ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 42

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
5. Februar 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 42/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 42/02

Rechtssache C-401/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juni 2017 von der Double W Enterprises Ltd gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2017 in der Rechtssache T-899/16, Double W Enterprises Ltd/Königreich Spanien

2

2018/C 42/03

Rechtssache C-468/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. August 2017 von der Morton’s of Chicago Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2017 in der Rechtssache T-223/15, Morton’s of Chicago/EUIPO

2

2018/C 42/04

Rechtssache C-520/17 P: Rechtsmittel der X-cen-tek GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. Juni 2017 in der Rechtssache T-470/16, X-cen-tek GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 30. August 2017

2

2018/C 42/05

Rechtssache C-614/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 24. Oktober 2017 — Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego/Industrial Quesera Cuquerella S.L. und Juan Ramón Cuquerella Montagud

3

2018/C 42/06

Rechtssache C-627/17: Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Dunajská Streda (Slowakei), eingereicht am 8. November 2017 — ZSE Energia a.s./RG

3

2018/C 42/07

Rechtssache C-633/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 10. November 2017 — Gmalieva s.r.o., Manfred Naderhirn

4

2018/C 42/08

Rechtssache C-640/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra (Portugal), eingereicht am 16. November 2017 — Luís Manuel dos Santos/Fazenda Pública

5

2018/C 42/09

Rechtssache C-661/17: Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 27. November 2017 — M.A., S.A., A.Z./The International Protection Appeals Tribunal, The Minister for Justice and Equality, Attorney General, Irland

5

2018/C 42/10

Rechtssache C-665/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2017 von der Europäischen Kommission gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-247/16, Trasta Komercbanka AS und andere/Europäische Zentralbank

6

2018/C 42/11

Rechtssache C-669/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2017 von der Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, der C & R Invest SIA, der Figon Co. Ltd, der GCK Holding Netherlands BV und der Rikam Holding SA gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-247/16, Trasta Komercbanka AS u. a./Europäische Zentralbank

8

2018/C 42/12

Rechtssache C-670/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2017 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. September 2017 in der Rechtssache T-327/15, Hellenische Republik/Europäische Kommission

8

 

Gericht

2018/C 42/13

Rechtssache T-460/14: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — AETMD/Rat (Dumping — Zubereiteter oder haltbar gemachter Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand — Teilweise Interimsüberprüfung — Änderung des endgültigen Antidumpingzolls — Verband, in dem die Unionshersteller vertreten sind — Verletzung der Verfahrensrechte — Verteidigungsrechte)

10

2018/C 42/14

Rechtssache T-136/15: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — Evropaïki Dynamiki/Parlament (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Aufforderungen zur Angebotsabgabe für alle Lose einer Ausschreibung — Verweigerung des Zugangs — Keine individuelle und konkrete Prüfung der angeforderten Dokumente — Ausnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit — Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen — Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses — Allgemeine Vermutung — Unvertretbarer Arbeitsaufwand)

11

2018/C 42/15

Rechtssache T-164/15: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Parlament (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Externe Erbringung von IT-Dienstleistungen beim Parlament und anderen Organen und Agenturen der Union — Einstufung eines Bieters im Kaskadenverfahren — Zuschlagskriterien — Begründungspflicht — Außervertragliche Haftung)

11

2018/C 42/16

Rechtssache T-314/15: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Hellenische Republik/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilfe zugunsten eines Unternehmens, das einen Konzessionsvertrag für die Nutzung von Containerterminals im Hafen von Piräus geschlossen hat — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Verteidigungsrechte — Begründungpflicht — Begriff der staatlichen Beihilfe — Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete — Anreizeffekt der Beihilfe — Erforderlichkeit der Beihilfe — Festsetzung des Beihilfebetrags)

12

2018/C 42/17

Rechtssache T-497/15: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Oltis Group/Kommission (Forschung und Entwicklung — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2014-2020 [Horizont 2020] — Förderung und Koordinierung der Investitionen der Union zugunsten der Forschung und Innovation im Eisenbahnsektor — Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail — Stellung eines assoziierten Mitglieds des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail — Aufruf zur Interessenbekundung — Ablehnung der Bewerbung — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Ermessensmissbrauch)

13

2018/C 42/18

Rechtssache T-692/15: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — HTTS/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Begründungspflicht — Außervertragliche Haftung — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

13

2018/C 42/19

Rechtssache T-712/15: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Crédit mutuel Arkéa/EZB (Wirtschafts- und Währungspolitik — Aufsicht über Kreditinstitute — Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 — Aufsicht auf konsolidierter Basis — Beaufsichtigte Gruppe — Einer Zentralorganisation ständig zugeordnete Institute — Art. 2 Abs. 21 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 468/2014 — Art. 10 der Verordnung [EU] Nr. 575/2013 — Eigenkapitalanforderungen — Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1024/2013)

14

2018/C 42/20

Rechtssache T-52/16: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Crédit mutuel Arkéa/EZB (Wirtschafts- und Währungspolitik — Beaufsichtigung von Kreditinstituten — Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 — Beaufsichtigung auf konsolidierter Ebene — Beaufsichtigte Gruppe — Einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Institut — Art. 2 Abs. 21 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 468/2014 — Art. 10 der Verordnung [EU] Nr. 575/2013 — Eigenmittelanforderungen — Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1024/2013)

15

2018/C 42/21

Rechtssache T-114/16: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Delfin Wellness/EUIPO — Laher (Infrarot- und Saunakabinen) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Infrarot- und Saunakabinen darstellen — Ältere Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Fehlende Neuheit — Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 — Offenbarung der älteren Geschmacksmuster vor dem Prioritätstag — Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 6/2002 — Anspruch auf rechtliches Gehör — Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002)

15

2018/C 42/22

Rechtssache T-280/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — GeoClimaDesign/EUIPO — GEO (GEO) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke GEO — Absolute Eintragungshindernisse — Unterscheidungskraft — Kein beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001] — Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001])

16

2018/C 42/23

Rechtssache T-482/16 RENV: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Arango Jaramillo u. a./EIB (Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Rechtsbehelfsfrist — Angemessene Frist — Versorgungsbezüge — Reform von 2008 — Vertragliche Natur des Arbeitsverhältnisses — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht — Rechtssicherheit — Haftung — Immaterieller Schaden)

17

2018/C 42/24

Rechtssache T-575/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — Martinez De Prins u. a./EAD (Öffentlicher Dienst — Beamte — Bedienstete — Dienstbezüge — In einem Drittland dienstlich verwendete Bedienstete des EAD — Art. 10 des Anhangs X des Statuts — Jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen — Entscheidung über die Herabsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen in Ghana von 25 % auf 20 % — Einrede der Rechtswidrigkeit)

17

2018/C 42/25

Rechtssache T-577/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — Campo u. a./EAD (Öffentlicher Dienst — Beamte — Bedienstete — Dienstbezüge — In einem Drittland dienstlich verwendete Bedienstete des EAD — Art. 10 des Anhangs X des Statuts — Jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen — Entscheidung über die Herabsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen in Montenegro von 15 % auf 10 % — Einrede der Rechtswidrigkeit)

18

2018/C 42/26

Rechtssache T-592/16: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — HQ/CPVO (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Befristeter Vertrag — Entscheidung über die Nichtverlängerung — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Fürsorgepflicht — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Anspruch auf rechtliches Gehör — Mobbing — Ermessensmissbrauch — Haftung)

19

2018/C 42/27

Rechtssache T-602/16: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — CJ/ECDC (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungszeitraum 2012 — Erstellung — Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beurteilung abgeschlossen wurde)

19

2018/C 42/28

Rechtssache T-611/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — Trautmann/EAD (Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstbezüge — Familienbeihilfen — Erziehungszulage — Art. 15 des Anhangs X des Statuts — Voraussetzungen für die Gewährung — Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts — Regelmäßiger und vollzeitlicher Besuch einer gebührenpflichtigen Schule — Art. 85 des Statuts — Rückforderung zu viel gezahlter Beträge — Begründungspflicht — Anspruch auf rechtliches Gehör)

20

2018/C 42/29

Rechtssache T-692/16: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — CJ/ECDC (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Befristeter Vertrag — Art. 47 Buchst. b BSB — Aufhebung einer Entscheidung über die vorzeitige Kündigung — Art. 266 AEUV — Durchführung eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst — Erlass einer neuen Entscheidung über die vorzeitige Kündigung — Rückwirkung)

21

2018/C 42/30

Rechtssache T-700/16: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Laboratorios Ern/EUIPO — Ascendo Medienagentur (SLIMDYNAMICS) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke SLIMDYNAMICS — Ältere nationale Wortmarke DYNAMIN — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Waren — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

21

2018/C 42/31

Rechtssache T-703/16 RENV: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — CJ/ECDC (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Befristeter Vertrag — Vorzeitige Kündigung — Art. 47 Buchst. b Ziff. ii BSB — Ausgestaltung der Kündigungsfrist — Haftung — Immaterieller Schaden)

22

2018/C 42/32

Rechtssache T-828/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — Consejo Regulador Torta del Casar/EUIPO — Consejo Regulador Queso de La Serena (QUESO Y TORTA DE LA SERENA) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke QUESO Y TORTA DE LA SERENA — Schutz der Ursprungsbezeichnung Torta del Casar — Relatives Eintragungshindernis — Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 510/2006 — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001])

22

2018/C 42/33

Rechtssache T-912/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — RRTec/EUIPO — Mobotec (RROFA) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke RROFA — Ältere Unionswortmarke ROFA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001)

23

2018/C 42/34

Rechtssache T-4/17: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Coedo Suárez/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen — Antrag auf Anerkennung der Dienstunfähigkeit als berufsbedingt — Einstufung des Antrags als Beschwerde — Angemessene Frist — Nicht ordnungsgemäßes vorheriges Verwaltungsverfahren — Unzulässigkeit — Haftung)

24

2018/C 42/35

Rechtssache T-217/11 REV: Beschluss des Gerichts vom 28. November 2017 — Staelen/Bürgerbeauftragter (Außervertragliche Haftung — Wiederaufnahmeantrag — Auswirkungen eines späteren Urteils des Gerichtshofs, mit dem das Urteil des Gerichts teilweise aufgehoben wird — Fehlen neuer Tatsachen — Unzulässigkeit)

24

2018/C 42/36

Rechtssache T-252/15 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. November 2017 — Ferrovial u. a./Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Beihilferegelung im spanischen Steuerrecht — Bestimmung des Körperschaftsteuerrechts, nach der in Spanien ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an ausländischen Unternehmen ergibt, abschreiben können — Neue behördliche Auslegung — Einbeziehung in die Regelung des unmittelbaren Erwerbs von Beteiligungen an ausländischen Holdinggesellschaften — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

25

2018/C 42/37

Rechtssache T-902/16: Beschluss des Gerichts vom 27. November 2017 — HeidelbergCement/Kommission (Nichtigkeitsklage — Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Grauzementmarkt in Kroatien — Beschluss, nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die Phase der eingehenden Prüfung einzuleiten — Nicht anfechtbare Handlung — Vorbereitende Maßnahme — Unzulässigkeit)

25

2018/C 42/38

Rechtssache T-907/16: Beschluss des Gerichts vom 27. November 2017 — Schwenk Zement/Kommission (Nichtigkeitsklage — Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Grauzementmarkt in Kroatien — Beschluss, nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 die Phase der eingehenden Prüfung einzuleiten — Nicht anfechtbare Handlung — Vorbereitende Maßnahme — Unzulässigkeit)

26

2018/C 42/39

Rechtssache T-148/17: Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Troszczynski/Parlament (Nichtigkeitsklage — Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Zulage für parlamentarische Assistenz — Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge — Teilweise Unzulässigkeit — Teilweise Erledigung)

