ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 343

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
13. Oktober 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 343/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8561 — KKR/Q Park) ( 1 )

1

2017/C 343/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8555 — AES/Siemens/Fluence Energy/JV) ( 1 )

1

2017/C 343/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8528 — SEGRO/PSPIB/SELP/Morgane Portfolio) ( 1 )

2

2017/C 343/04

Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8522 — Avantor/VWR) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 343/05

Euro-Wechselkurs

3

2017/C 343/06

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011)  ( 1 )

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 343/07

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 343/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8561 — KKR/Q Park)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 343/01)

Am 13. September 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8561 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


13.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 343/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8555 — AES/Siemens/Fluence Energy/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 343/02)

Am 9. Oktober 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8555 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


13.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 343/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8528 — SEGRO/PSPIB/SELP/Morgane Portfolio)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 343/03)

Am 25. Juli 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8528 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


13.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 343/2


Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8522 — Avantor/VWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 343/04)

(Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates)

Am 15. September 2017 ist die Anmeldung des geplanten Zusammenschlusses zwischen Avantor, INC. und VWR Corporation bei der Kommission eingegangen. Am 9. Oktober 2017 unterrichtete(n) der/die Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 343/3


Euro-Wechselkurs (1)

12. Oktober 2017

(2017/C 343/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1856

JPY

Japanischer Yen

133,12

DKK

Dänische Krone

7,4438

GBP

Pfund Sterling

0,90235

SEK

Schwedische Krone

9,5883

CHF

Schweizer Franken

1,1552

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3601

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,891

HUF

Ungarischer Forint

309,18

PLN

Polnischer Zloty

4,2730

RON

Rumänischer Leu

4,5919

TRY

Türkische Lira

4,3428

AUD

Australischer Dollar

1,5175

CAD

Kanadischer Dollar

1,4785

HKD

Hongkong-Dollar

9,2573

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6675

SGD

Singapur-Dollar

1,6055

KRW

Südkoreanischer Won

1 341,86

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,0091

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8111

HRK

Kroatische Kuna

7,5090

IDR

Indonesische Rupiah

16 016,27

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0036

PHP

Philippinischer Peso

61,101

RUB

Russischer Rubel

68,4040

THB

Thailändischer Baht

39,256

BRL

Brasilianischer Real

3,7654

MXN

Mexikanischer Peso

22,2105

INR

Indische Rupie

77,0996


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 343/4


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

(Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 343/06)

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 haben Vorrang gegenüber anderslautenden Bestimmungen in den Europäischen Bewertungsdokumenten.

Referenznummer und Titel des Europäischen Bewertungsdokuments

Referenznummer und Titel des ersetzten Europäischen Bewertungsdokuments

Bemerkungen

010001-00-0301

Elementwand mit punktförmigen Verbindern

 

 

020001-01-0405

Mehrachsige, verdeckt liegende Bänder

020001-00-0405

 

020002-00-0404

Rahmenlose Balkon- (und Terrassen-)verglasungen

 

 

020011-00-0405

Dach-, Boden-, Wand- und Deckenluken, als Eingang oder Notausgang genutzt/mit oder ohne Feuerwiderstand

 

 

020029-00-1102

Ein- und zweiflügelige Innentüren aus Stahlblech mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften

 

 

030019-00-0402

Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf Polysiloxanbasis

 

 

040005-00-1201

Werkmäßig hergestellte Dämmprodukte aus pflanzlichen oder tierischen Fasern zur Wärme- und/oder Schalldämmung

 

 

040016-00-0404

Textilglasgittergewebe zur Bewehrung von Putzen

 

 

040037-00-1201

Verbundplatte mit geringerer Wärmeleitfähigkeit aus Mineralwolle und Aerogelen

 

 

040048-00-0502

Gummifasermatten zur Trittschalldämmung

 

 

040065-00-1201

Wärmedämmplatten und/oder schallabsorbierende Platten aus expandiertem Polysterol und Zement

 

 

040089-00-0404

Wärmdämm-Verbundsysteme mit Putzschicht zur Anwendung auf Gebäuden in Holzrahmenbauweise

 

 

040090-00-1201

Formguss-Platten und -Produkte aus expandierten Polyactiden (E-PLA) zum Wärme- und/oder Schallschutz

 

 

040138-00-1201

Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus Pflanzenfasern

 

 

040288-00-1201

Werkmäßig hergestellte Wärme- und Schalldämmprodukte aus Polyesterfasern

 

 

040313-00-1201

Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus expandiertem Korkgranulat

 

 

040369-00-1201

Dämmung aus geschüttetem oder gebundenem Korkgranulat

 

 

040456-00-1201

An der Verwendungsstelle hergestellte Wärme- und/oder Schalldämmung aus tierischen Fasern

 

 

040643-00-1201

Faserverstärkte Silica-Aerogel-Wärmedämmung

 

 

050009-00-0301

Kalotten- und Zylinderlager mit besonderem Gleitwerkstoff aus Flurpolymer

 

 

060001-00-0802

Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1 W3 Gxx

 

 

060003-00-0802

Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr und mit spezieller Außenschale mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1 W3 GXX

 

 

060008-00-0802

Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr mit Klassifizierung T400 (Minimum) N1/P1 W3 Gxx, mit unterschiedlichen Außenschalen und möglichem Wechsel der Außenschale

 

 

070001-01-0504

Gipsplatten für tragende Anwendungen

070001-00-0504

 

070002-00-0505

Glasfaser-Fugenband für Gipsplatten

 

 

080002-00-0102

Nicht als Bewehrung wirkendes hexagonales Geogitter zur Stabilisierung von ungebundenen körnigen Schichten durch Verzahnung mit den Zuschlagstoffen

 

 

090001-00-0404

Vorgefertigte Mineralwolleschichtpressstoffplatten mit organischen und anorganischen Beschichtungen und eigenem Befestigungssystem

 

 

090017-00-0404

Punktgestützte Vertikalverglasung

 

 

090020-00-0404

Bausätze für Außenwandbekleidungen aus künstlich hergestelltem Stein

 

 

090034-00-0404

Bausatz aus Unterkonstruktionsprofilen und Verbindungsmitteln zur Befestigung von Außenwandbekleidungs- und von Außenwandelementen

 

 

090058-00-0404

Hinterlüftetes Fassaden-System aus metallischen Verbundplatten mit Wabenstrukturkern

 

 

120001-01-0106

Mikroprismatisches retroreflektierendes Folienmaterial

120001-00-0106

 

120003-00-0106

Lichtmaste aus Stahl

 

 

130002-00-0304

Massive plattenförmige Holzbauelemente — Element aus mit Dübeln verbundenen Brettern für tragende Bauteile in Bauwerken

 

 

130005-00-0304

Massive plattenförmige Holzbauelemente für tragende Bauteile in Bauwerken

 

 

130010-00-0304

Brettschichtholz aus Laubholz — Buchenfurnierschichtholz für tragende Zwecke

 

 

130011-00-0304

Vorgefertigte Holzbauelemente — Elemente aus mechanisch verbundenen Brettern für tragende Bauteile in Gebäuden

 

 

130012-00-0304

Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — Baumkantige, rechteckig besäumte Stammabschnitte — Kastanie

 

 

130013-00-0304

Massive plattenförmige Holzbauelemente — mit Schwalbenschwanzverbindungen gefügte Elemente aus Bauholz mit rechteckigem Querschnitt zur Verwendung als tragende Bauteile in Bauwerken

 

 

130019-00-0603

Stiftförmige Verbindungsmittel mit Harzbeschichtung

 

 

130022-00-0304

Blockbalken für Wände oder Träger aus Vollholz oder Schichtholz

 

 

130033-00-0603

Nägel mit profilierter Schaftausbildung und Schrauben zum Anschluss von Blechen und Blechformteilen im Holzbau

 

 

130118-00-0603

Schrauben als Holzverbindungsmittel

 

 

130166-00-0304

Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — gedämpftes Vollholz mit rechteckigem Querschnitt mit oder ohne Keilzinkenverbindungen — Nadelholz

 

 

130167-00-0304

Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke — Baumkantige, rechteckig besäumte Stammabschnitte — Nadelholz

 

 

130197-00-0304

Brettschichtholz aus gedämpftem Vollholz mit rechteckigem Querschnitt — Nadelholz

 

 

150001-00-0301

Zement auf Calciumsulfoaluminatbasis

 

 

150002-00-0301

Feuerfester Zement auf Basis von Calciumaluminat

 

