ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 133

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
16. April 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 133/01

Euro-Wechselkurs

1

2018/C 133/02

Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel

2

2018/C 133/03

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

19

2018/C 133/04

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

20

2018/C 133/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

21

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 133/06

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

22

2018/C 133/07

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

23

2018/C 133/08

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

24


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2018/C 133/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/16/2018 — Programm Erasmus+, Leitaktion 3 — Unterstützung politischer Reformen — Die europäische Jugend vereint

25


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/1


Euro-Wechselkurs (1)

13. April 2018

(2018/C 133/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2317

JPY

Japanischer Yen

132,64

DKK

Dänische Krone

7,4467

GBP

Pfund Sterling

0,86400

SEK

Schwedische Krone

10,3798

CHF

Schweizer Franken

1,1854

ISK

Isländische Krone

121,60

NOK

Norwegische Krone

9,5643

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,307

HUF

Ungarischer Forint

311,13

PLN

Polnischer Zloty

4,1763

RON

Rumänischer Leu

4,6603

TRY

Türkische Lira

5,0411

AUD

Australischer Dollar

1,5801

CAD

Kanadischer Dollar

1,5482

HKD

Hongkong-Dollar

9,6687

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6703

SGD

Singapur-Dollar

1,6158

KRW

Südkoreanischer Won

1 316,26

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,8457

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7363

HRK

Kroatische Kuna

7,4165

IDR

Indonesische Rupiah

16 939,57

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7714

PHP

Philippinischer Peso

63,969

RUB

Russischer Rubel

76,2186

THB

Thailändischer Baht

38,367

BRL

Brasilianischer Real

4,1979

MXN

Mexikanischer Peso

22,3162

INR

Indische Rupie

80,3160


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/2


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel

(2018/C 133/02)

KAPITEL 1

EINLEITUNG

1.1.   Hintergrund, Ziel und Umfang

Die Kommission hat als integraler Bestandteil der Mitteilung zu einer Kreislaufwirtschaft (1) einen Aktionsplan ausgearbeitet, um die Verschwendung von Lebensmitteln zu verringern. Bei einer der Initiativen geht es darum, die Nährstoffe in Lebensmitteln zu verwerten, die aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen Problemen bei der Herstellung oder wegen bestimmter Mängel nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, indem sie in der Tierernährung sicher eingesetzt werden, ohne die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit zu gefährden; dabei soll keine Konkurrenz mit der Versorgung von Lebensmittelbanken (2) entstehen. So wird durch die Nutzung solcher Lebensmittel als Futtermittel verhindert, dass sie kompostiert, in Biogas umgewandelt oder durch Verbrennung oder die Verbringung auf Deponien beseitigt werden. Die Unterscheidung zwischen Lebensmitteln, tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln und Abfall hat eindeutige Auswirkungen in Bezug auf den Rechtsrahmen, dem die verschiedenen Arten von betroffenen Produkten unterliegen.

Am Rande der EU-Plattform für Lebensmittelverluste und -verschwendung (3) wurde im vierten Quartal 2016 eine Konsultation der Interessenträger durchgeführt, um die Probleme in Bezug auf diese Initiative herauszuarbeiten. Die Unternehmer gaben an, dass sie die folgenden erheblichen oder unverhältnismäßigen Belastungen daran hindern oder sogar davon abhalten könnten, Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, für eine Verwendung als Futtermittel bereitzustellen:

Folgende Aspekte wirken sich auf die Fähigkeit aus, die Einhaltung des Futtermittelrechts, d. h. der Anforderungen an die Futtermittelsicherheit in Bezug auf Lebensmittel sicherzustellen, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und als Futtermittel verwendet werden sollen: die Anwendung von Verfahren, die auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) basieren, die spezielle Kennzeichnung, die gesonderte Lagerung und der gesonderte Transport der Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

doppelte Registrierung als Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, was zu zusätzlichen Kontrollen bei den Unternehmen durch mehrere verschiedene Kontrollbehörden führt (Lebensmittel, tierische Nebenprodukte, Futtermittel, Abfall);

Verpflichtung in mehreren Mitgliedstaaten, für die Belieferung der Futtermittelindustrie mit Futtermitteln an einem privaten Zertifizierungssystem für die Gute Herstellungspraxis teilzunehmen, obwohl solche Systeme von Rechts wegen freiwillig sind;

fehlende Harmonisierung hinsichtlich der Anforderungen in Bezug auf die Registrierung von Lebensmittelunternehmern in den Mitgliedstaaten; einige verlangen die Registrierung als Futtermittelunternehmer nur dann, wenn Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, direkt als Futtermittel an die Landwirte geliefert werden, andere Mitgliedstaaten verlangen die Registrierung aller Lebensmittelunternehmer, die die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmittel als Futtermittel liefern, als Futtermittelunternehmer.

Mit den vorliegenden Leitlinien sollen diese Fragen innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens geklärt werden. Folglich schaffen sie weder neue rechtliche Bestimmungen noch versuchen sie, sämtliche diesbezüglichen Bestimmungen in erschöpfender Weise abzudecken. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Leitlinien die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union unberührt lassen.

Ziel dieser Leitlinien ist es, die Nutzung bestimmter Lebensmittel mit oder ohne Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel zu erleichtern. Die Leitlinien sollen die nationalen und lokalen zuständigen Behörden und die Lebensmittelunternehmer entlang der Lebensmittelkette bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union unterstützen. Dieses Ziel sollte durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

Erklären der je nach Einstufung eines bestimmten Erzeugnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften;

Stärkung der Rechtssicherheit und

Vorstellen von bewährten Verfahren, die im Einklang mit dem aktuellen Rechtsrahmen der Union stehen und gleichzeitig einen unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden.

Unter den Anwendungsbereich der Leitlinien fällt Folgendes:

Erzeugnisse aus dem Lebensmittelherstellungsprozess (von Lebensmittelunternehmern geliefert) und

Lebensmittel, die verpackt oder als lose Lieferung in Verkehr gebracht wurden (von Lebensmittelgroßhändlern und -einzelhändlern geliefert).

Die Leitlinien betreffen nicht die Verwendung als Futtermittel von:

Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

Nahrungsergänzungsmitteln gemäß Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und

Küchen- und Speiseabfällen (6).

1.2.   Rechtliche Begriffsbestimmung

Die allgemeinen Vorschriften für das Überführen von Lebensmitteln in die Futtermittelkette sind in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 (7), (EG) Nr. 183/2005 (8) und (EG) Nr. 767/2009 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegt und die Vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden die „Verordnung über tierische Nebenprodukte“).

Für die Zwecke dieser Bekanntmachung bedeutet „Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind“ Lebensmittel, die in völliger Übereinstimmung mit dem EU-Lebensmittelrecht für den menschlichen Verzehr hergestellt wurden, aber nicht mehr für diesen Zweck bestimmt sind.

Lebensmittel wird in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert als „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“.

Lebensmittelunternehmen wird in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert als „alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen“.

Lebensmittelunternehmer wird in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert als „die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden“.

Futtermittel wird in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert als „Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind“.

Futtermittelunternehmen wird in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert als „alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern“.

Futtermittelunternehmer wird in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert als „die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden“.

Betrieb wird in Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 definiert als „jede Anlage eines Futtermittelunternehmens“ und in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) als „jede Einheit eines Lebensmittelunternehmens“.

Anlage (oder Betrieb) wird in Artikel 3 Absatz 13 der Verordnung über tierische Nebenprodukte definiert als „jeder Ort an dem die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Handhabung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte steht; ausgenommen davon sind Fischereifahrzeuge“.

Einzelhandel wird in Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert als „die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen“.

Inverkehrbringen wird folgendermaßen definiert:

a)

in Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als „das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“ und

b)

in Artikel 3 Absatz 14 der Verordnung über tierische Nebenprodukte als „jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder jede andere Form der Lieferung gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte oder der Lagerung zur späteren Lieferung an Dritte“.

Tierische Nebenprodukte wird in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über tierische Nebenprodukte definiert als „ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen“.

Folgeprodukt wird in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über tierische Nebenprodukte definiert als „Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden“.

Ehemalige Lebensmittel wird in Punkt 3 Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission (12) definiert als „Lebensmittel, ausgenommen wiederverwertbaren Resten aus der Speisenzubereitung (Catering-Rückfluss) (Küchen- und Speiseabfälle), die in völliger Übereinstimmung mit dem EU-Lebensmittelrecht für den menschlichen Verzehr hergestellt wurden, aber aus praktischen oder logistischen Gründen oder wegen Problemen bei der Herstellung oder wegen Mängeln der Verpackung oder sonstiger Art nicht mehr für diesen Zweck bestimmt sind, und bei einer Verwendung als Futtermittel kein Gesundheitsrisiko bergen“.

Einzelfuttermittel wird in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 definiert als „Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen“.

Abfall bezeichnet in der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) (im Folgenden „Abfallrahmenrichtlinie“) „jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“. Klarstellungen hinsichtlich des Schlüsselbegriffs „entledigen“:

Zu „entledigen“ zählt sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung von Abfall. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Stoff, der verwertet oder beseitigt wird, per se Abfall ist.

Von einer Entledigung kann jeder Stoff mit einem positiven, neutralen oder negativen Marktwert betroffen sein.

Diese kann gesetzlich erforderlich sein, absichtlich vom Besitzer entschieden werden oder unbeabsichtigt sein.

Der Lagerort eines Materials legt nicht seine Einstufung als Abfall fest.

„Verwertung“ wird in der Abfallrahmenrichtlinie definiert als „jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen“.