26

2018/C 42/40

Rechtssache T-381/17: Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017– Acsen/Parlament und Rat (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2011/35/EU — Verschmelzung von Aktiengesellschaften — Nichtigkeit der Verschmelzung — Keine Unterscheidung zwischen absoluter Nichtigkeit und relativer Nichtigkeit der Verschmelzung — Klagefrist — Verspätung — Offensichtliche Unzulässigkeit)

27

2018/C 42/41

Rechtssache T-669/17: Klage, eingereicht am 25. September 2017 — Hernando Avendaño u. a./SRB

28

2018/C 42/42

Rechtssache T-735/17: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2017 — Asociación de Usuarios de Bancos, Cajas y Seguros de España/SRB

28

2018/C 42/43

Rechtssache T-745/17: Klage, eingereicht am 14. November 2017 — Kerkosand/Kommission

29

2018/C 42/44

Rechtssache T-754/17: Klage, eingereicht am 15. November 2017 — Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-ouest (port de Brest)/Kommission

30

2018/C 42/45

Rechtssache T-779/17: Klage, eingereicht am 30. November 2017 — United Wineries/EUIPO — Compañía de Vinos Miguel Martín (VIÑA ALARDE)

31

2018/C 42/46

Rechtssache T-781/17: Klage, eingereicht am 30. November 2017 — Kraftpojkarna/Kommission

32

2018/C 42/47

Rechtssache T-782/17: Klage, eingereicht am 30. November 2017 — Wuxi Saijing Solar/Kommission

33

2018/C 42/48

Rechtssache T-783/17: Klage, eingereicht am 1. Dezember 2017 — GE Healthcare/Kommission

34

2018/C 42/49

Rechtssache T-786/17: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2017 — BTC/Kommission

35

2018/C 42/50

Rechtssache T-789/17: Klage, eingereicht am 29 November 2017 — TecAlliance/EUIPO — Siemens (TecDocPower)

36

2018/C 42/51

Rechtssache T-790/17: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2017 — St. Andrews Links/EUIPO (ST ANDREWS)

37

2018/C 42/52

Rechtssache T-791/17: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2017 — St. Andrews Links/EUIPO (ST ANDREWS)

37

2018/C 42/53

Rechtssache T-792/17: Klage, eingereicht am 5 Dezember 2017 — Man Truck & Bus/EUIPO — Halla Holdings (MANDO)

38

2018/C 42/54

Rechtssache T-797/17: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2017 — Star Television Productions/EUIPO — Marc Dorcel (STAR)

39

2018/C 42/55

Rechtssache T-798/17: Klage, eingereicht am 8. Dezember 2017 — De Masi und Varoufakis/EZB

39

2018/C 42/56

Rechtssache T-799/17: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2017 — Scania u. a./Kommission

40

2018/C 42/57

Rechtssache T-800/17: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2017 — Brown Street Holdings/EUIPO — Enesan (FIGHT LIFE)

41

2018/C 42/58

Rechtssache T-801/17: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2017 — Dermatest/EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest 3-star-guarantee.de)

42

2018/C 42/59

Rechtssache T-802/17: Klage, eingereicht am 7. Dezember 2017 — Dermatest/EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest 5-star-guarantee.de CLINICALLY TESTED)

43

2018/C 42/60

Rechtssache T-803/17: Klage, eingereicht am 7. Dezember 2017 — Dermatest/EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest)

43

2018/C 42/61

Rechtssache T-804/17: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2017 — Stada Arzneimittel/EUIPO (Darstellung von sich zwei gegenüberliegenden Bögen)

44

2018/C 42/62

Rechtssache T-808/17: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2017 — Pethke/EUIPO

44

2018/C 42/63

Rechtssache T-616/16: Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2017 — FE/Kommission

45

2018/C 42/64

Rechtssache T-64/17: Beschluss des Gerichts vom 29. November 2017 — Lions Gate Entertainment/EUIPO (DIRTY DANCING)

46


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 042/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 32 vom 29.1.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 22 vom 22.1.2018

ABl. C 13 vom 15.1.2018

ABl. C 5 vom 8.1.2018

ABl. C 437 vom 18.12.2017

ABl. C 424 vom 11.12.2017

ABl. C 412 vom 4.12.2017

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/2


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juni 2017 von der Double „W“ Enterprises Ltd gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2017 in der Rechtssache T-899/16, Double „W“ Enterprises Ltd/Königreich Spanien

(Rechtssache C-401/17 P)

(2018/C 042/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Double „W“ Enterprises Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rubio Crespo)

Andere Partei des Verfahrens: Königreich Spanien

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/2


Rechtsmittel, eingelegt am 3. August 2017 von der Morton’s of Chicago Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2017 in der Rechtssache T-223/15, Morton’s of Chicago/EUIPO

(Rechtssache C-468/17 P)

(2018/C 042/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Morton’s of Chicago Inc. (Prozessbevollmächtigte: J. Moss, Barrister, und M. Krause, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Mortons the Restaurant Ltd

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/2


Rechtsmittel der X-cen-tek GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. Juni 2017 in der Rechtssache T-470/16, X-cen-tek GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 30. August 2017

(Rechtssache C-520/17 P)

(2018/C 042/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: X-cen-tek GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: H. Hillers, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 30. November 2017 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die X-cen-tek GmbH & Co. KG ihre eigenen Kosten trägt.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/3


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 24. Oktober 2017 — Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego/Industrial Quesera Cuquerella S.L. und Juan Ramón Cuquerella Montagud

(Rechtssache C-614/17)

(2018/C 042/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego

Rechtsmittelgegner: Industrial Quesera Cuquerella S.L. und Juan Ramón Cuquerella Montagud

Vorlagefragen

1.

Muss eine nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 (1) verbotene Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung notwendigerweise durch die Verwendung von Bezeichnungen erfolgen, die eine bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit mit der geschützten Ursprungsbezeichnung aufweisen, oder kann sie durch die Verwendung von Bildzeichen erfolgen, die auf die Ursprungsbezeichnung anspielen?

2.

Kann bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung geografischer Art (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 510/2006), wenn es sich um die gleichen oder vergleichbare Erzeugnisse handelt, die Verwendung von Zeichen, die auf die Gegend anspielen, mit der die geschützte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, als eine Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung selbst im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 angesehen werden, die selbst dann unzulässig ist, wenn derjenige, der diese Zeichen benutzt, ein Hersteller ist, der in der Gegend, mit der die geschützte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, ansässig ist, dessen Erzeugnisse aber nicht unter diese geschützte Ursprungsbezeichnung fallen, weil sie — abgesehen vom geografischen Ursprung — nicht die in der Produktspezifikation festgelegten Anforderungen erfüllen?

3.

Ist der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf dessen Wahrnehmung bei der Beurteilung abzustellen ist, ob eine „Anspielung“ gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, dahin aufzufassen, dass er auf einen europäischen Verbraucher abstellt, oder kann er ausschließlich auf den Verbraucher des Mitgliedstaats abstellen, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe Anlass gibt oder mit dem die g. U. geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12).


5.2.2018   

DE

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C 42/3


Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Dunajská Streda (Slowakei), eingereicht am 8. November 2017 — ZSE Energia a.s./RG

(Rechtssache C-627/17)

(2018/C 042/06)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Okresný súd Dunajská Streda

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ZSE Energia a.s.

Beklagter: RG

Beteiligte: ZSE Energia CZ s.r.o.

Vorlagefragen

1.

Ist der Ausdruck „eine der Parteien“ in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 (1) zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 861/2007) dahin auszulegen, dass er auch den „Streithelfer“ umfasst, d. h. ein am Verfahren beteiligtes Rechtssubjekt, bei dem es sich weder um den Kläger noch um den Beklagten handelt, sondern das dem Verfahren nur beitritt, um die Anträge des Klägers oder des Beklagten zu unterstützen?

2.

Für den Fall, dass der „Streithelfer“ nicht als „Partei“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 anzusehen ist:

Fällt ein mit dem Formblatt A des Anhangs [I] der Verordnung Nr. 861/2007 in Gang gesetztes Verfahren zwischen dem Kläger und dem Beklagten, wenn diese ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem auch das angerufene Gericht seinen Sitz hat, und nur der „Streithelfer“ seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung?


(1)  ABl. 2007, L 199, S. 1.


5.2.2018   

DE

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C 42/4


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 10. November 2017 — Gmalieva s.r.o., Manfred Naderhirn

(Rechtssache C-633/17)

(2018/C 042/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Gmalieva s.r.o., Manfred Naderhirn

Belangte Behörden: Landespolizeidirektion Oberösterreich, Bezirkshauptmann von Linz-Land

Mitbeteiligte Parteien: Mag. Jungwirth u. Mag. Fabian OHG, Mag. Krenn KG, Michael Weber, Gunhild Mayr und Mag. Übermaßer KG

Vorlagefragen

Ist eine solche Kombination von Verfahrenssystem und Gerichtsorganisation, wie sie in Österreich für die Gerichtsbarkeit des Öffentlichen Rechts in den Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 144 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit den § § 41, 42 und 63 VwGG einerseits bzw. in Verbindung mit § 87 VfGG andererseits festgelegt ist –

nämlich:

jeweils bloße Kassation durch die oberste Instanz, die im Ergebnis keiner Sacherledigung, sondern einer bloß formalen Zurückverweisung an die Unterinstanz gleichkommt, d. h.

1.)

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses

2.)

samt Verpflichtung der Unterinstanz zur Erlassung einer neuen Sacherledigung unter

3.)

gleichzeitiger Bindung an die Rechtsansicht der obersten Instanzen,

wobei diese Bindungswirkung gesetzlich generell, d. h. insbesondere auch für jene Fallkonstellationen angeordnet wird, in denen ex lege nicht sichergestellt ist, dass die übergeordneten Gerichte in einem in jeder Hinsicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Art. 47 EGRC (1) entsprechenden (sondern vielmehr vor allem durch

1.)

Neuerungsverbot,

2.)

Bindung an das von der Unterinstanz angenommene Tatsachensubstrat,

3.)

Bezogenheit auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Unterinstanz maßgebliche Sach- und Rechtslage und

4.)

Limitierung hinsichtlich der Kognitionsbefugnis auf bloß grundsätzliche Rechtsfragen [VwGH] einerseits bzw. Verletzungen der Grundrechtssphäre [VfGH] andererseits

geprägten) Verfahren eine sowohl autonome als auch auf dem aktuellen Faktenstand basierende Kohärenz- und Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt haben

mit der in Art. 49 AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit bzw. mit der in Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit vereinbar?


(1)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union


5.2.2018   

DE

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C 42/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra (Portugal), eingereicht am 16. November 2017 — Luís Manuel dos Santos/Fazenda Pública

(Rechtssache C-640/17)

(2018/C 042/08)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Luís Manuel dos Santos

Beklagte: Fazenda Pública

Vorlagefrage

Steht der in Art. 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegte Grundsatz des freien Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entgegen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b CIUC (1)), wenn diese dahin ausgelegt wird, dass bei der einheitlichen Verkehrssteuer das Datum der ersten Zulassung nicht zu berücksichtigen ist, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, und nur das Datum der Zulassung in Portugal von Belang ist, sofern diese Auslegung zu einer höheren Besteuerung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeugen führt?


(1)  Código do Imposto Único de Circulação.


5.2.2018   

DE

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C 42/5


Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 27. November 2017 — M.A., S.A., A.Z./The International Protection Appeals Tribunal, The Minister for Justice and Equality, Attorney General, Irland

(Rechtssache C-661/17)

(2018/C 042/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M.A., S.A., A.Z.

Beklagte: International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice and Equality, Attorney General, Irland

Vorlagefragen

1.

Ist ein nationaler Entscheidungsträger, der mit der Überstellung einer Schutz beantragenden Person im Sinne der Verordnung Nr. 604/2013 (1) an das Vereinigte Königreich befasst ist, bei der Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit dem Ermessen nach Art. 17 und/oder Fragen des Grundrechtsschutzes im Vereinigten Königreich verpflichtet, Umstände, die sich aus dem geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ergeben, in der Form, wie sie sich zum Zeitpunkt dieser Prüfung darstellen, außer Betracht zu lassen?

