ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 8

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
11. Januar 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2018/C 8/01 EZB/2017/44

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 28. Dezember 2017 zur Dividenden-Ausschüttungspolitik (EZB/2017/44)

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 8/02

Euro-Wechselkurs

4

2018/C 8/03

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Januar 2018 über die Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation eines Namens des Weinsektors im Amtsblatt der Europäischen Union (Cairanne (g.U.))

5

2018/C 8/04

Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2017 über die Vereinbarkeit der von Irland nach Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) festgelegten Maßnahmen mit dem Unionsrecht

10

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 8/05

Von Irland nach Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und nach Erwägungsgrund 1 des Beschlusses C(2017) 2898 vom 8. Mai 2017 erlassene Maßnahmen

12

2018/C 8/06

Feiertage im Jahr 2018

14


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

11.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. Dezember 2017

zur Dividenden-Ausschüttungspolitik

(EZB/2017/44)

(2018/C 8/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kreditinstitute müssen sich weiterhin auf eine zeitnahe und vollständige Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in einem schwierigen makroökonomischen und finanziellen Umfeld vorbereiten, welches Druck auf die Ertragslage der Kreditinstitute und damit auch auf die Fähigkeit zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis ausübt. Eine konservative Ausschüttungspolitik ist Teil eines angemessenen Risikomanagements sowie eines soliden Bankensystems, auch wenn es einer Finanzierung der Wirtschaft durch die Kreditinstitute bedarf. Es kommt die gleiche Methode, wie sie in der Empfehlung EZB/2016/44 der Europäischen Zentralbank (5) festgelegt ist, zur Anwendung —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

I.

(1)

Kreditinstitute sollten eine Ausschüttungspolitik auf Basis konservativer und vorsichtiger Annahmen festlegen, um nach jeder Ausschüttung den geltenden Kapitalanforderungen und den Ergebnissen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation — SREP) zu entsprechen.

a)

Kreditinstitute müssen jederzeit die geltenden Mindestkapitalanforderungen („Anforderungen nach Säule 1“) erfüllen. Diese umfassen eine harte Kernkapitalquote (CET 1) von 4,5 %, eine Kernkapitalquote von 6 % und eine Gesamtkapitalquote von 8 % gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

b)

Darüber hinaus müssen Kreditinstitute jederzeit die Kapitalanforderungen erfüllen, die im Zuge des SREP durch den Beschluss in Anwendung des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auferlegt worden sind und die über die Anforderungen nach Säule 1 hinausgehen („Anforderungen nach Säule 2“).

c)

Kreditinstitute müssen ferner die in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierte kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen.

d)

Kreditinstitute müssen ferner ihre vollständig umgesetzte (fully loaded) (6) harte Kernkapitalquote (CET 1), ihre Kernkapitalquote und ihre Gesamtkapitalquote zum anwendbaren Zeitpunkt erfüllen, zu dem deren schrittweise Einführung abgeschlossen ist (full phase-in date). Dies bezieht sich auf die vollständige Anwendung der vorstehend genannten Quoten nach Anwendung der Übergangsbestimmungen und der in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierten kombinierten Kapitalpufferanforderung. Die Übergangsbestimmungen sind in Titel XI der Richtlinie 2013/36/EU und in Teil 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

Diese Anforderungen müssen sowohl auf konsolidierter Basis als auch auf Einzelbasis erfüllt werden, es sei denn, es liegt eine Befreiung von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor.

(2)

In Bezug auf Dividendenzahlungen (7) von Kreditinstituten im Jahr 2018 für das Geschäftsjahr 2017 empfiehlt die EZB, dass:

a)

Kategorie 1: Kreditinstitute, die i) die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und c genannten geltenden Kapitalanforderungen erfüllen und ii) ihre in Abschnitt 1 Buchstabe d genannten vollständig umgesetzten Quoten zum 31. Dezember 2017 bereits erreicht haben, ihren Nettogewinn in Form von Dividenden konservativ ausschütten sollten, um selbst bei einer Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage weiterhin allen Anforderungen und Ergebnissen des SREP entsprechen zu können;

b)

Kategorie 2: Kreditinstitute, die die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und c genannten geltenden Kapitalanforderungen zum 31. Dezember 2017 erfüllen, jedoch ihre in Abschnitt 1 Buchstabe d genannten vollständig umgesetzten Quoten zum 31. Dezember 2017 nicht erreicht haben, ihren Nettogewinn in Form von Dividenden konservativ ausschütten sollten, um selbst bei einer Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage weiterhin allen Anforderungen und Ergebnissen des SREP entsprechen zu können. Darüber hinaus sollten sie Dividenden grundsätzlich nur insoweit ausschütten, als mindestens ein linearer (8) Pfad zu den vorgeschriebenen vollständig umgesetzten Kapitalanforderungen, die in Abschnitt 1 Buchstabe d genannt sind, und zu den Ergebnissen des SREP gesichert ist;

c)

Kategorie 3: Kreditinstitute, die gegen die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b oder c genannten Anforderungen verstoßen, sollten grundsätzlich keine Dividende ausschütten.

Kreditinstitute, die dieser Empfehlung nicht nachkommen, weil sie davon ausgehen, rechtlich verpflichtet zu sein, Dividenden auszuschütten, sollten unverzüglich mit ihrem gemeinsamen Aufsichtsteam Kontakt aufnehmen.

Kreditinstitute der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne des Abschnitts 2 Buchstaben a, b und c müssen ebenfalls die Empfehlung der Säule 2 erfüllen. Unter sonst gleichen Bedingungen kann davon ausgegangen werden, dass die Kapitalvorgaben (9) weitgehend stabil bleiben. Unterschreitet ein Kreditinstitut die Empfehlung der Säule 2 bzw. geht es von einer Unterschreitung aus, sollte es unverzüglich mit seinem gemeinsamen Aufsichtsteam Kontakt aufnehmen. Die EZB wird die Gründe für das sinkende Kapitalniveau bzw. die Gefahr eines sinkenden Kapitalniveaus des Kreditinstituts prüfen und geeignete, angemessene und institutsspezifische Maßnahmen in Erwägung ziehen.

II.

Diese Empfehlung ist an die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und die bedeutenden beaufsichtigten Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummern 16 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) gerichtet.

III.

In Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummern 7 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) ist diese Empfehlung ist ferner an die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden gerichtet. Die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden sind gehalten, diese Empfehlung in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise auf die genannten Unternehmen und Gruppen anzuwenden (10).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Dezember 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Empfehlung EZB/2016/44 der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2016 zur Politik bezüglich der Dividendenausschüttung (ABl. C 481, 23.12.2016, S. 1).

(6)  Alle vollständig umgesetzten Kapitalpuffer.

(7)  Kreditinstitute können unterschiedliche Rechtsformen aufweisen, z. B. börsennotierte Unternehmen und Nichtaktiengesellschaften, wie Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen. Der in dieser Empfehlung verwendete Begriff „Dividende“ bezeichnet jede Form der Auszahlung, die der Genehmigung der Generalversammlung bedarf.

(8)  In der Praxis bedeutet dies, dass Kreditinstitute während eines Zeitraums von vier Jahren beginnend ab dem 31. Dezember 2014 in der Regel jährlich mindestens 25 % der Lücke zu ihrer vollständig umgesetzten harten Kernkapitalquote (CET 1), ihrer Kernkapitalquote und ihrer Gesamtkapitalquote, die in Abschnitt 1 Buchstabe d genannt sind, einbehalten sollten.

(9)  Zu den Kapitalvorgaben zählen Anforderungen der Säule 1 zuzüglich Anforderungen der Säule 2, des Kapitalerhaltungspuffers sowie der Empfehlung der Säule 2. Ungeachtet der schrittweisen Einführung des Kapitalerhaltungspuffers sollten Kreditinstitute zukünftig ferner von einer positiven Empfehlung der Säule 2 ausgehen.

(10)  Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, auf die diese Empfehlung angewendet wird und die sich außerstande sehen, ihr nachzukommen, weil sie davon ausgehen, rechtlich verpflichtet zu sein, Dividenden auszuschütten, sollten unverzüglich ihre nationalen zuständigen Behörden kontaktieren.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/4


Euro-Wechselkurs (1)

