ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 164

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
24. Juni 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 953/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 954/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 955/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhr von Reis aus Ägypten in die Gemeinschaft

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 956/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 957/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 846/2005 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 958/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 über die Entscheidung, der im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 vorgesehenen Dauerausschreibung für Weißzucker durchgeführten 30. Teilausschreibung nicht stattzugeben

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 959/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 960/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 961/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 962/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 963/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 803/2005 festgelegten Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 964/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 965/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 966/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 967/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 868/2005

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 968/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

33

 

 

Verordnung (EG) Nr. 969/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 970/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005

36

 

*

Richtlinie 2005/43/EG der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben

37

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss Nr. 4/2005 des AKP-EG-Ministerrats vom 13. April 2005 über die Inanspruchnahme der Reserve des für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung bestimmten Finanzrahmens des 9. Europäischen Entwicklungsfonds

46

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 zur Ernennung eines italienischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

48

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 zur Ernennung eines deutschen Stellvertreters des Ausschusses der Regionen

49

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 21. Juni 2005 zur Einsetzung einer Netzwerkgruppe für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen

50

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2005 über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1827)  ( 1 )

52

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2005 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegenüber Glyphosat-Herbiziden toleranten Ölrapsprodukts (Brassica napus L. Linie GT73) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1838)  ( 1 )

57

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 953/2005 DES RATES

vom 21. Juni 2005

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire (2) treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich den Inhalt des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

(2)

Die beiden Parteien haben zwischen dem 9. und dem 13. November 2003 in Abidjan ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ausgehandelt. Das Protokoll wurde am 3. März 2004 in Brüssel paraphiert und gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007.

(3)

Es ist wichtig, den Schlüssel zur Verteilung der Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und deren Verpflichtungen zur Mitteilung der eingebrachten Fangmengen zu bestätigen.

(4)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 (3) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

(1)   Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Grundfischfang:

Spanien: 1 300 BRZ monatlich im Jahresdurchschnitt;

b)

Thunfischfang:

i)

Thunfisch-Wadenfänger:

Frankreich: 17 Schiffe,

Spanien: 17 Schiffe;

ii)

Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien: 6 Schiffe,

Portugal: 5 Schiffe;

iii)

Thunfischfänger mit Angeln:

Frankreich: 3 Schiffe.

(2)   Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge aller anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des vorliegenden Abkommens fischen, teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (4) die in der Fischereizone von Côte d’Ivoire eingebrachten Fangmengen aus den einzelnen Beständen mit..

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  Stellungnahme vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 3. Abkommen zuletzt geändert durch das Protokoll zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 3).

(3)  ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 954/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

52,6

204

35,2

999

43,9

0707 00 05

052

76,3

999

76,3

0709 90 70

052

85,6

999

85,6

0805 50 10

388

62,8

528

56,5

624

71,1

999

63,5

0808 10 80

388

93,3

400

117,0

404

90,8

508

86,3

512

67,4

524

46,4

528

50,9

720

104,9

804

91,3

999

83,1

0809 10 00

052

197,3

624

188,8

999

193,1

0809 20 95

052

272,6

068

148,4

400

358,1

999

259,7

0809 30 10, 0809 30 90

052

157,0

999

157,0

0809 40 05

052

130,1

624

166,1

999

148,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 955/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhr von Reis aus Ägypten in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen, geändert durch das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2), das dem Beschluss 2005/89/EG des Rates (3) beigefügt ist, ist ein neues Zollkontingent für die Einfuhr von 5 605 Tonnen Reis aus Ägypten in die Gemeinschaft zu einem gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 um 100 % verringerten Zollsatz vorgesehen. Daher ist es erforderlich, dieses Kontingent zu eröffnen und Durchführungsbestimmungen für dessen Verwaltung vorzusehen.

(2)

Das Kontingent gilt ab 1. Mai 2004 auf Jahresbasis vom 1. Januar bis 31. Dezember. Folglich ist die Menge für das Jahr 2005 anteilig aufzustocken, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 kein Kontingent eröffnet wurde.

(3)

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Einfuhrlizenzen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (5) festgelegt wurden. Um jedoch eine ordnungsgemäße Verwaltung dieses Kontingents sicherzustellen, sind besondere Bestimmungen für die Antragstellung, die Lizenzerteilung sowie die Vorlage der Nachweise und deren Verwendung zu erlassen, die die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1342/2003 ergänzen oder von ihnen abweichen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Reis des KN-Codes 1006 aus Ägypten wird nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein jährliches Zollkontingent von 5 605 Tonnen zu einem gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 um 100 % verringerten Zollsatz eröffnet.

Für das Jahr 2005 wird dieses Zollkontingent jedoch für eine Menge von 9 342 Tonnen eröffnet.

Das Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4097.

Artikel 2

(1)   Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz muss sich auf eine Menge von mindestens 100 Tonnen und höchstens 1 000 Tonnen Reis beziehen.

(2)   Dem Lizenzantrag ist der Nachweis beigefügt, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche oder juristische Person handelt, die seit mindestens zwölf Monaten eine gewerbliche Tätigkeit im Reissektor ausübt und die in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, eingetragen ist.

(3)   Der Antragsteller darf in dem jeweiligen Mitgliedstaat je achtstelligen KN-Code nur eine Lizenz pro Woche beantragen.

Artikel 3

(1)   Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 ist das Wort „Ägypten“ anzugeben und die Angabe „Ja“ anzukreuzen;

b)

Feld 24 enthält eine der im Anhang aufgeführten Angaben.

(2)   Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die sich aus der Einfuhrlizenz ergebenden Rechte nicht übertragbar.

(3)   Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 entspricht der Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenz dem gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 berechneten, am Tag der Antragstellung geltenden Zoll.

(4)   Die Zollsenkung gemäß Artikel 1 erfolgt nur dann, wenn bei der Abfertigung zum freien Verkehr ein Transportpapier und eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 im Sinne von Protokoll Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vorgelegt werden, die in Ägypten für die betreffende Partie ausgestellt wurden.

Artikel 4

(1)   Die Einfuhrlizenzen können bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils bis spätestens Montag, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit, beantragt werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege spätestens am Arbeitstag, der auf den letzten Tag der Einreichungsfrist folgt, die nach achtstelligen KN-Codes aufgeschlüsselten Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Einreichungsfrist erteilt, vorausgesetzt, dass die in Artikel 1 vorgesehene Menge noch nicht erreicht ist.

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 gelten die Einfuhrlizenzen vom Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des darauf folgenden Monats.

(3)   Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Menge des in Artikel 1 vorgesehenen Kontingents, so setzt die Kommission spätestens am siebten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Einreichungsfrist für die betreffende Woche einen einheitlichen Kürzungssatz für die in dieser Woche beantragten Mengen fest, lehnt die für die folgenden Wochen eingereichten Anträge ab und setzt die Erteilung von Einfuhrlizenzen bis zum Ende des laufenden Jahres aus.

(4)   Unterschreitet die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, die beantragte Menge, so wird die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Sicherheit entsprechend verringert.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg nachstehende Angaben:

a)

spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Lizenzerteilung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Angabe des Datums der Lizenzerteilung sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers;

b)

am letzten Arbeitstag jedes Monats, der auf den Monat der Abfertigung zum freien Verkehr folgt, die nach KN-Codes aufgeschlüsselten Mengen, die tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind.

Die Angaben nach Absatz 1 werden getrennt von den Angaben zu den anderen Einfuhrlizenzanträgen im Reissektor übermittelt.

Artikel 6

Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet Anwendung.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 31.

(3)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 30.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(5)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1092/2004 (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 9).


ANHANG

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

spanisch: Derecho cero [Reglamento (CE) no 955/2005]

tschechisch: nulové clo (nařízení (ES) č. 955/2005)

dänisch: Nultold (forordning (EF) nr. 955/2005)

deutsch: Zollsatz Null (Verordnung (EG) Nr. 955/2005)

estnisch: Nullmääraga tollimaks (määrus (EÜ) nr 955/2005)

griechisch: Μηδενικός δασμός [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 955/2005]

englisch: Zero duty (Regulation (EC) No 955/2005)

französisch: Droit zéro [règlement (CE) no 955/2005]

italienisch: dazio zero [regolamento (CE) n. 955/2005]

lettisch: Nodokļa nulles likme (Regula (EK) Nr. 955/2005)

litauisch: nulinis muito tarifas (Reglamentas (EB) Nr. 955/2005)

ungarisch: nulla vámtétel (955/2005/EK rendelet)

maltesisch: Bla dazju (Regolament (KE) Nru 955/2005)

niederländisch: Nulrecht (Verordening (EG) nr. 955/2005)

polnisch: stawka zerowa (rozporządzenie (WE) nr 955/2005)

portugiesisch: Direito nulo [Regulamento (CE) no 955/2005]

slowakisch: Nulové clo (nariadenie (ES) č. 955/2005)

slowenisch: Dajatev nič (Uredba (ES) št. 955/2005)

finnisch: Tullivapaa (asetus (EY) N:o 955/2005)

schwedisch: Nolltull (förordning (EG) nr 955/2005)


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 956/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 kann die Kommission in Fällen, in denen der Durchschnittssatz der von einem Mitgliedstaat getragenen Zinskosten für Interventionsmaßnahmen das Doppelte des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes übersteigt, diese Zinskosten in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 auf der Grundlage des einheitlichen Zinssatzes finanzieren, der um den Unterschied erhöht wird, der zwischen dem doppelten einheitlichen Zinssatz und dem tatsächlich von diesem Mitgliedstaat zu tragenden Zinssatz besteht.

