ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 166

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
14. Mai 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 166/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 166/02

Rechtssache C-524/15: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribulane di Bergamo — Italien) — Strafverfahren gegen Luca Menci (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Nichtabführung der geschuldeten Mehrwertsteuer — Sanktionen — Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 50 — Grundsatz ne bis in idem — Strafrechtliche Natur der Verwaltungssanktion — Vorliegen derselben Straftat — Art. 52 Abs. 1 — Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem — Voraussetzungen)

2

2018/C 166/03

Verbundene Rechtssachen C-688/15 und C-109/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Agnieška Anisimovienė u. a. (C-688/15)/Indėlių ir investicijų draudimas VĮ (C-109/16) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme — Richtlinie 94/19/EG — Art. 1 Nr. 1 — Einlagen — Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften — Richtlinie 97/9/EG — Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 — Gelder, die einem Anleger geschuldet werden oder gehören und für dessen Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden — Kreditinstitut, das Wertpapiere ausgibt — Gelder, die Privatpersonen bei dem Kreditinstitut für die Zeichnung neuer Wertpapiere eingezahlt haben — Anwendung der Richtlinie 2004/39/EG — Insolvenz des Kreditinstituts vor Ausgabe der Wertpapiere — Öffentliches Unternehmen, das für die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme zuständig ist — Möglichkeit, sich gegenüber diesem Unternehmen auf die Richtlinien 94/19/EG und 97/9/EG zu berufen)

3

2018/C 166/04

Rechtssache C-187/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. März 2018 — Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Staatsdruckerei — Herstellung von Ausweispapieren und sonstigen amtlichen Dokumenten — Auftragsvergabe an ein privatrechtliches Unternehmen ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens — Besondere Sicherheitsmaßnahmen — Schutz der wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten)

4

2018/C 166/05

Rechtssache C-244/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. März 2018 — Industrias Químicas del Vallés SA / Europäische Kommission (Rechtsmittel — Pflanzenschutzmittel — Durchführungsverordnung [EU] 2015/408 — Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten — Aufnahme des Wirkstoffs Metalaxyl in diese Liste — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Individuell betroffene Person)

5

2018/C 166/06

Rechtssache C-256/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zulässigkeit — Antidumpingverfahren — Gültigkeit einer Verordnung zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem frühere Verordnungen für ungültig erklärt wurden — Durchführungspflicht — Rechtsgrundlage — Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 — Art. 14 — Festlegung der Modalitäten für die Erhebung von Antidumpingzöllen durch die Mitgliedstaaten — Anordnung an die nationalen Zollbehörden, die Erstattung von Antidumpingzöllen auszusetzen — Wiederaufnahme des Verfahrens, das den für ungültig erklärten Verordnungen vorausgegangen ist — Art. 10 — Rückwirkungsverbot — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 221 — Verjährung — Art. 236 — Erstattung nicht geschuldeter Abgaben)

5

2018/C 166/07

Verbundene Rechtssachen C-327/16 und C-421/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Marc Jacob/Ministre des Finances et des Comptes publics (C-327/16), Ministre des Finances et des Comptes publics/Marc Lassus (C-421/16) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Direkte Besteuerung — Niederlassungsfreiheit — Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen — Richtlinie 90/434/EWG — Art. 8 — Austausch von Anteilen — Auf diesen Vorgang entfallende Wertsteigerung — Aufschub der Besteuerung — Wertminderung bei der späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile — Steuerhoheit des Wohnsitzmitgliedstaats — Ungleichbehandlung — Rechtfertigung — Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten)

6

2018/C 166/08

Rechtssache C-355/16: Urteil des Gerichtshofs (Erster Kammer) vom 15. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Christian Picart/Ministre des Finances et des Comptes publics (Vorlage zur Vorabentscheidung — Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Direkte Besteuerung — Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in die Schweiz — Besteuerung der nicht realisierten Wertsteigerungen im Zusammenhang mit den wesentlichen Beteiligungen am Kapital von Gesellschaften mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat im Rahmen einer solchen Verlegung — Anwendungsbereich des Abkommens)

7

2018/C 166/09

Rechtssache C-384/16P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. März 2018 –European Union Copper Task Force / Europäische Kommission (Rechtsmittel — Pflanzenschutzmittel — Durchführungsverordnung [EU] 2015/408 — Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten — Aufnahme des Wirkstoffs Kupferverbindungen in diese Liste — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Individuell betroffene Person)

8

2018/C 166/10

Rechtssache C-431/16: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 15. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León — Spanien) — Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)/José Blanco Marqués (Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 — Art. 2, 46a bis 46c — Leistungen gleicher Art — Begriff — Antikumulierungsvorschrift — Begriff — Voraussetzungen — Nationale Regelung, die eine Zulage zur Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit für Arbeitnehmer vorsieht, die mindestens 55 Jahre alt sind — Ruhen der Zulage im Fall einer Beschäftigung oder des Bezugs einer Altersrente)

8

2018/C 166/11

Rechtssache C-470/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland] — Irland) — North East Pylon Pressure Campaign Ltd, Maura Sheehy/An Bord Pleanála, The Minister for Communications, Energy and Natural Resources, Irland, The Attorney General (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Richtlinie 2011/92/EU — Recht der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit auf ein Überprüfungsverfahren — Verfrühter Rechtsbehelf — Begriffe des nicht übermäßig teuren Verfahrens und der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten — Anwendbarkeit des Übereinkommens von Aarhus)

9

2018/C 166/12

Rechtssache C-482/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck — Österreich) — Georg Stollwitzer/ÖBB Personenverkehr AG (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Art. 45 AEUV — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 21 Abs. 1 — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2, 6 und 16 — Vorrückungsstichtag — Diskriminierende Regelung eines Mitgliedstaats, wonach bei der Gehaltsermittlung die Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgeschlossen ist — Aufhebung der dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Vorschriften)

10

2018/C 166/13

Rechtssache C-533/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakische Republik) — Volkswagen AG/Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 167 bis 171 — Recht auf Vorsteuerabzug — Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige — Art. 178 Buchst. a — Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug — Richtlinie 2008/9/EG — Regelung zur Erstattung der Mehrwertsteuer — Ausschlussfrist — Grundsatz der steuerlichen Neutralität — Mehrere Jahre nach der Lieferung der fraglichen Gegenstände gezahlte und berechnete Mehrwertsteuer — Versagung der Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung wegen Ablaufs der Ausschlussfrist, die ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände zu laufen begonnen haben soll)

11

2018/C 166/14

Rechtssache C-537/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Garlsson Real Estate SA, in Liquidation, Stefano Ricucci, Magiste International SA/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/6/EG — Marktmanipulation — Sanktionen — Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 50 — Grundsatz ne bis in idem — Strafrechtliche Natur der Verwaltungssanktion — Vorliegen derselben Straftat — Art. 52 Abs. 1 — Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem — Voraussetzungen)

12

2018/C 166/15

Rechtssache C-551/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — J. Klein Schiphorst/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft — Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Verordnung [EG] Nr. 883/2004 — Art. 7, 63 und 64 — Leistungen bei Arbeitslosigkeit — Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt — Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs — Dauer)

12

2018/C 166/16

Rechtssache C-557/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren auf Betreiben von Astellas Pharma GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2001/83/EG — Humanarzneimittel — Art. 28 und 29 — Dezentralisiertes Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels — Art. 10 — Generikum — Unterlagenschutzfrist des Referenzarzneimittels — Befugnis der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, den Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist festzulegen — Befugnis der Gerichte der betroffenen Mitgliedstaaten, die Festlegung des Zeitpunkts des Beginns der Schutzfrist zu überprüfen — Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47)

13

2018/C 166/17

Rechtssache C-568/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürtingen) — Strafverfahren gegen Faiz Rasool (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zahlungsdienste — Richtlinie 2007/64/EG — Art. 3 Buchst. e und o — Art. 4 Nr. 3 — Anhang — Nr. 2 — Geltungsbereich — Betrieb multifunktionaler Terminals, an denen in Spielhallen Bargeld abgehoben werden kann — Kohärenz der Strafverfolgungspraxis der nationalen Behörden — Verfall der durch eine Straftat erlangten Beträge — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 17)

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2018/C 166/18

Rechtssache C-575/16: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. März 2018 — Europäische Kommission/Tschechische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Notare — Staatsangehörigkeitsvoraussetzung — Art. 51 AEUV — Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt)

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2018/C 166/19

Verbundene Rechtssachen C-596/16 und C-597/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Enzo Di Puma/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (C-596/16), Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)/Antonio Zecca (C-597/16) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/6/EG — Insider-Geschäfte — Sanktionen — Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen — Erstreckung der Rechtskraft eines endgültigen Strafurteils auf das Verwaltungsverfahren — Endgültiges Strafurteil, mit dem vom Vorwurf der Insider-Geschäfte freigesprochen wird — Wirksamkeit der Sanktionen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 50 — Grundsatz ne bis in idem — Strafrechtliche Natur der Verwaltungssanktion — Vorliegen derselben Straftat — Art. 52 Abs. 1 — Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem — Voraussetzungen)

15

2018/C 166/20

Rechtssache C-104/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Piteşti — Rumänien) — SC Cali Esprou SRL/Administrația Fondului pentru Mediu (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 94/62/EG — Verpackungen und Verpackungsabfälle — Verwertung und Recycling von Abfällen — Beitrag zu einem nationalen Umweltfonds — Inverkehrbringen von verpackten Waren und Verpackungen auf dem nationalen Markt, ohne auf diese einzuwirken — Verursacherprinzip — Verursachereigenschaft)

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2018/C 166/21

Verbundene Rechtssachen C-133/17 und 134/17: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — Dănuţ Podilă u. a./Societatea Naţională de Transport Feroviar de Călători CFR Călători SA Bucureşti (C-133/17), Costel Nicuşor Mucea/SMDA Mureş Insolvency SPRL als Insolvenzverwalterin der SC Industria Sârmei SA Câmpia Turzii (C-134/17) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 89/391/EWG — Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit — Einstufung eines Arbeitsplatzes als Arbeitsplatz betreffend Arbeiten unter besonderen oder speziellen Bedingungen — Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit — Pflichten des Arbeitgebers)

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2018/C 166/22

Rechtssache C-125/17: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma — Italien) — Luigi Bisignani / Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale 1 di Roma (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Freier Kapitalverkehr — Art. 64 und 65 AEUV — Richtlinie 2011/16/EU — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung — Kapitaltransfer nach Vatikanstadt — Meldepflicht für den Transfer von Mitteln in das oder aus dem Ausland — Aufhebung)

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2018/C 166/23

Rechtssache C-58/18: Vorabentscheidungsersuchen der Justice de Paix du canton de Visé (Belgien), eingereicht am 30. Januar 2018 — Michel Schyns/Belfius Banque SA

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2018/C 166/24

Rechtssache C-63/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 1. Februar 2018 — Vitali SpA/Autostrade per l’Italia SpA

19

2018/C 166/25

Rechtssache C-101/18: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Februar 2018 — Idi Srl/Arcadis — Agenzia Regionale Campana Difesa Suolo

19

2018/C 166/26

Rechtssache C-133/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 20. Februar 2018 — Sea Chefs Cruise Services GmbH/Ministre de l’Action et des Comptes publics

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2018/C 166/27

Rechtssache C-138/18: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 22. Februar 2018 — Skatteministeriet/Estron A/S

21

2018/C 166/28

Rechtssache C-147/18: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Almería (Spanien), eingereicht am 23. Februar 2018 — Banco Mare Nostrum S.A./Ignacio Jesús Berenguel Nieto und Carmen Sonia Salinas López

21

2018/C 166/29

Rechtssache C-154/18: Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court (Irland), eingereicht am 27. Februar 2018 — Tomás Horgan, Claire Keegan / Minister for Education & Skills, Minister for Finance, Minister for Public Expenditure & Reform, Irland und der Attorney General

22

2018/C 166/30

Rechtssache C-159/18: Vorabentscheidungsersuchen der Justice de paix du troisième canton de Charleroi (Belgien), eingereicht am 27. Februar 2018 — André Moens/Ryanair Ltd

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2018/C 166/31

Rechtssache C-169/18: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 2. März 2018 — Atif Mahmood, Shabina Atif, Mohammed Ahsan, Noor Habib, Mohammed Haroon, Nik Bibi Haroon/Minister for Justice and Equality

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2018/C 166/32

Rechtssache C-174/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 5. März 2018 — Jean Jacob, Dominique Lennertz / État belge

