ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 385

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
29. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2253/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2255/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2256/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Malta und Zypern und in Bezug auf Referenzmengen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Malta und in Zypern

24

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/911/EG:
Beschluss des Rates vom 2. Juni 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums

28

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

30

Einverständliches Memorandum

43

 

*

2004/912/EG:
Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

50

Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

51

 

 

Kommission

 

*

2004/913/EG:
Empfehlung der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften
 ( 1 )

55

 

*

2004/914/EG:
Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/858/EG hinsichtlich der Einfuhr von zur Weiterverarbeitung oder zum unmittelbaren Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4560)
 ( 1 )

60

 

*

2004/915/EG:
Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5271)
 ( 1 )

74

 

 

Europäische Zentralbank

 

*

2004/916/EG:
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2004 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/13 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken außerhalb der Europäischen Union, Länder außerhalb der Europäischen Union und internationale Organisationen (EZB/2004/20)

85

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( ABl. L 345 vom 20.11.2004 )

87

 

 

Protokoll über die Berichtigung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000( ABl. L 317 vom 15.12.2000 )

88

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2252/2004 DES RATES

vom 13. Dezember 2004

über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki bekräftigt, dass in der Europäischen Union ein kohärenter Ansatz in Bezug auf biometrische Identifikatoren oder biometrische Daten für Dokumente für Drittstaatsangehörige, Pässe für Bürger der Europäischen Union und Informationssysteme (VIS und SIS II) verfolgt werden muss.

(2)

Durch eine Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Oktober 2000 (3) wurden Mindestsicherheitsnormen für Pässe eingeführt. Es ist nun angezeigt, diese Entschließung durch eine Gemeinschaftsmaßnahme weiterzuentwickeln, um höhere, einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen festzulegen. Zugleich sollten auch biometrische Identifikatoren in die Pässe oder Reisedokumente aufgenommen werden, um eine verlässliche Verbindung zwischen dem Dokument und dessen rechtmäßigem Inhaber herzustellen.

(3)

Die Angleichung der Sicherheitsmerkmale und die Aufnahme biometrischer Identifikatoren sind ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente im Hinblick auf künftige Entwicklungen auf europäischer Ebene, die die Sicherheit von Reisedokumenten erhöhen und eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Inhaber und dem Pass oder dem Reisedokument herstellen und damit erheblich zum Schutz vor einer betrügerischen Verwendung von Pässen oder Reisedokumenten beitragen. Die Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), insbesondere die im Dokument Nr. 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente festgelegten Spezifikationen, sollten berücksichtigt werden.

(4)

Diese Verordnung beschränkt sich auf die Angleichung der Sicherheitsmerkmale einschließlich biometrischer Identifikatoren für die Pässe und Reisedokumente der Mitgliedstaaten. Die Benennung der Behörden und Stellen, die zum Zugriff auf die im Speichermedium der Dokumente gespeicherten Daten befugt sind, ist — vorbehaltlich etwaiger einschlägiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, des Rechts der Europäischen Union oder internationaler Übereinkünfte — nach nationalem Recht zu regeln.

(5)

Diese Verordnung sollte nur solche Spezifikationen festlegen, die nicht geheim sind. Diese Spezifikationen sollten durch Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben können, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern. Diese zusätzlichen technischen Spezifikationen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(6)

Die Kommission sollte von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (5) eingesetzten Ausschuss unterstützt werden.

(7)

Um sicherzustellen, dass die genannten Informationen nicht mehr Personen als erforderlich zugänglich gemacht werden, ist es auch wichtig, dass jeder Mitgliedstaat nur eine einzige Stelle für die Herstellung der Pässe und Reisedokumente bestimmt, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, diese Stelle erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen sollte jeder Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Stelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

(8)

Für die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit Pässen und Reisedokumenten zu verarbeiten sind, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6). Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass keine weiteren Informationen auf dem Pass gespeichert werden, außer wenn dies in dieser Verordnung oder ihrem Anhang vorgesehen oder in dem betreffenden Reisedokument vermerkt ist.

(9)

Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Einführung gemeinsamer Sicherheitsnormen und interoperabler biometrischer Identifikatoren Vorschriften für alle Mitgliedstaaten festzulegen, die das Schengen-Übereinkommen vom 14. Juni 1985 (7) umsetzen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand gemäß den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme dieser Verordnung durch den Rat, ob es die Verordnung in nationales Recht umsetzt.

(11)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (8), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich folglich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(12)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich folglich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(13)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (11) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(14)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die in dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — dieses Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (13) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente müssen die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen.

(2)   Die Pässe und Reisedokumente sind mit einem Speichermedium versehen, das ein Gesichtsbild enthält. Die Mitgliedstaaten fügen auch Fingerabdrücke in interoperablen Formaten hinzu. Die Daten sind zu sichern, und das Speichermedium muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

(3)   Diese Verordnung findet auf von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente Anwendung. Sie findet keine Anwendung auf Personalausweise, die Mitgliedstaaten eigenen Staatsangehörigen ausstellen, oder auf vorläufige Pässe und Reisedokumente mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger.

Artikel 2

Weitere technische Spezifikationen für Pässe und Reisedokumente werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren in Bezug auf folgende Punkte festgelegt:

a)

zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

b)

technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung einschließlich der Verhinderung des unbefugten Zugriffs;

c)

Qualitätsanforderungen und gemeinsame Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke.

Artikel 3

(1)   Nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen nach Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine für den Druck der Pässe und Reisedokumente zuständige Stelle. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Stelle mit. Eine Stelle kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig benannt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die benannte Stelle zu wechseln. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 4

(1)   Unbeschadet datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben Personen, denen ein Pass oder ein Reisedokument ausgestellt worden ist, das Recht, die personenbezogenen Daten in dem Pass oder dem Reisedokument zu überprüfen und gegebenenfalls eine Berichtigung oder Löschung zu beantragen.

(2)   Der Pass oder das Reisedokument enthält keine maschinenlesbaren Informationen, außer wenn dies in dieser Verordnung oder ihrem Anhang vorgesehen ist oder wenn dies vom ausstellenden Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften in dem Pass oder Reisedokument vermerkt ist.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten nur verwendet werden, um

a)

die Authentizität des Dokuments zu prüfen,

b)

die Identität des Inhabers durch direkt verfügbare abgleichbare Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage eines Passes oder eines anderen Reisedokuments gesetzlich vorgeschrieben ist.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung

a)

in Bezug auf das Gesichtsbild spätestens 18 Monate,

b)

in Bezug auf Fingerabdrücke spätestens 36 Monate

nach Erlass der in Artikel 2 genannten Maßnahmen an. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Pässe und Reisedokumente wird jedoch nicht beeinträchtigt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. C 98 vom 23.4.2004, S. 39.

(2)  Stellungnahme vom 2.12.2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 310 vom 28.10.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Übereinkommen zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29).

(8)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(9)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(10)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(11)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(12)  Ratsdokument 13054/04, verfügbar in: http://register.consilium.eu.int

(13)  Ratsdokument 13464/04 und 13466/04, verfügbar in: http://register.consilium.eu.int


ANHANG

MINDESTSICHERHEITSNORMEN FÜR VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTE PÄSSE UND REISEDOKUMENTE

Einleitung

In diesem Anhang wird das Mindestsicherheitsniveau festgelegt, dem die Pässe und Reisedokumente der Mitgliedstaaten entsprechen müssen. Die Bestimmungen dieses Anhangs betreffen hauptsächlich die Personaldatenseite. Die allgemeinen Sicherheitsmerkmale gelten auch für die anderen Teile der Pässe und Reisedokumente.

Die Personaldatenseite kann aus verschiedenen Ausgangsmaterialien gefertigt sein. Dieser Anhang legt das Mindestsicherheitsniveau für das jeweils verwendete Material fest.

1.   Material

Das Papier, das für die Teile des Passes oder des Reisedokuments verwendet wird, die personenbezogene Daten oder sonstige Angaben enthalten, muss folgenden Mindestanforderungen genügen:

keine optischen Aufheller,

zweistufiges Wasserzeichen,

Sicherheitsreagenzien gegen chemische Rasurmanipulationen,

Melierfasern (teilweise sichtbar und teilweise unter UV-Strahlung fluoreszierend oder unsichtbar und mindestens zweifarbig fluoreszierend),

nach Möglichkeit UV-fluoreszierende Planchetten (für Aufkleber obligatorisch),

nach Möglichkeit Verwendung von Sicherheitsfaden.

Ist die Personaldatenseite als Aufkleber gestaltet, kann bei dem hierfür verwendeten Papier auf das Wasserzeichen verzichtet werden. Gleiches gilt für die Innenseiten des Einbands des Passes oder Reisedokuments. Sicherheitsreagenzien sind auf den Einbandinnenseiten nur erforderlich, wenn dort Eintragungen vorhanden sind.

Der Heftfaden sollte gegen Austausch geschützt sein.

Besteht eine für die Aufnahme von Personaldaten in den Pass oder das Reisedokument eingefügte Karte ausschließlich aus Kunststoff, so lassen sich die für Papier einsetzbaren Echtheitszeichen in der Regel nicht realisieren. Bei Aufklebern und Karten sind die fehlenden Zeichen durch Sicherheitsdrucktechniken, durch Verwendung einer Kopierschutztechnik oder durch Ausstellungstechniken gemäß den Nummern 3, 4 und 5 zu kompensieren, die über die nachfolgenden Mindeststandards hinausgehen.

2.   Personaldatenseite

Der Pass oder das Reisedokument enthält eine maschinenlesbare Personaldatenseite, die Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entspricht; ihre Ausstellungsweise muss den in dem genannten Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen.

Auf dieser Seite befindet sich auch das Lichtbild des Inhabers, das nicht herkömmlich angebracht, sondern durch die Ausstellungstechniken nach Nummer 5 in das Material der Personaldatenseite integriert wird.

Die Personaldaten werden auf der Seite nach der Titelseite des Passes oder Reisedokuments eingetragen. Personaldaten dürfen auf keinen Fall mehr auf einer Einbandinnenseite eingetragen werden.

Die druckbildliche Gestaltung (Lay-out) der Personaldatenseite muss eine Unterscheidung von den übrigen Passseiten ermöglichen.

3.   Drucktechniken

Es werden folgende Drucktechniken verwendet:

A.

Untergrunddruck:

zweifarbig verarbeitete Guillochen oder gleichwertige Strukturen,

Iriseinfärbung, nach Möglichkeit fluoreszierend,

UV-fluoreszierender Aufdruck,

als Fälschungs- und Verfälschungsschutz wirksame Motivgestaltung (insbesondere auf der Personaldatenseite), fakultativ mit Mikroschrift,

Verwendung von Reagenzfarben auf Pass- oder Reisedokumentpapierseiten und Aufklebern,

ist das Pass- oder Reisedokumentpapier gut vor Verfälschungen geschützt, so ist die Verwendung von Reagenzfarben fakultativ.

B.

Formulardruck:

Mit integrierter Mikroschrift (falls nicht schon im Untergrunddruck enthalten).

C.

Nummerierung:

Auf allen Seiten des Pass- oder Reisedokumentinnenteils sollte eine einmalige Dokumentennummer gedruckt (möglichst mit besonderer Zifferncharakteristik oder Schriftart und mit UV-fluoreszierender Farbe) oder in Perforationstechnik aufgebracht oder in Passkarten mit derselben Technik wie die Personaldaten eingefügt werden. Bei Passkarten sollte die einmalige Dokumentennummer auf beiden Seiten der Karte sichtbar sein. Bei Verwendung eines Aufklebers für die Personaldaten sollte die einmalige Dokumentennummer mit Fluoreszenzfarbe gedruckt werden; dabei ist eine besondere Zifferncharakteristik oder Schriftart zu verwenden.

Werden Aufkleber oder eine nicht-laminierte Papierinnenseite für die Personaldaten verwendet, so ist zusätzlich Stichtiefdruck mit Kippeffekt, Mikroschrift, Druckfarbe mit optisch variablen Eigenschaften und ein DOVID (Diffractive Optically Variable Image Device) zu verwenden. Auf Vollkunststoffpasskarten sind ebenfalls zusätzliche optisch variable Sicherheitsmerkmale einzusetzen, und zwar mindestens durch Verwendung eines DOVID oder gleichwertige Maßnahmen.

4.   Kopierschutztechnik

Ein optisch variables Zeichen (OVD) oder ein gleichwertiges Sicherungselement, das dasselbe Maß an Identifikation und Sicherheit wie bei der einheitlichen Visummarke bietet, werden in der Personaldatenseite in Form beugungsoptisch wirksamer Mikrostrukturen verwendet, die sich je nach Betrachtungswinkel verändern (DOVID) und in das (dünnstmögliche) Heißsiegellaminat oder ein (dünnstmögliches) gleichwertiges Laminat integriert oder als OVD-Overlay bzw. auf Aufklebern oder auf einer nicht-laminierten Papierinnenseite als metallisiertes oder teilweise entmetallisiertes OVD platziert (mit Stichtiefdruck überdruckt) verwendet werden.

Die OVD sollten in den Schichtenaufbau des Dokuments integriert werden, damit ein wirksamer Schutz vor Fälschung und Verfälschung erreicht wird. Bei Dokumenten aus Papier sollten sie entsprechend Nummer 5 über die größtmögliche Fläche in das (dünnstmögliche) Heißsiegellaminat oder ein (dünnstmögliches) gleichwertiges Laminat integriert oder als Sicherheits-Overlay verwendet werden. Bei Dokumenten aus Kunststoff sollten sie über eine möglichst große Fläche in die Kartenschichten integriert werden.

Soweit die Personalisierung einer Vollkunststoffkarte durch Lasergravur erfolgt und hierdurch ein lasergraviertes optisch variables Merkmal eingearbeitet wird, wird das diffraktive OVD — zumindest in Form eines platziert aufgebrachten metallisierten oder transparenten DOVID — verwendet, um einen erhöhten Schutz gegen Reproduktion zu erzielen.

Besteht die Personaldatenseite aus einem Kunststoffträger mit Papierinlett, wird das diffraktive OVD — zumindest in Form eines platziert aufgebrachten metallisierten oder transparenten DOVID — verwendet, um einen erhöhten Schutz gegen Reproduktion zu erzielen.

5.   Ausstellungstechnik

Zum Schutz der Daten des Passes oder Reisedokuments gegen Fälschungs- und Verfälschungsversuche werden die Personaldaten einschließlich des Lichtbilds und der Unterschrift des Inhabers sowie die wesentlichen Ausstellungsdaten in das Dokumentenmaterial integriert. Die herkömmliche Anbringung eines Lichtbilds des Inhabers ist nicht mehr zulässig.

Es können folgende Ausstellungstechniken verwendet werden:

Laserdruck,

Thermotransferverfahren,

Tintenstrahldruck,

fotografisches Verfahren,

Lasergravur, die tatsächlich in die Kartenschicht mit den Sicherheitsmerkmalen eindringt.

Um einen ausreichenden Schutz der Personal- und Ausstellungsdaten gegen Manipulationsversuche zu gewährleisten, ist bei Laserdruck-, Thermotransfer- und fotografischem Ausstellungsverfahren eine (dünnstmögliche) Heißsiegellaminierung oder eine (dünnstmögliche) gleichwertige Laminierung mit Kopierschutz zwingend vorgeschrieben.

Reisedokumente müssen in maschinenlesbarer Form ausgestellt werden. Das Lay-out der Personaldatenseite muss den Spezifikationen des Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entsprechen, und die Ausstellungsverfahren müssen den Spezifikationen für maschinenlesbare Dokumente genügen.


29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 2253/2004 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 der Kommission (2) ist der Inhalt der zu benutzenden Betriebsbögen festgelegt worden.

(2)

Bei den für die Betriebsbögen gesammelten Daten muss die Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (3) ist die Art und Weise, wie Subventionen an die Landwirte gezahlt werden, grundlegend geändert worden. Diesen Änderungen muss im Betriebsbogen Rechnung getragen werden, um die Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen ordnungsgemäß verfolgen zu können und eine ausreichende Grundlage für die Analyse der Tätigkeit der Betriebe zu schaffen.

(3)

Der Betriebsbogen muss aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei angepasst werden.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Da einige der Änderungen ab dem Jahr 2004 anwendbar sein werden, ist es angebracht, dass die Änderungen des Betriebsbogens mit Wirkung vom Rechnungsjahr 2004 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 werden gemäß den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom Rechnungsjahr 2004, das zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2004 beginnt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 263 vom 17.10.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1837/2001 (ABl. L 255 vom 24.9.2001, S. 1).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle A (ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DEN BETRIEB) erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

„Rubriknummer und Beschreibung

Ordnungsnummer

1.   

Betriebsnummer

Gebiet

1

Gebietsteil

2

Ordnungsnummer des Betriebs

3

‚Frei‘

4—5

2.   

Angaben über die Datenaufzeichnungen und die Buchungsstelle

Zahl der Gruppen von 10 Angaben

6

‚Frei‘

7—16

Nummer der Buchungsstelle (fakultativ)

17“

2.

Die Tabelle M erhält folgende Fassung:

„M.   DIREKTZAHLUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER FLÄCHEN BZW. DER TIERISCHEN ERZEUGUNG — gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 (1), (EG) Nr. 1254/1999 (2) und (EG) Nr. 1782/2003 (3) des Rates (Rubriken 601 bis 680 und 700 bis 772)

Erzeugnis oder Kombination von Erzeugnissen (Rubrik)

 

 

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen

Gesamtbeihilfe

Referenzbetrag

 

 

 

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

xxx

Frei

Frei

 

 

 

Frei“


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 wird wie folgt geändert:

1.

