ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 134

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
16. April 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 134/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 134/02

Rechtssache C-518/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Ville de Nivelles/Rudy Matzak (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/88/EG — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Arbeitszeitgestaltung — Art. 2 — Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit — Art. 17 — Abweichungen — Feuerwehrleute — Bereitschaftszeit — Bereitschaftsdienst zu Hause)

2

2018/C 134/03

Rechtssache C-16/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. Februar 2018 — Königreich Belgien/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Verbraucherschutz — Online-Glücksspieldienstleistungen — Schutz von Verbrauchern und Spielern sowie Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen — Empfehlung 2014/478/EU der Kommission — Rechtlich nicht verbindliche Handlung der Union — Art. 263 AEUV)

3

2018/C 134/04

Rechtssache C-103/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Spanien) — Jessica Porras Guisado/Bankia SA u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 92/85/EWG — Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz — Art. 2 Buchst. a — Art. 10 Nrn. 1 bis 3 — Verbot der Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Zeit vom Beginn ihrer Schwangerschaft bis zum Ende ihres Mutterschaftsurlaubs — Anwendungsbereich — Νicht mit dem Zustand der betroffenen Arbeitnehmerin in Zusammenhang stehende Ausnahmefälle — Richtlinie 98/59/EG — Massenentlassungen — Art. 1 Abs. 1 Buchst. a — Gründe, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen — Im Rahmen einer Massenentlassung entlassene schwangere Arbeitnehmerin — Begründung der Entlassung — Vorrangige Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin — Vorrangige anderweitige Verwendung)

3

2018/C 134/05

Rechtssache C-326/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2018 — LL / Europäisches Parlament (Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Art. 263 Abs. 6 AEUV — Zulässigkeit — Klagefrist — Berechnung — Ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments — Beschluss über die Rückforderung der Zulage für parlamentarische Assistenz — Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Parlaments — Art. 72 — Beschwerdeverfahren innerhalb des Parlaments — Mitteilung der beschwerenden Entscheidung — Vom Empfänger nicht abgeholtes Einschreiben)

4

2018/C 134/06

Rechtssache C-328/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Februar 2018 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/271/EWG — Behandlung von kommunalem Abwasser — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nichtdurchführung — Art. 260 Abs. 2 AEUV — Finanzielle Sanktionen — Pauschalbetrag — Zwangsgeld)

5

2018/C 134/07

Rechtssache C-336/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Februar 2018 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2008/50/EG — Luftqualität — Art. 13 Abs. 1 — Art. 22 Abs. 3 — Anhang XI — PM10-Konzentrationen in der Luft — Überschreitung der Grenzwerte in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen — Art. 23 Abs. 1 — Luftqualitätspläne — So kurz wie möglich gehaltener Zeitraum der Nichteinhaltung — Keine geeigneten Maßnahmen in den Programmen zum Schutz der Luftqualität — Nicht ordnungsgemäße Umsetzung)

6

2018/C 134/08

Rechtssache C-396/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — T-2, družba za ustvarjanje, razvoj in trženje elektronskih komunikacij in opreme, d.o.o., in Insolvenz/Republik Slowenien (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 184 und 185 — Berichtigung des Vorsteuerabzugs — Änderung der bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren — Begriff Umsätze, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde — Auswirkung eines rechtskräftigen Beschlusses über die Bestätigung des Zwangsvergleichs)

7

2018/C 134/09

Verbundene Rechtssachen C-398/16 und C-399/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X BV (C-398/16), X NV (C-399/16)/ Staatssecretaris van Financiën (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 und 54 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Steuergesetzgebung — Körperschaftsteuer — Mit der Bildung einer steuerlichen Einheit verbundene Vorteile — Ausschluss grenzüberschreitender Konzerne)

7

2018/C 134/10

Rechtssache C-545/16: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Kubota (UK) Ltd, EP Barrus Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — Unterpositionen 8704 10 10 und 8704 21 91 — Verordnung [EU] 2015/221 — Gültigkeit)

8

2018/C 134/11

Rechtssache C-572/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — INEOS Köln GmbH/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union — Richtlinie 2003/87/EG — Art. 10a — Beschluss 2011/278/EU — Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten — Zeitraum 2013–2020 — Zuteilungsantrag — Fehlerhafte Daten — Berichtigung — Ausschlussfrist)

9

2018/C 134/12

Rechtssache C-628/16: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts — Österreich) — Kreuzmayr GmbH/Finanzamt Linz (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände — Ort der zweiten Lieferung — Unterrichtung des ersten Lieferanten — Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer — Recht auf Vorsteuerabzug — Berechtigtes Vertrauen des Steuerpflichtigen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug)

9

2018/C 134/13

Rechtssache C-132/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Peugeot Deutschland GmbH/Deutsche Umwelthilfe e. V. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie 2010/13/EU — Begriffsbestimmungen — Begriff audiovisueller Mediendienst — Geltungsbereich — Werbevideokanal für Modelle neuer Personenkraftwagen auf YouTube)

10

2018/C 134/14

Rechtssache C-182/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 — Behandlung als Nichtsteuerpflichtige — Begriff Einrichtung des öffentlichen Rechts — Handelsgesellschaft, deren Anteile zu 100 % von einer Gemeinde gehalten werden und die mit bestimmten dieser Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgaben betraut ist — Festlegung dieser Aufgaben und ihrer Vergütung in einem Vertrag zwischen diesem Unternehmen und der betreffenden Gemeinde)

11

2018/C 134/15

Rechtssache C-185/17: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Mitnitsa Varna/SAKSA OOD (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung der Waren — Harmonisierte europäische Norm EN 590:2013 — Unterposition 2710 19 43 der Kombinierten Nomenklatur — Relevante Kriterien für die Einreihung einer Ware als Gasöl)

11

2018/C 134/16

Rechtssache C-658/17: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim (Polen), eingereicht am 24. November 2017 — WB

12

2018/C 134/17

Rechtssache C-698/17 P: Rechtsmittel des Herrn Toni Klement gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 10. Oktober 2017 in der Rechtssache T-211/14 RENV, Toni Klement gegen Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 13. Dezember 2017

13

2018/C 134/18

Rechtssache C-711/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 19. Dezember 2017 — Anke Hartog gegen British Airways plc

14

2018/C 134/19

Rechtssache C-727/17: Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Kielcach (Polen), eingereicht am 29. Dezember 2017 — ECO-WIND Construction S.A. z siedzibą w Warszawie / Samorządowe Kolegium Odwoławcze w Kielcach

14

2018/C 134/20

Rechtssache C-9/18: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Deutschland) eingereicht am 4. Januar 2018 — Strafverfahren gegen Detlef Meyn

15

2018/C 134/21

Rechtssache C-71/18: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 2. Februar 2018 — Skatteministeriet/KPC Herning

16

2018/C 134/22

Rechtssache C-90/18: Vorabentscheidungsersuchen des Visoki upravni sud (Kroatien), eingereicht am 8. Februar 2018 — Hrvatska banka za obnovu i razvitak (HBOR)/Povjerenik za informiranje Republike Hrvatske

16

2018/C 134/23

Rechtssache C-129/18: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 19. Februar 2018 — SM/Entry Clearance Officer, UK Visa Section

17

 

Gericht

2018/C 134/24

Rechtssache T-166/15: Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2018 — Gramberg/EUIPO — Mahdavi Sabet (Hülle für Mobiltelefon) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Hülle für Mobiltelefone darstellt — Offenbarung des Geschmacksmusters — Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 — Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweismittel)

18

2018/C 134/25

Rechtssache T-222/16: Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2018 — Hansen Medical/EUIPO — Covidien (MAGELLAN) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Unionswortmarke MAGELLAN — Ernsthafte Benutzung — Beweislast — Art. 15 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 18 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] — Verfahrensverstoß der Nichtigkeitsabteilung — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001] — Mündliche Verhandlung — Art. 77 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 96 der Verordnung 2017/1001])

19

2018/C 134/26

Rechtssache T-307/16: Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2018 — CEE Bankwatch Network/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend einen Beschluss der Kommission zur Gewährung eines Euratom-Darlehens zur Unterstützung des ukrainischen Programms zur Erhöhung der Betriebssicherheit von Kernkraftwerken — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen — Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen — Überwiegendes öffentliches Interesse — Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 — Anwendung auf Dokumente, die Entscheidungen im Rahmen des EAG-Vertrags betreffen)

19

2018/C 134/27

Rechtssache T-338/16 P: Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2018 — Zink/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstbezüge — Auslandszulage — Infolge eines Fehlers der Verwaltung während mehrerer Jahre unterbliebene Zahlung der Zulage — Art. 90 Abs. 1 des Statuts — Angemessene Frist)

20

2018/C 134/28

Rechtssache T-260/15 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Februar 2018 — Iberdrola/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung im spanischen Steuerrecht — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

21

2018/C 134/29

Rechtssache T-764/17: Klage, eingereicht am 22. November 2017 — Autoridad Portuaria de Vigo/Kommission

