ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 96

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
14. März 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 96/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8814 — Melrose/GKN) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 96/02

Euro-Wechselkurs

2

2018/C 96/03

Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

3

2018/C 96/04

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. April 2018(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 96/05

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu übermittelnde Informationen — Gründung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 ( ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19 ))

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 96/06

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China

8

2018/C 96/07

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China

21

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 96/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8765 — Lenovo/Fujitsu/FCCL) ( 1 )

31

2018/C 96/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8840 — Apollo/JSW/Monnet) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

33

2018/C 96/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8851 — BASF/Bayer Divestment Business) ( 1 )

34

2018/C 96/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8830 — Strategic Value Partners/Vita Group) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

35

2018/C 96/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8780 — PPF Group/Škoda Transportation/VUKV/JK/Satacoto/Škoda Investment/Bammer Trade) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

36

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2018/C 96/13

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

38


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8814 — Melrose/GKN)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 96/01)

Am 7. März 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8814 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/2


Euro-Wechselkurs (1)

13. März 2018

(2018/C 96/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2378

JPY

Japanischer Yen

132,31

DKK

Dänische Krone

7,4486

GBP

Pfund Sterling

0,88650

SEK

Schwedische Krone

10,1568

CHF

Schweizer Franken

1,1690

ISK

Isländische Krone

123,10

NOK

Norwegische Krone

9,5808

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,471

HUF

Ungarischer Forint

311,91

PLN

Polnischer Zloty

4,2119

RON

Rumänischer Leu

4,6619

TRY

Türkische Lira

4,7822

AUD

Australischer Dollar

1,5683

CAD

Kanadischer Dollar

1,5890

HKD

Hongkong-Dollar

9,7031

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6842

SGD

Singapur-Dollar

1,6224

KRW

Südkoreanischer Won

1 316,84

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,5787

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8265

HRK

Kroatische Kuna

7,4412

IDR

Indonesische Rupiah

16 973,95

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8192

PHP

Philippinischer Peso

64,291

RUB

Russischer Rubel

70,3046

THB

Thailändischer Baht

38,632

BRL

Brasilianischer Real

4,0142

MXN

Mexikanischer Peso

22,9180

INR

Indische Rupie

80,2840


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/3


VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

(2018/C 96/03)

Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Bezugszeitraum: Januar 2018

Anwendungszeitraum: April, Mai und Juni 2018

01-2018

EUR

BGN

CZK

DKK

HRK

HUF

PLN

1 EUR =

1

1,95580

25,4523

7,44545

7,43586

309,269

4,16323

1 BGN =

0,511300

1

13,0137

3,80686

3,80195

158,129

2,12866

1 CZK =

0,0392892

0,0768419

1

0,292526

0,292149

12,1509

0,163570

1 DKK =

0,134310

0,262684

3,41850

1

0,99871

41,5379

0,559164

1 HRK =

0,134483

0,263023

3,42291

1,001290

1

41,5915

0,559886

1 HUF =

0,00323343

0,00632395

0,0822983

0,024074

0,0240434

1

0,0134615

1 PLN =

0,240198

0,469779

6,11359

1,78838

1,78608

74,2857

1

1 RON =

0,215095

0,420682

5,47465

1,60148

1,59941

66,5220

0,895488

1 SEK =

0,101833

0,199165

2,59188

0,758191

0,757214

31,4937

0,423953

1 GBP =

1,13210

2,21417

28,8146

8,42903

8,4182

350,124

4,71321

1 NOK =

0,103665

0,202749

2,63852

0,771837

0,770842

32,0605

0,431583

1 ISK =

0,00797385

0,0155952

0,202952

0,0593689

0,0592924

2,46606

0,033197

1 CHF =

0,853027

1,66835

21,7115

6,35118

6,34299

263,815

3,55135


01-2018

RON

SEK

GBP

NOK

ISK

CHF

1 EUR =

4,64912

9,82002

0,883311

9,64641

125,410

1,17230

1 BGN =

2,37709

5,02097

0,451637

4,93221

64,1221

0,599394

1 CZK =

0,182660

0,385821

0,034705

0,379000

4,92726

0,0460586

1 DKK =

0,624424

1,31893

0,118638

1,29561

16,8438

0,157451

1 HRK =

0,625229

1,32063

0,1187908

1,29728

16,8656

0,157654

1 HUF =

0,0150326

0,0317524

0,00285613

0,0311911

0,405505

0,00379054

1 PLN =

1,116709

2,35875

0,212170

2,31705

30,1232

0,281583

1 RON =

1

2,11223

0,189995

2,07489

26,9750

0,252154

1 SEK =

0,473433

1

0,0899500

0,98232

12,7708

0,119378

1 GBP =

5,26328

11,1173

1

10,9207

141,977

1,32716

1 NOK =

0,481953

1,017997

0,0915689

1

13,0007

0,121527

1 ISK =

0,037071

0,078303

0,00704339

0,0769190

1

0,00934770

1 CHF =

3,96582

8,37675

0,753489

8,22865

106,978

1

Hinweis: Alle Kreuzkurse für ISK werden anhand des Wechselkurses ISK/EUR der isländischen Zentralbank berechnet.

