ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 383

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
14. November 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 383/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8676 — Hellman & Friedman/Nets) ( 1 )

1

2017/C 383/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8621 — Apollo Management/Aegon Ireland) ( 1 )

1

2017/C 383/03

Einleitung des Verfahrens (Fall M.8444 — ArcelorMittal/Ilva) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 383/04

Euro-Wechselkurs

3

2017/C 383/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 5. September 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39813(1) — Baltic Rail (Schienenverkehr im Baltikum) — Berichterstatter: Dänemark

4

2017/C 383/06

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 29. September 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39813(2) — Baltic Rail (Schienenverkehr im Baltikum) — Berichterstatter: Dänemark

4

2017/C 383/07

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache AT.39813 — Baltic Rail (Schienenverkehr im Baltikum)

5

2017/C 383/08

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 2. Oktober 2017 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Sache AT.39813 — Baltic Rail (Schienenverkehr im Baltikum)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6544)

7


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 383/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8724 — The Carlyle Group/Palmer & Harvey McLane (Holdings)) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9

2017/C 383/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8672 — easyJet/Certain Air Berlin Assets) ( 1 )

11

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 383/11

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8676 — Hellman & Friedman/Nets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 383/01)

Am 7. November 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8676 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8621 — Apollo Management/Aegon Ireland)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 383/02)

Am 8. November 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8621 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/2


Einleitung des Verfahrens

(Fall M.8444 — ArcelorMittal/Ilva)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 383/03)

Die Kommission hat am 8. November 2017 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1).

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8444 — ArcelorMittal/Ilva per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/3


Euro-Wechselkurs (1)

13. November 2017

(2017/C 383/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1656

JPY

Japanischer Yen

132,07

DKK

Dänische Krone

7,4416

GBP

Pfund Sterling

0,89018

SEK

Schwedische Krone

9,7705

CHF

Schweizer Franken

1,1591

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,4913

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,567

HUF

Ungarischer Forint

312,04

PLN

Polnischer Zloty

4,2349

RON

Rumänischer Leu

4,6562

TRY

Türkische Lira

4,5318

AUD

Australischer Dollar

1,5256

CAD

Kanadischer Dollar

1,4809

HKD

Hongkong-Dollar

9,0906

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6877

SGD

Singapur-Dollar

1,5867

KRW

Südkoreanischer Won

1 305,01

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,9688

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7410

HRK

Kroatische Kuna

7,5500

IDR

Indonesische Rupiah

15 810,86

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8856

PHP

Philippinischer Peso

59,724

RUB

Russischer Rubel

69,3309

THB

Thailändischer Baht

38,535

BRL

Brasilianischer Real

3,8362

MXN

Mexikanischer Peso

22,3482

INR

Indische Rupie

76,2910


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 5. September 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39813(1) — Baltic Rail (Schienenverkehr im Baltikum)

Berichterstatter: Dänemark

(2017/C 383/05)

(1)

Der Beratende Ausschuss stimmt den Feststellungen der Kommission aus ihrem Beschlussentwurf, den sie dem Beratenden Ausschuss am 5. September 2017 nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übermittelt hat, zu.

(2)

Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission nicht auf, andere auf der Sitzung angesprochene Punkte zu berücksichtigen.

(3)

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 29. September 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39813(2) — Baltic Rail (Schienenverkehr im Baltikum)

Berichterstatter: Dänemark

(2017/C 383/06)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission in Bezug auf den Grundbetrag der Geldbußen zu.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt den von der Kommission festgesetzten endgültigen Geldbußenbeträgen zu.

3.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/5


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Sache AT.39813 — Baltic Rail (Schienenverkehr im Baltikum)

(2017/C 383/07)

(1)

In diesem Beschlussentwurf geht es um die Beseitigung eines 19 km langen Abschnitts einer Gleisstrecke, die von Mažeikiai (Litauen) bis zur lettischen Grenze führte (im Folgenden „Gleisstrecke“), durch das Unternehmen AB Lietuvos geležinkeliai (im Folgenden „LG“). Laut dem Beschlussentwurf stellt dies einen Verstoß gegen Artikel 102 AEUV dar, da die ohne objektiven Grund vorgenommene Beseitigung der Gleisstrecke die Markteintrittsschranken erhöht und den (potenziellen) Wettbewerb auf dem Markt für Schienentransportdienste für Erdölprodukte zwischen einer Raffinerie in Bugeniai (Litauen) (im Folgenden „Raffinerie“) und den Seehäfen in Klaipėda (Litauen), Riga (Lettland) und Ventspils (Lettland) geschwächt hat.

(2)

Die Untersuchung der Kommission wurde infolge einer Beschwerde des Eigentümers der Raffinerie, AB ORLEN Lietuva („OL“), eingeleitet. Bis kurz vor ihrer Beseitigung war die Gleisstrecke Teil der wichtigsten Transportstrecke für Erdölprodukte von der Raffinerie nach und durch Lettland. Nach ihrer Beseitigung musste der Schienentransport aller Produkte von der Raffinerie nach Lettland über eine andere Strecke und einen weiter entfernten Grenzübergang erfolgen.

(3)

Vom 8. bis 10. März 2011 führte die Kommission in den Geschäftsräumen von LG und einem anderen Unternehmen Nachprüfungen durch.

(4)

Am 6. März 2013 leitete die Europäische Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (2) und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (3) gegen LG ein.

(5)

Am 5. Januar 2015 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an LG. Im Wesentlichen vertrat die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorläufige Auffassung, dass LG durch die ohne objektive Notwendigkeit vorgenommene Beseitigung der Gleisstrecke gegen Artikel 102 AEUV verstoßen hat, da dadurch anderen Unternehmen der Eintritt in den nachgelagerten Markt für den Schienentransport von Erdölprodukte zwischen der Raffinerie und den Seehäfen in Klaipėda, Riga und Ventspils erschwert wurde.

(6)

Am 9. Januar 2015 erhielt LG über eine CD-ROM Einsicht in die Akte.

(7)

Am 4. Februar 2015 erhielt OL im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 773/2004 eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Nachdem OL Zugang zu einigen der in der nichtvertraulichen Fassung unkenntlich gemachten Informationen beantragt hatte (4), übermittelte die GD Wettbewerb OL am 25. Februar 2015 eine Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die um weniger vertrauliche Informationen bereinigt worden war. OL beantragte keine weitergehende Einsicht in den Wortlaut der Mitteilung der Beschwerdepunkte, kritisierte aber in seiner schriftlichen Stellungnahme zu der Mitteilung den Umfang der unkenntlich gemachten Informationen in der zweiten „nichtvertraulichen“ Fassung als ungerechtfertigt. Entgegen den Ausführungen von OL beeinträchtigte der Umfang der unkenntlich gemachten Informationen in dieser Fassung jedoch nicht das Recht von OL, eng in das Verfahren einbezogen zu sein.