Rubrik 107 erhält folgende Fassung:

„107.   MwSt.-System

Für jeden Betrieb ist das Mehrwertsteuersystem (Ordnungsnummer 400), dem er unterliegt, durch die entsprechende Codenummer der folgenden Liste anzugeben:

 

Ordnungsnummer 400

Code

BELGIEN

Régime normal obligatoire

1

Régime normal sur option

2

Régime agricole

3

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Angemeldet

1

DÄNEMARK

Moms (= normal)

1

DEUTSCHLAND

Pauschalierender Betrieb

1

Optierender Betrieb

2

Getränke erzeugender Betrieb

3

Betrieb mit Kleinumsatz

4

ESTLAND

Normal

1

Spezial

2

GRIECHENLAND

Normales System

1

Landwirtschaftliches System

2

SPANIEN

Normales System

1

Vereinfachtes System

2

Landwirtschaftliches System

3

FRANKREICH

TVA sur option avec autorisation pour animaux vivants

2

Remboursement forfaitaire

3

IRLAND

Agricultural

1

Registered (= normal)

2

ITALIEN

Regime esonerato

1

Regime speciale agricolo

2

Regime normal

3

ZYPERN

Normal

1

Landwirtschaftlich

2

MwSt. nicht anwendbar

3

LETTLAND

Normal

1

Landwirtschaftlich

2

LITAUEN

Normal

1

MwSt. nicht anwendbar

2

LUXEMBURG

Régime normal obligatoire

1

Régime normal sur option

2

Régime forfaitaire de l'agriculture

3

UNGARN

Normal

1

Landwirtschaftlich

2

MALTA

Normal

1

NIEDERLANDE

Algemene regeling verplicht

1

Algemene regeling op aanvraag

2

Landbouwregeling

3

ÖSTERREICH

Pauschalierender Betrieb

1

Optierender Betrieb

2

POLEN

Normal

1

Landwirtschaftlich

2

PORTUGAL

Landwirtschaftliches System

1

Normales System

2

SLOWENIEN

Normal

1

Landwirtschaftlich

2

SLOWAKEI

Angemeldet

1

Befreit

2

FINNLAND

Normales System

1

SCHWEDEN

Normales System

1

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Befreit

1

Angemeldet

2

Unterteilung des MwSt.-Systems (nur in Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn und Polen)

 

Ordnungsnummer 401

SPANIEN

 

Bei Anwendung zweier Systeme innerhalb des Betriebs ist der Code (entsprechend Ordnungsnummer 400) für das Minderheitssystem einzusetzen

FRANKREICH

Sans TVA obligatoire sur activités connexés

0

Avec TVA obligatoire sur activités connexés

1

ITALIEN

Mwst.-System für Landwirtschaftstourismus (‚agriturismo‘) als Nebenerwerbstätigkeit

 

Regime speciale agricolo

1

Regime normale agricolo

2

UNGARN

 

Bei Anwendung zweier Systeme innerhalb des Betriebs ist der Code (entsprechend Ordnungsnummer 400) für das Minderheitssystem einzusetzen

POLEN

 

Bei Anwendung zweier Systeme innerhalb des Betriebs ist der Code (entsprechend Ordnungsnummer 400) für das Minderheitssystem einzusetzen“

2.

Rubrik 113 erhält folgende Fassung:

„113.   Davon: Einzelheiten zu dem Betrag unter Rubrik 112

1.

Tierarten (Rubriken 22 bis 50), ausschließlich Tiersubventionen unter den Codes 700 und 770.

2.

Erzeugnisse (Rubriken 120 bis 313 und Unterrubriken), ausschließlich Flächenzahlungen unter Code 600 und Zahlungen unter den Codes 670 und 680.

3.

Spezielle Codes gemäß der folgenden Liste:

Code 600 umfasst die Summe der Flächenzahlungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 einschließlich der Flächenzahlungen für die Flächenstilllegung und die Energiepflanzen. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 670 umfasst die Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 680 umfasst die Beihilfe im Rahmen der Regelung der einheitlichen Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe wird ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 700 umfasst die Summe der Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 770 umfasst die Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 800 umfasst die Direktbeihilfen für landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die auf den Schutz der Umwelt, die Erhaltung des ländlichen Raums oder auf einen verbesserten Tierschutz ausgerichtet sind;

Code 810 umfasst die Zahlungen an Landwirte zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten, die sich in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen ergeben;

Code 820 umfasst die Ausgleichszahlungen in benachteiligten Gebieten;

Code 830 umfasst die den Landwirten gewährte Beihilfe zur Anpassung an anspruchsvolle Normen, die sich auf die Gemeinschaftsvorschriften beruhen

Code 835 umfasst die Beihilfe für die Kosten der Nutzung der Betriebsberatungsdienste;

Code 840 umfasst die Beihilfe für landwirtschaftliche Produktionsmethoden zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

Code 900 umfasst die Beihilfe für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen;

Code 910 umfasst die anderen Beihilfen für die Forstwirtschaft;

Code 951 umfasst die Beihilfen und Subventionen für die tierische Erzeugung, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

Code 952 umfasst die Beihilfen und Subventionen für Kulturen, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

Code 953 umfasst die Beihilfen und Subventionen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

Code 955 umfasst die zusätzliche Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

Code 998 umfasst die Entschädigungen durch die öffentlichen Behörden für Einbußen bei Produktion oder Produktionsmitteln infolge von Naturkatastrophen. (Die Entschädigungen aus privaten Versicherungen sind in Tabelle F und unter Rubrik 181 in der Tabelle K anzugeben);

Code 999 umfasst außergewöhnliche Zahlungen (z. B. agromonetäre Ausgleichsbeihilfen). Angesichts ihres außergewöhnlichen Charakters werden sie anhand der gezahlten Summe registriert;

Codes 1052 und 2052 umfassen die Ausgleichszahlungen für die Aufgabe der Milcherzeugung, entweder in Form von jährlichen Zahlungen (Code 1052) oder in Form einer pauschaler Zahlung (Code 2052);

Code 950 umfasst die allgemeinen Subventionen, die unter keine der Aktivitäten (= unter keinen der vorhergehenden Codes) fallen.“

3.

In Abschnitt K erhalten der Titel und die ersten drei Absätze folgende Fassung:

„K.   ERZEUGUNG (außer Vieh)

Bestimmte Erzeugungsrubriken sind in Unterrubriken aufgeschlüsselt. In solchen Fällen sollen die Angaben für die Spalten 4 bis 10 sowohl bei den Unterrubriken als auch bei der übergeordneten Rubrik eingetragen werden. Der Gesamtbetrag für die Unterrubriken wird in die übergeordnete Rubrik eingetragen.

Getrennte Einträge sollten für den Anbau auf stillgelegten Flächen nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 erfolgen. Getrennte Einträge sollten auch verwendet werden, wenn die gleiche Kultur sowohl mit Bewässerung als auch ohne Bewässerung vorliegt.

Angaben für Ernten auf dem Halm sollten unter den entsprechenden Rubriken eingetragen werden, mit Ausnahme der Fläche, die nicht einzutragen ist. Dasselbe gilt für Kulturen auf Flächen, die für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachtet werden.“

4.

Rubrik 146 erhält folgende Fassung:

„146.

Stillgelegte Flächen: Flächen, die während des ganzen Rechnungsjahres keine Ernten erbringen. Ebenfalls unter dieser Rubrik werden eingetragen: Stillgelegte Flächen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003, die nicht bestellt sind, sowie stillgelegte Flächen, die begrünt sind. Stillgelegte Flächen, auf denen ein zulässiger Anbau von nachwachsenden Rohstoffen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt, sind unter der entsprechenden Anbaurubrik mit dem Code 8 oder 9 für die Anbauart einzutragen.“

5.

Im Unterabschnitt SPALTEN DER TABELLE K erhält der Text betreffend die Spalte 2 (Anbauart) und die Spalte 3 (Fehlende Angaben) folgende Fassung:

„Anbauart (Spalte 2)

Man unterscheidet folgende Anbauarten und Codenummern:

Codenummer 0

:

Diese Codenummer ist für tierische Erzeugnisse, weiter verarbeitete Erzeugnisse, eingelagerte Erzeugnisse und Nebenprodukte zu verwenden.

A.   Feldanbau (einschließlich frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren in Freilandkultur in Fruchtfolge mit landwirtschaftlichen Kulturen; mit Ausnahme von Kulturen auf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bzw. (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegten Flächen).

Codenummer 1

:

Hauptkulturen (unbewässert)

Die Hauptkulturen umfassen:

Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;

Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt;

von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht.

Codenummer 2

:

Vergesellschaftete Kulturen (unbewässert)

Kulturen, die sich gleichzeitig während einer gewissen Zeit auf derselben Fläche befinden und von denen jede im Laufe des Rechnungsjahres normalerweise eine unterschiedliche Ernte liefert. Die Gesamtfläche wird auf jede der beteiligten Kulturen proportional zu der tatsächlich beanspruchten Fläche aufgeteilt.

Codenummer 3

:

Folgekulturen (Zwischenfrüchte) (unbewässert)

Kulturen, die im Rechnungsjahr nacheinander auf einer bestimmten Fläche angebaut werden und nicht als Hauptkulturen gelten.

Codenummer 6

:

Bewässerte Hauptkulturen oder vergesellschaftete Kulturen

Codenummer 7

:

Bewässerte Folgekulturen

Eine Kultur gilt als bewässert, wenn normalerweise eine künstliche Wasserzufuhr besteht.

Diese beiden Anbauarten sind anzugeben, wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist.

B.   Gemüse- und Zierpflanzenanbau im Freiland

Codenummer 4

:

Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Freilandanbau (siehe Rubrik 137), Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau (siehe Rubrik 140).

C.   Anbau unter Witterungsschutz

Codenummer 5

:

Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren unter Schutz (siehe Rubrik 138), Blumen und Zierpflanzen (einjährig oder ganzjährig) unter Schutz (siehe Rubrik 141), Dauerkulturen unter Schutz (siehe Rubrik 156). Gegebenenfalls auch die Rubriken 143, 285 und 157.

D.   Anbau auf stillgelegten Flächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bzw. (EG) Nr. 1782/2003

Codenummer 8

:

Unbewässerter Anbau auf stillgelegten Flächen

Codenummer 9

:

Bewässerter Anbau auf stillgelegten Flächen

E.   Energiepflanzen

Codenummer 10

:

Energiepflanzen (Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003).

Fehlende Angaben (Spalte 3)

Codenummer 0

:

Die Codenummer 0 ist einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

Codenummer 1

:

Einzutragen, wenn die Fläche einer Kultur nicht angegeben ist (siehe Spalte 4), z. B. beim Verkauf von Erzeugnissen marktfähiger Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachteten Flächen stammen, oder bei einer Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse.

Codenummer 2

:

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragsanbau keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte 5).

Codenummer 3

:

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Kulturen, die nicht unter Vertrag stehen, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen.

Codenummer 4

:

Einzutragen, wenn Flächen und mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegen.

Codenummer 8

:

Einzutragen in Zusammenhang mit der Erzeugnisrubrik 146, wenn die Fläche der Stilllegung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bzw. (EG) Nr. 1782/2003 unterliegt und nicht bestellt wird (einschließlich begrünte Flächen).“.

6.

Abschnitt L erhält folgende Fassung:

„L.   QUOTEN UND ANDERE RECHTE

Die Menge der Quoten im Besitz sollte immer in Spalte 9 angegeben werden.

Auch ursprünglich unentgeltlich erworbene Quoten sollten zum laufenden Marktwert eingetragen werden, aber nur, wenn sie getrennt von den Flächen gehandelt werden können. Quoten, die an Flächen gebunden sind und von diesen nicht getrennt gehandelt werden können, sind lediglich in Tabelle G anzugeben.

Einige Dateneintragungen erfolgen parallel zueinander — entweder einzeln oder als Bestandteile aggregierter Daten — unter anderen Rubriken in den Tabellen F, G und/oder K.

Folgende Rubriken sind zu verwenden:

401

Milch

402

Mutterkuhprämien

404

Prämien für Mutterschafe und Ziegen

421

Zuckerrüben

422

Tabak

423

Stärkekartoffeln

441

Ammoniak

442

organischer Dünger

470

Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung (fakultativ)

499

Sonstiges.

SPALTEN DER TABELLE L

Quoten und andere Rechte (Spalte 1)

Rubriknummer der Quote oder des Rechtes

Angabenart (Spalte 2)

Code 1

:

Buchwert: Zukäufe und Verkäufe

Code 2

:

Laufende Transaktionen: Leasing oder Verpachtung von Quoten

(Spalte 3). Frei

Zahlungen (Spalte 4)

Code 1 in Spalte 2:

 

Für den Erwerb von Quoten und anderen Rechten gezahlter Betrag

Code 2 in Spalte 2:

 

Für Leasing oder Pacht von Quoten und anderen Rechten gezahlter Betrag. Enthalten auch in der Rubrik 85 „Bezahlte Pacht“ in Tabelle F.

Erträge (Spalte 5)

Code 1 in Spalte 2:

 

Für den Verkauf von Quoten und anderen Rechten erhaltener Betrag.

Code 2 in Spalte 2:

 

Für Leasing oder Verpachtung von Quoten und anderen Rechten erhaltener Betrag. Enthalten in der Rubrik 181 ‚Sonstige Erträge und Einnahmen‘ in Tabelle K.

Anfangsbestand (Spalte 6)

Code 1 in Spalte 2:

 

Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber zu Beginn der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

Code 2 in Spalte 2:

 

Nicht anwendbar.

Abschreibung (Spalte 7)

Abschreibung von Quoten und anderen Rechten können hier eingetragen werden. Auf jeden Fall sollte keine Abschreibung von Quoten und anderen Rechten in der Tabelle G (Ordnungsnummer 340) angegeben werden.

Endbestand (Spalte 8)

Code 1 in Spalte 2:

 

Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber am Ende der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

Code 2 in Spalte 2:

 

Nicht anwendbar.

Menge (Spalte 9)

Die entsprechenden Einheiten sind:

Rubriken 401, 421 bis 442: Dezitonnen

Rubriken 402 und 404: Anzahl der Basiseinheiten,

Rubrik 470: Anzahl der Ansprüche,

Rubrik 499 keine Eintragung.

Steuern (einschließlich Zusatzabgabe) (Spalte 10)

Nur dann eine Eintragung vornehmen, wenn in der Spalte 2 der Code ‚2‘ gesetzt ist.

Rubrik 401: die im Rechnungsjahr fällige Zusatzabgabe für die Milcherzeugung oder aber der gezahlte Betrag. ‚0‘ eintragen, wenn eine Quote existiert, aber keine Zahlung erfolgt ist.“

7.

Abschnitt M erhält folgende Fassung:

„M.   DIREKTZAHLUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER FLÄCHEN BZW. DER TIERISCHEN ERZEUGUNG — gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 (Rubriken 600 bis 680 und 700 bis 772) (1)

600.

Flächenzahlungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Flächenzahlungen muss ebenfalls mit Code 600 in die Tabelle J eingetragen werden. Sie umfasst auch die Zahlungen für die Flächenstilllegung und die Beihilfe für Energiepflanzen.

Aufgliederung der Rubrik 600:

Die Rubriken 621 bis 638 sind bei bewässerten Kulturen nur dann auszufüllen, wenn diese im Regionalisierungsplan des Mitgliedstaats getrennt geführt sind. In diesem Fall werden die Flächen und Zahlungen aus den Rubriken 601 bis 618 ausgeschlossen. Falls bewässerte Gebiete im Regionalisierungsplan des Mitgliedstaats nicht getrennt geführt sind, werden sie in die Rubriken 601 bis 618 einbezogen.

601.

Flächenzahlungen für nicht bewässerte Kulturen

Summe der Rubriken 602 bis 618.

Die verschiedenen Unterrubriken sind zu vervollständigen, zumindest wenn der Mitgliedstaat in seinem Regionalisierungsplan eine andere Ausgleichsregelung (hinsichtlich der Referenzerträge, des Beihilfebetrags je Einheit und der beihilfefähigen Gesamtfläche) für verschiedene stützungsfähige landwirtschaftliche Kulturpflanzen vorgesehen hat.

602.

Flächenzahlungen für Getreide

603.

Flächenzahlungen für Ölsaaten

604.

Flächenzahlungen für Eiweißpflanzen

605.

Flächenzahlungen für Silogetreide

606.

Flächenzahlungen für Körnermais

607.

Flächenzahlungen für Silomais

608.

Zuschlag auf die Flächenzahlungen für Hartweizen in traditionellen Anbaugebieten oder Sonderbeihilfe für Hartweizen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

609.

Flächenzahlungen für andere Kulturpflanzen

611.

Flächenzahlungen für Grassilage

612.

Flächenzahlungen für Faserflachs

613.

Flächenzahlungen für Faserhanf

614.

Prämie für Eiweißpflanzen (wenn nicht in 604 inbegriffen)

618.

Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen (wenn nicht in 608 inbegriffen)

621.

Flächenzahlungen für bewässerte Kulturen

Summe der Rubriken 622 bis 638.

Die verschiedenen Unterrubriken sind zu vervollständigen, zumindest wenn der Mitgliedstaat in seinem Regionalisierungsplan eine andere Ausgleichsregelung (hinsichtlich der Referenzerträge, des Beihilfebetrags je Einheit und der beihilfefähigen Gesamtfläche) für verschiedene stützungsfähige landwirtschaftliche Kulturpflanzen vorgesehen hat.

622.

Flächenzahlungen für bewässertes Getreide

623.

Flächenzahlungen für bewässerte Ölsaaten

624.

Flächenzahlungen für bewässerte Eiweißpflanzen

625.

Flächenzahlungen für bewässertes Silogetreide

626.

Flächenzahlungen für bewässerten Körnermais

627.

Flächenzahlungen für bewässerten Silomais

628.

Zuschlag auf die Flächenzahlungen für bewässerten Hartweizen in traditionellen Anbaugebieten oder Sonderbeihilfen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

629.

Flächenzahlungen für andere bewässerte Kulturpflanzen

632.

Flächenzahlungen für bewässerten Faserflachs

633.

Flächenzahlungen für bewässerten Faserhanf

634.

Prämie für bewässerte Eiweißpflanzen (wenn nicht in 624 inbegriffen)

638.

Spezifische Qualitätsprämie für bewässerten Hartweizen (wenn nicht in 628 inbegriffen)

650.

Flächenzahlungen für stillgelegte Flächen

655.

Beihilfe für Energiepflanzen

670.

Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung muss ebenfalls mit Code 670 in die Tabelle J eingetragen werden.

Aufgliederung der Rubrik 670 (fakultativ):

671.

Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung (außer jenen unter Rubriken 672 zu 674); bezieht auch Beihilfe für Grünland/Dauergrünland ein, wenn nicht differenziert

672.

Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung für Grünland/Dauergrünland

673.

Beihilfe unter der Betriebsprämienregelung für die Flächenstilllegung

674.

Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung, die auf speziellen Zahlungsansprüchen basiert

680.

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Beihilfen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung muss ebenfalls mit Code 680 in die Tabelle J eingetragen werden.

700.

Direktzahlungen für Rindfleisch im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Direktzahlungen muss ebenfalls mit Code 700 in die Tabelle J eingetragen werden.

Die nachstehende Tabelle gibt Rubriken für alle Arten von Direktzahlungen für Rindfleisch gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 an. Die Bereitstellung von Einzelheiten hinsichtlich der „Anzahl der Basiseinheiten“ und der „Gesamtbeihilfe“ ist jedoch fakultativ. Hinsichtlich der Ergänzungsbeträge, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 geschaffen worden sind, ist es wichtig, doppelte Aufzeichnungen zu vermeiden. Deshalb gilt Folgendes:

Zusätzliche Beträge je Mutterkuhprämie sollten nur unter Rubrik 764 registriert werden, falls sie nicht schon gemäß Rubrik 731 erfasst sind.