10. Januar 2018

(2018/C 8/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1992

JPY

Japanischer Yen

133,62

DKK

Dänische Krone

7,4469

GBP

Pfund Sterling

0,88670

SEK

Schwedische Krone

9,8110

CHF

Schweizer Franken

1,1725

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,6448

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,570

HUF

Ungarischer Forint

309,92

PLN

Polnischer Zloty

4,1814

RON

Rumänischer Leu

4,6395

TRY

Türkische Lira

4,5548

AUD

Australischer Dollar

1,5289

CAD

Kanadischer Dollar

1,4931

HKD

Hongkong-Dollar

9,3809

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6654

SGD

Singapur-Dollar

1,5981

KRW

Südkoreanischer Won

1 280,95

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,9214

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7996

HRK

Kroatische Kuna

7,4493

IDR

Indonesische Rupiah

16 105,86

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8004

PHP

Philippinischer Peso

60,624

RUB

Russischer Rubel

68,3985

THB

Thailändischer Baht

38,506

BRL

Brasilianischer Real

3,8952

MXN

Mexikanischer Peso

23,1300

INR

Indische Rupie

76,2630


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2018

über die Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation eines Namens des Weinsektors im Amtsblatt der Europäischen Union

(Cairanne (g.U.))

(2018/C 8/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich hat gemäß Teil II Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Antrag auf den Schutz des Namens „Cairanne“ gestellt.

(2)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und festgestellt, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 93 bis 96, dem Artikel 97 Absatz 1 sowie den Artikeln 100, 101 und 102 dieser Verordnung erfüllt sind.

(3)

Damit gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Einspruch eingelegt werden kann, sollten das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und die Fundstelle der im Rahmen der nationalen Prüfung des Antrags auf Schutz des Namens „Cairanne“ erfolgten Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Fundstelle der Produktspezifikation für den Namen „Cairanne“ (g.U.) sind im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Schutz des Namens Einspruch eingelegt werden.

Brüssel, den 10. Januar 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


ANHANG

EINZIGES DOKUMENT

„CAIRANNE“

PDO-FR-02175

Datum der Antragstellung: 13.7.2016

1.   Einzutragende(r) Name(n)

„Cairanne“

2.   Art der geographischen Angabe

g.U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Rotweine

Die Rebsorte Grenache noir, die mit den Sorten Syrah und Mourvèdre verschnitten wird, macht den Hauptbestandteil der großzügigen und sehr farbintensiven Rotweine aus. Sie zeichnen sich durch Aromen von roten Früchten und florale Noten aus. Im Mund herrschen die sanften und milden Tannine vor, die dem Wein einen eleganten und komplexen Abgang verleihen.

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12,5 % auf.

Bei der Abfüllung beträgt:

der Gehalt an Apfelsäure ≤ 0,4 g/l;

der Gehalt an gärfähigen Zuckern ≤ 3 g/l bei einem natürlichen Alkoholgehalt ≤ 14 %;

der Gehalt an gärfähigen Zuckern ≤ 4 g/l bei einem natürlichen Alkoholgehalt > 14 %;

die Farbintensität (OD 420 nm + OD 520 nm + OD 620 nm) ≥ 5;

Polyphenolindex (OD 280 nm) ≥ 45.

Die anderen Kriterien entsprechen den EU-Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

14

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

16,33

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

100

Weißweine

Die Weißweine werden hauptsächlich aus den Rebsorten Clairette, Grenache Blanc und Roussanne hergestellt. Sie verfügen über ein blumiges Bukett und im Mund zeigen sie fruchtige und mineralische Noten.

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12 % auf.

Die anderen Kriterien entsprechen den EU-Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

13,5

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

16,33

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

150

5.   Weinbereitungsverfahen

a)    Wesentliche önologische Verfahren

Weinerziehung

Anbaupraktiken

—   Bestandsdichte

Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf maximal 2,4 m betragen.

Jeder Rebstock verfügt über eine Fläche von höchstens 2,5 m2. Diese Fläche erhält man durch Multiplikation der Abstände zwischen den Rebzeilen mit dem Abstand zwischen den Rebstöcken ein und derselben Rebzeile.

Der Abstand zwischen den Rebstöcken in einer Rebzeile beträgt zwischen 0,8 m und 1,25 m.

—   Schnittregeln

Reben werden kurz geschnitten (Gobelet- oder Cordon-Royat-Schnitt), mit höchstens sechs Zapfen pro Rebstock; jeder Zapfen trägt höchstens zwei Augen.

Das Bedecken mit Plastikfolie ist verboten.

Das chemische Ausgeizen des Stammes sowie die chemische Unkrautbekämpfung innerhalb der Parzellen sind verboten.

Die Verwendung von Vorauflaufherbiziden zwischen den Reihen und an den Vorgewenden ist verboten.

Der Einsatz von Industrieschlämmen sowie frischem Kot ist verboten.

