ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 54

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
13. Februar 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

125. Plenartagung, 9.-11. Oktober 2017

2018/C 54/01

Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Europäischen Semester 2017 und mit Blick auf den Jahreswachstumsbericht 2018

1

2018/C 54/02

Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zu den Empfehlungen an die Staats- und Regierungschefs des 5. Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft am 24. November 2017 in Brüssel

5

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

125. Plenartagung, 9.-11. Oktober 2017

2018/C 54/03

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Finanzierung des Klimaschutzes als wirksames Mittel zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris

9

2018/C 54/04

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die Zukunft der Fazilität Connecting Europe — Verkehr

14

2018/C 54/05

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu der Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik

21

2018/C 54/06

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme

27

2018/C 54/07

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema Stärkung der territorialen Widerstandsfähigkeit: Regionen und Städte für die Globalisierung wappnen

32

2018/C 54/08

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU

38

2018/C 54/09

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft

43

2018/C 54/10

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die europäische Säule sozialer Rechte und das Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas

48

2018/C 54/11

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine EU-Strategie zur Verbesserung der Erdbebensicherheit von Bauwerken und Infrastrukturen

62

2018/C 54/12

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine Weltraumstrategie für Europa

66

2018/C 54/13

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die Reform der EU-Eigenmittel im nächsten MFR nach 2020

72

2018/C 54/14

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Schutz minderjähriger Migranten

76


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

125. Plenartagung, 9.-11. Oktober 2017

2018/C 54/15

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Dienstleistungspaket: Eine Dienstleistungswirtschaft im Dienste der Europäer

81


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Ausschuss der Regionen

125. Plenartagung, 9.-11. Oktober 2017

13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/1


Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Europäischen Semester 2017 und mit Blick auf den Jahreswachstumsbericht 2018

(2018/C 054/01)

Vorlage der Fraktionen EVP, SPE, ALDE, EA und EKR

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR),

gestützt auf die Dokumente des Europäischen Semesters 2017, nämlich den Jahreswachstumsbericht, die Länderberichte, die nationalen Reformprogramme und die länderspezifischen Empfehlungen;

unter Hinweis auf seine am 8. Februar 2017 angenommene Entschließung zum Jahreswachstumsbericht 2017 der Europäischen Kommission (RESOL-VI/019);

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Parlaments zum Jahreswachstumsbericht 2017 (2016/2306 (INI));

Neubelebung der Investitionstätigkeit

1.

betont, dass sich 55 % aller 2017 abgegebenen länderspezifischen Empfehlungen auf Investitionshemmnisse beziehen, zu deren Beseitigung die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beitragen können (1); verweist darauf, dass die Diskrepanz zwischen den Aufgaben der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) und den dafür bereitgestellten Finanzmitteln beseitigt werden muss;

2.

drängt darauf, dass die Kohäsionspolitik das Hauptinvestitionsinstrument der EU bleibt; ist gleichwohl der Auffassung, dass ihre Steuerung und die Wechselwirkung mit dem Europäischen Semester verbessert werden sollte, um den Multiplikatoreffekt der Ausgaben für die Kohäsionspolitik und ihren Beitrag zu nachhaltigem und integrativem Wachstum weiter zu erhöhen;

3.

begrüßt zwar die im Januar 2015 erfolgte Einführung von Spielräumen im Stabilitäts- und Wachstumspakt, fordert aber weitere Maßnahmen zur Belebung der öffentlichen Investitionen, insbesondere in die Infrastruktur und soziale Inklusion. Dabei ist die nationale, regionale oder lokale Kofinanzierung im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds beim Berechnungsverfahren des Stabilitäts- und Wachstumspaktes ebenso auszuklammern wie die Kofinanzierung beim Europäischen Fonds für strategische Investitionen. Des Weiteren soll auf EU-Ebene eine Klassifizierung für die Qualität öffentlicher Investitionen bei den Berechnungen der öffentlichen Ausgaben in Abhängigkeit von ihrer langfristigen Wirkung festgelegt werden. Die Methodik für die Berechnung des „strukturellen Defizits“, um den inhärenten Merkmalen der einzelnen Volkswirtschaften und den strukturellen Unterschieden bei den öffentlichen Ausgaben Rechnung zu tragen, ist zu überprüfen. Zudem wird vorgeschlagen, einen Indikator für die Investitionsquote in den makroökonomischen Anzeiger (Scoreboard) aufzunehmen;

4.

stellt fest, dass die LRG an ca. 25 % der über die EIB finanzierten Projekte des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) beteiligt sind, dass aber — wie eine aktuelle, vom AdR in Auftrag gegebene Studie belegt — erhebliche Probleme bezüglich ihrer Beteiligung fortbestehen, die auf ihre Verwaltungskapazitäten, die dem EFSI innewohnende Komplexität und seine geringe Bekanntheit bei den Städten und Regionen (2) zurückzuführen sind; betont, dass mehr Sensibilisierungsmaßnahmen, technische Unterstützung, Beratung sowie Synergien mit anderen EU-Finanzierungsquellen notwendig sind, um die Beteiligung der LRG an der Umsetzung des EFSI zu stärken und eine ausgewogenere geografische Verteilung der EFSI-Projekte zu gewährleisten;

5.

teilt die Einschätzung der Kommission bezüglich des EFSI, dass das „Potential im Hinblick auf die Dynamisierung des Aufbaus von Humankapital bei weitem noch nicht ausgeschöpft [ist]. Es muss intensiver an der Entwicklung geeigneter Instrumente hierfür gearbeitet und gewährleistet werden, dass gesellschaftliche Akteure und Geldgeber enger zusammenarbeiten“ (3);

6.

betont die Bedeutung weiterer Strukturreformen auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen und der Beseitigung unnötigen bürokratischen Aufwands für laufende Investitionen, um die Rahmenbedingungen für Unternehmen und Investitionen zu verbessern;

7.

weist darauf hin, dass der Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten KMU, Start-ups und Scale-ups in Europa nach wie vor erhebliche Probleme bereitet; begrüßt Maßnahmen wie den europaweiten Wagniskapitaldachfonds; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den lokalen, regionalen und nationalen Behörden weitere Schritte zur Hebelung privater Investitionen und zur Förderung der Differenzierung von Finanzierungsquellen zu ergreifen;

Fortsetzung der Strukturreformen und einer verantwortungsvollen Haushaltspolitik

8.

wiederholt seine Forderung nach einer stärkeren Koordinierung aller Maßnahmen der EU zum Kapazitätsaufbau und zur Vereinfachung der EU-Fonds; unterstreicht, dass 53 % aller länderspezifischen Empfehlungen im Jahr 2017 Fragen der Verwaltungskapazität — insbesondere auf der subnationalen Ebene — betreffen;

9.

ist der Auffassung, dass die Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Strukturreformen und bei der Senkung des Verwaltungsaufwands in Kombination mit laufenden Investitionen durch den EU-Haushalt unterstützt werden sollten, und begrüßt daher die im Mai 2017 beschlossene Aufstellung des mit 142,8 Mio. EUR ausgestatteten Programms zur Unterstützung von Strukturreformen (2017-2020). Das Programm wird einen Beitrag zu institutionellen, administrativen und strukturellen Reformen leisten, um Maßnahmen mit einem europäischen Mehrwert zur Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Wachstum, Beschäftigung, Zusammenhalt und Investitionen zu finanzieren;

10.

fordert die Kommission erneut auf, den Vorschlag einer Fiskalkapazität für das Euro-Währungsgebiet zu erwägen, mit der der Euroraum ggf. stabilisiert werden könnte;

11.

legt der Kommission nahe, mögliche Schwierigkeiten der LRG bei der Anwendung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu bewerten, und unterstreicht, dass auf lokaler und regionaler Ebene Instrumente wie z. B. Wissenszentren notwendig sind, mit denen die Verwaltungskapazitäten auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen in Bezug auf die öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Beihilfen mit technischer Hilfe und Anleitung verbessert werden können;

12.

betont die Notwendigkeit integrativen Wachstums und der Verbesserung der sozialen Dimension der EU mittels Einrichtung einer Europäischen Säule sozialer Rechte (4) mithilfe einer starken europäischen Sozialagenda, bei der sich Wettbewerbsfähigkeit und soziale Gerechtigkeit gegenseitig ergänzen, und die u. a. ein stärkeres Gewicht der sozialen Indikatoren im Rahmen des Europäischen Semesters und Konvergenz bei den Löhnen im Einklang mit der Produktivität vorsehen würde;

13.

betont vor dem Hintergrund des Reflexionspapiers der Kommission zum Thema „Die Globalisierung meistern“ (5), dass es notwendig ist, die Vorteile der Globalisierung einem größeren Kreis zugutekommen zu lassen, das Konzept der territorialen Resilienz weiterzuentwickeln und die Förderung von Strukturreformen zu stoppen, bei denen ungleiche territoriale Auswirkungen aufgrund regionaler Unterschiede nicht berücksichtigt werden. Außerdem müssen die Anstrengungen der EU zur Bewältigung der Globalisierung mit folgenden drei Schwerpunkten verstärkt werden: einer proaktiven Strategie zur Verbesserung der Kompetenzen, Kenntnisse und Infrastruktur, einer Risikominderungsstrategie einschließlich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) und anderer politischer Instrumente, und einer Beteiligungsstrategie zur besseren Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Entscheidungsfindung in der EU; fordert auch: eine Verbesserung des EGF durch Aufstockung seiner Haushaltsmittel; seine Integration in den MFR; die deutliche Herabsetzung der Kriterien für die Inanspruchnahme des EGF sowie die Gewährleistung von Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds;

14.

macht deutlich, dass der gegenwärtige globale Druck eine umfassende und ortsbezogene Strategie für die Industriepolitik der EU (6) erfordert, die eine strategische Koordinierung zwischen den einschlägigen Maßnahmen und Instrumenten der Union umfasst;

Europäisches Semester 2017 und Ausblick auf den Jahreswachstumsbericht 2018

15.

betont, dass 76 % aller länderspezifischen Empfehlungen 2017 gebietsbezogen sind, weil sie sich auf Probleme beziehen, die einige Regionen oder Städte mehr betreffen als andere, und weil ihre Umsetzung auf subnationalen Regierungs- bzw. Verwaltungsebenen beruht; stellt fest, dass 62 % dieser Empfehlungen direkt an die LRG gerichtet sind, was deren Rolle bei der Durchführung von Strukturreformen unterstreicht;

16.

hebt hervor, dass in zwei Dritteln der nationalen Reformprogramme 2017 die Existenz regionaler Unterschiede anerkannt und in allen die Beteiligung der LRG an ihrer Umsetzung erwähnt wird; in 70 % der nationalen Reformprogramme wird auch auf ihre Beteiligung an deren Vorbereitung — wenngleich immer noch hauptsächlich im Rahmen einer reinen Konsultation — eingegangen;

17.

unterstreicht, dass die frühzeitige Beteiligung der LRG als Partner bei der Mitgestaltung der nationalen Reformprogramme und die systematische Anwendung eines Multi-Level-Governance-Ansatzes die erfolgreiche Umsetzung der Empfehlungen spürbar verbessern würde, beim Abbau regionaler Unterschiede behilflich wäre, die Eigenverantwortung vor Ort erhöhen und das Vertrauen innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten stärken würde;

18.

fordert die EU-Organe auf, den Vorschlag des AdR für einen Verhaltenskodex zur Einbeziehung der LRG in das Europäische Semester (7) umzusetzen, und begrüßt die Unterstützung des Europäischen Parlaments (8) für diesen Vorschlag;

19.

empfiehlt, im Jahreswachstumsbericht 2018 ein eigenes Kapitel über die Lage der Regionen aufzunehmen und auf die Rolle der LRG einzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren nationalen Reformprogrammen entsprechend zu verfahren; begrüßt die Unterstützung für die Forderung, in den länderspezifischen Empfehlungen eine territoriale Dimension aufzunehmen; fordert die Europäische Kommission auf, sich bei den Länderbesuchen zu Beginn des Semesters auch mit Vertretern der LRG zu treffen; betont — im Rahmen der Unterstützung für die Aufnahme der territorialen Dimension in das Europäische Semester —, dass eines der aufzunehmenden und mit diesem zu verknüpfenden Elemente der demografische Wandel sein sollte — wie dies der AdR in seiner Stellungnahme „Die Antwort der EU auf die demografische Herausforderung“ vorgeschlagen hat;

20.

bekräftigt angesichts der gegenwärtigen Diskrepanz zwischen dem jährlichen Verfahren der Erarbeitung der länderspezifischen Empfehlungen und dem für die ESI-Fonds erforderlichen mittel- bzw. langfristigen Planungsansatz seine Überzeugung (9), dass die Einbeziehung der Kohäsionspolitik in die nationalen Reformprogramme so umgestaltet werden muss, dass die territoriale Dimension sowie der partnerschaftliche und dezentrale Ansatz erhalten bleiben;

21.

stellt fest, dass zahlreiche länderspezifische Empfehlungen jahrelang wiederholt werden, weil die Umsetzung komplexer Reformen Zeit in Anspruch nimmt; begrüßt, dass die Europäische Kommission den Vorschlag des AdR teilt, die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen anstatt auf jährlicher auf mehrjähriger Basis zu messen; verweist darauf, dass die Kommission auf dieser Grundlage festgestellt hat, „dass etwa zwei Drittel der bis 2016 abgegebenen länderspezifischen Empfehlungen zumindest mit ‚einigen Fortschritten‘ umgesetzt wurden“ (10) (im Vergleich zu 43 % aller 2016 abgegebenen länderspezifischen Empfehlungen); fordert die Kommission auf, alle Anhaltspunkte für solche Bewertungen transparent zu veröffentlichen;

22.

betont, dass das Europäische Semester in einen langfristigen strategischen Rahmen gestellt werden muss; anerkennt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission, die von den Vereinten Nationen verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die darin verankerten Ziele für nachhaltige Entwicklung mit der Strategie Europa 2020 und dadurch mit den ESI-Fonds zu verknüpfen. Unterstreicht angesichts der Komplexität und Vielzahl unterschiedlicher Bezugsrahmen gleichwohl die Notwendigkeit der politischen Kohärenz, der gemeinsamen Ausrichtung und eines einheitlichen Governance-Rahmens und legt der Kommission nahe, zügig diesbezügliche Vorschläge vorzulegen;

23.

unterstreicht, dass die 2015 eingetretene europäische Flüchtlings- und Migrationskrise für viele Regionen und Kommunen immer noch ein großes Problem ist; fordert daher eine deutliche und konkrete Antwort auf europäischer Ebene, auch in Form neuer Fonds;

24.

weist besorgt auf die hohe Langzeitarbeitslosigkeit insbesondere bei jungen Menschen hin, von der die Wirtschaft verschiedener EU-Mitgliedstaaten betroffen ist; fordert folglich die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle zur Stützung des Arbeitsmarktes notwendigen Maßnahmen zu intensivieren;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem estnischen Ratsvorsitz der EU zu übermitteln.

Brüssel, den 11. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  AdR, Europäisches Semester 2016, Territoriale Analyse der länderspezifischen Empfehlungen, Bericht des Lenkungsausschusses der Europa-2020-Monitoringplattform.

(2)  http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/Implementation-EFSI/implementation_EFSI_pdf.pdf.

(3)  Siehe Mitteilung der Kommission „Das Europäische Semester 2017: Bewertung der Fortschritte bei den Strukturreformen, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und Ergebnisse der eingehenden Überprüfungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1176/2011“, COM(2017) 90 final.

(4)  Stellungnahme des AdR zum Thema „Die Europäische Säule sozialer Rechte und das Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas“, Berichterstatter: Mauro D’Attis (EVP/IT), verabschiedet vom AdR am 11. Oktober 2017 (SEDEC-VI/027).

(5)  Stellungnahme des AdR zum Reflexionspapier der Kommission „Die Globalisierung meistern“, Berichterstatterin: Micaela Fanelli (SPE/IT), verabschiedet vom AdR am 10. Oktober 2017 (ECON-VI/024).

(6)  Eine Initiativstellungnahme des AdR zum Thema „Eine europäische Industriestrategie: Rolle und Perspektive der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften“ wird derzeit von Heinz Lehmann (EVP/DE) erarbeitet.

(7)  Stellungnahme des AdR vom 11. Mai 2017 zum Thema „Bessere Steuerung des Europäischen Semesters: ein Verhaltenskodex für die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften“, Berichterstatter: Rob Jonkman (EKR/NL).

(8)  Siehe die Entschließung des Europäischen Parlaments zum Europäischen Semester 2016 vom 26. Oktober 2016.

(9)  Stellungnahme des AdR vom 11. Mai 2017 zum Thema „Die Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2020 — Für eine starke und wirkungsvolle europäische Kohäsionspolitik nach 2020“, Berichterstatter: Michael Schneider (EVP/DE).

(10)  Mitteilung der Europäischen Kommission „Europäisches Semester 2017: Länderspezifische Empfehlungen“, COM(2017) 500 (https://ec.europa.eu/info/files/2017-european-semester-communication-country-specific-recommendations_de).


13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/5


Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zu den Empfehlungen an die Staats- und Regierungschefs des 5. Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft am 24. November 2017 in Brüssel

(2018/C 054/02)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR),

unter Hinweis auf das gemeinsame Bekenntnis zum Völkerrecht und zu den Grundwerten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie Gleichstellung der Geschlechter und zur Marktwirtschaft, nachhaltigen Entwicklung und guten Regierungsführung, auf denen die Östliche Partnerschaft beruht;

unter Hinweis auf die Tatsache, dass bewaffnete Konflikte und Destabilisierung in zahlreichen Ländern und Regionen in der Nachbarschaft der EU die Entwicklung von nachhaltigen Partnerschaften hemmen (1);

gestützt auf den rechtebasierten und alle Menschenrechte im wirtschaftlichen, politischen, bürgerlichen, kulturellen und sozialen Bereich umfassenden Ansatz, der seit 2016 von der EU als ein Grundsatz bei der Gewährung von ENI-Finanzhilfen angewandt wird, und auf die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verteidigung grundlegender Rechte auf lokaler und regionaler Ebene, u. a. bei dem Schutz von Minderheiten;

unter Verweis auf die Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung, die als europäische Werte in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung festgeschrieben sind;

unter Hinweis darauf, wie wichtig es ist, Organisationen der Zivilgesellschaft, junge Menschen und lokale Behörden insbesondere bei der Umsetzung der neuen länderspezifischen Rahmen für die bilaterale Zusammenarbeit in Form aktualisierter Assoziierungsagenden und Partnerschaftsprioritäten so einzubeziehen, dass ein Beitrag zum demokratischen und wirtschaftlichen Übergang in den Partnerländern geleistet wird (2) und ihre Beziehungen zur EU gestärkt werden;

unter Hinweis auf die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Stärkung der Resilienz, definiert als ein umfassenderer Ansatz, der die Gesamtheit der Gesellschaft einbezieht und von Demokratie, Vertrauen in die Institutionen und nachhaltiger Entwicklung sowie der Fähigkeit, Reformen durchzuführen, gekennzeichnet ist (3);

unter Hinweis auf die Rolle der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP), wie sie im Bericht über die Umsetzung der überprüften Europäischen Nachbarschaftspolitik und in der Gemeinsame Arbeitsunterlage zu den Meilensteinen der Östlichen Partnerschaft bis 2020 anerkannt wird;

gestützt auf das Engagement der CORLEAP, die Ziele der Östlichen Partnerschaft im Einklang mit der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union zu verfolgen, die universellen Werte, auf denen die EU gründet, auf lokaler Ebene zu fördern und umzusetzen und die Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ihren Verbänden und den Organisationen der Zivilgesellschaft zum Wohl aller Bürgerinnen und Bürger zu vertiefen;

unter Hinweis auf den CORLEAP-Bericht zur Entwicklung der Bürgerbeteiligung zur Stärkung der lokalen Demokratie in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und die darin enthaltenen Empfehlungen;

unter Hinweis auf den CORLEAP-Bericht zur Energieeffizienz — Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die darin enthaltenen Empfehlungen;

unter Hinweis auf die neuen Initiativen im Bereich der nachhaltigen kommunalen Entwicklung wie „Bürgermeister für Wirtschaftswachstum“ und die zweite Phase des Bürgermeisterkonvents Osten, bei denen es sich um partizipative Modelle handelt, mit denen die Bereitschaft der lokalen Behörden zur Einbindung der Bürger und lokalen und internationalen Einrichtungen gestärkt werden soll;

unter Hinweis auf die Halbzeitüberprüfung der ENI-Hilfen 2014-2017;

in Erwägung der weiteren Intensivierung der Zusammenarbeit mit den ständigen Beobachtern (4) der CORLEAP und anderen institutionellen Partnern;

Strategisches Umfeld

1.

unterstreicht, dass sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) als Akteure und politische Gestalter innerhalb der Architektur der Östlichen Partnerschaft (ÖstP) weiterentwickeln. Dabei beruhen viele der zentralen Leistungen der ÖstP auf den Errungenschaften und kontinuierlichen Anstrengungen der LRG, und weitere Unterstützung ist erforderlich, damit sie in ihre Rolle hineinwachsen können;

2.

begrüßt die gestärkte Rolle der LRG bei der Umsetzung von Maßnahmen, Strategien und Leitinitiativen der ÖstP einschließlich ihrer intensiveren Beteiligung an den Arbeiten der multilateralen Plattformen und Arbeitsgruppen;

3.

begrüßt insbesondere die Debatten über die Stärkung der Demokratie auf lokaler und regionaler Ebene im Rahmen der Plattform 1 der ÖstP (Demokratie, verantwortungsvolle Regierungsführung und Stabilität);

4.

empfiehlt, eine strukturierte Einbeziehung der LRG und ihrer Verbände als übergreifendes Element bei allen vier Schwerpunktbereichen der ÖstP anzustreben, und verweist darauf, dass Kontakte zwischen den Menschen ebenso wichtig sind wie wirtschaftliche Verbindungen und Energienetze;

5.

betont, dass der Einsatz der LRG im Rahmen einer effizienteren und wirksameren multilateralen Struktur der ÖstP von zentraler Bedeutung ist, und fordert, die Wechselbeziehungen mit der von der CORLEAP durchgeführten Arbeit weiter zu stärken;

6.

fordert die Beteiligung der LRG der ÖstP-Länder an der Erarbeitung von politischen Empfehlungen und Rechtsvorschriften sowie deren aktive Teilnahme an Verhandlungen mit zentralstaatlichen Stellen über Projekte und Beschlüsse, die für die lokale und regionale Ebene von Belang sind;

7.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für 20 Zielvorgaben für 2020 („20 Deliverables for 2020“) als wichtigen Schritt im Hinblick auf konkrete Ergebnisse für die Bürger der ÖstP-Länder und verpflichtet sich, aktiv zur Umsetzung dieser Zielvorgaben beizutragen;

8.

fordert eine angemessene politische, finanzielle und technische Unterstützung für alle ÖstP-Länder im Rahmen zielgerichteter und wirksamerer Partnerschaften mit der EU, um deren Reformprozesse im Hinblick auf die Festigung der Demokratie auf lokaler Ebene und der territorialen Entwicklung besser begleiten zu können;

Lokale Demokratie und verantwortungsvolles Regierungshandeln

9.

bekräftigt, dass die allgemeinen Ziele der lokalen Demokratie und Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich des Prozesses der Dezentralisierung, nach wie vor den Kern des Beitrags der CORLEAP zur Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik auf der regionalen und lokalen Ebene bilden, und zwar unabhängig von der Art der mit der EU angestrebten Partnerschaft im Rahmen der überarbeiteten Strategie;

10.

stellt fest, dass die Wirksamkeit der Partnerschaft der EU mit den ÖstP-Ländern ein Höchstmaß an Mitwirkung der lokalen Gemeinschaften erfordert, die zunehmend aktiv werden;

11.

betont, dass Kommunalwahlen im Hinblick auf die Mitwirkung der Bürger von wesentlicher Bedeutung sind und mit Überlegungen über eine wirksamere Arbeit für die Öffentlichkeit einhergehen sollten;

12.

ist der Auffassung, dass die LRG gut aufgestellt sind, um die Entwicklung einer starken Zivilgesellschaft zu fördern und dazu beizutragen, die Demokratisierung und Modernisierung der lokalen Gemeinschaften sicherzustellen;

13.

fordert, die bestehenden EU-Förderprogramme, insbesondere TAIEX und Twinning weiter anzupassen, damit sie den Bedürfnissen der regionalen und lokalen Akteure gerecht werden;

14.

befürwortet einen Multi-Stakeholder-Ansatz für die lokale und regionale Entwicklung in den ÖstP-Ländern auf der Grundlage einer engen Zusammenarbeit zwischen den LRG, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Bürgern in Bezug auf verschiedene Aktivitäten, etwa die Förderung von Sport, Vereinigungen für junge und für ältere Menschen und Bürgerzentren;

15.

fordert, dass effiziente Dezentralisierungsreformen von Maßnahmen zur wirksamen Korruptionsbekämpfung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen flankiert werden, um zu gewährleisten, dass eine gestärkte Verwaltung sich positiv auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger auswirkt;

16.

plädiert für eine umfassendere Rolle und angemessene Ressourcen für die Verbände der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, um die LRG bei der Mitwirkung an der Ausarbeitung und Umsetzung der sie betreffenden nationalen/sektorspezifischen/regionalen Strategien und Maßnahmen und bei der Erbringung von Dienstleistungen zu unterstützen;

17.

betont die Notwendigkeit eines offenen Dialogs bei den integrativen Reformen der öffentlichen und lokalen Verwaltungen, und zwar auch im Rahmen von Gebietsreformen, sowie bei der Förderung einer Kultur der Partnerschaft zwischen lokalen und zentralen Behörden;

18.

fordert einen dynamischen Ansatz in Bezug auf Transparenz, Korruptionsbekämpfung und Integrität auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen, einschließlich der lokalen Ebene, um mit dazu beizutragen, dass das Vertrauen der Bürger in die Behörden gestärkt und das Umfeld für die wirtschaftliche Entwicklung verbessert werden;

19.

unterstützt einen maßgeschneiderten und multilateralen Ansatz, um in jedem einzelnen Land den tatsächlichen Bedürfnissen zum Wohle der lokalen Gemeinschaften Rechnung zu tragen und die Widerstandsfähigkeit auf lokaler Ebene zu stärken;

20.

tritt für einen nachhaltigen und transparenten Regelungsrahmen ein, der es LRG ermöglicht, ihre organisatorischen und institutionellen Kapazitäten zu stärken;

21.

bekräftigt die Forderung nach einem vereinfachten Zugang zu europäischen Finanzmitteln für lokale und regionale Gebietskörperschaften und für Organisationen der Zivilgesellschaft in Zusammenarbeit mit den subnationalen Ebenen;

22.

plädiert für Strategien, Programme und Bildungspläne für den Kapazitätsaufbau, sowohl für lokale Mandatsträger als auch für lokale Verwaltungen, um es LRG zu ermöglichen, die von ihnen sichergestellten Dienstleistungen voll in Eigenregie zu erbringen;

23.

fordert, Gleichstellungsfragen in allen laufenden Reformen auf lokaler und regionaler Ebene zu berücksichtigen, um jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorzubeugen;

24.

fordert die ÖstP-Länder auf, die Rechte nationaler Minderheiten auf Bildung in ihren Sprachen im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten zu wahren;

25.

bekräftigt die Forderung, dass die einzelnen Jahresberichte der EU über die ÖstP-Länder Bewertungen der Fortschritte bezüglich der regionalen Wirtschaftsentwicklung, des Dezentralisierungsprozesses, der lokalen Selbstverwaltung und der territorialen Zusammenarbeit enthalten sollten, um die Unterstützung durch die EU weiter anzupassen und zuzuschneiden;

26.

verweist auf die vom Europäischen Ausschuss der Regionen entwickelte und betriebene Website zur Gewaltenteilung (5), die einen Überblick über den Grad der institutionellen und fiskalischen Dezentralisierung in der EU und in den Nachbarländern gibt, und unterstützt eine solche regelmäßige Analyse;

27.

unterstreicht die positive Rolle, die der AdR im Rahmen des Programms U-LEAD und der Arbeitsgruppe Ukraine spielt, die dabei behilflich sind, Fachwissen und Kenntnisse zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU und der Ukraine zu teilen;

Energieeffizienz und Entwicklung der lokalen Wirtschaft

28.

begrüßt, dass eine der wichtigsten Prioritäten der ÖstP darin besteht, die Partnerländer bei Energieeffizienzmaßnahmen zu unterstützen;

29.

fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, den Gebietskörperschaften mehr finanzielle Unterstützung und Zuständigkeiten für die Entwicklung lokaler Strategien im Energiebereich zu geben;

30.

begrüßt das spezifische Programm der Europäischen Kommission für LRG in ÖstP-Ländern;

31.

fordert die Kommission auf, mit den EU-Delegationen zusammenzuarbeiten, damit die Kooperationsprogramme auf lokaler und regionaler Ebene besser wahrgenommen werden und der Kapazitätsaufbau auf subnationaler Ebene verbessert wird;

32.

empfiehlt die Förderung und Stärkung regionaler und lokaler Initiativen zur Verbesserung der Investitionsbedingungen in den ÖstP-Ländern, wie z. B. politische und wirtschaftliche Partnerschaften zwischen Städten und Regionen in der EU und in ÖstP-Ländern oder unternehmerische Initiativen und Netzwerke;

33.

empfiehlt, sektorspezifische Pilotprojekte im Rahmen der Zielvorgaben für 2020 zu vereinbaren, welche die LRG in Eigenregie umsetzen, um Erfahrungen mit der Dezentralisierung zu sammeln;

34.

hält es für wesentlich, mehr Mittel für die grenzüberschreitende Kooperation bereitzustellen und dabei die besonderen Schwerpunkte auf die Kontakte zwischen den Menschen, Partnerschaften zwischen den lokalen Gebietskörperschaften und den Austausch in den Bereichen Wissenschaft, Kultur und Jugend zu legen; die Ausdehnung des Fonds für Kleinprojekte auf die Länder der Europäischen Nachbarschaft könnte die Zusammenarbeit an der Basis verbessern;

35.

fordert die nationalen Regierungen auf, die Einreichung von Projekten zu erleichtern, und, soweit dies in Frage kommt, die Einbeziehung der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) und ihrer jeweiligen Regionen oder Städte in die grenzübergreifenden Kooperationsprogramme zu fördern, um auf territorialen Erfordernissen basierende Projekte umzusetzen;

36.

fordert nachdrücklich, dass die LRG an der Programmplanung in Bezug auf die neuen bilateralen Hilfsprogramme im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments für den Zeitraum 2017-2020 beteiligt werden.

Brüssel, den 11. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Stellungnahme des AdR zum Thema „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“, Oktober 2016.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates zur Östlichen Partnerschaft, November 2016.

(3)  Gemeinsame Mitteilung — Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU.

(4)  Forum der Zivilgesellschaft, Parlamentarische Versammlung EURONEST und Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates.

(5)  www.cor.europa.eu/divisionofpowers.


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

125. Plenartagung, 9.-11. Oktober 2017

13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/9


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Finanzierung des Klimaschutzes als wirksames Mittel zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris

(2018/C 054/03)

Berichterstatter:

Marco Dus (IT/SPE), Mitglied des Gemeinderates von Vittorio Veneto, Treviso

Referenzdokument:

Initiativstellungnahme

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

erinnert daran, dass es für die derzeitige Erderwärmung unanfechtbare wissenschaftliche Beweise gibt und dass diese Veränderungen bedeutende und zunehmende Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit haben werden. Insbesondere hat der Klimawandel beträchtliche Auswirkungen auf die von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwalteten Gebiete, die oftmals an vorderster Front stehen, wenn es darum geht, die von immer extremeren Naturereignissen verursachten Schäden einzudämmen und in Anpassungsmaßnahmen zu investieren;

2.

ist auch besorgt über die Folgen des Klimawandels außerhalt der EU, wo die Kapazitäten, extreme Umweltereignisse zu bewältigen und sich vor Ort an den stattfindenden Wandel anzupassen, häufig begrenzt sind, und erinnert daran, dass dies direkte Auswirkungen auf die Migration haben kann;

3.

ist der Auffassung, dass es bei den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU viel Spielraum zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten gibt, im Bereich des Klimawandels Investitionen zu tätigen (und sie von außerhalb der EU anzuziehen), ungeachtet einiger Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Haushaltszwängen, der Fähigkeit zur langfristigen Planung und der Verwaltung komplexer Projekte. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die gute Gesamtleistung der EU, deren Anteil am weltweiten CO2-Ausstoß 9,6 % beträgt, noch weiter zu verbessern;

4.

stellt heraus, dass die zur Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels erforderlichen Investitionen sehr umfangreich sind und sich nicht mit lokalen und regionalen Ressourcen und auch nicht ausschließlich mit öffentlichen Mitteln finanzieren lassen; begrüßt deshalb die internationalen, europäischen und nationalen Initiativen zur Mobilisierung privater Investitionen;

Internationale Maßnahmen

5.

betont erneut, dass der Klimawandel ein weltweites Problem ist, zu dessen möglichst wirksamer Bewältigung es eines Mehrebenenansatzes unter Beteiligung unterschiedlicher Interessenträger bedarf (multi-level und multi-stakeholders governance). Vor diesem Hintergrund wird die Europäische Kommission aufgefordert, sich u. a. im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) dafür einzusetzen, dass die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit Blick auf eine wirksamere Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris anerkannt und aufgewertet wird;

6.

ist der Auffassung, dass ungeachtet der beachtlichen Bestrebungen und Anstrengungen einiger Entwicklungsländer die schleppende Umsetzung des Übereinkommens von Paris durch einige Länder nicht länger hinnehmbar ist. Auch der Wunsch der Vereinigten Staaten von Amerika, die eingegangenen Verpflichtungen aufzukündigen, ist nicht nachvollziehbar; wiederholt nachdrücklich, dass das Festhalten an den Zielen des Übereinkommens keine Option, sondern eine Notwendigkeit ist; fordert deshalb die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die EU im Kampf gegen den Klimawandel auf der internationalen Ebene zum echten Vorreiter wird; zu diesem Zweck müssen die Innovations- und Entwicklungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einem schrittweisen Übergang zu einem neuen wirtschaftlichen und finanziellen Modell in vollem Umfang ausgeschöpft werden;

7.

ist der Ansicht, dass die nächste Klimakonferenz COP 23 in Bonn kein Sachverständigentreffen bleiben darf, sondern zu konkreten Fortschritten bei der vollständigen Umsetzung des Übereinkommens von Paris führen sollte, insbesondere mit Blick auf die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen (Notwendigkeit der Mobilisierung langfristiger Finanzierungen für Klimaschutzmaßnahmen, Überarbeitung des Finanzierungsmechanismus usw.);

8.

schlägt vor, mit Blick auf die künftige COP 24 in Kattowitz eine internationale Debatte im Rahmen des UNFCCC über mögliche ergänzende Indikatoren zum Konzept der Treibhausgasemissionen auf den Weg zu bringen, um anschließend wirksamere Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels vorschlagen zu können;

9.

ist der Ansicht, dass in einem internationalen Kontext, in dem einige Staaten nur wenig Ehrgeiz an den Tag legen, die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowohl für die Beteiligung und die Sensibilisierung der Bevölkerung für Themen des Klimawandels als auch für Investitionsanreize und die Umsetzung konkreter Vorhaben von wesentlicher Bedeutung ist. Zu diesem Zweck müssen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften jedoch über das entsprechende Bewusstsein, die Bereitschaft und die Kapazitäten für eine direkte Finanzverwaltung verfügen. In diesem Zusammenhang stellt der Ausschuss die hervorragenden Ergebnisse des Bürgermeisterkonvents sowie seine jüngste Ausweitung außerhalb der EU heraus; ruft die Europäische Kommission folglich auf, diese Initiative zu stärken und den globalen Bürgermeisterkonvent durch technische und finanzielle Unterstützung möglichst intensiv zu fördern, insbesondere in Ländern, in denen die nationalen Ziele eindeutig zu niedrig gesteckt sind;

10.

anerkennt, dass ein Teil der Lösung in einer wirksameren Funktionsweise der globalen Finanzmärkte besteht; ist deshalb der Auffassung, dass es von vorrangiger Bedeutung ist, die Investoren besser über die mit dem Klimawandel zusammenhängenden Gefahren und Chancen aufzuklären, damit sie verstärkt in nachhaltigere Lösungen investieren, und begrüßt die abschließenden Empfehlungen der vom Rat für Finanzstabilität eingesetzten Task-Force „klimabezogene Finanzinformationen“; ruft die Europäische Kommission jedoch auf, die Auswirkungen einer Offenlegung der Klimarisiken zu bewerten, um beispielsweise für den Fall eines raschen Anstiegs der Versicherungskosten ein Instrument zur finanziellen Entlastung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu schaffen;

11.

begrüßt die Initiative der OECD zur Gründung des Zentrums für grüne Finanzierung und Investition (Centre on Green Finance and Investment), das den Übergang zu einer grünen, emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft unterstützen soll, und spricht sich für eine Koordinierung der internationalen und der europäischen Initiativen aus;

Maßnahmen auf europäischer Ebene

12.

weiß um die verschiedenen positiven Initiativen der EU im Bereich der Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen, so u. a. die Einsetzung einer hochrangigen Sachverständigengruppe für nachhaltige Finanzierung durch die Europäische Kommission, den Europäischen Energieeffizienzfonds, die Klimaschutzanleihen der Europäischen Investitionsbank, das Europäische Finanzierungsinstrument für nachhaltige Energieprojekte von Städten und Regionen (ELENA) für technische Unterstützung, die Finanzierungsinstrumente des LIFE-Programms und vieles mehr; begrüßt insbesondere die Verweise auf die ökologische Nachhaltigkeit im Aktionsplan der Europäischen Kommission für die Kapitalmarktunion; erachtet all diese Initiativen zwar als sehr positiv, empfiehlt jedoch, Überschneidungen zu vermeiden und der Koordinierung zwischen sämtlichen politischen Bereichen und den Initiativen auf europäischer Ebene die größtmögliche Aufmerksamkeit zu schenken;

13.

empfiehlt der Europäischen Kommission insbesondere mit Blick auf eine bessere Koordinierung der laufenden Initiativen und die Gewährleistung einer größeren Kohärenz der europäischen Politik, mögliche Synergien zwischen der hochrangigen Expertengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen und der neuen hochrangigen Expertengruppe zur Unterstützung der Finanzierung der Kreislaufwirtschaft zu prüfen;

14.

schlägt vor dem Hintergrund der Debatte über den neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der EU für die Zeit nach 2020 vor, in allen Finanzierungsprogrammen den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit zu den übergreifenden dominierenden Aspekten zu machen und sowohl im Rahmen des MFR in seiner Gesamtheit als auch im Rahmen der wichtigsten Finanzierungsprogramme Mindestmittelzuweisungen für den Klimaschutz vorzusehen (angefangen bei den Strukturfonds und beim neuen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation), und plädiert dafür, dass diese Prioritäten mit den Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der EU im Einklang stehen;

15.

schlägt vor, neben der Ex-ante-Folgenabschätzung der EU-Legislativvorschläge stets eine Abschätzung der Klimafolgen und eine Bewertung des Beitrags zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris durchzuführen. Diese Maßnahmen sollten als Vorbereitung für die Entwicklung einer langfristigen einheitlichen und nachhaltigen Klimaschutzstrategie dienen, die im Einklang mit den jüngsten Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs (1) umfassendere Investitionen in die Anpassung an den Klimawandel ermöglicht;

16.

fordert die Europäische Kommission auf, die Europäische Bankaufsichtsbehörde damit zu beauftragen, so bald wie möglich — jedoch nach angemessener Konsultation der Interessenträger und Beteiligung des Privatsektors — eine präzise Klassifizierung für nachhaltige Assets einzuführen, die ausgehend von den bestehenden Initiativen (z. B. grüne Anleihen der EIB) klare und verbindliche Definitionen für „Klimaschutzfinanzierung“, „grüne Finanzierung“, „nachhaltige Finanzierung“ und „Kreislauffinanzierung“ umfasst. Eine gemeinsame europäische Typologie sollte darüber hinaus mit Leitlinien für die Investoren und einer besonderen Kennzeichnung auf der Grundlage geeigneter Leistungsindikatoren einhergehen, um eine zusammenfassende und einfache Bewertung der Qualität der Assets vornehmen zu können;

17.

ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen vorhersehbaren und stabilen Regelungsrahmen für Investitionen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz zu schaffen. Dies ist für die Förderung der Beteiligung des privaten Sektors an der Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen von größter Bedeutung;

18.

fordert das Europäische Parlament und den Rat nachdrücklich auf, bei der Überprüfung der Bankenaufsichtsvorschriften die mögliche Aufnahme eines Faktors zur Unterstützung umweltfreundlicher Lösungen (in Anlehnung an den von der Kommission im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Eigenkapitalverordnung CRR vorgeschlagenen Faktor zur Unterstützung von Infrastrukturen) ernsthaft in Erwägung zu ziehen, um durch eine Lockerung der Kapitalanforderungen für Einrichtungen, die Darlehen für nachhaltige Investitionen und Klimaschutzmaßnahmen vergeben, Mittel für private Investitionen freizusetzen;

19.

anerkennt, dass ein Teil der Lösung für das Problem des Klimawandels ein effizienter und wirksamer Markt für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten sein könnte, der durch das europäische Emissionshandelssystem (EHS) geregelt wäre — vorausgesetzt, er würde im Rahmen einer ehrgeizigen Strategie für Energieeffizienz und erneuerbare Energien umgesetzt; bedauert deshalb, dass die endgültige Annahme des von der Europäischen Kommission 2015 vorgelegten Vorschlags zur Änderung des EHS noch aussteht, während die Preise für die Emissionszertifikate nach wie vor zu niedrig sind; bekräftigt, dass ein Mindestprozentsatz der EHS-Versteigerungserlöse direkt von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwaltet und in die Stärkung der lokalen Widerstandsfähigkeit investiert werden sollte; ruft die Kommission außerdem auf, außerordentliche Maßnahmen in Erwägung zu ziehen und beispielsweise einen Mindestpreis für CO2-Emissionen festzulegen oder erneut die Einführung einer europäischen CO2-Steuer zu erwägen;

20.

ruft die Europäische Kommission auf, die Unsicherheiten in Bezug auf Investitionen in Biokraftstoffe auszuräumen, die darauf zurückzuführen sind, dass hierfür lediglich vorübergehende Ausnahmen für Biokraftstoffe von den Vorschriften über staatliche Beihilfen für Energie- und Kohlenstoffsteuern gewährt wurden; wichtig ist auch der Abbau des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, damit er nicht höher ist als bei fossilen Brennstoffen;

21.

ruft die Europäische Kommission auf, in ihren Entwicklungshilfeprogrammen für Drittländer den Anteil der für den Klimaschutz und die ökologische Nachhaltigkeit vorgesehenen Haushaltsmittel zu erhöhen — im Einklang mit der vom Europäischen Parlament unlängst angenommenen Verordnung zur Gründung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), in der für Investitionen in den Klimaschutz eine Zielvorgabe von 28 % des Gesamthaushalts des Fonds festgelegt wurde; spricht sich außerdem dafür, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU stärker in die Projekte einzubinden, damit sie ihre positiven Erfahrungen an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Drittländer weitergeben und zur Stärkung ihrer Kompetenzen beitragen können; ist der Auffassung, dass die Grundsätze der „Klimagerechtigkeit“ im Mittelpunkt der internationalen Maßnahmen stehen sollten, um zu gewährleisten, dass die Investitionen auf Menschenrechten basieren und auf die Unterstützung der am stärksten durch den Klimawandel gefährdeten Kommunen ausgerichtet sind. Dabei sollte u. a. auch ein Klima der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Akteuren im Einklang mit Ziel 17 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten (2) geschaffen werden;

22.

betont, dass die oft sehr strengen Vorschriften über staatliche Beihilfen und/oder europäischen Rechnungslegungsvorschriften für die öffentlichen Behörden bisweilen Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz erschweren können; fordert die Europäische Kommission deshalb auf, die Spielräume für buchhalterische Vergünstigungen für derartige Investitionen auszuloten;

23.

hält die Schaffung eines Ad-hoc-Instruments für zweckmäßig, mit dessen Hilfe sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen besseren Überblick über die bestehenden Initiativen verschaffen sowie einen besseren Zugang zu Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen und eine angemessene technische Unterstützung erhalten können; erklärt deshalb seine Bereitschaft, die Europäische Kommission bei der Erarbeitung eines Handbuchs zu unterstützen, das eine einfache und vollständige Übersicht über die für lokale und regionale Gebietskörperschaften verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten auf europäischer und internationaler Ebene enthält; schlägt ferner vor, allen Interessenträgern auf einem Internetportal eine Kurzübersicht zur Verfügung zu stellen und somit eine einzige Informationsquelle über alle zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen verfügbaren Fonds zu schaffen;

Nationale und lokale Maßnahmen

24.

appelliert an die Mitgliedstaaten, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stärker in die Konzipierung der nationalen Energie- und Klimaschutzpläne einzubinden, um eine bessere Abstimmung zwischen den nationalen und den lokalen/regionalen Plänen zu gewährleisten — im Einklang mit Artikel 4 des Übereinkommens von Paris, in dem die auf nationaler Ebene festgelegten Beiträge zur Senkung der Treibhausgasemissionen geregelt sind;

25.

erinnert an den Vorschlag zur Stärkung der Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aus seiner Stellungnahme zur Mitteilung der Europäischen Kommission Sicherung der Vorteile aus der EU-Umweltpolitik durch regelmäßige Umsetzungskontrollen (COM(2016) 316) (3), mit dem er die Europäische Kommission auffordert, mit den zuständigen nationalen Behörden, dem Europäischen Ausschuss der Regionen, dem EU-Bürgermeisterkonvent, dem Globalen Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie und dem Internationalen Rat für lokale Umweltinitiativen (International Council for Local Environmental Initiatives, ICLEI) bei der Entwicklung des Konzepts lokal und regional festgelegter Beiträge und der Methoden zur Einführung dieser Beiträge zusammenzuarbeiten. Lokale und regionale Gebietskörperschaften, die auf diesem Gebiet vorangehen, könnten anfangs freiwillig auf der Grundlage eines „Nachweises der Richtigkeit des Konzepts“ einbezogen werden;

26.

spricht sich dafür aus, dass die nationalen Energie- und Klimaschutzpläne Programme für mittelfristige Klimaschutzinvestitionen für die wichtigsten geplanten Aktionen, die jeweilige Ebene (national bzw. subnational), die für die Schließung der Finanzierungslücken erforderliche Art der Unterstützung sowie eine Bewertung des Einsatzes innovativer Finanzinstrumente umfassen;

27.

erinnert daran, dass die Aktionspläne für nachhaltige Energie für die Erreichung der auf nationaler und auf EU-Ebene festgelegten Beiträge zur Senkung der Treibhausgasemissionen von großer Bedeutung sind, und schlägt vor, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wirksamer einzubinden, indem die Umsetzung dieser Pläne, die Berichterstattungsverfahren sowie das Überwachungssystem vereinfacht werden. In diesem Zusammenhang sollte eine Angleichung zwischen nationalen Strategien und den Aktionsplänen für nachhaltige Energie und Klimaschutz (SECAP) der lokalen Gebietskörperschaften in Erwägung gezogen werden. Mittel für die SECAP sollten im Einklang mit der Methodik des Bürgermeisterkonvents von der Kommission stärker gefördert und von den Mitgliedstaaten unterstützt werden;

28.

anerkennt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unterstützt werden müssen, um sich ein klares Bild von den Klimarisiken vor Ort machen und die bestmöglichen Entscheidungen treffen zu können. Eine Verbesserung der Bewertung, der Meldung und der Bekanntmachung der sozioökonomischen Folgen würde zu einer besseren Vermittlung der Auswirkungen der Klimaschutzmaßnahmen auf die Gesellschaft sowie zu einer fundierten Entscheidungsfindung und Mittelzuweisung auf lokaler Ebene beitragen. Die auf der Europäischen Plattform für Klimaanpassung (4) verfügbare Umweltrisikokartierung ist eine positive und nützliche Initiative, auch wenn sie noch zu wenig bekannt ist und in Bezug auf die regionalen und lokalen Daten nur fragmentierte Informationen enthält; Es besteht die allgemeine Notwendigkeit, das Bewusstsein der Öffentlichkeit auf lokaler Ebene für EU-Maßnahmen und -Instrumente zur Anpassung an den Klimawandel zu schärfen; ruft die Europäische Kommission auf, die Plattform in Bezug auf die Erfassung von Daten und die Verbreitung von Informationen stärker zu unterstützen und der regionalen und lokalen Ebene mehr Aufmerksamkeit zu schenken, da sie die ersten sind, die in Krisen Maßnahmen ergreifen;

29.

unterstreicht darüber hinaus, dass die Schaffung von Instrumenten wie grüne Anleihen und gemeinsame Bürgschaften für eine Erleichterung der Finanzierung wichtig ist. Diese können von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Zusammenarbeit mit bzw. mit Unterstützung von den nationalen und europäischen Institutionen entwickelt werden. Hierfür gibt es derzeit zahlreiche gute Beispiele;

30.

ruft die Mitgliedstaaten auf, Aktionen zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen der lokalen Gebietskörperschaften durch spezifische Programme zu fördern (siehe beispielsweise den luxemburgischen Klimapakt (5), in dessen Rahmen für lokale Gebietskörperschaften, die sich für die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz stark machen, zusätzliche Mittel vorgesehen sind) oder eventuelle interne Sachzwänge im Bereich der öffentlichen Finanzen zu lockern oder auch andere Formen der Unterstützung bereitzustellen;

31.

fordert alle politischen Entscheidungsträger und insbesondere die nationalen Regierungen nachdrücklich auf, ehrgeizige Maßnahmen vorzuschlagen und durchzuführen, die in erster Linie nicht auf kurzfristige Wahlerfolge ausgerichtet sind sondern auf die Folgen des Handelns (bzw. Nichthandelns) für die kommenden Generationen sowohl in Bezug auf die Gesundheit und die Umweltqualität als auch in Bezug auf die Wirtschaft; schlägt deshalb vor, die Beihilfen für Wirtschaftstätigkeiten mit starken Umweltauswirkungen (d. h. emissionsstarke Tätigkeiten) unter Berücksichtigung des Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen schrittweise zurückzufahren und innerhalb einer angemessen kurzen Frist, auf jeden Fall aber bis spätestens 2035 gänzlich einzustellen;

32.

empfiehlt, ein allgemeines Paket gemeinschaftlicher und integrierter Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Reduzierung des CO2-Abdrucks sowohl alter als auch neuer Gebäude zusammenzustellen; empfiehlt außerdem Mindestanforderungen für die Energieeffizienz und -leistung neuer Gebäude sowie eine Aufstockung der für die Verbesserung der Energieeffizienz von Bestandsgebäuden erforderlichen Mittel;

Brüssel, den 10. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  „Landscape-Analyse: Maßnahmen der EU in den Bereichen Energie und Klimawandel 2017“. Abrufbar unter: http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/LR17_01/LR_ENERGY_AND_CLIMATE_DE.pdf.

(2)  Ziel 17: Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben erfüllen (Revitalize the global partnership for sustainable development) — www.un.org/sustainabledevelopment/globalpartnerships/.

(3)  Entwurf einer Stellungnahme zum Thema Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik (ENVE-VI/021), Verabschiedung auf der Plenartagung im Oktober 2017.

(4)  http://climate-adapt.eea.europa.eu/.

(5)  http://www.pacteclimat.lu/fr.


13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/14


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die Zukunft der Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr

(2018/C 054/04)

Berichterstatter:

Ximo PUIG I FERRER (ES/SPE), Präsident der Regionalregierung von Valencia

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Eine Fazilität „Connecting Europe“ mit einer regionalen Perspektive

1.

weist darauf hin, dass der Integrationsprozess der Europäischen Union (EU) von Beginn an von einer stetigen Stärkung der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Beziehungen und Bündnisse zwischen den Gebieten geprägt war, aus denen sie sich zusammensetzt. Der Verkehr leistet einen wichtigen Beitrag zu wirtschaftlichem und sozialem Wohlstand in der EU, indem er den Handel ermöglicht, das Wirtschaftswachstum fördert und Millionen von Arbeitsplätzen schafft. Eine moderne europäische Verkehrsinfrastrukturpolitik unterstützt die Verwirklichung wichtiger Ziele der EU, die in der Strategie Europa 2020, dem Weißbuch Verkehr von 2011 und den zehn Prioritäten der Kommission Juncker festgelegt wurden. Dazu gehören beispielsweise das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts;

2.

stellt fest, dass die 2013 beschlossene Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) als gemeinsamer Rechtsrahmen und Finanzierungsinstrument für den Verkehrssektor ein zentrales Element für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) und somit für einen integralen Fortschritt aus einem klar gemeinschaftlichen Blickwinkel ist. Die Fazilität „Connecting Europe“ wurde als wesentliches Kofinanzierungsinstrument für den Aufbau und die Vollendung der TEN-V-Infrastrukturen und -Dienstleistungen konzipiert. Daher muss sie auf das Wohl der Gesellschaft, den Zusammenhalt, die Beschäftigung (1), das Wirtschaftswachstum und die ökologische Nachhaltigkeit ausgerichtet sein (2), weshalb ein Europa ohne TEN-V und ohne CEF teurer wäre als deren derzeitige Finanzierung (3);

3.

begrüßt die Anstrengungen, die bei der aktuellen Halbzeitbewertung im Hinblick auf Offenheit und Beteiligung, das Sammeln der Vorschläge der Interessenträger sowie die Anhörung des Ausschusses der Regionen (AdR) (4) unternommen wurden;

4.

hält es im Rahmen der Halbzeitbewertung der Fazilität „Connecting Europe“ für erforderlich, für die Aufrechterhaltung und Vertiefung ihrer Grundlagen zu sorgen und ihre Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit, die Verbesserung des europäischen Sozialkapitals, die Intensivierung des territorialen Zusammenhalts in Europa und für die Idee einer gemeinsamen europäischen Bürgerschaft mit freiem Personen- und Warenverkehr — dem Kern des europäischen Projekts — hervorzuheben. Diese Vertiefung erfordert eine Überarbeitung der CEF im Hinblick auf die Mittelausstattung, die Verfahrensweisen, die Kriterien und Verfahren der Projektauswahl sowie die Verwaltung, Überwachung und Bewertung der Projekte;

5.

weist darüber hinaus darauf hin, dass seit der Verabschiedung der Fazilität im Jahr 2013 einige Beobachtungen des AdR weiterhin zutreffen (5). Einige der Bereiche, in denen noch Verbesserungsspielraum besteht, betreffen die unzureichende Mittelausstattung, die Bedenken hinsichtlich der Koordinierung der CEF und anderer Fonds, die verfahrenstechnische Komplexität dieses Instruments und die unzureichende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die mangelnde Subsidiarität bei den verschiedenen Instanzen der Planung und Durchführung kofinanzierter Projekte (6);

6.

hebt hervor, dass die Europäische Union in ihren Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes auf die Bedeutung integrierter Maßnahmen und die Notwendigkeit verweist, dass „die Zugänglichkeit und Anbindung aller Regionen der Union, einschließlich der abgelegenen Gebiete, der Gebiete in äußerster Randlage, der Inselgebiete, der Randgebiete (…)“ sichergestellt werden müssen; daher fordert der AdR, dass diese bedauerlicherweise vom Kernnetz ausgeschlossenen Regionen für Maßnahmen betreffend die Meeresautobahnen infrage kommen sollten;

7.

weist die Europäische Kommission auf die tief greifenden Veränderungen hin, die sich auf der Welt im Verhältnis zwischen Wirtschaftsentwicklung und Region sowie in Bezug auf die Entstehung eines neuartigen städtischen und makroregionalen Systems, das auf globaler und lokaler Ebene zugleich agiert, vollziehen (7). Daher sollte bei jedweder Reform der CEF den Debatten über die Frage Rechnung getragen werden, wie die strategischen Verkehrsinfrastrukturen in Europa einen Beitrag zur Rückverlagerung (reshoring) der Industrietätigkeit nach Europa (8) leisten können, wie sich das globale geopolitische Risiko auf die Kürzung der Wertschöpfungsketten auswirkt und welche Bedeutung der Qualität der Verwaltungsstrukturen der regionalen Gebietskörperschaften, den Technologieintegrationsprozessen oder den zunehmenden regionalen Unterschieden innerhalb der einzelnen Staaten zukommt (in jüngster Zeit zeigen sich in den Regionen im Hinblick auf das Pro-Kopf-BIP und den innerstaatlichen Zusammenhalt Divergenzen, die mit Prozessen der Konvergenz der Staaten einhergehen (9)). Zugleich ist hinsichtlich negativer Dynamiken darauf hinzuweisen, dass die Haushaltseinsparungen die Regionen zu Kürzungen bei ihren Investitionen insbesondere in mit der Verkehrsinfrastruktur zusammenhängenden Bereichen gezwungen haben (10). Darüber hinaus sind zwar im Jahr 2014 die öffentlichen Investitionen auf zentralstaatlicher Ebene wieder leicht angestiegen, auch dank der Nutzung des öffentlichen Defizits (11), doch gingen sie auf den nachgeordneten Regierungsebenen weiter zurück, wodurch die regionalen Unterschiede und die Zentralisierung verstärkt wurden. Bei der künftigen Überarbeitung der CEF sollten diese neuen Gegebenheiten Berücksichtigung finden und Maßnahmen ergriffen werden, mit denen das Potenzial der strategischen europäischen Verkehrsinfrastrukturen genutzt wird, um die im industriellen und geopolitischen Bereich festgestellten Risiken zu verringern, eine Zunahme der regionalen Ungleichheiten zu verhindern und die bei den öffentlichen Investitionen zu beobachtende negative Dynamik umzukehren;

Finanzierung

8.

nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, die TEN-V über die CEF zu finanzieren. Die ursprüngliche Mittelausstattung in Höhe von 33,2 Milliarden Euro stellte ein beachtliches finanzielles Engagement dar; darüber hinaus ist die Intention, beim CEF auf Privatkapital und -initiativen zurückzugreifen, ein wichtiger Aspekt für die Kofinanzierung (12);

9.

bedauert jedoch die Haushaltsbeschränkungen infolge der im letzten Jahrzehnt ergriffenen Sparmaßnahmen. Die Kürzungen in den ersten Jahren ihrer Umsetzung könnten die Verwirklichung der für den Zeitraum bis 2020, 2030 (Kernnetz) und 2050 (Gesamtnetz) gesetzten Ziele unmöglich machen;

10.

weist in diesem Zusammenhang und im Rahmen der Überarbeitung des Mehrjahresprogramms darauf hin, dass es sich bei den in den Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 vorgegebenen Zielen um verbindliche Gemeinschaftsverpflichtungen handelt;

11.

fordert daher, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips (Bottom-up-Ansatz) sorgfältig die Möglichkeiten auszuloten, die gegenwärtige Mittelausstattung zu erhöhen und dabei den von den lokalen, städtischen und regionalen Akteuren formulierten, von der Basis ausgehenden Anforderungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, die verschiedenen mit der Finanzierung zusammenhängenden Fonds (ESIF, Fazilität „Connecting Europe“, Kohäsionsfonds) oder andere von der EIB vorgeschlagene Instrumente besser zu koordinieren — wobei zu vermeiden ist, dass die CEF erneut zugunsten des ESI-Fonds beschnitten wird — und einen klaren Zeitplan für spezifische Ausschreibungen aufzustellen. Dieser könnte zu Beginn des von der finanziellen Vorausschau abgedeckten Zeitraums veröffentlicht werden und würde eine bessere Planung und somit die Vorbereitung der Interessenträger auf die Ausschreibungsveröffentlichung ermöglichen;

12.

betont, dass die Finanzhilfen aus der Fazilität „Connecting Europe“ und andere damit verbundene Strukturen nicht mit dem EFSI oder seiner marktorientierten Ausrichtung konkurrieren sollten, die darauf abzielt, neue Mittel anzuziehen und unproduktives Kapital zu mobilisieren; ist daher der Ansicht, dass EFSI und CEF unterschiedlichen Zielen dienen und daher nicht als austauschbar angesehen werden können. Sollten jedoch Synergien zwischen den beiden Fonds möglich sein, ist eine optimale Kombination dieser Finanzierungsquellen wünschenswert, um die Investitionstätigkeit in der EU anzukurbeln;

13.

empfiehlt zudem vor dem Hintergrund der Anwendung von Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (Brexit), dass die Kommission die erforderlichen gesetzlichen und politischen Instrumente auf den Weg bringt, um eine ausreichende Mittelausstattung der Verkehrspolitik im Bereich TEN-V mit vorläufigen und flexiblen Mittelzuweisungen, die ggf. aufgestockt werden können, sicherzustellen;

14.

weist darauf hin, dass Verzögerungen bei der Umsetzung von Teilen des TEN-V-Netzes die Wachstumschancen der an dem Projekt beteiligten Regionen und die Wirkung der interregionalen Zusammenarbeit schmälern;

15.

ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Notwendigkeit einer stärkeren Tätigkeit der Kohäsionsländer, aber auch zur Erhaltung der Komplementarität zwischen der Fazilität „Connecting Europe“ und dem Kohäsionsfonds der Finanzrahmen für die Kohäsionsländer beibehalten werden sollte;

Projektauswahl und -verwaltung sowie Steuerung

16.

fordert die Kommission auf, mit u. a. den nachstehenden Maßnahmen energische Schritte für eine bessere Auswahl, Projektverwaltung, Steuerung und Kontrolle der Aktivitäten im Zusammenhang mit der CEF zu unternehmen:

die Verbesserung der Absehbarkeit von Projektausschreibungen;

die Änderung der Bestimmung in Artikel 17 Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, dass die in dem dort genannten Anhang I Teil I aufgeführten vorrangigen Vorhaben nicht bindend sind;

die nähere Erläuterung des Begriffs „europäischer Mehrwert“ als Kriterium für die Projektvergabe, ohne den besonderen Kontext der Regionen in äußerster Randlage aus dem Blick zu verlieren;

die Vereinfachung der Antragsverfahren und die Bereitstellung technischer Unterstützung bei der Konzipierung und Durchführung von Projekten;

die Entwicklung zwei- oder dreistufiger Mechanismen, die die Einreichung vereinfachter Vorschläge in einer ersten Phase ermöglichen und bei denen erst in einer zweiten oder dritten Phase, in der bereits größere finanzielle Sicherheit besteht, detailliertere Vorschläge verlangt werden;

die Konzipierung einer klaren und transparenten Methodik mittels öffentlicher Tariftabellen für die Auswahl und die Unterzeichnung von Projekten;

die Aufnahme von Kriterien für eine geteilte Verwaltung der Projekte sowie eine Konsultation der Regionen im Stadium der Projektbewertung;

die Klarstellung der Verfahren und Kriterien für die Überwachung und Kontrolle kofinanzierter Vorhaben;

die Ausarbeitung von Regeln für die Informationspolitik in Bezug auf alle Phasen der Auswahl, Genehmigung und Durchführung der Projekte;

die Stärkung der Rolle der europäischen Foren der transeuropäischen Korridore, um ihre Entscheidungsfähigkeit in Fragen im Zusammenhang mit dem Ausbau der strategischen Infrastruktur zu verbessern, die von entscheidender Bedeutung für ein reibungsloses Funktionieren und den Verkehr in den Korridoren wie u. a. bei grenzüberschreitenden Abschnitten, Engpässen, Knotenpunkten Stadt-Hafen (13) und fehlenden Verbindungen (14) sind;

die Verlängerung der Veröffentlichungsdauer der Projektausschreibungen;

17.

betont, dass die Finanzierung des TEN-V über ein auch für Energie und Telekommunikation genutztes Instrument konstruiert wirkt. Da die Verkehrspolitik ein klar abgegrenzter Bereich ist, empfiehlt der AdR, sie mit eigenen Instrumenten auszustatten;

18.

mahnt, dass die Mitgliedstaaten — insbesondere jene, die Fördermittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten — die für operationelle Programme bereitstehende technische Unterstützung stärker nutzen müssen, um lokale und regionale Stellen und andere Beteiligte besser zur Ausschöpfung von EU-Mitteln zu befähigen. Es ist besonders wichtig, dass auch die weniger entwickelten Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ mithilfe von Instrumenten zur technischen Unterstützung anspruchsvolle Projekte entwickeln und sich somit auf Augenhöhe mit anderen Mitgliedstaaten bei Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen für eine EU-Kofinanzierung bewerben können;

19.

ist der Ansicht, dass die Finanzierung von Verkehrsvorhaben durch die CEF vor allem auf Zuschüssen beruhen muss, aber auch Darlehen, Bürgschaften oder Eigenmittel zweckmäßig sein können;

Die Rolle der Regionen und Städte

20.

macht auf die große Verantwortung aufmerksam, die die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften im Stadium der Durchführung und Überwachung der öffentlichen Investitionen im Allgemeinen tragen. 2014 entfielen 40 % der öffentlichen Ausgaben, 50 % der vergebenen öffentlichen Aufträge, 59 % der öffentlichen Investitionen und 63 % der Personalausgaben im Öffentlichen Dienst auf die nachgeordneten Regierungsebenen der OECD-Länder (15);

21.

in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Institutionen in der EU je nach Regierungsebene unterschiedlich großes Vertrauen entgegengebracht wird (gewöhnlich umso größer, desto bürgernäher die Institution ist) (16). Heutzutage vertrauen die Bürger den nachgeordneten Regierungsebenen stärker als höher angesiedelten Verwaltungsbehörden (17). Darüber hinaus sind die Regionen und die lokalen Gebietskörperschaften die Ebene, auf der sich der Bedarf und die Ressourcen am besten ermitteln lassen, die öffentlich-private Zusammenarbeit leichter zu integrieren ist und eher davon auszugehen ist, dass Rechenschaftspflicht und Transparenz der Verwaltung gewährleistet sind. Daher sollte die nächste Überarbeitung der CEF unter dem Gesichtspunkt einer „Koproduktion“ des TEN-V von Verwaltungen mehrerer Ebenen angegangen werden (18);

22.

in diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass die Ziele des TEN-V in die Infrastrukturpläne der Mitgliedstaaten aufgenommen werden, wobei den Projekten der Mitgliedstaaten, die in Einklang mit dem TEN-V stehen, Vorrang gegeben werden sollte;

23.

fordert daher die Kommission auf, die Verfahren für die Auswahl sowie Verwaltung, Überwachung und Kontrolle im Wege einer größeren Einbindung der Regionen in die CEF zu dezentralisieren, wofür folgende Maßnahmen erforderlich sind:

die Notwendigkeit einer staatlichen Genehmigung der Projektunterzeichnung muss (zugunsten eines stärker auf die Subsidiarität gestützten Kriteriums) aufgehoben werden, sodass die Regionen die Projekte unterzeichnen können;

dementsprechend sind die lokalen Gebietskörperschaften und die Regionen zu den Antragsberechtigen hinzuzufügen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 Vorschläge einreichen oder ihre Zustimmung zur Einreichung von Vorschlägen erteilen können;

die vielfältigen Zuständigkeiten der Regionen je nach Verfassungsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sollte den Regionen eine uneingeschränkte Teilnahme an den Sitzungen der europäischen Foren für die TEN-Korridore ermöglichen. In diesen Foren sollten Instrumente sowohl für die vertikale Koordinierung zwischen Regierungs- und Verwaltungsebenen als auch die horizontale Koordinierung zwischen den nachgeordneten Ebenen vorangetrieben werden;

im Rahmen der CEF und des TEN-V sollte mithilfe neuer territorialer Strategien, wie den makroregionalen Strategien der EU (Strategie für den Ostseeraum von 2009, für den Donauraum von 2010, für die Region Adria-Ionisches Meer von 2014 und für den Alpenraum von 2015) und anderen, auf geografische Kriterien gestützte Initiativen zusammengearbeitet werden, wobei die ergriffenen Maßnahmen mit Instrumenten wie den Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) und Foren wie Nordregio, VASAB usw. abgestimmt werden sollten. Außerdem wird empfohlen, dort, wo sich Makroregionen entwickeln, die über Strategien und technische Dokumente für Transport und Logistik verfügen, auf diese zurückzugreifen;

die Regionen müssen in die Ausarbeitung und Festlegung der Arbeitsprogramme im Vorfeld der Ausschreibungen einbezogen werden;

Lokale/Regionale Fragen im Verhältnis zu globalen Fragen

24.

weist mit Nachdruck auf den Gesamtnutzen hin, die die Vollendung des TEN-V für den Alltag der EU-Bürger mit sich bringt; empfiehlt den Behörden eine EU-weit einheitliche Beschilderung des gesamten TEN-V-Netzes mit einer Kennzeichnung von Infrastrukturen des Kern- und des Gesamtnetzes, von Knotenpunkten und Korridoren, um das gesamte Vorhaben als „europäisch“ sichtbar zu machen und die Umsetzung der europäischen Verkehrsstrategien zu erleichtern; empfiehlt den Behörden eine Sonderbehandlung der Knotenpunkte des Netzes als Zugangspunkte mit klaren und genau bestimmten Anbindungen an Sekundär- und Tertiärverkehrsnetze. In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten und die Regionen dem TEN-V bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer lokalen Straßenverkehrsströme und Regionaleisenbahnen Rechnung tragen, um eine integrierte Herangehensweise zu gewährleisten, die eine größere und bessere Mobilität aller Bürger mit sich bringt — ein entscheidender Faktor für die soziale Inklusion und den Umweltschutz; des Weiteren wird empfohlen, sich mit besonderer Aufmerksamkeit den nötigen Verkehrsverbindungen der Inselgebiete auf dem Luft- und Seeweg zuzuwenden, damit für Bürger und Waren ein möglichst unaufwendiger Zugang zum Kernnetz gegeben ist;

25.

sieht es als notwendig an, in Regionen mit Problemen im Bereich des Schienenverkehrs die erforderliche Infrastruktur auf lokaler und regionaler Ebene zu bauen, damit unter vergleichbaren Bedingungen wie in den übrigen Mitgliedstaaten von der Bahn Gebrauch gemacht werden kann;

26.

in dieser Hinsicht wird empfohlen, sich mit den Fragen der Bekanntmachung der erzielten Erfolge und der Transparenz der Ziele und Ergebnisse auseinanderzusetzen. Die CEF und die TEN-V-Karten sollten den Bürgern mithilfe von Auskunftsstellen, Schaubildern und Schriften näher gebracht werden;

27.

weist darauf hin, dass es derzeit an wirksamer Koordinierung und Verknüpfung der in den Strategiepapieren auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene genannten wichtigsten Investitionen im Verkehrsbereich mangelt. Die regionalen Gebietskörperschaften wurden bei der Verwaltung und Durchführung der Fazilität „Connecting Europe“ nicht berücksichtigt, was die Möglichkeiten einschränkt, den Mehrwert, die Kohärenz und die Komplementarität der im Rahmen verschiedener Finanzierungsquellen geplanten Investitionen zu beurteilen. Eine Koordinierungsfunktion könnte über die makroregionalen Strategien der EU unterstützt werden;

28.

weist darauf hin, dass die verfügbaren Mittel vor allem auf die Priorität des primären Kernnetzes konzentriert werden sollten, wobei die Möglichkeit geprüft werden sollte, die modale Vernetzung (Häfen, Schienenverkehr) zu verstärken. Etwaige dann noch verbleibende Mittel könnten ergänzend, aber entschieden für technisch und finanziell weniger aufwendige Projekte mit geringerem Zugang zu zusätzlichen privaten Finanzmitteln (aufgrund ihres geringeren kurzfristigen wirtschaftlichen Ertrags) verwendet werden, sofern sie einen wesentlichen europäischen Mehrwert bringen, wie z. B. Verbindungen, die eine natürliche Anbindung an das Kernnetz darstellen bzw. dieses um wichtige regionale oder interregionale Elemente ergänzen, vorausgesetzt, sie sind strategisch, strukturierend und können kurzfristig umgesetzt werden. Hierauf ist im Rahmen einer künftigen Überarbeitung näher einzugehen, die auf zweierlei ausgerichtet sein sollte: Projekte, die zu einem besseren Güter- und Passagierverkehrsfluss in den als vorrangig eingestuften Korridoren beitragen, und Projekte, die eindeutig einen Mehrwert im Hinblick auf die Zugänglichkeit, die Anbindung und den territorialen Zusammenhalt bringen;

29.

es sollten Überlegungen über die „externe Dimension“ des TEN-V eingeleitet werden, insbesondere in Bezug auf Drittländer und strategische Gebiete der europäischen Zusammenarbeit wie den Mittelmeerraum, den Ostseeraum, die Länder der östlichen Nachbarschaft oder den jetzigen bzw. künftigen Europäischen Wirtschaftsraum sowie andere Regionen von besonderem geopolitischen und wirtschaftlichen Interesse;

Prioritäten

30.

befürwortet die in Teil IV von Anhang I der CEF-Verordnung vorgegebenen drei spezifischen Verkehrsziele und -prozentsätze. Allerdings spricht er sich für eine Änderung des Artikels 10 der Verordnung aus, in dem es um Finanzierungssätze geht, und fordert eine Erhöhung des Finanzierungsanteils der EU bei Maßnahmen in Bezug auf vorrangige städtische Verkehrsknotenpunkte, Häfen, den Seeverkehr, multimodale Plattformen und Verbindungen (wie die „rollenden Landstraßen“) und den „letzten Kilometer“;

31.

schlägt vor, die Festlegung eines gemeinsamen technischen Standards für über die CEF förderfähige Projekte voranzutreiben, um eine Harmonisierung der Geschwindigkeitsbedingungen, Leistungsfähigkeit, UIC-Regelspurweite, Standards für die Ladestationen für alternative Kraftstoffe und Zuverlässigkeit der TEN-V-Korridore innerhalb der Union zu erreichen;

32.

ist der Auffassung, dass der grenzüberschreitende Verkehr zu den Prioritäten gehören muss, da die entsprechenden Netzabschnitte zwar die Mitgliedstaaten am wenigsten interessieren, aber unbestreitbar einen europäischen Mehrwert schaffen;

33.

schlägt vor, im Rahmen der Städteagenda der Europäischen Union eine neue Partnerschaft für Verkehrsknotenpunkte ins Leben zu rufen, die die im Bereich der städtischen Mobilität bereits existierende ergänzt, um so den Verlauf der TEN V-Netze durch Verkehrsknotenpunkte in Städten und Metropolgebieten und ihre Eingliederung in die Dynamik der Stadt, die städtische Logistik und besonders die Projekte im Zusammenhang mit den „ersten und letzten Kilometern“ zu analysieren, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments zu Logistik und multimodalem Verkehr in den TEN-V-Korridoren vom 19. Januar 2017 bekräftigt wird (19). Wie es in der Entschließung heißt, läuft ein Großteil der Verkehrsträger über städtische Knotenpunkte, die als Umschlagplatz und Ausgangspunkt für die Feinverteilung dienen und für die ganze Logistikkette grundlegend sind; an diesen Knotenpunkten sollte eine Verbindung der Verkehrs- und Energienetze mit dem digitalen Raum ermöglicht werden;

34.

außerdem sollte in Erwägung gezogen werden, den territorialen Zusammenhalt durch die Einführung des UIC-Lichtraumprofils im Eisenbahnnetz der Union unter Berücksichtigung der Bedeutung der grenzüberschreitenden Abschnitte — mit der beispielsweise die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts für das rollende Material gesteigert wird — und durch eine Verbesserung des territorialen Gleichgewichts dank der Aufnahme von Kriterien für die Zugänglichkeit und Anbindung sämtlicher EU-Regionen für die Zeit nach 2020 zu stärken;

Ein nachhaltiges Verkehrswesen

35.

weist auf die große Bedeutung hin, die der ökologischen Nachhaltigkeit bei der CEF zukommt, und fordert daher, im Zuge der Aufteilung der Mittel für die Eindämmung des Klimawandels die diesbezüglichen Mittel aufzustocken; fordert in diesem Zusammenhang, mit der Multimodalität im Verkehr zusammenhängende Instrumente, wie die Meeresautobahnen — mit ihrer erheblichen Wirkung auf die Senkung der CO2-Emissionen — sowie andere gleichartige Projekte, die der Förderung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit sowie dem Klimaschutz dienen, wie etwa den Ausbau der elektrischen Schienennetze und des Netzes der Ladestationen für alternative Kraftstoffe im Straßenverkehr sowie die Nutzung des Potenzials der digitalen Technologien für den Verkehr und Maßnahmen zur Anpassung von Hafenanlagen über Prämienmechanismen bei der Projektzuteilung stärker zu fördern; verweist auch auf die Stellungnahme zum Thema „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ (20);

36.

bei der Überarbeitung der CEF sollte den neuen Konsumtrends im Rahmen der Kreislaufwirtschaft hinsichtlich der Mobilitäts- und Produktionsmuster Rechnung getragen werden.

37.

schlägt vor, die Maßnahmen zur Förderung eines nachhaltigen Verkehrs voranzutreiben und ggf. die Möglichkeiten zu prüfen, die Maßnahmen wie der europäische Öko-Bonus, die eventuelle Erhebung von Infrastrukturgebühren und die Überarbeitung der Eurovignetten-Richtlinie bieten; die Einnahmen aus den verschiedenen Abgaben könnten in den CEF-Haushalt fließen;

38.

stellt fest, dass bei der Analyse der verschiedenen Lösungen des TEN-V-Netzes die Frage der nachhaltigen Entwicklung — sowohl in sozialer als auch wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht — zu berücksichtigen ist. Hierbei sollten die Verbindungen der Regionen, die mit verschiedenen Problemen, wie der Rand- oder Insellage oder wirtschaftlichen, demografischen oder migrationsbezogenen Ungleichgewichten konfrontiert sind, nicht vernachlässigt werden.

Brüssel, den 10. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  TEN-T Corridors: Forerunners of a forward-looking European Transport System (2016), P. Balázs, P. Cox, C. Trautmann, P. Wojciechowski, L. Brinkhorst, M. Grosch und K. Peijs: http://www.europarl.europa.eu/cmsdata/116220/tent-issues-papers.pdf.

(2)  TEN-T Corridors: Forerunners of a forward-looking European Transport System, 2016.

(3)  The cost of non-completion of the TEN-T (2016), Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung (ISI): https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/2015-06-fraunhofer-cost-of-non-completion-of-the-ten-t.pdf.

(4)  Mid-term evaluation of the Connecting Europe Facility (CEF): https://ec.europa.eu/energy/en/consultations/mid-term-evaluation-connecting-europe-facility-cef.

(5)  Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Fazilität „Connecting Europe“ (CdR 648/2012), verabschiedet auf der 96. Plenartagung vom 18./19. Juli 2012.

(6)  Results of the OECD-CoR consultation of sub-national governments. Infrastructure planning and investment across levels of government: current challenges and possible solutions (2016):

http://cor.europa.eu/en/documentation/brochures/Documents/Results%20of%20the%20OECD-CoR%20consultation%20of%20sub-national%20governments/2794-brochureLR.pdf.

(7)  Macro-regional strategies in changing times (2016) und The State of European Cities 2016: Cities leading the way to a better future (2016).

(8)  Eurofound. ERM annual report 2016: Globalisation slowdown? Recent evidence of offshoring and reshoring in Europe (2017), J. Hurley, D. Storrie und E. Perruffo: https://www.eurofound.europa.eu/publications/annual-report/2017/erm-annual-report-2016-globalisation-slowdown-recent-evidence-of-offshoring-and-reshoring-in-europe.

(9)  „OECD Regional Outlook 2016. Productive regions for inclusive societies“ (2016): http://www.oecd.org/publications/oecd-regional-outlook-2016-9789264260245-en.htm.

(10)  „OECD Regions at a Glance 2016“ (2016) (http://www.oecd-ilibrary.org/governance/oecd-regions-at-a-glance-2016_reg_glance-2016-en).

(11)  Kapitel 2 „Using the fiscal levers to escape the low-growth traps“: https://www.oecd.org/eco/public-finance/Using-the-fiscal-levers-to-escape-the-low-growth-trap.pdf.

(12)  Assessment of Connecting Europe Facility: in-depth analysis (2016), J. Papí, M. Sanz und Blomeyer, R. (2016): http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/2016/572677/IPOL_IDA(2016)572677_EN.pdf.

(13)  Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Revitalisierung von Hafenstädten und -gebieten“, verabschiedet auf der 121. Plenartagung vom 8./9. Februar 2017.

(14)  Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Fehlende Verkehrsverbindungen in den Grenzregionen“ (CdR 4294/2016), verabschiedet auf der 121. Plenartagung vom 8./9. Februar 2017.

(15)  Siehe Fußnote 10.

(16)  Handbook on Political Trust (2017), Herausgeber S. Zmerli und T. W. G. van der Meer, „Political trust and multilevel government“, J. Muñoz: http://doi.org/10.4337/9781782545118.

(17)  Frage QA8a im Standard-Eurobarometer 86 (November 2016): http://ec.europa.eu/COMMFrontOffice/publicopinion/index.cfm/Survey/getSurveyDetail/instruments/STANDARD/surveyKy/2137.

(18)  „Europe as a multilevel federation“ (2017), M. Keating, Journal of European Public Policy, 24 (4), El poder de lo próximo: las virtudes del municipalismo (2016), J. Subirats; Las ciudades ante el cambio de era: la nueva gobernanza urbana: actores e instrumentos (2016), J.M. Pascual und J. Subirats.

(19)  http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A8-2016-0384+0+DOC+XML+V0//DE.

(20)  COTER-VI/021.


13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/21


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu der Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik

(2018/C 054/05)

Berichterstatter:

Andrew Varah Cooper (UK/EA), Mitglied des Rates von Kirklees

Referenzdokument:

Mitteilung der Europäischen Kommission „Sicherung der Vorteile aus der EU-Umweltpolitik durch regelmäßige Umsetzungskontrollen“

COM(2016) 316 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt, dass die Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik (Environmental Implementation Review, EIR) darauf abzielt, die allgemeine Kenntnis der vorhandenen Umsetzungslücken in der Umweltpolitik und im Umweltrecht der EU in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verbessern, neue Lösungen zur Ergänzung der Rechtsdurchsetzung anzubieten, die zugrundeliegenden und häufig sektorübergreifenden Hauptursachen dieser Lücken anzugehen und den Austausch bewährter Verfahren anzuregen;

2.

stellt fest, dass das im Februar 2017 veröffentlichte EIR-Paket (1) erstmals einen umfassenden Überblick darüber gibt, wie die Umweltpolitik und das Umweltrecht der EU vor Ort in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, und 28 Länderberichte umfasst. Daraus geht hervor, dass die Umweltpolitik zwar funktioniert, es aber große Unterschiede in der Art und Weise gibt, wie diese Vorschriften und Maßnahmen in der Praxis in Europa umgesetzt werden;

3.

unterstreicht, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Regierungsebenen, von der lokalen bis zur EU-Ebene, Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung der EU-Umweltpolitik ist. In diesem Sinne begrüßt er die ausdrückliche Bezugnahme in der Mitteilung auf die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen, verweist aber darauf, dass in vielen Mitgliedstaaten weitere Verbesserungen nötig sind, um eine wirksame Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Überprüfung und Verbesserung der Umsetzung zu gewährleisten;

4.

ruft die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die EIR bestmöglich dazu zu nutzen, dass Umweltüberlegungen in den gesamtwirtschaftlichen Prioritäten des Europäischen Semesters Berücksichtigung finden und dass die Nachhaltigkeitsziele im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung erreicht werden;

5.

betont die Notwendigkeit, einen strukturierten Dialog mit den einzelnen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung im Laufe von 2017/2018 zu führen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ordnungsgemäß einzubeziehen, um zu sehen, wie strukturelle Fragen und die Bedürfnisse des jeweiligen Mitgliedstaats am besten angegangen werden können;

6.

empfiehlt, dass die Europäische Kommission bei der EIR-Analyse entschiedener vorgeht und die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert. Die Europäische Kommission sollte eine transparente, leicht verständliche Darstellung der Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten bei den wichtigsten Umsetzungsherausforderungen im nächsten EIR-Zyklus vorlegen, was keine zusätzliche Berichterstattung der Mitgliedstaaten, Regionen und Städte nach sich ziehen sollte;

7.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle des IMPEL-Netzes weiter zu stärken und nationale IMPEL-Netze auszubauen, über die Fachleute aus lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bewährte Verfahren austauschen können (2);

8.

ist der Ansicht, dass der EIR-Prozess — wo möglich und sinnvoll — an bereits bestehende Überprüfungsmechanismen anknüpfen sollte, die ebenfalls die Fortschritte bei der Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften betreffen, wie die Initiative „Make it Work“, die Tätigkeiten des IMPEL-Netzes und das Programm REFIT;

9.

begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (3) und erwartet im Laufe von 2017 Leitlinien zur Einhaltung der Umweltvorschriften als weitere einschlägige Initiative der Europäischen Kommission zugunsten einer besseren Umsetzung des Umweltrechts (4);

10.

begrüßt den Bericht der Europäischen Kommission über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung (5), der auf ihrem Fitness-Check für die Überwachung der Einhaltung des Umweltrechts und Berichterstattung (6) beruht, zu dem der AdR eine Prospektivstellungnahme (COR-2015-05660-00-00-AC-TRA) erarbeitet hatte. Der AdR fordert die Europäische Kommission erneut auf, einen horizontalen Ansatz für die Überwachung und Berichterstattung zu entwickeln und in diesem Sinne konsequent in Anwendung der in dem Bericht genannten Maßnahmen 1 und 2 Änderungen von in bestehenden oder neuen Rechtsvorschriften festgelegten Berichterstattungspflichten vorzuschlagen, um diese Pflichten weiter zu harmonisieren und zu vereinheitlichen;

B.    Die Rolle des AdR im EIR-Politikzyklus im interinstitutionellen Kontext

11.

bietet der Europäischen Kommission eine enge und strukturierte Zusammenarbeit für den gesamten EIR-Zyklus an, einschließlich der Tätigkeiten der gemeinsamen Technischen Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich (7), mit Schwerpunkt auf den in Abschnitt D der Stellungnahme hervorgehobenen unterschiedlichen strukturellen Umsetzungsherausforderungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und diesbezüglichen Lösungen. Dazu gehört auch die Erkundung von Mitteln und Wegen, wie der AdR zur Abrundung der länderspezifischen EIR-Berichte und zur Beratung der Mitgliedstaaten durch Einbringen einer gebietsbezogenen Dimension beitragen kann, gestützt auf die Erfahrungen, die der AdR aus seinen Beiträgen zum Politikgestaltungszyklus im Rahmen der Europa-2020-Strategie durch die regelmäßige Bewertung des Europäischen Semesters aus lokaler/regionaler Sicht gewonnen hat;

12.

begrüßt, dass die Europäische Kommission die EIR in ihrer Mitteilung als Ergänzung der laufenden Bemühungen zur Umsetzung bezeichnet, wie etwa die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften und die Vertragsverletzungsverfahren;

13.

hält es für wichtig, dass der EIR-Prozess nach zwei Zyklen (vier Jahren) evaluiert wird, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu prüfen;

14.

ist der Ansicht, dass die EIR eine Gelegenheit für eine gezielte Zusammenarbeit zwischen dem AdR und dem Europäischen Parlament bietet, um sich über die Herausforderungen und Lösungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Umweltrechts der EU auszutauschen und die Anliegen des Mitgesetzgebers und die Erfahrungen der Entscheidungsträger in den Umsetzungsbehörden zusammenzubringen. Er lädt das Europäische Parlament zu einer engen Zusammenarbeit hinsichtlich der beiden im ENVI-Ausschuss erörterten Themen — die EIR und die wichtigsten Umsetzungsherausforderungen und ermittelten Hauptursachen — und bei den einschlägigen künftigen Umsetzungsberichten des Europäischen Parlaments ein, auch durch die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen der Fachkommission ENVE des AdR und des ENVI-Ausschusses des EP zu diesen Fragen;

15.

unterstreicht seine Bereitschaft, an künftigen EIR-bezogenen Diskussionen im Rat, informellen Tagungen der Umweltminister oder sonstigen Aktivitäten des Ratsvorsitzes im Zusammenhang mit der EIR mitzuwirken; bietet seine Mithilfe bei der Vorbereitung dieser Diskussionen und Aktivitäten an, insbesondere durch gezielte AdR-Stellungnahmen auf Ersuchen der Ratsvorsitze sowie durch die Zusammenkünfte der vom AdR und der Europäischen Kommission gemeinsam betriebenen Technischen Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich;

16.

schlägt vor, die Möglichkeit auszuloten, in enger Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Vertretungen der Europäischen Kommission und den Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten in verschiedenen Gebieten in der EU themenspezifische Sitzungen zu veranstalten, auf denen als Beitrag zu dem jeweiligen länderspezifischen Bericht besondere lokale Umsetzungsherausforderungen erörtert werden könnten;

