ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 342

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
12. Oktober 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

124. Plenartagung, 12./13. Juli 2017

2017/C 342/01

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die lokale und regionale Dimension von Horizont 2020 und das neue Rahmenprogramm für Forschung und Innovation

1

2017/C 342/02

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die GAP nach 2020

10

2017/C 342/03

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft — Europäische Nachhaltigkeitspolitik

20

2017/C 342/04

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Migration über die zentrale Mittelmeerroute

27

2017/C 342/05

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren

32

2017/C 342/06

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

38

2017/C 342/07

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Förderung von Start-up- und Scale-up-Unternehmen in Europa: die regionale und lokale Perspektive

43

2017/C 342/08

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Intelligente Regulierung für KMU

51

2017/C 342/09

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität

57


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

124. Plenartagung, 12./13. Juli 2017

2017/C 342/10

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

65

2017/C 342/11

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Territoriale Klassifikation und Typologien

74

2017/C 342/12

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Erneuerbare Energien und Elektrizitätsbinnenmarkt

79

2017/C 342/13

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Governance-System der Energieunion und saubere Energie

111

2017/C 342/14

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Energieeffizienz und Gebäude

119


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

124. Plenartagung, 12./13. Juli 2017

12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/1


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die lokale und regionale Dimension von Horizont 2020 und das neue Rahmenprogramm für Forschung und Innovation

(2017/C 342/01)

Berichterstatter:

Christophe CLERGEAU (FR/SPE), Mitglied des Regionalrats der Region Pays-de-la-Loire

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

A)   FORSCHUNG UND INNOVATION (FUI) IN EUROPA: EIN ZIEL, DAS ÜBER DAS RAHMENPROGRAMM HINAUS VERSTÄRKT VERFOLGT WERDEN MUSS

Die Bedeutung des Rahmenprogramms für die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und der Ziele der Strategie Europa 2020 bekräftigen

1.

begrüßt den ausgezeichneten Erfolg der europäischen Forschungspolitik durch die aufeinanderfolgenden Rahmenprogramme bis hin zum Programm Horizont 2020, dem weltweit wichtigsten integrierten Forschungsprogramm, das auf wissenschaftlichen Spitzenleistungen und der Beschleunigung von Innovationen beruht;

2.

erinnert daran, dass Horizont 2020 das wichtigste Instrument zur Förderung der Entwicklung von Forschung und Innovation in Europa ist. Das Programm ist Teil der umfassenden Strategie Europa 2020 und auf die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (EFR) ausgerichtet;

3.

unterstreicht die Bedeutung der Strategie Europa 2020, durch die ein konsolidierter Ansatz des „Wissensdreiecks“ (Forschung — Bildung — Innovation) vorgeschlagen wird, wobei die Änderung der Lernbereitschaft, die Anhebung des Ausbildungsniveaus für alle und die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft auch weiterhin von grundlegender Bedeutung bleiben; regt des Weiteren an, eine stärkere Verknüpfung und Komplementarität mit den Programmen Erasmus+ und Interreg, einschließlich Interreg Europa für die interregionale Zusammenarbeit, anzustreben; betont, dass weiter an der Vollendung des EFR gearbeitet werden muss. Zu diesem Zweck müssen mehrere Ziele verwirklicht werden, von denen wissenschaftliche Exzellenz nicht der einzige, aber doch ein zentraler und unabdingbarer Aspekt ist;

4.

betont die Aktualität der Ziele des EFR und die Zweckmäßigkeit, weiter auf ihre Verwirklichung hinzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der transnationalen Zusammenarbeit, die Mobilität des Wissens, einen einheitlichen Arbeitsmarkt für Forscher und Innovatoren, die Gleichstellung von Frauen und Männern und den Zugang zu Information und Wissenschaft;

5.

spricht sich, um das Vorhaben des Wissensaufbaus in Europa zu verstetigen, für die Ermittlung europäischer Talente und die Laufbahnbegleitung von Forschern aus; es sollte eine europäische Laufbahnplanung für Forscher entworfen werden, die es ihnen ermöglicht, Förderprogramme mit den Stationen ihrer Forscherlaufbahn zu verbinden; ferner sollte die Einbindung von Forschern in die Unternehmenswelt verbessert werden;

6.

spricht sich dagegen aus, die Haushaltsdebatte allein auf das Rahmenprogramm zu begrenzen. Je nach Art der Bewertung bewegt sich der Teil der Kohäsionspolitik, der für Forschung und Innovation aufgewendet wird, zwischen 43 und 110 Mrd. EUR, die erheblichen Beiträge aus anderen Sektorpolitiken und aus dem Juncker-Plan nicht mitgerechnet;

Innovation und Forschung müssen wieder zu einer politischen und haushaltspolitischen Priorität werden

7.

fordert, dem Thema Innovation und Forschung in der Debatte über die Zukunft Europas und unter den in der Erklärung von Rom (1) formulierten Prioritäten wieder absoluten Vorrang einzuräumen, die bereichsübergreifende Behandlung von Fragen in den Bereichen Forschung, Innovation und Bildung innerhalb der EU auszubauen und die haushaltspolitischen Bemühungen der Europäischen Union zugunsten von FuI in allen Politikbereichen im derzeitigen und nächsten mehrjährigen Finanzrahmen zu verstärken. Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit dem Entwurf eines Berichts des Europäischen Parlaments (2) und dem Bericht der hochrangigen Gruppe unabhängiger Experten zur Maximierung der Wirkung der FuI-Programme (Lamy-Bericht) (3) sollten die Haushaltsmittel des künftigen Rahmenprogramms erheblich und mindestens soweit aufgestockt werden, dass die Wachstumsdynamik des aktuellen Rahmenprogramms erhalten bleibt (4). Die nötigen Impulse für Forschung und Innovation dürfen keinesfalls die Kohäsionspolitik in ihrer Bedeutung schmälern, die nach wie vor das zentrale Finanzinstrument der EU für die Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der Konvergenz unter ihren Städten und Regionen ist. Das gesamte Potenzial der Handlungsinstrumente der Kohäsionspolitik und der FuI muss mobilisiert und gebündelt werden, um die regionale Entwicklung anzuregen;

8.

fordert neue gemeinsame Anstrengungen, die nicht nur auf wissenschaftliche Spitzenleistungen in Europa, sondern auf wissenschaftliche Exzellenz und die Innovationsfähigkeit in ganz Europa ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck müssen das gesamte Potenzial aller Städte und Regionen ausgeschöpft, ein Beitrag zum Ausbau ihrer Kapazitäten geleistet und eine offene und partnerschaftliche Innovation gefördert werden;

9.

ist der Auffassung, dass dieser Ansatz besonders im Zusammenhang mit der Globalisierung wichtig ist, deren Auswirkungen vor allem auf lokaler und regionaler Ebene bewältigt werden müssen und angesichts derer Forschung und Innovation für mehr Widerstandskraft, einen zusätzlichen Mehrwert und eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit sorgen;

10.

spricht sich für die Förderung eines ganzheitlichen Ansatzes bezüglich der Finanzierungen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene aus, ohne den diese Bemühungen und die Diskussion über den EU-Haushalt keinen Sinn hätten; erinnert an die Bedeutung des im Rahmen der Strategie Europa 2020 für alle Mitgliedstaaten festgelegten Ziels, 3 % des BIP in öffentliche und private FuI fließen zu lassen, wobei seit 2015 eine Stagnation bei 2,03 % festzustellen ist und die Verwirklichung dieses Ziels u. a. durch Mittelkürzungen in zahlreichen Mitgliedstaaten gefährdet ist; hält es in diesem Zusammenhang für äußerst wichtig, die FuI-Systeme durch eine bessere politische Abstimmung auf europäischer Ebene und durch die Anregung der erforderlichen Reformen auf nationaler und regionaler Ebene u. a. über das Europäische Semester und die Strategien der intelligenten Spezialisierung weiter zu stärken und dabei die Gegebenheiten in den einzelnen Ländern und Regionen zu berücksichtigen;

Mehr Klarheit in der Debatte über Synergien mit den übrigen EU-Politikbereichen

11.

