ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 299

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
16. November 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates vom 8. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 des Rates vom 14. November 2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1860/2005 der Kommission vom 15. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1861/2005 der Kommission vom 15. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1064/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle fallenden Menge

34

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1862/2005 der Kommission vom 15. November 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt zwecks Verarbeitung zu Mehl in der Gemeinschaft

35

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1863/2005 der Kommission vom 15. November 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der lettischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt zwecks Verarbeitung zu Mehl in der Gemeinschaft

40

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1864/2005 der Kommission vom 15. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einfügung von International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 und der International Accounting Standards (IAS) 32 und 39 ( 1 )

45

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1865/2005 der Kommission vom 15. November 2005 zur Festsetzung der ab dem 16. November 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

58

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 20. September 2005 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

61

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

62

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. November 2005 zur Ermächtigung Deutschlands, die Erprobung eines neuen önologischen Verfahrens fortzusetzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4376)

71

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2005/792/GASP des Rates vom 14. November 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan

72

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2005/793/GASP des Rates vom 14. November 2005 betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

80

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

16.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1858/2005 DES RATES

vom 8. November 2005

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Geltende Maßnahmen

(1)

Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl (nachstehend „SWR“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt), Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine ein. Die Untersuchung, die zu der Einführung dieser Maßnahmen führte, wird nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt.

(2)

Bei den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll, außer für die Einfuhren von einem indischen, einem mexikanischen, einem südafrikanischen und einem ukrainischen ausführenden Hersteller, von denen mit dem Beschluss 1999/572/EG der Kommission (3) Verpflichtungen angenommen wurden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtung des vorgenannten ukrainischen ausführenden Herstellers, und mit der Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 führte der Rat den entsprechenden Antidumpingwertzoll für diesen Ausführer wieder ein.

(3)

Im Folgenden durchgeführte Untersuchungen gemäß Artikel 13 der Grundverordnung ergaben, dass die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Ukraine und der VR China durch Versand über die Republik Moldau bzw. über Marokko umgangen wurden. Daraufhin weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 760/2004 (4) den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine auf die Einfuhren von aus der Republik Moldau versandten Kabeln und Seilen aus Stahl aus. Und auch der Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 des Rates (5) auf die Einfuhren von aus Marokko versandten Kabeln und Seilen aus Stahl ausgeweitet, mit Ausnahme der tatsächlich von einem marokkanischen Hersteller hergestellten Einfuhren.

1.2   Untersuchung betreffend ein anderes Land

(4)

Am 20. November 2004 leitete die Kommission mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Republik Korea ein, nachdem sie einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhalten hatte, der Anscheinsbeweise dafür enthielt, dass jene Einfuhren gedumpt waren und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde. Die Untersuchung wurde mit der Entscheidung 2005/739/EG der Kommission (7) ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt.

1.3   Überprüfungsantrag

(5)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine (8) erhielt die Kommission am 17. Mai 2004 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(6)

Dieser Antrag wurde vom Verbindungsausschuss der „European Union Wire Rope Industries“ (EWRIS, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten SWR-Produktion in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(7)

In Ermangelung entsprechender Beweise für die Einfuhren mit Ursprung in Mexiko beantragte EWRIS nicht die Einleitung einer Überprüfung für die Einfuhren mit Ursprung in Mexiko. Folglich traten die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Mexiko am 18. August 2004 außer Kraft (9).

(8)

Die Kommission gelangte nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen, und leitete eine Überprüfung ein (10).

1.4   Untersuchung

(9)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender sowie deren Verbände, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Angesichts der Vielzahl an Gemeinschaftsherstellern und nicht mit einem ausführenden Hersteller in einem der betroffenen Ländern verbundenen Einführern wurde es als vertretbar erachtet, im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob Stichprobenverfahren notwendig waren. Damit die Kommission über die Notwendigkeit von Stichprobenverfahren entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden die vorgenannten Parteien gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einleitung des Verfahrens bei der Kommission zu melden und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln.

(11)

17 Gemeinschaftshersteller füllten das Stichprobenformular ordnungsgemäß und fristgerecht aus und erklärten sich offiziell bereit, weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten. Das Stichprobenformular beinhaltete unter anderem Fragen zu der Entwicklung bestimmter „Makro“-Schadensindikatoren, und zwar Produktionskapazität, Produktionsmenge, Lagerbestände, Verkaufsmengen sowie Beschäftigung.

(12)

Unter den vorgenannten 17 Herstellern wurden fünf Unternehmen, die den Untersuchungsergebnissen zufolge in Bezug auf Produktions- und Verkaufsmenge der betroffenen Ware in der Gemeinschaft für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft repräsentativ waren, für die Stichprobe ausgewählt.

(13)

Nur ein Einführer übermittelte die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen und erklärte sich zu einer weiteren Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen bereit. Aus diesem Grund entschied die Kommission, keine Stichprobe unter den unabhängigen Einführern zu bilden, sondern dem vorgenannten Einführer einen Fragebogen zu senden. Der fragliche Einführer füllte dann den Fragebogen aber nicht aus. Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die unabhängigen Einführer nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. Der die Interessen der Einführer vertretende Verband (EWRIA) übermittelte einige allgemeine Sachäußerungen zur Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware. Diese Sachäußerungen werden unter den Randnummern 19 und 20 behandelt.

(14)

Daher wurden den fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern und allen der Kommission bekannten ausführenden Herstellern Fragebogen zugesandt. Außerdem setzte sich die Kommission mit einem Hersteller in der Türkei (nachstehend „Vergleichsland“ genannt) in Verbindung und übermittelte ihm einen Fragebogen.

(15)

Fragebogenantworten gingen ein von den fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern und drei ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern sowie von zwei verbundenen Einführern und einem Hersteller im Vergleichsland.

(16)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Gemeinschaftshersteller der Stichprobe:

BTS Drahtseile GmbH (Deutschland),

Cables y Alambres especiales, SA (Spanien),

CASAR Drahtseilwerk Saar GmbH (Deutschland),

Manuel Rodrigues de Oliveira Sa & Filhos, SA (Portugal),

Trefileurope, SA (Frankreich).

 

Hersteller in dem Ausfuhrland:

Usha Martin Ltd. (Indien).

 

Verbundene Einführer in der Gemeinschaft:

Usha Martin UK (Vereinigtes Königreich),

Usha Martin Scandinavia (Dänemark).

 

Hersteller im Vergleichsland:

Celik Halat (Türkei).

(17)

Die Untersuchung betreffend das Anhalten und/oder Wiederauftreten von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(18)

Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, die zu der Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führte, und zwar Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossene Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus rostfreiem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm. Sie werden derzeit den KN-Codes ex 7312 10 82, ex 7312 10 84, ex 7312 10 86, ex 7312 10 88 und ex 7312 10 99 zugewiesen.

2.2   Gleichartige Ware

(19)

Wie die Ausgangsuntersuchung ergab auch diese Überprüfung, dass die betroffene Ware und die von den ausführenden Herstellern hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften SWR und die von dem Hersteller im Vergleichsland auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften aufweisen und denselben Endverwendungen zugeführt werden, sodass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

(20)

EWRIA führte erneut das im Rahmen der Ausgangsuntersuchung geltend gemachte Argument an, dem zufolge sich die betroffene Ware wesentlich von den in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Waren unterscheide und folglich nicht damit verglichen werden dürfe. Dieses Argument wurde in den ursprünglichen Verordnungen zur Einführung der vorläufigen und der endgültigen Maßnahmen auf die Einfuhren der betroffenen Ware ausführlich behandelt, und es wurde festgestellt, dass die in der Gemeinschaft hergestellten und die eingeführten SWR gleichartig sind. Da EWRIA keine neuen Beweise dafür übermittelte, dass sich die Grundlage für diese ursprünglichen Feststellungen verändert hatte, werden die in der ursprünglichen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

(21)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und gegebenenfalls ob das Dumping im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten würde.

3.1   Vorbemerkungen

(22)

Im UZ wurden Eurostat zufolge aus der VR China, Indien, Südafrika und der Ukraine (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) insgesamt 7 784 Tonnen SWR eingeführt, was einem Anteil am Gemeinschaftsmarkt von 4,4 % entsprach.

(23)

Der Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung erstreckte sich über 15 Monate (1. Januar 1997 bis 31. März 1998) und betraf nur die Einfuhren, die vor der Erweiterung in die Gemeinschaft gelangten. Aus diesem Grund können die Daten über die Einfuhren im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht ohne weiteres mit jenen über die Einfuhren im UZ verglichen werden. Jedenfalls beliefen sich die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die EU-15 im ursprünglichen Untersuchungszeitraum auf 21 102 Tonnen, was einem Anteil am Gemeinschaftsmarkt von 14,3 % entsprach.

(24)

Auf einen kooperierenden ausführenden Hersteller in Indien entfielen 75 % der von Eurostat ausgewiesenen Ausfuhrmenge. Den von dem einzigen bekannten ausführenden Hersteller in Südafrika übermittelten Angaben über seine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft im UZ zufolge entfielen auf sein Unternehmen sämtliche Ausfuhrverkäufe aus Südafrika in die Gemeinschaft im UZ. Ein ausführender Hersteller in der VR China arbeitete mit, und auf seine Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware entfielen 75 % der Ausfuhrverkäufe aus der VR China in die Gemeinschaft. Die beiden bekannten ausführenden Hersteller in der Ukraine arbeiteten nicht an dieser Untersuchung mit.

3.2   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum

(25)

Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde, sofern sich die Umstände nicht verändert hatten, dieselbe Methodik angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung.

3.2.1   Indien

(26)

Im UZ beliefen sich die SWR-Einfuhren aus Indien Eurostat zufolge auf insgesamt 3 869 Tonnen, was einem Anteil von 2,2 % am Gemeinschaftsmarkt entsprach.

3.2.1.1   Normalwert

(27)

Im Rahmen der Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst untersucht, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware des kooperierenden indischen ausführenden Herstellers repräsentativ waren, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach. Die Untersuchung ergab, dass dies der Fall war im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung.

(28)

Nach der Unterrichtung erhob der kooperierende indische ausführende Hersteller Einwände gegen die von der Kommission angewandte Methode. Er argumentierte, dass bei der Untersuchung der Repräsentativität die Verkaufsmenge der betroffenen Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft und nicht jene an den verbundenen Einführer in der Gemeinschaft hätte zugrunde gelegt werden müssen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ist bei der Untersuchung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren, die Inlandsverkaufsmenge mit der Verkaufsmenge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zu vergleichen, und es ist nicht spezifiziert, ob dabei die Ausfuhrverkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer oder aber an den verbundenen Einführer zugrunde zu legen sind. Folglich wurde davon ausgegangen, dass die von der Kommission angewandte Methode vertretbar war und im Einklang mit der Grundverordnung stand. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(29)

Anschließend ermittelte die Kommission die von dem betreffenden Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(30)

Für jeden von dem ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften SWR-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten SWR-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach. Dies war bei 31 % aller in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der Fall.

(31)

Ferner wurde für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden ermittelt wurde. In den Fällen, in denen auf die Menge der Verkäufe eines Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurden, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

(32)

Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Warentyp weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können.

(33)

In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, weil der Typ auf dem Inlandsmarkt nicht verkauft wurde oder weil es sich bei den Verkäufen nicht um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte, musste eine andere Methode angewendet werden. In Ermangelung anderer vertretbarer Methoden wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt.

(34)

In den Fällen, in denen der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt wurde, wurden zu den Fertigungskosten der ausgeführten Typen ein angemessener Prozentsatz für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Beträge für die VVG-Kosten und die Gewinne anhand der tatsächlich bei Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verzeichneten Zahlen festgesetzt.

(35)

Nach der Unterrichtung machte der kooperierende indische ausführende Hersteller geltend, dass die Kommission bei der Berechnung seiner inländischen Gewinnspanne gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung fälschlicherweise die Inlandsverkäufe von Waren berücksichtigt habe, die nicht unter die Warendefinition fielen, nämlich verschlossene Seile. Wie aber unter Randnummer 18 erwähnt, wurden verschlossene Seile ausdrücklich in die Definition der betroffenen Ware aufgenommen, und zwar nicht nur im Rahmen dieser Untersuchung, sondern auch schon in der Ausgangsuntersuchung. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(36)

Der indische ausführende Hersteller behauptete, dass der bei der Ermittlung seiner Dumpingspanne im UZ zugrunde gelegte Normalwert die Inlandspreise und Kosten nicht angemessen widerspiegelte, da die Ermittlungsgrundlage von vier und nicht zwölf Monaten des UZ nicht repräsentativ gewesen sei. Hierzu ist zu bemerken, dass im Rahmen einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht wird, ob Dumping und Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Infolge einer solchen Überprüfung werden die Antidumpingzölle entweder bestätigt oder aufgehoben, unternehmensspezifische Zollsätze können hingegen nicht geändert werden. Da die Ermittlung exakter Dumpingspannen im Rahmen einer Überprüfung deshalb nicht notwendig ist, wird die Untersuchung, ob das Dumping anhält, auf der Grundlage repräsentativer Daten für den UZ durchgeführt. In diesem Verfahren wurden Daten für die Monate am Ende eines jeden Quartals eingeholt und die ausführenden Hersteller aufgefordert, zu deren Repräsentativität Stellung zu nehmen. Gegen diese Vorgehensweise hatte der ausführende Hersteller innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände erhoben, sondern erst nach dem Kontrollbesuch, d. h. zu einem Zeitpunkt, als die Prüfung anderer Daten nicht mehr möglich gewesen wäre. Zudem übermittelte der ausführende Hersteller weder eine Begründung noch Beweise dafür, warum die gewählten Zeiträume in diesem besonderen Fall nicht repräsentativ waren. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

3.2.1.2   Ausfuhrpreis

(37)

Da alle Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft an verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführten Waren an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden. Dabei wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie für Gewinne vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln. So wurden die VVG-Kosten des verbundenen Einführers von dem Weiterverkaufspreis in der Gemeinschaft abgezogen. Da kein unabhängiger Einführer mitarbeitete, wurde es als angemessen erachtet, in Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen wieder die bereits in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegte Gewinnspanne von 5 % heranzuziehen. Es lagen keine Informationen vor, denen zufolge diese Gewinnspanne nicht angemessen war.

3.2.1.3   Vergleich

(38)

Im Interesse eines fairen Vergleichs je Warentyp auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transportkosten, Versicherungskosten, Bankgebühren und Kreditkosten vorgenommen.

3.2.1.4   Dumpingspanne

(39)

Zur Berechnung der Dumpingspanne wurde je Warentyp der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis in die Gemeinschaft verglichen. Dieser Vergleich ergab eine beträchtliche Dumpingspanne von mehr als 10 % für den fraglichen ausführenden Hersteller. In der Ausgangsuntersuchung war eine Dumpingspanne von 39,8 % festgestellt worden. Für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller wurde die Dumpingspanne anhand der vom Antragsteller in dem Überprüfungsantrag übermittelten Daten über den Normalwert und die Ausfuhrpreise ermittelt. Dieser Vergleich ergab ebenfalls eine Dumpingspanne, die über 20 % lag.

3.2.2   VR China

(40)

Im UZ beliefen sich die SWR-Einfuhren aus der VR China Eurostat zufolge auf insgesamt 1 942 Tonnen, was einem Anteil von 1,1 % am Gemeinschaftsmarkt entsprach. Wie unter Randnummer 24 erwähnt, entfielen auf den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller 75 % der Einfuhren aus der VR China.

(41)

An der Ausgangsuntersuchung hatten vier chinesische ausführende Hersteller mitgearbeitet, allerdings war keinem von ihnen der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt oder eine individuelle Behandlung zugestanden worden.

3.2.2.1   Vergleichsland

(42)

Da es sich bei der VR China um ein Transformationsland handelt, musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage von Informationen ermittelt werden, die in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft eingeholt wurden.

(43)

In der Ausgangsuntersuchung war Polen als Vergleichsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden. Da Polen seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union ist, kann es im Rahmen von Antidumpingverfahren nicht länger als Vergleichsland herangezogen werden. Für diese Untersuchung schlug der Antragsteller die Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ abgekürzt) als Vergleichsland vor.

(44)

Ein Einführerverband erhob Einwände gegen die Wahl der USA und schlug Südkorea als geeignetes Vergleichsland vor. Jedoch war kein Hersteller in den USA oder Südkorea zur Mitarbeit an dieser Überprüfung bereit.

(45)

Die Kommissionsdienststellen prüften daher, ob z. B. Norwegen, Thailand, Indien oder die Türkei als Vergleichsland in Frage kamen. Auch in Norwegen und Thailand war kein Hersteller zur Mitarbeit bereit.

(46)

Nur ein SWR-Hersteller in der Türkei arbeitete an der Untersuchung mit, beantwortete den Fragebogen und stimmte einem Kontrollbesuch in seinen Betrieben zu. Die Untersuchung ergab, dass auf dem türkischen SWR-Markt Wettbewerb herrschte, da zwei türkische Hersteller einen Marktanteil von rund 83 % hielten und mit Einfuhren aus anderen Drittländern konkurrierten. Die Einfuhrzölle in der Türkei sind niedrig, und es gibt keine anderen Beschränkungen für SWR-Einfuhren in die Türkei. Das Produktionsvolumen in der Türkei entspricht mehr als dem Fünffachen des Volumens der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Der türkische Markt wurde daher als hinreichend repräsentativ für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China angesehen. Außerdem sind die in der Türkei hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften SWR, wie unter Randnummer 19 erwähnt, und die von dem chinesischen ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft ausgeführten SWR gleichartig.

(47)

Nach der Unterrichtung erhob ein Einführerverband Einwände gegen die Wahl der Türkei als Vergleichsland. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht mit Beweisen belegt und musste daher zurückgewiesen werden.

(48)

Deshalb wird der Schluss gezogen, dass die Türkei ein geeignetes Vergleichsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

3.2.2.2   Normalwert

(49)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für den kooperierenden ausführenden Hersteller anhand der verifizierten Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der Preise, die auf dem türkischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern für vergleichbare Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, da es sich den Untersuchungsergebnissen zufolge in allen Fällen um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte.

(50)

Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, den der kooperierende Hersteller in der Türkei unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.

3.2.2.3   Ausfuhrpreis

(51)

Da die Ausfuhrverkäufe des kooperierenden Ausführers im UZ 75 % der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Gemeinschaft ausmachten, wurde der Ausfuhrpreis anhand der Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers in der VR China ermittelt. Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

3.2.2.4   Vergleich

(52)

Im Interesse eines fairen Vergleichs je Warentyp auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transportkosten, Versicherungskosten, Bankgebühren und Kreditkosten vorgenommen.

(53)

Für bestimmte, auf dem Inlandsmarkt in der Türkei verkaufte Warentypen mussten Berichtigungen vorgenommen werden, um deren Vergleichbarkeit mit den aus der VR China ausgeführten Warentypen zu gewährleisten. Die Berichtigungen waren erforderlich, um materiellen Unterschieden im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung bei z. B. Durchmesser, Zugfestigkeit und Einlage Rechnung zu tragen. Die Berichtigungen basierten auf den Preisunterschieden der fraglichen Warentypen auf dem türkischen Markt.

3.2.2.5   Dumpingspanne

(54)

Zur Berechnung der Dumpingspanne wurde je Warentyp der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis in die Gemeinschaft verglichen. Dieser Vergleich ergab eine beträchtliche Dumpingspanne von über 65 % für den fraglichen ausführenden Hersteller. In der Ausgangsuntersuchung war eine Dumpingspanne von 60,4 % festgestellt worden.

3.2.3   Südafrika

(55)

Im UZ beliefen sich die SWR-Einfuhren aus Südafrika Eurostat zufolge auf insgesamt 278 Tonnen, was einem Anteil von 0,1 % am Gemeinschaftsmarkt entsprach, der somit geringfügig war. Auf den einzigen bekannten ausführenden Hersteller entfielen 100 % dieser Einfuhren.

(56)

Da der südafrikanische ausführende Hersteller, wie unter Randnummer 57 dargelegt, nicht in vollem Umfang mitarbeitete, mussten gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen herangezogen werden.

(57)

Der einzige bekannte ausführende Hersteller übermittelte nur Informationen über seine Ausfuhrverkäufe, nicht aber über die Kosten und Preise der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt. Deshalb konnte für den UZ kein Normalwert ermittelt werden. Der ausführende Hersteller räumte allerdings ein, dass im UZ weiterhin gedumpt wurde. Auf dieser Grundlage und in Ermangelung zuverlässigerer Informationen wurde der Schluss gezogen, dass im UZ weiterhin in beträchtlichem Umfang gedumpt wurde.

3.2.4   Ukraine

(58)

Im UZ beliefen sich die SWR-Einfuhren aus der Ukraine Eurostat zufolge auf insgesamt 1 695 Tonnen, was einem Anteil von 1 % am Gemeinschaftsmarkt entsprach, der somit als geringfügig angesehen wurde.

(59)

Da kein Unternehmen in der Ukraine an der Untersuchung mitarbeitete, mussten gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen herangezogen werden. Auf dieser Grundlage wurde der für das Vergleichsland ermittelte Normalwert mit dem vom Antragsteller angegebenen Ausfuhrpreis verglichen. Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne von über 65 % für den UZ.

3.3   Entwicklung der Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

3.3.1   Vorbemerkungen

(60)

Von den acht im Antrag genannten indischen ausführenden Herstellern arbeitete einer an der Untersuchung mit. Von den beiden im Antrag genannten südafrikanischen ausführenden Herstellern arbeitete nur einer teilweise mit. Der Kommission sind keine anderen Hersteller in Südafrika bekannt. Von den beiden bekannten ausführenden Herstellern in der Ukraine arbeitete keiner mit, und der Kommission sind ebenfalls keine anderen ukrainischen Hersteller bekannt. Von den neun bekannten chinesischen ausführenden Herstellern arbeitete nur einer an der Untersuchung mit.

3.3.2   Indien

3.3.2.1   Vorbemerkungen

(61)

Sieben der acht bekannten Hersteller in Indien arbeiteten an dieser Überprüfung nicht mit. In der Ausgangsuntersuchung verkauften sechs dieser Hersteller SWR nur auf dem Inlandsmarkt oder in andere Drittländer, sodass sie nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung waren. Außerdem waren aufgrund ihrer Nicht-Mitarbeit an dieser Untersuchung keine Informationen über ihre Produktionskapazität und -mengen, Lagerbestände und Verkäufe in Drittländer verfügbar. Die Untersuchung, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist, stützte sich daher auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf die von dem kooperierenden ausführenden Hersteller übermittelten Informationen. Für die Einfuhren von anderen als dem kooperierenden Ausführer wurden die von Eurostat ausgewiesenen Preise zugrunde gelegt. Um festzustellen, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist, wurde das Preisbildungsverhalten des kooperierenden ausführenden Herstellers auf anderen Ausfuhrmärkten, die Preise seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft sowie seine Produktionskapazität und Lagerbestände untersucht. Ferner wurden die wahrscheinlichen Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf die Preise anderer Einfuhren bewertet.

