ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 95

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
13. März 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 95/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8767 — CDPQ/Hyperion Insurance Group) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 95/02

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/392 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

2

2018/C 95/03

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

3

 

Europäische Kommission

2018/C 95/04

Euro-Wechselkurs

4

2018/C 95/05

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 95/06

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

6

2018/C 95/07

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

7

2018/C 95/08

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China

8

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 95/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8771 — Total/Engie (Part of Liquefied Natural Gas Business)) ( 1 )

21

2018/C 95/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8764 — Sedgwick/Cunningham Lindsey) ( 1 )

22

2018/C 95/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8809 — Prime Credit 3/Oxalis Holding/Lennon/Tavani/Lo Giudice/Phoenix Asset Management) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

23

2018/C 95/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8839 — GIP/NTV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

25

2018/C 95/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8834 — Brookfield/Saeta) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

26

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2018/C 95/14

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

27


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8767 — CDPQ/Hyperion Insurance Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 95/01)

Am 6. März 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8767 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/2


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/392 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2018/C 95/02)

Den im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/392 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 269/2014) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können vor dem 1. Juni 2018 beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 48.

(3)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

(4)  ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 11.


13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/3


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2018/C 95/03)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates (3).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/388, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

(3)  ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 11.

(4)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


Europäische Kommission

13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/4


Euro-Wechselkurs (1)

12. März 2018

(2018/C 95/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2302

JPY

Japanischer Yen

131,04

DKK

Dänische Krone

7,4496

GBP

Pfund Sterling

0,88590

SEK

Schwedische Krone

10,1563

CHF

Schweizer Franken

1,1681

ISK

Isländische Krone

123,10

NOK

Norwegische Krone

9,5645

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,448

HUF

Ungarischer Forint

311,89

PLN

Polnischer Zloty

4,2013

RON

Rumänischer Leu

4,6618

TRY

Türkische Lira

4,7212

AUD

Australischer Dollar

1,5641

CAD

Kanadischer Dollar

1,5782

HKD

Hongkong-Dollar

9,6447

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6854

SGD

Singapur-Dollar

1,6172

KRW

Südkoreanischer Won

1 312,16

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,5763

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7886

HRK

Kroatische Kuna

7,4450

IDR

Indonesische Rupiah

16 937,39

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8033

PHP

Philippinischer Peso

64,070

RUB

Russischer Rubel

70,0482

THB

Thailändischer Baht

38,542

BRL

Brasilianischer Real

4,0087

MXN

Mexikanischer Peso

22,9816

INR

Indische Rupie

79,9785


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/5


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2018/C 95/05)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 198

4202 31 00 bis 4202 39 00

Taschen- oder Handtaschenartikel

Nach dem bestehenden Text wird Folgendes eingefügt:

„Zu diesen Unterpositionen gehörende Etuis für Mobiltelefone werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen.

Sie können so gestaltet sein, dass sie für ein bestimmtes Modell eines Mobiltelefons oder für unterschiedliche Modelle von Mobiltelefonen mit denselben Abmessungen passen.

Sie können einen Verschluss haben. Sie umhüllen das Mobiltelefon, indem sie die Rückseite, die Seitenflächen und die Vorderseite des Mobiltelefons abdecken, um es zu schützen. Einfache Hüllen, die nur die Rückseite und die Seitenflächen abdecken, sind jedoch ausgenommen, da sie nicht die Merkmale von Behältnissen der Position 4202 aufweisen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden.

Zu diesen Unterpositionen gehören jedoch keine Etuis, auch mit Aufstellvorrichtung, für Tablet-Computer, Mini-Tablet-Computer oder E-Books, da sie wegen ihrer Größe nicht als Taschen- oder Handtaschenartikel gelten (Einreihung in die Unterpositionen 4202 91 80 bis 4202 99 00 nach der stofflichen Beschaffenheit). Diese Etuis werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen.“

Seite 327

Der folgende Text wird eingefügt:

8473 30 80

andere Teile und anderes Zubehör, für Maschinen der Position 8471

Zu dieser Unterposition gehören keine Etuis, auch mit Aufstellvorrichtung, für Tablet-Computer (Tablet) oder Mini-Tablet-Computer (Mini-Tablet) (Einreihung in Position 4202 oder, wenn sie keine Frontabdeckung haben, nach ihrer stofflichen Beschaffenheit). Diese Etuis sind im Prinzip dazu bestimmt, die Rückseite, die Seitenflächen und die Vorderseite eines Tablets oder Mini-Tablets zu schützen und gelten daher nicht als Zubehör für Maschinen der Position 8471, da sie weder die Verwendungsmöglichkeiten eines Tablets oder Mini-Tablets erweitern noch eine mit der Hauptfunktion der Maschine im Zusammenhang stehende Sonderarbeit ausführen.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/6


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2018/C 95/06)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen)

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131)

3.9.2018


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/7


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

(2018/C 95/07)

1.   Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen)

Volksrepublik China

Antisubventionszoll

Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1)

3.9.2018


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/8


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2018/C 95/08)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2321 (2) (im Folgenden „Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 14. Dezember 2017 von acht Herstellern in der EU gestellt (ALEURO Converting Sp. Z o.o., CeDo Sp. z.o.o., Cuki Cofresco S.p.A., Fora Folienfabrik GmbH, ITS B.V., Rul-Let A/S, SPHERE SA und Wrapex Ltd) — im Folgenden gemeinsam als „Antragsteller“ bezeichnet —, auf die mehr als 40 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium fallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 (TARIC-Codes 7607111110 und 7607191010) eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wird damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Dem Antragsteller zufolge ist es nicht angemessen, inländische Preise und Kosten im betroffenen Land aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung heranzuziehen.

Zur Untermauerung der behaupteten nennenswerten Verzerrungen bezogen sich die Antragsteller auf die Ergebnisse der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung, auf Marktinformationen zur Analyse des Engagements des chinesischen Staates in der Branche der Nichteisenmetalle sowie auf andere Beweise und einschlägige Dokumente, die auf eine Preisverzerrung bei der vorgelagerten Ware Aluminium im betroffenen Land hindeuten.

Durch die Informationen im Bericht der Kommissionsdienststellen vom 20. Dezember 2017, in dem die spezifischen Marktbedingungen im betroffenen Land beschrieben werden, werden die vom Antragsteller behaupteten nennenswerten Verzerrungen tendenziell bestätigt. Insbesondere würden Herstellung und Verkäufe der zu überprüfenden Ware potenziell von den Faktoren beeinflusst, die unter anderem im Kapitel „Aluminium Sector“ des Berichts genannt werden.

Angesichts der verfügbaren Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass nach Artikel 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise für nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.

Infolgedessen stützt sich die Behauptung, dass das Dumping in Anbetracht von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anhält oder erneut auftritt, auf einen Vergleich, bei dem ein rechnerisch ermittelter Normalwert auf Basis der Produktions- und Vertriebskosten, die die unverzerrten Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, dem Ausfuhrpreis (auf der Stufe ab Werk) aus dem betroffenen Land beim Verkauf zur Ausfuhr in die Union gegenübergestellt wird.

Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Die Antragsteller haben ausreichenden Beweise dafür vorgelegt, dass sich die Preise der eingeführten zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch seine Gesamtergebnisse und seine finanzielle Lage sehr nachteilig beeinflusst haben.

Des Weiteren behaupteten die Antragsteller, dass die Schädigung anhalten oder erneut auftreten dürfte. Diesbezüglich legten die Antragsteller auch Beweise vor, wonach die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften, weil i) die ausführenden Hersteller im betroffenen Land über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügten, ii) der Unionsmarkt in Bezug auf Volumen und Preise attraktiv sei und iii) es in anderen Drittländern Handelsschutzmaßnahmen gebe. Zudem wären die chinesischen Ausfuhrpreise ohne Maßnahmen niedrig genug, um den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen.

Zudem dürfte den Angaben der Antragsteller zufolge bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein beträchtlicher Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

In einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, ohne Berücksichtigung der Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, dazu führen würde, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt würden.

Deshalb werden alle Hersteller der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land unabhängig davon, ob sie die zu überprüfende Ware während des Überprüfungszeitraums in die Union ausführten oder nicht, (4) gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1.   Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land

Da im betroffenen Land eine Vielzahl von Herstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zu dieser Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung verlangten Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Herstellern benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens ausgewählt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten Herstellern, den ihr bekannten Herstellerverbänden sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller“).

5.2.2.   Zusätzliches Verfahren in Bezug auf das betroffene Land, in dem nennenswerte Verzerrungen auftreten

Knapp nach der Einleitung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e anhand eines Vermerks zur Einsichtnahme des Dossiers durch interessierte Parteien die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen; dazu gehört auch, wenn dies angebracht ist, die Auswahl eines angemessenen repräsentativen Drittlandes, das die Kommission zum Zweck der Ermittlung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranziehen will. Die Parteien der Untersuchung erhalten eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme ab dem Datum, zu dem der Vermerk in das Dossier zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien aufgenommen wurde. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge könnte die Türkei ein repräsentatives Drittland sein. Für die endgültige Auswahl eines angemessenen repräsentativen Drittlands wird die Kommission prüfen, ob dessen wirtschaftlicher Entwicklungsstand ähnlich ist wie im Ausfuhrland, ob die zu überprüfende Ware dort hergestellt und verkauft wird und ob die relevanten Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Kommen mehrere Länder infrage, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

Bezüglich der relevanten Quellen ersucht die Kommission alle Hersteller im betroffenen Land, die in Anhang III dieser Bekanntmachung verlangten Angaben binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzulegen.

Um die Informationen zu den Herstellern einzuholen, die die Kommission in Bezug auf die angeblichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung für ihre Untersuchung benötigt, wird sie auch der Regierung des betroffenen Landes einen Fragebogen zusenden.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.2.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (5)  (6)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich in Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den europäischen Herstellerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der Frist von 15 Tagen bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (7) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:

TRADE-R684-ALU-FOIL-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-R684-ALU-FOIL-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können sonstige verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.


(1)  ABl. C 188 vom 14.6.2017, S. 21.

(2)  Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 11).

(4)  Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(6)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(7)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8771 — Total/Engie (Part of Liquefied Natural Gas Business))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 95/09)

1.

Am 2. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Total SA („Total“, Frankreich),

Teil der Flüssigerdgas-Sparte von Engie („Engie LNG“, Frankreich).

Total übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile der aktuell direkt von Engie SA oder indirekt durch Unternehmen derselben Gruppe ausgeübten Tätigkeiten im Geschäftsbereich Flüssigerdgas („LNG“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Total: internationaler integrierter Energieerzeuger, der in allen vor- und nachgelagerten Segmenten der Öl- und Gasindustrie sowie in den Bereichen erneuerbare Energien und Stromerzeugung tätig ist;

—   Engie LNG: umfasst das Portfolio an Vermögensgegenständen des Energieversorgers Engie im Geschäftsbereich Flüssigerdgas, einschließlich der Verträge für die Versorgung mit sowie für den Vertrieb und die Wiederverdampfung von Flüssigerdgas, der Bezugs- und Vertragsrechte in Bezug auf Vermögensgegenstände im Bereich Flüssigerdgastransport und Verflüssigungsanlagen sowie die assoziierten Rechtspersonen und das in verschiedenen Ländern zuständige Personal.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8771 — Total/Engie (Part of Liquefied Natural Gas Business)

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax:

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8764 — Sedgwick/Cunningham Lindsey)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 95/10)

1.

Am 6. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Sedgwick, Inc. („Sedgwick“, USA), kontrolliert von KKR & Co. L.P. („KKR“, USA);

CL Intermediate Holding I, B. V. („Cunningham Lindsey“, USA).

Sedgwick übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Cunningham Lindsey.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   KKR: Private-Equity-Gesellschaft;

—   Sedgwick: weltweit aufgestellter Anbieter von Lösungen für das Risikomanagement. Sedgwick erbringt unter anderem als Third Party Administrator (TPA) Dienstleistungen für das Schadenmanagement und über seine Tochtergesellschaft T&H Holdings Inc. („Vericlaim“) für die Schadenregulierung;

—   Cunningham Lindsey: weltweit aufgestellter Anbieter von TPA-Dienstleistungen für Schadenmanagement, Schadenregulierung und Immobiliensanierung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8764 — Sedgwick/Cunningham Lindsey

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8809 — Prime Credit 3/Oxalis Holding/Lennon/Tavani/Lo Giudice/Phoenix Asset Management)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 95/11)

1.

Am 5. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Prime Credit 3 Sàrl („PC3“, Luxemburg), kontrolliert von AnaCap Financial Europe SA SICAV-RAIF (Luxemburg), Teil von Anacap Group Holdings („Anacap Group“, Guernsey),

Oxalis Holding Sàrl („Oxalis“, Luxemburg), kontrolliert von Pacific Investment Management company LLC („PIMCO“, USA),

Herrn Steve Lennon (Italien),

Herrn Paolo Lo Giudice (Italien),

Herrn Roberto Tavani (Italien),

Phoenix Asset Management SpA („PAM“, Italien).

PC3, Oxalis, Herr Steve Lennon, Herr Paolo Lo Giudice und Herr Roberto Tavani erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von PAM.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   PC3: Kapitalbeteiligungsgesellschaft mit Schwerpunkt auf dem europäischen Finanzdienstleistungssektor, die hauptsächlich in notleidende Vermögenswerte investiert, u. a. in Darlehen, Leasinggeschäfte, Wertpapiere oder andere Verbindlichkeiten.

