarem Gewicht

Fische gelten als vergleichbar groß und schwer, wenn die entsprechenden Werte nicht um mehr als 50 % voneinander abweichen.

Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 3 entsprechen. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind, muss mindestens 1 kg wiegen (siehe Ziffer 3.5).

Falls die Partie, der die Proben entnommen werden sollen, kleine Fische enthält (einzelne Fische < 1 kg), werden ganze Fische zur Herstellung der Sammelprobe verwendet. Falls die sich daraus ergebende Sammelprobe über 3 kg wiegt, können die Einzelproben aus dem mittleren Teil (jeweils mindestens 100 g schwer) der Fische bestehen, die die Sammelprobe bilden. Die Gesamtmenge, für die der Höchstgehalt gilt, wird zur Homogenisierung der Probe verwendet.

Der mittlere Teil befindet sich im Schwerpunkt der Fische, in der Regel im Bereich der Rückenflosse (sofern vorhanden) oder in der Mitte zwischen Kiemenöffnung und Darmausgang.

Falls die Partie, der die Probe entnommen werden soll, größere Fische enthält (einzelne Fische mit einem Gewicht von mehr als 1 kg), besteht die Einzelprobe aus dem mittleren Teil des Fisches. Jede Einzelprobe wiegt mindestens 100 g.

Bei Fischen mittlerer Größe (1 bis 6 kg) wird die Einzelprobe vom Mittelteil als Scheibe im Querschnitt entnommen.

Bei sehr großen Fischen ( > 6 kg) wird die Einzelprobe im Mittelteil rechtsseitig (von vorne gesehen) aus dem Muskelfleisch der Rückenpartie entnommen. Würde die Entnahme eines Stückes aus dem mittleren Teil des Fisches einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen, kann die Entnahme von drei Einzelproben von jeweils mindestens 350 g als ausreichend angesehen werden, unabhängig von der Größe der Partie. Alternativ dazu kann für die Einzelprobe, die für den Dioxingehalt in dem Fisch insgesamt repräsentativ ist, auch ein gleich großer Teil aus Muskelfleisch im Schwanz- oder Kopfbereich entnommen werden.

4.4   Probenahme von Partien ganzer Fische mit unterschiedlicher Größe und/oder von unterschiedlichem Gewicht

Es gelten die Bestimmungen von Ziffer 4.3 für die Probenzusammensetzung.

Tritt in der Partie eine Kategorie von Größe/Gewicht vorherrschend auf (Anteil von 80 % oder mehr), wird die Probe von Fischen dieser Kategorie genommen. Diese Probe gilt dann als repräsentativ für die ganze Partie.

Andernfalls muss sichergestellt sein, dass die für die Beprobung ausgewählten Fische repräsentativ für die Sendung sind. Weitere Hinweise für solche Fälle werden in dem Leitfaden „Guidance document for the sampling of lots of fish containing whole fishes of different size and/or weight“ (2) gegeben.

4.5   Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln im Einzelhandel sollte, soweit dies möglich ist, nach den unter Ziffer 4.2 dieses Anhangs beschriebenen Probenahmebestimmungen durchgeführt werden.

Ist dies nicht möglich, können andere geeignete Probenahmeverfahren angewandt werden, vorausgesetzt, dass die nach diesen Verfahren genommenen Sammelproben ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien oder Teilpartien sind.

5.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PARTIE BZW. TEILPARTIE MIT DEN HÖCHSTGEHALTEN

Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer einzelnen Untersuchung den in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalt für Dioxine und für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit nicht überschreitet.

Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalt, wenn die Obergrenze (3) („upperbound“) des Ergebnisses, das durch eine Zweitanalyse (4) bestätigt wird, unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.

Die Berücksichtigung der Messungenauigkeit kann durch eine der nachstehenden Möglichkeiten erfolgen:

durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit unter Verwendung eines Erweiterungsfaktors von 2, was ein Vertrauensniveau von etwa 95 % ergibt. Eine Partie oder Teilpartie ist zu beanstanden, wenn der gemessene Wert minus U über dem zulässigen Wert liegt. Bei einer getrennten Bestimmung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB ist die Summe der geschätzten erweiterten Ungenauigkeit der getrennten Analyseergebnisse der Dioxine und dioxinähnlichen PCB für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB anzulegen;

durch Bestimmung der Entscheidungsgrenze (CCα) gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (5) (Ziffer 3.1.2.5 des Anhangs — Fall von Stoffen mit einem festgelegten zulässigen Grenzwert). Eine Partie oder Teilpartie ist zu beanstanden, wenn der gemessene Wert gleich CCα ist oder diesen Wert übersteigt.

Diese Auslegungsbestimmungen gelten für das Untersuchungsergebnis der für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse für Rechtfertigungs- oder Schiedszwecke gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.


(1)  ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12.

(2)  http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/dioxins_en.htm

(3)  Zur Berechnung der Obergrenze („upperbound“) wird der Beitrag jedes nicht quantifizierten Kongeners zum TEQ der Bestimmungsgrenze gleichgesetzt.

Das Konzept der Untergrenze („lowerbound“) setzt voraus, dass der Beitrag jedes nicht quantifizierten Kongeners zum TEQ mit null veranschlagt wird.

Das Konzept des Mittelwerts („mediumbound“) setzt voraus, dass der Beitrag jedes nicht quantifizierten Kongeners zum TEQ mit der Hälfte der Bestimmungsgrenze gleichgesetzt wird.

(4)  Die Zweitanalyse ist erforderlich, um eine interne Kreuzkontamination oder eine versehentliche Vermischung der Proben auszuschließen. Mit der Erstanalyse, welche die Messungenauigkeit berücksichtigt, wird die Einhaltung überprüft.

Bei einer Untersuchung wegen einer Dioxinkontamination kann auf die Bestätigung durch Zweitanalyse verzichtet werden, wenn sich die untersuchten Proben auf das Kontaminationsereignis zurückverfolgen lassen.

(5)  ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38).


ANHANG II

PROBENVORBEREITUNG UND ANFORDERUNGEN AN UNTERSUCHUNGSVERFAHREN ZUR AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF) UND DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Die in diesem Anhang beschriebenen Anforderungen gelten, wenn Lebensmittel zur amtlichen Kontrolle des Gehalts an Dioxinen (polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)) und dioxinähnlichen PCB untersucht werden.

Bei der Überwachung des Dioxingehalts in Lebensmitteln kann ein Screening-Verfahren angewandt werden, mit dessen Hilfe diejenigen Proben mit einem Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB ausgewählt werden, die weniger als 25 % unter dem Höchstgehalt oder darüber liegen. Die Konzentration der Dioxine und der Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB in diesen Proben in nennenswerter Höhe muss dann durch ein Bestätigungsverfahren ermittelt/bestätigt werden.

Screening-Verfahren sind Verfahren, die zum Nachweis des Vorhandenseins von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in der interessierenden Konzentration verwendet werden. Diese Verfahren ermöglichen einen hohen Probendurchsatz und werden eingesetzt, um eine große Anzahl von Proben auf mögliche positive Ergebnisse zu sichten. Sie sind so zu konzipieren, dass falsch negative Ergebnisse vermieden werden.

Bestätigungsverfahren sind Verfahren, die vollständige oder ergänzende Daten liefern, damit Dioxine und dioxinähnliche PCB in der interessierenden Konzentration eindeutig identifiziert und quantifiziert werden können.

2.   HINTERGRUND

Die Konzentrationen der einzelnen Substanzen in einer bestimmten Probe werden mit ihren jeweiligen TEF (Toxic Equivalency Factor der Weltgesundheitsorganisation, vgl. die Anlage zu diesem Anhang) multipliziert und addiert, woraus sich anschließend die Gesamtkonzentration an dioxinähnlichen Verbindungen, ausgedrückt in TEQ (Toxic Equivalents), ergibt.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung gilt als akzeptierte spezifische Bestimmungsgrenze eines einzelnen Kongeners die Konzentration eines Analyts in einem Probenextrakt, die ein eindeutiges Signal des Messgerätes bei zwei verschiedenen, charakteristischen Ionen (Fragmentionen) hervorruft, die mit einem Signal-Rausch-Verhältnis von 3:1 bei dem weniger empfindlichen Signal verbunden sind. Weiterhin müssen die Grundanforderungen erfüllt werden, wie z. B. Retentionszeit und Isotopenverhältnis gemäß dem Bestimmungsverfahren nach der Beschreibung in der EPA-Methode 1613 Revision B.

3.   ANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄTSSICHERUNG BEI DER PROBENVORBEREITUNG

In jeder Stufe des Probenahme- und Analyseverfahrens sind Maßnahmen zu treffen, um jegliche Kreuzkontamination zu vermeiden.

Die Proben sind in Glas-, Aluminium-, Polypropylen- oder Polyethylen-Behältern zu lagern und zu transportieren. Spuren von Papierstaub sind vom Probenbehälter zu entfernen. Gläser sind mit Lösungsmitteln auszuspülen, die nachweislich frei von Dioxinen sind oder zuvor auf Vorhandensein von Dioxinen überprüft wurden.

Lagerung und Transport der Proben haben so zu erfolgen, dass die Einheit der Lebensmittelprobe erhalten bleibt.

Sofern zutreffend, sind die einzelnen Laborproben mithilfe eines Verfahrens fein zu mahlen und gründlich zu mischen, mit dem nachweislich eine vollständige Homogenisierung erreicht wird (z. B. so fein gemahlen, dass die Probe durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm passt); falls die Feuchtigkeit zu hoch ist, sind die Proben vor der Mahlung zu trocknen.

Es ist eine Blinduntersuchung durchzuführen, indem das gesamte Untersuchungsverfahren durchgeführt und nur die Probe dabei weggelassen wird.

Das Gewicht der für die Extraktion verwendeten Probe muss ausreichend groß sein, um die Anforderungen an die Messempfindlichkeit zu erfüllen.

Die Verfahren zur Probenvorbereitung für die zu untersuchenden Erzeugnisse sind gemäß international anerkannten Leitlinien zu validieren.

Bei Fischen ist die Haut zu entfernen, da sich der Höchstgehalt auf das Muskelfleisch ohne Haut bezieht. Reste von Muskelfleisch und Fettgewebe sind jedoch sorgfältig vollständig von der Innenseite der Haut abzuschaben und der zu untersuchenden Probe beizufügen.

4.   ANFORDERUNGEN AN LABORATORIEN

Die Laboratorien haben den Nachweis der Leistungsfähigkeit eines Verfahrens im Bereich der interessierenden Konzentration, z. B. 0,5 x, 1 x und 2 x die interessierende Konzentration mit einem akzeptablen Abweichungskoeffizienten für wiederholte Untersuchung, zu führen. Näheres zu den Akzeptanzkriterien siehe Abschnitt 5.

Die Bestimmungsgrenze liegt beim Bestätigungsverfahren im Bereich von etwa einem Fünftel der interessierenden Konzentration.

Als interne Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten regelmäßige Blindkontrollen und Experimente mit aufgestockten Proben oder Untersuchungen von Kontrollproben (sofern erhältlich, vorzugsweise zertifiziertes Referenzmaterial) durchgeführt werden.

Die Laborleistung ist durch die kontinuierliche erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen zur Ermittlung des Gehalts an Dioxin und dioxinähnlichen PCB in den entsprechenden Futtermittel-/Lebensmittelmatrizen unter Beweis zu stellen.

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen die Laboratorien von einer anerkannten Stelle akkreditiert sein, die nach ISO Guide 58 arbeitet, damit sichergestellt ist, dass die Labore bei der Untersuchung Qualitätssicherungsverfahren anwenden. Die Laboratorien sollten gemäß der Norm ISO/IEC/17025 akkreditiert sein.

5.   ANFORDERUNGEN AN VERFAHREN ZUR UNTERSUCHUNG AUF DIOXINE UND DIOXINÄHNLICHE PCB

Grundsätzliche Anforderungen an Untersuchungsverfahren:

Große Messempfindlichkeit und niedrige Nachweisgrenze. Bei PCDD und PCDF müssen die nachweisbaren Mengen wegen der extrem hohen Toxizität einiger dieser Verbindungen im Bereich Pikogramm TEQ (10-12 g) liegen. Der Gehalt an PCB ist bekanntlich höher als derjenige an PCDD und PCDF. Bei den meisten PCB-Kongeneren ist eine Messempfindlichkeit im Bereich Nanogramm (10-9 g) bereits ausreichend. Zur Messung der toxischeren dioxinähnlichen PCB-Kongenere (insbesondere der non-orthosubstituierten Kongenere) muss jedoch die gleiche Messempfindlichkeit erreicht werden wie für die PCDD und PCDF.

Hohe Selektivität (Spezifizität). PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB müssen von einer Vielzahl anderer, gemeinsam extrahierter und möglicherweise interferierender Verbindungen unterschieden werden, die in Konzentrationen von bis zu mehreren Größenordnungen höher als diejenigen der zu prüfenden Analyten vorhanden sind. Bei Gaschromatografie-Massenspektrometrie-(GC/MS-)Verfahren ist eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kongeneren erforderlich, wie z. B. zwischen toxischen Kongeneren (z. B. die siebzehn 2,3,7,8-substituierten PCDD und PCDF sowie dioxinähnliche PCB) und anderen Kongeneren. Bioassays müssen eine selektive Bestimmung der TEQ-Werte als Summe aus PCDD, PCDF und dioxinähnlichen PCB ermöglichen.

Hohe Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision). Die Bestimmung sollte eine valide Schätzung der tatsächlichen Konzentration in einer Probe ermöglichen. Hohe Genauigkeit (Messgenauigkeit: der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Ergebnis einer Messung und dem wahren oder ermittelten Wert der Messgröße) ist notwendig, damit die Zurückweisung des Ergebnisses einer Probenuntersuchung aufgrund der geringen Zuverlässigkeit der TEQ-Schätzung vermieden wird. Die Genauigkeit des Analyseverfahrens wird angegeben durch die Richtigkeit (Differenz zwischen dem gemessenen Mittelwert eines Analyten in einem zertifizierten Material und seinem zertifizierten Wert, ausgedrückt als Prozentsatz dieses Wertes) und der Präzision (RSDR, Relative Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen).

Screening-Verfahren können Bioassays und GC/MS-Verfahren umfassen; Bestätigungsverfahren sind hochauflösende Gaschromatografie-Massenspektrometrie-Verfahren (HRGC/HRMS). Die folgenden Kriterien müssen vom Gesamt-TEQ-Wert erfüllt werden:

 

Screening-Verfahren

Bestätigungsverfahren

Falsch negativer Anteil

< 1 %

 

Richtigkeit

 

– 20 % bis + 20 %

Präzision (RSDR)

< 30 %

< 15 %

6.   SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN GC/MS-VERFAHREN, WENN SIE ZU SCREENING- ODER BESTÄTIGUNGSZWECKEN EINGESETZT WERDEN

Die Addition von 13C-markierten 2,3,7,8-chlorsubstituierten internen PCDD/F-Standards (und 13C-markierten internen dioxinähnlichen PCB-Standards, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen sind) ist ganz zu Anfang des Untersuchungsverfahrens, z. B. vor der Extraktion, durchzuführen, damit das Analyseverfahren validiert werden kann. Bei jeder der tetra- bis octa-chlorierten homologen Gruppen von PCDD/F (und bei jeder der homologen Gruppen von dioxinähnlichen PCB, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen sind) muss mindestens ein Kongener zugegeben werden (alternativ dazu mindestens ein Kongener je massenspektrometrisch ausgewählter Ionenaufzeichnungsfunktion zur Überwachung von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB). Im Fall der Bestätigungsverfahren ist die Verwendung aller 17 13C-markierten 2,3,7,8-substituierten internen PCDD/F-Standards und aller 12 13C-markierten internen dioxinähnlichen PCB-Standards eindeutig vorzuziehen.

Die relativen Responsefaktoren sollten mittels geeigneter Kalibrierlösungen auch für diejenigen Kongenere bestimmt werden, bei denen kein 13C-markiertes Analogon zugegeben wurde.

Bei Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die weniger als 10 % Fett enthalten, ist die Addition der internen Standards vor der Extraktion obligatorisch. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die mehr als 10 % Fett enthalten, können die internen Standards entweder vor der Extraktion oder nach der Fettextraktion addiert werden. Die Extraktionseffizienz sollte auf geeignete Weise validiert werden, je nachdem, auf welcher Stufe die internen Standards zugegeben und ob die Ergebnisse auf Produkt- oder Fettbasis angegeben werden.