Bezug: Januar-18

1 EUR in nationaler Währungseinheit

1 nationale Währungseinheit in EUR

BGN

1,95580

0,511300

CZK

25,4523

0,0392892

DKK

7,44545

0,134310

HRK

7,43586

0,134483

HUF

309,269

0,00323343

PLN

4,16323

0,240198

RON

4,64912

0,215095

SEK

9,82002

0,101833

GBP

0,883311

1,13210

NOK

9,64641

0,103665

ISK

125,410

0,00797385

CHF

1,17230

0,853027

Hinweis: Der Wechselkurs ISK/EUR basiert auf den Daten der isländischen Zentralbank.

1.

Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

2.

Bezugstermin ist:

der Monat Januar für die ab dem darauf folgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat April für die ab dem darauf folgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Juli für die ab dem darauf folgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Oktober für die ab dem darauf folgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht.


14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/5


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. April 2018

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2018/C 96/04)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 53 vom 13.2.2018, S. 3, veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.4.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,95

-0,18

0,03

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,40

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,42

-0,18

-0,18

0,73

1.3.2018

31.3.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,95

-0,18

0,02

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,54

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,42

-0,18

-0,18

0,73

1.2.2018

28.2.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,75

-0,18

0,02

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,54

0,09

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

2,21

-0,42

-0,18

-0,18

0,73

1.1.2018

31.1.2018

-0,18

-0,18

0,65

-0,18

0,75

-0,18

0,02

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

0,54

0,13

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

-0,18

1,85

-0,18

1,89

-0,42

-0,18

-0,18

0,73


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/6


Gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu übermittelnde Informationen

Gründung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

(Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19))

(2018/C 96/05)

I.1)   Bezeichnung, Anschrift und Kontaktangaben

Eingetragene Bezeichnung: Agrupación Europea de Cooperación Territorial InterPal-MedioTejo (Europäischer Verbund für die territoriale Zusammenarbeit InterPal-MedioTejo)

Eingetragener Sitz:

Ansprechpartnerin: María de los Ángeles Armisén Pedrejón

E-Mail: presidencia@diputaciondepalencia.es

Internetadresse des Verbunds:

I.2)   Dauer des Verbunds:

Dauer des Verbunds: unbefristet

Tag der Registrierung:

Tag der Veröffentlichung:

II.   ZIELE

a)

Der EVTZ InterPal-MedioTejo verfolgt gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 geänderten Fassung das Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern, d. h. zwischen dem Provinzialrat von Palencia (Diputación Provincial de Palencia) und dem Gemeindeverband Medio Tejo (Comunidade Intermunicipal de Medio Tejo), zu erleichtern und zu fördern.

b)

Die Zusammenarbeit der Mitglieder dient allein dazu, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken.

Die spezifischen Kooperationsziele und entsprechenden Aufgaben des EVTZ InterPal-MedioTejo lauten:

P.1.

Zusammenarbeit und gemeinsame Verwaltung zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung:

Ankurbelung des Wachstums der Informationsgesellschaft, insbesondere im Hinblick auf elektronischen Geschäftsverkehr, Telearbeit und Modernisierung des öffentlichen Dienstes.

Förderung der Bedingungen für die Entwicklung der lokalen Wirtschaft durch die Anregung der endogenen Potenziale.

Förderung der Stärkung und Diversifizierung der Beziehungen zwischen Unternehmen und gewerblichen Unternehmensverbänden zur Prüfung gemeinsamer Geschäftsmöglichkeiten

P.2.

Zusammenarbeit und gemeinsame Verwaltung in den Bereichen Umwelt, Kulturerbe und Naturrisikoverhütung:

Förderung gemeinsamer Maßnahmen für Schutz, Erhalt und Aufwertung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen.

Beitrag zur Stärkung der lokalen Identität durch die Förderung kultureller Ressourcen (Archäologie, Architektur, industrielles Erbe, Handwerk, Gastronomie, Ethnografie usw.).

Förderung der Aufwertung von Tourismusprodukten, die auf ökologischen und kulturellen Ressourcen beruhen, und damit einhergehend Anregung ihrer nachhaltigen Nutzung zur Konsolidierung der ländlichen Gebiete als hochwertige Tourismusziele.

