ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 379

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
10. November 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2017/C 379/01

Stellungnahme der Kommission vom 7. November 2017 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle RBZ-N Neckarwestheim in Baden-Württemberg, Deutschland

1

2017/C 379/02

Stellungnahme der Kommission vom 7. November 2017 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager Unterweser für radioaktive Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Unterweser (KKU) in Niedersachsen, Deutschland

3

2017/C 379/03

Stellungnahme der Kommission vom 7. November 2017 zum geänderten Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Metallrecyclinganlage Cyclife UK Ltd in Workington, Cumbria, Vereinigtes Königreich

4


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 379/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8542 — The Carlyle Group/CVC/China Investment Corporation/ENGIE E&P International) ( 1 )

5

2017/C 379/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8663 — CNP Assurances/Macquarie/Predica/Pisto) ( 1 )

5


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 379/06

Euro-Wechselkurs

6

2017/C 379/07

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011)  ( 1 )

7


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 379/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8633 — Lufthansa/certain Air Berlin assets) ( 1 )

14

2017/C 379/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8698 — EQT/Curaeos Holding) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

16


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 7. November 2017

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle RBZ-N Neckarwestheim in Baden-Württemberg, Deutschland

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2017/C 379/01)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 27. April 2017 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung Deutschlands gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) aus der Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle RBZ-N Neckarwestheim in Baden-Württemberg, Deutschland.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

1.

Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Frankreichs) beträgt 69 km.

2.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle RBZ-N Neckarwestheim im Normalbetrieb eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben werden, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden.

3.

Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Deutschland überführt.

4.

Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle RBZ-N Neckarwestheim in Baden-Württemberg, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 7. November 2017

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung, die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) und Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1) (mit Wirkung vom 6. Februar 2018).


10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/3


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 7. November 2017

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager Unterweser für radioaktive Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Unterweser (KKU) in Niedersachsen, Deutschland

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2017/C 379/02)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 17. Februar 2017 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) aus dem Lager Unterweser für radioaktive Abfälle.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 25. April 2017 angefordert und von den deutschen Behörden am 29. Juni 2017 übermittelt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (der Niederlande) beträgt 90 km.

2.

Im Normalbetrieb werden aus dem Lager Unterweser für radioaktive Abfälle keine flüssigen oder gasförmigen radioaktiven Stoffe in die Umgebung abgeleitet. Daher ist für die Anlage keine aufsichtsrechtliche Ableitungsgenehmigung für diese Stoffe erforderlich. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Anlage eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden.

3.

Feste radioaktive Sekundärabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Deutschland überführt.

4.

Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager Unterweser für radioaktive Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Unterweser (KKU) in Niedersachen, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 7. November 2017

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) und Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1) (mit Wirkung vom 6. Februar 2018).


10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/4


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 7. November 2017

zum geänderten Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Metallrecyclinganlage Cyclife UK Ltd in Workington, Cumbria, Vereinigtes Königreich

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2017/C 379/03)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 30. Mai 2017 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) aus der Metallrecyclinganlage Cyclife UK Ltd.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Irlands) beträgt 180 km.

2.

Die geplante Änderung betrifft die Anhebung des genehmigten Ableitungsgrenzwerts für flüssige radioaktive Stoffe.

3.

Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Änderung eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat, wobei die Dosisgrenzwerte der neuen Richtlinien über grundlegende Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden.

4.

Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Metallrecyclinganlage Cyclife UK Ltd (ehemals Studsvik UK Ltd) in Workington, Cumbria, Vereinigtes Königreich, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 7. November 2017

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) und Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1) (mit Wirkung vom 6. Februar 2018).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8542 — The Carlyle Group/CVC/China Investment Corporation/ENGIE E&P International)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 379/04)

Am 27. Oktober 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8542 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8663 — CNP Assurances/Macquarie/Predica/Pisto)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 379/05)

Am 31. Oktober 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8663 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/6


Euro-Wechselkurs (1)

9. November 2017

(2017/C 379/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1630

JPY

Japanischer Yen

131,75

DKK

Dänische Krone

7,4422

GBP

Pfund Sterling

0,88633

SEK

Schwedische Krone

9,7355

CHF

Schweizer Franken

1,1589

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,4535

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,528

HUF

Ungarischer Forint

312,08

PLN

Polnischer Zloty

4,2346

RON

Rumänischer Leu

4,6400

TRY

Türkische Lira

4,4962

AUD

Australischer Dollar

1,5144

CAD

Kanadischer Dollar

1,4779

HKD

Hongkong-Dollar

9,0701

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6715

SGD

Singapur-Dollar

1,5819

KRW

Südkoreanischer Won

1 299,91

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,5306

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7193

HRK

Kroatische Kuna

7,5385

IDR

Indonesische Rupiah

15 729,57

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8790

PHP

Philippinischer Peso

59,597

RUB

Russischer Rubel

69,0726

THB

Thailändischer Baht

38,495

BRL

Brasilianischer Real

3,7762

MXN

Mexikanischer Peso

22,2416

INR

Indische Rupie

75,5600


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/7


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

(Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 379/07)

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 haben Vorrang gegenüber anderslautenden Bestimmungen in den Europäischen Bewertungsdokumenten

Referenznummer und Titel des Europäischen Bewertungsdokuments

Referenznummer und Titel des ersetzten Europäischen Bewertungsdokuments

Bemerkungen

010001-00-0301

Elementwand mit punktförmigen Verbindern

 

 

020001-01-0405

Mehrachsige, verdeckt liegende Bänder

020001-00-0405

 

020002-00-0404

Rahmenlose Balkon- (und Terrassen-)verglasungen

 

 

020011-00-0405

Dach-, Boden-, Wand- und Deckenluken, als Eingang oder Notausgang genutzt/mit oder ohne Feuerwiderstand

 

 

020029-00-1102

Ein- und zweiflügelige Innentüren aus Stahlblech mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften

 

 

030019-00-0402

Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf Polysiloxanbasis

 

 

030218-00-0402

Unterspannbahnen für Dächer

 

 

040005-00-1201

Werkmäßig hergestellte Dämmprodukte aus pflanzlichen oder tierischen Fasern zur Wärme- und/oder Schalldämmung

 

 

040016-00-0404

Textilglasgittergewebe zur Bewehrung von Putzen

 

 

040037-00-1201

Verbundplatte mit geringerer Wärmeleitfähigkeit aus Mineralwolle und Aerogelen

 

 

040048-00-0502

Gummifasermatten zur Trittschalldämmung

 

 

040065-00-1201

Wärmedämmplatten und/oder schallabsorbierende Platten aus expandiertem Polysterol und Zement

 

 

040089-00-0404

Wärmdämm-Verbundsysteme mit Putzschicht zur Anwendung auf Gebäuden in Holzrahmenbauweise

 

 

040090-00-1201

Formguss-Platten und -Produkte aus expandierten Polyactiden (EPLA) zum Wärme- und/oder Schallschutz

 

 

040138-00-1201

Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus Pflanzenfasern

 

 

040288-00-1201

Werkmäßig hergestellte Wärme- und Schalldämmprodukte aus Polyesterfasern

 

 

040313-00-1201

Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus expandiertem Korkgranulat

 

 

040369-00-1201

Dämmung aus geschüttetem oder gebundenem Korkgranulat

 

 

040456-00-1201

An der Verwendungsstelle hergestellte Wärme- und/oder Schalldämmung aus tierischen Fasern

 

 

040635-00-1201

Wärme- und/oder Schalldämmstoffe aus gebundener Polystyrol- Schüttung

 

 

040643-00-1201

Faserverstärkte Silica-Aerogel-Wärmedämmung

 

 

050009-00-0301

Kalotten- und Zylinderlager mit besonderem Gleitwerkstoff aus Flurpolymer

 