Wesentliche Änderungen der Morphologie des Reliefs und der natürlichen Bodensequenz der Parzellen, die für die Weinproduktion mit geschützter Ursprungsbezeichnung genutzt werden, sind verboten.

Die Bewässerung kann zugelassen werden.

Önologische Verfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Trauben werden von Hand gelesen. Die Winzer führen die obligatorische Sortierung des Leseguts durch, um veränderte oder noch nicht ausgereifte Beeren zu entfernen. Die Beeren zeichnen sich durch einen Mindestzuckergehalt von 207 g/l Most bei roten Rebsorten (außer bei der Rebsorte Grenache Noir mit 216 g/l) und von 196 g/l Most bei weißen Rebsorten aus.

Die Rotweine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12,5 % auf.

Die Weißweine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12 % auf.

Die Verwendung von kontinuierlichen Pressen ist untersagt.

Bei der thermischen Behandlung des Leseguts ist eine Temperatur von mehr als 40 °C untersagt.

Die Verwendung von Holzstücken ist untersagt.

b)    Höchsterträge

Rotweine

40 Hektoliter je Hektar

Weißweine

42 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes Gebiet

Die Traubenlese, Weinherstellung, Weinbereitung und der Weinausbau finden auf dem Gebiet der Gemeinde Cairanne im Departement Vaucluse statt. Die Fläche des abgegrenzten Gebiets beträgt 2 042 ha.

7.   Wichtiste Keltertrauben

 

Grenache N

 

Grenache blanc B

 

Clairette B

 

Mourvèdre N

 

Syrah N

 

Roussanne B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das geografische Gebiet im Süden einer Hügelkette, die zwischen den Tälern Vallée de l’Aygues (im Westen) und Vallée de l’Ouvèze (im Osten) verläuft, erstreckt sich ausschließlich auf die Gemeinde Cairanne im Departement Vaucluse im Südosten Frankreichs.

Das Erzeugungsgebiet hat seinen höchsten Punkt auf 335 m Höhe und wird daraufhin immer flacher, bis es sich über eine ausgedehnte Ebene erstreckt. Dadurch genießt das Gebiet eine optimale allgemeine Exposition. Durch das Relief sind die Rebstöcke teilweise vor dem Mistral geschützt, einem starken Wind aus nord-nordwestlicher Richtung, der etwa 165 Tage im Jahr weht. Es herrscht ein Mittelmeerklima mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 14 °C bis 14,5 °C und einer durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge von 720 Millimeter, die sich hauptsächlich auf den Frühling und den Herbst verteilt. Diese klimatischen Bedingungen begünstigen die dort gepflanzten Rebsorten.

Entsprechend der Bodenbeschaffenheit — auch im Zusammenhang mit der Topographie — wurde eine Auswahl getroffen. Das hat dafür gesorgt, dass nur die Grundstücke, Parzellen oder Teile von Parzellen genutzt werden, die für die Reife der Trauben und die Ausprägung des Cairanne von Vorteil sind. In diesen Lagen müssen die Pflanzen optimal versorgt und ihr Erzeugungspotenzial optimal genutzt werden. Daher müssen die Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Cairanne“ über einen niedrigeren Ertrag pro Hektar und einen höheren natürlichen Mindestalkoholgehalt als die Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Rhône Villages“ verfügen. Der Anteil der Rebsorte Grenache im Sortenbestand ist höher (mindestens 50 % gegenüber mindestens 40 % bei der geschützten Ursprungsbezeichnung „Côtes du Rhône Villages“). Die Weinlese von Hand und die Sortierung sind ebenfalls Alleinstellungsmerkmale der geschützten Ursprungsbezeichnung „Cairanne“, um das organoleptische Potenzial der Trauben bestmöglich zu wahren. So wurde der Erhalt von Weinen mit den erforderlichen Mindestanalysemerkmalen und organoleptischen Eigenschaften wie die nachstehend beschriebene Milde und Großzügigkeit gefördert.

Die Gemeinde Cairanne befindet sich in dem geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Côtes du Rhône“, die durch den Erlass vom 19. November 1937 anerkannt wurde.

Die Einzigartigkeit der in der Gemeinde Cairanne hergestellten Weine wird bereits seit 1953 mit der ergänzenden geografischen Bezeichnung im Rahmen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Côtes du Rhône“ anerkannt, worauf 1999 die ergänzende geografische Bezeichnung im Rahmen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Côtes du Rhône Villages“ folgte. Die in Cairanne hergestellten Weine sind nicht schäumende trockene Rot- und Weißweine.

