ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 310

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
25. November 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

 

*

Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten ( 1 )

1

 

*

Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

10

 

*

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen ( 1 )

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/1


RICHTLINIE 2005/56/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Oktober 2005

über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei den europäischen Kapitalgesellschaften besteht ein Bedarf an Kooperation und Reorganisation. Im Hinblick auf Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten stoßen sie jedoch innerhalb der Gemeinschaft auf zahlreiche rechtliche und administrative Schwierigkeiten. Daher ist eine gemeinschaftsrechtliche Regelung erforderlich, die eine Verschmelzung von Kapitalgesellschaften unterschiedlicher Rechtsform, die dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, erleichtert, um auf diese Weise zur Vollendung und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.

(2)

Mit dieser Richtlinie wird die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Sinne dieser Richtlinie erleichtert. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten müssen die grenzüberschreitende Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft aus einem Mitgliedstaat mit einer Kapitalgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gestatten, wenn das innerstaatliche Recht der betreffenden Mitgliedstaaten Verschmelzungen zwischen Unternehmen solcher Rechtsformen erlaubt.

(3)

Um grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erleichtern, sollte vorgesehen werden, dass für jede an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Gesellschaft und jeden beteiligten Dritten weiterhin die Vorschriften und Formalitäten des innerstaatlichen Rechts gelten, das im Falle einer innerstaatlichen Verschmelzung anwendbar wäre, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften und Formalitäten des innerstaatlichen Rechts, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird, sollten keine Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Kapitalverkehrs einführen, es sei denn, derartige Beschränkungen lassen sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere durch die Erfordernisse des Gemeinwohls rechtfertigen und sind zur Erfüllung solcher vorrangigen Erfordernisse erforderlich und angemessen.

(4)

Der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung muss für alle an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die verschiedenen Mitgliedstaaten angehören, gleich lauten. Es sollte daher festgelegt werden, welche Angaben der gemeinsame Verschmelzungsplan mindestens enthalten muss, wobei den Gesellschaften gleichzeitig die Möglichkeit zu geben ist, weitere Angaben zu vereinbaren.

(5)

Zum Schutz der Interessen der Gesellschafter und Dritter sollte für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften sowohl der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung als auch der Abschluss der grenzüberschreitenden Verschmelzung im entsprechenden öffentlichen Register offen gelegt werden.

(6)

Die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass auf einzelstaatlicher Ebene für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften von einem oder mehreren Sachverständigen ein Bericht über den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung erstellt wird. Um die im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung anfallenden Sachverständigenkosten zu begrenzen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen gemeinsamen Bericht für alle Gesellschafter der an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zu erstellen. Die Gesellschafterversammlung jeder Gesellschaft muss dem gemeinsamen Verschmelzungsplan zustimmen.

(7)

Um grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erleichtern, sollte die Kontrolle des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit des Beschlussfassungsverfahrens jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften von der für die einzelne Gesellschaft jeweils zuständigen einzelstaatlichen Behörde vorgenommen werden, während die Kontrolle des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung von der einzelstaatlichen Behörde vorgenommen werden sollte, die für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft zuständig ist. Bei dieser einzelstaatlichen Behörde kann es sich um ein Gericht, einen Notar oder jede andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Behörde handeln. Es sollte auch festgelegt werden, nach welchem einzelstaatlichen Recht sich der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird, nämlich das Recht, das für die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebend ist.

(8)

Zum Schutz der Interessen der Gesellschafter und Dritter sollten die Rechtsfolgen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung angegeben werden, wobei danach zu unterscheiden ist, ob es sich bei der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft um eine übernehmende oder um eine neue Gesellschaft handelt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte vorgeschrieben werden, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung nach ihrem Wirksamwerden nicht mehr für nichtig erklärt werden kann.

(9)

Diese Richtlinie lässt die Anwendung des Fusionskontrollrechts sowohl auf Ebene der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (3) als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten unberührt.

(10)

Die für Kreditvermittlungsgesellschaften und andere Finanzgesellschaften geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und die gemäß diesen Rechtsvorschriften erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

(11)

Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unberührt, nach denen anzugeben ist, welches der Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft sein soll.

(12)

Die Rechte der Arbeitnehmer mit Ausnahme der Mitbestimmungsrechte sollten weiterhin den Vorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen, die in der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über Massenentlassungen (4), der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (5), der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (6) sowie der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (7) genannt sind.

(13)

Haben die Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte in einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft nach Maßgabe dieser Richtlinie und sieht das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, nicht den gleichen Umfang an Mitbestimmung vor wie in den jeweiligen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften — einschließlich in mit Beschlussfassungsbefugnissen ausgestatteten Ausschüssen des Aufsichtsorgans — oder sieht dieses Recht nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten durch die Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Betriebe vor, so muss die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft neu geregelt werden. Hierbei sind die Grundsätze und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (8) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (9) anzuwenden, jedoch mit den Änderungen, die für notwendig erachtet werden, weil die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft dem einzelstaatlichen Recht des Sitzmitgliedstaats unterliegen wird. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/86/EG für eine rasche Aufnahme der in Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verhandlungen sorgen, damit Verschmelzungen nicht unnötig verzögert werden.

(14)

Bei der Ermittlung des Umfangs der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sollte auch der Anteil der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des Leitungsgremiums berücksichtigt werden, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist, wenn eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer besteht.

(15)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Einführung einer Regelung mit auf innergemeinschaftlicher Ebene anwendbaren einheitlichen Bestimmungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Maß hinaus.

(16)

Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (10) sollte darauf hingewirkt werden, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen erstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen dieser Richtlinie und der Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben, sofern mindestens zwei der Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen (nachstehend „grenzüberschreitende Verschmelzungen“ genannt).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie ist

1.

„Kapitalgesellschaft“

a)

eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 68/151/EWG (11), oder

b)

eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über gesondertes Gesellschaftskapital verfügt, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach dem für sie maßgebenden innerstaatlichen Recht Schutzbestimmungen im Sinne der Richtlinie 68/151/EWG im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter einhalten muss.

2.

„Verschmelzung“ der Vorgang, durch den

a)

eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft — „übernehmende Gesellschaft“ — gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung übertragen; die Zuzahlung darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten;

b)

zwei oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft — „neue Gesellschaft“ — gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung übertragen; die Zuzahlung darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten;

c)

eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt.

Artikel 3

Sonderregeln zum Anwendungsbereich

(1)   Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 findet diese Richtlinie auch dann Anwendung auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, wenn die bare Zuzahlung gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben a und b nach dem Recht mindestens eines der beteiligten Mitgliedstaaten 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der Aktien oder sonstigen Anteile am Kapital der Gesellschaft, die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgeht, überschreiten darf.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf grenzüberschreitende Verschmelzungen anzuwenden, an denen eine Genossenschaft beteiligt ist; dies gilt auch dann, wenn diese Genossenschaft unter die Definition des Begriffs „Kapitalgesellschaft“ gemäß Artikel 2 Nummer 1 fällt.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für grenzüberschreitende Verschmelzungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

Artikel 4

Voraussetzungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen

(1)   Sofern diese Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt,

a)

sind grenzüberschreitende Verschmelzungen nur zwischen Gesellschaften solcher Rechtsformen möglich, die sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten verschmelzen dürfen,

b)

muss eine Gesellschaft, die sich an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt, die Vorschriften und Formalitäten des für sie geltenden innerstaatlichen Rechts einhalten bzw. erledigen. Wenn das Recht eines Mitgliedstaats es den Behörden dieses Mitgliedstaats gestattet, eine innerstaatliche Verschmelzung aus Gründen des öffentlichen Interesses zu verbieten, so gilt dies auch für eine grenzüberschreitende Verschmelzung, bei der mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegt. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 anwendbar ist.

(2)   Zu den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften und Formalitäten zählen insbesondere Bestimmungen über das die Verschmelzung betreffende Beschlussfassungsverfahren und — angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung — über den Schutz der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften, der Anleihegläubiger und der Inhaber von Aktien oder sonstigen Anteilen sowie über den Schutz der Arbeitnehmer, soweit andere als die in Artikel 16 geregelten Rechte betroffen sind. Ein Mitgliedstaat, dessen Recht die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften unterliegen, kann Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsgesellschafter, die die grenzüberschreitende Verschmelzung abgelehnt haben, zu gewährleisten.

Artikel 5

Gemeinsamer Plan für grenzüberschreitende Verschmelzungen

Die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften stellen einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung (nachstehend „gemeinsamer Verschmelzungsplan“ genannt) auf. Dieser Plan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Rechtsform, Firma und Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie Rechtsform, Firma und Sitz, die für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft vorgesehen sind,

b)

das Umtauschverhältnis der Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen,

c)

die Einzelheiten der Übertragung der Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft,

d)

die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Beschäftigung,

e)

den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben,

f)

den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der sich verschmelzenden Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft vorgenommen gelten,

g)

die Rechte, welche die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen,

h)

etwaige besondere Vorteile, die den Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen, oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt werden,

i)

die Satzung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft,

j)

gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäß Artikel 16 die Einzelheiten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden,

k)

Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft übertragen wird,

l)

den Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung verwendet werden.

Artikel 6

Bekanntmachung

(1)   Der gemeinsame Verschmelzungsplan muss auf die im innerstaatlichen Recht jedes Mitgliedstaats vorgesehene Weise im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften spätestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, auf der darüber zu beschließen ist, bekannt gemacht werden.

(2)   Vorbehaltlich der zusätzlichen Anforderungen des Mitgliedstaats, dessen Recht die betreffende Gesellschaft unterliegt, müssen für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften die folgenden Angaben im amtlichen Mitteilungsblatt dieses Mitgliedstaats bekannt gemacht werden:

a)

Rechtsform, Firma und Sitz jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften,

b)

das Register, bei dem die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register,

c)

für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können.

Artikel 7

Bericht des Leitungs- oder Verwaltungsorgans

Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellt einen für die Gesellschafter bestimmten Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutert und begründet und die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmer erläutert werden.