3.3.2.2   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Ausfuhrpreisen in die Gemeinschaft

(62)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge war der durchschnittliche Ausfuhrpreis bei Verkäufen in nicht zur EU gehörende Länder erheblich niedriger als der durchschnittliche Ausfuhrpreis in die Gemeinschaft und auch niedriger als die Preise auf dem Inlandsmarkt, was zeigte, dass die Ausfuhren in nicht zur EU gehörende Länder höchstwahrscheinlich noch stärker gedumpt waren als jene in die Gemeinschaft. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass im UZ eine Mindestpreisverpflichtung galt, gemäß der der fragliche ausführende Hersteller bei seinen Ausfuhren in die Gemeinschaft an ein bestimmtes Preisniveau gebunden war. Einige Preise waren den Untersuchungsergebnissen zufolge etwas höher als der in der Verpflichtung festgelegte Mindestpreis, aber bei der Mehrheit der Verkäufe entsprachen die Preise dem Niveau der Verpflichtung. Der Ausführer verkaufte bedeutende Mengen in nicht zur EU gehörende Länder, und der Anteil dieser Verkäufe an den Gesamtausfuhrverkäufen betrug 86 %. Aus diesem Grund wurde die Auffassung vertreten, dass die Ausfuhrpreise in andere Drittländer als Indikator für die wahrscheinlichen Preise der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen angesehen werden können. Auf dieser Grundlage und in Anbetracht der niedrigen Preise der Ausfuhren in andere Drittländer wurde der Schluss gezogen, dass der kooperierende Hersteller wahrscheinlich seine Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft senken und infolgedessen die Dumpingspanne steigen würde.

(63)

Es sei darauf hingewiesen, dass für den UZ eine bedeutende Dumpingspanne festgestellt wurde. Davon ausgehend ist anzunehmen, dass, selbst wenn die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft unverändert blieben oder stiegen, ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist, falls die geltenden Maßnahmen außer Kraft träten. Angesichts des bisherigen Ausfuhrverhaltens dieses Unternehmens in die Gemeinschaft (die Ausgangsuntersuchung hatte ergeben, dass das Unternehmen große Mengen zu gedumpten Preisen in die EU ausführte) und seiner Preisbildungsstrategien bei den Ausfuhren in andere Drittländer ist es noch wahrscheinlicher, dass jegliche weiteren Ausfuhren in die Gemeinschaft zu niedrigeren und folglich noch stärker gedumpten Preisen verkauft würden.

3.3.2.3   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

(64)

Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Preise der Ausfuhren in Drittländer den Untersuchungsergebnissen zufolge im Durchschnitt unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft lagen, sodass der Gemeinschaftsmarkt aufgrund des hohen Preisniveaus der betroffenen Ware für die Ausführer in Indien sehr attraktiv sein dürfte. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass ein echter wirtschaftlicher Anreiz besteht, Ausfuhren von Drittlandsmärkten auf den gewinnbringenderen Gemeinschaftsmarkt zu lenken, falls die geltenden Maßnahmen außer Kraft treten.

3.3.2.4   Preise nicht kooperierender Hersteller

(65)

Eurostat zufolge liegen die Preise aller Einfuhren der betroffenen Ware, ohne jene des kooperierenden Ausführers, deutlich unter jenen des kooperierenden Ausführers. Ausgehend von dem Normalwert des kooperierenden Ausführers, der in Ermangelung anderer Informationen herangezogen wurde, wären die Dumpingspannen für diese Einfuhren erheblich. Die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Verzicht auf Maßnahmen nicht noch größere Mengen zu ähnlich gedumpten Preisen eingeführt würden.

3.3.2.5   Ungenutzte Produktionskapazitäten und Lagerbestände

(66)

Der kooperierende indische Hersteller verfügt trotz steigender Kapazitätsauslastung in den letzten Jahren weiterhin über bedeutende ungenutzte Produktionskapazitäten, die fast das Fünffache der Ausfuhrmenge in die Gemeinschaft im UZ erreichen. Außerdem entsprachen die zwar rückläufigen aber dennoch bedeutenden Lagerbestände zum Ende des UZ einem erheblichen Anteil der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen. Daher sind Kapazitäten für eine beträchtliche Steigerung der Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft vorhanden, vor allem weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt etwaige zusätzliche Produktionsmengen aufnehmen könnten. Vor diesem Hintergrund ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Inlandsmarkt in Indien wegen der Präsenz von acht miteinander konkurrierenden Herstellern SWR aus der gesamten ungenutzten Produktionskapazität dieses ausführenden Herstellers aufnehmen könnte. In dem Antrag wurden die ungenutzten Produktionskapazitäten aller indischen Hersteller auf 35 000 Tonnen geschätzt, was rund 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs entspricht.

3.3.3   VR China

3.3.3.1   Vorbemerkungen

(67)

Wie unter Randnummer 41 erwähnt, wurde in der Ausgangsuntersuchung keinem der chinesischen Unternehmen der Marktwirtschaftsstatus oder eine individuelle Behandlung zugestanden, sodass für alle Unternehmen der einzige landesweite Antidumpingzoll in Höhe von 60,4 % gilt. Die Einfuhrmengen aus der VR China gingen erheblich zurück, und zwar von 11 484 Tonnen im UZ der Ausgangsuntersuchung (EU-15) auf 1 942 Tonnen im UZ (EU-25). Gegenwärtig liegt der Marktanteil der VR China mit 1,1 % leicht über der Geringfügigkeitsschwelle. Allerdings nehmen die Einfuhren aus der VR China seit 2001 wieder zu. Auf die Ausfuhren des einzigen kooperierenden chinesischen ausführenden Herstellers entfielen 75 % der Ausfuhren aus der VR China, und sie beliefen sich im UZ auf 1 456 Tonnen. Es gibt sieben weitere ausführende Hersteller, die im UZ nur geringe Mengen in die Gemeinschaft ausführten.

(68)

Um festzustellen, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist, wurden das Preisbildungsverhalten des kooperierenden ausführenden Herstellers auf anderen Ausfuhrmärkten, die Preise seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft, die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Preise anderer Einfuhren sowie seine Produktionskapazität und Lagerbestände untersucht. Für die Einfuhren von anderen als dem kooperierenden Ausführer wurden die von Eurostat ausgewiesenen Preise zugrunde gelegt.

3.3.3.2   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Ausfuhrpreisen in die Gemeinschaft

(69)

Die Preise der Ausfuhren aus der VR China in die USA, einem der wichtigsten Ausfuhrmärkte der ausführenden Hersteller in der VR China, auf dem keine Maßnahmen in Kraft sind, waren im Durchschnitt erheblich niedriger als die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft. Die Tatsache, dass, wie unter Randnummer 54 festgestellt, die Preise der Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft gedumpt waren, lässt darauf schließen, dass die Preise der Ausfuhren in die USA und andere Drittländer wahrscheinlich sogar noch stärker gedumpt waren als jene der Ausfuhren in die Gemeinschaft. Aus diesem Grund wurde auch die Auffassung vertreten, dass die Preise der Ausfuhren in die USA und andere Drittländer als Indikator für die wahrscheinlichen Preise der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen angesehen werden können. Auf dieser Grundlage und in Anbetracht der niedrigen Preise der Ausfuhren in andere Drittländer wurde der Schluss gezogen, dass der kooperierende Hersteller seine Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft erheblich senken könnte und infolgedessen die Dumpingspanne steigen würde.

3.3.3.3   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

(70)

Die Untersuchung ergab auch, dass die Preise der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft im Durchschnitt deutlich höher waren als die Preise der Ausfuhren des kooperierenden Ausführers in der VR China in andere Drittländer. Wie bereits unter Randnummer 64 für Indien dargelegt, dürfte der Gemeinschaftsmarkt aufgrund des hohen Preisniveaus für die betroffene Ware für die Ausführer in der VR China sehr attraktiv sein. Das höhere Niveau der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt stellt einen Anreiz zur Steigerung der Ausfuhren in die Gemeinschaft dar.

3.3.3.4   Preise nicht kooperierender Hersteller

(71)

Eurostat zufolge liegen die Preise aller Einfuhren der betroffenen Ware, ohne jene des kooperierenden Ausführers, deutlich unter jenen des kooperierenden Ausführers. Ausgehend von dem für das Vergleichsland ermittelten Normalwert wären diese Einfuhren in erheblichem Maße gedumpt. Die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Verzicht auf Maßnahmen nicht noch größere Mengen zu ähnlich gedumpten Preisen eingeführt würden.

3.3.3.5   Ungenutzte Produktionskapazitäten und Lagerbestände

(72)

Der kooperierende chinesische Hersteller verfügt trotz leicht steigender Kapazitätsauslastung in den letzten Jahren weiterhin über bedeutende ungenutzte Produktionskapazitäten, die fast dem Vierfachen der Ausfuhrmenge in die Gemeinschaft im UZ entsprechen. In dem Überprüfungsantrag wurden die ungenutzten Produktionskapazitäten der ausführenden Hersteller auf insgesamt 270 000 Tonnen geschätzt. Somit sind Kapazitäten für eine beträchtliche Steigerung der Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft vorhanden, vor allem weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt etwaige zusätzliche Produktionsmengen aufnehmen könnten. Vor diesem Hintergrund ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Inlandsmarkt in der VR China wegen der Präsenz etlicher miteinander konkurrierender Hersteller eine etwaige zusätzliche Produktion aus diesen ungenutzten Kapazitäten aufnehmen könnte.

3.3.3.6   Umgehungspraktiken

(73)

Bekanntlich wurde festgestellt, dass die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China geltenden Maßnahmen durch über Marokko versandte Einfuhren umgangen wurden. Dies zeigt, dass die Verkäufer chinesischer SWR stark am Gemeinschaftsmarkt interessiert und zudem nicht in der Lage sind, zu nicht gedumpten Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu konkurrieren. Dies wurde als weiterer Anhaltspunkt dafür gewertet, dass die chinesischen Ausfuhren wahrscheinlich zunehmen und zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht würden, falls die Maßnahmen außer Kraft treten.

3.3.4   Südafrika

3.3.4.1   Vorbemerkungen

(74)

Der Kommission ist nur ein Hersteller in Südafrika bekannt. Dieser Hersteller arbeitete teilweise an dieser Überprüfung mit.

(75)

Die Einfuhren aus Südafrika sind seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen erheblich zurückgegangen. Der Marktanteil der Einfuhren aus Südafrika lag im UZ unter der Geringfügigkeitsschwelle von 1 %. Insgesamt wurden im UZ 278 Tonnen aus Südafrika ausgeführt, und davon wurden größere Mengen an ein Freilager in Rotterdam versandt, aus dem diese Waren später wieder ausgeführt wurden, d. h. sie wurden nicht in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU übergeführt. Nur geringe Mengen der betroffenen Ware wurden in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU übergeführt.

(76)

Wie unter den Randnummern 57 und 60 erwähnt, wurden die verfügbaren Informationen insbesondere über die Lage auf dem südafrikanischen Inlandsmarkt herangezogen. Da nur wenig über den südafrikanischen Wirtschaftszweig bekannt ist, stützen sich die folgenden Schlussfolgerungen auf Angaben des Antragstellers in dem Überprüfungsantrag und öffentliche Ausfuhrhandelsstatistiken.

(77)

Um festzustellen, ob das Dumping wieder auftreten würde, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten, wurden die Angaben des kooperierenden Ausführers über die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft und in Drittländer, die ungenutzten Produktionskapazitäten und die Lagerbestände analysiert.

3.3.4.2   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Preisen im Ausfuhrland

(78)

Wie bereits unter Randnummer 76 erläutert, wurden keine Informationen über die Inlandspreise übermittelt. Deshalb wurden die in dem Antrag enthaltenen Angaben zu den Inlandspreisen zugrunde gelegt. Im Zusammenhang mit den Preisen der Ausfuhren in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder wurden die Daten für fünf größere Ausfuhrländer analysiert. In allen Fällen waren die Preise der Ausfuhren in Drittländer niedriger als die Inlandspreise. Angenommen, dass der Ausführer bei seiner Rückkehr auf den Gemeinschaftsmarkt möglicherweise auf diesen Ausfuhrpreisen aufbaut, wird deutlich, dass die Preise der Ausfuhren wahrscheinlich weiterhin gedumpt sein werden.

3.3.4.3   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Ausfuhrpreisen in die Gemeinschaft

(79)

Die Analyse der durchschnittlichen Preise der Ausfuhren in die fünf wichtigsten Ausfuhrdrittländer ergab, dass die Preise bei diesen Verkäufen erheblich unter den Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft lagen. Wie im Falle Indiens ist dies zumindest teilweise auf die Tatsache zurückzuführen, dass im UZ eine Mindestpreisverpflichtung galt, der zufolge der ausführende Hersteller ein bestimmtes Preisniveau für seine Ausfuhren in die Gemeinschaft einhalten musste. Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen alle Preise etwas über dem in der Verpflichtung festgelegten Mindestpreis.

(80)

Aus diesem Grund wurde die Auffassung vertreten, dass die Preise der Ausfuhren in diese fünf Ausfuhrländer als Indikator für die wahrscheinlichen Preise der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen angesehen werden können. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass der einzige südafrikanische Hersteller seine Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft erheblich senken könnte und infolgedessen die Dumpingspanne steigen würde.

3.3.4.4   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

(81)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt im Durchschnitt wesentlich höher waren als die Preise der Ausfuhren in die fünf wichtigsten Ausfuhrdrittländer. Wie bereits unter Randnummer 64 für Indien und unter Randnummer 70 für die VR China erwähnt, gewinnt der Gemeinschaftsmarkt im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen dadurch sehr an Attraktivität. Denn das höhere Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt ist ein Anreiz zur Steigerung der Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt.

3.3.4.5   Ungenutzte Produktionskapazitäten und Lagerbestände

(82)

Seit der Einführung des endgültigen Zolls haben die Lagerbestände und die ungenutzten Produktionskapazitäten des teilweise kooperierenden ausführenden Herstellers erheblich zugenommen, letztere auf mehr als 40 % der genutzten Kapazitäten. In dem Antrag wurden die ungenutzten Produktionskapazitäten auf 23 000 bis 25 000 Tonnen geschätzt. Somit sind Kapazitäten für eine beträchtliche Steigerung der Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft vorhanden, vor allem weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt etwaige zusätzliche Produktionsmengen aufnehmen könnten.

3.3.5   Ukraine

3.3.5.1   Vorbemerkungen

(83)

Da keiner der beiden bekannten ausführenden Hersteller in der Ukraine an der Überprüfung mitarbeitete, wurden die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ausgehend von den verfügbaren Informationen getroffen. Da nur wenig über den ukrainischen Wirtschaftszweig bekannt ist, stützen sich die folgenden Schlussfolgerungen auf Angaben des Antragstellers in dem Überprüfungsantrag und öffentliche Handelsstatistiken. Es sei darauf hingewiesen, dass keine anderen Hersteller in der Ukraine bekannt sind und dass sich die folgenden Ausführungen insbesondere zu den Produktionskapazitäten auf die beiden bekannten ausführenden Hersteller beziehen.

(84)

Um festzustellen, ob ein Wiederauftreten des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ist, wurden die Preise der Ausfuhren in Drittländer, die ungenutzten Produktionskapazitäten und die Lagerbestände untersucht.

3.3.5.2   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Ausfuhrpreisen in die Gemeinschaft

(85)

In Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen wurden die im Antrag enthaltenen Angaben über die Ausfuhren nach Russland und in die USA herangezogen, die sich wiederum auf öffentliche Statistiken stützten. Die Analyse der vorliegenden Zahlen ergab, dass die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren in diese Länder deutlich niedriger waren als die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft. Wie bereits für Indien, die VR China und Südafrika dargelegt, wurden die Preise der Ausfuhren in andere Drittländer als Indikator für die wahrscheinlichen Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen angesehen. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft erheblich gesenkt werden könnten, sodass sie sehr wahrscheinlich gedumpt wären.

3.3.5.3   Ungenutzte Produktionskapazitäten

(86)

Den im Antrag übermittelten Beweisen zufolge dürfte sich die Produktionskapazität in der Ukraine auf 100 000 Tonnen belaufen, von der nur 50 % tatsächlich genutzt werden. Die ungenutzte Produktionskapazität von 50 000 Tonnen übersteigt somit jene der anderen betroffenen Länder und entspricht mehr als einem Drittel des Gemeinschaftsverbrauchs. Daher übersteigen im Falle der Ukraine die Kapazitäten für eine Steigerung der Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft bei weitem jene der anderen betroffenen Länder, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt etwaige zusätzliche Produktionsmengen aufnehmen könnten.

3.3.5.4   Verletzung einer Verpflichtung und Umgehung der Maßnahmen

(87)

1999 nahm die Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ein Verpflichtungsangebot eines ukrainischen Ausführers an. Später stellte die Kommission fest, dass diese Verpflichtung zweifach verletzt wurde. Erstens legte der betreffende ukrainische Ausführer irreführende Ursprungszeugnisse vor, und zweitens stellte der Ausführer Verpflichtungsrechnungen für Warentypen aus, die nicht unter die Verpflichtung fielen, und nahm somit widerrechtlich die Befreiung von den Antidumpingzöllen in Anspruch. Daraufhin widerrief die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 die Annahme der Verpflichtung.

(88)

Zudem wurde nach der Einführung der gegenüber den SWR-Einfuhren aus der Ukraine geltenden Maßnahmen festgestellt, dass diese Maßnahmen durch SWR-Einfuhren aus der Republik Moldau umgangen wurden. Wie unter Randnummer 3 erwähnt, wurden die geltenden Maßnahmen daraufhin auf die aus der Republik Moldau versandten SWR-Einfuhren ausgeweitet.

(89)

Die Verletzung einer Verpflichtung und Umgehungspraktiken in der Vergangenheit rechtfertigen an sich zwar nicht die Schlussfolgerung, dass künftig Dumping praktiziert wird, aber in diesem Fall wurde davon ausgegangen, dass solche Praktiken den Verdacht erhärten, dass die Ausführer am Gemeinschaftsmarkt interessiert und außerdem nicht in der Lage sind, mit nicht gedumpten Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu konkurrieren.

3.4   Schlussfolgerung

(90)

Für alle Länder wurde festgestellt, dass weiterhin in beträchtlichem Umfang Dumping praktiziert wird, wenn auch die Einfuhrmengen aus Südafrika und der Ukraine geringfügig waren.

(91)

Um festzustellen, ob ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ist, wurden die Daten über die ungenutzten Produktionskapazitäten und die Lagerbestände sowie die Preisbildungs- und Ausfuhrstrategien auf verschiedenen Märkten analysiert. Diese Untersuchung ergab, dass in allen betroffenen Ländern bedeutende ungenutzte Produktionskapazitäten und große Lagerbestände vorhanden sind. Ferner wurde festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren in andere Drittländer im Allgemeinen wesentlich niedriger waren als jene der Ausfuhren in die Gemeinschaft und die Gemeinschaft ein attraktiver Markt für die ausführenden Hersteller in allen betroffenen Ländern blieb. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in Drittländer sehr wahrscheinlich in die Gemeinschaft umgelenkt würden, wenn auf dem Gemeinschaftsmarkt keine Antidumpingmaßnahmen mehr gelten. Angesichts der verfügbaren ungenutzten Produktionskapazitäten würden wahrscheinlich noch größere Mengen aus den betroffenen Ländern eingeführt werden.

(92)

Die Analyse der Preisbildungsstrategien der betroffenen Länder ergab zudem, dass die Preise dieser Ausfuhren höchstwahrscheinlich gedumpt wären. Im Falle der VR China und der Ukraine wurden diese Schlussfolgerungen dadurch erhärtet, dass die geltenden Maßnahmen den Untersuchungsergebnissen zufolge durch Einfuhren über andere Länder umgangen wurden, was ein Anhaltspunkt dafür ist, dass die Ausfuhrländer zu fairen Preisen nicht konkurrieren konnten.

(93)

In Anbetracht des Vorstehenden wird für alle betroffenen Länder der Schluss gezogen, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten oder bei bedeutenden Mengen wieder auftreten würde, falls die Maßnahmen außer Kraft träten.

4.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

4.1   Gemeinschaftsproduktion

(94)

In der Gemeinschaft wird die betroffene Ware von 30 Herstellern hergestellt, auf die die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung entfällt.

4.2   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(95)

Es sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Ausgangsuntersuchung aus 20 Herstellern bestand. Neun dieser Unternehmen arbeiteten an der Überprüfung nicht mit. Sechs Unternehmen hingegen, die in der Ausgangsuntersuchung nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörten, unterstützten den Überprüfungsantrag und erklärten sich zur Mitarbeit an der Überprüfung bereit. Somit unterstützten die folgenden 17 Hersteller den Antrag und erklärten sich zur Mitarbeit bereit:

Bridon International Ltd (Vereinigtes Königreich),

BTS Drahtseile GmbH (Deutschland),

Cables y Alambres especiales, SA (Spanien),

CASAR Drahtseilwerk Saar GmbH (Deutschland),

D. Koronakis SA (Griechenland),

Drahtseilwerk GmbH (Deutschland),

Drahtseilwerk Hemer GmbH and Co. KG (Deutschland),

Drahtseilerei Gustav Kocks GmbH (Deutschland),

Drumet SA (Polen),

Hamburger Drahtseilerei A. Steppuhn GmbH (Deutschland),

Iscar Funi Metalliche Srl (Italien),

Manuel Rodrigues de Oliveira Sa & Filhos, SA (Portugal),

Metalcavi wire ropes Srl (Italien),

Metal Press Srl (Italien),

Trefileurope (Frankreich),

WADRA GmbH (Deutschland),

Westfälische Drahtindustrie GmbH (Deutschland).

Wie unter Randnummer 12 dargelegt, wurde eine Stichprobe mit fünf Unternehmen gebildet.

(96)

Diese Unternehmen arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Auf die Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe entfielen 30 % und auf die vorgenannten 17 Gemeinschaftshersteller 68 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion im UZ.

(97)

Daher wurde davon ausgegangen, dass auf die vorgenannten 17 Gemeinschaftshersteller ein wesentlicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfiel. Daher werden die 17 vorgenannten Gemeinschaftshersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet.

5.   LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

5.1   Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(98)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Verkaufsmengen der anderen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt und der Eurostat-Daten für alle Einfuhren in die EU ermittelt.

(99)

Von 2001 bis zum UZ ging der Gemeinschaftsverbrauch um 9 % zurück. Im Einzelnen ging er von 2001 bis 2002 um 3 % und von 2002 bis 2003 um weitere 6 % zurück. Im UZ blieb er dann mehr oder weniger konstant.

 

2001

2002

2003

UZ

Gemeinschaftsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

194 547

187 845

176 438

177 825

Index (2001=100)

100

97

91

91

5.2   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

5.2.1   Kumulierung

(100)

In der Ausgangsuntersuchung wurden die SWR-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Indien, Südafrika und der Ukraine gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumuliert bewertet. Es wurde geprüft, ob eine kumulierte Bewertung auch in dieser Untersuchung vertretbar war.

(101)

Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die für die betroffenen Länder festgestellten Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle lagen. In Bezug auf die von den vier betroffenen Ländern jeweils ausgeführten Mengen (vgl. Randnummern 22 bis 24) wurde die Auffassung vertreten, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen die jeweiligen Einfuhren aus den betroffenen Ländern weit über die im UZ eingeführten Mengen hinaus zunehmen und mit Sicherheit die Geringfügigkeitsschwelle übersteigen würden.

(102)

Was die Wettbewerbsbedingungen angeht, so ergab die Untersuchung, dass die SWR-Einfuhren aus den betroffenen Ländern je Warenmodell vergleichbare grundlegende materielle und technische Eigenschaften hatten. Außerdem waren diese SWR-Modelle und die aus den jeweils anderen betroffenen Ländern eingeführten und die in der Gemeinschaft hergestellten Modelle austauschbar und wurden im gleichen Zeitraum über vergleichbare Absatzkanäle und unter vergleichbaren Geschäftsbedingungen vermarktet. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die eingeführten SWR miteinander und mit den in der Gemeinschaft hergestellten SWR konkurrierten.

(103)

Im Lichte des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass alle Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren. Daher wurden die Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern kumuliert bewertet.

