4.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2008

über die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2009/89/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, das später in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden als „Übereinkommen von Barcelona“ bezeichnet) umbenannt wurde, wurde mit den Beschlüssen 77/585/EWG (1) und 1999/802/EG (2) des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen.

(2)

Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e des Übereinkommens von Barcelona sind die Vertragsparteien verpflichtet, das integrierte Küstenzonenmanagement zu fördern und dabei dem Schutz von Gebieten von ökologischem und landschaftlichem Interesse sowie der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen Rechnung zu tragen.

(3)

In der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (3), insbesondere in Kapitel V dieser Empfehlung, wird die Durchführung eines integrierten Küstenzonenmanagements durch die Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Abkommen mit Nachbarländern, darunter auch mit an demselben Regionalmeer gelegenen Drittstaaten, empfohlen.

(4)

Die Gemeinschaft fördert ein weit reichendes integriertes Management über horizontale Instrumente, einschließlich im Bereich des Umweltschutzes. Diese Tätigkeiten tragen somit zu einem integrierten Küstenzonenmanagement bei.

(5)

Das integrierte Küstenzonenmanagement ist eine der Komponenten der integrierten Meerespolitik der EU, die vom Europäischen Rat in Lissabon am 13. und 14. Dezember 2007 beschlossen wurde.

(6)

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 27. November 2006 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft in Konsultation mit den Vertretern der Mitgliedstaaten an den im Rahmen des Übereinkommens von Barcelona organisierten Verhandlungen über die Ausarbeitung eines Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum (im Folgenden als „IKZM-Protokoll“ bezeichnet) teilgenommen.

(7)

Diese Verhandlungen endeten mit der Annahme des IKZM-Protokolls im Rahmen der Bevollmächtigtenkonferenz am 20. Januar 2008; das IKZM-Protokoll liegt bis zum 20. Januar 2009 zur Unterzeichnung auf.

(8)

Die Küstenzonen des Mittelmeerraums sind nach wie vor starken Umweltbelastungen ausgesetzt, und die Küstenressourcen verschlechtern sich. Das IKZM-Protokoll bietet einen Rahmen für einen stärker konzertierten und integrierten Ansatz unter Beteiligung öffentlicher und privater Interessenträger, auch aus der Zivilgesellschaft, sowie von Wirtschaftsteilnehmern. Ein solcher umfassender Ansatz ist erforderlich, um den Problemen effizienter entgegenzutreten und eine nachhaltigere Entwicklung der Küstenzonen des Mittelmeerraums zu erreichen.

(9)

Das IKZM-Protokoll enthält eine Vielfalt von Bestimmungen, die unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den verschiedenen Verwaltungsebenen umgesetzt werden müssen. Während die Gemeinschaft, u. a. wegen des grenzübergreifenden Charakters der meisten Umweltprobleme, das integrierte Küstenzonenmanagement fördern sollte, werden die Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden für die Ausarbeitung und Umsetzung bestimmter im IKZM-Protokoll festgelegter detaillierter Maßnahmen im Küstenbereich verantwortlich sein, wie beispielsweise für die Ausweisung von Zonen, in denen Bauvorhaben nicht zulässig sind.

(10)

Das IKZM-Protokoll sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des IKZM-Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das IKZM-Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. KOSCIUSKO-MORIZET


(1)  ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

(2)  ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32.

(3)  ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24.

(4)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.


ÜBERSETZUNG

PROTOKOLL

über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS —

ALS VERTRAGSPARTEIEN der Konvention von Barcelona vom 16. Februar 1976 zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres in der Fassung vom 10. Juni 1995,

IN DEM BESTREBEN, den Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e und Absatz 5 der Konvention nachzukommen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Küstenzonen des Mittelmeers ein den Völkern im Mittelmeerraum gemeinsames Natur- und Kulturerbe sind, das zugunsten der gegenwärtigen und künftiger Generationen erhalten und mit Umsicht genutzt werden sollte,

MIT BEDENKEN ob des zunehmenden anthropischen Drucks auf die Küstenzonen des Mittelmeers, der die fragile Natur dieser Gebiete gefährdet, und in dem Bestreben, die Verschlechterung der Küstenzonen aufzuhalten und rückgängig zu machen und den Verlust der biologischen Vielfalt der Küstenökosysteme spürbar einzudämmen,

IN SORGE ob der Gefährdung der Küstenzonen durch den Klimawandel, der unter anderem einen Anstieg des Meeresspiegels herbeiführen könnte, und in dem Bewusstsein, dass nachhaltige Maßnahmen zur Verringerung der negativen Folgen von Naturereignissen getroffen werden müssen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Planung und das Management der unersetzbaren ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Ressource Küstenzone im Hinblick auf ihre Erhaltung und nachhaltige Entwicklung einen gezielten und integrierten Ansatz für das gesamte Mittelmeerbecken und seine Anrainerstaaten erfordern, der der Verschiedenartigkeit dieser Staaten und insbesondere den geomorphologisch bedingten besonderen Erfordernissen von Inseln Rechnung trägt, unter Berücksichtigung der am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtskonvention der Vereinten Nationen, der am 2. Februar 1971 in Ramsar geschlossenen Konvention über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung und des am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro geschlossenen Übereinkommens über die biologische Vielfalt, die von vielen Mittelmeeranrainerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurden,

IN DEM BESONDEREN BEMÜHEN, nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der am 9. Mai 1992 in New York geschlossenen Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen bei der Entwicklung angemessener und integrierter Pläne für das Management von Küstenzonen zusammenzuarbeiten,

IN ANBETRACHT der bisherigen Erfahrungen mit integriertem Küstenzonenmanagement und der Arbeiten verschiedener Organisationen, einschließlich der Europäischen Organe,

AUF DER GRUNDLAGE der Empfehlungen und Arbeiten der Mittelmeer-Kommission für nachhaltige Entwicklung, der Empfehlungen aus den Tagungen der Vertragsparteien in Tunis (1997), in Monaco (2001), in Catania (2003) und in Portoroz (2005) sowie der 2005 in Portoroz angenommenen Mittelmeerstrategie für nachhaltige Entwicklung,

