ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
4.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 647/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. April 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Einige Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (3) und (EWG) Nr. 574/72 (4) sollten geändert werden, um die neueste Entwicklung in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, die Anwendung dieser Verordnungen zu erleichtern und Änderungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Rechnung zu tragen. |
(2) |
Zur Berücksichtigung der neuesten Entwicklung in der Rechtsprechung sind Konsequenzen insbesondere aus den Urteilen in der Rechtssache Johann Franz Duchon/Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (5) und in der Rechtssache Office national de l'emploi/Calogero Spataro (6) zu ziehen. |
(3) |
In Anbetracht der Urteile in den Rechtssachen Friedrich Jauch/Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und Ghislain Leclere und Alina Deaconescu/Caisse nationale des prestations familiales (7), in denen es um die Qualifizierung von beitragsunabhängigen Sondergeldleistungen ging, ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine Präzisierung der beiden kumulativ zu berücksichtigenden Kriterien erforderlich, damit derartige Leistungen in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufgeführt werden können. Auf dieser Grundlage sollte der Anhang überarbeitet werden, und zwar unter Berücksichtigung von Änderungen der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten, die diese Art von Leistungen berühren, die als Mischleistungen Gegenstand einer speziellen Koordinierung sind. Ferner ist zur Wahrung der Ansprüche der Berechtigten eine Übergangsregelung für die Leistungen erforderlich, die Gegenstand des Urteils in der Rechtssache Jauch waren. |
(4) |
Ausgehend von der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den Bestimmungen bilateraler Abkommen über die soziale Sicherheit erweist sich eine Überarbeitung des Anhangs III jener Verordnung als notwendig. Die Einträge in Teil A des Anhangs III sind nur in zwei Fällen gerechtfertigt, d. h. wenn die betreffenden Bestimmungen für Wanderarbeitnehmer günstiger sind (8) oder wenn sie spezielle Ausnahmesituationen betreffen, die meist historisch bedingt sind. Außerdem sollten Einträge in Teil B nur dann vorgenommen werden, wenn objektive Ausnahmesituationen eine Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung und von den Artikeln 12, 39 und 42 des Vertrags rechtfertigen (9). |
(5) |
Um die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu erleichtern, sollten gewisse Bestimmungen zum einen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen und zum anderen für Mitglieder des fahrenden oder fliegenden Personals von Unternehmen, die Personen oder Güter im internationalen Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschifffahrtsverkehr befördern, vorgesehen und auch die Methoden für die Bestimmung des nach Artikel 23 jener Verordnung zu berücksichtigenden Durchschnittsbetrags präzisiert werden. |
(6) |
Im Zuge der Überarbeitung des Anhangs IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden einige bestehende Einträge gestrichen und zur Berücksichtigung von Änderungen der Rechtsvorschriften in manchen Mitgliedstaaten einige neue Einträge aufgenommen. Im zuletzt genannten Fall ist es dann Sache dieser Mitgliedstaaten zu prüfen, ob Übergangsregelungen oder bilaterale Lösungen erforderlich sind, um der Lage von Personen, deren erworbene Rechte als Folge davon berührt werden könnten, gerecht zu werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 4 Absatz 2a erhält folgende Fassung: „(2a) Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen. Der Ausdruck ‚besondere beitragsunabhängige Geldleistungen‘bezeichnet die Leistungen,
und
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3. |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 9a erhält folgende Fassung: „Artikel 9a Verlängerung des Rahmenzeitraums Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.“ |
5. |
Artikel 10a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Bestimmungen des Artikels 10 und des Titels III gelten nicht für die in Artikel 4 Absatz 2a genannten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen. Die Personen, für die diese Verordnung gilt, erhalten diese Leistungen ausschließlich im Wohnmitgliedstaat und nach dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt.“ |
6. |
In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nach den von dem zuständigen Träger angewandten Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist und dieser Zeitraum in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.“ |
7. |
Artikel 35 Absatz 2 wird gestrichen. |
8. |
Artikel 69 Absatz 4 wird gestrichen. |
9. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 95f Übergangsvorschriften in Bezug auf Anhang II Teil I Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ und Abschnitt ‚R. ÖSTERREICH‘ (1) Anhang II Teil I Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ und Abschnitt ‚R. ÖSTERREICH‘ in der durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (10) geänderten Fassung begründet keine Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2005. (2) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach dieser Verordnung werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer Selbstständigentätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Januar 2005 zurückgelegt worden sind. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 begründet diese Verordnung einen Leistungsanspruch auch für Ereignisse vor dem 1. Januar 2005. (4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem 1. Januar 2005 gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden. (5) Die Ansprüche einer Person, der vor dem 1. Januar 2005 eine Pension oder Rente gewährt wurde, können auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für andere Leistungen nach Artikel 78. (6) Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Januar 2005 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können. (7) Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2005 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben. Artikel 95g Übergangsvorschriften in Bezug auf die Streichung des österreichischen Pflegegeldes aus Anhang IIa. Für Anträge auf Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz, die bis spätestens 8. März 2001 auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 3 dieser Verordnung gestellt wurden, ist diese Bestimmung anzuwenden, solange der Wohnort des Beziehers des Pflegegeldes in Österreich nach dem 8. März 2001 beibehalten wird. |
10. |
Die Anhänge II, IIa, III, IV und VI werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 11 wird gestrichen. |
2. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 10c Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung in Bezug auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen Zur Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d stellt der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Beamten oder die einem Beamten gleichgestellte Person die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.“ |
3. |
Artikel 12a wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 32a wird gestrichen. |
5. |
Die Anhänge werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 9, soweit er Artikel 95f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 betrifft, Anhang I Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b und Anhang II Nummern 2 und 4 gelten ab dem 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 13. April 2005.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. P. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
(1) ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 118.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. November 2004 (ABl. C 38 E vom 15.2.2005, S. 21) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Verordnung aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1) und mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(4) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004.
(5) Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-290/00 (Slg. 2002, I-3567).
(6) Urteil vom 13. Juni 1996 in der Rechtssache C-170/95 (Slg. 1996, I-2921).
(7) Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-215/99 (Slg. 2001, I-1901) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-43/99 (Slg. 2001, I-4265).
(8) Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Slg. 1991, I-323), vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Slg. 1995, I-3813), vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-75/99 (Slg. 2000, I-9399) und vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C-277/99 (Slg. 2002, I-1261) auf den Grundsatz hingewiesen, dass die jeweils günstigsten Bestimmungen gelten.
(9) Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-214/94 (Slg. 1996, I-2253), Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Slg. 1996, I-2097) und Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00 (Slg. 2002, I-413).
(10) ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1.“
ANHANG I
Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang IIa erhält unter Aufnahme von unveränderten Einträgen aus der Beitrittsakte von 2003 folgende Fassung: „ANHANG IIA Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen (Artikel 10a) A. BELGIEN
B. TSCHECHISCHE REPUBLIK Sozialzulage (Gesetz Nr. 117/1995 Sb über die staatliche Sozialhilfe). C. DÄNEMARK Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995). D. DEUTSCHLAND Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. E. ESTLAND
F. GRIECHENLAND Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82). G. SPANIEN
H. FRANKREICH
I. IRLAND
J. ITALIEN
K. ZYPERN
L. LETTLAND
M. LITAUEN
N. LUXEMBURG Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind. O. UNGARN
P. MALTA
Q. NIEDERLANDE
R. ÖSTERREICH Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — BSVG). S. POLEN Sozialrente (Gesetz vom 29. November 1990 über Sozialhilfe). T. PORTUGAL
U. SLOWENIEN
V. SLOWAKEI Anpassung von Renten als einziger Einkommensquelle (Gesetz Nr. 100/1998 Zb.). W. FINNLAND
X. SCHWEDEN
Y. VEREINIGTES KÖNIGREICH
|
3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Anhang IV wird Teil B wie folgt geändert:
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5. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang 2 erhält in Abschnitt „X. SCHWEDEN“ Nummer 2 folgende Fassung:
|
2. |
In Anhang 4 wird in Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ folgende Nummer angefügt:
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3. |
In Anhang 10 erhält in Abschnitt „C. DÄNEMARK“ Nummer 1 Absatz 1 folgende Fassung:
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4. |
In Anhang 10 erhält in Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ Nummer 1 folgende Fassung:
|
5. |
Anhang 11 wird gestrichen. |
4.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 648/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. April 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95, 133 und 135,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (3) enthält die Vorschriften für die zollrechtliche Behandlung von Waren bei der Einfuhr und der Ausfuhr. |
(2) |