5.2.2   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren

(104)

Die Entwicklung der Mengen, Marktanteile und Durchschnittspreise der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern ist im Folgenden dargelegt. Die nachstehenden Preistrends wurden anhand der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrpreise unter Berücksichtigung der Antidumpingzölle und der geschätzten, nach der Einfuhr angefallenen Kosten ermittelt.

(105)

Die Einfuhren mit Ursprung in den vier betroffenen Ländern stiegen zunächst bis auf 9 153 Tonnen im Jahr 2002, was einem Marktanteil von 4,9 % entsprach, bevor sie auf 7 784 Tonnen im UZ zurückgingen und ihr Marktanteil nur noch 4,4 % betrug. Im UZ der Ausgangsuntersuchung belief sich der Marktanteil der vier betroffenen Länder insgesamt auf 14,3 %.

(106)

Die Preise der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern gingen im Schnitt von 1 364 EUR/Tonne im Jahr 2001 auf 1 296 EUR/Tonne im UZ zurück.

(107)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ um 36 % bis 68 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern (in Tonnen)

7 951

9 153

7 168

7 784

Marktanteil der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern

4,1 %

4,9 %

4,1 %

4,4 %

Preise der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern (in EUR/Tonne)

1 364

1 450

1 331

1 296

5.3   Einfuhren, für die eine Umgehung festgestellt wurde

(108)

Wie unter Randnummer 3 erwähnt, wurde zudem festgestellt, dass die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber der Ukraine und der VR China durch den Versand von SWR über die Republik Moldau bzw. Marokko umgangen wurden. Folglich wurde der Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China auf die Einfuhren von aus Marokko versandten SWR ausgeweitet, mit Ausnahme der tatsächlich von einem marokkanischen Hersteller hergestellten Einfuhren. Desgleichen wurde auch der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine auf die Einfuhren von aus der Republik Moldau versandten SWR ausgeweitet.

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus der Republik Moldau (in Tonnen)

1 054

1 816

0

0

Marktanteil der Einfuhren aus der Republik Moldau

0,5 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

Preise der Einfuhren aus der Republik Moldau (in EUR/Tonne)

899

843

0

0

Index (2001=100)

100

94

0

0

Einfuhren aus Marokko (in Tonnen)

231

1 435

2 411

1 904

Marktanteil der Einfuhren aus Marokko

0,1 %

0,8 %

1,4 %

1,1 %

Preise der Einfuhren aus Marokko (in EUR/Tonne)

963

955

1 000

1 009

Index (2001=100)

100

99

104

105

(109)

Vor 2000 waren keine SWR aus der Republik Moldau eingeführt worden, aber dann stiegen die Einfuhren massiv, und zwar auf 1 816 Tonnen im Jahr 2002. Anschließend gingen sie wieder auf Null zurück, was auf die Einleitung der vorgenannten Umgehungsuntersuchung im Jahr 2003 zurückzuführen sein dürfte. Die Einfuhren aus der Republik Moldau wurden 2001 und 2002 zu sehr niedrigen Preisen verkauft, nämlich 899 EUR/Tonne im Jahr 2001 und 843 EUR/Tonne im Jahr 2002.

(110)

Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung betrug der Marktanteil der Einfuhren aus Marokko 0 %. Die Einfuhren aus Marokko nahmen drastisch zu von 231 Tonnen im Jahr 2001 auf 2 411 Tonnen im Jahr 2003. Im UZ gingen sie auf 1 904 Tonnen zurück. Den Ergebnissen der vorgenannten Umgehungsuntersuchung zufolge stammte eine begrenzte Menge der Einfuhren aus Marokko (rund 100 Tonnen) 2003 tatsächlich von einem marokkanischen Hersteller. Die Preise der Einfuhren aus Marokko von 2001 bis zum UZ waren mit rund 1 000 EUR/Tonne sehr niedrig.

5.4   Einfuhren aus anderen Ländern

5.4.1   Republik Korea (Südkorea)

(111)

Am 20. November 2004 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Republik Korea ein, nachdem sie einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhalten hatte, der Anscheinsbeweise dafür enthielt, dass jene Einfuhren gedumpt waren und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

(112)

Die Einfuhren aus der Republik Korea entwickelten sich folgendermaßen:

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus der Republik Korea (in Tonnen)

13 582

16 403

22 400

25 835

Marktanteil der Einfuhren aus der Republik Korea

7,0 %

8,7 %

12,7 %

14,5 %

Preise der Einfuhren aus der Republik Korea (in EUR/Tonne)

1 366

1 256

1 187

1 123

Index (2001=100)

100

92

87

82

(113)

Die Einfuhren aus der Republik Korea stiegen von 13 582 Tonnen im Jahr 2001, was einem Marktanteil von 7 % entsprach, auf 25 835 Tonnen im UZ, was einem Marktanteil von 14,5 % entsprach. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der Republik Korea gingen von 2001 bis zum UZ um 18 % zurück, nämlich von 1 366 EUR/Tonne auf 1 123 EUR/Tonne. Da die Einfuhren aus der Republik Korea den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht gedumpt waren, wurde das Verfahren eingestellt (vgl. Randnummer 4).

5.4.2   Mexiko

(114)

Wie unter Randnummer 7 erwähnt, traten die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten endgültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Mexiko am 18. August 2004 außer Kraft. Seit 2001 wurden über den gesamten Bezugszeitraum nur sehr begrenzte Mengen mit Ursprung in Mexiko eingeführt. Im Jahr 2001 und im UZ wurden aus Mexiko keine SWR, im Jahr 2002 rund 700 Tonnen und 2003 rund 400 Tonnen eingeführt, was einem Marktanteil von 0,4 % bzw. 0,2 % entsprach.

(115)

Die Preise der Einfuhren aus Mexiko erreichten 2002 und 2003 rund 2 400 EUR/Tonne.

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus Mexiko (in Tonnen)

0

669

433

0

Marktanteil der Einfuhren aus Mexiko

0,0 %

0,4 %

0,2 %

0,0 %

Preise der Einfuhren aus Mexiko

2 358

2 434

Index (2001=100)

100

103

5.4.3   Sonstige von Antidumpingmaßnahmen betroffene Länder

(116)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 (11) führte der Rat Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren ähnlicher Waren mit Ursprung in Russland, Thailand und der Türkei ein.

(117)

Für die Einfuhren aus Russland wurden Zollsätze von 36,1 % bis 50,7 % eingeführt, außer für die Einfuhren von einem russischen Ausführer, von dem eine Preisverpflichtung angenommen wurde. Die Einfuhren aus Russland gingen von 3 630 Tonnen im Jahr 2001, was einem Marktanteil von 1,9 % entsprach, auf 2 101 Tonnen im UZ, was einem Marktanteil von 1,2 % entsprach, zurück. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Russland blieben von 2001 bis zum UZ relativ konstant bei rund 1 000 EUR/Tonne.

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus Russland (in Tonnen)

3 630

2 557

2 198

2 101

Marktanteil der Einfuhren aus Russland

1,9 %

1,4 %

1,2 %

1,2 %

Preise der Einfuhren aus Russland (in EUR/Tonne)

1 038

997

980

1 046

Index (2001=100)

100

96

94

101

(118)

Für die Einfuhren aus Thailand wurden Zollsätze von 24,8 % bis 42,8 % eingeführt, außer für die Einfuhren von einem Ausführer, von dem eine Preisverpflichtung angenommen wurde. Die Einfuhren aus Thailand gingen von 1 039 Tonnen im Jahr 2001, was einem Marktanteil von 0,5 % entsprach, auf 277 Tonnen im UZ, was einem Marktanteil von 0,2 % entsprach, zurück. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Thailand stiegen von rund 1 335 EUR/Tonne im Jahr 2001 auf 1 722 EUR/Tonne im UZ.

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus Thailand (in Tonnen)

1 039

1 002

368

277

Marktanteil der Einfuhren aus Thailand

0,5 %

0,5 %

0,2 %

0,2 %

Preise der Einfuhren aus Thailand (in EUR/Tonne)

1 335

1 433

1 593

1 722

Index (2001=100)

100

107

119

129

(119)

Für die Einfuhren aus der Türkei wurden Zollsätze von 17,8 % bis 31 % eingeführt, außer für die Einfuhren von zwei türkischen Ausführern, von denen 2001 eine Preisverpflichtung angenommen und 2003 widerrufen wurde. Die Einfuhren aus der Türkei gingen von 4 354 Tonnen im Jahr 2001, was einem Marktanteil von 2,2 % entsprach, auf 1 457 Tonnen im UZ, was einem Marktanteil von 0,8 % entsprach, zurück. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der Türkei sanken von 1 448 EUR/Tonne im Jahr 2001 auf 1 302 EUR/Tonne im UZ.

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus der Türkei (in Tonnen)

4 354

4 448

2 248

1 457

Marktanteil der Einfuhren aus der Türkei

2,2 %

2,4 %

1,3 %

0,8 %

Preise der Einfuhren aus der Türkei (in EUR/Tonne)

1 448

1 414

1 376

1 302

Index (2001=100)

100

98

95

90

5.4.4   Andere, vorstehend nicht genannte Drittländer

(120)

Die Einfuhren aus anderen, vorstehend nicht genannten Drittländern gingen von rund 23 000 Tonnen im Jahr 2001, was einem Marktanteil von 12 % entsprach, auf 19 000 Tonnen im UZ, was einem Marktanteil von 10,5 % entsprach, zurück. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus anderen, vorstehend nicht genannten Drittländern stiegen von rund 1 500 EUR/Tonne im Jahr 2001 auf rund 1 900 EUR/Tonne im Jahr 2003, bevor sie wieder auf rund 1 500 EUR/Tonne im UZ sanken.

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus vorstehend nicht genannten Ländern (in Tonnen)

23 321

14 924

17 227

18 741

Marktanteil der Einfuhren aus vorstehend nicht genannten Ländern

12,0 %

7,9 %

9,8 %

10,5 %

Preise der Einfuhren aus vorstehend nicht genannten Ländern (in EUR/Tonne)

1 472

1 749

1 895

1 497

Index (2001=100)

100

119

129

102

6.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(121)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

6.1   Vorbemerkungen

(122)

Da beschlossen worden war, in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten, wurde die Schädigung sowohl anhand der für den gesamten Wirtschaftszweig (in den nachstehenden Tabellen „WZ“ abgekürzt) gesammelten Informationen als auch der über die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller (in den nachstehenden Tabellen „SP“ abgekürzt) erhobenen Daten geprüft.

(123)

In den Fällen, in denen mit Stichproben gearbeitet wird, werden üblicherweise bestimmte Schadensindikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Produktivität, Lagerbestände, Verkäufe, Marktanteil, Wachstum und Beschäftigung) für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft analysiert, während die Schadensindikatoren, die sich auf die Ergebnisse einzelner Unternehmen beziehen, wie z. B. Preise, Produktionskosten, Rentabilität, Löhne, Investitionen, RoI, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, auf der Grundlage der Informationen untersucht werden, die von den in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern eingeholt werden.

6.2   Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt

a)   Produktion

(124)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von rund 125 000 Tonnen im Jahr 2001 auf rund 112 000 Tonnen im UZ und damit insgesamt um 10 % zurück. Im Einzelnen stieg sie 2002 um 2 %, fiel dann aber 2003 um 5 Prozentpunkte und im UZ um weitere 7 Prozentpunkte.

 

2001

2002

2003

UZ

Produktion des WZ (in Tonnen)

124 549

127 118

121 065

111 765

Index (2001=100)

100

102

97

90

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(125)

Die Produktionskapazität nahm von 2001 bis zum UZ leicht zu (um 2 %). Da gleichzeitig die Produktion zurückging, sank die Kapazitätsauslastung von 67 % im Jahr 2001 auf 59 % im UZ.

 

2001

2002

2003

UZ

Produktionskapazität des WZ (in Tonnen)

184 690

185 360

188 430

189 150

Index (2001=100)

100

100

102

102

Kapazitätsauslastung des WZ

67 %

69 %

64 %

59 %

Index (2001=100)

100

102

95

88

c)   Lagerbestände

(126)

Für den Bezugszeitraum war ein kontinuierlicher Rückgang der Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beobachten. Im UZ waren die Lagerbestände 14 % niedriger als 2001.

 

2001

2002

2003

UZ

Schlussbestände des WZ (in Tonnen)

31 459

30 222

29 336

26 911

Index (2001=100)

100

96

93

86

d)   Verkaufsmenge

(127)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen zwischen 2001 und dem UZ um 10 % zurück. Diese Entwicklung entspricht jener des Gemeinschaftsverbrauchs, der von 2001 bis zum UZ um 9 % zurückging.

 

2001

2002

2003

UZ

Verkäufe des WZ an unabhängige Abnehmer in der EG (in Tonnen)

80 019

79 089

73 636

72 072

Index (2001=100)

100

99

92

90

e)   Marktanteil

(128)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 2001 bis zum UZ um einen Prozentpunkt zurück. Im Einzelnen stieg er 2002 um 0,5 Prozentpunkte, ging 2003 um 0,3 Prozentpunkte und im UZ um weitere 1,2 Prozentpunkte zurück.

 

2001

2002

2003

UZ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

42,8 %

43,3 %

43,0 %

41,8 %

Index (2001=100)

100

101

101

98

Marktanteil der vier betroffenen Länder

4,1 %

4,9 %

4,1 %

4,4 %

Index (2001=100)

100

119

99

107

f)   Wachstum

(129)

Während der Gemeinschaftsverbrauch von 2001 bis zum UZ um 9 % zurückging, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verkaufseinbußen von 10 %. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlor somit einen Teil seines Marktanteils, während die betroffenen Einfuhren im selben Zeitraum 0,3 Prozentpunkte zulegten.

g)   Beschäftigung

(130)

In der Zeit von 2001 bis zum UZ ging die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um 4 % zurück.

 

2001

2002

2003

UZ

Beschäftigung im WZ im Bereich der betroffenen Ware

2 049

2 028

1 975

1 975

Index (2001=100)

100

99

96

96

h)   Produktivität

(131)

Die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen am Output je Beschäftigten, blieb von 2001 bis 2003 relativ konstant. Im UZ sank die Produktivität um 8 %, da die Produktionsmenge bei konstanter Beschäftigtenzahl zurückging.

 

2001

2002

2003

UZ

Produktion des WZ (in Tonnen je Beschäftigten)

61

63

61

57

Index (2001=100)

100

103

101

93

i)   Höhe der Dumpingspanne

(132)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden, insbesondere auf transparenten Märkten für so preisempfindliche Waren wie SWR.

j)   Erholung von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken

(133)

Die vorstehend und im Folgenden untersuchten Indikatoren zeigen zwar, dass sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1999 bis zu einem gewissen Grad verbesserte, aber sie beweisen auch, dass seine Lage weiterhin prekär und gefährdet ist.

6.3   Daten über die Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe

a)   Verkaufspreise und die Inlandspreise beeinflussende Faktoren

(134)

Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieben von 2001 bis zum UZ relativ konstant und stiegen nur zum Ende des Bezugszeitraums ganz geringfügig an. Diese Entwicklung entspricht im Wesentlichen jener des wichtigsten Rohstoffs, dessen Preise zum Ende des Bezugszeitraums ebenfalls leicht stiegen.

 

2001

2002

2003

UZ

Stückpreise der SP auf dem Gemeinschaftsmarkt (in EUR/Tonne)

2 195

2 171

2 224

2 227

Index (2001=100)

100

99

101

101

b)   Löhne

(135)

Von 2001 bis zum UZ stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 5 % und damit nur moderat im Vergleich zu dem Anstieg der durchschnittlichen nominellen Stückarbeitskosten (6 %) im selben Zeitraum in der Gemeinschaft insgesamt.

 

2001

2002

2003

UZ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten der SP (in 1 000 EUR)

36,6

37,6

38,2

38,5

Index (2001=100)

100

103

104

105

c)   Investitionen

(136)

Die Investitionen der fünf Stichprobenhersteller in die betroffene Ware blieben relativ konstant bei 4 Mio. EUR pro Jahr. Der für 2003 beobachtete massive Anstieg ist weitgehend auf die Anschaffung von Ausrüstung durch einen Stichprobenhersteller in diesem Jahr zurückzuführen, die außergewöhnlich zu Buche schlug.

 

2001

2002

2003

UZ

Nettoinvestitionen der SP (in 1 000 EUR)

4 284

3 074

8 393

4 914

Index (2001=100)

100

72

196

115

d)   Rentabilität und RoI

(137)

Die Rentabilität der Stichprobenhersteller verbesserte sich im Bezugszeitraum zwar allmählich, blieb aber mit – 4,2 % im Jahr 2001 und – 0,3 % im UZ negativ. Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im gesamten Bezugszeitraum weitestgehend dem vorstehend für die Rentabilität beschriebenen Trend.

 

2001

2002

2003

UZ

Rentabilität bei den Verkäufen der SP an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft (in % der Nettoverkäufe)

– 4,2 %

– 1,7 %

– 1,5 %

– 0,3 %

RoI der SP (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

– 13,9 %

– 6,5 %

– 4,5 %

– 1,0 %

e)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(138)

Der Cashflow verbesserte sich von 2001 bis zum UZ, da die vorgenannten begrenzten Verluste durch andere Sachposten wie Abschreibung des Anlagevermögens und Lagerbewegungen mehr als ausgeglichen wurden.

 

2001

2002

2003

UZ

Cashflow der SP (in 1 000 EUR)

– 6 322

10 670

2 124

4 485

(139)

Die Untersuchung ergab, dass sich die schlechte finanzielle Lage einiger Gemeinschaftshersteller der Stichprobe negativ auf deren Kapitalbedarf ausgewirkt hatte. Obwohl mehrere dieser Unternehmen Teil großer Stahlkonzerne sind, wurde dem Kapitalbedarf nicht immer in dem gewünschten Umfang Rechnung getragen, da innerhalb dieser Konzerne die finanziellen Ressourcen im Allgemeinen den Unternehmen mit den größten Gewinnen zugeteilt werden.

6.4   Schlussfolgerung

(140)

Von 2001 bis zum UZ entwickelten sich folgende Indikatoren positiv: Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahm zu, und die Schlussbestände gingen zurück. Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieben von 2001 bis zum UZ konstant, die Rentabilität stieg im UZ fast bis zum Break-even-Point, und auch Cashflow und RoI verbesserten sich. Die Löhne stiegen moderat, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tätigte weiter konstant Investitionen.

(141)

Im Gegensatz dazu entwickelten sich die folgenden Indikatoren negativ: Produktion und Kapazitätsauslastung gingen zurück, die Verkaufsmengen nahmen ab (allerdings entsprechend der Entwicklung des Marktes), und die Beschäftigtenzahl und Produktivität sanken. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging leicht zurück, jedoch waren die Einbußen deutlich geringer als in dem Zeitraum vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen, als ein Verlust von 9 Prozentpunkten zu beobachten gewesen war.

(142)

Insgesamt ist die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch heterogene Entwicklungen gekennzeichnet, denn bestimmte Indikatoren zeigten positive Trends, einige andere folgten hingegen einem negativen Trend. Aus dem Vergleich der vorstehend dargelegten Entwicklungen mit jenen, die in den Verordnungen zur Einführung der vorläufigen und der endgültigen Maßnahmen beschrieben sind, geht deutlich hervor, dass die Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1999 gegenüber den Einfuhren aus Indien, der VR China, der Ukraine und Südafrika positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. Wären die Maßnahmen nicht durch Einfuhren aus der Republik Moldau und Marokko umgangen worden, wäre die Lage unter Umständen sogar noch günstiger gewesen. Außerdem gingen nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Russland, Thailand und der Türkei die jeweiligen Marktanteile dieser Länder zurück (vgl. Randnummern 116 bis 119), wodurch der Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit Sicherheit abgeschwächt wurde. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass selbst die Indikatoren, die sich positiv entwickelten, wie insbesondere Rentabilität und RoI, weiterhin weit unter dem Niveau liegen, das erwartet werden könnte, wenn sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vollständig von der Schädigung erholt hätte.

(143)

Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zu dem Zeitraum vor der Einführung der Maßnahmen zwar verbessert hat, er aber weiterhin gefährdet ist.

7.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(144)

Wie bereits unter Randnummer 91 gefolgert, können die Hersteller in den betroffenen Ländern die Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt durchaus erhöhen und/oder umlenken. Die Untersuchung ergab, dass, ausgehend von vergleichbaren Warentypen, die kooperierenden ausführenden Hersteller die betroffene Ware zu einem erheblich niedrigeren Preis verkauften als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (58 % bis 68 % im Falle der VR China, 47 % bis 55 % im Falle Indiens). Für die Ukraine und Südafrika waren, da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und aufgrund der Vielzahl von Warentypen und somit von Einfuhrpreisen, Preisvergleiche auf Typengrundlage nicht möglich. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass sowohl der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der Ukraine als auch jener der Einfuhren aus Südafrika (beide ohne Antidumpingzoll) erheblich unter den Inlandspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen, und zwar um 65 % bzw. 25 %. Die Ausführer in den betroffenen Ländern würden höchstwahrscheinlich weiterhin ebenso niedrige Preise in Rechnung stellen, um auch ihre verlorenen Marktanteile zurückzuerobern. Ein solches Preisverhalten würde zusammen mit den Möglichkeiten der Ausführer in den betroffenen Ländern, bedeutende Mengen der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt auszuführen, aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem verstärkten Preisdruck auf dem Markt führen, was sich negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken dürfte.

(145)

Wie bereits dargelegt, hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar im Vergleich zu jener vor der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen verbessert, ist aber weiterhin prekär und gefährdet. Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit größeren Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern zu gedumpten Preisen konfrontiert würde, wird sich seine finanzielle Lage wahrscheinlich auf das in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Niveau verschlechtern. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach wieder auftreten würde.

8.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

8.1   Einleitung

(146)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Bei der Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt.

(147)

Die Ausgangsuntersuchung hatte bekanntlich ergeben, dass eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Außerdem ermöglicht die Tatsache, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit ein Sachverhalt analysiert wurde, in dem bereits Antidumpingmaßnahmen gelten, eine Bewertung etwaiger übermäßig nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Parteien durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen.

(148)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

8.2   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(149)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat unter Beweis gestellt, dass er strukturell lebensfähig ist. Die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1999 bestätigt dies. So steht insbesondere die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Marktanteileinbußen in den wenigen Jahren vor dem UZ praktisch stoppte, in scharfem Kontrast zu der Lage vor der Einführung der Maßnahmen. Zudem verbesserte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ seine Gewinne. Ferner sei daran erinnert, dass eine Umgehung der Maßnahmen durch Einfuhren aus der Republik Moldau und Marokko festgestellt worden war. Ohne diese Umgehungen wäre die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch günstiger gewesen.

(150)

Deshalb ist die Annahme vertretbar, dass die derzeit geltenden Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch künftig zugute kommen werden und er sich weiter erholt, indem er Marktanteile zurückerobert und seine Rentabilität verbessert. Werden die Maßnahmen nicht aufrechterhalten, wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich erneut durch erhöhte Einfuhren zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern geschädigt, und seine bereits prekäre finanzielle Lage dürfte sich noch weiter verschlechtern.

8.3   Interesse der Einführer

(151)

Bekanntlich ergab die Ausgangsuntersuchung, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen hätte. Wie bereits erwähnt, arbeitete kein Einführer in vollem Umfang an dieser Untersuchung mit. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Einführer und Händler haben wird.