(8)

Am 8. April 2015 äußerte sich LG zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und zur diesbezüglichen Stellungnahme von OL.

(9)

Am 27. Mai 2015 nahmen LG und OL an einer mündlichen Anhörung teil.

(10)

In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und während der mündlichen Anhörung machte LG geltend, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte „keine stichhaltige Schadentheorie“ präsentiert werde, und forderte die Kommission auf, das Verhalten von LG auf Grundlage ausreichend spezifizierter und genauer rechtlicher Kriterien zu prüfen, die die Art des mutmaßlich missbräuchlichen Verhaltens beschreiben und auf die einschlägige Rechtsprechung verweisen. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte kombiniere die eigenen Zweifel der Kommission mit einer oberflächlichen Beurteilung der Erklärungen von LG und gelange auf dieser Grundlage zu dem vagen Schluss, dass die Beseitigung der Gleisstrecke nicht objektiv gerechtfertigt sei.

(11)

Bei dieser Kritik geht es eher um inhaltliche Fragen als um Fragen der Fairness des Verfahrens. Die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte von LG, insbesondere seines Rechts auf Anhörung, ist weder durch den Umfang noch durch den Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte in unzulässiger Weise eingeschränkt worden. Daher ist diese Kritik, was den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf betrifft, nicht überzeugend.

(12)

Am 23. Oktober 2015 übermittelte die GD Wettbewerb LG ein Sachverhaltsschreiben mit zusätzlichen Beweismitteln, auf die sich die Kommission zu stützen beabsichtigte. In seiner schriftlichen Erwiderung vom 2. Dezember 2015 machte LG unter anderem geltend, dass die Kommission genauer hätte darlegen sollen, warum und in welchem Umfang sie der Auffassung sei, dass bestimmte Beweismittel die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachten Argumente untermauern und/oder die Argumente von LG aus dessen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte widerlegen.

(13)

Im Sachverhaltsschreiben sind die betreffenden zusätzlichen Beweismittel hinreichend klar und genau beschrieben worden (oft unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte). Dies gilt auch für die Rückschlüsse, die sich aus den einzelnen Beweismitteln ziehen lassen. Diese Rückschlüsse waren zunächst vorläufiger Art, da LG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Sie wurden ausreichend detailliert mitgeteilt, sodass LG feststellen könnte, auf welche seiner Argumente sich diese Rückschlüsse bezogen. Daher betrachte ich die verfahrensbezogene Kritik von LG an der Mitteilung der Beschwerdepunkte als ungerechtfertigt.

(14)

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich LG äußern konnte. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

(15)

Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 29. September 2017

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18) (im Folgenden „Verordnung Nr. 773/2004“).

(4)  Dieser Antrag wurde an mich gerichtet. Ich habe ihn jedoch in Anbetracht der Anforderungen des Artikels 3 Absatz 7 des Beschlusses 2011/695/EU an die GD Wettbewerb weitergeleitet.


14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/7


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 2. Oktober 2017

in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Sache AT.39813 — Baltic Rail (Schienenverkehr im Baltikum))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6544)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2017/C 383/08)

Am 2. Oktober 2017 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird in englischer Sprache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht: http://ec.europa.eu/competition/index_de.html

1.   Einleitung

1.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das staatliche Bahnunternehmen Litauens, AB Lietuvos geležinkeliai (im Folgenden „LG“), seine beherrschende Stellung als Betreiber der litauischen Eisenbahninfrastruktur missbraucht hat, indem es einen Gleisabschnitt entfernte, der von Litauen bis zur lettischen Grenze reichte, sodass ein konkurrierendes Eisenbahnunternehmen aus Lettland nicht in den litauischen Markt eintreten konnte. Die Kommission verhängte eine Geldbuße gegen LG und wies das Unternehmen an, die Zuwiderhandlung einzustellen.

2.   Verfahren

2.

Am 14. Juli 2010 ging bei der Kommission eine gegen LG gerichtete Beschwerde nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein, die von AB ORLEN Lietuva („OL“) eingereicht worden war.

3.

Vom 8. bis 10. März 2011 führte die Kommission in den Geschäftsräumen von LG Nachprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 durch.

4.

Am 6. März 2013 beschloss die Kommission, gegen LG ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) und Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einzuleiten.

5.

Am 5. Januar 2015 erließ die Kommission eine an LG gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die mündliche Anhörung fand am 27. Mai 2015 statt.

6.

Am 23. Oktober 2015 übermittelte die Kommission LG ein Sachverhaltsschreiben, auf das LG am 2. Dezember 2015 antwortete.

3.   Sachverhalt

7.

LG verfügt über ein gesetzliches Monopol zum Betrieb der Schieneninfrastruktur in Litauen.

8.

Der Beschwerdeführer OL betreibt eine Raffinerie in Litauen, in der Nähe der Grenze zu Lettland. OL ist für den Transport der Produkte aus seiner Raffinerie auf den Schienenverkehr angewiesen. Der überwiegende Teil der Produktion wird für den See-Export zum litauischen Seehafen Klaipeda befördert. OL ist ein wichtiger Kunde von LG.

9.

Im Jahr 2008 erwog OL, auf die lettischen Seehäfen umzusteigen und dafür die Dienste des lettischen Eisenbahnunternehmens LDZ zu nutzen. Dabei wäre die Fracht von OL auf einer 34 km langen Gleisstrecke von der Raffinerie in Litauen bis zur lettischen Grenze transportiert worden. Im September 2008 setzte LG den Verkehr auf einem 19 km langen Abschnitt dieser Gleisstrecke (im Folgenden „Gleisstrecke“) wegen einer angeblichen Verformung auf einer Länge von 40 Metern (im Folgenden „Verformung“) aus. Im Oktober 2008 wurde die 19 Kilometer lange Gleisstrecke von LG vollständig entfernt und anschließend auch nicht wieder aufgebaut.

4.   Rechtliche Würdigung

10.

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass LG durch die vollständige Beseitigung der Gleisstrecke wettbewerbswidrige Methoden angewandt hat, da sich LG bewusst war, dass OL erwog, auf die lettischen Seehäfen umzusteigen und dafür die Dienste von LDZ zu nutzen; die Entfernung der Gleisstrecke durch LG in großer Eile vorgenommen wurde, ohne zuvor sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Mittel bereitstanden, und ohne die normalen Vorbereitungen für den Wiederaufbau der Gleisstrecke zu treffen; die Beseitigung der Gleisstrecke nicht dem üblichen Vorgehen entsprach; LG Schritte unternahm, um die litauische Regierung davon zu überzeugen, die Gleisstrecke nicht wieder aufzubauen.