Zusätzliche Beträge je Schlachtprämie sollten nur unter Rubrik 762 registriert werden, falls sie nicht schon gemäß Rubrik 742 erfasst sind.

Ergänzungsbeträge für männliche Rinder sollten nur unter Rubrik 763 registriert werden, falls sie nicht schon gemäß Rubrik 710 bis 715 erfasst sind.

Rubriken

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen

Gesamtbeihilfe

700

Gesamte Direktzahlungen für Rindfleisch

(Summe der Rubriken 710, 720, 730, 740, 750, 760)

Obligatorisch

710

Sonderprämie

(Summe der Rubriken 711, 715)

Obligatorisch

Obligatorisch

711

Sonderprämie Bullen

Obligatorisch

Obligatorisch

715

Sonderprämie Ochsen

Obligatorisch

Obligatorisch

720

Saisonentzerrungsprämie

Obligatorisch

Obligatorisch

730

Mutterkuhprämie

(Summe der Rubriken 731, 735)

Obligatorisch

731

Mutterkuhprämie für Mutterkühe und Färsen (insgesamt)

(oder Summe der Rubriken 732,733)

Obligatorisch

Obligatorisch

732

Mutterkuhprämie für Mutterkühe

Fakultativ

Fakultativ

733

Mutterkuhprämie für Färsen

Fakultativ

Fakultativ

735

Mutterkuhprämie: zusätzliche nationale Prämie

Obligatorisch

Obligatorisch

740

Schlachtprämie

(Summe der Rubriken 741, 742)

Obligatorisch

741

Schlachtprämie: 1 bis 7 Monate

Fakultativ

Obligatorisch

742

Schlachtprämie: 8 Monate und darüber

Obligatorisch

Obligatorisch

750

Extensivierungsprämie (insgesamt)

(oder Summe der Rubriken 751 and 753)

Obligatorisch

Obligatorisch

751

Extensivierungsprämie für männliche Rinder und für Mutterkühe

Fakultativ

Fakultativ

753

Extensivierungsprämie für Milchkühe

Fakultativ

Fakultativ

760

Ergänzungsbeträge (nationaler Bezugsrahmen)

(Summe der Rubriken 761 and 769)

Obligatorisch

761

Tierbezogene Zahlungen (insgesamt)

(oder Summe der Rubriken 762, 763, 764, 765, 766)

Obligatorisch

762

Zusätzlicher Betrag je Schlachtprämie für Rinder von 8 Monaten und darüber

Fakultativ

Fakultativ

763

Männliche Rinder

Fakultativ

Fakultativ

764

Zusätzlicher Betrag je Mutterkuhprämie

Fakultativ

Fakultativ

765

Milchkühe

Fakultativ

Fakultativ

766

Färsen

Fakultativ

Fakultativ

769

Flächenzahlungen

Fakultativ

Obligatorisch

770.

Milchprämie, einschließlich der Ergänzungszahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Rubriken

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen

Gesamtbeihilfe

770.

Milchprämie und Ergänzungszahlungen

Obligatorisch

Obligatorisch

771.

Milchprämie

Fakultativ

Fakultativ

772.

Ergänzungszahlungen

Fakultativ

Fakultativ

SPALTEN DER TABELLE M

Erzeugnisse oder Kombination von Erzeugnissen (Spalte 1)

(Spalten 2 und 3): Frei.

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen (Spalte 4).

Unter den Rubriken 600 bis 655, 680 und 769 ist die Fläche in Ar anzugeben, für die der Erzeuger die Beihilfen erhält. Unter den Rubriken 710 bis 766 ist die Anzahl der Zahlungen anzugeben. Unter den Rubriken 670 bis 674 ist die Anzahl der aktiven Ansprüche anzugeben. Unter den Rubriken 770 bis 772 ist die Höhe der individuellen Referenzmenge (in Dezitonnen) anzugeben.

Gesamtbeihilfe (Spalte 5)

Gesamtbetrag der Beihilfen oder Beihilfeansprüche im Rechnungsjahr

Referenzbetrag (Spalte 6)

Für die Rubriken 602 bis 613, 622 bis 633 und 650 ist der Referenzertrag der Kultur (in kg/ha) anzugeben, der für die Berechnung der zu erhaltenden Prämien herangezogen wurde. Liegen diese Angaben in der Buchführung des Betriebs nicht vor, so können sie von den Verbindungsstellen anhand von regionalen Daten auf der Grundlage der geografischen Lage des Betriebs eingetragen werden.

(Spalten 7 bis 10) Frei.“

(1)  Erforderlichenfalls können diese Codes auch für EEDs in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und der Slowakei verwendet werden."



29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 2254/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vorschriften über die ökologische tierische Erzeugung wurden erst vor kurzem harmonisiert und die derzeitige Entwicklung dieses Sektors gewährleistet noch immer keine ausreichende Artenvielfalt bei den auf dem Markt verfügbaren Tieren aus ökologischem Landbau. Es besteht daher weiterhin Bedarf, den Ausbau der ökologischen Tierhaltung zu erleichtern.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2277/2003 der Kommission (2), mit der die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 geändert wurden, wurde der Übergangszeitraum, in dem Tiere aus herkömmlicher Haltung in das System des ökologischen Landbaus eingebracht werden können, bis 31. Dezember 2004 verlängert. Diese Verlängerung hat sich jedoch insbesondere im Falle der Geflügelhaltung als nicht ausreichend erwiesen, da diese verschiedene Phasen umfasst, die normalerweise in verschiedenen spezialisierten Sektoren stattfinden.

(3)

Daher besteht weiterhin Bedarf an nicht aus ökologischem Landbau stammenden Tieren. Die Bestimmungen über den Ursprung der Tiere sind daher entsprechend anzupassen.

(4)

Obwohl es bereits möglich ist, die Bestimmungen über den Ursprung von Legehennen für die Eiererzeugung zu erweitern, wurden die Produktionsstandards für diese Tiere bisher noch nicht harmonisiert. Bis solche Standards festgelegt sind, sollte es gestattet sein, unter bestimmten Bedingungen nicht aus ökologischem Landbau stammende Legehennen für die Eiererzeugung, die nicht älter als 18 Wochen sind, in eine ökologische Produktionseinheit einzustellen, wenn Legehennen aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind.

(5)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

In Anbetracht der Dringlichkeit der Maßnahme, da die Geltungsdauer gewisser Bestimmungen am 31. Dezember 2004 abläuft, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission (ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 11).

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 68.


ANHANG

Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

a)

Der erste und zweite Gedankenstrich von Nummer 3.4 erhalten folgende Fassung:

„—

Legehennen für die Eiererzeugung und Geflügel für die Fleischerzeugung müssen weniger als drei Tage alt sein“.

b)

Ziffer 3.5 erhält folgende Fassung:

„3.5.

Diese Ausnahme ist zuvor von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu gewähren.“

c)

Ziffer 3.6 erhält folgende Fassung:

„3.6.

Im Rahmen einer dritten Ausnahmeregelung genehmigt die zuständige Kontrollbehörde oder -stelle in den nachstehend aufgeführten Fällen die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestands, wenn Tiere aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind:

a)

hohe Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen;

b)

Legehennen für die Eiererzeugung, die nicht älter als drei Tage sind, und Geflügel für die Fleischerzeugung, das nicht älter als drei Tage ist;

c)

für die Zucht bestimmte Ferkel, die nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und ein Gewicht von weniger als 35 kg haben müssen.

Der unter Buchstabe c) genannte Fall wird für einen Übergangszeitraum genehmigt, der am 31. Juli 2006 endet.“

d)

Ziffer 3.7 erhält folgende Fassung:

„3.7.

Unbeschadet der Ziffern 3.4 und 3.6 dürfen aus nicht ökologischem Landbau stammende Legehennen für die Eiererzeugung, die nicht älter als 18 Wochen sind, unter den folgenden Bedingungen in eine ökologische Produktionseinheit eingestellt werden, wenn Legehennen aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind:

vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde und

ab 31. Dezember 2005 gelten die Absätze 4 (Fütterung) und 5 (Seuchenprophylaxe und tierärztliche Pflege) dieses Anhangs I für aus nicht ökologischem Landbau stammende Hennen, die in ökologische Produktionseinheiten eingestellt werden sollen.“


29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 2255/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 11 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann die Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse des Zuckersektors je nach Zielbestimmung differenziert werden, wenn die Weltmarktlage oder besondere Marktanforderungen dies erfordern.

(2)

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) erfolgt die Differenzierung der Erstattung durch den Ausschluss bestimmter Zielbestimmungen. Bestimmte Zielbestimmungen sind auch bei der 14-täglichen bzw. monatlichen Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker, Rohzucker in unverarbeitetem Zustand, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse des Zuckersektors nach Artikel 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ausgeschlossen.

(3)

Nach Artikel 27 Absatz 11 Unterabsatz 1 wird die Erstattung auf Vorlage des Nachweises gezahlt, dass die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und — im Fall einer differenzierten Erstattung — die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung, für die eine Erstattung festgesetzt worden war, erreicht haben.

(4)

In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) sind die Dokumente aufgeführt, mit denen im Fall der Differenzierung des Erstattungssatzes nach Zielbestimmung die Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr in ein Drittland nachgewiesen werden kann. Nach demselben Artikel kann die Kommission in bestimmten, festzulegenden Sonderfällen entscheiden, dass der Einfuhrnachweis durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.

(5)

Im Zuckersektor werden die Exportgeschäfte normalerweise durch Verträge auf fob-Basis am Londoner Terminmarkt geschlossen. Demnach übernimmt der Käufer auf fob-Stadium alle Verpflichtungen aus dem Vertrag einschließlich des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten, obwohl er nicht der direkte Empfänger der Erstattung ist, auf die der Nachweis Anspruch gibt. Die Beschaffung des Nachweises für sämtliche exportierten Mengen kann in bestimmten Drittländern erhebliche Verwaltungsschwierigkeiten bereiten, was die Zahlung der Erstattung für die gesamten tatsächlich ausgeführten Mengen erheblich verzögern oder verhindern kann.

(6)

Um die Folgen dieser Verwaltungsschwierigkeiten für das Gleichgewicht des Marktes zu begrenzen, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 40/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (4) alternative Einfuhrnachweise festgelegt, welche die nötige Gewähr bieten, dass die Ware als eingeführt in ein Drittland angesehen werden kann.

(7)

Da die Verwaltungsschwierigkeiten und ihre Folgen für den Markt anhalten und die Verordnung (EG) Nr. 40/2004 am 31. Dezember 2004 ausläuft, sind erneut alternative Einfuhrnachweise für die Ausfuhren ab 1. Januar 2005 festzulegen.

(8)

Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, ist deren Geltungsdauer zu begrenzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Bei den gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 durchgeführten Ausfuhren, für die der Ausführer die in Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Belege nicht beschaffen kann, gilt abweichend von demselben Artikel 16 der Nachweis über die Einfuhr in ein Drittland durch Vorlage der drei folgenden Dokumente als erbracht:

a)

Kopie des Beförderungspapiers;

b)

Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlandes oder einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen internationalen Kontroll-Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

c)

von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder entsprechender Nachweis über die Zahlung.

(2)   Die Bestimmungen in Absatz 1 werden von den Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Sie gilt bis 31. Dezember 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1685/2004 (ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 21).

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(4)  ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 17. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 778/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 62).


29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 2256/2004 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Malta und Zypern und in Bezug auf Referenzmengen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Malta und in Zypern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95 (2), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/664/EG vom 24. September 2004 (3), hat der Rat die Ermächtigung erteilt, ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Republik Ungarn, der Republik Zypern, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union zu genehmigen und vom 1. Mai 2004 an vorläufig anzuwenden.

(2)

Dieses Protokoll sieht ein neues Zollkontingent sowie Änderungen der bestehenden Zollkontingente vor, die in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegt sind.

(3)

Zur Anwendung dieses neuen Zollkontingents und der Änderungen der bestehenden Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden.

(4)

Für das Jahr 2004 sind die Menge des neuen Zollkontingents und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil der in den Erweiterungsprotokollen genannten Ausgangsmengen zu berechnen.

(5)

Um die Verwaltung von bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten bereits bestehenden Zollkontingenten zu erleichtern, sind die im Rahmen dieser Zollkontingente eingeführten Mengen zu berücksichtigen und auf die Zollkontingente anzurechnen, die gemäß der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffnet wurden.

(6)

Nach dem Beitritt Maltas und Zyperns zur Europäischen Union sind die Zollkontingente und Referenzmengen für Waren mit Ursprung in diesen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 abzuschaffen. Die Verweise auf diese Zollkontingente und Referenzmengen sind somit zu löschen.

(7)

Da das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der EU und Ägypten vom 1. Mai 2004 an vorläufig gilt, sollte diese Verordnung von demselben Datum an gelten und so bald wie möglich in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Zollzugeständnisse im Rahmen gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen

Für die in den Anhängen I bis IX aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Jordanien, Syrien, Libanon, Israel, Westjordanland und Gazastreifen und der Türkei, die in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden entsprechend den in dieser Verordnung festgesetzten Zeiträumen und Vorschriften die Einfuhrzollsätze im Rahmen gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen ausgesetzt oder ermäßigt.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Anhang IV wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Die Anhänge X und XI werden gestrichen.

Artikel 2

Die Mengen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 seit dem Beginn der Zeiträume für die Kontingente, die am 1. Mai 2004 innerhalb der laufenden Nummern 09.1707, 09.1710, 09.1711, 09.1719, 09.1721 und 09.1772 noch offen sind, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung berücksichtigt und auf die Zollkontingente angerechnet, die in Anhang IV der durch diese Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 aufgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2004

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(2)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 54/2004 der Kommission (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 30).

(3)  ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 28.


ANHANG

Die Tabelle in Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Die folgende neue Zeile wird eingefügt:

„09.1779

ex 0701 90 50

Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt

vom 1.5. bis 30.6.2004

1 166,66

frei“

vom 1.4. bis 30.6.2005 und für jeden Zeitraum danach vom 1.4. bis 30.6.

1 750

b)

Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1710, 09.1719, 09.1707, 09.1711, 09.1721, 09.1725 und 09.1772 werden jeweils durch das Folgende ersetzt:

„09.1710

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt

vom 1.2. bis 15.6.2004

15 000 plus 313,64 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 15.6.2004

frei

jeder Zeitraum danach vom 1.1. bis 15.6.

16 150 (1)

09.1719

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

vom 1.1. bis 31.12.2004

16 000 plus 366,67 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 31.12.2004

frei

für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

16 550 (2)

09.1707

0805 10

Orangen, frisch oder getrocknet

vom 1.1. bis 30.6.2004

25 000 plus 1 336,67 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 30.6.2004

frei (2)

vom 1.7.2004 bis 30.6.2005

63 020

vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 und für jeden Zeitraum danach vom 1.7. bis 30.6.

68 020

 

 

davon:

 

davon:

 

09.1711

0805 10 10

0805 10 30

0805 10 50

Süßorangen, frisch

vom 1.1. bis 31.5.2004

25 000 plus 1 336,67 (Nettogewicht) vom 1.5. bis 31.5.2004 (5)

frei (6)

vom 1.12.2004 bis 31.5.2005 und für jeden Zeitraum danach vom 1.12. bis 31.5.

34 000 (5)

09.1721

0807 19 00

Melonen, andere als Wassermelonen, frisch

vom 1.1. bis 31.5.2004

666,667 plus 23,33 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 31.5.2004

frei

für jeden Zeitraum danach vom 15.10. bis 31.5.

1 175 (4)

09.1725

0810 10 00

Erdbeeren, frisch

vom 1.1. bis 31.3.2004

250

frei

vom 1.10.2004 bis 31.3.2005

1 205

vom 1.10.2005 bis 31.3.2006 und für jeden Zeitraum danach vom 1.10. bis 31.3.

1 705

09.1772

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

vom 1.1. bis 31.12.2004

1 000 plus 33,33 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 31.12.2004

frei (2)

für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 050 (3)


(1)  Ab dem 1. Januar 2005 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 3 % der Vorjahresmenge angehoben. Die erste Erhöhung bezieht sich auf 16 150 Tonnen Nettogewicht.

(2)  Ab dem 1. Januar 2005 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 3 % der Vorjahresmenge angehoben. Die erste Erhöhung bezieht sich auf 16 550 Tonnen Nettogewicht.

(3)  Ab dem 1. Januar 2005 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 3 % der Vorjahresmenge angehoben. Die erste Erhöhung bezieht sich auf 1 050 Tonnen Nettogewicht.

(4)  Ab dem 15. Oktober 2004 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 3 % der Vorjahresmenge angehoben. Die erste Erhöhung bezieht sich auf 1 175 Tonnen Nettogewicht.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Juni 2004

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums

(2004/911/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das sicher stellen soll, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2)

Die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (2) setzt voraus, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft den Bestimmungen jener Richtlinie gleichwertige Regelungen gemäß einem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinschaft anwendet.

(3)

Die Gemeinschaft hat beschlossen, entsprechend dem Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in das Abkommen Regelungen einzubeziehen, die denjenigen der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (3) und der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (4) in der ursprünglichen Fassung dieser Richtlinien gleichwertig sind.

(4)

Das Abkommen und das Einverständliche Memorandum sollten im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und genehmigt werden.

(5)

Es ist notwendig, ein einfaches und schnelles Verfahren für eventuelle Anpassungen der Anhänge I und II des Abkommens vorzusehen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und das dazugehörige Einverständliche Memorandum werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge des Abkommens zu genehmigen, die gewährleisten, dass sie den Angaben zu den zuständigen Behörden entsprechen, die sich aus den Notifizierungen gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 2003/48/EG und den Angaben in deren Anhang ergeben.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen, das dazugehörige Einverständliche Memorandum und den in Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens und in dem Einverständlichen Memorandum genannten Briefwechsel im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. (5)

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. McCREEVY


(1)  Stellungnahme vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

(3)  ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6.

(4)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49.

(5)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“ genannt,

oder als „Vertragsparteien“ bezeichnet,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, FOLGENDES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:

Artikel 1

Steuerrückbehalt durch schweizerische Zahlstellen

(1)   Von Zinszahlungen an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaat“ genannt) ansässige Nutzungsberechtigte im Sinne von Artikel 4 durch im Gebiet der Schweiz niedergelassene Zahlstellen wird vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Artikels 2 ein Betrag von den Zinszahlungen einbehalten. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.