1.3.   Einstufung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

a)

Erzeugnisse, die nicht aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, diese nicht enthalten und nicht durch sie verunreinigt sind; diese Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs können:

i)

direkt zu Futtermitteln im Rahmen der Definition und des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 werden, wenn es sich um Nebenprodukte handelt, die beim Lebensmittelherstellungsprozess entstehen oder

ii)

zu Abfall im Rahmen der Definition und des Anwendungsbereichs der Abfallrahmenrichtlinie werden (bevor sie Futtermittel werden), wenn es sich bei ihnen um Endprodukte handelt;

b)

Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind; diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden tierische Nebenprodukte im Rahmen der Definition und des Anwendungsbereichs der Verordnung über tierische Nebenprodukte (bevor sie Futtermittel werden).

Das Entfernen eines Erzeugnisses aus der Lebensmittellieferkette und die Sicherstellung, dass es nicht länger für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, kann entweder gesetzlich vorgeschrieben sein (z. B. verderbliche Lebensmittel, die nach dem Verbrauchsdatum nicht mehr in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen, da sie nicht sicher für den menschlichen Verzehr sind) oder vom zuständigen Lebensmittelunternehmer entschieden werden. Wurde die Entscheidung getroffen, ein für den menschlichen Verzehr bestimmtes Erzeugnis aus der Lebensmittellieferkette zu entfernen, kann diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht werden.

Besteht das Lebensmittel aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs, enthält diese oder ist durch sie verunreinigt, unterliegt es direkt den Vorschriften der Verordnung über tierische Nebenprodukte. Folglich werden Lebensmittel tierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zuerst ein tierisches Nebenprodukt und können dann gemäß den Vorschriften der Verordnung über tierische Nebenprodukte und der Verordnung über transmissible spongiforme Enzephalopathien (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14)) Futtermittel werden. Dies ist Gegenstand von Kapitel 4 dieser Bekanntmachung.

Bestimmt die Kennzeichnung einer bestimmten Charge eines Erzeugnisses, dass sie nicht für die Nutzung als Futtermittel bestimmt ist, darf diese Angabe nicht auf einer späteren Stufe der Kette durch einen Unternehmer geändert werden. Diese Erzeugnisse dürfen nicht später Teil der Futtermittelherstellungskette werden (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005).

Abbildung

Ablaufdiagramm vom Lebensmittel zum Futtermittel

Image

KAPITEL 2

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen Futtermittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht oder an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verfüttert werden. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 weitet diesen Grundsatz auf alle Tiere aus.

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die Lebensmittelunternehmer primär dafür zuständig, auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen.

Die Feststellung, aufgrund welcher Tatsachen und Umstände ein Unternehmer strafrechtlich und/oder zivilrechtlich verfolgt werden kann, ist eine komplexe Angelegenheit, die von der Struktur der verschiedenen einzelstaatlichen Rechtssysteme abhängt. Weitere Informationen zur Bedeutung und zu den Auswirkungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf die Festlegung der Zuständigkeiten in der ernährungswirtschaftlichen Produktionskette, befinden sich in den Leitlinien für die Anwendung des allgemeinen Lebensmittelrechts (15).

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben. Dieser Grundsatz der Rückverfolgbarkeit stellt die Unversehrtheit der gesamten Lebensmittelkette sicher.

KAPITEL 3

LEBENSMITTEL, DIE KEINE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS ENTHALTEN UND NICHT MEHR FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND

3.1.   Lebensmittel, die nicht aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, diese nicht enthalten und nicht durch sie verunreinigt sind und das Abfallrecht

Wenn Produkte aus der Lebensmittelherstellung und Lebensmittel nicht aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, diese nicht enthalten und nicht durch sie verunreinigt sind und wenn sie nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, d. h. entledigte Lebensmittel, können sie Abfall werden oder als Futtermittel verwendet werden. Es muss zwischen vier Fällen unterschieden werden, die in den folgenden Punkten (a) und (b) dargelegt werden:

a)

Produkte, die beim Lebensmittelherstellungsprozess entstehen, bei denen es sich jedoch nicht um Endprodukte handelt:

 

In zahlreichen Sektoren der Lebensmittelindustrie werden beim Herstellungsprozess Nebenprodukte erzeugt, die als Futtermittel verwendet werden können; so entsteht/entstehen beispielsweise

 

bei der Pressung von Sonnenblumensamen Sonnenblumenkuchen,

 

beim Mahlen von Mehl Weizenkeime,

 

bei der Zuckerproduktion Zuckerrübensirup

 

und bei der Stärkegewinnung Stärkehydrolysat.

 

Bei der Herstellung von Back- und Teigwaren, die keine tierischen Erzeugnisse enthalten, fallen Nebenprodukte aus der Back- und Teigwarenindustrie an.

Für diese Nebenprodukte aus der Lebensmittelindustrie gibt es kein Verbrauchsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Abschnitt 5.1. Stattdessen findet hier der Ansatz „Materialien, die in Lebensmittelbetrieben auf den Boden gefallen sind“ aus Abschnitt 5.2 Anwendung. Nebenprodukte gelten nicht als Abfall, wenn sie die kumulativen Kriterien aus Artikel 5 der Abfallrahmenrichtlinie erfüllen (16). Der jeweilige Lebensmittelunternehmer trägt gegenüber der zuständigen Behörde die Beweislast, dass die Kriterien für die Einstufung eines bestimmten Produkts als Nicht-Abfall erfüllt sind.

Einige nationale Abfallbehörden verlangen von der Lebensmittelindustrie eine besondere Bescheinigung mit einer detaillierten Begründung, dass ein bestimmtes Produkt, das sie für die Verwendung als Futtermittel liefern, die Kriterien der Abfallrahmenrichtlinie für eine Einstufung als Nicht-Abfall erfüllt. Diese Bescheinigung kann als überflüssig angesehen werden, da ein Lebensmittelunternehmen, wie beispielsweise eine Brauerei, die Hefe als Futtermittel liefert, als Futtermittelunternehmen registriert sein muss und folglich unter vollständiger Kontrolle durch die Futtermittelbehörden steht.

b)

Lebensmittel-Endprodukte auf Ebene der Lebensmittelherstellung und auf der Großhandels- oder der Einzelhandelsebene:

Ein Lebensmittelunternehmer kann entscheiden, dass Lebensmittel-Endprodukte auf der Ebene der Lebensmittelherstellung (z. B. Zucker, Sonnenblumenöl, zerbrochene oder missratene Kekse) und Lebensmittel, die in Verkehr gebracht wurden und die Großhandels- und Einzelhandelsstufe erreicht haben (z. B. Brot in Bäckereien oder Supermärkten) nicht mehr für den menschlichen Verzehr, sondern für die Verwendung als Futtermittel bestimmt sein sollen. Solche Produkte erfüllen nicht die Kriterien der Abfallrahmenrichtlinie für Nebenprodukte, selbst wenn sie für die Nutzung als Futtermittel bestimmt sind. Folglich wenden die Behörden vieler Mitgliedstaaten strikt die Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie auf solche Lebensmittel an und bewerten die Entscheidung des Lebensmittelunternehmers, sie aus der Lebensmittellieferkette zu entfernen, als Entledigung der Lebensmittel. Ein gutes Beispiel für diese Vorgehensweise ist, dass gegen Lastwagen, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die Teil der Futtermittelkette werden sollen (z. B. verpackte Kekse, die die Grenzen zwischen Mitgliedstaaten überqueren) eine Geldbußen verhängt werden kann, weil die Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie nicht eingehalten werden, da der die Lieferung empfangende Mitgliedstaat diese als Abfall einstuft.

Die Anforderung, dass das Abfallrecht der Union eingehalten werden muss, bevor ein Lebensmittel nichttierischen Ursprungs ein Futtermittel werden kann, stellt für Unternehmer, die der Futtermittelkette Lebensmittel nichttierischen Ursprungs zuführen möchten, ein beträchtliches Hindernis dar. Diese Anforderung kann den freien Verkehr solcher Erzeugnisse im Binnenmarkt behindern, da einige Mitgliedstaaten die Anwendung von Transportbestimmungen basierend auf dem Abfallrecht der Union fordern, während andere Lebensmittelrecht anwenden. Derzeit wird die Abfallrahmenrichtlinie überarbeitet und im Vorschlag der Kommission (17) wird vorgesehen, Material nichttierischen Ursprungs, das als Futtermittel verwendet werden soll, von ihrem Geltungsbereich auszunehmen,

Auf die in diesem Abschnitt genannten Endprodukte finden die Ansätze des „Verbrauchsdatums“ oder „Mindesthaltbarkeitsdatums“ aus Abschnitt 5.1 sowie der Ansatz „Materialien, die in Lebensmittelbetrieben auf den Boden gefallen sind“ aus Abschnitt 5.2 Anwendung.

Zusammenfassung des Abschnitts

1.

Nebenprodukte nichttierischen Ursprungs aus der Lebensmittelindustrie, die in Punkt (a) dieses Abschnitts genannt werden, sollten nicht automatisch als Abfall betrachtet werden und können direkt unter das Futtermittelrecht fallen.

2.

Es obliegt dem Lebensmittelunternehmer, den Nachweis zu erbringen, dass ein Nebenprodukt nichttierischen Ursprungs gemäß Punkt (a) dieses Abschnitts, das er als Futtermittel in Verkehr bringt, kein Abfall ist. Die allgemeine Vorgabe einer Bescheinigung, dass es sich um Nicht-Abfall handelt, sollte jedoch entbehrlich sind, da ein Lebensmittelunternehmer, der ein solches Nebenprodukt als Futtermittel auf den Markt bringt, auch als Futtermittelunternehmer registriert ist.