21

2018/C 134/30

Rechtssache T-50/18: Klage, eingereicht am 30. Januar 2018 — Tassi/Gerichtshof der Europäischen Union

22

2018/C 134/31

Rechtssache T-51/18: Klage, eingereicht am 30. Januar 2018 — Kleani/Gerichtshof der Europäischen Union

22

2018/C 134/32

Rechtssache T-61/18: Klage, eingereicht am 5. Februar 2018 — Rodriguez Prieto/Kommission

23

2018/C 134/33

Rechtssache T-63/18: Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Torro Entertainment/EUIPO — Grupo Osborne (TORRO Grande Meat in Style)

23

2018/C 134/34

Rechtssache T-65/18: Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Venezuela/Rat

24

2018/C 134/35

Rechtssache T-66/18: Klage, eingereicht am 29. Januar 2018 — Tsapakidou/Gerichtshof der Europäischen Union

25

2018/C 134/36

Rechtssache T-76/18: Klage, eingereicht am 9. Februar 2018 — CN/Parlament

25

2018/C 134/37

Rechtssache T-77/18: Klage, eingereicht am 12. Februar 2018 — VE/ESMA

26

2018/C 134/38

Rechtssache T-79/18: Klage, eingereicht am 9. Februar 2018 — Bekat/EUIPO — Borbet (ARBET)

27

2018/C 134/39

Rechtssache T-82/18: Klage, eingereicht am 13. Feburar 2018 — Husky CZ/EUIPO — Husky of Tostock (HUSKY)

27

2018/C 134/40

Rechtssache T-83/18: Klage, eingereicht am 9. Februar 2018 — CH/Parlament

28

2018/C 134/41

Rechtssache T-88/18: Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Gruppo Armonie/EUIPO (ARMONIE)

29

2018/C 134/42

Rechtssache T-89/18: Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Guiral Broto/EUIPO — Gastro & Soul (Café del Sol)

29

2018/C 134/43

Rechtssache T-90/18: Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Guiral Broto/EUIPO — Gastro & Soul (CAFE DEL SOL)

30

2018/C 134/44

Rechtssache T-91/18: Klage, eingereicht am 16. Februar 2018 — Equity Cheque Capital Corporation/EUIPO (DIAMOND CARD)

31

2018/C 134/45

Rechtssache T-94/18: Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Multifit Tiernahrungs/EUIPO (fit+fun)

32

2018/C 134/46

Rechtssache T-96/18: Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Cabell/EUIPO — Zorro Productions (ZORRO)

32

2018/C 134/47

Rechtssache T-97/18: Klage, eingereicht am 16. Februar 2018 — DeepMind Technologies/EUIPO (STREAMS)

33

2018/C 134/48

Rechtssache T-98/18: Klage, eingereicht am 20. Februar 2018 — Multifit Tiernahrungs/EUIPO (MULTIFIT)

33

2018/C 134/49

Rechtssache T-99/18: Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Stamatopoulos/ENISA

34

2018/C 134/50

Rechtssache T-102/18: Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Knauf/EUIPO (upgrade your personality)

35

2018/C 134/51

Rechtssache T-103/18: Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — S & V Technologies/EUIPO — Smoothline (Smoothline)

36

2018/C 134/52

Rechtssache T-104/18: Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — Fundación Tecnalia Research & Innovation / REA

36

2018/C 134/53

Rechtssache T-105/18: Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — Deray/EUIPO — Charles Claire (LILI LA TIGRESSE)

37

2018/C 134/54

Rechtssache T-107/18: Klage, eingereicht am 20. Februar 2018 — Aytekin/EUIPO — Dienne Salotti (Dienne)

38

2018/C 134/55

Rechtssache T-116/07: Beschluss des Gerichts vom 22. Februar 2018 — Frankreich/Kommission

39

2018/C 134/56

Rechtssache T-288/07: Beschluss des Gerichts vom 22. Februar 2018 — Alcan France/Kommission

39


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 134/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 123 vom 9.4.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 112 vom 26.3.2018

ABl. C 104 vom 19.3.2018

ABl. C 94 vom 12.3.2018

ABl. C 83 vom 5.3.2018

ABl. C 72 vom 26.2.2018

ABl. C 63 vom 19.2.2018

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/2


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Ville de Nivelles/Rudy Matzak

(Rechtssache C-518/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 - Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ - Art. 17 - Abweichungen - Feuerwehrleute - Bereitschaftszeit - Bereitschaftsdienst zu Hause))

(2018/C 134/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ville de Nivelles

Beklagter: Rudy Matzak

Tenor

1.

Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iii der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Kategorien von bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftigten Feuerwehrleuten nicht von allen Verpflichtungen aus der Richtlinie, einschließlich deren Art. 2, in dem insbesondere die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ definiert sind, abweichen dürfen.

2.

Art. 15 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, eine weniger restriktive Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen als die in Art. 2 der Richtlinie.

3.

Art. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt für Bereitschaftszeiten zu Hause wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Abhängigkeit davon festzulegen, ob diese Zeiten zuvor als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ eingestuft wurden.

4.

Art. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, als „Arbeitszeit“ anzusehen ist.


(1)  ABl. C 414 vom 14.12.2015.


16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. Februar 2018 — Königreich Belgien/Europäische Kommission

(Rechtssache C-16/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Verbraucherschutz - Online-Glücksspieldienstleistungen - Schutz von Verbrauchern und Spielern sowie Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen - Empfehlung 2014/478/EU der Kommission - Rechtlich nicht verbindliche Handlung der Union - Art. 263 AEUV))

(2018/C 134/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck, M. Jacobs und J. Van Holm im Beistand von P. Vlaemminck, B. Van Vooren, R. Verbeke und J. Auwerx, advocaten)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Wilman und H. Tserepa-Lacombe)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 145 vom 25.4.2016.


16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Spanien) — Jessica Porras Guisado/Bankia SA u. a.

(Rechtssache C-103/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 2 Buchst. a - Art. 10 Nrn. 1 bis 3 - Verbot der Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Zeit vom Beginn ihrer Schwangerschaft bis zum Ende ihres Mutterschaftsurlaubs - Anwendungsbereich - Νicht mit dem Zustand der betroffenen Arbeitnehmerin in Zusammenhang stehende Ausnahmefälle - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Gründe, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen - Im Rahmen einer Massenentlassung entlassene schwangere Arbeitnehmerin - Begründung der Entlassung - Vorrangige Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin - Vorrangige anderweitige Verwendung))

(2018/C 134/04)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Jessica Porras Guisado

Beklagte: Bankia SA, Sección Sindical de Bankia de CCOO, Sección Sindical de Bankia de UGT, Sección Sindical de Bankia de ACCAM, Sección Sindical de Bankia de SATE, Sección Sindical de Bankia de CSICA, Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

Beteiligter: Ministerio Fiscal

Tenor

1.

Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin aufgrund einer Massenentlassung im Sinne von Art. 1 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen zulässig ist.

2.

Art. 10 Nr. 2 der Richtlinie 92/85 ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin im Rahmen einer Massenentlassung kündigen kann, ohne ihr weitere Gründe zu nennen als diejenigen, die die Massenentlassung rechtfertigen, solange die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer angegeben werden.

3.

Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen nicht grundsätzlich präventiv verboten ist und im Fall einer widerrechtlichen Kündigung nur deren Unwirksamkeit als Wiedergutmachung vorgesehen ist.

4.

Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85 ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Rahmen einer Massenentlassung im Sinne der Richtlinie 98/59 für schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillende Arbeitnehmerinnen weder einen Vorrang der Weiterbeschäftigung noch einen Vorrang der anderweitigen Verwendung vor dieser Entlassung vorsieht. Dies schließt jedoch nicht die für Mitgliedstaaten bestehende Möglichkeit aus, schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen einen weiter gehenden Schutz zu gewähren.


(1)  ABl. C 165 vom 10.5.2016.


16.4.2018   

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C 134/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2018 — LL / Europäisches Parlament

(Rechtssache C-326/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 6 AEUV - Zulässigkeit - Klagefrist - Berechnung - Ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments - Beschluss über die Rückforderung der Zulage für parlamentarische Assistenz - Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Parlaments - Art. 72 - Beschwerdeverfahren innerhalb des Parlaments - Mitteilung der beschwerenden Entscheidung - Vom Empfänger nicht abgeholtes Einschreiben))

(2018/C 134/05)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Rechtsmittelführer: LL (Prozessbevollmächtigter: J. Petrulionis, advokatas)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Toliušis)

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 19. April 2016, LL/Parlament (T-615/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:432), wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 343 vom 19.9.2016.


16.4.2018   

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C 134/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Februar 2018 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-328/16) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag - Zwangsgeld))

(2018/C 134/06)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos, E. Manhaeve und D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchzuführen.

2.

Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Hellenische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ein Zwangsgeld von 3 276 000 Euro für jedes Halbjahr einer Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachzukommen, zu zahlen, wobei die tatsächliche Höhe des Zwangsgelds am Ende jedes Halbjahres in der Weise zu berechnen ist, dass der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume um einen Prozentsatz verringert wird, der dem Verhältnis zwischen der Zahl der Einwohnerwert-Einheiten, die das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in der Region Thriasio Pedio am Ende des betrachteten Zeitraums tatsächlich erfüllen, und der Zahl der Einwohnerwert-Einheiten, die das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in dieser Region am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht erfüllen, entspricht.

3.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 5 Mio. Euro zu zahlen.

4.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 402 vom 31.10.2016.


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C 134/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Februar 2018 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-336/16) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 - Art. 22 Abs. 3 - Anhang XI - PM10-Konzentrationen in der Luft - Überschreitung der Grenzwerte in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen - Art. 23 Abs. 1 - Luftqualitätspläne - „So kurz wie möglich“ gehaltener Zeitraum der Nichteinhaltung - Keine geeigneten Maßnahmen in den Programmen zum Schutz der Luftqualität - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung))

(2018/C 134/07)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann, K. Petersen und E. Manhaeve)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, D. Krawczyk und K. Majcher)

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie und aus Art. 22 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie verstoßen, dass

seit 2007 und bis einschließlich 2015 in 35 Gebieten zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität die Tagesgrenzwerte für PM10-Partikel-Konzentrationen und in neun Gebieten zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität die Jahresgrenzwerte für PM10-Partikel-Konzentrationen überschritten worden sind,

in die Luftqualitätspläne keine geeigneten Maßnahmen aufgenommen worden sind, um den Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte für PM10-Partikel-Konzentrationen in der Luft so kurz wie möglich zu halten,

die Tagesgrenzwerte für PM10-Partikel-Konzentrationen in der Luft zuzüglich der Toleranzmarge vom 1. Januar 2010 bis zum 10. Juni 2011 in den Gebieten Stadt Radom, Pruszków-Żyrardów und Kędzierzyn-Koźle sowie vom 1. Januar 2011 bis zum 10. Juni 2011 im Gebiet Ostrów-Kępno überschritten worden sind und

Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 343 vom 19.9.2016.


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C 134/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — T-2, družba za ustvarjanje, razvoj in trženje elektronskih komunikacij in opreme, d.o.o., in Insolvenz/Republik Slowenien

(Rechtssache C-396/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 184 und 185 - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Änderung der bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren - Begriff „Umsätze, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde“ - Auswirkung eines rechtskräftigen Beschlusses über die Bestätigung des Zwangsvergleichs))

(2018/C 134/08)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: T-2, družba za ustvarjanje, razvoj in trženje elektronskih komunikacij in opreme, d.o.o., in Insolvenz

Beklagte: Republik Slowenien

Tenor

1.

Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Verminderung der Verbindlichkeiten eines Schuldners aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs eine Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

2.

Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Verminderung der Verbindlichkeiten eines Schuldners aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs keinen Umsatz darstellt, bei dem keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde und eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs unterbleibt, wenn die Verminderung endgültig ist; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

3.

Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat bei der Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keine ausdrückliche Verpflichtung zur Berichtigung der Vorsteuerabzüge bei Umsätzen vorsehen muss, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde.


(1)  ABl. C 335 vom 12.9.2016.


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C 134/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X BV (C-398/16), X NV (C-399/16)/ Staatssecretaris van Financiën

(Verbundene Rechtssachen C-398/16 und C-399/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Steuergesetzgebung - Körperschaftsteuer - Mit der Bildung einer steuerlichen Einheit verbundene Vorteile - Ausschluss grenzüberschreitender Konzerne))

(2018/C 134/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X BV (C-398/16), X NV (C-399/16)

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Tenor

1.

Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft Zinsen eines bei einem verbundenen Unternehmen aufgenommenen Darlehens zur Finanzierung einer Kapitaleinlage in eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft nicht abziehen darf, während ihr, wenn die Tochtergesellschaft im selben Mitgliedstaat ansässig wäre, der Abzug durch die Bildung einer steuerlichen Einheit mit dieser Gesellschaft möglich wäre.

2.

Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft durch Wechselkursschwankungen bedingte Wertverluste ihrer Beteiligung an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft nicht von ihren Gewinnen abziehen darf, wenn nach dieser Regelung durch Wechselkursschwankungen bedingte Wertsteigerungen entsprechend auch nicht besteuert werden.


(1)  ABl. C 371 vom 10.10.2016.


16.4.2018   

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C 134/8


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Kubota (UK) Ltd, EP Barrus Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Rechtssache C-545/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren - Unterpositionen 8704 10 10 und 8704 21 91 - Verordnung [EU] 2015/221 - Gültigkeit))

(2018/C 134/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Kubota (UK) Ltd, EP Barrus Ltd

Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/221 der Kommission vom 10. Februar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.


(1)  ABl. C 14 vom 16.1.2017.


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C 134/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — INEOS Köln GmbH/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-572/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a - Beschluss 2011/278/EU - Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten - Zeitraum 2013–2020 - Zuteilungsantrag - Fehlerhafte Daten - Berichtigung - Ausschlussfrist))

(2018/C 134/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: INEOS Köln GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung und der Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die für die Stellung eines Antrags auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im Zeitraum 2013–2020 eine Ausschlussfrist vorsieht, nach deren Ablauf der Antragsteller keine Möglichkeit mehr hat, seinen Antrag zu berichtigen oder zu ergänzen, sofern diese Frist nicht geeignet ist, die Stellung eines solchen Antrags praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.


(1)  ABl. C 53 vom 20.2.2017.


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C 134/9


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts — Österreich) — Kreuzmayr GmbH/Finanzamt Linz

(Rechtssache C-628/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände - Ort der zweiten Lieferung - Unterrichtung des ersten Lieferanten - Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Recht auf Vorsteuerabzug - Berechtigtes Vertrauen des Steuerpflichtigen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug))

(2018/C 134/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kreuzmayr GmbH

Beklagter: Finanzamt Linz

Tenor

1.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass er auf die zweite von zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen derselben Ware anzuwenden ist, die zu nur einer innergemeinschaftlichen Beförderung geführt haben.

2.

Wenn die zweite Lieferung einer Kette zweier aufeinanderfolgender Lieferungen, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung geführt haben, eine innergemeinschaftliche Lieferung ist, ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass der Enderwerber, der zu Unrecht einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, die von ihm nur auf der Grundlage der vom Zwischenhändler, der seine Lieferung falsch eingestuft hat, übermittelten Rechnungen an den Lieferanten gezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.


(1)  ABl. C 95 vom 27.3.2017.


16.4.2018   

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C 134/10


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Peugeot Deutschland GmbH/Deutsche Umwelthilfe e. V.

(Rechtssache C-132/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2010/13/EU - Begriffsbestimmungen - Begriff „audiovisueller Mediendienst“ - Geltungsbereich - Werbevideokanal für Modelle neuer Personenkraftwagen auf YouTube))

(2018/C 134/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Peugeot Deutschland GmbH

Beklagte: Deutsche Umwelthilfe e. V.

Tenor

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass die Definition des Begriffs „audiovisueller Mediendienst“ weder einen Videokanal wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, auf dem die Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, noch eines dieser Videos für sich genommen erfasst.


(1)  ABl. C 213 vom 3.7.2017.


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Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

(Rechtssache C-182/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige - Begriff „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ - Handelsgesellschaft, deren Anteile zu 100 % von einer Gemeinde gehalten werden und die mit bestimmten dieser Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgaben betraut ist - Festlegung dieser Aufgaben und ihrer Vergütung in einem Vertrag zwischen diesem Unternehmen und der betreffenden Gemeinde))

(2018/C 134/14)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass — vorbehaltlich einer Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände durch das vorlegende Gericht — eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, die aufgrund dieser Bestimmung der Mehrwertsteuer unterliegt.

2.

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass — vorbehaltlich einer Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des relevanten nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht — eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie handelt.


(1)  ABl. C 221 vom 10.7.2017.


16.4.2018   

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Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Mitnitsa Varna/„SAKSA“ OOD

(Rechtssache C-185/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung der Waren - Harmonisierte europäische Norm EN 590:2013 - Unterposition 2710 19 43 der Kombinierten Nomenklatur - Relevante Kriterien für die Einreihung einer Ware als Gasöl))

(2018/C 134/15)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad — Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mitnitsa Varna

Beklagte:„SAKSA“ OOD

Beteiligte: Okrazhna prokuratura — Varna

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mineralöl wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende aufgrund seiner Destillationsmerkmale nicht als Gasöl in die Unterposition 2710 19 43 dieser Nomenklatur eingereiht werden kann, auch wenn dieses Öl den Anforderungen nach der harmonisierten Norm EN 590 in ihrer Fassung von September 2013 für Dieselkraftstoff zur Verwendung bei arktischem oder strengem Winter-Klima genügt.


(1)  ABl. C 213 vom 3.7.2017.