(2)   Zinszahlungen auf Forderungen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern begeben wurden oder sich auf Betriebsstätten in der Schweiz nicht ansässiger Personen beziehen, sind vom Steuerrückbehalt ausgeschlossen. Für die Zwecke dieses Abkommens hat der Begriff „Betriebsstätte“ dieselbe Bedeutung wie in dem jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Schuldners. Besteht kein solches Abkommen, so bedeutet der Begriff „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Schuldners ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(3)   Senkt jedoch die Schweiz den Satz ihrer Verrechnungssteuer auf Zinszahlungen aus schweizerischen Quellen an in den Mitgliedstaaten ansässige natürliche Personen unter 35 %, so behält sie einen Steuerrückbehalt auf diese Zinszahlungen ein. Der Satz des Steuerrückbehalts entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem Satz des Steuerrückbehalts gemäß Absatz 1 und dem neuen Satz der Verrechnungssteuer. Er übersteigt jedoch nicht den Satz gemäß Absatz 1.

Beschränkt die Schweiz den Anwendungsbereich ihres Verrechnungssteuergesetzes auf Zinszahlungen, die an in Mitgliedstaaten ansässige natürliche Personen geleistet werden, ist jede Zinszahlung, die vom Anwendungsbereich der Verrechnungssteuer ausgeschlossen wurde, Gegenstand des Steuerrückbehalts zu den in Absatz 1 vorgesehenen Sätzen.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für Zinszahlungen schweizerischer Anlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt für ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen von der schweizerischen Verrechnungssteuer befreit sind.

(5)   Die Schweiz trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen im Gebiet der Schweiz wahrgenommen werden, und erlässt insbesondere Verfahrens- und Strafvorschriften.

Artikel 2

Freiwillige Offenlegung

(1)   Die Schweiz sieht ein Verfahren vor, das es dem Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 4 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle in der Schweiz ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde dieses Staates zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den Nutzungsberechtigten.

(2)   Die Zahlstelle übermittelt im Falle der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Nutzungsberechtigten mindestens die folgenden Angaben:

a)

Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten entsprechend den Feststellungen nach Artikel 5,

b)

Name und Anschrift der Zahlstelle,

c)

Kontonummer des Nutzungsberechtigten oder, in Ermangelung einer solchen, Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen, und

d)

die gemäß Artikel 3 berechnete Höhe der Zinszahlung.

(3)   Die zuständige Behörde der Schweiz übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist. Die Informationen über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz.

(4)   Optiert der Nutzungsberechtigte für dieses Verfahren der freiwilligen Offenlegung oder meldet er seine Zinserträge von einer schweizerischen Zahlstelle auf andere Weise den Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, werden die betreffenden Zinserträge in diesem Mitgliedstaat zu demselben Satz besteuert wie vergleichbare Erträge, die aus diesem Mitgliedstaat stammen.

Artikel 3

Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts

(1)   Die Zahlstelle erhebt den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 Absatz 1 wie folgt:

a)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge;

c)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird der Steuerrückbehalt für den Zeitraum, während dessen der Nutzungsberechtigte die Forderung innehat, anteilig erhoben. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den Nutzungsberechtigten, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens innegehabt hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.

(3)   Andere Steuern und Rückbehalte als der in diesem Abkommen vorgesehene Steuerrückbehalt auf dieselbe Zinszahlung werden mit dem Betrag des gemäß diesem Artikel berechneten Steuerrückbehalts verrechnet.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2.

Artikel 4

Definition des Nutzungsberechtigten

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Nutzungsberechtigter“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder diese nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als Nutzungsberechtigter einer Zahlung, wenn sie

a)

als Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 handelt oder

b)

im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder einer vergleichbaren oder gleichwertigen Einrichtung für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt oder

c)

im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der Nutzungsberechtigte ist und Identität und Wohnsitzstaat der Zahlstelle mitteilt.

(2)   Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der Nutzungsberechtigte ist, unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des Nutzungsberechtigten. Kann die Zahlstelle den Nutzungsberechtigten nicht feststellen, so behandelt diese Zahlstelle die fragliche natürliche Person als den Nutzungsberechtigten.

Artikel 5

Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten

Um Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 zu ermitteln, registriert die Zahlstelle gemäß den schweizerischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei Namen, Vornamen, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die am oder nach dem 1. Januar 2004 eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Reisepass oder Personalausweis, die geltend machen, in einem anderen Staat als in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung gilt jener Mitgliedstaat, der den Reisepass oder den Personalausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat.

Artikel 6

Definition der Zahlstelle

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zahlstelle“ in der Schweiz Banken nach dem schweizerischen Bankengesetz, Wertpapierhändler nach dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, in der Schweiz ansässige bzw. errichtete natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig oder gelegentlich Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen oder die Zinszahlungen absichern.

Artikel 7

Definition der Zinszahlung

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlung“

a)

auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, einschließlich Zinsen, die von schweizerischen Zahlstellen zugunsten des Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 auf Treuhandkonten gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne, nicht aber Zinsen für Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

b)

bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

c)

direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von

i)

in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,

ii)

in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten,

iii)

außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,

iv)

schweizerischen Anlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt von der schweizerischen Verrechnungssteuer auf ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen befreit sind;

d)

Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, sofern diese mehr als 40 % ihres Vermögens direkt oder indirekt über andere, nachstehend aufgeführte, Organismen und Einrichtungen in Forderungen im Sinne des Buchstabens a) anlegen:

i)

in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen,

ii)

in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten,

iii)

außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen,

iv)

schweizerische Anlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Schweizerischen Verrechnungssteuer auf ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen befreit sind.

(2)   Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c) der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

(3)   Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition in diesem Unterabsatz angelegten Vermögens vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe d) dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle die Erträge des Nutzungsberechtigten nicht ermitteln, gelten die Erlöse aus dem Verkauf, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile als Höhe der Erträge.

(4)   Erträge, die von Organismen oder Einrichtungen stammen, die höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben, gelten nicht als Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c) und d).

(5)   Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab 1. Januar 2011 25 %.

(6)   Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 4 ist die im Fondsprospekt oder in der Gründungsurkunde der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.

Artikel 8

Aufteilung der Einnahmen

(1)   Die Schweiz behält 25 % der Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt gemäß diesem Abkommen und leitet 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat weiter, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist.

(2)   Diese Weiterleitung erfolgt für jedes Jahr in einer Zahlung pro Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs der Schweiz.

Artikel 9

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1)   Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahmten Zinsen Gegenstand eines Steuerrückbehalts durch eine Zahlstelle in der Schweiz, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe des einbehaltenen Betrags. Übersteigt dieser Betrag den Steuerbetrag, der nach den inländischen Vorschriften auf den Gesamtbetrag der dem Steuerrückbehalt unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem Nutzungsberechtigten den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer.

(2)   Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahmten Zinsen über den in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt hinaus Gegenstand anderer Steuern und Rückbehalte und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese Steuern und Rückbehalte vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 gutgeschrieben. Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes akzeptiert Bescheinigungen schweizerischer Zahlstellen als ordnungsgemäße Nachweise für die Steuer oder den Steuerrückbehalt; die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des steuerlichen Wohnsitzes kann die Angaben in den Bescheinigungen der schweizerischen Zahlstellen durch die zuständige Behörde der Schweiz nachprüfen lassen.

(3)   Der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann das in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Anrechnungssystem durch ein System zur Erstattung des in Artikel 1 vorgesehenen Steuerrückbehalts ersetzen.

Artikel 10

Informationsaustausch

(1)   Die zuständigen Behörden der Schweiz und die einzelnen Mitgliedstaaten tauschen für die unter dieses Abkommen fallenden Erträge Informationen über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Als „ähnlich“ gelten ausschließlich Delikte, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates denselben Unrechtsgehalt wie Steuerbetrug aufweisen. Auf ein ordnungsgemäß begründetes Ersuchen hin übermittelt der ersuchte Staat Informationen über Angelegenheiten, die der ersuchende Staat in einem Verwaltungs-, Zivil- oder in einem Strafverfahren ermittelt oder verfolgt bzw. ermitteln und verfolgen kann. Im Rahmen des in diesem Absatz definierten Umfangs erfolgt der Informationsaustausch gemäß den in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren und wird nach den darin enthaltenen Bestimmungen vertraulich behandelt.

(2)   Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Informationen übermittelt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen und nicht auf die Verjährungsfristen des ersuchten Staates.

(3)   Der ersuchte Staat übermittelt Informationen, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt darstellt. Der Verdacht des ersuchenden Staates, dass Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, kann sich stützen auf

a)

beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, darunter unter anderem Geschäftsunterlagen, Buchführungsunterlagen oder Informationen über Bankkonten,

b)

Aussagen des Steuerpflichtigen,

c)

Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen, oder

d)

Indizienbeweise.

(4)   Die Schweiz nimmt bilaterale Verhandlungen mit jedem Mitgliedstaat auf, um Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß den Veranlagungsverfahren in diesen Staaten als „ähnliche“ Delikte anzusehen sind.

Artikel 11

Zuständige Behörden

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die in Anhang I aufgeführten Behörden als zuständige Behörden.

Artikel 12

Konsultationen

Bestehen zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und einer oder mehreren anderen zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 11 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.

Artikel 13

Überprüfung

(1)   Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu prüfen und — falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten — zu verbessern und um die internationalen Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt.

(2)   Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob in Anbetracht der internationalen Entwicklungen eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.

(3)   Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollständigen Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 vorliegen, konsultieren sich die Vertragsparteien, um zu prüfen, ob in Anbetracht der internationalen Entwicklungen eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.

(4)   Für die Zwecke der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.

Artikel 14

Beziehung zu bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen

Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten stehen dem in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt nicht im Wege.

Artikel 15

Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen

(1)   Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften im Quellenstaat nicht besteuert, wenn

die Muttergesellschaft mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft hält und

die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist und

nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der beiden Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und

beide Gesellschaften ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und beide die Form einer Kapitalgesellschaft (1)aufweisen.

Estland darf jedoch, solange es Einkommensteuer auf ausgeschüttete Gewinne erhebt, ohne nicht ausgeschüttete Gewinne zu besteuern, bis spätestens 31. Dezember 2008 diese Steuer auf die von estnischen Tochtergesellschaften an ihre in der Schweiz ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Gewinne weiter erheben.

(2)   Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen und auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Quellenstaat nicht besteuert, wenn

diese Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine Beteiligung von mindestens 25 % miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält, und

die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und

nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und keine der Betriebsstätten in diesem Drittstaat gelegen ist und

alle Gesellschaften im Besonderen auf Zinsen und Lizenzgebühren unbeschränkt der Körperschaftssteuer unterliegen und jede die Form einer Kapitalgesellschaft (1) aufweist.

Sieht jedoch die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten für einen Mitgliedstaat eine Übergangszeit vor, so wendet dieser Mitgliedstaat die oben beschriebene Regelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren erst nach Ablauf dieser Übergangszeit an.

(3)   Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen, bleiben unberührt.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel (2)

(1)   Ab dem Tag der Anwendung dieses Abkommens und solange mindestens ein Mitgliedstaat vergleichbare Bestimmungen anwendet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die ursprünglichen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden des Emissionsstaats genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), wenn am oder nach dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.

Solange mindestens ein Mitgliedstaat ebenfalls vergleichbare Bestimmungen anwendet, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für diese umlauffähigen Schuldtitel,

für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und

bei denen die Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 in der Schweiz niedergelassen ist und

bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Wenn kein Mitgliedstaat mehr eine solche Regelung anwendet, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel,

für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und

bei denen die Zahlstelle des Emittenten in der Schweiz niedergelassen ist und

bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die mit öffentlichen Aufgaben betraut oder durch ein internationales Abkommen anerkannt ist (eine Aufzählung dieser Einrichtungen enthält Anhang II) am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a).

Tätigt eine von Unterabsatz 4 nicht erfasste Einrichtung am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a).

(2)   Dieser Artikel hindert die Schweiz und die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln weiterhin nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

Artikel 17

Unterzeichnung, Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig über den Abschluss dieser Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.

(2)   Nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz und der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen und unbeschadet des Artikels 18 wird jede Vertragspartei dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2005 umsetzen bzw. anwenden und dies der anderen Partei notifizieren.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.

Artikel 18

Anwendung und Aussetzung der Anwendung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat von Santa Maria da Feira vom 19./20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie oder in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen mit Ausnahme von Artikel 15 dieses Abkommens entsprechen oder ihnen gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.

(2)   Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannte Bedingung für das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den betroffenen Drittstaaten und den betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 einvernehmlich ein neues Datum fest.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels wird Artikel 15 in Bezug auf Spanien mit dem Inkrafttreten einer bilateralen Vereinbarung zwischen Spanien und der Schweiz anwendbar, welche den Informationsaustausch auf Ersuchen in verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlichen Fällen von Steuerbetrug im Sinne der Rechtsvorschriften des ersuchten Staates oder für ähnliche Delikte vorsieht, und welche Einkommensbestandteile betrifft, die nicht durch dieses Abkommen, aber durch ein Abkommen zwischen Spanien und der Schweiz über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen und dem Vermögen abgedeckt sind.

(4)   Sollte die Richtlinie oder ein Teil der Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen, kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen.

(5)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei aussetzen, sollte einer der in Absatz 1 genannten Drittstaaten oder eines der dort genannten Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwenden. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens 2 Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind.

Artikel 19

Ansprüche und Schlussabrechnung

(1)   Im Falle einer Kündigung oder einer Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen davon bleiben die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 9 unberührt.

(2)   In diesem Fall erstellt die Schweiz bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Mitgliedstaaten.

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

Artikel 21

Anhänge

(1)   Die Anhänge sind Teil dieses Abkommens.

(2)   Die Liste der zuständigen Behörden in Anhang I kann durch einfache Mitteilung an die andere Vertragspartei geändert werden; dies gilt für die Schweiz in Bezug auf die unter Buchstabe a) jenes Anhangs genannte Behörde und für die Gemeinschaft in Bezug auf die übrigen Behörden.

Die Liste der verbundenen Einrichtungen in Anhang II kann in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

Artikel 22

Sprachen

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung dieses Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo.

NA DŮKAZ ČEHOŽ připojili níže podepsaní zplnomocnění zástupci k této smlouvě své podpisy.

TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

SELLE KINNITUSEKS on täievolilised esindajad käesolevale lepingule alla kirjutanud.

ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα συμφωνία.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Plenipotentiaries have hereunto set their hands.

EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto la propria firma in calce al presente accordo.

TO APLIECINOT, attiecīgi pilnvarotas personas ir parakstījušas šo nolīgumu.

TAI PALIUDYDAMI, šį Susitarimą pasirašė toliau nurodyti įgaliotieji atstovai.

FENTIEK HITELÉÜL e megállapodást az alulírott meghatalmazottak alább kézjegyükkel látták el.

B'XIEHDA TA' DAN, il-Plenipotenzjari hawn taħt iffirmati ffirmaw dan il-Ftehim.

TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben geplaatst.

W DOWÓD CZEGO, niżej podpisani pełnomocnicy złożyli swoje podpisy.

EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuserem as suas assinaturas no final do presente Acordo.

NA DÔKAZ ČOHO dolupodpísaní splnomocnení zástupcovia podpísali túto dohodu.

V POTRDITEV TEGA so spodaj podpisani pooblaščenci podpisali ta sporazum.

TÄMÄN VAKUUDEKSI allamainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.

Hecho en Luxemburgo, el veintiseis de octubre del dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümme kuuendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussembourgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer negyedik év október huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier.

Sporządzono w Luksemburgu w dniu dwudziestym szóstym października roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Image


(1)  Für die Schweiz beinhaltet der Ausdruck „Kapitalgesellschaft“:

Aktiengesellschaft/société anonyme/società anonima;

Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité limitée/società a responsabilità limitata und

Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/società in accomandita per azioni.

(2)  Wie in der Richtlinie gelten diese Übergangsbestimmungen auch für von Anlagefonds gehaltene umlauffähige Schuldtitel.

ANHANG I

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“

a)

in der Schweiz: Le Directeur de l'Administration fédérale des contributions/der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung/il direttore dell'Amministrazione federale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder Beauftragter,

b)

im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

c)

in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter,

d)

im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter,

e)

in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter,

f)

in Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter,

g)

in der Griechischen Republik: Ο Υπουργός των Οικονομικών oder ein Beauftragter,

h)

im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter,

i)

in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter,

j)

in Irland: The Revenue Commissioners oder ihre Beauftragten,

k)

in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter,

l)

in Zypern: Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter,

m)

in Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter,

n)

in Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter,

o)

im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter; jedoch für die Zwecke von Artikel 10 gilt als zuständige Behörde le Procureur Général d'État luxembourgeois,

p)

in Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter,

q)

in Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter,

r)

im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter,

s)

in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter,

t)

in Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter,

u)

in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter,

v)

in Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter,

w)

in der Slowakei: Minister financií oder ein Beauftragter,

x)

in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter,

y)

im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter,

z)

im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre ermächtigten Vertreter und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird, gemäß dem am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar in Hinsicht der EU- und EG-Instrumente und damit in Beziehung stehende Verträge, von dem der Schweiz eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union notifiziert wird und welches auf das vorliegende Abkommen Anwendung findet.

ANHANG II

LISTE DER VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN

Für die Zwecke von Artikel 16 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „verbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkommen anerkannt ist“:

EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:

 

Belgien

Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)

Région wallonne (Wallonische Region)

Région de Bruxelles Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest (Region Brüssel-Hauptstadt)

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)

Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)

 

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

Junta de Castilla y León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

 

Griechenland

Griechische Telekommunikationsanstalt

Griechisches Eisenbahnnetz

Staatliche Elektrizitätswerke

 

Frankreich

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)

L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

 

Italien

Regionen

Provinzen

Städte und Gemeinden

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

 

Lettland

Pašvaldības (Selbstverwaltungsbehörden)

 

Polen

gminy (Gemeinden)

powiaty (Distrikte)

województwa (Provinzen)

związki gmin (Gemeindeverbände)

powiatów (Distriktsverbände)

województw (Provinzverbände)

miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Restrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für Landwirtschaftliches Eigentum)

 

Portugal

Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

Städte und Gemeinden

 

Slowakei

mestá a obce (Städte und Gemeinden)

Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)

Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenverwaltungsfonds)

Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)

Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftliche Baugesellschaft)

INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN:

 

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

 

Europäische Investitionsbank

 

Asiatische Entwicklungsbank

 

Afrikanische Entwicklungsbank

 

Weltbank/IBRD/IWF

 

Internationale Finanzkorporation

 

Interamerikanische Entwicklungsbank

 

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

 

Euratom

 

Europäische Gemeinschaft

 

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

 

Eurofima

 

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

 

Nordische Investitionsbank

 

Karibische Entwicklungsbank

Die Bestimmungen des Artikels 16 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.

EINRICHTUNGEN IN DRITTSTAATEN:

Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.

2.

Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.