2.

Umfasst der Begriff „die Zuständigkeit prüfender Mitgliedstaat“ in der Verordnung Nr. [604]/2013 die Rolle des Mitgliedstaats bei der Ausübung der durch Art. 17 der Verordnung anerkannten oder verliehenen Befugnis?

3.

Umfassen die einem Mitgliedstaat nach Art. 6 der Verordnung Nr. 604/2013 obliegenden Aufgaben die durch Art. 17 der Verordnung anerkannte oder verliehene Befugnis?

4.

Gilt der Grundsatz des Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Fall einer Ausgangsentscheidung nach Art. 17 der Verordnung Nr. 604/2013, so dass eine Klage oder ein gleichwertiger Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zugelassen werden muss und/oder eine nationale Regelung, die einen Rechtsweg gegen eine Ausgangsentscheidung nach dieser Verordnung vorsieht, dahin auszulegen ist, dass sie die Anfechtung einer Entscheidung nach Art. 17 umfasst?

5.

Hat Art. 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 die Wirkung, dass bei Fehlen jeglichen Beweises, der die Vermutung widerlegen könnte, dass im Interesse des Wohles des Kindes seine Situation als untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden anzusehen ist, der nationale Entscheidungsträger nicht verpflichtet ist, das Wohl des Kindes unabhängig von der Situation der Eltern als eigenständige Frage oder als Ausgangspunkt für die Frage, ob die Überstellung erfolgen soll, zu prüfen?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).


5.2.2018   

DE

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C 42/6


Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2017 von der Europäischen Kommission gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-247/16, Trasta Komercbanka AS und andere/Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-665/17 P)

(2018/C 042/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, A. Steiblytė und K.-Ph. Wojcik)

Andere Parteien des Verfahrens: Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, C & R Invest SIA, Figon Co. Ltd, GCK Holding Netherlands BV, Rikam Holding SA und Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-247/16, Trasta Komercbanka AS, Herr Ivan Fursin, Herr Igors Buimisters, SIA C & R Invest, Figon Co Limited, G.C.K J Holding Netherlands B.V. und Rikam Holding S.A. — SPF gegen Europäische Zentralbank aufzuheben, soweit mit diesem die Einrede der Unzulässigkeit im Hinblick auf die Klage der Gesellschafter der Trasta Komercbanka AS zurückgewiesen wird;

die Klage von Herrn Ivan Fursin, Herrn Igors Buimisters, SIA C & R Invest, Figon Co Limited, G.C.K J Holding Netherlands B.V. und der Rikam Holding S.A. — SPF als unzulässig abzuweisen;

die Kläger zu verurteilen, die Kosten zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe fälschlicherweise angenommen, dass es notwendig sei, eine Nichtigkeitsklage von Gesellschaftern eines in Liquidation befindlichen Kreditinstituts gegen eine Entscheidung, diesem die Zulassung zu entziehen, für zulässig zu erklären, um einen wirksamen Rechtsbehelf bereitzustellen. Dadurch habe es die anderen Rechtsbehelfe nicht berücksichtigt, die dem Kreditinstitut — in Form einer rechtzeitigen Nichtigkeitsklage und eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung — und den Gesellschaftern — in Form einer Schadensersatzklage gegen die Europäische Zentralbank bei den Unionsgerichten und möglicherweise in Form anderer Klagen bei nationalen Gerichten — zur Verfügung stünden.

Das Rechtsmittel wird auf die folgenden zwei Rechtsmittelgründe gestützt:

1)

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses gegen Art. 263 AEUV verstoßen. Das Gericht sei, indem es festgestellt habe, dass unmittelbare Gesellschafter daran gehindert gewesen seien, ihr Recht auszuüben, die Geschäftsführung und die Firmenpolitik der Gesellschaft in Liquidation zu bestimmen, wie sie es getan hätten, wenn es sich um eine laufende Gesellschaft gehandelt hätte, fälschlicherweise von der Rechtsprechung abgewichen, nach der Gesellschafter kein rechtliches Interesse hätten, das sich von dem ihrer Gesellschaft unterscheide. Zudem habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass sogar Gesellschafter einer laufenden Gesellschaft, und sicherlich Minderheitsgesellschafter, kein Recht hätten, die Geschäftsführung dazu zu zwingen, einen Rechtsbehelf einzulegen. Auch habe es nicht zwischen den Wirkungen einer Entscheidung der Bankenaufsicht, eine Bankzulassung zu entziehen, und der Wirkung einer späteren Entscheidung eines nationalen Gerichts, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, unterschieden. Schließlich habe es zu Unrecht angenommen, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft in Liquidation in der Lage sein sollten, ihre Rechte als Gesellschafter genauso auszuüben wie Gesellschafter einer aktiven Gesellschaft.

2)

Das Gericht habe im Hinblick auf die Voraussetzungen der individuellen und unmittelbaren Betroffenheit gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen.

Hinsichtlich der ersten Voraussetzung habe das Gericht erstens nicht berücksichtigt, dass die Möglichkeit, mehr oder weniger genau die Anzahl oder sogar die Identität der Personen, auf die eine Maßnahme Anwendung findet, zu bestimmen, keineswegs bedeute, dass sie durch diese individuell betroffen seien, sofern die Maßnahme aufgrund einer durch sie definierten objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation angewandt werde. Zweitens habe es fälschlicherweise festgestellt, dass die Entscheidung über den Entzug einer Bankzulassung die Gesellschafter eines Kreditinstituts betreffe, obwohl sie nur das Kreditinstitut selbst betreffe. Drittens habe es fälschlicherweise festgestellt, dass sich die Entscheidung der Europäischen Zentralbank aufgrund bestimmter besonderen Eigenschaften der Gesellschafter oder eines sie von anderen Personen unterscheidenden Sachverhalts auf sie auswirke, obwohl die Entscheidung nur das Kreditinstitut betroffen und sich nicht auf die Rechte der Gesellschafter ausgewirkt habe. Schließlich habe das Gericht, selbst wenn man annähme, das der Alleingesellschafter einer Gesellschaft individuell durch eine an die Gesellschaft gerichtete Entscheidung des Gerichts betroffen sein könnte, zu Unrecht die Lage von Minderheitsgesellschaftern mit der des Alleingesellschafters gleichgesetzt.

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung habe das Gericht erstens einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Gesellschafter durch den Entzug der Bankzulassung unmittelbar betroffen gewesen seien, da es nicht zwischen den Wirkungen dieses Entzugs und der Wirkung einer Entscheidung eines nationalen Gerichts, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, unterschieden habe. Zweitens habe das Gericht fälschlicherweise festgestellt, dass die Entscheidung der Europäischen Zentralbank wegen des Ausmaßes ihrer Wirkungen die Gesellschafter unmittelbar betreffe. Dadurch habe es nicht zwischen den Rechtswirkungen der Entscheidung, die auf das Kreditinstitut beschränkt seien, und den wirtschaftlichen Folgen, die sich durchaus auf die Gesellschafter auswirken könnten, unterschieden.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/8


Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2017 von der Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, der C & R Invest SIA, der Figon Co. Ltd, der GCK Holding Netherlands BV und der Rikam Holding SA gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-247/16, Trasta Komercbanka AS u. a./Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-669/17 P)

(2018/C 042/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, C & R Invest SIA, Figon Co. Ltd, GCK Holding Netherlands BV und Rikam Holding SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. H. Behrends, L. Feddern und M. Kirchner)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

Nr. 1 des Tenors des Beschlusses, d. h. die Entscheidung des Gerichts, dass über die Nichtigkeitsklage der Trasta Komercbanka AS (TKB) nicht zu entscheiden sei, aufzuheben,

festzustellen, dass die Nichtigkeitsklage der TKB nicht gegenstandslos ist,

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären,

den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen und

der Europäischen Zentralbank (EZB) die Kosten der Rechtsmittelführer und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Befugnis zur Erhebung des Rechtsbehelfs der TKB dem Insolvenzverwalter zustehe. Diese Annahme sei mit Art. 263 AEUV und mit der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs sowie mit einer Reihe damit zusammenhängender Grundsätze unvereinbar.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klage der Anteilseigner ein Substitut für die Fähigkeit der Anteilseigner sei, die Lizenz der TKB durch eine von der TKB selbst erhobene Klage zu verteidigen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer eine Reihe weiterer materiell-rechtlicher Fehler, darunter das Versäumnis, den Grundsatz des „nemo auditur“ anzuwenden, weil die EZB den Rechtsbehelf der TKB beeinträchtige.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe es versäumt, den Voraussetzungen (einschließlich der Formerfordernisse) für einen gültigen Widerruf der von der TKB ursprünglich ausgestellten Vollmacht Rechnung zu tragen.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht Art. 51 Abs. 1 an Stelle von Art. 131 der Verfahrensordnung angewandt und eine Reihe weiterer Verfahrensfehler begangen.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/8


Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2017 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. September 2017 in der Rechtssache T-327/15, Hellenische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache C-670/17 P)

(2018/C 042/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, I. Pachi und A. Vasilopoulou)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären, das Urteil des Gerichts vom 19. September 2017 in der Rechtssache T-327/15 aufzuheben, ihrer Klage vom 2. März 2015 stattzugeben und den Durchführungsbeschluss C(2015) 1936 final der Kommission vom 25. März 2015 über die Anwendung finanzieller Berichtigungen auf die Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, am operationellen Programm CCI Nr. 2000GR061PO021 (GRIECHENLAND — Ziel 1 — Wiederaufbau des ländlichen Raums) für nichtig zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe.

Erstens wird eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1083/2006 (1) und (EU) Nr. 1303/2013 (2) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (3) sowie ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Verordnung Nr. 1260/1999 (4) auf den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nach dem 1. Januar 2007 geltend gemacht — unzureichende und fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils.

Zweitens wird eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Verordnung Nr. 1260/1999 gerügt — widersprüchliche und unzureichende Begründung.

Drittens seien die Verfahrensvorschriften der Art. 144 und 145 der Verordnung Nr. 1303/2013, die im angefochtenen Urteil für anwendbar erachtet worden seien, falsch ausgelegt sowie fehlerhaft und selektiv angewandt worden, und die Verfahrensgarantie nach Art. 52 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1306/2013 (5), die im vorliegenden Fall die zeitliche Zuständigkeit der Kommission bestimme, sei nicht angewandt worden — widersprüchliche und unzureichende Begründung.

Viertens seien die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des Vertrauens des Mitgliedstaats im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission falsch ausgelegt und angewandt worden, soweit es um die Beurteilung der Folgen der — mit neunmonatiger Verspätung erfolgten — ausdrücklichen Annahme des abschließenden Berichts über die Durchführung des Programms und die verspätete Einleitung des Berichtigungsverfahrens entgegen der von der Kommission übernommenen Verpflichtung gehe, innerhalb angemessener Frist die Rechnungen abzuschließen und die endgültige Auszahlung vorzunehmen.

Fünftens schließlich wird geltend gemacht, die Begründung des angefochtenen Urteils sei völlig unzureichend, soweit damit das Vorbringen der Hellenischen Republik zurückgewiesen worden sei, mit dem sie die Vornahme einer mehrfachen und damit unverhältnismäßigen finanziellen Berichtigung gerügt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. 1999, L 161 S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).


Gericht

5.2.2018   

DE

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C 42/10


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — AETMD/Rat

(Rechtssache T-460/14) (1)

((Dumping - Zubereiteter oder haltbar gemachter Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand - Teilweise Interimsüberprüfung - Änderung des endgültigen Antidumpingzolls - Verband, in dem die Unionshersteller vertreten sind - Verletzung der Verfahrensrechte - Verteidigungsrechte))

(2018/C 042/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Association européenne des transformateurs de maïs doux (AETMD) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles, dann Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und C. Zimmerman)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert im Beistand von Rechtsanwalt S. Gubel und B. O’Connor, Solicitor)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, A. Stobiecka-Kuik und A. Demeneix) und River Kwai International Food Industry Co. Ltd (Kaeng Sian, Thailand) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Cornelis und F. Graafsma)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014 des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2014, L 91, S. 1)

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014 des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Association européenne des transformateurs de maïs doux (AETMD).