C.    Einbeziehung weiterer Politikbereiche

17.

bedauert, dass die Europäische Kommission den Schwerpunkt der EIR zunächst auf die Bereiche Abfallwirtschaft, Natur- und Artenschutz, Luftqualität, Lärm sowie Wasserqualität und -bewirtschaftung beschränkte (8);

18.

fordert die Europäische Kommission auf, den Klimawandel zu einem wichtigen Thema im nächsten EIR-Zyklus zu machen und dabei die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen einzuschließen und zugleich die Konformität mit den Bestimmungen der Governance der Energieunion sicherzustellen; weist auf die zentrale Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen hin; regt in diesem Zusammenhang neben den national festgelegten Beiträgen (NDC) die Festlegung und Zuweisung regionaler und lokaler Klimaschutzziele als ein wichtiges Element für die Erfüllung der in Paris eingegangenen Klimaschutzverpflichtungen an;

19.

betont die Notwendigkeit, die Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen in den nächsten EIR-Zyklus einzubeziehen. In diesem Zusammenhang sollte dem IMPEL-Netz eine herausragendere Rolle zukommen, um das Zusammentragen nachahmenswerter Beispiele bis 2019 zu unterstützen;

20.

empfiehlt ferner die Einbeziehung der EU-Chemikalienpolitik, die ein Eckpfeiler der europäischen Umweltpolitik ist. Die EIR sollte Mängel und positive Erfahrungen in Bezug auf die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe hervorheben;

D.    Hauptursachen einer ungenügenden Umsetzung

21.

begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, die länderspezifischen Informationen über die Qualität der öffentlichen Verwaltung, die Governancebedingungen und die Kompetenzverteilung zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung des EU-Umweltrechts zu verbessern;

22.

stellt fest, dass zusätzlich zu den umfassenderen Analysen der Umsetzunglücken in den traditionellen Umweltsektoren im Zuge der EIR — als ein Novum im Umweltbereich — auch erste Erkenntnisse über die möglichen Hauptursachen der mangelhaften Umsetzung gewonnen wurden;

23.

empfiehlt, dass die Überprüfungen der Umsetzung des Umweltrechts in erster Linie eine ineffiziente Koordinierung zwischen lokalen, regionalen und nationalen Behörden in den Blick nehmen, um auf Folgendes einzugehen: eine unklare Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, einen Mangel an Verwaltungskapazität, eine unzureichende Finanzierung und Nutzung marktbasierter Instrumente, eine ungenügende Verzahnung und Kohärenz der politischen Maßnahmen, den Mangel an Wissen und Daten und unzureichende Verfahrensweisen für die Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften (9);

Eine effiziente Koordinierung zwischen lokalen, regionalen und nationalen Behörden

24.

fordert die Europäische Kommission auf, eine gemeinsame Methodik für die einzelstaatlichen EIR-Dialoge zu entwickeln und Leitlinien aufzustellen, um die umfassende Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im gesamten Verfahrensverlauf sicherzustellen;

25.

verweist auf das Zusammenspiel zwischen einer besseren Umsetzung und einer besseren Rechtsetzung: Auch die von der EU eingesetzten Instrumente, die Kohärenz und Konsistenz der europäischen Rechtsvorschriften sowie die Verwaltungslasten sollten untersucht werden, wenn sich zeigt, dass die Ziele der Umweltpolitik nicht erreicht werden;

26.

appelliert an die Mitgliedstaaten, analog zu den nationalen die Einführung lokaler und regionaler EIR zu erleichtern;

27.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten sich bereits in der Phase der Konzipierung politischer Maßnahmen und der Umsetzung in einzelstaatliches Recht enger mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ins Benehmen setzen, beispielsweise, wie im 7. UAP angeregt, im Rahmen von Verwaltungsebenen und Verwaltungsbereiche übergreifenden Arbeitsgruppen;

28.

hält es für notwendig, dass die Mitgliedstaaten weiter Mechanismen zur Verbesserung einer tatsächlichen vertikalen Koordinierung entwickeln, einschließlich einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten unter den verschiedenen Verwaltungsebenen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Fragmentierung weiter zu verringern, u. a. durch weitere Schritte wie die Einführung integrierter Umweltgenehmigungen, die die verschiedenen sektoralen Umweltgenehmigungen zusammenführen, und durch die Straffung des UVP- und des SUP-Verfahrens (10);

Stärkung der Verwaltungskapazität für die Umsetzung der Umweltpolitik

30.

betont, wie es auch die EIR bestätigt, dass es vielen lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften an finanziellen, personellen und technischen Mitteln zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Umweltrechts der EU mangelt und dass insbesondere kleinere Kommunen oft nur begrenzte Mittel für den Ausbau ihres eigenen technischen Fachwissens über rechtliche Anforderungen haben. Er erachtet es deshalb als notwendig, dass die EU mehr Hilfestellung gibt, entweder direkt oder indem sie die Mitgliedstaaten anhält, eine horizontale Zusammenarbeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (innerhalb der Mitgliedsstaaten und grenzübergreifend) zu unterstützen, um Projekte zusammenzulegen, bewährte Verfahren auszutauschen und gemeinsame Prozesse und Verfahren zu entwickeln;

31.

ruft die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, dafür zu sorgen, dass die lokalen und regionalen Umweltbehörden über die finanziellen und personellen Mittel verfügen, die ihren (ihnen übertragenen) Aufgaben entsprechen;

32.

fordert die Europäische Kommission auf, Leitlinien der EU in mehr Sprachen zur Verfügung zu stellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemeinsame Standards, Vorlagen, Checklisten und Schulungsprogramme zu entwickeln, um eine kohärente Umsetzung und Berichterstattung zu ermöglichen;

33.

ersucht die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Qualität der Verfahren zu überprüfen, die Erteilung von Umweltgenehmigungen zu straffen sowie Ressourcen mit anderen Stellen zu bündeln, um Skaleneffekte zu erzielen und Verwaltungsgrenzen übergreifende Umweltprobleme anzugehen, und dazu das EU-Instrumentarium („Toolbox“) für die Qualität der öffentlichen Verwaltung (11) zu nutzen;

34.

ruft die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Einbindung lokaler und regionaler Experten in das IMPEL-Netz und anstehende Peer-to-Peer-Überprüfungen zu fördern;

35.

appelliert an die Europäische Kommission und insbesondere die Mitgliedstaaten, lokale und regionale Sachverständige in die Ausarbeitung von EU-Leitlinien — auch zu diesbezüglichen nationalen Leitlinien — einzubeziehen, um für größere Klarheit und Flexibilität bei ihrer Umsetzung zu sorgen;

36.

fordert die Europäische Kommission auf, ausreichende Mittel für das neue Peer-to-Peer-Instrument der EIR bereitzustellen. Die Europäische Kommission sollte ferner Komplementarität mit den von IMPEL durchgeführten Peer-to-Peer-Tätigkeiten und mit dem Austausch von Verwaltungsbehörden in Umweltfragen über das Forum TAIEX REGIO PEER 2 PEER sicherstellen;

Eine bessere Nutzung der EU-Finanzmittel zur Umsetzung des EU-Umweltrechts

37.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die technische Hilfe im Rahmen des thematischen Ziels Nr. 11 der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zu nutzen, um die institutionelle und verwaltungstechnische Kapazität ihrer Umweltdienststellen und deren Fähigkeit zur Nutzung von Mitteln aus den ESI-Fonds zu erhöhen, insbesondere bei großen Umweltinfrastrukturvorhaben (Ziel Nr. 6). Er ermutigt sie darüber hinaus, das EU-Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verbesserung ihrer Umweltverwaltung zu nutzen;

38.

schließt sich dem Vorschlag an, dass weitere Mitgliedstaaten Netze von Experten aus den für die kohäsionspolitische Verwaltung zuständigen Behörden einrichten, die mit der Förderung von Umweltinvestitionen befasst sind;

39.

ersucht die EU, in ihren Vorarbeiten für den nächsten MFR eingehend die Möglichkeiten einer Aufstockung der EU-Mittel für die Umsetzung des Umweltrechts zu prüfen, einschließlich der Möglichkeit, hierfür einen bestimmten Prozentsatz zweckzubinden;

Verzahnung und Kohärenz der politischen Maßnahmen

40.

sieht in der unzureichenden Verzahnung von Umweltbelangen mit anderen Politikbereichen eine weitere grundlegende Ursache für die ungenügende Umsetzung der Umweltgesetzgebung und verweist daher erneut auf die Notwendigkeit, die maßgeblichen Umwelt- und Klimaschutzziele bereichsübergreifend in sämtlichen EU-Tätigkeiten zu berücksichtigen;

41.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, für eine angemessene Abstimmung auf politischer und strategischer Ebene zu sorgen, indem sie lokale/regionale Strategien für eine nachhaltige Entwicklung annehmen und sicherstellen, dass Umweltbelange bereits in einem frühen Stadium in ihrer Raumplanung mitberücksichtigt werden, um Konflikte zu verringern. Darüber hinaus plädiert er für eine angemessene und frühzeitige Integration von Umweltbelangen durch strategische Umweltprüfungen;

42.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, freiwillige sektorale Vereinbarungen mit Schlüsselindustrien und „Verträge“ zwischen öffentlichen Behörden und gesellschaftlichen Interessenträgern zu fördern, um Informationen bereitzustellen, Probleme zu ermitteln und nach Lösungen zu suchen;

43.

betont, dass die EU in vielen Bereichen der Umweltpolitik eine stärker und wirksamer an den Quellen ansetzende Politik verfolgen muss, da sonst die Einhaltung verschiedener EU-Rechtsvorschriften über Umweltqualitätsnormen auf lokaler oder regionaler Ebene nicht möglich sein wird;

44.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die zuständigen lokalen und regionalen Behörden besser bei der Einhaltung dieser Normen und Zielvorgaben zu unterstützen;

45.

spricht sich dafür aus, dass die Europäische Kommission mit den zuständigen nationalen Behörden, dem Europäischen Ausschuss der Regionen, dem EU-Bürgermeisterkonvent, dem Globalen Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie und dem ICLEI zusammenarbeitet, um das Konzept und die Methoden zur Einführung lokal und regional festgelegter Beiträge zu entwickeln und dadurch zu den auf der COP 21 im Klimaschutzübereinkommen von Paris vereinbarten Klimaschutzzielen beizutragen. Pionierhaft vorangehende lokale und regionale Gebietskörperschaften würden anfangs auf der Grundlage eines freiwilligen „Konzeptnachweises“ einbezogen werden;

Bessere Zugänglichkeit von Wissen und Daten

46.

stellt fest, dass die begrenzte Verfügbarkeit von Daten nach wie vor Probleme bei der Umsetzung auf den verschiedenen Verwaltungsebenen in zahlreichen Mitgliedstaaten verursacht und dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine entscheidende Rolle bei der Sammlung von Wissen und Daten und der Information der Öffentlichkeit spielen können und damit für eine bessere Sensibilisierung der Bürger sorgen;

47.

begrüßt, dass die EIR auf bereits erfassten Daten beruhen soll und eine bessere Nutzung und Verknüpfung der Daten bewirken und ihre Zugänglichkeit vor allem für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verbessern sollte;

48.

spricht sich für eine strukturierte Debatte über die angemessene Kompetenz- und Mittelverteilung in den Mitgliedstaaten zwischen den Kommunen, den Regionen und der nationalen Ebene aus, damit dafür gesorgt ist, dass Berichte und Indikatoren zum Zustand der Umwelt stimmig, aussagekräftig und verlässlich sind;

49.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften strukturierte Anwendungs- und Informationsrahmen (SSIF) für alle maßgeblichen EU-Umweltvorschriften weiterzuentwickeln;

50.

ersucht die Europäische Kommission, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten und deren lokale und regionale Gebietskörperschaften die geltenden Mindestanforderungen der Richtlinie über den Zugang zu Umweltinformationen ordnungsgemäß erfüllen;

51.

ruft die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu einer aktiven Informationspolitik auf. Sie sollte in zwei Richtungen gehen (mitsamt Verfahrensweisen für ein Feedback) und mehr bürgerorientierte Informationen bereitstellen, wie kartengestützte Online-Instrumente, Apps und Bildungskampagnen;

52.

befürwortet die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen (NGO) an der Sammlung und Verbreitung von Umweltinformationen bei den Bürgern und die Nutzung der „Bürgerwissenschaft“ für die Erhebung von Umweltdaten;

53.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gebietskörperschaften bei der Einführung elektronischer Lösungen und elektronischer Behördendienste zur Verbesserung ihrer Umweltüberwachung und -berichterstattung zu unterstützen, z. B. durch den eGovernment-Aktionsplan 2016-2020, das LIFE-Programm, die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) und das Programm Horizont 2020 sowie im Rahmen der Einführung von Reportnet 2.0 seitens der Europäischen Umweltagentur (12);

54.

mahnt Anstrengungen auf allen Ebenen an, um für die gemeinsame Nutzung elektronischer Umweltdaten und die Weiterentwicklung von INSPIRE (13) zu sorgen. Zudem sollten die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften stärker in den INSPIRE-Prozess einbezogen werden;

Ausreichende Konformitätssicherung

55.

ist besorgt, dass es, wie die EIR-Analyse zeigt, bei der Überwachung und Durchsetzung der Rechtseinhaltung aufgrund unwirksamer Sanktionen und eines ineffizienten Zusammenwirkens von Inspektoren und Staatsanwälten häufig Probleme gibt. Im Zuge der Konformitätssicherung kann die Auslegung und Integration inkohärenter EU-Vorschriften für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften problematisch sein. Viele lokale Gebietskörperschaften sind für eine professionelle Durchsetzung des Umweltrechts zu klein;

56.

ersucht die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die zuständigen Behörden und ihre Befugnisse klar zu benennen sowie ihre Professionalität zu gewährleisten, sich wirksam mit den nationalen Behörden (d. h. Polizei, Zoll, Strafverfolgungsbehörden) abzustimmen und die Möglichkeit zu prüfen, im Fall begrenzter eigener Kontrollbefugnisse gemeinsame regionale Durchsetzungsbehörden für Umweltrecht einzurichten;

57.

ruft die nationalen, regionalen und lokalen Behörden auf, bei der Konformitätssicherung einen risikobasierten Ansatz mit einer optimalen Mischung aus Überwachung, Förderung und Durchsetzung zu verfolgen und dabei die Nutzung ihrer begrenzten Ressourcen besser auf die Prioritäten auszurichten;

58.

ermuntert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angesichts ihrer Nähe zu den Unternehmen und Bürgern, Maßnahmen zur Förderung der Rechtskonformität zu ergreifen, die auch die Zusammenarbeit mit regulierten Wirtschaftszweigen, einschlägigen NGO und den Bürgern beinhalten sollten;

59.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, Maßnahmen für eine zügige Durchsetzung anzuwenden und bei Verstößen gegen das EU-Umweltrecht unter konsequenter Anwendung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt angemessene und abschreckende Sanktionen zu verhängen;

60.

fordert die nationalen, regionalen und lokalen Behörden auf, gegen Korruption vorzugehen und unter Wahrung der den Bürgern durch das EU-Umweltrecht übertragenen Verfahrensrechte für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Justizsysteme im Umweltbereich zu sorgen (14);

61.

unterstützt alle Initiativen nationaler und regionaler Behörden sowie von Verbänden lokaler Gebietskörperschaften, mithilfe eines Austauschs bewährter Verfahren, die von europäischen Netzen wie z. B. dem IMPEL-Netz, dem Europäischen Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte und dem informellen Polizeinetz entwickelt wurden, ihre Kenntnisse zu erweitern;

62.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle des IMPEL weiterhin zu stärken und nationale IMPEL-Netze, über die Sachverständige aus regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bewährte Verfahren austauschen, weiter auszubauen.

Brüssel, den 10. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Alle Dokumente können hier abgerufen werden: http://ec.europa.eu/environment/eir/index_en.htm.

(2)  IMPEL ist das Netz der Europäischen Union zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts. Es ist in allen Mitgliedstaaten der EU tätig.

(3)  C(2017) 2616 final.

(4)  CdR 5660/2015.

(5)  COM(2017) 312 final.

(6)  SWD(2017) 230 final.

(7)  http://ec.europa.eu/environment/legal/platform_en.htm.

(8)  Für eine detaillierte Zusammenfassung der Ergebnisse in den verschiedenen Politikbereichen siehe: Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) „Environmental Implementation Review“ vom März 2017. Es wurde im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem AdR auf Ersuchen des AdR erarbeitet.

(9)  Siehe auch den Bericht über die Studie des AdR vom September 2017 über eine wirkungsvolle umweltpolitische Multi-Level-Governance zugunsten einer besseren Umsetzung des EU-Umweltrechts, die von Milieu Ltd. durchgeführt wurde. Sie kann unter http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Pages/studies.aspx abgerufen werden.

(10)  Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP).

(11)  Europäische Kommission, 2015: „Quality of Public Administration — A Toolbox for Practitioners“ (Qualität der öffentlichen Verwaltung — Ein Instrumentarium für Fachleute).

(12)  Maßnahme 3 in COM(2017) 312 final.

(13)  Richtlinie 2007/2/EG.

(14)  Die allgemeine Effizienz der einzelstaatlichen Justizsysteme ist Gegenstand des EU-Justizbarometers und des Europäischen Semesters (https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/european-semester_thematic-factsheet_effective-justice-systems_en.pdf).


13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/27


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme

(2018/C 054/06)

Berichterstatter:

Bouke Arends (NL/SPE), Mitglied des Stadtrates von Emmen

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme — ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität

COM(2016) 766 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

EINLEITUNG

1.

hält fest, dass die europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme (C-ITS) ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Festlegung einer Strategie für die Einführung kooperativer, vernetzter und automatisierter Fahrzeuge ist. Ein integrierte Umsetzung von C-ITS in Verkehrssystemen in und zwischen Städten und Regionen kann erhebliche Vorteile für die Bürger bringen, u. a. höhere Verkehrssicherheit, sauberere Umwelt, bessere Anbindung, soziale Inklusion und mehr Arbeitsplätze;

2.

fordert neben den in der Mitteilung genannten Maßnahmen weitergehende Maßnahmen, um die Möglichkeiten von C-ITS auszuschöpfen und die längerfristigen Ziele zu erreichen, namentlich einen vollautomatisierten multimodalen Niedrigemissionsverkehr, die Umsetzung des Konzepts „Mobilität als Dienstleistung“ und eine nahtlose Beförderung von Tür zu Tür, insbesondere auch zur Förderung der sozialen Inklusion;

3.

ist sich bewusst, dass für die Verwirklichung der übergeordneten Ziele weitere Elemente erforderlich sind, die die Europäische Kommission in verschiedenen Maßnahmenpaketen teils parallel, teils nacheinander entwickelt, beispielsweise Maßnahmen für einen Niedrigemissionsverkehr; außerdem müssen auch die notwendigen Infrastrukturänderungen festgelegt werden;

4.

empfiehlt, dass die EU bei der Entwicklung eines interoperablen Systems eine Koordinierungsrolle in Bezug auf Normen und Vorschriften für Verkehrskommunikationssysteme und -techniken übernimmt;

5.

ist der Ansicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unbedingt in den Zwischenetappen zur Verwirklichung der übergeordneten Ziele eingebunden werden müssen und die Europäische Kommission sie daher aktiver und umfassender einbeziehen muss;

6.

fordert die Europäische Kommission auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften besser über die Verknüpfungen zwischen den verschiedenen EU-Maßnahmen sowie ihre Ziele zu informieren. Hierfür ist eine kohärentere und zielgerichtetere Kommunikation mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften betreffend die verschiedenen eng miteinander verbundenen Maßnahmenpakete der Europäischen Kommission notwendig. Erst dann können die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den notwendigen Beitrag leisten, um die Ziele zu verwirklichen und die Interoperabilität zwischen Regionen und Städten zu ermöglichen;

7.

fordert die Europäische Kommission auf, spezifische Maßnahmen, auch mit Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, zu ergreifen, um die Akzeptanz bei den Bürgern zu schaffen, die für die Verwirklichung des übergeordneten Ziels eines automatisierten Niedrigemissionsverkehrs unerlässlich ist. Öffentliche Unterstützung ist nicht nur eine Voraussetzung für den für C-ITS notwendigen Datenaustausch, sondern insbesondere auch für die Akzeptanz eines zunehmend automatisierten Verkehrs. Dabei muss die Technik im Dienste der Nutzer stehen;

EUROPÄISCHE MASSNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG KOOPERATIVER VERNETZTER UND AUTOMATISIERTER MOBILITÄT

8.

weist darauf hin, dass die meisten Verkehrsbewegungen über kurze Strecken innerhalb einer Region erfolgen. Laut Berechnungen auf der Grundlage von Eurostat-Daten wird mehr als die Hälfte aller Güter (bei gewichtsmäßiger Erfassung) im Straßenverkehr über Entfernungen bis 50 km befördert, mehr als drei Viertel über Entfernungen bis 150 km. Im Personenverkehr sind die Entfernungen meistens noch kürzer;

9.

fordert daher auch spezifische Maßnahmen und Mittel für die Umsetzung von C-ITS außerhalb des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V);

10.

fordert, dass die Europäische Kommission (im Einklang mit dem kürzlich festgelegten neuen Forschungsschwerpunkt im Rahmen von Horizont 2020, nämlich der Integration der Verkehrsträger und der Verknüpfung mit der Automatisierung) einen spezifischen Ansatz für die Einführung von C-ITS an intermodalen Verkehrsknotenpunkten entwickelt, der im Einklang mit dem Konzept für die Korridore stehen muss, um ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen;

11.

betont, dass diese Knotenpunkte in erster Linie in städtischen Regionen und Städten liegen und C-ITS und Multimodalverkehr hier den größten Beitrag zur Verringerung der negativen Verkehrsauswirkungen wie beispielsweise Überlastung, Luftverschmutzung, Parkplatzmangel und niedrige Verkehrssicherheit leisten können. Der Fahrradverkehr ist ebenfalls Bestandteil des Multimodalverkehrs und zugleich das lokale und regionale Beförderungsmittel par excellence;

12.

merkt an, dass die Europäische Kommission bislang dem Pkw-Straßenverkehr viel Aufmerksamkeit gewidmet hat, nun allerdings auch automatische Systeme im öffentlichen Verkehr, in der Binnenschifffahrt, im Luftverkehr und im Schienenverkehr entwickelt und genutzt werden (beispielsweise Drohnen und Hyperloop);

13.

fordert daher, Anbindung und Interoperabilität in Bezug auf den öffentlichen Verkehr und zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern von Beginn an über einschlägige Maßnahmen zu fördern;

14.

hält fest, dass die Europäische Kommission richtigerweise auch Maßnahmen für die schwächsten Verkehrsteilnehmer ergreifen will; hier muss jedoch der lokalen und regionalen Situation stärker Rechnung getragen werden;

15.

fordert konkrete Maßnahmen für alle schwachen Verkehrsteilnehmer, d. h. neben Fußgängern und Radfahrern auch für Benutzer von elektrischen Fahrrädern, Motorrollern, Motorrädern und (elektrischen) leichten Nutzfahrzeugen für Menschen mit Behinderungen;

16.

ist sich bewusst, dass die hohe Verkehrsdichte und feinmaschige Infrastruktur in städtischen Gebieten ein komplexes Verkehrsbild ergeben, das mit besonderen Anforderungen für C-ITS-Systeme verbunden ist. Daher werden in diesen Regionen und Städten in Europa Tests und Projekte durchgeführt, um den Einsatz von C-ITS auch in solchen Umgebungen zum Erfolg zu führen;

17.

weist darauf hin, dass die Einführung von C-ITS in städtischen Gebieten und insbesondere in Städten eine komplexe Aufgabe und daher für die Entwicklung von Geschäftsszenarien weniger interessant ist;

18.

fordert die Europäische Kommission auf, Maßnahmen zum Abbau von Hindernissen für die Einführung von C-ITS in städtischen Gebieten und Städten zu ergreifen;

19.

fordert außerdem Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in städtischen Gebieten und Städten entwickelte und getestete Systeme sich gut in die Verkehrssysteme über größere Entfernungen, d. h. länder- und regionenübergreifend, einbinden lassen;

20.

ist der Ansicht, dass C-ITS als Baustein für automatisierten Verkehr, Mobilität als Dienstleistung und nahtlose Beförderung von Tür zu Tür auch zur sozialen Inklusion beitragen kann, und zwar sowohl in Bezug auf die Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen als auch die Mobilität von Arbeitnehmern, die die aktuellen Verkehrssysteme nur schwer oder gar nicht nutzen können, wie ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. Insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen der öffentliche Verkehr unter Druck steht oder bereits vollkommen eingestellt wurde, können C-ITS langfristig zur Verbesserung der Verkehrsdienste beitragen. Maßgeschneiderte automatische Verkehrsdienste können in weniger dicht besiedelten Gebieten eine Lösung bieten;

21.

unterstreicht, dass es auch für weniger dicht besiedelte ländliche Gebiete schwieriger ist, ohne Unterstützung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Geschäftsszenarien zu entwickeln;

22.

fordert die Europäische Kommission daher auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Förderung und Erleichterung der Einführung von C-ITS auch in Regionen in Randlage und in äußerster Randlage, in schwach entwickelten Regionen, in Inselgebieten sowie in anderen weniger dicht besiedelten Gebieten anzuhalten;

DER WEG ZUR C-ITS-EINFÜHRUNG 2019

Schwerpunkte für die Einführung der C-ITS-Dienste

23.

hält fest, dass die C-ITS-Strategie in erster Linie auf mittelfristige Zwischenetappen auf dem Weg zu einem automatisierten Verkehr ausgerichtet ist;

24.

fordert die Europäische Kommission auf, auch Szenarien und Maßnahmen für die längerfristige Entwicklung hin zu einem automatisierten Verkehr auszuarbeiten, die letztlich die größten wirtschaftlichen und sozialen Vorteile bringen werden;

25.

fordert daher, auch für den Zeitraum nach 2019 die erforderlichen Mittel bereitzustellen;

26.

fordert die Europäische Kommission auf, (neben den in der Mitteilung aufgelisteten Maßnahmen, die ausschließlich auf den Straßenverkehr ausgerichtet und kurzfristig angelegt sind) auch Maßnahmen für andere Verkehrsträger, Intermodalität und längerfristig die umfassendere Anwendung zu ergreifen;

27.

fordert die Europäische Kommission zudem auf, ein umfassenderes und integrativeres Langzeitkonzept ausgehend von den Konzepten Mobilität als Dienstleistung und nahtlose Beförderung von Tür zu Tür (und ihren positiven Auswirkungen auf die Wirtschaftsentwicklung und die soziale Inklusion) sowie Niedrigemissionsverkehr zu entwickeln;

28.

fordert die Europäische Kommission ferner auf, die konkreten Schritte und Maßnahmen darzulegen, die im Rahmen verschiedener Szenarien notwendig sind;

29.

fordert die Europäische Kommission darüber hinaus auf, ein Kommunikationsprogramm zur Förderung der Akzeptanz bei den Bürgern auszuarbeiten;

30.

fordert, die Städte und Regionen und ihre Vertreter ebenso wie den Europäischen Ausschuss der Regionen eng in jede Etappe und in die weitere Entwicklung der europäischen C-ITS-Politik einzubeziehen;

Interoperabilität auf allen Ebenen

31.

vertritt die Meinung, dass Interoperabilität zwischen verschiedenen Verkehrsträgern zusätzliche Maßnahmen sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr erfordert. Informationsflüsse müssen miteinander vernetzt werden können. Hierfür ist jedoch mehr als nur die Koordinierung der Kommunikationssysteme (5G usw.) notwendig; so müssen auch Daten verschiedener Verkehrsträger miteinander verknüpft werden können. Dabei fallen sowohl bei Gebietskörperschaften als auch bei Privaten (Fahrzeughersteller, Betreiber von Navigationssystemen, Mobilitätsdienstleister etc.) Daten an, wobei Letztere ihre Daten in anonymisierter Form aber nicht anderen Nutzern, zum Beispiel den Infrastrukturbetreibern, zur Verfügung stellen müssen. Die Infrastrukturbetreiber, häufig Gebietskörperschaften, sind aber zur sicheren, und effektiven Verkehrsabwicklung und zum Betrieb ihrer Infrastruktur auf möglichst vollständige und zeitnahe Informationen angewiesen. Dieser notwendige Aspekt der gegenseitigen Datenweitergabe und -verfügbarkeit, der bisher nur von öffentlichen Stellen zu Privaten vorgesehen ist (Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors) wird in der Mitteilung nicht berücksichtigt;

32.

fordert, dass neben den in der Mitteilung genannten Maßnahmen im Bereich Kommunikationstechnologien weitere Maßnahmen zur Organisation der Informationsketten entwickelt werden. Es geht nicht nur darum, auf welche Weise kommuniziert wird, sondern vor allem auch welche Inhalte kommuniziert werden;

33.

betont, dass einige Aspekte der Informationsketten letztlich nur auf internationaler oder europäischer Ebene geregelt werden können wie beispielsweise die Zugänglichkeit und Verfügbarkeit von Fahrzeugdaten;

34.

weist darauf hin, dass darüber hinaus auch die Unterstützung und die Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Verfügbarkeit von Informationen aus lokalen und regionalen Verkehrsmanagementsystemen unerlässlich sind;

35.

hält fest, dass für die Gewährleistung der Interoperabilität nicht nur Maßnahmen im IKT-Bereich erforderlich sind, sondern auch der Auf- und Ausbau der entsprechenden Infrastruktur;

36.

fordert die Europäische Kommission daher auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften frühzeitig zu informieren. Investitionen in lokale und regionale Infrastruktur müssen den Anforderungen der C-ITS Rechnung tragen. Interoperabilität erfordert eine höhere Einheitlichkeit;

37.

betont, dass die EU C-ITS an intermodalen Knotenpunkten wie Bahnhöfen und Terminals, die vor allem in städtischen Gebieten und Regionen angesiedelt sind, mehr Aufmerksamkeit widmen muss, um die Interoperabilität zwischen verschiedenen Verkehrsträgern in Europa sicherzustellen;

38.

fordert die Europäische Kommission auf, gemeinsamen mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bzw. ihren Vertretern Hindernisse für die Verwirklichung von C-ITS in intermodalen Verkehrsknotenpunkten zu ermitteln und Maßnahmen für ihren Abbau zu entwickeln;

Rechtsrahmen

39.

teilt die Auffassung, dass für die Schaffung eines interoperablen Systems eine Regulierung durch die EU in Bezug auf Normen und Rechtsvorschriften für Kommunikationssysteme und -techniken zweckdienlich ist;

40.

fordert die Europäische Kommission auf, angesichts der Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Entwicklung von C-ITS die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bzw. ihre Vertreter auch eng in die Ausarbeitung des Rechtsrahmens einzubeziehen;

41.

betont, dass sowohl für die Einführung von C-ITS als auch die Verwirklichung der übergeordneten Ziele, d. h. ein nachhaltiger automatisierter Verkehr, Mobilität als Dienstleistung und eine nahtlose Beförderung von Tür zu Tür, neben Regulierungsmaßnahmen auch folgende weitere Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind:

Koordinierung: Die verschiedenen zusammenhängenden europäischen Maßnahmenpakete müssen stärker aufeinander abgestimmt werden. Die Koordinierung zwischen der Europäischen Kommission und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften muss verbessert werden.

Erleichterung für Umsetzung und Erprobung: Die aktuellen Entwicklungen hin zu C-ITS sind stark markt- und technologiegetragen, erfordern aber auch zusätzliche Maßnahmen der Behörden auf allen Ebenen zur Nutzung von C-ITS in verschiedenen Verkehrssituationen und für unterschiedliche Verkehrsträger.

Forschung: Neben dem erforderlichen Auf- und Ausbau der Infrastruktur und der Ausarbeitung von Szenarien sind trotz beträchtlicher Unsicherheiten auch langfristigere Zukunftsvisionen notwendig.

Überwachung und Bewertung: Für die Etappen nach 2019 muss bereits zum jetzigen Zeitpunkt geregelt werden, wie die Umsetzung der Maßnahmen für C-ITS-Dienste für den Tag 1 und Tag 1,5, die Akzeptanz auf den Märkten und in der Öffentlichkeit, die technischen Entwicklungen und der Sachstand in Bezug auf verschiedene Regionen (städtische und ländliche Gebiete), Infrastrukturen ((inter)national, regional und lokal) und Verkehrsträger (Straße, Schiene, Luft) und zwischen Güter- und Personenverkehr zu überwachen und zu bewerten sind.

Die Überwachung muss kontinuierlich erfolgen, um ermitteln zu können, welches der denkbaren Szenarien letztlich Wirklichkeit wird.

Kommunikation: Für die Kommunikation sowohl mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den Regionen) als auch mit den Bürgern (mit Unterstützung der Gebietskörperschaften) sind spezifische Kommunikationsmaßnahmen sowie die Möglichkeit von Rückmeldungen erforderlich, um die notwendige Akzeptanz zu schaffen.

Internationale Zusammenarbeit

42.

unterstreicht, dass die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung zu Recht die internationale Zusammenarbeit erwähnt; allerdings werden viele Tätigkeiten zur Einführung von C-ITS auf lokaler und regionaler Ebene durchgeführt (bzw. müssen dort durchgeführt werden). Die Entscheidungen müssen daher auf verschiedenen Ebenen durch verschiedene Stellen getroffen werden. Sie müssen gut aufeinander abgestimmt sein; hierfür ist eine kontinuierliche und effiziente Kommunikation zwischen der Europäischen Kommission und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erforderlich;

43.

fordert Maßnahmen zur Gewährleistung des angemessenen Schutzes der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre der Nutzer, der ein entscheidender Faktor für die erfolgreiche Einführung kooperativer, vernetzter und automatisierter Fahrzeuge ist;

44.

fordert die Europäische Kommission daher auf, die internationale Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in verschiedenen Ländern zu fördern, um lokale und regionale Projekte, Tests und Erprobungen so weit wie möglich miteinander zu vernetzen und Wissen auszutauschen;

45.

fordert hierfür die Ausarbeitung und Vorlage eines spezifischen Konzepts, etwa nach dem Vorbild des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, in dem Unternehmen und aktiv teilnehmende lokale und regionale Gebietskörperschaften mit Unterstützung der Europäischen Kommission zusammenarbeiten.

Brüssel, den 10. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/32


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Stärkung der territorialen Widerstandsfähigkeit: Regionen und Städte für die Globalisierung wappnen“

(2018/C 054/07)

Hauptberichterstatterin:

Micaela Fanelli (IT/SPE), Bürgermeisterin von Riccia, Campobasso

Referenzdokument:

Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“

COM(2017) 240 final

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

I.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

1.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission mit der Vorlage ihres „Reflexionspapier — Die Globalisierung meistern“ die Globalisierung als wesentliche Frage bei den Überlegungen über die Zukunft der Europäischen Union anerkennt (1). Die Fähigkeit der EU zur Gestaltung der Globalisierung und zur Bewältigung ihrer Auswirkungen ist nämlich für die öffentliche Debatte über die Zukunft der EU und ihre Legitimität in Bezug auf die Erwartungen der Bürger von entscheidender Bedeutung;

2.

anerkennt den bisherigen umfassenden und bewusst gewählten Ansatz, mit dem sich die Kommission diesem Thema widmet, insbesondere die am 14. September 2017 vorgelegten raschen Folgemaßnahmen zum Reflexionspapier in Form eines Handelspakets, das einen europäischen Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen umfasst, und einer Initiative zur Errichtung eines multilateralen Gerichtshofs für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. Dieses Handelspaket wird Gegenstand einer gesonderten Stellungnahme des AdR sein; verweist nichtsdestotrotz darauf, dass die Kommission in Bezug auf die Globalisierung einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen muss, der insbesondere Sozialpolitik, Humankapital und Innovation sowie Migration und demografischen Wandel und seine räumlichen Auswirkungen umfasst;

3.

begrüßt zudem die ausgewogene Darstellung der Chancen und Herausforderungen der Globalisierung in dem „Reflexionspapier — Die Globalisierung meistern“. Die Globalisierung hat zu Wirtschaftswachstum in vielen Regionen der Welt beigetragen und dadurch auch den Lebensstandard vieler europäischer Bürgerinnen und Bürger verbessert. Aber nicht alle Regionen bzw. alle Bevölkerungsgruppen haben gleichermaßen von der Globalisierung profitiert. Zudem reagieren viele Menschen mit Verunsicherung auf die tiefgreifenden Veränderungen. Die EU muss weiterhin eine aktive Rolle an der Gestaltung des Globalisierungsprozesses einnehmen und die damit verbundenen Chancen aktiv nutzen. Ziel muss sein, zu einer gerechteren Verteilung der Globalisierungschancen sowohl innerhalb der EU als auch weltweit zu gelangen;

4.

betont die große Bedeutung der strategischen Überlegungen zu den Bereichen Finanzen, soziale Säule und Kohäsionspolitik, die die Kommission besser in die Lage versetzen, den Herausforderungen der Globalisierung konstruktiv zu begegnen, und betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer stärkeren und besseren Koordinierung;

5.

unterstützt das Anliegen der Kommission, zur Verwirklichung einer gerechteren Verteilung der Globalisierungschancen gemeinsam mit internationalen Partnern die globale Governance zu stärken. Die Akzeptanz internationaler Politiken muss verbessert werden, indem mehr demokratische Diskussionen stattfinden, die Zeit brauchen und die man entsprechend gestalten muss. Die EU kann hier ihre Erfahrungen aus dem europäischen Integrationsprozess einbringen und sich so für eine von Multilateralismus geprägte und auf starken Regeln beruhende friedliche Weltordnung engagieren;

6.

begrüßt, dass die Kommission die ausgeprägte regionale Dimension der verschiedenen Politikbereiche mit Globalisierungsbezug und die regional ungleichen Auswirkungen der Globalisierung (2) sowie die geteilte Verantwortung aller Regierungs- und Verwaltungsebenen für die Aufgabe anerkennt, die europäische Wirtschaft wettbewerbsfähiger, nachhaltiger und widerstandsfähiger zu machen und dafür zu sorgen, dass die Vorteile der Globalisierung — wie im dem Jahreswachstumsbericht 2017 betont wird — „gerecht unter den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen verteilt werden und vor allem junge Menschen nicht außen vor bleiben. Im Interesse der Gleichheit, Gerechtigkeit und Inklusion muss auf allen Ebenen ein Bewusstsein hinsichtlich der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Reformen auf die Einkommensverteilung geschaffen werden“ (3);

7.

betont jedoch, dass im Reflexionspapier bei der Behandlung der ungleichen Auswirkungen der Globalisierung auf die Arbeitsmärkte folgende Aspekte nicht angemessen angegangen werden: die territorialen Unterschiede dieser Auswirkungen innerhalb der EU, ihre Wechselwirkung mit der Krise und der Sparpolitik, das Ausmaß von Phänomenen wie Qualifikationsinflation und Unterbeschäftigung höher qualifizierter Arbeitskräfte (insbesondere unter jungen Menschen) sowie der Zusammenhang dieser Entwicklungen mit dem Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeiten für Geringqualifizierte;

8.

betont, dass die Investitionskapazität der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Faktor der Widerstandsfähigkeit gegenüber der Globalisierung unbedingt erhalten werden muss; bekräftigt deshalb, dass die im Zuge der Kofinanzierung der ESIF und der EIB von den Mitgliedstaaten und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften getätigten öffentlichen Ausgaben nicht als strukturelle Ausgaben im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts anzusehen sind, da dies per definitionem Investitionen im allgemeinen europäischen Interesse sind, deren Hebelwirkung für die Förderung des Wirtschaftswachstum erwiesen ist (4);

9.

bekräftigt seine Überzeugung, dass Wachstum mit Ungleichheit und sozialer Ausgrenzung nicht vereinbar ist, und erinnert daran, dass die EU gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft anstrebt, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt; unterstreicht außerdem, dass die EU im Einklang mit Artikel 9 AEUV — der horizontalen Sozialklausel dieses Vertrags — in allen Bereichen ihrer Politik und Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Rechnung tragen muss;

10.

verweist darauf, dass die Kosten der Sozialpolitik nach aktuellen Untersuchungen zu keiner Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit führen und dass die nationalen Sozialsysteme folglich als produktiver Faktor und nicht als Hemmnis für die Wirtschaft zu begreifen sind; stellt fest, dass erstmals auch die OECD (5) neben der Produktion und Beschäftigung auch die soziale Eingliederung als vorrangiges Ziel sieht, und betont, dass die Regierungen jenen sozialen Gruppen größere Aufmerksamkeit schenken müssen, die am stärksten von den Kosten der Reformen betroffen sind;

11.

weist erneut mit Besorgnis darauf hin, dass es aufgrund der europäischen Haushaltsregeln bisweilen schwierig ist zu gewährleisten, dass auch die sozial benachteiligten Gruppen in den Genuss der Vorteile der Globalisierung kommen, zumal diese Regeln häufig einen Abbau der Sozialsysteme und der Mechanismen zur Umverteilung des Wohlstands bewirken und damit die Probleme dieser Gruppen sogar noch verschärfen; unterstreicht die wesentliche Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Erbringung öffentlicher Dienste (6) und beklagt die zunehmenden Schwierigkeiten, mit denen die Gebietskörperschaften aufgrund der vorgenannten Haushaltsregeln bei der Aufrechterhaltung der Qualität und der Gewährleistung der Innovation in diesem Bereich zu kämpfen haben; erwartet deshalb, dass insbesondere im Rahmen des Europäischen Semesters die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsziel 11 (Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig machen) stärker anerkannt wird;

12.

begrüßt das Reflexionspapier der Kommission zur sozialen Dimension Europas (7) und ihren Vorschlag zur Schaffung einer europäischen Säule sozialer Rechte, und ist der Auffassung, dass beide Initiativen entscheidende Schritte bei der Aufwärtskonvergenz zur Gewährleistung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen in Europa und bei der gerechteren Verteilung der Vorteile der Globalisierung darstellen; unterstützt den Vorschlag für die Schaffung eines sozialen Bewertungsrahmens, der nach seiner Auffassung verbindliche soziale Zielvorgaben enthalten muss;

13.

empfiehlt, künftig von Strukturreformen ohne räumliche Dimension (space-blind structural reforms) abzusehen und stattdessen eine EU-Strategie zur Bewältigung der Globalisierung mit folgenden drei Hauptachsen zu entwickeln: einer klaren proaktiven Strategie zur Verbesserung der Kompetenzen, Kenntnisse, Infrastruktur und damit der regionalen Wettbewerbsfähigkeit, damit die Gebiete in der EU die Chancen der Globalisierung besser nutzen können; einer Strategie zur Abmilderung oder Abfederung mittels des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) und anderer sozialpolitischer Instrumente; und einer partizipativen Strategie auf der Grundlage der demokratischen Rechenschaftspflicht auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit dem Ziel einer stärkeren Einbindung der Bürger in die Politikgestaltung der EU;

14.

bekräftigt die zentrale Bedeutung eines erneuerten und gestärkten territorialen Ansatzes der europäischen Politik, der eine wirksame Steuerung der territorialen Umstrukturierung und der Entstehung von Ballungsräumen ermöglicht, die durch die globale Integration der Märkte bewirkt werden. Diese Neuausrichtung, die im Rahmen der Kohäsionspolitik bereits eine zentrale Rolle spielt, ist unerlässlich, um die zunehmenden sozioterritorialen Ungleichheiten abzufedern, die in den städtischen Ballungsgebieten und Städten sowie zwischen den städtischen und den ländlichen Gebieten entstanden sind und deren negative Auswirkungen auf das soziale Wohlergehen das politische und institutionelle Gleichgewicht der Union gefährden;

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

In Bezug auf die Handelspolitik

15.

weist darauf hin, dass Handel kein Selbstzweck ist, sondern ein Mittel zur Erreichung der übergeordneten Ziele der Union, die in Artikel 3 EUV festgelegt sind, der Zielstellungen der Strategie Europa 2020 und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sowie der Ziele für nachhaltige Entwicklung (8);

16.

begrüßt die Zusage der Kommission, für mehr Transparenz in den Handelsverhandlungen zu sorgen; ruft die Europäische Kommission auf, im Rahmen von Verhandlungen und beim Entscheidungsprozess im Zusammenhang mit Handelsvereinbarungen mit Blick auf die Festlegung eines gemeinsamen EU-Standpunktes einen wirksamen Dialog mit allen Regierungsebenen und Interessenträgern zu führen und die Ergebnisse der Verhandlungen überzeugend zu vermitteln; fordert zudem die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz bereits in der Phase der Formulierung der handelspolitischen Ziele für die einzelnen Handelsverhandlungen zu verbessern;