3.

Eine solche öffentliche Einrichtung vergibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.

4.

Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.


EINVERSTÄNDLICHES MEMORANDUM

zwischen der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden als „Schweiz“ bezeichnet,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

1.   EINLEITUNG

Die Schweiz und die Gemeinschaft schließen ein Abkommen über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Dieses Einverständliche Memorandum ergänzt das Abkommen.

2.   AMTSHILFE IN FÄLLEN VON STEUERBETRUG ODER BEI ÄHNLICHEN DELIKTEN

Unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens werden die Schweiz und jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bilaterale Verhandlungen aufnehmen, um:

in ihre jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern auf Einkommen und Vermögen Bestimmungen aufzunehmen, die für alle verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlichen Fälle, die nach dem Recht des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten, oder für ähnliche Delikte in Bezug auf andere, nicht durch das Abkommen, aber durch die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen abgedeckte Einkünfte Amtshilfe in Form eines Informationsaustauschs auf Ersuchen vorsehen;

die Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß den Veranlagungsverfahren der betreffenden Staaten als „ähnliches Delikt“ gelten.

3.   VERHANDLUNGEN ÜBER GLEICHWERTIGE REGELUNGEN MIT ANDEREN DRITTSTAATEN

Während des in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums wird die Gemeinschaft Gespräche mit anderen wichtigen Finanzzentren aufnehmen, die darauf abzielen, dass diese Gebiete ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind.

4.   ABSICHTSERKLÄRUNG

Die Unterzeichner dieses Einverständlichen Memorandums erklären, dass sie das in Nummer 1 genannte Abkommen und dieses Einverständliche Memorandum als akzeptable und ausgewogene Regelung ansehen, die die Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Maßnahmen nach Treu und Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen.

Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der am 3. Juni 2003 verabschiedeten Richtlinie und dem Abkommen, vor allem bezüglich Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 des Abkommens, entdeckt, so werden die Vertragsparteien im Hinblick auf eine Sicherung der Beibehaltung der Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens aufnehmen.

Unterzeichnet zu Luxemburg am 26. Oktober 2004 in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Unterzeichner beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorstehenden Absatz genannten Sprachfassungen.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

Image

Za Českou republiku

Image

På Kongeriget Danmarks vegne

Image

Für die Bundesrepublik Deutschland

Image

Eesti Vabariigi nimel

Image

Για την Ελληνική Δημοκρατία

Image

Por el Reino de España

Image

Pour la République française

Image

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

Image

Per la Repubblica italiana

Image

Για την Κυπριακή Δημοκρατία

Image

Latvijas Republikas vārdā

Image

Lietuvos Respublikos vardu

Image

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

Image

A Magyar Köztársaság részéről

Image

Għar-Republikka ta' Malta

Image

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

Image

Für die Republik Österreich

Image

W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

Image

Pela República Portuguesa

Image

Za Republiko Slovenijo

Image

Za Slovenskú republiku

Image

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

Image

För Konungariket Sverige

Image

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Image


29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Oktober 2004

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

(2004/912/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, bestimmt nach Maßgabe der in dem Abkommen festgelegten Voraussetzungen, dass die Schweiz, und soweit anwendbar, die Gemeinschaft dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2005 umsetzen und anwenden.

(2)

Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt gemäß Artikel 18 Absatz 1 unter der Voraussetzung, dass bestimmte abhängige oder assoziierte Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie oder dem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind. Wenn die Vertragsparteien nicht gemäß Artikel 18 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Datum, d. h. dem 1. Januar 2005, feststellen, dass die Voraussetzung erfüllt sein wird, so legen sie für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 einvernehmlich ein neues Datum fest. Eine solche Feststellung wurde nicht getroffen.

(3)

Nicht alle der betroffenen Drittländer werden in der Lage sein, die Maßnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2005 umzusetzen. Darüber hinaus wird die Schweiz das Abkommen erst ab dem 1. Juli 2005 umsetzen und anwenden können, vorausgesetzt, dass die schweizerischen verfassungsrechtlichen Vorschriften bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Es ist davon auszugehen, dass auch alle in Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens genannten Drittländer und abhängigen oder assoziierten Gebiete die in jenem Absatz festgelegten Voraussetzungen bis zum 1. Juli 2005 erfüllen werden.

(4)

In Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens sollte daher der 1. Juli 2005 als neues Datum für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens festgelegt werden.

(5)

Das Abkommen in Form eines Notenwechsels, mit dem ein neues Datum zur Anwendung des Abkommens zur Besteuerung von Zinserträgen festgelegt wird, sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Notenwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


ABKOMMEN IN FORM EINES NOTENWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

Sehr geehrter Herr …,

ich nehme Bezug auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Die Anwendung des Abkommens, das von den Vertragsparteien nach ihren jeweils eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt wird, erfolgt ab einem Datum, das gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens vorgeschriebenen Verfahren festzulegen ist.

Artikel 18 Absatz 2 sieht vor, dass die Vertragsparteien einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zeitpunkt (1. Januar 2005) entscheiden, ob die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie einvernehmlich ein neues Datum für die Anwendung des Abkommens fest.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 erfolgt die Anwendung des Abkommens unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ an den Europäischen Rat von Feira vom 19./20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die, mit Ausnahme von Artikel 15, den in der Richtlinie und in dem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.

Den zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführten Verhandlungen habe ich entnommen, dass in Anbetracht von Artikel 17 Absatz 2 der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Anwendung des Abkommens erst ab dem 1. Juli 2005 möglich sein wird, und zwar unter der Voraussetzung, dass die schweizerischen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.

Ich ersuche Sie um die Bestätigung, dass Sie sich mit dem 1. Juli 2005 als dem neuen Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens gemäß Artikel 18 Absatz 2 einverstanden erklären und dass die schweizerische Regierung alle Anstrengungen unternehmen wird, um die Einhaltung dieses Datums zu gewährleisten. Außerdem ersuche ich Sie um die Bestätigung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft auf der Grundlage der in den Verhandlungen vom 21. Juni 2004 vorgelegten Informationen und unbeschadet des folgenden Absatzes anerkennt, dass die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sein werden.

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Schweiz zur Anwendung des Abkommens ab dem 1. Juli 2005 nur dann verpflichtet ist, wenn alle EU-Mitgliedstaaten und alle unter Artikel 18 Absatz 1 genannten Länder und Gebiete die im Abkommen festgelegten Regelungen zur Besteuerung von Zinserträgen zum selben Zeitpunkt anwenden. Dasselbe gilt für alle EU-Mitgliedstaaten.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Hecho en Luxemburgo, el

V Lucemburku dne

Udfærdiget i Luxembourg, den

Geschehen zu Luxemburg am

Luxembourg,

Έγινε στις Λουξεμβούργο, στις

Done at Luxembourg,

Fait à Luxembourg, le

Fatto a Lussembourgo, addì

Luksemburgā,

Priimta Liuksemburge,

Kelt Luxembourgban,

Magħmul fil-Lussemburgu,

Gedaan te Luxemburg,

Sporzÿdzono w Luksemburgu, dnia

Feito em Luxemburgo,

V Luxemburgu

V Luxembourgu,

Tehty Luxemburgissa

Utfärdat i Luxemburg den

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Sehr geehrter Herr …,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tage mit folgendem Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr …,

ich nehme Bezug auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Die Anwendung des Abkommens, das von den Vertragsparteien nach ihren jeweils eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt wird, erfolgt ab einem Datum, das gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens vorgeschriebenen Verfahren festzulegen ist.

Artikel 18 Absatz 2 sieht vor, dass die Vertragsparteien einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zeitpunkt (1. Januar 2005) entscheiden, ob die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie einvernehmlich ein neues Datum für die Anwendung des Abkommens fest.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 erfolgt die Anwendung des Abkommens unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ an den Europäischen Rat von Feira vom 19./20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die, mit Ausnahme von Artikel 15, den in der Richtlinie und in dem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.

Den zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführten Verhandlungen habe ich entnommen, dass in Anbetracht von Artikel 17 Absatz 2 der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Anwendung des Abkommens erst ab dem 1. Juli 2005 möglich sein wird, und zwar unter der Voraussetzung, dass die schweizerischen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.

Ich ersuche Sie um die Bestätigung, dass Sie sich mit dem 1. Juli 2005 als dem neuen Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens gemäß Artikel 18 Absatz 2 einverstanden erklären und dass die schweizerische Regierung alle Anstrengungen unternehmen wird, um die Einhaltung dieses Datums zu gewährleisten. Außerdem ersuche ich Sie um die Bestätigung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft auf der Grundlage der in den Verhandlungen vom 21. Juni 2004 vorgelegten Informationen und unbeschadet des folgenden Absatzes anerkennt, dass die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sein werden.

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Schweiz zur Anwendung des Abkommens ab dem 1. Juli 2005 nur dann verpflichtet ist, wenn alle EU-Mitgliedstaaten und alle unter Artikel 18 Absatz 1 genannten Länder und Gebiete die im Abkommen festgelegten Regelungen zur Besteuerung von Zinserträgen zum selben Zeitpunkt anwenden. Dasselbe gilt für alle EU-Mitgliedstaaten.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung“.

Auf der Grundlage der Verhandlungen, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführt wurden, bestätige ich hiermit die Zustimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum 1. Juli 2005 als dem Zeitpunkt der Anwendung des vorstehend genannten Abkommens unter der Voraussetzung, dass die schweizerischen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Ich bestätige weiter, dass die schweizerische Regierung alle Anstrengungen unternehmen wird, um die Einhaltung dieses Datums zu gewährleisten.

Ich bestätige, dass vorbehaltlich der technischen Überprüfung der in den Verhandlungen vom 21. Juni 2004 vorgelegten Informationen durch meine Dienststellen, was ich vor der Unterzeichnung des Abkommens auf der Grundlage der endgültigen Fassungen der entsprechenden Abkommen bestätigen werde, die Schweizerische Eidgenossenschaft anerkennt, dass die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen unbeschadet des nachfolgenden Absatzes erfüllt sein werden.

Ich stimme zu, dass die Schweiz zur Anwendung des Abkommens ab dem 1. Juli 2005 nur dann verpflichtet ist, wenn alle EU-Mitgliedstaaten und alle unter Artikel 18 Absatz 1 genannten Länder und Gebiete die im Abkommen festgelegten Regelungen zur Besteuerung von Zinserträgen zum selben Zeitpunkt anwenden. Weiter stimme ich zu, dass dasselbe für alle EU-Mitgliedstaaten gilt.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

Geschehen zu Luxemburg am

Fait à Luxembourg, le

Fatto a Lussembourgo, addì

Hecho en Luxemburgo, el

V Lucemburku dne

Udfærdiget i Luxembourg, den

Luxembourg,

Έγινε στις Λουξεμβούργο, στις

Done at Luxembourg,

Luksemburgā,

Priimta Liuksemburge,

Kelt Luxembourgban,

Magħmul fil-Lussemburgu,

Gedaan te Luxemburg,

Sporzÿdzono w Luksemburgu, dnia

Feito em Luxemburgo,

V Luxemburgu

V Luxembourgu,

Tehty Luxemburgissa

Utfärdat i Luxemburg den

Image

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Image


Kommission

29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/55


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2004

zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/913/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Mai 2003 nahm die Kommission eine Mitteilung zur „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union — Aktionsplan“ (1) an. Neben Vorschlägen zur Stärkung der Aktionärsrechte und zur Modernisierung der Unternehmensführung ist darin auch eine Initiative zur Förderung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung in den Mitgliedstaaten vorgesehen.

(2)

Form, Struktur und Höhe der Vergütung sind Sache der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie sollte sicherstellen, dass Personen angeworben und gehalten werden können, die die erforderlichen Qualitäten für die Führung eines Unternehmens mitbringen. Allerdings ist die Vergütung einer der zentralen Bereiche, in denen geschäftsführende Direktoren bzw. Vorstandsmitglieder vor einem Interessenkonflikt stehen können und die Interessen der Aktionäre gebührend berücksichtigt werden sollten. Auf der Basis adäquater Informationsrechte sollten Vergütungsregelungen daher im Rahmen der Corporate Governance angemessenen Kontrollen unterliegen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Vielfalt der Corporate-Governance-Systeme in der Gemeinschaft, die die unterschiedlichen Ansichten der Mitgliedstaaten über die Rolle der Aktiengesellschaft und der für die Vergütungspolitik sowie die Vergütung einzelner Mitglieder der Unternehmensleitung zuständigen Gremien widerspiegelt, uneingeschränkt respektiert wird.

(3)

Die Offenlegung genauer und zeitnaher Informationen durch Wertpapieremittenten sorgt für ein beständiges Anlegervertrauen und trägt entscheidend dazu bei, eine solide Corporate Governance in der gesamten Gemeinschaft zu fördern. Daher ist es von großer Bedeutung, dass börsennotierte Gesellschaften für hinreichende Transparenz gegenüber den Anlegern sorgen, um diesen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4)

Bei der Umsetzung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) Rechnung tragen, die als Gesellschaft verfasst sind, und eine unnötige Diskriminierung der verschiedenen Arten von OGAW vermeiden. Für OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (2) sind bereits bestimmte Aufsichtsmechanismen vorgesehen. Um eine unnötige Diskriminierung anderer in der Rechtsform einer Gesellschaft verfasster OGAW, die nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert sind, zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob und inwieweit diese nicht harmonisierten OGAW gleichwertigen Aufsichtsmechanismen unterliegen.

(5)

Den Aktionären sollte ein klarer und umfassender Überblick über die Vergütungspolitik der Gesellschaft gegeben werden. Eine derartige Offenlegung würde den Aktionären die Möglichkeit geben, das Vergütungskonzept der Gesellschaft zu beurteilen, und die Rechenschaftspflicht der Gesellschaft gegenüber den Aktionären stärken. Die Offenlegung sollte Angaben zur Vergütung umfassen. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass der Gesellschaft vertrauliche Geschäftsinformationen abverlangt werden, die ihrer strategischen Position abträglich sein könnten.

(6)

Hinreichende Transparenz sollte auch im Hinblick auf das allgemeine Konzept für die Gestaltung der Verträge der Mitglieder der Unternehmensleitung gegeben sein. In diesem Zusammenhang sollten unter anderem die vertraglichen Kündigungsfristen und Abfindungszahlungen offen gelegt werden, die direkt mit der Vergütung zusammenhängen.

(7)

Damit sich die Aktionäre auf der Grundlage einer umfassenden Offenlegung effektiv zur Vergütungspolitik äußern und dieses erörtern können, ohne Beschlussanträge einbringen zu müssen, sollte die Vergütungspolitik Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunkts der Jahreshauptversammlung sein.

(8)

Um die Rechenschaftspflicht zu stärken, sollte die Vergütungspolitik bei der Jahreshauptversammlung zur Abstimmung gestellt werden. Die Abstimmung der Jahreshauptversammlung könnte beratenden Charakter haben, so dass die Rechte der für die Vergütung der Unternehmensleitung zuständigen Gremien nicht berührt würden. Eine solche Abstimmung würde keinerlei Verpflichtung nach sich ziehen, die Vergütungspolitik oder die vertraglichen Rechte von Mitgliedern der Unternehmensleitung zu ändern.

(9)

Aktionäre sollten außerdem Informationen erhalten, anhand deren sie einzelne Mitglieder der Unternehmensleitung für gegenwärtige oder frühere Bezüge zur Rechenschaft ziehen können. Die Offenlegung der Vorjahresvergütung der einzelnen geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Direktoren bzw. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ist wichtig, damit die Aktionäre die Vergütung zum Gesamterfolg der Gesellschaft in Relation setzen können.

(10)

Variable Vergütungssysteme in Form von Aktien, Aktienoptionen und sonstigen Rechten auf den Erwerb von Aktien oder in Abhängigkeit vom Aktienkurs gezahlten Bezügen sollten ebenso wie erhebliche Änderungen an solchen Systemen der vorherigen Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung unterliegen. Die Genehmigung sollte das Vergütungssystem und die Regeln betreffen, nach denen sich die individuelle Vergütung bestimmt, nicht aber die Vergütung, die die einzelnen Mitglieder der Unternehmensleitung erhalten.

(11)

Da der Vergütung der Unternehmensleitung große Bedeutung zukommt, ist es angebracht, die Umsetzung dieser Empfehlung zu beobachten und bei unzureichender Umsetzung weitere Maßnahmen zu erwägen —

EMPFIEHLT:

Abschnitt I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Die Mitgliedstaaten sollten sämtliche geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass börsennotierte Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in ihrem Hoheitsgebiet diese Empfehlung befolgen. Dabei sollten sie allerdings die Besonderheiten von als Gesellschaft verfassten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG gebührend berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus den Besonderheiten der als Gesellschaft verfassten OGAW Rechnung tragen, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen und deren alleiniger Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder in diversifizierte Vermögenswerte anzulegen, ohne eine rechtliche Kontrolle oder eine Kontrolle der Geschäftsführung der Emittenten ihrer Anlagen anzustreben.

1.2.

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem sämtliche geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass börsennotierte Gesellschaften, die nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind, aber ihre Erstnotierung auf einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet haben, diese Empfehlung befolgen.

1.3.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass diese Empfehlung auch für die Vergütung der für die Geschäftsführung Verantwortlichen gilt, die nicht den Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen einer börsennotierten Gesellschaft angehören.

2.   Im Sinne dieser Empfehlung bedeutet der Ausdruck:

2.1.

„Mitglied der Unternehmensleitung“: ein Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane einer börsennotierten Gesellschaft;

2.2.

„Börsennotierte Gesellschaft“: eine Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EWG zugelassen sind.

Abschnitt II

Vergütungspolitik

3.   Offenlegung des allgemeinen Konzepts für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung

3.1.

Jede börsennotierte Gesellschaft sollte eine Erklärung zu ihrer Vergütungspolitik („Vergütungserklärung“) veröffentlichen. Sie sollte Teil eines eigenständigen Vergütungsberichts sein und/oder in den Jahresabschluss und den Lagebericht oder in den Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft aufgenommen werden. Die Vergütungserklärung sollte außerdem auf der Internetseite der börsennotierten Gesellschaft veröffentlicht werden.

3.2.

Die Vergütungserklärung sollte hauptsächlich darüber Aufschluss geben, nach welchem Konzept die Gesellschaft die Mitglieder der Unternehmensleitung im anstehenden und gegebenenfalls auch in den nachfolgenden Geschäftsjahren zu vergüten gedenkt. Sie sollte auch einen Überblick darüber geben, wie die Vergütungspolitik im vorangehenden Geschäftsjahr umgesetzt wurde. Etwaige erhebliche Änderungen an der Vergütungspolitik der börsennotierten Gesellschaft gegenüber dem vorangehenden Geschäftsjahr sollten besonders hervorgehoben werden.