Vor der GC/MS-Analyse sind 1 oder 2 Wiederfindungs-(Surrogat-)Standards zuzufügen.

Es ist eine Kontrolle der Wiederfindungsrate erforderlich. Bei Bestätigungsverfahren sollten die Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards zwischen 60 und 120 % liegen. Geringere oder höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere, insbesondere für einige hepta- und octachlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, können unter der Bedingung akzeptiert werden, dass ihr Beitrag zum TEQ-Wert 10 % des gesamten TEQ-Wertes (gestützt auf die Summe von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB) nicht übersteigt. Bei Screening-Verfahren sollten die Wiederfindungen zwischen 30 und 140 % liegen.

Die Dioxine sind von interferierenden chlorierten Verbindungen, wie z. B. nicht dioxinähnlichen PCB und chlorierten Diphenylethern, mittels geeigneter chromatografischer Verfahren abzutrennen (vorzugsweise mit Florisil-, Aluminiumoxid- und/oder Aktivkohlesäule).

Die gaschromatografische Auftrennung der Isomere muss ausreichend sein (< 25 % von Peak zu Peak zwischen 1,2,3,4,7,8-HxCDF und 1,2,3,6,7,8-HxCDF).

Die Bestimmung sollte nach der EPA-Methode 1613 Revision B („Tetra- through octa-chlorinated dioxins and furans by isotope dilution HRGC/HRMS“) oder nach einer anderen Methode mit gleichwertigen Leistungskriterien erfolgen.

Bei Lebensmitteln mit einer Dioxinkontamination von etwa 1 pg WHO-TEQ/g Fett sollte die Differenz zwischen Ober- und Untergrenze nicht mehr als 20 % (gestützt auf die Summe von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB) betragen. Bei Lebensmitteln mit geringem Fettgehalt sind die gleichen Anforderungen bei einer Kontamination von etwa 1 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis anzuwenden. Bei einer geringeren Kontamination, wie z. B. 0,50 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis, kann die Differenz zwischen Ober- und Untergrenze im Bereich zwischen 25 und 40 % liegen.

7.   SCREENING-VERFAHREN

7.1.   Einführung

Für die Untersuchung gibt es verschiedene Vorgehensweisen mit einem Screening-Verfahren: das reine Screening und eine quantitative Untersuchung.

Screening

Das Messsignal der Proben wird mit derjenigen einer Referenzprobe mit der interessierenden Konzentration verglichen. Proben mit einem niedrigeren Wert als die Referenzprobe werden als negativ erklärt, diejenigen mit einem höheren Signal als positiv vermutet. Weitere Anforderungen sind:

Bei jeder Testreihe ist eine Blind- und eine Referenzprobe einzubeziehen, die zur gleichen Zeit und zu den gleichen Bedingungen extrahiert und untersucht werden. Die Referenzprobe muss im Vergleich zu einer Blindprobe ein deutlich erhöhtes Messsignal aufweisen.

Zusätzliche Referenzproben von 0,5 x und 2 x die interessierende Konzentration sind einzubeziehen, damit die ordnungsgemäße Durchführung des Tests in dem für die Kontrolle der interessierenden Konzentration relevanten Bereich nachgewiesen werden kann.

Bei der Untersuchung anderer Matrizen ist die Eignung der Referenzproben nachzuweisen, vorzugsweise durch die Aufnahme von Proben, bei denen sich durch HRGC/HRMS ein TEQ-Gehalt vergleichbar mit dem der Referenzprobe ergeben hat, oder andernfalls von einer Blindprobe, die bis zu dieser Höhe aufgestockt wurde.

Da in Bioassays keine internen Standards verwendet werden können, sind Wiederholbarkeitstests zur Information über die Standardabweichung innerhalb einer Testreihe sehr wichtig. Die relative Standardabweichung sollte unter 30 % liegen.

Bei Bioassays sind die zu bestimmenden Analyten, mögliche auftretende Störungen und der akzeptable, maximale Blindwert zu bestimmen bzw. festzulegen.

Quantitative Untersuchung

Zur quantitativen Untersuchung sind sowohl wiederholte Kalibrierungen mit Standardsubstanzen, doppelte oder dreifache Aufreinigungen und Messungen der Proben als auch Blind- und Wiederfindungskontrollen erforderlich. Das Ergebnis kann in TEQ ausgedrückt werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die für das Signal verantwortlichen Verbindungen dem TEQ-Prinzip entsprechen. Eine Kalibrierungskurve erhält man durch die Verwendung von TCDD (oder einer Standardmischung aus Dioxinen/Furanen/dioxinähnlichen PCB). Damit kann der TEQ-Wert im Extrakt und somit in der Probe errechnet werden. Dieser TEQ-Wert wird anschließend mit dem für die Blindprobe (zur Berücksichtigung von Verunreinigungen durch Lösungsmittel und Chemikalien) errechneten TEQ-Wert und mit der Wiederfindung (errechnet aus dem TEQ-Wert in einer Qualitätskontrollprobe von etwa der interessierenden Konzentration) korrigiert. Es sei hier darauf hingewiesen, dass der offensichtliche Wiederfindungsverlust teilweise auf Matrixeffekte und/oder auf die Unterschiede zwischen den TEF-Werten in den Bioassays und den festgelegten TEF der WHO zurückzuführen sein kann.

7.2.   Anforderungen an zum Screening verwendete Untersuchungsverfahren

Zum Screening können GC/MS-Verfahren und Bioassays verwendet werden. Bei GC/MS-Verfahren sind die unter Ziffer 6 festgelegten Anforderungen heranzuziehen. Spezielle Anforderungen gibt es für zellbasierte Bioassays und Kit-basierte Bioassays unter Ziffer 7.3 bzw. Ziffer 7.4 dieses Anhangs.

Es sind Informationen über die Anzahl falsch positiver und falsch negativer Ergebnisse eines großen Probensatzes unterhalb und oberhalb der Höchstgehalte oder der Auslösewerte im Vergleich zum TEQ-Gehalt erforderlich, der durch ein Bestätigungsverfahren bestimmt wurde. Der tatsächliche Anteil der falsch negativen Ergebnisse muss unter 1 % liegen. Der Anteil der falsch positiven Proben muss so gering sein, dass ein Screening Vorteile hat.

Positive Ergebnisse sind immer durch ein Bestätigungsverfahren abzusichern (HRGC/HRMS). Außerdem sind die Proben aus einem großen TEQ-Bereich durch HRGC/HRMS (ca. 2-10 % der negativen Proben) zu bestätigen. Informationen über Entsprechungen von Bioassays und HRGC/HRMS-Ergebnissen sind zur Verfügung zu stellen.

7.3.   Spezielle Anforderungen an zellbasierte Bioassays

Für jeden Testlauf in einem Bioassay ist eine Referenzkonzentrationsreihe von TCDD oder einem Gemisch aus Dioxinen/Furanen/dioxinähnlichen PCB (vollständige Dosis-Response-Kurve mit R2 > 0,95) erforderlich. Beim Screening kann eine erweiterte Kurve im Niedrigkonzentrationsbereich zur Untersuchung von Proben im Niedriggehaltbereich verwendet werden.

Zum Beleg der Richtigkeit der Ergebnisse des Bioassays über einen konstanten Zeitraum hinweg ist eine TCDD-Referenzkonzentration (etwa 3 x die Quantifizierungsgrenze) auf einem Qualitätskontrollblatt zu verwenden. Eine Alternative dazu wäre die relative Response einer Referenzprobe im Vergleich zur TCDD-Kalibrierungslinie, da die Response der Zellen von vielen Faktoren abhängen kann.

Für jede Art von Referenzmaterial sind Qualitätskontroll-Charts anzufertigen und zu prüfen, damit sichergestellt ist, dass das Ergebnis mit den Leitlinien übereinstimmt.

Insbesondere bei quantitativen Berechnungen muss die Verdünnung der Proben so gewählt werden, dass die Messwerte innerhalb des linearen Teils der Response-Kurve des Bioassays liegen. Über dem linearen Teil der Response-Kurve liegende Proben sind zu verdünnen und neu zu testen. Aus diesem Grund sind immer mindestens drei oder mehr Verdünnungen einer Probe zur gleichen Zeit zu testen.

Die Standardabweichung sollte bei einer dreifachen Bestimmung einer Probenlösung nicht mehr als 15 % betragen und zwischen drei unabhängigen Versuchen nicht mehr als 30 %.

Die Nachweisgrenze kann auf 3 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrund-Response festgelegt werden. Eine andere Möglichkeit wäre, auf die Gleichung der Kalibrierungskurve eine über dem Hintergrund liegenden Messwert anzuwenden (Mindestsignal: 5 x der Blindwert des Lösungsmittels), der anhand der Kalibrierungskurve des Tages berechnet wird. Die Bestimmungsgrenze kann auf 5 bis 6 x die Standardabweichung der Blindlösung oder des Hintergrundsignals festgelegt werden, oder es kann ein Signal über dem Hintergrund (Induktionsfaktor 10 x der Blindwert des Lösungsmittels) angewandt werden, der anhand der Kalibrierungskurve des Tags berechnet wird.

7.4.   Spezielle Anforderungen an Kit-basierte Bioassays

Es muss sichergestellt werden, dass die Kit-basierten Bioassays ausreichend sensitiv und verlässlich für Lebensmittel sind.

Bei der Vorbereitung und Untersuchung der Proben sind die Anweisungen des Herstellers zu beachten.

Testkits, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, dürfen nicht mehr verwendet werden.

Materialien oder Bestandteile, die zur Verwendung mit anderen Kits bestimmt sind, dürfen nicht verwendet werden.

Die Testkits sollten bei der angegebenen Lagertemperatur aufbewahrt und bei der angegebenen Betriebstemperatur verwendet werden.

Die Nachweisgrenze für Immunoassays wird bestimmt als Summe aus dem Mittelwert und der 3-fachen Standardabweichung von 10 Untersuchungen des Blindwerts, dividiert durch den Steigungsbeitrag der linearen Regressionsgleichung.

Für die Labortests sollten Referenzstandards verwendet werden, damit sichergestellt ist, dass das Messsignal des Standards im Test innerhalb eines akzeptablen Bereichs liegt.

8.   BERICHT ÜBER DIE ERGEBNISSE

Sofern das Untersuchungsverfahren dies zulässt, sollten die Untersuchungsergebnisse die Werte der einzelnen PCDD/F- und PCB-Kongenere enthalten und als Untergrenze („lowerbound“), Obergrenze („upperbound“) und Mittelwert („mediumbound“) vorgelegt werden, damit möglichst viele Informationen in den Untersuchungsberichten enthalten sind und die Ergebnisse somit entsprechend den speziellen Anforderungen interpretiert werden können.

In dem Bericht sollten auch der Lipidgehalt der Probe sowie das zur Lipidextraktion verwendete Verfahren genannt werden.

Die Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards sind zur Verfügung zu stellen, sofern die Wiederfindungen außerhalb des unter Ziffer 6 genannten Bereichs liegen oder sofern die Gehalte in den Proben den Höchstgehalt überschreiten als auch gegebenenfalls auf Nachfrage.

Da die Messunsicherheit bei der Entscheidung über die Konformität einer Probe zu berücksichtigen ist, ist dieser Parameter ebenfalls vorzulegen. Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit unter Verwendung eines Erweiterungsfaktors von 2, der zu einem Konfidenzwert von etwa 95 % führt, darstellen. Bei einer getrennten Bestimmung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB ist die Summe der geschätzten erweiterten Ungenauigkeit der getrennten Analyseergebnisse der Dioxine und dioxinähnlichen PCB für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB zu berechnen.

Wird die Messunsicherheit durch Anwendung des CCα (vgl. Abschnitt 5 in Anhang I) berücksichtigt, so ist dieser Parameter anzugeben.

Die Ergebnisse sind in denselben Einheiten und mit (mindestens) derselben Menge signifikanter Stellen anzugeben wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission festgelegten Höchstgehalte.

Anlage zu Anhang II

Tabelle: TEF der WHO zur Risikobewertung beim Menschen, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sitzung der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, 15.-18. Juni 1997 (Van den Berg et al., (1998) Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for Humans and for Wildlife. Environmental Health Perspectives, 106(12), 775)

Kongener

TEF-Wert

Dibenzo-p-dioxine (PCDD)

2,3,7,8-TCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0001

Dibenzofurane (PCDF)

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,05

2,3,4,7,8-PeCDF

0,5

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0001

„Dioxinähnliche“ PCB Non-ortho PCB + Mono-ortho PCB

Non-ortho PCB

PCB 77

0,0001

PCB 81

0,0001

PCB 126

0,1

PCB 169

0,01

Mono-ortho PCB

PCB 105

0,0001

PCB 114

0,0005

PCB 118

0,0001

PCB 123

0,0001

PCB 156

0,0005

PCB 157

0,0005

PCB 167

0,00001

PCB 189

0,0001

Abkürzungen: T = tetra; Pe = penta; Hx = hexa; Hp = hepta; O = octa; CDD = Chlordibenzodioxin; CDF = Chlordibenzofuran; CB = Chlorbiphenyl.


20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 364/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 1884/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2402/96, (EG) Nr. 2449/96 und (EG) Nr. 2390/98 hinsichtlich der Regeln für die Verwaltung der Einfuhrzollkontingente für Maniok und Süßkartoffeln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (3), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (5) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

(2)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festgelegten gemeinsamen Regeln, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Anträge, den Status der Antragsteller, und die Erteilung der Lizenzen sowie die Bestimmungen, wonach die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Kontingentszeitraums endet, finden unbeschadet der ergänzenden bzw. abweichenden Bestimmungen der Sektorverordnungen Anwendung. Um zu vermeiden, dass einige Sektorverordnungen weiter abweichende Regeln enthalten, sind die Verordnungen (EG) Nr. 2402/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter jährlicher Zollkontingente für Süßkartoffeln und Maniokstärke (6), (EG) Nr. 2449/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand (7) und (EG) Nr. 2390/98 der Kommission vom 5. November 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für bestimmte Getreidesubstitutionserzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2245/90 (8) zu ändern und die laufenden Nummern der einzelnen Kontingente und Subkontingente zu präzisieren sowie die anzuwendenden spezifischen Vorschriften neu festzulegen, insbesondere was die Beantragung, die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sowie die Übermittlung der Angaben an die Kommission anbelangt.

(3)

Diese Maßnahmen sind wie die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2402/96 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt:

„Die Kontingente gemäß Absatz 1 tragen die folgenden laufenden Nummern:

das Kontingent gemäß Nummer 1 die laufende Nummer 09.4014,

das Kontingent gemäß Nummer 2 die laufende Nummer 09.4013,

die Menge von 10 000 t Maniokstärke gemäß Nummer 3 und die Menge von 500 t Maniokstärke gemäß Nummer 4, die nicht dem Königreich Thailand vorbehalten ist, die laufende Nummer 09.4064,

die Menge von 10 000 t Maniokstärke gemäß Nummer 4, die dem Königreich Thailand vorbehalten ist, die laufende Nummer 09.4065.“;

2.

Folgender Artikel 1a wird vor Titel I eingefügt:

„Artikel 1a

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (9), (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (10) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (11) Anwendung.

3.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Feld 24 der Lizenzen enthält eine der in Anhang III aufgeführten Angaben.“.

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 18 Uhr (Brüsseler Ortszeit) an dem auf den Tag der Antragstellung gemäß Artikel 3 folgenden Arbeitstag die nachstehenden Angaben

a)

die Gesamtmengen, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Erzeugniscode,

b)

für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China die Nummer des Ausfuhrdokuments sowie den Namen des Schiffes.“.

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 7 erteilt.

(2)   Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des vierten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats und längstens bis zum Ende des Jahres der Lizenzerteilung gültig.“.

6.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 18 Uhr (Brüsseler Ortszeit) an dem auf den Tag der Antragstellung gemäß Artikel 9 folgenden Tag die nachstehenden Angaben:

a)

die Gesamtmengen, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Erzeugniscode;

b)

die Nummern der von den thailändischen Behörden ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen und die entsprechenden Mengen sowie den Namen des Schiffes.“.

7.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

(1)   Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 12 erteilt.

(2)   Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des dritten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats und längstens bis zum Ende des Jahres der Lizenzerteilung gültig.“.

