ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 265

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
26. September 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 des Rates vom 18. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1407/2006 der Kommission vom 25. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1408/2006 der Kommission vom 22. September 2006 über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet I, II b durch Schiffe unter der Flagge Polens

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1409/2006 der Kommission vom 22. September 2006 über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet I, II (norwegische Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1410/2006 der Kommission vom 25. September 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. September 2006 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei

18

 

*

Empfehlung der Kommission vom 22. September 2006 über die Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln und diesbezügliche Herstellerangaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4089)  ( 1 )

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

26.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1405/2006 DES RATES

vom 18. September 2006

über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die außergewöhnliche geografische Lage einiger Inseln des Ägäischen Meeres hinsichtlich der Lieferquellen für die zum Verzehr oder zur Verarbeitung sowie als Betriebsstoffe benötigten wesentlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse führt dort zu einer Verteuerung der Lieferungen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage und der Randlage zusammenhängende Faktoren den Marktteilnehmern und Erzeugern dieser Inseln des Ägäischen Meeres zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. In manchen Fällen leiden die Marktteilnehmer und die Erzeuger an einer doppelten Insellage. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die vorgenannten Erzeugnisse überwinden. Um die Versorgung der Inseln des Ägäischen Meeres sicherzustellen und die durch die Randlage, die Insellage und die Abgelegenheit bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.

(2)

Die Probleme der Inseln des Ägäischen Meeres werden durch deren geringe Größe noch verschärft. Um die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, diese Maßnahmen nur auf die so genannten „kleineren Inseln“ anzuwenden.

(3)

Die Politik der Gemeinschaft zugunsten der lokalen Erzeugungen der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (1) eingeführt worden ist, hat eine Vielzahl von Erzeugnissen und von Maßnahmen zur Förderung von deren Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung betroffen. Diese Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen und den Fortbestand der landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Ausbau gewährleistet. Die Gemeinschaft sollte diese Erzeugungen, die einen wesentlichen Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres darstellen, auch weiterhin fördern. Die Erfahrung hat gezeigt, dass — wie bei der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums — eine verstärkte Partnerschaft mit den lokalen Behörden die Möglichkeit bietet, die besonderen Probleme der Inseln genauer zu erfassen. Die Förderung der lokalen Erzeugungen sollte daher weiterhin über ein allgemeines Programm gewährt werden, die auf der geeignetsten geografischen Ebene erstellt und der Kommission von Griechenland zur Genehmigung vorgelegt werden.

(4)

Um das Ziel einer Preissenkung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und eines Ausgleichs der durch die Entfernung, Insellage und äußerste Randlage bedingten Mehrkosten zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse zu erhalten, sollten Beihilfen für die Belieferung dieser Inseln mit Gemeinschaftserzeugnissen gewährt werden. Dabei sollte den Mehrkosten für die Verbringung nach den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsstoffe oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage und Abgelegenheit Rechnung getragen werden.

(5)

Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres beschränkt sind, beeinträchtigt diese Regelung nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollte daher untersagt werden. Allerdings sollte der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gestattet werden, wenn der aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vorteil zurückerstattet wird, bzw. um — im Fall von Verarbeitungserzeugnissen — einen regionalen Handel zu ermöglichen. Außerdem ist es angebracht, die Ausfuhren nach Drittländern zu berücksichtigen und mithin die den traditionellen Ausfuhren entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen zu genehmigen. Des Weiteren sollte diese Einschränkung nicht für traditionelle Versendungen von Verarbeitungserzeugnissen gelten. Der Klarheit halber sollte der Bezugszeitraum für die Bestimmung dieser traditionell versandten oder ausgeführten Erzeugnismengen festgesetzt werden.

(6)

Damit die Ziele der besonderen Versorgungsregelung erreicht werden, müssen sich die wirtschaftlichen Vorteile der Versorgungsregelung auf die Produktionskosten auswirken und die Preise bis zur Stufe des Endverbrauchers senken. Daher sollten diese wirtschaftlichen Vorteile nur gewährt werden, wenn die Vorteile tatsächlich an den Endverbraucher weitergegeben werden; hierfür sind geeignete Kontrollen vorzusehen

(7)

Damit das Ziel, die örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen auszubauen und die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sicherzustellen, besser verwirklicht werden kann, sollte die Programmplanung für die Versorgung der betreffenden Inseln auf einer einheitlichen Ebene erfolgen und das Konzept der Partnerschaft zwischen der Kommission und Griechenland systematisch angewendet werden. Es ist daher angezeigt, dass das Versorgungsprogramm von den von Griechenland bezeichneten Behörden erstellt und der Kommission zur Genehmigung vorgelegt wird.

(8)

Auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollten die Landwirte bei der Erzeugung von Qualitätsprodukten und ihrer Vermarktung gefördert werden.

(9)

Von der ständigen Politik der Gemeinschaft, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zu mildern, die sich aus der Randlage, der Insellage, der Abgelegenheit, der geringen Größe, den schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben.

(10)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte das Niveau der besonderen Unterstützung, die den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres bislang gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sollte Griechenland daher über die Beträge verfügen, die der Unterstützung entsprechen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 bereits gewährt wurde. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte neue Stützungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugungen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollte mit der in der übrigen Gemeinschaft geltenden Stützung für dieselben Erzeugungen koordiniert und die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 daher aufgehoben werden.

(11)

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und im Geiste der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) ist es angebracht, die Zuständigkeit für die besonderen Maßnahmen für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an Griechenland zu übertragen. Diese Maßnahmen können daher im Rahmen eines von der Kommission genehmigten Unterstützungsprogramms durchgeführt werden.

(12)

Griechenland hat beschlossen, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ab dem 1. Januar 2006 auf das ganze Land anzuwenden. Um die jeweiligen Regelungen für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres miteinander zu koordinieren, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 daher geändert werden.

(13)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erlassen werden.

(14)

Der Geltungsbeginn des in dieser Verordnung vorgesehenen Programms sollte auf den 1. Januar 2007 festgesetzt werden. Damit jedoch das Programm zu diesem Zeitpunkt anlaufen kann, sollte Griechenland und der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, alle vorbereitenden Maßnahmen zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem Geltungsbeginn des Programms zu treffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Begriffsbestimmung

(1)   Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für die in Anhang I des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und für landwirtschaftliche Produktionsmittel erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit und der Insellage der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ergeben.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung gelten als „kleinere Inseln“ alle Inseln des Ägäischen Meeres außer Kreta und Evia (Euböa).

Artikel 2

Gemeinschaftliches Förderprogramm

Es wird ein gemeinschaftliches Förderprogramm für die kleineren Inseln eingeführt. Das Programm umfasst Folgendes:

a)

eine besondere Versorgungsregelung gemäß Kapitel II und

b)

besondere Maßnahmen zur Förderung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen gemäß Kapitel III.

KAPITEL II

BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG

Artikel 3

Bedarfsvorausschätzungen

(1)   Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die auf den kleineren Inseln zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe dringend benötigt werden.

(2)   Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen erstellt. Die Bedarfsvorausschätzung wird von den von Griechenland bezeichneten Behörden erstellt und der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.

Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, traditionell nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden oder im Rahmen eines traditionellen Handels ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.

Artikel 4

Funktionsweise der besonderen Versorgungsregelung

(1)   Für die Versorgung der kleineren Inseln mit den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Erzeugnissen wird eine Beihilfe gewährt.

Die Beihilfe wird auf der Grundlage der zusätzlichen Kosten für die Vermarktung der Erzeugnisse auf den kleineren Inseln festgesetzt, die ab den Häfen des griechischen Festlands berechnet werden, von denen aus die Inseln üblicherweise versorgt werden, sowie ab den Häfen der Durchfuhr- oder Verladeinseln bei der Verbringung der Erzeugnisse nach den Inseln der Endbestimmung.

(2)   Die besondere Versorgungsregelung wird so angewendet, dass insbesondere Folgendem Rechnung getragen wird:

a)

den besonderen Bedürfnissen der kleineren Inseln und den genauen Qualitätsanforderungen,

b)

den traditionellen Handelsströmen mit den Häfen des griechischen Festlands und zwischen den Inseln des ägäischen Meeres,

c)

dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen,

d)

gegebenenfalls der Notwendigkeit, die Möglichkeiten zur Entwicklung der örtlichen Erzeugungen nicht zu beeinträchtigen.

(3)   Die Förderung gemäß der besonderen Versorgungsregelung wird nur gewährt, wenn die wirtschaftlichen Vorteile tatsächlich dem Endverbraucher zugute kommen.

Artikel 5

Ausfuhr nach Drittländern und Versendung in den Rest der Gemeinschaft

(1)   Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, dürfen nur unter den Bedingungen, die nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden.

Diese Bedingungen müssen insbesondere die Rückzahlung der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe umfassen.

(2)   Die Ausfuhr nach Drittländern bzw. die Versendung in den Rest der Gemeinschaft ist möglich bei Erzeugnissen, die auf den kleineren Inseln im Rahmen traditioneller Ausfuhren oder traditioneller Versendungen unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden. Die auszuführenden bzw. zu versendenden Mengen werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt.

Für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse wird keine Erstattung gewährt.

Artikel 6

Durchführungsbestimmungen zur Regelung

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie betreffen vor allem die Bedingungen, unter denen Griechenland die Mengen und die jährlichen Mittelzuweisungen für die verschiedenen unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse ändern kann, sowie erforderlichenfalls die Einführung eines Systems von Lieferbescheinigungen.

KAPITEL III

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNGEN

Artikel 7

Fördermaßnahmen

(1)   Das Förderprogramm umfasst die Maßnahmen, die für den Fortbestand und die Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen auf den kleineren Inseln erforderlich sind.

(2)   Das Förderprogramm wird auf der von Griechenland als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene erstellt. Es wird von der von Griechenland bezeichneten zuständigen Behörde ausgearbeitet und von Griechenland nach Konsultation der auf der geeigneten Gebietsebene zuständigen Behörden und Einrichtungen der Kommission vorgelegt.

Artikel 8

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)   Die im Rahmen der Förderprogramme getroffenen Maßnahmen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit den anderen Gemeinschaftspolitiken und den Maßnahmen zu ihrer Umsetzung in Einklang stehen.

(2)   Die im Rahmen der Förderprogramme getroffenen Maßnahmen müssen mit den Maßnahmen vereinbar sein, die im Rahmen anderer Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik — insbesondere der gemeinsamen Marktorganisationen, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Qualität der Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Umweltschutzes — durchgeführt werden.