16.4.2018   

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C 134/12


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim (Polen), eingereicht am 24. November 2017 — WB

(Rechtssache C-658/17)

(2018/C 134/16)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim

Antragsteller im Ausgangsverfahren

WB

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 46 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (1) dahin auszulegen, dass die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung in einer Erbsache, deren Muster in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthalten ist, auch in Bezug auf Entscheidungen, die die Erbenstellung bestätigen, aber nicht (auch nicht teilweise) der Vollstreckung unterliegen, zulässig ist?

2.

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung, die aufgrund eines unstreitigen Antrags aller Beteiligten eines Verfahrens zur Bestätigung der Erbenstellung vom Notar errichtet wird und die Rechtswirkungen eines vom Gericht erlassenen rechtskräftigen Beschlusses über die Feststellung des Erbschaftserwerbs hat — wie eine von einem polnischen Notar errichtete Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung — als Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist?

Und ist damit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin zu verstehen, dass ein Notar, der eine derartige Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichtet, als Gericht im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift anzusehen ist?

3.

Ist Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass die von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 79 der Verordnung vorgenommene Mitteilung Informationscharakter hat und keine Voraussetzung ist für die Anerkennung eines Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, der gerichtliche Funktionen anstatt des Gerichts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ausübt, wenn er die sich aus der zuletzt genannten Vorschrift ergebenden Voraussetzungen erfüllt?

4.

Im Falle einer Verneinung der 1., der 2. oder der 3. Frage: Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass eine Anerkennung des nationalen Verfahrensinstruments zur Bestätigung der Erbenstellung — wie der polnischen Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung — als Entscheidung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ihre Anerkennung als öffentliche Urkunde ausschließt?

5.

Im Fall einer Bejahung der 4. Frage: Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung, die aufgrund eines unstreitigen Antrags aller Beteiligten eines Verfahrens zur Bestätigung der Erbenstellung vom Notar errichtet wird — wie eine von einem polnischen Notar errichtete Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung — eine öffentliche Urkunde im Sinne dieser Vorschrift darstellt?


(1)  ABl. 2012, L 201, S. 107.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2014, L 359, S. 30).


16.4.2018   

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C 134/13


Rechtsmittel des Herrn Toni Klement gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 10. Oktober 2017 in der Rechtssache T-211/14 RENV, Toni Klement gegen Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 13. Dezember 2017

(Rechtssache C-698/17 P)

(2018/C 134/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Toni Klement (Prozessbevollmächtigter: J. Weiser, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1.

das angefochtene Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2017 in der Rechtssache T-211/14 RENV aufzuheben; und

2.

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht im Wesentlichen drei Rechtsmittelgründe geltend.

Als ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer die unzulängliche Begründung hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen dreidimensionalen Marke geltend. Das angefochtene Urteil enthalte keinerlei Begründung, warum der angegriffenen dreidimensionalen Marke eine besonders hohe Unterscheidungskraft zukommen solle, obgleich ihre Form rein technisch bedingt sei. Damit sei die Begründung des Urteils in einem wesentlichen Punkt nicht klar und verständlich und folglich rechtsfehlerhaft.

Als zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer die widersprüchliche und unzulängliche Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Unterscheidungskraft des der angegriffenen Marke bei der Benutzung hinzugefügten Wortbestandteils „Bullerjan“ geltend. In dem angefochtenen Urteil fänden sich keinerlei Ausführungen darüber, welchen Grad an Unterscheidungskraft das Gericht dem hinzugefügten Wortbestandteil beigemessen habe. Ohne die Feststellung der Unterscheidungskraft des hinzugefügten Bestandteils könne nicht beurteilt werden, ob die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke durch diesen beeinflusst werde. Zudem sei das angefochtene Urteil in diesem Punkt widersprüchlich. So gehe das Gericht einerseits davon aus, dass der Wortbestandteil die Bestimmung der betrieblichen Herkunft der Waren erleichtern könne, führe aber andererseits aus, dass er die Unterscheidungskraft der angegriffenen dreidimensionalen Marke nicht beeinflusse. Die Erleichterung der Bestimmung der betrieblichen Herkunft und eine fehlende Beeinflussung der Unterscheidungskraft schlössen sich jedoch gegenseitig aus.

Als dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer den fehlerhaften rechtlichen Maßstab bei der Bestimmung der Unterscheidungskraft der angegriffenen dreidimensionalen Marke geltend. Um den Grad der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke zu bestimmen, sei die geschützte Form mit den am Markt vorhandenen Gestaltungen zu vergleichen. Das Gericht stelle in seiner Begründung jedoch nicht auf die vorhandenen Gestaltungen ab, sondern auf „die Form eines Ofens im Allgemeinen“. Eine solche Durchschnittsform eines Ofens gebe es jedoch nicht.


16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/14


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 19. Dezember 2017 — Anke Hartog gegen British Airways plc

(Rechtssache C-711/17)

(2018/C 134/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Anke Hartog

Beklagte: British Airways plc

Vorlagefrage

Ist die Bedingung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a) für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) dahin auszulegen, dass Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung verfügen, sich „zur Abfertigung einfinden“, wenn sie, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit in der Warteschlange des vom Luftfahrtunternehmen für die betreffende Abfertigung vorgesehenen Schalters erscheinen?


(1)  ABl. L 46, S. 1.


16.4.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/14


Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Kielcach (Polen), eingereicht am 29. Dezember 2017 — ECO-WIND Construction S.A. z siedzibą w Warszawie / Samorządowe Kolegium Odwoławcze w Kielcach

(Rechtssache C-727/17)

(2018/C 134/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Kielcach

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ECO-WIND Construction S.A. z siedzibą w Warszawie

Beklagte: Samorządowe Kolegium Odwoławcze w Kielcach

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1) dahin auszulegen, dass es sich bei einer gesetzlichen Bestimmung, die die Standortvergabe für eine Windkraftanlage dadurch einschränkt, dass sie einen Mindestabstand zwischen ihrem Standort und einem Wohngebäude oder einem Gebäude mit gemischter Nutzung, die eine Wohnnutzung umfasst, vorsieht, der gleich oder größer sein muss als das Zehnfache der ab dem Bodenniveau bis zum höchsten Punkt des Bauwerks unter Einbeziehung der technischen Bauteile, insbesondere des Rotors mit den Rotorblättern, gemessenen Höhe der Windkraftanlage, um eine „technische Vorschrift“ handelt, deren Entwurf der Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie zu übermitteln ist?

2.

Ist Art. 15 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) dahin auszulegen, dass es sich bei einer gesetzlichen Bestimmung, die die Standortvergabe für eine Windkraftanlage dadurch einschränkt, dass sie einen Mindestabstand zwischen ihrem Standort und einem Wohngebäude oder einem Gebäude mit gemischter Nutzung, die eine Wohnnutzung umfasst, vorsieht, der gleich oder größer sein muss als das Zehnfache der ab dem Bodenniveau bis zum höchsten Punkt des Bauwerks unter Einbeziehung der technischen Bauteile, insbesondere des Rotors mit den Rotorblättern, gemessenen Höhe der Windkraftanlage, um eine Vorschrift handelt, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer territorialen Beschränkung unterwirft, insbesondere in Form von Beschränkungen aufgrund bestimmter Mindestentfernungen zwischen Dienstleistungserbringern, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Art. 15 Abs. 7 dieser Richtlinie mitzuteilen haben?

3.

Sind Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Standortvergabe für Windkraftanlagen durch die Einführung eines Mindestabstands zwischen ihrem Standort und einem Wohngebäude oder einem Gebäude mit gemischter Nutzung, die eine Wohnnutzung umfasst, in der Weise einschränkt, dass der Mindestabstand gleich oder größer sein muss als das Zehnfache der ab dem Bodenniveau bis zum höchsten Punkt des Bauwerks unter Einbeziehung der technischen Bauteile, insbesondere des Rotors mit den Rotorblättern, gemessenen Höhe der Windkraftanlage?


16.4.2018   

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C 134/15


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Deutschland) eingereicht am 4. Januar 2018 — Strafverfahren gegen Detlef Meyn

(Rechtssache C-9/18)

(2018/C 134/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Karlsruhe

Parteien des Ausgangsverfahrens

Angeklagter: Detlef Meyn

Vorlagefrage

Besteht die Anerkennungspflicht nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1) — Dritte Führerschein-Richtlinie (im Folgenden: FS-RL) — auch nach dem ohne Fahreignungsprüfung erfolgten Umtausch eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn der vorherige Führerschein nicht der Anerkennungspflicht unterliegt (hier: der vorherige von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte Führerschein beruhte seinerseits auf dem Umtausch eines Führerscheins eines Drittstaats, Artikel 11 Absatz 6 Satz 3 FS-RL)?


(1)  ABl. L 403, S. 18.