8.

Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2449/96 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

„Die im ersten Unterabsatz Nummern 1, 2 und 3 genannten Kontingente tragen die laufenden Nummern 09.4009, 09.4011 bzw. 09.4010.

Für das im ersten Unterabsatz Nummer 4 genannte Kontingent erhält das Teilkontingent für die Einfuhr von zur menschlichen Ernährung verwendeten Erzeugnissen (2 000 Tonnen) die laufende Nummer 09.4021 und das nicht zweckgebundene Teilkontingent (30 000 Tonnen) die laufende Nummer 09.4012.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (12), (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (13) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (14) Anwendung.

2.

Artikel 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in Feld 24 einen der in Anhang IV aufgeführten Vermerke.“.

3.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission am Tag nach der Antragstellung, spätestens jedoch bis 13 Uhr des Donnerstags nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Angaben:

a)

die Gesamtmengen, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Erzeugniscode,

b)

die Nummer der vorgelegten Ursprungsbescheinigung sowie die in dessen Original oder Auszug angegebene Gesamtmenge,

c)

die Nummern der von den indonesischen bzw. chinesischen Behörden ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen und die entsprechenden Mengen sowie den Namen des Schiffes.“.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.“.

4.

In Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Feld 20 der zusätzlichen Einfuhrlizenz enthält darüber hinaus eine der in Anhang V aufgeführten Angaben.“.

5.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die gemäß dieser Verordnung erteilten Lizenzen sind vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an gerechnet 60 Tage gültig.“.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„Diese Gültigkeitsdauer darf jedoch den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung nicht überschreiten.“.

6.

Die in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Anhänge IV und V werden angefügt.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2390/98 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (15), (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (16) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (17) Anwendung.

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Feld 24 der Einfuhrlizenz enthält eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.“,

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Für die Abfertigung von Erzeugnissen der KN-Codes 0714 10 91 und 0714 90 11 zum freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 gelten folgende Sonderbestimmungen:

a)

Die Überwachung dieser Einfuhren erfolgt unter denselben Bedingungen wie bei den Einfuhrzollkontingenten mithilfe der laufenden Nummer 09.4192.

b)

Der Lizenzantrag darf für jeden Antragsteller eine Menge von 500 Tonnen nicht überschreiten.

c)

Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten in Feld 8 die Angabe des AKP-Staates bzw. des Landes oder Gebietes (ÜLG), aus dem das Erzeugnis stammt. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem jeweiligen Land oder Gebiet.

d)

Feld 24 der Einfuhrlizenz enthält eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.“.

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 13 Uhr (Brüsseler Ortszeit) an dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Arbeitstag die Gesamtmengen mit, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Erzeugniscode.“.

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 erteilt.“.

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die erteilten Lizenzen gelten ausschließlich für die Abfertigung zum freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats und längstens bis zum Ende des Jahres der Lizenzerteilung.“.

5.

Die in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Anhänge I und II werden angefügt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15.

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(6)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 14. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(7)  ABl. L 333 vom 21.12.1996, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004.

(8)  ABl. L 297 vom 6.11.1998, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004.

(9)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(10)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(11)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“.

(12)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(13)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(14)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“.

(15)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(16)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(17)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“.


ANHANG I

„ANHANG III

:

Bulgarisch

:

Освобождаване от мито [член 4 от Регламент (ЕО) № 2402/96]

:

Spanisch

:

Exención del derecho de aduana [artículo 4 del Reglamento (CE) no 2402/96]

:

Tschechisch

:

Osvobozené od cla [čl. 4 nařízení (ES) č. 2402/96]

:

Dänisch

:

Fritagelse for toldsatser (artikel 4 i forordning (EF) nr. 2402/96)

:

Deutsch

:

Zollfrei (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96)

:

Estnisch

:

Tollimaksuvaba (määruse (EÜ) nr 2402/96 artikkel 4)

:

Griechisch

:

Απαλλαγή από τoν τελωνειακό δασμό [άρθρo 4 τoυ κανoνισμoυ (ΕΚ) αριθ. 2402/96]

:

Englisch

:

Exemption from customs duty (Article 4 of Regulation (EC) No 2402/96)

:

Französisch

:

exemption du droit de douane [article 4 du règlement (CE) no 2402/96]

:

Italienisch

:

Esenzione dal dazio doganale [articolo 4 del regolamento (CE) n. 2402/96]

:

Lettisch

:

Atbrīvošana no muitas nodevas (regulas (EK) Nr. 2402/96 4. pants)

:

Litauisch

:

Atleidimas nuo muito mokesčio (reglamento (EB) Nr. 2402/96 4 straipsnis)

:

Ungarisch

:

Vámmentesség [2402/96/EK rendelet 4. cikk]

:

Niederländisch

:

Vrijgesteld van douanerecht (artikel 4 van Verordening (EG) nr. 2402/96)

:

Polnisch

:

Zwolnienie z należności celnych (Art. 4 rozporządzenia (WE) nr 2402/96)

:

Portugiesisch

:

Isenção de direito aduaneiro [artigo 4.o do Regulamento (CE) n.o 2402/96]

:

Rumänisch

:

Scutit de taxe vamale (articolul 4 din Regulamentul (CE) nr. 2402/96)

:

Slowakisch

:

Oslobodenie od cla (článok 4 nariadenia (ES) č. 2402/96)

:

Slowenisch

:

Oproščenocarinske dajatve (člen 4 Uredbe (ES) št. 2402/96)

:

Finnisch

:

Tullivapaa (asetuksen (EY) N:o 2402/96 4 artikla)

:

Schwedisch

:

Tullfri (artikel 4 i förordning (EG) nr 2402/96)“


ANHANG II

ANHANG IV

:

Bulgarisch

:

Мита, ограничени до 6 % ad valorem [Регламент (ЕО) № 2449/96]

:

Spanisch

:

Derechos de aduana limitados al 6 % ad valorem [Reglamento (CE) no 2449/96]

:

Tschechisch

:

Clo limitované 6 % ad valorem (nařízení (ES) č. 2449/96)

:

Dänisch

:

Toldsatsen begrænses til 6 % af værdien (Forordning (EF) nr. 2449/96)

:

Deutsch

:

Beschränkung des Zolls auf 6 % des Zollwerts (Verordnung (EG) Nr. 2449/96)

:

Estnisch

:

Väärtuseline tollimaks piiratud 6 protsendini (määrus (EÜ) nr 2449/96)

:

Griechisch

:

Τελωνειακός δασμός κατ’ ανώτατο όριο 6 % κατ’ αξία [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2449/96]

:

Englisch

:

Customs duties limited to 6 % ad valorem (Regulation (EC) No 2449/96)

:

Französisch

:

Droits de douane limités à 6 % ad valorem [règlement (CE) no 2449/96]

:

Italienisch

:

Dazi doganali limitati al 6 % ad valorem [Regolamento (CE) n. 2449/96]

:

Lettisch

:

Muitas nodokļi nepārsniedz 6 % ad valorem (Regula (EK) Nr. 2449/96)

:

Litauisch

:

Muito mokestis neviršija 6 % ad valorem (Reglamentas (EB) Nr. 2449/96)

:

Ungarisch

:

Mérsékelt, 6 %-os értékvám (2449/96/EK rendelet)

:

Niederländisch

:

Douanerechten beperkt tot 6 % ad valorem (Verordening (EG) nr. 2449/96)

:

Polnisch

:

Należności celne ograniczone do 6 % ad valorem (Rozporządzenie (WE) nr 2449/96)

:

Portugiesisch

:

Direitos aduaneiros limitados a 6 % ad valorem [Regulamento (CE) n.o 2449/96]

:

Rumänisch

:

Taxe vamale limitate la 6 % ad valorem (Regulamentul (CE) nr. 2449/96)

:

Slowakisch

:

Dovozné clo so stropom 6 % ad valorem (nariadenie (ES) č. 2449/96)

:

Slowenisch

:

Omejitev carinskih dajatev na 6 % ad valorem (Uredba (ES) št. 2449/96)

:

Finnisch

:

Arvotulli rajoitettu 6 prosenttiin (asetus (EY) N:o 2449/96)

:

Schwedisch

:

Tullsatsen begränsad till 6 % av värdet (Förordning (EG) nr 2449/96)

ANHANG V

:

Bulgarisch

:

Допълнителна лицензия, член 10, параграф 2 от Регламент (ЕО) № 2449/96

:

Spanisch

:

Certificado complementario, apartado 2 del artículo 10 del Reglamento (CE) no 2449/96

:

Tschechisch

:

Licence pro dodatečné množství, čl. 10 odst. 2 nařízení (ES) č. 2449/96

:

Dänisch

:

Supplerende licens, forordning (EF) nr. 2449/96, artikel 10, stk. 2

:

Deutsch

:

Zusätzliche Lizenz — Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2449/96

:

Estnisch

:

Lisakoguse litsents, määruse (EÜ) nr 2449/96 artikli 10 lõige 2

:

Griechisch

:

Συμπληρωματικό πιστοποιητικό — Άρθρο 10 παράγραφος 2 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2449/96

:

Englisch

:

Licence for additional quantity, Article 10(2) of Regulation (EC) No 2449/96

:

Französisch

:

Certificat complémentaire, règlement (CE) no 2449/96, article 10, paragraphe 2

:

Italienisch

:

Titolo complementare, regolamento (CE) n. 2449/96, articolo 10, paragrafo 2

:

Lettisch

:

Atļauja par papildu daudzumu, Regulas (EK) Nr. 2449/96 10. panta 2. punkts

:

Litauisch

:

Papildomoji licencija, Reglamento (EB) Nr. 2449/96 10 straipsnio 2 dalis

:

Ungarisch

:

Kiegészítő engedély, 2449/96/EK rendelet 10. cikk (2) bekezdés

:

Niederländisch

:

Aanvullend certificaat — artikel 10, lid 2, van Verordening (EG) nr. 2449/96

:

Polnisch

:

Uzupełniające pozwolenie, rozporządzenie (WE) nr 2449/96 art. 10 ust. 2

:

Portugiesisch

:

Certificado complementar, n.o 2 do artigo 10.o do Regulamento (CE) n.o 2449/96

:

Rumänisch

:

Licenţă complementară, articolul 10 alineatul (2) din Regulamentul (CE) nr. 2449/96

:

Slowakisch

:

Dodatočné povolenie, článok 10 ods. 2 nariadenia (ES) č. 2449/96

:

Slowenisch

:

Dovoljenje za dodatne količine, člen 10(2), Uredba (ES) št. 2449/96

:

Finnisch

:

Lisätodistus, asetuksen (EY) N:o 2449/96 10 artiklan 2 kohta

:

Schwedisch

:

Kompletterande licens, artikel 10.2 i förordning (EG) nr 2449/96


ANHANG III

ANHANG I

:

Bulgarisch

:

продукт АКТБ:

освобождаване от мито

Регламент (ЕО) № 2286/2002, член 1, параграф 3

:

Spanisch

:

Producto ACP:

exención del derecho de aduana

apartado 3 del artículo 1 del Reglamento (CE) no 2286/2002

:

Tschechisch

:

Produkt AKT:

osvobozené od cla

nařízení (ES) č. 2286/2002 čl. 1 ods. 3

:

Dänisch

:

AVS-produkt:

toldfritagelse

forordning (EF) nr. 2286/2002: artikel 1, stk. 3

:

Deutsch

:

Erzeugnis AKP:

Zollfrei

Verordnung (EG) Nr. 2286/2002, Artikel 1 Absatz 3

:

Estnisch

:

AKV riikide toode:

Tollimaksuvaba

Määruse (EÜ) nr 2286/2002 artikli 1 lõige 3

:

Griechisch

:

Πρoϊόν ΑΚΕ:

Απαλλαγή από δασμoύς

Κανoνισμός (ΕΚ) αριθ. 2286/2002 άρθρo 1 παράγραφoς 3

:

Englisch

:

ACP product:

exemption from customs duty

Regulation (EC) No 2286/2002, Article 1(3)

:

Französisch

:

produit ACP:

exemption du droit de douane

règlement (CE) no 2286/2002, article 1, paragraphe 3

:

Italienisch

:

prodotto ACP:

esenzione dal dazio doganale

regolamento (CE) n. 2286/2002, articolo 1, paragrafo 3

:

Lettisch

:

AĀK produkts:

atbrīvots no muitas nodevas

Regulas (EK) Nr. 2286/2002 1. panta 3. daļa

:

Litauisch

:

AKR produktas:

atleistas nuo muito mokesčio

Reglamento (EB) Nr. 2286/2002 1 straipsnio 3 dalis

:

Ungarisch

:

AKCS-termék:

vámmentes

2286/2002/EK rendelet, 1. cikk (3) bekezdés

:

Niederländisch

:

Product ACS:

vrijgesteld van douanerecht

Verordening (EG) nr. 2286/2002: artikel 1, lid 3

:

Polnisch

:

Produkt AKP:

zwolnienie z należności celnych

art. 1 ust. 3 rozporządzenia (WE) nr 2286/2002

:

Portugiesisch

:

produto ACP:

isenção do direito aduaneiro

Regulamento (CE) n.o 2286/2002, n.o 3 do artigo 1.o

:

Rumänisch

:

produs ACP:

scutit de taxe vamale

Regulamentul (CE) nr. 2286/2002, articolul 1 alineatul (3)

:

Slowakisch

:

Výrobok zo štátov AKP

oslobodenie od cla

nariadenie (ES) č. 2286/2002, článok 1 odsek 3

:

Slowenisch

:

AKP proizvodi

oproščeni carinskih dajatev

Uredba (ES) št. 2286/2002, člen 1(3)

:

Finnisch

:

AKT-maista:

Tullivapaa

asetuksen (EY) N:o 2286/2002 1 artiklan 3 kohta

:

Schwedisch

:

AVS-produkt:

Tullfri

Förordning (EG) nr 2286/2002 artikel 1.3

ANHANG II

:

Bulgarisch

:

продукт АКТБ/ОСТ:

освобождаване от мито

Регламент (ЕО) № 2286/2002, член 3, параграф 4

важи изключително за пускане в свободно обръщение в отвъдморските департаменти

:

Spanisch

:

Producto ACP/PTU:

exención del derecho de aduana

apartado 4 del artículo 3 del Reglamento (CE) no 2286/2002

exclusivamente válido para el despacho a libre práctica en los departamentos de Ultramar

:

Tschechisch

:

AKT/ZZÚ produkty:

osvobozeno od cla

nařízení (ES) č. 2286/2002 čl. 3 ods. 4

platné výhradně pro vydání do volného oběhu v zámořských zemích a územích

:

Dänisch

:

AVS/OLT-produkt:

toldfritagelse

forordning (EF) nr. 2286/2002: artikel 3, stk. 4

gælder udelukkende for overgang til fri omsætning i de oversøiske departementer

:

Deutsch

:

Erzeugnis AKP/ÜLG:

Zollfrei

Verordnung (EG) Nr. 2286/2002, Artikel 3 Absatz 4

gilt ausschließlich für die Abfertigung zum freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements

:

Estnisch

:

AKV/ÜMT riikide toode:

Tollimaksuvaba

Määruse (EÜ) nr 2286/2002 artikli 3 lõige 4

Jõus ainult vabasse ringlusesse laskmiseks ülemeremaadel ja–territooriumitel

:

Griechisch

:

Πρoϊόν ΑΚΕ/YΧΕ:

Απαλλαγή από δασμoύς

Κανoνισμός (ΕΚ) αριθ. 2286/2002 άρθρo 3 παράγραφoς 4

Iσχύει απoκλειστικά για μία θέση σε ελεύθερη κυκλo-φoρία στα Υπερπόντια Διαμερίσματα

:

Englisch

:

ACP/OCT product:

exemption from customs duty

Regulation (EC) No 2286/2002, Article 3(4)

valid exclusively for release for free circulation in the overseas departments

:

Französisch

:

produit ACP/PTOM:

exemption du droit de douane

règlement (CE) no 2286/2002, article 3, paragraphe 4

exclusivement valable pour une mise en libre pratique dans les départements d'outre-mer

:

Italienisch

:

prodotto ACP/PTOM:

esenzione dal dazio doganale

regolamento (CE) n. 2286/2002, articolo 3, paragrafo 4

valido esclusivamente per l'immissione in libera pratica nei DOM

:

Lettisch

:

AĀK/AZT produkts:

atbrīvots no muitas nodevas

Regulas (EK) Nr. 2286/2002 3. panta 4. daļa

ir derīgs laišanai brīvā apgrozībā vienīgi aizjūru teritorijās

:

Litauisch

:

AKR/UŠT produktas:

atleistas nuo muito mokesčio

Reglamento (EB) Nr. 2286/2002 3 straipsnio 4 dalis

galioja leidimui į laisvą apyvartą tiktai užjūrio šalių teritorijose

:

Ungarisch

:

AKCS/TOT-termék:

vámmentes

2286/2002/EK rendelet, 3. cikk (4) bekezdés

kizárólag a tengerentúli területeken történő szabad forgalomba bocsátás esetén érvényes

:

Niederländisch

:

Product ACS/LGO:

vrijgesteld van douanerecht

Verordening (EG) nr. 2286/2002: artikel 3, lid 4

geldt uitsluitend voor het in het vrije verkeer brengen in de Franse overzeese departementen

:

Polnisch

:

Produkt AKP/KTZ:

zwolnienie z należności celnych

art. 3 ust. 4 rozporządzenia (WE) nr 2286/2002

ważne wyłącznie dla wprowadzenia do wolnego obrotu w departamentach zamorskich

:

Portugiesisch

:

produto ACP/PTU:

isenção do direito aduaneiro

Regulamento (CE) n.o 2286/2002, n.o 4 do artigo 3.o

válido exclusivamente para uma introdução em livre prática nos departamentos ultramarinos

:

Rumänisch

:

produs ACP/TTPM:

scutit de taxe vamale

Regulamentul (CE) nr. 2286/2002, articolul 3 alineatul (4)

valabil doar pentru punerea în liberă circulaţie în departamentele de peste mări

:

Slowakisch

:

výrobok zo štátov AKP/ZKU

oslobodenie od cla

nariadenie (ES) č. 2286/2002, článok 3 odsek 4

platné výhradne pre uvoľnenie do voľného obehu v zámorských krajinách a územiach

:

Slowenisch

:

AKP/ČDO

oproščene carinskih dajatev

Uredba (ES) št. 2286/2002, člen 3(4)

Veljavna samo za sproščenje prostega pretoka v prekomorskih področjih

:

Finnisch

:

AKT-maista/Merentakaisista maista ja merentakaisilta alueilta peräisin oleva tuote:

Tullivapaa

asetuksen (EY) N:o 2286/2002 3 artiklan 4 kohta

voimassa ainoastaan merentakaisilla alueilla vapaaseen liikkeeseen laskemiseksi

:

Schwedisch

:

AVS/ULT-produkt:

Tullfri

Förordning (EG) nr 2286/2002 artikel 3.4

Uteslutande avsedd för övergång till fri omsättning i de utomeuropeiska länderna och territorierna


20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 364/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 1885/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2006

zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Maniok mit Ursprung in Thailand (2007)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Welthandelsorganisation verpflichtet, für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand ein Kontingent von höchstens 21 Mio. Tonnen je Vierjahreszeitraum zu eröffnen, in dessen Rahmen der Zollsatz auf 6 % gesenkt wird. Dieses Zollkontingent muss von der Kommission eröffnet und verwaltet werden.

(2)

Es ist notwendig, ein Verwaltungssystem beizubehalten, das gewährleistet, dass nur Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand im Rahmen des vorgenannten Kontingents eingeführt werden können. Infolgedessen muss die Erteilung einer Einfuhrlizenz weiterhin von der Vorlage einer von den thailändischen Behörden erteilten Ausfuhrbescheinigung abhängig gemacht werden, deren Muster der Kommission übermittelt worden ist.

(3)

Da die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft herkömmlicherweise unter Zugrundelegung eines Kalenderjahres verwaltet wurden, ist es angebracht, diese Regelung auch in Zukunft beizubehalten. Daher muss für das Jahr 2007 ein Kontingent eröffnet werden.

(4)

Bei der Einfuhr der Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die den Vorschriften entsprechen muss, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) und mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (3) erlassen wurden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (4) bezieht sich auf Einfuhrlizenzen für die Kontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 enthält insbesondere Bestimmungen über die Lizenzanträge, die Art der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums; diese gilt unbeschadet zusätzlicher Bedingungen oder Ausnahmeregelungen im Rahmen der sektorbezogenen Verordnungen.

(6)

Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gemeinschaftszugeständnis eine Gesamtmenge von 21 000 000 Tonnen für vier Jahre mit einer jährlichen Höchstmenge von 5 500 000 Tonnen vorsieht, sollten Maßnahmen beibehalten werden, die es ermöglichen, unter gewissen Voraussetzungen Erzeugnismengen zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen, die die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen überschreiten, bzw. die Mengen zu übertragen, um die die Eintragungen in den Einfuhrlizenzen von den niedrigeren tatsächlich eingeführten Mengen abweichen.

(7)

Zur ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens ist eine strenge und systematische Kontrollregelung vorzusehen, bei der den Angaben in den thailändischen Ausfuhrbescheinigungen sowie der Praxis der thailändischen Behörden bei der Erteilung dieser Ausfuhrbescheinigungen Rechnung getragen wird.

(8)

Überschreiten die beantragten Mengen die verfügbaren Mengen, sollte ein Reduzierungsmechanismus vorgesehen werden, um die vorgesehene jährliche Höchstmenge nicht zu überschreiten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ERÖFFNUNG DES KONTINGENTS

Artikel 1

(1)   Für die Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand wird vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 ein Einfuhrzollkontingent in Höhe von 5 500 000 Tonnen eröffnet.

Im Rahmen dieses Kontingents wird der anwendbare Zollsatz auf 6 % des Zollwerts festgesetzt.

Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4008.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gilt die in dieser Verordnung festgelegte Regelung, sofern sie anhand von Einfuhrlizenzen eingeführt werden, die auf Vorlage einer vom Department of Foreign Trade, Ministry of Commerce, Government of Thailand für die Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erteilten Bescheinigung, nachstehend „Ausfuhrbescheinigung“ genannt, ausgestellt worden sind.

(3)   Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen finden die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung

KAPITEL II

AUSFUHRBESCHEINIGUNGEN

Artikel 2

(1)   Die Ausfuhrbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf dem in Anhang I angegebenen Vordruck erstellt.

Der genannte Vordruck hat ein Format von etwa 210 × 297 mm. Das Original wird auf weißem Papier erstellt, das mit einem guillochierten gelben Überdruck versehen ist, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(2)   Die Ausfuhrbescheinigung ist in englischer Sprache auszufüllen.

(3)   Das Original und seine Kopien werden entweder mit der Schreibmaschine oder von Hand ausgefüllt. Werden sie manuell ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden.

(4)   Jede Ausfuhrbescheinigung trägt eine vorgedruckte fortlaufende Nummer und außerdem im oberen Feld eine Bescheinigungsnummer. Die Kopien tragen die gleiche Nummer wie das Original.

Artikel 3

(1)   Die Ausfuhrbescheinigungen gelten 120 Tage vom Tag der Ausstellung an gerechnet, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung einbezogen wird.

Eine Bescheinigung ist nur gültig, wenn die Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und wenn sie gemäß Absatz 2 ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurde. Im Feld „shipped weight“ ist das Verschiffungsgewicht in Zahlen und in Buchstaben anzugeben.

(2)   Die Ausfuhrbescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie das Ausstellungsdatum und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der befugten Person oder Personen trägt.

KAPITEL III

EINFUHRLIZENZEN

Artikel 4

Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen mit dem Original der Ausfuhrbescheinigung vorgelegt.

Das Original der Ausfuhrbescheinigung wird von der Behörde aufbewahrt, die die Einfuhrlizenz ausstellt. Betrifft der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz jedoch nur einen Teil der in der Ausfuhrbescheinigung genannten Menge, so vermerkt die erteilende Behörde auf dem Original die Menge, für die das Original verwendet wurde, und gibt das Original dem Betreffenden zurück, nachdem sie es mit ihrem Stempel versehen hat.

Nur die auf der Ausfuhrbescheinigung unter Verschiffungsgewicht angegebene Menge ist bei der Erteilung der Einfuhrlizenz in Betracht zu ziehen.

Artikel 5

Wird festgestellt, dass die tatsächlich entladenen Mengen einer bestimmten Lieferung höher sind als diejenigen, die in der/den dafür erteilte(n) Einfuhrlizenz(en) dafür eingetragen sind, so übermitteln die zuständigen Behörden, die die betreffende(n) Einfuhrlizenz(en) erteilt haben, der Kommission auf Antrag des Einführers unverzüglich auf elektronischem Wege für jeden Einzelfall die Nummer(n) der thailändischen Ausfuhrbescheinigung(en), der Einfuhrlizenz(en), die Überschussmenge und den Namen des Schiffs.

Die Kommission setzt sich mit den thailändischen Behörden in Verbindung, damit neue Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden.

Vor dieser Ausstellung dürfen die Überschussmengen nicht länger unter den Bedingungen dieser Verordnung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, sondern erst, wenn neue Einfuhrlizenzen für die betreffenden Mengen vorgelegt werden.

Die neuen Einfuhrlizenzen werden nach den Bedingungen des Artikels 10 erteilt.

Artikel 6

Wird festgestellt, dass die tatsächlich entladenen Mengen einer bestimmten Lieferung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen vorgelegt werden, um nicht mehr als 2 % überschreiten, so genehmigen die für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Behörden des Mitgliedstaats auf Antrag des Einführers abweichend von Artikel 5 Unterabsatz 3 die Abfertigung der überschüssigen Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr mittels Zahlung eines Zolls von höchstens 6 % des Zollwerts und gegen eine vom Einführer zu leistende Sicherheit, die der Differenz zwischen dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen und dem gezahlten Zoll entspricht.

Die Sicherheit wird auf Vorlage einer zusätzlichen Einfuhrlizenz für die fraglichen Mengen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats freigegeben, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurde. Der Antrag auf eine zusätzliche Lizenz unterliegt nicht der Verpflichtung, die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 oder Artikel 8 dieser Verordnung zu leisten.

Die zusätzliche Einfuhrlizenz wird nach den Bedingungen von Artikel 10 sowie auf Vorlage einer oder mehrerer neuer Ausfuhrbescheinigungen erteilt, die von den thailändischen Behörden ausgestellt wurden.

Die zusätzliche Einfuhrlizenz enthält in Feld 20 einen der in Anhang II aufgeführten Hinweise.

Außer im Falle höherer Gewalt verfällt die Sicherheit für die Mengen, für die innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Erklärung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr keine zusätzliche Einfuhrlizenz vorgelegt wird. Sie verfällt insbesondere für die Mengen, für die die zusätzliche Einfuhrlizenz nicht gemäß Artikel 10, Absatz 1 ausgestellt werden konnte.

Nachdem die zusätzliche Einfuhrlizenz von der zuständigen Behörde angerechnet und mit dem Sichtvermerk versehen wurde, wird sie nach Freigabe der Sicherheit unverzüglich an die erteilende Stelle zurückgesandt.

Artikel 7

Lizenzen gemäß dieser Verordnung können in jedem Mitgliedstaat beantragt werden, und die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft.

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt nicht für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung getätigten Einfuhren.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beträgt die Sicherheit für die in diesem Titel vorgesehenen Einfuhrlizenzen 5 EUR je Tonne.

Artikel 9

(1)   Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten in Feld 8 die Angabe „Thailand“.

(2)   Die Einfuhrlizenz trägt

a)

in Feld 24 einen der in Anhang III aufgeführten Hinweise;

b)

in Feld 20 folgende Angaben:

i)

den in der thailändischen Ausfuhrbescheinigung eingetragenen Schiffsnamen,

ii)

Nummer und Datum der thailändischen Ausfuhrbescheinigung.

(3)   Die Einfuhrlizenz kann als Beleg für die Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr nur angenommen werden, wenn aus einer Kopie des vom Einführer vorgelegten Konnossements hervorgeht, dass die Waren, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, mit dem in der Einfuhrlizenz genannten Schiff in die Gemeinschaft befördert worden sind.

(4)   Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 6 dieser Verordnung und abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge nicht größer sein als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl Null eingetragen.

Artikel 10

(1)   Übersteigen die Lizenzanträge die gemäß Artikel 1 vorgesehene Menge, so legt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten für die Gewährung der beantragten Mengen fest oder beschließt, die Anträge abzulehnen.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird am fünften Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt, es sei denn, die Kommission trifft eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

(3)   Wird gemäß Absatz 1 ein Zuteilungskoeffizient für die Gewährung der Einfuhrmengen festgelegt, so können die Anträge innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Bekanntgabe des genannten Koeffizienten zurückgezogen werden.

Im Falle einer Zurückziehung der Anträge werden die gemäß Absatz 2 ausgestellten Lizenzen zurückgegeben.

Die Zurückziehung geht mit der Freigabe der Sicherheit einher. Im Falle der abgelehnten Anträge wird die Sicherheit ebenfalls freigegeben.

(4)   Sind die für die Erteilung der Einfuhrlizenz vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden, so kann die Kommission gegebenenfalls nach Konsultation der thailändischen Behörden die geeigneten Maßnahmen ergreifen.

Artikel 11

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ist der letzte Tag der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz der letzte Tag der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbescheinigung zuzüglich 30 Tage. Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf dieser letzte Tag der Gültigkeitsdauer jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2007 liegen.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Einfuhrlizenzantrag an jedem Arbeitstag auf elektronischem Wege mithilfe der ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulare und unter den Bedingungen des von der Kommission eingerichteten elektronischen Systems folgende Angaben:

a)

die Menge, für die die Einfuhrlizenz beantragt wird, gegebenenfalls mit dem Vermerk „zusätzliche Einfuhrlizenz“;

b)

die Nummer der vorgelegten Ausfuhrbescheinigung, die im oberen Feld der Bescheinigung vermerkt ist;

c)

das Ausstellungsdatum der Ausfuhrbescheinigung;

d)

die Gesamtmenge, für die die Ausfuhrbescheinigung erteilt wurde.

(2)   Die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege unter den Bedingungen gemäß Absatz 1 spätestens zum Ende des ersten Halbjahres 2008 die vollständige Liste der auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen aufgeführten, nicht angerechneten Mengen, den Namen des Schiffes und die Nummer des Vertrags für den Transport in die Europäische Union sowie die Nummern der betreffenden Ausfuhrbescheinigungen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(3)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006.

(4)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG I

Image


ANHANG II

:

Bulgarisch

:

Допълнителна лицензия, член 6 от Регламент (ЕО) № 1885/2006,

:

Spanisch

:

Certificado complementario, artículo 6 del Reglamento (CE) no 1885/2006,

:

Tschechisch

:

Licence pro dodatečné množství, čl. 6 nařízení (ES) č. 1885/2006,

:

Dänisch

:

Supplerende licens, forordning (EF) nr. 1885/2006, artikel 6,

:

Deutsch

:

Zusätzliche Lizenz — Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1885/2006,

:

Estnisch

:

Lisakoguse litsents, määruse (EÜ) nr 1885/2006 artikkel 6,

:

Griechisch

:

Συμπληρωματικό πιστοποιητικό — Άρθρο 6 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1885/2006,

:

Englisch

:

Licence for additional quantity, Article 6 of Regulation (EC) No 1885/2006,

:

Französisch

:

Certificat complémentaire, règlement (CE) no 1885/2006, article 6,

:

Italienisch

:

Titolo complementare, regolamento (CE) n. 1885/2006 articolo 6,

:

Lettisch

:

Atļauja par papildu daudzumu, Regulas (EK) Nr. 1885/2006 6. pants,

:

Litauisch

:

Papildomoji licencija, Reglamento (EB) Nr. 1885/2006 6 straipsnio,

:

Ungarisch

:

Kiegészítő engedély, 1885/2006/EK rendelet 6. cikk,

:

Niederländisch

:

Aanvullend certificaat — artikel 6 van Verordening (EG) nr. 1885/2006,

:

Polnisch

:

Uzupełniające pozwolenie, rozporządzenie (WE) nr 1885/2006 art. 6,

:

Portugiesisch

:

Certificado complementar, artigo 6.o do Regulamento (CE) n.o 1885/2006,

:

Rumänisch

:

Licenţă pentru cantitatea excedentară, articolul 6 din Regulamentul nr. 1885/2006,

:

Slowakisch

:

Dodatočné povolenie, článok 6 nariadenia (ES) č. 1885/2006,

:

Slowenisch

:

Dovoljenje za dodatne količine, člen 6, Uredba (ES) št. 1885/2006,

:

Finnisch

:

Lisätodistus, asetus (EY) N:o 1885/2006 6 artikla,

:

Schwedisch

:

Kompletterande licens, artikel 6 i förordning (EG) nr 1885/2006.


