ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 283

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
14. Oktober 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1532/2006 des Rates vom 12. Oktober 2006 über die Voraussetzungen bestimmter Einfuhrkontingente für hochwertiges Rindfleisch

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1533/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1534/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 18. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1535/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 18. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1536/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 18. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1537/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 50. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1538/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Festsetzung der ab dem 16. Oktober 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2007 zu verbuchen sind

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1540/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 über die Genehmigung für das Jahr 2006 von Vorschüssen auf bestimmte Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1541/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Festsetzung des Koeffizienten, der die Festsetzung der Rücknahmeschwelle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ermöglicht

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1542/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist ( 1 )

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Einrichtung eines Mechanismus zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

40

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/710/EG mit Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4321)  ( 1 )

44

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4789)  ( 1 )

47

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4790)  ( 1 )

48

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4791)  ( 1 )

50

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung aus oder durch Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4813)  ( 1 )

52

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2006 zum Verbot des Inverkehrbringens des in einer Molkerei im Vereinigten Königreich hergestellten Frischkäses (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4877)  ( 1 )

59

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 253/2006 der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über Schnelltests und Maßnahmen zur Tilgung von TSE bei Schafen und Ziegen (ABl. L 44 vom 15.2.2006)

62

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung (ABl. L 205 vom 6.8.2005)

62

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 339/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Änderung des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Einfuhr lebender Rinder sowie von aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen (ABl. L 55 vom 25.2.2006)

63

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 657/2006 der Kommission vom 10. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Vereinigte Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 98/256/EG des Rates sowie der Entscheidungen 98/351/EG und 1999/514/EG (ABl. L 116 vom 29.4.2006)

63

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1532/2006 DES RATES

vom 12. Oktober 2006

über die Voraussetzungen bestimmter Einfuhrkontingente für hochwertiges Rindfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollten Maßnahmen verabschiedet werden, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch in die Gemeinschaft erfüllt werden.

(2)

Gespräche mit den Ländern, die im Rahmen der EG–WTO-Zollkontingente von 11 000 t, 5 000 t und 4 000 t hochwertiges Rindfleisch ausführen, haben ergeben, dass die Voraussetzungen für die Einfuhr innerhalb dieser Kontingente eindeutiger gefasst werden müssen.

(3)

Zur Klarstellung sollen diese Zollkontingente, die ausschließlich von Argentinien, Brasilien und Uruguay als jeweils einzigem Lieferanten in Anspruch genommen werden, dem jeweiligen Land zugeteilt werden.

(4)

Anschließend sollte die Kommission Definitionen erlassen, die im Rahmen des in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1254/1999 vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1) vorgesehenen Verfahrens einfacher kontrollierbar und nachprüfbar sind, so dass die Einhaltung der Definitionen nachträglich überprüft werden könnte, ohne die grundlegenden Einfuhrbestimmungen zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zuteilung der EG–WTO-Zollkontingente von 11 000 t, 5 000 t und 4 000 t für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch der KN-Codes 0201 30 00, 0202 30 90, 0206 10 95 und 0206 29 91 in die Gemeinschaft gelten die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. HUOVINEN


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.


ANHANG

Warenbezeichnung

KN-Code

Kontingent und darauf anwendbarer Zollsatz

Sonstige Bedingungen

Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

ex 0201 30 00

11 000 t

20 %

Fleisch von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch oder gekühlt, Ausfuhrland: Argentinien

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt

ex 0206 10 95

 

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

ex 0201 30 00

5 000 t

20 %

Fleisch von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, Ausfuhrland: Brasilien

Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, gefroren

 

 

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

anderes

ex 0202 30 90

 

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern:

 

 

 

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt

ex 0206 10 95

 

 

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

ex 0206 29 91

 

 

Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

ex 0201 30 00

4 000 t

20 %

Fleisch von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, Ausfuhrland: Uruguay

Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, gefroren

 

 

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

anderes

ex 0202 30 90

 

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern:

 

 

 

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt

ex 0206 10 95

 

 

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

ex 0206 29 91

 

 


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1533/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

74,4

096

36,2

204

40,9

999

50,5

0707 00 05

052

66,6

096

18,4

999

42,5

0709 90 70

052

88,9

999

88,9

0805 50 10

052

65,0

388

57,2

524

57,6

528

55,7

999

58,9

0806 10 10

052

85,0

066

59,1

092

44,8

096

48,4

400

191,3

999

85,7

0808 10 80

388

86,2

400

100,5

512

82,4

800

180,1

804

98,7

999

109,6

0808 20 50

052

113,9

999

113,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1534/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2006

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 18. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 18. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 18. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

206

210

210

Butterfett

204,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

45

45

45

Butterfett

45


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1535/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2006

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 18. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 18. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 18. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

18,5

15

15

Butter < 82 %

14,63

14,6

Butterfett

22

18,5

22

18,5

Rahm

10

6,3

Verarbeitungssicherheit

Butter

20

Butterfett

24

24

Rahm

11


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1536/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 18. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 18. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 19,8 EUR/100 kg festgesetzt.

Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 22 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1537/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2006

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 50. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 50. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 10. Oktober 2006 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 233,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1538/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2006

zur Festsetzung der ab dem 16. Oktober 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. Oktober 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

0,00

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

28,02

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

28,02

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

(29.9.2006—12.10.2006)

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

157,11 (3)

85,96

168,07

158,07

138,07

127,60

Golf-Prämie (EUR/t)

18,88

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

12,63

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 24,18 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 32,81 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1539/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2006

zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2007 zu verbuchen sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (3) beschließt die Kommission ein Verteilungsprogramm, das aus den für das Haushaltsjahr 2007 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm werden für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisart festgelegt.

(2)

Die an diesem Programm für 2007 interessierten Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mitgeteilt.

(3)

Zur Gewährleistung einer geeigneten Mittelaufteilung ist insbesondere der gewonnenen Erfahrung und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaaten die ihnen in den vorherigen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.

(4)

In Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von denen vorübergehend keine Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Da die derzeitigen Bestände an Magermilchpulverund Reis der Interventionsstellen sehr niedrig sind und ihr Verkauf auf dem Markt beziehungsweise ihre Verwendung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 bereits veranlasst wurde und da nicht geplant ist, diese Produkte im Jahr 2006 anzukaufen, muss die Beteiligung festgelegt werden, damit die für das Programm 2007 benötigten Mengen an Magermilchpulver und Reis auf dem Markt gekauft werden kann. Außerdem müssen besondere Bestimmungen vorgesehen werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Liefervertrags zu gewährleisten.

(5)

Um den besonderen Bedürfnissen einiger Mitgliedsländer Rechnung zu tragen, sollte die Entnahme von Getreide als Zahlungsmittel für Reis und Erzeugnisse auf Reisbasis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ermöglicht werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem diese Erzeugnisse für die Durchführung eines Jahresprogramms benötigt werden, nicht zur Verfügung stehen. Die zur Durchführung des Programms 2007 notwendigen innergemeinschaftlichen Transfers müssen daher unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt werden.

(7)

Es empfiehlt sich, bei der Anwendung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.

(8)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten, mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertrauten Organisationen angehört.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Jahr 2007 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I dieser Verordnung durchgeführt.

Artikel 2

(1)   Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Magermilchpulver und Reis, die für das in Artikel 1 genannte Programm benötigt werden, sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Die Vergabe der Lieferung des in Absatz 1 genannten Magermilchpulvers und Reises an den Zuschlagsempfänger ist abhängig von der Bereitstellung einer auf die Interventionsstelle lautenden Garantie in der Höhe des im Angebot genannten Betrags durch den Zuschlagsempfänger.

Artikel 3

Der innergemeinschaftliche Transfer der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse wird hiermit unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt.

Artikel 4

Für die Anwendung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Programms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand der 1. Oktober 2006.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 133/2006 (ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 11).


ANHANG I

VERTEILUNGSPROGRAMM FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2007

a)

Zur Durchführung des Programms in jedem Mitgliedstaat verfügbare Finanzmittel:

(EUR)

Mitgliedstaat

Finanzmittel

Belgique/België

5 817 428

Česká republika

144 453

Eesti

324 813

Elláda

6 267 329

España

54 836 559

France

48 890 266

Ireland

217 997

Italia

70 764 888

Latvija

348 962

Lietuva

3 273 261

Luxembourg

80 707

Magyarország

7 476 638

Malta

384 792

Polska

41 343 047

Portugal

14 086 552

Slovenija

1 272 606

Suomi/Finland

3 383 074

Insgesamt

258 913 372

b)

Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat bis zu den unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen entnommen werden darf:

(Tonnen)

Mitgliedstaat

Getreide

Reis (Rohreis)

Butter

Zucker

Belgique/België

12 000

 

 

2 000

Česká republika

270

 

26

50

Eesti

3 000

 

 

 

Elláda

11 760

3 900

 

 

España

110 000

 

13 650

6 443

France

82 641

23 641

6 500

3 338

Ireland

 

 

80

 

Italia

122 465

20 000

3 570

6 847

Latvija

3 280

 

 

 

Lietuva

12 000

 

 

2 760

Magyarország

52 000

 

 

900

Malta

1 550

 

 

 

Polska

120 230

 

2 400

8 298

Portugal

20 000

14 000

3 300

1 435

Slovenija

2 610

 

 

653

Suomi/Finland

16 500

 

500

500

Insgesamt

570 306

61 541

30 026

33 224

c)

Getreidemengen, die den Interventionsbeständen für die Bezahlung von auf dem Markt beschafftem Reis oder Reiserzeugnissen bis zu den unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen entnommen werden dürfen:

Mitgliedstaat

Tonnen

Belgique/België

4 146

France

25 590

Lietuva

5 000

Insgesamt

34 736


ANHANG II

a)

Den Mitgliedstaaten gewährte Beteiligungen für den Kauf von Magermilchpulver auf dem Gemeinschaftsmarkt bis zu den in Anhang I Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen:

Mitgliedstaat

Betrag in EUR

Belgique/België

2 893 618

Česká republika

17 469

Eesti

5 190

Elláda

4 192 560

France

13 494 861

Italia

39 261 578

Luxembourg

76 864

Magyarország

1 397 520

Malta

118 789

Polska

16 770 240

Slovenija

527 564

Insgesamt

78 756 283

b)

Den Mitgliedstaaten gewährte Beteiligungen für den Kauf von Reis auf dem Gemeinschaftsmarkt bis zu den in Anhang I Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen:

Mitgliedstaat

Betrag in EUR

Eesti

300

España

2 400 000

Malta

90 750

Slovenija

90 000

Insgesamt

2 581 050


ANHANG III

Im Rahmen des Programms 2007 genehmigte innergemeinschaftliche Transfers

Erzeugnis

Menge

(in Tonnen)

Besitzer

Empfänger

1.

Weichweizen

2 207

MMM, Suomi/Finland

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet, Eesti

2.

Weichweizen

11 760

BLE, Deutschland

OPEKEPE, Elláda

3.

Weichweizen

110 000

ONIGC, France

FEGA, España

4.

Weichweizen

103 429

BLE, Deutschland

AGEA, Italia

5.

Weichweizen

19 036

AMA, Österreich

AGEA, Italia

6.

Weichweizen

5 637

MMM, Suomi/Finland

Agricultural and Food Products Market Regulation Agency, Lietuva

7.

Weichweizen

1 550

ONIGC, France

National Research and Development Centre, Malta

8.

Weichweizen und anderes Getreide

20 000

ONIGC, France

INGA, Portugal

9.

Weichweizen und anderes Getreide

2 610

MVH, Magyarország

AAMRD, Slovenija

10.

Reis

23 641

OPEKEPE, Elláda

ONIGC, France

11.

Reis

20 000

OPEKEPE, Elláda

Ente Risi, Italia

12.

Reis

14 000

OPEKEPE, Elláda

INGA, Portugal

13.

Butter

3 511

Department of Agriculture and Food, Ireland

Office de l'Élevage, France

14.

Zucker

3 338

FEGA, España

ONIGC, France

15.

Zucker

2 760

ARR, Polska

Agricultural and Food Products Market Regulation Agency, Lietuva

16.