IN DEM BESTREBEN, die Mittelmeeranrainerstaaten in ihren Bemühungen um integriertes Küstenzonenmanagement zu bestärken,

ENTSCHLOSSEN, durch koordinierte Förderaktionen, Zusammenarbeit und Partnerschaften mit den verschiedenen Akteuren nationale, regionale und lokale Initiativen zu lancieren, um eine effiziente Regierungsführung im Bereich des integrierten Küstenzonenmanagements zu fördern,

MIT DEM WUNSCH sicherzustellen, dass bei der Anwendung der Konvention und ihrer Protokolle Kohärenz beim integrierten Küstenzonenmanagement erzielt wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtungen

Nach Maßgabe der Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres und ihrer Protokolle legen die Vertragsparteien eine gemeinsame Rahmenregelung für integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu stärken.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Parteien“: die Vertragsparteien dieses Protokolls;

b)

„Konvention“: die Barcelona-Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres vom 16. Februar 1976 in der Fassung vom 10. Juni 1995;

c)

„Organisation“: die Einrichtung gemäß Artikel 17 der Konvention;

d)

„Zentrum“: das Zentrum für regionale Tätigkeiten des Programms für prioritäre Maßnahmen;

e)

„Küstenzone“: das geomorphologische Gebiet diesseits und jenseits der Küstenlinie, in dem die Wechselbeziehung zwischen Meeres- und Landbereich in Form komplexer Öko- und Ressourcensysteme aus biotischen und abiotischen Komponenten erfolgt, die mit menschlichen Gemeinschaften und relevanten sozioökonomischen Tätigkeiten koexistieren und zu ihnen in Wechselbeziehung stehen;

f)

„Integriertes Küstenzonenmanagement“: ein dynamischer Prozess zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung von Küstenzonen, der der Fragilität der Küstenökosysteme und -landschaften, der Diversität der Tätigkeiten und Nutzungszwecke, ihren Wechselbeziehungen, der maritimen Ausrichtung bestimmter Tätigkeiten und Nutzungszwecke und ihren Auswirkungen sowohl auf den Meeres- als auch den Landbereich der Küstenzone gleichermaßen Rechnung trägt.

Artikel 3

Geografisches Anwendungsgebiet

(1)   Anwendungsgebiet des Protokolls ist der Mittelmeerraum im Sinne von Artikel 1 der Konvention. Das Gebiet ist ferner begrenzt durch

a)

die seewärtige Grenze der Küstenzone, definiert als äußere Grenze der Hoheitsgewässer der Parteien und

b)

die landwärtige Grenze der Küstenzone, definiert als Grenze der von den Parteien ausgewiesenen zuständigen Küstenverwaltungseinheit.

(2)   Legt eine Partei im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse Grenzen fest, die von der Abgrenzung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abweichen, so teilt sie dies in Form einer Erklärung an den Verwahrer zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde über die Ratifizierung, die Annahme, die Genehmigung oder den Beitritt zu diesem Protokoll oder zu einem späteren Zeitpunkt mit, soweit

a)

die seewärtige Grenze vor der äußersten Grenze des Hoheitsgewässers liegt;

b)

die landwärtige Grenze in stärkerem oder geringerem Maße von den Gebietsgrenzen der vorstehend definierten Küstenverwaltungseinheiten abweicht, um unter anderem den Ökosystemansatz sowie wirtschaftliche und soziale Kriterien anwenden zu können und den aufgrund geomorphologischer Merkmale besonderen Erfordernissen von Inseln und den negativen Auswirkungen des Klimawandels Rechnung zu tragen.

(3)   Die Parteien legen auf der geeigneten Verwaltungsebene angemessene Maßnahmen fest bzw. fördern Maßnahmen, um die Öffentlichkeit und etwa betroffene Akteure über das geografische Anwendungsgebiet dieses Protokolls zu informieren.

Artikel 4

Wahrung von Rechten

(1)   Weder dieses Protokoll noch etwaige Rechtsakte, die auf Basis dieses Protokolls erlassen werden, berühren die Rechte, geltende und künftige Ansprüche oder rechtliche Standpunkte einer Partei in Bezug auf das Seerecht und insbesondere die Art und das Ausmaß von Meeresgebieten, die Abgrenzung von Meeresgebieten zwischen Staaten mit gegenüber oder nebeneinander liegenden Küsten, das Recht auf und die Modalitäten der Durchfuhr durch Meerengen, die für den internationalen Seeverkehr genutzt werden, und das Recht der friedlichen Durchfahrt durch Hoheitsgewässer sowie Art und Ausmaß der Gerichtsbarkeit des Küsten-, des Flaggen- oder des Hafenstaates.

(2)   Weder Handlungen noch Tätigkeiten, die auf Basis dieses Protokolls durchgeführt werden, begründen den Anspruch auf Geltendmachung, Unterstützung oder Anfechtung eines Anspruchs auf Gebietshoheit oder Gerichtsbarkeit.

(3)   Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet strengerer Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Küstenzone, die in anderen bestehenden oder anstehenden nationalen oder internationalen Rechtsinstrumenten oder Programmen verankert sind.

(4)   Dieses Protokoll beeinträchtigt in keiner Weise nationale Sicherheits- und Verteidigungsaktivitäten und -einrichtungen; die Parteien stimmen jedoch zu, dass derartige Aktivitäten und Einrichtungen, soweit sinnvoll und praktikabel, in Einklang mit diesem Protokoll durchgeführt bzw. betrieben werden sollten.

Artikel 5

Ziele des integrierten Küstenzonenmanagements

Integriertes Küstenzonenmanagement zielt darauf ab,

a)

die nachhaltige Entwicklung von Küstenzonen durch die rationelle Planung von Tätigkeiten zu erleichtern, indem sichergestellt wird, dass Umwelt und Landschaftsbild bei der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung berücksichtigt werden;

b)

die Küstenzonen für gegenwärtige und künftige Generationen zu erhalten;

c)

die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen zu gewährleisten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wassernutzung;

d)

sicherzustellen, dass die Integrität von Küstenökosystemen, Landschaften und Geomorphologie gewährleistet ist;

e)

die Auswirkungen von natürlichen Gefahren und insbesondere von Klimaauswirkungen zu verhindern und/oder zu verringern, die durch Naturereignisse oder menschliche Aktivitäten ausgelöst werden können;

f)

auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Kohärenz zwischen öffentlichen und privaten Initiativen und zwischen allen Behördenbeschlüssen zu erreichen, soweit sie die Nutzung der Küstenzone betreffen.