17.

weist darauf hin, dass die gemeinsame Handelspolitik nach Art. 3 Abs. 1 AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Erstrecken sich jedoch die Handelsverhandlungen auch auf Bereiche mit geteilter Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, muss ebenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips die Aufteilung der Zuständigkeiten in diesen Verhandlungen geklärt werden;

18.

ist der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen sollten, um die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Handelsverhandlungen zu gewährleisten;

19.

erinnert daran, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 16. Mai 2017, also nur wenige Tage nach Veröffentlichung des Reflexionspapiers der Kommission (10. Mai 2017), sein Gutachten 2/2015 zum Freihandelsabkommen mit Singapur vorgelegt hat, wonach diese Art von Abkommen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Schutz von Investitionen, die in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten fallen. Daher könnte die Kommission künftig dazu neigen, Handelsabkommen vorzuschlagen, die sich nur auf Bereiche mit ausschließlicher EU-Zuständigkeit erstrecken. Dieser Ansatz sollte jedoch nicht dazu führen, dass die Kommission ihre hohen Ansprüche an die Transparenz und die Einbeziehung aller Regierungsebenen zurückschraubt. Folglich erwartet der AdR, dass die Kommission ihn an der Gruppe beteiligt, die die EU bei der Aushandlung von Handelsabkommen beraten soll, die sie in ihrer Mitteilung vom 13. September 2017 zum Thema „Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern“ (9) angekündigt hat;

20.

fordert die Kommission auf, die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung durch den neuen Europäischen Konsens zur Entwicklungspolitik umzusetzen. Die Bekämpfung der strukturellen Ursachen von Armut und wachsender globaler Ungleichheit kann auch zur Reduzierung von Fluchtursachen beitragen;

21.

stellt fest, dass der größte Teil des globalen Wachstums in Zukunft außerhalb der EU generiert wird. Zudem sind die tarifären Handelshemmnisse durch multilaterale und bilaterale Abkommen bereits erheblich abgebaut worden; erwartet daher, dass stärker auf die Beseitigung der nichttarifären Handelshemmnisse (NTH) und Regulierungsfragen gedrängt wird. Das Recht europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Behörden, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden sowie die Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Organisation und Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, müssen jedoch in vollem Umfang gewahrt bleiben. Das demokratische Gesetzgebungsverfahren darf durch die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen nicht untergraben werden;

22.

begrüßt den Ansatz der Kommission, dass zur Förderung nachhaltigen Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Entwicklungsländern mit der im Rahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) vorgeschlagenen „Investitionsoffensive für Drittländer“ eine verstärkte Kooperation mit dem Privatsektor angestrebt werden soll. In diesem Zusammenhang müssen adäquate Instrumente geschaffen werden, mit denen eine nachhaltige und faire Wirkung von Privatinvestitionen sichergestellt wird, die auch den Interessen der Entwicklungsländer dient und nicht nur auf Profit ausgerichtet ist;

23.

betont, dass der EuGH in seinem Gutachten 2/2015 die Auffassung vertritt, „dass die Liberalisierung dieses Handelsverkehrs davon abhängig gemacht wird, dass die Vertragsparteien ihre internationalen Verpflichtungen in den Bereichen des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern und des Umweltschutzes beachten“ (Randnr. 166); ist daher der Ansicht, dass in den Verhandlungsrichtlinien für Verhandlungen über Freihandelsabkommen (FHA) das Erfordernis vorheriger Nachhaltigkeitsprüfungen beibehalten werden sollte. Handelsabkommen müssen den geltenden Regulierungsstandards und den arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechen, die in künftigen Freihandelsabkommen Gegenstand eines gesonderten Kapitels sein sollten;

24.

unterstützt die Kommission in dem Anliegen, sich weiterhin für eine von Multilateralismus geprägte und auf starken Regeln beruhende friedliche Weltordnung zu engagieren. Dazu gehören die Einhaltung, die effektive Durchsetzung und die transparente Weiterentwicklung handelspolitischer Übereinkommen zur Sicherung fairer Wettbewerbsbedingungen, zur Stärkung der fundamentalen Arbeitnehmerrechte im Sinne der acht Kernarbeitsnormen der International Labor Organization (ILO) und die Absicherung, gerade auch gegenüber dem globalen Süden, der hohen europäischen Schutzstandards;

25.

fordert den Rat auf, eine rasche Einigung über die Reform der handelspolitischen Schutzinstrumente und insbesondere über die neue Antidumping-Methode der EU herbeizuführen; spricht sich zudem dafür aus, die Kriterien für „strategische Investitionen“ in Bezug auf den Wert (Interventionsschwellen) und die Sektoren, bei denen die öffentliche Sicherheit auf dem Spiel steht und die Handelspartnern sich keine Gegenseitigkeit gewähren, auf der Grundlage von Artikel XXI des GATT sowie Artikel 65 und 346 AEUV zu harmonisieren; begrüßt vor diesem Hintergrund den Tenor des von der Kommission am 13. September vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in strategischen EU-Sektoren als einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einheitlichen Rahmenbedingungen in Europa und zu einem besseren Schutz insbesondere im Fall von Unternehmenskäufen in der EU durch staatlich kontrollierte Unternehmen aus Drittländern;

26.

weist darauf hin, dass bei dem Abschluss weiterer Freihandelsabkommen darauf zu achten ist, dass die in der EU geltenden hohen Standards, etwa im Bereich des Verbraucherschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes oder des Datenschutzes, geachtet werden;

27.

betont, dass es für die EU als exportorientiertes Wirtschaftssystem nur von Vorteil sein kann, wenn das öffentliche Beschaffungswesen in internationale Handelsabkommen einbezogen wird. Die EU ist bereits jetzt in diesem Bereich aufgrund der Geltung des Government Procurement Agreement im Rahmen der WTO eine der offensten Volkswirtschaften weltweit. Eine weitere asymmetrische Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte ist nicht zielführend. Aufgrund der großen Diskrepanz zwischen der Offenheit der EU-Märkte für öffentliche Aufträge und den restriktiven Praktiken wichtiger Handelspartner bzw. in Ermangelung einer Garantie für die Gegenseitigkeit sollte jedoch eine freiwillige unverbindliche Initiative in der EU im Sinne einer Charta „Kaufen Sie Produkte aus europäischen Regionen“ zur Förderung hochwertiger lokaler und regionaler Erzeugnisse in Betracht gezogen werden. Eine solche Initiative könnte unter anderem klarstellen, wie „Made in European Regions“-Erzeugnisse gefördert werden können; bekräftigt überdies seine seit langem bestehende Forderung an die Kommission, einen Gesetzgebungsvorschlag über die Ausweitung des Schutzes der geografischen Angaben der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse vorzulegen;

28.

betont, dass der Anteil von KMU, die an internationalen Aktivitäten beteiligt sind, nach wie vor sehr gering ist; ist sich der Bedeutung einer EU-Wirtschaftsdiplomatie bewusst, um dieses unerschlossene Potenzial in vollem Umfang zu nutzen, und betont die Notwendigkeit einer besseren Koordinierung zwischen der EU, den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Finanzinstitutionen wie der Europäischen Investitionsbank (EIB), um die bestehenden Marktzugangsbeschränkungen abzubauen und stärker vom Netz der weltweiten EU-Delegationen sowie der europäischen Industrie- und Handelskammern zu profitieren;

29.

ist der Ansicht, dass die EU in ihrer Handelspolitik u. a. auch der Steuertransparenz, Fairness und Effizienz höchste Priorität einräumen und für die weltweite Harmonisierung der Anwendung gemeinsamer Standards wie der von der OECD im Rahmen ihrer Initiative zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vorgeschlagenen Maßnahmen sorgen sollte;

30.

befürwortet auch die im Zusammenhang mit der Steuerpolitik stehende Forderung an die Kommission, anknüpfend an ihre Richtlinienvorschläge über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und gestützt auf Artikel 116 AEUV eine sogenannte „Ausgleichssteuer“ für von Unternehmen der digitalen Wirtschaft in Europa erwirtschaftete Umsätze vorzuschlagen, um unterlautere Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu vermeiden;

31.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es ungeachtet der umfangreichen Analysen, die Eurofound insbesondere durch das Beobachtungsinstrument für Rückverlagerungen („European Reshoring Monitor“) durchgeführt hat, an geeigneten Instrumenten für die Messung möglicher asymmetrischer regionaler Auswirkungen der Globalisierung mithilfe konkreter Daten fehlt, und bekräftigt daher seine Forderung nach systematischen territorialen Folgenabschätzungen, die die Kommission vor der Aufnahme von Handelsverhandlungen in Zusammenarbeit mit dem AdR und dem Wissenszentrum für territoriale Maßnahmen bei der GFS durchführen sollte;

In Bezug auf die internen Politikbereiche

32.

hätte erwartet, dass in dem Reflexionspapier konkrete Maßnahmen für eine Verbesserung des EGF vorgeschlagen werden, um einige seiner Mängel abzustellen, u. a.: seinen geringen finanziellen Spielraum (150 Mio. EUR jährliche Mittelausstattung für den Zeitraum 2014-2020); das langwierige Verfahren, da der Fonds nicht Teil des mehrjährigen Finanzrahmens der EU (MFR) ist; der geforderte hohe Kofinanzierungsanteil der Mitgliedstaaten (mindestens 40 %); fordert deshalb: die Ergänzung des EGF um eine präventive Komponente; die Aufstockung seiner Mittelausstattung auf mindestens 500 Mio. EUR pro Jahr; seine Integration in den MFR; die deutliche Herabsetzung der Kriterien für die Inanspruchnahme des EGF (10); Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds; mehr Flexibilität, um den besonderen Bedürfnissen der Regionen und Gebietskörperschaften besser Rechnung zu tragen;

33.

ist davon überzeugt, dass die EU aufgrund der aktuellen globalen Zwänge eine umfassende und standortsbezogene industriepolitische Strategie (11) braucht, die die strategische Koordinierung zwischen den einschlägigen Strategien und Instrumenten der EU beinhaltet;

34.

betont, dass der grundlegende Wandel der Wirtschaft den Kommissionsdokumenten zufolge auf lokaler Ebene stattfindet, wo Wirtschaft und Menschen interagieren. Daher müssen wir vorrangig auf den lokalen und regionalen Investitionsbedarf eingehen und dafür sorgen, dass der Binnenmarkt allen Regionen zugutekommt und diese sich besser für die Herausforderungen der Globalisierung rüsten können. Die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und insbesondere der Europäische Fonds für strategische Investitionen müssen aufeinander abgestimmt werden, damit sie die Regionen in ihren Strategien für „intelligente“ Spezialisierung unterstützen und durch einen schrittweisen Innovationsprozess, der sämtliche territorialen Akteure einbeziehen muss, für alle Regionen wirksam zugänglich gemacht werden;

35.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die EU, die derzeit der weltweit größte Importeur und Exporteur von Lebensmitteln ist, immer stärker von Drittländern abhängig ist. Die Agrarpreise in Europa sind zunehmend an die Preise des günstigsten Anbieters auf dem Weltmarkt gekoppelt und die europäischen Landwirte sind daher einem verstärkten Wettbewerb ausgesetzt und müssen zugleich strengere Umwelt-, Sozial- und Gesundheitsstandards einhalten. Die größere Abhängigkeit der EU von Importen steht darüber hinaus im Widerspruch zu der von ihr angestrebten Verringerung der Treibhausgasemissionen. Die EU exportiert überdies Überschüsse zu Preisen unterhalb der Produktionskosten in Europa, was die Existenzgrundlage der Landwirte in Entwicklungsländern bedroht und die ländliche Bevölkerung zur Migration veranlasst, obwohl sich die Union zu den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen (SDG) verpflichtet hat; bekräftigt daher seine Forderung nach einer Reform der GAP, um sie gerechter und nachhaltiger zu gestalten (12);

36.

zeigt sich besorgt über den Verlust an Arbeitsplätzen aufgrund der Verlagerung europäischer Unternehmen in außereuropäische Gebiete, in denen weniger strenge Sozial-, Steuer- und Umweltnormen gelten;

37.

bekräftigt, dass die europäische Säule sozialer Rechte zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und zur Armutsbekämpfung beitragen kann, wenn sie zu konkreten legislativen Folgemaßnahmen führt und wenn die Rolle und der Bekanntheitsgrad der sozialen Indikatoren im Rahmen des Europäischen Semesters gestärkt werden;

38.

unterstreicht die zentrale Bedeutung der Migrationsthematik bei der Erarbeitung einer europäischen Strategie für die Globalisierung und bekräftigt (13) seine Unterstützung für die Europäische Migrationsagenda 2015 unter besonderem Verweis auf die Notwendigkeit der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer starken gemeinsamen Politik in den Bereichen Asyl und legale Migration, der Schaffung von Partnerschaften mit Drittstaaten, in denen die Rolle der Regionen und lokalen Gebietskörperschaften anerkannt ist, und der Erarbeitung eines Plans für internationale Investitionen zur Umsetzung der Entwicklungsziele der Vereinten Nationen;

39.

unterstreicht, dass die legale Zuwanderung von Fachkräften aus Drittländern zwar zum nachhaltigen Wachstum der EU-Wirtschaft beiträgt, dass es jedoch auch wichtig ist, die negativen Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine solche Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte auf die künftige Wirtschaftsentwicklung der Partnerländer hat;

40.

bekräftigt, dass es notwendig ist, die Kohäsionspolitik zu optimieren, um einerseits die negativen Auswirkungen der Globalisierung auf die Regionen und Kommunen in der EU wirksamer abzumildern und andererseits die positiven Auswirkungen durch die Konzipierung und Umsetzung von lokalen Entwicklungsstrategien zu fördern, die zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Nachhaltigkeit und der Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beitragen; ist der Auffassung, dass es zu diesem Zweck notwendig ist, in die Rolle der lokalen Gebietskörperschaften sowie in ihre Fähigkeit zur Mobilisierung der für die Schaffung solcher Strategien unerlässlichen Ressourcen (Informationen, Kompetenzen, Legitimität) zu investieren, wobei den Gebieten, die gegenüber den Herausforderungen des internationalen Wettbewerbs besonders anfällig sind, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss (territoriales Recht auf Globalisierung);

41.

betont den Beitrag von Migranten zur Wirtschaft der Aufnahmeländer; fordert, dass ihrer wirksamen Integration durch allgemeine und berufliche Bildung mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird;

42.

bedauert, dass im Reflexionspapier nicht ausreichend auf die Notwendigkeit einer Stärkung der institutionellen Kapazitäten aller Regierungsebenen als wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Umsetzung der Instrumente zur Förderung der territorialen Entwicklung verwiesen wird, und macht darauf aufmerksam, dass laut einer AdR-Analyse 53 % der länderspezifischen Empfehlungen für 2017 diesen Bereich betreffen und dass gerade in diesem Bereich geringe Fortschritte erzielt wurden; bekräftigt seine Forderung nach einem Verhaltenskodex, um dem Europäischen Semester eine territoriale Dimension zu verleihen, das das wichtigste Instrument für die Koordinierung der Wirtschafts- und Finanzpolitik auf EU-Ebene ist, das jedoch aufgrund der mangelnden Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und der geringen Verantwortungsbereitschaft den Erwartungen nicht gerecht wird;

43.

unterstreicht den Beitrag der EU-Städteagenda (Pakt von Amsterdam) zu territorialen Entwicklungsmaßnahmen und schlägt vor, die entsprechenden Umsetzungsinstrumente (URBACT, innovative Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung, Bürgermeisterkonvent, intelligente Städte und Gemeinschaften) noch weiter zu stärken; ruft die Kommission in diesem Zusammenhang auf zu gewährleisten, dass wichtige kohäsionspolitische Instrumente wie die integrierten territorialen Investitionen (ITI) und die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD), die bislang kaum zum Tragen kommen, in einem möglichst großen Umfang eingesetzt werden;

44.

bittet die Kommission, bei der Weiterentwicklung des EGF insbesondere auch solche Regionen und Kommunen in den Blick zu nehmen, die besonders unter negativen Auswirkungen der Globalisierung leiden, um sie nicht als „Verlierer im Globalisierungsprozess“ zurückzulassen. Die mit der Globalisierung einhergehenden Entwicklungen sollen für alle EU-Bürgerinnen und -Bürger Vorteile mit sich bringen;

45.

bekräftigt, dass im Einklang mit der Reform der Kohäsionspolitik (14) differenzierte Ansätze und gebietsbezogene Reformen erforderlich sind, die unter anderem die Merkmale und das Potenzial der ländlichen Gebiete aufwerten, um ein nachhaltigeres Entwicklungsmodell zu etablieren, das auf dem Erhalt des ökologischen und des demografischen Gleichgewichts Europas und der umfassenden Nutzung seiner Ressourcen beruht (15);

46.

ruft die Kommission auf, das Konzept der „territorialen Widerstandsfähigkeit“ auszubauen und es zu einem europäischen Paradigma zu machen, das nach und nach in alle Politikbereiche der EU einfließt. Bei der Entwicklung dieses Paradigmas müssen zentrale Themen wie die Diversifizierung des lokalen Produktions- und Wirtschaftsgefüges, die Entwicklung von produktiven, sozialen und institutionellen Verbindungen zwischen städtischen, stadtnahen und ländlichen Gebieten, die nachhaltige Umgestaltung der Ressourcenzyklen, die Reaktionsfähigkeit auf neue Risiken und Herausforderungen (z. B. Klimawandel) und proaktive Entwicklung des Sozialkapitals auf lokaler Ebene berücksichtigt werden.

Brüssel, den 10. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Als Folgemaßnahme zu seiner Entschließung zum „Weißbuch der Europäischen Kommission zur Zukunft Europas: Die EU der 27 im Jahr 2025 — Überlegungen und Szenarien“ vom 12. Mai 2017 hat der AdR eine Konsultation eingeleitet, deren Ergebnisse Mitte 2018 in Form einer Stellungnahme vorgelegt werden sollen.

(2)  Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen, S. 16.

(3)  COM(2016) 725 final, 16.11.2016.

(4)  AdR-Stellungnahme zur Förderung der Qualität öffentlicher Investitionen im Handlungsbereich der EU, BUDG-V-009, Ref.: COR-2014-04885, Berichterstatterin: Catiuscia Marini (IT/SPE); AdR-Stellungnahme zum Thema Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität, ECON-VI/002, Ref.: COR-2015-01185, Berichterstatterin: Olga Zrihen (BE/SPE); AdR-Stellungnahme zum Thema Die Investitionslücke schließen: Wie können die Herausforderungen bewältigt werden?, ECON VI/014, Berichterstatter: Markku Markkula (FI/EVP), 8./9. Februar 2017.

(5)  Going for Growth, OECD, 2017.

(6)  Europäische Kommission, Sechster Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, 2014.

(7)  Eine AdR-Stellungnahme zur europäischen Säule sozialer Rechte und zum Reflexionspapier zur sozialen Dimension befindet sich derzeit in Erarbeitung (Berichterstatter: Mauro d'Attis (IT/EVP), Verabschiedung voraussichtlich auf der Plenartagung am 9.-11. Oktober 2017).

(8)  Stellungnahme des AdR „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft — Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ vom 6. April 2017, CIVEX-VI/020, Berichterstatter: Franco Iacop (IT/SPE).

(9)  COM(2017) 492.

(10)  Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass im äquivalenten US-amerikanischen Programm für strukturelle Anpassungshilfen (Trade Adjustment Assistance — TAA) nicht vorgesehen ist, dass eine bestimmte Mindestschwelle von Entlassungen erreicht sein muss.

(11)  Der AdR erarbeitet derzeit eine Initiativstellungnahme zum Thema „Eine europäische Industriestrategie: Rolle und Perspektive der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften“, Berichterstatter: Heinz Lehmann (EVP/DE).

(12)  Siehe AdR-Stellungnahme „Die GAP nach 2020“ von Berichterstatter Guillaume Cros (SPE/FR), verabschiedet am 12. Juli 2017 (AC NAT-VI/21), (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 10).

(13)  Vgl. AdR-Stellungnahme zum Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migration, Berichterstatter: Peter Bossman (SI/SPE), verabschiedet am 9. Februar 2017, COR-2016-04555-00-00-AC.

(14)  Fabrizio Barca, „Documento di posizione: Politica di coesione UE, una prospettiva di lungo periodo. La grande opportunità dell’UE“. Siebtes Kohäsionsforum, Brüssel, 26./27. Juni 2017.

(15)  Siehe u. a. italienische Nationalstrategie für Binnenregionen (www.agenziacoesione.gov.it/it/arint/).


13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/38


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU“

(2018/C 054/08)

Hauptberichterstatter:

Marcin Ociepa (PL/EKR), Vorsitzender des Stadtrats von Opole

Referenzdokument:

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat — Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU

JOIN(2017) 21 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die Kommissionsmitteilung „Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2017)21 final) und insbesondere die Tatsache, dass darin die bedeutende Rolle betont wird, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, gestützt auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, als zentrale Akteure für die Stärkung der Resilienz in der Nachbarschaft der EU zukommt; weist jedoch darauf hin, dass diese Rolle nicht nur hervorgehoben, sondern in konkrete politische Maßnahmen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, die Gebietskörperschaften und ihre Verbände in den Partnerländern der EU daher beispielsweise in das auswärtige Handeln der EU eingebunden werden, der Ausbau der Kapazitäten der Gebietskörperschaften in den unterschiedlichen Politikbereichen unterstützt wird usw.;

2.

stimmt der Definition des Begriffs „Resilienz“ in dem Dokument zur Globalen Strategie der EU (EUGS) zu, fordert die Europäische Kommission jedoch dazu auf, anzuerkennen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Resilienz der Gesellschaft gewährleisten und gleichzeitig einen der Grundpfeiler für eine stabile Demokratie bilden, wodurch die Resilienz des Staates gestärkt wird; ist der Auffassung, dass die EU in ihrem strategischen Konzept dem Grundsatz eines von der Basis ausgehenden Handelns Rechnung tragen und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und der Nachbarländer unterstützen und erleichtern sollte;

3.

spricht sich dezidiert für eine Ausweitung der Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EUGS sowie unter besonderer Berücksichtigung vor allem der Beziehungen im Rahmen der östlichen und südlichen Nachbarschaft der EU, jedoch auch der Beziehungen zu den Drittländern, mit denen die EU-Mitgliedstaaten bevorzugte Kooperationsbeziehungen unterhalten, aus;

4.

weist auf die Notwendigkeit hin, angemessene und wirksame Instrumente für die finanzielle und technische Unterstützung zu entwickeln, die Flexibilität gegenüber auftretenden Veränderungen ermöglichen und zum Großteil für konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz und nicht zur Abdeckung der Verwaltungskosten der Programme eingesetzt werden sollten;

5.

hebt die Bedeutung einer effizienten Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Partnerorganisationen wie den Vereinten Nationen und dem Internationalen Währungsfonds hervor, die es sich ebenfalls zum Ziel gemacht haben, die Resilienz zu stärken;

6.

befürwortet die vier Bausteine (bessere Analyse der Gefahren und Gründe für die mangelnde Resilienz; wirksamere Überwachung auswärtiger Spannungen, um frühzeitig entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können; Berücksichtigung der Resilienz bei der Planung und Finanzierung des auswärtigen Handelns; Erarbeitung internationaler Strategien und Verfahren in Bezug auf Resilienz) sowie die zehn Leitgedanken im Anhang zum strategischen Konzept für Resilienz, die eine Verknüpfung des Konzepts mit dem auswärtigen Handeln der EU gewährleisten und in denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als unverzichtbare Akteure genannt werden, ohne die ein umfassenderer Beitrag zur Erarbeitung der Strategie, ein politischer Dialog, die Planung der Hilfen sowie die Umsetzung der Lösungen unmöglich sind;

7.

weist darauf hin, dass die Frage der Resilienz in den entsprechenden Kontext — die Entwicklungs-, Investitions- und Bildungspolitik — sowie in Vereinbarungen über die internationale Zusammenarbeit eingebettet werden muss, was eine bessere Planung der Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz ermöglichen würde, darunter auch jener, die auf lokaler, regionaler und grenzübergreifender Ebene umgesetzt werden;

8.

schließt sich der Auffassung an, dass die Stärkung der auswärtigen Resilienz Mittel zum Zweck und kein Ziel per se ist. Es gilt daher, langfristige Maßnahmen zu ergreifen, an denen die staatlichen, gesellschaftlichen und lokalen Institutionen sowohl der EU-Mitgliedstaaten als auch der Partnerländer beteiligt sind, um die Sicherheit zu erhöhen und das Ziel langfristiger Stabilität zu verwirklichen;

9.

bekräftigt, dass zur Stärkung der Resilienz die Umsetzung nationaler, regionaler und lokaler Risikomanagementstrategien und -pläne gefördert und dafür gesorgt werden muss, dass diese unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 (1) überprüft werden; betont zudem, dass die Zusammenarbeit zwischen den Städten und Regionen ausgebaut werden sollte und dem Büro der Vereinten Nationen für Katastrophenvorsorge und seiner Kampagne für resiliente Städte dabei eine wichtige Rolle zukommt;

10.

ist der Auffassung, dass die Maßnahmen im Migrationsbereich umfassend in den allgemeinen politischen Beziehungen mit den Partnerländern berücksichtigt werden sollten. Diese Maßnahmen sollten auf die Grundsätze der Selbstverantwortlichkeit der Partner, der Zusammenarbeit und der umfassenden Achtung des humanitären Völkerrechts und des Flüchtlingsrechts sowie der Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, darunter des Rechts auf Schutz gestützt werden;

11.

nimmt den Standpunkt der Europäischen Kommission zur geschlechtsspezifischen Dimension und zu besonders anfälligen Sektoren zur Kenntnis, weist jedoch auf die Notwendigkeit hin, auf die Frage der Resilienz der am stärksten gefährdeten Bürgerinnen und Bürger umfassender einzugehen. Je nach Wohnort sind möglicherweise unterschiedliche Bereiche und Bevölkerungsgruppen besonders schutzbedürftig, und auch das Ausmaß der Bedrohung kann daher unterschiedlich sein. Deshalb muss den genannten Bereichen und Gesellschaftsgruppen im Zuge der Stärkung der Resilienz oftmals mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.

12.

erwartet, dass verstärkt Maßnahmen ergriffen werden, die auf eine raschere Umsetzung der in der EUGS festgeschriebenen Vorhaben abzielen, und betont die Bedeutung, die einem für das jeweilige Gebiet maßgeschneiderten Ansatz zukommt, der den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Ziele der EUGS im Zusammenhang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, die Teil der Agenda für nachhaltige Entwicklung 2030 sind, Rechnung trägt;

DIE LOKALEN UND REGIONALEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN ALS WICHTIGE PARTNER BEI DER STÄRKUNG DER AUSWÄRTIGEN RESILIENZ DER EU

13.

betont die wichtige Rolle, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Stärkung der Resilienz zukommt, da sie beim Auftreten eines Risikos oder einer Bedrohung die erste Beschluss- und Reaktionsebene bilden und zudem jene Regierungsebene sind, die den Bürgerinnen und Bürgern am nächsten ist und in der Rechtstaatlichkeit und Demokratie gut verankert sein müssen. Die lokalen Gebietskörperschaften sind für die Notfalldienste (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) zuständig und verfügen über die umfangreichste Kenntnis des unmittelbaren Umfelds und der örtlichen Bevölkerung, weshalb sie großen Einfluss auf die Robustheit und die Qualität der Resilienz haben;

14.

weist darauf hin, dass bei allen auf eine Stärkung der Resilienz abzielenden Maßnahmen sowie bei der Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist;

15.

weist insbesondere auf die Bedeutung hin, die den Kapazitäten der lokalen Akteure in den Bereichen Aufklärung, Vorbeugung und Reaktion im Gefahrenfall sowie in der Folge beim Wiederaufbau zukommt — dies gilt sowohl für die Familien, Verbände und Kirchen als auch für alle Ebenen der Gebietskörperschaften;

16.

weist auf die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Risikoerkennung und -bewertung hin. Dank der erarbeiteten und erprobten Verfahrensweisen im Risikomanagement, die den lokalen Gegebenheiten und der örtlichen Bevölkerung Rechnung tragen, sind die Gebietskörperschaften in der Lage, eine Bedrohung effizient und schnell zu erkennen und das Risiko einzuschätzen. Daher sollten die Berichte und Analysen der Regionen und Gemeinden bei der Risikoerkennung und -bewertung stärker berücksichtigt werden;

17.

weist darauf hin, dass der Erfahrung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassender Rechnung getragen werden muss, um die Zusammenarbeit zwischen den EU-Akteuren (aus den Bereichen Politik, humanitäre Hilfe und Entwicklung) bei der Überwindung der Langzeitkrisen in der Nachbarschaft der EU zu stärken, u. a. durch ein Netz von Kontakten, bewährte Verfahren, Förderung des Dialogs usw. Hier sollte die EU ihr enormes Potenzial zum Tragen bringen, das aus der Erfahrung ihrer östlichen und südlichen Regionen bzw. ihrer Gebiete in äußerster Randlage erwächst, die aufgrund ihrer geostrategischen Lage seit Jahren eng mit ihren Nachbarländern zusammenarbeiten;

18.

hebt hervor, dass die Kapazitäten der Gemeinden im Bereich des Risikomanagements und der frühzeitigen Reaktion laufend ausgebaut werden müssen;

19.

fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schutzes kritischer Infrastruktur zu unterstützen, wobei der Finanzierung dieses Schutzes sowie der Ausstattung mit entsprechenden Hilfsmitteln und Ressourcen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;

20.

weist darauf hin, dass die Arbeit der unterschiedlichen grenzübergreifenden Einrichtungen und der Euroregionen, insbesondere jener, die an einer EU-Außengrenze gelegen sind, stärker gefördert werden muss, um die Resilienz durch die Umsetzung regionaler grenzübergreifender Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Sicherheits-, Sozial-, Bildungs-, Wirtschafts- und Kulturpolitik zu stärken;

21.

weist zudem darauf hin, dass vermehrt Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Bereitstellung von Informationen über Bedrohungen und Schocks, die die Resilienz negativ beeinflussen können, effizienter zu gestalten. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen unbedingt in die Informationsmaßnahmen in diesem Bereich dauerhaft eingebunden werden;

22.

betont, dass erprobte Lösungen, Verfahren und vorbildliche Vorgehensweisen, die in den Regionen von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erarbeitet wurden, von der nationalen Ebene übernommen werden müssen und es angezeigt wäre, ein Verzeichnis der bewährten Praktiken der Gebietskörperschaften zu erarbeiten und den Regionen und Gemeinden der EU sowie der Gebiete, die Teil der EU-Nachbarschaftspolitik sind, zur Verfügung zu stellen;

23.

empfiehlt, besonderes Augenmerk auf die Frage der Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften auf dem Gebiet der Bildung zu legen, ist diese doch für den Aufbau einer resilienten Gesellschaft von grundlegender Bedeutung; fordert die Institutionen der Europäischen Union nachdrücklich auf, die Gebietskörperschaften auf diesem Gebiet zu unterstützen und dabei das Subsidiaritätsprinzip zu wahren;

24.

empfiehlt Maßnahmen zu ergreifen, um in den lokalen Gemeinschaften das Bewusstsein für mögliche Gefahren — insbesondere hybride Bedrohungen, aber auch solche in Bezug auf die Energiesicherheit — zu schärfen und das lokale Umfeld für diese Gefahren zu wappnen. Diese Maßnahmen sollten in enger Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Unternehmen aus der Region, den für die Sicherheit zuständigen Behörden sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durchgeführt werden;

25.

unterstreicht die Rolle der Zivilgesellschaft als einem der Schlüsselakteure beim Aufbau von Resilienz; weist insbesondere auf die Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen und die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit ihnen hin. Bürgerschaftliches Engagement und gemeinnützige Organisationen ermöglichen die Planung und Durchführung moderner, kreativer Kampagnen und Aufklärungsmaßnahmen und humanitärer Hilfe sowie die Entwicklung gemeinwohlorientierter Einstellungen in der Gesellschaft der Partnerländer, insbesondere in den Staaten mit einem hohen Risiko für das Auftreten hybrider Bedrohungen;

26.

betont, dass die Bemühungen zur Bekämpfung der von Drittstaaten im Rahmen der hybriden Kriegsführung betriebenen feindseligen Propaganda verstärkt werden müssen; begrüßt die Einrichtung der East StratCom Task Force innerhalb des Europäischen Auswärtigen Dienstes und empfiehlt den Ausbau der Zusammenarbeit dieser Arbeitsgruppe mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden;

27.

weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung verstärkt werden muss. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind die Regierungsebene mit der größten Bürgernähe und kennen somit die lokalen Gemeinschaften nicht nur am besten, sondern spielen auch eine entscheidende Rolle bei ihrer Führung und Vertretung;

DIE ROLLE DES INTERNATIONALEN UMFELDS BEIM AUFBAU VON RESILIENZ

28.

verweist auf die eigenen Erfahrungen in der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) und der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP) sowie der Gemischten Beratenden Ausschüsse und Arbeitsgruppen; empfiehlt die Nutzung dieser Foren und ihrer Erfahrungen bei der Stärkung der Resilienz der Länder, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen;

29.

betont die Bedeutung des Austauschs von Sachverstand, Wissen und bewährten Vorgehensweisen zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aus der EU und aus Drittstaaten sowohl auf politischer als auch auf administrativer Ebene; hebt die positive Rolle hervor, die der AdR in dieser Hinsicht in Bezug auf Libyen (im Wege der Nikosia-Initiative) und die Ukraine (im Rahmen des Programms U-LEAD) spielt;

30.

stimmt mit der Mitteilung der Kommission überein, dass die umfassende Zusammenarbeit mit der OSZE zur Verhütung gewaltsamer Konflikte weiter ausgebaut werden muss; weist zudem auf die Notwendigkeit hin, die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union und anderen internationalen Partnern beim Aufbau der Resilienz zu verstärken;

31.

begrüßt, dass die EU dafür sorgen will, dass sich bewährte Verfahren und Standards der EU — einschließlich jener, die sich aus der Arbeit und den Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ergeben — in einschlägigen multilateralen Instrumenten und Politikkonzepten widerspiegeln, auch im Rahmen der ILO, der WHO und der G20;

32.

teilt die Auffassung, dass der Aufbau von Resilienz eine mehrdimensionale Aufgabe ist. Der AdR betrachtet Maßnahmen in den Bereichen Infrastruktur, Sicherheit, Wirtschaft, Soziales und Bildung, durch die eine inklusive und nachhaltige Entwicklung ermöglicht wird, als vorrangig. Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesen Bereichen steht außer Frage. In Bezug auf das geografische Gebiet weist der AdR darauf hin, dass den Partnern im Mittelmeerraum und der Östlichen Partnerschaft Priorität eingeräumt werden sollte. Gleichzeitig gilt es, die Rolle und den Einfluss der Länder des Nahen Ostens und Zentralasiens auf die Resilienz der EU nicht aus den Augen zu verlieren;

33.

teilt die Auffassung, dass im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ Forschungsarbeiten im Hinblick auf die Stärkung der Resilienz durchgeführt werden sollten, insbesondere in Bezug auf die Themen Sicherheit, Wirtschaft, Sozialwissenschaften, sichere Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, Migration und Vertreibung. Der AdR weist darauf hin, dass in stärkerem Maße akademische Einrichtungen vor Ort, die das wissenschaftliche Zentrum der Regionen bilden, in diese Arbeit einbezogen werden müssen. Zu diesem Zweck sind verstärkte Maßnahmen zur Förderung auf institutioneller und sozialer Ebene erforderlich;

34.

teilt die Auffassung, dass die strategische Kommunikation ein wirksames Instrument im Kampf gegen den Terrorismus und extremistische Bewegungen und zum Schutz vor Cyberkriminalität ist. Der AdR hält es für unerlässlich, die EU und die Partnerländer so bald wie möglich vor dem Einfluss externer Desinformationsmaßnahmen zu schützen, die darauf abzielen, die politischen und gesellschaftlichen Systeme, die das Fundament unserer Identität, Sicherheit und Stabilität bilden, zu diskreditieren;

35.

weist darauf hin, dass die Fähigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der Resilienz und Risikoanalyse im Hinblick auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit eine größere Rolle spielen sollten. Dies gilt insbesondere für die Regionen an den EU-Außengrenzen. Durch derartige Maßnahmen kann eine stärkere Sensibilisierung für die Konflikte in unmittelbarer Nachbarschaft der EU erreicht werden und es können verbesserte Mechanismen zur Bewertung der Art und der Auswirkungen der Risiken, des Drucks und der Schockanfälligkeit der Partnerländer ausgearbeitet werden;

SEKTORBEZOGENE UND SPEZIFISCHE MAßNAHMEN IM KONKRETEN KONTEXT DES AUFBAUS VON RESILIENZ

36.

die kontextuelle Einbettung der Resilienz erfordert ihre Berücksichtigung in den sektorspezifischen Maßnahmen der EU auf den verschiedenen Ebenen (Staat, Region, Bevölkerung vor Ort). Im Rahmen eines spezifischen Ansatzes, der den außerordentlichen Umständen des jeweiligen Tätigkeit- und Umsetzungsgebiets Rechnung trägt, können die einzelnen Politikbereiche wirksam zur Stärkung des Resilienzaufbaus beitragen;

37.

betont, dass die Bewältigung der Ursachen der irregulären Migration (Armut, Ungleichheit, Bevölkerungswachstum, fehlende Perspektiven in Beruf, Bildung und Wirtschaft, Instabilität, Konflikte, Menschenhandel, organisierte Kriminalität, Klimawandel, Umweltschäden und langfristige Folgen von Vertreibung) einer der Schlüssel für den Aufbau von Resilienz ist. Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass die Unterstützung schwächerer und stärker gefährdeter Gemeinschaften dort am wirksamsten ist, wo die unmittelbare Bedrohung besteht;

38.

empfiehlt die Entwicklung eines spezifischen Rahmens für Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit sowie zur Berücksichtigung der Rolle und der Stellung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Politikbereichen Beschäftigung und Soziales auf der Grundlage der Arbeiten der Internationalen Arbeitskonferenz;

39.

weist darauf hin, dass insbesondere auf die Sicherheit kritischer Verkehrsinfrastruktur geachtet werden muss, wobei die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei dieser Aufgabe besonders zu berücksichtigen sind, da sie häufig direkt für den Zustand der Infrastruktur und die Gebiete, durch die diese kritische Transportinfrastruktur verläuft, zuständig sind;

40.

begrüßt, dass die Kommission bestrebt ist, mit lokalen Gebietskörperschaften zusammenzuarbeiten, um die Resilienz in rasch wachsenden städtischen Gebieten zu fördern, wo ein Mangel an Planung und Investitionen in Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels und geophysikalischer Gefahren dazu führen können, dass die Bevölkerung erhebliche menschliche und wirtschaftliche Schäden erleidet, wenn Schocks und Belastungen auftreten; Ein Angehen der zugrunde liegenden Risikofaktoren durch risikogerechte öffentliche und private Investitionen hat sich als kosteneffizienter erwiesen als Abhilfemaßnahmen nach Katastrophen; betont die Rolle des sektoralen Dialogs über nachhaltige Urbanisierung mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften mit dem Ziel, ihre Resilienz und Innovationskapazität im Einklang mit den Zielen der Neuen Städteagenda zu stärken;

41.

unterstreicht die besondere Bedeutung der humanitären Hilfe bei Umwelt- und Naturkatastrophen und andere Ereignissen, die eine solche Hilfe erforderlich machen. Diese Hilfe muss unter voller Beachtung der Grundsätze der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie unter Achtung der Menschenrechte gemäß der Genfer Konvention und ihren Zusatzprotokollen geleistet werden.

Brüssel, den 10. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  CDR 5035/2016 — Berichterstatter: Adam Banaszak (EKR/PL); 2646/2014 — Berichterstatter: Harvey Siggs (EKR/UK).