P.3.

Zusammenarbeit und gemeinsame Verwaltung der sozioökonomischen und institutionellen Integration:

Förderung und Verbesserung der Wirksamkeit dauerhafter interregionaler Kooperationsnetze auf kommunaler, unternehmerischer, sozialer und institutioneller Ebene.

Einführung von Kooperationsmechanismen in den Bereichen Unterstützung und Sozialhilfe zur Stärkung der Absicherung und Versorgung schutzbedürftiger Gruppen im Hinblick auf die soziale Integration.

Förderung der Zusammenarbeit, Entwicklung gemeinsamer Kapazitäten, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Kultur, Tourismus und Bildung.

III.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZUR BEZEICHNUNG DES VERBUNDS

Englische Bezeichnung:

Französische Bezeichnung:

IV.   MITGLIEDER

IV.1)   Gesamtzahl der Verbundmitglieder: 2

IV.2)   Staatsangehörigkeit der Verbundmitglieder: spanisch und portugiesisch

IV.3)   Angaben zu den Mitgliedern

Offizielle Bezeichnung: Diputación Provincial de Palencia

Anschrift:

Internetadresse: https://www.diputaciondepalencia.es

Art des Mitglieds: Lokale Gebietskörperschaft

Offizielle Bezeichnung: Convento de Sao Francisco

Anschrift:

Internetadresse: http://mediotejo.pt/index.php/cimt-sede

Art des Mitglieds: Lokale Gebietskörperschaft


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/8


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2018/C 96/06)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China („im Folgenden „betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2321 (3) (im Folgenden „Grundverordnung“).

1.   Antrag auf Überprüfung

Der Antrag wurde am 13. Dezember 2017 von EUROFER (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, einem Verband, auf den mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der Ware, die Gegenstand dieser Überprüfung ist, handelt es sich um bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse („OBS“), d. h. flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht legiertem und legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl), die auf mindestens einer Seite gestrichen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte „Sandwichpaneele“ für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates (4) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Der Antragsteller brachte vor, es sei nicht angemessen, die im betroffenen Land geltenden Inlandspreise und Kosten heranzuziehen, da erhebliche Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung bestünden.

Die Informationen aus dem Bericht der Kommissionsdienststellen vom 20. Dezember 2017, in dem die besonderen Marktbedingungen im betreffenden Land beschrieben werden, bestätigen im Grundsatz die vom Antragsteller behaupteten erheblichen Verzerrungen. Insbesondere wirken sich die unter anderem im Kapitel „Stahlsektor“ des Berichts beschriebenen Faktoren potenziell auf die Herstellung und den Verkauf der zu untersuchenden Ware aus.

Zusätzlich zu dem Bericht verwies der Antragsteller auf Strategiepapiere der Behörden des betroffenen Landes und Berichte des US-Handelsministeriums, des Internationalen Währungsfonds, der EU-Handelskammer in dem betroffenen Land, der Welthandelsorganisation und anderer Einrichtungen. Der Antragsteller verwies auch auf die Feststellungen der Kommission in dem ursprünglichen Antisubventionsverfahren betreffend die zu überprüfende Ware (5) und in dem Antisubventionsverfahren betreffend warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse (6).

Vor dem Hintergrund der verfügbaren Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass genügend Beweise gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Grundverordnung für nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung auf dieser Grundlage rechtfertigen.

Daher stützt sich gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde, auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts auf der Grundlage von Produktions- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land bei der Ausfuhr in die Union.

Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Der Antragsteller hat ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung durch den Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land wahrscheinlich ist. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften, weil i) die Volksrepublik China noch über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt, ii) der Unionsmarkt in Bezug auf die Mengen weiterhin attraktiv ist und iii) andere Drittländer gegen die zu überprüfende Ware Handelsschutzmaßnahmen ergriffen haben. Zudem wären die chinesischen Ausfuhrpreise ohne Maßnahmen niedrig genug, um den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen.

Zudem dürfte den Angaben des Antragstellers zufolge bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein beträchtlicher Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, ohne Berücksichtigung der Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware herstellen und verkaufen, dazu führen würde, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union wahrscheinlich fortgesetzt oder erneut getätigt würden.

Daher werden alle Hersteller der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land unabhängig davon, ob sie die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführt haben oder nicht (7), aufgefordert, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten

5.2.1.   Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land

Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl Hersteller von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führten. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die entsprechenden Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung verlangten Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit ihr bekannten Verbänden der Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie zur Auswahl der Stichprobe der Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens ausgewählt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten Herstellern, den ihr bekannten Verbänden der Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller“).