 

060001-00-0802

Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1 W3 Gxx

 

 

060003-00-0802

Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr und mit spezieller Außenschale mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1 W3 GXX

 

 

060008-00-0802

Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1/P1 W3 Gxx, mit unterschiedlichen Außenschalen und möglichem Wechsel der Außenschale

 

 

070001-01-0504

Gipsplatten für tragende Anwendungen

070001-00-0504

 

070002-00-0505

Glasfaser-Fugenband für Gipsplatten

 

 

080002-00-0102

Nicht als Bewehrung wirkendes hexagonales Geogitter zur Stabilisierung von ungebundenen körnigen Schichten durch Verzahnung mit den Zuschlagstoffen

 

 

090001-00-0404

Vorgefertigte Mineralwolleschichtpressstoffplatten mit organischen und anorganischen Beschichtungen und eigenem Befestigungssystem

 

 

090017-00-0404

Punktgestützte Vertikalverglasung

 

 

090020-00-0404

Bausätze für Außenwandbekleidungen aus künstlich hergestelltem Stein

 

 

090034-00-0404

Bausatz aus Unterkonstruktionsprofilen und Verbindungsmitteln zur Befestigung von Außenwandbekleidungs- und von Außenwandelementen

 

 

090035-00-0404

Isolierglaselement mit tragender Verklebung und punktgestützter Befestigung

 

 

090058-00-0404

Hinterlüftetes Fassaden-System aus metallischen Verbundplatten mit Wabenstrukturkern

 

 

120001-01-0106

Mikroprismatisches retroreflektierendes Folienmaterial

120001-00-0106

 

120003-00-0106

Lichtmaste aus Stahl

 

 

130002-00-0304

Massive plattenförmige Holzbauelemente — Element aus mit Dübeln verbundenen Brettern für tragende Bauteile in Bauwerken

 

 

130005-00-0304

Massive plattenförmige Holzbauelemente für tragende Bauteile in Bauwerken

 

 

130010-00-0304

Brettschichtholz aus Laubholz — Buchenfurnierschichtholz für tragende Zwecke

 

 

130011-00-0304

Vorgefertigte Holzbauelemente — Elemente aus mechanisch verbundenen Brettern für tragende Bauteile in Gebäuden

 

 

130012-00-0304

Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — Baumkantige, rechteckig besäumte Stammabschnitte — Kastanie

 

 

130013-00-0304

Massive plattenförmige Holzbauelemente — mit Schwalbenschwanzverbindungen gefügte Elemente aus Bauholz mit rechteckigem Querschnitt zur Verwendung als tragende Bauteile in Bauwerken

 

 

130019-00-0603

Stiftförmige Verbindungsmittel mit Harzbeschichtung

 

 

130022-00-0304

Blockbalken für Wände oder Träger aus Vollholz oder Schichtholz

 

 

130033-00-0603

Nägel mit profilierter Schaftausbildung und Schrauben zum Anschluss von Blechen und Blechformteilen im Holzbau

 

 

130118-00-0603

Schrauben als Holzverbindungsmittel

 

 

130166-00-0304

Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — gedämpftes Vollholz mit rechteckigem Querschnitt mit oder ohne Keilzinkenverbindungen — Nadelholz

 

 

130167-00-0304

Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — Baumkantige, rechteckig besäumte Stammabschnitte — Nadelholz

 

 

130197-00-0304

Brettschichtholz aus gedämpftem Vollholz mit rechteckigem Querschnitt — Nadelholz

 

 

150001-00-0301

Zement auf Calciumsulfoaluminatbasis

 

 

150002-00-0301

Feuerfester Zement auf Basis von Calciumaluminat

 

 

150003-00-0301

Hochfester Zement

 

 

150004-00-0301

Schnellerhärtender Zement mit hohem Sulfatwiderstand auf Basis von Calciumsulfoaluminat