Der Bericht ist den Gesellschaftern und den Vertretern der Arbeitnehmer oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern direkt spätestens einen Monat vor der in Artikel 9 genannten Gesellschafterversammlung zugänglich zu machen.

Erhält das Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer der sich verschmelzenden Gesellschaften nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften rechtzeitig eine Stellungnahme der Vertreter ihrer Arbeitnehmer, so ist diese Stellungnahme dem Bericht anzufügen.

Artikel 8

Bericht unabhängiger Sachverständiger

(1)   Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften wird ein für die Gesellschafter bestimmter Bericht unabhängiger Sachverständiger erstellt, der spätestens einen Monat vor der in Artikel 9 genannten Gesellschafterversammlung vorliegen muss. Als Sachverständige können je nach dem Recht der Mitgliedstaaten natürliche Personen oder juristische Personen bestellt werden.

(2)   Als Alternative zur Heranziehung von Sachverständigen, die für Rechnung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften tätig sind, können ein oder mehrere unabhängige Sachverständige, die auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Recht eine der sich verschmelzenden Gesellschaften oder die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft unterliegt, dazu bestellt bzw. von einer solchen Behörde zugelassen wurden, den gemeinsamen Verschmelzungsplan prüfen und einen einzigen für alle Gesellschafter bestimmten schriftlichen Bericht erstellen.

(3)   Der Bericht der Sachverständigen enthält zumindest die Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (12). Die Sachverständigen haben das Recht, von jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften alle Auskünfte zu erlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe für erforderlich halten.

(4)   Weder die Prüfung des gemeinsamen Verschmelzungsplans durch unabhängige Sachverständige noch die Erstellung eines Sachverständigenberichts sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter aller sich verschmelzenden Gesellschaften darauf verzichten.

Artikel 9

Zustimmung der Gesellschafterversammlung

(1)   Nach Kenntnisnahme der in Artikel 7 und Artikel 8 genannten Berichte beschließt die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften über die Zustimmung zu dem gemeinsamen Verschmelzungsplan.

(2)   Die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften kann die Verschmelzung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

(3)   In den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats muss nicht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft vorgeschrieben werden, wenn die Bedingungen des Artikels 8 der Richtlinie 78/855/EWG erfüllt sind.

Artikel 10

Vorabbescheinigung

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt das Gericht, den Notar oder die sonstige zuständige Behörde, die die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung für die Verfahrensabschnitte kontrolliert, welche die sich verschmelzenden Gesellschaften betreffen, die seinem innerstaatlichen Recht unterliegen.

(2)   In jedem dieser Mitgliedstaaten stellt die nach Absatz 1 benannte Stelle jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften, die dem Recht dieses Staates unterliegt, unverzüglich eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß vollzogen wurden.

(3)   Ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats, dem eine sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Aktien oder sonstigen Anteile oder zur Abfindung von Minderheitsgesellschaftern vorgesehen, das jedoch der Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht entgegensteht, so kommt dieses Verfahren nur zur Anwendung, wenn die anderen sich verschmelzenden Gesellschaften in Mitgliedstaaten, die ein solches Verfahren nicht vorsehen, bei der Zustimmung zum Verschmelzungsplan gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausdrücklich akzeptieren, dass die Gesellschafter der erstgenannten sich verschmelzenden Gesellschaft ein solches Verfahren bei dem Gericht, das für diese Gesellschaft zuständig ist, beantragen können. In diesem Fall kann die in Absatz 1 genannte Stelle die Bescheinigung nach Absatz 2 auch dann ausstellen, wenn ein solches Verfahren eingeleitet wurde. In der Bescheinigung muss jedoch angegeben werden, dass ein solches Verfahren anhängig ist. Die in dem Verfahren ergehende Entscheidung ist für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft und alle ihre Gesellschafter bindend.

Artikel 11

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt das Gericht, den Notar oder die sonstige zuständige Behörde, die die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung für die Verfahrensabschnitte kontrolliert, welche die Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung und gegebenenfalls die Gründung einer neuen, aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft betreffen, wenn diese durch die grenzüberschreitende Verschmelzung geschaffene Gesellschaft seinem innerstaatlichen Recht unterliegt. Die betreffende Stelle stellt insbesondere sicher, dass die sich verschmelzenden Gesellschaften einem gemeinsamen gleich lautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben, und gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 16 geschlossen wurde.

(2)   Hierzu legt jede der sich verschmelzenden Gesellschaften der in Absatz 1 genannten Stelle die Bescheinigung nach Artikel 10 Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung sowie den von der Gesellschafterversammlung gemäß Artikel 9 genehmigten gemeinsamen Verschmelzungsplan vor.

Artikel 12

Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung

Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft unterliegt. Die Verschmelzung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Kontrolle nach Artikel 11 abgeschlossen ist.

Artikel 13

Eintragung

Nach dem Recht jedes Mitgliedstaats, dem die sich verschmelzenden Gesellschaften unterlagen, bestimmt sich für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, in welcher Form der Abschluss der grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG bei dem öffentlichen Register, bei dem jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihre Urkunden zu hinterlegen hatte, offen zu legen ist.

Das Register, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen wird, meldet unverzüglich dem Register, bei dem jede der Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist. Die Löschung der früheren Eintragung erfolgt gegebenenfalls bei Eingang dieser Meldung, jedoch nicht vorher.

Artikel 14

Wirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung

(1)   Die gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben a und c vollzogene grenzüberschreitende Verschmelzung bewirkt ab dem in Artikel 12 genannten Zeitpunkt Folgendes:

a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft geht auf die übernehmende Gesellschaft über.

b)

Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft.

c)

Die übertragende Gesellschaft erlischt.

(2)   Die nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b vollzogene grenzüberschreitende Verschmelzung bewirkt ab dem in Artikel 12 genannten Zeitpunkt Folgendes:

a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der sich verschmelzenden Gesellschaften geht auf die neue Gesellschaft über.

b)

Die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften werden Gesellschafter der neuen Gesellschaft.

c)

Die sich verschmelzenden Gesellschaften erlöschen.

(3)   Schreibt das Recht der Mitgliedstaaten im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Gesellschaften im Sinne dieser Richtlinie die Erfüllung besonderer Formalitäten vor, bevor die Übertragung bestimmter von den sich verschmelzenden Gesellschaften eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wirksam wird, so sind diese Formalitäten von der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zu erfüllen.

(4)   Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung bestehenden Rechte und Pflichten der sich verschmelzenden Gesellschaften aus Arbeitsverträgen oder Beschäftigungsverhältnissen gehen infolge des Wirksamwerdens dieser grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft zu dem Zeitpunkt über, zu dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird.

(5)   Anteile an der übernehmenden Gesellschaft werden nicht gegen Anteile an der übertragenden Gesellschaft getauscht, wenn diese Anteile

a)

entweder von der übernehmenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft handelnden Person

b)

oder von der übertragenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übertragenden Gesellschaft handelnden Person gehalten werden.

Artikel 15

Vereinfachte Formalitäten

(1)   Vollzieht eine Gesellschaft, die sämtliche in der Gesellschafterversammlung Stimmrecht gewährenden Aktien und sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft(en) hält, eine grenzüberschreitende Verschmelzung im Wege der Aufnahme, so

finden Artikel 5 Buchstaben b, c und e, Artikel 8 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b keine Anwendung;

findet Artikel 9 Absatz 1 keine Anwendung auf die übertragende(n) Gesellschaft(en).

(2)   Vollzieht eine Gesellschaft, die mindestens 90 %, aber nicht alle in der Gesellschafterversammlung Stimmrecht gewährenden Aktien und sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft(en) hält, eine grenzüberschreitende Verschmelzung im Wege der Aufnahme, so sind die Berichte des oder der unabhängigen Sachverständigen sowie die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen nur insoweit erforderlich, als dies nach den entweder für die übernehmende oder die übertragende Gesellschaft einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Artikel 16

Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 findet auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat gilt, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2)   Die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, findet jedoch keine Anwendung, wenn in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung des in Artikel 6 genannten Verschmelzungsplans mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und in dieser Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG besteht, oder wenn das für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebende innerstaatliche Recht

a)

nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in den jeweiligen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestand, wobei dieser Umfang als der Anteil der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse oder des Leitungsgremiums ausgedrückt wird, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaft zuständig ist, wenn eine Arbeitnehmermitbestimmung besteht, oder

b)

für Arbeitnehmer in Betrieben der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern in demjenigen Mitgliedstaat gewährt werden, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat.

(3)   In den in Absatz 2 genannten Fällen regeln die Mitgliedstaaten die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft sowie ihre Mitwirkung an der Festlegung dieser Rechte vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7 entsprechend den Grundsätzen und Modalitäten des Artikels 12 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und den nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG:

a)

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich und Unterabsatz 2 sowie Absätze 5 und 7;

b)

Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a, g und h sowie Absatz 3;

c)

Artikel 5;

d)

Artikel 6;

e)

Artikel 7 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 sowie Absatz 3. Für die Zwecke dieser Richtlinie wird jedoch der prozentuale Anteil, der nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/86/EG für die Anwendung der Auffangregelung des Anhangs Teil 3 jener Richtlinie erforderlich ist, von 25 % auf 33 1/3 % angehoben;

f)

die Artikel 8, 10 und 12;

g)

Artikel 13 Absatz 4;

h)

Anhang, Teil 3 Buchstabe b.

(4)   Bei der Festlegung der in Absatz 3 genannten Grundsätze und Modalitäten verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Sie gestatten den betreffenden Organen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sich dafür zu entscheiden, die Auffangregelung nach Absatz 3 Buchstabe h, die durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll, festgelegt ist, ohne jede vorhergehende Verhandlung unmittelbar anzuwenden und diese Regelung ab dem Zeitpunkt der Eintragung einzuhalten.

b)

Sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder, mit der Maßgabe, dass diese Mitglieder Arbeitnehmer in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten vertreten müssen, zu beschließen, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewandt wird, die in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird.

c)

Sie können in dem Fall, dass nach vorherigen Verhandlungen die Auffangregelung gilt, und ungeachtet dieser Regelung beschließen, den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zu begrenzen. Bestand jedoch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zu mindestens einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern, so darf die Begrenzung in keinem Fall dazu führen, dass die Arbeitnehmervertretung im Verwaltungsorgan weniger als ein Drittel beträgt.