3.3.

Die Vergütungserklärung sollte zumindest folgende Informationen umfassen:

a)

Erläuterungen zum relativen Gewicht der variablen und der fixen Komponenten der Vergütung;

b)

ausreichende Informationen über die Erfolgskriterien, an die Aktienoptionen, Aktien und variable Vergütungskomponenten geknüpft sind;

c)

ausreichende Informationen über die Erfolgsbindung der Vergütung;

d)

wichtigste Parameter und Begründung etwaiger jährlicher Bonusregelungen und anderer unbarer Leistungen;

e)

Beschreibung der wichtigsten Merkmale der betrieblichen Altersversorgungs- und Vorruhestandsregelungen für Mitglieder der Unternehmensleitung.

Die Offenlegung dieser Informationen in der Vergütungserklärung impliziert allerdings nicht die Preisgabe vertraulicher Geschäftsinformationen.

3.4.

Die Vergütungserklärung sollte auch Aufschluss darüber geben, wie die börsennotierte Gesellschaft bei der Gestaltung der Verträge mit geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitgliedern verfährt. Sie sollte unter anderem Angaben zur Dauer dieser Verträge, den geltenden Kündigungsfristen und den in diesen Verträgen vorgesehenen Abfindungszahlungen und sonstigen Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden enthalten.

3.5.

Offen gelegt werden sollte auch, wie die Vergütungspolitik, die die börsennotierte Gesellschaft gegenüber den Mitgliedern der Unternehmensleitung verfolgt, entworfen und beschlossen wird. Dabei sollten gegebenenfalls auch Angaben zum Mandat und zur Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, zu den externen Beratern, deren Dienste bei der Festlegung des Vergütungskonzepts in Anspruch genommen wurden, und zur Rolle der Jahreshauptversammlung gemacht werden.

4.   Abstimmung durch die Jahreshauptversammlung

4.1.

Unbeschadet der Rolle und Organisation der für die Festlegung der Vergütung zuständigen Gremien sollten die Vergütungspolitik und erhebliche Änderungen daran Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunkts der Jahreshauptversammlung sein.

4.2.

Unbeschadet der Rolle und Organisation der für die Festlegung der Vergütung zuständigen Gremien sollte die Vergütungserklärung der Jahreshauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Die Abstimmung könnte bindenden oder beratenden Charakter haben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass eine solche Abstimmung nur abgehalten wird, wenn sie von Aktionären beantragt wird, die zusammen zumindest 25 Prozent aller Stimmrechte halten, die von den auf der jährlichen Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionären gehalten werden. Letzteres präjudiziert nicht das Recht von Aktionären, einen Beschlussantrag in Übereinstimmung mit einzelstaatlichen Bestimmungen vorzulegen.

4.3.

Die börsennotierte Gesellschaft sollte die teilnahmeberechtigten Aktionäre davon in Kenntnis setzen, dass bei der Jahreshauptversammlung ein Beschlussantrag zwecks Billigung der Vergütungserklärung eingebracht werden soll.

Abschnitt III

Individuelle Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung

5.   Offenlegung der individuellen Vergütung

5.1.

Die Gesamtvergütung und sonstigen Leistungen, die den einzelnen Mitgliedern der Unternehmensleitung im Laufe des betreffenden Geschäftsjahres gewährt wurden, sollten im Jahresabschluss oder im Anhang dazu oder gegebenenfalls im Vergütungsbericht detailliert offen gelegt werden.

5.2.

Der Jahresabschluss bzw. der Anhang zum Jahresabschluss oder gegebenenfalls der Vergütungsbericht sollte für jede Person, die im Laufe des betreffenden Geschäftsjahres als Mitglied der Unternehmensleitung der börsennotierten Gesellschaft tätig war, zumindest die unter den Ziffern 5.3 bis 5.6 aufgeführten Angaben enthalten.

5.3.

Zur Vergütung und/oder den Honoraren sollten folgende Informationen erteilt werden:

a)

Gesamtbetrag des Gehalts, das der betreffenden Person für die im betreffenden Geschäftsjahr erbrachte Leistung gezahlt wurde oder zu zahlen ist, gegebenenfalls einschließlich des von der Jahreshauptversammlung festgelegten Präsenzgeldes;

b)

Vergütungen und Leistungen von Unternehmen, die zur selben Gruppe gehören;

c)

in Form einer Gewinnbeteiligung und/oder Prämie gezahlte Vergütung und Gründe für deren Gewährung;

d)

sofern zulässig, etwaige materielle oder signifikante Zusatzvergütungen für besondere Leistungen außerhalb der üblichen Aufgaben eines Mitglieds der Unternehmensleitung;

e)

an frühere geschäftsführende Direktoren/Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres gezahlte oder zu zahlende Leistungen;

f)

geschätzter Gesamtwert der unbaren Vergütungsleistungen, die nicht unter die Buchstaben a) bis e) fallen.

5.4.

Zu Aktien und/oder Aktienoptionen und/oder allen sonstigen aktienbezogenen Incentive-Regelungen sollten folgende Informationen erteilt werden:

a)

Anzahl der von der Gesellschaft im betreffenden Geschäftsjahr vergebenen Aktienoptionen oder Aktien und dafür geltende Konditionen;

b)

Anzahl der im betreffenden Geschäftsjahr ausgeübten Aktienoptionen sowie Anzahl der jeweils betroffenen Aktien und Ausübungskurs, oder der Wert der Beteiligung an der aktienbezogenen Incentive-Regelung am Ende des Geschäftsjahres;

c)

Anzahl der Aktienoptionen, die bis zum Ablauf des Geschäftsjahres nicht ausgeübt wurden; Ausübungskurs, Ausübungsdatum sowie wesentliche Konditionen für die Ausübung dieser Rechte;

d)

Konditionenänderungen bei bestehenden Aktienoptionen während des Geschäftsjahres.

5.5.

Zu betrieblichen Altersversorgungsregelungen sollten folgende Informationen erteilt werden:

a)

bei leistungsdefinierten Pensionsplänen: Veränderungen der im betreffenden Geschäftsjahr von der jeweiligen Person erworbenen Pensionsansprüche;

b)

bei beitragsdefinierten Pensionsplänen: Beiträge, die die börsennotierte Gesellschaft im betreffenden Geschäftsjahr für die jeweilige Person gezahlt oder zu zahlen hat.

5.6.

Sofern nach einzelstaatlichem Recht bzw. nach der Satzung der börsennotierten Gesellschaft zulässig, sollten auch Beträge ausgewiesen werden, die die Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften oder sonstige in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogene Unternehmen für Darlehen, Vorschüsse und Bürgschaften zugunsten jeder Person, die im Laufe des betreffenden Geschäftsjahres als Mitglied der Unternehmensleitung tätig war, ausgereicht haben, unter Angabe des ausstehenden Betrages und des Zinssatzes.

Abschnitt IV

Aktienbezogene Vergütung

6.   Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung

6.1.

Regelungen, bei denen Mitglieder der Unternehmensleitung in Form von Aktien, Aktienoptionen oder sonstigen Rechten auf den Erwerb von Aktien oder in Abhängigkeit vom Aktienkurs vergütet werden, sollten der vorherigen Genehmigung durch die Aktionäre in Form eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung bedürfen. Die Genehmigung sollte die Regelung als solche betreffen und nicht die in ihrem Rahmen erfolgende Gewährung aktienbezogener Leistungen zugunsten einzelner Mitglieder der Unternehmensleitung.

6.2.

Folgendes sollte der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung unterliegen:

a)

Gewährung von aktienbezogenen Vergütungsformen, einschließlich Aktienoptionen, für Mitglieder der Unternehmensleitung;

b)

Höchstzahl und wesentliche Konditionen für die Gewährung solcher Vergütungsformen;

c)

Ausübungsfrist der Optionen;

d)

Voraussetzungen für nachfolgende Änderungen des Optionskurses, sofern zulässig;

e)

sonstige langfristig angelegte Incentive-Leistungen für Mitglieder der Unternehmensleitung, die nicht auch allen anderen Mitarbeitern zu ähnlichen Bedingungen offen stehen.

6.3.

Die Jahreshauptversammlung sollte außerdem festlegen, innerhalb welcher Frist das für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung zuständige Gremium Vergütungen dieser Art an einzelne Mitglieder der Unternehmensleitung vergeben kann.

6.4.

Erhebliche Änderungen an den Konditionen solcher Vergütungsformen sollten auch der Genehmigung durch die Aktionäre in Form eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung unterliegen. Dabei sollten die Aktionäre in allen Einzelheiten über die geplanten Änderungen und ihre Auswirkungen informiert werden.

6.5.

Sofern nach einzelstaatlichem Recht bzw. nach der Satzung der börsennotierten Gesellschaft zulässig, sollten Rechte auf die Zeichnung von Aktien zu einem Kurs unterhalb des bei Feststellung des Optionskurses geltenden Marktkurses oder unterhalb des durchschnittlichen Marktkurses in den letzten Tagen vor Feststellung des Optionskurses ebenfalls der Genehmigung durch die Aktionäre bedürfen.

6.6.

Die Ziffern 6.1 bis 6.4 sollten nicht für Regelungen gelten, die allen Mitarbeitern der börsennotierten Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften zu vergleichbaren Bedingungen offen stehen und die von der Jahreshauptversammlung genehmigt wurden.

Abschnitt V

Information und Schlussbestimmungen

7.   Information

7.1.

Vor der Jahreshauptversammlung, auf der ein Beschlussantrag nach Ziffer 6.1 im Einklang mit einzelstaatlichem Recht bzw. der Satzung der börsennotierten Gesellschaft eingebracht werden soll, sollten die Aktionäre durch eine Mitteilung über den Beschlussantrag informiert werden.

Die Mitteilung sollte zumindest den vollständigen Wortlaut der aktienbezogenen Vergütungsregelungen oder eine Zusammenfassung ihrer wesentlichen Konditionen sowie die Namen der Teilnehmer enthalten. Die Mitteilung sollte außerdem Aufschluss darüber geben, wie sich die Regelungen zur allgemeinen Vergütungspolitik verhalten, die die Gesellschaft gegenüber den Mitgliedern der Unternehmensleitung verfolgt.

Der Beschlussentwurf sollte zweifelsfrei entweder auf die Regelung selbst oder die Zusammenfassung der wesentlichen Konditionen verweisen.

7.2.

Den Aktionären sollten auch Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden, wie die Gesellschaft die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Incentive-Regelungen benötigten Aktien bereitzustellen gedenkt. Insbesondere sollte klar sein, ob die Gesellschaft die benötigten Aktien am Markt ankaufen will, sie als Vorratsaktien hält oder neue Aktien auflegen wird.

7.3.

Dabei sollte auch ein Überblick über die Kosten gegeben werden, die der Gesellschaft aus der beabsichtigten Anwendung der Regelung entstehen.

7.4.

Diese Informationen könnten auf der Internetseite der börsennotierten Gesellschaft veröffentlicht werden.

8.   Schlussbestimmungen

8.1.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, durch entsprechende Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass dieser Empfehlung spätestens ab 30. Juni 2006 Folge geleistet wird, und die Kommission über die zur Umsetzung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten, damit die Kommission die Entwicklung verfolgen und auf dieser Grundlage den weiteren Handlungsbedarf prüfen kann.

8.2.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2004

Für die Kommission

Charlie MCCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2003) 284 endg.

(2)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).


29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/60


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidung 2003/858/EG hinsichtlich der Einfuhr von zur Weiterverarbeitung oder zum unmittelbaren Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4560)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/914/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen (2) wurden spezifische Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr lebender Zuchtfische und bestimmter Zuchtfischerzeugnisse aus Drittländern in die Gemeinschaft festgelegt.

(2)

Der in der Entscheidung 2003/858/EG definierte Begriff des „Züchtens“ hat zu unterschiedlichen Auslegungen des Geltungsbereichs der Entscheidung geführt. Der Klarheit halber sollte der Begriff genauer bestimmt werden.

(3)

Die Vorschriften der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (3) gelten auch für lebende Fische, die zum Zwecke des menschlichen Verzehrs eingeführt werden. Der Klarheit halber sollte Artikel 4 der Entscheidung 2003/858/EG entsprechend geändert werden.

(4)

Die Einfuhrvorschriften der Entscheidung 2003/858/EG für zur Weiterverarbeitung bestimmte Fischerzeugnisse sollten auch auf Arten Anwendung finden, die für die in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Seuchen oder Krankheiten empfänglich sind, die in der Gemeinschaft als exotisch angesehen werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Vorschriften nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 nicht präzise genug sind und dieser Artikel der Klarheit halber geändert werden sollte.

(5)

Die Entscheidung 92/527/EG (4) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (5) ersetzt. Soweit lebende Fische zum Züchten oder Wiederbesetzen von Gewässern bestimmt sind, sollte das Kontrollverfahren gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (6) angewandt werden; in diesem Fall sollte der amtliche Tierarzt das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr nach der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 ausfüllen.

(6)

Die Entscheidung 93/13/EG (7) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (8) ersetzt. Soweit Zuchtfischerzeugnisse zur Weiterverarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt sind, sollte das Kontrollverfahren gemäß Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (9) angewandt werden; in diesem Fall sollte der amtliche Tierarzt das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr nach der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 ausfüllen.

(7)

Die Bescheinigungsverfahren gemäß Artikel 7 der Entscheidung 2003/858/EG sollten entsprechend geändert, und Anhang VI der Entscheidung sollte gestrichen werden.

(8)

Der Vereinfachung und Klarheit halber ist es angezeigt, die Angaben in den Musterbescheinigungen gemäß den Anhängen der Entscheidung 2003/858/EG mit denen der Musterbescheinigungen gemäß der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen in Einklang zu bringen. Die Anhänge II, III, IV und V der Entscheidung 2003/858/EG sind entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Entscheidung 2003/858/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

„g)

‚Züchten‘: das Halten von Wassertieren in einem Zuchtbetrieb.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Bedingungen für die Einfuhr lebender Zuchtfische zum menschlichen Verzehr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von lebenden Zuchtfischen, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr bestimmt sind, in ihr Hoheitsgebiet nur, sofern

a)

die Fische aus gemäß Artikel 11 der Richtlinie 91/493/EWG zugelassenen Drittländern stammen und die in der genannten Richtlinie festgelegten Hygieneanforderungen erfüllen, und

b)

die Sendung die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erfüllt, oder

c)

die Fische auf direktem Wege in ein zugelassenes Einfuhrzentrum verbracht werden, um dort geschlachtet und ausgenommen zu werden.“

3.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Verarbeitung von Erzeugnissen von Zuchtfischen der für EHN, ISA, VHS und IHN empfänglichen Arten in zugelassenen Einfuhrzentren erfolgt, es sei denn,

a)

die betreffenden Fische wurden bereits vor ihrem Versand in die Europäische Gemeinschaft ausgenommen oder

b)

der Herkunftsort im Drittland hat in Bezug auf EHN, ISA, VHS und IHN einen Gesundheitsstatus, der dem Status des vorgesehenen Verarbeitungsortes entspricht.“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Bedingungen für die Einfuhr von Zuchtfischerzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von zum unmittelbaren Verzehr bestimmten Zuchtfischerzeugnissen in ihr Hoheitsgebiet nur, sofern

a)

die Fische aus gemäß Artikel 11 der Richtlinie 91/493/EWG zugelassenen Drittländern und Anlagen stammen und die in der genannten Richtlinie festgelegten Hygieneanforderungen erfüllen, und

b)

die Sendung aus Erzeugnissen besteht, die ohne weitere Verarbeitung zum Einzelhandelsverkauf an Gaststätten oder zum Direktverkauf an den Verbraucher geeignet und gemäß Richtlinie 91/493/EG etikettiert sind, und

c)

die Sendung die Hygieneanforderungen erfüllt, die in der unter Berücksichtigung der Erläuterungen gemäß Anhang III ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang V festgelegt sind.“

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Kontrollvorschriften

(1)   Zu Zuchtzwecken eingeführte lebende Fische, Eier und Gameten und lebende Zuchtfische, die zum Wiederbesetzen von Angelgewässern eingeführt werden, sind an der Grenzkontrollstelle des Ankunftsmitgliedstaats den Veterinärkontrollen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/496/EWG zu unterziehen, und das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 ist entsprechend auszufüllen.

(2)   Lebende Zuchtfische und Zuchtfischerzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr eingeführt werden, sind an der Grenzkontrollstelle des Ankunftsmitgliedstaats den Veterinärkontrollen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG zu unterziehen, und das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 ist entsprechend auszufüllen.“

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Verhütung der Kontamination natürlicher Gewässer

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zum menschlichen Verzehr eingeführte lebende Zuchtfische nicht in natürliche Gewässer innerhalb ihres Hoheitsgebiets ausgesetzt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zum menschlichen Verzehr eingeführte lebende Zuchtfische natürliche Gewässer innerhalb ihres Hoheitsgebiets nicht kontaminieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche Gewässer innerhalb ihres Hoheitsgebiets nicht durch das Transportwasser eingeführter Sendungen kontaminiert werden.“

7.

Anhang II erhält die Fassung von Anhang II dieser Entscheidung.

8.

Anhang III erhält die Fassung von Anhang II dieser Entscheidung.

9.

Anhang IV erhält die Fassung von Anhang III dieser Entscheidung.

10.

Anhang V erhält die Fassung von Anhang IV dieser Entscheidung.

11.

Anhang VI wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 37. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/454/EG (ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 29).

(3)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(4)  Abl. L 332 vom 18.11.1992, S. 22.

(5)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 585/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 17).

(6)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 12003TN02/06/B1 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 346).

(7)  Abl. L 9 vom 15.1.1993, S. 33.