ANHANG III

:

Bulgarisch

:

Мита, ограничени до 6 % ad valorem [Регламент (ЕО) № 1885/2006],

:

Spanisch

:

Derechos de aduana limitados al 6 % ad valorem [Reglamento (CE) no 1885/2006],

:

Tschechisch

:

Clo limitované 6 % ad valorem (nařízení (ES) č. 1885/2006),

:

Dänisch

:

Toldsatsen begrænses til 6 % af værdien (forordning (EF) nr. 1885/2006),

:

Deutsch

:

Beschränkung des Zolls auf 6 % des Zollwerts (Verordnung (EG) Nr. 1885/2006),

:

Estnisch

:

Väärtuseline tollimaks piiratud 6 protsendini (määrus (EÜ) nr 1885/2006),

:

Griechisch

:

Τελωνειακός δασμός κατ’ ανώτατο όριο 6 % κατ’ αξία [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1885/2006],

:

Englisch

:

Customs duties limited to 6 % ad valorem (Regulation (EC) No 1885/2006),

:

Französisch

:

Droits de douane limités á 6 % ad valorem [règlement (CE) no 1885/2006],

:

Italienisch

:

Dazi doganali limitati al 6 % ad valorem [regolamento (CE) n. 1885/2006],

:

Lettisch

:

Muitas nodokļi nepārsniedz 6 % ad valorem (Regula (EK) Nr. 1885/2006),

:

Litauisch

:

Muito mokestis neviršija 6 % ad valorem (Reglamentas (EB) Nr. 1885/2006),

:

Ungarisch

:

Mérsékelt, 6 %-os értékvám (1885/2006/EK rendelet),

:

Niederländisch

:

Douanerechten beperkt tot 6 % ad valorem (Verordening (EG) nr. 1885/2006),

:

Polnisch

:

Należności celne ograniczone do 6 % ad valorem (Rozporządzenie (WE) nr 1885/2006),

:

Portugiesisch

:

Direitos aduaneiros limitados a 6 % ad valorem [Regulamento (CE) n.o 1885/2006],

:

Rumänisch

:

Taxe vamale limitate la 6 % ad valorem (Regulamentul (CE) nr. 1885/2006),

:

Slowakisch

:

Dovozné clo so stropom 6 % ad valorem (Nariadenie (ES) č. 1885/2006),

:

Slowenisch

:

Omejitev carinskih dajatev na 6 % ad valorem (Uredba (ES) št. 1885/2006),

:

Finnisch

:

Arvotulli rajoitettu 6 prosenttiin (asetus (EY) N:o 1885/2006),

:

Schwedisch

:

Tullsatsen begränsad till 6 % av värdet (förordning (EG) nr 1885/2006).


20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 364/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 1886/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2006

über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2006 (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 10).


ANHANG

Nr.

53

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

GHL/N3LMNO.

Art

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gebiet

NAFO 3 LMNO

Datum

30. November 2006


20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 364/66


VERORDNUNG (EG) Nr. 1887/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2006

zur Aufhebung des Fangverbots für Seezunge im ICES-Gebiet IIIa, IIIb, c, d (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 vom zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Am 6. Oktober 2006 teilte Schweden der Kommission nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit, dass es für Schiffe unter seiner Flagge ein Fangverbot für Seezunge im ICES-Gebiet IIIa, IIIb, c, d mit Wirkung vom 6. Oktober 2005 erlassen werde.

(3)

Am 1. November 2006 erließ die Kommission nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Verordnung (EG) Nr. 1631/2006 über ein Fangverbot für Seezunge im ICES-Gebiet IIIa, IIIb, c, d (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, ab demselben Zeitpunkt.

(4)

Aus den Angaben, die die schwedischen Behörden der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass im Rahmen der schwedischen Quote für das ICES-Gebiet IIIa, IIIb, c, d weiterhin eine bestimmte Menge Seezunge verfügbar ist. Die Fischerei auf Seezunge in diesen Gewässern durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, ist deshalb zu genehmigen.

(5)

Diese Genehmigung soll am 24. November 2006 in Kraft treten, damit die betreffende Menge Seezunge noch vor Jahresende gefangen werden kann.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1631/2006 der Kommission ist daher mit Wirkung vom 24. November 2006 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1631/2006 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 24. November 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2006 (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 10).


ANHANG

Nr.

64

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

SOL/3A/BCD

Art

Seezunge (Solea solea)

Gebiet

IIIa, IIIb, c, d (EG-Gewässer)

Datum

24. November 2006 — Aufhebung


20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 364/68


VERORDNUNG (EG) Nr. 1888/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2006

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung des Verfahrens

(1)

Am 13. Februar 2006 erhielt die Kommission einen Antrag betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand; der Antrag wurde von der „Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux“ (AETMD, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall rund 70 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion an zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais entfällt.

(2)

Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Das Verfahren wurde am 28. März 2006 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet (2).

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender sowie deren Verbände, die Verbraucherverbände, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Antidumpingverfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Angesichts der Vielzahl von der Untersuchung betroffener ausführender Hersteller, Gemeinschaftshersteller und Einführer war in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(6)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller, die Gemeinschaftshersteller und die Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung die darin aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Bezug auf die betroffene Ware zu übermitteln.

(7)

Nach Prüfung der übermittelten Informationen und angesichts der relativ geringen Zahl an Gemeinschaftsherstellern und Einführern, die sich zu einer weiteren Mitarbeit bereit erklärten, ergab sich nur im Hinblick auf die Ausführer die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens. Die Kommission bildete eine Stichprobe von vier ausführenden Herstellern.

(8)

Sie holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und Interesse der Gemeinschaft als notwendig erachtete, und prüfte sie. Zu diesem Zweck sandte sie den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern Fragebogen zu. Des Weiteren erhielten alle Gemeinschaftshersteller und Einführer einen Fragebogen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist gemeldet hatten, da eine Stichprobe als nicht erforderlich erachtet wurde. Schließlich wurden auch allen im Antrag aufgeführten Einzelhändlern und Verbraucherverbänden in der Gemeinschaft Fragebogen zugesandt.

(9)

Antworten gingen von fünf ausführenden Herstellern in Thailand, sechs Gemeinschaftsherstellern, einem unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft und einem Einzelhändler in der Gemeinschaft ein. Auch die thailändischen Behörden nahmen Stellung.

(10)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft:

Bonduelle Conserve International SAS, Renescure, Frankreich,

Bonduelle Nagykoros Kft., Nagykoros, Ungarn,

Compagnie Générale de Conserve SICA SA, Theix, Frankreich,

Conserve Italia SCA, San Lazzaro di Savena, Italien.

b)

Ausführende Hersteller in Thailand:

Malee Sampran Public Co., Ltd, Pathumthani,

Karn Corn Co., Ltd, Bangkok,

River Kwai International Food Industry Co., Ltd, Bangkok,

Sun Sweet Co., Ltd, Chiangmai.

(11)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

3.   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(13)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der gemeinhin unter dem KN-Code ex 2001 90 30 eingereiht wird, und um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen die Waren der Position 2006, der gemeinhin unter dem KN-Code ex 2005 80 00 eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der betroffenen Ware ungeachtet gewisser Unterschiede bei der Konservierung dieselben biologischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

2.   Gleichartige Ware

(15)

Der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Zuckermais und der in Thailand hergestellte und verkaufte Zuckermais wiesen den Untersuchungsergebnissen zufolge dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf wie der in Thailand hergestellte und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte Zuckermais. Daher wurden sie vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Stichprobenverfahren

(16)

Wie unter Randnummer 5 erwähnt, wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung ein Stichprobenverfahren für die ausführenden Hersteller in Thailand vorgesehen. Insgesamt füllten 20 Unternehmen den Stichprobenfragebogen fristgerecht aus und übermittelten die angeforderten Informationen. Von einem dieser Unternehmen wurde die betroffene Ware allerdings weder hergestellt noch ausgeführt, da es sich um einen inländischen Händler und keinen ausführenden Hersteller handelte. Dieses Unternehmen konnte bei der Stichprobenbildung nicht berücksichtigt werden. Drei weitere Unternehmen führten die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft aus. Insgesamt wurden 16 Unternehmen als kooperierend eingestuft.

(17)

Die Stichprobe der Ausführer wurde gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage des größten repräsentativen Ausfuhrvolumens aus Thailand in die Gemeinschaft gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(18)

Die Kommission konsultierte gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung die thailändischen Behörden und die Ausführer zu der von ihr beabsichtigen Stichprobe von vier Unternehmen, auf die 52 % der thailändischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfielen. Die thailändischen Behörden und einige Ausführer erhoben Einwände und beantragten, mehr Unternehmen in die Stichprobe einzubeziehen. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass im Interesse einer höchstmöglichen Repräsentativität der Stichprobe und angesichts der für die Untersuchung festgesetzten Frist lediglich diese vier Unternehmen in die Stichprobe einbezogen werden sollten, da dadurch i) ein größeres Ausfuhrvolumen untersucht und ii) die Untersuchung fristgerecht abgeschlossen werden kann.

2.   Individuelle Ermittlungen

(19)

Die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stellten Anträge auf Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne. In Anbetracht der Vielzahl von Anträgen und der großen Zahl der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, wurde gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung jedoch die Auffassung vertreten, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Die Anträge auf Ermittlung individueller Spannen werden daher zurückgewiesen.

(20)

Eines der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, das die Berechnung einer individuellen Spanne beantragt hatte, erhob Einwände gegen die Ablehnung einer individuellen Behandlung. Das Unternehmen stellte die Repräsentativität der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Frage, da kleine Unternehmen darin nicht vertreten seien und die Stichprobe darüber hinaus die geografische Verteilung der Unternehmen in Thailand nicht wiedergebe. Es übermittelte der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist sogar einen vollständig ausgefüllten Fragebogen. Wie unter Randnummer 18 erläutert, wurde die Stichprobe auf der Grundlage des Ausfuhrvolumens als repräsentativ erachtet. Hierzu ist anzumerken, dass bei dieser Untersuchung die Stichprobe anhand des Kriteriums des Volumens (d. h. des Volumens der Ausfuhren der ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft) gebildet wurde und nicht anhand des in Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung als Alternative genannten Kriteriums, also einer Stichprobe, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet wird. Wie unter Randnummer 18 bereits erwähnt, war es außerdem nicht möglich, mehr Unternehmen zu untersuchen, da dies eine zu große Belastung dargestellt und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert hätte. Daher wurde der Antrag des Unternehmens auf individuelle Ermittlungen zurückgewiesen.

3.   Normalwert

(21)

Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 erste Satz der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware für lediglich eines der Unternehmen in der Stichprobe als repräsentativ angesehen, da die Inlandsverkäufe dieses Unternehmens mehr als 5 % seiner Gesamtverkäufe zur Ausfuhr in die Gemeinschaft ausmachten.

(22)

Anschließend ermittelte die Kommission für dieses Unternehmen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Für jeden Typ wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Typ auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen.

(23)

Danach prüfte die Kommission für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp, ob die Inlandsverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierzu wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(24)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mehr als 80 % der Mengen zu einem mindestens den ermittelten Produktionskosten entsprechenden Nettopreis verkauft und entsprach der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionskosten, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe dieses Typs ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(25)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, jedoch nicht mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Produktionskosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises nur der Inlandsverkäufe dieses Typs ermittelt, deren Preis den Untersuchungsergebnissen zufolge mindestens den Produktionskosten entsprach.

(26)

Wurden bei einem Warentyp weniger als 10 % der Mengen auf dem Inlandsmarkt nicht unter den Produktionskosten verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde.

(27)

Für nicht im normalen Handelsverkehr verkaufte Warentypen und für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Für das betreffende Unternehmen wurde der Normalwert für rund 80 % der in die Gemeinschaft verkauften Mengen rechnerisch ermittelt.

(28)

Für die unter Randnummer 27 genannten Warentypen wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, und zwar anhand der Herstellkosten jedes in die Gemeinschaft ausgeführten Typs zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 erster Satz der Grundverordnung stützt sich dieser Betrag auf die entstandenen VVG-Kosten und auf den von dem Unternehmen beim Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielten Gewinn.

(29)

Für die anderen drei ausführenden Hersteller der Stichprobe musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden, da keiner von ihnen repräsentative Inlandsverkäufe zu verzeichnen hatte. Für alle diese ausführenden Hersteller wurde der Normalwert je in die Gemeinschaft ausgeführtem Warentyp anhand der gegebenenfalls berichtigten (vgl. Randnummer 32) Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne ermittelt. Der Betrag für die VVG-Kosten und die Gewinne konnte nicht gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung festgesetzt werden, da nur ein Unternehmen repräsentative Inlandsverkäufe zu verzeichnen hatte.

(30)

Für zwei Unternehmen wurden die VVG-Kosten und die Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b ermittelt, da diese Ausführer repräsentative Verkäufe von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe im normalen Handelsverkehr aufzuweisen hatten (d. h. andere Konserven einschließlich Obstkonserven und Maiskölbchen in Dosen).

(31)

Für das verbleibende Unternehmen wurden die VVG-Kosten und die Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegt, d. h. anhand des gewogenen Durchschnitts der entstandenen VVG-Kosten und der Gewinne, die die beiden Unternehmen, die Verkäufe dieser Waren im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verzeichneten, bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe erzielten.

(32)

Soweit erforderlich wurden die angegebenen Herstell- und VVG-Kosten berichtigt, bevor sie bei der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte zugrunde gelegt wurden.

4.   Ausfuhrpreis

(33)

Alle Ausfuhren der betroffenen ausführenden Hersteller wurden direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Der entsprechende Ausfuhrpreis wurde gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(34)

Ein Ausführer kaufte einen erheblichen Teil der in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware auf. Er beantragte, diese Aufkäufe als Teil eines von dem Unternehmen eingesetzten Abgabensystems anzusehen. Die aufgekauften Fertigerzeugnisse waren jedoch vollständig von anderen unabhängigen Herstellern der betroffenen Ware hergestellt worden. Dementsprechend wurden bei der Festlegung der Dumpingspanne für dieses Unternehmen lediglich die Verkäufe aus der unternehmenseigenen Herstellung in die Gemeinschaft berücksichtigt.

5.   Vergleich

(35)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die die Preisvergleichbarkeit beeinflussen. Sofern erforderlich und gerechtfertigt wurden Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Transportkosten, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungskosten, Verlade- und Nebenkosten, Provisionen, Kreditkosten und Bankgebühren im Zusammenhang mit Währungsumrechnungen, die erforderlichenfalls gebührend angepasst wurden.

(36)

Die beiden unter Randnummer 30 genannten ausführenden Hersteller beantragten gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffern i und ii oder alternativ gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung eine Berichtigung für die Unterschiede bei der Handelsstufe. Diese ausführenden Hersteller führten an, dass für eigene Markenwaren andere Preise gelten als für Einzelhandelsmarken. Da in die Gemeinschaft lediglich Einzelhandelsmarken ausgeführt wurden, während die Inlandsverkäufe der allgemeinen Warengruppe sowohl eigene Markenwaren als auch Einzelhandelsmarken umfassen, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung eine Berichtigung vorgenommen. Die Höhe der Berichtigung wurde anhand des Verhältnisses der Gewinnspannen geschätzt, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit seinen eigenen Markenwaren und mit allen Waren erzielte.

6.   Dumpingspanne

(37)

Zur Ermittlung der individuellen Dumpingspanne für jeden ausführenden Hersteller der Stichprobe wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(38)

Auf dieser Grundlage belaufen sich die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, auf folgende Werte:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Karn Corn

4,3 %

Malee Sampran

17,5 %

River Kwai

15,0 %

Sun Sweet

11,2 %

(39)

Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt. Diese gewogene durchschnittliche Dumpingspanne beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 13,2 %.