(5)   Die Ausweitung von Mitbestimmungsrechten auf in anderen Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft gemäß Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausweitung beschließen, nicht dazu, diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen, bei deren Überschreitung Mitbestimmungsrechte nach innerstaatlichem Recht entstehen.

(6)   Besteht in mindestens einer der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ein System der Arbeitnehmermitbestimmung und soll diese Regelung des Absatzes 2 auf die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft angewandt werden, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht.

(7)   Gilt für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender innerstaatlicher Verschmelzungen während drei Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Artikels geschützt werden.

Artikel 17

Gültigkeit

Eine grenzüberschreitende Verschmelzung, die nach Artikel 12 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

Artikel 18

Überprüfung

Fünf Jahre nach dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Zeitpunkt überprüft die Kommission diese Richtlinie auf der Grundlage der Erfahrungen bei ihrer Anwendung und schlägt gegebenenfalls eine Änderung vor.

Artikel 19

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum Dezember 2007 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2005.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ALEXANDER


(1)  ABl. C 117 vom 30.4.2004, S. 43.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. September 2005.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

(5)  ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.

(6)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

(7)  ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64. Geändert durch die Richtlinie 97/74/EG (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22).

(8)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(9)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

(10)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(11)  Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(12)  ABl. L 295 vom 20.10.1978, S. 36. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/10


RICHTLINIE 2005/64/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Oktober 2005

über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (3) sollen geeignete Bestimmungen erlassen werden, um sicherzustellen, dass typgenehmigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie zu mindestens 85 Masseprozent je Fahrzeug wieder verwendbar und/oder recyclingfähig und zu mindestens 95 Masseprozent je Fahrzeug wieder verwendbar und/oder verwertbar sind.

(2)

Die Wiederverwendbarkeit von Bauteilen sowie die Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Materialien bilden einen wesentlichen Teil der gemeinschaftlichen Strategie für die Abfallbewirtschaftung. Daher sollten die Fahrzeughersteller und ihre Lieferanten aufgefordert werden, diese Aspekte bereits in den ersten Phasen der Entwicklung neuer Fahrzeuge zu berücksichtigen, um die Behandlung der Fahrzeuge gegen Ende ihrer Nutzungsdauer zu erleichtern.

(3)

Diese Richtlinie ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des EG-Fahrzeug-Typgenehmigungsverfahrens der Gemeinschaft, das mit der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4) eingeführt wurde.

(4)

Das Fahrzeugtypgenehmigungsverfahren ist zurzeit verbindlich für Fahrzeuge der Klasse M1 und soll in Kürze auf alle Fahrzeugklassen ausgeweitet werden. Es ist daher notwendig, die Maßnahmen zur Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Altfahrzeugen in das Fahrzeugtypgenehmigungsverfahren aufzunehmen.

(5)

Es sollten deshalb Bestimmungen festgelegt werden, die berücksichtigen, dass für Fahrzeuge der Klasse N1 noch nicht das gesamte Fahrzeugtypgenehmigungsverfahren gilt.

(6)

Der Hersteller sollte der Genehmigungsbehörde alle sachdienlichen technischen Angaben über die verwendeten Werkstoffe und ihre jeweiligen Massen übermitteln, damit diese seine nach der ISO-Norm 22628: 2002 vorgenommenen Berechnungen überprüfen kann.

(7)

Die Berechnungen des Herstellers können bei der Fahrzeug-Typgenehmigung nur dann ordnungsgemäß validiert werden, wenn der Hersteller die notwendigen Vorkehrungen getroffen und Verfahren eingeführt hat, um die Angaben zu erfassen, die er von seinen Zulieferern erhält. Bevor eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sollte das zuständige Gremium eine Vorprüfung dieser Vorkehrungen und Verfahren durchführen und über deren zufrieden stellende Durchführung eine Bescheinigung ausstellen.

(8)

Die Relevanz der Ausgangsdaten für die Berechnung der Recycling- und Verwertungsquoten muss im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Entsorgung von Altfahrzeugen bewertet werden. Der Hersteller sollte daher eine Entsorgungsstrategie für Altfahrzeuge empfehlen und dem zuständigen Gremium eine ausführliche Beschreibung der Strategie vorlegen. Sie sollte auf bewährten Techniken beruhen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung zur Verfügung stehen oder entwickelt werden.

(9)

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind Fahrzeuge mit einer speziellen Funktion; sie erhalten Spezialaufbauten, deren entsorgungsrelevante Merkmale der Fahrzeughersteller nicht vollständig erfassen kann. Folglich können die Recycling- und Verwertungsquoten nicht korrekt berechnet werden. Diese Fahrzeuge sollten deshalb von den Bestimmungen für die Berechnung ausgenommen werden.

(10)

Ein beachtlicher Anteil der N1-Fahrzeuge sind unvollständige Fahrzeuge. Der Hersteller des Basisfahrzeugs ist nicht in der Lage, die Recycling- und Verwertungsquoten für vollständige Fahrzeuge zu berechnen, da die entsprechenden Angaben über die späteren Fertigungsstufen zum Zeitpunkt der Konstruktion der Basisfahrzeuge nicht verfügbar sind. Es ist daher sinnvoll, Übereinstimmung mit dieser Richtlinie nur für die Basisfahrzeuge zu fordern.

(11)

Die Marktanteile von in Kleinserien hergestellten Fahrzeugen sind sehr gering; diese Richtlinie auch für sie verbindlich zu machen, bringt wenig Nutzen für die Umwelt. Es ist daher sinnvoll, diese Fahrzeuge von einigen Bestimmungen dieser Richtlinie auszunehmen.

(12)

Nach der Richtlinie 2000/53/EG sollten im Interesse der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Wiederverwendung bestimmter aus Altfahrzeugen demontierter Bauteile zu verhindern. Sie sollten auf die Wiederverwendung von Bauteilen in der Fertigung von Neufahrzeugen beschränkt sein.

(13)

Durch diese Richtlinie werden die Hersteller verpflichtet, neue Angaben für die Typgenehmigung zu übermitteln; diese Angaben sollten daher in die Richtlinie 70/156/EWG aufgenommen werden, die die vollständige Liste der für die Typgenehmigung zu übermittelnden Angaben enthält. Jene Richtlinie sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die vorliegende Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollten gemäß dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen werden.

(15)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Minimierung der Umweltbelastung durch Altfahrzeuge durch Anforderungen an die Konstruktion von Fahrzeugen im Hinblick auf deren Wiederverwendung, Recycling und Verwertung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (5) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie sind administrative und technische Bestimmungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach Artikel 2 festgelegt, um zu gewährleisten, dass die in Anhang I festgesetzten Mindestquoten ihrer Bauteile und Werkstoffe wieder verwendbar, recyclingfähig und verwertbar sind.

Die Richtlinie enthält besondere Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass die Wiederverwendung von Bauteilen keine Sicherheits- und Umweltrisiken verursacht.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Fahrzeuge der Klassen M1 and N1 im Sinne von Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG und für neue oder wieder verwendete Bauteile dieser Fahrzeuge.

Artikel 3

Ausnahmen

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 gilt diese Richtlinie nicht für:

a)

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Anhang II A Nummer 5 der Richtlinie 70/156/EWG;

b)

in mehreren Stufen gefertigte Fahrzeuge der Klasse N1, vorausgesetzt das Basisfahrzeug entspricht dieser Richtlinie;

c)

in Kleinserien gefertigte Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Fahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug;

2.

„Bauteil“ ist jedes Teil oder jede Gesamtheit von Teilen, die in ein Fahrzeug bei seiner Fertigung eingebaut wird. Darunter fallen auch Bauteile und selbständige technische Einheiten im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG;

3.

„Fahrzeugtyp“ ist der Fahrzeugtyp im Sinne von Anhang II B Nummern 1 und 3 der Richtlinie 70/156/EWG;

4.

„Altfahrzeug“ ist ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2000/53/EG;

5.

„repräsentatives Fahrzeug“ ist die Version eines Fahrzeugtyps, die von der Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit dem Hersteller sowie im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Kriterien unter den Gesichtspunkten Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit als die problematischste betrachtet wird;

6.

„in mehreren Stufen gefertigtes Fahrzeug“ ist ein Fahrzeug, das in einem mehrstufigen Verfahren gefertigt wird;

7.

„Basisfahrzeug“ ist ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG, das als Ausgangspunkt einer mehrstufigen Fertigung verwendet wird;

8.

„mehrstufige Fertigung“ ist das Verfahren, bei dem ein Fahrzeug in mehreren Stufen durch den Einbau von Bauteilen in ein Basisfahrzeug oder durch die Veränderung dieser Bauteile gefertigt wird;

9.

„Wiederverwendung“ ist die Wiederverwendung im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2000/53/EG;

10.

„Recycling“ ist das Recycling im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 Satz 1 der Richtlinie 2000/53/EG;

11.

„energetische Verwertung“ ist die energetische Verwertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 Satz 2 der Richtlinie 2000/53/EG;

12.

„Verwertung“ ist die Verwertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2000/53/EG;

13.

„Wiederverwendbarkeit“ ist die mögliche Wiederverwendung von Bauteilen aus Altfahrzeugen;

14.

„Recyclingfähigkeit“ ist das mögliche Recyceln von Bauteilen oder Werkstoffen aus Altfahrzeugen;

15.

„Verwertbarkeit“ ist die mögliche Verwertung von Bauteilen oder Werkstoffen aus Altfahrzeugen;

16.

„Recyclingquote (Rcyc)“ ist die in Prozent ausgedrückte Masse eines Neufahrzeugs, die potenziell recycelt oder verwertet werden kann;

17.

„Verwertungsquote (Rcov)“ ist die in Prozent ausgedrückte Masse eines Neufahrzeugs, die potenziell wieder verwendet oder verwertet werden kann;

18.