5.2.2.   Zusätzliches Verfahren in Bezug auf das betroffene Land

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e wird die Kommission kurz nach der Einleitung durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, darunter auch über die Auswahl eines geeigneten repräsentativen Drittlandes, unterrichten, die die Kommission für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu verwenden beabsichtigt. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien erhalten eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmte Dossier aufgenommen wurde. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist Südafrika ein mögliches repräsentatives Drittland. Um die endgültige Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es einen vergleichbaren Grad an wirtschaftlicher Entwicklung wie im Ausfuhrland gibt, ob die zu überprüfende Ware tatsächlich hergestellt und verkauft wird sowie ob einschlägige Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

In Bezug auf die einschlägigen Quellen fordert die Kommission alle Hersteller in dem betroffenen Land auf, die in Anhang III der vorliegenden Bekanntmachung erbetenen Angaben binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu übermitteln.

Die Kommission wird darüber hinaus einen Fragebogen an die Regierung des betroffenen Landes senden, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung betreffend die erheblichen Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung darzulegen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.2.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (8)  (9)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden aufgefordert, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich in Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der fünfzehntägigen Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (10) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/juni/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adresse:

Dumping und Anhang I

:

TRADE-OCS-DUMPING-1@ec.europa.eu

Andere Themen

:

TRADE-OCS-INJURY-1@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können sonstige verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet (11).


(1)  ABl. C 187 vom 13.6.2017, S. 60.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(7)  Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(8)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar kontrollieren; oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.

(9)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(10)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission geschützt (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/21


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2018/C 96/07)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2321 (3) (im Folgenden „Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 13. Dezember 2017 von EUROFER (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, einem Verband, auf den mehr als 70 % bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse der gesamten Unionsproduktion entfällt.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse („OBS“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Substrat mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates (4) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Subventionierung und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung

Der Antragsteller hat ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass die Hersteller der zu überprüfenden Ware im betroffenen Land Subventionen der Regierung sowie regionaler und lokaler Regierungen des betroffenen Landes erhalten haben und weiterhin erhalten dürften.

Bei der Subventionierung handelt es sich u. a. um 1) den direkten Transfer von Geldern und potenzielle direkte Transfers von Geldern und Verbindlichkeiten, z. B. vielfältige Finanzhilfen, Darlehen zu Sonderbedingungen, gelenkte Kredite und sogenannte Debt-Equity-Swaps (Umwandlung von Forderungen in Beteiligungen) von staatseigenen Banken, Ausfuhrkredite und -bürgschaften sowie Versicherungen; 2) Verzicht auf Einnahmen oder Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung, z. B. Einkommensteuerbefreiungen oder -ermäßigungen, Nachlässe bei den Einfuhrzöllen sowie Umsatzsteuerbefreiungen und -vergütungen; 3) Bereitstellung von staatlichen Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, z. B. staatliche Bereitstellung von Land, Strom, Wasser und Vorleistungen zur Produktion der zu überprüfenden Ware; und 4) Zahlungen an einen Finanzierungsmechanismus oder Betrauung oder Anweisung einer privaten Stelle, eine oder mehrere der Aufgaben unter 1), 2) und 3) auszuführen, z. B. Bereitstellung von Darlehen zu Sonderbedingungen und sogenannte Debt-Equity-Swaps durch Privatbanken und Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen (Strom, Wasser, Vormaterialien) zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt durch private Unternehmen, die dem Antrag zufolge staatlichen Vorgaben folgen und wie staatseigene Banken oder staatseigene Unternehmen agieren müssen. Einige der vorgebrachten Subventionspraktiken wurden bereits in der ursprünglichen Untersuchung angefochten (siehe Abschnitt 3), während es sich bei den anderen um neue Subventionen oder um solche handelt, die mit den genannten zusammenhängen und in der ursprünglichen Untersuchung nicht geprüft wurden.

Der Antragsteller behauptet, dass es sich bei den beschriebenen Maßnahmen um Subventionen handele, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung oder regionaler und lokaler Regierungen des betroffenen Landes beinhalteten und den Herstellern der zu überprüfenden Ware einen Vorteil verschafften. Diese Subventionen seien spezifisch für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen oder sie hingen von der Ausfuhrleistung ab; daher seien sie anfechtbar.

Im Lichte des Artikels 18 Absatz 2 der Grundverordnung erstellte die Kommission einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise mit einer Bewertung aller ihr vorliegenden Beweise; auf dieser Grundlage leitet die Kommission die jetzige Untersuchung ein. Diesen Vermerk können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen.

