ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 8. März 2016 |
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2018/C 50/01 |
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2018/C 50/02 |
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2018/C 50/03 |
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Mittwoch, 9. März 2016 |
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2018/C 50/04 |
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Donnerstag, 10. März 2016 |
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2018/C 50/05 |
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2018/C 50/06 |
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2018/C 50/07 |
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2018/C 50/08 |
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2018/C 50/09 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 zur Lage in Eritrea (2016/2568(RSP)) |
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2018/C 50/10 |
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2018/C 50/11 |
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2018/C 50/12 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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Mittwoch, 9. März 2016 |
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2018/C 50/13 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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EUROPÄISCHES PARLAMENT |
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Dienstag, 8. März 2016 |
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2018/C 50/14 |
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2018/C 50/15 |
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2018/C 50/16 |
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2018/C 50/17 |
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Mittwoch, 9. März 2016 |
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2018/C 50/18 |
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2018/C 50/19 |
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2018/C 50/20 |
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2018/C 50/21 |
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2018/C 50/22 |
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2018/C 50/23 |
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2018/C 50/24 |
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Donnerstag, 10. März 2016 |
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2018/C 50/25 |
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2018/C 50/26 |
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2018/C 50/27 |
Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
DE |
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9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2015–2016
Sitzung vom 7. März 2016
Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 156 vom 18.5.2017 veröffentlicht.
SITZUNGSPERIODE 2016–2017
Sitzungen vom 8. bis 10. März 2016
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 156 vom 18.5.2017 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament
Dienstag, 8. März 2016
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/2 |
P8_TA(2016)0071
Jahresbericht 2014 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU — Betrugsbekämpfung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2016 zum Jahresbericht 2014 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU — Betrugsbekämpfung (2015/2128(INI))
(2018/C 050/01)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen zu früheren Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 31. Juli 2015 mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2014“ (COM(2015)0386) und die dazugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SWD(2015)0151, SWD(2015)0152, SWD(2015)0153, SWD(2015)0154, SWD(2015)0155 und SWD(2015)0156), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014 des OLAF, |
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unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2014 des OLAF-Überwachungsausschusses, |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zusammen mit den Antworten der Organe, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2015 mit dem Titel „Schutz des EU-Haushalts bis Ende 2014“ (COM(2015)0503), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. September 2015 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU: Reaktion auf die Bedenken der Unternehmen und der Zivilgesellschaft“ (CCMI/132), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 3. Februar 2014 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfungsbericht der EU“ (COM(2014)0038), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (1), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 17. Juli 2013 für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (2), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 11. Juli 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363), |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Korruption (4), seine Erklärung vom 18. Mai 2010 zu den Bemühungen der Union zur Bekämpfung der Korruption (5) und die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2011 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (COM(2011)0308), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6), |
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unter Hinweis auf den von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Bericht 2015 zur Mehrwertsteuerlücke, |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die öffentliche Auftragsvergabe bei Kohäsionsausgaben der EU, |
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unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-105/14 — Taricco und andere, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0026/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die gemeinsame Verantwortung für die Ausführung von rund 80 % des Unionshaushalts tragen; in der Erwägung, dass für die Erhebung der Eigenmittel, unter anderem in Form von Mehrwertsteuer und Zöllen, in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich sind; |
B. |
in der Erwägung, dass eine solide Ausgabenpolitik und der Schutz der finanziellen Interessen der EU zentrale Elemente der Strategie der EU sein sollten, die darauf abzielt, das Vertrauen der Bürger dadurch zu erhöhen, dass dafür gesorgt wird, dass ihre Gelder ordnungsgemäß, wirtschaftlich und wirksam verwendet werden; in der Erwägung, dass diese Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit dem Ansatz einer „optimalen Nutzung jedes Euros“ kombiniert werden sollte, |
C. |
in der Erwägung, dass es zur Erzielung einer guten Leistung Inputs, Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen braucht, die regelmäßig im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen bewertet werden; |
D. |
in der Erwägung, dass die Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten die Beseitigung von Unregelmäßigkeiten und die Bekämpfung von Betrug erschwert und dass die Kommission daher ihre Anstrengungen verstärken sollte, damit die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung wirksam umgesetzt wird und zu greifbareren und zufriedenstellenderen Ergebnissen führt; |
E. |
in der Erwägung, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Aufgabe hat, die finanziellen Interessen der Union durch die Untersuchung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zu schützen; in der Erwägung, dass sein Überwachungsausschuss eingesetzt wurde, um die Unabhängigkeit des OLAF durch regelmäßige Überwachung der Untersuchungstätigkeit des Amtes zu wahren und zu stärken; in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss insbesondere die Entwicklungen in Bezug auf die Anwendung von Verfahrensgarantien und die Dauer der Untersuchungen im Lichte der vom Generaldirektor gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 übermittelten Informationen überwacht. |
F. |
in der Erwägung, dass die Korruption alle Mitgliedstaaten betrifft und die Wirtschaft der EU, wie aus dem ersten, im Februar 2014 veröffentlichten Bericht der Kommission über die Korruptionsbekämpfungspolitik der EU hervorgeht, jährlich etwa 120 Mrd. EUR kostet; |
G. |
in der Erwägung, dass Korruption zur Finanzierung der Aktivitäten der organisierten Kriminalität und terroristischer Netzwerke in Europa beitragen kann; in der Erwägung, dass Korruption auch das Vertrauen der Bürger in die Institutionen und die demokratischen Prozesse untergräbt; |
H. |
in der Erwägung, dass die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung nicht nur ein zivilisatorisches Gebot ist, das auf ethischen, rechtsstaatlichen Grundsätzen beruht, sondern auch einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der Union in der globalen Wirtschaft leistet; |
1. |
nimmt Kenntnis von dem Bericht der Kommission mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2014“; fordert, dass die Kommission in ihren Jahresberichten über den Schutz der finanziellen Interessen der EU (PIF-Berichte) zeitnäher auf die Forderungen des Parlaments reagiert; |
Aufdeckung und Meldung von Unregelmäßigkeiten
2. |
weist darauf hin, dass alle gemeldeten Unregelmäßigkeiten einen Betrag von insgesamt etwa 3,24 Mrd. EUR betreffen; betont, dass der Gesamtbetrag der finanziellen Auswirkungen der 2014 gemeldeten betrügerischen und nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten um 36 % höher ist als 2013, während die Zahl dieser Unregelmäßigkeiten um 48 % anstieg; hebt hervor, dass sich 2,27 Mrd. EUR der gemeldeten Unregelmäßigkeiten auf die Ausgaben beziehen, was 1,8 % der gesamten Zahlungen entspricht; |
3. |
hebt hervor, dass es sich bei 1 649 der insgesamt 16 473 Unregelmäßigkeiten, die der Kommission 2014 gemeldet wurden, um betrügerische Unregelmäßigkeiten handelte, wobei es um einen Betrag von 538,2 Mio. EUR ging; weist darauf hin, dass sich die die Ausgaben betreffenden betrügerischen Unregelmäßigkeiten auf 362 Mio. EUR beliefen, was 0,26 % der gesamten Zahlungen entspricht, und dass sich die die Einnahmen betreffenden betrügerischen Unregelmäßigkeiten auf 176,2 Mio. EUR beliefen, was 0,88 % des Bruttobetrags der 2014 erhobenen traditionellen Eigenmittel (TEM) entspricht; |
4. |
betont, dass der Gesamtbetrag der finanziellen Auswirkungen der 2014 gemeldeten nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten um 47 % höher ist als 2013, während die Zahl dieser Unregelmäßigkeiten um 5 % zurückging; weist ferner darauf hin, dass die sich auf die Ausgaben beziehenden nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten 1,54 % der gesamten Zahlungen und die sich auf die Einnahmen beziehenden nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten 3,66 % der 2014 erhobenen TEM betrafen; |
5. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die volle Verantwortung für die Wiedereinziehung zu Unrecht aus dem EU-Haushalt gezahlter Mittel sowie für die bessere Erhebung der Eigenmittel zu übernehmen und einheitliche, für alle Mitgliedstaaten geltende Berichterstattungsgrundsätze einzuführen, um die Erhebung geeigneter, vergleichbarer und genauer Daten sicherzustellen; |
6. |
hebt hervor, dass die nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten häufig mit einer unzureichenden Kenntnis der komplexen Vorschriften und Anforderungen zusammenhängen; ist der Ansicht, dass eine Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren durch die Mitgliedstaaten und die Kommission zu einer zahlenmäßigen Verringerung dieser Unregelmäßigkeiten führen wird; vertritt die Auffassung, dass die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug ein entsprechendes Bewusstsein aller institutionellen Stellen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene und der breiten Öffentlichkeit voraussetzt; weist darauf hin, dass die Schaffung einer Kultur der Betrugsverhütung und -bekämpfung in allen an der Ausführung der Fonds beteiligten Organen und Einrichtungen von entscheidender Bedeutung ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Austausch bewährter Verfahren zu fördern; |
7. |
weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten weiterhin eine Politik der Haushaltskonsolidierung und der Haushaltsdisziplin betreiben, um die Finanzen auf eine tragfähigere Grundlage zu stellen, und ist der festen Überzeugung, dass alle verfügbaren Mittel für Investitionen in den Mitgliedstaaten eingesetzt werden müssen, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum anzuregen; vertritt die Auffassung, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um alle betrügerischen Aktivitäten im Bereich der Handelspolitik und der damit verbundenen Finanzmittel durch den kombinierten Einsatz aller einschlägigen politischen Instrumente (wie etwa strafrechtliche Ermittlungen, Entwicklung zuverlässiger Analysemodelle und Bemühungen zur Behebung von Mängeln und Versäumnissen im Zusammenhang mit einer unzulänglichen Politik der Kommission) zu verhindern und zu unterbinden; fordert die Mitgliedstaaten auf, noch stärkere Anstrengungen zu unternehmen, damit die Mittel aus dem EU-Haushalt ordnungsgemäß für Projekte eingesetzt werden, die einen Beitrag zu Wachstum und Beschäftigung in Europa leisten, und Zollforderungen nach der Aufdeckung von Betrug eingetrieben werden; betont ganz allgemein, dass die Bekämpfung des illegalen Handels und der illegalen Finanzströme sowohl für die EU als auch für die Mitgliedstaaten weiterhin hohe Priorität besitzen sollte; |
8. |
begrüßt, dass die Kommission eine mehrjährige Betrugsbekämpfungsstrategie angenommen hat, die dazu beitragen wird, die großen Unterschiede in der Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Unregelmäßigkeiten zu korrigieren; |
Einnahmen — Eigenmittel
9. |
stellt mit Sorge fest, dass der von Betrügereien betroffene Betrag der TEM 2014 um 191 % höher war als 2013 und dass der von nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten betroffene Betrag 2014 um 146 % höher war als im Vorjahr; |
10. |
ist besorgt darüber, dass die durchschnittliche Beitreibungsquote je Mitgliedstaat bei den die TEM betreffenden betrügerischen und nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten 2014 mit 24 % einen historischen Tiefstwert erreichte; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die geschuldeten Beträge rascher beizutreiben, und appelliert insbesondere an die Mitgliedstaaten, die die höchsten Beträge beitreiben müssen, ihre Beitreibung zu verbessern; |
11. |
ist besorgt über die Mehrwertsteuerlücke und die geschätzten Ausfälle beim Mehrwertsteueraufkommen, die sich 2013 auf 168 Mrd. EUR beliefen; betont, dass in 13 von 26 im Jahr 2014 untersuchten Mitgliedstaaten der geschätzte durchschnittliche Mehrwertsteuerausfall über 15,2 % betrug; weist darauf hin, dass die Kommission keinen Zugang zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Verhinderung und Bekämpfung des sogenannten „Karussellbetrugs“ hat; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich an allen Tätigkeitsbereichen von Eurofisc zu beteiligen, um den Austausch von für die Betrugsbekämpfung nützlichen Informationen zu erleichtern; bekräftigt, dass die Kommission befugt ist, die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zu kontrollieren und zu überwachen; fordert die Kommission auf, ihre Durchführungsbefugnisse in vollem Umfang auszuschöpfen, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und Steuerumgehung sowohl zu kontrollieren als auch zu unterstützen; erkennt an, dass sich die Kommission seit 2013 des Schnellreaktionsmechanismus zur Bekämpfung schwerwiegender und unvermittelt auftretender Fälle von Mehrwertsteuerbetrug bedient; |
12. |
fordert die Kommission auf, einen Mechanismus zu entwickeln, durch den die Unternehmen motiviert werden, regelmäßig Steuern zu zahlen und nicht Steuern zu umgehen; |
13. |
stellt fest, dass es immer mehr von Eurojust und Europol unterstützte Koordinierungszentren gibt; begrüßt die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Einsätze Vertigo 2 und 3 und die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden in Deutschland, Polen, den Niederlanden, dem VK, Belgien, Spanien, der Tschechischen Republik und der Schweiz, die zur Neutralisierung von für Steuerbetrug einschließlich Mehrwertsteuerbetrug im Umfang von 320 Mio. EUR verantwortlichen kriminellen Netzwerken führte; |
14. |
äußert seine Besorgnis wegen der Zollkontrollen und der damit verbundenen Erhebung der Zölle, die zu den Eigenmitteln des EU-Haushalts zählen; weist darauf hin, dass es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind, die Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Importeure die Zoll- und Einfuhrbestimmungen einhalten, und betont, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Qualität dieser Kontrollen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten variiert; fordert die Kommission auf, den 2014 veröffentlichten Leitfaden Zollprüfung zu aktualisieren, um die vom Rechnungshof festgestellten Schwachstellen, z. B. im Zusammenhang mit der Behandlung von Einfuhren, die in anderen Mitgliedstaaten zollrechtlich abgefertigt wurden, auszuräumen; |
Ausgaben
15. |
stellt mit Sorge fest, dass die Zahl der die Ausgaben betreffenden 2014 gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten nach einem Anstieg um 76 % im Jahr 2013 nur um 4 % zurückgegangen ist; fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Zahl der betrügerischen Unregelmäßigkeiten — wenngleich nicht auf Kosten der Kontrollstandards — zu senken; |
16. |
ist besorgt über die stetige Zunahme der gemeldeten nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten bei den direkt verwalteten EU-Mitteln, sowohl was die Zahl der Fälle als auch die in Frage stehenden Beträge anbelangt; ist überrascht, dass sich die Zahl der 2014 gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten gegenüber dem Vorjahr vervierfacht hat, und fordert die Kommission auf, detaillierte Erklärungen zu liefern und die zur Umkehrung dieses Trends erforderlichen Maßnahmen zu treffen; |
17. |
stellt daher mit Besorgnis fest, dass 2014 die größte Zahl gemeldeter betrügerischer Unregelmäßigkeiten auf den Bereich der ländlichen Entwicklung entfiel, der die größte Erhöhung gegenüber 2013 verzeichnete; weist darauf hin, dass rund 71 % der Gesamtzahl der im Bereich Naturressourcen (Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei) gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten auf Ungarn, Italien, Polen und Rumänien entfielen; |
18. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Wiedereinziehungsquote der Mitgliedstaaten beim Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) unter dem allgemeinen Durchschnitt liegt und dass bei weniger als der Hälfte der 2009 aufgedeckten Unregelmäßigkeiten bis Ende 2014 eine Wiedereinziehung erfolgte; verweist auf die sehr unterschiedliche Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Beträge wiedereinzuziehen, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik aufgedeckten unrechtmäßigen Zahlungen entsprechen, und fordert Bulgarien, Frankreich, Griechenland und die Slowakei nachdrücklich auf, ihre Ergebnisse deutlich zu verbessern; nimmt zur Kenntnis, dass der Verrechnungsmechanismus (50/50-Regel) einen starken Anreiz für die Mitgliedstaaten darstellt, im Rahmen des EGFL zu Unrecht geleistete Zahlungen von den Begünstigten so schnell wie möglich wiedereizuziehen; bedauert, dass 2014 das dritte Jahr in Folge war, in dem die betrügerischen Unregelmäßigkeiten beim EGFL zahlenmäßig zugenommen haben, und das vierte Jahr in Folge war, in dem die im Bereich der ländlichen Entwicklung gemeldeten Betrugsfälle zahlenmäßig zugenommen haben; betont, dass die Wiedereinziehung der Mittel beschleunigt werden muss; |
19. |
stellt fest, dass die mit der Gemeinamen Fischereipolitik verbundenen Unregelmäßigkeiten 2014 nach einem Rekordhoch im Jahr 2013 wieder auf ein dem Niveau des Jahres 2012 vergleichbares Niveau zurückgegangen sind; stellt fest, dass es sich bei den am häufigsten festgestellten Kategorien von Unregelmäßigkeiten während des Zeitraums 2010-2014 um eine „nicht gegebene Förderfähigkeit der Maßnahme / des Projekts“, gefolgt von „Verstößen gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge“, handelte; |
20. |
stellt fest, dass bezogen auf den Programmplanungszeitraum 2007-2013 der Kohäsionspolitik die Zahl der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten 2014 um 5 % gegenüber 2013 zurückgegangen ist, wobei 306 Fälle gemeldet wurden; ist ernsthaft besorgt über die im Jahr 2014 gegenüber 2013 zu verzeichnende Zunahme der von betrügerischen Unregelmäßigkeiten betroffenen Beträge um 115 Mio. EUR (76 %), die in erster Linie auf einen drastischen Anstieg (um 660 %) der im Rahmen des Kohäsionsfonds betroffenen Beträge zurückzuführen ist; stellt fest, dass von 74 Fällen nachgewiesenen Betrugs, die von 2008 bis 2014 im Bereich der Kohäsionspolitik zu verzeichnen waren, 61 (82 %) von drei Mitgliedstaaten — Deutschland (42 Fälle), Polen (11 Fälle) und Slowenien (8 Fälle) — gemeldet wurden; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Quote der nachgewiesenen Betrugsfälle für diesen Zeitraum in 14 Mitgliedstaaten null beträgt, was Anlass zu Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit ihrer Kontrollsysteme geben kann; |
21. |
ist des Weiteren besorgt darüber, dass die Zeit, die im Bereich Kohäsion vom Auftreten einer Unregelmäßigkeit über ihre Aufdeckung bis hin zu ihrer Meldung an die Kommission vergeht, auf drei Jahre und vier Monate angewachsen ist; weist darauf hin, dass nach der Aufdeckung einer Unregelmäßigkeit weitere Verfahren eingeleitet werden (Einziehungsanordnungen, Ermittlungen des OLAF usw.); fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um deren Aufdeckungs- und Meldeeffizienz zu verbessern; |
22. |
begrüßt den allgemeinen Rückgang der gemeldeten Unregelmäßigkeiten im Bereich der Heranführungshilfe (PAA); bedauert die stetig steigende Tendenz bei den Unregelmäßigkeiten im Bereich des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) seit 2010 sowohl in Bezug auf die Beträge als auch hinsichtlich der Zahl der Fälle, wobei die Türkei den Hauptbeitrag zu dieser negativen Entwicklung leistet, und fordert die Kommission auf, sich nach Kräften für eine Verbesserung der Situation einzusetzen, insbesondere im Hinblick auf die künftige verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei; |
Ermittelte Probleme und erforderliche Maßnahmen
Bessere Berichterstattung
23. |
stellt mit Sorge fest, dass trotz der zahlreichen Forderungen des Parlaments nach Einführung einheitlicher, für alle Mitgliedstaaten geltender Berichterstattungsgrundsätze die Situation weiterhin höchst unbefriedigend ist und es weiterhin beträchtliche Unterschiede in der Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten betrügerischen und nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten gibt; ist der Ansicht, dass durch dieses Problem ein verzerrtes Bild vom tatsächlichen Ausmaß der Verstöße und des Schutzes der finanziellen Interessen der EU vermittelt wird; fordert die Kommission eindringlich auf, sich nach Kräften um eine Lösung des Problems der von den Mitgliedstaaten verfolgten unterschiedlichen Ansätze zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und uneinheitlichen Auslegungen bei der Anwendung des EU-Rechtsrahmens zu bemühen; |
24. |
begrüßt die von der Kommission eingegangene Verpflichtung, alle zwei Jahre einen Bericht über die Korruptionsbekämpfung in der EU zu veröffentlichen, und freut sich auf die Lektüre des nächsten Berichts Anfang 2016; fordert die Kommission auf, den Bericht um ein Kapitel über die Leistung der EU-Organe bei der Korruptionsbekämpfung zu ergänzen und in diesem Zusammenhang auf der Ebene der EU-Organe eingehender zu untersuchen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um inhärente kritische Faktoren, anfällige Bereiche und Risikofaktoren für Korruption ausfindig zu machen; |
25. |
fordert die Kommission auf, den Rahmen für die Meldung „mutmaßlicher Betrugsfälle“ zu harmonisieren und Regeln für die Meldung aller justiziellen Maßnahmen aufzustellen, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einer potenziell betrügerischen Verwendung von EU-Mitteln eingeleitet werden, wobei an die Berichterstattung die Anforderung zu knüpfen ist, dass speziell die justiziellen Maßnahmen zu melden sind, die auf entsprechende Empfehlungen des OLAF zurückgehen; |
26. |
ersucht die Kommission, ein System strenger Indikatoren und leicht anwendbarer einheitlicher Kriterien zu entwickeln, die auf den Anforderungen des Stockholmer Programms basieren, um das Ausmaß der Korruption in den Mitgliedstaaten zu messen und die Korruptionsbekämpfungsstrategien der Mitgliedstaaten zu bewerten; sorgt sich um die Zuverlässigkeit und Qualität der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten; fordert daher die Kommission auf, eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um unter Berücksichtigung des Ziels der vollständigen Umsetzung des Systems der einzigen Prüfung die Bereitstellung umfassender, genauer und zuverlässiger Daten zu gewährleisten; ersucht die Kommission, einen Korruptionsindex zur Kategorisierung der Mitgliedstaaten auszuarbeiten; |
27. |
fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten bei der jährlichen Bewertung der im Kampf gegen die Korruption erzielten Ergebnisse eine präzise Richtschnur vorzugeben, um eine allmähliche und kontinuierliche Umsetzung der von den einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Korruptionsbekämpfung eigegangenen Verpflichtungen zu erleichtern; |
28. |
ruft die Kommission erneut dazu auf, rasch Vorschriften über das Mindestmaß an Schutz für Informanten in der EU auf den Weg zu bringen; fordert die EU-Organe auf, das Statut dahingehend zu ändern, dass dieses die Beamten nicht nur förmlich dazu verpflichtet, Unregelmäßigkeiten zu melden, sondern auch einen angemessenen Schutz für Informanten vorsieht; fordert die EU-Organe, die dies noch nicht getan haben, und die sonstigen Einrichtungen auf, Artikel 22c des Statuts unverzüglich umzusetzen; fordert nachdrücklich, dass alle EU-Organe interne Vorschriften über die Meldung von Missständen durch Bedienstete und deren Pflichten mit Schwerpunkt auf dem Schutz der Informanten erlassen; ist der Ansicht, dass diese Vorschriften ausdrücklich auf Informanten ausgedehnt werden sollten, die Betrug im Zusammenhang mit internationalen Abkommen einschließlich Handelsabkommen aufdecken; |
29. |
unterstreicht die Bedeutung des Zugangs zu Informationen und der Transparenz der Lobbytätigkeit sowie des Einsatzes von EU-Mitteln zur Unterstützung der Arbeit unabhängiger Organisationen in diesem Bereich; |
30. |
ist der Ansicht, dass die Transparenz dadurch erhöht werden könnte, dass ein „legislativer Fußabdruck“ für die Lobbyarbeit auf EU-Ebene eingeführt wird mit dem Ziel, von einem freiwilligen zu einem obligatorischen EU-Register überzugehen, in dem sämtliche Lobbytätigkeiten gegenüber allen EU-Organen erfasst werden; |
31. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, an ihrer strengen Politik der Zahlungsunterbrechung und –aussetzung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage festzuhalten; begrüßt, dass die Kommission einen neuen Beschluss über den Frühwarnmechanismus (EWS) erlassen hat; sieht der von der Kommission vorzuschlagenden Schaffung eines umfassenden Systems der Früherkennung und des Ausschlusses erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden besser über die Umsetzung ihrer Politik zu informieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser Prozess nicht durch politische Erwägungen untergraben werden sollte; |
32. |
fordert deshalb, dass Artikel 325 AEUV in allen Politikbereichen der EU Anwendung findet und dass nicht nur auf Betrugsfälle reagiert wird, sondern auch Maßnahmen zu ihrer Verhinderung getroffen werden; fordert die Einhaltung von Artikel 325 AEUV, insbesondere von Absatz 5 über die Jahresberichte, die derzeit mit einjähriger Verspätung erfolgt; fordert insbesondere eine Vereinfachung der Art und Weise, wie die EU-Zuschüsse im Rahmen der Kohäsionspolitik eingesetzt werden; verlangt die Einhaltung vereinbarter Verfahren und die Ratifizierung der zwischen der Union und Drittländern oder Drittorganisationen geschlossenen Übereinkommen zur Betrugsbekämpfung auf regionaler und internationaler Ebene; fordert, dass den Empfehlungen für einen Aktionsplan, die in der Entschließung des Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu „organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen“ (7) ausgesprochen wurden, insbesondere der Empfehlung in Ziffer 130 betreffend die Sichtbarkeit der von den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der organisierten Betrugskriminalität getroffenen Maßnahmen und der Empfehlung in Ziffer 131 betreffend einen allgemeinen Aktionsplan 2014-2019 gegen organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche (Punkte i-xxi), Folge geleistet wird; fordert, dass die ersten Ergebnisse der Umsetzung der Geldfälschungsrichtlinie verfügbar gemacht werden; fordert darüber hinaus die Bereitstellung ausführlicherer Informationen über die Korruptionsbekämpfungsinstrumente des OLAF und über die Koordinierung der Verfahren der Mitgliedstaaten zur Wiedereinziehung von Geldern, die aufgrund von Betrug ausgezahlt wurden; |
33. |
fordert, dass die EU die Aufnahme in die Europarats-Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) beantragt; |
34. |
begrüßt, dass es im Jahr 2014 48 Übereinkommen mit Amtshilfebestimmungen für 71 Länder gab, und dass mit weiteren 49 Ländern, unter anderem wichtigen Handelspartnern wie den USA und Japan, Verhandlungen geführt wurden, und fordert, dass das Europäische Parlament über den Stand dieser Verhandlungen auf dem Laufenden gehalten wird; hebt hervor, dass die oberste Priorität beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und bei einer wirksamen Betrugsbekämpfung darin besteht sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften angewandt und die einschlägigen internationalen Abkommen einschließlich einschlägiger Bestimmungen zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung, die Sanktionen vorsehen, von allen Parteien eingehalten werden; fordert die Kommission auf, im Bereich der Betrugsbekämpfung auch weiterhin mit anderen Ländern zusammenzuarbeiten und neue Abkommen über administrative Zusammenarbeit zu schließen; ersucht die Kommission, auch künftig in alle internationalen Abkommen der EU Bestimmungen zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung aufzunehmen, um den Weg für eine verbesserte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Schmuggel und anderen Formen des illegalen Handels zu ebnen; |
35. |
begrüßt die zentrale Rolle, die das EU-Programm für Makrofinanzhilfen (MFA) bei der Förderung von Reformen seitens der wichtigsten Handelspartner der EU spielt; fordert die Kommission auf, dem Parlament und den Mitgliedstaaten weiterhin Bericht zu erstatten, um sicherzustellen, dass sämtliche Mittel in vollständiger Übereinstimmung mit der Basisverordnung und in einer mit dem regionalen Zusammenhalt und der Förderung der regionalen Stabilität zu vereinbarenden Weise verwendet werden, womit das Risiko eines Missbrauchs rückzahlbarer Darlehen verringert wird; fordert eine langfristige Bewertung der Auswirkungen der MFA-Programme auf die Korruptions- und Betrugsbekämpfung in den Empfängerländern; |
36. |
fordert die Rechnungshöfe der einzelnen Mitgliedstaaten erneut auf, die nationalen Erklärungen, in denen über die Verwendung der EU-Mittel Rechenschaft abgelegt wird, zu veröffentlichen; |
37. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf ihrer jeweiligen Ebene vernetzte Datenbanken über Unregelmäßigkeiten im Bereich der Kohäsionspolitik, einschließlich solcher, die die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, zu entwickeln, da derartige Datenbanken eine Grundlage für eine aussagekräftige und umfassende Analyse der Häufigkeit, Schwere und der Ursachen von Unregelmäßigkeiten sowie der Höhe der Beträge im Zusammenhang mit betrügerischen Unregelmäßigkeiten bieten können; betont, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass der Kommission genaue und vergleichbare Daten in geeigneter Weise und zeitnah zur Verfügung gestellt werden, ohne dass dies zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Verwaltungsaufwands führt; |
Bessere Kontrollen
38. |
unterstreicht den komplexen Charakter der Unregelmäßigkeiten; vertritt die Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten entschieden gegen betrügerische Unregelmäßigkeiten vorgehen müssen; ist der Ansicht, dass den nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten mit Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere transparenteren und einfacheren Vorschriften, einer umfassenderen technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Kommission und einem verstärkten Austausch bewährter Verfahren und gewonnener Erkenntnisse, begegnet werden sollte; ist der Ansicht, dass die Methode zur Berechnung der Fehlerquoten auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden muss; |
39. |
begrüßt, dass bei den ex ante und ex post durchgeführten „Gemeinschaftskontrollen“ immer mehr Fälle von Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, und ist deshalb der Ansicht, dass diese Kontrollen weiter gefördert werden sollten; |
40. |
fordert die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten auf, bessere Kontrollen vorzunehmen und alle verfügbaren Informationen zu nutzen, um Fehler und unrechtmäßige Zahlungen in Bezug auf EU-Mittel zu vermeiden; |
41. |
fordert die Kommission auf, ihre Überwachungsfunktion durch Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, Pläne für Abhilfemaßnahmen und frühzeitige Warnschreiben weiter auszubauen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren und ihr Potenzial zur Aufdeckung und Korrektur von Fehlern zu nutzen, ehe sie bei der Kommission eine Erstattung beantragen; betont in diesem Zusammenhang die besondere Bedeutung vorbeugender Maßnahmen dahingehend, dass Zahlungen verhindert werden und damit die Notwendigkeit einer anschließenden Wiedereinziehung rechtswidrig verwendeter Gelder entfällt; |
42. |
wiederholt seine Forderung an die Kommission, ein System des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden zu entwickeln, um Gegenkontrollen von Buchungen, die Transaktionen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, vornehmen zu können und auf diese Weise grenzüberschreitende Betrügereien im Bereich der Struktur- und Investitionsfonds zu verhindern, womit ein horizontaler Ansatz im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der EU sichergestellt würde; |
43. |
begrüßt, dass alle Kommissionsdienststellen 2014 ihre Betrugsbekämpfungsstrategien entwickelt und eingeführt haben; fordert die Agenturen, Exekutivagenturen und gemeinsamen Unternehmen der EU auf, das Gleiche zu tun; unterstreicht die Rolle der Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) bei der Bekämpfung von Betrügereien; begrüßt die Annahme nationaler Betrugsbekämpfungsstrategien durch Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Malta und die Slowakei und fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Betrugsbekämpfungsstrategien (NAFS) sobald wie möglich vorzulegen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der NAFS genau zu überwachen; |
44. |
wünscht darüber hinaus eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Modalitäten der Mittelverwaltung; fordert, dass die Bediensteten der an der Verwaltung der Mittel beteiligten Stellen, insbesondere die Bediensteten der AFCOS, umfassend geschult werden, damit sie ihre eigenen nationalen Betrugsbekämpfungsstrategien entwickeln können; |
45. |
begrüßt die positiven Ergebnisse der ersten Jahresbilanz des Programms Hercule III; bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass der hierfür vorgesehene Etat unter Umständen nicht ausreicht; fordert zusätzliche leistungsbezogene Informationen, insbesondere dazu, inwieweit die 55 Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen zur Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten rechtswidrigen Handlungen beigetragen haben; |
46. |
weist erneut darauf hin, dass Artikel 325 Absatz 2 AEUV die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, zur „Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, […] die gleichen Maßnahmen [zu ergreifen], die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten“; ist der Ansicht, dass diese Bestimmung in der EU nicht befolgt wird; ist der Auffassung, dass die Kommission eine horizontale Politik der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung entwickeln sollte; hebt hervor, dass die Kommission auch für die wirksame Verwendung der Mittel verantwortlich ist, und fordert daher die Kommission auf, interne Leistungsanforderungen einzuführen; |
47. |
ist der Ansicht, dass die EU-Bürger in der Planungs- und Kontrollphase mittels leicht zugänglicher Informationsmittel stärker eingebunden werden müssen, vor allem wenn es um die Finanzierung großer Infrastrukturen geht; fordert die Kommission auf, die Idee einer partizipativen Haushaltsplanung zu prüfen, um die Bürger an der Überwachung der Verwendung der EU-Mittel zu beteiligen, und eine zugängliche elektronische Anlaufstelle für die Meldung von Betrugsfällen zu schaffen; |
48. |
weist darauf hin, dass sich die Definition, Klassifizierung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und die Berichterstattung hierüber zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor unterscheiden, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass der Begriff Unregelmäßigkeiten unterschiedlich definiert wird; hält eine weitere Harmonisierung für erforderlich und begrüßt in diesem Zusammenhang die delegierte Verordnung der Kommission vom 8. Juli 2015 über die Meldung von Unregelmäßigkeiten, durch die die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen ergänzt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, kohärente Strategien zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten und zur Bekämpfung von Betrug im Bereich der Kohäsionspolitik festzulegen; verweist auf die von der Kommission getroffenen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen zur Vermeidung betrügerischer Unregelmäßigkeiten, unter anderem die Unterbrechung von 193 Zahlungen im Rahmen der Kohäsionspolitik; |
49. |
weist darauf hin, dass die Verwaltungsbehörden nach der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen verpflichtet sind, wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug zu treffen, die in den einzelstaatlichen Betrugsbekämpfungsstrategien verankert werden sollten; fordert die Kommission auf, ihre Präventivmaßnahmen zu verstärken; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Systems für die Früherkennung von Risiken und fordert insbesondere, dass die technischen und administrativen Kapazitäten der Verwaltungsbehörden gestärkt werden, um zu solideren Kontrollsystemen zu gelangen, mit denen sich, auch in weniger entwickelten Regionen, das Betrugsrisiko verringern und die Aufdeckung verbessern lässt, ohne dass dies einen ungebührlichen Finanz- und Verwaltungsaufwand erfordert; betont, dass die Prävention sowohl die ständige Weiterbildung und Unterstützung der innerhalb der zuständigen Behörden für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel verantwortlichen Bediensteten als auch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren umfassen sollte; verweist auf die entscheidende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Partner bei der Betrugsbekämpfung, der Sicherstellung der Transparenz und der Verhütung von Interessenkonflikten; |
50. |
würdigt den Beschluss der Kommission, 2018 eine Halbzeitbewertung durchzuführen, um herauszufinden, ob der neue Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik das Risiko von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug in stärkerem Maße abwendet und verringert, und erwartet, dass ihm detaillierte Informationen über die Auswirkungen der neuen Vorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen, sowohl was das Risiko von Unregelmäßigkeiten und Betrug als auch die allgemeine Umsetzung der Politik betrifft, vorgelegt werden; |
51. |
fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, die Transparenz der Prüfungsdaten dadurch zu fördern, dass detailliertere Informationen zu den leistungsstärksten und leistungsschwächsten Mitgliedstaaten in den einzelnen Politikbereich und Sektoren veröffentlicht werden, sodass die Akteure die Bereiche, in denen am ehesten Hilfe benötigt wird, erkennen und die Maßnahmen entsprechend konzipieren können; |
PIF-Richtlinie und EPPO-Verordnung
52. |
begrüßt die Aussage der Kommission in ihrem Jahresbericht 2014 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU (PIF-Bericht), dass sowohl die PIF-Richtlinie als auch die Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO-Verordnung) „den Rechtsrahmen sinnvoll ergänzen und stärken und die Betrugsbekämpfung erheblich verbessern [würden]“; bekräftigt, dass es dringend geboten ist, die PIF-Richtlinie unter Einbeziehung der Mehrwertsteuer und mit einer klaren Festlegung der PIF-Zuwiderhandlungen, von Mindestvorschriften für die Höchstdauer zu verhängender Freiheitsstrafen und Mindestvorschriften zur Verjährungsfrist möglichst rasch zu erlassen; erinnert an die Rechtssache Taricco, in der der Gerichtshof darauf hinweist, dass nach dem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften von 1995 der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften auch den Mehrwertsteuerbetrug umfasst; |
53. |
hebt hervor, dass auch die EPPO-Verordnung rasch erlassen werden sollte, und verlangt, dass der Rat die Gründe für die Verzögerung der Verhandlungen nennt; |
Öffentliches Auftragswesen
54. |
stellt fest, dass der Umfang der Unregelmäßigkeiten, die auf eine Nichteinhaltung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge zurückzuführen sind, nach wie vor hoch ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (8), die das elektronische Beschaffungswesen für verbindlich erklärt und Überwachungs- und Berichterstattungspflichten zur Eindämmung von Betrügereien und anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten einführt, zügig in nationales Recht umzusetzen; fordert die Kommission auf vorzuschreiben, dass alle die Begünstigten, insbesondere die Unterauftragnehmer, betreffenden Unterlagen veröffentlicht werden müssen; |
55. |
fordert die Kommission auf, die Maßnahmen betreffend Ermessen und Ausschluss im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge streng anzuwenden, wobei in jedem Fall hinreichende Zuverlässigkeitsprüfungen durchgeführt werden müssen, und die Ausschlusskriterien anzuwenden, um Unternehmen im Falle eines Interessenkonflikts zu sperren, eine Maßnahme, die für den Schutz der Glaubwürdigkeit der Institutionen von entscheidender Bedeutung ist; |
56. |
weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, unter anderem die Umgehung der öffentlichen Auftragsvergabe durch Aufspaltung der Aufträge in kleinere Einheiten zwecks Vermeidung einer Überschreitung der Schwellenwerte und die Anwendung des falschen Verfahrens, eine signifikante Fehlerquelle für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 darstellte; weist darauf hin, dass die neuen Vergaberichtlinien bis April 2016 umgesetzt werden müssen; hebt hervor, dass zur Senkung der Zahl der Unregelmäßigkeiten eine korrekte Umsetzung der Richtlinien durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist; appelliert daher an die Kommission, Leitlinien für die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinien auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinien genau zu überwachen; ist der Ansicht, dass Ex-ante-Konditionalitäten das öffentliche Auftragswesen verbessern können; betont, dass es transparente und zugängliche Regeln geben muss; |
57. |
ist besorgt über den Mangel an Transparenz bei der Finanzierung großer Infrastrukturprojekte; fordert die Kommission auf, die Vorlage eines Vorschlags zu erwägen, wonach die Veröffentlichung aller Finanzberichte und Projekte im Zusammenhang mit wichtigen öffentlichen Bauvorhaben einschließlich der Unterlagen über Unterauftragnehmer vorgeschrieben werden soll; |
58. |
fordert die Kommission auf, alle Unterlagen zur geplanten Hochgeschwindigkeits-Bahnstrecke Lyon-Turin und zur Finanzierung dieses Projekts zu veröffentlichen; |
59. |
fordert die Kommission auf, eine Datenbank für Unregelmäßigkeiten zu entwickeln, die als Grundlage für eine aussagekräftige und umfassende Analyse der Häufigkeit, Schwere und der Ursachen von Fehlern bei der öffentlichen Auftragsvergabe dienen kann; fordert die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf, eigene Datenbanken für Unregelmäßigkeiten, einschließlich solcher, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorkommen, zu entwickeln und diese zu analysieren sowie mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um die entsprechenden Daten hinsichtlich Form und Zeitpunkt so bereitzustellen, dass die Arbeit der Kommission erleichtert wird; |
60. |
bezweifelt den nichtbetrügerischen Charakter der zunehmenden Zahl gravierender Fehler bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und fordert die Kommission auf, in dieser Hinsicht besonders wachsam zu sein, nicht nur in der Weise, dass sie in einen Dialog mit den Mitgliedstaaten eintritt, um die Anwendung der bestehenden und der neuen Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern, sondern auch in dem Sinne, dass sie dem OLAF relevante Fälle zur weiteren Prüfung vorlegt; |
61. |
weist darauf hin, dass es in Notfällen wie der Verwendung der Mittel für Flüchtlinge häufig Abweichungen von den normalen Verfahren der Auftragsvergabe, nämlich einen Direktzugang zu den Mitteln, gibt; bedauert, dass es aus diesen Gründen häufig zu Missbräuchen gekommen ist; fordert die Kommission auf, die Anwendung derartiger Ausnahmen und die verbreitete Praxis der Aufspaltung von Aufträgen zu dem Zweck, die Schwellenwerte nicht zu überschreiten, sodass die normalen Verfahren der Auftragsvergabe umgangen werden können, wirksamer zu überwachen; |
62. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 10/2015 mit dem Titel „Die Bemühungen um eine Lösung der Probleme im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe bei Kohäsionsausgaben der EU sollten verstärkt werden“ die Verfahren im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe analysiert; weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu Fehlern führt, die Verzögerungen bei der Durchführungen und Finanzkorrekturen nach sich ziehen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Ex-ante-Konditionalität im Zusammenhang mit der wirksamen Anwendung des Vergaberechts bis Ende 2016 in vollem Umfang erfüllt ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die ordnungsgemäße und rasche Umsetzung des Richtlinienpakets des Jahres 2014 zur öffentlichen Auftragsvergabe zu sorgen; |
63. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Nachdruck auf, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Möglichkeiten, die IT-Instrumente, unter anderem Instrumente der elektronischen Auftragsvergabe, des Austauschs bewährter Verfahren und der präventiven Risikobewertung, bieten, in vollem Umfang auszuschöpfen; würdigt das von der Kommission entwickelte webbasierte Betrugswarninstrument Arachne, mit dem die riskantesten Projekte auf der Grundlage einer Reihe von Risikoindikatoren ermittelt werden sollen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Instrument zu nutzen; |
Ergebnisorientierte Haushaltsplanung und optimale Mittelverwendung
64. |
betont, wie wichtig es ist, mit gutem Beispiel voranzugehen, und begrüßt nachdrücklich den interinstitutionellen Ansatz zur Umsetzung der ergebnisorientierten Haushaltsplanung; fordert die Kommission auf, sich in der Planungs-, Durchführungs- und Kontrollphase des mehrjährigen Finanzrahmens vom Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung leiten zu lassen; |
65. |
verweist auf die Bedeutung weiterer Maßnahmen zur Vermeidung betrügerischer Unregelmäßigkeiten, ruft aber auch erneut dazu auf, eine neue Methode anzuwenden, die im Einklang mit dem Grundsatz eines ergebnisorientierten EU-Haushalts auf Leistung und nicht auf eine formalistische Bewertung der Programme ausgerichtet ist; fordert die Kommission auf, stärker auf die Anwendung von Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitsindikatoren in allen ihren Programmen hinzuarbeiten und sich nicht nur auf die Fehlerquote zu konzentrieren; fordert die Kommission des Weiteren auf, ihr Augenmerk nicht nur auf die drei Hauptkategorien Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit zu richten, sondern sich von jetzt an auch auf das neue Triptychon (Ökologie, Gleichheit und Ethik) zu konzentrieren; |
66. |
verlangt die obligatorische Einbeziehung von Ex-ante-Bewertungen des ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Mehrwerts in den Prozess der Auswahl der innerhalb und außerhalb der Union zu finanzierenden Projekte und fordert, dass die Ergebnisse dieser Bewertungen und die zugrunde liegenden Indikatoren veröffentlicht und uneingeschränkt zugänglich gemacht werden; |
67. |
stellt fest, dass die Berichterstattung über die Leistung nach wie vor zu wünschen übrig lässt und dass die Inputparameter (für die Programmdurchführung erforderliche finanzielle, personelle, materielle, organisatorische oder regulative Mittel), Output (was im Rahmen des Programms erreicht werden soll), Ergebnisse (unmittelbare durch das Programm bewirkte Veränderungen) und Auswirkungen (längerfristige gesellschaftliche Veränderungen) regelmäßig bewertet werden müssen; |
68. |
begrüßt die Einrichtung eines Netzwerks der nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und die Aufnahme der Korruptionsbekämpfungsziele in das Europäische Semester zur wirtschaftspolitischen Steuerung; |
69. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, umgehend ihre Bewertung sämtlicher mit Tabakunternehmen geschlossenen Abkommen zu veröffentlichen, damit deren Effizienz bei der Bekämpfung von Betrug und Fälschung zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU festgestellt werden kann, und zu bewerten, ob diese Abkommen verlängert werden sollten; |
70. |
unterstreicht die Rolle des Rechnungshofs, der obersten Rechnungskontrollbehörden (SAI), der Kommission und der Verwaltungsbehörden bei der Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit und Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben; fordert den Rechnungshof und die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit den SAI in den Mitgliedstaaten weiter zu verbessern, um den Umfang und den Prozentsatz der geprüften Mittel und Projekte zu erweitern; |
Tabakschmuggel und nachgeahmte Waren
71. |
ist besorgt über die Feststellung der Europäischen Bürgerbeauftragten (9), dass die Kommission mit Ausnahme der GD Gesundheit die Vorschriften und Leitlinien der WHO über Transparenz und die Lobbyarbeit der Tabakindustrie nicht voll umgesetzt hat; ist daher der Ansicht, dass die Glaubwürdigkeit und Seriosität der Kommission gefährdet sind; |
72. |
fordert alle einschlägigen EU-Organe nachdrücklich auf, Artikel 5 Absatz 3 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) gemäß den Empfehlungen in den diesbezüglichen Leitlinien umzusetzen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, umgehend ihre Bewertung der mit den Tabakunternehmen geschlossenen Abkommen und eine Folgenabschätzung der Durchführung des FCTC zu veröffentlichen; verlangt von der Kommission vollständige Transparenz in Bezug auf die Tabakabkommen und ihre etwaige Verlängerung und fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, regelmäßig über die Ausgaben Bericht zu erstatten, die sie aus den Mitteln getätigt haben, die ihnen infolge dieser Abkommen zugeflossen sind; |
73. |
begrüßt die positiven Ergebnisse der zahlreichen gemeinsamen Zollaktionen (GZA), bei denen das OLAF und die Mitgliedstaaten mit verschiedenen Drittlandsbehörden zusammengearbeitet haben und die unter anderem zur Beschlagnahme von 1,2 Millionen nachgeahmten Waren, darunter Parfums, Kfz-Ersatzteile, elektronische Geräte und 130 Millionen Zigaretten, führten; unterstreicht, dass dem EU-Haushalt und den Haushalten der Mitgliedstaaten durch den Schmuggel von hochsteuerbaren Waren alljährlich Einnahmeverluste in beträchtlicher Höhe entstehen und dass sich allein die durch den Zigarettenschmuggel bedingten unmittelbaren Ausfälle an Zolleinnahmen Schätzungen zufolge auf über 10 Mrd. EUR jährlich belaufen; weist darauf hin, dass der Handel mit nachgeahmten Waren den öffentlichen Kassen der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie den europäischen Unternehmen schadet; |
74. |
ist sehr besorgt über die Zunahme des Schmuggels und anderer Formen des illegalen Handels, die sich nicht nur auf die Erhebung der Zölle durch die Mitgliedstaaten und damit auf den EU-Haushalt auswirken, sondern auch eng mit der organisierten internationalen Kriminalität, Gefahren für die Verbraucher und negativen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Binnenmarkts verbunden sind und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle konkurrierenden Unternehmen, insbesondere für KMU, verhindern; fordert daher eine bessere Koordinierung zwischen dem OLAF, den Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden mit dem Ziel, nicht nur gegen diese Probleme vorzugehen, sondern auch den Handel mit Erzeugnissen einzudämmen, die gegen die EU-Rechtsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen; |
75. |
betont, dass es wichtig ist, zwischen legalen Generika und in betrügerischer Weise hergestellten Arzneimittelfälschungen zu unterscheiden, um eine Unterbrechung der Herstellung und des rechtmäßigen Handels mit Generika zu vermeiden, und fordert alle Mitgliedstaaten, die das Protokoll der Vereinten Nationen zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, erneut auf, das Ratifizierungsverfahren so schnell wie möglich abzuschließen; |
Untersuchungen und Rolle des OLAF
76. |
nimmt Kenntnis von der Rolle des OLAF im Rahmen verschiedener GZA bei der Vermeidung von Verlusten für den EU-Haushalt und fordert das OLAF auf, in seine künftigen Jahresberichte mehr Informationen und konkrete Zahlen über seinen Beitrag zum Schutz der Einnahmenseite des EU-Haushalts aufzunehmen; |
77. |
begrüßt die jährlichen interinstitutionellen Sitzungen zwischen dem Rat, der Kommission, dem Parlament, dem OLAF und dem Überwachungsausschuss des OLAF; besteht darauf, dass der Vorsitz turnusmäßig zwischen den drei EU-Organen wechselt; ersucht die Kommission, die Initiative des Parlaments zu unterstützen, und fordert den Rat nachdrücklich auf, seine negative Haltung in dieser Angelegenheit zu überdenken; |
78. |
bekräftigt seine den Jahresbericht 2013 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU betreffende Forderung (10) nach einer schnellen Lösung der noch offenen Probleme zwischen dem OLAF und seinem Überwachungsausschuss; bekräftigt, dass weder das OLAF noch sein Überwachungsausschuss unter den Bedingungen einer begrenzten Zusammenarbeit, wie sie derzeit festzustellen ist, ihre rechtlichen Verpflichtungen wirksam erfüllen können; stellt mit Sorge den Mangel an Fortschritten fest und hält die gegenwärtige Situation daher für nicht akzeptabel; fordert die Kommission auf, ihrer Rolle in vollem Umfang gerecht zu werden und aktiv an einer unverzüglich einzuführenden langfristigen Lösung zu arbeiten; |
79. |
ist der Ansicht, dass der Überwachungsausschuss seinem Auftrag entsprechend über unabhängiges, von der OLAF-Verwaltung getrenntes Personal verfügen und Finanzautonomie genießen sollte; fordert das OLAF auf, dem Überwachungsausschuss Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, die der Überwachungsausschuss für die mandatsgerechte Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig erachtet; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Vorschlag zur Änderung der OLAF-Verordnung in diesem Sinne vorzulegen; |
80. |
weist darauf hin, dass eine Diskrepanz zwischen den vom OLAF aus öffentlichen und privaten Quellen in den Mitgliedstaaten erhobenen Betrugsdaten (Bericht 2014 des OLAF) und den sehr unterschiedlichen, vom OLAF an die Mitgliedstaaten gerichteten Beitreibungsempfehlungen besteht; fordert die Kommission auf, Initiativen zu unterstützen, die die Erhöhung der Beitreibungsquote bei Betrugsfällen zum Ziel haben. |
81. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle Anträge nationaler Staatsanwälte auf Aufhebung der Immunität von Bediensteten des OLAF einschließlich seines Generaldirektors in transparenter Weise offenzulegen; |
82. |
begrüßt die erwiesene Wirksamkeit der Ursprungsuntersuchungen des OLAF zur Überprüfung der Berechtigung von Zollpräferenzmaßnahmen und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen und alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des EU-Zollrechts zu ergreifen; fordert die Kommission — um zu verhindern, dass durch die Einfuhr von Waren, denen keine Zollpräferenzbehandlung aufgrund von Präferenzhandelsabkommen gewährt werden kann, Ausfälle für den EU-Haushalt entstehen — auf, auch weiterhin zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit ihrer Risikomanagementsysteme und Kontrollstrategien auf der Grundlage der Amtshilfemitteilungen verbessern; fordert die Kommission des Weiteren auf, ihrer Zusage nachzukommen, Präferenzhandelsabkommen mit bedeutenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen einer Ex-post-Evaluierung zu unterziehen, unter anderem auf der Grundlage einer periodischen Berichterstattung der begünstigten Länder über ihre Handhabung und Kontrolle des Präferenzursprungs; |
83. |
stellt fest, dass die umfassende Verfolgung von Straftaten einschließlich Betrug, Korruption, Geldwäsche, damit verbundener organisierter Kriminalität und anderer rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU eine unabdingbare Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren der EU ist; unterstreicht die Notwendigkeit einer systematischen Weiterverfolgung der Empfehlungen des OLAF; ist der Ansicht, dass es für die Weiterverfolgung dieser Empfehlungen erforderlich ist, dass dem OLAF in den nationalen Rechtsvorschriften Verfahrensrechte eingeräumt werden, um sicherzustellen, dass die Empfehlungen beachtet und von den nationalen Behörden berücksichtigt werden; |
84. |
fordert die Kommission auf zu klären, welches die Hauptgründe dafür sind, dass die Mitgliedstaaten die mutmaßlichen Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU, wie sie ihnen vom OLAF unterbreitet werden, nicht weiterverfolgen; |
o
o o
85. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem OLAF-Überwachungsausschuss zu übermitteln. |
(1) ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6.
(2) ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 121.
(5) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 62.
(6) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.
(8) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
(9) http://www.ombudsman.europa.eu/en/press/release.faces/en/61027/html.bookmark
(10) Angenommene Texte vom 11. März 2015, P8_TA(2015)0062.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/15 |
P8_TA(2016)0072
Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2016 zum Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments (2015/2230(INI))
(2018/C 050/02)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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gestützt auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), |
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unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 von der Vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, auf die späteren Abschlussdokumente, die im Rahmen der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking + 5 (2000), Peking + 10 (2005) und Peking + 15 (2010) angenommen wurden, sowie auf das Abschlussdokument der Überprüfungskonferenz Peking + 20, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2015 zu Gleichstellungsfragen in der Entwicklungspolitik, |
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 21. September 2015 mit dem Titel „Gender Equality and Women's Empowerment: Transforming the Lives of Girls and Women through EU External Relations 2016-2020“ (Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau — Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)) (SWD(2015)0182) und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2015 zum EU-Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016–2020, |
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unter Hinweis auf Artikel 3 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, nach dem der Begriff „Geschlecht“„die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“ bezeichnet, |
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unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2010 mit dem Titel „Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern — eine Frauen-Charta“ (COM(2010)0078), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016-2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278), |
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unter Hinweis auf den Forschungsbericht der Kommission mit dem Titel „Evaluation of the strengths and weaknesses of the strategy for equality between women and men 2010-2015“ (Beurteilung der Stärken und Schwächen der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015), |
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unter Hinweis auf die Strategie des Europarats für die Gleichstellung der Geschlechter 2014–2017, |
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unter Hinweis auf die 2015 veröffentlichte Studie des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) mit dem Titel „Advancing women in political decision-making — Way forward“ (Stärkung der Rolle der Frau in der politischen Beschlussfassung — Künftiges Handeln), |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse und Empfehlungen in dem 2011 veröffentlichten Bericht des EIGE mit dem Titel „Gender-Sensitive Parliaments: A Global Review of Good Practice“ (Gleichstellungsorientierte Parlamente — eine globale Betrachtung der bewährten Verfahren), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2009 (1), vom 8. März 2011 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2010 (2), vom 13. März 2012 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2011 (3) und vom 10. März 2015 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2013 (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2003 zu Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2007 zu Gender Mainstreaming in der Arbeit der Ausschüsse (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2009 zum Gender Mainstreaming im Rahmen der Arbeit der Ausschüsse und Delegationen (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu Gender Mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU sowie bei der Friedensschaffung/Nationenbildung (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2012 zu Frauen in politischen Entscheidungsprozessen — Qualität und Gleichheit (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015 (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zur neuen Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau nach 2015 (11), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 1996 mit dem Titel „Einbindung der Chancengleichheit in sämtliche politischen Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft“ (COM(1996)0067), in der sie sich verpflichtet, „die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in die Gesamtheit [ihrer] […] politischen Konzepte und Maßnahmen einzubinden, und zwar auf allen Ebenen“, und damit den Grundsatz des Gender Mainstreaming darlegt, |
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unter Hinweis auf die 2014 von der Fachabteilung C des Europäischen Parlaments veröffentlichte Studie mit dem Titel „Evaluation of the Strategy for Equality between women and men 2010-2015 as a contribution to achieve the goals of the Beijing Platform for Action“ (Bewertung der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015 als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Aktionsplattform von Peking), |
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unter Hinweis auf die 2014 von der Fachabteilung C des Europäischen Parlaments veröffentlichte Studie mit dem Titel „Gender Mainstreaming in den Ausschüssen und Delegationen des Europäischen Parlaments“, |
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unter Hinweis auf die 2015 von der Fachabteilung D des Europäischen Parlaments veröffentlichte Studie mit dem Titel „Der EU-Haushalt für die Gleichstellung von Frauen und Männern“, |
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unter Hinweis auf die im Mai 2014 von der Organisation der Vereinten Nationen UN Women veröffentlichten Leitlinien mit dem Titel „Guidance on the development of gender equality and the empowerment of women policies“ (Leitlinien für die Ausarbeitung von politischen Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Ermächtigung der Frau), |
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unter Hinweis auf das 2014 vom European Policy Institutes Network veröffentlichte Papier mit dem Titel „Advances in EU Gender Equality: Missing the mark?“ (Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter in der EU: Verfehlung des Ziels?), |
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unter Hinweis auf den von der Generaldirektion Personal des Europäischen Parlaments veröffentlichten Jahresbericht über die Personalressourcen 2014, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0034/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming) als horizontaler Grundsatz festgelegt ist und in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Gleichstellung von Frauen und Männern als ein Wert der Union verankert ist; |
B. |
in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union besondere Bestimmungen zum horizontalen Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern enthält und gemäß Artikel 6 EUV die Charta der Grundrechte und die Verträge rechtlich gleichrangig sind; |
C. |
in der Erwägung, dass es für den Schutz der Menschenrechte, eine funktionierende Demokratie, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Wirtschaftswachstum, soziale Inklusion und Nachhaltigkeit von zentraler Bedeutung ist, dass die Gleichstellung der Geschlechter verwirklicht wird; |
D. |
in der Erwägung, dass die Fortschritte bei der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter in der EU stagnieren und sie bei diesem Tempo in nächster Zeit nicht verwirklicht werden wird; |
E. |
in der Erwägung, dass sich die Kommission in der Arbeitsunterlage zum Strategischen Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 verpflichtet hat, die Maßnahmen im Bereich Gender Mainstreaming fortzusetzen, unter anderem durch Bewertung und Überwachung; in der Erwägung, dass die Kommission ihr strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter nach 2015 auf ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen heruntergestuft hat; |
F. |
in der Erwägung, dass das fünfte Ziel für eine nachhaltige Entwicklung in der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter bis zum Jahr 2030 besteht; |
G. |
in der Erwägung, dass unter Gender Mainstreaming die Einbeziehung einer Gleichstellungsperspektive in alle Aspekte der Politik der EU — Vorbereitung, Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung von politischen und rechtlichen Maßnahmen und Ausgabenprogrammen zu verstehen ist, mit der das Ziel verfolgt wird, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen (12); |
H. |
in der Erwägung, dass das Gender Mainstreaming die Rechte, Perspektiven und das Wohlbefinden von lesbischen, schwulen, bi-, trans-, inter- und quersexuellen Personen und Personen aller Geschlechtsidentitäten umfassen muss; |
I. |
in der Erwägung, dass das Gender Mainstreaming ein aktives und reaktives Instrument für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter sein sollte; |
J. |
in der Erwägung, dass das Gender Mainstreaming für sich genommen kein politisches Ziel ist, sondern ein zentrales Mittel, um die Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen, das stets in Verbindung mit weiteren besonderen Maßnahmen und Strategien zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern angewandt wird; |
K. |
in der Erwägung, dass eine der Zuständigkeiten des federführenden Ausschusses darin besteht, dazu beizutragen, dass das Gender Mainstreaming in allen Politikbereichen umgesetzt und weiterentwickelt wird; |
L. |
in der Erwägung, dass die Mehrheit der parlamentarischen Ausschüsse dem Gender Mainstreaming im Allgemeinen Bedeutung beimisst (beispielsweise im Rahmen ihrer Legislativtätigkeit, im Rahmen der Arbeitsbeziehungen zum Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter oder im Rahmen der Ausarbeitung von Aktionsplänen für den Bereich Gleichstellung), während einige Ausschüsse diesem Problem geringe oder keine Aufmerksamkeit widmen; |
M. |
in der Erwägung, dass der federführende Ausschuss seit der letzten Wahlperiode die Praxis entwickelt hat, im Wege von Gender-Mainstreaming-Änderungsanträgen (GMA) gezielt zu den Berichten anderer Ausschüsse beizutragen; in der Erwägung, dass laut einer 2014 veröffentlichten Studie (13) 85 % der zwischen Juli 2011 und Februar 2013 eingereichten Gender-Mainstreaming-Änderungsanträge in die von federführenden Ausschüssen angenommenen endgültigen Berichte übernommen wurden; in der Erwägung, dass es für eine aktualisierte Bewertung des Stands des Gender Mainstreaming im Parlament weiterer Daten ab Februar 2013 bedarf; |
N. |
in der Erwägung, dass als Ergebnis der Entschließung von 2003 zu Gender Mainstreaming jeder parlamentarische Ausschuss ein Mitglied des Ausschusses benennt, das für das Gender Mainstreaming verantwortlich ist, und dass diese Mitglieder das „Netz für das Gender Mainstreaming“ bilden; in der Erwägung, dass in späteren Entschließungen zu diesem Thema gefordert wurde, dass dieses Netz andauernd weiterentwickelt und in den interparlamentarischen Delegationen ein vergleichbares Netz eingerichtet wird; in der Erwägung, dass das Netz von einem Netz auf Ebene der Mitarbeiter der Ausschusssekretariate unterstützt wird; |
O. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder des Netzes einen Fragebogen ausgefüllt haben, um den aktuellen Stand im Hinblick auf das Gender Mainstreaming in ihrem jeweiligen Politikbereich zu bewerten; |
P. |
in der Erwägung, dass dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) eine gemeinsame Erklärung der drei Organe beigefügt ist, die darin übereinstimmten, dass „bei den jährlichen Haushaltsverfahren für den MFR 2014–2020 gegebenenfalls Gleichstellungsaspekte einbezogen werden, wobei berücksichtigt wird, wie der gesamte Finanzrahmen der Union zu einer stärkeren Gleichstellung der Geschlechter beitragen (und das Gender Mainstreaming gewährleisten) kann“; in der Erwägung, dass das tatsächliche Engagement in Bezug auf die weitere Förderung des Gender Mainstreaming und der Stärkung der Stellung der Frau weiter vorangetrieben werden muss, da die Umsetzung der geltenden Vorschriften noch zu wünschen übrig lässt und die Finanzmittel, die konkret für den Bereich der Gleichstellung der Geschlechter bereitgestellt werden, unzureichend sind; |
Q. |
in der Erwägung, dass keines der EU-Organe bei der Haushaltsplanung den Gleichstellungsaspekt konsequent berücksichtigt hat; |
R. |
in der Erwägung, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) mit dem Ziel eingerichtet wurde, dass es zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, zu der auch das Gender Mainstreaming bei sämtlichen politischen Maßnahmen der Union und den darauf beruhenden einzelstaatlichen politischen Maßnahmen gehört, beiträgt und sie stärkt; in der Erwägung, dass das EIGE eine Plattform für Gender Mainstreaming entwickelt und ein Glossar und einen Thesaurus zur Gleichstellung der Geschlechter ausgearbeitet hat, um die Entscheidungsträger und die Bediensteten der EU-Organe und der staatlichen Stellen bei der Aufnahme einer Geschlechterperspektive in ihre Arbeit zu unterstützen; |
S. |
in der Erwägung, dass zum Gender Mainstreaming sowohl gehört, dass eine Geschlechterperspektive in den Inhalt der unterschiedlichen politischen Maßnahmen aufgenommen wird, als auch, dass das Problem der Vertretung von Frauen und Männern und Personen aller Geschlechtsidentitäten in den jeweiligen Politikbereichen bewältigt wird; in der Erwägung, dass beide Dimensionen in sämtlichen Phasen des Prozesses der Politikgestaltung berücksichtigt werden müssen; |
T. |
in der Erwägung, dass alle innen- und außenpolitischen Maßnahmen der EU so konzipiert sein sollten, dass sie Jungen und Mädchen, Männern und Frauen sowie allen Personen jeder sonstiger Geschlechtsidentität gleichermaßen zugutekommen; |
U. |
in der Erwägung, dass die Umsetzung des Gender Mainstreaming in der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015 unter den wesentlichen Schwächen aufgeführt ist; |
V. |
in der Erwägung, dass einem gleichstellungsorientierten Parlament eine entscheidende Rolle bei der Beseitigung von geschlechtsspezifischen Ungleichgewichten, der Förderung der gleichen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Beteiligung von Frauen und Männern und der Erweiterung des politischen Rahmens für die Gleichstellung der Geschlechter zukommt; |
W. |
in der Erwägung, dass es für die Förderung einer geschlechtsspezifischen Perspektive in allen Bereichen und Phasen der Politik von zentraler Bedeutung ist, dass die MdEP und Bediensteten des Parlaments, insbesondere das Führungspersonal, im Bereich des Gender Mainstreaming geschult werden; |
X. |
in der Erwägung, dass unzureichend Mittel und Personalressourcen dafür bereitgestellt werden, bei den Tätigkeiten des Parlaments für wirklichen Fortschritt im Hinblick auf das Gender Mainstreaming zu sorgen; |
Y. |
in der Erwägung, dass es unbedingt erforderlich ist, bei Folgenabschätzungen von politischen Maßnahmen und im Prozess der Politikgestaltung systematisch und regelmäßig nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten und Statistiken zu erheben, um die Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter zu untersuchen; in der Erwägung, dass im Parlament mehr qualitative Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um zu ermitteln, welche Bedeutung die Instrumente für das Gender Mainstreaming für politische Ergebnisse, Entschließungen und Legislativtexte haben und wie sie sich auf sie auswirken; |
Z. |
in der Erwägung, dass die Vertretung von Frauen in wichtigen Entscheidungspositionen auf politischer und administrativer Ebene, unter anderem in den Fraktionen des Parlaments, weiterhin niedrig ist; in der Erwägung, dass Frauen häufig den Vorsitz von Ausschüssen innehaben, die weniger an der Zuweisung von Ressourcen und der wirtschaftlichen Beschlussfassung beteiligt sind; in der Erwägung, dass das Parlament dafür sorgen muss, dass die Entscheidungspositionen zwischen den Geschlechtern gleichmäßig verteilt sind, wenn die Qualität der Beschlüsse verbessert werden soll; in der Erwägung, dass Männer sich in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter verpflichten müssen und die männlichen MdEP darin bestärkt werden müssen, sich bei ihrer Arbeit mit dem Gender Mainstreaming zu befassen; |
AA. |
in der Erwägung, dass das Parlament über die Organisationsstruktur verfügt, um bei seinen Tätigkeiten das Gender Mainstreaming zu fördern, und dass diese Struktur mit neuer politischer und administrativer Bereitschaft besser koordiniert sowie verstärkt und ausgeweitet werden muss, damit das Gender Mainstreaming umfassender verwirklicht wird; |
AB. |
in der Erwägung, dass beim Gender Mainstreaming eine stärkere interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen Parlament, Rat und Kommission erforderlich ist, damit in allen Phasen des Politikzyklus eine Geschlechterperspektive aufgenommen werden kann, wodurch die Tätigkeiten des Parlaments im Bereich Gender Mainstreaming erleichtert würden; |
AC. |
in der Erwägung, dass Beiträge von externen Interessenträgern wie Organisationen der Zivilgesellschaft, Basisgruppen in den Bereichen Frauenrechte und Gleichstellung der Geschlechter, internationalen und akademischen Einrichtungen und nationalen Parlamenten wichtig sind, um die Prozesse des Parlaments in Bezug auf das Gender Mainstreaming zu verbessern und den gegenseitigen Austausch zur Förderung bewährter Verfahren voranzubringen; |
AD. |
in der Erwägung, dass das Parlament in seiner 2007 angenommen Entschließung zum Gender Mainstreaming gefordert hat, dass alle zwei Jahre eine Bewertung des Gender Mainstreaming in der Arbeit des Parlaments durchgeführt wird; |
Allgemeine Bewertung des bestehenden institutionellen Rahmens
1. |
vertritt die Auffassung, dass bei der Einbeziehung einer Geschlechterperspektive in den Prozess der Gestaltung einer politischen Maßnahme unterschiedliche Aspekte berücksichtigt werden sollten: der Inhalt der politischen Maßnahme und die Vertretung von Frauen und Männern in der Verwaltung und bei der Beschlussfassung; stellt des Weiteren fest, dass für die ständige Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter eindeutige Informationen über die Auswirkungen der politischen Maßnahme von entscheidender Bedeutung sind; |
2. |
stellt fest, dass in der Organisationsstruktur des Parlaments unterschiedliche Gremien dafür zuständig sind, sowohl auf politischer Ebene als auch auf Arbeitsebene die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming) weiterzuentwickeln und umzusetzen:
|
3. |
bedauert, dass die Tätigkeiten dieser unterschiedlichen für das Gender Mainstreaming zuständigen Gremien im Parlament und interinstitutionell nicht koordiniert oder zusammengeführt werden (kein Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit beim Gender Mainstreaming); verpflichtet sich, für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen allen Akteuren dieses institutionellen Rahmens zu sorgen, die auf besonderen Verfahren wie Überwachung oder Rückmeldungen über die Leistung beruht; |
4. |
sagt erneut zu, regelmäßig einen strategischen Plan für das Gender Mainstreaming innerhalb des Parlaments anzunehmen und umzusetzen, mit dem das übergeordnete Ziel verfolgt wird, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, indem die Geschlechterperspektive wirksam in die politischen Maßnahmen und Aktivitäten aufgenommen wird, unter anderem auch in die Strukturen der Beschlussfassung und die Verwaltung; |
5. |
fordert, dass das Netz für das Gender Mainstreaming ständig weiterentwickelt wird, sodass es die Ausschüsse, aber auch die interparlamentarischen Delegationen vertritt, und dass es uneingeschränkt in die regelmäßige Überprüfung des aktuellen Stands des Gender Mainstreaming in den unterschiedlichen Politikbereichen einbezogen wird; stellt fest, dass sich die MdEP stärker und aktiver in dem Netz einbringen müssen, und fordert, dass das Netz wie die Ausschüsse und Delegationen über stellvertretende MdEP verfügen, damit die Beteiligung erhöht wird; |
6. |
betont, dass laut der genannten Studie zu diesem Thema aus dem Jahr 2014 das wirksamste Instrument für die Aufnahme einer Gleichstellungsperspektive in den Prozess der Politikgestaltung bisher darin besteht, Verfahren einzusetzen, in deren Rahmen mit weiteren Ausschüssen zusammengearbeitet wird; betont, dass die übrigen Ausschüsse die Bemühungen im Bereich Gender Mainstreaming unterstützen und sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten umsetzen müssen; |
7. |
fordert die zuständigen Dienststellen auf, weiterhin an besonderen Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu arbeiten; bedauert, dass die Mehrheit der weiblichen Beamten des EP weiterhin der Funktionsgruppe Assistenz (AST) angehört; fordert, dass auf der Grundlage von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten eine jährliche Untersuchung des aktuellen Stands der Gleichstellung der Geschlechter im Parlament durchgeführt wird, und zwar auf sämtlichen Ebenen der Bediensteten und politischen Gremien, zu denen auch parlamentarische Assistenten gehören, und dass diese Berichterstattung veröffentlicht wird; |
8. |
fordert, dass die strukturellen Hindernisse angegangen und Bedingungen geschaffen werden, die es Frauen ermöglichen, auf allen Ebenen Entscheidungspositionen innezuhaben, zum Beispiel Maßnahmen zur Verwirklichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und positive Maßnahmen, mit denen der Anteil des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts in Positionen erhöht werden kann, die von Männern bzw. Frauen dominiert sind; fordert, dass die Parteien anerkennen, dass ihnen eine Verantwortung bei der Förderung von Frauen zukommt, da die Parteien ihre Kandidaten einstellen, auswählen und benennen; |
9. |
bedauert, dass die 2006 vom Präsidium angenommenen Ziele der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern auf der höheren und mittleren Leitungsebene (Bericht Kaufmann) bei Ablauf der Frist im Jahr 2009 nicht erreicht waren und bis heute nicht erreicht worden sind; stellt fest, dass die genannten Ziele später von der Hochrangigen Gruppe für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt für die nachfolgenden Jahre bestätigt wurden; fordert, dass wirksame und weitreichende Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, damit die genannten Ziele im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter in der kürzest möglichen Zeit verwirklicht werden; |
10. |
stellt fest, dass die Hochrangige Gruppe für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt dafür zuständig ist, einen Aktionsplan für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Vielfalt im Parlament zu beschließen und für seine Umsetzung zu sorgen; fordert die Hochrangige Gruppe auf, mit Unterstützung durch die zuständigen Dienststellen einen umfassenden Fahrplan für die Gleichstellung der Geschlechter vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie der Anteil von Frauen auf der mittleren und höheren Leitungsebene bis 2020 auf 40 % erhöht werden kann; fordert die Generaldirektion Personal und die Fraktionen auf, in Betracht zu ziehen, sowohl eine Frau als auch einen Mann vorzuschlagen, wenn die Position eines Referatsleiters zu besetzen ist; |
11. |
empfiehlt, dass der ständige Berichterstatter für das Gender Mainstreaming, sobald diese Funktion eingeführt ist, mit der Hochrangigen Gruppe zusammenarbeitet, damit dafür gesorgt wird, dass die Ziele im Bereich Gender Mainstreaming im Generalsekretariat und bei den Bediensteten des Parlaments erreicht werden; |
12. |
fordert die Fraktionen auf, in Betracht zu ziehen, sowohl eine Frau als auch einen Mann für die Position des Vorsitzes von Ausschüssen und Gruppen vorzuschlagen; |
13. |
stellt fest, dass eine paritätische Vertretung in allen Ausschüssen anzustreben ist, soweit es die Umstände zulassen; fordert die Fraktionen auf, in Betracht zu ziehen, in sämtlichen Ausschüssen auf koordinierte Weise MdEP des unterrepräsentierten Geschlechts zu ernennen; fordert die Fraktionen auf, die gleiche Anzahl männlicher und weiblicher MdEP als Mitglieder oder Stellvertreter des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter zu ernennen, um die Beteiligung von Männern an der Gleichstellungspolitik zu fördern; |
Instrumente für das Gender Mainstreaming
14. |
betont, dass sich die Praxis des Einsatzes von Gender-Mainstreaming-Änderungsanträgen als wirksamer erwiesen hat als Stellungnahmen, da Gender-Mainstreaming-Änderungsanträge knapper sind, rascher eingereicht werden können und in ihnen zentrale, konkrete und eindeutig abgegrenzte Themen behandelt werden; fordert den zuständigen Ausschuss erneut auf, die Praxis der Gender-Mainstreaming-Änderungsanträge in die Geschäftsordnung aufzunehmen und so der besonderen Rolle des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter beim Gender Mainstreaming als einem horizontalen Grundsatz Rechnung zu tragen; fordert, dass die Ausschüsse enger zusammenarbeiten und sowohl auf politischer als auch auf administrativer Ebene eine wirksame Koordinierung zwischen dem Netz für das Gender Mainstreaming und dem zuständigen Ausschuss stattfindet, damit die Berichte eine wirkliche geschlechtsspezifische Dimension erhalten; betont, dass den Mitgliedern des Netzes in den jeweiligen Ausschüssen eine wichtige Rolle zukommt, wenn es darum geht, wirksame Beiträge des zuständigen Ausschusses im Wege von Gender-Mainstreaming-Änderungsanträgen und Stellungnahmen zu erleichtern, und fordert eine wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Mitgliedern des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und den Mitgliedern des Netzes im Verfahren der Gender-Mainstreaming-Änderungsanträge; bekräftigt, dass sich der zuständige Ausschuss und der federführende Ausschuss eng über Gender-Mainstreaming-Änderungsanträge und Stellungnahmen abstimmen müssen, um für einen optimalen Zeitplan und optimale Planung zu sorgen, damit wirksam zum Bericht des federführenden Ausschusses beigetragen wird; |
15. |
bedauert, dass trotz der dem MFR beigefügten interinstitutionellen Erklärung zur Sicherstellung des Gender Mainstreaming bisher keine Maßnahmen zur Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung ergriffen wurden; betont in diesem Zusammenhang, dass genau überwacht werden muss, inwieweit die Grundsätze der gemeinsamen Erklärung im Hinblick auf das jährliche Haushaltsverfahren umgesetzt werden, und fordert, dass dem zuständigen Ausschuss bei der Revision des MFR eine formelle Rolle übertragen wird; |
16. |
betont, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung in Form der Planung, Programmplanung und Haushaltsplanung, die zum Voranbringen der Gleichstellung der Geschlechter und der Verwirklichung der Rechte der Frau beiträgt, eines der zentralen Instrumente ist, die von politischen Entscheidungsträgern eingesetzt werden, um geschlechtsspezifische Diskrepanzen zu bewältigen; bedauert, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung gezeigt hat, dass die Geschlechterperspektive bei Weitem nicht bei allen politischen Maßnahmen, auf allen Ebenen und in allen Phasen des Prozesses der Politikgestaltung Berücksichtigung findet; stellt fest, dass es in diesem Zusammenhang besonders wichtig ist, dass interne Kapazitäten für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung aufgebaut werden, damit die Kontrollfunktion des Parlaments in diesen Angelegenheiten gestärkt wird; weist darauf hin, dass sich die Folgen von Beschlüssen über Ausgaben und Einnahmen auf Frauen und Männer sehr unterschiedlich auswirken, und betont, dass die MdEP in den jeweiligen Ausschüssen diese unterschiedlichen Auswirkungen bei der Gestaltung von Haushaltsplänen berücksichtigen sollten; betont, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung der Rechenschaftspflicht und der Transparenz im Hinblick auf das Engagement des Parlaments für die Gleichstellung der Geschlechter zugutekommt; |
17. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kommission verpflichtet hat, das Gender Mainstreaming fortzusetzen, indem sie Überlegungen über die Gleichstellung der Geschlechter in Folgenabschätzungen und -bewertungen aufnimmt, die im Einklang mit den Grundsätzen für eine bessere Rechtssetzung durchgeführt werden, und dass sie in Betracht zieht, im Jahr 2017 einen Bericht über das Gender Mainstreaming in der Kommission zu veröffentlichen; |
18. |
bekräftigt, dass auch auf der Ebene des Parlaments ausreichend Ressourcen bereitgestellt werden müssen, damit geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen und geschlechtsspezifische Untersuchungen entwickelt werden können; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage ihrer verstärkten Bewertung der Auswirkungen auf die Grundrechte bei neuen Legislativvorschlägen und Vorschlägen für politische Maßnahmen systematische, geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen durchzuführen, auch um dafür zu sorgen, dass die EU die Rechte der Frau wahrt; betont, dass bei derartigen Untersuchungen und den eingesetzten Methoden der Datenerhebung die Erfahrungen von lesbischen, schwulen, bi-, trans-, inter- und quersexuellen Personen berücksichtigt werden müssen; betont, dass die Ausschüsse darin bekräftigt werden müssen, intern vorhandenes Fachwissen sowie externes Fachwissen anderer Einrichtungen und Gremien des öffentlichen oder privaten Sektors, die das Gender Mainstreaming aktiv fördern, zu nutzen; |
19. |
fordert das EIGE auf, sämtlichen Ausschüssen regelmäßig Informationen zu übermitteln, um die Geschlechterperspektive in allen Bereichen der Politikgestaltung hervorzuheben, und als Teil eines umfassenderen Aufbaus von Kapazitäten, die auch an die Bediensteten und parlamentarischen Assistenten gerichtet sind, die Daten und von ihm entwickelten und Instrumente, zum Beispiel die Plattform für Gender Mainstreaming, zur Verfügung zu stellen; fordert den Wissenschaftlichen Dienst auf, regelmäßig detaillierte qualitative und quantitative Untersuchungen zu den Fortschritten beim Gender Mainstreaming im Parlament und zur Funktionsweise der diesbezüglichen Organisationsstruktur durchzuführen; |
20. |
bedauert, dass das EIGE derzeit nicht über ausreichend Ressourcen verfügt, um die gesamte von ihm verlangte Arbeit zu leisten, und betont daher, dass der Haushalt des EIGE gemäß dem umfangreichen Auftrag des Instituts abgeändert werden muss; |
21. |
stellt fest, dass in den Antworten in den Fragebogen zum aktuellen Stand des Gender Mainstreaming in den parlamentarischen Ausschüssen bestimmte Verfahren als bei der Aufnahme einer Geschlechterperspektive in die Arbeit der Ausschüsse wirksam hervorgehoben wurden, u. a:
und empfiehlt nachdrücklich, dass diese Verfahren bei der Arbeit des Parlaments weiterentwickelt und weiter umgesetzt werden; |
22. |
weist darauf hin, dass Bewertungen und Programme im Bereich des Gender Mainstreaming auch erfordern, dass eine wirksame Maßnahme der Weiterbehandlung durchgeführt wird, um die Wirksamkeit der jeweiligen Maßnahme zu ermitteln und mögliche Probleme zu bewältigen; betont, dass es wichtig ist, dass gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen umgesetzt werden und das Gender Mainstreaming weiterentwickelt wird, falls nach der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen ein Mangel an Fortschritten festgestellt wird; |
23. |
empfiehlt, dass die Generaldirektion Kommunikation des Parlaments eine stärkere Geschlechterperspektive in ihre Berichte über die Politikgestaltung des Parlaments aufnimmt; |
24. |
unterstützt uneingeschränkt, dass für alle in den Politikbereichen tätigen Bediensteten des Parlaments gezielte und regelmäßige Schulungen zum Gender Mainstreaming entwickelt werden, für die ausreichend Ressourcen bereitgestellt werden und die auf die besonderen Bedürfnisse des Parlaments zugeschnitten sind, und für die mittlere und höhere Leitungsebene, insbesondere für Referatsleiter, umfangreichere Schulungen angeboten werden; fordert, dass für die MdEP, parlamentarischen Assistenten und Mitarbeiter der Fraktionen Schulungen zum Gender Mainstreaming angeboten werden; fordert, dass Schulungen für weibliches Führungspersonal angeboten werden und Frauen Erfahrung in Führungspositionen geboten wird; empfiehlt, dass in den Schulungen auch Informationen über die zahlreichen und sich überschneidenden Formen der Diskriminierung vermittelt werden; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass sich alle seine Dienststellen ihrer Verantwortung bei der Umsetzung des Gender Mainstreaming bewusst sind, zu denen auch die für Personalressourcen, Sicherheit und Einrichtungen zuständigen Dienststellen gehören; schlägt vor, dass im Bereich Personalressourcen besondere Leitlinien eingeführt werden, mit denen das Gender Mainstreaming wirksam umgesetzt wird, um das Wohlergehen aller Bediensteten am Arbeitsplatz zu verbessern, zu denen auch lesbische, schwule, bi-, trans-, inter- und quersexuelle Personen gehören; |
Gender Mainstreaming in der Arbeit der Ausschüsse
25. |
fordert erneut, dass die Zusage eingehalten wird, einen Halbjahresbericht über das Gender Mainstreaming in der Arbeit des Parlaments vorzulegen; ist sich der Rolle bewusst, die dem Netz für das Gender Mainstreaming bei der Bewertung des aktuellen Stands des Gender Mainstreaming in den einzelnen Politikbereichen zukommt, und empfiehlt, dass der Fragebogen, der als Grundlage für den genannten Bericht dient, zu einer jährlichen Methode der Überwachung wird; |
26. |
stellt fest, dass die Mitglieder des Netzes in ihren Antworten auf die Fragen im Allgemeinen antworteten, dass in ihrem konkreten Politikbereich geschlechtsspezifische Bedürfnisse im Rahmen von unterschiedlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden, darunter Berichte, Änderungsanträge zur Gleichstellung der Geschlechter, Studien, Anhörungen, Reisen und Aussprachen; |
27. |
begrüßt die konkreten Initiativen in diesem Bereich, die von mehreren parlamentarischen Ausschüssen ergriffen wurden, bedauert, dass eine große Mehrheit der Ausschüsse für ihre Arbeit weder einen Aktionsplan für die Gleichstellung beschlossen noch erörtert hat; betont, wie wichtig es ist, dass die zuständigen Gremien mit sämtlichen Ausschüssen und Delegationen zusammenarbeiten, um unter anderem über das Netz für das Gender Mainstreaming bewährte Verfahren auszutauschen und für die Annahme eines Aktionsplans für die Gleichstellung der Geschlechter durch die einzelnen Ausschüsse und Delegationen ein eindeutiges Verfahren einzuführen, das in die Geschäftsordnung des Parlaments aufgenommen wird; empfiehlt, dass jeder Ausschuss alle zwei Jahre eine Anhörung zum Gender Mainstreaming in seinem Politikbereich veranstaltet, die gleichzeitig wie die Ausarbeitung des Berichts über das Gender Mainstreaming stattfindet; |
28. |
betont, dass die Funktionsweise des Netzes für das Gender Mainstreaming eingehend bewertet werden muss und Wege gefunden werden müssen, um für eine engere Einbeziehung der Mitglieder des Netzes und ein stärkeres Bewusstsein unter ihnen zu sorgen; empfiehlt, dass sich die Mitglieder und Stellvertreter des Netzes für das Gender Mainstreaming für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzen, weist jedoch darauf hin, dass sie nicht unbedingt Mitglieder des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sein müssen, da so mehr MdEP mit dem Gender Mainstreaming befasst sein können; empfiehlt regelmäßigen Kontakt und Austausch zwischen dem federführenden Ausschuss und dem Netz; |
29. |
empfiehlt, dass der federführende Ausschuss gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Netzes für das Gender Mainstreaming den Vorsitz des Netzes führt, wobei das weitere Mitglied nach dem Grundsatz der Rotation aus einem der unterschiedlichen Ausschüsse benannt werden sollte, um zu signalisieren, dass das Gender Mainstreaming Angelegenheit aller Ausschüsse ist; |
30. |
vertritt die Auffassung, dass ein Gremium für die interne Überwachung geschaffen werden muss, damit die Umsetzung der Instrumente und Maßnahmen weiterbehandelt und ex-post bewertet wird; fordert, dass besondere Stellenbeschreibungen für die für das Gender Mainstreaming in den Ausschüssen zuständigen Bediensteten verfasst werden; fordert die zuständigen Stellen auf, die Fortschritte beim Gender Mainstreaming in den Ausschüssen und Delegationen zweimal jährlich zu bewerten; |
Interinstitutionelle Zusammenarbeit zur Unterstützung des Gender Mainstreaming
31. |
vertritt die Auffassung, dass intensivere interinstitutionelle Beziehungen die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern bei der Politikgestaltung der EU verbessern werden; stellt fest, dass bisher im Bereich Gender Mainstreaming noch keine strukturierte Zusammenarbeit mit anderen institutionellen Partnern wie der Kommission, dem Rat oder dem EIGE begründet wurde; fordert die Kommission auf, einen geeigneten Rahmen für die Begründung von interinstitutioneller Zusammenarbeit im Bereich des Gender Mainstreaming vorzuschlagen, in die auch weitere Akteure in diesem Bereich einbezogen werden; |
32. |
fordert die Kommission auf, an die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und die Standpunkte des Parlaments und des Rates anzuknüpfen, indem sie unverzüglich eine Mitteilung über eine neue Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau nach 2015 annimmt, in der Gleichstellungsfragen im Einklang mit der internationalen Agenda angegangen werden; |
33. |
empfiehlt, dass der Bürgerbeauftragte unter Achtung des Beschlusses des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten der Hochrangigen Gruppe des Parlaments für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt jährlich Informationen zu Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter im Parlament vorlegt; |
34. |
vertritt die Auffassung, dass durch den Austausch bewährter Verfahren mit anderen Organisationen der Aufbau der Kapazitäten und die Wirksamkeit der Umsetzung des Gender Mainstreaming im Parlament verbessern werden; fordert, dass auf allen Ebenen ein Austausch bewährter Verfahren mit anderen Organen und Organisationen stattfindet, zum Beispiel mit der Organisation der Vereinten Nationen UN Women, dem Europarat, den EU-Organen und Akteuren, die sich für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter einsetzen, zum Beispiel Gremien im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter, die Sozialpartner und nichtstaatliche Organisationen; fordert die Beteiligung an den besonderen Programmen für den Aufbau von Kapazitäten, die andere internationale Organisationen eingeführt haben, und an Bemühungen, ihre Unterstützung für die Durchführung von maßgeschneiderten Programmen für das Gender Mainstreaming zu gewinnen; |
35. |
fordert, dass die Generaldirektion Personal zum Beispiel mit dem Kongress der Vereinigten Staaten und nationalen, für die Gleichstellung zuständigen Gremien bewährte Verfahren und technische Unterstützung im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Vielfalt austauscht, um unterrepräsentierte ethnische Minderheiten bei Ausleseverfahren für die befristete Beschäftigung und bei Auswahlverfahren des EPSO zu fördern; fordert, dass besonderes Gewicht auf Praktikanten gelegt wird und Initiativen und Programme zur Förderung von Praktika für junge Menschen, insbesondere Frauen, entwickelt werden, die unterrepräsentierten ethnischen Minderheiten angehören; |
36. |
betont, dass ein offener und ständiger Dialog mit den nationalen Parlamenten geführt werden muss, um regelmäßige Aussprachen durchzuführen, sich über neue Techniken auszutauschen und über die Bewertung der Folgen politischer Maßnahmen zu berichten, damit ein gemeinsamer Ansatz gefördert wird und die bewährten Verfahren beim Voranbringen des Gender Mainstreaming weiterentwickelt werden; empfiehlt, regelmäßige interparlamentarische Treffen zum Gender Mainstreaming abzuhalten; |
o
o o
37. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 35.