3.

Vorbehaltlich eines zukünftigen Ausschließens von Materialien nichttierischen Ursprungs, die als Futtermittel verwendet werden sollen, vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie, wird die direkte Verwendung von Lebensmittel-Endprodukten gemäß Punkt (b) dieses Abschnittes als Futtermittel erlaubt, ohne dass sie zuerst dem Abfallrecht unterliegen.

4.

Bis zur Annahme und Durchführung der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie können Lebensmittel-Endprodukte gemäß Punkt (b) dieses Abschnittes, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, vor ihrer Nutzung als Futtermittel dem Abfallrecht der Union und der Mitgliedstaaten unterliegen.

3.2.   Anforderungen an Lebensmittelunternehmer, die der Futtermittelkette Lebensmittel nichttierischen Ursprungs zuführen

In der Lebensmittelkette tätige Betriebe (18), die mit der Herstellung, dem Vertrieb sowie dem Groß- und Einzelhandel von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs befasst sind, müssen gemäß der Lebensmittelhygieneverordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragen oder zugelassen sein (19). Eine vollständige Liste der zugelassenen Lebensmittelbetriebe der Union in den verschiedenen Mitgliedstaaten liegt unter folgendem Link vor:

http://ec.europa.eu/food/safety/biosafety/food_hygiene/eu_food_establishments_en

Die Listen der Lebensmittelbetriebe, die keine Zulassung, sondern nur eine Registrierung benötigen, werden ausschließlich von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwaltet.

3.2.1.   Anforderungen an Unternehmer, die Erzeugnisse als Futtermittel oder Abfall für die Verwertung bereitstellen

Grundsätzlich kann ein Unternehmer Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bereitstellen als

Futtermittel (Nebenprodukte gemäß Punkt 3.1(a) und nach der Annahme und Durchführung der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie auch Produkte gemäß Punkt 3.1(b));

Abfall für die Verwertung (Endprodukte gemäß Punkt 3.1(b)).

a)

Produkte, die als Futtermittel bereitgestellt werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wird festgelegt, welche Futtermittelunternehmer gemäß Artikel 9 registriert sein müssen. Ein Futtermittelunternehmer muss sicherstellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen des Futtermittelrechts eingehalten werden, wie die Vorschriften zur Futtermittelhygiene, zu Grenzwerten bei Rückständen und Kontaminanten oder zur Kennzeichnung. Futtermittelunternehmer, die nicht unter Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 fallen (Primärerzeuger) müssen Anhang II der Verordnung anwenden, einschließlich der Erstellung eines HACCP-Plans. Im Allgemeinen (20) muss ein Unternehmer, der ein Futtermittel in Verkehr bringt, als Futtermittelunternehmer registriert sein.

Lebensmittelunternehmer, die Nebenprodukte gemäß Teil 3.1(a), die beim Lebensmittelherstellungsprozess entstehen, in der Union in Verkehr bringen, gelten als Futtermittelunternehmer und müssen die Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts sicherstellen, einschließlich der Registrierung als Futtermittelunternehmer.

b)

Produkte, die als Abfall für die Verwertung bereitgestellt werden

In Teil 3.1(b) genannte Lebensmittel-Endprodukte nichttierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, könnten bis zur Annahme und Durchführung der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie den Status „Abfall für die Verwertung“ haben. Folglich müsste der Lebensmittelunternehmer die einzelstaatlichen Regelungen für die Lieferung dieser Produkte in die Futtermittelkette befolgen. Sobald ein Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, das als Futtermittel verwendet werden soll, vom Anwendungsbereich des Abfallrechts der Union und der Mitgliedstaaten ausgenommen ist, könnte es direkt Teil der Futtermittelkette werden. Dies wird am Beispiel von altbackenem, verpacktem (21) Brot aus Supermärkten gezeigt: Bringt der Supermarkt solches Brot als nicht konformes (siehe Teil 6.2) Futtermittel (d. h. ehemaliges Lebensmittel entsprechend der Definition aus Abschnitt 1.2) mit der Bezeichnung „Erzeugnisse der Back- und Teigwarenindustrie“ (Eintrag 13.1.1 im Katalog der Futtermittel) in Verkehr, qualifiziert sich der Supermarkt als Futtermittelunternehmer und muss die Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts sicherstellen, einschließlich seiner Registrierung als Futtermittelunternehmer.

3.2.2.   Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel

Die Vorgabe, dass sich ein bereits registrierter Lebensmittelunternehmer, der der Futtermittelkette Lebensmittel zuführen möchte, auch als Futtermittelunternehmer registrieren muss und folglich für die Einhaltung aller Anforderungen an die Futtermittelsicherheit verantwortlich ist, könnte beispielsweise kleine Lebensmitteleinzelhändler davon abhalten, dies zu tun. Angesichts des Ziels, die Verwendung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel zu fördern, gibt es zwei Möglichkeiten, die Belastung für solche Lebensmittelunternehmer zu senken:

a)

Unterstützung des Lebensmittelunternehmers bei der Einhaltung des Futtermittelrechts:

Wie in Artikel 22 der Verordnung über Futtermittelhygiene festgestellt wird, könnten Leitlinien für Lebensmitteleinzelhändler ausgearbeitet werden, die Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel versenden; diese Leitlinien würden sie bei der Einhaltung des Futtermittelrechts unterstützen (Sicherheitsmaßnahmen, Kennzeichnung, Grenzwerte für Kontaminanten). Darüber hinaus könnten Lebensmitteleinzelhändler von Interessenverbänden bei der Entwicklung eines vereinfachten, maßgeschneiderten HACCP-Systems als Futtermittelunternehmer unterstützt werden.

b)

Der Lebensmittelunternehmer bringt die entsprechenden Produkte als „Lebensmittel“ in Verkehr:

Der gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragene oder zugelassene Lebensmitteleinzelhändler bringt Lebensmittel als solche unter Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts für einen Futtermittelunternehmer in Verkehr, der die Lebensmittel für die Umwandlung in Futtermittel einsammelt oder sie direkt in Futtermittel umwandelt (22). Die Futtermittelkette beginnt, wenn der Futtermittelhändler die Lebensmittel in Empfang nimmt. Dieser Futtermittelunternehmer ist für die Einhaltung des Futtermittelrechts verantwortlich. Im vorstehenden Beispiel würde der Supermarkt das altbackene Brot einem Futtermittelhersteller liefern. Der Futtermittelunternehmer müsste nicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert sein, da das von ihm gelieferte Produkt nach wie vor ein Lebensmittel ist (d. h., die Vorschriften des Lebensmittelrechts finden Anwendung) und noch kein Futtermittel. Darüber hinaus kann es nicht direkt an Landwirte geliefert werden, um an Tiere verfüttert zu werden, da es ohne weitere Verarbeitung nicht für die orale Fütterung geeignet ist.

Zusammenfassung des Abschnitts

5.

Bis zur Annahme und Durchführung der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie können Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach den Vorschriften des Abfallrechts der Union und der Mitgliedstaaten, denen diese Art Abfall unterliegt, als „Abfall für die Verwertung“ Teil der Futtermittelkette werden.

6.

Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel bereitstellen, könnten durch Leitlinien bei der Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts unterstützt werden.

7.

Lebensmitteleinzelhändler, die die entsprechenden Produkte als Lebensmittel an einen Futtermittelunternehmer liefern, der diese in Futtermittel umwandelt, müssten nicht als Futtermittelunternehmer registriert sein.

KAPITEL 4

LEBENSMITTEL, DIE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS ENTHALTEN UND NICHT MEHR FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND

4.1.   Lebensmittel, die aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind

Lebensmittel, die aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind, dürfen nicht direkt für die Herstellung von Futtermitteln verwendet werden. In Bezug auf diese Lebensmittel müssen stets zuerst die Vorschriften der Verordnung über tierische Nebenprodukte beachtet werden. Diese Verordnung unterscheidet klar zwischen Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (d. h. entledigte Lebensmittel), und Küchen- und Speiseabfällen. Da kein Mindestgehalt an Materialien tierischen Ursprungs festgelegt ist, unterliegen alle Lebensmittel, die aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, diese in jedweder Quantität enthalten oder durch sie verunreinigt sind, der Verordnung über tierische Nebenprodukte.

Ein Lebensmittelunternehmer, der entscheidet, solche Lebensmittel tierischen Ursprungs für die Verwendung als Futtermittel bereitzustellen, fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) und unterliegt den in der Verordnung über tierische Nebenprodukte vorgeschriebenen Kontrollen.

Tierische Nebenprodukte, die mit Abfall kontaminiert sind (23), der den Kontrollen gemäß der Abfallrahmenrichtlinie unterliegt, gelten als Material der Kategorie 2 oder 1 gemäß der Verordnung über tierische Nebenprodukte und dürfen nicht in einer späteren Stufe in die Futtermittelkette gelangen.

Gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Verordnung über tierische Nebenprodukte müssen tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung gemäß dieser Verordnung als Material der Kategorie 3 (Verwendung als Futtermittel) eingestuft werden.

Gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung über tierische Nebenprodukte müssen Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten und aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Material der Kategorie 3 eingestuft werden. Materialien der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung über tierische Nebenprodukte werden normalerweise zusammen oder vermischt mit Umhüllungs- und Verpackungsmaterial an eine Verarbeitungsanlage für tierische Nebenprodukte geliefert; das Umhüllungs- und Verpackungsmaterial stellt Abfall dar. Das Umhüllungs- und Verpackungsmaterial wird nur in der Verarbeitungsanlage für tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 von den tierischen Nebenprodukten getrennt. Die Mischung aus Abfall und tierischen Nebenprodukten muss nicht a priori als Material der Kategorie 2 oder sogar der Kategorie 1 eingestuft werden.