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze des integrierten Küstenzonenmanagements

Bei der Umsetzung dieses Protokolls lassen sich die Parteien von den folgenden Grundsätzen leiten:

a)

Dem biologischen Reichtum, der natürlichen Dynamik und dem Funktionieren der Gezeitenzone sowie der Komplementarität und Interdependenz des Meeres- und des Landbereichs, die zusammen ein einheitliches Ganzes bilden, ist gebührend Rechnung zu tragen.

b)

Allen Aspekten der hydrologischen, geomorphologischen, klimatischen, ökologischen, sozioökonomischen und kulturellen Systeme ist auf integrierte Weise Rechnung zu tragen, um die Belastbarkeitsgrenze der Küstenzone nicht zu überschreiten und die negativen Auswirkungen von Naturkatastrophen und Entwicklungstätigkeiten zu verhindern.

c)

Um die nachhaltige Entwicklung von Küstenzonen zu gewährleisten, ist für Küstenplanung und Küstenmanagement der Ökosystemansatz zugrunde zu legen.

d)

Es ist eine angemessene Regierungsführung zu gewährleisten, die die sinnvolle und frühzeitige Einbindung der lokalen Bevölkerung und zivilgesellschaftlicher Interessengruppen, die sich mit der Frage der Küstenzonen befassen, in einen transparenten Beschlussfassungsprozess gestattet.

e)

Es ist eine sektorübergreifende institutionelle Koordinierung der verschiedenen Verwaltungsdienste und der für die Küstenzonen zuständigen regionalen und lokalen Behörden zu gewährleisten.

f)

Die Aufstellung von Landnutzungsstrategien, -plänen und -programmen, die der städtischen Entwicklung und sozioökonomischen Tätigkeiten Rechnung tragen, und die Entwicklung anderer relevanter sektoraler Politiken sind zu gewährleisten.

g)

Der Vielfältigkeit und Diversität der Tätigkeiten in Küstenzonen ist Rechnung zu tragen und öffentlichen Diensten und Tätigkeiten, deren Inanspruchnahme und Standort eine unmittelbare Meeresanbindung erfordern, ist erforderlichenfalls Priorität einzuräumen.

h)

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Küstenzone ausgewogen genutzt wird; unnötige Ballungsräume und unkontrollierte Verstädterung sind zu vermeiden.

i)

Es sind vorläufige Bewertungen der mit den verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Infrastrukturen verbundenen Risiken vorzunehmen, um deren negative Auswirkungen auf die Küstenzonen zu vermeiden und zu verringern.

j)

Küstenumweltschäden sind zu vermeiden und es ist dafür Sorge zu tragen, dass dennoch auftretende Schäden auf angemessene Weise behoben werden.

Artikel 7

Koordinierung

(1)   Für die Zwecke eines integrierten Küstenzonenmanagements treffen die Parteien folgende Maßnahmen:

a)

Sie gewährleisten eine institutionelle Koordinierung, erforderlichenfalls über entsprechende Stellen oder Mechanismen, um sektorales Vorgehen zu vermeiden und umfassende Ansätze zu fördern;

b)

sie sorgen für eine angemessene Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden, die in den diversen Verwaltungsdiensten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für den Meeres- und den Landbereich der Küstenzonen zuständig sind;

c)

sie sorgen für eine enge Koordinierung zwischen nationalen und regionalen und lokalen Behörden auf dem Gebiet der Küstenstrategien, -pläne und -programme und in Bezug auf die unterschiedlichen Genehmigungen für Tätigkeiten; diese Koordinierung kann im Rahmen gemeinsamer Beratungsstellen oder gemeinsamer Beschlussfassungsverfahren erreicht werden.

(2)   Die für die Küstenzonen zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden arbeiten, soweit praktisch möglich, zusammen, um die Kohärenz und Effizienz der festgelegten Küstenstrategien, -pläne und -programme zu verbessern.

TEIL II

ASPEKTE DES INTEGRIERTEN KÜSTENZONENMANAGEMENTS

Artikel 8

Schutz und nachhaltige Nutzung der Küstenzone

(1)   Gemäß den Zielen und Grundsätzen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Protokolls suchen die Parteien in Einklang mit internationalen und regionalen Rechtsinstrumenten zu gewährleisten, dass Küstenzonen im Interesse der Erhaltung natürlicher Küstenlebensräume, Küstenlandschaften, natürlicher Ressourcen und Ökosysteme nachhaltig genutzt und bewirtschaftet werden.

(2)   Zu diesem Zweck treffen die Parteien folgende Maßnahmen:

a)

Sie grenzen in Küstenzonen ausgehend von der höchsten Wasserstandslinie in den Wintermonaten eine Zone ab, in der Bauvorhaben nicht zulässig sind. Auch unter Berücksichtigung der vom Klimawandel unmittelbar gefährdeten Gebiete und natürlicher Risikofaktoren sowie vorbehaltlich der Bestimmungen von Buchstabe b darf diese Zone nicht weniger als 100 Meter breit sein. Strengere staatliche Vorschriften zur Breitenbestimmung der Zone finden weiterhin Anwendung.

b)

In Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Protokolls können die genannten Vorschriften angepasst werden

1.

bei gemeinnützigen Projekten;

2.

im Falle von Gebieten mit besonderen geografischen oder sonstigen lokalen Zwängen, die insbesondere mit der Bevölkerungsdichte oder sozialen Bedürfnissen in Zusammenhang stehen und deren Wohnungsbebauung, Urbanisierung oder Entwicklung in staatlichen Rechtsinstrumenten vorgesehen ist.

c)

Sie teilen der Organisation die nationalen Rechtsinstrumente mit, in denen die genannten Anpassungen geregelt sind.

