ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 337

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
5. Dezember 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1783/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1784/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1785/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2007 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1786/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Änderung der Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für Textilwaren für das Jahr 2007

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1787/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung

17

 

*

Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

21

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 17. November 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — eines Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

33

Protokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

34

 

*

Beschluss des Rates vom 20. November 2006 über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

43

 

*

Beschluss des Rates vom 28. November 2006 über den Beitritt der Gemeinschaft zur Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale ( 1 )

45

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5677)

46

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von Bulgarien und Rumänien für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Überwachung und Tilgung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen und zur Änderung der Entscheidung 2006/687/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5702)

57

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1783/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

74,2

204

44,5

999

59,4

0707 00 05

052

139,4

204

74,2

628

163,6

999

125,7

0709 90 70

052

165,3

204

60,8

999

113,1

0805 10 20

388

46,7

999

46,7

0805 20 10

052

63,4

204

55,7

999

59,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

56,1

388

111,5

999

83,8

0805 50 10

052

53,3

388

44,4

528

33,5

999

43,7

0808 10 80

388

59,7

400

100,7

404

99,8

508

80,5

720

45,7

999

77,3

0808 20 50

052

107,8

400

111,9

720

51,2

999

90,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1784/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 2 sechzehnter Gedankenstrich Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der ozonabbauende Stoff Tetrachlorkohlenstoff ist als geregelter Stoff in Gruppe IV des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgeführt und unterliegt daher Verwendungsbeschränkungen gemäß dieser Verordnung.

(2)

Unter Berücksichtigung der von der Task Force für Verarbeitungshilfsstoffe im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in ihrem Lagebericht von Oktober 2004 (2) dargelegten neuen Informationen und technischen Entwicklungen haben die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls auf ihrer siebzehnten Konferenz im Dezember 2005 Beschluss XVII/7 (3) gefasst. Durch diesen Beschluss XVII/7 wird Tetrachlorkohlenstoff als Verarbeitungshilfsstoff für die Produktion von radioaktiv markiertem Cyanocobalamin, einem Arzneimittel zur Diagnose der möglichen Ursachen von Vitamin B12-Mangel, der überarbeiteten Tabelle A zum Beschluss X/14 hinzugefügt.

(3)

Gegenwärtig ist die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Verarbeitungshilfsstoff für die Herstellung von radioaktiv markiertem Cyanocobalamin gemäß Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in der Gemeinschaft verboten. Anhang VI der Verordnung sollte in Übereinstimmung mit dem unlängst im Rahmen des Montrealer Protokolls gefassten Beschluss geändert werden, um diesen besonderen Verwendungszweck zuzulassen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1366/2006 (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 12).

(2)  Lagebericht der Task Force für Verarbeitungshilfsstoffe, Oktober 2004, S. 17 (http://hq.unep.org/ozone/teap/Reports/PATF/PATF_Report2004.pdf).

(3)  Siebzehnte Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 2005, Beschluss XVII/7: Liste der Verwendungen geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe (http://hq.unep.org/ozone/Meeting_Documents/mop/17mop/17mop-11.e.pdf).


ANHANG

„ANHANG VI

Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 2 sechzehnter Gedankenstrich

a)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron;

b)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff für das Recycling von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion;

c)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk;

d)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Isobutyl-Acetophenon (Ibuprofen — Analgetikum);

e)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid;

f)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von radioaktiv markiertem Cyanocobalamin;

g)

Verwendung von CFC-11 bei der Herstellung feiner synthetischer Polyolefinfaser-Blattstrukturen;

h)

Verwendung von CFC-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten;

i)

Verwendung von CFC-113 bei der Reduktion von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Zwischenprodukten für die Herstellung von Perfluorpolyetherdiestern;

j)

Verwendung von CFC-113 zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität;

k)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Cyclodime;

l)

Verwendung von H-FCKW bei den unter den Buchstaben a bis k aufgeführten Prozessen, wenn die H-FCKW zur Ersetzung von CFC oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden.“


5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1785/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2006

zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2007 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem „Windhundverfahren“ zu verteilen sind.

(2)

Gemäß jener Verordnung ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Höchstmengen in Raten aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen mengenmäßigen Beschränkung für Anträge zu reservieren, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist.

(3)

Die Regeln für die Verwaltung der für 2007 festgesetzten Höchstmengen sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht zu stören.

(4)

Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2006 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren getroffenen Maßnahmen (2) haben sich als zufrieden stellend erwiesen, und es ist daher angebracht, für das Jahr 2007 vergleichbare Regeln aufzustellen.

(5)

Um möglichst viele Wirtschaftsbeteiligte zufrieden zu stellen, ist es angebracht, die Verteilungsmethode nach dem „Windhundverfahren“ dergestalt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Höchstmenge begrenzt werden.

(6)

Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Höchstmengen zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, 2007 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für solche Mengen einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2006 eingeführt haben.

(7)

Um die Höchstmengen optimal auszunutzen, kann ein Wirtschaftsbeteiligter nach der 50 %igen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Höchstmengen noch Mengen verfügbar sind.

(8)

Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum, jedoch höchstens bis Ende des Jahres, gültig sein. Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte das Bestehen eines Vertrags nachweisen und, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, bestätigen kann, dass er nicht schon innerhalb der Gemeinschaft für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 % ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2008, zu verlängern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in den Anhängen III B und IV zu der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2007 festgelegt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Höchstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die in Anhang I für jeden Wirtschaftsbeteiligten festgesetzten Mengen nicht überschreiten, verteilt.

Die Höchstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2007 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 2006 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie aus demselben Drittland für dieselbe Kategorie tatsächlich höhere Mengen als die genannten Höchstmengen eingeführt haben.

Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2006 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.

Artikel 3

Alle Einführer, die bereits 50 % oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland stellen, sofern die Mengen die im Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.

Artikel 4

(1)   Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 4. Januar 2007 um 10 Uhr Brüsseler Zeit mitteilen.

(2)   Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Genehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 bestätigt hat, dass die Einfuhrmengen verfügbar sind.

Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der Wirtschaftsbeteiligte

a)

nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und

b)

schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder

i)

noch keine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde oder

ii)

eine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde, die er zu mindestens 50 % ausgeschöpft hat.

(3)   Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2007.

Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen um drei Monate verlängern, wenn die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 % ausgeschöpft sind. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2008 hinaus verlängert werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 931/2005 der Kommission (ABl. L 162 vom 23.6.2005, S. 37).

(2)  ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 27.


ANHANG I

In Artikel 2 und 3 genannte Höchstmengen

Drittland

Kategorie

Einheit

Höchstmenge

Nordkorea

1

Kilogramm

10 000

2

Kilogramm

10 000

3

Kilogramm

10 000

4

Stück

10 000

5

Stück

10 000

6

Stück

10 000

7

Stück

10 000

8

Stück

10 000

9

Kilogramm

10 000

12

Paar

10 000

13

Stück

10 000

14

Stück

10 000

15

Stück

10 000

16

Stück

10 000

17

Stück

10 000

18

Kilogramm

10 000

19

Stück

10 000

20

Kilogramm

10 000

21

Stück

10 000

24

Stück

10 000

26

Stück

10 000

27

Stück

10 000

28

Stück

10 000

29

Stück

10 000

31

Stück

10 000

36

Kilogramm

10 000

37

Kilogramm

10 000

39

Kilogramm

10 000

59

Kilogramm

10 000

61

Kilogramm

10 000

68

Kilogramm

10 000

69

Stück

10 000

70

Stück

10 000

73

Stück

10 000

74

Stück

10 000

75

Stück

10 000

76

Kilogramm

10 000

77

Kilogramm

5 000

78

Kilogramm

5 000

83

Kilogramm

10 000

87

Kilogramm

10 000

109

Kilogramm

10 000

117

Kilogramm

10 000

118

Kilogramm

10 000

142

Kilogramm

10 000

151A

Kilogramm

10 000

151B

Kilogramm

10 000

161

Kilogramm

10 000

Republik Montenegro, Kosovo (1)

1

Kilogramm

20 000

2

Kilogramm

20 000

2a

Kilogramm

10 000

3

Kilogramm

10 000

5

Stück

10 000

6

Stück

10 000

7

Stück

10 000

8

Stück

10 000

9

Kilogramm

10 000

15

Stück

10 000

16

Stück

10 000

67

Kilogramm

10 000


(1)  Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.


ANHANG II

Liste der in Artikel 4 genannten Genehmigungsstellen

1.

Österreich

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Außenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1

A-1011 Wien

Tel. (43-1) 7 11 00-0

Fax (43-1) 7 11 00-8386

2.

Belgien

FOD Economie, KMO,

Middenstand en Energie

Economisch Potentieel

KBO-Beheerscel — Vergunningen

Leuvenseweg 44

B-1000 Brussel

Tel. + 32 (0) 2 548 64 69

Fax + 32 (0) 2 548 65 70

SPF économie, PME, classes moyennes et énergie

Potentiel économique

Cellule de gestion BCE — Licences

Rue de Louvain 44

B-1000 Bruxelles

Tel. + 32 (0) 2 548 64 69

Fax + 32 (0) 2 548 65 70

3.

Bulgarien

Министерство на икономиката и енергетиката

Дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“ ул. „Славянска“ № 8

1052 София

Република България

Tel.

+359 29 40 7008 / (359) 29 40 7673 / +359 29 40 7800

Fax

+359 29 81 5041 / (359) 29 80 4710 / +359 29 88 3654

4.

Zypern

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Trade Department

6 Andrea Araouzou Str.

1421 Nicosia

Tel. ++357 2 867100

Fax ++357 2 375120

5.

Tschechische Republik

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

Tel. (420) 22490 7111

Fax (420) 22421 2133

6.

Dänemark

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Vejlsøvej 29

DK-8600 Silkeborg

Tel. (45) 35 46 64 30

Fax (45) 35 46 64 01

7.

Estland

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

15072 Tallinn

Tel. (372) 6256 400

Fax (372) 6313 660

8.

Finnland

Tullihallitus

Erottajankatu 2

FIN-00101 Helsinki

Tel. (358 9) 61 41

Fax (358 20) 492 2852

9.

Frankreich

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale de l'industrie, des technologies de l'information et des postes

Service des industries manufacturières (SIM)

Mission Textile-Importations

Le Bervil

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Tel. (331) 44 87 17 17

Fax (331) 53 44 91 81

10.

Deutschland

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Str. 29—35

D-65760 Eschborn

Tel. (49-61 96) 9 08-0

Fax (49-61 96) 9 42 26

11.

Griechenland

Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής

Άμυνας

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Tel. (30210) 328 6021-22

Fax (30210) 328 6094

12.

Ungarn

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

H-1024 Budapest

Margit krt. 85.

Postafiók: 1537 Budapest Pf. 345.

Tel. 00 36 (1) 336 7300

Fax 00 36 (1) 336 7302

13.

Irland

Department of Enterprise, Trade and Employment

Internal Market

Kildare Street

IRL-Dublin 2

Tel. (353 1) 631 21 21

Fax (353 1) 631 28 26

14.

Italien

Ministero del Commercio con l'estero

Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

DIV. III

Viale America, 341

I-00144 Roma

Tel. (39 6) 59 64 75 17, 06 59 93 22 02/22 15

Fax (39 6) 59 93 22 35/22 63

Telex: (39 6) 59 64 75 31

15.

Lettland

Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Tel. 00 371 701 3006

Fax 00 371 728 0882

16.

Litauen

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Tel. (370-5) 262 87 50 / (370-5) 261 94 88

Fax (370-5) 262 39 74

17.

Luxemburg

Ministère des affaires étrangères

Office des licences

Boîte postale 113

L-2011 Luxembourg

Tel. (352) 47 82 371

Fax (352) 46 61 38

18.

Malta

Ministry for Competitiveness and Communication

Commerce Division, Trade Services Directorate Lascaris

Valletta CMR02 Malta

Tél. 00 356 21 237 112

Fax 00 356 21 237 900

19.

Niederlande

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Engelse Kamp 2

Postbus 30003

NL-9700 RD Groningen

Tel. (31 50) 523 91 11

Fax (31 50) 523 22 10

20.

Polen

Ministerstwo Gospodarki

Pl. Trzech Krzyży 3/5

00-950 Warszawa

Tel. 00/48/22 693 55 53

Fax 00/48/22 693 40 21

21.

Portugal

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Rua Terreiro do Trigo

Edifício da Alfândega

PT-1149-060 LISBOA

Tel. (351-1) 218 814 263

Fax (351-1) 218 814 261

E-mail: dsl@dgaiec.min-financas.pt

22.

Rumänien

Ministerul Economiei și Comerțului

Direcția Generală Politici Comerciale

Str. Ion Câmpineanu nr. 16

București, Sector 1

Cod poștal 010036

Tel. (40) 21 315 00 81

Fax (40) 21 315 04 54

E-mail: clc@dce.gov.ro

23.

Slowakei

Ministerstvo hospodárstva SR

Oddelenie licencií

Mierová 19

827 15 Bratislava

Slovenská republika

Tel. (421-2) 48 54 20 21/ (421-2) 48 54 71 19

Fax (421-2) 43 42 39 19

24.

Slowenien

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Carinski urad Jesenice

Center za TARIC in kvote

Spodnji Plavž 6c

SI-4270 Jesenice

Tel. +38(0)4/297 44 70

Fax +38(0)4/297 44 72

E-mail: taric.cuje@gov.si

25.

Spanien

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana 162

E-28046 Madrid

Tel. (34) 913 49 38 17, (34) 913 49 37 48

Fax (34) 915 63 18 23, (34) 913 49 38 31

26.

Schweden

National Board of Trade (Kommerskollegium)

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Tel. (46-8) 690 48 00

Fax (46-8) 30 67 59

27.

Vereinigtes Königreich

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House

West Precinct

Billingham

UK TS23 2NF

Tel. (44 1642) 36 43 33, 36 43 34

Fax (44 1642) 53 35 57


5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1786/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2006

zur Änderung der Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für Textilwaren für das Jahr 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden die jährlichen Höchstmengen für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Montenegro, dem Kosovo (2) und Nordkorea festgelegt.