Bei den Zollkontrollen von Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist ein gleichwertiges Schutzniveau zu schaffen. Zur Erreichung dieses Ziels ist dafür zu sorgen, dass in der Gemeinschaft überall ein gleichwertiges Zollkontrollniveau geschaffen wird und eine harmonisierte Anwendung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten erfolgt, die die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen haben. Diese Kontrollen sollten auf gemeinsam vereinbarten Normen und Risikokriterien für die Auswahl der Waren und Wirtschaftsbeteiligten beruhen, um die Risiken für die Gemeinschaft und ihre Bürger sowie für die Handelspartner der Gemeinschaft gering zu halten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten daher einen gemeinschaftsweiten Rahmen für das Risikomanagement schaffen, damit wirksame Prioritäten gesetzt und Mittel effizient zugewiesen werden können, damit das richtige Gleichgewicht zwischen Zollkontrollen und Erleichterungen für den rechtmäßigen Handel gewahrt bleibt. Dieser Rahmen sollte auch gemeinsame Kriterien und harmonisierte Anforderungen an die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sowie die harmonisierte Anwendung dieser Kriterien und Anforderungen umfassen. Die Einführung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement für alle Mitgliedstaaten sollte die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, Stichprobenkontrollen bei Waren vorzunehmen. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten sollten jedem Wirtschaftsbeteiligten, der gemeinsame Kriterien für seine Kontrollsysteme, seine Zahlungsfähigkeit und die Beachtung der Auflagen erfüllt, den Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ verleihen. Der von einem Mitgliedstaat verliehene Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ sollte von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, berechtigt jedoch nicht automatisch dazu, in den anderen Mitgliedstaaten in den Zollvorschriften vorgesehene Vereinfachungen in Anspruch zu nehmen. Die anderen Mitgliedstaaten sollten jedoch die Inanspruchnahme von Vereinfachungen durch die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten unter der Voraussetzung genehmigen, dass diese alle spezifischen Anforderungen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Vereinfachungen erfüllen. Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Inanspruchnahme von Vereinfachungen brauchen die anderen Mitgliedstaaten die Kontrollsysteme des Wirtschaftsbeteiligten, seine Zahlungsfähigkeit und die Beachtung der Auflagen nicht erneut zu bewerten, da dies bereits der Mitgliedstaat getan hat, der dem Wirtschaftsbeteiligten den Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ verliehen hat; sie sollten jedoch sicherstellen, dass alle sonstigen spezifischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Vereinfachung erfüllt sind. Die Inanspruchnahme von Vereinfachungen in anderen Mitgliedstaaten kann auch im Wege einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Zollbehörden koordiniert werden. |
(4) |
Die Vereinfachungen nach den Zollvorschriften sollten die im Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Zollkontrollen, insbesondere solche mit Bezug zur Sicherheit, weiterhin unberührt lassen. Diese Kontrollen fallen in die Zuständigkeit der Zollbehörden, und das Kontrollrecht sollte weiter gelten, während der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von diesen Behörden als einer der Faktoren bei der Risikoanalyse und bei der Bewilligung einer Erleichterung für den Wirtschaftbeteiligten im Hinblick auf sicherheitsrelevante Kontrollen anerkannt werden sollte. |
(5) |
Risikobezogene Informationen über Einfuhr- und Ausfuhrwaren sollten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck sollte ein sicheres gemeinsames System aufgebaut werden, das den zuständigen Behörden rechtzeitig und effizient den Zugriff auf diese Informationen, ihre Übermittlung und ihren Austausch ermöglicht. Diese Informationen können auch an Drittländer weitergeleitet werden, wenn dies in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist. |
(6) |
Unter welchen Voraussetzungen die Angaben, die die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden machen, anderen Behörden desselben Mitgliedstaats, anderen Mitgliedstaaten, der Kommission oder Behörden in Drittländern zugänglich gemacht werden dürfen, sollte festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden sowie durch alle anderen Behörden, die nach dem Zollkodex der Gemeinschaften Daten erhalten, Anwendung finden. |
(7) |
Damit angemessene Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse möglich sind, müssen für alle Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen, ausgenommen für Waren bei Beförderung durch dieses Gebiet ohne Halt auf dem Luftweg oder dem Seeweg, vorgeschrieben werden. Diese Angaben sollten vorliegen, bevor die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden oder dieses verlassen. Je nach der Art der Waren, der Beförderung oder der Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen können unterschiedliche Zeitrahmen und Vorschriften festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch für Waren gelten, die in eine oder aus einer Freizone verbracht werden, damit keine Sicherheitslücken entstehen. |