(2) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 65.
(3) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0050.
(5) ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 384.
(6) ABl. C 244 E vom 18.10.2007, S. 225.
(7) ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 18.
(8) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 32.
(9) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 11.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0218.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0042.
(12) SWD(2015)0278.
(13) „Gender Mainstreaming in den Ausschüssen und Delegationen des Europäischen Parlaments“, Fachabteilung C des Europäischen Parlaments.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/25 |
P8_TA(2016)0073
Die Lage von weiblichen Flüchtlingen und Asylsuchenden in der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2016 zu der Lage weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender in der EU (2015/2325(INI))
(2018/C 050/03)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
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gestützt auf die Artikel 8 und Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das Abkommen von 1951 und das Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und auf die allgemeine Empfehlung Nr. 32 des CEDAW-Ausschusses vom 14. November 2014 zu geschlechtsspezifischen Aspekten von Flüchtlingsstatus, Asyl, Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit von Frauen, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), |
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unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die späteren Abschlussdokumente, die im Rahmen der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking + 5, Peking + 10, Peking + 15 und Peking + 20 angenommen wurden, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“ (COM(2015)0240), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2015 mit dem Titel „EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2015-2020)“ (COM(2015)0285), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Oktober 2015 zur Migration und insbesondere die darin enthaltene Zusage, dass er sich für die Menschenrechte von Frauen und Mädchen einsetzen werde, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und zur Änderung der Richtlinie 2013/32/EU (COM(2015)0452), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2015 zum Aktionsplan für die Gleichstellung 2016–2020, |
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unter Hinweis auf das gemeinsame interne Arbeitsdokument der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. März 2015 mit dem Titel: „Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2014“ (Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik im Jahr 2014) (SWD(2015)0076), |
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unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Dezember 2015 zu dem Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Initiativuntersuchung OI/5/2012/BEH-MHZ betreffend Frontex (1), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0024/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass infolge andauernder Konflikte, regionaler Instabilität und Menschenrechtsverletzungen, zu denen auch der Einsatz geschlechtsbezogener Gewalt und Vergewaltigung als Kriegswaffe gehört, eine nie da gewesene und steigende Anzahl von Männern, Frauen und Kindern internationalen Schutz in der EU sucht; |
B. |
in der Erwägung, dass es bei den Asylbewerbern in der Europäischen Union ein starkes Geschlechtergefälle gibt; in der Erwägung, dass im Durchschnitt ein Drittel der Asylbewerber Frauen sind; in der Erwägung, dass zwischen Anfang 2015 und November 2015 etwa 900 000 Menschen über das Mittelmeer an die Küsten Europas gelangten und dass ungefähr 38 % von ihnen Frauen und Kinder waren; in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) berichtet hat, dass mit Stand von Januar 2016 55 % der Menschen, die Griechenland erreichen, um in der EU Asyl zu suchen, Frauen und Kinder sind; in der Erwägung, dass bereits zu viele Menschen — viele von ihnen Frauen — bei dieser Reise der Hoffnung ums Leben gekommen sind; |
C. |
in der Erwägung, dass Frauen und LGBTI-Personen besonderen Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt sind, die nach wie vor allzu oft in den Asylverfahren nicht anerkannt werden; |
D. |
in der Erwägung, dass das wichtigste Ziel der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, das darin besteht, Frauen Schutz zu gewähren und ihre Mitwirkung in der Politik und an der Beschlussfassung deutlich zu erhöhen, nicht verwirklicht wurde; |
E. |
in der Erwägung, dass nach Schätzungen des UNHCR jährlich 20 000 Frauen und Mädchen aus Herkunftsländern, in denen die Verstümmelung weiblicher Genitalien praktiziert wird, in EU-Mitgliedsstaaten Asyl suchen; in der Erwägung, dass viele Frauen aus Angst vor Genitalverstümmelung einen Asylantrag stellen; |
F. |
in der Erwägung, dass es sich in der EU Schätzungen des UNHCR zufolge bei 71 % der Asylbewerberinnen aus Ländern, in denen die Verstümmelung weiblicher Genitalien praktiziert wird, um Opfer einer Genitalverstümmelung handelt; in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Abschiebung von Mädchen gestoppt hat, die gefährdet sind, der Genitalverstümmelung ausgesetzt zu werden, da mit dieser Praxis das Risiko einer irreparablen Schädigung der physischen und psychischen Gesundheit der Opfer verbunden ist; |
G. |
in der Erwägung, dass asylsuchende Frauen und Mädchen besondere Schutzbedürfnisse und andere Sorgen als männliche Asylbewerber haben und die Umsetzung aller politischen Maßnahmen und Verfahren im Bereich Asyl, auch die Bewertung der Asylanträge, deshalb geschlechterdifferenziert und individuell erfolgen muss; in der Erwägung, dass Asylanträge wegen Gewalt so behandelt werden sollten, dass Frauen davor geschützt sind, im Asylverfahren erneut zum Opfer zu werden; |
H. |
in der Erwägung, dass der Integrationsprozess und die Rechte von Frauen und Mädchen untergraben werden, wenn ihr rechtlicher Status vom Ehepartner abhängt; |
I. |
in der Erwägung, dass die einschlägigen Rechtsakte, aus denen das Gemeinsame Europäische Asylsystem besteht, im Einklang mit dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und anderen relevanten Instrumenten umgesetzt und durchgeführt werden müssen; |
J. |
in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen, die Asyl suchen, in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich behandelt werden und dass gravierende Mängel fortbestehen; |
K. |
in der Erwägung, dass weibliche Flüchtlinge und Asylsuchende häufig Mehrfachdiskriminierung und eher der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt in ihren Herkunfts- und den Transit- und Zielländern zu werden; in der Erwägung, dass unbegleitete Frauen und Mädchen, weibliche Familienvorstände, Schwangere sowie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen besonders schutzbedürftig sind; |
L. |
in der Erwägung, dass weibliche Flüchtlinge nicht nur Bedrohungen ihrer persönlichen Sicherheit (langen und gefährlichen Reisen ins Exil, Belästigung, Gleichgültigkeit der Behörden und häufig sexuellem Missbrauch und Gewalt, und zwar auch dann, wenn sie einen vermeintlich sicheren Ort erreicht haben, und der damit einhergehenden sozialen Stigmatisierung) entgegensehen, sondern sich auch um die körperliche Unversehrtheit, das Wohlergehen und das Überleben ihrer Familien kümmern müssen; |
M. |
in der Erwägung, dass viele nach Europa gelangte Flüchtlinge in provisorischen Flüchtlingslagern oder auf der Straße leben und Frauen und Mädchen besonders gefährdet sind; |
N. |
in der Erwägung, dass kriminelle Netze das Fehlen sicherer Einreisemöglichkeiten für Asylsuchende und Flüchtlinge in die EU, regionale Instabilität, Konflikte sowie die Gefährdungssituation von Frauen und Mädchen auf der Flucht ausnutzen, um sie durch Menschenhandel sowie sexuell auszubeuten; |
O. |
in der Erwägung, dass Frauen, die Gewalt und Menschenhandel ausgesetzt sind, in höherem Maße gefährdet sind, sich mit sexuell übertragbaren Krankheiten anzustecken; |
P. |
in der Erwägung, dass sich laut Berichten des Amts des UNHCR während der Reise, aber auch in überfüllten Aufnahmezentren in der EU Fälle von Gewalt und Missbrauch, einschließlich sexueller Gewalt, gegen weibliche Flüchtlinge und Flüchtlingskinder ereignet haben; |
Q. |
in der Erwägung, dass die Frauen und Mädchen, die in der EU Zuflucht suchen, oft vor einem Regime fliehen, das Frauen unterdrückt, die Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht anerkennt und Gewalt gegen Frauen, Missbrauch und Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung toleriert; |
R. |
in der Erwägung, dass es in den Aufnahmezentren sehr oft keine geeigneten Bereiche gibt, in denen die in den Zentren untergebrachten Mütter ihre Kinder versorgen und sich um sie kümmern können; in der Erwägung, dass darüber hinaus die Einrichtungen der Rechtsberatung keine angemessene Unterstützung durch die Bereitstellung von Auskünften und bei der Suche nach Familienangehörigen bieten; |
S. |
in der Erwägung, dass die grundlegenden Voraussetzungen für eine Unterbindung geschlechtsbezogener Gewalt, das heißt getrennte Duschen, Wasch- und Schlafräume für Frauen, in der Europäischen Union weder in Transit- noch in Aufnahmeeinrichtungen gegeben sind; |
T. |
in der Erwägung, dass bei Mädchen, die vor Konflikten und Verfolgung fliehen, ein erhöhtes Risiko der Kinder-, Früh- oder Zwangsverheiratung, Vergewaltigung, des sexuellen und körperlichen Missbrauchs und der Prostitution besteht; |
U. |
in der Erwägung, dass Frauen und Kinder im Fall einer Trennung von den Familienmitgliedern, auch während der Haft, einem größeren Risiko ausgesetzt sind; |
V. |
in der Erwägung, dass Familienzusammenführungen, obwohl es sich dabei um ein grundlegendes Menschenrecht handelt, systematisch verzögert oder sogar verweigert werden und dass Frauen und Kinder die ersten Opfer einer Verweigerung oder verspäteten Gewährung dieses Rechts sind; |
W. |
in der Erwägung, dass Frauen — damit sie im Aufnahmeland bleiben können — häufig Schwarzarbeit nachgehen und unwürdige Arbeitsbedingungen akzeptieren müssen; |
X. |
in der Erwägung, dass in der Aktionsplattform von Peking hervorgehoben wurde, dass Frauen an der Konfliktlösung auf der Ebene der Beschlussfassung stärker beteiligt und weibliche Flüchtlinge, weibliche Vertriebene und Migrantinnen in geeigneter Weise in die Entscheidungen eingebunden werden müssen, die sie betreffen; |
Y. |
in der Erwägung, dass eines der Ziele für nachhaltige Entwicklung — Ziel 5 — darin besteht, bis zum Jahr 2030 die Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen und die Lebensbedingungen von Frauen zu verbessern; |
1. |
vertritt die Auffassung, dass zur Verbesserung der Sicherheit und Unversehrtheit von weiblichen Flüchtlingen, darunter auch Mädchen, denjenigen sichere und legale Routen in die EU zur Verfügung gestellt werden müssen, die vor Konflikten und Verfolgung fliehen, und dass geschlechtsspezifische Unterschiede berücksichtigt werden sollten; betont insbesondere, dass sich mehr Mitgliedstaaten an den Neuansiedlungsprogrammen der EU beteiligen sollten; ist der Ansicht, dass der Zugang zu den EU-Asylverfahren nicht durch Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen im Zusammenhang mit irregulärer Migration verhindert werden sollte; betont, dass das Recht auf Asyl in Artikel 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist; |
2. |
betont, dass unbedingt umgehend für sichere, legale Asylwege gesorgt werden muss, um Schleusernetze zu bekämpfen und die Chancen von Frauen, Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen, eine Zuflucht zu finden, ohne dabei ihr Leben zu riskieren, zu verbessern; ist zutiefst besorgt über die Todesfälle, Zurückweisungen und schweren Menschenrechtsverletzungen an den EU-Außengrenzen; vertritt die Auffassung, dass die Verantwortung sowie die Kosten und der Nutzen unter allen 28 Mitgliedstaaten und nicht nur unter den Erstaufnahmeländern aufgeteilt werden sollten; bedauert, dass es unter den EU-Mitgliedstaaten an Solidarität mangelt; |
3. |
hält es für geboten, dass weibliche Flüchtlinge gesondert erfasst werden und die Ausweispapiere erhalten, die für die Gewährung ihrer persönlichen Sicherheit, ihrer Bewegungsfreiheit und ihres Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen erforderlich sind, wie es vom UNHCR gefordert wurde; |
4. |
betont, dass die Koordinierungsausschüsse und alle anderen Gremien zur Vertretung von Flüchtlingen sowohl in städtischen als auch in ländlichen Räumen und in den Flüchtlingslagern einschließlich der Rückkehrgebiete den Grundsatz der Geschlechterparität einhalten sollten, damit die Rechte weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender gewahrt und ihre Bedürfnisse erfüllt werden; |
5. |
wiederholt seine an die Mitgliedstaaten und die Europäische Union gerichtete Forderung, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) zu unterzeichnen und zu ratifizieren; |
6. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit der EU in allen Phasen des Asylverfahrens einschlägige Beratung für traumatisierte Frauen und psychosoziale Betreuung von Frauen sicherzustellen, die geschlechtsspezifische Schäden erlitten haben, und dabei in diesem Bereich qualifizierte und spezialisierte Frauen unmittelbar einzubinden; |
7. |
bekundet seine tiefe Besorgnis über Berichte, dass Frauen und Kinder Geschlechtsverkehr als Überlebensstrategie praktizieren, um Schleuser dafür zu bezahlen, dass sie ihre Reise fortsetzen können, um Asyl in der EU zu suchen; weist erneut darauf hin, dass sichere, legale Einreisewege nach Europa von entscheidender Bedeutung sind, um dieser Situation wirksam zu begegnen; |
8. |
fordert die EU mit Nachdruck auf, bei der Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens beim Büro des Grundrechtsbeauftragten der Agentur Frontex die geschlechtsspezifischen Unterschiede zu berücksichtigen und bei der Zusammenarbeit mit der Frontex die Menschenrechtsverletzungen durch die Frontex, Mitgliedstaaten und Verantwortliche von Drittländern zu thematisieren, wie es in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2015 zu dem Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Initiativuntersuchung OI/5/2012/BEH-MHZ betreffend Frontex gefordert wurde; |
9. |
fordert gezielte Maßnahmen, mit denen für die vollständige Integration von weiblichen Flüchtlingen und Asylsuchenden gesorgt wird, indem jeglicher Form von Ausbeutung, Missbrauch, Gewalt und Menschenhandel vorgebeugt wird; |
10. |
betont, dass der Geschlechterfrage bei der Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der Migrations- und Asylpolitik der EU und diesbezüglicher Maßnahmen Rechnung getragen werden sollte; |
Geschlechtsspezifische Dimension bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
11. |
fordert, dass ein neues, umfassendes Paket EU-weiter Leitlinien zu geschlechtsspezifischen Fragen als Teil von breiter angelegten Reformen der Migrations- und Asylpolitik verabschiedet wird, die den gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Aspekten von Verfolgung umfassend Rechnung tragen und sowohl Aufnahme- als auch Integrationsmaßnahmen umfassen; |
12. |
betont, dass Frauen selbst in als sicher geltenden Ländern von geschlechterspezifischer Verfolgung betroffen sein können und LGBTI-Personen auch Opfer von Missbrauch sein können, sodass das Ersuchen um Schutz durchaus berechtigt ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, Asylverfahren zu erlassen und Anstrengungen zu unternehmen, Schulungsprogramme aufzustellen, die den Bedürfnissen von mehrfach ausgegrenzten Frauen Rechnung tragen, zu denen auch LGBTI-Frauen gehören; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gefährlichen Stereotypen über das Verhalten und die Eigenschaften von LGBTI-Frauen zu begegnen und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Zusammenhang mit den Asylanträgen dieser Frauen in vollem Umfang anzuwenden; betont, dass es in allen Mitgliedstaaten Aufnahmeeinrichtungen mit Strukturen für LGBTI-Personen geben muss; betont, dass es in Aufnahmeeinrichtungen oft zu Gewalt gegen LGBTI-Personen kommt; |
13. |
betont, dass es sich bei geschlechtsspezifischen Formen der Gewalt und Diskriminierung, z. B. Vergewaltigung, sexueller Gewalt, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Zwangsverheiratung, häuslicher Gewalt, so genannten Ehrenverbrechen und unter Strafe gestellter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, um Verfolgung handelt und dass sie berechtigte Gründe sein sollten, in der EU Asyl zu suchen, und dass dieser Umstand in den neuen Leitlinien zu geschlechterspezifischen Fragen berücksichtigt werden sollte; |
14. |
fordert die Kommission auf, genaue statistische Daten über Wanderung und internationalen Schutz zu erheben, damit insbesondere für die Phasen nach einer Erstentscheidung im Asylverfahren mehr zusätzliche nach Geschlecht aufgeschlüsselte Datenkategorien vorliegen; |
15. |
fordert die Kommission auf, Auslegungsleitlinien zur Verstümmelung weiblicher Genitalien zu erarbeiten, bei denen den Leitlinien des UNHCR zu geschlechtsspezifischer Verfolgung und dem erläuternden Hinweis zur Verstümmelung weiblicher Genitalien in vollem Umfang Rechnung getragen wird und die Pflichten der Mitgliedstaaten eindeutig dargelegt werden, wobei insbesondere die Ermittlung besonders gefährdeter Asylbewerber und die Kommunikation mit ihnen im Mittelpunkt steht; betont, dass es Opfern einer Verstümmelung weiblicher Genitalien schwer fallen kann, über das durch die Genitalverstümmelung erlittene Trauma zu sprechen; vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, mit denen dafür gesorgt wird, dass alle Formen der Gewalt gegen Frauen einschließlich der Genitalverstümmelung als eine Form der Verfolgung anerkannt werden und dass sich die Opfer dieser Praktiken somit auf den mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 gewährten Schutz berufen können, sodass Artikel 60 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingehalten wird; |
16. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Asylverfahren an den Grenzen, insbesondere im Hinblick auf geschlechterspezifische Verfolgung, den Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz und den Richtlinien des UNHCR zu Asylanträgen basierend auf sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität, in denen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten eindeutig dargelegt sind, entsprechen; |
17. |
fordert die Kommission auf, in Anbetracht der dargelegten Lage eine verbesserte Finanzierung und einen größeren Anwendungsbereich der Programme Daphne und Odysseus zu erwägen und die Möglichkeit zu prüfen, die Programme an die derzeitige Lage anzupassen, um weiblichen Flüchtlingen Schutz zu gewähren; |
18. |
nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, eine gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsländer zu erstellen; fordert, dass alle geeigneten Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass der Ansatz mit dem Refoulement-Verbot im Einklang steht und dass die Rechte von Frauen, Kindern und anderen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen nicht ausgehöhlt werden; fordert, dass nach Geschlechtern differenziert wird; ist der Ansicht, dass eine Liste sicherer Herkunftsländer nicht dazu führen sollte, dass Asylbewerberinnen, die den Antrag als Opfer von oder aus Angst vor geschlechtsbezogener Gewalt stellen, im Verfahren eine ungünstigere Behandlung zuteilwird; betont, dass übereilte Entscheidungen verhindert werden müssen, bei denen der Gefahr — sogar für Leib und Leben — nicht hinreichend Rechnung getragen wird, der eine Frau, der geschlechtsbezogene Gewalt angetan wurde, ausgesetzt ist, wenn ihr Antrag abgewiesen wird und sie in ihr Heimatland zurückkehren muss; |
19. |
fordert in höherem Maße objektive und geschlechterdifferenzierte Ansätze für die Glaubhaftigkeitsprüfung in allen Mitgliedstaaten und eine verstärkte Schulung im Bereich der Glaubhaftigkeitsprüfung für Entscheidungsträger, die eine geschlechtsspezifische Dimension umfasst; betont, dass Glaubhaftigkeitsprüfungen niemals in jeder Hinsicht akkurat sein können und deshalb nicht als einzige Grundlage für negative Asylentscheidungen dienen sollten; vertritt die Auffassung, dass bei der Prüfung von Asylanträgen von Frauen das kulturelle, gesellschaftliche und psychologische Profil berücksichtigt werden sollte, und zwar einschließlich des kulturellen Hintergrunds, des Bildungshintergrunds, traumatischer Erfahrungen, Angst, Scham und/oder kultureller Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen; |
20. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, positive Asylentscheidungen mit Gründen zu versehen, um nützliche Daten dazu verfügbar zu machen, inwieweit geschlechtsbezogene Gewalt berücksichtigt wurde, und um bei den Gründen nach dem Abkommen, aufgrund derer Asylanträgen stattgegeben wurde, Transparenz zu schaffen; |
21. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Frauen Informationen über das Asylverfahren und über die besonderen Rechte und Leistungen für asylsuchende Frauen bereitzustellen; betont, dass das Recht der Frau, unabhängig von ihrem Ehemann einen Asylantrag zu stellen, von zentraler Bedeutung für die Stärkung der Stellung der Frau in der Gesellschaft und das Refoulement-Verbot ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Frauen über ihr Recht auf unabhängige Einreichung eines Asylantrags aufzuklären, sodass sie ihren Flüchtlings- oder Asylstatus unabhängig vom Status der anderen Mitglieder ihrer Familie beantragen oder aufrechterhalten können; |
22. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie die Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten vollständig umzusetzen; |
23. |
vertritt die Ansicht, dass bei jedem Hinweis auf geschlechtsbezogene Gewalt zügig humanitäre Hilfe einsetzen muss, da schutzbedürftige Personen wie Frauen oder Kinder auf ihrer Reise im Rahmen der irregulären Migration, auf der ihnen alle möglichen Rechte verwehrt werden, sehr häufig verschiedenen Arten physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt sind; |
24. |
betont, dass die Gefahr einer Ausbeutung durch Schleuser bei Frauen und Mädchen besonders hoch ist; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, auch mit Europol, den Agenturen Frontex und Eurojust und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), zu intensivieren, um im Bereich der Zuwanderung wirksam gegen Schleusung und Menschenhandel vorzugehen; |
25. |
betont, dass während der Überprüfungen und Anhörungen durch die Asylbehörden unbedingt Kinderbetreuung und Betreuung von abhängigen Personen angeboten werden muss, damit sichergestellt ist, dass eine faire Chance besteht, einen Asylantrag zu stellen; |
Bedürfnisse von Frauen bei Asylverfahren
26. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Asylbewerberinnen angemessen über ihre Rechte und insbesondere über das Recht asylsuchender Frauen auf einen weiblichen Gesprächspartner und Dolmetscher und ein persönliches Gespräch ohne einen Dritten zu informieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine umfassende und verbindlich vorgeschriebene Schulung für Gesprächspartner und Dolmetscher zu sexueller Gewalt, Trauma und Erinnerung anbieten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass diese Rechte gewahrt werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Artikel 15 Absatz 3 der Asylverfahrensrichtlinie einzuhalten; |
27. |
stellt mit Besorgnis fest, dass viele Asylsachbearbeiter in der EU nicht mit dem Thema Verstümmelung weiblicher Genitalien vertraut sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf nationaler Ebene zusammen mit ihren Asylbehörden auf eine Verbesserung der Verfahren hinzuarbeiten, um dazu beizutragen, dass Frauen und Mädchen, die Opfer einer Genitalverstümmelung oder davon bedroht sind, Hilfe und Unterstützung erhalten; |
28. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, aktuelle und allgemein zugängliche Informationen über das Asylverfahren und die Rechte und Ansprüche von Asylbewerberinnen bereitzustellen; |
29. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, uneingeschränkten Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, einschließlich des Zugangs zu einem sicheren Schwangerschaftsabbruch, sicherzustellen und unverzüglich zusätzliche Ressourcen für die Gesundheitsfürsorge bereitzustellen; |
30. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauen während des Aufenthalts in einem Flüchtlingslager, bei Grenzkontrollen und natürlich nach der Einreise in die EU Schutz und Unterstützung zu bieten; |
31. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) zu unterzeichnen und zu ratifizieren und Artikel 59 anzuwenden, wonach eindeutig gilt, dass die Vertragsparteien die notwendigen Maßnahmen ergreifen sollten, sodass bei Frauen, deren Aufenthaltsstatus vom Ehemann abhängig ist, im Fall der Scheidung das Abschiebungsverfahren ausgesetzt und/oder ein eigener Aufenthaltstitel ausgestellt wird; |
32. |
fordert, dass Asylbewerberinnen und Migrantinnen ein von ihrem Ehepartner unabhängiger rechtlicher Status gewährt wird, um Ausbeutung vorzubeugen, ihre Gefährdung zu verringern und mehr Gleichheit zu erreichen; |
33. |
betont, dass Migrantinnen — Frauen und Mädchen — ohne gültige Ausweispapiere uneingeschränkten Zugang zu ihren grundlegenden Rechten haben sollten und Kanäle für die legale Zuwanderung geschaffen werden sollten; |
34. |
betont, dass im Rahmen der Verfahren für die Familienzusammenführung individuelle Rechte für Frauen und Mädchen vorgesehen werden müssen, die zu ihren Familien in der EU gelangen möchten, damit sie nicht von einem männlichen Angehörigen, der sie möglicherweise misshandelt oder missbraucht, abhängig sind, um Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung oder Beschäftigung zu erhalten; |
35. |
verurteilt aufs Schärfste, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen als Kriegswaffe eingesetzt wird; ist der Ansicht, dass Migrantinnen — Frauen und Mädchen –, die in Konflikten missbraucht wurden, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte, indem sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer und psychologischer Unterstützung haben; |
36. |
begrüßt, dass das EASO ein neues Schulungsmodul zu Geschlechterfragen, Geschlechtsidentität und sexueller Ausrichtung erarbeitet hat; fordert, dass das Gender Mainstreaming und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung umfassend in die Arbeit des EASO aufgenommen werden, indem Anlaufstellen für Geschlechterfragen eingerichtet werden und offizielle Beziehungen zum Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) unterhalten werden; fordert Informationen über das Herkunftsland, die auch Angaben zur rechtlichen und tatsächlichen Lage der Frauen umfassen, und zwar auch über die Verfolgung bzw. drohende Verfolgung von Frauen durch nichtstaatliche Akteure; |
37. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Dublin-Verordnung im vollen Umfang zu nutzen, damit Familien nicht auseinandergerissen werden und ihre Asylanträge von derselben Behörde bearbeitet werden; |
Aufnahme und Inhaftnahme
38. |
fordert, dass die Inhaftnahme von Kindern in der EU eingestellt wird und Eltern die Möglichkeit erhalten, die Zeit bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag zusammen mit ihren Kindern in angemessenen, auf sie zugeschnittenen Einrichtungen zu verbringen; |
39. |
betont, dass die Inhaftnahme von Asylbewerbern vermieden werden sollte, dass eine Inhaftnahme nur möglich ist, wenn legitime Gründe vorliegen und festgestellt wurde, dass die Haft im Einzelfall sowohl notwendig als auch verhältnismäßig ist, und dass die Inhaftnahme im Fall von Personen unter 18 Jahren in keinem Fall gerechtfertigt ist; vertritt die Auffassung, dass das Recht auf Einreichung eines Asylantrags auch die Schaffung offener, menschenwürdiger Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber sowie eine sichere, menschenwürdige, mit den Menschenrechten vereinbare Behandlung umfasst; betont, dass Alternativen zur Inhaftnahme geschaffen werden müssen, unter anderem auf Einbeziehung ausgerichtete, auf die Bedürfnisse gefährdeter Gruppen zugeschnittene Ansätze; |
40. |
betont, dass viele weibliche Asylsuchende und Flüchtlinge extremer Gewalt ausgesetzt waren und dass eine Inhaftierung ihr Trauma verschlimmern kann; betont, dass die Inhaftnahme von Asylbewerbern allein um einer Erleichterung der Verwaltungsarbeit willen gegen das in Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Freiheit verstößt; fordert, dass in allen Mitgliedstaaten der Inhaftnahme Minderjähriger, schwangerer und stillender Frauen, von Opfern einer Vergewaltigung, sexueller Gewalt oder des Menschenhandels unverzüglich ein Ende gesetzt sowie angemessene psychologische Betreuung zur Verfügung gestellt wird; |
41. |
fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Höchstgrenzen für die Haftdauer vor der Abschiebung auf eine Frist unterhalb der Höchstgrenze zu verkürzen, die in der Rückführungsrichtlinie festgelegt ist; ist der Auffassung, dass eine längere Inhaftierung schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt; |
42. |
fordert, dass inhaftierte Asylbewerberinnen, die sexuell missbraucht wurden, einschließlich des Falls, dass der Missbrauch zu einer Schwangerschaft führt, geeignete medizinische Versorgung und Beratung und die notwendige physische und psychische Betreuung, Unterstützung sowie rechtliche Hilfe erhalten; fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Aufnahme-, Transit- und Haftbedingungen sicher, menschenwürdig und angemessen sind und dass es getrennte Unterbringungs- und Sanitäreinrichtungen für Frauen und Familien gibt; weist darauf hin, dass es zum Standard jedes Hilfsprogramms gehören sollte, Frauen und weiblichen Jugendlichen geeignete grundlegende Hygieneartikel auszuhändigen; |
43. |
betont, dass mit der unmittelbaren und mittelbaren Mitwirkung weiblicher Flüchtlinge an der Organisation der Ausgabe von Lebensmitteln und anderen Gütern dafür gesorgt wird, dass diese Lebensmittel und Güter unmittelbar durch die den Haushalten angehörenden erwachsenen Frauen ausgegeben und kontrolliert und somit gerecht verteilt werden; |
44. |
ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, in den Aufnahmezentren für Flüchtlinge und Asylsuchende für die Versorgung und Betreuung von Kindern geeignete Bereiche einzurichten; |
45. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Instrumente für die Überwachung der überfüllten Aufnahmezentren in der Union zu schaffen und zu stärken, da in diesen Zentren nicht unbedingt die Mindestanforderungen für die Linderung geschlechtsbezogener Gewalt erfüllt sind, damit Frauen und Kinder nicht auch im Aufnahmeland belastenden Schikanen ausgesetzt sind; |
46. |
betont, dass gefährdete Gruppen wie Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, und Mädchen, insbesondere unbegleitete Mädchen, bei den Aufnahmeverfahren vorrangig behandelt werden sollten; |
47. |
hält es für geboten, dass die Aufnahmestrukturen eine angemessene Rechtsberatung für Frauen umfassen, damit ihnen bei der Einholung von Informationen und der Suche nach Familienangehörigen eine sachdienliche Unterstützung gewährt werden kann; |
48. |
ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Maßnahmen umzusetzen, mit denen verhindert wird, dass Frauen und Mädchen Zwangsverheiratungen zum Opfer fallen, nachdem ihnen der Status als Flüchtling gewährt wurde, um so Männern, die andernfalls kein Recht darauf hätten, einen sicheren Zugang zu verschaffen; |
49. |
betont, dass unbedingt unabhängige Untersuchungen aller Behauptungen von Vergehen in Einrichtungen für die Inhaftnahme in Zusammenhang mit der Einwanderung oder an den Grenzen, unter anderem dass es zu sexuellem Missbrauch und geschlechtsbezogener Gewalt kommt, durchgeführt werden müssen und Journalisten und einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft Zugang gewährt werden muss; |
50. |
vertritt die Auffassung, dass im Fall der Inhaftnahme von Asylbewerberinnen Einrichtungen und Materialien benötigt werden, die den besonderen hygienischen Bedürfnissen der Frauen entsprechen, der Einsatz von weiblichem Wachpersonal und weiblichen Aufsehern gefördert werden sollte und dass alle Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Aufgaben für weibliche Inhaftierte verantwortlich sind, Schulungen zu den geschlechterspezifischen Bedürfnissen und Menschenrechten von Frauen erhalten sollten; |
51. |
vertritt die Auffassung, dass inhaftierte Asylbewerberinnen, die einen Missbrauch melden, umgehend Schutz, Unterstützung und Beratung erhalten müssen, und dass ihre Behauptungen von den zuständigen, unabhängigen Behörden unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Vertraulichkeit geprüft werden müssen, und zwar auch in den Fällen, in denen die Frauen zusammen mit ihren Ehepartnern, Partnern oder anderen Angehörigen inhaftiert sind; vertritt die Auffassung, dass die Gefahr einer Vergeltung bei den Schutzmaßnahmen besonders beachtet werden sollte; |
52. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Behörden vor Ort auf, mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen zusammenzuarbeiten, um die Notlage der in provisorischen Unterkünften lebenden Flüchtlinge, insbesondere im Fall gefährdeter Frauen und Mädchen, zu lindern; |
Soziale Eingliederung und Integration
53. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, mit denen die Teilnahme weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender am Arbeitsmarkt vereinfacht wird, wozu auch Sprachkurse, Programme zur Alphabetisierung, lebenslanges Lernen und Schulungen gehören; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Behörden vor Ort auf, das Recht junger weiblicher Flüchtlinge auf Schulbildung sicherzustellen; betont, dass informelle und nicht formale Bildung und Kulturaustausch für die Integration junger Frauen und Mädchen und die Stärkung ihrer Stellung in der Gesellschaft eine wichtige Rolle spielen; betont, dass es wichtig ist, den Zugang weiblicher Flüchtlinge zu höherer Bildung zu erweitern; fordert solide und transparente Verfahren für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen; |
54. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jenen Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen Finanzmittel und andere Ressourcen bereitzustellen, die Hilfe leisten, die Eingliederung in die Gesellschaft fördern und die Lage von Flüchtlingen und Asylbewerbern in der EU beobachten — insbesondere, was die Überwindung der Hindernisse und die Bewältigung der negativen Erfahrungen von Frauen und Mädchen betrifft; |
55. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass geflohene und in ihrem Heimatland verfolgte Aktivistinnen in der EU ihre politische und soziale Tätigkeit für die Rechte von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter ungefährdet weiterführen können; |
56. |
betont, dass eine zugängliche und hochwertige Betreuung von Kindern und anderen abhängigen Personen von ausschlaggebender Bedeutung dafür ist, dass die Stellung weiblicher Flüchtlinge in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht gestärkt wird; |
57. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, neben dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds auch die Struktur- und Investitionsfonds zu nutzen, um — mit besonderem Fokus auf Kinderbetreuung — die Integration von Flüchtlingen am Arbeitsmarkt zu fördern; |
58. |
fordert raschere und effizientere Verfahren der Familienzusammenführung und die Erhebung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten zu Entscheidungen im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung; betont, dass in Fällen der Familienzusammenführung der Zugang zu Prozesskostenhilfe wichtig ist; |
59. |
vertritt die Auffassung, dass die gegenseitige Anerkennung positiver Asylentscheidungen bessere Möglichkeiten für Arbeitsplätze, Integration und Familienzusammenführung bieten würde; |
60. |
betont, dass die Aufnahmeländer unbeschränkten Zugang zu unentgeltlichen, hochwertigen öffentlichen Bildungsangeboten, Leistungen des Gesundheitswesens — vor allem im Bereich sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte — sowie Beschäftigungsangeboten, die den Bedürfnissen und Fähigkeiten der weibliche Flüchtlingen entsprechen, und Wohnungsangeboten, die den Bedürfnissen von weiblichen Flüchtlingen — darunter auch Mädchen — entsprechen, gewähren sollten; betont, dass Maßnahmen der Sozialhilfe von zentraler Bedeutung für eine Integration sind; |
61. |
fordert, dass umfassende, angemessen ausgestattete Programme aufgelegt werden, damit weibliche Flüchtlinge die bisher nicht geleistete kurz- und langfristige medizinische Betreuung, einschließlich psychosozialer Betreuung und Trauma-Beratung, erhalten; |
62. |
betont, dass Sozialunternehmen und alternative Geschäftsmodelle wie Gegenseitigkeitsgesellschaften und Genossenschaften eine sehr positive Rolle spielen können, wenn es darum geht, die wirtschaftliche Situation weiblicher Flüchtlinge zu stärken und sie in den Arbeitsmarkt sowie in das soziale und kulturelle Leben zu integrieren; |
63. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, im Hinblick auf die Einbeziehung lokaler Basisorganisationen sowie die unmittelbare Einbeziehung der Flüchtlinge im Zusammenhang mit der Darstellung der Ansichten weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender gegenüber politischen Entscheidungsträgern bewährte Verfahren auszutauschen; |
64. |
ist der Ansicht, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle bei der Eingliederung weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender spielen, insbesondere bei der Eingliederung in die Arbeitswelt; hält diese Körperschaften außerdem dazu an, den Dialog und die Begegnung zwischen weiblichen Flüchtlingen und einheimischen Frauen zu fördern; |
o
o o
65. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem UNHCR zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0422.
Mittwoch, 9. März 2016
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/35 |
P8_TA(2016)0082
Abkommen mit dem Tabakkonzern PMI
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 zum Tabakabkommen (PMI-Abkommen) (2016/2555(RSP))
(2018/C 050/04)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf das Abkommen über die Bekämpfung des illegalen Handels mit echten und gefälschten Zigaretten und den generellen Verzicht vom 9. Juli 2004 zwischen Philip Morris International (PMI) und Zweigunternehmen, der Union und ihren Mitgliedstaaten, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), |
— |
unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs („das WHO-Rahmenübereinkommen“) und das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, das auf dem fünften Treffen der Konferenz der Vertragsparteien des WHO-Rahmenübereinkommens durch den Beschluss FCTC/COP5(1) vom 12. November 2012 angenommen wurde, |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 4. Mai 2015 für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union, soweit die Bestimmungen des Protokolls unter Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen (COM(2015)0193), |
— |
unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 24. Februar 2016„Technical assessment of the experience made with the Anti-Contraband and Anti-Counterfeit Agreement and General Release of 9 July 2004 among Philip Morris International and affiliates, the Union and its Member States“ (Technische Bewertung der Erfahrungen mit dem Abkommen über die Bekämpfung des illegalen Handels mit echten und gefälschten Zigaretten und dem generellen Verzicht vom 9. Juli 2004 zwischen Philip Morris International und Zweigunternehmen, der Union und ihren Mitgliedstaaten) (SWD(2016)0044), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Oktober 2007 zu den Auswirkungen der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten und Philip Morris über die verstärkte Bekämpfung von Betrug und Zigarettenschmuggel und die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses des Europäischen Parlaments für das gemeinschaftliche Versandverfahren (2), |
— |
unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Tabakvereinbarung mit PMI (O-000010/2016 — B8-0109/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU eine der wichtigsten Prioritäten der Kommission ist und dass den einzelstaatlichen Haushalten und dem Unionshaushalt aufgrund des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen und insbesondere des Schmuggels mit echten und gefälschten Zigaretten vorsichtigen Schätzungen zufolge öffentliche Einnahmen in Höhe von jährlich über 10 Mrd. EUR entgehen; |
B. |
in der Erwägung, dass der unerlaubte Handel eine schwere Straftat darstellt, die zur Finanzierung von anderen international organisierten kriminellen Aktivitäten, einschließlich des Menschen-, Drogen- und Waffenhandels, und in manchen Fällen von terroristischen Gruppen beiträgt; |
C. |
in der Erwägung, dass das Hauptziel des PMI-Abkommens darin besteht, die Verfügbarkeit von PMI-Schmuggelware auf dem illegalen Tabakmarkt der EU zu verringern; |
D. |
in der Erwägung, dass das PMI-Abkommen am 9. Juli 2016 auslaufen soll; |
E. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer technischen Bewertung des PMI-Abkommens zu dem Schluss gelangt, dass das Hauptziel tatsächlich erreicht worden sei, aber den Kausalzusammenhang in Frage stellt und darauf hinweist, dass die Verringerung der PMI-Schmuggelware noch nicht zu einer allgemeinen Abnahme der Zahl illegaler Produkte auf dem EU-Markt geführt habe; |
F. |
in der Erwägung, dass das PMI-Abkommen zu Einnahmen der öffentlichen Kassen in Höhe von etwa 1 Mrd. USD an jährlichen Zahlungen und 68,2 Mio. EUR an Nachzahlungen bei Beschlagnahmen geführt hat, die zwischen der Kommission (etwa 10 %) und den Mitgliedstaaten (etwa 90 %) geteilt wurden; in der Erwägung, dass keine Daten darüber zur Verfügung stehen, wie die Mitgliedstaaten die im Rahmen des Abkommens erhaltenen Einnahmen ausgegeben haben; |
G. |
in der Erwägung, dass sich sowohl der Rechtsrahmen als auch das Marktumfeld des unerlaubten Tabakhandels seit der Unterzeichnung des Abkommens wesentlich geändert haben, insbesondere was das steigende Angebot an markenlosen Zigaretten, die oft als „cheap whites“ bezeichnet werden, und die Entwicklung des neuen Bereichs des Verkaufs von flüssigem Nikotin für elektronische Zigaretten anbelangt; |
H. |
in der Erwägung, dass es sich bei den Rechtssachen C-358/14 Polen gegen Parlament und Rat, C-477/14 Pillbox 38 (UK) Limited und C-547/14 Philip Morris Brands SARL und andere um Klagen gegen die Richtlinie 2014/40/EU handelt, die derzeit beim Gerichtshof anhängig sind und von den betreffenden Tabakherstellern so bald wie möglich zurückgezogen werden sollten; |
I. |
in der Erwägung, dass sich die Kommission zur Ratifizierung des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum WHO-Rahmenübereinkommen verpflichtet hat, was einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Rechtsrahmens für den Kampf gegen den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen darstellt; in der Erwägung, dass die Kommission zugesagt hat, Drittstaaten aufzufordern, das Protokoll zu ratifizieren; |
J. |
in der Erwägung, dass der Tabakschmuggel die Politik der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit untergräbt und dazu führt, dass illegale Tabakerzeugnisse an vielen Orten — auch jungen Menschen — zu einem erheblichen, unerlaubten Preisnachlass angeboten werden; in der Erwägung, dass gefälschte Zigaretten nicht nur auf unerlaubte Weise hergestellt und eingeführt werden, sondern darüber hinaus unbekannte Inhaltsstoffe enthalten und somit ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellen; |
1. |
begrüßt das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen und fordert, dass das Ratifizierungsverfahren möglichst bald abschlossen wird; |
2. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Protokoll zu ratifizieren, und ihre Zusage, die Mitgliedstaaten und Drittländer aufzufordern, es zu ratifizieren; stellt fest, dass bisher 15 Staaten das Protokoll ratifiziert haben, darunter fünf EU-Mitgliedstaaten, und dass sich die EU derzeit darauf vorbereitet, es zu ratifizieren; |
3. |
fordert die Kommission auf, die unverzügliche Ratifizierung des Protokolls anzustreben; ist jedoch überzeugt, dass eine Erneuerung des Abkommens bei Drittländern als schädliches und kontraproduktives Signal ankäme, dass die EU unangemessene Interaktionen mit der Tabakwirtschaft eingeht, obwohl das Protokoll solche Interaktionen eindeutig verbietet; |
4. |
vertritt die Überzeugung, dass eine Erneuerung des PMI-Abkommens möglicherweise mit den Verpflichtungen der EU nach Artikel 5 Absatz 3 des WHO-Rahmenübereinkommens unvereinbar ist, was dem Ruf der EU als weltweiter Vorreiterin bei der Eindämmung des Tabakgebrauchs schaden könnte; |
5. |
weist darauf hin, dass in den Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 5.3 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs festgestellt wird, dass es zwischen den Interessen der Tabakindustrie und gesundheitspolitischen Interessen einen fundamentalen und unüberbrückbaren Gegensatz gebe; |
6. |
begrüßt die Annahme der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (der Richtlinie über Tabakerzeugnisse); betont, dass in der Richtlinie über Tabakerzeugnisse bereits eine rechtliche Verpflichtung für Tabakunternehmen vorgesehen ist, ein Rückverfolgungssystem einzuführen und beizubehalten, das für Zigaretten und Tabakerzeugnisse zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für andere Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 betriebsbereit sein muss; |
7. |
betont, dass die Kommission sofort Schritte unternehmen muss, um die vollständige Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen; stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten der Kommission inoffiziell gemeldet haben, dass der Umsetzungsprozess für die Richtlinie abgeschlossen sei; fordert die Kommission auf, vollständige Angaben zum aktuellen Stand der Umsetzung nach Ablauf der Frist am 20. Mai 2016 bereitzustellen; |
8. |
weist darauf hin, dass die Kommission im Mai 2015 zugesagt hat, ihre Bewertung des Abkommens mit PMI möglichst rasch vorzulegen; betont, dass die Kommission die Veröffentlichung der Bewertung mehrfach aufschob und sie letztlich am 24. Februar 2016 veröffentlicht wurde, einen Tag vor einer Aussprache hierüber im Plenum des Parlaments; betrachtet eine derart verzögerte Veröffentlichung nachdrücklich als schwerwiegenden Verstoß gegen die Transparenzverpflichtungen der Kommission sowohl dem Parlament als auch den Unionsbürgern gegenüber, wodurch die Möglichkeiten des Parlaments, rechtzeitig seinen Standpunkt zu dieser komplexen und heiklen Angelegenheit zu äußern, stark eingeschränkt wurden; |
9. |
nimmt die Einschätzung der Kommission zur Kenntnis, dass das Abkommen tatsächlich sein Ziel, die Verringerung der Verfügbarkeit von PMI-Schmuggelware auf dem illegalen Tabakmarkt der EU, erreicht habe, was sich anhand eines Rückgangs der Menge echter PMI-Zigaretten, die von den Mitgliedstaaten zwischen 2006 und 2014 beschlagnahmt worden seien, um etwa 85 % zeige; stellt dennoch fest, dass die Kommission den Kausalzusammenhang in Frage stellt und auch darauf hinweist, dass die Verringerung der PMI-Schmuggelware nicht zu einer allgemeinen Abnahme der Zahl illegaler Produkte auf dem EU-Markt geführt habe; stellt außerdem fest, dass die Schmuggelware, die aus geschmuggelten Erzeugnissen der großen Hersteller besteht, immer mehr durch andere Erzeugnisse ersetzt wird, darunter markenlose Zigaretten („cheap whites“), die in der Regel in Drittländern hergestellt werden; |
10. |
hat größte Bedenken dagegen, dass der Haushalt des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zum Teil durch jährliche Zahlungen der Tabakindustrie finanziert wird, wie dies im Tabakabkommen erwähnt wird, da dies zu einem gewissen Interessenkonflikt führen könnte; |
11. |
betont, dass das PMI-Abkommen, als es 2004 zum ersten Mal geschlossen wurde, ein innovatives Instrument war, um den unerlaubten Tabakhandel zu bekämpfen, dass sich jedoch seitdem das Markt- und Regelungsumfeld erheblich verändert hat; betont, dass das Abkommen auf wichtige Merkmale des heutigen unerlaubten Tabakhandels, insbesondere den hohen Anteil am Handel, der inzwischen auf cheap whites entfällt, nicht eingeht; ist daher der Auffassung, dass alle in dem Abkommen mit PMI erfassten Elemente nun durch den neuen Rechtsrahmen, der aus der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und dem WHO-Rahmenübereinkommen besteht, abgedeckt sein werden; |
12. |
gelangt daher zu dem Schluss, dass das Abkommen mit PMI nicht erneuert, verlängert oder neu verhandelt werden sollte; fordert die Kommission auf, das Abkommen mit PMI nicht über sein derzeitiges Ablaufdatum hinaus zu erneuern, zu verlängert oder neu zu verhandeln; |
13. |
fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene bis zum Ablaufdatum des PMI-Abkommens alle notwendigen Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um PMI-Tabakerzeugnisse zurückzuverfolgen, und bei jeglichen illegalen Beschlagnahmen von Erzeugnissen dieses Herstellers gerichtlich dagegen vorzugehen, bis alle Bestimmungen der Richtlinie über Tabakerzeugnisse uneingeschränkt durchsetzbar sind, sodass zwischen dem Auslaufen des PMI-Abkommens und dem Inkrafttreten der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und des WHO-Rahmenübereinkommens keine Regelungslücke entsteht; |
14. |
fordert PMI auf, die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und die erforderliche Sorgfalt („kenne deinen Kunden“) im derzeitigen Abkommen unabhängig davon, ob es verlängert wird oder nicht, weiterhin anzuwenden; |
15. |
ist besorgt darüber, dass in den vier Abkommen mit Tabakherstellern das Problem der cheap whites nicht behandelt wird; fordert deshalb die Kommission auf, einen Aktionsplan mit neuen Maßnahmen vorzulegen, um dieses Problem umgehend zu beheben; |
16. |
fordert die Kommission auf, eine neue, zusätzliche Verordnung vorzulegen, um ein unabhängiges Rückverfolgungssystem einzurichten und als zusätzliches Instrument zur Bekämpfung von Schmuggelware und gefälschten Erzeugnissen auf Rohtabak, Filter und Papier, die von der Tabakindustrie verwendet werden, Bestimmungen über die erforderliche Sorgfalt („kenne deinen Kunden“) anzuwenden; |
17. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu übermitteln. |
(1) ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.
(2) ABl. C 227 E vom 4.9.2008, S. 147.
Donnerstag, 10. März 2016
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/38 |
P8_TA(2016)0083
Freiheit der Meinungsäußerung in Kasachstan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 zur Meinungsfreiheit in Kasachstan (2016/2607(RSP))
(2018/C 050/05)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kasachstan, darunter jene vom 18. April 2013 (1), vom 15. März 2012 (2), vom 22. November 2012 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu den Verhandlungen über das vertiefte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Kasachstan (3), vom 15. Dezember 2011 zu dem Stand der Umsetzung der EU-Strategie für Zentralasien (4) und vom 17. September 2009 zu dem Fall Jevgenij Zhovtis in Kasachstan (5), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 21. Dezember 2015 im Anschluss an die Unterzeichnung des vertieften Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Kasachstan, |
— |
unter Hinweis auf die siebte Runde des jährlichen Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Kasachstan am 26. November 2015 in Astana; |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2015 zur Strategie der EU für Zentralasien, |
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unter Hinweis auf den vierten Fortschrittsbericht über die Umsetzung der im Jahr 2007 angenommenen EU-Strategie für Zentralasien vom 13. Januar 2015, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu Versammlungs- und Organisationsfreiheit, Maina Kiai, den er im Anschluss an seinen Besuch in Kasachstan am 16. Juni 2015 vorgestellt hat, |
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unter Hinweis auf das vertiefte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Kasachstan, das am 21. Dezember 2015 unterzeichnet wurde, |
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unter Hinweis auf Artikel 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, |
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unter Hinweis auf Artikel 20 der Verfassung von Kasachstan, |
— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union und Kasachstan am 21. Dezember 2015 ein vertieftes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen unterzeichnet haben, das als breiter Rahmen für einen verstärkten politischen Dialog und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Innenpolitik und vielen anderen Bereichen dienen soll; in der Erwägung, dass in dem Abkommen sehr viel Wert auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie nachhaltige Entwicklung und zivilgesellschaftliche Zusammenarbeit gelegt wird; |
B. |
in der Erwägung, dass Kasachstan ein wichtiger internationaler Akteur und von überragender Bedeutung für die politische und sozioökonomische Entwicklung sowie für die Sicherheitslage des gesamten Raumes ist; in der Erwägung, dass Kasachstan in Zentralasien eine positive Rolle spielt, indem es sich bemüht, gutnachbarliche Beziehungen zu den angrenzenden Ländern aufzubauen, die regionale Zusammenarbeit wiederaufzunehmen und alle bilateralen Fragen friedlich zu lösen; in der Erwägung, dass die EU ein großes Interesse an der Intensivierung der politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit mit Zentralasien durch starke, offene und strategische Beziehungen zwischen der EU und Kasachstan hat; |
C. |
in der Erwägung, dass das vertiefte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen noch von den Parlamenten aller 28 Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament ratifiziert werden muss; in der Erwägung, dass durch dieses Abkommen nicht nur der politische Dialog zwischen der EU und Kasachstan gestärkt wird und der beiderseitige Handel und Investitionen gefördert werden, sondern dass darin auch internationale Verpflichtungen besonders hervorgehoben werden; in der Erwägung, dass zugegebenermaßen im Verlauf der Verhandlungen über das vertiefte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Fortschritte im Hinblick auf zivilgesellschaftliches Engagement durch Maßnahmen zur Einbindung der Zivilgesellschaft in politische Entscheidungsprozesse des Staates erzielt wurden; |
D. |
in der Erwägung, dass sich die Lage in Bezug auf die Meinungsfreiheit in den vergangenen Jahren generell verschlechtert hat; in der Erwägung, dass die kasachischen Staatsorgane im Dezember 2015 die Journalistin und Eigentümerin des Nachrichtenportals Nakanune.kz, Güsel Bajdalinowa, im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen „vorsätzlicher Veröffentlichung falscher Informationen“ in Haft genommen haben; in der Erwägung, dass nach der Verhaftung von Güsel Bajdalinowa von mehreren Seiten die Besorgnis über die Drangsalierung unabhängiger Medien in Kasachstan zum Ausdruck gebracht wurde; in der Erwägung, dass ein Gericht am 29. Februar 2016 die Journalistin Julija Koslowa, die für Nakanune.kz schreibt, freigesprochen hat; |
E. |
in der Erwägung, dass Sejtkasy Matajew, dem Leiter des Nationalen Presseclubs und des Journalistenverbands, in einem anhängigen Strafverfahren zur Last gelegt wird, öffentliche Mittel in Höhe von mehreren Millionen kasachischer Tenge (KZT) veruntreut zu haben; in der Erwägung, dass Sejtkasy Matajew, der diese Anschuldigungen bestreitet, und sein Sohn Asset Matajew, der Direktor der unabhängigen Nachrichtenagentur KazTag, am 22. Februar 2016 festgenommen wurden; in der Erwägung, dass Asset Matajew nach dem Verhör wieder auf freien Fuß gesetzt worden ist; |
F. |
in der Erwägung, dass ein Gericht am 22. Januar 2016 die beiden Blogger Ermek Narymbajew und Serikschan Mämbetalin, die im Oktober 2015 wegen „Schürens von Zwistigkeiten zwischen ethnischen Volksgruppen“ verhaftet worden waren, schuldig gesprochen und zu drei bzw. zwei Jahren Gefängnis verurteilt hat; in der Erwägung, dass der Blogger Bolatbek Bljalow unter eingeschränkten Hausarrest gestellt wurde; |
G. |
in der Erwägung, dass die Staatsorgane Kasachstans mehrere unabhängige und oppositionelle Medien, darunter die Zeitungen bzw. Zeitschriften „Assandi Times“, „Prawdiwaja“, „ADAM bol“ und „ADAM“, verboten haben; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Kasachstans Ende 2012 mehrere unabhängige und oppositionelle Medien, darunter die Tageszeitungen „Golos Respubliki“ und „Wsgljad“ und die zu ihnen gehörenden Zeitungen und Websites sowie die Internetfernsehportale „K+“ und „Stan.TV“ verklagt haben; |
H. |
in der Erwägung, dass ein Gericht in Almaty im Oktober 2014 eine Geldbuße in Höhe von 34 Mio. KZT (umgerechnet etwa 89 000 EUR) gegen die Werbeagentur „Havas Worldwide Kazakhstan“ verhängt hat; |
I. |
in der Erwägung, dass das Europäische Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) ein wichtiges Instrument ist, mit dem zivilgesellschaftliche Organisationen und die Demokratisierung des Landes und des gesamten Raumes finanziell unterstützt werden sollen; |
J. |
in der Erwägung, dass nach Angaben des Internationalen Lesben- und Schwulenverbands (ILGA) LGBTI-Personen in Kasachstan — anders als Einwohner, die keine LGBTI-Personen sind — mit juristischen Problemen konfrontiert sind und diskriminiert werden; in der Erwägung, dass in Kasachstan zwar sowohl zwischen Männern als auch zwischen Frauen gleichgeschlechtlicher Sex legal ist, aber gleichgeschlechtliche Paare und Haushalte mit gleichgeschlechtlichen Paaren als Haushaltsvorstand nicht denselben Rechtsschutz genießen wie verheiratete heterosexuelle Paare; |
K. |
in der Erwägung, dass am 20. März 2016 in Kasachstan eine vorgezogene Parlamentswahl stattfindet, die nur dann als frei und fair gelten kann, wenn zuvor die Meinungsfreiheit in der Gesellschaft garantiert wird und Parteien sich leicht und transparent registrieren lassen können; in der Erwägung, dass laut dem Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 3. April 2012 die Wahl 2012 von erheblichen Unregelmäßigkeiten (6) gekennzeichnet war; |
L. |
in der Erwägung, dass am 1. Januar 2015 ein neues Strafgesetzbuch, ein neues Gesetzbuch über verwaltungsrechtliche Delikte und eine neue Strafprozessordnung in Kraft getreten sind; |
M. |
in der Erwägung, dass Kasachstan in der Rangliste der Pressefreiheit 2015 von „Reporter ohne Grenzen“ auf Platz 160 von 180 Staaten liegt; |
N. |
in der Erwägung, dass die EU mit Kasachstan beständig auf dessen Beitritt zur WTO hingearbeitet hat und die diesbezüglichen Verhandlungen nunmehr abgeschlossen sind; in der Erwägung, dass Kasachstan die Rechtsstaatlichkeit einhalten und seinen internationalen Verpflichtungen nachkommen sowie den im Lande tätigen internationalen Unternehmen Rechtssicherheit garantieren und ihnen Investitionsschutz gewähren muss; |
O. |
in der Erwägung, dass die Entwicklungszusammenarbeit mit Kasachstan hauptsächlich darauf ausgerichtet ist, die Kapazitäten in den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu stärken, die Justizreform voranzubringen und die öffentliche Verwaltung besser in die Lage zu versetzen, Reformen in Gesellschaft und Wirtschaft einzuleiten; |
1. |
betont, dass die Beziehungen zwischen der EU und Kasachstan wichtig sind und die wirtschaftliche und politische Zusammenarbeit in allen Bereichen ausgebaut werden muss; betont das große Interesse der EU, im Hinblick auf die politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit dauerhafte Beziehungen zu Kasachstan zu unterhalten; |
2. |
ist besorgt über die Lage der Medien und der Meinungsfreiheit in Kasachstan; äußert seine große Besorgnis darüber, dass Druck auf unabhängige Medienunternehmen ausgeübt wird und der neue Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen möglicherweise negative Folgen zeitigt; weist darauf hin, dass die Meinungsfreiheit für unabhängige Medien, Blogger und jeden einzelnen Bürger ein universeller und nicht verhandelbarer Wert ist; |
3. |
bedauert, dass der Zugriff auf Nachrichten, soziale Medien und andere Websites wegen der Veröffentlichung mutmaßlich unrechtmäßiger Inhalte willkürlich gesperrt wird, und fordert die Staatsorgane Kasachstans auf, dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen zur Einschränkung des Zugriffs auf Internetressourcen rechtmäßig sind; ist besorgt über die im Jahr 2014 angenommenen Änderungen des Gesetzes über Kommunikation; |
4. |
ist zutiefst besorgt darüber, dass im Strafvollzugssystem Kasachstans die Rechte der Gefangenen missachtet werden und gegen ihre Rechte verstoßen wird; erklärt sich beunruhigt über das körperliche und geistige Wohlergehen der Häftlinge Wladimir Koslow, Wadim Kuramschin (dem 2013 der internationale Ludovic-Trarieux-Menschenrechtspreis verliehen wurde) und Aron Atabek, die aus politischen Gründen verurteilt wurden, und fordert, dass sie sofortigen Zugang zu der von ihnen benötigten ärztlichen Behandlung erhalten und regelmäßig besucht werden dürfen, auch von Familienangehörigen, Anwälten und Vertretern von Organisationen, die sich für die Menschenrechte und die Rechte von Gefangenen einsetzen; |
5. |
stellt fest, dass das „Programm der 100 Schritte“ ein Versuch ist, dringende Reformen in Kasachstan in Angriff zu nehmen; fordert Kasachstan auf, den staatlichen Mechanismus zur Verhütung der Folter umzusetzen und eine Debatte über das neue Strafgesetzbuch und die neue Strafprozessordnung zu eröffnen; |
6. |
betont, dass die in dem vor kurzem unterzeichneten vertieften Partnerschafts- und Kooperationsabkommen angestrebten engeren politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zur EU auf gemeinsamen Werten beruhen und damit einhergehen müssen, dass sich Kasachstan rege und konkret dafür einsetzt, die politischen und demokratischen Reformen durchzuführen, die sich aus seinen internationalen Verpflichtungen und Zusagen ergeben; |
7. |
begrüßt, dass seit dem letzten Menschenrechtsdialog mehrere inhaftierte Verfechter der Menschenrechte und der Arbeitnehmerrechte freigelassen wurden; |
8. |
betont nachdrücklich, dass der legitime Kampf gegen Terrorismus und Extremismus nicht als Vorwand herangezogen werden sollte, um die Tätigkeit der Opposition zu unterbinden, die Meinungsfreiheit zu beeinträchtigen und die Unabhängigkeit der Justiz zu behindern; |
9. |
fordert eine Überarbeitung der Artikel des Strafgesetzbuchs, die dazu missbraucht werden können, rechtmäßige und durch Menschenrechtsnormen geschützte Handlungen zu kriminalisieren, insbesondere die Überarbeitung des Artikels 174 über das Schüren von Zwistigkeiten zwischen gesellschaftlichen und ethnischen Gruppen sowie zwischen Clans, Rassen, Klassen und Glaubensgemeinschaften; |
10. |
fordert die Staatsorgane Kasachstans auf, die Urteile gegen Blogger aufzuheben, darunter jene gegen Ermek Narymbajew, Serikschan Mämbetalin und Bolatbek Bljalow; fordert die Freilassung von Güsel Bajdalinowa; fordert, der Schikanierung von Sejtkasy und Asset Matajew ein Ende zu setzen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Fälle von Journalisten in öffentlicher Sitzung verhandelt werden sollten und Journalisten während des Verfahrens nicht schikaniert werden dürfen; |
11. |
fordert die Freilassung des Oppositionsführers Wladimir Koslow, der derzeit unter strengen Haftbedingungen gefangen gehalten wird und in dessen Fall eine unabhängige und unparteiische Überprüfung noch aussteht; |
12. |
äußert seine tiefe Besorgnis über das Gesetz über nichtstaatliche Organisationen, mit dem der Fortbestand und die Unabhängigkeit nichtstaatlicher Organisationen gefährdet werden; fordert die Staatsorgane Kasachstans nachdrücklich auf, unter allen Umständen zu garantieren, dass alle Menschenrechtsverfechter und alle nichtstaatlichen Organisationen in Kasachstan frei und ungehindert ihrer legitimen Tätigkeit im Bereich Menschenrechte nachgehen können, ohne Repressalien fürchten zu müssen; |
13. |
begrüßt das Bestreben Kasachstans, sich rege als Mittler bzw. Förderer in internationalen Sicherheitsfragen des gesamten geografischen Raumes zu betätigen; fordert die kasachische Regierung nachdrücklich auf, ihre internationalen Zusagen einzuhalten, einschließlich derjenigen, die die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz betreffen; |
14. |
begrüßt die regelmäßigen Menschenrechtsdialoge zwischen der EU und Kasachstan; erachtet die Menschenrechtsdialoge zwischen der EU und der Regierung Kasachstans als sehr wichtig; fordert eine Intensivierung der Dialoge, damit sie zur Einrichtung eines Forums führen, in dem Themen offen behandelt werden können; betont, dass diese Dialoge wirkungsvoll und ergebnisorientiert geführt werden sollten; |
15. |
fordert die EU und insbesondere den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Entwicklungen in Kasachstan genau zu beobachten, erforderlichenfalls bedenkliche Angelegenheiten gegenüber den Staatsorganen Kasachstans zur Sprache zu bringen, Hilfe anzubieten und dem Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten; fordert die EU-Delegation in Astana auf, auch künftig tatkräftig zur Beobachtung der Lage beizutragen und das Thema Meinungsfreiheit bei allen einschlägigen bilateralen Treffen mit Kasachstan zu erörtern; |
16. |
fordert die Staatsorgane Kasachstans auf, die Empfehlungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE vor der nächsten Parlamentswahl vollständig umzusetzen und konkrete Maßnahmen zu treffen, um die Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu Versammlungs- und Organisationsfreiheit umzusetzen; gemahnt Kasachstan daran, dass es anstrebt, 2017–18 einen nichtständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einzunehmen; |
17. |
fordert die Staatsorgane Kasachstans auf, sich für die Verwirklichung der unlängst auf internationaler Ebene angenommenen Ziele für nachhaltige Entwicklung zu engagieren; |
18. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Regierung und dem Parlament Kasachstans zu übermitteln. |
(1) ABl. C 45 vom 5.2.2016, S. 85.