(2)

Ab 1. Januar 2007 werden Rumänien und die Republik Bulgarien neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Laut Artikel 6 Absatz 7 der Beitrittsakte werden die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen angepasst, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Union Rechnung zu tragen. Folglich sollten die mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Textilwaren aus Drittländern in die erweiterte Gemeinschaft so angepasst werden, dass sie auch für die Einfuhren in die beiden neuen Mitgliedstaaten gelten. Dies erfordert die Änderung einiger Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 517/94.

(3)

Damit die Erweiterung der Gemeinschaft keine beschränkenden Auswirkungen auf den Handel hat, sollte bei der Festlegung der Kontingentsmengen eine Methode angewandt werden, die die traditionellen Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Anhand der durchschnittlichen Einfuhren der letzten drei Jahre mit Ursprung in Drittländern in die beiden neuen Mitgliedstaaten lassen sich die Einfuhrströme der letzten Jahre angemessen bestimmen. Da Montenegro am 3. Juni 2006 unabhängig wurde, liegen der Kommission keine gesonderten Daten über die Handelsströme zwischen Montenegro und dem Kosovo einerseits und den neuen Mitgliedstaaten andererseits vor. Daher wurden die neuen Kontingentsmengen anhand des Kriteriums festgelegt, das dazu am besten geeignet ist, nämlich anhand des Bevölkerungsverhältnisses der beiden neuen Mitgliedstaaten. In beiden Fällen wurden die Zahlen mittels einer Wachstumsrate angepasst.

(4)

Die Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sollten dahin gehend geändert werden, dass die für das Jahr 2007 geltenden Kontingentsmengen aufgeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen für die Kontingentzuteilung 2007 sind in der Verordnung (EG) Nr. 1785/2006 der Kommission (3) über die Verwaltung von mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 für das Jahr 2007 eingeführten Höchstmengen für Textilwaren festgelegt.

(5)

Alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sind auf Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten anzuwenden. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 517/94 entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 931/2005 (ABl. L 162 vom 23.6.2005, S. 37).

(2)  Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.

(3)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Die Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III B erhält folgende Fassung:

„ANHANG III B

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Republik Montenegro, Kosovo (1)

Kategorie

Einheit

Menge

1

Tonnen

631

2

Tonnen

765

2a

Tonnen

173

3

Tonnen

84

5

1 000 Stück

356

6

1 000 Stück

191

7

1 000 Stück

104

8

1 000 Stück

297

9

Tonnen

78

15

1 000 Stück

148

16

1 000 Stück

75

67

Tonnen

65

2.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 3 Absatz 1

Nordkorea

Kategorie

Einheit

Menge

1

Tonnen

128

2

Tonnen

153

3

Tonnen

117

4

1 000 Stück

289

5

1 000 Stück

189

6

1 000 Stück

218

7

1 000 Stück

101

8

1 000 Stück

302

9

Tonnen

71

12

1 000 Paar

1 308

13

1 000 Stück

1 509

14

1 000 Stück

154

15

1 000 Stück

175

16

1 000 Stück

88

17

1 000 Stück

61

18

Tonnen

61

19

1 000 Stück

411

20

Tonnen

142

21

1 000 Stück

3 416

24

1 000 Stück

263

26

1 000 Stück

176

27

1 000 Stück

289

28

1 000 Stück

286

29

1 000 Stück

120

31

1 000 Stück

293

36

Tonnen

96

37

Tonnen

394

39

Tonnen

51

59

Tonnen

466

61

Tonnen

40

68

Tonnen

120

69

1 000 Stück

184

70

1 000 Stück

270

73

1 000 Stück

149

74

1 000 Stück

133

75

1 000 Stück

39

76

Tonnen

120

77

Tonnen

14

78

Tonnen

184

83

Tonnen

54

87

Tonnen

8

109

Tonnen

11

117

Tonnen

52

118

Tonnen

23

142

Tonnen

10

151A

Tonnen

10

151B

Tonnen

10

161

Tonnen

152“

3.

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 4 Absatz 2

Republik Montenegro, Kosovo (2)

Kategorie

Einheit

Menge

5

1 000 Stück

403

6

1 000 Stück

1 196

7

1 000 Stück

588

8

1 000 Stück

1 325

15

1 000 Stück

691

16

1 000 Stück

369


(1)  Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.“

(2)  Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.“


5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1787/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2006

Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere deren Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (2) sind Unternehmen, die unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallen und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, verpflichtet, ihre konsolidierten Abschlüsse für jedes am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen, die nun gemeinhin als International Financial Reporting Standards („IFRS“) bezeichnet werden.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (3) sind die historischen Finanzinformationen, die Emittenten aus Drittstaaten beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in ihren Prospekten liefern müssen, nach den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS oder nach den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats, die diesen internationalen Standards gleichwertig sind, zu erstellen. Wurden die historischen Finanzinformationen nicht gemäß diesen Standards erstellt, sind sie in den Prospekten in Form eines angepassten Abschlusses darzustellen.

(3)

Allerdings enthält Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 Übergangsbestimmungen, die Emittenten aus Drittstaaten in einigen wenigen Fällen ihrer Pflicht entheben, historische Finanzinformationen anzupassen, wenn diese nicht nach den IFRS oder den IFRS gleichwertigen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats erstellt wurden. Gemäß diesen Übergangsbestimmungen gilt die Verpflichtung zur Anpassung der historischen Finanzinformationen nicht für Prospekte, die bis zum 1. Januar 2007 von einem Drittstaatemittenten vorgelegt werden, der seine historischen Finanzinformationen nach den international anerkannten Standards oder nach den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates erstellt hat und dessen Wertpapiere vor diesem Zeitpunkt zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden. Im letztgenannten Fall sind die historischen Finanzinformationen — sollten sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln — durch so viel nähere oder zusätzliche Angaben zu ergänzen, wie zu dem Zweck der Vermittlung dieses Bildes erforderlich.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in ihrer derzeitigen Fassung fallen Prospekte, die nach dem 1. Januar 2007 vorgelegt werden, nicht mehr unter die Übergangsbestimmungen, und historische Finanzinformationen, die nicht den IFRS oder gleichwertigen Rechnungslegungsgrundsätzen von Drittstaaten genügen, müssen angepasst werden.

(5)

Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 haben viele Länder die IFRS direkt in ihre nationalen Rechnungslegungsgrundsätze übernommen. Dies zeigt eindeutig, dass eines der Ziele dieser Verordnung, und zwar die Förderung der wachsenden Konvergenz der Rechnungslegungsstandards dahingehend, dass die IFRS international anerkannt und echte globale Standards sind, erfüllt wurde. Deshalb ist es zweckmäßig, dass Drittstaatemittenten von der Verpflichtung der Anpassung der historischen Finanzinformationen ausgenommen werden sollten, die gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt wurden, bzw. von der Verpflichtung zur Erstellung einer Beschreibung der Unterschiede im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe 5A, wenn sie gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung enthalten, der zufolge sie den IFRS genügen.

(6)

Der mit dem Beschluss 2001/527/EG der Kommission (4) eingesetzte Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) vertrat in seiner im Juni 2005 vorgelegten Stellungnahme die Auffassung, dass ungeachtet der Tatsache, dass die „Generally Accepted Accounting Principles“ (GAAP) Kanadas, Japans und der Vereinigten Staaten für sich genommen jeweils den nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS gleichwertig sind, weiterhin zusätzliche Angaben und, in einigen Fällen, ergänzende Abschlüsse notwendig sind.

(7)

Im Januar 2005 haben Japans „Accounting Standards Board“ (ASBJ) und der „International Accounting Standards Board“ (IASB) ihre Vereinbarung angekündigt, ein gemeinsames Projekt zum Abbau der Unterschiede zwischen den IFRS und den japanischen GAAP ins Leben zu rufen. Im März 2005 wurde ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur stärkeren Angleichung der japanischen GAAP und der IFRS vorgelegt. Im Januar 2006 bekundete der „Accounting Standards Board of Canada“ öffentlich seine Absicht, zu einer Reihe international anerkannter hochwertiger Rechnungslegungsstandards für die Aktiengesellschaften überzugehen, und kam zu dem Schluss, dass dieses Ziel am besten durch die Annäherung der kanadischen Rechnungslegungsstandards an die IFRS binnen fünf Jahren bewerkstelligt werden kann. Im Februar 2006 haben der US-amerikanische „Financial Accounting Standards Board“ und der IASB eine Absichtserklärung vorgelegt, in der sie ein Arbeitsprogramm mit dem Ziel aufgestellt haben, die US-amerikanischen GAAP und die IFRS aneinander anzugleichen. Damit soll eine der Bedingungen der US-amerikanischen „Securities and Exchange Commission“ (SEC) erfüllt werden, die eingehalten werden müssen, bevor eine Aufhebung der Überleitungsanforderung für ausländische an der SEC registrierte Emittenten, die die IFRS verwenden, bis spätestens 2009 erfolgen kann.

(8)

Es ist jedoch von großer Bedeutung, dass die Qualität der auf Grundsätzen basierenden IFRS-Finanzberichterstattung aufrecht erhalten wird, so dass die IFRS-Standards konsistent umgesetzt werden, eine angemessene Rechtssicherheit für Unternehmen und Anleger gewährleistet ist und den EU-Unternehmen eine internationale Gleichbehandlung der Abschlüsse geboten wird. Die weitere Bewertung der Gleichwertigkeit sollte sich auf eine detaillierte technische und objektive Analyse der Unterschiede zwischen den IFRS und Drittstaatrechnungslegungsstandards stützen, sowie auf die konkrete Umsetzung dieser GAAP im Vergleich zu den IFRS. Die Fortschritte des Konvergenzprozesses sollten sehr genau geprüft werden, bevor eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit getroffen wird.

(9)

Im Lichte der Bemühungen der Standardsetter auf dem Gebiet der Rechnungslegung in Kanada, Japan und den Vereinigten Staaten, sich den IFRS anzunähern, ist es zweckmäßig, die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 betreffend die Ausnahme der Drittstaatemittenten von der Verpflichtung zur Anpassung der historischen Finanzinformationen, die gemäß den Rechnungslegungsstandards Kanadas, Japans oder der Vereinigten Staaten erstellt wurden, bzw. (eventuell) betreffend die Ausnahme hinsichtlich der Beschreibung der Unterschiede um höchstens zwei weitere Jahre zu verlängern, während deren die Standardsetter und die Regulierungsbehörden einen aktiven Dialog fortführen sowie der Konvergenzprozess fortgesetzt und der Fortschrittsbericht zum Abschluss gebracht werden.

(10)

Während viele Länder die IFRS direkt in ihre nationalen GAAP übernommen haben, passen andere Länder die nationalen GAAP den IFRS allmählich an. In Anbetracht dieser Tatsache ist es zweckmäßig, während einer höchstens zweijährigen Übergangszeit auch diese Drittstaatemittenten von der Anpassung ihrer historischen Finanzinformationen auszunehmen bzw. (gegebenenfalls) von der Vorlage einer Beschreibung der Unterschiede, sofern sich die nationale zuständige Behörde dazu öffentlich verpflichtet und ein Arbeitsprogramm erstellt hat. Um sicherzustellen, dass die Ausnahme nur in Fällen angewandt wird, in denen diese Bedingungen erfüllt sind, sollte der Drittstaatemittent Nachweise beibringen müssen, die die zuständige Behörde dahingehend zufrieden stellen, dass die nationale Behörde eine öffentliche Erklärung abgegeben und ein Arbeitsprogramm erstellt hat. Um die Konsistenz innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte der CESR die Bewertung der zuständigen Behörden koordinieren, mit der klargestellt werden soll, ob die oben genannten Bedingungen in Bezug auf die einzelnen Drittstaat-GAAP erfüllt sind.

(11)

Während dieses Zweijahres-Zeitraums sollte die Kommission nicht nur einen aktiven Dialog mit den zuständigen Drittstaatbehörden führen, sondern auch genau die Fortschritte bei der Konvergenz zwischen den IFRS und den GAAP Kanadas, Japans, der Vereinigten Staaten und anderer Drittländer verfolgen, die ein Konvergenzprogramm eingeführt haben, um sicherzustellen, dass sie in der Lage ist, spätestens sechs Monate vor dem 1. Januar 2009 eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit zu treffen. Darüber hinaus wird die Kommission die laufenden Fortschritte bei den Arbeiten der zuständigen Drittstaatbehörden aktiv überwachen, die die Beseitigung der Anforderungen für Gemeinschaftsemittenten beim Zugang zum Finanzmarkt eines Drittstaates betreffen, die gemäß den IFRS erstellten Abschlüsse abzustimmen. Am Ende der zusätzlichen Übergangsfrist, muss die Entscheidung der Kommission so aussehen, dass Emittenten innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft gleiche Bedingungen vorfinden.

(12)

Die Kommission sollte den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei der Beseitigung der Abstimmungsanforderungen und die Fortschritte auf dem Gebiet der Konvergenz informieren. Folglich hat die Kommission den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament vor dem 1. April 2007 über den Zeitplan der nationalen Rechnungslegungsbehörden Kanadas, Japans und der Vereinigten Staaten auf dem Gebiet der Konvergenz zu unterrichten. Darüber hinaus sollte die Kommission vor dem 1. April 2008 nach Konsultation des CESR dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament über die Bewertung der GAAP von Drittstaaten Bericht erstatten, die von Emittenten verwendet werden, die nicht gehalten sind, historische Finanzinformationen anzupassen oder (gegebenenfalls) eine Beschreibung der Unterschiede vorzunehmen, wobei beide Gegenstand eines der zuständigen Behörde vor dem 1. Januar 2009 zu übermittelnden Prospekts sind. Schließlich sollte die Kommission vor dem 1. Januar 2008 und nach angemessener Konsultation des CESR die Bestimmung der Gleichwertigkeit von Drittstaat-GAAP auf der Grundlage eines zu diesem Zweck geschaffenen Gleichwertigkeitsmechanismus gewährleisten.