13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/43


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“

(2018/C 054/09)

Berichterstatter:

Kieran McCarthy (IE/EA), Stadtrat von Cork

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“,

COM(2017) 9 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft — künftige Herausforderungen

1.

erinnert an die entscheidende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) bei der Umsetzung der Empfehlungen zum digitalen Binnenmarkt, der Erbringung digitaler Dienste für die Bürger, der Schaffung und Verwaltung digitaler Infrastrukturen sowie der Gewinnung von Daten. Digitale Dienstleistungen sind eine treibende Kraft des Wirtschaftswachstums auf lokaler und regionaler Ebene und bieten große Chancen für Innovationen, die Gründung von KMU, Unternehmertum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den gesellschaftlichen Fortschritt;

2.

teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene in enger Zusammenarbeit mit den LRG auf eine stärkere Transformation der Verwaltungsverfahren und -strukturen durch den Einsatz von IKT und die Gewinnung von Daten hinarbeiten sollten, um so die Sinnhaftigkeit, Qualität und Produktivität der Arbeit sowie die Effizienz in den Behörden zu verbessern und den Verwaltungsaufwand für die Bürger und Unternehmen zu verringern;

3.

fordert die Kommission auf, die LRG in ihren Finanzierungsbemühungen zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollte sie weiterhin die Beteiligung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds an der Finanzierung der digitalen Infrastruktur, darunter Datenentwicklung und Qualifikationsaufbau, in allen EU-Regionen als Priorität genehmigen. Sie sollte außerdem die technischen Hindernisse für die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu betrachtenden Projekte zur digitalen Erschließung von ländlichen und dünn besiedelten Gebieten, Berggebieten und Inseln beseitigen;

4.

weist darauf hin, dass die benachteiligten Regionen nicht über die für den Aufbau einer digitalen Datenwirtschaft notwendigen Grundinfrastruktur und Fachkenntnisse verfügen, und empfiehlt daher die normative Unterstützung dieser Regionen, um ihren Zugang zum europäischen digitalen Binnenmarkt zu fördern;

5.

weist darauf hin, dass die Zusammenstellung von Daten ein wichtiges Element des digitalen Binnenmarkts ist. Dieser aufkommende globale Trend birgt ein enormes Potenzial für die LRG und die Unternehmen in verschiedenen Bereichen wie Gesundheit, Umwelt, Ernährungssicherheit, Klimapolitik und Ressourceneffizienz bis hin zu Energie, intelligenten Verkehrssystemen sowie intelligenten Städten und Regionen;

6.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, gegen die Beschränkungen des freien Datenverkehrs aus anderen Gründen als dem Schutz personenbezogener Daten in der EU und gegen ungerechtfertigte Beschränkungen in Bezug auf den Speicher- und Verarbeitungsort der Daten vorzugehen;

7.

teilt die Sicht, dass der Austausch von Daten nach wie vor begrenzt ist. Es bilden sich zwar langsam immer mehr Datenmärkte heraus, doch werden sie bisher kaum von den Behörden, der Privatwirtschaft und öffentlich-privaten Partnerschaften genutzt. Dies mag daran liegen, dass potenzielle Nutzer nicht mit den richtigen Instrumenten und Fähigkeiten ausgestattet sind, den wirtschaftlichen Wert ihrer Daten zu bemessen, oder befürchten, ihren Wettbewerbsvorteil einzubüßen oder zu gefährden, wenn Wettbewerber Zugang zu ihren Daten erhalten. Bei der gemeinsamen Datennutzung büßt der Eigentümer nichts ein, sondern der Austausch von Wissen vergrößert im Gegenteil den Wert der Daten;

8.

weist auf die Vielfalt der Datenquellen und -typen hin, die auf Maschinen bzw. Prozesse im Zusammenhang mit neu aufkommenden Technologien, wie z. B. dem Internet der Dinge, zurückzuführen ist. Sie bieten den diversen Marktteilnehmern wie Herstellern, Forschern und Infrastrukturanbietern, aber gerade auch den intelligenten Städten und Regionen, die in der Zuständigkeit der LRG entstehen, reichhaltige Möglichkeiten, die Grundlagentechnologien des Internets der Dinge sowie Ideen und Produkte im größeren Umfang zur Anwendung zu bringen;

9.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Öffnung maschinenlesbarer Daten die gemeinsame Nutzung von Daten erleichtert und die Notwendigkeit aufwendiger Ad-hoc-Auskunftsersuchen verringert. Umfassende Indikatoren schaffen eine Faktengrundlage für die öffentliche Debatte, verbessern die lokale Entscheidungsfindung und können positiv zu der Art und Weise beitragen, wie Politik auf lokaler und regionaler Ebene gestaltet, verwaltet und überwacht wird;

10.

unterstreicht die wichtige Rolle der Städte und Regionen bei der Schaffung von Datenbanken mit öffentlichen Informationen, der Sicherstellung des Datenschutzes, der Entwicklung notwendiger digitaler Kompetenzen sowie der Sicherung und Erleichterung der Finanzierung von Breitband- und Infrastrukturnetzen. Die richtigen Rahmenbedingungen für den überregionalen und grenzüberschreitenden Austausch von Online-Diensten können erheblich zu hochwertigen Dienstleistungen und zur Datenwirtschaft beitragen;

11.

würdigt den Beitrag, den die lokalen und regionalen Ebenen außerdem auf allen Stufen der Datensammlung und der Erbringung von Diensten für die Bürger und Unternehmen leisten können. Dazu gehört die Unterstützung digitaler und unternehmerischer Kompetenzen, um die neuen Technologien in vollem Umfang zu nutzen, große Datenmengen zu analysieren, die Cybersicherheit zu stärken und für bessere Beschäftigungsfähigkeit und neue Geschäftsmöglichkeiten zu sorgen. Dies lässt sich in der Praxis in den Städten und Regionen Europas beobachten, wo es gute Beispiele für die Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und Forschungszentren auf dem Gebiet der Innovation und Interoperabilität des öffentlichen Sektors gibt;

12.

begrüßt das aus dem EFRE finanzierte Programm „Urban Innovative Actions“ (innovative Maßnahmen für nachhaltige Stadtentwicklung) der Kommission, mit dem die Städte innovative Lösungen wie etwa die Gewinnung von Daten für eine nachhaltige Stadtentwicklung finden und testen können;

13.

weist darauf hin, dass die LRG einen umfassenden und wirksamen Einfluss auf die Gesetze benötigen, die sich auf ihre datenwirtschaftlichen Zuständigkeiten auswirken werden. Jede neue Verordnung kann unnötige Verwaltungslasten und zusätzlichen finanziellen Aufwand für Kommunen und Regionen mit sich bringen, die nach Auffassung des AdR in keinem Verhältnis zum Nutzen für den Bürger stehen;

Ausgleich zwischen Transparenz und Restriktion

14.

weist darauf hin, dass die Bürger starke und wirksame Datenschutzstandards erwarten, vor allem auf dem digitalen Binnenmarkt. Der Datenschutz sollte nie als Hindernis gesehen werden, sondern als integraler Bestandteil des digitalen Binnenmarktes. Es ist daher entscheidend, für die Datenwirtschaft einen klaren und angepassten Rechtsrahmen für den Datenschutz zu schaffen;

15.

unterstreicht, dass unbedingt die Unterscheidung getroffen werden muss, ob derartige maschinell generierte Daten personenbezogen sind (d. h. einen Bezug zu einer lebenden Person haben) und somit unter die Datenschutz-Grundverordnung fallen, nicht personenbezogen sind oder eine Kombination aus beidem darstellen;

16.

fordert einen EU-Rechtsrahmen, der sich dem digitalen Umfeld entsprechend weiterentwickelt, indem er Innovationen unterstützt und die Ausschöpfung des vollen Potenzials des Binnenmarkts und Investitionen in die Wirtschaft der EU ermöglicht;

17.

verweist darauf, dass die Nutzer und Anbieter von datengenerierenden Geräten Rechtssicherheit mit Blick auf ihre potenziellen Verbindlichkeiten benötigen;

18.

teilt die Ansicht, dass die EU dafür sorgen muss, dass die Daten über Grenzen und Sektoren hinweg optimal abgerufen und wiederverwendet werden können. Ein koordinierter europäischer Ansatz ist für die Entwicklung der Datenwirtschaft im Rahmen des digitalen Binnenmarkts entscheidend;

19.

begrüßt die Vorstellungen der Kommission, die Handelsabkommen der EU zu nutzen, um unter strikter Einhaltung und unbeschadet der EU-Datenschutzvorschriften Regeln für den elektronischen Handel und grenzüberschreitende Datenströme zu schaffen und neuen Formen des digitalen Protektionismus entgegenzutreten;

20.

erkennt an, dass sich die Mitgliedstaaten als Konsequenz aus den Verpflichtungen, die ihnen aus den Bestimmungen des AEUV über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie aus dem einschlägigen Sekundärrecht erwachsen, bei sämtlichen Maßnahmen, die sich auf die Speicherung oder Verarbeitung von Daten auswirken, vom „Grundsatz des freien Datenverkehrs in der EU“ leiten lassen sollten, denn nur so kann die europäische Datenwirtschaft ihr Potenzial voll entfalten;

Förderung des Potenzials der Datenschutz-Grundverordnung

21.

begrüßt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und teilt die Bedenken in Bezug auf die Privatsphäre. Strenge Datenschutzvorschriften schaffen Vertrauen, das die Voraussetzung für das weitere Wachsen der digitalen Wirtschaft im Binnenmarkt, für Maßnahmen zur Bekämpfung der IKT-Schwachstellen und der potenziellen Cyberkriminalität sowie für die Schaffung wirksamer und kohärenter Präventivstrategien ist;

22.

unterstützt die überarbeitete Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, die vorgeschlagen wird, um für ein hohes Maß an Schutz in voller Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung zu sorgen;

23.

ist der Ansicht, dass die Verfügbarkeit von Daten für die Zwecke der Rechtsetzung oder Aufsicht, die in keiner Weise in Frage gestellt wird, eher durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden und den LRG oder zwischen diesen Behörden und dem Privatsektor gewährleistet wird als durch Lokalisierungsauflagen;

24.

erkennt an, dass die maßgeblichen Faktoren einer sicheren Datenspeicherung und -verarbeitung modernste und bewährte Verfahren des IKT-Managements sind, und zwar in einer Größenordnung, die über einzelne Systeme weit hinausgeht;

25.

betont, dass mit diesem neuen Maßnahmenpaket Prävention, Erkennung und Reaktion auf Cybervorfälle verbessert sowie ein besserer Informationsaustausch und eine stärkere Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Bezug auf große Cybervorfälle angestoßen werden sollten. Hierfür ist eine echte Partnerschaft zwischen den Mitgliedstaaten, den EU-Institutionen, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, dem privaten Sektor und der Zivilgesellschaft erforderlich;

26.

ist überzeugt, dass den LRG bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität, der Erhebung einschlägiger Daten und auf dem Gebiet des Datenschutzes eine Schlüsselrolle zukommt, da sie viele digitale Informatikprodukte und -dienste nutzen und verwalten und außerdem Sicherheitsverletzungen eine Gefahr für die Versorgungsdienste wie Verkehrsnetze und die lokale Wasser-, Elektrizitäts- und Energieversorgung sind;

27.

weist darauf hin, dass Cyberangriffe schwerpunktmäßig an den fünf Hauptschwachpunkten digitaler Technologien ansetzen, die für intelligente Städte und Regionen von großer Relevanz sind, darunter: eine schwache Softwaresicherheit und Datenverschlüsselung, der Einsatz unsicherer Altsysteme, schlechte Instandhaltung, diverse gegenseitige Abhängigkeiten, komplexe Angriffsflächen, Dominoeffekte mit schnellem Überspringen von Ausfällen innerhalb hochvernetzter Strukturen sowie mannigfaltige Anfälligkeit für menschliches Versagen und absichtliche Manipulationen durch Arbeitnehmer;

28.

betont, dass die Sicherheitsschwachstellen bei der Generierung von Daten bedeuten, dass Cyberangriffe auf wichtige städtische Infrastrukturen und städtische Leitsysteme immer stärker zunehmen und entsprechend folgenreicher für die menschliche Sicherheit werden. Es bedarf eines breiteren Spektrums systemischer und koordinierter Maßnahmen zur Abmilderung und Vorbeugung, die durch Initiativen des Marktes und durch behördliche Regulierungen und ihre Umsetzung gesichert werden;

29.

weist darauf hin, dass im Internet der Dinge in puncto Sicherheit eine sehr große Uneinheitlichkeit besteht: So gibt es etwa Systeme, bei denen Benutzernamen und Passwörter unverschlüsselt sind, und andere, die für Infektionen durch Schadprogramme und die Manipulation ihrer Firmware anfällig sind. Die komplexen Zusammenhänge des Internets der Dinge sorgen für eine große Angriffsfläche mit vielen Schwachstellen;

30.

stellt fest, dass Sicherheitsschulungen für die LRG und alle Anbieter öffentlicher Dienstleistungen und Infrastrukturen entwickelt und angeboten werden sollten, vor allem aber für solche, die sich an elektronischen Vergabeverfahren und dem Aufbau und täglichen Betrieb der Technologien für intelligente Städte beteiligen;

31.

plädiert für eine Ausweitung und Vertiefung der Gegenstrategien, indem bei allen künftigen Vergabeverfahren für intelligente Städte und Regionen von vornherein auf integrierte Sicherheitskonzepte (security by design) geachtet wird. Diese Strategien sollten eine umfassende Bewertung der bestehenden städtischen Infrastrukturen und Informationssysteme enthalten. Sie sollten sicherheitstechnische Abhilfe- bzw. Austauschmaßnahmen sowie die Bildung von Interventionsteams in den Kommunalverwaltungen vorsehen, die auf grundlegende Sicherheits- und Computerprobleme reagieren können. Diese Teams benötigen Fachwissen und Zuständigkeiten, die über die allgemeine IT-Administration hinausgehen. Außerdem muss es ein Umdenken in puncto Aus- und Weiterbildung in den Behörden und in der Privatwirtschaft geben;

Entwicklung des Datenverkehrs

32.

unterstreicht, dass die Generierung personenbezogener Daten Fragen in allen Zuständigkeitsbereichen der lokalen und regionalen Ebene aufwirft. Die LRG entwickeln und kontrollieren Daten, die als Querschnittsmaterie die Sicherheits- und Rechtspolitik, die Wirtschaft, den Kommunikations-, Bildungs- und Gesundheitssektor, die Verwaltung, den Verkehrssektor sowie den Umwelt- und Verbraucherschutz betreffen;

33.

unterstreicht die Bedeutung der Rückverfolgbarkeit und der eindeutigen Identifizierung der Datenquellen als Voraussetzung für eine tatsächliche Kontrolle der Daten im Markt. Zuverlässige und nach Möglichkeit genormte Protokolle für die durchgehende Identifizierung von Datenquellen können sich als notwendig erweisen, um Vertrauen in das System zu schaffen;

34.

befürwortet den Zugang der LRG zu Daten, wenn dies im „allgemeinem Interesse“ liegt und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Sektors dadurch erheblich verbessert wird, z. B. wenn Verkehrsleitsysteme Daten von Privatfahrzeugen in Echtzeit erhalten;

35.

stimmt der Priorisierung zu, wonach jedwede politische Maßnahme dieser wirtschaftlichen Realität und dem Rechtsrahmen zum Schutz personenbezogener Daten unter Achtung der individuellen Grundrechte Rechnung tragen muss;

36.

weist darauf hin, dass es derzeit auf lokaler, nationaler und EU-Ebene keinen umfassenden Regelungsrahmen für Rohdaten, die von Maschinen erzeugt werden und keine personenbezogenen Daten sind, und auch nicht für deren wirtschaftliche Nutzung und Handelbarkeit gibt;

37.

warnt aus Gründen eines besseren Schutzes personenbezogener Daten — gerade auch in Bezug auf die LRG — davor, Einzelpersonen bei der Ausübung ihres Rechts auf Einsicht der personenbezogenen Daten übermäßige Beschränkungen aufzuerlegen, weil ihnen dadurch die Möglichkeit zur Einwilligung genommen würde;

38.

unterstreicht die zentrale Verantwortung unabhängiger Datenschutzbehörden für den Schutz personenbezogener Daten und die Notwendigkeit zusätzlicher Anreize für die Datenverarbeiter zur Honorierung von Anstrengungen im Bereich des Datenschutzes. So sollte z. B. die Beweislast für Auftragsverarbeiter, die sich an die strengen Selbstregulierungsnormen oder an Verhaltenskodizes halten, gemildert werden;

39.

fordert Lösungen in Bezug auf die Rechtsunsicherheit rund um maschinengenerierte Rohdaten und die fehlenden Rechte an geistigem Eigentum. Lücken oder die vorstehend erläuterten Unklarheiten im Recht könnten ausgenutzt werden, um den Nutzern unfaire Standardvertragsbedingungen aufzuzwingen oder zu technischen Mitteln wie proprietären Formaten oder Verschlüsselung zu greifen;

Verbesserung der Interoperabilität

40.

teilt die Sicht, dass mit der Datenwirtschaft neue Fragen aufkommen, darunter die Übertragbarkeit nicht personenbezogener Daten, die Interoperabilität von Diensten für den Datenaustausch und geeignete technische Normen für die Umsetzung einer sinnvollen Übertragbarkeit;

41.

würdigt die Verpflichtung, geeignete Normen zu unterstützen, mit denen die Interoperabilität, die Übertragbarkeit und die Sicherheit von Cloud-Diensten verbessert werden können, indem die Arbeit von Open-Source-Gemeinschaften besser in den Normungsprozess auf europäischer Ebene integriert wird;

42.

begrüßt das tragfähige Konzept für normierte Übertragbarkeitsvorschriften; verweist auf den Geltungsbereich der zu schaffenden sektorspezifischen experimentellen Ansätze und fordert, die LRG in die multilaterale Zusammenarbeit der Interessenträger einzubinden, zu denen auch Normungsgremien, Industrie und Techniker gehören;

43.

fordert, die Interoperabilität im breiten Sinne als einen Faktor aufzufassen, der nicht nur für die Behörden, sondern für alle Sektoren wichtig und eine wesentliche Voraussetzung ist, um die Verbreitung des Internets der Dinge und einen reibungslosen Datenfluss zwischen allen Regionen zu gewährleisten. Die Verfügbarkeit gemeinsamer Formate, Normen und Spezifikationen ist eine wesentliche Voraussetzung, zu der die Regionen beitragen, indem sie sich in ihren jeweiligen Verwaltungsbereichen darum bemühen, die Bestimmungen der Informationsrichtlinien für den öffentlichen Sektor und insbesondere des neuen europäischen Interoperabilitätsrahmens (European Interoperability Framework) anzuwenden;

44.

unterstreicht, dass angesichts der verstärkten Datennachfrage und der Zunahme gleichzeitiger Datenzugriffe, des Trends zu großen Hochlade- bzw. Herunterladegeschwindigkeiten sowie der Notwendigkeit einer flächendeckenden und echtzeitnahen Übertragung, die zugleich bedarfsgerecht und zuverlässig sein soll, die Bereitstellung extrem leistungsfähiger Netze und Breitbandinfrastrukturen erforderlich sein wird, an die immer mehr Endnutzer in ganz Europa angebunden sind;

45.

würde Maßnahmen der Kommission begrüßen, um für die Interoperabilität und Konnektivität der auf nationaler, regionaler und gegebenenfalls lokaler Ebene existierenden oder entstehenden Clouds zu sorgen, indem sie die Möglichkeiten der Normung nutzt. Parallel dazu müssen auf lokaler Ebene zweckdienliche Maßnahmen ergriffen werden, um den Spezifikationen für Cloud-Anwendungen Wirksamkeit zu verleihen;

46.

fordert eine sinnvolle Übertragbarkeitsregelung für nicht personenbezogene Daten, die auch weiter gefasste Überlegungen zur Datenverwaltung berücksichtigen müssen, wie beispielsweise die Transparenz für Nutzer, die Verwaltung des Zugangs und die Interoperabilität, damit verschiedene Plattformen so verknüpft werden können, dass Innovationsanreize entstehen;

Schlussfolgerungen

47.

fordert eine eng koordinierte Vorgehensweise zur Bewertung der bei der Datengenerierung entstehenden Risiken, insbesondere derjenigen, die sich nachteilig auf die Entwicklung der europäischen Datenwirtschaft und die Erbringung grenzüberschreitender Datendienste und Datentechnologien im Binnenmarkt auswirken können;

48.

besteht darauf, dass künftige Lösungen auch den berechtigten Interessen der Marktteilnehmer, einschließlich der LRG, entsprechen, die in die Entwicklung von Produkten investieren, sodass sie eine faire Rendite für ihre Investitionen bekommen und zur Innovation beitragen können. Gleichzeitig sollten künftige Lösungen einen fairen Vorteilsausgleich für alle an der Wertschöpfungskette Beteiligten (Dateninhaber, Auftragsverarbeiter und Anbieter von Anwendungen) sicherstellen;

49.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gut geeignet sind, um Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der Datenwirtschaft durch maßgeschneiderte Lösungen für Angebot und Nachfrage, u. a. durch den Ausbau des Breitbandnetzes, die digitale Wirtschaft, E-Inklusion und E-Government zu fördern. Darüber hinaus stellen sie Aus- und Weiterbildungseinrichtungen bereit, setzen EU-finanzierte Initiativen in die Praxis um und erleichtern die Zusammenarbeit und den Austausch mit anderen Behörden, auch grenzübergreifend, zu deren Vorteil;

50.

fordert in Anlehnung an die neuen Plattformen für elektronische Behördendienste und Breitbandnetze eine EU-Plattform zur Datengenerierung;

51.

kommt zu dem Schluss, dass die Rolle der europäischen Städte und Regionen in der nachhaltigen Umsetzung der Digitalen Agenda und im Aufbau der europäischen Datenwirtschaft stärker anerkannt werden muss. Die Empfehlungen der Digitalen Agenda für Europa sind hauptsächlich an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gerichtet, die als Vorreiter und wesentliche Partner für ihre Verwirklichung anerkannt werden müssen.

Brüssel, den 11. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/48


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die europäische Säule sozialer Rechte und das Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas

(2018/C 054/10)

Berichterstatter:

Mauro D’Attis (IT/EVP) Mitglied des Gemeinderates von Roccafiorita (Provinz Messina)

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte

COM(2017) 251 final

Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas

COM(2017) 206 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für eine Proklamation

Präambel, fünfter Absatz — ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die erstmals am 7. Dezember 2000 vom Europäischen Rat in Nizza proklamiert wurde, wird eine Reihe wesentlicher Grundsätze, die für das europäische Sozialmodell unerlässlich sind, geschützt und gefördert. Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

Mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die erstmals am 7. Dezember 2000 vom Europäischen Rat in Nizza proklamiert wurde, wird eine Reihe wesentlicher Grundsätze, die für das europäische Sozialmodell unerlässlich sind, geschützt und gefördert. Die Charta der Grundrechte gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

Begründung

Zur Verdeutlichung, dass es im gesamten Absatz um die Charta der Grundrechte geht.

Änderung 2

Vorschlag für eine Proklamation

Präambel, siebter Absatz — ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Das Europäische Parlament forderte eine solide europäische Säule sozialer Rechte, um die sozialen Rechte zu stärken und kurz- und mittelfristig positive Auswirkungen auf das Leben der Menschen zu erreichen und somit die Unterstützung des Aufbaus Europas im 21. Jahrhundert zu ermöglichen. Der Europäische Rat betonte, dass die wirtschaftliche und soziale Unsicherheit mit Vorrang angegangen werden muss, und forderte, eine aussichtsreiche Zukunft für alle zu schaffen, unsere Lebensweise zu bewahren und die Chancen für junge Menschen zu verbessern. Die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission bekannten sich in der Agenda von Rom dazu, auf ein soziales Europa hinzuarbeiten. Grundlage hierfür sind die Grundsätze des nachhaltigen Wachstums und der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts sowie Zusammenhalt und Annäherung, wobei zugleich die Integrität des Binnenmarktes gewahrt wird. Die Sozialpartner haben zugesagt, weiter ihren Beitrag zu einem Europa zu leisten, von dem Arbeitnehmer und Unternehmen profitieren.

Das Europäische Parlament forderte eine solide europäische Säule sozialer Rechte, um die sozialen Rechte zu stärken und kurz- und mittelfristig positive Auswirkungen auf das Leben der Menschen zu erreichen und somit die Unterstützung des Aufbaus Europas im 21. Jahrhundert zu ermöglichen. Der Europäische Rat betonte, dass die wirtschaftliche und soziale Unsicherheit mit Vorrang angegangen werden muss, und forderte, eine aussichtsreiche Zukunft für alle zu schaffen, unsere Lebensweise zu bewahren und die Chancen für junge Menschen zu verbessern. Die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission bekannten sich in der Agenda von Rom dazu, auf ein soziales Europa hinzuarbeiten. Grundlage hierfür sind die Grundsätze des nachhaltigen Wachstums und die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts sowie Zusammenhalt und Annäherung, wobei zugleich die Integrität des Binnenmarktes gewahrt wird und die Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme sowie die Schlüsselrolle der Sozialpartner berücksichtigt werden . Die Sozialpartner haben zugesagt, weiter ihren Beitrag zu einem Europa zu leisten, von dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren.

Begründung

Die Einfügung ist eine Verdeutlichung der Grundsätze der Erklärung von Rom (Ziffer 3), zu denen auch die Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme gehört.

Änderung 3

Vorschlag für eine Proklamation

Präambel, siebter Absatz — neuen Absatz hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament berücksichtigen in ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der europäischen Säule sozialer Rechte die interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung.

Begründung

Die Kommission sollte sich an ihre Vereinbarung mit dem Rat und dem Europäischen Parlament halten, keine EU-Rechtsvorschriften einzuführen, wenn diese nicht notwendig sind.

Änderung 4

Vorschlag für eine Proklamation

Präambel, elfter Absatz — neuen Absatz hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die Einführung einer europäischen Säule sozialer Rechte und die schrittweise Umsetzung einer europäischen Sozialagenda müssen die Verwirklichung eines nachhaltigen und inklusiven Europa fördern, die Bekämpfung von sozialen und territorialen Ungleichheiten unterstützen und zur Verwirklichung einer sozialen Marktwirtschaft beitragen.

Begründung

Der AdR betont die langfristigen Ziele der Einführung einer Säule sozialer Rechte, die in der Schaffung von mehr Zusammenhalt in Europa und mehr Aufmerksamkeit für die sozialen Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger liegen.

Änderung 5

Vorschlag für eine Proklamation

Präambel, elfter Absatz — neuen Absatz hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die europäische Säule sozialer Rechte steht im Mittelpunkt einer starken europäischen Sozialagenda, bei der sich Wettbewerbsfähigkeit und soziale Gerechtigkeit ergänzen. Ein wesentliches Element ist es in diesem Zusammenhang, im Einklang mit den jeweiligen Traditionen und Praktiken der Mitgliedstaaten Löhne anzustreben, die Erwerbstätigenarmut verhindern, einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen und im Einklang mit der Produktivität stehen.

Begründung

Der AdR hat unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bereits auf die Bedeutung einer starken europäischen Sozialagenda hingewiesen, für die gerechte Löhne ein wesentliches Element sind (1).

Änderung 6

Vorschlag für eine Proklamation

Präambel, zwölfter Absatz — neuen Absatz hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Angesichts der in den letzten Jahren zunehmenden Jugendarbeitslosigkeit und der steigenden Zahl in Armut lebender oder von Armut bedrohter Menschen trägt die europäische Säule sozialer Rechte der Notwendigkeit Rechnung, die Armut nachhaltig zu verringern, die soziale Inklusion zu fördern und die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen.

Begründung

Der AdR hat bereits auf die Bedeutung von Maßnahmen hingewiesen, was auch bei einer längerfristigen Planung wie der anstehenden Säule sozialer Rechte bekräftigt und berücksichtigt werden muss (2).

Änderung 7

Vorschlag für eine Proklamation

Präambel, siebzehnter Absatz — ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte ist eine gemeinsame Verpflichtung und Verantwortung der Union, der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner. Die Grundsätze und Rechte der Säule sollten entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sowohl auf Unionsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte ist eine gemeinsame Verpflichtung und Verantwortung der Union, der Mitgliedstaaten, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Sozialpartner. Die Grundsätze und Rechte der Säule sollten entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sowohl auf Unionsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt werden und die Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme sowie die Schlüsselrolle der Sozialpartner berücksichtigen .

 

Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten müssen zusammenarbeiten, um die für die Umsetzung der Säule der sozialen Rechte erforderlichen Finanzmittel sicherzustellen.

Begründung

Da es sich um Bereiche in unmittelbarer Zuständigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften handelt, können ihr Engagement und ihre Verantwortung nicht übergangen werden. Die nationalen Unterschiede müssen dabei ebenfalls berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen für die Umsetzung angemessene Finanzmittel sichergestellt werden.

Änderung 8

Vorschlag für eine Proklamation

Präambel, siebzehnter Absatz — neuen Absatz hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften werden in ihren Bemühungen um Umsetzung einer geeigneten Beschäftigungs- und Sozialpolitik unterstützt, auch bezüglich der Entwicklung von Maßnahmen zugunsten der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und des Zugangs zum Arbeitsmarkt, im Einklang mit dem kürzlich von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschlag.

Begründung

Eine klare Bezugnahme auf den bereits vom AdR in einer früheren Stellungnahme vertretenen Standpunkt (3).

Änderung 9

Vorschlag für eine Proklamation

Präambel, zwanzigster Absatz — neuen Absatz hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ist eine der wichtigsten und umfangreichsten EU-Politiken, die einen wesentlichen solidarischen Beitrag zur Stärkung der EU insgesamt leistet und die Einführung der sozialen Säule maßgeblich unterstützt.

Begründung

Eine klare Bezugnahme auf den bereits vom AdR in einer früheren Stellungnahme vertretenen Standpunkt (4).

Änderung 10

Vorschlag für eine Proklamation

Kapitel I, Ziffer 1 — ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Jede Person hat das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.

a)

Jede Person hat das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.

 

b)

Kinder und Jugendliche aus sozial und wirtschaftlich besonders schwierigen Verhältnissen haben ein Recht auf spezifische Maßnahmen, die der Förderung ihres schulischen Erfolgs dienen und zu einer größeren schulischen und sozialen Chancengleichheit beitragen können.

 

c)

Jede Person hat das Recht auf Praktika und/oder Ausbildungsplätze von hoher Qualität, die eine gerechte Vergütung und einen geeigneten Versicherungsschutz umfassen.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Schulbildung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen, die von Kriminalität bedroht sind. Darüber hinaus werden die wesentlichen Voraussetzungen für faire Praktika und Ausbildungsplätze genannt.

Änderung 11

Vorschlag für eine Proklamation

Kapitel I, Ziffer 4 c — ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Arbeitslose haben das Recht auf individuelle, fortlaufende und konsequente Unterstützung. Langzeitarbeitslose haben spätestens nach 18-monatiger Arbeitslosigkeit das Recht auf eine umfassende individuelle Bestandsaufnahme.

Arbeitslose haben das Recht auf individuelle, fortlaufende und konsequente Unterstützung, insbesondere in Form einer Ausbildung, die ihren Kompetenzen, ihren persönlichen und beruflichen Erfahrungen, ihren Fertigkeiten und ihrer Motivation entspricht . Langzeitarbeitslose haben spätestens nach 18-monatiger Arbeitslosigkeit das Recht auf eine umfassende individuelle Bestandsaufnahme.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 12

Vorschlag für eine Proklamation

Kapitel II, Ziffer 5 d — ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Beschäftigungsverhältnisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen , werden unterbunden, unter anderem durch das Verbot des Missbrauchs atypischer Verträge . Probezeiten sollten eine angemessene Dauer nicht überschreiten .

Alle Beschäftigungsverhältnisse , die geregelte Arbeitsbedingungen und Probezeiten von angemessene r Dauer beinhalten, werden gefördert, um dadurch die Ausbreitung prekärer Beschäftigungsformen zu verhindern .

Begründung

Was „prekäre“ Arbeitsbedingungen sind, ist nicht definiert. Lokale und regionale Gebietskörperschaften könnten als Arbeitgeber bei der Bereitstellung angemessener Dienste in große Bedrängnis kommen, wenn Teilzeit- und befristete Beschäftigungsverhältnisse sowie der Rückgriff auf Gelegenheitsarbeitskräfte verboten werden würden.

Änderung 13

Vorschlag für eine Proklamation

Kapitel II, Ziffer 6 — nach Absatz a einen neuen Absatz hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Unterstützt werden Maßnahmen zur Gewährleistung produktivitätsbezogener Reallöhne im Einklang mit der in jedem Mitgliedstaat üblichen Praxis.

Begründung

Der AdR hat bereits auf die Bedeutung einer starken europäischen Sozialagenda hingewiesen, in der Löhne ein wesentliches Element sind (5). In diesem Bereich kann die EU lediglich koordinieren, gleichwohl aber die Umsetzung unterstützen.

Änderung 14

Vorschlag für eine Proklamation

Kapitel II, Ziffer 6 b — ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Es werden angemessene Mindestlöhne gewährleistet, die vor dem Hintergrund der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen den Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familien gerecht werden; dabei werden der Zugang zu Beschäftigung und die Motivation, sich Arbeit zu suchen, gewahrt. Armut trotz Erwerbstätigkeit ist zu verhindern.

Es werden angemessene Mindestlöhne gewährleistet, wobei die Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme und die Schlüsselrolle der Sozialpartner berücksichtigt werden; dabei werden der Zugang zu Beschäftigung und die Motivation, sich Arbeit zu suchen, gewahrt. Armut trotz Erwerbstätigkeit ist zu verhindern.

Begründung

Die Bedürfnisse von Familien können sehr unterschiedlich sein. Der Lohn sollte weder unter Berücksichtigung der Bedürfnisse noch des Einkommens der anderen Familienmitglieder festgelegt werden. Ausschlaggebendes Kriterium sollte sein, dass der Arbeitnehmer einen Lohn erhält, der den aktuellen — sowohl den wirtschaftlichen als auch den sozialen — Marktbedingungen entspricht.

Änderung 15

Vorschlag für eine Proklamation

Kapitel II, Ziffer 6 c — ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Alle Löhne und Gehälter werden gemäß den nationalen Verfahren und unter Wahrung der Tarifautonomie auf transparente und verlässliche Weise festgelegt.

Alle Löhne und Gehälter werden gemäß den nationalen Verfahren und unter Wahrung der Tarifautonomie auf transparente und verlässliche Weise festgelegt. Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern müssen unterbunden werden.

Begründung

Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts muss angesprochen werden.

Änderung 16

Vorschlag für eine Proklamation

Kapitel II, Ziffer 9 — ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten haben das Recht auf angemessene Freistellungs- und flexible Arbeitszeitregelungen sowie Zugang zu Betreuungs- und Pflegediensten. Frauen und Männer haben gleichermaßen Zugang zu Sonderurlaub für Betreuungs- oder Pflegepflichten und werden darin bestärkt, dies auf ausgewogene Weise zu nutzen.

Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten haben das Recht auf angemessene Freistellungs- und flexible Arbeitszeitregelungen sowie Zugang zu Betreuungs- und Pflegediensten. Frauen und Männer haben gleichermaßen Zugang zu Sonderurlaub für Betreuungs- oder Pflegepflichten und werden darin bestärkt, dies auf ausgewogene Weise zu nutzen.

 

Unterstützt werden Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen, damit Menschen sich dafür entscheiden, Kinder zu bekommen, und zur Steigerung der Geburtenrate  (6).

Begründung

Im Kontext der demografischen Herausforderung müssen Hindernisse für die Gründung einer Familie beseitigt und die Steigerung der Geburtenrate in Europa unterstützt werden. Dies wurde bereits in einer früheren Stellungnahme des AdR herausgearbeitet.

Änderung 17

Vorschlag für eine Proklamation

Kapitel II, Ziffer 10 — nach Absatz c einen neuen Absatz hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

d)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, außerhalb ihrer Arbeitszeiten im Wege arbeitsbezogener elektronischer Kommunikation nicht erreichbar zu sein.

Begründung

Aufgrund der technischen Entwicklung verschwimmen die Grenzen zwischen Arbeits- und Freizeit. Deshalb ist das Recht auf Nichterreichbarkeit ein wichtiger arbeitsrechtlicher Aspekt.

Änderung 18

Vorschlag für eine Proklamation

Kapitel III, Ziffer 15 a — ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

a)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige im Ruhestand haben das Recht auf ein Ruhegehalt, das ihren Beiträgen entspricht und ein angemessenes Einkommen sicherstellt. Frauen und Männer sind gleichberechtigt beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen.

a)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige im Ruhestand haben das Recht auf ein Ruhegehalt, das ihren Beiträgen entspricht und ein angemessenes Einkommen sicherstellt. Frauen und Männer sind gleichberechtigt beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen , und das geschlechtsspezifische Rentengefälle muss beseitigt werden mithilfe von Maßnahmen zur Beseitigung der Ungleichheiten im Alltag, die Frauen daran hindern, dieselben Beiträge zu den Rentensystemen zu leisten wie die Männer .

Begründung

Kompromiss

Änderung 19

Vorschlag für eine Proklamation

Kapitel III, Ziffer 19 — neue Ziffer hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Integration von Flüchtlingen und regulären Zuwanderern

Die wirksame Integration von Flüchtlingen, unbegleiteten Minderjährigen und Zuwanderern mit rechtmäßigem Aufenthaltsstatus ist als eine der wichtigsten Aufgaben, die zur Sicherung eines funktionierenden, modernen sozialen Europas nötig sind, zu unterstützen. Dies geschieht unter anderem durch Bildung und Berufsbildung, um das Potenzial des Einzelnen zu ermitteln und seine Integration zu erleichtern.

Begründung

In der Säule werden Flüchtlinge, unbegleitete Minderjährige und Zuwanderer mit rechtmäßigem Aufenthaltsstatus an keiner Stelle erwähnt. Es muss Engagement für ihre wirksame Integration gezeigt werden.

Änderung 20

Vorschlag für eine Proklamation

Kapitel III, Ziffer 20 — ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Zugang zu essenziellen Dienstleistungen

Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und zu essenziellen Dienstleistungen

Jede Person hat das Recht auf den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitale Kommunikation. Hilfsbedürftigen wird Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen gewährt.

a)

Jede Person hat das Recht auf Zugang zu guten und erschwinglichen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie zum Beispiel sozialen Dienstleistungen, unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Dienste zu erbringen, in Auftrag zu geben und zu organisieren. Hilfsbedürftigen wird Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen gewährt.

b)

Jede Person hat das Recht auf den Zugang zu erschwinglichen essenziellen Dienstleistungen wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitale Kommunikation. Hilfsbedürftigen wird Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen gewährt.

Begründung

Die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt.

Änderung 21

Vorschlag für eine Proklamation

Kapitel III, Ziffer 20 — neue Ziffer hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Zugang zu Kunst und Kultur

Jeder hat das Recht auf Zugang zu Kunst und Kultur.

Begründung

In der Säule wird die Zugänglichkeit von Kunst und Kultur nicht erwähnt, die indes ein grundlegendes Element für den sozialen Zusammenhalt darstellen und für die Bekämpfung von Ausgrenzung und Armut von zentraler Bedeutung sind. Der freie Zugang zu Kunst und Kultur hilft auch bei der Bekämpfung von Radikalisierung.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Einführung einer sozialen Säule als notwendige Ergänzung der politischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion sowie als Beitrag zur korrekten Umsetzung der horizontalen Sozialklausel (7); mit ihrer Einführung kann ein nachhaltiges und inklusives Europa geschaffen werden, das die Handlungskompetenz seiner Bürger stärkt und Chancengleichheit fördert;

2.

bedauert die explizite Aussage der Kommission, die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte sei eine gemeinsame Verpflichtung und Verantwortung der Union, der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner (8). Dabei wird die Verantwortung und Zuständigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Bereich gänzlich übersehen;

3.

betont erneut die Bedeutung einer starken europäischen Sozialagenda, bei der sich Wettbewerbsfähigkeit und soziale Gerechtigkeit ergänzen (9), um jedwede Form des Sozialdumpings zu vermeiden und höhere Beschäftigungsquoten zu erreichen; verweist in diesem Zusammenhang auf den in der Präambel des EU-Vertrags bekundeten Willen, „den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker (…) zu fördern“ und zu „gewährleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen“;

4.

betont den Mehrwert, den die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) bei der Erarbeitung und Durchführung sozioökonomischer Maßnahmen für mehr Aufwärtskonvergenz erbringen, und bekräftigt seine Forderung, dass die europäische Säule sozialer Rechte die Gebietskörperschaften in ihren Bemühungen um Umsetzung einer geeigneten Beschäftigungs- und Sozialpolitik unterstützt (10);

5.

begrüßt das Ziel der Kommission, bei der Gestaltung europäischer Politiken verstärkt sozialpolitische Zielsetzungen zu berücksichtigen und sozialpolitische (Mindest-)Standards zu formulieren, die von der EU und den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen verfolgt werden;

6.

bekräftigt seine Forderung nach einer angemessenen wirtschafts- und sozialpolitischen Koordinierung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten (11) und einer besseren Vertretung der territorialen Dimension (12);

7.

ist davon überzeugt, dass die Förderung der sozialen Dimension dazu beitragen wird, der EU mehr Rückhalt zu geben und die Bürger um ein neues Projekt zu scharen, mit dem sie sich stärker identifizieren können;

8.

stellt fest, dass die wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen der EU die Wachstumspotenziale auf lange Sicht durch die Unterstützung für die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und die Qualifikationen der Arbeitnehmer steigern sollten;

9.

hebt hervor, dass die soziale Säule zur Minderung von Armut und sozialer Ausgrenzung und zum Abbau der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit, und zur Beseitigung jedweder Form sozialer Ungleichheit (13), auch geschlechtsbezogener Ungleichheiten, beitragen muss. In diesem Zusammenhang muss auch die europäische Arbeitslosenversicherung (14) als eines der ersten gemeinsamen Instrumente zur Bekämpfung der Beschäftigungskrisen vorgesehen werden;

10.

erinnert daran, dass die Beschäftigungskrise zu erheblicher Langzeitarbeitslosigkeit geführt hat, die mit aktiven und angemessenen politischen Maßnahmen, mit Schulungen zur Aktualisierung der Kompetenzen dieser Arbeitnehmer und ggf. mit Geldleistungen bekämpft werden muss;

11.

unterstreicht, dass die Politik für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt als eine der wichtigsten und umfassendsten Politiken der EU (15) entscheidend zur Verwirklichung der sozialen Säule beitragen muss;

12.

betont, dass soziale Investitionen eine Investition in die Zukunft sind, die nicht nur unter dem Aspekt der Kosten für die öffentliche Hand betrachtet werden dürfen;

13.

unterstreicht die Notwendigkeit der Koordinierung von Strategien und Zielen zwischen der sozialen Säule und dem Europäischen Sozialfonds;

Besondere Empfehlungen

14.

begrüßt das Ziel der Kommission, die Beschäftigung zu erhöhen und geeignete Bedingungen für die Unternehmen zur Schaffung von mehr hochwertigen Arbeitsplätzen in der EU zu fördern;

15.

bekräftigt seine Forderung nach Stärkung der sozialen Dimension der EU und der Wirtschafts- und Währungsunion; erwartet, dass ein Legislativvorschlag für eine europäische Säule der sozialen Rechte es ermöglicht, dass Arbeitnehmerrechte und berufliche Mobilität in einem sich wandelnden Arbeitsmarkt unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips thematisiert werden (16);

16.

betont erneut die Bedeutung einer starken europäischen Sozialagenda, bei der sich Wettbewerbsfähigkeit und soziale Gerechtigkeit ergänzen (17), um jedwede Form des Sozialdumpings zu vermeiden und höhere Beschäftigungsquoten zu erreichen;

17.

bekräftigt, dass jede (öffentliche oder private) Maßnahme den regionalen und lokalen Besonderheiten, den demografischen Herausforderungen und der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit Rechnung tragen muss. In Bezug auf letztere sieht er es als sehr wichtig an, die Leistungen der „Jugendgarantie“ auf Menschen bis zum Alter von 30 Jahren auszuweiten (18), dieses Instrument dauerhaft in den europäischen beschäftigungspolitischen Maßnahmen zu verankern und eine nachhaltige und angemessene Finanzierung aus europäischen und nationalen Mitteln sicherzustellen;

18.

verweist auf die raschen und tiefgreifenden Veränderungen, die von der Bevölkerungsalterung über neue Formen des Familienlebens, Digitalisierung bis zu neuen Formen der Arbeit und den Auswirkungen der Globalisierung und der Verstädterung reichen. Diese machen es erforderlich, mehr Bildung und lebenslanges Lernen, die Anpassung der Kompetenzen und aktive Talentförderung, Maßnahmen für aktives Altern und ein Gleichgewicht zwischen Berufs- und Privatleben (im Zuge angemessener familien- (19), bildungs- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen) anzustreben;

19.

unterstreicht die Bedeutung einer Abstimmung der Qualifikationen auf die Arbeitsmarkterfordernisse, die eine territoriale Dimension haben, und betont in diesem Zusammenhang die Rolle der LRG bei der allgemeinen und beruflichen Bildung und insbesondere bei der Unterstützung von Jungunternehmern (20);

20.

unterstützt daher die Verankerung eines Rechts auf Bildung und Ausbildung in der europäischen Säule für soziale Rechte als ein grundlegendes soziales Recht und Menschenrecht;

21.

bekräftigt ferner, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten und verfügbaren Ressourcen und in der Erwägung, dass Investitionen in Humankapital als soziale Investitionen behandelt werden könnten, bei der Umsetzung der Kompetenzgarantie unterstützt werden sollten, die auf die Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten und der umfassenden gesellschaftlichen Teilhabe geringqualifizierter Erwachsener in Europa ausgerichtet ist (21);

22.

erachtet es im Interesse eines ausgewogenen und regulierten Arbeitsmarkts für wichtig, den Veränderungen der Arbeitswelt (4.0), den Beschäftigungsverhältnissen ebenso wie dem Schutz der Arbeitnehmer, auch dem Recht auf Nichterreichbarkeit, Rechnung zu tragen; fordert, zu diesem Zweck eine ständige hochrangige Gruppe der Kommission, des Rates, des Parlaments und des Ausschusses der Regionen einzusetzen, die europäische Überlegungen über die Auswirkungen der Digitalisierung und der neuen Technologien anstellen und notwendige wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahmen auch in Bezug auf geeignete lokale und regionale Maßnahmen anstoßen soll;

23.

macht deutlich, dass es angesichts der Entwicklung der Arbeitsrealitäten (22) unerlässlich ist, dass die Qualifikationen hochmobiler Fachkräfte rasch, einfach und zuverlässig anerkannt werden (23);

24.

vertritt die Auffassung, dass bei neuen Beschäftigungsformen oder der Einführung gemeinsamer europäischer Mindeststandards angemessene Sozialschutzstandards sichergestellt werden müssen;

25.

fordert, den Schwerpunkt stärker auf das Ziel einer wirksamen Integration von Flüchtlingen, unbegleiteten Minderjährigen und Zuwanderern mit rechtmäßigem Aufenthaltsstatus u. a. durch Bildung und Ausbildung zu legen;

26.

fordert eine besondere Aufmerksamkeit für die Rechtsakte im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, wie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, die Koordinierung der Sozialschutzsysteme sowie die EU-Fonds für Beschäftigung und Sozialpolitik (24);

27.

fordert den Einsatz besser geeigneter Instrumente für die Bewertung der Unterschiede auf subnationaler Ebene, wie weitere verlässliche Daten zu sozialen Fragen auf lokaler und regionaler Ebene;

28.

schlägt vor, der Armut und der sozialen Ausgrenzung — ungeachtet ihres Ursprungs und der betroffenen Bevölkerungsgruppe — umgehend Aufmerksamkeit zu schenken, und unterstreicht, dass ein verstärktes Vorgehen zur Unterstützung von Familien, zur Gewährleistung einer dauerhaften Überwindung von Formen der sozialen Ausgrenzung und zur Steigerung der Finanzmittel für den Sozialschutz erforderlich sind; begrüßt unterdessen die Festlegung von garantierten Mindesteinkommen, die von zahlreichen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gutgeheißen werden, als gute Praxis;

29.

weist darauf hin, dass mit der sozialen Säule das Problem der Marginalisierung und der sozialen Ausgrenzung angegangen werden muss. Dabei müssen Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen und für Haushalte mit mehreren Kindern Priorität erhalten;

30.

bedauert, dass Wohnraum in der Säule nur als ein Aspekt sozialer Dienstleistungen angesprochen wird; ist der Ansicht, dass angemessener und erschwinglicher Wohnraum für alle eine Grundvoraussetzung ist, die den sozialen Zusammenhalt stärken und zum Aufbau von Gemeinschaften beitragen kann, die gegen soziale, wirtschaftliche und räumliche Segregation widerstandsfähig sind;

31.

betont, dass in Abstimmung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Zugänglichkeit eines weiten Netzes von nicht nur essenziellen Dienstleistungen, sondern auch von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einschließlich sozialer Dienste, die hochwertig und erschwinglich sind, gewährleistet werden muss;

32.

bedauert, dass in der Säule der Zugang zu Kunst und Kultur nicht erwähnt wird, die für den sozialen Zusammenhalt und für die Bekämpfung von Marginalisierung und Armut grundlegend sind (25);

33.

fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, Anreizmechanismen für jene WWU-Staaten einzuführen, die Strukturreformen umsetzen, mit denen die Europa-2020-Ziele im sozialen Bereich verwirklicht und soziale Ungleichgewichte bekämpft werden;

34.

unterstreicht, dass die sozialen Fortschritte Europas auch in den Staaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet (26) und daher nicht in erster Linie zu den Adressaten der sozialen Säule gehören, eine einheitliche Verbreitung finden können; fordert die Kommission und den Rat auf, zweckgerechte Instrumente dafür zu suchen;

35.

unterstreicht, dass geklärt werden muss, wie die europäischen Fonds die Umsetzung der Säule unterstützen können (27), und bekräftigt ebenfalls, dass von der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten angemessene Mittel vorgesehen werden müssen, damit die mit der Säule verfolgten Ziele erreicht werden können;

36.

fordert die Kommission auf, ein Konzept für ein vorwärtsweisendes sozialpolitisches Aktionsprogramm mit konkreten Maßnahmen zu erstellen;

37.

bekräftigt seine Forderung, dass die europäische Säule sozialer Rechte die Gebietskörperschaften in ihren Bemühungen um Umsetzung einer geeigneten Beschäftigungs- und Sozialpolitik unterstützt (28);

38.

hält es für ausgesprochen sinnvoll, ein angemessenes Instrumentarium zur Messung und Überwachung der erzielten Fortschritte zu schaffen (29), und plädiert dafür, bei einer etwaigen künftigen Änderung des Vertrags ein Protokoll über den sozialen Fortschritt im Hinblick auf die Gleichstellung der sozialen und der wirtschaftlichen Rechte aufzunehmen (30);

39.

weist darauf hin, dass der soziale und gesellschaftliche Wert der Freiwilligentätigkeit als Instrument für die Entwicklung und Förderung des Territoriums und als Instrument der sozialen Verantwortung und direkten Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden muss.

