ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 165

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
14. Mai 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 165/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8714 — P7S1/TF1/Mediaset/Channel 4 Group/EBX) ( 1 )

1

2018/C 165/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8820 — GE/Rosneft/JV) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 165/03

Euro-Wechselkurs

2

2018/C 165/04

Euro-Wechselkurs

3

2018/C 165/05

Euro-Wechselkurs

4

2018/C 165/06

Euro-Wechselkurs

5

2018/C 165/07

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juni 2018(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2018/C 165/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Unterstützung von Informationsmaßnahmen zur EU-Kohäsionspolitik

7


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8714 — P7S1/TF1/Mediaset/Channel 4 Group/EBX)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 165/01)

Am 6. März 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8714 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8820 — GE/Rosneft/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 165/02)

Am 4. April 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8820 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/2


Euro-Wechselkurs (1)

8. Mai 2018

(2018/C 165/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1870

JPY

Japanischer Yen

129,45

DKK

Dänische Krone

7,4503

GBP

Pfund Sterling

0,87930

SEK

Schwedische Krone

10,4760

CHF

Schweizer Franken

1,1906

ISK

Isländische Krone

122,00

NOK

Norwegische Krone

9,6233

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,526

HUF

Ungarischer Forint

314,91

PLN

Polnischer Zloty

4,2792

RON

Rumänischer Leu

4,6495

TRY

Türkische Lira

5,0904

AUD

Australischer Dollar

1,5929

CAD

Kanadischer Dollar

1,5398

HKD

Hongkong-Dollar

9,3178

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7019

SGD

Singapur-Dollar

1,5883

KRW

Südkoreanischer Won

1 278,90

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,9131

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5586

HRK

Kroatische Kuna

7,3920

IDR

Indonesische Rupiah

16 718,90

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7106

PHP

Philippinischer Peso

61,616

RUB

Russischer Rubel

75,1187

THB

Thailändischer Baht

37,877

BRL

Brasilianischer Real

4,2233

MXN

Mexikanischer Peso

23,1788

INR

Indische Rupie

79,6300


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/3


Euro-Wechselkurs (1)

9. Mai 2018

(2018/C 165/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1879

JPY

Japanischer Yen

130,24

DKK

Dänische Krone

7,4495

GBP

Pfund Sterling

0,87445

SEK

Schwedische Krone

10,3473

CHF

Schweizer Franken

1,1895

ISK

Isländische Krone

122,40

NOK

Norwegische Krone

9,6045

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,564

HUF

Ungarischer Forint

315,12

PLN

Polnischer Zloty

4,2656

RON

Rumänischer Leu

4,6448

TRY

Türkische Lira

5,0824

AUD

Australischer Dollar

1,5923

CAD

Kanadischer Dollar

1,5299

HKD

Hongkong-Dollar

9,3248

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6995

SGD

Singapur-Dollar

1,5921

KRW

Südkoreanischer Won

1 279,55

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,9351

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5628

HRK

Kroatische Kuna

7,3875

IDR

Indonesische Rupiah

16 713,75

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7332

PHP

Philippinischer Peso

61,694

RUB

Russischer Rubel

74,9194

THB

Thailändischer Baht

38,078

BRL

Brasilianischer Real

4,2451

MXN

Mexikanischer Peso

23,2043

INR

Indische Rupie

79,9010


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/4


Euro-Wechselkurs (1)

10. Mai 2018

(2018/C 165/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1878

JPY

Japanischer Yen

130,22

DKK

Dänische Krone

7,4496

GBP

Pfund Sterling

0,87810

SEK

Schwedische Krone

10,3150

CHF

Schweizer Franken

1,1908

ISK

Isländische Krone

122,40

NOK

Norwegische Krone

9,5470

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,498

HUF

Ungarischer Forint

313,85

PLN

Polnischer Zloty

4,2443

RON

Rumänischer Leu

4,6388

TRY

Türkische Lira

5,0429

AUD

Australischer Dollar

1,5865

CAD

Kanadischer Dollar

1,5172

HKD

Hongkong-Dollar

9,3241

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7144

SGD

Singapur-Dollar

1,5925

KRW

Südkoreanischer Won

1 270,74

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,7041

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5419

HRK

Kroatische Kuna

7,3885

IDR

Indonesische Rupiah

16 664,83

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7700

PHP

Philippinischer Peso

61,768

RUB

Russischer Rubel

73,7070

THB

Thailändischer Baht

38,081

BRL

Brasilianischer Real

4,2464

MXN

Mexikanischer Peso

23,0556

INR

Indische Rupie

79,8905


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/5


Euro-Wechselkurs (1)

