19.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. September 2006

über die Unterzeichnung, im Namen der Gemeinschaft, des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

(2006/700/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat ein Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS), im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet, mit der Republik Korea ausgehandelt.

(2)

Das am 12. Januar 2006 paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über seinen Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 1. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


KOOPERATIONSABKOMMEN

über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden als „die Gemeinschaft“ bezeichnet,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden als „die Mitgliedstaaten“ bezeichnet,

einerseits und

DIE REPUBLIK KOREA, im Folgenden als „Korea“ bezeichnet,

andererseits,

im Folgenden zusammen als „die Vertragsparteien“ bezeichnet —

IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems (nachstehend „GNSS“) für zivile Nutzung,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung von GALILEO als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in Europa und Korea,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Satellitennavigation in Korea bereits weit fortgeschritten ist,

IN ANBETRACHT der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in Korea, Europa und anderen Gebieten in der Welt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINKOMMEN:

Artikel 1

Zielsetzung des Abkommens

Das Abkommen hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der globalen zivilen Satellitennavigation im Rahmen europäischer und koreanischer Beiträge zu einem globalen zivilen Satellitennavigationssystem (GNSS) zu fördern, zu erleichtern und auszubauen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Erweiterung“ sind regionale oder lokale Systeme wie das European Geostationary Navigation Overlay System (EGNOS). Diese Systeme ermöglichen es den GNSS-Nutzern, eine erhöhte Leistung zu erhalten, wie etwa höhere Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere Zuverlässigkeit.

b)

„GALILEO“ ist ein unabhängiges ziviles europäisches globales Satellitenortungs-, -navigations- und Zeitgebungssystem unter ziviler Kontrolle zur Erbringung von GNSS-Diensten, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation konzipiert und entwickelt wurden. Der Betrieb von GALILEO kann einer privaten Partei übertragen werden. Im Rahmen von GALILEO sind Dienste für offene, kommerzielle, sicherheitskritische und Such- und Rettungszwecke vorgesehen sowie ein gesicherter öffentlicher regulierter Dienst mit eingeschränktem Zugang, der speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist.

c)

„Lokale Elemente von GALILEO“ sind lokale Systeme, die den Nutzern von GALILEO-satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen Informationen liefern, die über die aus der genutzten Hauptkonstellation abgeleiteten Informationen hinausgehen. Lokale Elemente können für zusätzliche Leistungen in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen sowie in Städten oder anderen geografisch anspruchsvollen Umgebungen eingeführt werden. GALILEO wird allgemeine Modelle für lokale Elemente bereitstellen.

d)

„Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung“ ist jede Ausrüstung für zivile Endkunden, die für Sendung, Empfang und Verarbeitung satellitengestützter Navigations- oder Zeitsignale zur Erbringung eines Dienstes oder für den Betrieb mit einer regionalen Erweiterung bestimmt ist.

e)

„Regelungsmaßnahme“ ist ein Gesetz, eine Verordnung, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, eine Politik oder eine Verwaltungsmaßnahme.

f)

„Interoperabilität“ ist eine Möglichkeit auf der Nutzerebene, mit einem Zweisystemempfänger Signale von zwei Systemen gemeinsam zu nutzen, um dadurch die gleiche oder eine bessere Leistung zu erzielen als bei Verwendung nur eines Systems.

g)

„Geistiges Eigentum“ ist solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft.

h)

„Haftung“ ist die rechtliche Haftung einer Person oder juristischen Einheit zum Ausgleich der einer anderen Person oder juristischen Einheit zugefügten Schäden gemäß besonderen Rechtsgrundsätzen und Vorschriften. Diese Verpflichtung kann in einer Vereinbarung (vertragliche Haftung) oder einer Rechtsvorschrift (außervertragliche Haftung) geregelt sein.

i)

„Klassifizierte Informationen“ sind entweder aus der EU stammende oder von Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelte Informationen, die vor unberechtigter Weitergabe, die den grundlegenden Interessen, einschließlich der nationalen Sicherheit, der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte, zu schützen sind. Ihre Klassifizierung wird durch einen Geheimhaltungsgrad angezeigt. Die Informationen werden gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften eingestuft und sind vor dem Verlust an Vertraulichkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit zu schützen.

Artikel 3

Grundsätze für die Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:

1.

beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge,

2.

Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO,

3.

beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei GNSS-Projekten der Europäischen Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und Koreas zur zivilen Nutzung mitzuwirken,

4.

rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann,

5.

angemessener Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Artikel 8 Absatz 3 dieses Abkommens,

6.

Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien,

7.

uneingeschränkter Handel mit GNSS-Gütern in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.

Artikel 4

Umfang der Kooperationsmaßnahmen

(1)   Die Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitengestützten Navigation und Zeitgebung betreffen das Funkfrequenzspektrum, die wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, die industrielle Zusammenarbeit, den Handel und die Marktentwicklung, die Normung, die Zertifizierung und Rechtsvorschriften, die Erweiterung, die Sicherheit, die Haftung und die Kostendeckung. Die Vertragsparteien können die Liste in Absatz 1 durch einen Beschluss des gemäß Artikel 14 eingesetzten GNSS-Lenkungsausschusses anpassen.

(2)   In den nachstehenden Bereichen sieht dieses Abkommen keine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor. Kommen die Vertragsparteien überein, dass eine Ausweitung der Zusammenarbeit auf einen der nachstehenden Bereiche beiderseitigen Nutzen bringt, so sind hierfür entsprechende Abkommen auszuhandeln und abzuschließen:

2.1

sensible GALILEO-Technologien und Ausrüstung, die unter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten bezüglich der Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung fallen,

2.2

GALILEO-Kryptografie und -Informationssicherheit (Infosec),

2.3

Sicherheitsarchitektur des GALILEO-Systems (Raum-, Boden- und Nutzersegment),

2.4

Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmente,

2.5

öffentlich regulierte Dienste in ihren Phasen der Definition, Entwicklung, Einrichtung, des Tests, der Bewertung und des Betriebs (Verwaltung und Nutzung) sowie

2.6

der Austausch klassifizierter Informationen in Bezug auf die Satellitennavigation und GALILEO.

(3)   Dieses Abkommen berührt weder die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft geschaffene institutionelle Struktur zur Durchführung des Programms GALILEO noch die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Nichtverbreitungs- und Ausfuhrkontrollverpflichtungen, einschließlich der Kontrolle des immateriellen Technologietransfers, oder innerstaatliche Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit.

Artikel 5

Art der Kooperationsmaßnahmen

(1)   Vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit vergleichbare Möglichkeiten für die Teilnahme an diesen Maßnahmen in den in Artikel 4 genannten Themenbereichen bestehen.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren Kooperationsmaßnahmen gemäß den Artikeln 6 bis 13.

Artikel 6

Funkfrequenzspektrum

(1)   Aufbauend auf bisherigen Erfolgen im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion vereinbaren die Vertragsparteien die Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums.

(2)   In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien Informationen über beantragte Frequenzen aus und fördern die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO und künftige GNSS in Korea, einschließlich des satellitengestützten Erweiterungssystems SBAS, um die Verfügbarkeit von GALILEO-Diensten zum Nutzen der Kunden weltweit und insbesondere in Korea und der Gemeinschaft sicherzustellen.

(3)   In Anerkennung der Bedeutung des Schutzes der Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen bemühen sich die Vertragsparteien darum, Interferenzquellen festzustellen und beiderseits akzeptable Lösungen zur Beseitigung dieser Interferenzen zu finden.

(4)   Die Vertragsparteien vereinbaren, den Ausschuss gemäß Artikel 14 damit zu beauftragen, ein geeignetes Verfahren festzulegen, um wirkungsvolle Kontakte und Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sicherzustellen.

(5)   Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst ergäbe.

Artikel 7

Wissenschaftliche Forschung

Die Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der GNSS durch europäische und koreanische Forschungsprogramme, einschließlich des Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft, der Forschungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation und der mit GNSS befassten Ministerien und Stellen Koreas.

Die gemeinsame Forschung sollte zur Planung einer künftigen Entwicklung eines GNSS für zivile Zwecke beitragen.

Die Vertragsparteien vereinbaren, den Ausschuss gemäß Artikel 14 damit zu beauftragen, ein geeignetes Verfahren mit dem Ziel festzulegen, wirkungsvolle Kontakte und eine Teilnahme an den Forschungsprogrammen sicherzustellen.

Artikel 8

Industrielle Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusammenarbeit der Industrie beider Seiten, unter anderem durch gemeinsame Unternehmungen und die koreanische Beteiligung an einschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie die europäische Beteiligung an einschlägigen koreanischen Industrieverbänden, die den Aufbau des GALILEO-Systems sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-Anwendungen und -Diensten zum Ziel haben.