8.4   Interesse der Verwender

(152)

SWR werden einer Vielzahl von Verwendungen zugeführt, und deshalb sind unter Umständen viele Abnehmerindustrien betroffen. Die folgende Aufzählung von Verwenderindustrien ist nicht erschöpfend: Fischerei, maritimer Sektor/Schifffahrt, Erdöl- und Erdgasindustrie, Bergbau, Forstwirtschaft, Luftfahrt, Hoch- und Tiefbau und sonstige Bauindustrie, Aufzüge. Im Zuge der Untersuchung der möglichen Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf die Verwender wurde in der Ausgangsuntersuchung der Schluss gezogen, dass angesichts der zu vernachlässigenden Auswirkungen der Kosten von SWR auf die Verwenderindustrien jegliche Erhöhungen dieser Kosten sich wahrscheinlich nicht nennenswert auf die Verwenderindustrien auswirken würden. Die Tatsache, dass im Rahmen dieser Überprüfung kein Verwender Informationen übermittelte, die die vorstehende Feststellung entkräfteten, dürfte bestätigen, dass i auf SWR ein nur sehr geringer Teil der Produktionskosten dieser Verwenderindustrien entfällt, ii die derzeit geltenden Maßnahmen keine wesentlich nachteiligen Auswirkungen auf deren wirtschaftliche Lage hatten und iii die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Verwenderindustrien hätte.

8.5   Interesse der Zulieferer

(153)

In der Ausgangsuntersuchung wurde der Schluss gezogen, dass etwaige Maßnahmen den Zulieferern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugute kämen. Da im Rahmen dieser Überprüfung keine gegenteiligen Informationen übermittelt wurden, wird davon ausgegangen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sich weiterhin positiv auf die Zulieferer auswirken würde.

8.6   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(154)

Daher wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

9.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(155)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden soll. Ihnen wurde auch eine Frist zur Übermittlung von Stellungnahmen nach dieser Unterrichtung eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die etwas an den vorstehenden Schlussfolgerungen geändert hätten.

(156)

In Anbetracht des Vorstehenden sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den SWR-Einfuhren mit Ursprung in Indien, der VR China, der Ukraine und Südafrika gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden. Es sei daran erinnert, dass es sich bei diesen Maßnahmen um Wertzölle handelt, außer für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von einem indischen und einem südafrikanischen Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, von denen Verpflichtungen angenommen wurden.

(157)

Wie unter Randnummer 3 dargelegt, wurden die für die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine und der VR China geltenden Antidumpingzölle auf die aus der Republik Moldau bzw. Marokko versandten SWR-Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Moldau oder Marokkos angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Der unter Randnummer 156 genannte aufrechtzuerhaltende Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware sollte weiter auf die aus der Republik Moldau und Marokko versandten SWR-Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Moldau oder Marokkos angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. Der marokkanische ausführende Hersteller, der von den mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 ausgeweiteten Maßnahmen befreit war, sollte ebenfalls von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossene Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus rostfreiem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die unter die KN-Codes ex 7312 10 82 (TARIC-Code 7312108219), ex 7312 10 84 (TARIC-Code 7312108419), ex 7312 10 86 (TARIC-Code 7312108619), ex 7312 10 88 (TARIC-Code 7312108819) und ex 7312 10 99 (TARIC-Code 7312109919) fallen, mit Ursprung in Indien, der Volksrepublik China, der Ukraine und Südafrika wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Auf den cif-Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren finden folgende endgültige Zollsätze Anwendung:

Land

Unternehmen

Zollsatz

(%)

TARIC-Zusatzcode

Indien

Usha Martin Limited (früher Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd) 2A, Shakespeare Sarani Kalkutta — 700 071, West Bengal, Indien

23,8

8613

Alle übrigen Unternehmen

30,8

8900

Volksrepublik China

Alle Unternehmen

60,4

Ukraine

Alle Unternehmen

51,8

Südafrika

Alle Unternehmen

38,6

8900

(3)   Der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren aus der Ukraine gemäß Absatz 2 wird auf die aus der Republik Moldau versandten Einfuhren derselben Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Moldau angemeldet oder nicht, ausgeweitet (TARIC-Codes 7312108211, 7312108411, 7312108611, 7312108811 und 7312109911).

(4)   Der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren aus der VR China gemäß Absatz 2 wird auf die aus Marokko versandten Einfuhren derselben Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, ausgeweitet (TARIC-Codes 7312108212, 7312108412, 731210867312108812 und 7312109912), außer auf die von Remer Maroc SARL, Zone Industrielle, Tranche 2, Lot 10, Settat, Marokko, hergestellten Einfuhren (TARIC-Zusatzcode A567).

(5)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Waren, die von einem der nachstehend genannten Unternehmen hergestellt und von ihm direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. versandt und fakturiert) und unter den nachstehenden TARIC-Zusatzcodes in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern diese Waren im Einklang mit Absatz 2 eingeführt werden.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Indien

Usha Martin Limited (früher Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd)

2A, Shakespeare Sarani Kalkutta — 700 071, West Bengal, Indien

A024

Südafrika

Haggie

Lower Germiston Road

Jupiter

PO Box 40072

Cleveland

Südafrika

A023

(2)   Die in Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Antidumpingzoll befreit, wenn

a)

den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und

b)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 63. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 13).

(4)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 1.

(6)  ABl. C 283 vom 20.11.2004, S. 6.

(7)  ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 62.

(8)  ABl. C 272 vom 13.11.2003, S. 2.

(9)  ABl. C 203 vom 11.8.2004, S. 4.

(10)  ABl. C 207 vom 17.8.2004, S. 2.

(11)  ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 564/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 1).


ANHANG

Die Verpflichtungsrechnung für die Verkäufe von Kabeln und Seilen aus Stahl des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die diese Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.

Waren-Kennnummer (PRC, wie im Verpflichtungsangebot des fraglichen ausführenden Herstellers festgelegt) sowie Warenmodell, Anzahl der Litzen, Anzahl der Drähte pro Litze und KN-Code.

2.

Genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben:

vom Unternehmen verwendeter Warencode (CPC),

KN-Code,

TARIC-Zusatzcode, unter dem die Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abgefertigt werden kann (wie in dieser Verordnung erläutert),

Menge (in kg),

geltender Mindestpreis.

3.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro kg,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Summe der Preisnachlässe und Rabatte.

4.

Name des Einführers, an den das Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat.

5.

Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von … [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 1999/572/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


16.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1859/2005 DES RATES

vom 14. November 2005

über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/792/GASP des Rates vom 14. November 2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Mai 2005 die im selben Monat in Andijan, Ostusbekistan, erfolgte und Berichten zufolge übermäßige, unverhältnismäßige und unterschiedslose Gewaltanwendung durch die usbekischen Sicherheitskräfte aufs Schärfste verurteilt. Er hat zutiefst bedauert, dass die usbekischen Behörden der Forderung der Vereinten Nationen nach einer unabhängigen internationalen Untersuchung nicht in angemessener Weise Folge geleistet haben. Am 13. Juni 2005 hat er die usbekischen Behörden nachdrücklich aufgefordert, ihre Haltung bis Ende Juni 2005 zu überdenken.

(2)

Da bisher keine angemessene Reaktion erfolgt ist, sieht der Gemeinsame Standpunkt 2005/792/GASP vor, dass bestimmte restriktive Maßnahmen zunächst für ein Jahr verhängt und in diesem Zeitraum fortwährend überprüft werden.

(3)

Zu den im Gemeinsamen Standpunkt 2005/792/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gehören unter anderem ein Ausfuhrverbot für Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, und ein Verbot der Bereitstellung technischer Hilfe, finanzieller Mittel und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, Rüstungsgütern und damit verbundenem Material sowie mit zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung.

(4)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsakteure in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftliche Rechtsvorschriften über ihre Umsetzung erforderlich sind, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.

(5)

Die Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungsgegenstände sollte zu gegebener Zeit durch die Codenummern der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) ergänzt werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Diese Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

(7)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen“: die in Anhang I aufgeführten Güter;

2.

„technische Hilfe“: jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein;

3.

„Gebiet der Gemeinschaft“: die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen Anwendung findet.

Artikel 2

Es ist untersagt,

a)

zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

technische Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan zu erbringen;

c)

finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan bereitzustellen;

d)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.

Artikel 3

Es ist untersagt,

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan zu gewähren;

b)

finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und anderen Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan bereitzustellen;

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung in der Förderung der unter Buchstabe a oder b genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.

Artikel 4

1.   Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:

a)

den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, sofern sie

i)

zur Verwendung durch die in Usbekistan eingesetzten Kräfte der Beteiligten der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe ISAF und der „Operation Enduring Freedom“ (OEF) oder

ii)

ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind;

b)

die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und finanzieller oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen;

c)

die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und finanzieller und technischer Hilfe im Zusammenhang mit

i)

nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die VN-, EU- und Gemeinschaftsprogramme zum Aufbau von Institutionen oder für EU- und VN-Krisenbewältigungsoperationen bestimmt ist, oder

ii)

militärischer Ausrüstung zur Verwendung durch die in Usbekistan eingesetzten Kräfte der Beteiligten von ISAF und OEF.

2.   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

Artikel 5

Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Usbekistan ausgeführt wird.

Artikel 6

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 7

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung von diesen Vorschriften in Kenntnis und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit.

Artikel 9

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c)

für jede innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befindliche natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,

d)

für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung,

e)

für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung im Zusammenhang mit jeglicher Geschäftstätigkeit, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft abgewickelt wird.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am 14. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. JOWELL


(1)  Siehe Seite 72 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).


ANHANG I

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungsgegenstände im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 Buchstabe a

Die folgende Liste umfasst nicht Artikel, die speziell für militärischen Gebrauch entworfen oder abgeändert worden sind.

1.

Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde, kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

2.

Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung

3.

Elektrische Suchscheinwerfer

4.

Kugelsichere Baugeräte

5.

Jagdmesser

6.

Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten

7.

Handladeausrüstung für Munition

8.

Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen

9.

Optische Festkörper-Detektoren

10.

Bildverstärkerröhren

11.

Teleskop-Visiereinrichtungen

12.

Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition — außer speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:

Signalpistolen;

Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten

13.

Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile

14.

Bomben und Granaten — mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

15.

Panzerwesten — mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten — und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

16.

Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge

17.

Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile

18.

Fahrzeuge, die mit einem Wasserwerfer ausgerüstet sind

19.

Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

20.

Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

21.

Fußschellen, Fußketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen

Handschellen, deren größte Gesamtabmessung einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet

22.

Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind, indem sie einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Pfefferspray), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

23.

Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind, indem sie und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

24.

Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen

TV- oder Röntgeninspektionsgeräte

25.

Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

26.

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen

speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

27.

Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen:

Bombenschutzdecken

Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt

28.

Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür

29.

Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung

30.

Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt

Amatol

Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

Nitroglykol

Pentaerythrittetranitrat (PETN)

Pikrylchlorid

Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

31.

Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.


ANHANG II

Verzeichnis der zuständigen Behörden gemäß Artikel 4

BELGIEN

Die folgende nationale Behörde ist für Verkauf, Ankauf und technische Hilfe durch die belgischen Verteidigungskräfte und Sicherheitsdienste sowie für finanzielle und technische Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Waffen und von militärischer und paramilitärischer Ausrüstung zuständig:

Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand en Energie/Service Public Fédéral Economie, PME, Classes Moyennes et Energie

Algemene Directie Economisch Potentieel/Direction générale du Potentiel économique

Vergunningen/Licences

K.B.O. Beheerscel/Cellule de gestion B.C.E

44, Leuvensestraat/rue de Louvain

B-1000 Brussel/Bruxelles

Tel.: 0032 (0) 2 548 67 79

Fax: 0032 (0) 2 548 65 70.

Die folgenden regionalen Behörden sind für sonstige Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitgenehmigungen für Waffen und militärische und paramilitärische Ausrüstung zuständig:

Brussels Hoofdstedelijk Gewest/Région de Bruxelles — Capitale:

Directie Externe Betrekkingen/Direction des Relations extérieures

City Center

Kruidtuinlaan/Boulevard du Jardin Botanique 20

B-1035 Brussel/Bruxelles

Tel.: (32-2) 800 37 59 (Cédric Bellemans)

Fax: (32-2) 800 38 20

Mail: cbellemans@mrbc.irisnet.be

Région wallonne:

Direction Générale Economie et Emploi

Direction Gestion des Licences

Chaussée de Louvain 14

5000 Namur

Tel.: 081/649751

Fax: 081/649760

Mail: m.moreels@mrw.wallonie.be

Vlaams Gewest:

Administratie Buitenlands Beleid

Cel Wapenexport

Boudewijnlaan 30

B-1000 Brussel

Tel.: (32-2) 553 59 28

Fax: (32-2) 553 60 37

Mail: wapenexport@vlaanderen.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

Tel.: + 420 2 24 06 27 20

Tel.: + 420 2 24 22 18 11

Ministerstvo financí

Finanční analytický útvar

P.O. BOX 675

Jindřišská 14

111 21 Praha 1

Tel.: + 420 2 5704 4501

Fax: + 420 2 5704 4502

Ministerstvo zahraničních věcí

Odbor Společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU

Loretánské nám. 5

118 00 Praha 1

Tel.: + 420 2 2418 2987

Fax: + 420 2 2418 4080

DÄNEMARK

Justitsministeriet

Slotsholmsgade 10

DK-1216 København K

Tel.: (45) 33 92 33 40

Fax: (45) 33 93 35 10

Udenrigsministeriet

Asiatisk Plads 2

DK-1448 København K

Tel.: (45) 33 92 00 00

Fax: (45) 32 54 05 33

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Tel.: (45) 35 46 62 81

Fax: (45) 35 46 62 03

DEUTSCHLAND

Die folgende Behörde ist für die Genehmigung der Bereitstellung von finanziellen Mitteln und finanzieller Hilfe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c zuständig:

Deutsche Bundesbank

Servicezentrum Finanzsanktionen

Postfach

D-80281 München

Tel.: (49) 89 28 89 38 00

Fax: (49) 89 35 01 63 38 00

Die folgende Behörde ist für Genehmigungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und für damit zusammenhängende technische Hilfe nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, außerdem für die Bereitstellung technischer Hilfe nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c zuständig:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29 — 35

D-65760 Eschborn

Tel.: (49) 6196/908 — 0

Fax: (49) 6196/908 — 800

ESTLAND

Eesti Välisministeerium

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Tel.: + 372 6317 100

Fax: + 372 6317 199

GRIECHENLAND

Ministry of Economy and Finance

General Directorate for Policy Planning and Management

Address Kornarou Str.

105 63 Athens

Τel.: + 30 210 3286401-3

Fax: + 30 210 3286404

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Δ/νση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

Δ/νση: Κορνάρου 1, Τ.Κ.

105 63 Αθήνα — Ελλάς

Τηλ.: + 30 210 3286401-3

Φαξ: + 30 210 3286404

SPANIEN

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Tel.: (34) 913 49 38 60

Fax: (34) 914 57 28 63

FRANKREICH

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des douanes et des droits indirects

Cellule embargo — Bureau E2

Tel.: (33) 1 44 74 48 93

Fax: (33) 1 44 74 48 97

Direction générale du Trésor et de la politique économique Service des affaires multilatérales et du développement Sous-direction Politique commerciale et investissements Service Investissements et propriété intellectuelle

139, rue du Bercy

F-75572 Paris Cedex 12

Tel.: (33) 1 44 87 72 85

Fax: (33) 1 53 18 96 55

Ministère des affaires étrangères

Direction générale des affaires politiques et de sécurité

Direction des Nations Unies et des organisations internationales Sous-direction des affaires politiques

Tel.: (33) 1 43 17 59 68

Fax: (33) 1 43 17 46 91

Service de la politique étrangère et de sécurité commune

Tel.: (33) 1 43 17 45 16

Fax: (33) 1 43 17 45 84

IRLAND

Department of Foreign Affairs

(United Nations Section)

79-80 Saint Stephen's Green

Dublin 2

Tel.: + 353 1 478 0822

Fax: + 353 1 408 2165

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

(Financial Markets Department)

Dame Street

Dublin 2

Tel.: + 353 1 671 6666

Fax: + 353 1 679 8882

Department of Enterprise, Trade and Employment

(Export Licensing Unit)

Lower Hatch Street

Dublin 2

Tel.: + 353 1 631 2534

Fax: + 353 1 631 2562

ITALIEN

Ministero degli Affari Esteri

Piazzale della Farnesina, 1

I-00194 Roma

D.G.EU. — Ufficio IV

Tel.: (39) 06 3691 3645

Fax: (39) 06 3691 2335

D.G.C.E. — U.A.M.A.

Tel.: (39) 06 3691 3605

Fax: (39) 06 3691 8815

ZYPERN

1.

Import-Export Licencing Unit

Trade Service

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

6, Andrea Araouzou

1421 Nicosia

Tel.: 357 22 867100

Fax: 357 22 316071

2.

Supervision of International Banks, Regulations and Financial Stability Department

Central Bank of Cyprus

80, Kennedy Avenue

1076 Nicosia

Tel.: 357 22 714100

Fax: 357 22 378153

LETTLAND

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

Brīvības iela 36

Rīga LV 1395

Tel.: (371) 7016 201

Fax: (371) 7828 121

LITAUEN

Ministry of Foreign Affairs

Security Policy Department

J. Tumo-Vaizganto 2

LT-01511 Vilnius

Tel.: + 370 5 2362516

Fax: + 370 5 2313090

LUXEMBURG

Ministère de l'économie et du commerce extérieur

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Tel.: (352) 478 23 70

Fax: (352) 46 61 38

Mail: office.licences@mae.etat.lu

Ministère des affaires étrangères et de l'immigration

Direction des affaires politiques

5, rue Notre-Dame

L-2240 Luxembourg

Tel.: (352) 478 2421

Fax: (352) 22 19 89

Ministère des Finances

3 rue de la Congrégation

L-1352 Luxembourg

Fax: 00352 475241

UNGARN

Hungarian Trade Licencing Office

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Hungary

Postbox: H-1537 Budapest Pf.: 345

Tel.: + 36-1-336-7327

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Magyarország

Postafiók: 1537 Budapest Pf.:345

Tel.: + 36-1-336-7327

MALTA

Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet

Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin

Palazzo Parisio

Triq il-Merkanti

Valletta CMR 02

Tel.: + 356 21 24 28 53

Fax: + 356 21 25 15 20

NIEDERLANDE

Ministerie van Economische Zaken

Belastingdienst/Douane Noord

Postbus 40200

NL-8004 De Zwolle

Tel.: (31-38) 467 25 41

Fax: (31-38) 469 52 29

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung C2/2 (Ausfuhrkontrolle)

Stubenring 1

A-1010 Wien

Tel.: (+ 43-1) 711 00-0

Fax: (+ 43-1) 711 00-8386

POLEN

Ministry of Economic Affairs and Labour

Department of Export Control

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warsaw

Poland

Tel.: (+ 48 22) 693 51 71

Fax: (+ 48 22) 693 40 33

PORTUGAL

Ministério dos Negócios Estrangeiros

Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

Largo do Rilvas

P-1350-179 Lisboa

Tel.: (351) 21 394 67 02

Fax: (351) 21 394 60 73

Ministério das Finanças

Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais

Avenida Infante D. Henrique, n.o 1, C 2.o

P-1100 Lisboa

Tel.: (351) 21 882 3390/8

Fax: (351) 21 882 3399

SLOWENIEN

1.

Ministrstvo za zunanje zadeve

Sektor za mednarodne organizacije in človekovo varnost

Prešernova cesta 25

SI-1001 Ljubljana

Tel.: 00 386 1 478 2206

Fax: 00 386 1 478 2249

2.

Ministrstvo za notranje zadeve

Sektor za upravne zadeve prometa, zbiranja in združevanja, eksplozivov in orožja

Bethovnova ulica 3

SI-1501 Ljubljana

Tel.: 00 386 1 472 47 59

Fax: 00 386 1 472 42 53

3.

Ministrstvo za gospodarstvo

Komisija za nadzor izvoza blaga za dvojno rabo

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

Tel.: 00 386 1 478 3223

Fax: 00 386 1 478 3611

4.

Ministrstvo za obrambo

Direktorat za Logistiko

Kardeljeva ploščad 24

SI-1000 Ljubljana

Tel.: 00 386 1 471 20 25

Fax: 00 386 1 512 11 03

SLOWAKEI

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Tel.: 00421/2/4854 1111

Fax: 00421/2/4333 7827

FINNLAND

Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

PL/PB 176

FI-00161 Helsinki/Helsingfors

Tel.: (358-9) 16 00 5

Fax: (358-9) 16 05 57 07

Puolustusministeriö/Försvarsministeriet

Eteläinen Makasiinikatu 8/Södra Magasinsgatan 8

PL/PB 31

FI-00131 Helsinki/Helsingfors

Tel.: (358-9) 16 08 81 28

Fax: (358-9) 16 08 81 11

SCHWEDEN

Inspektionen för strategiska produkter (ISP)

Box 70 252

107 22 Stockholm

Tel.: (+46-8) 406 31 00

Fax: (+46-8) 20 31 00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Sanctions Licensing Unit

Export Control Organisation

Department of Trade and Industry

Kingsgate House

66-74 Victoria Street

London SW1E 6SW

Tel.: (44) 20 7215 4544

Fax: (44) 20 7215 4539

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Commission of the European Communities

Directorate-General for External Relations

Directorate Common Foreign and Security Policy (CFSP) and European Security and Defence Policy (ESDP): Commission Coordination and contribution

Unit A.2: Legal and institutional matters, CFSP Joint Actions, Sanctions, Kimberley Process

CHAR 12/163

B-1049 Bruxelles/Brussel

Belgium

Tel.: (32-2) 296 25 56

Fax: (32-2) 296 75 63

E-Mail: relex-sanctions@cec.eu.int.


16.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1860/2005 DER KOMMISSION

vom 15. November 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

56,5

096

36,8

204

33,9

999

42,4

0707 00 05

052

117,1

204

23,8

999

70,5

0709 90 70

052

108,4

204

70,2

999

89,3

0805 20 10

204

66,2

388

85,5

999

75,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

62,7

624

88,1

999

75,4

0805 50 10

052

61,2

388

71,6

999

66,4

0806 10 10

052

104,4

400

228,2

508

233,6

624

162,5

720

99,7

999

165,7

0808 10 80

388

104,6

400

106,2

404

90,4

512

131,2

800

155,4

999

117,6

0808 20 50

052

102,4

720

56,5

999

79,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


16.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1861/2005 DER KOMMISSION

vom 15. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1064/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1064/2005 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von 150 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle eröffnet worden.

(2)

Aufgrund der widrigen Witterungsbedingungen zum Zeitpunkt der Ernte 2005 erweist sich die Menge Brotweichweizen in Litauen als ungenügend, um die inländische Nachfrage zu befriedigen. Daher hat Litauen die Kommission von der Absicht ihrer Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge zu verringern, um den Wiederverkauf auf dem inländischen Markt zu fördern. Angesichts dieses Antrags, der verfügbaren Mengen und der Marktlage ist die Höchstmenge zu ändern, die Gegenstand der mit der Verordnung (EG) Nr. 1064/2005 eröffneten Ausschreibung ist.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1064/2005 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1064/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 120 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (3) und der Schweiz.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 42.

(3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


16.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1862/2005 DER KOMMISSION

vom 15. November 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt zwecks Verarbeitung zu Mehl in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle angekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu einem Preis verkauft, der nicht unter dem Marktpreis für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität am Lagerort oder behelfsweise am nächstliegenden Ort unter Berücksichtigung der Transportkosten liegen darf, damit Marktstörungen ausgeschlossen werden können.

(2)

Wegen ungünstiger Witterungsbedingungen zur Zeit der Ernte 2005 reicht die voraussichtliche Menge Weichweizen in Litauen nicht aus, um den Bedarf des Landes zu decken. Im Übrigen verfügt Litauen über Interventionsbestände an Weichweizen, für die sich nur schwer Absatzmärkte finden lassen und die daher auf andere Weise zu verwenden sind. Daher können die Bestände zwecks Verarbeitung des Weichweizens zu Mehl im Rahmen einer Ausschreibung auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden.