hält es für erforderlich, mehr Klarheit in die Debatte über die Synergien zu bringen, und schlägt fünf operative Grundsätze vor, auf die sich die Union, die Mitgliedstaaten, die Regionen und Städte verständigen könnten:

Grundsatz der Kohärenz: geteilte Governance und gemeinsame Festlegung der übergeordneten Ziele sowie der Strategien und Vorzeigeprojekte;

Grundsatz der Vereinbarkeit: Bündelung und Straffung der Ressourcen auf einfache und wirkungsvolle Weise, insbesondere durch die Behandlung der Frage staatlicher Beihilfen;

Grundsatz der Komplementarität: Gewährleistung einer klaren Aufgabenteilung und einer angemessenen Kontinuität bei der Finanzierung der einzelnen Projektbereiche sowie deren Begleitung sowohl im Vorfeld (Kapazitätsaufbau usw.) als auch im Nachhinein (Verwertung der Forschungsergebnisse, Markteinführung usw.);

Grundsatz der Mitgestaltung: Einführung eines kohärenten Ansatzes „gemeinsam finanzieren bedeutet gemeinsam konzipieren und gemeinsam lenken“;

Grundsatz der Innovationsökosysteme: Anerkennung der Rolle kollektiver Initiativen auf lokaler Ebene;

B)   DIE GRUNDLAGEN DES RAHMENPROGRAMMS UNTER BEIBEHALTUNG SEINER STRUKTUR ERNEUERN

Ein offenes und partnerschaftliches Programm zum Nutzen aller

12.

erinnert daran, dass der europäische Mehrwert des Rahmenprogramms in erster Linie auf seiner kollektiven und kooperativen Dimension sowie auf seinem Beitrag zur Vernetzung von Forschern und Verknüpfung von Innovationsökosystemen beruht. Diese Dimension muss weiterhin Vorrang vor der Unterstützung einzelner Projekte haben;

13.

ist besorgt über die abnehmende durchschnittliche Erfolgsquote bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen: Sie ist niedriger als im vorhergehenden Rahmenprogramm und beeinträchtigt ernsthaft die Verbreitung des Programms in den Städten und Regionen. Der notwendige Wettbewerb, der zum Exzellenzstreben dazugehört, darf nicht zu Ausgrenzung oder einer zu starken Konzentration führen;

14.

hält es für unerlässlich, das Rahmenprogramm weiterhin offen zu halten, um für seine Verbreitung in ganz Europa, in den einzelnen Regionen und bei den Bürgerinnen und Bürgern zu sorgen; spricht sich dafür aus, verstärkt Neuerungen in den Instrumenten des Rahmenprogramms einzuführen, um Exzellenz, Inklusion und Partizipation miteinander zu verbinden;

15.

erinnert daran, dass die Wahrung eines Gleichgewichts zwischen der Grundlagenforschung und der marktnahen Forschung, aber auch zwischen der freien Forschung und der Forschung als Reaktion auf Fragen seitens der Gesellschaft und der Wirtschaft gewährleistet sein muss, um sowohl die inkrementelle als auch die radikale Innovation zu ermöglichen, die beide zur Schaffung neuer Tätigkeitsbereiche und Arbeitsplätze beitragen können;

16.

weist darauf hin, dass Projekte mit einem hohen Technologie-Reifegrad (Technology Readiness Level, TRL) heute vorrangig behandelt werden, wodurch inkrementelle Innovationen begünstigt werden, indem Forscher ermutigt werden, sich auf ausgereifte Ideen zu konzentrieren, die innerhalb kurzer Zeit zur Marktreife gebracht werden können; macht zugleich darauf aufmerksam, dass die Unterstützung von Projekten mit niedrigem Technologie-Reifegrad ebenso wichtig ist, um mehr Innovationen auf dem Markt einzuführen; unterstreicht die Bedeutung radikaler Innovationen, die auf niedrigeren Technologie-Reifegraden beruhen und ein rasches Angebot neuer Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt ermöglichen. Ein zentraler Schwerpunkt der Innovationspolitik sollte in jedem Fall sein, die KMU dabei zu unterstützen, auf den Markt zu gelangen und dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen. Dies muss vor allem Aufgabe eines europäischen Innovationsrats sein;

17.

fordert eine bessere Berücksichtigung aller Formen von Spitzenleistungen und Innovation und weist darauf hin, das nichttechnologische und soziale Innovationen einen Bedarf an neuen Kenntnissen mit sich bringen, um neue Exzellenzbereiche strukturieren zu können;

18.

bekräftigt die Notwendigkeit einer vollen Anerkennung der sozialen Innovation mit ihren frischen Ideen (bei Produkten, Dienstleistungen und Modellen), mit denen auf gesellschaftliche Bedürfnisse im weiten Sinne des Wortes eingegangen werden kann;

19.

betont, dass Forschung und Innovation nicht ausschließlich auf Unternehmen abzielen, sondern öffentliche Maßnahmen, Gesundheit, Kultur und das Gemeinschaftsleben ebenso betreffen wie die Sozialwirtschaft und neue ökonomische Modelle, die zur Entstehung neuer Partnerschaften, neuer Tätigkeiten und neuer gesellschaftlicher Beziehungen beitragen. Daher sollte bei der Nutzung von Innovationsleistungen nicht nur die Vorstellung von einem Produkt mit einem ökonomischen Marktwert im Vordergrund stehen, sondern auch die Vorstellung von einer Dienstleistung mit einem gesellschaftlichen Wert für die Bürgerinnen und Bürger;

Ein neuer Ansatz für Exzellenz

20.

weist darauf hin, dass der Begriff Spitzenforschung bzw. Exzellenz in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet wird; schlägt vor, folgende Formen zu unterscheiden, auf die das Rahmenprogramm ausgerichtet sein muss:

Exzellenz in der Wissenschaft, die in erster Linie auf dem Grundsatz der Zusammenarbeit beruht, gefolgt von dem der Konkurrenz;

Exzellenz der wissenschaftlichen und innovativen Projekte, die sich durch ihre Auswirkungen und ihren Beitrag zum Wissenstransfer auszeichnen;

Exzellenz der Innovationsökosysteme und der Zusammenarbeit zwischen Akteuren unterschiedlicher Fachrichtungen;

Exzellenz und allgemeine Innovationskraft in ganz Europa;

Ein neuer Ansatz für die Auswirkungen der Projekte

21.

schlägt vor, bei der Bewertung der Folgen der Projekte sowohl in der Ex-ante-Phase im Fall von Projektvorschlägen als auch in der Ex-post-Phase im Fall bewilligter Projekte den folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:

der wissenschaftlichen Wirkung, gemessen in erster Linie anhand von Zitaten;

den Auswirkungen durch die Verbreitung und Übernahme der Projektergebnisse;

den Auswirkungen durch eine offene und kooperative Innovation und die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen insbesondere durch KMU;

den Auswirkungen auf die regionalen Innovationsökosysteme und deren drei Säulen Forschung-Bildung-Innovation sowie auf die Städte und Regionen und ihre Bewohner, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung und Wohlstand;

Ein neuer Ansatz für die Stellung der Städte und Regionen im Rahmenprogramm

22.

schlägt vor, den Städten und Regionen im künftigen Rahmenprogramm eine größere Rolle zuzusprechen, um die Exzellenz in all ihren Formen zu fördern:

als Partner bei der allgemeinen Gestaltung der FuI-Politik in Europa und des Rahmenprogramms;

im Mittelpunkt der europäischen Exzellenznetze und -pole sowie der Innovationsökosysteme;

durch eine vereinfachte Einbeziehung der Regionen als Projektteilnehmer;

als wichtigste Akteure auf dem Gebiet der Innovation, der Übernahme und der Verbreitung der Ergebnisse von Horizont 2020;

als Triebkräfte eines ständigen Dialogs zwischen Wissenschaft und Gesellschaft;

Gesellschaftliche Herausforderungen zur Stärkung ihrer Relevanz und Wirkung voranbringen

23.