Die Rotweine werden hauptsächlich aus der Rebsorte Grenache Noir hergestellt, die mit den Sorten Syrah und Mourvèdre, also gut an die Sonnenscheindauer und die Trockenheit angepassten Sorten, verschnitten wird. Diese Weine sind großzügig und verfügen über eine hohe Farbintensität. Sie zeichnen sich durch Aromen von roten Früchten und florale Noten aus. Im Mund herrschen die sanften und milden Tannine vor, die dem Wein einen eleganten und komplexen Abgang verleihen.

Die Weißweine werden hauptsächlich aus den Rebsorten Clairette, Grenache Blanc und Roussanne hergestellt. Sie bieten ein blumiges Bukett und präsentieren sich im Gaumen fruchtig und mit einem mineralischen Charakter, der durch die vorherrschenden Kalkböden verstärkt wird.

Das Weinbaugebiet von Cairanne erstreckte sich im Jahr 2013 über eine Fläche von mehr als 1 000 ha und 80 % des Weines wird in Flaschen verkauft.

Das Mittelmeerklima, das durch eine starke Sonneneinstrahlung gekennzeichnet ist, und die hauptsächlich südliche Exposition der Parzellen sorgen für die optimale Reifung der Trauben und die Entwicklung des Zuckergehalts und verstärken die aromatische Komplexität und Abrundung der Weine.

Zudem fördert das durch den Mistral verstärkte trockene Klima den guten Gesundheitszustand des Leseguts und die Ansammlung von Polyphenolen in den Trauben. Die obligatorische Sortierung des Leseguts, wodurch nur die besten Trauben behalten werden, sorgt in dieser Lage für den reichen Zuckergehalt im Most und schützt das aromatische Potenzial der Beeren.

Die Verschmelzung einer gemeinsamen Geschichte, des Know-hows und eines gemeinsamen Ziels in einem einzigartigen Gebiet zwischen Aygues und Ouvèze hat die Identität dieser Weine geprägt. Die Bande, die zwischen den einzelnen Elementen entstanden sind, erzählen eine Geschichte: die eines Weindorfes und seiner Winzer im Laufe der Jahrhunderte. Die Winzer von Cairanne heben geradezu hervor: „Cairanne ist das Dorf und Cairanne ist der Wein — die beiden gehören seit Menschengedenken, gar seit urewigen Zeiten untrennbar zusammen.“

9.   Weitere wesentliche Bedingungen

Gebiet in unmittelbarer Nähe

Rechtsrahmen

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Herstellung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das in Abweichung für die Weinherstellung, die Weinbereitung und den Weinausbau definierte Gebiet in unmittelbarer Nähe besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden:

Departement Drôme: Mirabel-aux-Baronnies, Rochegude, Tulette.

Departement Vaucluse: Buisson, Camaret-sur-Aigues, Châteauneuf-du-Pape, Courthézon, Jonquières, Gigondas, Lagarde-Paréol, Mornas, Orange, Rasteau, Roaix, Sablet, Sainte-Cécile-les-Vignes, Saint-Roman-de-Malegarde, Séguret, Sérignan-du-Comtat, Travaillan, Uchaux, Vacqueyras, Vaison-la-Romaine, Villedieu, Violès, Visan.

Größere geografische Einheit

Rechtsrahmen

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung

Beschreibung der Bedingung

Bei der Etikettierung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Cru des Côtes du Rhône“ angegeben werden.

Kleinere geografische Einheiten

Rechtsrahmen

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung

Zusätzliche Bestimmungen für die Etikettierung

Beschreibung der Bedingung

Bei der Etikettierung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern:

es sich um einen in den Kataster aufgenommenen Ort handelt;

dieser in der Erntemeldung angegeben ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-25a5999e-1720-472a-bb4b-65e29f4f2adc


11.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/10


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2017

über die Vereinbarkeit der von Irland nach Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) festgelegten Maßnahmen mit dem Unionsrecht

(2018/C 8/04)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 unterrichtete Irland die Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU über die Maßnahmen, mit denen die derzeit geltenden und von der Kommission mit ihrem Beschluss vom 25. Juni 2007 (2) gebilligten Maßnahmen aktualisiert werden sollen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um zwei Ereignisse, die den bereits geltenden Maßnahmen hinzugefügt wurden.