Insbesondere darf keine Maßnahme im Rahmen dieses Kapitels zu den nachstehenden Zwecken finanziert werden:

a)

als zusätzliche Unterstützung für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eingeführten Prämien- oder Beihilferegelungen, es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche, durch objektive Kriterien gerechtfertigte Notwendigkeit vor;

b)

als Unterstützung für Forschungsprojekte, für Maßnahmen zur Förderung von Forschungsprojekten oder für Maßnahmen, die im Rahmen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (4) für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen;

c)

als Unterstützung für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (5) fallen.

Artikel 9

Inhalt des Förderprogramms

Ein Förderprogramm kann folgende Bestandteile umfassen:

a)

eine quantifizierte Beschreibung der gegenwärtigen Lage der landwirtschaftlichen Erzeugung, in der die verfügbaren Bewertungsergebnisse berücksichtigt sind und die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und -potenziale dargestellt werden;

b)

eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, die ausgewählten Schwerpunkte und quantifizierten Ziele sowie eine Beurteilung der erwarteten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, auch auf die Beschäftigung;

c)

einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einen als Hinweis dienenden Gesamtfinanzierungsplan mit einer Zusammenfassung der möglicherweise zu mobilisierenden Mittel;

d)

einen Nachweis der Vereinbarkeit und der Kohärenz der verschiedenen Maßnahmen des Förderprogramms sowie die quantifizierten Kriterien und Indikatoren für die Begleitung und Bewertung;

e)

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung des Förderprogramms gewährleisten sollen, einschließlich Regelungen für Publizität, Begleitung und Bewertung; Vorkehrungen für Kontrollen und Sanktionen;

f)

die Bezeichnung der für die Durchführung des Förderprogramms zuständigen Behörde und die Bezeichnung — auf den geeigneten Ebenen — von Behörden und mitbeteiligten Einrichtungen.

Artikel 10

Begleitung

Die Verfahren und die materiellen und finanziellen Indikatoren für eine effiziente Begleitung der Durchführung des Förderprogramms werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

KAPITEL IV

BEGLEITMASSNAHMEN

Artikel 11

Staatliche Beihilfe

(1)   Für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission Betriebsbeihilfen genehmigen, mit denen die durch die Randlage, die Insellage und die Abgelegenheit bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung auf den kleineren Inseln gemildert werden sollen.

(2)   Griechenland kann eine ergänzende Finanzierung für die Durchführung des gemeinschaftlichen Förderprogramms gewähren. In diesem Fall muss die staatliche Beihilfe von Griechenland der Kommission notifiziert und von der Kommission gemäß dieser Verordnung als Bestandteil des Förderprogramms genehmigt werden. Die notifizierte Beihilfe wird als im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags notifizierte Beihilfe betrachtet.

KAPITEL V

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Mittelausstattung

(1)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (6) dar.

(2)   Die Gemeinschaft finanziert die in den Kapiteln II und III vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 23,93 Mio. EUR.

(3)   Der der besonderen Versorgungsregelung nach Kapitel II jährlich zugewiesene Betrag darf 5,47 Mio. EUR nicht überschreiten.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Förderprogrammentwurf

(1)   Griechenland legt der Kommission im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3 bis spätestens 31. Oktober 2006 einen Förderprogrammentwurf vor.

Der Förderprogrammentwurf umfasst einen Bedarfsvorausschätzungsentwurf, in dem die Erzeugnisse, ihre Mengen und die Höhe der Versorgungsbeihilfe der Gemeinschaft aufgeführt sind, zusammen mit einem Programmentwurf für die Unterstützung der örtlichen Erzeugung.

(2)   Die Kommission bewertet das vorgeschlagene Förderprogramm und beschließt über seine Genehmigung nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3)   Das Förderprogramm beginnt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 14

Durchführungsbestimmungen

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Sie betreffen insbesondere:

a)

die Bedingungen, unter denen Griechenland die Mengen und Beträge der Versorgungsbeihilfe sowie die Fördermaßnahmen oder die Zuteilung der Finanzmittel zur Förderung der örtlichen Erzeugung ändern kann;

b)

die von Griechenland anzuwendenden Mindestvorschriften für die Kontrollen und Sanktionen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 144 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen („der Ausschuss“) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Einzelstaatliche Maßnahmen

Griechenland trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten, und unterrichtet die Kommission darüber.

Artikel 17

Mitteilungen und Berichte

(1)   Griechenland teilt der Kommission jährlich bis spätestens 15. Februar mit, wie viel der ihm zur Verfügung gestellten Mittel es im darauf folgenden Jahr für die Durchführung des in dieser Verordnung vorgesehenen Förderprogramms zu verwenden beabsichtigt.

(2)   Griechenland legt der Kommission bis spätestens 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Vorjahr vor.

(3)   Spätestens am 31. Dezember 2011 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen — vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungsstabelle im Anhang dieser Verordnung.

Artikel 19

Übergangsmaßnahmen

Nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen, um einen reibungslosen Übergang von den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen zu gewährleisten.

Artikel 20

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

alle in Anhang VI genannten sonstigen Direktzahlungen im Bezugszeitraum für Betriebsinhaber in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira sowie auf den Kanarischen und den Ägäischen Inseln;“.

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten gewähren die Direktzahlungen nach Absatz 1 innerhalb der nach Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenzen zu den in Titel IV Kapitel 3, Kapitel 6 und den Kapiteln 7 bis 13 festgelegten Bedingungen“.

2.

Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Artikels 70 Absatz 2 wendet der betreffende Mitgliedstaat in der Übergangszeit die Direktzahlungen nach Anhang VI zu den in Titel IV Kapitel 3, Kapitel 6 und den Kapiteln 7 bis 13 festgelegten Bedingungen und innerhalb der Haushaltsobergrenzen an, die dem Anteil dieser Direktzahlungen an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 entsprechen und die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt werden.“

3.

In den Anhängen I und VI wird jeweils die Zeile, die die „Ägäischen Inseln“ betrifft, gestrichen.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007. Die Artikel 11, 13 und 14 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(5)  ABl. L 227 vom 21.10.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 14 Buchstabe b

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 6

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13a

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 14a

Artikel 16

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 16

Artikel 21


26.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1406/2006 DES RATES

vom 18. September 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) gelten die nach der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates (3) erhobenen oder wieder eingezogenen Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4).

(2)

Um die Haushaltsansätze zu verbessern und die Haushaltsführung flexibler zu gestalten, empfiehlt es sich, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 eingeführte Abgabe zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbar zu machen. Es sollte daher vorgesehen werden, dass die geschuldete Abgabe zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November jedes Jahres gezahlt wird.

(3)

Damit die von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2005/2006 zu entrichtende Abgabe zu Beginn des nächsten Haushaltsjahres verfügbar gemacht wird, sollte vorgesehen werden, dass die betreffende Bestimmung ab dem 1. September 2006 gilt.

(4)

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) wurden die Referenzmengen für Lieferungen und Direktverkäufe ursprünglich in Anhang I Tabelle f der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 aufgeführt. Anschließend wurden diese Mengen aufgrund der von den Erzeugern beantragten Umwandlungen von der Kommission für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung angepasst.

(5)

Die einzelstaatlichen Referenzmengen für Direktverkäufe wurden aufgrund der Lage vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten festgesetzt. Infolge der Umstrukturierung der Milchsektoren in den neuen Mitgliedstaaten und strengerer Hygienevorschriften für Direktverkäufe zeigt sich nunmehr jedoch, dass ein Großteil der Einzelerzeuger darauf verzichtet hat, einzelbetriebliche Referenzmengen für Direktverkäufe zu beantragen. Deshalb liegen die den Erzeugern für Direktverkäufe zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen insgesamt erheblich unter den einzelstaatlichen Referenzmengen und enthalten die einzelstaatlichen Reserven noch bedeutende für Direktverkäufe bestimmte ungenutzte Mengen.

(6)

Um dieses Problem zu lösen und die Nutzung der Direktverkaufmengen zu erlauben, die möglicherweise ungenutzt in der einzelstaatlichen Reserve verbleiben, empfiehlt es sich, im Zeitraum 2005/2006 eine einzige Übertragung von den Referenzmengen für Direktverkäufe auf die Referenzmengen für Lieferungen zu erlauben, wenn ein neuer Mitgliedstaat dies beantragt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten schulden der Gemeinschaft die Abgabe, die sich aus der Überschreitung der in Anhang I festgesetzten einzelstaatlichen Referenzmenge ergibt und die auf einzelstaatlicher Ebene und getrennt für Lieferungen und Direktverkäufe festgestellt wird; sie überweisen 99 % des geschuldeten Betrags dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November, der auf den betreffenden Zwölfmonatszeitraum folgt.“

2.

Dem Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für den Zeitraum 2005/2006 kann die Kommission für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei nach demselben Verfahren die Aufteilung der einzelstaatlichen Referenzmengen auf ‚Lieferungen‘ und ‚Direktverkäufe‘ nach Ablauf des betreffenden Zeitraums auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats anpassen. Dieser Antrag ist bei der Kommission vor dem 10. Oktober 2006 einzureichen. Die Kommission passt die Aufteilung dann baldmöglichst an.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 1. September 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme vom 5. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


26.9.2006   

DE

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L 265/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1407/2006 DER KOMMISSION

vom 25. September 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 25. September 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

70,2

096

43,7

999

57,0

0707 00 05

052

80,1

999

80,1

0709 90 70

052

87,2

999

87,2

0805 50 10

052

70,1

388

62,5

524

53,8

528

53,6

999

60,0

0806 10 10

052

77,3

400

166,0

624

112,6

999

118,6

0808 10 80

388

93,2

400

96,0

508

80,0

512

89,4

528

74,1

720

80,0

800

165,4

804

91,7

999

96,2

0808 20 50

052

116,3

388

86,7

720

74,4

999

92,5

0809 30 10, 0809 30 90

052

120,8

999

120,8

0809 40 05

052

111,4

066

74,6

098

29,3

624

135,3

999

87,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


26.9.2006   

DE

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L 265/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1408/2006 DER KOMMISSION

vom 22. September 2006

über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet I, II b durch Schiffe unter der Flagge Polens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1262/2006 der Kommission (ABl. L 230 vom 24.8.2006, S. 4).


ANHANG

Nr.