(2)

Zur Bestimmung des für die betreffenden Mitgliedstaaten zu berücksichtigenden Zinssatzes ist es angezeigt, in der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission (2) die in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 angewendete Methode darzulegen.

(3)

Hat ein Mitgliedstaat der Kommission den von ihm getragenen durchschnittlichen Zinssatz nicht mitgeteilt, so wendet die Kommission einen besonderen, unter Zugrundelegung repräsentativer Referenzzinssätze in den Mitgliedstaaten bestimmten Referenzsatz an.

(4)

Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am 1. Mai 2004 muss dieser Referenzsatz auch die jeweiligen repräsentativen Referenzzinssätze dieser Staaten berücksichtigen. Es ist daher angebracht, diese Zinssätze unter den gleichen Bedingungen wie für die anderen Mitgliedstaaten zu ermitteln.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 411/88 ist demgemäß zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 411/88 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Liegt der Satz der Zinskosten eines Mitgliedstaats während mindestens sechs Monaten unter dem für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat ein besonderer Zinssatz festgesetzt.

(2)   Der von einem Mitgliedstaat getragene Durchschnittssatz der Zinskosten wird der Kommission spätestens 20 Tage vor Ablauf des Haushaltsjahres mitgeteilt. Er bezieht sich auf die sechs Monate vor dieser Mitteilung. Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei bezieht er sich jedoch für das Haushaltsjahr 2005 auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2004.

Erfolgt keine Mitteilung, so bestimmt die Kommission die geltenden Zinskosten unter Zugrundelegung der im Anhang aufgeführten Referenzzinssätze. Sind diese Referenzzinssätze für den im ersten Unterabsatz genannten Zeitraum nicht vollständig verfügbar, so werden die in diesem Referenzzeitraum verfügbaren Sätze angewendet.

(3)   Übersteigt in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 der Durchschnittssatz der von einem Mitgliedstaat getragenen Zinskosten das Doppelte des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes, so wird der aus dem Gemeinschaftshaushalt erstattete Zinssatz nach der folgenden Formel berechnet:

ZS = EZS + [MZS – (2 × EZS)]

Dabei sind:

ZS= den Mitgliedstaaten erstatteter Zinssatz,

EZS= einheitlicher Zinssatz,

MZS= vom Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 erster Unterabsatz mitgeteilter Zinssatz oder anwendbarer Zinssatz, wenn keine Mitteilung gemäß Absatz 2 zweiter Unterabsatz erfolgt.“

2.

Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die ab dem 1. Oktober 2004 getätigten Ausgaben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 40 vom 13.2.1988, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2623/1999 (ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 14).


ANHANG

„ANHANG

Referenzzinssätze gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Unterabsatz

 1.

Tschechische Republik

Prague interbank borrowing offered rate (PRIBOR) für 3 Monate

 2.

Dänemark

Copenhagen interbank borrowing offered rate (CIBOR) für 3 Monate

 3.

Estland

Tallin interbank borrowing offered rate (TALIBOR) für 3 Monate

 4.

Zypern

Nicosia interbank borrowing offered rate (NIBOR) für 3 Monate

 5.

Lettland

Riga interbank borrowing offered rate (RIGIBOR) für 3 Monate

 6.

Litauen

Vilnius interbank borrowing offered rate (VILIBOR) für 3 Monate

 7.

Ungarn

Budapest interbank borrowing offered rate (BUBOR) für 3 Monate

 8.

Malta

Malta interbank borrowing offered rate (MIBOR) für 3 Monate

 9.

Polen

Warszawa interbank borrowing offered rate (WIBOR) für 3 Monate

10.

Slowenien

Interbank borrowing offered rate (SITIBOR) für 3 Monate

11.

Slowakische Republik

Bratislava interbank borrowing offered rate (BRIBOR) für 3 Monate

12.

Schweden

Stockholm interbank borrowing offered rate (STIBOR) für 3 Monate

13.

Vereinigtes Königreich

London interbank borrowing offered rate (LIBOR) für 3 Monate

14.

Für die übrigen Mitgliedstaaten

Euro interbank borrowing offered rate (EURIBOR) für 3 Monate

NB: Diese Sätze werden entsprechend der Bankspanne um 1 Prozentpunkt erhöht.“


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 957/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 846/2005 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker in unverändertem Zustand anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 846/2005 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Da die Daten, die der Kommission derzeit vorliegen, sich von den zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 846/2005 zur Verfügung stehenden Daten unterscheiden, sind diese Erstattungen zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse in unverändertem Zustand, die durch die Verordnung (EG) Nr. 846/2005 festgesetzt wurden, werden geändert und sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 140 vom 3.6.2005, S. 6.


ANHANG

GEÄNDERTE BETRÄGE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 24. JUNI 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

33,21 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

33,21 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

33,21 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

33,21 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3610

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

36,10

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

36,10

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

36,10

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3610

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 958/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

über die Entscheidung, der im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 vorgesehenen Dauerausschreibung für Weißzucker durchgeführten 30. Teilausschreibung nicht stattzugeben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers durchgeführt. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung kann jedoch beschlossen werden, einer bestimmten Teilausschreibung nicht stattzugeben.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird beschlossen, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführten 30. Teilausschreibung für Weißzucker, für die die Frist für die Einreichung der Angebote am 23. Juni 2005 abgelaufen ist, nicht stattzugeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1685/2004 (ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 21).


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 959/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Änderung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr auf dem Geflügelfleischsektor anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2005 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 genannten Kriterien auf die Angaben, über welche die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 genannten Erzeugnisse, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 755/2005 festgesetzt sind, werden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung abgeändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 34. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 939/2005 (ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 14).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 27. Juni 2005

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0105 11 11 9000

A02

EUR/100 Stück

0,80

0105 11 19 9000

A02

EUR/100 Stück

0,80

0105 11 91 9000

A02

EUR/100 Stück

0,80

0105 11 99 9000

A02

EUR/100 Stück

0,80

0105 12 00 9000

A02

EUR/100 Stück

1,70

0105 19 20 9000

A02

EUR/100 Stück

1,70

0207 12 10 9900

V01

EUR/100 kg

31,50

0207 12 10 9900

A24

EUR/100 kg

31,50

0207 12 90 9190

V01

EUR/100 kg

31,50

0207 12 90 9190

A24

EUR/100 kg

31,50

0207 12 90 9990

V01

EUR/100 kg

31,50

0207 12 90 9990

A24

EUR/100 kg

31,50

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

V01

Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran.


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 960/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg dieser Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 00 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll Nr. 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken aufgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 24. Juni 2005 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3)

3,266

3,266

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

1,783

1,783

– – in allen anderen Fällen

4,093

4,093

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3)

2,243

2,243

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

1,337

1,337

– – in allen anderen Fällen

3,070

3,070

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

1,783

1,783

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

4,093

4,093

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3):

3,017

3,017

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

1,783

1,783

– in allen anderen Fällen

4,093

4,093

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse müssen die im Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission angegebenen Koeffizienten angewandt werden (ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1).

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, gibt nur der Glucosesirup Recht auf Ausfuhrerstattung.


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 961/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten und der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 unterliegenden Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

57,30

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

49,12

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

49,12

1102 90 10 9100

C11

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C11

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C11

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

73,67

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

57,30

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

49,12

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

49,12

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C12

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C11

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

65,49

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

53,21

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

61,40

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

47,07

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

10,23

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

65,49

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

65,49

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

65,49

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

65,49

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

64,16

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

49,12

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

64,16

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

49,12

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

49,12

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

64,16

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

49,12

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

67,23

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

46,66

2106 90 55 9000

C10

EUR/t

49,12

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 962/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind.

(2)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern.