Zucker

1 435

FEGA, España

INGA, Portugal

17.

Zucker

500

ARR, Polska

MMM, Suomi/Finland


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1540/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2006

über die Genehmigung für das Jahr 2006 von Vorschüssen auf bestimmte Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen einmal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.

(2)

Die Mitgliedstaaten sehen sich unterschiedlichen und teilweise hartnäckigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der für die Anwendung der Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlichen Maßnahmen gegenüber. Die Integration der Regelungen für Olivenöl und Zucker in die Betriebsprämienregelung im Jahr 2006 hat zu weiteren Schwierigkeiten für diejenigen Mitgliedstaaten geführt, die diese Stützungsregelung im vorangegangen Jahr eingeführt hatten.

(3)

Es ist daher angezeigt, die Mitgliedstaaten ausnahmsweise im Jahr 2006 in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu ermächtigen, einen Vorschuss auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Zahlungen vorzusehen. Vorschüsse sollten nur gewährt werden, nachdem die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) durchgeführt wurden.

(4)

Im Jahr 2006 waren die Landwirte vor allem im Sommer mit extremen Witterungsbedingungen konfrontiert. Die Notwendigkeit der Anpassung an diese Bedingungen in Verbindung mit den Auswirkungen des Wechsels von gekoppelten Stützungsregelungen auf die Betriebsprämienregelung kann für die Landwirte zu finanziellen Schwierigkeiten und/oder Liquiditätsproblemen führen. Es ist daher angezeigt, die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu ermächtigen, Vorschüsse zu zahlen. Der Zeitplan und die Höhe der an die Landwirte gezahlten Vorschüsse sollten mit den Finanzbestimmungen vereinbar sein. Vorschüsse sollten daher ab dem 16. Oktober 2006 gezahlt werden, und der Höchstbetrag der vor dem 1. Dezember 2006 gezahlten Vorschüsse sollte 50 % der an die Landwirte zu zahlenden Beträge nicht überschreiten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Jahr 2006 werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Landwirten ab dem 16. Oktober 2006 einen Vorschuss auf die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen zu gewähren.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Vorschuss darf nur für einen Betrag gezahlt werden, dessen Berechtigung zuvor auf der Grundlage von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durchgeführten Kontrollen bestätigt wurden und bei dem keine Gefahr besteht, dass der noch festzulegende Gesamtbetrag der Zahlungen unter dem des Vorschusses liegt.

(3)   Vor dem 1. Dezember 2006 getätigte Zahlungen gemäß Absatz 1 dürfen 50 % des in Absatz 2 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 659/2006 (ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 20).


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1541/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2006

zur Festsetzung des Koeffizienten, der die Festsetzung der Rücknahmeschwelle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ermöglicht

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 gilt bei jedem Unternehmen der Teil der Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung des Wirtschaftsjahrs 2006/07, der im Rahmen der Quoten gemäß Anhang IV derselben Verordnung erzeugt wird und eine bestimmte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aus dem Markt genommen.

(2)

Zur Festsetzung der betreffenden Schwelle muss spätestens am 15. Oktober 2006 ein Koeffizient festgesetzt werden, der bestimmt wird durch Division der Summe aller Quoten, auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) verzichtet wurde, durch die Summe der Quoten, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 für diesen Mitgliedstaat festgesetzt sind.

(3)

Bei der Festsetzung dieses Koeffizienten muss der Mitteilung der Kommission vom 29. September 2006 über die voraussichtliche Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/07 im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (4) Rechnung getragen werden, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (5) erfolgt ist.

(4)

Daher ist der Koeffizient festzusetzen, der die Festsetzung der Rücknahmeschwelle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 ermöglicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Koeffizient gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird in folgender Höhe je Mitgliedstaat festgesetzt:

a)

Belgien: 0,1945;

b)

Spanien: 0,0863;

c)

Frankreich (Mutterland): 0,0074;

d)

Irland: 1,0000;

e)

Italien: 0,4936;

f)

Niederlande: 0,0848;

g)

Portugal: 0,4422;

h)

Schweden: 0,1156;

i)

andere Mitgliedstaaten: 0,0000.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2006 (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 19).

(3)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(4)  ABl. C 234 vom 29.9.2006, S. 9.

(5)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 32.


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1542/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 2006/07 zu verbessern, ohne neue Zuckerbestände zu schaffen, sieht Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (2) eine präventive Marktrücknahme vor, um die im Rahmen der Quoten für das genannte Wirtschaftsjahr beihilfefähige Erzeugung zu verringern. So gilt die im Rahmen der Quoten erzeugte Erzeugung jedes Unternehmens, die eine bestimmte Schwelle übersteigt, als aus dem Markt genommen oder sie wird auf Antrag des Unternehmens als nicht quotengebundene Erzeugung betrachtet. Die Schwellen sind anhand der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung festgesetzten Quoten zu berechnen. Gemäß Artikel 10 derselben Verordnung passt die Kommission die im genannten Anhang III aufgeführten Quoten spätestens am 30. September 2006 an. Diese Anpassung führt zu einer Änderung der Quoten und einer Verringerung der im Rahmen der Quoten beihilfefähigen Erzeugung. Um sich auf die beabsichtigte Auswirkung der präventiven Marktrücknahme zu beschränken und jegliche Zweideutigkeit bei der Anwendung dieser Maßnahme zu verhindern, ist die Bezugnahme auf die Quoten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 durch die Bezugnahme auf die Quoten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 zu ersetzen.

(2)

Die Gewährung der vorübergehenden Beihilfe für in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 unterliegt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zum Absatz von Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker (3). Die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 vorgesehenen Modalitäten zur Festsetzung des Pauschalbetrags für die Seetransportkosten sind jedoch seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr anwendbar, da die United Terminal Sugar Market Association of London beschlossen hat, keinen „London Daily Price“ mehr festzusetzen. Daher ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der sich auf den Durchschnittswert der Monate April bis Juni 2006 stützt und während des Anwendungszeitraums der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 gelten muss.

(3)

Die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zugeteilten Übergangsquoten dürfen nur genutzt werden, wenn das betreffende Unternehmen bereits getroffene Investitionsbeschlüsse rechtzeitig hat anpassen können, was bei einigen Unternehmen nicht möglich war. Daher ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, den betreffenden Unternehmen die Restmenge der Übergangsquoten als Übergangsquoten für das Wirtschaftsjahr 2007/08 erneut zuzuteilen.

(4)

Mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sind die Bedingungen festgelegt worden, unter denen die Mitgliedstaaten die Quoten den Unternehmen zuteilen, die bei einer Fusion oder Veräußerung entstehen. Nach Maßgabe des Zeitpunktes der Fusion oder Veräußerung werden die Maßnahmen entweder für das laufende oder für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam. Es ist vorzusehen, dass die Maßnahmen bei Fusion oder Veräußerung zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2006 auf Antrag der betreffenden Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 und nicht, wie im genannten Anhang in Abschnitt V vorgesehen, für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam werden können, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Wirtschaftsjahr 2006/07 am 1. Juli und nicht wie die folgenden Wirtschaftsjahre am 1. Oktober beginnt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Bei jedem Unternehmen gilt der Teil der Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung des Wirtschaftsjahrs 2006/07, der im Rahmen der Quoten gemäß Anhang IV erzeugt wird und die nach Absatz 2 dieses Artikels festgesetzte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aus dem Markt genommen, oder er wird auf vor dem 31. Januar 2007 zu stellenden Antrag des betreffenden Unternehmens ganz oder teilweise als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Schwelle wird für jedes Unternehmen festgesetzt durch Multiplikation der in Absatz 1 erwähnten Quote des Unternehmens mit der Summe der folgenden Koeffizienten:

a)

dem in Anhang I für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Koeffizienten;

b)

dem Koeffizienten, der bestimmt wird durch Division der Summe aller Quoten, auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verzichtet wurde, durch die Summe der Quoten, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat festgesetzt sind. Die Kommission setzt diesen Koeffizienten spätestens am 15. Oktober 2006 fest.

Übersteigt die Summe der Koeffizienten jedoch 1,0000, so entspricht die Schwelle der in Absatz 1 genannten Quote.“

2.

Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Pauschalbetrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Oktober 2006 auf 34,19 EUR/Tonne festgesetzt.“

3.

Dem Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Überschreiten die gemäß diesem Absatz zugeteilten Übergangsquoten bei einem bestimmten Unternehmen die Erzeugung im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2006/07, so kann der Mitgliedstaat diesem Unternehmen die Restmenge dieser Quoten für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zuteilen.“

4.

Am Ende von Kapitel I wird folgender Artikel 10a eingefügt:

„Artikel 10a

Fusion oder Veräußerung eines Unternehmens

Auf Antrag der betreffenden Unternehmen werden die in Anhang V Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Maßnahmen abweichend von Abschnitt V desselben Anhangs bei Fusion oder Veräußerung zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wirksam.“

5.

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2006 (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 19).

(3)  ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1442/2002 (ABl. L 212 vom 8.8.2002, S. 5).


ANHANG

„ANHANG IV

(Quoten gemäß Artikel 3)

Mitgliedstaat oder Region

Zucker

Isoglucose

Inulinsirup

(1)

(2)

(3)

(4)

Belgien

819 812

71 592

215 247

Tschechische Republik

454 862

Dänemark

420 746

Deutschland

3 416 896

35 389

Griechenland

317 502

12 893

Spanien

996 961

82 579

Frankreich (Mutterland)

3 288 747

19 846

24 521

Frankreich (überseeische Gebiete)

480 245

Irland

199 260

Italien

1 557 443

20 302

Lettland

66 505

Litauen

103 010

Ungarn

401 684

137 627

Niederlande

864 560

9 099

80 950

Österreich

387 326

Polen

1 671 926

26 781

Portugal (Festland)

69 718

9 917

Portugal (Azoren)

9 953

Slowenien

52 973

Slowakei

207 432

42 547

Finnland

146 087

11 872

Schweden

368 262

Vereinigtes Königreich

1 138 627

27 237

—“


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1543/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1) (im Folgenden „die Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), angenommen.

(2)

Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 910/2006 vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (3), angenommen.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (4), hat ein Mitgliedstaat um Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste ersucht.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben mitgeteilt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission beschließen, die gemeinschaftliche Liste von Amts wegen oder auf Antrag von Mitgliedstaaten zu aktualisieren.

(5)

Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 hat die Kommission alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar, oder sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, eine Betriebsuntersagung gegen diese Unternehmen in der Gemeinschaft aufzuerlegen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(6)

Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 hat die Kommission den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss (5) mündlich vorzutragen.

(7)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 wurden die Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständig sind, von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten angehört.

(8)

Es gibt Belege dafür, dass der Betreiber des in Kenia zugelassenen Unternehmens DAS Air Cargo (DAZ) ein Subunternehmer des in Uganda zugelassenen Unternehmens Dairo Air Services (DSR) ist. Die beiden Unternehmen betreiben dieselben Luftfahrzeuge. Daher sollte jede für DSR beschlossene Maßnahme auch auf DAZ Anwendung finden.

(9)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des Unternehmens Dairo Air Services. Diese Mängel wurden durch die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Belgien, Frankreich, Deutschland und Spanien bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms (6) festgestellt; die wiederholte Feststellung dieser Mängel deutet auf systemische Sicherheitsmängel hin. Trotz der Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten sowie einzelner Abhilfemaßnahmen der ugandischen Behörden und von Dairo Air Services scheinen systemische Sicherheitsmängel vorzuliegen, was aus der wiederholten Feststellung dieser Mängel hervorgeht.

(10)

Eine Inspektion der britischen Zivilluftfahrtbehörde bei Dairo Air Services und DAS Air Cargo ergab, dass von den beiden Luftfahrtunternehmen betriebene Luftfahrzeuge zwischen dem 21. April und dem 25. Juli 2006 von einem Wartungsunternehmen ohne ordnungsgemäße Zulassung betreut wurden und damit ein schweres Sicherheitsrisiko darstellen.

(11)

DSR hat auf eine Anfrage der niederländischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs mit mangelnder Transparenz und nicht rechtzeitig genug geantwortet.