32

Mitgliedstaat

Polen

Bestand

COD/1/2b.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

I, IIb

Datum

5. September 2006


26.9.2006   

DE

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L 265/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1409/2006 DER KOMMISSION

vom 22. September 2006

über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet I, II (norwegische Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1262/2006 der Kommission (ABl. L 230 vom 24.8.2006, S. 4).


ANHANG

Nr.

33

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

COD/1N2AB.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

I, II (Norwegische Gewässer)

Datum

10. September 2006


26.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1410/2006 DER KOMMISSION

vom 25. September 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1381/2006 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. September 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 55 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 256 vom 20.9.2006, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 26. September 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

22,21

5,20

1701 11 90 (1)

22,21

10,43

1701 12 10 (1)

22,21

5,01

1701 12 90 (1)

22,21

10,00

1701 91 00 (2)

29,31

10,58

1701 99 10 (2)

29,31

6,06

1701 99 90 (2)

29,31

6,06

1702 90 99 (3)

0,29

0,36


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

26.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/18


BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN EG-TÜRKEI

vom 26. September 2006

zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei

(2006/646/EG)

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —

gestützt auf das Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen trifft die für die Durchführung der in den Artikeln 3, 13 und 28 des Beschlusses Nr. 1/95 genannten Bestimmungen über die Zollunion erforderlichen Maßnahmen. Er hat zu diesem Zweck den Beschluss Nr. 1/2001 vom 28. März 2001 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/1996 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (2) angenommen.

(2)

Die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/2001 müssen an die letzten Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) angeglichen werden, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, die Berechnung der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben im Verfahren der passiven Veredelung nach der Mehrwertmethode abzulehnen. Ferner ist den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, „einzige Bewilligungen“ der Gemeinschaft für ermächtigte Ausführer zu erteilen und die Türkei dazu zu bewegen, die auf der Grundlage dieser Bewilligungen ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. anzunehmen.

(3)

Außerdem ist infolge der Erweiterung der Europäischen Union der Wortlaut der Vermerke in den neuen Amtssprachen der Europäischen Union einzufügen.

(4)

Ziel des Beschlusses Nr. 1/1999 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 28. Mai 1999 über Verfahren zur Vereinfachung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung gemäß den Rechtsvorschriften über den Präferenzverkehr zwischen der Europäischen Union, der Türkei und bestimmten europäischen Ländern (4) ist es, die Ausstellung dieser Präferenzursprungsnachweise durch die Gemeinschaft bzw. die Türkei nach den Präferenzverkehrsabkommen zu vereinfachen, die beide mit bestimmten Ländern geschlossen haben und nach denen zwischen den Vertragsparteien ein System der Ursprungskumulierung auf der Grundlage übereinstimmender Ursprungsregeln und ein Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung für die betreffenden Waren Anwendung finden. In dem genannten Beschluss ist vorgesehen, dass die Ausführer in der Gemeinschaft und in der Türkei Lieferantenerklärungen verwenden, aus denen hervorgeht, dass die von Lieferanten im anderen Teil der Zollunion bezogenen Waren nach den genannten Regeln Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. der Türkei sind; auch die entsprechenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind darin festgelegt.

(5)

Ziel des Beschlusses Nr. 1/2000 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 25. Juli 2000 über die Annahme der von bestimmten Ländern, die ein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft oder der Türkei unterzeichnet haben, als Nachweis des gemeinschaftlichen oder türkischen Ursprungs ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung (5) ist es zu gewährleisten, dass für die unter die Zollunion fallenden Waren die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/95 über den freien Warenverkehr auch dann in Anspruch genommen werden können, wenn sie in einen Teil der Zollunion mit einem Ursprungsnachweis eingeführt werden, der in einem Land ausgestellt worden ist, mit dem sowohl die Gemeinschaft als auch die Türkei Präferenzverkehrsabkommen geschlossen haben, nach denen zwischen den Vertragsparteien ein System der Ursprungskumulierung auf der Grundlage übereinstimmender Ursprungsregeln und ein Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung für die betreffenden Waren Anwendung finden.

(6)

Die Beschlüsse Nr. 1/1999 und Nr. 1/2000 wurden angenommen, um eine gemeinsame Anwendung der Regelungen über die Zollunion und über den Präferenzverkehr zwischen der Gemeinschaft bzw. der Türkei und bestimmten Ländern zu erleichtern. Es ist zweckdienlich, die derzeit geltenden Bestimmungen der Beschlüsse Nr. 1/1999 und Nr. 1/2000 vorbehaltlich der Anpassungen, die notwendig sind, um sie mit dem „gemeinschaftlichen Besitzstand“ in Einklang zu bringen, in den vorliegenden Beschluss einzubeziehen und die genannten Beschlüsse aufzuheben.

(7)

Nach Ausdehnung des Systems der paneuropäischen Ursprungskumulierung auf die anderen Teilnehmerländer der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der Erklärung von Barcelona auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 begründet wurde, müssen Bezugnahmen auf die Ursprungsnachweise EUR-MED eingeführt werden.

(8)

Um die Anwendung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 zu erleichtern, ist es zweckdienlich, den Beschluss Nr. 1/2001 durch einen neuen Beschluss zu ersetzen —

BESCHLIESST:

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Dieser Beschluss enthält die Vorschriften zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (nachstehend „Grundbeschluss“ genannt).

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Drittland“ ist ein Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Zollunion EG-Türkei gehört.

2.

„Teil der Zollunion“ ist das Zollgebiet der Gemeinschaft einerseits und das Zollgebiet der Türkei andererseits.

3.

„Staat“ ist entweder ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder die Türkei.

4.

„Zollkodex der Gemeinschaften“ ist der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6) festgelegte Zollkodex der Gemeinschaften.

5.

„Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften“ ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

TITEL II

ZOLLVORSCHRIFTEN FÜR DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN BEIDEN TEILEN DER ZOLLUNION

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3

Unbeschadet der Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr gelten für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion unter den in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen der Zollkodex der Gemeinschaften und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der Gemeinschaft gelten, sowie der Zollkodex der Türkei und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der Türkei gelten.

Artikel 4

(1)   Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Grundbeschlusses gelten die Einfuhrförmlichkeiten im Ausfuhrstaat als erfüllt, wenn die für den freien Warenverkehr erforderliche Bescheinigung für die betreffenden Waren ausgefertigt worden ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Ausfertigung der Bescheinigung führt zum Entstehen einer Einfuhrzollschuld. Sie löst auch die Anwendung der in Artikel 12 des Grundbeschlusses genannten handelspolitischen Maßnahmen aus, denen die Waren unterworfen werden können.

(3)   Als Zeitpunkt des Entstehens der in Absatz 2 genannten Zollschuld gilt der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung der betreffenden Waren zur Ausfuhr von den Zollbehörden angenommen wird.

(4)   Zollschuldner ist der Anmelder. Bei mittelbarer Stellvertretung ist der Beteiligte, für den die Anmeldung abgegeben wird, ebenfalls Zollschuldner.

(5)   Der dieser Zollschuld entsprechende Zollbetrag wird in gleicher Weise bestimmt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Anmeldung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zur Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

KAPITEL 2

Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Warenverkehr

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 11 und 17 wird der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr erfüllt sind, durch ein Dokument erbracht, das auf Antrag des Ausführers von den Zollbehörden der Türkei oder eines Mitgliedstaats ausgestellt wird.

Artikel 6

(1)   Das in Artikel 5 genannte Dokument ist die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Das Muster dieses Formblatts ist in Anhang I wiedergegeben.

(2)   Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. darf nur verwendet werden, wenn die Waren unmittelbar zwischen den beiden Teilen der Zollunion befördert werden. Jedoch können Waren, die eine einzige Sendung bilden, durch Drittländer befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Waren können in Rohrleitungen durch Drittländer zwischen den beiden Teilen der Zollunion befördert werden.

(3)   Der Nachweis, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Drittland erfolgt ist, oder

b)

eine von den Zollbehörden des Drittlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i)

genaue Beschreibung der Waren,

ii)

Datum des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii)

Bedingungen des Verbleibs der Waren im Drittland oder

c)

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 7

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren, auf die sie sich bezieht, ausgeführt werden. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

(2)   Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. darf nur ausgestellt werden, wenn sie als Nachweis für die Zwecke des freien Warenverkehrs im Sinne des Grundbeschlusses verwendet werden kann.

(3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats, in dem die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis des Status der betreffenden Waren sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses vorzulegen.

(4)   Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Status der Waren und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die ausstellenden Zollbehörden achten auch darauf, dass die Bescheinigung ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

Artikel 8

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag ihrer Ausstellung durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Zollbehörden des Einfuhrstaats vorzulegen.

(2)   Eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR., die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt wird, kann angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3)   In allen anderen Fällen nehmen die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. an, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 9

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. wird nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats in einer Amtssprache der Gemeinschaft oder in türkischer Sprache ausgestellt. Wird die Bescheinigung in türkischer Sprache ausgestellt, so muss sie außerdem in einer Amtssprache der Gemeinschaft ausgestellt werden. Sie ist maschinenschriftlich oder handschriftlich mit Tinte in Druckschrift auszufüllen.

(2)   Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

Die Mitgliedstaaten und die Türkei können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer.

(3)   Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II und der im Rahmen der Zollunion festgelegten zusätzlichen Vorschriften auszufüllen.

Artikel 10

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Bescheinigung verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhranmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Waren die Voraussetzungen für den freien Warenverkehr erfüllen.

(2)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, ist die Bescheinigung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich die Bescheinigung auf die gestellten Waren bezieht.

(3)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. dürfen nicht zur Ablehnung der Bescheinigung führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung entstehen lassen.

(4)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. In Feld 8 dieses Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. sind das Datum der Ausstellung und die Seriennummer der ursprünglichen Bescheinigung und einer der folgenden Vermerke einzutragen:

„ES

‚DUPLICADO‘,

CS

‚DUPLIKÁT‘,

DA

‚DUPLIKAT‘,

DE

‚DUPLIKAT‘,

ET

‚DUPLIKAAT‘,

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘,

EN

‚DUPLICATE‘,

FR

‚DUPLICATA‘,

IT

‚DUPLICATO‘,

LV

‚DUBLIKĀTS‘,

LT

‚DUBLIKATAS‘,

HU

‚MÁSODLAT‘,

MT

‚DUPLIKAT‘,

NL

‚DUPLICAAT‘,

PL

‚DUPLIKAT‘,

PT

‚SEGUNDA VIA‘,

SL

‚DVOJNIK‘,

SK

‚DUPLIKÁT‘,

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘,

SV

‚DUPLIKAT‘,

TR

‚İKİNCİ NÜSHADİR‘.“

Artikel 11

(1)   Abweichend von Artikel 7 kann nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. angewandt werden.