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2018/C 166/33

Rechtssache C-190/18: Vorabentscheidungsersuchen der Justice de paix de Schaerbeek (Belgien), eingereicht am 13. März 2018 — Société nationale de chemins de fer belges (SNCB)/Gherasim Sorin Rusu

25

 

Gericht

2018/C 166/34

Rechtssache T-80/16: Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — Shire Pharmaceuticals Ireland/EMA (Humanarzneimittel — Validierung eines Antrags auf Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden — Erheblicher Nutzen — Beschluss der EMA, den Antrag auf Ausweisung als Arzneimittel für seltene Leiden abzulehnen — Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 141/2000)

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2018/C 166/35

Rechtssache T-581/16: Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — Popotas/Bürgerbeauftragter (Öffentlicher Dienst — Beamte — Aufruf zur Interessenbekundung — Generalsekretär im Büro des Bürgerbeauftragten — Stellungnahme des Beratenden Ausschusses — Nichtberücksichtigung dieser Stellungnahme — Verstoß gegen das Auswahlverfahren — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Gleichbehandlung — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Haftung)

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2018/C 166/36

Rechtssache T-806/16: Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — Agricola J.M./EUIPO — Miguel Torres (CLOS DE LA TORRE) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke CLOS DE LA TORRE — Ältere Unionswortmarke TORRES — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Verwechslungsgefahr)

28

2018/C 166/37

Rechtssache T-235/17: Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — Dometic Sweden/EUIPO (MOBILE LIVING MADE EASY) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke MOBILE LIVING MADE EASY — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001])

29

2018/C 166/38

Rechtssache T-229/16: Beschluss des Gerichts vom 19. März 2018 — Pio De Bragança/EUIPO — Ordem de São Miguel da Ala (QUIS UT DEUS) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Unionsbildmarke QUIS UT DEUS — Fehlender Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke — Löschung der Marke bei Ablauf der Eintragung — Erledigung)

29

2018/C 166/39

Rechtssache T-822/16: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2018 — Kik Textilien und Non-Food/EUIPO — FF Group Romania (_kix) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke _kix — Widerruf der angefochtenen Entscheidung — Wegfall des Streitgegenstands — Erledigung — Art. 173 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung — Streitbeitritt des anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer — Einreichung der Klagebeantwortung nach Fristablauf)

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2018/C 166/40

Rechtssache T-130/17: Beschluss des Gerichts vom 15. März 2018 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission (Nichtigkeitsklage — Erdgasbinnenmarkt — Richtlinie 2009/73/EG — Beschluss der Kommission, mit dem die Bedingungen für eine Ausnahme von Vorgaben des Unionsrechts für den Betrieb der Gasleitung OPAL in Bezug auf den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung geändert wurden — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

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2018/C 166/41

Rechtssache T-134/17 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. März 2018 — Hércules Club de Fútbol/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Zugang zu Dokumenten — Dokumente betreffend das Verwaltungsverfahren vor dem Erlass eines Beschlusses der Kommission über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von drei Profifußballvereinen — Verteidigungsrechte — Verweigerung des Zugangs — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Fehlende Dringlichkeit)

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2018/C 166/42

Rechtssache T-108/18: Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — Universität Koblenz-Landau/Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

32

2018/C 166/43

Rechtssache T-110/18: Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — Grange Backup Power/Kommission

33

2018/C 166/44

Rechtssache T-136/18: Klage, eingereicht am 1. März 2017 — Kuota International/EUIPO — Sintema Sport (K)

34

2018/C 166/45

Rechtssache T-137/18: Klage, eingereicht am 2. März 2018 — Chrome Hearts/EUIPO — Shenzhen Van St. Lonh Jewelry (Darstellung eines Kreuzes)

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2018/C 166/46

Rechtssache T-147/18: Klage, eingereicht am 1. März 2018 — APG Intercon u. a./Rat u. a.

36

2018/C 166/47

Rechtssache T-148/18: Klage, eingereicht am 2. März 2018 — UE/Kommission

37

2018/C 166/48

Rechtssache T-179/18: Klage, eingereicht am 7. März 2018 — Scordis, Papapetrou & Co u. a./Rat u. a.

37

2018/C 166/49

Rechtssache T-183/18: Klage, eingereicht am 12. März 2018 — VL u. a./Parlament

38

2018/C 166/50

Rechtssache T-187/18: Klage, eingereicht am 9. März 2018 — VP/Cedefop

39

2018/C 166/51

Rechtssache T-188/18: Klage, eingereicht am 12. März 2018 — Papaconstantinou u. a./Rat u. a.

40

2018/C 166/52

Rechtssache T-189/18: Klage, eingereicht am 15. März 2018 — Lipitalia 2000 und Assograssi/Kommission

40

2018/C 166/53

Rechtssache T-193/18: Klage, eingereicht am 19. März 2018 — Andreas Stihl/EUIPO — Giro Travel (Kombination der Farben Grau und Orange)

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2018/C 166/54

Rechtssache T-194/18: Klage, eingereicht am 16. März 2018 — Rewe-Beteiligungs-Holding International/EUIPO — Wessanen Benelux (BonNatura)

42

2018/C 166/55

Rechtssache T-196/18: Klage, eingereicht am 20. März 2018 — Vital Capital Investments u. a./Rat u. a.

43

2018/C 166/56

Rechtssache T-201/18: Klage, eingereicht am 23. März 2018 — Diusa Rendering und Assograssi/Kommission

44

2018/C 166/57

Rechtssache T-202/18: Klage, eingereicht am 23. März 2018 — Bruel/Kommission

45

2018/C 166/58

Rechtssache T-209/18: Klage, eingereicht am 22. März 2018 — Porsche/EUIPO — Autec (Kraftfahrzeuge)

46

2018/C 166/59

Rechtssache T-210/18: Klage, eingereicht am 22. März 2018 — Porsche/EUIPO — Autec (Personenkraftwagen)

46

2018/C 166/60

Rechtssache T-213/18: Klage, eingereicht am 27. März 2018 — Brita/EUIPO (Form eines Hahns für die Aufbereitung und Ausgabe von Getränken)

47

2018/C 166/61

Rechtssache T-222/18: Klage, eingereicht am 23. März 2018 — Aliança — Vinhos de Portugal /EUIPO — Lidl Stiftung (ALIANÇA VINHOS DE PORTUGAL)

48

2018/C 166/62

Rechtssache T-684/17: Beschluss des Gerichts vom 13. März 2018 — Amorepacific/EUIPO — Primavera Life (p primera Pure Sprout Energy)

49


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 166/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 161 vom 7.5.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 152 vom 30.4.2018

ABl. C 142 vom 23.4.2018

ABl. C 134 vom 16.4.2018

ABl. C 123 vom 9.4.2018

ABl. C 112 vom 26.3.2018

ABl. C 104 vom 19.3.2018

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribulane di Bergamo — Italien) — Strafverfahren gegen Luca Menci

(Rechtssache C-524/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Nichtabführung der geschuldeten Mehrwertsteuer - Sanktionen - Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Strafrechtliche Natur der Verwaltungssanktion - Vorliegen derselben Straftat - Art. 52 Abs. 1 - Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem - Voraussetzungen))

(2018/C 166/02)

Verfahrenssprache: Italien

Vorlegendes Gericht

Tribunale die Bergamo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Luca Menci

Beteiligte: Procura della Repubblica

Tenor

1.

Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Person, die die geschuldete Mehrwertsteuer nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeführt hat, in einem Strafverfahren verfolgt werden kann, obwohl sie wegen derselben Tat bereits mit einer bestandskräftigen Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 50 belegt wurde, sofern diese Regelung

eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung hat, die eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen rechtfertigen kann, nämlich die Bekämpfung von Mehrwertsteuerstraftaten, wobei mit den Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden müssen,

Regeln zur Gewährleistung einer Koordinierung enthält, mit der die zusätzliche Belastung, die sich für die Betroffenen aus einer Kumulierung von Verfahren ergibt, auf das zwingend Erforderliche beschränkt wird, und

Regeln vorsieht, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Schwere aller verhängten Sanktionen auf das im Verhältnis zur Schwere der betreffenden Straftat zwingend Erforderliche beschränkt wird.

2.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsverfahrens zu vergewissern, dass die Belastung, die sich für den Betroffenen aus der Anwendung der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung und aus der nach ihr zulässigen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen konkret ergibt, nicht außer Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat steht.


(1)  ABl. C 414 vom 14.12.2015.


14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Agnieška Anisimovienė u. a. (C-688/15)/„Indėlių ir investicijų draudimas“ VĮ (C-109/16)

(Verbundene Rechtssachen C-688/15 und C-109/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Art. 1 Nr. 1 - Einlagen - Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften - Richtlinie 97/9/EG - Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 - Gelder, die einem Anleger geschuldet werden oder gehören und für dessen Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden - Kreditinstitut, das Wertpapiere ausgibt - Gelder, die Privatpersonen bei dem Kreditinstitut für die Zeichnung neuer Wertpapiere eingezahlt haben - Anwendung der Richtlinie 2004/39/EG - Insolvenz des Kreditinstituts vor Ausgabe der Wertpapiere - Öffentliches Unternehmen, das für die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme zuständig ist - Möglichkeit, sich gegenüber diesem Unternehmen auf die Richtlinien 94/19/EG und 97/9/EG zu berufen))

(2018/C 166/03)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Agnieška Anisimovienė u. a.

Beteiligte: AB bankas „Snoras“, in Abwicklung, „Indėlių ir investicijų draudimas“ VĮ und AB bankas „Finasta“ (C-688/15)

„Indėlių ir investicijų draudimas“ VĮ

Beteiligte: Alvydas Raišelis, AB bankas „Snoras“, in Abwicklung (C-109/16)

Tenor

1.

Die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger und die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme in der durch die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Ansprüche in Bezug auf Gelder, die für die Zeichnung von Wertpapieren, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden sollten, von Konten von Privatpersonen bei dem Kreditinstitut abgebucht und auf Konten des Kreditinstituts übertragen worden sind, wenn die Wertpapiere wegen Insolvenz des Kreditinstituts nicht ausgegeben worden sind, sowohl unter die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der Richtlinie 97/9 als auch unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 94/19 fallen.

2.

Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 97/9 ist dahin auszulegen, dass das angerufene Gericht, wenn Forderungen sowohl unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 94/19 als auch unter die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der Richtlinie 97/9 fallen, der nationale Gesetzgeber sie aber nicht einen System gemäß der einen oder anderen Richtlinie unterstellt hat, nicht selbst auf der Grundlage dieser Bestimmungen entscheiden darf, welches System auf die Inhaber der Forderungen Anwendung findet. In einem solchen Fall müssen Letztere entscheiden, nach welchem System, mit dem die Richtlinien durchgeführt worden sind, sie entschädigt werden wollen.

3.

Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung und Art. 1 Nr. 4 und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 97/9 sind dahin auszulegen, dass sich Privatpersonen vor nationalen Gerichten auf sie berufen können, um gegen ein öffentliches Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat für die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme zuständig ist, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.


(1)  ABl. C 106 vom 21.3.2016

ABl. C 156 vom 2.5.2016.


14.5.2018   

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C 166/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. März 2018 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-187/16) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Staatsdruckerei - Herstellung von Ausweispapieren und sonstigen amtlichen Dokumenten - Auftragsvergabe an ein privatrechtliches Unternehmen ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens - Besondere Sicherheitsmaßnahmen - Schutz der wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten))

(2018/C 166/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár und B.-R. Killmann)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: M. Fruhmann)

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 in Verbindung mit den Art. 11 bis 37 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und aus den Art. 14 und 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, indem sie Dienstleistungsaufträge über die Herstellung von Reisepässen mit Chip, Notpässen, Aufenthaltstiteln, Personalausweisen, Führerscheinen im Scheckkartenformat und Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat ohne vorherige Ausschreibung auf Ebene der Europäischen Union unmittelbar an die Österreichische Staatsdruckerei GmbH vergeben hat und indem sie nationale Vorschriften beibehalten hat, nach denen die öffentlichen Auftraggeber diese Dienstleistungsaufträge ohne vorherige Ausschreibung auf Unionsebene unmittelbar an diese Gesellschaft vergeben müssen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016.


