ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäische Kommission |
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2017/C 379/01 |
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2017/C 379/02 |
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2017/C 379/03 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 379/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8542 — The Carlyle Group/CVC/China Investment Corporation/ENGIE E&P International) ( 1 ) |
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2017/C 379/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8663 — CNP Assurances/Macquarie/Predica/Pisto) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 379/06 |
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2017/C 379/07 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 379/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8633 — Lufthansa/certain Air Berlin assets) ( 1 ) |
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2017/C 379/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8698 — EQT/Curaeos Holding) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäische Kommission
10.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 7. November 2017
zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle RBZ-N Neckarwestheim in Baden-Württemberg, Deutschland
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2017/C 379/01)
Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).
Am 27. April 2017 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung Deutschlands gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) aus der Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle RBZ-N Neckarwestheim in Baden-Württemberg, Deutschland.
Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:
1. |
Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Frankreichs) beträgt 69 km. |
2. |
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle RBZ-N Neckarwestheim im Normalbetrieb eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben werden, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden. |
3. |
Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Deutschland überführt. |
4. |
Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant. |
Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle RBZ-N Neckarwestheim in Baden-Württemberg, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.
Brüssel, den 7. November 2017
Für die Kommission
Miguel ARIAS CAÑETE
Mitglied der Kommission
(1) Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung, die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
(2) „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).
(3) Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) und Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1) (mit Wirkung vom 6. Februar 2018).
10.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/3 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 7. November 2017
zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager Unterweser für radioaktive Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Unterweser (KKU) in Niedersachsen, Deutschland
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2017/C 379/02)
Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).
Am 17. Februar 2017 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) aus dem Lager Unterweser für radioaktive Abfälle.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 25. April 2017 angefordert und von den deutschen Behörden am 29. Juni 2017 übermittelt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
1. |
Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (der Niederlande) beträgt 90 km. |
2. |
Im Normalbetrieb werden aus dem Lager Unterweser für radioaktive Abfälle keine flüssigen oder gasförmigen radioaktiven Stoffe in die Umgebung abgeleitet. Daher ist für die Anlage keine aufsichtsrechtliche Ableitungsgenehmigung für diese Stoffe erforderlich. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Anlage eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden. |
3. |
Feste radioaktive Sekundärabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Deutschland überführt. |
4. |
Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant. |
Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager Unterweser für radioaktive Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Unterweser (KKU) in Niedersachen, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.
Brüssel, den 7. November 2017
Für die Kommission
Miguel ARIAS CAÑETE
Mitglied der Kommission
(1) Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
(2) „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).
(3) Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) und Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1) (mit Wirkung vom 6. Februar 2018).
10.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/4 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 7. November 2017
zum geänderten Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Metallrecyclinganlage Cyclife UK Ltd in Workington, Cumbria, Vereinigtes Königreich
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2017/C 379/03)
Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).
Am 30. Mai 2017 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) aus der Metallrecyclinganlage Cyclife UK Ltd.
Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
1. |
Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Irlands) beträgt 180 km. |
2. |
Die geplante Änderung betrifft die Anhebung des genehmigten Ableitungsgrenzwerts für flüssige radioaktive Stoffe. |
3. |
Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Änderung eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat, wobei die Dosisgrenzwerte der neuen Richtlinien über grundlegende Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden. |
4. |
Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant. |
Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Metallrecyclinganlage Cyclife UK Ltd (ehemals Studsvik UK Ltd) in Workington, Cumbria, Vereinigtes Königreich, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.
Brüssel, den 7. November 2017
Für die Kommission
Miguel ARIAS CAÑETE
Mitglied der Kommission
(1) Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
(2) „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).
(3) Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) und Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1) (mit Wirkung vom 6. Februar 2018).
