ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 211

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
13. August 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1333/2005 des Rates vom 9. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1334/2005 der Kommission vom 12. August 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1335/2005 der Kommission vom 12. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie der Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/140/EG, 2004/247/EG und 2005/303/EG hinsichtlich des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates genannten Zeitraums und der weiteren Verwendung bestimmter, in deren Anhang I nicht aufgeführter Wirkstoffe ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1336/2005 der Kommission vom 12. August 2005 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel ( 1 )

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1337/2005 der Kommission vom 12. August 2005 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1338/2005 der Kommission vom 12. August 2005 zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1339/2005 der Kommission vom 12. August 2005 zur Festsetzung der ab dem 16. August 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2005 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in unter anderem Saudi-Arabien

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

13.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1333/2005 DES RATES

vom 9. August 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 (2) (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern (nachstehend „PSF“ abgekürzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien ein, änderte die geltenden endgültigen Antidumpingzölle auf solche Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und stellte das Antidumpingverfahren betreffend solche Einfuhren mit Ursprung in Taiwan ein.

(2)

Vor der Veröffentlichung der endgültigen Feststellungen unterbreitete die Saudi Basic Industries Corporation (nachstehend „Sabic“ abgekürzt) in ihrem Namen und im Namen aller verbundenen Unternehmen, einschließlich des verbundenen Herstellers der betroffenen Ware, der Arabian Industrial Fibres Company (Ibn Rushd), ein annehmbares Verpflichtungsangebot. Dies geschah allerdings zu einem Zeitpunkt, als es aus verwaltungstechnischen Gründen nicht mehr möglich war, das Angebot im Rahmen der endgültigen Verordnung anzunehmen.

(3)

Die Kommission nahm das von Sabic unterbreitete Verpflichtungsangebot mit dem Beschluss 2005/613/EG (3) an. Die Gründe für die Annahme dieses Verpflichtungsangebots sind in diesem Beschluss dargelegt. Der Rat erkennt an, dass durch die an dem Verpflichtungsangebot vorgenommenen Änderungen die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden und die Gefahr einer Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte mit anderen Waren in ausreichendem Maße verringert wird.

(4)

Aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots ist die Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Einfuhren sind von den mit den Absätzen 1 und 2 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt, versandt und fakturiert wurden, von denen die Kommission Verpflichtungen angenommen hat und die in dem entsprechenden, von Zeit zu Zeit geänderten Beschluss der Kommission oder der entsprechenden, von Zeit zu Zeit geänderten Verordnung der Kommission namentlich genannt sind, und wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses oder dieser Verordnung der Kommission eingeführt worden sind.

(5)   Die in Absatz 4 genannten Einfuhren sind von dem Antidumpingzoll befreit, wenn

a)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Absatz 1 genau entsprechen,

b)

den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und

c)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.“

Artikel 2

Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 angefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. August 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1.

(3)  Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.


ANHANG

„ANHANG

Die Handelsrechnungen für die Polyester-Spinnfaserverkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die eine Verpflichtung gilt, müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT‘.

2.

Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2005/613/EG der Kommission zur Annahme der Verpflichtung genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

3.

Nummer der Handelsrechnung.

4.

Ausstellungsdatum der Handelsrechnung.

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind.

6.

Genaue Warenbezeichnung, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.),

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (Company Product Code, CPC),

KN-Code,

Menge (in kg).

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen einschließlich

Preis pro kg,

geltender Zahlungsbedingungen,

geltender Lieferbedingungen,

Preisnachlässen und Mengenrabatten insgesamt.

8.

Name des als Einführer in der Gemeinschaft handelnden Unternehmens, auf das die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, von dem Unternehmen direkt ausgestellt ist.

9.

Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

‚Ich der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2005/613/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.‘ “


13.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1334/2005 DER KOMMISSION

vom 12. August 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 12. August 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

48,9

096

18,0

999

33,5

0707 00 05

052

63,8

999

63,8

0709 90 70

052

71,4

999

71,4

0805 50 10

382

66,8

388

65,6

524

67,6

528

66,4

999

66,6

0806 10 10

052

98,6

220

82,2

400

277,3

624

177,8

999

159,0

0808 10 80

388

78,4

400

66,5

404

81,8

508

63,8

512

54,4

528

71,1

720

57,5

804

73,7

999

68,4

0808 20 50

052

102,1

388

73,6

512

29,4

528

37,8

999

60,7

0809 30 10, 0809 30 90

052

94,1

999

94,1

0809 40 05

508

43,6

624

63,7

999

53,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


13.8.2005   

DE

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L 211/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1335/2005 DER KOMMISSION

vom 12. August 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie der Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/140/EG, 2004/247/EG und 2005/303/EG hinsichtlich des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates genannten Zeitraums und der weiteren Verwendung bestimmter, in deren Anhang I nicht aufgeführter Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der genannten Richtlinie an zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, sofern keine Entscheidung getroffen wurde, den betreffenden Stoff nicht in Anhang I aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (2) und der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (3) werden die Durchführungsbestimmungen der ersten und zweiten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt. Dieses Programm läuft noch, und das Entscheidungsverfahren über eine Reihe von Wirkstoffen konnte noch nicht abgeschlossen werden.

(3)

Von den 90 Wirkstoffen, die unter die erste Stufe des genannten Arbeitsprogramms fallen, waren 67 Gegenstand einer Richtlinie oder einer Entscheidung. Somit bleiben 23 Wirkstoffe, an denen die Arbeit fortgesetzt wird. Von den 53 Wirkstoffen, die unter die zweite Stufe des genannten Arbeitsprogramms fallen, war einer Gegenstand einer Entscheidung. Somit bleiben 52 Wirkstoffe, an denen die Arbeit fortgesetzt wird. Für die erste Stufe des Arbeitsprogramms organisierte die Kommission nach Vorlage des Entwurfs des Bewertungsberichts durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat die Gegenprüfung. Inzwischen ist diese Runde der Gegenprüfungen abgeschlossen, und derzeit werden die Entscheidungen oder Richtlinien über die letzten Stoffe ausgearbeitet. Bei der zweiten Stufe ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für die Gegenprüfung zuständig; sie hat ab Vorlage des Entwurfs des Bewertungsberichts ein Jahr Zeit, um ihr Gutachten der Kommission zu übermitteln. Da die Termine der Vorlage Bestandteil der Vereinbarungen zwischen der Kommission und der EFTA sind, lässt sich vorhersagen, wann das letzte Gutachten fertiggestellt wird. Bislang wurden der Kommission drei Gutachten vorgelegt, das letzte dürfte ihr Ende 2005 zugehen. Folglich sollte der Bewertung der Wirkstoffe aus der zweiten Stufe mehr Zeit gewidmet werden, als denjenigen aus der ersten Stufe, die bereits diesen Teil des Verfahrens durchlaufen haben.

(4)