(3)   Die Parteien suchen ferner zu gewährleisten, dass ihre nationalen Rechtsinstrumente Kriterien für die nachhaltige Nutzung der Küstenzone einschließen. Diese Kriterien, die besonderen lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen müssen, umfassen unter anderem Folgendes:

a)

die Identifizierung und Abgrenzung — außerhalb von Schutzgebieten — von offenen Gebieten, in denen die städtische Entwicklung und andere Tätigkeiten beschränkt oder erforderlichenfalls verboten sind;

b)

die Einschränkung der linearen Erweiterung von Städten und der Schaffung neuer Verkehrsinfrastrukturen entlang der Küste;

c)

die Gewähr, dass Umweltbelange in die Bewirtschaftungs- und Nutzungsvorschriften für den öffentlichen Meeresbereich einbezogen werden;

d)

die Gewähr des freien öffentlichen Zugangs zu Meer und Meeresufer;

e)

die Einschränkung oder erforderlichenfalls das Verbot des Fahrens und Abstellens von Landfahrzeugen sowie des Fahrens und Ankerns von Wasserfahrzeugen in fragilen Naturschutzgebieten an Land bzw. zu Wasser, einschließlich Strände und in Dünen.

Artikel 9

Wirtschaftstätigkeiten

(1)   In Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Protokolls und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorschriften der Barcelona-Konvention und ihrer Protokolle treffen die Parteien folgende Maßnahmen:

a)

Sie richten ihr besonderes Augenmerk auf Wirtschaftstätigkeiten, die unmittelbare Meeresnähe erfordern;

b)

sie tragen dafür Sorge, dass für die verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten möglichst wenig natürliche Ressourcen genutzt werden und den Bedürfnissen künftiger Generationen Rechnung getragen wird;

c)

sie sorgen für eine integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen und eine umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung;

d)

sie tragen dafür Sorge, dass die Küsten- und Meereswirtschaft der fragilen Natur der Küstenzonen Rechnung trägt und Meeresressourcen vor Verschmutzung geschützt werden;

e)

sie legen Indikatoren für die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten fest, um sicherzustellen, dass Küstenzonen nachhaltig genutzt werden, und um Belastungen, die die Belastbarkeitsgrenze der Küstenzonen überschreiten, zu verringern;

f)

sie fördern Verhaltensmaßregeln für Behörden, Wirtschaftsteilnehmer und Nichtregierungsorganisationen.

(2)   Darüber hinaus kommen die Parteien in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten überein,

a)

Landwirtschaft und Industrie:

zum Schutz der Küstenökosysteme und Landschaften und zur Verhütung der Meeres-, Wasser-, Luft- und Bodenverschmutzung bei der Wahl des Standorts und bei der Ausführung landwirtschaftlicher und industrieller Tätigkeiten ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten;

b)

Fischerei:

i)

bei Entwicklungsprojekten dem Erfordernis des Schutzes von Fanggründen Rechnung zu tragen;

ii)

sicherzustellen, dass Fischereipraktiken mit dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung natürlicher Meeresressourcen vereinbar sind;

c)

Aquakultur:

i)

bei Entwicklungsprojekten dem Erfordernis des Schutzes von Aquakulturanlagen und Muschelbänken Rechnung zu tragen;

ii)

die Aquakultur in Bezug auf die Produktionsmittelverwendung und Abwasserbehandlung zu regulieren;

d)

Tourismus, Sport- und Freizeitaktivitäten:

i)

einen nachhaltigen Küstentourismus zu fördern, der Küstenökosysteme, natürliche Ressourcen, Kulturerbe und Landschaften respektiert;

ii)

bestimmte Formen des Küstentourismus, einschließlich Kultur-, Agrar- und Ökotourismus zu fördern und die Traditionen der Lokalbevölkerung zu respektieren;

iii)

bestimmte Sport- und Freizeitaktivitäten, einschließlich Angelsport und Muschelfang, zu regeln oder erforderlichenfalls zu verbieten;

e)

Nutzung bestimmter natürlicher Ressourcen:

i)

die Ausgrabung und Förderung von Mineralien, einschließlich der Entsalzung von Meerwasser in entsprechenden Anlagen und der Steingewinnung, an eine vorherige Genehmigung zu binden;

ii)

die Gewinnung von Sand, auch vom Meeresboden und aus Flusssedimenten, zu regeln oder zu verbieten, wenn dies das Gleichgewicht der Küstenökosysteme stören würde;

iii)

in Küstengebieten Grundwasserkörper und dynamische Kontakt- oder Schnittstellen zwischen Süß- und Salzwasser zu überwachen, die durch die Förderung von Grundwasser oder durch Abwasserableitungen in die Natur beeinträchtigt werden könnten;

f)

Infrastrukturen, Kraftwerke, Häfen sowie meerestechnische Anlagen und Bauten:

derartige Infrastrukturen, Werke, Anlagen und Bauten genehmigungspflichtig zu machen, um ihre negativen Auswirkungen auf Küstenökosysteme, Landschaften und Geomorphologie minimieren oder gegebenenfalls durch nichtfinanzielle Maßnahmen ausgleichen zu können;

g)

maritime Tätigkeiten:

maritime Tätigkeiten so auszuführen, dass die Erhaltung der Küstenökosysteme in Einklang mit den Regeln, Normen und Verfahrensvorschriften maßgeblicher internationaler Verträge gewährleistet ist.

Artikel 10

Spezifische Küstenökosysteme

Um die Merkmale spezifischer Küstenökosysteme zu schützen, treffen die Parteien folgende Maßnahmen:

1.

Feucht- und Mündungsgebiete

Zusätzlich zur Ausweisung von Schutzgebieten und im Interesse der Erhaltung von Feucht- und Mündungsgebieten treffen die Parteien folgende Maßnahmen:

a)

Sie tragen in ihren nationalen Küstenstrategien, -plänen und -programmen und bei der Erteilung von Genehmigungen der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktion von Feucht- und Mündungsgebieten Rechnung;

b)

sie erlassen die erforderlichen Vorschriften, um Tätigkeiten mit potenziell negativen Auswirkungen auf Feucht- und Mündungsgebiete zu regeln oder erforderlichenfalls zu verbieten;

c)

sie veranlassen im Rahmen des Möglichen die Sanierung degradierter Küstenfeuchtgebiete, um ihre positive Funktion bei Küstenumweltprozessen zu reaktivieren.