(2)   Die Vertragsparteien setzen eine dem Lenkungsausschuss nach Artikel 14 unterstehende Gemeinsame Beratergruppe zur industriellen Zusammenarbeit ein, die die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Herstellung von Satelliten, Trägerdiensten sowie im Bereich der Bodenstationen und Anwendungsprodukte überprüft und leitet.

(3)   Zur Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die Durchsetzung dieser Rechte in den für die Entwicklung und den Betrieb von GALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Branchen nach den einschlägigen internationalen Standards des TRIPS-Übereinkommens und internationaler Übereinkünfte, denen beide Vertragsparteien angehören, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards.

(4)   Koreanische Ausfuhren sensibler, speziell durch das Programm GALILEO und mit Zuschüssen des Programms GALILEO entwickelter Güter und Technologien in Drittländer, die laut der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde der Ausfuhrkontrolle unterliegen, müssen von Korea der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde zur vorherigen Genehmigung vorgelegt werden. Jede gesonderte Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 muss auch ein geeignetes Verfahren enthalten, nach dem die Vertragsparteien empfehlen können, dass für bestimmte Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.

(5)   Die Vertragsparteien fördern verstärkte Verbindungen zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und den mit GNSS befassten Ministerien und Stellen Koreas, um zu den Zielen des Abkommens beizutragen.

Artikel 9

Handel und Marktentwicklung

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit und Investitionen in europäische und koreanische Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen von GALILEO.

(2)   Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten auf dem Gebiet der GALILEO-Satellitennavigation, ermitteln potenzielle Hemmnisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.

(3)   Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll darauf reagieren zu können, ziehen die Vertragsparteien die Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht.

(4)   Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

Artikel 10

Normen, Zertifizierung und Rechtsvorschriften

(1)   In Anerkennung des Wertes koordinierter Ansätze bei der internationalen Normung und Zertifizierung globaler Satellitennavigationsdienste werden die Vertragsparteien gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-Normen unterstützen und deren Anwendung weltweit fördern; dabei achten sie besonders auf die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen.

Ein Ziel der Koordinierung ist die Förderung der umfassenden und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Navigations- und Zeitgebungsnorm. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich um die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Entwicklung von GALILEO-Anwendungen zu bemühen.

(2)   Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher nach Bedarf in allen die satellitengestützte Navigation, Ortung und Zeitgebung betreffenden Fragen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben, zusammen.

(3)   Auf bilateraler Ebene stellen die Vertragsparteien sicher, dass Maßnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie und anwendbare transparente Kriterien zugrunde zu legen.

(4)   Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Rechtsvorschriften, um in ihren Hoheitsgebieten die Nutzung von GALILEO-Empfangsgeräten, Raum-, Boden- und Nutzersegmenten zu ermöglichen. Auf dem Gebiet der Funkkommunikation behandelt die Regierung der Republik Korea GALILEO in dieser Hinsicht nicht weniger günstig ist als andere vergleichbare Dienste.

(5)   Die Vertragsparteien fördern die Beteiligung koreanischer Vertreter an den europäischen Normungsorganisationen.

Artikel 11

Entwicklung von globalen und regionalen GNSS-Erweiterungssystemen am Boden

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Festlegung und Umsetzung von Systemarchitekturen am Boden, die eine optimale Gewähr für die Integrität und Genauigkeit von GALILEO/EGNOS und die Kontinuität der GALILEO- und EGNOS-Dienste sowie die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen bieten.

(2)   Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien auf regionaler Ebene bei der Umsetzung und dem Aufbau eines auf das GALILEO-System gestützten regionalen Erweiterungssystems am Boden in Korea zusammenarbeiten. Dieses regionale System soll regionale Integritätsdienste bereitstellen, die zusätzlich zu den weltweiten Diensten des GALILEO-Systems angeboten werden. Als Vorläufer können die Vertragsparteien die Ausweitung von EGNOS in Ostasien in Erwägung ziehen.

(3)   Auf lokaler Ebene erleichtern die Vertragsparteien die Entwicklung lokaler GALILEO-Elemente.

Artikel 12

Sicherheit

(1)   Die Vertragsparteien schützen die globalen Satellitennavigationssysteme vor Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen.

(2)   Die Vertragsparteien treffen alle praktikablen Vorkehrungen, um die Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste und der damit verbundenen Infrastruktur in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit des GALILEO-Systems und der GALILEO-Dienste ein wichtiges gemeinsames Ziel ist.