In dem Fortschrittsbericht der Kommission vom 26. Juli 2001 (4) wird erläutert, warum nicht so rasch Fortschritte gemacht wurden, wie ursprünglich angenommen. Die Hauptgründe für die Verzögerung waren ein langsames Anlaufen aufgrund der Identifizierung und der Einordnung der Wirkstoffe nach Prioritäten, die Tatsache, dass die erforderlichen Ressourcen aufgebracht und ausführlichere Verfahrensabläufe für die Evaluierung und die Entscheidungsfindung ausgearbeitet werden mussten. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieses Berichts wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission (5) die Frist für die noch in der Prüfung befindlichen Wirkstoffe verlängert. Inzwischen haben die Kommission und die Mitgliedstaaten aktiv daran gearbeitet, die Verfahren zur Bewertung der Wirkstoffe zu verbessern, und der deutliche Anstieg der Anzahl von Entscheidungen in den letzten Jahren belegt, dass die Lernphase als abgeschlossen gelten kann. Die EFSA, die für die zweite Stufe des Beurteilungsprogramms zuständig ist, tritt derzeit ebenfalls in eine operationale Phase ein, und ihre ersten Gutachten sind jetzt vorgelegt worden. Dennoch gelten einige der im Bericht von 2001 ermittelten Gründe weiterhin. Dazu zählt auch, dass die beschränkten Ressourcen durch entsprechende Arbeitsteilung möglichst gut genutzt werden müssen und dafür gesorgt werden muss, dass die derzeitige Anzahl an Entscheidungen pro Jahr beibehalten wird. Der zögerliche Beginn, die technische Komplexität bestimmter Dossiers, die Notwendigkeit, Gutachten aus unabhängigen wissenschaftlichen Kreisen einzuholen, und andere unvorhergesehene Faktoren haben in einer Reihe von Fällen dazu geführt, dass die für die Entscheidungsfindung und die Durchführungsmaßnahmen erforderliche Zeit sehr knapp bemessen ist.

(5)

Alle Wirkstoffe, die unter die erste und die zweite Stufe des genannten Beurteilungsprogramms fallen, sollen in einem spezifischen Rechtsakt behandelt werden, der vor dem 31. Dezember 2005 (erste Stufe) bzw. dem 30. September 2006 (zweite Stufe) angenommen wird. Bis diese Rechtsakte in Kraft treten, muss jedoch den Mitgliedstaaten, und den Betroffenen Zeit eingeräumt werden, damit sie sich an die neuen Anforderungen anpassen können.

(6)

Aus diesen Gründen sollte die Übergangsfrist für die erste Stufe um ein Jahr und für die zweite Stufe um 21 Monate verlängert werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie die Entscheidungen 2002/928/EG der Kommission vom 26. November 2002 über die Nichtaufnahme von Benomyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (6), 2004/129/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (7), 2004/140/EG der Kommission vom 11. Februar 2004 über die Nichtaufnahme von Fenthion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (8), 2004/247/EG der Kommission vom 10. März 2004 über die Nichtaufnahme von Simazin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (9) und 2005/303/EG der Kommission vom 31. März 2005 über die Nichtaufnahme von Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin und Polyoxin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (10) enthalten Bestimmungen bezüglich der Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und des Widerrufs aller Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, durch die Mitgliedstaaten. Diese Rechtsakte sehen Ausnahmen vor, wonach einige dieser Wirkstoffe eine begrenzte Zeit lang weiter verwendet werden dürfen, während Alternativen entwickelt werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten haben neue Belege für weitere unverzichtbare Anwendungen vorlegt. Die Kommission hat diese Informationen in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten bewertet.

(9)

Ausnahmeregelungen sollten nur in berechtigten Fällen gewährt werden, bei denen keine Bedenken bestehen, und auf die Anwendung bei den Schadorganismen beschränkt sein, für deren Bekämpfung es keine wirksamen Alternativen gibt.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie die Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/140/EG, 2004/247/EG und 2005/303/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgenden Wortlaut:

„Der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG genannte Zeitraum von 12 Jahren wird für Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 geprüft werden, bis 31. Dezember 2006 verlängert, für Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 in der zweiten Stufe geprüft werden, bis 30. September 2007 und für die Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft werden, bis 31. Dezember 2008, sofern vor dem entsprechenden Zeitpunkt keine Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des fraglichen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG getroffen wurde oder wird. Während dieser Zeiträume dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weiterhin oder wieder zulassen.“

2.

Anhang II wird gemäß dem Anhang Teil I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Entscheidung 2002/928/EG wird entsprechend dem Anhang Teil II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Der Anhang der Entscheidung 2004/129/EG wird entsprechend dem Anhang Teil III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Der Anhang der Entscheidung 2004/140/EG wird entsprechend dem Anhang Teil IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Der Anhang der Entscheidung 2004/247/EG wird entsprechend dem Anhang Teil V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 6

Der Anhang der Entscheidung 2005/303/EG wird entsprechend dem Anhang Teil VI der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).

