ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 132

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
19. Mai 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 748/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 749/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 19. Mai 2006

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 750/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 751/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 752/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 26. Teilausschreibung

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 753/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 754/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 755/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 19. Mai 2006 geltenden Zölle

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 756/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Mai 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 757/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 758/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 759/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

27

 

*

Verordnung (EG) Nr. 760/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 761/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 762/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 763/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

33

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2005/648/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1885)  ( 1 )

34

 

*

Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2006 zur Einsetzung einer Expertengruppe Kundenmobilität bei Bankkonten

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

19.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 748/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

96,6

204

46,7

999

71,7

0707 00 05

052

129,4

999

129,4

0709 90 70

052

120,2

999

120,2

0805 10 20

204

33,7

212

64,4

220

34,9

400

20,3

448

46,6

624

49,8

999

41,6

0805 50 10

052

42,4

388

59,4

508

51,1

528

55,9

624

54,7

999

52,7

0808 10 80

388

90,5

400

126,3

404

110,2

508

78,8

512

87,6

524

88,6

528

95,3

720

87,1

804

117,4

999

98,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


19.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 749/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 19. Mai 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68.

(2)

Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen.

(3)

Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).

(3)  ABl. L 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/95.


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 19. Mai 2006

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht

1703 10 00 (2)

10,87

0

1703 90 00 (2)

10,87

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.


19.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 750/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen.

(3)

Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden.

(4)

In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden.

(5)

Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(7)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(8)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(9)

Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 19. MAI 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

20,20 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

20,20 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

20,20 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

20,20 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2196

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

21,96

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

21,96

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

21,96

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2196

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11).

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


19.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 751/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (3), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse.

(4)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrags, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder.

(5)

Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f, g und h dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f und g genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen.

(7)

Die oben genannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(9)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(10)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(11)

Aufgrund dieser Faktoren sind angemessene Erstattungsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, f, g und h der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse werden, wie im Anhang dieser Verordnung angegeben, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND EINIGE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 19. MAI 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

21,96 (2)

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

21,96 (2)

1702 60 80 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

41,73 (3)

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2196 (4)

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

21,96 (2)

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2196 (4)

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2196 (4)

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2196 (4)  (5)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

21,96 (2)

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2196 (4)

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11).

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(3)  Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(4)  Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(5)  Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


19.5.2006   

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L 132/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 752/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 26. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 26. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 26,963 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.


19.5.2006   

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L 132/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 753/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 19. Mai 2006 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

2,493

2,493

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,932

1,932

– – in allen anderen Fällen

3,623

3,623

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

1,587

1,587

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,449

1,449

– – in allen anderen Fällen

2,717

2,717

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,932

1,932

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

3,623

3,623

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

2,022

2,022

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,932

1,932

– in allen anderen Fällen

3,623

3,623

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


19.5.2006   

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L 132/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 754/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben a, c, d, f, g und h genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang V dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 19. Mai 2006 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

21,96

21,96


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Ausfuhren nach Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


19.5.2006   

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L 132/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 755/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 19. Mai 2006 geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 731/2006 der Kommission (3).

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 731/2006 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 731/2006 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 737/2006 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 16).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 19. Mai 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

5,63

niederer Qualität

25,63

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

56,42

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

55,00

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

55,00

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

56,42


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

15.5.2006—17.5.2006

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

140,18 (3)

79,92

145,49

135,49

115,49

85,15

Golf-Prämie (EUR/t)

10,17

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

23,04

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 16,94 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 20,90 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


19.5.2006   

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L 132/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 756/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Mai 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (4), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 bestimmt die Kommission, in welchen Umfang den Einfuhrlizenzanträgen stattgegeben wird.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 werden die Mengen, für die keine Lizenzen im Rahmen einer bestimmten Tranche beantragt werden, auf die nächste Tranche übertragen. Die verfügbaren Mengen können gegebenenfalls für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in anderen Drittländern gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 genutzt werden.

(3)

Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, dass Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen im Rahmen der Tranche für Mai 2006 nach Anwendung der entsprechenden Verringerungssätze zu erteilen sowie die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen und die für die verschiedenen Kontingente verfügbaren Gesamtmengen festzusetzen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Mai 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang gegebenenfalls festgesetzten Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.

(2)   Die für die Tranche des Monats Mai 2006 verfügbaren und auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sowie die für die Tranche des Monats September 2006 verfügbaren Gesamtmengen sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2120/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 22).


ANHANG

Auf die für die Tranche des Monats Mai 2006 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und auf die folgende Tranche übertragene Mengen

Ursprung/Erzeugnis

Laufende Nr.