Die Kommission behält sich das Recht vor, andere relevante Subventionspraktiken zu untersuchen, die möglicherweise im Laufe der Untersuchung bekannt werden.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Der Antragsteller behauptet, dass sich der Wirtschaftszweig der Union noch nicht wieder vollständig erholt habe und im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen nach wie vor geschädigt werden könne. Zudem hat der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vorgelegt, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung, die durch eine Steigerung der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht werden dürfte, wahrscheinlich ist. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften, weil i) das betroffene Land noch über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt, ii) der Unionsmarkt in Bezug auf das Volumen attraktiv ist und iii) in anderen Drittländern Handelsschutzmaßnahmen gelten. Zudem wären die chinesischen Ausfuhrpreise ohne Maßnahmen niedrig genug, um den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Rates (5), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2321, eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Subventionierung der zu überprüfenden Ware mit Ursprung im betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

Der Regierung des betroffenen Landes wurden nach 10 Absatz 7 der Grundverordnung Konsultationen angeboten.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, ohne Berücksichtigung der Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, dazu führen würde, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen die Ausfuhren zu subventionierten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt würden.

Daher werden alle Hersteller der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land unabhängig davon, ob sie die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgeführt haben oder nicht (6), aufgefordert, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1.   Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land

Da im betroffenen Land eine Vielzahl von Herstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung verlangten Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens ausgewählt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 28 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller“).

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet. Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich in Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 31 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich binnen 15 Tagen bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4.1.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (7)  (8)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, welche zu den geltenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, sich bei der Kommission zu melden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (9) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adressen:

Fragen im Zusammenhang mit Subventionen und Anhang I

:

TRADE-OCS-SUBSIDY@ec.europa.eu

Sonstige Fragen

:

TRADE-OCS-INJURY-1@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage verfügbarer Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können sonstige verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 22 Absatz 3 der Grundverordnung entweder zur Aufhebung oder zur Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) verarbeitet.


(1)  ABl. C 188 vom 14.6.2017, S. 20.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(6)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(7)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Die Bedeutung des Begriffs „verbunden“ ist Anhang II Fußnote 3 dieser Bekanntmachung zu entnehmen.

(8)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung des Interesses der Union herangezogen werden.

(9)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2016/1037 vom 8. Juni 2016 (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55) und Artikel 12 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (SCM-Übereinkommen). Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/31


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8765 — Lenovo/Fujitsu/FCCL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 96/08)

1.

Am 7. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Lenovo Group Limited („Lenovo“, Volksrepublik China),

Fujitsu Limited („Fujitsu“, Japan), und

Fujitsu Client Computing Limited („FCCL“, Japan), ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen von Lenovo und Fujitsu.

Der Zusammenschluss besteht in der Gründung von FCCL, einem Gemeinschaftsunternehmen von Lenovo und Fujitsu; er resultiert daraus, dass Lenovo eine Mehrheitsbeteiligung an bestimmten Vermögenswerten des PC-Geschäfts von Fujitsu erwirbt.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Lenovo: multinationaler Computertechnologiekonzern, der in den Bereichen Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Desktop-Computern und Laptops, Workstations, Servern, Festplatten und IT-Management-Software tätig ist. Darüber hinaus stellt Lenovo intelligente Mobilgeräte her und erbringt IT-Dienstleistungen.

—   Fujitsu: im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie tätiges Unternehmen, das ein breites Spektrum an Produkten, Lösungen und Dienstleistungen im Technologiebereich anbietet. Fujitsu ist unter anderem in den Bereichen Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Desktop-Computern, Laptops und Tablets tätig.

—   FCCL: Das Gemeinschaftsunternehmen wird den größten Teil des PC-Geschäfts von Fujitsu umfassen, insbesondere die Tätigkeiten in Bezug auf Desktop-Computer, Laptops und Tablets sowie verschiedenes Zubehör und Peripheriegeräte einschließlich der entsprechenden FuE-Tätigkeiten. Folgende Tätigkeiten des PC-Geschäfts von Fujitsu wird das Gemeinschaftsunternehmen jedoch nicht übernehmen – sie verbleiben bei Fujitsu: i) die Herstellung von Desktop-Computern und bestimmten Tablets und ii) der Vertrieb und der Kundendienst sowie die Wartungsdienstleistungen für nichtprivate Abnehmer.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8765 — Lenovo/Fujitsu/FCCL

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8840 — Apollo/JSW/Monnet)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 96/09)

1.

Am 2. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

AION Investments Private II Limited, das von Investmentfonds kontrolliert wird, die von Tochtergesellschaften von Apollo Capital Management, L.P. („Apollo“, USA) verwaltet werden,

JSW Steel Limited („JSW“, Indien) und

Monnet Ispat and Energy Limited („Monnet“, Indien).