16.4.2018   

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C 134/16


Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 2. Februar 2018 — Skatteministeriet/KPC Herning

(Rechtssache C-71/18)

(2018/C 134/21)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteministeriet

Beklagte: KPC Herning

Vorlagefrage

Ist es mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. j der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) (vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2) in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. k (vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat bei einer Sachlage wie der im Ausgangsverfahren vorliegenden eine Lieferung eines Grundstücks, das zum Zeitpunkt der Lieferung mit einem Gebäude bebaut ist, als mehrwertsteuerpflichtige Veräußerung eines Baugrundstücks einstuft, wenn sich die Vertragsparteien einig sind, dass das Gebäude vollständig oder teilweise abgerissen werden soll, um Platz für ein neues Gebäude zu schaffen?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


16.4.2018   

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C 134/16


Vorabentscheidungsersuchen des Visoki upravni sud (Kroatien), eingereicht am 8. Februar 2018 — Hrvatska banka za obnovu i razvitak (HBOR)/Povjerenik za informiranje Republike Hrvatske

(Rechtssache C-90/18)

(2018/C 134/22)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Visoki upravni sud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hrvatska banka za obnovu i razvitak (HBOR)

Beklagter: Povjerenik za informiranje Republike Hrvatske

Vorlagefrage

Sind Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die ausnahmslos vorsieht, dass Informationen über die Verwendung von öffentlichen Mitteln für die Öffentlichkeit zugänglich sind, obwohl sonst der Zugang zu diesen Informationen beschränkt wäre, weil sie unter ein Geschäftsgeheimnis (das Bankgeheimnis) fallen?


16.4.2018   

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C 134/17


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 19. Februar 2018 — SM/Entry Clearance Officer, UK Visa Section

(Rechtssache C-129/18)

(2018/C 134/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: SM

Rechtsmittelgegner: Entry Clearance Officer, UK Visa Section

Streithelfer: Coram Children’s Legal Centre (CCLC) und Centre for Advice on Individual Rights in Europe (AIRE)

Vorlagefragen

1.

Ist ein Kind, für das Unionsbürgern nach der „Kefalah“ oder einer vergleichbaren Regelung des Rechts seines Herkunftslandes dauerhaft die gesetzliche Vormundschaft übertragen worden ist, als „Verwandter in gerader absteigender Linie“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 (1) anzusehen?

2.

Können andere Vorschriften der Richtlinie, insbesondere Art. 27 und Art. 35, dahin ausgelegt werden, dass solchen Kindern die Einreise zu verweigern ist, wenn sie Opfer von Ausbeutung, Missbrauch oder Menschenhandel geworden sind oder werden könnten?

3.

Ist ein Mitgliedstaat berechtigt, vor der Anerkennung eines mit dem EWR-Staatsangehörigen nicht blutsverwandten Kindes als Verwandter in gerader absteigender Linie gemäß Art. 2 Nr. 2 Buchst. c zu ermitteln, ob in dem Verfahren zur Übertragung der Vormundschaft oder des Sorgerechts auf den EWR-Staatsangehörigen das Kindeswohl hinreichend berücksichtigt wurde?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).


Gericht

16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/18


Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2018 — Gramberg/EUIPO — Mahdavi Sabet (Hülle für Mobiltelefon)

(Rechtssache T-166/15) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Hülle für Mobiltelefone darstellt - Offenbarung des Geschmacksmusters - Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweismittel))

(2018/C 134/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Claus Gramberg (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt S. Kettler, dann Rechtsanwälte F. Klopmeier und G. Becker)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Sorouch Mahdavi Sabet (Paris, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Januar 2015 (Sache R 460/2013-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Gramberg und Herrn Mahdavi Sabet

Tenor

1.

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Januar 2015 (Sache R 460/2013-3) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Herrn Claus Gramberg entstandenen Kosten einschließlich der für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendigen Aufwendungen.


(1)  ABl. C 198 vom 15.6.2015.


16.4.2018   

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C 134/19


Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2018 — Hansen Medical/EUIPO — Covidien (MAGELLAN)

(Rechtssache T-222/16) (1)

((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke MAGELLAN - Ernsthafte Benutzung - Beweislast - Art. 15 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 18 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Verfahrensverstoß der Nichtigkeitsabteilung - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001] - Mündliche Verhandlung - Art. 77 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 96 der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 134/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Hansen Medical, Inc. (Mountain View, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze, G. Würtenberger und T. Wittmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Gája und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Covidien AG (Neuhausen am Rheinfall, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Ingerl und D. Wiedemann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Februar 2016 (Sachen R 3092/2014-2 und R 3118/2014-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen Hansen Medical und Covidien

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hansen Medical, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 270 vom 25.7.2016.


16.4.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/19


Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2018 — CEE Bankwatch Network/Kommission

(Rechtssache T-307/16) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend einen Beschluss der Kommission zur Gewährung eines Euratom-Darlehens zur Unterstützung des ukrainischen Programms zur Erhöhung der Betriebssicherheit von Kernkraftwerken - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Überwiegendes öffentliches Interesse - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Anwendung auf Dokumente, die Entscheidungen im Rahmen des EAG-Vertrags betreffen))

(2018/C 134/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: CEE Bankwatch Network (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Kiss)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra, F. Clotuche-Duvieusart und C. Cunniffe)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Holt und D. Robertson, dann S. Brandon)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 2319 final der Kommission vom 15. April 2016, mit dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) der Zugang zu mehreren Dokumenten in Bezug auf den Beschluss C(2013) 3496 final der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Gewährung eines Euratom-Darlehens zur Unterstützung des ukrainischen Programms zur Erhöhung der Betriebssicherheit von Kernkraftwerken verweigert wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

CEE Bankwatch Network trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 305 vom 22.8.2016.


16.4.2018   

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C 134/20


Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2018 — Zink/Kommission

(Rechtssache T-338/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Infolge eines Fehlers der Verwaltung während mehrerer Jahre unterbliebene Zahlung der Zulage - Art. 90 Abs. 1 des Statuts - Angemessene Frist))

(2018/C 134/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Richard Zink (Bamako, Mali) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und F. Simonetti)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. April 2016, Zink/Kommission (F-77/15, EU:F:2016:74), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. April 2016, Zink/Kommission (F-77/15), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit die Kommission es aufgrund dieser Entscheidung abgelehnt hatte, Herrn Richard Zink die Auslandszulage für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 30. April 2009 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die beim Gericht für den öffentlichen Dienst unter dem Aktenzeichen F-77/15 erhobene Klage abgewiesen.

4.

Die Kommission trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug.


(1)  ABl. C 305 vom 22.8.2016.


16.4.2018   

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C 134/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Februar 2018 — Iberdrola/Kommission

(Rechtssache T-260/15 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung im spanischen Steuerrecht - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

(2018/C 134/28)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Antragstellerin: Iberdrola, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado und J. Domínguez Pérez)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und P. Němečková)

Gegenstand

Antrag nach Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses (EU) 2015/314 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.35550 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/CP) Spaniens — Regelung für die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (ABl. 2015, L 56, S. 38)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 24. November 2017, Iberdrola/Kommission (T-260/15 R) wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/21


Klage, eingereicht am 22. November 2017 — Autoridad Portuaria de Vigo/Kommission

(Rechtssache T-764/17)

(2018/C 134/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Autoridad Portuaria de Vigo (Vigo, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Costas Alonso)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Berichtigung der [spanischen Fassung der] Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004) (berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 243 vom 21. September 2017, für nichtig zu erklären;

die Berichtigung der [spanischen Fassung der] Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004) (berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 243 vom 21. September 2017, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage bringt die Klägerin Folgendes vor:

1.

Es sei bemerkenswert, dass die Kommission implizit einer abweichenden Anwendung der Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Mitgliedstaaten in bestimmten besonderen Fällen — wie bei Behältern mit tiefgefrorenen Fischerzeugnissen mit Ursprung in China — zustimme, was sich negativ auf den fairen Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten auswirke.

2.

Das Hauptproblem sei in Bezug auf die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und das Erfordernis der sogenannten „doppelten Auflistung“ von Schiffen, die Drittstaatsbetriebe belieferten, festgestellt worden.

3.

Ein Lebensmittelunternehmer, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführe, die aus einem Gebiet außerhalb der Gemeinschaft stammten, könne Fischerzeugnisse aus einem Drittstaat nur einführen, wenn auf der Liste sowohl der fragliche Drittstaat, aus dem das Erzeugnis versendet werde, als auch der Betrieb, von dem aus das Erzeugnis versendet werde und in dem es gewonnen oder zubereitet worden sei, verzeichnet seien.


16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/22


Klage, eingereicht am 30. Januar 2018 — Tassi/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-50/18)

(2018/C 134/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Smaro Tassi (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Kleani)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2017 (Referenznummer: 20173192), mit der das Angebot der Klägerin abgelehnt wurde, das sie im Hinblick auf die Ausschreibung für freiberufliche Übersetzung in griechischer Sprache (Auftragsbekanntmachung: 2017/S 002-001564) eingereicht hatte, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass der angefochtenen Entscheidung weder ein bestimmter Kriterienkatalog, der das für das Vergabeverfahren erforderliche Qualitätsniveau der Übersetzungen festlege, noch irgendeine Art von Korrekturblatt oder vergleichender Bericht, die aus Sicht des Beklagten hätten begründen können, warum die Probeübersetzung der Klägerin die Mindestpunktzahl nicht erreicht habe, beigefügt gewesen sei. Die angefochtene Entscheidung sei daher nicht ordnungsgemäß begründet und das Auswahlverfahren sei nicht ausreichend transparent gewesen.