4.

Die Europäische Kommission und die River Kwai International Food Industry Co. Ltd tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


5.2.2018   

DE

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C 42/11


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — Evropaïki Dynamiki/Parlament

(Rechtssache T-136/15) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Aufforderungen zur Angebotsabgabe für alle Lose einer Ausschreibung - Verweigerung des Zugangs - Keine individuelle und konkrete Prüfung der angeforderten Dokumente - Ausnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Allgemeine Vermutung - Unvertretbarer Arbeitsaufwand))

(2018/C 042/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt I. Ampazis und Rechtsanwältin M. Sfyri, dann Rechtsanwältinnen M. Sfyri und C.-N. Dede)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Görlitz, N. Rasmussen und L. Darie, dann N. Görlitz, L. Darie und C. Burgos)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: E. Karlsson, L. Swedenborg, A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson und N. Otte Widgren)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 13. Februar 2015, mit der der Zugang zu den Aufforderungen zur Angebotsabgabe für alle Lose der Ausschreibung ITS08 — Erbringung externer Dienstleistungen für IT Dienste 2008/S 149-199622 verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Europäischen Parlament entstandenen Kosten.

3.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 228 vom 13.7.2015.


5.2.2018   

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C 42/11


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Parlament

(Rechtssache T-164/15) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Externe Erbringung von IT-Dienstleistungen beim Parlament und anderen Organen und Agenturen der Union - Einstufung eines Bieters im Kaskadenverfahren - Zuschlagskriterien - Begründungspflicht - Außervertragliche Haftung))

(2018/C 042/15)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte I. Ampazis und M. Sfyri, dann M. Sfyri, D. Papadopoulou und C.-N. Dede)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Simon, L. Darie und I. Anagnostopoulou, dann L. Darie, Z. Nagy und I. Anagnostopoulou)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der den Klägerinnen mit Schreiben vom 13. Februar 2015 mitgeteilten Entscheidung D(2015) 7680 des Europäischen Parlaments, ihr Angebot in der offenen Ausschreibung PE/ITEC-ITS14 „External provision of IT services“ in der Kaskade für Los Nr. 3 „Development and maintenance of production information systems“ an dritter Stelle zu reihen, sowie Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen entstanden sein soll

Tenor

1.

Die den Klägerinnen mit Schreiben vom 13. Februar 2015 mitgeteilte Entscheidung D(2015) 7680 des Europäischen Parlaments, mit der das Angebot der European Dynamics Luxembourg SA und der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE im Rahmen der offenen Ausschreibung PE/ITEC-ITS14 „External provision of IT services“ für Los Nr. 3 „Development and maintenance of production information systems“ an dritter Stelle gereiht wurde, wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 228 vom 13.7.2015.


5.2.2018   

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C 42/12


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-314/15) (1)

((Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines Unternehmens, das einen Konzessionsvertrag für die Nutzung von Containerterminals im Hafen von Piräus geschlossen hat - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Verteidigungsrechte - Begründungpflicht - Begriff der staatlichen Beihilfe - Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete - Anreizeffekt der Beihilfe - Erforderlichkeit der Beihilfe - Festsetzung des Beihilfebetrags))

(2018/C 042/16)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Boskovits und L. Kotroni)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1827 der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (ABl. 2015, L 269, S. 93)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


5.2.2018   

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C 42/13


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Oltis Group/Kommission

(Rechtssache T-497/15) (1)

((Forschung und Entwicklung - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2014-2020 [Horizont 2020] - Förderung und Koordinierung der Investitionen der Union zugunsten der Forschung und Innovation im Eisenbahnsektor - Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail - Stellung eines assoziierten Mitglieds des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail - Aufruf zur Interessenbekundung - Ablehnung der Bewerbung - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Ermessensmissbrauch))

(2018/C 042/17)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Oltis Group a.s. (Olmütz, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Konečný)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und Z. Malůšková)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses Ares(2015) 2691017 der Kommission vom 26. Juni 2015 über den Antrag auf Überprüfung der Ablehnung des Antrags der Klägerin, assoziiertes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail zu werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Oltis Group a.s. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 389 vom 23.11.2015.


5.2.2018   

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C 42/13


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — HTTS/Rat

(Rechtssache T-692/15) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Außervertragliche Haftung - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht))

(2018/C 042/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schlingmann und M. Bever)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und J.-P. Hix)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Bartelt und R. Tricot, dann R. Tricot und T. Scharf)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge ihrer Aufnahme zum einen, durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 25), in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1), und zum anderen, durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1), in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 59 vom 15.2.2016.


5.2.2018   

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C 42/14


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Crédit mutuel Arkéa/EZB

(Rechtssache T-712/15) (1)

((Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Aufsicht auf konsolidierter Basis - Beaufsichtigte Gruppe - Einer Zentralorganisation ständig zugeordnete Institute - Art. 2 Abs. 21 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 468/2014 - Art. 10 der Verordnung [EU] Nr. 575/2013 - Eigenkapitalanforderungen - Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1024/2013))

(2018/C 042/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Crédit Mutuel Arkéa (Le Relecq-Kerhuon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Savoie und P. Mele)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: K. Lackhoff, R. Bax und C. Olivier im Beistand von Rechtsanwälten D. Martin, M. Pittie und M. Françon)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und K.-P. Wojcik)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2015 — 9695000CG 7B84NLR5984/28 der EZB vom 5. Oktober 2015, mit dem die für die Crédit mutuel-Gruppe geltenden Aufsichtsanforderungen festgelegt werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Crédit Mutuel Arkéa trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 59 vom 15.2.2016.


5.2.2018   

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C 42/15


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Crédit mutuel Arkéa/EZB

(Rechtssache T-52/16) (1)

((Wirtschafts- und Währungspolitik - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Beaufsichtigung auf konsolidierter Ebene - Beaufsichtigte Gruppe - Einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Institut - Art. 2 Abs. 21 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 468/2014 - Art. 10 der Verordnung [EU] Nr. 575/2013 - Eigenmittelanforderungen - Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1024/2013))

(2018/C 042/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Crédit mutuel Arkéa (Le Relecq Kerhuon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Savoie und P. Mele)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: K. Lackhoff, R. Bax und C. Olivier im Beistand von Rechtsanwalt M. Pittie)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und K.-P. Wojcik)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Aufhebung des Beschlusses ECB/SSM/2015 — 9695000CG 7B84NLR5984/40 der EZB vom 4. Dezember 2015, mit dem die für die Gruppe Crédit Mutuel geltenden Aufsichtsanforderungen festgelegt werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Crédit mutuel Arkéa trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 111 vom 29.3.2016.


5.2.2018   

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C 42/15


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Delfin Wellness/EUIPO — Laher (Infrarot- und Saunakabinen)

(Rechtssache T-114/16) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Infrarot- und Saunakabinen darstellen - Ältere Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Neuheit - Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Offenbarung der älteren Geschmacksmuster vor dem Prioritätstag - Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 6/2002 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002))

(2018/C 042/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Delfin Wellness GmbH (Leonding, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Riedler)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Sabine Laher (Weyer, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Pfeil)

Gegenstand

Klage gegen drei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Januar 2016 (Sachen R 849/2014-3, R 850/2014-3 und R 851/2014-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Delfin Wellness und Frau Laher

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Delfin Wellness GmbH trägt die Kosten einschließlich der Aufwendungen von Frau Sabine Laher, die für die drei Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) notwendig waren.


(1)  ABl. C 165 vom 10.5.2016.


5.2.2018   

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C 42/16


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — GeoClimaDesign/EUIPO — GEO (GEO)

(Rechtssache T-280/16) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke GEO - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 042/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: GeoClimaDesign AG (Fürstenwalde/Spree, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Lanz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: GEO Gesellschaft für Energie und Oekologie GmbH (Langenhorn, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2016 (Rechtssache R 1679/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen GEO und GeoClimaDesign

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die GeoClimaDesign trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 260 vom 18.7.2016.


5.2.2018   

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C 42/17


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Arango Jaramillo u. a./EIB

(Rechtssache T-482/16 RENV) (1)

((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Rechtsbehelfsfrist - Angemessene Frist - Versorgungsbezüge - Reform von 2008 - Vertragliche Natur des Arbeitsverhältnisses - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht - Rechtssicherheit - Haftung - Immaterieller Schaden))

(2018/C 042/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Oscar Orlando Arango Jaramillo (Luxemburg, Luxemburg) und 33 weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Cortese und B. Cortese)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Gómez de la Cruz und T. Gilliams, dann T. Gilliams und G. Nuvoli und schließlich T. Gilliams und G. Faedo im Beistand von Rechtsanwalt P.-E. Partsch)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen der Kläger für Februar 2010 enthaltenen Entscheidungen der EIB, ihre Beiträge zum Versorgungssystem zu erhöhen, und auf Verurteilung der EIB zur Zahlung in Höhe von einem symbolischen Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden, der den Klägern entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Oscar Orlando Arango Jaramillo und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) tragen die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

3.

Die EIB trägt die in den Rechtssachen F-34/10, T-234/11 P und T-234/11 P RENV–RX entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 234 vom 28.8.2010 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-34/10 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war).


5.2.2018   

DE

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C 42/17


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — Martinez De Prins u. a./EAD

(Rechtssache T-575/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete - Dienstbezüge - In einem Drittland dienstlich verwendete Bedienstete des EAD - Art. 10 des Anhangs X des Statuts - Jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen - Entscheidung über die Herabsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen in Ghana von 25 % auf 20 % - Einrede der Rechtswidrigkeit))

(2018/C 042/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: David Martinez De Prins (Accra, Ghana) und neun weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. de Montigny und J. N. Louis)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer, F. M. Hislaire und S. Moya Izquierdo)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Gehaltsmitteilungen der Kläger für den Monat März 2015 und der nachfolgenden Gehaltsmitteilungen, soweit darin die Entscheidung des EAD vom 23. Februar 2015 über die Herabsetzung der an die in Ghana dienstlich verwendeten Bediensteten der Europäischen Union gezahlten Zulage für die Lebensbedingungen ab dem 1. Januar 2015 angewandt wird

Tenor

1.

Die vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für den Monat März 2015 erstellten Gehaltsmitteilungen von Herrn David Martinez De Prins und den weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Beamten und sonstigen Bediensteten des EAD werden aufgehoben, soweit darin die Entscheidung des EAD vom 23. Februar 2015 über die Herabsetzung der an die in Ghana dienstlich verwendeten Bediensteten der Europäischen Union gezahlten Zulage für die Lebensbedingungen ab dem 1. Januar 2015 angewandt wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der EAD trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 111 vom 29.3.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-153/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


5.2.2018   

DE

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C 42/18


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — Campo u. a./EAD

(Rechtssache T-577/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete - Dienstbezüge - In einem Drittland dienstlich verwendete Bedienstete des EAD - Art. 10 des Anhangs X des Statuts - Jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen - Entscheidung über die Herabsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen in Montenegro von 15 % auf 10 % - Einrede der Rechtswidrigkeit))

(2018/C 042/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alessandro Campo (Podgorica, Montenegro) und zwölf weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. de Montigny und J.-N. Louis)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer, F. M. Hislaire und S. Moya Izquierdo)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Gehaltsmitteilungen der Kläger für den Monat März 2015 und der nachfolgenden Gehaltsmitteilungen, soweit darin die Entscheidung des EAD vom 23. Februar 2015 über die Herabsetzung der an die in Montenegro dienstlich verwendeten Bediensteten der Europäischen Union gezahlten Zulage für die Lebensbedingungen ab dem 1. Januar 2015 angewandt wird

Tenor

1.

Die zum Zeitpunkt der Klageerhebung vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für den Monat März 2015 erstellten Gehaltsmitteilungen von Herrn Alessandro Campo und den weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Beamten und sonstigen Bediensteten des EAD werden aufgehoben, soweit darin die Entscheidung des EAD vom 23. Februar 2015 über die Herabsetzung der an die in Montenegro dienstlich verwendeten Bediensteten der Europäischen Union gezahlten Zulage für die Lebensbedingungen ab dem 1. Januar 2015 angewandt wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der EAD trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 145 vom 25.4.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-6/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


5.2.2018   

DE

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C 42/19


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — HQ/CPVO

(Rechtssache T-592/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - Entscheidung über die Nichtverlängerung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fürsorgepflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Anspruch auf rechtliches Gehör - Mobbing - Ermessensmissbrauch - Haftung))

(2018/C 042/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: HQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (Prozessbevollmächtigte: A. Verdini im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen des CPVO vom 24. Juni 2015, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern, und vom 20. Januar 2016, ihre Beschwerde zurückzuweisen, sowie auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

HQ trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 251 vom 11.7.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-22/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/19


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — CJ/ECDC

(Rechtssache T-602/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2012 - Erstellung - Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beurteilung abgeschlossen wurde))

(2018/C 042/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: CJ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Kolias)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Prozessbevollmächtigte: J. Mannheim und A. Daume im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Berufungsbeurteilenden des ECDC vom 21. September 2015, mit der die Beurteilung des Klägers für das Jahr 2011 endgültig erstellt wurde, und, soweit erforderlich, der Entscheidung des ECDC vom 20. April 2016, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

CJ trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 296 vom 16.8.2016 (ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-32/16 im Register der Kanzlei eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/20


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — Trautmann/EAD

(Rechtssache T-611/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Art. 15 des Anhangs X des Statuts - Voraussetzungen für die Gewährung - Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts - Regelmäßiger und vollzeitlicher Besuch einer gebührenpflichtigen Schule - Art. 85 des Statuts - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör))

(2018/C 042/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Ernst Ulrich Trautmann (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Meyer)

Beklagter: Europäischer Auswärtigen Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Weiss)

Gegenstand

Klage auf Grundlage von Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung erstens der Entscheidung der Anstellungsbehörde des EAD vom 18. Dezember 2015, den Betrag der dem Kläger geschuldeten Erziehungszulage neu zu bestimmen, zweitens der Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 12. Januar 2016, durch Einbehalt von den Dienstbezügen die dem Kläger ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge einzuziehen, und drittens der Entscheidung vom 12. Mai 2016, die Beschwerden gegen diese Entscheidungen zurückzuweisen, und zum anderen auf Verurteilung des EAD, dem Kläger die zuvor aufgrund seines Anspruchs auf Erziehungszulage ausgezahlten Beträge zu erstatten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Ernst Ulrich Trautmann trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 371 vom 10.10.2016 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-41/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/21


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — CJ/ECDC

(Rechtssache T-692/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Befristeter Vertrag - Art. 47 Buchst. b BSB - Aufhebung einer Entscheidung über die vorzeitige Kündigung - Art. 266 AEUV - Durchführung eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Erlass einer neuen Entscheidung über die vorzeitige Kündigung - Rückwirkung))

(2018/C 042/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: CJ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Kolias)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Prozessbevollmächtigte: J. Mannheim und A. Daume im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung erstens der Entscheidung des ECDC vom 2. Dezember 2015 über die Kündigung des Vertrags des Klägers als Vertragsbediensteter mit Rückwirkung zum 30. April 2012 und zweitens der Entscheidung des ECDC vom 27. Juni 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen diese Kündigungsentscheidung sowie auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

CJ trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 441 vom 28.11.2016.


5.2.2018   

DE

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C 42/21


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Laboratorios Ern/EUIPO — Ascendo Medienagentur (SLIMDYNAMICS)

(Rechtssache T-700/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke SLIMDYNAMICS - Ältere nationale Wortmarke DYNAMIN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 042/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratorios Ern, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Correa Rodríguez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Ascendo Medienagentur AG (Gamprin-Bendern, Liechtenstein)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juli 2016 (verbundene Sachen R 1814/2015-4 und R 1780/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Laboratorios Ern und Ascendo Medienagentur

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laboratorios Ern, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 462 vom 12.12.2016.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/22


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — CJ/ECDC

(Rechtssache T-703/16 RENV) (1)

((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Befristeter Vertrag - Vorzeitige Kündigung - Art. 47 Buchst. b Ziff. ii BSB - Ausgestaltung der Kündigungsfrist - Haftung - Immaterieller Schaden))

(2018/C 042/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: CJ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Kolias)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Prozessbevollmächtigte: J. Mannheim und A. Daume im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Ersatz der Schäden, die dem Kläger durch die ihm am 24. Februar 2012 mitgeteilte Entscheidung des Direktors des ECDC, seinen Vertrag als Vertragsbediensteter vorzeitig zu kündigen, entstanden sein sollen

Tenor

1.

Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) wird verurteilt, einen Betrag von 2 000 Euro zum Ersatz des immateriellen Schadens an CJ zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache F-161/12 abgewiesen.

3.

CJ und das ECDC tragen ihre eigenen Kosten aus dem ursprünglichen Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union in der Rechtssache F-161/12, dem Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache T-370/15 P und dem vorliegenden Verfahren nach Zurückverweisung.


(1)  ABl. C 311 vom 21.9.2015.


5.2.2018   

DE

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C 42/22


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — Consejo Regulador „Torta del Casar“/EUIPO — Consejo Regulador „Queso de La Serena“ (QUESO Y TORTA DE LA SERENA)

(Rechtssache T-828/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke QUESO Y TORTA DE LA SERENA - Schutz der Ursprungsbezeichnung „Torta del Casar“ - Relatives Eintragungshindernis - Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 510/2006 - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 042/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Consejo Regulador de la Denominación de Origen „Torta del Casar“ (Casar de Cáceres, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pomares Caballero und M. Pomares Caballero)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida „Queso de La Serena“ (Castuera, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO du 26. September 2016 (Sache R 2573/2014–4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Consejo Regulador de la Denominación de Origen „Torta del Casar“ und dem Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida „Queso de La Serena“

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. September 2016 (Sache R 2573/2014–4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Consejo Regulador de la Denominación de Origen „Torta del Casar“.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


5.2.2018   

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C 42/23


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — RRTec/EUIPO — Mobotec (RROFA)

(Rechtssache T-912/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke RROFA - Ältere Unionswortmarke ROFA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001))

(2018/C 042/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: RRTec sp. z o.o. (Gleiwitz, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Gawrylczyk)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und M. M. Baldares)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Mobotec AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Köster)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Oktober 2016 (Sache R 2392/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Mobotec und RRTec

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die RRTec sp. z o.o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 27.2.2017.


5.2.2018   

DE

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C 42/24


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Coedo Suárez/Rat

(Rechtssache T-4/17) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen - Antrag auf Anerkennung der Dienstunfähigkeit als berufsbedingt - Einstufung des Antrags als Beschwerde - Angemessene Frist - Nicht ordnungsgemäßes vorheriges Verwaltungsverfahren - Unzulässigkeit - Haftung))

(2018/C 042/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ángel Coedo Suárez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 4. März 2016, mit der die Anerkennung der Dienstunfähigkeit des Klägers als berufsbedingt abgelehnt wurde, und auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Ángel Coedo Suárez trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 13.3.2017.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/24


Beschluss des Gerichts vom 28. November 2017 — Staelen/Bürgerbeauftragter

(Rechtssache T-217/11 REV) (1)

((Außervertragliche Haftung - Wiederaufnahmeantrag - Auswirkungen eines späteren Urteils des Gerichtshofs, mit dem das Urteil des Gerichts teilweise aufgehoben wird - Fehlen neuer Tatsachen - Unzulässigkeit))

(2018/C 042/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Claire Staelen (Bridel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Olona)

Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Bürgerbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Grill, dann L. Papadias, im Beistand der Rechtsanwälte A. Duron und D. Waelbroeck)

Gegenstand

Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Urteil vom 29. April 2015, Staelen/Bürgerbeauftragter (T-217/11, EU:T:2015:238), abgeschlossenen Verfahrens

Tenor

1.

Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Frau Claire Staelen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 204 vom 9.7.2011.


5.2.2018   

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C 42/25


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. November 2017 — Ferrovial u. a./Kommission

(Rechtssache T-252/15 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Beihilferegelung im spanischen Steuerrecht - Bestimmung des Körperschaftsteuerrechts, nach der in Spanien ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an ausländischen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Neue behördliche Auslegung - Einbeziehung in die Regelung des unmittelbaren Erwerbs von Beteiligungen an ausländischen Holdinggesellschaften - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

(2018/C 042/36)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Antragsteller: Ferrovial, SA (Madrid, Spanien), Ferrovial Servicios, SA (Madrid) und Amey UK plc (Oxford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Muñoz Pérez und M. Linares Gil)

Antragsgegner: Europäische Kommission

Gegenstand

Klage gemäß Art. 278 und Art. 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses (EU) 2015/314 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur staatlichen Beihilfe SA.35550 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/CP) Spaniens — Regelung für die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (ABl. 2015, L 56, S. 38)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


5.2.2018   

DE

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C 42/25


Beschluss des Gerichts vom 27. November 2017 — HeidelbergCement/Kommission

(Rechtssache T-902/16) (1)

((Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Grauzementmarkt in Kroatien - Beschluss, nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die Phase der eingehenden Prüfung einzuleiten - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Maßnahme - Unzulässigkeit))

(2018/C 042/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: HeidelbergCement AG (Heidelberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Denzel, C. von Köckritz, P. Pichler und H. Weiß)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Dawes, H. Leupold und T. Vecchi)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 6591 final der Kommission vom 10. Oktober 2016, nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates die Phase der eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit des Erwerbs der Kontrolle über die Cemex Hungária Épitöanyagok Kft. und die Cemex Hrvatska d.d. durch HeidelbergCement und die Schwenk Zement KG mittels der Duna-Dráva Cement Kft. mit dem Binnenmarkt einzuleiten

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die HeidelbergCement AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 53 vom 20.2.2017.


5.2.2018   

DE

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C 42/26


Beschluss des Gerichts vom 27. November 2017 — Schwenk Zement/Kommission

(Rechtssache T-907/16) (1)

((Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Grauzementmarkt in Kroatien - Beschluss, nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 die Phase der eingehenden Prüfung einzuleiten - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Maßnahme - Unzulässigkeit))

(2018/C 042/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Schwenk Zement KG (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész, M. Raible und G. Wecker)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Dawes, H. Leupold und T. Vecchi

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 6591 final der Kommission vom 10. Oktober 2016, nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates die Phase der eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit des Erwerbs der Kontrolle über die Cemex Hungária Épitöanyagok Kft. und die Cemex Hrvatska d.d. durch die HeidelbergCement AG und Schwenk Zement mittels der Duna-Dráva Cement Kft. mit dem Binnenmarkt einzuleiten

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Schwenk Zement KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 63 vom 27.2.2017.


5.2.2018   

DE

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C 42/26


Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Troszczynski/Parlament

(Rechtssache T-148/17) (1)

((Nichtigkeitsklage - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - Teilweise Unzulässigkeit - Teilweise Erledigung))

(2018/C 042/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Mylène Troszczynski (Noyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Ceccaldi, dann Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Seyr)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Jensen, M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV, gerichtet auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 23. Juni 2016, mit dem von der Klägerin ein ihr zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlter Betrag von 56 554 Euro zurückgefordert wurde, der entsprechenden Belastungsanzeige und des Beschlusses der Quästoren vom 13. Dezember 2016, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 23. Juni 2016 zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie darauf abzielt, dass der Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016, mit dem von Frau Mylène Troszczynski der ihr zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlte Betrag von 56 554 Euro zurückgefordert wurde, und die entsprechende Belastungsanzeige für nichtig erklärt werden und das Parlament verurteilt wird, der Klägerin den Betrag von 50 000 Euro zur Erstattung der erstattungsfähigen Kosten zu zahlen.