(3)

Angesichts der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(4)

Um sicherzustellen, dass die ausgeschriebenen Bestände tatsächlich der vorgesehenen Bestimmung zugeführt werden, ist eine Kontrollregelung vorzusehen, die sich auf die Lieferung des Weichweizens und seine Verarbeitung zu Mehl bezieht. Für diese Regelung ist die Anwendung der Verfahren vorzuschreiben, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (3) festgelegt sind.

(5)

Als Garantie für die ordnungsgemäße Durchführung ist vorzuschreiben, dass der Zuschlagsempfänger eine Sicherheit stellt, die in Anbetracht der besonderen Art der Verpflichtungen in Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93, insbesondere denen über die Höhe der Sicherheit, die ausreichend hoch sein muss, um die ordnungsgemäße Verwendung der Erzeugnisse zu gewährleisten, und denen über ihre Freigabe, die den Nachweis der Verarbeitung der Erzeugnisse zu Mehl umfassen muss, festzulegen ist.

(6)

In der Mitteilung der litauischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(7)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die litauische Interventionsstelle bietet 32 000 t Weichweizen aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt zwecks Verarbeitung zu Mehl an.

Artikel 2

Der Verkauf gemäß Artikel 1 erfolgt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2131/93.

Dabei gilt jedoch Folgendes:

a)

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung beziehen sich die Angebote auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird.

b)

Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung wird der Mindestverkaufspreis so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden.

Artikel 3

Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von folgenden Unterlagen begleitet sind:

a)

dem Nachweis, dass der Bieter eine Sicherheit gestellt hat, die abweichend von Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 auf 10 EUR/t festgesetzt wird;

b)

der schriftlichen Verpflichtung des Bieters, den Weichweizen innerhalb von 60 Tagen nach seiner Auslagerung, aber auf jeden Fall vor dem 31. August 2006 auf dem Gebiet der Gemeinschaft zur Verarbeitung zu Mehl zu verwenden, und spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Zuschlagsbestätigung eine Erfüllungssicherheit in Höhe von 40 EUR/t zu stellen;

c)

der Verpflichtung, eine „Bestandsbuchhaltung“ zu führen, anhand deren überprüft werden kann, ob die zugeschlagenen Mengen Weichweizen tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinschaft zu Mehl verarbeitet wurden.

Artikel 4

(1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 23. November 2005 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006 und der 24. Mai 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2)   Die Angebote sind bei der litauischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

The Lithuanian Agricultural and Food Products Market regulation Agency

L. Stuokos-Guceviciaus Str. 9-12

Vilnius, Lithuania

Tel.: (370-5) 268 50 49

Fax: (370-5) 268 50 61

Artikel 5

Die litauische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster in Anhang I.

Artikel 6

Die Kommission setzt gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung für die angebotenen Mengen anzuwenden ist.

Artikel 7

(1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Buchstabe a wird vollständig freigegeben für die Mengen, für die

a)

das Angebot nicht angenommen wurde;

b)

die Zahlung des Verkaufspreises innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist und die Sicherheit gemäß Artikel 3 Buchstabe b gestellt wurde.

(2)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Buchstabe b wird anteilig für die in der Gemeinschaft zur Herstellung von Mehl verwendeten Mengen Weichweizen freigegeben.

Artikel 8

(1)   Die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Buchstabe b wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 nachgewiesen.

(2)   Im Kontrollexemplar T5 ist zusätzlich zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vorgesehenen Vermerken in Feld 104 die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Buchstaben b und c und einer der in Anhang II aufgeführten Vermerke einzutragen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1169/2005 (ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 19).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1169/2005.


ANHANG I

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 32 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle

Formular (1)

(Verordnung (EG) Nr. 1862/2005)

1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

(EUR/t)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 8 Absatz 2

––

:

spanisch

:

Producto destinado a la transformación prevista en las letras b) y c) del artículo 3 del Reglamento (CE) no 1862/2005

––

:

tschechisch

:

Produkt určený ke zpracování podle čl. 3 písm. b) a c) nařízení (ES) č. 1862/2005

––

:

dänisch

:

Produkt til forarbejdning som fastsat i artikel 3, litra b) og c), i forordning (EF) nr. 1862/2005

––

:

deutsch

:

Erzeugnis zur Verarbeitung gemäß Artikel 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1862/2005

––

:

estnisch

:

määruse (EÜ) nr 1862/2005 artikli 3 punktides b ja c viidatud töötlemiseks mõeldud toode

––

:

griechisch

:

Προϊόν προς μεταποίηση όπως προβλέπεται στο άρθρο 3, στοιχεία β) και γ), του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1862/2005

––

:

englisch

:

Product intended for processing referred to in Article 3(b) and (c) of Regulation (EC) No 1862/2005

––

:

französisch

:

Produit destiné à la transformation prévue à l'article 3, points b) et c), du règlement (CE) no 1862/2005

––

:

italienisch

:

Prodotto destinato alla trasformazione di cui all’articolo 3, lettere b) e c), del regolamento (CE) n. 1862/2005

––

:

lettisch

:

Produkts paredzēts tādai pārstrādei, kā noteikts Regulas (EK) Nr. 1862/2005 3. panta b) un c) punktā

––

:

litauisch

:

produktas, kurio perdirbimas numatytas Reglamento (EB) Nr. 1862/2005 3 straipsnio b ir c punktuose

––

:

ungarisch

:

Az 1862/2005/EK rendelet 3. cikkének b) és c) pontja szerinti feldolgozásra szánt termék

––

:

niederländisch

:

Product bestemd voor de verwerking bedoeld in artikel 3, onder b) en c), van Verordening (EG) nr. 1862/2005

––

:

polnisch

:

Produkt przeznaczony do przetworzenia przewidzianego w art. 3 lit. b) i c) rozporządzenia (WE) nr 1862/2005

––

:

portugiesisch

:

Produto para a transformação a que se referem as alíneas b) e c) do artigo 3.o do Regulamento (CE) n.o 1862/2005

––

:

slowakisch

:

Produkt určený na spracovanie podľa článku 3 písm. b) a c) nariadenia (ES) č. 1862/2005

––

:

slowenisch

:

Proizvod za predelavo iz člena 3(b) in (c) Uredbe (ES) št. 1862/2005

––

:

finnisch

:

Asetuksen (EY) N:o 1862/2005 3 artiklan b ja c alakohdan mukaiseen jalostukseen tarkoitettu tuote

––

:

schwedisch

:

Produkt avsedda för bearbetning enligt artikel 3 b och c i förordning (EG) nr 1862/2005


16.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 1863/2005 DER KOMMISSION

vom 15. November 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der lettischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt zwecks Verarbeitung zu Mehl in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle angekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu einem Preis verkauft, der nicht unter dem Marktpreis für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität am Lagerort oder behelfsweise am nächstliegenden Ort unter Berücksichtigung der Transportkosten liegen darf, damit Marktstörungen ausgeschlossen werden können.

(2)

Wegen ungünstiger Witterungsbedingungen zur Zeit der Ernte 2005 reicht die voraussichtliche Menge Weichweizen in Lettland nicht aus, um den Bedarf des Landes zu decken. Im Übrigen verfügt Lettland über Interventionsbestände an Weichweizen, für die sich nur schwer Absatzmärkte finden lassen und die daher auf andere Weise zu verwenden sind. Daher können die Bestände zwecks Verarbeitung des Weichweizens zu Mehl im Rahmen einer Ausschreibung auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden.

(3)

Angesichts der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(4)

Um sicherzustellen, dass die ausgeschriebenen Bestände tatsächlich der vorgesehenen Bestimmung zugeführt werden, ist eine Kontrollregelung vorzusehen, die sich auf die Lieferung des Weichweizens und seine Verarbeitung zu Mehl bezieht. Für diese Regelung ist die Anwendung der Verfahren vorzuschreiben, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (3) festgelegt sind.

(5)

Als Garantie für die ordnungsgemäße Durchführung ist vorzuschreiben, dass der Zuschlagsempfänger eine Sicherheit stellt, die in Anbetracht der besonderen Art der Verpflichtungen in Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93, insbesondere denen über die Höhe der Sicherheit, die ausreichend hoch sein muss, um die ordnungsgemäße Verwendung der Erzeugnisse zu gewährleisten, und denen über ihre Freigabe, die den Nachweis der Verarbeitung der Erzeugnisse zu Mehl umfassen muss, festzulegen ist.

(6)

In der Mitteilung der lettischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(7)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die lettische Interventionsstelle bietet 24 276 t Weichweizen aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt zwecks Verarbeitung zu Mehl an.

Artikel 2

Der Verkauf gemäß Artikel 1 erfolgt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2131/93.

Dabei gilt jedoch Folgendes:

a)

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung beziehen sich die Angebote auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird.

b)

Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung wird der Mindestverkaufspreis so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden.

Artikel 3

Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von folgenden Unterlagen begleitet sind:

a)

dem Nachweis, dass der Bieter eine Sicherheit gestellt hat, die abweichend von Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 auf 10 EUR/t festgesetzt wird;

b)

der schriftlichen Verpflichtung des Bieters, den Weichweizen innerhalb von 60 Tagen nach seiner Auslagerung, aber auf jeden Fall vor dem 31. August 2006 auf dem Gebiet der Gemeinschaft zur Verarbeitung zu Mehl zu verwenden, und spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Zuschlagsbestätigung eine Erfüllungssicherheit in Höhe von 40 EUR/t zu stellen;

c)

der Verpflichtung, eine „Bestandsbuchhaltung“ zu führen, anhand deren überprüft werden kann, ob die zugeschlagenen Mengen Weichweizen tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinschaft zu Mehl verarbeitet wurden.

Artikel 4

(1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 23. November 2005 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006 und der 24. Mai 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2)   Die Angebote sind bei der lettischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

Rural Support Service

Republic Square 2

LV-1981 Riga

Tél.: (371) 702 78 93

Fax: (371) 702 78 92

Artikel 5

Die lettische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster in Anhang I.

Artikel 6

Die Kommission setzt gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung für die angebotenen Mengen anzuwenden ist.

Artikel 7

(1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Buchstabe a wird vollständig freigegeben für die Mengen, für die

a)

das Angebot nicht angenommen wurde;

b)

die Zahlung des Verkaufspreises innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist und die Sicherheit gemäß Artikel 3 Buchstabe b gestellt wurde.

(2)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Buchstabe b wird anteilig für die in der Gemeinschaft zur Herstellung von Mehl verwendeten Mengen Weichweizen freigegeben.

Artikel 8

(1)   Die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Buchstabe b wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 nachgewiesen.

(2)   Im Kontrollexemplar T5 ist zusätzlich zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vorgesehenen Vermerken in Feld 104 die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Buchstaben b und c und einer der in Anhang II aufgeführten Vermerke einzutragen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1169/2005 (ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 19).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1169/96.


ANHANG I

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 24 276 Tonnen Weichweizen aus Beständen der lettischen Interventionsstelle

Formular (1)

(Verordnung (EG) Nr. 1863/2005)

1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge (in t)

Angebotspreis

(EUR/t)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 8 Absatz 2

––

:

spanisch

:

Producto destinado a la transformación prevista en las letras b) y c) del artículo 3 del Reglamento (CE) no 1863/2005

––

:

tschechisch

:

Produkt určený ke zpracování podle čl. 3 písm. b) a c) nařízení (ES) č. 1863/2005

––

:

dänisch

:

Produkt til forarbejdning som fastsat i artikel 3, litra b) og c), i forordning (EF) nr. 1863/2005

––

:

deutsch

:

Erzeugnis zur Verarbeitung gemäß Artikel 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1863/2005

––

:

estnisch

:

määruse (EÜ) nr 1863/2005 artikli 3 punktides b ja c viidatud töötlemiseks mõeldud toode

––

:

griechisch

:

Προϊόν προς μεταποίηση όπως προβλέπεται στο άρθρο 3, στοιχεία β) και γ), του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1863/2005

––

:

englisch

:

Product intended for processing referred to in Article 3(b) and (c) of Regulation (EC) No 1863/2005

––

:

französisch

:

Produit destiné à la transformation prévue à l'article 3, points b) et c), du règlement (CE) no 1863/2005

––

:

italienisch

:

Prodotto destinato alla trasformazione di cui all’articolo 3, lettere b) e c), del regolamento (CE) n. 1863/2005

––

:

lettisch

:

Produkts paredzēts tādai pārstrādei, kā noteikts Regulas (EK) Nr. 1863/2005 3. panta b) un c) punktā

––

:

litauisch

:

produktas, kurio perdirbimas numatytas Reglamento (EB) Nr. 1863/2005 3 straipsnio b ir c punktuose

––

:

ungarisch

:

Az 1863/2005/EK rendelet 3. cikkének b) és c) pontja szerinti feldolgozásra szánt termék

––

:

niederländisch

:

Product bestemd voor de verwerking bedoeld in artikel 3, onder b) en c), van Verordening (EG) nr. 1863/2005

––

:

polnisch

:

Produkt przeznaczony do przetworzenia przewidzianego w art. 3 lit. b) i c) rozporządzenia (WE) nr 1863/2005

––

:

portugiesisch

:

Produto para a transformação a que se referem as alíneas b) e c) do artigo 3.o do Regulamento (CE) n.o 1863/2005

––

:

slowakisch

:

Produkt určený na spracovanie podľa článku 3 písm. b) a c) nariadenia (ES) č. 1863/2005

––

:

slowenisch

:

Proizvod za predelavo iz člena 3(b) in (c) Uredbe (ES) št. 1863/2005

––

:

finnisch

:

Asetuksen (EY) N:o 1863/2005 3 artiklan b ja c alakohdan mukaiseen jalostukseen tarkoitettu tuote

––

:

schwedisch

:

Produkt avsedda för bearbetning enligt artikel 3 b och c i förordning (EG) nr 1863/2005


16.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 1864/2005 DER KOMMISSION

vom 15. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einfügung von „International Financial Reporting Standard“ (IFRS) 1 und der „International Accounting Standards“ (IAS) 32 und 39

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden alle am 14. September 2002 vorliegenden internationalen Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen. Eine Ausnahme bildeten die „International Accounting Standards“ (IAS) 32 und 39 sowie die damit einhergehenden Auslegungen. Im Falle von IAS 32 und IAS 39 wurde der Umfang der Änderungen als so bedeutend angesehen, dass eine Übernahme der bestehenden Fassungen dieser Standards zum damaligen Zeitpunkt als nicht zweckmäßig betrachtet wurde.

(2)

Am 17. Dezember 2003 hat der „International Accounting Standard Board“ (IASB) den überarbeiteten IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ als Teil der IASB-Initiative auf dem Gebiet der Verbesserung von fünfzehn Standards veröffentlicht. Die Verbesserung sollte rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung von IAS durch Unternehmen im Jahr 2005 erfolgen. Zweck der Überarbeitung war die weitere Verbesserung der Qualität und der Konsistenz des Korpus der bereits vorliegenden IAS.

(3)

IAS 39 in seiner revidierten Form vom Dezember 2003 führte ein Wahlrecht ein, dem zufolge die Unternehmen beim erstmaligen Ansatz unwiderruflich festlegen konnten, ob ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert („fair value“) zu bewerten ist, wobei die Gewinne und Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind (sogenannte uneingeschränkte „Fair Value-Option“). Die Europäische Zentralbank (EZB), die im Baseler Ausschuss vertretenen Aufsichtsbehörden sowie die Wertpapierregulierungsbehörden äußerten jedoch Bedenken dahingehend, dass die uneingeschränkte „Fair Value-Option“ nicht zweckmäßig verwendet werden könnte, insbesondere bei Finanzinstrumenten, die mit den eigenen Verbindlichkeiten des Unternehmens in Verbindung stehen.

(4)

Der IASB erkannte diese Bedenken an und veröffentlichte am 21. April 2004 ein „Exposure Draft“ (Konsultationspapier), in dem eine Änderung von IAS 39 im Sinne einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der „Fair Value-Option“ vorgeschlagen wurde.

(5)

Um rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung im Jahr 2005 über umfangreiche Leitlinien für die Rechnungslegung von Finanzinstrumenten zu verfügen, unterstützte die Kommission IAS 39 mit Ausnahme gewisser Bestimmungen in Bezug auf die uneingeschränkte „Fair Value-Option“ und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften („Hedge Accounting“). Dies geschah im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS 39 (3). Die Kommission betrachtete diese Ausklammerung als einen Sonderfall und als vorübergehend, bis dass die ausstehenden Fragen im Rahmen weiterer Konsultationen und Diskussionen geklärt wurden.

(6)

Im Lichte der zum „Exposure Draft“ (Konsultationspapier) vom 21. April 2004 eingegangenen Kommentare und weiterer Diskussionen, insbesondere mit der EZB und dem Baseler Ausschuss, sowie einer Reihe von Rundtischgesprächen mit den interessierten Kreisen im März 2005 veröffentlichte der IASB am 16. Juni 2005 die Änderungen zu IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, Die „Fair Value-Option“.

(7)

Die überarbeitete „Fair Value-Option“ von IAS 39 beschränkt deren Anwendung auf Fälle, in denen dies zu relevanteren Informationen führt, da eine Ansatz- oder Bewertungsinkonsistenz („accounting mismatch“) entweder beseitigt oder erheblich reduziert wird, bzw. auf Fälle, in denen eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten oder beide gemeinsam im Rahmen eines nachweislichen Risikomanagements oder einer nachweislichen Anlagestrategie gehandhabt werden. Darüber hinaus gestattet es die überarbeitete „Fair Value-Option“, dass ein gesamter kombinierter Kontrakt, der ein oder mehrere eingebettete Derivate enthält, als ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit in bestimmten Fällen erfolgswirksam zum „Fair Value“ bewertet werden kann. Folglich ist die Anwendung der überarbeiteten „Fair Value-Option“ auf Fälle beschränkt, in denen bestimmte Grundsätze oder Umstände respektiert werden müssen. Schließlich sollte die Anwendung der Option durch eine angemessene Offenlegung untermauert werden.

(8)

Deshalb sollten die Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung der „Fair Value-Option“ auf finanzielle Verbindlichkeiten, die infolge der Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 ausgeklammert waren, eingefügt werden. Überdies sollte die uneingeschränkte „Fair Value-Option“ in Bezug auf die finanziellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 übernommen wurden, ebenfalls einem auf Grundsätzen basierenden Ansatz unterworfen werden.

(9)

Im Hinblick auf die Beaufsichtigung räumt der IASB ein, dass der überarbeitete Standard die Aufsichtsbehörden nicht daran hindert, die Strenge der „Fair Value“-Bewertungspraktiken eines beaufsichtigten Finanzinstituts und die Solidität der zu Grunde liegenden Risikomanagementstrategien, -politiken und -praktiken zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus stimmt der IASB der Feststellung zu, dass bestimmte Offenlegungen den Aufsichtsbehörden bei der Bewertung der Eigenkapitalanforderungen hilfreich sein könnten. Dies gilt vor allem für den Ausweis von Gewinnen, die sich aus einer Verschlechterung der eigenen Kreditwürdigkeit ergeben und die im Rahmen der weiteren Verbesserungen von IAS 39 noch analysiert werden müssen. Die Kommission wird deshalb die weiteren Auswirkungen der Änderungen zu IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, Die „Fair Value-Option“ sehr genau verfolgen und ihre Anwendung im Rahmen der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorgesehenen Überprüfung analysieren.

(10)

Aus der Übernahme der Änderungen an IAS 39 ergeben sich Änderungen an „International Financial Reporting Standard“ (IFRS) 1 und an IAS 32, um die Konsistenz zwischen den betreffenden Rechnungslegungsstandards zu wahren.

(11)

Im Lichte des neuen auf Grundsätzen basierenden Ansatzes für die „Fair Value-Option“ und der Notwendigkeit für die Unternehmen, die die Standards zum ersten Mal anwenden, sinnvollere erste Jahresabschlüsse und vergleichbare Informationen vorzulegen, ist es zweckmäßig, eine rückwirkende Anwendung dieser Verordnung zum 1. Januar 2005 vorzusehen.

(12)

Aus der Konsultation mit den technischen Sachverständigen in diesem Bereich ergibt sich, dass der „International Accounting Standard“ (IAS) Änderungen zu IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, Die „Fair Value-Option“ die technischen Kriterien für die Übernahme im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erfüllt und insbesondere die Anforderung, dem europäischen öffentlichen Interesse zu entsprechen.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

1.

„International Accounting Standard“ (IAS) 39 wird wie in Buchstabe A des Anhangs zu dieser Verordnung dargelegt geändert.

2.

Der Wortlaut von „International Accounting Standard“ (IAS) Änderungen zu IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, Die „Fair Value-Option“ wird wie in Buchstabe B des Anhangs zu dieser Verordnung dargelegt IAS 39 angefügt.

3.

„International Financial Reporting Standard“ (IFRS) 1 und IAS 32 werden wie in Buchstabe B des Anhangs zu dieser Verordnung dargelegt geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2005.

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 211/2005 (ABl. L 41 vom 11.2.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 363 vom 9.12.2004, S. 1.


ANHANG

A.   Der „International Accounting Standard“ (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 35 wird der folgende Text eingefügt:

„Wird der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, kann das in diesem Standard niedergelegte Wahlrecht, eine finanzielle Verbindlichkeit erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, nicht auf die verbundene Verbindlichkeit angewendet werden.“

b)

In Anhang A des Leitfadens wird der Wortlaut von Leitfaden 31 (AG 31) wie folgt ersetzt:

„Ein Beispiel für ein strukturiertes Instrument ist ein Finanzinstrument, das den Inhaber berechtigt, das Finanzinstrument im Tausch gegen einen an einen Eigenkapital- oder Güterindex, der zu- oder abnehmen kann, gekoppelten Betrag an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an den Emittenten zurückzuverkaufen (‚kündbares Instrument‘). Soweit der Emittent das kündbare Instrument beim erstmaligen Ansatz nicht als finanzielle Verbindlichkeit einstuft, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist er verpflichtet, ein eingebettetes Derivat (d. h. die indexgebundene Kapitalzahlung) gemäß Paragraph 11 getrennt zu erfassen, weil der Basisvertrag ein Schuldinstrument gemäß Paragraph AG27 darstellt und die indexgebundene Kapitalzahlung gemäß Paragraph 30(a) nicht eng mit dem Basisschuldinstrument verbunden ist. Da die Kapitalzahlung zu- und abnehmen kann, handelt es sich beim eingebetteten Derivat um ein Derivat ohne Optionscharakter, dessen Wert an die zugrunde liegende Variable gekoppelt ist.“

B.   IAS 39 wird folgender Text angefügt:

„INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS“

IAS Nr.

Titel

„IAS 39

Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung einschließlich der Bestimmungen über die Verwendung der ‚Fair Value-Option‘

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch und im Rahmen der redlichen Benutzung (Fair Dealing). Weitere Informationen sind vom IASB erhältlich unter www.iasb.org.uk

ÄNDERUNGEN ZU INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 39

Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

WAHLRECHT DER BEWERTUNG ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT

Das vorliegende Dokument enthält Änderungen zu IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung (IAS 39). Sie gehen auf Vorschläge zurück, die im April 2004 im „Exposure Draft of Proposed Amendments to IAS 39 — The Fair Value Option“ veröffentlicht wurden.

Unternehmen haben die in diesem Dokument dargelegten Änderungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen.

In Paragraph 9 wird Teil b der Definition eines erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit wie folgt ersetzt.