(2)   Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für erforderlich erachtete Gewähr für die Kontrolle des Status der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. unter den Voraussetzungen des Artikels 7 bewilligen, dass er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vorzulegen braucht.

(3)   Die Zollbehörden lehnen die Erteilung der in Absatz 2 genannten Bewilligung an Ausführer, die nicht die von ihnen für erforderlich erachtete Gewähr bieten, ab. Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie müssen sie widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.

(4)   In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung wird insbesondere festgelegt,

a)

welche Zollstelle die Vorausfertigung der Bescheinigungen vornimmt;

b)

wie der ermächtigte Ausführer den Nachweis für die Verwendung der Bescheinigungen zu erbringen hat;

c)

welche Behörde in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b für die nachträgliche Prüfung nach Artikel 16 zuständig ist.

(5)   Die zuständigen Behörden können in der Bewilligung bestimmen, dass das für den Sichtvermerk der Zollstelle vorgesehene Feld entweder

a)

im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats und mit der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle, bei der es sich auch um eine Faksimileunterschrift handeln kann, oder

b)

von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels nach dem Muster in Anhang III versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann auf dem Formblatt vorgedruckt sein.

(6)   In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe a ist in Feld 8 „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. einer der folgenden Vermerke einzutragen:

„ES

‚Procedimiento simplificado‘,

CS

‚Zjednodušený postup‘,

DA

‚Forenklet fremgangsmåde‘,

DE

‚Vereinfachtes Verfahren‘,

ET

‚Lihtsustatud tolliprotseduur‘,

EL

‚Απλουστευμένη διαδικασία‘,

EN

‚Simplified procedure‘,

FR

‚Procédure simplifiée‘,

IT

‚Procedura semplificata‘,

LV

‚Vienkāršota procedūra‘,

LT

‚Supaprastinta procedūra‘,

HU

‚Egyszerűsített eljárás‘,

MT

‚Procedura simplifikata‘,

NL

‚Vereenvoudigde regeling‘,

PL

‚Procedura uproszczona‘,

PT

‚Procedimento simplificado‘,

SL

‚Poenostavljen postopek‘,

SK

‚Zjednodušený postup‘,

FI

‚Yksinkertaistettu menettely‘,

SV

‚Förenklat förfarande‘,

TR

‚Basitleştirilmiş prosedür‘.“

(7)   Die ausgefüllte, mit dem Vermerk nach Absatz 6 versehene und vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Bescheinigung gilt als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 5.

Artikel 12

(1)   Einem Ausführer, der häufig Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausführt als demjenigen, in dem er ansässig ist, kann für diese Ausfuhren der Status eines ermächtigten Ausführers verliehen werden.

Zu diesem Zweck stellt er einen Antrag bei den zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist und die Bücher mit dem Nachweis des Status der betreffenden Waren sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses führt.

(2)   Haben sich die in Absatz 1 genannten Behörden vergewissert, dass die Voraussetzungen des Artikels 11 erfüllt sind, und erteilen sie die Bewilligung, so teilen sie dies den Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten mit.

(3)   Ist die Anschrift für die nachträgliche Prüfung nicht in Feld 14 der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vorgedruckt, so gibt der Ausführer in Feld 8 „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. den Mitgliedstaat an, der die Bewilligung erteilt hat und an den die Zollbehörden der Türkei ihre Ersuchen um nachträgliche Prüfung nach Artikel 16 senden müssen.

Artikel 13

Werden Waren in einem Teil der Zollunion der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann die ursprüngliche Warenverkehrsbescheinigung A.TR. im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Waren zu anderen Zollstellen im Zollgebiet der Zollunion durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Waren befinden.

Artikel 14

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die nachträgliche Prüfung dieser Bescheinigungen zuständig sind.

(2)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Beschlusses zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und die Türkei einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben.

Artikel 15

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b)

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4)   In Feld 8 der nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist einer der folgenden Vermerke einzutragen:

„ES

‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘,

CS

‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘,

DA

‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘,

DE

‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘,

ET

‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘,

EL

‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘,

EN

‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘,

FR

‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘,

IT

‚RILASCIATO A POSTERIORI‘,

LV

‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘,

LT

‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘,

HU

‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘,

MT

‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘,

NL

‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘,

PL

‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘,

PT

‚EMITIDO A POSTERIORI‘,

SL

‚IZDANO NAKNADNO‘,

SK

‚VYDANÉ DODATOČNE‘,

FI

‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘,

SV

‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘,

TR

‚SONRADAN VERİLMİŞTİR‘.“

Artikel 16

(1)   Eine nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung, am Status der betreffenden Waren oder an der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses oder dieses Beschlusses haben.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. schließen lassen.

(3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4)   Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die sich aus den Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr ergebende Behandlung für die betreffenden Waren nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Waren vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

(5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Waren als in der Zollunion im zollrechtlich freien Verkehr befindlich gelten können und die übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses erfüllt sind.

(6)   Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Status der Waren entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der sich aus den Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr ergebende Behandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 17

(1)   Abweichend von Artikel 5 gelten die Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr auch für Waren, die in einen Teil der Zollunion mit einem Nachweis der Ursprungseigenschaft der Türkei oder der Gemeinschaft eingeführt werden, der in einem Staat, einer Staatengruppe oder einem Gebiet nach den Präferenzverkehrsabkommen ausgestellt worden ist, die sowohl von der Gemeinschaft als auch von der Türkei mit diesem Staat, dieser Staatengruppe oder diesem Gebiet geschlossen worden sind und nach denen ein System der Ursprungskumulierung auf der Grundlage übereinstimmender Ursprungsregeln und ein Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Anwendung finden.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Nachweise gelten die in den Ursprungsregeln der einschlägigen Präferenzverkehrsabkommen festgelegten Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Artikel 18

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 16, die zwischen den Zollbehörden, die um eine nachträgliche Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Beschlusses sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats sind stets nach dem Recht des betreffenden Staates beizulegen.

Artikel 19

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Papier mit unrichtigen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die sich aus den Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr ergebende Behandlung zu erlangen.

KAPITEL 3

Bestimmungen über von Reisenden mitgeführte Waren

Artikel 20

Waren, die von Reisenden aus dem einen Teil der Zollunion in den anderen Teil der Zollunion verbracht werden und die nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, erhalten die Begünstigungen der Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr, ohne dass die in Kapitel 2 vorgesehene Bescheinigung vorgelegt werden muss, sofern sie als Waren angemeldet werden, die die Voraussetzungen für den zollrechtlich freien Verkehr erfüllen, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht.

KAPITEL 4

Postverkehr

Artikel 21

Postsendungen (einschließlich Postpaketen) erhalten die Begünstigungen der Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr, ohne dass die in Kapitel 2 vorgesehene Bescheinigung vorgelegt werden muss, es sei denn, dass die Umschließungen oder die Begleitpapiere mit dem Hinweis versehen sind, dass die darin enthaltenen Waren die Voraussetzungen des Grundbeschlusses nicht erfüllen. Dieser Hinweis besteht in einem gelben Aufkleber nach dem Muster in Anhang IV, der in allen derartigen Fällen von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats anzubringen ist.

TITEL III

ZOLLVORSCHRIFTEN FÜR DEN WARENVERKEHR MIT DRITTLÄNDERN

KAPITEL 1

Bestimmungen über den Zollwert der Waren

Artikel 22

Beförderungs- und Versicherungskosten, Ladekosten sowie mit der Beförderung zusammenhängende Kosten für die Behandlung von Drittlandswaren, die nach dem Verbringen der Waren in das Gebiet der Zollunion anfallen, werden nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem für die betreffenden Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

KAPITEL 2

Passive Veredelung

Artikel 23

Für die Zwecke dieses Kapitels ist „Dreieckverkehr“ die Regelung, nach der die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in einem anderen Teil der Zollunion stattfindet als demjenigen, aus dem die Waren zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt wurden.

Artikel 24

Werden Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so ist zur Erlangung der vollständigen oder teilweisen Befreiung der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse von den Einfuhrabgaben das Informationsblatt INF 2 für die Mitteilung der Angaben über die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zu verwenden.

Artikel 25

(1)   Das Informationsblatt INF 2 wird für die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren in einem Original und einer Kopie auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang 71 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ausgefertigt, wenn es in der Gemeinschaft ausgestellt wird, bzw. auf einem Formblatt nach dem entsprechenden, auf dem genannten Anhang beruhenden Muster im Zollkodex der Türkei, wenn es in der Türkei ausgestellt wird. Das Formblatt ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft oder in türkischer Sprache auszufüllen. Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren versieht das Original und die Kopie des Informationsblatts INF 2 mit ihrem Sichtvermerk. Sie behält die Kopie und übergibt das Original dem Anmelder.

(2)   Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren, die das Informationsblatt INF 2 mit ihrem Sichtvermerk zu versehen hat, gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.

(3)   Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die in Absatz 1 genannte Zollstelle diese durch Anbringen eines Zollverschlusses entweder an den Waren selbst, sofern sich diese dazu eignen, oder an der Umschließung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird.

Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und dem Verweis auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können.

Die Muster oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die nach diesem Absatz durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse mit unverletztem Verschluss vorzulegen hat.

(4)   Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, nachdem die Zollstelle das Informationsblatt INF 2 mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem die gebührende Gewähr bietenden Umschlag übergeben.

Artikel 26

(1)   Die Ausgangszollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, und gibt es dem Beteiligten, der es vorgelegt hat, zurück.

(2)   Der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse legt der Zollstelle das Original des Informationsblatts INF 2 sowie gegebenenfalls die Nämlichkeitsmittel vor.

Artikel 27

(1)   Erachtet die Zollstelle, die das Informationsblatt INF 2 ausstellt, zusätzliche Angaben für notwendig, die in dem Informationsblatt nicht enthalten sind, so trägt sie diese Angaben ein. Reicht der Platz nicht aus, so ist ein zusätzliches Blatt beizufügen. Dies ist auf dem Original zu vermerken.

(2)   Die Zollstelle, die das Informationsblatt INF 2 ausgestellt hat, kann ersucht werden, die Echtheit des Informationsblatts und die Richtigkeit der Angaben nachträglich zu prüfen.