2.

Meereslebensräume

In Anerkennung der Notwendigkeit, besonders schutzwürdige Lebensräume und Arten beheimatende Meeresgebiete zu schützen, und unbeschadet ihrer Klassifizierung als Schutzgebiete treffen die Parteien folgende Maßnahmen:

a)

Sie erlassen Schutz- und Erhaltungsvorschriften für Meeres- und Küstengebiete und regeln die Planung und Bewirtschaftung dieser und insbesondere solcher Gebiete, die besonders schutzwürdige Lebensräume und Arten beheimaten;

b)

sie verpflichten sich, bei der Durchführung gemeinsamer Programme zum Schutz mariner Lebensräume auf regionaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten.

3.

Forsten und Wälder in Küstengebieten

Die Parteien erlassen Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung von Forsten und Wäldern in Küstengebieten, vor allem solcher, die außerhalb besonderer Schutzgebiete liegen.

4.

Dünen

Die Parteien verpflichten sich, Dünen und Bänke nachhaltig zu schützen und im Rahmen des Möglichen zu sanieren.

Artikel 11

Küstenlandschaften

(1)   In Anerkennung des besonderen ästhetischen, Natur- und Kulturwertes von Küstenlandschaften und unbeschadet ihrer Klassifizierung als Schutzgebiete tragen die Parteien dafür Sorge, dass Küstenlandschaften durch entsprechende Rechtsvorschriften, durch ordnungsgemäße Planung und durch Bewirtschaftungsmaßnahmen geschützt sind.

(2)   Die Parteien verpflichten sich, auf dem Gebiet des Landschaftsschutzes sowie insbesondere und gegebenenfalls bei der Durchführung etwaiger gemeinsamer Aktionen zugunsten grenzüberschreitender Küstenlandschaften auf regionaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten.

Artikel 12

Inseln

Die Parteien verpflichten sich, Inseln, einschließlich kleiner Inseln, besonderes Augenmerk zu widmen, und treffen diesbezüglich folgende Maßnahmen:

a)

Sie fördern umweltverträgliche Tätigkeiten in Inselgebieten und treffen besondere Maßnahmen, um Inselbewohner im Rahmen der örtlichen Gepflogenheiten und Kenntnisse für den Schutz der Küstenökosysteme zu sensibilisieren;

b)

sie tragen den besonderen Merkmalen der Inselumwelt sowie der Notwendigkeit Rechnung, in nationalen Küstenstrategien, -plänen und -programmen und in Managementinstrumenten, vor allem in den Bereichen Verkehr, Tourismus, Fischerei, Abfall- und Wasserwirtschaft, die Interaktion zwischen den Inseln zu gewährleisten.

Artikel 13

Kulturerbe

(1)   In Einklang mit den geltenden nationalen und internationalen Rechtsinstrumenten treffen die Parteien einzeln oder gemeinsam alle erforderlichen Vorkehrungen, um das kulturelle und insbesondere das archäologische und geschichtliche Erbe der Küstenzonen, einschließlich des Unterwasserkulturerbes, zu erhalten und zu schützen.

(2)   Die Parteien tragen dafür Sorge, dass vor jeder Intervention am Kulturerbe von Küstenzonen als erste Option zum Schutz dieses Erbes die In-situ-Erhaltung in Betracht gezogen wird.

(3)   Die Parteien tragen insbesondere dafür Sorge, dass aus der Meeresumwelt entfernte Teile des Unterwasserkulturerbes von Küstenzonen so verwahrt und verwaltet werden, dass ihre langfristige Erhaltung gewährleistet ist, und dass diese Güter nicht gehandelt, veräußert, erworben oder getauscht werden können.

Artikel 14

Beteiligung

(1)   Im Interesse einer effizienten Regierungsführung während des gesamten Prozesses des integrierten Küstenzonenmanagements treffen die Parteien alle erforderlichen Vorkehrungen, um die verschiedenen Interessengruppen, darunter

betroffene Gebietskörperschaften und öffentliche Einrichtungen,

Wirtschaftsunternehmen,

Nichtregierungsorganisationen,

soziale Akteure,

betroffene Bürger,

auf angemessene Weise und auf allen Ebenen der Festlegung und Durchführung von Küsten- und Meeresstrategien, -plänen und -programmen oder -projekten und an der Erteilung der verschiedenen Genehmigungen zu beteiligen.

Diese Beteiligung involviert unter anderem auch die Hinzuziehung von Beratungsstellen, Untersuchungen oder Anhörungen der Öffentlichkeit, und kann die Form von Partnerschaften annehmen.

(2)   Um die Beteiligung sicherzustellen, stellen die Parteien rechtzeitig und auf angemessene und wirksame Weise Informationen bereit.

(3)   Vorbehaltlich der von den Parteien für die Küstenpläne, -programme oder -projekte vorgesehenen Beteiligungsregeln sollten Interessengruppen, die Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen in Frage stellen, Streitschlichtungs- oder Streitbeilegungsverfahren und der Verwaltungsweg oder der ordentliche Rechtsweg offen stehen.

Artikel 15

Sensibilisierung, Schulung, Bildung und Forschung

(1)   Die Parteien verpflichten sich, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene Sensibilisierungskampagnen zur Frage des integrierten Küstenzonenmanagements durchzuführen und Bildungsprogramme sowie Maßnahmen zur Umweltschulung und Umwelterziehung auf diesem Gebiet zu entwickeln.

(2)   Die Parteien führen direkt, multilateral oder bilateral oder mit Unterstützung der betreffenden Organisation, des betreffenden Zentrums oder der betreffenden internationalen Organisationen Bildungsprogramme sowie Maßnahmen zur Umweltschulung und Umwelterziehung auf dem Gebiet des integrierten Küstenzonenmanagements durch, um die nachhaltige Entwicklung dieser Zonen zu sichern.