(3)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(4)  KOM(2001) 444 endg.

(5)  ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1765/2004 (ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 26).

(6)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 53. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 43).

(7)  ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 27. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2004.

(8)  ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 32.

(9)  ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 50. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2004.

(10)  ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 38.


ANHANG

Teil I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Die Metobromuron betreffende Zeile wird wie folgt ersetzt:

„Metobromuron

Belgien

Feldsalat, Bohnen, Kartoffeln

Spanien

Kartoffeln

Frankreich

Artischocken, Feldsalat

Deutschland

Feldsalat, Bohnen, Tabak“

2.

Die Terbufos betreffende Zeile wird wie folgt ersetzt:

„Terbufos

Frankreich

Bananen

Griechenland

Zuckerrüben

Ungarn

Mais, Zuckerrüben, Getreide, Sonnenblumen, Sojabohnen“

3.

Folgende Zeilen werden angefügt:

„Chlormephos

Frankreich

Mais, Süßmais

Hexachlorophen

Zypern

Tomaten, Paprika, Gurken, Kürbisse, Wassermelonen, Melonen, Zierpflanzen“

4.

Die Fenuron betreffende Zeile wird gestrichen.

Teil II

Der Anhang der Entscheidung 2002/928/EG wird wie folgt ersetzt:

„Spalte A

Spalte B

Spalte C

Wirkstoff

Mitgliedstaat

Nutzung

Benomyl

Slowakei

Linsen, Tabak, Zuckerrüben, Roggen, Forstbaumschulen“

Teil III

Anhang II der Entscheidung 2004/129/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Alkyldimethylbenzylammoniumchlorid betreffende Zeile wird wie folgt ersetzt:

„Alkyldimethylbenzyl-ammoniumchlorid

Belgien

Desinfektion von Pilz-Anzuchtkammern und -ausstattung

Frankreich

Desinfektion von Gewächshausflächen und -ausstattung“

2.

Die Pretilachlor betreffende Zeile wird wie folgt ersetzt:

„Pretilachlor

Frankreich

Reis

Griechenland

Reis

Italien

Reis“

Teil IV

Im Anhang der Entscheidung 2004/140/EG wird folgende Zeile eingefügt:

„Zypern

Ködermittel auf Zitrusfrüchen und Oliven“

Teil V

Im Anhang der Entscheidung 2004/247/EG wird die das Vereinigte Königreich betreffende Zeile wie folgt ersetzt:

„Vereinigtes Königreich

Bohnen, Spargel, Rhabarber, widerstandsfähige Zierpflanzen in Baumschulbeständen, Erdbeeren, Hopfen“

Teil VI

Der Anhang der Entscheidung 2005/303/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Dichlorophen betreffende Zeile wird wie folgt ersetzt:

„Dichlorophen

Frankreich

Bekämpfung von Moos in öffentlichen Rasenanlagen und auf versiegelten Oberflächen, Winterbehandlung bei Obstbäumen

Irland

Bekämpfung von Moos in öffentlichen Rasenanlagen und auf Golfplätzen

Vereinigtes Königreich

 

Lebermoos und Moos auf Zierpflanzen

 

Bekämpfung von Pilzen und anderen Pflanzenschädlingen auf Gewächshausflächen und in Baumschulen

 

Bekämpfung von Moos in öffentlichen Rasenanlagen und auf versiegelten Oberflächen“

2.

Die Imazamethabenz betreffende Zeile wird wie folgt ersetzt:

„Imazamethabenz

Frankreich

Getreide, Saatgutkulturen geringerer Bedeutung

Griechenland

Getreide

Spanien

Getreide“


13.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1336/2005 DER KOMMISSION

vom 12. August 2005

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 (2) erfasst der Bereich der dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung unterliegenden Tätigkeiten alle Unternehmen von der Erzeugung über die Aufbereitung bis zum Vermarktungsprozess.