(13)

Folglich ist es zweckmäßig, Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 dahingehend zu ändern, dass Drittstaatemittenten nicht gehalten sind, während der Höchstübergangsdauer von zwei Jahren historische Finanzinformationen anzupassen bzw. (gegebenenfalls) eine Beschreibung der Unterschiede in den besagten Fällen vorzunehmen. In allen anderen Fällen sollten Drittstaatemittenten verpflichtet sein, ihre historischen Finanzinformationen gemäß der übernommenen IFRS anzupassen bzw. (gegebenenfalls) eine Beschreibung der Unterschiede in all jenen Prospekten vorzunehmen, die an die zuständige Behörde am oder nach dem 1. Januar 2007 zu übermitteln sind.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Vorbehaltlich Absatz 5A stellen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Drittstaatemittenten ab dem 1. Januar 2007 ihre historischen Finanzinformationen gemäß den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards oder den diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittstaates auf. Wurden die historischen Finanzinformationen nicht gemäß diesen Standards erstellt, sind sie in Form eines angepassten Abschlusses darzustellen.“

2.

Die folgenden Absätze 5A, 5B, 5C, 5D und 5E werden eingefügt:

„(5A)   Drittstaatemittenten unterliegen nicht der Verpflichtung gemäß Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1 oder Anhang XI Punkt 11.1 der Anpassung historischer Finanzinformationen bzw. einer Verpflichtung gemäß Anhang VII Punkt 8.2a, Anhang IX Punkt 11.1 oder Anhang X Punkt 20.1a, eine Beschreibung der Unterschiede zwischen den im Rahmen der Verordnung (EG) 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards und den Rechungslegungsgrundsätzen zu übermitteln, auf deren Grundlage diese Informationen erstellt wurden, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, der einer zuständigen Behörde vor dem 1. Januar 2009 zu übermitteln ist, sofern eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Anhang zu dem Abschluss, der Teil der historischen Finanzinformationen ist, enthält eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung dahingehend, dass diese Informationen den ‚International Financial Reporting Standards‘ im Sinne von IAS 1 Darstellung des Abschlusses genügen;

b)

die historischen Finanzinformationen werden gemäß den ‚Generally Accepted Accounting Principles‘ (GAAP) Kanadas, Japans oder der Vereinigten Staaten von Amerika erstellt;

c)

die historischen Finanzinformationen werden gemäß den ‚Generally Accepted Accounting Principles‘ (GAAP) eines Drittstaates erstellt, bei dem es sich nicht um Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika handelt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die für die besagten nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittstaatbehörde hat sich vor Beginn des Geschäftsjahres, während dessen der Prospekt vorzulegen war, öffentlich verpflichtet, diese Standards den ‚International Financial Reporting Standards‘ anzunähern,

ii)

diese Behörde hat ein Arbeitsprogramm erstellt, aus dem die Absicht der Hinarbeitung auf eine weitere Konvergenz vor dem 31. Dezember 2008 hervorgeht, sowie

iii)

der Emittent stellt die zuständige Behörde mit Nachweisen zufrieden, dass die Bedingungen in Buchstabe i und ii erfüllt sind.

(5B)   Bis zum 1. April 2007 legt die Kommission dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament einen ersten Bericht über den Arbeitszeitplan der Behörden vor, die für die nationalen Rechnungslegungsstandards in den USA, Japan und Kanada zuständig sind und auf die Konvergenz zwischen den IFRS und den jeweiligen GAAP ihrer Länder hinarbeiten.

Die Kommission wird die Fortschritte hinsichtlich der Konvergenz zwischen den IFRS und den jeweiligen GAAP Kanadas, Japans und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Fortschritte bei der Beseitigung der Überleitungsanforderungen für Gemeinschaftsemittenten in diesen Ländern aus nächster Nähe verfolgen und dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament darüber regelmäßig Bericht erstatten. Insbesondere dann, wenn die Fortschritte nicht zufrieden stellend genug sind, wird die Kommission den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament unverzüglich darüber informieren.

(5C)   Die Kommission wird den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament ebenfalls regelmäßig über die Fortschritte in den Diskussionen der Regulierungsbehörden und bei der Konvergenz zwischen den IFRS und den GAAP von in Absatz 5A Buchstabe c genannten Drittstaaten sowie über die Fortschritte bei der Beseitigung der etwaigen Überleitungsanforderungen informieren. Insbesondere dann, wenn die Fortschritte nicht zufrieden stellend genug sind, wird die Kommission den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament unverzüglich darüber unterrichten.

(5D)   Über die in den Absätzen 5B und 5C genannten Anforderungen hinaus wird die Kommission spätestens bis zum 1. April 2008 dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Fortschritte bei der Konvergenz und bei der Beseitigung der Überleitungsanforderungen vorlegen, die für Gemeinschaftsemittenten in Absatz 5A Buchstabe b oder c genannten Drittländern gelten. Die Kommission kann eine andere Person um die Ausarbeitung dieses Berichts bitten oder sie dazu verpflichten.

(5E)   Spätestens sechs Monate vor dem 1. Januar 2009 wird die Kommission eine Bestimmung der Gleichwertigkeit der GAAP von Drittstaaten mittels einer Definition der Gleichwertigkeit und eines vor dem 1. Januar 2008 gemäß dem Verfahren in Artikel 24 der Richtlinie 2003/71/EG geschaffenen Gleichwertigkeitsmechanismus vornehmen. Zwecks Erfüllung der in diesem Absatz genannten Aufgabe wird die Kommission zunächst den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) zur Zweckmäßigkeit der Gleichwertigkeitsdefinition, des Gleichwertigkeitsmechanismus und zur Bestimmung der damit festgestellten Gleichwertigkeit konsultieren.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2006

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(2)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.


5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/21


RICHTLINIE 2006/117/EURATOM DES RATES

vom 20. November 2006

über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32,

auf Vorschlag der Kommission, der gemäß Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik unter wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat, ausgearbeitet wurde, und nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente erforderlichen Beförderungsvorgänge unterliegen einer Reihe gemeinschaftlicher und internationaler Rechtsvorschriften, insbesondere für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe und die Bedingungen, unter denen radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente im Bestimmungsland end- bzw. zwischengelagert werden.

(2)

Über diese Anforderungen hinaus erfordert es der Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung, die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft sowie aus der Gemeinschaft einem gemeinsamen, obligatorischen System der vorherigen Genehmigung zu unterwerfen.

(3)

In seiner Entschließung vom 22. Mai 2002 über die Schaffung nationaler Systeme zur Überwachung und Kontrolle des Vorhandenseins radioaktiver Materialien bei der Wiederverwertung metallischer Werkstoffe in den Mitgliedstaaten (3) unterstreicht der Rat die Notwendigkeit einer Minimierung von Risiken, die von radioaktiven Materialien in metallischen Werkstoffen, die zur Wiederverwertung bestimmt sind, ausgehen.

(4)

Mit der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (4) wurde ein gemeinschaftliches System strenger Kontrollen und vorheriger Genehmigungen für Verbringungen radioaktiver Abfälle eingeführt, das sich als zufrieden stellend erwiesen hat. Es muss jedoch aufgrund der bisherigen Erfahrung angepasst werden, um Begriffe zu präzisieren bzw. zu ergänzen, bisher nicht berücksichtigte Situationen zu behandeln, das existierende Verfahren für Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu vereinfachen und die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsvorschriften und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere mit dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (im Folgenden als „Gemeinsames Übereinkommen“ bezeichnet), dem die Gemeinschaft am 2. Januar 2006 beigetreten ist, sicherzustellen.

(5)

Im Rahmen der fünften Phase der SLIM-Initiative (Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt) wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Anwendern der Richtlinie 92/3/Euratom eingesetzt, die einige von Anwendern vorgebrachte Anliegen behandeln und die Richtlinie den geltenden internationalen Vorschriften und Instrumenten anpassen sollte.

(6)

Das Verfahren der Richtlinie 92/3/Euratom wurde in der Praxis ausschließlich auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente ohne weiteren beabsichtigten Verwendungszweck angewendet, die daher im Sinne jener Richtlinie als „radioaktive Abfälle“ galten. Aus radiologischer Sicht ist es nicht gerechtfertigt, solche abgebrannten Brennelemente, die für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind, von der Anwendung dieses Überwachungs- und Kontrollverfahren auszunehmen. Daher sollte die vorliegende Richtlinie für alle Verbringungen abgebrannter Brennelemente gelten, gleichgültig, ob diese für die Endlagerung oder für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind.

(7)

Jeder Mitgliedstaat sollte weiterhin in vollem Umfang für die Wahl seiner Politik zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sein, wobei sich einige Mitgliedstaaten für die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente und andere für die Endlagerung abgebrannter Brennelemente ohne weitere Nutzung entschieden haben. Diese Richtlinie sollten daher das Recht der Mitgliedstaaten, ihre abgebrannten Brennelemente zum Zwecke der Wiederaufarbeitung auszuführen, unberührt lassen, und diese Richtlinie sollte nicht implizieren, dass ein Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zum Zwecke der Endbehandlung oder Endlagerung zustimmen muss, es sei denn, es handelt sich um eine Rückverbringung. Die Ablehnung derartiger Verbringungen sollte auf die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien gestützt werden.

(8)

Die Vereinfachung des bestehenden Verfahrens sollte die bisherigen Rechte der Mitgliedstaaten, gegen eine Verbringung radioaktiver Abfälle, die ihre Zustimmung erfordert, Einwände zu erheben oder im Zusammenhang damit Auflagen festzulegen, nicht einschränken. Die Einwände sollten nicht willkürlich sein und sich auf einschlägiges nationales, gemeinschaftliches oder internationales Recht stützen. Diese Richtlinie sollte die Rechte und Pflichten nach dem Internationalen Recht unberührt lassen, insbesondere die Wahrnehmung der im Internationalen Recht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Flussschifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge.

(9)

Die Möglichkeit für einen Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat, das automatische Zustimmungsverfahren für Verbringungen abzulehnen, hat einen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand zur Folge und schafft Unsicherheit. Die obligatorische Bestätigung des Eingangs eines Antrags durch die Behörden des Bestimmungslandes und des Durchfuhrlandes sowie die Verlängerung der Frist für die Zustimmung zur Verbringung dürften dazu führen, dass mit einer relativ hohen Sicherheit von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden kann.

(10)

Die „Genehmigungen“ für Verbringungen im Sinne dieser Richtlinie sollten nicht an die Stelle etwaiger spezifischer nationaler Anforderungen für Verbringungen wie z. B. Transportlizenzen treten.

(11)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Gefahren aufgrund radioaktiver Abfälle sollten auch außerhalb der Gemeinschaft auftretende Gefahren berücksichtigt werden. Verlassen radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente die Gemeinschaft, sollte das Bestimmungsdrittland nicht nur über die Verbringung unterrichtet werden, sondern es sollte auch seine Zustimmung dazu geben.

(12)

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats sollten mit den übrigen betroffenen zuständigen Behörden zusammenarbeiten und in Verbindung stehen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung des Genehmigungsverfahrens gemäß dieser Richtlinie sicherzustellen.

(13)

Die Anforderung, dass die für die Verbringung verantwortliche Person bei nicht zu Ende geführten Verbringungen erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen im Interesse der Sicherheit ergreift, sollte nicht die Anwendung der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene eingeführten Mechanismen berühren.

(14)

Die Anforderung, dass der Besitzer die bei nicht zu Ende geführten Verbringungen anfallenden Kosten trägt, sollte nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene eingeführten Mechanismen oder von vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Besitzer und anderen an der Verbringung beteiligten Personen berühren.

(15)

Obwohl radioaktive Abfälle — soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist — in dem Staat endgelagert werden sollten, in dem sie angefallen sind, wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten auf Vereinbarungen untereinander hinwirken sollten, um eine sichere und effiziente Behandlung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erleichtern, wenn diese aus Mitgliedstaaten stammen, in denen diese in sehr geringen Mengen angefallen sind, oder wenn die Einrichtung entsprechender Anlagen aus radiologischer Sicht nicht gerechtfertigt wäre.

(16)

Wurde zwischen einem Empfänger in einem Drittland und einem Besitzer in einem Drittland eine Vereinbarung gemäß Artikel 27 des Gemeinsamen Übereinkommens getroffen, so könnte diese Vereinbarung auch für die Zwecke dieser Richtlinie angewandt werden.

(17)

Für die Zwecke dieser Richtlinie und angesichts der bisherigen Erfahrungen sollte der bestehende einheitliche Begleitschein angepasst werden. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Verpflichtung festgeschrieben werden, den neuen einheitlichen Begleitschein bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie zu erstellen. Sollte diese Frist jedoch nicht eingehalten werden, sollte in Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, dass der bisherige einheitliche Begleitschein verwendet werden kann. Ferner sollte eine eindeutige Sprachenregelung Rechtssicherheit bringen und unnötigen Verzögerungen vorbeugen.

(18)

Regelmäßige Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission und der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sollten einen nützlichen Überblick über die gemeinschaftsweit gewährten Genehmigungen liefern sowie gegebenenfalls Probleme, die die Mitgliedstaaten in der Praxis antreffen, und die von ihnen gewählten Lösungen anführen.

(19)

Die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (5) gilt unter anderem für die Beförderung radioaktiver Stoffe, ihre Einfuhr in die und ihre Ausfuhr aus der Gemeinschaft und enthält ein Berichterstattungs- und Genehmigungssystem für Tätigkeiten, bei denen ionisierende Strahlungen auftreten. Diese Bestimmungen sind daher für den unter die vorliegende Richtlinie fallenden Bereich von Bedeutung.

(20)

Daher ist es aus Gründen der Eindeutigkeit notwendig, die Richtlinie 92/3/Euratom aufzuheben und zu ersetzen. Die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der aufgehobenen Richtlinie sollten durch die vorliegende Richtlinie nicht berührt werden.

(21)

Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (6) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein Gemeinschaftssystem zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente geschaffen, um einen angemessenen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.

(2)   Diese Richtlinie gilt für alle grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, bei denen

a)

das Ursprungsland oder das Bestimmungsland oder gegebenenfalls ein Durchfuhrland ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist und

b)

Mengen und Konzentration der Lieferung die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten Werte überschreiten.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder anerkannte Einrichtungen.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für die Verbringung radioaktiver Stoffe, die für eine weitere Verwendung durch Aufarbeitung wiedergewonnen wurden.