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
10.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8542 — The Carlyle Group/CVC/China Investment Corporation/ENGIE E&P International)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 379/04)
Am 27. Oktober 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8542 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
10.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8663 — CNP Assurances/Macquarie/Predica/Pisto)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 379/05)
Am 31. Oktober 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8663 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
10.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. November 2017
(2017/C 379/06)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1630 |
JPY |
Japanischer Yen |
131,75 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4422 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88633 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,7355 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1589 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,4535 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,528 |
HUF |
Ungarischer Forint |
312,08 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2346 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6400 |
TRY |
Türkische Lira |
4,4962 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5144 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4779 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,0701 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6715 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5819 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 299,91 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,5306 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7193 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5385 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 729,57 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8790 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,597 |
RUB |
Russischer Rubel |
69,0726 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,495 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,7762 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,2416 |
INR |
Indische Rupie |
75,5600 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
10.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/7 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
(Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 379/07)
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 haben Vorrang gegenüber anderslautenden Bestimmungen in den Europäischen Bewertungsdokumenten
Referenznummer und Titel des Europäischen Bewertungsdokuments |
Referenznummer und Titel des ersetzten Europäischen Bewertungsdokuments |
Bemerkungen |
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010001-00-0301 |
Elementwand mit punktförmigen Verbindern |
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020001-01-0405 |
Mehrachsige, verdeckt liegende Bänder |
020001-00-0405 |
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020002-00-0404 |
Rahmenlose Balkon- (und Terrassen-)verglasungen |
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020011-00-0405 |
Dach-, Boden-, Wand- und Deckenluken, als Eingang oder Notausgang genutzt/mit oder ohne Feuerwiderstand |
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020029-00-1102 |
Ein- und zweiflügelige Innentüren aus Stahlblech mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften |
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030019-00-0402 |
Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf Polysiloxanbasis |
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030218-00-0402 |
Unterspannbahnen für Dächer |
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040005-00-1201 |
Werkmäßig hergestellte Dämmprodukte aus pflanzlichen oder tierischen Fasern zur Wärme- und/oder Schalldämmung |
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040016-00-0404 |
Textilglasgittergewebe zur Bewehrung von Putzen |
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040037-00-1201 |
Verbundplatte mit geringerer Wärmeleitfähigkeit aus Mineralwolle und Aerogelen |
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040048-00-0502 |
Gummifasermatten zur Trittschalldämmung |
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040065-00-1201 |
Wärmedämmplatten und/oder schallabsorbierende Platten aus expandiertem Polysterol und Zement |
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040089-00-0404 |
Wärmdämm-Verbundsysteme mit Putzschicht zur Anwendung auf Gebäuden in Holzrahmenbauweise |
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040090-00-1201 |
Formguss-Platten und -Produkte aus expandierten Polyactiden (EPLA) zum Wärme- und/oder Schallschutz |
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040138-00-1201 |
Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus Pflanzenfasern |
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040288-00-1201 |
Werkmäßig hergestellte Wärme- und Schalldämmprodukte aus Polyesterfasern |
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040313-00-1201 |
Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus expandiertem Korkgranulat |
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040369-00-1201 |
Dämmung aus geschüttetem oder gebundenem Korkgranulat |
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040456-00-1201 |
An der Verwendungsstelle hergestellte Wärme- und/oder Schalldämmung aus tierischen Fasern |
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040635-00-1201 |
Wärme- und/oder Schalldämmstoffe aus gebundener Polystyrol- Schüttung |
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040643-00-1201 |
Faserverstärkte Silica-Aerogel-Wärmedämmung |
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050009-00-0301 |
Kalotten- und Zylinderlager mit besonderem Gleitwerkstoff aus Flurpolymer |
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060001-00-0802 |
Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1 W3 Gxx |