Apollo und JSW übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Monnet.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Apollo: Tochtergesellschaften von Apollo investieren weltweit in Unternehmen und Schuldtitel von Unternehmen in verschiedenen Branchen. Die derzeitigen Investitionen betreffen u. a. Unternehmen, die in den Branchen Chemie, Kreuzfahrten, Krankenhäuser, Sicherheit, Finanzdienstleistungen oder Glasverpackung tätig sind.

—   JSW: Das Unternehmen JSW hat seinen Geschäftssitz in Indien und ist in der Herstellung und im Vertrieb von Eisen- und Stahlerzeugnissen in Indien und im Ausland tätig. Die Produktionsanlagen von JSW in Indien sind in den Bundesstaaten Karnataka, Tamil Nadu und Maharashtra angesiedelt. Außerhalb von Indien verfügt JSW über ein Rohr- und Grobblechwalzwerk in den USA sowie über Bergbauanlagen u. a. in den USA.

—   Monnet: Das Unternehmen Monnet hat seinen Geschäftssitz in Indien und produziert und vertreibt Primärstahl und Eisenschwamm sowie Stahl und Ferrolegierungen. Monnet ist zudem in der Förderung von Mineralien wie Kohle und Eisenerz in Indien tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8840 — Apollo/JSW/Monnet

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/34


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8851 — BASF/Bayer Divestment Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 96/10)

1.

Am 7. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

BASF SE („BASF“, Deutschland),

Bayer Aktiengesellschaft („Bayer“ Deutschland).

BASF übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von Bayer und Monsanto („zu veräußerndes Geschäft“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   BASF: Anbieter von Lösungen für die Landwirtschaft, der in erster Linie im Pflanzenschutz (Fungizide, Insektizide und Herbizide, die bei vielen Feldkulturen — z. B. Getreide, Mais, Raps, Reis — eingesetzt werden können) und als Anbieter von (hauptsächlich auf Fungiziden basierenden) Saatgutbehandlungsmitteln sowie in der weltweiten Traitforschung und Lizenzvergabe tätig ist. Die anderen Portfolios von BASF, die von diesem Rechtsgeschäft nicht betroffen sind, sind Chemicals (Chemikalien wie petrochemische Erzeugnisse und Zwischenprodukte), Performance Products (Veredelungsprodukte wie Pigmente und Lösungen), Functional Materials & Solutions (branchen- und kundenspezifische Materialien und Lösungen wie Bauchemikalien und Anstriche) und Öl & Gas.

—   Zu veräußerndes Geschäft: Teil des Bayer-Crop-Science-Geschäfts, zu dem u. a. das Pflanzenschutzmittelportfolio von Bayer (Insektizide, Fungizide und Herbizide), die Bereiche Saatgut und Traits (Merkmale), die Umweltschutzprodukte und -dienstleistungen, das weltweite Gemüsesaatgutgeschäft von Bayer und das weltweite NemaStrike-Nematizid-Geschäft von Monsanto zählen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8851 — BASF/Bayer Divestment Business

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax: +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/35


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8830 — Strategic Value Partners/Vita Group)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 96/11)

1.

Am 7. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Strategic Value Partners, LLC (USA),

Vita Group (Vereinigtes Königreich), letztlich kontrolliert von TPG Capital (USA).

Strategic Value Partners, LLC übernimmt über seine Tochtergesellschaft Sunshine Bidco Limited im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Vita Cayman Limited, der obersten Holdinggesellschaft der Vita Group.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Strategic Value Partners, LLC: weltweit tätige private Investmentgesellschaft, die Hedgefonds und Beteiligungsfonds verwaltet und in börsennotierte Unternehmen, den Private-Equity-Markt, Schuldtitel und andere alternative Anlagen investiert;

—   Vita Group: europaweit tätiger europäischer Hersteller und Anbieter von Polyurethanschaum, dessen Tätigkeiten auch die Produktion und Verarbeitung von Schaumstoff umfassen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8830 — Strategic Value Partners/Vita Group

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/36


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8780 — PPF Group/Škoda Transportation/VUKV/JK/Satacoto/Škoda Investment/Bammer Trade)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 96/12)

1.

Am 6. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

PPF Group N.V. („PPF“) (Niederlande),

Škoda Transportation a.s. („Škoda Transportation“) (Tschechische Republik),

VUKV a.s. („VUKV“) (Tschechische Republik),

Jokiaura Kakkonen („JK“) (Finnland),

Satacoto Ltd. („Satacoto“) (Zypern),

Škoda Investment a.s. („Škoda Investment“) (Tschechische Republik),

Bammer Trade a.s. („Bammer Trade“) (Tschechische Republik).

