ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 169 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2018/C 169/01 |
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Europäische Kommission |
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2018/C 169/02 |
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2018/C 169/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 169/04 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8902 — 3i Group/Deutsche Alternative Asset Management/Attero Holding) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2018/C 169/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8882 — Kennedy Wilson/AXA/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2018/C 169/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8660 — Fortum/Uniper) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
16.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 169/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Mai 2018
zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur
(2018/C 169/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG (1) der Kommission, insbesondere auf Artikel 79,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sieht vor, dass der Rat einen Vertreter jedes Mitgliedstaats als Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“) ernennt. |
(2) |
Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 (2) hat der Rat 15 Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt. |
(3) |
Die estnische Regierung hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, die estnische Vertreterin im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat eine neue Vertreterin benannt, die für die Zeit bis zum 31. Mai 2019 ernannt werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frau Enda VESKIMÄE, estnische Staatsbürgerin, geboren am 17. Mai 1956, wird als Nachfolgerin von Frau Aive TELLING für die Zeit vom 14. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2019 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ZAHARIEVA
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Beschluss des Rates vom 11. Mai 2015 zur Ernennung von fünfzehn Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Chemikalienagentur (ABl. C 161 vom 14.5.2015, S. 2).
Europäische Kommission
16.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 169/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
15. Mai 2018
(2018/C 169/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1883 |
JPY |
Japanischer Yen |
130,77 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4492 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87900 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,2928 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1910 |
ISK |
Isländische Krone |
122,60 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,5673 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,551 |
HUF |
Ungarischer Forint |
316,93 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2837 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6331 |
TRY |
Türkische Lira |
5,2719 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5857 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5253 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,3280 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7222 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5908 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 279,12 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,8389 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,5606 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3833 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 715,82 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7009 |
PHP |
Philippinischer Peso |
62,424 |
RUB |
Russischer Rubel |
73,8220 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,049 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,3439 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
23,4398 |
INR |
Indische Rupie |
80,8720 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
16.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 169/3 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Veröffentlichung der Gesamtmenge der 2017 im Umlauf befindlichen Zertifikate für die Zwecke der Marktstabilitätsreserve im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten EU-Emissionshandelssystems
(2018/C 169/03)
1. EINLEITUNG
Im Jahr 2015 beschlossen der Rat und das Europäische Parlament, eine Marktstabilitätsreserve (1) (im Folgenden „MSR“) im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geschaffenen EU-Emissionshandelssystems (im Folgenden „EU-EHS“) einzurichten. Die MSR wird von 2019 an angewendet. Sie soll verhindern, dass der CO2-Markt der EU mit einem erheblichen strukturellen Überschuss von Zertifikaten operiert, was mit dem Risiko einhergeht, dass vom EU-EHS nicht die Investitionssignale ausgehen, die erforderlich sind, um das Emissionsreduktionsziel der EU kosteneffizient zu erreichen.
Gemäß dem Beschluss veröffentlicht die Kommission von 2017 an jedes Jahr bis zum 15. Mai die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Diese Zahl ist ausschlaggebend dafür, ob Zertifikate, die im Folgejahr zur Versteigerung bestimmt sind, in die Reserve eingestellt werden sollten.
Am 12. Mai 2017 hat die Kommission die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate veröffentlicht, die sich auf rund 1,6 Mrd. Zertifikate belief (3). Im Einklang mit den vereinbarten MSR-Regeln bewirkte diese Veröffentlichung jedoch keine Einstellung in die Reserve.
Diese Mitteilung ist die zweite Veröffentlichung für die Zwecke der MSR, sie betrifft das Jahr 2017. Sie enthält Angaben zur Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate sowie Einzelheiten dazu, wie diese Menge berechnet wurde. Da die MSR ab 2019 angewendet wird, ist dies die erste Veröffentlichung, die die Einstellung von Zertifikaten in die Reserve bewirkt.
2. FUNKTIONIEREN DER MARKTSTABILITÄTSRESERVE
Die MSR funktioniert automatisch, wenn die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate eine vorgegebene Spanne überschreitet. Zertifikate werden in die Reserve eingestellt, wenn die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate 833 Mio. Zertifikate überschreitet. Zertifikate werden aus der Reserve freigegeben, wenn die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate unter 400 Mio. Zertifikate liegt. Die Einstellung von Zertifikaten in die Reserve erfolgt durch eine Verringerung der Auktionsmengen; zur Freigabe aus der Reserve wird die künftige Versteigerung von zusätzlichen 100 Mio. Zertifikaten vorgesehen.
Die Veröffentlichung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate, auf deren Grundlage Zertifikate in die Reserve eingestellt oder aus dieser freigegeben werden, ist ausschlaggebend für das Funktionieren der Reserve.