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060003-00-0802 |
Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr und mit spezieller Außenschale mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1 W3 GXX |
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060008-00-0802 |
Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1/P1 W3 Gxx, mit unterschiedlichen Außenschalen und möglichem Wechsel der Außenschale |
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070001-01-0504 |
Gipsplatten für tragende Anwendungen |
070001-00-0504 |
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070002-00-0505 |
Glasfaser-Fugenband für Gipsplatten |
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080002-00-0102 |
Nicht als Bewehrung wirkendes hexagonales Geogitter zur Stabilisierung von ungebundenen körnigen Schichten durch Verzahnung mit den Zuschlagstoffen |
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090001-00-0404 |
Vorgefertigte Mineralwolleschichtpressstoffplatten mit organischen und anorganischen Beschichtungen und eigenem Befestigungssystem |
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090017-00-0404 |
Punktgestützte Vertikalverglasung |
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090020-00-0404 |
Bausätze für Außenwandbekleidungen aus künstlich hergestelltem Stein |
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090034-00-0404 |
Bausatz aus Unterkonstruktionsprofilen und Verbindungsmitteln zur Befestigung von Außenwandbekleidungs- und von Außenwandelementen |
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090035-00-0404 |
Isolierglaselement mit tragender Verklebung und punktgestützter Befestigung |
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090058-00-0404 |
Hinterlüftetes Fassaden-System aus metallischen Verbundplatten mit Wabenstrukturkern |
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120001-01-0106 |
Mikroprismatisches retroreflektierendes Folienmaterial |
120001-00-0106 |
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120003-00-0106 |
Lichtmaste aus Stahl |
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130002-00-0304 |
Massive plattenförmige Holzbauelemente — Element aus mit Dübeln verbundenen Brettern für tragende Bauteile in Bauwerken |
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130005-00-0304 |
Massive plattenförmige Holzbauelemente für tragende Bauteile in Bauwerken |
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130010-00-0304 |
Brettschichtholz aus Laubholz — Buchenfurnierschichtholz für tragende Zwecke |
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130011-00-0304 |
Vorgefertigte Holzbauelemente — Elemente aus mechanisch verbundenen Brettern für tragende Bauteile in Gebäuden |
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130012-00-0304 |
Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — Baumkantige, rechteckig besäumte Stammabschnitte — Kastanie |
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130013-00-0304 |
Massive plattenförmige Holzbauelemente — mit Schwalbenschwanzverbindungen gefügte Elemente aus Bauholz mit rechteckigem Querschnitt zur Verwendung als tragende Bauteile in Bauwerken |
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130019-00-0603 |
Stiftförmige Verbindungsmittel mit Harzbeschichtung |
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130022-00-0304 |
Blockbalken für Wände oder Träger aus Vollholz oder Schichtholz |
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130033-00-0603 |
Nägel mit profilierter Schaftausbildung und Schrauben zum Anschluss von Blechen und Blechformteilen im Holzbau |
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130118-00-0603 |
Schrauben als Holzverbindungsmittel |
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130166-00-0304 |
Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — gedämpftes Vollholz mit rechteckigem Querschnitt mit oder ohne Keilzinkenverbindungen — Nadelholz |
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130167-00-0304 |
Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — Baumkantige, rechteckig besäumte Stammabschnitte — Nadelholz |
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130197-00-0304 |
Brettschichtholz aus gedämpftem Vollholz mit rechteckigem Querschnitt — Nadelholz |
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150001-00-0301 |
Zement auf Calciumsulfoaluminatbasis |
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150002-00-0301 |
Feuerfester Zement auf Basis von Calciumaluminat |
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150003-00-0301 |
Hochfester Zement |
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150004-00-0301 |
Schnellerhärtender Zement mit hohem Sulfatwiderstand auf Basis von Calciumsulfoaluminat |
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150007-00-0301 |
Portlandpuzzolanzement für die Verwendung unter tropischen Bedingungen |
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150008-00-0301 |
Schnell erstarrender Zement |
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150009-00-0301 |
Hochofenzement CEM III/A mit Bewertung des Sulfatwiderstandes (SR) und optional mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt (LA) und/oder niedriger Hydratationswärme (LH) |
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180008-00-0704 |
Bodenablauf — mit austauschbarem mechanischem Verschluss |
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190002-00-0502 |
Schwimmend verlegtes Bodenbelagsystem aus vorgefertigten miteinander verzahnten Elementen aus Keramikfliesen und Gummimatten |
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190005-00-0402 |
Terrassenbelag-Set |
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200001-00-0602 |
Vorgefertigte Drahtseile aus Stahl und Edelstahl mit Endverankerungen |
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200002-00-0602 |
Zugstabsystem |
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200005-00-0103 |
Stahlpfähle mit Hohlquerschnitten und steifen Verbindungen |
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200012-00-0401 |