(2) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 93.
(3) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 159.
(4) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 91.
(5) ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 30.
(6) http://www.osce.org/odihr/elections/89401?download=true
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/42 |
P8_TA(2016)0084
Ägypten, insbesondere der Fall Giulio Regeni
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 zu Ägypten, insbesondere dem Fall Giulio Regeni (2016/2608(RSP))
(2018/C 050/06)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Ägypten, insbesondere jene vom 17. Dezember 2015 (1) und vom 15. Januar 2015 (2), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 21. August 2013 und vom 10. Februar 2014 zu Ägypten, |
— |
unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Ägypten, |
— |
unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zu Todesstrafe, Folter, Meinungsfreiheit und Menschenrechtsverfechtern, |
— |
unter Hinweis auf die Antwort der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 27. Oktober 2015 auf die schriftliche Anfrage E-010476/2015 zur militärischen Unterstützung der EU und der Mitgliedstaaten für Ägypten, |
— |
unter Hinweis auf die ägyptische Verfassung, insbesondere auf die Artikel 52 (zur Folter) und 93 (zum verbindlichen Charakter der internationalen Menschenrechtsnormen), |
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, zu deren Vertragsparteien Ägypten gehört, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der ägyptischen Kommission für Rechte und Freiheit, dass im Jahr 2015 insgesamt 1 700 Personen, die sich in den Händen staatlicher Sicherheitskräfte befunden hätten, verschwunden seien; |
— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass nach den vorliegenden Informationen Giulio Regeni, ein 28-jähriger italienischer Doktorand von der Universität Cambridge, am 25. Januar 2016 verschwand, nachdem er seine Wohnung in Kairo verlassen hatte; in der Erwägung, dass sein Leichnam am 3. Februar 2016 an einer Straße am Stadtrand von Kairo gefunden wurde; |
B. |
in der Erwägung, dass die ägyptischen Staatsorgane eine Autopsie anordneten, bevor sie den Leichnam nach Italien überführten, wo italienische Ermittler eine weitere Autopsie durchführten; in der Erwägung, dass die Autopsiebefunde noch nicht veröffentlicht wurden; in der Erwägung, dass die ägyptischen Staatsorgane zusicherten, sie hätten in diesem Mordfall nichts zu verbergen, seien selbst an der Wahrheitsfindung interessiert und bereit, bei den laufenden Ermittlungen mit ihren italienischen Kollegen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; |
C. |
in der Erwägung, dass laut Medienberichten und nach Angaben des italienischen Botschafters in Kairo Giulio Regeni vor seiner Ermordung nachweislich brutal zusammengeschlagen und auf mannigfaltige Weise gefoltert wurde; in der Erwägung, dass der Leichnam nach den Worten des italienischen Innenministers Spuren unmenschlicher, nicht hinnehmbarer Gewalt zeige, die nahelege, dass die Täter wie Tiere vorgegangen seien; |
D. |
in der Erwägung, dass Giulio Regeni in Kairo an einer Studie über die Entwicklung der unabhängigen Gewerkschaften im Ägypten der Zeit nach Mubarak und Mursi arbeitete und in Kontakt mit Regierungsgegnern stand; |
E. |
in der Erwägung, dass der Fall Giulio Regeni ein weiterer in der langen Liste der Verschleppungen in Ägypten seit Juli 2013 ist; in der Erwägung, dass diese Verschleppungen ungestraft bleiben; |
F. |
in der Erwägung, dass die amtierende ägyptische Regierung Regierungskritiker, zu denen Journalisten, Menschenrechtsverfechter und Mitglieder politischer und sozialer Bewegungen zählen, im großen Stil willkürlich inhaftiert; in der Erwägung, dass den ägyptischen Staatsorganen zufolge seit Juli 2013 mehr als 22 000 Personen inhaftiert wurden; |
G. |
in der Erwägung, dass das El-Nadim-Zentrum für die Betreuung und Rehabilitation von Gewaltopfern aufgrund falscher Anschuldigungen, es habe dort Verstöße gegen die Gesundheitsordnung gegeben, von der Schließung durch die Staatsorgane bedroht ist; in der Erwägung, dass das Zentrum eine wesentliche Rolle bei der Behandlung von Gewalt- und Folteropfern spielt und für Angaben über Folterungen, Tötungen und die schlimmsten Misshandlungen Inhaftierter unverzichtbar ist; |
H. |
in der Erwägung, dass Ägypten seit langem ein strategischer Partner der Europäischen Union ist; in der Erwägung, dass der Umfang des Engagements der EU für Ägypten entsprechend dem Konzept „Mehr für mehr“ der Europäischen Nachbarschaftspolitik anreizbasiert sein und von Fortschritten bei der Reform der demokratischen Einrichtungen, der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten abhängen sollte; in der Erwägung, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 21. August 2013 die VP/HR mit der Aufgabe betraute, die Unterstützung der EU für Ägypten auf den Prüfstand zu stellen; in der Erwägung, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) beschloss, die Zusammenarbeit der EU mit Ägypten entsprechend den Entwicklungen vor Ort neu auszurichten; |
I. |
in der Erwägung, dass es in den Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 21. August 2013 heißt, die „Mitgliedstaaten sind ferner übereingekommen, die Genehmigungen für die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression genutzt werden könnten, nach Ägypten auszusetzen und von Ausrüstungen, die unter den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP fallen, zu überprüfen und ihre Unterstützung für Ägypten in Sicherheitsfragen auf den Prüfstand zu stellen“; in der Erwägung, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) besagte Schlussfolgerungen im Februar 2014 bekräftigte; in der Erwägung, dass die VP/HR am 27. Oktober 2015 in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-010476/2015 bestätigte, mit diesen Schlussfolgerungen sei „eine politische Verpflichtung gegen die militärische Unterstützung Ägyptens eingegangen“ worden; |
J. |
in der Erwägung, dass in der 2014 verabschiedeten ägyptischen Verfassung Grundrechte und -freiheiten verankert sind; |
K. |
in der Erwägung, dass Ägypten mit Terrorakten verschiedener dschihadistischer Organisationen konfrontiert ist, die in dem Land und insbesondere auf der Sinai-Halbinsel tätig sind und Verbindungen zum „Islamischen Staat“ und weiteren Terrororganisationen haben, die an der Krise in Libyen aktiv beteiligt sind; in der Erwägung, dass sich der andauernde Konflikt in Libyen unmittelbar auf die Sicherheit Ägyptens auswirkt; in der Erwägung, dass die aktuelle Krise der Europäischen Union und insbesondere Italien große Sorgen bereitet; |
1. |
verurteilt nachdrücklich die Folterung und Ermordung des Unionsbürgers Giulio Regeni unter verdächtigen Umständen und spricht den Hinterbliebenen seine tief empfundene Anteilnahme aus; |
2. |
fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, den italienischen Behörden alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine rasche, transparente und unparteiische Untersuchung des Falls Giulio Regeni im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen erforderlich sind, und fordert, dass alles dafür getan wird, die Täter so rasch wie möglich vor Gericht zu stellen; |
3. |
betont mit tiefer Sorge, dass der Fall Giulio Regeni kein Einzelfall ist, sondern im Zusammenhang mit Folterungen, Todesfällen in Haft und Verschleppungen steht, die sich in den letzten Jahren in Ägypten ereigneten, was eindeutig ein Verstoß gegen Artikel 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Ägypten ist, der besagt, dass die Beziehungen zwischen der EU und Ägypten auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der grundlegenden Menschenrechte beruhen, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, die ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens ist; fordert daher den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, gegenüber den ägyptischen Stellen die gängige Praxis der Verschleppung und Folter zur Sprache zu bringen und auf eine wirksame Reform des Sicherheitsapparats und der Justiz Ägyptens zu dringen; |
4. |
ist zutiefst besorgt über die drohende Zwangsschließung des El-Nadim-Zentrums für die Rehabilitation von Gewalt- und Folteropfern; fordert, dass die Schließungsanordnung rasch widerrufen wird; |
5. |
ist besorgt darüber, dass die ägyptische Kommission für Rechte und Freiheit weiterhin für ihre offensichtliche Mitwirkung an der Kampagne „Stoppt Verschleppung“ in Ägypten schikaniert wird; |
6. |
weist die ägyptischen Staatsorgane auf ihre nationalen und internationalen rechtlichen Verpflichtungen hin und fordert sie auf, den Schutz und die Förderung der Menschenrechte vorrangig zu behandeln und dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen die Menschenrechte geahndet werden; fordert erneut, alle Personen, die nur deshalb verurteilt und inhaftiert wurden, weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlungen wahrgenommen haben, und zu denen auch Menschenrechtsverfechter, Medienvertreter und Blogger zählen, sofort und bedingungslos freizulassen; fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, das Recht auf ein faires Verfahren im Einklang mit den internationalen Normen sicherzustellen; |
7. |
fordert die Regierung Ägyptens auf, dafür zu sorgen, dass in- und ausländische zivilgesellschaftliche Organisationen und unabhängige Gewerkschaften ihrer Tätigkeit in Ägypten ungehindert und ohne Einmischung seitens der Regierung oder Einschüchterung nachgehen können; fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, die gegen zahlreiche führende ägyptische Menschenrechtsverfechter ausgesprochenen Reiseverbote aufzuheben; |
8. |
geht davon aus, dass die am 14./15. Januar 2014 verabschiedete neue Verfassung und insbesondere die Artikel 52, 73 und 93 das Land beim Übergang zur Demokratie wesentlich voranbringen; |
9. |
nimmt die Bildung der neuen Volksversammlung zur Kenntnis und fordert sie auf, dringend das zur Bekämpfung jeglicher Form friedlicher Regimekritik eingesetzte repressive Demonstrationsgesetz vom November 2013 ebenso aufzuheben wie das Versammlungsgesetz von 1914; fordert ferner die Überprüfung aller sonstigen repressiven Rechtsvorschriften, mit deren Verabschiedung gegen die ägyptische Verfassung verstoßen wurde, darunter des Gesetzes über Terrorakte und des Gesetzes über terroristische Vereinigungen, die für interne Repressalien missbraucht werden könnten, statt die kollektive Sicherheit zu erhöhen; hebt hervor, dass es bereit ist, gemeinsam mit den Staatsorganen des Landes auszuloten, inwieweit ein Kapazitätenaufbauprogramm für das ägyptische Parlament ausgearbeitet werden kann; |
10. |
pocht darauf, dass nur dann auf Dauer für Stabilität und Sicherheit in Ägypten gesorgt werden kann, wenn eine wahrhaft pluralistische Gesellschaft aufgebaut wird, in der unterschiedliche Ansichten und Lebensweisen respektiert werden, und fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, sich zu einem Aussöhnungsdialog zu verpflichten, der alle auf Gewalt verzichtenden Kräfte und damit auch die nicht gewalttätigen Islamisten umfasst, um das Vertrauen in die Politik und die Wirtschaft im Rahmen eines alle Seiten einbeziehenden politischen Prozesses wiederherzustellen; |
11. |
betont, dass die Europäische Union der Zusammenarbeit mit Ägypten als wichtigem Nachbarn und Partner ebenso große Bedeutung beimisst wie dem Stellenwert des Landes für die Sicherstellung der Stabilität in der Region; teilt die Besorgnis des ägyptischen Volkes über die wirtschaftlichen, politischen und sicherheitspolitischen Probleme, mit denen ihr Land und die gesamte Region konfrontiert sind; verurteilt die Terroranschläge gegen ägyptische Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte; |
12. |
fordert die EU und insbesondere die VP/HR sowie die Delegation der EU in Kairo auf, für einen regelmäßigen Austausch mit Menschenrechtsverfechtern und sonstigen Vertretern abweichender Meinungen zu sorgen, gefährdete oder inhaftierte Personen zu unterstützen und die Verfahren gegen sie umfassend zu beobachten; |
13. |
fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, sich uneingeschränkt an die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom August 2013 zur Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und zur Sicherheitszusammenarbeit zu halten; fordert, die Ausfuhr von Überwachungsausrüstungen auszusetzen, sofern es Belege dafür gibt, dass sie für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden; fordert von der VP/HR einen Bericht über den Stand der militärischen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten mit Ägypten und die Vorlage eines in enger Abstimmung mit dem Europäischen Parlament ausgearbeiteten Fahrplans mit konkreten Schritten, die die ägyptischen Staatsorgane unternehmen müssen, damit die Menschenrechtslage beträchtlich verbessert und eine umfassende Justizreform durchgeführt wird, bevor eine Neubewertung der Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom August 2013 in Betracht gezogen werden kann; |
14. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten und der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0463.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0012.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/45 |
P8_TA(2016)0085
Demokratische Republik Kongo
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 zur Demokratischen Republik Kongo (2016/2609(RSP))
(2018/C 050/07)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere jene vom 9. Juli 2015 (1) sowie jene vom 17. Dezember 2015 (2), |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung der Afrikanischen Union, der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Internationalen Organisation der Frankophonie vom 16. Februar 2016 zur Notwendigkeit eines inklusiven politischen Dialogs in der Demokratischen Republik Kongo sowie unter Hinweis auf die Zusage dieser Organisationen, die kongolesischen Akteure im Hinblick auf deren Bemühungen, die Demokratie in dem Land zu konsolidieren, zu unterstützen, |
— |
unter Hinweis auf die am 19. November 2015 vor Ort nach der Einleitung des nationalen Dialogs in der Demokratischen Republik Kongo von der EU abgegebene Erklärung, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 9. November 2015 zu der Lage betreffend die Demokratische Republik Kongo, |
— |
unter Hinweis auf die am 21. Oktober 2015 vor Ort abgegebene Erklärung der EU zur Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 12. Oktober 2015 zum Rücktritt des Leiters der Wahlkommission in der Demokratischen Republik Kongo, |
— |
unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere Resolution 2198 (2015) zur Verlängerung der gegen die Demokratische Republik Kongo verhängten Sanktionen und des Mandats der Sachverständigengruppe sowie Resolution 2211 (2013) zur Verlängerung des Mandats der Mission der Vereinten Nationen für die Stabilisierung in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO), |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung der Gruppe der internationalen Gesandten und Vertreter für die Region der Großen Seen von Afrika vom 2. September 2015 zum Thema Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo, |
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 27. Juli 2015 zur Lage der Menschenrechte und zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (UNJHRO), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 25. Januar 2015 nach der Annahme des neuen Wahlgesetzes in der Demokratischen Republik Kongo, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen für die Demokratische Republik Kongo vom 12. Januar 2015, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen, die im Dezember 2013 in Nairobi abgegeben wurden, |
— |
unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit für die Demokratische Republik Kongo und die Region, das im Februar 2013 in Addis Abeba unterzeichnet wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und die Rechte der Völker des Jahres 1981, |
— |
unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung, |
— |
unter Hinweis auf die Verfassung der Demokratischen Republik Kongo vom 18. Februar 2006, |
— |
unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen, |
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gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die nächsten Präsidentschafts- und Legislativwahlen, die im November 2016 stattfinden sollen, eine weitere Möglichkeit für einen demokratischen Machtwechsel darstellen könnten; |
B. |
in der Erwägung, dass das Mandat des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo laut Verfassung auf zwei Amtszeiten begrenzt ist; |
C. |
in der Erwägung, dass Präsident Joseph Kabila, der seit 2001 im Amt ist, von seinen Gegnern beschuldigt wird, auf administrativem und technischem Wege versucht zu haben, die Durchführung der Wahl zu verzögern und über seine Amtszeit hinaus im Amt zu bleiben, und dass er bislang noch nicht öffentlich erklärt hat, dass er sein Amt zum Ende der Amtszeit niederlegen wird; in der Erwägung, dass dies zu zunehmenden politischen Spannungen sowie zu Unruhen und Gewalt im ganzen Land geführt hat; |
D. |
in der Erwägung, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der unabhängigen nationalen Wahlkommission laut geworden sind; |
E. |
in der Erwägung, dass Bedienstete der kongolesischen Sicherheits- und Nachrichtendienste seit Januar 2015 rigoros gegen friedliche Aktivisten, politische Führungskräfte und auch andere Personen vorgehen, die sich den Versuchen entgegenstellen, es Präsident Kabila zu ermöglichen, die Verfassung so zu ändern, dass er über sein auf zwei Amtszeiten begrenztes Mandat hinaus im Amt bleiben kann; in der Erwägung, dass Menschenrechtsgruppen fortlaufend melden, dass sich die Menschenrechtslage und die Lage in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit in der Demokratischen Republik Kongo verschlechtert und auch zunehmend exzessive Gewalt gegen friedliche Demonstranten verübt wird und die Anzahl der politisch motivierten Gerichtsverfahren zunimmt; in der Erwägung, dass die MONUSCO-Mission im vergangenen Jahr mehr als 260 Menschenrechtsverletzungen verzeichnet hat, die mit den Wahlen in Zusammenhang stehen, wobei sich diese vor allem gegen politische Opponenten, Angehörige der Zivilgesellschaft und Journalisten richteten; in der Erwägung, dass das UNJHRO in der Demokratischen Republik Kongo erklärt hat, es habe seit Anfang 2016 mehr als 400 Fälle von Menschenrechtsverletzungen, darunter 52 Festnahmen, verzeichnet; |
F. |
in der Erwägung, dass Präsident Kabila im Juni 2015 ankündigte, es werde ein nationaler Dialog eingeleitet; in der Erwägung, dass die förmlichen Vorbereitungen für einen entsprechenden Dialog bislang noch nicht angelaufen sind, da zwei große Oppositionsgruppen beschlossen haben, sich nicht an diesem Dialog zu beteiligen, weil sie der Auffassung sind, dass es sich dabei um eine Verzögerungstaktik handelt; |
G. |
in der Erwägung, dass im September 2015 sieben hochrangige Politiker aus der Regierungskoalition der Demokratischen Republik Kongo entfernt wurden, da sie ein Schreiben unterzeichnet hatten, in dem Präsident Kabila aufgefordert wurde, die Verfassung zu achten und nach dem Ende seiner Amtszeit nicht an seiner Macht festzuhalten; in der Erwägung, dass es in Kinshasa im selben Monat auch zu Zusammenstößen in Form von gewaltsamen Angriffen auf eine Kundgebung kam, die sich gegen jedwede Bestrebung für eine verfassungswidrige dritte Amtszeit richtete; |
H. |
in der Erwägung, dass unter anderem die der Filimbi-Bewegung (Filimbi — Trillerpfeife) angehörenden Menschenrechtsaktivisten Fred Bauma und Yves Makwambala rechtswidrig inhaftiert sind; in der Erwägung, dass beide festgenommen wurden, weil sie an einem Workshop teilgenommen hatten, in dessen Rahmen junge Kongolesen ermutigt werden sollten, ihren bürgerlichen Pflichten friedlich und verantwortungsbewusst nachzukommen, und sie sich seit inzwischen 11 Monaten in Haft befinden; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament schon in seiner bereits genannten Entschließung vom 9. Juli 2015 gefordert hatte, sie freizulassen; |
I. |
in der Erwägung, dass die Anführer der wichtigsten Oppositionsparteien der Demokratischen Republik Kongo sowie auch nichtstaatliche Organisationen und prodemokratische Jugendbewegungen die Bürger des Landes aufgefordert hatten, am 16. Februar 2016 der Arbeit bzw. der Schule fern zu bleiben und sich in diesem Zuge an einem „Ville-morte“-Generalstreik zu beteiligen (Ville morte — tote Stadt), in dessen Rahmen der Personen gedacht wurde, die während eines prodemokratischen Marsches am 16. Februar 1992 getötet wurden, und gleichzeitig gegen die Verzögerungen in Bezug auf die Durchführung von Präsidentschaftswahlen und den mutmaßlichen Verfassungsverstoß der Regierung protestiert wurde; |
J. |
in der Erwägung, dass acht jugendliche Aktivisten und mindestens 30 Anhänger der politischen Opposition am 16. Februar 2016 bzw. in den Tagen davor und danach im Zusammenhang mit diesem Generalstreik inhaftiert wurden und andere Aktivisten über Textnachrichten bedroht wurden, die von Anschlüssen gesendet wurden, deren Inhaber unbekannt sind, und der für das Ressort Beschäftigung zuständige Minister Willy Makiashi den Staatsbediensteten untersagte, an dem Streik teilzunehmen; in der Erwägung, dass sechs Mitglieder der LUCHA-Bewegung zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt wurden; in der Erwägung, dass Geschäftsleute und Staatsbedienstete, die an dem „Ville-morte“-Generalstreik teilgenommen hatten, damit konfrontiert waren, dass ihre Geschäfte geschlossen wurden bzw. gegen sie Disziplinarstrafen verhängt wurden; |
K. |
in der Erwägung, dass die Afrikanische Union, die Vereinten Nationen, die EU und die Internationale Organisation der Frankophonie gemeinsam betont haben, dass unbedingt ein Dialog geführt werden muss und die politischen Akteure zu einer Einigung gelangen müssen, die der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit Rechnung trägt, und dass sie alle politischen Akteure der Demokratischen Republik Kongo aufgefordert haben, vollumfänglich mit den von der internationalen Gemeinschaft designierten Mediatoren zusammenzuarbeiten; |
L. |
in der Erwägung, dass sich die Situation angesichts der andauernden Straflosigkeit in der Demokratischen Republik Kongo und der Tatsache, dass sich diese Straflosigkeit immer stärker verfestigt, noch weiter verschärft; in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo und insbesondere in den östlichen Landesteilen angesichts der Gewalt, die von 30 inländischen und ausländischen bewaffneten Gruppen ausgeht, weiter verschlechtert, zumal auch laufend über Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht — die sich unter anderem gezielt gegen Zivilpersonen richten –, sowie auch über weitgreifende sexuelle und geschlechterspezifische Gewalt und die Misshandlung von Kindern durch bewaffnete Gruppen und über außergerichtliche Hinrichtungen berichtet wird; |
M. |
in der Erwägung, dass in Bezug auf die Medienfreiheit in der Demokratischen Republik Kongo in jüngster Zeit eine Verschlechterung festzustellen war; in der Erwägung, dass Regierungsbeamte die freie Rede unterbunden haben, indem sie Medieneinrichtungen (dabei waren diejenigen, die Nachrichten über die Proteste verbreitet haben, besonders betroffen) — sowie Textnachrichtendienste und das Internet stilllegten; in der Erwägung, dass die Regierung im Februar 2016 zwei private TV-Sendeanstalten in Lubumbashi geschlossen hat; in der Erwägung, dass die Vereinigung Journalists in Danger, die Partnerorganisation von Reporter ohne Grenzen, in ihrem letzten Jahresbericht vom November 2015 72 Angriffe auf Journalisten und Medien in der Demokratischen Republik Kongo aufführt und offenlegt, dass 60 % der Verstöße gegen die Pressefreiheit entweder vom Militär oder von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes, des nationalen Nachrichtendienstes (ANR) oder der Polizei verübt werden; in der Erwägung, dass die Ausstrahlung von Sendungen von Radio France International zeitgleich mit den Protesten im Rahmen des „Ville-morte“-Generalstreiks ausgesetzt wurde; |
N. |
in der Erwägung, dass im Rahmen des Nationalen Richtprogramms für die Demokratische Republik Kongo für den Zeitraum 2014–2020, das mit 620 Mio. EUR aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird, ein Schwerpunkt auf der Stärkung der Regierungsführung und der Rechtsstaatlichkeit liegt, wozu auch Reformen in den Bereichen Justiz, Polizei und Armee gehören; |
1. |
fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, sich ausdrücklich zur Achtung der Verfassung zu verpflichten und für eine fristgerechte Durchführung der Wahlen bis Ende 2016 in vollem Einklang mit der Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung zu sorgen sowie ein Umfeld zu schaffen, das eine transparente, glaubwürdige und inklusive Wahl begünstigt; betont, dass eine erfolgreiche Durchführung der Wahlen für die langfristige Stabilität und Entwicklung des Landes entscheidend ist; |
2. |
ist zutiefst besorgt über die Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo und insbesondere über die anhaltenden Berichte über zunehmende politische Gewalt und die schwerwiegenden Einschränkungen und Einschüchterungen, denen sich Menschenrechtsverteidiger, Angehörige der politischen Opposition und Journalisten im Vorfeld der Wahlen ausgesetzt sehen; beharrt darauf, dass es in der Verantwortung der Regierung liegt, einer Vertiefung der derzeitigen politischen Krise bzw. einer Eskalation der Gewalt vorzubeugen und die bürgerlichen und politischen Rechte der Bürger des Lands zu achten, zu schützen und zu fördern; |
3. |
verurteilt den Einsatz von Gewalt gegen friedliche, unbewaffnete Demonstranten aufs Schärfste; verweist darauf, dass die Meinungs- sowie die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit die Grundlage eines dynamischen politischen und demokratischen Lebens bilden; verurteilt aufs Schärfste die zunehmende Einschränkung des demokratischen Raums und die gezielte Unterdrückung von Mitgliedern der Opposition sowie der Zivilgesellschaft und der Medien; fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller politischen Gefangenen, darunter von Yves Makwambala, Fred Bauma und sonstiger Filimbi- und LUCHA-Aktivisten und -Unterstützer und des Menschenrechtsverteidigers Christopher Ngoyi; |
4. |
erachtet die Bekämpfung der Straflosigkeit als Vorbedingung für die Wiederherstellung des Friedens in der Demokratischen Republik Kongo; fordert, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo zusammen mit internationalen Partnern eine vollständige, gründliche und transparente Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen einleitet, die während der Proteste in Verbindung mit der Wahl stattfanden, damit alle illegalen Handlungen oder auch die Verweigerung von Rechten und Freiheiten aufgeklärt werden; fordert nachdrücklich, dass Maßnahmen ergriffen werden, in deren Rahmen diejenigen, die Verstöße gegen die Menschenrechte, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen und sexuelle Gewalt gegen Frauen ausüben und für die Rekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich sind, angezeigt, identifiziert, vor Gericht gestellt und im Einklang mit dem nationalen und dem internationalen Strafrecht bestraft werden; |
5. |
fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf, alle politischen Instrumente, darunter die Empfehlungen, die im Abschlussbericht 2011 der EU-Wahlbeobachtungsmission und im Bericht über die Folgemission 2014 aufgeführt sind, sowie die Ausübung von politischem Druck auf höchster Ebene voll auszuschöpfen, um zu verhindern, dass sich die Gewalt in Zusammenhang mit den Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo weiter ausbreitet und es zu einer weiteren Destabilisierung in der Region der Großen Seen kommt; |
6. |
nimmt die Bereitschaft der EU und der internationalen Gemeinschaft zur Kenntnis, den kongolesischen Wahlprozess zu unterstützen, sofern ein belastbarer Zeitplan für die Wahl vorgelegt und die Verfassung geachtet wird; ist der Auffassung, dass sich diese Unterstützung auf die Wählerregistrierung, Schulungen und die Sicherung der Wahlen konzentrieren sollte; beharrt darauf, dass die Art und der Umfang der Unterstützung der EU zugunsten des Wahlprozesses in der Demokratischen Republik Kongo von den Fortschritten abhängig gemacht werden muss, die bei der Umsetzung der Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen 2011 und 2014 erzielt werden, insbesondere was die Unabhängigkeitszusagen für die unabhängige nationale Wahlkommission, die Überprüfung des Wählerverzeichnisses, den Mittelbedarf und die Achtung des in der Verfassung vorgesehenen Zeitrahmens angeht; |
7. |
fordert die kongolesischen staatlichen Stellen auf, die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung unverzüglich zu ratifizieren; |
8. |
betont, dass der Afrikanischen Union (AU) bei der Vermeidung einer politischen Krise in Zentralafrika eine entscheidende Rolle zukommt, und fordert die Mitgliedstaaten der AU, und insbesondere Südafrika, auf, sich für die Achtung der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo einzusetzen; drängt die Europäische Union, ihre sämtlichen diplomatischen und wirtschaftlichen Instrumente, einschließlich der anstehenden Unterzeichnung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, zur Erreichung dieses Ziel zu nutzen; |
9. |
verweist erneut darauf, dass die uneingeschränkte Beteiligung der Opposition und der unabhängigen Zivilgesellschaft sowie von Wahlexperten an der unabhängigen nationalen Wahlkommission von größter Bedeutung ist, um für die Legitimierung des Wahlprozesses zu sorgen; erinnert daran, dass es sich bei der unabhängigen nationalen Wahlkommission um eine unparteiische Institution handeln sollte; betont, dass die staatlichen Stellen der unabhängigen nationalen Wahlkommission die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen sollten, um einen umfassenden und transparenten Prozess zu ermöglichen; |
10. |
fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, den Dialog mit der Regierung der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen von Artikel 8 des Cotonou-Abkommens mit dem Ziel zu intensivieren, eine definitive Klärung hinsichtlich des Wahlprozesses zu erzielen; verweist auf die von der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen des Cotonou-Abkommens eingegangenen Verpflichtungen zur Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechtsgrundsätze, zu denen die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Medien, eine verantwortliche Regierungsführung und Transparenz in politischen Ämtern zählen; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo nachdrücklich auf, diese Bestimmungen im Einklang mit den Artikeln 11b, 96 und 97 des Cotonou-Abkommens einzuhalten, und fordert die Europäische Kommission auf, das entsprechende Verfahren nach den Artikeln 8, 9 und 96 des Cotonou-Abkommens einzuleiten, falls die Demokratische Republik Kongo ihren Verpflichtungen nicht nachkommt; |
11. |
fordert die EU auf, die Verhängung gezielter Sanktionen, einschließlich von Reiseverboten und der Einfrierung von Vermögenswerten, gegen diejenigen zu erwägen, die für das gewaltsame Vorgehen in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich sind, um zur Verhinderung weiterer Gewalt beizutragen; |
12. |
fordert die EU-Delegation nachdrücklich auf, die Entwicklungen zu überwachen und alle geeigneten Werkzeuge und Instrumente, darunter auch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte, einzusetzen, um Menschenrechtsverteidiger und prodemokratische Bewegungen zu unterstützen; |
13. |
fordert die Wiedereinsetzung eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo; |
14. |
erinnert daran, dass Frieden und Sicherheit eine Vorbedingung für erfolgreiche Wahlen sind; nimmt diesbezüglich die Erneuerung des MONUSCO-Mandats zur Kenntnis und fordert die Ausweitung der Befugnisse der Mission im Bereich Schutz der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit den Wahlen; |
15. |
bringt erneut seine große Sorge angesichts der alarmierenden humanitären Situation in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck, die vor allem durch die gewaltsamen bewaffneten Konflikte in den östlichen Provinzen des Landes bedingt ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Hilfe für die Menschen der Demokratischen Republik Kongo aufrechtzuerhalten, um die Lebensbedingungen der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu verbessern und gegen die Folgen von Vertreibung, Ernährungsunsicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen vorzugehen; |
16. |
verurteilt die anhaltende sexuelle Gewalt im Osten des Kongo; stellt fest, dass die kongolesischen staatlichen Stellen in den vergangenen Monaten 20 Gerichtsverfahren zu sexueller Gewalt im Osten des Kongo durchgeführt haben, in denen 19 Offiziere verurteilt wurden, stellt allerdings ferner fest, dass noch viel mehr getan werden muss; bestärkt die kongolesischen staatlichen Stellen vehement darin, ihren Kampf gegen die Straflosigkeit fortzusetzen, indem in Fällen sexueller Gewalt ermittelt wird und die Täter zur Rechenschaft gezogen werden; |
17. |
begrüßt die Entscheidung der kongolesischen staatlichen Stellen, die seit dem 25. September 2013 blockierten Adoptionsfälle zu überprüfen; nimmt die Arbeit des kongolesischen interministeriellen Ausschusses zur vereinzelten Vergabe von Ausreisegenehmigungen für adoptierte Kinder zur Kenntnis; fordert den interministeriellen Ausschuss auf, seine Arbeit gewissenhaft und stimmig unter Wahrung einer ruhigen Atmosphäre fortzusetzen; fordert die EU-Delegation und die Mitgliedstaaten auf, die Situation genau zu überwachen; |
18. |
fordert die Afrikanische Union und die EU auf, für einen kontinuierlichen politischen Dialog zwischen den Ländern der Region der Großen Seen zu sorgen, um eine weitere Destabilisierung zu verhindern; |
19. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, dem Präsidenten, dem Premierminister und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0278.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0475.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/50 |
P8_TA(2016)0089
Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 zu dem Thema „Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft“ (2015/2612(RSP))
(2018/C 050/08)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft“ (COM(2014)0442), |
— |
unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu dem Thema „Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft“ (O-000021/2016 — B8-0116/2016), |
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, |
— |
unter Hinweis auf Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Dezember 2013 zur Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa (1), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192), |
— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die von der International Data Corporation veröffentlichte Prognose 2013–2017 über die weltweite Entwicklung von Massendatentechnologien und -diensten besagt, bis 2017 werde der Markt für Massendaten sechsmal schneller als der IKT-Markt insgesamt wachsen und einen Gesamtwert von 50 Milliarden EUR erreichen, wodurch in demselben Zeitraum nach Ansicht der öffentlich-privaten Partnerschaft zwischen der Kommission und der „Big Data Value Association“3,75 Millionen neue Arbeitsplätze entstehen könnten; |
B. |
in der Erwägung, dass das Datenvolumen in beispiellosem Tempo steigt, sodass bis 2020 16 Billionen Gigabyte Daten vorhanden sein dürften, was einem jährlichen Wachstum von 236 % bei der Erzeugung von Daten entspricht; |
C. |
in der Erwägung, dass Entscheidungen auf der Grundlage von Wissen, das aus Massendaten gewonnen wird, zu einer beträchtlichen Steigerung von Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit führen können und dass sich aus den Vorteilen im Zusammenhang mit einer datengesteuerten Wirtschaft bis 2020 ein zusätzliches Wachstum des BIP um 1,9 % ergibt; |
D. |
in der Erwägung, dass die Ausweitung der Nutzung von Massendaten untrennbar mit dem neuen digitalen Markt verbunden ist und die Weiterentwicklung innovativer und wettbewerbsfähiger Geschäftsmodelle begleiten sollte, wobei die EU-Rechtsvorschriften über den Datenschutz einzuhalten sind, da sich im Zusammenhang mit Massendaten erhebliche Risiken und Herausforderungen stellen können, insbesondere im Hinblick auf die Grundrechte (beispielsweise in den Bereichen Schutz der Privatsphäre und Datenschutz); |
E. |
in der Erwägung, dass eine künftige florierende datengesteuerte Wirtschaft eine Chance für Wachstum und Beschäftigung sein kann, auch dank der Entstehung neuer Geschäftsmodelle und Dienstleistungen und im Zuge einer höheren Produktivität; in der Erwägung, dass durch eine ausgewogene Herangehensweise die richtigen Rahmenbedingungen für Wirtschaftswachstum geschaffen werden müssen, um das Vertrauen zu erhalten, wobei es gilt, die Rechte der Verbraucher zu schützen und zu wahren, und zwar durch wirksame Kontrollen, Bewertungen und angemessene Reaktionen, erforderlichenfalls auch mit legislativen Maßnahmen; |
F. |
in der Erwägung, dass durch Massendaten auch Chancen für die Verbraucher (z. B. mehr Komfort, Effizienz und Einsparungen), die Unternehmen (Industrie 4.0) und staatliche Stellen (elektronische Behördendienste) sowie im Hinblick auf den Wohnraum (intelligente Städte), die Wissenschaft, die Medizin (elektronische Gesundheitsdienste), Katastrophenschutz und die Verbrechensbekämpfung entstehen; |
Aufgaben der datengesteuerten Wirtschaft in der Strategie für eine Digitalunion
1. |
vertritt die Auffassung, dass die Vorteile einer datengesteuerten Wirtschaft auf nationaler und EU-Ebene Auswirkungen auf die Gesellschaft und auf alle Arten von Unternehmen in der Wertschöpfungskette haben werden; verortet die Schaffung einer datengesteuerten Wirtschaft im Mittelpunkt der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und begrüßt, dass dank der datengesteuerten Wirtschaft die EU in fortschrittlichen Wirtschaftszweigen wieder wettbewerbsfähig werden könnte und Wirtschaftsbelebung, Wachstum, Investitionen und Innovationen in allen Wirtschaftszweigen in der EU beschleunigt werden könnten — aber nur, wenn die richtigen Rahmenbedingungen für Unternehmen geschaffen werden und der digitale Wandel mit angemessenen Mitteln eingeleitet wird und wenn der Rechtsrahmen der EU zum Datenschutz bei der Nutzung der einschlägigen Technologien eingehalten wird, damit den damit verbundenen Risiken und Herausforderungen, vor allem im Hinblick auf die Grundrechte und insbesondere den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz, begegnet wird; |
2. |
betont, dass in einer datengesteuerten Wirtschaft Fachqualifikationen erforderlich sind und in den kommenden Jahren in den entsprechenden Branchen sehr viele neue Arbeitsplätze in der EU geschaffen werden dürften; |
3. |
stellt fest, dass mit der integrierten Datennutzung in allen Wirtschaftszweigen der EU und allen Bereichen, in denen in der EU geforscht wird, Vorteile für Gesellschaft und Wirtschaft verbunden sind, und erachtet Transparenz als wichtig, wenn es um den Wert und die Nutzung gesammelter Daten sowie darum geht, welche Vorschriften für deren Verwaltung gelten und wie die Daten gesammelt und verarbeitet werden, wobei der Einzelne ein zeitgemäßes und sinnvoll gestaltetes Recht auf Zugang zu Daten und auf Informationen über die Datenverarbeitung hat; betont, dass in diesem Zusammenhang genaue Statistiken über die einschlägige Sensibilisierung der Bürger, von Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung erhoben werden müssen; hebt hervor, dass die Digitalisierung der Wirtschaft eine wichtige Triebkraft für die Weiterentwicklung im Bereich Massendaten ist und dass deshalb im Interesse des Wachstums der Datenwirtschaft ein bereichsübergreifender Ansatz notwendig ist; |
4. |
vertritt die Auffassung, dass Daten ein wertvolles Gut für Unternehmen sind und dass der Wert dieser Daten erheblich gesteigert werden könnte, wenn innovative und intelligente Verfahren für das Zusammenführen von betriebseigenen Daten mit offenen Daten entwickelt würden; fordert Initiativen, mit denen in KMU das Bewusstsein für den Wert ihrer Daten geschärft und ihnen vermittelt wird, wie sie sie für die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle nutzen können, damit das Wachstum angekurbelt wird und KMU zu einem der Hauptakteure im Bereich Massendaten werden; |
5. |
betont, dass die Verarbeitung bestimmter Daten, insbesondere personenbezogener Daten, in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der EU zum Datenschutz fällt; fordert in diesem Zusammenhang nachdrücklich, dass das Datenschutzpaket rasch angenommen wird; |
6. |
weist darauf hin, dass Datenschutz und Chancen im Zusammenhang mit der integrierten Nutzung von Daten einander nicht ausschließen, da durch eine intelligente Nutzung der Chancen die Vereinbarkeit mit dem Datenschutz gewahrt werden könnte; vertritt die Auffassung, dass die Wahrung des Vertrauens in diese Technologien ein Kernelement staatlichen Handelns und von Geschäftsmodellen sein sollte, da durch fehlendes Vertrauen Wachstum und Innovationen in der digitalen Wirtschaft erheblich beeinträchtigt werden können; ist der Ansicht, dass unbedingt ein zukunftssicherer und einheitlicher Rechtsrahmen im Bereich Datenschutz benötigt wird, um Wachstum und Innovationen zu fördern, und stellt fest, dass das Internet eine offene und globale Struktur hat; stellt fest, dass das Datenschutzrecht technologieneutral ist, bereits in vollem Umfang für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Massendaten in der EU gilt und daher auch uneingeschränkt eingehalten werden muss; fordert nachdrücklich, dass durch staatliche Vorgaben die Grundsätze „eingebauter Datenschutz“ und „datenschutzfreundliche Grundeinstellungen“ in den Zyklus der Erzeugung und Analyse von Daten integriert werden und gleichzeitig bei jeder Gelegenheit die Erschließung des Potenzials von Massendaten gefördert wird; |
7. |
hält es für wesentlich, einen Rechtsrahmen auszuarbeiten, mit dem die wirtschaftlichen, technologischen, gesellschaftlichen und kulturellen Herausforderungen einer datengesteuerten Wirtschaft angenommen werden können, beispielsweise der Zugang zu sowie die Kontrolle und die Hoheit über Daten, insbesondere in Bezug auf öffentliche Daten; ist der Ansicht, dass Sicherheit und Datenschutz die Grundlagen des datengesteuerten industriellen Wachstums sind; hält es im Hinblick auf einen digitalen Neustart in der EU für wesentlich, Synergieeffekte in den Bereichen Massendaten, Datenschutz, Datensicherheit und offene Daten zu ermitteln; fordert dazu auf, die Herausforderungen anzugehen, die sich in folgenden Bereichen stellen: Datenhoheit, Besitz, Verwaltung, Zugang und Sicherheit, Interoperabilität, Begrenzung und Speicherung von Daten, Einschränkungen der EU-weiten Nutzung und Wiederverwendung von Daten, Innovationsstörungen in Bezug auf das geistige Kapital, Zugänglichkeit und Infrastruktur, transparente Übertragungsregeln, bereichsübergreifende Mechanismen und, falls zutreffend, Schaffung, Verbreitung, Zugriff und Verfügbarkeit im Zusammenhang mit offenen Daten durch bzw. für die öffentliche Verwaltung und Diensteanbieter; |
Investitionen in eine datengesteuerte Wirtschaft (Infrastruktur und FuE)
8. |
stellt fest, dass die datengesteuerte Wirtschaft nur in einem breiteren IKT-Umfeld erfolgreich gedeihen kann, das auch das Internet der Dinge als Datenquelle, Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze für die Datenübertragung und Cloud-Computing für die Datenverarbeitung sowie Fachkräfte, den Zugang zu Daten und Interoperabilität umfasst; weist darauf hin, dass in diesem Wirtschaftszweig immense Investitionen in die Weiterentwicklung des Cloud-Computing, Superrechner und Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze erforderlich sind, zumal es sich dabei um Voraussetzungen für den Erfolg der digitalen Wirtschaft handelt; fordert einen besseren Rechtsrahmen und ein besseres Regelungsumfeld für den privaten und den öffentlichen Sektor; weist darauf hin, dass Investitionen der Privatwirtschaft in die Netzinfrastruktur auch künftig wesentliche Bedeutung zukommen sollte; legt in diesem Zusammenhang der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, durch einen günstigen Rechtsrahmen Investitionen in die Netzinfrastruktur anzuregen und die Breitbandinfrastruktur künftig nur noch in Gebieten mit festgestelltem Marktversagen im Rahmen laufender Programme wie der Fazilität „Connecting Europe“, des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und des Kohäsionsfonds zu fördern; |
9. |
ist besorgt darüber, dass die EU durch die digitale Spaltung und unzureichende Investitionen sowie die fehlende technische Normung und das nicht zukunftssichere Datenschutzrecht Gefahr läuft, beim Aufbau einer datengesteuerten Wirtschaft technisch und wirtschaftlich ins Hintertreffen zu geraten; |
10. |
hält Interoperabilität und Standards für entscheidend, um die IKT-Branche wettbewerbsfähiger zu machen, und erachtet es als wichtig, dass die Kommission im Hinblick auf die Bevollmächtigung von Normungsgremien vorausschauend handelt; fordert die Kommission auf, eine Strategie für die Normung von Massendaten auszuarbeiten, um zu ermitteln, wo Normen fehlen, wenn es um die im Bereich Massendaten tätigen EU-Unternehmen — darunter auch KMU und andere wichtige Wirtschaftszweige der EU — geht; unterstützt die Ausarbeitung marktgesteuerter, freiwilliger, technologieneutraler, transparenter, international kompatibler und marktrelevanter Standards; |
11. |
ist der Ansicht, dass das Programm ISA2 eine Möglichkeit bietet, Interoperabilitätsstandards für die Nutzung von Massendaten in der öffentlichen Verwaltung sowie zwischen diesen Stellen und den Unternehmen und Bürgern zu entwickeln; |
12. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine Initiative zum freien Datenverkehr auszuarbeiten; begrüßt die Ankündigung einer europäischen Initiative zum Thema „freier Datenfluss“, mit der bestehende Hindernisse für den Datenbinnenmarkt beseitigt werden müssen; fordert die Kommission auf, eine breit angelegte und transparente Untersuchung zur Schaffung einer datengesteuerten Wirtschaft durchzuführen, um die Anforderungen an die benötigten Technologien abzuschätzen und Innovationshindernisse in der EU zu beseitigen; fordert diese Initiative auf, sich mit den Herausforderungen in den Bereichen Datensicherheit, Interoperabilität, Datenhoheit, Begrenzung und Speicherung von Daten, Einschränkungen der EU-weiten Nutzung und Wiederverwendung von Daten, transparente Übertragungsregeln, bereichsübergreifende Mechanismen und Austausch offener Daten zwischen der Verwaltung, den Unternehmen und der Zivilgesellschaft zu befassen; |
13. |
stellt fest, dass Massendaten nur in einem breiteren IKT-Umfeld erfolgreich genutzt werden können, das auch das Internet der Dinge als Datenquelle, Breitbandnetze für die Datenübertragung und Cloud-Computing für die Datenverarbeitung umfasst; |
14. |
ist der Ansicht, dass die EU die Verfahren für die Vergabe von Finanzhilfen vereinfachen und die Mittel für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der integrierten Nutzung von Daten, der digitalen Innovation und Marktentwicklungen in den Bereichen aufstocken muss, in denen sich nachweislich ein Mehrwert für die Bürger, die Gesellschaft und die Wirtschaft ergibt und in denen der Markteintritt innovativer Produkte und Dienstleistungen konkret begünstigt wird; hält es in dieser Hinsicht für notwendig, einen mittel- bis langfristigen, stabil finanzierten gemeinsamen Fahrplan der Mitgliedstaaten und der EU aufzustellen, um Fortschritte bei der Forschung im Bereich Elektronik zu erwirken; vertritt die Auffassung, dass freier Software bei der Verwirklichung dieser Ziele eine wichtige Bedeutung zukommen kann; |
15. |
würdigt die Initiativen der Kommission zur Gründung von öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) für die Weiterentwicklung der datengesteuerten Wirtschaft, da die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor entscheidend ist, wenn es darum geht, Hemmnisse bei der Entwicklung der benötigten Technologien zu ermitteln; stellt fest, dass die Kommission und die Datenwirtschaft der EU zugesagt haben, 2,5 Milliarden EUR in eine ÖPP zu investieren, um die Datenwirtschaft zu stärken und der EU durch eine möglichst gute Ausschöpfung des Potenzials der digitalen Wirtschaft eine Führungsposition im weltweiten Wettbewerb um Daten zu verschaffen; weist darauf hin, dass der Zugang zu Portalen offener Daten und zu elektronischen Forschungsinfrastrukturen dazu beitragen kann, etwaige Nachteile von Forschern und KMU in abgelegenen Gebieten zu verringern; |
16. |
begrüßt die Schaffung von Innovationsräumen, in denen eine Konzentration von Unternehmen und Qualifikationen gegeben ist, die erhöht werden kann, und in denen mit datenbezogenen Technologien experimentiert werden kann, und zwar in Innovationsclustern, in denen Verbünde und bereichsübergreifende Industrieplattformprojekte mit dem Ziel entstehen, die Real- und die Digitalwirtschaft miteinander zu vernetzen; hebt hervor, dass diese Räume als Unternehmensinkubatoren dienen sollten, in denen Unternehmen gezeigt werden sollte, wie sich die Nutzung von Daten in Geschäftsmöglichkeiten umsetzen lässt und Wachstum und Internationalisierung von KMU und innovativen Jungunternehmen gefördert werden; fordert engere Partnerschaften zwischen Unternehmen, Hochschuleinrichtungen und Forschungszentren, um die Entwicklung von Innovationen im Bereich Massendaten voranzubringen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Initiativen wie die Große Koalition für digitale Arbeitsplätze und die Europäische Woche der IKT-Kompetenzen investiert wird; |
17. |
legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, einen modernen und zukunftssicheren Rechtsrahmen zu schaffen, durch den Investitionen in die Netzinfrastruktur gefördert und vorangebracht werden, die notwendig sind, um die künftigen Anforderungen der digitalen und vernetzten Wirtschaft zu erfüllen, sowie Maßnahmen zu beschließen, dank deren das Internet der Dinge gedeihen kann, für hinreichend große Kapazitäten und ausreichend hohe Geschwindigkeit bei der Datenübertragung zu sorgen, die Mobilfunktechnik auszuweiten und die Verbreitung und Nutzung des IPv6-Standards zu fördern; |
18. |
betont, dass mehr Koordinierung notwendig ist, um Aufgeschlossenheit für Standards, interoperable Systeme und Gemeinschaftsplattformen herbeizuführen; |
19. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu beschließen, mit denen übermäßige Hemmnisse in Innovationsbranchen beseitigt werden, um Anreize für Investitionen in FuE und die europäische Normung zu setzen und das aktuelle Problem der Verletzungen standardessenzieller Patente anzugehen; hält es für wesentlich, für einen angemessenen Ausgleich zwischen denjenigen, die in Forschungs- und Innovationstätigkeiten für die Entwicklung solcher standardessenzieller Patente investieren, und denjenigen, die diese Patente für sich nutzen, zu sorgen; betont, dass standardessenzielle Patente ein wichtiges Normungselement sind und für eine Reihe von EU-Unternehmen im IKT-Sektor einen Bestandteil ihres Geschäftsmodell darstellen; fordert Maßnahmen, mit denen ein hochwertiges Normungssystem beibehalten wird, das Anreize für optimale Technologiebeiträge bieten kann, interoperable und innovative digitale Dienste und Anwendungen entstehen lässt und Patentlizenzvereinbarungen zu fairen, vernünftigen und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Bedingungen) ermöglicht; hält es jedoch für notwendig, die Bemühungen um einen einfacheren Zugang und um den Abbau der digitalen Barrieren für Menschen mit Behinderungen fortzusetzen; |
20. |
vertritt die Auffassung, dass sich möglichst hohe Innovationsgewinne im Bereich Massendaten nur erzielen lassen, wenn der Grundsatz „verantwortungsvolle Innovation“ aus dem Programm Horizont 2020 als Leitlinie herangezogen wird, um zu ermitteln, welche Möglichkeiten bestehen, den Markteintritt — insbesondere von KMU — zu beschleunigen; |
21. |
fordert die Kommission auf, für Investitionen in die Infrastruktur und die zukunftssichere Weiterentwicklung von Cloud-Diensten in der EU zu sorgen, indem Rechtssicherheit in Bezug auf die Pflichten und Zuständigkeiten der einzelnen Parteien geschaffen wird, die Anwendung der gemeinsamen Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen sichergestellt ist und Daten staatenübergreifend genutzt werden können sowie die richtigen Rahmenbedingungen für Unternehmen geschaffen werden, damit sich ein effizienter, offener und globaler Markt entwickeln kann; |
Schaffung einer datengesteuerten Wirtschaft für den Binnenmarkt
22. |
ist der Ansicht, dass dank Massendaten eine Produktivitätssteigerung in der Wirtschaft bewirkt werden könnte und Dienstleistungen für Verbraucher und staatliche Dienstleistungen verbessert werden könnten; stellt fest, dass durch Massendaten mehr Geschäftsmöglichkeiten eröffnet werden könnten und sich die Verfügbarkeit von Wissen und Kapital verbessern könnte, solange die staatlichen Stellen und die Interessenträger konstruktiv zusammenarbeiten; betont jedoch, dass durch den derzeit zersplitterten Binnenmarkt die Entwicklung einer datengesteuerten Wirtschaft und der Ausbau der Nutzung von Massendaten, des Cloud-Computing, des Internets der Dinge und anderer datengesteuerter Technologien behindert werden; |
23. |
ist der Ansicht, dass die größten Technologiehemmnisse in Bezug auf die Entwicklung einer datengesteuerten Wirtschaft unter anderem darin bestehen, dass es an Interoperabilität mangelt, dass es kein gemeinsames Schnittstellensystem für die Übermittlung von Sensor- und Maschinendaten und für die Kommunikation zwischen der virtuellen und der tatsächlichen Welt gibt, dass Massendaten nicht in ausreichender Menge verfügbar sind und dass die Marktbedingungen, die Unternehmer für Innovationen und Wachstum brauchen, nicht gegeben sind; fordert die Kommission auf, die gemeinsame Forschungstätigkeit voranzubringen, um diese Angelegenheiten anzugehen; |
24. |
fordert die Kommission auf, die gemeinsame Forschungstätigkeit im Hinblick auf die Schaffung eines gemeinsamen Schnittstellensystems voranzubringen und zu fördern, um die Zahl der doppelten Standards zu verringern und die technische und semantische Interoperabilität sicherzustellen, damit die Normsetzung nach Maßgabe der Anforderungen der Verbraucher und Unternehmen erfolgt; |
25. |
begrüßt die Ankündigung einer europäischen Initiative zum Thema „freier Datenfluss“, mit der bestehende Hindernisse für den Datenbinnenmarkt beseitigt werden müssen; |
26. |
fordert ein zukunftssicheres Regelungsumfeld, das an die im Wandel befindlichen Branchengegebenheiten angepasst werden kann, das technologieneutral ist, die Gründung von Jungunternehmen und den Eintritt neuer Wirtschaftsakteure in den Markt begünstigt und mit dem für gleiche Ausgangsbedingungen und einen fairen Wettbewerb ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand gesorgt wird und die vollumfängliche Achtung der Standards zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre sichergestellt ist; begrüßt in diesem Zusammenhang das Vorhaben der Kommission, die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zu überarbeiten; stellt fest, dass Regulierungsmaßnahmen marktgesteuert sein sollten; ist der Ansicht, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer, ob klein oder groß, gelten sollten, damit sie im Interesse der Auswahlmöglichkeiten und der Erschwinglichkeit für die Endnutzer in der EU investieren, Innovationen schaffen und miteinander konkurrieren können; |
27. |
stellt fest, dass offene Daten als hochwertiger „Rohstoff“ wichtig sind, wenn es um die Entwicklung von Mehrwertinformationsdiensten und -produkten geht; betont, dass die Daten, die von öffentlichen Einrichtungen und im Rahmen von europäischen Forschungsprogrammen wie Copernicus und Galileo — die mit Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden — erzeugt werden, den EU-Bürgern über ein Modell des offenen Zugangs zur Verfügung stehen sollten und auch für die öffentliche Verwaltung und private Unternehmen zugänglich sein sollten; damit sie die Qualität ihrer Dienstleistungen unter Achtung der geltenden Rechte des geistigen Eigentums verbessern können; |
28. |
stellt fest, dass für eine wettbewerbsfähigere und innovativere datengesteuerte Wirtschaft mehr Daten verfügbar sein sollten und daher Internetplattformen nahegelegt werden sollte, ihre Datensätze im Einklang mit den Datenschutzvorschriften in anonymisierter und aggregierter Form als offene Daten freizugeben; |
29. |
vertritt die Auffassung, dass weitere Anstrengungen im Hinblick auf die Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten notwendig sind, da nur so kreative Innovationen entstehen können und auf diese Weise ein bedeutender Schritt bei der Absenkung von Markteintrittshürden für Jungunternehmen und KMU unternommen wird; ist der Ansicht, dass die verbreitete Nutzung von Technologien, beispielsweise die der gezielten Text- und Datensuche, ein wichtiger Faktor bei der Erzeugung von Mehrwert aus offenen Datensätzen sein wird; weist jedoch darauf hin, dass zwischen der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Verarbeitung anderer Daten deutlich unterschieden werden muss und Technologielösungen mit einem verbesserten eingebauten Schutz der Privatsphäre konzipiert werden müssen; |
30. |
betont, dass alle Grundsätze des Datenschutzrechts der EU — wie Fairness und Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Angabe der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, Zustimmung, Verhältnismäßigkeit, Genauigkeit und begrenzte Speicherungsdauer — bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Massendatenanbieter in vollem Umfang befolgt werden müssen; verweist in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Themen Schutz der Privatsphäre und Wettbewerbsfähigkeit im Zeitalter der Massendaten; |
Förderung von Jungunternehmen und KMU in der datengesteuerten Wirtschaft
31. |
erachtet es als notwendig, eine solide Basis von Diensteanbietern aufzubauen, die Vorteile und den Wert der integrierten Nutzung von Daten für Wirtschaft und Gesellschaft zu vermitteln und bei den KMU das Vertrauen in Massendatentechnologien zu fördern; stellt fest, dass die großflächige Anwendung von Massendatendiensten gefördert werden muss, um die Effizienz in den einzelnen Wirtschaftszweigen zu steigern und neue Diensteanbieter zu unterstützen; fordert, zentrale Anlaufstellen einzurichten, die KMU dabei unterstützen, ihre eigenen und öffentlich zugängliche Daten besser zu nutzen und gleichzeitig die EU-Datenschutzvorschriften einzuhalten; |
32. |
hält es für bedauerlich, dass viele Ideen verloren gehen und Chancen ungenutzt bleiben oder außerhalb der EU verwirklicht werden, weil durch Hindernisse, wie etwa Verwaltungsaufwand und Zugang zu Finanzierung, die Skalierbarkeit erschwert wird, was insgesamt die Wettbewerbsfähigkeit der EU beeinträchtigt; fordert, die Akquise privaten Kapitals zu erleichtern, indem die richtigen Anreize gesetzt und beispielsweise auch Anstrengungen unternommen werden, um die Probleme anzugehen, die sich wegen der unterschiedlichen nationalen, administrativen, rechtlichen und steuerlichen Vorschriften stellen; fordert, zur Schaffung von Verbünden anzuregen, in denen öffentliche und private Einrichtungen, die Technologie und Infrastruktur bereitstellen, mit Jungunternehmen, die Anwendungsideen haben, zusammengebracht werden; |
33. |
weist darauf hin, dass nur 1,7 % der Unternehmen fortgeschrittene Digitaltechnik in vollem Umfang nutzen, obwohl mit Digitalwerkzeugen Vorteile für alle Wirtschaftszweige verbunden sein können; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine Strategie für das Digitalunternehmertum in die Wege zu leiten; |
34. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Zentren der EU-Digitalwirtschaft zu gründen, die sich mit der Nutzung von Massendaten und anderen Datentechnologien durch Unternehmer, KMU und innovative Unternehmen befassen und in die die Wissenschaft und die Wirtschaft im weiteren Sinne eingebunden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung von Innovationsräumen und Clustern zu fördern, um zur Erarbeitung von Kompetenzen und zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteils in Bezug auf das geistige Kapital sowie zu einem besseren Verständnis der Perspektiven und Grenzen der Massendatentechnologie beizutragen; |
35. |
fordert, dass die EU und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen in Schulen und Bildungseinrichtungen noch besser koordinieren, damit IKT zu einem attraktiven Berufsfeld — insbesondere für Frauen und Mädchen — werden, und ist der Ansicht, dass derartige Bemühungen auch Maßnahmen umfassen sollten, mit denen ein stärker unternehmerisches Denken gefördert wird und die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit im Bereich Massendaten durch die Gründung von Jungunternehmen erleichtert wird, wodurch weitere Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden; erachtet es als wichtig, bei der beruflichen Weiterbildung und in der Teambildung einen multidisziplinären Ansatz zu wählen; |
36. |
fordert die Einleitung von Initiativen und die Empfehlung von Finanzierungsmodellen, mit denen Formen des lebensbegleitenden Lernens und maßgeschneiderte Maßnahmen für alle, auch für ältere Menschen, gefördert werden und der Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen für Berufstätige, die ihre Kompetenzen in den Bereichen IKT und Datenverarbeitung erweitern möchten, erleichtert wird, damit die Zahl der Berufstätigen mit IKT-Kompetenzen steigt; fordert, in der Weiterbildung dem digitalen Wandel in Unternehmen eine höhere Bedeutung beizumessen und E-Leadership-Programme einzurichten; betont, dass die Freizügigkeit von Facharbeitern in der EU gefördert werden muss und Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel erforderlich sind, darunter auch spezielle Maßnahmen, mit denen Begabte angezogen werden; |
37. |
befürwortet Initiativen, deren Ziel es ist, Themen mit Bezug zur Programmierung und dem Umgang mit Daten in die einzelstaatlichen Lehrpläne aufzunehmen; betont die vielfachen Vorteile freier Software im Bildungsbereich und fordert, besonders darauf zu achten, dass Kinder durch derartige neue Lehrpläne dazu angeregt werden, ihre Begabungen zu entdecken und sich mit Informatik und Programmierung zu befassen; |
38. |
weist darauf hin, dass die EU und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen intensivieren sollten, mit denen die Abwanderung von bestens ausgebildeten Fachkräften mit hohen Qualifikationen aus der EU verhindert wird; |
39. |
fordert, die Entwicklung von Nutzerwerkzeugen zu unterstützen, mit denen Gelegenheitsendnutzer in KMU neue datengesteuerte Geschäftsmodelle ausarbeiten können; |
Einbindung der Gesellschaft
40. |
fordert, in den Mitgliedstaaten und auf europäischer und internationaler Ebene Initiativen anzuregen, mit denen die Vorteile und der Wert der Digitaltechnik verdeutlicht und Debatten in der Öffentlichkeit über dieses Thema angestoßen werden, wobei diejenigen Bevölkerungsgruppen im Blickpunkt stehen sollten, die noch keinen Zugang zu Digitaltechnik haben oder nur wenig damit vertraut sind; fordert Initiativen, mit denen den Bürgern der Nutzen und der Wert ihrer Daten nahegebracht wird, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung neuer, innovativer Dienstleistungen, und mit denen der Gesellschaft die Vorteile und der Wert von Massendaten verdeutlicht werden; |
41. |
weist darauf hin, dass durch die Analyse von Massendaten die Entwicklung innovativer öffentlicher Dienstleistungen, die auf der Datennutzung im Rahmen einer transparenten Politik und der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors beruhen, erheblich beschleunigt werden könnte; begrüßt deshalb die Chancen, die sich dank der digitalen Infrastruktur und der integrierten Nutzung von Daten im Hinblick darauf eröffnen, die Bevölkerung in unterschiedlichen Formen des auf IKT gestützten staatlichen Handelns und der E-Demokratie stärker teilhaben zu lassen und besser einzubeziehen; |
42. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Maßnahmen zur Ausweitung des auf IKT gestützten staatlichen Handelns schneller voranzubringen; erachtet insbesondere das Internet der Dinge als wichtig und fordert die Kommission auf, den Rahmen für einen digitalen Binnenmarkt auf die Ziele der Strategie Europa 2020 abzustimmen; hält es für notwendig, dass auch die Vorteile der Wirtschaft des Teilens und der inklusiven Beteiligung der Zivilgesellschaft und der Bürger in vollem Umfang ausgeschöpft werden; |
o
o o
43. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0535.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/57 |
P8_TA(2016)0090
Lage in Eritrea
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 zur Lage in Eritrea (2016/2568(RSP))
(2018/C 050/09)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Eritrea, insbesondere die Entschließungen vom 7. Februar 2002 (1), 18. November 2004 (2) und 15. September 2011 (3) zur Menschenrechtslage in dem Land, einschließlich des Falls Dawit Isaak, |
— |
unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 751 (1992), 1882 (2009), 1907 (2009), 2023 (2011) und 2244 (2015), mit der das gegen Eritrea verhängte Waffenembargo bis zum 15. November 2016 verlängert wurde, und auf den Bericht der Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea vom 19. Oktober 2015, |
— |
unter Hinweis auf den dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 19. Juni 2015 vorgelegten Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen, Sheila B. Keetharuth, zu der Lage der Menschenrechte in Eritrea, |
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unter Hinweis auf das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (Abkommen von Cotonou) in der 2005 und 2010 geänderten Fassung, dem Eritrea als Vertragspartei angehört, |
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unter Hinweis auf den Beschluss 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (4), der durch den Beschluss 2010/414/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (5) und erneut durch den Beschluss 2012/632/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 (6) geändert wurde, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe A „Kontrolle“ des Entwicklungsausschusses des Europäischen Parlaments vom 11. November 2015, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 18. September 2014 zur Lage der politischen Gefangenen in Eritrea, |
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unter Hinweis auf den Bericht des EAD von 2015 über die Partnerschaft zwischen Eritrea und der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf den Länderbericht von UN Women vom Juni 2014 über die Regierung des Staates Eritrea, |
— |
unter Hinweis auf das am 3. Februar 2016 angenommene nationale Richtprogramm für Eritrea im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds, |
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unter Hinweis auf die Presseerklärung des Untersuchungsausschusses der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Eritrea vom 8. Juni 2015, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 23. November 2011 und vom 25. Juni 2013 zur Menschenrechtslage in Eritrea, |
— |
unter Hinweis auf seine Aussprache vom 27. Mai 2015 zur EU-Entwicklungshilfe für Eritrea angesichts der dokumentierten Menschenrechtsverletzungen, |
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unter Hinweis auf die 1997 verabschiedete Verfassung von Eritrea, mit der die bürgerlichen Freiheiten einschließlich der Religionsfreiheit gewährleistet werden; |
— |
unter Hinweis auf die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit, Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit und Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, |
— |
unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker von 1981, |
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die EU Eritrea seit seiner Unabhängigkeit von Äthiopien im Jahr 1993 unterstützt; in der Erwägung, dass die ursprünglich nach der Unabhängigkeit des Landes versprochene Einführung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit von der eritreischen Regierung unter dem Vorwand der Landesverteidigung und der Wehrpflicht blockiert wird; in der Erwägung, dass die für 1997 angesetzte Präsidentschaftswahl nie stattfand und dass die im selben Jahr ratifizierte Verfassung Eritreas niemals umgesetzt wurde; in der Erwägung, dass die regionalen Wahlen des Jahres 2009 noch nicht abgehalten wurden; in der Erwägung, dass bereits vor der Auflösung der Nationalversammlung im Jahr 2002 Gesetze durch Regierungserlässe erlassen wurden; |
B. |
in der Erwägung, dass durch Eritreas Unabhängigkeit von Äthiopien im Jahr 1993 bei der internationalen Gemeinschaft und dem Volk von Eritrea Hoffnungen geweckt wurden, dass die Bürger ein Land aufbauen könnten, in dem die Menschenrechte geachtet werden und das frei von Repressionen ist; in der Erwägung, dass sich diese Hoffnungen nicht erfüllt haben und dass im Gegenteil die Repressionen und Menschenrechtverletzungen sogar noch zugenommen haben; |
C. |
in der Erwägung, dass laut dem Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Eritrea das Land eine der schlechtesten Menschenrechtsbilanzen weltweit aufweist, da dort Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung sind und in den vergangenen Jahren keine Verbesserungen festgestellt werden konnten; in der Erwägung, dass viele junge Menschen aus dem Land geflohen sind, um den staatlichen Repressionen und der obligatorischen Wehrpflicht zu entgehen, die oft in einem sehr jungen Alter beginnt, in der Erwägung, dass die gesetzlich festgelegte Dauer des Wehrdienstes von 18 Monaten oft ignoriert wird, sodass die meisten Eritreer ihren Wehrdienst auf unbestimmte Zeit leisten müssen, und in der Erwägung, dass ein solcher verlängerter obligatorischer Wehrdienst das potenzielle Wirtschaftswachstum des Landes behindert; in der Erwägung, dass jede Erhöhung des Gehalts für den Wehrdienst bedeutungslos ist, da die vor Kurzem erfolgte Abwertung des Nakfa und bankenseitige Beschränkungen zu dem aktuellen Mangel im Land geführt haben; in der Erwägung, dass viele Wehrpflichtige als Zwangsarbeiter eingesetzt werden und zivile Aufgaben verrichten müssen; in der Erwägung, dass die meisten Wehrpflichtigen sich praktisch in einem Zustand der Sklaverei befinden, bei dem jede Beschäftigung, Bewerbungen und die Möglichkeit des Familienlebens kontrolliert werden; in der Erwägung, dass die Glaubens-, Gewissens-, Medien- und Meinungsfreiheit nicht gewährleistet sind; |
D. |
in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten in Eritrea zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Verstöße in den Bereichen außergerichtliche Hinrichtungen, Folter (einschließlich sexueller Folter und sexueller Sklaverei), Wehrdienst als Form der Sklaverei, Zwangsarbeit und die Politik der gezielten Todesschüsse an der Grenze möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen; |
E. |
in der Erwägung, dass Human Rights Watch betont, dass es in Eritrea keine Religionsfreiheit gibt; in der Erwägung, dass die Regierung Bürger, die eine andere als die von ihr anerkannten vier Religionen praktizieren, stark schikaniert; in der Erwägung, dass die Regierung sich auch im Fall der anerkannten Religionen in die Ausübung der Religion durch die Menschen einmischt; |
F. |
in der Erwägung, dass homosexuelle Handlungen in Eritrea illegal sind und die Regierung sich weigert, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung umzusetzen, um lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle (LBGTI) Personen zu schützen; |
G. |
in der Erwägung, dass Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen in allen Schichten der eritreischen Gesellschaft vorkommen; in der Erwägung, dass Frauen nicht nur in der Armee und in Militärcamps in sehr hohem Maße dem Risiko der sexuellen Gewalt ausgesetzt sind, sondern auch in der Gesellschaft im Allgemeinen, da Gewalt gegen Frauen dort in einem Umfeld der Straflosigkeit stattfindet; in der Erwägung, dass schätzungsweise 89 % der Mädchen in Eritrea einer Genitalverstümmelung unterzogen wurden; in der Erwägung, dass die Regierung im März 2007 eine Erklärung veröffentlichte, in der sie die Genitalverstümmelung als Straftatbestand einstufte, die Ausübung dieser Praxis verbot und das ganze Jahr über Bildungsprogramme unterstützte, mit denen die Menschen von dieser Praxis abgehalten werden sollten; in der Erwägung, dass Frauen ihr Recht auf Lebensmittelmarken und Zugang zu Land verlieren können; |
H. |
in der Erwägung, dass eine enorme Anzahl von Eritreern aus verschiedenen unvertretbaren Gründen wie freier Meinungsäußerung oder ganz ohne ausdrückliche Begründung und für nicht genau angegebene Zeiträume inhaftiert werden; in der Erwägung, dass Häftlinge, darunter auch Kinder, unter äußerst schlimmen Bedingungen festgehalten werden, die in manchen Fällen mit Folter gleichzusetzen sind, und ihnen medizinische Hilfe verweigert wird; in der Erwägung, dass weibliche Häftlinge oft von männlichen Beamten bewacht werden, wodurch die Gefahr von sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt steigt; in der Erwägung, dass Eritrea laut dem Bericht des Freedom House Index 2015 weiterhin zu den repressivsten Medienumgebungen zählt und die niedrigste mögliche Bewertung erhalten hat, wodurch es als „das schlechteste der schlechten“ Länder eingestuft wurde, und dass es einen der geringsten Anteile an Internetanschlüssen weltweit — nur 1 % — hat; |
I. |
in der Erwägung, dass der Sprecher des EAD in seiner Erklärung vom 18. September 2014 seine Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass seit dem 18. September 2001 elf Parlamentsabgeordnete und prominente Mitglieder der Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit ohne Anklage, Verfahren oder Rechtsbeistand inhaftiert waren, sowie darüber, dass zehn unabhängige Journalisten, darunter Dawit Isaak, der die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt und somit der einzige europäische Gewissensgefangene ist, seit dem 23. September 2001 unrechtmäßig gefangen gehalten werden; in der Erwägung, dass sich der Patriarch Abune Antonios seit Januar 2006 ohne Kontakt zur Außenwelt in Hausarrest befindet; |
J. |
in der Erwägung, dass es in Eritrea keine Pressefreiheit gibt, da unabhängige Medien verboten sind, und dass Eritrea auf der Weltrangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen acht Jahre in Folge den letzten Platz der 170 bis 180 bewerteten Länder belegte; |
K. |
in der Erwägung, dass Eritrea laut dem UNDP-Bericht zur menschlichen Entwicklung 2015 auf dem Index der menschlichen Entwicklung für das Jahr 2015 Platz 186 von 188 Ländern belegte; |
L. |
in der Erwägung, dass es der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Eritrea zufolge drei Bereiche gibt, die besonderen Anlass zur Sorge geben, nämlich die Wahrnehmung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, einschließlich des Rechts auf angemessenen Wohnraum, Schleuseraktivitäten und Menschenhandel sowie die zunehmende Zahl unbegleiteter Minderjähriger unter den mehr als 5 000 Menschen, die jeden Monat aus dem Land fliehen; |
M. |
in der Erwägung, dass am 26. Juni 2015 Hunderte von eritreischen Flüchtlingen vor dem Hauptsitz der Afrikanischen Union protestiert haben und gefordert haben, dass die regionale Organisation sich für demokratische Reformen in ihrem Heimatland einsetzt; in der Erwägung, dass die Protestierenden den langjährigen Präsidenten Eritreas Isaias Afewerki beschuldigt haben, ein Diktator zu sein, und die Afrikanische Union nachdrücklich aufgefordert haben, aktiv zu werden; |
N. |
in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im November 2015 vor einer schlimmen Dürre am Horn von Afrika infolge des derzeitigen Wetterphänomens „El Niño“ gewarnt haben; in der Erwägung, dass es sich dabei nach Angaben der Vereinten Nationen von Dezember 2015 um die bislang schlimmste in dieser Region dokumentierte Dürre handelt, wodurch die Ernteerträge um 50 bis 90 % gesunken sind; in der Erwägung, dass Eritrea dadurch zu den Ländern gehört, für die es eine große Herausforderung darstellt, die Ernährungssicherheit für die eigene Bevölkerung sicherzustellen; |
O. |
in der Erwägung, dass der Präsident von Eritrea ungeachtet der Dürre Ängste vor einer Nahrungsmittelkrise mit den Worten abgetan hat, in dem Land werde es „trotz niedrigerer landwirtschaftlicher Erträge keine Krise geben“; |
P. |
in der Erwägung, dass die EU, was Entwicklungshilfe und Unterstützung angeht, ein wichtiger Partner für Eritrea ist; |
Q. |
in der Erwägung, dass die Regierung von Eritrea die Hilfe 2011 einseitig ausgesetzt hat und ihre Zusammenarbeit und Partnerschaft mit der EU nicht öffentlich anerkennt; in der Erwägung, dass Eritrea MdEP nicht die Möglichkeit gibt, das Land frei und ohne Kontrollen zu besuchen; |
R. |
in der Erwägung, dass der Verlust der Lebensgrundlage Frauen und Kinder dazu bringt, das Land zu verlassen; in der Erwägung, dass Eritreer 2015 die viertgrößte Gruppe von Menschen (nach Syrern, Irakern und Afghanen) waren, die sich auf die gefährliche Reise nach Europa begeben und bei dem Versuch, das Mittelmeer zu überqueren, riskieren, in die Fänge von skrupellosen Menschenschmugglern zu geraten; in der Erwägung, dass Europa daher von der Lage in Eritrea unmittelbar betroffen ist, da Eritreer in ihr Heimatland zurückkehren könnten, wenn die Menschenrechte in dem Land geachtet und gewahrt würden und die Menschen dort ohne Furcht leben könnten; |
S. |
in der Erwägung, dass Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zufolge mehr als 400 000 Eritreer, d. h. 9 % der Gesamtbevölkerung, geflohen sind; in der Erwägung, dass nach Schätzungen des UNHCR jeden Monat etwa 5 000 Eritreer das Land verlassen, was zu einem großen Teil auf die anhaltenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass 2015 bei 69 % der Asylanträge von Eritreern der Flüchtlingsstatus in der EU zuerkannt wurde, während zusätzliche 27 % der Antragsteller subsidiären Schutz erhielten, was zeigt, wie schwerwiegend die Verfolgung in Eritrea ist; |
T. |
in der Erwägung, dass Menschenhandel wegen Lösegeld mit schwerwiegender Folter im Sinai die Ursache für den Tod oder das Verschwinden zahlreicher eritreischer Flüchtlinge ist, die entführt wurden, während die schwer traumatisierten Überlebenden keinerlei Betreuung oder Unterstützung erfahren haben; in der Erwägung, dass völlige Straffreiheit herrscht und die Verantwortlichen nicht vor Gericht gestellt wurden; in der Erwägung, dass unbegleiteten Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, besondere Aufmerksamkeit gelten sollte, da sie aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezifische Unterstützung und Betreuung benötigen; |
U. |
in der Erwägung, dass das Programm für den Sicherheitssektor der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) am 22. Februar 2016 in Addis Abeba, Äthiopien, einen Untersuchungsbericht mit dem Titel „Human Smuggling and Trafficking on the Horn of Africa-Central Mediterranean Route“ (Menschenschmuggel und Menschenhandel am Horn von Afrika und der zentralen Mittelmeerroute) veröffentlicht hat; |
V. |
in der Erwägung, dass Eritrea den Khartum-Prozess — eine am 28. November 2014 von der EU und der Afrikanischen Union gestartete Initiative gegen Migration und Menschenhandel — unterstützt, wozu die Umsetzung konkreter Vorhaben unter anderem im Bereich Kapazitätsaufbau für die Justiz und Sensibilisierung gehört; |
W. |
in der Erwägung, dass die EU anfänglich im März 2010 Sanktionen gegen Eritrea verhängt hat, um die Resolution 1907 (2009) des VN-Sicherheitsrates umzusetzen, und in der Erwägung, dass diese Sanktionen ein Waffenembargo, Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Vermögenswerten von Menschen, die eine Bedrohung für Frieden und nationale Aussöhnung darstellen, umfassten; |
X. |
in der Erwägung, dass Europa ein starkes Interesse an einer Stabilisierung der Lage in Eritrea hat, da die gegenwärtige Situation einen Großteil der Bevölkerung zur Flucht zwingt und Tausende von Menschen infolge krimineller Machenschaften wie dem Schleusen von Migranten und dem Menschenhandel ihr Leben verlieren; |
Y. |
in der Erwägung, dass das Regime seinen totalitären Zugriff auch auf die im Ausland lebenden Eritreer ausweitet, indem es ihre Einnahmen mit einer Steuer in Höhe von 2 % belegt, ihnen nachspioniert und Familienmitglieder, die in Eritrea geblieben sind, mutmaßlicher strafbarer Handlungen beschuldigt; in der Erwägung, dass der Minister für nationale Entwicklung Eritreas und der EU-Delegationsleiter am 28. Januar 2016 im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Asmara das nationale Richtprogramm (NRP) unterzeichnet haben, das 200 Mio. EUR für die nächsten fünf Jahre umfasst; in der Erwägung, dass die Maßnahmen sich insbesondere auf erneuerbare Energien, Regierungsführung und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Energiesektor konzentrieren sollten; |
Z. |
in der Erwägung, dass der Entwicklungsausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission und den EAD am 13. November 2015 aufgefordert hat, die dem EEF-Ausschuss übermittelten Schlussfolgerungen zum Entwurf des nationalen Richtprogramms für Eritrea zu berücksichtigen, in denen auf den Umfang und die Schwere der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime von Eritrea, die mangelnde Verlässlichkeit dieses Regimes als Partner bei der Entwicklungszusammenarbeit, die allgegenwärtige Korruption und das praktisch vollständige Fehlen von Transparenz bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen des Landes sowie das Risiko eines Missbrauchs der EEF-Mittel für Migrationssteuerung hingewiesen wurde; in der Erwägung, dass der Entwicklungsausschuss den EEF-Ausschuss aufgefordert hat, das NRP vorbehaltlich weiterer Gespräche nicht anzunehmen; in der Erwägung, dass der Standpunkt des Parlaments ignoriert wurde; |
AA. |
in der Erwägung, dass die Partei PFDJ (Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit) die Flüchtlings- und Diasporagemeinschaften durch die Botschaften kontrollieren und überwachen lässt, die an Erpressung in Form von Diaspora-Steuern und „freiwilligen“ Beiträgen für Dienstleistungen, wie die Ausstellung von Ausweisen, Pässen, Geburtsurkunden und wichtigen Dokumenten, auf die Flüchtlinge möglicherweise angewiesen sind, beteiligt sind; in der Erwägung, dass diese Praktiken gegen das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen verstoßen; in der Erwägung, dass führende Mitglieder der Jugendorganisation der PFDJ in den Niederlanden mit der Unterstützung der politischen Führung in Asmara rechtlich massiv gegen niederländische Wissenschaftler, Medienorgane und staatliche Einrichtungen vorgehen, vermutlich, damit die Kritik an dem Regime verstummt; in der Erwägung, dass auch gegen die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in Eritrea Drohungen geäußert wurden; |
1. |
nimmt mit großer Besorgnis die anhaltend katastrophale Menschenrechtslage und das vollständige Fehlen von Rechtsstaatlichkeit und Medienfreiheit in Eritrea zur Kenntnis; |
2. |
betont, dass dem Vorgehen gegen die Defizite in der Justiz und Maßnahmen zugunsten einer demokratischen Regierungsführung und der Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit Vorrang eingeräumt werden müssen, indem der autoritären Machtausübung durch Angst vor willkürlicher Haft und Isolationshaft, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen — von denen einige als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft werden können — ein Ende gesetzt wird; |
3. |
fordert die Regierung Eritreas auf, das System des unbegrenzten Wehrdienstes abzuschaffen, indem sie die Wehrpflichtigen demobilisiert, die ihren obligatorischen 18-monatigen Pflichtdienst abgeleistet haben, und tatsächlich davon absieht, die Wehrpflichtigen nach diesem Zeitraum zu Zwangsarbeit heranzuziehen, die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu ermöglichen und die Zwangspraxis zu beenden, dass alle Schüler ihr letztes Schuljahr in einem militärischen Ausbildungslager verbringen müssen; fordert die eritreische Regierung auf, sicherzustellen, dass niemand vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine militärische Ausbildung durchläuft und dass keine Bürger, die das normale Wehrdienstalter überschritten haben, zum Wehrdienst einberufen werden; merkt an, dass die eritreischen Behörden im Februar 2016 darauf hingewiesen haben, dass das Abkommen mit der EU keine Reform der Politik Eritreas im Bereich des Wehrdienstes zur Folge haben würde; |
4. |
ist der Ansicht, dass der EEF-Ausschuss die Empfehlungen des Entwicklungsausschusses, den NRP nicht anzunehmen und weitere Gespräche zu führen, hätte berücksichtigen sollen; ist der Ansicht, dass der Beschluss, den NRP für Eritrea trotz des Widerstands des Europäischen Parlaments anzunehmen, Anzeichen für ein Demokratiedefizit ist und die Rolle des Europäischen Parlaments bei der Sicherstellung der wirksamen Umsetzung der EU-Entwicklungsziele ernsthaft untergräbt; fordert in diesem Zusammenhang, dem Parlament mittels einer verbindlichen interinstitutionellen Vereinbarung gemäß Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Kontrollbefugnisse über die EEF zu übertragen; betont, dass die Schlussfolgerungen des Entwicklungsausschusses zu Entwürfen von Programmplanungsdokumenten von der Kommission automatisch an die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt werden sollten; |
5. |
nimmt zur Kenntnis, dass in den nächsten fünf Jahren 200 Mio. EUR aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds für das NRP bereitgestellt werden, um damit die Armutsbekämpfung und die sozioökonomische Entwicklung zu fördern, die wirtschaftlichen und politischen Ursachen der Migration in Angriff zu nehmen und Projekte aus den Bereichen erneuerbare Energieträger, Energieeffizienz und Wirtschaftssteuerung zu finanzieren; weist darauf hin, dass diese Programmmittel zusätzlich zu anderen Bereichen der Zusammenarbeit wie dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) zur Verfügung gestellt werden; |
6. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die zugeteilten Mittel nicht der eritreischen Regierung zugutekommen, sondern ausschließlich dem Zweck dienen, die Bedürfnisse des eritreischen Volkes im Hinblick auf Entwicklung, Demokratie, Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung und Sicherheit sowie Redefreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit zu erfüllen; fordert die EU nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die vor kurzem vereinbarte Hilfe an Auflagen gebunden ist und dass der NRP Eritrea dabei unterstützt, einen wesentlichen Wandel in seiner Energiepolitik zu vollziehen, um Energie für alle zugänglich zu machen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, in denen es derzeit immer noch keinen Strom gibt; ist außerdem davon überzeugt, dass der Aspekt der Regierungsführung im NRP stark darauf ausgerichtet sein sollte, die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu Menschenrechten unter der Leitung der Vereinten Nationen umzusetzen; |
7. |
erinnert daran, dass ein unbegleiteter Minderjähriger vor allem ein potenziell gefährdetes Kind ist und dass daher der Schutz von Kindern, und nicht etwa Einwanderungspolitik, bei allen unbegleitete Minderjährige betreffenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU an erster Stelle stehen muss, damit die Grundprinzipien zum Wohle der Kinder gewahrt werden; erinnert daran, dass als Kind und damit minderjährig ausnahmslos jede Person anzusehen ist, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; erinnert daran, dass unbegleitete Minderjährige, besonders Mädchen, doppelt so häufig Schwierigkeiten und Problemen ausgesetzt sind wie andere Minderjährige; |
8. |
appelliert an die internationale Gemeinschaft und die Entwicklungspartner Eritreas, in dieser Angelegenheit tätig zu werden und Druck auf die eritreische Regierung auszuüben, damit sie ausländische Hilfe zur Unterstützung gefährdeter Gemeinschaften zulässt, ehe sich die Krise weiter zuspitzt; fordert die EU mit Nachdruck auf, dringende und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um der eritreischen Bevölkerung dabei zu helfen, ihre Widerstandsfähigkeit gegen das Wetterphänomen „El-Niño“ zu stärken, damit Ernährungssicherheit sowie der Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung garantiert werden können; |
9. |
ist nach wie vor sehr besorgt über die Lage der Menschenrechte in dem Land; bekräftigt seine Forderung an die staatlichen Stellen Eritreas, Parlamentarier, Journalisten (darunter der seit 2005 verschollene schwedische Staatsbürger Dawit Isaak), politische Gefangene und Gefangene aus Gewissensgründen umgehend und bedingungslos freizulassen; |
10. |
legt der Kommission nahe, eindeutige Garantien von der eritreischen Regierung einzuholen, dass sie demokratische Reformen umsetzen und für die Achtung der Menschenrechte sorgen wird, indem sie unter anderem die am 7. Februar 2014 gebilligten Empfehlungen der Arbeitsgruppe der 18. Tagung der Vereinten Nationen zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung umsetzt; fordert die Regierung auf, den unabhängigen Sachverständigen der VN und der Afrikanischen Union, einschließlich der Sonderberichterstatterin der VN, Zugang zu dem Land zu gewähren und der Untersuchungskommission, die sich mit der Menschenrechtslage in Eritrea befasst, zu ermöglichen, ihren Auftrag vollumfänglich auszuführen und mit ihr zusammenzuarbeiten, unter anderem auch was Fragen der öffentlichen Finanzen betrifft; |
11. |
verweist darauf, dass die Religionsfreiheit ein Grundrecht ist, und verurteilt scharf jegliche Gewalt oder Diskriminierung aus Gründen der Religion; |
12. |
begrüßt die von der eritreischen Regierung ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung bei Frauen; fordert die Regierung auf, die Förderung und den Schutz der Rechte der Frauen allgemein zu verbessern, unter anderem durch die Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung schädlicher Praktiken wie Kinder-, Früh- und Zwangsheirat, und gegen die Straffreiheit bei sexueller Gewalt vorzugehen; fordert die eritreische Regierung auf, von alleinstehenden Frauen geführte Haushalte zu respektieren und dafür zu sorgen, dass diese unterstützt und geschützt werden; |
13. |
verurteilt, dass die eritreische Regierung auf eine „Diaspora-Steuer“ zurückgreift, die durch Erpressung oder sonstige illegalen Mittel von außerhalb des Landes lebenden Eritreern eingezogen und unter Verletzung von Resolutionen der Vereinten Nationen dazu verwendet wird, bewaffnete Gruppen in Nachbarländern zu finanzieren und somit die Region zu destabilisieren; fordert die Regierung nachdrücklich auf, die Politik der „Kollektivschuld“ zu beenden, die auf die Familienangehörigen derjenigen abzielt, die sich dem Wehrdienst entziehen, versuchen, aus Eritrea zu fliehen, oder die Einkommensteuer von 2 % nicht zahlen, die die Regierung im Ausland lebenden Eritreern auferlegt; |
14. |
fordert Eritrea auf, das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu unterzeichnen und unverzüglich in nationales Recht umzusetzen und seine Verpflichtungen im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, in denen Folter untersagt wird, in vollem Umfang einzuhalten; stellt mit Besorgnis fest, dass öffentliche und private Akteure, einschließlich Unternehmen, durch die Kontrolle der Regierung wesentlich beeinträchtigt werden; erkennt an, dass eine Kontrolle des Haushalts aufgrund der Tatsache, dass es keinerlei Verwaltung der öffentlichen Finanzen und auch keinen nationalen Haushaltsplan gibt, nicht möglich ist und dass die Fungibilität der finanziellen Ressourcen infolge der Kontrolle der Zentralbank durch die Regierung militärische Anschaffungen begünstigen und somit zu Terrorismus und der Destabilisierung der Region beitragen kann; |
15. |
fordert alle in Eritrea investierenden internationalen Firmen eindringlich auf, bei ihrem Handeln die Menschenrechte umfassend zu wahren und niemandem Schaden zuzufügen; |
16. |
fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Rolle der Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit und ihrer zahlreichen Tochterorganisationen wie etwa ihrer Jugendorganisation zu untersuchen und alle Arten von Vereinigungen und Tätigkeiten zu verbieten, die direkt zu Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Europa beitragen, demokratische Prinzipien und Rechtsstaatlichkeit untergraben und Strukturen der Einschüchterung und Erpressung schaffen; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Maßnahmen zu ergreifen, um der Praxis der „Diaspora-Steuer“ ein Ende zu setzen, und die Geldströme in Bezug auf die anderen „Beiträge“, die von an die eritreische Regierung gekoppelten Vereinigungen im Ausland erhoben werden, zu untersuchen und das Recht aller Flüchtlinge aus Eritrea auf Asyl in Europa umfassend zu schützen; |
17. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Rat der Afrikanischen Union, der Ostafrikanischen Gemeinschaft, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie den staatlichen Stellen Eritreas zu übermitteln. |
(1) ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 359.
