ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Verordnung (EG) Nr. 2076/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 zur ersten Anpassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel (EDDHSA und Triple-Superphosphat) ( 1 ) |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2004 DES RATES
vom 16. November 2004
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Steuerhinterziehung führt zu erheblichen Einnahmeverlusten der Staatshaushalte und kann bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Sie beeinträchtigt folglich das Funktionieren des Binnenmarkts. |
(2) |
Die Bekämpfung der Verbrauchsteuerhinterziehung erfordert eine enge Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der einschlägigen Vorschriften betraut sind. |
(3) |
Es ist somit angebracht, Regeln festzulegen, nach denen die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten einander Amtshilfe leisten und mit der Kommission zusammenarbeiten müssen, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und die Erhebung der Verbrauchsteuern zu gewährleisten. |
(4) |
Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich werden durch die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (3) geregelt. Die Amtshilfe und die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Mehrwertsteuer wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 (4) geregelt. |
(5) |
Dieser Rechtsakt hat sich zwar bewährt, reicht aber nicht aus, um die neuen Anforderungen im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit zu erfüllen, die sich durch die zunehmende wirtschaftliche Integration im Binnenmarkt ergeben. |
(6) |
Mit der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (5) wurden ebenfalls bestimmte Instrumente für den Informationsaustausch eingeführt. Deren Verfahren sollten im Rahmen eines allgemeinen Rechtsinstruments für die Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich festgelegt werden. |
(7) |
Es sind auch klarere und verbindlichere Regeln für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erforderlich, weil die Rechte und Pflichten aller beteiligten Parteien nicht ausreichend geregelt sind. |
(8) |
Es gibt zu wenig direkte Kontakte zwischen den örtlichen Dienststellen oder den nationalen Betrugsbekämpfungsstellen, weil der Austausch in der Regel zwischen zentralen Verbindungsbüros erfolgt. Dies beeinträchtigt die Wirksamkeit, führt dazu, dass das vorhandene Instrumentarium der Verwaltungszusammenarbeit nicht in dem möglichen Umfang genutzt wird, und verursacht Verzögerungen in der Kommunikation. Daher sollten direktere Kontakte zwischen den Verwaltungsdienststellen vorgesehen werden, um die Zusammenarbeit zu verbessern und zu beschleunigen. |
(9) |
Die Zusammenarbeit wird ferner nicht intensiv genug genutzt, da abgesehen von der Beförderungskontrolle gemäß Artikel 15b der Richtlinie 92/12/EWG nur geringfügiger automatischer oder spontaner Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. Der Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission sollte intensiviert und beschleunigt werden, damit Steuerhinterziehung wirksamer bekämpft werden kann. |
(10) |
Folglich sollte es für den Verbrauchsteuerbereich einen eigenen Rechtsakt geben, der die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 77/799/EWG aufnimmt. Dieser Rechtsakt sollte außerdem Elemente enthalten, die über die Einführung oder Verbesserung der Instrumente zur Übermittlung von Informationen im Bereich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren eine bessere Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen. Dieser Rechtsakt lässt die Anwendung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1997 über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (6) unberührt. |
(11) |
Diese Verordnung sollte andere Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verbrauchsteuerhinterziehung nicht beeinträchtigen. |
(12) |
Die in der Richtlinie 92/12/EWG vorgesehenen Systeme zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollten in diese Verordnung übernommen und präzisiert werden. Diese Systeme umfassen das Verzeichnis der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und der Lagerorte sowie das Beförderungskontrollsystem. Außerdem sollte diese Verordnung ein Frühwarnsystem in den Mitgliedstaaten einführen. |
(13) |
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollten bestimmte Rechte und Pflichten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) eingeschränkt werden, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e) jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. |
(14) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden. |
(15) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinfachung und der Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die einen harmonisierten Ansatz erfordern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(16) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Diese Verordnung regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern beauftragten Verwaltungsbehörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung der genannten Vorschriften zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck legt diese Verordnung Regeln und Verfahren fest, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und einander Auskünfte erteilen können, die für die korrekte Festsetzung der Verbrauchsteuern geeignet sein können.
Diese Verordnung legt außerdem Regeln und Verfahren für den Austausch bestimmter Informationen auf elektronischem Wege fest, insbesondere über den innergemeinschaftlichen Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten. Sie berührt auch keine etwaigen Amtshilfepflichten, die sich aus anderen Rechtsakten einschließlich bilateraler oder multilateraler Abkommen ergeben.
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannte Behörde; |
2. |
„ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt; |
3. |
„ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt; |
4. |
„zentrales Verbindungsbüro“ das gemäß Artikel 3 Absatz 3 benannte Büro, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist; |
5. |
„Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro mit einer spezifischen territorialen oder besonderen funktionalen Zuständigkeit, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 4 dazu benannt ist, auf der Grundlage dieser Verordnung einen direkten Informationsaustausch durchzuführen; |
6. |
„zuständiger Beamter“ jeden Beamten, der aufgrund einer Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 5 zum direkten Informationsaustausch auf der Grundlage dieser Verordnung berechtigt ist; |
7. |
„Verbrauchsteuerstelle“ jede Stelle, bei der gewisse in den Verbrauchsteuervorschriften festgelegte Formalitäten abgewickelt werden können; |
8. |
„unregelmäßiger automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen, sobald die betreffenden Informationen vorliegen; |
9. |
„regelmäßiger automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen; |
10. |
„spontaner Austausch“ die unregelmäßige Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen; |
11. |
„EDV-gestütztes System“ das in der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgesehene EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren; |
12. |
„Person“
|
13. |
„auf elektronischem Wege“ Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression) und Speicherung von Daten per Draht, Funk, optischer oder anderer elektromagnetischer Verfahren; |
14. |
„Registriernummer“ die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung vorgesehene Nummer; |
15. |
„Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuer-System: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (10) vorgesehene Nummer; |
16. |
„innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren“ die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung im Sinne des Titels III der Richtlinie 92/12/EWG oder die Beförderung von im Sinne der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten; |
17. |
„behördliche Ermittlungen“ alle von Beamten oder zuständigen Behörden in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften sicherzustellen; |
18. |
„CCN/CSI-Netz“ die auf das Gemeinsame Kommunikationsnetz (CCN) und die Gemeinsame Systemschnittstelle (CSI) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Gemeinschaft entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern sicherzustellen; |
19. |
„Verbrauchsteuern“ die Steuern, für die Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern gelten, einschließlich der Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG (11). |
20. |
„BVD“ (begleitendes Verwaltungsdokument) das in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG genannte Dokument; |
21. |
„VBVD“ (vereinfachtes begleitendes Verwaltungsdokument) das in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 92/12/EWG genannte Dokument. |
Artikel 3
(1) Jeder Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die zuständige Behörde, die sie als die Behörde benannt hat, in deren Namen diese Verordnung entweder unmittelbar oder im Auftrag angewandt wird.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt ein zentrales Verbindungsbüro, das in seinem Auftrag für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist. Er setzt die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(3) Das zentrale Verbindungsbüro ist hauptverantwortlich zuständig für den Austausch von Informationen über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und insbesondere hauptverantwortlich für
a) |
den Austausch von in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 22 gespeicherten Daten; |
b) |
das Frühwarnsystem gemäß Artikel 23, |
c) |
Nachprüfungsersuchen an andere oder von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24. |
(4) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann neben dem zentralen Verbindungsbüro auch Verbindungsstellen zum unmittelbaren Austausch von Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung benennen. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Liste dieser Stellen auf dem neuesten Stand gehalten und den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird.
(5) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann darüber hinaus unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen zuständige Beamte benennen, die unmittelbar Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung austauschen können. Hierbei kann sie die Tragweite dieser Benennung begrenzen. Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste dieser Beamten auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.
(6) Die Beamten, die Informationen gemäß den Artikeln 11 und 13 austauschen, gelten im Einklang mit den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen als für diesen Zweck zuständige Beamte.
(7) Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen oder eine Antwort auf ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder entgegennimmt, unterrichtet er das zentrale Verbindungsbüro seines Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen.
(8) Nimmt eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen entgegen, das ein Tätigwerden außerhalb seiner territorialen oder funktionalen Zuständigkeit erforderlich macht, so übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und unterrichtet die ersuchende Behörde davon. In diesem Fall beginnt die in Artikel 8 vorgesehene Frist mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zentrale Verbindungsbüro.
Artikel 4
(1) Die Pflicht, nach Maßgabe dieser Verordnung Amtshilfe zu leisten, schließt nicht die Übermittlung von Informationen oder Unterlagen ein, die die in Artikel 1 genannten Verwaltungsbehörden mit Genehmigung oder auf Antrag der Justizbehörde erhalten.
(2) Ist eine zuständige Behörde jedoch nach nationalem Recht befugt, die in Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln, so kann diese Übermittlung im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit erfolgen. Die Übermittlung solcher Auskünfte erfolgt nach vorheriger Genehmigung der Justizbehörde, wenn diese Genehmigung nach nationalem Recht erforderlich ist.
KAPITEL II
ZUSAMMENARBEIT AUF ERSUCHEN
ABSCHNITT 1
Ersuchen um Auskunft und um behördliche Ermittlungen
Artikel 5
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die in Artikel 1 genannten Auskünfte, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen.
(2) Für die Zwecke der Auskunftserteilung gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Auskünfte notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.
(3) Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf spezielle behördliche Ermittlungen enthalten. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt er der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.
(4) Zur Beschaffung der angeforderten Auskünfte oder zur Durchführung der beantragten behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Mitgliedstaats handeln würde.
Artikel 6
Auskunftsersuchen und Ersuchen um behördliche Ermittlungen nach Artikel 5 werden soweit möglich unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt, das nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt wird. Unter den in Artikel 24 genannten Umständen stellt das einheitliche Dokument zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 24 Absatz 2 jedoch eine vereinfachte Form eines Auskunftsersuchens dar.
Artikel 7
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde alle sachdienlichen Informationen, über die sie verfügt, in Form von Berichten, Bescheinigungen und anderen Schriftstücken oder beglaubigten Kopien oder Auszügen daraus sowie die Ergebnisse behördlicher Ermittlungen.
(2) Urschriften werden jedoch nur insoweit übermittelt, als die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegenstehen.
ABSCHNITT 2
Frist für die Auskunftserteilung
Artikel 8
Die Auskunftserteilung durch die ersuchte Behörde gemäß den Artikeln 5 und 7 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens.
Artikel 9
In bestimmten besonders gelagerten Fällen können andere Fristen als die in Artikel 8 vorgesehene Frist zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart werden.
Artikel 10
Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, welche Gründe einer fristgerechten Antwort entgegenstehen und wann sie dem Ersuchen nachkommen kann.
ABSCHNITT 3
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
Artikel 11
(1) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen ordnungsgemäß befugte Beamte der ersuchenden Behörde im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung gemäß Artikel 1 in den Amtsräumen zugegen sein, in denen die Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ihre Tätigkeit ausüben. Sind die beantragten Auskünfte in den Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde Kopien der Unterlagen, die die angeforderten Informationen enthalten, ausgehändigt.
(2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen können von der ersuchenden Behörde benannte Beamte im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung gemäß Artikel 1 während der behördlichen Ermittlungen zugegen sein. Die behördlichen Ermittlungen werden ausschließlich von den Beamten der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben nicht die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde aus. Sie können jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der ersuchten Behörde haben, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen.
(3) Beamte der ersuchenden Behörde, die sich gemäß den Absätzen 1 und 2 in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.
ABSCHNITT 4
Gleichzeitige Prüfungen
Artikel 12
Im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung im Sinne des Artikels 1 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitig Prüfungen der verbrauchsteuerlichen Situation einer Person oder von Personen im Fall eines gemeinsamen oder zusätzlichen Interesses durchzuführen, wenn solche Prüfungen für wirksamer erachtet werden als eine Prüfung durch einen einzigen Mitgliedstaat.
Artikel 13
(1) Ein Mitgliedstaat entscheidet selbst, welche Personen er für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit, welche Fälle für eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen werden. Sie begründet ihre Entscheidung so weit wie möglich, indem sie die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationen übermittelt. Sie gibt den Zeitraum an, in dem die Prüfungen durchgeführt werden sollten.
(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten entscheiden dann, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wollen. Bei Zugang des Vorschlags einer gleichzeitigen Prüfung bestätigt die zuständige Behörde der anderen Behörde ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.
(3) Jede zuständige Behörde benennt einen Vertreter, der für die Leitung und Koordinierung der Prüfung verantwortlich ist.
(4) Nach der Durchführung einer gleichzeitigen Prüfung unterrichten die zuständigen Behörden die Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die dabei festgestellten Betrugsmechanismen, wenn davon auszugehen ist, dass diese Informationen für andere Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind. Die zuständigen Behörden können auch die Kommission informieren.
ABSCHNITT 5
Ersuchen um Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen
Artikel 14
Auf Antrag der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der für die Zustellung entsprechender Verwaltungsentscheidungen oder -maßnahmen in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften alle Entscheidungen und Maßnahmen der Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu, die die Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften betreffen; hiervon ausgenommen sind Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Angaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (12).
Artikel 15
Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Entscheidung oder Maßnahme sowie Namen und Anschrift des Empfängers und alle weiteren zur Identifizierung des Empfängers notwendigen Informationen.
Artikel 16
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Entscheidung oder Maßnahme dem Empfänger zugestellt wurde bzw. weshalb das Ersuchen nicht zugestellt werden konnte. Ein Ersuchen darf nicht aufgrund des Inhalts der zuzustellenden Entscheidung oder Maßnahme abgelehnt werden.
KAPITEL III
INFORMATIONSAUSTAUSCH OHNE VORHERIGES ERSUCHEN
Artikel 17
Unbeschadet des Kapitels IV übermittelt die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats die in Artikel 1 genannten Informationen im Wege des unregelmäßigen oder regelmäßigen automatischen Austauschs, wenn:
1. |
in dem anderen Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde, |
2. |
in einem Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde, der sich auf einen anderen Mitgliedstaat erstrecken könnte, |
3. |
in dem anderen Mitgliedstaat die Gefahr der Hinterziehung oder des Verlusts von Verbrauchsteuern besteht. |
Artikel 18
Nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren wird Folgendes festgelegt:
1. |
die Art der auszutauschenden Informationen, |
2. |
die Häufigkeit des Austauschs, |
3. |
die praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch. |
Jeder Mitgliedstaat entscheidet, ob er sich an dem Austausch bestimmter Arten von Informationen beteiligt und ob dies im Wege des regelmäßigen oder unregelmäßigen automatischen Austauschs erfolgt.
Artikel 19
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einander in jedem Fall ohne vorheriges Ersuchen im Wege des spontanen Austauschs alle in Artikel 1 genannten Informationen übermitteln, die ihnen bekannt sind.
Artikel 20
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen zur Erleichterung des in diesem Kapitel vorgesehenen Informationsaustauschs.
Artikel 21
Im Rahmen der Umsetzung dieses Kapitels ist kein Mitgliedstaat gezwungen, Personen neue Pflichten aufzuerlegen, um Informationen einzuholen, oder einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu betreiben.
KAPITEL IV
SPEICHERUNG UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER INNERGEMEINSCHAFTLICHE TRANSAKTIONEN
Artikel 22
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats unterhält eine elektronische Datenbank, die folgende Verzeichnisse enthält:
a) |
ein Verzeichnis der für Verbrauchsteuerzwecke zugelassenen Lagerinhaber und registrierten Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a) und d) der Richtlinie 92/12/EWG; |
b) |
ein Verzeichnis der als Steuerlager zugelassenen Orte. |
(2) Die Verzeichnisse enthalten folgende Angaben, die den anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden:
a) |
die Registriernummer, die von den zuständigen Behörden für die betreffende Person oder den betreffenden Ort vergeben wurde; |
b) |
Name und Anschrift der Person oder des Ortes; |
c) |
die Art und die KN-Codes in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren für Waren, die von der Person oder an den Orten gelagert oder empfangen werden können; |
d) |
Angaben zum zentralen Verbindungsbüro oder zu der Verbrauchsteuerstelle, bei dem/der weitere Auskünfte eingeholt werden können; |
e) |
den Zeitpunkt der Erteilung, der Änderung und gegebenenfalls des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung als zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Wirtschaftsbeteiligter; |
f) |
die Angaben, die für die Identifizierung der gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG haftenden Personen erforderlich sind; |
g) |
die Angaben, die für die Identifizierung von Personen, die nur gelegentlich an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beteiligt sind, erforderlich sind, sofern solche Informationen vorliegen. |
(3) Jedes nationale Verzeichnis wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nur für Verbrauchsteuerzwecke zugänglich gemacht.
(4) In jedem Mitgliedstaat gewährleistet das zentrale Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, dass die an der innergemeinschaftlichen Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren beteiligten Personen eine Bestätigung über die gemäß diesem Artikel gespeicherten Informationen erhalten können.
(5) Die Einzelangaben gemäß Absatz 2, die Modalitäten der Einrichtung und Aktualisierung der Verzeichnisse, die harmonisierten Normen für die Bildung der Registriernummern und die Erfassung der Angaben zur Identifizierung der in Absatz 2 genannten Personen und Orte sowie die Vorkehrungen für die Gewährung des Zugangs aller Mitgliedstaaten zu den Verzeichnissen gemäß Absatz 3 werden nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(6) Kann ein Wirtschaftsbeteiligter lediglich anhand einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer identifiziert werden, so kommt für diesen Zweck Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zur Anwendung.
Artikel 23
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein EDV-gestütztes Frühwarnsystem ein, durch das das zentrale Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle des Abgangsmitgliedstaats der verbrauchsteuerpflichtigen Waren dem zentralen Verbindungsbüro des Bestimmungsmitgliedstaats eine Informations- oder Warnmeldung übermitteln kann, sobald diesem Verbindungsbüro bzw. dieser Verbindungsstelle die BVD-Informationen vorliegen, spätestens aber beim Versand der Waren. Im Rahmen dieses Informationsaustauschs wird auf der Grundlage der BVD-Informationen vor der Übermittlung der Meldung sowie — falls dies als erforderlich erachtet wird — nach ihrem Eingang eine Risikoanalyse vorgenommen.