(3)

Gemäß den der Kommission am 22. Juni 2005 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zone 3) Osteuropa gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 30. Juni 2005 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Deshalb ist für diese Zone ein einheitlicher Prozentsatz für die zwischen dem 15. und 21. Juni 2005 beantragten Lizenzen festzusetzen und die Erteilung der Lizenzen und die Antragstellung bis 1. Juli 2005 auszusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die vom 15. bis 21. Juni 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 75,58 % der beantragten Mengen für die Zone 3) Osteuropa erteilt.

(2)   Bis 1. Juli 2005 wird die Erteilung der ab 22. Juni 2005 beantragten Lizenzen und ab 24. Juni 2005 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zone 3) Osteuropa ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2005 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 908/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 56).

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 963/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 803/2005 festgelegten Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse des Zuckersektors anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 803/2005 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Da die der Kommission derzeit vorliegenden Daten sich von den Daten zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 803/2005 unterscheiden, sollten diese Erstattungen geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zu gewährenden Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse, festgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 803/2005 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 134 vom 27.5.2005, S. 31.


ANHANG

GEÄNDERTE AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND BESTIMMTE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,10 (2)

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,10 (2)

1702 60 80 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

68,59 (3)

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3610 (4)

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,10 (2)

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3610 (4)

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3610 (4)

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3610 (4)  (5)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,10 (2)

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3610 (4)

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(3)  Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(4)  Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(5)  Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 964/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 842/2005 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 11.

(4)  ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 14.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 24. Juni 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,33

5,64

1701 11 90 (1)

21,33

11,02

1701 12 10 (1)

21,33

5,45

1701 12 90 (1)

21,33

10,50

1701 91 00 (2)

24,06

13,56

1701 99 10 (2)

24,06

8,68

1701 99 90 (2)

24,06

8,68

1702 90 99 (3)

0,24

0,40


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 965/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 27. Mai 2005 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2005 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 805/2005 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 805/2005 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 134 vom 27.5.2005, S. 35.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 24. Juni 2005 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

36,10

36,10


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 966/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000,

 

2309 10 13 9000,

 

2309 10 31 9000,

 

2309 10 33 9000,

 

2309 10 51 9000,

 

2309 10 53 9000,

 

2309 90 31 9000,

 

2309 90 33 9000,

 

2309 90 41 9000,

 

2309 90 43 9000,

 

2309 90 51 9000,

 

2309 90 53 9000.


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 967/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 868/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 868/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 17 bis 23. Juni 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 868/2005 eingereichten Angebote wird auf 24,96 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 148 300 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 18.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 968/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

5,48

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

5,12

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

4,72

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

4,36

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

4,08

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 969/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste wird für die am 17. bis 23. Juni 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 eingereichten Angebote auf 12,94 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 970/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 17. bis 23. Juni 2005 Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005 eingereichten Angebote auf 4,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/37


RICHTLINIE 2005/43/EG DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2005

zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt DA Buchstabe c, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 17a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 68/193/EWG sind die Gemeinschaftsvorschriften über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Gemeinschaft festgelegt worden. In der Richtlinie sind die Voraussetzungen aufgeführt, die der Bestand, das Vermehrungsgut, die Verpackung und das Etikett erfüllen müssen.

(2)

Verbesserte Pflanzenvermehrungstechniken ermöglichen, dass die so erzeugten Pflanzen nicht nur in den herkömmlichen Bündeln, sondern auch in Töpfen, Kisten oder Kartonagen vermarktet werden können.

(3)

Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass jeder Lieferung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem Vermehrungsgut auch ein einheitliches Begleitdokument beigefügt sein muss, sind die Bedingungen für dieses Begleitdokument festzulegen.

(4)

Bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf das Vermehrungsgut und die Zusammensetzung der Verpackung sollten auf das gemäß den neuen Produktionstechniken erzeugte Vermehrungsgut keine Anwendung finden.

(5)

Die Voraussetzungen, die der Bestand erfüllen muss, sind in Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte auch auf die Kategorie und Art des Vermehrungsguts, eine neue Positivliste der Schadorganismen, auf die geprüft werden muss, und die Methoden zur Kontrolle und Untersuchung des Bestands Bezug nehmen.

(6)

Die Voraussetzungen, die das Vermehrungsgut erfüllen muss, sind in Anhang II der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte auch auf die Sorte und gegebenenfalls den Klon bei jeder Kategorie und Art von Vermehrungsgut Bezug nehmen, und zwar hinsichtlich der Echtheit und Reinheit, der Methoden zur Kontrolle des Vermehrungsguts und der Sortierung der verschiedenen Arten von Vermehrungsgut.

(7)

Die Voraussetzungen, die bei der Verpackung erfüllt werden müssen, sind in Anhang III der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte auch auf die Art des Vermehrungsguts hinsichtlich der Anzahl Einzelstücke je Verpackungseinheit Bezug nehmen.

(8)

Die Voraussetzungen, die das Etikett und das Begleitpapier erfüllen müssen, sind in Anhang IV der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte alle in Artikel 10 der Richtlinie 68/193/EWG vorgeschriebenen Angaben über das Vermehrungsgut enthalten.

(9)

Der Wachstumszyklus von Rebenvermehrungsgut dauert mehrere Jahre und die für die Kontrolle und Untersuchung erforderliche Zeitspanne ist somit relativ lang. Die rasche Einführung neuer Voraussetzungen könnte zu einem Mangel an Vermehrungsgut führen, das diese neuen Voraussetzungen erfüllt. Daher ist es angebracht, eine Übergangszeit für die Erfüllung der neuen Voraussetzungen der Anhänge I, II und IV durch bereits vorhandenes Vermehrungsgut vorzusehen.

(10)

Die Richtlinie 68/193/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 68/193/EWG werden durch die Anhänge I bis IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Juli 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften ab 1. August 2006 an.

Bei Erlass der Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).


ANHANG I

VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES BESTANDES

1.   Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.

2.   Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes müssen eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes gestatten.

3.   Es besteht die größtmögliche Gewähr, dass der Boden bzw. das Kultursubstrat nicht von Schadorganismen oder deren Vektoren, insbesondere von Nematoden, die Viruskrankheiten übertragen, infiziert ist. Die Mutterrebenbestände und die Rebschulen werden unter angemessenen Bedingungen eingerichtet, um die Gefahr eines Befalls mit Schadorganismen zu vermeiden.

4.   Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt.

5.   Insbesondere bei den unter nachstehenden Buchstaben a, b und c genannten Schadorganismen gelten die Bedingungen der Nummern 5.1 bis 5.5 vorbehaltlich der Nummer 5.6:

a)

Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV);

b)

Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafroll-associated virus 3 (GLRaV-3);

c)

Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben).

5.1   Die für die Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände müssen durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a, b und c genannten Schadorganismen befunden worden sein. Diese Kontrolle gründet sich auf die Ergebnisse pflanzengesundheitlicher Tests anhand eines Indikatorverfahrens oder eines international anerkannten gleichwertigen Testverfahrens, die sich auf alle Pflanzen beziehen. Diese Tests müssen durch die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests auf die unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen bestätigt werden, die an allen Pflanzen alle fünf Jahre vorgenommen werden.

Befallene Pflanzen müssen entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.

5.2   Die für die Erzeugung von Basisvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände müssen durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen befunden worden sein. Diese Kontrolle gründet sich auf die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests, die sich auf alle Pflanzen beziehen. Diese Tests werden, beginnend bei drei Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle sechs Jahre vorgenommen.

In den Fällen, in denen jährlich amtliche Feldbesichtigungen aller Pflanzen durchgeführt werden, werden die pflanzengesundheitlichen Tests, beginnend bei sechs Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle sechs Jahre vorgenommen.

Befallene Pflanzen müssen entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.

5.3   Die für die Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände müssen durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen befunden worden sein. Diese Kontrolle gründet sich auf die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests, die durch eine stichprobenweise Prüfung anhand von Analysemethoden/Kontrollverfahren vorgenommen werden, die den allgemein anerkannten und standardisierten Normen entsprechen. Diese Tests werden, beginnend bei fünf Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle zehn Jahre vorgenommen.

In den Fällen, in denen jährlich amtliche Feldbesichtigungen aller Pflanzen durchgeführt werden, werden die pflanzengesundheitlichen Tests, beginnend bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle zehn Jahre vorgenommen.

Der Anteil an Fehlstellen, die durch die unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen verursacht worden sind, darf 5 % nicht überschreiten. Befallene Pflanzen müssen entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.

5.4   Bei den für die Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil an Fehlstellen, die durch die unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen verursacht worden sind, 10 % nicht überschreiten. Befallene Pflanzen müssen aus der Vermehrung entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.