(5)   Diese Richtlinie gilt nicht für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Materialien enthalten, die nicht von bestimmten Tätigkeiten herrühren.

(6)   Diese Richtlinie berührt nicht die Rechte und Pflichten nach internationalem Recht.

Artikel 2

Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den

a)

radioaktive Abfälle zur Behandlung verbracht werden sollen oder

b)

anderes Material zum Zwecke der Aufarbeitung der radioaktiven Abfälle verbracht werden soll,

die radioaktiven Abfälle nach der Behandlung in ihr Ursprungsland zurückzusenden. Ferner berührt sie nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in den abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung verbracht werden sollen, radioaktive Abfälle, die nach der Wiederaufarbeitung verwertet werden, in das Ursprungsland zurückzusenden.

Artikel 3

Grenzüberschreitende Verbringung abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung

Ungeachtet der Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats für seine Politik bezüglich des Brennstoffkreislaufs berührt diese Richtlinie nicht das Recht eines Mitgliedstaats, abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung auszuführen, wobei den Grundsätzen des gemeinsamen Marktes im Nuklearbereich und insbesondere dem freien Warenverkehr Rechnung zu tragen ist. Diese Verbringungen und Ausfuhren werden nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren überwacht und kontrolliert.

Artikel 4

Rückverbringung aufgrund nicht genehmigter Verbringungen und nicht deklarierter radioaktiver Abfälle

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, in folgenden Fällen eine sichere Rückverbringung in das Ursprungsland durchzuführen:

a)

bei Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, aber nicht gemäß dieser Richtlinie genehmigt wurden, und

b)

bei radioaktiv kontaminierten Abfällen oder Material, das eine Strahlenquelle enthält, wenn dieses Material vom Ursprungsland nicht als radioaktiver Abfall deklariert wurde.

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„radioaktive Abfälle“ alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslandes und des Bestimmungslandes der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen;

2.

„abgebrannte Brennelemente“ Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist, wobei abgebrannte Brennelemente entweder als verwendbare wiederaufbereitbare Ressource oder als unbrauchbarer, zur Endlagerung bestimmter radioaktiver Abfall betrachtet werden können;

3.

„Wiederaufarbeitung“ ein Verfahren oder einen Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist;

4.

„Verbringung“ alle zur Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat zum Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen Verrichtungen;

5.

„Verbringung innerhalb der Gemeinschaft“ eine Verbringung, bei der Ursprungsland und Bestimmungsland Mitgliedstaaten sind;

6.

„Verbringung in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft“ eine Verbringung, bei der das Ursprungsland und/oder das Bestimmungsland ein Drittland ist;

7.

„Endlagerung“ die Einlagerung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer anerkannten Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;

8.

„Lagerung“ die Aufbewahrung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer Anlage, in der für ihren Einschluss gesorgt wird, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist;

9.

„Besitzer“ jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger plant;

10.

„Empfänger“ jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden;

11.

„Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat“ und „Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat“ jedes Land oder jeden Mitgliedstaat, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird bzw. jedes Land oder jeden Mitgliedstaat, in das/den eine Verbringung geplant ist oder stattfindet;

12.

„Durchfuhrland oder Durchfuhrmitgliedstaat“ jedes Land oder jeden Mitgliedstaat, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist bzw. stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat und dem Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat;

13.

„zuständige Behörden“ alle Behörden, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt sind;

14.

„umschlossene Strahlenquelle“ eine Strahlenquelle im Sinne der Richtlinie 96/29/Euratom, gegebenenfalls unter Einschluss der das radioaktive Material umhüllenden Kapsel als festem Bestandteil der Strahlenquelle;

15.

„ausgediente Strahlenquelle“ eine Strahlenquelle, die für die Tätigkeit, für die die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr eingesetzt wird und auch nicht eingesetzt werden soll;

16.

„anerkannte Einrichtung“ eine Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Landes, die von den zuständigen Behörden dieses Landes nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung oder Endlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß für die Zwischenlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde;

17.

„ordnungsgemäß gestellter Antrag“ den einheitlichen Begleitschein, der allen Anforderungen nach Artikel 17 genügt.

KAPITEL 2

VERBRINGUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT

Artikel 6

Antrag auf Genehmigung einer Verbringung

(1)   Ein Besitzer, der plant, radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinschaft zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, reicht bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats einen ordnungsgemäß gestellten Genehmigungsantrag ein.

(2)   Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn

a)

die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und

b)

diese Verbringungen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und

c)

bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

Artikel 7

Übermittlung des Antrags an die zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats übermitteln die in Artikel 6 genannten ordnungsgemäß gestellten Anträge zur Zustimmung den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls des Durchfuhrmitgliedstaats bzw. der Durchfuhrmitgliedstaaten.

(2)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sämtliche Informationen über die unter diese Richtlinie fallenden Verbringungen mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und vor Missbrauch geschützt werden.

Artikel 8

Eingangsbestätigung und Informationsersuchen

(1)   Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags prüfen die zuständigen Behörden der Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaaten, ob der Antrag im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 ordnungsgemäß gestellt ist.

(2)   Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1.

(3)   Ist der Antrag nach Auffassung einer der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß gestellt, so fordert diese die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats an und setzt die übrigen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis. Diese Aufforderung ergeht spätestens bei Ablauf der Frist nach Absatz 1.

Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats übermitteln den betreffenden zuständigen Behörden die angeforderten Informationen.

Spätestens 10 Tage nach Erhalt der fehlenden Informationen und frühestens nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben.

(4)   Die Fristen nach den Absätzen 1, 2 und 3 für die Ausstellung der Empfangsbestätigung können verkürzt werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungs- und Durchfuhrstaates davon überzeugt sind, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

Artikel 9

Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung

(1)   Spätestens zwei Monate nach Ausstellung der Empfangsbestätigung teilen die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mit, ob sie der Verbringung zustimmen, oder welche Auflagen sie für erforderlich halten oder ob sie die Zustimmung verweigern.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten können jedoch eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Unterabsatz 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.

(2)   Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und/oder des vorgesehenen Durchfuhrmitgliedstaats vor, so ist davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten begründen eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen, wobei

a)

Durchfuhrmitgliedstaaten sich auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützen und

b)

Bestimmungsmitgliedstaaten sich auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützen.

Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ob Durchfuhr- oder Bestimmungsländer, vorgeschriebenen Auflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen, die für ähnliche Verbringungen innerhalb dieser Mitgliedstaaten gelten.

(4)   Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, die der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt haben, können die Zustimmung zur Rückverbringung in den folgenden Fällen nicht verweigern:

a)

wenn die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von Material zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung gegeben wurde, wenn die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder Behandlungs- bzw. Wiederaufarbeitungsprodukte betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden;

b)

in den Fällen gemäß Artikel 12, wenn die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.

(5)   Ungerechtfertigte Verzögerungen und/oder ein Mangel an Zusammenarbeit der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats werden der Kommission mitgeteilt.

Artikel 10

Genehmigung von Verbringungen

(1)   Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats befugt, dem Besitzer die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer davon.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

(3)   Eine Genehmigung kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.

(4)   Genehmigungen gelten für eine Dauer von höchstens drei Jahren.

Bei der Festlegung dieser Gültigkeitsdauer berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in der Zustimmung des Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaats angegebenen Auflagen.

Artikel 11

Bestätigung des Empfangs der Lieferung

(1)   Der Empfänger übermittelt den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats binnen 15 Tagen eine Bestätigung des Empfangs der Lieferung.

(2)   Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an den Ursprungsmitgliedstaat und gegebenenfalls an Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer.

(3)   Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats übermitteln dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung.

Artikel 12

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

(1)   Der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie erteilt wurden.

Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an der Verbringung beteiligt sind, unverzüglich von diesem Beschluss.

(2)   Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so stellen die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats sicher, dass die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann. Sie stellen sicher, dass die für die Verbringung verantwortliche Person erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen im Interesse der Sicherheit ergreift.

(3)   Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.

KAPITEL 3

VERBRINGUNGEN IN LÄNDER UND AUS LÄNDERN AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT

Artikel 13

Einfuhren in die Gemeinschaft

(1)   Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente, die unter diese Richtlinie fallen, aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden, und ist das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat, so stellt der Empfänger bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Genehmigungsantrag. Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.

Der Genehmigungsantrag muss den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang entsprechend Absatz 5 nicht gemäß dieser Richtlinie zu Ende geführt werden kann.

(2)   Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Antrag zur Zustimmung.

Es gelten die Artikel 8 und 9.

(3)   Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats befugt, dem Empfänger die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden etwaiger Ursprungs- oder Durchfuhrmitgliedstaaten bzw. Ursprungs- oder Durchfuhrdrittländer davon.

Es gilt Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4.

(4)   Der Empfänger übermittelt den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung eine Empfangsbestätigung für jede Lieferung. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer.

(5)   Der Bestimmungsmitgliedstaat oder Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie erteilt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von einem solchen Beschluss.

(6)   Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Empfänger die Kosten.

Artikel 14

Durchfuhr durch die Gemeinschaft

(1)   Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden und ist das Bestimmungsland kein Mitgliedstaat, so reicht die Person, die für die Abwicklung der Verbringung innerhalb des Mitgliedstaats, über dessen Zollstelle die radioaktiven Abfälle zuerst in die Gemeinschaft gelangen (im Folgenden als „erster Durchfuhrmitgliedstaat“ bezeichnet), verantwortlich ist, bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Genehmigungsantrag ein. Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.

Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nach Absatz 5 nicht gemäß dieser Richtlinie zu Ende geführt werden kann.

(2)   Die zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden etwaiger anderer Durchfuhrmitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Antrag zur Zustimmung.

Es gelten die Artikel 8 und 9.

(3)   Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats befugt, der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden etwaiger anderer Durchfuhr- oder Ursprungsmitgliedstaaten bzw. Durchfuhr- oder Ursprungsdrittländer davon.

Es gilt Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4.

(4)   Die in Absatz 1 genannte verantwortliche Person meldet binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei sie die letzte Zollstelle in der Gemeinschaft angibt, über die die Verbringung erfolgt ist.

Diese Meldung ist durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers zu bestätigen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben, und in der die Eingangszollstelle des Drittlandes angegeben wird.

(5)   Ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von einem solchen Beschluss. Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt die in Absatz 1 genannte verantwortliche Person die Kosten.

Artikel 15

Ausfuhren aus der Gemeinschaft

(1)   Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt werden, stellt der Besitzer bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats einen Genehmigungsantrag. Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.

(2)   Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats

a)

melden den Behörden des Bestimmungslandes die geplante Verbringung vor deren Durchführung und bitten sie um Zustimmung dazu;

b)

übermitteln den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Antrag zur Zustimmung.

Es gilt Artikel 8.

(3)   Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats befugt, dem Besitzer die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer davon.

Es gilt Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4.

(4)   Der Besitzer meldet binnen fünfzehn Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei er die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, durch die die Beförderung erfolgt ist.

Diese Meldung ist durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers zu bestätigen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben, und in der die Eingangszollstelle des Drittlandes angegeben wird.

(5)   Der Ursprungsmitgliedstaat oder etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten können beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Durchfuhrmitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats unverzüglich von diesem Beschluss.

Es gilt Artikel 12 Absätze 2 und 3.

Artikel 16

Ausfuhrverbot

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten versagen die Genehmigung für Verbringungen

a)

an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder

b)

in einen Staat, der Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Abkommen von Cotonou) und nicht EU-Mitgliedstaat ist, unbeschadet des Artikels 2, oder

c)

in ein drittes Land, das nach Ansicht der zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats nach den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien nicht über die administrativen und technischen Kapazitäten und die Regulierungsstruktur verfügt, um die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Sinne des Gemeinsamen Übereinkommens sicher zu entsorgen. Bei der Bildung ihrer Ansicht sollten die Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten übermittelte relevante Informationen gebührend berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den nach Artikel 21 eingesetzten Beratenden Ausschuss jährlich hierüber.

(2)   Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 21 Kriterien fest, die unter anderem den einschlägigen Sicherheitsstandards der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) Rechnung tragen und auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten leichter beurteilen können, ob die Erfordernisse für die Ausfuhr eingehalten werden.

KAPITEL 4

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Verwendung eines einheitlichen Begleitscheins

(1)   Für sämtliche Verbringungen, die unter diese Richtlinie fallen, ist ein einheitlicher Begleitschein zu verwenden.

(2)   Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 21 den einheitlichen Begleitschein, dem als Anhang eine Liste der Mindestanforderungen für einen ordnungsgemäß gestellten Antrag beigefügt wird.

Der einheitliche Begleitschein mit seinen Anhängen wird spätestens am 25. Dezember 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Erforderlichenfalls wird er nach demselben Verfahren aktualisiert.

(3)   Der Genehmigungsantrag und zusätzliche Unterlagen und Informationen gemäß den Artikeln 10, 13, 14 und 15 sind in einer Sprache vorzulegen, die für die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der Genehmigungsantrag entsprechend dieser Richtlinie eingereicht wird, akzeptabel ist.

Auf Antrag der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder des Durchfuhrlandes liefert der Besitzer eine beglaubigte Übersetzung in einer Sprache, die für diese akzeptabel ist.

(4)   Etwaige zusätzliche Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung werden dem einheitlichen Begleitschein beigefügt.

(5)   Bei jeder unter diese Richtlinie fallenden Verbringung, einschließlich der Fälle, in denen eine Genehmigung für mehrere, in ein und demselben Dokument zusammengefasste Verbringungen erteilt worden ist, ist unbeschadet aller sonstigen aufgrund anderweitiger einschlägiger Rechtsvorschriften erforderlichen Begleitdokumente der ausgefüllte einheitliche Begleitschein mitzuführen, aus dem hervorgeht, dass das Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß eingehalten wurde.

(6)   Diese Unterlagen stehen den zuständigen Behörden des Ursprungslandes und des Bestimmungslandes sowie etwaiger Durchfuhrländer zur Verfügung.

Artikel 18

Zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 25. Dezember 2008 die Namen und Anschriften der zuständigen Behörde oder Behörden und alle zweckdienlichen Informationen für eine rasche Kontaktaufnahme mit diesen Behörden mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner Änderungen dieser Angaben regelmäßig mit.