(2) ABl. C 201 E vom 18.8.2005, S. 123.
(3) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 146.
(4) ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 19.
(5) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 74.
(6) ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 46.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/64 |
P8_TA(2016)0091
Bericht 2015 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 zum Bericht 2015 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2015/2895(RSP))
(2018/C 050/10)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (1), |
— |
unter Hinweis auf die Resolutionen 817 (1993) und 845 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, |
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unter Hinweis auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 13. September 1995 zur Anwendung des Interimsabkommens, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Union, |
— |
unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005, dem Land den Status eines Bewerberlandes im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft zu gewähren, sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2008 und vom 15. Dezember 2015, |
— |
unter Hinweis auf die 12. Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats vom 20. Juli 2015, an der Mitglieder der Regierung des Landes und Vertreter der EU teilnahmen, |
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unter Hinweis auf die Abschlusserklärung des Vorsitzes des Gipfeltreffens mit den westlichen Balkanstaaten vom 27. August 2015 in Wien sowie auf die Empfehlungen der zivilgesellschaftlichen Organisationen für das Gipfeltreffen 2015 in Wien, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Konferenz auf hoher Ebene vom 8. Oktober 2015 in Luxemburg zur Route über das östliche Mittelmeer und den Westbalkan sowie auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs vom 25. Oktober 2015 in Brüssel zum Zustrom von Flüchtlingen über die Westbalkanroute, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Bedarfsermittlungsmission der OSZE und des BDIMR vom 27. November 2015, |
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unter Hinweis auf die dringenden Reformprioritäten der Kommission für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom Juni 2015, |
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unter Hinweis auf die Empfehlungen der hochrangigen Sachverständigengruppe zu systemischen Problemen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit der im Frühjahr 2015 aufgedeckten Kommunikationsüberwachung, |
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unter Hinweis auf die fünfte Tagung im Rahmen des Beitrittsdialogs auf hoher Ebene vom 18. September 2015 in Skopje, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung an die Kommission vom 10. November 2015 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie der EU“ (COM(2015)0611) und das entsprechende Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „The former Yugoslav Republic of Macedonia 2015 Report“ („Bericht von 2015 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“) (SWD(2015)0212), |
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unter Hinweis auf die zwischen den vier größten politischen Parteien am 2. Juni und 15. Juli 2015 in Skopje erzielte politische Einigung (die sogenannte Einigung von Pržino), |
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unter Hinweis auf die am 3. und 4. Dezember 2015 in Skopje abgehaltene 13. Tagung des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Februar 2016, |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dem Land, |
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unter Hinweis auf die Arbeit von Ivo Vajgl aus dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten als ständiger Berichterstatter für das Land, |
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gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Aussicht auf EU-Mitgliedschaft ein wichtiger Anreiz für weitere Reformen ist, insbesondere in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit der Justiz und die Bekämpfung von Korruption, sowie ein Anlass zur Hoffnung auf eine Zukunft in Wohlstand für die junge Generation; in der Erwägung, dass es in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Meinungsumfragen zufolge eine breite Unterstützung seitens der Bevölkerung für eine EU-Mitgliedschaft gibt; |
B. |
in der Erwägung, dass Rechtsstaatlichkeit, Medienfreiheit, regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen wesentliche Bestandteile des EU-Erweiterungsprozesses sind; |
C. |
in der Erwägung, dass das Land seit zehn Jahren Bewerberland im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft ist und dass es, was die Angleichung an den Besitzstand betrifft, nach wie vor als am weitesten fortgeschritten erachtet wird; |
D. |
in der Erwägung, dass (potenzielle) Bewerberländer auf der Grundlage ihrer eigenen Leistungen beurteilt werden und dass die Geschwindigkeit und Qualität der notwendigen Reformen den Zeitplan für den Beitritt bestimmen; |
E. |
in der Erwägung, dass die Kommission mit Unterstützung des Parlaments mehrmals eine Eröffnung der Beitrittsverhandlungen gefordert und dabei betont hat, dass Verhandlungen eine Haupttriebfeder für die Durchführung notwendiger Reformen sind; |
F. |
in der Erwägung, dass der Rat ein Vorankommen beim Prozess der Beitrittsverhandlungen bisher verhindert, was zum Teil auf den ungelösten Namensstreit mit Griechenland zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass bilaterale Angelegenheiten nicht dazu dienen sollten, den EU-Beitrittsprozess zu behindern, sondern dass man sich im Rahmen des Beitrittsprozesses so bald wie möglich und unter Berücksichtigung der Grundsätze und Werte der Vereinten Nationen und der EU konstruktiv damit befassen sollte; |
G. |
in der Erwägung, dass die Kommission, der Rat und das Parlament darin übereinstimmen, dass die weitere Empfehlung zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit dem Land an die uneingeschränkte Umsetzung der politischen Vereinbarung von Juni/Juli 2015 und an substanzielle Fortschritte bei der Umsetzung der dringenden Reformprioritäten geknüpft ist; in der Erwägung, dass durch eine vollständige Umsetzung der politischen Einigung ein Umfeld geschaffen werden könnte, in dem realistische Chancen für die Aushandlung einer Lösung im Namensstreit mit Griechenland bestehen; |
H. |
in der Erwägung, dass die von Gegensätzen geprägte politische Kultur, die fehlende Kompromissbereitschaft und der Zusammenbruch des Dialogs eine politische Krise ausgelöst haben, die zum Boykott des Parlaments des Landes durch die größte Oppositionspartei führte, wodurch das Vertrauen in die öffentlichen Einrichtungen noch weiter untergraben wurde; in der Erwägung, dass die Regierung und die Opposition gemeinsam dafür verantwortlich sind, für eine nachhaltige politische Zusammenarbeit zu sorgen, die für die demokratische Entwicklung des Landes, die Beibehaltung der europäischen Agenda und das Gemeinwohl seiner Bürger unbedingt erforderlich ist; |
I. |
in der Erwägung, dass das Land angesichts der politischen Krise im Zusammenhang mit der Überwachung der Kommunikation, durch die erhebliche Defizite und Bedenken deutlich geworden sind, vor ernsthaften Herausforderungen steht, in der Erwägung, dass die gegenwärtigen politischen Krisen das Fehlen eines wirksamen Systems der gegenseitigen Kontrolle in den mazedonischen Institutionen verdeutlicht haben sowie das Erfordernis, die Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit zu erhöhen, wozu auch angemessene Mechanismen für die Kontrolle der wichtigsten Dienste und internen Strukturen gehören; |
J. |
in der Erwägung, dass die vollständige Umsetzung der politischen Einigung durch die Vorsitzenden der vier wichtigsten politischen Parteien unerlässlich für die Stabilität des Landes ist; in der Erwägung, dass im Rahmen dieser Einigung unter anderem eine Überwindung des politischen Stillstands, eine Rückkehr der Opposition ins Parlament, systemische Reformen auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit, der Rücktritt der amtierenden Regierung und des Ministerpräsidenten spätestens 100 Tage vor vorgezogenen Parlamentswahlen, die Einrichtung einer Sonderstaatsanwalt sowie eine freie und faire Parlamentswahl vorgesehen sind; |
K. |
in der Erwägung, dass zu den zentralen Bereichen bei dem Reformprozess unter anderem der Einfluss der Politik auf die Medien, die Justiz und die öffentliche Verwaltung, Korruption und der Abschluss der Überprüfung des Rahmenabkommens von Ohrid zählen; |
L. |
in der Erwägung, dass das Land einen beispiellosen Strom von Flüchtlingen, die sein Hoheitsgebiet durchqueren, zu bewältigen hat; |
M. |
in der Erwägung, dass das Land und Griechenland nach mehr als zehn Jahren im gegenseitigen Einvernehmen die bilateralen Besuche auf Ebene der Außenminister wiedereingeführt haben; |
1. |
begrüßt die Vier-Parteien-Einigung vom 2. Juni und 15. Juli 2015 und die Förderung der Einigung durch das für Erweiterung zuständige Kommissionsmitglied, drei Mitglieder des Europäischen Parlaments und den EU-Vermittler vor Ort; fordert die politischen Parteien auf, ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten gegenüber den Bürgern nachzukommen und die uneingeschränkte, konstruktive und rechtzeitige Umsetzung all ihrer Verpflichtungen (einschließlich der Verpflichtung, die gutnachbarlichen Beziehungen zu stärken) auf nachhaltige Weise und auf dem Verhandlungswege ohne Verzug zu gewährleisten — auch, um die positive Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Beitritt zur EU aufrechtzuerhalten; ersucht sie zudem, sich in konstruktiver Weise am politischen Dialog zu beteiligen und das Vertrauen seitens der Bevölkerung in die Institutionen wiederherzustellen, um die politische Stabilität aufrechtzuerhalten und die Umsetzung der Reformagenda des Landes zu beschleunigen und somit die euro-atlantische Integration und eine europäische Perspektive des Landes sicherzustellen; |
2. |
nimmt zur Kenntnis, dass eine Reihe der in der Einigung vom Juni/Juli 2015 vorgesehenen Verpflichtungen und Ziele umgesetzt wurden, bedauert jedoch, dass einige der Verpflichtungen hinausgezögert werden und in Bezug auf dringende Reformprioritäten Rückschritte zu verzeichnen sind; hebt die Aspekte der Einigung hervor, die sich auf Strukturreformen beziehen, und betont, dass sich alle Parteien an der vom EU-Vermittler einberufenen Arbeitsgruppe kontinuierlich — auch im Wahlzeitraum — und konstruktiv beteiligen müssen, auch, was die Fragen hinsichtlich der Umsetzung der Einigung anbelangt; fordert alle Parteien auf, die Parteiinteressen den Interessen des Landes unterzuordnen, und beharrt darauf, dass eine Einigung zwischen allen Parteien weiterhin von wesentlicher Bedeutung ist, damit die Inhalte der Einigung vom Juni/Juli 2015 umgesetzt werden, wodurch man das Land wieder in Richtung einer euro-atlantischen Perspektive in die Spur bringen würde; begrüßt, dass die größte Oppositionspartei, SDSM, am 1. September 2015 ins Parlament zurückgekehrt ist; begrüßt, dass am 15. September 2015 eine Sonderstaatsanwältin ernannt wurde, die damit betraut ist, unabhängige und gründliche Ermittlungen zu leiten; nimmt zur Kenntnis, dass die Änderungen des neuen Wahlgesetzes, das Gesetz zur Einrichtung eines Untersuchungsausschusses, das Gesetz über die Regierungsführung und das Gesetz über die Zusammensetzung einer neuen staatlichen Wahlkommission mit Verzögerungen verabschiedet wurden; |
3. |
begrüßt die Zusage der wichtigsten Parteivorsitzenden im Rahmen der Einigung vom 2. Juni 2015, auf die Verbesserung der gutnachbarlichen Beziehungen hinzuarbeiten und so wesentlich dazu beizutragen, das Land näher an die Europäische Union heranzuführen; |
4. |
stellt fest, dass die neue Regierung nach der Einigung vom Juni/Juli 2015 am 15. Januar 2016 vereidigt werden sollte, also 100 Tage vor dem für die Parlamentswahlen vereinbarten Datum; nimmt die Abstimmung im Parlament des Landes vom 23. Februar 2016 zur Kenntnis, der zufolge der 5. Juni 2016 als neuer Termin für die vorgezogene Parlamentswahl festgelegt wurde; bedauert es jedoch, dass die Chance vertan wurde, einen Konsens zwischen allen Parteien zu finden; weist darauf hin, dass die Wahlen selbst ein wichtiger Test für den demokratischen Prozess des Landes sein werden; beharrt darauf, dass alle politischen Parteien Anstrengungen unternehmen müssen, damit die Bedingungen für eine glaubwürdige vorgezogene Wahl geschaffen werden, und weist darauf hin, wie überaus wichtig es ist, dass diese Wahl frei und frei ist sowie allen internationalen Standards entspricht sowie den OSZE/BDIMR-Empfehlungen folgt; |
5. |
betont, dass die Wahlen im Einklang mit den höchsten internationalen Standards vorbereitet werden müssen, wozu gehört, für ein freies und faires Wahlverfahren und die Stärkung der Medienfreiheit zu sorgen; äußert Bedauern darüber, dass die Prüfung des Wählerverzeichnisses und die Medienreform nur langsam vorankommen; betont, dass die staatliche Wahlkommission in der Lage sein muss, ihren Aufgaben uneingeschränkt nachzukommen, und dass sich alle Parteien auf ein Verfahren zur Prüfung des Wählerverzeichnisses — mit einem vereinbarten Maß an Vor-Ort-Kontrollen zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit — einigen sollten, hebt ferner hervor, wie wichtig es ist, dass alle politischen Akteure das Wahlergebnis anerkennen und sich aktiv an den parlamentarischen Tätigkeiten beteiligen; weist auf die gemeinsame Verantwortlichkeit der wichtigsten politischen Kräfte für die Vorbereitung der Wahl hin; fordert die internationale Gemeinschaft auf, sich an der Wahlbeobachtung zu beteiligen; |
6. |
erachtet es als strategisch wichtig, für eine ununterbrochene Unterstützung der Anstrengungen Mazedoniens für das Erreichen der EU-Mitgliedschaft zu sorgen; stellt fest, dass die Voraussetzung für die Empfehlung, Beitrittsverhandlungen zu eröffnen, die vollständige Umsetzung der politischen Vereinbarung vom Juni/Juli 2015 und substanzielle Fortschritte bei der Umsetzung der „Dringenden Reformprioritäten“ sein sollten; ersucht den Rat, diese Angelegenheit wie von der Kommission angedeutet zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach den vorgezogenen Parlamentswahlen in Angriff zu nehmen; betont, dass Voraussetzungen für demokratische und faire Wahlen geschaffen werden müssen, unter anderem, indem ein verlässliches Wählerverzeichnis erstellt und die Medienfreiheit gewährleistet wird; begrüßt das hohe Maß der Angleichung an die Rechtsvorschriften der EU und dass das Land im vergangenen Jahr in 25 der 33 Kapitel des Besitzstands einige Fortschritte erzielt hat; |
7. |
erachtet es als unerlässlich für den demokratischen Prozess, dass die Sonderstaatsanwältin uneingeschränkt dabei unterstützt wird, ihren vereinbarten Aufgaben nachzukommen, und dass ihre uneingeschränkte Autonomie bei der Untersuchung von Fehlverhalten bei der Telekommunikationsüberwachung gewährleistet ist sowie ihr die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen; fordert, dass die Übermittlung von Beweisen an die Sonderstaatsanwältin in den Gerichten nicht länger behindert wird und dass Gesetzesänderungen unterstützt werden, mit denen ihre autonome Autorität im Zusammenhang mit dem Zeugenschutz bei Fällen, für die ihr Amt zuständig ist, gewährleistet wird; |
8. |
erachtet es als unerlässlich für den demokratischen Prozess, dass die dringenden Reformprioritäten, die auf systemischen Reformen, der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten liegen, unverzüglich umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat vor den Wahlen im April 2016 über die Umsetzung der politischen Einigung und der dringenden Reformprioritäten im Anschluss an die vorgezogene Parlamentswahl zu berichten und eine Bewertung ihrer Durchführung vorzunehmen; |
9. |
hebt die zentrale Rolle des Parlaments des Landes bei der demokratischen Entwicklung des Landes und als Forum für politischen Dialog und politische Vertretung hervor; fordert, dass dessen Aufgaben in Bezug auf Rechtsprechung und Aufsicht verbessert und gestärkt werden; fordert die regelmäßige Einberufung und das reibungslose Funktionieren der einschlägigen parlamentarischen Ausschüsse, was die Überwachung der Telekommunikation sowie die Sicherheit und die Spionageabwehr betrifft; stellt fest, dass die Fristen für die von den parlamentarischen Ausschüssen im Rahmen der politischen Einigung zu verfassenden Berichte nicht eingehalten worden sind; fordert, dass die Empfehlung des Untersuchungsausschusses in Bezug auf die Vorfälle, die sich am 24. Dezember 2012 im Parlament ereigneten, zum Abschluss gebracht wird; hebt hervor, dass der ungehinderte Zugang des Ausschusses zu den erforderlichen Daten, Zeugenaussagen und technischer Unterstützung sichergestellt und für eine glaubwürdige parlamentarische Kontrolle der Arbeit der Geheimdienste einschließlich der erforderlichen Kontrolle und Gegenkontrolle der Befugnisse der Exekutive gesorgt werden muss; |
10. |
ist besorgt über die lasche interne und externe Kontrolle der Geheimdienste; fordert eindringlich eine Stärkung der Kontrolle der einschlägigen Institutionen über diese Geheimdienste sowie die uneingeschränkte Umsetzung der Empfehlungen der hochrangigen Sachverständigengruppe zu systemischen Problemen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit der im Frühjahr 2015 aufgedeckten Kommunikationsüberwachung; |
11. |
ist besorgt darüber, dass die öffentliche Verwaltung Mazedoniens nach wie vor unter politischer Einflussnahme steht; ersucht die Regierung, die Professionalität, Neutralität und Unabhängigkeit auf allen Ebenen zu steigern und die vollständige Umsetzung der Grundsätze in Bezug auf Rechenschaftspflicht und Transparenz und des Leistungsprinzips sicherzustellen; fordert die zuständigen Behörden auf, das Gesetz über die Verwaltungsbediensteten und das Gesetz über die Angestellten des öffentlichen Dienstes unter vollständiger Beachtung der Grundsätze in Bezug auf Transparenz und gleichberechtigte Vertretung sowie des Leistungsprinzips auf nachhaltige Weise umzusetzen und eine umfassende Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung für den Zeitraum 2016–2020, einschließlich eines Aktionsplans und eines Reformprogramms für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen, zu verabschieden; |
12. |
unterstreicht, dass die Verwaltungskapazitäten erhöht sowie eine inklusive und faktengestützte Politikgestaltung gestärkt werden muss, um eine wirksame Umsetzung der Politik und Grundsätze der Rechenschaftspflicht zu gewährleisten; fordert die Entwicklung eines speziellen Schulungsprogramms für Verwaltungsbedienstete; fordert die Kommission auf, diesbezüglich Unterstützung und Austauschmöglichkeiten anzubieten; |
13. |
unterstützt die Pläne der Regierung, die Zugänglichkeit öffentlicher Dienste zu verbessern, indem der Entwicklung von elektronischen Diensten Vorrang eingeräumt wird; empfiehlt der Regierung, Partnerschaften anzustreben und die bestehenden bewährten Verfahren zu sondieren; weist darauf hin, dass elektronische Dienste den Verwaltungsaufwand des Staates, der Bürger und im Geschäftsleben verringern würden; weist außerdem darauf hin, dass elektronische Dienste die Wirtschaftsleistung des Landes steigern und eine Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Verwaltung und Dienste ermöglichen würden; |
14. |
nimmt den fest etablierten Rechtsrahmen und die früheren Maßnahmen zur Reform der Justiz zur Kenntnis, bedauert jedoch die sich ereignenden Fälle selektiver Rechtsprechung, insbesondere durch Missbrauch von Artikel 353 des Strafgesetzbuchs; fordert erneut den politischen Willen zur Entpolitisierung der Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten und zur Gewährleistung der Professionalität und Unabhängigkeit des Justizrates; betont, dass die Verwaltungsgerichte effizient sein, über ausreichend Personal verfügen und unabhängig sein müssen und dass die Kapazitäten der Akademie für Richter und Staatsanwälte erhöht werden müssen; fordert die Ausarbeitung einer Justizreformstrategie für den Zeitraum 2015–2020 und eines Aktionsplans und die ordnungsgemäße Konsultation der Interessenträger diesbezüglich; |
15. |
erachtet die Zivilgesellschaft als gut organisiert, ist jedoch nach wie vor besorgt über die schwierigen Bedingungen, denen sie ausgesetzt ist, sowie über die öffentlichen Angriffe von Politikern und den Medien auf zivilgesellschaftliche Organisationen; fordert die Staatsorgane auf, zivilgesellschaftliche Organisationen nicht aufgrund von politischer Ausrichtung, religiösen Anschauungen oder ethnischer Zusammensetzung zu diskriminieren; bedauert die unzureichende Zusammenarbeit mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen auf zentraler und lokaler Ebene, was die Politikgestaltung und die Rechtssetzung betrifft; fordert die Behörden auf, den zivilgesellschaftlichen Organisationen nahezulegen, sich aktiv an der Überwachung des gesamten Wahlprozesses zu beteiligen; ersucht die Regierung, den Mehrwert von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzuerkennen, indem sie sie bei der Gesetzgebung und bei der Ausarbeitung politischer Strategien konsultiert, sowie den entsprechenden Aktionsplan für den Zeitraum 2015–2017 auszuarbeiten und einen Rat für die Zusammenarbeit mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen einzurichten, wodurch der notwendige Dialog befördert werden soll, sowie zivilgesellschaftliche Organisationen regelmäßig und in strukturierter Form in die Gestaltung der Politik einzubinden; nimmt mit Besorgnis die gewaltsamen Zusammenstöße zwischen Demonstranten und der Polizei bei den Demonstrationen im Mai 2015 zur Kenntnis und fordert die Regierung auf, die uneingeschränkte Achtung der Versammlungsfreiheit zu gewährleisten; |
16. |
fordert die staatlichen Stellen und die Zivilgesellschaft erneut auf, geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung einer historischen Aussöhnung zu ergreifen, um die Gräben zwischen und innerhalb der unterschiedlichen ethnischen und nationalen Gruppen, wozu auch Bürger bulgarischer Herkunft gehören, zu überwinden; |
17. |
fordert das Land auf, mit seinen Nachbarn gemeinsame Expertenkommissionen für Geschichte und Bildung einzurichten und Schulbücher mit beleidigenden Äußerungen über andere Länder nicht zu verwenden, um eine objektive, auf Tatsachen beruhende Auslegung der Geschichte, eine intensivere wissenschaftliche Zusammenarbeit sowie eine positivere Einstellung junger Menschen gegenüber ihren Nachbarn zu fördern; |
18. |
begrüßt die bislang unternommenen Anstrengungen der Staatsorgane, Serbien zur Herausgabe der einschlägigen jugoslawischen Geheimdienstarchive zu bewegen, und fordert sie auf, dieses Verfahren zum Abschluss zu bringen, da dies einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem Bruch mit der kommunistischen Vergangenheit und einer Hinwendung zu einer weiteren Demokratisierung, Rechenschaftspflicht und Stärkung der Institutionen darstellen würde; |
19. |
ist nach wie vor besorgt über die weit verbreitete Korruption, insbesondere in der staatlichen und lokalen Verwaltung, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und bei der Finanzierung politischer Parteien; ersucht die Regierung, die Korruption auf nicht selektive Weise zu bekämpfen, die Erfolgsbilanz bei der Verhütung und strafrechtlichen Verfolgung von Korruption auf hoher Ebene in glaubwürdiger Form zu dokumentieren und dafür zu sorgen, dass alle mit der Strafverfolgung und Überwachung betrauten Stellen über hinreichende Autonomie verfügen, um unabhängig zu agieren; nimmt die Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz von Skandalaufdeckern im November 2015 zur Kenntnis und fordert die Staatsorgane nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das Gesetz im Einklang mit den europäischen Standards umgesetzt wird; fordert die unabhängigen zivilgesellschaftlichen Organisationen und die Medien auf, Korruption aufzudecken und sich für unabhängige und unparteiische Ermittlungen und Gerichtsverfahren einzusetzen; betont, dass es der Stärkung der Unabhängigkeit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der staatlichen Kommission für Korruptionsverhütung sowie der Erhöhung der personellen und technischen Kapazitäten des Innenministeriums für die Bekämpfung der Korruption bedarf; fordert, dass potenzielle Interessenkonflikte besser erkannt und die Vermögen gewählter und ernannter Beamter genauer überprüft werden, indem ein zentrales Register für öffentliche Bedienstete eingerichtet wird; |
20. |
begrüßt es, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft besser für den Kampf gegen die organisierte Kriminalität ausgestattet wurden und Schritte zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, auch im Rahmen regionaler und internationaler Operationen, eingeleitet worden sind; würdigt die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern, den EU-Mitgliedstaaten und Eurojust bei der Aushebung mehrerer Netze der organisierten Kriminalität; spricht sich dafür aus, die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden — auch in Nachbarländern — zu verbessern, um die Befugnisse und Ressourcen der Gerichte und der Behörde für die Verwaltung beschlagnahmten Eigentums zu erweitern; fordert, dass das nationale Koordinierungszentrum für die Bekämpfung organisierter Kriminalität zur Einsatzfähigkeit gebracht und eine solide Erfolgsbilanz bei der Bekämpfung von Geldwäsche erreicht wird; würdigt die Beteiligung des Landes an regionalen Initiativen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Schusswaffen und Sprengstoff; spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der mazedonischen Regierung sowie den Regierungen der Länder in der Region auf diesem Gebiet ausgebaut wird; |
21. |
nimmt den wichtigen Beitrag zu den regionalen Anstrengungen beim Kampf gegen die islamische Radikalisierung zur Kenntnis; fordert dass eine umfassende Strategie und ein Aktionsplan zur Verhütung und Bekämpfung von Radikalisierung in enger Zusammenarbeit mit religiösen Führern und Gemeinschaften entwickelt wird und Anstrengungen unternommen werden, um Terrorkämpfer zu identifizieren, aufzuhalten und gegen sie vorzugehen; bekräftigt eindringlich, dass angesichts der derzeitigen Bedrohung durch den internationalen Terrorismus eine gemeinsame proaktive Strategie der Regierung für die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik vonnöten ist; |
22. |
fordert, dass die Untersuchungen der Ereignisse in Kumanovo vollständig abgeschlossen werden; begrüßt die Erklärungen von politischen Akteuren, wonach die Ereignisse in Kumanovo nicht mit den Beziehungen zwischen den Volksgruppen in Verbindung gebracht werden sollten; |
23. |
erinnert die Regierung und die politischen Parteien an ihre Verantwortung für die Schaffung einer Kultur der Integration und Toleranz; bekräftigt seine Forderung, das Gesetz gegen Diskriminierung an den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität anzugleichen; stellt fest, dass unter den Mitgliedern der neuen Antidiskriminierungskommission nur eine Frau ist und dass die Mitglieder der Kommission aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit zur Regierungskoalition gewählt wurden, wodurch sich die Frage stellt, ob die Kommission unparteiisch und wirksam tätig werden kann; verurteilt alle Gewalttaten gegen LGBTI aufs Schärfste und bekräftigt, dass die für diese Gewalttaten Verantwortlichen vor Gericht gebracht werden müssen; unterstreicht, dass die Vorurteile und jedwede Diskriminierung von Roma bekämpft und ihnen die Integration sowie der Zugang zum Bildungssystem und zum Arbeitsmarkt erleichtert werden müssen; begrüßt das neue Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, stellt jedoch fest, dass darin nicht alle Formen der Gewalt berücksichtigt werden; ersucht die zuständigen Behörden, den Opfern häuslicher Gewalt Unterstützungsdienste bereitzustellen und ausreichende Mittel zur Umsetzung der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern und eines entsprechenden Aktionsplans zur Verfügung zu stellen; |
24. |
bekräftigt, dass das Gesetz gegen Diskriminierung geändert werden sollte, um es mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang zu bringen, was alle in Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Kategorien der Diskriminierung anbelangt; verurteilt Hassreden gegen diskriminierte Gruppen und fordert die umgehende, unparteiische und wirksame Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung jeglicher durch Hass motivierter Straftaten und Übergriffe aus Gründen der Diskriminierung; |
25. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die „Erklärung von Prishtina“, in deren Rahmen Regierungen und internationale und zwischenstaatliche Organisationen sowie Organisationen der Zivilgesellschaft aufgefordert werden, die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und Gleichberechtigung bei Tätigkeiten zur Förderung und Wahrung der Rechte von Roma und zur Bekämpfung des Antiziganismus im Westbalkan umfassend anzuwenden; |
26. |
nimmt die Fortschritte bei der Achtung der Kinderrechte zur Kenntnis; unterstreicht, dass die Zahl der Anmeldungen von Kindern — insbesondere der schutzbedürftigsten Kinder — in Einrichtungen der frühkindlichen Bildung erhöht und überwacht werden muss; hebt hervor, dass es einer Verbesserung der Inklusion von Kindern mit Behinderungen durch integrierte Dienste bedarf; betont, dass aufgeschlüsselte und zuverlässige Daten zur Situation von Roma-Kindern erhoben werden müssen und dass Gesetzesänderungen zur Verhinderung von Kinderehen erforderlich sind; hebt hervor, dass sich die in den einschlägigen Bereichen tätigen Personen besser abstimmen müssen, um die Gewalt gegen Kinder zu verhindern und Gegenmaßnahmen zu ergreifen; |
27. |
stellt mit Besorgnis fest, dass das Zusammenleben der Bevölkerungsgruppen weiterhin fragil ist; fordert alle politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen auf, eine inklusive und tolerante multiethnische und multireligiöse Gesellschaft aktiv zu fördern; betont daher die Notwendigkeit eines proaktiveren Ansatzes zur Stärkung der Koexistenz und des Dialogs, damit ein Zusammenhalt unter den verschiedenen ethnischen, nationalen und religiösen Gemeinschaften geschaffen wird; erinnert die Regierungen, Institutionen und Parteiführer an ihre Zusage, das Rahmenabkommen von Ohrid vollständig umzusetzen und seine Überprüfung (einschließlich der empfohlenen politischen Maßnahmen) abzuschließen; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat über den Stand der Dinge in Bezug auf die Beziehungen zwischen den Bevölkerungsgruppen in dem Land und die Umsetzung des Rahmenabkommens Bericht zu erstatten; fordert eine bessere Koordinierung des strategischen Dezentralisierungsprogramms für den Zeitraum 2015–2020 und des dazugehörigen Aktionsplans; |
28. |
weist darauf hin, dass Bildung und kulturelle Entwicklung einen Beitrag dazu leisten können, dass Toleranz entsteht und dass die Aussöhnung zwischen den einzelnen ethnischen Gruppen Fortschritte macht; bekräftigt seine in der vorangegangenen Entschließung abgegebene Empfehlung bezüglich integrierter Bildung und erinnert die zuständigen Kommunalbehörden daran, dass sie für einen offenen, transparenten und inklusiven Prozess der wirksamen Umsetzung der Strategie für eine integrierte Bildung sorgen sollten, indem sie ausreichende Mittel dafür bereitstellen und die zivilgesellschaftlichen Organisationen in den Prozess der Überarbeitung und Umsetzung der Strategie einbeziehen; |
29. |
fordert die Staatsorgane auf, sicherzustellen dass die Empfehlungen des Büros des Bürgerbeauftragten und weiterer beratender Stellen von allen staatlichen Einrichtungen unter uneingeschränkter Achtung des geltenden Rechts und des Grundsatzes der Rechenschaftspflicht umgesetzt werden, für wirkungsvolle rechtliche Sanktionen bei Nichtbeachtung der Forderungen und Empfehlungen der unabhängigen Stellen zu sorgen und zu gewährleisten, dass das Gesetz über den Bürgerbeauftragten geändert wird, damit es vollständig mit den von den Vereinten Nationen in Paris festgelegten Grundsätzen bezüglich des Status und der Funktionsweise der nationalen Einrichtungen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte vereinbar ist; |
30. |
hebt erneut die Bedeutung der Freiheit und Unabhängigkeit der Medien als zentrale Werte der EU und als Eckpfeiler jeder Demokratie hervor; bedauert die weitere Erosion er Freiheit der Meinungsäußerung und der Medienfreiheit; bedauert in diesem Zusammenhang, dass das Land in der von „Reporter ohne Grenzen“ aufgestellten Rangliste der Pressefreiheit von Platz 34 im Jahr 2009 auf Platz 117 im Jahr 2015 zurückgefallen ist; ist sehr besorgt über den politischen Druck, die Hassreden, die anhaltende Polarisierung der Medien, ihre mangelnde Unabhängigkeit und fehlenden Medienpluralismus, das weit verbreitete illegale Abhören von Journalisten, Fälle von Einschüchterung und Drohungen gegen Journalisten sowie die Einschüchterung und Selbstzensur, die systematische Einflussnahme der Politik auf die redaktionelle Ausrichtung, den dürftigen Berufsethos von einigen Journalisten sowie das Fehlen einer investigativen und ausgewogenen Berichterstattung; |
31. |
fordert nachdrücklich, dass Schritte zur Verbesserung der Medienfreiheit eingeleitet werden; fordert alle Parteien auf, sich auf eine dringend benötigte Medienreform zu einigen, mit der für eine unabhängige Regulierungsbehörde sowie für objektive und professionelle Berichterstattung gesorgt wird; fordert die Regierung nachdrücklich auf, transparente und objektive Kriterien für Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit durchzusetzen und für die transparente und nicht willkürliche Umsetzung des neuen Gesetzes für elektronische Kommunikation und audiovisuelle Mediendienste, einschließlich der Stärkung der Unabhängigkeit und Befugnisse der Medienregulierungsstelle, zu sorgen; spricht sich dafür aus, dass die Mitglieder des Rates der Regulierungsbehörde für audiovisuelle Dienste uneingeschränkte Entscheidungsbefugnisse erhalten und dass unparteiisch und in Rücksprache mit dem Journalistenverband neue Ratsmitglieder ernannt und in der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt neue Posten vergeben werden; fordert die Gewährleistung der redaktionellen und finanziellen Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu den Medien für alle politische Parteien; fordert im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen gleiche Wettbewerbsbedingungen, auch in Bezug auf die Medien; |
32. |
begrüßt das hohe Vorbereitungsniveau im Hinblick auf die Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft einschließlich der Vereinfachung des Regelungsrahmens, wodurch das gesamte Geschäftsumfeld verbessert worden ist; stellt jedoch fest, dass die mangelhafte Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, das ineffiziente Justizsystem sowie die weitverbreitete Schattenwirtschaft und Korruption Geschäftstätigkeiten in erheblichem Maße behindern; betont, dass die weitere Stärkung der Rechtssicherheit für ausländische Investoren und inländische Unternehmen, die Verhinderung diskriminierender Praktiken, die Erhöhung der Verwaltungskapazitäten und der Kapazitäten der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, die Verbesserung der Qualität der Rechtssetzung sowie die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Vertragsdurchsetzung nach wie vor große Herausforderungen darstellen; fordert zudem eine Überprüfung von Artikel 353 des Strafgesetzbuchs über Amtsmissbrauch im Einklang mit dem Besitzstand der EU und den Grundsätzen der Marktwirtschaft; fordert die Beseitigung der nichttarifären Handelshemmnisse; unterstreicht das große Potenzial und den beachtlichen strategischen Nutzen der Landwirtschaft und des Tourismus für die Weiterentwicklung des Landes; |
33. |
ist besorgt über die hohe Staatsverschuldung; fordert eine Verbesserung der Haushaltsdisziplin und verweist auf den Grundsatz des ausgeglichenen Haushalts; fordert Verbesserungen bei der Ausführung des Haushaltsplans und der Transparenz; |
34. |
begrüßt, dass das BIP im ersten Quartal 2015 real um 3,9 % angestiegen ist, ist jedoch besorgt darüber, dass die Arbeitslosenquote nach wie vor hoch ist und zurzeit bei 27,4 % liegt und dass die Erwerbsbeteiligung, insbesondere bei jungen Menschen und Frauen, sehr niedrig ist; weist darauf hin, dass dem Abschlussbericht der EU-Wahlbeobachtungsmission der OSZE und des BDIMR zufolge Beschäftigung weder von der politischen Zugehörigkeit abhängen noch im Zuge von Wahlkampagnen als Druckmittel und zur Einschüchterung von Bürgern verwendet werden sollte; fordert die Regierung auf, für einen gut funktionierenden sozialen Dialog zu sorgen, eine Politik zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und strukturellen Arbeitslosigkeit zu verfolgen, die wirtschaftspolitische Zusammenarbeit zu fördern, die Bildung besser an die Anforderungen des Arbeitsmarktes anzugleichen und eine gezielte Strategie für eine bessere Eingliederung junger Menschen und Frauen in den Arbeitsmarkt zu entwickeln; fordert die Regierung auf, der Verbesserung der Perspektiven für junge Menschen besondere Aufmerksamkeit zu schenken; |
35. |
ist besorgt über die zunehmende Abwanderung hochqualifizierter Kräfte, insbesondere junger Menschen; nimmt die Herausforderungen zur Kenntnis, vor denen das Bildungssystem des Landes steht, und betont, dass es diesbezüglich einer umfassenden Analyse bedarf; empfiehlt die strategische Planung von Reformen und Gesetzesänderungen unter Beteiligung von Studentenbewegungen und -organisationen, um der Abwanderung hochgebildeter und hochprofessioneller Arbeitskräfte entgegenzusteuern; empfiehlt auf der Grundlage von Daten und Analysen von Eurostat und weiteren internationalen Organisationen, die auf einen ernstzunehmenden Trend zur Migration — insbesondere bei jungen Menschen — hindeuten, die nationale Strategie für Vernetzung, Zusammenarbeit und Verringerung der Abwanderung hochgebildeter und hochprofessioneller Arbeitskräfte für den Zeitraum 2013–2020 auszuwerten und Aufzeichnungen und Statistiken zu diesem Trend vorzulegen; |
36. |
nimmt mit Besorgnis die Herausforderungen zur Kenntnis, vor denen das Bildungssystem des Landes steht, und betont, dass es diesbezüglich einer umfassenden Analyse bedarf; empfiehlt die strategische Planung von Reformen und Gesetzesänderungen unter Beteiligung von Studentenbewegungen und -organisationen, damit sie ihre Rechte im Rahmen dieses Prozesses uneingeschränkt wahrnehmen können; |
37. |
fordert die Agentur für Jugend und Sport des Landes nachdrücklich auf, die Bedeutung der Zusammenarbeit mit dem Nationalen Jugendrat Mazedoniens und seiner Unterstützung anzuerkennen und einen Rahmen für eine dauerhafte Zusammenarbeit festzulegen; begrüßt, die Ausarbeitung einer nationalen Jugendstrategie für den Zeitraum 2016–2025 und hebt hervor, dass für die Umsetzung der Strategie ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen; |
38. |
begrüßt das Vorhaben, Teile des Eisenbahnnetzes aufzurüsten und zu modernisieren, und legt den mazedonischen Staatsorganen nahe, das öffentliche Verkehrswesen in Zusammenarbeit mit den Nachbarländern weiter auszubauen und zu verbessern; |
39. |
bedauert, dass die Ziele im Bereich Energie nicht eingehalten wurden, insbesondere was die Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energie betrifft, und fordert die zügige Übernahme der einschlägigen Aktionspläne; |
40. |
betont, dass es Fortschritte bei der Öffnung des Strombinnenmarkts bedarf und der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft uneingeschränkt geachtet werden muss; unterstreicht, dass Aktionspläne für erneuerbare Energie und Energieeffizienz umgesetzt werden müssen; ist beunruhigt über die besorgniserregenden Luftverschmutzungswerte und fordert die Regierung nachdrücklich auf, die Luftverschmutzung — insbesondere in städtischen Gebieten — unverzüglich zu verringern; |
41. |
bekräftigt seine Besorgnis über die starke Luft- und Wasserverschmutzung in dem Land; weist darauf hin, dass es erheblicher Anstrengungen im Bereich des Umweltschutzes bedarf, insbesondere was die Luftqualität betrifft; |
42. |
begrüßt, dass die Behörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die Kontrollsysteme für die Einfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen weiterhin aktualisiert und dadurch die Kontrollen der Identität, Registrierung und Verbringung von Tieren verbessert; begrüßt den Erlass zusätzlicher Rechtsvorschriften über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und über zuchttechnische Belange sowie neuer Tierschutzvorschriften; |
43. |
zeigt sich nach wie vor besorgt über die unzureichenden Fähigkeiten, die Mittel aus dem Instrument für Heranführungshilfe zuzuweisen und zu binden; fordert die Regierung nachdrücklich auf, die administrativen und finanziellen Kapazitäten für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Beschaffung und Nutzung von EU-Mitteln zu erhöhen; fordert die Kommission auf, die von der EU finanzierten Projekte streng zu überwachen, um den Missbrauch von EU-Mitteln für politische und andere unangemessene Zwecke zu verhindern; |
44. |
stellt fest, dass Mazedonien einen beispiellosen Migrationsstrom zu bewältigen hat, in dessen Verlauf im Jahr 2015 bislang mehr als 500 000 Menschen das Land durchquert haben; erkennt an, dass sich das Land als verantwortungsbewusster Partner bei der Bewältigung des immensen Zustroms an Migranten und Flüchtlingen und der Umsetzung wirksamer Grenzmanagementmaßnahmen gezeigt hat; ist sich der zunehmend angespannten Lage an der Grenze zu Griechenland bewusst, und fordert die Staatsorgane auf, die Zusammenarbeit und Koordinierung mit der EU im Bereich der Migration fortzusetzen; fordert intensivere Grenzschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels; nimmt die dem Zustrom geschuldete wirtschaftliche Belastung zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die Kapazitäten für den Grenzschutz zu erhöhen und Zugang zu den einschlägigen EU-Instrumenten und Programmen zu gewähren: fordert die zuständigen Behörden auf, von Maßnahmen, mit denen Flüchtlinge und Migranten diskriminiert werden könnten oder wodurch deren Leben gefährdet werden könnte, wie etwa den Einsatz von Gewalt, abzusehen; weist darauf hin, dass alle einschlägigen Maßnahmen im Einklang mit den Werten und Grundsätzen der EU stehen und bei ihrer Durchführung die Menschenwürde und das menschliche Leben geachtet werden sollten; fordert die zuständigen Behörden auf, mit Unterstützung der EU die Aufnahme, die Unterbringungsmöglichkeiten, die regionale Koordinierung, den Informationsaustausch und den wirksamen Grenzschutz zu verbessern, die Strafverfolgungskapazitäten zu erhöhen und den Menschenhandel zu bekämpfen; fordert das Land auf, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um Flüchtlingen und Migranten Unterkünfte zu bieten, menschenwürdige Bedingungen aufrechtzuerhalten, von gewaltsamen Zurückweisungen abzusehen und die strikte Einhaltung des Landesrechts und des Völkerrechts in Bezug auf Flüchtlinge und Asyl zu gewährleisten; stellt fest, dass die Zahl der unbegründeten Asylanträge in den Ländern des Schengen-Raums insgesamt zurückgegangen ist; erinnert daran, dass auf die Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Flüchtlingen und Migranten sowie unbegleiteten Minderjährigen bei ihrer Reise durch das Land in besonderem Maße Rücksicht genommen werden muss, indem ihnen grundlegende Dienste bereitgestellt werden und, dafür gesorgt wird, dass sich Sozialarbeiter in Reichweite befinden, die ihnen in angemessener Weise Schutz bieten; |
45. |
vertritt die Auffassung, dass sich Verhandlungen mit der EU nur positiv auf die Bemühungen um die Beilegung bilateraler Streitigkeiten auswirken können und zugleich das intensive Vorantreiben weiterer, dringend erforderlicher Reformen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit der Justiz und die Korruptionsbekämpfung, herbeiführen, den Zusammenhalt zwischen den Volksgruppen stärken und die Glaubwürdigkeit der Erweiterungspolitik der EU wahren werden; |
46. |
würdigt die Einigung mit Griechenland über elf vertrauensbildende Maßnahmen, die hauptsächlich die Bereiche Bildung, Kultur, Energie und Inneres betreffen; weist darauf hin, dass es sich bei Zusammenarbeit um die beste vertrauensbildende Maßnahme handelt; begrüßt die auf hoher Ebene stattfindenden Beratungen der beiden Außenminister in ihren jeweiligen Hauptstädten sowie die Schaffung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, deren Aufgabe darin besteht, die Umsetzung der Maßnahmen zu überwachen, und erachtet dies als ein positives Zeichen; fordert beide Seiten auf, auf den Ergebnissen dieser Treffen aufzubauen und die konstruktiven Gespräche auf hoher politischer Ebene unter anderem über die Umsetzung der vertrauensbildenden Maßnahmen fortzusetzen, damit die bilaterale Zusammenarbeit bereichert und das gegenseitige Vertrauen gefestigt wird; fordert beide Regierungen auf, die derzeitige Dynamik zu nutzen und konkrete Schritte zur weiteren Verbesserung des gegenseitigen Vertrauens zu unternehmen, auch was den Namensstreit betrifft; fordert die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin (VP/HV) und die Kommission auf, den Willen zur Zusammenarbeit zu unterstützen und neue Initiativen zu entwickeln, um die weiterhin bestehenden Meinungsverschiedenheiten im Einklang mit dem Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2011 zu überwinden, damit in Zusammenarbeit mit beiden Ländern und dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen auf eine für beide Seiten annehmbare Lösung in Bezug auf den Namensstreit hingearbeitet wird, und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten; |
47. |
betont, wie wichtig die regionale Zusammenarbeit ist, und ist der Auffassung, dass es sich dabei um ein wesentliches Element des EU-Beitrittsprozesses handelt, das zu Stabilität und Wohlstand in der Region führt; begrüßt die konstruktive Rolle des Landes bei der regionalen und internationalen Zusammenarbeit und seine Bereitschaft zu gegenseitigen Besuchen auf hoher Ebene mit Nachbarländern als Mittel zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit; stellt fest, dass es bezüglich der Beziehungen zu Bulgarien noch offene Fragen gibt, und betont, wie wichtig es ist, die Verhandlungen über einen Vertrag über Freundschaft, gute Nachbarschaft und Zusammenarbeit abzuschließen; bekräftigt seine Besorgnis über die Verwendung historischer Argumente in der derzeitigen Debatte mit den Nachbarländern und begrüßt alle Bemühungen um das gemeinsame Begehen von historischen Ereignissen mit benachbarten EU-Mitgliedstaaten; vertritt die Auffassung, dass dies ein besseres Verständnis der Geschichte und gutnachbarliche Beziehungen fördern könnte; |
48. |
begrüßt, dass sich das Land aktiv an der Verbundagenda der sechs Länder des westlichen Balkans beteiligt, indem es die Vereinbarung des regionalen Kernverkehrsnetzes und weitere im Rahmen des Berlin-Prozesses eingegangene Verpflichtungen unterstützt; fordert die zuständigen Behörden auf, die im Rahmen des Westbalkan-Gipfels 2015 in Wien angenommenen „weichen Maßnahmen“ (z. B. Angleichung und Vereinfachung von Grenzübertrittsverfahren, Eisenbahnreformen, Informationssysteme) rasch und noch vor dem nächsten Westbalkan-Gipfel 2016 in Frankreich umzusetzen; |
49. |
fordert die Regierung auf, insgesamt für eine bessere Angleichung an die Außenpolitik der EU zu sorgen, da die Angleichungsquote mit 68 % weiterhin niedrig ist; legt der Regierung nahe, den gemeinsamen Standpunkten der EU zur Integrität des Römischen Statuts zu entsprechen; |
50. |
fordert die Kommission und den Rat auf, das Land in die makroregionalen Strategien der EU für die Zusammenarbeit in Südosteuropa einzubeziehen; beglückwünscht das Land zur erfolgreichen Übernahme des Vorsitzes der Mitteleuropäischen Initiative; |
51. |
ist der Ansicht, dass eine NATO-Mitgliedschaft Mazedoniens zur Verbesserung der Sicherheit und der politischen Stabilität in Südosteuropa beitragen könnte; hofft darauf, dass die Beitrittsverhandlungen bald aufgenommen werden; weist jedoch darauf hin, dass die Prozesse des Beitritts zur EU und zur NATO unabhängig voneinander verlaufen; |
52. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Landes zu übermitteln. |
(1) ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/73 |
P8_TA(2016)0092
Bericht 2015 über Montenegro
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 zum Bericht 2015 über Montenegro (2015/2894(RSP))
(2018/C 050/11)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 und deren Anlage mit dem Titel „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur europäischen Integration“, |
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unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 29. März 2010 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (1), |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse der 7. Tagung der Beitrittskonferenz der EU mit Montenegro auf Ministerebene vom 21. Dezember 2015, |
— |
unter Hinweis auf die in der 11. Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU–Montenegro am 16./17. Dezember 2015 angenommene Erklärung sowie die in dieser Sitzung angenommenen Empfehlungen, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 22. Mai 2012 an das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte Montenegros bei der Durchführung von Reformen (COM(2012)0222) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2012, in deren Rahmen beschlossen wurde, am 29. Juni 2012 Beitrittsverhandlungen mit Montenegro aufzunehmen, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. November 2015 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie der EU“ (COM(2015)0611) und das entsprechende Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Montenegro 2015 Report“ (Bericht über Montenegro 2015) (SWD(2015)0210), |
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unter Hinweis auf die Abschlusserklärung des Vorsitzes der Westbalkan-Konferenz in Wien vom 27. August 2015, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 15. Dezember 2015 zur Erweiterung und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, |
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unter Hinweis auf den Beschluss der Außenminister der NATO-Mitgliedstaaten vom 2. Dezember 2015, |
— |
unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen zu Montenegro, |
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unter Hinweis auf die von Charles Tannock in seiner Rolle als ständiger Berichterstatter des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten zu Montenegro geleistete Arbeit, |
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gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass bei den Beitrittsverhandlungen mit Montenegro weitere Fortschritte erzielt und auf der Regierungskonferenz in Brüssel am 21. Dezember 2015 zwei weitere Verhandlungskapitel — die Kapitel über Verkehr und Energie — eröffnet worden sind; in der Erwägung, dass Montenegro das Erweiterungsland ist, bei dem der Verhandlungsprozess am weitesten vorangeschritten ist; |
B. |
in der Erwägung, dass die Regierungskoalition und die Opposition unbedingt einen tragfähigen Dialog führen und konstruktiv zusammenarbeiten müssen, wenn im Rahmen des Beitrittsprozesses auch künftig Fortschritte erzielt werden sollen; |
C. |
in der Erwägung, dass es für die demokratische Zukunft Montenegros von entscheidender Bedeutung ist, dass die nächsten Parlamentswahlen frei, fair und transparent sind; |
D. |
in der Erwägung, dass Montenegro auch weiterhin an einer soliden Erfolgsbilanz arbeiten muss, was die Rechtsstaatlichkeit angeht, da diese eine Grundvoraussetzung für den Beitritt zur EU darstellt; |
E. |
in der Erwägung, dass eine starke Zivilgesellschaft die politische Rechenschaftspflicht und die Solidarität innerhalb des Landes stärkt und ein besseres Verständnis in Bezug auf die Reformen im Zusammenhang mit der EU und eine entsprechende Eigenverantwortung fördert; |
F. |
in der Erwägung, dass Korruption nach wie vor ein ernsthaftes Problem darstellt, und in der Erwägung, dass das organisierte Verbrechen und die Tatsache, dass die Freiheit der Meinungsäußerung gefährdet ist, nach wie vor Anlass zur Sorge geben; |
G. |
in der Erwägung, dass weitere Schritte unternommen werden sollten, um im Einklang mit den Normen der EU die Arbeitslosigkeit einzudämmen, soziale Diskriminierung und Armut zu bekämpfen und die Rechte der Arbeitnehmer sowie die Gewerkschaftsrechte zu stärken; |
1. |
begrüßt, dass bei den Beitrittsverhandlungen mit Montenegro kontinuierlich Fortschritte zu verzeichnen sind, und weist darauf hin, dass bislang 22 Verhandlungskapitel, darunter die Kapitel 23 und 24, eröffnet und davon zwei Kapitel vorläufig abgeschlossen worden sind; hält noch wesentliche Fortschritte für unbedingt notwendig, bevor die Bedingungen für den Abschluss der bereits eröffneten Kapitel sowie jene für die Eröffnung neuer Kapitel erfüllt sind; betont, dass der Verhandlungsfortschritt mit der strikten Umsetzung der einschlägigen Aktionspläne und Strategien einhergehen muss; weist erneut darauf hin, dass es bei den Verhandlungen insgesamt nur Fortschritte geben kann, wenn gleichzeitig auch bei der Verwirklichung der Rechtsstaatlichkeit Fortschritte erzielt werden und diese Erfolge auch sichtbar sind; |
2. |
fordert nachdrücklich, dass der Beitrittsprozess einer stärkeren parlamentarischen Kontrolle unterzogen wird; begrüßt die Annahme des Aktionsplans 2015 zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle, betont allerdings, dass die Kapazitäten des Parlaments von Montenegro gestärkt werden müssen und sich dessen Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Beitritt verbessern muss; begrüßt den vor Kurzem angenommenen Ethikkodex und fordert, dass weitere Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Parlament von Montenegro getroffen werden; |
3. |
ist tief besorgt darüber, dass die Stimmung im Land polarisiert ist und ein Teil der Opposition die parlamentarischen Tätigkeiten boykottiert; fordert alle politischen Kräfte — d. h. sowohl die Regierung als auch die Opposition — auf, im Parlament von Montenegro wieder einen tragfähigen Dialog zu führen und konstruktiv zusammenzuarbeiten; nimmt zur Kenntnis, dass der im Parlament von Montenegro vorgelegte Misstrauensantrag am 27. Januar 2016 gescheitert ist und es in der Folge ein parlamentarischer Dialog darüber geführt wurde, wie die für freie und faire Wahlen notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden können; weist erneut darauf hin, dass der Dialog und Kompromisse die Grundpfeiler der demokratischen Entscheidungsfindung darstellen; begrüßt in diesem Zusammenhang den zur Bewältigung der politischen Krise vorgelegten Plan; fordert alle Oppositionsparteien auf, in Betracht zu ziehen, das Angebot, bis zu den Wahlen im Oktober 2016 an der Regierung mitzuwirken, anzunehmen, damit unverzüglich dafür gesorgt werden kann, dass die Voraussetzungen für freie und faire Wahlen gegeben sind, wozu auch der Abschluss der Änderung des Wahlrechts zählt, und damit dafür gesorgt ist, dass öffentliche Mittel nicht für parteiliche Zwecke verwendet werden; erachtet es für eine gut funktionierende Demokratie als wesentlich, dass alle Formen des Protests friedlicher Natur sind und den einschlägigen Gesetzen Rechnung tragen; erwartet, dass die zuständigen staatlichen Stellen alle Fälle, in denen während der Proteste Gewalt zur Anwendung kam, darunter auch mutmaßliche Fälle übermäßiger Gewalt durch einige Angehörige der Polizei, umfassend und zeitnah prüfen; nimmt die im Dezember 2015 angenommenen Änderungen des Gesetzes über öffentliche Versammlungen zur Kenntnis; |
4. |
fordert die Regierung auf, die neuen Wahlgesetze vollständig umzusetzen, bevor neue Wahlen stattfinden, und die staatliche Wahlkommission weiter zu stärken, da es dieser ermöglicht werden muss, ihrem Mandat wirksam nachzukommen; weist erneut mit Nachdruck darauf hin, dass die „Tonbandaffäre“ auf politischer Ebene ordnungsgemäß weiterverfolgt werden muss, erkennt gleichzeitigt allerdings an, dass bei der juristischen Aufbereitung Fortschritte erzielt worden sind; |
5. |
stellt fest, dass die Regierung bei der Reform der öffentlichen Verwaltung für den Zeitraum 2011–2016 Fortschritte erzielt hat, und fordert, dass rechtzeitig eine Strategie für den Zeitraum 2016–2020 angenommen wird; fordert, dass die öffentliche Verwaltung weiter entpolitisiert wird; erachtet es als wesentlich, dass in der öffentlichen Verwaltung die Grundsätze Leistung, Entpolitisierung, Rechenschaftspflicht und Transparenz zur Anwendung gebracht werden und dass das Recht der Bürger auf eine gute, korruptionsfreie Verwaltung verwirklicht wird; begrüßt die an dem Gesetz über den Bürgerbeauftragten vorgenommenen Änderungen; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Kapazitäten des Büros des Bürgerbeauftragten zu begrenzt sind, als dass es allen Beschwerden wirksam nachgehen könnte; betont, dass eine größere Anzahl von spezialisierten, unabhängigen staatlichen Agenturen benötigt wird; |
6. |
begrüßt, dass gute Fortschritte erzielt worden sind, was die Stärkung des Rechtsrahmens im Hinblick auf den Ausbau der Unabhängigkeit, der Rechenschaftspflicht und der korrekten Berufsausübung im Justizwesen angeht, und sieht der umfassenden Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen in die Praxis erwartungsvoll entgegen; ist zufrieden darüber, dass der Arbeitsrückstand bei bestimmten Kategorien von Rechtssachen abgenommen hat; fordert, dass die Unabhängigkeit des Justizwesens gewährleistet wird, und begrüßt die erhöhte Effizienz des Justizwesens; ist nach wie vor besorgt darüber, dass auf die Justiz unzulässiger Einfluss geübt wird, insbesondere bei der Ernennung von Richtern; betont, dass die Kapazitäten des Richter- und des Staatsanwaltschaftsrats gestärkt werden müssen und dass die Effizienz des Verfassungsgerichts verbessert werden muss, die Durchsetzung der Entscheidungen des öffentlichen Dienstes und der Verwaltung gestärkt werden muss und die neuen Mechanismen für Einstellungen, die Personalbewertung und Beförderungen umfassend umgesetzt werden müssen; |
7. |
fordert, dass die legislativen und verwaltungstechnischen Kapazitäten im Bereich Asyl und Migration verbessert werden, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, für diese Zwecke Unterstützung bereitzustellen; spricht der Regierung Montenegros seine Anerkennung für die Schritt aus, die sie unternommen hat, um staatenlose Personen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, dabei zu unterstützen, ihren Status zu klären; legt Montenegro nahe, seine Anstrengungen in diesem Bereich insbesondere in Bezug auf Kinder fortzuführen und zu diesem Zweck die Anmeldung Neugeborener und die anschließende Eintragung oder Wiedereintragung in das Personenstandsregister weiter zu vereinfachen; |
8. |
fordert die Regierung und die Staatsanwaltschaft auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung der Straflosigkeit bei Kriegsverbrechen zu intensivieren und proaktiver zu handeln, was die Prüfung noch ausstehender Hinweise auf Kriegsverbrechen angeht, und zwar insbesondere in Bezug auf die verantwortlichen Staatsbediensteten am oberen Ende der Befehlskette, um im Einklang mit den internationalen Normen sicherzustellen, dass die Gerichtsurteile umgesetzt werden und dabei für eine gerechte und rechtmäßige Entschädigung Sorge getragen wird, und ferner sicherzustellen, dass die Opfer Zugang zur Justiz haben und für das erlittene Leid entschädigt werden; fordert einen umfassenden Zeugenschutz; weist erneut darauf hin, dass alle Angelegenheiten, die nicht mit dem gemeinsamen Standpunkt der EU zur Integrität des Römischen Statuts und den entsprechenden Leitprinzipien für bilaterale Immunitätsabkommen vereinbar sind, geklärt werden müssen; |
9. |
begrüßt die vor Kurzem vorgelegte EU-Peer-Review über die Rechte des Kindes, und fordert, dass die Maßnahmen und Gesetze, die sich auf Kinder beziehen, auf allen Ebenen umfassend umgesetzt werden und auch eine entsprechende Überwachung stattfindet; betont, dass für Maßnahmen und Dienste, die auf Kinder ausgerichtet sind, auf nationaler und lokaler Ebene angemessene Ressourcen bereitgestellt werden müssen und die Kapazitäten im Hinblick auf die Erhebung und Verwendung hochwertiger, aufgeschlüsselter Daten in Bezug auf Kinder ausgebaut werden müssen, damit für die Gestaltung der entsprechenden politischen Maßnahmen und Programme Fakten herangezogen werden können; |
10. |
würdigt die Zusage der Regierung, das Angebot im Hinblick auf eine hochwertige frühkindliche Bildung auszubauen, und begrüßt, dass der Anteil der Kinder, die eine Vorschule besuchen, infolge einer gezielten Kampagne inzwischen zugenommen hat; begrüßt die Anstrengungen, die unternommen werden, um die Qualität der Bildung im Allgemeinen sowie jene der frühkindlichen Bildung im Besonderen zu verbessern, indem Normen festgelegt werden, die Kapazitäten der Bildungsanbieter ausgebaut und Kontroll- sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen geschaffen werden; begrüßt die wegweisenden Arbeiten zur Ausbildung sozio-emotionaler Fähigkeiten sowie anderer sozialer Kompetenzen bei Grundschülern; |
11. |
nimmt das Engagement der Regierung und die von ihr erreichten Ergebnisse im Rahmen der Reform des Sozialsystems und der Kinderbetreuung zur Kenntnis, und betont, dass diese Reformen von den Sozialfürsorgezentren auch wirksam umgesetzt werden müssen, und zwar im Rahmen eines Einzelfallmanagements und einer Koordinierung der Dienste; weist darauf hin, dass die vor Kurzem vorgenommene Gesetzesänderung, in deren Rahmen Erwachsene Tagesstätten gemeinsam mit Kindern mit Behinderung in Anspruch nehmen können, nicht mit den internationalen Normen im Einklang steht; begrüßt die Zusage der Regierung, bis 2017 dafür zu sorgen, dass Kinder unter drei Jahren nicht in staatlichen Einrichtungen untergebracht werden; würdigt die Vorschläge für eine Änderung des montenegrinischen Familiengesetzes, in deren Rahmen körperliche Bestrafungen im Familienkreis verboten werden sollen; fordert, dass weiter darauf hingewirkt wird, dass der Grundsatz des Kindeswohls in alle Zivil- und Verwaltungsverfahren aufgenommen und gleichzeitig auch dafür gesorgt wird, dass sich der Zugang zur Justiz verbessert; |
12. |
stellt fest, dass zwar positive Gesetzesänderungen vorgenommen worden sind, die Korruption aber nach wie vor Anlass zur Sorge gibt, und zwar insbesondere beim öffentlichen Beschaffungswesen, im Gesundheitswesen, im Bildungswesen sowie bei der Raumplanung, bei Privatisierungen und im Bauwesen; weist erneut darauf hin, dass die Korruption auf allen Ebenen beseitigt werden muss, da sie den Grundsätzen der Demokratie zuwiderläuft und der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schadet; fordert die Regierung auf, die Bekämpfung der Korruption zu einem Schwerpunktthema zu machen und für diesen Bereich in der Folge auch ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen bereitzustellen; begrüßt, dass eine Sonderstaatsanwaltschaft eingerichtet wurde, die unter anderem für die Bekämpfung von Korruptionsvergehen zuständig ist, und fordert, dass diese in die Lage versetzt wird, ihre Tätigkeiten unverzüglich aufzunehmen; begrüßt die Einrichtung der Agentur zur Bekämpfung der Korruption, die zum 1. Januar 2016 ihre Tätigkeit aufgenommen hat; fordert, dass dafür gesorgt wird, dass sie unabhängig agieren kann und mit den Kapazitäten ausgestattet ist, die notwendig sind, damit sie verwaltungsrechtliche Untersuchungen durchführen kann; weist erneut darauf hin, dass Hinweisgeber geschützt werden müssen; fordert die staatlichen Stellen auf, den Zugang zu Informationen über das Eigentum an Unternehmen und Immobilien sowie zu Einzelheiten über öffentliche Ausgaben, insbesondere bei öffentlichen Aufträgen und Privatisierungsprozessen, zu erleichtern und auszubauen; |
13. |
fordert die Regierung auf, den legislativen und institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter zu stärken und dafür zu sorgen, dass Hinweisgeber wirksamen Schutz erfahren; fordert, dass sich die Regierung, alle Bereiche des öffentlichen Lebens und die Zivilgesellschaft aktiver an der Korruptionsbekämpfung beteiligen und in dieser Hinsicht auch wirksam zusammenarbeiten; weist erneut darauf hin, dass die Erfolgsbilanz in Sachen Korruptionsbekämpfung bei der Ermittlung, Strafverfolgung und Verurteilung auf allen Ebenen verbessert werden muss und die institutionellen und operativen Kapazitäten der Staatsanwälte, der Richter und der Polizei gestärkt werden müssen, systematisch in Finanzangelegenheiten ermittelt werden muss und die Befugnis, Vermögenswerte einzuziehen und zu beschlagnahmen, systematisch zur Anwendung gebracht werden muss; fordert, dass der Straftatbestand der rechtswidrigen Bereicherung geschaffen wird; |
14. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Generalstaatsanwaltschaft von Montenegro in bestimmten montenegrinischen Kommunen gegen mehrere Staatsbedienstete Anklage im Zusammenhang mit Korruption auf hoher Ebene erhoben hat; begrüßt dies als positives Zeichen im Hinblick darauf, dass es einer Erfolgsbilanz bei der Beseitigung der Korruption auf hoher Ebene bedarf, und legt Montenegro nahe, auch künftig so zu verfahren; weist erneut darauf hin, dass die Erfolgsbilanz bei Korruption auf hoher Ebene verbessert werden muss, was Ermittlungen und die Eröffnung von Gerichtsverfahren angeht; würdigt die gute Leistung des Hohen Gerichts in Podgorica, was die Verurteilungen für Straftaten im Zusammenhang mit Korruption angeht; |
15. |
ist besorgt darüber, dass die gemeldeten Zahlen rechtskräftiger Verurteilungen in Fällen, die das organisierte Verbrechen betreffen, und die Zahl der Fälle an Einziehungen und Beschlagnahmen von Erträgen aus Straftaten nach wie vor sehr niedrig sind bzw. ist; empfiehlt, dass die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden enger und besser zusammenarbeiten; begrüßt, dass die Zusammenarbeit zwischen Montenegro und seinen Nachbarländern in vielen Bereichen gut verläuft; begrüßt das Kooperationsabkommen zwischen Eurojust und Montenegro; stellt fest, dass der Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche zwar größtenteils vorhanden ist, fordert aber, dass der einschlägige Kontrollrahmen wesentlich ausgebaut wird und bei Fällen von Geldwäsche vermehrt Ermittlungen geführt werden und die Zahl der Anklageerhebungen und der Verurteilungen zunimmt; |
16. |
fordert, dass zur Ergänzung der einschlägigen rechtlichen und institutionellen Aspekte weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels ergriffen werden und in diesem Rahmen auch ein interdisziplinäres Koordinierungsteam eingerichtet wird; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, die Zahl der Ermittlungen in Finanzsachen zu erhöhen und vermehrt Einziehungen und Beschlagnahmen von Vermögenswerten vorzunehmen sowie bei der Ermittlung der Opfer effizienter vorzugehen und sie wirksamer zu schützen und entsprechende Fälle strafrechtlich zu verfolgen; |
17. |