(40)

Für die nichtkooperierenden ausführenden Hersteller wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten festgelegt. Zu diesem Zweck wurde zunächst das Niveau der Mitarbeit ermittelt. Ein Vergleich der Eurostat-Daten über die Einfuhren mit Ursprung in Thailand mit den Antworten auf den Stichprobenfragebogen zeigte, dass die Mitarbeit gut war (mehr als 92 %). Aus diesem Grund und da keine Anhaltspunkte dafür gefunden wurden, dass die nicht kooperierenden Unternehmen in geringerem Maße dumpten, wurde es als angemessen erachtet, die Dumpingspanne für die übrigen Unternehmen, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, in Höhe der höchsten für die Unternehmen in der Stichprobe festgestellten Dumpingspanne festzusetzen. Diese Vorgehensweise steht mit der gängigen Praxis der Gemeinschaftsorgane im Einklang und wurde auch als notwendig erachtet, um keinen Anreiz zur Verweigerung der Mitarbeit zu bieten. Daher wurde die residuale Dumpingspanne in Höhe von 17,5 % festgesetzt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(41)

In der Gemeinschaft stellen 18 Hersteller die gleichartige Ware her. Die Produktion dieser 18 Gemeinschaftshersteller wurde daher als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen.

(42)

Sechs dieser 18 Hersteller sind Mitglied des antragstellenden Verbandes. Diese sechs Unternehmen bekundeten innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens festgesetzten Frist ihr Interesse, an dem Verfahren mitzuarbeiten. Sie unterstützten die Untersuchung in vollen Umfang. Auf diese sechs Hersteller entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge ein größerer Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware, in diesem Fall rund 70 %. Daher werden sie als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet. Die übrigen 12 Gemeinschaftshersteller werden nachstehend als „andere Gemeinschaftshersteller“ bezeichnet. Keiner dieser 12 anderen Gemeinschaftshersteller erhob Einwände gegen den Antrag.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(43)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Warenmengen und der Eurostat-Daten zu den in die Gemeinschaft eingeführten Mengen ermittelt. Für die anderen Gemeinschaftshersteller wurden Angaben aus dem kurzen Stichprobenfragebogen oder Informationen des Antragstellers herangezogen.

(44)

Im UZ blieb der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware und die gleichartige Ware gegenüber 2002 mit rund 330 000 Tonnen annähernd stabil. Der Verbrauch blieb während des Bezugszeitraums relativ konstant, 2004 lag er allerdings um 5 % über den Werten für 2002 und 2003.

 

2002

2003

2004

UZ

Gemeinschaftsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

330 842

331 945

347 752

330 331

Index (2002 = 100)

100

100

105

100

Quelle: Untersuchung, Eurostat, Antrag

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Mengen

(45)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft stieg von rund 22 000 Tonnen im Jahr 2002 auf rund 42 000 Tonnen im UZ an, was einem Anstieg um 87 % entspricht. 2003 erhöhte sie sich um 58 %, 2004 um weitere 40 Prozentpunkte bevor sie schließlich im UZ um 11 % sank.

 

2002

2003

2004

UZ

Menge der Einfuhren aus Thailand (in Tonnen)

22 465

35 483

44 435

41 973

Index (2002 = 100)

100

158

198

187

Marktanteil der Einfuhren aus Thailand

6,8 %

10,7 %

12,8 %

12,7 %

Preise der Einfuhren aus Thailand (EUR/Tonne)

797

720

690

691

Index (2002 = 100)

100

90

87

87

Quelle: Eurostat

b)   Marktanteil

(46)

Der Marktanteil der Ausführer in dem betroffenen Land stieg im Bezugszeitraum von 6,8 % in 2002 auf 12,7 % im UZ, was rund 6 Prozentpunkten entspricht. Im Einzelnen gewannen die thailändischen Ausführer im Jahr 2003 nahezu 4 Prozentpunkte hinzu, weitere 2 Prozentpunkte im Jahr 2004 und stabilisierten sich auf diesem Niveau während des UZ.

c)   Preise

i)   Preisentwicklung

(47)

Von 2002 bis zum UZ fiel der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land um 13 %. Im Einzelnen gingen die Preise 2003 um 10 % zurück, 2004 um weitere 3 % und pendelten sich im UZ auf dem erreichten Niveau (rund 690 EUR/Tonne) ein.

ii)   Preisunterbietung

(48)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden für vergleichbare Warentypen die Verkaufspreise verglichen, die die ausführenden Hersteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft in Rechnung stellten. Zu diesem Zweck wurden die Ab-Werk-Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft abzüglich aller Rabatte und Abgaben mit den cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft der ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, gebührend berichtigt um vertragsmäßige Zollsätze, Zollabfertigungs- und Entladekosten, verglichen. Der Vergleich ergab, dass die Preise der im UZ in der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land je nach ausführendem Hersteller zwischen 2 % und 10 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Für zwei ausführende Hersteller der Stichprobe wurde keine Preisunterbietung festgestellt. Der Vergleich nach Typen ergab jedoch, dass die von den betroffenen ausführenden Herstellern angebotenen Preise in einigen Fällen sogar erheblich unter den genannten durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen lagen.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(49)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

(50)

Charakteristisch für diesen Markt sind u. a. die beiden Absatzkanäle: Die Verkäufe werden zum einen unter dem Markennamen des Herstellers, zum anderen unter einer Einzelhandelsmarke getätigt. Bei Verkäufen über den ersten Absatzkanal werden in der Regel höhere Vertriebskosten (vor allem für Marketing und Werbung) anfallen, die auch höhere Verkaufspreise erforderlich machen.

(51)

Die Untersuchung ergab, dass alle Einfuhren der kooperierenden thailändischen Ausführer über den Absatzkanal der Einzelhandelsmarke erfolgten. Es wurde als angemessen erachtet, bei der Schadensanalyse gegebenenfalls zwischen Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter eigenem Markennamen und unter der Einzelhandelsmarke zu unterscheiden, da die gedumpten Einfuhren in erster Linie mit der unter der Einzelhandelsmarke verkauften gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konkurrieren. Diese Unterscheidung wurde insbesondere bei der Ermittlung von Verkaufsmengen, Verkaufspreisen und Rentabilität vorgenommen. Der Vollständigkeit halber werden jedoch auch die Gesamtwerte (Verkäufe unter dem eigenen Markennamen und unter der Einzelhandelsmarke) angegeben und kommentiert. Im UZ beliefen sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter der Einzelhandelsmarke auf rund 63 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (eigener Markenname und Einzelhandelsmarke).

a)   Produktion

(52)

Ausgehend von rund 257 000 Tonnen im Jahr 2002 ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums nahezu kontinuierlich zurück. Im UZ war sie um 16 % niedriger als 2002. Im Einzelnen ging sie 2003 um 6 % zurück, stieg 2004 um 3 Prozentpunkte geringfügig an und brach im UZ um 13 Prozentpunkte ein.

 

2002

2003

2004

UZ

Produktion (in Tonnen)

257 281

242 341

249 350

216 129

Index (2002 = 100)

100

94

97

84

Quelle: Untersuchung

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(53)

Die Produktionskapazität betrug 2002 rund 276 000 Tonnen, im UZ rund 293 000 Tonnen. Im Einzelnen stieg sie 2003 zunächst um 9 % an und ging 2004 um 3 Prozentpunkte zurück. Im UZ blieb sie auf diesem Niveau; insgesamt nahm sie zwischen 2002 und dem UZ um 6 % zu. Der Anstieg 2003 war im Wesentlichen auf einen Kapazitätsausbau eines einzelnen Herstellers zurückzuführen, mit dem Märkte außerhalb der EU bedient werden sollten. Dieser Anstieg wurde 2004 in gewisser Weise durch Betriebsschließungen anderer Gemeinschaftshersteller kompensiert.

 

2002

2003

2004

UZ

Produktionskapazität (in Tonnen)

276 360

300 869

293 424

293 424

Index (2002 = 100)

100

109

106

106

Kapazitätsauslastung

93 %

81 %

85 %

74 %

Index (2002 = 100)

100

87

91

79

Quelle: Untersuchung

(54)

Die Kapazitätsauslastung belief sich 2002 auf 93 %. 2003 ging sie auf 81 % zurück, stieg 2004 erneut auf 85 % an und brach im UZ auf 74 % ein. Diese Entwicklung entspricht den sinkenden Produktions- und Verkaufsmengen (vgl. Randnummern 52, 56 und 57).

c)   Lagerbestände

(55)

Die Endbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen 2003 um 2 %, 2004 um weitere 10 Prozentpunkte und gingen im UZ um 14 Prozentpunkte zurück. Im UZ beliefen sich die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf rund 170 000 Tonnen. Insgesamt gesehen waren die Lagerbestände im UZ mit denjenigen des Jahres 2002 nahezu identisch. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die Lagerbestände keinen aussagekräftigen Indikator darstellen, da in diesem Wirtschaftszweig auf Bestellung produziert wird. Die hohen Lagerbestände jeweils zum Jahresende (rund 75 % der Jahresproduktion) sind darauf zurückzuführen, dass Ernte und Konservierung in der Regel bis Ende Oktober abgeschlossen sind. Bei den Lagerbeständen handelt es sich daher um Waren, die von November bis Juli zur Auslieferung bereitstehen.

 

2002

2003

2004

UZ

Endbestand (in Tonnen)

173 653

177 124

194 576

169 693

Index (2002 = 100)

100

102

112

98

Quelle: Untersuchung

d)   Verkaufsmengen

(56)

Die Menge der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Einzelhandelsmarke hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt an unabhängige Abnehmer verkauften Waren nahm 2003 zunächst um 4 % zu, sank 2004 um 11 Prozentpunkte und blieb im UZ konstant auf diesem Wert. Von 2002 (rund 125 000 Tonnen) bis zum UZ gingen die Verkäufe um rund 7 % zurück.

 

2002

2003

2004

UZ

Verkaufsmengen der Gemeinschaft (Einzelhandelsmarke) an unabhängige Abnehmer (in Tonnen)

124 878

130 145

116 703

116 452

Index (2002 = 100)

100

104

93

93

Verkaufsmengen der Gemeinschaft (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) an unabhängige Abnehmer (in Tonnen)

193 657

198 147

189 090

184 645

Index (2002 = 100)

100

102

98

95

Quelle: Untersuchung

(57)

Die Gesamtmenge (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt an unabhängige Abnehmer verkauften Waren wies eine ähnliche, wenn auch etwas weniger ausgeprägte Entwicklung auf. Von einem Ausgangsniveau von rund 194 000 Tonnen im Jahr 2002 stieg sie 2003 zunächst um 2 % an, ging 2004 um 4 Prozentpunkte zurück und sank im UZ um weitere 3 Prozentpunkte. Insgesamt nahm das Verkaufsvolumen von 2002 bis zum UZ um rund 5 % ab.

e)   Marktanteil

(58)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergrößerte sich von 58,5 % im Jahr 2002 auf 59,7 % im Jahr 2003, bevor er 2004 auf 54,4 % zurückging. Im UZ erholte er sich etwas und erreichte 55,9 %. Im Bezugszeitraum verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2,6 Prozentpunkte.

 

2002

2003

2004

UZ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (eigene Marke und Einzelhandelsmarke)

58,5 %

59,7 %

54,4 %

55,9 %

Index (2002 = 100)

100

102

93

95

Quelle: Untersuchung

f)   Wachstum

(59)

Zwischen 2002 und dem UZ ging bei gleich bleibendem Gemeinschaftsverbrauch die Menge der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Einzelhandelsmarke hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren um rund 7 % zurück, während die Menge der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die eigene Marke und die Einzelhandelsmarke hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware um rund 5 % abnahm. Von 2002 bis zum UZ büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rund 2,6 Prozentpunkte seines Marktanteils ein, während die gedumpten Einfuhren ihren Marktanteil um rund 6 Prozentpunkte ausbauten, was einem Anstieg der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt von rund 20 000 Tonnen entsprach. Daraus ist zu schließen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinerlei Wachstum zu verzeichnen hatte.

g)   Beschäftigung

(60)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stieg von 2002 bis 2003 zunächst um 9 %, sank dann 2004 um 11 Prozentpunkte und ging im UZ um weitere 4 Prozentpunkte zurück. Insgesamt ging die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 2002 und dem UZ um 6 % zurück, was einem Rückgang von 1 520 auf 1 420 Beschäftigten entspricht. Angesichts sinkender Verkaufsmengen (vgl. Randnummern 56 und 57), hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine andere Wahl, als einen Teil der Beschäftigten zu entlassen, wenn er wettbewerbsfähig bleiben wollte.

 

2002

2003

2004

UZ

Beschäftigung (in Personen)

1 518

1 649

1 482

1 420

Index (2002 = 100)

100

109

98

94

Quelle: Untersuchung

h)   Produktivität

(61)

Die Produktivität im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, ausgedrückt als Output (Tonnen) je Beschäftigten und Jahr, nahm von 169 Tonnen je Beschäftigten 2003 zunächst um 13 % ab, erhöhte sich 2004 um 12 Prozentpunkte und ging schließlich im UZ um 9 Prozentpunkte zurück. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass die Produktion stärker abnahm als die Zahl der Beschäftigten.

 

2002

2003

2004

UZ

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

169

147

168

152

Index (2002 = 100)

100

87

99

90

Quelle: Untersuchung

i)   Löhne

(62)

Von 2002 bis zum UZ stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 19 %. Im Einzelnen nahm er 2003 um 4 % zu, 2004 um weitere 9 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 6 Prozentpunkte. Der Lohnzuwachs 2004 und im UZ erscheint überdurchschnittlich hoch. Dies hat folgenden Grund: Die Daten der beiden größten kooperierenden Hersteller wurden durch das Auslaufen einer nationalen Subventionsregelung für Sozialversicherungsbeiträge verfälscht. Als Folge davon wurden die Sozialversicherungskosten 2002 und 2003 nach unten korrigiert.

 

2002

2003

2004

UZ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

22 283

23 141

25 152

26 585

Index (2002 = 100)

100

104

113

119

Quelle: Untersuchung

j)   Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen

(63)

Die Stückpreise für Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter der Einzelhandelsmarke an unabhängige Abnehmer gingen im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich zurück. Ausgehend von rund 1 050 EUR/Tonne im Jahr 2002 nahmen sie 2003 um 4 % ab, 2004 dann um weitere 9 Prozentpunkte und stiegen im UZ wieder geringfügig um 2 % auf 928 EUR/Tonne an. Insgesamt verringerten sich die Stückpreise von 2002 bis zum UZ um 11 %.

 

2002

2003

2004

UZ

Stückpreis auf dem Gemeinschaftsmarkt (Einzelhandelsmarke) (in EUR/Tonne)

1 047

1 010

914

928

Index (2002 = 100)

100

96

87

89

Stückpreis auf dem Gemeinschaftsmarkt (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) (in EUR/Tonne)

1 151

1 126

1 060

1 064

Index (2002 = 100)

100

98

92

92

Quelle: Untersuchung

(64)

Die Verkaufspreise insgesamt (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt an unabhängige Abnehmer verkauften Waren wiesen eine ähnliche Entwicklung auf. Von rund 1 150 EUR/Tonne im Jahr 2002 sanken die Verkaufspreise 2003 zunächst um 2 %, 2004 dann um weitere 6 Prozentpunkte und pendelten sich im UZ um diesen Wert ein. Mit rund 1 060 EUR/Tonne lagen diese Verkaufspreise um 8 % unter denjenigen des Jahres 2002.

(65)

In Anbetracht der Mengen und der Preisunterbietungsspanne der betroffenen Einfuhren stellten diese zweifellos einen die Preise beeinflussenden Faktor dar.

k)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(66)

Während des Bezugszeitraums nahm die Rentabilität der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt unter der Einzelhandelsmarke verkauften Waren, ausgedrückt in Prozent der Nettoverkäufe ab, von 17 % im Jahr 2002 auf rund 11 % im Jahr 2003, im Jahr 2004 waren es rund 5 % und im UZ nur noch rund 3 %.