 

 

150007-00-0301

Portlandpuzzolanzement für die Verwendung unter tropischen Bedingungen

 

 

150008-00-0301

Schnell erstarrender Zement

 

 

150009-00-0301

Hochofenzement CEM III/A mit Bewertung des Sulfatwiderstandes (SR) und optional mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt (LA) und/oder niedriger Hydratationswärme (LH)

 

 

180008-00-0704

Bodenablauf — mit austauschbarem mechanischem Verschluss

 

 

190002-00-0502

Schwimmend verlegtes Bodenbelagsystem aus vorgefertigten miteinander verzahnten Elementen aus Keramikfliesen und Gummimatten

 

 

190005-00-0402

Terrassenbelag-Set

 

 

200001-00-0602

Vorgefertigte Drahtseile aus Stahl und Edelstahl mit Endverankerungen

 

 

200002-00-0602

Zugstabsystem

 

 

200005-00-0103

Stahlpfähle mit Hohlquerschnitten und steifen Verbindungen

 

 

200012-00-0401

Bausätze mit Distanzstücken für mehrschichtige Metallprofildächer und Wandverkleidungen

 

 

200014-00-0103

Pfahlverbindungen und Pfahlschuhe für Betonpfähle

 

 

200017-00-0302

Warmgewalzte Erzeugnisse und Bauteile aus den Stahlsorten Q235B, Q235D, Q345B und Q345D

 

 

200019-00-0102

Gabionenbehälter und -matten mit sechseckigem Maschendrahtgeflecht

 

 

200020-00-0102

Gabionen und Matten aus Drahtgeflecht mit verschweißten Maschen

 

 

200022-00-0302

Thermomechanisch gewalzte Langerzeugnisse aus schweißgeeigneten Feinkornbaustahl-Sondergüten

 

 

200026-00-0102

Drahtgittersysteme für bewehrte Schüttkörper

 

 

200032-00-0602

Vorgefertigte Zugstabsysteme mit speziellen Endverbindungen

 

 

200033-00-0602

Genageltes Verbundmittel

 

 

200035-00-0302

Dach- und Fassadensysteme mit verdeckten Befestigungen

 

 

200036-00-0103

Bausatz für Mikropfähle — Bausatz mit Hohlstäben fürselbstbohrendeMikropfähle — Hohlstäbe aus nahtlosenStahlrohren

 

 

200039-00-0102

Gabionenbehälter und -matten mit sechseckigem verzinkten Maschendrahtgeflecht

 

 

200043-00-0103

Pfahlrohre aus duktilem Gusseisen

 

 

200050-00-0102

Gabionenbehälter,- matten und -netze mit sechseckmaschigem gedrillten Drahtgeflecht mit Zink und/oder Zink und biologischer Beschichtung

 

 

200086-00-0602

Drahtringe als Verbindungsmittel

 

 

210004-00-0805

Modul für Haustechnik

 

 

220006-00-0402

Dachschiefer aus Polypropylen, Kalkstein und Füllstoffen

 

 

220007-00-0402

Vollflächig unterstützte Bleche und Bänder aus einer Kupferlegierung für Dachdeckungen und Aussen- und Innenwandbekleidungen

 

 

220008-00-0402

Traufprofile für Terrassen und Balkone

 

 

220010-00-0402

Nichttragende ebene Kunststoffplatten für überlappende Dachdeckungen und Außenwandverkleidungen

 

 

220013-01-0401

Selbsttragende First-Verglasung

220013-00-0401

 

220018-00-0401

Dezentrales, energieeffizientes Niederdruck-Lüftungssystem mit Wärmerückgewinnung

 

 

220021-00-0402

Röhrenförmige Tageslichtsysteme

 

 

220022-00-0401

Schnee-Stopper aus Polycarbonat (PC) für Dächer

 

 

220025-00-0401

Horizontal auskragende tragende Verglasung (tragendes Glasvordach/Dach)