14.5.2018   

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C 166/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. März 2018 — Industrias Químicas del Vallés SA / Europäische Kommission

(Rechtssache C-244/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Pflanzenschutzmittel - Durchführungsverordnung [EU] 2015/408 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten - Aufnahme des Wirkstoffs Metalaxyl in diese Liste - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Individuell betroffene Person))

(2018/C 166/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Industrias Químicas del Vallés SA (Prozessbevollmächtigte: C. Fernández Vicién, C. Vila Gisbert und I. Moreno-Tapia Rivas, abogadas)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Galindo Martín und P. Ondrůšek)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Industrias Químicas del Vallés SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 260 vom 18.7.2016.


14.5.2018   

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C 166/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg

(Rechtssache C-256/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren - Gültigkeit einer Verordnung zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem frühere Verordnungen für ungültig erklärt wurden - Durchführungspflicht - Rechtsgrundlage - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Art. 14 - Festlegung der Modalitäten für die Erhebung von Antidumpingzöllen durch die Mitgliedstaaten - Anordnung an die nationalen Zollbehörden, die Erstattung von Antidumpingzöllen auszusetzen - Wiederaufnahme des Verfahrens, das den für ungültig erklärten Verordnungen vorausgegangen ist - Art. 10 - Rückwirkungsverbot - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 221 - Verjährung - Art. 236 - Erstattung nicht geschuldeter Abgaben))

(2018/C 166/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deichmann SE

Beklagter: Hauptzollamt Duisburg

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 berühren könnte.


(1)  ABl. C 260 vom 18.7.2016.


14.5.2018   

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C 166/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Marc Jacob/Ministre des Finances et des Comptes publics (C-327/16), Ministre des Finances et des Comptes publics/Marc Lassus (C-421/16)

(Verbundene Rechtssachen C-327/16 und C-421/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 8 - Austausch von Anteilen - Auf diesen Vorgang entfallende Wertsteigerung - Aufschub der Besteuerung - Wertminderung bei der späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile - Steuerhoheit des Wohnsitzmitgliedstaats - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung - Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten))

(2018/C 166/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marc Jacob (C-327/16), Ministre des Finances et des Comptes publics (C-421/16)

Beklagte: Ministre des Finances et des Comptes publics (C-327/16), Marc Lassus (C-421/16)

Tenor

1.

Art. 8 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung, angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995, ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die aus einem unter die Richtlinie fallenden Austausch von Anteilen entstandene Wertsteigerung anlässlich des Austauschs festgestellt wird, ihre Besteuerung aber bis zu dem Jahr aufgeschoben wird, in dem das den Aufschub der Besteuerung beendende Ereignis — im vorliegenden Fall die Veräußerung der erworbenen Anteile — eintritt.

2.

Art. 8 der Richtlinie 90/434 in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung, angepasst durch den Beschluss 95/1, ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die auf einen Austausch von Anteilen entfallende Wertsteigerung, für die ein Besteuerungsaufschub gewährt wurde, bei einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile auch dann besteuert wird, wenn die Veräußerung nicht der Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats unterliegt.

3.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach, falls die spätere Veräußerung der erworbenen Anteile nicht in die Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats fällt, die Wertsteigerung, deren Besteuerung aufgeschoben ist, zum Zeitpunkt dieser Veräußerung ohne Berücksichtigung einer dabei gegebenenfalls realisierten Wertminderung besteuert wird, während eine solche Wertminderung berücksichtigt wird, wenn der steuerpflichtige Anteilsinhaber zum Zeitpunkt der Veräußerung seinen steuerlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, unter Beachtung des Unionsrechts, im vorliegenden Fall insbesondere der Niederlassungsfreiheit, Modalitäten zur Anrechnung und Berechnung dieser Wertminderung vorzusehen.


(1)  ABl. C 305 vom 22.8.2016.

ABl. C 392 vom 24.10.2016.


14.5.2018   

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C 166/7


Urteil des Gerichtshofs (Erster Kammer) vom 15. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Christian Picart/Ministre des Finances et des Comptes publics

(Rechtssache C-355/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Direkte Besteuerung - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in die Schweiz - Besteuerung der nicht realisierten Wertsteigerungen im Zusammenhang mit den wesentlichen Beteiligungen am Kapital von Gesellschaften mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat im Rahmen einer solchen Verlegung - Anwendungsbereich des Abkommens))

(2018/C 166/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Christian Picart

Beklagter: Ministre des Finances et des Comptes publics

Tenor

Da eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Begriffs „Selbständige“ im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, fällt, sind die Bestimmungen dieses Abkommens dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Staates, der Vertragspartei dieses Abkommens ist, wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die, wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz von diesem Staat in einen anderen Staat, der Vertragspartei dieses Abkommens ist, verlegt und gleichzeitig ihre wirtschaftliche Tätigkeit im ersten dieser beiden Staaten beibehält, ohne täglich oder mindestens einmal in der Woche eine Fahrt vom Ort ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ihrem Wohnort zu absolvieren, die sofortige Besteuerung der nicht realisierten Wertsteigerungen bei wesentlichen Beteiligungen, die diese Person am Kapital von Gesellschaften hält, die dem Recht des ersten dieser Staaten unterliegen, bei der Wohnsitzverlegung vorsehen und die die aufgeschobene Erhebung der geschuldeten Steuer nur unter der Bedingung zulassen, dass Sicherheiten geleistet werden, die geeignet sind, die Erhebung dieser Steuer sicherzustellen, während eine Person, die ebenfalls solche Beteiligungen hält, aber weiterhin ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ersten dieser beiden Staaten hat, erst zum Zeitpunkt der Veräußerung dieser Beteiligungen besteuert wird.


(1)  ABl. C 335 vom 12.9.2016.


14.5.2018   

DE

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C 166/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. März 2018 –European Union Copper Task Force / Europäische Kommission

(Rechtssache C-384/16P) (1)

((Rechtsmittel - Pflanzenschutzmittel - Durchführungsverordnung [EU] 2015/408 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten - Aufnahme des Wirkstoffs „Kupferverbindungen“ in diese Liste - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Individuell betroffene Person))

(2018/C 166/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: European Union Copper Task Force (Prozessbevollmächtigte: C. Fernández Vicién, C. Vila Gisbert, I. Moreno-Tapia Rivas, abogadas, M. Miserendino, abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis und P. Ondrůšek)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die European Union Copper Task Force trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 314 vom 29.8.2016.


14.5.2018   

DE

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C 166/8


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 15. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León — Spanien) — Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)/José Blanco Marqués

(Rechtssache C-431/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 2, 46a bis 46c - Leistungen gleicher Art - Begriff - Antikumulierungsvorschrift - Begriff - Voraussetzungen - Nationale Regelung, die eine Zulage zur Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit für Arbeitnehmer vorsieht, die mindestens 55 Jahre alt sind - Ruhen der Zulage im Fall einer Beschäftigung oder des Bezugs einer Altersrente))

(2018/C 166/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

Beklagter: José Blanco Marqués

Tenor

1.

Eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der die Zulage zur Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit während des Zeitraums, in dem der Empfänger dieser Rente eine Altersrente in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Schweiz bezieht, zum Ruhen gebracht wird, stellt eine Kürzungsbestimmung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 geänderten Fassung dar.

2.

Art. 46a Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der durch die Verordnung Nr. 592/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats“ so zu verstehen ist, dass er die Auslegung einer nationalen Rechtsvorschrift durch ein oberstes nationales Gerichts umfasst.

3.

Eine Zulage zur Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit, die einem Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gewährt wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, und eine von demselben Arbeitnehmer in der Schweiz erworbene Altersrente sind als Leistungen gleicher Art im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der durch die Verordnung Nr. 592/2008 geänderten Fassung anzusehen.

4.

Art. 46b Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der durch die Verordnung Nr. 592/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Antikumulierungsvorschrift, wie sie sich aus Art. 6 des Decreto 1646/1972 para la aplicación de la ley 24/1972, de 21 de junio, en materia de prestaciones del Régimen General de la Seguridad Social (Dekret 1646/1972 zur Durchführung des Gesetzes 24/1972 vom 21. Juni 1972 über Leistungen des Allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit) vom 23. Juni 1972 ergibt, auf eine gemäß Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung berechnete Leistung nicht anwendbar ist, wenn diese Leistung nicht in Anhang IV Teil D dieser Verordnung aufgeführt ist.


(1)  ABl. C 402 vom 31.10.2016.


14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland] — Irland) — North East Pylon Pressure Campaign Ltd, Maura Sheehy/An Bord Pleanála, The Minister for Communications, Energy and Natural Resources, Irland, The Attorney General

(Rechtssache C-470/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 2011/92/EU - Recht der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit auf ein Überprüfungsverfahren - Verfrühter Rechtsbehelf - Begriffe des nicht übermäßig teuren Verfahrens und der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten - Anwendbarkeit des Übereinkommens von Aarhus))

(2018/C 166/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: North East Pylon Pressure Campaign Ltd, Maura Sheehy

Beklagte: An Bord Pleanála, The Minister for Communications, Energy and Natural Resources, Irland, The Attorney General

Beteiligte: EirGrid plc

Tenor

1.

Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass das Erfordernis, dass bestimmte gerichtliche Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen, für ein Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats wie das des Ausgangsverfahrens gilt, durch das geklärt wird, ob ein Rechtsbehelf während eines Verfahrens zur Genehmigung eines Entwicklungsvorhabens zugelassen werden kann. Dies gilt erst recht, wenn der Mitgliedstaat nicht festgelegt hat, in welchem Verfahrensstadium die Einlegung eines Rechtsbehelfs möglich ist.

2.

Rügt ein Rechtsbehelfsführer einen Verstoß gegen Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten und zugleich einen Verstoß gegen andere Bestimmungen, gilt das in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92 vorgesehene Erfordernis, dass bestimmte gerichtliche Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen, nur für die Kosten, die auf den Teil des Rechtsbehelfs entfallen, der sich auf einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung stützt.

3.

Art. 9 Abs. 3 und 4 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass das Erfordernis, dass im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen bestimmte gerichtliche Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen, für den Teil eines Rechtsbehelfs, der von diesem Erfordernis, wie es sich nach der Richtlinie 2011/92 aus der Antwort in Nr. 2 des vorliegenden Tenors ergibt, nicht erfasst wäre, gilt, soweit der Rechtsbehelfsführer damit die Beachtung des nationalen Umweltrechts sicherstellen wollte. Diese Bestimmungen haben keine unmittelbare Wirkung, doch ist es Sache des nationalen Gerichts, das nationale Verfahrensrecht so auszulegen, dass es so weit wie möglich mit diesen im Einklang steht.

4.

Ein Mitgliedstaat kann von dem in Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92 niedergelegten Erfordernis, dass bestimmte Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen, nicht abweichen, wenn ein Rechtsbehelf als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich angesehen wird oder wenn zwischen dem behaupteten Verstoß gegen das nationale Umweltrecht und einer Schädigung der Umwelt kein Zusammenhang besteht.


(1)  ABl. C 428 vom 21.11.2016.


14.5.2018   

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C 166/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck — Österreich) — Georg Stollwitzer/ÖBB Personenverkehr AG

(Rechtssache C-482/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 45 AEUV - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 Abs. 1 - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2, 6 und 16 - Vorrückungsstichtag - Diskriminierende Regelung eines Mitgliedstaats, wonach bei der Gehaltsermittlung die Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgeschlossen ist - Aufhebung der dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Vorschriften))

(2018/C 166/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Innsbruck

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Georg Stollwitzer

Beklagte: ÖBB Personenverkehr AG

Tenor

Art. 45 AEUV sowie die Art. 2, 6 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, durch die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters, die in Anwendung einer nationalen Regelung entstanden ist, wonach bei der Einstufung von Arbeitnehmern eines Unternehmens in das Gehaltsschema nur die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Dienstzeiten berücksichtigt werden, diese Altersgrenze rückwirkend und für alle diese Arbeitnehmer aufgehoben wird, wobei aber nur die Anrechnung der bei Unternehmen, die im selben Wirtschaftssektor tätig sind, erworbenen Erfahrung zulässig ist.


(1)  ABl. C 428 vom 21.11.2016.


