ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 406

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
30. November 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 406/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8668 — DER Touristik/EXIM) ( 1 )

1

2017/C 406/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8661 — Oaktree/PIMCO/Real Estate Portfolio) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 406/03

Euro-Wechselkurs

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 406/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8717 — Engie/IPM Energy Trading/International Power Fuel Company) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

3

2017/C 406/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8664 — WME IMG/Perform/PIMGSA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5

2017/C 406/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8647 — Värde/Fraikin) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8668 — DER Touristik/EXIM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 406/01)

Am 24. November 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8668 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


30.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8661 — Oaktree/PIMCO/Real Estate Portfolio)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 406/02)

Am 23. November 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8661 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/2


Euro-Wechselkurs (1)

29. November 2017

(2017/C 406/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1827

JPY

Japanischer Yen

132,24

DKK

Dänische Krone

7,4423

GBP

Pfund Sterling

0,88293

SEK

Schwedische Krone

9,9150

CHF

Schweizer Franken

1,1664

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,7410

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,474

HUF

Ungarischer Forint

311,59

PLN

Polnischer Zloty

4,2006

RON

Rumänischer Leu

4,6440

TRY

Türkische Lira

4,6794

AUD

Australischer Dollar

1,5627

CAD

Kanadischer Dollar

1,5176

HKD

Hongkong-Dollar

9,2330

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7141

SGD

Singapur-Dollar

1,5925

KRW

Südkoreanischer Won

1 274,87

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,1757

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8106

HRK

Kroatische Kuna

7,5470

IDR

Indonesische Rupiah

15 971,18

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8361

PHP

Philippinischer Peso

59,393

RUB

Russischer Rubel

69,0103

THB

Thailändischer Baht

38,485

BRL

Brasilianischer Real

3,7936

MXN

Mexikanischer Peso

21,9085

INR

Indische Rupie

76,0620


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

30.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8717 — Engie/IPM Energy Trading/International Power Fuel Company)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 406/04)

1.

Am 23. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Engie SA („Engie“, Frankreich),

IPM Energy Trading Limited („IPMETL“, Vereinigtes Königreich), kontrolliert von Engie und Mitsui Co., Ltd,

International Power Fuel Company Limited („IPFC“, Vereinigtes Königreich), kontrolliert von Engie und Mitsui Co., Ltd.

Engie übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung indirekt die Kontrolle über die Gesamtheit von IPMETL und IPFC.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Engie: weltweites Energieunternehmen, das in der gesamten Energiewertschöpfungskette in den Bereichen Gas, Strom und Energiedienstleistungen tätig ist;

—   IPMETL: Erbringung von Energiehandelsdienstleistungen für den Strom- und Gasgroßhandel in Großbritannien;

—   IPFC: Erdgastransport in Großbritannien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8717 — Engie/IPM Energy Trading/International Power Fuel Company

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


30.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8664 — WME IMG/Perform/PIMGSA)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 406/05)

1.

Am 23. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Perform Group Limited (Vereinigtes Königreich), kontrolliert von der Unternehmensgruppe Access Industries, Inc. (USA);

WME Entertainment Parent, LLC (USA), kontrolliert von Silver Lake Group, LLC (USA);

PIMGSA LLP (Vereinigtes Königreich), gemeinsam kontrolliert von Perform Group Limited und WME Entertainment Parent, LLC.

Perform Group Limited und WME Entertainment Parent, LLC übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über PIMGSA LLP (Vereinigtes Königreich).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Access Industries, Inc.: Gruppe von Holdinggesellschaften mit Beteiligungen in verschiedenen Branchen;

—   Perform Group Limited: Holdinggesellschaft mit Tochtergesellschaften, die Beteiligungen insbesondere in den Bereichen digitale Sportinhalte und Medien halten;

—   Silver Lake Group, LLC: Kapitalbeteiligungsgruppe mit Schwerpunkt auf dem Technologiesektor und der Medienbranche;

—   WME Entertainment Parent, LLC: weltweit tätiges Unternehmen, das in den Bereichen Sport, Unterhaltung, Medien und Mode vertreten ist;

—   PIMGSA LLP: Joint Venture von Perform und WME, das in der Vermarktung von Rechten zur Übertragung von südamerikanischem Fußball tätig sein wird.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8664 — WME IMG/Perform/PIMGSA

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


30.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8647 — Värde/Fraikin)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 406/06)

1.

Am 23. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Värde Partners, Inc („Värde“, USA);

Financière Truck Investissement („Fraikin“, Frankreich).

Värde übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Fraikin.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Värde: Strategien für Kreditanlagen und wertorientierte Anlagen, Erfahrung mit Partnerschaften mit Finanzinstituten in einer Reihe von Ländern weltweit, Anlagedienstleistungen für einen breitgefächerten Kundenkreis, z. B. Stiftungen, Rentenversicherungen, Versicherungsgesellschaften und andere institutionelle Anleger und private Kunden;

—   Fraikin: Muttergesellschaft der Fraikin-Gruppe, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der kurz- und langfristigen Vermietung von Passagier- und Industriefahrzeugen für Geschäftskunden, zudem Flottenmanagement, Vermietung mit Fahrer und Fahrerschulungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8647 — Värde/Fraikin

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.