(8)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(9)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG I

„ANHANG II

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image


ANHANG II

„ANHANG III

ERLÄUTERUNGEN

a)

Die Transportbescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Fische nach ihrer Ankunft in der EG nach den in den Anhängen II, IV oder V dieser Entscheidung vorgesehenen Mustern ausgestellt.

b)

Je nach Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes im EG-Mitgliedstaat in Bezug auf Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS), Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN), Frühlingsvirämie des Karpfens (SCV), Bakterielle Nierenerkrankung (BKD), Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) und Gyrodactylus salaris (G. salaris) wird die Bescheinigung um die entsprechenden spezifischen zusätzlichen Anforderungen ergänzt.

c)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

Die Bescheinigung trägt am Seitenkopf rechts die Angabe ‚Original‘ und die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer. Die Seiten sind als Seite... (Seite 1, 2, 3 usw.) von... (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren.

d)

Das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etiketten sind in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats auszustellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

e)

Die Bescheinigung für lebende Fische, Eier und Gameten ist am Tag des Verladens der Sendung zur Ausfuhr in die EG auszufüllen. Das Bescheinigungsoriginal muss Unterschrift und Amtssiegel eines von der zuständigen Behörde bevollmächtigten amtlichen Kontrolleurs tragen. Dabei trägt die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

Unterschrift und Amtssiegel (ausgenommen Prägestempel) müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

f)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten hinzugefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Kontrolleurs versehen sein.

g)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft am Bestimmungsort begleiten.

h)

Die Bescheinigung für lebende Fische, Eier und Gameten gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von 10 Tagen. Im Fall des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Beförderung an Bord verlängert.

i)

Die Fische, Eier und Gameten werden nicht zusammen mit anderen Fischen, Eiern und Gameten befördert, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen. Sie dürfen ferner nicht unter Bedingungen befördert werden, die ihren Gesundheitszustand beeinträchtigen könnten.

j)

Die mögliche Anwesenheit von Pathogenen im Wasser ist für die Bestimmung des Gesundheitsstatus der lebenden Fische, Eier und Gameten von Bedeutung. Der ausstellende Beamte sollte daher Folgendes berücksichtigen:

 

Der ‚Herkunftsort‘ sollte der Ort sein, an dem sich der Zuchtbetrieb oder der Wildbestand befindet und die Weichtiere aufgezogen wurden, bis sie ihre Handelsgröße für die unter diese Bescheinigung fallende Sendung erreicht hatten.“


ANHANG III

„ANHANG IV

Image

Image


ANHANG IV

„ANHANG V

Image


29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/74


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5271)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/915/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Aufrechterhaltung der Datenströme aus der Gemeinschaft zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen in der Gemeinschaft Daten weltweit auf der Grundlage derselben Datenschutzregeln übermitteln können. Solange es keine globalen Datenschutznormen gibt, sind Standardvertragsklauseln ein wichtiges Instrument, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus allen Mitgliedstaaten nach denselben Regeln ermöglicht. Die Entscheidung 2001/497/EG der Kommission vom 15. Juni 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach der Richtlinie 95/46/EG (2) legt daher Standardvertragsklauseln fest, die angemessene Garantien für die Übermittlung von Daten in Drittländer bieten.

(2)

Seit Verabschiedung dieser Entscheidung wurden viele Erfahrungen gesammelt. Darüber hinaus haben mehrere Wirtschaftsverbände (3) gemeinsam alternative Standardvertragsklauseln entworfen, die ein Datenschutzniveau gewährleisten sollen, das dem Niveau der Standardvertragsklauseln in der Entscheidung 2001/497/EG vergleichbar ist, auch wenn dabei andere Instrumente eingesetzt werden.

(3)

Da die Verwendung von Standardvertragsklauseln bei internationalen Datenübermittlungen freiwillig erfolgt und nur eine Möglichkeit gemäß der Richtlinie 95/46/EG darstellt, personenbezogene Daten auf rechtlich zulässige Weise in ein Drittland zu übermitteln, sollte es Datenexporteuren in der Gemeinschaft und Datenimporteuren in Drittländern freistehen, Daten unter Verwendung eines der Standardverträge zu übermitteln oder aber sich auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen. Da jeder Standardvertrag in sich geschlossen ist, sollte es den Datenexporteuren allerdings nicht erlaubt werden, die Standardverträge zu ändern bzw. verschiedene Standardverträge miteinander zu kombinieren.

(4)

Die Standardvertragsklauseln der Wirtschaftsverbände sollen die Wirtschaftsteilnehmer zur intensiveren Nutzung von Vertragsklauseln veranlassen; zu diesem Zweck setzen sie auf Instrumente wie flexiblere Prüfungspflichten oder präzisere Regelung des Auskunftsrechts.

(5)

Als Alternative zur gesamtschuldnerischen Haftung gemäß der Entscheidung 2001/497/EG beinhaltet der nun vorgelegte Standardvertrag außerdem ein auf die Sorgfaltspflicht abstellendes Haftungssystem, das Datenexporteur und Datenimporteur gegenüber der betroffenen Person für die Verletzung ihrer jeweiligen Vertragspflichten haftbar macht; ebenso ist der Datenexporteur haftbar, wenn er sich nicht im Rahmen des Zumutbaren davon überzeugt, dass der Datenimporteur seine Rechtspflichten aus den Klauseln zu erfüllen in der Lage ist (Auswahlverschulden — culpa in eligendo), in welchem Fall die betroffene Person gerichtlich gegen den Datenexporteur vorgehen kann. Die Durchsetzung von Klausel I Buchstabe b) des neuen Standardvertrags ist in dieser Hinsicht besonders wichtig, vor allem im Hinblick auf das Recht des Datenexporteurs, Prüfungen in den Räumlichkeiten des Datenimporteurs durchzuführen oder Nachweise zu verlangen, dass dieser über genügend Finanzmittel verfügt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

(6)

Für den Fall, dass die betroffene Person ihre Rechte als Drittbegünstigte ausübt, wird der Datenexporteur bei der Beschwerdeabhilfe stärker zur Verantwortung gezogen; der Datenexporteur ist nämlich verpflichtet, Kontakt zum Datenimporteur aufzunehmen und die Einhaltung der Vertragspflichten nötigenfalls innerhalb der Standardfrist von einem Monat durchzusetzen. Falls der Datenexporteur sich weigert, die Einhaltung der Vertragspflichten durchzusetzen, und der Datenimporteur seine Vertragspflichten weiter verletzt, kann die betroffene Person die Einhaltung der Klauseln gegenüber dem Datenimporteur erzwingen und ihn in einem Mitgliedstaat gerichtlich belangen. Die Anerkennung einer gerichtlichen Zuständigkeit und der Entscheidung des zuständigen Gerichts oder einer Kontrollstelle schmälert in keiner Weise die prozessualen Rechte des in einem Drittland ansässigen Datenimporteurs, z. B. sein Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln.

(7)

Damit diese zusätzliche Flexibilität jedoch nicht missbraucht wird, erscheint es angebracht, dass die Datenschutzkontrollstellen auf der Grundlage des neuen Standardvertragsklauseltyps Datenübermittlungen leichter verbieten oder aussetzen können, falls sich der Datenexporteur weigert, gegenüber dem Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung der Vertragspflichten zu ergreifen, oder der Datenimporteur sich weigert, redlich mit den zuständigen Datenschutzkontrollstellen zusammenzuarbeiten.

(8)

Die aufgrund der Richtlinie 95/46/EG oder der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (4) erlassenen Vorschriften bleiben von den Standardvertragsklauseln unberührt, insbesondere was den Versand kommerzieller Kommunikation für Direktmarketingzwecke betrifft.

(9)

Auf dieser Grundlage können die Garantien, die die vorgelegten Standardvertragsklauseln beinhalten, als angemessen im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG angesehen werden.

(10)

Die Gruppe für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt wurde, hat eine Stellungnahme (5) zu dem Schutzniveau abgegeben, das die vorgelegten Standardvertragsklauseln bieten; diese Stellungnahme wurde bei der Ausarbeitung dieser Entscheidung berücksichtigt.

(11)

Um die Anwendung der Änderungen an der Entscheidung 2001/497/EG bewerten zu können, sollte die Kommission diese drei Jahre, nachdem sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, bewerten.

(12)

Die Entscheidung 2001/497/EG sollte entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/497/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben die Wahl zwischen Standardvertrag I und II im Anhang. Sie dürfen die Klauseln weder ändern noch Klauseln aus beiden Verträgen miteinander kombinieren.“

2.

Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 können die zuständigen Kontrollstellen, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche angemessene Garantien auf der Grundlage des Standardvertrags II im Anhang geltend macht, im Rahmen ihrer Befugnisse Datenübermittlungen verbieten oder aussetzen, wenn

a)

der Datenimporteur sich weigert, mit den Datenschutzkontrollstellen redlich zusammenzuarbeiten oder eindeutige Vertragspflichten zu erfüllen;

b)

der Datenexporteur sich weigert, binnen der Regelfrist von einem Monat nach entsprechender Aufforderung durch die zuständige Kontrollstelle geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung der Vertragspflichten gegenüber dem Datenimporteur zu ergreifen.

Eine Weigerung des Datenimporteurs zur redlichen Zusammenarbeit oder zur Durchsetzung der Vertragspflichten im Sinne von Unterabsatz 1 besteht nicht, wenn die Zusammenarbeit oder Durchsetzung zu einer Kollision mit nationalen, für den Datenimporteur verbindlichen Rechtsvorschriften führen würde und diese Vorschriften nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft unter Zugrundelegung der in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG aufgeführten Interessen erforderlich ist; hierunter fallen insbesondere die Androhung von Sanktionen nach internationalem und/oder nationalem Recht, steuerrechtliche Anzeigepflichten oder Anzeigepflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Die Pflicht zur Zusammenarbeit im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a) beinhaltet für den Datenimporteur insbesondere die Bereitschaft, seine Datenverarbeitungseinrichtungen überprüfen zu lassen oder den Empfehlungen der Datenschutzkontrollstelle in der Gemeinschaft Folge zu leisten.

(3)   Das Verbot oder die Aussetzung im Sinne der Absätze 1 und 2 wird aufgehoben, sobald die Gründe für das Verbot oder die Aussetzung nicht mehr vorliegen.

(4)   Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ergreifen, informieren sie unverzüglich die Kommission, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.“.

3.

Artikel 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission bewertet drei Jahre, nachdem sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung und etwaige Änderungen an dieser Entscheidung bekannt gegeben hat, ihre Durchführung anhand der verfügbaren Informationen.“.

4.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

1.

Nach der Überschrift wird „STANDARDVERTRAG I“ eingefügt.

2.

Der Wortlaut des Anhangs zu dieser Entscheidung wird angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. April 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 19.

(3)  Internationale Handelskammer (ICC), Japan Business Council in Europe (JBCE), Europäische Verband der informations- und kommunikationstechnischen Industrie (EICTA), EU-Ausschuss der Amerikanischen Handelskammer in Belgien (Amcham), Confederation of British Industry (CBI), International Communication Round Table (ICRT), Federation of European Direct Marketing Associations (FEDMA).

(4)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(5)  Stellungnahme 8/2003, siehe http://europa.eu.int/comm/privacy/


ANHANG

STANDARDVERTRAG II

Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Gemeinschaft in Drittländer (Übermittlung zwischen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen)

Vereinbarung über die Datenübermittlung

zwischen

_ (Name)

_ (Adresse und Sitzland)

(nachstehend als ‚Datenexporteur‘ bezeichnet,

und

_ (Name)

_ (Adresse und Sitzland)

nachstehend als ‚Datenimporteur‘ bezeichnet,

beide nachstehend als ‚Partei‘, zusammen als ‚Parteien‘ bezeichnet

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen der Vertragsklauseln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Die Begriffe ‚personenbezogene Daten‘, ‚besondere Kategorien personenbezogener Daten/sensible Daten‘, ‚verarbeiten/Verarbeitung‘, ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘, ‚Auftragsverarbeiter‘, ‚betroffene Person‘ und ‚Kontrollstelle‘ werden entsprechend den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 verwendet (wobei mit ‚Kontrollstelle‘ die Datenschutzkontrollstelle gemeint ist, die für das Sitzland des Datenexporteurs zuständig ist).

b)

‚Datenexporteur‘ bezeichnet den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der die personenbezogenen Daten übermittelt.

c)

‚Datenimporteur‘ bezeichnet den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der sich bereit erklärt, vom Datenexporteur personenbezogene Daten für die Verarbeitung gemäß den Bestimmungen dieser Vertragsklauseln entgegenzunehmen, und der nicht an ein System eines Drittlandes gebunden ist, das angemessenen Schutz gewährleistet.

d)

‚Klauseln‘ bezeichnet diese Standardvertragsklauseln als eigenständiges Dokument, das keine Geschäftsbedingungen beinhaltet, die von den Parteien im Rahmen getrennter geschäftlicher Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Einzelheiten der Übermittlung (sowie die abgedeckten personenbezogenen Daten) sind in Anhang B aufgeführt, der integraler Bestandteil dieser Klauseln ist.

I.   Pflichten des Datenexporteurs

Der Datenexporteur gibt folgende Zusicherungen:

a)

Die personenbezogenen Daten wurden nach den für den Datenexporteur geltenden Gesetzen gesammelt, verarbeitet und übermittelt.

b)

Er hat sich im Rahmen des Zumutbaren davon überzeugt, dass der Datenimporteur seine Rechtspflichten aus diesen Klauseln zu erfüllen in der Lage ist.

c)

Er stellt dem Datenimporteur auf Antrag Exemplare der einschlägigen Datenschutzgesetze oder entsprechende Fundstellennachweise seines Sitzlandes zur Verfügung, erteilt aber keine Rechtsberatung.

d)

Er beantwortet Anfragen der betroffenen Personen und der Kontrollstelle bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Datenimporteur, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass der Datenimporteur die Beantwortung übernimmt; der Datenexporteur übernimmt die Beantwortung im Rahmen der Zumutbarkeit und aufgrund der ihm zugänglichen Informationen auch dann, wenn der Datenimporteur nicht antworten will oder kann. Sie erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.

e)

Er stellt betroffenen Personen, die Drittbegünstigte im Sinne von Klausel III sind, auf Verlangen ein Exemplar der Klauseln zur Verfügung, es sei denn, die Klauseln enthalten vertrauliche Angaben; in diesem Fall hat er das Recht, diese Angaben zu entfernen. Werden Angaben entfernt, teilt der Datenexporteur den betroffenen Personen schriftlich die Gründe für die Entfernung mit und belehrt sie über ihr Recht, die Kontrollstelle auf die Entfernung aufmerksam zu machen. Der Datenexporteur leistet indessen der Entscheidung der Kontrollstelle Folge, den betroffenen Personen Zugang zum Volltext der Klauseln zu gewähren, wenn diese sich zur Geheimhaltung der entfernten vertraulichen Informationen verpflichten. Der Datenexporteur stellt ferner auch der Kontrollstelle auf Antrag ein Exemplar der Klauseln zur Verfügung.

II.   Pflichten des Datenimporteurs

Der Datenimporteur gibt folgende Zusicherungen:

a)

Er verfügt über die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Schutz der personenbezogenen Daten gegen die unbeabsichtigte oder rechtswidrige Zerstörung oder gegen den unbeabsichtigten Verlust oder die unbeabsichtigte Änderung, die unberechtigte Offenlegung oder den unberechtigten Zugriff; damit ist ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten gerecht wird.

b)

Seine Verfahrensregeln gewährleisten, dass von ihm zum Zugriff auf die personenbezogenen Daten befugte Dritte, einschließlich des Auftragsverarbeiters, die Geheimhaltung und Sicherheit der personenbezogenen Daten beachten und wahren. Die unter der Verantwortung des Datenimporteurs tätigen Personen, darunter auch Auftragsverarbeiter, dürfen die personenbezogenen Daten nur auf seine Anweisung verarbeiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die von Rechts wegen zum Zugriff auf die personenbezogenen Daten befugt oder verpflichtet sind.

c)

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen seines Wissens in seinem Land keine entgegenstehenden Rechtsvorschriften, die die Garantien aus diesen Klauseln in gravierender Weise beeinträchtigen; er benachrichtigt den Datenexporteur (der die Benachrichtigung erforderlichenfalls an die Kontrollstelle weiterleitet), wenn er Kenntnis von derartigen Rechtsvorschriften erlangt.

d)

Er verarbeitet die personenbezogenen Daten zu den in Anhang B dargelegten Zwecken und ist ermächtigt, die Zusicherungen zu geben und die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus diesem Vertrag ergeben.

e)

Er nennt dem Datenexporteur eine Anlaufstelle innerhalb seiner Organisation, die befugt ist, Anfragen bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu behandeln, und arbeitet redlich mit dem Datenexporteur, der betroffenen Person und der Kontrollstelle zusammen, damit derartige Anfragen innerhalb einer angemessenen Frist beantwortet werden. Wenn der Datenexporteur nicht mehr besteht oder wenn die Parteien Entsprechendes vereinbaren, verpflichtet sich der Datenimporteur zur Einhaltung der Bestimmungen von Klausel I Buchstabe e).

f)

Auf Antrag des Datenexporteurs weist er nach, dass er über ausreichende Finanzmittel verfügt, um die Verpflichtungen aus Klausel III zu erfüllen (wozu auch Versicherungsschutz zählen kann).

g)

Auf Antrag des Datenexporteurs und sofern dies nicht willkürlich ist, überlässt er seine zur Verarbeitung benötigten Datenverarbeitungseinrichtungen, Dateien und Unterlagen der Überprüfung, dem Audit und/oder der Zertifizierung durch den Datenexporteur (oder von ihm ausgewählte unabhängige oder unparteiische Prüfer oder Auditoren, gegen die der Datenimporteur keine begründeten Einwände erhebt), um zu gewährleisten, dass die Zusicherungen in diesen Klauseln eingehalten werden, wobei die Überprüfung rechtzeitig anzukündigen und während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen ist. Sofern die Zustimmung oder Genehmigung durch eine Regulierungs- oder Kontrollstelle im Land des Datenimporteurs erforderlich ist, bemüht sich dieser, die Zustimmung oder Genehmigung zügig zu erhalten.

h)

Er verarbeitet die personenbezogenen Daten gemäß

i)

den Datenschutzbestimmungen des Landes, in dem der Datenexporteur ansässig ist, oder

ii)

den einschlägigen Bestimmungen (1) etwaiger Kommissionsentscheidungen nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, sofern der Datenimporteur die einschlägigen Bestimmungen derartiger Genehmigungen bzw. Entscheidungen einhält und in einem Land ansässig ist, für das diese Genehmigungen oder Entscheidungen gelten, obwohl diese hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten auf ihn keine Anwendung finden (2), oder

iii)

den Grundsätzen für die Datenverarbeitung in Anhang A.

Der Datenimporteur wählt die Möglichkeit: _

Paraphe des Datenimporteurs: _;

i)

Er verzichtet auf die Offenlegung oder Übermittlung personenbezogener Daten an für die Verarbeitung Verantwortliche Dritte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig sind, es sei denn, er setzt den Datenexporteur von der Übermittlung in Kenntnis und

i)

der für die Verarbeitung Verantwortliche Dritte verarbeitet die personenbezogenen Daten im Einklang mit einer Kommissionsentscheidung, in der die Kommission einem Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau zuerkennt, oder

ii)

der für die Verarbeitung Verantwortliche Dritte unterzeichnet diese Klauseln oder eine andere, von einer zuständigen Stelle in der EU genehmigte Datenübermittlungsvereinbarung oder

iii)

die betroffenen Personen haben das Recht zum Widerspruch, nachdem sie über den Zweck der Übermittlung informiert wurden, ferner über die Empfängerkategorien und darüber, dass das Empfängerland der Daten möglicherweise andere Datenschutzstandards aufweist, oder

iv)

die betroffenen Personen haben im Hinblick auf die Weiterübermittlung sensibler Daten zweifelsfrei ihre Zustimmung zu der Weiterübermittlung erteilt.