(2)

Um alle Kategorien von Unternehmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 adäquat zu erfassen, muss der Anwendungsbereich der Allgemeinen Vorschriften in Anhang III der genannten Verordnung entsprechend erweitert werden.

(3)

Die Häufigkeit der Stichprobenkontrollen sollte mit dem Risiko von Verstößen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verbunden werden.

(4)

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20).

(2)  ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 1.


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Titel wird folgender Wortlaut eingefügt:

„Die ‚Allgemeinen Vorschriften‘ in diesem Anhang gelten für alle Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 1, soweit sie sich auf die Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen beziehen.

Zusätzlich zu den ‚Allgemeinen Vorschriften‘ gelten die ‚Besonderen Vorschriften‘ für die Unternehmen, die jeweils die im Titel der einzelnen Abschnitte genannten Tätigkeiten ausüben.“

2.

Die „Allgemeinen Vorschriften“ werden wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„3.   Erstkontrolle

Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens muss das betreffende Unternehmen

eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit erstellen;

alle konkreten Maßnahmen festlegen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit zu treffen sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und insbesondere der Anforderungen dieses Anhangs zu gewährleisten;

die Vorkehrungen zur Minderung des Risikos der Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe sowie die in den Lagerstätten und auf allen Produktionsstufen des Unternehmens vorzunehmenden Reinigungsmaßnahmen festlegen.

Gegebenenfalls können die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen Bestandteil eines Qualitätssicherungssystems des Unternehmens sein.

Die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen müssen Teil einer von dem betreffenden Unternehmen unterzeichneten Erklärung sein.

In dieser Erklärung muss das Unternehmen sich ferner verpflichten,

die Maßnahmen nach den Vorschriften der Artikel 5, 6, 6a und gegebenenfalls Artikel 11 dieser Verordnung und/oder der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 durchzuführen;

sich damit einverstanden zu erklären, dass im Verstoßfall oder bei Unregelmäßigkeiten die Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 9 und gegebenenfalls Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden;

sich damit einverstanden zu erklären, die Käufer der Erzeugnisse schriftlich zu informieren, damit sichergestellt ist, dass die Hinweise auf den ökologischen Landbau von den betreffenden Erzeugnissen entfernt werden.

Diese Erklärung muss von der Kontrollstelle oder -behörde überprüft werden, die sodann einen Bericht erstellt, in dem etwaige Unzulänglichkeiten und Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung festgestellt werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Bericht gegenzuzeichnen und alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

4.   Mitteilungen

Das betreffende Unternehmen ist verpflichtet, der Kontrollstelle oder behörde fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der Maßnahmen bzw. Vorkehrungen nach Nummer 3 und der Bestimmungen über die Erstkontrolle in Abschnitt A, B, C, D und E der ‚Besonderen Vorschriften‘ dieses Anhangs mitzuteilen.

5.   Kontrollbesuche

Die Kontrollstelle oder -behörde führt mindestens einmal jährlich eine vollständige Kontrolle aller Unternehmen durch. Zur Untersuchung von gemäß dieser Verordnung unzulässigen Mitteln oder zur Kontrolle von nicht mit dieser Verordnung konformen Produktionsmethoden können von der Kontrollstelle oder behörde Proben entnommen werden. Proben können auch zum Nachweis etwaiger Spuren von unzulässigen Mitteln entnommen und untersucht werden. Bei Verdacht auf Verwendung solcher Mittel muss jedoch eine solche Untersuchung durchgeführt werden. Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von der für die kontrollierte Einheit verantwortlichen Person oder deren Vertreter gegenzuzeichnen ist.

Darüber hinaus führt die Kontrollstelle oder -behörde angekündigte oder unangekündigte Stichprobenkontrollbesuche auf Basis einer generellen Bewertung des Risikos von Verstößen gegen diese Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 223/2002 durch, wobei zumindest die Ergebnisse der vorhergehenden Kontrollbesuche, die Menge der betreffenden Erzeugnisse und das Risiko des Vertauschens von Erzeugnissen zu berücksichtigen sind.