fordert die Einführung zweier neuer gesellschaftlicher Zielsetzungen, um wissenschaftliche Spitzenleistungen in Bezug auf die großen Zukunftsfragen der europäischen Gesellschaft voranzubringen:

Bewältigung der Herausforderungen der europäischen Agenda für Kompetenzen: lebenslanges Lernen muss den Mittelpunkt des europäischen Sozialmodells und der Leistung in Europa bilden;

die territoriale Dynamik der Wertschöpfung sowie der Schaffung von Innovation und Beschäftigung, des sozialen Zusammenhalts und der nachhaltigen Entwicklung, auch im Zusammenhang mit den demografischen Herausforderungen, vor denen die Regionen der Europäischen Union stehen;

24.

fordert, im Rahmen der gesellschaftlichen Herausforderungen die Bedeutung der Interdisziplinarität sowie der Geistes- und Sozialwissenschaften zu stärken; fordert darüber hinaus mehr Risikobereitschaft, um neue Ideen und Lösungen vor allem durch die Einführung von Blanko-Projektausschreibungen zu schaffen;

25.

fordert einen neuen, ergänzenden Ansatz, der zielorientiert ist, um erfolgreich Forschungsvorhaben und große Projekte durchführen zu können, und der auf bereichsübergreifende Schwerpunkte nach dem Vorbild intelligenter Städte, umweltpolitischer Fragen und Belange der Meeresforschung und maritimen Forschung ausgerichtet ist; erinnert in diesem Zusammenhang an die Forderung des AdR, für das nächste Rahmenprogramm das Ziel festzulegen, 10 % für Vorhaben einzusetzen, die einen maßgeblichen Beitrag zur Meeresforschung und zur maritimen Forschung leisten (5);

Formen der Beteiligung fördern, die für mehr Projektvielfalt sorgen

26.

ist erstaunt, dass viele der Möglichkeiten, die sich im Rahmen der bestehenden Verordnungen bieten, nicht ausreichend ausgeschöpft werden, und schlägt mehrere Verbesserungsansätze vor:

die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sollten umfassender und offener gestaltet werden, damit neue Konzepte vorgebracht werden können;

bei der Gestaltung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sollte stärkeres Augenmerk auf Interdisziplinarität gelegt werden, um die ganze Palette an (technologischem oder anderem) Wissen zu mobilisieren;

die Geistes- und Sozialwissenschaften, die bisher nicht ausreichend berücksichtigt werden, müssen stärker integriert werden;

Netze und Initiativen, die von der Basis ausgehen, sollten stärker unterstützt werden;

mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht in allen Phasen der Bewertung und Auswahl von Projekten und der Mittelzuweisung sowie beim Feedback, sodass Projekte im Hinblick auf eine erfolgreiche Neubewerbung modifiziert werden können;

Anreize zur stärkeren Einbeziehung neuer Marktteilnehmer in die an Erstteilnehmer gerichteten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

eine stärkere, kohärente Nutzung von Kaskadenfinanzierungen als einem Instrument, mit dem sich Adressaten erreichen lassen, die dem Rahmenprogramm fernstehen;

vereinfachte Verfahren, die den Endnutzern einen unnötigen bürokratischen Aufwand ersparen;

27.

fordert die Kommission auf, jene Bewertungselemente vorzulegen, die die umfangreiche Finanzierung von Großunternehmen im Rahmen von Horizont 2020 rechtfertigen, obwohl diese ihre FuE-Ausgaben nur geringfügig erhöht haben, und in der Folge Änderungen mit Blick auf das nächste Rahmenprogramm vorzuschlagen;

28.

betont die Notwendigkeit, Forschungstätigkeiten durch Subventionen zu finanzieren, und bedauert, dass Zuschüsse immer häufiger durch Darlehen ersetzt werden, wobei für technisch sehr ausgereifte und marktorientierte Projekte neben weiteren Instrumenten natürlich auch Darlehen zur Verfügung stehen müssen;

29.

ist der Ansicht, dass die Entwicklung von Finanzierungsinstrumenten für die Ziele des Rahmenprogramms nur gerechtfertigt ist, wenn sie in Partnerschaft mit den Finanzinstituten die Deckung erhöhter Risiken erlauben, die am Markt nicht absicherbar sind, zum Beispiel nach dem Vorbild des INNOVFIN-Angebots; bedauert den gegenwärtig geringen Einsatz des Juncker-Plans zugunsten einer breiteren Absicherung gegen diese Art von Risiko;

30.

weist auf die Notwendigkeit hin, die Finanzierung von Innovationsvorhaben für KMU zu verbessern, besonders bei Programmen für die „Industrie 4.0“, denn dies würde eine bessere Strukturierung der europäischen Industrie erlauben und zudem eine innereuropäische Technologienachfrage erzeugen, die der Entwicklung der EU zugutekäme;

C)   FÜR EIN RAHMENPROGRAMM, DAS EINE IN DEN STÄDTEN UND REGIONEN VERANKERTE FORSCHUNG UND INNOVATION FÖRDERT

Ein Exzellenzkonzept fördern, das in den Städten und Regionen verwurzelt ist

31.

weist darauf hin, dass Innovationscluster und -ökosysteme wissenschaftliche Exzellenz gewährleisten. Die meisten Begünstigten von Horizont 2020 (Hochschulen, Forschungseinrichtungen, KMU, Organisationen der Zivilgesellschaft) sind fest vor Ort verankert, und die Qualität der Städte und Regionen trägt zur Qualität der Wissenschaft bei. Diese Tatsache muss im Rahmenprogramm umfassend anerkannt werden;

32.

erinnert daran, dass die territoriale Dimension bei der Politikgestaltung in allen Bereichen systematisch zu berücksichtigen ist, da die Strategien für eine intelligente Spezialisierung (RIS3) den wissenschaftlichen Akteuren und Unternehmen Ressourcen bringen und Werte für die Städte und Regionen und die Bürgerinnen und Bürger schaffen;

33.

weist darauf hin, dass die RIS3 von den Regionen angenommen und entwickelt wurden, um Investitionen in Forschung und Innovation im Dienste der wirtschaftlichen Entwicklung in einer mit den anderen Regionen komplementären Weise zu strukturieren, und dass das Koppeln von Investitionen der Regionen und Städte mit europäischen Investitionen in strukturierende Projekte in den Bereichen der intelligenten Spezialisierung die Wirkung des Rahmenprogramms erhöht, weil keine Projekte finanziert werden, die von der Realität vor Ort losgelöst sind;

34.

ist der Auffassung, dass das Rahmenprogramm auf den Ausbau der FuI-Kapazitäten in den Städten und Regionen ausgerichtet sein muss, um diese dabei zu begleiten, die Stufen der Spitzenforschung zu erklimmen, insbesondere in den Bereichen der intelligenten Spezialisierung, und alle Regionen besser zur Teilnahme an Horizont 2020 zu befähigen, indem sie mit hochwertigen Projekten ihren Beitrag leisten;

35.

betont die Bedeutung von Städten als Innovationszentren, die eine zentrale Rolle für den Aufbau von Exzellenz spielen; betont ebenfalls, dass eine zu starke Konzentration von Wissenschaft in Innovationszentren die Erzielung eines Übertragungseffekts auf das gesamte wirtschaftliche und soziale Gefüge behindert und jene Exzellenznischen abseits der Hauptstandorte gefördert werden müssen; verweist auf die ausschlaggebende Rolle der Regionalpolitik in diesem Bereich;

Eine neue Allianz zwischen der EU-Forschungspolitik und den Städten und Regionen schmieden

36.

schlägt vor, durch Stärkung der Multi-Level-Governance, Wahrung des Subsidiaritätsprinzips sowie eine gemeinsame Kultur der offenen Innovation und der Wertschätzung für von der Basis ausgehende Initiativen der Städte und Regionen eine neue Partnerschaft für FuI-Exzellenz zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und den Städten und Regionen zu etablieren;

37.