(3)   Die Parteien fördern die interdisziplinäre wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des integrierten Küstenzonenmanagements und der Interaktion zwischen Tätigkeiten und ihren Auswirkungen auf die Küstenzonen. Zu diesem Zweck sollten sie spezialisierte Forschungsanstalten einrichten oder unterstützen. Ziel und Zweck dieser Forschung ist es insbesondere, das Wissen über integriertes Küstenzonenmanagement zu erweitern, die Information der Öffentlichkeit zu verbessern und die öffentliche und private Entscheidungsfindung zu erleichtern.

TEIL III

INSTRUMENTE FÜR INTEGRIERTES KÜSTENZONENMANAGEMENT

Artikel 16

Überwachungs- und Beobachtungsmechanismen und -netze

(1)   Die Parteien nutzen und verstärken angemessene existierende Überwachungs- und Beobachtungsmechanismen oder schaffen erforderlichenfalls neue Mechanismen. Sie erstellen außerdem und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung nationaler Küstenzonenverzeichnisse, die nach Möglichkeit Informationen über Ressourcen und Tätigkeiten und über die Institutionen, Rechtsvorschriften und Planungsmaßnahmen umfassen sollten, die Küstenzonen beeinflussen können.

(2)   Zur Förderung des Austauschs wissenschaftlicher Erfahrungen, Daten und bewährter Praktiken beteiligen sich die Parteien auf geeigneter administrativer und wissenschaftlicher Ebene und in Zusammenarbeit mit der Organisation an einem Küstenzonennetz für den Mittelmeerraum.

(3)   Um die regelmäßige Beobachtung des Zustands und der Entwicklung von Küstenzonen zu erleichtern, einigen sich die Parteien auf ein Musterformular und ein Verfahren für die Erfassung geeigneter Daten in nationalen Verzeichnissen.

(4)   Die Parteien treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen aus Überwachungs- und Beobachtungsmechanismen und -netzen zu sichern.

Artikel 17

Mittelmeerstrategie für integriertes Küstenzonenmanagement

Die Parteien verpflichten sich, bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des integrierten Managements der Küstenzonen zusammenzuarbeiten; dabei berücksichtigen und ergänzen sie erforderlichenfalls die Mittelmeerstrategie für nachhaltige Entwicklung. Zum Zwecke dieser Zusammenarbeit schaffen die Parteien mit Unterstützung des Zentrums eine gemeinsame regionale Rahmenregelung für integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum, die mit Hilfe angemessener regionaler Aktionspläne und anderer operativer Instrumente und über die jeweiligen nationalen Strategien umzusetzen ist.

Artikel 18

Nationale Küstenstrategien, -pläne und -programme

(1)   Jede Partei verstärkt oder erarbeitet eine nationale Strategie für integriertes Küstenzonenmanagement mit Umsetzungsplänen und -programmen, die mit der gemeinsamen regionalen Rahmenregelung und den Zielen und Grundsätzen dieses Protokolls für integriertes Management in Einklang stehen, und teilt der Organisation den für diese Strategie vorgesehenen Koordinationsmechanismus mit.

(2)   Die nationale Strategie definiert, ausgehend von einer Prüfung der aktuellen Lage, Ziele und — mit Angabe von Gründen — Prioritäten, nennt die managementbedürftigen Küstenökosysteme sowie alle maßgeblichen Akteure und Prozesse, die zu treffenden Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten, die institutionellen Instrumente und die zur Verfügung stehenden rechtlichen und finanziellen Mittel und sieht einen Zeitplan für die Umsetzung vor.

(3)   In den Küstenplänen und -programmen, die unabhängig oder Teil anderer Pläne and Programme sein können, sind die Ausrichtung der nationalen Strategie und die geeignete Gebietsebene für die Umsetzung vorzugeben; dabei sind auch die Belastbarkeitsgrenzen und die Bedingungen für die Zuweisung und Nutzung der Meeres- bzw. Landbereiche von Küstenzonen festzulegen.

(4)   Die Parteien legen geeignete Indikatoren fest, um die Wirksamkeit der Strategien, Pläne und Programme für integriertes Küstenzonenmanagement und den Stand der Umsetzung dieses Protokolls zu evaluieren.

Artikel 19

Umweltverträglichkeitsprüfung

(1)   Unter Berücksichtigung der Fragilität der Küstenzonen tragen die Parteien dafür Sorge, dass der Prozess der Umweltverträglichkeitsprüfung öffentlicher und privater Projekte, die sich spürbar auf die Küstenzonen und insbesondere ihre Ökosysteme auswirken dürften, und die damit zusammenhängenden Untersuchungen der besonderen Umweltempfindlichkeit dieser Zonen und den Wechselbeziehungen zwischen Meeres- und Landbereich der Küstenzone Rechnung tragen.

(2)   Nach denselben Kriterien sehen die Parteien für Pläne and Programme mit Wirkung auf die Küstenzone gegebenenfalls eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

(3)   Die Umweltverträglichkeitsprüfungen sollten den kumulativen Wirkungen auf die Küstenzonen und dabei unter anderem ihren Belastbarkeitsgrenzen Rechnung tragen.

Artikel 20

Flächenpolitik

(1)   Im Interesse des integrierten Küstenzonenmanagements, der Verringerung des wirtschaftlichen Drucks, der Erhaltung offener Flächen und des öffentlichen Zugangs zu Meer und Meeresufer legen die Parteien angemessene flächenpolitische Instrumente und Maßnahmen fest und regeln den Planungsprozess.

(2)   Zu diesem Zweck und um die nachhaltige Bewirtschaftung öffentlicher und privater Flächen in den Küstenzonen zu gewährleisten, können die Parteien unter anderem Mechanismen für den Erwerb, die Abgabe, die Schenkung oder die Übertragung von Flächen zu gemeinnützigen Zwecken vorsehen und die Grunddienstbarkeit einführen.