„Strategie“ ist ein umfassender Plan abgestimmter organisatorischer und technischer Maßnahmen, die bei der Demontage, dem Schreddern oder ähnlichen Verfahren sowie für das Recycling und die Verwertung von Werkstoffen zu ergreifen sind, um schon in der Fahrzeugentwicklung zu gewährleisten, dass die angestrebten Recycling- und Verwertungsquoten erreicht werden;

19.

„Masse“ ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand im Sinne von Anhang I Punkt 2.6 der Richtlinie 70/156/EWG, jedoch ohne den Fahrer, dessen Gewicht mit 75 kg angesetzt wird;

20.

„zuständiges Gremium“ ist eine Körperschaft, z. B. ein technischer Dienst oder ein anderes bestehendes Gremium, das von einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Durchführung der Vorprüfung des Herstellers und die Ausstellung der Vorprüfungsbescheinigung benannt wird. Das zuständige Gremium kann die Genehmigungsbehörde sein, sofern ihre Kompetenz in diesem Bereich entsprechend dokumentiert ist.

Artikel 5

Typgenehmigung

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Typgenehmigung oder eine Typgenehmigung mit innerstaatlicher Geltung in Bezug auf die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit nur für solche Fahrzeugtypen, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 übermittelt der Hersteller der Genehmigungsbehörde die ausführlichen technischen Angaben über die Beschaffenheit der bei der Fertigung des Fahrzeugs und seiner Bauteile verwendeten Werkstoffe, die für die in Anhang I genannten Berechnungen und Prüfungen erforderlich sind. Falls an solchen Angaben nachweislich geistige Eigentumsrechte bestehen oder mit ihnen nachweislich spezifisches Know-how des Herstellers oder seiner Zulieferer preisgegeben wird, übermitteln der Hersteller oder seine Zulieferer Angaben, die für die korrekte Durchführung dieser Berechnungen ausreichend sind.

(3)   In Bezug auf die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass der Hersteller das Muster des Beschreibungsbogens verwendet, das in Anhang II dieser Richtlinie wiedergegeben ist, wenn er einen Antrag auf EG-Fahrzeugtypgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG stellt.

(4)   Wenn die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt, verwendet sie dazu das Muster des EG-Typgenehmigungsbogens, der in Anhang III dieser Richtlinie wiedergegeben ist.

Artikel 6

Vorprüfung des Herstellers

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilten keine Typgenehmigung, ohne zunächst sicherzustellen, dass der Hersteller nach Anhang IV Nummer 3 die notwendigen Vorkehrungen getroffen und Verfahren eingeführt hat, um Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit im Sinne dieser Richtlinie korrekt zu handhaben. Nach der Vorprüfung wird dem Hersteller eine Bescheinigung mit der Bezeichnung „Bescheinigung über die Vorprüfung nach Anhang IV“ (im Folgenden „Vorprüfungsbescheinigung“) ausgestellt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der Vorprüfung des Herstellers sicher, dass die für den Bau eines Fahrzeugtyps verwendeten Materialien den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG entsprechen.

Die Kommission legt nach dem in Artikel 9 genannten Verfahren die Durchführungsvorschriften fest, die zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 empfiehlt der Hersteller eine Strategie für die Gewährleistung der Demontage, der Wiederverwendung von Bauteilen sowie des Recyclings und der Verwertung von Werkstoffen. Diese Strategie berücksichtigt bewährte Techniken, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung eines Fahrzeugs zur Verfügung stehen oder entwickelt werden.

(4)   Nach Anhang IV Nummer 2 benennen die Mitgliedstaaten ein zuständiges Gremium, das die Vorprüfung des Herstellers durchführt und die Vorprüfungsbescheinigung ausstellt.

(5)   Die Vorprüfungsbescheinigung enthält die entsprechenden Unterlagen und eine Beschreibung der vom Hersteller empfohlenen Strategie. Das zuständige Gremium verwendet dafür das in der Anlage zu Anhang IV wiedergegebene Muster.

(6)   Die Vorprüfungsbescheinigung ist mindestens zwei Jahre lang ab Ausstellung gültig, ehe neue Prüfungen durchgeführt werden.

(7)   Der Hersteller setzt das zuständige Gremium über erhebliche Veränderungen in Kenntnis, die die Gültigkeit der Vorprüfungsbescheinigung in Frage stellen können. Nach Rücksprache mit dem Hersteller entscheidet das zuständige Gremium, ob neue Prüfungen erforderlich sind.

(8)   Nach Ablauf der Gültigkeit der Vorprüfungsbescheinigung stellt das zuständige Gremium eine neue Bescheinigung aus oder verlängert die Gültigkeit der bisherigen um weitere zwei Jahre. In den Fällen, in denen dem zuständigen Gremium erhebliche Änderungen zur Kenntnis gebracht wurden, stellt es eine neue Vorprüfungsbescheinigung aus.

Artikel 7

Wiederverwendung von Bauteilen

Die Bauteile, die in Anhang V aufgeführt sind,

a)

gelten für die Zwecke der Berechnung der Recycling- und der Verwertungsquoten als nicht wieder verwendbar;

b)

dürfen nicht in Neufahrzeugen wieder verwendet werden, die unter die Richtlinie 70/156/EWG fallen.

Artikel 8

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs VI der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 9

Änderungen

Änderungen an dieser Richtlinie, die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlich sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Reglungsverfahren angenommen.

Artikel 10

Anwendung auf die Typgenehmigung

(1)   Ab dem 15. Dezember 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, der den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht,

a)

die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Typgenehmigung mit innerstaatlicher Geltung nicht verweigern;

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge nicht verbieten.

(2)   Ab dem 15. Dezember 2008 verweigern die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, der den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entspricht,

a)

die Erteilung der EG-Typgenehmigung;

b)

die Erteilung der Typgenehmigung mit innerstaatlicher Geltung.

(3)   Ab dem 15. Juli 2010

a)

erkennen die Mitgliedstaaten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr als gültig an;

b)

untersagen die Mitgliedstaaten, außer im Falle von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 70/156/EWG, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Kraftfahrzeuge,

wenn diese nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(4)   Artikel 7 ist ab dem 15. Dezember 2006 anwendbar.

Artikel 11

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 15. Dezember 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 15. Dezember 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Im Namen des Rates

J. BORRELL FONTELLES

Der Präsident

Der Präsident

D. ALEXANDER


(1)  ABl. C 74 vom 23.3.2005, S. 15.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Oktober 2005.

(3)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/673/EG des Rates (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69).

(4)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/49/EG der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12).

(5)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


ANHANG

LISTE DER ANHÄNGE

Anhang I:

Anforderungen

Anhang II:

Beschreibungsbogen für die EG-Fahrzeug-Typgenehmigung

Anhang III:

Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens

Anhang IV:

Vorprüfung des Herstellers

Anlage:

Muster der Vorprüfungsbescheinigung

Anhang V:

Als nicht wieder verwendbar angesehene Bauteile

Anhang VI:

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

ANHANG I

ANFORDERUNGEN

1.

Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sind so zu fertigen, dass nach den Berechnungsverfahren dieses Anhangs

wenigstens 85 Masseprozent je Fahrzeug wieder verwendbar und/oder recyclingfähig sind und

wenigstens 95 Masseprozent je Fahrzeug wieder verwendbar und/oder verwertbar sind.

2.

Für die Zwecke der Typgenehmigung legt der Hersteller einen ordnungsgemäß ausgefüllten Datenbogen nach Anhang A der ISO-Norm 22628: 2002 vor. Dieser enthält Angaben zu den Werkstoffen.

Ihm liegt ferner eine Liste der demontierten Bauteile mit Angabe des Herstellers zum Zerlegungsgrad und zum vorgeschlagenen Entsorgungsverfahren bei.

3.

Für die Anwendung der Nummern 1 und 2 weist der Hersteller der Genehmigungsbehörde nach, dass die repräsentativen Fahrzeuge die Anforderungen erfüllen. Es wird das in Anhang B der ISO-Norm 22628: 2002 beschriebene Berechnungsverfahren verwendet.

Der Hersteller muss jedoch nachweisen können, dass alle Versionen eines Fahrzeugtyps den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen.

4.

Bei der Auswahl der repräsentativen Fahrzeuge sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

die Art des Aufbaus;

die verfügbaren Ausstattungsvarianten (1);

die verfügbare Sonderausstattung (1), die unter der Verantwortung des Herstellers in das Fahrzeug eingebaut werden kann.

5.

Sofern die Genehmigungsbehörde und der Hersteller nicht im Einvernehmen das unter den Gesichtspunkten der Wiederverwendbarkeit, der Recyclingfähigkeit und der Verwertbarkeit als das problematischste betrachtete Fahrzeug eines bestimmten Typs festlegen, wird für jeden Fahrzeugtyp ein repräsentatives Fahrzeug ausgewählt, und zwar:

a)

bei M1-Fahrzeugen ein Fahrzeug für jede „Aufbauart“ im Sinne von Anhang II C Nummer 1 der Richtlinie 70/156/EWG;

b)

bei N1-Fahrzeugen ein Fahrzeug für jede „Aufbauart“, d. h. Kastenwagen, Fahrgestell mit Fahrerhaus, Aufbau mit Fahrerhaus und Pritsche („Pick-up“) usw.

6.

Für die Zwecke der Berechnungen gelten Reifen als recyclingfähig.

7.

Massen werden in kg mit einer Dezimalstelle angegeben. Die Quoten werden in Prozent mit einer Dezimalstelle berechnet und dann wie folgt gerundet:

a)

Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle zwischen 0 und 4, wird abgerundet;

b)

liegt der Wert der ersten Dezimalstelle zwischen 5 und 9, wird aufgerundet.

8.

Für die Zwecke der Überprüfung der in diesem Anhang beschriebenen Berechnungen stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass der Datenbogen nach Nummer 2 kohärent ist mit der empfohlenen Strategie, die der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Vorprüfungsbescheinigung beiliegt.

9.