nimmt zur Kenntnis, dass die montenegrinische Polizei im ganzen Land inzwischen vermehrt Kontrollen durchführt, um möglichen Terrorangriffen und der Rekrutierung montenegrinischer Staatsangehöriger durch dschihadistische Organisationen vorzubeugen; begrüßt, dass eine Strategie für die Bekämpfung des Terrorismus für die Jahre 2016–2018 angenommen und eine ministerienübergreifende Gruppe zur Überwachung der Lage und zur Bewertung der Gefahr der terroristischen Bedrohung eingerichtet wurde; fordert die zuständigen staatlichen Stellen in diesem Zusammenhang auf, die einschlägigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umzusetzen, um jegliche potenzielle Bedrohung der Sicherheit der Bürger des Landes abzuwenden und zu überwachen; legt den zuständigen staatlichen Stellen nahe, die regionale und internationale Zusammenarbeit zu stärken, und zwar auch durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, damit einer Radikalisierung vorgebeugt und auf terroristische Aktivitäten reagiert werden kann; ist der Ansicht, dass im Rahmen aller Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen und -übereinkünften stets die Menschenrechte und die Grundfreiheiten gewahrt bleiben müssen; ist der Auffassung, dass politische Stabilität in der Region, die Förderung interethnischer und interreligiöser Toleranz und eines entsprechenden Dialogs und weitere Fortschritte in Richtung der EU von grundlegender Bedeutung für die Stärkung des Zusammenhalts und für die Sicherheit auf dem westlichen Balkan sind; |
18. |
begrüßt die Anstrengungen, die die Regierung von Montenegro unternimmt, um den illegalen Handel mit Waffen und Sprengstoffen stärker zu bekämpfen; fordert, dass zwischen den Initiativen in Montenegro, der Großregion und der Kommission in dieser Hinsicht eine enge Abstimmung und ein Austausch der bewährten Verfahren stattfinden; |
19. |
begrüßt die Anstrengungen, die im Hinblick auf die Verbesserung der Mechanismen für die Konsultation der Organisationen der Zivilgesellschaft und mehr Transparenz bei der Ausarbeitung von Maßnahmen und Gesetzen unternommen worden sind, und zwar auch dadurch, dass diese Organisationen in die Reformen einbezogen werden, die in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit durchgeführt werden, sowie auch in die Überwachung des Wahlprozesses und der Umsetzung der Reformen; würdigt die Motivation und die Anstrengungen der Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich zu vielen Bereichen geäußert haben und auch wirksam tätig geworden sind; betont, dass der Zugang der Organisationen der Zivilgesellschaft zu Informationen über den Beitritt und auch die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Selbstverwaltungen und den Organisationen der Zivilgesellschaft verbessert werden muss; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, an der Entwicklung eines tragfähigen Systems für eine öffentliche Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft weiterzuarbeiten und Bedingungen zu schaffen, die der Freiwilligenarbeit und dem sozialen Unternehmertum förderlich sind; |
20. |
weist erneut darauf hin, dass die Freiheit der Medien und der Medienpluralismus sowie auch das Recht auf freie Meinungsäußerung im weiteren Sinne zu den zentralen Werten der EU zählen und einen Eckpfeiler jeder Demokratie darstellen; ist nach wie vor besorgt über die Medienfreiheit in Montenegro, das auf der Rangliste der Pressefreiheit der Organisation Reporter ohne Grenzen nur an 114. Stelle steht; fordert, dass weitere Fortschritte erzielt werden, was die Freiheit der Meinungsäußerung angeht, und dass Entscheidungen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Freiheit der Meinungsäußerung angepasst werden; fordert nachdrücklich, dass Maßnahmen getroffen werden, damit die Unabhängigkeit der öffentlichen Sendeanstalt RTCG gewahrt bleibt; fordert, dass allen an den Wahlen beteiligten Parteien ein fairer, gleichberechtigter Zugang zu den Medien gewährt wird; betont, dass die Medienorgane sich selbst Regeln vorgeben müssen; begrüßt die Fortschritte, die im Bereich Informationsgesellschaft und -technologien erreicht worden sind; |
21. |
begrüßt die Tatsache, dass es im Berichtszeitraum nicht zu weiteren Übergriffen auf Journalisten kam; ist allerdings besorgt angesichts der Mängel, die die Ermittlungen aufweisen, die anlässlich früherer Fälle von Gewalt gegen Journalisten und entsprechender Einschüchterung durchgeführt wurden; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, die anhängigen Fälle von Gewalt gegen bzw. der Bedrohung von Journalisten, darunter auch die Ermordung von Duško Jovanović im Jahr 2004, abzuschließen und zu diesem Zweck die Ermittlungen zu verbessern und nicht nur die Täter, sondern auch die Hintermänner zu ermitteln und vor Gericht zu stellen, und fordert ferner, dass auch die Empfehlungen der Ad-hoc-Medienkommission, die zur Überwachung der Ermittlungen in Bezug auf Gewalt gegen Journalisten eingerichtet wurde, umgesetzt werden; stellt die derzeitige Zusammensetzung der Kommission in Frage, da mehr als 50 % ihrer Mitglieder den Sicherheitskräften angehören, womit diese Mitglieder Fortschritte blockieren und die Annahme von Berichten verhindern können, wenn sie gemeinsam handeln; fordert die Regierung auf, das Mandat dieser Kommission zu verlängern und ihr bedeutend mehr Informationen bereitzustellen und ihre Befugnisse bedeutend zu erweitern; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass aufgrund früherer Versuche, Journalisten und Medienorgane einzuschüchtern, die große Gefahr besteht, dass Selbstzensur betrieben wird und die Möglichkeiten, Investigativjournalismus zu betreiben, beschnitten werden; verurteilt die nach wie vor laufenden Schmierenkampagnen gegen bestimmte Personen, in der sich im Wesentlichen eine Boulevardzeitung bekannte Aktivisten der Zivilgesellschaft und auch einige Politiker zum Ziel macht und diese auf persönlicher Ebene angreift; weist erneut darauf hin, dass alle Medienorgane dem geltenden Pressekodex in seiner Gesamtheit Rechnung tragen müssen; weist darauf hin, dass die Medienlandschaft in hohem Maße politisiert und gespalten ist, dass die beruflichen und ethischen Standards niedrig sind und Journalisten schlecht bezahlt werden und in unsicheren Arbeitsverhältnissen stehen; ist der Ansicht, dass Journalisten unbedingt vollkommen unabhängig und frei von Einflussnahme, beispielsweise durch Medieneigentümer, sein müssen; begrüßt die von Medienschaffenden getroffene Vereinbarung, dass der aktuelle Ethikkodex überarbeitet werden soll, um einen hochwertigen Journalismus zu fördern; fordert, dass der von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa unterstützte Dialog über die Verbesserung der ethischen und beruflichen Standards in Bezug auf die Medien weitergeführt wird; |
22. |
begrüßt, dass der rechtliche Rahmen in Bezug auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen verbessert worden ist; ist allerdings besorgt darüber, dass die meisten öffentlichen Gebäude für Menschen mit Behinderungen nach wie vor nicht zugänglich sind, darunter auch Gebäude der 13 wichtigsten Arten öffentlicher Gebäude, wie etwa das Parlament, Schulen, Krankenhäuser, Sozialfürsorgezentren und Gerichte, obwohl die Regierung zugesagt hatte, dies bis zum 31. August 2013 zu ändern; fordert, dass der Fonds für berufliche Umschulung und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung voll ausgeschöpft wird; |
23. |
fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, sich dafür einzusetzen, dass sich der Anteil der im öffentlichen Dienste beschäftigten Angehörigen ethnischer Minderheiten verbessert, und zwar auch bei der Polizei und im Justizwesen; fordert sie ferner nachdrücklich auf, ein neues Minderheitengesetz und ein Gesetz über den rechtlichen Status von Religionsgemeinschaften zu verabschieden und dafür zu sorgen, dass diese Gesetze mit den europäischen Standards im Einklang stehen und erst verabschiedet werden, nachdem alle Interessenträger konsultiert wurden, und fordert sie auf, zusätzliche Anstrengungen zum Schutz der multiethnischen Identität der Region Boka Kotorska (Bucht von Kotor) zu unternehmen und der mangelnden Transparenz in Bezug auf die Mittel für Minderheitenfragen entgegenzuwirken; begrüßt die Maßnahmen Montenegros zur Schaffung eines Klimas der Toleranz und der Inklusion aller nationalen Minderheiten; |
24. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich der Anteil der Schüler und Studenten, die der Minderheit der Roma angehören, auf allen Bildungsstufen erhöht hat, fordert allerdings erneut, dass zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, damit sich der Zugang der Roma und der Minderheiten der Ägypter und der Aschkali zum Gesundheitswesen, zu Wohnraum und zur Beschäftigung verbessert; fordert sowohl die politischen als auch die zivilgesellschaftlichen Akteure nachdrücklich auf, gegen die Gewalt gegen die bzw. Diskriminierung der LGBTI-Gemeinschaft und entsprechende Hassverbrechen vorzugehen, insbesondere indem Anstrengungen mit dem Ziel unternommen werden, die Öffentlichkeit aufzuklären und zu informieren, um einen Wandel der Einstellungen voranzubringen, und indem Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter geschult werden; fordert, dass für diese Art der Diskriminierung und von Gewaltakten Verantwortliche vor Gericht gestellt werden; legt den staatlichen Stellen nahe, die Anstrengungen zur Gewährleistung der Rechte von LGBTI-Personen fortzuführen und auszubauen und auch die Versammlungsfreiheit zu wahren; begrüßt, dass die dritte Pride Parade Montenegros am 13. Dezember 2015 ohne größere Zwischenfälle stattfinden konnte, zumal sie auch gut geschützt wurde; bedauert allerdings, dass die Pride Parade in Nikšić untersagt wurde; |
25. |
ist nach wie vor besorgt über die häusliche und die sexuelle Gewalt gegenüber Frauen und Kindern sowie darüber, dass entsprechende Fälle nur selten gemeldet werden, es an strafrechtlicher Verfolgung mangelt, die Opfer nur unzureichend unterstützt und geschützt werden und die Täter nur niedrige Strafen erhalten oder sogar vollkommen straflos bleiben; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, das Thema häusliche Gewalt ernst zu nehmen und in diesem Sinne Schutzdienste einzurichten, die Koordinierung zwischen den staatlichen Institutionen zu verbessern und das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wirksam umzusetzen; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, die in staatlichen Einrichtungen tätigen Personen (Sozialarbeiter, Polizisten usw.) für die Arbeit mit Opfern zu schulen; betont, dass der Anteil von Frauen in der Politik im Rahmen der kommenden Wahlen erhöht und dafür gesorgt werden muss, dass Frauen einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt haben; |
26. |
fordert die Regierung auf, die im Bereich Menschenrechte tätigen Einrichtungen, beispielsweise den Bürgerbeauftragten und das Ministerium für Menschenrechte und Minderheiten, weiter zu stärken und angemessene Mittel für die Durchsetzung der Menschenrechte bereitzustellen; |
27. |
würdigt die makroökonomische Stabilität und die positiven wirtschaftlichen Entwicklungen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass Montenegro gemäß dem Bericht der Weltbank mit dem Titel „Doing Business 2016“, in dessen Rahmen ein Index in Bezug auf die Wirtschaftsfreundlichkeit erstellt wird, weltweit an 46. Stelle und bei den Ländern des Westbalkans an 2. Stelle steht; stellt allerdings fest, dass Montenegro auf Platz 136 von 188 steht, was die Durchsetzung von Verträgen betrifft, was zu Rechtsunsicherheit führt; nimmt die Anstrengungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von industriellen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Kenntnis; fordert die Regierung nachdrücklich auf, weitere Strukturreformen einzuleiten, für ein unternehmensfreundliches Regulierungsumfeld zu sorgen, in dessen Rahmen gleichzeitig dem Verbraucherschutz und den sozialen Rechten Rechnung getragen wird, Anstrengungen zu unternehmen, damit die Korruption in der Wirtschaft abnimmt, wirtschaftliche Reformen durchzuführen, die zu Beschäftigung und Wachstum führen, den hohen Leistungsbilanzdefiziten und dem allgemeinen Haushaltsdefizit des Landes entgegenzuwirken und dafür zu sorgen, dass die Staatsfinanzen tragfähig sind, und Maßnahmen umzusetzen, die zu einer breit aufgestellten Wirtschaft beitragen; |
28. |
betont, dass der KMU-Sektor gestärkt und unterstützt werden muss, indem die Rechtsvorschriften, die Finanzierung und die Umsetzung der Industriepolitik verbessert werden, die informelle Wirtschaft eingedämmt wird und die elektronische Anmeldung von Unternehmen landesweit beschleunigt wird; |
29. |
nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass Montenegro dem dritten Energiepaket nicht Rechnung trägt und keine Fortschritte erreicht worden sind, was die Weiterentwicklung des Gasmarkts angeht; weist darauf hin, dass ausreichende Mittel bereitgestellt werden müssen, sodass die Ziele auch erreicht werden können, und weist darauf hin, dass eine Fachagentur für Energieeffizienz eingerichtet werden muss; |
30. |
stellt fest, dass der Bereich staatliche Beihilfen nach wie vor Anlass zur Sorge gibt, insbesondere was die Unabhängigkeit des Ausschusses für die Kontrolle staatlicher Beihilfen (State Aid Control Commission) und die für die Kontrolle staatlicher Beihilfen zuständige Stelle (State Aid Control Unit) angeht sowie auch die Meldung und Rechtskonformität neuer Rechtsvorschriften und von Beihilfen für umfangreiche Investitionsprojekte und die Aluminiumfabrik KAP; ist nach wie vor besorgt angesichts der Verzögerungen in Bezug auf den Abschluss des Insolvenzverfahrens der Aluminiumfabrik KAP, da dies einen Verstoß gegen die Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens darstellt; fordert die Regierung und die beteiligten Parteien erneut auf, eine tragfähige Verhandlungslösung auszuarbeiten, was das Insolvenzverfahren der Aluminiumfabrik KAP angeht, wobei diese Lösung den Beihilfevorschriften und dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen Rechnung tragen und auf Transparenz und Rechtsstaatlichkeit beruhen muss; empfiehlt, dass eine umfassende, unabhängige Prüfung der Finanzen der Aluminiumfabrik KAP in Auftrag gegeben wird, die sich auf dem Zeitraum ab dem Kauf durch das Unternehmen CEAC im Jahr 2005 bis heute erstreckt; fordert, dass den Plänen zum Bau einer neuen Autobahn besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, zumal es sich hierbei um das größte öffentliche Projekt in der Geschichte Montenegros handelt, dass auch mit den höchsten öffentlichen Ausgaben in der Geschichte des Landes verbunden ist; fordert die staatlichen Stellen auf, dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Gelder ordnungsgemäß verwendet werden und dabei den einschlägigen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird; |
31. |
bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass in einigen Landesteilen viele Menschen in relativer Armut leben und die Jugend- sowie die Langzeitarbeitslosigkeit dauerhaft hoch sind; betont, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft und der Sozialrat in die Ausarbeitung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen einbezogen werden müssen; fordert, dass der soziale Dialog verbessert wird; nimmt zur Kenntnis, dass in Bezug auf das Bildungssystem und den Arbeitsmarkt ein Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage besteht und die sozioökonomische Kluft zwischen dem Norden und dem Süden des Landes zunimmt; fordert, dass wirksamere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen getroffen werden, damit die Beschäftigungsquote — insbesondere bei jungen Menschen — steigt; stellt fest, dass Steuerhinterziehung wirksamer eingedämmt und ein sozial gerechteres Steuersystem eingeführt werden muss; legt der Regierung nahe, ihre Tätigkeiten zur Bewältigung der wesentlichen Herausforderungen Montenegros zu beschleunigen, was die soziale Inklusion, die Armutsminderung und die Schattenwirtschaft angeht; begrüßt die Annahme des Aktionsplans für das Jahr 2016 für die soziale Inklusion; begrüßt die Vereinbarung mit der Internationalen Arbeitsorganisation; |
32. |
fordert, dass weitere Anstrengungen zur Wahrung der Artenvielfalt in der Saline von Ulcinj unternommen werden, insbesondere da es sich bei ihr um den wichtigsten Vogelbrutplatz bzw. das wichtigste Winterquartier für Vögel an der östlichen Adriaküste handelt; fordert die Regierung auf, auch weiterhin Anstrengungen zu unternehmen, damit dieses einzigartige Ökosystem auf nationaler und internationaler Ebene nachhaltig geschützt wird, und fordert sie auf, diese Anstrengungen auch zu intensivieren; erkennt die Funktion der Saline an, die eines der besten Beispiele für Synergien zwischen wirtschaftlicher Entwicklung und Umweltschutz darstellt, da sie nur dann dem ökologischen Bedarf von Millionen von Vögeln pro Jahr dienen kann, wenn sie intakt ist; spricht sich für eine nachhaltige Entwicklung der Küste und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Artenvielfalt im Einklang mit den europäischen Standards aus; bekräftigt, dass weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, damit ein neues Umweltgesetz im Hinblick darauf verabschiedet wird, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt und die einschlägigen Kapazitäten für die Verwaltung und Koordinierung gestärkt werden müssen; begrüßt, dass im September 2015 die Klimastrategie verabschiedet wurde; nimmt die Absicht der montenegrinischen Regierung zur Kenntnis, neue Wasserkraftwerke zu bauen; weist erneut darauf hin, dass solide Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden müssen, die dem gemeinsamen Besitzstand und den internationalen Standards entsprechen; |
33. |
würdigt die aktive Beteiligung und konstruktive Rolle Montenegros im Rahmen der regionalen und internationalen Zusammenarbeit, darunter auch bei der Aussöhnung auf regionaler Ebene und durch seinen Beitrag zu den Krisenbewältigungsoperationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); hebt hervor, das Montenegro eine konstruktive Rolle spielt, was den „Berlin-Prozess“ und die Initiative der sechs Länder des westlichen Balkans angeht; beglückwünscht Montenegro dazu, dass sich das Land vollständig an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU angepasst hat, und legt der Regierung nahe, die derzeitige 100-prozentige Übereinstimmung auch beizubehalten; begrüßt die Verabschiedung des Gesetzes über die Umsetzung internationaler restriktiver Maßnahmen, einschließlich im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland und den Ereignissen im Osten der Ukraine; legt den anderen Ländern der Region nahe, mit der EU zusammenzuarbeiten, was die Anpassung der Außenpolitik angeht, und dem Beispiel Montenegros zu folgen; fordert die montenegrinischen staatlichen Stellen auf, die im Rahmen des Westbalkan-Gipfels 2015 in Wien angenommenen „weichen Maßnahmen“ (z. B. Vereinfachung/Angleichung von Grenzübertrittsverfahren, Eisenbahnreformen, Informationssysteme) rasch und noch vor dem nächsten Westbalkan-Gipfel 2016 in Frankreich umzusetzen; |
34. |
begrüßt die Entscheidung der NATO, Montenegro einzuladen, dem Bündnis beizutreten, und spricht sich dafür aus, dass bei den Beitrittsverhandlungen rasch und effizient vorgegangen wird; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass die Reform des Sicherheitssektors fortgeführt wird; begrüßt, dass Montenegro sich an den von der EU geführten GSVP-Operationen beteiligt; weist darauf hin, dass die Verhandlungen über den Beitritt zur EU von dem Prozess des Beitritts zur NATO unabhängig sind; |
35. |
begrüßt die Grenzabkommen mit Bosnien und Herzegowina sowie dem Kosovo und fordert Montenegro auf, auf diesen Abkommen aufzubauen und die Arbeiten in Bezug auf die Bewältigung der ungeklärten Grenzfragen mit Kroatien und Serbien zu beschleunigen, und fordert, dass Konflikte vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag im Einklang mit den Vorschriften und Grundätzen des Völkerrechts geklärt werden, falls es sich als unmöglich erweisen sollte, zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen; fordert die staatlichen Stellen erneut auf, zur Lösung von Fragen der Rechtsnachfolge in Bezug auf das Erbe der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ), unter anderem in den Bereichen Militär und Marine, beizutragen; legt Montenegro nahe, die noch offenen bilateralen Fragen mit seinen Nachbarländern auch weiterhin anzusprechen und dabei konstruktiv und gutnachbarschaftlich zu agieren und dies im Hinblick auf den Beitrittsprozess möglichst bald zu tun; fordert die montenegrinischen staatlichen Stellen ferner auf, intensiver mit den Nachbarländern zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck Informationen über die Erfahrungen bei den Beitrittsverhandlungen auszutauschen; fordert die montenegrinischen staatlichen Stellen auf, die Bestimmungen über die Rechtsnachfolge der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) uneingeschränkt einzuhalten, insbesondere was militärisches Eigentum betrifft; |
36. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Montenegros zu übermitteln. |
(1) ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/80 |
P8_TA(2016)0093
Bankenunion — Jahresbericht 2015
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 zur Bankenunion — Jahresbericht 2015 (2015/2221(INI))
(2018/C 050/12)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1) (SSM-Verordnung), |
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unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben (2), |
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unter Hinweis auf den EZB-Jahresbericht vom März 2015 zur Aufsichtstätigkeit 2014 (3), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (4), |
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unter Hinweis auf den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/39) (5), |
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unter Hinweis auf den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2014 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die der umfassenden Bewertung unterliegen (EZB/2014/3) (6), |
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unter Hinweis auf die aktuellen Arbeiten des Basler Ausschusses, insbesondere die Änderungen des Standardansatzes für das Kreditrisiko und die Änderung der Messung des Betriebsrisikos, |
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unter Hinweis auf die von der Europäischen Zentralbank zwischen November 2013 und Oktober 2014 vorgenommene umfassende Bewertung (7), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (8), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (9) (SRM-Verordnung), |
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unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus übertragenen Aufgaben (10), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (11), |
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unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ („Bericht der fünf Präsidenten“), |
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unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission, wegen der Nichtumsetzung der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (2014/59/EU) Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen die Tschechische Republik, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Rumänien und Schweden zu erheben, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Bankenunion und zu Brückenfinanzierungsvereinbarungen für den einheitlichen Abwicklungsfonds, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor — Bestandsaufnahme und Herausforderungen: Auswirkungen und Wege zu einem effizienteren und wirksameren EU-Rahmen für die Finanzregulierung und eine Kapitalmarktunion“ (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2015 zur Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung: Bestandsaufnahme und Herausforderungen (13), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom März 2015 über die regulatorische Behandlung von Forderungen gegenüber Staaten, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. November 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“ (COM(2015)0587), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 24. November 2015 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems (COM(2015)0586), |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0033/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass die Bankenunion ein unverzichtbarer Bestandteil einer Währungsunion und ein grundlegender Baustein einer echten Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ist und dass sie auch den Mitgliedstaaten offensteht, deren Währung nicht der Euro ist; |
B. |
in der Erwägung, dass die Bankenunion maßgeblich ist, wenn für Stabilität gesorgt und das Vertrauen in die Banken des Euroraums wiederhergestellt werden soll und die finanzielle Integration ausgebaut, das Risiko im europäischen Bankensystem sowie das moralische Risiko gesenkt und dazu beigetragen werden soll, die Verbindung zwischen dem Staat und den Banken zu lösen und die Risikoteilung in der Währungsunion zu fördern; |
C. |
in der Erwägung, dass die Bankenunion für die Finanzierung von Investitionen und somit für die Förderung von Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU eine entscheidende Rolle spielt; |
D. |
in der Erwägung, dass das einheitliche Regelwerk um einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) und einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism –SRM) sowie einen hohen, einheitlichen Einlagenschutz und eine auf der Ebene der EU angesiedelte, gut funktionierende finanzielle Letztsicherung ergänzt werden muss; |
E. |
in der Erwägung, dass der SSM die erste Säule der Bankenunion darstellt und mit ihm eine einheitliche, homogene Aufsicht über die Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten erreicht werden soll, einheitliche Wettbewerbsbedingungen auf dem Bankenmarkt geschaffen werden sollen und zu sicheren, soliden Kreditinstituten und zu einem stabilen Finanzsystem beigetragen werden soll, gleichzeitig allerdings auch die Vielfalt der Banken und der entsprechenden Geschäftsmodelle gewahrt werden soll; |
F. |
in der Erwägung, dass die Europäische Zentralbank (EZB) im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bislang nicht ausreichend Rechnung getragen hat; |
G. |
in der Erwägung, dass der SRM die zweite Säule der Bankenunion darstellt und mit ihm für einheitliche Regeln und Verfahren und ein gemeinsames Beschlussverfahren für eine geordnete Abwicklung insolventer Banken gesorgt werden soll, die sich in Europa in möglichst geringem Maße auf das restliche Finanzsystem, die Realwirtschaft, den Normalbürger und die öffentlichen Finanzen auswirkt; |
H. |
in der Erwägung, dass die dritte Säule der Bankenunion bislang in der Annäherung der einzelstaatlichen Einlagensicherungssysteme besteht und die Kommission erst vor Kurzem einen Vorschlag für ein europäisches Einlagenversicherungssystem, mit dem stufenweise auf einen einheitlichen Einlagenschutz hingearbeitet werden soll, vorgelegt hat, über den die beiden gesetzgebenden Organe im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens entscheiden werden; |
I. |
in der Erwägung, dass die neu eingerichteten Gremien — im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus insbesondere das Aufsichtsgremium der EZB und im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus insbesondere der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung — gemäß der SSM-Verordnung und der SRM-Verordnung den Grundsätzen der Transparenz und Rechenschaftspflicht genügen müssen, was die Erfüllung ihrer Aufgaben angeht; in der Erwägung, dass diese Gremien diesbezüglich und auch in Bezug auf Fachkompetenz und Integrität mit gutem Beispiel vorangehen sollten; |
Der einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM)
1. |
begrüßt die Einrichtung des SSM, der seit seiner Schaffung sowohl im Hinblick auf die betriebliche Struktur als auch auf die Qualität der Aufsicht erfolgreich war, und erachtet dies als herausragende Errungenschaft, wenn man bedenkt, wie komplex dieses Vorhaben war und dass es in sehr kurzer Zeit umgesetzt werden musste; |
2. |
empfiehlt eine breite Vertretung innerhalb der Bankenunion durch die zukünftige Einbindung und Beteiligung der nationalen zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorschriften und Verfahren sowie durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern außerhalb der EU; bekräftigt, dass eine engere Abstimmung zwischen den nationalen zuständigen Behörden in der EU und international unabdingbar ist, damit für eine wirksame Regulierung und Beaufsichtigung der systemrelevanten Banken gesorgt ist; |
3. |
begrüßt im Hinblick auf die Einrichtung der betrieblichen Strukturen insbesondere
|
4. |
stellt fest, dass ein äußerst bedeutender Anteil der alltäglichen Arbeit auf im Rahmen der SSM-Verordnung vorgeschriebene Verwaltungstätigkeiten entfällt, wobei diese Tätigkeiten nicht immer verhältnismäßig sind, und ist für Vorschläge offen, mit denen die betrieblichen Belastungen der Strukturen auf allen Ebenen gesenkt werden können und die Wirksamkeit der Aufsicht im Rahmen des SSM verbessert werden kann, was vor allem erreicht werden könnte, indem das Potenzial hinsichtlich der Optimierung der Verwaltungsabläufe ausgeschöpft wird oder bestimmte Entscheidungen über konkrete Verwaltungsfragen delegiert werden, wofür allerdings klare Grenzen und Leitlinien vorgegeben werden müssten; |
5. |
begrüßt nachdrücklich, dass die Ethikregeln der EZB überarbeitet wurden, und betont, dass wirksame Bestimmungen über Interessenkonflikte und Vorkehrungen gegen eine ungebührliche Einflussnahme der Finanzindustrie auf die Bediensteten sowie auf die Mitglieder der Leitungsgremien notwendig sind; |
6. |
ist der Ansicht, dass die gemeinsamen Aufsichtsteams in weniger als einem Jahr zwar einen hervorragenden Wirkungsgrad erreicht haben, allerdings noch weitere Verbesserungen umgesetzt werden können, wobei unter anderem die nationalen zuständigen Behörden effizienter in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden sollten; |
7. |
nimmt die Anmerkungen der beaufsichtigten Einrichtungen zur Kenntnis, was die Notwendigkeit angeht, Aufsichtsmaßnahmen frühzeitig zu planen, um deren Qualität zu steigern und zu verhindern, dass es zu einer unbeabsichtigten Störung der Geschäftstätigkeit der Banken kommt, und vertritt die Auffassung, dass in dieser Hinsicht noch ein großer Verbesserungsbedarf besteht; |
8. |
betont, dass verhindert werden muss, dass es doppelte Berichtspflichten oder mehrere Berichterstattungskanäle gibt, und dass ganz allgemein auch dafür gesorgt werden muss, dass Kreditinstituten und insbesondere kleinen Banken kein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt; fordert eine höhere Wirksamkeit der Datenerfassung, die dem Grundsatz entsprechen sollte, Daten nur einmal zu erheben („once only“), und hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit, Anwendbarkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft werden sollte; |
9. |
fordert die EZB auf, bei der Einrichtung einer umfassenden Kreditrisikodatenbank (Analytical Credit Dataset — AnaCredit) insbesondere im Hinblick auf kleinere Institute dafür zu sorgen, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie der Notwendigkeit, unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten zu verhindern, in besonderem Maße Rechnung getragen wird; fordert in diesem Zusammenhang, dass für die einschlägigen Meldeschwellen angemessene Beträge festgelegt werden; |
10. |
betont, dass die für die direkte und indirekte mikroprudenzielle Aufsicht zuständigen Generaldirektionen (GD) sowie die GD Horizontale Aufsicht und Fachwissen der EZB unbedingt eng zusammenarbeiten müssen, und betont, dass Letzterer eine bedeutende Rolle zukommt, was das Verständnis der beaufsichtigten Einrichtungen für einen gemeinsamen Aufsichtsansatz angeht, der den konkreten einzelnen mikroprudenziellen Maßnahmen zugrunde liegt; betont, dass die Bediensteten des SSM und die Bediensteten, die Dienstleistungen erbringen, im Sinne einer unabhängigen Geldpolitik unbedingt vollständig voneinander getrennt sein müssen; |
11. |
fordert, dass die umfassenden Bewertungen der von der EZB beaufsichtigten Institute systematisch überprüft werden und die Methode vor dem Hintergrund der inzwischen gewonnenen Erfahrungen in geeigneter Weise verbessert wird, und zwar in Bezug auf alle Fälle, in denen ein Institut im Rahmen der Bewertung als solide eingestuft wird und später mit Schwierigkeiten konfrontiert ist und in denen die Kapitalausstattung von Instituten auf der Grundlage eines Stresstest-Szenarios, das sich später als äußerst unrealistisch erweist, als nicht ausreichend eingestuft wird; betont, dass die Methode, die derzeit für den Stresstest verwendet wird, mit Einschränkungen einhergeht, da Forderungen gegenüber Drittländern auf der Grundlage interner Bewertungen der Banken bewertet werden; |
12. |
begrüßt, dass die EZB derzeit daran arbeitet, den Rahmen für die Makrostresstests zu verbessern, und dabei in den Modellrahmen für Stresstests realistischere dynamische Merkmale integriert und eine angemessene Liquiditätsstresstestkomponente aufnimmt und dafür sorgt, dass Ansteckungseffekte innerhalb des Bankensystems sowie die in beide Richtungen wirkende Interaktion mit der Realwirtschaft und dem Schattenbankenwesen in den umfassenderen Rahmen integriert werden; |
13. |
vertritt die Auffassung, dass die umfassende Bewertung, die durchgeführt wurde, bevor der SSM seine Tätigkeiten aufnahm, einen wichtigen Schritt dahin darstellt, das während der Krisenjahre eingebüßte Vertrauen wiederzugewinnen und die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems des Euroraums auszubauen, indem seine Kapitalausstattung verbessert und die Transparenz erhöht wird; ist der Auffassung, dass der aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) und die künftige umfassende Bewertung der Bankbilanzen notwendig sind, um die Banken zu ermitteln, die ihre Kapitalausstattung erhöhen und ihre Verschuldung verringern müssen; |
14. |
betont, dass zwar ein Wirtschaftsaufschwung zu beobachten ist, dieser aber — vor allem aufgrund des Mangels an Strukturreformen, an Konvergenz und an Investitionen sowie einer übermäßigen Abhängigkeit von externen Faktoren — bislang noch unbeständig und mäßig ausfällt, zumal die Inflation derzeit hinter dem Inflationsziel zurückbleibt; stellt vor diesem Hintergrund fest, dass in der jüngsten Vergangenheit zwar konkrete Verbesserungen zu beobachten waren, die Kreditdynamiken in vielen Hoheitsgebieten aber nach wie vor verhalten sind und die Bilanzen vieler europäischer Banken durch ein hohes Maß an notleidenden Krediten belastet sind, was die Kapazitäten dieser Banken, der Wirtschaft Finanzmittel bereitzustellen, einschränkt; |
15. |
weist erneut darauf hin, dass die Möglichkeit, notleidende Kredite abzuschreiben oder weiterzuverkaufen, entscheidend ist, da somit Kapital freigesetzt wird, mit dem neue Kredite finanziert werden können, und zwar insbesondere zur Vergabe an KMU; betont, dass das Problem der notleidenden Kredite auf europäischer Ebene gelöst werden muss und in dieser Hinsicht insbesondere die Einrichtung von Vermögensverwaltungsgesellschaften gefördert werden sollte, und zwar in den Ländern, in denen dies — wie schon in Spanien und Irland — als notwendig erachtet wird; |
16. |
betont, dass eine wirksame Koordinierung der makro- und mikroprudenziellen Maßnahmen von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreicht, dass der SSM ein fester Bestandteil des makroprudenziellen Rahmens der EU ist und gemeinsam mit den nationalen zuständigen Behörden und dem EZB-Rat mit den einschlägigen makroprudenziellen Befugnissen ausgestattet wurde; betont, dass die Rolle des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) als Ergänzung zu den Befugnissen der nationalen zuständigen Behörden und des SSM im Sinne einer EU-weiten sektorübergreifenden makroprudenziellen Behörde ausgebaut wird, damit dafür gesorgt ist, dass im allgemeinen europäischen Interesse den Makrorisiken entgegengewirkt wird; vertritt die Auffassung, dass bei den makroprudenziellen Maßnahmen mehr Gewicht darauf gelegt werden muss, starke Fluktuationen im Finanzzyklus zu verhindern; weist erneut darauf hin, dass der ESRB auf den Vernetzungsgrad der Finanzmärkte und alle anderen Systemrisiken, die die Stabilität der Finanzmärkte beeinflussen, eingehen sollte; |
17. |
stimmt der von leitenden EZB-Mitarbeitern geäußerten Ansicht zu, die darauf hinausläuft, dass bei makroprudenziellen Maßnahmen mehr Gewicht darauf gelegt werden muss, starke Fluktuationen im Finanzzyklus zu verhindern, statt lediglich die Widerstandsfähigkeit gegenüber Schocks zu verbessern, wenn diese auftreten; begrüßt die Forschung der EZB zur Definition der Finanzstabilität und fordert mit Nachdruck, dass Instrumente wie der im Finanzstabilitätsbericht vom November 2015 erörterte Index für Systemrisiken konzipiert werden, damit die Systemrisiken überwacht werden können, zumal eine solche Überwachung als Teil eines wirksamen Instrumentariums zur Bewältigung ebendieser Risiken wirken könnte; |
18. |
stellt fest, dass die Bankenstrukturreform, die konzipiert wurde, um die Systemrisiken zu verringern und das Problem der systemrelevanten Banken anzugehen, noch immer nicht umgesetzt wurde; fordert nachdrücklich eine rasche legislative Einigung; |
19. |
stellt fest, dass die Versicherungsbranche zunehmend an Finanzdienstleistungen beteiligt ist, und betont, dass unbedingt gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen müssen, damit es in Bezug auf die Vorschriften in den Bereichen Aufsichtsrecht und Verbraucherschutz nicht zu Aufsichtsarbitrage kommt; |
20. |
ist der Ansicht, dass die weltweite Tendenz einer höheren und hochwertigeren Kapitalausstattung und eines geringeren Verschuldungsgrads von Banken eine notwendige Voraussetzung für ein solides Bankensystem darstellt, das die Wirtschaft unterstützen kann, sowie dafür, dass nicht erneut massive Rettungsmaßnahmen notwendig sind, wie es während der Krise der Fall war; betont allerdings, dass die Ausarbeitung von regulatorischen, aufsichtlichen und anderen Maßnahmen, die den Finanzsektor betreffen, auf globaler Ebene (Finanzstabilitätsrat (FSB), Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) usw.) nicht auf ein bestimmtes Finanzierungsmodell abzielen darf, das in einem Teil der Welt zur Anwendung kommt; |
21. |
stellt fest, dass die Anhebung der Kapitalanforderungen über eine bestimmte Schwelle hinaus kurzfristig zu unbeabsichtigten Konsequenzen führen und so die Kreditvergabekapazität der Banken beeinträchtigen könnte, und stellt daher fest, dass diesem Risiko Rechnung getragen werden muss, wenn festgelegt wird, wie viel Kapital erforderlich ist; betont, dass die Wechselbeziehung zwischen den Kapitalanforderungen und dem Kreditangebot nicht linear ist: |
22. |
fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) eine umfassende Bewertung der Kapitalanforderungen in den derzeit und den künftig geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, deren Konsequenzen für die Finanzierungsbedingungen von KMU zu analysieren sowie auch für die Realwirtschaft allgemein, dabei aber auch dem Gleichgewicht zwischen der kurzfristigen und der langfristigen Wirkung der Kapitalanforderungen und der Notwendigkeit, die Finanzstabilität zu wahren, Rechnung zu tragen; |
23. |
weist erneut darauf hin, dass Instrumente wie der „Faktor zur Unterstützung von KMU“ wichtig sind; schlägt vor, dass die Initiativen für eine bessere Finanzierung von KMU auf Startup-, Kleinst- und mittelgroße Unternehmen (Midcap-Unternehmen) ausgeweitet werden; |
24. |
vertritt die Auffassung, dass die Stabilisierung des Aufsichts- und Regulierungsrahmens von großer Bedeutung ist, um das Vertrauen der Investoren wiederzuerlangen, um Unsicherheiten hinsichtlich regulatorischer und aufsichtlicher Maßnahmen zu vermeiden und um Wachstum und Finanzstabilität zu fördern; fordert kurzfristig eine Verringerung der Komplexität der bestehenden Vorschriften und mittelfristig die Ausarbeitung eines integrierten europäischen Regelwerks zur Finanzregulierung und zu Verbraucherrechten als Ersatz für die derzeit bestehenden komplexen und aufwendigen siloartigen Rechtsvorschriften; |
25. |
begrüßt, dass für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) des Jahres 2015 eine gemeinsame Methode ausgearbeitet wurde; stellt fest, dass viele Aspekte dieser Methode infolge der Tatsache, dass der SSM seine Tätigkeiten sehr schnell aufgenommen hat, erst endgültig festgelegt wurden, als der SREP-Zyklus bereits begonnen hatte, und vertritt die Auffassung, dass das Verfahren im Hinblick auf die Genehmigung der gemeinsamen Aufsichtsstandards für die Risikoprüfung von weiteren Verbesserungen profitieren würde, um belastbarere Ergebnisse zu erzielen und für Konsistenz zwischen dem Risikoprofil der einzelnen Banken und deren Kapitalausstattung zu sorgen; begrüßt die Bereitschaft des SSM, an der Unternehmensführung von Banken und insbesondere an Risikomanagement, Risikofreude und Cyberrisiken zu arbeiten; |
26. |
vertritt die Auffassung, dass die Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags (Maximum Distributable Amount– MDA) für jede einzelne Bank gemäß Artikel 141 Absatz 6 der Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive — CRD) ein wichtiges Instrument darstellt, um als Alternative zu Bilanzkürzungen zu einer angemessenen Kapitalausstattung zurückzugelangen; betont, dass der SSM auch trotz der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften über die Hierarchie zwischen der Säule 2 und den Kapitalpuffern in Bezug auf die MDA-Schwelle sowie auf andere Sanktionen nicht eindeutig sind, einen Ermessensspielraum walten lassen kann, damit es nicht zu übermäßig starren Ergebnissen kommt, die möglicherweise den Markt für AT1-Anleihen sowie die gleichen Wettbewerbsbedingungen gegenüber anderen Hoheitsgebieten beeinträchtigen; fordert, dass der Status des MDA-Mechanismus und die Funktionsweise von Säule 2 geklärt werden, in deren Rahmen dem bankenspezifischen Risiko begegnet werden soll, damit für einheitliche Wettbewerbsbedingungen in der EU gesorgt ist und in Bezug auf den Zweck des Mechanismus mehr Klarheit herrscht; ist der Ansicht, dass die Prüfung darauf abzielen sollte, sie in die Verordnung aufzunehmen; |
27. |
betont, dass der SSM aufgrund der nationalen Optionen und Ermessensspielräume, die den Mitgliedstaaten eingeräumt werden, kein einheitliches, kohärentes Aufsichtskonzept für den Euroraum entwickeln kann, mit dem für wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt wäre, und ist der Ansicht, dass im Zuge der Vereinheitlichung der Verfahren und Standards auch die beiden anderen Säulen der Bankenunion vollendet werden sollten; begrüßt in dieser Hinsicht, dass die EZB einen Vorschlag für eine Verordnung veröffentlicht hat, mit der etwa 35 der im Bankenrecht der Europäischen Union eröffneten einzelstaatlichen Optionen und Ermessensspielräume aufgehoben werden sollen, sowie auch einen Entwurf eines Leitfadens vorgelegt hat, mit dem die gemeinsamen Aufsichtsteams dabei unterstützt werden sollen, einheitlichere Entscheidungen zu treffen, was die Bereiche angeht, die die anderen ermittelten Optionen und Ermessensspielräume betreffen; vertritt die Auffassung, dass eine entsprechende einheitliche Umsetzung schrittweise erfolgen muss und mit ihr darauf hingearbeitet werden sollte, alle bestehenden Hemmnisse und Segmentierungen zu beseitigen; ist bereit, auf legislativer Ebene an einer weiteren Verbesserung der regulatorischen und aufsichtlichen Harmonisierung mitzuwirken; betont, dass die nationalen Optionen und Ermessensspielräume überprüft werden müssen, damit in der ganzen Bankenunion für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt ist — und zwar auch zwischen Konglomeraten und keinen Konglomeraten angehörenden Instituten mit Beteiligungen an Versicherungsunternehmen; |
28. |
weist erneut darauf hin, dass die Anwendung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ nicht nur die Verbindung zwischen den Banken und dem Staat stärkt, sondern auch zu einer Volatilität der Eigenmittel führen kann; fordert die EZB auf, diese Bewertung auch weiterhin nicht anzuwenden, und zwar bis zur Anwendung von IFRS 9; |
29. |
betont, dass die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und die Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen), die gemeinsam als „CRR/CRD IV“ bezeichnet werden, von den beiden gesetzgebenden Organen vor der Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erlassen wurden; legt der Kommission nahe, einen Vorschlag für eine technische Anpassung der CRR/CRD IV vorzulegen, um sie auf den Rahmen für die Bankenunion abzustimmen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, als Rechtsinstrument eher auf Verordnungen anstatt auf Richtlinien zurückzugreifen, wenn es darum geht, in der gesamten EU und in der gesamten Bankenunion eine harmonisierte Umsetzung zu erreichen, da Verordnungen EU-weit für alle Beteiligten direkt anwendbar sind; |
30. |
betont, dass die Arbeiten mit Blick auf die Homogenisierung der Berechnung risikogewichteter Vermögenswerte, die für die Vergleichbarkeit entscheidend ist, sowie die Arbeiten mit Blick auf die Überprüfung der internen Modelle für die Berechnung der Kapitalanforderungen der Banken von wesentlicher Bedeutung sind; vertritt die Auffassung, dass es in dieser Hinsicht entscheidend ist, dass bei allen Portfolios Fortschritte erzielt werden, damit die Bankenaufsicht im Euroraum wirksam und glaubwürdig bleibt und bewährte Verfahren für Markt- und Kreditrisikomodelle gefördert werden können; |
31. |
begrüßt, dass der SSM für seine Aufsichtstätigkeiten im Jahr 2016 fünf vorrangige Prioritäten verabschiedet hat; betont, dass der SSM neben dem Kreditrisiko auch alle anderen Bankenrisiken prüfen sollte, darunter auch die nichtfinanziellen Risiken; betont, dass weitere Schritte eingeleitet werden müssen, um die Aufsicht über die Finanz-Portfolios der Banken zu stärken, und zwar insbesondere über Vermögenswerte der Stufe 3, darunter auch Derivate; betont, dass die Verflechtungen zwischen dem regulierten Bankensektor und dem Schattenbankensektor abgebaut werden müssen, und zwar nicht zuletzt durch eine Begrenzung des jeweiligen Kreditrisikos; |
32. |
vertritt die Auffassung, dass die erhöhte Exposition in Form außerbilanzieller Posten insbesondere bei global systemrelevanten Banken in angemessenerem Maße berücksichtigt werden sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass aufmerksam verfolgt werden muss, wie sich der Schattenbankensektor weiterentwickelt; |
33. |
nimmt die Arbeit des BCBS und des ESRB in Bezug auf Forderungen von Banken und anderen Finanzintermediären gegenüber Staaten zur Kenntnis; fordert die Institutionen der EU auf, im Rahmen global koordinierter Bemühungen sorgfältig und umfassend zu prüfen, wie der derzeit geltende regulatorische Rahmen mittelfristig geändert werden kann, ohne dass den Mitgliedstaaten weniger Mittel zur Verfügung stehen oder es zu unbeabsichtigten Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen kommt oder die Finanzstabilität beeinträchtigt wird; betont, dass parallele Maßnahmen getroffen werden sollten, und zwar unter anderem zur Reduzierung der Risiken in Bezug auf Forderungen im Zusammenhang mit Vermögenswerten der Stufen 2 und 3 und zur Gewährleistung der vollständigen Konvergenz der auf internen Bewertungen basierenden Systeme für die Berechnung des Kreditrisikos (internal ratings-based — IRB), wenn das Risiko umfassend gemindert werden soll; |
34. |
betont, dass der SSM und der SRM einen Schritt in Richtung eines Binnenmarkts für Bankdienstleistungen darstellen, wodurch die grenzüberschreitende Konsolidierung an Attraktivität gewinnt; ist der Ansicht, dass in die Richtlinie über qualifizierte Beteiligungen eine Bewertung der Finanzstabilität und der Abwicklungsfähigkeit aufgenommen werden muss, damit es nicht zu neuen Problemen in Bezug auf die Systemrelevanz kommt, die aufgrund vermehrter Fusionen und Übernahmen entstehen könnten; |
35. |
betont, dass der SSM während der Griechenland-Krise eine wichtige Rolle gespielt hat, was die Überwachung der Situation des Bankensektors des Landes anging, weil er eine umfassende Bewertung der bedeutenden griechischen Institute durchgeführt und einen Beitrag zur Feststellung des Rekapitalisierungsbedarfs gleistet hat; stellt fest, dass sich der Rekapitalisierungsbedarf der griechischen Banken gemäß der Bewertung des SSM zwischen 4,4 Mrd. EUR (gemäß einem Basisszenario) und 14,4 Mrd. EUR (gemäß einem Szenario mit dem höchsten Risiko) bewegt, während der im Rahmen des Programms vorgesehene Puffer mit ganzen 25 Mrd. EUR angesetzt wurde; fordert eine Klarstellung, was die Rolle der Finanzberatungsgesellschaften angeht, da solche Beratungsgesellschaften in vielen Fällen ohne öffentliche Ausschreibung beauftragt wurden und im Zuge der Beratung der „Troika“ der internationalen Geber bei allen Rettungen im Euroraum eine wesentliche Rolle gespielt haben; fordert mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Auftragsvergabe, um potenziellen Interessenkonflikten entgegenzuwirken, die aufgrund der Verbindungen zu Investitionsfonds und anderen Erbringern von Finanzdienstleistungen entstehen könnten; fordert die EZB auf, neu zu definieren, welche Rolle ihr bei Hilfsprogrammen zukommt, und dabei lediglich als „stille Beobachterin“ zu fungieren; betont, dass die Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) ein entscheidendes Instrument darstellt, damit die Stabilität des Finanzsystems gewahrt bleibt, indem verhindert wird, dass sich Liquiditätskrisen zu Solvenzkrisen entwickeln; weist darauf hin, dass die Zuständigkeit für die Bereitstellung von ELA noch nicht vollständig auf die Ebene des Euroraums übertragen wurde; begrüßt die Anmerkungen von Präsident Draghi im Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments, in deren Rahmen er andeutete, man werde das ELA-System angesichts der „Europäisierung“ der Bankenaufsicht eingehend überarbeiten; |
36. |
ist der Ansicht, dass die Aufsichtsstrategie der EZB zwar nach Möglichkeit keinerlei nationale Differenzierung umfassen, aber die Pluralität und Vielfalt der Bankenmodelle in der gesamten EU widerspiegeln und schützen sollte, darunter auch authentische und solide Banken auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Genossenschaftsbanken, und dass diese Strategie auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen sollte; |
37. |
vertritt die Auffassung, dass Transparenz gegenüber den Marktakteuren und der Öffentlichkeit entscheidend ist im Hinblick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den beaufsichtigten Instituten, und zwar auch bei schwierigen Themen, wie etwa bei den Eigenkapitalzielen infolge des SREP-Zyklus, der Aufsichtspraxis und anderen Anforderungen, wenn auf dem Bankenmarkt ein fairer Wettbewerb herrschen und Situationen verhindert werden sollen, in denen es durch Rechtsunsicherheit zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsstrategie von Banken kommt; betont, dass Transparenz sowohl seitens der Aufsichtsstellen als auch der beaufsichtigten Einrichtungen eine Vorbedingung für die Rechenschaftspflicht darstellt, da sie die Grundlage dafür bildet, dass sich das Parlament und die Öffentlichkeit über zentrale Fragestellungen in Bezug auf die Maßnahmen informieren und bewerten können, ob die Vorschriften und Aufsichtspraktiken eingehalten werden; fordert mehr Transparenz bezüglich der Beschlüsse und Begründungen in Bezug auf Säule 2; |
38. |
betont in dieser Hinsicht, dass es sich als nützlich erweisen könnte, eine Liste häufig gestellter Fragen zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) zu veröffentlichen; |
39. |
begrüßt, dass die EZB ihre Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament bislang effizient und offen erfüllt hat, und fordert die EZB auf, dieser Pflicht auch künftig umfassend Rechnung zu tragen und weiter dazu beizutragen, dass sich die Kapazitäten des Parlaments zur Bewertung der Maßnahmen und Tätigkeiten des SSM verbessern; begrüßt, dass der Präsident der EZB Willens ist, auch künftig mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, was die Aufgaben der EZB in Bankfragen insbesondere im Rahmen der Gremien angeht, die globale Standards festlegen, etwa im Rahmen des FSB; |
40. |
weist erneut darauf hin, dass die öffentliche Finanzkontrolle ein fester Bestandteil der Mechanismen ist, in deren Rahmen die Institutionen gegenüber den Bürgern Rechenschaft ablegen; nimmt daher mit einer gewissen Besorgnis die Erklärung zur Kenntnis, die der Kontaktausschuss der Präsidenten der Obersten Rechnungskontrollbehörden der Europäischen Union und der Europäische Rechnungshof im Juni 2015 veröffentlichten, in der davor gewarnt wurde, dass es vor dem Hintergrund, dass der Prüfungsauftrag des Europäischen Rechnungshofs gegenüber der EZB in deren Funktion als Aufsichtsbehörde im Vergleich zu den Mandaten der einzelstaatlichen Prüfbehörden gegenüber den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden weniger umfassend ist und bestimmte Aufsichtstätigkeiten von den einzelstaatlichen Behörden auf den SSM übertragen wurden, zu Lücken bei der Finanzkontrolle kommen könnte; empfiehlt, dementsprechend zu erwägen, den Prüfungsauftrag des Europäischen Rechnungshofs auszuweiten; |
41. |
betont, dass eine Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board — SRB), der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority — EBA) und mit anderen Behörden innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems erforderlich ist, dabei allerdings der Aufteilung der Aufgaben und Kompetenzen und der Trennung zwischen Regulierung und Aufsicht umfassend Rechnung getragen werden muss, damit die Struktur der Gewaltenteilung in der EU gewahrt bleibt; betont insbesondere, dass die EBA angesichts ihres ausdrücklichen Auftrags, die Verbraucher zu schützen, in Ergänzung zu der Aufsicht durch den SSM in der gesamten Union den Rechtsrahmen für den Verbraucherschutz im Bereich Bankdienstleistungen durchsetzen und ausbauen muss; |
42. |
begrüßt, dass der SSM auf internationaler Ebene Glaubwürdigkeit genießt; ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass der SSM ordnungsgemäß in die Konzeption der globalen Regulierungsstandards einbezogen wird, insbesondere was die Ausrichtungen angeht, über die im FSB und im BCBS verhandelt wird; |
Der einheitliche Abwicklungsmechanismus (SRM)
43. |
begrüßt die effiziente Einrichtung des SRB und die Einrichtung der nationalen Abwicklungsbehörden in den Mitgliedstaaten; |
44. |
betont, dass der SRB und die nationalen Abwicklungsbehörden unbedingt eine effiziente Zusammenarbeit etablieren müssen, damit der SRM reibungslos funktioniert; vertritt die Auffassung, dass die internen Abwicklungsteams in Analogie zu den gemeinsamen Aufsichtsteams des SSM eine gute Grundlage für die Organisation der Zusammenarbeit innerhalb des SRM darstellen; |
45. |
befürwortet, dass der SRB und die EZB als einziges Aufsichtsorgan eine Absichtserklärung über die gegenseitige Zusammenarbeit und den Datenaustausch unterzeichnen, um die Effizienz zu steigern und zu verhindern, dass für Banken doppelte Berichtspflichten bestehen, und dem SRB den Zugang zu den Daten des SSM zu gewähren, die er im Hinblick auf die Erfüllung seines institutionellen Mandats benötigt; betont, dass der SRM und die nationalen zuständigen Behörden reibungslos zusammenarbeiten müssen; |
46. |
betont, dass zwischen den Banken, die der direkten Aufsicht des SSM unterstehen, und jenen, für die der SRB direkt zuständig ist (darunter auch andere grenzübergreifende Konzerne), Diskrepanzen bestehen, was sich möglicherweise darauf auswirkt, zu welchen Informationen der SRB Zugang hat; |
47. |
fordert, dass innerhalb der Kommission und zwischen dem SRB und der Kommission konkrete Vorkehrungen getroffen werden, in deren Rahmen effiziente Verfahren für die Beschlussfassung im Falle einer Abwicklung festgelegt werden; |
48. |
befürwortet, dass der SRB und die nationalen Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und von Drittstaaten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit treffen, damit die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch auch wirklich funktionieren; |
49. |
begrüßt, dass der SRB Handbücher über Abwicklungstätigkeiten ausgearbeitet hat, die den einschlägigen Standards der EBA entsprechen, die darauf abzielen, einen stimmigen, wirksamen und verhältnismäßigen Ansatz für die Abwicklungstätigkeiten innerhalb des SRM zu fördern; |
50. |
fordert rasche Fortschritte bei der Ausarbeitung der Abwicklungspläne und der Festlegung einer Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für Institute, die in den Tätigkeitsbereich des SRM fallen, damit insolvente Banken ordnungsgemäß abgewickelt werden können und die Auswirkungen auf die Realwirtschaft und die öffentlichen Finanzen auf ein Minimum reduziert bleiben; fordert die Kommission auf, den technischen Regulierungsstandard für Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) rasch anzunehmen und für alle Banken, die in den Zuständigkeitsbereich des SRB fallen, im Einklang mit der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD-Richtlinie) (Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014) (14) hierfür mindestens 8 % festzulegen und so das Risiko zu minimieren, dass es bei ungedeckten Einlagen von KMU zu Verlusten kommt; nimmt die laufenden Arbeiten in Bezug auf die Umsetzung der Gesamt-Verlustabsorptionskapazität (Total Loss Absorbing Capacity — TLAC) zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, diesbezüglich für Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) zu sorgen; |
51. |
fordert die Kommission angesichts der gesammelten Erfahrungen auf, im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu prüfen, ob der SRB und die nationalen Abwicklungsbehörden mit ausreichenden Befugnissen und Instrumenten für ein frühzeitiges Eingreifen ausgestattet sind, um verhindern zu können, dass Banken „ausbluten“; |
52. |
betont, dass der Ausschuss gemäß der SRM-Verordnung vorrangig dafür sorgen sollte, dass Abwicklungspläne für systemrelevante Institute aufgestellt werden, ihre Abwicklungsfähigkeit geprüft wird und alle Maßnahmen getroffen werden, die für eine Lösung der Probleme oder eine Beseitigung der Hindernisse notwendig sind, die einer Abwicklung im Wege stehen; betont ferner, dass der Ausschuss befugt ist, Änderungen in Bezug auf die Struktur und Organisation der Institute oder Konzerne im Hinblick darauf zu fordern, dass Maßnahmen getroffen werden, die angemessen und verhältnismäßig sind, um die wesentlichen Hindernisse für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten abzubauen oder zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Einrichtungen sicherzustellen; |
53. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Ausschussmitglieder, die auch Mitglieder eines Exekutivgremiums mit Entscheidungsbefugnissen und leitende Führungskräfte und in dieser Rolle gegenüber dem Vorsitz rechenschaftspflichtig sind, eine Doppelfunktion wahrnehmen, und vertritt die Auffassung, dass diese Struktur noch vor dem Ende des laufenden Mandats bewertet werden sollte; |
54. |
fordert die Mitgliedstaaten, die die Umsetzung der BRRD-Richtlinie noch nicht abgeschlossen haben, auf, dies zu tun, und betont, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie unbedingt umfassend umgesetzt und durchgesetzt werden müssen; |
55. |
begrüßt die Ratifizierung der zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fonds — SRF) durch die Mitgliedstaaten, wodurch der SRM im Einklang mit dem vorgesehenen Zeitplan ab 1. Januar 2016 voll funktionsfähig wird, einschließlich der Nutzung des Instruments der Gläubigerbeteiligung; begrüßt die Festlegung von Verfahren zur Berechnung und Einziehung von im Voraus erhobenen Beiträgen zum SRF durch den SRB; bedauert, dass die Entscheidung getroffen wurde, den SRF auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung einzurichten und nicht auf der Grundlage des Unionsrechts; fordert die Kommission auf, rasch die für eine schnelle Integration der zwischenstaatlichen Vereinbarung in das Unionsrecht notwendigen Schritte zu ergreifen, wie es in Artikel 16 der Vereinbarung und im Bericht der fünf Präsidenten vorgesehen ist; |
56. |
fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, die auf eine weitere Verringerung der rechtlichen Risiken von Forderungen im Rahmen des Grundsatzes, dass es keine Schlechterstellung von Gläubigern geben darf, abzielen; |
57. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beiträge im Zusammenhang mit der BRRD-Richtlinie und dem SRM auf einzelstaatlicher Ebene vollständig, wirksam und fristgerecht einzuziehen, damit sie im Einklang mit der zwischenstaatlichen Vereinbarung an den SRF weitergeleitet werden können; |
58. |
fordert die Kommission auf, die in Erwägung 27 der delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorgesehene Überprüfung der Berechnung der Beiträge zum SRF mit äußerster Sorgfalt vorzunehmen und dabei insbesondere die Angemessenheit des Risikofaktors zu überprüfen, um sicherzustellen, dass das Risikoprofil weniger komplexer Institute angemessen widergespiegelt wird; |
59. |
empfiehlt, dass im Hinblick auf eine erfolgreiche Bewältigung künftiger Bankenkrisen die verschiedenen Möglichkeiten, die dem Ausschuss auf der Grundlage des Unionsrechts zur Verfügung stehen — verschiedene Abwicklungsinstrumente als Alternative zur Liquidation einer Bank –, sorgfältig geprüft werden, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Finanzstabilität und das Vertrauen in das Bankensystem gewahrt bleiben müssen; |
60. |
verweist auf die zeitliche Diskrepanz zwischen den Vorschriften über die Lastenteilung und die umfassende Gläubigerbeteiligung, die sich rückwirkend auf das tatsächliche Risiko der Schuldeninstrumente, die vor der Einführung der betreffenden rechtlichen Bestimmungen ausgegeben wurden, ausgewirkt haben, einerseits und der Definition und Umsetzung angemessener Vorschriften zum Schutz von Investitionen andererseits; fordert den SRB auf, den Übergangszeitraum sorgfältig zu prüfen und dafür zu sorgen, dass bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der notwendigen Verhältnismäßigkeit und Fairness Rechnung getragen wird; fordert die Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auf, einen angemessenen Investorenschutz zu gewährleisten; |
61. |
betont, dass aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen des SRF nationale Kammern bestehen, rasch ein angemessener Brückenfinanzierungsmechanismus geschaffen werden muss, damit der Fonds auch vor dem Zeitpunkt seiner vollständigen Ausstattung mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet und eine tatsächliche Trennung der Banken vom Staat gewährleistet ist; weist erneut darauf hin, dass die Eurogruppe und die Minister im Rat (Wirtschaft und Finanzen) in ihrer Erklärung vom 18. Dezember 2013 dargelegt haben, dass entweder auf nationale Ressourcen, die durch Abgaben der Banken gedeckt werden, oder auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zurückgegriffen werden kann; |
62. |
begrüßt gleichwohl die Einigung in Bezug auf die öffentliche Brückenfinanzierung, womit dazu beigetragen wird, dass im Hinblick auf konkrete Abwicklungstätigkeiten auch Mittel zur Verfügung stehen; |
63. |
weist erneut auf die Erklärung der Minister des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 8. Dezember 2015 und die darin getätigte Zusage hin, nach dem Abschluss der Ratifizierung der zwischenstaatlichen Vereinbarung die vollständige Umsetzung der BRRD-Richtlinie und den Abschluss von Brückenfinanzierungsvereinbarungen sowie die nächsten Schritte im Hinblick auf eine gemeinsame Letztsicherung zu prüfen, damit der SRF Kredite aufnehmen kann und spätestens zum Ende des Übergangszeitraums voll betriebsfähig ist; betont jedoch, dass eine gemeinsame finanzielle Letztsicherung ausschließlich als letzter Ausweg verwendet wird, sofern das Risiko mit den anderen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung der Aufsicht und des Krisenmanagements nicht beseitigt werden kann; weist erneut darauf hin, dass die Letztsicherung mittelfristig haushaltsneutral sein sollte, und betont, dass moralische Risiken vermieden werden müssen; betont, dass der Bankensektor in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten auch weiterhin — und auch im Nachhinein — zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte, und zwar über Bankabgaben; |
Dritte Säule
64. |
weist erneut darauf hin, dass neben dem SSM und dem SRM auch eine Kapazität für ein einheitliches, hohes Niveau der Einlagensicherung unabhängig vom Standort der Einlagen gewährleistet sein sollte, wenn die Bankenunion vollendet und so die Verbindung zwischen dem Staat und den Banken endgültig gelöst, das Vertrauen der Einleger wiederhergestellt, gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen und die Finanzstabilität verbessert werden soll; ist der Ansicht, dass bei einem Einlagensicherungssystem stets verhindert werden muss, dass moralische Risiken entstehen, aber auch gewährleistet sein muss, dass diejenigen, die die Risiken eingehen, auch für die Risiken verantwortlich sind; |
65. |
begrüßt das Paket, dass die Kommission am 24. November 2015 zu dem Thema Risikoteilung und -minderung in der Bankenunion vorgelegt hat; nimmt den schrittweisen Ansatz zur Kenntnis, in dessen Rahmen von einer Rückversicherung der nationalen Einlagensicherungssysteme zu einem System der Mitversicherung und letztendlich zu einer vollumfänglichen Versicherung der teilnehmenden nationalen Einlagensicherungssysteme und dem risikobasierten Ansatz für die Berechnung der Beiträge übergegangen werden soll; sieht der Aufnahme der Legislativverhandlungen auf der Grundlage des verabschiedeten Standpunkts erwartungsvoll entgegen; |
66. |
stellt fest, dass im Hinblick auf die Schaffung eines Europäischen Einlagenversicherungssystems (European Deposit Insurance Scheme — EDIS) alle Mitgliedstaaten das einheitliche Regelwerk, die Säule 1 und 2 der Bankenunion, die BRRD-Richtlinie und die Richtlinie über ein Einlagenversicherungssystem (Deposit Guarantee Schemes Directive — DGSD) sowie auch weitere Maßnahmen umsetzen müssen, mit denen die Risiken im europäischen Bankensystem wesentlich gemindert werden können; betont insbesondere, dass durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung ein systemischer Mechanismus zur Risikovermeidung eingeführt wird, wodurch die Ängste vor moralischen Risiken verringert werden, die durch die schrittweise Vergemeinschaftung von Sicherungssystemen verursacht werden könnten; betont, dass die Kommission zugesagt hat, die Risiken weiter einzudämmen und in der Bankenunion für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen; |
67. |
weist darauf hin, dass ein gut funktionierendes Einlagensicherungssystem, das mit Beiträgen des Finanzsektors finanziert wird, eine der nachweislich erfolgreichen Methoden ist, um zu verhindern, dass Banken mit dem Geld der Steuerzahler gerettet werden; |
68. |
weist darauf hin, dass die Rolle der Kommission darin besteht, gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU zu gewährleisten, und weist ferner darauf hin, dass sie eine Fragmentierung innerhalb des Binnenmarktes verhindern sollte; |
o
o o
69. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung zu übermitteln. |
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 1.
(3) https://www.bankingsupervision.europa.eu/ecb/pub/pdf/ssmar2014.de.pdf
(4) ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.
(5) ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 57.
(6) ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 107.
(7) https://www.bankingsupervision.europa.eu/banking/comprehensive/2014/html/index.en.html
(8) ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13.
(9) ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.
(10) ABl. L 339 vom 24.12.2015, S. 58.
(11) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0006.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0238.