—   Oxalis: Tochtergesellschaft von Investmentfonds, die letztendlich von PIMCO kontrolliert werden, einem weltweit tätigen Anlageverwalter, der Finanzdienstleistungen u. a. für Regierungen, Versicherungsunternehmen, vermögende Anleger, Finanzinstitute, Kleinanleger und gepoolte Anlageinstrumente erbringt.

—   die Herren Steve Lennon, Paolo Lo Giudice und Roberto Tavani: ursprüngliche Aktionäre von PAM, die derzeit die gemeinsame Kontrolle über PAM ausüben.

—   PAM: italienisches Unternehmen, das sich hauptsächlich auf die Verwaltung von besicherten und nicht besicherten Portfolios notleidender Kredite konzentriert.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8809 — Prime Credit 3/Oxalis Holding/Lennon/Tavani/Lo Giudice/Phoenix Asset Management

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax:

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8839 — GIP/NTV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 95/12)

1.

Am 5. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Global Infrastructure Management, LLC („GIP“, USA);

Italo — Nuovo Trasporto Viaggiatori SpA („Italo“, Italien).

GIP übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Italo.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   GIP: In den USA ansässiger Infrastrukturinvestor, der weltweit in den Bereichen Energie, Verkehr und Wasser/Abfall tätig ist,

—   Italo: Italiens erste private im Bereich des Personenverkehrs tätige Hochgeschwindigkeitseisenbahngesellschaft, mit dem Markennamen „Italo“. Derzeit verbindet Italo 19 Bahnhöfe in 14 italienischen Städten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8839 — GIP/NTV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax:

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/26


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8834 — Brookfield/Saeta)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 95/13)

1.

Am 6. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

TERP Spanish HoldCo S.L. („TERP“, Spanien), kontrolliert von Brookfield Asset Management Inc. („Brookfield Group“, Kanada);

Saeta Yield, S.A. („Saeta“, Spanien), zurzeit kontrolliert von Cobra Concessiones S.L. („Cobra“, Spanien), GIP II Helios, S.à.rl. („GIP“, Luxemburg), Mutuactivos S.A.U., S.G.I.I.C. („Mutuactivos“, Spanien) und Sinergia Advisors 2006, A.V., S.A. („Sinergia“, Spanien).

Brookfield Group übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Saeta.

Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 7. Februar 2018 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Brookfield: weltweit tätige Vermögensverwaltungsgruppe, die vorrangig in Immobilien, Infrastruktur, erneuerbare Energien und Private Equity investiert. Im Rahmen ihres Energieportfolios betreibt die Brookfield Group ein diversifiziertes Portfolio an Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugen; dieses Portfolio umfasst Wasserkraft- und Windkraftanlagen in Nordamerika, Kolumbien, Brasilien, Uruguay und Europa.

—   Saeta: Erzeugung erneuerbarer Energien und Großhandel mit erneuerbaren Energien. Saetas Anlagen umfassen eine Reihe von Windparks und solarthermischen Kraftwerken in Spanien. Sie beinhalten auch Windkraftportfolios in Portugal und Uruguay.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8834 — Brookfield/Saeta

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/27


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2018/C 95/14)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„BRIOCHE VENDÉENNE“

EU-Nr.: PGI-FR-02294 — 24.2.2017

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Vendée Qualité

Maison de l’Agriculture

21, boulevard Réaumur

85013 La Roche-sur-Yon Cedex

FRANCE

Tel. +33 251368251

Fax +33 251368454

E-Mail: contact@vendeequalite.fr

Zusammensetzung

In dieser Vereinigung sind alle Wirtschaftsbeteiligten des Sektors der g.g.A. „Brioche vendéenne“ zusammengeschlossen (Bäckermeister, Hersteller und Handelsunternehmen sowie handwerkliche Erzeuger mit einer Produktionslinie, industrielle Erzeuger, Mühlenbetriebe und Eiaufschlagbetriebe). Sie ist als solche berechtigt, Änderungen der Produktspezifikation zu beantragen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht (beziehen)

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: Aktualisierung der Kontaktdaten, geografisches Gebiet, Kontrolleinrichtung, einzelstaatliche Anforderungen, Anlagen

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

5.1.    Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“

Dieses Kapitel ist Gegenstand von redaktionellen Änderungen, die im Wesentlichen auf die Streichung von Wiederholungen abzielen.

Außerdem wird der Absatz:

„für seinen Geschmack: mit einem Geschmack, der mit seinem Geruch in Einklang steht, das heißt als dominierendes Merkmal mit einem Aroma, das von der Verwendung eines ‚Eau-de-vie‘ oder eines ‚Eau-de-vie‘ und eines Duftstoffs (Orangenblüte oder Vanille) stammt, verbunden mit einem sekundären Geschmack von Butter“

ersetzt durch den Absatz:

„für seinen Geschmack, der von einem Aroma dominiert wird, das von der Verwendung eines ‚Eau-de-vie‘ und manchmal eines anderen Duftstoffs (Orangenblüte und/oder Vanille) herrührt, verbunden mit einem sekundären Geschmack von Butter“.

In den sich auf Duftstoffe beziehenden Sätzen wird der Ausdruck „und/oder“ durch das Wort „oder“ ersetzt: „Orangenblüte und/oder Vanille“, „aus Vanille und/oder Orangenblüte“.

Die Möglichkeit, zwei weitere Duftstoffe in demselben Erzeugnis zu kombinieren, wird somit ausdrücklich angegeben. Sie entspricht der Praxis der Wirtschaftsbeteiligten, die das Wort „oder“ in der möglichen Bedeutung „und“ auslegen.

Diese Änderungen haben keinen Einfluss auf das Erzeugnis und den ursächlichen Zusammenhang.

5.2.    Rubrik „Ursprungsnachweis“

Folgender Absatz wird hinzugefügt:

„Die zum Gefrieren bestimmten Teiglinge werden vor dem Gefrieren verpackt und gekennzeichnet. Die eventuellen Arbeitsgänge des Gefrierens der Teiglinge werden auf dem Produktionsblatt eingetragen.“

Dieser Zusatz ist erforderlich, um die Rückverfolgbarkeit der gefrorenen Teiglinge zu gewährleisten, die nach der geänderten Spezifikation zugelassen sind (vgl. nachstehender Punkt 5.3 zum Herstellungsverfahren).

In diesem Kapitel der Spezifikation werden außerdem formale Änderungen vorgenommen (Streichung von Wiederholungen, Unterscheidung zwischen der Ermächtigung der Wirtschaftsbeteiligten und der Führung von Registern und Dokumenten zur Rückverfolgbarkeit, Versetzung eines Absatzes…), um dem Text mehr Klarheit zu verleihen.

Die Angaben zum Nachweis des Ursprungs des Erzeugnisses werden nicht infrage gestellt.