16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/22


Klage, eingereicht am 30. Januar 2018 — Kleani/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-51/18)

(2018/C 134/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Efterpi Kleani (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Tassi)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2017 (Referenznummer: 20172046), mit der das Angebot der Klägerin abgelehnt wurde, das sie im Hinblick auf die Ausschreibung für freiberufliche Übersetzung in griechischer Sprache (Auftragsbekanntmachung: 2017/S 002-001564) eingereicht hatte, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass der angefochtenen Entscheidung weder ein bestimmter Kriterienkatalog, der das für das Vergabeverfahren erforderliche Qualitätsniveau der Übersetzungen festlege, noch irgendeine Art von Korrekturblatt oder vergleichender Bericht, die aus Sicht des Beklagten hätten begründen können, warum die Probeübersetzung der Klägerin die Mindestpunktzahl nicht erreicht habe, beigefügt gewesen sei. Die angefochtene Entscheidung sei daher nicht ordnungsgemäß begründet und das Auswahlverfahren sei nicht ausreichend transparent gewesen.


16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/23


Klage, eingereicht am 5. Februar 2018 — Rodriguez Prieto/Kommission

(Rechtssache T-61/18)

(2018/C 134/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Amador Rodriguez Prieto (Steinsel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Kommission zu verurteilen, die erlittenen Schäden zu ersetzen und somit an den Kläger einen Betrag von 68 831 Euro an materiellem Schaden und 100 000 Euro an immateriellem Schaden zu zahlen,

hilfsweise die Entscheidung vom 28. März 2017 über die Ablehnung des Beistands aufzuheben;

der Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage darauf, dass der Kommission ein Amtsfehler unterlaufen sei, weil sie seinen Status als Hinweisgeber nicht anerkannt habe, was dem Kläger materiellen und immateriellen Schaden verursacht habe, den das Organ zu ersetzen habe. Hilfsweise trägt der Kläger vor, das Organ habe gegen Art. 24 des Statuts verstoßen, da es sich geweigert habe, ihm nach Abschluss des Strafverfahrens den in dieser Bestimmung vorgesehenen Beistand zu leisten.


16.4.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/23


Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Torro Entertainment/EUIPO — Grupo Osborne (TORRO Grande Meat in Style)

(Rechtssache T-63/18)

(2018/C 134/33)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Torro Entertainment (Plovdiv, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kostov)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grupo Osborne, SA (El Puerto de Santa María, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke TORRO Grande Meat in Style — Anmeldung Nr. 14 744 452

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Dezember 2017 in der Sache R 1776/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wird;

dem EUIPO und der Grupo Osborne S.A. die Kosten aufzuerlegen, die der „Torro Entertainment“ Ltd. durch das Verfahren vor dem Gerichtshof sowie durch die Beschwerde und das Widerspruchsverfahren entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001;

Verstoß gegen die Begründungspflicht und die Sorgfaltspflicht.


16.4.2018   

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C 134/24


Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Venezuela/Rat

(Rechtssache T-65/18)

(2018/C 134/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bolivarische Republik Venezuela (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni und L. Giuliano)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela für nichtig zu erklären, soweit ihre Bestimmungen sie betreffen, und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Rat habe gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen, indem er restriktive Maßnahmen erlassen habe, ohne sie zuvor über seine Absicht zu informieren und zu den Tatsachen anzuhören, die die restriktiven Maßnahmen rechtfertigen sollen.

2.

Der Rat habe gegen seine Begründungspflicht und seine Pflicht, sich beim Erlass der restriktiven Maßnahmen auf hinreichende Beweise zu stützen, verstoßen.

3.

Der Rat habe bei der Würdigung der Tatsachen, auf die die restriktiven Maßnahmen gestützt seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

4.

Die restriktiven Maßnahmen seien nach dem Völkergewohnheitsrecht rechtswidrige Gegenmaßnahmen.


16.4.2018   

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C 134/25


Klage, eingereicht am 29. Januar 2018 — Tsapakidou/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-66/18)

(2018/C 134/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Argyro Tsapakidou (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Kleani)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2017 (Referenznummer: 20173939), mit der das Angebot der Klägerin abgelehnt wurde, das sie im Hinblick auf die Ausschreibung für freiberufliche Übersetzung in griechischer Sprache (Auftragsbekanntmachung: 2017/S 002-001564) eingereicht hatte, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße, die erforderten, dass Verwaltungsakte ausreichend begründet sein und die Grundsätze, auf denen sie beruhten, nennen müssten. Sie erfülle diese Kriterien nicht. Insbesondere sei die Begründung des Beklagten vor dem Hintergrund des Art. 4.3.1. der Ausschreibungsbedingungen unzureichend. Darüber hinaus hätten die Informationen, die der Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien, es ihr nicht ermöglicht, die Gültigkeit des Ergebnisses der fraglichen Testübersetzung zu bewerten. Ihr fehlten Informationen über die Bewertungsleitlinien oder Kriterien auf deren Grundlage die beanstandete Entscheidung getroffen worden sei.


16.4.2018   

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C 134/25


Klage, eingereicht am 9. Februar 2018 — CN/Parlament

(Rechtssache T-76/18)

(2018/C 134/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bernard-Glanz und A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären,

dem Beklagten aufzugeben, die Schlussfolgerungen des APA-Ausschusses, die Protokolle der Zeugenvernehmungen vor dem APA-Ausschuss und die gemäß Art. 10 der internen Regelung des APA-Ausschusses dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übermittelte Akte vorzulegen;

die angefochtene Entscheidung und erforderlichenfalls die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, ihm 68 500 Euro zum Ersatz seiner diversen immateriellen Schäden zu zahlen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, die Begründungspflicht, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, das Recht auf Anhörung, die Verteidigungsrechte und die Fürsorgepflicht durch die hier angefochtene Entscheidung, d. h. die Entscheidung des Europäischen Parlaments, den Antrag des Klägers auf Beistand abzulehnen.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen Art. 31 der Charta, Art. 12a des Statuts, Art. 24 des Statuts und die Fürsorgepflicht.


16.4.2018   

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C 134/26


Klage, eingereicht am 12. Februar 2018 — VE/ESMA

(Rechtssache T-77/18)

(2018/C 134/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: VE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Beurteilung des Klägers für das Jahr 2016 aufzuheben, soweit darin die Leistung des Klägers als „unzulänglich“ bewertet wird;

in dem Zusammenhang, soweit erforderlich, die Entscheidung der ESMA vom 6. November 2017, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wird, aufzuheben;

den Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro angesetzt wird;

ihm Ersatz für alle seinen Rechtsanwälten im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten zuzuerkennen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Einrede der Rechtswidrigkeit: Das Handbuch für die Beurteilung sei von der ESMA angenommen worden, ohne dass es zuvor gemäß Art. 110 des Statuts der Personalvertretung vorgelegt worden sei.

2.

Verstoß gegen Art. 43 Abs. 1 des Statuts und gegen das Handbuch für die Beurteilung, da die Beklagte mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe:

Offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der Haupttätigkeiten des Klägers, was die Kriterien „Leistung“, „Befähigung“ und „dienstliche Führung“ betreffe, und

Beurteilungsfehler seitens der Beklagten in Beziehung auf die übrigen Tätigkeiten des Klägers.

3.

Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung im Hinblick auf die Gesundheitsprobleme des Klägers, auf die fehlende Anleitung des Klägers, auf schlechte Arbeitsbedingungen und auf fehlende angemessene Fortbildungsmöglichkeiten.


16.4.2018   

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C 134/27


Klage, eingereicht am 9. Februar 2018 — Bekat/EUIPO — Borbet (ARBET)

(Rechtssache T-79/18)

(2018/C 134/38)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Arif Oliver Bekat (Esslingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Kohl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Borbet GmbH (Hallenberg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke ARBET — Anmeldung Nr. 14 320 915

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Dezember 2017 in der Sache R 1117/2017-4

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung und die Beschwerde der Streithelferin vom 26.05.2017 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 30.03.2017 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung vom Art. 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2017/1001.


16.4.2018   

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C 134/27


Klage, eingereicht am 13. Feburar 2018 — Husky CZ/EUIPO — Husky of Tostock (HUSKY)

(Rechtssache T-82/18)

(2018/C 134/39)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Husky CZ s.r.o. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Lorenc)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Husky of Tostock Ltd (Woodbridge, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke HUSKY in den Farben blau, schwarz und weiß — Anmeldung Nr. 4 442 431

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Januar 2018 in der Sache R 812/2017-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Die Beschwerdekammer habe von der Klägerin vorgebrachte Argumente und Beweise nicht angemessen berücksichtigt und daher fehlerhaft geprüft, auf welche älteren Rechte der Widerspruch gestützt gewesen sei.