Artikel 19

Übermittlung

(1)   Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 21 Empfehlungen für ein sicheres und effizientes System zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie.

(2)   Die Kommission erstellt und unterhält eine elektronische Kommunikationsplattform, um Folgendes zu veröffentlichen:

a)

Den/die Namen und Anschriften der zuständigen Behörde(n) jedes Mitgliedstaats,

b)

die Sprachen, die für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten akzeptabel sind, und

c)

die allgemeinen Bedingungen und gegebenenfalls die zusätzlichen Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 20

Regelmäßige Berichterstattung

(1)   Bis 25. Dezember 2011 und danach alle drei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte über die Anwendung der Richtlinie.

(2)   Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 einen zusammenfassenden Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, wobei sie insbesondere der Anwendung des Artikels 4 Rechnung trägt.

Artikel 21

Beratender Ausschuss

(1)   Bei der Wahrnehmung der in Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Aufgaben wird die Kommission von einem Ausschuss mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet).

(2)   Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt — gegebenenfalls nach Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(3)   Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

(4)   Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, welcherart sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 22

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 25. Dezember 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 92/3/Euratom wird mit Wirkung vom 25. Dezember 2008 aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

(1)   Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 25. Dezember 2008 ordnungsgemäß von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes genehmigt bzw. bei ihnen eingereicht, gilt die Richtlinie 92/3/Euratom für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.

(2)   Bei seiner Entscheidung über Genehmigungsanträge, die vor dem 25. Dezember 2008 für mehr als eine Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in ein Bestimmungsdrittland gestellt wurden, berücksichtigt der Ursprungsmitgliedstaat alle relevanten Umstände, insbesondere

a)

den vorgesehenen Zeitplan für alle Verbringungen, die unter dieselbe Genehmigung fallen;

b)

die Begründung für die Zusammenfassung der Verbringungen in einem Antrag;

c)

die Angemessenheit der Genehmigung einer geringeren Anzahl von Verbringungen als im Antrag angegeben.

(3)   Bis der in Artikel 17 genannte einheitliche Begleitschein zur Verfügung steht, ist für die Zwecke dieser Richtlinie der mit der Entscheidung 93/552/Euratom der Kommission (7) eingeführte einheitliche Begleitschein entsprechend zu verwenden.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. C 286 vom 17.11.2005, S. 34.

(2)  Stellungnahme vom 5. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 7.

(4)  ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24.

(5)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(6)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(7)  Entscheidung 93/552/Euratom der Kommission vom 1. Oktober 1993 zur Einführung des einheitlichen Begleitscheins für Verbringungen radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates (ABl. L 268 vom 29.10.1993, S. 83).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 92/3/Euratom

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 5

Artikel 3

Erwägungsgrund 1

Artikel 4 Absatz 1 Satz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Satz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Keine

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 1, erster Teil des Satzes

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1, letzter Teil des Satzes

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2, Satz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2, Satz 2,

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 10 Absatz 1, Ende von Satz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 11

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 13

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 14

Artikel 2

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 16

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 20 (erster, zweiter und dritter Gedankenstrich)

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 20, vierter Gedankenstrich

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 20, fünfter Gedankenstrich

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 26

 

Artikel 3 (neu)

 

Artikel 4 (neu)

 

Artikel 8 (neu)

 

Artikel 19 (neu)

 

Artikel 23 (neu)

 

Artikel 24 (neu)

 

Artikel 25 (neu)


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/33


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. November 2006

über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — eines Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

(2006/872/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Februar 1995 trat das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (1) in Kraft.

(2)

Artikel 75 des Europa-Abkommens sieht vor, dass im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normung und Konformitätsbewertung der Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung angestrebt wird.

(3)

Das Protokoll zu dem Europa-Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte wurde von der Kommission im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(4)

Das Protokoll zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA), das am 18. April 2006 in Brüssel paraphiert wurde, sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA) vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Luxemburg am 17. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.


PROTOKOLL

zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND RUMÄNIEN,

im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass Rumänien einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union gestellt hat und dass die Mitgliedschaft eine wirksame Umsetzung des Besitzstandes der Europäischen Gemeinschaft voraussetzt,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die schrittweise Übernahme und Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch Rumänien die Möglichkeit bietet, bestimmte Vorteile des Binnenmarkts auszudehnen und sein wirksames Funktionieren in bestimmten Sektoren bereits vor dem Beitritt zu gewährleisten,

EINGEDENK der Tatsache, dass das Gemeinschaftsrecht in den unter dieses Protokoll fallenden Bereichen weitgehend in die nationalen Rechtsvorschriften Rumäniens übernommen wird,

EINGEDENK ihres gemeinsamen Eintretens für die Grundsätze des freien Warenverkehrs und die Förderung der Produktqualität, um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Bürger und den Umweltschutz unter anderem durch technische Hilfe und andere Formen der Zusammenarbeit zwischen ihnen zu gewährleisten,

IN DEM WUNSCH, ein Protokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (im Folgenden „dieses Protokoll“ genannt) zu schließen, das die Anwendung der gegenseitigen Anerkennung der gewerblichen Produkte, die die Anforderungen an das rechtmäßige Inverkehrbringen auf dem Markt einer Vertragspartei erfüllen, und der gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung der dem Gemeinschaftsrecht beziehungsweise dem nationalen Recht unterliegenden gewerblichen Produkte vorsieht; unter Hinweis darauf, dass Artikel 75 des Europa-Abkommens, soweit angebracht, den Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung vorsieht,

IN ANBETRACHT der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Liechtenstein und Norwegen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die es zweckmäßig erscheinen lassen, den Abschluss eines diesem Protokoll entsprechenden parallelen Europäischen Konformitätsbewertungsabkommens zwischen Rumänien und diesen Ländern in Erwägung zu ziehen,

IM BEWUSSTSEIN ihres Status als Vertragsparteien des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und insbesondere ihrer Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei gewerblichen Produkten durch die Vertragsparteien zu erleichtern. Dies soll durch die schrittweise Annahme und Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften durch Rumänien erreicht werden, die dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig sind.

Dieses Protokoll sieht Folgendes vor:

a)

die gegenseitige Anerkennung der in den Anhängen über die gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte aufgeführten gewerblichen Produkte, die die Anforderungen an das rechtmäßige Inverkehrbringen auf dem Markt einer Vertragspartei erfüllen;

b)

die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte, die dem Gemeinschaftsrecht und den gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften Rumäniens, die beide in den Anhängen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung aufgeführt sind, unterliegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet

a)

„gewerbliche Produkte“ die in Artikel 9 des Europa-Abkommens und in dessen Protokoll 2 aufgeführten Produkte;

b)

„Gemeinschaftsrecht“ die Rechtsvorschriften und die Durchführungspraxis der Europäischen Gemeinschaft für eine bestimmte Situation, ein bestimmtes Risiko oder eine bestimmte Kategorie gewerblicher Produkte in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften;

c)

„nationale Rechtsvorschriften“ die Rechtsvorschriften und die Durchführungspraxis, durch die Rumänien das geltende Gemeinschaftsrecht für eine bestimmte Situation, ein bestimmtes Risiko oder eine bestimmte Kategorie gewerblicher Produkte übernimmt.

Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe haben die im Gemeinschaftsrecht und im nationalen Recht Rumäniens festgelegte Bedeutung.

Artikel 3

Rechtsangleichung

Für die Zwecke dieses Protokolls erklärt sich Rumänien bereit, in Abstimmung mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Gemeinschaftsrecht, insbesondere in den Bereichen Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, Marktüberwachung, allgemeine Produktsicherheit und Herstellerhaftung, beizubehalten beziehungsweise dessen Übernahme zu vollenden.

Artikel 4

Gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte

Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der gegenseitigen Anerkennung die in den Anhängen über die gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte aufgeführten gewerblichen Produkte, die den Anforderungen an das rechtmäßige Inverkehrbringen auf dem Markt einer Vertragspartei genügen, ohne weitere Beschränkungen auf dem Markt der anderen Vertragspartei in Verkehr gebracht werden dürfen. Artikel 36 des Europa-Abkommens bleibt unberührt.

Artikel 5

Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertungen

Die Vertragsparteien kommen überein, die Ergebnisse der Konformitätsbewertungen anzuerkennen, die gemäß dem in den Anhängen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung aufgeführten Gemeinschaftsrecht oder nationalen Recht durchgeführt wurden. Für die Anerkennung der Konformität verlangen sie weder eine Wiederholung der Konformitätsbewertung noch schreiben sie zusätzliche Anforderungen vor.

Artikel 6

Schutzklausel

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein aufgrund dieses Protokolls in ihrem Gebiet in Verkehr gebrachtes und sachgemäß verwendetes gewerbliches Produkt die Sicherheit oder die Gesundheit der Benutzer oder anderer Personen oder sonstige berechtigte, durch die in den Anhängen aufgeführten Rechtsvorschriften geschützte Interessen gefährdet, so kann sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Produkt vom Markt zu nehmen, sein Inverkehrbringen, seine Inbetriebnahme beziehungsweise seine Verwendung zu untersagen oder seinen freien Verkehr einzuschränken. Das in diesen Fällen anzuwendende Verfahren ist in den Anhängen festgelegt.

Artikel 7

Erweiterung des Geltungsbereichs

Sowie Rumänien weitere nationale Rechtsvorschriften zur Übernahme des Gemeinschaftsrechts erlässt und durchführt, können die Vertragsparteien gemäß dem Verfahren des Artikels 14 die bestehenden Anhänge ändern oder neue Anhänge vereinbaren.

Artikel 8

Ursprung

Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für gewerbliche Produkte unabhängig von ihrem Ursprung.

Artikel 9

Verpflichtungen der Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Behörden und Stellen

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die für die tatsächliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts zuständigen Behörden unter ihrer Hoheitsgewalt dieses fortlaufend anwenden. Ferner stellen sie sicher, dass diese Behörden befähigt sind, bei Bedarf Stellen zu notifizieren, zu suspendieren, die Suspendierung aufzuheben und die Notifikation zurückzunehmen, die Übereinstimmung der gewerblichen Produkte mit dem Gemeinschaftsrecht beziehungsweise dem nationalen Recht zu gewährleisten oder deren Rückzug vom Markt zu verlangen.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in ihrem jeweiligen Gebiet notifizierten Stellen zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts, die in den Anhängen aufgeführt sind, den an sie gestellten Anforderungen des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts fortlaufend genügen. Ferner ergreifen sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Stellen die zur Erfüllung der Aufgaben, für die sie benannt wurden, erforderliche fachliche Kompetenz beibehalten.

Artikel 10

Notifizierte Stellen

Bei den für die Zwecke dieses Protokolls notifizierten Stellen handelt es sich zunächst um die Stellen, die in den Listen aufgeführt sind, welche Rumänien und die Europäische Gemeinschaft vor dem Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben.

Danach gilt folgendes Verfahren für die Notifizierung der Stellen für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in den in den Anhängen genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts:

a)

Die Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Notifizierung schriftlich mit;

b)

nach der schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei gilt die Stelle als notifiziert und als fachlich kompetent für die Bewertung der Konformität mit den genannten, in den Anhängen aufgeführten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts ab dem Zeitpunkt der Zustimmung.

Beschließt eine Vertragspartei, die Notifizierung einer ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Stelle zurückzunehmen, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei hiervon schriftlich. Die betreffende Stelle stellt die Bewertung der Konformität mit den genannten, in den Anhängen aufgeführten Anforderungen spätestens an dem Tag des Widerrufs ihrer Notifizierung ein. Sofern der Assoziationsrat nichts anderes beschließt, bleibt die vor diesem Zeitpunkt durchgeführte Konformitätsbewertung jedoch gültig.

Artikel 11

Überprüfung der notifizierten Stellen

Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei ersuchen, die fachliche Kompetenz und Konformität einer notifizierten Stelle in ihrem Gebiet zu überprüfen. Das Ersuchen ist zu begründen, damit die für die Notifizierung zuständige Vertragspartei die beantragte Prüfung durchführen und der anderen Vertragspartei umgehend Bericht erstatten kann. Die Vertragsparteien können die Stelle unter Beteiligung der zuständigen Behörden auch einer gemeinsamen Prüfung unterziehen. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien die uneingeschränkte Mitwirkung der Stellen unter ihrer Hoheitsgewalt sicher. Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen und nutzen alle erforderlichen verfügbaren Mittel, um die festgestellten Probleme zu lösen.

Können die Probleme nicht zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien gelöst werden, so können diese den Vorsitzenden des Assoziationsrates unter Angabe von Gründen über die Meinungsverschiedenheit unterrichten. Der Assoziationsrat kann geeignete Maßnahmen beschließen.

Sofern und solange der Assoziationsrat nichts anderes beschließt, werden die Notifizierung der betreffenden Stellen und die Anerkennung ihrer fachlichen Kompetenz zur Bewertung der Konformität mit den in den Anhängen aufgeführten Anforderungen des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Vorsitzenden des Assoziationsrates über die Meinungsverschiedenheit der Vertragsparteien ganz oder teilweise ausgesetzt.

Artikel 12

Informationsaustausch und Zusammenarbeit

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung und Auslegung dieses Protokolls unternehmen die Vertragsparteien, ihre Behörden und notifizierten Stellen das Folgende:

a)

Sie tauschen alle einschlägigen Informationen über die Anwendung des Rechts und die Praxis aus, insbesondere auch über das Verfahren zur Gewährleistung der Erfüllung der an die notifizierten Stellen gestellten Anforderungen;

b)

sie beteiligen sich — soweit erforderlich — an einschlägigen Informations- und Koordinierungsmechanismen und an anderen sachdienlichen Tätigkeiten der Vertragsparteien;

c)

sie fordern ihre Stellen im Hinblick auf den Abschluss freiwilliger Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung zur Zusammenarbeit auf.

Artikel 13

Vertraulichkeit

Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Vertragsparteien sind — auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit — gehalten, die im Rahmen dieses Protokolls erworbenen Informationen, die normalerweise unter das Berufsgeheimnis fallen, geheim zu halten. Diese Informationen dürfen nicht für andere Zwecke als die in diesem Protokoll vorgesehenen verwendet werden.