(2) Die auszutauschenden Informationen sowie die Modalitäten des Informationsaustauschs werden nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 24
(1) Im Einklang mit Artikel 5 kann das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines anderen Mitgliedstaats während oder nach einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren um Informationen ersuchen. Für die Zwecke dieses Informationsaustauschs wird anhand der BVD- oder VBVD-Informationen vor der Übermittlung eines Ersuchens und — falls dies als erforderlich erachtet wird — nach dessen Eingang eine Risikoanalyse vorgenommen.
(2) Der Informationsaustausch gemäß Absatz 1 erfolgt mittels eines einheitlichen Dokuments zur Nachprüfung der betreffenden Beförderungen. Form und Inhalt dieses Dokuments sowie die Modalitäten des Informationsaustauschs werden nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(3) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Absender der verbrauchsteuerpflichtigen Waren niedergelassen ist, können im Zuge der Amtshilfe das in Absatz 2 genannte Dokument verwenden, wenn der Absender die Ausfertigung 3 des BVD oder des VBVD nicht erhalten und alle anderen ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um den Nachweis für eine ordnungsgemäße Beförderung der Waren zu erhalten. Eine solche Amtshilfe enthebt den Absender in keinem Fall seiner steuerlichen Pflichten.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats setzen alles daran, im Zuge einer solchen Amtshilfe den von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Absenders übermittelten Ersuchen nachzukommen.
Artikel 25
(1) Erfolgen Überwachung der Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren über ein EDV-gestütztes System, so speichert und verarbeitet die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats die Informationen in diesem System.
Um die Verwendung dieser Informationen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen, werden die Informationen mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beförderung begann, gespeichert.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dem System gespeicherten Informationen auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind.
KAPITEL V
BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION
Artikel 26
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels fasst die Kommission die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um das Funktionieren dieser Regelungen zu verbessern. Daher dürfen die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen keine individuellen oder personenbezogenen Daten enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle verfügbaren Informationen darüber, wie sie diese Verordnung anwenden, einschließlich aller zur Bewertung der Anwendung notwendigen statistischen Angaben. Die einschlägigen statistischen Angaben werden nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt; eine Übermittlung dieser Angaben erfolgt nur insoweit, als sie verfügbar sind und die Übermittlung voraussichtlich keinen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand mit sich bringt.
(3) Sofern davon auszugehen ist, dass sie von besonderem Interesse für andere Mitgliedstaaten sind, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle verfügbaren Informationen über die Methoden oder Verfahren, die bei Verstößen gegen die Verbrauchsteuervorschriften angewandt oder vermutlich angewandt wurden und Unzulänglichkeiten der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung der Verwaltungszusammenarbeit oder Lücken darin offenbart haben.
(4) Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zweck der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung alle anderen in Artikel 1 genannten verfügbaren Informationen mitteilen.
(5) Die Kommission übermittelt die Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
KAPITEL VI
BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
Artikel 27
(1) Werden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats von einem Drittland Informationen übermittelt, so kann sie diese Informationen an die zuständigen Behörden der möglicherweise interessierten Mitgliedstaaten und auf jeden Fall an die Mitgliedstaaten, die diese Informationen anfordern, weiterleiten, sofern Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland dies zulassen. Diese Informationen können außerdem an die Kommission weitergeleitet werden, wenn sie von Gemeinschaftsinteresse sind.
(2) Sofern sich das betreffende Drittland rechtlich verpflichtet hat, die Unterstützung zu leisten, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Verbrauchsteuervorschriften verstoßenden Transaktionen erforderlich ist, können die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben — unter Beachtung ihrer nationalen Vorschriften über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer —, an das betreffende Drittland weitergegeben werden.
KAPITEL VII
VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 28
Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege nach Modalitäten, die nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.
Artikel 29
Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen können in jeder beliebigen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst werden. Diesen Ersuchen wird nur in besonderen Fällen, wenn die ersuchte Behörde ein begründetes Ersuchen um eine Übersetzung vorlegt, eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats beigefügt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
Artikel 30
(1) Die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Auskünfte gemäß Artikel 1 unter der Voraussetzung, dass
a) |
Anzahl und Art der Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen; |
b) |
die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne das angestrebte Ergebnis zu gefährden. |
(2) In Fällen, in denen die Amtshilfe besondere Probleme verursacht, die zu sehr hohen Kosten führen, können die ersuchende und die ersuchte Behörde besondere Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
(3) Diese Verordnung verpflichtet nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis in dem Mitgliedstaat, der die Auskunft zu erteilen hätte, der Durchführung von Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung von Informationen durch die zuständige Behörde für die eigenen Zwecke dieses Mitgliedstaats entgegenstehen.
(4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Auskunftsübermittlung ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat zur Übermittlung entsprechender Auskünfte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.
(5) Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn ihre Verbreitung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
(6) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen. Die Kommission wird zu statistischen Zwecken ebenfalls über die Arten von Gründen für diese Ablehnungen informiert; diese Information erfolgt einmal jährlich.
(7) Ein Mindestbetrag, ab dem ein Amtshilfeersuchen zulässig ist, kann nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
Artikel 31
(1) Die Informationen, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, und die entsprechenden Vorschriften, die für Stellen der Gemeinschaft gelten, für Informationen dieser Art gewähren.
Diese Informationen können zur Festsetzung der Bemessungsgrundlage, zur Steuererhebung, zur Kontrolle der Verbrauchsteuern durch die Verwaltung, zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, zur Risikoanalyse und für Ermittlungen verwendet werden.
Unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Rechtsvorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren können sie im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können.
Sie können auch zur Festsetzung anderer, unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG fallender Steuern, Zöllen und Abgaben verwendet werden.
Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI-Netzes erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gestattet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen erteilt, dass diese Informationen im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürften.
(3) Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass Informationen, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats nützlich sein können, so kann sie der betreffenden Behörde diese Informationen übermitteln. Sie setzt die ersuchte Behörde davon in Kenntnis. Die ersuchte Behörde kann verlangen, dass die Übermittlung der Informationen an einen dritten Mitgliedstaat ihrer vorherigen Zustimmung bedarf.
(4) Die Mitgliedstaaten begrenzen den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Buchstabe e) jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.
Artikel 32
Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde können alle Berichte, Bescheinigungen und anderen Dokumente oder beglaubigten Kopien oder Auszüge, die von den Beamten der ersuchten Behörde in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen der Amtshilfe an die ersuchende Behörde übermittelt wurden, in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende von einer anderen inländischen Behörde ausgestellte Dokumente.
Artikel 33
(1) Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um
a) |
zwischen den in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden eine einwandfreie interne Koordinierung sicherzustellen; |
b) |
zwischen den Behörden, die zum Zweck dieser Koordinierung besonders ermächtigt sind, eine unmittelbare Zusammenarbeit herzustellen; |
c) |
ein reibungsloses Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für den Austausch von Informationen zu gewährleisten. |
(2) Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats unverzüglich alle Auskünfte, die ihr erteilt werden und die sie erteilen kann.
KAPITEL VIII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EG eingesetzten Verbrauchsteuerausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 35
(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung; dabei stützt sie sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 36
(1) Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen unterrichten die zuständigen Behörden die Kommission unverzüglich von etwaigen bilateralen Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen. Die Kommission unterrichtet daraufhin die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 37
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. ZALM
(1) Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 64.
(3) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 70).
(4) ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).
(5) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
(6) Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 1).
(7) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(9) ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.
(10) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).
(11) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).
(12) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2074/2004 DES RATES
vom 29. November 2004
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Im Januar 1997 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates (2) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ oder „betroffenes Land“ genannt) eingeführt. Der endgültige Zoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug 32,5 % für die World Wide Stationery Mfg (nachstehend „WWS“ abgekürzt), ein Unternehmen, dem eine individuelle Behandlung zugestanden worden war, und 39,4 % für alle übrigen Unternehmen in der VR China. Diese Zollsätze galten für andere Ringbuchmechaniken als solche mit 17 oder 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100011, 8305100012 und 8305100019), während der Zoll für Ringbuchmechaniken mit 17 und 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100021, 8305100022 und 8305100029) der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis (nachstehend „MEP“ abgekürzt) von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, entsprach, sofern letzterer niedriger war als der MEP. |
(2) |
Im September 2000 wurden die Zölle auf andere Ringbuchmechaniken als solche mit 17 oder 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100011, 8305100012 und 8305100019), nachdem zuvor ein Antrag nach Artikel 12 der Grundverordnung auf Überprüfung im Zusammenhang mit der Übernahme der vorstehend genannten Maßnahmen gestellt worden war, mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 des Rates (3) nach oben korrigiert, nämlich auf 51,2 % für WWS und 78,8 % für alle übrigen Unternehmen in der VR China. |
(3) |
Seit Juni 2002 gelten Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Indonesien. Diese Maßnahmen, die nicht Gegenstand der derzeitigen Überprüfung sind, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 976/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 977/2002 des Rates, jeweils vom 4. Juni 2002 (4), eingeführt. |
(4) |
Nach einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Vietnam versandte Einfuhren von Ringbuchmechaniken wurden die Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 des Rates (5) auf die aus Vietnam versandten Einfuhren ausgeweitet. |
(5) |
Im April 2004 (6) wurde eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Thailand versandte Einfuhren von Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, eingeleitet. |
(6) |
Die beiden vorstehend genannten Untersuchungen wurden unabhängig von den Ergebnissen dieser Untersuchung durchgeführt. |
2. Überprüfungsantrag
(7) |
Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China (7) erhielt die Kommission am 23. Oktober 2001 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. |
(8) |
Der Antrag wurde von zwei Gemeinschaftsherstellern, Koloman Handler AG und Krause Ringbuchtechnik GmbH (nachstehend „Antragsteller“ genannt), gestellt, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Ringbuchmechaniken entfällt. Der Antrag stützte sich auf die Annahme, dass im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit einem Anstieg der schädigenden gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China zu rechnen sei. |
(9) |
Die Kommission kam, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen und leitete eine Überprüfung (8) ein. |
3. Untersuchung
a) Verfahren
(10) |
Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes, die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und den anderen ihr bekannten Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
(11) |
Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden. |
(12) |
Die Kommission sandte Fragebogen an alle offiziell von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzten Parteien und an die Parteien, die innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist einen Fragebogen anforderten. Ferner nahm die Kommission Kontakt zu einem Hersteller in Indien (Vergleichsland) auf und übermittelte ihm einen Fragebogen. |
(13) |
Die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller, ein ausführender Hersteller in dem betroffenen Land, ein Hersteller im Vergleichsland und zwei unabhängige Einführer in der Gemeinschaft beantworteten den Fragebogen. |
(14) |
Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen. Nach der Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert. |
b) Interessierte Parteien und Kontrollbesuche
(15) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie als notwendig erachtete, um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung sowie das Interesse der Gemeinschaft zu beurteilen, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
|
c) Untersuchungszeitraum
(16) |
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens und Wiederauftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
(17) |
Die Untersuchung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, nämlich bestimmte Ringbuchmechaniken, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden. Die Ringe können unterschiedlich geformt sein, wobei runde und D-förmige Ringe am weitesten verbreitet sind. Ringbuchmechaniken werden derzeit dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100011, 8305100012 und 8305100019 für andere Mechaniken als solche mit 17 oder 23 Ringen und TARIC-Codes 8305100021, 8305100022 und 8305100029 für Mechaniken mit 17 und 23 Ringen) zugewiesen. Mechaniken mit Hebeln, die unter denselben KN-Code fallen, sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung. |
(18) |
Ringbuchmechaniken dienen zur Herstellung von Mappen aus Papier, Pappe oder Kunststoff, für den Bürobedarf, für Präsentations- oder für sonstige Zwecke. |
(19) |
In der Gemeinschaft wurden im UZ viele unterschiedliche Typen von Ringbuchmechaniken verkauft. Die Unterschiede zwischen diesen Warentypen wurden anhand der Breite der Schiene, der Art des Mechanismus, der Anzahl der Ringe, der Art des Öffnungsmechanismus, der nominalen Papieraufnahmekapazität, des Ringdurchmessers, der Ringform, der Länge und der Ringzwischenräume festgestellt. Angesichts der Tatsache, dass alle Warentypen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und bis zu einem gewissen Grad austauschbar sind, wurde der Schluss gezogen, dass alle Ringbuchmechaniken für die Zwecke dieses Verfahrens eine einzige Ware darstellen. |
2. Gleichartige Ware
(20) |
Die Untersuchung ergab, dass die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes (Indien) hergestellten und verkauften Ringbuchmechaniken und die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten Ringbuchmechaniken dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungszwecke aufwiesen. |
(21) |
Die Untersuchung ergab ferner, dass sich die aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten Ringbuchmechaniken und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ringbuchmechaniken hinsichtlich ihrer grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und ihrer Verwendungszwecke nicht unterschieden. |
(22) |
Daher wurde der Schluss gezogen, dass die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes hergestellten und verkauften Ringbuchmechaniken, die in die Gemeinschaft ausgeführten Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ringbuchmechaniken gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung waren. |
C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS
(23) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Fall des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich war. |
1. Vorbemerkungen
(24) |
Von den drei im Antrag genannten chinesischen ausführenden Herstellern arbeitete nur WWS, dem sowohl in der Ausgangsuntersuchung als auch in der Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls eine individuelle Behandlung zugestanden worden war, an der Untersuchung mit. Die beiden anderen ausführenden Unternehmen hatten nach eigener Aussage die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausgeführt. Eines dieser Unternehmen scheint jedoch an Umgehungspraktiken über Thailand beteiligt zu sein, die Gegenstand einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) waren (vergleiche Randnummern (42) und (43)). |
2. Anhalten des Dumpings
(25) |
Laut Eurostat entsprachen die Ausfuhrverkäufe des einzigen kooperierenden Unternehmens den gesamten Einfuhren mit Ursprung in der VR China im UZ. Das Ausfuhrvolumen dieses Unternehmens entspricht 1,9 % des gesamten Verbrauchs in der Gemeinschaft im UZ dieser Untersuchung, gegenüber 45 % des gesamten Verbrauchs in der Gemeinschaft im UZ der Ausgangsuntersuchung, d. h. vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. September 1995. |
a) Methodik
(26) |
Im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung hat sich nur die Wahl des Vergleichslandes geändert; die Methode für die Ermittlung der Dumpingspanne blieb abgesehen davon unverändert. |
b) Vergleichsland
(27) |
Da es sich bei der VR China um ein Transformationsland handelt, wurden bei der Ermittlung des Normalwerts Informationen aus einem angemessenen Drittland mit Marktwirtschaft (nachstehend „Vergleichsland“ genannt) zugrunde gelegt, das im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung ausgewählt wurde. |
(28) |
In der Ausgangsuntersuchung war Malaysia als Vergleichsland vorgesehen worden. Angesichts der Tatsache, dass die Produktion in Malaysia eingestellt und unter anderem nach Indien verlagert wurde, musste ein anderes Vergleichsland herangezogen werden. In dem Antrag auf Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen wurde Indien als Vergleichsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagen. Diese Wahl wurde nicht angefochten. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Gründe, die für die Wahl Indiens ausschlaggebend waren, d. h. die Größe des Inlandsmarktes, die Offenheit des Marktes und die Möglichkeiten des Zugangs zu Rohstoffen, auch normale Wettbewerbsbedingungen gewährleisteten. Der indische Hersteller, mit dem sich die Kommission in Verbindung setzte, erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Seine Inlandsverkäufe waren repräsentativ. Dieses Unternehmen war zwar mit dem kooperierenden ausführenden Hersteller in China verbunden, es gab jedoch keinen Grund zu der Annahme, dass sich dies bei der Ermittlung des Normalwerts auswirken würde. Daher wurde im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung Indien als angemessenes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts angesehen. |