5.5   Die Rebschulen müssen durch eine jährliche amtliche Feldbesichtigung, die sich auf visuelle Methoden gründet und erforderlichenfalls durch geeignete Tests und/oder eine zweite Feldbesichtigung gestützt wird als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen befunden worden sein.

a)

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Nummern 5.1 und 5.2 für Mutterrebenbestände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2005/43/EG (1) bereits zur Produktion von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut bestanden, bis zum 31. Juli 2011 nicht anzuwenden.

b)

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Nummer 5.3 für Mutterrebenbestände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2005/43/EG bereits zur Produktion von zertifiziertem Vermehrungsgut bestanden, bis zum 31. Juli 2012 nicht anzuwenden.

c)

Beschließen die Mitgliedstaaten, die Nummern 5.1 und 5.2 bzw. Nummer 5.3 gemäß vorstehendem Buchstaben a oder b nicht anzuwenden, so wenden sie stattdessen folgende Vorschriften an:

In Beständen zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut sind schädliche Virosen, insbesondere Kurzknotigkeit (Grapevine fanleaf) und Blattrollkrankheit (Grapevine leafroll) auszuschalten. Die Bestände zur Erzeugung von Vermehrungsgut der anderen Kategorien werden freigehalten von Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen.

6.   Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand muss drei Meter betragen.

7.   Das zur Erzeugung von veredelungsfähigen Unterlagsreben, Edelreisern, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben verwendete Vermehrungsmaterial stammt aus mit Erfolg kontrollierten Mutterrebenbeständen.

8.   Unbeschadet der amtlichen Kontrolle gemäß Nummer 5 findet mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsguts beeinträchtigt wird, finden weitere Feldbesichtigungen statt.


(1)  ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 37.


ANHANG II

VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES VERMEHRUNGSGUTS

I.   ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN

1.

Das Vermehrungsgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon; beim Inverkehrbringen von Standardvermehrungsgut ist eine Abweichung bis zu 1 % zulässig.

2.

Das Vermehrungsgut hat eine technische Mindestreinheit von 96 %.

Als technische Unreinheiten gelten:

a)

Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach dem Vertrocknen in Wasser getaucht worden ist;

b)

beschädigtes, gekrümmtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder gebrochenes Vermehrungsgut;

c)

den Anforderungen von nachstehendem Abschnitt III nicht entsprechendes Vermehrungsgut.

3.

Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf.

4.

Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt.

Vermehrungsgut, das deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss beseitigt werden.

II.   BESONDERE VORAUSSETZUNGEN

1.   Pfropfreben

Pfropfreben, die aus einer Kombination derselben Kategorie von Vermehrungsgut bestehen, werden in diese Kategorie eingestuft.

Pfropfreben, die aus einer Kombination verschiedener Kategorien von Vermehrungsgut bestehen, werden in die niedrigste Kategorie, der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft.

2.   Befristete Ausnahme

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Nummer 1 für Pfropfreben, bei denen es sich um eine Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut handelt, bis zum 31. Juli 2010 nicht anzuwenden. Beschließen die Mitgliedstaaten, Nummer 1 nicht anzuwenden, so wenden sie stattdessen die folgende Vorschrift an:

Pfropfreben, bei denen es sich um eine Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut handelt, werden als Vorstufenvermehrungsgut eingestuft.

III.   SORTIERUNG

1.   Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und Edelreiser

Durchmesser

Es wird der größte Durchmesser des Querschnitts gemessen. Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe.

a)

Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser:

aa)

Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm;

ab)

Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handeln, die zur Standortveredlung bestimmt sind.

b)

Blindholz:

 

Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.

2.   Wurzelreben

A.   Durchmesser

Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm. Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsgut.

B.   Länge

Die Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindestens:

a)

30 cm bei den bewurzelten Unterlagsreben; bei für Sizilien bestimmten Wurzelreben beträgt diese Länge jedoch 20 cm;

b)

20 cm bei den übrigen Wurzelreben.

Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsgut.

C.   Wurzeln

Jede Pflanze muss wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.

D.   Fuß

Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.

3.   Pfropfreben

A.   Länge

Der Stamm ist mindestens 20 cm lang.

Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünem Vermehrungsgut.

B.   Wurzeln

Jede Pflanze muss wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.

C.   Veredlungsstelle

Jede Pflanze ist an der Veredlungsstelle ausreichend, regelmäßig und fest verwachsen.

D.   Fuß

Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.


ANHANG III

VERPACKUNG

Inhalt der Packungen oder Bündel

1 — Art

2 — Stückzahl

3 — Höchstmenge

1.

Pfropfreben

25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100

500

2.

Wurzelreben

50, 100 oder ein Vielfaches von 100

500

3.

Edelreiser

 

 

bei mindestens fünf verwendbaren Augen

100 oder 200

200

bei einem verwendbaren Auge

500 oder ein Vielfaches davon

5 000

4.

Veredelungsfähige Unterlagsreben

100 oder ein Vielfaches davon

1 000

5.

Blindholz

100 oder ein Vielfaches davon

500

BESONDERE BEDINGUNGEN

 I.   Kleine Mengen

Erforderlichenfalls kann die Größe (Stückzahl) der Verpackungen und Bündel aller Arten und Klassen des in Spalte 1 aufgeführten Vermehrungsguts die in Spalte 2 aufgeführte Mindestmenge unterschreiten.

II.   Substrat durchwurzelnde Reben in Töpfen, Kisten und Kartonagen

Die Stückzahl und die Höchstmenge finden keine Anwendung.


ANHANG IV

KENNZEICHNUNG

A.   ETIKETT

 I   Vorgeschriebene Angaben

 1.

EG-Norm,

 2.

Erzeugerland,

 3.

Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen,

 4.

Name und Anschrift oder Kennnummer der für das Verschließen verantwortlichen Person,

 5.

Pflanzenart,

 6.

Art des Vermehrungsguts,

 7.

Kategorie,

 8.

Sorte und gegebenenfalls Klon. Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich,

 9.

Bezugsnummer der Partie,

10.

Menge,

11.

Länge — nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben. Diese Angabe bezieht sich auf die Mindestlänge der Reben der betreffenden Partie,

12.

Erntejahr.

 II   Mindestanforderungen

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es muss unverwischbar gedruckt und deutlich lesbar sein;

2.

es muss an gut sichtbarer Stelle angebracht sein;

3.

die in Abschnitt A Ziffer I genannten Angaben dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden;

4.

die in Abschnitt A Ziffer I genannten Angaben werden im gleichen Sichtfeld angebracht.

III   Ausnahmen bei kleinen Mengen für den Endverbraucher

1.   Mehr als ein Stück

Die für das Etikett vorgeschriebenen Angaben gemäß Nummer 1.10 lauten: „Genaue Stückzahl je Packung oder Bündel“.

2.   Nur ein Stück

Folgende in Abschnitt A Ziffer I genannte Angaben sind nicht erforderlich:

Art des Vermehrungsmaterials,

Kategorie,

Bezugsnummer der Partie,

Menge,

Länge bei veredelungsfähigen Unterlagsreben,

Erntejahr.

IV   Abweichung hinsichtlich von Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen

Bei Substrat durchwurzelnden Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen gilt Folgendes, wenn die Verpackungen des Vermehrungsguts die Anforderungen an den Verschluss (einschließlich der Etikettierung) aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht erfüllen können:

a)

das Vermehrungsgut wird in getrennten Partien gehalten, die auf geeignete Weise nach Sorten sowie gegebenenfalls nach Klonen und Stückzahlen ausgewiesen werden;

b)

das amtliche Etikett ist fakultativ;

c)

dem Vermehrungsgut liegt das Begleitpapier gemäß Abschnitt B bei.

B.   BEGLEITPAPIER

 I   Zu erfüllende Bedingungen

Wenn ein Mitgliedstaat die Ausstellung eines Begleitpapiers vorschreibt, muss dieses

a)

in mindestens zwei Exemplaren (Versender und Empfänger) erstellt werden;

b)

(Exemplar des Empfängers) die Lieferung vom Ort des Versenders bis zum Ort des Empfängers begleiten;

c)

alle in Abschnitt II aufgeführten Angaben über die Einzelpartien der Lieferung enthalten;

d)

mindestens ein Jahr lang aufbewahrt und für die amtliche Kontrollbehörde bereitgehalten werden.

II   Verzeichnis der aufzuführenden Angaben

 1.

EG-Norm,

 2.

Erzeugerland,

 3.

Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen,

 4.

laufende Nummer,

 5.

Versender (Anschrift, Registrierungsnummer),

 6.

Empfänger (Anschrift),

 7.

Pflanzenart,

 8.

Art(en) des Vermehrungsguts,

 9.

Kategorie(n),

10.

Sorte(n) und gegebenenfalls Klon(e). Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich,

11.

Anzahl der Einzelstücke je Lieferung,

12.

Gesamtanzahl der Partien,

13.