5.3.    Rubrik „Erzeugungsverfahren“

Zutaten (Tabelle mit den Merkmalen)

—   Mehl:

Die Worte: „Brotweizenmehl des Typs 55 oder 45, zu 45 bis 55 %“

werden ersetzt durch:

„42 bis 52 %

Brotweizenmehl des Typs 65, 55 oder 45“.

Die geltende Produktspezifikation ermöglicht die Verwendung von zwei Weizenmehltypen — Typ 45 und Typ 55. Die geänderte Spezifikation führt einen neuen Mehltyp ein — Typ 65.

Das Mehl des Typs 65 ist etwas reicher an Kleie und wird oft für die Herstellung von Feingebäck wie der g.g.A. „Brioche Vendéenne“ verwendet. Es stellt eine technologische Antwort auf den Proteinmangel der heutigen Weizensorten dar, die durch die Fortschritte in der Müllerei ermöglicht wurde. Die Einführung dieses neuen Mehltyps verändert nicht die organoleptischen und technologischen Eigenschaften wie die Farbe, den Geschmack des Mehls oder auch das gute Aufgehen des Teigs.

Die gegenwärtige Spezifikation sieht einen Mehlanteil von 45 bis 55 % des Teiggewichts vor. Mit der Änderung sinkt dieser Anteil auf eine Rate von 42 bis 52 %.

Diese Verringerung des Mehlanteils wird durch eine bessere Absorptionsrate der heutigen Mehle, vor allem des Mehls des Typs 65, ermöglicht. Sie ermöglicht es, den Anteil der übrigen, höherwertigen Zutaten, wie Eier, Butter, Zucker oder Spirituosen, zu erhöhen. Die besonderen organoleptischen Eigenschaften der „Brioche Vendéenne“ können durch diese Änderung nur verstärkt werden.

—   Butter

Die geltende Spezifikation gibt eine Rate von über 12,5 % für „Frischbutter oder Butterkonzentrat“ vor. In der geänderten Spezifikation wird hinzugefügt „ausgedrückt als rekombinierte Butter“.

Die Berechnung der rekombinierten Butter wird in der Fußzeile hinzugefügt:

„Der Mindestanteil an Butter, der für das Rezept zu verwenden ist, wird unter Bezugnahme auf feine Butter mit 82 % Butterfett angegeben.

Bei Verwendung von Butterkonzentrat mit Y % Butterfett (Y über 96 %) wird das Äquivalent in rekombinierter Butter nach folgender Formel berechnet:

Formula“.

Diese Zusätze ermöglichen es, den Mindestanteil an Butter im Teig klarzustellen, egal ob es sich um Frischbutter oder um Butterkonzentrat handelt. Dieser Anteil entspricht der Praxis der Hersteller und gewährleistet die Erhaltung der Besonderheiten des Erzeugnisses mit der g.g.A. „Brioche Vendéenne“.

—   Spirituose als Duftstoff

Die Worte: „mindestens 0,5 %:

‚Eau-de-vie‘ oder Rum

Cognac, nicht denaturiert, mit mindestens 44°“

werden ersetzt durch:

„≥ 0,5 %

‚Eau-de-vie‘ oder Rum oder Cognac, nicht denaturiert, mit mindestens 44 %“.

Mit dieser Änderung wird eine Mehrdeutigkeit beseitigt. Sie kodifiziert die Praktiken der Wirtschaftsbeteiligten des Sektors, die eine Spirituose pro Erzeugnis und nicht eine Kombination aus nicht denaturiertem Cognac mit „Eau-de-vie“ oder Rum verwenden.

—   Aromastoff

Die Worte: „Fakultativ. Wenn vorhanden: natürliche Vanille oder identischer natürlicher Stoff, oder Orangenblütenwasser.“

werden ersetzt durch:

„Fakultativ. Natürliches Vanillearoma oder Vanillearoma und/oder Orangenblütenwasser.“

Diese Fassung berücksichtigt die Entwicklung der Vorschriften für die Definition der Aromastoffe und kodifiziert die Praktiken der Wirtschaftsbeteiligten des Sektors, die üblicherweise einen Aromastoff oder eine Kombination von zwei Aromen verwenden können.

Herstellungsprozess (Tabelle)

—   Gefrieren der Teiglinge

Die geänderte Spezifikation führt die Möglichkeit ein, die Teiglinge einzufrieren, wobei Folgendes präzisiert wird:

„Temperatur unter – 12 °C.

Die Lagerzeit beträgt höchstens 15 Tage.“

Die Hinzufügung des Gefrierens zum Herstellungsprozess führt zur Änderung mehrerer Produktionsschritte: für die Teigruhe wird hinzugefügt, dass im Fall des Gefrierens die Ruhezeit des Teiglings mindestens 30 Minuten beträgt; für die Gärung zwischen dem Ende des Knetens und dem Beginn des Backvorgangs (Endgärphase), die nach dem Auftauen des Erzeugnisses eintritt, beträgt die zulässige Dauer zwischen der Entnahme der Teiglinge aus dem Gefrierschrank und der Einführung in den Backofen mindestens 6 Stunden und höchstens 24 Stunden. Diese Dauer ermöglicht es, ein optimales Auftauen und Aufgehen sicherzustellen.

Diese Zusätze werden auch in die Diagramme für die Herstellung und die Arten der Dauer je nach Herstellungsart übernommen.

Mit dieser Änderung der Spezifikation wird ein neuer technischer Ablauf eingeführt, der das Gefrieren der Teiglinge im fortlaufenden Prozess nach der Ruhezeit und dem Flechten des Teigs ermöglicht. Er ermöglicht es kleinen Betrieben, ihre gesamten Brioche-Erzeugnisse mit der g.g.A. „Brioche Vendéenne“ aufzuwerten. Zahlreiche Anbieter bevorzugen nämlich die Zubereitung großer Teigmengen, um ein homogenes Erzeugnis unter Beachtung der Traditionen zu erhalten. Die zum Gefrieren bestimmten Teiglinge werden verpackt und gekennzeichnet. Die Anbieter können sie dann in kleineren Mengen auftauen und backen, je nach dem Bedarf für die Vermarktung. Die Begrenzung der maximalen Lagerzeit auf 15 Tage gewährleistet den vorübergehenden Charakter des Gefrierens und stellt eine maximale Erhaltung der Eigenschaften des Teiglings sicher, der für die Herstellung des Erzeugnisses mit der g.g.A. „Brioche Vendéenne“ bestimmt ist.

Das Gefrieren der Teiglinge, das die Aktivität der Hefen vorübergehend blockiert, hat keinen Einfluss auf das angestrebte Ziel.