 

150003-00-0301

Hochfester Zement

 

 

150004-00-0301

Schnellerhärtender Zement mit hohem Sulfatwiderstand auf Basis von Calciumsulfoaluminat

 

 

150007-00-0301

Portlandpuzzolanzement für die Verwendung unter tropischen Bedingungen

 

 

150008-00-0301

Schnell erstarrender Zement

 

 

180008-00-0704

Bodenablauf — mit austauschbarem mechanischem Verschluss

 

 

190002-00-0502

Schwimmend verlegtes Bodenbelagsystem aus vorgefertigten miteinander verzahnten Elementen aus Keramikfliesen und Gummimatten

 

 

190005-00-0402

Terrassenbelag-Set

 

 

200001-00-0602

Vorgefertigte Drahtseile aus Stahl und Edelstahl mit Endverankerungen

 

 

200002-00-0602

Zugstabsystem

 

 

200005-00-0103

Stahlpfähle mit Hohlquerschnitten und steifen Verbindungen

 

 

200012-00-0401

Bausätze mit Distanzstücken für mehrschichtige Metallprofildächer und Wandverkleidungen

 

 

200014-00-0103

Pfahlverbindungen und Pfahlschuhe für Betonpfähle

 

 

200017-00-0302

Warmgewalzte Erzeugnisse und Bauteile aus den Stahlsorten Q235B, Q235D, Q345B und Q345D

 

 

200019-00-0102

Gabionenbehälter und -matten mit sechseckigem Maschendrahtgeflecht

 

 

200020-00-0102

Gabionen und Matten aus Drahtgeflecht mit verschweißten Maschen

 

 

200022-00-0302

Thermomechanisch gewalzte Langerzeugnisse aus schweißgeeigneten Feinkornbaustahl-Sondergüten

 

 

200026-00-0102

Drahtgittersysteme für bewehrte Schüttkörper

 

 

200032-00-0602

Vorgefertigte Zugstabsysteme mit speziellen Endverbindungen

 

 

200033-00-0602

Genageltes Verbundmittel

 

 

200035-00-0302

Dach- und Fassadensysteme mit verdeckten Befestigungen

 

 

200036-00-0103

Bausatz für Mikropfähle — Bausatz mit Hohlstäben fürselbstbohrendeMikropfähle — Hohlstäbe aus nahtlosenStahlrohren

 

 

200039-00-0102

Gabionenbehälter und -matten mit sechseckigem verzinkten Maschendrahtgeflecht

 

 

200043-00-0103

Pfahlrohre aus duktilem Gusseisen

 

 

200050-00-0102

Gabionenbehälter, -matten und -netze mit sechseckmaschigem gedrillten Drahtgeflecht mit Zink und/oder Zink und biologischer Beschichtung

 

 

210004-00-0805

Modul für Haustechnik

 

 

220006-00-0402

Dachschiefer aus Polypropylen, Kalkstein und Füllstoffen

 

 

220007-00-0402

Vollflächig unterstützte Bleche und Bänder aus einer Kupferlegierung für Dachdeckungen und Aussen- und Innenwandbekleidungen

 

 

220008-00-0402

Traufprofile für Terrassen und Balkone

 

 

220010-00-0402

Nichttragende ebene Kunststoffplatten für überlappende Dachdeckungen und Außenwandverkleidungen

 

 

220013-01-0401

Selbsttragende First-Verglasung

220013-00-0401

 

220021-00-0402

Röhrenförmige Tageslichtsysteme

 

 

220022-00-0401

Schnee-Stopper aus Polycarbonat (PC) für Dächer

 

 

220025-00-0401

Horizontal auskragende tragende Verglasung (tragendes Glasvordach/Dach)

 

 

230004-00-0106

Drahtringnetzpaneele

 

 

230005-00-0106

Maschendrahtpaneele

 

 

230008-00-0106

Doppelt verdrehte Stahldrahtgewebe, mit oder ohne Seilverstärkung

 

 

230011-00-0106

Straßenmarkierungsmaterialien

 

 

230012-00-0105

Additive für die Asphaltproduktion — Bitumengranulate aus recycelter bituminöser Dachpappe

 

 

230025-00-0106

Systeme flexibler Frontausbildungen für Hangsicherung und Steinschlagschutz

 

 