Lieferdatum.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/46


BESCHLUSS Nr. 4/2005 DES AKP-EG-MINISTERRATS

vom 13. April 2005

über die Inanspruchnahme der Reserve des für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung bestimmten Finanzrahmens des 9. Europäischen Entwicklungsfonds

(2005/460/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Anhang I Nummer 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mittel für die Paritätische Parlamentarische Versammlung, die in dem für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung bestimmten Finanzrahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) vorgesehen sind, und für die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration sind erschöpft.

(2)

Um die weitere Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 17 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (Paritätische Parlamentarische Versammlung) zu gewährleisten, ist es angebracht, zusätzliche Mittel bereitzustellen.

(3)

Um weitere Beiträge zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Umweltmanagement und zur Umsetzung multilateraler Umweltabkommen sowie zur Durchführung eines AKP-EG-Aktionsplans zur Förderung von Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) und zur Verbesserung des Fischereimanagements in den AKP-Ländern zu gewährleisten, ist es angebracht, hierfür zusätzliche Mittel bereitzustellen.

(4)

Um die Unterstützung von Produzenten in den am stärksten vom Export landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse abhängigen AKP-Länder — im Sinne einer gesteigerten Wettbewerbsfähigkeit und einer geminderten Krisenanfälligkeit — und die Förderung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den AKP-Ländern zu gewährleisten, ist es angebracht, hierfür zusätzliche Mittel bereitzustellen.

(5)

Um die methodische Unterstützung und den Aufbau von Kapazitäten im Bereich Migration und regionale Zusammenarbeit — mit Schwerpunkt auf der Süd-Süd-Migration — zu gewährleisten, ist es angebracht, hierfür zusätzliche Mittel bereitzustellen.

(6)

Um eine engere Zusammenarbeit mit den VN-Organisationen zu gewährleisten, deren Mandat und Kapazitäten mit den entwicklungspolitischen Prioritäten der AKP-Länder und der EG, insbesondere in den Bereichen Governance und Post-Konflikt-Situationen, im Einklang stehen, und die Wirkung der AKP-internen Aktivitäten zu verbessern ist es angebracht, hierfür zusätzliche Mittel bereitzustellen.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Paritätische Parlamentarische Versammlung

Gemäß den in Artikel 17 und Protokoll 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Zielen wird aus der Reserve des für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung bestimmten Finanzrahmens des 9. EEF ein Betrag von 2 Mio. EUR auf die in diesem Finanzrahmen vorgesehene Zuweisung für die Paritätische Parlamentarische Versammlung übertragen.

Artikel 2

AKP-interne Zusammenarbeit innerhalb des Finanzrahmens für die Förderung der regionalen Zusammenarbeit

Gemäß den in den Artikeln 28, 29 und 30 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Zielen wird aus der Reserve des für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung bestimmten Finanzrahmens des 9. EEF ein Betrag von 170 Mio. EUR auf die in diesem Finanzrahmen vorgesehene Zuweisung für die regionale Zusammenarbeit und Integration übertragen. Diese Mittel können für folgende Zwecke in Anspruch genommen werden:

a)

Natürliche Ressourcen (60 Mio. EUR) — für Maßnahmen in den Bereichen Umwelt und natürliche Ressourcen (einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Einschätzung des Fischereisektors, der Kontrolle und der Überwachung);

b)

Unterstützung des Privatsektors und Informations- und Kommunikationstechnologien (65 Mio. EUR) — für Maßnahmen zur Unterstützung der Produzenten in den am stärksten vom Export landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse abhängigen AKP-Ländern und zur Förderung der Informations- und Kommunikationstechnologien in den AKP-Ländern;

c)

Methodische Unterstützung und Aufbau von Kapazitäten (25 Mio. EUR) — unter anderem Einrichtung einer AKP-internen Fazilität zur Stärkung von Kapazitäten im Migrationsbereich;

d)

Strategische Partnerschaft mit den Vereinten Nationen, und Unterstützung der Implementierung der AKP-internen Programme (20 Mio. EUR) — Intensivierung der Zusammenarbeit mit den VN-Organisationen, deren Aufgabe am stärksten mit den entwicklungspolitischen Prioritäten der AKP-Länder und der EG, insbesondere in Bezug auf Governance und Post-Konflikt-Situation und der Verbesserung der Wirkung der AKP-internen Aktivitäten übereinstimmt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Der Hauptanweisungsbefugte des EEF wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses zu ergreifen, der am Tag seiner Annahme in Kraft tritt.

Geschehen zu Brüssel am 13. April 2005.

Für den AKP-EG-Ministerrat

Im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses

Der Vorsitzende

F. J. WAHNON FERREIRA


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/48


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juni 2005

zur Ernennung eines italienischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2005/461/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1) angenommen.

(2)

Dem Rat wurde am 16. März 2005 zur Kenntnis gebracht, dass durch das Ausscheiden von Herrn Lorenzo DELLAI der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Mario MAGNANI, consigliere provinciale della Provincia autonoma di Trento, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/49


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juni 2005

zur Ernennung eines deutschen Stellvertreters des Ausschusses der Regionen

(2005/462/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1) angenommen.

(2)

Dem Rat wurde am 21. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht, dass durch das Ausscheiden von Herrn Karsten NEUMANN der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Frau Barbara BORCHARDT, Mitglied des Landtags Mecklenburg-Vorpommern, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006, zur Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


Kommission

24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/50


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2005

zur Einsetzung einer Netzwerkgruppe für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen

(2005/463/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat sich in ihrer Empfehlung 2003/556/EG vom 23. Juli 2003 mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (1) für ein Konzept ausgesprochen, das es den Mitgliedstaaten überlässt, Betriebsführungsmaßnahmen für die Koexistenz zu erarbeiten und umzusetzen. Sie hat erklärt, dass sie hierzu beabsichtigt, den Austausch von Informationen über laufende und geplante Forschungsprojekte auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene zu vereinfachen.

(2)

Gemäß Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetischer veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (2) hat die Kommission Informationen auf der Grundlage von Untersuchungen auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene zu sammeln und zu koordinieren sowie die Entwicklungen bei der Koexistenz in den Mitgliedstaaten zu beobachten.

(3)

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollte die Kommission ein Forum einrichten, in dem die Mitgliedstaaten Informationen über wissenschaftliche Untersuchungen und beste Verfahrensweisen austauschen können, die im Rahmen nationaler Strategien für die Koexistenz erarbeitetet wurden. Dabei muss die Kommission die Möglichkeit haben, Sitzungen von Arbeitsgruppen einzuberufen, an denen erforderlichenfalls nationale und andere Sachverständige teilnehmen können.

(4)

Es ist daher angezeigt, eine Netzwerkgruppe einzusetzen, die die Kommission auf dem Gebiet der Koexistenz unterstützt (abgekürzt COEX-NET) —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird eine Netzwerkgruppe, im Folgenden „die Gruppe“, für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über wissenschaftliche Studien und beste Verfahrensweisen auf dem Gebiet der Koexistenz des Anbaus unterschiedlicher Arten gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen eingerichtet und der Kommission unterstellt.

Artikel 2

(1)   Die Gruppe setzt sich aus nationalen Sachverständigen zusammen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden; den Vorsitz führt ein Kommissionsvertreter.

(2)   Der Kommissionsvertreter kann andere Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen einladen und zur Mitarbeit in der Gruppe auffordern.

(3)   Die Kommission stellt das Sekretariat für die Sitzungen und die Arbeit der Gruppe.

(4)   Die Sitzungen der Gruppe finden nach dem Organisations- und Zeitplan der Kommission in den Räumlichkeiten der Kommission statt.

Artikel 3

(1)   Die Kommission erstattet die Ausgaben, die den an den Sitzungen gemäß Artikel 2 teilnehmenden Sachverständigen entstehen, gemäß ihren Vorschriften über die Erstattung von Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben vorbehaltlich der Absätze 2 und 3.

(2)   Die von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen erhalten die Erstattung der Reisekosten, und die von der Kommission eingeladenen Sachverständigen erhalten die Erstattung der Reisekosten und Tagegelder.

(3)   Die Reisekostenerstattung für die von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen ist auf einen Teilnehmer je Mitgliedstaat begrenzt.

(4)   Die Sachverständigen erhalten kein Entgelt für ihre Dienste.

Artikel 4

Die der Gruppe angehörenden Sachverständigen sind unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und anderen möglichen Interessenkonflikten.

Artikel 5

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 287 EG-Vertrag dürfen die Sachverständigen keine Informationen aus der Arbeit der Gruppe weitergeben, wenn der Kommissionsvertreter sie darauf hinweist, dass besagte Informationen vertraulich zu behandeln sind.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 36.