14.5.2018   

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C 166/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakische Republik) — Volkswagen AG/Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky

(Rechtssache C-533/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 bis 171 - Recht auf Vorsteuerabzug - Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige - Art. 178 Buchst. a - Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Richtlinie 2008/9/EG - Regelung zur Erstattung der Mehrwertsteuer - Ausschlussfrist - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Mehrere Jahre nach der Lieferung der fraglichen Gegenstände gezahlte und berechnete Mehrwertsteuer - Versagung der Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung wegen Ablaufs der Ausschlussfrist, die ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände zu laufen begonnen haben soll))

(2018/C 166/13)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Volkswagen AG

Beklagter: Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky

Tenor

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen die Mehrwertsteuer dem Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt und von ihm mehrere Jahre nach der Lieferung der fraglichen Gegenstände entrichtet wurde, die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung versagt wird, dass die in dieser Regelung vorgesehene Ausschlussfrist ab dem Zeitpunkt der Lieferung zu laufen begonnen habe und vor Stellung des Erstattungsantrags abgelaufen sei.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


14.5.2018   

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C 166/12


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Garlsson Real Estate SA, in Liquidation, Stefano Ricucci, Magiste International SA/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)

(Rechtssache C-537/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG - Marktmanipulation - Sanktionen - Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Strafrechtliche Natur der Verwaltungssanktion - Vorliegen derselben Straftat - Art. 52 Abs. 1 - Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem - Voraussetzungen))

(2018/C 166/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Garlsson Real Estate SA, in Liquidation, Stefano Ricucci, Magiste International SA

Beklagte: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)

Tenor

1.

Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es zulässig ist, gegen eine Person ein Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur wegen rechtswidriger Marktmanipulationen fortzusetzen, wegen denen sie bereits rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung unter Berücksichtigung des der Gesellschaft durch die begangene Straftat zugefügten Schadens geeignet ist, die Straftat wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu ahnden.

2.

Der in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgte Grundsatz ne bis in idem verleiht dem Einzelnen ein Recht, das im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens unmittelbar anwendbar ist.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


14.5.2018   

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C 166/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — J. Klein Schiphorst/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

(Rechtssache C-551/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 7, 63 und 64 - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Dauer))

(2018/C 166/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J. Klein Schiphorst

Beklagter: Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

Tenor

Art. 64 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es dem zuständigen Träger zur Pflicht macht, grundsätzlich jeden Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit über drei Monate hinaus abzulehnen, es sei denn, nach Ansicht dieses Trägers würde die Ablehnung des Antrags zu einem unangemessenen Ergebnis führen.


(1)  ABl. C 30.1.2017.


14.5.2018   

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C 166/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren auf Betreiben von Astellas Pharma GmbH

(Rechtssache C-557/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 28 und 29 - Dezentralisiertes Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels - Art. 10 - Generikum - Unterlagenschutzfrist des Referenzarzneimittels - Befugnis der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, den Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist festzulegen - Befugnis der Gerichte der betroffenen Mitgliedstaaten, die Festlegung des Zeitpunkts des Beginns der Schutzfrist zu überprüfen - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47))

(2018/C 166/16)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Astellas Pharma GmbH

Beteiligte: Helm AG, Lääkealan turvallisuus- ja kehittämiskeskus (Fimea)

Tenor

1.

Art. 28 und Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass im Rahmen eines dezentralisierten Verfahrens für die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums die zuständige Behörde eines von diesem Verfahren betroffenen Mitgliedstaats bei dem Erlass ihrer Entscheidung gemäß Art. 28 Abs. 5 dieser Richtlinie über das Inverkehrbringen dieses Generikums in diesem Mitgliedstaat nicht selbst den Zeitpunkt des Beginns der Unterlagenschutzfrist des Referenzarzneimittels festlegen darf.

2.

Art. 10 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2012/26 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines von einem dezentralisierten Verfahren für die Genehmigung für das Inverkehrbringen betroffenen Mitgliedstaats, das mit einem Rechtsbehelf des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Referenzarzneimittels gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats über die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums in diesem Mitgliedstaat befasst ist, befugt ist, die Festlegung des Zeitpunkts des Beginns der Unterlagenschutzfrist des Referenzarzneimittels zu prüfen. Dieses Gericht ist hingegen nicht befugt, festzustellen, ob die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen des Referenzarzneimittels mit dieser Richtlinie vereinbar war.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


14.5.2018   

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C 166/14


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürtingen) — Strafverfahren gegen Faiz Rasool

(Rechtssache C-568/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste - Richtlinie 2007/64/EG - Art. 3 Buchst. e und o - Art. 4 Nr. 3 - Anhang - Nr. 2 - Geltungsbereich - Betrieb multifunktionaler Terminals, an denen in Spielhallen Bargeld abgehoben werden kann - Kohärenz der Strafverfolgungspraxis der nationalen Behörden - Verfall der durch eine Straftat erlangten Beträge - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 17))

(2018/C 166/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Nürtingen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Faiz Rasool

Beteiligte: Rasool Entertainment GmbH

Tenor

Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, kein „Zahlungsdienst“ im Sinne dieser Richtlinie ist, wenn der Betreiber keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickelt und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränken, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


14.5.2018   

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C 166/15


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. März 2018 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-575/16) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 51 AEUV - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt))

(2018/C 166/18)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und K. Walkerová)

Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller, J. Vláčil und A. Kasalická)

Tenor

1.

Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV verstoßen, dass sie für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.

2.

Die Tschechische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


14.5.2018   

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C 166/15


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Enzo Di Puma/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (C-596/16), Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)/Antonio Zecca (C-597/16)

(Verbundene Rechtssachen C-596/16 und C-597/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG - Insider-Geschäfte - Sanktionen - Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen - Erstreckung der Rechtskraft eines endgültigen Strafurteils auf das Verwaltungsverfahren - Endgültiges Strafurteil, mit dem vom Vorwurf der Insider-Geschäfte freigesprochen wird - Wirksamkeit der Sanktionen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Strafrechtliche Natur der Verwaltungssanktion - Vorliegen derselben Straftat - Art. 52 Abs. 1 - Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem - Voraussetzungen))

(2018/C 166/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Enzo Di Puma (C-596/16), Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (C-597/16)

Beklagte: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (C-596/16), Antonio Zecca (C-597/16)

Tenor

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist im Licht von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion nicht fortgesetzt werden darf, nachdem in einem endgültigen freisprechenden Strafurteil festgestellt wurde, dass die Tat, die einen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über Insider-Geschäfte begründen kann und auf deren Grundlage auch dieses Verfahren eingeleitet wurde, nicht erwiesen ist.


(1)  ABl. C 63 vom 27.2.2017.


14.5.2018   

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C 166/16


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Piteşti — Rumänien) — SC Cali Esprou SRL/Administrația Fondului pentru Mediu

(Rechtssache C-104/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/62/EG - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Verwertung und Recycling von Abfällen - Beitrag zu einem nationalen Umweltfonds - Inverkehrbringen von verpackten Waren und Verpackungen auf dem nationalen Markt, ohne auf diese einzuwirken - Verursacherprinzip - Verursachereigenschaft))

(2018/C 166/20)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Piteşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SC Cali Esprou SRL

Beklagte: Administrația Fondului pentru Mediu

Tenor

Art. 15 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle und das mit diesem umgesetzte Verursacherprinzip stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die einen Marktteilnehmer, der nicht auf die von ihm auf den Markt gebrachten Verpackungen einwirkt, einen Beitrag auferlegt, der anhand des Gewichtsunterschieds zwischen einerseits der Menge der Verpackungsabfälle, die den Mindestvorgaben der energetischen Verwertung und denen der stofflichen Verwertung (Recycling) entspricht, und andererseits der Menge der Verpackungsabfälle berechnet wird, die tatsächlich verwertet oder recycelt wurde.


(1)  ABl. C 168 vom 29.5.2017.


14.5.2018   

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C 166/17


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — Dănuţ Podilă u. a./Societatea Naţională de Transport Feroviar de Călători „CFR Călători“ SA Bucureşti (C-133/17), Costel Nicuşor Mucea/SMDA Mureş Insolvency SPRL als Insolvenzverwalterin der SC Industria Sârmei SA Câmpia Turzii (C-134/17)

(Verbundene Rechtssachen C-133/17 und 134/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Einstufung eines Arbeitsplatzes als Arbeitsplatz betreffend Arbeiten unter besonderen oder speziellen Bedingungen - Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit - Pflichten des Arbeitgebers))

(2018/C 166/21)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dănuţ Podilă, Vasile Oniţă, Dumitru Cornel Bara, Gheorghe Podilă, Alexandru Daniel Coneru, Mihai Călin Junc, Dănuţ Bungău, Francisc Chudi, Ioan Iancu, Ionel Negruţ, Dan Florin Roxin (C-133/17), Costel Nicuşor Mucea (C-134/17)

Beklagte: Societatea Naţională de Transport Feroviar de Călători „CFR Călători“ SA Bucureşti (C-133/17), SMDA Mureş Insolvency SPRL als Insolvenzverwalterin der SC Industria Sârmei SA Câmpia Turzii (C-134/17)

Tenor

Art. 114 Abs. 3, Art. 151 und 153 AEUV sowie die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sind dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die strenge Fristen und Verfahren festlegt, die es den nationalen Gerichten nicht erlauben, die Einstufung der Tätigkeiten der Arbeitnehmer in verschiedene Risikogruppen zu überprüfen oder vorzunehmen, auf deren Grundlage die Altersrenten dieser Arbeitnehmer berechnet werden, keine Anwendung finden.


(1)  ABl. C 202 vom 26.6.2017.


14.5.2018   

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C 166/17


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma — Italien) — Luigi Bisignani / Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale 1 di Roma

(Rechtssache C-125/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 und 65 AEUV - Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Kapitaltransfer nach Vatikanstadt - Meldepflicht für den Transfer von Mitteln in das oder aus dem Ausland - Aufhebung))

(2018/C 166/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Luigi Bisignani

Beklagter: Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale 1 di Roma

Tenor

Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren, mit der die im Verstoß gegen die Meldepflicht für den Transfer von Mitteln ins Ausland bestehende Zuwiderhandlung endgültig aufgehoben wird, nicht entgegenstehen.


(1)  ABl. C 213 vom 3.7.2017.


14.5.2018   

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C 166/18


Vorabentscheidungsersuchen der Justice de Paix du canton de Visé (Belgien), eingereicht am 30. Januar 2018 — Michel Schyns/Belfius Banque SA

(Rechtssache C-58/18)

(2018/C 166/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Justice de Paix du canton de Visé

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Michel Schyns

Beklagte: Belfius Banque SA

Vorlagefragen

1.

a)

Steht Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (1), der darauf abzielt, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob der Kreditvertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Verbraucherkredit (aufgehoben und ersetzt durch Art. VII.75 des Wirtschaftsgesetzbuchs) entgegen, der bestimmt, dass Kreditgeber und Kreditvermittler verpflichtet sind, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers bei Vertragsschluss und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen, soweit dadurch dem Kreditgeber oder dem Kreditvermittler eine generelle Pflicht auferlegt wird, den für den Verbraucher geeignetsten Kredit zu suchen, die sich nicht aus dem Wortlaut der genannten Richtlinie ergibt?

b)

Steht Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge, der darauf abzielt, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob der Kreditvertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird, Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verbraucherkredit (aufgehoben und ersetzt durch Art. VII.77 § 2 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzbuchs) entgegen, wonach der Kreditgeber einen Kreditvertrag nur abschließen darf, wenn er unter Berücksichtigung der Informationen, über die er verfügt oder verfügen müsste, insbesondere auf der Grundlage der in Art. 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen vorgesehenen Beratung und auf der Grundlage der in Art. 10 genannten Auskünfte, berechtigterweise annehmen muss, dass der Verbraucher in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen, soweit dies zur Folge hat, dass der Kreditgeber selbst anstelle des Verbrauchers über die Zweckmäßigkeit des etwaigen Abschlusses eines Kreditvertrags befinden muss?

2.

Ist, sofern die erste Frage verneint wird, die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge dahin auszulegen, dass sie dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler stets vorschreibt, anstelle des Verbrauchers die Zweckmäßigkeit des etwaigen Abschlusses des Kreditvertrags zu beurteilen?


(1)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).


14.5.2018   

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C 166/19


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 1. Februar 2018 — Vitali SpA/Autostrade per l’Italia SpA

(Rechtssache C-63/18)

(2018/C 166/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vitali SpA

Beklagte: Autostrade per l’Italia SpA

Vorlagefrage

Stehen die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die in den Art. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind, sowie Art. 71 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (1), der für die Vergabe von Unteraufträgen keine quantitativen Beschränkungen vorsieht, und der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anwendung einer nationalen Regelung über die öffentliche Auftragsvergabe wie der italienischen in Art. 105 Abs. 2 Satz 3 des Decreto legislativo Nr. 50 vom 18. April 2016 entgegen, nach der die Vergabe von Unteraufträgen die Quote von 30 % des Gesamtbetrags des Vertrags über Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen nicht überschreiten darf?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94, S. 65).