 

 

230004-00-0106

Drahtringnetzpaneele

 

 

230005-00-0106

Maschendrahtpaneele

 

 

230008-00-0106

Doppelt verdrehte Stahldrahtgewebe, mit oder ohne Seilverstärkung

 

 

230011-00-0106

Straßenmarkierungsmaterialien

 

 

230012-00-0105

Additive für die Asphaltproduktion — Bitumengranulate aus recycelter bituminöser Dachpappe

 

 

230025-00-0106

Systeme flexibler Frontausbildungen für Hangsicherung und Steinschlagschutz

 

 

260001-00-0303

Tragende Konstruktionsprofile und -platten aus faserverstärkten Kunststoffen (GFK/glasfaserverstärkte Verbundwerkstoffe)

 

 

260002-00-0301

Alkaliresistente, zirconiumdioxidhaltige Glasfasern für die Verwendung in Beton

 

 

260006-00-0301

Organischer Betonzusatzstoff

 

 

260007-00-0301

Typ I-Zusatzstoff für Beton, Mörtel und Estrichmörtel — Wässrige Lösung

 

 

280001-00-0704

Vorgefertigtes Rohr zur Entwässerung oder Versickerung

 

 

290001-00-0701

Rohrleitungssystem für die Verteilung von kaltem und warmem Wasser innerhalb von Gebäuden

 

 

320002-02-0605

Beschichtetes Fugenblech für Arbeits- und Sollrissfugen in Beton mit hohem Wassereindringwiderstand

320002-00-0605

320002-01-0605

 

320008-00-0605

Quellfugenband auf Basis von Bentonit für Arbeitsfugen in Beton mit hohem Wassereindringwiderstand

 

 

330001-00-0602

Tragende Schraubengarnituren mit Spreizhülsen für Blindbefestigung

 

 

330008-02-0601

Ankerschienen

330008-00-0601

330008-01-0601

 

330011-00-0601

Adjustierbare Betonschrauben

 

 

330012-00-0601

Einbetonierter Anker mit Innengewindehülse

 

 

330047-01-0602

Befestigungsschrauben für Sandwichelemente

330047-00-0602

 

330075-00-0601

Anschlageinrichtung für Aufzüge

 

 

330079-00-0602

Bodenverankerung für Warzenbleche und Gitter

 

 

330080-00-0602

Hoch rutschfeste Befestigungsklemmen (HSR)

 

 

330083-01-0601

Setzbolzen für Verankerungen von redundanten, nicht-tragenden Systemen in Beton

330083-00-0601

 

330084-00-0601

Stahlplatte mit einbetonierten Ankerbolzen

 

 

330153-00-0602

Setzbolzen zur Verbindung dünnwandiger Bauteile und Bleche aus Stahl

 

 

330155-00-0602

Selbstjustierende Klemmen

 

 

330196-01-0604

Kunststoffdübel aus neuem oder recyceltem Material zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht

330196-00-0604

ETAG 014

 

330232-00-0601

Mechanische Dübel für Verankerungen in Beton

ETAG 001-1

ETAG 001-2

ETAG 001-3

ETAG 001-4

 

330389-00-0601

Punktförmiger Verbinder aus glasfaserverstärkten Kunststoff für Sandwichwände

 

 

330667-00-0602

Warmgewalzte Montageschienen

 

 

330965-00-0601

Setzbolzen zur Befestigung von WDVS in Beton

 

 

340002-00-0204

Paneele aus Stahldrähten mit integriertem Dämmstoff für ganze Tragwerke

 

 

340006-00-0506

Vorgefertigte Treppenbausätze

ETAG 008

 

340020-00-0106

Flexible Rückhalte-Bausätze/Systeme für Murgänge und flachgründige Hangrutschungen

 

 

340025-00-0403

System für den Unterbau beheizter Gebäude

 

 

340037-00-0204

Leichte, tragende Stahl/Holz Dachelemente

 