Für die Zwecke der Prüfung der Werkstoffe und der Massen der Bauteile stellt der Hersteller nach dem Ermessen der Genehmigungsbehörde Fahrzeuge und Bauteile zur Verfügung.


(1)  Wie Ledersitze, Audiosysteme, Klimaanlagen, Aluminiumräder usw.

ANHANG II

BESCHREIBUNGSBOGEN FÜR DIE EG-FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG

nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (1)für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen in Bezug auf Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf dieses Format gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

0.

ALLGEMEINES

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):…

0.2.

Art:…

0.2.0.1.

Fahrgestell:…

0.2.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden):…

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b)…

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:…

0.4.

Fahrzeugklasse (c):…

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:…

0.8.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):…

1.

ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.

Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:…

1.2.

Maßzeichnungen des gesamten Fahrzeugs:…

1.3.

Anzahl der Achsen und Räder:…

1.3.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:…

1.3.3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung):…

1.7.

Führerhaus (Frontlenker oder normale Haubenfahrzeuge(z):…

3.

ANTRIEBSMASCHINE (q) (Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Otto- oder Dieselkraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen (+))

3.1.

Hersteller:…

3.2.

Verbrennungsmotor

3.2.1.

Einzelangaben

3.2.1.1.

Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt (1)

3.2.1.2.

Anzahl und Anordnung der Zylinder:…

3.2.1.3.

Hubvolumen (s):… cm3

3.2.2.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas/Ethanol (1)

4.

KRAFTÜBERTRAGUNG (v)

4.2.

Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.):…

4.5.

Getriebe

4.5.1.

Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) (1)

4.9.

Differenzialsperre: ja/nein/fakultativ (1)

9.

AUFBAU

9.1.

Art des Aufbaus:…

9.3.1.

Anordnung und Anzahl der Türen:…

9.10.3.

Sitze

9.10.3.1.

Anzahl:…

15.

WIEDERVERWENDBARKEIT, RECYCLINGFÄHIGKEIT UND VERWERTBARKEIT

15.1.

Version, der das repräsentative Fahrzeug angehört:…

15.2.

Masse des repräsentativen Fahrzeugs mit Aufbau oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad, sofern vorhanden), ohne Fahrer:…

15.3.

Werkstoffmasse des repräsentativen Fahrzeugs

15.3.1.

Für die Vorbehandlung maßgebende Werkstoffmasse (##):…

15.3.2.

Für die Demontage maßgebende Werkstoffmasse (##):…

15.3.3.

Für die Behandlung nicht metallischer, als recyclingfähig eingestufter Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (##):…

15.3.4.

Für die Behandlung nicht metallischer, für eine energetische Verwendung in Frage kommender Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (##):…

15.3.5.

Werkstoffe (##):…

15.3.6.

Werkstoffmasse insgesamt, wieder verwendbar und/oder recyclingfähig:…

15.3.7.

Werkstoffmasse insgesamt, wieder verwendbar und/oder verwertbar:…

15.4.

Quoten

15.4.1.

Recyclingquote Rcyc (in %):…

15.4.2.

Verwertungsquote Rcov (in %):…


(1)  Die in diesem Beschreibungsbogen verwendeten Nummern und Fußnoten entsprechen denjenigen in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Nummern wurden weggelassen.

ANHANG III

MUSTER EINES EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGENS

Größtformat: A4 (210 x 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der EG-Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über die

EG-Typgenehmigung (1) des Fahrzeugstyps

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1)

in Bezug auf die Richtlinie 2005/64/EG

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):…

0.2.

Art:…

0.2.1.

Handelsname(n) (2):…

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:…

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:…

0.4.

Fahrzeugklasse (3):…

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:…

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):…

[…]

ABSCHNITT II

1.

Zusatzangaben:…

Recyclingquote(n) des repräsentativen Fahrzeugs/der repräsentativen Fahrzeuge:…

Verwertungsquote(n) des repräsentativen Fahrzeugs/der repräsentativen Fahrzeuge:…

2.

Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger Technischer Dienst:…

3.

Datum des Prüfberichts:…

4.

Nummer des Prüfberichts:…

5.

Gegebenenfalls Bemerkungen:…

6.

Anlagen: Inhaltsverzeichnis und Beschreibungsunterlagen

7.

Das Fahrzeug erfüllt/erfüllt nicht (1)die technischen Anforderungen dieser Richtlinie:…

(Ort)

(Unterschrift)

(Datum)

Anlagen: Beschreibungsunterlagen


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Falls zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht verfügbar, ist dieser Punkt spätestens auszufüllen, wenn das Fahrzeug auf den Markt gebracht wird.

(3)  Gemäß der Definition in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

ANHANG IV

VORPRÜFUNG DES HERSTELLERS

1.   Zweck dieses Anhangs

Dieser Anhang beschreibt die Vorprüfung, die von dem zuständigen Gremium durchgeführt werden muss, um sicherzustellen, dass der Hersteller die erforderlichen Vorkehrungen getroffen und Verfahren eingeführt hat.

2.   Zuständiges Gremium

Das zuständige Gremium muss hinsichtlich der vom Hersteller angewandten Managementsysteme den Normen EN 45012: 1989 oder ISO/IEC Guide 62: 1996 über allgemeine Anforderungen an Stellen, die Qualitätssicherungssysteme zertifizieren, entsprechen.

3.   Von dem zuständigen Gremium durchzuführende Prüfungen

3.1.   Das zuständige Gremium muss sicherstellen, dass der Hersteller die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat,

a)

um geeignete Daten aus der gesamten Zulieferkette zu erfassen, insbesondere zur Art und zur Masse aller Werkstoffe, die bei der Fertigung der Fahrzeuge verwendet werden, um die nach dieser Richtlinie erforderlichen Berechnungen durchzuführen;

b)

um alle anderen geeigneten Fahrzeugdaten verfügbar zu haben, die für die Berechnung von Angaben wie Flüssigkeitsvolumina usw. erforderlich sind;

c)

um die von den Zulieferern übermittelten Daten angemessen zu prüfen;

d)

um die Werkstoffanteile zu erfassen;

e)

um die Berechnung der Recycling- und Verwertungsquoten nach ISO-Norm 22628: 2002 durchführen zu können;

f)

um die aus Polymeren oder Elastomeren hergestellten Bauteile nach Maßgabe der Entscheidung 2003/138/EG der Kommission vom 27. Februar 2003 zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (1) zu kennzeichnen;

g)

um zu prüfen, dass kein in Anhang V verzeichnetes Bauteil in der Fertigung eines Neufahrzeugs wieder verwendet wird.

3.2.   Der Hersteller legt dem zuständigen Gremium alle einschlägigen Daten in Form einer Dokumentation vor. Insbesondere dokumentiert er das Recycling und die Verwertung der Werkstoffe korrekt.


(1)  ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 58.

Anlage zu Anhang IV

MUSTER DER VORPRÜFUNGSBESCHEINIGUNG

Image

ANHANG V

ALS NICHT WIEDER VERWENDBAR ANGESEHENE BAUTEILE

1.   Einleitung

Dieser Anhang verzeichnet die Bauteile von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die nicht bei der Fertigung von Neufahrzeugen wieder verwendet werden dürfen.

2.   Liste der Bauteile

Sämtliche Airbags (1) einschließlich Kissen, pyrotechnische Sätze, elektronische Steuergeräte und Sensoren;

automatische und nicht automatische Gurtsysteme einschließlich Gurtbänder, Verschlüsse, Gurtstraffer, pyrotechnische Sätze;

Sitze (nur wenn Gurtverankerungen und/oder Airbags in den Sitz eingebaut sind);

Lenkungsblockiervorrichtungen, die auf die Lenksäule wirken;

Wegfahrsperren einschließlich Transponder und elektronische Steuergeräte;

Systeme zur Abgasnachbehandlung (z. B. Katalysatoren, Partikelfilter);

Schalldämpfer.


(1)  Ist der Airbag in das Lenkrad eingebaut, das Lenkrad.

ANHANG VI

ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 70/156/EWG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden die folgenden Nummern angefügt:

„15.

WIEDERVERWENDBARKEIT, RECYCLINGFÄHIGKEIT UND VERWERTBARKEIT

15.1.

Version, der das repräsentative Fahrzeug angehört:

15.2.

Masse des repräsentativen Fahrzeugs mit Aufbau oder Masse des Fahrgestells mit Fahrerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad, sofern vorhanden), ohne Fahrer:

15.3.

Werkstoffmasse des repräsentativen Fahrzeugs

15.3.1.

Für die Vorbehandlung maßgebende Werkstoffmasse (##):

15.3.2.

Für die Demontage maßgebende Werkstoffmasse (##):

15.3.3.

Für die Behandlung nicht metallischer, als recyclingfähig eingestufter Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (##):

15.3.4.

Für die Behandlung nicht metallischer, für eine energetische Verwendung in Frage kommender Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (##):

15.3.5.

Werkstoffe (##):

15.3.6.

Werkstoffmasse insgesamt, wieder verwendbar und/oder recyclingfähig:

15.3.7.

Werkstoffmasse insgesamt, wieder verwendbar und/oder verwertbar:

15.4.

Quoten

15.4.1.

Recyclingquote, Rcyc' (in %):

15.4.2.

Verwertungsquote, Rcov' (in %):

(##) Diese Begriffe sind definiert in der ISO-Norm 22628: 2002.“

2.

In Anhang IV Teil I wird Folgendes eingefügt:

„Genehmigungs-gegenstand

Richtlinie Nr.

Fundstelle im Amtsblatt

Anzuwenden auf Fahrzeugklassen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

59.

Recyclingfähigkeit

2005/64/EG

L 310 vom 25. November 2005, S. 10

X

X

 

 

 

—“

3.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

In Anlage 1 wird Folgendes eingefügt:

„Nr.

Genehmigungs-gegenstand

Richtlinie Nr.

M1 ≤ 2 500

(1) kg

M1 > 2 500

(1) kg

M2

M3

59

Recyclingfähigkeit

2005/64/EG

N/A

N/A

—“

b)

In Anlage 2 wird Folgendes eingefügt:

„Nr.