 

2002

2003

2004

UZ

Rentabilität der Gemeinschaftsverkäufe an unabhängige Abnehmer (Einzelhandelsmarke) (in % der Nettoverkäufe)

17,0 %

11,1 %

4,6 %

2,9 %

Index (2002 = 100)

100

66

27

17

Rentabilität der Gemeinschaftsverkäufe an unabhängige Abnehmer (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) (in % der Nettoverkäufe)

21,4 %

17,3 %

13,6 %

10,7 %

Index (2002 = 100)

100

81

64

50

RoI (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

59,8 %

43,2 %

32,3 %

25,1 %

Index (2002 = 100)

100

72

54

42

Quelle: Untersuchung

(67)

Die Rentabilität der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt unter der eigenen Marke und der Einzelhandelsmarke verkauften Waren ging ebenfalls zurück: von rund 21 % im Jahr 2002 auf rund 17 % im Jahr 2003, 2004 betrug sie rund 14 % und im UZ nur noch rund 11 %. Damit ist der Rückgang weniger ausgeprägt als allein für die Verkäufe unter der Einzelhandelsmarke.

(68)

Die Entwicklung der Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen (für die eigene Marke und die Einzelhandelsmarke), folgte im Wesentlichen dem vorstehend dargelegten Rentabilitätstrend. Sie verringerte sich von rund 60 % im Jahr 2002 auf rund 43 % im Jahr 2003; 2004 waren es rund 32 % und im UZ schließlich nur noch rund 25 %, was einem Rückgang um 58 Prozentpunkte im Bezugszeitraum entspricht.

l)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(69)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft belief sich 2002 auf rund 46 Mio. EUR. Er ging 2003 auf rund 32 Mio. EUR und 2004 auf 17 Mio. EUR zurück und erholte sich im UZ leicht (rund 22 Mio. EUR). Keiner der kooperierenden Gemeinschaftshersteller gab Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung an.

 

2002

2003

2004

UZ

Cashflow (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) (in 1 000 EUR)

46 113

31 750

17 057

22 051

Index (2002 = 100)

100

69

37

48

Quelle: Untersuchung

m)   Investitionen

(70)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der gleichartigen Ware gingen von 2002 bis 2003 um 55 % zurück, stiegen 2004 um 18 % und im UZ um weitere 13 % an. Insgesamt verringerten sich die Investitionen im Bezugszeitraum um 24 %. Abgesehen von einem kooperierenden Gemeinschaftshersteller (vgl. Randnummer 53) verwendete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Investitionen für die Wartung und Erneuerung vorhandener Anlagen und nicht für den Ausbau der Kapazitäten.

 

2002

2003

2004

UZ

Nettoinvestitionen (in 1 000 EUR)

12 956

5 864

8 101

9 858

Index (2002 = 100)

100

45

63

76

Quelle: Untersuchung

n)   Höhe der Dumpingspanne

(71)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht als unerheblich angesehen werden.

o)   Erholung von früherem Dumping

(72)

In Ermangelung von Informationen über ein etwaiges Dumping vor dem im Rahmen dieses Verfahrens untersuchten Zeitraum wurde dieser Aspekt als nicht relevant angesehen.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(73)

Von 2002 bis zum UZ hatte sich die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land nahezu verdoppelt, ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt stieg um rund 6 Prozentpunkte. Die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren lagen im Bezugszeitraum konstant unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im UZ lagen die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Durchschnitt sogar ganz erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außer für zwei kooperierende ausführende Hersteller ergab ein Vergleich der Verkaufspreise für die einzelnen Modelle Preisunterbietungsspannen zwischen 2 % und 10 % im UZ.

(74)

Nur für sehr wenige Indikatoren wurde von 2002 bis zum UZ eine positive Entwicklung beobachtet. Die Produktionskapazität stieg um 6 Prozentpunkte und die jährlichen Arbeitskosten um rund 19 %. Allerdings waren diese atypischen Entwicklungen auf besondere Gründe zurückzuführen (vgl. Randnummern 53 und 62).

(75)

Die Untersuchung ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum eindeutig verschlechterte. Die meisten Schadensindikatoren entwickelten sich von 2002 bis zum UZ negativ: Die Produktionsmenge nahm um 16 % ab, die Kapazitätsauslastung büßte 19 Prozentpunkte ein, die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter der Einzelhandelsmarke gingen um 7 % zurück, die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter der eigenen Marke und unter der Einzelhandelsmarke sanken um 5 %, der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich um 2,6 Prozentpunkte, die Beschäftigung ging um 6 % zurück, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sanken (sowohl für die Einzelhandelsmarke als auch für alle Marken) um rund 10 %, die Investitionen verringerten sich um 24 %, die Rentabilität der Verkäufe unter der Einzelhandelsmarke sank von 17 % auf rund 3 %, während die Rentabilität der Verkäufe unter der eigenen Marke und unter der Einzelhandelsmarke von 21 % auf rund 11 % zurückging, und auch die Kapitalrendite und der Cashflow verringerten sich.

(76)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(77)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(78)

Der mit 87 % beträchtliche mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren von 2002 bis zum UZ und der damit einhergehende Anstieg des Anteils am Gemeinschaftsmarkt um rund 6 Prozentpunkte sowie die festgestellte Preisunterbietung (je nach Ausführer zwischen 2 % und 10 %, wobei für zwei ausführende Hersteller der Stichprobe keine Preisunterbietung festgestellt wurde) fielen zeitlich mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Von 2002 bis zum UZ nahm die Produktionsmenge um 16 % ab, die Kapazitätsauslastung büßte rund 20 Prozentpunkte ein, die unter der Einzelhandelsmarke verkauften Mengen, die in erster Linie der Konkurrenz der gedumpten Einfuhren ausgesetzt waren, gingen um 7 % zurück, der Marktanteil der Gemeinschaft verringerte sich um 2,6 Prozentpunkte, die Beschäftigung sank um 6 %, der Stückpreis der unter der Einzelhandelsmarke verkauften Waren ging um 11 % zurück, die Investitionen wurden um 24 % zurückgefahren, die Rentabilität der Verkäufe nahm beträchtlich ab und der Cashflow ging um die Hälfte zurück. Daher wird vorläufig davon ausgegangen, dass sich die gedumpten Einfuhren in erheblichem Maße nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(79)

Mehrere interessierte Parteien behaupteten, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei durch ihre schlechte Ausfuhrleistung begründet.

(80)

Wie der folgenden Tabelle zu entnehmen ist, stiegen die Ausfuhrverkäufe (unter der eigenen Marke und unter der Einzelhandelsmarke) im Bezugszeitraum um 17 % an. Der Stückpreis dieser Verkäufe erhöhte sich im Bezugszeitraum um 7 % und ereichte im UZ einen Betrag von über 1 000 EUR. Sowohl die Mengen- als auch die Preisentwicklung stehen in scharfem Kontrast zu den negativen Entwicklungen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt (vgl. Randnummern 63, 64, 66 und 67).

 

2002

2003

2004

UZ

Ausfuhrverkäufe (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) (in Tonnen)

48 478

48 170

51 062

56 821

Index (2002 = 100)

100

99

105

117

Quelle: Untersuchung

(81)

Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich der Rentabilitätstrend (vgl. Randnummern 66 und 67) ausschließlich auf die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft innerhalb der Gemeinschaft bezieht. Die angegebene Rentabilität betrifft nicht die Ausfuhrverkäufe. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in keiner Weise zu seiner Schädigung beigetragen haben kann.

b)   Rückläufiger Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(82)

Mehrere interessierte Parteien behaupteten, dass jegliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den rückläufigen Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückzuführen sei.

(83)

Der Verbrauch ist im Bezugszeitraum konstant geblieben (vgl. Randnummer 44. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

c)   Anstieg der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(84)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, jegliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stehe im Zusammenhang mit dem Anstieg der Produktionskosten, insbesondere der Kosten für eingesetztes Kapital und der Arbeitskosten.

(85)

Die Lohnstückkosten stiegen im Bezugszeitraum tatsächlich um 19 % an (vgl. Randnummer 62). Die Gründe hierfür wurden unter Randnummer 62 erläutert.

(86)

Die folgende Tabelle zeigt, dass die jährliche Abschreibung von unmittelbar zur Produktion der gleichartigen Ware genutzten Anlagen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um rund 10 % zurückging. Die Produktionsstückkosten insgesamt nahmen im Bezugszeitraum um lediglich 5 % zu. In Anbetracht der folgenden Fakten erscheint dieser Anstieg moderat: Ein wichtiger Kostenfaktor ist die Konservendose, auf die rund 40 % der Herstellungskosten der Gemeinschaftshersteller entfallen. Der Preis je Dose stieg im Bezugszeitraum um rund 15 %. Nun ist Stahl ein Rohstoff, der international notiert ist und sowohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als auch seine thailändischen Konkurrenten kaufen die leeren Dosen zu ähnlichen Preisen ein. Daher ist davon auszugehen, dass sich diese Entwicklung auf die thailändischen Hersteller in ähnlicher Weise auswirkte wie auf die Gemeinschaftshersteller und dass beide — sofern kein Dumping vorlag und Preiserhöhungen nicht verhindert wurden — die Preiserhöhung auf die Verkaufspreise hätten weitergeben müssen. Unter Randnummer 47 wurde jedoch dargelegt, dass die ausführenden Hersteller in Thailand die Preise für ihre Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum nicht anhoben, sondern sogar um 13 % senkten. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Gesamtkosten für Ausfuhren und Transport nahezu den Gesamtproduktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprachen. Gedumpte Einfuhren sind daher nicht kostengünstiger als die Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

 

2002

2003

2004

UZ

Abschreibung von Anlagen (in 1 000 EUR)

10 356

11 501

10 953

9 286

Index (2002 = 100)

100

111

106

90

Produktionsstückkosten (EUR/Tonne)

904

930

916

950

Index (2002 = 100)

100

103

101

105

Quelle: Untersuchung

(87)

Die Verschlechterung der Rentabilität von 2002 bis zum UZ ist daher nicht auf einen Anstieg der Produktionskosten, sondern auf den Rückgang der Verkaufspreise zurückzuführen. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen nämlich von 2002 bis zum UZ um 11 %, weil die gedumpten Einfuhren Druck auf die Preise ausübten und Preiserhöhungen verhinderten. Der Anstieg der Produktionskosten spielte daher, wenn überhaupt, bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur eine so geringe Rolle, dass er den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräftete.

d)   Währungsschwankungen

(88)

Eine interessierte Partei brachte vor, jegliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei durch ungünstige Wechselkursschwankungen bedingt.

(89)

Wie bereits bekannt, wird im Rahmen der Untersuchung geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Preise und Mengen der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich.

(90)

Bei der Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird geprüft, ob Preisunterbietung, Preisdruck oder Verhinderung von Preiserhöhungen vorliegen. Zu diesem Zweck werden die Preise der gedumpten Ausfuhren mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen. Um vergleichbar zu sein, müssen die entsprechenden Ausfuhrpreise im Rahmen der Schadensberechnungen gegebenenfalls in eine andere Währung umgerechnet werden. Die Wechselkurse sind in diesem Zusammenhang also nur von Belang, weil sie die Vergleichbarkeit der Preise sicherstellen. Somit liegt auf der Hand, dass die Wechselkurse grundsätzlich kein weiterer Schadensfaktor sein können.

(91)

Das wird auch in Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung bestätigt, der sich auf andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren bezieht. Keiner der in diesem Artikel genannten anderen bekannten Faktoren ist für das Preisniveau der gedumpten Einfuhren ausschlaggebend. Sollten die Ausfuhren gedumpt sein und von einer günstigen Entwicklung der Wechselkurse profitiert haben, so ist trotzdem nicht einzusehen, warum die Entwicklung des Wechselkurses ein weiterer Schadensfaktor sein sollte.

(92)

Eine Analyse der Faktoren, die das Preisniveau der gedumpten Einfuhren beeinflussen, seien es Wechselkursschwankungen oder andere Faktoren, wäre daher nicht beweiskräftig und würde über die Anforderungen der Grundverordnung hinausgehen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

e)   Einfuhren aus anderen Drittländern

(93)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern als Thailand gingen im Bezugszeitraum von rund 23 000 Tonnen im Jahr 2002 auf rund 13 000 Tonnen im UZ zurück, was einem Rückgang um rund 44 % entsprach. Ihr Marktanteil verringerte sich ebenfalls von rund 7 % auf rund 3,8 %. Ausgehend von Eurostat-Daten lagen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus anderen Drittländern erheblich über den Preisen der Einfuhren aus dem betroffenen Land und auch denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Preise beliefen sich 2002 auf rund 1 100 EUR/Tonne und stiegen von 2002 bis zum UZ um 2 % an. Keines der Drittländer wies im UZ einen Markanteil von über 2 % auf. Die Einfuhrpreise lagen im UZ in keinem dieser Länder unterhalb der Preise des betroffenen Landes und unterhalb der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass eines der Drittländer die gleichartige Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt zu gedumpten Preisen absetzte.

(94)

Aus dem Rückgang der Verkaufsmengen und des Marktanteils der vorgenannten Drittländer sowie aus der Tatsache, dass ihre Durchschnittspreise erheblich über den Preisen des betroffenen Landes und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Im Gegenteil, sie dürften durch die gedumpten Einfuhren eher negativ beeinflusst worden sein.

 

2002

2003

2004

UZ

Einfuhrmengen aus der übrigen Welt (in Tonnen)

22 698

15 764

19 683

12 643

Index (2002 = 100)

100

69

87

56

Marktanteil der Einfuhren aus der übrigen Welt

6,9 %

4,7 %

5,7 %

3,8 %

Preise der Einfuhren aus der übrigen Welt (in EUR/Tonne)

1 098

1 084

1 020

1 125

Index (2002 = 100)

100

99

93

102

Quelle: Eurostat

f)   Konkurrenz durch andere Gemeinschaftshersteller

(95)

Wie unter Randnummer 42 erwähnt, arbeiteten die anderen Gemeinschaftshersteller an der Untersuchung nicht mit. Für diese Hersteller wurden anhand von Informationen, die sich aus der Untersuchung ergaben, Schätzungen vorgenommen. Diesen Schätzungen zufolge beliefen sich 2002 die Mengen ihrer Verkäufe in der Gemeinschaft auf rund 92 000 Tonnen, verringerten sich 2003 um rund 10 %, nahmen 2004 um 13 Prozentpunkte zu und gingen schließlich im UZ um 4 Prozentpunkte auf einen Wert zurück, der nahezu dem Wert von 2002 entsprach. Auch der Marktanteil lag im UZ mit knapp 28 % nahe bei dem Wert von 2002. Folglich erzielten die anderen Hersteller keine Steigerung ihrer Verkaufsmengen oder eine Vergrößerung ihres Markanteils, der zulasten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegangen wäre. Zu den Preisen der anderen Gemeinschaftshersteller standen keine Angaben zur Verfügung.

(96)

Aus diesen Gründen und da keine Informationen vorliegen, die auf das Gegenteil hindeuten, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die anderen Gemeinschaftshersteller nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

 

2002

2003

2004

UZ

Verkaufsmengen anderer Gemeinschaftshersteller innerhalb der Gemeinschaft (in Tonnen)

92 022

82 552

94 544

91 070

Index (2002 = 100)

100

90

103

99

Marktanteil anderer Gemeinschaftshersteller

27,8 %

24,9 %

27,2 %

27,6 %

Index (2002 = 100)

100

89

98

99

Quelle: Untersuchung, Antrag

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(97)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Thailand von 2002 bis zum UZ erheblich zunahmen, während gleichzeitig ihre Verkaufspreise beträchtlich zurückgingen und im UZ eine hohe Preisunterbietungsspanne zu verzeichnen war. Dieser Anstieg des Marktanteils der Billigeinfuhren aus Thailand fiel zeitlich mit dem Rückgang von Marktanteil, Verkaufsstückpreis, Rentabilität, RoI und Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

(98)

Andererseits ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.

(99)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(100)

Die Kommission prüfte, ob ungeachtet der Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Deshalb wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(101)

Wie unter Randnummer 42 erläutert, umfasst der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sechs Unternehmen. Rund 1 400 Beschäftigte sind unmittelbar in Produktion, Vertrieb und Verwaltung der gleichartigen Ware tätig. Werden Maßnahmen eingeführt, dürften die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie sein Marktanteil steigen und der Wirtschaftszweig könnte auch von Größenvorteilen profitieren. Es wird davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft das Nachlassen des durch die gedumpten Einfuhren verursachten Preisdrucks zu einer moderaten Anhebung seiner Verkaufspreise nutzen wird, denn mit den vorgeschlagenen Maßnahmen wird insbesondere die im UZ festgestellte Preisunterbietung beseitigt. Aufgrund der zu erwartenden positiven Entwicklungen wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Finanzlage verbessern können.