fordert einen größeren Beitrag des Rahmenprogramms zur Stärkung der regionalen und lokalen Innovationscluster und -ökosysteme und eine stärkere Unterstützung von Technologietransfer-Netzen. Zudem sollte eine neue Maßnahme „Verzahnung der Städte und Regionen“ („territorial connections“) ins Leben gerufen werden, um die regionalen und lokalen Exzellenznetze nach dem Vorbild der Vanguard-Initiative anzuerkennen und über das Rahmenprogramm zu finanzieren;

38.

ruft Vorreiterregionen zur Bildung europäischer Konsortien auf, damit bahnbrechende Innovationen in ganz Europa entstehen können. Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zu finden, Teile der Wertschöpfungskette zu kartieren und zentrale Akteure und Fähigkeiten durch intelligente Spezialisierung zu ermitteln sind wichtige Schritte auf dem Weg zur Schaffung eines europäischen Mehrwerts;

Die Innovationskluft zwischen Regionen und Mitgliedstaaten schließen

39.

bedauert die ungenügende Beteiligung der Länder der EU-13  (6) an Horizont 2020 zur Hälfte der Programmlaufzeit und weist nachdrücklich auf die Unterschiede bei der Beteiligung auf der regionalen und lokalen Ebene hin; erinnert daran, wie wichtig es ist, dass das Rahmenprogramm — und nicht nur die Kohäsionspolitik — überall in den Städten und Regionen der EU genutzt wird, um die besten Pioniere der Exzellenz zu fördern und ihnen zu ermöglichen, sich der europäischen Zusammenarbeit anzuschließen;

40.

spricht sich dafür aus, dass das Horizont-2020-Programm „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ fortgeführt und entsprechend ausgeweitet wird; fordert ein eigenes Konzept für Regionen mit erheblichem Entwicklungsrückstand im FuI-Bereich in Ländern, die nicht an diesem Programm teilnehmen können, was auf die meisten Regionen in äußerster Randlage zutrifft, ohne jedoch die Exzellenz als Hauptkriterium aus dem Blick zu verlieren; hebt hervor, dass nur ein geringer Teil (1 %) von Horizont 2020 für dieses Programm aufgewendet wird, stellt fest, dass sich beim Zugang zum Rahmenprogramm keine nennenswerte Entwicklung ergeben hat, und ist erstaunt, dass die Länder, die dessen Hauptbegünstigte sind, zugleich auch die Hauptbegünstigten dieses Programms sind; ist der Auffassung, dass diese Situation die Legitimität des Rahmenprogramms schwächt, und ruft zu neuen Initiativen auf;

41.

schlägt ein integriertes Konzept zur Verwirklichung von Exzellenz vor, das auf der Grundlage eines Koordinierungsplans für jedes einzelne Land und für jede einzelne Region umgesetzt werden sollte, um die notwendigen Reformen anzustoßen, für alle offenstehende Exzellenzzentren zu schaffen, die Abwanderung von Fachkräften zu bekämpfen und die uneingeschränkte Einbindung in die europäischen Forschungsnetze sicherzustellen, wobei diese Pläne jeweils aus regionalen, nationalen und europäischen Mitteln, u. a. aus dem Programm Horizont 2020 und aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, finanziert werden sollten;

42.

schlägt vor, zu diesem Zweck die Beteiligung an der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu erleichtern,

indem die Unterstützung für FTE-Einrichtungen und die Zahl der EFR-Lehrstühle aufgestockt werden, um talentierte Forscher und Spitzenwissenschaftler anzuziehen und

indem stärkere Anreize für die Aufnahme neuer Beteiligter in bestehende Projekte sowie für die Öffnung der ausgewählten Projekte für neue ergänzende Akteure geschaffen werden;

indem die KMU eine stärkere Unterstützung für die Bildung von FuEuI-Einheiten und die Rekrutierung professioneller Technologen und Forscher für diese Einheiten erhalten;

indem die KMU stärker beim Aufbau betriebsinterner Strukturen unterstützt werden, die ihnen die Mitwirkung an Forschungs- und Innovationsnetzen ermöglichen;

D)   GEMEINSAME UND GETEILTE INSTRUMENTE IM DIENSTE DER WISSENSCHAFTLICHEN EXZELLENZ UND DER INNOVATION FÖRDERN

Die Netze europäischer Akteure sind Quellen der Exzellenz und der Innovation

43.

bekräftigt nachdrücklich, dass die Zusammenarbeit im Rahmen von Netzen im Rahmenprogramm im Einklang mit den Werten der EU Vorrang gegenüber dem Wettbewerb haben muss, und betont die große Bedeutung, die diesen Netzen als Quellen für Projekte und Exzellenz zukommt;

44.

hebt in diesem Zusammenhang die Zweckdienlichkeit des in das 7. Rahmenprogramm integrierten Programms „Wissensorientierte Regionen“ hervor, das ein überzeugendes Zusammenspiel mit der Regionalpolitik ermöglichte, indem es dazu beitrug, eine dauerhafte Zusammenarbeit unter den Akteuren des Wissensdreiecks in den Städten und Regionen einzuleiten, die Privatwirtschaft (einschließlich KMU) in die Projekte des Rahmenprogramms einzubeziehen, die transnationale Zusammenarbeit zwischen Innovationsökosystemen zu unterstützen und lokale und regionale Akteure in den EFR einzubinden;

45.

fordert eine ehrgeizige Politik zur Entwicklung dieser Netze der Zusammenarbeit

zwischen Forschern, Teams bzw. Forschungslaboren sowie zwischen Forschungseinrichtungen, um wissenschaftliche Fragestellungen zu entwerfen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Projekte vorzulegen;

zwischen Clustern, Pilotprojekten und Demonstrationsvorhaben sowie

im Zusammenhang mit den RIS3 zwischen verschiedensten Akteuren, darunter Regionen und Städte, den dortigen Innovationsclustern und -ökosystemen;

46.

weist darauf hin, dass es im Rahmen von Horizont 2020 zahlreiche Möglichkeiten zur Förderung derartiger Initiativen gibt; wirft die Frage auf, weshalb diese nur über eine geringe Mittelausstattung verfügen und diese Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden, und fordert einen verstärkten Einsatz von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen; ermuntert dazu, innovative Initiativen, die von den Städten und Regionen innerhalb des Rahmenprogramms getragen werden, stärker anzuerkennen; dringt außerdem auf eine verstärkte Förderung von interregionalen Kooperationen im Bereich der RIS3, sowohl im Rahmen von Horizont 2020 als auch im Rahmen der Kohäsionspolitik;

Die Mitgestaltung von FuI-Programmen durch die Städte und Regionen fördern

47.

weist darauf hin, dass die Beteiligung der Städte und Regionen an der Umsetzung von Horizont 2020 seit der Einführung des Programms gestiegen ist, wobei immer mehr Regionen als Partner in Instrumente der gemeinsamen Planung einbezogen werden, etwa in die ERA-NET-Maßnahmen, die Marie Skłodowska-Curie COFUND-Maßnahmen und die öffentlich-privaten Partnerschaften im Bereich Forschung und Innovation wie z. B. die Initiative „Clean Sky“;

48.

ist der Auffassung, dass diese gemeinsam geplanten Maßnahmen ausgebaut werden sollten, und fordert eine Vereinfachung und Angleichung der Umsetzungsbestimmungen sowie u. a. eine Erleichterung der Teilnahme von Regionen an den Initiativen für gemeinsame Planung (Artikel 185) mit Zustimmung der Mitgliedstaaten;

49.

fordert eine weitere administrative Vereinfachung der Antragstellung; die Fortsetzung und Ausweitung der Zentralisierung der Beihilfen und Unterstützungsmaßnahmen in einem einzigen Informationszugangsportal; die Bereitstellung von Informationen über die Programme in allen Amtssprachen der EU sowie bei allen Formalitäten und in der Förderungsverwaltungsplattform des Teilnehmerportals, um den Teilnehmern den Zugang zu erleichtern;

50.

begrüßt die Verfahren zur Bewilligung einer gemeinschaftlichen „Aufstockung“ auf das Rahmenprogramm, wodurch aus den Städten und Regionen hervorgehende Exzellenzinitiativen unterstützt und erhebliche Finanzierungen unterschiedlicher Art mobilisiert werden;

51.