(2)

Innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eingang dieser Notifizierung prüfte die Kommission die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit und die Transparenz der nationalen Konsultation.

(3)

Bei der Prüfung der Maßnahmen berücksichtigte die Kommission die vorliegenden Daten zum irischen Markt für audiovisuelle Medien, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Fernsehmarkt.

(4)

Die beiden den bereits geltenden Maßnahmen hinzugefügten Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wurden von Irland im Anschluss an eine umfassende öffentliche Konsultation in klarer und transparenter Weise festgelegt.

(5)

Anhand der von Irland vorgelegten detaillierten Nachweise und Zuschauerzahlen vergewisserten sich die Dienststellen der Kommission, dass die beiden den bereits geltenden Maßnahmen hinzugefügten Ereignisse im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU festgelegt wurden und mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Die beiden zu den bereits geltenden Maßnahmen hinzugefügten Ereignisse — das „All-Ireland Senior Ladies‘ Football Final“ und das „All-Ireland Senior Camogie Final“ — gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(7)

Irland hat aufgezeigt, dass das „All-Ireland Senior Ladies‘ Football Final“ in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz findet und eine besondere kulturelle Bedeutung für die irische Gesellschaft hat und zwar nicht nur für diejenigen, die diesen Sport ohnehin verfolgen. Zudem erreicht dies bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragene Ereignis hohe Einschaltquoten.

(8)

Für das „All-Ireland Senior Camogie Final“ hat Irland nachgewiesen, dass es in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz findet und eine besondere kulturelle Bedeutung für die irische Gesellschaft hat und zwar nicht nur für diejenigen, die diesen Sport ohnehin verfolgen. Zudem erreicht dies bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragene Ereignis hohe Einschaltquoten.

(9)

Die vorgesehenen Maßnahmen gehen nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich der Schutz des Rechts auf Information und der breite Zugang der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, erforderlich ist. Diese Schlussfolgerung berücksichtigt die Modalitäten, nach denen diese Ereignisse gesendet werden sollen, die Definition des „qualifizierten Fernsehveranstalters“, die Rolle des Hohen Gerichts bei der Beilegung etwaiger Streitigkeiten während der Durchführung dieser Maßnahmen und die Tatsache, dass die Festlegung der Ereignisse keine Auswirkungen auf bestehende Verträge über Fernsehübertragungsrechte haben dürfte. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die unmittelbar mit der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU einhergehen.

(10)

Aus denselben Gründen erscheinen die geplanten Maßnahmen verhältnismäßig und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten freien Dienstleistungsverkehrs. Das übergeordnete Allgemeininteresse besteht in der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Darüber hinaus werden Rundfunkveranstalter, Rechteinhaber oder andere Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten durch die irischen Maßnahmen nicht diskriminiert oder vom Markt abgeschottet.

(11)

Die vorgesehenen Maßnahmen sind zudem mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar. Die Festlegung, welche Fernsehveranstalter für die Übertragung der vorgesehenen Ereignisse qualifiziert sind, beruht auf objektiven Kriterien, die einen tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Ereignisse zulassen. Außerdem ist die Zahl der vorgesehenen Ereignisse nicht so unverhältnismäßig, dass sie Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens verursachen würden. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfreiheit nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die sich unmittelbar aus der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben.

(12)

Die Kommission hat den übrigen Mitgliedstaaten die von Irland festgelegten Maßnahmen mitgeteilt und die Ergebnisse ihrer Prüfung dem nach Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschuss vorgelegt. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme ab —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

1.   Die von Irland nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten und der Kommission nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie notifizierten Maßnahmen sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

2.   Die von Irland getroffenen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2017.

Für die Kommission

Andrus ANSIP

Vizepräsident


(1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2007/478/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 (ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 17).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

11.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/12


Von Irland nach Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und nach Erwägungsgrund 1 des Beschlusses C(2017) 2898 vom 8. Mai 2017 erlassene Maßnahmen

(2018/C 8/05)

S.I. Nr. 465 von 2017

RUNDFUNKGESETZ 2009 (BENENNUNG VON GROẞEREIGNISSEN)