(3)   Im Fall von Teilsendungen kann die für die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren oder Erzeugnisse erforderliche Zahl von Informationsblättern INF 2 ausgefertigt werden. Das ursprüngliche Informationsblatt kann auch durch weitere Informationsblätter ersetzt werden; wird nur ein Informationsblatt verwendet, so kann die Zollstelle, für die das Informationsblatt ausgestellt wird, die Menge der Waren oder Erzeugnisse auf dem Original vermerken. Reicht der Platz nicht aus, so ist ein zusätzliches Blatt beizufügen; dies ist auf dem Original zu vermerken.

(4)   Für Handelsströme im Dreieckverkehr mit einer großen Zahl von Vorgängen können die Zollbehörden die Verwendung zusammenfassender Informationsblätter INF 2 für die Gesamtmenge der Einfuhren und Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum gestatten.

(5)   Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann das Informationsblatt INF 2 nachträglich ausgestellt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Unterlagen.

Artikel 28

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Informationsblatts INF 2 kann der Beteiligte bei der Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen. Die Zollstelle gibt dem Antrag statt, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, für die das Duplikat beantragt wird, noch nicht wieder eingeführt worden sind.

Das Original und die Kopien dieses Informationsblatts sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

„ES

‚DUPLICADO‘,

CS

‚DUPLIKÁT‘,

DA

‚DUPLIKAT‘,

DE

‚DUPLIKAT‘,

ET

‚DUPLIKAAT‘,

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘,

EN

‚DUPLICATE‘,

FR

‚DUPLICATA‘,

IT

‚DUPLICATO‘,

LV

‚DUBLIKĀTS‘,

LT

‚DUBLIKATAS‘,

HU

‚MÁSODLAT‘,

MT

‚DUPLIKAT‘,

NL

‚DUPLICAAT‘,

PL

‚DUPLIKAT‘,

PT

‚SEGUNDA VIA‘,

SL

‚DVOJNIK‘,

SK

‚DUPLIKÁT‘,

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘,

SV

‚DUPLIKAT‘,

TR

‚İKİNCİ NÜSHADİR‘.“

Artikel 29

Für Veredelungserzeugnisse, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, kann auf Antrag eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden, indem die Veredelungskosten als Grundlage des Wertes für die Abgaben herangezogen werden.

Die Zollbehörden lehnen die Berechnung der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Bestimmung ab, wenn vor der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr festgestellt wird, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die nicht Ursprungserzeugnisse eines Teils der Zollunion im Sinne von Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und im Sinne von Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 des Zollkodex der Türkei sind, nur zu dem Zweck abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Bestimmung zu erlangen.

Die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften und des Zollkodex der Türkei über den Zollwert der Waren gelten sinngemäß für die Veredelungskosten, bei denen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nicht zu berücksichtigen sind.

KAPITEL 3

Rückwaren

Artikel 30

(1)   Waren, die nach der Ausfuhr aus dem einen Teil der Zollunion in den anderen Teil der Zollunion wieder eingeführt und dort innerhalb von drei Jahren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Die Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

(2)   Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem einen Teil der Zollunion aufgrund ihrer Verwendung für einen besonderen Zweck zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren für denselben Zweck wieder eingeführt werden.

Werden die Waren nicht für denselben Zweck wieder eingeführt, so wird der zu erhebende Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(3)   Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn die Waren im Verfahren der passiven Veredelung aus dem einen Teil der Zollunion ausgeführt worden sind, es sei denn, dass sich die Waren noch im gleichen Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

Artikel 31

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 30 wird nur gewährt, wenn sich die Waren bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

Artikel 32

Die Artikel 30 und 31 gelten sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich nach einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wieder ausgeführt worden sind.

Der gesetzlich geschuldete Einfuhrabgabenbetrag wird nach den für das Verfahren der aktiven Veredelung geltenden Bestimmungen berechnet; als Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt der Tag der Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse.

Artikel 33

Rückwaren werden auch dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn nur ein Teil der Menge der zuvor aus dem anderen Teil der Zollunion ausgeführten Waren wieder eingeführt wird.

Dies gilt auch, wenn es sich bei den Rückwaren um Teile oder Zubehör von zuvor aus dem anderen Teil der Zollunion ausgeführten Maschinen, Instrumenten, Geräten oder sonstigen Waren handelt.

Artikel 34

(1)   Abweichend von Artikel 31 werden folgende Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit:

a)

Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem anderen Teil der Zollunion lediglich einer zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung oder einer Behandlung, die allein der Änderung ihres Aussehens dient, unterzogen worden sind;

b)

Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem anderen Teil der Zollunion zwar einer anderen als einer zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung oder einer Behandlung, die nicht allein der Änderung ihres Aussehens dient, unterzogen worden sind, die sich jedoch als schadhaft oder für die vorgesehene Verwendung ungeeignet erwiesen haben, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Die Waren sind ausschließlich zum Zweck der Ausbesserung oder Instandsetzung behandelt worden.

Erst nach Beginn der genannten Behandlung ist festgestellt worden, dass die Waren für die vorgesehene Verwendung ungeeignet sind.

(2)   Sind die Rückwaren einer nach Absatz 1 Buchstabe b zulässigen Behandlung unterzogen worden und hätte diese im Verfahren der passiven Veredelung eine Einfuhrabgabenpflicht begründet, so finden die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen über die Abgabenerhebung Anwendung.

Besteht die Behandlung der Waren jedoch in einer Ausbesserung oder Instandsetzung, die infolge außerhalb der beiden Teile der Zollunion eingetretener und den Zollbehörden glaubhaft dargelegter unvorhergesehener Umstände erforderlich geworden ist, so wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern der Wert der Rückwaren infolge dieser Behandlung nicht höher ist als zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem anderen Teil der Zollunion.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Unterabsatz 2

a)

ist „Ausbesserung oder Instandsetzung, die erforderlich geworden ist,“ jeder Vorgang, mit dem die außerhalb der beiden Teile der Zollunion an den Waren aufgetretenen Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und ohne den die Waren nicht mehr in normaler Weise für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden könnten;

b)

gilt der Wert der Rückwaren infolge der Behandlung als nicht höher als zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem anderen Teil der Zollunion, wenn die Behandlung nicht über das für die weitere Verwendung der Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr erforderliche Maß hinausgeht.

Müssen bei der Ausbesserung oder Instandsetzung der Waren Ersatzteile eingebaut werden, so ist dies auf die für die weitere Verwendung der Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr erforderlichen Teile zu beschränken.

Artikel 35

Bei der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten stellen die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten ein Papier aus, das alle Angaben enthält, die für die Feststellung der Nämlichkeit im Falle der Wiedereinfuhr in einen Teil der Zollunion erforderlich sind.

Artikel 36

(1)   Als Rückwaren können Waren nur zugelassen werden,

wenn für sie außer der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)

das dem Ausführer von den Zollbehörden übergebene Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von ihnen beglaubigte Kopie oder

b)

das Informationsblatt nach Artikel 37.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Papiere werden nicht verlangt, wenn die Zollstelle der Wiedereinfuhr anhand anderer ihr vorliegender oder vom Beteiligten vorzulegender Nachweise feststellen kann, dass die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen sind wie die ursprünglich aus dem anderen Teil der Zollunion ausgeführten und dass sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zulassung als Rückwaren erfüllten;

wenn sie mit einem im anderen Teil der Zollunion ausgestellten Carnet ATA eingeführt werden.

Diese Waren können auch nach Ablauf der Geltungsdauer des Carnets ATA nach Maßgabe des Artikels 30 als Rückwaren zugelassen werden.

In allen Fällen sind folgende Förmlichkeiten zu erfüllen:

Prüfen der Angaben in den Feldern A bis G des Wiedereinfuhrabschnitts,

Ausfüllen des Stammblatts und des Felds H des Wiedereinfuhrabschnitts,

Einbehalten des Wiedereinfuhrabschnitts.

(2)   Absatz 1 erster Gedankenstrich gilt nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr von Umschließungen, Beförderungsmitteln oder bestimmten, in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren, sofern nach den autonomen oder vertraglichen Vorschriften unter diesen Umständen Zollpapiere nicht verlangt werden.

Er gilt ebenfalls nicht, sofern die Waren mündlich oder durch eine andere Form der Willenserklärung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden können.

(3)   Die Zollstelle der Wiedereinfuhr kann vom Beteiligten zusätzliche Nachweise verlangen, die sie insbesondere für die Feststellung der Nämlichkeit der Rückwaren für erforderlich erachtet.

Artikel 37

Das Informationsblatt INF 3 wird in einem Original und zwei Kopien auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang 110 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ausgefertigt, wenn es in der Gemeinschaft ausgestellt wird, bzw. auf einem Formblatt nach dem entsprechenden, auf dem genannten Anhang beruhenden Muster im Zollkodex der Türkei, wenn es in der Türkei ausgestellt wird. Das Formblatt ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft oder in türkischer Sprache auszufüllen.

Artikel 38

(1)   Das Informationsblatt INF 3 wird auf Antrag des Ausführers bei Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die betreffenden Waren von der Ausfuhrzollstelle ausgestellt, sofern der Ausführer erklärt, dass die Waren wahrscheinlich über eine Zollstelle des anderen Teils der Zollunion wieder eingeführt werden.

(2)   Das Informationsblatt INF 3 kann auf Antrag des Ausführers auch nach Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die betreffenden Waren von der Ausfuhrzollstelle ausgestellt werden, sofern diese anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen kann, dass sich die Angaben im Antrag des Ausführers auf die ausgeführten Waren beziehen.

Artikel 39

(1)   Das Informationsblatt INF 3 enthält alle Angaben, die die Zollbehörden für die Feststellung der Nämlichkeit der ausgeführten Waren benötigen.

(2)   Sollen die ausgeführten Waren über mehrere andere Zollstellen als die Ausfuhrzollstelle in den anderen Teil der Zollunion oder in beide Teile der Zollunion wieder eingeführt werden, so kann der Ausführer die Ausstellung mehrerer Informationsblätter INF 3 für die Gesamtmenge der ausgeführten Waren beantragen.

Ferner kann der Ausführer bei der Zollstelle, die ein Informationsblatt INF 3 ausgestellt hat, beantragen, dieses durch mehrere Informationsblätter INF 3 für die Gesamtmenge der in dem ursprünglichen Informationsblatt INF 3 aufgeführten Waren zu ersetzen.

Der Ausführer kann auch die Ausstellung eines Informationsblatts INF 3 für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.

Artikel 40

Das Original und eine Kopie des Informationsblatts INF 3 werden dem Ausführer zur Vorlage bei der Zollstelle der Wiedereinfuhr übergeben. Die zweite Kopie wird von der Zollstelle, die das Informationsblatt INF 3 ausgestellt hat, zu den Akten genommen.