14.5.2018   

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C 166/19


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Februar 2018 — Idi Srl/Arcadis — Agenzia Regionale Campana Difesa Suolo

(Rechtssache C-101/18)

(2018/C 166/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Idi Srl

Beklagte: Arcadis — Agenzia Regionale Campana Difesa Suolo

Vorlagefragen

1.

Ist es mit Art. 45 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/18/EG (1) vom 31. März 2004 vereinbar, die bloße Beantragung eines Vergleichs zur Abwendung des Konkurses seitens des Schuldners beim zuständigen Gericht als „eingeleitetes Verfahren“ zu betrachten?

2.

Ist es mit diesen Bestimmungen vereinbar, in der Erklärung des Schuldners, insolvent zu sein und einen Blanko-Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens (dessen Merkmale oben erläutert wurden) stellen zu wollen, einen Grund für den Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu erblicken, wodurch der im Gemeinschaftsrecht (Art. 45 der Richtlinie) und im nationalen Recht (Art. 38 des Decreto legislativo Nr. 163/2006) verankerte Begriff des „eingeleiteten Verfahrens“ eine weite Auslegung erfährt?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).


14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 20. Februar 2018 — Sea Chefs Cruise Services GmbH/Ministre de l’Action et des Comptes publics

(Rechtssache C-133/18)

(2018/C 166/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sea Chefs Cruise Services GmbH

Beklagter: Ministre de l’Action et des Comptes publics

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (1) dahin auszulegen, dass mit ihnen eine Präklusionsregel geschaffen wird, die bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger aus einem Mitgliedstaat, der von einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, die Erstattung der Mehrwertsteuer verlangt, Mängel seines Erstattungsantrags nicht vor dem zuständigen Richter beheben kann, wenn er die Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens der Finanzverwaltung nach den Bestimmungen von Abs. 1 dieses Artikels missachtet hat, oder vielmehr dahin, dass der Steuerpflichtige im Rahmen des in Art. 23 der Richtlinie vorgesehenen Einspruchsrechts und im Hinblick auf die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit der Mehrwertsteuer Mängel seines Antrags vor dem zuständigen Richter beheben kann?


(1)  Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. 2008, L 44, S. 23).


14.5.2018   

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C 166/21


Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 22. Februar 2018 — Skatteministeriet/Estron A/S

(Rechtssache C-138/18)

(2018/C 166/27)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteministeriet

Beklagte: Estron A/S

Vorlagefragen

1.

Ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur (1) in Verbindung mit den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften 1 und 6 dahin zu verstehen, dass sich die Wendung „Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 … darstellen“, auf Waren der vierstelligen Positionen dieser Kapitel bezieht, oder ist diese Anmerkung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf die Unterpositionen (die ersten sechs Stellen) der Kapitel 84, 85, 90 und 91 bezieht?

2.

Sind Verbinder wie die verfahrensgegenständlichen in die KN-Unterposition 8544 42 90, die KN-Unterposition 9021 40 00 oder die KN-Unterposition 9021 90 10 einzureihen?

3.

Ist Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI dahin auszulegen, dass eine Ware, die unter Kapitel 90 fällt, nicht auch unter die Kapitel 84 und 85 fallen kann?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1).


14.5.2018   

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C 166/21


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Almería (Spanien), eingereicht am 23. Februar 2018 — Banco Mare Nostrum S.A./Ignacio Jesús Berenguel Nieto und Carmen Sonia Salinas López

(Rechtssache C-147/18)

(2018/C 166/28)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Almería

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Banco Mare Nostrum, S.A.

Rechtsmittelgegner: Ignacio Jesús Berenguel Nieto und Carmen Sonia Salinas López

Vorlagefragen

1.

Verhindert eine durch Urteil ausgesprochene Unverbindlichkeitserklärung einer Klausel wegen Missbräuchlichkeit im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), dass sämtliche durch das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, anerkannten Wirkungen zur Anwendung kommen?

2.

Wird die Anwendung der Restitutionswirkung einer im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1994 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für missbräuchlich erklärten Klausel durch den Dispositionsgrundsatz, den Beibringungsgrundsatz, den Grundsatz der materiellen Rechtskraft und das Verbot der reformatio in peius berührt, beschränkt oder ausgeschlossen?

3.

Werden die Befugnisse des zweitinstanzlichen Gerichts dadurch beschränkt, dass im erstinstanzlichen Urteil der Feststellung der Missbräuchlichkeit nur beschränkte Wirkung beigemessen wurde, dieses Urteil aber nicht vom Verbraucher, sondern allein vom Gewerbetreibenden, dem Verwender der Klausel, angefochten worden ist, um die Missbräuchlichkeit der Klausel oder irgendeine andere Wirkung der Feststellung der Missbräuchlichkeit in Abrede zu stellen?

4.

Umfassen die Befugnisse des zweitinstanzlichen Gerichts die Möglichkeit, sämtliche in der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 und der sie auslegenden Rechtsprechung vorgesehenen Rechtsfolgen anzuwenden, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher mit seiner Klage ursprünglich nicht sämtliche Rechtsfolgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel beantragt hat?


(1)  ABl. L 95 vom 21.4.1993.


14.5.2018   

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C 166/22


Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court (Irland), eingereicht am 27. Februar 2018 — Tomás Horgan, Claire Keegan / Minister for Education & Skills, Minister for Finance, Minister for Public Expenditure & Reform, Irland und der Attorney General

(Rechtssache C-154/18)

(2018/C 166/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Labour Court, Irland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Tomás Horgan, Claire Keegan

Rechtsmittelgegner: Minister for Education & Skills, Minister for Finance, Minister for Public Expenditure & Reform, Irland und der Attorney General

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich um eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 [Abs. 2] Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG (1) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, wenn ein Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber eine niedrigere Entgeltskala für Neueinsteiger in den Beruf als Grundschullehrkraft einführt und dabei die Vergütung der bereits beschäftigten Lehrkräfte unverändert belässt, wobei:

(a)

die überarbeitete Entgeltskala und die bestehende Entgeltskala für alle Lehrkräfte in der jeweiligen Kategorie unabhängig von ihrem Alter gelten,

(b)

es zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingestellt und den entsprechenden Stufen zugeordnet wurden, keinen Unterschied im Altersprofil der Personen in der höher vergüteten Gruppe und der Personen in der niedriger vergüteten Gruppe gab,

(c)

die Einführung der überarbeiteten Entgeltskala zu einem erheblichen Vergütungsunterschied zwischen zwei Gruppen von Lehrkräften, die eine gleichwertige Arbeit verrichten, geführt hat,

(d)

das Durchschnittsalter derjenigen, die der reduzierten Entgeltskala zugeordnet sind, niedriger ist als das Durchschnittsalter derjenigen, die in der ursprünglichen Entgeltskala eingeordnet sind,

(e)

zu dem Zeitpunkt, zu dem die niedrigere Entgeltskala eingeführt wurde, die Statistiken des Staates zeigten, dass 70 % der eingestellten Lehrkräfte 25 Jahre alt oder jünger waren, und festgestellt wurde, dass dies bei Grundschullehrkräften für die Altersstruktur der Berufseinsteiger in jedem Jahr typisch war, und

(f)

Grundschullehrkräfte, die 2011 und später in den Beruf eingestiegen sind, im Vergleich zu ihren vor 2011 eingestellten Lehrkolleginnen und -kollegen einen deutlichen finanziellen Nachteil erleiden?

2.

Sollte die erste Frage bejaht werden, kann die Einführung der niedrigeren Entgeltskala sachlich durch das Erfordernis, mit Blick auf die haushaltspolitischen Sachzwänge, die auf den Staat zukamen, eine mittel- bis langfristige strukturelle Senkung der Ausgaben im öffentlichen Dienst zu erreichen, und/oder mit der Notwendigkeit, gute Arbeitsbeziehungen mit den vorhandenen Beschäftigten im öffentlichen Dienst aufrechtzuerhalten, gerechtfertigt werden?

3.

Wäre die Antwort auf die zweite Frage anders, wenn der Staat gleichwertige Ersparnisse hätte erzielen können, indem er das Entgelt für alle Lehrkräfte um einen deutlich geringeren Betrag gesenkt hätte, anstatt eine Kürzung nur für neu eingestellte Lehrkräfte durchzuführen?

4.

Würden die Antworten auf die zweite und die dritte Frage anders ausfallen, wenn die Entscheidung, die Entgeltskala für bereits beschäftigte Lehrkräfte nicht zu kürzen, in Übereinstimmung mit einem zwischen der Regierung als Arbeitgeber und den Gewerkschaften der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geschlossenen Tarifvertrag getroffen worden wäre, in dem sich die Regierung verpflichtet hatte, das Entgelt von bereits im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die bereits Entgeltkürzungen unterworfen gewesen waren, nicht weiter zu kürzen, im Hinblick auf die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Vereinbarung für die Arbeitsbeziehungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die 2011 eingeführte neue Entgeltskala nicht Teil dieses Tarifvertrags war?


(1)  ABl. 2000, L 303, S. 16.


14.5.2018   

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C 166/23


Vorabentscheidungsersuchen der Justice de paix du troisième canton de Charleroi (Belgien), eingereicht am 27. Februar 2018 — André Moens/Ryanair Ltd

(Rechtssache C-159/18)

(2018/C 166/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Justice de paix du troisième canton de Charleroi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: André Moens

Beklagte: Ryanair Ltd

Vorlagefragen

Das Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) lautet folgendermaßen:

1.

Ist der im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende Umstand, nämlich das Auslaufen von Benzin auf eine Startbahn, das zur Schließung dieser Bahn geführt hatte, unter den Begriff „Vorkommnis“ im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren oder überschneiden sich diese beiden Begriffe?

2.

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass ein Vorkommnis wie das im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende, nämlich das Auslaufen von Benzin auf eine Startbahn, das zur Schließung dieser Bahn geführt hatte, als ein Vorkommnis gilt, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und folglich nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ qualifiziert werden kann, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zur Ausgleichszahlung an Fluggäste bei großer Verspätung eines mit diesem Flugzeug durchgeführten Fluges entbinden kann?

3.

Wenn ein Vorkommnis wie das im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende, nämlich das Auslaufen von Benzin auf eine Startbahn, das zur Schließung dieser Bahn geführt hatte, als „außergewöhnlicher Umstand“ gilt, ist daraus zu schließen, dass es sich für das Luftfahrtunternehmen um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handelt, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären?


(1)  ABl. 2004, L. 46, S. 1.


14.5.2018   

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C 166/24


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 2. März 2018 — Atif Mahmood, Shabina Atif, Mohammed Ahsan, Noor Habib, Mohammed Haroon, Nik Bibi Haroon/Minister for Justice and Equality

(Rechtssache C-169/18)

(2018/C 166/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Atif Mahmood, Shabina Atif, Mohammed Ahsan, Noor Habib, Mohammed Haroon, Nik Bibi Haroon

Beklagter: Minister for Justice and Equality

Vorlagefragen

1.

Verletzt ein Mitgliedstaat — vorbehaltlich der in den Fragen 2, 3 und 4 aufgeführten potenziellen Rechtfertigungsgründe — das Erfordernis nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (1) (im Folgenden: Richtlinie von 2004), dem Ehegatten und den Familienangehörigen eines EU-Bürgers, der sein Freizügigkeitsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat ausübt oder ausüben möchte, so bald wie möglich ein Visum zu erteilen, wenn die Bearbeitungszeit mehr als zwölf Monate beträgt?

2.

Unbeschadet der Frage 1: Sind Verzögerungen bei der Bearbeitung oder anderweitigen Bescheidung eines Visumantrags nach Art. 5 Abs. 2, die dadurch entstehen, dass insbesondere durch Hintergrundüberprüfungen geklärt werden muss, ob der Antrag betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich ist, ob etwa eine Scheinehe vorliegt, nach Art. 35 der Richtlinie von 2004 oder aus anderem Grund gerechtfertigt und verstoßen damit nicht gegen Art. 5 Abs. 2?

3.

Unbeschadet der Frage 1: Sind Verzögerungen bei der Bearbeitung oder Bescheidung eines Visumantrags nach Art. 5 Abs. 2, die dadurch entstehen, dass bei Personen aus bestimmten Drittstaaten wegen konkreter Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit Reisenden aus diesen Drittstaaten umfangreiche Hintergrund- und Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden müssen, nach Art. 27 oder Art. 35 der Richtlinie von 2004 oder aus anderem Grund gerechtfertigt und verstoßen damit nicht gegen Art. 5 Abs. 2?