(102)

Sollten hingegen keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, wird sich die negative Entwicklung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft voraussichtlich fortsetzen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde vermutlich noch mehr Marktanteile einbüßen und seine Rentabilität würde sich weiter verschlechtern. Dies würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu Einschnitten bei Produktion und Investitionen sowie zur Schließung weiterer Produktionsstätten und einem anhaltenden Beschäftigungsabbau in der Gemeinschaft führen.

(103)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen würde, sich von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings zu erholen.

2.   Interesse der übrigen Gemeinschaftshersteller

(104)

Da diese Hersteller nicht zur Mitarbeit bereit waren und somit keine genauen Daten zu ihrer Tätigkeit vorliegen, kann die Kommission lediglich anhand des Antrags und der ausgefüllten kurzen Stichprobenfragebogen entsprechende Schätzungen vornehmen. Diesen Schätzungen zufolge belief sich die Produktionsmenge der übrigen Hersteller im UZ auf circa 100 000 Tonnen bei rund 640 Beschäftigten. Sollten Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, sind für die übrigen Gemeinschaftshersteller dieselben positiven Entwicklungen für Verkaufsmengen, Preise und Rentabilität zu erwarten wie für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (vgl. Randnummer 101).

(105)

Die übrigen Gemeinschaftshersteller würden also sicherlich von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen profitieren.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft

(106)

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass sich ein Interessenverband deutscher Einführer gegen jegliche Antidumpingmaßnahmen aussprach, ohne jedoch seinen Standpunkt näher zu erläutern.

(107)

Wie unter Randnummer 9 bereits erwähnt, arbeitete lediglich ein Einführer ordnungsgemäß an der Untersuchung mit. Auf dieses Unternehmen entfielen im UZ rund 4 % der Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Thailand in die Gemeinschaft. Diese kooperierende Partei bezog zu dem vom Antragsteller eingereichten Antrag keine eindeutige Stellung. Auf den Weiterverkauf der betroffenen Ware mit Ursprung in Thailand entfiel nur ein geringer Anteil (weniger als 1 %) des gesamten Unternehmensumsatzes. Der Einführer beschäftigte weniger als 1 Person im Bereich Handel und Weiterverkauf der betroffenen Ware.

(108)

Angesichts i) der mangelnden Mitarbeit, ii) des nicht eindeutigen Standpunkts dieses unabhängigen Einführers in diesem Verfahren und iii) des geringen Anteils, den der Bereich Weiterverkauf der betroffenen Ware in der Gemeinschaft am Umsatz und an der Belegschaft des Unternehmens ausmacht, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen generell vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft hätte.

4.   Interesse der Einzelhändler und Verbraucher

(109)

Aufgrund der Spezifizität des Marktes, um den es in diesem Verfahren geht, wurden Einzelhändler und Verbraucherverbände zur Mitarbeit aufgefordert, die dieser Aufforderung allerdings nur in sehr geringem Maße nachkamen. Lediglich ein Einzelhändler erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Er bezog zu dem vom Antragsteller eingereichten Antrag keine Stellung. Im UZ machten seine Weiterverkäufe der betroffenen Ware mit Ursprung in Thailand weniger als 2 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Gemeinschaft aus. Der mit dem Weiterverkauf der betroffenen Ware erzielte Umsatz fiel mit 0,01 % am Gesamtumsatz des Einzelhändlers nicht ins Gewicht. Dies gilt auch, wenn nicht nur der Weiterverkauf der betroffenen Ware, sondern auch der Weiterverkauf der gleichartigen Ware, ausgedrückt als Prozentsatz des Unternehmensumsatzes, berücksichtigt wird. Ausgehend von den jeweiligen Umsatzanteilen entfielen bei dem kooperierenden Einzelhändler im UZ rund fünf Arbeitsplätze auf den Bereich der betroffenen Ware.

(110)

Die Verbraucherpreise dürften sich wie folgt entwickeln: Die cif-Preise frei Gemeinschaftsgrenze der thailändischen Ausfuhren unterlägen einem gewogenen duchschnittlichen Antidumpingzoll in Höhe von rund 10 % zuzüglich eines vertragsmäßigen Zollsatzes (einschließlich eines speziellen Agrarteilbetrags) von rund 16 %. Zwischen dieser cif-Stufe und dem Preis für den Endabnehmer kämen darüber hinaus weitere Kosten hinzu (einschließlich u. a. der Kosten für die Lieferung an die Einführer und deren Preisaufschlag sowie der Kosten für die Lieferung an die Einzelhändler und deren Preisaufschlag), die die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die endgültigen Einzelhandelspreise absorbieren würden.

(111)

In Anbetracht der ungenutzten Produktionskapazitäten und der Wettbewerbssituation ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von etwaigen Antidumpingmaßnahmen in erster Linie über einen Anstieg der Verkaufsmengen profitieren wird. Aus diesem Grund sowie angesichts der geringen Bedeutung des Zuckermaisverbrauchs im Durchschnittswarenkorb dürften die Auswirkungen eines Antidumpingzolls auf die Finanzlage des Durchschnittsverbrauchers kaum ins Gewicht fallen.

(112)

Angesichts des Vorstehenden sowie der insgesamt geringen Mitarbeit wird der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Einzelhändler und Verbraucher in der Gemeinschaft vermutlich unerheblich sind.

5.   Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt und Risiko von Lieferengpässen

(113)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass Antidumpingmaßnahmen den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt einschränken würden, auf dem bereits zwei marktbeherrschende französische Hersteller eine Oligopolstellung hätten. Außerdem werde ein Ausschluss der thailändischen Hersteller vom Gemeinschaftsmarkt mit großer Wahrscheinlichkeit zu Lieferengpässen für Einzelhändler und Verbraucher führen.

(114)

Zunächst ist daran zu erinnern, dass Antidumpingmaßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren, für die Maßnahmen eingeführt werden, den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu verwehren, sondern vielmehr darauf, die Auswirkungen der Marktverzerrungen zu beseitigen, die durch gedumpte Einfuhren verursacht werden.

(115)

Es ist zwar möglich, dass Verkaufsmenge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren nach der Einführung von Maßnahmen zurückgehen, doch stünden in diesem Fall immer noch die Einfuhren aus anderen Drittländern als wichtige alternative Versorgungsquelle zur Verfügung. Außerdem dürfte die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen den Gemeinschaftsmarkt für diese alternativen Anbieter attraktiver machen.

(116)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft belief sich im UZ auf rund 60 %, derjenige der übrigen Gemeinschaftshersteller auf rund 28 %, die gedumpten Einfuhren aus Thailand machten rund 13 % aus und auf Einfuhren aus der übrigen Welt entfiel ein Marktanteil von rund 4 %. Wie unter Randnummer 41 vermerkt, gibt es in der Gemeinschaft insgesamt 18 Hersteller der gleichartigen Ware. Randnummer 54 ist zu entnehmen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ seine Produktionskapazitäten bei weitem nicht ausgeschöpft hatte. Andere Gemeinschaftshersteller verfügen vermutlich ebenfalls über ungenutzte Kapazitäten. Daher können die Produktionsmengen in der Gemeinschaft noch in erheblichem Umfang gesteigert werden, bevor es zu Kapazitätsengpässen kommt.

(117)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, der genannten Marktanteile sowie der angegebenen Zahl unabhängiger Lieferanten der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware werden die Einwände in Bezug auf Wettbewerbseinschränkung und Lieferengpässe zurückgewiesen.

6.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(118)

Abschließend ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowie andere Gemeinschaftshersteller von der Einführung der Maßnahmen insofern profitieren werden, als sie eingebüßte Verkaufsmöglichkeiten und Marktanteile zurückgewinnen und ihre Rentabilität steigern können. Zwar kann es zu nachteiligen Auswirkungen auf den Endabnehmer in Form eines begrenzten Preisanstiegs kommen, diese werden jedoch durch die voraussichtlich positiven Auswirkungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgewogen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sprechen und dass die Anwendung dieser Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft läge.

G.   VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(119)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(120)

Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der nach allem Dafürhalten unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, hätte erzielt werden können.

(121)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung festgestellt, dass eine Gewinnspanne von 14 % des Umsatzes als der angemessene Mindestgewinn angesehen werden konnte, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping voraussichtlich erzielen könnte. Aus Randnummer 67 geht hervor, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2002, als die Menge der gedumpten Einfuhren aus Thailand am niedrigsten war, einen Gesamtgewinn von 21,4 % aus ihren Verkäufen unter der Eigenmarke und der Einzelhandelsmarke erzielte. Wie unter Randnummer 51 erwähnt, werden die gedumpten Einfuhren aus Thailand jedoch ausschließlich unter der Einzelhandelsmarke abgesetzt. Um den unterschiedlichen Absatzkanälen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und Thailands Rechnung zu tragen, wurde eine Anpassung der vorgenannten Rentabilität (21,4 %) als angemessen erachtet. Hierzu wurde ein Gewinn (ohne gedumpte Einfuhren) in Höhe von 14 % festgesetzt.

(122)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nichtschädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Zur Ermittlung des nichtschädigenden Preises wurde der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dahingehend angepasst, dass er die vorgenannte Gewinnspanne berücksichtigt. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde anschließend als Prozentsatz des gesamten cif-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(123)

Der vorgenannte Preisvergleich ergab die folgenden Schadensspannen:

Karn Corn

31,3 %

Malee Sampran

12,8 %

River Kwai

12,8 %

Sun Sweet

18,6 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Ausführer

17,7 %

Alle übrigen Unternehmen

31,3 %

(124)

Für zwei Unternehmen (Malee Sampran und River Kwai) lag die Schadensbeseitigungsschwelle unterhalb der festgestellten Dumpingspanne, daher sollten sich die vorläufigen Maßnahmen auf Erstere stützen. Da für die beiden übrigen Unternehmen die Schadensbeseitigungsschwelle über der festgestellten Dumpingspanne lag, sollten sich die vorläufigen Maßnahmen auf die Dumpingspanne stützen.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(125)

Der vorläufige Antidumpingzoll sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung (Regel des niedrigeren Zolls) in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.

(126)

Da das Niveau der Mitarbeit sehr hoch war, wurde es als angemessen erachtet, den Zollsatz für die übrigen Unternehmen, die an der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten, in Höhe des höchsten Zollsatzes festzusetzen, der für die an der Untersuchung beteiligten Unternehmen einzuführen ist. Aus diesem Grund wurde der residuale Antidumpingzoll auf 13,2 % festgesetzt.

(127)

Dementsprechend sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle festgesetzt werden:

In die Stichprobe einbezogene Ausführer

Vorgeschlagener Antidumpingzoll

Karn Corn

4,3 %

Malee Sampran

12,8 %

River Kwai

12,8 %

Sun Sweet

11,2 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Ausführer

13,2 %

Alle übrigen Unternehmen

13,2 %

(128)

Die in der vorliegenden Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Feststellungen dieser Untersuchung. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Thailand haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Für eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt wurden, können diese unternehmensspezifischen Zollsätze nicht gewährt werden, sie unterliegen dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(129)

Es wird darauf hingewiesen, dass eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erhebliche Mengen der Fertigware von anderen thailändischen Herstellern bezieht und an die Gemeinschaft weiterverkauft (vgl. Randnummer 34). Diesem Unternehmen wird lediglich für Waren aus seiner eigenen Produktion ein individueller Zollsatz gewährt. Bedingung hierfür ist, dass sich das Unternehmen verpflichtet, bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft dem Zoll eine Bescheinigung vorzulegen, die die Herstellung der Ware in dem betreffenden Unternehmen belegt.

(130)

Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über alle mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehenden Änderungen der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(131)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nichtkooperierenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigten.

3.   Schlussbestimmung

(132)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich gemäß der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung fristgerecht meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen bezüglich der Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der gemeinhin unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001903010) eingereiht wird, und von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen die Waren der Position 2006, der gemeinhin unter dem KN-Code ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten die folgenden vorläufigen Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Karn Corn Co. Ltd, 278 Krungthonmuangkeaw, Sirinthon Rd, Bangplad, Bangkok, Thailand

4,3

A789

Malee Sampran Public Co., Ltd, Abico Bldg. 401/1 Phaholyothin Rd., Lumlookka, Pathumthani 12130, Thailand

12,8

A790

River Kwai International Food Industry Co., Ltd, 52 Thaniya Plaza, 21st. Floor, Silom Rd., Bangrak, Bangkok 10500, Thailand

12,8

A791

Sun Sweet Co., Ltd., 9 M 1, Sanpatong-Bankad Rd., T. Toongsatok, Sanpatong, Chiangmai, Thailand

11,2

A792

In Anhang I aufgeführte Hersteller

13,2

A793

Alle übrigen Unternehmen

13,2

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Voraussetzung für die Anwendung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten unternehmensspezifischen Zollsatzes für das Unternehmen River Kwai ist die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen des Anhangs II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Artikel 3

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 75 vom 28.3.2006, S. 6.


ANHANG I

Liste der in Artikel 1 Absatz 2 genannten kooperierenden Hersteller unter dem TARIC-Zusatzcode A793:

Unternehmen

Anschrift

Agro-On (Thailand) Co., Ltd

50/499-500 Moo 6, Baan Mai, Pakkret, Monthaburi 11120, Thailand

B.N.H. Canning Co., Ltd

425/6-7 Sathorn Place Bldg., Klongtonsai, Klongsan, Bangkok 10600, Thailand

Boonsith Enterprise Co., Ltd

7/4 M.2, Soi Chomthong 13, Chomthong Rd., Chomthong, Bangkok 10150, Thailand

Erawan Food Public Company Limited

Panjathani Tower 16th floor, 127/21 Nonsee Rd., Chongnonsee, Yannawa, Bangkok 10120, Thailand

Great Oriental Food Products Co., Ltd

888/127 Panuch Village, Soi Thanaphol 2, Samsen-Nok, Huaykwang, Bangkok 10310, Thailand

Kuiburi Fruit Canning Co., Ltd

236 Krung Thon Muang Kaew Bldg., Sirindhorn Rd., Bangplad, Bangkok 10700, Thailand

Lampang Food Products Co., Ltd

22K Building, Soi Sukhumvit 35, Klongton Nua, Wattana, Bangkok 10110, Thailand

O.V. International Import-Export Co., Ltd

121/320 Soi Ekachai 66/6, Bangborn, Bangkok 10500, Thailand

Pan Inter Foods Co., Ltd

400 Sunphavuth Rd., Bangna, Bangkok 10260, Thailand

Siam Food Products Public Co., Ltd

3195/14 Rama IV Rd., Vibulthani Tower 1, 9th Fl., Klong Toey, Bangkok 10110, Thailand

Viriyah Food Processing Co., Ltd

100/48 Vongvanij B Bldg, 18th Fl, Praram 9 Rd., Huay Kwang, Bangkok 10310, Thailand

Vita Food Factory (1989) Ltd

89 Arunammarin Rd., Banyikhan, Bangplad, Bangkok 10700, Thailand


ANHANG II

Der gültigen Handelsrechnung im Sinne des Artikels 3 muss eine unterzeichnete Erklärung eines Vertreters des Unternehmens nach folgendem Muster beigefügt sein:

Name und Funktion des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“.

Datum und Unterschrift


Berichtigungen

20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 364/92


Berichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/625/GASP des Rates vom 15. September 2006 betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 253 vom 16. September 2006 )

Seite 37, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c:

anstatt:

„c)

die Güter oder Dienstleistungen von der UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder von den libanesischen Streitkräften genehmigt wurden.“.

muss es heißen:

„c)

die Güter oder Dienstleistungen von der UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder von den libanesischen Streitkräften verwendet werden sollen.“.


20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 364/92


Berichtigung der Richtlinie 2006/65/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 20. Juli 2006 )

Seite 13, laufende Nummer 1228:

anstatt:

„Naphthalin-2,3-diol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln“

muss es heißen:

„Naphthalin-1,7-diol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln“.


20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 364/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Ab dem 1. Januar 2007 wird sich die Struktur des Amtsblatts hinsichtlich der Anordnung der veröffentlichten Rechtsakte klarer gestalten, ohne jedoch die notwendige Kontinuität einzubüßen.

Die neue Struktur mit Beispielen, die ihre Anwendung zur Anordnung der Rechtsakte illustrieren, findet sich auf der Website von EUR-Lex unter folgender Adresse:

http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm