ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 43

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
6. Februar 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 43/01

Euro-Wechselkurs

1

2018/C 43/02

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

2

2018/C 43/03

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 43/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8779 — PAI Partners/Albéa) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/1


Euro-Wechselkurs (1)

5. Februar 2018

(2018/C 43/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2440

JPY

Japanischer Yen

136,67

DKK

Dänische Krone

7,4433

GBP

Pfund Sterling

0,88568

SEK

Schwedische Krone

9,8338

CHF

Schweizer Franken

1,1599

ISK

Isländische Krone

125,00

NOK

Norwegische Krone

9,6108

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,196

HUF

Ungarischer Forint

309,60

PLN

Polnischer Zloty

4,1585

RON

Rumänischer Leu

4,6333

TRY

Türkische Lira

4,6774

AUD

Australischer Dollar

1,5664

CAD

Kanadischer Dollar

1,5468

HKD

Hongkong-Dollar

9,7288

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7025

SGD

Singapur-Dollar

1,6387

KRW

Südkoreanischer Won

1 352,64

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,9635

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8248

HRK

Kroatische Kuna

7,4330

IDR

Indonesische Rupiah

16 787,78

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8557

PHP

Philippinischer Peso

64,169

RUB

Russischer Rubel

70,4985

THB

Thailändischer Baht

39,223

BRL

Brasilianischer Real

4,0174

MXN

Mexikanischer Peso

23,1245

INR

Indische Rupie

79,7435


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/2


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006  (1) )

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 43/02)

Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2018) 440

29. Januar 2018

Natriumdichromat

EG-Nr. 234-190-3

CAS-Nr. 7789-12-0/10588-01-9

Arkema France, 420 rue d’Estienne D’Orves, 92705 Colombes, Frankreich

REACH/17/30/0

Verwendung von Natriumdichromat als Zusatzstoff zur Unterdrückung parasitärer Reaktionen und der Sauerstoffentwicklung, zur pH-Pufferung und zum Kathoden-Korrosionsschutz bei der elektrolytischen Herstellung von Natriumchlorat mit oder ohne anschließende Erzeugung von Chlordioxid oder Natriumchlorit

21. September 2029

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es gibt keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien, die für den Antragsteller vor dem Ablauftermin technisch und wirtschaftlich zumutbar sind.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de.


6.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/3


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006  (1) )

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 43/03)

Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2018) 455

29. Januar 2018

Natriumdichromat

EG-Nr. 234-190-3

CAS-Nr. 7789-12-0/10588-01-9

Akzo-Nobel Pulp and Performance Chemicals AB, EKA Bohus, 44580, Bohus, Schweden

REACH/17/26/0

Verwendung von Natriumdichromat als Zusatzstoff zur Unterdrückung parasitärer Reaktionen und der Sauerstoffentwicklung, zur pH-Pufferung und zum Kathoden-Korrosionsschutz bei der elektrolytischen Herstellung von Natriumchlorat mit oder ohne anschließende Erzeugung von Chlordioxid

21. September 2029

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es gibt keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien, die für den Antragsteller vor dem Ablauftermin technisch und wirtschaftlich zumutbar sind.

Akzo-Nobel Pulp and Performance Chemicals Oy, Nuottasaarentie 17, 90400 Oulu, Finnland

REACH/17/26/1

 

Akzo-Nobel Pulp and Performance Chemicals SAS, Z.I. du Bec, 33810 Ambès, Frankreich

REACH/17/26/2

 

 

 

 

Akzo-Nobel Pulp and Performance Chemicals AB, EKA Bohus, 44580, Bohus, Schweden

REACH/17/26/3

Verwendung von Natriumdichromat als Zusatzstoff zur Unterdrückung parasitärer Reaktionen und der Sauerstoffentwicklung, zur pH-Pufferung und zum Kathoden-Korrosionsschutz bei der elektrolytischen Herstellung von Kaliumchlorat

21. September 2029

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es gibt keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien, die für den Antragsteller vor dem Ablauftermin technisch und wirtschaftlich zumutbar sind.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8779 — PAI Partners/Albéa)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 43/04)

1.

Am 29. Januar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

PAI Partners SAS („PAI“, Frankreich), eine unabhängige Private-Equity-Gesellschaft, die spezielle Private-Equity-Fonds verwaltet und berät;

Albéa SA („Albéa“, Luxemburg), eine Gesellschaft, die durch von Sun Capital Parners verwalteten Fonds indirekt kontrolliert wird.

PAI Partners übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Albéa.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Wertpapieren.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   PAI Partners: PAI berät und verwaltet als Private-Equity-Gesellschaft mehrere Fonds, in deren Eigentum Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen wie Unternehmensdienstleistungen, Lebensmittel- und Bedarfsindustrie, allgemeine Industrie, Gesundheitsversorgung sowie Einzelhandel stehen;

—   Albéa: Verpackungslösungen für die Schönheitsindustrie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8779 — PAI Partners/Albéa

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.