2.

Die Klage ist in der Hauptsache erledigt, soweit sie darauf abzielt, dass der Beschluss der Quästoren vom 13. Dezember 2016, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 23. Juni 2016 zurückgewiesen wurde, für nichtig erklärt wird.

3.

Frau Troszczynski trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Parlament entstandenen Kosten.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/27


Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017– Acsen/Parlament und Rat

(Rechtssache T-381/17) (1)

((Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2011/35/EU - Verschmelzung von Aktiengesellschaften - Nichtigkeit der Verschmelzung - Keine Unterscheidung zwischen absoluter Nichtigkeit und relativer Nichtigkeit der Verschmelzung - Klagefrist - Verspätung - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2018/C 042/40)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Ibram Acsen (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Gagu)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Pencheva und C. Ionescu Dima) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova Cerchia und A. Varnav)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. 2011, L 110, S. 1).

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Ibram Acsen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 14.8.2017.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/28


Klage, eingereicht am 25. September 2017 — Hernando Avendaño u. a./SRB

(Rechtssache T-669/17)

(2018/C 042/41)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: María Hernando Avendaño (Madrid, Spanien), Ignacio Ruiz-Rivas Hernando (Madrid), Juan Ruiz-Rivas Cuesta (Madrid), Lucía Ruiz-Rivas Cuesta (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Gabeiras Vázquez)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Kläger beantragen,

die vorliegende Klage zusammen mit den vorgelegten Beweisen und der beantragten Beweiserhebung für zulässig zu erklären;

den Beschluss SRB/EES/2017/08 für nichtig zu erklären;

die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía y Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán El Bueno y SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./ Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle y Calatrava Real State 2015/ Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, und T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/28


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2017 — Asociación de Usuarios de Bancos, Cajas y Seguros de España/SRB

(Rechtssache T-735/17)

(2018/C 042/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Asociación de Usuarios de Bancos, Cajas y Seguros de España (Adicae Consumidores Críticos y Responsables) (Zaragoza, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Llanos Acuña)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig und wirkungslos zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen den vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017 erlassenen Beschluss (Beschluss SRB/EES/2017/08) gerichtet, mit dem die Aktivierung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und seine Anwendung auf das spanische Institut Banco Popular Español, S.A. angeordnet wurde.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/29


Klage, eingereicht am 14. November 2017 — Kerkosand/Kommission

(Rechtssache T-745/17)

(2018/C 042/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kerkosand spol. s.r.o. (Šajdíkové Humence, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und C. Holtmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2017)5050 final der Europäischen Kommission vom 20/07/2017 im Beihilfeverfahren SA.38121 (2016/FC) — Slowakische Republik „Investment aid to the Slovak glass sand producer NAJPI a.s.“ für nichtig zu erklären;

hilfsweise, das an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte Unterrichtungsschreiben der Europäischen Kommission vom 05/09/2017 im Verfahren SA.38121 (2014/CP) „Alleged State aid to Slovak glass sand producer NAJPI a.s.“ für nichtig zu erklären; sowie

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung einer wesentlichen Form- und Verfahrensvorschrift in Gestalt von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1)

Laut der Klägerin sei die Beklagte der Auffassung, dass die Beihilfe die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 651/2014 (2) erfülle. Dies hindere die Beklagte an der Durchführung eines vorläufigen Prüfverfahrens sowie am Erlass eines Beschlusses i. S. v. Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2015/1589. Diese Auffassung sei rechtsfehlerhaft, da die Beklagte befugt sei, auf die Verordnung (EU) 651/2014 gestützte Beihilfen einer vorläufigen Prüfung zu unterziehen. Das mehr als dreieinhalb Jahre andauernde Prüfverfahren habe die Schwelle einer Prima-facie-Prüfung zu einem vorläufigen Prüfverfahren überschritten. Die Beklagte sei daher gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 zum Erlass eines Beschlusses i. S. v. Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 verpflichtet. Gegen diese Verpflichtung hätte die Beklagte jedoch verstoßen, indem sie die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen habe ohne festzuhalten, dass die tatbestandliche Beihilfe keine Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwerfe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des AEUV sowie bei dessen Durchführung anzuwendende Rechtsnormen in Gestalt von Art. 107 Abs. 3 lit. a AEUV, Art. 109 AEUV i.V.m. Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) 651/2014 und Art. 108 Abs. 2 AEUV i. V. m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589

Die Beklagte sei der Auffassung, dass sich ihr Prüfungsermessen bezüglich auf die Verordnung (EU) 651/2014 gestützte Beihilfen auf das Prüfen der Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung beschränke. Diese Auffassung sei rechtsfehlerhaft, da nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte aus der Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 651/2014 lediglich der Vorrang einer Vermutung der Vereinbarkeit vor einer individuellen Einzelfallprüfung folge. Dieser Vorrang würde in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Beihilfe dem ersten Anschein nach hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb eine besondere Bedeutung beizumessen sei, entfallen. In solchen Fällen sei die Beklagte zu einer individuellen Beurteilung außerhalb des Rahmens der Verordnung (EU) 651/2014 unter Beachtung des Primärrechts und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts befugt. Durch die Nichtausübung dieses Ermessens habe die Beklagte gegen Art. 107 Abs. 3 lit. a AEUV verstoßen.

Ferner habe die Beklagte gegen Art. 109 AEUV i. V. m. Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) 651/2014 verstoßen, da sie diese Verordnung rückwirkend auf den vorliegenden Fall angewandt habe, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien. Die Beihilfe sei eine Ad-hoc-Beihilfe für ein Großunternehmen. Der Anreizeffekt solcher Beihilfen unterliege laut Art. 6 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 651/2014 besonders strengen Anforderungen. Der erforderliche Nachweis, nach welchem sich die slowakischen Behörden vor der Bewilligung der Beihilfe anhand der Unterlagen der Beihilfenempfängerin der Einhaltung dieser Anforderungen vergewissert haben, sei nicht erbracht worden.

Schließlich habe die Beklagte gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 verstoßen, da sie das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet hat. Die Beklagte habe die von ihr unterstellte KMU-Eigenschaft der Beihilfenempfängerin während des mehr als dreieinhalb Jahre andauernden Prüfverfahrens nur unzureichend und unvollständig geprüft. Zudem habe die Beklagte ausdrücklich in einem Gesprächstermin Schwierigkeiten hinsichtlich der Bewertung, ob es sich um eine auf der Grundlage einer Beihilfenregelung gewährten Beihilfe oder um eine Ad-hoc-Beihilfe handle, aufgewiesen. Die Beklagte hätte diese Frage nur offen lassen dürfen, falls sie die KMU-Eigenschaft der Beihilfenempfängerin zureichend geprüft und zu Recht festgestellt hätte. Letzteres sei jedoch nicht der Fall gewesen. Zudem hätte die Beklagte erst in der angefochtenen Entscheidung anerkannt, dass eine Vereinbarkeit gemäß der Verordnung (EG) 800/2008 (3) nicht gegeben sei, nachdem sie über mehrere Jahre das Gegenteil behauptet habe.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014, L 187, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. 2008, L 214, S. 3).


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/30


Klage, eingereicht am 15. November 2017 — Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-ouest (port de Brest)/Kommission

(Rechtssache T-754/17)

(2018/C 042/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-ouest (port de Brest) (Brest, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Vanden Eynde und E. Wauters)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Rechtsbehelf für zulässig zu erklären und infolgedessen den folgenden Beschluss aufzuheben: C(2017) 5176 final der Europäischen Kommission über die von Frankreich umgesetzte Beihilferegelung Nr. SA.38398 (2016/C ex 2015/E) — Besteuerung der französischen Häfen;

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen, den Beschluss der Europäischen Kommission aufzuheben, mit dem die Befreiung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-ouest (Industrie- und Handelskammer Bretagne-West) von der Körperschaftsteuer als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe qualifiziert wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltungspraxis, da die von der Klägerin erhobene Klage in der Rechtssache T-39/17, Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-ouest (port de Brest)/Kommission, auf Zugang zur Verwaltungsakte noch immer anhängig sei. Soweit sich die Kommission auf Dokumente stütze, die zur Bestimmung der Beschwer der Klägerin wesentliche Bedeutung hätten, ohne der Klägerin trotz ihrer zahlreichen Anträge diese Dokumente zu übermitteln, müsse der aus der Analyse der Dokumente resultierende Beschluss rechtswidrig sein.

2.

Ermessensfehler, soweit das Geschäft des Hafens von Brest qualifiziert worden sei:

Erstens seien die Aktivitäten des Hafens von Brest Dienste von allgemeinem Interesse. In diesem Zusammenhang könne die Beklagte der Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht widersprechen, ohne zu beweisen, dass sie eine Beihilfe zu einer wettbewerblichen Tätigkeit darstelle.

Zweitens und hilfsweise, falls die Tätigkeiten des Hafens keine Dienste von allgemeinem Interesse darstellen sollten, so stellen sie nach Ansicht der Klägerin dennoch Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar, die im Einklang mit den Regelungen der Union subventioniert werden könnten, unter anderem auch durch steuerliche Maßnahmen. In einem solchen Fall seien die Regeln über den Wettbewerb hier nicht anwendbar.

3.

Fehlende Begründung und offensichtlicher Ermessensfehler der Kommission bei der Bewertung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe.

Erstens müsse die Anwendungsausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gemeinsam mit Art. 93 AEUV gelesen werden, wonach Beihilfen mit den Verträgen vereinbar sind, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

Zweitens sei die Anwendung von Art. 107 unbegründet und offensichtlich ermessensfehlerhaft. Zum einen sei der angefochtene Beschluss unzureichend begründet, da er nicht darauf eingehe, wie die Beihilferegelung den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige oder zu beeinträchtigen geeignet sei, soweit es um die französischen Häfen und insbesondere den Hafen von Brest gehe. Zum anderen sei der Beschluss mit einem offensichtlichen Ermessensfehler behaftet, soweit er die Maßnahme zugunsten des Hafens von Brest als staatliche Beihilfe qualifiziere, obwohl das Kriterium der Beeinträchtigung des Handelsverkehrs nicht erfüllt sei.


5.2.2018   

DE

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C 42/31


Klage, eingereicht am 30. November 2017 — United Wineries/EUIPO — Compañía de Vinos Miguel Martín (VIÑA ALARDE)

(Rechtssache T-779/17)

(2018/C 042/45)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: United Wineries, SA (Cenicero, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Oria Sousa-Montes)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Compañía de Vinos Miguel Martín, SL (Cigales, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „VIÑA ALARDE“ — Anmeldung Nr. 13 390 521.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. September 2017 in der Sache R 281/2017-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage samt ihren Anlagen für zulässig zu erklären;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


5.2.2018   

DE

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C 42/32


Klage, eingereicht am 30. November 2017 — Kraftpojkarna/Kommission

(Rechtssache T-781/17)

(2018/C 042/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kraftpojkarna AB (Västerås, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y. Melin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.

 

Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und

Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

für ungültig zu erklären;

2.

 

Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1524 der Kommission vom 5. September 2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller, soweit er für die Klägerin gilt,

für nichtig zu erklären und

3.

der Kommission und jedem Streithelfer, der zur Unterstützung der Kommission im Verlauf des Verfahrens zugelassen wird, die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:

Die Kommission habe gegen Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), und Art. 13 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) verstoßen, als sie die Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt habe und dann die Zollbehörden angewiesen habe, die Zölle so zu vereinnahmen, als ob zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden seien, keine gültigen Verpflichtungsrechnungen ausgestellt und den Zollbehörden übermittelt worden seien.