ist der Auffassung, dass aus den Erfahrungen mit Strategien der intelligenten Spezialisierung und ihrer Umsetzung sehr nützliche Lehren für die Steuerung von Horizont 2020 und des künftigen Rahmenprogramms sowie für die Erarbeitung von Arbeitsprogrammen gezogen werden können, in denen die förderfähigen Themen benannt werden; ruft die an dieser Planung beteiligten Behörden auf, die Städte und Regionen stärker in diesen Prozess einzubinden, um einen engeren Bezug zu den Problemstellungen vor Ort herzustellen;

52.

hält es für wesentlich, bei den verschiedenen Herausforderungen von „Horizont 2020“ die sozioökonomischen Auswirkungen auf die Regionen bereits in der Phase der Gestaltung, Planung und Ermittlung von Finanzierungsbereichen dieses Programms zu berücksichtigen, sodass die Entscheidung für dieses Programm effektiv zur Verbesserung der Lebensqualität in allen europäischen Regionen beiträgt;

53.

fordert eine Überprüfung aller Instrumente des Rahmenprogramms unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze der Subsidiarität und der Komplementarität, um die Verknüpfung zwischen den verschiedenen Akteuren nicht nur unter dem Aspekt der gemeinsamen Finanzierung, sondern auch einer neuen Aufgabenverteilung zu stärken, wobei der Schwerpunkt bei den Maßnahmen des Rahmenprogramms auf jene Themen gelegt werden sollte, die einen europäischen Mehrwert haben;

54.

schlägt vor, das „Exzellenzsiegel“, das den besten unberücksichtigten Projektvorschlägen im Rahmen des KMU-Instruments verliehen wird, zu einem echten partnerschaftlichen Instrument weiterzuentwickeln, das von der EU und den Regionen gemeinsam gelenkt werden sollte, damit sie ihr Handeln vor und nach der Einreichung von Vorschlägen für Projekte optimal aufeinander abstimmen können. Diese Grundsätze gelten auch für die anderen Maßnahmen, auf die das Exzellenzsiegel abstellt, wie die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und die Stipendien des Europäischen Forschungsrates, sowie für alle anderen Projekte, die Synergien schaffen können;

Übertragungseffekte, Innovation und Wissensverbreitung in Zusammenarbeit mit den Städten und Regionen fördern

55.

unterstreicht die Rolle, die den Städten und Regionen durch das öffentliche Beschaffungswesen als Experimentierfelder und Erstanwender zukommt; dringt auf eine Lockerung des Rechtsrahmens für diese Tätigkeiten und eine Vereinfachung des Förderinstrumentariums für innovative öffentliche Beschaffungen, das gegenwärtig zu wenig genutzt wird und dessen Bestimmungen den Vergabestellen zu wenig bekannt sind;

56.

bekräftigt die Bedeutung eines Rundumansatzes für die inkrementelle und die radikale, die technische und die nichttechnische Innovation, die Design- und die Gebrauchsinnovation, die soziale Innovation sowie die offene und kooperative Innovation; weist darauf hin, dass die in den Städten und Regionen bestehenden Innovationszentren und -ökosysteme die Haupttriebkräfte für Innovations-, Weitergabe- und Valorisierungsmaßnahmen sind; fordert die Kommission auf, bei der Einsetzung des Europäischen Innovationsrates (EIC) der Rolle Rechnung zu tragen, welche die Städte und Regionen vor Ort in dieser Hinsicht spielen, und sie an den künftigen Aufgaben des EIC zu beteiligen;

57.

schlägt vor, im nächsten Rahmenprogramm eine Neustrukturierung des KMU-Instruments vorzunehmen, wobei die Städte und Regionen im Vorfeld und in den nachgelagerten Phasen an dessen Planungs- und Umsetzungsbedingungen mitwirken sollten, damit es besser zu den intelligenten Spezialisierungen und örtlichen Finanzierungen passt und der Abschreckungseffekt abgemildert wird, der aus seiner sehr geringen Erfolgsquote entsteht;

58.

spricht sich entschieden gegen jegliche Vorschläge aus, einen Teil der Mittel der Kohäsionspolitik auf Maßnahmen des Rahmenprogramms zu übertragen, um automatisch mehr Projekte zu finanzieren oder abgelehnte Exzellenzprojekte zu unterstützen; wird für die Wahrung der Eigenständigkeit der Regionalpolitiken und für den vorgeschlagenen Ansatz der Mitgestaltung und der Stärkung von Komplementarität und Kooperation eintreten;

59.

betont die Notwendigkeit, Fragen im Zusammenhang mit Übertragungseffekten, der Verbreitung und der Anwendung der Ergebnisse bereits ab der Projektentwicklung zu berücksichtigen; stellt fest, dass die Projekte in diesen Bereichen derzeit nur eine beschränkte Wirkung erzielen; spricht sich demnach für die Entwicklung europäischer und lokaler Programme aus, die spezifisch diesen Tätigkeiten gewidmet sind; fordert dazu auf, die Städte und Regionen stärker in die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse der Projekte des Rahmenprogramms einzubinden;

60.

unterstützt außerdem die Entwicklung von Werkzeugen, die auf den Übergang vom Konzeptnachweis zum Markt ausgerichtet sind, wie z. B. das Pilotprojekt „Fast Track to Innovation“, sowie die Strukturierung der neuen industriellen Wertschöpfungsketten im Rahmen der Initiative INNOSUP und ihres Teilbereichs „Cluster-Projekte für neue industrielle Wertschöpfungsketten“, die seiner Auffassung nach ausgebaut werden sollten;

61.

spricht sich dafür aus, einen Mix von Förderinstrumenten für Cluster zu entwickeln, die auf Gruppen von Unternehmen statt auf einzelne Unternehmen ausgerichtet sind, um sektorübergreifende Ansätze und kooperative EU-Partnerschaften zu ermöglichen. Die Rolle, welche Cluster als Brücke zwischen den Akteuren inner- und außerhalb der Regionen und als Unterstützungskanäle für KMU wahrnehmen können, muss sich in den politischen Maßnahmen der EU widerspiegeln;

62.

ersucht die Kommission um eine Bewertung der Auswirkungen der Reformen, die 2013 zur Förderung von Synergien zwischen Horizont 2020 und den ESI-Fonds eingeführt wurden;

63.

bedauert, dass den aufstrebenden Wirtschaftszweigen in der zweiten Säule nicht genug Bedeutung beigemessen wird und die auf die Industrie der Zukunft gerichteten Exzellenznetze der Innovationscluster und -ökosysteme, wie die Vanguard-Initiative, nicht ausreichend unterstützt werden; ist beunruhigt über die nach wie vor bestehenden Schwierigkeiten bei der Finanzierung von industriellen Pilotprojekten und großmaßstäblichen Modellanlagen; fordert die Kommission auf, die Mittel schon jetzt aufzustocken und neue Maßnahmen in diesem Bereich ins Auge zu fassen;

64.

schlägt vor, ein Programm zur Förderung von Demonstrationsinfrastrukturen aufzulegen, um die Vernetzung von Erprobungsstätten, Demonstrationsanlagen und Pilotprojekten nach dem Vorbild vernetzter Forschungsinfrastrukturen zu erleichtern;

Die Kontakte zwischen Wissenschaft und Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den Städten und Regionen stärken

65.

weist darauf hin, dass das Verhältnis zwischen Wissenschaft und Gesellschaft in einer Zeit, da der Begriff des Fortschritts umstritten ist und diskutiert wird, in den Mittelpunkt der Überlegungen über die Zukunft der europäischen FuI-Politik gestellt werden muss. Das gilt sowohl für die Grundzüge der Forschung und die Bedingungen für die Durchführung wissenschaftlicher Projekte als auch für Entscheidungen hinsichtlich der Entwicklung neuer Anwendungen wissenschaftlicher Erkenntnisse im sozialen und technischen Bereich;

66.

schlägt daher vor, das Vertrauen in die Wissenschaft und in den Fortschritt zu stärken und gleichzeitig einen Ansatz für eine nachhaltige Entwicklung zu konzipieren; verteidigt daher das Vorsorgeprinzip als einen Grundsatz der Vorsicht, wobei in vollem Bewusstsein der Risiken gehandelt wird;