—   Formen und Flechten

Die Sätze: „Aus 3 Strängen geflochtene Brioche oder Brioche nach Art von 3 Strängen“ und „Betreffend die Zubereitung und Präsentation der ‚Brioche nach Art von 3 Strängen‘ werden die 2 Techniken (‚3 Stränge‘ und ‚1 Strang‘, von Hand und als Zopf geformt) bei allen Herstellern (handwerkliche und industrielle Erzeuger, große Handelsketten) in gleicher Weise verwendet: das Gesamtgewicht des Teiglings (bzw. der Teiglinge) ist in beiden Fällen identisch [das heißt mindestens 300 g], ebenso das Endergebnis nach dem Backen (vgl. Farbfoto am Anfang des Dossiers).“

werden ersetzt durch:

„Brioche, von Hand geformt und aus 3 Strängen geflochten, oder aus 1 Strang nach Art von 3 Strängen geflochten.“

Diese Änderung vereinfacht den Wortlaut der Spezifikation, ohne ihn zu entstellen oder Elemente hinzuzufügen.

—   Verpacken in Tüten

Die geltende Produktspezifikation sieht eine Verpackung in Tüten vor, die „mindestens 1,5 Stunden“ und „höchstens 4 Stunden nach dem Ende des Backvorgangs“ durchgeführt wird.

In der geänderten Spezifikation wird die Mindestdauer vor der Verpackung in Tüten von 1,5 Stunden gestrichen. Diese Streichung ermöglicht es somit jedem Anbieter, die Verpackung entsprechend seiner Praxis und seiner Arbeitsumgebung vorzunehmen. Das angestrebte Ziel für die Brioche wird beibehalten (Erhaltung der Aromen und der weichen Konsistenz).

Die maximale Kühlzeit wird beibehalten.

—   Kennzeichnung

Der Satz zu den vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett wird gestrichen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum „DLUO“ wird durch das Mindesthaltbarkeitsdatum „DDM“ ersetzt. Diese Änderungen entsprechen den geltenden Entwicklungen der Vorschriften.

—   Transport

Die Bezugnahme auf die Transportbedingungen des Erzeugnisses „Brioche Vendéenne“ wird gestrichen, da sie den allgemeinen Vorschriften unterliegt.

—   Vermarktung

Die Bestimmung über die Bedingungen der Vermarktung der Erzeugnisse („die Brioche darf nicht angeschnitten sein und muss trocken und vor Sonnenlicht geschützt aufbewahrt werden“) wird gestrichen, sie unterliegt den allgemeinen Vorschriften und betrifft nicht die Herstellungsbedingungen der „Brioche Vendéenne“.

Herstellungsprozess (Diagramm)

Die Worte „1. Ruhezeit/Gärung“

werden ersetzt durch:

„Ruhezeit/1. Gärung“.

Es handelt sich hier um eine redaktionelle Änderung, mit der klargestellt werden soll, dass es nur eine einzige Ruhezeit und zwei Gärungen gibt.

Der Begriff: „Messtechnik“

wird durch folgende allgemeinere Bezeichnung ersetzt: „Rückverfolgbarkeit“.

Das Wort „Zertifizierung“ wird gestrichen und durch den eindeutigeren Begriff „Auswahl“ ersetzt.

Zusammensetzung und Rezept — Überwachung der Herstellung

Dieser Teil wird in der Spezifikation gestrichen, denn er enthält nicht verbindliche Bestimmungen (Ratschläge, Vergleich mit der „Brioche Parisienne“). Die das Know-how betreffenden Elemente („Aufgehen“) werden in den Teil über den Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen übernommen.

5.4.    Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“

In der geltenden Spezifikation sind die Elemente zum Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet auf mehrere Kapitel verteilt. Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wird unterschiedlich beschrieben, insbesondere mit einem Abschnitt über die Geschichte der Region, dem Zusammenhang zwischen dieser regionalen Geschichte und der Tradition der Zubereitung der Brioche und der Entwicklung des Sektors „Brioche Vendéenne“, einem zweiten Abschnitt über das wachsende und nachgewiesene Ansehen des Erzeugnisses, dann einem dritten über die wirtschaftliche Bedeutung des Sektors und den Einsatz von Fachkräften, wobei ein letzter Teil sich auf die Motivation der Wirtschaftsbeteiligten für die Verleihung der g.g.A. bezieht. Die Änderungen bestehen darin, alle relevanten Elemente zu sammeln und das Kapitel rund um die folgenden erwarteten Abschnitte neu zu strukturieren: „Besonderheit des geografischen Gebiets“, „Besonderheit des Erzeugnisses“ und „Ursächlicher Zusammenhang“. Zudem hat seit der Anerkennung des Erzeugnisses „Brioche Vendéenne“ als g.g.A. das Ansehen dieser Brioche ständig zugenommen, und aufgrund dieses steigenden Ansehens ist sein Verbrauch ebenfalls gestiegen, wie aus den Verbrauchszahlen hervorgeht.

Es handelt sich somit um eine redaktionelle Änderung, die die Interpretation des Zusammenhangs des Erzeugnisses „Brioche Vendéenne“ mit seinen geografischen Verhältnissen erleichtert, ohne die Grundlagen dieses Zusammenhangs in Frage zu stellen.

5.5.    Rubrik „Kennzeichnung“

Der Teil zur Kennzeichnung wird aktualisiert, um die geltenden allgemeinen Vorschriften zu berücksichtigen. Die geltende Spezifikation sieht folgende vorgeschriebene Angaben vor:

„—

„Verkehrsbezeichnung: ‚Brioche Vendéenne‘

Ursprung: Vendée

Nummer des Etiketts oder Datum und Uhrzeit der Herstellung

Name, Adresse und Logo der Zertifizierungsstelle

Name der antragstellenden Qualitätsvereinigung, der der Hersteller angehört

Logo der g.g.A. (gegebenenfalls)“,

und die Zusammenfassung sieht in dem Teil zur Kennzeichnung vor: „Wird unter der Bezeichnung ‚Brioche Vendéenne‘ verkauft.“

In dem Entwurf zur geänderten Spezifikation und in dem Einzigen Dokument wird präzisiert, dass das Etikett folgende Angaben enthält: „Name und Adresse der Zertifizierungsstelle sowie Name und Kontaktdaten des Herstellers“.

Die Anbringung der Verkehrsbezeichnung, die der Bezeichnung der g.g.A. entspricht, und des Logos der g.g.A. ist seit dem 4. Januar 2016 verbindlich, weshalb die Beibehaltung dieser Bestimmungen in der Spezifikation nicht mehr erforderlich ist. Die Bestimmung „Ursprung: Vendée“ scheint angesichts des Ansehens der g.g.A. „Brioche Vendéenne“ ebenfalls nicht mehr erforderlich. Die Bestimmung „Nummer des Etiketts oder Datum und Uhrzeit der Herstellung“ ist eine Information zur Rückverfolgbarkeit, die die Unternehmen in ihrem Betrieb vorsehen, um die Verfolgung der Lose sicherzustellen. Die Bestimmung „Name der antragstellenden Qualitätsvereinigung, der der Hersteller angehört“ wird gestrichen und ersetzt durch „Name und Kontaktdaten des Herstellers“, da diese Angabe als Verbraucherinformation besser geeignet ist.