Genehmigungs-gegenstand

Richtlinie Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

59

Recyclingfähig-keit

2005/64/EG

N/A

N/A

—“

c)

In Anlage 3 wird Folgendes eingefügt:

„Nr.

Genehmigungs-gegenstand

Richtlinie Nr.

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

59

Recyclingfähigkeit

2005/64/EG

N/A

—“


25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/28


RICHTLINIE 2005/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Oktober 2005

zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sicherheitsrelevante Ereignisse infolge terroristischer Handlungen gehören zu den schwersten Bedrohungen für die Ideale von Demokratie, Freiheit und Frieden, die das Wesen der Europäischen Union ausmachen.

(2)

Menschen, Infrastrukturen und Ausrüstung in Häfen sollten vor sicherheitsrelevanten Ereignissen und ihren zerstörerischen Auswirkungen geschützt werden. Ein solcher Schutz käme den Nutzern der Verkehrseinrichtungen, der Wirtschaft und der Gesellschaft als Ganzes zugute.

(3)

Am 31. März 2004 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (4). Die in jener Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr sind jedoch nur ein Teil dessen, was erforderlich ist, um auf allen Transportketten, in die eine Seeverkehrsverbindung einbezogen ist, ein angemessenes Niveau der Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich jener Verordnung beschränkt sich auf Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an Bord von Schiffen und im unmittelbaren Bereich des Zusammenwirkens von Schiff und Hafen.

(4)

Um einen möglichst umfassenden Schutz für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft zu erzielen, sollten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eingeführt werden, die jeden Hafen innerhalb der von den Mitgliedstaaten festgelegten Grenzen umfassen und dadurch sicherstellen, dass in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine verbesserte Gefahrenabwehr in den Bereichen der Hafentätigkeit optimiert werden. Diese Maßnahmen sollten auf alle Häfen Anwendung finden, die eine oder mehrere unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlagen umfassen.

(5)

Das Ziel dieser Richtlinie, die Gefahrenabwehr, sollte durch Erlass geeigneter Maßnahmen erreicht werden, die die Bestimmungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit und Maßnahmen, die gegebenenfalls auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ergriffen werden, unberührt lassen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Festlegung der genauen Grenzen des für die Gefahrenabwehr relevanten Hafenbereichs sowie der verschiedenen für eine angemessene Gefahrenabwehr in Häfen erforderlichen Maßnahmen auf ausführliche Risikobewertungen stützen. Solche Maßnahmen sollten sich nach der festgelegten Gefahrenstufe richten und dem unterschiedlichen Risikoprofil verschiedener Unterbereiche des Hafens Rechnung tragen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen genehmigen, die den Ergebnissen der Risikobewertung für den Hafen Rechnung tragen. Die Effizienz von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr setzt darüber hinaus eine klare Aufgabenteilung zwischen allen beteiligten Parteien sowie regelmäßige Übungen voraus. Diese Aufgabenteilung und die Aufnahme von Übungsverfahren in den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sollen in erheblichem Maß zur Wirksamkeit sowohl der Präventiv- als auch der Abhilfemaßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen beitragen.

(8)

Roll-on/Roll-off-Schiffe sind durch sicherheitsrelevante Ereignisse besonders gefährdet, vor allem dann, wenn sie sowohl Fahrgäste als auch Fracht befördern. Ausgehend von Risikobewertungen sollten daher geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass von Personen- und Lastkraftwagen, die im nationalen und internationalen Verkehr auf Roll-on/Roll-off-Schiffen befördert werden sollen, keine Gefahr für das Schiff, seine Fahrgäste und Besatzungsmitglieder oder seine Fracht ausgeht. Die Maßnahmen sollten so erfolgen, dass das zügige Beladen des Schiffes so wenig wie möglich behindert wird.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Ausschüsse für die Gefahrenabwehr im Hafen einzurichten, die in den unter diese Richtlinie fallenden Häfen praktische Ratschläge erteilen sollen.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verantwortungen bei der Gefahrenabwehr in Häfen von allen betroffenen Parteien klar anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der Vorschriften zur Gefahrenabwehr überwachen und eindeutig eine zuständige Behörde für alle ihre Häfen einrichten, alle Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr für ihre Häfen genehmigen, gegebenenfalls Gefahrenstufen festlegen und bekannt machen sowie die effiziente Bekanntmachung, Anwendung und Koordinierung von Maßnahmen sicherstellen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr genehmigen und deren Anwendung in ihren Häfen überwachen. Um Störungen der Hafentätigkeit und die administrative Belastung der Inspektionsstellen auf ein Minimum zu begrenzen, sollte die Kommission die Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen mit den in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen durchführen.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der Kontakt zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über eine Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen läuft. Sie sollten der Kommission mitteilen, welche Häfen aufgrund der erstellten Risikobewertungen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(13)

Die wirksame und einheitliche Umsetzung der Maßnahmen dieser Sicherheitspolitik wirft wichtige Fragen nach ihrer Finanzierung auf. Die Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollte nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2006 die Ergebnisse einer Studie über die Kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die aufgrund dieser Richtlinie ergriffen werden, und zwar insbesondere zur Klärung der Frage der Aufteilung der Finanzierung zwischen den staatlichen Behörden, den Hafenbehörden und den Betreibern, unterbreiten.

(14)

Diese Richtlinie trägt den Grundrechten und den insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen Rechnung.

(15)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) getroffen werden.

(16)

Es sollte ein Verfahren zur Anpassung dieser Richtlinie vorgesehen werden, um der Weiterentwicklung der internationalen Instrumente Rechnung zu tragen und aufgrund der gewonnenen Erfahrungen die Einzelbestimmungen der Anhänge dieser Richtlinie anzupassen oder zu ergänzen, ohne ihren Geltungsbereich zu erweitern.

(17)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die ausgewogene Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrs- und Hafenpolitik, wegen der europäischen Dimension dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und deshalb besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt sich diese Richtlinie auf die zur Erreichung der Ziele der Gefahrenabwehr in Häfen notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18)

Da diese Richtlinie Seehäfen betrifft, sollten die darin enthaltenen Verpflichtungen nicht für Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die Slowakei gelten —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Hauptziel dieser Richtlinie ist die Einführung gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen angesichts der Bedrohung durch sicherheitsrelevante Ereignisse.

Mit dieser Richtlinie soll darüber hinaus sichergestellt werden, dass die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine erhöhte Gefahrenabwehr in den Häfen begünstigt werden.

(2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen:

a)

Gemeinsame Grundregeln für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen;

b)

einen Mechanismus für die Durchführung dieser Regeln;

c)

geeignete Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt, die in Häfen zu beachten sind. Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser Richtlinie auf mit den Häfen zusammenhängende Bereiche anwenden.

(2)   Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen finden auf alle Häfen im Gebiet eines Mitgliedstaats Anwendung, die eine oder mehrere unter einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlage(n) umfassen. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf militärische Hafenanlagen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen die Hafengrenzen für die Zwecke dieser Richtlinie fest und tragen dabei den Informationen aus der Risikobewertung für den Hafen angemessen Rechnung.

(4)   Wurden die Grenzen einer Hafenanlage im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 von einem Mitgliedstaat so festgelegt, dass sie tatsächlich den Hafen umfassen, so haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Vorrang vor den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„Hafen“ ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Grenzen von dem Mitgliedstaat, in dem der Hafen liegt, festgelegt werden, und dessen Befestigungen und Anlagen den gewerblichen Seeverkehr erleichtern sollen;

(2)

„Zusammenwirken von Schiff und Hafen“ sind die Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit der Erbringung von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen;

(3)

„Hafenanlage“ ist der Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet; sie umfasst gegebenenfalls Bereiche wie Reeden, Warteplätze und seewärtige Hafenzufahrten;

(4)

„Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Hafen“ ist die von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Kontaktstelle für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten dient, um die Anwendung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen nach dieser Richtlinie zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen;

(5)

„Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen“ ist die für die Fragen der Gefahrenabwehr in einem bestimmten Hafen zuständige Behörde.

Artikel 4

Koordinierung mit Maßnahmen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 ergriffen wurden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eng mit den in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffenen Maßnahmen koordiniert werden.

Artikel 5

Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen für jeden Hafen, der unter diese Richtlinie fällt, eine Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Eine Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehr als einen Hafen benannt werden.

(2)   Die Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen ist verantwortlich für die Ausarbeitung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr im Hafen, die sich auf die Ergebnisse von Risikobewertungen für den Hafen stützen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können eine nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 benannte „zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr“ als Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen benennen.

Artikel 6

Risikobewertung für den Hafen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die unter diese Richtlinie fallenden Häfen Risikobewertungen erstellt werden. Diese Risikobewertungen tragen den besonderen Gegebenheiten in verschiedenen Bereichen eines Hafens und — soweit von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als angezeigt erachtet — in angrenzenden Bereichen, die Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben, angemessen Rechnung und berücksichtigen die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 durchgeführten Risikobewertungen für innerhalb der Grenzen des Hafens liegende Hafenanlagen.

(2)   Alle Risikobewertungen für Häfen sind zumindest unter Berücksichtigung der Einzelanforderungen des Anhangs I zu erstellen.

(3)   Die Risikobewertungen für Häfen können von einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels 11 erstellt werden.

(4)   Die Risikobewertungen für Häfen sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat zu genehmigen.

Artikel 7

Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

(1)   Unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Risikobewertungen für den Hafen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen ausgearbeitet, fortgeschrieben und aktualisiert werden. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen tragen den besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Bereiche eines Hafens angemessen Rechnung und beziehen die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erstellten Pläne zur Gefahrenabwehr für innerhalb der Grenzen des Hafens liegende Hafenanlagen ein.

(2)   Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen legen für jede der in Artikel 8 aufgeführten Gefahrenstufen Folgendes fest:

a)

die anzuwendenden Verfahren;

b)

die zu ergreifenden Maßnahmen;

c)

die einzuleitenden Aktionen.

(3)   Alle Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind zumindest unter Berücksichtigung der Einzelanforderungen des Anhangs II zu erstellen. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen umfassen — soweit angebracht und angemessen — insbesondere Sicherheitsmaßnahmen für Fahrgäste und Fahrzeuge, die an Bord von Seeschiffen gelangen sollen, die Fahrgäste und Fahrzeuge befördern. Bei internationalen Seeverkehrsdiensten arbeiten die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Risikobewertung zusammen.