67.

weist auf die große Aufgabe unserer Zeit hin, durch den freien Zugang zu Forschungsergebnissen und Publikationen, die Verfügbarkeit von zugleich zuverlässigen und pluralistischen Informationen für die Allgemeinheit und die Debatte mit Bürgern und Interessenträgern für eine offene Wissenschaft (Open Science) zu sorgen;

68.

vertritt die Auffassung, dass es zwischen der freien und der anwendungsorientierten Forschung einen Raum des Dialogs zwischen den Akteuren aus Wissenschaft und Wirtschaft, aber auch aus der Zivilgesellschaft geben muss, um sich auszutauschen und gemeinsam die großen neuen wissenschaftlichen Fragen unter Achtung der Unabhängigkeit der einzelnen Beteiligten herauszuarbeiten;

69.

betont die dringliche Notwendigkeit, junge Menschen und ihre Familien für die Wissenschaft, die Technik und alle Berufsfelder aus diesem Bereich einschließlich der Industrie zu begeistern, wobei insbesondere das Interesse von Frauen an Berufen in Wissenschaft und Technik zu wecken ist;

70.

bedauert, dass das Programm „Wissenschaft für die und mit der Gesellschaft“ nur mit geringen Finanzmitteln ausgestattet, fragmentiert und daher in seiner Wirkung beschränkt ist; ist der Auffassung, dass Maßnahmen mit europäischem Mehrwert im Rahmen einer echten Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern, den Mitgliedstaaten, den Regionen und Städten Priorität eingeräumt werden sollte;

Die internationale Dimension des Rahmenprogramms

71.

tritt für den Grundsatz einer offenen Wissenschaft ein, wird sich jedoch dafür einsetzen, dass das Rahmenprogramm auch im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU in seinen Grundzügen unverändert belassen wird; hofft, dass dieser Austritt nicht in eine Senkung der Mittel für das Rahmenprogramm mündet, sondern dass diese Frage im Gesamtzusammenhang der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich behandelt wird;

72.

spricht sich für eine Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen des Rahmenprogramms, darunter auch mit assoziierten Partnern und Schwellenländern, aber auch im Rahmen der Nachbarschaftspolitik oder der Strategien für Meeresbecken wie jener für das Mittelmeer aus.

Brüssel, den 12. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission (25. März 2017) http://www.consilium.europa.eu/de/meetings/european-council/2017/03/25-rome-declaration_pdf/.

(2)  Entwurf eines Berichts des Europäischen Parlaments über die Bewertung der Umsetzung des Programms Horizont 2020 im Hinblick auf seine Zwischenbewertung und den Vorschlag für das neunte Rahmenprogramm (2016/2147(INI)).

(3)  Bericht der unabhängigen hochrangigen Gruppe zur Maximierung der Wirkung der EU-Programme für Forschung und Innovation (Lamy-Bericht): „Investing in the European future we want“ https://ec.europa.eu/research/evaluations/pdf/archive/other_reports_studies_and_documents/hlg_2017_report.pdf#view=fit&pagemode=none.

(4)  „Ausgehend vom veranschlagten Haushalt für das letzte Jahr des Programms sollte mindestens die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate von Horizont 2020 beibehalten werden. Dies ergäbe für einen Siebenjahreszeitraum einen Haushalt von mindestens 120 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.“ Bericht der unabhängigen hochrangigen Gruppe zur Maximierung der Wirkung der EU-Programme für Forschung und Innovation.

(5)  Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine neue Etappe in der europäischen Politik für blaues Wachstum (CDR 6622/2016).

(6)  Hauptbegünstigte Mitgliedstaaten des Programms „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ sind Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern (weitere Informationen zu diesem Programm).


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/10


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die GAP nach 2020

(2017/C 342/02)

Berichterstatter:

Guillaume CROS (FR/SPE),Stellvertretender Vorsitzender des Regionalrates von Okzitanien

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

I.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

1.

begrüßt es, dass die Europäische Kommission den Europäischen Ausschuss der Regionen in die Vorausschau hinsichtlich der GAP nach 2020 einbezieht; stellt außerdem fest, dass die Landwirtschaft, die Ernährung und die ländlichen Gebiete mit großen Aufgaben konfrontiert sind, die eine Reform der GAP erforderlich machen;

2.

betont, dass die GAP eine fundamentale Rolle im europäischen Aufbauwerk gespielt hat und auch weiterhin spielen muss; die in Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Ziele behalten im Rahmen der derzeit laufenden Überarbeitung weiterhin ihre volle Gültigkeit;

3.

weist darauf hin, dass der Agrarsektor mit 22 Mio. Landwirten und 44 Mio. Menschen in anderen Teilen der Lebensmittelversorgungskette der zweitgrößte Beschäftigungsbereich in der EU ist, durch den mehr als 500 Mio. Menschen in Europa mit erschwinglichen und höchsten Qualitätsansprüchen genügenden Nahrungsmitteln versorgt werden; die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Beschäftigung sind umso größer, wenn die Herstellung, die Reparatur und der Vertrieb der landwirtschaftlichen Maschinen sowie die Erzeugung und der Vertrieb der landwirtschaftlichen Betriebsmittel berücksichtigt werden;

4.

ruft dazu auf, die GAP zu einer gerechten, nachhaltigen, solidarischen und qualitätsorientierten Agrarpolitik zugunsten der Landwirte, Gebiete, Verbraucher und Bürger zu machen; ist der Ansicht, dass nur eine starke und gemeinsame europäische Agrar- und Lebensmittelpolitik die europäische Ernährungssicherheit garantieren und für dynamische ländliche Gebiete sorgen kann;

5.

weist darauf hin, dass die Landwirte die Hauptakteure und die Hauptbegünstigten der GAP sind. Ohne ihr Zutun ist es nicht möglich, die Maßnahmen durchzuführen, die zur Erreichung der gewünschten Ziele nötig sind. Die GAP muss ihrer Rolle und ihrer Einbeziehung Rechnung tragen, insbesondere der Notwendigkeit, dass die landwirtschaftlichen Betriebe wirtschaftlich tragfähig sein müssen, damit sie ein Leben in Würde ermöglichen und zur Erhaltung eines lebendigen ländlichen Raums mit einem angemessenen Maß an Beschäftigung beitragen können;

6.

hält es für erforderlich, sich bei der Gestaltung der künftigen GAP auch auf die europäischen Verbraucher zu stützen. Die Verbreitung des Nutzens der GAP, die Lebensmittelsicherheit und der Schutz der Umwelt sind Aufgaben, die die europäischen Verbraucher teilen müssen;

7.

ist überzeugt, dass regulierte Märkte — durch öffentliche und private Verwaltungsmaßnahmen und -instrumente zur Stabilisierung der Agrarpreise und gegen unfaire Handelspraktiken — eine bessere Vergütung der Landwirte ermöglichen würden, um den Beruf des Landwirts attraktiv zu machen und eine sichere und qualitätsvolle europäische Landwirtschaft zu gewährleisten; hält es für notwendig, die Position der Landwirte gegenüber den anderen Akteuren der Versorgungskette zu stärken;

8.

erkennt an, dass die Legitimierung der GAP in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, umweltbezogener, territorialer und internationaler Hinsicht bestimmend für ihr Fortbestehen ist. Die europäische Landwirtschaft hat große Qualitäten, die die Grundlage für ihre Wettbewerbsfähigkeit bilden: Innovationskapazität, starke Logistik und Infrastruktur, große Vielfalt, wichtige natürliche und kulturgeschichtliche Vorzüge der landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie viele Familienbetriebe und einen hochentwickelten Unternehmergeist sowie nach strengen Umwelt- und Gesundheitsvorschriften hergestellte Erzeugnisse. Alle diese Qualitäten bieten Potenzial, das wir durch eine gezielte GAP intensiver nutzen müssen, um die Landwirtschaft und den ländlichen Raum weiter zu stärken;

9.