Artikel 41

Die Zollstelle der Wiedereinfuhr vermerkt die Menge der von den Einfuhrabgaben befreiten Rückwaren auf dem Original und auf der Kopie des Informationsblatts INF 3; sie behält das Original und übersendet den Zollbehörden, die das Informationsblatt ausgestellt haben, die mit Nummer und Datum der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr versehene Kopie.

Diese Zollbehörden vergleichen diese Kopie mit der in ihren Akten befindlichen Kopie und nehmen sie ebenfalls zu den Akten.

Artikel 42

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Originals des Informationsblatts INF 3 kann der Beteiligte bei den Zollbehörden, die das Informationsblatt INF 3 ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen. Diese geben dem Antrag statt, sofern die Umstände dies rechtfertigen. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

„ES

‚DUPLICADO‘,

CS

‚DUPLIKÁT‘,

DA

‚DUPLIKAT‘,

DE

‚DUPLIKAT‘,

ET

‚DUPLIKAAT‘,

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘,

EN

‚DUPLICATE‘,

FR

‚DUPLICATA‘,

IT

‚DUPLICATO‘,

LV

‚DUBLIKĀTS‘,

LT

‚DUBLIKATAS‘,

HU

‚MÁSODLAT‘,

MT

‚DUPLIKAT‘,

NL

‚DUPLICAAT‘,

PL

‚DUPLIKAT‘,

PT

‚SEGUNDA VIA‘,

SL

‚DVOJNIK‘,

SK

‚DUPLIKÁT‘,

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘,

SV

‚DUPLIKAT‘,

TR

‚İKİNCİ NÜSHADİR‘.“

Die Zollbehörden vermerken auf der in ihren Akten befindlichen Kopie des Informationsblatts INF 3, dass ein Duplikat ausgestellt wurde.

Artikel 43

(1)   Die Ausfuhrzollstelle übermittelt der Zollstelle der Wiedereinfuhr auf Ersuchen alle ihr vorliegenden Informationen, damit diese feststellen kann, ob die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen.

(2)   Für das Ersuchen und die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen kann das Informationsblatt INF 3 verwendet werden.

KAPITEL 4

Ausstellung von Präferenzursprungsnachweisen in den Teilen der Zollunion

Artikel 44

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen zur Erleichterung

a)

der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED und der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED nach den Präferenzverkehrsabkommen, die sowohl von der Gemeinschaft als auch von der Türkei mit Staaten, Staatengruppen oder Gebieten geschlossen worden sind und nach denen ein System der Ursprungskumulierung auf der Grundlage übereinstimmender Ursprungsregeln und ein Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Anwendung finden;

b)

der diesbezüglichen Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei.

Artikel 45

(1)   Für die Zwecke des Artikels 44 Buchstabe a gibt der Lieferant der in der Zollunion im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen Waren, die in den anderen Teil der Zollunion zu liefern sind, eine Erklärung (nachstehend „Lieferantenerklärung“ genannt) zur Ursprungseigenschaft der gelieferten Waren nach den Ursprungsregeln des betreffenden Präferenzverkehrsabkommens ab.

(2)   Die Lieferantenerklärung wird vom Ausführer als Beweismittel verwendet, insbesondere als Beleg zum Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder als Grundlage für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung oder einer Erklärung auf der Rechnung EUR-MED.

Artikel 46

Abgesehen von den Fällen des Artikels 47 gibt der Lieferant für jede Warensendung eine gesonderte Erklärung ab.

Der Lieferant gibt diese Erklärung auf der Rechnung für die Sendung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier ab, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

Der Lieferant kann die Erklärung zu jeder Zeit abgeben, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind.

Artikel 47

(1)   Ein Lieferant, der einen Kunden regelmäßig mit Waren beliefert, deren Ursprungseigenschaft voraussichtlich über einen längeren Zeitraum gleich bleibt, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (nachstehend „Langzeit-Lieferantenerklärung“ genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab dem Tag der Ausstellung der Erklärung ausgestellt werden.

(2)   Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch rückwirkend ausgestellt werden. In diesem Fall beträgt die Geltungsdauer höchstens ein Jahr ab dem Tag des Wirksamwerdens.

(3)   Der Lieferant unterrichtet den Käufer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.

Artikel 48

(1)   Die Lieferantenerklärung wird in der in Anhang V vorgeschriebenen Form, die Langzeit-Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form abgegeben.

(2)   Die Lieferantenerklärung ist vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen; sie kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung jedoch mit dem Computer erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern sich der Lieferant dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

Artikel 49

(1)   Für die Zwecke des Artikels 44 Buchstabe b leisten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei einander Amtshilfe bei der Prüfung der Richtigkeit der Angaben in den Lieferantenerklärungen.

(2)   Zur Prüfung der Richtigkeit oder Echtheit einer Lieferantenerklärung können die Zollbehörden des Staates, in dem der Ursprungsnachweis ausgestellt bzw. ausgefertigt wird, den Ausführer auffordern, sich vom Lieferanten ein Informationsblatt INF 4 geben zu lassen. Das Informationsblatt INF 4 wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates (7) ausgefertigt, wenn es in der Gemeinschaft ausgestellt wird, bzw. auf einem Formblatt nach dem entsprechenden, auf dem genannten Anhang beruhenden Muster im Zollkodex der Türkei, wenn es in der Türkei ausgestellt wird. Das Formblatt ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft oder in türkischer Sprache auszufüllen. Die Zollbehörden des Staates, der die Angaben zu übermitteln hat oder verlangt, können eine Übersetzung der Angaben in den ihnen vorgelegten Unterlagen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen dieses Staates verlangen.

(3)   Das Informationsblatt INF 4 wird von den Zollbehörden des Staates ausgestellt, in dem der Lieferant ansässig ist. Diese Zollbehörden sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4)   Die Zollbehörden des Staates, in dem der Lieferant ansässig ist, stellen das Informationsblatt INF 4 innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Lieferanten aus und geben darauf an, ob die Lieferantenerklärung richtig war.

(5)   Das ausgefüllte Informationsblatt wird dem Lieferanten übergeben, der es an den Ausführer weiterleitet, damit dieser es der Zollbehörde des Staates vorlegen kann, in dem der Ursprungsnachweis ausgestellt bzw. ausgefertigt wird.

Artikel 50

(1)   Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat alle Belege für die Richtigkeit der Erklärung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2)   Eine Zollbehörde, bei der die Ausstellung eines Informationsblatts INF 4 beantragt worden ist, hat das Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 51

(1)   Kann ein Ausführer das Informationsblatt INF 4 nicht innerhalb von vier Monaten nach der Aufforderung der Zollbehörden des Staates, in dem der Ursprungsnachweis ausgestellt bzw. ausgefertigt wird, vorlegen, so können diese Behörden unmittelbar die Zollbehörden des Staates, in dem der Lieferant ansässig ist, um Bestätigung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren nach den Ursprungsregeln des einschlägigen Präferenzverkehrsabkommens ersuchen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 übermitteln die Zollbehörden, die um die Prüfung ersuchen, den Zollbehörden des Staates, in dem der Lieferant ansässig ist, alle ihnen vorliegenden Informationen und geben die sachlichen oder formalen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen.

Zur Begründung ihres Ersuchens übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Lieferantenerklärung schließen lassen.

(3)   Bei der Vornahme der Prüfung können die Zollbehörden des Staates, in dem der Lieferant ansässig ist, die Vorlage von Beweismitteln verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Herstellers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchführen.

(4)   Das Ergebnis ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich auf einem Informationsblatt INF 4 mitzuteilen.

(5)   Ist fünf Monate nach dem Tag des Ersuchens um die Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um den tatsächlichen Ursprung der Waren nachzuweisen, so erklären die Zollbehörden des Staates, in dem der Ursprungsnachweis ausgestellt bzw. ausgefertigt wird, diesen aufgrund der betreffenden Unterlagen für ungültig.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Die Beschlüsse Nrn. 1/1999, 1/2000 und 1/2001 werden aufgehoben. Bezugnahmen auf Bestimmungen der aufgehobenen Beschlüsse gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Beschlusses. Die Lieferantenerklärungen, einschließlich der Langzeit-Lieferantenerklärungen, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses abgegeben worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses kann die Lieferantenerklärung noch zwölf Monate lang auf einem Formblatt nach dem Muster im Beschluss Nr. 1/1999 ausgefertigt werden, es sei denn, dass sie vom Ausführer als Beleg zum Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder als Grundlage für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung EUR-MED verwendet wird.

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Ankara am 26. September 2006.

Im Namen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen

Der Präsident

P. FAUCHERAND


(1)  ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 31. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2003 (ABl. L 28 vom 4.2.2003, S. 51).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(4)  ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 43.

(5)  ABl. L 211 vom 22.8.2000, S. 16.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.4.2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 (ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 1. Anhang V der Verordnung korrigiert in ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 88).


ANHANG I

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ANHANG II

ERLÄUTERUNGEN ZUR WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

I.   Vorschriften für das Ausfüllen der Warenverkehrsbescheinigung

1.

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 auszustellen.

2.

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von dem Beteiligten, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von den Zollbehörden mit ihrem Sichtvermerk versehen werden.

Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

II.   In die einzelnen Felder einzutragende Angaben

1.

Vollständiger Name und vollständige Anschrift der betreffenden Person bzw. des betreffenden Unternehmens,

2.

gegebenenfalls Nummer des Frachtpapiers,

3.

gegebenenfalls vollständiger Name und vollständige Anschrift der Personen oder Unternehmen, an die die Waren zu liefern sind,

5.

Name des Staates, aus dem die Waren ausgeführt werden,

6.

Name des betreffenden Staates,

9.

laufende Nummer der betreffenden Ware im Verhältnis zur Gesamtzahl der in der Bescheinigung aufgeführten Waren,

10.

Zeichen, Anzahl, Menge, Art der Packstücke und handelsübliche Bezeichnung der Waren,

11.

Rohmasse der entsprechenden in Feld 10 aufgeführten Waren, ausgedrückt in Kilogramm oder in einer anderen Maßeinheit (hl, m3 usw.),

12.

von der Zollbehörde auszufüllen. Gegebenenfalls Angaben zum Ausfuhrpapier (Art und Nummer des Formblatts, Name der Zollstelle und des ausstellenden Staates),

13.