Brüssel, den 10. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

(2)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

(3)  Stellungnahme des AdR zur Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2020 (CDR 1814/2016).

(4)  Stellungnahme des AdR zur Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2020 (CDR 1814/2016).

(5)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

(6)  Stellungnahme des AdR zu der Antwort der EU auf die demografische Herausforderung (CDR 40/2016).

(7)  Artikel 9 AEUV.

(8)  COM(2017) 251 final, Präambel (Absatz 17).

(9)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

(10)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

(11)  Stellungnahme des AdR zu der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion (CDR 6863/2013).

(12)  Entschließung zum Arbeitsprogramm 2016 der Europäischen Kommission (CDR-2015-5929).

(13)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

(14)  Vorschlag der italienischen Regierung für eine europäische Arbeitslosenversicherung.

(15)  Stellungnahme des AdR zur Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2020 (CDR 1814/2016).

(16)  Entschließung zu den Prioritäten des Europäischen Ausschusses der Regionen für das Arbeitsprogramm 2018 der Europäischen Kommission (2017/C 272/01).

(17)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

(18)  Stellungnahme des AdR zum Jugendbeschäftigungspaket (CDR 789/2013).

(19)  Stellungnahme des AdR zu der Antwort der EU auf die demografische Herausforderung (CDR 40/2016).

(20)  Stellungnahme des AdR zu den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (CDR 1419/2015).

(21)  Stellungnahme des AdR zu einer neuen europäischen Agenda für Kompetenzen (COR-2016-04094).

(22)  Eurobarometer Spezial 417, Europäischer Raum der Kompetenzen und Qualifikationen.

(23)  Änderung der Richtlinie über Berufsqualifikationen (2013/55/EU).

(24)  Arbeitsgruppe des EMPL-Ausschusses des Europäischen Parlaments — „gegenwärtig sind in der EU ca. 670 Rechtsakte (einschließlich Rechtsetzungsakte, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte) in den Bereichen Beschäftigung, Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Sozialpolitik in Kraft“.

(25)  Europäische Allianz für Kultur und Kunst.

(26)  Europäische Union unabhängiger Gewerkschaften.

(27)  Europäisches Sozialnetzwerk.

(28)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

(29)  http://www.esn-eu.org/news/925/index.html.

(30)  https://www.etuc.org/press/trade-unions-fight-stronger-european-pillar-social-rights#.Wb_76WepWUm.


13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/62


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine EU-Strategie zur Verbesserung der Erdbebensicherheit von Bauwerken und Infrastrukturen

(2018/C 054/11)

Berichterstatter:

Vito Santarsiero (IT/SPE), Mitglied des Regionalrates der Region Basilicata

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

stellt fest, dass jüngste Studien über die Erdbebengefahr in Europa (z. B. das im Rahmen des RP7 finanzierte Projekt SHARE (1)) belegen, dass die Gefahr für Länder wie Italien, Griechenland und Rumänien zwar am höchsten ist, dass aber auch für bestimmte Gebiete in Ländern wie Frankreich, Deutschland, Belgien, Spanien und Portugal eine mäßige Bedrohung besteht, ebenso wie die Gefährdung durch Seebeben;

2.

betont, dass es in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr viele Gebäude und Infrastrukturen gibt, die aufgrund ihres baulichen Zustands, Veränderungen der Umweltbedingungen und der Rechtsvorschriften für den Bausektor größerer Instandhaltungsarbeiten bedürfen. Die von Eurostat und vom Building Performance Institute Europe (BPIE) (2) bereitgestellten Daten für den Baubestand zeigen, dass von den ca. 25 Mrd. m2 Nutzfläche in den Ländern der EU-27 (plus der Schweiz und Norwegen) ca. 40 % vor 1960 gebaut wurden;

3.

weist darauf hin, dass bestimmte EU-Staaten, vor allem im Mittelmeerraum, in jüngster Zeit von verheerenden Erdbeben mit gravierenden Folgen für die Menschen heimgesucht wurden. Besonders gravierend ist die Bilanz in Italien, wo in den letzten 50 Jahren zahlreiche Erdbeben insgesamt mehr als 5 000 Menschenleben gefordert und wirtschaftliche Verluste in Höhe von ca. 150 Mrd. EUR verursacht haben;

4.

unterstreicht, dass sich aus einer Untersuchung der weltweit ereigneten Erbeben ergibt, dass die Zahl der Opfer und die verursachten Schäden weniger durch die Intensität der Beben bedingt als vielmehr auf die Anfälligkeit der Bauwerke und die mangelnde Vorbereitung der betroffenen Bevölkerung zurückzuführen sind;

5.

betont, dass die Untersuchung der Auswirkungen eines Erdbebens auf die lokale Entwicklung sowie auf die betroffenen Gebiete und ihr Wohn-, Infrastruktur-, Wirtschafts- und Produktionsgefüge ergeben hat, dass eine Verlangsamung und häufig ein tatsächlicher Stillstand des territorialen Wachstums festzustellen ist;

6.

betont, dass die Sicherheit von Bauwerken und Infrastrukturen zu gewährleisten ein positives Zusammenwirken mit der Regional- und Kohäsionspolitik und den Zielen des städtischen und ländlichen Wachstums bedeutet;

7.

ist der Auffassung, dass eine EU-Strategie zur Verbesserung der Erdbebensicherheit von Bauwerken und Infrastrukturen auf einem Ansatz der Multi-Level-Governance beruhen sollte, mit dem die einschlägigen europäischen, nationalen und regionalen Zuständigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und in Analogie zu der bei der EU-Städteagenda angewandten Methode koordiniert werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Unionsebene größtenteils für das Aufstellen technischer Normen zuständig ist, wohingegen die nationale, regionale und lokale Ebene insbesondere für das Baurecht und die Stadtplanung zuständig sind;

8.

stellt fest, dass umfassende Präventionsmaßnahmen zur Verringerung der von Erdbeben ausgehenden Risiken für die EU von vordringlicher Bedeutung sind, um die Sicherheit der Bürger zu wahren, das historische und kulturelle Erbe zu erhalten, die Ausgaben im Zusammenhang mit Personen- und Sachschäden einzudämmen und die notwendigen Voraussetzungen für die Entwicklung der Gebiete und für Investitionen in das Wachstum zu gewährleisten;

9.

macht deutlich, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in erster Linie eine politische und institutionelle Verantwortung für den Schutz ihrer Bürger haben, da sie die erste Regierungs- bzw. Verwaltungsebene sind, die in einer Notlage mit Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für die Bevölkerung reagieren muss. Sie spielen auch eine wichtige Rolle bei der Planung der Soforthilfe und bei der Konzipierung von baulichen (Interventionen) und nichtbaulichen (Informationen) Maßnahmen;

10.

betont ferner, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als die den Bürgern am nächsten stehenden Institutionen eine stärkere Sensibilisierung bezüglich der Rechte und Pflichten bei der Gefahrenprävention und der anschließenden Entwicklung aktiver Verhaltensweisen zur Minderung der Risiken fördern können;

MAßNAHMEN ZUR MINDERUNG DER ERDBEBENRISIKEN

11.

ist angesichts der enormen Anzahl öffentlicher und privater Gebäude und von Infrastrukturen, für die eventuell Maßnahmen erforderlich sind, der Auffassung, dass auf der Grundlage der einheitlichen europäischen Kriterien (einschließlich EUROCODE) die Einstufung der Erdbebenanfälligkeit von Gebäuden und Infrastrukturen festzulegen ist;

12.

appelliert an die Europäische Kommission, einen Dialog mit der Versicherungsbranche auf gesamteuropäischer Ebene anzuregen mit dem Ziel, finanzielle Anreize in Form niedrigerer Prämienzahlungen während der seismischen Ertüchtigung zu gewähren, und erachtet es für sinnvoll, die wirtschaftliche Nachhaltigkeit und die möglichen Vorteile einer Verbesserung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen der Risikoteilung näher zu beleuchten;

13.

erachtet es für sinnvoll, die Entwicklung von Schutzmaßnahmen zu fördern mittels einer stärkeren Sensibilisierung der Gemeinschaften sowie der Ermittlung und deutlichen Vermittlung sowohl der möglichen Konsequenzen eventueller Erdbeben, als auch — und vor allem — der Vorteile von Maßnahmen seismischer Ertüchtigung in puncto Verringerung der gesellschaftlichen (insbesondere Verluste von Menschenleben) und wirtschaftlichen Auswirkungen;

14.

hält es für wichtig, diesen Aspekt durch die Finanzierung von spezifischen Forschungstätigkeiten zu vertiefen, da noch keine präzisen Methoden und übertragbaren Ergebnisse vorliegen, die eventuelle Vorteile von Maßnahmen präventiver seismischer Ertüchtigung technisch nicht versierten Interessenträgern (wie Verwaltungen, Bürgern usw.) klar verständlich machen;

15.

erachtet es für grundlegend — zwecks Optimierung und korrekter technischer und wirtschaftlicher Ausrichtung des Engagements für die Verringerung des seismischen Risikos des Baubestand als Ausgangspunkt für weitere öffentliche und private Maßnahmen von Bedeutung —, über Kenntnisse und Untersuchungen bezüglich der Anfälligkeit der bestehenden Strukturen zu verfügen; dabei sollen Kampagnen zur Datenerhebung für Bewertungen auf statistischer Grundlage gefördert und Leitlinien, gemeinsame Verfahren, ebenso wie die rechtliche Entwicklung des Bereichs und Maßnahmen zur Förderung bzw. Finanzierung festgelegt werden;

16.

stellt fest, dass die Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten wie beispielsweise Italien wenig Neigung erkennen lassen, Mittel in Sanierungsmaßnahmen zu investieren, wenn es sich um ältere Eigentümer oder um „Zweitwohnsitze“ handelt. Daher ist es sinnvoll, für diese Fälle Sensibilisierungsmaßnahmen sowie andere Formen von Anreizen aufzulegen, die sich nicht auf die „Erstwohnsitze“ beschränken; ist der Auffassung, dass die Maßnahmen zur Analyse und Sanierung des Baubestands angepasst werden müssen, auch auf der Grundlage von Untersuchungen und Erfahrungen, die das einzelne Gebäude in dem Rahmen von Bewertungen der Anfälligkeit des städtischen Verdichtungs- oder Ballungsraumes untersucht und dadurch potenzielle Schwächen bezüglich der tatsächlichen Nutzungsbedingungen der Gebäude erkannt werden;

17.

verweist darauf, dass in einigen europäischen Staaten bereits umfangreiche Maßnahmen zur Gewährleistung der Energieeffizienz des öffentlichen und privaten Baubestands durchgeführt werden, die auch durch europäische Fonds finanziert werden. Bei solchen Maßnahmen wird im Allgemeinen jedoch nicht der Aspekt der Konstruktions- und Erdbebensicherheit berücksichtigt;

18.

betont jedoch, dass vielmehr wirksame Sanierungen notwendig sind, die mittels integrierter und nachhaltiger Maßnahmen durchgeführt werden müssen, die sowohl möglichst minimalinvasiv sind als auch die Erdbebenanfälligkeit des Baubestands verringern und seine Energieeffizienz steigern;

19.

hält es für entscheidend, neben konstruktiven Präventionsmaßnahmen auch „nichtbauliche“ Präventionsmaßnahmen zu entwickeln, die darauf abzielen, den Kenntnisstand über das seismische Risiko zu verbessern und insbesondere die Bürger verstärkt zu sensibilisieren und zum Handeln zu bewegen;

20.

ist der Auffassung, dass konstruktive Präventionsmaßnahmen nicht nur das Risiko mindern, sondern durch die Verlängerung der Lebensdauer der Bauwerke und der sich daraus ergebenden Verringerung der Abriss- und Wiederaufbauarbeiten nach Erdbeben auch positive Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Dieses Ziel wird auch in der europäischen Verordnung über Bauprodukte (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) postuliert, die im Vergleich zur Vorfassung (Richtlinie 89/106/EWG) eine siebte Voraussetzung eingeführt hat für die „nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“ in Bezug auf Gebäude;

21.

anerkennt, dass ein Programm zur seismischen Ertüchtigung zwar enorme Mittel erfordert und insbesondere die Regionen und Mitgliedstaaten mit der höchsten und häufigsten Erdbebengefahr belastet, aber überall zu Beschäftigung und Wirtschaftswachstum — und vor allem zu einem Aufschwung im Baugewerbe — beiträgt;

22.

ist der Ansicht, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der Erdbebensicherheit durch einen europäischen Rahmen technischer Regulierungsstandards geregelt werden, die auch den Aspekt der seismischen Ertüchtigung der bestehenden Bauwerke auf der Grundlage eines ganzheitlichen Ansatzes berücksichtigen, der auf die Gewährleistung von Sicherheit, Belastbarkeit und Haltbarkeit ausgelegt ist;

23.

erachtet es für sinnvoll, eine EU-Plattform für den Austausch von Fachkenntnissen, Erfahrungen und bewährten Verfahren auf den verschiedenen Ebenen der EU-Mitgliedstaaten einzurichten;

NEUE EU-STRATEGIE ZUR MINDERUNG DES SEISMISCHEN RISIKOS

24.

teilt und unterstützt die Aussage in der Stellungnahme zum Sendai-Rahmen (3), dass alle EU-Projekte im Bereich Bau neuer Infrastrukturen angemessene Katastrophenresilienz gewährleisten müssen, und weist gleichzeitig darauf hin, dass dieses Ziel höhere Kosten verursachen kann;

25.

schlägt vor, dass beschreibende Parameter der Erdbebengefahr eines Gebiets und analoger Gefahren durch andere Naturkatastrophen, die nach angemessen definierten Kriterien bewertet werden, zu den Bezugskriterien für die Verteilung der ESIF-Mittel zwischen den Regionen Europas gehören sollten; betont, dass die EU bei allen mit Mitteln des ESI-Fonds sowie aller anderen EU Fonds errichteten Infrastrukturen Katastrophenresilienz zur Auflage machen muss;

26.

schlägt vor, in den EU-Rechtsvorschriften vorzusehen, dass die seismische Ertüchtigung öffentlicher und privater Gebäude sowie von Infrastrukturen (in verschiedenen Bereichen des Verkehrs und der Dienstleistungen) mit strategischer Bedeutung für die Mitgliedstaaten durch ESIF-Mittel unterstützt werden können;

27.

schlägt vor, im Aktionsplan die Verbesserung der Erdbebensicherheit aller Bauwerke einschließlich der Wohngebäude sowie öffentlicher Räume vorzusehen — nicht nur als sichere Orte im Notfall, sondern als langfristige Strategie der Stadtentwicklung, die die Möglichkeit einer Umsiedlung der Wohnbevölkerung an öffentliche Räume, wo für ihren Schutz gesorgt werden kann, umfasst;

28.

fordert die Europäische Kommission auf, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und ggf. mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen Aktionsplan zur Verbesserung der Erdbebensicherheit von Bauwerken und Infrastrukturen gemäß Artikel 5 Absatz (5) Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu entwickeln, und ersucht die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, das Potenzial dieser Investitionspriorität der operativen Programme für die regionale Entwicklung voll auszuschöpfen;

29.

hält es für wünschenswert, dass damit ein starkes Signal ausgesendet wird für die Förderung von Investitionen in die seismische Ertüchtigung von Gebäuden und Infrastrukturen, auch mittels der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor. Ein besonderer Schwerpunkt sollte dabei auf der Erhaltung des kulturellen und geschichtlichen Erbes, den strategischen Infrastrukturen und den Bauwerken und Infrastrukturen in Landwirtschaft und Industrie liegen;

30.

fordert, eine Erhöhung der Investitionen in Forschung und Innovation im Bereich der Erdbebensicherheit von Bauwerken sowie bei der Entwicklung umfassender Informations- und Ausbildungsprogramme anzustreben;

31.

legt betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen nahe, die seismische Ertüchtigung bestehender Gebäude in ihren operativen Programmen für die regionale Entwicklung als Priorität einzustufen und macht deutlich, dass auch über geeignete Anreizinstrumente Finanzmittel für Präventionsmaßnahmen zur Verringerung der von Erdbeben ausgehenden Gefahren bereitgestellt werden müssen;

32.

ist der Ansicht, dass die oben genannten Vorschläge unter Berücksichtigung der seismischen Gefährdungs- und Risikokarten eines jeden Staates und/oder einer jeden Region zur Optimierung von Mitteleinsatz und Ergebnissen umgesetzt werden sollten. Daher wird vorgeschlagen, die zu ihrer Erarbeitung bzw. — sollten sie bereits bestehen — Aktualisierung erforderlichen Arbeiten zu fördern;

33.

ist der Auffassung, dass ein von der Europäischen Kommission vorgeschlagener Aktionsplan ein geeignetes Mittel zur weiteren Förderung der seismischen Ertüchtigung des Baubestands als Priorität der operativen Programme für die regionale Entwicklung der Mitgliedstaaten sein kann;

34.

hebt hervor, dass gemeinsame Aktionen in diesem Bereich wirkungsvoller sein können als vereinzelte Maßnahmen der verschiedenen Mitgliedstaaten und fordert daher gemeinsame und koordinierte Anstrengungen zur Verbesserung der Erdbebensicherheit von Bauwerken;

35.

empfiehlt, im Einklang mit den in der Priorität 1 des Sendai-Rahmens festgelegten Zielen, die Maßnahmen zur Beratung und Information der Bürgerinnen und Bürger auf der lokalen wie auf der nationalen Ebene im Sinne der Verbreitung einer Kultur der Prävention zu fördern und zu unterstützen.

Brüssel, den 11. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  www.share-eu.org.

(2)  BPIE, 2011. Europe's buildings under the microscope. A country-by-country review of the energy performance of buildings.

(3)  Siehe Stellungnahme Aktionsplan für den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, NAT-VI/015, Berichterstatter: Adam Banaszak (PL/EKR).


13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/66


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine Weltraumstrategie für Europa

(2018/C 054/12)

Berichterstatter:

Andres Jaadla (EE/ALDE), Mitglied des Stadtrates von Rakvere

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine Weltraumstrategie für Europa

COM(2016) 705 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

1.

Wie in dem Dokument „Eine Weltraumstrategie für Europa“ festgestellt, hat die Raumfahrt für Europa große Bedeutung. Europa hat zahlreiche Erfolge in der Raumfahrttechnologie erzielt, mit einzigartigen Erdbeobachtungskapazitäten, bei der Geopositionierung und mit Erkundungsmissionen. Weltraumtechnologien, -daten und -dienste sind für die europäischen Bürger ein unabdingbarer Bestandteil des täglichen Lebens geworden und müssen systematisch weiterentwickelt werden.

2.

Auch die strategische Bedeutung der Raumfahrt für Europa ist hervorzuheben. Sie festigt Europas Rolle als starker globaler Akteur und bietet Vorteile in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung. Die Weltraumpolitik kann zur Förderung von Beschäftigung, Wachstum und Investitionen in Europa beitragen. Investitionen in die Raumfahrt eröffnen neue Möglichkeiten in Wissenschaft und Forschung. Der AdR unterstützt daher nachdrücklich die Forderung des Europäischen Parlaments (1) nach einer umfassenden Kommunikationsstrategie, mit der über die Vorteile informiert wird, die die Weltraumtechnik für Bürger und Unternehmen hat.

3.

Es geht darum, konkrete Möglichkeiten dafür zu finden, wie Weltraumtechnologien, -daten und -dienste zahlreiche EU-Maßnahmen und zentrale politische Prioritäten unterstützen können — in Bereichen wie der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft, der Migrationspolitik, der Bewältigung des Klimawandels, dem digitalen Binnenmarkt und der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen.

4.

Der Europäische Ausschuss der Regionen begrüßt, dass die Europäische Union und die Europäische Weltraumorganisation ihre Kräfte bündeln und die europäische Zusammenarbeit im Weltraumbereich gemeinsam voranbringen wollen und daher am 26. Oktober 2016 die gemeinsame Erklärung der EU und der ESA zu gemeinsamen Visionen und Zielen unterzeichnet haben. Zwar verfolgt die ESA eigenständige Ziele, doch schafft die Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten und den EU-Institutionen Synergien. Sehr begrüßenswert ist, dass die EU und die ESA gemeinsame Standpunkte in Bezug auf langfristige Visionen und Ziele entwickeln konnten (2), was einen kohärenten Rahmen für die EU und die ESA bei der Umsetzung der einschlägigen Strategien bietet. Bei der Zusammenarbeit sollten Doppelungen bzw. schädlicher Wettbewerb unbedingt vermieden werden.

5.

Der AdR begrüßt, dass Europa und die Mitgliedstaaten über eine Europäische Weltraumorganisation mit mehr als fünfzig Jahren Erfahrung beim Aufbau europäischer Fähigkeiten zur Entwicklung von Weltraumtechnologien und -anwendungen in allen Bereichen der Raumfahrt verfügen. Diese Rolle muss für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in den Regionen und unter anderem im Bereich der intelligenten Spezialisierung aufrechterhalten und weiter ausgebaut werden.

6.

Der AdR ist davon überzeugt, dass die Weltraumstrategie der EU nur über die aktive Beteiligung aller Mitgliedstaaten langfristig funktionieren und nur so auch der Erfolg des europäischen Raumfahrtsektors bei der Schaffung von Wachstum und Beschäftigung gesichert werden kann. Erreicht werden kann dies durch konkrete und gezielte Maßnahmen sowie mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem Kapazitätsaufbau und der Einbeziehung derjenigen Mitgliedstaaten, die gerade erst in die Raumfahrt einsteigen.

7.

Die Ausbildung von Ingenieuren, Technikern und Wissenschaftlern ist von entscheidender Bedeutung für die europäische Industrie. Die Schaffung von Kompetenz- und Exzellenzzentren sowie von Zentren für lebenslanges Lernen trägt durch die Stärkung des europäischen Arbeitsmarktes und den Ausbau der Infrastruktur für Erprobungen, Tests und neue Rechen- und Analysekapazitäten dazu bei, das Wissen und die Fähigkeiten in den mit der Raumfahrt verbundenen Bereichen und der Weltraumwissenschaft kontinuierlich zu erweitern. Hierauf muss die europäische Weltraumstrategie aufbauen.

8.

Die Einbeziehung junger Menschen sowie ihre Begeisterung und Motivation sind eine Investition in die Zukunft Europas. Es sollte mehr in die Sensibilisierung und die Schaffung von Erfolgsbeispielen investiert werden, die zeigen, welche Rolle die europäischen Bürger bei der Entwicklung komplexer Systeme (auf der Erde sowie bei der Entwicklung von Satelliten) haben. Der Nutzen des Weltraums für die Gesellschaft zeigt sich auf vielerlei Weise: durch Kommunikationstechnologien, die Ermöglichung eines Informationsaustausches in Echtzeit, kontinuierlich und hochauflösend arbeitende Überwachungssysteme, eine rasche Reaktion bei Naturkatastrophen, die Unterstützung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Fischerei und des Seeverkehrs, eine stärkere Kontrolle der Grenzen und der Sicherheit sowie in vielen weiteren Anwendungen.

9.

Der Bedarf an kosteneffizienten Kleinsatelliten zu Kommunikations- und Überwachungszwecken wächst stetig. In Bezug auf die Anwendungen und Dienste im Bereich der Erdbeobachtung zeichnet sich eine schnelle Verbesserung der technischen Möglichkeiten kleiner Satelliten und das Aufkommen neuer Anwendungen ab, sowohl für die Beobachtung und die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als auch für Wetterprognosen, vor allem durch Fortschritte bei neuer Radartechnik. Daher muss auch die EU ihre Aufmerksamkeit auf die Kontinuität von Copernicus und Galileo richten, um auf diesem Markt nicht den Anschluss an die weltweite Entwicklung zu verlieren.

10.

In etlichen Beratungen wurde auf die Notwendigkeit einer internationalen Zusammenarbeit auf hoher Ebene (3) in den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Diplomatie aufmerksam gemacht, um den Weltraumzugang der EU-Mitgliedstaaten und die Sicherheit der Weltrauminfrastruktur zu gewährleisten. Dies betrifft sowohl Weltraummüll, erforderliche freie Umlaufbahnen als auch Vereinbarungen über Frequenzen und das Weltraum-Verkehrsmanagement. Die Weltraumangelegenheiten müssen durch internationale Abkommen geregelt werden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind ideale Mittler zwischen den einzelnen Gemeinschaften (gesellschaftliche Gruppen, Verbraucher, Unternehmer und Wissenschaftler).

11.

Der Erfolg und die Nachhaltigkeit der europäischen Raumfahrtindustrie hängen von der Nutzung und Verarbeitung großer Informations- und Datenmengen aus einer Vielzahl von Quellen ab (Big Data). Innovative Lösungen, neue Verfahren, höhere Sicherheit und besserer Schutz vor Cyberangriffen sind nur dann sichergestellt, wenn Unternehmen einen besseren Zugang zu Daten bekommen und eine inspirierende Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern, Universitäten und dem öffentlichen Sektor zustande kommt.

Allgemeine Bemerkungen

12.

Die früheren einschlägigen Stellungnahmen des AdR, darunter die Stellungnahmen zum Thema „Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger“ und „Raumfahrtindustriepolitik der EU“, ferner der Bericht zu Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung des EP-Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, die Studie zum Aufschwung des Raumfahrtmarktes in Europa („Space Market Uptake in Europe“), die im April 2016 von NEREUS veröffentlichten Empfehlungen zur Erweiterung der Europäischen Raumfahrtstrategie um eine regionale Dimension („Recommendations on adding a regional dimension to the European Space Strategy“) und die Ratschläge der beratenden Gruppe für Raumfahrt (SAG) im Rahmen von Horizont 2020 für mögliche Prioritäten für Forschung und Innovation im Arbeitsprogramm 2018-2020 („Advice on potential priorities for Research and Innovation in the work programme 2018-2020“) werden in diesem Dokument zur europäischen Weltraumstrategie berücksichtigt und teilweise aufgegriffen.

13.

Mit der Weltraumstrategie für Europa wird konkret auf die internationalen Entwicklungen im Bereich der Raumfahrt reagiert; dort hat sich der Wettbewerb durch das neue Paradigma des „New Space“, das in den 1980er-Jahren in den USA aufkam, verschärft, als Unternehmen auf dem Markt erschienen, die in den Weltraum vorstoßen wollten. Die digitalen Technologien und die Digitalisierung eröffnen neue Geschäftsmöglichkeiten, während gleichzeitig bedeutende technologische Umstellungen traditionelle Industrie- und Geschäftsmodelle sprengen, die für Weltraumzugang und -nutzung eingesetzt wurden.

14.

Die Zusammenarbeit aller Institutionen ist erforderlich, weil der Raumfahrtsektor durch lange Entwicklungszyklen gekennzeichnet ist. Dadurch vergrößern sich die marktbezogenen Risiken, da das Marktpotenzial neuer Anwendungen weit im Voraus bewertet werden muss und eine Anpassung der Bestände schwierig ist. Mithin kann es für Unternehmer, die in den Weltraumsektor einsteigen wollen, schwierig sein, Investoren zu finden, denn der zyklische Markt und die Bestände lassen sich nur sehr schwer mit einer geänderten Nachfrage in Einklang bringen.

15.

Die EU und die ESA müssen ihre Zusammenarbeit intensivieren, um die Mitgliedstaaten bei europäischen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Weltraumbereich zu unterstützen, die Nutzung innovativer Beschaffungsprogramme zu stärken, privaten Investitionen und Partnerschaften mit der Industrie mehr Schwung zu verleihen und die Entwicklung von Mini- und Nanosatelliten zu fördern.

16.

Die EU und die ESA müssen gemeinsame Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Pläne für den Technologieeinsatz konzipieren, um die auf verschiedenen Gebieten gewonnenen Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung wirksam anzuwenden. Globale Herausforderungen durch wachsende Bevölkerungen, steigende Ressourcennachfrage und Klimawandel erfordern Informationen über unseren Planeten, die nur durch eine weltraumbasierte Lösung geliefert werden können.

17.

Folgende spezifische Prioritäten wurden vom AdR herausgestellt:

proaktive Gestaltung politischer Maßnahmen, mit deren Hilfe KMU stärker einbezogen, die Entstehung neuer Unternehmen (Spin-off- und Start-up-Unternehmen) gefördert und Arbeitsplätze in den Bereichen geschaffen werden können, die Weltraumtechnologien nutzen;

FuE-Förderung, zusätzliche Bildungsprogramme auf allen Ebenen in den Bereichen IT, Naturwissenschaften, Mathematik, Technik und Sozialwissenschaft;

Investitionen in die Raumfahrt unter Hervorhebung der Rolle von Investitionsfonds und der Investitionsfazilitäten sowie der Einbeziehung privater Investoren;

Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den europäischen, staatlichen und regionalen Stellen sowie zwischen der Industrie und den Nutzern, insbesondere durch eine strukturierte Unterstützung seitens der Europäischen Kommission, die dazu beiträgt, dass die Kapazität des Datenverkehrs auf die mit Fernerkundungstechnologien verbundenen aktuellen Herausforderungen abgestimmt wird;

deutliche Verbesserung der Lenkung und Verwaltung des Raumfahrtsektors sowohl in den Mitgliedstaaten als auch auf europäischer Ebene, Förderung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der ESA, wobei der Schwerpunkt auf den Nutzern sowie auf den Regionen unter Berücksichtigung ihres Potenzials in diesem Bereich liegen soll;

Kofinanzierung der Schaffung von Gründerzentren der Europäischen Weltraumorganisation in den Regionen mit dem Ziel, das Unternehmertum im Raumfahrtsektor zu fördern;

Unterstützung von Bildungsmaßnahmen und öffentlichen Institutionen, die im Bereich der Ausbildung von Führungskräften für die Wirtschaft tätig sind, unter Berücksichtigung des besonderen Bedarfs des Unternehmertums im Raumfahrtsektor.

Die Rolle der „Raumfahrtregionen“ bei der Umsetzung der europäischen Weltraumstrategie

18.

Der AdR begrüßt, dass bei der Weltraumstrategie für Europa die Bedeutung der Beteiligung der Regionen an ihrer Durchführung berücksichtigt wird, insbesondere durch konkrete Maßnahmen der Europäischen Kommission gemeinsam mit der Agentur für das Europäische GNSS, die für die Programme EGNOS und Galileo zuständig ist. Davon zeugen die Netzwerke der Copernicus Relays und der Copernicus Academy, die die Nutzung von Fernerkundungsdaten und ihrer Anwendungen fördern.

19.

Die regionale Dimension ist von wesentlicher Bedeutung, um die Nutzer stärker von den Vorteilen der Raumfahrt profitieren zu lassen und sie somit in den Mittelpunkt der europäischen Raumfahrtstrategie zu rücken. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind kompetent und bereit, sich an der Umsetzung der europäischen Weltraumpolitik zu beteiligen, da diese auch Strategien für intelligente Spezialisierung in vielen Regionen unterstützt.

20.

Der AdR begrüßt, dass sich zahlreiche Regionen dem NEREUS-Netz (Netz der europäischen Regionen, die Raumfahrttechnologien nutzen) angeschlossen haben, was von der wachsenden Bedeutung der Raumfahrt für die Wirtschaft in den Regionen zeugt. Hinter NEREUS steht das Ziel, das Potenzial der Weltraumtechnologie für die europäischen Regionen in den Bereichen FuE sowie wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit voll zu erschließen, die regionale Dimension der Weltraumpolitik auf politischer Ebene hervorzuheben und einen Bottom-up-Ansatz für die europäischen Weltraumvorhaben zu verfolgen. Die Maßnahmen der Regionen, die sich NEREUS angeschlossen haben, müssen hervorgehoben werden. Die regionalen Gebietskörperschaften verfügen über das Potenzial und die Erfahrungen bei der Einbeziehung der Maßnahmen von Akteuren aus dem Bereich der Wirtschaft, der Wissenschaft sowie der öffentlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, was zum Aufbau von Partnerschaften für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Weltraumstrategie genutzt werden sollte.

21.

Die Weltraumpolitik der EU braucht einen klaren Blick dafür, wie die Gesellschaft, Wirtschaft und Politik Europas für das Potenzial des Weltraums gewonnen werden können. Der Weltraumpolitik sollte auch in anderen regionalpolitischen Strategien der EU mehr Bedeutung beigemessen werden, da sie unter anderem Möglichkeiten im Rahmen der Ziele in folgenden Bereichen eröffnet: EU-Städteagenda, Lösungen für intelligente Städte, intelligente Energie, Stadtplanung, Landwirtschaft, Klimapolitik usw.

22.

Die regionalen Gebietskörperschaften, die ihre grundlegenden Aufgaben zur Förderung von Wissenschaft und Technologie sowie der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung ihrer territorialen Einheiten wahrnehmen, sind als Koordinatoren der regionalen Raumfahrtpolitik zu betrachten. Die regionalen Gebietskörperschaften verfügen über das Potenzial und die Erfahrungen bei der Einbeziehung der Maßnahmen von Akteuren aus dem Bereich der Wirtschaft, der Wissenschaft sowie der öffentlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, was zum Aufbau von Partnerschaften für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Weltraumstrategie genutzt werden sollte.

23.

Die Europäische Weltraumorganisation (ESA) hat einige Initiativen mit den Regionen entwickelt, darunter die European Space Education Resource Offices (ESERO). Der Nutzen dieser Initiativen sollte maximiert und ihre Entwicklung weiter gefördert werden.

24.

Die Kommission sollte unterstützende Maßnahmen entwickeln, die auf Tätigkeiten in Verbindung mit regionalen Clustern, Verbindungsbüros, Agenturen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen ausgerichtet sind, um die branchenübergreifende Einführung weltraumgestützter Produkte und Dienste zu fördern.

25.

Zudem sollte die Kommission mit Blick auf die Befugnisse und Erfordernisse staatlicher Behörden Kriterien für die Bewertung des Nutzens von Weltraumdiensten für die Allgemeinheit festlegen, anhand derer die Europäische Kommission und die nationalen Behörden die Förderfähigkeit der Anträge beurteilen können, die potenzielle Nutzer gestellt haben, um Beihilfen für die Einführung von Diensten und Anwendungen zu erhalten.

26.

Der AdR unterstützt die Ausarbeitung und Umsetzung dieses umfassenden und ehrgeizigen europäischen Weltraumprogramms, das auf dem bisher Erreichten aufbaut und die Schwerpunktbereiche Umweltüberwachung, Klimawandel, Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Weltraumforschung fortführt und weiterentwickelt.

27.

Es ist abzusehen, dass die Nutzer — u. a. die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Unternehmen — auch weiterhin Anreize und Unterstützung seitens der EU und der Mitgliedstaaten benötigen werden. Angesichts der Innovationskraft der Raumfahrt und ihrer Bedeutung für die Wirtschaft ruft der Ausschuss dazu auf, unter Einbeziehung der Strukturfonds und der Banken sowie in Zusammenarbeit mit der ESA nach neuen Wegen zur Finanzierung der Entwicklung und großflächigen Nutzung von Anwendungen zu suchen. Aufgrund der Probleme bei der Finanzierung von Investitionen in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist es zweckmäßig, die Möglichkeiten der Finanzierung von Forschungsprojekten, die unter Beteiligung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie Wirtschaftsakteuren durchgeführt werden, zu stärken.

Beitrag zu den großen europäischen Programmen EGNOS und Galileo (Satellitennavigation) und Copernicus (Umwelt- und Sicherheitsüberwachung)

28.

Der AdR ist der Überzeugung, dass die EU die Finanzierung der operationellen Phase von Galileo (u. a. Wartung und Erneuerung der Satelliten, Sicherstellung der Integrität des Systems, Bodenbetrieb und Zugang zu Daten) sicherstellen muss. Nur so können die gewünschten wirtschaftlichen Effekte dauerhaft gewährleistet werden.

29.

Die operationelle Phase des Programms Copernicus ist entscheidend für den wirtschaftlichen Durchbruch dieser neuen technischen Entwicklungen, jedoch wird sie auch künftig finanzielle Unterstützung zur Deckung der bei der Übernahme neuer Technologien durch die verschiedensten Nutzer anfallenden Anlaufkosten erfordern.

30.

Die Kommission sollte für die Zukunft sicherstellen, dass die langfristige Finanzierung des operationellen Betriebs der Copernicus-Infrastruktur mit Mitteln aus dem EU-Haushalt gewährleistet wird, um sowohl die finanzielle Tragfähigkeit als auch die Transparenz und demokratische Kontrolle der Finanzierung sicherzustellen.

31.

Dringend notwendig ist die Einrichtung großer Rechenzentren für die Aufbereitung und Speicherung der von Copernicus heruntergeladenen Daten. Die Möglichkeit des Rückgriffs auf historische Daten ist im Hinblick auf die Entwicklung neuer Dienste und Anwendungen in diesem Bereich ebenso wichtig wie Kapazitäten für die zeitnahe Übermittlung großer Datenmengen für ihre Nutzung.

32.

Der AdR unterstreicht die große Bedeutung von Weltraumüberwachungs- und Satellitennavigationssystemen wie Galileo und Copernicus, die eine rasche Reaktion auf Naturkatastrophen wie Erdbeben, Waldbrände, Erdrutsche und Überschwemmungen ermöglichen. Er ruft dazu auf, dies bei der Entwicklung von nachgelagerten Diensten für lokale und regionale Gebietskörperschaften gebührend zu berücksichtigen. Eine wirksame Weltraumstrategie ist ein wesentlicher Bestandteil einer nachhaltigen und widerstandsfähigen Entwicklung, die dazu beiträgt, Leben zu retten und die Umwelt und Gebäude zu schützen.

33.

Um Daten von Copernicus und Galileo verwenden und auf dieser Grundlage neue Dienste entwickeln zu können, sind rechtliche Änderungen erforderlich, damit dies im Einklang mit anderen Maßnahmen der Regional-, Energie- und Umweltpolitik, der Landwirtschaft und Umweltüberwachung geschieht, in denen Geodaten verwendet werden. Es muss sichergestellt werden, dass die mittels dieser Programme gewonnenen Daten auch für die Berichterstattung auf EU-Ebene verwendet werden können und dieses Verfahren dort, wo es möglich ist, rechtmäßig eingesetzt werden kann.

Doppelte Verwendung von Weltraumdaten für Sicherheit und Verteidigung

34.

Den Kapazitäten und Dienstleistungen mit Raumfahrtbezug kommt eine wichtige Rolle bei der europäischen Verteidigung und Sicherheit zu, denn sie ermöglichen die konsequente Umsetzung einer gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und verknüpfen darüber hinaus die EU-Politik mit Bereichen wie auswärtiges Handeln, Grenzschutz, maritime Sicherheit, Klimapolitik, Energiesicherheit, Katastrophenmanagement, humanitäre Hilfe und Verkehr. Die strategische Partnerschaft mit anderen Staaten, die Raumfahrtprogramme durchführen, muss verstärkt werden, um Europas Unabhängigkeit in Bezug auf entscheidende Raumfahrttechnologien und den Zugang zum Weltraum sicherzustellen.

Aktivere Beteiligung der Mitgliedstaaten und gesellschaftlicher Gruppen an verschiedenen Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der Weltraumstrategie für Europa

35.

Alle Mitgliedstaaten müssen Zugang zu Weltraumdienstleistungen und zu den neuen Möglichkeiten zur Stimulierung der Wirtschaft und Erweiterung ihrer Kenntnisse haben. Das Bewusstsein dafür, wie Raumfahrt im öffentlichen Sektor, u. a. auf regionaler Ebene, in vielen unterschiedlichen Bereichen wirksam genutzt werden könnte, muss geschärft werden, indem diese Regionen sowohl durch den Aufbau von Kompetenzen als auch durch verschiedene Finanzierungsmechanismen unterstützt werden.

36.

Weltraumtechnologien können im öffentlichen Sektor von Nutzen sein, z. B. für die tägliche Überwachung eines Territoriums, die Bewertung des Zustands der natürlichen Ressourcen (Süßwasser, Küstengewässer, Luftqualität usw.) und der Wälder sowie zur Beurteilung der Holzbestände, bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und der Überprüfung des Beihilfesystems, bei der frühzeitigen Ermittlung und Verhinderung illegaler Bautätigkeiten, für die Nutzung von Solar- und Windenergie, für eine bessere Energieeffizienz von Gebäuden und in vielen anderen Fällen.

37.

Es sind weitere Maßnahmen erforderlich, um das Bewusstsein der europäischen Öffentlichkeit für den Nutzen des Weltraums zu schärfen, außerdem brauchen wir besser ausgebildete Spezialisten und Beamte sowie mehr Ingenieure und Wissenschaftler, um den erforderlichen zusätzlichen Nutzen für die Gesellschaft zu schaffen und für eine intensivere Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen und Unternehmen zu sorgen. Zu den obersten Prioritäten einer auf den tatsächlichen Bedarf der Bürger ausgerichteten neuen Weltraumpolitik sollten lokale Initiativen, gegenseitiger Erfahrungsaustausch, die Schaffung von Synergien zwischen verschiedenen Funktionsbereichen sowie Information und Sensibilisierung gehören.

Festlegung konkreter Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen mit dem Ziel, das Interesse jüngerer Generationen zu wecken

38.

Die Weltraumstrategie ist auf die entschiedene Unterstützung und das Interesse der jüngeren Generationen angewiesen. Die Millenniumgeneration ist in einer Welt aufgewachsen, in der neue Anwendungen nicht nur zu kommerziellen Zwecken, sondern auch für den alltäglichen Gebrauch eine Selbstverständlichkeit sind. Die neuen Ideen und Perspektiven, die junge Menschen einbringen, sollten gefördert werden.

39.

Die neue Weltraumstrategie für Europa bietet der jungen Generation nicht genügend Inspiration. Der Weltraum sollte Inspirations- und Motivationsquelle sein und zu einem besseren Leben der Menschen beitragen. In der Strategie sollte vor allem die Förderung von Bildung und die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit weltraumgestützten Informationen und Daten thematisiert werden. Die Aufnahme von Weltraumtätigkeiten in die Lehrpläne von Schulen, Hochschulen und Einrichtungen, die wissenschaftliche Fortschritte im Rahmen der informellen Bildung vermitteln, würde wesentlich dazu beitragen, die Aufmerksamkeit auf diesen wichtigen Bereich zu lenken.

Weitere Schritte des AdR für eine erfolgreiche Umsetzung der Weltraumstrategie für Europa

40.

Der AdR ruft die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat auf, diese Strategie zu erörtern und zu unterstützen und ihre wirksame Umsetzung in enger Zusammenarbeit mit den Städten und den Regionen sowie mit allen einschlägigen Interessenträgern voranzutreiben.

41.