(14) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Mittwoch, 9. März 2016
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/91 |
P8_TA(2016)0081
Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 über den Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission (2016/2005(ACI))
(2018/C 050/13)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 16. Dezember 2015, |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, |
— |
gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, |
— |
gestützt auf Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (COM(2015)0216 und die dazugehörigen Anhänge), |
— |
unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 20. Oktober 2010 (Rahmenvereinbarung von 2010) (1), |
— |
unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 16. Dezember 2003 (Interinstitutionelle Vereinbarung von 2003) (2), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu der regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit — 19. Bericht über bessere Rechtsetzung 2011 (3), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2015 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2016 (4), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Februar 2016, |
— |
gestützt auf Artikel 140 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0039/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt eine Neuverhandlung der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2003 mit dem Ziel gefordert hat, sie an das durch den Vertrag von Lissabon geschaffene neue rechtliche Umfeld anzupassen, die aktuellen bewährten Verfahren zusammenzuführen und die Vereinbarung im Einklang mit der Agenda zur besseren Rechtsetzung zu aktualisieren; |
B. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss der Regionen, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und verschiedene einzelstaatliche Parlamente ihre Ansichten zur Mitteilung der Kommission „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung — Eine Agenda der EU“ (COM(2015)0215) vom 19. Mai 2015, zu dem genannten Vorschlag der Kommission für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung oder zu dem zwischen den Organen erreichten Einvernehmen über eine neue Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung dargelegt haben; |
C. |
in der Erwägung, dass das Parlament in der genannten Entschließung vom 16. September 2015 die Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung begrüßte und zahlreiche Prioritäten setzte, insbesondere im Hinblick auf die Qualität der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften durch die Kommission, die mehrjährige und jährliche Programmplanung, die Verbesserung der Auswirkungen von Folgenabschätzungen von Gesetzesentwürfen, die Gleichbehandlung der beiden Zweige des Gesetzgebers im gesamten Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf Zugang zu Informationen, ordnungsgemäße interinstitutionelle Konsultationen, die Weiterbehandlung der Vorschläge und Empfehlungen des Parlaments durch die Kommission und die Vorlage detaillierter Begründungen für alle beabsichtigten Rücknahmen; |
D. |
in der Erwägung, dass die interinstitutionellen Verhandlungen am 25. Juni 2015 offiziell eröffnet wurden; |
E. |
in der Erwägung, dass die Konferenz der Präsidenten am 16. Dezember 2015 die vorläufige Vereinbarung, die zwischen den Verhandlungsführern der drei Organe am 8. Dezember 2015 über den Wortlaut der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (im Folgenden die „neue IIV“) erzielt wurde, mehrheitlich gebilligt hat; |
F. |
in der Erwägung, dass die neue IIV die Interinstitutionelle Vereinbarung von 2003 und das Interinstitutionelle Konzept für die Folgenabschätzung von November 2005 ablösen soll, und in der Erwägung, dass der Anhang der neuen IIV die Vereinbarung über delegierte Rechtsakte von 2011 ablösen soll; |
G. |
in der Erwägung, dass gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission laut Anlage II des vorliegenden Beschlusses die neue IIV die Rahmenvereinbarung von 2010 unberührt lässt, |
H. |
in der Erwägung, dass aufgrund der neuen IIV dennoch bestimmte Regelungen der Rahmenvereinbarung von 2010 hinfällig werden könnten oder möglicherweise aktualisiert werden müssen; |
I. |
in der Erwägung, dass die neue IIV weitere interinstitutionelle Verhandlungen vorsieht, insbesondere über praktische Regelungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Abschluss internationaler Übereinkommen sowie über Kriterien für die Anwendung von Artikel 290 und 291 AEUV über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte; |
J. |
in der Erwägung, dass bestimmte Vorschriften der Geschäftsordnung des Parlaments aufgrund der neuen IIV anzupassen sind, wie die im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission und der Prüfung der Rechtsgrundlage von Rechtsakten; |
K. |
in der Erwägung, dass die neue IIV in der einen oder anderen Weise die wichtigsten Bedenken des Ausschusses für konstitutionelle Fragen des Parlaments in dem „Beitrag des AFCO-Ausschusses zum Standpunkt des Europäischen Parlaments für die Verhandlungen über die Überarbeitung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung“ vom 22. April 2015 berücksichtigt; |
1. |
begrüßt die zwischen den Organen erzielte Einigung und ist der Ansicht, dass diese eine gute Grundlage für die Schaffung und Entwicklung einer neuen, offeneren und transparenteren Beziehung zwischen ihnen mit Blick auf bessere Rechtsetzung im Interesse der Unionsbürger ist; |
2. |
bedauert vor dem Hintergrund einer besseren Rechtsetzung zutiefst, dass bei den Verhandlungen über die IIV die bisherige Praxis des Ausschussverfahrens im Europäischen Parlament nicht befolgt wurde; |
3. |
begrüßt insbesondere die Ergebnisse der Verhandlungen in Bezug auf die mehrjährige und die jährliche interinstitutionelle Programmplanung, die Weiterbehandlung der Gesetzgebungsinitiativen des Parlaments durch die Kommission und die Regelung von Begründungen und Konsultationen zu beabsichtigten Rücknahmen von Rechtsetzungsvorschlägen; unterstreicht, dass die vereinbarte starke Ausrichtung auf das Arbeitsprogramm der Kommission keinerlei Beschränkung der eigenen Rechtsetzungskompetenzen sowie des Initiativrechts des Parlaments rechtfertigen kann; begrüßt den vereinbarten interinstitutionellen Meinungsaustausch im Fall beabsichtigter Änderungen der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts und bekräftigt seinen festen Willen, sich jeglichen Versuchen zu widersetzen, die Rechtsetzungskompetenzen des Europäischen Parlaments im Wege einer Änderung der Rechtsgrundlage zu unterlaufen; |
4. |
betont die Bedeutung der Bestimmungen der neuen IIV über Instrumente für eine bessere Rechtsetzung (Folgenabschätzungen, Konsultationen der Öffentlichkeit und der Interessenträger, Evaluierungen usw.) für eine sachkundige, partizipative und transparente Entscheidungsfindung und für die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften, wobei festgestellt wird, dass in diesen Bestimmungen die Vorrechte der Gesetzgeber gewahrt bleiben; ist der Ansicht, dass Folgenabschätzungen umfassend und ausgewogen sein müssen und unter anderem die Kosten einer Nichtverabschiedung der erforderlichen Rechtsvorschriften für Erzeuger, Verbraucher, Arbeitnehmer, Verwaltung und Umwelt bewerten sollten; ist besorgt, dass durch die Formulierung hinsichtlich der Folgenabschätzungen die drei Organe nicht hinreichend verpflichtet werden, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Wettbewerbsfähigkeitstests in ihre Folgenabschätzungen einzubeziehen; unterstreicht die Wichtigkeit, die Bedürfnisse von KMU in allen Phasen des Rechtsetzungsprozesses zu berücksichtigen und zu beachten; unterstreicht, dass gemäß der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 19. Mai 2015 zu den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (SWD(2015)0111) die Abschätzung der Folgen für KMU in die Folgenabschätzungsberichte aufgenommen werden müssen, und fordert die Kommission auf, zusätzliche Informationen über diese Vorgehensweise vorzulegen; begrüßt das Ziel der Verbesserung der Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union, unter anderem durch bessere Identifizierung einzelstaatlicher Maßnahmen, die in den umzusetzenden Rechtsvorschriften der Union nicht gefordert sind („Überregulierung“), und erwartet von den Mitgliedstaaten, solche Maßnahmen klar anzugeben und zu dokumentieren, auch unter Berücksichtigung dessen, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, höhere Standards anzuwenden, wenn im Unionsrecht lediglich Mindeststandards festgelegt sind; |
5. |
stellt fest, dass die kumulativen Kosten der Rechtsvorschriften zu erheblichen Schwierigkeiten für Unternehmen und Einzelpersonen führen können, die von Vorschriften der Union betroffen sind; |
6. |
nimmt das Schreiben des Ersten Vizepräsidenten der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Arbeitsweise des neuen Ausschusses für Regulierungskontrolle zur Kenntnis, der die Qualität der Folgenabschätzungen der Kommission überwachen soll (jedoch ohne ihm ein Vetorecht bei Rechtsetzungsvorschlägen einzuräumen, das Angelegenheit der gewählten Behörden ist); weist darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 27. November 2014 zu der Überarbeitung der Leitlinien der Kommission zur Folgenabschätzung und der Rolle des KMU-Tests (5) gefordert hat, die Unabhängigkeit des Ausschusses für Regulierungskontrolle (ehemals „Ausschuss für Folgenabschätzung“) insbesondere auch dadurch zu stärken, dass die Mitglieder des Ausschusses keiner politischen Kontrolle unterworfen sein sollten; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Einrichtung des Ausschusses für Regulierungskontrolle ein willkommener erster Schritt ist, dessen Unabhängigkeit zu erreichen; weist darauf hin, dass die Gesetzgeber auch ihre eigenen Folgenabschätzungen durchführen können, wenn sie diese für notwendig erachten; weist darauf hin, dass Folgenabschätzungen nicht den politischen Entscheidungsprozess ersetzen; betont ferner, dass die neue IIV den Informationsaustausch über bewährte Verfahren und Methoden für Folgenabschätzungen zwischen den Organen vorsieht, sodass eine Möglichkeit der Überprüfung der Funktionsweise des Ausschusses für Regulierungskontrolle zu gegebener Zeit im Hinblick auf das Erreichen einer gemeinsamen Methode vorgesehen ist; |
7. |
begrüßt die Vereinbarung zwischen den Organen, zusammenzuarbeiten, um die Rechtsvorschriften zu aktualisieren und zu vereinfachen und sich darüber vor Abschluss des Arbeitsprogramms der Kommission auszutauschen; betont die Bedeutung der vereinbarten jährlichen Umfrage zum Verwaltungsaufwand als klares und transparentes Instrument zur Feststellung und Überwachung der Ergebnisse der Bemühungen der Union um Vermeidung von Überregulierung und Verringerung der Verwaltungslasten, die eine Liste, die sich speziell auf KMU bezieht, umfassen und zwischen Lasten, die durch einzelne Vorschläge der Kommission und durch Rechtsakte einzelner Mitgliedstaaten entstehen, unterscheiden sollte; verweist darauf, dass die Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit der Festlegung von Zielen für die Verringerung der Verwaltungslasten in einzelnen Sektoren auf Einzelfallbasis in enger Zusammenarbeit der Organe bewertet werden muss, wobei die Qualität der Rechtsetzung im Mittelpunkt stehen muss und die einschlägigen Standards der Union nicht unterlaufen werden dürfen; erwartet, dass die Kommission regelmäßig die Aufhebung von Rechtsakten vorschlägt, wenn eine solche Aufhebung als erforderlich erachtet wird; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass sich die drei Organe geeinigt haben, dass Folgenabschätzungen auch die Auswirkungen von Vorschlägen auf die Verwaltungslasten, insbesondere bei KMU, berücksichtigen sollten; erkennt an, dass angemessene Rechtsvorschriften der Union den Verwaltungsaufwand für KMU verringern können, indem 28 verschiedene Regelungssysteme durch ein einziges Regelungssystem für den Binnenmarkt ersetzt werden; |
8. |
ist der Ansicht, dass grundsätzlich eine ausgewogene Lösung in Bezug auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gefunden wurde, die Transparenz und Gleichrangigkeit der Gesetzgeber gewährleistet, weist jedoch darauf hin, dass es notwendig ist, schnell eine Vereinbarung über angemessene abgrenzende Kriterien für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erzielen und umgehend alle Grundrechtsakte an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen anzupassen; |
9. |
erkennt an, dass die vereinbarten Maßnahmen zur Verbesserung des gegenseitigen Austauschs von Standpunkten und Informationen zwischen Parlament und Rat in ihrer Funktion als Gesetzgeber einen Fortschritt darstellen; ist allerdings der Auffassung, dass diese Maßnahmen vertieft werden sollten, insbesondere was den gegenseitigen Zugang zu Informationen und Sitzungen anbelangt, um ein wirkliches Gleichgewicht und die Gleichbehandlung der Gesetzgeber im gesamten Gesetzgebungsverfahren zu gewährleisten und die Beachtung des Grundsatzes der wechselseitigen und aufrichtigen Zusammenarbeit zwischen den Organen zu garantieren; warnt davor, dass der vereinbarte informelle Austausch von Standpunkten sich nicht zu einem neuen Forum intransparenter interinstitutioneller Verhandlungen entwickeln sollte; |
10. |
erinnert daran, dass der AEUV ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren mit drei Lesungen vorsieht; weist darauf hin, dass, sofern Parlament und Rat ihre Befugnisse im Gesetzgebungsverfahren umfassend ausüben, Einigungen in zweiter Lesung das Standardverfahren sein sollten, Einigungen in erster Lesung dagegen nur zur Anwendung kommen sollten, wenn darüber eine begründete und ausdrückliche Entscheidung getroffen wurde; |
11. |
begrüßt die Verpflichtung, die Transparenz der Gesetzgebungsverfahren zu gewährleisten, unterstreicht aber die Notwendigkeit konkreterer Bestimmungen und Instrumente, um dies zu erreichen, insbesondere was den Rückgriff auf Einigungen in erster Lesung betrifft; |
12. |
ist auch der Ansicht, dass die Vorkehrungen für den politischen Dialog mit den einzelstaatlichen Parlamenten besser genutzt werden sollten; hebt in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle hervor, die den nationalen Parlamenten durch den Vertrag von Lissabon zuerkannt wurde, und betont, dass sie neben der Rolle, die sie bei der Überwachung in Bezug auf die Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit spielen, einen positiven Beitrag im Rahmen des politischen Dialogs leisten können und leisten; unterstützt eine bessere Nutzung der bestehenden Mechanismen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß den Verträgen; weist auf die Notwendigkeit einer flexibleren Auslegung der Frist von acht Wochen hin, innerhalb der die einzelstaatlichen Parlamente begründete Stellungnahmen übermitteln, in denen Gründe für eine Missachtung des Subsidiaritätsprinzips dargelegt werden; |
13. |
fordert eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der neuen IIV auf die Rahmenvereinbarung von 2010 und andere damit zusammenhängende interinstitutionelle Vereinbarungen, wobei die Notwendigkeit der Wahrung der Position und der Befugnisse des Europäischen Parlamentes und der Vereinfachung der Architektur der zahlreichen Vorkehrungen zur Regelung der interinstitutionellen Beziehungen zu berücksichtigen ist; |
14. |
ist der Ansicht, dass eine solche Vereinfachung durchgeführt werden sollte, wenn alle praktischen Vorkehrungen zur Umsetzung der neuen IIV in ihrer Gesamtheit durchgeführt worden sind, sodass die Organe auch bewerten können, ob Anpassungen der neuen IIV im Lichte der bis dahin mit der Umsetzung der neuen IIV gesammelten Erfahrungen notwendig sein könnten; |
15. |
unterstreicht, dass einer ordnungsgemäßen Umsetzung große Bedeutung zukommt und sichergestellt werden muss, dass die in der neuen IIV eingegangenen Verpflichtungen und festgesetzten Fristen eingehalten werden; |
16. |
verweist darauf, dass insbesondere die folgenden Fragen auf technischer und/oder politischer Ebene unter aktiver Mitwirkung aller parlamentarischen Ausschüsse, die über einschlägige Erfahrungen verfügen, und unter Nutzung ihres Sachverstands weiter verfolgt werden müssen:
|
17. |
billigt den Entwurf der Vereinbarung, der in Anlage I zu diesem Beschluss enthalten ist; |
18. |
billigt die Erklärung des Parlaments und der Kommission, die in Anlage II zu diesem Beschluss enthalten ist; |
19. |
ersucht seinen zuständigen Ausschuss, zu prüfen, inwieweit Änderungen oder Auslegungen der Geschäftsordnung oder Änderungen der Verfahrensweisen, Verwaltung und Kontaktkanäle des Parlaments zu anderen Institutionen für die Umsetzung der neuen IIV notwendig sind; |
20. |
beauftragt seinen Präsidenten, die neue IIV mit den Präsidenten des Rates und der Kommission zu unterzeichnen und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
21. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit seinen Anlagen dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
(1) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(2) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0061.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0323.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0069.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0127.
ANHANG I
Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über bessere Rechtsetzung
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht der interinstitutionellen Vereinbarung, die im ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1 veröffentlicht wurde).
ANLAGE II
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DER KOMMISSION ANLÄSSLICH DER ANNAHME DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG ÜBER BESSERE RECHTSETZUNG
Das Europäische Parlament und die Kommission vertreten die Auffassung, dass die vorliegende Vereinbarung das Gleichgewicht zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission gemäß den Verträgen sowie ihren dort festgelegten jeweiligen Zuständigkeiten widerspiegelt.
Sie lässt die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (1) unberührt.
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienstag, 8. März 2016
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/98 |
P8_TA(2016)0067
Tiergesundheit ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über übertragbare Tierseuchen und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Rechtsakte auf dem Gebiet der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (11779/1/2015 — C8-0008/2016 — 2013/0136(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2018/C 050/14)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (11779/1/2015 — C8-0008/2016), |
— |
unter Hinweis auf die vom österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0260), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die zweite Lesung (A8-0041/2016), |
1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; |
3. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis; |
4. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
6. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
7. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 104.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0381.
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Antibiotikaresistenz und zur Verwendung von Tierarzneimitteln
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz (COM(2011)0748) — wird die Rolle hervorgehoben, die der Verordnung über übertragbare Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) und der damit erwarteten Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes bei Tieren zukommt. Zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, sich zur Erhebung einschlägiger, vergleichbarer und hinreichend detaillierter Daten zur tatsächlichen Verwendung antimikrobieller Tierarzneimittel zu verpflichten und diese Daten der Kommission zu übermitteln, um einen umsichtigeren Einsatz antimikrobieller Tierarzneimittel sicherzustellen und so zur Minderung des Risikos einer Antibiotikaresistenz beizutragen.
Erklärung der Kommission zur regelmäßigen Berichterstattung über die Verwendung antimikrobieller Tierarzneimittel in der Union
Die Kommission verpflichtet sich, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten regelmäßig einen Bericht über die Verwendung antimikrobieller Tierarzneimittel in der EU zu veröffentlichen.
Erklärung der Kommission zum Tierschutz
Mit dieser Verordnung werden Regeln für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, festgelegt; sie enthält keine spezifischen Bestimmungen zur Regelung des Tierschutzes, obgleich Tiergesundheit und Tierschutz miteinander verknüpft sind. Der EU-Besitzstand im Bereich Tierschutz ist gut entwickelt und deckt verschiedene Tierarten (Masthähnchen, Legehennen, Schweine, Kälber) und Tätigkeiten (Tierhaltung, Transport, Schlachtung, Forschung usw.) ab. Diese Tierschutzvorschriften werden zwangsläufig auch weiterhin gelten. Die Kommission setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass dem Wohlergehen der Tiere gemäß Artikel 13 des Vertrags und innerhalb der dort angegebenen Grenzen in vollem Umfang Rechnung getragen wird; dazu zählt auch die Sicherstellung der vollständigen Durchführung und gegebenenfalls Weiterentwicklung dieser Verordnung.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/101 |
P8_TA(2016)0068
Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (COM(2014)0032 — C7-0025/2014 — 2014/0014(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 050/15)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0032), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0025/2014), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juli 2014 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Oktober 2014 (2), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 27. Mai 2015 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (3), |
— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0006/2016), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 142.
(2) ABl. C 415 vom 20.11.2014, S. 30.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0216.
P8_TC1-COD(2014)0014
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. März 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/791.)
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/102 |
P8_TA(2016)0069
Zugang zum Markt für Hafendienste und finanzielle Transparenz der Häfen ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. März 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für den Zugang zum Markt für Hafendienste und die finanzielle Transparenz der Häfen (COM(2013)0296 — C7-0144/2013 — 2013/0157(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 050/16)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine |
Vorschlag für eine |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
zur Schaffung eines Rahmens für den Zugang zum Markt für Hafendienste und für die finanzielle Transparenz der Häfen |
zur Schaffung eines Rahmens für die Organisation der Hafendienste und für die finanzielle Transparenz der Häfen |
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung gilt darüber hinaus auch für Ausbaggerungsdienste. |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Verordnung gilt für alle Seehäfen des transeuropäischen Netzes im Sinne von Anhang I der Verordnung XXX [Verordnung über die TEN-V -Leitlinien] . |
3. Diese Verordnung gilt für alle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) aufgeführten Seehäfen des transeuropäischen Netzes . |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Hafenstrukturen, bei denen die Grundsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b eingehalten werden, bleiben von dieser Verordnung unberührt. |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf Seehäfen des umfassenden transeuropäischen Verkehrsnetzes anzuwenden, die sich in Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV befinden. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, diese Verordnung nicht auf solche Seehäfen anzuwenden, so teilen sie der Kommission diesen Beschluss mit. |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel II — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Marktzugang |
Organisation der Hafendienste |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 3 |
entfällt |
Dienstleistungsfreiheit |
|
1. Die unter diese Verordnung fallende Dienstleistungsfreiheit gilt für in der Union niedergelassene Hafendiensteanbieter gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen. |
|
2. Hafendiensteanbieter haben Zugang zu Hafenanlagen von grundlegender Bedeutung, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist. Die Zugangsbedingungen sind fair, angemessen und nicht diskriminierend. |
|
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
Artikel 3 a |
||
|
Freiheit bezüglich der Organisation von Hafendiensten |
||
|
1. Nach dieser Verordnung kann die Organisation von Hafendiensten folgenden Vorgaben unterliegen: |
||
|
|
||
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|
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|
|
||
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2. Bei der Organisation von Hafendiensten gemäß Absatz 1 sind die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen einzuhalten. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Leitungsorgan des Hafens kann verlangen, dass Hafendiensteanbieter Mindestanforderungen für die Erbringung des betreffenden Hafendienstes erfüllen. |
1. Unbeschadet der Möglichkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach Artikel 8 festzulegen, kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde verlangen, dass Hafendiensteanbieter , einschließlich Subunternehmern, Mindestanforderungen für die Erbringung des betreffenden Hafendienstes erfüllen. |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen dürfen sich , sofern anwendbar, nur beziehen auf |
2. Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen beziehen sich auf |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Durchführung dieser Verordnung ist unter keinen Umständen Anlass für eine Absenkung der von den Mitgliedstaaten oder den zuständigen Behörden bereits festgelegten Mindestanforderungen für die Erbringung von Hafendiensten. |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Gehören zu den Mindestanforderungen spezifische Ortskenntnisse oder Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten, so stellt das Leitungsorgan des Hafens sicher, dass unter transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen ein angemessener Zugang zu einer entsprechenden Fortbildung besteht , es sei denn, der Mitgliedstaat gewährleistet Zugang zu dieser Fortbildung . |
4. Gehören zu den Mindestanforderungen spezifische Ortskenntnisse oder Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten, so stellt das Leitungsorgan des Hafens sicher, dass unter transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen ein angemessener Zugang zu Informationen besteht. |
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. In den in Absatz 1 genannten Fällen hat das Leitungsorgan des Hafens die Mindestanforderungen nach Absatz 2 und das Verfahren für die Gewährung des Rechts auf Erbringung von Hafendiensten gemäß diesen Anforderungen bis 1 . Juli 2015 bzw. für nach diesem Datum geltende Mindestanforderungen mindestens drei Monate vor dem Datum, ab dem diese Anforderungen gelten, zu veröffentlichen. Die Hafendiensteanbieter werden vorab über Änderungen dieser Kriterien und des Verfahrens unterrichtet. |
5. In den in Absatz 1 genannten Fällen hat das Leitungsorgan des Hafens die Mindestanforderungen nach Absatz 2 und das Verfahren für die Gewährung des Rechts auf Erbringung von Hafendiensten gemäß diesen Anforderungen bis … (*1) bzw. für nach diesem Datum geltende Mindestanforderungen mindestens drei Monate vor dem Datum, ab dem diese Anforderungen gelten, zu veröffentlichen. Die Hafendiensteanbieter werden vorab über Änderungen dieser Kriterien und des Verfahrens unterrichtet. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde kann aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs und des Umweltschutzes verlangen, dass die für Schlepp- und Festmachdienste eingesetzten Schiffe in dem Mitgliedstaat registriert sein müssen, in dem der betreffende Hafen liegt, und dass sie unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahren müssen. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Leitungsorgan des Hafens behandelt die Hafendiensteanbieter gleich und handelt transparent. |
1. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde behandelt die Hafendiensteanbieter gleich und handelt transparent , objektiv, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig . |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Leitungsorgan des Hafens gewährt oder verweigert das Recht zur Erbringung von Hafendiensten auf der Grundlage der Mindestanforderungen nach Artikel 4 binnen eines Monats nach Eingang des Antrags. Ablehnungen sind anhand objektiver, transparenter, nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend zu begründen. |
2. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährt oder verweigert das Recht zur Erbringung von Hafendiensten auf der Grundlage der Mindestanforderungen nach Artikel 4 . Dies hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen, auf keinen Fall jedoch später als vier Monate nach Eingang des Antrags auf Erteilung eines solchen Rechts und der erforderlichen Unterlagen . Ablehnungen sind anhand objektiver, transparenter, nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend zu begründen. |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz - 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Dieser Artikel gilt nicht für Fälle gemäß Artikel 9 dieser Verordnung, in denen das Leitungsorgan des Hafens kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) ist. |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Abweichend von Artikel 3 kann das Leitungsorgan des Hafens die Zahl der Hafendiensteanbieter für einen bestimmten Hafendienst folgenden Gründen begrenzen: |
1. Unbeschadet der bestehenden unterschiedlichen Modelle für die Organisation von Hafendiensten kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde die Zahl der Hafendiensteanbieter für einen bestimmten Hafendienst folgenden Gründen begrenzen: |
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter erfolgt nach einem allen interessierten Parteien offenstehenden, diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren. Das Leitungsorgan des Hafens übermittelt allen interessierten Parteien die notwendigen Informationen über den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Einreichungsfrist sowie über alle relevanten Vergabekriterien und Anforderungen. Die Einreichungsfrist muss so bemessen sein, dass alle interessierten Parteien genügend Zeit haben, um eine sinnvolle Bewertung vornehmen und ihr Angebot vorbereiten zu können; unter normalen Umständen beträgt die Frist mindestens 30 Tage. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Erbringt ein Leitungsorgan eines Hafens Hafendienste selbst oder durch eine von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrollierte rechtlich selbständige Stelle, so kann der Mitgliedstaat den Beschluss zur Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter einer vom Leitungsorgan eines Hafens unabhängigen Behörde übertragen. Überantwortet der Mitgliedstaat die Annahme des Beschlusses zur Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter einer solchen Behörde, so darf die Zahl der Hafendiensteanbieter zwei nicht unterschreiten . |
4. Erbringt ein Leitungsorgan eines Hafens Hafendienste selbst oder durch eine von ihm bzw. ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte rechtlich selbständige Stelle, so ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Fehlen solche Maßnahmen, so darf die Zahl der Hafendiensteanbieter zwei nicht unterschreiten, es sei denn, einer der in Absatz 1 genannten Gründe rechtfertigt die Begrenzung auf einen einzigen Anbieter . |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 7 |
entfällt |
Verfahren zur zahlenmäßigen Begrenzung der Hafendiensteanbieter |
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1. Die Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter nach Artikel 6 erfolgt nach einem allen interessierten Kreisen offenstehenden, diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren. |
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2. Überschreitet der geschätzte Wert der Hafendienste den Schwellenwert nach Absatz 3, so gelten die Bestimmungen zum Vergabeverfahren, die Verfahrensgarantien und die maximale Laufzeit der Konzessionen gemäß der Richtlinie …./…. [Konzessionsvergabe]. |
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3. Der Schwellenwert und die Methode zur Festlegung des Werts der Hafendienste entsprechen den einschlägigen und geltenden Bestimmungen der Richtlinie …./…. [Konzessionsvergabe]. |
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4. Die ausgewählten Anbieter und das Leitungsorgan des Hafens schließen einen Hafendienstevertrag ab. |
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5. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt eine wesentliche Änderung im Sinne der Richtlinie …./…. [Konzessionsvergabe] der Bestimmungen eines Hafendienstevertrags während seiner Laufzeit als neuer Hafendienstevertrag und erfordert ein neues Verfahren nach Absatz 2. |
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6. Die Absätze 1 bis 5 finden in den Fällen nach Artikel 9 keine Anwendung. |
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7. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie …/… [Konzessionsvergabe] (15) , der Richtlinie .…/….[öffentliche Versorgung] (16) und der Richtlinie …/… [öffentliche Auftragsvergabe] (17) . |
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Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können beschließen , den Diensteanbietern in Zusammenhang mit den Hafendiensten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, um zu gewährleisten , dass |
1. Die Mitgliedstaaten benennen die in ihrem Hoheitsgebiet zuständige Behörde — wobei es sich auch um das Leitungsorgan des Hafens handeln kann –, die befugt ist , den Diensteanbietern in Zusammenhang mit den Hafendiensten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, um mindestens einen der folgenden Punkte zu gewährleisten: |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten benennen die für die Auferlegung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet. Bei der zuständigen Behörde kann es sich um das Leitungsorgan des Hafens handeln. |
entfällt |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Handelt es sich bei der benannten zuständigen Behörde nach Absatz 3 nicht um das Leitungsorgan des Hafens, so übt diese zuständige Behörde die in den Artikeln 6 und 7 genannten Befugnisse in Bezug auf die Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter auf der Grundlage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen aus. |
4. Handelt es sich bei der benannten zuständigen Behörde nach Absatz 1 dieses Artikels nicht um das Leitungsorgan des Hafens, so übt diese zuständige Behörde die in Artikel 6 genannten Befugnisse in Bezug auf die Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter auf der Grundlage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen aus. |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Beschließt eine zuständige Behörde , gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in allen unter diese Verordnung fallenden Seehäfen in einem Mitgliedstaat aufzuerlegen, so setzt sie die Kommission hiervon in Kenntnis. |
5. Beschließt ein Mitgliedstaat , gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in allen unter diese Verordnung fallenden Seehäfen in einem Mitgliedstaat aufzuerlegen, so setzt er die Kommission hiervon in Kenntnis. |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Bei einer Störung von Hafendiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, oder wenn die unmittelbare Gefahr einer solchen Störung besteht, kann die zuständige Behörde eine Notfallmaßnahme ergreifen. Die Notfallmaßnahme kann in Form einer Direktvergabe erfolgen, bei der ein Dienst für einen Zeitraum bis zu einem Jahr einem anderen Anbieter zugewiesen wird. Während dieses Zeitraums kann die zuständige Behörde entweder ein neues Verfahren zur Auswahl eines Hafendiensteanbieters nach Artikel 7 einleiten oder Artikel 9 anwenden. |
6. Bei einer Störung von Hafendiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, oder wenn die unmittelbare Gefahr einer solchen Störung besteht, kann die zuständige Behörde eine Notfallmaßnahme ergreifen. Die Notfallmaßnahme kann in Form einer Direktvergabe erfolgen, bei der ein Dienst für einen Zeitraum bis zu einem Jahr einem anderen Anbieter zugewiesen wird. Während dieses Zeitraums kann die zuständige Behörde entweder ein neues Verfahren zur Auswahl eines Hafendiensteanbieters einleiten oder Artikel 9 anwenden. Kollektive Arbeitskampfmaßnahmen, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats und bzw. oder mit geltenden Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern ergriffen werden, gelten nicht als eine Störung von Hafendiensten, bei der Notfallmaßnahmen ergriffen werden können. |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen kann die zuständige Behörde beschließen, einen Hafendienst unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen selbst zu erbringen oder diese Verpflichtungen unmittelbar einer rechtlich selbständigen Stelle aufzuerlegen , über die sie eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. In diesem Fall gilt der Hafendiensteanbieter als interner Betreiber für die Zwecke dieser Verordnung. |
1. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde kann beschließen, einen Hafendienst selbst oder durch eine rechtlich selbständige Stelle, über die es bzw. sie eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine/ ihre eigenen Dienststellen entspricht , zu erbringen, sofern Artikel 4 dieser Verordnung gleichermaßen auf alle Anbieter Anwendung findet, die den betreffenden Dienst erbringen . In diesem Fall gilt der Hafendiensteanbieter als interner Betreiber für die Zwecke dieser Verordnung. |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kontrolle, die die zuständige Behörde über eine rechtlich getrennte Stelle ausübt, gilt nur dann als der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entsprechend, wenn die Behörde einen entscheidenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf wesentliche Beschlüsse der kontrollierten Rechtsperson hat. |
2. Die Kontrolle, die das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde über eine rechtlich getrennte Stelle ausübt, gilt nur dann als der Kontrolle über seine bzw. ihre eigenen Dienststellen entsprechend, wenn das Organ oder die Behörde einen entscheidenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf wesentliche Beschlüsse der betreffenden Rechtsperson hat. |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der interne Betreiber erbringt den zugewiesenen Hafendienst nur in den Häfen, für die ihm die Erbringung des Hafendienstes zugewiesen wurde. |
3. In den Fällen gemäß Artikel 8 erbringt der interne Betreiber den zugewiesenen Hafendienst nur in den Häfen, für die ihm die Erbringung des Hafendienstes zugewiesen wurde. |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Unbeschadet des nationalen und des EU-Rechts einschließlich Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern können die Leitungsorgane des Hafens den nach dem Verfahren des Artikels 7 benannten Hafendiensteanbieter , wenn es sich bei diesem nicht um den bisherigen Hafendiensteanbieter handelt, auffordern, dem zuvor vom bisherigen Hafendiensteanbieter beschäftigten Personal die Rechte zu gewähren , die ihm bei einem Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG zugestanden hätten. |
2. Unbeschadet des nationalen und des EU-Rechts einschließlich repräsentativer Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern kann die zuständige Behörde den benannten Hafendiensteanbieter auffordern, dem Personal Arbeitsbedingungen auf der Grundlage verbindlicher nationaler , regionaler oder lokaler Sozialstandards zu gewähren. Im Falle eines Transfers von Personal aufgrund des Wechsels eines Hafendiensteanbieters werden dem zuvor vom bisherigen Hafendiensteanbieter beschäftigten Personal dieselben Rechte gewährt , die ihm bei einem Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG zugestanden hätten. |
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Fordert das Leitungsorgan des Hafens von Hafendiensteanbietern die Einhaltung bestimmter Sozialstandards bei der Erbringung der betreffenden Hafendienste , so sind in den Ausschreibungsunterlagen und Hafendiensteverträgen das betreffende Personal aufzuführen und transparente Einzelheiten ihrer vertraglichen Rechte sowie die Bedingungen zu nennen, die für diese Beschäftigten im Zusammenhang mit den Hafendiensten gelten sollten. |
3. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde fordert von allen Hafendiensteanbietern die Einhaltung aller nach Unionsrecht bzw. nationalem Recht geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Standards, einschließlich geltender Tarifverträge im Einklang mit dem nationalen Usus und den nationalen Traditionen. Findet im Zusammenhang mit der Erbringung der betreffenden Hafendienste ein Transfer von Personal statt, sind in den Ausschreibungsunterlagen und Hafendiensteverträgen das betreffende Personal aufzuführen und transparente Einzelheiten ihrer vertraglichen Rechte sowie die Bedingungen zu nennen, die für diese Beschäftigten im Zusammenhang mit den Hafendiensten gelten sollten. |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 10 a |
|
Ausbildung und Arbeitsschutz |
|
1. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass seine Beschäftigten die notwendige Ausbildung erhalten, um solide Kenntnisse der Bedingungen zu erwerben, unter denen ihre Arbeit verrichtet wird, und dass sie ordnungsgemäß ausgebildet sind, um die Gefahren beherrschen zu können, die bei ihrer Arbeit auftreten können. |
|
2. Unter vollständiger Achtung der Autonomie der Sozialpartner wird der Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene aufgefordert, Leitlinien für die Festlegung von Ausbildungsanforderungen festzulegen, durch die Unfälle verhindert und Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer auf höchstem Niveau geschützt werden. Diese Ausbildungsanforderungen werden regelmäßig aktualisiert, um die Häufigkeit von Unfällen am Arbeitsplatz kontinuierlich zu senken. |
|
3. Die Sozialpartner sind aufgefordert, Modelle zu entwickeln, anhand deren ein Gleichgewicht zwischen der schwankenden Nachfrage nach Hafenarbeitern und der für den Hafenbetrieb erforderlichen Flexibilität einerseits und der Kontinuität und dem Schutz der Arbeitnehmer andererseits hergestellt wird. |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dieses Kapitel und die Übergangsbestimmungen des Artikels 24 gelten nicht für Ladungsumschlags- und Fahrgastdienste . |
Dieses Kapitel , mit Ausnahme von Artikel 10a, und die Übergangsbestimmungen des Artikels 24 gelten nicht für Ladungsumschlags- , Fahrgast- und Lotsendienste . |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Erbringt das Leitungsorgan des Hafens, der öffentliche Mittel erhält, Hafendienste selbst, so führt es über jede Hafendiensttätigkeit getrennt Buch, so dass |
2. Erbringt das Leitungsorgan des Hafens, der öffentliche Mittel erhält, Hafen- oder Ausbaggerungsdienste selbst, so führt es über diese aus öffentlichen Mitteln geförderte Tätigkeit oder Investition getrennt Buch, so dass |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wenn ein Leitungsorgan eines Hafens oder eines Verbands von Häfen Ausbaggerungsdienste selbst erbringt und für diese Tätigkeit öffentliche Mittel erhält, darf es keine Ausbaggerungsdienste in anderen Mitgliedstaaten erbringen. |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die öffentlichen Mittel nach Absatz 1 umfassen Aktienkapital oder eigenkapitalähnliches Quasikapital, nichtrückzahlbare oder nur unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbare Zuschüsse, die Gewährung von Darlehen einschließlich Überziehungskrediten und Vorschüssen auf Kapitalzuführungen, dem Leitungsorgan des Hafens von Behörden gegebene Bürgschaften , ausgeschüttete Dividenden und einbehaltene Gewinne oder jede sonstige Form öffentlicher Finanzhilfen. |
3. Die öffentlichen Mittel nach Absatz 1 umfassen Aktienkapital oder eigenkapitalähnliches Quasikapital, nichtrückzahlbare oder nur unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbare Zuschüsse, die Gewährung von Darlehen einschließlich Überziehungskrediten und Vorschüssen auf Kapitalzuführungen, dem Leitungsorgan des Hafens von Behörden gegebene Bürgschaften oder jede sonstige Form öffentlicher Finanzhilfen. |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Das Leitungsorgan des Hafens hält die Angaben über finanzielle Beziehungen im Sinne der Absätze 1 und 2 fünf Jahre lang vom Ende des Wirtschaftsjahres an gerechnet, auf das sich die Angaben beziehen, zur Verfügung der Kommission und des zuständigen unabhängigen Aufsichtsorgans nach Artikel 17. |
4. Das Leitungsorgan des Hafens hält die Angaben über finanzielle Beziehungen im Sinne der Absätze 1 und 2 fünf Jahre lang vom Ende des Wirtschaftsjahres an gerechnet, auf das sich die Angaben beziehen, zur Verfügung der Kommission und des gemäß Artikel 17 benannten Organs . |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Das Leitungsorgan des Hafens stellt der Kommission und dem zuständigen unabhängigen Aufsichtsorgan auf Anfrage alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die diese für eine vollständige Beurteilung der vorgelegten Angaben und zur Beurteilung der Einhaltung dieser Verordnung für notwendig erachten. Die Angaben werden binnen zwei Monaten nach dem Datum der Anfrage übermittelt. |
5. Das Leitungsorgan des Hafens stellt im Fall einer formalen Beschwerde und auf Anfrage der Kommission und dem nach Artikel 17 benannten Organ alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die diese für eine vollständige Beurteilung der vorgelegten Angaben und zur Beurteilung der Einhaltung dieser Verordnung für notwendig erachten. Die Angaben werden binnen zwei Monaten nach dem Datum der Anfrage übermittelt. |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7a. Im Falle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 2 dieses Artikels nicht für ihre Seehäfen des Gesamtnetzes gilt, die die Kriterien nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 nicht erfüllen, sofern sämtliche erhaltenen öffentlichen Mittel und ihre Verwendung für die Erbringung von Hafendiensten im Rechnungsführungssystem vollständig nachvollziehbar bleiben. Wenn die Mitgliedstaaten einen solchen Beschluss fassen, setzen sie die Kommission davon in Kenntnis, bevor der Beschluss wirksam wird. |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Entgelte für Dienste, die von einem internen Betreiber nach Artikel 9 erbracht werden, und die Entgelte , die von Hafendiensteanbietern erhoben werden , die – im Fall der zahlenmäßigen Begrenzung der Anbieter — nicht nach offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren benannt wurden , werden in transparenter und diskriminierungsfreier Weise festgesetzt. Diese Entgelte entsprechen den Bedingungen in einem Wettbewerbsmarkt und sind nicht unverhältnismäßig in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert des erbrachten Dienstes. |
1. Die Entgelte für Dienste, die von einem internen Betreiber im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erbracht werden, die Entgelte für Lotsendienste , die keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sind, und die Entgelte, die von Hafendiensteanbietern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erhoben werden , werden in transparenter und diskriminierungsfreier Weise festgesetzt. Diese Entgelte entsprechen so weit wie möglich den Bedingungen in einem Wettbewerbsmarkt und sind nicht unverhältnismäßig in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert des erbrachten Dienstes. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Hafendiensteanbieter stellt dem zuständigen unabhängigen Aufsichtsorgan nach Artikel 17 auf Anfrage Informationen über die Elemente zur Verfügung, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der nach Absatz 1 erhobenen Hafendiensteentgelte festgelegt werden. Dazu zählen die zur Festsetzung des Hafendiensteentgelts verwendete Methodik im Hinblick auf die Anlagen und Dienste, auf die sich diese Hafendiensteentgelte beziehen. |
3. Der Hafendiensteanbieter stellt im Fall einer formalen Beschwerde und auf Anfrage dem gemäß Artikel 17 benannten Organ Informationen über die Elemente zur Verfügung, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der nach Absatz 1 erhobenen Hafendiensteentgelte festgelegt werden. Dazu zählen die zur Festsetzung des Hafendiensteentgelts verwendete Methodik im Hinblick auf die Anlagen und Dienste, auf die sich diese Hafendiensteentgelte beziehen. |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Um einen Beitrag zu einem effizienten Infrastrukturentgeltesystem zu leisten, werden Struktur und Höhe der Infrastrukturentgelte in unabhängiger Weise vom Leitungsorgan des Hafens gemäß seiner eigenen Geschäftsstrategie und seinem Investitionsplan in einer Weise festgesetzt, die die Wettbewerbsbedingungen am betreffenden Markt widerspiegelt und mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang steht. |
3. Um einen Beitrag zu einem effizienten Infrastrukturentgeltesystem zu leisten, werden Struktur und Höhe der Infrastrukturentgelte in unabhängiger Weise vom Leitungsorgan des Hafens gemäß seiner eigenen Geschäftsstrategie und seinem Investitionsplan in einer Weise festgesetzt, die mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen und den Wettbewerbsvorschriften in Einklang steht. |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Ungeachtet Absatz 3 können Hafeninfrastrukturentgelte unterschiedlich hoch sein, entweder entsprechend den Geschäftspraktiken von häufigen Nutzern oder um eine effizientere Nutzung der Hafeninfrastruktur oder des Kurzstreckenseeverkehrs oder aber eine hohe Umweltverträglichkeit, Energieeffizienz oder Kohlenstoffeffizienz des Verkehrs zu fördern. Die zur Festlegung dieser Unterschiede herangezogenen Kriterien müssen relevant, objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein und den Wettbewerbsvorschriften gebührend Rechnung tragen . Diese Unterschiede müssen insbesondere für alle Nutzer des betreffenden Hafendienstes zu gleichen Bedingungen gelten. |
4. Ungeachtet Absatz 3 können Hafeninfrastrukturentgelte unterschiedlich hoch sein, entweder entsprechend der wirtschaftlichen Strategie und der Raumordnungspolitik des Hafens, unter anderem in Bezug auf bestimmte Kategorien von Nutzern, oder um eine effizientere Nutzung der Hafeninfrastruktur oder des Kurzstreckenseeverkehrs oder aber eine hohe Umweltverträglichkeit, Energieeffizienz oder Kohlenstoffeffizienz des Verkehrs zu fördern. Die Kriterien zur Festlegung dieser Unterschiede müssen fair und hinsichtlich der Nationalität diskriminierungsfrei sein und mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie den Wettbewerbsvorschriften in Einklang stehen . Das Leitungsorgan des Hafen kann bei der Festsetzung der Entgelte externe Kosten berücksichtigen. Das Leitungsorgan des Hafens kann die Infrastrukturentgelte im Einklang mit der unternehmerischen Verfahrenspraxisunterschiedlich hoch festsetzen. |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Kommission wird ermächtigt, erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 delegierte Rechtsakte für die gemeinsame Klassifizierung von Schiffen, Brennstoffen und Arten von Tätigkeiten, für die unterschiedliche Infrastrukturentgelte gelten können, und die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für die Erhebung von Infrastrukturentgelten zu erlassen. |
entfällt |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Das Leitungsorgan des Hafens unterrichtet die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer über die Struktur und die zur Festsetzung der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte herangezogenen Kriterien , einschließlich der Gesamtkosten und –einnahmen, auf denen Struktur und Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte beruhen . Sie unterrichtet die Nutzer von Hafeninfrastrukturen über etwaige Änderungen der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte, ihrer Struktur oder der ihrer Festlegung zugrunde gelegten Kriterien mindestens drei Monate im Voraus. |
6. Das Leitungsorgan des Hafens unterrichtet die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer auf transparente Weise über die Struktur und die zur Festsetzung der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte herangezogenen Kriterien. Sie unterrichtet die Nutzer von Hafeninfrastrukturen über etwaige Änderungen der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte, ihrer Struktur oder der ihrer Festlegung zugrunde gelegten Kriterien mindestens drei Monate im Voraus. Das Leitungsorgan des Hafens ist nicht verpflichtet, aus Einzelverhandlungen resultierende Gebührenunterschiede offenzulegen. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Das Leitungsorgan des Hafens stellt dem zuständigen unabhängigen Aufsichtsorgan und der Kommission auf Anfrage die Informationen nach Absatz 4 sowie detaillierte Angaben über Kosten und Einnahmen, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der erhobenen Hafeninfrastrukturentgelte festgelegt werden, und über die zur Festsetzung der Hafeninfrastrukturentgelte für Anlagen und Dienste verwendete Methodik zur Verfügung. |
7. Das Leitungsorgan des Hafens stellt im Falle einer formalen Beschwerde und auf Anfrage dem gemäß Artikel 17 benannten Organ und der Kommission die Informationen nach Absatz 4 dieses Artikels, Angaben über die Höhe der erhobenen Hafeninfrastrukturentgelte und über die zur Festsetzung der Hafeninfrastrukturentgelte für Anlagen und Dienste verwendete Methodik zur Verfügung. |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Leitungsorgan des Hafens richtet einen Ausschuss von Vertretern der Betreiber von Wasserfahrzeugen, Ladungseigentümer oder anderer Hafennutzer ein, die ein Infrastrukturentgelt oder ein Hafendiensteentgelt oder beides entrichten müssen, den sogenannten „Beratenden Ausschuss der Hafennutzer“. |
entfällt |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert den Beratenden Ausschuss der Hafennutzer jährlich vor der Festsetzung der Hafeninfrastrukturentgelte zu deren Struktur und Höhe . Die in den Artikeln 6 und 9 genannten Hafendiensteanbieter konsultieren den Beratenden Ausschuss der Hafennutzer jährlich vor der Festsetzung der Hafendiensteentgelte zu deren Struktur und Höhe. Das Leitungsorgan des Hafens stellt angemessene Einrichtungen für diese Konsultationen bereit und wird von den Hafendiensteanbietern über die Ergebnisse der Konsultation unterrichtet. |
2. Das Leitungsorgan des Hafens stellt sicher, dass geeignete Verfahren für die Konsultation der Nutzer, einschließlich der einschlägigen Betreiber von vernetzten Verkehrsdiensten, existieren. Es konsultiert die Hafennutzer im Fall wesentlicher Änderungen der Hafeninfrastrukturentgelte. Die Anbieter der Hafendienste stellen den Hafennutzern geeignete Informationen über die Struktur der Hafendiensteentgelte und die bei ihrer Festsetzung angewandten Kriterien zur Verfügung . Die internen Betreiber, die im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung Dienste erbringen, und die in Artikel 6 Absatz 1b genannten Hafendiensteanbieter konsultieren die Hafennutzer jährlich und vor der Festsetzung der Hafendiensteentgelte zu deren Struktur und Höhe. Das Leitungsorgan des Hafens stellt angemessene Mechanismen für diese Konsultationen bereit und wird von den Hafendiensteanbietern über die Ergebnisse der Konsultation unterrichtet. |
|
Die in diesen Absatz genannten Verpflichtungen müssen Gremien — einschließlich Gremien mit gezielter Zusammensetzung — auferlegt werden können, die im Hafen bereits bestehen. |
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert regelmäßig Beteiligte wie beispielsweise im Hafen niedergelassene Unternehmen, Hafendiensteanbieter, Betreiber von Wasserfahrzeugen, Ladungseigentümer, im Hafengebiet tätige Landverkehrsunternehmer und Behörden zu folgenden Themen: |
1. Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert regelmäßig die einschlägigen im Hafengebiet tätigen Beteiligten sowie gegebenenfalls die für die Planung der Verkehrsinfrastruktur zuständigen Behörden zu folgenden Themen: |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unabhängiges Aufsichtsorgan |
Unabhängige Aufsicht |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein unabhängiges Aufsichtsorgan die Anwendung der Verordnung in allen unter diese Verordnung fallenden Seehäfen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats überwacht und beaufsichtigt . |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle unter diese Verordnung fallenden Seehäfen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats wirksame Mechanismen zur Bearbeitung von Beschwerden existieren. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten ein oder mehrere unabhängige Gremien. |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei dem unabhängigen Aufsichtsorgan handelt es sich um eine rechtlich selbständige und in ihrer Funktion von Leitungsorganen des Hafens oder Hafendiensteanbietern unabhängige Stelle . Die Mitgliedstaaten, die Eigentümer von Häfen sind oder Häfen oder Leitungsorgane von Häfen kontrollieren, gewährleisten die effektive strukturelle Trennung der Funktionen in Zusammenhang mit Aufsicht und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung von den mit diesem Eigentum oder dieser Kontrolle verbundenen Tätigkeiten. Das unabhängige Aufsichtsorgan übt seine Befugnisse unparteiisch, transparent und unter gebührender Beachtung der Gewerbefreiheit aus . |
2. Die unabhängige Aufsicht wird auf eine rechtlich selbständige und von den Leitungsorganen des Hafens oder Hafendiensteanbietern funktional unabhängige Weise, durch die Interessenkonflikte ausgeschlossen werden, durchgeführt . Die Mitgliedstaaten, die Eigentümer von Häfen sind oder Häfen oder Leitungsorgane von Häfen kontrollieren, gewährleisten , dass eine effektive strukturelle Trennung der Funktionen in Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden und den mit diesem Eigentum oder dieser Kontrolle verbundenen Tätigkeiten besteht . Die unabhängige Aufsicht ist unparteiisch und transparent und erfolgt unter gebührender Beachtung der Gewerbefreiheit. |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Das unabhängige Aufsichtsorgan befasst sich mit den von Parteien mit einem rechtmäßigen Interesse eingelegten Beschwerden und den vor das Aufsichtsorgan gebrachten Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hafennutzer und weitere relevante Beteiligte darüber unterrichtet werden, wo und wie Beschwerden einzureichen sind; dazu gehört auch die Bekanntgabe der zur Bearbeitung von Beschwerden befugten Stellen nach Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 7. |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Bei Streitigkeiten zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Parteien ist das unabhängige Aufsichtsorgan des Mitgliedstaats zur Beilegung der Streitigkeit befugt, in dem der Hafen liegt, wo die Streitigkeit mutmaßlich ihren Ursprung hat. |
4. Bei Streitigkeiten zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Parteien ist der Mitgliedstaat zur Beilegung der Streitigkeit befugt, in dem der Hafen liegt, in dem die Streitigkeit mutmaßlich ihren Ursprung hat. Die betreffenden Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen Informationen über ihre Tätigkeit aus. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Das unabhängige Aufsichtsorgan ist berechtigt, von den Leitungsorganen der Häfen, Hafendiensteanbietern und Hafennutzern die Vorlage von Informationen zu verlangen , die erforderlich sind, um Aufsicht und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten . |
5. Wenn eine Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, eine förmliche Beschwerde einlegt, ist die einschlägige Stelle, die für die unabhängige Aufsicht zuständig ist, berechtigt, von den Leitungsorganen der Häfen, Hafendiensteanbietern und Hafennutzern die Vorlage der erforderlichen Informationen zu verlangen. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Das unabhängige Aufsichtsorgan kann nach Aufforderung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung Stellung nehmen. |
entfällt |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Das unabhängige Aufsichtsorgan kann den Beratenden Ausschuss der Hafennutzer des betreffenden Hafens bei der Bearbeitung von Beschwerden oder Streitigkeiten konsultieren. |
entfällt |
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Beschlüsse des unabhängigen Aufsichtsorgans sind unbeschadet einer gerichtlichen Überprüfung verbindlich. |
8. Die Beschlüsse der für die unabhängige Aufsicht zuständigen Stelle sind unbeschadet einer gerichtlichen Überprüfung verbindlich. |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens 1 . Juli 2015 darüber , welche Stelle als unabhängiges Aufsichtsorgan fungiert , sowie in der Folge über jede diesbezügliche Änderung. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert die Liste der unabhängigen Aufsichtsorgane auf ihrer Website. |
9. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens .. . (*2) über die Mechanismen und Verfahren , die eingeführt wurden, um den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels zu entsprechen , sowie in der Folge jeweils unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert die Liste der einschlägigen Stellen auf ihrer Website. |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 18 |
entfällt |
Zusammenarbeit zwischen den unabhängigen Aufsichtsorganen |
|
1. Die unabhängigen Aufsichtsorgane tauschen Informationen über ihre Arbeit sowie die Grundsätze und Praktiken ihrer Beschlussfassung aus, um eine einheitliche Umsetzung dieser Verordnung zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Rahmen eines Netzes zusammen, dessen Mitglieder regelmäßig und mindestens einmal jährlich zusammentreffen. Die Kommission beteiligt sich an der Arbeit des Netzes und koordiniert und unterstützt sie. |
|
2. Die unabhängigen Aufsichtsorgane arbeiten eng zusammen, um einander gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dazu zählt auch die Durchführung von Untersuchungen im Zuge der Bearbeitung von Beschwerden und Streitigkeiten in Fällen, in denen Häfen in verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind. Zu diesem Zweck stellen die unabhängigen Aufsichtsorgane einander auf begründeten Antrag die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. |
|
3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die unabhängigen Aufsichtsorgane der Kommission auf begründeten Antrag die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in Bezug auf die Erfüllung dieser Aufgaben verhältnismäßig sein. |
|
4. Erachtet das unabhängige Aufsichtsorgan Informationen gemäß den Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich, so gewährleisten das andere nationale Aufsichtsorgan und die Kommission diese Vertraulichkeit. Diese Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie beantragt wurden. |
|
5. Auf der Grundlage der Erfahrungen der unabhängigen Aufsichtsorgane und der Tätigkeit des Netzes nach Absatz 1 sowie zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit kann die Kommission gemeinsame Grundsätze zu geeigneten Vereinbarungen für den Informationsaustausch zwischen den unabhängigen Aufsichtsorganen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen. |
|
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist berechtigt, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Rechtsbehelfsinstanz einen Rechtsbehelf gegen die gemäß dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden, das Leitungsorgan des Hafens oder das unabhängige Aufsichtsorgan getroffenen Entscheidungen oder Einzelmaßnahmen einzulegen. Bei dieser Rechtsbehelfsinstanz kann es sich um ein Gericht handeln. |
1. Jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist berechtigt, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Rechtsbehelfsinstanz einen Rechtsbehelf gegen die gemäß dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden, das Leitungsorgan des Hafens oder ein gemäß Artikel 17 benanntes Organ getroffenen Entscheidungen oder Einzelmaßnahmen einzulegen. Bei dieser Rechtsbehelfsinstanz kann es sich um ein Gericht handeln. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens 1 . Juli 2015 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen. |
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens … (*3) mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 21 |
entfällt |
Ausübung der übertragenen Befugnisse |
|
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
|
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
|
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
|
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
5. Ein gemäß Artikel 14 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände haben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
|
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 22 |
entfällt |
Ausschussverfahren |
|
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Anwendung und Wirksamkeit dieser Verordnung und erforderlichenfalls geeignete Änderungsvorschläge. |
Zur Evaluierung der Anwendung und Wirksamkeit dieser Verordnung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte vorgelegt. Bis … (*4) übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten und danach regelmäßig alle drei Jahre einen weiteren Bericht und erforderlichenfalls geeignete Änderungsvorschläge. Die Kommission berücksichtigt in ihren Berichten die vom Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene erzielten Fortschritte. |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Sie gilt ab dem 1 . Juli 2015 . |
Sie gilt ab dem … (*5). |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0023/2016).
(1a) Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7.
(1b) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2007 in der Rechtssache C-251/04, Kommission gegen Hellenische Republik, ECLI:EU:C:2007:5.
(7) Vorschlag für eine Richtlinie über die Konzessionsvergabe (KOM(2011) 897 endgültig).
(2) ABl. C 179 vom 1.8.2006, S. 2.
(11) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.
(11) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.
(1a) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(1a) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(13) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(1a) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(*1) 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(1a) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(15) Vorschlag für eine Richtlinie über die Konzessionsvergabe (KOM(2011) 897 endgültig).
(16) Vorschlag für eine Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (KOM/2011/0895 endgültig).
(17) Vorschlag für eine Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (KOM/2011/0896 endgültig).
(*2) 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(*3) 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(*4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(*5) 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/149 |
P8_TA(2016)0070
Harmonisierte Verbraucherpreisindizes ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2016 zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (COM(2014)0724 — C8-0283/2014 — 2014/0346(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 050/17)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0724), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0283/2014), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 13 März 2015 (1), |
— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0313/2015), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 175 vom 29.5.2015, S. 2.
P8_TC1-COD(2014)0346
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. März 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/792.)
Mittwoch, 9. März 2016
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/150 |
P8_TA(2016)0074
Keine Einwände gegen eine Durchführungsmaßnahme: Ausbildung, Prüfung und regelmäßige Befähigungsüberprüfung von Piloten auf dem Gebiet der leistungsbasierten Navigation
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen den Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission in Bezug auf die Ausbildung, Prüfung und regelmäßige Befähigungsüberprüfung von Piloten auf dem Gebiet der leistungsbasierten Navigation zu erheben (D042244/03 — 2016/2545(RPS))
(2018/C 050/18)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission (D042244/03, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des in Artikel 65 der oben angeführten Verordnung genannten Ausschusses vom 18. Dezember 2015, |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 12. Februar 2016, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung erheben wird, |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr vom 23. Februar 2016 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze, |
— |
unter Hinweis auf Artikel 5a Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2), |
— |
unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, |
— |
gestützt auf Artikel 106 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 8. März 2016 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden, |
A. |
in der Erwägung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission u. a. darauf abzielt, einen bestehenden Übergangszeitraum für Inhaber von Privatpilotenlizenzen vom 8. April 2016 um ein Jahr bis zum April 2017 zu verlängern; |
B. |
in der Erwägung, dass die Frist, innerhalb derer das Parlament Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission erheben kann, am 23. April 2016 auslaufen wird; |
C. |
in der Erwägung, dass durch das Inkrafttreten der Verordnung der Kommission bis zum 8. April 2016 ein Rechtsvakuum hinsichtlich der Situation von mehreren Tausend EU-Bürgern, die eine von der Federal Aviation Administration (FAA) der Vereinigten Staaten ausgestellte Privatpilotenlizenz (PPL) besitzen, vermieden würde; |
D. |
in der Erwägung, dass diese Piloten, wenn das Datum nicht geändert wird, gezwungen sein werden, ihre FAA-Lizenz für gültig erklären zu lassen oder in eine EU-Lizenz umwandeln zu lassen, was sowohl von den nationalen Behörden als auch von den Piloten einen erheblichen Aufwand an Mitteln und Zeit erfordert; |
E. |
in der Erwägung, dass die Kommission und die Europäische Agentur für Flugsicherheit bereit sind, ein vereinfachtes Verfahren auszuhandeln, um die gegenseitige Anerkennung und Umwandlung solcher Pilotenlizenzen zwischen der EU und den USA zu erleichtern, und in der Erwägung, dass dieses neue Verfahren für die Piloten wahrscheinlich in der zweiten Jahreshälfte 2016 verfügbar wird; |
1. |
erklärt, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zu erheben; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und — zur Information — dem Rat zu übermitteln. |
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/152 |
P8_TA(2016)0075
Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text) (COM(2014)0466 — C8-0107/2014 — 2014/0216(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Kodifizierung)
(2018/C 050/19)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0466), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0107/2014), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Oktober 2014 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2), |
— |
gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0037/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 117.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
P8_TC1-COD(2014)0216
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2016 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2016/802.)
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/153 |
P8_TA(2016)0076
Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (kodifizierter Text) (COM(2014)0319 — C8-0015/2014 — 2014/0165(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Kodifizierung)
(2018/C 050/20)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0319), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0015/2014), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1), |
— |
gestützt auf Artikel 103 und Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0038/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest, |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
P8_TC1-COD(2014)0165
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (kodifizierter Text)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/793.)
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/154 |
P8_TA(2016)0077
Abkommen EU–Andorra über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (COM(2015)0631 — C8-0028/2016 — 2015/0285(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 050/21)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2015)0631), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (15510/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 115 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0028/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 59, Artikel 108 Absatz 7 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0047/2016), |
1. |
billigt den Abschluss des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Andorra zu übermitteln. |
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/155 |
P8_TA(2016)0078
Ernennung des neuen Exekutivdirektors der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 über den Vorschlag für die Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (C8-0023/2016 — 2016/0902(NLE))
(Billigung)
(2018/C 050/22)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag des Rates der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vom 3. Februar 2016 betreffend die Ernennung des Exekutivdirektors der EIOPA für eine Amtszeit von fünf Jahren (C8-0023/2016), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG (1) der Kommission, |
— |
gestützt auf seine Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0045/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass die Amtszeit des derzeitigen Exekutivdirektors der EIOPA am 31. März 2016 endet; |
B. |
in der Erwägung, dass der Rat der Aufseher der EIOPA am 28. Januar 2016 im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, Fausto Parente im Einklang mit Artikel 51 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 für eine Amtszeit von fünf Jahren zum Exekutivdirektor zu ernennen; |
C. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 23. Februar 2016 eine Anhörung von Fausto Parente durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete; |
1. |
billigt die Ernennung von Fausto Parente als Exekutivdirektor der EIOPA; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der EIOPA und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/156 |
P8_TA(2016)0079
Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder (COM(2013)0822 — C7-0428/2013 — 2013/0408(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 050/23)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0822), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0428/2013), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme der niederländischen Zweiten Kammer, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. März 2014 (1), |
— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0020/2015), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 63
P8_TC1-COD(2013)0408
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2016 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2016/800.)