c) Normalwert
(29) |
Die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleichsland im UZ waren den Untersuchungsergebnissen zufolge gewinnbringend und repräsentativ. Daher wurde bei der Ermittlung des Normalwerts der von unabhängigen Abnehmern im Vergleichsland, d. h. in Indien, im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zugrunde gelegt. |
d) Ausfuhrpreis
(30) |
Da die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreises ermittelt. |
e) Vergleich
(31) |
Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei den inländischen Frachtkosten, Preisnachlässen und nachträglich gewährten Rabatten, Bereitstellungs-, Verlade-, Transport- und Kreditkosten, Provisionen und Versicherungskosten vorgenommen, die die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. |
(32) |
In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen die Menge und Anzahl der Typen der in die Gemeinschaft ausgeführten Ringbuchmechaniken plötzlich erheblich zurückgingen. Daher waren die im UZ auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes verkauften Typen der gleichartigen Ware nur mit 10 % der Warentypen vergleichbar, die der einzige kooperierende ausführende Hersteller direkt aus der VR China ausführte. In der Ausgangsuntersuchung hatte sich der Vergleich noch auf 75 % des gesamten Verkaufsvolumens gestützt. Die meisten Direktausfuhren aus der VR China im UZ dieser Untersuchung deckten Nischensegmente ab wie beispielsweise die Ringbuchmechaniken mit 17 und 23 Ringen, für die der MEP galt. |
f) Dumpingspanne
(33) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass kein Dumping vorlag. |
g) Schlussfolgerung zum Dumping
(34) |
In Bezug auf die Dumpingpraktiken wurde für den kooperierenden ausführenden Hersteller in China, WWS, kein Dumping festgestellt. Die direkten Ausfuhrverkäufe von WWS in die Gemeinschaft im UZ dieser Untersuchung lagen mengenmäßig jedoch erheblich unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Volumen. Bei seinen Direktausfuhren konzentrierte sich WWS darüber hinaus auf das obere Ende der Palette von Ringbuchmechaniken, insbesondere auf Modelle mit 17 und 23 Ringen, die einem Zoll in Form eines Mindesteinfuhrpreises unterlagen (vergleiche Randnummer (32)). Demzufolge wurden auf diese Einfuhren praktisch keine Antidumpingzölle gezahlt. Dieses Ergebnis kann nicht mit der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Dumpingspanne verglichen werden, da es nicht möglich war, eine Dumpingspanne für die dem Antidumpingzoll unterliegenden Modelle von Ringbuchmechaniken zu ermitteln, wobei es sich um die Modelle handelte, die am häufigsten auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden und die im UZ dieser Untersuchung nicht direkt aus der VR China ausgeführt wurden. Auch in Bezug auf die Verkaufsmengen war ein Vergleich nur zwischen den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes und den Modellen, auf die 10 % der Verkäufe aus der VR China in die Gemeinschaft entfielen, möglich. In Anbetracht des Vorstehenden wurde die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich des Anhaltens des Dumpings keine eindeutige Schlussfolgerung gezogen werden kann. |
3. Wiederauftreten des Dumpings
(35) |
Da keine eindeutige Schlussfolgerung hinsichtlich des Anhaltens des Dumpings gezogen werden konnte, wurde untersucht, ob ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich war. |
(36) |
In diesem Zusammenhang wurden folgende Faktoren analysiert: a) ungenutzte Produktionskapazität und Investitionen der ausführenden chinesischen Hersteller; b) Verhalten der chinesischen kooperierenden ausführenden Hersteller auf Drittlandmärkten; c) Mengen und Preise der Ausfuhren der betroffenen Ware von den nicht kooperierenden Unternehmen in Drittländer. |
a) Ungenutzte Produktionskapazität und Investitionen
(37) |
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass aufgrund der Nichtmitarbeit der ausführenden Hersteller, mit Ausnahme von WWS, keine Informationen über die Produktion in der VR China, ungenutzte Produktionskapazitäten und Verkäufe auf dem chinesischen Markt verfügbar waren, außer für den kooperierenden Hersteller. |
(38) |
Die Produktionskapazität des kooperierenden Unternehmens blieb von 1999 bis zum UZ konstant. Da die Produktion der betroffenen Ware zwischen 1999 und dem UZ jedoch um 28 % zurückging, dürfte die Produktionskapazität des kooperierenden ausführenden Herstellers bei weitem, nämlich zu einem Drittel seiner Gesamtkapazität, nicht ausgelastet sein. Folglich könnte dieser Hersteller im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen seine Produktion schlagartig erhöhen und auf allen Ausfuhrmärkten, wie beispielsweise dem Gemeinschaftsmarkt, anbieten. Hierzu ist des Weiteren anzumerken, dass die ungenutzte Produktionskapazität des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers ausreicht, um etwa die Hälfte des Gemeinschaftsverbrauchs zu decken. Es kann auch durchaus davon ausgegangen werden, dass die anderen chinesischen Hersteller ebenso über erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen, da die chinesischen Ausfuhren insgesamt zurückgegangen sind und keine Informationen darüber vorliegen, dass die Produktionskapazität in der VR China abgenommen hat. |
(39) |
Das kooperierende Unternehmen tätigte von 1999 bis zum UZ in großem Umfang Investitionen in Maschinen und Ausrüstung, wenn diese auch schrittweise abnahmen. |
b) Verhalten der chinesischen kooperierenden ausführenden Hersteller auf Drittlandmärkten
(40) |
Die Ausfuhrverkäufe des kooperierenden Unternehmens in Drittländer (mit Ausnahme der Gemeinschaft) gingen zwischen dem Jahr 2000 und dem UZ mengenmäßig um 8 % zurück. Im selben Zeitraum fiel der durchschnittliche Preis seiner Ausfuhren in Drittländer um 12 %. |
c) Verhalten der nicht kooperierenden chinesischen Unternehmen (Menge und Preise)
(41) |
Für die Unternehmen, die nicht an dieser Untersuchung mitarbeiteten, mussten die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. In Ermangelung jeglicher Mitarbeit wurden bei der Ermittlung der Mengen und Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Länder US-amerikanische und chinesische Statistiken zugrunde gelegt. In absoluten Zahlen stimmen die Angaben über die Mengen der chinesischen Ausfuhren zwar nicht überein, beide Statistiken weisen jedoch einen erheblichen Rückgang der Ausfuhren von Ringbuchmechaniken aus China für den Zeitraum von 1999 bis zum UZ weltweit aus. Den chinesischen Statistiken zufolge beliefen sich die Ausfuhren von Ringbuchmechaniken auf den Weltmarkt im Jahr 1999 mengenmäßig auf rund 662 Mio. Stück und gingen im UZ auf 523 Mio. Stück zurück. Der durchschnittliche Ausfuhrpreis blieb im selben Zeitraum verhältnismäßig konstant, obwohl darin verschiedene Warentypen mit stark divergierenden Preisen erfasst sind. Da wie unter Randnummer (38) erwähnt keine Informationen darüber vorlagen, dass die Produktionskapazität der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in China möglicherweise reduziert wurde, verfügen sie wahrscheinlich immer noch über erhebliche ungenutzte Kapazitäten. Unter diesen Umständen besteht durchaus Grund zu der Annahme, dass der Gemeinschaftsmarkt im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für diese chinesischen Ausführer an Attraktivität gewinnen würde und dass sie erneut beträchtliche Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt ausführen würden. |
(42) |
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das OLAF eine Untersuchung durchführte, um festzustellen, ob die Einfuhren von Ringbuchmechaniken, deren Ursprung in der Anmeldung mit Thailand angegeben war, ihren Ursprung tatsächlich in diesem Land hatten oder, wie behauptet wird, eigentlich chinesischen Ursprungs waren. |
(43) |
Die Untersuchungen des OLAF und der betroffenen Mitgliedstaaten ergaben, dass die Ringbuchmechaniken nicht thailändischen Ursprungs waren. Ferner wurde festgestellt, dass ein erheblicher Teil dieser Waren chinesischen, nicht präferenziellen Ursprungs war und folglich den Antidumpingzöllen unterlag. |
(44) |
Bei den aus Thailand ausgeführten Warentypen handelte es sich um Modelle, die im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt am meisten verkauft wurden, und nicht um Modelle mit 17 und 23 Ringen, die direkt aus der VR China ausgeführt wurden. Anhand der auf dem Gemeinschaftsmarkt am häufigsten verkauften Modelle konnte ein Vergleich gezogen werden. Verglichen wurden die aus Thailand in die Gemeinschaft ausgeführten Ringbuchmechaniken und eine Reihe vergleichbarer Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes verkauft wurden. Das Ergebnis ist mit Vorsicht zu betrachten, da keine vollständige Untersuchung der Einfuhren von Ringbuchmechaniken aus Thailand durchgeführt wurde und bei der Berechnung nur ein vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermitteltes Preisangebot auf der Stufe fob Bangkok zugrunde gelegt werden konnte, das für Warentypen galt, die im UZ und danach aus Thailand in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Den Ergebnissen dieser Berechnung zufolge schienen jedoch die Preise der Ausfuhren von Ringbuchmechaniken aus Thailand unter den Preisen auf dem indischen Inlandsmarkt zu liegen, und daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ringbuchmechaniken in der Gemeinschaft zu gedumpten Preisen verkauft wurden. |
d) Untersuchung wegen der Übernahme der Maßnahmen
(45) |
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der im Rahmen der Ausgangsuntersuchung eingeführte Zoll von 32,5 % für WWS und von 39,4 % für alle übrigen chinesischen Unternehmen im Zuge einer Übernahmeuntersuchung im Oktober 2000 auf 51,2 % für WWS und auf 78,8 % für alle übrigen Unternehmen angehoben wurde. |
e) Handelspolitische Schutzmaßnahmen von Drittländern
(46) |
Es gelten keine Handelsschutzmaßnahmen von Drittländern gegenüber den Einfuhren von Ringbuchmechaniken aus der VR China. |
4. Schlussfolgerung
(47) |
Den Untersuchungsergebnissen zufolge verfügen der kooperierende ausführende Hersteller und höchstwahrscheinlich auch die beiden anderen ausführenden Hersteller in China in Anbetracht des Rückgangs ihrer Ausfuhren von 1999 bis zum UZ über ungenutzte Produktionskapazitäten in beträchtlichem Umfang. Die ungenutzte Produktionskapazität des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers reicht im Übrigen aus, um etwa die Hälfte des Gemeinschaftsverbrauchs zu decken. |
(48) |
Der sichtbare Verbrauch in der Gemeinschaft im UZ belief sich auf 270 Mio. Stück, von denen laut Anmeldung nur 5 Mio. Stück chinesischen Ursprungs waren. Im UZ der Ausgangsuntersuchung (1. Oktober 1994 bis 30. September 1995) führten die chinesischen ausführenden Hersteller 126 Mio. Stück in die Gemeinschaft aus. Aus diesem Grund und angesichts der ungenutzten Produktionskapazität der chinesischen ausführenden Hersteller ist anzunehmen, dass die Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut erheblich ansteigen könnten. In Anbetracht der ungenutzten Produktionskapazität sind die chinesischen Unternehmen nicht nur gezwungen zu exportieren; sie werden ihre Ausfuhren darüber hinaus höchstwahrscheinlich zu gedumpten Preisen anbieten. Der Vergleich ergab für das kooperierende Unternehmen zwar kein Dumping; er stützte sich jedoch nur auf eine kleine Stichprobe, was nicht mit der Dumpinguntersuchung in der Ausgangsuntersuchung zu vergleichen ist. Andererseits führte eines der chinesischen Unternehmen, die nicht an dieser Untersuchung mitarbeiteten, Ringbuchmechaniken über ein verbundenes Unternehmen in Thailand in die Gemeinschaft aus. Berechnungen zufolge könnten diese Ringbuchmechaniken zu Dumpingpreisen verkauft worden sein. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass nur ein Jahr nach der Übernahmeuntersuchung wieder Dumping praktiziert wurde. |
(49) |
In Anbetracht des Vorstehenden ist es wahrscheinlich, dass im Fall erneuter Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft der Preis dieser Ausfuhren unter dem Normalwert läge. Folglich ist ohne die geltenden Zölle mit einem Wiederauftreten des Dumpings vonseiten der VR China zu rechnen. |
D. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(50) |
Im UZ stellten folgende Hersteller Ringbuchmechaniken in der Gemeinschaft her:
|
(51) |
Bei den ersten beiden Herstellern handelt es sich um die Antragsteller, die an der Untersuchung mitarbeiteten. Auf die kooperierenden Gemeinschaftshersteller entfielen mehr als 90 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Ringbuchmechaniken im UZ. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass diese Hersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden. Sie werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet. Nach dem UZ wurden diese beiden Unternehmen Teil derselben Unternehmensgruppe, ihre Produktion wurde jedoch in der Gemeinschaft fortgeführt. Diese Unternehmensgruppe ist mit den chinesischen ausführenden Herstellern nicht verbunden. |
E. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
1. Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt
(52) |
Bei der Ermittlung der Verkäufe von Ringbuchmechaniken des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt wurden die Antworten der kooperierenden Gemeinschaftshersteller auf den Fragebogen zugrunde gelegt. Um die Verkäufe des Gemeinschaftsherstellers zu ermitteln, der nicht unter die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel, wurden andere verfügbare Informationen herangezogen. |
(53) |
Für die Einfuhren mit Ursprung in der VR China und die Einfuhren, deren Ursprung in der Anmeldung mit Thailand angegeben wurde, wurden Eurostat-Daten herangezogen, nicht jedoch für die Einfuhren im UZ, die als Ursprungserzeugnisse der VR China angemeldet wurden. Diese wurden auf der Grundlage der Informationen des kooperierenden ausführenden Herstellers in China ermittelt. |
(54) |
Was die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern betrifft, so wurden außer für den UZ Daten aus Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Indien und Indonesien zugrunde gelegt. Für die Ermittlung der Einfuhrmengen, die nicht auf der Grundlage der Antworten auf den Fragebogen oder vorhergehender Verfahren bestimmt werden konnten, wurden Eurostat-Daten herangezogen. Für die Einfuhren mit Ursprung in Ungarn wurde die Antwort eines kooperierenden Gemeinschaftsherstellers auf den Fragebogen zugrunde gelegt. Für andere Drittländer als Ungarn und die anderen unter dieser Randnummer erwähnten Länder wurden Eurostat-Daten herangezogen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Eurostat-Daten von Tonnen in Stück umgerechnet werden mussten. |
(55) |
Auf dieser Grundlage ging der sichtbare Verbrauch in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 9 % zurück, nämlich von 297 Mio. Stück (auf Mio. aufgerundet) im Jahr 1998 auf 270 Mio. Stück im UZ. Die Zahlen für 1999 und 2000 wiesen jeweils 306 Mio. Stück bzw. 316 Mio. Stück aus. |
2. Einfuhren aus dem betroffenen Land
a) Volumen und Marktanteil der Einfuhren
(56) |
Die als Ursprungserzeugnisse der VR China angemeldeten Einfuhren gingen drastisch zurück, nämlich von 44 Mio. Stück im Jahr 1998 auf 24 Mio. Stück im Jahr 1999, danach auf 10 Mio. Stück im Jahr 2000 und 5 Mio. Stück im UZ. Der Marktanteil der als Ursprungserzeugnisse der VR China angemeldeten Einfuhren ging im Bezugszeitraum Jahr für Jahr von 14,8 % im Jahr 1998 auf 7,8 % im Jahr 1999, 3 % im Jahr 2000 und 1,9 % im UZ zurück. |
b) Entwicklung der Preise der Einfuhren der betroffenen Ware
(57) |
Der durchschnittliche Preis der Einfuhren, deren Ursprung in der Anmeldung mit VR China angegeben wurde, stieg von 1998 (141 EUR) bis zum UZ (278 EUR) um 96 %. Der Aufwärtstrend der Preise dieser Einfuhren ist eher auf die wachsende Bedeutung teurerer, einem MEP unterliegender Warentypen (Ringbuchmechaniken mit 17 und 23 Ringen) als auf einen wirklichen Preisanstieg zurückzuführen. |
3. Als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldete Einfuhren
(58) |
Wie vorstehend bereits erwähnt, ergab eine Untersuchung des OLAF, dass ein wesentlicher Teil der als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldeten Einfuhren in Wirklichkeit chinesischen Ursprungs war. Die als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldeten Einfuhren verzeichneten einen Anstieg von 1 Mio. Stück im Jahr 1998 auf 16 Mio. Stück im Jahr 1999, danach auf 17 Mio. Stück im Jahr 2000 und 20 Mio. Stück im UZ. Der Marktanteil dieser Einfuhren stieg im Bezugszeitraum Jahr für Jahr von 0,3 % im Jahr 1998 auf 5,2 % im Jahr 1999, 5,3 % im Jahr 2000 und 7,4 % im UZ. Der durchschnittliche Preis dieser Einfuhren fiel im selben Zeitraum um 9 %, nämlich von 100 EUR auf 91 EUR. Bezüglich der Weiterverkaufspreise eines europäischen Händlers der aus Thailand ausgeführten Ringbuchmechaniken liegen detailliertere Preisinformationen vor. Die Untersuchung ergab, dass diese Weiterverkaufspreise im Durchschnitt rund 12 % unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. |
4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (9)
a) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(59) |
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum von 100 (Index) im Jahr 1998 auf 91 im Jahr 1999, 89 im Jahr 2000 und 83 im UZ zurück. Die Entscheidung von Koloman Handler AG im Jahr 2000, einen Teil seiner Produktion nach Ungarn zu verlagern, ist auf die Produktivitätseinbußen in jenem Jahr zurückzuführen. Im UZ ging Koloman Handler AG in Konkurs, und seine Produktion ging in der zweiten Hälfte des Jahres 2001 deutlich zurück. |
(60) |
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Im Jahr 1999 stieg sie auf 107 (Index), ging jedoch im Jahr 2000 infolge der Entscheidung von Koloman Handler AG, einen Teil seiner Produktion nach Ungarn zu verlagern, auf 93 zurück. Im UZ stabilisierte sich die Produktionskapazität. |
(61) |
Die Kapazitätsauslastung ging von rund 80 % im Jahr 1998 auf 70 %—75 % im Jahr 1999 zurück, stieg im Jahr 2000 auf 76 %—80 % an und ging im UZ erneut auf 70 %—75 % zurück. |
b) Lagerbestände
(62) |
Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im Bezugszeitraum Jahr für Jahr und insgesamt um 37 % zurück. Der Hauptgrund für diesen Rückgang lag in dem Herunterfahren der Produktion von Koloman Handler AG nachdem er Konkurs angemeldet hatte. Der Zeitraum, in dem die Lagerbestände vor dem Verkauf gelagert wurden, verringerte sich im Bezugszeitraum um zehn Tage. |
c) Verkaufsmengen, Marktanteil und Wachstum
(63) |
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen im Bezugszeitraum um 8 % zurück, nämlich von 119 Mio. Stück im Jahr 1998 auf 109 Mio. Stück im UZ. Im Jahr 1999 beliefen sich die Verkäufe nur noch auf 115 Mio. Stück und hielten sich im Jahr 2000 auf diesem Niveau. |
(64) |
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum leicht an, von 40,1 % im Jahr 1998 auf 40,4 % im UZ, obwohl er in den Jahren 1999 und 2000 erheblich, d. h. auf 37,6 % bzw. auf 36,2 % zurückgegangen war. |
(65) |
Während der Verbrauch in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 9 % zurückging, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verkaufseinbußen von 8 %. Andererseits ging im Bezugszeitraum auch die aggregierte Menge der als Ursprungserzeugnisse der VR China und Thailands angemeldeten Einfuhren um 44 % zurück. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte seinen Marktanteil demzufolge leicht, während die als Ursprungserzeugnisse der VR China angemeldeten Einfuhren Marktanteile einbüßten und die als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldeten Einfuhren Marktanteile erhöhten. |
d) Verkaufspreise und Kosten
(66) |
Der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ringbuchmechaniken ging in allen Jahren des Bezugszeitraums zurück, von 206 EUR je 1 000 Stück im Jahr 1998 auf 190 EUR im Jahr 1999, 177 EUR im Jahr 2000 und 174 EUR im UZ, d. h. im Bezugszeitraum insgesamt um 16 %. Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indonesien wurden erst im Juni 2002 eingeführt, demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gedumpten Ringbuchmechaniken aus Indonesien Auswirkungen auf die Preisentwicklung im Bezugszeitraum hatten. |
(67) |
Die Verkaufspreise der wichtigsten Rohstoffe (Bandstahl und Stahldraht) folgten dem Abwärtstrend nicht. Jedoch gingen die Lohnkosten pro Stück, die mehr als zwei Fünftel der gesamten Stückkosten ausmachen, im Bezugszeitraum deutlich zurück. |
e) Rentabilität
(68) |
Da die Auswirkungen einiger Faktoren, die nicht das ordentliche Unternehmensergebnis widerspiegeln (insbesondere Abschreibung des „Goodwill“ (immaterieller Geschäftswert) nach einer Anschaffung), erheblich waren, wurde die Betriebsgewinnspanne vor Abschreibung des Goodwill für die Ermittlung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als zuverlässiger angesehen als die Gewinnspanne vor Steuern. Die Betriebsgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel bei seinen Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft durchweg negativ aus. Die Rentabilität stieg von 0 %—3 % im Jahr 1998 auf 3,1 %—6 % im Jahr 1999, fiel im Jahr 2000 jedoch schlagartig auf 0 % bis – 3 % und im UZ sogar unter – 3 %. Dieses negative Ergebnis trug sicherlich zum Konkurs der beiden betroffenen Unternehmen, Koloman Handler AG (im Juli 2001) und Krause Ringbuchtechnik GmbH (im April 2002, d. h. kurz nach dem Ende des UZ) bei. |
f) Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(69) |
Die Analyse der Investitionen konzentrierte sich auf die Investitionen in die Produktionsanlagen und Maschinen, auf die mehr als 90 % der gesamten Investitionen im UZ entfielen. Die Investitionen in den immateriellen Geschäftswert wurden aufgrund der Tatsache, dass sich darin nicht das ordentliche Ergebnis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der letzten Jahre widerspiegelt, nicht berücksichtigt. Diese Investitionen wurden im Rahmen einer Anschaffung getätigt, bei der es sich um eine einmalige Ausgabe handelte. Die Investitionen in Produktionsanlagen und Maschinen gingen im Bezugszeitraum um 65 % zurück, nämlich auf 52 (Index) im Jahr 1999, auf 48 im Jahr 2000 und auf 35 im UZ. |
(70) |
Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren angesichts der durchweg niedrigen Rentabilität beschränkt. |
g) Kapitalrendite (RoI)
(71) |
Da sich die Lage im Jahr 2000 verschlechterte und beide Gemeinschaftshersteller nacheinander Konkurs anmeldeten, wurde bei der Ermittlung der Kapitalrendite die Gesamtkapitalrendite zugrunde gelegt. Diese lag in den Jahren 1998 und 1999 konstant zwischen 0 % und 3 % und ging im Jahr 2000 schlagartig auf 0 % und – 5 % zurück und sank im UZ unter – 10 %. |
h) Cashflow
(72) |
Eine Analyse des bereinigten Net-Operating-Cashflow, d. h. des Betriebsgewinns nach Abschreibungen (vor Abschreibungen für Goodwill) ergab, dass dieser einem ähnlichen Trend folgte wie die Betriebsgewinnspanne. Der Cashflow stieg von 100 (Index) im Jahr 1998 auf 126 im Jahr 1999 und fiel im Jahr 2000 plötzlich auf 62 und im UZ sogar auf – 65. |
i) Beschäftigung, Produktivität und Löhne
(73) |
Die Beschäftigung (Vollzeiteinheiten) ging über den gesamten Bezugszeitraum zurück, von 100 (Index) im Jahr 1998 auf 86 im Jahr 1999, 82 im Jahr 2000 und 77 im UZ. |
(74) |
Die Produktivität (1 000 Stück/Beschäftigten) nahm im Bezugszeitraum um 8 % zu, während die Lohnstückkosten (EUR/kg) im selben Zeitraum um 12 % zurückgingen. |
j) Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne
(75) |
Für die als Ursprungserzeugnisse der VR China angemeldeten Einfuhren ergab die Untersuchung kein Dumping im UZ, da sich die Feststellungen zu diesen Einfuhren auf eine kleine und nicht repräsentative Auswahl von Ringbuchmechaniken beziehen. Ferner konnte keine aussagekräftige Dumpingfeststellung zu den als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldeten Einfuhren getroffen werden, da der Aspekt des Dumpings nicht untersucht wurde (die Untersuchung des OLAF betraf die Bestimmung des Ursprungs und nicht den Aspekt des Dumpings). Daher konnte zu der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne keine Schlussfolgerung gezogen werden. |
5. Schlussfolgerung
(76) |
Die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft änderte sich im Bezugszeitraum nicht. Ersichtlich wird dies aus dem Rückgang der Rentabilität (bzw. seinen wachsenden Verlusten nach 1999), der Verkaufsmengen und der Stückpreise. |
(77) |
Die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ waren auf mehrere Ereignisse in der Vergangenheit zurückzuführen: i) Dumping der Einfuhren mit Ursprung in der VR China bis zur Einführung der Maßnahmen im Januar 1997; ii) Übernahme dieser Maßnahmen wie im Oktober 2000 festgestellt; iii) Dumping der Einfuhren mit Ursprung in Indonesien bis zur Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Juni 2002; iv) Umgehung über Thailand (Untersuchung des OLAF). Darüber hinaus wurden die mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Maßnahmen nach einer Umgehungsuntersuchung auf die aus Vietnam versandten Einfuhren ausgeweitet (vergleiche Randnummer (4)). Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde im Bezugszeitraum also durchgehend durch das Dumping geschädigt und erhielt keine Gelegenheit zur Erholung. Der Rückgang des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt war begrenzt und kann daher für sich genommen nicht als Ursache für die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden. |
F. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG
1. Auswirkungen des erwarteten Anstiegs der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
(78) |
Im UZ der Ausgangsuntersuchung (d. h. in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. September 1995) verkauften die chinesischen ausführenden Hersteller 126 Mio. Stück auf dem Gemeinschaftsmarkt, wobei die Verkäufe von WWS mehr als zwei Fünftel dieser Verkäufe ausmachten. Im Jahr 2001, d. h. im UZ dieser Untersuchung, verkauften sie fünf Mio. Stück, die als Ursprungserzeugnisse der VR China angemeldet waren. Die Tatsache, dass in der VR China erhebliche Produktionskapazitäten verfügbar sind (während ein mengenmäßiger Rückgang der chinesischen Ausfuhren in Drittländer zu verzeichnen ist) und dass die chinesischen ausführenden Hersteller mit ihrem Verhalten durchgehend unter Beweis gestellt haben, dass sie gewillt sind, ihre Ware zu gedumpten und schädigenden Preisen zu verkaufen, um Marktanteile zu gewinnen, zeigt deutlich, dass ein Wiederauftreten des schädigenden Dumpings durch die Einfuhren mit Ursprung in der VR China im Fall eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ist. |
(79) |
Die Gemeinschaft ist der einzige Markt, auf dem die chinesischen ausführenden Hersteller Marktanteile hinzugewinnen könnten, da die anderen Märkte bereits von chinesischen Herstellern oder von den chinesischen Herstellern kontrollierten Herstellern in Drittländern abgedeckt werden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist auf den wichtigsten Märkten außerhalb der Gemeinschaft kaum vertreten, auf denen fast nur Ringbuchmechaniken verkauft werden, die in der VR China oder von Unternehmen hergestellt werden, die von chinesischen ausführenden Herstellern kontrolliert werden. Der von den betroffenen Ausfuhren ausgehende Preisdruck würde sich laut einer im Rahmen der Übernahmeuntersuchung durchgeführten Analyse im Fall eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich noch deutlich verstärken. Wenn WWS in der Lage war, einen bedeutenden Teil des für ihn geltenden Antidumpingzolls in Höhe von 32,5 % zu übernehmen und andere chinesische Unternehmen dasselbe mit dem für sie geltenden Zoll von 39,4 % taten, wären sie auch in der Lage, die Preise der in der Gemeinschaft verkauften Ringbuchmechaniken noch stärker als bisher zu drücken. |
(80) |
Es sei daran erinnert, dass der durchschnittliche Preis der als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldeten Ringbuchmechaniken im Bezugszeitraum um 9 % fiel: in einem Vergleich des durchschnittlichen Verkaufspreises der als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldeten Ringbuchmechaniken eines europäischen Händlers mit dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag ersterer rund 12 % unter letzterem. |
(81) |
Was die Einfuhren aus anderen Drittländern betrifft, so ist zunächst anzumerken, dass Ungarn seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist. Die ausführenden Hersteller in Indien und Indonesien werden von chinesischen ausführenden Herstellern kontrolliert. Im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China gäbe es kaum noch einen Anreiz, die Ringbuchmechaniken über Indien und Indonesien in die Gemeinschaft auszuführen, da in diesem Fall ein starker Anstieg der gedumpten Direkteinfuhren aus der VR China wahrscheinlich wäre. |
(82) |
Angesichts der bereits prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätte ein solcher Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu Dumpingpreisen und bei erheblicher Preisunterbietung zweifellos ernste Konsequenzen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Auch in Anbetracht der in vorhergehenden Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen betreffend Ringbuchmechaniken gewonnenen Erfahrungen würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber den Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China aller Wahrscheinlichkeit nach wesentlich verschärfen. |
2. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung
(83) |
Auf der Grundlage des Vorstehenden ist im Fall eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China mit einem sprunghaften mengenmäßigen Anstieg dieser Einfuhren in die Gemeinschaft bei gleichzeitigem deutlichen Verfall der Verkaufspreise zu rechnen. Hierzu ist anzumerken, dass ein Großteil der Waren auf dem Markt für Ringbuchmechaniken stark standardisiert ist und dass sie hauptsächlich über den Preis konkurrieren. |
(84) |
Angesichts der Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist es wahrscheinlich, dass ein Anstieg der Menge der Einfuhren zu niedrigen Dumpingpreisen einen Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach sich ziehen würde. Dies würde wiederum zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen. Die Folgen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wären aller Voraussicht nach Konkurs und die Schließung der noch bestehenden Produktionsstätten. |
(85) |
Mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen würde die wichtigste Schranke fallen, die die chinesischen ausführenden Hersteller noch davon abhält, ihre Ware zu gedumpten Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt abzusetzen. |
(86) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass eine erneute Schädigung durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China wahrscheinlich ist. |
G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
1. Einführung
(87) |
Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde auf der Grundlage aller übermittelten Beweise untersucht, welche Auswirkungen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen bzw. das Außerkrafttreten der Maßnahmen auf alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte. |
(88) |
Um die Auswirkungen einer eventuellen Aufrechterhaltung der Maßnahmen beurteilen zu können, wurde allen interessierten Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung darzulegen. Nur die kooperierenden Gemeinschaftshersteller und zwei unabhängige Einführer beantworteten den Fragebogen. Drei Verwender übermittelten Stellungnahmen, beantworteten jedoch nicht den Fragebogen und übermittelten auch keine Beweise, um ihre Stellungnahmen zu untermauern. |
(89) |
Nach Artikel 21 Absatz 7 der Grundverordnung werden Informationen nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen. Da die Stellungnahmen der Verwender nicht durch entsprechende Beweise belegt waren, konnte in diesem Zusammenhang nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. |
(90) |
Nach der Einführung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen war ein drastischer Rückgang der als Ursprungserzeugnisse der VR China angemeldeten Einfuhren zu verzeichnen, insbesondere nach der Anhebung der Zölle im Zusammenhang mit der Übernahmeuntersuchung, sowie ein sprunghafter Anstieg der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern bzw. der Einfuhren, die als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet wurden. |
2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(91) |
Bei der Unternehmensgruppe, zu der die Antragsteller gehören, handelt es sich um den einzigen Gemeinschaftshersteller von Ringbuchmechaniken mit einer bedeutenden Produktion. Sie bewegen sich in einem schwierigen Umfeld, in dem sie auch weiterhin durch billige, oft gedumpte oder subventionierte schädigende Einfuhren aus Drittländern bedroht werden. Nachdem sie Konkurs angemeldet hatten, wurden Umstrukturierungen vorgenommen, dies reichte jedoch nicht aus, um die weiteren Konkursverfahren im letzten Quartal des Jahres 2003 abzuwenden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unternimmt einige Anstrengungen, um einen gesunden Geschäftsbereich aufzubauen, der mit den chinesischen ausführenden Herstellern weltweit konkurrieren kann. Diese Strategie könnte durch das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China ernsthaft untergraben werden, da die chinesischen ausführenden Hersteller in der Vergangenheit bereits unter Beweis gestellt haben, dass sie ihre Preise dumpen würden, um Marktanteile zu erobern. Angesichts der Tatsache, dass die Wirkung der geltenden Maßnahmen teilweise durch Übernahmepraktiken und durch die gedumpten oder subventionierten Einfuhren von Ringbuchmechaniken aus Indonesien untergraben wurde, ist davon auszugehen, dass die derzeitigen Umstrukturierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich zunichte gemacht würden. |
(92) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat zwar eine lange Tradition, es wäre jedoch durchaus möglich, dass er im Fall eines Scheiterns der Umstrukturierung vollständig verschwinden würde. Robert Krause GmbH & Co. KG ging im Januar 1998 in Konkurs. Das Nachfolgeunternehmen Krause Ringbuchtechnik GmbH, das sich seit Juni 1998 im Besitz von Wilhelm vom Hoffe Drahtwerke GmbH befand, ging im April 2002 in Konkurs. Nach der Übernahme des Betriebsvermögens und des Personals dieses Unternehmens wird Ringbuchtechnik Produktionsgesellschaft GmbH nach seinem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens die Produktion wahrscheinlich nicht mehr fortsetzen. SX Bürowaren Produktions- und Handels GmbH führt die Tradition von Koloman Handler AG fort. Ein weiterer Bankrott wäre wahrscheinlich das Ende des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktion von Ringbuchmechaniken aufgibt, würde dies nicht nur den Verlust der über mehr als ein Jahrhundert erworbenen Fertigkeiten, sondern auch das Ende für die noch verbliebenen Arbeitsplätze bedeuten. |
(93) |
Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft höchstwahrscheinlich in die Lage versetzen, seinen Marktanteil zu erhöhen, seine Fertigungskosten zu senken und seine Rentabilität zu erhöhen. Die Preise würden sich wahrscheinlich nicht nennenswert ändern, aber die Verkaufsmengen würden erheblich steigen. Die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zielt darauf ab, seine Position gegenüber seinen Konkurrenten auszubauen, eine bessere Produktionsplanung zu gewährleisten, seine Verhandlungsposition gegenüber den Zulieferern zu verbessern und seinen Vertrieb zu rationalisieren. All diese Maßnahmen würden zu einer Kostensenkung beitragen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist lebensfähig, da er selbst nach mehreren Konkursfällen immer noch in der Lage ist, einen großen Teil des Gemeinschaftsmarkts zu versorgen, insbesondere zusammen mit seinen Produktionsstätten in Ungarn, deren Produktion seit dem 1. Mai 2004 ebenfalls zur Gemeinschaftsproduktion zählt. |
(94) |
Mit dem Erwerb von Bensons, einem langjährigen Händler von Ringbuchmechaniken mit Unternehmen in den Niederlanden, Singapur, dem Vereinigten Königreich und den USA, durch SX Bürowaren Produktions- und Handels GmbH hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezeigt, dass er willens ist, seinen Zugang zum Weltmarkt zu erweitern und die Umstrukturierung voranzutreiben. |
(95) |
Nach der Unterrichtung wurden zwei grundlegende Themen angesprochen. Erstens der eventuelle Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Der Kommission liegt allerdings keine Kartellklage gegen die betroffenen Unternehmen vor. |
(96) |
Zweitens wurde behauptet, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei nun mit einem chinesischen Ausführer verbunden und Bensons, der Einführer, der nun zur Gruppe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zählt, sei Alleinvertriebshändler für die von WWS, einem chinesischen Ausführer, der auch die Produktion in Indien kontrolliert, verkauften Waren. |
(97) |
Die Untersuchung ergab, dass zwischen Bensons und WWS eine Liefervereinbarung besteht, die ursprünglich eine Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum von WWS auf Bensons vorsah sowie die Übertragung von Anteilen an Bensons auf WWS. Diese Transfers haben jedoch nie stattgefunden. Laut Liefervereinbarung stehen Bensons und WWS nicht in einem Exklusivverhältnis zueinander, sondern Bensons erhält Vorrang als Alleinvertriebsberechtigter, wenn ein bestimmter Zulieferer seine Tätigkeit einstellt. Es kann also nicht bestätigt werden, dass eine solche Beziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht. |
3. Interesse der Einführer
(98) |
Die beiden einzigen kooperierenden unabhängigen Einführer wurden von SX Bürowaren Produktions- und Handels GmbH im August 2002 übernommen und waren somit nach dem UZ mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbunden. Normalerweise werden Ereignisse nach dem UZ nicht berücksichtigt. Da es sich bei dieser Übernahme jedoch um eine bedeutende und dauerhafte Veränderung handelt, sollte ihr in diesem besonderen Fall Rechnung getragen werden. Die Interessen dieser Einführer decken sich nunmehr mit jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, da sie alle verbundene Unternehmen sind. |
(99) |
Ansonsten arbeitete kein unabhängiger Einführer an der Untersuchung mit. Daraus lässt sich schließen, dass die anderen unabhängigen Einführer nicht nennenswert von den geltenden Maßnahmen betroffen waren. |
4. Interesse der Verwender
(100) |
Es arbeiteten keine Verwender an der Untersuchung mit. Daraus lässt sich schließen, dass die Verwender nicht nennenswert von den geltenden Maßnahmen betroffen waren. Die Lage der Verwender dürfte sich im Fall einer Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen folglich nicht verschlechtern. |
(101) |
Im Bezugszeitraum fuhren einige Ringbuchhersteller in der Gemeinschaft ihre Produktion herunter oder schlossen ihre Produktionsstätten. In einigen Fällen verlagerten oder expandierten sie ihre Produktionskapazität außerhalb der Gemeinschaft, insbesondere in osteuropäischen Ländern. Dies war hauptsächlich auf die niedrigeren Lohnkosten und die Nähe dieser Länder zum Gemeinschaftsmarkt zurückzuführen, auch die Aussicht auf den Beitritt dieser Länder zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 dürfte bei diesen Entscheidungen eine Rolle gespielt haben. Im Bezugszeitraum folgten die Preise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Ringbuchmechaniken einem Abwärtstrend, und gleichzeitig waren aus Indien, Indonesien und Thailand versandte Einfuhren billiger Ringbuchmechaniken, die den Antidumpingzöllen nicht unterlagen, verfügbar. |
(102) |
Hierzu ist zu bemerken, dass die Verwender im Fall eines Verschwindens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fast vollständig von den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und/oder den Einfuhren von chinesischen Tochtergesellschaften in anderen Ländern abhängig wären. Zu diesem Zeitpunkt hätten die chinesischen ausführenden Hersteller einen Anreiz, die Preise auf den Märkten außerhalb der VR China deutlich anzuheben, zum Nachteil der Verwenderindustrien, deren Wettbewerbsfähigkeit erheblichen Schaden nehmen könnte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat kein Interesse an einer Preispolitik, die die Ringbuchhersteller in der Gemeinschaft zu einer Aufgabe zwingen könnte, da er sich außerhalb der Gemeinschaft — im Wettbewerb mit den chinesischen ausführenden Herstellern und ihren Tochtergesellschaften — in einer sehr viel schwächeren Position befände. |
(103) |
Im Fall einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen gäbe es alternative Bezugsquellen. Hierzu ist anzumerken, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China nicht zu einem Rückgang der Einfuhren von Ringbuchmechaniken auf dem Gemeinschaftsmarkt führten. |
5. Interesse der vorgelagerten Industrie
(104) |
Die Lieferanten von Bandstahl und Stahldraht verkaufen nur einen unerheblichen Prozentsatz ihrer Produktion an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und sind daher von dem Ausgang dieses Verfahrens nicht betroffen. Keiner von ihnen machte seine Interessen geltend. |
6. Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen
(105) |
Bezüglich der Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ist anzumerken, dass es weltweit nur wenige Hersteller von Ringbuchmechaniken gibt, bei denen es sich mehrheitlich um chinesische Unternehmen oder von den chinesischen ausführenden Herstellern kontrollierte Unternehmen handelt. Das Verschwinden der wenigen verbleibenden Hersteller, die nicht von chinesischen Unternehmen kontrolliert werden, hätte folglich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft. |
7. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(106) |
In Anbetracht der vorstehenden Tatsachen und Erwägungen wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen. |
H. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(107) |
Angesichts des Vorstehenden wird die Auffassung vertreten, dass gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 6 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/2000, eingeführt wurden, aufrechterhalten werden sollten. |
(108) |
Aufgrund der Länge der Untersuchung sollte die Geltungsdauer der Maßnahmen auf vier Jahre beschränkt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken, die derzeit dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Verordnung sind Mechaniken, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.