4.

Unbeschadet der Frage 1: Sind Verzögerungen bei der Bearbeitung oder Bescheidung eines Visumantrags nach Art. 5 Abs. 2 die dadurch entstehen, dass die Zahl der Anträge aus bestimmten Drittstaaten, bei denen ernsthafte Sicherheitsbedenken bestehen, plötzlich und unerwartet ansteigt, gerechtfertigt und verstoßen damit nicht gegen Art. 5 Abs. 2?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).


14.5.2018   

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C 166/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 5. März 2018 — Jean Jacob, Dominique Lennertz / État belge

(Rechtssache C-174/18)

(2018/C 166/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jean Jacob, Dominique Lennertz

Beklagter: État belge

Vorlagefrage

Steht Art. 39 [EG, jetzt Art. 45 AEUV] der belgischen Steuerregelung in Art. 155 des CIR 1992 entgegen, der zufolge — unabhängig davon, ob das Rundschreiben Ci.RH.331/575.420 vom 12. März 2008 Anwendung findet oder nicht — die luxemburgischen Pensionen des Klägers, die nach Art. 18 des Abkommens zwischen Belgien und Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, bei der Berechnung der belgischen Steuer mit einbezogen werden und als Bemessungsgrundlage für die Gewährung der im CIR 1992 vorgesehenen Steuervergünstigungen dienen, obwohl sie aufgrund ihrer im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen vollständigen Steuerbefreiung nicht einbezogen werden sollten, und nach der Vergünstigungen wie der Steuerfreibetrag und die Ermäßigungen für langfristiges Sparen, für mit Dienstleistungsschecks vergütete Leistungen, für Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung, für Ausgaben für die Absicherung von Wohnungen gegen Einbruch oder Brand und für unentgeltliche Zuwendungen des Klägers teilweise verloren gehen, herabgesetzt werden oder in geringerer Höhe gewährt werden, als wenn beide Kläger Einkünfte belgischen Ursprungs hätten, die ihrerseits in Belgien zu versteuern und nicht befreit sind, so dass sie sämtliche Steuervergünstigungen absorbieren können?


14.5.2018   

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C 166/25


Vorabentscheidungsersuchen der Justice de paix de Schaerbeek (Belgien), eingereicht am 13. März 2018 — Société nationale de chemins de fer belges (SNCB)/Gherasim Sorin Rusu

(Rechtssache C-190/18)

(2018/C 166/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Justice de paix de Schaerbeek

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société nationale de chemins de fer belges (SNCB)

Beklagter: Gherasim Sorin Rusu

Vorlagefrage

Sind die Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) und die Verordnung Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (2) auf das Verhältnis zwischen der SNCB und den ohne gültigen Fahrschein angetroffenen Fahrgästen anwendbar?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315, S. 14).


Gericht

14.5.2018   

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C 166/27


Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — Shire Pharmaceuticals Ireland/EMA

(Rechtssache T-80/16) (1)

((Humanarzneimittel - Validierung eines Antrags auf Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden - Erheblicher Nutzen - Beschluss der EMA, den Antrag auf Ausweisung als Arzneimittel für seltene Leiden abzulehnen - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 141/2000))

(2018/C 166/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Shire Pharmaceuticals Ireland Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, M. Birdling, Barrister, sowie G. Castle und S. Cowlishaw, Solicitors)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński, N. Rampal Olmedo und M. Tovar Gomis)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Petersen und A. Sipos)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EMA vom 15. Dezember 2015, mit dem der Antrag von Shire Pharmaceuticals Ireland auf Ausweisung von Idursulfase-IT als Arzneimittel für seltene Leiden abgelehnt wurde

Tenor

1.

Der Beschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 15. Dezember 2015, mit dem der Antrag der Shire Pharmaceuticals Ireland Ltd auf Ausweisung von Idursulfase-IT als Arzneimittel für seltene Leiden abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

2.

Die EMA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Shire Pharmaceuticals Ireland.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 136 vom 18.4.2016.


14.5.2018   

DE

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C 166/27


Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — Popotas/Bürgerbeauftragter

(Rechtssache T-581/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Aufruf zur Interessenbekundung - Generalsekretär im Büro des Bürgerbeauftragten - Stellungnahme des Beratenden Ausschusses - Nichtberücksichtigung dieser Stellungnahme - Verstoß gegen das Auswahlverfahren - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Haftung))

(2018/C 166/35)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Costas Popotas (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou)

Beklagter: Europäischer Bürgerbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: L. Papadias, P. Dyrberg und A. Antoniadis im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet erstens auf Aufhebung der Entscheidung des Bürgerbeauftragten, Frau G. zur Generalsekretärin im Büro des Bürgerbeauftragten zu ernennen, der Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 9. November 2015, mit der die Beschwerden des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wurden, sowie der Entscheidung des Bürgerbeauftragten, ihn nicht zu einem Gespräch einzuladen, und zweitens auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge dieser Entscheidungen entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Costas Popotas und der Europäische Bürgerbeauftragte tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-10/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


14.5.2018   

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C 166/28


Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — Agricola J.M./EUIPO — Miguel Torres (CLOS DE LA TORRE)

(Rechtssache T-806/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke CLOS DE LA TORRE - Ältere Unionswortmarke TORRES - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Verwechslungsgefahr))

(2018/C 166/36)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Agricola J.M., SL (Girona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Clos Creus)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Miguel Torres, SA (Vilafranca del Penedès, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Güell Serra)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juli 2016 (Sache R 2099/2015-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Miguel Torres und Agricola J.M.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Agricola J.M., SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 14 vom 16.1.2017.


14.5.2018   

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C 166/29


Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 — Dometic Sweden/EUIPO (MOBILE LIVING MADE EASY)

(Rechtssache T-235/17) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MOBILE LIVING MADE EASY - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 166/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dometic Sweden AB (Solna, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: R. Furneaux und E. Humphreys, Solicitors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: G. Sakalaite-Orlovskiene und J. Ivanauskas)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Februar 2017 (Sache R 1832/2016-2) über die Anmeldung des Wortzeichens MOBILE LIVING MADE EASY als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dometic Sweden AB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 195 vom 19.6.2017.


14.5.2018   

DE

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C 166/29


Beschluss des Gerichts vom 19. März 2018 — Pio De Bragança/EUIPO — Ordem de São Miguel da Ala (QUIS UT DEUS)

(Rechtssache T-229/16) (1)

((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke QUIS UT DEUS - Fehlender Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke - Löschung der Marke bei Ablauf der Eintragung - Erledigung))

(2018/C 166/38)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Duarte Pio De Bragança (Sintra, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sardinha)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Zaera Cuadrado)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Ordem de São Miguel da Ala (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Motta Veiga)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Februar 2016 (Sache R 621/2015-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen Duarte Pio De Bragança und Ordem de São Miguel da Ala

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 270 vom 25.7.2016.


14.5.2018   

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C 166/30


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2018 — Kik Textilien und Non-Food/EUIPO — FF Group Romania (_kix)

(Rechtssache T-822/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke _kix - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung - Art. 173 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung - Streitbeitritt des anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer - Einreichung der Klagebeantwortung nach Fristablauf))

(2018/C 166/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: KiK Textilien und Non-Food GmbH (Bönen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Körber und Rechtsanwalt L. Pechan)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: K. Zajfert und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: FF Group Romania SRL (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Cavescu)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. September 2016 (Sache R 2323/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen KiK Textilien und Non-Food und FF Group Romania

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der KiK Textilien und Non-Food GmbH.

3.

FF Group Romania trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


14.5.2018   

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C 166/31


Beschluss des Gerichts vom 15. März 2018 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission

(Rechtssache T-130/17) (1)

((Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Beschluss der Kommission, mit dem die Bedingungen für eine Ausnahme von Vorgaben des Unionsrechts für den Betrieb der Gasleitung OPAL in Bezug auf den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung geändert wurden - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2018/C 166/40)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und K. Herrmann)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. 2003, L 176, S. 57) gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Streithilfeanträge haben sich erledigt.

3.

Die Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

4.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

5.

Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, die OPAL Gastransport GmbH & Co. KG und die Gazprom Eksport LLC tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2017.


14.5.2018   

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C 166/32


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. März 2018 — Hércules Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T-134/17 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Zugang zu Dokumenten - Dokumente betreffend das Verwaltungsverfahren vor dem Erlass eines Beschlusses der Kommission über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von drei Profifußballvereinen - Verteidigungsrechte - Verweigerung des Zugangs - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit))

(2018/C 166/41)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Antragstellerin: Hércules Club de Fútbol, SAD (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rating und Rechtsanwältin Y. Martínez Mata)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Stromsky, G. Luengo und P. Němečková, dann J. Baquero Cruz, G. Luengo und P. Němečková)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV, der darauf gerichtet ist, der Kommission aufzugeben, Zugang zu den in den Akten über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien der Valencia Club de Fútbol SAD, der Hércules Club de Fútbol und der Elche Club de Fútbol SAD gewährt hat, enthaltenen Dokumenten zu gewähren, soweit sie die Antragstellerin betreffen und für die angemessene Verteidigung ihrer Interessen grundlegend sind

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


14.5.2018   

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C 166/32


Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — Universität Koblenz-Landau/Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

(Rechtssache T-108/18)

(2018/C 166/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Universität Koblenz-Landau (Mainz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. von der Lühe und I. Michel)

Beklagte: Europäische Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten unter dem Aktenzeichen OF/2016/0720-EACEA UKOLD vom 21. Dezember 2017 für nichtig zu erklären;

den Bescheid der Beklagten unter dem Aktenzeichen OF/2016/0720 vom 7. Februar 2018 für nichtig zu erklären;

die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden der Beklagten unter dem Aktenzeichen OF/2016/0720 vom 21. Dezember 2017 und vom 7. Februar 2018 und der Debit Note Nr. 3241802552 der Beklagten vom 13. Februar 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens über die Nichtigkeit der mit dieser Klage angegriffenen Bescheide auszusetzen; sowie

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs

Die Klägerin rügt, dass eine vorzeitige endgültige Entscheidung getroffen wurde, obwohl die Tatsache bekannt gewesen sei, dass es der Klägerin unverschuldet und zum Zeitpunkt der Entscheidung objektiv unmöglich gewesen sei, die Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung vorzulegen. Zudem sei die unverschuldete, objektive Unmöglichkeit der weiteren Informations- und Belegbeschaffung nur temporärer Natur gewesen.

2.

Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Rechtsanwendung des europäischen Rechts

Ferner würden die Rückforderungsbescheide gegen Art. 5 Abs. 4 AEUV, sowie Art. 135 Abs. 4 der Financial Regulation und der Vereinbarung der Parteien verstoßen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung nicht vorlägen.

3.

Dritter Klagegrund: Mangelhafte Begründung der Maßnahmen zur Rückforderung

Die Rückforderungsbescheide würden nur oberflächliche, allgemeine Ausführungen ohne einzelfallbezogene Erörterung beinhalten und seien deshalb inhaltlich nicht nachvollziehbar.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Die Rückforderung des vollständigen Betrages könne nur unter besonderen Ausnahmeumständen, die nicht vorliegen würden, ultima ratio sein.


14.5.2018   

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C 166/33


Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — Grange Backup Power/Kommission

(Rechtssache T-110/18)

(2018/C 166/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Grange Backup Power Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Segura Catalán und M. Clayton)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den von Irland umgesetzten Beschluss C(2017) 7789 final der Kommission vom 24. November 2017 — Irish Capacity Mechanism (SA.44464 [2017/N)]) für nichtig zu erklären,

den vom Vereinigten Königreich umgesetzten Beschluss C(2017) 7794 final der Kommission vom 24. November 2017 — Northern Irish Capacity Mechanism (SA.44465 [2017/N]) für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Klagegrund, mit dem sie vorträgt, die Kommission habe es ungeachtet der Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des für die ganze Insel geltenden Mechanismus für die Kapazitätsvergütung (Capacity Renumeration Mechanism, CRM) mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen und den Binnenmarkt unterlassen, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verfahrensverordnung (1) einzuleiten, und der Klägerin damit ihre Verfahrensrechte vorenthalten. Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen:

Erstens bestünden gravierende Schwierigkeiten, die durch die Dauer und die Umstände des Verfahrens belegt würden;

zweitens hätte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Mechanismus zur Finanzierung des Mechanismus für die Kapazitätsvergütung mit dem AEUV haben müssen;

drittens hätte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des CRM mit dem Binnenmarkt, insbesondere den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (2), haben müssen;

viertens hätte die Kommission bei ihrer Prüfung des Mechanismus für die Kapazitätsvergütung Bedenken im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seinen Austritt aus der Europäischen Union haben müssen.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).