(12)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Dairo Air Services und DAS Air Cargo die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht vollständig einhalten und daher in Anhang A geführt werden sollten.

(13)

Nach einer Einladung der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik reiste ein Team aus europäischen Sachverständigen vom 10. bis 15. September 2006 zu einem Informationsbesuch in die Kirgisische Republik. Der Bericht der Sachverständigen lässt erkennen, dass die kirgisische Zivilluftfahrtbehörde nicht angemessen in der Lage ist, die einschlägigen Sicherheitsnormen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago umzusetzen.

(14)

Auch hatten die meisten der von den europäischen Sachverständigen besuchten Luftfahrtunternehmen, obwohl sie im Besitz eines von der Kirgisischen Republik ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses waren, ihren Hauptgeschäftssitz nicht in der Kirgisischen Republik, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

(15)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass alle in der Kirgisischen Republik zugelassenen Luftfahrtunternehmen die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhalten; daher sollte gegen sie eine Betriebsuntersagung ergehen und sie sollten in Anhang A geführt werden.

(16)

Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass den folgenden beiden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: Phoenix Aviation und Star Jet. Da diese beiden in der Kirgisischen Republik zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie nicht in Anhang A aufgenommen werden.

(17)

Die Behörden der Demokratischen Republik Kongo haben der Kommission Informationen übermittelt, wonach sie Luftverkehrsbetreiberzeugnisse für folgende Luftfahrtunternehmen vergeben haben: Air Beni, Air Infini, Bel Glob Airlines, Bravo Air Congo, Gomair, Katanga Airways, Sun Air Services, Zaabu International. Da diese neuen Luftfahrtunternehmen von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo zertifiziert wurden, bei denen sich bereits eine mangelnde Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht gezeigt hat, sollten sie in Anhang A geführt werden.

(18)

Die Behörden der Demokratischen Republik Kongo haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: African Business and Transportations, Air Charter Services, Air Plan International, Air Transport Service, ATO — Air Transport Office, Congo Air, Dahla Airlines, DAS Airlines, Espace Aviation Services, Funtshi Aviation Service, GR Aviation, JETAIR — Jet Aero Services, Kinshasa Airways, Okapi Airways, Scibe Airlift, Shabair, Trans Service Airlift, Waltair Aviation, Zaire Aero Service (ZAS). Da diese in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(19)

Die Behörden Liberias haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: Air Cargo Plus, Air Cess (Liberia), Air Liberia, Atlantic Aviation Services, Bridge Airlines, Excel Air Services, International Air Services, Jet Cargo-Liberia, Liberia Airways, Liberian World Airlines, Lonestar Airways, Midair Limited, Occidental Airlines, Occidental Airlines (Liberia), Santa Cruise Imperial Airlines, Satgur Air Transport, Simon Air, Sosoliso Airlines, Trans-African Airways, Transway Air Services, United Africa Airlines (Liberia). Da diese in Liberia zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(20)

Die Behörden Sierra Leones haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: Aerolift, Afrik Air Links, Air Leone, Air Salone, Air Sultan Limited, Air Universal, Central Airways Limited, First Line Air, Inter Tropic Airlines, Mountain Air Company, Orange Air Services, Pan African Air Services, Sierra National Airlines, Sky Aviation, Star Air, Transport Africa, Trans Atlantic Airlines, West Coast Airways. Da diese in Sierra Leone zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(21)

Die Behörden Swasilands haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: African International Airways, Air Swazi Cargo, East Western Airways, Galaxy Avion, Interflight, Northeast Airlines, Ocean Air, Skygate International, Swazi Air Charter, Volga Atlantic Airlines. Da diese in Swasiland zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(22)

Die Behörden Swasilands und Südafrikas haben ausreichende Nachweise vorgelegt, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von African International Airways, das unter der Aufsicht der Zivilluftfahrtbehörden Swasilands erteilt worden war, entzogen wurde, und dass das Luftfahrtunternehmen seine Tätigkeit nun mit einem neuen Luftverkehrsbetreiberzeugnis der Zivilluftfahrtbehörde Südafrikas ausübt, die jetzt auch für die Sicherheitsaufsicht zuständig ist. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien und unbeschadet der Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen angemessener Vorfeldinspektionen wird daher festgestellt, dass African International Airways aus Anhang A gestrichen werden sollte.

(23)

Air Service Comores hat eine Anfrage der Zivilluftfahrtbehörde Frankreichs beantwortet und angegeben, dass ein Maßnahmenplan aufgestellt wurde, um die bei Vorfeldinspektionen ermittelten Mängel zu beheben. Allerdings gibt es noch immer keine Belege, dass ein angemessener Maßnahmenplan für alle Tätigkeiten von Air Service Comores durchgeführt wird.

(24)

Die Behörden der Komoren, die für die Regulierungsaufsicht von Air Service Comores zuständig sind, haben der französischen Zivilluftfahrtbehörde ausreichende Informationen über die Sicherheit des Betriebs des Luftfahrzeugs LET 410 UVP mit der Kennung D6-CAM übermittelt.

(25)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air Service Comores die einschlägigen Sicherheitsnormen nur für Flüge mit dem Luftfahrzeug LET 410 UVP mit der Kennung D6-CAM einhält. Folglich sollten für den Betrieb von Air Service Comores Beschränkungen verhängt und das Unternehmen nicht mehr in Anhang A, sondern in Anhang B geführt werden.

(26)

Ariana Afghan Airlines beantragte, von der gemeinschaftlichen Liste gestrichen zu werden, legte Unterlagen zur Unterstützung des Antrags vor und zeigte großes Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten. Da das Luftfahrtunternehmen jedoch einen angemessenen Plan zur Mängelbehebung noch nicht vollständig umgesetzt hat, ist die Kommission der Ansicht, dass Ariana Afghan Airlines weiterhin auf der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte.

(27)

Ariana Afghan Airlines hat Informationen vorgelegt, wonach es den Betrieb des Luftfahrzeugs Airbus A-310, zugelassen in Frankreich mit den Kennung F-GYYY, eingestellt hat, da es verkauft wurde.

(28)

Damit ändern sich die besonderen Bedingungen für die Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft, die für Ariana Afghan Airlines gegolten haben. Gegen das Luftfahrtunternehmen sollte eine vollständige Betriebsuntersagung verhängt werden, und es sollte weiterhin in Anhang A geführt werden.

(29)

Aus den von Air Koryo und den Zivilluftfahrtbehörden der Demokratischen Volksrepublik Korea vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen mit der Durchführung eines Plans zur Mängelbehebung begonnen hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums den einschlägigen Sicherheitsnormen voll entsprechen will.

(30)

Ferner haben die Zivilluftfahrtbehörden der Demokratischen Volksrepublik Korea erklärt, dass Air Koryo derzeit keine Flüge mit europäischen Zielorten durchführen dürfe, es sei denn, die Fluggesellschaft schaffe neue Flugzeuge an, die den einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen entsprechen.

(31)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air Koryo die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält und daher weiter in Anhang A geführt werden sollte.

(32)

Nach einer Einladung durch das Luftfahrtunternehmen reiste ein Team aus europäischen Sachverständigen vom 11. bis 15. September 2006 zu einem Informationsbesuch bei Phuket Air in Bangkok, Thailand. Der Bericht über diesen Besuch ergab, dass das Luftfahrtunternehmen seit seiner Aufnahme in die gemeinschaftliche Liste erhebliche Fortschritte gemacht hat, beträchtliche Sicherheitsmängel jedoch noch nicht beseitigt sind.

(33)

Die Bemühungen des Unternehmens um Fortschritte — wie sie im Bericht genannt werden — sowie das große Interesse an einer Zusammenarbeit vonseiten des Unternehmens und der thailändischen Zivilluftfahrtbehörden werden zwar anerkannt, die Streichung von Phuket Air von der gemeinschaftlichen Liste wird jedoch weiterhin für verfrüht gehalten, solange keine zufrieden stellenden Nachweise eingegangen und überprüft worden sind, die bestätigen, dass der Plan zur Mängelbehebung, dessen Durchführung durch das Luftfahrtunternehmen noch im Gange ist, vollständig umgesetzt wurde.

(34)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Phuket Air die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält und daher weiter in Anhang A geführt werden sollte.

(35)

Das früher unter dem Namen Helios Airways bekannte Luftfahrtunternehmen operiert jetzt als „A Jet Aviation“. Im Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Helios Airways wurde der Name in „A Jet Aviation“ (7) geändert.

(36)

Anlässlich einer Prüfung durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und durch die JAA (Joint Aviation Authorities) — es fanden drei gemeinsame Inspektionsbesuche zwischen Oktober 2005 und August 2006 (9) statt — wurde eine Reihe von Sicherheitsmängeln im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb von A Jet Aviation/Helios Airways festgestellt.

(37)

Im Anschluss an Konsultationen mit EASA, JAA und der Kommission legten die zyprischen Zivilluftfahrtbehörden, die für die Regulierungsaufsicht des genannten Luftfahrtunternehmens zuständig sind, Nachweise für die Einführung vorläufiger Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Sicherheitsmängel vor.

(38)

Daher ist die Kommission der Ansicht, dass A Jet Aviation/Helios Airways zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte. Die Kommission wird jedoch in den nächsten Monaten mit Unterstützung von EASA und JAA die Situation des Luftfahrtunternehmens und die Ausübung der Aufsichtspflicht durch die zyprischen Zivilluftfahrtbehörden genau überwachen.

(39)

Nachdem mehrere Mitgliedstaaten Mängel festgestellt hatten, nahmen die Mitgliedstaaten und die Kommission Konsultationen mit Johnsons Air und den Zivilluftfahrtbehörden Ghanas auf, die für die Regulierungsaufsicht des genannten Luftfahrtunternehmens zuständig sind.

(40)

Johnsons Air hat Belege für einen Maßnahmenplan vorgelegt, mit dem die ermittelten Sicherheitsmängel behoben werden sollen. Ferner sollen die zuständigen Behörden Ghanas innerhalb verbindlicher Fristen ihr Überwachungsprogramm für den Flugbetrieb von Johnsons Air außerhalb Ghanas vorlegen.

(41)

Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Johnsons Air zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte. Unbeschadet der weiteren Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen angemessener Vorfeldinspektionen plant die Kommission, innerhalb von drei Monaten die Situation von Johnsons Air auf der Grundlage des Überwachungsprogramms, das die Zivilluftfahrtbehörden Ghanas vorlegen sollen, zu prüfen.

(42)

Nachdem mehrere Mitgliedstaaten gravierende Sicherheitsmängel festgestellt hatten, die auf systemische Sicherheitsprobleme hindeuteten, nahmen die Mitgliedstaaten und die Kommission Konsultationen mit Pakistan International Airlines und den Zivilluftfahrtbehörden Pakistans auf, die für die Regulierungsaufsicht des genannten Luftfahrtunternehmens zuständig sind.

(43)

Die Kommission forderte Pakistan International Airlines auf, Belege für einen geeigneten Maßnahmenplan zur Beseitigung der systemischen Sicherheitsmängel innerhalb verbindlicher Fristen vorzulegen. Ferner haben die zuständigen pakistanischen Behörden einen Maßnahmenplan angekündigt, mit dem sie ihre Überwachung des genannten Luftfahrtunternehmens verstärken wollen und der der Kommission so rasch wie möglich vorzulegen ist.

(44)

In Erwartung der Vorlage der genannten Pläne innerhalb der festgesetzten Fristen und ihrer offiziellen Bestätigung durch die pakistanischen Behörden ist die Kommission der Ansicht, dass Pakistan International Airlines zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte. Sollten die genannten Pläne jedoch nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder unzureichend sein, wird die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung. Ferner planen die Mitgliedstaaten die weitere Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen regelmäßiger Vorfeldinspektionen bei diesem Luftfahrtunternehmen.

(45)

Nachdem mehrere Mitgliedstaaten Mängel festgestellt hatten, nahm die Kommission Konsultationen mit den russischen Behörden auf, die für die Regulierungsaufsicht des genannten Luftfahrtunternehmens zuständig sind, und hörten die Vertreter des Unternehmens an.