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2005

über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1827)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/464/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG wird für technische und wissenschaftliche Maßnahmen, die zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und für die Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich erforderlich sind, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

(2)

In einem Bericht vom 27. Juni 2000 hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz empfohlen, Erhebungen über Vorkommen aviärer Influenza (AI) bei Hausgeflügel und Wildvögeln durchzuführen, um insbesondere die Prävalenz von Infektionen mit aviären Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 feststellen zu können.

(3)

Mit der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (2) wurden Gemeinschaftsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruches aviärer Influenza bei Hausgeflügel festgelegt. Die Richtlinie sieht jedoch keine regelmäßigen Erhebungen über Seuchenvorkommen bei Hausgeflügel und Wildvögeln vor.

(4)

Entsprechend wurde mit den Entscheidungen 2002/649/EG (3) und 2004/111/EG (4) der Kommission festgelegt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission künftig AI-Überwachungsprogramme vorlegen.

(5)

Mit den Entscheidungen 2002/673/EG (5) und 2004/630/EG (6) der Kommission wurden die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Überwachung von Hausgeflügel und Wildvögeln auf Vorkommen aviärer Influenza für die in den Programmen vorgesehenen Zeiträume genehmigt.

(6)

Im Rahmen dieser Erhebungen wurden in mehreren Mitgliedstaaten verschiedene H5- und H7-Subtypen aviärer Influenzaviren festgestellt. Die AI-Virusprävalenz kann zurzeit zwar als relativ gering eingestuft werden, es ist jedoch wichtig, dass die Überwachung weitergeht und verbessert wird, um ein besseres Verständnis der Epidemiologie gering pathogener aviärer Influenzaviren zu erlangen und zu verhindern, dass Viren in der Geflügelpopulation unbemerkt zirkulieren. Die Ergebnisse der Erhebungen in den Mitgliedstaaten haben sich für die Überwachung auf AI-Virussubtypen, die im Falle der Mutation zu einer virulenteren Form ein erhebliches Risiko darstellen könnten, als sehr nützlich erwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse und der derzeitigen Seuchensituation in der Gemeinschaft, empfiehlt es sich, die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Interesse einer verstärkten Seuchenüberwachung insgesamt aufzustocken.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher ihre Programme für Influenzaerhebungen zur Genehmigung vorlegen, damit die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 30. Juni 2005 Programme im Sinne des Anhangs zur Durchführung von Erhebungen über Vorkommen aviärer Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln zur Genehmigung vor.

Artikel 2

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen wird festgesetzt auf 50 % der den Mitgliedstaaten entstehenden Kosten bzw. auf einen Höchstbetrag von 1 200 000 EUR für alle Mitgliedstaaten zusammengerechnet.

Artikel 3

Die Höchstbeträge für die Testkostenerstattung werden wie folgt festgesetzt:

a)

:

ELISA-Test

:

1 EUR je Test;

b)

:

Agalgeldiffusionstest

:

0,6 EUR je Test;

c)

:

HI-Test auf H5/H7

:

4 EUR je Test;

d)

:

Virusisolationstest

:

30 EUR je Test.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 38.

(4)  ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/615/EG (ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 59).

(5)  ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 27. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/21/EG (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 37).

(6)  ABl. L 287 vom 8.9.2004, S. 7. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/679/EG (ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 75).


ANHANG

Programme zur AI-Überwachung bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten in den Jahren 2005 und 2006

A.   ZIELE

1.

Schätzung der Prävalenz von Infektionen verschiedener Geflügelarten mit aviären Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 durch Modifizierung und gezieltere Durchführung von Reihenuntersuchungen, die bereits im Rahmen der Entscheidungen 2004/111/EG und 2004/630/EG durchgeführt wurden.

2.

Freiwillige Weiterführung der AI-Überwachung bei Wildvögeln. Das Ergebnis dieser Überwachung dürfte weitere nützliche Informationen für ein Frühwarnsystem in Bezug auf Virusstämme liefern, die von Wildvögeln in Hausgeflügelbestände eingeschleppt werden können.

3.

Verbesserung des Wissensstandes über die von wildlebenden Tieren ausgehende Influenzagefahr für die Tiergesundheit.

4.

Förderung der Errichtung und Integration human- und tiermedizinischer Netzwerke für Influenzaüberwachung.

B.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN UND KRITERIEN FÜR GEFLÜGELERHEBUNGEN

1.

Die Stichprobenuntersuchungen erstrecken sich über einen dem Produktionszyklus der betreffenden Geflügelkategorie entsprechenden Zeitraum. Zum Beispiel finden in zahlreichen Mitgliedstaaten um die Weihnachtszeit umfangreiche Geflügelschlachtungen statt (insbesondere Puten und Gänse). Die Stichprobenuntersuchungen gehen nicht über den 31. Januar 2006 hinaus.

2.

Der 31. März 2006 ist der äußerste Termin für die Vorlage der Schlussergebnisse der Erhebungen.

3.

Die Proben werden in Nationalen Laboratorien der Mitgliedstaaten für aviäre Influenza (NL) oder in von den zuständigen Behörden zugelassenen und dem NL unterstehenden anderen Untersuchungsämtern analysiert.

4.

Alle (serologischen und virologischen) Befunde werden zur Bestätigung an das Gemeinschaftliche Referenzlabor (GRL) weitergeleitet. Ein guter Informationsfluss muss gewährleistet sein. Das GRL leistet technische Hilfe und hält einen größeren Vorrat an Diagnosereagenzien bereit. Die Antigene, die im Rahmen der Erhebung verwendet werden, werden den NL vom GRL zur Verfügung gestellt, damit Einheitlichkeit gewährleistet ist.

5.

Alle AI-Virusisolate werden in Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht an das GRL weitergeleitet. Viren des H5/H7-Subtyps werden unverzüglich übermittelt und nach dem Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) gemäß der Richtlinie 92/40/EWG. Darüber hinaus macht das GRL zur Auflage, dass von Gänsen (Anseriformes) gewonnene H5- bzw. H7-positive Seren als „Blindprobe“ einzusenden sind, damit zur Erleichterung der Entwicklung künftiger Testverfahren ein Archiv angelegt werden kann.

6.

Alle Positivbefunde werden im Betrieb retrospektiv untersucht; die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden der Kommission und dem GRL mitgeteilt.

7.

Das GRL erstellt spezielle Protokolle, die die Probensendung auf ihrem Weg zum GRL begleiten müssen, sowie Berichtstabellen für die Erfassung der Erhebungsdaten. Die angewandten Labormethoden sind in diese Tabellen einzutragen. Die Tabellen dienen der Übermittlung von Ergebnissen in einheitlicher Form.

8.

Blutproben für serologische Untersuchungen werden von allen Geflügelarten, einschließlich Geflügel in Freilandhaltung, zumindest jedoch von 10 Tieren (ausgenommen Enten, Gänse und Wachteln) je Betrieb und — wenn ein Betrieb mehrere Stallungen umfasst — je Stallung entnommen.

9.

Die Proben werden im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats so geschichtet, dass sie als repräsentativ für den gesamten Mitgliedstaat angesehen werden können, wobei insbesondere Folgendes zu beachten ist:

a)

die Zahl der Betriebe, in denen Proben zu entnehmen sind (ausgenommen Enten, Gänse und Wachteln). Der Stichprobenumfang wird dabei so festgesetzt, dass bei einer Betriebsprävalenz von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann (vgl. Tabelle 1), und

b)

die Zahl der Vögel, von denen je Betrieb Proben entnommen werden, wird so festgesetzt, dass bei einer Prävalenz seropositiver Tiere von ≥ 30 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infiziertes Tier festgestellt werden kann.

10.

Außerdem ist bei der Probenahme Folgendes zu beachten:

a)

die Haltungsformen mit ihren jeweiligen Risiken: Freilandhaltung und Auslaufhaltung sowie andere Faktoren wie verschiedene Altersgruppen, Nutzung von Oberflächenwasser, relativ längere Lebensdauer, Haltung mehrerer Arten in einem Betrieb usw.;

b)

die Zahl der Puten-, Enten- und Gänsehaltungsbetriebe, in denen Proben entnommen werden, wird so festgesetzt, dass bei einer Betriebsprävalenz von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 99 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann;

c)

befinden sich in einem Mitgliedstaat Laufvogel- und Wachtelhaltungsbetriebe, so werden diese in das Überwachungsprogramm einbezogen. Bei Wachteln sind nur ausgewachsene Zuchttiere (bzw. Zuchttiere der Legerichtung) zu berücksichtigen;

d)

der Zeitraum für die Probenahme sollte mit dem saisonalen Produktionszyklus zusammenfallen. Die Probenahmen können auf lokaler Ebene jedoch zu anderen Zeiten stattfinden, wenn die Präsenz anderer Geflügelwirte im Betrieb das Risiko der Erregereinschleppung erhöhen könnte;

e)

Mitgliedstaaten, die zur Erhaltung ihres Gesundheitsstatus als Newcastle-Disease (ND)-freies nichtimpfendes Land (Entscheidung 94/327/EG der Kommission (1)) ND-Stichprobenuntersuchungen durchführen müssen, können das diesbezügliche Probenmaterial aus Zuchttierbeständen auch auf H5/H7-Antikörper untersuchen.