Im Rahmen der kürzlich vereinbarten Überarbeitung des EU-EHS (4) wurden wichtige Änderungen in Bezug auf das Funktionieren der MSR eingeführt. Während des Zeitraums 2019 bis 2023 wird der Prozentsatz der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate, der die Anzahl der in die Reserve eingestellten Zertifikate bestimmt, wenn der Schwellenwert von 833 Mio. Zertifikaten überschritten ist, vorübergehend von 12 % auf 24 % verdoppelt. Parallel dazu wird der Prozentsatz für die Einstellung in die MSR in den ersten acht Monaten der Anwendung der Reserve im Jahr 2019 ebenfalls von 8 % auf 16 % verdoppelt (5). Darüber hinaus werden ab 2023 Zertifikate in der MSR, die über das Versteigungsvolumen des Vorjahres hinausgehen, nicht länger gültig sein.
Auf der Grundlage dieser Mitteilung werden daher 16 % der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate im Laufe der ersten acht Monate des Jahres 2019 mit Beginn vom 1. Januar in die Reserve eingestellt. Eine entsprechende Menge wird von den Versteigerungsvolumen der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren Versteigerungsanteilen abgezogen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass zum Zwecke von Solidarität und Wachstum in der Union umverteilte Zertifikate bis zum 31. Dezember 2025 bei der Bestimmung der einschlägigen Anteile nicht berücksichtigt werden.
Entsprechend werden 24 % der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate, die im Mai 2019 veröffentlicht wird, ab dem 1. September 2019 für 12 Monate in die Reserve eingestellt, anstatt von den Mitgliedstaaten versteigert zu werden.
3. GESAMTMENGE DER IN UMLAUF BEFINDLICHEN ZERTIFIKATE
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2015/1814 ist die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate „die Summe der im Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 vergebenen Zertifikate, einschließlich der Zertifikate, die in diesem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die unter das EU-EHS fallende Anlagen für Emissionen bis zum 31. Dezember jenes bestimmten Jahres ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-EHS fallende Anlagen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember desselben bestimmten Jahres freigesetzt haben, der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate und der in der Reserve befindlichen Zertifikate.“
Kurz gesagt, die für Einstellungen in und Freigaben aus der Reserve maßgebliche Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate wird nach folgender Formel berechnet:
Gesamtmenge = Angebot — (Nachfrage + Zertifikate in der MSR)
Drei verschiedene Faktoren bestimmen die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate: erstens, das Angebot an Zertifikaten seit dem 1. Januar 2008, zweitens, die Zahl der abgegebenen und gelöschten Zertifikate („Nachfrage“) und drittens, die Bestände der Reserve.
Wie in dem Beschluss (EU) 2015/1814 vorgesehen, werden Luftverkehrszertifikate und geprüfte Luftverkehrsemissionen in diesem Kontext nicht berücksichtigt.
3.1. Angebot
Das Angebot an Zertifikaten am Markt hängt von fünf Faktoren ab:
— |
aus dem Zeitraum 2008-2012 (Phase 2) übertragene Zertifikate (Banking), |
— |
vom 1. Januar 2013 (6) bis zum 31. Dezember 2017 versteigerte Zertifikate, |
— |
vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 kostenlos zugeteilte Zertifikate, einschließlich der aus der Reserve für neue Marktteilnehmer (NER) zugeteilten Zertifikate, |
— |
von der Europäischen Investitionsbank (EIB) für die Zwecke des „NER300“-Programms monetisierte Zertifikate und |
— |
Verwendungsrechte für internationale Gutschriften, die Anlagen bis zum 31. Dezember 2017 für Emissionen in Anspruch genommen haben. |
Aus der Phase 2 des EU-EHS wurden 1 749 540 826 Zertifikate übertragen (7). Die übertragene Gesamtmenge entspricht der Gesamtmenge der in der Phase 2 des EU-EHS vergebenen Zertifikate, die weder zur Abgeltung von geprüften Emissionen abgegeben noch gelöscht wurden. Für die Ermittlung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate entspricht sie somit der Menge der EU-EHS-Zertifikate, die zu Beginn der Handelsperiode 2013-2020 (Phase 3) am 1. Januar 2013 in Umlauf waren, und fließt als solche in die Berechnung ein.
Nach Maßgabe der Berichte über die Versteigerungen auf der gemeinsamen Auktionsplattform und den einschlägigen Opt-out-Plattformen (8) beträgt die Menge der Zertifikate, die vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 auch bei frühzeitigen Auktionen versteigert wurden, 3 725 458 000.
Die Menge der Zertifikate, die vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 auch aus der NER kostenlos zugeteilt wurden, beträgt 4 402 755 035 (9).
Die EIB hat 300 000 000 Zertifikate für die Zwecke des NER300-Programms monetisiert (10).
Die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften, die Anlagen bis zum 31. Dezember 2017 für Emissionen in Anspruch genommen haben, entsprechen Zertifikaten 419 338 468 (11).