III.   Haftung und Rechte Dritter

a)

Jede Partei haftet gegenüber der anderen Partei für Schäden, die sie durch einen Verstoß gegen diese Klauseln verursacht. Die gegenseitige Haftung der Parteien ist auf den tatsächlich erlittenen Schaden begrenzt. Strafschadenersatzansprüche (d. h. die Zahlung von Strafen für grobes Fehlverhalten einer Partei) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Jede Partei haftet gegenüber der betroffenen Person für Schäden, die sie durch die Verletzung von Rechten Dritter im Rahmen dieser Klauseln verursacht. Die Haftung des Datenexporteurs gemäß den für ihn maßgeblichen Datenschutzvorschriften bleibt davon unberührt.

b)

Die Parteien räumen den betroffenen Personen das Recht ein, diese Klausel sowie Klausel I Buchstaben b), d) und e), Klausel II Buchstaben a), c), d), e), h), i), Klausel III Buchstabe a) sowie die Klauseln V, VI Buchstabe d) und VII als Drittbegünstigte gegenüber dem Datenimporteur oder dem Datenexporteur durchzusetzen, wenn diese im Hinblick auf die Daten der betroffenen Personen ihre Vertragspflichten verletzen; zu diesem Zweck erkennen sie die Zuständigkeit der Gerichte im Sitzland des Datenexporteurs an. Wirft die betroffene Person dem Datenimporteur Vertragsverletzung vor, muss sie den Datenexporteur zunächst auffordern, ihre Rechte gegenüber dem Datenimporteur durchzusetzen; wird der Datenexporteur nicht innerhalb einer angemessenen Frist tätig (im Regelfall innerhalb eines Monats), kann die betroffene Person ihre Rechte direkt gegenüber dem Datenimporteur durchsetzen. Eine betroffene Person kann direkt gegen einen Datenexporteur vorgehen, wenn dieser sich im Rahmen des Zumutbaren nicht davon überzeugt hat, dass der Datenimporteur seine rechtlichen Verpflichtungen aus diesen Klauseln zu erfüllen in der Lage ist (der Datenexporteur muss beweisen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat).

IV.   Anwendbares Recht

Diese Klauseln unterliegen dem Recht des Landes, in dem der Datenexporteur ansässig ist; davon ausgenommen sind die Rechtsvorschriften über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Datenimporteur gemäß Klausel II Buchstabe h), die nur gelten, wenn sich der Datenimporteur nach dieser Klausel dafür entschieden hat.

V.   Beilegung von Streitigkeiten mit betroffenen Personen oder der Kontrollstelle

a)

Bei einer Streitigkeit oder einer Klage der betroffenen Person oder der Kontrollstelle gegen eine Partei oder beide Parteien bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten setzen die Parteien einander davon in Kenntnis und bemühen sich gemeinsam um eine zügige, gütliche Beilegung.

b)

Die Parteien erklären sich bereit, sich jedem allgemein zugänglichen, nicht bindenden Schlichtungsverfahren zu unterwerfen, das von einer betroffenen Person oder der Kontrollstelle angestrengt wird. Beteiligen sie sich an dem Verfahren, können sie dies auf dem Weg der Telekommunikation tun (z. B. per Telefon oder anderer elektronischer Mittel). Die Parteien erklären sich ferner bereit, eine Beteiligung an anderen Vermittlungsverfahren, Schiedsverfahren oder sonstigen Verfahren der Streitbeilegung zu erwägen, die für die Zwecke des Datenschutzes entwickelt werden.

c)

Die Parteien unterwerfen sich den rechtskräftigen Endentscheidungen des zuständigen Gerichts im Sitzland des Datenexporteurs oder der Kontrollstelle.

VI.   Beendigung des Vertrags

a)

Verstößt der Datenimporteur gegen seine Verpflichtungen aus diesen Klauseln, kann der Datenexporteur die Übermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur vorläufig aussetzen, bis der Verstoß beseitigt oder der Vertrag beendet ist.

b)

Tritt einer der folgenden Fälle ein:

i)

Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur wird vom Datenexporteur gemäß Buchstabe a) länger als einen Monat ausgesetzt;

ii)

die Einhaltung dieser Klauseln durch den Datenimporteur verstößt gegen Rechtsvorschriften des Importlandes;

iii)

der Datenimporteur missachtet Zusicherungen, die er im Rahmen dieser Klauseln gegeben hat, in erheblichem Umfang oder fortdauernd;

iv)

das zuständige Gericht im Sitzland des Datenexporteurs oder der Kontrollstelle stellt rechtskräftig fest, dass der Datenimporteur oder der Datenexporteur gegen die Klauseln verstoßen haben, oder

v)

es wird ein Antrag auf Insolvenzverwaltung oder Abwicklung des Datenimporteurs in dessen privater oder geschäftlicher Eigenschaft gestellt, der nicht innerhalb der nach geltendem Recht vorgesehenen Frist abgewiesen wird; die Abwicklung wird gerichtlich angeordnet; für einen beliebigen Teil seines Vermögens wird ein Zwangsverwalter bestellt; ein Treuhänder wird bestellt, falls es sich bei dem Datenimporteur um eine Privatperson handelt; dieser leitet einen außergerichtlichen Vergleich ein, oder es kommt zu einem je nach Rechtsordnung gleichwertigen Verfahren,

so ist der Datenexporteur berechtigt, unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche gegen den Datenimporteur, diesen Vertrag zu kündigen, wovon er gegebenenfalls die Kontrollstelle in Kenntnis setzt. Tritt einer der in Ziffer i), ii) oder iv) genannten Fälle ein, kann der Datenimporteur seinerseits den Vertrag kündigen.

c)

Jede Partei kann den Vertrag kündigen, wenn i) die Kommission eine positive Angemessenheitsfeststellung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG (oder einer Vorschrift, die diese Vorschrift ersetzt) in Bezug auf das Land (oder einen Bereich davon) trifft, in das die Daten übermittelt und in dem sie vom Datenimporteur verarbeitet werden, oder ii) die Richtlinie 95/46/EG (oder eine Vorschrift, die diese Vorschrift ersetzt) in dem betreffenden Landes unmittelbar zur Anwendung gelangt.

d)

Die Parteien vereinbaren, dass sie auch nach der Beendigung dieses Vertrags, ungeachtet des Zeitpunkts, der Umstände oder der Gründe (ausgenommen die Kündigung gemäß Klausel VI Buchstabe c), weiterhin an die Verpflichtungen und/oder Bestimmungen dieser Klauseln in Bezug auf die Verarbeitung der übermittelten Daten gebunden sind.

VII.   Änderung der Klauseln

Die Parteien dürfen diese Klauseln nur zum Zwecke der Aktualisierung von Anhang B ändern; gegebenenfalls müssen sie die Kontrollstelle davon in Kenntnis setzen. Es steht den Parteien allerdings frei, erforderlichenfalls weitere Geschäftsklauseln hinzuzufügen.

VIII.   Beschreibung der Übermittlung

Die Einzelheiten zur Übermittlung und zu den personenbezogenen Daten sind in Anhang B aufgeführt. Die Parteien vereinbaren, dass sie gegebenenfalls in Anhang B enthaltene vertrauliche Informationen nicht gegenüber Dritten offen legen, es sei denn, sie sind gesetzlich dazu verpflichtet oder handeln auf Aufforderung einer zuständigen Regulierungsstelle oder staatlichen Einrichtung oder gemäß Klausel I Buchstabe e). Die Parteien können weitere Anhänge vereinbaren, die zusätzliche Übermittlungen betreffen; diese sind gegebenenfalls der Kontrollstelle zu unterbreiten. Ersatzweise kann Anhang B so formuliert werden, dass er eine Vielzahl von Übermittlungen abdeckt.

Datum: _

_

_

Für den DATENIMPORTEUR

Für den DATENEXPORTEUR

ANHANG A

GRUNDSÄTZE FÜR DIE DATENVERARBEITUNG

1.

Zweckbindung: Personenbezogene Daten dürfen nur für die in Anhang B festgelegten oder anschließend von der betroffenen Person genehmigten Zwecke verarbeitet und danach verwendet oder weiter übermittelt werden.

2.

Datenqualität und Verhältnismäßigkeit: Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und nötigenfalls auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie müssen den Übermittlungs- und Verarbeitungszwecken angemessen und dafür erheblich sein und dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

3.

Transparenz: Die betroffenen Personen müssen Informationen erhalten, die eine Verarbeitung nach Treu und Glauben gewährleisten (beispielsweise Angaben zum Verarbeitungszweck und zur Übermittlung), sofern diese Informationen nicht bereits vom Datenexporteur erteilt wurden.

4.

Sicherheit und Geheimhaltung: Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen gegen die Risiken der Verarbeitung treffen, beispielsweise gegen die unbeabsichtigte oder rechtswidrige Zerstörung oder gegen den unbeabsichtigten Verlust oder die unbeabsichtigte Änderung, die unberechtigte Offenlegung oder den unberechtigten Zugriff. Alle unter der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätigen Personen, darunter auch Auftragsverarbeiter, dürfen die Daten nur auf Anweisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten.

5.

Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch: Nach Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG hat die betroffene Person das Recht, entweder direkt oder durch Dritte, Auskunft über alle ihre personenbezogenen Daten zu erhalten, die von einer Organisation vorgehalten werden; dies gilt nicht für Auskunftsersuchen, die aufgrund ihrer unzumutbaren Periodizität oder ihrer Zahl, Wiederholung oder Systematik offensichtlich übertrieben sind, oder für Daten, über die nach dem für den Datenexporteur geltenden Recht keine Auskunft erteilt werden muss. Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kontrollstelle muss auch dann keine Auskunft erteilt werden, wenn die Interessen des Datenimporteurs oder anderer Organisationen, die mit dem Datenimporteur in Geschäftsverkehr stehen, dadurch ernsthaft geschädigt würden und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Quellen der personenbezogenen Daten müssen nicht angegeben werden, wenn dazu unzumutbare Anstrengungen erforderlich wären oder die Rechte Dritter dadurch verletzt würden. Die betroffene Person muss das Recht haben, ihre personenbezogenen Daten berichtigen, ändern oder löschen zu lassen, wenn diese unzutreffend sind oder entgegen den vorliegenden Grundsätzen verarbeitet wurden. Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Ersuchens kann die Organisation weitere Belege verlangen, bevor die Berichtigung, Änderung oder Löschung erfolgt. Dritte, gegenüber denen die Daten offen gelegt wurden, müssen von der Berichtigung, Änderung oder Löschung nicht in Kenntnis gesetzt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die betroffene Person muss auch aus zwingenden legitimen Gründen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einlegen können. Die Beweislast liegt im Fall einer Ablehnung beim Datenimporteur; die betroffene Person kann eine Ablehnung jederzeit vor der Kontrollstelle anfechten.

6.

Sensible Daten: Der Datenimporteur trifft die zusätzliche Vorkehrungen (beispielsweise sicherheitsbezogener Art), die entsprechend seinen Verpflichtungen nach Klausel II zum Schutz sensibler Daten erforderlich sind.

7.

Direktmarketing: Werden Daten zum Zwecke des Direktmarketings verarbeitet, sind wirksame Verfahren vorzusehen, damit die betroffene Person sich jederzeit gegen die Verwendung ihrer Daten für derartige Zwecke entscheiden kann (‚Opt-out‘).

8.

Automatisierte Entscheidungen: ‚Automatisierte Entscheidungen‘ im Sinne dieser Klauseln sind mit Rechtsfolgen behaftete Entscheidungen des Datenexporteurs oder des Datenimporteurs bezüglich einer betroffenen Person, die allein auf der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person beruhen, beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens. Der Datenimporteur darf keine automatisierten Entscheidungen über eine betroffene Person fällen, es sei denn:

a)

i)

Der Datenimporteur fällt die Entscheidungen im Rahmen eines Vertragsabschlusses oder der Ausführung eines Vertrags mit der betroffenen Person, und

ii)

die betroffene Person erhält die Möglichkeit, die Ergebnisse einer einschlägigen automatisierten Entscheidung mit einem Vertreter der entscheidungtreffenden Partei zu erörtern, oder aber Erklärungen gegenüber dieser Partei abzugeben,

oder

b)

die für den Datenexporteur geltenden Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

ANHANG B

BESCHREIBUNG DER ÜBERMITTLUNG

(von den Parteien auszufüllen)

Image

VERANSCHAULICHENDE GESCHÄFTSKLAUSELN (FAKULTATIV)

Wechselseitige Entschädigung von Datenexporteur und Datenimporteur:

‚Die Parteien entschädigen sich wechselseitig oder halten sich wechselseitig schadlos für alle Kosten, Ausgaben, Schäden, Auslagen oder Verluste, die die andere Partei durch Verletzung einer dieser Vertragsklauseln verursacht. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass a) die zu entschädigenden Parteien die entschädigenden Parteien unverzüglich von dem Bestehen einer Forderung in Kenntnis setzen und b) die entschädigenden Parteien allein dazu berechtigt sind, sich gegen einen solchen Anspruch zu verteidigen oder den Streit beizulegen und (c) die zu entschädigenden Parteien bei der Abwehr derartiger Rechtsansprüche redlich mit den entschädigenden Parteien zusammenarbeiten und diese unterstützen.‘

Streitbeilegung zwischen Datenexporteur und Datenimporteur (die Parteien können selbstverständlich eine andere alternative Streitbeilegung oder die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren):

‚Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Datenimporteur und dem Datenexporteur aus dem vorliegenden Vertrag werden gemäß dem Schlichtungs- und Schiedsreglement der Internationalen Handelskammer endgültig durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden, die in Übereinstimmung mit diesem Reglement ernannt werden. Ort des Schiedsverfahrens ist […]. Die Zahl der Schiedsrichter beträgt […].‘

Kostenteilung:

‚Jede Partei trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Vertragspflichten.‘

Zusätzliche Beendigungsklausel:

‚Bei Beendigung dieses Vertrags gibt der Datenimporteur alle personenbezogenen Daten sowie alle Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand dieser Klauseln sind, unverzüglich an den Datenexporteur zurück, oder aber der Datenimporteur vernichtet auf Antrag des Datenexporteurs alle Exemplare derselben und bescheinigt dem Datenexporteur die Vernichtung, es sei denn, der nationale Gesetzgeber oder die nationale Regulierungsbehörde verbietet die vollständige oder teilweise Rückübermittlung oder Zerstörung dieser Daten; in diesem Fall werden die Daten geheim gehalten und zu keinem weiteren Zweck aktiv verarbeitet. Auf Verlangen des Datenexporteurs erlaubt der Datenimporteur dem Datenexporteur oder einem vom Datenexporteur ausgewählten Prüfer, gegen den der Datenimporteur keine begründeten Einwände erhebt, den Zugang zu seinen Räumlichkeiten, damit die Ausführung dieser Bestimmungen überprüft werden kann; die Überprüfung ist rechtzeitig anzukündigen und während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen.‘

“.

(1)  ‚Einschlägige Bestimmungen‘ sind sämtliche unter diese Klauseln fallende Genehmigungen oder Entscheidungen mit Ausnahme der Vollzugsbestimmungen.

(2)  Wird diese Möglichkeit gewählt, sind jedoch die Bestimmungen von Anhang A Ziffer 5 über das Recht auf Zugriff, Berichtigung, Löschung und Widerspruch anzuwenden, die dann vergleichbaren Bestimmungen der gewählten Kommissionsentscheidung vorgehen.


Europäische Zentralbank

29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/85


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. Dezember 2004

zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/13 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken außerhalb der Europäischen Union, Länder außerhalb der Europäischen Union und internationale Organisationen

(EZB/2004/20)

(2004/916/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kunden, für die Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung gemäß der Leitlinie EZB/2004/13 (1) erbracht werden können, sind Länder außerhalb der Europäischen Union (EU), Zentralbanken oder Währungsbehörden außerhalb der EU sowie internationale Organisationen.

(2)

Angesichts neuer Entwicklungen und nach weiterer Prüfung ist der EZB-Rat der Auffassung, dass es sinnvoll wäre, die Begriffsbestimmung des „Kunden“ um die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, und ihre jeweilige nationale Zentralbank (NZB) zu erweitern. Die Leitlinie EZB/2004/13 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 12.1 und Artikel 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2004/13 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 1. Juli 2004 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2004/13)“.

2.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

‚alle Arten von Bankgeschäften‘: umfasst die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven dieser Zentralbanken, Länder und internationalen Organisationen;“.

b)

Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

‚Kunde‘: alle Länder (einschließlich Behörden und Regierungsstellen), alle Zentralbanken oder Währungsbehörden außerhalb des Euro-Währungsgebiets und alle internationalen Organisationen, für die ein Mitglied des Eurosystems Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung erbringt;

“.

c)

Der letzte Gedankenstrich wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 22. Dezember 2004 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Dezember 2004.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Leitlinie 2004/546/EG der Europäischen Zentralbank (ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 68).


Berichtigungen

29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/87


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 345 vom 20. November 2004 )

Seite 91, Artikel 2 zweiter Unterabsatz:

anstatt:

„… mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 21, …“

muss es heißen:

„… mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 22, …“.


29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/88


Protokoll über die Berichtigung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 317 vom 15. Dezember 2000 )

Diese Berichtigung wurde mit Berichtigungsprotokoll vorgenommen, das am 28. Juli 2004 in Brüssel vom Rat und vom AKP-Sekretariat als Mitverwahrer unterzeichnet wurde.

Seite 278, Anhang VI: „LISTE DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN, BINNEN- UND INSELSTAATEN“, Artikel 5 muss wie folgt lauten:

„Artikel 5

Die AKP-Inselstaaten sind:

 

Antigua und Barbuda

 

Bahamas

 

Barbados

 

Cookinseln

 

Dominica

 

Dominikanische Republik

 

Fidschi

 

Grenada

 

Haiti

 

Jamaika

 

Kap Verde

 

Kiribati

 

Komoren

 

Madagaskar

 

Marshallinseln

 

Mauritius

 

Mikronesien

 

Nauru

 

Niue

 

Palau

 

Papua-Neuguinea

 

Salomonen

 

Samoa

 

São Tomé und Príncipe

 

Seychellen

 

St. Kitts und Nevis

 

St. Lucia

 

St. Vincent und die Grenadinen

 

Tonga

 

Trinidad und Tobago

 

Tuvalu

 

Vanuatu“.