Lebensmittel tierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und als Futtermittel verwendet werden sollen, unterliegen bestimmten Anforderungen an die Verarbeitung und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung; dies wird in Abschnitt 4.3 der vorliegenden Bekanntmachung dargelegt.

4.2.   Registrierung von Lebensmittelunternehmern, die Lebensmittel tierischen Ursprungs liefern, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Alle Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aktiv sind, müssen gemäß Artikel 23 der Verordnung über tierische Nebenprodukte registriert sein, es sei denn, sie sind bereits gemäß Artikel 24 der Verordnung zugelassen. Die Liste der Unternehmer, Anlagen oder Betriebe, die gemäß der Verordnung über tierische Nebenprodukte registriert oder zugelassen sind, ist unter dem folgenden Link veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/food/safety/animal-by-products/approved-establishments_en

Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung über tierische Nebenprodukte ist für Betriebe, die tierische Nebenprodukte erzeugen und die bereits in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) zugelassen oder registriert wurden, keine Registrierung erforderlich. Diese Ausnahme befreit die Unternehmer jedoch nicht von der Verpflichtung, gemäß der Verordnung über tierische Nebenprodukte zugelassen zu sein, wenn sie eine der in Artikel 24 dieser Verordnung beschriebenen Tätigkeiten ausüben.

Verarbeitete tierische Nebenprodukte für die Verwendung als Futtermittel dürfen nur Futtermittelunternehmern geliefert werden, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert oder zugelassen sind.

4.3.   Anforderungen an die Verarbeitung und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung in Bezug auf Lebensmittel tierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Verordnung über tierische Nebenprodukte und die Verordnung über transmissible spongiforme Enzephalopathien legen strikte Vorschriften fest, die die mögliche Verwendung als Futtermittel von nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln, die aus tierischem Material bestehen, dieses enthalten oder durch es verunreinigt sind, je nach den Arten des in ihnen enthaltenen tierischen Materials einschränken. So dürfen beispielsweise Lebensmittel, die andere Proteine von Wiederkäuern als Mich/Milchprodukte oder ausgeschmolzene Fette enthalten, nicht als Futtermittel für andere Nutztiere als Pelztiere verwendet werden. Ein weiteres Beispiel sind Lebensmittel, die Fisch enthalten; sie dürfen nicht direkt als Futtermittel verwendet werden, können jedoch zu Fischmehl weiter verarbeitet werden, das nur solchen Wiederkäuern verfüttert werden darf, die noch nicht entwöhnt sind. Folglich müssen Lebensmittelverarbeiter die Ströme von Lebensmitteln mit tierischem Material trennen in Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die Futtermittelkette in Betracht kommen bzw. nicht für sie in Betracht kommen bzw. nur für einige Arten in Betracht kommen; sie müssen diese ordnungsgemäß behandeln und kennzeichnen, um eine Endnutzung sicherzustellen, die für die Gesundheit von Mensch und Tier sicher ist und die Verordnung über tierische Nebenprodukte und die Verordnung über transmissible spongiforme Enzephalopathien einhält.

Die Verordnung über tierische Nebenprodukte und die Verordnung über transmissible spongiforme Enzephalopathien enthalten Anforderungen an die Verarbeitung sowie Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung von nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs als Futtermittel, um die Gesundheit der Tiere zu schützen. Einige Erzeugnisse tierischer Herkunft können für den menschlichen Verzehr geeignet sein, aber nicht sicher für die Gesundheit der Tiere, beispielsweise, da sie Erreger der Maul- und Klauenseuche, der klassischen Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest enthalten können. Darüber hinaus sieht die Verordnung über transmissible spongiforme Enzephalopathien ein „vollständiges Verfütterungsverbot“ vor, das mit einigen eingeschränkten Ausnahmen die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an landwirtschaftliche Nutztiere verbietet, um zu verhindern, dass BSE über die Futtermittelkette wieder eingeführt wird. So kommt eine Reihe von tierischen Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind, ohne weitere Verarbeitung nicht als Futtermittel in Betracht oder muss teilweise aus der Futtermittelkette ausgeschlossen werden.

Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und Proteine von Wiederkäuern enthalten, dürfen mit Ausnahme von Molkereiprodukten nicht an andere Nutztiere als Pelztiere verfüttert werden. Aus diesem Grund dürfen entledigte Lebensmittel, die Proteine von Wiederkäuern enthalten, mit Ausnahme von Molkereiprodukten, ausschließlich als Futtermittel für Pelztiere oder als Heimtierfutter verwendet werden. Allerdings dürfen Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und gemäß der Verordnung über tierische Nebenprodukte in ausgeschmolzenes Wiederkäuerfett verarbeitet wurden und deren Anteil an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet, an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden.

Die Anforderungen an die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von entledigten Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (25) niedergelegt.

Materialien der Kategorie 3, auf die in Artikel 10 Buchstaben a bis m der Verordnung über tierische Nebenprodukte verwiesen wird, dürfen für die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden, nachdem sie in Übereinstimmung mit Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in verarbeitetes Tierprotein oder ausgeschmolzene Fette verarbeitet wurden.

Rohes Fleisch darf für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden, das gemäß Artikel 35 der Verordnung über tierische Nebenprodukte und den Anforderungen in Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Verkehr zu bringen ist.

Ehemalige Lebensmittel dürfen für die Herstellung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden und sind gemäß Artikel 36 der Verordnung über tierische Nebenprodukte in Verkehr zu bringen.

Bestimmte Materialien der Kategorie 3, die in Anhang X Abschnitt 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführt sind, dürfen ohne weitere Behandlung als Futtermittel für Nutztiere in Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt das Material:

stammt aus der EU,

wurde einer Verarbeitung nach der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder in Übereinstimmung mit Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen,

ist nicht mit anderem Material der Kategorie 3 in Berührung genommen und

es wurden alle nötigen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Materials zu verhindern.

Gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 kann die zuständige Behörde die Genehmigung zur Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen erteilen; ausgenommen sind Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, bei denen es sich um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Verordnung über tierische Nebenprodukte handelt, sowie Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Buchstaben f und h der genannten Verordnung. Die zuständige Behörde kann beispielsweise den direkten Vertrieb von Erzeugnissen auf Milchbasis an bestimmte Nutztierhalter genehmigen.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 18 der Verordnung über tierische Nebenprodukte für ihr eigenes Hoheitsgebiet die Sammlung und Verwendung von Material der Kategorie 2 und der Kategorie 3 zur Fütterung von Zootieren, Zirkustieren, Reptilien und Raubvögeln, ausgenommen Zoo- oder Zirkustiere, Pelztieren, Wildtieren, Hunden aus anerkannten Zwingern oder Meuten, Hunden und Katzen in Tierheimen, Maden und Würmern, die als Fischköder verwendet werden, zulassen.

In der nachfolgenden Tabelle (26) werden die zugelassenen Verwendungen als Futtermittel und die erforderliche Behandlung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und Material tierischen Ursprungs enthalten, gemäß der Verordnung über tierische Nebenprodukte und der Verordnung über transmissible spongiforme Enzephalopathien (in der Fassung vom 1. Oktober 2017) zusammengefasst.

Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bestehend aus, beinhaltend oder kontaminiert mit (27):

Darf ohne weitere Behandlung für Heimtierfutter oder für Futtermittel für Pelztiere verwendet werden:

Muss gemäß den Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte weiter verarbeitet werden, um als Futtermittel für andere Nutztiere als Pelztiere verwendet zu werden:

Als Futtermittel für die folgenden Tiere erlaubt:

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse,

Eier, Eierzeugnisse,

Honig,

ausgeschmolzene Fette,

Gelatine/Kollagen von Nichtwiederkäuern

vorausgesetzt, dass das Material tierischen Ursprungs

aus der EU stammt,

gemäß den Vorschriften zur Lebensmittelhygiene verarbeitet wurde.

JA

NEIN

alle Tiere

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse,

Eier, Eierzeugnisse,

Honig,

ausgeschmolzene Fette,

Gelatine/Kollagen von Nichtwiederkäuern,

wenn das Material tierischen Ursprungs NICHT verarbeitet wurde (z. B. Konsumeier, Rohmilch, Honig, Tiramisu mit rohen Eiern usw.) oder wenn es aus Drittstaaten stammt.

NEIN

JA

alle Tiere

Fisch oder Fischereierzeugnisse

NEIN

JA

Nichtwiederkäuer, einschließlich Tiere in Aquakultur, Heimtiere und Pelztiere

Fleisch von Nichtwiederkäuern

JA

JA

Tiere in Aquakultur, Heimtiere und Pelztiere

Fleischerzeugnisse oder Blutprodukte von Nichtwiederkäuern

JA unter bestimmten Voraussetzungen

JA

Tiere in Aquakultur, Heimtiere und Pelztiere

Gelatine, Kollagen oder Fleisch von Wiederkäuern

JA

Nicht anwendbar

Heimtiere und Pelztiere

Fleischerzeugnisse von Wiederkäuern

NEIN

Nicht anwendbar

Heimtiere und Pelztiere

4.4.   Transport

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 852/2004 muss der Transport von Lebensmitteln getrennt vom Transport von tierischen Nebenprodukten erfolgen und in anderen, hierfür bestimmten Behältern/Lastwagen durchgeführt werden. Tierische Nebenprodukte müssen in Verkehrsmitteln transportiert werden, die gemäß der Verordnung über tierische Nebenprodukte registriert oder zugelassen sind und von einem Handelspapier begleitet werden.