Um die Bedeutung des Weltraumsektors auf regionaler Ebene hervorzuheben und die mit der Umsetzung der europäischen Weltraumpolitik verbundenen Chancen für die Städte und Regionen bestmöglich zu nutzen, wird die AdR-Fachkommission für Umwelt, Klimawandel und Energie Sitzungen mit dem Themenschwerpunkt Weltraum veranstalten. Dies ist insbesondere mit Blick auf die 2017 anstehende Zwischenbewertung der EU-Weltraumprogramme erforderlich.

42.

Der AdR kann die Durchführung und Umsetzung des Copernicus-Programms auf der lokalen und regionalen Ebene besser unterstützen, wenn er als ständiges Vollmitglied am Nutzerforum des Copernicus-Programms beteiligt wird und einen offiziellen Vertreter in das Forum entsenden kann. Dadurch würde der Bedeutung der lokalen Akteure bei der Nutzung von Copernicus-Daten Rechnung getragen.

43.

Für eine erfolgreiche Umsetzung der europäischen Weltraumstrategie sollten Partnerschaften zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, der ESA, EUMETSAT sowie den Behörden, Interessenträgern, Branchen, Wissenschaftlern und Nutzergemeinschaften anderer Bereiche gefördert werden. Der AdR kann dabei ein wichtiger Partner sein.

Brüssel, den 11. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2017 zu dem Thema „Eine Weltraumstrategie für Europa“.

(2)  http://www.esa.int/About_Us/Welcome_to_ESA/Joint_statement_on_shared_vision_and_goals_for_the_future_of_Europe_in_space_by_the_EU_and_ESA.

(3)  High Level Forum — Space as a driver for socio-economic sustainable development. Dubai, 24. November 2016.


13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/72


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die Reform der EU-Eigenmittel im nächsten MFR nach 2020

(2018/C 054/13)

Berichterstatterin:

Isabelle BOUDINEAU (FR/SPE), Stellvertretende Vorsitzende des Regionalrates der Region Nouvelle-Aquitaine

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Eine historische Gelegenheit für eine Reform des Eigenmittelsystems

1.

verweist darauf, dass sich die EU nach Artikel 311 AEUV „mit den erforderlichen Mitteln [ausstattet], um ihre Ziele zu erreichen und ihre Politik durchführen zu können“ und dass in diesem Artikel auch festgelegt ist, dass der Haushalt unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert wird;

2.

unterstreicht die Herausforderungen, vor denen die EU in Bezug auf ihren Haushalt nach 2020 stehen wird, wenn es darum geht, den sich wandelnden Anforderungen in Bereichen mit europäischem Mehrwert Rechnung zu tragen, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Stärkung der Verteidigungspolitik und der Maßnahmen in den Bereichen Terrorismusbekämpfung, Umgang mit Migranten und Flüchtlingen sowie Bekämpfung des Klimawandels wie auch hinsichtlich der Bewältigung demografischer Herausforderungen, zusätzlich zu den anderen Prioritäten, die bereits im Rahmen des MFR gefördert werden;

3.

stellt fest, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU Folgen für die Zukunft des Haushalts nach 2020 haben wird, vor allem einen Rückgang von etwa 10 Milliarden Euro jährlich (1) sowie Verzögerungen im Zeitplan der Verhandlungen über den nächsten MFR, der bereits auf Sommer 2018 vertagt wurde;

4.

verweist darauf, dass er sich bereits für eine grundlegende Reform des Systems der Eigenmittel ausgesprochen hat (2);

5.

begrüßt die Veröffentlichung des Schlussberichts der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ (Bericht Monti), vor allem die Empfehlungen zum Prinzip des europäischen Mehrwerts und zum Grundsatz der Subsidiarität, bedauert jedoch, dass in dem Bericht nicht auf den Umfang des EU-Haushalts unter dem Aspekt der von der EU festgelegten Prioritäten eingegangen wird;

6.

ist der Auffassung, dass die besonderen Rahmenbedingungen — das heißt die Krisen, der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und das Nachdenken über die Zukunft Europas — sowie die Empfehlungen des Berichts Monti Gelegenheit bieten, eine Vision für Europa insbesondere im Hinblick auf die mittel- und langfristig durch den EU-Haushalt zu finanzierenden Prioritäten zu entwickeln und das gegenwärtige System der Finanzierung des EU-Haushalts zu reformieren;

7.

begrüßt die Vorlage des Reflexionsdokuments der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen, insbesondere das Kapitel „Einnahmen zur Unterstützung der EU-Politik“; begrüßt den in der Absichtserklärung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 13. September 2017 enthaltenen Hinweis auf eine Reform der Eigenmittel; hofft jedoch, dass gleichzeitig oder im Rahmen des Vorschlags für den MFR (bis Mai 2018) konkrete Vorschläge dazu vorgelegt werden; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich an dem ehrgeizigen Plan zu beteiligen, um das derzeitige Eigenmittelsystem gründlich zu reformieren und einfacher, gerechter und transparenter zu gestalten;

Ein EU-Haushalt, der von der Erwartung eines „angemessenen Mittelrückflusses“ gelähmt wird

8.

verweist darauf, dass die nationalen Beiträge, die auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens berechnet werden, seit einigen Jahrzehnten die wichtigsten Haushaltsmittel der EU sind (3);

9.

ist der Auffassung, dass das gegenwärtige System unzureichend ist, da es in zu hohem Maße von den nationalen Beiträgen abhängig ist und die Regierungen dazu treibt, nur solche Ausgabenkombinationen zu akzeptieren, die für sie den größten vermeintlichen Nettogewinn für den Staatshaushalt bedeuten. Dieser Ansatz führt dazu, dass die Vorteile des Binnenmarktes bzw. bestimmter Politikbereiche der EU vernachlässigt werden und dass allein der Anteil des Mittelrückflusses im Zentrum der Aufmerksamkeit steht. Er fördert zudem die Spaltung der Mitgliedstaaten in „Nettozahler“ und „Nettoempfänger“, die insofern künstlich ist, als bei der Rechnung nur die Haushalte berücksichtigt werden, nicht jedoch die positiven Auswirkungen auf die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten. Auch die Kosten eines Verzichts auf EU-politisches Handeln werden bei diesem Ansatz nicht berücksichtigt;

10.

weist darauf hin, dass die Kompromisse, die die Organe im Laufe des Verfahrens der jährlichen Annahme des Haushaltsplans eingehen, oft dazu führen, dass der Haushalt hinter den Zielen des MFR zurückbleibt. Dies führt zu einer wachsenden Kluft zwischen Mittelbindungen und Zahlungen, die eine Zahlungskrise auslöst;

Eine Reform für mehr Transparenz, Vereinfachung und Bürgernähe

11.

stellt fest, dass die komplexe Struktur des EU-Haushalts und sein System der Finanzierung, die insbesondere durch Rabatt- und Korrekturmechanismen geprägt sind, die Nachvollziehbarkeit des Handelns der EU beeinträchtigt und das schwindende Vertrauen der Bürger in Europa verstärkt; fordert deshalb, dass alle Korrektur- und Rabattmechanismen abgeschafft werden;

12.

ist der Auffassung, dass die übermäßig komplexen Verfahren zur Verwaltung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zum Teil auf das mangelnde Vertrauen zwischen Bürgern, Mitgliedstaaten und EU-Institutionen zurückzuführen sind. Die Politik der EU, vor allem die Kohäsionspolitik, muss nach 2020 unbedingt vereinfacht werden, um das Ansehen der EU unter den Bürgern zu verbessern;

13.

verweist auf die mangelnde Harmonisierung und fehlende Transparenz in Bezug darauf, wie die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt dargestellt werden. Bislang geben nur vier Mitgliedstaaten in ihren volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen an, wie hoch ihre Beiträge zum EU-Haushalt sind, allerdings als Ausgaben, und nicht als Investitionen;

Für eine Erhöhung der echten Eigenmittel und einen besser planbaren und ausgewogenen Haushalt

14.

ist der Auffassung, dass diese Reform darauf abzielen muss, einen verständlicheren, vorausschauenderen und ausgewogeneren Haushalt zu schaffen, der den Herausforderungen in Europa Rechnung trägt und gleichzeitig auf einem größeren Anteil neuer Eigenmittel und einer Verringerung der nationalen Beiträge beruht, wobei darauf zu achten ist, die zusätzlichen Lasten für die Steuerzahler möglichst gering zu halten. Hauptziel ist es, eine transparentere und für die Bürger verständlichere Verteilung der Eigenmittel vorzuschlagen und einen Haushalt, der eigenständiger und demokratischer ist und bei dem das Europäische Parlament mehr Mitsprache hat, vor allem in Bezug auf die Einnahmen des EU-Haushalts. Im Übrigen sollte bei dieser Reform der AdR einbezogen und die territoriale Dimension der Debatten über den EU-Haushalt berücksichtigt werden;

15.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der Reform auch die Frage des Umfangs des MFR behandelt und der dann beschlossene MFR den von der EU festgelegten Prioritäten gerecht werden muss;

16.

betont, dass der MFR nach 2020 auf die künftigen Herausforderungen ausgerichtet sein und Vorkehrungen für Haushaltsrisiken enthalten muss, um seinen strategischen Fokus und Planungssicherheit für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften beibehalten sowie auf mögliche Krisen reagieren zu können und die Einrichtung von Ad-hoc-Fonds außerhalb des MFR zu vermeiden;

17.

ist der Auffassung, dass eine Verknüpfung zwischen den erhobenen Steuern und bestimmten vorrangigen europäischen Maßnahmen von erzieherischem Wert sein könnte, was die Akzeptanz steigern würde; fordert, den Grundsatz der Gesamtdeckung des Haushaltsplans (4) zu wahren. Allerdings könnte ein flexiblerer Ansatz in Bezug auf das Nonaffektationsprinzip in Betracht gezogen werden;

18.

ist der Auffassung, dass jeglicher Vorschlag zum Haushalt nach 2020 Reformen sowohl auf der Ausgabenseite (Berücksichtigung der neuen EU-Prioritäten, effizientere Verwendung der EU-Mittel sowie Verbesserung der Ausschöpfungsraten) als auch auf der Einnahmenseite (Erhöhung der neuen Eigenmittel) vorsehen muss. Im Zuge dieser Reformen müssen in jedem Fall ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die Kontinuität in den Politikbereichen zu gewährleisten, die am maßgeblichsten zum europäischen Aufbauwerk beigetragen haben, namentlich eine einheitliche Agrar- und Lebensmittelpolitik, die Kohäsionspolitik und die Politik der ländlichen Entwicklung sowie eine Sozialagenda, die auf hochwertiger Beschäftigung für die Unionsbürger basiert;

19.

betont, dass das Subsidiaritätsprinzip sowie der Begriff des europäischen Mehrwerts in der Reform berücksichtigt werden müssen; fordert, die im Bericht Monti vorgeschlagenen Subsidiaritätsprüfungen in Erwägung zu ziehen. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Subsidiarität nicht als Vorwand zur Renationalisierung der EU-Politik missbraucht wird und dass den Mitgliedstaaten keine weiteren Mittelübertragungen gewährt werden, durch die Politikbereiche, die am maßgeblichsten zum europäischen Aufbauwerk beigetragen haben, geschwächt werden könnten, namentlich die gemeinsame Agrarpolitik, die Kohäsionspolitik und die Politik der ländlichen Entwicklung sowie eine Sozialagenda, die auf hochwertiger Beschäftigung für die Unionsbürger basiert;

20.

unterstreicht, wie sehr die Erhebung der „traditionellen“ Eigenmittel, beispielsweise in Form von Zöllen und Einnahmen aus der Bekämpfung von Betrug, der die finanziellen Interessen der Union gefährdet, von der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten abhängt;

21.

betont, dass im Zuge der Überlegungen über eine Reform der Eigenmittel auch über die Möglichkeit nachgedacht werden muss, eine Fiskalkapazität für die Mitgliedstaaten des Eurowährungsgebiets zu schaffen;

22.

hält es aber für unabdingbar, dass die Mitgliedstaaten angesichts der strikten Vorgaben, denen sie im Zusammenhang mit Sixpack, Twopack und Fiskalpakt unterliegen (einzuhaltender struktureller Saldo, Ausgabenbremse, Schuldenquotenreduktion), auch weiterhin ausreichend Spielraum haben, um durch die autonome Gestaltung ihres Steuerrechtes für die notwendigen (nationalen) Einnahmen zu sorgen, damit sie die teils überproportional ansteigenden Ausgaben (z. B. im Sozialbereich, im Gesundheitsbereich oder in der Pflege) ausreichend abdecken können;

Stellungnahme zu den neuen, im Bericht Monti vorgeschlagenen Eigenmitteln

23.

empfiehlt, die neuen Eigenmittel in Form eines Pakets zu prüfen und vorzuschlagen, in dem unterschiedliche Steuern zusammengefasst werden, so dass die Auswirkungen der neuen Eigenmittel auf alle Regierungs- und Verwaltungsebenen sowie auf die Unternehmen und Bürger in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gebracht werden können;

24.

begrüßt die Möglichkeit einer EU-Körperschaftsteuer mittels einer gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage (GKKB). In einer früheren Stellungnahme hatte der AdR die positiven Auswirkungen der GKKB auf das Wirtschaftswachstum, die Beschäftigung und die steuerliche Gleichbehandlung sowie auf die öffentlichen Finanzen, auch der Städte und Regionen, begrüßt. Abgesehen von dieser Steuer fordert der AdR die Organe auf, die Einführung einer Steuer für multinationale Gesellschaften zu prüfen; unterstützt das Vorhaben der Kommission, in Anknüpfung an ihre Mitteilung vom 21. September 2017 zur gerechten Besteuerung der digitalen Wirtschaft bis zum Frühjahr 2018 einen Vorschlag für eine Richtlinie vorzulegen, in der auf Unionsebene Vorschriften für die Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft festgelegt werden; macht jedoch darauf aufmerksam, dass der Umfang einer steuerlichen Harmonisierung auf EU-Ebene durch die Bestimmungen von Artikel 113 AEUV insoweit begrenzt ist, als dass diese Harmonisierung für das Funktionieren des Binnenmarkts und für die Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen notwendig sein muss; weist ferner darauf hin, dass die Steuerhoheit auch weiterhin zu den grundlegenden Souveränitätsrechten der EU-Mitgliedstaaten gehören sollte;

25.

ist der Auffassung, dass die reformierte Mehrwertsteuer dazu beitragen könnte, die Eigenmittel zu erhöhen. Das gegenwärtige Mehrwertsteuersystem ist übermäßig komplex und sollte nach dem von der Hochrangigen Gruppe vorgeschlagenen System reformiert werden, indem ein europaweit einheitlicher Satz auf einer harmonisierten und umfassenderen Grundlage angewandt wird. Allerdings darf die Reform keine negativen Folgen für die Bürger und die weniger entwickelten Mitgliedstaaten haben;

26.

spricht sich für eine Steuer auf Finanztransaktionen aus, die es den Mitgliedstaaten erlauben würde, ihre nationalen Beiträge zu senken (5). Dass sich nur wenige Mitgliedstaaten für eine Finanztransaktionssteuer einsetzen und die Einnahmen schwer vorherzusagen sind, schränkt ihr Potenzial jedoch ein;

27.

ist der Auffassung, dass Eigenmittel auf der Grundlage von Seigniorage-Einnahmen erwogen werden könnten — ungeachtet des Risikos infolge von Schwankungen und der Tatsache, dass dies nur die Mitgliedstaaten des Eurowährungsgebiets beträfe;

28.

ist der Auffassung, dass Eigenmittel auf der Grundlage von CO2-Abgaben auf nationaler Ebene, einer eventuell auf europäischer Ebene einzuführenden Abgabe und der Erlöse aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf europäischer Ebene beträchtliche Vorteile haben, insbesondere als Anreiz zur Verringerung der CO2-Emissionen, als Beitrag zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens und durch eine engere Anknüpfung an die EU-Ziele zur nachhaltigen Entwicklung in Sachen Klima und Umwelt. Allerdings wären Industrie und Verkehr betroffen. Solche Steuern könnten auch eine neue Spaltung zwischen den wirtschaftlich weniger entwickelten Mitgliedstaaten, deren Wirtschaft einen höheren CO2-Ausstoß verursacht, und den weiter entwickelten Mitgliedstaaten, deren Volkswirtschaften in der Lage sind, Mittel zur Gewinnung umweltfreundlicher Energie zu nutzen, bewirken. Ferner müssen bei der Einführung solcher CO2-Abgaben Ausgleichsmechanismen für Inseln und Regionen in äußerster Randlage vorgesehen werden, die vollkommen auf den Luft- und Seeverkehr angewiesen sind, sich aber dennoch sehr um eine Verringerung der Emissionen bemühen;

29.

ist der Auffassung, dass eine Stromsteuer sicherlich den Vorteil hätte, nachvollziehbar zu sein und den Energieeffizienzzielen der EU zu entsprechen, sieht jedoch die Gefahr, dass eine solche Abgabe unpopulär wäre und ärmere Haushalte stärker belasten würde. Sie sollte deshalb für Haushalte nicht eingeführt werden;

30.

schlägt vor, von einer Kraftstoffsteuer abzusehen, die nicht nur ein Akzeptanzproblem bei den Bürgern, sondern auch auf lokaler Ebene negative Auswirkungen hätte. Sie ist eine Einnahmequelle für bestimmte regionale und lokale Gebietskörperschaften;

31.

ist der Auffassung, dass die von der Kommission 2011 (6) vorgeschlagene Steuer auf Flüge erneut geprüft werden könnte, und empfiehlt die Anwendung einer solchen Steuer auf innereuropäische Flüge;

32.

fordert die Kommission auf, eine ausführliche Folgenabschätzung in Bezug auf die neuen Eigenmittel und ihre Auswirkungen auf die nationalen und nachgeordneten Haushalte sowie auf die Bürger vorzunehmen;

Eine Reform im Rahmen des Zeitplans des MFR nach 2020

33.

fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für den MFR nach 2020 vorzulegen, der eine ehrgeizige Reform des Eigenmittelsystems vorsieht. Diese Reform sollte schrittweise erfolgen, im Rahmen der EU-Verträge, und nach wie vor, jedoch in geringerem Maße, nationale Beiträge vorsehen;

34.

stellt fest, dass die Fristen für den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU und die neue Wahlperiode des Europäischen Parlaments sowie die neue Amtszeit der Kommission den Zeitplan für die Vorschläge zum EU-Haushalt nach 2020 in Verzug bringen könnten; fordert die Kommission auf, im Falle erheblicher Verzögerungen eine Verlängerung des MFR gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV vorzuschlagen, damit die Politik der EU, insbesondere die Kohäsionspolitik, keinen Schaden nimmt.

Brüssel, den 11. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  „Brexit and the EU Budget: Threat or Opportunity?“, http://www.delorsinstitute.eu/media/brexiteubudget-haasrubio-jdi-jan17.pdf.

(2)  Stellungnahme des AdR 2016/0009 „Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)“.

(3)  69,63 % der Einnahmen des Haushalts 2017 stammen aus nationalen Beiträgen.

(4)  http://ec.europa.eu/budget/financialreport/2011/overview/budget_management/index_de.html.

(5)  Stellungnahme des AdR zu einem gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystem, CdR 332/2011 fin.

(6)  Finanzierung des EU-Haushalts: Bericht über das Funktionieren des Eigenmittelsystems. SEC(2011) 876 final.


13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/76


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Schutz minderjähriger Migranten

(2018/C 054/14)

Berichterstatterin:

Yoomi Renström (SE/SPE), Mitglied des Gemeinderats von Ovanåker

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Schutz minderjähriger Migranten,

COM(2017) 211 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

Hintergrund

Minderjährige Migranten sind eine besonders schutzbedürftige Gruppe. Die Zahl der Kinder, die sich in unterschiedlichen Migrationssituationen befinden und die in der EU ankommen, hat drastisch zugenommen. Viele von ihnen kommen unbegleitet, d. h. ohne erwachsene Betreuungspersonen. 2015 und 2016 waren rund 30 % aller Asylsuchenden Kinder. In den letzten Jahren ist ihre Zahl um das Sechsfache gestiegen.

Gegenstand der Kommissionsmitteilung sind Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes minderjähriger Migranten. Die Empfehlungen wurden auf der Grundlage bereits bestehender Vorschriften, Verfahren und Initiativen formuliert. Aufgrund des Anstiegs der Zahl minderjähriger Migranten stehen die Aufnahme- und Kinderschutzsysteme unter Druck. Die Kommission schlägt bestimmte wichtige Maßnahmen vor, die die Europäische Union und die Mitgliedstaaten mit Unterstützung durch die betreffenden Einrichtungen der EU (EASO, FRA und Frontex) entweder ergreifen oder wirksamer umsetzen müssen. Ziel ist es, die dringendsten Mängel beim Schutz minderjähriger Migranten zu beheben und den Bedürfnissen und Rechten von Kindern in Migrationssituationen Rechnung zu tragen.

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die Kommissionsmitteilung vor dem Hintergrund der innerhalb der EU und der Mitgliedstaaten bestehenden Mängel beim Schutz von Minderjährigen, die sich in unterschiedlichen Migrationssituationen befinden; begrüßt, dass die Kommission Möglichkeiten für eine bessere Umsetzung aufzeigt, die frühzeitige, einheitliche und zweckmäßigere Maßnahmen in diesem Bereich ermöglicht;

2.

teilt die Auffassung der Kommission, dass ein ganzheitlicher Ansatz sowohl für unbegleitete Kinder als auch Kinder, die in Begleitung ihrer Familien kommen, unabhängig ihres Status und in allen Phasen der Migration von großer Bedeutung ist; begrüßt ferner, dass die im Kommissionsvorschlag enthaltenen Maßnahmen sowohl auf die grundlegenden Ursachen für die gefährlichen Reisen der Kinder in die EU und ein starkes Kinderschutzsystem entlang der Migrationsrouten als auch auf bessere Aufnahmebedingungen in die EU, Integration, Rückkehr und Familienzusammenführung ausgerichtet sind;

3.

weist darauf hin, dass die Rechte des Kindes in Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Die Grundrechte des Kindes sind ein Querschnittsthema, das zahlreiche Dimensionen berührt, weshalb sie Gegenstand aller relevanten europäischen und nationalen politischen Maßnahmen (1) sein müssen;

4.

weist darauf hin, dass es sich bei den Rechten des Kindes um Menschenrechte handelt, die universell und unteilbar sind und in einem engen Zusammenhang zueinander stehen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten, die allesamt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (UNCRC) ratifiziert haben, auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen aus diesem Übereinkommen eingehalten werden; ist der Auffassung, dass das UNCRC als Rahmen verwendet werden soll, der nicht nur im Falle eines Verstoßes gegen die Rechte des Kindes zur Anwendung kommt, sondern auch eingesetzt werden kann, um die Entwicklung und die Chancen aller Kinder und Jugendlichen (2) zu fördern;

5.

weist darauf hin, dass der institutionelle und rechtliche Rahmen für den Schutz der Rechte des Kindes in der EU vorhanden ist und u. a. das UNCRC, die Europäische Menschenrechtskonvention und andere, von den Mitgliedstaaten unterzeichnete wichtige internationale Übereinkommen umfasst. Die Herausforderung besteht darin, diese Rechtsinstrumente angesichts des in Europa zu verzeichnenden drastischen Anstiegs der Zahl minderjähriger schutzbedürftiger Migranten anzuwenden;

6.

unterstreicht den Zusammenhang zwischen dieser Stellungnahme und der AdR-Stellungnahme zum Vorschlag für eine Reform des Asylsystems aus dem Jahr 2016 (3) und bekräftigt die Forderung nach einem umfassenden und tragfähigen Ansatz der EU für Migration auf der Grundlage von Solidarität und Achtung der Menschenrechte sowie nach Maßnahmen zum wirksamen Schutz der Kinder, die die am stärksten gefährdete Gruppe darstellen;

7.

hält die Mitteilung für einen wichtigen ergänzenden Beitrag zum neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) und ruft die an den Verhandlungen über das künftige Asylsystem teilnehmenden EU-Organe auf zu gewährleisten, dass die Rechte der Kinder in allen Teilen deutliche Berücksichtigung finden;

8.

begrüßt, dass die Kommission konkrete Schlüsselmaßnahmen vorschlägt, mit denen die Verantwortung der EU und der Mitgliedstaaten für den Schutz minderjähriger Migranten präzisiert wird; betont, dass die Rechte von Kindern in allen Phasen des Migrationsprozesses gewahrt werden müssen;

9.

begrüßt, dass die Kommission einheitliche und höhere Standards für die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in allen Mitgliedstaaten anstrebt, betont jedoch, dass sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, für die richtigen Aufnahmebedingungen auf der regionalen und der lokalen Ebene zu sorgen;

10.

unterstreicht, dass der Schutz migrierender Kinder nur im Rahmen einer umfassenden Partnerschaft zwischen allen betroffenen Akteuren sichergestellt werden kann: EU-Institutionen, Mitgliedstaaten, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen mittlerweile eine wichtige Rolle im praktischen Alltag schutzbedürftiger minderjähriger Migranten. Bei der Koordinierung mit anderen Akteuren kommt ihnen sogar eine Schlüsselrolle zu;

11.

ist der Ansicht, dass die Gegebenheiten und Voraussetzungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Mitteilung nicht berücksichtigt werden; betont, dass die Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die dort herrschenden Bedingungen im vorgelegten Vorschlag richtungsweisend sein müssen. Damit der neue Ansatz umgesetzt werden kann, müssen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften frühzeitig und während des gesamten Prozesses eingebunden werden. Die EU und die Mitgliedstaaten müssen eine zweckmäßige und an die lokalen Gegebenheiten angepasste Unterstützung im Bereich der Finanzierung, des Rechts- und Regelsystems und der Wissensförderung bereitstellen;

12.

ist der Auffassung, dass zwischen der Migrations- und der Entwicklungspolitik ein enger Zusammenhang besteht. Die internationale, nationale, regionale und lokale Zusammenarbeit hat für die gemeinsame Gewährleistung des Schutzes minderjähriger Migranten im Einklang mit den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Agenda 2030 eine ausschlaggebende Bedeutung;

Das Wohl des Kindes als Leitprinzip

13.

betont, dass der Grundsatz des Wohls des Kindes im Einklang mit den Bestimmungen des UNKRK das Leitprinzip bei den Entscheidungen und den Maßnahmen während des gesamten Asylverfahrens sein muss — auch in Bezug auf jene Kinder, die kein Asyl beantragen. Kind ist jede Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Um entscheiden zu können, was dem Wohl des Kindes dient, muss seine Meinung eingeholt werden. Hierzu muss das Kind Zugang zu allen relevanten Informationen sowohl über seine Rechte als auch über das Asylverfahren haben. Die Informationen müssen auch dem Alter des Kindes und anderen relevanten Umständen entsprechen. All dies sollte durch die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen oder ggf. eines Verfahrenspflegers gewährleistet werden;

14.

macht auf das Fehlen von Kriterien für die Ermittlung und Prüfung des Kindeswohls aufmerksam und begrüßt deshalb, dass die Kommission und die EU-Agenturen Orientierungshilfen, Schulungsmaßnahmen und Instrumente in Bezug auf die Prüfung des Kindeswohls bereitstellen;

15.

ist der Auffassung, dass der besonderen Gefährdung von Kindern Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, weshalb die Anträge von Kindern vorrangig bearbeitet werden sollten. Bei jedem Kind sollte die jeweilige Schutzbedürftigkeit geprüft werden. Der Ausschuss begrüßt die besonderen Leitlinien zu operativen Standards und materiellen Leistungen für unbegleitete Kinder, die das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) 2017 erarbeiten soll;

16.

begrüßt die Aufforderung der Kommission an die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Personen, die mit minderjährigen Migranten in allen Phasen der Migration arbeiten, angemessen geschult werden. Abgesehen von den Schulungsmaßnahmen sind nach Auffassung des Ausschusses auch die Finanzierung und die Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen erforderlich;

Minderjährige Migranten sind schutzbedürftig

17.

teilt die Auffassung, dass ein besserer Schutz minderjähriger Migranten bereits mit der Bekämpfung der Ursachen beginnt, die Kinder zu der gefährlichen Reise nach Europa veranlassen. Zu diesem Zweck ist es notwendig, Armut und Entbehrungen erfolgreich zu bekämpfen, ungleichen Lebensstandards entgegenzuwirken und langwierige und gewaltsame Konflikte zu lösen. Darüber hinaus ist es wichtig, in Drittstaaten integrierte Kinderschutzsysteme zu entwickeln;

18.

stellt fest, dass Kinder während der Flucht und Migration besonders gefährdet und Risiken ausgesetzt sind und in vielen Fällen Opfer von extremer Gewalt, Ausbeutung, Menschenhandel, Kriminalität sowie physischem, psychischem und sexuellem Missbrauch werden. Jungen und Mädchen können in unterschiedlicher Hinsicht gefährdet sein. So sind Mädchen z. B. stärker sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt und besonders gefährdet, zwangsverheiratet zu werden, während Jungen oft Gefahr laufen, in kriminelle Machenschaften verwickelt zu werden. Bei der Planung, Umsetzung und Bewertung von Kinderschutzmaßnahmen müssen deshalb stets geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden;

19.

ist der Auffassung, dass Kindern, die in Begleitung von Erwachsenen ankommen und deren Beziehung zu den jeweiligen Erwachsenen unklar ist, besonderes Augenmerk gelten muss, um den Schutz der Gesundheit und der Rechte des Kindes zu gewährleisten;

20.

weist darauf hin, dass die Zahl der auf der zentralen Mittelmeerroute ums Leben gekommenen Flüchtlinge und Migranten, unter denen sich zahlreiche Kinder befinden, in den vergangenen Monaten einen Rekord erreicht hat; verweist auf seine frühere Stellungnahme (4) und schließt sich dem Appell der Unicef an die EU und ihre Mitgliedstaaten an, sich für den Schutz entwurzelter Kinder einzusetzen, indem die Ausbeutung von Kindern und der Handel mit ihnen verhindert und das Kinderschutzprogramm in Libyen ausgebaut werden;

21.

unterstreicht, dass in allen Aufnahmeeinrichtungen, in denen Kinder registriert und identifiziert werden, ein Kinderschutzbeauftragter als Ansprechpartner für alle Fragen, die Kinder und deren Rechte betreffen, bestellt werden muss;

22.

ist der Ansicht, dass die gesammelten Informationen unter den Mitgliedstaaten vergleichbar und nach Geschlecht aufgeschlüsselt sein müssen. Die Methoden zur Erhebung biometrischer Daten und zur Erfassung von Fingerabdrücken sollten dem Wohl des Kindes Rechnung tragen und dem jeweiligen Geschlecht des Kindes und den besonderen Umständen entsprechen. Zu diesem Zweck ist die Anwesenheit eines Kinderschutzbeauftragten von großer Bedeutung;

23.

ist der Auffassung, dass die EU über funktionsfähige und rechtskonforme Systeme zur Altersbestimmung verfügen muss. Mit Blick auf die Rechte des Kindes und die Rechtssicherheit ist es wichtig, dass die Bestimmung des Alters der Antragsteller in einer frühen Phase des Verfahrens erfolgt; begrüßt, dass das EASO seine Leitlinien zur Altersbestimmung 2017 aktualisieren wird, um das Verfahren stärker an die Bedürfnisse von Kindern anzupassen;

24.

betont, dass die Zusammenarbeit, Folgemaßnahmen und Maßnahmen, die Kinder betreffen und die innerhalb der EU variieren, verbessert werden müssen. Immer mehr Kinder verschwinden und nur wenige werden gefunden. Vermisste minderjährige Migranten haben die gleichen Rechte wie andere Kinder. Um zu verhindern, dass Kinder verschwinden, ist ein rechtskonformes und systematisches Melde- und Reaktionsverfahren in Fällen von vermissten Kindern erforderlich;

25.

begrüßt, dass das Wissenszentrum für Migration und Demografie der Kommission ein Datenregister über minderjährige Migranten zusammenstellen wird;

Unterbringungen von minderjährigen Migranten

26.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung unterschiedlicher Unterbringungsmöglichkeiten für unbegleitete Minderjährige zu fördern. Zweckmäßig wäre die Unterbringung in einer Pflegefamilie, in einer speziellen Einrichtung für Minderjährige oder bei erwachsenen Verwandten. Im Vorfeld einer diesbezüglichen Entscheidung ist das Wohl des Kindes zu prüfen;

27.

spricht sich gegen jede Form der Ingewahrsamnahme von Kindern auf der Grundlage ihres Migrationsstatus aus. Wegen der negativen Auswirkungen auf Kinder sollte eine Ingewahrsamnahme nur als letztes Mittel und in Ausnahmefällen (z. B. wenn das Leben bzw. die Gesundheit des Kindes gefährdet sind) erfolgen, so kurz wie möglich andauern und nie zu einer Unterbringung in einer Haftanstalt führen. In jedem Fall muss eine solche Ingewahrsamnahme in allen Phasen von der zuständigen Behörde und/oder von einschlägigen öffentlichen Kinderschutzeinrichtungen überwacht werden. Die Gewahrsamseinrichtung muss den Bedürfnissen der Kinder entsprechen und über eigens dafür geschultes Personal verfügen; begrüßt, dass die Förderung von Alternativen zur Ingewahrsamnahme eine zentrale Frage auf dem Europäischen Forum für die Rechte des Kindes am 6. bis 8. November 2017 ist;

Das Recht des Kindes auf Beistand

28.

ist der Auffassung, dass die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstat unterschiedlichen Vormundschaftssysteme die Möglichkeiten zur Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen bei der Zuweisung von Vormunden für Minderjährige in der EU erschweren. Unbegleitete Minderjährige haben nach ihrer Ankunft Recht auf einen professionellen Vormund, der in rechtlichen Angelegenheiten im Namen des Minderjährigen auftritt und seine Interessen wahrt, unabhängig davon, ob der Minderjährige Asyl beantragt oder nicht. Der Vormund ist eine wichtige Person, die das gegenseitige Vertrauen aufbauen und das Kind vor Ausbeutung unterschiedlicher Art schützen muss. Eine gute Beziehung zwischen einem Minderjährigen und seinem Vormund ist für die Integration förderlich. Ein Vormund kann auch dazu beitragen, dass Kinder nicht verschwinden; stellt mit Befriedigung fest, dass auf Unionsebene laut Kommissionsmitteilung über den Stand der europäischen Agenda für Migration bezüglich der Schaffung eines europäischen Netzes der Vormundschaft rasche Fortschritte erzielt worden sind;

29.

hält es für wichtig, dass Vormunde einer zuständigen Einrichtung oder staatlichen Behörde eine angemessene Ausbildung erhalten oder eine angemessene Ausbildung vorweisen können. Vormunde dürfen nur für eine begrenzte Zahl von Kindern verantwortlich sein; ist der Auffassung, dass die Vormunde Bedienstete sein müssen, die trotz staatlicher Finanzierung die Möglichkeit unabhängigen Arbeitens haben müssen;

30.

begrüßt die Einrichtung eines Europäischen Vormundschaftsnetzes für den Austausch von Erfahrungen und die Entwicklung von Leitlinien;

Gesellschaftliche Eingliederung und Ausbildung der Minderjährigen

31.

betont insbesondere den engen Zusammenhang zwischen den Bedingungen für die Aufnahme von Kindern und den Integrationschancen und verweist darauf, dass die Verfahren und Aufnahmebedingungen den Integrationsprozess nicht verzögern bzw. behindern dürfen; unterstreicht gleichzeitig, wie wichtig eine zeitnahe Aufnahme der Verfahren zur Erlangung eines legalisierten Verwaltungsstatus ist;

32.

ist der Auffassung, dass eine frühzeitige Integration von Minderjährigen von entscheidender Bedeutung ist, um den Übergang ins Erwachsenenalter zu unterstützen. Die Integration von Minderjährigen im Aufnahmeland ist eine soziale Investition, die dazu beiträgt, die Risiken in Bezug auf mögliche kriminelle Tätigkeiten und die Angriffsflächen für Radikalisierung zu minimieren. Durch die frühzeitige Bereitstellung des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Freizeitangeboten und psychosozialer Unterstützung wird die Entwicklung des Kindes gefördert;

33.

betont insbesondere, dass der frühzeitige und wirksame Zugang zu inklusiven formalen Bildungsangeboten, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, eines der wichtigsten und erfolgreichsten Instrumente für die Integration von Kindern ist, da er den Spracherwerb, den sozialen Zusammenhalt und das gegenseitige Verständnis fördert;

34.

betont, dass die psychologische Betreuung traumatisierter Kinder von großer Bedeutung ist, um den Integrationsprozess zu erleichtern. Für Kinder, die möglicherweise Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt wurden, sollte es darüber hinaus besondere Leistungen geben, etwa einen leichteren Zugang zur Fürsorge im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit;

35.

betont, wie wichtig kontinuierliche Maßnahmen zur Förderung einer positiven Einstellung gegenüber der Vielfalt und zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und insbesondere Hetze gegen minderjährige Migranten sind;

36.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission um die Probleme weiß, die entstehen, wenn unbegleitete Minderjährige ihr 18. Lebensjahr vollenden und nicht länger als Kinder gelten, obwohl sie weiterhin sehr schutzbedürftig sind. Mithilfe von Beratung, Unterstützung und Möglichkeiten zur Fortsetzung der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten Minderjährige auf den Übergang ins Erwachsenenleben vorbereitet werden;

37.

unterstreicht die Bedeutung dauerhafter Lösungen zur Gewährleistung einer langfristigen Normalität und Stabilität für Kinder. Alle möglichen Lösungen sollten betrachtet werden: Integration, Rückführung, Neuansiedlung oder Familienzusammenführung. Entscheidend ist, dass in allen Fällen dem Kindeswohl Rechnung getragen wird;

Die europäische, nationale, regionale und lokale Perspektive

38.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als wichtiger Partner bei der Durchführung und Umsetzung einer EU-Strategie für den Schutz minderjähriger Migranten wahrgenommen werden müssen; ruft die Kommission auf, in all ihren Vorschlägen die Auswirkungen auf die regionale und lokale Ebene zu berücksichtigen, da die Aufnahme minderjähriger Asylsuchender auf lokaler Ebene geschieht und auf dieser Ebene auch der Zugang zu verschiedenen Gesundheitsdienstleistungen gewährt wird und eine frühzeitige gesellschaftliche Integration beginnt;

39.

fordert die Kommission auf, bei ihrer Kommunikation mit den Mitgliedstaaten deutlich zu machen, dass sie auf die Erfahrungen und das Wissen der lokalen und regionalen Ebenen zurückgreifen sollen. Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verfügen über zahlreiche bewährte Verfahrensweisen und große Erfahrung in Bezug auf den Schutz und die Aufnahme minderjähriger Migranten;

40.

ist der Auffassung, dass unterschiedliche Formen der EU-Finanzierung und Unterstützung den Schutz minderjähriger Migranten sowie ihre Integration erleichtern und dazu beitragen; ruft die Kommission auf, die Informationen über bestehende Unterstützungs- und Finanzierungsmöglichkeiten für lokale und regionale Gebietskörperschaften zu verbessern;

41.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass es entschlossener, abgestimmter und koordinierter Folgemaßnahmen zu den wichtigsten in dieser Mitteilung dargelegten Maßnahmen bedarf, und zwar sowohl auf der Ebene der EU als auch auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, auch in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen. Alle relevanten Aspekte des Unionsrechts müssen genau überwacht werden, insbesondere was die Wahrung der Grundrechte und die Einhaltung der Garantien in Bezug auf die Rechte des Kindes angeht;

42.

ist der Auffassung, dass ein kohärentes System mit gemeinsamen Zielsetzungen bezüglich der Aufnahme minderjähriger Migranten auf europäischer und nationaler Ebene eine möglichst frühzeitige Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen ermöglichen würde. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Möglichkeiten für eine rasche Integration der Minderjährigen sowie für eine erfolgreiche schulische Laufbahn und eine gute Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt zu nutzen. Um die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten, müssen sich alle Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Aufnahme schutzbedürftiger Minderjähriger solidarisch teilen;

43.

weist darauf hin, dass Kinder die Zukunft Europas sind: Im Zuge des demografischen Wandels nimmt der Anteil älterer Personen an der Bevölkerung zu und die Nachfrage nach Arbeitskräften im erwerbsfähigen Alter steigt. Um zu wachsen und zu gedeihen, braucht unsere Gesellschaft mehr junge Menschen; betont, dass die richtigen Bedingungen bei der Aufnahme und gute Integrationsmaßnahmen den neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen gute Lebens- und Entfaltungsmöglichkeiten in unserer Gesellschaft eröffnen. Deshalb sind gute Aufnahmebedingungen und gute Integrationsmaßnahmen eine langfristige Investition in Wohlstand, Demokratie und Menschenrechte.

Brüssel, den 11. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  AdR-Stellungnahme zum Thema „Lokale und regionale Kooperation zum Schutz der Rechte des Kindes in der Europäischen Union“ (CdR 54/2010).

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  COR-2016-05807-00-00-AC und COR-2016-03267-00-00-AC.

(4)  Entwurf einer Stellungnahme zum Thema „Migration über die zentrale Mittelmeerroute“, CIVEX-VI/023.


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

125. Plenartagung, 9.-11. Oktober 2017

13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/81


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Dienstleistungspaket: Eine Dienstleistungswirtschaft im Dienste der Europäer

(2018/C 054/15)

Berichterstatter:

Jean-Luc Vanraes (BE/ALDE), Mitglied des Gemeinderats von Uccle

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen

COM(2016) 824 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung … [ESC Regulation] eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte

COM(2016) 823 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

COM(2016) 822 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung

COM(2016) 820 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Erwägungsgrund 7

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die mit dieser Richtlinie festgelegte Notifizierungspflicht sollte für Regulierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten gelten, wie etwa Rechts- und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Art oder andere verbindliche Vorschriften allgemeiner Art, einschließlich Vorschriften von Berufsorganisationen, mit denen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit kollektiv geregelt wird. Die Notifizierungspflicht sollte andererseits nicht für Einzelentscheidungen gelten, die von den nationalen Behörden erlassen werden.

Die mit dieser Richtlinie festgelegte Notifizierungspflicht sollte für Regulierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten gelten, wie etwa Rechts- und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Art oder andere verbindliche Vorschriften allgemeiner Art, einschließlich Vorschriften von Berufsorganisationen, mit denen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit kollektiv geregelt wird. Die Notifizierungspflicht sollte andererseits nicht für Einzelentscheidungen gelten, die von den nationalen Behörden erlassen werden.

Änderungen der Maßnahmenentwürfe, die von gesetzgebenden Versammlungen oder nationalen, regionalen und lokalen Parlamenten während des parlamentarischen Verfahrens eingebracht werden, sollten nicht unter die Notifizierungspflicht gemäß dieser Richtlinie fallen. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Notifizierungspflicht als erfüllt gelten, wenn der Maßnahmenentwurf umgesetzt und am Ende des parlamentarischen Verfahrens endgültig angenommen wurde.

Begründung

Der Vorschlag enthält kein Verfahren für Änderungen an den Maßnahmenentwürfen, die von gesetzgebenden Versammlungen eingebracht werden.

Änderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Erwägungsgrund 15

Streichen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der Verstoß gegen die Verpflichtung, Entwürfe für Maßnahmen mindestens drei Monate vor deren Erlass zu notifizieren, und/oder gegen die Verpflichtung, während dieses Zeitraums sowie gegebenenfalls während des Dreimonatszeitraums nach dem Erhalt einer Vorwarnung auf den Erlass der notifizierten Maßnahme zu verzichten, sollte als wesentlicher und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegender Verfahrensfehler betrachtet werden.

 

Begründung

Die Folge des Vorschlags der Kommission besteht darin, dass die Maßnahmenentwürfe, die nicht gemeldet wurden, nicht durchsetzbar sein werden. Dies wird erhebliche Folgen für die Durchsetzung der lokalen und regionalen Maßnahmen haben, da der Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie sehr weit gefasst ist und sich manchmal durch die Rechtsprechung des EuGH noch wandelt.

Änderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Artikel 3 Absatz 2

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle Maßnahmenentwürfe, mit denen neue Anforderungen oder Genehmigungsregelungen gemäß Artikel 4 eingeführt oder Änderungen an derartigen bestehenden Anforderungen oder Genehmigungsregelungen vorgenommen werden.

1.   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle Maßnahmenentwürfe, mit denen neue Anforderungen oder Genehmigungsregelungen gemäß Artikel 4 eingeführt oder Änderungen an derartigen bestehenden Anforderungen oder Genehmigungsregelungen vorgenommen werden.