(46)

Pulkovo hat Belege für einen Maßnahmenplan vorgelegt, mit dem die systemischen Sicherheitsmängel innerhalb bestimmter Fristen behoben werden sollen und die Organisation im Hinblick auf ein effizientes Sicherheitsmanagement weiter verbessert werden soll. Der Maßnahmenplan wurde von den zuständigen russischen Behörden offiziell bestätigt. Ferner haben die zuständigen russischen Behörden einen Maßnahmenplan vorgelegt, mit dem sie ihre Überwachung des genannten Luftfahrtunternehmens verstärken wollen.

(47)

Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Pulkovo zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte. Unbeschadet der weiteren Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen, auch im Rahmen von Vorfeldinspektionen, plant die Kommission, innerhalb von drei Monaten die Situation von Pulkovo bzw. des Luftfahrtunternehmens, dass aus der angekündigten Fusion mit einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen hervorgehen wird, sowie der Behörden, die für die Regulierungsaufsicht des Luftfahrtunternehmens zuständig sind, mit Unterstützung der EASA und gegebenenfalls der Behörden von betroffenen Mitgliedstaaten zu prüfen. Das Luftfahrtunternehmen und die zuständigen russischen Behörden haben dieser Vorgehensweise zugestimmt.

(48)

Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 20. Juni 2006 aufgestellten Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung unterliegen sollten.

(49)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A der Verordnung wird durch Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B der Verordnung wird durch Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.

(3)  ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 16.

(4)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8.

(5)  Eingerichtet durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

(6)  CAA-NL-2000-47, CAA-NL-2003-50, CAA-NL-2004-13, CAA-NL-2004-39, CAA-NL-2004-132, CAA-NL-2004-150, CAA-NL-2005-8, CAA-NL-2005-65, CAA-NL-2005-141, CAA-NL-2005-159, CAA-NL-2005-161, CAA-NL-2005-200, CAA-NL-2005-205, CAA-NL-2005-220, CAA-NL-2005-225, CAA-NL-2006-1, CAA-NL-2006-11, CAA-NL-2006-53, CAA-NL-2006-54, CAA-NL-2006-55, CAA-NL-2006-56, CAA-NL-2006-57, CAA-UK-2005-24, CAA-UK-2006-97, CAA-UK-2006-117, DGAC-E-2005-268, LBA/D-2005-511, LBA/D-2006-483, BCAA-2000-1, BCAA-2006-38, DGAC/F-2003-397.

(7)  Ursprünglich wollte Helios Airways eine neue juristische Person unter der Bezeichnung A Jet gründen und alle seine Vermögenswerte auf das neue Unternehmen übertragen. A Jet sollte mit den Verfahren, Luftfahrzeugen, Einrichtungen, dem Personal und der Managementstruktur operieren, denen die Zivilluftfahrtbehörde für Helios bereits zugestimmt hatte. Folglich wurde das gesamte Verfahren für die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eingeleitet. Helios änderte jedoch seinen Namen im Unternehmensregister in A Jet. Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis und andere einschlägige Zulassungsunterlagen wurden entsprechend geändert.

(8)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(9)  Ein gemeinsamer Inspektionsbesuch von JAA und EASA in Zypern fand im Oktober 2005 statt. Vom 22. bis 24. Mai 2006 fand der erste Anschlussbesuch statt, um den Erfolg der Korrekturmaßnahmen der Zivilluftfahrtbehörde zu bewerten. Aufgrund des Umfangs der beim letztgenannten Besuch festgestellten Mängel und da einige Maßnahmen entweder noch nicht durchgeführt oder nicht noch abgeschlossen waren, folgte ein zweiter Besuch vom 7. bis 9. August 2006. Im Zusammenhang mit den spezifischen Problemen im Bereich der Betriebsvorschriften (JAR-OPS und JAR-FCL) fand am 6. Juli 2006 ein Inspektionsbesuch der JAA statt. Außerdem führten die zuständigen zyprischen Behörden, unterstützt durch die UKCAA, vom 12. bis 15. September 2006 eine weitere Inspektion durch.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Air Koryo

unbekannt

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

Ariana Afghan Airlines

009

AFG

Afghanistan

BGB Air

AK-0194-04

POI

Kasachstan

Blue Wing Airlines

SRSH-01/2002

BWI

Suriname

Dairo Air Services

005

DSR

Uganda

DAS Air Cargo

unbekannt

DAZ

Kenia

GST Aero Air Company

AK-020304

BMK

Kasachstan

Phuket Airlines

07/2544

VAP

Thailand

Silverback Cargo Freighters

unbekannt

VRB

Ruanda

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Hewa Bora Airways (2), einschließlich

Demokratische Republik Kongo

Africa One

409/CAB/MIN/TC/017/2005

CFR

Demokratische Republik Kongo

African Company Airlines

409/CAB/MIN/TC/009/2005

FPY

Demokratische Republik Kongo

Aigle Aviation

409/CAB/MIN/TC/0042/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Air Beni

409/CAB/MIN/TC/0019/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Air Boyoma

409/CAB/MIN/TC/0049/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Air Infini

409/CAB/MIN/TC/006/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Air Kasai

409/CAB/MIN/TC/010/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Air Navette

409/CAB/MIN/TC/015/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Air Tropiques SPRL

409/CAB/MIN/TC/007/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Bel Glob Airlines

409/CAB/MIN/TC/0073/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Blue Airlines

409/CAB/MIN/TC/038/2005

BUL

Demokratische Republik Kongo

Bravo Air Congo

409/CAB/MIN/TC/0090/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Business Aviation SPRL

409/CAB/MIN/TC/012/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Butembo Airlines

409/CAB/MIN/TC/0056/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Cargo Bull Aviation

409/CAB/MIN/TC/032/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Central Air Express

409/CAB/MIN/TC/011/2005

CAX

Demokratische Republik Kongo

Cetraca Aviation Service

409/CAB/MIN/TC/037/2005

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC Stellavia

409/CAB/MIN/TC/0050/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Comair

409/CAB/MIN/TC/0057/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Compagnie Africaine d’Aviation (CAA)

409/CAB/MIN/TC/016/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CO-ZA Airways

409/CAB/MIN/TC/0053/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Doren Air Congo

409/CAB/MIN/TC/0054/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Enterprise World Airways

409/CAB/MIN/TC/031/2005

EWS

Demokratische Republik Kongo

Filair

409/CAB/MIN/TC/014/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Free Airlines

409/CAB/MIN/TC/0047/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Galaxy Incorporation

409/CAB/MIN/TC/0078/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Global Airways

409/CAB/MIN/TC/029/2005

BSP

Demokratische Republik Kongo

Goma Express

409/CAB/MIN/TC/0051/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Gomair

409/CAB/MIN/TC/0023/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Great Lake Business Company

409/CAB/MIN/TC/0048/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ITAB – International Trans Air Business

409/CAB/MIN/TC/0022/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Katanga Airways

409/CAB/MIN/TC/0088/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Kivu Air

409/CAB/MIN/TC/0044/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Lignes Aériennes Congolaises

Ministerialunterschrift (Verordnung 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo

Malu Aviation

409/CAB/MIN/TC/013/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Malila Airlift

409/CAB/MIN/TC/008/2005

MLC

Demokratische Republik Kongo

Mango Airlines

409/CAB/MIN/TC/0045/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Rwakabika „Bushi Express“

409/CAB/MIN/TC/0052/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Safari Logistics SPRL

409/CAB/MIN/TC/0076/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Services Air

409/CAB/MIN/TC/0033/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Sun Air Services

409/CAB/MIN/TC/0077/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Tembo Air Services

409/CAB/MIN/TC/0089/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Thom’s Airways

409/CAB/MIN/TC/030/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK Air Commuter

409/CAB/MIN/TC/020/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Tracep

409/CAB/MIN/TC/0055/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Trans Air Cargo Service

409/CAB/MIN/TC/035/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Transports Aériens Congolais (TRACO)

409/CAB/MIN/TC/034/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Uhuru Airlines

409/CAB/MIN/TC/039/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Virunga Air Charter

409/CAB/MIN/TC/018/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Wimbi dira Airways

409/CAB/MIN/TC/005/2005

WDA

Demokratische Republik Kongo

Zaabu International

409/CAB/MIN/TC/0046/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Äquatorialguinea

Air Bas

unbekannt

RBS

Äquatorialguinea

Air Consul SA

unbekannt

RCS

Äquatorialguinea

Air Maken

unbekannt

AKE

Äquatorialguinea

Air Services Guinea Ecuatorial

unbekannt

SVG

Äquatorialguinea

Aviage

unbekannt

VGG

Äquatorialguinea

Avirex Guinée Équatoriale

unbekannt

AXG

Äquatorialguinea

Cargo Plus Aviation

unbekannt

CGP

Äquatorialguinea

Cess

unbekannt

CSS

Äquatorialguinea

Cet Aviation

unbekannt

CVN

Äquatorialguinea

COAGE – Compagnie Aeree De Guinee Equatorial

unbekannt

COG

Äquatorialguinea

Compania Aerea Lineas Ecuatoguineanas de Aviacion S.A. (LEASA)

unbekannt

LAS

Äquatorialguinea

Ducor World Airlines

unbekannt

DWA

Äquatorialguinea

Ecuato Guineana de Aviacion

unbekannt

ECV

Äquatorialguinea

Ecuatorial Express Airlines

unbekannt

EEB

Äquatorialguinea

Ecuatorial Cargo

unbekannt

EQC

Äquatorialguinea

Equatair

unbekannt

EQR

Äquatorialguinea

Equatorial Airlines SA

unbekannt

EQT

Äquatorialguinea

Euroguineana de Aviacion

unbekannt

EUG

Äquatorialguinea

Federal Air GE Airlines

unbekannt

FGE

Äquatorialguinea

GEASA — Guinea Ecuatorial Airlines SA

unbekannt

GEA

Äquatorialguinea

GETRA — Guinea Ecuatorial de Transportes Aereos

unbekannt

GET

Äquatorialguinea

Guinea Cargo

unbekannt

GNC

Äquatorialguinea

Jetline Inc.

unbekannt

JLE

Äquatorialguinea

Kng Transavia Cargo

unbekannt

VCG

Äquatorialguinea

Litoral Airlines, Compania, (Colair)

unbekannt

CLO

Äquatorialguinea

Lotus International Air

unbekannt

LUS

Äquatorialguinea

Nagesa, Compania Aerea

unbekannt

NGS

Äquatorialguinea

Presidencia de la Republica de Guinea Ecuatorial

unbekannt

ONM

Äquatorialguinea

Prompt Air GE SA

unbekannt

POM

Äquatorialguinea

Skimaster Guinea Ecuatorial

unbekannt

KIM

Äquatorialguinea

Skymasters

unbekannt

SYM

Äquatorialguinea

Southern Gateway

unbekannt

SGE

Äquatorialguinea

Space Cargo Inc.

unbekannt

SGO

Äquatorialguinea

Trans Africa Airways G.E.S.A.

unbekannt

TFR

Äquatorialguinea

Unifly

unbekannt

UFL

Äquatorialguinea

UTAGE — Union de Transport Aereo de Guinea Ecuatorial

unbekannt

UTG

Äquatorialguinea

Victoria Air

unbekannt

VIT

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Kirgisischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden

Kirgisische Republik

Anikay Air

16

AKF

Kirgisische Republik

Asia Alpha

31

SAL

Kirgisische Republik

Avia Traffic Company

23

AVJ

Kirgisische Republik

Bistair-Fez Bishkek

08

BSC

Kirgisische Republik

Botir Avia

10

BTR

Kirgisische Republik

British Gulf International Airlines Fez

18

BGK

Kirgisische Republik

Click Airways

11

CGK

Kirgisische Republik

Country International Airlines

19

CIK

Kirgisische Republik

Dames

20

DAM

Kirgisische Republik

Fab — Air

29

FBA

Kirgisische Republik

Galaxy Air

12

GAL

Kirgisische Republik

Golden Rule Airlines

22

GRS

Kirgisische Republik

Intal Avia

27

INL

Kirgisische Republik

Itek Air

04

IKA

Kirgisische Republik

Kyrgyz Airways

06

KGZ

Kirgisische Republik

Kyrgyz General Aviation

24

KGB

Kirgisische Republik

Kyrgyz Trans Avia

31

KTC

Kirgisische Republik

Kyrgyzstan Altyn

03

LYN

Kirgisische Republik

Kyrgyzstan Airlines

01

KGA

Kirgisische Republik

Max Avia

33

MAI

Kirgisische Republik

OHS Avia

09

OSH

Kirgisische Republik

Reem Air

07

REK

Kirgisische Republik

Sky Gate International Aviation

14

SGD

Kirgisische Republik

Sky Way

21

SAB

Kirgisische Republik

Sun Light

25

SUH

Kirgisische Republik

Tenir Airlines

26

TEB

Kirgisische Republik

Trast Aero

05

TSJ

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Liberia

Weasua Air Transport Co., Ltd

unbekannt

WTC

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Sierra Leone

Air Rum Ltd

unbekannt

RUM

Sierra Leone

Bellview Airlines (S/L) Ltd

unbekannt

BVU

Sierra Leone

Destiny Air Services Ltd

unbekannt

DTY

Sierra Leone

Heavylift Cargo

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

Orange Air Sierra Leone Ltd

unbekannt

ORJ

Sierra Leone

Paramount Airlines Ltd

unbekannt

PRR

Sierra Leone

Seven Four Eight Air Services Ltd

unbekannt

SVT

Sierra Leone

Teebah Airways

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Swasiland

Aero Africa (Pty) Ltd

unbekannt

RFC

Swasiland

Jet Africa Swasiland

unbekannt

OSW

Swasiland

Royal Swazi National Airways Corporation

unbekannt

RSN

Swasiland

Scan Air Charter Ltd

unbekannt

unbekannt

Swasiland

Swazi Express Airways

unbekannt

SWX

Swasiland

Swasiland Airlink

unbekannt

SZL

Swasiland


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das in Anhang B aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Muster des Luftfahrzeugs

Eintragungskennung und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

Air Bangladesh

17

BGD

Bangladesch

B747-269B

S2-ADT

Bangladesh

Air Service Comores

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

D6-CAM (851336)

Komoren

Air West Co. Ltd

004/A

AWZ

Sudan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

IL-76

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

ST-EWX (Seriennr. 1013409282)

Sudan

Hewa Bora Airways (HBA) (2)

416/dac/tc/sec/087/2005

ALX

Demokratische Republik Kongo

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

L-1011

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

9Q-CHC (Seriennr. 193H-1209)

Demokratische Republik Kongo


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/40


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 5. Oktober 2006

über die Einrichtung eines Mechanismus zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(2006/688/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. November 2004 hat der Europäische Rat ein Mehrjahresprogramm, das „Haager Programm zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, angenommen, das die weitere Ausgestaltung der zweiten Phase einer gemeinsamen Politik in den Bereichen Asyl, Migration, Visumangelegenheiten und Außengrenzen vorsieht, die am 1. Mai 2004 angelaufen ist und unter anderem auf eine engere praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und einen verbesserten Informationsaustausch abzielt.

(2)

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wird eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik entwickelt, die eine größere Interdependenz der betreffenden nationalen Maßnahmen zur Folge hat, so dass eine intensivere Abstimmung der zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unverzichtbaren nationalen Maßnahmen erforderlich ist.

(3)

Der Rat (Justiz und Inneres) hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. April 2005 die Einrichtung eines Systems der gegenseitigen Information zwischen den für die Migrations- und Asylpolitik zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gefordert, mit dem der Notwendigkeit, Informationen über Maßnahmen zu übermitteln, die aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden, Rechnung getragen sowie ein Meinungsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission ermöglicht wird.

(4)

Der Informationsmechanismus sollte auf Solidarität, Transparenz und gegenseitigem Vertrauen beruhen und auf Ebene der Europäischen Union einen flexiblen, schnellen und unbürokratischen Informations- und Meinungsaustausch über nationale Asyl- und Einwanderungsmaßnahmen ermöglichen.

(5)

Für die Zwecke dieser Entscheidung können zu den nationalen Asyl- und Einwanderungsmaßnahmen, die aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden, auch politische Absichten, langfristige Planungen, geplante oder angenommene Rechtsvorschriften, endgültige Entscheidungen der höchsten Gerichte zur Anwendung oder Auslegung innerstaatlicher Gesetze oder Verwaltungsentscheidungen, die eine bedeutende Anzahl von Personen betreffen, zählen.

(6)

Die Übermittlung der relevanten Informationen sollte spätestens dann erfolgen, wenn die betreffenden Maßnahmen öffentlich zugänglich werden. Den Mitgliedstaaten wird jedoch nahe gelegt, die Informationen so bald wie möglich zu übermitteln.

(7)

Aus Gründen der Effizienz und Zugänglichkeit sollte ein internetgestütztes Netz einen wesentlichen Bestandteil des Informationsmechanismus in Bezug auf nationale Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung bilden.

(8)

Der über ein internetgestütztes Netz laufende Informationsaustausch über nationale Maßnahmen sollte durch die Möglichkeit eines entsprechenden Meinungsaustausches ergänzt werden.

(9)

Der mit dieser Entscheidung eingeführte Informationsmechanismus sollte das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, jederzeit gemäß der Geschäftsordnung des Rates Ad-hoc-Erörterungen über nationale Maßnahmen im Rat zu beantragen.

(10)

Da die Ziele dieser Entscheidung, d. h. der sichere Informations- und Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Wirkung dieser Entscheidung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(11)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchte.

(12)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark somit nicht bindend oder auf es anwendbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Reichweite

(1)   Durch diese Entscheidung wird ein Mechanismus zum gegenseitigen Informationsaustausch über nationale Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung eingeführt, die aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden.

(2)   Der Mechanismus nach Absatz 1 ermöglicht die Vorbereitung eines Meinungsaustausches und einer Diskussion über solche Maßnahmen.

Artikel 2

Zu übermittelnde Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Informationen über geplante oder vor kurzem ergriffene Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung mit, wenn diese Maßnahmen öffentlich zugänglich sind und aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden.

Informationen dieser Art werden so bald wie möglich übermittelt, spätestens jedoch, wenn die Maßnahme öffentlich zugänglich wird. Dieser Absatz unterliegt allen Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen, die für eine bestimmte Maßnahme gelten können.

Für die Bewertung, ob seine eigenen nationalen Maßnahmen aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden, ist der jeweilige Mitgliedstaat verantwortlich.

(2)   Die Informationen gemäß Absatz 1 werden über das in Artikel 3 genannte Netz anhand des Mitteilungsformulars im Anhang zu dieser Entscheidung übermittelt.

(3)   Die Kommission oder ein Mitgliedstaat können um zusätzliche Informationen zu der von einem anderen Mitgliedstaat über das Netz mitgeteilten Information ersuchen. In diesem Fall stellt der betreffende Mitgliedstaat die Zusatzinformationen innerhalb eines Monats bereit.

Informationen über endgültige Entscheidungen der höchsten Gerichte über die Anwendung oder Auslegung nationaler Gesetze sind nicht Gegenstand eines Ersuchens um die Bereitstellung von Zusatzinformationen nach diesem Absatz.

(4)   Die Möglichkeit der Bereitstellung von Zusatzinformationen nach Absatz 3 kann von den Mitgliedstaaten auch dazu genutzt werden, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaats Informationen über Maßnahmen auch dann bereitzustellen, wenn sie nicht von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 erfasst sind.

Artikel 3

Netz

(1)   Das Netz für den Informationsaustausch gemäß dieser Entscheidung ist internetgestützt.

(2)   Die Kommission ist für die Entwicklung und den Betrieb des Netzes, einschließlich dessen Struktur und Inhalt sowie des Zugangs dazu, verantwortlich. Die Vertraulichkeit der Informationen im Netz in ihrer Gesamtheit oder eines Teils davon wird durch angemessene Maßnahmen gewährleistet.

(3)   Zur praktischen Einrichtung des Netzes nutzt die Kommission die bestehende technische Plattform, die auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des transeuropäischen Telematiknetzes für den Austausch von Informationen zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten geschaffen worden ist.

(4)   Das Netz erhält eine spezifische Funktion, die es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglicht, einen oder mehrere Mitgliedstaaten um Zusatzinformationen zu den mitgeteilten Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 oder um andere Informationen nach Artikel 2 Absatz 4 zu ersuchen.

(5)   Die Mitgliedstaaten bestimmen nationale Kontaktstellen, die einen Netzzugang haben, und teilen diese der Kommission mit.

(6)   Soweit es für die Entwicklung des Netzes erforderlich ist, kann die Kommission Vereinbarungen mit den Organen der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder im Rahmen der Europäischen Union geschaffen worden sind, schließen.

Die Kommission unterrichtet den Rat über jeden Eingang eines solchen Zugangsantrags und über jede einem Organ und/oder einer Einrichtung erteilte Zugangsgenehmigung.

Artikel 4

Meinungsaustausch, allgemeiner Bericht und Erörterungen auf Ministerebene

(1)   Die Kommission erstellt jedes Jahr einen allgemeinen Bericht mit einer Zusammenfassung der wichtigsten von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Für die Erstellung dieses Berichts und die Ermittlung der Fragen von gemeinsamem Interesse werden die Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten der Kommission beteiligt, wozu während des gesamten Berichtszeitraums technische Sitzungen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten gehören können, in denen ein Gedankenaustausch über die gemäß Artikel 2 übermittelten Informationen geführt wird.

Der allgemeine Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(2)   Unbeschadet der Möglichkeit, Ad-hoc-Konsultationen im Rat abzuhalten, dient der von der Kommission erstellte allgemeine Bericht als Grundlage für eine auf Ministerebene geführte Erörterung der nationalen Asyl- und Einwanderungspolitik.

Artikel 5

Evaluierung und Überprüfung

Die Kommission evaluiert das Funktionieren des Mechanismus zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und in der Folge in regelmäßigen Abständen. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  Stellungnahme vom 3. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


ANHANG

Image


Kommission

14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/710/EG mit Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4321)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/689/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen. Dazu gehört insbesondere die Entscheidung 2005/710/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Rumänien (3).

(2)

Gemäß der Entscheidung 2005/710/EG setzen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteiern dieser Arten sowie bestimmten anderen Erzeugnissen von Vögeln aus dem gesamten rumänischen Hoheitsgebiet aus.

(3)

Rumänien hat der Kommission nun weitere Informationen über die Seuchenlage bezüglich der Aviären Influenza in Rumänien vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass seit dem 7. Juni 2006 keine weiteren Fälle dieser Seuche mehr festgestellt worden sind.

(4)

Angesichts dieser Informationen ist es angebracht, die Aussetzung der Einfuhren gemäß der Entscheidung 2005/710/EG auf bestimmte Gebiete Rumäniens zu begrenzen, die noch direkt von der Seuche bedroht sind.

(5)

Die Entscheidung 2005/710/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2005/710/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Oktober 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1); berichtigte Fassung (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 42. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/435/EG (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 31).


ANHANG

„ANHANG

Teile des in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten rumänischen Hoheitsgebiets

TEIL A

ISO Ländercode

Land

Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets

RO

Rumänien

das gesamte rumänische Hoheitsgebiet


TEIL B

ISO Ländercode

Land

Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets

RO

Rumänien

In Rumänien die Bezirke:

Arges

Bacau

Botosani

Braila

Bucuresti

Buzau

Calarasi

Constanta

Dimbovita

Dolj

Galati

Giurgiu

Gorj

Ialomita

Iasi

Ilfov

Mehedinti

Neamt

Olt

Prahova

Suceava

Teleorman

Tulcea

Vaslui

Vilcea

Vrancea“


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2006

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4789)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/690/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG ist die Kommission gehalten, die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbotene gefährliche Stoffe zu überprüfen.