Tabelle 1

Zahl der für jede Geflügelkategorie (ausgenommen Puten, Enten und Gänse) zu untersuchenden Betriebe

Zahl der Betriebe je Geflügelkategorie je Mitgliedstaat

Zahl der zu untersuchenden Betriebe

Bis 34

Alle

35—50

35

51—80

42

81—250

53

> 250

60


Tabelle 2

Zahl der zu untersuchenden Puten-, Enten- und Gänsehaltungsbetriebe

Zahl der Betriebe je Mitgliedstaat

Zahl der zu untersuchenden Betriebe

Bis 46

Alle

47—60

47

61—100

59

101—350

80

> 350

90

C.   SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE FESTSTELLUNG VON INFEKTIONEN MIT AVIÄREN INFLUENZAVIREN DER SUBTYPEN H5 UND H7 BEI ENTEN, GÄNSEN UND WACHTELN

1.

Blutproben für serologische Untersuchungen werden vorzugsweise von Tieren in Freilandhaltung entnommen.

2.

In jedem ausgewählten Betrieb werden für diese Untersuchungen 40—50 Blutproben entnommen.

D.   ERHEBUNG ÜBER AI-VORKOMMEN BEI WILDVÖGELN

Für Mitgliedstaaten, die auch Wildvogelbestände überwachen, gelten die folgenden Leitlinien:

D.1.   Konzept und Durchführung der Erhebung

1.

Die Zusammenarbeit mit Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und Beringungsstationen ist unerlässlich. Proben werden gegebenenfalls von Personal dieser Einrichtungen oder von Jägern entnommen.

2.

Bei früheren Erhebungen war die Virusisolationsrate außerordentlich niedrig; deshalb sollten sich die Probenahmen auf Vögel konzentrieren, die im Herbst oder zum Winteranfang nach Süden wandern.

D.2.   Probenahmeverfahren

1.

Für virologische Untersuchungen sollten Kloakenabstriche entnommen werden, wobei die Erfolgschancen bei sehr empfänglichen Wirtsarten mit engem Kontakt zu Hausgeflügel (z. B. Stockenten) am größten sind.

2.

Die Proben sind von verschiedenen Arten wild lebender Vögel zu entnehmen. Hauptzielgruppen sind dabei Wasservögel und Küstenvögel.

3.

Von in Fallen gefangenen, erlegten und kürzlich verendet aufgefundenen Wildvögeln sind kothaltige Abstriche oder Frischkotproben zu entnehmen.

4.

Es können bis zu 5 Einzelproben derselben Geflügelart zusammengefasst werden. Bei der Lagerung und beim Transport der Proben ist besonders sorgfältig vorzugehen. Können die Proben nicht innerhalb von 48 Stunden bei 4 °C in einem Transportmedium beim Labor abgeliefert werden, so sind sie zu lagern und anschließend in Trockeneis bei –70 °C zu transportieren.

E.   LABORUNTERSUCHUNG

Die Laboruntersuchung (einschließlich der serologischen Untersuchung von Enten und Gänsen durch Hämaglutinationshemmungstest) wird nach den Verfahren für die Bestätigung und die Differentialdiagnose der Geflügelpest gemäß Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG durchgeführt. Sind Laboruntersuchungen geplant, die weder in der genannten Richtlinie noch im OIE-Handbuch für Landtiere vorgesehen sind, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem GRL zeitgleich mit der Vorlage ihrer Programme bei der Kommission alle erforderlichen Validierungsdaten. Alle positiven serologischen Befunde werden von den für Geflügelpest zuständigen nationalen Laboratorien durch HI-Test unter Verwendung der vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor bereitgestellten Virusstämme bestätigt:

H5

a)

Ersttest mit Duck/Denmark/64650/03 (H5N7)

b)

Untersuchung aller Positivproben mit Ostrich/Denmark/72420/96 (H5N2), um N7-kreuzreaktive Antikörper auszuschließen.

H7

a)

Ersttest mit Turkey/England/647/77 (H7N7)

b)

Untersuchung aller Positivproben mit African Starling/983/79 (H7N1), um N7-kreuzreaktive Antikörper auszuschließen.


(1)  ABl. L 146 vom 11.6.1994, S. 17.


24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/57


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2005

über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegenüber Glyphosat-Herbiziden toleranten Ölrapsprodukts (Brassica napus L. Linie GT73) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1838)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/465/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG unterliegt das Inverkehrbringen eines Produkts, das einen genetisch veränderten Organismus oder eine Kombination genetisch veränderter Organismen enthält oder daraus besteht, der schriftlichen Zustimmung durch die betreffende zuständige Behörde.

(2)

Die Monsanto S.A. hat bei der zuständigen Behörde der Niederlande eine Anmeldung für das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Ölrapsprodukts (Brassica napus L. Linie GT73) eingereicht.

(3)

Gegenstand der Anmeldung sind die gleichen Verwendungszwecke wie bei sonstigen Ölrapssorten, mit Ausnahme der Verwendung als oder in Lebensmitteln und des Anbaus von Sorten in der Gemeinschaft, die von dem genetisch veränderten Produkt abgeleitet wurden (GT73-Transformationsereignis). Gegenstand der Anmeldung sind Einfuhr und Lagerung von GT73-Ölraps sowie dessen Verwendung als Futtermittel und zur Herstellung von Futtermitteln sowie seine industrielle Verwendung als Produkt oder in Produkten.

(4)

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/18/EG hat die zuständige Behörde der Niederlande einen Bewertungsbericht erstellt, der der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelt wurde. In diesem Bericht kommt sie zu dem Ergebnis, dass keine Gründe festgestellt werden konnten, weshalb die Zustimmung für das Inverkehrbringen des GT73-Ölraps nicht erteilt werden sollte.

(5)

Die zuständigen Behörden einiger Mitgliedstaaten machten Einwände gegen das Inverkehrbringen dieses Produkts geltend.

(6)

In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2004 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit eingesetzt wurde (2), zu dem Ergebnis, dass die Brassica napus L. Linie GT73 für Menschen und Tiere und, in Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Verwendungszwecken, für die Umwelt so sicher wie herkömmlicher Ölraps sei. Auch ist nach Ansicht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit der vom Inhaber der Zustimmung vorgelegte Überwachungsplan den beabsichtigten Verwendungszwecken des Ölrapses GT73 angemessen.

(7)

Die Prüfung der Einwände im Lichte der Richtlinie 2001/18/EG, der in der Anmeldung gemachten Angaben und der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ergibt keinen Grund zu der Annahme, dass sich das Inverkehrbringen der Brassica napus L. Linie GT73 schädlich auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder die Umwelt auswirken wird.

(8)

Nach dem gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten festgelegten Verfahren (3) wurde gereinigtes Öl aus GT73-Ölraps für die kommerzielle Verwendung in Lebensmitteln freigegeben.

(9)

Dem Ölraps GT73 ist ein spezifischer Erkennungsmarker im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System zur Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (4) zuzuweisen.

(10)

Zufällig vorhandene oder technisch nicht zu vermeidende Spuren genetisch veränderter Organismen in Produkten fallen nicht unter die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit, sofern sie nicht die in der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (5) festgelegten Schwellenwerte überschreiten.

(11)

Angesichts der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit besteht bei den geplanten Verwendungen kein Anlass, an die Handhabung oder Verpackung des Produkts im Hinblick auf den Schutz bestimmter Ökosysteme, Umgebungen oder geografischer Gebiete besondere Auflagen zu knüpfen.

(12)

Angesichts der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ist ein Bewirtschaftungssystem einzurichten, mit dem in angemessener Weise verhindert wird, dass Körner des Ölrapses GT73 in den Anbau gelangen.

(13)

Vor dem Inverkehrbringen des Produkts sind die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in jeder Phase des Inverkehrbringens, einschließlich der Überprüfung durch geeignete validierte Nachweisverfahren, zu ergreifen.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen nicht im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzten Ausschusses, weshalb die Kommission dem Rat einen Vorschlag über diese Maßnahmen vorlegte. Da der Rat bis zum Ablauf der in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Frist die vorgeschlagenen Maßnahmen weder erlassen noch sich dagegen ausgesprochen hat, werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) die Maßnahmen von der Kommission erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zustimmung

Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, ist durch die zuständige Behörde der Niederlande die Zustimmung für das Inverkehrbringen des in Artikel 2 genannten Produkts, das von der Monsanto Europe S.A. (Aktenzeichen C/NL/98/11) angemeldet wurde, gemäß dieser Entscheidung schriftlich zu erteilen.