DEFINITIONEN

9.   

Definitionen der vier Kategorien von Finanzinstrumenten

Ein erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit ist ein finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt.

a)

b)

Beim erstmaligen Ansatz wird er/sie vom Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten eingestuft. Ein Unternehmen darf eine solche Einstufung nur dann vornehmen, wenn sie gemäß Paragraph 11A gestattet ist oder dadurch relevantere Informationen vermittelt werden, weil entweder

i)

durch die Einstufung Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz (zuweilen als „Rechnungslegungsanomalie“ bezeichnet) beseitigt oder erheblich verringert werden, die sich aus der ansonsten vorzunehmenden Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder der Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu unterschiedlichen Bewertungsmethoden ergeben würden; oder

ii)

eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und/oder finanziellen Verbindlichkeiten gemäß einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie gesteuert und ihre Wertentwicklung auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts beurteilt wird und die auf dieser Grundlage ermittelten Informationen zu dieser Gruppe intern an Personen in Schlüsselpositionen des Unternehmens (wie in IAS 24 Angaben zu Beziehungen über nahe stehende Parteien (überarbeitet 2003) definiert), wie beispielsweise dem Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan und dem Vorstandsvorsitzenden, weitergereicht werden.

Gemäß den Paragraphen 66, 94 und AG40 des IAS 32 ist das Unternehmen verpflichtet, Angaben über finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten zu machen, die es als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft hat, was auch Angaben darüber beinhaltet, auf welche Weise diese Voraussetzungen erfüllt wurden. Bei Instrumenten, welche die Kriterien von (ii) oben erfüllen, schließt dies auch eine verbale Beschreibung ein, wie die Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet mit der dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie des Unternehmens in Einklang steht.

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die kein auf einem aktiven Markt notierter Preis vorliegt und deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann (siehe Paragraph 46(c) sowie die Paragraphen AG80 und AG81 in Anhang A) sind von einer Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet ausgeschlossen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Paragraphen 48, 48A, 49 sowie die Paragraphen AG69-AG82 in Anhang A, in denen die Vorschriften zur Bestimmung eines verlässlichen beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit dargelegt sind, gleichermaßen auf alle Posten Anwendung finden, die — ob durch Einstufung oder auf andere Weise — zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder deren beizulegender Zeitwert angegeben wird.

Paragraph 11A wird wie folgt hinzugefügt.

EINGEBETTETE DERIVATE

11A.    Wenn ein Vertrag ein oder mehrere eingebettete Derivate enthält, kann ein Unternehmen den gesamten strukturierten (zusammengesetzten) Vertrag ungeachtet Paragraph 11 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswert bzw. finanzielle Verbindlichkeit einstufen, es sei denn:

a)

das/die eingebettete(n) Derivat(e) verändert/verändern die ansonsten anfallenden Zahlungsströme aus dem Vertrag nur unerheblich; oder

b)

es ist bei erstmaliger Beurteilung eines vergleichbaren strukturierten (zusammengesetzten) Instruments ohne oder mit nur geringem Analyseaufwand ersichtlich, dass eine Abspaltung des bzw. der eingebetteten Derivats/Derivate unzulässig ist, wie beispielsweise bei einer in einen Kredit eingebetteten Vorfälligkeitsoption, die den Kreditnehmer zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zu ungefähr den fortgeführten Anschaffungskosten berechtigt.

Die Paragraphen 12 und 13 werden wie folgt geändert.

12.    Wenn ein Unternehmen nach Maßgabe des vorliegenden Standards verpflichtet ist, ein eingebettetes Derivat getrennt von seinem Basisvertrag zu erfassen, aber eine gesonderte Bewertung des eingebetteten Derivats weder bei Erwerb noch an den folgenden Abschlussstichtagen möglich ist, dann ist der gesamte strukturierte (zusammengesetzte) Vertrag als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einzustufen.

13.   Wenn es einem Unternehmen nicht möglich ist, den beizulegenden Zeitwert eines eingebetteten Derivats auf Grundlage seiner Ausstattungsmerkmale verlässlich zu bestimmen (weil das eingebettete Derivat beispielsweise auf einem nicht notierten Eigenkapitalinstrument basiert), dann entspricht der beizulegende Zeitwert des eingebetteten Derivats der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des strukturierten (zusammengesetzten) Finanzinstruments und dem beizulegenden Zeitwert des Basisvertrags, wenn diese gemäß dem vorliegenden Standard bestimmt werden können. Wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des eingebetteten Derivats nach dieser Methode nicht bestimmen kann, findet Paragraph 12 Anwendung, und das strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrument wird als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft.

Paragraph 48A wird wie folgt hinzugefügt.

ÜBERLEGUNGEN ZUR BEWERTUNG MIT DEM BEIZULEGENDEN ZEITWERT

48A.   Den besten Anhaltspunkt für den beizulegenden Zeitwert stellen notierte Preise an einem aktiven Markt dar. Wenn der Markt für ein Finanzinstrument nicht aktiv ist, bestimmt ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mithilfe eines Bewertungsverfahrens. Ziel der Anwendung eines Bewertungsverfahrens ist es, den Transaktionspreis festzustellen, der sich am Bewertungsstichtag zwischen unabhängigen Vertragspartnern bei Vorliegen normaler Geschäftsbedingungen ergeben hätte. Zu den Bewertungsverfahren gehören der Rückgriff auf unlängst aufgetretene Geschäftsvorfälle zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern – sofern verfügbar —, der Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments, DCF-Verfahren sowie Optionspreismodelle. Gibt es ein Bewertungsverfahren, das von den Marktteilnehmern üblicherweise für die Preisfindung dieses Finanzinstruments verwendet wird, und hat dieses Verfahren nachweislich verlässliche Schätzwerte für Preise geliefert, die bei tatsächlichen Marktvorgängen erzielt wurden, setzt das Unternehmen dieses Verfahren ein. Das gewählte Bewertungsverfahren verwendet im größtmöglichen Umfang Marktdaten und beruht so wenig wie möglich auf unternehmensspezifischen Daten. Es berücksichtigt alle Faktoren, die Marktteilnehmer bei einer Preisfindung beachten würden und steht mit den anerkannten ökonomischen Verfahrensweisen für die Preisfindung von Finanzinstrumenten in Einklang. Ein Unternehmen justiert das Bewertungsverfahren regelmäßig und prüft seine Validität, indem es Preise von gegenwärtig zu beobachtenden aktuellen Markttransaktionen für dasselbe Instrument (d.h. ohne Änderung oder Umgestaltung) oder Preise, die auf verfügbaren, beobachtbaren Marktdaten beruhen, verwendet.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 105 wird wie folgt geändert und die Paragraphen 105A-105D werden wie folgt hinzugefügt.

105.    Wenn dieser Standard zum ersten Mal angewendet wird, darf ein Unternehmen einen früher angesetzten finanziellen Vermögenswert als zur Veräußerung verfügbar einstufen. Bei jedem derartigen finanziellen Vermögenswert hat ein Unternehmen alle kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwertes in einem getrennten Posten des Eigenkapitals bis zur nachfolgenden Ausbuchung oder Wertminderung zu erfassen und dann diesen kumulierten Gewinn oder Verlust in das Periodenergebnis zu übertragen. Außerdem hat das Unternehmen:

a)

den finanziellen Vermögenswert mittels der neuen Einstufung an die Vergleichsabschlüsse anzupassen; und

b)

den beizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Einstufung sowie deren Klassifizierung und den Buchwert in den vorhergehenden Abschlüssen anzugeben.

105A.    Ein Unternehmen hat die Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A und AG33B sowie die Änderungen der Paragraphen 9, 12 und 13 aus dem Jahr 2005 erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

105B.    Ein Unternehmen, das die Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A und AG33B sowie die Änderungen der Paragraphen 9, 12 und 13 aus dem Jahr 2005 erstmals für Geschäftsjahre anwendet, die vor dem 1. Januar 2006 beginnen,

a)

darf früher angesetzte finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten bei der erstmaligen Anwendung der neuen und geänderten Paragraphen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Kriterien für eine derartige Einstufung erfüllten. Bei vor dem 1. September 2005 beginnenden Geschäftsjahren braucht diese Einstufung erst zum 1. September 2005 vorgenommen zu werden und kann auch finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten umfassen, die zwischen dem Beginn des betreffenden Geschäftsjahres und dem 1. September 2005 angesetzt wurden. Ungeachtet Paragraph 91 ist bei allen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die gemäß diesem Unterparagraphen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft werden und bisher im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als Grundgeschäft designiert waren, diese Designation zum gleichen Zeitpunkt aufzuheben, zu dem ihre Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet erfolgt;

b)

hat den beizulegenden Zeitwert von gemäß Unterparagraph (a) eingestuften finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Einstufung sowie deren Klassifizierung und Buchwert in den vorhergehenden Abschlüssen anzugeben;

c)

hat die Einstufung von finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, die bisher als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert waren, aufzuheben, wenn diese gemäß den neuen und geänderten Paragraphen nicht mehr die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen. Wird ein finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit nach Aufhebung der Einstufung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, gilt der Tag, an dem die Einstufung aufgehoben wurde, als Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes;

d)

hat den beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, deren Einstufung gemäß Unterparagraph c aufgehoben wurde, zum Zeitpunkt dieser Aufhebung sowie ihre neuen Klassifizierungen anzugeben.

105C.    Ein Unternehmen, das die Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A und AG33B sowie die Änderungen der Paragraphen 9, 12 und 13 aus dem Jahr 2005 für Geschäftsjahre anwendet, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen,

a)

hat die Einstufung von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die bisher als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft waren, nur dann aufzuheben, wenn diese gemäß den neuen und geänderten Paragraphen nicht mehr die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen. Wird ein finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit nach Aufhebung der Einstufung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, gilt der Tag, an dem die Einstufung aufgehoben wurde, als Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes;.

b)

darf vorher angesetzte finanzielle Vermögenswerte bzw. finanzielle Verbindlichkeiten nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen;.

c)

hat den beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, deren Einstufung gemäß Unterparagraph a aufgehoben wurde, zum Zeitpunkt dieser Aufhebung sowie die neuen Klassifizierungen anzugeben.

105D.    Ein Unternehmen hat seine Vergleichsabschlüsse an die neuen Einstufungen nach Paragraph 105B bzw. 105C anzupassen, sofern im Falle eines finanziellen Vermögenswertes, einer finanziellen Verbindlichkeit oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und/oder finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft werden, diese Posten oder Gruppen die in Paragraph 9b i, 9b ii oder 11A genannten Kriterien zu Beginn der Vergleichsperiode oder, bei einem Erwerb nach Beginn der Vergleichsperiode, zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes erfüllt hätten.

In Anhang A werden die Paragraphen AG4B-AG4K wie folgt hinzugefügt:

Anhang A

Anleitungen zur Anwendung

DEFINITIONEN (Paragraphen 8 und 9)

Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

AG4B.   Gemäß Paragraph 9 dieses Standards darf ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert, eine finanzielle Verbindlichkeit oder eine Gruppe von Finanzinstrumenten (finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten oder einer Kombination aus beidem) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen, wenn dadurch relevantere Informationen vermittelt werden.

AG4C.   Die Entscheidung eines Unternehmens auf Einstufung eines finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet ist mit der Entscheidung für eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode vergleichbar (auch wenn anders als bei einer gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethode keine stetige Anwendung für alle ähnlichen Geschäftsvorfälle verlangt wird). Wenn ein Unternehmen ein derartiges Wahlrecht hat, muss die gewählte Methode gemäß Paragraph 14b des IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler dazu führen, dass der Abschluss zuverlässige und relevantere Informationen über die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen, sonstigen Ereignissen und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens vermittelt. Für die Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden in Paragraph 9 die beiden Umstände genannt, unter denen die Bedingung relevanterer Informationen erfüllt wird. Dementsprechend muss ein Unternehmen, das sich für eine Einstufung gemäß Paragraph 9 entscheidet, nachweisen, dass einer dieser beiden Umstände (oder alle beide) zutrifft.

Paragraph 9b i: Durch die Einstufung werden sonst entstehende Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz beseitigt oder erheblich verringert

AG4D.   Nach IAS 39 richtet sich die Bewertung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit und die Erfassung der Bewertungsänderungen danach, wie der Posten klassifiziert wurde und ob er Teil einer designierten Sicherungsbeziehung ist. Diese Vorschriften können zu Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz führen (auch als „Rechnungslegungsanomalie“ bezeichnet). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein finanzieller Vermögenswert, ohne die Möglichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft zu werden, als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert wird (wodurch die meisten Änderungen des beizulegenden Zeitwertes direkt im Eigenkapital erfasst werden) und eine nach Auffassung des Unternehmens zugehörige Verbindlichkeit zu fortgeführten Anschaffungskosten (d. h. ohne Erfassung von Änderungen des beizulegenden Zeitwertes) bewertet wird. Unter solchen Umständen mag ein Unternehmen zu dem Schluss kommen, dass sein Abschluss relevantere Informationen vermitteln würde, wenn sowohl der Vermögenswert als auch die Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft würden.

AG4E.   Die folgenden Beispiele veranschaulichen, wann diese Bedingung erfüllt sein könnte. In allen Fällen darf ein Unternehmen diese Bedingung nur dann für die Einstufung finanzieller Vermögenswerte bzw. finanzieller Verbindlichkeiten als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet heranziehen, wenn es den Grundsatz in Paragraph 9b i erfüllt.

a)

Ein Unternehmen hat Verbindlichkeiten, deren Zahlungsströme vertraglich an die Wertentwicklung von Vermögenswerten gekoppelt sind, die ansonsten als zur Veräußerung verfügbar eingestuft würden. Beispiel: Ein Versicherer hat Verbindlichkeiten mit einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung, deren Höhe von den realisierten und/oder nicht realisierten Kapitalerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten des Versicherers abhängt. Spiegelt die Bewertung dieser Verbindlichkeiten die aktuellen Marktpreise wider, bedeutet eine Klassifizierung der Vermögenswerte als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, dass Änderungen des beizulegenden Zeitwertes der finanziellen Vermögenswerte in der gleichen Periode wie die zugehörigen Änderungen des Wertes der Verbindlichkeiten erfolgswirksam erfasst werden.

b)

Ein Unternehmen hat Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen, in deren Bewertung aktuelle Informationen einfließen (wie in Paragraph 24 des IFRS 4 Versicherungsverträge gestattet), und aus seiner Sicht zugehörige finanzielle Vermögenswerte, die ansonsten als zur Veräußerung verfügbar eingestuft oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden.

c)

Ein Unternehmen hat finanzielle Vermögenswerte und/oder finanzielle Verbindlichkeiten, die dem gleichen Risiko unterliegen, wie z. B. dem Zinsänderungsrisiko, das zu gegenläufigen Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte führt, die sich weitgehend kompensieren. Jedoch würden nur einige Instrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (d. h. die Derivate oder als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind). Es ist auch möglich, dass die Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht erfüllt werden, z.B. weil das in Paragraph 88 enthaltene Kriterium der Effektivität nicht gegeben ist.

d)

Ein Unternehmen hat finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten oder beides, die dem gleichen Risiko unterliegen, wie z. B. dem Zinsänderungsrisiko, das zu gegenläufigen Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte führt, die sich weitgehend kompensieren. Keines der Instrumente ist ein Derivat, so dass das Unternehmen nicht die Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllt. Ohne eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung kommt es darüber hinaus bei der Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu erheblichen Inkongruenzen. Beispiel:

i)

das Unternehmen hat ein Portfolio festverzinslicher Vermögenswerte, die ansonsten als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert würden, mit festverzinslichen Schuldverschreibungen refinanziert, wobei sich die Änderungen der beizulegenden Zeitwerte weitgehend kompensieren. Durch den einheitlichen Ausweis der Vermögenswerte und der Schuldverschreibungen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird die Inkongruenz berichtigt, die sich andernfalls dadurch ergeben hätte, dass die Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bei Erfassung der Wertänderungen im Eigenkapital und die Schuldverschreibungen zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet worden wären.

ii)

das Unternehmen hat eine bestimmte Gruppe von Krediten durch die Emission gehandelter Anleihen refinanziert, wobei sich die Änderungen der beizulegenden Zeitwerte weitgehend kompensieren. Wenn das Unternehmen darüber hinaus die Anleihen regelmäßig kauft und verkauft, die Kredite dagegen nur selten, wenn überhaupt, kauft und verkauft, wird durch den einheitlichen Ausweis der Kredite und Anleihen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet die Inkongruenz bezüglich des Zeitpunktes der Erfolgserfassung beseitigt, die sonst aus ihrer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und der Erfassung eines Gewinns bzw. Verlusts bei jedem Anleihe-Rückkauf resultieren würde.

AG4F.   In Fällen wie den im vorstehenden Paragraphen beschriebenen Beispielen lassen sich dadurch, dass finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, auf die sonst andere Bewertungsmaßstäbe Anwendung fänden, beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft werden, Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz beseitigen oder erheblich verringern und relevantere Informationen vermitteln. Aus Praktikabilitätsgründen braucht das Unternehmen nicht alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zu Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz führen, genau zeitgleich einzugehen. Eine angemessene Verzögerung wird zugestanden, sofern jede Transaktion bei ihrem erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft wird und etwaige verbleibende Transaktionen zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich eintreten werden.

AG4G.   Es wäre nicht zulässig, nur einige finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die Ursache der Inkongruenzen sind, als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einzustufen, wenn die Inkongruenzen dadurch nicht beseitigt oder erheblich verringert und folglich keine relevanteren Informationen vermittelt würden. Dagegen wäre es zulässig, nur einige von einer Vielzahl ähnlicher finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten einzustufen, wenn die Inkongruenzen dadurch erheblich (und möglicherweise stärker als mit anderen zulässigen Einstufungen) verringert würden. Beispiel: Angenommen, ein Unternehmen habe eine Reihe ähnlicher finanzieller Verbindlichkeiten über insgesamt WE 100 (1) und eine Reihe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte über insgesamt WE 50, die jedoch nach unterschiedlichen Bewertungsmethoden bewertet werden. Das Unternehmen kann die Bewertungsinkongruenzen erheblich verringern, indem es beim erstmaligen Ansatz alle Vermögenswerte, jedoch nur einige Verbindlichkeiten (z. B. einzelne Verbindlichkeiten über eine Summe von WE 45) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstuft. Da ein Finanzinstrument jedoch immer nur als Ganzes als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft werden kann, muss das Unternehmen in diesem Beispiel eine oder mehrere Verbindlichkeiten in ihrer Gesamtheit designieren. Das Unternehmen darf die Einstufung weder auf eine Komponente einer Verbindlichkeit (z. B. Wertänderungen, die nur einem Risiko zuzurechnen sind, wie etwa Änderungen eines Referenzzinssatzes) noch auf einen Anteil einer Verbindlichkeit (d. h. einen Prozentsatz) beschränken.

Paragraph 9b ii: Eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und/oder finanziellen Verbindlichkeiten wird gemäß einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie zum beizulegenden Zeitwert gesteuert und ihre Wertentwicklung entsprechend beurteilt

AG4H.   Ein Unternehmen kann eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und/oder finanziellen Verbindlichkeiten auf eine Weise steuern und ihre Wertentwicklung beurteilen, dass die erfolgswirksame Bewertung dieser Gruppe mit dem beizulegenden Zeitwert zu relevanteren Informationen führt. In diesem Fall liegt das Hauptaugenmerk nicht auf der Art der Finanzinstrumente, sondern auf der Art und Weise, wie das Unternehmen diese steuert und ihre Wertentwicklung beurteilt.

AG4I.   Die folgenden Beispiele veranschaulichen, wann diese Bedingung erfüllt sein könnte. In allen Fällen darf ein Unternehmen diese Bedingung nur dann für die Einstufung finanzieller Vermögenswerte bzw. finanzieller Verbindlichkeiten als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet heranziehen, wenn es den Grundsatz in Paragraph 9b ii erfüllt.

a)

Das Unternehmen ist eine Beteiligungsgesellschaft, ein Investmentfonds, eine Investmentgesellschaft oder ein ähnliches Unternehmen, dessen Geschäftszweck in der Anlage in finanzielle Vermögenswerte besteht mit der Absicht, einen Gewinn aus der Gesamtrendite in Form von Zinsen oder Dividenden sowie Änderungen des beizulegenden Zeitwertes zu erzielen. IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Joint Ventures gestatten den Ausschluss solcher Finanzinvestitionen aus ihrem Anwendungsbereich, sofern sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Ein Unternehmen kann die gleiche Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auch auf andere Finanzinvestitionen anwenden, die auf Gesamtertragsbasis gesteuert werden, bei denen sein Einfluss jedoch nicht groß genug ist, um in den Anwendungsbereich des IAS 28 oder IAS 31 zu fallen.

b)

Das Unternehmen hat finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die ein oder mehrere Risiken teilen und gemäß einer dokumentierten Richtlinie zum Asset-Liability-Management gesteuert und beurteilt werden. Ein Beispiel wäre ein Unternehmen, das „strukturierte Produkte“ mit mehreren eingebetteten Derivaten emittiert hat und die daraus resultierenden Risiken mit einer Mischung aus derivativen und nicht-derivativen Finanzinstrumenten auf Basis des beizulegenden Zeitwertes steuert. Ein ähnliches Beispiel wäre ein Unternehmen, das festverzinsliche Kredite ausreicht und das daraus resultierende Risiko einer Änderung des Referenzzinssatzes mit einer Mischung aus derivativen und nicht-derivativen Finanzinstrumenten steuert.

c)

Das Unternehmen ist ein Versicherer, der ein Portfolio von finanziellen Vermögenswerten hält, dieses Portfolio im Hinblick auf eine größtmögliche Gesamtrendite (d. h. Zinsen oder Dividenden und Änderungen des beizulegenden Zeitwertes) steuert und seine Wertentwicklung auf dieser Grundlage beurteilt. Das Portfolio kann zur Deckung bestimmter Verbindlichkeiten und/oder Eigenkapital dienen. Werden mit dem Portfolio bestimmte Verbindlichkeiten gedeckt, kann die Bedingung in Paragraph 9b ii in Bezug auf die Vermögenswerte unabhängig davon erfüllt sein, ob der Versicherer die Verbindlichkeiten ebenfalls auf Grundlage des beizulegenden Zeitwertes steuert und beurteilt. Die Bedingung in Paragraph 9b ii kann erfüllt sein, wenn der Versicherer das Ziel verfolgt, die Gesamtrendite aus den Vermögenswerten langfristig zu maximieren, und zwar selbst dann, wenn die an die Inhaber von Verträgen mit Überschussbeteiligung ausgezahlten Beträge von anderen Faktoren, wie z. B. der Höhe der in einem kürzeren Zeitraum (z. B. einem Jahr) erzielten Gewinne, abhängen oder im Ermessen des Versicherers liegen.

AG4J.   Wie vorstehend angemerkt, bezieht sich diese Bedingung auf die Art und Weise, wie das Unternehmen die betreffende Gruppe von Finanzinstrumenten steuert und ihre Wertentwicklung beurteilt. Dementsprechend hat ein Unternehmen, das Finanzinstrumente auf Grundlage dieser Bedingung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstuft, (vorbehaltlich der vorgeschriebenen Einstufung beim erstmaligen Ansatz) alle in Frage kommenden Finanzinstrumente, die gemeinsam gesteuert und beurteilt werden, ebenfalls so einzustufen.