2.   Nimmt ein Mitgliedstaat an einem notifizierten Maßnahmenentwurf Änderungen vor, die eine wesentliche Ausweitung seines Anwendungsbereichs oder Inhalts, eine Verkürzung des ursprünglich vorgesehenen Zeitplans für seine Durchführung, das Hinzufügen von Anforderungen oder Genehmigungsregelungen oder eine Ausweitung der beschränkenden Wirkung jener Anforderungen oder Genehmigungsregelungen im Hinblick auf die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zur Folge haben, notifiziert er den nach Absatz 1 zuvor notifizierten geänderten Maßnahmenentwurf einschließlich einer Erläuterung der Ziele und des Inhalts der Änderungen erneut. In einem derartigen Fall gilt die vorherige Notifizierung als zurückgezogen.

 

a)

Nimmt ein Mitgliedstaat an einem notifizierten Maßnahmenentwurf Änderungen vor, die eine wesentliche Ausweitung seines Anwendungsbereichs oder Inhalts, eine Verkürzung des ursprünglich vorgesehenen Zeitplans für seine Durchführung, das Hinzufügen von Anforderungen oder Genehmigungsregelungen oder eine Ausweitung der beschränkenden Wirkung jener Anforderungen oder Genehmigungsregelungen im Hinblick auf die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zur Folge haben, notifiziert er den nach Absatz 1 zuvor notifizierten geänderten Maßnahmenentwurf einschließlich einer Erläuterung der Ziele und des Inhalts der Änderungen erneut. In einem derartigen Fall gilt die vorherige Notifizierung als zurückgezogen.

b)

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Änderungen an einem bereits notifizierten Maßnahmenentwurf zu notifizieren, die während des parlamentarischen Verfahrens vorgenommen wurden. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jedoch den Maßnahmenentwurf, der diese Änderungen enthält, sobald er angenommen wurde .

3.   Entwürfe für Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Kommission spätestens drei Monate vor deren Erlass notifiziert.

3.   Entwürfe für Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Kommission spätestens drei Monate vor deren Erlass notifiziert.

4.   Der Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 oder Artikel 6 Absatz 2 stellt einen wesentlichen und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.

4.   Der Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 oder Artikel 6 Absatz 2 stellt einen wesentlichen und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.

5.   Im Rahmen jeder Notifizierung übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen, aus denen hervorgeht, dass die notifizierten Genehmigungsregelung oder Anforderung im Einklang mit der Richtlinie 2006/123/EG steht.

Diese Informationen umfassen den zugrunde liegenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses und die Gründe, aus denen die notifizierte Genehmigungsregelung oder Anforderung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellt und verhältnismäßig ist.

Des Weiteren umfassen die Informationen eine Bewertung, aus der hervorgeht, dass weniger einschneidende Instrumente nicht zur Verfügung stehen, sowie konkrete Belege, mit denen die vom notifizierenden Mitgliedstaat angeführten Argumente erhärtet werden.

5.   Im Rahmen jeder Notifizierung übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen, aus denen hervorgeht, dass die notifizierten Genehmigungsregelung oder Anforderung im Einklang mit der Richtlinie 2006/123/EG steht.

Diese Informationen umfassen den zugrunde liegenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses und die Gründe, aus denen die notifizierte Genehmigungsregelung oder Anforderung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellt und verhältnismäßig ist.

Des Weiteren umfassen die Informationen eine Bewertung, aus der hervorgeht, dass weniger einschneidende Instrumente nicht zur Verfügung stehen, sowie konkrete Belege, mit denen die vom notifizierenden Mitgliedstaat angeführten Argumente erhärtet werden.

6.   In der Notifizierung übermittelt der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls den Wortlaut der Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, die dem notifizierten Maßnahmenentwurf zugrunde liegt.

6.   In der Notifizierung übermittelt der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls den Wortlaut der Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, die dem notifizierten Maßnahmenentwurf zugrunde liegt.

7.   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die erlassene Maßnahme innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlass mit.

7.   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die erlassene Maßnahme innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlass mit.

8.   Für die Zwecke des mit dieser Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens und um den Informationsaustausch zwischen dem mitteilenden Mitgliedstaat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen, wird das in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegte Binnenmarkt-Informationssystem verwendet.

8.   Für die Zwecke des mit dieser Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens und um den Informationsaustausch zwischen dem mitteilenden Mitgliedstaat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen, wird das in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegte Binnenmarkt-Informationssystem verwendet.

Begründung

Der Vorschlag enthält kein Verfahren für Änderungen an den Maßnahmenentwürfen, die von gesetzgebenden Versammlungen eingebracht werden.

Änderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Artikel 3 Absatz 4

Streichen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 oder Artikel 6 Absatz 2 stellt einen wesentlichen und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.

 

Begründung

Die Folge des Vorschlags der Kommission besteht darin, dass die Maßnahmenentwürfe, die nicht gemeldet wurden, nicht durchsetzbar sein werden. Dies wird erhebliche Folgen für die Durchsetzung der lokalen und regionalen Maßnahmen haben, da der Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie sehr weit gefasst ist und sich manchmal durch die Rechtsprechung des EuGH noch wandelt.

Die vorgeschlagene Sanktion würde zu massiven Rechtsunsicherheiten führen, indem sogar inhaltlich unproblematische und materiell klar europarechtmäßige Vorhaben schon wegen geringfügigster formeller Verstöße bei der Notifizierung unanwendbar wären.

Änderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Artikel 3 Absatz 8

Neuer Artikel nach Artikel 3 Absatz 8:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Artikel 3 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat in kürzester Frist Maßnahmen zu erlassen hat, mit denen neue Genehmigungsregelungen oder Anforderungen eingeführt oder bestehende Genehmigungsregelungen geändert werden, wenn dringende Gründe, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und den Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt betreffen, dies erfordern;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Artikel 5 Absatz 2

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den notifizierenden Mitgliedstaat über die Vollständigkeit einer eingegangenen Notifizierung unterrichtet hat, erfolgt eine längstens drei Monate dauernde Konsultation zwischen dem notifizierenden Mitgliedstaat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den notifizierenden Mitgliedstaat über die Vollständigkeit einer eingegangenen Notifizierung unterrichtet hat, erfolgt eine längstens drei Monate dauernde Konsultation zwischen dem notifizierenden Mitgliedstaat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Konsultation hindert den notifizierenden Mitgliedstaat nicht daran, die betreffenden Vorschriften zu erlassen, die jedoch erst nach Ende des Konsultationszeitraums durchgeführt werden dürfen.

Begründung

Die vorgeschlagene Sperrfrist ist zu unflexibel. Sie würde zu unverhältnismäßigen Verfahrensverzögerungen führen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die betreffenden Maßnahmen zu erlassen, sie dürften sie jedoch erst nach dem Ende des Konsultationszeitraums durchführen.

Änderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Artikel 6

Vorwarnung

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Vor Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann die Kommission eine Vorwarnung an den notifizierenden Mitgliedstaat richten, in der sie ihn über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des notifizierten Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG sowie ihre Absicht, einen Beschluss gemäß Artikel 7 zu erlassen, in Kenntnis setzt.

1.   Vor Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann die Kommission eine Vorwarnung an den notifizierenden Mitgliedstaat richten, in der sie ihn über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des notifizierten Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG sowie ihre Absicht, eine Empfehlung gemäß Artikel 7 zu erlassen, in Kenntnis setzt. In dieser Vorwarnung werden die Gründe für die Bedenken der Kommission und ggf. etwaige Änderungen am notifizierten Maßnahmenentwurf angegeben, die nach Auffassung der Kommission diese Bedenken in zufriedenstellender Weise ausräumen würden.

2.   Nach Eingang einer derartigen Vorwarnung wird der notifizierende Mitgliedstaat die Maßnahme während eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des Konsultationszeitraums nicht erlassen .

2.   Nach Eingang einer derartigen Vorwarnung wird die Kommission während eines Zeitraums von drei Monaten einen Dialog mit den zuständigen Stellen — auch auf regionaler und lokaler Ebene — führen . Eine Vorwarnung der Kommission an einen Mitgliedstaat hindert den Mitgliedstaat nicht daran, den Maßnahmenentwurf zu erlassen, der jedoch erst nach Ablauf des Konsultationszeitraums durchgeführt werden darf.

Begründung

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten vollständig über die Bedenken der Kommission und die diesbezüglichen Gründe im Bilde sind und dass eine rechtzeitige und fundierte Rücksprache mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten stattfinden kann.

Änderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Artikel 7

Beschluss

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 7

Beschluss

Hat die Kommission eine Vorwarnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt, kann sie innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 2 einen Beschluss erlassen, mit dem die Unvereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG festgestellt sowie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgegeben wird, vom Erlass der Maßnahme Abstand zu nehmen oder die Maßnahme, sofern sie unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2 bereits erlassen wurde, aufzuheben .

Artikel 7

Empfehlung

Hat die Kommission eine Vorwarnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt, kann sie innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine unverbindliche Empfehlung erlassen, mit der die Unvereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG festgestellt sowie der betreffende Mitgliedstaat von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt wird, im Falles des Erlasses der Maßnahme beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage auf Feststellung der Unvereinbarkeit der Maßnahme mit der Richtlinie 2006/123/EG zu erheben .

Begründung

Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss ist nicht hinnehmbar, da dies die Freiheit nationaler und regionaler Gesetzgeber ungebührlich einschränken würde. Eine unverbindliche Empfehlung zur Unterrichtung über die Absicht der Kommission, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme anzufechten, so sie denn ergriffen wird, kann im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs ein besseres Mitteilungsverfahren sein, das wirksam ist und gleichzeitig die Befugnisse der nationalen und regionalen Gesetzgeber unbeschadet lässt.

Änderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

COM(2016) 822 final/1

Erwägungsgrund 9

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Beweislast für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit liegt bei den Mitgliedstaaten. Die Gründe, mit denen ein Mitgliedstaat eine Reglementierung rechtfertigt, sollten daher von einer Analyse der Eignung und Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen Maßnahme und von spezifischen Nachweisen zur Substanziierung seiner Argumente begleitet werden.

Die Beweislast für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit liegt bei den Mitgliedstaaten. Die Gründe, mit denen ein Mitgliedstaat eine Reglementierung rechtfertigt, sollten daher von einer Analyse der Eignung und Verhältnismäßigkeit der von den zuständigen Behörden in diesem Staat erlassenen Maßnahme und von spezifischen Nachweisen zur Substanziierung begleitet werden.

Begründung

Dies verursacht weiteren bürokratischen Aufwand, der in keinem Verhältnis zu dem möglichen Ergebnis steht.

Änderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

COM(2016) 822 final/1

Erwägungsgrund 12

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 12:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Neuer Erwägungsgrund

es obliegt den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme anhand der in der Richtlinie festgelegten Kriterien zu bewerten. Diese individuellen Bewertungen können in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen legitimen Ergebnissen führen;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

COM(2016) 822 final/1

Erwägungsgrund 18

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die zuständigen Behörden sollten den wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme , einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt und der Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, sowie den Auswirkungen auf das Recht auf Arbeit und den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union gebührend Rechnung tragen. Auf der Grundlage dieser Analyse sollten die Mitgliedstaaten insbesondere ermitteln, ob der Umfang der Beschränkung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf oder seiner Ausübung innerhalb der Union im Verhältnis zu den angestrebten Zielen und erwarteten Vorteilen steht.

Die zuständigen Behörden sollten den wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme unter besonderer Berücksichtigung der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt, der Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen und der Folgen für den territorialen Zusammenhalt sowie den Auswirkungen auf das Recht auf Arbeit und den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union gebührend Rechnung tragen. Auf der Grundlage dieser Analyse sollten die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten insbesondere ermitteln, ob der Umfang der Beschränkung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf oder seiner Ausübung innerhalb der Union im Verhältnis zu den angestrebten Zielen und erwarteten Vorteilen steht.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

COM(2016) 822 final/1

Erwägungsgrund 21

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Bürger, repräsentative Verbände oder andere relevante n Interessenträger n vor der Einführung der neuen Maßnahmen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder ihre Ausübung beschränken, informieren und ihnen die Gelegenheit bieten, ihren Standpunkt darzulegen.

Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es wichtig, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Bürger, die Gebietskörperschaften, die Sozialpartner, repräsentative Verbände oder andere relevante Interessenträger vor der Einführung der neuen Maßnahmen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder ihre Ausübung beschränken, informieren und ihnen die Gelegenheit bieten, ihren Standpunkt darzulegen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

COM(2016) 822 final

Artikel 6

Verhältnismäßigkeit

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Vor der Einführung neuer Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Vorschriften notwendig und für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

1.   Vor der Einführung neuer Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Vorschriften notwendig und für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

2.   Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Vorschriften berücksichtigen die einschlägigen zuständigen Behörden insbesondere

2.   Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Vorschriften berücksichtigen die einschlägigen zuständigen Behörden insbesondere

(a)

die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken für Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;

(a)

die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher und weitere nicht gewerbliche Dienstleistungsempfänger , Berufsangehörige , die Sozialpartner, lokale und regionale Gebietskörperschaften und Dritte;

(b)

die Eignung der Vorschriften, vor allem hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;

(b)

die Eignung der Vorschriften, vor allem hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;

(c)

die Notwendigkeit der Vorschrift und insbesondere, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel nicht hinreichend schützen;

(c)

die Notwendigkeit der Vorschrift und insbesondere, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel nicht hinreichend schützen;

(d)

den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;

(d)

den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;

(e)

den Zusammenhang zwischen der Komplexität der Aufgaben und dem Besitz einer spezifischen Berufsqualifikation, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung, sowie die Existenz verschiedener Wege zum Erlangen der Berufsqualifikation;

(e)

den Zusammenhang zwischen der Komplexität der Aufgaben und dem Besitz einer spezifischen Berufsqualifikation, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung, sowie die Existenz verschiedener Wege zum Erlangen der Berufsqualifikation;

(f)

den Umfang der beruflichen Tätigkeiten, die Inhabern einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten sind, nämlich ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;

(f)

den Umfang der beruflichen Tätigkeiten, die Inhabern einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten sind, nämlich ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;

(g)

den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;

(g)

den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;

(h)

die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern abbauen können;

(h)

die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern abbauen können;

(i)

die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme unter besonderer Berücksichtigung der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt und der Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, sowie die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union;

(i)

die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Maßnahme unter besonderer Berücksichtigung der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt und der Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, sowie die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union;

(j)

die Möglichkeit des Rückgriffs auf weniger einschneidende Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels;

(j)

die Möglichkeit des Rückgriffs auf weniger einschneidende Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels;

(k)

die kumulative Wirkung der Einschränkungen sowohl auf den Zugang zu einem Beruf als auch auf dessen Ausübung , insbesondere wie jede einzelne Anforderung zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist .

(k)

die kumulative Wirkung der Einschränkungen sowohl auf den Zugang zu einem Beruf als auch auf dessen Ausübung.

 

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen wenden die zuständigen Behörden die Kriterien 2(a) bis 2(k) bedachtsam unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls an. Sind sie der Auffassung, dass ein bestimmtes Kriterium nicht relevant ist, können sie es von der Bewertung ausschließen, müssen diesen Ausschluss jedoch begründen.

3.   Sind die Maßnahmen durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher, ohne sich negativ auf Dritte auszuwirken, so prüfen die einschlägigen zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe j insbesondere, ob das Ziel durch eine geschützte Berufsbezeichnung erreicht werden kann, ohne die Tätigkeiten vorzubehalten.

3.   Sind die Maßnahmen durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher, ohne sich negativ auf Dritte auszuwirken, so prüfen die einschlägigen zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe j insbesondere, ob das Ziel durch eine geschützte Berufsbezeichnung erreicht werden kann, ohne die Tätigkeiten vorzubehalten.

4.   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe k prüfen die einschlägigen zuständigen Behörden insbesondere eine etwaige kumulative Wirkung folgender Anforderungen:

4.   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe k prüfen die einschlägigen zuständigen Behörden insbesondere eine etwaige kumulative Wirkung folgender Anforderungen:

(a)

Tätigkeitsvorbehalte parallel zu geschützten Berufsbezeichnungen;

(a)

Tätigkeitsvorbehalte parallel zu geschützten Berufsbezeichnungen;

(b)

Anforderungen der kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;

(b)

Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;

(c)

Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;

(c)

Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;

(d)

Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;

(d)

quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;

(e)

quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;

(e)

Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;

(f)

Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;

(f)

geografische Beschränkungen, insbesondere wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates anders reglementiert ist;

(g)

geografische Beschränkungen, insbesondere wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates anders reglementiert ist;

(g)

Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;

(h)

Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;

(h)

Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;

(i)

Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;

(i)

Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

(j)

Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

 

Begründung

Der Katalog der in Artikel 6 festgelegten Kriterien sollte als Anhaltspunkt angesehen werden, da nicht alle Kriterien anzuwenden sein bzw. nicht in jedem Einzelfall die gleiche Bedeutung haben werden; eine Einheitslösung wäre unverhältnismäßig und würde den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen unnötigen Aufwand verursachen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bedeutung und Dringlichkeit der Vollendung des Binnenmarkts für Dienstleistungen

1.

unterstreicht die Bedeutung des Binnenmarkts für die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung der Investitionen, die Anhebung des Lebensstandards und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Städten und Regionen in der gesamten EU;

2.

betont die dringende Notwendigkeit der Vollendung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen, wie sie in der Binnenmarktstrategie dargelegt ist, und weist darauf hin, dass viele der wichtigsten noch verbleibenden wirtschaftlichen Hindernisse im Bereich der Dienstleistungen zu finden sind;

3.

unterstreicht, dass Dienstleistungen ein wichtiger Bestandteil der europäischen Wirtschaft sind, auf den rund 70 % des BIP und der Beschäftigung entfallen; weist jedoch darauf hin, dass sich der Dienstleistungssektor der EU durch ein schleppendes Produktivitätswachstum und einen schwachen Wettbewerb auszeichnet, was die Entfaltung seines Potenzials behindert; betont, dass der Abbau der Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, die sich hauptsächlich aufgrund von unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren ergeben, Dienstleistungserbringern und Kunden mehr Möglichkeiten zur Nutzung des gesamten Potenzials des Binnenmarktes bieten würde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Produktivität im Dienstleistungssektor sowie den Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu erhöhen und die rechtlichen und verfahrenstechnischen Hemmnisse zu beseitigen, die die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen erschweren;

4.

betont, dass Dienstleistungen ein wichtiges Zwischenprodukt für die Wirtschaft sind und dass wettbewerbsfähige Dienstleistungen, insbesondere Unternehmensdienstleistungen, von wesentlicher Bedeutung für die Produktivität und Kostenwettbewerbsfähigkeit in anderen Sektoren wie etwa der verarbeitenden Industrie sind, die für die regionale und lokale Wirtschaft von vitaler Bedeutung sind;

5.

weist darauf hin, dass das Potenzial der Dienstleistungsrichtlinie zur Förderung des freien Verkehrs von Dienstleistungen zehn Jahre nach ihrer Annahme noch nicht voll ausgeschöpft wurde und dass Anbieter in einer Reihe von Dienstleistungssektoren nach wie vor mit einer Vielzahl von Hindernissen konfrontiert werden, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder Dienstleistungen vorübergehend grenzüberschreitend anbieten wollen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen zur Beseitigung dieser Hindernisse zu ergreifen; nimmt zur Kenntnis, dass Schätzungen zufolge die Beseitigung der Hindernisse für grenzüberschreitenden Handel und Investitionen in Dienstleistungen im bereits von der Dienstleistungsrichtlinie geschaffenen Rahmen das BIP der EU um 1,7 % ansteigen lassen könnte;

6.

begrüßt grundsätzlich das Anliegen der Kommission, ungerechtfertigte bürokratische Hindernisse im Dienstleistungsverkehr abzubauen, und vertritt die Auffassung, dass die Vorschläge einen Beitrag zur Schaffung eines echten Binnenmarktes für Dienstleistungen leisten können, was auch zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums, der Investitionen und der Beschäftigung in den Regionen und Städten Europas führen würde; betont gleichwohl, dass bei der Umsetzung des Dienstleistungspakets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Subsidiaritätsprinzip gewahrt werden müssen;

7.

betont die Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Komponenten des Pakets und der Notwendigkeit, sie als Teil eines Gesamtpakets zu sehen und die Vorteile der einzelnen Vorschläge vor diesem Hintergrund zu bewerten;

8.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag für das Notifizierungsverfahren im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-320/16 Uber France SAS höchstwahrscheinlich geändert werden muss, zu dem der Generalanwalt am 4. Juli 2017 seine vorläufige Stellungnahme abgegeben hat, in der er erklärte, dass die „Mitgliedstaaten die illegale Ausübung einer Beförderungstätigkeit wie Uberpop verbieten und ahnden können, ohne dass sie der Kommission den Gesetzesentwurf im Voraus melden müssen“;

Die elektronische Dienstleistungskarte

9.

weist darauf hin, dass die Dienstleistungsrichtlinie die Mitgliedstaaten zwar zur Verringerung der administrativen Hindernisse verpflichtet, die Dienstleistungserbringer von grenzübergreifenden Tätigkeiten abhalten, dass sie diesbezüglich aber ihre Wirkung noch nicht in vollem Umfang entfalten konnte;

10.

begrüßt die neue elektronische Dienstleistungskarte als hilfreichen Beitrag zur Förderung der Mobilität der Dienstleistungserbringer, hält jedoch eine Klärung der Frage für nötig, inwieweit die neue elektronische Dienstleistungskarte mit bereits bestehenden Systemen wie dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) und dem Europäischen Berufsausweis zusammenhängt; ist überzeugt, dass die elektronische Dienstleistungskarte zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für die Anbieter grenzüberschreitender Dienste bei der Erfüllung der Verwaltungsformalitäten beitragen kann; die KMU, die das Rückgrat der lokalen und regionalen Wirtschaft bilden, sind am stärksten vom Verwaltungsaufwand bei grenzübergreifenden Tätigkeiten betroffen;

11.

spricht sich gegen den Ansatz aus, dem Herkunftsmitgliedstaat die Hauptverantwortung für das Verfahren zu übertragen, da dies im Widerspruch zu dem die Dienstleistungsrichtlinie bestimmenden Aufnahmelandprinzip steht. Die elektronische Dienstleistungskarte darf nicht die Kontrollen verhindern oder erschweren, die die zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat bezüglich der in dessen Hoheitsgebiet ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten durchführen müssen. Der Vorschlag für eine elektronische Dienstleistungskarte, wie er von der Kommission vorgelegt wurde, würde es den Dienstleistungserbringern aber erlauben, sich ausschließlich an den Herkunftsmitgliedstaat als Ansprechpartner zu wenden, so dass die Angleichung des Datenaustauschs auf der Grundlage des Herkunftslandprinzips erfolgen würde;

12.

fragt sich, welche Auswirkungen der Vorschlag für eine europäische elektronische Dienstleistungskarte auf die in manchen Branchen bereits existierenden, von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten oder den Sozialpartnern initiierten Sozialausweise haben wird;

13.

stellt fest, dass in dem Vorschlag nicht präzisiert wird, welche Elemente der Herkunftsmitgliedstaat prüfen muss, um zu erklären, dass ein Dienstleister rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist, während in der Richtlinie 2014/67/EU die tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, anhand derer zu bestimmen ist, ob ein Unternehmen tatsächlich wesentliche Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat ausübt;

14.

weist in dieser Hinsicht darauf hin, dass die Ausstellung der PD-A1-Formulare im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern bereits potenzielle Fallstricke offenbart hat, da es ausschließlich dem Herkunftsmitgliedstaat obliegt, die Daten über neue Dienstleister zu validieren, insbesondere im Fall von Scheinselbstständigkeit. In der Folgenabschätzung zu dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern heißt es diesbezüglich, dass die Richtigkeit der Informationen in den portablen Dokumenten A1 u. a. wegen fehlender amtlicher Kontrollen durch die Behörden der Entsendeländer nicht gewährleistet werden könne (1);

15.

verweist darauf, dass bestimmte Merkmale der elektronischen Dienstleistungskarte — wie z. B. der Einmaligkeitsgrundsatz für die Übermittlung von Informationen, ihre unbefristete Geltungsdauer, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die auf der elektronischen Dienstleistungskarte enthaltenen Informationen zu nutzen, ohne dass sie die Möglichkeit haben, die Korrektheit der jeweiligen Information zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen, und die restriktiven Verfahren für ihren Entzug, die unter Umständen eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erfordern — die Kontrolle der Einhaltung der nationalen Gesetze und die Durchsetzung der Arbeitnehmer- und Verbraucherrechte gefährden könnten;

16.

stellt fest, dass die Europäische Elektronische Dienstleistungskarte Auskünfte über den Versicherungsschutz umfassen soll. Angesichts der unbegrenzten Geltungsdauer der Karte ist aber davon auszugehen, dass die Auskünfte nur ein einziges Mal übermittelt werden müssen, was die Wirksamkeit von Inspektionen und Kontrollen in den Aufnahmemitgliedstaaten beeinträchtigen könnte;

17.

unterstreicht, dass die elektronische Dienstleistungskarte sowohl den Anbietern, die vorübergehend grenzüberschreitende Dienste anbieten, als auch denjenigen zur Verfügung gestellt würde, die Dienstleistungen durch die Einrichtung einer Zweigniederlassung, einer Vertretung oder eines Büros in einem anderen Mitgliedstaat anbieten;

18.

hält es für wichtig, dass die elektronische Dienstleistungskarte, deren Zurverfügungstellung durch die Mitgliedstaaten obligatorisch ist, für die Dienstleistungserbringer freiwillig ist, unabhängig davon, ob es sich um Selbstständige oder Unternehmen handelt;

19.

weist darauf hin, dass — als freiwilliges Instrument — die Inanspruchnahme der elektronischen Dienstleistungskarte von ihrem offensichtlichen Mehrwert für die Dienstleistungserbringer abhängen wird und damit auch von den Anstrengungen der Geschäftswelt und der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten (einschließlich derjenigen auf regionaler und lokaler Ebene) zur größtmöglichen Bekanntmachung der elektronischen Dienstleistungskarte und der damit verbundenen Vorteile;

20.

sieht die stillschweigende Zustimmung für den Fall, dass auf einen Antrag eines Dienstanbieters auf eine elektronische Dienstleistungskarte innerhalb der festgelegten Fristen keine Antwort von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erfolgt, kritisch; eine entsprechende Genehmigungsfiktion sollte ersatzlos gestrichen oder zumindest angemessene Prüf- und Bearbeitungsfristen gewählt werden;

21.

bedauert, dass wichtige Aspekte der elektronischen Dienstleistungskarte, etwa die Einzelheiten der Informationen, die in dem Standard-Antragsformular und den als Nachweise beizufügenden Unterlagen enthalten sind, nicht im Legislativentwurf angegeben werden, sondern von der Kommission in delegierten Rechtsakten präzisiert werden sollen; weist darauf hin, dass dies eventuell die Mitsprachemöglichkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in diesen wichtigen Fragen beschneidet; fordert, dass der Europäische Ausschuss der Regionen sämtliche Dokumente zu diesen delegierten Rechtsakten zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und des Rates erhält und Zugang zu Sitzungen der sich mit der Vorbereitung delegierter Rechtsakte befassenden Expertengruppen der Kommission hat, damit er rechtzeitig etwaige notwendige Bemerkungen übermitteln kann;

22.

weist darauf hin, dass der Geltungsbereich der elektronischen Dienstleistungskarte in einer ersten Phase auf Unternehmens- und Baudienstleistungen begrenzt ist, d. h. Sektoren von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, die jedoch nur begrenzt grenzüberschreitenden Handel betreiben und grenzüberschreitende Investitionen tätigen und die eine geringe Produktivitätssteigerung aufweisen, weshalb sie von mehr grenzübergreifendem Wettbewerb profitieren könnten;

23.

betont, dass das reibungslose Funktionieren des Systems der elektronischen Dienstleistungskarte auf der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems beruhen wird, das die regionalen und lokalen Behörden einschließt, was eine intensivere Nutzung der Plattform durch die Behörden und mehr Investitionen in ihre Entwicklung erfordert; fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan für die Anpassung der Plattform zur Unterstützung der notwendigen Verfahren vorzulegen, da auch daran gedacht werden muss, dass die Umsetzung weiterer wichtiger Elemente des Dienstleistungspakets — insbesondere des Notifizierungsverfahrens — von ihrer Wirksamkeit abhängen wird;

24.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das System zur Bearbeitung der elektronischen Dienstleistungskarte mit den in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Systemen für elektronische Verfahren kompatibel ist und dass die Interoperabilität mit den Mitgliedstaaten erleichtert wird;

25.

ruft die Europäische Kommission auf, den Anwendungsbereich der europäischen Dienstleistungskarte auszuweiten, damit sie in Zukunft möglichst vielen Branchen zur Verfügung steht, einschließlich Kleinst- und Kleinunternehmen, sowie innovativen und wachstumsstarken Unternehmen;

26.

unterstützt den Ansatz, dass von Dienstleistungserbringern Gebühren für die Ausstellung einer elektronischen Dienstleistungskarte erhoben werden, sofern die Höhe der Gebühren nicht unverhältnismäßig hoch sind; empfiehlt, dass die Kommission die Höhe der von den Mitgliedstaaten erhobenen Gebühren genau überwacht und entsprechend Bericht erstattet, da diese ein wichtiger Faktor für die Inanspruchnahme der elektronischen Dienstleistungskarte als freiwilliges Instrument sein könnten;

27.

ist der Ansicht, dass ein zentrales Merkmal der elektronischen Dienstleistungskarte aus der Sicht der Dienstleistungserbringer die Bestimmung ist, nach der die Behörden der Mitgliedstaaten von einem Inhaber einer elektronischen Dienstleistungskarte nicht verlangen können, Informationen zur Verfügung zu stellen, die bereits in der elektronischen Dienstleistungskarte enthalten sind, was auch für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, einen Ideenwettbewerb oder eine Konzession, die Gründung von Tochtergesellschaften oder die Eintragung von Zweigniederlassungen gemäß dem Gesellschaftsrecht oder die Registrierung bei sozialen Pflichtversicherungen gilt, denn dies senkt generell die Kosten für die Einhaltung administrativer Anforderungen durch den Dienstleistungserbringer, macht dadurch die Karte attraktiv und fördert ihre Inanspruchnahme;

28.

betont, dass dies praktische Auswirkungen für organisatorische und elektronische Verfahren haben wird, z. B. für die öffentliche Auftragsvergabe in regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, wobei Übergangsfristen nötig sein können, um eine reibungslose Anpassung der Systeme an die neuen Anforderungen zu ermöglichen;

29.

unterstützt die Bestimmungen zur Erleichterung der Einhaltung der Verwaltungsformalitäten im Zusammenhang mit der Entsendung von Personal und zur Förderung des Versicherungsschutzes für grenzüberschreitend geleistete Dienste, da dies die elektronische Dienstleistungskarte ebenfalls für Diensteanbieter attraktiver machen und ihre Inanspruchnahme fördern wird;

30.

betont, dass die Rechtsvorschriften im Einklang mit den Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie keinen Einfluss auf die Definition oder die Organisation der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse haben und nicht für nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gelten, die häufig auf lokaler und regionaler Ebene erbracht werden, und dass sie keine Auswirkungen auf das Arbeitsrecht oder die Beschäftigungsbedingungen haben;

31.

fordert die Kommission auf, wirksame Systeme zur Kontrolle der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte einzuführen, um unlauteren Wettbewerb und betrügerische Praktiken zu verhindern. Die Durchführung strenger Kontrollen nicht nur auf der Basis der Kontrolle der elektronischen Daten würde Sozialdumping und möglicher Schwarzarbeit vorbeugen;

32.

weist darauf hin, dass es zweifelhaft ist, ob sich der mit der Einführung der elektronischen Dienstleistungskarte für Dienstleistungserbringer verbundene Nutzen und der daraus für die zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden, auch auf regionaler und lokaler Ebene, resultierende Verwaltungsaufwand die Waage halten. Dies auch in Anbetracht des Umstandes, dass bereits derzeit in allen Mitgliedstaaten einheitliche Ansprechpartner für etwaige Fragen und Probleme mit der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung zur Verfügung stehen und ein Austausch der mitgliedstaatlichen Behörden über IMI möglich ist; bedauert außerdem, dass in dem Vorschlag nicht genau angegeben wird, welche administrativen Pflichten der Dienstleistungserbringer für die Inhaber einer elektronischen Dienstleistungskarte gegenstandslos werden. Vor diesem Hintergrund erachtet der AdR die elektronische Dienstleistungskarte aus Verhältnismäßigkeitssicht problematisch;

Notifizierungsverfahren für die verbesserte Mitteilung von Entwürfen nationaler Rechtsvorschriften zu Dienstleistungen

33.

unterstützt die Grundsätze, dass bestimmte nationale Vorschriften, welche die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit einschränken, keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen dürfen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen sowie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein müssen;

34.

unterstützt Schritte zur Verbesserung des Notifizierungsverfahrens für Dienstleistungen, da aus den Erfahrungen mit der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie hervorgeht, dass das bestehende Verfahren nicht greift, da der Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht nicht eindeutig ist, sie von den Mitgliedstaaten entsprechend unterschiedlich gehandhabt wird und Interessenträger keinen Zugriff auf Mitteilungen haben;

35.

ist der Ansicht, dass jegliche Reform das Recht der Mitgliedstaaten auf Regulierung des Dienstleistungssektors in ihrem Hoheitsgebiet vorbehaltlich der Einhaltung der in der Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Grundsätze wahren sollte;

36.

weist darauf hin, dass die von der Europäischen Kommission aufgeworfenen Probleme, wie z. B. nicht vollständige Meldung aller Regelungen, auch durch eine Verbesserung des derzeitigen Notifizierungssystems gemäß Dienstleistungsrichtlinie vermieden werden könnten. Der Mehrwert des neuen, in der Umsetzung aufwändigeren und den nationalen Gesetzgeber, auch auf regionaler und lokaler Ebene, stärker einschränkenden Notifizierungsverfahrens ist vor dem Hintergrund der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu hinterfragen;

37.

begrüßt die Klarstellung der konkreten Maßnahmen, die Mitgliedstaaten mitteilen, sowie der Informationen, die sie in dieser Hinsicht vorlegen müssen;

38.

unterstützt eine größere Transparenz, vertritt jedoch die Ansicht, dass die spezifischen Möglichkeiten, die den Interessenträgern für die Übermittlung von Bemerkungen während des Konsultationszeitraums eingeräumt werden würden, expliziter ausgeführt werden sollten;

39.

fordert, dass Rechtsetzungsakte mit lediglich lokalem Bezug vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden;

40.

vertritt die Auffassung, dass die Konsultation den Mitgliedstaat nicht daran hindern sollte, die betreffende Maßnahme zu erlassen;

41.

ist der Auffassung, dass die Kommission in ihrer Vorwarnung nach Artikel 6 Absatz 1 die Gründe ausführlich darlegen sollte, warum sie der Auffassung ist, dass der Entwurf der entsprechenden Maßnahme nicht mit der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar ist, und etwaige Vorschläge für Änderungen am Entwurf der Maßnahme angeben sollte, mit denen ihre Bedenken ausgeräumt würden; schlägt eine entsprechende Änderung des Richtlinienentwurfs vor;

42.

ist der Ansicht, dass die Kommission verpflichtet sein sollte, nach einer Vorwarnung den Dialog mit den zuständigen Stellen — auch auf regionaler und lokaler Ebene — zu suchen;

43.

ist besorgt darüber, dass der vorgeschlagene Beschluss unter Artikel 7 die Freiheit des Gesetzgebers auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ungebührlich einschränken würde; ist der Auffassung, dass dies stattdessen eine unverbindliche Empfehlung sein sollte, durch die die nationalen und regionalen Gesetzgeber nicht daran gehindert werden würden, das Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission abzuschließen; stellt fest, dass die Kommission befugt ist, die Rechtmäßigkeit erlassener Rechtsvorschriften vor dem Europäischen Gerichtshof anzufechten, und dass dies eine erhebliche mögliche Sanktion ist, die die nationalen und regionalen Gesetzgeber, die von der Kommission eine Vorwarnung/Empfehlung bezüglich der Unvereinbarkeit erhalten haben, sicher berücksichtigen würden;

44.

hält die Klarstellungen im Richtlinienentwurf in Bezug auf die Reichweite der zu notifizierenden Maßnahmen und der zu übermittelnden Informationen, zusammen mit einer verstärkten Konsultation, einem Warnmechanismus und einer Empfehlung der Kommission bezüglich der Unvereinbarkeit, für ausreichend, um ein besseres Notifizierungsverfahren vorzusehen, dass wirksam ist und gleichzeitig die Befugnisse der nationalen und regionalen Gesetzgeber wahrt;

45.

schlägt vor, dass die Kommission Schätzungen der jährlichen Zunahme der Zahl der Meldungen vornimmt, die sie aufgrund des neuen Notifizierungsverfahrens erwartet, so dass sie erforderlichenfalls die Kapazität planen kann, die sie für die effektive Bearbeitung der erwarteten Mengen binnen der im Entwurf der Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen braucht;

Verhältnismäßigkeitsprüfung (Bewertung der Verhältnismäßigkeit der nationalen Vorschriften für reglementierte Berufe)

46.

betont, dass reglementierte Berufe wirtschaftlich sehr bedeutend sind — auf sie entfallen 22 % der Erwerbstätigen in der EU, was 47 Millionen Arbeitsplätzen entspricht;

47.

betont, dass die Regulierung der freiberuflichen Dienstleistungen ist nach wie vor eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ist und dass es Sache der Mitgliedstaaten (sei es auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) ist, darüber zu entscheiden, ob und wie sie einen Beruf innerhalb der Grenzen der Grundsätze des Diskriminierungsverbots und der Verhältnismäßigkeit regulieren;

48.

stellt fest, dass die Regulierung der freiberuflichen Dienstleistungen in Form staatlicher Regulierung oder einer Selbstregulierung durch Berufsverbände erfolgen kann, und dass die Regulierung in vielen Fällen auf regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten erfolgt, was zu einer sehr komplexen und heterogenen Regulierungslandschaft führt, in der die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Gewährleistung einer Bewertung der Verhältnismäßigkeit nachkommen müssen, und zwar auch im Hinblick auf die Einbindung aller unmittelbar beteiligten Interessengruppen;

49.

erkennt an, dass die Prüfung der Regulierung von Berufen in der EU derzeit uneinheitlich durchgeführt wird, was sich negativ auf die Dienstleistungserbringung und die Mobilität der Dienstleistungserbringer auswirkt; erkennt an, dass es wünschenswert ist, einen kohärenteren Rechtsrahmen auf EU-Ebene für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit neuer oder geänderter Vorschriften über den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu gewährleisten;

50.

hält es für wichtig, dass gemäß dem Vorschlag die Entscheidung, was reguliert wird und wie dies geschieht, den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Stellen auf regionaler und lokaler Ebene überlassen bleiben würde, wobei jedoch sichergestellt sein sollte, dass diese Entscheidungen faktengestützt sind und nach einer transparenten und objektiven Bewertung getroffen werden, die unter den Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird und festgestellte Ziele des öffentlichen Interesses berücksichtigt;

51.

ist der Ansicht, dass der umfassende Katalog der in Artikel 6 festgelegten Kriterien als Anhaltspunkt angesehen werden sollte, da wahrscheinlich nicht alle Kriterien anzuwenden sein bzw. nicht in jedem Einzelfall die gleiche Bedeutung haben werden; vertritt die Auffassung, dass die Bewertungen der Verhältnismäßigkeit einerseits sorgfältig, objektiv und evidenzbasiert, anderseits aber auch in angemessener Weise durchgeführt werden sollten, da eine Einheitslösung in vielen Fällen einen unnötigen Aufwand verursachen würde; zudem sind die Anforderungen des Artikels 6 aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität überschießend;

52.

begrüßt die Bestimmungen, die den Interessenträgern die Gelegenheit bieten, ihre Standpunkte zu neuen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beschränkung des Zugangs zu oder der Ausübung reglementierter Berufe zu äußern, und ist der Ansicht, dass Transparenz und die Einbindung aller Beteiligten von entscheidender Bedeutung für eine gute Regulierung sind;

53.

weist darauf hin, dass die neuen Vorschriften zur Verhältnismäßigkeit, die beinhalten, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften regelmäßig überwacht und umfassende, objektive und faktengestützte Verhältnismäßigkeitsprüfungen auch unter Einbeziehung unabhängiger Kontrollausschüsse und mittels einer umfassenden Einbeziehung der Interessenträger durchgeführt werden, zu einer Steigerung des Arbeitsaufwands und der Kosten für die Behörden der Mitgliedstaaten auch auf regionaler und lokaler Ebene führen werden; dies gilt insbesondere für Artikel 4, wonach nicht nur die Einführung neuer, sondern auch die Änderung jeglicher bestehender Berufsreglementierungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen ist, was als überschießend zu werten ist;

Leitlinien zur Reform und Verringerung der Zahl reglementierter Berufe

54.

nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, dafür zu sorgen, dass die Regulierung der Berufe zweckgerecht ist, indem die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden, zu prüfen, ob ihre beruflichen Vorschriften notwendig sind, um die Ziele der nationalen Politik zu erreichen;

55.

begrüßt die Leitlinien für nationale Reformen bei der Reglementierung von Berufen, die sehr nützlich sein könnten, damit die Mitgliedstaaten ihren rechtlichen Rahmen für Berufe mit hohem Wachstums- und Beschäftigungspotenzial anpassen, insbesondere für Architekten, Rechtsanwälte, Buchhalter, Patentanwälte, Immobilienmakler und Fremdenführer;

56.

stellt fest, dass die Leitlinien als Ergänzung zur Bewertung im Europäischen Semester gedacht sind, und vertritt die Auffassung, dass es zweckmäßig sein kann, sie in den Prozess des Europäischen Semesters zu integrieren;

Fragen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

57.

ist der Ansicht, dass einige Aspekte der Vorschläge im Dienstleistungspaket wichtige Fragen in Bezug auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit aufwerfen (2); weist darauf hin, dass mehrere nationale und regionale Parlamente begründete Stellungnahmen zu Fragen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben haben, darunter auch Bedenken über potenzielle Eingriff in nationale Gesetzgebungsverfahren;

Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskapazität

58.

ist besorgt darüber, dass die Vorschläge für die elektronische Dienstleistungskarte, das Notifizierungsverfahren und die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen und lokalen Behörden, führen werden, was sich auf die entsprechenden Verwaltungskapazitäten und die Haushaltsmittel auswirken wird.

Brüssel, den 11. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  SWD(2016) 52 final, S. 8.

(2)  Mehrere nationale und regionale Parlamente haben darauf hingewiesen, dass die in den Richtlinien vorgeschlagenen Maßnahmen für das Notifizierungsverfahren und die Verhältnismäßigkeitsprüfung über das Maß hinausgehen, das die gewählte Rechtsgrundlage ermöglicht. Mehrere nationale und regionale Parlamente haben begründete Stellungnahmen zu Fragen der Subsidiarität im Zusammenhang mit dem Notifizierungsverfahren abgegeben, da die Kommission und andere Mitgliedstaaten möglicherweise in nationale Gesetzgebungsverfahren eingreifen könnten, ebenso wie zur Verhältnismäßigkeitsprüfung, da die vorgeschlagenen Maßnahmen über die angegebene Rechtsgrundlage hinausgehen, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten eingreifen und nicht erforderlich sind, und auch zur elektronischen Dienstleistungskarte, da ihre Einführung in der vorgeschlagen Form keinen ausreichenden Mehrwert generiert. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, sind mehrere nationale und regionale Parlamente der Auffassung, dass eine Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erforderlich ist und weniger bindende Empfehlungen angemessener wären, dass der Kriterienkatalog unverhältnismäßig ist und der Vorschlag nicht genügend Spielraum für nationale Entscheidungen lässt, um die angestrebten Ziele zu erreichen. In Bezug auf die elektronische Dienstleistungskarte sind die Parlamente der Ansicht, dass der Verwaltungsaufwand für die Gewährleistung der Einhaltung eines komplexen Verfahrens wahrscheinlich erheblich zunehmen wird und die strikten Fristen unverhältnismäßig sind, dass die vorgeschlagenen Regeln zur Einführung des Herkunftslandsprinzips führen würden, dass elektronische Dienstleistungskarten aufgrund der kurzen Fristen für die Bewertungen ohne vorherige Kontrollen ausgestellt werden könnten und dass die Vorschläge über das zur Erreichung der angestrebten Ziele Notwendige hinausgehen.