ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
5. Oktober 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

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Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

5.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1682/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. September 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (1)

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geschaffene Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) wird in mehreren Phasen durchgeführt, wobei die dritte Phase am 31. Dezember 2004 endet.

(2)

Angesichts des positiven Beitrags von LIFE zur Erreichung der Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und im Hinblick auf den künftigen Beitrag zur Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und des gemeinschaftlichen Umweltrechts — insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung von Umweltaspekten in andere politische Maßnahmen — sowie im Hinblick auf den Beitrag zur Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung sollte die Geltungsdauer der dritten Phase bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden.

(3)

Am 22. Juli 2002 wurde mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ein sechstes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft verabschiedet. Die Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 muss an die Ziele und Prioritäten dieses Programms angepasst werden.

(4)

Die Lücke zwischen dem Ende der dritten Phase von LIFE und der neuen Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum nach 2006 muss für die Dauer von zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2006 überbrückt werden.

(5)

LIFE sollte stärker als spezifisches Finanzierungsinstrument zur Ergänzung der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme, der Strukturfonds sowie der Programme der ländlichen Entwicklung definiert werden. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, zu einer effizienteren Nutzung dieser Finanzinstrumente der Gemeinschaft zur Finanzierung von Teilen von Umwelt- und Naturvorhaben zu ermutigen. Zudem sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Möglichkeit von Doppelfinanzierungen zu verhindern.

(6)

Die Mitteilung mit dem Titel „Ausarbeitung eines Aktionsplans für Umwelttechnologie“ wurde von der Kommission am 25. März 2003 verabschiedet. Dieser Mitteilung ist ein am 28. Januar 2004 verabschiedeter Aktionsplan für Umwelttechnologie gefolgt, der als Referenz für die Leitlinien für LIFE-Umwelt dienen sollte.

(7)

In dem Sonderbericht Nr. 11/2003 des Rechnungshofes (5) wurden der Aufbau, die Verwaltung und die Durchführung von LIFE einer Prüfung unterzogen. Den Empfehlungen des Rechnungshofes sollte Beachtung geschenkt werden.

(8)

Am 1. Mai 2004 sind zehn neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beigetreten, was sich bei der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für LIFE entsprechend niederschlagen sollte.

(9)

Die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse sollten verbessert und die entsprechende Mittelzuteilung im Haushalt erhöht werden.

(10)

Projekte, die Ende 2006 noch nicht abgeschlossen sind, sollten weiter überwacht und bewertet werden.

(11)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2003 (6) Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 aufgehoben. Der Gerichtshof erklärte, dass „die Wirkungen von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 in vollem Umfang aufrechterhalten werden, bis das Parlament und der Rat neue Bestimmungen über das Ausschussverfahren für Durchführungsmaßnahmen zu der genannten Verordnung erlassen“.

(12)

Gemäß Artikel 233 des Vertrags müssen Organe, denen für nichtig erklärtes Handeln zu Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen ergreifen.

(13)

Die Maßnahmen, zu deren Verabschiedung die Kommission im Einklang mit den ihr in der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 übertragenen Durchführungsbefugnissen bevollmächtigt ist, sind Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung eines Programms mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt im Sinn von Artikel 2 Buchstabe a) des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7). Diese Maßnahmen sollten deshalb nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses ergriffen werden, ohne dass hierdurch dem für jede Weiterentwicklung von LIFE oder einem Finanzinstrument ausschließlich im Umweltbereich zu wählenden Ausschussverfahren vorgegriffen wird.

(14)

In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (8) bildet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3:

i)

Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a)

50 % bei Naturschutzvorhaben, 100 % der erstattungsfähigen Kosten, ausgenommen Gemeinkosten und Gebrauchsgüter für Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) sowie 100 % der Kosten für Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii);“;

ii)

folgender Buchstabe wird angefügt:

„c)

Die Gehaltssumme eines Beamten gilt nur insoweit als erstattungsfähig, als sie die Kosten für Tätigkeiten betrifft, die die betroffene Behörde nicht verrichten würde, wenn das betreffende Vorhaben nicht durchgeführt würde.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Bedingung für die Gewährung eines Zuschusses für ein Vorhaben, das den Erwerb von Grundbesitz beinhaltet, ist, dass der erworbene Grundbesitz auf lange Sicht Flächennutzungen vorbehalten ist, die mit dem in Absatz 1 aufgeführten Ziel von LIFE-Natur vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten mittels Übertragung oder anderweitig, dass diese Grundstücke langfristig Naturschutzzwecken vorbehalten bleiben.“

c)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) verabschiedet die Kommission eine Entscheidung über die ausgewählten Vorhaben und trifft Finanzhilfevereinbarungen mit den Mittelempfängern, in denen der Betrag der finanziellen Unterstützung, die Modalitäten der Finanzierung und die Kontrollen sowie alle spezifischen technischen Bedingungen der ausgewählten Vorhaben festgelegt werden.

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Auf Initiative der Kommission

a)

sind nach einer Konsultation des in Artikel 21 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschusses Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) zu finanzieren sind, Gegenstand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für Begleitmaßnahmen übermitteln;

b)

sind Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii) zu finanzieren sind, Gegenstand von Ausschreibungen. Sämtliche Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe der spezifischen Kriterien, die erfüllt werden müssen, veröffentlicht.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Der Anteil der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft beträgt 100 % der förderfähigen Ausgaben, ausgenommen Gemeinkosten und Gebrauchsgüter für Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i), und 100 % der Ausgaben für Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer ii).“

ii)

Der folgende Unterabsatz wird angefügt:

„Die Gehaltssumme eines Beamten gilt nur insoweit als erstattungsfähig, als sie die Kosten für Tätigkeiten betrifft, die die betroffene Behörde nicht verrichten würde, wenn das betreffende Vorhaben nicht durchgeführt würde.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Demonstrationsvorhaben werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren Leitlinien festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

In diesen Leitlinien werden die prioritären Bereiche und Ziele für Demonstrationsvorhaben festgelegt, wobei ausdrücklich auf die im Beschluss 1600/2002/EG (10) beschriebenen Prioritäten verwiesen wird.