Ort und Datum, Unterschrift und Name des Ausführers.


ANHANG III

Muster des Sonderstempelabdrucks nach Artikel 11 Absatz 5

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ANHANG IV

Muster des gelben Aufklebers nach Artikel 21

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ANHANG V

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ANHANG VI

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26.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/39


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 22. September 2006

über die Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln und diesbezügliche Herstellerangaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4089)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/647/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sonnenschutzmittel sind kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1).

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG dürfen die innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel bei normalem oder vorhersehbarem Gebrauch die menschliche Gesundheit nicht schädigen, insbesondere unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produkts, seiner Etikettierung und gegebenenfalls der Hinweise für seine Verwendung.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768/EWG haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

(4)

Darüber hinaus muss gemäß Artikel 7a der Richtlinie 76/768/EWG der Hersteller oder sein Beauftragter oder die Person, in deren Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird, oder im Fall der Einfuhr der für das Inverkehrbringen auf dem Gemeinschaftsmarkt Verantwortliche zu Kontrollzwecken für die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates Informationen bereithalten, in denen die für die kosmetischen Mittel behauptete Wirkung nachgewiesen wird, sofern dies auf Grund der Art der Wirkung oder des Produkts gerechtfertigt ist.

(5)

Um zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau beizutragen, sollten in Leitlinien die Auswirkungen der Anforderungen von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768/EWG an die Herstellerangaben zur Wirkung von Sonnenschutzmitteln dargelegt werden.

(6)

Obwohl die Industrie bereits bestimmte diesbezügliche Anstrengungen unternommen hat, ist es angebracht, Beispiele für Herstellerangaben, die in Bezug auf Sonnenschutzmittel nicht gemacht werden sollten, zu geben und Warnhinweise und Anwendungsbedingungen für einige der angegebenen Merkmale zu empfehlen.

(7)

Darüber hinaus ist es angebracht, bestimmte andere Aspekte im Zusammenhang mit den Herstellerangaben zu Sonnenschutzmitteln und deren Wirksamkeit aufzugreifen; hierbei handelt es sich um die zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus der öffentlichen Gesundheit erforderliche Mindesteffizienz eines Sonnenschutzmittels und Angaben dazu, wie die Etikettierung von Sonnenschutzmitteln möglichst einfach und verständlich gehalten werden kann, um dem Verbraucher die Wahl des geeigneten Produktes zu erleichtern.

(8)

Sonnenstrahlung besteht unter anderem aus (kurzwelligen) ultravioletten B-Strahlen („UVB-Strahlung“) und (langwelligen) ultravioletten A-Strahlen („UVA-Strahlung“). Die Entzündung der Haut („Sonnenbrand“) und deren daraus resultierende Rötung (Erythem) wird hauptsächlich von UVB-Strahlung hervorgerufen. Was das Krebsrisiko angeht, so ist UVB-Strahlung zwar der Hauptfaktor — jedoch darf man das Risiko, das durch UVA-Strahlung entsteht, nicht vernachlässigen. Darüber hinaus ist UVA-Strahlung eine Ursache für die vorzeitige Alterung der Haut. Forschungsergebnisse legen auch Auswirkungen auf das Immunsystem nahe, wenn die Haut übermäßiger UVB- und UVA-Strahlung ausgesetzt wird.

(9)

Sonnenschutzmittel können Sonnenbrand vermeiden. Es gibt außerdem wissenschaftliche Ergebnisse, die die Schlussfolgerung zulassen, dass Sonnenschutzmittel die Schäden im Zusammenhang mit vorzeitiger Hautalterung verhindern und vor induzierter Photoimmunosuppression schützen können. Epidemiologische Studien zeigen, dass durch die Verwendung von Sonnenschutzmitteln einige Formen von Hautkrebs verhindert werden können.

(10)

Um über diese präventiven Merkmale zu verfügen, müssen Sonnenschutzprodukte sowohl gegen UVB- als auch gegen UVA-Strahlung schützen. Daher sollten Sonnenschutzmittel sowohl UVB- als auch UVA-Schutz gewähren, obwohl sich der „Lichtschutzfaktor“ lediglich auf Schutz gegen die Strahlung bezieht, die Erythema hervorruft (d. h. hauptsächlich gegen UVB-Strahlung).

(11)

Selbst Sonnenschutzmittel, die sehr wirkungsvoll sind und sowohl gegen UVB- als auch gegen UVA-Strahlung schützen, können keinen vollständigen Schutz gegen Gesundheitsrisiken auf Grund von ultravioletter (UV) Strahlung bieten. Kein Sonnenschutzmittel kann sämtliche UV-Strahlung filtern. Darüber hinaus gibt es bisher keine eindeutigen wissenschaftlichen Beweise dafür, dass die Verwendung von Sonnenschutzmitteln Melanombildung verhindert. Daher sollte in Bezug auf Sonnenschutzmittel nicht angegeben oder der Eindruck erweckt werden, dass sie einen vollständigen Schutz gegen die Gefahren bieten, die auf übermäßige UV-Strahlenexposition zurückzuführen sind.

(12)

Dies gilt insbesondere für die Sonnenexposition von Säuglingen und Kleinkindern. Da die Sonnenexposition in der Kindheit ein wichtiger Faktor für die spätere Entstehung von Hautkrebs ist, sollten Sonnenschutzmittel nicht den Eindruck erwecken, dass sie ausreichenden Schutz für Säuglinge und Kleinkinder bieten.

(13)

Falschen Vorstellungen von den Merkmalen von Sonnenschutzmitteln sollte mit Hilfe angemessener Warnungen begegnet werden.

(14)

Ausgehend von mehreren Studien hat die International Agency for Research on Cancer der Weltgesundheitsorganisation auf die Bedeutung der richtigen Anwendung von Sonnenschutzmitteln für die Wirksamkeit des angegebenen Lichtschutzfaktors hingewiesen. Insbesondere kommt es wesentlich darauf an, das Sonnenschutzmittel häufig und wiederholt aufzutragen. Darüber hinaus müssen Sonnenschutzmittel in den Mengen aufgetragen werden, die denen im Test, d. h. 2 mg/cm2, entsprechen, um das Schutzniveau zu erreichen, das durch den Lichtschutzfaktor angegeben wird. Diese Menge entspricht sechs Teelöffeln des Mittels (etwa 36 Gramm) für den Körper eines durchschnittlichen Erwachsenen und ist größer als die Menge, die normalerweise von den Verbrauchern angewendet wird. Wird eine geringere als diese Menge an Sonnenschutzmitteln aufgetragen, so wird der durch das Mittel gewährte Schutz unverhältnismäßig verringert. Wird beispielsweise eine um die Hälfte verringerte Menge aufgetragen, so kann das zu einer Verringerung der Schutzwirkung um zwei Drittel führen.

(15)

Sonnenschutzmittel sollten eine ausreichende Wirkung gegen UVB- und UVA-Strahlung haben, um ein hohes Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Daher sollten Sonnenschutzmittel einen Mindestschutz gegen UVB- und UVA-Strahlung aufweisen. Ein stärkerer Lichtschutzfaktor (d. h. überwiegend Schutz gegen UVB-Strahlung) sollte auch einen stärkeren Schutz gegen UVA-Strahlung beinhalten. Der Schutz gegen UVB-Strahlung und gegen UVA-Strahlung sollte daher verknüpft sein. Wissenschaftliche Ergebnisse zeigen, dass bestimmte biologische Hautschäden verhindert und verringert werden können, wenn der nach dem „persistent pigment darkening test“ gemessene Schutzfaktor (d. h. überwiegend UVA-Strahlung) mindestens 1/3 des nach der Lichtschutzfaktortestmethode (d. h. überwiegend UVB-Strahlung) gemessenen Faktors beträgt. Um einen weitgehenden Schutz zu gewährleisten empfehlen Dermatologen darüber hinaus eine kritische Wellenlänge von mindestens 370 nm.

(16)

Um die Reproduzierbarkeit und die Vergleichbarkeit der empfohlenen Mindestschutzes gegen UVB-Strahlung zu gewährleisten sollte die International Sun Protection Factor Test Method (2006) in der 2006 von den europäischen, japanischen, US-Amerikanischen und südafrikanischen Industrieverbänden aktualisierten Form angewandt werden. Zur Beurteilung des Mindestschutzes gegen UVA-Strahlung sollten die von der japanischen Industrie angewandte und von der französischen Gesundheitsagentur Agence française de sécurité sanitaire des produits de santé — Afssaps geänderte „persistent pigment darkening method“ sowie die Bestimmung der kritischen Wellenlänge Anwendung finden. Diese Testverfahren wurden dem Europäischen Komitee für Normung zur Erarbeitung europäischer Normen in diesem Bereich vorgelegt (2).

(17)

Während diese Testmethoden als Referenzmethoden dienen sollten, sollten bevorzugt in vitro-Testmethoden angewendet werden, die gleichwertige Ergebnisse liefern, da in vivo-Testmethoden aus ethischer Sicht nicht unbedenklich sind. Die Industrie sollte sich stärker bemühen, in vitro-Testmethoden für den Schutz sowohl gegen UVB- als auch gegen UVA-Strahlung zu entwickeln.

(18)

Die Herstellerangaben zur Wirksamkeit der Sonnenschutzmittel sollten einfach und aussagekräftig sein und auf identischen Kriterien beruhen, um dem Verbraucher beim Vergleich der Produkte und bei der Wahl des richtigen Produkts für eine bestimmte Exposition und einen bestimmten Hauttyp zu helfen.

(19)

Es besteht insbesondere Bedarf an einer Vereinheitlichung der Herstellerangaben zum UVA-Schutz, um dem Verbraucher die Wahl eines Produkts zu erleichtern, das sowohl gegen UVB- als auch gegen UVA-Strahlen schützt.

(20)

Viele unterschiedliche Zahlen zur Angabe des Lichtschutzfaktors auf den Etiketten sind dem Ziel, Herstellerangaben einfach und aussagekräftig zu gestalten, nicht zuträglich: Die Erhöhung des Schutzniveaus von einer Zahl zur nächsten ist unerheblich — insbesondere im oberen Bereich. Darüber hinaus ist die Erhöhung des Schutzes nur linear, was Sonnenbrand angeht, das heißt ein Produkt mit Lichtschutzfaktor 30 schützt doppelt so gut gegen Sonnenbrand wie ein Mittel mit Lichtschutzfaktor 15. Ein Mittel mit Lichtschutzfaktor 15 absorbiert jedoch 93 % der UVB-Strahlung, und ein Produkt mit Lichtschutzfaktor 30 absorbiert 97 % der UVB-Strahlung. Schließlich erhöhen Lichtschutzfaktoren über 50 den Schutz vor UV-Strahlen nicht wesentlich. Die Vielzahl der verschiedenen auf den Etiketten angegebenen Lichtschutzfaktoren kann daher reduziert werden, ohne dass die Wahl des Verbrauchers hinsichtlich unterschiedlicher Schutzstärken verringert wird.