11. Mai 2018

(2018/C 165/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1934

JPY

Japanischer Yen

130,44

DKK

Dänische Krone

7,4498

GBP

Pfund Sterling

0,88000

SEK

Schwedische Krone

10,2635

CHF

Schweizer Franken

1,1933

ISK

Isländische Krone

122,40

NOK

Norwegische Krone

9,5425

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,506

HUF

Ungarischer Forint

314,97

PLN

Polnischer Zloty

4,2584

RON

Rumänischer Leu

4,6345

TRY

Türkische Lira

5,1025

AUD

Australischer Dollar

1,5801

CAD

Kanadischer Dollar

1,5197

HKD

Hongkong-Dollar

9,3681

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7110

SGD

Singapur-Dollar

1,5917

KRW

Südkoreanischer Won

1 273,07

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,6515

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5572

HRK

Kroatische Kuna

7,3893

IDR

Indonesische Rupiah

16 672,69

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7713

PHP

Philippinischer Peso

62,551

RUB

Russischer Rubel

73,5704

THB

Thailändischer Baht

38,028

BRL

Brasilianischer Real

4,2486

MXN

Mexikanischer Peso

22,9796

INR

Indische Rupie

80,3600


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/6


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juni 2018

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2018/C 165/07)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 137 vom 19.4.2018, S. 3, veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.6.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

1,12

-0,18

0,04

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,30

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,33

-0,18

-0,18

0,86

1.5.2018

31.5.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,95

-0,18

0,03

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,40

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,33

-0,18

-0,18

0,86

1.4.2018

30.4.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,95

-0,18

0,03

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,40

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,42

-0,18

-0,18

0,73

1.3.2018

31.3.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,95

-0,18

0,02

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,54

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,42

-0,18

-0,18

0,73

1.2.2018

28.2.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,75

-0,18

0,02

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,54

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,42

-0,18

-0,18

0,73

1.1.2018

31.1.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,75

-0,18

0,02

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,54

0,13

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

1,89

-0,42

-0,18

-0,18

0,73


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

14.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/7


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

„Unterstützung von Informationsmaßnahmen zur EU-Kohäsionspolitik“

(2018/C 165/08)

1.   Ziele und Themen

Mit der vorliegenden Aufforderung wird um Vorschläge für Informationsmaßnahmen im Sinne von Artikel 58 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Finanzierung im Rahmen der Mittel des Haushaltsplans 2018 ersucht, wie im Beschluss C(2018) 763 der Kommission vom 14. Februar 2018 (2) angekündigt.

Im Rahmen der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen möchte die Europäische Kommission potenzielle Begünstigte für die Durchführung einer Reihe von Informationsmaßnahmen (3) auswählen, die von der EU kofinanziert werden. Das Hauptziel besteht darin, die Erstellung und Verbreitung von Informationen und Inhalten im Zusammenhang mit der EU-Kohäsionspolitik (4) zu unterstützen, dabei jedoch auch die redaktionelle Unabhängigkeit der beteiligten Akteure vollständig zu wahren.

Die spezifischen Ziele dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen lauten:

Förderung eines besseren Verständnisses der Rolle der Kohäsionspolitik bei der Unterstützung aller EU-Regionen;

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für von der EU (insbesondere im Rahmen der Kohäsionspolitik) finanzierte Projekte und für deren Auswirkungen auf das Leben der Menschen;

Verbreitung von Informationen und Förderung eines offenen Dialogs über die Kohäsionspolitik, ihre Ergebnisse, ihre Rolle bei der Umsetzung der politischen Prioritäten der EU und ihre Zukunft;

Ermunterung der Bürgerinnen und Bürger, sich bei Fragen im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik einzubringen, und Stärkung der Bürgerbeteiligung bei der Festlegung der künftigen Prioritäten für diese Politik.

Die Vorschläge sollen die Rolle der Kohäsionspolitik bei der Umsetzung der politischen Prioritäten der Europäischen Kommission und bei der Bewältigung der derzeitigen und künftigen Herausforderungen für die EU, die Mitgliedstaaten, die Regionen und die lokalen Akteure veranschaulichen und bewerten. Konkret sollen sie insbesondere den Beitrag der Kohäsionspolitik zu folgenden Bereichen verdeutlichen:

Förderung von Beschäftigung, Wachstum und Investitionen auf regionaler und nationaler Ebene sowie Verbesserung der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger;

Unterstützung bei der Umsetzung der Prioritäten der EU und der Mitgliedstaaten, darunter — neben der Förderung von Beschäftigung und Wachstum — die Bekämpfung des Klimawandels, Umweltschutz sowie die Förderung von Forschung und Innovation;

Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der EU bei gleichzeitigem Abbau der Ungleichheiten innerhalb der Länder und Regionen der EU sowie zwischen diesen;

Unterstützung der Regionen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen, indem sie ihre Nische in der Weltwirtschaft finden;

Stärkung des europäischen Projekts, da die Kohäsionspolitik den EU-Bürgerinnen und -Bürgern direkt zugutekommt.