260002-00-0301

Alkaliresistente, zirconiumdioxidhaltige Glasfasern für die Verwendung in Beton

 

 

260006-00-0301

Organischer Betonzusatzstoff

 

 

260007-00-0301

Typ I-Zusatzstoff für Beton, Mörtel und Estrichmörtel — Wässrige Lösung

 

 

280001-00-0704

Vorgefertigtes Rohr zur Entwässerung oder Versickerung

 

 

290001-00-0701

Rohrleitungssystem für die Verteilung von kaltem und warmem Wasser innerhalb von Gebäuden

 

 

320002-02-0605

Beschichtetes Fugenblech für Arbeits- und Sollrissfugen in Beton mit hohem Wassereindringwiderstand

320002-00-0605

320002-01-0605

 

320008-00-0605

Quellfugenband auf Basis von Bentonit für Arbeitsfugen in Beton mit hohem Wassereindringwiderstand

 

 

330001-00-0602

Tragende Schraubengarnituren mit Spreizhülsen für Blindbefestigung

 

 

330008-02-0601

Ankerschienen

330008-00-0601

330008-01-0601

 

330011-00-0601

Adjustierbare Betonschrauben

 

 

330012-00-0601

Einbetonierter Anker mit Innengewindehülse

 

 

330047-01-0602

Befestigungsschrauben für Sandwichelemente

330047-00-0602

 

330075-00-0601

Anschlageinrichtung für Aufzüge

 

 

330079-00-0602

Bodenverankerung für Warzenbleche und Gitter

 

 

330080-00-0602

Hoch rutschfeste Befestigungsklemmen (HSR)

 

 

330083-01-0601

Setzbolzen für Verankerungen von redundanten, nicht-tragenden Systemen in Beton

330083-00-0601

 

330084-00-0601

Stahlplatte mit einbetonierten Ankerbolzen

 

 

330153-00-0602

Setzbolzen zur Verbindung dünnwandiger Bauteile und Bleche aus Stahl

 

 

330155-00-0602

Selbstjustierende Klemmen

 

 

330196-00-0604

Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht

ETAG 014

 

330232-00-0601

Mechanische Dübel für Verankerungen in Beton

ETAG 001-1

ETAG 001-2

ETAG 001-3

ETAG 001-4

 

330389-00-0601

Punktförmiger Verbinder aus glasfaserverstärkten Kunststoff für Sandwichwände

 

 

330667-00-0602

Warmgewalzte Montageschienen

 

 

330965-00-0601

Setzbolzen zur Befestigung von WDVS in Beton

 

 

340002-00-0204

Paneele aus Stahldrähten mit integriertem Dämmstoff für ganze Tragwerke

 

 

340006-00-0506

Vorgefertigte Treppenbausätze

ETAG 008

 

340020-00-0106

Flexible Rückhalte-Bausätze/Systeme für Murgänge und flachgründige Hangrutschungen

 

 

340025-00-0403

System für den Unterbau beheizter Gebäude

 

 

340037-00-0204

Leichte, tragende Stahl/Holz Dachelemente

 

 

350003-00-1109

Bausatz für feuerwiderstandsfähige Installationskanäle aus werkseitig vorgefertigten Formstücken (hergestellt aus maschinell vorbeschichtetem Stahlblech) und Zubehörteilen

 

 

350005-00-1104

Dämmschichtbildende Produkte für Brandschutzzwecke

 

 

350134-00-1104

Feuerwiderstandfähiger Geruchsverschluss mit im Brandfall aufschäumender Dichtung (in Kombination mit einem Edelstahlablauf mit Deckendurchführung)

 

 

360005-00-0604

Rinnen für zweischaliges Mauerwerk

 

 

Anmerkung:

Europäische Bewertungsdokumente (EAD) werden von der Europäischen Organisation für technische Bewertung (EOTA) in englischer Sprache angenommen. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die von der EOTA zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Die Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Europäischen Bewertungsdokumente in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind.

Die Europäische Organisation für technische Bewertung (http://www.eota.eu) hält das Europäische Bewertungsdokument im Einklang mit Anhang II Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in elektronischer Form bereit.