11.

Die Kommission stellte fest, dass die Gleisstrecke auf dem kürzesten und kostengünstigsten Weg von der Raffinerie zu einem Seehafen lag. Weil die Gleisstrecke in der Nähe von Lettland und vom Logistikzentrum von LDZ lag, stellte sie ferner eine sehr gute Möglichkeit für LDZ dar, in den litauischen Markt einzutreten.

12.

Die Beseitigung der Gleisstrecke beeinträchtigte die Wettbewerbsstellung von LDZ gegenüber LG und erschwerte dem Unternehmen den Eintritt in den litauischen Markt erheblich. Nach der Beseitigung der Gleisstrecke musste der Schienenverkehr von der Raffinerie zu einem Seehafen (in Litauen oder Lettland) über wesentlich längere Strecken in Litauen geführt werden. Somit hätte LDZ viel weiter von seinem Logistikzentrum in Lettland entfernt agieren müssen, wobei es zudem auf die Infrastrukturdienstleistungen seines Wettbewerbers LG angewiesen gewesen wäre. Unter diesen Umständen wären LDZ erhebliche finanzielle Risiken entstanden, die das Unternehmen wahrscheinlich nicht eingegangen wäre.

13.

Zur Rechtfertigung seines Handelns machte LG geltend, dass nach der Verformung die gesamte Gleisstrecke hätte saniert werden müssen, bevor der Schienenverkehr wieder hätte aufgenommen werden können. Für die Sanierung hätten zunächst die Gleise auf dem Streckenabschnitt vollständig entfernt werden müssen. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass diese Erklärungen weder kohärent noch überzeugend waren und sich zum Teil widersprachen. Daher gelangte sie zu dem Schluss, dass LG keine objektive Begründung für die Beseitigung der Gleisstrecke vorgelegt hatte.

5.   Geldbußen

14.

In Anbetracht der Schwere und der Dauer dieser laufenden Zuwiderhandlung verhängte die Kommission eine Geldbuße von 27 873 000 EUR gegen LG.

6.   Abhilfemaßnahmen

15.

Die Kommission war der Auffassung, dass durch verschiedene strukturelle oder verhaltensbezogene Abhilfemaßnahmen die Wettbewerbssituation von vor der Entfernung der Gleisstrecke wiederherstellt oder aber die Nachteile für potenzielle Wettbewerber auf Alternativstrecken zu den Seehäfen beseitigt werden könnten.

16.

Die Kommission hat LG angewiesen, die Zuwiderhandlung einzustellen und ihr innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses mitzuteilen, welche Maßnahmen das Unternehmen zu diesem Zweck vorschlägt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8724 — The Carlyle Group/Palmer & Harvey McLane (Holdings))

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 383/09)

1.

Am 7. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

The Carlyle Group (Vereinigte Staaten);

Palmer & Harvey McLane (Holdings) Limited (Vereinigtes Königreich).

The Carlyle Group erwirbt über ihr verbundenes Unternehmen Carlyle Strategic Partners IV, L.P. im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Palmer & Harvey McLane (Holdings) Limited.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   The Carlyle Group: Weltweite alternative Vermögensverwaltung.

—   Palmer & Harvey McLane (Holdings) Limited: Vertrieb einer Palette von Produkten, die über Tabak, Alkohol, Süßwaren und Lebensmittel für den Einzelhandel, Convenience-Shops und Tankstellen im Vereinigten Königreich bis hin zum Betrieb von Convenience-Shops im Vereinigten Königreich reicht.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8724 — The Carlyle Group/Palmer & Harvey McLane (Holdings)

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8672 — easyJet/Certain Air Berlin Assets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 383/10)

1.

Am 7. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

easyJet (VK),

Certain Air Berlin Assets („Zielunternehmen“, Deutschland).

EasyJet übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von Air Berlin.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   easyJet: preisgünstige Direktflüge im europäischen Fluggastverkehr;

—   Zielunternehmen: Vermögenswerte, die zuvor zur Geschäftstätigkeit von Air Berlin am Flughafen Berlin Tegel gehörten, so u. a. Zeitnischen und Nachtabstellplätze.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8672 — easyJet/Certain Air Berlin Assets

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/12


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 383/11)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

MOULES DE BOUCHOT DE LA BAIE DU MONT-SAINT-MICHEL

EU-Nr.: PDO-FR-0547-AM01 — 5.4.2017

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Ausschuss für die g.U. „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“

Le Port Est

35960 Le Vivier-sur-Mer

FRANKREICH

Tel. +33 299163840

E-Mail: contact@moules-aop.com

Die Vereinigung setzt sich aus den Erzeugern der „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ und den in diesem Bereich tätigen Verpackungsbetrieben und Vertragshändlern zusammen. Sie ist daher berechtigt, den Änderungsantrag zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang

Kennzeichnung

Sonstiges: Aktualisierung der Kontaktadressen, Arten der Wirtschaftsbeteiligten und Kontrollen.

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Rubrik „Geografisches Gebiet“

Der Satz „Sämtliche Erzeugungsschritte der ‚Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel‘, von der Zucht bis zum Verpacken, erfolgen im geografischen Gebiet“ wird eingefügt.

Diese Änderung zielt darauf ab, die Schritte, die unbedingt im geografischen Gebiet der g.U. erfolgen müssen, deutlicher herauszustellen.

Ausweitung des Gebiets auf die Grundbuchabschnitte AM und ZC der Gemeinde Dol-de-Bretagne. Das genannte Teilgebiet der Gemeinde erfüllt die Kriterien zur Abgrenzung des gegenwärtig eingetragenen Gebiets und grenzt unmittelbar an dieses an. Der Antrag auf Ausweitung des geografischen Gebiets ist insofern gerechtfertigt, als aufgrund fehlenden Baulands in den Gemeinden des geografischen Gebiets Bebauungsschwierigkeiten bestehen. Zur raschen Behandlung der Muscheln sind jedoch Verarbeitungs- und Verpackungsanlagen in Zuchtnähe unverzichtbar.

Aufnahme der Gemeinde Hirel in das Verzeichnis der Gemeinden des geografischen Gebiets.

Diese Änderung dient der Berichtigung eines Fehlers. Die Gemeinde wird im Einzigen Dokument aufgeführt, wurde in der Produktspezifikation jedoch ausgelassen.

