ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 406 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 406/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8668 — DER Touristik/EXIM) ( 1 ) |
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2017/C 406/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8661 — Oaktree/PIMCO/Real Estate Portfolio) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 406/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 406/04 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8717 — Engie/IPM Energy Trading/International Power Fuel Company) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2017/C 406/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8664 — WME IMG/Perform/PIMGSA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2017/C 406/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8647 — Värde/Fraikin) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
30.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 406/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8668 — DER Touristik/EXIM)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 406/01)
Am 24. November 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8668 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
30.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 406/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8661 — Oaktree/PIMCO/Real Estate Portfolio)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 406/02)
Am 23. November 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8661 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
30.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 406/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. November 2017
(2017/C 406/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1827 |
JPY |
Japanischer Yen |
132,24 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4423 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88293 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,9150 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1664 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,7410 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,474 |
HUF |
Ungarischer Forint |
311,59 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2006 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6440 |
TRY |
Türkische Lira |
4,6794 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5627 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5176 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2330 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7141 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5925 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 274,87 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,1757 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8106 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5470 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 971,18 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8361 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,393 |
RUB |
Russischer Rubel |
69,0103 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,485 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,7936 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,9085 |
INR |
Indische Rupie |
76,0620 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
30.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 406/3 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8717 — Engie/IPM Energy Trading/International Power Fuel Company)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 406/04)
1. |
Am 23. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Engie übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung indirekt die Kontrolle über die Gesamtheit von IPMETL und IPFC. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Engie: weltweites Energieunternehmen, das in der gesamten Energiewertschöpfungskette in den Bereichen Gas, Strom und Energiedienstleistungen tätig ist; — IPMETL: Erbringung von Energiehandelsdienstleistungen für den Strom- und Gasgroßhandel in Großbritannien; — IPFC: Erdgastransport in Großbritannien. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8717 — Engie/IPM Energy Trading/International Power Fuel Company Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
30.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 406/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8664 — WME IMG/Perform/PIMGSA)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 406/05)
1. |
Am 23. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Perform Group Limited und WME Entertainment Parent, LLC übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über PIMGSA LLP (Vereinigtes Königreich). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Access Industries, Inc.: Gruppe von Holdinggesellschaften mit Beteiligungen in verschiedenen Branchen; — Perform Group Limited: Holdinggesellschaft mit Tochtergesellschaften, die Beteiligungen insbesondere in den Bereichen digitale Sportinhalte und Medien halten; — Silver Lake Group, LLC: Kapitalbeteiligungsgruppe mit Schwerpunkt auf dem Technologiesektor und der Medienbranche; — WME Entertainment Parent, LLC: weltweit tätiges Unternehmen, das in den Bereichen Sport, Unterhaltung, Medien und Mode vertreten ist; — PIMGSA LLP: Joint Venture von Perform und WME, das in der Vermarktung von Rechten zur Übertragung von südamerikanischem Fußball tätig sein wird. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8664 — WME IMG/Perform/PIMGSA Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
30.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 406/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8647 — Värde/Fraikin)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 406/06)
1. |
Am 23. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Värde übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Fraikin. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Värde: Strategien für Kreditanlagen und wertorientierte Anlagen, Erfahrung mit Partnerschaften mit Finanzinstituten in einer Reihe von Ländern weltweit, Anlagedienstleistungen für einen breitgefächerten Kundenkreis, z. B. Stiftungen, Rentenversicherungen, Versicherungsgesellschaften und andere institutionelle Anleger und private Kunden; — Fraikin: Muttergesellschaft der Fraikin-Gruppe, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der kurz- und langfristigen Vermietung von Passagier- und Industriefahrzeugen für Geschäftskunden, zudem Flottenmanagement, Vermietung mit Fahrer und Fahrerschulungen. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8647 — Värde/Fraikin Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.