ist davon überzeugt, dass die GAP dringend reformiert werden muss, um sie besser den Erwartungen der Bürger anzupassen und ihr Budget in einem Kontext zu rechtfertigen, in dem es bei einem Szenario gleichbleibender Haushaltsmittel allerlei Begehrlichkeiten weckt;

10.

ist überzeugt davon, dass der Erfolg der GAP auf der Einheit beruht und sie sich künftig nicht hin zur Renationalisierung entwickeln darf, und fordert im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip eine Stärkung der Regionen; zugleich muss die GAP unter Beibehaltung ihres Wesens als gemeinsame Politik flexibel sein, um den unterschiedlichen landwirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere denen der Mittelmeergebiete und der Gebiete in äußerster Randlage;

11.

weist die Europäische Kommission darauf hin, dass das Bewusstsein von Verbraucherinnen und Verbrauchern für lokal erzeugte, hochwertige und Tierschutzstandards wahrende Nahrungs- und Lebensmittel zu fairen Preisen wächst, die sowohl von hohem ökologischen und als auch sozialen Wert sind sowie Arbeitsplätze und einen Mehrwert schaffen; dies zeigt sich auch in der Steigerung der Nachfrage;

12.

ist der Ansicht, dass die Rückverfolgbarkeit der Erzeugungsweise von Lebensmitteln als Unterpfand der Sicherheit für Verbraucher und Erzeuger gefördert und gestärkt werden muss;

13.

hebt die mangelnde wirtschaftliche Attraktivität des Berufs Landwirt in vielen Zweigen und Teilsektoren der Produktion hervor, was zu einer Verschlechterung der Alterspyramide führt, die sich sehr ungünstig auf die Erneuerung der Betriebe auswirkt (1); ist der Ansicht, dass der Mangel an landwirtschaftlichem Nachwuchs eine Bedrohung für den Fortbestand der europäischen familienbetriebenen Landwirtschaft und die Lebensfähigkeit der ländlichen Gebiete darstellt; hält Maßnahmen für unerlässlich, die jungen Leuten den Einstieg in die Landwirtschaft erleichtern;

14.

stellt fest, dass die GAP trotz erheblicher Mittel mit einem starken Rückgang der Beschäftigung in der Landwirtschaft einhergeht (die Zahl der Betriebe in Europa fiel zwischen 2007 und 2013 um 20 %); stellt fest, dass der Anteil der Mittel für die GAP am EU-Haushalt in den letzten 30 Jahren von 75 % auf 40 % gesunken ist;

15.

weist darauf hin, dass die landwirtschaftliche Erzeugung, wie im Vertrag vorgesehen, durch die GAP gefördert werden muss, indem es den Landwirten ermöglicht wird, ihr Einkommen zu für die europäischen Bürger und Verbraucher vernünftigen und gerechtfertigten Kosten im Wesentlichen aus dem Markt zu erzielen; unterstreicht, dass zahlreichen Studien zufolge die GAP nachweislich zu einer Konzentration der landwirtschaftlichen Erzeugung in bestimmten Regionen zu Lasten anderer Gebiete — entgegen dem Ziel des territorialen Zusammenhalts — beigetragen hat;

16.

ist der Ansicht, dass die GAP ein getreues Abbild der unterschiedlichen agroklimatischen Gegebenheiten in Europa sein muss, insbesondere der benachteiligten Gebiete, wie der Landwirtschaft in hügeligem Grünland, der Berglandwirtschaft, der Landwirtschaft im Mittelmeerraum und in den nördlichen Regionen sowie der Landwirtschaft in den Gebieten in äußerster Randlage; die GAP muss ihren Funktionen des Landschafts- und Bodenschutzes sowie der Förderung der Erhaltung der Landbevölkerung und ihrer traditionellen kulturellen Werte sowie ihrer Rolle für den Erhalt eines aktiven Gesellschaftssystems in diesen Gebieten Rechnung tragen;

17.

betont, dass trotz der Warnungen des Europäischen Rechnungshofs die Verteilung der öffentlichen Förderung weiterhin sehr ungleich zwischen den einzelnen Betrieben und den einzelnen Mitgliedstaaten ausfällt; stellt fest, dass die Zuweisung der Direktzahlungen auf der Grundlage der Fläche zu einer starken Konzentration der landwirtschaftlichen Flächen und der Direktzahlungen geführt hat, während diese stärker der Vielfalt der landwirtschaftlichen Modelle, der Einkommenshöhe, dem erzeugten Mehrwert und den Arbeitsplätzen Rechnung tragen und für den Erhalt der Landwirtschaft in sämtlichen Gebieten sorgen sollten;

18.

stellt fest, dass sehr viele Landwirte über ein sehr geringes Einkommen unterhalb der Armutsgrenze verfügen, und dass dies dem Ziel der Römischen Verträge zuwiderläuft, nämlich „der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten“ (Artikel 39), und dass es einer Sicherung landwirtschaftlicher Einkünfte bedarf (Preise, Direktbeihilfen);

19.

vertritt die Auffassung, dass die GAP-Hilfen nur Erzeugern gewährt werden sollten, die auch wirklich landwirtschaftlich tätig sind, und dass keine inaktiven Betriebe unterstützt werden sollten, für deren Inhaber das landwirtschaftliche Einkommen unbedeutend ist;

20.

weist darauf hin, dass die Landwirte allzu oft gezwungen sind, ihre Erzeugnisse zu Preisen unterhalb ihrer Produktionskosten zu verkaufen, und somit in einer Spirale Kostensenkung-Preisrückgang gefangen sind;

21.

unterstützt die Schlussfolgerungen der Einsatzgruppe „Agrarmärkte“ der Kommission vom November 2016 und ruft die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken vorzulegen;

22.

stellt fest, dass der Export genetischer Ressourcen der EU, insbesondere Tierrassen, zur genetischen Erosion wichtiger einheimischer Rassen insbesondere in Drittstaaten beiträgt und Ziel 15 der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, nämlich dem Verlust der biologischen Vielfalt ein Ende zu setzen, zuwiderläuft, was vor allem für genetische Ressourcen mit Bedeutung für die Ernährungssicherheit zutrifft;

23.

ist der Ansicht, dass die Regulierung der Märkte für viele Branchen effizienter und kostengünstiger als nachträglich ergriffene Krisenmaßnahmen ist — wie die Studie des AdR über das Marktverantwortungsprogramm in der Milchwirtschaft gezeigt hat — und somit eine bessere Nutzung der GAP-Mittel ermöglichen würde;

24.

ist der Auffassung, dass Versicherungsregelungen für die Einkommen mehr den Versicherungen als den Landwirten nützen könnten und den Steuerzahler im Falle eines Preissturzes möglicherweise teuer zu stehen kommen, ohne dabei deren Volatilität zu bekämpfen; spricht sich dafür aus, die in den Vereinigten Staaten eingeführte Versicherungsregelung zu untersuchen und zu bewerten; der spezifische Fall der Gebiete in äußerster Randlage mit ihren besonderen Bedingungen sollte berücksichtigt werden;

25.

hält einen klaren, stabilen Rechtsrahmen für erforderlich, der den Landwirten die Rechtssicherheit gibt, die sie brauchen, um unternehmerische Entscheidungen für die mittel- bis langfristige Zukunft zu treffen;

26.

unterstreicht, dass die EU, die weltweit zum größten Exporteur und Importeur von Lebensmitteln geworden ist, ihre Abhängigkeit von Drittländern erhöht und eine Handelspolitik entwickelt hat, die ihren Zielen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zuwiderläuft;

27.

stellt fest, dass immer mehr landwirtschaftliche Erzeugnisse, die früher in Europa produziert wurden, aus Ländern mit niedrigen Arbeitskosten eingeführt werden, was einen Wettbewerbsnachteil für die in der EU erzeugten Waren mit sich bringt;

28.

verweist auch auf die positiven Aspekte der EU-Exporte für die Wirtschaft, da es sich hierbei um Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit hohem Mehrwert handelt, die für Einnahmen und Arbeitsplätze in der europäischen Landwirtschaft und Lebensmittelbranche sorgen;

29.