2.   Förderfähige Antragsteller

Förderfähige Antragsteller (Haupt- und Mitantragsteller sowie ggf. verbundene Einrichtungen) müssen juristische Personen sein, die in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassen und eingetragen sind. Förderfähige Antragsteller (5) sind z. B.:

Medienorganisationen/Nachrichtenagenturen (Fernsehen, Radio, Print- und Online-Medien, neue Medien oder eine Kombination verschiedener Medien);

gemeinnützige Organisationen;

Universitäten und Bildungseinrichtungen;

Forschungszentren und Denkfabriken;

Vereinigungen von europäischem Interesse;

private Einrichtungen;

(nationale, regionale und lokale) Behörden (6), ausgenommen Behörden, die mit der Umsetzung der Kohäsionspolitik gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 befasst sind.

Natürliche Personen sowie Einrichtungen, die zum alleinigen Zweck der Durchführung der Projekte im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gegründet wurden, sind nicht förderfähig.

Für britische Antragsteller: Die Förderkriterien müssen während des gesamten Förderzeitraums erfüllt sein. Sollte das Vereinigte Königreich während der Laufzeit der Finanzhilfe aus der EU austreten und keine Vereinbarung mit der EU geschlossen haben, die die weitere Förderfähigkeit britischer Antragsteller gewährleistet, wird die EU-Finanzhilfe nicht weiter an Sie ausgezahlt (wobei Sie, soweit möglich, weiter am Projekt beteiligt sind) oder werden Sie sich nach Artikel II.17 der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt zurückziehen müssen.

Antragsteller, die sich an der 2017 von der Kommission veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — „Unterstützung von Informationsmaßnahmen zur EU-Kohäsionspolitik“) (7) sind ungeachtet des Ergebnisses ihres vorhergehenden Antrags förderfähig.

3.   Ausschluss- und Auswahlkriterien

Der Antragsteller (Haupt- und Mitantragsteller) sowie verbundene Einrichtungen müssen eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in Artikel 106 Absatz 1 und in Artikel 107 der Haushaltsordnung (HO) (8) (über den Ausschluss von bzw. die Ablehnung in dem Verfahren) genannten Situationen befinden.

Die Antragsteller (Haupt- und Mitantragsteller) müssen sowohl über die erforderlichen Fachkenntnisse als auch über die geeigneten beruflichen Qualifikationen verfügen, damit sie die vorgeschlagenen Informationsmaßnahmen vollständig durchführen können. Außerdem müssen sie über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Projektdurchführung bzw. während des Rechnungsjahres, für das die Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an dessen Finanzierung beteiligen können.

4.   Gewährungskriterien

Die verschiedenen Instrumente und Aktivitäten der Projekte müssen miteinander verknüpft und ihr konzeptioneller Ansatz und die zu erreichenden Ergebnisse müssen klar zu erkennen sein. Sie müssen spürbare Auswirkungen haben, die mittels relevanter Indikatoren gemessen werden können. Außerdem sollten sie regional ausgerichtet sein.

Die Anträge werden anhand folgender Kriterien bewertet:

 

Kriterien

Zu berücksichtigende Elemente

Gewichtung (Punkte)

1.

Relevanz der Maßnahme und Beitrag zu den Zielen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Relevanz der Ziele des Vorschlags im Hinblick auf die Ziele und Prioritäten der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Relevanz der eingesetzten Arten von Informationsmaßnahmen in Bezug auf die Region(en)

Mehrwert für bestehende Initiativen in den verschiedenen Regionen Europas

Innovativer Charakter des Projekts im Hinblick auf die Entwicklung der Kommunikationslandschaft, z. B. multimediale Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme

30 Punkte (Mindestschwelle: 50 %)

2.