VERFÜGUNG 2017

Ich, DENIS NAUGHTEN, Minister für Kommunikation, Klimaschutz und Umwelt, in Ausübung meiner Befugnisse nach § 162 Absatz 1 des Rundfunkgesetzes 2009 (Nr. 18 von 2009) (angepasst durch die Verfügung 2016 (S.I. Nr. 421 von 2016) Kommunikation, Energie und Natürliche Ressourcen (Änderung der Bezeichnung des Ministeriums und des Titels des Ministers)), nach Beratung mit dem Minister für Verkehr, Tourismus und Sport gemäß Absatz 5 des genannten Paragrafen (angepasst durch die (Nr. 2) Verfügung 2011 (S.I. Nr. 217 von 2011) Tourismus und Sport (Übertragung der Verwaltung und Aufgaben des Ministeriums)), erlasse folgende Verfügung, die gemäß Absatz 6 des genannten Paragrafen beiden Kammern der Oireachtas vorgelegt und von diesen per Entschließung genehmigt wurde:

1.

Diese Verfügung kann mit der Bezeichnung „Broadcasting Act 2009 (Designation of Major Events) Order 2017“ (Verfügung 2017 (Benennung von Großereignissen) zum Rundfunkgesetz 2009) zitiert werden.

2.

Die im Anhang genannten Ereignisse sind Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, für die im Interesse der Allgemeinheit einem qualifizierten Fernsehveranstalter das Recht zur direkten und vollständigen Berichterstattung in frei zugänglichen Fernsehdiensten eingeräumt werden sollte.

3.

Sämtliche Spiele mit irischer Beteiligung in der Sechs-Nationen-Rugby-Meisterschaft (Six Nations Rugby Football Championship) sind Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, für die im Interesse der Allgemeinheit einem qualifizierten Fernsehveranstalter das Recht zur zeitversetzten, vollständigen Berichterstattung in frei zugänglichen Fernsehdiensten eingeräumt werden sollte.

4.

Die Verfügung 2003 (Benennung von Großereignissen) zum Rundfunkgesetz 1999 (Fernsehberichterstattung über Großereignisse) (Broadcasting (Major Events Television Coverage) Act 1999 (Designation of Major Events), Order 2003) (S.I. Nr. 99 von 2003) wird aufgehoben.

Die Bekanntmachung dieser Rechtsvorschrift wurde im Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung) vom 27. Oktober 2017 veröffentlicht.

ÜBERSICHT

Artikel 2

Olympische Sommerspiele

Endspiele der gesamtirischen Fußball- und Hurlingmeisterschaften (All-Ireland Senior Inter-County Football and Hurling Finals)

Im In- und Ausland stattfindende Qualifikationsspiele mit irischer Beteiligung für die Fußballeuropameisterschaft und die Fußballweltmeisterschaft

Spiele mit Beteiligung der irischen Nationalmannschaft bei der Fußballeuropameisterschaft und der Fußballweltmeisterschaft

Eröffnungsspiel, Halbfinalspiele und Endspiel der Fußballeuropameisterschaft und der Fußballweltmeisterschaft

Spiele mit irischer Beteiligung im Finalturnier der Rugby-Weltmeisterschaft

Irish Grand National und Irish Derby (Pferderennen)

Nations’ Cup auf der Dublin Horse Show

Endspiel der gesamtirischen Frauenfußballmeisterschaft (All Ireland Ladies Football Final)

Gesamtirisches Camogie-Endspiel (All Ireland Ladies Camogie Final)

25. Oktober 2017

DENIS NAUGHTEN

Minister für Kommunikation, Klimaschutz und Umwelt


11.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/14


Feiertage im Jahr 2018

(2018/C 8/06)

Belgique/België

1.1, 1.4, 2.4, 1.5, 8.5, 10.5, 11.5, 20.5, 21.5, 11.7, 21.7, 15.8, 27.9, 1.11, 2.11, 11.11, 15.11, 25.12, 26.12, 27.12, 28.12, 29.12, 30.12, 31.12

България

1.1, 3.3, 4.3, 5.3, 6.4, 7.4, 8.4, 9.4, 1.5, 6.5, 7.5, 24.5, 6.9, 22.9, 23.9, 24.9, 1.11, 24.12, 25.12, 26.12

Česká republika

1.1, 30.3, 2.4, 1.5, 8.5, 5.7, 6.7, 28.9, 28.10, 17.11, 24.12, 25.12, 26.12

Danmark

1.1, 29.3, 30.3, 1.4, 2.4, 27.4, 10.5, 20.5, 21.5, 5.6, 24.12, 25.12, 26.12, 31.12