Zusammenfassung des Kapitels

8.

Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind, dürfen nicht direkt für die Herstellung von Futtermitteln verwendet werden, sondern unterliegen stets zuerst den Vorschriften der Verordnung über tierische Nebenprodukte.

9.

Grundsätzlich müssen alle Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aktiv sind, gemäß der Verordnung über tierische Nebenprodukte registriert sein.

10.

Lebensmittel, die aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind und nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aber als Futtermittel verwendet werden sollen, unterliegen speziellen Anforderungen an die Verarbeitung und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung.

KAPITEL 5

ERWÄGUNGEN IN BEZUG AUF LEBENSMITTEL, BEI DENEN DAS VERBRAUCHSDATUM BZW. DAS MINDESTHALTBARKEITSDATUM ABGELAUFEN IST, UND AUF MATERIALIEN, DIE IN LEBENSMITTELBETRIEBEN ZU BODEN GEFALLEN SIND

5.1.   Lebensmittel, bei denen das Verbrauchsdatum bzw. das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist

Die Datumskennzeichnung auf Lebensmitteln wird in Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) festgelegt. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung muss auf sehr leicht verderblichen Lebensmitteln ein Verbrauchsdatum angegeben sein. Die Datumskennzeichnung obliegt der Verantwortung der Lebensmittelunternehmer; diese legen fest, ob ein Erzeugnis mit einem Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum versehen werden muss und wie lange es haltbar ist, wobei Sicherheit, Qualität und die Vermarktung Berücksichtigung finden. Manche Lebensmittel, wie z. B. frisches Obst und unverderbliche Lebensmittel wie Salz, Zucker und Essig, sind von der Kennzeichnungspflicht bezüglich des Verbrauchsdatums ausgenommen. Die einzige Lebensmittelkategorie, für welche die Datumskennzeichnung durch EU-Rechtsvorschriften vorgesehen ist, sind Konsumeier (29).

Ein Problem in Bezug auf eine verstärkte Verwendung von Lebensmitteln, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum verstrichen ist, liegt darin begründet, dass diese Lebensmittel in manchen Mitgliedstaaten durch die zuständigen Behörden automatisch eingestuft werden als:

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung über tierische Nebenprodukte, wenn sie Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, was ihre Verwendung als Futtermittel ausschließt, oder

Abfall, wenn sie keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, was sie als Futtermittel ausschließt bzw. ihre Handhabung gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich macht, bevor sie in Futtermittel umgewandelt werden können.

Beim Verbrauchsdatum handelt es sich eher um einen Qualitäts- als einen Sicherheitsstandard. Der verantwortliche Lebensmittelunternehmer sollte von Fall zu Fall auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze entscheiden, ob ein Gesundheitsrisiko für die Öffentlichkeit oder die Tiere besteht. Besteht dieses nicht, könnten die jeweiligen Lebensmittel als Futtermittel verwendet werden.

Der Begriff „Verbrauchsdatum“ ist Gegenstand von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011:

„Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als nicht sicher im Sinne von Artikel 14 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.“

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass ein Lebensmittel mit einem abgelaufenen Verbrauchsdatum in der Union nicht in Verkehr gebracht werden darf, da es unsicher für den menschlichen Verzehr ist. Da in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verwiesen wird, der allgemeine Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit stellt und nicht auf Artikel 15 der Verordnung (Anforderungen an die Futtermittelsicherheit), können Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet sind, für die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere bestimmt sein.

Als Grundvoraussetzung müssen Lebensmittel, die tierische Erzeugnisse enthalten und nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, die Verordnung über tierische Nebenprodukte einhalten. Artikel 14 Buchstabe d dieser Verordnung verbietet ausdrücklich die Verwendung von Material der Kategorie 3, das sich durch Zersetzung, oder Verderb so verändert hat, dass es durch dieses Produkt eine unannehmbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, als Tierfutter. Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verbietet es, Futtermittel, die nicht sicher sind, in Verkehr zu bringen oder an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zu verfüttern. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 weitet diese Bestimmung auf alle Tiere aus.

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittelunternehmer primär dafür zuständig auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen. Können die Unternehmer keine Einhaltung von Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung über tierische Nebenprodukte („… keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht“) garantieren oder die Sammlung und Verarbeitung von Material der Kategorie 3 in Futtermittel ohne eine Kontamination mit Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe g der Verordnung über tierische Nebenprodukte sicherstellen, sollte die gesamte Sendung als Material der Kategorie 2 eingestuft werden (keine Verwendung als Futtermittel).

5.2.   Materialien, die in Lebensmittelbetrieben zu Boden gefallen sind

Einige Lebensmittelunternehmer berichten, dass Lebensmittel, die in einem Lebensmittelbetrieb auf den Boden fallen, automatisch als Abfall (entledigt) betrachtet werden. Dies mag in Bezug auf den menschlichen Verzehr sinnvoll sein, aber nicht für die Ernährung von Tieren. Der Kontakt mit dem Boden sollte nicht an sich die Verwendung des zu Boden gefallenen Materials als Futtermittel ausschließen, sofern bei dem Hersteller die folgenden Maßnahmen in Kraft sind:

ein Protokoll zur Sauberhaltung des Bodens,

Maßnahmen zur Verhinderung einer mikrobiologischen, chemischen oder physikalischen Kontamination und

angemessene Geräte, um die Lebensmittel vom Boden aufzusammeln.

Diese Maßnahmen müssen identifiziert und bewertet werden, sie müssen angemessen sein und sollten als Teil des vorgeschriebenen HACCP-Systems des Unternehmers insbesondere die Verwendung dieser Materialien als Futtermittel in einer späteren Stufe der Kette klären. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die aufgrund des Vorliegens von Fremdkörpern als für den menschlichen Verzehr nicht geeignet erklärt wurden, sind jedoch als Material der Kategorie 2 einzustufen und dürfen anderen Nutztieren als Pelztieren nicht verfüttert werden. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, stellen natürlich nach wie vor sicher, dass die Futtermittel unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

Zusammenfassung des Kapitels

11.

Lebensmittel, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum verstrichen ist, dürfen als Futtermittel verwendet werden, vorausgesetzt, sie erfüllen die Sicherheitsvoraussetzungen gemäß dem Futtermittelrecht und die Bestimmungen der Verordnung über tierische Nebenprodukte, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten.

12.

Lebensmittel, bei denen das Verbrauchsdatum abgelaufen ist, sollten nicht automatisch von der Verwendung als Futtermittel ausgeschlossen werden. Wenn der Lebensmittelunternehmer garantieren kann, dass das Lebensmittel mit dem abgelaufenen Verbrauchsdatum keine Gefahr für die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit darstellt, sollte erlaubt sein, dass es in die Futtermittelkette gelangt.

13.

Unter gewissen Bedingungen sollten Materialien, die in einem Lebensmittelunternehmen auf den Boden fallen, nicht automatisch entsorgt werden. Stattdessen könnten sie als Futtermittel verwendet werden, sofern keine Gefahren für die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit entstehen.

KAPITEL 6

INVERKEHRBRINGEN VON FUTTERMITTELN

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 767/2009 finden auf Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr, sondern als Futtermittel bestimmt sind, zusätzlich zu den Anforderungen für Material der Kategorie 3 aus den Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte die folgenden Bestimmungen Anwendung:

6.1.   Kennzeichnung und Verpackung

Die Bestimmungen in Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Bezug auf die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung finden auf das Inverkehrbringen von ehemaligen Lebensmitteln aufgrund ihres Status als Futtermittel Anwendung. Bei losen Lieferungen von Futtermitteln kann die Etikettierung auf den begleitenden Dokumenten erfolgen. Bei den Informationen, die auf diesen begleitenden Dokumenten zu machen sind, handelt es sich um die entsprechenden Angaben der Etikettierung und nicht um das Datum, das sich eventuell noch auf dem Lebensmitteletikett befindet.

Während Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Lieferungen zwischen Lebensmittelunternehmern eine Ausnahme von den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften macht, sieht Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine Ausnahme für Lieferungen von einem Futtermittelunternehmer an einen anderen vor, der nicht der Endnutzer (Tierhalter) ist.

6.2.   Nutzungseinschränkungen

Es ist verboten, ehemalige Lebensmittel mit Verpackungsmaterial (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009), mit übermäßiger chemischer Kontamination (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30)) oder mikrobiologischer Kontamination (31) direkt als Futtermittel zu verwenden. Solche Futtermittel werden als nicht konforme Futtermittel angesehen. Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 muss die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse klar angeben, dass sie ohne Bearbeitung oder Dekontamination nicht als Futtermittel verwendet werden dürfen. Gemäß Anhang VIII dieser Verordnung muss in der Kennzeichnung auch die jeweilige Bearbeitung angegeben werden, wie das Entfernen des Verpackungsmaterials oder eine Dekontamination, die erforderlich ist, damit eine Verwendung als Futtermittel möglich ist.

Zusammenfassung des Kapitels

14.

Auf ehemalige Lebensmittel finden die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften Anwendung. Informationen, die sich möglicherweise noch auf den Lebensmitteletiketten befinden, stellen nicht die Einhaltung mit diesen Vorschriften sicher und sind für diesen Zweck ohne Bedeutung.

15.

Auf der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die Rechtsvorschriften zur Futtermittelsicherheit nicht einhalten (nicht konforme Futtermittel) muss deutlich angegeben werden, dass sie erst nach einer geeigneten Bearbeitung als Futtermittel verwendet werden dürfen.

(1)  Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft, COM(2015) 614 final vom 2.12.2015.