(8) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Der folgende Abschnitt und der folgende Artikel werden eingefügt: „Abschnitt 1A Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Artikel 5a (1) Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Konsultation der anderen zuständigen Behörden, nach den in Absatz 2 genannten Kriterien den Status eines ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ jedem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten. Einem ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten|‘ werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften gewährt. Der Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ wird von den Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Regeln und Voraussetzungen nach Absatz 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt. Die Zollbehörden lassen den Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Anerkennung des Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ und unter der Voraussetzung, dass die im gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Anforderungen an eine bestimmte Art von Vereinfachung erfüllt sind, in den Genuss dieser Vereinfachung kommen. (2) Die Kriterien für die Bewilligung des Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ umfassen:
Nach dem Ausschussverfahren werden die Regeln festgelegt:
und die Voraussetzungen, unter denen
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3. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 (1) Die Zollbehörden können unter den im geltenden Recht festgelegten Voraussetzungen alle Kontrollen durchführen, die sie für erforderlich halten, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus zu gewährleisten. Zollkontrollen können im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in einem Drittland durchgeführt werden, wenn das in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist. (2) Die Zollkontrollen außer Stichprobenkontrollen stützen sich auf eine Risikoanalyse unter Verwendung automatisierter Datenverarbeitungsmethoden, damit die Risiken erkannt und quantifiziert werden und damit die Maßnahmen ergriffen werden, die zur Bewertung der Risiken nach nationalen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls internationalen Kriterien erforderlich sind. Nach dem Ausschussverfahren wird ein gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement geschaffen und werden gemeinsame Kriterien und prioritäre Kontrollbereiche festgelegt. Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission ein elektronisches System für die Umsetzung des Risikomanagements. (3) Führen andere Behörden als die Zollbehörden Kontrollen durch, so nehmen sie diese Kontrollen in enger Koordinierung mit den Zollbehörden — nach Möglichkeit zur gleichen Zeit und am gleichen Ort — vor. (4) Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Artikel können die Zoll- und anderen zuständigen Behörden wie Veterinär- und Polizeibehörden die Daten, die sie im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus erhalten haben, untereinander sowie mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission austauschen, sofern dies für die Zwecke der Risikominimierung erforderlich ist. Die Übermittlung vertraulicher Daten an Zollverwaltungen und andere Stellen (z. B. Sicherheitsbehörden) von Drittländern ist nur im Rahmen einer internationalen Übereinkunft und unter der Voraussetzung zulässig, dass die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) eingehalten werden.“. |
4. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden. Die Weitergabe ist jedoch zulässig, soweit die zuständigen Behörden im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, dazu verpflichtet sind. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben hat unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zu erfolgen.“ |
5. |
In Artikel 16 wird der Begriff „zollamtliche Prüfung“ durch den Begriff „Zollkontrollen“ ersetzt. |
6. |
Folgende Artikel werden in Titel III Kapitel 1 eingefügt: „Artikel 36a (1) Für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren ist eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen. (2) Die summarische Anmeldung ist bei der Eingangszollstelle abzugeben. Die Zollbehörden können erlauben, dass die summarische Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht. Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Anmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren. (3) Die summarische Anmeldung ist vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben. (4) Für besondere Umstände und für bestimmte Arten von Warenverkehr, von Beförderungsmitteln oder von Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen wird nach dem Ausschussverfahren Folgendes festgelegt:
Artikel 36b (1) Im Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung festgelegt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich zu Sicherheitszwecken für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten zu nutzen sind. (2) Die summarische Anmeldung erfolgt mit Mitteln der Datenverarbeitung. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Einzelheiten enthalten. In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei den mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen. (3) Die summarische Anmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt. (4) Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 3 genannten Person kann die summarische Anmeldung stattdessen abgegeben werden von
(5) Der in den Absätzen 3 und 4 genannten Person wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden
Artikel 36c (1) Die Eingangszollstelle kann auf die Abgabe einer summarischen Anmeldung bei Waren verzichten, für die vor Ablauf der in Artikel 36a Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Frist eine Zollanmeldung abgegeben wird. In diesem Falle muss die Zollanmeldung zumindest die für eine summarische Anmeldung erforderlichen Einzelheiten enthalten und gilt, bis sie gemäß Artikel 63 angenommen ist, als summarische Anmeldung. Die Zollbehörden können erlauben, dass die Zollanmeldung bei einer anderen Einfuhrzollstelle als der Eingangszollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht. (2) Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so behandeln die Zollbehörden die Daten mit dem gleichen Grad an Risikomanagement wie elektronische Zollanmeldungen.“ |