PPF übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Škoda Transportation, VUKV, JK, Satacoto, Škoda Investment und Bammer Trade.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PPF ist eine multinationale Finanz- und Investmentgruppe, deren Schwerpunkt auf Finanzdienstleistungen, Verbraucherkrediten, Telekommunikation, Biotechnologie, Retaildienstleistungen, Immobilien und Landwirtschaft liegt.

Škoda Transportation ist ein tschechisches Verkehrsunternehmen, das in der Herstellung, der Entwicklung, der Montage, dem Umbau und der Reparatur von Eisenbahn- und U-Bahn-Fahrzeugen, Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und Elektrobussen tätig ist und damit verbundene Dienstleistungen erbringt.

VUKV ist in der Entwicklung, Erforschung und Erprobung von Schienenfahrzeugen und ihren Bestandteilen tätig und erbringt damit verbundene Dienstleistungen.

JK vermietet Produktionsanlagen.

Satacoto ist eine Holdinggesellschaft, die über ihre Tochtergesellschaft im Bereich der Herstellung von Elektromotoren und Generatoren sowie in der Vermietung von Immobilien tätig ist.

Škoda Investment ist im Bereich der Vermietung von Immobilien und der Vergabe von Lizenzen für die Marke ŠKODA sowie über seine Tochtergesellschaften im Bereich der fotovoltaischen Stromerzeugung sowie der IT- und Telekommunikationstechnologie tätig.

Bammer Trade repariert Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8780 — PPF Group/Škoda Transportation/VUKV/JK/Satacoto/Škoda Investment/Bammer Trade

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/38


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2018/C 96/13)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„BAYRISCH BLOCKMALZ“/„BAYRISCHER BLOCKMALZ“/„ECHT BAYRISCH BLOCKMALZ“/„AECHT BAYRISCHER BLOCKMALZ“

EU-Nr.: DE-PGI-0005-01354 — 22.7.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name(n)

„Bayrisch Blockmalz“/„Bayrischer Blockmalz“/„Echt Bayrisch Blockmalz“/„Aecht Bayrischer Blockmalz“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.3 Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

(Im Folgenden steht „Bayrisch Blockmalz“ immer für alle beanspruchten Varianten des Namens)

„Bayrisch Blockmalz“ ist ein Hartbonbon bzw. eine Hartkaramelle. Malzextrakt gibt ihm seinen malzigen Charakter. Die dunkelbraunen Bonbons wiegen 3 g bis 9 g, ihre Form ist fertigungsbedingt unregelmäßig, näherungsweise quader- oder würfelförmig, aber auch gerundet. Bayrisch Blockmalz enthält in seiner aus Zucker- und Siruparten zusammengesetzten Bonbonmasse Zuckerkaramell aus verschiedenen Zuckerarten und mindestens 5 % Malzextrakt bzw. 4 % Trockenmalzextrakt.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Zutaten sind Zucker, karamellisierter Zuckersirup, Malzextrakt und/oder Trockenmalzextrakt.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte der Herstellung vom Kochen (d. h. vom Mischen der Zutaten bis zum Halbfertigerzeugnis) bis zum Aufteilen des großformatigen Halberzeugnisses durch mechanische Einwirkung in das vom Namen bezeichnete Produkt, d. h. das verzehrfähige Bonbon, erfolgen im abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das deutsche Bundesland Bayern.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheiten des geografischen Gebiets

Im Jahre 1899 gründete ein Apotheker eine Medizinal-Drogerie in Nürnberg, die sich in wenigen Jahren zur Großhandlung vergrößerte. Der später zum Medizinalrat ernannte Apotheker entwickelte das Erzeugnis. Eine Reihe alter Etiketten aus den Jahren von 1939 bis 1952 wie auch Preislisten und Angebote zurückreichend bis zum Jahr 1932 sind ein Beleg für die Geschichte und Tradition dieses Erzeugnisses in Bayern. Auch heute noch befinden sich in Bayern die größten Blockmalz-Produzenten. Die bayerischen Hersteller verfügen über eine lange Tradition und Know-how bei der Herstellung von „Bayrisch Blockmalz“.

Besonderheiten des Erzeugnisses

Das Ansehen des Produktes wird dadurch belegt, dass es aufgrund seiner Natürlichkeit und Sanftheit mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte e. V. ausgezeichnet wurde, womit allerdings jetzt nicht mehr geworben wird. Auch heute noch wird indes ein nicht unerheblicher Teil von „Bayrisch Blockmalz“ in Apotheken und Drogerien verkauft. Außerdem ist das Bonbon wegen seines auf den Zutaten beruhenden süßen Malzgeschmacks sehr beliebt. „Bayrisch Blockmalz“ ist unter den Verbrauchern hervorragend bekannt und genießt ein hohes Ansehen.