Artikel 21

Wirtschaftliche, finanzielle und steuerliche Instrumente

Zur Umsetzung der nationalen Küstenstrategien, -pläne und -programme können die Parteien geeignete Maßnahmen treffen und wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Instrumente zur Förderung lokaler, regionaler und nationaler Initiativen für integriertes Küstenzonenmanagement festlegen.

TEIL IV

GEFÄHRDUNG DER KÜSTENZONEN

Artikel 22

Naturgefahren

Im Rahmen ihrer nationalen Strategien für integriertes Küstenzonenmanagement legen die Parteien politische Maßnahmen zur Verhütung von Naturgefahren fest. Sie nehmen zu diesem Zweck Anfälligkeitsbewertungen und Gefahrenanalysen der Küstenzonen vor und treffen Verhütungs-, Begrenzungs- und Anpassungsmaßnahmen, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen und insbesondere des Klimawandels zu bewältigen.

Artikel 23

Küstenerosion

(1)   In Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Protokolls verpflichten sich die Parteien, zur wirksameren Verhütung und Begrenzung der negativen Auswirkungen der Küstenerosion alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die naturgegebene Fähigkeit der Küste, sich Veränderungen, auch solchen, die durch den Anstieg des Meeresspiegels verursacht werden, anzupassen, zu erhalten oder wiederherzustellen.

(2)   Bei der Erwägung neuer Tätigkeiten und Anlagen in der Küstenzone, einschließlich Meereskonstruktionen und Küstenbefestigungen, tragen die Parteien den negativen Auswirkungen dieser Vorhaben auf die Küstenerosion und den etwaigen damit verbundenen direkten und indirekten Kosten gebührend Rechnung. Bei bereits existierenden Tätigkeiten und Strukturen sollten die Parteien Vorschriften erlassen, um deren negative Auswirkungen auf die Küstenerosion zu minimieren.

(3)   Die Parteien bemühen sich, den Auswirkungen der Küstenerosion durch integriertes Tätigkeitsmanagement vorzugreifen, auch im Wege besonderer Vorschriften für Küstensedimente und Küstenanlagen.

(4)   Die Parteien verpflichten sich, wissenschaftliche Daten auszutauschen, die der Erweiterung des Wissens über den Zustand, die Entwicklung und die Auswirkungen der Küstenerosion dienen können.

Artikel 24

Intervention bei Naturkatastrophen

(1)   Die Parteien verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen zu fördern und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Auswirkungen dieser Ereignisse frühzeitig zu bewältigen.

(2)   Die Parteien verpflichten sich, die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Ortungs-, Warn- und Kommunikationsmechanismen zu koordinieren und existierende Mechanismen und Initiativen zu nutzen, um sicherzustellen, dass dringende Informationen über größere Naturkatastrophen so schnell wie möglich weitergeleitet werden. Die Parteien teilen der Organisation mit, welche nationalen Behörden auf Ebene der maßgeblichen internationalen Mechanismen für die Weitergabe und Entgegennahme dieser Informationen zuständig sind.

(3)   Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit von nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen und anderen zuständigen Organisationen mit Blick auf die rasche Bereitstellung von Katastrophenhilfe in den Küstenzonen des Mittelmeerraums zu fördern.

TEIL V

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 25

Schulung und Forschung

(1)   Die Parteien verpflichten sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen an der Schulung von Forschungs-, Fach- und Verwaltungspersonal auf dem Gebiet des integrierten Küstenzonenmanagements mitzuwirken, insbesondere mit dem Ziel,

a)

Kapazitäten zu ermitteln und zu verstärken;

b)

die wissenschaftlich-technische Forschung zu entwickeln;

c)

spezialisierte Zentren für integriertes Küstenzonenmanagement zu fördern;

d)

Schulungsprogramme für lokale Berufsstände zu fördern.

(2)   Die Parteien verpflichten sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen die wissenschaftlich-technische Erforschung des integrierten Küstenzonenmanagements zu fördern, insbesondere durch den Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen und die Koordinierung ihrer Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse.

Artikel 26

Wissenschaftlich-technische Unterstützung

Zum Zwecke des integrierten Küstenzonenmanagements verpflichten sich die Parteien, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen mit Blick auf die Bereitstellung wissenschaftlich-technischer Unterstützung, einschließlich des Zugangs zu umweltverträglichen Technologien und dem diesbezüglichen Technologietransfer, und auf andere Formen der Unterstützung von Parteien, die eine solche Unterstützung benötigen, zusammenzuarbeiten.

Artikel 27

Austausch von Informationen und Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse

(1)   Die Parteien verpflichten sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen beim Austausch von Informationen über die Anwendung bewährter Umweltpraktiken zusammenzuarbeiten.

(2)   Mit Hilfe der Organisation treffen die Parteien insbesondere folgende Maßnahmen:

a)

Sie legen Küstenmanagementindikatoren fest, wobei sie existierenden Indikatoren Rechnung tragen, und arbeiten bei der Anwendung dieser Indikatoren zusammen;

b)

sie bewerten die Nutzung und Bewirtschaftung von Küstenzonen und aktualisieren existierende Bewertungen;

c)

sie führen gemeinnützige Tätigkeiten, beispielsweise Demonstrationsvorhaben für integriertes Küstenzonenmanagement, durch.

Artikel 28

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die Parteien bemühen sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen ihre nationalen Küstenstrategien, -pläne und -programme für zusammenhängende Küstenzonen gegebenenfalls bilateral oder multilateral zu koordinieren. Die zuständigen staatlichen Verwaltungsstellen sind an dieser Koordinierung zu beteiligen.

Artikel 29

Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung

(1)   Zur Bewertung der Umweltverträglichkeitsprüfung von Plänen, Programmen und Projekten, die die Küstenzonen anderer Parteien spürbar negativ beeinflussen könnten, arbeiten die Parteien, bevor sie diese Pläne, Programme und Projekte genehmigen oder zulassen, im Wege der Notifizierung, des Informationsaustauschs und der Konsultation zusammen; sie tragen dabei Artikel 19 dieses Protokolls sowie Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention Rechnung.