(2)  In Bezug auf EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden siehe

http://ec.europa.eu/food/safety/food_waste/library/index_en.htm.

(3)  https://ec.europa.eu/food/safety/food_waste/eu_actions/eu-platform_en

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(6)  Gemäß Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) sind „Küchen- und Speiseabfälle“ alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchten Speiseöls.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).

(13)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(15)  Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11, 12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht (https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/gfl_req_implementation-guidance_de.pdf, S. 12).

(16)  Nebenproduktkriterien, damit ein Produkt nicht als Abfall gilt (Begründung im Anhang zu dieser Bekanntmachung):

Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses;

Möglichkeit der direkten Verwendung ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht;

die weitere Verwendung als Futtermittel ist sicher: es ist nicht nur eine Möglichkeit, sondern es ist gewährleistet, dass das Material unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Sicherheit von Futtermitteln verwendet wird.

die weitere Verwendung ist rechtmäßig, d. h., der Stoff oder Gegenstand erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die jeweilige Verwendung.

(17)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52015PC0595).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt fest, dass der Futtermittelsektor ein Bestandteil der Lebensmittelkette ist.

(19)  Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verlangt, dass jeder Betrieb eines Lebensmittelunternehmers bei der zuständigen Behörde eingetragen ist. Zweck dieser Eintragung ist, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wissen, wo sich die Betriebe befinden und welche Tätigkeiten sie ausüben, um so die Durchführung amtlicher Kontrollen zu ermöglichen, wenn sie als erforderlich angesehen werden.

(20)  Die Kommission hat ein Projekt zur Erstellung eines Leitfadens eingeleitet, um unter anderem die Frage nach dem Beginn der Futtermittelkette zu klären. Mit dem Dokument soll ein System an der Grenze zwischen Lebensmittel und Futtermittel eingerichtet werden, das überflüssigen Verwaltungsaufwand vermeidet, während es gleichzeitig die Unversehrtheit der Futtermittelkette sicherstellt (Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene).

(21)  Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 führt „Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie“ als Materialien, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist.

(22)  Diese Lebensmittel unterscheiden sich von ehemaligen Lebensmitteln, wie sie in Abschnitt 1.2 definiert sind, da der für das Inverkehrbringen zuständige Unternehmer nicht gewährleistet, dass sie „bei einer Verwendung als Futtermittel kein Gesundheitsrisiko bergen“.

(23)  In Bezug auf das Vorliegen von Rückständen von Verpackungsmaterialien findet Abschnitt 6.2 Anwendung.

(24)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(26)  Die Tabelle ist wie folgt von links nach rechts zu lesen: die Erzeugnisse in der ersten Spalte können ohne weitere Behandlung für die Herstellung von Futtermitteln für Heimtiere und für Pelztiere verwendet werden (Ja/Nein in der zweiten Spalte) und müssen gemäß den Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte weiter verarbeitet werden, um als Futtermittel für andere Nutztiere als Pelztiere verwendet zu werden (Ja/Nein in der dritten Spalte) oder für Futtermittel für Heimtiere (hier ist in der zweiten Spalte „Nein“ angegeben); in der vierten Spalte wird angegeben, wenn es Einschränkungen hinsichtlich der Verfütterung an andere Nutztiere als Pelztiere gibt. Bezüglich der Gestaltung der Kästchen: je dunkler der Hintergrund ist, desto stärker ist die Verwendung eingeschränkt.

(27)  Wenn die entledigten Lebensmittel verschiedene Kategorien der in der Tabelle angegebenen tierischen Produkte enthalten oder mit ihnen kontaminiert sind, findet die strengere Bestimmung Anwendung.

(28)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(29)  Das Mindesthaltbarkeitsdatum gilt für Eier, die als Klasse „A/Frisch“ (Konsumeier) vermarktet werden, und ist in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) geregelt. In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Punkt 3) ist außerdem festgelegt, dass Eier binnen 21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden müssen.

(30)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

(31)  Tierische Nebenprodukte, die als Material der Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden, können ihre Kategorie nach einem Verfahren zur Dekontamination oder Entgiftung nicht ändern.


ANHANG

Erläuternde Anmerkung zur Anwendung der Nebenproduktkriterien in Artikel 5 der Abfallrahmenrichtlinie auf Erzeugnisse aus der Lebensmittelindustrie, die nicht aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, diese nicht enthalten und nicht durch sie verunreinigt sind und als Futtermittel verwendet werden sollen (basierend auf der Mitteilung der Kommission COM(2007) 59 final):

1.   Es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird

Die Absicht, Futtermittel aus diesen Stoffen zu erzeugen, macht sie vorbehaltlich der Bedingungen, dass sie bestimmte Eigenschaften erfüllen, die ihre Verwendung als Futtermittel ermöglichen, zu einem Futtermittel, sodass sie in das System der Rückverfolgbarkeit der Lebensmittelkette integriert werden.

2.   Der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden

Zu normalen industriellen Verfahren zählen alle Schritte, denen ein Hersteller ein Erzeugnis unterziehen würde, wie:

Filtern, Waschen oder Trocken der Materialien;

Hinzufügen der Materialien, die für die zukünftige Verwendung erforderlich sind oder

Durchführen einer Qualitätskontrolle.

Behandlungen, die üblicherweise als Verwertungsverfahren angesehen werden, können jedoch grundsätzlich nicht als normales industrielles Verfahren in diesem Sinne angesehen werden. Einige dieser Bearbeitungsaufgaben können sich an der Produktionsstätte des Herstellers durchführen lassen, einige im Betrieb des späteren Verwenders und einige durch zwischengeschaltete Stellen, sofern sie auch das Kriterium erfüllen, dass sie „als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt“ werden. Verarbeiter von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, müssen Verfahren anwenden, die im Katalog der Futtermittel aufgeführt sind und weitgehend anerkannte und akzeptierte industrielle Verfahren sind.

3.   Der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt

Mit der zunehmenden Spezialisierung der industriellen Verfahren verhindert die Durchführung von Tätigkeiten an anderer Stelle als der Produktionsstätte des Herstellers (wie Färben, Veredeln, Waschen) nicht, dass das Material als Nebenprodukt angesehen wird. Die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, für die Herstellung von Mischfuttermitteln erfordert keine zusätzliche vorherige Bearbeitung. Die Verarbeiter von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Futtermittelunternehmer) sammeln das Material, das als Rohmaterial für Futtermittelzwecke behandelt wird und stellen einen zweckgerichteten Herstellungsprozess sicher.

4.   Die weitere Verwendung ist rechtmäßig, d. h., der Stoff oder Gegenstand erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die jeweilige Verwendung und führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen

Die weitere Verwendung von nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln als Futtermittel unterliegt dem Futtermittelrecht der Union und insbesondere der Verordnung über Futtermittelhygiene, die für Futtermittelunternehmer unter anderem die Anwendung eines vollständigen HACCP-Plan vorschreibt, sowie der Verordnung über das Inverkehrbringen von Futtermitteln und dem allgemeinen Lebensmittelrecht.


16.4.2018   

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C 133/19


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2018/C 133/03)

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Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen. (1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Republik San Marino

Anlass : 500. Jahrestag der Geburt von Tintoretto

Beschreibung des Münzmotivs : In der Mitte sind ein Ausschnitt aus dem Tintoretto-Gemälde „Die Heimsuchung“ (Umarmung von Heiliger Jungfrau und Elisabeth) sowie die Daten „1518-2018“ zu sehen; um den Gemäldeausschnitt herum: oben ist „SAN MARINO“ und unten „Tintoretto“ zu lesen; links stehen die Initialen der Künstlerin Luciana de Simoni „LDS“ und das Münzzeichen der Münze von Rom „R“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage :

Ausgabedatum : April 2018


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


16.4.2018   

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C 133/20


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2018/C 133/04)

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Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Staat Vatikanstadt

Anlass : Europäisches Jahr des Kulturerbes — Die Laokoon-Gruppe

Beschreibung des Münzmotivs : Die Münze zeigt die auch unter dem Namen Laokoon-Gruppe bekannte Statue von Laokoon und seinen Söhnen, ein sowohl für die weltweite Bildhauerkunst als auch für die Vatikanischen Museen fundamentales Werk. Unten in der Mitte ist der Name des Ausgabestaates „Città del VATICANO“ eingraviert. Von links nach rechts ist im Halbkreis die Inschrift „ANNO EUROPEO DEL Patrimonio Culturale“ (Europäisches Jahr des Kulturerbes) zu sehen. Oben rechts sind das Ausgabejahr „2018“ und das Münzzeichen „R“ angebracht. Unten rechts ist der Name des Künstlers „D. LONGO“ zu lesen.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage :

Ausgabedatum :


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


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Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2018/C 133/05)

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Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Finnland

Anlass : Finnische Saunakultur

Beschreibung des Münzmotivs : Das Münzinnere zeigt eine finnische Landschaft mit einer typischen finnischen Strandsauna in der Mitte. Das Ausgabejahr „2018“ ist unten in der Mitte angegeben. Das Kürzel des Ausgabestaats „FI“ ist in der Mitte links und das Münzzeichen in der Mitte rechts zu sehen.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage :

Ausgabedatum : Oktober 2018


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

16.4.2018   

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C 133/22


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 133/06)

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecke

Le Puy-en-Velay — Paris (Orly)

Laufzeit des Vertrags

14. Januar 2019 bis 13. Januar 2023

Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe

3. Juli 2018 (12.00 Uhr Ortszeit)

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Syndicat mixte de gestion de l’aérodrome départemental Le Puy-en-Velay - Loudes

M. Pascal REY, Directeur

La Reilhade

43320 Loudes

FRANCE

Tel.