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/157 |
P8_TA(2016)0080
Leitlinien für den Haushaltsplan 2017 — Einzelplan III
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 über die allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2017, Einzelplan III — Kommission (2016/2004(BUD))
(2018/C 050/24)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), |
— |
unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 25. November 2015 zu dem vom Vermittlungsausschuss im Rahmen des Haushaltsverfahrens gebilligten gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltjahr 2016 (4), |
— |
unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (5) und die beiden in diesem Zusammenhang zwischen Parlament, Rat und Kommission (6) vereinbarten gemeinsamen Erklärungen, |
— |
unter Hinweis auf die am 19. Mai 2015 angenommene gemeinsame Erklärung zu einem Zahlungsplan 2015–2016 (7), |
— |
unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognose für Europa der Kommission (Herbst 2015) (8), |
— |
unter Hinweis auf den Jahreswachstumsbericht der Kommission für 2016 (9), |
— |
gestützt auf Titel II Kapitel 8 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0036/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass der Haushaltsplan für 2017 den Weg für Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen vor dem Hintergrund eines fragilen wirtschaftlichen Aufschwungs, der durch die Lage in den aufstrebenden globalen Märkten und anhaltende geopolitische Spannungen gefährdet wird, ebnen sollte; |
B. |
in der Erwägung, dass sich die fortschreitende Migrations- und Flüchtlingskrise auf den Haushaltsplan für 2017 auswirken wird; |
C. |
in der Erwägung, dass der Haushaltsplan für 2017 mit der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) zusammenfällt; |
D. |
in der Erwägung, dass die EU durch das notwendige Gleichgewicht zwischen Binnennachfrage und Außenhandel wirtschaftlich zu einem gewissen Grad von weltweiten Entwicklungen abhängig ist; |
Allgemeine Bemerkungen
1. |
stellt fest, dass sich der Haushaltsplan der Union als eine entscheidende Ressource für die Bewältigung der Krisen der letzten Zeit und die Reaktion auf den Bedarf, der während der Aushandlung des MFR 2014–2020 nicht unbedingt erwartet worden war, erwiesen hat, zum Beispiel hinsichtlich des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und der Bewältigung der Migrations- und Flüchtlingskrise oder der geopolitischen Spannungen in der Nachbarschaft Europas, die eine Reihe von schweren Problemen und Notlagen verursacht haben, während in der EU die Geschwindigkeit der wirtschaftlichen Erholung und das Investitionstempo unter den Möglichkeiten liegen und immer noch eine Investitionslücke besteht; |
2. |
betont, dass die Fähigkeit, diese Krisen mithilfe des Haushaltsplans der Union zumindest eingeschränkt zu bewältigen, derzeit in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass alle verfügbaren Mittel eingesetzt werden, die im Rahmen der Verhandlungen über den MFR vereinbart wurden, insbesondere die besonderen Instrumente wie das Flexibilitätsinstrument; weist auf die entscheidende Rolle hin, die das Parlament bei der Gestaltung der genannten Instrumente während der Verhandlungen über den MFR übernommen hat; betont jedoch, dass im Fall einer weiteren Verschärfung der Krisen selbst die uneingeschränkte Aktivierung der bestehenden Flexibilitätsbestimmungen nicht ausreichen wird, um das Problem zu bewältigen; fordert den Rat in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, seinen Standpunkt zur Frage der Einsetzung der im MFR vorgesehenen besonderen Instrumente in den Haushaltsplan zu überdenken, um die Zwänge, denen der Haushalt der Union unterliegt, zu verringern; bekräftigt in diesem Zusammenhang seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass die Mittel für Zahlungen für die besonderen Instrumente (das Flexibilitätsinstrument, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und die Soforthilfereserve) über die Obergrenzen des MFR hinaus berechnet werden sollten, wie es bei den Mitteln für Verpflichtungen der Fall ist; erwartet, dass diese Angelegenheit im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR geklärt wird; |
Haushaltsplanung unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Prognosen und im Einklang mit dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik
3. |
nimmt die Wirtschaftsprognose für Europa der Kommission (Herbst 2015) zur Kenntnis, die auf einen leichten Aufschwung hindeutet, der allerdings noch unter dem Wachstumspotenzial der EU liegt; betont jedoch, dass auf diesem Aufschwung aufgebaut werden muss, indem die Grundlagen für Wachstum verbessert werden, damit das Beschäftigungswachstum angekurbelt und eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung gefördert wird, und stellt fest, dass sowohl die Langzeitarbeitslosigkeit von einer Dauer bis 12 Monate als auch von einer Dauer über 24 Monate insbesondere in den ärmsten Regionen der Union und unter jungen Menschen immer noch besorgniserregend hoch ist und die EU Schwierigkeiten bei der industriellen Umstrukturierung hat; stellt fest, dass die Ungleichheiten in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen den europäischen Regionen und den Mitgliedstaaten anhalten, und weist auf die Kluft hin, die zwischen den reichsten und den ärmsten Europäern besteht; stellt des Weiteren fest, dass neue Herausforderungen auftreten, zum Beispiel die Gefahr der Wachstumsverlangsamung in den Volkswirtschaften der Schwellenländer und im weltweiten Handel, wobei besonderer Druck durch die Instabilität auf den chinesischen Märkten entsteht, oder infolge der Bewältigung der Migrations- und Flüchtlingskrise und anhaltender geopolitischer Spannungen; |
4. |
nimmt des Weiteren den Jahreswachstumsbericht der Kommission für 2016 zur Kenntnis; ist fest davon überzeugt, dass die Ankurbelung von Investitionen, unter anderem durch eine besser koordinierte Steigerung der öffentlichen und privaten Investitionen, wobei der Schwerpunkt auf die Ziele der Strategie Europa 2020 gelegt wird, eine geeignete politische Antwort ist, um eine ausgewogenere Wirtschaftspolitik zu verwirklichen; vertritt die Auffassung, dass diese beiden Aspekte bei der Vorbereitung des Entwurfs des Haushaltsplans für 2017 berücksichtigt werden sollten, da dies dabei helfen dürfte, in wirtschaftlicher Hinsicht Prioritäten zu ermitteln; fordert daher mehr Synergien zwischen der Unionsdimension des Europäischen Semesters für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik und dem Haushaltsplan der Union, da dies auch der Eckpfeiler für ein stabiles Euro-Währungsgebiet ist; |
5. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission um einen stärkeren Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit dem Ziel, die zentralen Prioritäten zu unterstützen, die in den länderspezifischen Empfehlungen hervorgehoben werden; nimmt den Vorschlag der Kommission für ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Kenntnis und fordert sie auf, dafür zu sorgen, dass Finanzmittel bereitgestellt werden, damit der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt im Einklang mit Artikel 174 AEUV gestärkt wird; |
6. |
bedauert, dass der Haushaltsplan der Union in den letzten Jahren durch das doppelzüngige Verhalten der Mitgliedstaaten in Mitleidenschaft gezogen wurde, das dazu geführt hat, dass sie ihren Beitrag zum Haushalt der Union als eine Belastung erachten und als Anpassungsvariable behandeln; betont, dass der Haushaltsplan der EU als ein Haushaltsplan für Investitionen einen besonders großen Mehrwert bieten kann, indem durch ihn in den Mitgliedstaaten Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden; weist darauf hin, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Union nicht als Anpassungsvariable behandelt werden dürfen, die den makroökonomischen Bedingungen unterliegt; weist des Weiteren erneut auf den Mehrwert des Haushaltsplans der Union im Hinblick auf Synergien und Skaleneffekte hin; betont die besondere Situation von abgelegenen Gebieten und Randgebieten und vertritt die Auffassung, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der EU bei der Berechnung des strukturellen Defizits der Mitgliedstaaten nicht einbezogen werden sollten; |
7. |
stellt fest und bedauert, dass die Umgehung der Körperschaftssteuer in den Mitgliedstaaten enorme Verluste bei den Steuereinnahmen und somit eine Verringerung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der EU verursacht hat; vertritt des Weiteren die Auffassung, dass ein derart unfairer Steuersenkungswettlauf in einigen Fällen bedeutet, dass das BIP in andere Mitgliedstaaten und das BNE in Steuerparadiese außerhalb der EU verlagert werden, sodass die Gesamtbeiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der EU verringert werden; |
Bewältigung von Krisen
8. |
betont, dass die Union in den letzten Jahren mit zahlreichen Krisen konfrontiert war, für die eine ganzheitliche Lösung gefunden werden sollte; weist darauf hin, dass die durch den Konflikt in Syrien verursachte Flüchtlingskrise, in der die Union, aber auch die Nachbarländer stecken, noch nicht überwunden ist; stellt fest, dass sich diese Krise 2015 zuspitzte und 2016 andauert, da die Zahl der Flüchtlinge und Migranten, die in die Union fliehen, um dort Asyl zu suchen, plötzlich und massiv angestiegen ist; betont, dass dies auch Auswirkungen auf die interne Krise hat; unterstreicht, dass der Haushaltsplan der Union eine sofortige Reaktion auf die Krise ermöglichte und stark nach oben korrigiert werden sollte, damit die Umsetzung der politischen Maßnahmen der EU zur Bewältigung dieser Krise wirksam finanziert werden kann, und betont, dass er als Teil einer europäischen Lösung zur künftigen Überwindung dieser Notlage dienen sollte; |
9. |
betont, dass sich die Herausforderungen im Bereich der äußeren und inneren Sicherheit, die auch terroristische Bedrohungen oder Extremismus umfassen können, sowie die Umsetzung der gemeinsamen Agenda der Union und der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der EU auf den Haushaltsplan für 2017 auswirken werden; betont in diesem Zusammenhang, dass die Haushaltsinstrumente der EU wie der Fonds für die innere Sicherheit wichtig sind, um die wichtigsten Herausforderungen zu bewältigen, indem unter anderem Präventivmaßnahmen gestärkt werden und die grenzübergreifende operative Zusammenarbeit intensiviert wird; |
10. |
begrüßt, dass der EFSI angenommen wurde, der als eines der wichtigsten Instrumente für die Steigerung von Investitionen auf EU-Ebene dienen und zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen wird; stellt mit Befriedigung fest, dass eine beträchtliche Anzahl an Projekten und Operationen des EIF bereits gebilligt wurden und Synergien zwischen dem EFSI und „Horizont 2020“ ermittelt werden konnten; fordert die Kommission auf, Synergien zwischen den unterschiedlichen Fonds der EU aktiv zu fördern und ein Überwachungssystem einzurichten, um Fälle zu ermitteln, in denen Finanzierungen der EU kombiniert wurden; weist nachdrücklich darauf hin, dass der Fortschrittsanzeiger ordnungsgemäß angewandt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten und privaten Einrichtungen auf, die über den EFSI verfügbaren Finanzmittel in vollem Umfang zu nutzen; weist darauf hin, dass der Haushaltsplan der Union das Rückgrat des Investitionsplans ist, da durch ihn die erforderlichen 8 Milliarden EUR bereitgestellt werden, die an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen erforderlich sind, um den EFSI-Garantiefonds auszustatten, und von denen insgesamt bereits 3,38 Milliarden EUR in den Haushaltsplänen für 2015 und 2016 bereitgestellt wurden; weist darauf hin, dass der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen im Jahr 2016 für diesen Zweck in vollem Umfang genutzt wurde, und stellt fest, dass die Kommission laut dem Finanzbogen zum EFSI für den Entwurf des Haushaltsplans für 2017 ein vergleichbares Szenario erwartet; bekräftigt, dass es sich dafür einsetzt, dass „Horizont 2020“ und die Fazilität „Connecting Europe“ über das jährliche Haushaltsverfahren gestärkt werden, um die Kürzungen, die im Rahmen der Verhandlungen über den EFSI vereinbart wurden, so weit wie möglich auszugleichen; |
11. |
betont die Bedeutung von „Horizont 2020“, COSME, Programmen, mit denen KMU finanziert werden, Erasmus+ und Programmen und politischen Maßnahmen, die die Entwicklung eines innovationsfreundlichen Umfelds unterstützen und zum Erfolg der Strategie Europa 2020 beitragen; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Ausschöpfungsraten bei den Programmen im Rahmen von „Horizont 2020“ hoch sind, ist jedoch besorgt über die beunruhigend niedrigen durchschnittlichen Erfolgsraten der Projektfinanzierung, die zur Folge haben, dass viele hervorragende Projekte nicht finanziert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten zu erkunden, diejenigen Projekte im Rahmen von „Horizont 2020“ zu übernehmen, die zwar positiv bewertet wurden, jedoch wegen fehlender Haushaltsmittel nicht kofinanziert werden können; weist auf die wichtige Rolle hin, die kleinen und mittleren Unternehmen als Rückgrat der europäischen Wirtschaft zukommt; betont, dass der Haushaltsplan der EU mittels bestehender Programme wie COSME den Zugang von KMU zu Märkten und Finanzmitteln weiter erleichtern sollte; bekräftigt, dass die Zukunft der Union davon abhängt, ob sie in der Lage ist, in zentrale strategische Bereiche zu investieren, damit Europa in der Weltwirtschaft wettbewerbsfähig ist; |
12. |
vertritt die Auffassung, dass insbesondere die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ein wesentlicher Beitrag zum vorrangigen Ziel der Union ist, Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen; bekräftigt, dass es sich dafür einsetzt, dass das Programm weiterhin finanziert wird, um es auszubauen und dadurch mehr jungen Menschen — auch jungen Migranten, die in die EU kommen — die Aussicht auf einen wirksamen Eintritt ins Erwerbsleben zu bieten, indem ihnen eine hochwertige Beschäftigung, Weiterbildung oder Lehrlingsausbildung angeboten wird; bedauert, dass in den Verhandlungen über den Haushaltsplan der EU für 2016 keine zusätzlichen Mittelbindungen für die weitere Finanzierung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vorgenommen wurden, obwohl die Jugendarbeitslosigkeit in der EU weiterhin höher denn je ist; weist darauf hin, dass dieses Ziel in Zusammenhang mit der Notwendigkeit betrachtet werden muss, die Mobilität junger Menschen, die durch das Programm Erasmus+ unterstützt wird, zu fördern; hebt die Bedeutung der gemeinsamen Erklärung der drei Organe (Parlament, Rat und Kommission) zum Haushaltsplan für 2016 hervor, in der es heißt, „dass die Senkung der Jugendarbeitslosigkeit auch weiterhin eine gemeinsame politische Aufgabe von hoher Priorität ist“ und in der die drei Organe „mit Blick darauf ihre Entschlossenheit [bekräftigen], die verfügbaren Haushaltsmittel hierfür bestmöglich einzusetzen, insbesondere im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“; stellt fest, dass die aktuellen Zahlen der Umsetzung trotz der anfänglichen Verzögerungen bei der Umsetzung der genannten Initiative und des Umstands, dass viele Mitgliedstaaten die Benennung von staatlichen Stellen für die operationellen Programme im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen immer wieder aufschieben, auf eine uneingeschränkte Absorptionskapazität hindeuten; fordert die Kommission auf, ihre Bewertung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis spätestens Ende April 2016 vorzulegen, in jedem Fall jedoch rechtzeitig, um eine Verlängerung des Programms in den Haushaltsplan der EU für 2017 aufzunehmen; betont, dass eine dauerhafte Lösung für die Finanzierung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen mittels neuer Mittel für Verpflichtungen bis 2020 Teil der Halbzeitüberprüfung des MFR sein wird; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, dass aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EFG) junge Menschen bis 25, die weder in Arbeit noch in Ausbildung sind (NEET), in gleicher Anzahl wie Arbeitnehmer unterstützt werden, die in Regionen mit hoher Jugendarbeitslosigkeit Unterstützung erhalten; |
13. |
betont, dass nach dem vor Kurzem veröffentlichten Bericht des Kinderhilfswerks Save the Children in der EU derzeit 27 Millionen Kinder von Armut bedroht sind; verweist auf die Entschließung des Parlaments vom 24. November 2015 (10), in dem es sich für die Einführung einer Garantie für Kinder ausspricht, um die Kinder aus der Armut zu befreien, für ein für ihre persönliche Entwicklung geeignetes Umfeld zu sorgen und zu verhindern, dass sie ausgebeutet und sozial ausgegrenzt werden; begrüßt die Bemühungen derjenigen Mitgliedstaaten, die in letzter Zeit Strategien zur Bekämpfung der Kinderarmut beschlossen haben, um die Armut insgesamt zu bekämpfen, unter anderem unter Kindern und jungen Menschen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union achten; vertritt die Auffassung, dass Bildung, Kinderbetreuung, Gesundheitsdienstleistungen, Wohnraum und Sicherheit grundlegende Bedürfnisse sind, auf die jedes europäische Kind und jedes Kind, das mit den Flüchtlingen und Migranten nach Europa kommt, ein Recht hat; |
14. |
weist auf die Bedeutung hin, die den europäischen Agenturen zum einen bei der Sicherstellung der Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften und somit bei der Verwirklichung der politischen Ziele der EU in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung und zum anderen bei der Bewältigung der derzeitigen Migrations- und Flüchtlingskrise zukommt; fordert daher mit Nachdruck, dass ausreichend Personalressourcen und Finanzmittel für die Verwaltungsausgaben sowie für die operativen Ausgaben bereitgestellt werden, damit die Agenturen die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen und die bestmöglichen Ergebnisse erzielen können; weist im Zusammenhang mit der Migrations- und Flüchtlingskrise darauf hin, dass in den Haushaltsplänen für 2015 und 2016 das Personal und die Mittelzuweisungen für die im Bereich Justiz und Inneres tätigen Agenturen aufgestockt wurden; betont jedoch, dass im Haushaltsplan für 2017 weitere Aufstockungen erforderlich sein werden, damit diese Agenturen die gestiegene Arbeitsbelastung und die zusätzlichen Aufgaben bewältigen können; fordert darüber hinaus die Kommission auf, aktualisierte und konsolidierte Informationen bereitzustellen und eine mittel- und langfristige Strategie für diese Agenturen vorzulegen; |
15. |
ist besorgt angesichts der anhaltenden sozioökonomischen Ungleichheiten und der Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des EU-Ziels der sozioökonomischen Konvergenz; betont, dass der Haushaltsplan der Union politische Maßnahmen zur Verwirklichung von Konvergenz, Integration und Zusammenhalt auf der Grundlage der Wahrung und Förderung von unternehmerischer Tätigkeit, die Schaffung von menschenwürdigen, hochwertigen und stabilen Arbeitsplätzen, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und den Umweltschutz fördern sollte, indem die Ziele der Strategie der Europäischen Union für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (Strategie Europa 2020) verfolgt werden; ist insbesondere besorgt darüber, dass geringere Mittel für Zahlungen für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen als erwartet verwendet wurden; |
16. |
stellt fest, dass das Schulmilch- und das Schulobstprogramm wichtig sind, und schlägt vor, zu untersuchen, inwieweit die Mittel für diese Programme aufgestockt werden könnten; verweist auf die zahlreichen Krisen der letzten Jahre, zu denen die Agrarkrise gehört, die insbesondere durch die Auswirkungen des Embargos Russlands verursacht wurde; fordert nachdrücklich, dass weitere Anstrengungen unternommen werden, um dafür zu sorgen, dass die Landwirtschaft in der EU klimaverträglich wird, und dass gleichzeitig die Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft insgesamt verringert werden und für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Sektors gesorgt wird; |
17. |
stellt fest, dass trotz der Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln in beträchtlicher Höhe verteilt auf die Jahre 2015 und 2016 mit dem Ziel, die Migrations- und Flüchtlingskrise zu bewältigen, immer noch keine Lösung gefunden wurde, und zwar weder für die Bewältigung innerhalb der Union noch für die Bewältigung in den Herkunftsstaaten der Flüchtlinge; betont jedoch, dass die Haushaltsmittel nicht ausreichen und es erheblicher zusätzlicher Finanzmittel bedarf, um diese Krise zu bewältigen, da der Anstieg der Zahl der Flüchtlinge und Migranten nicht als vorübergehendes Phänomen erachtet werden kann; betont, dass nach längerfristigen Lösungen gesucht werden sollte, und zwar nicht nur im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens, sondern auch bei der anstehenden Halbzeitüberprüfung des MFR; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen mittel- und langfristigen politischen Plan und Finanzplan vorzulegen, um die Migrationskrise und ihre Auswirkungen auf den Haushaltsplan für 2017 zu bewältigen; stellt fest, dass sämtliche von der EU finanzierten Maßnahmen als Investitionen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Flüchtlings- und Migrationskrise angesehen werden sollten; betont, dass die Ursachen der Migration angegangen werden müssen, indem die Lebensbedingungen in den Herkunftsländern der Migranten und in den Erstaufnahmeländern verbessert werden, insbesondere indem für eine bessere Bildung und bessere medizinische Dienstleistungen gesorgt wird und die Unterstützung für Investitionen in Infrastrukturen erhöht wird; betont, dass die Finanzierung der Migrations- und Flüchtlingskrise die Umsetzung von anderen wichtigen politischen Maßnahmen der EU nicht schwächen oder beeinträchtigen sollte; hebt in Anbetracht dessen hervor, dass Solidarität ein Grundprinzip des EU-Haushaltsplans ist; ist beunruhigt darüber, dass sich die Mitgliedstaaten in der Flüchtlingskrise nicht alle in gleichem Maße solidarisch zeigen; bekräftigt seine Forderung, dass die Kommission einen Vorschlag darüber vorlegt, wie die Mitgliedstaaten durch den EU-Haushaltsplan zu einem ausgewogeneren Verhalten im Hinblick auf die Solidarität gebracht werden können; |
18. |
erklärt sich erheblich besorgt darüber, dass es keinen angemessenen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen auf ihrem gesamten Weg bis zu einem sicheren Ort gibt, und verlangt eine eingehende Untersuchung des von Europol gemeldeten Falls der 10 000 vermissten Kinder; |
19. |
betont, dass eine bessere Finanzierung der Neuansiedlungsregelungen, Umverteilungsverfahren und Rückführungsaktionen wichtig ist, insbesondere im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), damit eine wirksame Asyl- und Migrationspolitik der EU verwirklicht wird und der irregulären Migration vorgebeugt und sie verringert wird; betont, dass innerhalb des Haushaltsplans der EU Möglichkeiten geschaffen werden müssen, um in Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union, der Arabischen Liga und dem UNHCR Neuansiedlungsbereiche und sichere Bereiche auf dem afrikanischen Kontinent und im Nahen Osten einzurichten; |
20. |
nimmt zur Kenntnis, dass der regionale Treuhandfonds der Europäischen Union als Reaktion auf die Syrien-Krise und der Nothilfe-Treuhandfonds zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika eingerichtet wurden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Zusagen einzuhalten und in gleicher Höhe wie die EU zu diesen Fonds beizutragen, sodass insgesamt 2,3 Milliarden Euro bereitgestellt werden; ist zutiefst besorgt angesichts der niedrigen finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten; betont, dass es weiterer finanzieller Anstrengungen bedarf, um auf den Transitrouten humanitäre Hilfe bereitzustellen und die Herausforderungen infolge der steigenden Anzahl von Flüchtlingen zu bewältigen; weist darauf hin, dass die mangelnde Bereitstellung ausreichender Finanzmittel für die humanitäre Hilfe und Gesundheits- und Bildungsmaßnahmen in Flüchtlingslagern noch mehr Flüchtlinge dazu bewegt hat, sich auf die gefährliche Reise in die EU zu begeben; weist darauf hin, dass die genannten Fonds als Reaktion auf die mangelnde Flexibilität und Bereitstellung von Finanzmitteln im Haushaltsplan der EU eingerichtet wurden; betont, dass die Maßnahmen zur Bewältigung der Migrations- und Flüchtlingskrise nicht zulasten der Entwicklungspolitik der EU in anderen Bereichen gehen sollten und dass die für sämtliche Maßnahmen der EU in diesem Bereich geltenden Vorschriften im Bereich der Rechenschaftspflicht eingehalten werden müssen; |
21. |
betont, dass die Mitgliedstaaten auf der informellen Tagung der Staats- und Regierungschefs der EU, die am 23. September 2015 zur Beratung über Migrationsfragen abgehalten wurde, im Europäischen Rat vom 15. Oktober 2015 und auf dem Migrationsgipfel in Valletta vom 11./12. November 2015 ihr Engagement bekräftigt haben; misst den öffentlichen Erklärungen des Rates zur Reaktion auf die beispiellose Migrations- und Flüchtlingskrise höchste Bedeutung bei; erwartet, dass der Rat die durch seine eigenen Erklärungen und Beschlüssen geweckten Erwartungen erfüllt, insbesondere im Zusammenhang mit den Beiträgen der Mitgliedstaaten, mit denen in der Höhe der Unterstützung aus dem Haushaltsplan der EU zum Madad-Fonds und zum Treuhandfonds für Afrika beigetragen werden und der Vorschlag der Kommission für die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei uneingeschränkt umgesetzt werden soll; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten zusätzlich über weitere Einrichtungen der humanitären Hilfe wie das Welternährungsprogramm und das UNHCR Beiträge leisten; |
22. |
begrüßt den Grundsatz und die Ziele der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei, mit der 3 Milliarden EUR bereitgestellt werden sollen, und fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren politischen Zusagen nachzukommen und ausreichend finanzielle Unterstützung für die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei bereitzustellen; ist fest entschlossen, alle politischen und institutionellen Druckmittel anzuwenden, um dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten ihren Zusagen nachkommen, was die Beiträge zum regionalen Treuhandfonds für die Syrienkrise, zum Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika und zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei betrifft; erwartet, dass die Kommission erläutert, wie der Beitrag der Union innerhalb der jeweiligen Obergrenzen der Haushaltspläne der Union für 2016 und 2017 geleistet werden soll; übt Kritik daran, dass der Rat und die Kommission das Parlament von den Beratungen über die Einrichtung der Fazilität und die Bereitstellung des Beitrags der Union ausgeschlossen haben, wie aus der Ankündigung der Kommission hervorgeht, die Mittel für den Beitrag der Union dadurch bereitstellen zu wollen, dass in dem vor kurzem angenommen Haushaltsplan der Union für 2016 Umschichtungen vorgenommen werden und den Spielräumen des Haushaltsplans für 2017 vorgegriffen wird; betont des Weiteren, dass sich die EU-Ausgaben für das auswärtige Handeln stärker auswirken müssen; fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Verbesserung der Synergien zwischen den Instrumenten der externen Finanzhilfen der EU und zur kohärenteren Gestaltung des bei ihnen verfolgten strategischen Ansatzes auszuarbeiten; vertritt die Auffassung, dass sich die genannten Treuhandfonds und die Fazilität für Flüchtlinge weder innerhalb noch außerhalb des Haushaltsplans der EU befinden und somit der notwendigen Rechenschaftspflicht und des demokratischen Prozesses ermangeln, die von der Gemeinschaftsmethode vorgeschrieben sind, und beabsichtigt daher, die Einrichtung der Fonds und der Fazilität und deren Ausführung genau zu beobachten; betont, dass mit dem genannten Vorgehen eindeutig die Rechte des Parlaments als Teil der Haushaltsbehörde verletzt wurden; |
23. |
weist darauf hin, dass die geopolitische Lage in der östlichen Nachbarschaft fragil ist, und fordert, dass die EU die Länder, die derzeit Assoziationsabkommen umsetzen, stärker unterstützt, damit die Reformen vorangebracht und die Beziehungen zwischen der EU und den jeweiligen Ländern vertieft werden; |
Zahlungen
24. |
verweist darauf, dass die Kommission bei den Haushaltsplänen für 2015 und 2016 für eine Reihe von Krisenreaktionen nicht um zusätzliche Mittel für Zahlungen ersucht hat (Vorabfinanzierung von 2 Milliarden EUR für Griechenland, erste Initiativen im Bereich der Migration) und stattdessen auf die Umschichtung bereits bestehender Ressourcen zurückgegriffen hat; betont, dass dies den Druck auf die Mittel für Zahlungen im Jahr 2016 und darüber hinaus erhöht hat und dass dadurch erneut eine Situation geschaffen werden könnte, in der die Mittel nicht ausreichen, um den tatsächlichen Bedarf im Rahmen der Finanzierungsprogramme in sämtlichen Rubriken zu decken, was sich unmittelbar auf die Projektleiter und die Bürger auswirkt; ist besorgt darüber, dass diese Situation zusätzlich zu der Verzögerung bei der Umsetzung der Programme unter geteilter Mittelverwaltung erneut die Bedingungen schaffen könnte, die am Ende des Zeitraums des letzten MFR eine beispiellose Höhe von noch abzuwickelnden Mittelbindungen und einen untragbaren Rückstand bei den offenen Auszahlungsanträgen zur Folge hatten; bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass unvorhergesehener Zahlungsbedarf mit neuen Mitteln gedeckt werden sollte; |
25. |
fordert, dass die 2015 und 2016 abgegebenen gemeinsamen Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission zu den Mitteln für Zahlungen uneingeschränkt umgesetzt werden; verweist auf die Zusage, dass im laufenden Jahr mindestens drei interinstitutionelle Treffen zu den Zahlungen stattfinden, um sich einen Überblick über die Ausführung der Zahlungen und die überarbeiteten Vorausschätzungen zu verschaffen; stellt fest, dass die Kommission für Ende 2015 einen Rückstand in Höhe von 8,2 Milliarden EUR angekündigt hat, was knapp der Hälfte des Betrags entspricht, den sie ursprünglich erwartet hatte; beabsichtigt, diese Angelegenheit bei dem ersten interinstitutionellen Treffen zu Zahlungen im März 2016 anzusprechen, um die Ursachen dieser Divergenz und die möglichen langfristigen Auswirkungen auf Zahlungsvorausschätzungen zu ermitteln; erwartet, dass der Rat in seiner Lesung zum Haushaltsplan der Union für 2017 die Beträge, die bei dem Treffen im April 2016 bestätigt werden, berücksichtigt und uneingeschränkt einhält; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Parlament und dem Rat entsprechend der im Rahmen des Haushaltsverfahrens für 2016 angenommenen gemeinsamen Erklärung längerfristige Vorausschätzungen für die erwartete Entwicklung der Zahlungen bis zum Ende des MFR 2014–2020 bereitzustellen, damit in der zweiten Hälfte des Zeitraums des MFR ein Rückstand bei den Zahlungen verhindert wird; |
26. |
betont, dass die Umsetzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Jahr 2017 voraussichtlich ihren normalen Rhythmus erreichen wird, und warnt vor Mittelansätzen bei den Zahlungen, die zu gering sind, um dieser erhöhten Absorption gerecht zu werden; fordert die Kommission auf, in ihrem Entwurf des Haushaltsplans die Mittel für Zahlungen in der erforderlichen Höhe vorzusehen; erklärt sich besorgt über die späte Annahme der operationellen Programme und über die Gefahr, dass sich in der zweiten Hälfte des Zeitraums des MFR ein neuer Rückstand bei den unbezahlten Rechnungen aufstaut; fordert die Kommission auf, aktiv mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit die für die jeweiligen Programme zuständigen Behörden zügig benannt werden, da in der fehlenden Benennung die Hauptursache für die derzeitigen Verzögerungen liegt; begrüßt die Bereitschaft der Kommission, auf Ersuchen eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung der operationellen Programme — sofern sie erforderlich ist –, damit mehr Synergien zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der Bewältigung der inländischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise ermöglicht werden; |
Weitere Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
27. |
weist auf die Bedeutung hin, die dem Gender Mainstreaming zukommt, das als ein horizontaler Grundsatz in die politischen Maßnahmen der Union einfließen sollte; fordert die Kommission auf, soweit erforderlich den Grundsatz des Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung des Entwurfs des Haushaltsplans für 2017 in die Praxis umzusetzen; |
28. |
begrüßt, dass die 196 Unterzeichner des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen am 12. Dezember 2015 in Paris eine Einigung über ein universelles, verbindliches, dynamisches und differenziertes Übereinkommen zur Bewältigung des Klimawandels erzielt haben; bedauert jedoch, dass keine Klarheit darüber besteht, wie die Geberländer das Ziel verwirklichen werden, jedes Jahr 100 Milliarden US-Dollar zur Unterstützung der Entwicklungsländer bereitzustellen, und insbesondere darüber, wie sie sich auf eine gemeinsame Methodik für die Finanzierung des Klimaschutzes einigen werden; stellt fest, dass dieses Problem vor der COP 22 in Marrakesch gelöst werden muss, und erwartet, dass die Kommission einen konsolidierten Regelungsrahmen der EU vorlegt, bei dem sämtliche in Paris eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden, und dass sie derartige Finanzierungen in ihrem Entwurf des Haushaltsplans für 2017 berücksichtigt; weist darauf hin, dass die EU zugesagt hat, im Zeitraum 2014–2020 mindestens 20 % ihres Haushalts, d. h. 180 Milliarden EUR, für Klimaschutzmaßnahmen auszugeben, und dass eine „Feinabstimmung“ des Haushaltsplans der EU auf den Klimaschutz erforderlich ist; fordert die Kommission auf, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass EU-Mittel für nachhaltige, effiziente Infrastruktur und nachhaltige Verkehrsträger ausgegeben werden; fordert die Kommission auf, die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. November 2015 zu den Fonds der Klimaschutz- und Kohäsionspolitik zügig umzusetzen; |
29. |
begrüßt die Bemühungen der Kommission bei der Ausarbeitung der Strategie für einen ergebnisorientierten EU-Haushalt; fordert die Kommission auf, Fortschritte im Bereich der Vereinfachung der EU-Finanzierung vorzuweisen, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung des Aufwands bei der Durchführung und Verwaltung der von der EU finanzierten Projekte; betont, dass besonderes Augenmerk auf die Leistung von Finanzinstrumenten gelegt werden sollte, die im Rahmen der Finanzierungprogramme der Union wichtige Zielgruppen, zum Beispiel KMU, innovative Unternehmen und Kleinstunternehmen, erreichen können; vertritt des Weiteren die Auffassung, dass nicht nur den Organen der Union, sondern auch den Mitgliedstaaten eine erhebliche Verantwortung zukommt, da 80 % des Haushalts im Rahmen der „geteilten Mittelverwaltung“ verwaltet werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihr Möglichstes zu tun, um eine solide Finanzverwaltung und die Reduzierung von Fehlern sicherzustellen, und Verzögerungen bei der Umsetzung von Programmen, für die sie zuständig sind, zu vermeiden; betont, dass stärkeres Gewicht auf die Entwicklung von geeigneten quantitativen und qualitativen Output-Indikatoren gelegt werden muss, um die Leistung zu messen und ein konkretes Bild davon zu erhalten, wie sich die Ausgaben der EU in der Realwirtschaft auswirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen voranzubringen und durchzuführen, um die Korruption bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen aktiv zu bekämpfen; |
30. |
bekräftigt seine Unterstützung für das internationale Forschungs- und Technikprogramm ITER und ist bereit, für eine angemessene Finanzierung zu sorgen; befürchtet jedoch, dass bei diesem Programm weitere Verzögerungen eintreten und zusätzliche Kosten entstehen könnten, und ist beunruhigt angesichts der damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf den Haushalt der Union; bedauert deshalb, dass es die Höhe der 2016 für ITER bereitgestellten Mittel nicht anhand des aktualisierten Zahlungs- und Zeitplans prüfen konnte; erwartet, dass dieser überarbeitete Plan in die Vorbereitung des Entwurfs des Haushaltsplans für 2017 einbezogen wird; fordert einen geeigneten Mechanismus für die Rechenschaftslegung, mit dessen Hilfe die für das internationale Projekt bereitgestellten Finanzmittel klar dargestellt werden und auch bewertet wird, ob deren Verwendung effizient war; |
31. |
weist darauf hin, dass der endgültig vereinbarte MFR 2014–2020 gemäß Artikel 2 der MFR-Verordnung eine obligatorische Überprüfung des MFR 2014–2020 umfasst, in deren Zusammenhang bis Ende 2016 ein Legislativvorschlag für die Revision des MFR vorgelegt werden soll; betont, dass der Zweck der Überprüfung bzw. Revision darin besteht, die qualitative und quantitative Funktionsweise des MFR zu bewerten und systemische Unzulänglichkeiten des Haushaltsplans der Union anzugehen sowie dafür zu sorgen, dass der Union ausreichend Ressourcen gewährt werden, um die internen und externen Krisen wirksam zu bewältigen und neue politische Prioritäten für die zweite Hälfte des Zeitraums der derzeitigen MFR zu finanzieren; betont, dass der Rat die im Rahmen der Erklärungen und Beschlüsse des Europäischen Rates geweckten Erwartungen erfüllen sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass der Rat die Verantwortung dafür übernehmen sollte, dass die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, um neue Aufgaben und unvorhersehbare Umstände zu finanzieren, unter anderem indem die Obergrenzen des MFR nach oben geändert werden; beabsichtigt, bei den Verhandlungen über den Haushaltsplan für 2017 und die Revision des MFR einen einheitlichen Ansatz zu verfolgen; bekundet erhebliche Zweifel daran, dass die Bewältigung der betreffenden Krisen innerhalb der Beschränkungen des derzeitigen MFR finanziert werden kann; betont des Weiteren, dass die Revision des MFR im Jahr 2016 eine Gelegenheit ist, die in ihm vorgesehenen Beträge anzupassen und seine Flexibilität zu steigern; |
32. |
bekräftigt, dass das System der Eigenmittel der Union nach seiner Auffassung der erforderlichen umfassenden Reform unterzogen werden muss, und misst der Arbeit der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“, die im Rahmen der Einigung über den MFR 2014–2020 eingesetzt wurde, höchste politische Bedeutung bei; erwartet, dass die Kommission und der Rat das endgültige Ergebnis berücksichtigen, das für Ende 2016 erwartet wird und zu dem auch neue Möglichkeiten für Eigenmittel gehören; verweist darauf, dass der wesentliche Gedanke hinter der Reform des Systems der Eigenmittel darin besteht, die Einnahmenseite des Haushaltsplans der Union autonomer sowie stabiler, einfacher, gerechter, nachhaltiger und vorhersehbarer zu gestalten und gleichzeitig die Last zu hoher Ausgaben aus den nationalen Haushalten zu mildern sowie die Transparenz und die Sichtbarkeit für die Bürger zu verbessern, ohne ihre Steuerlast zu erhöhen; vertritt die Auffassung, dass für einen vollständig unabhängigen Haushaltsplan der Union wirkliche Eigenmittel eingeführt werden müssen; |
o
o o
33. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0407.
(6) Siehe Anlage zu der legislativen Entschließung des Parlaments vom 25. November 2015 (Angenommene Texte P8_TA(2015)0407).
(7) Siehe Anlage II zu der legislativen Entschließung des Parlaments vom 8. Juli 2015 (Angenommene Texte P8_TA(2015)0263).
(8) http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/eeip/pdf/ip011_en.pdf
(9) http://ec.europa.eu/europe2020/pdf/2016/ags2016_annual_growth_survey.pdf
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0401.
Donnerstag, 10. März 2016
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/165 |
P8_TA(2016)0086
Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen für Tunesien ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen für die Tunesische Republik (COM(2015)0460 — C8-0273/2015 — 2015/0218(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 050/25)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0460), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0273/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. März 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0013/2016), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1); |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Dieser Standpunkt entspricht den am 25. Februar 2016 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0056).
P8_TC1-COD(2015)0218
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen für die Tunesische Republik
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/580.)
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/166 |
P8_TA(2016)0087
Tierarzneimittel ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel (COM(2014)0558 — C8-0164/2014 — 2014/0257(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 050/26)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 311
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 314
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 295
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 67
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 73
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung werden Inverkehrbringen, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Pharmakovigilanz, Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln geregelt. |
Mit dieser Verordnung werden Inverkehrbringen, Entwicklung, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe im Groß- und Einzelhandel , Pharmakovigilanz, Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln geregelt. |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten können für die Verwendung von und den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln in ihrem Hoheitsgebiet strengere Bedingungen festlegen, die durch den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt gerechtfertigt sind, sofern diese Bedingungen dem Risiko angemessen sind und das Funktionieren des Binnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen. |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1a genannten Vorschriften mit. |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 4 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 4 — Buchstabe e b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 4 — Buchstabe e c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. In Zweifelsfällen, in denen ein Produkt unter Berücksichtigung aller seiner Eigenschaften sowohl unter die Begriffsbestimmung von „Tierarzneimittel“ gemäß Artikel 4 Nummer 1 als auch unter die Begriffsbestimmung eines Produktes, das durch andere Unionsrechtsvorschriften geregelt ist, fallen kann, haben die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Vorrang. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 8 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 11 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 20 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 27 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 27 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 27 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 27 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 27 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 27 f (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 27 g (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 27 h (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 27 i (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 27 j (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 27 k (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 27 l (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 27 m (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 27 n (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ein Tierarzneimittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn eine Zulassung für das Produkt von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 44, 46 oder 48 oder von der Kommission gemäß Artikel 40 erteilt wurde. |
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung darf ein Tierarzneimittel nur in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, wenn eine Zulassung für das Produkt von einer zuständigen Behörde des entsprechenden Mitgliedstaats oder von der Kommission gemäß dieser Verordnung erteilt wurde. |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Eine Zulassung für ein Tierarzneimittel gilt unbefristet. |
2. Eine Zulassung für ein Tierarzneimittel gilt unbefristet , es sei denn, Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt werden ermittelt oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse rechtfertigen eine Neubewertung der Nutzen-Risiko-Bilanz . In solchen Fällen befassen die Mitgliedstaaten oder die Kommission gemäß dem Verfahren in Artikel 84 die Agentur mit der Frage. |
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Wenn ein zuvor zugelassenes Tierarzneimittel auf dem Markt eines Mitgliedstaats während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht vorhanden war, verliert die Zulassung für dieses Tierarzneimittel ihre Gültigkeit. |
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In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde aus Gründen der Gesundheit von Mensch und Tier Ausnahmen von dem in Unterabsatz 2 genannten Erlöschen der Gültigkeit verfügen. Solche Ausnahmen müssen gebührend begründet werden. |
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Der Zulassungsinhaber ist für das Inverkehrbringen des Arzneimittels verantwortlich. Die Bestellung eines Vertreters entbindet den Zulassungsinhaber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung. |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Anträge werden elektronisch gestellt . Bei Anträgen, die nach dem zentralisierten Zulassungsverfahren gestellt werden, sind die von der Agentur zur Verfügung gestellten Formate zu verwenden . |
3. Anträge werden elektronisch gestellt oder unter außergewöhnlichen Umständen und nach Zustimmung der zuständigen Behörde oder bei zentraler Antragstellung bei der Agentur gespeichert. Die Kommission erlässt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und mit der Agentur detaillierte Leitlinien für das Format elektronischer Anträge . |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die zuständige Behörde bzw. die Agentur teilt dem Antragsteller innerhalb von 15 Tagen nach Antragseingang mit, ob alle gemäß Artikel 7 erforderlichen Daten vorgelegt wurden . |
5. Unbeschadet besonderer Bestimmungen in Verbindung mit dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dem dezentralisierten Verfahren teilt die zuständige Behörde bzw. die Agentur dem Antragsteller innerhalb von 15 Tagen nach Antragseingang mit, ob die in dieser Verordnung für den betreffenden Antrag festgelegten formalen Anforderungen erfüllt werden und der Antrag einer wissenschaftlichen Bewertung unterzogen werden kann . |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Betrifft der Antrag ein Tierarzneimittel, das für der Lebensmittelgewinnung dienende Zieltierarten bestimmt ist und pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 für die entsprechende Tierart aufgeführt sind, so wird zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben ein Dokument vorgelegt, mit dem bescheinigt wird, dass bei der Agentur ein gültiger Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) eingereicht wurde. |
3. Betrifft der Antrag ein Tierarzneimittel, das für der Lebensmittelgewinnung dienende Zieltierarten bestimmt ist und pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 für die entsprechende Tierart aufgeführt sind, so wird zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben ein Dokument vorgelegt, mit dem bescheinigt wird, dass bei der Agentur ein gültiger Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) eingereicht wurde und dass seit der Einreichung eines solchen Antrags mindestens sechs Monate vergangen sind . |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Genehmigungen für klinische Prüfungen werden nur unter der Bedingung erteilt, dass der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, die in den klinischen Prüfungen verwendet werden, oder deren Erzeugnisse nur dann in die menschliche Nahrungskette gelangen, wenn |
2. Die Mitgliedstaaten lassen nicht zu, dass Versuchstiere zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr verwendet werden, es sei denn, die zuständigen Behörden haben eine angemessene Wartezeit eingeführt. Solche Zeiträume müssen entweder |
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Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Bei Konzeption und Durchführung klinischer Prüfungen sind die Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung in der Haltung und Verwendung lebender Tiere für wissenschaftliche Zwecke zu berücksichtigen. |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Der Inhaber der Genehmigung für eine klinische Prüfung setzt die zuständige Behörde über alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse in Kenntnis. Nebenwirkungen beim Menschen sind unmittelbar, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, zu melden. |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Kennzeichnung der Primärverpackung von Tierarzneimitteln |
Kennzeichnung der Primärverpackung von Tierarzneimitteln |
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1. Auf der Primärverpackung eines Tierarzneimittels werden nur folgende Angaben gemacht: |
1. Auf der Primärverpackung eines Tierarzneimittels werden nur folgende Angaben gemacht: |
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1a. In Ausnahmefällen können auf Ersuchen des Antragstellers oder der zuständigen Behörde zusätzliche Informationen im Einklang mit Artikel 30 aufgenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um für eine sichere und korrekte Verabreichung des Arzneimittels zu sorgen. |
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2. Die Angaben gemäß Absatz 1 erscheinen in leicht lesbaren und klar verständlichen Zeichen oder gegebenenfalls in Abkürzungen oder Piktogrammen, die in der gesamten Union gebräuchlich sind. |
2. Die Angaben gemäß Absatz 1 erscheinen in leicht lesbaren und klar verständlichen Zeichen oder gegebenenfalls in Abkürzungen oder Piktogrammen, die in der gesamten Union gebräuchlich sind. |
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2a. Zusätzlich erscheinen die in Absatz 1 Buchstabe a bis g genannten Informationen auch in einem elektronisch lesbaren Format wie einem Strichcode. Die Daten werden über Standardschnittstellen für andere Dokumentationssysteme zur Verfügung gestellt. |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Kennzeichnung der äußeren Umhüllung von Tierarzneimitteln |
Kennzeichnung der äußeren Umhüllung von Tierarzneimitteln |
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1. Auf der äußeren Umhüllung eines Tierarzneimittels werden nur folgende Angaben gemacht: |
1. Auf der äußeren Umhüllung eines Tierarzneimittels werden nur folgende Angaben gemacht: |
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1a. In Ausnahmefällen können auf Ersuchen des Antragstellers oder der zuständigen Behörde zusätzliche Informationen im Einklang mit Artikel 30 aufgenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um für eine sichere und korrekte Verabreichung des Arzneimittels zu sorgen. |
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2. Die Angaben gemäß Absatz 1 erscheinen in leicht lesbaren und klar verständlichen Zeichen oder gegebenenfalls in Abkürzungen oder Piktogrammen, die in der gesamten Union gebräuchlich sind. |
2. Die Angaben gemäß Absatz 1 erscheinen in leicht lesbaren und klar verständlichen Zeichen sowie in einem maschinenlesbaren Format oder gegebenenfalls in Abkürzungen oder Piktogrammen, die in der gesamten Union gebräuchlich sind. |
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3. Ist keine äußere Umhüllung vorhanden, sind alle in Absatz 1 aufgeführten Angaben auf der Primärverpackung aufgebracht. |
3. Ist keine äußere Umhüllung vorhanden, sind alle in Absatz 1 aufgeführten Angaben auf der Primärverpackung aufgebracht. |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Kennzeichnung kleiner Primärverpackungseinheiten von Tierarzneimitteln |
Kennzeichnung kleiner Primärverpackungseinheiten von Tierarzneimitteln |
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Abweichend von Artikel 9 werden auf kleinen Primärverpackungseinheiten nur folgende Angaben gemacht: |
Abweichend von Artikel 9 werden auf kleinen Primärverpackungseinheiten nur folgende Angaben gemacht: |
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In Ausnahmefällen können auf Ersuchen des Antragstellers oder der zuständigen Behörde zusätzliche Informationen im Einklang mit Artikel 30 aufgenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um für eine sichere und korrekte Verabreichung des Arzneimittels zu sorgen. |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Packungsbeilage von Tierarzneimitteln |
Packungsbeilage von Tierarzneimitteln |
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1. Für jedes Tierarzneimittel ist eine Packungsbeilage vorhanden, die mindestens folgende Angaben enthält: |
1. Zu jedem Tierarzneimittel ist eine Packungsbeilage vorhanden, die mindestens folgende Angaben enthält: |
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2. Die Packungsbeilage kann zusätzliche Angaben zum Vertrieb, zum Besitz oder sonstige notwendige Vorsichtshinweise in Übereinstimmung mit der Zulassung enthalten, sofern diese Angaben keinen Werbezwecken dienen. Diese zusätzlichen Angaben erscheinen in der Packungsbeilage eindeutig getrennt von den Angaben gemäß Absatz 1. |
2. Die Packungsbeilage kann zusätzliche Angaben zum Vertrieb, zum Besitz oder sonstige notwendige Vorsichtshinweise in Übereinstimmung mit der Zulassung enthalten, sofern diese Angaben keinen Werbezwecken dienen. Diese zusätzlichen Angaben erscheinen in der Packungsbeilage eindeutig getrennt von den Angaben gemäß Absatz 1. |
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3. Die Packungsbeilage ist in einer allgemein verständlichen und klaren Sprache und Gestaltung abgefasst. |
3. Die Packungsbeilage ist in einer allgemein verständlichen und klaren Sprache und gut lesbarer Gestaltung abgefasst. |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Packungsbeilage von homöopathischen Tierarzneimitteln |
Packungsbeilage von homöopathischen Tierarzneimitteln |
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Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 enthält die Packungsbeilage von homöopathischen Tierarzneimitteln, die gemäß den Artikeln 89 und 90 registriert sind, nur folgende Angaben: |
Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 enthält die Packungsbeilage von homöopathischen Tierarzneimitteln, die gemäß den Artikeln 89 und 90 registriert sind, nur folgende Angaben: |
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Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt der Wirkstoff, wenn er aus Salzen, Estern, Ethern, Isomeren und Isomerengemischen, Komplexen oder Derivaten besteht, die sich von dem Wirkstoff unterscheiden, der im Referenztierarzneimittel verwendet wird, als derselbe Wirkstoff wie derjenige, der im Referenztierarzneimittel verwendet wird, sofern er davon in Bezug auf Eigenschaften hinsichtlich Sicherheit oder Wirksamkeit nicht erheblich abweicht. Weicht er in Bezug auf diese Eigenschaften erheblich ab, so legt der Antragsteller zusätzliche Informationen vor, anhand deren er die Sicherheit und/oder Wirksamkeit der verschiedenen Salze, Ester oder Derivate des zugelassenen Wirkstoffs des Referenztierarzneimittels nachweist. |
2. Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt der Wirkstoff, wenn er aus Salzen, Estern, Ethern, Isomeren und Isomerengemischen, Komplexen oder Derivaten besteht, die sich von dem Wirkstoff unterscheiden, der im Referenztierarzneimittel verwendet wird, als derselbe Wirkstoff wie derjenige, der im Referenztierarzneimittel verwendet wird, sofern er davon in Bezug auf Eigenschaften hinsichtlich Sicherheit , Wirksamkeit oder Rückstandsverhalten nicht erheblich abweicht. Weicht er in Bezug auf diese Eigenschaften erheblich ab, so legt der Antragsteller zusätzliche Informationen vor, anhand deren er die Sicherheit und/oder Wirksamkeit der verschiedenen Salze, Ester oder Derivate des zugelassenen Wirkstoffs des Referenztierarzneimittels nachweist. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Eine zuständige Behörde oder die Agentur kann den Antragsteller auffordern, Daten zur Sicherheit vorzulegen hinsichtlich der Risiken, die das generische Tierarzneimittel möglicherweise für die Umwelt birgt, wenn die Zulassung des Referenztierarzneimittels vor dem 20. Juli 2000 erteilt wurde oder wenn für das Referenztierarzneimittel die zweite Phase der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben war . |
6. Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde oder Agentur auf deren Ersuchen Daten zur Sicherheit hinsichtlich der Risiken, die das generische Tierarzneimittel möglicherweise für die Umwelt birgt, vor, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass die Zulassung zu einem höheren Risiko für die Umwelt durch das Generikum als durch das Referenzarzneimittel führt . |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ein Antrag auf Zulassung eines Tierarzneimittels aus kombinierten Wirkstoffen, von denen jeder bereits in zugelassenen Tierarzneimitteln verwendet wurde , die aber bislang nicht in dieser Kombination („Tierarzneimittel aus kombinierten Wirkstoffen“) zugelassen sind , die folgenden Kriterien: |
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ein Antrag auf Zulassung eines Tierarzneimittels aus kombinierten Wirkstoffen, von denen jeder bereits in zugelassenen Tierarzneimitteln verwendet wurde, die folgenden Kriterien: |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Eingeschränkte Anforderungen an die Daten, die bei Anträgen für beschränkte Märkte vorzulegen sind |
Eingeschränkte Anforderungen an die Daten, die bei Anträgen für beschränkte Märkte vorzulegen sind |
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1. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b wird eine Zulassung für ein Tierarzneimittel, das für einen beschränkten Markt bestimmt ist, gewährt, obwohl die gemäß Anhang II vorgeschriebenen Unterlagen zur Qualität und/oder Wirksamkeit nicht vorgelegt wurden , wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
1. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b wird eine Zulassung für ein Tierarzneimittel, das für einen beschränkten Markt bestimmt ist, gewährt, auch wenn der Antragsteller aus objektiven, nachprüfbaren Gründen die gemäß Anhang II vorgeschriebenen Unterlagen zur Qualität und/oder Wirksamkeit nicht vorlegen kann , sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
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2. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 wird eine Zulassung für einen beschränkten Markt für drei Jahre erteilt. |
2. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 wird eine Zulassung für einen beschränkten Markt für fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Zulassungsinhaber auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten, der Pharmakovigilanz und der Wirksamkeit die Umwandlung dieser Zulassung in eine unbefristet gültige Zulassung beantragen. |
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3. Wurde einem Arzneimittel eine Zulassung gemäß diesem Artikel erteilt, so wird in der Fachinformation eindeutig erklärt, dass wegen fehlender umfassender Daten zur Wirksamkeit und /oder Qualität nur eine begrenzte Bewertung der Qualität und/oder der Wirksamkeit durchgeführt wurde . |
3. Wurde einem Arzneimittel eine Zulassung gemäß diesem Artikel erteilt, so wird in der Fachinformation eindeutig erklärt, dass nur begrenzte Daten zu seiner Qualität und Wirksamkeit eingereicht wurden. Die Verpackung muss eine Warnung mit den gleichen Informationen enthalten. |
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3a. Nach Maßgabe dieses Artikels zugelassene Tierarzneimittel sind verschreibungspflichtig. |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Anforderungen an Daten, die bei Anträgen unter außergewöhnlichen Umständen vorzulegen sind |
Anforderungen an Daten, die bei Anträgen unter außergewöhnlichen Umständen vorzulegen sind |
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1. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b kann unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit der Gesundheit von Tier oder Mensch eine Zulassung erteilt werden, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er aus objektiven, nachprüfbaren Gründen nicht in der Lage ist, die Unterlagen zu Sicherheit und/oder Wirksamkeit gemäß Anhang II Teile 1, 2 und 3 vorzulegen; dazu muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: |
1. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b kann unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit der Gesundheit von Tier oder Mensch , einschließlich ungedeckten Bedarfs in Bezug auf die Gesundheit von Tieren, eine Zulassung erteilt werden, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er aus objektiven, nachprüfbaren Gründen nicht in der Lage ist, die Unterlagen zu Sicherheit und/oder Wirksamkeit gemäß Anhang II Teile 1, 2 und 3 vorzulegen; dazu muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: |
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2. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 wird eine Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen für ein Jahr erteilt . |
2. Die Verlängerung einer gemäß Absatz 1 erteilten Zulassung erfolgt in Verbindung mit einer jährlichen Neuprüfung der in dem besagten Absatz festgelegten Bedingungen, bis alle Bedingungen erfüllt sind . |
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3. Wurde einem Arzneimittel eine Zulassung gemäß diesem Artikel erteilt, so wird in der Fachinformation eindeutig erklärt, dass wegen fehlender umfassender Daten zu Qualität, Sicherheit und/oder Wirksamkeit nur eine begrenzte Bewertung von Qualität, Sicherheit und/oder Wirksamkeit durchgeführt wurde. |
3. Wurde einem Arzneimittel eine Zulassung gemäß diesem Artikel erteilt, so wird in der Fachinformation eindeutig erklärt, dass wegen fehlender umfassender Daten zu Qualität, Sicherheit und/oder Wirksamkeit nur eine begrenzte Bewertung von Qualität, Sicherheit und/oder Wirksamkeit durchgeführt wurde. Die Verpackung muss eine Warnung mit den gleichen Informationen enthalten. |
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3a. Die zuständige Behörde oder die Kommission kann jederzeit eine Zulassung für eine unbegrenzte Dauer erteilen, sofern während der Nutzung des Arzneimittels in dem Gebiet kein Problem hinsichtlich der Sicherheit oder Wirksamkeit festgestellt wurde und sofern der Zulassungsinhaber die in Absatz 1 festgelegten fehlenden Angaben zur Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit eingereicht hat. |
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3b. Nach Maßgabe dieses Artikels zugelassene Tierarzneimittel sind verschreibungspflichtig. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass die Hersteller von Tierarzneimitteln aus Drittländern in der Lage sind, das betreffende Tierarzneimittel herzustellen und/oder Kontrollprüfungen gemäß den Methoden durchzuführen, die in den Unterlagen zu dem Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 beschrieben sind. |
Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass die Hersteller von Tierarzneimitteln aus Drittländern den geltenden Rechtsvorschriften der Union entsprechen, dass sie in der Lage sind, das betreffende Tierarzneimittel herzustellen und/oder Kontrollprüfungen gemäß den Methoden durchzuführen, die in den Unterlagen zu dem Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 beschrieben sind , und dass sie die Umweltverschmutzung minimieren . |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Betrifft der Antrag ein antimikrobielles Tierarzneimittel, so kann die zuständige Behörde oder die Kommission dem Zulassungsinhaber vorschreiben , Studien nach der Zulassung durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Nutzen-Risiko-Bilanz im Hinblick auf die mögliche Entwicklung von Antibiotikaresistenz positiv bleibt. |
3. Betrifft der Antrag ein antimikrobielles Tierarzneimittel, so schreibt die zuständige Behörde oder die Kommission dem Zulassungsinhaber vor , Studien nach der Zulassung durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Nutzen-Risiko-Bilanz im Hinblick auf die mögliche Entwicklung der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe positiv bleibt. |
Abänderungen 116 und 298
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Pflicht der Verschreibung durch einen Tierarzt |
Pflicht der Verschreibung durch einen Tierarzt |
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1. Eine zuständige Behörde oder die Kommission kann die folgenden Tierarzneimittel als verschreibungspflichtig einstufen : |
1. Die folgenden Tierarzneimittel sind verschreibungspflichtig: |
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1a. Die Mitgliedstaaten können auf ihrem Hoheitsgebiet weitere rechtliche Unterkategorien im Einklang mit ihren jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen. |
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2. Eine zuständige Behörde oder die Kommission kann ein Tierarzneimittel als verschreibungspflichtig einstufen , wenn die Fachinformation gemäß Artikel 30 besondere Vorsichtsmaßnahmen enthält und vor allem mögliche Risiken für: |
2. Tierarzneimittel können als verschreibungspflichtig eingestuft werden , wenn die Fachinformation gemäß Artikel 30 besondere Vorsichtsmaßnahmen enthält und vor allem mögliche Risiken für: |
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3. Abweichend von Absatz 1 kann eine zuständige Behörde oder die Agentur ein Tierarzneimittel nicht als verschreibungspflichtig einstufen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
3. Abweichend von Absatz 1 kann eine zuständige Behörde oder die Kommission ein Tierarzneimittel als nicht verschreibungspflichtig einstufen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
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Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Ungeachtet Absatz 1 können Tierarzneimittel verschreibungsfrei verwendet werden, wenn: |
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Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1 — Buchstabe c — Ziffer vi
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1 — Buchstabe c — Ziffer xiii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1 — Buchstabe e — Ziffer iii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1 — Buchstabe j a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Wenn zwei Produkte dieselbe therapeutische Wirkung haben, können vergleichende Bewertungen durchgeführt werden. In einem solchen Fall sind Produkte, die gefährlich für die Umwelt oder für die behandelten Tiere sind, durch weniger gefährliche Produkte mit derselben therapeutischen Wirkung zu ersetzen. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe g b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1 — Buchstabe h b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Eine Zulassung für ein antimikrobielles Tierarzneimittel wird abgelehnt, wenn das antimikrobielle Mittel für die Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten ist. |
2. Eine Zulassung für ein antimikrobielles Tierarzneimittel wird abgelehnt, wenn das antimikrobielle Mittel im Sinne von Absatz 4 für die Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten ist. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 146 zur Festlegung von Regeln für die Bestimmung der antimikrobiellen Mittel, die für die Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, damit die Wirksamkeit bestimmter Wirkstoffe beim Menschen erhalten bleibt , übertragen . |
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte – gemäß Artikel 146 und unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Beratung durch die Agentur — zu erlassen, um Regeln für die Bestimmung der antimikrobiellen Mittel festzulegen , die für die Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, damit die Wirksamkeit bestimmter Wirkstoffe beim Menschen erhalten bleibt. |
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Bei ihrer Beratung berücksichtigt die Agentur geeignete Bestimmungen auf der Ebene der Klasse, des Stoffes oder gar der Indikation sowie den Weg der Verabreichung. |
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Mitgliedstaaten, die strengere Regeln einführen oder einzuführen beabsichtigen, haben das Recht dazu. |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission bestimmt mittels Durchführungsrechtsakten antimikrobielle Arzneimittel oder Gruppen derselben, die für die Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 145 Absatz 2 erlassen. |
4. Die Kommission bestimmt mittels Durchführungsrechtsakten und unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Beratung durch die Agentur sowie der von der WHO bereits ausgeführten Arbeit antimikrobielle Arzneimittel oder Gruppen derselben, die für die Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 145 Absatz 2 erlassen. |
|
Solche Bestimmungen erfolgen gegebenenfalls auf der Ebene der Klasse, des Stoffes oder gar der Indikation und berücksichtigen den Weg der Verabreichung. |
Abänderung 301
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Sicherheitsdaten bezüglich der Umweltfolgen von Tierarzneimitteln sind nicht geschützt. |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zeitraum für den Schutz technischer Unterlagen |
Zeitraum für den Schutz technischer Unterlagen |
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1. Der Zeitraum, während dessen technische Unterlagen geschützt sind, beträgt: |
1. Der Zeitraum, während dessen technische Unterlagen geschützt sind, beträgt: |
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2. Der Schutz gilt ab dem Tag, an dem die Zulassung für das Tierarzneimittel gemäß Artikel 7 erteilt wurde. |
2. Der Schutz gilt ab dem Tag, an dem die Zulassung für das Tierarzneimittel gemäß Artikel 7 erteilt wurde. |
||||
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2a. Sofern das Tierarzneimittel für mehr als eine Tierart zugelassen wurde, wird der Zeitraum entsprechend den Verlängerungszeiten nach Artikel 35 verlängert. |
Abänderung 312
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 34a |
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Schutzzeitraum für neue Datenpakete in Verbindung mit bestehenden Tierarzneimitteln |
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1. Legt der Antragsteller den zuständigen Behörden für ein etabliertes Tierarzneimittel, für das kein Schutzzeitraum mehr gilt, neue Tests oder neue Studien vor, so gilt für diese Tests oder Studien ein eigenständiger Schutzzeitraum von vier Jahren, sofern: |
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2. Die Ergebnisse dieser Tests oder Studien dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Zulassungsinhabers in Form einer Bescheinigung über den Zugang zu diesen Tests oder Studien während eines Zeitraums von vier Jahren von keinem anderen Antragsteller für kommerzielle Zwecke verwendet werden. |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Verlängerung des Zeitraums für den Schutz technischer Unterlagen |
Verlängerung des Zeitraums für den Schutz technischer Unterlagen |
1. Wird eine Änderung gemäß Artikel 65 genehmigt, mit der die Zulassung auf eine andere der in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tierarten ausgedehnt wird, so wird der in dem genannten Artikel festgelegte Schutzzeitraum für jede zusätzliche Zieltierart um ein Jahr verlängert, sofern die Änderung mindestens drei Jahre vor Ablauf des Schutzzeitraums gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a beantragt wurde. |
1. Wenn die erste Zulassung für mehrere Tierarten erteilt wird oder eine Änderung gemäß Artikel 65 genehmigt wird , mit der die Zulassung auf eine andere der in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tierarten ausgedehnt wird, so wird der in Artikel 34 festgelegte Schutzzeitraum für jede zusätzliche Zieltierart in dem ursprünglichen Dossier um zwei Jahre verlängert, sofern die Änderung mindestens drei Jahre vor Ablauf des Schutzzeitraums gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a beantragt wurde. Die Informationen über die Beantragung einer Ausweitung der Zulassung werden öffentlich zugänglich gemacht. |
2. Wird eine Änderung gemäß Artikel 65 genehmigt, mit der die Zulassung auf eine andere, nicht in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte Tierart ausgedehnt wird, so wird der Schutzzeitraum gemäß Artikel 34 um vier Jahre verlängert. |
2. Wenn die erste Zulassung für mehrere Tierarten erteilt wird oder eine Änderung gemäß Artikel 65 genehmigt wird , mit der die Zulassung auf eine andere, in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a nicht aufgeführte Tierart ausgedehnt wird, so wird der in Artikel 34 festgelegte Schutzzeitraum um vier Jahre verlängert , sofern die Änderung mindestens drei Jahre vor Ablauf des Schutzzeitraums gemäß Artikel 34 beantragt wurde. Die Informationen über die Beantragung einer Ausweitung der Zulassung werden öffentlich zugänglich gemacht. |
3. Der Schutzzeitraum der ersten Zulassung, der aufgrund von Änderungen oder neuen Zulassungen, die zur selben Zulassung gehören („Gesamtschutzzeitraum für technische Unterlagen“), um zusätzliche Schutzzeiträume verlängert wurde, beträgt höchstens 18 Jahre. |
3. Der Schutzzeitraum der ersten Zulassung, der aufgrund von Änderungen oder neuen Zulassungen, die zur selben Zulassung gehören („Gesamtschutzzeitraum für technische Unterlagen“), um zusätzliche Schutzzeiträume verlängert wurde, beträgt für die Produkte nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a höchstens 14 Jahre. Für die Produkte nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben b und d beträgt der Zeitraum höchstens 18 Jahre. |
4. Stellt ein Antragsteller, der eine Zulassung für ein Tierarzneimittel oder eine Änderung der Zulassungsbedingungen beantragt hat, einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 auf Festsetzung eines Rückstandshöchstgehalts und reicht dazu klinische Prüfungen ein, so dürfen andere Antragsteller diese Prüfungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Erteilung der Zulassung, für die sie durchgeführt wurden, nur dann verwenden, wenn sie die schriftliche Zustimmung in Form einer Zugangsbescheinigung hinsichtlich dieser Prüfungen erhalten haben. |
4. Stellt ein Antragsteller, der eine Zulassung für ein Tierarzneimittel oder eine Änderung der Zulassungsbedingungen beantragt hat, einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 auf Festsetzung eines Rückstandshöchstgehalts und reicht dazu klinische Prüfungen ein, so dürfen andere Antragsteller die Ergebnisse dieser Prüfungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Erteilung der Zulassung, für die sie durchgeführt wurden, nur dann für kommerzielle Zwecke verwenden, wenn sie die schriftliche Zustimmung in Form einer Zugangsbescheinigung hinsichtlich dieser Prüfungen erhalten haben. |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zentralisierte Zulassungen werden von der Kommission in Einklang mit diesem Abschnitt erteilt. Sie sind in der gesamten Union gültig. |
1. Zentralisierte Zulassungen werden von der Kommission in Einklang mit diesem Abschnitt erteilt. Sie sind in der gesamten Union gültig und müssen als das vorrangige Verfahren angesehen werden. Die Kommission und die Agentur tragen dafür Sorge, den Rückgriff auf die zentralisierte Zulassung auszubauen und zu fördern und dies insbesondere, indem sie KMU den Zugang dazu erleichtern. |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Für andere als die in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Tierarzneimittel kann eine zentralisierte Zulassung erteilt werden , wenn für das betreffende Tierarzneimittel in der Union keine andere Zulassung erteilt wurde . |
3. Für andere als die in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Tierarzneimittel kann auch eine zentralisierte Zulassung erteilt werden. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, unter Berücksichtigung des Stands der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 146 zur Änderung der Liste in Absatz 2 zu erlassen. |
entfällt |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Anträge auf dezentralisierte Zulassungen sind bei dem vom Antragsteller gewählten Mitgliedstaat einzureichen ( „Referenzmitgliedstaat“). |
1. Anträge auf dezentralisierte Zulassungen und entsprechende Dossiers sind bei allen Mitgliedstaaten einzureichen. Bei dem vom Antragsteller gewählten Mitgliedstaat handelt es sich um den „Referenzmitgliedstaat“. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In dem Antrag müssen die Mitgliedstaaten aufgeführt sein, in denen der Antragsteller eine Zulassung erwirken möchte („betroffene Mitgliedstaaten“). |
2. In dem Antrag müssen die Mitgliedstaaten aufgeführt sein, in denen der Antragsteller eine Zulassung erwirken möchte („betroffene Mitgliedstaaten“). Der Antragsteller sendet einen mit dem beim Referenzmitgliedstaat gestellten Antrag identischen Antrag zusammen mit dem identischen Dossier gemäß Artikel 7 an alle betroffenen Mitgliedstaaten. |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Anträge auf gegenseitige Anerkennung von Zulassungen sind bei dem Mitgliedstaat einzureichen, der die erste nationale Zulassung erteilt hat („Referenzmitgliedstaat“). |
1. Anträge auf gegenseitige Anerkennung von Zulassungen und die betreffenden Dossiers sind bei allen Mitgliedstaaten einzureichen . Der Mitgliedstaat , der die erste nationale Zulassung erteilt hat , ist der „Referenzmitgliedstaat“. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zwischen der Entscheidung über die Erteilung der ersten nationalen Zulassung und der Einreichung des Antrags auf gegenseitige Anerkennung der nationalen Zulassung müssen mindestens sechs Monate liegen. |
entfällt |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 3 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Referenzmitgliedstaat erstellt binnen 90 Tagen nach Erhalt eines gültigen Antrags einen aktualisierten Bewertungsbericht für das Tierarzneimittel. Der aktualisierte Bewertungsbericht wird mit der genehmigten Fachinformation und dem Wortlaut, der auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage erscheinen soll, an alle Mitgliedstaaten und den Antragsteller weitergeleitet , zusammen mit der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Antragsteller die Anerkennung der Zulassung erwirken möchte („betroffene Mitgliedstaaten“) . |
4. Der Referenzmitgliedstaat erstellt binnen 45 Tagen nach Erhalt eines gültigen Antrags einen aktualisierten Bewertungsbericht für das Tierarzneimittel. Der aktualisierte Bewertungsbericht wird mit der genehmigten Fachinformation und dem Wortlaut, der auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage erscheinen soll, an alle betroffenen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weitergeleitet. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Erhebt ein Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 46 Absatz 4 oder Artikel 48 Absatz 5 genannten Frist Einwände gegen den Bewertungsbericht, die vorgeschlagene Fachinformation oder die vorgeschlagene Kennzeichnung und Packungsbeilage, so hat er dem Referenzmitgliedstaat, den übrigen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller eine ausführliche Begründung vorzulegen. Der Referenzmitgliedstaat unterbreitet die strittigen Punkte unverzüglich der mit Artikel 142 eingesetzten Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Tierarzneimitteln und dezentralisierte Verfahren („Koordinierungsgruppe“). |
1. Erhebt ein Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 46 Absatz 4 oder Artikel 48 Absatz 5 genannten Frist aufgrund eines ernsthaften Risikos für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt Einwände gegen den Bewertungsbericht, die vorgeschlagene Fachinformation oder die vorgeschlagene Kennzeichnung und Packungsbeilage, so hat er dem Referenzmitgliedstaat, den übrigen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller eine ausführliche Begründung vorzulegen. Der Referenzmitgliedstaat unterbreitet die strittigen Punkte unverzüglich der mit Artikel 142 eingesetzten Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Tierarzneimitteln und dezentralisierte Verfahren („Koordinierungsgruppe“). |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Koordinierungsgruppe ernennt aus ihrer Mitte einen Berichterstatter, der einen zweiten Bewertungsbericht für das Tierarzneimittel erstellt. |
entfällt |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Fällt die Stellungnahme zugunsten der Erteilung einer Zulassung aus, so protokolliert der Referenzmitgliedstaat die Zustimmung der Mitgliedstaaten, schließt das Verfahren ab und setzt die Mitgliedstaaten und den Antragsteller hiervon in Kenntnis. |
4. Fällt die Stellungnahme zugunsten der Erteilung oder Änderung einer Zulassung aus, so protokolliert der Referenzmitgliedstaat die Zustimmung der Mitgliedstaaten, schließt das Verfahren ab und setzt die Mitgliedstaaten und den Antragsteller hiervon in Kenntnis. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Binnen 15 Tagen nach Erhalt des Bewertungsberichts gemäß Artikel 46 Absatz 3 bzw. Artikel 48 Absatz 4 kann der Antragsteller die Agentur in schriftlicher Form um eine nochmalige Überprüfung des Bewertungsberichts ersuchen. In diesem Fall legt der Antragsteller der Agentur binnen 60 Tagen nach Erhalt des Bewertungsberichts eine ausführliche Begründung für das Ersuchen vor. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Zahlung der für die nochmalige Überprüfung an die Agentur zu entrichtenden Gebühr beizufügen. |
1. Binnen 15 Tagen nach Erhalt des Bewertungsberichts gemäß Artikel 46 Absatz 3 bzw. Artikel 48 Absatz 4 kann der Antragsteller die Koordinierungsgruppe in schriftlicher Form um eine nochmalige Überprüfung des Bewertungsberichts ersuchen. In diesem Fall legt der Antragsteller der Agentur binnen 60 Tagen nach Erhalt des Bewertungsberichts eine ausführliche Begründung für das Ersuchen vor. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Zahlung der für die nochmalige Überprüfung an die Agentur zu entrichtenden Gebühr beizufügen. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Das Verfahren zur nochmaligen Überprüfung erstreckt sich ausschließlich auf die Punkte in dem Bewertungsbericht, die der Antragsteller in seinem schriftlichen Ersuchen angeführt hat. |
3. Der Ausschuss legt den Überprüfungsbereich unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers fest. |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Agentur leitet die Stellungnahme des Ausschusses binnen 15 Tagen nach deren Annahme an die Koordinierungsgruppe weiter, zusammen mit einem Bericht, der die Bewertung des Tierarzneimittels durch den Ausschuss und die Gründe für dessen Schlussfolgerungen enthält. Diese Unterlagen sind zu Informationszwecken an die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Antragsteller zu übermitteln. |
4. Die Agentur leitet die Stellungnahme des Ausschusses binnen 15 Tagen nach deren Annahme an die Kommission weiter, zusammen mit einem Bericht, der die Bewertung des Tierarzneimittels durch den Ausschuss und die Gründe für dessen Schlussfolgerungen enthält. Diese Unterlagen sind zu Informationszwecken an die Mitgliedstaaten und den Antragsteller zu übermitteln. |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Nach Vorlage der Stellungnahme der Agentur entscheidet die Koordinierungsgruppe mit der Stimmenmehrheit ihrer in der Sitzung vertretenen Mitglieder. Der Referenzmitgliedstaat protokolliert die Entscheidung, schließt das Verfahren ab und setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis. Artikel 49 findet entsprechend Anwendung. Entspricht die Entscheidung nicht der Stellungnahme der Agentur, so fügt die Koordinierungsgruppe eine ausführliche Begründung für die Abweichung bei. |
5. Binnen 15 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme erstellt die Kommission einen Entwurf des Beschlusses über das Verfahren. |
|
Sieht der Beschlussentwurf die Erteilung einer Zulassung vor, so enthält er die in Artikel 28 genannten Unterlagen oder nimmt auf diese Bezug. |
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Wird in dem Entwurf des Beschlusses die Ablehnung der Zulassung vorgeschlagen, sind die Gründe dafür gemäß Artikel 32 zu nennen. |
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Entspricht der Beschlussentwurf nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so fügt die Kommission eine ausführliche Begründung für die Abweichung bei. |
|
Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten endgültig über die Erteilung einer Zulassung nach dem dezentralisierten Verfahren oder dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung beschließen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 145 Absatz 2 erlassen. |
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Die Agentur leitet die in Artikel 28 genannten Unterlagen an den Antragsteller weiter. |
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Außerdem macht sie die Stellungnahme — nach Löschung aller vertraulichen Geschäftsinformationen — der Öffentlichkeit zugänglich. |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine Datenbank der Union für Tierarzneimittel („Produktdatenbank“) wird von der Agentur eingerichtet und gepflegt. |
1. Eine unionsweite Datenbank für Tierarzneimittel („Produktdatenbank“) wird von der Agentur eingerichtet und gepflegt. |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Zulassungsinhaber haben uneingeschränkten Zugang zu den Informationen in der Produktdatenbank, die ihre eigenen Zulassungen betreffen. |
2. Die Zulassungsinhaber haben uneingeschränkten Zugang zu den Informationen in der Produktdatenbank, die ihre eigenen Zulassungen betreffen , und eingeschränkten Zugang zu anderen Produkten . |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Öffentlichkeit hat Zugang zu den Informationen in der Produktdatenbank, die die Liste der zugelassenen Tierarzneimittel sowie die jeweilige Fachinformation und die jeweilige Packungsbeilage betreffen. |
3. Die Öffentlichkeit hat Zugang zu den Informationen in der Produktdatenbank, die die Liste der zugelassenen Tierarzneimittel sowie die jeweilige Fachinformation, die jeweilige Packungsbeilage , die jeweiligen Umweltdaten und sämtliche Sicherheitsinformationen betreffen. |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten erheben einschlägige, vergleichbare Daten zum Verkaufsvolumen und zur Verwendung antimikrobieller Tierarzneimittel. |
1. Die Mitgliedstaaten erheben für jeden landwirtschaftlichen Betrieb einschlägige, vergleichbare und hinreichend ausführliche Daten zum Verkaufsvolumen , ausgedrückt als Gewicht und als Kosten je antimikrobiellen Wirkstofftyp, und zur Verwendung antimikrobieller Tierarzneimittel , wozu Angaben zu Tierart, festgestellter Krankheit und Verabreichungsweg zählen . |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur Daten zum Verkaufsvolumen und zur Verwendung antimikrobieller Tierarzneimittel. Die Agentur analysiert die Daten und veröffentlicht einen Jahresbericht. |
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur Daten zum Verkaufsvolumen und zur Verwendung antimikrobieller Tierarzneimittel. Die Agentur arbeitet mit anderen europäischen Agenturen zusammen, um die Daten zu analysieren und einen Jahresbericht zu veröffentlichen, der auch die entsprechenden Daten für den Einsatz antimikrobieller Mittel beim Menschen sowie Angaben zur derzeitigen Lage in Bezug auf antimikrobielle Resistenzen in der Union umfasst, und sie gibt erforderlichenfalls Leitlinien und Empfehlungen heraus . |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Mitgliedstaaten erheben einschlägige und vergleichbare Daten zum Verkaufsvolumen und zur Verwendung parasitenabwehrender und hormonaler Tierarzneimittel und stellen sie der Agentur zur Verfügung. |
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Zu den für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte vorgeschriebenen Angaben gehören Daten zu Tierart, Dosis, Dauer und Art der Behandlung, Zahl der behandelten Tiere und Verabreichungsweg(en). Zudem besteht die Verpflichtung, den nationalen Behörden jede zulassungsüberschreitende Verwendung antimikrobieller Mittel anzuzeigen. |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4b. Die Verabreichung von Antibiotika über das Trinkwasser ist auf Fälle beschränkt, in denen die Mehrzahl der Tiere einer Herde oder die gesamte Herde erkrankt ist. Die Kommission veröffentlicht fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, in dem die verschiedenen Wege der Verabreichung von Antibiotika an Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, insbesondere die orale Verabreichung über Futter und Tränke, sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf antimikrobielle Resistenzen untersucht werden. |
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Abschnitt 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abschnitt 2a |
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Einfuhr, parallele Einfuhr und paralleler Vertrieb |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 56a |
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Einfuhrgenehmigungen |
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1. Für folgende Tätigkeiten ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich: |
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2. Die Genehmigungsanträge für diese Tätigkeiten werden im Falle der Genehmigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b den zuständigen nationalen Behörden und im Falle der Genehmigungen nach Absatz 1 Buchstabe c der Agentur vorgelegt. |
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Die zuständigen Behörden und die Agentur nehmen die von ihnen erteilte Genehmigung zur parallelen Einfuhr oder zum parallelen Vertrieb in die gemäß Artikel 51 eingerichtete Datenbank für Tierarzneimittel auf. |
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3. Das parallel eingeführte oder parallel vertriebene Tierarzneimittel wird in der Verpackung und mit einer Etikettierung in der/den Sprache(n), die von den einzelnen einführenden bzw. vertreibenden Mitgliedstaaten bestimmt wird/werden, in Verkehr gebracht. |
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4. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn |
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Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 56b |
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Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung |
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1. Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 56a Absatz 1 Buchstabe a werden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Einführers vorgelegt. |
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Diese Genehmigungen werden für einen einzigen Vorgang erteilt. |
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Jede Änderung der für die Erteilung der Genehmigung vorgelegten Angaben wird der zuständigen Behörde mitgeteilt, die die ursprüngliche Genehmigung bei Bedarf entsprechend ändert. |
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Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung enthalten mindestens Folgendes: |
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2. Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 56a Absatz 1 Buchstabe b werden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Einführers vorgelegt. |
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Diese Genehmigungen werden für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. |
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Jede Änderung der für die Erteilung der Genehmigung vorgelegten Angaben wird der zuständigen Behörde mitgeteilt, die die ursprüngliche Genehmigung bei Bedarf entsprechend ändert. |
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Ein Antrag auf Erteilung einer parallelen Einfuhrgenehmigung enthält mindestens Folgendes: |
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3. Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 56a Absatz 1 Buchstabe c werden der Agentur vorgelegt. |
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Diese Genehmigungen werden für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. |
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Jede Änderung der für die Erteilung der Genehmigung eingereichten Informationen wird der Agentur mitgeteilt, die die ursprüngliche Genehmigung bei Bedarf entsprechend ändert. |
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Der Antrag enthält Folgendes: |
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4. Die zuständige Behörde oder die Agentur kann Genehmigungen für die parallele Einfuhr oder den parallelen Vertrieb aussetzen oder entziehen, sofern die Bestimmungen des Artikels 56a und der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels nicht mehr eingehalten werden oder wenn das Arzneimittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt. |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 57a |
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Anschließende Umwandlung in eine zentralisierte Zulassung |
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1. Nach Abschluss des dezentralisierten Verfahrens gemäß Artikel 46, des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 48 oder des Verfahrens zur Harmonisierung der Zulassungen gemäß Artikel 69 kann der Zulassungsinhaber die Umwandlung der für das Tierarzneimittel erteilten Zulassungen in eine zentralisierte Zulassung beantragen; die zentralisierte Zulassung wird von der Kommission erteilt und gilt in der gesamten Union. |
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2. Der Antrag auf Umwandlung in eine zentralisierte Zulassung wird bei der Agentur eingereicht und umfasst Folgendes: |
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3. Binnen 30 Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 aufgeführten Unterlagen bereitet die Kommission im Einklang mit dem Bewertungsbericht gemäß Artikel 46 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 4 bzw. Artikel 69 Absatz 3 einen Beschluss über die Erteilung einer Zulassung oder bei Bedarf einen aktualisierten Bewertungsbericht, eine Fachinformation sowie Kennzeichnung und Packungsbeilage vor. |
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4. Die Kommission beschließt mittels Durchführungsrechtsakten endgültig über die Erteilung einer zentralisierten Zulassung. |
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Dieser Artikel gilt nur für Tierarzneimittel, die nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung im Zuge eines Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung, eines dezentralisierten Verfahrens oder eines Verfahrens zur Harmonisierung der Zulassungen zugelassen wurden. |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Erfüllt ein Abänderung die in Artikel 61 genannten Anforderungen, so bestätigt die zuständige Behörde, die Agentur oder die gemäß Artikel 63 Absatz 3 mit der Bewertung betraute zuständige Behörde den Eingang eines vollständigen Antrags. |
1. Erfüllt ein Abänderung die in Artikel 61 genannten Anforderungen, so bestätigt die zuständige Behörde, die Agentur oder die gemäß Artikel 63 Absatz 3 mit der Bewertung betraute zuständige Behörde binnen 15 Tagen den Eingang eines vollständigen Antrags. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorbereitung der Harmonisierung |
Vorbereitung der Harmonisierung |
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-1a. Einzelne Zulassungsinhaber oder Gruppen von Zulassungsinhabern können im Fall unterschiedlicher nationaler Zulassungen für einzelne Tierarzneimittel nach Artikel 69 eine Harmonisierung beantragen. |
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-1b. Es wird eine harmonisierte Fachinformation für die einzelnen Tierarzneimittel erstellt, für die in verschiedenen Mitgliedstaaten nationale Zulassungen erteilt wurden. Die Koordinierungsgruppe erarbeitet ausführliche Verfahrensregeln für die Harmonisierung. |
|
-1c. Nationale Zulassungen können mit dezentralisierten bzw. gegenseitig anerkannten Zulassungen harmonisiert werden, sofern sie sich auf dasselbe oder ein im Wesentlichen gleiches Produkt beziehen. |
1. Es wird eine harmonisierte Fachinformation nach dem Verfahren gemäß Artikel 69 für Tierarzneimittel — ausgenommen homöopathische Tierarzneimittel — erstellt, die dieselbe qualitative und quantitative Zusammensetzung ihrer Wirkstoffe sowie dieselbe Darreichungsform aufweisen und für die vor dem 1. Januar 2004 in verschiedenen Mitgliedstaaten nationale Zulassungen erteilt wurden („ähnliche Produkte“) . |
1. Es werden harmonisierte Verwendungsbedingungen gemäß Artikel 69 Absatz 4 nach dem Verfahren gemäß Artikel 69 für Gruppen im Wesentlichen gleicher Tierarzneimittel — ausgenommen homöopathische Tierarzneimittel — erstellt, die dieselbe qualitative und quantitative Zusammensetzung ihrer Wirkstoffe sowie dieselbe Darreichungsform aufweisen und nachweislich bioäquivalent sind („im Wesentlichen gleiche Produkte“) und für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in verschiedenen Mitgliedstaaten nationale Zulassungen erteilt wurden. |
2. Für die Zwecke der Feststellung der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Wirkstoffe gelten andere Salze, Ester, Ether, Isomere, Isomerengemische, Komplexe und Derivate eines Wirkstoffs als derselbe Wirkstoff, sofern sich ihre Eigenschaften hinsichtlich Sicherheit oder Wirksamkeit nicht wesentlich unterscheiden. |