7. |
In Artikel 37 Absatz 1 werden die Worte „zollamtlich geprüft“ durch die Worte „Zollkontrollen unterzogen“ ersetzt; in Artikel 38 Absatz 3 werden die Worte „Zollbehörden eines Mitgliedstaats“ durch die Worte „den Mitgliedstaaten“ sowie die Worte „zollamtlichen Prüfung“ durch das Wort „Zollkontrolle“ ersetzt. |
8. |
Artikel 38 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Absätze 1 bis 4 und die Artikel 36a bis 36c und 39 bis 53 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder Schiff ohne Landung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.“ |
9. |
Artikel 40 erhält folgende Fassung: „Artikel 40 Waren sind beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung übernimmt; hiervon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. Die Person, die die Waren gestellt, hat dabei auf die summarische Anmeldung bzw. die Zollanmeldung, die zuvor für die Waren abgegeben wurde, zu verweisen.“ |
10. |
Titel III Kapitel 3 erhält die Überschrift „Abladen der gestellten Waren“. |
11. |
Die Artikel 43 bis 45 werden gestrichen. |
12. |
Artikel 170 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Folgende Waren sind den Zollbehörden zu gestellen und unterliegen den für sie geltenden Zollförmlichkeiten, wenn
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13. |
Artikel 176 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung. Für Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder aus einer Freizone heraus unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist nach den Artikeln 36a bis 36c oder 182a bis 182d eine jeweilige summarische Anmeldung abzugeben.“ |
14. |
Artikel 181 erhält folgende Fassung: „Artikel 181 Die Zollbehörden überzeugen sich davon, dass die Vorschriften über die Ausfuhr, die passive Veredelung, die Wiederausfuhr, die Nichterhebungsverfahren oder das interne Versandverfahren sowie die Vorschriften des Titels V eingehalten werden, wenn die Waren aus einer Freizone oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen.“ |
15. |
In Artikel 182 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die Wiederausfuhr oder“ gestrichen. |
16. |
In Titel V (Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft) werden folgende Artikel eingefügt: „Artikel 182a (1) Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist entweder eine Zollanmeldung oder, sofern diese nicht erforderlich ist, eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. (2) Für besondere Umstände und für bestimmte Arten von Warenverkehr, von Beförderungsmitteln oder von Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen wird nach dem Ausschussverfahren Folgendes festgelegt:
Artikel 182b (1) Sollen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, für die nach den Zollvorschriften eine Zollanmeldung erforderlich ist, so ist diese Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben. (2) Ist die Ausfuhrzollstelle eine andere Zollstelle als die Ausgangszollstelle, so muss die Ausfuhrzollstelle die Angaben, die die Ausgangszollstelle benötigt, dieser unverzüglich übermitteln oder elektronisch zugänglich machen. (3) Zollanmeldungen müssen zumindest die für die summarische Anmeldung erforderlichen Angaben gemäß Artikel 182d Absatz 1 enthalten. (4) Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so unterziehen die Zollbehörden die Daten dem gleichen Grad an Risikomanagement wie bei Zollanmeldungen, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgen. Artikel 182c (1) Sollen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, keine zollrechtliche Bestimmung erhalten, für die eine Zollanmeldung erforderlich ist, so ist vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine summarische Anmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben. (2) Die Zollbehörden können erlauben, dass die summarische Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Ausgangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht. (3) Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Anmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren. Artikel 182d (1) Nach dem Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung festgelegt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich zu Sicherheitszwecken für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten zu nutzen sind. (2) Die summarische Anmeldung erfolgt mit Mitteln der Datenverarbeitung. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsmitteilungen verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Einzelheiten enthalten. In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei den mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen. (3) Die summarische Anmeldung ist abzugeben von
(4) Der in Absatz 3 genannten Person wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5a Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 36a Absatz 4, Artikel 36b Absatz 1, Artikel 182a Absatz 2 und Artikel 182d Absatz 1 gelten ab dem 11 Mai 2005.
Alle übrigen Bestimmungen gelten, sobald die Durchführungsvorschriften auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Artikel in Kraft getreten sind. Die Systeme für die elektronische Anmeldung, das automatisierte Risikomanagement und den elektronischen Datenaustausch zwischen Eingangs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Ausgangszollstellen, die in den Artikeln 13, 36a, 36b, 36c, 182b, 182c und 182d vorgesehen sind, müssen jedoch drei Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Bestimmungen anwendbar sind, funktionsfähig sein.