Verringerungssatz

Auf die Tranche des Monats September 2006 zu übertragende Menge

(in t)

Für die Tranche des Monats September 2006 verfügbare Gesamtmengen

(in t)

AKP [Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003]

KN-Codes 1006 10 21 bis 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30

09.4187

0 (1)

19 795,739

41 666

AKP [Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003]

KN-Code 1006 40 00

09.4188

0 (1)

18 078

18 078

ÜLG [Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 638/2003]

KN-Code 1006

 

 

 

 

a)

Niederländische Antillen und Aruba:

09.4189

0 (1)

12 448,298

20 781,298

b)

Am wenigsten entwickelte ÜLG:

09.4190

0 (1)

6 667

10 000

AKP/ÜLG [Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003]

KN-Code 1006 (ÜLG)

KN-Codes 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30

09.4191

0 (1)

4 767,115

24 562,854


(1)  Lizenzerteilung für die beantragte Menge.


19.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 757/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

50,72

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

43,48

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

43,48

1102 90 10 9100

C11

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C11

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C11

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

65,21

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

50,72

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

43,48

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

43,48

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C12

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C11

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

57,97

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

47,10

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

54,35

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

41,66

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

9,06

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

57,97

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

57,97

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

57,97

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

57,97

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

56,79

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

43,48

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

56,79

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

43,48

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

43,48

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

56,79

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

43,48

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

59,51

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

41,30

2106 90 55 9000

C14

EUR/t

43,48

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


19.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 758/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000,

 

2309 10 13 9000,

 

2309 10 31 9000,

 

2309 10 33 9000,

 

2309 10 51 9000,

 

2309 10 53 9000,

 

2309 90 31 9000,

 

2309 90 33 9000,

 

2309 90 41 9000,

 

2309 90 43 9000,

 

2309 90 51 9000,

 

2309 90 53 9000.


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


19.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 759/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 14,83 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 22,91 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


19.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 760/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der mit der Resolution 1591 (2005) eingesetzte Ausschuss hat nach der Resolution 1672 (2006) des Sicherheitsrats die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen geändert, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 9.


ANHANG

Der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates sind die folgenden natürlichen Personen anzufügen:

1.

Gaffar Mohamed ELHASSAN

Titel: Generalmajor

Sonstige Informationen: Kommandant der sudanesischen Luftwaffe, Militärregion West

2.

Scheich Musa HILAL

Sonstige Informationen: Oberhaupt des Jalul-Stammes in Nord-Darfur

3.

Adam Yacub SHANT

Sonstige Informationen: Kommandant der Sudanesischen Befreiungsarmee

4.

Gabril Abdul Kareem BADRI

Sonstige Informationen: Befehlshaber der Nationalen Bewegung für Reformen und Entwicklung.


19.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 761/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

8,56

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

8,00

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

7,38

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

6,81

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

6,38

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


19.5.2006   

DE

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L 132/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 762/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste wird für die am 12. bis 18. Mai 2006 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote auf 6,95 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


19.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 763/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2006

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die Dauer vom 12. bis zum 18. Mai 2006 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 6,25 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

19.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2006

zur zweiten Änderung der Entscheidung 2005/648/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1885)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/354/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Newcastle-Krankheit ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, und es besteht die Gefahr, dass der Krankheitserreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird.

(2)

Die Entscheidung 2005/648/EG der Kommission vom 8. September 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (3) wurde nach einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit im Verwaltungsbezirk Vratsa verabschiedet. Mit dieser Entscheidung wird jede Einfuhr von lebendem Geflügel, lebenden Laufvögeln, lebendem Zuchtfederwild und lebendem Wildgeflügel sowie von Bruteiern dieser Arten ausgesetzt. Diese Maßnahmen wurden durch die Entscheidung 2006/263/EG auf den Verwaltungsbezirk Blagoevgrad ausgedehnt.

(3)

Am 17. April 2006 hat Bulgarien einen Ausbruch der Newcastle-Krankheit im Verwaltungsbezirk (Provinz) Burgas bestätigt.

(4)

Die aktuelle Situation in Bulgarien in Bezug auf die Newcastle-Krankheit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass das Land bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche ergriffen und der Kommission weitere Informationen zur Seuchenlage übermittelt hat. Demnach ist die Tiergesundheitslage in Bulgarien, ausgenommen in den Regionen Vratsa, Blagoevgrad und Burgas, weiterhin zufrieden stellend. Es erscheint daher angezeigt, die Aussetzung von Einfuhren auf diese Regionen zu begrenzen.

(5)

Der Anhang zur Entscheidung 2005/648/EG ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2005/648/EG wird durch den Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Mai 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 238 vom 15.9.2005, S. 16. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/263/EG (ABl. L 95 vom 4.4.2006, S. 3).