(2) Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
a) |
der für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100021, 8305100022 und 8305100029) geltende Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt; |
b) |
der für andere Mechaniken als jene mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100011, 8305100012 und 8305100019) geltende Zoll
|
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
Dieser Antidumpingzoll gilt vier Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. J. BRINKHORST
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1.
(3) ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 1.
(4) ABl. L 150 vom 8.6.2002, S. 1 und S. 17.
(5) ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1.
(6) ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 67.
(7) ABl. C 122 vom 25.4.2001, S. 2.
(8) ABl. C 21 vom 24.1.2002, S. 25.
(9) Aus Gründen der Vertraulichkeit sind die Daten teilweise indexiert (1998 = 100) bzw. in Spannen angegeben.
4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2075/2004 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 3. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
115,6 |
204 |
94,9 |
|
999 |
105,3 |
|
0707 00 05 |
052 |
106,6 |
204 |
32,5 |
|
999 |
69,6 |
|
0709 90 70 |
052 |
97,8 |
204 |
71,6 |
|
999 |
84,7 |
|
0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50 |
388 |
43,9 |
999 |
43,9 |
|
0805 20 10 |
204 |
68,0 |
999 |
68,0 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
67,0 |
204 |
57,0 |
|
624 |
95,8 |
|
720 |
30,1 |
|
999 |
62,5 |
|
0805 50 10 |
052 |
58,9 |
528 |
25,5 |
|
999 |
42,2 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
052 |
90,5 |
388 |
138,0 |
|
400 |
81,3 |
|
404 |
87,3 |
|
512 |
104,5 |
|
720 |
76,7 |
|
804 |
107,6 |
|
999 |
98,0 |
|
0808 20 50 |
720 |
66,4 |
999 |
66,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2076/2004 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 2004
zur ersten Anpassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel (EDDHSA und Triple-Superphosphat)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sieht vor, dass ein Düngemittel, das einem in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden kann. |
(2) |
Unter den in der Tabelle A2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführten Düngemitteln befindet sich auch Triple-Superphosphat (TSP), und eines der Kriterien für dessen Kennzeichnung lautet: „Phosphat bewertet als neutral-ammoncitratlösliches P2O5, bei dem mindestens 93 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in Wasser löslich sind“. |
(3) |
Je höher die Wasserlöslichkeit eines Düngemittels ist, desto besser ist seine agronomische Wirksamkeit. In der Vergangenheit wiesen die Böden in Europa im Allgemeinen einen Mangel an Phosphor auf, und zur Behebung dieses Mangels war deshalb ein Mindestwert von 93 % Wasserlöslichkeit gerechtfertigt. |
(4) |
Dies ist heute nicht mehr der Fall: Viele Böden weisen keinen Phosphormangel mehr auf, und obwohl für bestimmte Böden oder Kulturpflanzen TSP mit einer Mindestwasserlöslichkeit von 93 % noch immer wünschenswert ist, ist für viele Böden und Kulturpflanzen TSP mit einer Mindestwasserlöslichkeit von 85 % ebenso wirksam. |
(5) |
Den Anwendern von TSP sollte es daher freigestellt werden, je nach den Anforderungen des örtlichen Bodens oder der Kulturpflanze TSP mit einer Mindestwasserlöslichkeit von 85 % oder höher zu wählen. Der Eintrag für TSP in Tabelle A2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist entsprechend anzupassen. |
(6) |
Natriumsalze von EDDHSA und dessen Kondensationserzeugnisse werden insbesondere in Spanien, Frankreich und Italien seit 15 Jahren als organische Chelatbildner für Spurennährstoffe eingesetzt. Es hat sich als wirksames Düngemittel ohne Umweltrisiken erwiesen. |
(7) |
Insbesondere mit EDDHSA chelatisiertes Eisen wird zur Behebung von Eisenmangel und von Eisenmangelchlorose verwendet. Es wird für eine Vielzahl von Pflanzenarten empfohlen, insbesondere für Obstbäume wie Zitrusobst-, Aprikosen-, Avocado-, Pflaumen- und Pfirsichbäume; ferner wird es für Reben, Sträucher und Erdbeerpflanzen verwendet. |
(8) |
Die Beseitigung der Eisenmangelchlorose und ihrer Symptome sorgt für ein grünes Blattwerk, gutes Wachstum und die Entwicklung der Frucht bis zur Ernte. |
(9) |
Auswirkungen auf den Boden und die Umwelt: Der chemische Abbau von EDDHSA im Boden vollzieht sich recht langsam, jedoch entstehen dabei keinerlei schädliche Substanzen. Ferner verursacht es keine Probleme hinsichtlich der Versalzung des Bodens. |
(10) |
EDDHSA ist daher in die Liste der zugelassenen organischen Chelatbildner für Spurennährstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufzunehmen. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist daher entsprechend zu ändern. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
a) |
In der Tabelle A.2 wird der Eintrag 2 (c), der sich auf „Triple-Superphosphat“ bezieht, durch Folgendes ersetzt:
|
b) |
Bei Ziffer E.3.1 wird folgender Eintrag hinzugefügt:
|
4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/28 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2077/2004 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 2 fünfzehnter Gedankenstrich Satz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Unter Berücksichtigung der von der Sachverständigengruppe für technologische und wirtschaftliche Untersuchungen in ihrem Lagebericht von April 2002 (2) dargelegten neuen Informationen und technischen Entwicklungen in Bezug auf geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, sollte Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 entsprechend den Beschlüssen X/14 (3) und XV/6 (4) der zehnten (1998) bzw. fünfzehnten Konferenz (2003) der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls angepasst werden. |
(2) |
Insbesondere wird durch Beschluss XV/6 der Verarbeitungshilfsstoff Tetrachlorkohlenstoff für die Produktion von Cyclodime (Lösungsmittel) hinzugefügt und die Verwendung von CFC-113 bei der Herstellung von Vinorelbin (pharmazeutisches Erzeugnis) und die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Tralomethrin (Insektizid) gelöscht. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/232/EG der Kommission (ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 28).
(2) Bericht der Sachverständigengruppe für technologische und wirtschaftliche Untersuchungen (Technology and Economic Assessment Panel), April 2002, Band 1, Lagebericht über Verarbeitungshilfsstoffe.
(3) Zehnte Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 1998, Beschluss X/14: Verarbeitungshilfsstoffe.
(4) Fünfzehnte Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 2003, Beschluss XV/6: Liste der Verwendungen geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe.
ANHANG
„ANHANG VI
Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe entsprechend Artikel 2 fünfzehnter Gedankenstrich
a) |
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron; |
b) |
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff für das Recycling von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion; |
c) |
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk; |
d) |
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Isobutyl-Acetophenon (Ibuprofen — Analgetikum); |
e) |
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid; |
f) |
Verwendung von CFC-11 bei der Herstellung feiner synthetischer Polyolefinfaser-Blattstrukturen; |
g) |
Verwendung von CFC-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren, von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten; |
h) |
Verwendung von CFC-113 bei der Reduktion von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Zwischenprodukten für die Herstellung von Perfluorpolyetherdiestern; |
i) |
Verwendung von CFC-113 zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität; |
j) |
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Cyclodime; |
k) |
Verwendung von H-FCKW bei den unter a) bis j) aufgeführten Prozessen, wenn die H-FCKW zur Ersetzung von CFC oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden.“ |
4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/30 |
RICHTLINIE 2004/106/EG DES RATES
vom 16. November 2004
zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die wirksame Bekämpfung der Verbrauchsteuerhinterziehung erfordert eine stärkere Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen innerhalb der Gemeinschaft untereinander und mit der Kommission auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze. |
(2) |
Dazu werden in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (3) alle Bestimmungen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich zusammengefasst, die bisher in der Richtlinie 77/799/EWG (4) und der Richtlinie 92/12/EWG (5) enthalten waren, mit Ausnahme der in der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (6) vorgesehenen Amtshilfe. |
(3) |
Gemäß der Richtlinie 2004/56/EG (7) zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um ihr spätestens ab dem 1. Januar 2005 nachzukommen. Diese Bestimmungen gelten für den Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien. Da die Richtlinie 77/799/EWG nach der vorliegenden Richtlinie erst ab dem 1. Juli 2005 Anwendung auf die Verbrauchsteuern findet, sollte von den Mitgliedstaaten nicht verlangt werden, dass sie Bestimmungen erlassen, die schon bald keine Anwendung mehr finden. Daher ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, dass sie die Bestimmungen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/56/EG in Bezug auf Verbrauchsteuern nachzukommen, nicht erlassen; dies berührt nicht ihre Verpflichtung, solche Bestimmungen in Bezug auf andere Steuern zu erlassen, auf die die Richtlinie 77/799/EG Anwendung findet. |
(4) |
Die Richtlinien 77/799/EWG und 92/12/EWG sollten entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 77/799/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
2. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen einander gemäß dieser Richtlinie alle Auskünfte, die für die korrekte Festsetzung der Einkommens- und Vermögenssteuern geeignet sein können, sowie alle Auskünfte in Bezug auf die Festsetzung der in Artikel 3 sechster Gedankenstrich der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (8) genannten Steuern auf Versicherungsprämien.“ |
Artikel 2
Die Richtlinie 92/12/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 15a wird gestrichen. |
2. |
Artikel 15b wird gestrichen. |
3. |
Artikel 19 Absatz 6 wird gestrichen. |
Artikel 3
Bezugnahmen auf die Richtlinie 77/799/EWG gelten, sofern sie die Verbrauchsteuern betreffen, als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 92/12/EWG gelten, sofern sie die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern betreffen, als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Juni 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Juli 2005 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten sind abweichend von Artikel 2 der Richtlinie 2004/56/EG nicht verpflichtet, die Bestimmungen zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/56/EG in Bezug auf Verbrauchsteuern nachzukommen.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. ZALM
(1) Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(4) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 70).
(5) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
(6) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(7) ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 70.
(8) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/32 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 2. November 2004
über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen in der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung
(2004/828/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Andorra, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum Andorra Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind. |
(2) |
Der Text des Abkommens entspricht den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer Gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Fürstentum Andorra. |
(3) |
Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommen angenommen wird, erscheint es wünschenswert, diese zwei am 1. Juli 2004 paraphierten Dokumente zu unterzeichnen und die Bestätigung des Rates über die Genehmigung der Gemeinsamen Absichtserklärung zu erhalten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (1) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, angenommen wird, wird hiermit der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu benennen, die im Namen der Europäischen Gemeinschaft zur Unterzeichnung des Abkommens und der Gemeinsamen Absichtserklärung und der gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens und des letzten Unterabschnitts der Gemeinsamen Absichtserklärung auszutauschenden Schreiben der Europäischen Gemeinschaft befugt sind.
Die Gemeinsame Absichtserklärung wird vom Rat genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
(1) ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
und
DAS FÜRSTENTUM ANDORRA
im Folgenden als „Vertragspartei“ bzw. „Vertragsparteien“ bezeichnet —
im Hinblick auf die Festlegung von Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen, im Folgenden „Richtlinie“ genannt, gleichwertig sind, im Rahmen einer ausgewogenen Zusammenarbeit, die den legitimen Interessen der Vertragsparteien Rechnung trägt, und vor dem Hintergrund, dass andere Drittstaaten, die sich in einer vergleichbaren Lage wie das Fürstentum Andorra befinden, ebenfalls Regelungen anwenden, die denen der Richtlinie gleichwertig sind —
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra gilt: Zinsen, die im Fürstentum Andorra an wirtschaftliche Eigentümer gezahlt werden, die gemäß den Verfahren des Artikels 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässige natürliche Personen sind, unterliegen einer Quellensteuer, die unter den in Artikel 7 festgelegten Voraussetzungen von den im Gebiet des Fürstentums Andorra ansässigen Zahlstellen einbehalten wird.
Diese Quellensteuer wird vorbehaltlich der freiwilligen Offenlegung gemäß den in Artikel 9 festgelegten Vorschriften erhoben. Die Einnahmen aus der Quellensteuer gemäß den Artikeln 7 und 9 werden zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra gemäß den in Artikel 8 festgelegten Vorschriften aufgeteilt.
Damit dieses Abkommen der Richtlinie gleichwertig ist, werden diese Regelungen durch die in Artikel 12 festgelegten Vorschriften über den Austausch von Informationen auf Ersuchen und die in Artikel 13 beschriebenen Konsultations- und Überprüfungsverfahren ergänzt.
(2) Die Vertragsparteien treffen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen. Das Fürstentum Andorra trifft insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Aufgaben von den in seinem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen wahrgenommen werden, und erlässt ausdrücklich Vorschriften über Verfahren und Geldbußen, unabhängig vom Ort der Ansässigkeit des Schuldners der den Zinsen zu Grunde liegenden Forderung.
Artikel 2
Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat, d. h. dass sie
a) |
als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 handelt, oder |
b) |
im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder eines im Fürstentum Andorra ansässigen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gleichwertigen Organismus, oder |
c) |
im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Zahlstelle mitteilt. |
(2) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Artikel 3 Absatz 1. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer.
Artikel 3
Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers
(1) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, d. h. dessen Namen, Vornamen und Anschrift, gemäß den im Fürstentum Andorra geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche.
(2) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand von Regeln, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:
a) |
Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß den im Fürstentum Andorra geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche; |
b) |
bei vertraglichen Beziehungen oder für Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. durchgeführt werden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der im amtlichen Identitätsausweis angegebenen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments nach folgendem Verfahren: Bei natürlichen Personen, die einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten amtlichen Identitätsausweis vorlegen und geltend machen, in einem Drittstaat ansässig zu sein, wird der Wohnsitz anhand einer Wohnsitzbescheinigung oder Nachweises einer Wohnsitzerlaubnis der zuständigen Behörde des Drittstaats, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Wohnsitzbescheinigung oder eines solchen Nachweises einer Wohnsitzerlaubnis gilt jener Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, der den amtlichen Identitätsausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat. |
Artikel 4
Definition der Zahlstelle
Für Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ jeder im Fürstentum Andorra ansässige Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder von wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.