(2)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. 2014, C 200, S. 1).


14.5.2018   

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C 166/34


Klage, eingereicht am 1. März 2017 — Kuota International/EUIPO — Sintema Sport (K)

(Rechtssache T-136/18)

(2018/C 166/44)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Kuota International Corp. Ltd (Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Herissay Ducamp)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sintema Sport Srl (Albiate, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke K — Unionsmarke Nr. 11 380 771

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Dezember 2017 in der Sache R 3111/2014-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin festgestellt wurde, dass die Klägerin den Nachweis der Bösgläubigkeit nicht erbracht hat und dass die auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Unionsmarke gestützte Nichtigkeitsklage nicht angenommen werden kann;

die Unionsmarke Nr. 11 380 771 auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Unionsmarke für nichtig zu erklären;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.


14.5.2018   

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C 166/35


Klage, eingereicht am 2. März 2018 — Chrome Hearts/EUIPO — Shenzhen Van St. Lonh Jewelry (Darstellung eines Kreuzes)

(Rechtssache T-137/18)

(2018/C 166/45)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Chrome Hearts LLC (Hollywood, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Shenzhen Van St. Lonh Jewelry Co. Ltd (Shenzhen, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Kreuzes) — Anmeldung Nr. 13 845 871.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2017 in der Sache R 766/2017-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben;

dem EUIPO (und der Streithelferin, wenn sie sich auf das Verfahren einlässt) die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2017/1001;

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2017/1001;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2017/1001;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001, soweit die angefochtenen Waren „Luftbeduftungsmittel“ und „Zahnputzmittel“ betroffen sind.


14.5.2018   

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C 166/36


Klage, eingereicht am 1. März 2018 — APG Intercon u. a./Rat u. a.

(Rechtssache T-147/18)

(2018/C 166/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: APG Intercon Ltd (Nicosia, Zypern) und 147 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Markides, K. Scordis, A. Gavrielides, C. Velaris und C. Velaris, A. Robertson, QC, und G. Rothschild, Barrister)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogruppe (vertreten durch den Rat der Europäischen Union) und Europäische Union (vertreten durch die Europäische Kommission)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, den Klägern die aus dem Anhang der Klageschrift ersichtlichen Beträge nebst Zinsen ab dem 26. März 2013 bis zum Urteil des Gerichts zum Ersatz des Schadens zu zahlen, den sie infolge von Entscheidungen der Eurogruppe in Bezug auf die Abwicklung der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd (Laiki Bank), der Anwendung des „bail-in“-Instruments bei der Bank of Cyprus Public Company Limited (Bank of Cyprus) sowie der Veräußerung von Vermögensgegenständen und des Geschäftsbetriebs dieser Banken in Griechenland und/oder infolge der Bereitstellung von Notfallliquiditätshilfe an die Laiki Bank mit Zustimmung der Europäischen Zentralbank und der anschließenden Übertragung der einschlägigen Haftung auf Veranlassung der Europäischen Zentralbank an die Bank of Cyprus erlitten haben;

hilfsweise

die außervertragliche Haftung der Beklagten festzustellen und das Verfahren zu bestimmen, in dem der den Klägern entstandene tatsächlich zu erstattende Verlust ermittelt wird;

und in jedem Fall

den Beklagten die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

1.

Verstoß gegen den tragenden Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot:

Infolge von Maßnahmen der Unionsorgane seien Gläubiger der Laiki Bank und/oder Gläubiger der Bank of Cyprus in rechtswidriger Weise ungleich behandelt worden.

Die genannten Verstöße seien hinreichend schwer gewesen, da die Organe die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich und schwerwiegend überschritten hätten.

Es bestehe ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den Verstößen und dem von den Klägern erlittenen Schaden.

2.

Verstoß gegen den tragenden Grundsatz des Eigentumsschutzes:

Den klagenden Einlegern seien infolge von Maßnahmen der Unionsorgane ihre Eigentumsrechte entzogen worden.

Die klagenden Einleger hätten unter Verstoß gegen den tragenden Grundsatz des Eigentumsschutzes keine angemessene Entschädigung für den dadurch entstandenen Verlust erhalten.

Die genannten Verstöße seien hinreichend schwer gewesen, da die Organe die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich und schwerwiegend überschritten hätten.

Es bestehe ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den Verstößen und dem von den Klägern erlittenen Schaden.


14.5.2018   

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C 166/37


Klage, eingereicht am 2. März 2018 — UE/Kommission

(Rechtssache T-148/18)

(2018/C 166/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: UE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 20. November 2017 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde bezüglich eines Antrags auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens zurückgewiesen wird;

Ersatz des durch das Verschulden der Beklagten entstandenen immateriellen Schadens zu gewähren, der mit 10 000 Euro angesetzt wird;

Ersatz für alle der Klägerin entstandenen Kosten anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz der angemessenen Frist nach Art. 41 der Charta verletzt.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Klägerin habe den Grundsatz der angemessenen Frist für die Einreichung des Beistandsantrags beachtet.


14.5.2018   

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C 166/37


Klage, eingereicht am 7. März 2018 — Scordis, Papapetrou & Co u. a./Rat u. a.

(Rechtssache T-179/18)

(2018/C 166/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Scordis, Papapetrou & Co LLC (Nicosia, Zypern) und fünf weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Markides, A. Robertson, QC, und G. Rothschild, Barrister)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogruppe (vertreten durch den Rat der Europäischen Union) und Europäische Union (vertreten durch die Europäische Kommission)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, den Klägern die aus dem Anhang der Klageschrift ersichtlichen Beträge nebst Zinsen ab dem 26. März 2013 bis zum Urteil des Gerichts zum Ersatz des Schadens zu zahlen, den sie infolge von Entscheidungen der Eurogruppe in Bezug auf die Abwicklung der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd (Laiki Bank), der Anwendung des „bail-in“-Instruments bei der Bank of Cyprus Public Company Limited (Bank of Cyprus) sowie der Veräußerung von Vermögensgegenständen und des Geschäftsbetriebs dieser Banken in Griechenland und/oder infolge der Bereitstellung von Notfallliquiditätshilfe an die Laiki Bank mit Zustimmung der Europäischen Zentralbank und der anschließenden Übertragung der einschlägigen Haftung auf Veranlassung der Europäischen Zentralbank an die Bank of Cyprus erlitten haben;

hilfsweise

die außervertragliche Haftung der Beklagten festzustellen und das Verfahren zu bestimmen, in dem der den Klägern entstandene tatsächlich zu erstattende Verlust ermittelt wird;

und in jedem Fall

den Beklagten die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Gründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-147/18, APG Intercon u. a./Rat u. a., geltend gemachten Klagegründen identisch oder ihnen ähnlich sind.


14.5.2018   

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C 166/38


Klage, eingereicht am 12. März 2018 — VL u. a./Parlament

(Rechtssache T-183/18)

(2018/C 166/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: VL, VM, VN und VO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. de Bandt sowie Rechtsanwältinnen M. Gherghinaru und J. Probst)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

dem Beklagten aufzugeben, gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts die Aufzeichnung der fraglichen Plenartagung vorzulegen;

die vorliegende Schadensersatzklage für zulässig und begründet zu erklären und daher

i)

den Beklagten zu verurteilen, VL den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der durch das rechtswidrige und nachlässige Handeln des Beklagten entstanden ist;

ii)

den Beklagten zu verurteilen, VM, VN und VO den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der durch das rechtswidrige und nachlässige Handeln des Beklagten entstanden ist;

nach Art. 31 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 109 der Verfahrensordnung des Gerichts für den Fall, dass das Gericht die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache für notwendig halten sollte, die Öffentlichkeit auszuschließen;

dem Beklagten die gesamten durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Der Beklagte habe gegen die Art. 31 und 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, insbesondere gegen die allgemeine Sorgfalts- und Fürsorgepflicht, indem er nicht sichergestellt habe, dass VL gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen habe und angemessene medizinische Versorgung und Hilfe bekomme.

Infolge des rechtswidrigen Handelns des Beklagten habe VL einen materiellen Schaden erlitten, der in einer erheblichen Schmälerung seines (gegenwärtigen und zukünftigen) beruflichen Einkommens bestehe. Darüber hinaus sei ihm ein immaterieller Schaden entstanden, der aus der irreversiblen und gravierenden Verschlechterung seines körperlichen und geistigen Zustands, dem Verlust seiner politischen und akademischen Laufbahn und der sehr erheblichen Verschlechterung seines Privatlebens und seines gesellschaftlichen Lebens resultiere.

Infolge des rechtswidrigen Handelns des Beklagten habe VM einen materiellen Schaden erlitten, der im Verlust von Einkommen bestehe.

Infolge des rechtswidrigen Handelns des Beklagten hätten VM, VN und VO einen materiellen Schaden erlitten, der in der Bezahlung verschiedener Verwaltungsgebühren und Kosten für Rechtsberatung sowie in monatlichen Ausgaben für Krankenpflege bestehe. Darüber hinaus sei ihnen ein immaterieller Schaden entstanden.


14.5.2018   

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C 166/39


Klage, eingereicht am 9. März 2018 — VP/Cedefop

(Rechtssache T-187/18)

(2018/C 166/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung des Beklagten vom 12. Mai 2017, mit der der Antrag der Klägerin, ihren Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit zu verlängern, abgelehnt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung des Beklagten vom 1. Dezember 2017, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 9. August 2017 gegen die Entscheidung vom 12. Mai 2017 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der mit 100 000 Euro (einhunderttausend Euro) beziffert wird;

den Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens anzuordnen, und

ihr Ersatz für alle ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten zuzuerkennen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung des Beklagten, den Arbeitsvertrag der Klägerin nicht zu verlängern, unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Sorgfaltspflicht, der Begründungspflicht und der Pflicht, den unmittelbaren Vorgesetzten anzuhören, erlassen worden sei; die Entscheidung leide an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und sei ermessensmissbräuchlich.


14.5.2018   

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C 166/40


Klage, eingereicht am 12. März 2018 — Papaconstantinou u. a./Rat u. a.

(Rechtssache T-188/18)

(2018/C 166/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Adonis Papaconstantinou (Nicosia, Zypern) und 722 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Markides, M. Ioannides, C. Velaris und C. Velaris, A. Robertson, QC, und G. Rothschild, Barrister)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogruppe (vertreten durch den Rat der Europäischen Union) und Europäische Union (vertreten durch die Europäische Kommission)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger die aus dem Anhang zur Klageschrift ersichtlichen Beträge nebst Zinsen vom 26. März 2013 bis zum Urteil des Gerichts als Entschädigung für den Schaden zu zahlen, den sie infolge der Entscheidungen der Eurogruppe zur Abwicklung der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd (im Folgenden: Laiki Bank), der Anwendung des „bail-in“-Instruments bei der Bank of Cyprus Public Company Limited (im Folgenden: Bank of Cyprus) sowie der Veräußerung der Vermögensgegenstände und des Geschäfts dieser Banken in Griechenland und/oder infolge der Bereitstellung von Notfallliquiditätshilfe an die Laiki Bank mit Zustimmung der Europäischen Zentralbank und der nachfolgenden Übertragung der einschlägigen Haftung auf Veranlassung der Europäischen Zentralbank an die Bank of Cyprus erlitten haben;

hilfsweise

die außervertragliche Haftung der Beklagten festzustellen und das Verfahren zu bestimmen, nach dem der tatsächlich zu erstattende Verlust, den die Kläger erlitten haben, festgestellt wird;

und in jedem Fall

den Beklagten die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-147/18, APG Intercon u. a./Rat u. a., geltend gemachten identisch oder ihnen ähnlich sind.