6.   Buchführung

In der Einheit oder Anlage sind Bestands- und Finanzbücher zu führen, die es dem Unternehmen und der Kontrollstelle oder behörde gestatten, Folgendes festzustellen bzw. zu überprüfen:

den Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, den Verkäufer oder den Ausführer der Erzeugnisse;

die Art und die Menge der an die Einheit gelieferten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 und gegebenenfalls aller zugekauften Materialien und deren Verwendung sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung bei Mischfuttermitteln;

die Art und die Menge der in den Betriebsstätten gelagerten Erzeugnisse gemäß Artikel 1;

die Art, die Menge, die Empfänger und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Käufer — ausgenommen Endverbraucher — aller Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die die Einheit verlassen haben oder aus den Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers abgegangen sind;

bei Unternehmen, die solche Erzeugnisse nicht lagern oder nicht körperlich mit ihnen umgehen: die Art und die Menge der gekauften und verkauften Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die Lieferanten und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Verkäufer oder die Ausführer sowie die Käufer und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Empfänger.

Die Buchführung muss auch die Ergebnisse der Kontrolle bei der Annahme der Erzeugnisse und alle anderen Informationen enthalten, die die Kontrollstelle oder -behörde für eine wirksame Kontrolle benötigt.

Die Angaben in den Büchern müssen durch entsprechende Belege dokumentiert sein.

Aus den Büchern muss das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen.“

b)

Der Titel von Nummer 7 erhält folgende Fassung:

c)

Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.   Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten oder Unternehmen

Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 überprüft das Unternehmen erforderlichenfalls den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7. Das Unternehmen führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Nummer 7 mit den Angaben in den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in der Buchführung gemäß Nummer 6 ausdrücklich vermerkt.“

d)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.   Lagerung der Erzeugnisse

Die Bereiche, in denen die Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, vermieden wird. Die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.“

3.

Die „Besonderen Vorschriften“ werden wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A Absatz 6 wird gestrichen.

b)

Abschnitt B erhält folgende Fassung:

„B.   Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln

Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Aufbereitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen ist, insbesondere auch

Einheiten, die solche Erzeugnisse verpacken und/oder umverpacken;

Einheiten, die solche Erzeugnisse etikettieren und/oder umetikettieren

1.   Erstkontrolle

Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der ‚Allgemeinen Vorschriften’ dieses Anhangs muss Aufschluss geben über die Einrichtungen für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung und Lagerung der Agrarerzeugnisse vor und nach den diese betreffenden Arbeitsgängen sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse.

2.   Aufbereitungseinheiten, die auch mit nicht aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen umgehen

Falls in der Aufbereitungseinheit auch Erzeugnisse aufbereitet, verpackt oder gelagert werden, die nicht unter Artikel 1 vorgesehen sind,

muss diese Einheit über räumlich oder zeitlich getrennte Bereiche zur Lagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 vor und nach den Arbeitsgängen verfügen;

müssen die Arbeitsgänge kontinuierlich und in geschlossener Folge für die gesamte Partie/das gesamte Los durchgeführt werden und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter Artikel 1 fallende Erzeugnisse erfolgen;

müssen die Arbeitsgänge, sofern sie nicht regelmäßig oder an einem bestimmten Tag durchgeführt werden, innerhalb einer Frist, die mit der Kontrollstelle oder -behörde einvernehmlich festzulegen ist, im Voraus angemeldet werden;

sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Partien/Lose und zur Vermeidung der Vermischung oder Vertauschung mit Erzeugnissen, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind;

dürfen Erzeugnisse gemäß den Vorschriften dieser Verordnung nur nach der Reinigung der Produktionsanlagen bearbeitet werden; die Wirksamkeit der Reinigungsmaßnahmen ist zu überprüfen und aufzuzeichnen.