5.6.    Rubrik „Sonstiges“

—   Aktualisierung der Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats werden hinzugefügt, und die Kontaktdaten der antragstellenden Vereinigung sowie die Informationen zu ihrer Zusammensetzung werden aktualisiert.

—   Geografisches Gebiet

In der Spezifikation wurde zur Klärung der in dem geografischen Gebiet durchgeführten Produktionsschritte der folgende Satz hinzugefügt: „Das geografische Gebiet der Herstellung der ‚Brioche Vendéenne‘, vom Kneten des Teigs bis zur Verpackung des Erzeugnisses in Türen, erstreckt sich auf das Gebiet der folgenden Gemeinden:“.

Für jedes Departement wird die Liste der Kantone durch die Liste der entsprechenden Gemeinden ersetzt. Das geografische Gebiet bleibt unverändert.

Die Karte des geografischen Gebiets wird ebenfalls aktualisiert. Ein Absatz zum Nachweis der Abgrenzung des Gebiets der g.g.A. „Brioche Vendéenne“ wird gestrichen, da ihr Inhalt in den Teil mit den Elementen zum Nachweis des Zusammenhangs mit den geografischen Verhältnissen übernommen wird.

In dem Einzigen Dokument wird die Liste der Kantone aktualisiert, aufgrund einer verwaltungsmäßigen Änderung der Bezeichnung der Kantone und ihres Gebiets. Diese Aktualisierung scheint notwendig, da aufgrund der Neuordnung der Kantone, die in den letzten Jahren in Frankreich durchgeführt wurde, die Bezeichnung einiger Kantone und/oder ihr Gebiet geändert wurde. Die in die Zusammenfassung aufgenommene Liste der Kantone wird aufgrund der französischen Vorschriften in ihrem Wortlaut geändert, doch das Gebiet, das sie umfasst, bleibt unverändert.

—   Kontrolleinrichtung

Die Kontaktdaten der Kontrolleinrichtung wurden durch die Kontaktdaten der zuständigen Kontrollbehörde ersetzt. Ziel dieser Änderung ist es, eine Änderung der Spezifikation im Falle einer Änderung der Kontrolleinrichtung zu vermeiden.

—   Einzelstaatliche Anforderungen

In der geltenden Spezifikation sind die wichtigsten Kontrollpunkte nicht angegeben. Sie werden in der geänderten Spezifikation unter den einzelstaatlichen Anforderungen hinzugefügt.

—   Anlagen

Die Anlagen zur geltenden Spezifikation werden gestrichen. Sie bestanden nämlich aus nicht verbindlichen Elementen, die zur Veranschaulichung beigefügt wurden (Presseschau, Kennzeichnungen, historische Studien…).

EINZIGES DOKUMENT

„BRIOCHE VENDÉENNE“

EU-Nr.: PGI-FR-02294 — 24.2.2017

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name(n)

„Brioche Vendéenne“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die „Brioche Vendéenne“ ist eine geflochtene gebackene Brioche mit goldgelb gebackenem Teigkopf in regelmäßig runder, ovaler oder viereckiger Form. Sie gelangt als ganzes Stück oder geschnitten auf Lebensmittelpapier in Klarsichttüten verpackt stets frisch in den Verkehr. Ihr Gewicht beträgt mindestens 300 g.

Ihre Krume zeichnet sich durch eine einheitliche Farbe, feine Wabenstruktur und luftig-feste, auf der Zunge schmelzende Textur aus.

Die Brioche hat einen komplexen Geruch und duftet ausgewogen nach Butter und „Eau-de-vie“- oder Rum-Aromen, manchmal auch nach Vanille und/oder Orangenblüte. Ihr Geschmack ist vollmundig, süß und duftend.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das Mehl stammt von Brotweizen aus folgenden Getreideanbaugebieten: Centre, Grand Ouest (Pays de la Loire, Bretagne, Normandie, Poitou-Charentes) sowie Beauce und Brie (geografische Verweise: „Code et nomenclature des régions agricoles de la France au 1er janvier 1971“, 1974 gemeinsam von INSEE und SCEES veröffentlicht). Der Weizen und seine Herkunftsgebiete (zur Sicherstellung der Mehlversorgung von handwerklichen und industriellen Betrieben sowie Handelsunternehmen) werden nach technologischen und qualitativen Kriterien ausgesucht — der Backfähigkeit des Mehls, die mindestens dem Koeffizienten W 180 entsprechen muss, und einem Gesamtproteingehalt von mindestens 10,5 %.

Eier und Milch stammen aus dem geografischen Gebiet.

Die Butter kommt aus dem geografischen Gebiet sowie aus der französischen Großregion Grand-Ouest (Pays de la Loire, Bretagne, Normandie und Poitou-Charentes).

Das verwendete Salz wird an der Atlantikküste zwischen der Gironde und der Südküste der Bretagne gewonnen, insbesondere auf der Île de Ré, der Île de Noirmoutier und in Guérande.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Herstellungsschritte der „Brioche Vendéenne“, vom Kneten bis zum Backen des Erzeugnisses, erfolgen in dem geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Verpackung in Tüten erfolgt in dem geografischen Gebiet.

Die Brioche wird nach dem Backen schnell eingetütet, um die Erhaltung ihrer organoleptischen Eigenschaften sicherzustellen. Frühzeitiges Verpacken schützt das zuckerreiche Erzeugnis vor Insekten, gewährleistet mikrobiologischen Schutz und erhält die weiche Konsistenz und die Aromen der „Brioche Vendéenne“ optimal.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Unbeschadet der geltenden Vorschriften beinhaltet die Kennzeichnung:

den Namen und die Adresse der Kontrolleinrichtung;

den Namen und die Kontaktdaten des Herstellers.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Departement Vendée: das gesamte Departement.

Departement Loire-Atlantique: die Kantone Clisson, Machecoul, Pornic, Rezé-1, Rezé-2, Saint-Brevin-les-Pins, Saint-Philbert-de-Grand-Lieu, Saint-Sébastien-sur-Loire, Vallet, Vertou und die südlich der Loire gelegenen Teile der Gemeinden Indre und Nantes.

Departement Maine-et-Loire: die Gemeinden Chalonnes-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Denée, Rochefort-sur-Loire und die Kantone Beaupréau, Chemillé-Melay, Cholet-1, Cholet-2, Doué-la-Fontaine, La Pommeraye, Les Ponts-de-Cé, Saint-Macaire-en-Mauges und Saumur, ausgenommen die nördlich der Loire gelegenen Teile der Gemeinden Les Ponts-de-Cé und Saumur.