 

350003-00-1109

Bausatz für feuerwiderstandsfähige Installationskanäle aus werkseitig vorgefertigten Formstücken (hergestellt aus maschinell vorbeschichtetem Stahlblech) und Zubehörteilen

 

 

350005-00-1104

Dämmschichtbildende Produkte für Brandschutzzwecke

 

 

350134-00-1104

Feuerwiderstandfähiger Geruchsverschluss mit im Brandfall aufschäumender Dichtung (in Kombination mit einem Edelstahlablauf mit Deckendurchführung)

 

 

360005-00-0604

Rinnen für zweischaliges Mauerwerk

 

 

Anmerkung:

Europäische Bewertungsdokumente (EAD) werden von der Europäischen Organisation für technische Bewertung (EOTA) in englischer Sprache angenommen. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die von der EOTA zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Die Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Europäischen Bewertungsdokumente in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind.

Die Europäische Organisation für technische Bewertung (http://www.eota.eu) hält das Europäische Bewertungsdokument im Einklang mit Anhang II Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in elektronischer Form bereit.

Dieses Verzeichnis ersetzt sämtliche vorangegangenen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8633 — Lufthansa/certain Air Berlin assets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 379/08)

1.

Am 31. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Deutsche Lufthansa AG („Lufthansa“, Deutschland),

NIKI Luftfahrt GmbH („NIKI“, Österreich), Teil der Air-Berlin-Gruppe,

Luftfahrtgesellschaft Walter mbH („LGW“, Deutschland), ebenfalls Teil der Air-Berlin-Gruppe.

Lufthansa erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile der Air-Berlin-Gruppe, d. h. über die Gesamtheit von NIKI und LGW.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Lufthansa: Holdinggesellschaft einer Gruppe von Luftfahrtunternehmen, die insbesondere im Fluggastverkehr und auf Plattformen in Frankfurt, München, Brüssel, Zürich und Wien tätig sind;

—   NIKI: ist ein Direktfluganbieter mit Schwerpunkt auf Urlaubsreisenden. Er operiert von deutschen, österreichischen und schweizerischen Flughäfen aus und bedient hauptsächlich touristische Reiseziele im und rund um das Mittelmeer (wie die Balearen, griechische Inseln) sowie die Kanarischen Inseln;

—   LGW: Bis zum 28. Oktober 2017 betrieb LGW im Rahmen von Wet-Lease-Vereinbarungen an Air Berlin vermietete Luftfahrzeuge für Kurzstreckenlinien nach Düsseldorf und Berlin, in erster Linie als Zubringer für Air-Berlin-Tätigkeiten. LGW soll als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des gegenwärtig von Air Berlin betriebenen Flugplans im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung mit der Lufthansa-Gruppe vom Dezember 2016 dienen. Vor dem Zusammenschluss soll ein Zeitnischen-Paket für die Wintersaison 2017/2018 sowie für die Sommersaison 2018 (einschließlich Zeitnischen für die Flughäfen Berlin-TXL, DUS, FRA und MUC) auf LGW zur Nutzung durch die Lufthansa-Gruppe übertragen werden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8633 — Lufthansa/certain Air Berlin assets

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8698 — EQT/Curaeos Holding)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 379/09)

1.

Am 30. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

EQT Fund Management Sàrl („EQT“, Luxemburg);

Curaeos Holding BV („Curaeos Holding“, Niederlande).

EQT übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Curaeos Holding.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   EQT: Investmentfonds mit Investitionsschwerpunkt in Nord- und Kontinentaleuropa;

—   Curaeos Holding: Internationaler Erbringer zahnärztlicher Dienstleistungen mit Zahnkliniken, zahnmedizinischen Labors und Vertrieb von Dentalprodukten. Die Holding betreibt ferner eine Migräne-Klinik in Deutschland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8698 — EQT/Curaeos Holding

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).