Artikel 14

Verwaltung des Protokolls

Die Verantwortung für das wirksame Funktionieren dieses Protokolls liegt gemäß Artikel 106 des Europa-Abkommens beim Assoziationsrat. Dieser ist insbesondere befugt, Beschlüsse zu folgenden Fragen zu fassen:

a)

Änderung der Anhänge;

b)

Aufnahme weiterer Anhänge;

c)

Benennung eines gemeinsamen Teams oder gemeinsamer Teams von Experten zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz der notifizierten Stellen und ihrer Konformität mit den für sie geltenden Vorschriften;

d)

Informationsaustausch über vorgeschlagene und tatsächliche Änderungen der in den Anhängen aufgeführten gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften;

e)

Prüfung neuer oder zusätzlicher Konformitätsbewertungsverfahren für einen in einem Anhang erfassten Sektor;

f)

Lösung etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Protokolls.

Der Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll beschriebenen Zuständigkeiten gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Europa-Abkommens delegieren.

Artikel 15

Technische Zusammenarbeit und Hilfe

Die Europäische Gemeinschaft kann Rumänien bei Bedarf technische Zusammenarbeit und Hilfe anbieten, um es bei der wirksamen Durchführung und Anwendung dieses Protokolls zu unterstützen.

Artikel 16

Abkommen mit anderen Ländern

Die Abkommen über die Konformitätsbewertung, die eine Vertragspartei mit einem Land geschlossen hat, das nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, bringen für die andere Vertragspartei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Ergebnisse der in diesem Drittland durchgeführten Konformitätsbewertungen mit sich, sofern die Vertragsparteien im Assoziationsrat dies nicht ausdrücklich vereinbart haben.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten des Protokolls erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben.

Artikel 18

Status des Protokolls

Dieses Protokoll ist integraler Bestandteil des Europa-Abkommens.

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bucarest, el veintisiete de octubre de dos mil seis.

V Bukurešti dne dvacátého sedmého října dva tisíce šest.

Udfærdiget i Bukarest, den syvogtyvende oktober totusind og seks.

Geschehen zu Bukarest am siebenundzwanzigsten Oktober zweitausendsechs.

Koostatud kahe tuhande kuuenda aasta oktoobrikuu kahekümne seitsmendal päeval Bukarestis.

Έγινε στο Βουκουρέστι, στις είκοσι επτά Οκτωβρίου του δύο χιλιάδες έξι.

Done at Bucharest on the twenty-seventh day of October in the year two thousand and six.

Fait à Bucarest, le vingt-sept octobre de l’an deux mille six.

Fatto a Bucarest, addì ventisette ottobre duemilasei.

Bukarestē, divi tūkstoši sestā gada divdesmit septītajā oktobrī

Priimta du tūkstančiai šeštų metų spalio dvidešimt septintą dieną Bukarešte

Kelt Bukarestben, a kétezerhatodik év október havának huszonhetedik napján.

Magħmul f'Bukarest fis-sebgħa u għoxrin jum ta' Ottubru fis-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Boekarest, de zevenentwintigste oktober tweeduizend zes.

Sporządzono w Bukareszcie, dnia dwudziestego siódmego października dwa tysiące szóstego roku.

Feito em Bucareste, aos vinte e sete dias do mês de Outubro do ano de dois mil e seis.

V Bukurešti dňa dvadsiateho siedmeho októbra dvetisícšesť.

V Bukarešti, sedemindvajsetega oktobra leta dva tisoč šest

Tehty Bukarestissa kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Utfärdat i Bukarest den tjugosjunde oktober år tjugohundrasex.

Întocmit la București în a douăzeci și șaptea zi a lunii octombrie anul două mii șase.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Pentru Comunitatea Europeană

Image

Por Rumanía

Za Rumunsko

For Rumænien

Für Rumänien

Rumeenia nimel

Για τη Ρουμανία

For Romania

Pour la Roumanie

Per la Romania

Rumānijas vārdā

Rumunijos vardu

Románia részéről

Għar-Rumanija

Voor Roemenië

W imieniu Rumunii

Pela Roménia

Za Rumunsko

Za Romunijo

Romanian puolesta

För Rumänien

Pentru România

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ANHANG

ANHANG

betreffend die gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte

(zur Erinnerung)

ANHANG

betreffend die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung

Inhalt

1.

Druckgeräte

DRUCKGERÄTE

ABSCHNITT I

GEMEINSCHAFTSRECHT UND NATIONALES RECHT

Gemeinschaftsrecht

:

Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte.

Nationales Recht

:

Regierungsbeschluss Nr. 584/2004 zur Festlegung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Druckgeräten in seiner geänderten Fassung.

ABSCHNITT II

NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN

Europäische Gemeinschaft

Belgien

:

Ministère des Affaires Economiques/Ministerie van Economische Zaken

Tschechische Republik

:

Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví

Deutschland

:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Estland

:

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Griechenland

:

Υπουργείο Ανάπτυξης. Γενική Γραμματεία Βιομηχανίας (Ministry of Development, General Secretariat of Industry)

Spanien

:

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Frankreich

:

Ministère de l'Emploi et de la Solidarité, Direction des relations du travail, Bureau CT 5

Irland

:

Department of Enterprise and Employment

Italien

:

Ministero dell' Industria, del commercio e dell' artigianato

Lettland

:

Ekonomikas ministrija

Ungarn

:

Gazdasági és Közlekedési Minisztérium

Malta

:

Unter der Aufsicht der maltesischen Regierung: Consumer and Industrial Goods Directorate of the Malta Standards Authority

Österreich

:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Polen

:

Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki Społecznej

Slowenien

:

Ministrstvo za gospodarstvo

Slowakei

:

Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky

Finnland

:

Kauppa- ja teollisuusministeriö/Handels- och industriministeriet

Schweden

:

Unter der Aufsicht der schwedischen Regierung: Styrelsen för ackreditering och teknisk kontrol (SWEDAC)

Vereinigtes Königreich

:

Department of Trade and Industry

Rumänien

:

Ministerul Economiei si Comertului — Ministerium für Wirtschaft und Handel.

ABSCHNITT III

NOTIFIZIERTE STELLEN

Europäische Gemeinschaft

Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gemäß dem Gemeinschaftsrecht nach Abschnitt I notifiziert und Rumänien nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

Rumänien

Stellen, die von Rumänien im Einklang mit dem nationalen rumänischen Recht nach Abschnitt I benannt und der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

ABSCHNITT IV

SONDERREGELUNGEN

Schutzklauseln

A.   Schutzklausel betreffend gewerbliche Produkte:

1.

Hat eine Vertragspartei Maßnahmen ergriffen, um folgenden gewerblichen Produkten den Zugang zu ihrem Markt zu verwehren:

unter diesen Anhang fallende gewerbliche Produkte, die das CE-Zeichen tragen, oder

unter diesen Anhang fallende gewerbliche Produkte nach Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 14 der Richtlinie 97/23/EG entsprechend Artikel 10 beziehungsweise 17 des Regierungsbeschlusses Nr. 584/2004, die aber kein CE-Zeichen tragen müssen,

so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung und unter Hinweis darauf, wie die Nichtkonformität festgestellt wurde.

2.

Die Vertragsparteien prüfen die Angelegenheit und die ihnen zur Kenntnis gebrachten Beweise und unterrichten einander über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen.

3.

Sind sich die Vertragsparteien über die Ergebnisse einig, so treffen sie geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

4.

Besteht Uneinigkeit über das Ergebnis der Ermittlungen, so wird die Angelegenheit dem Assoziationsrat unterbreitet, der beschließen kann, ein Gutachten erstellen zu lassen.

5.

Kommt der Assoziationsrat zu dem Schluss, dass die Maßnahme

a)

ungerechtfertigt ist, so wird sie von der nationalen Behörde der Vertragspartei, die sie ergriffen hat, widerrufen;

b)

gerechtfertigt ist, so treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

B.   Schutzklausel betreffend harmonisierte Normen:

1.

Erfüllt eine harmonisierte Norm in den Rechtsvorschriften in diesem Anhang nach Auffassung Rumäniens nicht die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten wesentlichen Anforderungen, so unterrichtet es den Assoziationsrat unter Angabe von Gründen.

2.

Der Assoziationsrat prüft die Angelegenheit und kann die Gemeinschaft auffordern, das Verfahren anzuwenden, das in den in diesem Anhang genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist.

3.

Die Gemeinschaft informiert laufend den Assoziationsrat und die andere Vertragspartei über das Verfahren.

4.

Das Ergebnis des Verfahrens wird der anderen Vertragspartei notifiziert.

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ZUR TEILNAHME RUMÄNISCHER VERTRETER AN DEN AUSSCHUSSSITZUNGEN

Zur Gewährleistung eines besseren Verständnisses der praktischen Aspekte der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes erklärt die Gemeinschaft, dass Rumänien unter den folgenden Bedingungen zur Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eingeladen ist, die mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Druckgeräte eingerichtet wurden oder darin genannt werden.

Diese Teilnahme beschränkt sich auf die Sitzungen oder Teile von Sitzungen, in denen über die Anwendung des Besitzstandes beraten wird; sie beinhaltet nicht die Teilnahme an Sitzungen, in denen Stellungnahmen im Rahmen der der Kommission vom Rat übertragenen Durchführungs- und Verwaltungsbefugnisse vorbereitet und abgegeben werden.

Diese Einladung kann sich — fallweise — auch auf die von der Europäischen Kommission einberufenen Expertengruppen erstrecken.


5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/43


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. November 2006

über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

(2006/873/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Februar 1995 ist das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (1) in Kraft getreten.

(2)

Artikel 75 des Europa-Abkommens sieht vor, dass im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normung und Konformitätsbewertung der Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung angestrebt wird.

(3)

Artikel 110 des Europa-Abkommens sieht vor, dass der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen kann.

(4)

Artikel 2 des Beschlusses 94/907/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (2) sieht die Beschlussverfahren der Gemeinschaft und Regeln für die Darlegung des Standpunkts der Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vor.

(5)

Das Protokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA) wurde am 27. Oktober 2006 in Bukarest im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und sollte genehmigt werden.

(6)

Es müssen geeignete interne Verfahren festgelegt werden, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Protokolls zu gewährleisten.

(7)

Es ist notwendig, die Kommission nach Konsultation eines besonderen vom Rat ernannten Ausschusses zu ermächtigen, bestimmte technische Änderungen in diesem Protokoll vorzuschlagen und bestimmte Beschlüsse über dessen Durchführung zu fassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA) (im Folgenden „das Protokoll“ genannt) und die Erklärung hierzu werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls und der Erklärung hierzu ist diesem Beschluss beigefügt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates übermittelt die in Artikel 17 des Protokolls vorgesehene diplomatische Note im Namen der Gemeinschaft (4) in Bezug auf das Inkrafttreten des Protokolls.

Artikel 3

(1)   Folgende Aufgaben werden nach Konsultation des vom Rat ernannten besonderen Ausschusses von der Kommission wahrgenommen:

a)

Notifikation, Anerkennung, Suspendierung und Streichung der Stellen und Benennung eines oder mehrerer gemeinsamen/r Expertenteams gemäß den Artikeln 10 und 11 und Artikel 14 Buchstabe c des Protokolls;

b)

Konsultationen, Informationsaustausch, Anträge auf Kontrollen und Teilnahme an Kontrollen gemäß den Artikeln 3, 11 und 12 sowie Artikel 14 Buchstaben d und e und den Abschnitten III und IV der Anhänge des Protokolls;

c)

soweit erforderlich, Beantwortung von Anfragen gemäß Artikel 11 sowie den Abschnitten III und IV der Anhänge des Protokolls.

(2)   Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss zu folgenden Fragen wird nach Konsultation des besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt:

a)

Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 14 Buchstabe a des Protokolls;

b)

Aufnahme neuer Anhänge gemäß Artikel 14 Buchstabe b des Protokolls;

c)

Entscheidungen zu Meinungsverschiedenheiten über die Ergebnisse der Kontrollen und die teilweise oder vollständige Suspendierung einer notifizierten Stelle gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Protokolls;

d)

etwaige Maßnahmen in Anwendung der Schutzklauseln in Abschnitt IV der Anhänge des Protokolls;

e)

Maßnahmen betreffend die Überprüfung, Aussetzung beziehungsweise den Rückzug von gewerblichen Produkten, die gemäß Artikel 4 des Protokolls gegenseitig anerkannt werden.

(3)   In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss hinsichtlich dieses Protokolls auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 1.

(3)  Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

(4)  Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht das Datum des Inkrafttretens des Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union.


5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/45


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. November 2006

über den Beitritt der Gemeinschaft zur Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/874/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die vereinheitlichten Anforderungen der Regelung Nr. 107 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien beseitigt und zugleich ein hohes Niveau von Sicherheit und Schutz beim Betrieb von Fahrzeugen gewährleistet werden.

(2)

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Regelung Nr. 107 in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen eingegliedert werden sollte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft wendet die Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale an.

(2)   Der Wortlaut der Regelung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale wird in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen eingegliedert.

Artikel 3

Die Kommission unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen von diesem Beschluss.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.


Kommission

5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2006

zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5677)

(2006/875/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6 sowie die Artikel 29 und 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) sind Jahresprogramme zur Tilgung und Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorgesehen.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen, zur Verhütung von Zoonosen sowie zur Tilgung und zur Überwachung von TSE in ihrem jeweiligem Hoheitsgebiet vorgelegt.

(4)

Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, dass sie den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der betreffenden Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3) entsprechen.

(5)

Die genannten Programme stehen auf der Liste der mit der Entscheidung 2006/687/EG (4) der Kommission vom 12. Oktober 2006 genehmigten Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit.

(6)

Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, TSE-Programme durchzuführen, ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen.

(7)

Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und einer größeren Transparenz müssen auch die Höchstbeträge festgesetzt werden, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung der verschiedenen Tests, den Erwerb von Impfstoffen und zur Entschädigung von Bestandsbesitzern für Tierverluste aufgrund der in den einzelnen Programmen vorgesehenen Schlachtungen oder Keulungen zu erstatten sind.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5) sind Programme zur Tilgung und Kontrolle von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(9)

Das Auftreten der Tollwut in Gebieten, die von der Europäischen Union umschlossen sind, würde eine ständige Quelle der Reinfektion für die Gebiete im Umkreis darstellen. Daher ist eine Tilgung der Tollwut der Einrichtung einer Schutzimpfungszone im Umkreis eines solchen Gebiets vorzuziehen, die unbegrenzt aufrechterhalten werden müsste.