(4)   Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen können von einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels 11 erstellt werden.

(5)   Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind vor ihrer Durchführung von dem betreffenden Mitgliedstaat zu genehmigen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchführung der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen überwacht wird. Diese Überwachung wird mit anderen Kontrollen, die in dem Hafen durchgeführt werden, koordiniert.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Übungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen an Ausbildungsübungen zur Gefahrenabwehr des Anhangs III durchgeführt werden.

Artikel 8

Gefahrenstufen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen ein System von Gefahrenstufen für Häfen oder Teile eines Hafens ein.

(2)   Es gibt drei Gefahrenstufen, die in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegt wurden:

„Gefahrenstufe 1“ bezeichnet die Gefahrenstufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an zweckmäßigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist;

„Gefahrenstufe 2“ bezeichnet die Gefahrenstufe, bei der aufgrund des erhöhten Risikos eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind;

„Gefahrenstufe 3“ bezeichnet die Gefahrenstufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen bzw. Teil eines Hafens die geltende Gefahrenstufe fest. Sie können auf jeder Gefahrenstufe entsprechend dem Ergebnis der Risikobewertung für den Hafen für verschiedene Teile des Hafens unterschiedliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen.

(4)   Die Mitgliedstaaten geben der (den) zuständigen Person(en) die in jedem Hafen bzw. Teil eines Hafens geltende Gefahrenstufe sowie alle Änderungen daran bekannt.

Artikel 9

Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen

(1)   Für jeden Hafen ist von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen zuzulassen. Soweit durchführbar, hat jeder Hafen einen eigenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen; gegebenenfalls kann allerdings ein Beauftragter für mehrere Häfen zuständig sein.

(2)   Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen.

(3)   Ist der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen nicht identisch mit dem/den Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der/den Hafenanlage(n) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, so ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen sicherzustellen.

Artikel 10

Überprüfungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Risikobewertungen für den Hafen und Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen gegebenenfalls überprüft werden. Eine Überprüfung muss mindestens einmal alle fünf Jahre vorgenommen werden.

(2)   Für die Überprüfungen ist das Verfahren des Artikels 6 oder, gegebenenfalls, des Artikels 7 anzuwenden.

Artikel 11

Anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr

Die Mitgliedstaaten können für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke anerkannte Stellen für die Gefahrenabwehr benennen. Anerkannte Stellen für die Gefahrenabwehr müssen die Voraussetzungen des Anhangs IV erfüllen.

Artikel 12

Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen

Die Mitgliedstaaten benennen für Fragen der Gefahrenabwehr in Häfen eine Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten können für Fragen der Gefahrenabwehr in Häfen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 benannte Kontaktstelle benennen. Die Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen übermittelt der Kommission die Liste der Häfen, die unter diese Richtlinie fallen, und unterrichtet sie über alle Änderungen dieser Liste.

Artikel 13

Durchführung und Kontrolle der Einhaltung

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, das die angemessene und regelmäßige Überprüfung der Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen und ihre Durchführung gewährleistet.

(2)   Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den in Artikel 12 genannten Kontaktstellen die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.

(3)   Diese Überwachung wird zusammen mit den in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen durchgeführt.

Artikel 14

Änderungen

Die Anhänge I bis IV können gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, ohne den Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuweiten.

Artikel 15

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Vertraulichkeit und Verbreitung von Informationen

(1)   Bei Anwendung dieser Richtlinie ergreift die Kommission gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (6) geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen gleichwertige Maßnahmen im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht.

(2)   Für alle Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Inspektionen durchführen oder mit der Behandlung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie befasst sind, muss eine geeignete Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Mitarbeiter hat, vorliegen.

Artikel 17

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für Verstöße gegen das aufgrund dieser Richtlinie erlassene nationale Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen ergriffen werden.

Artikel 18

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 15 Juni 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Bewertungsbericht

Spätestens bis 15 Dezember 2008 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor, dessen Grundlage unter anderem die gemäß Artikel 13 erlangten Informationen bilden. In dem Bericht untersucht die Kommission die Einhaltung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Falls erforderlich unterbreitet sie Vorschläge für zusätzliche Maßnahmen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über Häfen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 verfügen.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ALEXANDER


(1)  ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 28.

(2)  ABl. C 43 vom 18.2.2005, S. 26.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Oktober 2005.

(4)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/94/EG, Euratom der Kommission (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 66).


ANHANG I

RISIKOBEWERTUNG FÜR DEN HAFEN

Die Risikobewertung für den Hafen ist die Grundlage für den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und seine Durchführung. Die Risikobewertung für den Hafen muss mindestens Folgendes umfassen:

Ermittlung und Bewertung wichtiger Vermögenswerte und Infrastruktur, deren Schutz wichtig ist,

Ermittlung möglicher Bedrohungen der Vermögenswerte und der Infrastruktur und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge,

Ermittlung, Auswahl und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahrensänderungen und deren Wirksamkeitsgrad bei der Verminderung der Verwundbarkeit sowie

die Ermittlung von Schwachstellen, einschließlich menschlicher Faktoren, bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und Verfahrensweisen.

Dazu müssen bei der Risikobewertung mindestens die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:

Ermittlung aller Bereiche, die für die Gefahrenabwehr im Hafen relevant sind, unter anderem Festlegung der Hafengrenzen. Dies gilt auch für Hafenanlagen, auf die bereits die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Anwendung findet, und deren Risikobewertung als Grundlage dient;

Ermittlung von sicherheitsrelevanten Faktoren, die sich aus der Schnittstelle zwischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und anderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen ergeben;

Ermittlung derjenigen im Hafen beschäftigten Personen, die einer Hintergrund- und/oder einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind, weil sie mit äußerst sicherheitsempfindlichen Bereichen in Berührung kommen;

sofern dies zweckmäßig ist, Unterteilung des Hafens entsprechend der Wahrscheinlichkeit sicherheitsrelevanter Ereignisse. Bereiche werden nicht nur nach dem Profil beurteilt, das sie selbst als mögliches Angriffsziel haben, sondern auch nach ihrer potenziellen Rolle als Durchgangsbereich, wenn benachbarte Bereiche das Ziel sind;

Ermittlung von Risikoschwankungen, z. B. durch jahreszeitlich bedingte Gegebenheiten;

Ermittlung der spezifischen Gegebenheiten jedes Unterbereichs, wie Lage, Zugänge, Stromversorgung, Kommunikationssystem, Eigentümer und Nutzer und andere Elemente, die als relevant für die Gefahrenabwehr betrachtet werden;

Erstellung potenzieller Bedrohungsszenarien für den Hafen. Der gesamte Hafen oder bestimmte Teile seiner Infrastruktur, Ladung, Gepäck, Menschen oder Transportausrüstung innerhalb des Hafens können das unmittelbare Ziel einer identifizierten Bedrohung sein;

Ermittlung der spezifischen Folgen eines Bedrohungsszenariums. Die Auswirkungen können einen oder mehrere Unterbereiche betreffen. Es sind sowohl direkte als auch indirekte Folgen zu ermitteln. Besonderes Augenmerk ist auf das Risiko zu legen, dass Menschen zu Schaden kommen;

Ermittlung der Möglichkeit von Cluster-Effekten sicherheitsrelevanter Ereignisse;

Ermittlung der Schwachstellen für jeden Unterbereich;

Ermittlung aller organisatorischen Aspekte, die für die Gefahrenabwehr im Hafen insgesamt relevant sind, unter anderem der unterschiedlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und geltenden Regeln und Verfahren;

Ermittlung der Schwachstellen der übergreifenden Gefahrenabwehr im Hafen im Zusammenhang mit organisatorischen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Aspekten;

Festlegung von Maßnahmen, Verfahren und Aktionen zur Entschärfung kritischer Schwachstellen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die notwendigen Kontrollen oder Beschränkungen des Zutritts zum gesamten Hafen oder zu bestimmten Bereichen eines Hafens zu richten, einschließlich der Identifizierung von Fahrgästen, Hafenangestellten oder anderen Hafenarbeitern, Besuchern und Schiffsbesatzungen, die erforderliche Überwachung von bestimmten Bereichen oder Tätigkeiten, Fracht- und Gepäckkontrolle, sowie auf die hierfür benötigten Mittel. Maßnahmen, Verfahren und Aktionen müssen dem angenommenen Risiko entsprechen, das für verschiedene Bereiche des Hafens unterschiedlich groß sein kann;

Festlegung der Schritte, um Maßnahmen, Verfahren und Aktionen bei einer Erhöhung der Gefahrenstufe zu verschärfen;

Festlegung besonderer Anforderungen an den Umgang mit bekannten Risikofaktoren wie „verdächtiger“ Ladung, „verdächtigem“ Gepäck, „verdächtigen“ Betriebsstoffen, „verdächtigen“ Vorräten oder Personen, Paketen ohne Absender, und bekannten Gefahren (z. B. Bombe). Mit diesen Anforderungen ist zu analysieren, welche Bedingungen entweder für die Beseitigung des Risikos am Ort des Auftauchens oder die Beseitigung nach der Verbringung an einen sicheren Ort wünschenswert wären;

Festlegung von Maßnahmen, Verfahren und Aktionen zur Begrenzung und Abschwächung der Folgen;

Ermittlung einer Aufgabenteilung, die die angemessene und korrekte Durchführung der festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Aktionen ermöglicht;

gegebenenfalls besondere Beachtung der Verbindung zu anderen Plänen zur Gefahrenabwehr (z. B. Pläne zur Gefahrenabwehr für Hafenanlagen) und anderen bereits bestehenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus ist auf die Verbindung zu anderen Notfallplänen (z. B. Pläne für das Eingreifen bei Ölverschmutzung, Hafen-Katastrophenpläne, Pläne für die medizinische Intervention, Katastrophenpläne für kerntechnische Anlagen usw.) zu achten;

Ermittlung des Kommunikationsbedarfs für die Durchführung der Maßnahmen und Verfahren;

besondere Beachtung ist Maßnahmen zum Schutz sicherheitsrelevanter Informationen vor Offenlegung zu schenken;

Ermittlung, inwieweit alle direkt betroffenen Personen sowie gegebenenfalls die Öffentlichkeit Kenntnis haben müssen.