Spätestens zwei Jahre nach Beginn der Anwendbarkeit dieser Vorschriften prüft die Kommission etwaige Anträge der Mitgliedstaaten auf Verlängerung der in Absatz 3 genannten Dreijahresfrist für die Systeme für die elektronische Anmeldung, das automatisierte Risikomanagement und den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollstellen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und schlägt gegebenenfalls eine Verlängerung der in Absatz 3 genannten Dreijahresfrist vor.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 13. April 2005.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J.P. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
(1) ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 72.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. November 2004 (ABl. C 38 E vom 15.2.2005, S. 36) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(4) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(5) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(6) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(7) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
4.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/20 |
BESCHLUSS Nr. 649/2005/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. April 2005
zur Änderung des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (3) wird das Ziel verfolgt, den Reichtum und die Vielfalt sowie die Gemeinsamkeiten der europäischen Kulturen herauszustellen und einen Beitrag zu einem besseren Verständnis der Bürger Europas füreinander zu leisten. |
(2) |
Anhang I des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG legt die zeitliche Abfolge fest, nach der die Mitgliedstaaten Benennungen für diese Veranstaltung mitteilen können. Jener Anhang beschränkt sich auf die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses am 25. Mai 1999. |
(3) |
Gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG kann jener Beschluss überarbeitet werden, insbesondere im Hinblick auf die künftige Erweiterung der Europäischen Union. |
(4) |
Angesichts der Erweiterung von 2004 ist es wichtig, dass die neuen Mitgliedstaaten in naher Zukunft ebenfalls die Möglichkeit haben sollten, im Rahmen der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ Städte zu benennen, ohne die vorgesehene Reihenfolge für die anderen Mitgliedstaaten umzustoßen, so dass ab 2009 bis zum Ende dieser Gemeinschaftsaktion jährlich zwei Städte in den Mitgliedstaaten ausgewählt werden können. |
(5) |
Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:
|
2. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) „ In dem in der Liste in Anhang I festgelegten Turnus werden Städte aus den Mitgliedstaaten zur ‚Kulturhauptstadt Europas‘ erklärt. Bis einschließlich 2008 wird eine Stadt aus dem jeweils in der Liste aufgeführten Mitgliedstaat ausgewählt. Ab 2009 wird eine Stadt aus jedem der jeweils in der Liste aufgeführten Mitgliedstaaten ausgewählt. Die in Anhang I vorgesehene zeitliche Abfolge kann von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geändert werden. Jeder Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen gemäß dieser zeitlichen Abfolge die Benennung einer oder mehrerer Städte mit. Diese Mitteilung erfolgt spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung, gegebenenfalls mit einer Empfehlung des betreffenden Mitgliedstaats.“ |
3. |
Anhang I wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Mai 2004.
Geschehen zu Straßburg am 13. April 2005.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. P. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
(1) ABl. C 121 vom 30.4.2004, S. 15.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Oktober 2004 (ABl. C 25 E vom 1.2.2005, S. 41) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1.
ANHANG
REIHENFOLGE DER BERECHTIGUNG ZUR BENENNUNG EINER „KULTURHAUPTSTADT EUROPAS“
2005 |
Irland |
|
2006 |
Griechenland (1) |
|
2007 |
Luxemburg |
|
2008 |
Vereinigtes Königreich |
|
2009 |
Österreich |
Litauen |
2010 |
Deutschland |
Ungarn |
2011 |
Finnland |
Estland |
2012 |
Portugal |
Slowenien |
2013 |
Frankreich |
Slowakei |
2014 |
Schweden |
Lettland |
2015 |
Belgien |
Tschechische Republik |
2016 |
Spanien |
Polen |
2017 |
Dänemark |
Zypern |
2018 |
Niederlande (1) |
Malta |
2019 |
Italien |
|
(1) Der Rat (Kultur/Audiovisuelle Medien) hat auf seiner Tagung vom 28. Mai 1998 den Platztausch zwischen Griechenland und den Niederlanden gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG zur Kenntnis genommen.
Berichtigungen
4.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/22 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94
( Amtsblatt der Europäischen Union L 162 vom 30. April 2004 )
Auf der Umschlagseite, auf Seite 18 im Titel und auf Seite 23 in der Schlussformel, Datum der Annahme:
anstatt:
„24. April 2004“
muss es heißen:
„26. April 2004“.
4.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/22 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1590/2004 des Rates vom 26. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94
( Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30. September 2004 )
Da der Wortlaut dieser Verordnung bereits als Verordnung (EG) Nr. 870/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18) veröffentlicht wurde, entfällt die zweite Veröffentlichung im ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 1.