+33 471086187

+33 601446342

Fax +33 471086640

E-Mail: direction@aerolepuy.fr


16.4.2018   

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C 133/23


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 133/07)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecken

Elba Marina di Campo–Pisa–Elba Marina di Campo;

Elba Marina di Campo–Florenz–Elba Marina di Campo;

Elba Marina di Campo–Mailand Linate–Elba Marina di Campo.

Neues Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

1. Oktober 2018

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Referenzdokument:

ABl. C 60 vom 16. Februar 2018

Weitere Informationen:

Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

Dipartimento per i trasporti, la navigazione, gli affari generali ed il personale

Direzione generale per gli aeroporti ed il trasporto aereo

Via Giuseppe Caraci 36

00157 Rom

ITALIEN

Tel. +39 0641583690

Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC)

Direzione Sviluppo Trasporto Aereo e Licenze

Viale Castro Pretorio 118

00185 Rom

ITALIEN

Tel. +39 0644596515

Internet

:

http://www.mit.gov.it

http://www.enac.gov.it

E-Mail

:

dg.ta@pec.mit.gov.it

osp@enac.gov.it.


16.4.2018   

DE

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C 133/24


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 133/08)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecken

Elba Marina di Campo–Pisa–Elba Marina di Campo;

Elba Marina di Campo–Florenz–Elba Marina di Campo;

Elba Marina di Campo–Mailand Linate–Elba Marina di Campo.

Laufzeit des Vertrags

1. Oktober 2018 bis 30. September 2021

Frist für die Angebotsabgabe

16. Mai 2018

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Referenzdokument:

ABl. C 60 vom 16. Februar 2018

Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC)

Direzione Sviluppo Trasporto Aereo e Licenze

Viale Castro Pretorio 118

00185 Rom

ITALIEN

Tel. +39 0644596515

E-Mail: osp@enac.gov.it

Internet

:

http://www.mit.gov.it

http://www.enac.gov.it


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

16.4.2018   

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C 133/25


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/16/2018

Programm Erasmus+, Leitaktion 3 — Unterstützung politischer Reformen

Die europäische Jugend vereint

(2018/C 133/09)

1.   EINLEITUNG — HINTERGRUND  (1)

Junge Menschen beteiligen sich aktiv an EU-Mobilitätsaktivitäten: Sie treten paneuropäischen Organisationen bei oder nehmen an weniger strukturierten, nicht formalen Begegnungen mit jungen Menschen aus anderen europäischen Ländern teil, zeigen eine positive Einstellung gegenüber dem europäischen Integrationsprozess und unterstützen diesen (2). Sie können in ihrer Eigenschaft einflussreiche Botschafter des europäischen Projekts sein und Brücken quer über den gesamten Kontinent bauen, insbesondere von Ost- nach Westeuropa, aber auch entlang der Nord-Süd-Linie, und andere mit ihrer Europa-Erfahrung und ihrer europäischen Identität inspirieren.

Das heutige Jugendprogramm Erasmus+ fördert den Jugendaustausch sowie die Mobilität junger Arbeitnehmer und unterstützt Jugendorganisationen. Erfahrungsanalysen weisen auf eine fruchtbare und aktive Zusammenarbeit zwischen Organisationen und jungen Menschen in den verschiedenen Ländern hin. Das Programm Erasmus+ gewinnt und engagiert erfolgreich junge Menschen. Es besteht großes Teilnahmeinteresse, und derzeit können nur eines von drei Mobilitätsprojekten (Jugendaustausch, Mobilität junger Arbeitnehmer) und eine von fünf Partnerschaften (transnationale Jugendinitiativen) unterstützt werden.

Präsident Jean-Claude Juncker hat in seiner Rede zur Lage der Union 2017 (3) erklärt: „Europa muss eine Union der Gleichberechtigung und der Gleichberechtigten sein. Das bedeutet Gleichberechtigung ihrer Mitglieder — ob groß oder klein, ob im Osten oder im Westen, ob im Norden oder im Süden.“ Junge Menschen sind die Hauptakteure für die Verwirklichung dieses Ziels. Sie mögen sich im Vergleich zu älteren Personen häufig weniger stark für traditionelle Formen der Beteiligung engagieren, wie etwa bei Wahlen oder als Mitglieder politischer Parteien, doch ein Großteil von ihnen erklärt Interesse an der Politik und verfügt über ein stärkeres Unionszugehörigkeitsgefühl als ältere Gruppen. Die neue Eurobarometer-Umfrage (4) über die europäische Jugend bestätigt das Interesse junger Menschen an zeitgenössischeren Formen der Bürgerbeteiligung: Mehr als die Hälfte (53 %) der Befragten erklärt, in den vergangenen zwölf Monaten an mindestens einer Art von organisierter Aktivität teilgenommen zu haben (+ 4 Prozentpunkte seit 2014), während knapp ein Drittel (31 %) aller jungen Menschen in der EU angibt, sich in den vergangenen zwölf Monaten an organisierten freiwilligen Aktivitäten beteiligt zu haben (+ 6 Prozentpunkte seit 2014).

Der Umfrage zufolge fordern junge Menschen von der EU eine Priorisierung von Themen wie Bildung und Qualifikationen, Umweltschutz, Migrationsfragen und Unionsbürgerschaft. Diese Ergebnisse decken sich mit den Ergebnissen des Projekts „Ein neues Leitmotiv für Europa“. Das Ziel des fünfjährigen Projekts „Ein neues Leitmotiv für Europa“ bestand darin, in Erfahrung zu bringen, wie nach Meinung der jungen Menschen die künftigen Prioritäten der EU im Hinblick auf die Jugend aussehen sollten. Das Projekt endete am 31. Januar 2018 mit der Überreichung der Projektergebnisse an die Kommission durch eine Gruppe junger Menschen (5).

2.   ZIELE

Die Maßnahmen im Rahmen der Initiative „Die europäische Jugend vereint“ („European Youth Together“) sollten auf den Erfahrungen aufbauen, die durch das Projekt „Ein neues Leitmotiv für Europa“ (6) sowie durch andere Jugendpolitik- und Programminitiativen mit dem Ziel, die Teilhabe junger Menschen am europäischen öffentlichen Leben sowie den grenzüberschreitenden Austausch und Mobilitätsaktivitäten zu fördern, gewonnen wurden.

2.1.   Allgemeine Ziele

Die Projekte im Rahmen der Initiative „Die europäische Jugend vereint“ sollen Netzwerke zur Förderung regionaler Partnerschaften schaffen und in enger Zusammenarbeit mit jungen Menschen aus ganz Europa (den am Programm Erasmus+ teilnehmenden Ländern) umgesetzt werden. Die Netzwerke sollen der Organisation von Begegnungen sowie der Ausbildungsförderung (z. B. für Jugendleiter) dienen und es jungen Menschen ermöglichen, selbst gemeinsame Projekte ins Leben zu rufen.

Die Initiative „Die europäische Jugend vereint“ wird Maßnahmen von mindestens fünf Jugendorganisationen aus fünf verschiedenen förderfähigen Ländern, die am Programm Erasmus+ teilnehmen, unterstützen, damit sie ihre Gedanken über die EU austauschen, eine größere Bürgerbeteiligung anregen und zur Förderung des Unionszugehörigkeitsgefühls beitragen können. Im Rahmen der Initiative sollen europäische Jugendliche aus ganz Europa — aus dem Osten, Westen, Norden und Süden — zusammengebracht werden.

Die thematischen Prioritäten sind eine aktive Bürgerbeteiligung, der Aufbau von Netzwerken, europäische Werte und Unionsbürgerschaft, demokratische Teilhabe, demokratische Widerstandsfähigkeit und soziale Inklusion im Bezug auf Jugend.

2.2.   Spezifische Ziele

Mit der Initiative wird im Besonderen Folgendes unterstützt:

die Förderung und Entwicklung einer stärker strukturierten Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Jugendorganisationen zum Aufbau oder zur Stärkung von Partnerschaften;

Jugendorganisationen, die sich an Initiativen zur Förderung der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Prozess und in der Gesellschaft beteiligen, indem sie Schulungen organisieren, Gemeinsamkeiten zwischen jungen Europäerinnen und Europäern aufzeigen sowie Diskussionen und Debatten über ihre Verbindung zur EU, ihre Werte und demokratischen Grundlagen anregen; dies umfasst die Organisation von Veranstaltungen im Vorfeld der Europawahl 2019;

die Förderung der Teilhabe unterrepräsentierter Gruppen von jungen Menschen an der Politik, an Jugendorganisationen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft, indem schutzbedürftige und sozioökonomisch benachteiligte Jugendliche beteiligt werden.

Die Initiative richtet sich an regierungsunabhängige Jugendorganisationen, öffentliche Einrichtungen und informelle Gruppen von jungen Menschen, die Projekte vorschlagen, an denen mindestens fünf Partner beteiligt sind, die über die Kapazität verfügen, junge Menschen im Rahmen von Partnerschaften, die sich über verschiedene, am Programm Erasmus+ beteiligte Länder und deren Regionen erstrecken, zu mobilisieren.

3.   FÖRDERFÄHIGKEITSKRITERIEN

Anträge, die die folgenden Kriterien erfüllen, werden einer eingehenden Bewertung unterzogen.

Es werden ausschließlich Anträge juristischer Personen, die in einem der folgenden Programmländer niedergelassen sind, in Betracht gezogen (7).