16.4.2018   

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C 134/28


Klage, eingereicht am 9. Februar 2018 — CH/Parlament

(Rechtssache T-83/18)

(2018/C 134/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: CH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bernard-Glanz und A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

dem Beklagten aufzugeben, die Schlussfolgerungen des APA-Ausschusses, die Protokolle der Zeugenvernehmungen vor dem APA-Ausschuss und die gemäß Art. 10 der internen Regelung des APA-Ausschusses dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übermittelte Akte vorzulegen;

die angefochtene Entscheidung und erforderlichenfalls die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, ihr 68 500 Euro zum Ersatz ihrer diversen immateriellen Schäden zu zahlen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, die Begründungspflicht, den Grundsatz der guten Verwaltung, das Recht auf Anhörung, die Verteidigungsrechte und die Fürsorgepflicht durch die hier angefochtene Entscheidung, d. h. die Entscheidung des Europäischen Parlaments, den Antrag der Klägerin auf Beistand abzulehnen.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen Art. 31 der Charta, Art. 12a des Statuts, Art. 24 des Statuts und die Fürsorgepflicht.


16.4.2018   

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C 134/29


Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Gruppo Armonie/EUIPO (ARMONIE)

(Rechtssache T-88/18)

(2018/C 134/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Gruppo Armonie SpA (Casalgrande, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Medri)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „ARMONIE“ — Anmeldung Nr. 16 430 068.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Dezember 2017 in der Sache R 2063/2017-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001.


16.4.2018   

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C 134/29


Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Guiral Broto/EUIPO — Gastro & Soul (Café del Sol)

(Rechtssache T-89/18)

(2018/C 134/42)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: Ramón Guiral Broto (Marbella, Spanien), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. de Castro Hermida)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gastro & Soul GmbH (Hildesheim, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke Café del Sol — Unionsmarke Nr. 6 105 985

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4.12.2017 in der Sache R 1095/2017-4

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass der Widerspruch, der auf die dem Widerspruchsführer gehörende prioritäre spanische Marke Nr. 2348110 in Klasse 42 der Internationalen Nomenklatur gestützt wird, begründet ist;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung dahin abzuändern, dass die von der deutschen Handelsgesellschaft GASTRO & SOUL GmbH eingereichte Anmeldung der Marke MUE Nr. 6 105 985 CAFÉ DEL SOL für „Dienstleistungen in Form der Verpflegung mit Speisen und Getränken, der vorübergehenden Beherbergung von Gästen und des Catering“ der Klasse 43 der Internationalen Nomenklatur wegen der Verwechslungsgefahr für den Verbraucher, die sich angesichts der ausgeprägten Zeichenähnlichkeit und der identischen Verwendungsbestimmung der einander gegenüberstehenden Marken aus deren Koexistenz ergibt, zurückgewiesen wird, oder, falls das Gericht dafür nicht zuständig sein sollte, die Sache mit der Auflage, den Widerspruch als begründet zu erachten, an die Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuverweisen;

hilfsweise, die Entscheidung aufzuheben, die wegen Abweichung vom Antrag und Verletzung seines Verteidigungsrechts und seines Anspruchs auf Rechtssicherheit angefochten wird, da ihm ausdrücklich die Möglichkeit verweigert wurde, im Rahmen der Beschwerde 1095/2017-4 eine vollständige Übersetzung der prioritären Widerspruchsmarke vorzulegen, und damit eines der grundlegenden Ziele, die die durch Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 in der Rechtssache T-548/15 verfügte Zurückverweisung der Sache an die Beschwerdekammern des EUIPO hatte, vereitelt wurde, und die Sache zur Heilung und entsprechenden Entscheidung über die Beschwerde erneut an die Beschwerdekammern des EUIPO zurückzuverweisen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.


16.4.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/30


Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Guiral Broto/EUIPO — Gastro & Soul (CAFE DEL SOL)

(Rechtssache T-90/18)

(2018/C 134/43)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: Ramón Guiral Broto (Marbella, Spanien), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. de Castro Hermida)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gastro & Soul GmbH (Hildesheim, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke Café del Sol — Unionsmarke Nr. 6 104 608

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4.12.2017 in der Sache R 1096/2017-4

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass der Widerspruch, der auf die dem Widerspruchführer gehörende prioritäre spanische Marke Nr. 2348110 in Klasse 42 der Internationalen Nomenklatur gestützt wird, begründet ist;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung dahin abzuändern, dass die von der deutschen Handelsgesellschaft Gastro & Soul GmbH eingereichte Anmeldung der Marke MUE Nr. 6 104 608 für „Dienstleistungen in Form der Verpflegung mit Speisen und Getränken, der vorübergehenden Beherbergung von Gästen und des Catering“ der Klasse 43 der Internationalen Nomenklatur wegen der Verwechslungsgefahr für den Verbraucher, die sich angesichts der ausgeprägten Zeichenähnlichkeit und der identischen Verwendungsbestimmung der einander gegenüberstehenden Marken aus deren Koexistenz ergibt, zurückgewiesen wird, oder, falls das Gericht dafür nicht zuständig sein sollte, die Sache mit der Auflage, den Widerspruch als begründet zu erachten, an die Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuverweisen;

hilfsweise, die Entscheidung aufzuheben, die wegen Abweichung vom Antrag und Verletzung seines Verteidigungsrechts und seines Anspruchs auf Rechtssicherheit angefochten wird, da ihm ausdrücklich die Möglichkeit verweigert wurde, im Rahmen der Beschwerde 1096/2017-4 eine vollständige Übersetzung der prioritären Widerspruchsmarke vorzulegen, und damit eines der grundlegenden Ziele, die die durch Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 in der Rechtssache T-549/15 verfügte Zurückverweisung der Sache an die Beschwerdekammern des EUIPO hatte, vereitelt wurde, und die Sache zur Heilung und entsprechenden Entscheidung über die Beschwerde erneut an die Beschwerdekammern des EUIPO zurückzuverweisen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.


16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/31


Klage, eingereicht am 16. Februar 2018 — Equity Cheque Capital Corporation/EUIPO (DIAMOND CARD)

(Rechtssache T-91/18)

(2018/C 134/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Equity Cheque Capital Corporation (Victoria, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: I. Berkeley, Barrister, sowie P. Wheeler und C. Rani, Solicitors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke DIAMOND CARD — Anmeldung Nr. 15 775 422.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Dezember 2017 in der Sache R 1544/2017-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001.


16.4.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/32


Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Multifit Tiernahrungs/EUIPO (fit+fun)

(Rechtssache T-94/18)

(2018/C 134/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Multifit Tiernahrungs GmbH (Krefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Weber und Rechtsanwältin L. Thiel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke fit+fun — Anmeldung Nr. 15 996 432

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2017 in der Sache R 847/2017-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 2017/1001.


16.4.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/32


Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Cabell/EUIPO — Zorro Productions (ZORRO)

(Rechtssache T-96/18)

(2018/C 134/46)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Robert W. Cabell (Renton, Washington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Bröcker)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zorro Productions, Inc. (Berkeley, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „ZORRO“ — Unionsmarke Nr. 5 399 787.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2017 in der Sache R 1637/2015-4.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Unionsmarkeneintragung Nr. 5 399 787 für alle beanstandeten Waren und Dienstleistungen aufrechtzuerhalten;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001.


16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/33


Klage, eingereicht am 16. Februar 2018 — DeepMind Technologies/EUIPO (STREAMS)

(Rechtssache T-97/18)

(2018/C 134/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: DeepMind Technologies Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: T. St Quintin, Barrister, K. Gilbert und G. Lodge, Solicitors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „STREAMS“ — Anmeldung Nr. 15 166 176.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. November 2017 in der Sache R 35/2017-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 7 der Verordnung 2017/1001 abzuändern;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung auf derselben Grundlage aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung 2017/1001.


16.4.2018   

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C 134/33


Klage, eingereicht am 20. Februar 2018 — Multifit Tiernahrungs/EUIPO (MULTIFIT)

(Rechtssache T-98/18)

(2018/C 134/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Multifit Tiernahrungs GmbH (Krefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Weber und Rechtsanwältin L. Thiel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke MULTIFIT — Anmeldung Nr. 15 996 291

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. November 2017 in der Sache R 846/2017-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 2017/1001.