Bausätze mit Distanzstücken für mehrschichtige Metallprofildächer und Wandverkleidungen |
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200014-00-0103 |
Pfahlverbindungen und Pfahlschuhe für Betonpfähle |
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200017-00-0302 |
Warmgewalzte Erzeugnisse und Bauteile aus den Stahlsorten Q235B, Q235D, Q345B und Q345D |
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200019-00-0102 |
Gabionenbehälter und -matten mit sechseckigem Maschendrahtgeflecht |
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200020-00-0102 |
Gabionen und Matten aus Drahtgeflecht mit verschweißten Maschen |
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200022-00-0302 |
Thermomechanisch gewalzte Langerzeugnisse aus schweißgeeigneten Feinkornbaustahl-Sondergüten |
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200026-00-0102 |
Drahtgittersysteme für bewehrte Schüttkörper |
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200032-00-0602 |
Vorgefertigte Zugstabsysteme mit speziellen Endverbindungen |
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200033-00-0602 |
Genageltes Verbundmittel |
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200035-00-0302 |
Dach- und Fassadensysteme mit verdeckten Befestigungen |
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200036-00-0103 |
Bausatz für Mikropfähle — Bausatz mit Hohlstäben fürselbstbohrendeMikropfähle — Hohlstäbe aus nahtlosenStahlrohren |
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200039-00-0102 |
Gabionenbehälter und -matten mit sechseckigem verzinkten Maschendrahtgeflecht |
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200043-00-0103 |
Pfahlrohre aus duktilem Gusseisen |
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200050-00-0102 |
Gabionenbehälter,- matten und -netze mit sechseckmaschigem gedrillten Drahtgeflecht mit Zink und/oder Zink und biologischer Beschichtung |
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200086-00-0602 |
Drahtringe als Verbindungsmittel |
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210004-00-0805 |
Modul für Haustechnik |
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220006-00-0402 |
Dachschiefer aus Polypropylen, Kalkstein und Füllstoffen |
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220007-00-0402 |
Vollflächig unterstützte Bleche und Bänder aus einer Kupferlegierung für Dachdeckungen und Aussen- und Innenwandbekleidungen |
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220008-00-0402 |
Traufprofile für Terrassen und Balkone |
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220010-00-0402 |
Nichttragende ebene Kunststoffplatten für überlappende Dachdeckungen und Außenwandverkleidungen |
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220013-01-0401 |
Selbsttragende First-Verglasung |
220013-00-0401 |
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220018-00-0401 |
Dezentrales, energieeffizientes Niederdruck-Lüftungssystem mit Wärmerückgewinnung |
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220021-00-0402 |
Röhrenförmige Tageslichtsysteme |
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220022-00-0401 |
Schnee-Stopper aus Polycarbonat (PC) für Dächer |
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220025-00-0401 |
Horizontal auskragende tragende Verglasung (tragendes Glasvordach/Dach) |
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230004-00-0106 |
Drahtringnetzpaneele |
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230005-00-0106 |
Maschendrahtpaneele |
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230008-00-0106 |
Doppelt verdrehte Stahldrahtgewebe, mit oder ohne Seilverstärkung |
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230011-00-0106 |
Straßenmarkierungsmaterialien |
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230012-00-0105 |
Additive für die Asphaltproduktion — Bitumengranulate aus recycelter bituminöser Dachpappe |
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230025-00-0106 |
Systeme flexibler Frontausbildungen für Hangsicherung und Steinschlagschutz |
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260001-00-0303 |
Tragende Konstruktionsprofile und -platten aus faserverstärkten Kunststoffen (GFK/glasfaserverstärkte Verbundwerkstoffe) |
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260002-00-0301 |
Alkaliresistente, zirconiumdioxidhaltige Glasfasern für die Verwendung in Beton |
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260006-00-0301 |
Organischer Betonzusatzstoff |
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260007-00-0301 |
Typ I-Zusatzstoff für Beton, Mörtel und Estrichmörtel — Wässrige Lösung |
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280001-00-0704 |
Vorgefertigtes Rohr zur Entwässerung oder Versickerung |
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290001-00-0701 |
Rohrleitungssystem für die Verteilung von kaltem und warmem Wasser innerhalb von Gebäuden |
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320002-02-0605 |
Beschichtetes Fugenblech für Arbeits- und Sollrissfugen in Beton mit hohem Wassereindringwiderstand |
320002-00-0605 320002-01-0605 |
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320008-00-0605 |
Quellfugenband auf Basis von Bentonit für Arbeitsfugen in Beton mit hohem Wassereindringwiderstand |
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330001-00-0602 |
Tragende Schraubengarnituren mit Spreizhülsen für Blindbefestigung |
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330008-02-0601 |
Ankerschienen |
330008-00-0601 330008-01-0601 |
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330011-00-0601 |
Adjustierbare Betonschrauben |
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330012-00-0601 |
Einbetonierter Anker mit Innengewindehülse |
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330047-01-0602 |
Befestigungsschrauben für Sandwichelemente |
330047-00-0602 |
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330075-00-0601 |
Anschlageinrichtung für Aufzüge |
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330079-00-0602 |