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG muss die Zustimmung ausdrücklich die Bedingungen für die Erteilung der Zustimmung enthalten, die in den Artikeln 3 und 4 aufgeführt sind.

Artikel 2

Produkt

(1)   Bei den genetisch veränderten Organismen, die als Produkte oder in Produkten in Verkehr gebracht werden sollen, nachstehend „das Produkt“ genannt, handelt es sich um gegenüber Glyphosat-Herbiziden tolerante Körner des Ölrapses Brassica napus L. der Linie GT73, die mit Hilfe des Agrobacterium tumefaciens als Transformationsvektor (PV-BNGT04) erzeugt wurden. Das Produkt enthält die folgenden DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:

a)

Genkassette 1

Ein 5-Enolpyruvylshikimate-3-Phospat-Synthase-Gen (EPSPS), abgeleitet aus dem Agrobacterium sp. Stamm CP4 (CP4 EPSPS), das die Glyphosat-Toleranz verleiht und der Kontrolle des Promotors eines modifizierten Braunwurz-Mosaikvirus (P-CMoVb) unterliegt, versehen mit Terminationssequenzen des rbcS E9-Gens der Erbse, das für die kleine Untereinheit der Ribulose-Bisphosphat-Carboxylase-Oxygenase kodiert, und der N-terminalen Chloroplasten-Transitpeptid-Sequenz CTP2 aus dem EPSPS-Gen aus Arabidopsis thaliana.

b)

Genkassette 2

Die Variante 247 des ursprünglichen Glyphosat-Oxidoreduktase-Gens (GOXv247), abgeleitet aus dem Ochrobactrum anthropi Stamm LBAA, das die Glyphosat-Toleranz verleiht und der Kontrolle des Promotors eines modifizierten Braunwurz-Mosaikvirus (P-CMoVb) unterliegt, versehen mit Terminationssequenzen des Agrobacterium tumefaciens und der N-terminalen Chloroplasten-Transitpeptid-Sequenz CTP1 aus dem Ribulose-Bisphosphat-Carboxylase-Gen (Arab-ssu1a) aus Arabidopsis thaliana.

Das Produkt enthält nicht das Adenyltransferase-Gen (aad), das für die Streptomycin- und Spectinomycin-Resistenz kodiert und im verwendeten Transformationsvektor anwesend ist.

(2)   Der spezifische Erkennungsmarker des Produkts lautet MON-00073-7.

(3)   Die Zustimmung muss sich auf die Körner als Produkt oder in Produkten erstrecken, die aus den Kreuzungen der Ölrapslinie GT73 mit jeglichem herkömmlich gezüchteten Ölraps hervorgegangen sind.

Artikel 3

Bedingungen für das Inverkehrbringen

Das Produkt kann wie sonstiger Ölraps verwendet werden, ausgenommen Anbauzwecke und die Verwendung als oder in Lebensmittel(n), und darf nur unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

a)

Die Zustimmung darf ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung nur für 10 Jahre gelten.

b)

Der spezifische Erkennungsmarker des Produkts lautet MON-00073-7.

c)

Unbeschadet Artikel 25 der Richtlinie 2001/18/EG hat der Inhaber der Zustimmung den zuständigen Behörden auf Anforderung positive und negative Vergleichsproben des Produkts oder seines genetischen Materials oder Referenzmaterialien zur Verfügung zu stellen.

d)

Der Wortlaut „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält genetisch veränderten GT73-Ölraps“ muss entweder auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument des Produkts erscheinen, sofern in keiner anderen Rechtsvorschrift der Gemeinschaft ein Schwellenwert festgelegt wurde, bei dessen Unterschreitung keine Kennzeichnung erforderlich ist.

e)

Solange für das Produkt keine Zustimmung für das Inverkehrbringen für Anbauzwecke erteilt wurde, muss entweder auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument der Hinweis „nicht für Anbauzwecke“ vermerkt sein.

Artikel 4

Überwachung

(1)   Während der gesamten Geltungsdauer der Zustimmung hat der Inhaber der Zustimmung sicherzustellen, dass der der Anmeldung beigefügte Plan zur Überwachung etwaiger schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt aus der Handhabung oder Verwendung des Produkts vorgelegt und umgesetzt wird.

(2)   Der Inhaber der Zustimmung hat die Beteiligten und Anwender unmittelbar über die Sicherheit und allgemeinen Merkmale des Produkts sowie über die Überwachungsbedingungen und über geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterrichten, die bei einer unbeabsichtigten Freisetzung von Körnern zu ergreifen sind. Technische Leitlinien für die Umsetzung dieses Artikels sind im Anhang zu dieser Entscheidung enthalten.

(3)   Der Inhaber der Zustimmung hat der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jährlich Berichte über die Überwachungsergebnisse vorzulegen.

(4)   Unbeschadet Artikel 20 der Richtlinie 2001/18/EG hat der Inhaber der Zustimmung den vorgelegten Überwachungsplan nach Billigung durch die Kommission und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, bei dem die ursprüngliche Anmeldung eingereicht wurde, erforderlichenfalls zu überarbeiten, um den Ergebnissen der Überwachung Rechnung zu tragen.

(5)   Der Inhaber der Zustimmung muss gegenüber der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes belegen können:

a)

Mit dem Überwachungsnetz des in der Anmeldung vorgelegten Überwachungsplans können die für die Überwachung des Produkts notwendigen Daten erhoben werden.

b)

Die Stellen dieses Überwachungsnetzes sind bereit, diese Daten dem Inhaber der Zustimmung zur Verfügung zu stellen und zwar vor dem Zeitpunkt der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Übermittlung der Überwachungsberichte an die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem das gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission (7) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor eine spezifische Nachweismethode für GT73-Ölraps validiert hat.

Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 2005.

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(3)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(5)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 14.


ANHANG

Technische Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2

1.

Der Inhaber der Zustimmung hat Beteiligte in der Gemeinschaft, insbesondere Händler und Weiterverarbeiter von Schüttgutmischungen importierter Ölrapskörner, die GT73-Ölraps enthalten können, über Folgendes zu informieren:

a)

Einfuhr und Verwendung von GT73-Ölraps in die Gemeinschaft wurden genehmigt.

b)

An die Zustimmung gebunden ist die Auflage, einen allgemeinen Überwachungsplan aufzustellen, um bei den genannten Verwendungszwecken auftretende, nicht vorhergesehene schädliche Auswirkungen aus dem Inverkehrbringen des GT73-Ölraps feststellen zu können.

2.

Der Inhaber der Zustimmung wird den Beteiligten einen nationalen Ansprechpartner mitteilen, dem sie jegliche nicht vorhergesehenen schädlichen Auswirkungen melden können.

3.

Der Inhaber der Zustimmung hat die Beteiligten davon zu unterrichten, dass die Möglichkeit und die Folgen einer unbeabsichtigten Freisetzung von GT73-Ölraps von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Zusammenhang mit den angegebenen Verwendungszwecken bewertet wurden. Der Inhaber der Zustimmung bleibt in regelmäßigem Kontakt mit den Beteiligten, um zu gewährleisten, dass sie über jegliche Änderungen in der gängigen Handhabung informiert werden, die dazu führen könnten, dass das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung anders ausfällt.

4.

Der Inhaber der Zustimmung hat sicherzustellen, dass die Beteiligten darauf hingewiesen werden, dass Körner importierten Ölrapses in Häfen und Quetschmühlen unbeabsichtigt freigesetzt werden können, wodurch es zu Auskeimungen und Durchwuchs kommen kann, der möglicherweise GT73-Ölraps enthält.

5.

Für den Fall, dass Ölrapsdurchwuchs GT73-Ölraps enthält, hat der Inhaber der Zustimmung

a)

die Beteiligten aufzufordern, diese Pflanzen zu vernichten, um das Risiko nicht vorhergesehener schädlicher Auswirkungen durch GT73-Ölraps zu verringern, und

b)

den Beteiligten geeignete Pläne zur Verfügung zu stellen, mit denen sie den Ölrapsdurchwuchs, der GT73-Ölraps enthalten könnte, vernichten können.

6.

Auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2001/18/EG und Abschnitt C Punkt 1.6 der Entscheidung 2002/811/EG des Rates (1) können die Mitgliedstaaten Inspektionen und/oder zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der unbeabsichtigten Freisetzung von Körnern des Ölrapses GT73 sowie zur Ermittlung etwaiger schädlicher Auswirkungen aus solchen Freisetzungen durchführen.


(1)  ABl. L 280 vom 18.10.2002, S. 27.