Departement Deux-Sèvres: die Gemeinden Allonne, Azay-sur-Thouet, Beaulieu-sous-Parthenay, La Boissière-en-Gâtine, Le Bourdet, Clavé, Les Groseillers, Mauzé-sur-le-Mignon, Mazières-en-Gâtine, Niort, Pougne-Hérisson, Priaires, Prin-Deyrançon, Le Retail, La Rochénard, Saint-Aubin-le-Cloud, Saint-Georges-de-Noisné, Saint-Georges-de-Rex, Saint-Hilaire-la-Palud, Saint-Lin, Saint-Marc-la-Lande, Saint-Pardoux, Secondigny, Soutiers, Usseau, Vernoux-en-Gâtine, Verruyes, Vouhé, die Kantone Autize-Égray, Bressuire, Cerizay, der Kanton Frontenay-Rohan-Rohan mit Ausnahme der Gemeinde Granzay-Gript, die Kantone Mauléon, Parthenay, La Plaine Niortaise, Saint-Maixent-l’École, Thouars, der Kanton Val du Thouet mit Ausnahme der Gemeinden Airvault, Assais-les-Jumeaux, Availles-Thouarsais, Boussais, Le Chillou, Irais, Louin, Maisontiers, Marnes, Saint-Généroux, Saint-Jouin-de-Marnes, Saint-Loup-Lamairé und Tessonnière.

Departement Charente-Maritime: die Kantone Aytré, Châtelaillon-Plage, La Jarrie, Lagord, Marans, Rochefort, La Rochelle-1, La Rochelle-2, La Rochelle-3, Surgères und der Kanton Tonnay-Charente mit Ausnahme der Gemeinden Échillais, Port-des-Barques, Saint-Nazaire-sur-Charente und Soubise.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Die natürlichen Faktoren

Das an der Atlantikküste, zwischen den Hafenstädten Nantes und La Rochelle gelegene geografische Gebiet der „Brioche Vendéenne“ verfügt über ein gemäßigtes Seeklima, das günstige Bedingungen für eine große Vielfalt von Erzeugnissen bietet. Seine Geodiversität prägt verschiedenste Umweltmilieus:

am südlichen Rand des Armorikanischen Massivs das Bocage vendéen, das durch ein auf Viehzucht in allen Formen ausgerichtetes Agrarsystem gekennzeichnet ist;

auf den Sedimenten des Mesozoikums die Plaine vendéenne, die vor allem für den Getreideanbau genutzt wird;

im Flachland hinter der Küste Feuchtgebiete, die oft als Weideflächen dienen;

an der Küste renommierte Salzgärten und Seebäder, die die Vendée zum zweitwichtigsten touristischen Zielgebiet unter den französischen Departements machen.

Die menschlichen Faktoren

Das abseits der Hauptverkehrswege gelegene geografische Gebiet ist die Heimat einer menschlichen Gemeinschaft, die durch gemeinsame Werte und eine reichhaltige und vielfältige Gastronomie gekennzeichnet ist. In dieser der Religion eng verbundenen Region wurden für Osterfeiertage, die das Ende des Winters und der Fastenzeit bildeten, Kuchen mit viel Zucker, Eiern und Butter hergestellt. In der Vendée zeichneten sich diese Kuchen durch eine feste Krume aus, was auf die Unterbrechung der Teiggärung zurückzuführen ist. Man nannte sie „Pain de Pâques“ (Osterbrot), „Galette pacaude“ (Osterbrioche), „Alize“ oder „Gâche“ (Association vendéenne du goût, Produits du terroir et recettes traditionnelles de Vendée, Éditions l’Étrave, 1995). „Der Karsamstag war ganz der Zubereitung dieser oft sehr großen ‚Gâteaux briochés‘ gewidmet“ (Anne-Christine Beauviala und Nicole Vielfaure, Fêtes, coutumes et gâteaux, Éditions C. Bonneton, 1978).

Im 19. Jahrhundert wird die Herstellung von Kuchengebäck, das bisher zu Hause erfolgte, von handwerklichen Bäckern übernommen. In dieser Zeit entsteht in der Vendée der „Brioche-Zopf“ aus Mehl, Eiern und Butter, mit „Eau-de-vie“, manchmal mit einer Messerspitze Vanille oder Orangenblüte als Duftstoff angereichert. Es ist ein Festtagskuchen, der mit großen Ereignissen wie Erstkommunion und Hochzeiten verbunden ist. Nach alter Tradition spendeten die Paten und Patinnen der Braut eine riesige Brioche (Edmond Bocquier, La Terre vendéenne, Januar 1906). Dieser Kuchen wurde auf einer Trage präsentiert, die mit ausgestreckten Armen gehalten wurde und um die die Gäste einen Reigen tanzten (Abel Hugo, France pittoresque, Éditions Delloye, 1835). Dieser Brauch hat sich in der Vendée bis heute gehalten.

Mit der Entstehung der Eisenbahn und dem damit verbundenen Entwicklung Aufschwung des Tourismus im 20. Jahrhundert wendet sich die Wirtschaft der Vendée der Außenwelt zu. Auf dem Land entwickelten sich Handwerk und Industrie, wodurch sich ein originelles Wirtschaftsmodell herausbildete (Jean Renard, La Vendée, un demi-siècle d’observation d’un géographe, Presses universitaires de Rennes, 2004). Handwerkliche Betriebe beginnen, ihre Produktion zu industrialisieren, um Brioches außerhalb der Vendée zu vermarkten. Im April 1949 organisiert der Verein „Association des Vendéens de Paris“ einen Wohltätigkeitsbasar in der französischen Hauptstadt. Für diesen Anlass wird die Bezeichnung „Brioche Vendéenne“ eingeführt, um das Erzeugnis von anderen Brioches abzuheben (Frédéric Zégierman, Le Guide des pays de France, Éditions Fayard, 1999).

Seitdem verwenden alle Hersteller das traditionelle Brioche-Rezept, das sich durch eine lange, zweiphasige Gärphase, das Formen und Flechten der Teiglinge von Hand, das Backen bei mäßiger Temperatur und das Verpacken der Brioche in Klarsichttüten kurz nach ihrer der Entnahme aus dem Backofen auszeichnet. Die Abgrenzung des geografischen Gebiets, das die Vendée als Verwaltungseinheit sowie die angrenzenden Gebiete der benachbarten Departements umfasst, basiert auf diesem örtlich begrenzten Know-how in Verbindung mit der Mobilität der in der Vendée ausgebildeten Bäcker und Bäckerlehrlinge.

Besonderheit des Erzeugnisses

Die „Brioche Vendéenne“ ist erkennbar an ihrer Zopfform, die durch eine spezielle Technik des manuellen Formens und Flechtens dreier Teigstränge („façon 3 brins“) entsteht. Am häufigsten wird sie in Kastenform angeboten, kann aber für bestimmte Gelegenheiten auch eine längliche oder runde Form aufweisen. Sie besitzt eine aufgeblähte, zart goldgelbe Kruste. Sie kann geschnitten oder als ganzes Stück vermarktet werden, und wird auf Lebensmittelpapier in geschlossenen Klarsichttüten angeboten.