2. Für die Zwecke der Feststellung der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Wirkstoffe gelten andere Salze, Ester, Ether, Isomere, Isomerengemische, Komplexe und Derivate eines Wirkstoffs als derselbe Wirkstoff, sofern sich ihre Eigenschaften hinsichtlich Sicherheit oder Wirksamkeit nicht wesentlich unterscheiden. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Verfahren zur Harmonisierung der Fachinformationen |
Verfahren zur Harmonisierung der Fachinformationen |
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1. Die zuständigen Behörden übermitteln der Koordinierungsgruppe bis zum [12 months after the date of application of this Regulation for OP to insert the actual date] Listen aller Produkte, für die vor dem 1. Januar 2004 nationale Zulassungen erteilt wurden. |
1. Die zuständigen Behörden übermitteln der Koordinierungsgruppe bis zum [12 months after the date of application of this Regulation for OP to insert the actual date] Listen aller Produkte, für die nationale Zulassungen erteilt wurden. |
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2. Die Koordinierungsgruppe legt Gruppen ähnlicher Produkte fest. Für jede Gruppe ähnlicher Produkte benennt die Koordinierungsgruppe ein Mitglied als Berichterstatter. |
2. Die Koordinierungsgruppe legt Gruppen im Wesentlichen gleicher Produkte nach Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe b fest. Für jede dieser Gruppen im Wesentlichen gleicher Produkte benennt die Koordinierungsgruppe ein Mitglied als Berichterstatter. |
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3. Binnen 120 Tagen nach seiner Benennung unterbreitet der Berichterstatter der Koordinierungsgruppe einen Bericht zur möglichen Harmonisierung der Fachinformationen für die in der Gruppe zusammengefassten ähnlichen Tierarzneimittel und macht einen Vorschlag für eine harmonisierte Fachinformation . |
3. Binnen 120 Tagen nach seiner Benennung unterbreitet der Berichterstatter der Koordinierungsgruppe einen Bericht mit Vorschlägen für eine Harmonisierung der Verwendungsbedingungen, die für die Gruppe im Wesentlichen gleicher Tierarzneimittel gelten, oder der Zulassungen einzelner Tierarzneimittel . |
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4. Harmonisierte Fachinformationen für Tierarzneimittel müssen alle nachstehenden Informationen enthalten : |
4. Harmonisierte Verwendungsbedingungen umfassen mindestens die nachstehenden Informationen: |
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4a. Neben den Verwendungsbedingungen können weitere Elemente der Fachinformation und des hochwertigen Datensatzes harmonisiert werden. |
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5. Nach der Vorlage eines Berichts gibt die Koordinierungsgruppe eine Stellungnahme mit der Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Mitglieder der Koordinierungsgruppe ab. Der Berichterstatter protokolliert dies, schließt das Verfahren ab und informiert die Mitgliedstaaten und die Zulassungsinhaber entsprechend. |
5. Nach der Vorlage eines Berichts gibt die Koordinierungsgruppe eine Stellungnahme mit der Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Mitglieder der Koordinierungsgruppe ab. Der Berichterstatter protokolliert dies, schließt das Verfahren ab und informiert die Mitgliedstaaten und die Zulassungsinhaber entsprechend. |
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6. Fällt die Stellungnahme zugunsten der Annahme einer harmonisierten Fachinformation aus, so ändert jeder Mitgliedstaat binnen 30 Tagen, nachdem der Berichterstatter über die Entscheidung informiert hat, seine Zulassung dementsprechend . |
6. Fällt die Stellungnahme zugunsten der Annahme harmonisierter Verwendungsbedingungen aus, so ändert jeder Mitgliedstaat binnen 30 Tagen, nachdem der Berichterstatter über die Entscheidung informiert hat, die Zulassung (en) der Produkte auf seinem Hoheitsgebiet so, dass die in Absatz 4 aufgeführten Aspekte, wenn sie bereits in den Fachinformationen eines der Gruppe angehörenden Produkts enthalten sind, der Zulassung entsprechen. Sobald in der Stellungnahme die Annahme harmonisierter Verwendungsbedingungen befürwortet wird, gelten die Zulassungen für das einzelne Produkt als gegenseitig anerkannte Zulassungen im Sinne dieser Verordnung. |
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7. Im Fall einer ablehnenden Stellungnahme findet das Verfahren gemäß Artikel 49 Anwendung. |
7. Im Fall einer ablehnenden Stellungnahme findet das Verfahren gemäß Artikel 49 Anwendung. |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Harmonisierung von Fachinformationen nach einer Neubewertung |
Harmonisierung von Fachinformationen nach einer Neubewertung |
1. Abweichend von Artikel 69 kann der Ausschuss der Kommission empfehlen, Gruppen ähnlicher Tierarzneimittel, bei denen dies erforderlich ist, vor der Erstellung einer harmonisierten Fachinformation einer wissenschaftlichen Neubewertung zu unterziehen. |
1. Abweichend von Artikel 69 kann der Ausschuss der Kommission in dem Fall, dass die Harmonisierung der Verwendungsbedingungen einer Gruppe von Produkten auf Unionsebene im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier ist, empfehlen, Gruppen ähnlicher Tierarzneimittel, bei denen dies erforderlich ist, vor der Erstellung harmonisierten Verwendungsbedingungen einer wissenschaftlichen Neubewertung zu unterziehen. |
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1a. Zum Zweck der Harmonisierung gemäß diesem Artikel gelten als Gruppe ähnlicher Tierarzneimittel Produkte, die nicht unbedingt bioäquivalent, jedoch keine homöopathischen Tierarzneimittel sind, und die denselben Wirkstoff oder dieselben Wirkstoffe sowie dieselbe Darreichungsform aufweisen, oder aber Tierarzneimittel derselben therapeutischen Klasse. |
2. Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten Beschlüsse zu Produktgruppen, bei denen eine Neubewertung erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 145 Absatz 2 erlassen. |
2. Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten Beschlüsse zu Produktgruppen, bei denen eine Neubewertung erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 145 Absatz 2 erlassen. |
3. Abweichend von Artikel 69 sind vor dem 20. Juli 2000 zugelassene Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittel , die nach diesem Datum zugelassen , jedoch bei der Umweltverträglichkeitsprüfung als potenziell umweltschädlich eingestuft wurden, einer Neubewertung zu unterziehen, bevor eine harmonisierte Fachinformation erstellt wird . |
3. Abweichend von Artikel 69 sind Tierarzneimittel, für die in der Union keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde , einer Bewertung nach Anhang II zu unterziehen, bevor harmonisierte Verwendungsbedingungen erstellt werden. Zu diesem Zweck aktualisieren die Zulassungsinhaber die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Unterlagen entsprechend. |
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3a. Abweichend von Artikel 69 werden antimikrobielle Tierarzneimittel innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu bewertet. |
4. Für die Zwecke der Absätze 1 und 3 findet das Verfahren zur Befassung im Interesse der Union gemäß den Artikeln 84 bis 87 entsprechend Anwendung. |
4. Für die Zwecke der Absätze 1, 3 und 3a findet das Verfahren zur Befassung im Interesse der Union gemäß den Artikeln 84 bis 87 entsprechend Anwendung. |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Position des Zulassungsinhabers |
Position des Zulassungsinhabers |
Auf Verlangen der Koordinierungsgruppe oder der Agentur übermitteln die Inhaber von Zulassungen für Produkte, die einer Gruppe ähnlicher Produkte angehören, für die eine harmonisierte Fachinformation erstellt werden soll, Informationen über ihre Produkte. |
Auf Verlangen der Koordinierungsgruppe oder der Agentur übermitteln die Inhaber von Zulassungen für Produkte, die einer Gruppe ähnlicher Produkte angehören, für die eine harmonisierte Fachinformation erstellt werden soll, oder die Inhaber eines einzelnen Produkts, für das eine harmonisierte Zulassung erstellt werden soll, Informationen über ihre Produkte. |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Zulassungsinhaber entwickeln und pflegen ein System zur Erhebung von Informationen über Risiken von Tierarzneimitteln für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt, das ihnen die Erfüllung ihrer Pharmakovigilanz-Pflichten gemäß den Artikeln 73, 76 und 77 ermöglicht („Pharmakovigilanz-System“). |
1. Die Zulassungsinhaber sorgen dafür, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis der zugelassenen Tierarzneimittel kontinuierlich überprüft wird und von den Zulassungsinhabern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis für zugelassene Tierarzneimittel weiterhin positiv ausfällt. Dazu entwickeln und pflegen die Zulassungsinhaber ein System zur Erhebung , Untersuchung, Bewertung und Verbreitung von Informationen über unerwünschte Wirkungen von Tierarzneimitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt. Das System dient der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pharmakovigilanz-Pflichten gemäß den Artikeln 73, 76 und 77 („Pharmakovigilanz-System“). |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die zuständigen Behörden und die Agentur überwachen die Pharmakovigilanz-Systeme der Zulassungsinhaber. |
2. Die zuständigen Behörden und die Agentur überwachen die Pharmakovigilanz-Systeme der Zulassungsinhaber und sind von keinem Interessenkonflikt in Bezug auf den Zulassungsinhaber betroffen . |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten, die Kommission , die Agentur und die Zulassungsinhaber arbeiten gemeinsam an der Einrichtung und Pflege eines Systems zur Überwachung der Sicherheit zugelassener Tierarzneimittel, das ihnen die Erfüllung ihrer Pflichten gemäß den Artikeln 77 und 79 ermöglicht („Pharmakovigilanz-System der Union“) . |
1. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur arbeiten gemeinsam an der Einrichtung , Vernetzung und Weiterentwicklung ihrer Systeme zur Überwachung der Sicherheit , Wirksamkeit und Qualität zugelassener Tierarzneimittel, um ihre Pflichten gemäß Artikel 79 zu erfüllen. Die Zulassungsinhaber errichten und pflegen ein System zur Überwachung der Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität ihrer Produkte, das ihnen die Erfüllung ihrer Pflichten gemäß den Artikeln 77 und 78 ermöglicht. |
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die zuständigen Behörden, die Agentur und die Zulassungsinhaber stellen den Angehörigen der Gesundheitsberufe und den Tierhaltern verschiedene Instrumente zur Verfügung, mit deren Hilfe diese folgende Ereignisse — unabhängig davon, ob das Ereignis mit dem Produkt in Verbindung gebracht wird — melden („unerwünschte Ereignisse“) : |
2. Die zuständigen Behörden, die Agentur und die Zulassungsinhaber stellen Angehörigen der Gesundheitsberufe, Tierhaltern , Umweltbehörden der Mitgliedstaaten und sonstigen interessierten Kreisen verschiedene Instrumente zur Verfügung, mit deren Hilfe diese folgende Ereignisse („unerwünschte Ereignisse“) — unabhängig davon, ob das Ereignis mit dem Produkt in Verbindung gebracht wird — melden: |
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Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die zuständigen Behörden und die Agentur sorgen dafür, dass verschiedene Möglichkeiten bestehen, damit Angehörige der Gesundheitsberufe und Tierhalter ihnen neben den Ereignissen nach Absatz 2 auch Fälle melden können, in denen Tiere auf ein Humanarzneimittel reagieren. |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 73a |
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Spätestens sechs Monate vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über eine Studie zur Durchführbarkeit eines wirkstoffbasierten Prüfungssystems („Monographie“) und anderer denkbarer Alternativen zur Umweltverträglichkeitsprüfung von Tierarzneimitteln vor, dem sie bei Bedarf einen Legislativvorschlag beifügt. |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine Datenbank der Union für die Pharmakovigilanz von Tierarzneimitteln („Pharmakovigilanz-Datenbank“) wird von der Agentur eingerichtet und gepflegt. |
1. Eine Datenbank der Union für die Pharmakovigilanz von Tierarzneimitteln („Pharmakovigilanz-Datenbank“), die mit der Datenbank für Tierarzneimittel verknüpft ist, wird von der Agentur eingerichtet und gepflegt. Die Datenbank der Union für Tierarzneimittel ist der einzige Ort, an dem Daten zu unerwünschten Ereignissen erfasst werden, die Zulassungsinhaber melden. Zur Pflege gehört die elektronische Archivierung der ursprünglichen Berichte und der dazugehörigen Folgeberichte sowie die ständige Kontrolle der Datenqualität. |
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Agentur erstellt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Funktionsspezifikation für die Pharmakovigilanz-Datenbank. |
2. Die Agentur erstellt im Benehmen mit den Mitgliedstaaten, der Kommission und den interessierten Kreisen eine Funktionsspezifikation für die Pharmakovigilanz-Datenbank. Diese enthält Umweltüberwachungsdaten, die dazu dienen, unerwünschte Auswirkungen auf Nichtzielarten im Ökosystem zu dokumentieren und die Informationsquellen für das Pharmakovigilanzsystem dahingehend auszuweiten, dass es auch Beobachtungen und Überwachungsergebnissen von anderen Sachverständigen als Tierärzten Rechnung trägt. |
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die in die Pharmakovigilanz-Datenbank eingegebenen Informationen hochgeladen und gemäß Artikel 75 zugänglich gemacht werden. |
3. Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die in die Pharmakovigilanz-Datenbank eingegebenen Informationen hochgeladen und gemäß Artikel 75 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. |
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Agentur stellt sicher, dass zwischen ihrer Pharmakovigilanz-Datenbank und den Pharmakovigilanz-Datenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten Daten ausgetauscht werden. |
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 — Absatz 3 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Angehörige der Gesundheitsberufe haben in Bezug auf folgende Informationen Zugang zur Pharmakovigilanz-Datenbank: |
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Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständigen Behörden erfassen in der Pharmakovigilanz-Datenbank alle unerwünschten Ereignisse, die ihnen von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Tierhaltern gemeldet wurden und die im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats stattfanden, und zwar binnen 30 Tagen nach Eingang der Meldung des unerwünschten Ereignisses. |
1. Die zuständigen Behörden erfassen und bewerten alle unerwünschten Ereignisse, von denen sie nach Artikel 73 Kenntnis erlangen und die im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats stattfinden, und pflegen sie unverzüglich — spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Meldung — in die Pharmakovigilanz-Datenbank der Union ein. Sollten nach der Behandlung von Tieren mit einem Tierarzneimittel schwerwiegende unerwünschte Ereignisse bei Tieren, schädliche Wirkungen beim Menschen oder Umweltvorfälle festgestellt werden, so erfassen die zuständigen Behörden diese binnen 15 Tagen nach Eingang der Meldung über das unerwünschte Ereignis. |
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Zulassungsinhaber erfassen in der Pharmakovigilanz-Datenbank alle unerwünschten Ereignisse im Zusammenhang mit ihren zugelassenen Tierarzneimitteln, die ihnen von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Tierhaltern gemeldet wurden und die innerhalb der Union oder in einem Drittland stattfanden, und zwar binnen 30 Tagen nach Eingang der Meldung des unerwünschten Ereignisses. |
2. Die Zulassungsinhaber erfassen und bewerten in der Pharmakovigilanz-Datenbank alle unerwünschten Ereignisse im Zusammenhang mit ihren zugelassenen Tierarzneimitteln, die ihnen von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Tierhaltern gemeldet wurden und die innerhalb der Union oder in einem Drittland stattfanden. Wenn nach der Behandlung von Tieren mit einem Tierarzneimittel aufgrund des Tierarzneimittels schwerwiegende unerwünschte Ereignisse bei Tieren, schädliche Wirkungen beim Menschen oder Umweltvorfälle festgestellt werden, sind diese binnen 15 Tagen nach Eingang der Meldung über das unerwünschte Ereignis zu melden. Weniger schwerwiegende unerwünschte Ereignisse im Zusammenhang mit dem Einsatz von Tierarzneimitteln sind binnen 42 Tagen nach Bekanntwerden zu melden. Für unerwünschte Ereignisse im Rahmen klinischer Prüfungen gelten andere Vorschriften, wie im Leitfaden zur guten klinischen Praxis für klinische Prüfungen festgelegt. |
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die zuständigen Behörden können — auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Agentur — den Zulassungsinhaber auffordern, spezifische Pharmakovigilanz-Daten zu sammeln, besonders in Bezug auf die Anwendung eines Tierarzneimittels bei bestimmten Tierarten, die Gesundheit von Mensch und Tier, die Sicherheit der Personen, die das Produkt verabreichen, und den Umweltschutz. Die Behörde gibt eine detaillierte Begründung für ihre Aufforderung und setzt die anderen zuständigen Behörden und die Agentur davon in Kenntnis. |
3. Die zuständigen Behörden können — auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Agentur — den Zulassungsinhaber auffordern, spezifische Pharmakovigilanz-Daten bereitzustellen, wie z. B. Informationen über laufende Nutzen-Risiko-Bewertungen in Bezug auf die Anwendung eines Tierarzneimittels bei bestimmten Tierarten, die Gesundheit von Mensch und Tier, die Sicherheit der Personen, die das Produkt verabreichen, oder den Umweltschutz. Die Behörde gibt eine detaillierte Begründung für ihre Aufforderung und setzt die anderen zuständigen Behörden und die Agentur davon in Kenntnis. |
|
Die Zulassungsinhaber haben dieser Aufforderung in der von der zuständigen Behörde je nach Sachlage gesetzten Frist nachzukommen. |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Zulassungsinhaber ist für die Pharmakovigilanz der Produkte, für die er eine Zulassung besitzt, verantwortlich. |
1. Der Zulassungsinhaber ist für die Pharmakovigilanz der Produkte, für die er eine Zulassung besitzt, verantwortlich und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um Angehörige der Gesundheitsberufe und Tierhalter darin zu bestärken, unerwünschte Ereignisse zu melden . |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Hat der Zulassungsinhaber die Aufgaben im Bereich der Pharmakovigilanz an eine dritte Partei vergeben, so sind diese Vereinbarungen in der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation genau darzulegen. |
2. Hat der Zulassungsinhaber die Aufgaben im Bereich der Pharmakovigilanz an eine dritte Partei vergeben (Auftragnehmer), so sind die Verantwortlichkeiten beider Seiten in einem Vertrag und der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation in eindeutiger Form festzulegen. |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Der Zulassungsinhaber hat sich regelmäßig zu vergewissern, dass der Auftragnehmer die Tätigkeit entsprechend den vertraglichen Bestimmungen durchführt. |
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Dem Zulassungsinhaber steht jederzeit mindestens eine einschlägig qualifizierte Person zur Verfügung, die für die Pharmakovigilanz verantwortlich zeichnet. Diese Person ist bzw. diese Personen sind in der Union ansässig und tätig. Der Zulassungsinhaber benennt pro Pharmakovigilanz-Stammdokumentation nur eine qualifizierte Person. |
3. Dem Zulassungsinhaber steht jederzeit eine einschlägig qualifizierte Person zur Verfügung, die für die Pharmakovigilanz verantwortlich zeichnet. Diese Person ist in der Union ansässig und tätig. Die für die Pharmakovigilanz qualifizierte Person kann bestimmte Arbeitsgebiete an anderes, angemessen geschultes Personal delegieren, bleibt aber verantwortlich für das Pharmakovigilanzsystem und die Sicherheitsprofile der Tierarzneimittel des Zulassungsinhabers. |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Wurden die in Artikel 78 genannten Aufgaben der für die Pharmakovigilanz verantwortlichen qualifizierten Person an eine dritte Partei vergeben, so sind diese Vereinbarungen im Vertrag genau darzulegen . |
4. Wurden die in Artikel 78 genannten Aufgaben der für die Pharmakovigilanz verantwortlichen qualifizierten Person an eine dritte Partei vergeben, so sind die entsprechenden Vereinbarungen in einem Vertrag in eindeutiger Form festzulegen . |
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Der Zulassungsinhaber veröffentlicht keine Informationen über unerwünschte Ereignisse im Zusammenhang mit einem Tierarzneimittel, ohne zuvor seine Absicht der zuständigen Behörde/den zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt hat/haben, bzw. der Agentur, die die Zulassung nach dem zentralisierten Zulassungsverfahren erteilt hat, mitzuteilen. |
6. Der Zulassungsinhaber veröffentlicht keine Informationen über unerwünschte Ereignisse und potenzielle Pharmakovigilanzprobleme im Zusammenhang mit einem Tierarzneimittel, ohne zuvor der zuständigen Behörde/den zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt hat/haben, bzw. der Agentur, die die Zulassung nach dem zentralisierten Zulassungsverfahren erteilt hat, eine Kopie der entsprechenden Mitteilung zugestellt zu haben. |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 77a |
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Einheitliche Stammdokumentation |
|
Die Organisation der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten, die von den Zulassungsinhabern durchgeführt werden, ist in einer einheitlichen Stammdokumentation beschrieben, die der Zustimmung der Mitgliedstaaten bedarf. Die einheitlichen Verfahren zur Bewertung dieser Zulassungen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, und die entsprechenden Beschlüsse werden in der gesamten Union anerkannt. |
|
Die zuständige Behörde fasst innerhalb von 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags einen Beschluss über diese Zulassung. |
|
Die einheitliche Stammdokumentation wird an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gerichtet, in dem die qualifizierte, vom Zulassungsinhaber benannte Person die in der Dokumentation dargelegten Aufgaben ausführt. Die jeweils zuständige Behörde unterrichtet den Zulassungsinhaber über ihren Beschluss, der daraufhin zusammen mit einer Kopie der entsprechenden einheitlichen Stammdokumentation in die Datenbank der Union für Tierarzneimittel aufgenommen wird. |
|
Der Zulassungsinhaber unterrichtet die zuständige Behörde ferner über jede wesentliche Änderung seiner einheitlichen Stammdokumentation. |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Person |
Für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Person |
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Für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Personen gemäß Artikel 77 Absatz 3 erfüllen folgende Aufgaben: |
Für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Personen gemäß Artikel 77 Absatz 3 sorgen dafür, dass folgende Aufgaben ausgeführt werden : |
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Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständigen Behörden bewerten alle unerwünschten Ereignisse, die ihnen von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Tierhaltern gemeldet werden, betreiben Risikomanagement und ergreifen nötigenfalls die in den Artikeln 130 bis 135 genannten Maßnahmen hinsichtlich Zulassungen. |
1. Die zuständigen Behörden bewerten alle unerwünschten Ereignisse, die ihnen von Zulassungsinhabern, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Tierhaltern gemeldet werden, betreiben Risikomanagement und ergreifen nötigenfalls die in den Artikeln 130 bis 135 genannten Maßnahmen hinsichtlich Zulassungen. |
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die zuständigen Behörden und die Agentur stellen der Öffentlichkeit, Tierärzten und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe frühzeitig alle wichtigen Informationen zu unerwünschten Ereignissen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Tierarzneimittels zur Verfügung; dies kann in elektronischer Form oder durch andere öffentlich zugängliche Kommunikationsmittel erfolgen. |
4. Die zuständigen Behörden und die Agentur veröffentlichen frühzeitig alle wichtigen Informationen zu unerwünschten Ereignissen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Tierarzneimittels; dies kann in elektronischer Form oder durch andere öffentlich zugängliche Kommunikationsmittel erfolgen. Die zuständigen Behörden und die Agentur sorgen dafür, dass Veterinärmediziner Rückmeldungen zu gemeldeten unerwünschten Ereignissen sowie regelmäßige Rückmeldungen zu allen gemeldeten Nebenwirkungen erhalten. |
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 80 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine zuständige Behörde kann jede der ihr gemäß Artikel 79 zugewiesenen Aufgaben einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat übertragen, sofern diese schriftlich ihre Zustimmung erklärt. |
1. Eine zuständige Behörde kann jede der ihr gemäß Artikel 79 zugewiesenen Aufgaben einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat übertragen, sofern diese schriftlich ihre Zustimmung erklärt. |
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Signalverarbeitungsverfahren |
Signalverarbeitungsverfahren |
1. Die zuständigen Behörden und die Agentur kooperieren bei der Überwachung der Daten in der Pharmakovigilanz-Datenbank, um zu ermitteln, ob sich die Nutzen-Risiko-Bilanz von Tierarzneimitteln im Hinblick auf Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Umweltschutz ändert („Signalverarbeitungsverfahren“). |
1. Zulassungsinhaber, die zuständigen Behörden , sonstige betroffene Behörden und die Agentur kooperieren bei der Überwachung der Daten in der Pharmakovigilanz-Datenbank, um zu ermitteln, ob sich die Nutzen-Risiko-Bilanz von Tierarzneimitteln im Hinblick auf Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Umweltschutz ändert („Signalverarbeitungsverfahren“). |
2. Die zuständigen Behörden und die Agentur legen Gruppen von Tierarzneimitteln fest, bei denen das Signalverarbeitungsverfahren bezüglich der Ermittlung von Risiken für Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes kombiniert werden kann. |
2. Die zuständigen Behörden und die Agentur legen Gruppen von Tierarzneimitteln fest, bei denen das Signalverarbeitungsverfahren bezüglich der Ermittlung von Risiken für Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes kombiniert werden kann. |
3. Die Agentur und die Koordinierungsgruppe vereinbaren die gemeinsame Überwachung der in der Pharmakovigilanz-Datenbank erfassten Daten zu Tierarzneimittelgruppen. Für jede Tierarzneimittelgruppe wird eine zuständige Behörde oder die Agentur als für die Überwachung verantwortliche Stelle benannt („Leitbehörde“). |
3. Die Agentur und die Pharmakovigilanzgruppe für Tierarzneimittel vereinbaren die gemeinsame Überwachung der in der Pharmakovigilanz-Datenbank erfassten Daten zu Tierarzneimittelgruppen. Für jede Tierarzneimittelgruppe wird eine zuständige Behörde oder die Agentur als für die Überwachung verantwortliche Stelle benannt („Leitbehörde“). |
4. Die Ergebnisse des Signalverarbeitungsverfahrens werden von den zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Agentur einvernehmlich festgelegt. Die Leitbehörde erfasst die Ergebnisse in der Pharmakovigilanz-Datenbank. |
4. Da die Zulassungsinhaber die primäre Quelle für Fachwissen und Informationen über die unter ihre Verantwortung fallenden Produkten sind, kann die Leitbehörde sie bei Bedarf im Rahmen des Signalverarbeitungsverfahrens konsultieren. Die Ergebnisse des Signalverarbeitungsverfahrens werden von den zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Agentur einvernehmlich festgelegt. Die Leitbehörde erfasst die Ergebnisse in der Pharmakovigilanz-Datenbank. |
5. Falls nötig, ergreifen die zuständigen Behörden oder die Kommission — basierend auf den Ergebnissen des Signalverarbeitungsverfahrens nach Absatz 4 — geeignete Maßnahmen gemäß den Artikeln 130 bis 135. |
5. Falls nötig, ergreifen die zuständigen Behörden oder die Kommission — basierend auf den Ergebnissen des Signalverarbeitungsverfahrens nach Absatz 4 — geeignete Maßnahmen gemäß den Artikeln 130 bis 135. |
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von drei Jahren werden Zulassungen für einen beschränkten Markt, die gemäß Artikel 21 erteilt wurden, auf Antrag des Zulassungsinhabers einer nochmaligen Überprüfung unterzogen. Nach dieser ersten nochmaligen Überprüfung wird die Zulassung alle fünf Jahre erneut überprüft. |
Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von fünf Jahren werden Zulassungen für einen beschränkten Markt, die gemäß Artikel 21 erteilt wurden, auf Antrag des Zulassungsinhabers einer nochmaligen Überprüfung unterzogen. Nach dieser ersten nochmaligen Überprüfung wird die Zulassung gegebenenfalls alle fünf Jahre erneut überprüft. |
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 83 |
entfällt |
Verfahren zur nochmaligen Überprüfung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen |
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1. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem Jahr werden Zulassungen, die gemäß Artikel 22 erteilt wurden, auf Antrag des Zulassungsinhabers einer nochmaligen Überprüfung unterzogen. |
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2. Der Antrag auf nochmalige Überprüfung ist der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, oder der Agentur mindestens drei Monate vor Ablauf der Zulassung zu übermitteln. |
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3. Wurde ein Antrag auf nochmalige Überprüfung gestellt, behält die Zulassung ihre Gültigkeit, bis die zuständige Behörde oder die Kommission über den Antrag entschieden hat. |
|
4. Die zuständige Behörde oder die Kommission kann jederzeit eine unbefristet gültige Zulassung erteilen, sofern der Zulassungsinhaber die fehlenden umfassenden Daten zur Sicherheit und zur Wirksamkeit gemäß Artikel 22 Absatz 1 vorlegt. |
|
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 88 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Abweichend von Artikel 5 werden homöopathische Tierarzneimittel, die den Anforderungen gemäß Artikel 89 genügen und keine immunologischen homöopathischen Tierarzneimittel sind, in Übereinstimmung mit Artikel 90 registriert. |
1. Abweichend von Artikel 5 werden homöopathische Tierarzneimittel, die den Anforderungen gemäß Artikel 89 genügen und keine immunologischen homöopathischen Tierarzneimittel sind, in Übereinstimmung mit Artikel 90 registriert. Tierarzneimittel, die vor dem 31. Dezember 1993 gemäß den nationalen Rechtsvorschriften registriert oder genehmigt wurden, bleiben von diesem Artikel unberührt. |
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 88 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Homöopathische Tierarzneimittel, die nicht unter Artikel 89 Absatz 1 fallen, werden nach den allgemeinen Rechtsvorschriften zugelassen. Für die Sicherheitstests, vorklinischen Studien und klinischen Prüfungen von homöopathischen Tierarzneimitteln, die nicht von Artikel 89 Absatz 1 abgedeckt werden, können die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den im eigenen Land geltenden Grundsätzen und Merkmalen konkrete Bestimmungen einführen oder beibehalten. |
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 90 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Auch für die Zubereitung, die Füllung oder die Änderung der Verpackung oder der Darbietung ist keine Herstellungserlaubnis erforderlich, sofern diese Vorgänge ausschließlich zur Abgabe durch Apotheker in einer Apotheke oder durch Veterinärmediziner in einer veterinärmedizinischen Praxis erfolgen. |
Abänderung 302
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 92 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Eine Herstellungserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist tätig wird oder besondere Verfahren einführt . Eine Aussetzung der Herstellungserlaubnis ist möglich, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden. |
5. Eine Herstellungserlaubnis kann bei geringfügigen Mängeln unter der Bedingung erteilt werden, dass der Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist den Mängeln abhilft . Eine Aussetzung der Herstellungserlaubnis ist möglich, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden. Wenn die Produktion inakzeptable Umweltrisiken birgt, wird die Herstellungserlaubnis nicht erteilt. |
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 98 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 104 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln zwischen zwei Einzelhändlern gilt nicht als Großhandelsvertrieb. |
3. Der Kauf, Verkauf, Import und Export von Tierarzneimitteln sowie jedes andere Handelsgeschäft mit und ohne Gewinnerzielungsabsicht im Zusammenhang mit derartigen Arzneimitteln, sind vom Besitz einer Großhandelserlaubnis für Tierarzneimittel abhängig. Eine derartige Erlaubnis gilt weder für Lieferungen eines Herstellers der in Eigenproduktion hergestellten Tierarzneimittel noch für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln durch Personen, die diese Tätigkeit gemäß Artikel 107 ausüben dürfen. |
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 104 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Nach dem Vorbild bewährter Verfahren für Humanarzneimittel beschließt die Kommission innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Grundsätze und Leitlinien für bewährte Verfahren betreffend den Großhandel mit Tierarzneimitteln, die für Großhändler verbindlich sind. |
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 104 — Absatz 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4b . Großhändler beziehen Arzneimittel nur beim Hersteller, einer vom Zulassungsinhaber benannten Person oder von Personen, die selbst eine Großhandelserlaubnis besitzen. |
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 104 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Großhändler halten die unter Artikel 105 Absatz 3 Buchstaben ca und cc festgelegten Verpflichtungen hinsichtlich der Abgabe von Arzneimitteln ein. |
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 105 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 105 — Absatz 3 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 105 — Absatz 3 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 105 — Absatz 3 — Buchstabe c c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 106a |
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Sachkundige Person |
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1. Der Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis verfügt ständig und ununterbrochen über mindestens eine sachkundige Person, welche die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt und insbesondere für die in Artikel 104 genannten Tätigkeiten verantwortlich ist. |
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2. Die sachkundige Person ist im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises und hat ausreichend Erfahrung im Bereich des Großhandelsvertriebs. Der Inhaber der Erlaubnis kann die Verantwortung für die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 übernehmen, wenn er die dort genannten Voraussetzungen selbst erfüllt. |
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3. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die sachkundige Person nach diesem Artikel ihren Pflichten nachkommt, indem sie entweder geeignete Verwaltungsmaßnahmen trifft oder diese Personen einer berufsständischen Disziplinarordnung unterstellt. Die zuständige Behörde kann diese Personen bei Einleitung eines Verwaltungs- oder Disziplinarverfahrens wegen Pflichtverletzung vorläufig ihrer Funktion entheben. |
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Personen, die nach dem geltenden nationalen Recht Tierarzneimittel verschreiben dürfen, bieten Antibiotika im Einzelhandel nur für Tiere an, die von ihnen betreut werden und nur in der für die betreffende Behandlung erforderlichen Menge. |
2. Personen, die nach dem geltenden nationalen Recht Tierarzneimittel verschreiben dürfen, geben Antibiotika im Einzelhandel nur für Tiere ab, die von ihnen direkt betreut werden, nachdem eine geeignete tierärztliche Diagnose und Untersuchung des/der betroffenen Tiere(s) erfolgt ist, und nur in der für die betreffende Behandlung erforderlichen Menge . Über die Fortsetzung der Behandlung mit antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, entscheidet auf der Grundlage einer klinischen Untersuchung der Tierarzt. |
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten können für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln in ihrem Hoheitsgebiet strengere Bedingungen festlegen, die durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit und der Umwelt gerechtfertigt sind, sofern diese Bedingungen dem Risiko angemessen sind und das Funktionieren des Binnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen. |
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Jegliche wirtschaftliche Beteiligung an Unternehmen, die mit Tierarzneimitteln handeln oder Tierarzneimittel herstellen oder importieren, ist verboten. |
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 — Absatz 2 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2c. Angesichts der mit der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe verbundenen Gefahren dürfen Pharmaunternehmen Personen, die Tierarzneimittel verschreiben, grundsätzlich keine wie auch immer gearteten — weder direkt noch indirekt — wirtschaftlichen Anreize gewähren. |
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 — Absatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Einzelhändler führt ausführlich Buch über jeden Kauf und Verkauf von Tierarzneimitteln und macht dazu folgende Angaben: |
3. Der Einzelhändler führt ausführlich Buch über jeden Kauf und Verkauf verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und macht dazu folgende Angaben: |
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten können, wenn sie es für notwendig erachten, vorschreiben, dass diese Pflicht der Buchführung auch für den Kauf und Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel gilt. |
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 108
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz |
Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz |
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1. Personen, die gemäß Artikel 107 Absatz 1 mit Tierarzneimitteln handeln dürfen, können diese durch Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28) in der Union niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen anbieten, sofern diese Arzneimittel den Rechtsvorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats genügen. |
1. Personen, die gemäß Artikel 107 Absatz 1 mit Tierarzneimitteln handeln dürfen, können diese, mit Ausnahme von antimikrobiellen Tierarzneimitteln, psychotropen und biologischen oder immunologischen Tierarzneimitteln, im Internet in der Union niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen anbieten, sofern. |
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1a. Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes können die Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf von Tierarzneimitteln oder sonstigen verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, an die Öffentlichkeit im Fernabsatz im Internet Einschränkungen oder Bedingungen unterwerfen. |
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2. Zusätzlich zu den in Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29) vorgeschriebenen Angaben müssen Websites, über die Tierarzneimittel angeboten werden, mindestens Folgendes aufweisen: |
2. Zusätzlich zu den in Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29) und den in Artikel 6 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29a) vorgeschriebenen Angaben müssen Websites, über die Tierarzneimittel angeboten werden, mindestens Folgendes aufweisen: |
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3. Es wird ein gemeinsames Logo geschaffen, das in der gesamten Union erkennbar ist, und anhand dessen der Mitgliedstaat ermittelt werden kann, in dem die Person, die das Tierarzneimittel der Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz anbietet, niedergelassen ist. Das Logo ist deutlich sichtbar auf Websites anzuzeigen, auf denen der Öffentlichkeit Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz angeboten werden. |
3. Es wird ein gemeinsames Logo geschaffen, das in der gesamten Union erkennbar ist, und anhand dessen der Mitgliedstaat ermittelt werden kann, in dem die Person, die das Tierarzneimittel der Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz anbietet, niedergelassen ist. Das Logo ist deutlich sichtbar auf Websites anzuzeigen, auf denen der Öffentlichkeit Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz angeboten werden. |
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4. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Gestaltung des gemeinsamen Logos fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 145 Absatz 2 erlassen. |
4. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Gestaltung des gemeinsamen Logos fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 145 Absatz 2 erlassen. |
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5. Jeder Mitgliedstaat richtet eine Website für den Verkauf von Tierarzneimitteln im Fernabsatz ein, die mindestens die folgenden Angaben enthält: |
5. Jeder Mitgliedstaat richtet eine Website für den Verkauf von Tierarzneimitteln im Fernabsatz ein, die mindestens die folgenden Angaben enthält: |
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Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Websites enthalten einen Hyperlink zur gemäß Absatz 6 eingerichteten Website der Agentur. |
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6. Die Agentur richtet eine Website ein, die Angaben zum gemeinsamen Logo enthält. Auf der Website der Agentur wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Websites der Mitgliedstaaten Angaben über die Personen enthalten, die in dem entsprechenden Mitgliedstaat der Öffentlichkeit Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft anbieten dürfen. |
6. Die Agentur richtet eine Website ein, die Angaben zum gemeinsamen Logo enthält. Auf der Website der Agentur wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Websites der Mitgliedstaaten Angaben über die Personen enthalten, die in dem entsprechenden Mitgliedstaat der Öffentlichkeit Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz im Internet anbieten dürfen. Die Website der Agentur wird mit den Websites der Stellen verlinkt, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Führung der Liste der in dem jeweiligen Mitgliedstaat zugelassenen Einzelhändler zuständig sind. |
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7. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte Bedingungen für den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Einzelhandel mit Arzneimitteln aufstellen, die der Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden. |
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7a. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen andere als die in Absatz 1 genannten Personen, die auf ihrem Staatsgebiet der Öffentlichkeit Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz im Internet anbieten, im Falle von Missbrauch, rechtswidrigem Verhalten oder Verstoß gegen ihre berufsständische Disziplinarordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden. |
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7b. Spätestens (sechs) Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung erlässt die Kommission Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Aufbau eines harmonisierten Systems für digitale Verschreibungen in der gesamten Union, einschließlich Maßnahmen zur Überwachung grenzübergreifender tierärztlicher Verschreibungen. |
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7c. Auf der Grundlage der in Absatz 7b erwähnten Leitlinien werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, auf nationaler Ebene ein System für digitale Verschreibungen aufzubauen, das auch Maßnahmen zur Ausstellung und Kontrolle von Verschreibungen enthält. Außerdem werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein digitales System einzurichten, mit dem Verschreibungen an eine nationale Datenbank übermittelt werden, die unmittelbar mit allen Apotheken (Geschäften und Internet-Apotheken), den zuständigen nationalen Behörden und den Tierärzten verbunden ist. |
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Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 109 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Einzelhandel mit anabolen, infektionshemmenden, parasitenabwehrenden, entzündungshemmenden, hormonalen oder psychotropen Tierarzneimitteln |
Einzelhandel ausschließlich mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln oder Wirkstoffen mit anabolen, infektionshemmenden, entzündungshemmenden, hormonalen, immunologischen oder psychotropen Eigenschaften |
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 109 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Nur Hersteller, Großhändler und Einzelhändler, die dafür eine ausdrückliche Genehmigung besitzen, dürfen Tierarzneimittel mit anabolen, infektionshemmenden, parasitenabwehrenden, entzündungshemmenden, hormonalen oder psychotropen Eigenschaften oder Stoffe, die als Tierarzneimittel mit diesen Eigenschaften verwendet werden können, liefern und verkaufen. |
1. Nur Hersteller, Großhändler und Einzelhändler, die dafür eine Genehmigung besitzen, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel mit anabolen, infektionshemmenden, parasitenabwehrenden, entzündungshemmenden, hormonalen , immunologischen oder psychotropen Eigenschaften oder Stoffe, die als Tierarzneimittel mit diesen Eigenschaften verwendet werden können, liefern und verkaufen. Im Falle von nicht der Lebensmittelerzeugung dienenden Tieren (d. h. Heim- und Kleintieren) sollte es allen Einzelhändlern — von Supermärkten über Geschäfte für Heimtierbedarf bis hin zu traditionellen und Online-(Veterinär-)Apotheken — gestattet sein, ohne besondere Genehmigung parasitenabwehrende und entzündungshemmende Arzneimittel zu verkaufen. |
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 109 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Diese Hersteller und Händler führen ausführlich Buch über jeden Kaufs- und Verkaufsvorgang und machen dazu folgende Angaben: |
3. Diese Hersteller und Händler führen ausführlich Buch über jeden Kauf- und Verkaufsvorgang verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und machen dazu folgende Angaben: |
Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 109 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Tierärztliche Verschreibungen |
Tierärztliche Verschreibungen |
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1. Eine tierärztliche Verschreibung enthält mindestens die folgenden Elemente („Mindestanforderungen“): |
1. Eine tierärztliche Verschreibung enthält mindestens die folgenden Elemente („Mindestanforderungen“): |
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2. Eine tierärztliche Verschreibung darf nur von einer Person ausgestellt werden, die dazu nach dem geltenden nationalen Recht qualifiziert ist. |
2. Eine tierärztliche Verschreibung darf nur von einem Tierarzt oder einer anderen Person ausgestellt werden, die dazu nach dem geltenden nationalen Recht qualifiziert ist , und zwar nach angemessener Prüfung des Gesundheitszustands des betreffenden Tiers . |
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2a. Eine tierärztliche Verschreibung eines Tierarzneimittels, das anabole, entzündungshemmende, infektionshemmende (nicht anthelmintische), antikanzerogene, hormonelle oder psychotrope Eigenschaften aufweist oder Substanzen mit diesen Eigenschaften enthält, wird ausschließlich von einem Tierarzt nach einer klinischen Untersuchung und Diagnose ausgestellt. |
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3. Bei Abgabe eines Tierarzneimittels auf Verschreibung wird die verschriebene und abgegebene Menge auf die Menge beschränkt, die für die betreffende Behandlung oder Therapie erforderlich ist. |
3. Bei Abgabe eines Tierarzneimittels auf Verschreibung wird die verschriebene und abgegebene Menge auf die Menge beschränkt, die für die betreffende Behandlung oder Therapie erforderlich ist. Die Höchstmenge an Tierarzneimitteln, die auf einmal geliefert wird, darf jedoch die Menge für eine einmonatige Behandlung nicht überschreiten. Im Falle chronischer Krankheiten und im Falle regelmäßiger Behandlungen darf die Höchstmenge nicht die Menge für eine dreimonatige Behandlung überschreiten. |
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4. Tierärztliche Verschreibungen sind in der gesamten Union gültig. Ein verschriebenes Tierarzneimittel wird in Übereinstimmung mit dem geltenden nationalen Recht abgegeben. |
4. Von einem Tierarzt ausgestellte tierärztliche Verschreibungen sind in der gesamten Union gültig. Ein verschriebenes Tierarzneimittel wird in Übereinstimmung mit dem geltenden nationalen Recht abgegeben. |
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Diese Bestimmungen gelten nicht für Verschreibungen, die unter den außergewöhnlichen Umständen nach Artikel 115 und 116 ausgestellt werden. Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen durch andere Personen als Tierärzte ausgestellte Verschreibungen zulassen, melden dies unverzüglich der Kommission, die diese Information dann an alle Mitgliedstaaten weiterleitet. |
Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Beseitigung regulatorischer und administrativer Hindernisse für eine solche Anerkennung darf sich nicht darauf auswirken, dass die abgebenden Personen möglicherweise berufsständisch oder ethisch verpflichtet sind, die Abgabe der in der Verschreibung genannten Arznei zu verweigern. |
Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Tierarzneimittel werden in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen verwendet. |
1. Tierarzneimittel werden verantwortungsbewusst in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der guten Tierhaltungspraxis und den Zulassungsbedingungen oder — falls keine Zulassung erforderlich ist — den Registrierungbedingungen verwendet. |
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Antimikrobielle Tierarzneimittel dürfen unter keinen Umständen verwendet werden, um die Leistungsfähigkeit der Zuchtbetriebe zu erhöhen oder die Nichteinhaltung des Grundsatzes der guten Tierhaltungspraxis auszugleichen. Der routinemäßige prophylaktische Einsatz antimikrobieller Stoffe ist nicht erlaubt. Der prophylaktische Einsatz antimikrobieller Tierarzneimittel ist nur bei einzelnen Tieren erlaubt, und nur dann, wenn er bei außergewöhnlichen Indikationen, die durch die Agentur aufgelistet werden, durch einen Tierarzt ausdrücklich gerechtfertigt wird. |
||
|
Die metaphylaktische Verwendung antimikrobieller Tierarzneimittel muss auf die Verwendung bei klinisch kranken Tieren und bei den einzelnen Tieren, bei denen ein hohes Risiko der Kontaminierung festgestellt wurde, beschränkt sein, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit auf die Gruppe zu verhindern. Bei einem nicht routinemäßigen Einsatz solcher Produkte als metaphylaktische Maßnahme tragen die Eigentümer und die Halter von der Lebensmittelerzeugung dienenden Tieren dafür Sorge, dass sie über einen Gesundheitsschutzplan verfügen, in dem geeignete nicht medizinische Maßnahmen festgelegt sind, um die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf einen solchen metaphylaktischen Einsatz künftig zu verringern. Darüber hinaus müssen sie folgende Auflagen erfüllen: |
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(Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23), Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33), Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28).) |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 111a |
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Abgabe und Verwendung antimikrobieller Arzneimittel |
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1. Die Mitgliedstaaten können die Abgabe und/oder Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel bei Tieren auf ihrem Hoheitsgebiet einschränken oder untersagen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
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2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die relevanten Interessenträger konsultiert werden, bevor Maßnahmen gemäß Absatz 1 ergriffen werden. |
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3. Die Maßnahmen, die auf der Grundlage von Absatz 1 ergriffen werden, müssen angemessen sein und dürfen den Handel nicht stärker einschränken als notwendig ist, um einen hohes Niveau der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit zu erzielen. |
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4. Ein Mitgliedstaat, der eine Maßnahme auf der Grundlage von Absatz 1 ergreift, unterrichtet die Kommission darüber. |
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 112 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Eigentümer bzw. — wenn die Tiere nicht von den Eigentümern gehalten werden — die Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren führen Buch über die von ihnen verwendeten Tierarzneimittel und bewahren gegebenenfalls eine Kopie von tierärztlichen Verschreibungen auf. |
1. Die Eigentümer bzw. — wenn die Tiere nicht von den Eigentümern gehalten werden — die Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren führen Buch über die von ihnen verwendeten tierärztlich verschriebenen Tierarzneimittel und über Tierarzneimittel mit Wartezeiten größer als Null und bewahren gegebenenfalls eine Kopie von tierärztlichen Verschreibungen auf. |
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 112 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 112 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 112 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 112 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Angaben, die bereits in der Verschreibung oder in einem Abgabebeleg festgehalten sind, brauchen nicht ein weiteres Mal festgehalten werden, wenn eindeutig auf die entsprechende Verschreibung und den Abgabebeleg verwiesen werden kann. |
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 112 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 112a |
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Überprüfung der Therapiehäufigkeit |
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1. Die zuständige nationale Behörde ermittelt anhand der in Artikel 112 festgelegten Zahlen für jedes halbe Jahr die Durchschnittszahl der Behandlungen mit antibakteriellen Wirkstoffen und die Behandlungshäufigkeit gemäß einem standardisierten europäischen Schlüssel, auf der Grundlage der einzelnen Betriebe und der jeweilig gehaltenen Tierart und unter Berücksichtigung der Nutzungsart. |
|
2. Die zuständige nationale Behörde informiert den Landwirt gemäß Absatz 1 über die halbjährliche Therapiehäufigkeit bei den einzelnen von ihm gehaltenen Tierarten unter Berücksichtigung ihrer Nutzungsart. |
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3. Die gemäß Absatz 1 von der zuständigen nationalen Behörde gesammelten Informationen werden von der Kommission ausgewertet und einem unionsweiten Vergleich unterzogen. |
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4. Die Mitgliedstaaten können weitergehende Daten erheben. |
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 112 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 112b |
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Verringerung der auf antibakteriellen Stoffen basierenden Therapieansätze |
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1. Um eine wirksame Verringerung der Verwendung von Arzneimitteln zu ermöglichen, die antibakterielle Stoffe enthalten, müssen alle Personen, die Tierhaltung betreiben, |
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2. Falls die operationelle halbjährliche Therapiehäufigkeit im Betrieb eines Tierhalters den halbjährlichen Durchschnitt übersteigt, untersucht der Tierhalter unter Hinzuziehung eines Tierarztes die Gründe, die zur Überschreitung des Durchschnittswerts geführt haben können, und ermittelt, wie die Behandlung seines Viehs mit Arzneimitteln, die antibakterielle Stoffe enthalten, eingeschränkt werden kann. |
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|
Wenn der Tierhalter bei seiner Beurteilung zu der Schlussfolgerung gelangt, dass eine Behandlung mit den betreffenden Arzneimitteln eingeschränkt werden kann, unternimmt er sämtliche notwendigen Schritte, um diese Einschränkung zu erzielen. Der Tierhalter ist verpflichtet, das Wohlergehen seines Viehs zu berücksichtigen und die notwendige medizinische Fürsorge sicherzustellen. |
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3. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen festlegen, die über die obigen Anforderungen hinausgehen. |
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Abweichend von Artikel 111 und für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat kein zugelassenes Tierarzneimittel gegen eine Erkrankung eines nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieres gibt, kann der verantwortliche Tierarzt, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Leiden, in direkter Eigenverantwortung ausnahmsweise das betreffende Tier folgendermaßen behandeln: |
1. Abweichend von Artikel 111 und für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat kein zugelassenes Tierarzneimittel gegen eine Erkrankung eines nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieres gibt, kann der verantwortliche Tierarzt im Interesse der Tiergesundheit und des Tierschutzes in direkter Eigenverantwortung ausnahmsweise das betreffende Tier folgendermaßen behandeln (in absteigender Reihenfolge) : |
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Abänderung 303
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Abweichend von Absatz 1 können homöopathische Arzneimittel Tieren verabreicht werden, sofern diese nicht der Lebensmittelerzeugung dienen. |
Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 116 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Abweichend von Artikel 111 und für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat kein zugelassenes Tierarzneimittel gegen eine Erkrankung eines der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieres einer nicht im Wasser lebenden Art gibt, kann der verantwortliche Tierarzt , insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Leiden, in direkter Eigenverantwortung ausnahmsweise das betreffende Tier folgendermaßen behandeln: |
1. Abweichend von Artikel 111 und für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat kein zugelassenes Tierarzneimittel gegen eine Erkrankung eines der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieres einer nicht im Wasser lebenden Art gibt, kann der verantwortliche Tierarzt in direkter Eigenverantwortung und im Interesse der Tiergesundheit und des Tierschutzes ausnahmsweise das betreffende Tier folgendermaßen behandeln (in absteigender Rangfolge) : |
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Änderungsantrag 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 116 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 116 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Abweichend von Absatz 2 und bis ein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 gilt, kann ein Tierarzt bei Fehlen eines in Absatz 2 Unterabsätze a und b genannten Produkts unter seiner unmittelbaren persönlichen Verantwortung und insbesondere, um unannehmbares Leiden zu vermeiden, ausnahmsweise der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere einer im Wasser lebenden Tierart in einem bestimmten Haltungsbetrieb behandeln mit: |
3. Abweichend von Absatz 2 und bis ein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 gilt, kann ein Tierarzt bei Fehlen eines in Absatz 2 Unterabsätze a und b genannten Produkts unter seiner unmittelbaren persönlichen Verantwortung und insbesondere, um unannehmbares Leiden zu vermeiden, ausnahmsweise der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere einer im Wasser lebenden Tierart in einem bestimmten Haltungsbetrieb behandeln mit: |
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Abänderung 304
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 116 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere unter der Verantwortung eines Tierarztes mit homöopathischen Arzneimitteln behandelt werden, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Tabelle 1 im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich ist. |
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 116 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in gemäß Absatz 1 verwendeten Arzneimitteln enthalten sind, müssen in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sein. Der Tierarzt muss eine geeignete Wartezeit gemäß Artikel 117 festlegen. |
6. Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in gemäß Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe b verwendeten Arzneimitteln enthalten sind, müssen in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sein. Der Tierarzt muss eine geeignete Wartezeit gemäß Artikel 117 festlegen. |
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Bei Verwendung homöopathischer Tierarzneimittel beträgt die Wartezeit null Tage. |
4. Bei Verwendung homöopathischer Tierarzneimittel , die lediglich Wirkstoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 mit der Klassifizierung „Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich“ aufgeführt sind, beträgt die Wartezeit null Tage. |
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 — Absatz 5 — Unterabsatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Im Einklang mit Artikel 54 werden Daten zur nicht durch die Zulassungsbedingungen abgedeckten Verwendung von Antibiotika erhoben und zwingend den einzelstaatlichen Behörden übermittelt. |
Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Verwendung antimikrobieller Tierarzneimittel für Tierarten oder Indikationen, die in den Zulassungsbedingungen nicht abgedeckt sind |
Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe für Tierarten oder Indikationen, die in den Zulassungsbedingungen nicht abgedeckt sind |
Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Antimikrobielle Arzneimittel werden nur gemäß den Artikeln 115 und 116 verwendet, um Erkrankungen zu behandeln, für die keine andere Behandlung verfügbar ist und wenn durch die Verwendung kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht. |
1. Antimikrobielle Arzneimittel werden nur gemäß den Artikeln 115 und 116 verwendet, um Erkrankungen zu behandeln, für die keine andere Behandlung verfügbar ist und wenn durch die Verwendung kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht. Artikel 115 und 116 gelten nicht für antimikrobielle Arzneimittel von besonderer Bedeutung gemäß Artikel 32 Absatz 2. |
Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission erstellt mittels Durchführungsrechtsakten in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 145 Absatz 2 und unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Beratung durch die Agentur eine Liste der antimikrobiellen Arzneimittel , die nicht gemäß Absatz 1 verwendet werden können oder die nur unter bestimmten Bedingungen für eine Behandlung gemäß Absatz 1 verwendet werden können. |
2. Die Kommission erstellt mittels Durchführungsrechtsakten in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 145 Absatz 2 und unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Beratung durch die Agentur eine Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen , die nicht gemäß Absatz 1 verwendet werden können oder die nur unter bestimmten Bedingungen für eine Behandlung gemäß Absatz 1 verwendet werden können. |
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Mit den Grundsätzen, die bei der Erstellung der Auflistung der antimikrobiellen Mittel, die nur eingeschränkt in der Tiermedizin verwendet werden dürfen, zum Tragen kommen, werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert bzw. davon abgehalten, die Verwendung einzelner antimikrobieller Mittel für bestimmte Tierarten zu untersagen, sofern sie dies für angezeigt halten. |
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Drittländer, deren Rechtsvorschriften die Verabreichung von antimikrobiell wirksamen Mitteln, die auf der in Absatz 2 aufgeführten Liste genannt sind, unter anderen Bedingungen als den im genannten Absatz festgelegten zulassen, dürfen in keine der in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehenen Listen von Drittländern aufgenommen werden, aus denen die Mitgliedstaaten Nutztiere oder Tiere der Aquakultur bzw. Fleisch oder Erzeugnisse aus solchen Tieren einführen dürfen. |
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Die Mitgliedstaaten untersagen ferner die Einfuhr nachstehender Tiere und Erzeugnisse aus Drittländern, die auf einer der in Absatz 2a genannten Listen aufgeführt sind: |
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Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 119 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Abweichend von Artikel 111 kann die zuständige Behörde bei Ausbruch einer aufgelisteten Krankheit gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. …/…. des Europäischen Parlaments und des Rates (31) für einen befristeten Zeitraum und mit besonderen Beschränkungen die Verwendung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels genehmigen . |
2. Abweichend von Artikel 111 kann die zuständige Behörde bei Ausbruch einer aufgelisteten Krankheit gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. …/…. des Europäischen Parlaments und des Rates (31) oder bei einer vom obersten Veterinärbeamten des betreffenden Mitgliedstaats festgestellten maßgeblichen Gesundheitsgefährdung, wenn kein geeignetes Arzneimittel verfügbar ist und nachdem sie die Kommission von den detaillierten Nutzungsbedingungen in Kenntnis gesetzt hat, für einen befristeten Zeitraum und mit besonderen Beschränkungen die Verwendung eines immunologischen Tierarzneimittels genehmigen, das zwar nicht für das Inverkehrbringen in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist, aber entweder in einem anderen Mitgliedstaat oder gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittstaats zugelassen ist . |
Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission erarbeitet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Wege von delegierten Rechtsakten ein harmonisiertes System für die Sammlung solcher Produkte und Abfälle auf Unionsebene. |
Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 123 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Mitgliedstaaten können im Interesse des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier, des Tierwohls und der Umwelt zusätzliche Bedingungen für die Werbung für Tierarzneimittel festlegen, wozu auch Bedingungen hinsichtlich vergleichender und irreführender Werbung oder unfairer Handelspraktiken gehören. |
Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 124 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Werbung durch Personen, die Tierarzneimittel verschreiben oder abgeben dürfen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 125 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständigen Behörden führen regelmäßig und auf Risikobasis Kontrollen bei Herstellern, Einführern, Zulassungsinhabern, Händlern und Lieferanten der Tierarzneimittel durch, um zu überprüfen, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. |
1. Die zuständigen Behörden führen regelmäßig und auf Risikobasis Kontrollen bei Herstellern, Einführern, Zulassungsinhabern, Händlern und Lieferanten der Tierarzneimittel sowie bei Tieren und Lebensmitteln durch, um zu überprüfen, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. |
Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 125 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Kommission sorgt für eine harmonisierte Vorgehensweise bei veterinärmedizinischen Inspektionen und Kontrollen in der gesamten Union. |
Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 125 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Zum Zweck der Betrugsbekämpfung erstellen die zuständigen Behörden einen Plan für Kontrollen vor Ort in Tierarztpraxen und Betrieben mit Tierhaltung und überprüfen dabei die Einhaltung der Qualitätsvorschriften bei aufbewahrten Tierarzneimitteln. |
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 125 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erforderlichenfalls können die Inspektionen ohne Vorankündigung durchgeführt werden . |
Sämtliche Inspektionen werden ohne Vorankündigung durchgeführt. |
Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 125 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Inspektionen können auch in den Räumlichkeiten der Hersteller von als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendeten Wirkstoffen durchgeführt werden, wenn Verdachtsmomente für einen Verstoß gegen die Grundsätze der guten Herstellungspraxis vorliegen. |
Abänderung 275
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 125 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Inspektionsberichte werden in die geeignete Datenbank hochgeladen, wo alle zuständigen Behörden jederzeit Zugang zu ihnen haben. |
6. Inspektionsberichte werden in die geeignete Datenbank hochgeladen, wo alle zuständigen Behörden jederzeit Zugang zu ihnen haben. Eine Zusammenfassung der Inspektionsergebnisse wird veröffentlicht. |
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 128 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Agentur und die Kommission sorgen für eine harmonisierte Vorgehensweise bei veterinärmedizinischen Inspektionen. |
Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 132 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 132a |
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Aussetzung und Entzug der Großhandelsvertriebserlaubnis |
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Im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen nach Artikel 104, Artikel 105 und Artikel 106 kann die zuständige Behörde |
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Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 136 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Ausführung von Aufgaben gemäß dieser Verordnung zuständig sind. |
1. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Ausführung von Aufgaben gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Die zuständigen Behörden stellen unter anderem das wissenschaftliche Fachwissen für die Bewertung aller gemäß dieser Verordnung gestellten Anträge zur Verfügung. |
Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 136 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Verwaltung der Mittel für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Verordnung, dem Betrieb der Kommunikationsnetze und der Marktüberwachung wird fortwährend von den zuständigen Behörden kontrolliert, damit für die Unabhängigkeit dieser Behörden gesorgt ist. |
Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 136 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden zusammen und gewähren dazu den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten notwendige und sachdienliche Unterstützung. Die zuständigen Behörden tauschen die geeigneten Informationen untereinander aus, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus einer Herstellungs- und Großhandelsvertriebserlaubnis, einem Zertifikat für die gute Herstellungspraxis oder aus einer Zulassung ergeben. |
2. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden untereinander und mit anderen betroffenen Behörden zusammen und gewähren dazu den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten notwendige und sachdienliche Unterstützung. Die zuständigen Behörden tauschen die geeigneten Informationen untereinander und mit anderen betroffenen Behörden aus, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus einer Herstellungs- und Großhandelsvertriebserlaubnis, einem Zertifikat für die gute Herstellungspraxis oder aus einer Zulassung ergeben. |
Abänderung 305
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 140 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Alle Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder und begleitenden Sachverständigen legen eine öffentlich zugängliche Interessenerklärung vor. |
Abänderung 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 140 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Der Ausschuss kann maximal fünf zusätzliche Mitglieder kooptieren, die aufgrund ihrer spezifischen wissenschaftlichen Kompetenz ausgewählt werden. Diese Mitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und haben keine Stellvertreter; Wiederernennung ist zulässig. |
7. Der Ausschuss kann maximal fünf zusätzliche Mitglieder kooptieren, die aufgrund ihrer spezifischen wissenschaftlichen Kompetenz ausgewählt werden. Diese Mitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und haben keine Stellvertreter; Wiederernennung ist zulässig. Die kooptierten Mitglieder können als Berichterstatter fungieren. |
Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 141 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||
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Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 144 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Teil 1 — Punkt 1.1 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Experimente an Tieren, ausgenommen klinische Prüfungen, sind gemäß der Richtlinie 2010/63/EU durchzuführen . |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass sämtliche Experimente an Tieren gemäß der Richtlinie 2010/63/EU durchgeführt werden. Wie in der Richtlinie 2010/63/EU festgelegt, müssen Versuche an Wirbeltieren vermieden, vermindert oder verbessert werden. Die Methoden sind regelmäßig zu überprüfen und zu verbessern, damit die Zahl der Versuche an Wirbeltieren und die Zahl der beteiligten Tiere reduziert wird. |
Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Teil 1 — Punkt 1.3 — Unterpunkt 1.3.1 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Teil 1 — Punkt 1.3 — Unterpunkt 1.3.1 — Absatz 7 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Prüfung erfolgt normalerweise in zwei Phasen. Die erste Phase muss in jedem Fall durchgeführt werden, die zweite erforderlichenfalls. Die Einzelheiten der Prüfung sind gemäß den festgelegten Leitlinien bereitzustellen. Die potenzielle Exposition der Umwelt gegenüber dem Arzneimittel sowie das Ausmaß des mit einer solchen Exposition verbundenen Risikos sind unter Berücksichtigung folgender Elemente anzugeben: |
Die Prüfung erfolgt normalerweise in zwei Phasen. Es werden sämtliche verfügbaren, hinreichend verlässlichen und einschlägigen Daten berücksichtigt, einschließlich der Informationen, die während der Arzneimittelentwicklung gewonnen wurden. Die erste Phase muss in jedem Fall durchgeführt werden, die zweite erforderlichenfalls. Die Einzelheiten der Prüfung sind gemäß den festgelegten Leitlinien bereitzustellen. Die potenzielle Exposition der Umwelt gegenüber dem Arzneimittel sowie das Ausmaß des mit einer solchen Exposition verbundenen Risikos sind unter Berücksichtigung folgender Elemente anzugeben: |
Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Teil 1 — Punkt 1.3 — Unterpunkt 1.3.1 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In der zweiten Phase sind weitere spezifische Untersuchungen über den Verbleib und die Auswirkungen des Arzneimittels auf besondere Ökosysteme gemäß den festgelegten Leitlinien erforderlich. Das Ausmaß der Exposition des Arzneimittels gegenüber der Umwelt und die verfügbaren Informationen über die physikalisch-chemischen, pharmakologischen und/oder toxikologischen Eigenschaften der betreffenden Wirkstoffe, einschließlich der Metaboliten, sind zu berücksichtigen. |
In der zweiten Phase sind weitere spezifische Untersuchungen über den Verbleib und die Auswirkungen des Arzneimittels auf besondere Ökosysteme gemäß den festgelegten Leitlinien und unter Berücksichtigung der pharmakologischen Auswirkungen des Arzneimittels sowie aller relevanten Nebenwirkungen erforderlich. Das Ausmaß der Exposition des Arzneimittels gegenüber der Umwelt und die verfügbaren Informationen über die physikalisch-chemischen, pharmakologischen und/oder toxikologischen Eigenschaften der betreffenden Wirkstoffe, einschließlich der Metaboliten, sind zu berücksichtigen. |
Abänderung 289
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Teil 1 — Punkt 1.3 — Unterpunkt 1.3.1 — Absatz 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird aktualisiert, wenn neue Informationen vorliegen, die zu einer veränderten Risikoabschätzung führen würden. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0046/2016).
(15) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
(15) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
(17) Mitteilung der Kommission über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (COM(2000)0001 endgültig).
(17) Mitteilung der Kommission über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (COM(2000)0001 endgültig).
(1a) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L …) [2014/0255(COD)].
(1a) Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
(*1) 2014/0255(COD).
(22) Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
(22) Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
(28) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).
(29) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(29) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(29a) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(30) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(30) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(31) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom ….. über Tiergesundheit (ABl. L …).
(31) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom ….. über Tiergesundheit (ABl. L …).
9.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/280 |
P8_TA(2016)0088
Genehmigung und Überwachung von Tierarzneimitteln ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (COM(2014)0557 — C8-0142/2014 — 2014/0256(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 050/27)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 1 — Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
||
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||
Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der Festsetzung der Preise für Arzneimittel sowie in Bezug auf die Einbeziehung von Arzneimitteln in die nationalen Krankenversicherungs- oder Sozialversicherungssysteme aufgrund von gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen unberührt. Die Mitgliedstaaten können insbesondere aus den Angaben in der Genehmigung für das Inverkehrbringen diejenigen therapeutischen Indikationen und Packungsgrößen auswählen, die von ihren Sozialversicherungsträgern abgedeckt werden. |
„Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der Festsetzung der Preise für Arzneimittel sowie in Bezug auf die Einbeziehung von Arzneimitteln in die nationalen Krankenversicherungs- oder Sozialversicherungssysteme aufgrund von gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen unberührt , sofern die Mitgliedstaaten der vergleichenden Referenzbewertung von Humanarzneimitteln gemäß Artikel 9 Absatz 4 entsprechend Rechnung tragen . Die Mitgliedstaaten können insbesondere aus den Angaben in der Genehmigung für das Inverkehrbringen diejenigen therapeutischen Indikationen und Packungsgrößen auswählen, die von ihren Sozialversicherungsträgern abgedeckt werden.“ |
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 2 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Richtlinie 2001/83/EG.“ |
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Richtlinie 2001/83/EG und, soweit zweckdienlich, des Artikels 4 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (1a).“ |
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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||||||||
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 6 — Absätze 4 a und 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 9 — Absatz 4 — Buchstabe d a (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 10 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 55 — Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Die Agentur ist verantwortlich für die Koordinierung der vorhandenen Wissenschaftsressourcen, die ihr von den Mitgliedstaaten zur Beurteilung, Überwachung und Pharmakovigilanz von Arzneimitteln zur Verfügung gestellt werden. |
„Die Agentur ist verantwortlich für die Koordinierung der Wissenschaftsressourcen, die ihr von den Mitgliedstaaten zur Beurteilung, Überwachung und Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln gemäß dieser Verordnung und von Tierarzneimitteln gemäß der Verordnung (EU) …/… (*1) zur Verfügung gestellt werden.“ |
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 10 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 56 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
||
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(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis da genannten Ausschüsse können jeweils eigene ständige und nicht ständige Arbeitsgruppen einsetzen. Die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Ausschüsse können im Zusammenhang mit der Beurteilung bestimmter Arten von Arzneimitteln oder Behandlungen wissenschaftliche Beratergruppen einrichten, denen der betreffende Ausschuss bestimmte Aufgaben übertragen kann, die mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gemäß den Artikeln 5 und 30 zusammenhängen. |
„(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis da genannten Ausschüsse können jeweils eigene ständige und nicht ständige Arbeitsgruppen einsetzen. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausschüsse können im Zusammenhang mit der Beurteilung bestimmter Arten von Arzneimitteln oder Behandlungen wissenschaftliche Beratergruppen einrichten, denen der betreffende Ausschuss bestimmte Aufgaben übertragen kann, die mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gemäß Artikel 5 dieser Verordnung und Artikel 141 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/… (*2) zusammenhängen.“ |
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 10 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 57 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
||
|
|
||
(1) Die Agentur erteilt den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft den bestmöglichen wissenschaftlichen Rat in Bezug auf alle Fragen der Beurteilung der Qualität, der Sicherheit und der Wirksamkeit von Humanarzneimitteln oder Tierarzneimitteln, die gemäß den Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Arzneimittel an sie herangetragen werden. |
„(1) Die Agentur erteilt den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft den bestmöglichen wissenschaftlichen Rat in Bezug auf alle Fragen der Beurteilung der Qualität, der Sicherheit, der Wirksamkeit und der vergleichenden Bewertung von Humanarzneimitteln oder Tierarzneimitteln, die gemäß den Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Arzneimittel an sie herangetragen werden.“ |
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 10 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 57 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe t a (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 10 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 57 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe t b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 57 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Absatz 1 Buchstabe l genannte Datenbank enthält die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, die für den Patienten oder Benutzer bestimmte Packungsbeilage sowie die Informationen auf der Etikettierung. Die Datenbank wird schrittweise aufgebaut und betrifft vorrangig die Arzneimittel, die gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, sowie die Arzneimittel, die gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG genehmigt wurden. Die Datenbank wird später auf alle in der Union zugelassenen Arzneimittel erweitert.“; |
2. Die in Absatz 1 Buchstabe l genannte Datenbank enthält die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, die für den Patienten oder Benutzer bestimmte Packungsbeilage sowie die Informationen auf der Etikettierung. Die Datenbank wird schrittweise aufgebaut und betrifft vorrangig die Arzneimittel, die gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, sowie die Arzneimittel, die gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG genehmigt wurden. Die Datenbank wird später auf alle in der Union zugelassenen Humanarzneimittel erweitert.“ |
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat benennt, nach Konsultation des Verwaltungsrates, für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den Ausschuss für Humanarzneimittel. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 13 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 62 — Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur die Namen nationaler Sachverständiger, die nachweislich Erfahrung in der Beurteilung von Humanarzneimitteln erworben haben und unter Berücksichtigung des Artikels 63 Absatz 2 für eine Mitarbeit in den Arbeitsgruppen oder wissenschaftlichen Beratergruppen der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Ausschüsse zur Verfügung stehen; gleichzeitig übermitteln sie Angaben über Qualifikationen und spezielle Fachgebiete dieser Sachverständigen. |
„(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur die Namen nationaler Sachverständiger, die nachweislich Erfahrung in der Beurteilung von Arzneimitteln erworben haben und unter Berücksichtigung des Artikels 63 Absatz 2 für eine Mitarbeit in den Arbeitsgruppen oder wissenschaftlichen Beratergruppen der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Ausschüsse zur Verfügung stehen; gleichzeitig übermitteln sie Angaben über Qualifikationen und spezielle Fachgebiete dieser Sachverständigen. |
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Die Agentur führt ein Verzeichnis akkreditierter Sachverständiger und hält es auf dem neuesten Stand. Dieses Verzeichnis umfasst die in Unterabsatz 1 genannten Sachverständigen sowie weitere direkt durch die Agentur benannte Sachverständige. Dieses Verzeichnis wird aktualisiert.“ |
Die Agentur führt ein Verzeichnis akkreditierter Sachverständiger und hält es auf dem neuesten Stand. Dieses Verzeichnis umfasst die in Unterabsatz 1 genannten Sachverständigen sowie etwaige weitere durch die Agentur oder die Kommission benannte Sachverständige. Dieses Verzeichnis wird aktualisiert.“ |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 14
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 62
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 14 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 64 — Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(1) Der Verwaltungsdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Bewerberliste auf Vorschlag der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; diese Bewerberliste wird von der Kommission im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle vorgeschlagen. Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat benannte Kandidat unverzüglich aufgefordert, vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung abzugeben und Fragen der Abgeordneten zu beantworten. Einmalige Wiederernennung ist möglich. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission den Verwaltungsdirektor seines Amtes entheben. |
„(1) Der Verwaltungsdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Bewerberliste auf Vorschlag der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; diese Bewerberliste wird von der Kommission im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle vorgeschlagen. Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat benannte Kandidat unverzüglich aufgefordert, vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung abzugeben und Fragen der Abgeordneten zu beantworten. Einmalige Wiederernennung durch den Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission ist möglich. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission den Verwaltungsdirektor seines Amtes entheben.“ |
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 14 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 66 — Buchstaben a und j
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 15
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 67 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus einem Beitrag der Union, den Gebühren, die von Unternehmen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Genehmigungen der Union für das Inverkehrbringen und für andere Leistungen der Agentur oder der Koordinierungsgruppe hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 107c, 107e, 107 g, 107k und 107q der Richtlinie 2001/83/EG entrichtet werden sowie Entgelte für andere von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.“; |
„Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus |
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Das Europäische Parlament und der Rat (‚die Haushaltsbehörde‘) überprüfen erforderlichenfalls die Höhe des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Beitrags der Union auf der Grundlage einer Bedarfsbewertung und unter Berücksichtigung der Höhe der Gebühren.“ |
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 15 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 67 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 a (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 15 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 67 — Absatz 6 — Unterabsatz 1 a (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 15 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 67 — Absatz 8
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(8) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt. |
„(8) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan in Bezug auf die aus dem Haushalt der Union finanzierten Mitarbeiter und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.“ |
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 15 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 67 — Absatz 9 — Unterabsatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest. |
„Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur in Bezug auf die aus dem Haushalt der Union finanzierten Mitarbeiter fest.“ |
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 15 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 68
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(1) Der Verwaltungsdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus. |
„(1) Der Verwaltungsdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus. |
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(2) Spätestens am 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(19) (im Folgenden „Haushaltsordnung“ genannt). |
(2) Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen. |
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(3) Spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu . |
(3) Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres übermittelt der Verwaltungsdirektor dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement. |
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(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Verwaltungsdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor. |
(4) Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die mit den Rechnungen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungen der Agentur. |
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Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 148 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union stellt der Rechnungsführer die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und der Verwaltungsdirektor legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor. |
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(5) Der Verwaltungsrat der Agentur gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab. |
(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab. |
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(6) Der Verwaltungsdirektor der Agentur leitet die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu. |
(6) Der Rechnungsführer leitet die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof zu. |
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(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht. |
(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
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(8) Der Verwaltungsdirektor der Agentur übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu. |
(8) Der Verwaltungsdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. |
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(9) Der Verwaltungsdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen. |
(9) Der Verwaltungsdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen. |
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(10) Auf Empfehlung des Rates , der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsdirektor vor dem 30 . April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n. |
(10) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsdirektor vor dem 15 . Mai des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n. |
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(11) Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung ( EG, Euratom ) Nr. 1605 / 2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften(20) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt. |
(11) Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung ( EU ) Nr. 1271 / 2013 der Kommission nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt.“ |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 16
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 70
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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„Artikel 70 |
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1. Die Kommission erlässt ausgehend von den in Absatz 2 dargelegten Grundsätzen Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 87 Absatz 2 festgelegten Verfahren, in denen Folgendes festgelegt ist: |
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Die Gebühren sollten so festgelegt werden, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen vermieden wird; wird dies nicht erreicht, sollten die Gebühren entsprechend überarbeitet werden. |
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2. Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Folgendes: |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 16 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 70 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 16 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 82 — Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3) Unbeschadet des einzigartigen Unionscharakters des Inhalts der in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a bis d sowie in Artikel 34 Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Unterlagen steht diese Verordnung der Verwendung von zwei oder mehr Vermarktungsmodellen für ein und dasselbe Humanarzneimittel, für das eine einzige Genehmigung für das Inverkehrbringen besteht, nicht entgegen. |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 18
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 86
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission veröffentlicht mindestens alle zehn Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen mit der Funktionsweise der durch diese Verordnung und durch Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG festgelegten Verfahren.“; |
Die Kommission veröffentlicht mindestens alle fünf Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen mit der Funktionsweise der in dieser Verordnung , in Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG und in der Verordnung (EU) …/… (*6) festgelegten Verfahren.“; |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 20
Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Artikel 87 b — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Befugnis gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 10b Absatz 1, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 3 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen. |
2. Die Befugnis gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 10b Absatz 1, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 3 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0035/2016).
(5) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
(7) Verordnung … des Europäischen Parlaments und des Rates vom ….. über Tierarzneimittel (ABl. L …vom …, S.).
(5) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
(7) Verordnung … des Europäischen Parlaments und des Rates vom ….. über Tierarzneimittel (ABl. L …vom …, S.).
(2) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(3) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(1a) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom ….. über Tierarzneimittel (ABl. L …) [2014/0257(COD)].
(*1) 2014/0257(COD).
(*2) 2014/0257(COD).
(*3) 2014/0257(COD).
(*4) 2014/0257(COD).
(*5) 2014/0257(COD).
(1a) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(*6) 2014/0257(COD).