(2)   Zu diesem Zweck verpflichten sich die Parteien, bei der Erarbeitung und Annahme angemessener Leitlinien für die Festlegung der Verfahrensvorschriften für die Notifizierung, den Informationsaustausch und die Konsultation in allen Phasen des Prozesses zusammenzuarbeiten.

(3)   Die Parteien können gegebenenfalls bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur wirksamen Umsetzung dieses Artikels treffen.

TEIL VI

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 30

Kontaktstellen

Jede Partei bezeichnet eine Kontaktstelle, die in technischen und wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Protokolls als Verbindungsstelle zum Zentrum fungiert und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Informationen verbreitet. Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Protokoll ergebenden Aufgaben treten die Vertreter der Kontaktstellen regelmäßig zusammen.

Artikel 31

Berichterstattung

Auf den ordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien legen die Parteien Berichte über den Stand der Umsetzung dieses Protokolls vor, mit Angaben über die durchgeführten Maßnahmen, ihre Wirksamkeit und die bei ihrer Durchführung aufgetretenen Probleme; in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Berichte vorzulegen sind, wird auf diesen Sitzungen entschieden.

Artikel 32

Institutionelle Koordinierung

(1)   Die Organisation ist zuständig für die Koordinierung der Umsetzung dieses Protokolls. Sie wird dabei vom Zentrum unterstützt, dem sie die folgenden Aufgaben übertragen kann:

a)

Unterstützung der Parteien bei der Festlegung einer gemeinsamen regionalen Rahmenregelung für integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum gemäß Artikel 17;

b)

Abfassung eines regelmäßigen Berichts über Stand und Entwicklung des integrierten Küstenzonenmanagements im Mittelmeerraum mit Blick auf die Erleichterung der Umsetzung dieses Protokolls;

c)

Austausch von Informationen und Durchführung von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 27;

d)

auf Antrag Unterstützung der Parteien

beim Aufbau eines Küstenzonennetzes für den Mittelmeerraum gemäß Artikel 16;

bei der Festlegung und Durchführung ihrer nationalen Strategie für integriertes Küstenzonenmanagement gemäß Artikel 18;

zur Förderung ihrer Mitwirkung an Schulungsaktivitäten und wissenschaftlich-technischen Forschungsprogrammen gemäß Artikel 25;

gegebenenfalls bei der Koordinierung des Managements grenzüberschreitender Küstenzonen gemäß Artikel 28;

e)

Organisation der Sitzungen der Kontaktstellen gemäß Artikel 30;

f)

Wahrnehmung etwaiger anderer Aufgaben, die dem Zentrum von den Parteien übertragen wurden.

(2)   Zur Umsetzung dieses Protokolls können die Parteien, die Organisation und das Zentrum in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen die Tätigkeiten festlegen, die im Rahmen dieses Protokolls durchzuführen sind.

Artikel 33

Sitzungen der Parteien

(1)   Die ordentlichen Sitzungen der Parteien dieses Protokolls finden im Rahmen der ordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien der Konvention gemäß Artikel 18 der Konvention statt. Nach Maßgabe des genannten Artikels können die Parteien auch außerordentliche Sitzungen abhalten.

(2)   Die Sitzungen der Parteien dieses Protokolls dienen folgenden Zwecken:

a)

regelmäßige Überprüfung der Umsetzung dieses Protokolls;

b)

Gewährleistung, dass dieses Protokoll in Koordination und im Einklang mit den anderen Protokollen umgesetzt wird;

c)

Überwachung der Arbeiten der Organisation und des Zentrums im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Protokolls und politische Lenkung ihrer Tätigkeiten;

d)

Prüfung der Wirksamkeit der Vorschriften, die im Interesse des integrierten Küstenzonenmanagements festgelegt wurden, und der Notwendigkeit anderer Vorschriften, insbesondere in Form von Anhängen oder Änderungen zu diesem Protokoll;

e)

Formulierung von Empfehlungen für die Parteien zu den Vorschriften, die zur Umsetzung dieses Protokolls erlassen werden müssen;

f)

Prüfung der Vorschläge aus den Sitzungen der Kontaktstellen gemäß Artikel 30 dieses Protokolls;

g)

Prüfung von Berichten, die von den Parteien übermittelt werden, und Abgabe von Empfehlungen gemäß Artikel 26 der Konvention;

h)

Prüfung etwaiger anderer maßgeblicher Informationen, die über das Zentrum vorgelegt werden;

i)

gegebenenfalls Prüfung etwaiger anderer maßgeblicher Fragen zu diesem Protokoll.

TEIL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Bezug zur Konvention

(1)   Die Bestimmungen der Konvention über eines ihrer Protokolle gelten auch für das vorliegende Protokoll.

(2)   Die gemäß Artikel 24 der Konvention erlassenen Verfahrens- und Finanzierungsvorschriften gelten auch für das vorliegende Protokoll, es sei denn, die Parteien dieses Protokolls treffen eine andere Vereinbarung.

Artikel 35

Beziehungen zu Dritten

(1)   Die Parteien fordern gegebenenfalls Staaten, die nicht Parteien dieses Protokolls sind, und internationale Organisationen auf, sich an der Umsetzung dieses Protokolls zu beteiligen.

(2)   Die Parteien verpflichten sich, in Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass keine Tätigkeiten durchgeführt werden, die den Grundsätzen und Zielen dieses Protokolls zuwiderlaufen.

Artikel 36

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt für Vertragsparteien zwischen dem 21. Januar 2008 und dem 20. Januar 2009 in Madrid, Spanien, zur Unterzeichnung auf.

Artikel 37

Ratifizierung, Annahme und Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der spanischen Regierung, die die Funktion des Verwahrers übernimmt, hinterlegt.

Artikel 38

Beitritt

Ab dem 21. Januar 2009 steht dieses Protokoll allen Vertragsparteien der Konvention zum Beitritt offen.

Artikel 39

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt am dreißigsten (30.) Tag nach der Hinterlegung von mindestens sechs (6) Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

Artikel 40

Verbindlicher Wortlaut

Das Original dieses Protokolls, dessen arabischer, englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, wird beim Verwahrer hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN ZU MADRID, SPANIEN, am einundzwanzigsten Januar 2008.