(21)

Die Kennzeichnung mit einer von vier Kategorien („niedrig“, „mittel“, „hoch“ und „sehr hoch“) stellt eine einfachere und aussagekräftigere Angabe der Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln dar, als eine Vielzahl unterschiedlicher Zahlen. Die Kategorie sollte daher auf dem Etikett mindestens ebenso auffällig angegeben werden wie der Lichtschutzfaktor.

(22)

Die Verbraucher sollten über die Risiken einer übermäßigen Sonnenexposition informiert werden. Darüber hinaus benötigen die Verbraucher Hilfestellung bei der Wahl der angemessenen Stärke des Sonnenschutzmittels in Hinblick auf das Ausmaß der Sonnenexposition und des Hauttyps —

EMPFIEHLT:

ABSCHNITT 1

INHALT UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.

Diese Empfehlung enthält Leitlinien zu folgenden Aspekten:

a)

Abschnitt 2 betrifft die Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768/EWG im Zusammenhang mit einigen Merkmalen von Sonnenschutzmitteln und die Herstellerangaben bezüglich ihrer Wirksamkeit;

b)

die Abschnitte 3, 4 und 5 betreffen die Mindesteffizienz von Sonnenschutzmitteln im Hinblick auf die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus gegen UVB- und UVA-Strahlung und die einfache und aussagekräftige Etikettierung von Sonnenschutzmitteln, um dem Verbraucher die Wahl des geeigneten Produkts zu erleichtern.

2.

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Sonnenschutzmittel“ sind Zubereitungen (z. B. Cremes, Öle, Gels, Sprays), die dazu bestimmt sind, äußerlich mit der menschlichen Haut in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese vor UV-Strahlung zu schützen, indem die Strahlung absorbiert, gestreut oder reflektiert wird;

b)

„Herstellerangaben“ sind alle Aussagen über die Merkmale eines Sonnenschutzmittels in Form von Texten, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und anderen bildhaften oder nicht bildhaften Zeichen, die bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für Sonnenschutzmittel verwendet werden;

c)

„UVB-Strahlung“ bedeutet Sonnenstrahlung im Spektrum 290—320 nm;

d)

„UVA-Strahlung“ bedeutet Sonnenstrahlung im Spektrum 320—400 nm;

e)

„kritische Wellenlänge“ ist die Wellenlänge, bei der die Sektion unter der integrierten Extinktionskurve beginnend bei 290 nm einem 90 %igen Absorptionsintegral von 290 bis 400 nm entspricht;

f)

erythem wirksame Mindestdosis“ ist die Menge erythem wirksamer Energie;

g)

„Lichtschutzfaktor“ ist das Verhältnis der erythem wirksamen Mindestdosis auf der durch ein Sonnenschutzmittel geschützten Haut, zur erythem wirksamen Mindestdosis auf der selben ungeschützten Haut;

h)

„UVA-Schutzfaktor“ ist das Verhältnis der UVA-Dosis, die mindestens erforderlich ist, um eine minimale Pigmentierung der durch ein Sonnenschutzmittel geschützten Haut zu bewirken zur UVA-Dosis, die mindestens erforderlich ist, um eine minimale Pigmentierung auf derselben ungeschützten Haut zu bewirken.

ABSCHNITT 2

UVA-/UVB-SCHUTZ, HERSTELLERANGABEN, VORSICHTSHINWEISE FÜR DEN GEBRAUCH, GEBRAUCHSANWEISUNGEN

3.

Die unter den Punkten 4 bis 8 genannten Merkmale und Herstellerangaben sollten bei zur Einhaltung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768/EWG auf Sonnenschutzmittel berücksichtigt werden.

4.

Sonnenschutzmittel sollten sowohl vor UVB- als auch vor UVA-Strahlung schützen.

5.

Es sollten keine Herstellerangaben gemacht werden, die folgende Merkmale vermuten lassen:

a)

100%iger Schutz vor UV-Strahlung (beispielsweise „Sunblock“, „Sunblocker“ oder „völliger Schutz“);

b)

das Produkt müsse unter keinen Umständen nochmals aufgetragen werden (beispielsweise „Schutz für den ganzen Tag“).

6.

Sonnenschutzmittel sollten Warnhinweise tragen, dass sie keinen 100%igen Schutz bieten, und Vorsichtsmaßnahmen nennen, die zusätzlich zu ihrer Anwendung zu beachten sind. Warnhinweise können beispielsweise sein:

a)

„Bleiben Sie, trotz Verwendung eines Sonnenschutzmittels, nicht zu lange in der Sonne“;

b)

„Säuglinge und Kleinkinder nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen“;

c)

„Exzessive Sonnenexposition stellt ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko dar“.

7.

Sonnenschutzmittel sollten mit Anwendungsbedingungen versehen sein, die sicherstellen, dass die angegebene Wirkung der Sonnenschutzmittel erzielt wird. Diese Anwendungsbedingungen können beispielsweise folgende Hinweise umfassen:

a)

„Sonnenschutzmittel vor dem Sonnenaufenthalt auftragen“;

b)

„Mittel mehrfach anwenden, um den Schutz aufrechtzuerhalten. Dies gilt besonders bei Schwitzen oder nach dem Schwimmen und Abtrocknen.“

8.

Sonnenschutzmittel sollten Gebrauchsanweisungen enthalten, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Menge auf die Haut aufgetragen wird, um die die angegebene Wirkung des Sonnenschutzmittels zu erzielen. Dies kann beispielsweise durch Angabe der erforderlichen Menge mit Hilfe eines Piktogramms, einer Abbildung oder einer Messvorrichtung erfolgen. Sonnenschutzmittel sollten mit einem Hinweis auf das Risiko der Anwendung einer zu geringen Menge versehen sein, beispielsweise: „Warnhinweis: Schutz wird durch Anwendung einer geringeren Menge erheblich gesenkt.“

ABSCHNITT 3

MINDESTWIRKSAMKEIT

9.

Sonnenschutzmittel sollten einen Mindestschutz gegen UVB- und UVA-Strahlen bieten. Das Schutzniveau sollte durch genormte, reproduzierbare Testmethoden ermittelt werden und Photodegradation berücksichtigen. In vitro-Testmethoden ist der Vorzug zu geben.

10.

Sonnenschutzmittel sollten den folgenden Mindestschutz aufweisen:

a)

einen UVB-Schutz von Lichtschutzfaktor 6, gemäß der International Sun Protection Factor Test Method (2006) oder einen entsprechenden, durch in vitro-Testmethode erzielten Schutz;

b)

einen UVA-Schutz mit UVA-Schutzfaktor von 1/3 des Lichtschutzfaktors gemäß der persistent pigment darkening method in der von der französischen Gesundheitsagentur Agence française de sécurité sanitaire des produits de santé — Afssaps geänderten Form oder einen entsprechenden, durch in vitro-Testmethode erzielten Schutz;

c)

eine kritische Wellenlänge von 370 nm, die in Anwendung der Methode zur Bestimmung der kritischen Wellenlänge erzielt wird.

ABSCHNITT 4

EINFACHE UND AUSSAGEKRÄFTIGE HERSTELLERANGABEN ZUR WIRKSAMKEIT

11.

Herstellerangaben zur Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln sollten einfach, eindeutig und aussagekräftig sein und auf genormten, reproduzierbaren Kriterien beruhen.

12.

Herstellerangaben zum UVB- und UVA-Schutz sollten nur gemacht werden, wenn der Schutzgrad den unter Nummer 10 genannten Niveaus entspricht oder höher ist.

13.

Die Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln sollte auf dem Etikett durch Kategorien wie „niedrig“, „mittel“, „hoch“ und „sehr hoch“ angegeben werden. Jede Kategorie sollte einem genormten Schutzgrad vor UVB- und UVA-Strahlung entsprechen.

14.

Die Vielfalt der auf der Etikettierung verwendeten Zahlenangaben für Lichtschutzfaktoren sollte begrenzt werden, um den Vergleich zwischen unterschiedlichen Produkten zu erleichtern, ohne die Auswahl für den Verbraucher zu verringern. Folgende Lichtschutzfaktoren sind für die Etikettierung und die einzelnen Kategorien empfohlen:

Auf dem Etikett genannte Kategorie

Auf dem Etikett genannter Lichtschutzfaktor

Gemessener Lichtschutzfaktor (gemessen nach den in Nummer 10 Buchstabe a empfohlenen Grundsätzen)

Empfohlener Mindestschutzfaktor gegen UVA-Strahlen (gemessen nach den in Nummer 10 Buchstabe b empfohlenen Grundsätzen)

Empfohlene kritische Mindestwellenlänge (gemessen nach den in Nummer 10 Buchstabe c empfohlenen Grundsätzen)

„niedriges Schutzniveau“

„6“

6—9,9

1/3 des auf dem Produkt angegebenen Lichtschutzfaktors

370 nm

„10“

10—14,9

„mittleres Schutzniveau“

„15“

15—19,9

„20“

20—24,9

„25“

25—29,9

„hohes Schutzniveau“

„30“

30—49,9

„50“

50—59,9

„sehr hohes Schutzniveau“

„50 +“

60 ≤

15.

Die Kategorie des Sonnenschutzmittels sollte mindestens ebenso gut sichtbar auf dem Etikett angegeben werden wie der Lichtschutzfaktor.

ABSCHNITT 5

VERBRAUCHERINFORMATIONEN

16.

Verbraucher sollten über die Gefahren im Zusammenhang mit übermäßiger UV-Exposition und über die erforderliche Kategorie des Sonnenschutzmittels für ein bestimmtes Maß an Sonnenexposition und einen bestimmten Hauttyp informiert werden. Dies kann zum Beispiel durch Informationen auf nationalen Internetseiten, Merkblätter oder Pressemitteilungen erfolgen.

ABSCHNITT 6

ADRESSATEN

17.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. September 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/65/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 11).

(2)  Normungsauftrag an CEN betreffend Methoden zur Prüfung der Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln, Auftrag M/389 vom 12. Juli 2006.