Rubrik „Ursprungsnachweis“

Im Zusammenhang mit den Vorschriften für die Identifikationserklärung der Wirtschaftsbeteiligten zur Erzeugung unter der Ursprungsbezeichnung werden die Präzisierungen „per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich gegen Empfangsbestätigung“ und „auf Grundlage eines durch den Direktor des Institut de l’origine et de la qualité (INAO) genehmigten Musters“ gestrichen.

Diese Elemente des Verfahrens sind Teil des der Produktspezifikation beigefügten Kontrollplans, nicht jedoch der Produktspezifikation selbst.

Bezüglich der Identifikationserklärungen der verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten sieht die eingetragene Produktspezifikation vor, dass die Verarbeitungs- und Verpackungsanlagen anzugeben sind, „gegebenenfalls einschließlich der Anlagen, in denen Miesmuscheln aus anderen Ursprungsgebieten behandelt werden“. Es wird vorgeschlagen, die Angaben zu Miesmuscheln aus anderen Ursprungsgebieten zu streichen.

Das eigentliche Ziel dieser Erklärung besteht darin, die dem Wirtschaftsbeteiligten ständig zur Verfügung stehenden Produktionsmittel darzulegen. Die Nutzung der betreffenden Anlagen kann sich im Laufe der Zeit jedoch ändern. Somit ist die Angabe im Rahmen der Identifikationserklärung nicht sinnvoll und kann zahlreiche Änderungen der Erklärungen erforderlich machen.

Die Rückverfolgbarkeit der Muscheln mit der g.U. und der Muscheln, die keinen Anspruch auf die g.U. erheben können, wird auf andere Weise gewährleistet.

Im Hinblick auf die Führung des Registers durch die Wirtschaftsbeteiligten ist nachstehendes vorgesehen: „In einem Lagerungsregister wird für jeden Aufbewahrungsbehälter und jedes Becken insbesondere ein Plan über die Verteilung der Behälter oder Körbe, einschließlich der Reihen der Besatzpfähle, des Besatz- und Entnahmedatums und der Bestimmung für jeden Behälter verzeichnet“. Dieser Absatz erhält folgenden Wortlaut: „Das Lagerungsregister verzeichnet für jeden Aufbewahrungsbehälter und jedes Becken insbesondere

die Reihen der Besatzpfähle,

das Besatzdatum und

das Entnahmedatum.“

In mehreren Jahren des Bestehens der g.U. hat sich gezeigt, dass die derzeitige Fassung der Produktspezifikation ungeeignet ist, da der Plan über die Verteilung der Behälter und Körbe im Alltag nicht umsetzbar ist und die Bestimmung der Muscheln zum Zeitpunkt der Lagerung nicht bekannt ist. Die Zielbestimmung und Rückverfolgbarkeit werden bei der Versendung gewährleistet.

Im Zusammenhang mit dem Transport der verpackungsfertigen Muscheln wird der in der Produktspezifikation bereits vorgesehene Verbringungsnachweis durch das Kürzel „Moules BNSM AOP“ ergänzt.

Um die Rückverfolgbarkeit der Muscheln innerhalb des Gebiets zu verbessern, wurde dieses Kürzel gewählt, weil es schneller gelesen werden kann als die ausgeschriebene Ursprungsbezeichnung. Das Kürzel darf alleine zu dem dargelegten Zweck genutzt werden, um auf diese Weise Unklarheiten bei der Kennzeichnung der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse zu vermeiden.

Weiterhin wird der Absatz „Der Verbringungsnachweis wird am Behälter durch eine Schelle angebracht, die sich farblich von den zur Vermarktung eingesetzten Schellen unterscheidet. Sie ist mit dem Zeichen ‚g.U.‘ und der Referenznummer des Betriebs versehen, in dem die Muscheln gewaschen und sortiert wurden“ ersetzt durch: „Der Verbringungsnachweis liegt dem Behälter bei, an dem eine Schelle angebracht ist, die sich farblich von den zur Vermarktung eingesetzten Schellen unterscheidet. Diese Schelle ist mit dem Zeichen ‚g.U.‘ und einer von der Vereinigung vergebenen laufenden Nummer versehen.“

Auf der Schelle wird die Referenznummer des Betriebs, in dem die Muscheln gewaschen und sortiert wurden, durch eine laufende Nummer ersetzt, die von der Vereinigung vergeben wird; die Vereinigung gewährleistet, dass der Wirtschaftsbeteiligte über die Schellennummer rückverfolgbar ist. Diese Änderung erlaubt auf lange Frist eine bessere Überwachung.

Im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Verkaufseinheiten wird der Satz „Zusätzlich wird jede Verpackung mit einer vom französischen Institut für Ursprungsbezeichnungen und Qualität zugelassenen und von der Vereinigung vergebenen Kennzeichnung versehen“ ersetzt durch: „Dieses Etikett wird unmittelbar nach dem Verpacken so angebracht, dass es nicht vom Erzeugnis zu trennen ist.“

Angesichts der vielfältigen Verpackungsarten hat sich die Vereinigung für ein nicht vom Erzeugnis zu trennendes Etikett nach Wahl des Wirtschaftsbeteiligten entschieden, das an die Stelle des Kennzeichnungssystems tritt. Das Etikett muss die Pflichtangaben enthalten, die unverändert bleiben.

Der Satz „Die Schalen sind an der auf dem Behälter angegebenen Ursprungsbezeichnung zu erkennen“ wird ersetzt durch: „Dieses Etikett wird unmittelbar nach dem Verpacken so angebracht, dass es nicht vom Erzeugnis zu trennen ist.“

Inzwischen gibt es neue Verpackungsarten. Hinsichtlich der Schalen wird die Verpflichtung aufgrund der erforderlichen Vorräte an Verpackungen und der damit verbundenen Zusatzkosten möglicherweise schwer umzusetzen sein. Die Kennzeichnung als g.U. erfolgt über ein Etikett, das unmittelbar nach dem Verpacken angebracht wird und nicht abgelöst werden kann. Dies entspricht dem Ziel der Rückverfolgbarkeit und ermöglicht gleichzeitig etwas Flexibilität bei der Wahl der Behälter.

Im selben Sinne wird auch die Verpflichtung aufgehoben, nach der die Säcke „an der auf dem Behältnis aufgedruckten Ursprungsbezeichnung zu erkennen“ sind. Die Rückverfolgbarkeit bleibt durch die Anbringung der Schelle mit einer von der Vereinigung vergebenen laufenden Nummer auch beim Transport der verpackungsfertigen Miesmuscheln gewahrt.

Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen, die zur Verbesserung der Lesbarkeit und des Textverständnisses beitragen sollen. Redundanzen mit den allgemeinen Vorschriften werden ebenfalls gestrichen.