Artikel 5
Definition der zuständigen Behörde
(1) Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“ der Vertragsparteien die in Anhang I genannten Stellen.
(2) In Drittländern gilt als „zuständige Behörde“ die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.
Artikel 6
Definition der Zinszahlung
(1) Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlung“:
a) |
auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; |
b) |
bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; |
c) |
direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von
|
d) |
Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den unter Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben:
|
Das Fürstentum Andorra braucht jedoch die unter Buchstabe d) genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a) und b) stammen.
(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c) und d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.
(3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.
(4) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b) und d) kann das Fürstentum Andorra von den in seinem Gebiet ansässigen Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.
(5) Erträge, die von Organismen oder Einrichtungen stammen, die höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben, gelten nicht als Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c) und d).
(6) Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.
(7) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.
Artikel 7
Quellensteuer
(1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig, so erhebt das Fürstentum Andorra während der ersten drei Jahre der Anwendung dieses Abkommens eine Quellensteuer von 15 %, in den folgenden drei Jahren eine Quellensteuer von 20 % und danach eine Quellensteuer von 35 %.
(2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein:
a) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Betrag der eingezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen; |
b) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung; |
c) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge; |
d) |
wenn das Fürstentum Andorra von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 4 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen. |
(3) Für Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben a) und b) wird die Quellensteuer anteilig zu dem Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
(4) Andere Steuern und Abgaben auf eine Zinszahlung als die in diesem Abkommen vorgesehene Quellensteuer werden von der gemäß den Absätzen 1 bis 3 berechneten Quellensteuer auf dieselbe Zinszahlung abgezogen.
(5) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 hindert die Einbehaltung einer Quellensteuer durch eine im Fürstentum Andorra ansässigen Zahlstelle den Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, nicht, den Ertrag nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.
Erklärt der Steuerpflichtige den Steuerbehörden des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, in dem er ansässig ist, Zinserträge, die von einer im Fürstentum Andorra ansässigen Zahlstelle ausgezahlt wurden, so werden diese Zinserträge in dem Mitgliedstaat zu denselben Sätzen besteuert wie im Inland dieses Mitgliedstaats vereinnahmte Zinsen.
Artikel 8
Aufteilung der Einnahmen
(1) Das Fürstentum Andorra behält 25 % der Einnahmen aus der in Artikel 7 genannten Quellensteuer und leitet 75 % an den Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft weiter, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
(2) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Kalenderjahr in einer Zahlung pro Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Steuer einbehalten wurde.
Das Fürstentum Andorra trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 9
Freiwillige Offenlegung
(1) Das Fürstentum Andorra sieht ein Verfahren vor, das es den wirtschaftlichen Eigentümern gestattet, die in Artikel 7 genannte Quellensteuer zu vermeiden, indem er seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde seines Wohnsitzmitgliedstaats auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorlegt.
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
a) |
Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers; |
b) |
Name und Anschrift der Zahlstelle; |
c) |
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers. |
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.
Artikel 10
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 7 ergeben könnte, ausgeschlossen wird.
(2) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Fürstentum Andorra mit der Quellensteuer gemäß Artikel 7 belastet, so gewährt der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der Steuer, die nach innerstaatlichem Recht auf den Gesamtbetrag der dieser Quellensteuer unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer.
(3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach Artikel 7 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem dieser seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gut geschrieben.
(4) Der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle des in den Absätzen 2 und 3 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung der Quellensteuer im Sinne von Artikel 7 vorsehen.
Artikel 11
Umlauffähige Schuldtitel
(1) Ab dem ersten Tag der Anwendung dieses Abkommens und solange das Fürstentum Andorra die Quellensteuer gemäß Artikel 7 erhebt und mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine vergleichbare Steuer erhebt, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden des Fürstentums Andorra oder durch die zuständigen Behörden von Drittstaaten genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a), wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.
(2) Solange mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ebenfalls vergleichbare Bestimmungen anwendet, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für umlauffähige Schuldtitel,
— |
die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten und |
— |
bei denen die Zahlstelle gemäß Artikel 4 im Fürstentum Andorra ansässig ist und |
— |
bei denen die Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. |
Sobald kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft mehr ähnliche Bestimmungen anwendet, gilt dieser Artikel nur noch für diejenigen umlauffähigen Schuldtitel,
— |
die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten und |
— |
bei denen die Zahlstelle des Emittenten im Fürstentum Andorra ansässig ist und |
— |
bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. |
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a).
Tätigt eine vom vorstehenden Unterabsatz nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a).
(3) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und das Fürstentum Andorra nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln gemäß ihrem innerstaatlichen Recht zu besteuern.
Artikel 12
Informationsaustausch auf Ersuchen
(1) Die zuständigen Behörden des Fürstentums Andorra und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft tauschen hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Erträge Informationen über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates, als Steuerbetrug oder als ähnliches Delikt gelten. Als „ähnliches Delikt“ gelten ausschließlich Delikte, die denselben Unrechtsgehalt aufweisen wie Steuerbetrug nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates.
Solange das Fürstentum Andorra das Delikt des Steuerbetrugs nicht in sein innerstaatliches Recht aufgenommen hat, verpflichtet es sich, als ersuchter Staat für die in Unterabsatz 1 beschriebenen Zwecke jene Handlungen dem Delikt des Steuerbetrugs gleichzustellen, die den finanziellen Interessen des Fiskus des ersuchenden Staates im Wege der Täuschung schaden und nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums Andorra ein Betrugsdelikt darstellen.
Auf ein ordnungsgemäß begründetes Ersuchen hin erteilt der ersuchte Staat Informationen in den vorstehend in diesem Artikel erwähnten Fällen, die einer Untersuchung des ersuchenden Staates in einem nicht strafrechtlichen Verfahren — oder einem Strafverfahren — unterliegen oder unterliegen könnten.
(2) Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Informationen erteilt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen und nicht auf die Verjährungsfristen des ersuchten Staates.
(3) Der ersuchte Staat übermittelt Informationen, wenn der ersuchende Staat den begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt darstellt. Ist das Fürstentum Andorra der ersuchte Staat, müssen die Justizbehörden des Fürstentums Andorra innerhalb einer Frist von zwei Monaten über die Zulässigkeit des Ersuchens entsprechend den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen entscheiden.
(4) Der Verdacht des ersuchenden Staates, dass ein solches Delikt vorliegt, kann sich stützen auf:
a) |
beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, u. a. Geschäftsunterlagen, Buchführungsunterlagen oder Unterlagen zu Bankkonten; |
b) |
Aussagen des Steuerpflichtigen; |
c) |
Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen, oder |
d) |
Indizienbeweise. |
(5) Alle auf diese Weise ausgetauschten Informationen sind als vertraulich anzusehen und dürfen nur den zuständigen Personen und Behörden der Vertragspartei offenbart werden, die über die Besteuerung der in Artikel 1 genannten Zinszahlungen unterrichtet sein müssen, und zwar entweder im Zusammenhang mit der Quellensteuer und den Einnahmen daraus, die in Artikel 7 bzw. Artikel 8 geregelt sind, oder im Zusammenhang mit der in Artikel 9 geregelten freiwilligen Offenlegung. Diese Personen oder Behörden dürfen die so erhaltenen Informationen im Rahmen von öffentlichen Verhandlungen oder Urteilen, deren Gegenstand diese Besteuerung ist, verwenden.
Diese Informationen dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde der Vertragspartei, die die Informationen erteilt hat, an eine andere Person oder Behörde weitergegeben werden.
(6) Das Fürstentum Andorra nimmt mit jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, bilaterale Verhandlungen auf, um die Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß dem Verfahren dieses Staates als „ähnliche Delikte“ anzusehen sind.
Artikel 13
Konsultation und Überprüfung
(1) Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren des Abkommens zu prüfen und — falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten — zu verbessern und um die internationalen Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt.
Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob das Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(2) Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollen Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 gesammelt wurden, konsultieren sich die Vertragsparteien, um zu prüfen, ob dieses Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(3) Für Zwecke der Konsultationen nach den Artikeln 1 und 2 unterrichtet jede Vertragspartei die andere über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens möglicherweise beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch alle einschlägigen Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.
(4) Bestehen zwischen der zuständigen Behörde des Fürstentums Andorra und einer oder mehreren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 5 Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft vom Ergebnis ihrer Konsultation. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Kommission in Bezug auf Auslegungsfragen an diesen Konsultationen teilnehmen.
Artikel 14
Anwendung
(1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die beim Europäischen Rat von Feira vom 19./20. Juni 2000 im Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Monaco, Liechtenstein, die Schweiz und San Marino Regelungen erlassen und anwenden, die den in der Richtlinie und den in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und mit der Anwendung zum selben Zeitpunkt beginnen.
(2) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Absatz 6 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den betroffenen Drittländern und abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie für die Zwecke von Absatz 6 einvernehmlich ein neues Datum fest.
(3) Unbeschadet seiner institutionellen Regelungen wird das Fürstentum Andorra dieses Abkommen ab dem in Absatz 6 genannten Zeitpunkt anwenden und dies der Europäischen Gemeinschaft notifizieren.
(4) Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen, sollte die Richtlinie oder ein Teil der Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen.
(5) Überdies kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei aussetzen, sollte eines der fünf nachstehend genannten Länder (Vereinigte Staaten von Amerika, Monaco, Liechtenstein, Schweiz und San Marino) oder eines der abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt die Regelungen nicht mehr anwenden, die denen der Richtlinie entsprechen oder gleichwertig sind. Die Anwendung wird frühestens zwei Monate nach der Notifikation ausgesetzt. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind.
(6) Die Vertragparteien erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesem Abkommen spätestens am 1. Juli 2005 nachzukommen.
Artikel 15
Unterzeichnung, Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieses Abkommen wird durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren ratifiziert und genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig den Abschluss dieser Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation der anderen Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach der Notifikation außer Kraft.
Artikel 16
Ansprüche und Schlussabrechnung
(1) Von der Kündigung oder Aussetzung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens bleiben die Ansprüche natürlicher Personen unberührt.
(2) In diesem Fall erstellt das Fürstentum Andorra vor Ende der Anwendbarkeit des Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 17
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet des Fürstentums Andorra andererseits.
Artikel 18
Anhänge
(1) Die beiden Anhänge sind Teil dieses Abkommens.
(2) Die Liste der zuständigen Behörden des Anhangs I kann durch das Fürstentum Andorra bezüglich der unter Buchstabe a) dieses Anhangs genannten Behörde und bezüglich aller anderen Behörden durch die Europäische Gemeinschaft durch einfache Notifikation an die andere Vertragspartei geändert werden.
Die Liste der verbundenen Einrichtungen des Anhangs II kann durch gegenseitige Verständigung geändert werden.
Artikel 19
Sprachen
(1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und katalanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorhergehenden Absatz genannten Sprachfassungen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Hecho en Bruselas, el quince de noviembre del dos mil cuatro.
V Bruselu dne patnáctého listopadu dva tisíce čtyři.
Udfærdiget i Bruxelles den femtende november to tusind og fire.
Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten November zweitausendundvier.
Kahe tuhande neljanda aasta novembrikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Νοεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.
Done at Brussels on the fifteenth day of November in the year two thousand and four.
Fait à Bruxelles, le quinze novembre deux mille quatre.
Fatto a Bruxelles, addì quindici novembre duemilaquattro.
Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada piecpadsmitajā novembrī.
Pasirašyta du tūkstančiai ketvirtų metų lapkričio penkioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-negyedik év november havának tizenötödik napján.
Magħmul fi Brussel fil-ħmistax il-jum ta' Novembru tas-sena elfejn u erbgħa.
Gedaan te Brussel, de vijftiende november tweeduizendvier.
Sporządzono w Brukseli w dniu piętnastego października roku dwutysięcznego czwartego.
Feito em Bruxelas, em quinze de Novembro de dois mil e quatro.
V Bruseli pätnásteho novembra dvetisícštyri.
V Bruslju, petnajstega novembra leta dva tisoč štiri.
Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaneljä.
Som skedde i Bryssel den femtonde november tjugohundrafyra.
Fet a Brussel les el dia quinze de novembre de l'any dos mil quatre.
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Per la Comunitat Europea
Pel Principat d’Andorra
ANHANG I
LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VERTRAGSPARTEIEN
Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“:
a) |
im Fürstentum Andorra: El Ministre encarregat de les Finances oder ein Beauftragter; für die Anwendung des Artikels 3 ist die zuständige Behörde jedoch El Ministre encarregat de l’Interior oder ein Beauftragter, |
b) |
im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter, |
c) |
in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter, |
d) |
im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter, |
e) |
in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter, |
f) |
in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter, |
g) |
in Griechenland: Ο Υπουργός Οικονομίας και Οικονομικών oder ein Beauftragter, |
h) |
im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter, |
i) |
in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter, |
j) |
in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter, |
k) |
in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter, |
l) |
in der Republik Zypern: Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter, |
m) |
der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter, |
n) |
der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter, |
o) |
im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter; für Zwecke des Artikels 12 gilt als zuständige Behörde jedoch le Procureur Général d'État luxembourgeois, |
p) |
in der Republik Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter, |
q) |
in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter, |
r) |
im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter, |
s) |
in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter, |
t) |
in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter, |
u) |
in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter, |
v) |
in der Republik Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter, |
w) |
in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter, |
x) |
in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter, |
y) |
im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter, |
z) |
im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre Beauftragten und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß dem am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union mitgeteilten, vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar in Hinsicht der EU- und EG-Instrumente und in Beziehung stehende Verträge, von dem eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union dem Fürstentum Andorra notifiziert wird, und welches auf dieses Abkommen Anwendung findet. |
ANHANG II
LISTE DER VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN
Für Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „verbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkommen anerkannt ist“:
EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:
|
Belgien
|
|
Spanien
|
|
Griechenland
|
|
Frankreich
|
|
Italien
|
|
Lettland
|
|
Polen
|
|
Portugal
|
|
Slowakei
|
INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN:
— |
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung |
— |
Europäische Investitionsbank |
— |
Asiatische Entwicklungsbank |
— |
Afrikanische Entwicklungsbank |
— |
Weltbank/IBRD/IWF |
— |
Internationale Finanzkorporation |
— |
Interamerikanische Entwicklungsbank |
— |
Sozialentwicklungsfonds des Europarats |
— |
EURATOM |
— |
Europäische Gemeinschaft |
— |
Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) |
— |
Eurofima |
— |
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
— |
Nordische Investitionsbank |
— |
Karibische Entwicklungsbank. |
Die Bestimmungen des Artikels 11 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.
EINRICHTUNGEN IN DRITTLÄNDERN:
Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
1. |
Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung. |
2. |
Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird. |
3. |
Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel. |
4. |
Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet. |
GEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG
zwischen der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und dem Fürstentum Andorra
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
DAS KÖNIGREICH BELGIEN
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DIE REPUBLIK ESTLAND
DIE HELLENISCHE REPUBLIK
DAS KÖNIGREICH SPANIEN
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK
IRLAND
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK
DIE REPUBLIK ZYPERN
DIE REPUBLIK LETTLAND
DIE REPUBLIK LITAUEN
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG
DIE REPUBLIK UNGARN
DIE REPUBLIK MALTA
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
DIE REPUBLIK POLEN
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK
DIE REPUBLIK SLOWENIEN
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK
DIE REPUBLIK FINNLAND
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
und
DAS FÜRSTENUM ANDORRA
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Bei Abschluss eines Abkommens über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, haben die Europäische Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und das Fürstentum Andorra folgende Gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet, die dieses Abkommen ergänzt.
1. |
Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung erklären, dass sie das genannte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra und diese Gemeinsame Absichtserklärung als akzeptable Regelung ansehen, die die legitimen Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Regelungen in gutem Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen. Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie in der am 3. Juni 2003 angenommenen Fassung und dem Anwendungsbereich des Abkommens, vor allem bezüglich der Artikel 4 und 6 des Abkommens, festgestellt, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens auf, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der in dem Abkommen vorgesehenen Regelungen gewahrt bleibt. |
2. |
Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, während des in der genannten Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums Verhandlungen mit anderen wichtigen Finanzzentren aufzunehmen, die darauf abzielen, dass diese Länder ebenfalls Regelungen einführen, die denen der Richtlinie gleichwertig sind. |
3. |
Für Zwecke der Anwendung des Artikels 12 des genannten Abkommens verpflichtet sich das Fürstentum Andorra in sein innerstaatliches Recht während des ersten Jahres der Anwendung dieses Abkommens den Tatbestand des Steuerbetrugs einzuführen, der mindestens die Verwendung falscher, gefälschter und inhaltlich nachweislich unrichtiger Wertpapiere und Dokumente mit dem Vorsatz der Täuschung der Steuerverwaltung im Bereich der Zinsbesteuerung umfasst. Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung nehmen zur Kenntnis, dass diese Definition des Steuerbetrugs nur die Erfordernisse der Zinsbesteuerung im Rahmen des Abkommens betrifft und in keiner Weise Entwicklungen und/oder Entscheidungen in Bezug auf Steuerbetrug unter anderen Umständen und in einem anderen Rahmen berührt. |
4. |
Das Fürstentum Andorra und jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, der dies wünscht, nehmen bilaterale Verhandlungen auf, um das Verwaltungsverfahren für den Austausch von Auskünften zu präzisieren. |
5. |
Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung erklären feierlich, dass die Unterzeichung des Abkommens über die Besteuerung von Zinserträgen sowie die Aufnahme von Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Währungsbeziehungen einen entscheidenden Schritt zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Andorra und der Europäischen Union darstellen. In diesem Zusammenhang der Vertiefung und parallel zu den geplanten bilateralen Verhandlungen gemäß Punkt 4 werden das Fürstentum Andorra und jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union Konsultationen abhalten, um einen größeren Anwendungsbereich der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Steuern festzulegen. Diese Konsultationen werden im Geiste der Zusammenarbeit geführt, der den Bemühungen des Fürstentums Andorra um eine Annäherung im Steuerbereich, die sich in der Unterzeichnung dieses Abkommens konkretisiert haben, Rechnung trägt. Diese Konsultationen könnten insbesondere zu folgenden Ergebnissen führen:
|
Unterzeichnet zu Brüssel am 15. November 2004 in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und katalanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorstehenden Absatz genannten Sprachfassungen.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Za Českou republiku
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság részéről
Għar-Repubblika ta' Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Pel Principat d’Andorra
4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/54 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 29. November 2004
zur Ernennung eines spanischen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
(2004/829/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der spanischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter (1) angenommen. |
(2) |
Dem Rat wurde am 26. Oktober 2004 zur Kenntnis gebracht, dass das Mandat von Herrn Alejandro FONT de MORA y TURÓN abgelaufen und daher der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden ist — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Frau Gema AMOR PEREZ, Consejera de Cooperación y Participación, Gobierno de la Comunidad Autónoma de Valencia, wird als Nachfolgerin von Herrn Alejandro FONT de MORA y TURÓN für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Geschehen zu Brüssel am 29. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. J. BRINKHORST
(1) ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.