3.2. Nachfrage
Die Nachfrage umfasst die gesamten geprüften Emissionen aus Anlagen vom 1. Januar 2013 (12) bis zum 31. Dezember 2017, d. h. 8 942 239 207 (13), und die im gleichen Zeitraum gelöschten Zertifikate, d. h. 278 524 Zertifikate.
3.3. Bestände der MSR
Da die MSR erst im Jahr 2019 zum Einsatz kommt, gibt es derzeit noch keine Reservebestände.
3.4. Gesamtmenge der im Umlauf befindlichen Zertifikate
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen beträgt die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate 1 654 574 598.
4. FAZIT
Gemäß den gemeinsam festgelegten MSR-Regeln werden in den ersten acht Monaten des Jahres 2019 mit Beginn vom 1. Januar insgesamt 264 731 936 Zertifikate in die MSR eingestellt.
Die nächste Veröffentlichung erfolgt im Mai 2019, um die Einstellung in die Reserve für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis August 2020 zu bestimmen.
Tabelle 1
Übersicht
Angebot |
|||
|
1 749 540 826 |
||
|
4 402 755 035 |
||
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3 725 458 000 |
||
|
300 000 000 |
||
|
419 338 468 |
||
Summe (Angebot) |
10 597 092 329 |
Nachfrage |
|||
|
8 942 239 207 |
||
|
278 524 |
||
Summe (Nachfrage) |
8 942 517 731 |
Bestände der MSR |
|
Menge der Zertifikate in der Reserve |
0 |
|
|
Gesamtmenge der im Umlauf befindlichen Zertifikate |
1 654 574 598 |
(1) Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).
(2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(3) Siehe Mitteilung der Kommission C(2017) 3228 final unter: https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/reform/docs/c_2017_3228_en.pdf
(4) Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).
(5) Siehe Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814, gemäß dem jedes Jahr eine Zertifikatmenge in Höhe von 12 % der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate in die Reserve eingestellt wird und im ersten Jahr, in dem die Reserve zur Anwendung kommt, zwischen dem 1. Januar und dem 1. September des betreffenden Jahres Zertifikate in Höhe von 8 % in die Reserve eingestellt werden, und Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/410, wonach diese Prozentsätze bis zum 31. Dezember 2023 verdoppelt werden.
(6) Diese Menge umfasst auch die „frühzeitigen“ Auktionen, d. h. für den Zeitraum 2013-2020 gültige Zertifikate, die vor dem 1. Januar 2013 versteigert wurden.
(7) Siehe Bericht über den CO2-Markt 2015; COM(2015) 576.
(8) Abrufbar unter: http://www.eex.com/en/products/environmental-markets/emissions-auctions/archive und https://www.theice.com/marketdata/reports/148
(9) Auf Basis eines Auszugs aus dem EU-Transaktionsprotokoll (EUTL) vom 1. April 2018.
(10) Eine erste Tranche von 200 Mio. Zertifikaten wurde in den Jahren 2011 und 2012 verkauft, eine zweite Tranche von 100 Mio. Zertifikaten in den Jahren 2013 und 2014. Weitere Einzelheiten siehe: https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/lowcarbon/ner300/docs/summary_report_ner300_monetisation_en.pdf
(11) Auf Basis eines Auszugs aus dem EUTL vom 1. April 2018.
(12) Zu den geprüften Emissionen im Zeitraum 2008-2012 siehe die Erläuterungen zur übertragenen Gesamtmenge (Abschnitt 3.1).
(13) Den gesamten geprüften Emissionen wurde ein Auszug aus dem EUTL vom 1. April 2018 zugrunde gelegt, um die bis zum 31. März 2018 gemeldeten geprüften Emissionen einzubeziehen. Nach diesem Zeitpunkt gemeldete Emissionen sind somit in dieser Gesamtmenge nicht berücksichtigt.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
16.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 169/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8902 — 3i Group/Deutsche Alternative Asset Management/Attero Holding)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 169/04)
1. |
Am 3. Mai 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
3i und DAAM übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Attero. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8902 — 3i Group/Deutsche Alternative Asset Management/Attero Holding Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
16.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 169/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8882 — Kennedy Wilson/AXA/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 169/05)
1. |
Am 4. Mai 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Kennedy Wilson und AXA übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen, das Immobiliendienstleistungen in Irland erbringen wird. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Kennedy Wilson: Immobilieninvestitionen, -entwicklung und -verwaltung, — AXA: Lebens-, Kranken- und andere Arten von Versicherungen sowie Anlageverwaltung. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8882 — Kennedy Wilson/AXA/JV Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
16.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 169/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8660 — Fortum/Uniper)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 169/06)
1. |
Am 7. Mai 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Fortum übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Uniper. Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 7. November 2017 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8660 — Fortum/Uniper Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).