Rubrik „Erzeugungsverfahren“

Bezüglich der Methode der Muschelgewinnung wird hinzugefügt, dass es sich hierbei um eine „Gewinnung unter natürlichen Umweltbedingungen“ handelt. Die genannte Praxis war für die Erzeugung der Muscheln mit der Bezeichnung „g.U.“ implizit vorgesehen. Dank dieser Klarstellung kann die Produktspezifikation mit der Spezifikation der g.t.S. „Moules de Bouchot“ in Übereinstimmung gebracht werden.

Hinsichtlich der Aussaat auf den Besatzpfählen werden die Sätze „Die Muschelsaat kann bis zum 31. Oktober des Jahres, in dem die Larven zurückgebracht werden, in den Anpassungsbereichen verbleiben“ und „Aus den Anpassungsbereichen für die Muschelsaat müssen spätestens bis zum 31. Oktober alle Muscheln und Seile entfernt werden“ gestrichen.

Überdies sieht die Produktspezifikation vor, dass die Bezeichnung nur für Pfähle in Anspruch genommen werden kann, die spätestens zum 31. Oktober besät werden. Somit ist die genannte Bestimmung im Rahmen der für die g.U. vorgesehenen Erzeugung nicht relevant. Im Übrigen würden die in den Anpassungsbereichen gelassenen Seile höchstwahrscheinlich durch die Herbst- und Winterstürme unbrauchbar werden.

Der Satz „zwischen dem Meeresboden und dem unteren Ende des Seils oder Netzes wird ein Mindestabstand von 30 cm eingehalten“ wird ersetzt durch: „zwischen dem Meeresboden und dem unteren Ende des Seils oder des Netzes wird ein Mindestabstand eingehalten, sodass die Muscheln keinen Bodenkontakt haben“.

Die Vermeidung von Bodenkontakt ist eine zwingende Bedingung für die Zucht auf Besatzpfählen. Abgesehen davon, dass der Geschmack durch Bodenkontakt beeinträchtigt würde, ist ein Mindestabstand zwischen dem Meeresboden und dem unteren Ende des Seils deswegen unerlässlich, damit bei der Ernte der Miesmuscheln der Ladekran (pêcheuse) eingesetzt werden kann und sichergestellt ist, dass alle Muscheln vom Besatzpfahl abgelöst werden. Blieben Muscheln nach der Ernte zurück, könnten sie die Ausbreitung von Muschelparasiten begünstigen. Aufgrund dieser Sachzwänge halten die Erzeuger stets einen Mindestabstand ein. Infolge der ständigen Bewegung des Sandes kann der Abstand zwischen dem Endstück des Seils und dem Meeresboden nach erfolgter Aussaat jedoch Veränderungen unterliegen.

Die Bezugnahme auf die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Festlegung der für die Besatzpfähle zulässigen Aussaatmenge wird gestrichen: „Gemäß dem Dekret vom 22. März 1983 zur Festlegung des Genehmigungssystems von Aquakulturbetrieben in seiner geänderten Fassung wird für die Ursprungsbezeichnung festgelegt“, da die Vorschrift aufgehoben wurde.

Die in der geltenden Produktspezifikation je nach Aufstellungsbereich in der Bucht festgelegte Höchstaussaatmenge auf den Besatzpfählen wird wie folgt geändert:

Der Absatz

„—

65 % pro Reihe mit einer Länge von 100 m im Gebiet östlich des Küstenabschnitts von Vivier-sur-Mer bis Cherrueix, im Gebiet nordwestlich der Sandbank von Hermelles sowie im Gebiet nordöstlich der Sandbank von Hermelles;

55 % pro Reihe mit einer Länge von 100 m im übrigen abgegrenzten Zuchtgebiet“

wird ersetzt durch:

„—

65 % pro Reihe mit einer Länge von 100 m im Gebiet östlich des Küstenabschnitts von Vivier-sur-Mer bis Cherrueix, im Gebiet nordwestlich der Sandbank von Hermelles sowie in den 99 Reihen im äußersten Süden des Gebiets nordöstlich der Sandbank von Hermelles;

55 % pro Reihe mit einer Länge von 100 m im übrigen Zuchtgebiet“.

Die Änderung räumt eine Uneindeutigkeit aus, insofern als die Definition der Aufstellungsbereiche unvollständig wiedergegeben war und somit den Eindruck erweckte, dass der Wert von 65 % für das gesamte (für die Aufstellung von Besatzpfählen genutzte) Gebiet nordöstlich der Sandbank von Hermelles gelte, wohingegen dies nur für den äußersten Süden des betreffenden Gebiets der Fall ist.

Im Hinblick auf die Länge der Pfähle werden die Wörter „mit einer maximalen Höhe von 5,5 m“ gestrichen.

Die Länge der Pfähle wurde zum Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung als g.U. auf Grundlage der beobachteten Praxis festgelegt. Sachliche Gründe für eine Begrenzung der Pfahllänge bestehen jedoch nicht. Vielmehr können längere Pfähle sogar von Vorteil sein, da sie tiefer eingebracht werden können und so die Widerstandsfähigkeit der Besatzfläche gegenüber den Meeresströmungen erhöhen, die die Pfähle andernfalls möglicherweise aus dem Boden reißen würden. Die besäte Pfahlhöhe von 3,5 m bleibt demgegenüber unverändert.

Die Wörter „auf Besatzpfählen“ werden in folgenden Satz eingefügt: „Für Muscheln, deren Zucht auf Besatzpfählen länger als 24 Monate andauert, kann die Ursprungsbezeichnung ‚Moules de bouchot de la Baie du Mont Saint-Michel‘ nicht mehr in Anspruch genommen werden.“

Mit dieser Kontrollzwecken dienenden Änderung wird klargestellt, ab welcher Zuchtdauer die Muscheln nicht mehr als Erzeugnis der g.U. vermarktet werden dürfen. Die Zuchtdauer in den Anpassungsbereichen für die Muschelsaat wird hierbei nicht berücksichtigt.

Das Wort „durchschnittlich“ wird in folgenden Satz eingefügt: „Für die gesamte Konzession wird ein durchschnittlicher Jahresertrag von höchstens 60 kg vermarkteter Miesmuscheln pro Pfahl festgelegt“.

Mit dieser Änderung soll das Kontrollziel klargestellt werden. Für die Kontrolle des maximalen jährlichen Ertrags wird der Durchschnittswert der Konzession und nicht der Ertrag der einzelnen Besatzpfähle berücksichtigt.