(2)

Kristallglas wird zunehmend zu Zierzwecken bei Elektro- und Elektronikgeräten genutzt. Wegen des in der Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (2) vorgeschriebenen Bleigehalts in Kristallglas erweist sich hier die Substitution von Blei als technisch nicht praktikabel, so dass die Verwendung dieses gefährlichen Stoffes in bestimmten unter die Richtlinie 2002/95/EG fallenden Werkstoffen und Bauteilen unvermeidbar ist. Diese bleihaltigen Werkstoffe und Bauteile sollten daher von dem bestehenden Verbot ausgenommen werden.

(3)

Einige für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von dem Verbot sollten eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen, da der Einsatz dieser Stoffe in solchen Geräten künftig vermeidbar wird.

(4)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/95/EG ist jede Ausnahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Punkt auf der Liste hinzugefügt wurde, zu überprüfen.

(5)

Die Richtlinie 2002/95/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG hat die Kommission alle relevanten Parteien konsultiert.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird um die folgende Nummer 29 ergänzt:

„29.

Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates (4).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Oktober 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/310/EG der Kommission (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 38).

(2)  ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

(4)  ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.“


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2006

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4790)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/691/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG ist die Kommission gehalten, die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte, nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbotene gefährliche Stoffe zu überprüfen.

(2)

Von dem Verbot ausgenommen werden sollten bestimmte blei- und cadmiumhaltige Werkstoffe und Bauteile, in denen die Verwendung dieser gefährlichen Stoffe nach wie vor unvermeidbar ist, oder weil die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher überwiegen könnte. Die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Ausnahmen werden auf der Grundlage der Ergebnisse eines Überprüfungsverfahrens gewährt, das von technischen Experten unter Berücksichtigung der verfügbaren Angaben aus Studien, von Interessengruppen oder aus sonstigen wissenschaftlichen/technischen Quellen durchgeführt wurde. Die Überprüfung ergab, dass die Beseitigung oder Substitution dieser Stoffe immer noch nicht technisch oder wissenschaftlich praktikabel ist.

(3)

Einige für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von dem Verbot sollten eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen, da der Einsatz dieser Stoffe in solchen Geräten künftig vermeidbar wird.

(4)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/95/EG ist jede Ausnahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Punkt auf der Liste hinzugefügt wurde, zu überprüfen.

(5)

Die Richtlinie 2002/95/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG hat die Kommission alle relevanten Parteien konsultiert.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Oktober 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/310/EG der Kommission (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 38).

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

Dem Anhang der Richtlinie 2002/95/EG werden folgende Ziffern 21 bis 27 angefügt:

„21.

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas.

22.

Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen (Rare Earth Iron Granet), die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden.

23.

Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten — anderen als Steckverbindern — mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Eisen-Nickel-Leadframes oder Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten — anderen als Steckverbindern — mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Kupfer-Leadframes.

24.

Blei in Lötmitteln für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern.

25.

Bleioxid in Strukturelementen von Plasmadisplays (PDP) und SED-Displays (surface conduction electron emitter displays) wie der dielektrischen Schicht von Vorder- und Rückglas, der Bus-Elektrode, dem Black Stripe, der Adresselektrode, der Trenn-Barriere, der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring) sowie in Druckpasten.

26.

Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen).

27.

Bleilegierungen als Lötmittel für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber).“


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2006

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4791)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/692/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG ist die Kommission gehalten, die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbotene gefährliche Stoffe zu überprüfen.

(2)

Von dem Verbot ausgenommen werden sollten bestimmte sechswertiges Chrom enthaltende Werkstoffe und Bauteile, in denen die Verwendung dieses gefährlichen Stoffes nach wie vor unvermeidbar ist oder weil die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher überwiegen könnte. Die Ausnahme wird auf der Grundlage der Ergebnisse eines Überprüfungsverfahrens gewährt, das von technischen Experten unter Berücksichtigung der verfügbaren Angaben aus Studien, von Interessengruppen oder aus sonstigen wissenschaftlichen/technischen Quellen durchgeführt wurde. Die Überprüfung ergab, dass die Beseitigung oder Substitution dieses Stoffes bis zum 1. Juli 2007 immer noch nicht technisch oder wissenschaftlich praktikabel ist. Eine ähnliche Ausnahme ist in der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge vorgesehen.

(3)

Einige für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von dem Verbot sollten eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen, da der Einsatz dieser Stoffe in solchen Geräten künftig vermeidbar wird.

(4)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/95/EG ist jede Ausnahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Punkt auf der Liste hinzugefügt wurde, zu überprüfen.

(5)

Die Richtlinie 2002/95/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG hat die Kommission alle relevanten Parteien konsultiert.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird um die folgende Nummer 28 ergänzt:

„28.

Sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten von unlackierten Blechverkleidungen und metallischen Befestigungsteilen zur Verhinderung von Korrosion und zur Abschirmung gegen elektromagnetische Störfelder in Geräten der Kategorie 3 der Richtlinie 2002/96/EG (IT- und Telekommunikationsgeräte). Ausnahmeregelung gilt bis zum 1. Juli 2007.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Oktober 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/310/EG der Kommission (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 38).

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung aus oder durch Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4813)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/693/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 11 und 12 und Artikel 19 Absatz 2,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollten.

(3)

Sobald der Nachweis des Blauzungenvirus in einem Haltungsbetrieb amtlich bestätigt wird, gelten gemäß der Richtlinie 2000/75/EG im Umkreis von 20 km um den infizierten Haltungsbetrieb bestimmte Beschränkungen. Dazu gehört das Verbot der Verbringung anfälliger Tiere aus den in diesem Umkreis liegenden Betrieben und in diese („das Verbringungsverbot“). Die Richtlinie sieht Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot für die Verbringung von Tieren in der Schutzzone vor.

(4)

Daher ist es angezeigt, die direkte Verbringung von Tieren aus vom Verbringungsverbot betroffenen Haltungsbetrieben innerhalb der Sperrzone zum Schlachthof zu genehmigen. Dementsprechend sollte die Entscheidung 2005/393/EG geändert werden, um eine derartige Verbringung zu erlauben.

(5)

Unter Berücksichtigung bestimmter Haltungsformen ist es auch angezeigt, spezifische Bedingungen vorzusehen, die das Risiko der Virusübertragung so gering wie möglich halten, wenn Tiere aus vom Verbringungsverbot betroffenen Haltungsbetrieben zu spezifischen Haltungsbetrieben in der Sperrzone verbracht werden, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen. Die Entscheidung 2005/393/EG sollte geändert werden, um solche Bedingungen vorzusehen.

(6)

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2005/393/EG kann die inländische Verbringung von Tieren aus einer Sperrzone zur unverzüglichen Schlachtung innerhalb eines Mitgliedstaats nach einer Einzelfallrisikobewertung und unter bestimmten Bedingungen durch die zuständige Behörde von dem Verbringungsverbot ausgenommen werden. Diese Bestimmung sieht derzeit jedoch nicht vor, dass Ausnahmen vom Verbringungsverbot von einem positiven Ergebnis der Risikobewertung abhängen. Es ist angezeigt und transparenter, vorzusehen, dass solche Ausnahmen nur nach einem positiven Ergebnis der Risikobewertung gewährt werden.

(7)

Die derzeit in Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung 2005/393/EG vorgesehene Ausnahme von dem Verbringungsverbot für Tiere, die zu innergemeinschaftlichen Handelszwecken aus der Sperrzone verbracht werden, setzt tierseuchenrechtliche Bedingungen für die inländische Verbringung zu einem Haltungsbetrieb im Sinne des Artikels 3 der genannten Entscheidung und die vorherige Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats voraus.

(8)

Zum Zwecke der Einheitlichkeit sollten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2005/393/EG für die Ausnahme vom Verbringungsverbot für die inländische Verbringung zur Schlachtung zusammen mit der vorherigen Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats auch für die Ausnahme vom Verbringungsverbot für zur unverzüglichen Schlachtung in anderen Mitgliedstaaten bestimmte Tiere gelten.

(9)

Die Bestimmungen des Anhangs II der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Verbringung lebender Tiere von für die Blauzungenkrankheit anfälligen Arten, deren Samen, Eizellen und Embryonen aus Sperrzonen sollten den Bedingungen entsprechen, die in Kapitel 2.2.13 des Gesundheitskodex für Landtiere des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) festgelegt sind.

(10)

Der innergemeinschaftliche Handel mit tiefgefrorenem Samen, der die Bedingungen des Anhangs II der Entscheidung 2005/393/EG erfüllt, sollte keine vorherige Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats erfordern, da sich durch die Untersuchung nach der Entnahme zweifelsfrei feststellen lässt, dass das Spendertier nicht erkrankt ist.

(11)

Frankreich und Deutschland haben der Kommission mitgeteilt, dass die Sperrzone für diese beiden Länder angepasst werden muss. Dementsprechend sollte Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG geändert werden.

(12)

Die Entscheidung 2005/393/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2a erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a

Ausnahmen vom Verbringungsverbot

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG sind folgende Tiere vom Verbringungsverbot ausgenommen:

a)

Tiere, die zur direkten Beförderung zur Schlachtung in einem Schlachthof bestimmt sind, der innerhalb der Sperrzone um den Versandbetrieb liegt;

b)

Tiere, die für einen Haltungsbetrieb bestimmt sind, der in der Sperrzone um den Versandbetrieb und

i)

im Umkreis von 20 km um einen infizierten Haltungsbetrieb liegt oder

ii)

außerhalb eines Umkreises von 20 km um einen infizierten Haltungsbetrieb liegt, sofern

die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Ortes des Versandbetriebs und des Bestimmungsortes vorliegen und deren Tiergesundheitsanforderungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Blauzungenvirus und zum Schutz vor Vektorbefall eingehalten werden oder

ein Erregernachweistest gemäß Anhang II Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe c mit negativem Befund an einer Probe vorgenommen wurde, die innerhalb von 48 Stunden nach Versand dem betreffenden Tier entnommen wurde, das mindestens ab dem Zeitpunkt der Probenahme vor jeglichem Vektorbefall zu schützen ist und den Bestimmungsbetrieb nur zur direkten Schlachtung verlassen darf.“

2.

Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Sind in einem epidemiologisch relevanten Gebiet der Sperrzonen seit dem Zeitpunkt, ab dem der Vektor nicht mehr aktiv war, mehr als vierzig Tage vergangen, so kann die zuständige Behörde für die inländische Verbringung folgender Tiere Ausnahmen von dem Verbringungsverbot gewähren:“

3.

Artikel 4 Satz 1 und Buchstabe a Satz 1 erhalten folgende Fassung:

„Die Verbringung von Tieren aus einer Sperrzone zur unverzüglichen Schlachtung innerhalb eines Mitgliedstaats kann durch die zuständige Behörde von dem Verbringungsverbot ausgenommen werden, sofern

a)

eine von Fall zu Fall durchgeführte Bewertung des Risikos eines möglichen Kontakts zwischen Tieren und Vektoren bei der Beförderung zum Schlachthof vorgenommen wurde und ein positives Ergebnis erbracht hat, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Verbringung von Tieren, ihrem Samen, ihren Eizellen und Embryonen aus den Sperrzonen wird von dem Verbringungsverbot im innergemeinschaftlichen Handel von der zuständigen Behörde ausgenommen, sofern

a)

die Tiere, ihr Samen, ihre Eizellen und Embryonen die Bedingungen der Artikel 3 oder 4 erfüllen und

b)

ausgenommen im Fall von tiefgefrorenem Samen der Bestimmungsmitgliedstaat eine vorherige Genehmigung für die Verbringung erteilt hat.“

b)

Der folgende Absatz 3 wird hinzugefügt:

„(3)   Dieser Artikel gilt nicht für die Verbringung von Tieren im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2a.“

5.

Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/633/EG (ABl. L 258 vom 21.9.2006, S. 7).