AG4K.   Die Dokumentation über die Strategie des Unternehmens braucht nicht umfangreich zu sein, muss jedoch den Nachweis der Übereinstimmung mit Paragraph 9b ii erbringen. Eine solche Dokumentation ist nicht für jeden einzelnen Posten erforderlich, sondern kann auch auf Basis eines Portfolios erfolgen. Beispiel: Wenn aus dem System zur Steuerung der Wertentwicklung für eine Abteilung – das von Personen in Schlüsselpositionen des Unternehmens genehmigt wurde – eindeutig hervorgeht, dass die Wertentwicklung auf Basis der Gesamtrendite beurteilt wird, ist für den Nachweis der Übereinstimmung mit Paragraph 9b ii keine weitere Dokumentation notwendig.

Nach Paragraph AG33 werden eine Überschrift und die Paragraphen AG33A und AG33B wie folgt eingefügt.

Instrumente mit eingebetteten Derivaten

AG33A.   Wenn ein Unternehmen Vertragspartei eines strukturierten (zusammengesetzten) Finanzinstruments mit einem oder mehreren eingebetteten Derivaten wird, ist es gemäß Paragraph 11 verpflichtet, jedes derartige eingebettete Derivat zu identifizieren, zu beurteilen, ob es vom Basisvertrag getrennt werden muss, und die zu trennenden Derivate beim erstmaligen Ansatz und zu den folgenden Bilanzstichtagen mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Diese Vorschriften können komplexer sein oder zu weniger verlässlichen Wertansätzen führen, als wenn das gesamte Instrument erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würde. Aus diesem Grund gestattet dieser Standard eine Einstufung des gesamten Instruments als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

AG33B.   Eine solche Einstufung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Trennung der eingebetteten Derivate vom Basisvertrag nach Maßgabe von Paragraph 11 vorgeschrieben oder verboten ist. Paragraph 11A würde jedoch in den in Paragraph 11A a und b beschriebenen Fällen keine Einstufung des strukturierten (zusammengesetzten) Finanzinstruments als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten rechtfertigen, weil dadurch die Komplexität nicht verringert oder die Verlässlichkeit nicht erhöht würde.


(1)  In diesem Standard werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“ (WE) angegeben.

Anhang

Änderungen anderer Standards

Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Werden die Änderungen an IAS 39 auf eine frühere Periode angewendet, sind die Änderungen in diesem Anhang entsprechend ebenfalls in der früheren Periode anzuwenden.

Änderungen an IAS 32

Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung

Paragraph 66 wird wie folgt geändert.

66.   Gemäß IAS 1 ist von einem Unternehmen die Angabe aller maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gefordert, einschließlich der allgemeinen Grundsätze und der Methoden, nach denen diese Grundsätze auf Transaktionen sowie andere Ereignisse und Umstände im Geschäftsverlauf des Unternehmens angewendet werden. Bezogen auf die Berichterstattung über Finanzinstrumente impliziert dies Angaben über:

a)

die Kriterien, nach denen über den Ansatz oder die Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit entschieden wird;

b)

die Bewertungsgrundsätze, nach denen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz sowie zu den folgenden Bilanzstichtagen bewertet werden;

c)

die Grundsätze, nach denen aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten resultierende Erträge und Aufwendungen erfasst und bewertet werden; und

d)

bei finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft wurden:

i)

die Kriterien für eine solche Einstufung dieser finanziellen Vermögenswerte bzw. finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz.

ii)

wie das Unternehmen die in den Paragraphen 9, 11A bzw. 12 des IAS 39 genannten Kriterien für eine solche Einstufung erfüllt hat. Bei Finanzinstrumenten, die gemäß Paragraph 9b)i) des IAS 39 eingestuft wurden, beinhalten diese Angaben eine verbale Beschreibung der zugrunde liegenden Umstände, die sonst zu Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz geführt hätten. Bei Finanzinstrumenten, die gemäß Paragraph 9b)ii) des IAS 39 eingestuft wurden, gehört dazu auch eine verbale Beschreibung, wie die Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet mit der dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie des Unternehmens in Einklang steht.

iii)

die Art der finanziellen Vermögenswerte bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, die das Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft hat.

Paragraph 94 wird wie folgt geändert und die Unterparagraphen g)-j) werden als j)-m) neu nummeriert.

94.   …

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (siehe auch Paragraph AG40)

e)

Ein Unternehmen hat die Buchwerte anzugeben von:

i)

finanziellen Vermögenswerten, die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind;

ii)

finanziellen Verbindlichkeiten, die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind;

iii)

finanziellen Vermögenswerten, die bei ihrem erstmaligen Ansatz vom Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte eingestuft wurden (d.h. jene, bei denen es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte handelt, die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind).

iv)

finanziellen Verbindlichkeiten, die bei ihrem erstmaligen Ansatz vom Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft wurden (d.h. jene, bei denen es sich nicht um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind).

f)

Die Nettogewinne bzw. Nettoverluste aus finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, die vom Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft wurden, sind gesondert auszuweisen.

g)

Hat ein Unternehmen einen Kredit oder eine Forderung (oder eine Gruppe von Krediten oder Forderungen) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft, sind folgende Angaben erforderlich:

i)

das maximale Ausfallrisiko (siehe Paragraph 76(a)) des Kredits oder der Forderung (oder der Gruppe von Krediten oder Forderungen) zum Berichtsstichtag,

ii)

der Betrag, um den ein zugehöriges Kreditderivat oder ähnliches Instrument dieses maximale Ausfallrisiko verringert,

iii)

die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes des Kredits oder der Forderung (oder der Gruppe von Krediten oder Forderungen) während der Berichtsperiode und kumuliert, die auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführen ist. Dieser Betrag wird entweder als Änderung des beizulegenden Zeitwertes angegeben, die nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückzuführen ist, die ein Marktrisiko bewirken, oder mithilfe einer alternativen Methode bestimmt, welche die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, der auf Änderungen des Ausfallrisikos entfällt, getreuer darstellt.

iv)

die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes jedes zugehörigen Kreditderivats oder ähnlichen Instruments, die während der Berichtsperiode und kumuliert seit der Einstufung des Kredits oder der Forderung eingetreten ist.

h)

Hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als Finanzinstrument eingestuft, das erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, sind folgende Angaben erforderlich:

i)

die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes der finanziellen Verbindlichkeit, die auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführen ist, während der Berichtsperiode und kumuliert. Dieser Betrag wird entweder als Änderung des beizulegenden Zeitwertes angegeben, die nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückzuführen ist, die ein Marktrisiko bewirken (siehe Paragraph AG40), oder mithilfe einer alternativen Methode bestimmt, welche die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, der auf Änderungen des Ausfallrisikos entfällt, getreuer darstellt.

ii)

die Differenz zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den das Unternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Inhaber der Verpflichtung zahlen müsste.

i)

Ein Unternehmen hat folgende Angaben zu machen:

i)

die verwendeten Methoden zur Erfüllung der Vorschrift in g)iii) und h)i).

ii)

wenn das Unternehmen zu der Auffassung gelangt, dass die Angaben zur Erfüllung der Vorschriften in g)iii) oder h)i) die Änderung des beizulegenden Zeitwertes des finanziellen Vermögenswertes bzw. der finanziellen Verbindlichkeit, die auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführen sind, nicht getreu darstellen, die Gründe für diese Schlussfolgerung und die Faktoren, die das Unternehmen für relevant hält.

Paragraph AG40 wird wie folgt geändert.

AG40.   Stuft ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit oder einen Kredit oder eine Forderung (oder eine Gruppe von Krediten oder Forderungen) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Finanzinstrument ein, muss es die Höhe der Änderung im beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments angeben, die auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführen ist. Dieser Betrag ist, sofern er durch eine alternative Methode nicht getreuer dargestellt wird, als Änderung des beizulegenden Zeitwertes des Finanzinstruments anzugeben, die nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückzuführen ist, die ein Marktrisiko bewirken. Zu den Änderungen der Marktbedingungen, die ein Marktrisiko bewirken, gehören Änderungen eines Referenzzinssatzes, Rohstoffpreises, Wechselkurses oder Preis- oder Zinsindexes. Bei Verträgen, die ein auf Anteilseinheiten lautendes Recht beinhalten, umfassen Änderungen der Marktbedingungen auch Änderungen in der Wertentwicklung eines internen oder externen Anlagefonds. Bestehen die einzigen relevanten Änderungen der Marktbedingungen bei einer finanziellen Verbindlichkeit in Änderungen eines beobachtbaren (Referenz-)Zinssatzes, kann dieser Betrag wie folgt geschätzt werden:

a)

Zunächst berechnet das Unternehmen anhand des beobachtbaren Marktpreises der Verbindlichkeit deren interne Rendite zu Beginn der Berichtsperiode sowie die vertraglichen Cashflows der Verbindlichkeit zu Beginn der Berichtsperiode. Von dieser Rendite wird der beobachtbare (Referenz-)Zinssatz zu Beginn der Berichtsperiode abgezogen, um den instrumentspezifischen Bestandteil der internen Rendite zu ermitteln.

b)

Als nächstes berechnet das Unternehmen den Barwert der mit der Verbindlichkeit verbundenen Cashflows anhand der vertraglichen Cashflows der Verbindlichkeit zu Beginn der Berichtsperiode und eines Abzinsungssatzes, welcher der Summe aus dem beobachtbaren (Referenz-)Zinssatz am Ende der Berichtsperiode und dem unter a) ermittelten instrumentspezifischen Bestandteil der internen Rendite zu Beginn der Berichtsperiode entspricht.

c)

Der unter b) ermittelte Betrag wird anschließend um alle flüssigen Mittel angepasst, die während der Berichtsperiode für die Verbindlichkeit gezahlt oder erhalten wurden, und um die Zunahme des beizulegenden Zeitwertes erhöht, die dadurch entsteht, dass die vertraglichen Cashflows eine Periode näher an ihren Fälligkeitstermin gerückt sind.

d)

Die Differenz zwischen dem beobachtbaren Marktpreis der Verbindlichkeit am Ende der Berichtsperiode und dem unter c) ermittelten Betrag entspricht dem beizulegenden Zeitwert, der nicht auf Änderungen des beobachtbaren (Referenz-)Zinssatzes zurückzuführen ist. Dies ist der anzugebende Betrag.

Das obige Beispiel beruht auf der Annahme, dass Änderungen des beizulegenden Zeitwertes, die nicht auf Änderungen des Ausfallrisikos des Instruments oder Zinsänderungen zurückzuführen sind, unerheblich sind. Enthielte das Finanzinstrument im obigen Beispiel ein eingebettetes Derivat, würde die Änderung des beizulegenden Zeitwertes dieses eingebetteten Derivats bei der Ermittlung des Betrags in Paragraph 94h)i) unberücksichtigt bleiben.

Änderungen zu IFRS 1

Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Die Paragraphen 25A und 43A werden wie folgt geändert.

Einstufung von früher angesetzten Finanzinstrumenten

25A.   Gemäß IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung kann ein finanzieller Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz als zur Veräußerung verfügbar oder ein Finanzinstrument (sofern es bestimmte Kriterien erfüllt) als ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, eingestuft werden. Ungeachtet dieser Bestimmung kommen in den folgenden Situationen Ausnahmen zur Anwendung:

a)

Jedes Unternehmen darf eine Einstufung als zur Veräußerung verfügbar zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS vornehmen.

b)

bei einem Unternehmen, das seinen ersten IFRS-Abschluss für ein Geschäftsjahr veröffentlicht, das am oder nach dem 1. September 2006 beginnt — ein solches Unternehmen darf zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS jeden finanziellen Vermögenswert bzw. jede finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen, sofern der Vermögenswert bzw. die Verbindlichkeit zu diesem Zeitpunkt die Kriterien in Paragraph 9b)i), 9b)ii) oder 11A des IAS 39 erfüllt.

c)

bei einem Unternehmen, das seinen ersten IFRS-Abschluss für ein Geschäftsjahr veröffentlicht, das am oder nach dem 1. Januar 2006 und vor dem 1. September 2006 beginnt — ein solches Unternehmen darf zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS jeden finanziellen Vermögenswert bzw. jede finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen, sofern der Vermögenswert bzw. die Verbindlichkeit zu diesem Zeitpunkt die Kriterien in Paragraph 9b)i), 9b)ii) oder 11A des IAS 39 erfüllt. Erfolgt die Umstellung auf IFRS vor dem 1. September 2005, braucht diese Einstufung erst zum 1. September 2005 abgeschlossen zu werden und kann auch finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten umfassen, die zwischen dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS und dem 1. September 2005 angesetzt wurden.

d)

bei einem Unternehmen, das seinen ersten IFRS-Abschluss für ein Geschäftsjahr veröffentlicht, das vor dem 1. Januar 2006 beginnt, und die Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A und AG33B sowie die im Jahr 2005 vorgenommenen Änderungen der Paragraphen 9, 12 und 13 des IAS 39 anwendet — ein solches Unternehmen darf zu Beginn der ersten IFRS-Berichtsperiode jeden finanziellen Vermögenswert bzw. jede finanzielle Verbindlichkeit, der/die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Einstufung gemäß diesen neuen und geänderten Paragraphen erfüllt, als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen. Beginnt die erste IFRS-Berichtsperiode des Unternehmens vor dem 1. September 2005, braucht diese Einstufung erst zum 1. September 2005 abgeschlossen zu werden und kann auch finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten umfassen, die zwischen dem Beginn der betreffenden Berichtsperiode und dem 1. September 2005 angesetzt wurden. Passt das Unternehmen die Vergleichsinformationen für IAS 39 an, sind diese Informationen für die zu Beginn der ersten IFRS-Berichtsperiode eingestufte(n) finanziellen Vermögenswerte, finanziellen Verbindlichkeiten oder Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und/oder finanziellen Verbindlichkeiten anzupassen. Eine solche Anpassung der Vergleichsinformationen ist nur dann vorzunehmen, wenn die eingestuften Posten oder Gruppen zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bzw. bei einem Erwerb nach dem Übergang auf IFRS zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes die in Paragraph 9b)i), 9b)ii) oder 11A des IAS 39 genannten Kriterien für eine derartige Einstufung erfüllt hätten.

e)

bei einem Unternehmen, das seinen ersten IFRS-Abschluss für ein Geschäftsjahr veröffentlicht, das vor dem 1. September 2006 beginnt — ungeachtet Paragraph 91 des IAS 39 ist bei allen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die gemäß Unterparagraph c) oder d) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft werden und bisher im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als Grundgeschäft designiert waren, diese Designation zum gleichen Zeitpunkt aufzuheben, zu dem ihre Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet erfolgt.

Bestimmung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten

43A.   Ein Unternehmen kann einen früher angesetzten finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit als einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, oder einen finanziellen Vermögenswert als zur Veräußerung verfügbar gemäß Paragraph 25A bestimmen. Das Unternehmen hat den beizulegenden Zeitwert der in jede Kategorie eingestuften finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Einstufung sowie deren Klassifizierung und den Buchwert aus den vorhergehenden Abschlüssen anzugeben.


16.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/58


VERORDNUNG (EG) Nr. 1865/2005 DER KOMMISSION

vom 15. November 2005

zur Festsetzung der ab dem 16. November 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. November 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

34,38

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

54,07

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

54,07

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

34,38


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 2.11.2005—14.11.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

129,74 (3)

65,05

178,74

168,74

148,74

93,90

Golf-Prämie (EUR/t)

17,48

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

35,89

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 21,14 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 29,45 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

16.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/61


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. September 2005

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(2005/790/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

(2)

Der Rat hat die Kommission mit Beschluss vom 8. Mai 2003 ausnahmsweise ermächtigt, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der genannten Verordnung auf Dänemark auszuhandeln.

(3)

Die Kommission hat ein solches Abkommen mit dem Königreich Dänemark im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(4)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des genannten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Das am 17. Januar 2005 in Brüssel paraphierte Abkommen sollte unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die ermächtigt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10).


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, nachstehend „Dänemark“ genannt,

andererseits —

IN DEM WUNSCH, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen innerhalb der Gemeinschaft zu vereinfachen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitgliedstaaten am 27. September 1968 auf der Grundlage des Artikels 293 vierter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (nachstehend „Brüsseler Übereinkommen“ genannt), in der durch die Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung, geschlossen haben. Am 16. September 1988 haben die Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) (nachstehend „Lugano-Übereinkommen“ genannt) geschlossen, das ein Parallelübereinkommen zum Brüsseler Übereinkommen darstellt,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Brüsseler Übereinkommen im Wesentlichen in die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) (nachstehend „Verordnung Brüssel I“ genannt) übernommen wurde,

GESTÜTZT auf das Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Protokoll über die Position Dänemarks“ genannt), nach dem die Verordnung Brüssel I für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

ENTSCHLOSSEN, eine Lösung der nicht zufrieden stellenden rechtlichen Situation aufgrund unterschiedlicher Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen innerhalb der Gemeinschaft zu finden,

IN DEM WUNSCH, dass die Verordnung Brüssel I, künftige Änderungen und Durchführungsbestimmungen dazu nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark als Mitgliedstaat mit Sonderstellung in Bezug auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar sein sollten,

GEWILLT, Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und diesem Abkommen zu wahren und Übergangsbestimmungen wie in der Verordnung Brüssel I auch auf dieses Abkommen anzuwenden. Der Bedarf an Kontinuität gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das Protokoll von 1971 (4), das auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits anhängig sind, anwendbar bleiben sollte,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Brüsseler Übereinkommen weiterhin für die Gebiete der Mitgliedstaaten gilt, die unter den räumlichen Geltungsbereich des Übereinkommens fallen und von diesem Abkommen nicht erfasst sind,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung einer angemessenen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark im Hinblick auf die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkommen, die den Anwendungsbereich der Verordnung Brüssel I berühren oder ändern könnten,

IN DEM WUNSCH, dass Dänemark von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkommen beitreten sollte, wenn seine Teilnahme an solchen Übereinkommen für die kohärente Anwendung der Verordnung Brüssel I und dieses Abkommens von Bedeutung ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig sein sollte, um die einheitliche Anwendung und Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Verordnung Brüssel I und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, zu gewährleisten,

IM HINBLICK darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 68 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Vorabentscheidungsfragen zur Gültigkeit und Auslegung von auf Titel IV des Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens, zuständig ist, und dass diese Bestimmung entsprechend dem Protokoll über die Position Dänemarks für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu denselben Bedingungen für Vorabentscheidungen zu Fragen eines dänischen Gerichts über die Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens zuständig sein sollte, und dass dänische Gerichte daher zu denselben Bedingungen wie die Gerichte anderer Mitgliedstaaten Vorabentscheidungen über die Auslegung der Verordnung Brüssel I und ihrer Durchführungsbestimmungen beantragen sollten,

IM HINBLICK darauf, dass der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Fragen zur Auslegung von auf Titel IV des Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der Auslegung dieses Abkommens, zur Entscheidung vorlegen können, und dass diese Bestimmung entsprechend dem Protokoll über die Position Dänemarks für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass Dänemark zu denselben Bedingungen wie andere Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verordnung Brüssel I und ihre Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit erhalten sollte, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung dieses Abkommens vorzulegen,

IN DEM WUNSCH, dass die dänischen Gerichte nach Maßgabe dänischen Rechts bei der Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Verordnung Brüssel I und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen, die Verordnung Brüssel I und alle Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft berücksichtigen sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass es möglich sein sollte, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Fragen über die Erfüllung der Pflichten aus diesem Abkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung der Verfahren vor dem Gerichtshof zu befassen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass dieses Abkommen gemäß Artikel 300 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, sollte Dänemark im Fall der Nichterfüllung der Pflichten durch einen Mitgliedstaat in der Lage sein, die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin des Vertrags anzurufen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Ziel dieses Abkommens ist es, die Verordnung Brüssel I und ihre Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anzuwenden.

(2)   Die Vertragsparteien streben eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Verordnung Brüssel I und ihrer Durchführungsbestimmungen in allen Mitgliedstaaten an.

(3)   Die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1 dieses Abkommens ergeben sich aus dem Protokoll über die Position Dänemarks.

Artikel 2

Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen

(1)   Die diesem Abkommen beigefügte Verordnung Brüssel I, die Teil des Abkommens ist, deren gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sowie etwaige von Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Abkommens umgesetzte Durchführungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, und die gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung angenommenen Maßnahmen sind nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar.

(2)   Für die Zwecke dieses Abkommens wird die Anwendung der Bestimmungen der genannten Verordnung jedoch wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.

b)

Artikel 50 wird um folgenden Absatz ergänzt (Absatz 2):

„(2)   Der Antragsteller, der die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark in Bezug auf die Anordnung von Unterhaltsleistungen ergangen ist, kann in dem ersuchten Mitgliedstaat Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen Justizministeriums darüber vorlegt, dass er die finanziellen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder für die Kostenbefreiung erfüllt.“

c)

Artikel 62 wird um folgenden Absatz ergänzt (Absatz 2):

„(2)   In Unterhaltssachen umfasst der Begriff ‚Gericht‘ auch die dänischen Verwaltungsbehörden.“

d)

Artikel 64 gilt für in Dänemark wie für in Griechenland und Portugal eingetragene Seeschiffe.

e)

Es gilt der Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens anstelle des in Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 und Artikel 76 der Verordnung genannten Zeitpunkts.

f)

Es gelten die Übergangsbestimmungen dieses Abkommens anstelle von Artikel 66 der Verordnung.

g)

Dem Anhang I wird folgender Wortlaut hinzugefügt: „in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 der Prozessordnung (lov om rettens pleje)“.

h)

Dem Anhang II wird folgender Wortlaut hinzugefügt: „in Dänemark beim ‚byret‘“.

i)

Dem Anhang III wird folgender Wortlaut hinzugefügt: „in Dänemark beim ‚landsret‘“.

j)

Dem Anhang IV wird folgender Wortlaut hinzugefügt: „in Dänemark: ein Rechtsbehelf beim ‚Højesteret‘ mit Genehmigung durch den ‚Procesbevillingsnævnet‘“.

Artikel 3

Änderungen der Verordnung Brüssel I

(1)   Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Änderungen der Verordnung Brüssel I; etwaige Änderungen sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

(2)   Bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnung teilt Dänemark der Kommission mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme.

(3)   Beschließt Dänemark die Umsetzung der Änderungen, muss die Mitteilung Angaben darüber enthalten, ob dazu ein Verwaltungsakt genügt oder die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist.

(4)   Geht aus der Mitteilung hervor, dass die Umsetzung im Wege eines Verwaltungsakts erfolgen kann, so muss darin außerdem mitgeteilt werden, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zeitgleich mit den Änderungen der Verordnung in Kraft treten oder dass sie am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(5)   Geht aus der Mitteilung hervor, dass in Dänemark das Parlament der Umsetzung zustimmen muss, so gelten folgende Regeln:

a)

Legislativmaßnahmen treten in Dänemark am Tag des Inkrafttretens der Änderungen der Verordnung oder binnen 6 Monaten nach der Mitteilung in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

b)

Dänemark teilt der Kommission mit, zu welchem Zeitpunkt die für die Umsetzung erforderlichen Legislativmaßnahmen in Kraft treten.

(6)   Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die Änderungen in Dänemark nach den Absätzen 4 und 5 umgesetzt worden sind, schafft gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Änderungen der Verordnung gelten dann als Änderungen dieses Abkommens und als Anhang zu diesem Abkommen.

(7)   Für den Fall, dass

a)

Dänemark seine Entscheidung mitteilt, die Änderungen nicht umzusetzen, oder

b)

Dänemark keine Mitteilung binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt oder

c)

die Legislativmaßnahmen in Dänemark nicht innerhalb der Fristen des Absatzes 5 in Kraft treten,

gilt das Abkommen als beendet, sofern die Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen oder, im Falle des Buchstaben c, Dänemark nicht innerhalb dieses Zeitraums Legislativmaßnahmen in Kraft setzt. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.