Im Hinblick auf den Erntezeitraum wird der Satz „Die Muschelernte wird auf den Zeitraum zwischen dem 15. Juni und dem 15. Februar des Jahres, das auf die Aussaat auf den Besatzpfählen folgt, festgelegt“ ersetzt durch: „Die Muschelernte wird auf den Zeitraum zwischen dem 15. Juni des Jahres, das auf die Aussaat auf den Besatzpfählen folgt, und dem nachfolgenden 15. Februar festgelegt.“

Mit dieser Änderung wird ein redaktioneller Fehler korrigiert. Die Aussaat auf den Besatzpfählen erfolgt tatsächlich bis spätestens 31. Oktober eines Jahres (N), während die Ernte frühestens zum 15. Juni des Folgejahres (N+1) beginnt und bis zum 15. Februar, d. h. bis ins Jahr N+2, andauert.

Die Wörter „des Jahres, das auf die Aussaat auf den Besatzpfählen folgt“ beziehen sich folglich auf den 15. Juni und nicht, wie in der geltenden Fassung, auf den 15. Februar.

Der Satz „Die innerhalb eines Mindestzeitraums von 18 Monaten gezüchteten Miesmuscheln können zwischen dem 15. Juni und dem 31. Juli des Jahres, das auf die Aussaat auf den entsprechenden Besatzpfählen folgt, geerntet werden“ wird ersetzt durch: „Die innerhalb eines Zeitraums von 19,5 bis 24 Monaten auf den Besatzpfählen gezüchteten Miesmuscheln können zwischen dem 15. Juni und dem 31. Juli geerntet werden.“

Der geänderte Absatz bezieht sich auf Muscheln, die gemeinhin auch als „zweijährige“ Miesmuscheln bezeichnet werden, und stellt klar, dass diese zu Beginn der Saison geerntet werden müssen. Die Formulierung in der geltenden Produktspezifikation ist insofern fehlerhaft, als die in einem Jahr (N) auf den Besatzpfählen ausgesäten Miesmuscheln bis zum Beginn der Erntesaison im Folgejahr (N+1) kein Alter von 18 Monaten erreicht haben können.

Die Zuchtdauer der betroffenen Muscheln wurde auf Grundlage der möglichen Aussaatdaten neu berechnet:

Aussaat spätestens zum 31. Oktober des Jahres N, d. h. mindestens 19,5 Monate zum 15. Juni des Jahres N+2;

Muscheln, die älter als 24 Monate sind, können nicht als Erzeugnis der g.U. vermarktet werden.

Zum besseren Verständnis und einer erleichterten Anwendung werden die Modalitäten zur Eröffnung und Beendigung der Ernte in zwei gesonderten Absätzen ausgeführt.

Hinsichtlich der Möglichkeit, die Miesmuscheln nach der Ernte aufzubewahren, sieht die eingetragene Produktspezifikation eine Aufbewahrung „in geschlossenen Behältern“ vor. Das Eigenschaftswort „geschlossenen“ wird gestrichen. Denn die Behälter müssen nicht geschlossen sein, wenn die Muscheln in Becken untergebracht werden. Die Gitterbehälter ermöglichen eine Zirkulation des Wassers. Gleichzeitig können die Miesmuscheln nicht aus den Behältern austreten.

Auch die Behälter für die in Konzessionen im Meer aufbewahrten Muscheln sind nicht geschlossen, müssen allerdings in einer geschlossenen Anlage untergebracht sein, damit die Muscheln nicht von der Meeresströmung fortgespült werden.

Der Satz „Der Mindestabstand zwischen den Siebstangen für die Miesmuscheln beträgt 12 mm“ wird ersetzt durch: „Das Sieben der Miesmuscheln erfolgt mit einer Mindestmasche von 12 mm.“

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass der Siebvorgang verpflichtend vorgeschrieben ist. Angesichts der Fortentwicklung der Verfahrenstechniken wird die Bezugnahme auf „Siebstangen“ gestrichen, sodass die Erzeuger das von ihnen gewünschte Siebmaterial verwenden können. Der angestrebte Maschenabstand von 12 mm bleibt jedoch unverändert, somit beschränkt sich die Änderung auf die Wahl des Hilfsmittels. Um klarzustellen, dass der Siebvorgang verpflichtend vorgeschrieben ist, wird das Wort „gesiebt“ auch in folgenden Satz eingefügt: „die Muscheln werden voneinander getrennt, gewaschen, gesiebt und sortiert“.

Hinsichtlich des Verpackens der Miesmuscheln wird der Satz „Bezogen auf das Gewicht hat der Anteil an Miesmuscheln mit einer Länge von weniger als 4 cm höchstens 20 % der verkaufsfertigen Produktpartien zu betragen“ ersetzt durch: „Bezogen auf das Gewicht darf der Anteil an Miesmuscheln mit einer Länge von weniger als 4 cm höchstens 20 % der verkaufsfertigen Produktpartien betragen“. Die Formulierung „hat zu“ wird durch das Wort „kann“ ersetzt, da es sich hierbei um eine Toleranzgrenze, nicht um eine Verpflichtung handelt. Zur Klarstellung des Kontrollverfahrens wird zusätzlich angegeben, dass der Anteil an Miesmuscheln von weniger als 4 cm Länge auf das Gewicht bezogen ist.

Der Absatz „Auf Vorschlag des zuständigen nationalen Ausschusses des INAO kann der Füllungsanteil der verpackungsfertigen Muscheln in Ausnahmefällen für eine bestimmte Ernte herabgesetzt werden. Der Wert darf jedoch in keinem Fall mehr als 5 % unter dem in Punkt 2 ‚Beschreibung des Erzeugnisses‘ festgelegten Mindestwert liegen“

wird ersetzt durch:

„Beantragt die Vereinigung im Rahmen der Anwendung der Vorschriften über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufgrund besonderer Umstände eine vorübergehende Änderung der Produktionsbedingungen, darf der Indexwert für den Fleischanteil nicht unter 114 festgelegt werden, was einer Verminderung um 5 % entspricht, damit die Besonderheit der Muscheln mit der Ursprungsbezeichnung erhalten bleibt“.

Dieser Absatz wird aktualisiert, um dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der dazugehörigen Durchführungsverordnungen Rechnung zu tragen. Die Vereinigung möchte einen Mindestwert für den Fleischanteil beibehalten. Denn hierbei handelt es sich um eines der Kriterien, das die Besonderheit der g.U. „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ ausmacht und zu ihrem Ansehen beigetragen hat. Die Vereinigung ist der Ansicht, dass Miesmuscheln, die den Indexwert von 114 nicht erreichen, auch in Ausnahmefällen nicht als Erzeugnis der g.U. vermarktet werden sollten.