ANHANG

I.   Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8), die Deutschland betrifft, erhält folgende Fassung:

„Deutschland:

Hessen

Gesamtes Landesgebiet

Niedersachsen

Im Landkeis Ammerland: Apen, Edewecht, Westerstede, Bad Zwischenahn

Im Landkreis Aurich: Krummhörn, Hinte, Ihlow

Landkreis Cloppenburg

Im Landkreis Diepholz: Stemshorn, Quernheim, Brockum, Marl, Hüde, Lembruch, Diepholz, Wetschen, Rehden, Hemsloh, Wagenfeld, Bahrenborstel, Kirchdorf, Varrel, Barver, Drebber, Dickel, Freistatt, Wehrlbleck, Barenburg, Maasen, Borstel, Sulingen, Eydelstedt, Barnstorf, Drentwede, Ehrenburg, Scholen, Schwaförden, Mellinghausen, Siedenburg, Staffhorst, Asendorf, Engeln, Affinghausen, Sudwalde, Neuenkirchen, Twistringen, Bassum, Lemförde

Stadt Emden

Landkreis Emsland

Im Landkreis Göttingen: Staufenberg, Hannoversch-Münden, Bühren, Scheden, Jühnde, Friedland, Gleichen, Rosdorf, Niemetal, Dransfeld, Landolfshausen, Waake, Ebergötzen, Wollbrandshausen, Krebeck, Bovenden, Göttingen, Adelebsen

Landkreis Grafschaft Bentheim

Landkreis Hameln-Pyrmont

In der Region Hannover: Springe, Pattensen, Wenningen, Hemmingen, Laatzen, Ronnenberg, Gehrden, Barsinghausen, Seelze, Stadt Hannover, Garbsen, Wunstorf, Neustadt am Rübenberge

Im Landkreis Hildesheim: Landwehr, Freden, Winzenburg, Everode, Lamspringe, Neuhof, Woltershausen, Harbarnsen, Selem, Adenstedt, Alfeld, Coppengrave, Duingen, Weenzen, Hoyershausen, Brüggen, Eberholzen, Westfeld, Almstedt, Bad Salzdetfurth, Sibbesse, Rheden, Banteln, Eime, Marienhagen, Elze, Gronau an der Leine, Despetal, Diekholzen, Stadt Hildesheim, Betheln, Nordstemmen, Giesen, Sarstedt

Landkreis Holzminden

Im Landkreis Leer: Moormerland, Hesel, Uplengen, Jemgum, Leer, Holtland, Brinkum, Nortmoor, Filsum, Detern, Ostrhauderfehn, Rhauderfehn, Westoverledingen, Weener, Bunde

Im Landkreis Nienburg (Weser): Diepenau, Warmsen, Raddestorf, Uchte, Stolzenau, Steyerberg, Leese, Rehburg-Loccum, Landesbergen, Husum, Linsburg, Estorf, Binnen, Pennigsehl, Wietzen, Marklohe, Nienburg, Stöckse, Drakenburg, Balge, Warpe, Liebenau

Im Landkreis Northeim: Bodenfelde, Uslar, Hardegsen, Nörten-Hardenberg, Katlenburg-Lindau, Northeim, Moringen, Solling, Dassel, Einbeck, Kreiensen, Kalefeld, Bad Gandersheim

Im Landkreis Oldenburg: Großenkneten, Wildeshausen, Dötlingen, Colnrade, Winkelsett, Beckeln, Harpstedt, Wardenburg, Hatten, Dünsen

Landkreis Osnabrück

Stadt Osnabrück

Landkreis Schaumburg

Landkreis Vechta

Nordrhein-Westfalen

Gesamtes Landesgebiet

Rheinland-Pfalz

Gesamtes Landesgebiet

Saarland

Gesamtes Landesgebiet.“

2.

Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8), die Frankreich betrifft, erhält folgende Fassung:

„Frankreich:

Schutzzone:

Department Ardennes

Department Aisne: Arrondissements Laon, Saint-Quentin, Soissons, Vervins

Department Marne: Arrondissements Reims, Châlons-en-Champagne, Sainte-Menehould, Vitry-le-François

Department Meurthe-et-Moselle: Arrondissement Briey

Department Meuse

Department Moselle: Arrondissements Metz-ville, Metz-campagne, Thionville-est, Thionville-ouest

Department Nord

Department Pas-de-Calais

Department Somme: Arrondissements Péronne

Überwachungszone:

Department Aube

Department Aisne: Arrondissement Château-Thierry

Department Marne: Arrondissement Epernay

Department Haute-Marne: Arrondissements Saint-Dizier, Chaumont

Department Meurthe-et-Moselle: Arrondissements Toul, Nancy, Lunéville

Department Moselle: Arrondissements Boulay-Moselle, Château-Salins, Forbach

Department Oise: Arrondissements Clermont, Compiègne, Senlis

Department Seine-et-Marne: Arrondissements Meaux, Provins

Department Somme: Arrondissements d'Abbeville, d'Amiens, de Montdidier

Department Vosges: Arrondissement Neufchâteau.“

II.   Anhang II der Entscheidung 2005/393/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

gemäß Artikel 3 Absatz 1

A.   Lebende Wiederkäuer

1.   Lebende Wiederkäuer müssen vor dem Befall durch Kulikoiden geschützt worden sein, die wahrscheinlich als Vektoren für das Blauzungenvirus dienen können, und zwar mindestens

a)

60 Tage vor der Versendung oder

b)

28 Tage vor der Versendung, wenn sie in diesem Zeitraum einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, um Antikörper gegen die Blauzungenvirusgruppe festzustellen, der mindestens 28 Tage nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorbefall durchgeführt wurde, oder

c)

14 Tage vor der Versendung, wenn sie in diesem Zeitraum einem Erregernachweistest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, der mindestens 14 Tage nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorbefall durchgeführt wurde.

2.   Lebende Wiederkäuer sind auf dem Transport zum Bestimmungsort vor Kulikoidenbefall zu schützen.

B.   Wiederkäuersamen

1.   Der Samen muss von Spendertieren stammen, die

a)

mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Samengewinnung vor dem Befall durch Kulikoiden geschützt worden sind, die wahrscheinlich als Vektoren für das Blauzungenvirus dienen können, oder

b)

mindestens alle 60 Tage während des Gewinnungszeitraums und zwischen 21 und 60 Tagen nach der letzten Gewinnung einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, um Antikörper gegen die Blauzungenvirusgruppe festzustellen, oder

c)

einem Erregernachweistest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, der an Blutproben vorgenommen worden ist, welche

i)

zu Beginn und bei der letzten Samengewinnung entnommen wurden und

ii)

während des Zeitraums der Samengewinnung

im Fall eines Virusisolierungstests mindestens alle 7 Tage oder

im Fall eines Polymerase-Kettenreaktionstests mindestens alle 28 Tage entnommen wurden.

2.   Frischer Samen kann von männlichen Spendertieren gewonnen werden, die mindestens 30 Tage vor Beginn und während der Samengewinnung vor Kulikoidenbefall geschützt worden sind und die

a)

vor der ersten Gewinnung und alle 28 Tage während des Gewinnungszeitraums sowie 28 Tage nach der letzten Gewinnung einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, um Antikörper gegen die Blauzungenvirusgruppe festzustellen, oder

b)

einem Erregernachweistest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, der an Blutproben vorgenommen worden ist, die

i)

zu Beginn, bei der letzten Gewinnung sowie 7 Tage nach der letzten Gewinnung und

ii)

während des Zeitraums der Samengewinnung

im Fall eines Virusisolierungstests mindestens alle 7 Tage oder

im Fall eines Polymerase-Kettenreaktionstests mindestens alle 28 Tage entnommen worden sind.

3.   Tiefgefrorener Samen kann von männlichen Spendertieren gewonnen werden, die zwischen 21 und 30 Tagen nach der Samengewinnung während des obligatorischen Lagerungszeitraums gemäß Anhang C Nummer 1 Buchstabe f der Richtlinie 88/407/EWG des Rates (1) oder Anhang D Kapitel III Buchstabe g der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (2) einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, um Antikörper gegen die Blauzungenvirusgruppe festzustellen.

4.   Weibliche Wiederkäuer bleiben in ihrem Ursprungshaltungsbetrieb mindestens 28 Tage nach der Besamung mit dem in den Absätzen 1 und 2 genannten frischen Samen unter Beobachtung.

C.   Eizellen und Embryonen von Wiederkäuern

1.   In vivo gezeugte Rinderembryonen sind gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates (3) zu entnehmen.

2.   In vivo gezeugte Embryonen von anderen Wiederkäuern als Rindern und in vitro gezeugte Rinderembryonen müssen von weiblichen Spendertieren stammen, die

a)

mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen vor dem Befall durch Kulikoiden geschützt worden sind, die wahrscheinlich als Vektoren für das Blauzungenvirus dienen können, oder

b)

zwischen 21 und 60 Tagen nach der Entnahme der Embryonen/Eizellen einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, um Antikörper gegen die Blauzungenvirusgruppe festzustellen, oder

c)

am Tag der Entnahme der Embryonen/Eizellen einem Erregernachweistest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind.


(1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.“


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2006

zum Verbot des Inverkehrbringens des in einer Molkerei im Vereinigten Königreich hergestellten Frischkäses

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4877)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/694/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist festgelegt, dass die Kommission, wenn davon auszugehen ist, dass ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann, die Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Verwendung des fraglichen Lebensmittels verfügt und jede sonst geeignete vorläufige Maßnahme trifft.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer. Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Im Einzelnen enthält sie die Vorschriften, denen Rohstoffe entsprechen müssen, die in Verkehr gebracht und damit für die Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet werden. Für die Zwecke dieser Vorschriften sind Milcherzeugnisse Verarbeitungserzeugnisse aus der Verarbeitung von Rohmilch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse.

(3)

Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die bei der Erzeugung und beim Inverkehrbringen von Rohmilch einzuhaltenden Bedingungen. Lebensmittelunternehmer des Molkereisektors dürfen keine Rohmilch in Verkehr bringen, deren Gehalt an Antibiotikarückständen die in den Anhängen I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (4) genannten Höchstmengen übersteigt.

(4)

Milch, die diesen Standards nicht genügt, muss als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (5) beseitigt werden.

(5)

Um diese Anforderungen zu erfüllen, unterziehen die Lebensmittelunternehmer des Molkereisektors die Milch vor dem Inverkehrbringen einem Schnellscreeningtest. Diese Tests, mit denen Antibiotikarückstände festgestellt werden sollen, sind so angelegt, dass das Ergebnis dann positiv ist, wenn die Rückstände dem Rückstandshöchstgehalt nahe kommen; sie zeigen allerdings nicht den tatsächlichen Rückstandsgehalt in quantifizierter Form an. Unter diesen Umständen kann nur mit einem Test, der die Antibiotikarückstände identifiziert und quantifiziert, nachgewiesen werden, dass der Rückstandshöchstgehalt nicht überschritten wird. Wird ein derartiger Bestätigungstest nicht durchgeführt, gilt Milch, bei der ein Screeningtest zu einem positiven Ergebnis führt, als nicht sicher.

(6)

Bei einem Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission im Vereinigten Königreich vom 31. Mai bis zum 13. Juni 2006 wurde wiederholt festgestellt, dass Rohmilch, die nicht den Hygienevorschriften entsprach, in Verkehr gebracht und an einen zugelassenen Lebensmittelbetrieb geliefert wurde, der Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellt.

(7)

Am 9. Juni 2006 besichtigte das Lebensmittel- und Veterinäramt die Betriebsräume der Bowland Dairy Products Limited mit Sitz in Fulshaw Hoad Farm, Barrowford, Lancashire BB9 6RA („Bowland“), Zulassungsnummer UK PE 023. Soweit der Kommission bekannt ist, exportiert dieser Betrieb nahezu seine gesamte Frischkäseproduktion in andere Mitgliedstaaten.

(8)

Bei diesem Inspektionsbesuch stellte sich heraus, dass die zur Herstellung von Frischkäse verwendeten Rohstoffe auch Rohmilch umfassten, die von den wichtigsten Milchsammlern im Vereinigten Königreich stammte und herabgestuft worden war beispielsweise aus folgenden Gründen: Vorhandensein von bei einem Screeningtest festgestellten Antibiotikarückständen, von einem Milch-Wasser-Gemisch aus der Reinigung von Molkereirohrleitungen mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln („Interface Milk“), von Verunreinigungen mit Farbstoffen, von überschüssiger verpackter wärmebehandelter Konsummilch, die von Einzelhandelsgeschäften zurückgenommen worden war. In den Unterlagen der Gesellschaft wurde diese Milch abwechselnd als „zurückgenommene Milch“, als „Abfallmilch“, als „nicht für den menschlichen Verzehr geeignete“ Milch oder als Milch verzeichnet, der Analysebescheinigungen über den festgestellten Mangel beigefügt sind.