Bodenverankerung für Warzenbleche und Gitter |
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330080-00-0602 |
Hoch rutschfeste Befestigungsklemmen (HSR) |
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330083-01-0601 |
Setzbolzen für Verankerungen von redundanten, nicht-tragenden Systemen in Beton |
330083-00-0601 |
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330084-00-0601 |
Stahlplatte mit einbetonierten Ankerbolzen |
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330153-00-0602 |
Setzbolzen zur Verbindung dünnwandiger Bauteile und Bleche aus Stahl |
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330155-00-0602 |
Selbstjustierende Klemmen |
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330196-01-0604 |
Kunststoffdübel aus neuem oder recyceltem Material zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht |
330196-00-0604 ETAG 014 |
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330232-00-0601 |
Mechanische Dübel für Verankerungen in Beton |
ETAG 001-1 ETAG 001-2 ETAG 001-3 ETAG 001-4 |
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330389-00-0601 |
Punktförmiger Verbinder aus glasfaserverstärkten Kunststoff für Sandwichwände |
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330667-00-0602 |
Warmgewalzte Montageschienen |
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330965-00-0601 |
Setzbolzen zur Befestigung von WDVS in Beton |
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340002-00-0204 |
Paneele aus Stahldrähten mit integriertem Dämmstoff für ganze Tragwerke |
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340006-00-0506 |
Vorgefertigte Treppenbausätze |
ETAG 008 |
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340020-00-0106 |
Flexible Rückhalte-Bausätze/Systeme für Murgänge und flachgründige Hangrutschungen |
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340025-00-0403 |
System für den Unterbau beheizter Gebäude |
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340037-00-0204 |
Leichte, tragende Stahl/Holz Dachelemente |
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350003-00-1109 |
Bausatz für feuerwiderstandsfähige Installationskanäle aus werkseitig vorgefertigten Formstücken (hergestellt aus maschinell vorbeschichtetem Stahlblech) und Zubehörteilen |
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350005-00-1104 |
Dämmschichtbildende Produkte für Brandschutzzwecke |
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350134-00-1104 |
Feuerwiderstandfähiger Geruchsverschluss mit im Brandfall aufschäumender Dichtung (in Kombination mit einem Edelstahlablauf mit Deckendurchführung) |
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360005-00-0604 |
Rinnen für zweischaliges Mauerwerk |
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Anmerkung:
Europäische Bewertungsdokumente (EAD) werden von der Europäischen Organisation für technische Bewertung (EOTA) in englischer Sprache angenommen. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die von der EOTA zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vorgelegt werden, nicht verantwortlich.
Die Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Europäischen Bewertungsdokumente in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind.
Die Europäische Organisation für technische Bewertung (http://www.eota.eu) hält das Europäische Bewertungsdokument im Einklang mit Anhang II Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in elektronischer Form bereit.
Dieses Verzeichnis ersetzt sämtliche vorangegangenen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
10.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8633 — Lufthansa/certain Air Berlin assets)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 379/08)
1. |
Am 31. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Lufthansa erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile der Air-Berlin-Gruppe, d. h. über die Gesamtheit von NIKI und LGW. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Lufthansa: Holdinggesellschaft einer Gruppe von Luftfahrtunternehmen, die insbesondere im Fluggastverkehr und auf Plattformen in Frankfurt, München, Brüssel, Zürich und Wien tätig sind; — NIKI: ist ein Direktfluganbieter mit Schwerpunkt auf Urlaubsreisenden. Er operiert von deutschen, österreichischen und schweizerischen Flughäfen aus und bedient hauptsächlich touristische Reiseziele im und rund um das Mittelmeer (wie die Balearen, griechische Inseln) sowie die Kanarischen Inseln; — LGW: Bis zum 28. Oktober 2017 betrieb LGW im Rahmen von Wet-Lease-Vereinbarungen an Air Berlin vermietete Luftfahrzeuge für Kurzstreckenlinien nach Düsseldorf und Berlin, in erster Linie als Zubringer für Air-Berlin-Tätigkeiten. LGW soll als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des gegenwärtig von Air Berlin betriebenen Flugplans im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung mit der Lufthansa-Gruppe vom Dezember 2016 dienen. Vor dem Zusammenschluss soll ein Zeitnischen-Paket für die Wintersaison 2017/2018 sowie für die Sommersaison 2018 (einschließlich Zeitnischen für die Flughäfen Berlin-TXL, DUS, FRA und MUC) auf LGW zur Nutzung durch die Lufthansa-Gruppe übertragen werden. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8633 — Lufthansa/certain Air Berlin assets Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
10.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8698 — EQT/Curaeos Holding)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 379/09)
1. |
Am 30. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
EQT übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Curaeos Holding. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — EQT: Investmentfonds mit Investitionsschwerpunkt in Nord- und Kontinentaleuropa; — Curaeos Holding: Internationaler Erbringer zahnärztlicher Dienstleistungen mit Zahnkliniken, zahnmedizinischen Labors und Vertrieb von Dentalprodukten. Die Holding betreibt ferner eine Migräne-Klinik in Deutschland. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8698 — EQT/Curaeos Holding Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).