Dieses Verzeichnis ersetzt sämtliche vorangegangenen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

13.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 343/12


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2017/C 343/07)

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2), erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

REPUBLIK ÖSTERREICH

Ersetzung der im ABl. C 94 vom 25.3.2017 veröffentlichten Listen

LISTE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUFENTHALTSTITEL

Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex:

I.   Aufenthaltstitel, die nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausgestellt werden

Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2005)

Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005)

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, „Familienangehöriger“, „Daueraufenthalt- EG“, „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ und „Aufenthaltsbewilligung“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1.1.2006).

Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung“ ist der jeweilige Aufenthaltszweck beigefügt.

Eine „Aufenthaltsbewilligung“ kann für folgende Zwecke erteilt werden: „Rotationsarbeitskraft“, „Betriebsentsandter“, „Selbständiger“, „Künstler“, „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, „Schüler“, „Studierender“, „Sozialdienstleistender“, „Forscher“, „Familiengemeinschaft“.

Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ kann ohne sonstige Angaben oder für die Zwecke „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und „Angehöriger“ erteilt werden.

Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für die Zwecke „Schlüsselkraft“, „unbeschränkt“ und „beschränkt“ wurde in Österreich bis 30.6.2011 ausgestellt.

Die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ sowie „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ wurden in Österreich bis 31.12.2013 ausgestellt.

Der Aufenthaltstitel Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „§ 69a NAG“ wurde in Österreich bis 31.12.2013 ausgestellt.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte“, „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“ und „Blaue Karte EU“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1.7.2011)

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1.1.2014)

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG in der Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005 entspricht den bisherigen Bestimmungen der §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG in der Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005 entspricht der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 und 4 NAG in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung aus besonderem Schutz“ gemäß § 57 AsylG in der Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005 setzt weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, entsprechend innerstaatlich um. Vorgängerbestimmung war § 69 a Abs. 1 NAG in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

II.   Aufenthaltstitel, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG nicht nach dem einheitlichen Muster ausgestellt werden

„Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate — entspricht nicht dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige.

„Daueraufenthaltskarte“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Rechts auf Daueraufenthalt — entspricht nicht dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige.

Sonstige Dokumente, die zum Aufenthalt in Österreich oder zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigen (im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex):

Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in Hellgrau mit einer Kennzeichnung in den Kategorien ROT, ORANGE, GELB, GRÜN, BLAU, BRAUN und GRAU, ausgestellt vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1996 bis 27.8.2006)

„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 3 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben seit 28.8.2006) oder Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a Asyl 2005

„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1996 bis 27.8.2006)

„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben seit 28.8.2006) oder durch eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat

„Beschäftigungsbewilligung“ nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, welche vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellt wurde, in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument

„Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 FPG“/„Verlängerungsantrag § 2 Abs. 4 Z 17a FPG“ in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument

Unbefristeter Aufenthaltstitel — erteilt in Form eines gewöhnlichen Sichtvermerks gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 (von Inlandsbehörden sowie Vertretungsbehörden bis 31.12.1992 in Form eines Stempels ausgestellt)

Aufenthaltstitel in Form einer grünen Vignette bis Nr. 790.000

Aufenthaltstitel in Form einer grün-weißen Vignette ab Nr. 790.001

Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI des Rates vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt L 7 vom 10.1.1997 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2004)

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1.

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5.

 

ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11.

 

ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14.

 

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31.

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14.

 

ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12.

 

ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13.

 

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5.

 

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15.

 

ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9.

 

ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2.

 

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15.

 

ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20.

 

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5.

 

ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26.

 

ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8.

 

ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6.

 

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5.

 

ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1.

 

ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26.

 

ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7.

 

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5.

 

ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7.

 

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4.

 

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6.

 

ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8.

 

ABl. C 77 vom 15.3.2014, S. 4.

 

ABl. C 118 vom 17.4.2014, S. 9.

 

ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 59.

 

ABl. C 304 vom 9.9.2014, S. 3.

 

ABl. C 390 vom 5.11.2014, S. 12.

 

ABl. C 210 vom 26.6.2015, S. 5.

 

ABl. C 286 vom 29.8.2015, S. 3.

 

ABl. C 151 vom 28.4.2016, S. 4.

 

ABl. C 16 vom 18.1.2017, S. 5.

 

ABl. C 69 vom 4.3.2017, S. 6.

 

ABl. C 94 vom 25.3.2017, S. 3.

 

ABl. C 297 vom 8.9.2017, S. 3.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.