ANHANG

„ANHANG

Verwaltungsbezirk Blagoevgrad

Verwaltungsbezirk Burgas, ohne die Gemeinden Burgas und Sungurlare

Verwaltungsbezirk Vratsa“


19.5.2006   

DE

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L 132/37


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2006

zur Einsetzung einer Expertengruppe „Kundenmobilität bei Bankkonten“

(2006/355/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weist der Gemeinschaft die Aufgabe zu, einen Binnenmarkt zu schaffen, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist.

(2)

Die Kommission möchte etwaige rechtliche, normative, administrative und sonstige Hindernisse, die den Kunden einen Bankenwechsel erschweren, ermitteln und bei der Aufgabe, diese Hindernisse zu überwinden, beraten werden.

(3)

Das Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005—2010 (1) sieht die Einsetzung einer Expertengruppe für Kundenmobilität bei Bankkonten vor.

(4)

Die Gruppe muss aus Personen bestehen, die über Fachwissen auf diesem Gebiet verfügen.

(5)

Die Expertengruppe für Kundenmobilität bei Bankkonten ist daher einzurichten und ihr Mandat sowie ihr Aufbau sind zu erläutern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission setzt hiermit eine Expertengruppe „Kundenmobilität (2) bei Bankkonten“ („die Gruppe“) ein.

Artikel 2

Aufgabenstellung

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

Ermittlung etwaiger rechtlicher, normativer, administrativer und sonstiger Hindernisse, die den Kunden einen Bankenwechsel erschweren. Die Gruppe soll insbesondere feststellen, ob es Hindernisse bei der Eröffnung eines Bankkontos in einem anderen Land sowie bei einem inländischen oder grenzüberschreitenden Bankwechsel gibt (z.B. Gebühren für die Kontoeröffnung, -führung oder -schließung, direkte Gebühren bei einem Bankwechsel usw.).

Beratung der Kommission in der Frage, wie sich die festgestellten Hindernisse beseitigen lassen.

Prüfung des Nutzens eines standardisierten EU-Bankkontos als Option.

Vorlage eines Berichts über ihre Ergebnisse und Vorschläge.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Kommission ernennt Sachverständige mit Fachkenntnissen auf dem unter das Mandat der Gruppe fallenden Gebiet zu Mitgliedern der Gruppe. Zugrundegelegt werden dabei:

Vorschläge europäischer oder nationaler Verbände, die die Interessen der Kunden und des Finanzdienstleistungsgewerbes vertreten und sich auf einen Aufruf zur Interessenbekundung gemeldet haben.

Antworten von Einzelpersonen aus Lehre und Forschung auf einen Aufruf zur Interessenbekundung.

(2)   Die Gruppe setzt sich aus höchstens 20 Mitgliedern zusammen.

(3)   Es gelten folgende Bestimmungen:

Die Mitglieder, die von europäischen oder nationalen, die Interessen der Kunden und des Finanzdienstleistungsgewerbes vertretenden Verbänden vorgeschlagen werden, werden als Vertreter der interessierten Parteien ernannt.

Die Mitglieder aus Lehre und Forschung werden ad personam ernannt.

Das Mandat der Gruppenmitglieder beginnt mit der ersten Sitzung der Gruppe und endet spätestens am 1. Mai 2007 mit der Vorlage des Berichts. Sie bleiben bis zu ihrer Auswechslung oder bis zum Ablauf ihres Mandats im Amt.

Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die unter dem ersten, dem zweiten oder dem dritten Gedankenstrich genannten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

Die Namen der von der Kommission ernannten Mitglieder werden auf der Website der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlicht. Die Erfassung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

Ad personam ernannte Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht bzw. dass gegebenenfalls ein solcher Interessenkonflikt vorliegt.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

(2)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden; diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(3)   Der Vorsitzende kann Beobachter mit spezieller Sachkunde in einem auf der Tagesordnung stehenden Gebiet zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe oder einer Untergruppe auffordern, sofern dies für nützlich und/oder erforderlich erachtet wird.

(4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und der Untergruppen finden in der Regel an einem der Dienstorte der Kommission oder ihrer Dienststellen gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbeamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung eine Geschäftsordnung (3).

(7)   Die Kommission kann auf der Website der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der jeweiligen Originalsprache veröffentlichen.

Artikel 5

Sitzungskosten

(1)   Die für die Gruppenmitglieder und die Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.

(2)   Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die den betreffenden Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch die Kommission in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2006.

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2005) 629 endg.

(2)  Für diesen Beschluss ist unter Kunde ein einzelner Nutzer oder eine KMU zu verstehen.

(3)  Anhang II des Dokuments SEK(2005) 1004.