3.   Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu Aufbereitungseinheiten

Milch, Eier und Eiprodukte aus ökologischer Tierhaltung müssen getrennt von Erzeugnissen gesammelt werden, die mit dieser Verordnung nicht konform sind. Abweichend und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kontrollstelle oder -behörde ist eine gleichzeitige Sammlung möglich, soweit angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um jegliche Vermischung oder Vertauschung mit nicht unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen zu verhindern und zu gewährleisten, dass Erzeugnisse, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt wurden, identifiziert werden können. Das Unternehmen hält der Kontrollstelle oder -behörde Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Sammlungen, die Sammelrunde sowie Datum und Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.“

c)

Abschnitt E Nummer 6 wird gestrichen.


13.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1337/2005 DER KOMMISSION

vom 12. August 2005

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind.

(2)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern.

(3)

Gemäß den der Kommission am 10. August 2005 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zonen 2) Asien und 4) Westeuropa gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 31. August 2005 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Deshalb ist für diese Zonen ein einheitlicher Prozentsatz für die zwischen dem 3. und 9. August 2005 beantragten Lizenzen festzusetzen und die Erteilung der Lizenzen und die Antragstellung bis 16. September 2005 auszusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die vom 3. bis 9. August 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 100,00 % der beantragten Mengen für die Zone 2) Asien und in Höhe von 100,00 % der beantragten Mengen für die Zone 4) Westeuropa erteilt.

(2)   Bis 16. September 2005 wird die Erteilung der ab 10. August 2005 beantragten Lizenzen und ab 13. August 2005 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zonen 2) Asien und 4) Westeuropa ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. August 2005 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 908/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 56).

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).


13.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1338/2005 DER KOMMISSION

vom 12. August 2005

zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 sieht vor, dass die Kommission die Ankäufe in einem Mitgliedstaat je nach Fall eröffnet oder aussetzt, sobald festgestellt wird, dass der Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat zwei aufeinander folgende Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises liegt bzw. zwei aufeinander folgende Wochen lang mindestens 92 % des Interventionspreises entspricht.

(2)

Die jüngste Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Intervention ausgesetzt ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1245/2005 der Kommission (3) aufgestellt. Diese Liste muss angepasst werden, um den neuen Marktpreisen Rechnung zu tragen, die Lettland gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mitgeteilt hat. Aus Gründen der Klarheit ist die Liste zu ersetzen und die Verordnung (EG) Nr. 1245/2005 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in Belgien, in der Tschechischen Republik, in Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Ungarn, Malta, Griechenland, Luxemburg, in den Niederlanden, in Österreich, Portugal, Slowenien, in der Slowakei, in Finnland, Schweden und im Vereinigten Königreich ausgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1245/2005 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 13. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(3)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 50.


13.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1339/2005 DER KOMMISSION

vom 12. August 2005

zur Festsetzung der ab dem 16. August 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. August 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

43,17

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

64,54

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

64,54

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

48,16


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 29.7.2005—11.8.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

117,18 (3)

72,37

168,96

158,96

138,96

92,28

Golf-Prämie (EUR/t)

10,56

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

29,72

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 14,55 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 21,58 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

13.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2005

zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in unter anderem Saudi-Arabien

(2005/613/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 (2) (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern (nachstehend „PSF“ abgekürzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien ein, änderte die geltenden endgültigen Antidumpingzölle auf solche Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und stellte das Antidumpingverfahren betreffend solche Einfuhren mit Ursprung in Taiwan ein.

(2)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen unterbreitete die Saudi Basic Industries Corporation (nachstehend „Sabic“ genannt) der Kommission in ihrem Namen und im Namen aller verbundenen Unternehmen, einschließlich des verbundenen Herstellers der betroffenen Ware, der Arabian Industrial Fibres Company (Ibn Rushd), fristgerecht ein Angebot für eine Preisverpflichtung sowie eine geänderte Fassung des Angebots. Dieses Verpflichtungsangebot wurde aus den in Randnummer 292 der endgültigen Verordnung dargelegten Gründen nicht angenommen. Insbesondere waren die von Sabic ursprünglich angebotenen Mindestpreise nicht hoch genug, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Ferner wäre aufgrund der Vertriebsstruktur des Unternehmens in der Gemeinschaft eine wirksame Überwachung der Verpflichtung nicht möglich gewesen.