Kommission
4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/55 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Oktober 2004
zur Einstellung der beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2164/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Breitband-Antibiotika mit Ursprung in Indien
(2004/830/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 20,
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2164/98 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter Breitband-Antibiotika, nämlich Amoxicillintrihydrat, Ampicillintrihydrat und Cefalexin, nicht dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), der KN-Codes ex 2941 10 10, ex 2941 10 20 und ex 2941 90 00, mit Ursprung in Indien, ein. Dabei handelte es sich um individuelle Wertzölle in Höhe von 0 % bis 12 %, und der residuale Zollsatz für nicht kooperierende Ausführer betrug 14,6 %. |
B. DERZEITIGES VERFAHREN
1. Überprüfungsantrag
(2) |
Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen erhielt die Kommission von einem indischen Hersteller der betroffenen Ware, Nestor Pharmaceuticals Limited (nachstehend „Antragsteller“ genannt), einen Antrag auf beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2164/98 nach Artikel 20 der Grundverordnung. Der Antragsteller gab an, mit keinem anderen Ausführer der betroffenen Ware in Indien verbunden zu sein. Ferner habe er die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt, wohl aber danach. Auf der Grundlage des Vorstehenden beantragte er die Ermittlung eines individuellen Zollsatzes für sein Unternehmen, sofern eine Subventionierung festgestellt würde. |
2. Einleitung einer beschleunigten Überprüfung
(3) |
Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss und nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, leitete die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2164/98 für den Antragsteller ein. |
3. Betroffene Ware
(4) |
Diese Überprüfung betrifft die gleiche Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 2164/98. |
4. Untersuchungszeitraum
(5) |
Die Untersuchung der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ genannt). |
5. Betroffene Parteien
(6) |
Die Kommission informierte den Antragsteller und die indische Regierung offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Ferner gab sie den anderen interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung bei der Kommission ein. |
(7) |
Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen und erhielt fristgerecht eine vollständige Antwort. Sie holte alle für die Untersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben des Antragstellers in Neu-Delhi und Hyderabad durch. |
C. UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG
(8) |
Da der Antragsteller keine Überprüfung der Schadensfeststellungen beantragt hatte, beschränkte sich die Überprüfung auf die Subventionierung. |
(9) |
Die Kommission untersuchte dieselben Subventionsregelungen, die sie bereits in der Ausgangsuntersuchung analysiert hatte. Ferner wurde geprüft, ob der Antragsteller andere Subventionsregelungen in Anspruch genommen oder im Zusammenhang mit der betroffenen Ware Ad-hoc-Subventionen erhalten hatte. |
D. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1. Status eines neuen Ausführers
(10) |
Der Antragsteller konnte zufrieden stellende Nachweise dafür erbringen, dass er mit keinem der indischen ausführenden Hersteller, deren Ausfuhren der betroffenen Ware den geltenden Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, direkt oder indirekt verbunden ist. |
(11) |
Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum, d. h. vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997, nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, aber danach mit solchen Ausfuhren begann. Ferner wurde der Antragsteller aus anderen Gründen als der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht individuell untersucht. Er sollte folglich als neuer Ausführer angesehen werden. Daher prüfte die Kommission im Einklang mit Artikel 20 der Grundverordnung, ob für den Antragsteller ein individueller Ausgleichszoll ermittelt werden könnte. |
2. Subventionierung
(12) |
Auf der Grundlage der Angaben in der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen der Kommission und der im Laufe der Untersuchung gesammelten Informationen wurden die folgenden Regelungen untersucht:
|
2.1 Ursprünglich untersuchte und von dem Unternehmen in Anspruch genommene Regelungen
2.1.1 „Duty Entitlement Passbook“-Regelung („DEPB“)
(13) |
Die Untersuchung ergab, dass dem Antragsteller Vorteile im Rahmen der DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis erwuchsen. Die Regelung wird in Abschnitt 4.3 der „Aus- und Einfuhrpolitik“ 2002-2007 und in Kapitel 4 des entsprechenden Verfahrenshandbuchs, HOP, Band I, 2002-2007 (4) eingehend beschrieben. Die Aus- und Einfuhrpolitik 2002-2007 stützt sich auf den „Foreign Trade (Development and Regulation) Act“ 1992 (Nr. 22 von 1992). |
(14) |
Alle Hersteller/Ausführer oder Händler/Ausführer können diese Regelung in Anspruch nehmen. Sie können DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze berechnet. Sie werden auf der Grundlage der so genannten „Standard Input/Output Norms“ (nachstehend „SION“ abgekürzt) unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der zur Ausfuhr bestimmten Ware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht. |
(15) |
Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrbegleitpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag der DEPB-Gutschrift ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist daher nicht möglich. |
(16) |
Die Untersuchung ergab des Weiteren, dass DEPB-Gutschriften nach den indischen Buchführungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden können, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. |
(17) |
Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investititionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Verkaufsteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig. |
(18) |
Ein Antrag auf DEPB-Gutschriften kann für bis zu 25 Ausfuhrgeschäfte und auf elektronischem Wege sogar für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen, da die in Kapitel 4.47 des Verfahrenshandbuchs HOP, Band I, 2002-2007, genannten Zeiträume stets vom letzten im jeweiligen Antrag aufgeführten Ausfuhrgeschäft an berechnet werden. |
(19) |
An den Hauptmerkmalen der DEPB-Regelung hat sich seit der Ausgangsuntersuchung nichts geändert. Bei dem im Rahmen dieser Regelung gewährten Vorteil handelt es sich um eine Subvention, die rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig ist. Daher wurde in der Ausgangsuntersuchung der Schluss gezogen, dass die Regelung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar anzusehen ist. |
(20) |
In der Ausgangsuntersuchung wurde die Höhe der im Rahmen der DEPB-Regelung gewährten Subvention nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen berechnet, und pro rata temporis wurde der DEPB-Satz als Subventionsspanne zugrunde gelegt. Da der Antragsteller jedoch an der Untersuchung mitarbeitete —was als Veränderung der Umstände im Sinne des Artikels 22 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen wird — sollte diese Methode nicht zu seinem Nachteil angewendet werden. |
(21) |
Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass der Vorteil dem Empfänger zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Wie unter Erwägungsgrund 15 dargelegt, hat die indische Regierung nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für dieses Ausfuhrgeschäft gewährten DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung und die Höhe der Subvention betrifft. Außerdem bleibt die Höhe des gewährten Vorteils von etwaigen Änderungen der DEPB-Sätze zwischen der tatsächlichen Ausfuhr und der Ausstellung einer Lizenz unberührt (vgl. Erwägungsgrund 15). Ferner haben die Unternehmen nach den indischen Buchführungsgrundsätzen die Möglichkeit, die DEPB-Gutschriften zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag zu verbuchen (vgl. Erwägungsgrund 16). Letztlich ist das Unternehmen dadurch, dass es weiß, dass es eine solche Subvention und eventuell auch Vergünstigungen im Rahmen anderer Regelungen erhalten wird, gegenüber seinen Konkurrenten im Vorteil, da es die Subventionen bei der Preiskalkulation berücksichtigen und niedrigere Preise anbieten kann. |
(22) |
Der Sinn eines Ausgleichszolls ist jedoch, unfaire Handelspraktiken aufgrund unlauterer Wettbewerbsvorteile zu beseitigen. Angesichts des Vorstehenden wird es als angemessen erachtet, für die Berechnung des im Rahmen der DEPB-Regelung entstandenen Vorteils alle Gutschriften zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum bei allen Ausfuhrgeschäften ausgestellt wurden. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. |
(23) |
Der Antragsteller machte geltend, dass für die Berechnung der Subventionsspanne im Rahmen der derzeitigen Untersuchung nur DEPB-Gutschriften maßgeblich seien, die für Ausfuhrgeschäfte im Zusammenhang mit der betroffenen Ware gewährt wurden. Im Rahmen der DEPB-Regelung ist die Verwendung der DEPB-Gutschriften jedoch nicht auf die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen in Verbindung mit einer bestimmten Ware beschränkt. Im Gegenteil: DEPB-Gutschriften sind übertragbar, können sogar verkauft und für Einfuhren jeglicher Waren ohne Einfuhrbeschränkung (die zur Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Vorleistungen fallen unter diese Kategorie), mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Dementsprechend könnten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware alle gewährten DEPB-Gutschriften in Anspruch genommen werden. |
(24) |
Ferner machte der Antragsteller geltend, dass die beim Verkauf von DEPB-Gutschriften zu entrichtende Verkaufsteuer bei der Berechnung der Subventionshöhe als Aufwand abgezogen werden müsse. Bei der Verkaufsteuer handelt es sich jedoch nicht um Kosten, die im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung getragen werden müssen, um die Voraussetzung für die Subventionsgewährung zu erfüllen oder in den Genuss der Subvention zu gelangen. Vielmehr fällt die Verkaufsteuer nur infolge einer rein geschäftlichen Entscheidung an, die darin besteht, DEPB-Gutschriften zu verkaufen anstatt sie — verkaufsteuerfrei — gegen die auf spätere Einfuhren zu entrichtenden Zölle aufzurechnen. Die Antragsgebühren in Verbindung mit den DEPB-Gutschriften wurden jedoch als notwendige Kosten eingestuft und abgezogen. |
(25) |
Der Gesamtwert der Subvention (Zähler) wurde im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die Subventionsspanne für den Antragsteller im Rahmen dieser Regelung betrug 3,3 %. |
2.1.2 Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung
(26) |
Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller in den Genuss einer teilweisen Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf Gewinne aus den Ausfuhrverkäufen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kam. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung bildet Abschnitt 80HHC des „Income Tax Act“ 1961. |
(27) |
Abschnitt 80HHC des Income Tax Act 1961 wurde zum Steuerjahr 2005-2006 (d. h. ab dem Haushaltsjahr vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005) aufgehoben. Daher entstehen dem Antragsteller nach dem 31. März 2004 keine Vorteile mehr im Rahmen dieser Regelung. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung wird diese Regelung daher nicht angefochten. |
2.2 Ursprünglich untersuchte, von dem Unternehmen jedoch nicht in Anspruch genommene Regelungen
2.2.1 „Passbook“-Regelung (PB)
(28) |
Die Untersuchung ergab, dass dem Antragsteller keine Vorteile im Rahmen der PB-Regelung, die mit Wirkung zum 1. April 1997 abgeschafft und durch die DEPB-Regelung ersetzt wurde, erwuchsen. |
2.2.2 „Export Promotion Capital Goods“-Regelung (EPCG)
(29) |
Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller keine Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung einführte und folglich die Regelung nicht in Anspruch nahm. |
2.2.3 Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe
(30) |
Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller nicht in einer freien Exportzone ansässig bzw. als exportorientierter Betrieb tätig war und daher auch die entsprechenden Regelungen nicht in Anspruch nahm. |
2.3 Andere vom Antragsteller in Verbindung mit der betroffenen Ware in Anspruch genommene Regelungen, von denen festgestellt wurde, dass sie anfechtbar sind: „Advance Licence“-Regelung für tatsächliche Ausfuhren
(31) |
Die Untersuchung ergab, dass dem Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus dieser Regelung Vorteile erwuchsen. Die Regelung wird in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.7 der Aus- und Einfuhrpolitik 2002-2007 und in den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des Verfahrenshandbuchs HOP, Band I, 2002-2007, eingehend erläutert. |
(32) |
Für diese Regelung kommen Hersteller/Ausführer und Händler/Ausführer in Betracht, die mit Ausrüstungsherstellern verbunden sind. |
(33) |
Im Rahmen dieser Regelung können Vorleistungen zollfrei eingeführt werden, sofern sie materiell in den entsprechenden Ausfuhrwaren enthalten sind. Damit die indischen Behörden den ordnungsgemäßen Verbrauch und die Verwendung der eingeführten Waren überprüfen können, ist der Ausführer rechtlich dazu verpflichtet, ein entsprechendes Verbrauchsverzeichnis in einem vorgegebenen Format zu führen (vgl. Kapitel 4.30 und Anhang 18 des Verfahrenshandbuchs HOP, Band I, 2002-2007). Sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung werden von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in einer Lizenz festgelegt. Auch die entsprechenden Geschäftsvorgänge sind von der indischen Regierung zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr in dieser Lizenz auszuweisen. Die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen werden von der indischen Regierung auf der Grundlage so genannter Standardnormen (SION) festgelegt, anhand deren angeblich besonders effektiv Referenzmengen für die aus den Einfuhren herzustellenden Ausfuhrwaren ermittelt werden können. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, Standardnormen festgelegt; diese wurden im Verfahrenshandbuch HOP, Band II, 2002-2007, veröffentlicht. Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen bei der Herstellung der entsprechenden Ausfuhrwaren verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums von 18 Monaten (Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich) erfüllt werden. |
(34) |
Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller im Rahmen dieser Regelung in Übereinstimmung mit der nach den Standardnormen ermittelten zollfreien Einfuhrmenge mehr Vorleistungen zollfrei einführte, als zur Herstellung der Referenzmenge der entsprechenden Ausfuhrware notwendig gewesen wäre. Die Standardnormen für die betroffene Ware waren also nicht präzise genug. Außerdem stimmte das Verbrauchsverzeichnis des Antragstellers nicht mit seinem realen Verbrauch überein. Er führte darin fälschlicherweise den Verbrauch entsprechend den großzügigeren Standardnormen der indischen Behörden auf, obwohl er de facto weniger Vorleistungen zur Herstellung der Referenzmenge der Ausfuhrware benötigte. Weder der Antragsteller noch die indischen Behörden waren in der Lage nachzuweisen, dass die Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht zu einer übermäßigen Erstattung führte. |
(35) |
Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der dem Antragsteller ein Vorteil erwuchs. Außerdem ist die AL-Regelung für tatsächliche Ausfuhren rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. |
(36) |
Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Ziffer i), Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wendete ihr Überprüfungssystem oder -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wurden und in welchem Umfang (Anhang II Teil II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Teil II Nummer 2 der Grundverordnung im Fall von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Die Standardnormen für die betroffene Ware waren nicht präzise genug und können nicht als System zur Überprüfung des tatsächlichen Verbrauchs angesehen werden. Es wurde keine effektive Kontrolle auf der Grundlage eines einwandfrei geführten Verzeichnisses über den tatsächlichen Verbrauch durchgeführt. Darüber hinaus fand keine weitere Überprüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen statt, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewendeten Überprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (Anhang II Teil II Absatz 5 und Anhang III Teil II Absatz 3 der Grundverordnung). Die indischen Behörden widerlegten auch nicht, dass eine übermäßige Erstattung erfolgte. |
(37) |
Nach der Unterrichtung behauptete der Antragsteller, die AL-Regelung für tatsächliche Ausfuhren entspräche einem zulässigen Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz. Ohne neue Beweise vorzulegen oder seine Behauptungen zu untermauern, machte er geltend, die indische Regierung habe ein angemessenes Überprüfungssystem im Einklang mit der Grundverordnung eingerichtet. Diesbezüglich bezog sich der Antragsteller auf die folgenden, der indischen Regierung für ihre Überprüfung zur Verfügung stehenden Elemente: angeblich präzise Standardnormen für die betroffene Ware, Informationen über die Menge der Vorleistungen und der daraus hergestellten Waren aus Ein- und Ausfuhrpapieren (Ausfuhrbegleitpapiere, Zolleinfuhrschein), Übersicht über die bei den Ein- und Ausfuhren im Rahmen dieser Regelung hinterlegten Zollkautionen, Verbrauchsverzeichnis (vgl. Erwägungsgrund 33), ein „Duty Entitlement Export Certification book“ (nachstehend „DEECB“ abgekürzt) und zusätzliche Überprüfungsmechanismen, die von den indischen Behörden im Zusammenhang mit ihrer Verbrauchsteuerverwaltung angewendet werden (u. a. um zu gewährleisten, dass Verbrauchsteuergutschriften auf Vorleistungen (nachstehend „Verbrauchsteuergutschriften“ genannt) nicht unberechtigterweise für Einfuhren verwendet werden, die zollfrei im Rahmen der AL-Regelung eingeführt werden). Ferner verlangte der Antragsteller eine Quantifizierung der Ungenauigkeit der Standardnormen durch die Kommission. Des Weiteren behauptete er, ein Überprüfungssystem stehe auch dann im Einklang mit der Grundverordnung, wenn die Verbindung zwischen eingeführten Vorleistungen und Ausfuhrwaren nicht auf der Ebene einzelner Warenlieferungen nachgewiesen würde. Er machte abschließend geltend, dass die Kommission an die Ergebnisse vorheriger Untersuchungen gebunden sei und daher die AL-Regelung nicht anfechten könne. |
(38) |