Das Wort „endgültige“ wird in folgenden Satz eingefügt: „Die endgültige Verpackung und die Vermarktung der Muscheln erfolgen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von maximal 15 kg.“. Mit dieser Änderung soll präzisiert werden, dass das maximale Fassungsvermögen von 15 kg nicht für die zum Transport der verpackungsfertigen Miesmuscheln innerhalb des Gebiets eingesetzten Behälter gilt, sondern ausschließlich für die Endverpackung.

Der Satz „Die endgültige Verpackung kann in Säcken von 2 bis 15 kg oder in Schalen von 0,5 bis 7 kg erfolgen.“ wird gestrichen. In diesem Satz werden die verschiedenen Behälter genannt, die verwendet werden können; eine Verpflichtung wird hierdurch jedoch nicht festgelegt.

Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen, die zur Verbesserung der Lesbarkeit und des Textverständnisses beitragen sollen. Redundanzen mit den allgemeinen Vorschriften sowie für die Beschreibung des Erzeugnisses unwesentliche Elemente werden gestrichen.

Rubrik „Kennzeichnung“

Mit der Änderung der Bestimmung über die Angabe des Namens der Ursprungsbezeichnung wird eine einheitliche Schrift für die gesamte Bezeichnung vorgeschrieben, die größer ist als alle übrigen Elemente auf dem Etikett. Die Vereinigung möchte den Namen der Ursprungsbezeichnung auf dem Etikett stärker hervorheben.

Die folgenden Wörter werden gestrichen: „bis zur Eintragung als Gemeinschaftsbezeichnung muss das Logo ‚g.U.‘ in der Nähe des Namens der Ursprungsbezeichnung und ohne sonstige zwischen Logo und Namen gedruckte Angaben abgebildet werden“. Hierbei handelte es sich um eine Übergangsbestimmung; die Vorschrift ist überholt, seitdem die „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ im Juni 2011 als g.U. eingetragen wurden.

Bezüglich der Informationen, die auf jeder Verpackungseinheit aufzuführen sind, werden folgende Elemente eingefügt: „das Gewicht des verpackten Erzeugnisses; der Name des Erzeugers; die Referenznummer der Verpackungsanlage; das Verpackungsdatum; die laufende Verpackungsnummer.“

Mit dieser Änderung, in der die in der Rubrik „Ursprungsnachweis“ genannten Pflichten aufgegriffen werden, wird eine übersichtliche Auflistung der auf den Etiketten anzugebenden Informationen angestrebt.

In Bezug auf „die Begleitunterlagen“ wird die Pflicht, den Namen der Ursprungsbezeichnung anzuführen, gestrichen.

Entsprechend der Änderung in der Rubrik „Ursprungsnachweis“, mit der die Verwendung des Kürzels „Moules BNSM AOP“ in den Begleitunterlagen der Muscheln zugelassen wird, wird die Pflicht, den vollständig ausgeschriebenen Namen anzuführen, gestrichen.

Im Sinne einer einheitlicheren Kommunikation rund um die g.U. „Moules de bouchot de la Baie du Mont Saint-Michel“ wird folgende Ergänzung aufgenommen: „Auf Kommunikationsträgern muss der Name der Ursprungsbezeichnung gemeinsam mit der Angabe ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ oder ‚g.U.‘ sowie dem g.U.-Bildzeichen der Europäischen Union stehen.“

Rubrik „Sonstiges“

„Aktualisierung der Kontaktadressen“: Die Kontaktadressen des zuständigen staatlichen Dienststelle sowie jene der Vereinigung wurden aktualisiert. Der Name der Vereinigung wurde nach der Eintragung der g.U. geändert; er wurde aktualisiert.

„Arten der Wirtschaftsbeteiligten“: Um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden und die Begrifflichkeit der Berufsgruppen im Muschelzuchtsektor zu übernehmen, wird die Bezeichnung der unter dem Punkt „Nachweise für den Ursprung des Erzeugnisses in dem Gebiet“ festgelegten Arten der Wirtschaftsbeteiligten wie folgt geändert: der Begriff „Produzent“ („producteur“) wird ersetzt durch „Erzeuger“ („exploitant“) und der Begriff „Versandanlage“ („centre d’expédition“) durch „Verpackungsanlage“ („centre de conditionnement“).

„Kontrolle“: Die Angaben zur Kontrollstelle werden durch die Angaben zur zuständigen Kontrollbehörde ersetzt. Dadurch soll vermieden werden, dass bei einer Änderung der Kontrollstelle die Produktspezifikation geändert werden muss.

Die Tabelle der wichtigsten zu kontrollierenden Punkte wurde unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen aktualisiert.

EINZIGES DOKUMENT

MOULES DE BOUCHOT DE LA BAIE DU MONT-SAINT-MICHEL

EU-Nr.: PDO-FR-0547-AM01 — 5.4.2017

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name(n)

„Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.7. Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei den „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ handelt es sich um lebende, an Pfählen gezüchtete Miesmuscheln vorwiegend der Spezies Mytilus edulis (weniger als 5 % Miesmuscheln der Art Mytilus galloprovincialis oder Hybridmuscheln galloprovincialis-edulis). Sie zeichnen sich durch eine glatte, dunkle, regelmäßig ausgebildete Schale mit gelbem bis orangefarbenem Fleisch aus, das frei von Krabben oder Sand ist. Die Fleischtextur ist zart und leicht zergehend, bei vorherrschend süßlichem Geschmack.

Sie sind durchschnittlich 4 cm lang oder länger, der Kohlenhydratgehalt im gekochten Fleisch beträgt mehr als 4 %, und der Mindestfleischanteil liegt nach dem Lawrence- und Scott-Index bei 120.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Erzeugung und Verarbeitung der „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ erfolgt im geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Verpacken erfolgt im geografischen Gebiet. Das Verpacken der Muscheln stellt einen wesentlichen Vorgang dar, bei dem die Qualität und Originalität des Erzeugnisses und folglich das Ansehen der Ursprungsbezeichnung beeinträchtigt werden kann, sofern die vorstehenden Anforderungen nicht beachtet werden.

Aufgrund ihrer Verderblichkeit müssen die Miesmuscheln nach der Zucht rasch verarbeitet und ebenso rasch vermarktet werden. Nach dem Waschen und Sortieren der Muscheln dürfen nicht mehr als 18 Stunden vergehen; so ermöglicht es das Verpacken im abgegrenzten Gebiet, die Qualität und Beschaffenheit des Erzeugnisses zu erhalten.