(8)   Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 7 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 4

Durchführungsbestimmungen

(1)   Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Stellungnahmen des in Artikel 75 der Verordnung Brüssel I genannten Ausschusses. Gemäß Artikel 74 Absatz 2 der genannten Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sind für Dänemark nicht bindend und anwendbar.

(2)   Werden Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung angenommen, so werden diese Dänemark mitgeteilt. Dänemark teilt der Kommission seine Entscheidung über die Umsetzung oder Nicht-Umsetzung dieser Durchführungsbestimmungen mit. Die Mitteilung erfolgt bei Erhalt der Durchführungsbestimmungen oder binnen 30 Tagen danach.

(3)   In der Mitteilung wird mitgeteilt, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen in Dänemark zeitgleich mit den Durchführungsbestimmungen in Kraft treten oder dass sie am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4)   Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die Durchführungsbestimmungen in Dänemark umgesetzt worden sind, schafft gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Durchführungsbestimmungen sind dann Teil dieses Abkommens.

(5)   Für den Fall, dass

a)

Dänemark seine Entscheidung, den Inhalt der Durchführungsbestimmungen nicht umzusetzen, mitteilt oder

b)

Dänemark keine Mitteilung binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt,

gilt das Abkommen als beendet, sofern die Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.

(6)   Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 5 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben hiervon unberührt.

(7)   Erfordert die Umsetzung in Ausnahmefällen die Zustimmung des dänischen Parlaments, so gibt Dänemark dies in seiner Mitteilung gemäß Absatz 2 an; in diesem Fall findet Artikel 3 Absätze 5 bis 8 Anwendung.

(8)   Dänemark teilt der Kommission alle Änderungen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben g bis j dieses Abkommens genannten Angaben mit. Die Kommission passt Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben g bis j entsprechend an.

Artikel 5

Internationale Übereinkommen, die Auswirkungen auf die Verordnung Brüssel I haben

(1)   Internationale Übereinkommen, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Verordnung Brüssel I geschlossen hat, sind für Dänemark nicht bindend und anwendbar.

(2)   Dänemark enthält sich des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem Abkommen beigefügten Verordnung Brüssel I berühren oder ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufrieden stellende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen gefunden.

(3)   Handelt Dänemark internationale Übereinkommen aus, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem Übereinkommen beigefügten Verordnung Brüssel I berühren oder ändern, so stimmt es seine Haltung mit der Gemeinschaft ab und enthält sich aller Handlungen, die die Ziele einer von der Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich bei solchen Verhandlungen vertretenen Position gefährden würden.

Artikel 6

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Abkommens

(1)   Wird in einem bei einem dänischen Gericht anhängigen Fall die Frage der Gültigkeit oder Auslegung dieses Abkommens aufgeworfen, so ersucht das betreffende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung in dieser Frage, wenn unter denselben Umständen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Hinblick auf die Verordnung Brüssel I sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens dies ebenfalls tun müsste.

(2)   Die dänischen Gerichte tragen entsprechend dem dänischen Recht der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit dem Brüsseler Übereinkommen, der Verordnung Brüssel I und allen Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft angemessen Rechnung.

(3)   Wie der Rat, die Kommission und jeder Mitgliedstaat kann Dänemark den Gerichtshof um eine Entscheidung in einer Frage der Auslegung dieses Abkommens ersuchen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf ein solches Ersuchen hin trifft, ist auf bereits rechtskräftige Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten nicht anwendbar.

(4)   Dänemark ist berechtigt, dem Gerichtshof in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats diesem eine Frage zur Vorabentscheidung zur Auslegung aller in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen stellt, Stellungnahmen vorzulegen.

(5)   Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

(6)   Bei Änderungen der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Entscheidungen des Gerichtshofs, die Auswirkungen auf Entscheidungen betreffend die Verordnung Brüssel I haben, kann Dänemark der Kommission seine Entscheidung mitteilen, die betreffenden Änderungen in Bezug auf dieses Abkommen nicht umzusetzen. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen oder binnen 60 Tagen nach deren Inkrafttreten.

In diesem Fall gilt dieses Abkommen als beendet. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach der Mitteilung wirksam.

(7)   Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 6 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 7

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Einhaltung des Abkommens

(1)   Die Kommission kann beim Gerichtshof Klage gegen Dänemark wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen erheben.

(2)   Dänemark kann bei der Kommission Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen einlegen.

(3)   Die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Verfahren beim Gerichtshof, das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs finden Anwendung.

Artikel 8

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen findet auf die in Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Gebiete Anwendung.

(2)   Beschließt die Gemeinschaft die Ausdehnung der Anwendung der Verordnung Brüssel I auf Gebiete, die derzeit dem Brüsseler Übereinkommen unterliegen, so arbeiten die Gemeinschaft und Dänemark zusammen, um sicherzustellen, dass eine solche Ausdehnung auch für Dänemark gilt.

Artikel 9

Übergangsbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen gilt nur für Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind.

(2)   Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erhoben worden, so werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Urteile gemäß diesem Abkommen jedoch anerkannt und vollstreckt,

a)

wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen oder das Übereinkommen von Lugano sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil geltend gemacht wird, in Kraft getreten ist;

b)

in allen anderen Fällen, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften dieses Abkommens oder einer Vereinbarung übereinstimmen, die bei Klageerhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil geltend gemacht wird, in Kraft war.

Artikel 10

Beziehung zu der Verordnung Brüssel I

(1)   Dieses Abkommen lässt die Anwendung der Verordnung Brüssel I durch andere Mitgliedstaaten als Dänemark unberührt.

(2)   Dieses Abkommen findet jedoch auf jeden Fall Anwendung:

a)

in Fragen der Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in Dänemark hat, oder in Fällen, in denen die Artikel 22 oder 23 der Verordnung, die gemäß Artikel 2 dieses Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar sind, die Zuständigkeit dänischen Gerichten übertragen;

b)

in Fragen der Rechtshängigkeit oder im Zusammenhang stehender Verfahren gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Brüssel I, die gemäß Artikel 2 dieses Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar sind, wenn Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark und in Dänemark eingeleitet werden;

c)

in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn Dänemark entweder Ursprungsmitgliedstaat oder ersuchter Mitgliedstaat ist.

Artikel 11

Beendigung des Abkommens

(1)   Das Abkommen wird beendet, wenn Dänemark den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 des Protokolls über die Position Dänemarks mitteilt, dass es von Teil I des Protokolls keinen Gebrauch mehr machen will.

(2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung wirksam.

(3)   Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß den Absätzen 1 oder 2 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben davon unberührt.

Artikel 12

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren angenommen.

(2)   Das Abkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach Notifizierung des Abschlusses der erforderlichen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 13

Echtheit des Wortlauts

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el diecinueve de octubre del dos mil cinco.

V Bruselu dne devatenáctého října dva tisíce pět.

Udfærdiget i Bruxelles den nittende oktober to tusind og fem.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Oktober zweitausendfünf.

Kahe tuhande viienda aasta oktoobrikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες πέντε.

Done at Brussels on the nineteenth day of October in the year two thousand and five.

Fait à Bruxelles, le dix-neuf octobre deux mille cinq.

Fatto a Bruxelles, addì diciannove ottobre duemilacinque.

Briselē, divtūkstoš piektā gada deviņpadsmitajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai penktų metų spalio devynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer ötödik év október tizenkilencedik napján.

Magħmul fi Brussel, fid-dsatax jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u ħamsa.

Gedaan te Brussel, de negentiende oktober tweeduizend vijf.

Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego października roku dwa tysiące piątego.

Feito em Bruxelas, em dezanove de Outubro de dois mil e cinco.

V Bruseli dňa devätnásteho októbra dvetisícpäť.

V Bruslju, devetnajstega oktobra leta dva tisoč pet.

Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaviisi.

Som skedde i Bryssel den nittonde oktober tjugohundrafem.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólonoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Por el Reino de Dinamarca

Za Dánské království

For Kongeriget Danmark

Für das Königreich Dänemark

Taani Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Δανίας

For the Kingdom of Denmark

Pour le Royaume de Danemark

Per il Regno di Danimarca

Dānijas Karalistes vārdā

Danijos Karalystės vardu

A Dán Királyság részéről

Għar-Renju tad-Danimarka

Voor het Koninkrijk Denemarken

W imieniu Królestwa Danii

Pelo Reino da Dinamarca

Za Dánske kráľovstvo

Za Kraljevino Dansko

Tanskan kuningaskunnan puolesta

På Konungariket Danmarks vägnar

Image


(1)  ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32. ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1. ABl. L 388 vom 31.12.1982, S. 1. ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1. ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1. Konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9.

(3)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 204 vom 2.8.1975, S. 28. ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1. ABl. L 388 vom 31.12.1982, S. 1. ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1. ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1. Konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 28.

ANHANG

Verordnung des Rates (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2002 der Kommission vom 21. August 2002 zur Änderung von Anhang I (Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2) und Anhang II (Liste der zuständigen Gerichte und sonst befugten Stellen) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, und durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.


Kommission

16.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. November 2005

zur Ermächtigung Deutschlands, die Erprobung eines neuen önologischen Verfahrens fortzusetzen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4376)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2005/791/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (2) hat Deutschland zu Versuchszwecken die Verwendung von Eichenholzstücken und -spänen bei der Weinbereitung genehmigt.

(2)

Die Versuche betrafen die Verwendung verschiedener Arten von Eichenholzstücken und -spänen in Kontakt mit dem Wein, die Untersuchung der Aromabestandteile im behandelten Wein sowie den Einfluss dieser Teile auf die organoleptischen Eigenschaften des Weins nach der Bereitung in unterschiedlichen Behältnissen. Diese Tests müssen fortgesetzt werden, um bestimmte Ergebnisse der Versuche zu präzisieren.

(3)

Deutschland hat der Kommission eine Mitteilung über diese Versuche übermittelt, die von der Kommission an die Mitgliedstaaten weitergeleitet wurde, und angesichts der interessanten Ergebnisse einen Antrag auf Fortsetzung dieser Versuche um drei weitere Jahre gestellt. Deutschland hat seinem Antrag entsprechende Belege beigefügt.

(4)

Die Versuche würden bereits die Weinbereitung aus der Ernte 2005 betreffen.

(5)

Gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 muss die Kommission über den ihr vorgelegten Antrag entscheiden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, die Verwendung von Eichenholzstücken und -spänen bei der Weinbereitung unter den Bedingungen von Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 bis zum 31. Juli 2008 versuchsweise fortzusetzen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1163/2005 (ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 3).


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

16.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/72


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/792/GASP DES RATES

vom 14. November 2005

betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Mai 2005 die bei den Ereignissen in Andijan im Mai erfolgte exzessive, unverhältnismäßige und unterschiedslose Anwendung von Gewalt durch die usbekischen Sicherheitskräfte aufs Schärfste verurteilt und zutiefst bedauert, dass die usbekischen Behörden der Forderung der Vereinten Nationen nach einer unabhängigen internationalen Untersuchung dieser Ereignisse nicht in angemessener Weise Folge geleistet haben.

(2)

Der Rat hat am 13. Juni 2005 die Weigerung der usbekischen Behörden verurteilt, eine glaubwürdige und unabhängige internationale Untersuchung der jüngsten Ereignisse in Andijan zuzulassen, erneut seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Untersuchung durchgeführt werden müsse, und die usbekischen Behörden dringend aufgefordert, ihre Haltung bis Ende Juni 2005 zu überdenken.

(3)

Am 18. Juli 2005 hat der Rat an seine Schlussfolgerungen vom 23. Mai und 13. Juni erinnert und mit Bedauern festgestellt, dass bei den usbekischen Behörden bis zu der gesetzten Frist Ende Juni 2005 keinerlei Umdenken stattgefunden hat. Bei dieser Gelegenheit hat der Rat darauf hingewiesen, dass er Maßnahmen gegen Usbekistan — wie etwa die Verhängung eines Embargos, mit dem die Ausfuhr von Waffen, militärischer Ausrüstung und Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, nach Usbekistan verboten wird — sowie sonstige gezielte Maßnahmen prüfen wird.

(4)

Am 3. Oktober 2005 hat der Rat erneut seine tiefe Besorgnis über die Lage in Usbekistan zum Ausdruck gebracht und die Weigerung der usbekischen Regierung, eine unabhängige internationale Untersuchung der jüngsten Ereignisse in Andijan im Mai zuzulassen, streng verurteilt. Er hat erklärt, dass er weiterhin größten Wert auf eine glaubwürdige und transparente unabhängige internationale Untersuchung legt.

(5)

Angesichts der exzessiven, unverhältnismäßigen und unterschiedslosen Anwendung von Gewalt durch die usbekischen Sicherheitskräfte während der Ereignisse von Andijan hat der Rat ein Embargo für Waffen, militärische Ausrüstung und andere zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen beschlossen.

(6)

Der Rat hat ferner beschlossen, auf diejenigen Personen, die für die unterschiedslose und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt in Andijan sowie für die Behinderung einer unabhängigen Untersuchung unmittelbar verantwortlich sind, Beschränkungen für die Einreise in die Europäische Union anzuwenden.

(7)

Der Rat hat beschlossen, diese Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von einem Jahr anzuwenden. In der Zwischenzeit wird der Rat die Maßnahmen in Bezug auf etwaige deutliche Änderungen gegenüber der gegenwärtigen Lage überprüfen, insbesondere bezüglich:

i)

der Durchführung und des Ergebnisses der laufenden Gerichtsverfahren gegen Personen, die der Anstiftung zu den Unruhen in Andijan und der Beteiligung daran beschuldigt werden;

ii)

der Lage in Bezug auf die Inhaftierung und Drangsalierung von Personen, die die Version der usbekischen Behörden über die Ereignisse von Andijan angezweifelt haben;

iii)

der Zusammenarbeit Usbekistans mit unabhängigen internationalen Berichterstattern, die mit der Untersuchung der Unruhen in Andijan beauftragt sind;

iv)

der Ergebnisse von unabhängigen internationalen Untersuchungen

und Maßnahmen, die zeigen, dass die usbekischen Behörden gewillt sind, die Grundsätze der Achtung der Menschenrechte, der Rechtstaatlichkeit und der Grundfreiheiten zu beachten.

(8)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, der Transfer oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile nach Usbekistan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet haben oder nicht, untersagt.

(2)   Der Verkauf, die Lieferung, der Transfer oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die zu interner Repression verwendet werden können, nach Usbekistan sind untersagt.

(3)   Es ist untersagt,

i)

technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile oder Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan zu gewähren;

ii)

für den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für die Bereitstellung von damit zusammenhängender technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten, oder im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen Finanzmittel oder Finanzhilfen in Verbindung mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 gilt nicht für:

i)

den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die UN-, EU- und Gemeinschaftsprogramme zum Aufbau von Institutionen oder für EU- und UN- Krisenbewältigungsoperationen bestimmt ist;

ii)

die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von Waffen und Ausrüstung gemäß Artikel 1 an die Sicherheitskräfte in Usbekistan durch Länder, die ihren Beitrag zur Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und zur Operation „Enduring Freedom“ (OEF) leisten;

iii)

den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, jedoch ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind;

iv)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in den Ziffern i, ii und iii genannten Gütern,

unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren und Hilfsleistungen vorab von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2)   Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Usbekistan ausgeführt wird.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den in Anhang II genannten Personen, die für die unterschiedslose und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt in Andijan sowie für die Behinderung einer unabhängigen Untersuchung unmittelbar verantwortlich sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, nämlich,

i)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

ii)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, oder

iii)

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

iv)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5)   Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 oder 4 eine Ausnahme gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Usbekistan unmittelbar gefördert werden.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht ein oder mehrere Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einspruch erheben. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einspruch, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang II genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 4

Die im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (1) vorgesehenen technischen Sitzungen finden nicht statt.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. JOWELL


(1)  ABl. L 229 vom 31.8.1999, S. 3.


ANHANG I

Liste der Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten

Ausrüstungen zur internen Repression gemäß Artikel 1 Absatz 2

Die folgende Liste erfasst nicht Güter, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert wurden.

1.

Ballistische Schutzhelme, Polizeihelme, Polizeischilde, ballistische Schutzschilde und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

2.

Besonders konstruierte Fingerabdruck-Ausrüstung

3.

Leistungsregelbare Suchscheinwerfer

4.

Baumaschinen mit ballistischem Schutz

5.

Jagdmesser

6.

Besonders konstruierte Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten

7.

Ausrüstung zum Wiederladen von Munition

8.

Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen

9.

Optische Festkörper-Detektoren

10.

Bildverstärkerröhren

11.

Zielfernrohre

12.

Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition — außer für militärische Zwecke besonders konstruierte Waffen und Munition — sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen:

Signalpistolen;

Druckluft- oder Kartuschen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten

13.

Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und besonders konstruierte oder geänderte Bestandteile und Zubehör hierfür

14.

Bomben und Granaten — mit Ausnahme der für militärische Zwecke besonders konstruierten — sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

15.

Körperpanzer — mit Ausnahme der nach militärischen Normen oder Spezifikationen hergestellten — sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

16.

Geländegängige Allrad-Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einem ballistischen Schutz ausgerüstet wurden, sowie modularer ballistischer Schutz für derartige Fahrzeuge

17.

Wasserwerfer sowie besonders konstruierte oder besonders geänderte Bestandteile hierfür

18.

Fahrzeuge, die mit einem Wasserwerfer ausgerüstet sind

19.

Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind, um zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie für diesen Zweck besonders konstruierte oder geänderte Bestandteile

20.

Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

21.

Fußeisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, besonders konstruiert für die Fesselung von Menschen, ausgenommen:

Handschellen, deren größte Gesamtlänge einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet

22.

Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder für die Selbstverteidigung konstruiert oder geändert sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Reizgas), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

23.

Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung konstruiert oder geändert sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Pfeilwaffen (Taser)), sowie besonders konstruierte oder besonders geänderte Bestandteile hierfür

24.

Elektronische Ausrüstung zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen:

TV- oder Röntgeninspektionsgeräte

25.

Elektronische Störgeräte, besonders konstruiert zur Verhinderung der funkferngesteuerten Auslösung von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

26.

Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen:

Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für den gewerblichen Einsatz, wobei der Zweck in der Auslösung von solchen Geräten oder Ausrüstungen besteht, die nicht für die Herbeiführung von Explosionen bestimmt sind (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsableiter an Auslösern von Sprinkleranlagen)

27.

Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für die Kampfmittelbeseitigung, ausgenommen:

Bombenschutzdecken

Behälter konstruiert für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um behelfsmäßige Sprengvorrichtungen handelt

28.

Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür

29.

Schneidladungen

30.

Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt:

Amatol

Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

Nitroglykol

Pentaerythrittetranitrat (PETN)

Pikrylchlorid

Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

31.

Software, die für die aufgeführten Güter besonders entwickelt ist, sowie Technologie, die für die aufgeführten Güter erforderlich ist.


ANHANG II

Liste der in Artikel 3 dieses Gemeinsamen Standpunkts genannten Personen

1.

Name, Vorname: Almatow, Sakirdschan

Alias:

Geschlecht: Männlich

Titel, Dienststellung: Innenminister

Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan

Geburtsdatum:

10. Oktober 1949

Geburtsort (Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan

Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Passnummer DA 0002600 (Diplomatenpass)

Staatsangehörigkeit: Usbekisch

Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine

2.

Name, Vorname: Mulladschonow, Tochir Ochunowitsch

Alias: Andere Schreibweise des Namens: Mulladschanow

Geschlecht: Männlich

Titel, Dienststellung: Erster Stellvertretender Innenminister

Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan

Geburtsdatum:

10. Oktober 1950

Geburtsort (Stadt, Land): Ferghana, Usbekistan

Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Passnummer DA 0003586 (Diplomatenpass), gültig bis 5. November 2009

Staatsangehörigkeit: Usbekisch

Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine

3.

Name, Vorname: Gulamow, Kadir Gafurowitsch

Alias:

Geschlecht: Männlich

Titel, Dienststellung: Verteidigungsminister

Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan

Geburtsdatum:

17. Februar 1945

Geburtsort (Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan

Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Passnummer DA 0002284 (Diplomatenpass), gültig bis 24. Oktober 2005

Staatsangehörigkeit: Usbekisch

Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine

4.

Name, Vorname: Ruslan Mirsajew

Alias:

Geschlecht: Männlich

Titel, Dienststellung: Staatsberater im Nationalen Sicherheitsrat

Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Stadt, Land):

Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort):

Staatsangehörigkeit:

Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer):

5.

Name, Vorname: Saidullo Begalijewitsch Begalijew

Alias:

Geschlecht: Männlich

Titel, Dienststellung: Regionalgouverneur von Andidschan

Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Stadt, Land):

Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort):

Staatsangehörigkeit:

Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer):

6.

Name, Vorname: Kossimali Achmedow

Alias:

Geschlecht: Männlich

Titel, Dienststellung: Generalmajor

Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Stadt, Land):

Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort):

Staatsangehörigkeit:

Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer):

7.

Name, Vorname: Ergaschew, Ismail Ergaschewitsch

Alias:

Geschlecht: Männlich

Titel, Dienststellung: Generalmajor a.D.

Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Unbekannt

Geburtsdatum:

5. August 1945

Geburtsort (Stadt, Land): Vali Aitatschaga, Usbekistan

Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Keine Einzelheiten bekannt

Staatsangehörigkeit: Usbekisch

Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine

8.

Name, Vorname: Pawel Islamowitsch Ergaschew

Alias:

Geschlecht: Männlich

Titel, Dienststellung: Oberst

Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Stadt, Land):

Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort):

Staatsangehörigkeit:

Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer):

9.

Name, Vorname: Wladimir Adolfowitsch Mamo

Alias:

Geschlecht: Männlich

Titel, Dienststellung: Generalmajor

Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Stadt, Land):

Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort):

Staatsangehörigkeit:

Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer):

10.

Name, Vorname: Gregori Pak

Alias:

Geschlecht: Männlich

Titel, Dienststellung: Oberst

Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Stadt, Land):

Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort):

Staatsangehörigkeit:

Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer):

11.

Name, Vorname: Waleri Tadschijew

Alias:

Geschlecht: Männlich

Titel, Dienststellung: Oberst

Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Stadt, Land):

Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort):

Staatsangehörigkeit:

Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer):

12.

Name, Vorname: Inojatow, Rustam Raulowitsch

Alias:

Geschlecht: Männlich

Titel, Dienststellung: Leiter des Staatssicherheitsdienstes (SNB)

Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan

Geburtsdatum:

22. Juni 1944

Geburtsort (Stadt, Land): Scherabad, Usbekistan

Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Passnummer DA 0003171 (Diplomatenpass); ferner Diplomatenpass mit Passnummer 0001892 (war bis 15. September 2004gültig )

Staatsangehörigkeit: Usbekisch

Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine


16.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/80


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/793/GASP DES RATES

vom 14. November 2005

betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/400/GASP betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) angenommen, mit dem ihnen nationale Genehmigungen für die Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für einen Aufenthalt von bis zu zwölf Monaten gewährt wurden.

(2)

Mit den Gemeinsamen Standpunkten 2003/366/GASP (2), 2004/493/GASP (3) und 2004/748/GASP (4) hat der Rat beschlossen, dass die Gültigkeit dieser Genehmigungen um zwölf Monate und anschließend um sechs bzw. um zwölf Monate verlängert werden sollte.

(3)

Die Gültigkeit dieser Genehmigungen sollte um weitere zwölf Monate verlängert werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP genannten Mitgliedstaaten verlängern die Gültigkeit der von ihnen gemäß Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP gewährten nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten.

Artikel 2

Der Rat unterzieht die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts einer Beurteilung.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. JOWELL


(1)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 51.

(3)  ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 24.

(4)  ABl. L 329 vom 4.11.2004, S. 20.