(9)

Außerdem stellte sich bei dem Inspektionsbesuch heraus, dass eine zweite Betriebstätigkeit in der Vakuumverpackung von nicht den Bestimmungen entsprechendem Käse bestand, der aus verschimmeltem Käse oder Fremdkörper, z. B. Gummihandschuhe, enthaltendem Käse hergestellt wurde. In den Unterlagen der Gesellschaft wurde dieses Material abwechselnd als „Abfall“, „verunreinigter Käse“ oder „Produktionsabfall“ bezeichnet.

(10)

Die Food Standards Agency des Vereinigten Königreichs nahm am 20. Juni bei der Firma eine Revision vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Firma nicht in Betrieb. Die Frischkäseproduktion wurde am 26. Juni 2006 wieder aufgenommen.

(11)

Seit dem Inspektionsbesuch am 9. Juni 2006 informierte die Kommission die Behörden des Vereinigten Königreichs wiederholt über ihre Bedenken hinsichtlich der durch die fraglichen Betriebspraktiken entstehenden Gefahren für die menschliche Gesundheit, und sie erörterte mit ihnen bei mehreren Gelegenheiten die technischen Fragen im Zusammenhang mit ihrer Einschätzung der Situation. So trafen die Kommission und die Behörden des Vereinigten Königreichs am 4. Juli 2006 zusammen und hielten am 18. Juli 2006 eine Audiokonferenz ab, um über die Angelegenheit zu sprechen. Eine weitere Audiokonferenz fand am 14. September 2006 statt, an der auch Vertreter des Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Antibiotikarückstände teilnahmen. In der Folge setzten die Behörden des Vereinigten Königreichs die Kommission mit einem Schreiben vom 15. September 2006 davon in Kenntnis, dass sie ihre Haltung zu den Tests revidiert hätten, was die Kommission dazu veranlasste, anzunehmen, dass unverzüglich die erforderlichen Schritte unternommen würden. Dies geschah aber nicht.

(12)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt führte am 26. und 27. September 2006 einen zweiten Inspektionsbesuch in den Betriebsräumen von Bowland durch, um die neuen Betriebsverfahren zu überprüfen, die nach dem ersten Besuch des Lebensmittel- und Veterinäramts und der Revision der Food Standards Agency eingeführt worden waren. Das Lebensmittel- und Veterinäramt stellte fest, dass die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs seit dem 26. Juni 2006 nicht vor Ort kontrolliert hatten, ob die der Firma Bowland mitgeteilten Betriebsbedingungen eingehalten wurden. Neben neuen Problemen, wie etwa dem hygienewidrigen Aufplatzen von Milchpackungen, bestätigte sich bei dem Besuch, dass nach wie vor Milch verwendet wird, die nicht den in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Hygieneanforderungen entspricht. Insbesondere erhält und verwendet der Betrieb weiterhin Milch, die vor dem Inverkehrbringen positiv auf das Vorhandensein von Antibiotikarückständen getestet worden ist, ohne Nachweis, dass die Rückstände die in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegten Höchstmengen nicht überschreiten.

(13)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 setzen die Mitgliedstaaten das Lebensmittelrecht durch und sie überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Hierzu betreiben sie ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

(14)

Aus den Fakten wird deutlich, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs wiederholt gegen ihre Kontrollpflichten verstoßen haben. Daher beabsichtigt die Kommission, in Kürze ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag einzuleiten. Die Kommission beabsichtigt auch die vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, die als erforderlich angesehen werden könnten, um so bald wie möglich wieder angemessene Kontrollen des Molkereisektors durch die Behörden des Vereinigten Königreichs sicherzustellen.

(15)

In der Zwischenzeit muss die Kommission jedoch Sofortmaßnahmen ergreifen, um dem unmittelbaren und ernsten Risiko für die menschliche Gesundheit zu begegnen, das durch die derzeitige Präsenz von aus der Firma Bowland stammenden Produkten auf dem Gemeinschaftsmarkt verursacht wird.

(16)

Rohmilch, die antibiotische Substanzen in Mengen enthält, die über den in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Höchstmengen liegen, ist für den menschlichen Verzehr ungeeignet und muss als nicht sicher gelten, da diese Höchstwerte auf der Art und Menge der Rückstände beruhen, die unter toxikologischen Gesichtspunkten als für die menschliche Gesundheit unschädlich angesehen werden. Wegen der Eigenschaften der in der Veterinärmedizin verwendeten aktiven Substanzen müssen aber nicht nur die im engeren Sinne toxikologischen Eigenschaften der Substanzen (also etwa ihre teratogene, mutagene oder karzinogene Wirkung) berücksichtigt werden, sondern auch ihre pharmazeutischen Eigenschaften. Darüber hinaus reagiert ein signifikanter Prozentsatz der Bevölkerung (1 bis 10 %) überempfindlich auf Penicillin und andere Antibiotika sowie auf deren Metaboliten und zeigt selbst bei sehr niedrigen Konzentrationen allergische Reaktionen (etwa Hautausschläge, Nesselsucht, Asthma oder anaphylaktischen Schock).

(17)

Darüber hinaus gibt die antimikrobielle Resistenz von aus Lebensmitteln isolierten zoonotischen Bakterien zunehmend Anlass zur Sorge für die öffentliche Gesundheit. Es gibt klare Belege, dass sich die Verwendung von Antibiotika bei lebensmittelliefernden Tieren auf das Auftreten resistenter Bakterien bei Tieren und in Lebensmitteln auswirkt und dass die Exposition des Menschen gegenüber diesen resistenten Bakterien negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Es ist belegt, dass der Weg über die Lebensmittel der wichtigste Übertragungsweg für resistente Bakterien von lebensmittelliefernden Tieren auf Menschen ist.

(18)

Eine Praxis wie die bei der Firma Bowland übliche, nämlich Milch zu verwenden, die vor dem Inverkehrbringen positiv auf das Vorhandensein von Antibiotikarückständen getestet worden ist, ohne Nachweis, dass die Rückstände die in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegten Höchstmengen nicht überschreiten, bedeutet wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit. Chemische Stoffe wie Antibiotika und deren Metaboliten werden durch keinerlei Verfahren vernichtet. Daher enthalten die Verarbeitungserzeugnisse von Bowland, die aus der Verarbeitung von diese Substanzen enthaltender Milch stammen, notwendigerweise Rückstandsmengen, die zu den gleichen Sicherheitsbedenken veranlassen.

(19)

Diese Angelegenheit wurde den Mitgliedstaaten wiederholt zur Kenntnis gebracht, insbesondere während der Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 18. Juli 2006 und am 18. September 2006 und während einer Arbeitsgruppensondersitzung am 7. September 2006. Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs schlossen sich der Einschätzung der Kommission an.

(20)

Die Kommission informierte die Firma Bowland mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 über ihre Absicht, dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit den Entwurf einer Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorzulegen. Die Firma Bowland antwortete der Kommission mit einem Schreiben vom 5. Oktober und einer E-Mail vom 6. Oktober. Darin wurde neuerlich die Haltung der Firma hinsichtlich der Antibiotikarückstände in der Milch dargelegt und es wurden keine neuen Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass das durch die fraglichen Produkte verursachte Risiko für die öffentliche Gesundheit nicht mehr besteht.

(21)

Folglich ist die Kommission der Auffassung, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des letzten Inspektionsbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramtes am 26. und 27. September 2006 und angesichts der Präsenz des Produkts in mehreren Mitgliedstaaten, dass dem Risiko nicht in zufriedenstellender Weise begegnet werden kann, wenn keine gemeinschaftsweiten Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich des Verbots des Inverkehrbringens dieser Produkte. Wegen der Schwere des Risikos für die menschliche Gesundheit müssen diese Maßnahmen unverzüglich gelten.

(22)

Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen werden überprüft, sobald neue Informationen vorliegen, aus denen erkennbar ist, dass kein Risiko für die menschliche Gesundheit mehr besteht, insbesondere auf der Grundlage von Maßnahmen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs ergriffen werden.

(23)

Die Kommission wird weitere Maßnahmen in Erwägung ziehen, falls sie Hinweise darauf erhält, dass ähnliche Praktiken in anderen Betrieben angewandt werden.

(24)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen des gesamten von der Firma Bowland, Zulassungsnummer UK PE 23, mit Sitz in Fulshaw Hoad Farm, Barrowford, Lancashire BB9 6RA, hergestellten Frischkäses und sie machen sämtliche verbleibenden Mengen von Frischkäse dieses Ursprungs ausfindig, beschlagnahmen sie und vernichten sie.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1231/2006 der Kommission (ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 3).

(5)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).


Berichtigungen

14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/62


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 253/2006 der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über Schnelltests und Maßnahmen zur Tilgung von TSE bei Schafen und Ziegen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 44 vom 15. Februar 2006 )

Seite 11, Anhang, Nummer 2 Punkt 4, zweiter Absatz:

anstatt:

„Im Hinblick auf die Durchführung der Schnelltests … zur TSE-Überwachung bei Rindern folgende Verfahren angewandt:“,

muss es heißen:

„Im Hinblick auf die Durchführung der Schnelltests … zur TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen folgende Verfahren angewandt:“.

Seite 11, Anhang, Nummer 2 Punkt 4, zweiter Absatz, vierter Gedankenstrich:

anstatt:

„Chemilumineszenz-ELISA-Test mit Extraktionsverfahren … chemilumineszenten Reagens (Enfer-Test)“,

muss es heißen:

„Chemilumineszenz-ELISA-Test mit Extraktionsverfahren … chemilumineszenten Reagens (Enfer TSE Kit version 2.0)“.


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/62


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 6. August 2005 )

Seite 8, Punkt D Buchstabe c:

anstatt:

„Futtermittel, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer herstellen.“

muss es heißen:

„Futtermittel, die Blutprodukte oder Blutmehl enthalten, sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer bzw. Nutztiere mit Ausnahme von Fischen herstellen.“

Seite 9, Punkt D Buchstabe c Ziffer i vierter Gedankenstrich:

anstatt:

„insgesamt weniger als 50 % Phosphor enthalten;“

muss es heißen:

„insgesamt weniger als 50 % Protein enthalten;“.


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/63


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 339/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Änderung des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Einfuhr lebender Rinder sowie von aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 55 vom 25. Februar 2006 )

Seite 5, Erwägungsgrund 2:

anstatt:

„Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihren aktualisierten Gutachten vom Februar 2005 bzw. August 2005 über das geografische BSE-Risiko bestimmter Drittländer zu dem Schluss, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern in Brasilien, Chile, El Salvador, Nicaragua, Botswana, Namibia und Swaziland nicht sehr wahrscheinlich ist. Deshalb sollten diese Länder nicht länger von den mit TSE zusammenhängenden Voraussetzungen für den Handel mit lebenden Rindern sowie mit aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen ausgenommen werden.“

muss es heißen:

„Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihren aktualisierten Gutachten vom Februar 2005 bzw. August 2005 über das geografische BSE-Risiko bestimmter Drittländer zu dem Schluss, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern in Brasilien, Chile, El Salvador, Nicaragua, Botswana, Namibia und Swaziland nicht sehr unwahrscheinlich ist. Deshalb sollten diese Länder nicht länger von den mit TSE zusammenhängenden Voraussetzungen für den Handel mit lebenden Rindern sowie mit aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen ausgenommen werden.“


14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/63


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 657/2006 der Kommission vom 10. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Vereinigte Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 98/256/EG des Rates sowie der Entscheidungen 98/351/EG und 1999/514/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 116 vom 29. April 2006 )

Seite 12, Anhang, Punkt 2 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i:

anstatt:

„Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, und Wirbelsäule von über 12 Monate alten Rindern“,

muss es heißen:

„Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, und Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern“.