Versand und Vermarktung der Muscheln erfolgen in Verpackungen mit maximal 15 kg Inhalt.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf jeder Einzelpackung werden die nachstehenden Informationen aufgeführt:

der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ in einer einheitlichen Schrift, die größer ist als alle übrigen Buchstaben auf dem Etikett;

die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“;

das g.U.-Bildzeichen der Europäischen Union unmittelbar vor oder hinter dem Namen ohne weitere Zusätze;

das Gewicht des verpackten Erzeugnisses;

der Name des Erzeugers;

die Referenznummer der Verpackungsanlage;

das Verpackungsdatum;

die laufende Verpackungsnummer.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet erstreckt sich auf den Wattflächen in der Bucht von Mont-Saint-Michel südlich einer Linie zwischen dem Kirchturm von Carolles und der Landspitze „Pointe de la Chaîne“ westlich der Grenze der Départements Ille-et-Vilaine und Manche und umfasst die Gemeinden Cancale, Cherrueix, Le Vivier-sur-Mer, Mont-Dol, Hirel, Saint-Benoît-des-Ondes, Saint-Méloir-des-Ondes und Dol-de-Bretagne (ausschließlich Grundbuchabschnitte AM und ZC).

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Die unter die Ursprungsbezeichnung „Moules de bouchots de la Baie du Mont-Saint-Michel“ fallenden Gemeinden liegen am Küstenstreifen der Bucht von Mont-Saint-Michel im Golf von St. Malo.

Die Bucht von Mont-Saint-Michel, für die ein weites, nur sehr gering abfallendes Wattgebiet mit dem höchsten Tidenhub an französischen Küsten kennzeichnend ist, besteht aus einem Mosaik von Ökosystemen (Polder, Salzmarschen, Verlandungsflächen, Flussmündungen usw.) mit der charakteristischen Wechselwirkung zwischen Festland und Meeresflächen am Übergang zwischen Land und Meer.

Die seichten Wassermassen, die über dieser ausgedehnten Wasserfläche liegen, erwärmen sich bereits im Frühjahr stark und zeigen durch den hier vorkommenden feinen oder fein- bis mittelkörnigen Sand eine starke Trübung. Nach dem Eintritt in die Bucht verlagern sich die Wasserströme nur sehr langsam, wenn man einmal von den Schwankungen durch die Gezeitenbewegungen und den Wind absieht.

Eine weitere Besonderheit der Bucht von Mont-Saint-Michel ist, dass es hier keine nennenswerten Bestände endemischer Muschelarten gibt. Mytilus galloprovincialis kommt in freier Natur nur vereinzelt vor, und Mytilus edulis kann sich nicht erfolgreich fortpflanzen.

Diese außergewöhnlichen natürlichen Gegebenheiten haben eine Reihe gewerblicher Züchter aus der Charente dazu veranlasst, Ende der 1950er-Jahre die Miesmuschelzucht auf Besatzpfählen einzuführen. Da sie sich der Risiken durch Überproduktion für die Umwelt und das Produkt selbst bewusst waren, haben sie den Erlass strenger Vorschriften für die Aufstellung von Muschelpfählen gefördert. Die Miesmuschelzüchter haben auch ein Verfahren zur Ernteeröffnung und -schließung anhand analytischer und organoleptischer Untersuchungen geschaffen, um eine zu frühe Ernte zu vermeiden, wenn die Miesmuscheln noch nicht die ausreichende Größe erreicht haben.

Besonderheit des Erzeugnisses

Bei den „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ handelt es sich um auf Besatzpfählen im Meer gezüchtete Miesmuscheln der Art Mytilus edulis, die sich von Muscheln derselben Art und aus der gleichen Haltung an anderen Standorten deutlich unterscheiden; dies liegt hauptsächlich an der starken Ausfüllung der Schale, dem hohen Anteil an Kohlenhydraten und ihrem gelblichen bis orangefarbenen Fleisch, das eine weich zergehende, zarte Textur aufweist und vorwiegend süßlich schmeckt.

Aufgrund ihrer Eigenschaften sind die „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ heute ein fester Begriff auf dem Markt, insbesondere durch den höheren Verkaufspreis, den sie im Vergleich zu Produkten von anderen Erzeugungsstandorten erzielen.

Ursächlicher Zusammenhang

In den 1950er-Jahren haben Miesmuschelzüchter aus der Bucht von Aiguillon auf der Suche nach neuen Produktionsstandorten für Bouchot-Muscheln in der Bucht von Mont-Saint-Michel besonders günstige Voraussetzungen gefunden, für die das sehr geringe und sehr regelmäßige Gefälle der Wattflächen und die traditionellen Zufahrtsmöglichkeiten zu Wasser und zu Land maßgeblich sind.

Durch die bathymetrischen Verhältnisse kommen den Miesmuscheln die Vorteile der Aufzucht an Muschelpfählen in starkem Maße zugute; dadurch sind auch die Wärme- und Trübheitsverhältnisse der Wassermassen bedingt, die ein reichliches Nahrungsangebot hier begünstigen, wobei die Muscheln kein Zusatzfutter erhalten. Im Übrigen führt die sehr lange Verweilzeit der Wassermassen hinten in der Bucht dazu, dass die aufeinanderfolgenden Generationen von Phytoplankton länger mit den Miesmuscheln in Kontakt bleiben und so für reichlich Nahrung sorgen.

Das weitere große Nahrungsangebot stammt aus den verschiedenen Ökosystemen der Bucht und ist für den hohen Füllungsanteil und die spezifischen organoleptischen Merkmale der „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ maßgeblich. Von diesen verschiedenen Quellen spielen die an der Oberfläche der Schlammflächen im Watt vorkommenden Mikroalgen eine wichtige Rolle, denn es konnte festgestellt werden, dass im Mageninhalt der „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ 96 % der Kieselskelette von vier Kieselalgenarten stammen, die auf diesen Sedimenten siedeln.

Da die Strömungsverhältnisse der Wassermassen zudem das Vorkommen von Mytilus galloprovincialis und die Fortpflanzung von Mytilus edulis verhindern, sind die in der Bucht ausgesetzten Miesmuscheln sicher vor jedem Wettbewerb um Lebensraum und Nahrungsquellen und können so sehr rasch wachsen.

Und schließlich sorgen verschiedene Steuerungsmaßnahmen für die Ressource und die Erhaltung der Umwelt durch die gewerblichen Muschelzüchter dafür, dass die natürlichen Gegebenheiten von den „Moules de bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel“ richtig genutzt werden können.

So tragen die geografischen Voraussetzungen in der Bucht von Mont-Saint-Michel durch ihre natürlichen Komponenten, die von den Muschelzüchtern seit Beginn der Erzeugung umsichtig genutzt werden, dazu bei, dass die Miesmuscheln der Art Mytilus edulis bei der Aufzucht an Pfählen spezifische Eigenschaften erhalten.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-ac05965a-3df9-44d9-91fb-c7f52e9e6f0f/telechargement


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.