16.4.2018   

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C 134/34


Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Stamatopoulos/ENISA

(Rechtssache T-99/18)

(2018/C 134/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Grigorios Stamatopoulos (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Teams „Humanressourcen“ der ENISA vom 25. Juli 2017, mit der seine Bewerbung für die Stelle des Leiters des Referats Finanzen und Beschaffung der ENISA gemäß der Stellenausschreibung „ENISA-TA16-AD-2017-03“ abgelehnt wurde, aufzuheben und der Agentur die erneute Beurteilung seiner Bewerbung in fairer und transparenter Weise aufzugeben;

die Beklagte zu verurteilen, ihn für den immateriellen Schaden, der ihm aufgrund der der angefochtenen Entscheidung anhaftenden Regelverstöße entstanden ist, in Höhe von zumindest fünftausend (5 000) Euro zu entschädigen;

der Beklagten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die der Beklagten obliegende Begründungpflicht verstoße, da die Ablehnung seiner Bewerbung nicht hinreichend begründet werde. Die ENISA habe dem Kläger zwar seine Punkteanzahl für jedes Auswahlkriterium und seine Gesamtpunkteanzahl mitgeteilt, doch sei die Beurteilung aller Bewerber vergleichender Natur gewesen; die an jeden einzelnen Bewerber vergebene Punkteanzahl sei also das Ergebnis einer solchen vergleichenden Würdigung gewesen. Die ENISA habe ihm somit keine spezifische Begründung für die ihm für jedes einzelne Kriterium zugewiesene Punkteanzahl genannt; auch habe sie nicht die vergleichenden Vorteile der erfolgreichen Bewerber dargelegt, die zur Phase der Gespräche und Tests vorgerückt seien. Mithin habe sie keine hinreichende Begründung geliefert, anhand deren zum einen der Bewerber feststellen könnte, ob die ihn beschwerende Entscheidung begründet gewesen sei — und ob es angebracht sei, ein Verfahren vor dem Gericht einzuleiten –, und zum anderen das Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen könnte.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die Beurteilung seiner Fähigkeiten vonseiten des Auswahlausschusses mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet gewesen sei, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der folgenden Auswahlkriterien: „Ausgeprägte organisatorische Fähigkeiten, Genauigkeit und Fähigkeit, komplexe finanzielle Informationen zu analysieren, zusammenzustellen und zusammenzufassen“; „Ausgeprägtes Verhandlungsgeschick und Problemlösungsfähigkeiten“; „Ausgeprägte Fähigkeit, Personen zu führen und Konflikte zu lösen“; „Ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit in Englisch sowohl mündlich als auch schriftlich“; „Fähigkeit zu einer effizienten Arbeitsweise bei hoher Arbeitsbelastung und zur konsequenten Einhaltung programmatischer Fristen ungeachtet von Änderungen der Arbeitsumgebung“.

3.

Mit dem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verstoße. Die vom Auswahlausschuss für das Vorrücken der Bewerber zur Phase der Gespräche und Tests festgelegte Mindestpunktzahl sei in willkürlicher und rechtswidriger Weise bestimmt worden. Die Stellenausschreibung habe keine Angaben dahin gehend enthalten, wann die Mindestpunktzahl festgesetzt werden würde und welche Kriterien der Auswahlausschuss für deren Bestimmung berücksichtigen würde. Dementsprechend habe der Auswahlausschuss zu keinem Zeitpunkt irgendeine Begründung dafür geliefert, wie er seine Mindestpunkteanzahl bestimmt habe; er habe diese den Bewerbern erst nach Abschluss der Beurteilung mitgeteilt.

4.

Schließlich begehrt der Kläger angesichts der oben genannten Rechtsverstöße Ersatz für den immateriellen Schaden, der ihm durch die Teilnahme an dem fehlerhaften und rechtswidrigen Verfahren und durch das Fehlen einer Rechtfertigung für seine Ablehnung entstanden sein soll, die nur als Fehlen jeden Respekts ihm gegenüber und als Missachtung seines Rechts auf eine faire Verwaltung angesehen werden könnten.


16.4.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/35


Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Knauf/EUIPO (upgrade your personality)

(Rechtssache T-102/18)

(2018/C 134/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Martin Knauf (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Jaeger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke „upgrade your personality“ — Anmeldung Nr. 15 750 029

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Dezember 2017 in der Sache R 1011/2017-4

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Unionsmarke „upgrade your personality“ für die nachfolgenden Waren der Klassen 09 und 28 einzutragen:

Klasse 09 — Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Gespeicherte Computerprogramme; Herunterladbare Computerprogramme; Software; Software für Computerspiele; Computersoftware für Videospiele; Software für Videospiele; Softwareprogramme für Videospiele; Software für Spiele auf Videogeräten; Datenverarbeitungssoftware; Software zur Datenverarbeitung; Computergrafiksoftware; Virtual-Reality-Software; Virtual-Reality-Software; Optische Datenträger mit gespeicherter Software; Vorbespielte magnetische Datenträger; Videospielkassetten; Videobänder; Videobänder (bespielt); bespielte Videobänder

Klasse 28 — Spielkonsolen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 2017/1001.


16.4.2018   

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C 134/36


Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — S & V Technologies/EUIPO — Smoothline (Smoothline)

(Rechtssache T-103/18)

(2018/C 134/51)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: S & V Technologies GmbH (Hennigsdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmitz und M. Breuer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Smoothline AG (Zürich, Suisse)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „Smoothline“ — Internationale Registrierung Nr. 958 169 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2017 in der Sache R 115/2017-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 95 der Verordnung Nr. 2017/1001;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 2017/1001;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung Nr. 2017/1001.


16.4.2018   

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C 134/36


Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — Fundación Tecnalia Research & Innovation / REA

(Rechtssache T-104/18)

(2018/C 134/52)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Fundación Tecnalia Research & Innovation (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Palacios Pesquera und M. Rius Coma)

Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage und die darin vorgebrachten Klagegründe zuzulassen;

den Klagegründen stattzugeben und folglich die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Beträge für die durch TECNALIA ausgeführten Aufträge nicht zurückzuerstatten sind;

der REA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung über das streitige Verfahren zur finanziellen Rückforderung in Bezug auf das Projekt FP7-SME-2013-605879-FOODWATCH grant agreement. Der Kündigung der Vereinbarung über die Förderung des Projekts FoodWatch liege das Versäumnis zugrunde, die Klägerin über die Existenz des Projekts BreadGuard in Kenntnis zu setzen, das nach Auffassung der REA starke Ähnlichkeiten hinsichtlich der Ziele, Arbeitsmethoden und erwarteten Ergebnisse mit dem Projekt FoodWatch aufgewiesen habe.

Zur Stützung ihrer Klage führt die Klägerin fünf Gründe an.

1.

Erster Klagegrund: Fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung, weil die von TECNALIA im Lauf des streitigen Ermittlungsverfahrens vorgebrachten Entlastungsgründe nicht berücksichtigt worden seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Inhalt des Anhangs II des Grant Agreement des Projekts FoodWatch, weil die Beklagte die Identität der unabhängigen Sachverständigen, die die Gutachten unterzeichnet hätten, auf die sich die angefochtene Entscheidung gestützt habe, nicht mitgeteilt und damit deren Ablehnung durch TECNALIA verhindert habe.

3.

Dritter Klagegrund:Verstoß gegen den Haftungsgrundsatz, indem die Beklagte den Umfang der Beteiligung von TECNALIA an der Begehung der vorgeworfenen Handlungen nicht berücksichtigt habe.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Hinblick auf die korrekte Durchführung der Projekte und das Fehlen einer Verletzung oder einer Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtungen durch TECNALIA.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem der Grad des Verschuldens der einzelnen Teilnehmer an der vorgeworfenen Handlung nicht berücksichtigt worden sei.


16.4.2018   

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C 134/37


Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — Deray/EUIPO — Charles Claire (LILI LA TIGRESSE)

(Rechtssache T-105/18)

(2018/C 134/53)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: André Deray (Bry-sur-Marne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Santos Rodríguez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Charles Claire LLP (Weybridge Surrey, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Unionswortmarke „LILI LA TIGRESSE“ — Anmeldung Nr. 015 064 462

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2017 in der Sache R 1244/2017-2

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen;

dem EUIPO und der Charles Claire LLP die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO entstanden sind.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001.


16.4.2018   

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C 134/38


Klage, eingereicht am 20. Februar 2018 — Aytekin/EUIPO — Dienne Salotti (Dienne)

(Rechtssache T-107/18)

(2018/C 134/54)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Erkan Aytekin (Ankara, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Martín Santos)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dienne Salotti SRL a socio unico (Altamura, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Dienne — Anmeldung Nr. 15 080 302.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Dezember 2017 in der Sache R 1444/2017-2.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Anmelderin/Streithelferin und/oder dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger in Verbindung mit dieser Klage entstanden sind, sowie alle durch die Entscheidungen des EUIPO entstandenen Verfahrenskosten.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.


16.4.2018   

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C 134/39


Beschluss des Gerichts vom 22. Februar 2018 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-116/07) (1)

(2018/C 134/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 140 vom 23.6.2007.


16.4.2018   

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C 134/39


Beschluss des Gerichts vom 22. Februar 2018 — Alcan France/Kommission

(Rechtssache T-288/07) (1)

(2018/C 134/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.