(4)   Daher richten die Vertragsparteien ein geeignetes Konsultationsforum ein, um Fragen der Sicherheit des GNSS zu erörtern.

Die praktischen Modalitäten und Verfahren werden von den zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien festgelegt.

Artikel 13

Haftung und Kostendeckung

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung im Hinblick auf die Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten festzulegen und umzusetzen.

Artikel 14

Kooperationsverfahren

(1)   Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens übernimmt für Korea die Regierung der Republik Korea und für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Europäische Kommission.

(2)   Diese beiden Organe setzen in Einklang mit den in Artikel 1 genannten Zielen zur Verwaltung dieses Abkommens einen GNSS-Lenkungsausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, ein. Dieser Ausschuss setzt sich aus amtlichen Vertretern jeder Vertragspartei zusammen und gibt sich in gegenseitigem Einvernehmen eine Geschäftsordnung.

Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe,

a)

die einzelnen in diesem Abkommen genannten Kooperationsmaßnahmen zu fördern, zu überwachen und den Vertragsparteien Empfehlungen dazu auszusprechen,

b)

die Vertragsparteien dahin gehend zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den im Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann,

c)

die Effizienz der Durchführung und Anwendung des Abkommens zu überprüfen, und

d)

die Möglichkeit einer Ausweitung der Zusammenarbeit auf die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Themenbereiche zu erörtern.

(3)   Der Ausschuss tritt in der Regel jährlich zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Korea statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien abgehalten werden.

Die Kosten, die dem Ausschuss entstehen oder in seinem Namen verursacht werden, werden von der Vertragspartei getragen, die das Mitglied oder die Mitglieder des Ausschusses empfohlen oder benannt hat. Die unmittelbar mit den Sitzungen des Ausschusses zusammenhängenden Kosten, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten, übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Der Ausschuss kann gemeinsame technische Arbeitsgruppen zu speziellen, von den Vertragsparteien als geeignet angesehenen Themen, zum Beispiel industrielle Zusammenarbeit und Normung, einsetzen.

(4)   Die Vertragsparteien begrüßen die mögliche Mitwirkung Koreas in der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und den für eine solche Mitwirkung geltenden Modalitäten und Verfahren.

Artikel 15

Finanzierung

(1)   Sofern nichts anderes vereinbart wird, trägt jede Vertragspartei die Kosten, die ihr aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens entstehen. Die gemäß Artikel 14 Absatz 4 geltenden Rechtsvorschriften, Modalitäten und Verfahren werden eine angemessene finanzielle Beteiligung zum GALILEO-Programm durch das Nicht-EU-Land beinhalten, das um eine Teilnahme in der Aufsichtsbehörde ersucht.

(2)   Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Einreise von Personen in ihr Hoheitsgebiet, deren Aufenthalt und Ausreise sowie die Einfuhr von Kapital, Material, Daten und Ausrüstung in ihr Hoheitsgebiet, deren Anwesenheit und Ausfuhr zu erleichtern, insoweit diese an Kooperationsmaßnahmen nach dem Abkommen beteiligt sind beziehungsweise dabei genutzt werden.

(3)   Wenn in besonderen Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorgesehen ist, sind derartige Zuschüsse, finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an die Mitwirkenden der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung gemäß den im Gebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Steuern und Zöllen zu befreien.

Artikel 16

Informationsaustausch

(1)   Die Vertragsparteien treffen Verwaltungsvereinbarungen und richten Kontaktstellen ein, um Konsultationen und die tatsächliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens zu ermöglichen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den weitergehenden Informationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten.

Artikel 17

Konsultation und Streitbeilegung

(1)   Die Vertragsparteien erörtern unverzüglich auf Antrag einer der Vertragsparteien jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien in freundschaftlichen Konsultationen beigelegt.

(2)   Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht daran, auf das Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen zurückzugreifen.

Artikel 18

Inkrafttreten und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifizieren. Die Notifizierungen sind an den Rat der Europäischen Union zu richten, bei dem das Abkommen verwahrt wird.

(2)   Die Kündigung des Abkommens wirkt sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen Rechten oder Verpflichtungen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind.

(3)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Die Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien dem Verwahrer den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(4)   Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und bleibt auch danach gültig, sofern es von keiner Vertragspartei am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums oder danach unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung der Absicht, das Abkommen zu kündigen, beendet wird.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la Republique française

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Thar cheani Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία,

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għar-Repubblika ta’ Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Osterreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

For Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per Ia Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitâ Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vagnar

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