14.5.2018   

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C 166/40


Klage, eingereicht am 15. März 2018 — Lipitalia 2000 und Assograssi/Kommission

(Rechtssache T-189/18)

(2018/C 166/52)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Lipitalia 2000 SpA (Turin, Italien), Assograssi — Associazione Nazionale Produttori Grassi e Proteine Animali (Buccinasco, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Moretto)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass die Europäische Kommission den Verpflichtungen, die ihr nach der Verordnung Nr. 999/2001, der Verordnung Nr. 178/2002 und der Verordnung Nr. 1069/2009 sowie den allgemeinen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit obliegen, nicht nachgekommen ist, da sie davon abgesehen hat, dem Regelungsausschuss in Anwendung des Verfahrens nach Art. 5a des Beschlusses 1999/[468]/EG einen Maßnahmenentwurf zur Überprüfung des Ausfuhrverbots für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthalten, das zur Zeit noch im Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 2 der Verordnung Nr. 999/2001 enthalten ist, zur Abstimmung zu unterbreiten;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen tragen vor, dass die Kommission zwar die Ausfuhr von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein ab 1. Juli 2017 erneut genehmigt habe, um der radikalen Verbesserung der epidemiologischen Situation von BSE (Bovine Spongiform Encephalopathy [Rinderwahnsinn]) in der Union Rechnung zu tragen, dass aber die Ausfuhr von dieses verarbeitete Wiederkäuer-Protein enthaltenden organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 2 der Verordnung Nr. 999/2001 unerklärlicherweise immer noch verboten sei. Dieses Verbot werde weiter angewendet, auch wenn fast jeder Mitgliedstaat bereits als Land mit unbeachtlichem BSE-Risiko eingestuft worden sei und obwohl der vom OIE (Office international des épizooties [Internationales Tierseuchenamt]) aufgestellte internationale Standard kein ähnliches Verbot für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel vorsehe, die aus Ländern mit dieser Einstufung stammten.

Während die Europäische Union im Gegensatz zum internationalen Standard des OIE die Ausfuhr von verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthaltenden organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln auch dann verbiete, wenn sie aus Mitgliedstaaten mit unbeachtlichem Risiko stammten, gestatte sie die Vermarktung derselben Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet. Darüber hinaus gestatte sie es, aus Drittländern einschließlich der Länder mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko verarbeitetes Protein einzuführen, und zwar auch von Wiederkäuern, und von Erzeugnissen, die verarbeitetes Protein enthielten, wie die organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel.

Die Schäden der Wirtschaftsteilnehmer der Union aufgrund des Ausfuhrverbots für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthielten, seien riesig.

Zur Stützung ihrer Klage tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission nach dem Unionsrecht verpflichtet sei, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Konkret machen die Klägerinnen geltend:

1.

Verstoß gegen die Pflicht, die der Kommission nach Art. 7 und Art. 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. [Mai] 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. 2001, L 147, S. 1), nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. [Januar] 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts[, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) und nach Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. 2009, L 300, S. 1) obliegt.

2.

Verstoß gegen die Handlungspflicht, die der Kommission nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 und nach den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 999/2001 obliegt.


14.5.2018   

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C 166/42


Klage, eingereicht am 19. März 2018 — Andreas Stihl/EUIPO — Giro Travel (Kombination der Farben Grau und Orange)

(Rechtssache T-193/18)

(2018/C 166/53)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Andreas Stihl AG & Co. KG (Waiblingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völker, M. Pemsel und C. Eulenpesch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Giro Travel Company (Roman, Rumänien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsfarbmarke, die die Kombination der Farben Grau und Orange darstellt — Anmeldung Nr. 7 472 723

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Januar 2018 in der Sache R 200/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001.


14.5.2018   

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C 166/42


Klage, eingereicht am 16. März 2018 — Rewe-Beteiligungs-Holding International/EUIPO — Wessanen Benelux (BonNatura)

(Rechtssache T-194/18)

(2018/C 166/54)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Rewe-Beteiligungs-Holding International GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Brandstätter, M. Kinkeldey und J. Rosenhäger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wessanen Benelux BV (Amsterdam, Niederlande)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke BonNatura — Anmeldung Nr. 14 038 491

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Januar 2018 in der Sache R 949/2017-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 46 der Verordnung 2017/1001.


14.5.2018   

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C 166/43


Klage, eingereicht am 20. März 2018 — Vital Capital Investments u. a./Rat u. a.

(Rechtssache T-196/18)

(2018/C 166/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vital Capital Investments LP (Tortola, Britische Jungferninseln) und 6 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Markides, M. Ioannides, C. Velaris und C. Velaris, A. Robertson, QC, und G. Rothschild, Barrister)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogruppe (vertreten durch den Rat der Europäischen Union) und Europäische Union (vertreten durch die Europäische Kommission)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger die aus dem Anhang zur Klageschrift ersichtlichen Beträge nebst Zinsen vom 26. März 2013 bis zum Urteil des Gerichts als Entschädigung für den Schaden zu zahlen, den sie infolge der Entscheidungen der Eurogruppe zur Abwicklung der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd (im Folgenden: Laiki Bank), der Anwendung des „bail-in“-Instruments bei der Bank of Cyprus Public Company Limited (im Folgenden: Bank of Cyprus) sowie der Veräußerung der Vermögensgegenstände und des Geschäfts dieser Banken in Griechenland und/oder infolge der Bereitstellung von Notfallliquiditätshilfe an die Laiki Bank mit Zustimmung der Europäischen Zentralbank und der nachfolgenden Übertragung der einschlägigen Haftung auf Veranlassung der Europäischen Zentralbank an die Bank of Cyprus erlitten haben;

hilfsweise

die außervertragliche Haftung der Beklagten festzustellen und das Verfahren zu bestimmen, nach dem der tatsächlich zu erstattende Verlust, den die Kläger erlitten haben, festgestellt wird;

und in jedem Fall

den Beklagten die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-147/18, APG Intercon u. a./Rat u. a., geltend gemachten identisch oder ihnen ähnlich sind.


14.5.2018   

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C 166/44


Klage, eingereicht am 23. März 2018 — Diusa Rendering und Assograssi/Kommission

(Rechtssache T-201/18)

(2018/C 166/56)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Diusa Rendering Srl (Piacenza, Italien), Assograssi — Associazione Nazionale Produttori Grassi e Proteine Animali (Buccinasco, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Moretto)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass die Europäische Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1069/2009, der Verordnung Nr. 178/2001 und der Verordnung Nr. 999/2001 sowie den allgemeinen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, dem Regelungsausschuss gemäß dem Verfahren nach Art. 5a des Beschlusses 1999/648/EG einen Entwurf von Maßnahmen zur Überprüfung des bislang in Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1069/2009 festgelegten Verbots der Ausfuhr von aus Material der Kategorie 2 gewonnenen organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln zur Abstimmung vorzulegen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen bringen vor, während bis zum Jahr 2011 die Ausfuhr von aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2 (und/oder 3) gewonnenen organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln in Drittländer lediglich mit Ausnahme des Verbots der Ausfuhr von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln mit verarbeitetem tierischem Eiweiß von Wiederkäuern erlaubt gewesen sei, sei infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. 2009, L 300, S. 1) und infolge der Tatsache, dass die Kommission nicht die nötigen Durchführungsmaßnahmen erlassen habe, die Ausfuhr von aus Material der Kategorie 2 gewonnenen organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln in Drittländer mittlerweile verboten. Dieses Verbot werde weiterhin angewendet, obwohl nahezu alle Mitgliedstaaten der Union inzwischen als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden seien und der vom Office international des épizooties (OIE, Internationales Tierseuchenamt) festgelegte internationale Standard für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die aus derart eingestuften Ländern stammten, kein entsprechendes Verbot vorsehe.

Während die Union die Ausfuhr von aus Material der Kategorie 2 gewonnenen organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln auch dann verbiete, wenn sie aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko stammten, gestatte sie es, dass diese Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet und verwendet würden. Damit erkenne sie an, dass aus Material der Kategorie 2 gewonnene organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2011, L 54, S. 1) hergestellt worden seien, in Wirklichkeit keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellten.

Während die Union für die fraglichen organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ein absolutes Ausfuhrverbot verhänge, gestatte sie aus Drittländern einschließlich Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem Risiko die Einfuhr nicht nur von Lebensmitteln und Futtermitteln, die unter Verwendung von aus Drittländern stammenden organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln — die nicht unbedingt dasselbe Maß an Sicherheit wie in der Union hergestellte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel aufwiesen — hergestellt worden sein könnten, sondern auch von lebenden Tieren und frischem Fleisch von Tieren (Schweine und Geflügel), die unmittelbar mit auch aus Wiederkäuer-Material gewonnenem Mehl gefüttert worden sein könnten.

Die Schäden, die den Unternehmern der Union aufgrund des Verbots der Ausfuhr von aus Nebenprodukten der Kategorie 2 gewonnenen organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln entstünden, seien beträchtlich.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-189/18, Lipitalia 2000 und Assograssi/Kommission.

Die Klägerinnen machen insbesondere einen Verstoß gegen Art. 43 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1069/2009 geltend.


14.5.2018   

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C 166/45


Klage, eingereicht am 23. März 2018 — Bruel/Kommission

(Rechtssache T-202/18)

(2018/C 166/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Damien Bruel (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hansen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

dementsprechend

die mit „Entscheidung des Generalsekretärs gemäß Art. 4 der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001“ überschriebene Entscheidung vom 18. Januar 2018 wegen Verstoßes gegen die Art. 4, 6 und 9 der Verordnung Nr. 1049/2001, Art. 47 der Charta, Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, den allgemeinen Grundsatz der Waffengleichheit und die Begründungspflicht für nichtig zu erklären;

jedenfalls

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen;

ihm sämtliche weiteren Ansprüche, Forderungen, Klagegründe und Maßnahmen vorzubehalten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Art. 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

2.

Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001.

3.

Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Waffengleichheit, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

4.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht.


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C 166/46


Klage, eingereicht am 22. März 2018 — Porsche/EUIPO — Autec (Kraftfahrzeuge)

(Rechtssache T-209/18)

(2018/C 166/58)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Klawitter)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Autec AG (Nürnberg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster Nr. 1230593-0001

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Januar 2018 in der Sache R 945/2016-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Antrag auf Nichtigkeitserklärung des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmackmusters Nr. 1230593-0001 zurückzuweisen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002;

Verletzung von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002.


14.5.2018   

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C 166/46


Klage, eingereicht am 22. März 2018 — Porsche/EUIPO — Autec (Personenkraftwagen)

(Rechtssache T-210/18)

(2018/C 166/59)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Klawitter)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Autec AG (Nürnberg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster Nr. 198387-0001

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Januar 2018 in der Sache R 941/2016-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmackmusters Nr. 198387-0001 zurückzuweisen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002;

Verletzung von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002.


14.5.2018   

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C 166/47


Klage, eingereicht am 27. März 2018 — Brita/EUIPO (Form eines Hahns für die Aufbereitung und Ausgabe von Getränken)

(Rechtssache T-213/18)

(2018/C 166/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Brita GmbH (Taunusstein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke in Schwarzweiß (Form eines Hahns für die Aufbereitung und Ausgabe von Getränken) — Anmeldung Nr. 16 053 068

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2018 in der Sache R 1864/2017-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Annahme der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 053 068 in Bezug auf alle in den Klassen 7, 11, 21, 37 und 40 beantragten Waren und Dienstleistungen anzuordnen;

dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Gebühren und Kosten der BRITA GmbH aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.


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C 166/48


Klage, eingereicht am 23. März 2018 — Aliança — Vinhos de Portugal /EUIPO — Lidl Stiftung (ALIANÇA VINHOS DE PORTUGAL)

(Rechtssache T-222/18)

(2018/C 166/61)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Aliança — Vinhos de Portugal SA (Anadia, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Mioludo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke ALIANÇA VINHOS DE PORTUGAL –Unionsmarke Nr. 13 907 027.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Januar 2018 in der Sache R 1206/2017-5.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 4. April 2017 in der Sache Nr. 13433 C aufzuheben;

den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke Nr. 13 907 027 „ALIANÇA VINHOS DE PORTUGAL (fig.)“ abzulehnen;

die Unionsmarke Nr. 13 907 027 „ALIANÇA VINHOS DE PORTUGAL (fig.)“ für alle erfassten Waren für gültig zu erklären;

das EUIPO und die Lidl Stiftung Co. KG zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen, und ihnen die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001.


14.5.2018   

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C 166/49


Beschluss des Gerichts vom 13. März 2018 — Amorepacific/EUIPO — Primavera Life (p primera Pure Sprout Energy)

(Rechtssache T-684/17) (1)

(2018/C 166/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 412 vom 4.12.2018.