3.1.   Förderfähige Antragsteller

Teilnehmen können:

gemeinnützige Organisationen, Verbände und Nichtregierungsorganisationen einschließlich regierungsunabhängige europäische Jugendorganisationen;

soziale Unternehmen;

öffentliche Einrichtungen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;

Regionenverbände;

europäische Verbände für territoriale Zusammenarbeit;

gewinnorientierte Einrichtungen, die im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen aktiv sind;

mit Sitz in einem Land, das am Programm Erasmus+ teilnimmt.

Die Partnerschaften müssen sich aus mindestens fünf Partnern aus fünf verschiedenen Ländern zusammensetzen; diese Länder müssen zur Teilnahme am Programm Erasmus+ berechtigt sein. Bewerberorganisationen sollten demonstrieren, dass sie im Hinblick auf die Partner aus verschiedenen Teilen der am Programm Erasmus+ beteiligten Länder eine gute geografische Ausgewogenheit sicherstellen können. Dies bedeutet eine Partnerschaft-Verteilung auf förderfähige Länder in der Partner aus verschiedenen Regionen Ost, West, Nord und Süd kommen.

3.2.   Förderfähige Länder

EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern;

Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören: Island, Liechtenstein, Norwegen;

Kandidatenländer, für die eine Heranführungsstrategie besteht, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Modalitäten der Rahmenabkommen, die mit diesen Ländern im Hinblick auf ihre Teilnahme an EU-Programmen geschlossen werden: ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Türkei.

3.3.   Förderfähige Aktivitäten

Die Finanzhilfe der Europäischen Union im Rahmen dieser Aufforderung erfolgt in Form eines maßnahmenbezogenen Zuschusses zur anteiligen Förderung von Ausgaben, die den ausgewählten Einrichtungen im Rahmen der Durchführung einer Reihe von Aktivitäten entstehen. Diese Aktivitäten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen dieser Aufforderung stehen und in einer Projektbeschreibung niedergelegt sein, die den gesamten Zeitraum abdeckt, für den der Zuschuss beantragt wird.

Die folgenden Aktivitäten sind förderfähig:

Mobilitätsaktivitäten, einschließlich groß angelegter Jugendbegegnungen;

Aktivitäten, die jungen Menschen den Zugang zu und die Teilhabe an der EU-Politikagenda erleichtern;

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren; Netzwerkbildung und Partnerschaften mit anderen Jugendorganisationen; Teilnahme an Sitzungen oder Seminaren mit anderen Interessenträgern und/oder politischen Entscheidungsträgern, auch im Hinblick auf eine Steigerung des politischen Einflusses auf Zielgruppen, Sektoren und/oder Systeme;

Initiativen und Veranstaltungen zur Entwicklung europäischer Nichtregierungsorganisationen/Organisationen der Zivilgesellschaft/EU-weiter Netzwerke;

Sensibilisierungs-, Informations-, Verbreitungs- und Förderaktivitäten (Seminare, Workshops, Kampagnen, Sitzungen, öffentliche Debatten, Konsultationen usw.) zu EU-politischen Prioritäten im Bereich Jugend.

Es sollte sich um grenzübergreifende, auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durchgeführte Aktivitäten handeln.

Zusätzliche Förderfähigkeitskriterien für Mobilitätsaktivitäten/Jugendbegegnungen:

Dauer: zwischen fünf und 21 Tagen, ausschließlich der Reisezeit;

Veranstaltungsort(e) der Aktivität: die Aktivitäten müssen im Land des Antragstellers/in den Ländern der Partner stattfinden;

Teilnahmeberechtigte: junge Menschen im Alter zwischen 13 und 30 Jahren, die in den Ländern der Empfänger- und/oder Entsendeorganisationen ansässig sind;

Teilnehmerzahl: mindestens 16 und höchstens 180 Teilnehmer (Gruppenleiter nicht inbegriffen); mindestens vier Teilnehmer pro Gruppe (Gruppenleiter nicht inbegriffen); jede nationale Gruppe muss über mindestens einen Gruppenleiter verfügen, bei der bzw. dem es sich um einen Erwachsenen handelt, die bzw. der die jungen Menschen, die an einer Mobilitätsaktivität/einem Jugendaustausch teilnehmen, begleitet, um effektives Lernen, Schutz und Sicherheit für die Jugendlichen sicherzustellen.

4.   PROJEKTERGEBNISSE UND PROJEKTDAUER

Die geförderten Projekte sollten ihren erwarteten Beitrag zur allgemeinen EU-Politikagenda im Bereich Jugend demonstrieren, indem sie

auf den Ergebnissen der Initiative „Ein neues Leitmotiv für Europa“ (oder anderen ähnlichen Diskursprojekten) aufbauen und diese mit der politischen Entwicklung auf lokaler/regionaler/nationaler/europäischer Ebene verknüpfen;

die Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben sowie ihre Auseinandersetzung mit Entscheidungsträgern verbessern (Befähigung, neue Qualifikationen, Einbeziehung junger Menschen in die Projektgestaltung usw.);

zur Verbesserung der Kapazität des Jugendsektors, transnational zu arbeiten, beitragen sowie transnationales Lernen und transnationale Zusammenarbeit zwischen jungen Menschen und Entscheidungsträgern fördern;

bestehende bewährte Verfahren und ihre Reichweite über das bzw. die reguläre(n) Netz(e) hinaus ausweiten;

ihre Ergebnisse in einer wirksamen und attraktiven Weise unter jungen, an Jugendorganisationen beteiligen Menschen verbreiten, um den Weg für systematischere Partnerschaften zu ebnen, sowie ihre Ergebnisse Jugendlichen näherbringen, die keinen Bezug zu Jugendstrukturen haben oder aus benachteiligten Verhältnissen stammen;

Die Projektdauer muss zwischen neun und 24 Monaten betragen. Sie kann nicht verlängert werden.

5.   VERGABEKRITERIEN

Förderfähige Anträge werden anhand von Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien beurteilt. Die Ausschluss- und Auswahlkriterien können dem Leitfaden für Antragsteller entnommen werden: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/forderung_de

Folgende Vergabekriterien werden der Finanzierung eines Antrags zugrunde gelegt:

Relevanz des Projekts (25 %);

Qualität der Projektkonzeption und -durchführung (25 %);

Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (25 %),

einschließlich der Art und Weise, wie junge Menschen in alle Phasen der Projektdurchführung einbezogen und die Ost-West- und Nord-Süd-Linien berücksichtigt werden;

Wirkung, Verbreitung und Nachhaltigkeit (25 %).

Für EU-Finanzhilfen kommen nur Vorschläge in Betracht, die

mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl (d. h. der Punktzahl für die vier Vergabekriterien insgesamt)

und

mindestens 50 % der möglichen Punktzahl für jedes einzelne Kriterium

erreichen.

6.   MITTELAUSSTATTUNG

Insgesamt stehen für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 5 000 000 EUR zur Verfügung.

Der finanzielle Beitrag der EU beträgt mindestens 100 000 EUR und höchstens 500 000 EUR. Er ist auf einen Kofinanzierungssatz von höchstens 80 % der gesamten förderfähigen Projektkosten begrenzt.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

7.   EINREICHUNGSVERFAHREN UND FRIST

Das Antragspaket ist online unter Verwendung des korrekten, ordnungsgemäß ausgefüllten elektronischen Formulars (e-Formular) einzureichen, das alle relevanten Anhänge und Belegunterlagen enthält.

Das e-Formular ist in Englisch, Französisch und Deutsch unter folgender Internetadresse abrufbar:

http://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/forderung_de

Es ist ordnungsgemäß in einer der EU-Amtssprachen auszufüllen.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte e-Formular ist bis zum 25. Mai 2018 um 12.00 Uhr (mittags, Brüsseler Ortszeit) zusammen mit den entsprechenden Anhängen (8) online einzureichen:

Für die Übermittlung zusätzlicher verbindlich vorgeschriebener verwaltungsbezogener Anhänge per E-Mail an die Exekutivagentur gilt derselbe Abgabetermin.

Die Antragsteller sind aufgefordert, sämtliche Informationen über die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/16/2018 und das Einreichungsverfahren sorgfältig zu lesen und die Unterlagen zu verwenden, die Teil des Antrags (Antragspaket) sind und abgerufen werden können unter:

https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/forderung_de

8.   VOLLSTÄNDIGE INFORMATIONEN ZUR AUFFORDERUNG

Alle Informationen zur Aufforderung EACEA/16/2018, einschließlich des Leitfadens für Antragsteller, sind auf der folgenden Website abrufbar:

https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/forderung_de

Kontakt per E-Mail:

EACEA-YOUTH@ec.europa.eu


(1)  Siehe C(2018)774 vom 15.2.2018 (WPI 3.18): https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/sites/erasmusplus2/files/c-2018-774-en.pdf

(2)  Siehe das „European Youth“-Eurobarometer 455 (September 2017), veröffentlicht im Januar 2018: http://ec.europa.eu/commfrontoffice/publicopinion/index.cfm/survey/getsurveydetail/instruments/flash/surveyky/2163

(3)  http://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-17-3165_de.htm

(4)  https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/sites/erasmusplus2/files/c-2018-774-en.pdf

(5)  https://europa.eu/youth/have-your-say/new-narrative-for-europe_de

(6)  Siehe https://europa.eu/youth/have-your-say/new-narrative-for-europe_de

(7)  http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/sites/erasmusplus2/files/files/resources/erasmus-plus-programme-guide_en.pdf

(8)  Weitere Verwaltungsdokumente, die gemäß dem Leitfaden für Antragsteller einzureichen sind, müssen bis spätestens 25. Mai 2018 (mittags, Brüsseler Ortszeit) per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur übermittelt werden: EACEA-YOUTH@ec.europa.eu