Nach dem Schneiden zeigt die Brioche eine Krume mit feiner Wabenstruktur und manchmal fester, aber immer luftiger Textur. Im Mund setzt diese weiche, schmelzende Krume feine Aromen von Butter und „Eau-de-vie“ oder Rum frei, manchmal auch mit feinen Noten von Vanille und/oder Orangenblüte. Ihr Geschmack ist aufgrund des hohen Anteils an Butter und Eiern intensiv und süßer als bei den meisten anderen Brioches.

Ursächlicher Zusammenhang

Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Besonderheiten des Erzeugnisses und den Besonderheiten des geografischen Gebiets beruht zugleich auf den typischen Eigenschaften des Erzeugnisses (Zusammensetzung, Geschmack, Aussehen, Textur) und auf seinem Ansehen.

Eine Zusammensetzung und ein Geschmack, die durch die Besonderheiten des geografischen Umfelds geprägt sind

Zwischen den Besonderheiten des geografischen Umfelds und den Zutaten, aus denen sich die „Brioche Vendéenne“ zusammensetzt, lässt sich ein Zusammenhang herstellen:

das Seeklima, von dem die Region geprägt ist, begünstigt die Rinderzucht, vor allem im Bocage vendéen und in den Feuchtgebieten, was zu einer reichlichen Butter- und Milchproduktion führt;

dieses gemäßigte Klima und das Agrarsystem der Bocage sind zudem die Grundlage einer bedeutenden Geflügelzucht, wodurch die Verfügbarkeit von Eiern in großen Mengen, vor allem in der Osterzeit, sichergestellt wird;

die fruchtbaren Böden der Plaine vendéenne und die trockengelegten Flächen der Sumpfgebiete haben seit dem Mittelalter, dank der Förderung durch die Abteien, den Aufschwung der Getreideerzeugung ermöglicht;

die Nähe von Cognac, im Süden des geografischen Gebiets, erklärt, warum sich eine handwerkliche Produktion von „Eau-de-vie“ entwickelt hat und dass diese Spirituosen für feine Backwaren verwendet werden;

die Küstenlage des Gebiets mit seinen großen Häfen führte dazu, dass nicht einheimische Erzeugnisse wie Rum, die Aromastoffe Vanille und Orangenblüte sowie Rohrzucker zum Einsatz kommen;

die Atlantikküste ist seit langem ein wichtiges Gebiet für die Salzgewinnung, insbesondere rund um die Produktionsgebiete Guérande, Noirmoutier und Île de Ré.

Diese seit Langem in dem Gebiet vorhandenen Ausgangstoffen prägen die Besonderheit des Erzeugnisses — seine weiche, schmelzende Textur, die den Eiern, der Milch und der Butter zu verdanken ist, die richtige Dosierung von Zucker und Salz und die Komplexität seiner durch Alkohol, Vanille und Orangenblüte bedingten Aromen.

Ein Aussehen und eine Textur, die auf einem in dem geografischen Gebiet angesiedelten Know-how basieren

Ein starker ursächlicher Zusammenhang entsteht dadurch, dass gewisse Merkmale des Erzeugnisses auf ursprüngliche Herstellungsverfahren zurückzuführen sind, und dieses Know-how auf das geografische Gebiet begrenzt ist:

Das Aussehen des Erzeugnisses, seine Form und seine geflochtene Struktur sind das Ergebnis manueller Formgebung;

die stark aufgeblähte Form der „Brioche Vendéenne“, ihre Krume mit der feinen Wabenstruktur und die Leichtigkeit auf der Zunge sind auf die zweiphasige Gärung mit Ruhezeit und nachfolgender Endgärphase zurückzuführen;

die goldgelbe Farbe und die weiche Konsistenz sind das Ergebnis eines kontrollierten Backvorgangs in einem geeigneten Backofen;

das erlesene Aroma des Erzeugnisses bleibt dank seiner schnellen Einbeutelung erhalten.

Diese traditionellen Praktiken gehen auf die altüberlieferte Zubereitung von Oster- oder Hochzeitskuchen zurück. Sie wurden von den Hausfrauen an die handwerklichen Bäcker weitergegeben, wurden manchmal in industriellem Maßstab angewandt und bestehen heute in der Ausbildung der Lehrlinge fort. Das Erzeugungsgebiet der „Brioche Vendéenne“ umfasst alle Betriebe, die dieses Know-how heute beherrschen.

Ein Ansehen, das den Besonderheiten des geografischen Gebiets zu verdanken ist

Der gute Ruf des Erzeugnisses beruht zugleich auf seiner starken lokalen Verwurzelung und auf seiner weiten Verbreitung außerhalb seines historischen Ursprungsgebiets. Beide Faktoren stehen in Zusammenhang mit bestimmten charakteristischen Merkmalen des geografischen Gebiets.

So ist das Festhalten der Bevölkerung an ihrem kulinarischen Erbe ein besonderes Merkmal der Vendée und ihrer angrenzenden Gebiete. Dieses Gefühl der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft und eine starke regionale Identität haben eine lange Tradition von feinem Ostergebäck begründet, die in der „Brioche Vendéenne“ fortlebt, welche auch heute noch auf Festen und Hochzeiten einen festen Platz hat. Die Wettbewerbe rund um dieses Vorzeigeprodukt der Gastronomie haben die Begeisterung für das Erzeugnis wachgehalten.

Das geografische Gebiet ist dank seiner örtlichen Begrenzung offen für den Tourismus, der sich im Laufe der letzten Jahrzehnte stark entwickelt hat. Die Attraktivität des Küstengebiets der Vendée bietet einen hervorragenden Resonanzboden für das Ansehen der „Brioche Vendéenne“. Der Wagemut und Enthusiasmus der handwerklichen und industriellen Betriebe, die sich für ihre Verbreitung eingesetzt haben, stehen in Verbindung mit einem wirtschaftlichen Umfeld, das durch die Dichte und Dynamik der in einer ländlichen Umgebung angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen gekennzeichnet ist. Das Erzeugnis macht mehr als 10 % des Marktes für Feingebäck auf nationaler Ebene aus (Quelle: SECODIP-Panel, 2001). Eine von OSER, Junior Entreprise der École Supérieure d’Agriculture d’Angers, durchgeführte Studie zeigte, dass rund 45 % der Befragten das Erzeugnis spontan erkannten. Dieser Wert steigt für die gestützte Wiedererkennung auf 77 % (95 % in Westfrankreich und 50 % in der Region Paris).

Die „Brioche Vendéenne“ wird von dem Verein „Conseil National des Arts Culinaires“ in der der Region Pays-de-la-Loire gewidmeten Publikation L’Inventaire du patrimoine culinaire de la France (Éditions Albin Michel, 1993) besonders hervorgehoben: „Sie erlebt seit einigen Jahrzehnten einen großen Erfolg, der weit über die Grenzen der Region hinausreicht …“.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-14f3e5da-22af-4b8a-aca8-d88d7481ebb9/telechargement


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.