Dieser Klagegrund stützt sich auf die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (3) und von Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (4), die der Kommission die Befugnis verliehen hätten, Verpflichtungsrechnungen für ungültig zu erklären.


(1)  ABl. 2016, L 176, S. 21.

(2)  ABl. 2016, L 176, S. 55.

(3)  ABl. 2013, L 325, S. 1.

(4)  ABl. 2013, L 325, S. 66.


5.2.2018   

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C 42/33


Klage, eingereicht am 30. November 2017 — Wuxi Saijing Solar/Kommission

(Rechtssache T-782/17)

(2018/C 042/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wuxi Saijing Solar Co. Ltd (Yixing, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y. Melin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.

 

Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und

Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

für ungültig zu erklären;

2.

 

Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1524 der Kommission vom 5. September 2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller, soweit er für die Klägerin gilt,

für nichtig zu erklären und

3.

der Kommission und jedem Streithelfer, der zur Unterstützung der Kommission im Verlauf des Verfahrens zugelassen wird, die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:

Die Kommission habe gegen Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), und Art. 13 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) verstoßen, als sie die Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt habe und dann die Zollbehörden angewiesen habe, die Zölle so zu vereinnahmen, als ob zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden seien, keine gültigen Verpflichtungsrechnungen ausgestellt und den Zollbehörden übermittelt worden seien.

Dieser Klagegrund stützt sich auf die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (3) und von Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (4), die der Kommission die Befugnis verliehen hätten, Verpflichtungsrechnungen für ungültig zu erklären.


(1)  ABl. 2016, L 176, S. 21.

(2)  ABl. 2016, L 176, S. 55.

(3)  ABl. 2013, L 325, S. 1.

(4)  ABl. 2013, L 325, S. 66.


5.2.2018   

DE

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C 42/34


Klage, eingereicht am 1. Dezember 2017 — GE Healthcare/Kommission

(Rechtssache T-783/17)

(2018/C 042/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: GE Healthcare A/S (Oslo, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: D. Scannell, Barrister, G. Castle und S. Oryszczuk, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2017) 7941 final der Kommission vom 23. November 2017, mit dem die Zulassungen der Klägerin für Omniscan (INN Gadodiamid) ausgesetzt wurden, für nichtig zu erklären,

der Beklagten die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Auslagen in Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt.

1.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 116 der Richtlinie 2001/83/EG (1).

2.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Vorsorgegrundsatz.

3.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

4.

Der angefochtene Beschluss sei in jedem Fall unverhältnismäßig.

5.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.


(1)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/35


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2017 — BTC/Kommission

(Rechtssache T-786/17)

(2018/C 042/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: BTC GmbH (Bozen, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. von Lutterotti und A. Frei)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeit der Maßnahme der Europäischen Kommission zur Rückforderung von gewährten Finanzmitteln mit der Ref. Ares (2017) 4799558 vom 27/09/2017 sowie der entsprechenden Belastungsanzeige (Nota di Addebito) Nr. 3241712708 vom 02/10/2017 samt Mitteilung Ares (2017) 4790311 vom 02/10/2017, allesamt zugestellt per E-Mail am 04/10/2017 an info@btc-srl.com, sowie aller weiteren (auch nicht bekannter) Rechtsakte, welche den beiden genannten vorausgegangen sind, damit in Zusammenhang stehen oder zu deren Vollstreckung dienen;

hilfsweise, im Wege der Schiedsklage auf Grundlage von Art. 272 AEUV und Art. 5 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung Nr. C046311 vom 29/06/2007 festzustellen, dass der Betrag, welchen die Europäische Kommission in der Belastungsanzeige (Nota di Addebito) Nr. 3241712708 vom 02/10/2017 von der Klägerin gefordert hat, von dieser nicht geschuldet ist und demzufolge die Klägerin berechtigt ist, denselben einzubehalten;

weiter hilfsweise, immer im Wege der Schiedsklage auf Grundlage von Art. 272 AEUV und Art. 5 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung Nr. C046311 vom 29/06/2007 und nur für den Fall, dass die Klägerin der Europäischen Gemeinschaft auf Grundlage der Finanzhilfevereinbarung Nr. C046311 vom 29/06/2007 irgendeinen Betrag schulden sollte, den allenfalls von der Klägerin geschuldeten Betrag, und zwar in einer geringeren Höhe als in der Belastungsanzeige (Nota di Addebito) Nr. 3241712708 vom 02/10/2017 von der Europäischen Kommission angegeben, festzustellen;

jedenfalls: die Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung zu verurteilen, wobei diese auf Grundlage der italienischen Liquidierungsparameter für Anwälte gemäß Ministerialdekret des italienischen Justizministeriums Nr. 55/2014 mit 30 000 Euro zzgl. 15 % pauschaler Kostenersatz gemäß Art. 15 Ministerialdekret des italienischen Justizministeriums Nr. 55/2014, 4 % gesetzlicher Beitrag zur Anwaltskasse sowie 22 % MwSt. soweit geschuldet, angegeben werden und eine genauere, aufwandsabhängige Bezifferung im Laufe des Verfahrens vorbehalten bleibt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Nichtigkeit der angefochtenen Maßnahmen wegen Verjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (1)

2.

Zweiter Klagegrund: Nichtigkeit der angefochtenen Maßnahmen wegen Verstoßes gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 der Grundrechtecharta der Europäischen Union aufgrund unverhältnismäßig langer Bearbeitungszeit in der Ausstellung der Maßnahme und der o.g. Belastungsanzeige (Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der angemessenen Verfahrensdauer)

3.

Dritter Klagegrund: Nichtigkeit der angefochtenen Maßnahmen wegen Verstoßes gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 sowie Art. 42 der Grundrechtecharta der Europäischen Union aufgrund der fehlerhaften Tatsachenermittlung, der fehlenden, unzureichenden bzw. widersprüchlichen Begründung der Maßnahme und der Verletzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten

4.

Vierter Klagegrund: Nichtigkeit der angefochtenen Maßnahmen wegen Verletzung von Art. 2 und Art. 4 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 der Grundrechtecharta aufgrund der Unverhältnismäßigkeit des zurückgeforderten Betrags, der mangelnden bzw. fehlerhaften Tatsachenfeststellung und der unzureichenden bzw. widersprüchlichen Begründung der Maßnahme

5.

Fünfter Klagegrund: Der Betrag, welchen die Kommission in der Belastungsanzeige (Nota di Addebito) Nr. 3241712708 vom 02/10/2017 von der Klägerin gefordert hat, sei nicht geschuldet, da die Kommission gegen das vertragliche Prinzip von Treu und Glauben verstoßen, die Tatsachen verspätet und unzureichend ermittelt und die vorliegenden Beweise nicht bzw. fehlerhaft gewürdigt habe

6.

Sechster Klagegrund: Der Betrag, welchen die Kommission in der Belastungsanzeige (Nota di Addebito) Nr. 3241712708 vom 02/10/2017 von der Klägerin gefordert hat, sei nicht geschuldet, da die Schlussfolgerungen der Kommission auf Grundlage des OLAF Berichts nicht den Tatsachen entsprechen würden

7.

Siebter Klagegrund: Der Betrag, welchen die Kommission in der Belastungsanzeige (Nota di Addebito) Nr. 3241712708 vom 02/10/2017 von der Klägerin gefordert hat, sei jedenfalls nicht in dieser Höhe geschuldet, da gemäß Art. 19 Anhang II der Finanzhilfevereinbarung nur tatsächlich zu Unrecht vereinnahmte Beträge rückerstattet werden müssten, nicht aber jene, welche aufgrund einer wahrheitsgetreuen und vertragskonformen Abrechnung ausbezahlt wurden (Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben und des Prinzips der Verhältnismäßigkeit)


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).


5.2.2018   

DE

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C 42/36


Klage, eingereicht am 29 November 2017 — TecAlliance/EUIPO — Siemens (TecDocPower)

(Rechtssache T-789/17)

(2018/C 042/50)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: TecAlliance GmbH (Ismaning, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Engemann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Siemens AG (München, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „TecDocPower“ — Unionsmarke Nr. 13 402 326

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2017 in der Sache R 2433/2016-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.


5.2.2018   

DE

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C 42/37


Klage, eingereicht am 5. Dezember 2017 — St. Andrews Links/EUIPO (ST ANDREWS)

(Rechtssache T-790/17)

(2018/C 042/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: St. Andrews Links Ltd (St. Andrews, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Hattier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „ST ANDREWS“ — Anmeldung Nr. 9 586 348

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Oktober 2017 in der Sache R 92/2017-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erachten;

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Beschwerde hinsichtlich folgender Dienstleistungen in der Klasse 41 zurückgewiesen hat: „Organisation und Durchführung von Unterhaltungskonferenzen, Kongressen, Veranstaltungen, Wettbewerben und Seminaren; Betrieb eines Klubs (Unterhaltung oder Unterricht); Bereitstellung einer Website mit Informationen in Bezug auf Konferenzen, Kongresse, Veranstaltungen, Wettkämpfe und Seminare; Party-Planung (Unterhaltung); Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke; Veröffentlichung von Büchern sowie Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Berufsberatung und Unterweisung (Beratung in Bezug auf Ausbildung oder Schulung)“;

der Unionsmarkenanmeldung Nr. 9 586 348 für die oben angeführten Dienstleistungen stattzugeben;

dem EUIPO die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Die Beschwerdekammer habe die Unterscheidungskraft der angemeldeten Unionsmarke Nr. 9 586 348 in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen in der Klasse 41 unrichtig beurteilt.


5.2.2018   

DE

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C 42/37


Klage, eingereicht am 5. Dezember 2017 — St. Andrews Links/EUIPO (ST ANDREWS)

(Rechtssache T-791/17)

(2018/C 042/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: St. Andrews Links Ltd (St. Andrews, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Hattier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „ST ANDREWS“ — Anmeldung Nr. 11 176 773

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Oktober 2017 in der Sache R 93/2017-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erachten;

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Beschwerde hinsichtlich folgender Dienstleistungen in der Klasse 41 zurückgewiesen hat: „Organisation und Durchführung von Unterhaltungskonferenzen, Kongressen, Veranstaltungen, Wettbewerben und Seminaren; Betrieb eines Klubs (Unterhaltung oder Unterricht); Bereitstellung einer Website mit Informationen in Bezug auf Konferenzen, Kongresse, Veranstaltungen, Wettkämpfe und Seminare; Party-Planung (Unterhaltung); Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke; Veröffentlichung von Büchern sowie Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Berufsberatung und Unterweisung (Beratung in Bezug auf Ausbildung oder Schulung)“;

der Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 176 773 für die oben angeführten Dienstleistungen stattzugeben;

dem EUIPO die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Die Beschwerdekammer habe die Unterscheidungskraft der angemeldeten Unionsmarke Nr. 11 176 773 in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen in der Klasse 41 unrichtig beurteilt.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/38


Klage, eingereicht am 5 Dezember 2017 — Man Truck & Bus/EUIPO — Halla Holdings (MANDO)

(Rechtssache T-792/17)

(2018/C 042/53)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Man Truck & Bus AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Röhl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Halla Holdings Corp. (Yongin-si, Republik Korea)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke „MANDO“ — Anmeldung Nr. 11 276 301

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2017 in der Sache R 1677/2016-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/39


Klage, eingereicht am 6. Dezember 2017 — Star Television Productions/EUIPO — Marc Dorcel (STAR)

(Rechtssache T-797/17)

(2018/C 042/54)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Star Television Productions Ltd (Tortola, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marc Dorcel SA (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „STAR“ — Unionsmarke Nr. 1 992 510.

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2017 in der Sache R 1519/2016-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

den Antrag auf Erklärung des Verfalls zurückzuweisen und

dem EUIPO die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der Klage aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/39


Klage, eingereicht am 8. Dezember 2017 — De Masi und Varoufakis/EZB

(Rechtssache T-798/17)

(2018/C 042/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Fabio De Masi (Hamburg, Deutschland) und Yanis Varoufakis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Prof. A. Fischer-Lescano)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

die durch Schreiben vom 16/10/2017 mitgeteilte Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank, durch die der Antrag der Klagenden auf Zugang zu dem Dokument der Europäischen Zentralbank „Responses to questions concerning the interpretation of Art. 14.4 of the Statute of the ESCB and of the ECB“ vom 23/04/2015, zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären; sowie

der Beklagten gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Rechtsstreits und etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 04/03/2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (1)

Die Kläger rügen, dass eine Veröffentlichung des streitigen Rechtsgutachtens die Rechtsberatung der Beklagten nicht beeinträchtigen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an dessen Verbreitung vorliege. Zudem bestünde ein Abwägungs- und Begründungsmangel.

2.

Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 04/03/2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3)

Der interne Gebrauch des streitigen Rechtsgutachtens im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb der Europäischen Zentralbank oder im Rahmen des Meinungsaustauschs zwischen der Beklagten und den Nationalbanken würde durch eine Veröffentlichung nicht beeinträchtigt werden.


(1)  Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. 2004, L 80, S. 42).


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/40


Klage, eingereicht am 11. Dezember 2017 — Scania u. a./Kommission

(Rechtssache T-799/17)

(2018/C 042/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Scania AB (Södertälje, Schweden), Scania CV AB (Södertälje) und Scania Deutschland GmbH (Koblenz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Arts, Rechtanwälte F. Miotto, C. Pommiès, K. Schillemans, C. Langenius, L. Ulrichs und P. Hammarskiöld)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

eine prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 88 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung zu erlassen, mit der der Kommission aufgegeben wird, die schriftliche Stellungnahmen von DAF und Iveco zu den Beschwerdepunkten vorzulegen,

den Beschluss der Kommission vom 27. September 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 — Lkw) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären,

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären und gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße herabzusetzen,

die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Höhe der Geldbuße durch die Beurteilung des Gerichts zu ersetzen und gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße herabsetzen, und

der Kommission gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen neun Klagegründe geltend.

1.

Der angefochtenen Beschluss verletze die Verteidigungsrechte der Klägerinnen nach Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung 1/2003, die den Unionsorganen obliegende Pflicht zur Durchführung einer unparteiischen Untersuchung gemäß Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2.

Die Kommission habe gegen Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen Art. 48 Abs. 2 der Charta verstoßen, indem sie Scania den Zugang zu etwaigen neuen entlastenden Beweisen, die in den Stellungnahmen von DAF und Iveco zu den Beschwerdepunkten enthalten seien, verweigert habe.

3.

Der angefochtene Beschluss beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, indem festgestellt werde, dass der Austausch von Informationen im „Test & Drive circle“ eine Zuwiderhandlung darstelle.

4.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 296 AEUV, weil er in Bezug auf die angebliche Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise über die Markteinführung von Abgastechnologien einen Widerspruch in der Begründung aufweise und auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens beruhe, indem festgestellt werde, dass die Klägerinnen eine Vereinbarung über den Zeitplan für die Markteinführung von Abgastechnologien geschlossen bzw. ihre Verhaltensweisen insoweit aufeinander abgestimmt hätten.

5.

Der angefochtene Beschluss beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, weil der Informationsaustausch innerhalb des deutschen Kreises zu Unrecht als Zuwiderhandlung „aufgrund ihres Zwecks“ qualifiziert werde.

6.

Der angefochtene Beschluss beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, weil mit der Feststellung, dass der von der Zuwiderhandlung betroffene räumliche Markt in Bezug auf den deutschen Kreis der gesamte EWR sei, ein offensichtlicher Fehler bei der Würdigung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Einordnung begangen werde.

7.

Der angefochtene Beschluss beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, weil mit der Feststellung, dass das aufgezeigte Verhalten einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gleichkomme und die Klägerinnen insoweit verantwortlich seien, ein offensichtlicher Fehler bei der Würdigung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Einordnung begangen werde.

8.

Der angefochtene Beschluss beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens sowie von Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003, weil eine Geldbuße für eine verjährte Verhaltensweise verhängt und jedenfalls nicht berücksichtigt worden sei, dass es sich um kein fortdauerndes Verhalten gehandelt habe.

9.

Der angefochtene Beschluss verstoße hinsichtlich der Höhe der Geldbuße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Das Gericht sollte die Geldbuße jedenfalls gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 herabsetzen.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/41


Klage, eingereicht am 11. Dezember 2017 — Brown Street Holdings/EUIPO — Enesan (FIGHT LIFE)

(Rechtssache T-800/17)

(2018/C 042/57)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Brown Street Holdings Ltd (Auckland, Neuseeland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Hufnagel, M. Kleespies, A. Bender und Rechtsanwältin J. Clayton-Chen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Enesan AG (Zurich, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke „FIGHT LIFE“ mit Benennung der Europäischen Union Nr. 1 112 642

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. September 2017 in der Sache R 36/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt:

die angegriffene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009.


5.2.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/42


Klage, eingereicht am 6. Dezember 2017 — Dermatest/EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest 3-star-guarantee.de)

(Rechtssache T-801/17)

(2018/C 042/58)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dermatest Gesellschaft für allergologische Forschung u. Vertrieb von Körperpflegemitteln mbH (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „ORIGINAL excellent dermatest 3-star-guarantee.de“ — Anmeldung Nr. 15 073 381

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. September 2017 in der Sache R 524/2017-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/43


Klage, eingereicht am 7. Dezember 2017 — Dermatest/EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest 5-star-guarantee.de CLINICALLY TESTED)

(Rechtssache T-802/17)

(2018/C 042/59)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dermatest Gesellschaft für allergologische Forschung u. Vertrieb von Körperpflegemitteln mbH (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „ORIGINAL excellent dermatest 5-star-guarantee.de CLINICALLY TESTED“ — Anmeldung Nr. 15 073 398

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. September 2017 in der Sache R 525/2017-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/43


Klage, eingereicht am 7. Dezember 2017 — Dermatest/EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest)

(Rechtssache T-803/17)

(2018/C 042/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dermatest Gesellschaft für allergologische Forschung u. Vertrieb von Körperpflegemitteln mbH (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „ORIGINAL excellent dermatest“ — Anmeldung Nr. 15 073 364

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. September 2017 in der Sache R 526/2017-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/44


Klage, eingereicht am 11. Dezember 2017 — Stada Arzneimittel/EUIPO (Darstellung von sich zwei gegenüberliegenden Bögen)

(Rechtssache T-804/17)

(2018/C 042/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Stada Arzneimittel AG (Bad Vilbel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke — Anmeldung Nr. 15 625 437

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. September 2017 in der Sache R 1887/2016-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


5.2.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/44


Klage, eingereicht am 11. Dezember 2017 — Pethke/EUIPO

(Rechtssache T-808/17)

(2018/C 042/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Ralph Pethke (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ihn betreffende Jahresbewertung für 2016 in der Fassung, in welcher sie dem Kläger am 10/04/2017 zur Kenntnis gebracht wurde, aufzuheben;

soweit hierfür notwendig die Entscheidung des Verwaltungsrates des EUIPO über die Beschwerde des Klägers nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union vom 18/10/2017 aufzuheben; sowie

die Kosten des Verfahrens dem EUIPO aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Bewertungsfehler des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers

Der Kläger rügt, dass sein Vorgesetzter keine eigene Bewertung oder kritische Würdigung des Berichtsbeitrages des Exekutivdirektors hinsichtlich der Leistungen des Klägers für den Teil-Berichtszeitraum vom 01/01/2016 bis zum 17/10/2016 vorgenommen und damit gegen den Beschluss der Kommission Nr. C(2013) 8985 final vom 16/12/2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 und zu Art. 44 Abs. 1 des Statuts sowie gegen die Arbeitsanweisung des EUIPO verstoßen hätte.

Zweiter und dritter Klagegrund: Fehlende Beschwerde-Entscheidungsbefugnis und fehlende Unabhängigkeit der Beschwerdeinstanz

Der Exekutivdirektor könne nicht unabhängige Beschwerdeinstanz im Jahresbewertungsverfahren des Klägers sein, da er entscheidend bei der Abfassung des Jahresberichts beteiligt gewesen sei. Die Arbeitsanweisungen des EUIPO für Bewertungen des Exekutivdirektors würden vorsehen, dass in solchen Fällen ein Beschwerdeausschuss über Beschwerden zu befinden habe.

Vierter Klagegrund: Willkürlicher Abbruch des Beschwerde-Dialogs

Ein regulärer Beschwerdedialog sei nicht abgehalten worden, insbesondere auch aufgrund eines willkürlichen Abbruchs des Gesprächs durch den Exekutivdirektor, was eine Verletzung der Regeln des Beschwerdeverfahrens darstelle, nämlich der Kommissionsentscheidung und der dazu erlassenen Arbeitsanweisungen des EUIPO. Es fehle an einem effektiven administrativen, vorgerichtlichen Rechtsschutz.

Fünfter Klagegrund: Begründungsmangel der Jahresbewertung

Der Beitrag des Exekutivdirektors und damit auch die Jahresbewertung 2016 selbst würden wesentliche Begründungsmängel enthalten, die eine Auseinandersetzung seitens des Klägers zum Teil unmöglich machen würden. Der Bewertung der Leistungen des Klägers durch den Exekutivdirektor fehle die tatsächliche Grundlage. Überwiegend sei diese Bewertung nicht plausibel. Die Leistungen des Klägers in seiner Leitungsfunktion in der Hauptabteilung Kerngeschäft wären vom Exekutivdirektor in seinem Beitrag signifikant schlechter bewertet worden als fast durchweg alle vorherigen Leistungsbewertungen des Klägers. Die Begründung sei dem entsprechend höheren Begründungsstandard nicht gerecht geworden.

Sechster Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler

Die Jahresbewertung 2016 mit dem Inhalt des Berichtsbeitrages enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler, da unvollständige und willkürlich ausgewählte Leistungsdaten zugrunde gelegt worden wären. Es fehle an jeder Plausibilität der Sachverhaltswürdigung.

Die Jahresbewertung an sich enthalte keine Auseinandersetzung mit den Leistungszahlen des Kläger für den streitigen Teil-Berichtszeitraum, denn der Vorgesetzte des Klägers hätte sich mit diesen Leistungszahlen erklärtermaßen in seinem Jahresbericht nicht auseinander gesetzt.

Der Jahresbewertungsbeitrag des Exekutivdirektors und in der Folge notwendigerweise auch die Jahresbewertung enthalte Unwahrheiten und läge unvollständige und einseitig negative Leistungsdaten zugrunde. Der Exekutivdirektor ziehe willkürliche und sachfremde Bewertungsgrundlagen heran und weitgehend nicht die in den Zielvorgaben vordefinierten Schlüsselindikatoren. Der Bewertungsbeitrag des Exekutivdirektors verzerre so die Tatsachen in einer Art und Weise, die einer Leistungsbewertung des Klägers nicht mehr auch nur nahe käme. Es könne nicht rechtmäßig sein, dass am Ende eines Jahres eine schlechte Bewertung erfolge, ohne dass dem Kläger jemals Gelegenheit gegeben wurde, auf etwaige Mängel seiner Leistung zu reagieren.


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/45


Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2017 — FE/Kommission

(Rechtssache T-616/16) (1)

(2018/C 042/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 371 vom 10.10.2016 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-46/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).


5.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/46


Beschluss des Gerichts vom 29. November 2017 — Lions Gate Entertainment/EUIPO (DIRTY DANCING)

(Rechtssache T-64/17) (1)

(2018/C 042/64)

Verfahrenssprache: Englischb

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 104 vom 3.4.2017.