(3)

Anschließende Treffen zwischen Vertretern von Sabic und Vertretern der Kommission führten zu grundlegenden Änderungen am Verpflichtungsangebot, mit denen die oben beschriebenen Probleme gelöst wurden. Mit den Änderungen wurden nicht nur die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt, sondern auch die Gefahr der Umgehung in Form von Ausgleichsgeschäften mit anderen Waren auf ein angemessenes Maß verringert. Ferner änderte das Unternehmen seine Vertriebskanäle in der Gemeinschaft derart, dass die Kommission zu der Auffassung kam, die Preisverpflichtung könne wirksam überwacht werden.

(4)

Sabic unterbreitete das endgültige, annehmbare Angebot für eine Preisverpflichtung zwar vor der Veröffentlichung der endgültigen Feststellungen, das Verfahren war jedoch schon so weit fortgeschritten, dass es aus verwaltungstechnischen Gründen nicht mehr möglich war, das Angebot im Rahmen der endgültigen Verordnung anzunehmen.

(5)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde von dem geänderten Angebot in Kenntnis gesetzt. Dieser wandte ein, dass den Herstellern in der Gemeinschaft im Falle der Annahme einer Preisverpflichtung aufgrund zyklischer Schwankungen bei den Preisen für Polyester-Spinnfasern nach wie vor eine bedeutende Schädigung durch die betreffenden Einfuhren verursacht werden könne.

(6)

Dazu sei angemerkt, dass das endgültige Angebot eine Bindung der Mindestpreise für PSF für an die öffentliche internationale Notierung der wichtigsten Rohstoffe, d. h. PTA und MEG, vorsieht. Die zyklischen Schwankungen der PSF-Preise, die im Wesentlichen die Preisveränderungen der für diese Ware verwendeten Rohstoffe widerspiegeln, werden somit abgefangen und die Gefahr eines Anhaltens des schädigenden Dumpings weitgehend beseitigt.

(7)

Das Verpflichtungsangebot sieht ferner vor, dass auch über andere Waren als PSF, die von mit Sabic verbundenen Abnehmern in der Gemeinschaft an dieselben Kunden verkauft werden, Bericht zu erstatten ist. Die Gefahr von Ausgleichsgeschäften mit anderen Waren wird dadurch weitgehend abgewendet.

(8)

Folglich entkräftet keines der Argumente des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Schlussfolgerung der Kommission, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings durch die von Sabic angebotene Verpflichtung beseitigt und die Gefahr einer Umgehung in Form von Ausgleichsgeschäften mit anderen Waren in ausreichendem Maße abgewendet wird.

B.   VERPFLICHTUNG

(9)

Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen ist die Kommission der Auffassung, dass die von Sabic angebotene Verpflichtung, die eine Bindung der Mindestpreise an die öffentliche internationale Notierung der wichtigsten Rohstoffe umfasst, angenommen werden kann, da dadurch die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Zudem werden die regelmäßigen, ausführlichen Berichte, zu deren Vorlage bei der Kommission sich das Unternehmen verpflichtet hat, eine wirksame Überwachung ermöglichen, wodurch die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung gering ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Verpflichtungsangebot der unten aufgeführten Unternehmen im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien wird angenommen.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Saudi-Arabien

Hergestellt und verkauft von Arabian Industrial Fibres Company (Ibn Rushd), Yanbu Al-Sinaiyah, oder hergestellt von Arabian Industrial Fibres Company (Ibn Rushd), Yanbu Al-Sinaiyah, und verkauft von Saudi Basic Industries Corporation (Sabic), Riad, an den ersten als Einführer auftretenden Abnehmer in der Gemeinschaft

A671

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Juli 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1.