Der unter Erwägungsgrund 37 zusammengefasste Standpunkt des Antragstellers ändert nichts an den Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der AL-Regelung für tatsächliche Ausfuhren. Der Antragsteller hat nicht widerlegt, dass im vorliegenden Fall de facto — nicht de jure — das System zur Überprüfung der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen von den indischen Behörden nicht effektiv angewandt wurde. Die Untersuchung auf der Grundlage der von dem Antragsteller übermittelten Daten betreffend die tatsächlich eingesetzten Vorleistungen ergab, dass die Standardnormen für die betroffene Ware nicht hinreichend präzise waren (vgl. Erwägungsgrund 34). Der Antragsteller ist sich dessen bewusst und bestätigte dies während der Untersuchung gegenüber den Sachbearbeitern der Kommission. Es ist nicht Aufgabe der Kommission, die Ungenauigkeit der Standardnormen exakt zu beziffern, sondern vielmehr auf der Grundlage hinreichender Beweise zu widerlegen, dass diese Standardnormen — wie der Antragsteller behauptet — präzise sind. Außerdem legte der Antragsteller keinerlei Beweise dafür vor, dass er für die Zwecke der Überprüfung durch die indische Regierung im Zusammenhang mit der AL-Regelung über seinen tatsächlichen Verbrauch, d. h. nicht nur über den Verbrauch gemäß Standardnormen, Buch führte oder ihn anderweitig dokumentierte. Demzufolge war die indische Regierung zur Überprüfung der bei der Herstellung der Ausfuhrwaren eingesetzten Mengen auf die ungenauen Standardnormen angewiesen. Nach Auffassung der Kommission reicht dies nicht aus, um den Anforderungen in Bezug auf ein effektives Überprüfungssystem im Einklang mit Anhang II und Anhang III der Grundverordnung zu genügen. |
(39) |
Der Antragsteller legte keine Beweise dafür vor, dass bei den Kontrollen der Verbrauchsteuergutschriften Informationen über die Verknüpfung zwischen Vorleistungen und den daraus hergestellten Ausfuhrwaren gesammelt wurden. Derartige Kontrollen werden von der Kommission folglich nicht als Teil eines Überprüfungssystems im Einklang mit Anhang II und Anhang III der Grundverordnung angesehen. Des Weiteren ist zu bemerken, dass das DEECB mit der Aus- und Einfuhrpolitik 2002-2007 abgeschafft wurde und daher entgegen der Behauptung des Antragstellers keinen einschlägigen Überprüfungsmechanismus mehr darstellt. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller die Daten über die tatsächlich eingesetzten Vorleistungen in dem DEECB erfasste. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die indische Regierung ein anderes System effektiv anwendete, um die Verknüpfung zwischen den eingeführten Vorleistungen und den daraus hergestellten Ausfuhrwaren mit der notwendigen Präzision herzustellen, d. h. auf eine andere Art und Weise als auf der Grundlage der mehr als großzügigen Standardnormen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass ein Überprüfungssystem nach dem in der Aus- und Einfuhrpolitik 2002-2007 vorgegebenen Standard (vgl. Erwägungsgrund 33) tatsächlich auf der Ebene einzelner Warenlieferungen durchgeführt werden muss. Die zuständigen Behörden können nur auf der Grundlage eines solchen Standards gewährleisten, dass die strengen Vorgaben für ein Rückerstattungssystem bzw. ein Rückerstattungssystem für Ersatz eingehalten werden. Es sei daran erinnert, dass im Einklang mit Anhang I Ziffer i) der Grundverordnung ein Rückerstattungssystem für Ersatz nur in Sonderfällen und unter anderem innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren zwischen der Einfuhr der ersatzweise verwendeten Vorleistungen und der Ausfuhr zulässig ist. |
(40) |
Abschließend ist anzumerken, dass die Kommission keineswegs an vorhergehende Feststellungen bezüglich der AL-Regelung für tatsächliche Ausfuhren gebunden ist. Die Regelung wurde bisher noch nie auf der Grundlage vergleichbarer Informationen wie in dieser Untersuchung, insbesondere in Bezug auf die Ungenauigkeit der Standardnormen für die betroffene Ware, geprüft. |
(41) |
In Ermangelung eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz und in Anbetracht der Tatsache, dass das Überprüfungssystem nicht effektiv für den ursprünglichen Zweck angewendet wird, gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben als anfechtbarer Vorteil. |
(42) |
Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Zölle und spezifische Zölle) ermittelt, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf die im Rahmen der AL-Regelung für tatsächliche Ausfuhren eingeführten Vorleistungen für die betroffene Ware erstattet wurden, wobei die Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung abgezogen wurden (Zähler). Dieser Betrag wurde im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem mit der betroffenen Ware während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erzielten Auslandsumsatz zugerechnet (Nenner), da die Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Auf dieser Grundlage ergab sich eine Subvention in Höhe von 22 %. |
3. Höhe der anfechtbaren Subventionen insgesamt
(43) |
Den vorstehenden Feststellungen zu den verschiedenen Regelungen zufolge erhielt der Antragsteller anfechtbare Subventionen in folgender Höhe:
|
(44) |
Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte der Ausgleichszoll niedriger sein als die Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. In der Ausgangsuntersuchung wurde eine durchschnittliche Schadensschwelle von 14,6 % ermittelt. Da der Antragsteller keine Überprüfung der Schadensfeststellungen beantragte, darf der Ausgleichszoll in dieser Überprüfung die Höhe der ursprünglich ermittelten Schadensschwelle nicht übersteigen. |
E. EINSTELLUNG DER BESCHLEUNIGTEN ÜBERPRÜFUNG
(45) |
Auf der Grundlage der Feststellungen dieser Überprüfung sollte der Ausgleichszoll gegenüber den vom Antragsteller hergestellten und ausgeführten Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft in Höhe der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadensschwelle aufrechterhalten werden. |
(46) |
Angesichts der Tatsache, dass dieser Zollsatz bereits für alle Unternehmen gilt, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2164/98 genannt sind, sollte jene Verordnung nicht geändert werden. Die beschleunigte Überprüfung betreffend den Antragsteller sollte daher eingestellt werden. |
F. UNTERRICHTUNG
(47) |
Der Antragsteller und die indische Regierung wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einstellung der beschleunigten Überprüfung vorzuschlagen. Ihnen wurde auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die indische Regierung übermittelte keine Stellungnahme. Den die AL-Regelung für tatsächliche Ausfuhren betreffenden Bemerkungen des Antragstellers nach der Unterrichtung wurde wie unter den Erwägungsgründe 37 bis 40 dargelegt Rechnung getragen — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Die beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2164/98 betreffend Nestor Pharmaceuticals Limited wird eingestellt.
Brüssel, den 18. Oktober 2004
Für die Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 273 vom 9.10.1998, S. 1.
(3) ABl. C 102 vom 29.4.2003, S. 6.
(4) Notifizierung Nr. 1/2002-07 vom 31. März 2002 des indischen Ministeriums für Handel und Industrie.
4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/61 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 2004
zur Änderung der Entscheidung 2003/526/EG hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Nordrhein-Westfalen, Deutschland, und in der Slowakei
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4506)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/831/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund des Ausbruchs der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten wurde die Entscheidung 2003/526/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (2) erlassen. Mit dieser Entscheidung wurden einige zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche eingeführt. |
(2) |
Die Seuchenlage bezüglich der klassischen Schweinepest in Nordrhein-Westfalen, Deutschland, hat sich erheblich verbessert. Die mit der Entscheidung 2003/526/EG erlassenen Maßnahmen für Nordrhein-Westfalen sollten daher nicht länger gelten. |
(3) |
In der Slowakei wurde kürzlich im Distrikt Veľký Krtíš, der von der Seuche bislang nicht betroffen war, ein Fall von klassischer Schweinepest bei Wildschweinen festgestellt. Die Entscheidung 2003/526/EG ist daher zu ändern, um der Seuchenlage in diesem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen. |
(4) |
In Anbetracht der allgemeinen Seuchenlage bezüglich der klassischen Schweinepest in Frankreich, Deutschland und Luxemburg ist die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/526/EG zu verlängern. |
(5) |
Die Entscheidung 2003/526/EG ist deshalb entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2003/526/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 11 wird das Datum „31. Oktober 2004“ durch das Datum „30. April 2005“ ersetzt. |
2. |
Der Anhang der Entscheidung 2003/526/EG wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(2) ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/625/EG (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 36).
4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/62 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 2004
zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in den nördlichen Vogesen in Frankreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4538)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/832/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Jahre 2002 ist der Schwarzwildpopulation in den französischen Departements Moselle und Meurthe-et-Moselle die klassische Schweinepest bestätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt schien nur das Gebiet von Thionville im nördlichen Teil des Departements Moselle von der Seuche betroffen. In diesem Gebiet scheint die Seuche nun vollständig unter Kontrolle zu sein. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2002/626/EG der Kommission (2) wurde der von Frankreich vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Schwarzwild in den Departements Moselle und Meurthe-et-Moselle genehmigt. |
(3) |
Frankreich hat darüber hinaus ein umfangreiches Programm zur Überwachung der klassischen Schweinepest bei Schwarzwild in den Departements Ardennes, Meurthe-et-Moselle, Moselle und Bas-Rhin an den Grenzen zu Belgien, Deutschland und Luxemburg eingeführt. Dieses Programm läuft zurzeit noch. |
(4) |
Die klassische Schweinepest wurde später auch bei Wildschweinen im Departement Bas-Rhin festgestellt und breitete sich auf den nordöstlichen Teil von Moselle im Gebiet der nördlichen Vogesen aus. Es wurde festgestellt, dass diese zweite Epidemie durch einen anderen Virusstamm verursacht wurde und sich anders als die Epidemie im Gebiet von Thionville entwickelte. |
(5) |
Frankreich hat dementsprechend nun einen Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei der Schwarzwildpopulation im Gebiet der nördlichen Vogesen zur Genehmigung vorgelegt. Da der Mitgliedstaat auch eine Impfung der Wildschweine in diesem Gebiet plant, wurde auch der entsprechende Notimpfungsplan zur Annahme vorgelegt. |
(6) |
Die französischen Behörden haben die Verwendung eines attenuierten Lebendimpfstoffs gegen die klassische Schweinepest (C-Stamm) für die Immunisierung mit Hilfe von oralen Ködern genehmigt. |
(7) |
Die von Frankreich vorgelegten Pläne für die Tilgung der klassischen Schweinepest bei Schwarzwild und die Notimpfung im Gebiet der nördlichen Vogesen wurden geprüft und stimmen mit der Richtlinie 2001/89/EG überein. |
(8) |
Aus Gründen der Transparenz sollten in der vorliegenden Entscheidung die geografischen Gebiete angegeben werden, in denen die Tilgungs- und Notimpfungspläne umgesetzt werden. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der von Frankreich vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in dem unter Nummer 1 des Anhangs aufgeführten Gebiet wird genehmigt.
Artikel 2
Der von Frankreich vorgelegte Plan für die Notimpfung von Wildschweinen in dem unter Nummer 2 des Anhangs aufgeführten Gebiet wird genehmigt.
Artikel 3
Frankreich trifft umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, veröffentlicht diese Maßnahmen und teilt dies der Kommission umgehend mit.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt von 2003.
(2) ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 37.
ANHANG
1. Gebiete in denen der Tilgungsplan umgesetzt wird
A. Infektionsgebiet
Das Gebiet der Departements Bas-Rhin und Moselle: westlich der Straße D 264 von der Grenze zu Deutschland in Wissembourg bis Soultz-sous-Forêts, nördlich der Straße D28 von Soultz-sous-Forêts bis Reichshoffen (einschließlich des gesamten Gebiets der Gemeinde Reichshoffen); östlich der Straße D62 von Reichshoffen nach Bitche und dann östlich der Straße D35 von Bitche an der Grenze zu Deutschland (in Ohrenthal); südlich der Grenze zu Deutschland von Ohrenthal bis Wissembourg und der Streifen von 5 bis 10 km um dieses Gebiet, in dem Impfungen durchgeführt werden.
B. Überwachungsgebiet
Das Gebiet der Departements Bas-Rhin und Moselle nördlich der Autobahn A4 von Strasbourg bis Herbitzheim und östlich des Kanals von Houillères und der Saar von Herbitzheim bis Sarreguemines.
2. Gebiete in denen der Notimpfungsplan umgesetzt wird
Das Gebiet der Departements Bas-Rhin und Moselle: westlich der Straße D 264 von der Grenze zu Deutschland in Wissembourg bis Soultz-sous-Forêts, nördlich der Straße D28 von Soultz-sous-Forêts bis Reichshoffen (einschließlich des gesamten Gebiets der Gemeinde Reichshoffen); östlich der Straße D62 von Reichshoffen nach Bitche und dann östlich der Straße D35 von Bitche an der Grenze zu Deutschland (in Ohrenthal); südlich der Grenze zu Deutschland von Ohrenthal bis Wissembourg und ein Streifen von 5 bis 10 km um dieses Gebiet.
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/65 |
BESCHLUSS 2004/833/GASP DES RATES
vom 2. Dezember 2004
zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP im Hinblick auf einen Beitrag der Europäischen Union an die ECOWAS im Rahmen des Moratoriums über leichte Waffen und Kleinwaffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (1), insbesondere auf Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die übermäßige und unkontrollierte Anhäufung und Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen stellt eine Gefahr für den Frieden und die Sicherheit dar und verringert die Aussichten auf eine nachhaltige Entwicklung; dies ist insbesondere in Westafrika der Fall. |
(2) |
Zur Erreichung der in Artikel 1 der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP genannten Ziele beabsichtigt die Europäische Union, sich im Rahmen der zuständigen internationalen Gremien für vertrauensbildende Maßnahmen einzusetzen. Der vorliegende Beschluss dient dazu, diese Gemeinsame Aktion umzusetzen. |
(3) |
Die Europäische Union ist der Auffassung, dass eine finanzielle und technische Unterstützung dazu beitragen könnte, die Initiative der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS) im Bereich leichte Waffen und Kleinwaffen zu stabilisieren. |
(4) |
Die Europäische Union beabsichtig daher, der ECOWAS finanzielle und technische Unterstützung nach Maßgabe des Titels II der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP zukommen zu lassen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Die Europäische Union trägt zur Umsetzung von Projekten im Rahmen des ECOWAS-Moratoriums für die Einfuhr, Ausfuhr und die Herstellung von leichten Waffen und Kleinwaffen bei.
(2) Zu diesem Zweck leistet die Europäische Union finanzielle und technische Unterstützung, um innerhalb des Technischen Sekretariats der ECOWAS eine Abteilung für leichte Waffen einzurichten und um das Moratorium in ein Übereinkommen über leichte Waffen und Kleinwaffen zwischen den ECOWAS-Staaten umzuwandeln. Die Einzelheiten dieser Unterstützung sind im Anhang enthalten.
Artikel 2
(1) Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele ernennt der Vorsitz einen Projektleiter mit Dienstort in Abuja, Nigeria.
(2) Der Projektleiter übt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Vorsitzes aus.
(3) Der Projektleiter erstattet dem Rat oder den hierfür bezeichneten Ratsgremien über den Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, regelmäßig Bericht.
(4) Bei der Ausübung seiner Aufgaben arbeitet der Projektleiter erforderlichenfalls mit den Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission vor Ort zusammen.
Artikel 3
Die finanzielle Umsetzung dieses Beschlusses obliegt der Kommission. Dazu schließt sie mit der ECOWAS ein Finanzierungsabkommen über die Bedingungen für die Verwendung des Beitrags der Europäischen Union, der in Form einer nicht rückzahlbaren Hilfe gewährt wird. Diese Hilfe dient insbesondere dazu, während eines Zeitraums von zwölf Monaten die Kosten für Gehälter, Dienstreisen, Lieferungen und Ausrüstungen abzudecken, die erforderlich sind, um die Abteilung für leichte Waffen im Technischen Sekretariat der ECOWAS einzurichten und das Moratorium in ein Übereinkommen über leichte Waffen und Kleinwaffen zwischen den ECOWAS-Staaten umzuwandeln. In dem zu schließenden Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass die ECOWAS dafür Sorge trägt, dass dem Projektbeitrag der Europäischen Union eine seiner Bedeutung angemessene Außenwirkung verliehen wird.
Artikel 4
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die in Artikel 1 genannten Zwecke beträgt 515 000 EUR.
(2) Der Vorsitz und die Kommission unterbreiten den zuständigen Ratsgremien nach Artikel 9 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP regelmäßig Berichte über die Kohärenz der Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der leichten Waffen und Kleinwaffen unter besonderer Berücksichtigung ihrer Entwicklungspolitiken. Die Kommission berichtet insbesondere über die in Artikel 3 Satz 1 genannten Aspekte. Die diesbezüglichen Informationen sind vor allem auf Berichte zu stützen, die von der ECOWAS im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zur Kommission regelmäßig vorzulegen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2005.
Artikel 6
Dieser Beschluss wird sechs Monate nach seiner Annahme überprüft.
Artikel 7
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. P. H. DONNER
(1) ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.
ANHANG
HILFSPROJEKT DER EU FÜR DIE ECOWAS
Ziel des Projekts: Umwandlung des Moratoriums der ECOWAS für die Einfuhr, Ausfuhr und die Herstellung von leichten Waffen und Kleinwaffen in ein rechtsverbindliches Regionalübereinkommen im Dezember 2005 als operativer Beitrag Westafrikas zur Konferenz zur Überprüfung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen von 2006.
Zeitplan und Durchführung des Projekts: Im Dezember 2005 wird den Staatschefs der ECOWAS ein Entwurf für ein Regionalübereinkommen über leichte Waffen vorgelegt.
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Januar—Juni 2005: Evaluierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der 15 ECOWAS-Staaten im Bereich der leichten Waffen und Kleinwaffen
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Juli—September 2005:
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Oktober—November 2005:
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Dezember 2005:
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