Ursächlicher Zusammenhang

Dieses Ansehen beruht auch auf der Herkunft der Produkte. Die 1899 in Bayern begonnene und seitdem ununterbrochene fortdauernde Herstellung hat eine Tradition begründet, die ein herkunftsbedingtes Ansehen des Erzeugnisses geschaffen hat. Dieses besondere herkunftsbedingte Ansehen zeigt sich etwa daran, dass auch die größte Herstellerin des Erzeugnisses auf den Endverbraucherverpackungen durch die Verwendung weiß-blauer Rauten und einer stilisierten Gebirgssilhouette die Herkunft aus Bayern deutlich macht, um so das gebietsbezogene Ansehen auf ihr Produkt zu übertragen. Weiter zeigt sich das herkunftsbedingte Ansehen daran, dass der Name als eine der prominenten geografischen Produktbezeichnungen aus Bayern in der Internet-Datenbank typisch bayerischer Lebensmittel aufgeführt ist (www.food-from-bavaria.de). Ebenso heißt es auf der touristischen Website www.munich-greeter.de, dass „Bayrisch Blockmalz“ ein wirklich bayrisches Bonbon ist, das jedem Münchner Kind typischerweise von Großmutter und Urgroßmutter geschenkt wurde.

Die Verbindung des Erzeugnisses mit dem Bundesland Bayern bestätigt auch die vom BIHK (Bayerischer Industrie- und Handelskammertags e. V.) im Jahre 2009 durchgeführte Umfrage, da auch in dieser Umfrage die Mehrheit der teilnehmenden Unternehmen die besondere Anbindung des mit dem geschützten Namen bezeichneten Produktes an das Herstellungsgebiet bejaht.

Die Verwurzelung des Produktes in Bayern zeigt sich auch daran, dass die Landeshauptstadt München etwa im Jahre 2013 die Erlaubnis erteilt hat, auf dem Münchner Oktoberfest im Festzelt „Hackerbräu-Festhalle“„Bayrisch Blockmalz“ mit Mini-Wörterbüchern zu verkaufen. Die Tatsache, dass die Landeshauptstadt und der Zeltbetreiber dies billigten, zeigt, dass die Produkte ebenso in der bayrischen Tradition verwurzelt sind wie das Oktoberfest selbst.

Das Ansehen zeigt sich daran, dass Verpackungen von „Bayrisch Blockmalz“ Eingang in Museumsausstellungen gefunden haben. Im Inventar der Stiftung Domäne Dahlem z. B. findet sich eine Bonbondose „Echt Holberger’s Bayrischer Blockmalz-Zucker“, die ausweislich der Inventarangaben in den 50er-Jahren in München hergestellt wurde und das Produkt im Zusammenhang mit einer verschneiten typisch bayrischen Dorfsilhouette zeigt.

Die Anbindung des Ansehens an die regionale Herkunft des Erzeugnisses wird auch dadurch belegt, dass „Bayrisch Blockmalz“ im Sprachlehrbuch „em — neu — Deutsch als Fremdsprache — Niveaustufe B1+“, erschienen im Jahr 2008, als eine der prominenten deutschen regionalen Spezialitäten genannt wird. Die Verbindung des Ansehens des Erzeugnisses mit Bayern wird auch dadurch belegt, dass eine Berliner Agentur ein Filmprojekt betreibt, in dem Kinder gefilmt werden, während sie „exotisches“ Essen probieren. Einer der Filme konfrontiert Berliner Kinder mit „Gerichten aus Bayern“. Die Agentur hat bewusst Gerichte gewählt, die die kulinarische Identität Bayerns aus Sicht der bayrischen Bevölkerung und derjenigen im restlichen Deutschland am besten verkörpern. Die Reihe der präsentierten Gerichte führt über u. a. „Obazda auf Brot“ schließlich im Dessert zu „Bayrisch Blockmalz“. Dies zeigt, über welches Ansehen „Bayrisch Blockmalz“ verfügt. Denn nur aufgrund des Ansehens, der Bekanntheit hat es Sinn, das Erzeugnis als eines der „typisch bayrischen“ Beispiele in den Film aufzunehmen. Zugleich zeigt es, dass das Ansehen auf der Herkunft beruht, denn nur dieser Zusammenhang zwischen Ansehen und Herkunft macht es möglich, das Erzeugnis als Beispiel für die kulinarische Identität Bayerns auszuwählen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://register.dpma.de/DPMAregister/blattdownload/marken/2018/6/Teil-7/20180209


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.