(10)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln.

(11)

Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (6) in nationaler Währung gestellten Anträge auf Zahlung anzuwenden ist.

(12)

Die Genehmigung einiger dieser Programme sollte einer Entscheidung der Kommission über Vorschriften zur Tilgung der betreffenden Tierseuchen, die wissenschaftlich fundiert sein sollten, nicht vorgreifen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

TOLLWUT

Artikel 1

(1)   Die von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

490 000 EUR für die Tschechische Republik,

b)

850 000 EUR für Deutschland,

c)

925 000 EUR für Estland,

d)

1 200 000 EUR für Lettland,

e)

1 850 000 EUR für Ungarn,

f)

185 000 EUR für Österreich,

g)

4 850 000 EUR für Polen,

h)

375 000 EUR für Slowenien,

i)

500 000 EUR für die Slowakei,

j)

112 000 EUR für Finnland.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Litauen für Labortests entstehen, und auf 100 % der Kosten, die Litauen für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von EUR 600 000.

(4)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

0,5 EUR je Dosis im Rahmen der Beschaffung einer Impfstoffdosis für die Programme gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d und

b)

0,3 EUR je Dosis im Rahmen der Beschaffung einer Impfstoffdosis für die anderen Programme gemäß Absatz 2 und 3.

KAPITEL II

RINDERBRUCELLOSE

Artikel 2

(1)   Die von Spanien, Irland, Italien, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

3 500 000 EUR für Spanien,

b)

1 100 000 EUR für Irland,

c)

2 000 000 EUR für Italien,

d)

95 000 EUR für Zypern,

e)

1 600 000 EUR für Portugal,

f)

1 100 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für eine Rose-bengale-Probe

EUR 0,2 je Test,

b)

für einen SAT-Test

EUR 0,2 je Test,

c)

für einen Komplementbindungstest

EUR 0,4 je Test,

d)

für einen ELISA-Test

EUR 1 je Test,

e)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

EUR 0,5 je Dosis.

KAPITEL III

RINDERTUBERKULOSE

Artikel 3

(1)   Die von Spanien, Italien, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Tuberkulinproben, Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

3 000 000 EUR für Spanien,

b)

2 500 000 EUR für Italien,

c)

1 100 000 EUR für Polen,

d)

450 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen Tuberkulintest

EUR 0,8 je Test,

b)

für einen Gamma-Interferon-Test

EUR 5 je Test.

KAPITEL IV

ENZOOTISCHE RINDERLEUKOSE

Artikel 4

(1)   Die von Estland, Italien, Lettland, Litauen, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

20 000 EUR für Estland,

b)

400 000 EUR für Italien,

c)

35 000 EUR für Lettland,

d)

135 000 EUR für Litauen,

e)

2 300 000 EUR für Polen,

f)

225 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

EUR 0,5 je Test,

b)

Agargelimmundiffusionstest

EUR 0,5 je Test.

KAPITEL V

SCHAF- UND ZIEGENBRUCELLOSE

Artikel 5

(1)   Die von Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für den Erwerb von Impfstoffen, Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

5 000 000 EUR für Spanien,

b)

200 000 EUR für Frankreich,

c)

4 000 000 EUR für Italien,

d)

120 000 EUR für Zypern,

e)

1 600 000 EUR für Portugal.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Griechenland für den Erwerb von Impfstoffen und die Gehälter der Tierärzte entstehen, mit denen speziell für dieses Programm ein Vertrag abgeschlossen wurde, bzw. auf einen Höchstbetrag von EUR 650 000.

(4)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für eine Rose-bengale-Probe

EUR 0,2 je Test,

b)

für einen Komplementbindungstest

EUR 0,4 je Test,

c)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

EUR 0,1 je Dosis.

KAPITEL VI

BLAUZUNGENKRANKHEIT

Artikel 6

(1)   Die von Spanien, Frankreich, Italien und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung und der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

4 900 000 EUR für Spanien,

b)

160 000 EUR für Frankreich,

c)

1 300 000 EUR für Italien,

d)

600 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

EUR 2,5 je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

EUR 0,5 je Dosis.

KAPITEL VII

BESTIMMTE ZOONOTISCHE SALMONELLENERKRANKUNGEN DES ZUCHTGEFLÜGELS

Artikel 7

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung von Salmonellosen des Zuchtgeflügels werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren sowie die Vernichtung von Eiern und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

660 000 EUR für Belgien,

b)

330 000 EUR für die Tschechische Republik,

c)

250 000 EUR für Dänemark,

d)

175 000 EUR für Deutschland,

e)

27 000 EUR für Estland,

f)

60 000 EUR für Griechenland,

g)

2 000 000 EUR für Spanien,

h)

875 000 EUR für Frankreich,

i)

175 000 EUR für Irland,

j)

320 000 EUR für Italien,

k)

40 000 EUR für Zypern,

l)

60 000 EUR für Lettland,

m)

60 000 EUR für Ungarn,

n)

1 350 000 EUR für die Niederlande,

o)

80 000 EUR für Österreich,

p)

2 000 000 EUR für Polen,

q)

450 000 EUR für Portugal,

r)

205 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen bakteriologischen Test

EUR 5,0 je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

EUR 0,05 je Dosis.

KAPITEL VIII

KLASSISCHE SCHWEINEPEST, AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST

Artikel 8

(1)   Folgende Programme werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt:

a)

die von Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest;

b)

das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie hinsichtlich der von Deutschland, Frankreich und der Slowakei vorlegten Programme auf 50 % der Kosten für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

800 000 EUR für Deutschland,

b)

500 000 EUR für Frankreich,

c)

140 000 EUR für Italien,

d)

35 000 EUR für Luxemburg,

e)

25 000 EUR für Slowenien,

f)

400 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

EUR 2,5 je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

EUR 0,5 je Dosis.

KAPITEL IX

AUJESZKY-KRANKHEIT

Artikel 9

(1)   Die von Belgien und Spanien vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Durchführung von Laboruntersuchungen festgesetzt bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

250 000 EUR für Belgien,

b)

350 000 EUR für Spanien.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je Test (ELISA-Test) festgesetzt.

KAPITEL X

VESIKULÄRE SCHWEINEKRANKHEIT

Artikel 10

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten der Durchführung von Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von 120 000 EUR.

KAPITEL XI

HERZWASSER, BABESIOSE UND ANAPLASMOSE

Artikel 11

(1)   Die von Frankreich vorgelegten Programme zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, die in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Martinique und Réunion von Vektorinsekten übertragen werden, werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50 000 EUR.

KAPITEL XII

PROGRAMME ZUR ÜBERWACHUNG VON GEFLÜGEL UND WILDVÖGELN AUF DIE AVIÄRE INFLUENZA

Artikel 12

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf die Aviäre Influenza werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den genannten Mitgliedstaaten entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von:

a)

66 000 EUR für Belgien,

b)

74 000 EUR für die Tschechische Republik,

c)

160 000 EUR für Dänemark,

d)

243 000 EUR für Deutschland,

e)

40 000 EUR für Estland,

f)

42 000 EUR für Griechenland,

g)

82 000 EUR für Spanien,

h)

280 000 EUR für Frankreich,

i)

59 000 EUR für Irland,

j)

510 000 EUR für Italien,

k)

15 000 EUR für Zypern,

l)

15 000 EUR für Lettland,

m)

12 000 EUR für Litauen,

n)

10 000 EUR für Luxemburg,

o)

110 000 EUR für Ungarn,

p)

5 000 EUR für Malta,

q)

126 000 EUR für die Niederlande,

r)

42 000 EUR für Österreich,

s)

87 000 EUR für Polen,

t)

121 000 EUR für Portugal,

u)

32 000 EUR für Slowenien,

v)

21 000 EUR für die Slowakei,

w)

27 000 EUR für Finnland,

x)

130 000 EUR für Schweden,

y)

275 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die im Rahmen der Programme zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf einen Höchstbetrag von:

a)

:

für einen ELISA-Test

:

EUR 1 je Test,

b)

:

für einen Agargelimmundiffusionstest

:

EUR 1,2 je Test,

c)

:

HI-Test für H5/H7

:

EUR 12 je Test,

d)

:

Virusisolationstest

:

EUR 30 je Test,

e)

:

PCR-Test

:

EUR 15 je Test.

KAPITEL XIII

ÜBERWACHUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

Artikel 13

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

2 084 000 EUR für Belgien,

b)

1 059 000 EUR für die Tschechische Republik,

c)

1 680 000 EUR für Dänemark,

d)

11 307 000 EUR für Deutschland,

e)

233 000 EUR für Estland,

f)

1 827 000 EUR für Griechenland,

g)

10 237 000 EUR für Spanien,

h)

24 815 000 EUR für Frankreich,

i)

6 755 000 EUR für Irland,

j)

3 375 000 EUR für Italien,

k)

348 000 EUR für Zypern,

l)

312 000 EUR für Lettland,

m)

645 000 EUR für Litauen,

n)

146 000 EUR für Luxemburg,

o)

784 000 EUR für Ungarn,

p)

90 000 EUR für Malta,

q)

5 112 000 EUR für die Niederlande,

r)

1 759 000 EUR für Österreich,

s)

3 744 000 EUR für Polen,

t)

2 115 000 EUR für Portugal,

u)

308 000 EUR für Slowenien,

v)

1 088 000 EUR für die Slowakei,

w)

839 000 EUR für Finnland,

x)

2 020 000 EUR für Schweden,

y)

6 781 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird gewährt für die Durchführung von Tests bzw. bis zu einem Höchstbetrag von

a)

6 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)

30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

c)

50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

d)

145 EUR je Test für primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

KAPITEL XIV

TILGUNG DER BOVINEN SPONGIFORMEN ENZEPHALOPATHIE

Artikel 14

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR je Tier, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von

a)

50 000 EUR für Belgien,

b)

750 000 EUR für die Tschechische Republik,

c)

51 000 EUR für Dänemark,

d)

500 000 EUR für Deutschland,

e)

98 000 EUR für Estland,

f)

750 000 EUR für Griechenland,

g)

713 000 EUR für Spanien,

h)

50 000 EUR für Frankreich,

i)

800 000 EUR für Irland,

j)

150 000 EUR für Italien,

l)

100 000 EUR für Luxemburg,

m)

60 000 EUR für die Niederlande,

n)

48 000 EUR für Österreich,

o)

328 000 EUR für Polen,

p)

305 000 EUR für Portugal,

q)

25 000 EUR für Slowenien,

r)

250 000 EUR für die Slowakei,

s)

25 000 EUR für Finnland,

t)

347 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

KAPITEL XV

TILGUNG DER TRABERKRANKHEIT

Artikel 15

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Traberkrankheit werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tier, sowie auf 50 % der Kosten der Analyse von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von

a)

99 000 EUR für Belgien,

b)

107 000 EUR für die Tschechische Republik,

c)

927 000 EUR für Deutschland,

d)

13 000 EUR für Estland,

e)

1 306 000 EUR für Griechenland,

f)

5 374 000 EUR für Spanien,

g)

8 862 000 EUR für Frankreich,

h)

629 000 EUR für Irland,

i)

3 076 000 EUR für Italien,

j)

2 200 000 EUR für Zypern,

k)

28 000 EUR für Luxemburg,

l)

332 000 EUR für Ungarn,

m)

543 000 EUR für die Niederlande,

n)

14 000 EUR für Österreich,

o)

716 000 EUR für Portugal,

p)

83 000 EUR für Slowenien,

q)

279 000 EUR für die Slowakei,

r)

11 000 EUR für Finnland,

s)

6 000 EUR für Schweden,

t)

9 178 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

KAPITEL XVI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

(1)   Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 2 bis 5 und 7 werden die erstattungsfähigen Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Schlachtung oder Keulung von Tieren gemäß den Absätzen 2 und 3 begrenzt.

(2)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird auf der Grundlage der Zahl der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten oder gekeulten Tiere berechnet und begrenzt auf

a)

einen Höchstbetrag von 300 EUR je Tier für Rinder,

b)

einen Höchstbetrag von 35 EUR je Tier für Schafe und Ziegen,

c)

einen Höchstbetrag von EUR 2,5 je Tier für Zuchtgeflügel.

(3)   Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1 000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf/Ziege.

Artikel 17

Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern anzugeben.

Artikel 18

Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in Landeswährung eingereichten Anträge wird der Wechselkurs zugrunde gelegt, der am zehnten Tag des Monats „n+1“ oder am ersten vorausgehenden Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, gilt.

Artikel 19

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 15 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis f erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat setzt bis zum 1. Januar 2007 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft;

b)

gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission bis zum 1. Juni 2007 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt;

c)

spätestens vier Wochen nach Ablauf des Berichterstattungszeitraums wird für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 11 ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt;

d)

für die in Artikel 12 genannten Programme berichten die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Monate bis zum Ende des Folgemonats über positive und negative Untersuchungsergebnisse bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögelnh;

e)

für die Programme gemäß den Artikeln 13 bis 15 wird der Kommission jeden Monat ein Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben vorlegt; dieser Bericht ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln;

f)

bis spätestens 1. Juni 2008 wird ein Abschlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt;

g)

die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben gemäß Buchstabe d und e werden in elektronischer Form nach dem tabellarischen Muster in Anhang I und II übermittelt;

h)

das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt;

i)

für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt.

(2)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.

Artikel 20

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 21

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53 (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10).

(3)  ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(4)  ABl. L 282 vom 13.10.2006, S. 52.

(5)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(6)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG I

Image


ANHANG II

Muster-Formblatt für die elektronische Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g getätigten Ausgaben

TSE-Überwachung

Mitgliedstaat:

Monat:

Jahr:


Tests an Rindern

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Tests an Schafen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Tests an Ziegen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Molekulare Primärtests mittels differentialdiagnostischem Immuno-Blotting

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i

 

 

 


Tests an Hirschartigen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an in Anhang II der Verordnung [Sanco …/…/…] genannten Tieren

 

 

 


5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/57


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2006

zur Genehmigung der von Bulgarien und Rumänien für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Überwachung und Tilgung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen und zur Änderung der Entscheidung 2006/687/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5702)

(2006/876/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 29 und 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) sind Jahresprogramme zur Tilgung und Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorgesehen.