Durch die Leitlinien wird gewährleistet, dass sich LIFE-Umwelt und die gemeinschaftlichen Forschungsprogramme, die Strukturfonds sowie die Programme zur Förderung der ländlichen Entwicklung gegenseitig ergänzen.

Ferner legt die Kommission Leitlinien für die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten vorbereitenden Vorhaben fest. Sie veröffentlicht diese Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union und unterrichtet den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss über ihre Veröffentlichung.

c)

Artikel 6 Buchstaben d) und e) erhalten folgende Fassung:

„d)

Sie können die umfangreiche Anwendung und Verbreitung umweltfreundlicher Praktiken, Technologien und/oder Produkte fördern.

e)

Sie dienen der Entwicklung und dem Transfer von innovativen Technologien oder Methoden, die in identischen oder ähnlichen Situationen, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, angewandt werden können.“

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Auf Initiative der Kommission

a)

sind nach Anhörung des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses Projekte, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) und Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i) zu finanzieren sind, Gegenstand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für Vorhaben übermitteln, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) zu finanzieren sind, sowie für Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i) zu finanzieren sind;

b)

sind Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer ii) zu finanzieren sind, Gegenstand von Ausschreibungen. Sämtliche Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe der spezifischen Kriterien, die erfüllt werden müssen, veröffentlicht.“

e)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)   Gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 trifft die Kommission eine Entscheidung über die ausgewählten Vorhaben und schließt Finanzhilfevereinbarungen mit den Mittelempfängern ab, in denen der Betrag der finanziellen Unterstützung, die Modalitäten der Finanzierung und die Kontrollen sowie alle spezifischen technischen Bedingungen der ausgewählten Vorhaben festgelegt werden.“

3.

Artikel 5 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) zu finanzieren sind, sind auf Initiative der Kommission Gegenstand von Ausschreibungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe der spezifischen Kriterien, die erfüllt werden müssen, veröffentlicht werden.“

4.

Der Titel und Absatz 1 des Artikels 7 erhalten folgende Fassung:

Artikel 7

Abstimmung und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente

(1)   Unbeschadet der in Artikel 6 festgelegten Bedingungen für die Beitrittskandidaten kommen Vorhaben, die aus den Strukturfonds oder anderen Haushaltsinstrumenten der Gemeinschaft gefördert werden, für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Antragsteller darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine Kumulierung von Beihilfen aus mehreren Gemeinschaftsfonds nicht zulässig ist. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um Doppelfinanzierungen zu verhindern.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über die verschiedenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft, die für die Finanzierung von Teilen von Umwelt- und Naturvorhaben zur Verfügung stehen.“

5.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Die Dauer der dritten Phase wird um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Als Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2005/2006 ein Betrag von 317,2 Mio. EUR festgesetzt. Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel im Rahmen des Haushaltsverfahrens und in den Grenzen der jeweils geltenden Finanziellen Vorausschau.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 können für Begleitmaßnahmen maximal 6 % der verfügbaren Mittel zur Verfügung gestellt werden.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission sorgt dafür, dass die Ergebnisse aller finanziell unterstützten Vorhaben der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, und erläutert an Beispielen, wie sich die erworbenen Fähigkeiten und gewonnenen Erfahrungen auch andernorts erzielen lassen.“;

b)

der folgende Absatz wird angefügt:

„Die Kommission veröffentlicht jährlich eine vollständige Liste der finanzierten Projekte einschließlich einer kurzen Beschreibung und einer Übersicht der in jedem einzelnen Fall aufgewandten Mittel.“

7.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.“

8.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Bewertung der dritten Phase und Weiterführung von LIFE

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. September 2005

a)

einen Bericht zur Aktualisierung der im November 2003 vorgelegten Halbzeitüberprüfung und zur Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, ihres Beitrags zur Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und der Verwendung der bewilligten Mittel und

b)

gegebenenfalls einen Vorschlag für die Weiterentwicklung von LIFE oder ein Finanzinstrument ausschließlich im Umweltbereich, in dem unter anderem die ab 2007 umzusetzenden Empfehlungen der LIFE-Überprüfung berücksichtigt werden.

(2)   Im Anschluss an die Annahme eines solchen Vorschlags durch die Kommission beschließen das Europäische Parlament und der Rat bis spätestens 1. Mai 2006 in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Durchführung dieses Finanzinstruments ab 1. Januar 2007.

(3)   Der im Finanzrahmen benötigte Betrag zur Durchführung von Kontroll- und Prüfmaßnahmen nach dem 31. Dezember 2006 gilt nur dann als bestätigt, wenn er mit der 2007 beginnenden neuen Finanziellen Vorausschau in Einklang steht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. September 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NICOLAÏ


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 57.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Juli 2004.

(3)  ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. C 61 vom 10.3.2004, S. 1.

(6)  Kommission/Europäisches Parlament und Rat, Rechtssache C-378/00, Slg. 2003, I-937.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“

(10)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.“