Öffentlichkeitswirkung und Wirksamkeit der Maßnahme

Spezifische, messbare, erreichbare und relevante Ziele in Bezug auf Öffentlichkeitswirkung und Verbreitung

Ausmaß, in dem der Plan für die Öffentlichkeitswirkung (z. B. Sendeplan, Übertragungskanal/-kanäle und Anzahl der garantiert erreichten Personen auf der Grundlage früherer Aufzeichnungen) geeignet ist, möglichst viele Menschen des jeweiligen Zielpublikums auf lokaler, regionaler, multiregionaler und nationaler Ebene zu erreichen (Multiplikatoreffekt), etwa durch Zusammenarbeit der Antragsteller mit Netzwerken und/oder regionalen Akteuren/Medien

Wirksamkeit der vorgeschlagenen Methodik zur Erreichung der Ziele dieser Aufforderung, z. B. Methoden zur Produktion von Inhalten, Mechanismus zur Gewährleistung der redaktionellen Unabhängigkeit und Methoden zur Entwicklung technischer Lösungen

Geplante Werbemaßnahmen für die Tätigkeiten und Methoden zur Verbreitung der Ergebnisse

Maßnahmen zur Überwachung der Fortschritte

Methodik der Ex-post-Bewertung

Möglichkeiten zur Fortführung des Projekts über die beantragte Dauer der EU-Unterstützung hinaus

40 Punkte (Mindestschwelle: 50 %)

3.

Effizienz der Maßnahme

Kosteneffizienz in Bezug auf die vorgeschlagenen Ressourcen unter Berücksichtigung der Kosten und der erwarteten Ergebnisse

20 Punkte (Mindestschwelle: 50 %)

4.

Organisation des Projektteams und Qualität des Projektmanagements

Qualität der vorgeschlagenen Koordinierungsmechanismen, Qualitätskontrollsysteme und Risikomanagementvorkehrungen

Angemessenheit der Zuweisung der Aufgaben im Hinblick auf die Durchführung der Tätigkeiten der vorgeschlagenen Maßnahme

10 Punkte (Mindestschwelle: 50 %)

Je nach Qualität des Vorschlags können maximal 100 Punkte vergeben werden. Die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl beträgt 60 von 100 möglichen Punkten, wobei bei jedem Kriterium mindestens 50 % der erreichbaren Punktzahl erreicht werden müssen. Nur Vorschläge, die die oben festgelegten Mindestschwellen erreichen, werden in eine Rangliste aufgenommen. Das Erreichen des Schwellenwerts bedeutet jedoch nicht, dass ihnen automatisch eine Finanzhilfe gewährt wird.

5.   Haushaltsmittel und Projektlaufzeit

Für die Kofinanzierung der Informationsmaßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung sind insgesamt 5 000 000 EUR veranschlagt.

Die Finanzhilfe beträgt mindestens 70 000 EUR und höchstens 300 000 EUR. Die EU-Finanzhilfe umfasst die Erstattung von bis zu 80 % der tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten der Maßnahme. Die Antragsteller müssen die Kofinanzierung des Restbetrags durch Eigenmittel gewährleisten.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

Die Projektlaufzeit beträgt höchstens 12 Monate.

6.   Zeitplan und Fristen für die Einreichung von Anträgen

Phasen

Datum und Zeitraum

Frist für die Einreichung von Anträgen

28 Juni 2018

Evaluierungszeitraum (voraussichtlich)

Juli bis September 2018

Benachrichtigung der Antragsteller (voraussichtlich)

Oktober 2018

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen (voraussichtlich)

Dezember 2018/Januar 2019

7.   Weitere Informationen

Die Antragsformulare sowie weitere Informationen über die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind dem Leitfaden für Antragsteller (Guidelines for applicants) zu entnehmen: http://ec.europa.eu/regional_policy/de/newsroom/funding-opportunities/calls-for-proposal/

Die Anträge müssen den Anforderungen des oben genannten Leitfadens für Antragsteller entsprechen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(2)  http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/tender/pdf/official/2018_financing_decision_ta.pdf

(3)  Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezeichnet eine „Informationsmaßnahme“ ein in sich geschlossenes und kohärentes Bündel von Informationstätigkeiten im Zusammenhang mit der EU-Kohäsionspolitik.

(4)  Mit dieser Aufforderung unterstützt die Kommission Informationsmaßnahmen in Zusammenhang mit der EU-Kohäsionspolitik, die hauptsächlich im Rahmen folgender drei Fonds umgesetzt wird: des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Kohäsionsfonds und des Europäischen Sozialfonds (ESF). Insofern ist ein Projekt, das sich mit den Auswirkungen von jedem dieser drei Fonds in einer Region befasst, förderfähig.

(5)  Nicht erschöpfende Liste.

(6)  Öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden.

(7)  ABl. C 282 vom 26.8.2017, S. 10.

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).