Deutschland

1.1, 30.3, 2.4, 1.5, 10.5, 21.5, 3.10, 25.12, 26.12

Eesti

1.1, 24.2, 30.3, 1.4, 1.5, 20.5, 23.6, 24.6, 20.8, 24.12, 25.12, 26.12

Éire/Ireland

1.1, 19.3, 30.3, 2.4, 7.5, 4.6, 6.8, 29.10, 25.12, 26.12

Ελλάδα

1.1, 6.1, 19.2, 25.3, 6.4, 9.4, 1.5, 28.5, 15.8, 28.10, 25.12, 26.12

España

1.1, 2.1, 29.3, 30.3, 2.4, 1.5, 9.5, 10.5, 21.5, 1.11, 24.12, 25.12, 26.12, 27.12, 28.12, 31.12

France

1.1, 2.4, 1.5, 8.5, 10.5, 21.5, 14.7, 15.8, 1.11, 11.11, 25.12

Hrvatska

1.1, 6.1, 1.4, 2.4, 1.5, 31.5, 22.6, 25.6, 5.8, 15.8, 8.10, 1.11, 25.12, 26.12

Italia

1.1, 6.1, 2.4, 25.4, 1.5, 2.6, 15.8, 1.11, 8.12, 25.12, 26.12

Κύπρος/Kıbrıs

1.1, 6.1, 19.2, 25.3, 1.4, 6.4, 9.4, 1.5, 28.5, 15.8, 1.10, 28.10, 24.12, 25.12, 26.12

Latvija

1.1, 30.3, 1.4, 2.4, 30.4, 1.5, 4.5, 13.5, 23.6, 24.6, 9.7, 18.11, 19.11, 24.12, 25.12, 26.12, 31.12

Lietuva

1.1, 16.2, 11.3, 1.4, 1.5, 6.5, 3.6, 24.6, 6.7, 15.8, 1.11, 24.12, 25.12

Luxembourg

1.1, 2.4, 1.5, 10.5, 21.5, 23.6, 15.8, 1.11, 25.12, 26.12

Magyarország

1.1, 15.3, 30.3, 2.4, 1.5, 21.5, 20.8, 23.10, 1.11, 25.12, 26.12

Malta

1.1, 10.2, 19.3, 30.3, 31.3, 1.5, 7.6, 29.6, 15.8, 8.9, 21.9, 8.12, 13.12, 25.12

Nederland

1.1, 1.4, 2.4, 27.4, 10.5, 20.5, 21.5, 25.12, 26.12

Österreich

1.1, 6.1, 1.4, 2.4, 1.5, 10.5, 20.5, 21.5, 31.5, 15.8, 26.10, 1.11, 8.12, 25.12, 26.12

Polska

1.1, 6.1, 1.4, 2.4, 1.5, 3.5, 31.5, 15.8, 1.11, 11.11, 25.12, 26.12

Portugal

1.1, 30.3, 1.4, 25.4, 1.5, 31.5, 10.6, 15.8, 5.10, 1.11, 1.12, 8.12, 25.12

România

1.1, 2.1, 24.1, 8.4, 9.4, 1.5, 27.5, 28.5, 1.6, 15.8, 30.11, 1.12, 25.12, 26.12

Slovenija

1.1, 2.1, 8.2, 1.4, 2.4, 27.4, 1.5, 2.5, 25.6, 15.8, 31.10, 1.11, 25.12, 26.12

Slovensko

1.1, 6.1, 30.3, 2.4, 1.5, 8.5, 5.7, 29.8, 1.9, 15.9, 1.11, 17.11, 24.12, 25.12, 26.12

Suomi/Finland

1.1, 30.3, 2.4, 1.5, 10.5, 22.6, 6.12, 24.12, 25.12, 26.12

Sverige

1.1, 6.1, 30.3, 1.4, 2.4, 1.5, 10.5, 20.5, 6.6, 23.6, 3.11, 25.12, 26.12

United Kingdom

Wales and England: 1.1, 30.3, 2.4, 7.5, 28.5, 27.8, 25.12, 26.12

Northern Ireland: 1.1, 17.3, 19.3, 30.3, 2.4, 7.5, 28.5, 12.7, 27.8, 25.12, 26.12

Scotland: 1.1, 2.1, 30.3, 7.5, 28.5, 6.8, 30.11, 25.12, 26.12