ANHANG II

PLAN ZUR GEFAHRENABWEHR IM HAFEN

Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind die Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr in einem Hafen festgelegt. Er wird anhand der Ergebnisse der Risikobewertung für den Hafen erstellt. In ihm sind die Maßnahmen im Einzelnen festzulegen. Er muss einen Kontrollmechanismus umfassen, der gegebenenfalls die Einleitung geeigneter Korrekturmaßnahmen gestattet.

Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen stützt sich auf folgende allgemeine Aspekte:

Festlegung aller für die Gefahrenabwehr im Hafen relevanten Bereiche. Der Risikobewertung für den Hafen entsprechend können sich Maßnahmen, Verfahren und Aktionen in verschiedenen Unterbereichen unterscheiden. Für bestimmte Unterbereiche sind unter Umständen strengere Präventivmaßnahmen erforderlich als für andere. Besondere Aufmerksamkeit ist den Schnittstellen zwischen Unterbereichen zu schenken, die in der Risikobewertung für den Hafen ermittelt wurden;

Gewährleistung der Koordinierung zwischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Bereiche mit unterschiedlichen Gegebenheiten für die Gefahrenabwehr;

falls erforderlich sind flexible Maßnahmen sowohl im Hinblick auf unterschiedliche Teile des Hafens als auch auf wechselnde Gefahrenstufen und spezielle geheimdienstliche Aspekte vorzusehen;

Festlegung einer Organisationsstruktur, die der Erhöhung der Gefahrenabwehr im Hafen förderlich ist.

Auf der Grundlage dieser allgemeinen Aspekte sind im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen Aufgaben zuzuweisen und Arbeitspläne auf folgenden Gebieten festzulegen:

Zutrittsbedingungen. Für einige Bereiche gelten diese Bedingungen nur, wenn die Gefahrenstufe über die Mindestschwelle angehoben wird. Sämtliche Bedingungen und Schwellen sind im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen zu erfassen;

Personen-, Gepäck- und Frachtkontrolle. Die Bedingungen können gegebenenfalls auch auf Unterbereiche Anwendung finden; sie können gegebenenfalls auch uneingeschränkt auf verschiedene Unterbereiche Anwendung finden. Personen, die einen Unterbereich betreten oder sich in ihm befinden, müssen sich unter Umständen einer Kontrolle unterziehen. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen trägt den Ergebnissen der Risikobewertung des Hafens angemessen Rechnung, die das Instrument darstellt, mit dem die Erfordernisse in Bezug auf die Gefahrenabwehr für jeden Unterbereich und auf jeder Gefahrenstufe festgelegt werden. Wenn für die Zwecke der Gefahrenabwehr im Hafen persönliche Identifikationskarten ausgestellt werden, sind für die Ausstellung, die Kontrolle der Verwendung und die Rückgabe solcher Karten klare Verfahren festzulegen. Diese Verfahren müssen den spezifischen Eigenschaften bestimmter Gruppen von Hafenbenutzern Rechnung tragen und gezielte Maßnahmen vorsehen, um die negativen Auswirkungen der Zutrittskontrolle zu begrenzen. Zu diesen Gruppen müssen mindestens gehören: Seeleute, Beamte der Behörden, Personen, die regelmäßig im Hafen arbeiten oder ihn regelmäßig besuchen, Anwohner des Hafens und Personen, die gelegentlich im Hafen arbeiten oder ihn gelegentlich besuchen;

Verbindung mit den für die Kontrolle von Fracht, Gepäck und Fahrgästen zuständigen Behörden. Wenn erforderlich, muss der Plan die Vernetzung der Informations- und Abfertigungssysteme dieser Behörden vorsehen, einschließlich eventueller Systeme für die Abfertigung schon vor der Ankunft;

Verfahren und Maßnahmen für den Umgang mit „verdächtiger“ Ladung, „verdächtigem“ Gepäck, „verdächtigen“ Betriebsstoffen, „verdächtigen“ Vorräten oder Personen, einschließlich der Festlegung eines sicheren Bereichs; sowie Verfahren für andere Risikofaktoren und Verstöße gegen die Gefahrenabwehr im Hafen;

Überwachungsanforderungen für Unterbereiche oder Aktivitäten in Unterbereichen. Sowohl die Notwendigkeit technischer Lösungen als auch die technischen Lösungen selbst sind aus der Risikobewertung für den Hafen abzuleiten;

Beschilderung. Bereiche, für die Zutritts- und/oder Kontrollanforderungen gelten, sind entsprechend zu beschildern. Kontroll- und Zutrittsanforderungen müssen alle einschlägigen geltenden Gesetze und Praktiken berücksichtigen. Die Überwachung von Tätigkeiten ist angemessen anzuzeigen, wenn das nationale Recht dies verlangt;

Kommunikation und Sicherheitsüberprüfung. Alle für die Gefahrenabwehr relevanten Informationen sind entsprechend den im Plan enthaltenen Normen der Sicherheitsüberprüfung ordnungsgemäß zu übermitteln. Angesichts der Sensibilität einiger Informationen erfolgt die Weitergabe ausschließlich an die Personen, die davon Kenntnis haben müssen; erforderlichenfalls sind jedoch auch Verfahren für Mitteilungen für die allgemeine Öffentlichkeit vorzusehen. Die Vorgaben für die Sicherheitsüberprüfung müssen Teil des Plans sein und sollen sicherheitsrelevante Informationen vor nicht genehmigter Offenlegung schützen;

Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse. Um eine schnelle Reaktion zu gewährleisten, sollte der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen klare Vorgaben für die Meldung aller sicherheitsrelevanten Ereignisse an den Beauftragten zur Gefahrenabwehr und/oder die Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen enthalten;

Integration in andere Präventivpläne oder -maßnahmen. Der Plan muss besonders die Integration in andere Präventiv- und Kontrollmaßnahmen im Hafen vorsehen;

Integration in andere Notfallpläne und/oder Einbeziehung spezieller Maßnahmen, Verfahren und Aktionen für den Notfall. Im Plan sind die Wechselwirkung und die Koordinierung mit anderen Notfallplänen im Einzelnen festzulegen. Sofern erforderlich, sind Unvereinbarkeiten und Mängel zu beseitigen;

Anforderungen an Ausbildungsmaßnahmen und Übungen;

Organisation der Gefahrenabwehr im Hafen in der Praxis und Arbeitsverfahren. Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind die Organisation der Gefahrenabwehr im Hafen, ihre Aufgabenteilung und Arbeitsverfahren im Einzelnen festzulegen. Er muss darüber hinaus gegebenenfalls Einzelbestimmungen zur Koordination mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und auf dem Schiff enthalten. Mit ihm sind die Aufgaben des Ausschusses für Gefahrenabwehr im Hafen einzugrenzen, sofern es einen solchen gibt;

Verfahren zur Anpassung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen.


ANHANG III

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSÜBUNGEN ZUR GEFAHRENABWEHR

Mindestens einmal pro Kalenderjahr sind verschiedene Arten von Ausbildungsübungen durchzuführen, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder gegebenenfalls die Beauftragen für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können, und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Ersuchen um Teilnahme der Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an gemeinsamen Ausbildungsübungen sind unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr und die Arbeit auf dem Schiff zu stellen. In diesen Ausbildungsübungen sind der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion zu überprüfen. Diese Ausbildungsübungen können wie folgt durchgeführt werden:

(1)

in Form von Großübungen oder praktischen Übungen unter realen Bedingungen,

(2)

in Form von Simulationen an Modellen oder Seminaren, oder

(3)

in Kombination mit anderen Übungen wie z. B. Notfallübungen oder anderen durch die Hafenstaatsbehörden durchgeführten Übungen.


ANHANG IV

BEDINGUNGEN, DIE VON EINER ANERKANNTEN STELLE ZUR GEFAHRENABWEHR ZU ERFÜLLEN SIND

Eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr muss Folgendes nachweisen können:

(1)

Fachkenntnisse der einschlägigen Aspekte der Gefahrenabwehr im Hafen;

(2)

angemessene Kenntnisse der Betriebsabläufe in Häfen, unter anderem Kenntnisse von Planung und Konstruktion von Häfen;

(3)

angemessene Kenntnisse anderer Betriebsabläufe, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind und Einfluss auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben können;

(4)

die Fähigkeit, die Wahrscheinlichkeit von Risiken im Hafen einzuschätzen;

(5)

die Fähigkeit, die Fachkenntnis ihres Personals auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Hafen aufrechtzuerhalten und weiter zu verbessern;

(6)

die Fähigkeit, die fortdauernde Vertrauenswürdigkeit ihres Personals zu überwachen;

(7)

die Fähigkeit, angemessene Maßnahmen beizubehalten, um die unerlaubte Preisgabe von und den unerlaubten Zugang zu sicherheitsrelevantem Material zu verhindern;

(8)

Kenntnisse der einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen der Gefahrenabwehr;

(9)

Kenntnisse der aktuellen Bedrohungen und Bedrohungsmuster;

(10)

die Fähigkeit, Waffen, gefährliche Substanzen und Vorrichtungen zu erkennen und aufzufinden;

(11)

die Fähigkeit, in nicht diskriminierender Weise Merkmale und Verhaltensmuster von Personen zu erkennen, die voraussichtlich die Sicherheit im Hafen bedrohen;

(12)

Kenntnisse der Techniken, mit denen sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr umgehen lassen;

(13)

Kenntnisse von Ausrüstung und Systemen zur Gefahrenabwehr und zur Überwachung sowie deren Grenzen im Einsatz.

Es ist nicht zulässig, dass eine anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr, die eine Risikobewertung für einen Hafen erstellt oder eine derartige Bewertung überprüft hat, den Plan zur Gefahrenabwehr für den betreffenden Hafen erstellt oder überprüft.