(3)

Mit Blick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ist es angezeigt, die gemeinschaftliche Finanzhilfe für die von Bulgarien und Rumänien für 2007 vorgelegten Programme zur Überwachung und Tilgung von Tierseuchen und bestimmten TSE festzulegen.

(4)

Bulgarien und Rumänien haben Programme zur Überwachung und Tilgung bestimmter Tierseuchen, zur Verhütung von Zoonosen sowie zur Tilgung und zur Überwachung von TSE in ihrem jeweiligem Hoheitsgebiet vorgelegt.

(5)

Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, dass sie den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der betreffenden Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3) entsprechen.

(6)

Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, TSE-Programme durchzuführen, ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festzusetzen, die Bulgarien und Rumänien bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen.

(7)

Das Auftreten der klassischen Schweinepest in rumänischen Schweinehaltungsbetrieben stellt ein besonders hohes Risiko für die Schweinehaltungsbetriebe in der übrigen Gemeinschaft dar. Deshalb sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Erwerb von Impfstoffen zur Impfung von Schweinen mit dem attenuierten Lebendimpfstoff auf 100 % der Kosten festgesetzt werden.

(8)

Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und einer größeren Transparenz müssen auch für jedes Programm die Höchstbeträge festgesetzt werden, die Bulgarien und Rumänien für bestimmte Kosten wie für Tests, Impfstoffe und die Entschädigung von Bestandsbesitzern für Tierverluste aufgrund der Schlachtungen oder Keulungen zu erstatten sind.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) sind Programme zur Tilgung und Kontrolle von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(10)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln.

(11)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt als Umrechnungskurs für die Ausgaben der letzte Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, an dem Bulgarien oder Rumänien den Antrag vorlegen, festgelegt hat; die Ausgaben sind in Euro auszudrücken.

(12)

Die Genehmigung einiger dieser Programme sollte einer Entscheidung der Kommission über Vorschriften zur Tilgung der betreffenden Tierseuchen, die wissenschaftlich fundiert sein sollten, nicht vorgreifen.

(13)

Die Liste der Programme gemäß der Entscheidung 2006/687/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 über Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit (5) ist zu ändern, um Bulgarien und Rumänien darin aufzunehmen.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

TOLLWUT

Artikel 1

(1)   Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

830 000 EUR für Bulgarien,

b)

800 000 EUR für Rumänien.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 0,5 EUR je Impfstoffdosis für die in Absatz 2 genannten Programme festgesetzt.

KAPITEL II

KLASSISCHE SCHWEINEPEST

Artikel 2

(1)   Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern zwecks Impfung von Wildschweinen sowie für die Impfung von Hausschweinen entstehen, während die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 100 % der Kosten festgesetzt wird, die Rumänien für den Erwerb des Impfstoffs zur Impfung von Schweinen mit dem attenuierten Lebendimpfstoff entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

425 000 EUR für Bulgarien und

b)

5 250 000 EUR für Rumänien.

(3)   Die für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

2,5 EUR je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis zur Impfung von Wildschweinen

0,5 EUR je Dosis

c)

für den Erwerb einer Dosis von attenniertem Lebendimpfstoff zur Impfung von schweinen

0,3 EUR je Dosis.

KAPITEL III

BESTIMMTE ZOONOTISCHE SALMONELLENERKRANKUNGEN BEI ZUCHTGEFLÜGEL

Artikel 3

(1)   Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Salmonellose bei Zuchtgeflügel werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren sowie die Vernichtung von Eiern und den Erwerb von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

508 000 EUR für Bulgarien und

b)

215 000 EUR für Rumänien.

(3)   Die Bulgarien und Rumänien für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen bakteriologischen Test

5,0 EUR je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

0,05 EUR je Dosis.

(4)   Die zuschussfähigen Kosten für die Entschädigung von Tierhaltern für die Verluste aufgrund der Keulung von Tieren sind gemäß Absatz 5 begrenzt.

(5)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird nach der Zahl der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten oder gekeulten Tiere berechnet und begrenzt auf 2,5 EUR je Tier.

KAPITEL IV

PROGRAMME ZUR ÜBERWACHUNG VON GEFLÜGEL UND WILDVÖGELN AUF DIE AVIÄRE INFLUENZA

Artikel 4

(1)   Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den genannten Mitgliedstaaten für die Probenanalyse entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von:

a)

23 000 EUR für Bulgarien und

b)

105 000 EUR für Rumänien.

(3)   Die Bulgarien und Rumänien zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchzuführenden Tests werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

ELISA-Test

1 EUR je Test,

b)

für einen Agargelimmundiffusionstest

1,2 EUR je Test,

c)

HI-Test für H5/H7

12 EUR je Test,

d)

Virusisolationstest

30 EUR je Test,

e)

PCR-Test

15 EUR je Test.

KAPITEL V

ÜBERWACHUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

Artikel 5

(1)   Das von Rumänien vorgelegte Programm zur Überwachung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) wird mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die Rumänien im Rahmen der Durchführung des in Absatz 1 genannten Programms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 2 370 000 EUR.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Programm gemäß Absatz 1 wird gewährt für die Durchführung von Tests bzw. bis zu einem Höchstbetrag von

a)

6 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)

30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

c)

50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

d)

145 EUR je Test für primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

KAPITEL VI

TILGUNG DER TRABERKRANKHEIT

Artikel 6

(1)   Das von Rumänien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Programm gemäß Absatz 1 wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Rumänien im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tier, sowie auf 50 % der Kosten der Analyse von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest bzw. bis zu einem Höchstbetrag von 980 000 EUR.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Die Ausgaben, die Bulgarien und Rumänien mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft übermitteln, sind in Euro auszudrücken und ohne Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben anzugeben.

Artikel 8

Als Umrechnungskurs für die Ausgaben gilt der letzte Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, an dem Bulgarien oder Rumänien den Antrag vorlegen, festgelegt hat.

Artikel 9

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 6 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass Bulgarien und Rumänien die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis f erfüllen:

a)

Die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden bis zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt;

b)

der Kommission wird bis zum 1. Juni 2007 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG übermittelt;

c)

spätestens vier Wochen nach Ablauf des Berichterstattungszeitraums wird für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 3 ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt;

d)

für die in Artikel 4 genannten Programme berichten Bulgarien und Rumänien der Kommission alle drei Monate bis zum Ende des Folgemonats über positive und negative Untersuchungsergebnisse bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln;

e)

für die Programme gemäß den Artikeln 5 und 6 wird der Kommission jeden Monat ein Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die von Rumänien getätigten Ausgaben vorlegt; dieser Bericht ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln;

f)

bis spätestens 1. Juni 2008 wird ein Abschlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die von Bulgarien und Rumänien getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt;

g)

die von Bulgarien und Rumänien getätigten Ausgaben gemäß Buchstaben d und e werden in elektronischer Form nach dem tabellarischen Muster in Anhang I und II übermittelt;

h)

das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt;

i)

für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt.

(2)   Kommt der betreffende Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.

Artikel 10

Die Anhänge der Entscheidung 2006/687/EG werden durch den Anhang III dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 11

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10).

(3)  ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Entscheidung geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(5)  ABl. L 282 vom 13.10.2006, S. 52.


ANHANG I

Image


ANHANG II

Muster — Formblatt für die elektronische Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f getätigten Ausgaben

TSE-Überwachung

Mitgliedstaat:

Monat:

Jahr:


Tests an Rindern

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Tests an Schafen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Tests an Ziegen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Molekulare Primärtests mittels differenzialdiagnostischem Immuno-Blotting

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i

 

 

 


Tests an Hirschartigen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Tieren

 

 

 


ANHANG III

Die Anhänge I, II, III und V der Entscheidung 2006/687/EG erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen gemäß Artikel 1 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(in EUR)

Aujeszky-Krankheit

Belgien

50 %

250 000

Spanien

50 %

350 000

Blauzungenkrankheit

Spanien

50 %

4 900 000

Frankreich

50 %

160 000

Italien

50 %

1 300 000

Portugal

50 %

600 000

Rinderbrucellose

Spanien

50 %

3 500 000

Irland

50 %

1 100 000

Italien

50 %

2 000 000

Zypern

50 %

95 000

Polen

50 %

300 000

Portugal

50 %

1 600 000

Verein. Königreich (1)

50 %

1 100 000

Rindertuberkulose

Spanien

50 %

3 000 000

Italien

50 %

2 500 000

Polen

50 %

1 100 000

Portugal

50 %

450 000

Klassische Schweinepest

Deutschland

50 %

800 000

Frankreich

50 %

500 000

Luxemburg

50 %

35 000

Slowenien

50 %

25 000

Slowakei

50 %

400 000

Enzootische Rinderleukose

Estland

50 %

20 000

Italien

50 %

400 000

Lettland

50 %

35 000

Litauen

50 %

135 000

Polen

50 %

2 300 000

Portugal

50 %

225 000

Schaf- und Ziegenbrucellose (B melitensis)

Griechenland

50 %

650 000

Spanien

50 %

5 000 000

Frankreich

50 %

200 000

Italien

50 %

4 000 000

Zypern

50 %

120 000

Portugal

50 %

1 600 000

Poseidom (2)

Frankreich (3)

50 %

50 000

Tollwut

Tschech. Republik

50 %

490 000

Deutschland

50 %

850 000

Estland

50 %

925 000

Lettland

50 %

1 200 000

Litauen

50 % Staatsgebiet; 100 % Grenzregionen

600 000

Ungarn

50 %

1 850 000

Österreich

50 %

185 000

Polen

50 %

4 850 000

Slowenien

50 %

375 000

Slowakei

50 %

500 000

Finnland

50 %

112 000

Bulgarien

50 %

830 000

Rumänien

50 %

800 000

Afrikanische Schweinepest/ Klassische Schweinepest

Italien

50 %

140 000

Bulgarien

50 %

425 000

Rumänien

50 %

5 250 000

Vesikuläre Schweinekrankheit

Italien

50 %

120 000

Vogelgrippe (Aviäre Influenza)

Belgien

50 %

66 000

Tschech. Republik

50 %

74 000

Dänemark

50 %

160 000

Deutschland

50 %

243 000

Estland

50 %

40 000

Griechenland

50 %

42 000

Spanien

50 %

82 000

Frankreich

50 %

280 000

Irland

50 %

59 000

Italien

50 %

510 000

Zypern

50 %

15 000

Lettland

50 %

15 000

Litauen

50 %

12 000

Luxemburg

50 %

10 000

Ungarn

50 %

110 000

Malta

50 %

5 000

Niederlande

50 %

126 000

Österreich

50 %

42 000

Polen

50 %

87 000

Portugal

50 %

121 000

Slowenien

50 %

32 000

Slowakei

50 %

21 000

Finnland

50 %

27 000

Schweden

50 %

130 000

Verein. Königreich

50 %

275 000

Bulgarien

50 %

23 000

Rumänien

50 %

105 000

Insgesamt

63 014 000

ANHANG II

Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen gemäß Artikel 2 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Zoonose

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(in EUR)

Salmonellose

Belgien

50 %

660 000

Tschechische Republik

50 %

330 000

Dänemark

50 %

250 000

Deutschland

50 %

175 000

Estland

50 %

27 000

Griechenland

50 %

60 000

Spanien

50 %

2 000 000

Frankreich

50 %

875 000

Irland

50 %

175 000

Italien

50 %

320 000

Zypern

50 %

40 000

Lettland

50 %

60 000

Ungarn

50 %

60 000

Niederlande

50 %

1 350 000

Österreich

50 %

80 000

Polen

50 %

2 000 000

Portugal

50 %

450 000

Slowakei

50 %

205 000

Bulgarien

50 %

508 000

Rumänien

50 %

215 000

Insgesamt

9 840 000

ANHANG III

Liste der Programme zur Überwachung von TSE gemäß Artikel 3 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz der durchgeführten Schnelltests und Unterscheidungstests

Höchstbetrag

(in EUR)

TSE

Belgien

100 %

2 084 000

Tschechische Republik

100 %

1 059 000

Dänemark

100 %

1 680 000

Deutschland

100 %

11 307 000

Estland

100 %

233 000

Griechenland

100 %

1 827 000

Spanien

100 %

10 237 000

Frankreich

100 %

24 815 000

Irland

100 %

6 755 000

Italien

100 %

3 375 000

Zypern

100 %

348 000

Lettland

100 %

312 000

Litauen

100 %

645 000

Luxemburg

100 %

146 000

Ungarn

100 %

784 000

Malta

100 %

90 000

Niederlande

100 %

5 112 000

Österreich

100 %

1 759 000

Polen

100 %

3 744 000

Portugal

100 %

2 115 000

Slowenien

100 %

308 000

Slowakei

100 %

1 088 000

Finnland

100 %

839 000

Schweden

100 %

2 020 000

Vereinigtes Königreich

100 %

6 781 000

Rumänien

100 %

2 370 000

Insgesamt

91 833 000

ANHANG V

Liste der Programme zur Tilgung der Traberkrankheit gemäß Artikel 5 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(in EUR)

Scrapie

Belgien

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

99 000

Tschech. Republik

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

107 000

Deutschland

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

927 000

Estland

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

13 000

Griechenland

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

1 306 000

Spanien

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

5 374 000

Frankreich

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

8 862 000

Irland

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

629 000

Italien

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

3 076 000

Zypern

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

2 200 000

Luxemburg

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

28 000

Ungarn

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

332 000

Niederlande

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

543 000

Österreich

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

14 000

Portugal

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

716 000

Slowenien

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

83 000

Slowakei

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

279 000

Finnland

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

11 000

Schweden

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

6 000

Verein. Königreich

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

9 178 000

Rumänien

50 % Keulen, 50 % Genotypisierung

980 000

Insgesamt

34 763 000


(1)  Nur Nordirland.

(2)  Die von Vektorinsekten übertragenen Krankheiten Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose treten in den französischen überseeischen Departements auf.

(3)  Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.