weist darauf hin, dass Genossenschaften, Erzeugerorganisationen und bestimmte Formen der Erzeugerintegration eine Schlüsselrolle im Agrar- und Lebensmittelsektor spielen können, weil sie es den Landwirten ermöglichen, Angebote zu bündeln, Kosten zu reduzieren, eine Reihe von Dienstleistungen bereitzustellen und ihre Position in der Lebensmittelversorgungskette zu stärken;

30.

stellt fest, dass durch europäische Ausfuhren von Überschüssen (Milchpulver, Huhn, Tomatenmark usw.) zu Preisen unter den europäischen Produktionskosten und zu afrikanischen Produktionskosten die Produktionskapazitäten der afrikanischen Länder gemindert und der Auswanderung der ländlichen Bevölkerung Vorschub geleistet wird, entgegen der Zusage der EU, den von den Vereinten Nationen 2015 angenommenen Zielen für nachhaltige Entwicklung in ihrer „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung“ Rechnung zu tragen; bemerkt außerdem, dass die Europäische Union der größte Importeur von Lebensmitteln aus Entwicklungsländern ist, wodurch im dortigen Agrar- und Lebensmittelsektor Arbeitsplätze geschaffen werden; stellt jedoch fest, dass durch die europäischen Einfuhren (Obst, Gemüse, Lammfleisch usw.) zu Preisen unter den europäischen Produktionskosten die Produktionskapazitäten in der EU gemindert und möglicherweise Risiken hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit eingegangen werden;

31.

merkt an, dass die Agrarpreise in Europa zunehmend an die Preise des günstigsten Anbieters auf dem Weltmarkt gekoppelt sind und die europäischen Landwirte daher einem verstärkten Wettbewerb ausgesetzt sind, während sie strengere Umwelt- und Gesundheitsstandards einhalten müssen;

32.

unterstreicht, dass der Mehrwert der Arbeit der landwirtschaftlichen Erzeugung großenteils vor- und nachgelagert zum Tragen kommt und die Position der landwirtschaftlichen Erzeuger gegenüber der Agroindustrie und den Handelsketten oftmals zu schwach ist; eine bessere Abstimmung in der Versorgungskette zwischen dem Agrarsektor, der Agrar- und Lebensmittelindustrie sowie dem Handel muss zu einer besseren Verteilung der Gewinnspannen führen;

33.

weist darauf hin, dass die ländlichen Gebiete hinter den städtischen Gebieten zurückbleiben und dass diese Kluft umso besorgniserregender ist, als sie sich weiter vergrößert, insbesondere unter dem Einfluss der beschleunigten Entwicklung der Großstädte und Hauptstädte (2);

34.

bedauert den immer schnelleren Verlust an Biodiversität bei landwirtschaftlich genutzten und wildlebenden Arten, wodurch die Widerstandsfähigkeit unserer landwirtschaftlichen Systeme und unserer natürlichen Lebensräume gefährdet wird;

35.

ist besorgt darüber, dass die Bodenerosion und die Verschlechterung der Bodenqualität aufgrund zu wenig nachhaltiger landwirtschaftlicher Praktiken deren Fruchtbarkeit gefährden und dass durch die zunehmende Versiegelung landwirtschaftlicher Böden die für die europäische Ernährungssicherheit notwendigen Räume verschwinden;

36.

stellt die Verschmutzung des Grundwassers und bestimmter Flüsse durch die Landwirtschaft sowie deren oftmals allzu starke Beanspruchung durch die Bewässerung fest;

37.

weist darauf hin, dass die Erderwärmung sich bereits erheblich auf die Landwirtschaft auswirkt, welche die Produktionsmethoden umso dringlicher überdenken muss;

38.

betont, dass Investitionen in die digitale Innovation nötig sind, die sich positiv auf die Nachhaltigkeit, die Lebensmittelsicherheit, die Ressourceneffizienz, die Abfallvermeidung, die kurzen Kreisläufe usw. auswirken können; betont zugleich, dass die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen solcher Entwicklungen auf landwirtschaftliche Familienbetriebe sorgfältig geprüft werden müssen, und ist besorgt über die mögliche Nutzung von „Big Data“ durch private Firmen, wodurch die Gefahr besteht, dass landwirtschaftliche Betriebe technisch und finanziell bevormundet werden;

39.

weist auf die Gefahr hin, dass infolge der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Europäische Union zu verlassen, die Mittel für die GAP gekürzt werden und Märkte der EU im Vereinigten Königreich verloren gehen könnten; fordert das Vereinigte Königreich und die EU auf, ihre enge handelspolitische Zusammenarbeit im Agrar- und Lebensmittelbereich fortzusetzen;

40.

weist darauf hin, dass mit dem Anteil des für die Landwirtschaft aufgewendeten EU-Haushalts — obwohl er 2014 auf nur 0,7 % des europäischen BIP festgelegt wurde — nur eine wahrhaft gemeinsame europäische Politik unterstützt werden kann, die für die Ernährungssicherheit von strategischer Bedeutung ist, die Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums und die zweite Säule in einigen Bereichen jedoch noch nicht die notwendige Höhe erreichen und die neuen Ziele der GAP ihren Niederschlag im neuen Haushalt finden müssen;

41.

lehnt die Idee einer Kofinanzierung der ersten Säule der GAP ab, denn das würde den Status der GAP als einzige integrierte Politik der EU unterminieren, de facto ihre Renationalisierung bedeuten und die Landwirte in den ärmsten Staaten der EU, deren Abhängigkeit von EU-Mitteln größer ist, benachteiligen;

42.

stellt fest, dass die Kosten bestimmter Adipositas, Diabetes usw. begünstigender Ernährungsgewohnheiten und bestimmter landwirtschaftlicher Praktiken (übermäßiger Einsatz von Antibiotika in bestimmten Tierhaltungsbetrieben, Pestizid-Cocktails usw.) wesentlich höher als der Haushalt der GAP sind; ruft zu einer engeren Koordinierung der Landwirtschafts- und der Lebensmittelpolitik auf;

43.

empfiehlt, über Lebensmittel aufzuklären, die Teil einer gesunden Ernährungsweise wie der mediterranen sind, und ihren Konsum mit spezifischen Programmen für Wein, Obst, Gemüse und Imkereierzeugnisse zu fördern, die die Qualität und den Mehrwert der Produktionen anheben;

44.

weist darauf hin, dass dem Rat angesichts der besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage sowie der Tatsache, dass die Übertragung des europäischen Agrarmodells auf diese Gebiete nicht vorstellbar ist, in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen (AEUV) ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, spezifische Maßnahmen zur Anpassung von EU-Rechtsvorschriften — auch im Bereich der GAP — an die Situation der Gebiete in äußerster Randlage zu erlassen. In diesem Zusammenhang muss auch für die Zeit nach 2020 eine differenzierte Behandlung für die Gebiete in äußerster Randlage in der GAP durch die notwendigen Anpassungen des ELER und des POSEI sowie der staatlichen Beihilfen und anderen einschlägigen Instrumente beibehalten werden;

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

45.

schlägt vor, dass die künftige europäische Agrarpolitik nach 2020 sich auf folgende, weitgehend einvernehmliche Ziele stützen sollte:

a)

Festhalten am Status der Agrarpolitik als zentralem Politikbereich des europäischen Projekts;

b)

Verwirklichung der im AEUV festgelegten Ziele und Bereitstellung angemessener Finanzmittel;

c)

Entwicklung einer in der Vielfalt der ländlichen Gebiete verankerten, nachhaltigen und florierenden Landwirtschaft;

d)

Gewährleistung der Ernährungssicherheit der in Europa lebenden Bevölkerung zu fairen Preisen;

e)

Sicherstellung einer gesunden, nahrhaften, abwechslungsreichen und hochwertigen Ernährung durch Förderung der Entwicklung und Konsolidierung lokaler Versorgungsketten und unter besonderer Berücksichtigung der die Lebensmittelverschwendung bekämpfenden Akteure und der sozialen Solidarität;

f)

Anwendung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und der Bioökonomie, sodass wirtschaftlich rentable Tätigkeiten im ländlichen Raum möglich sind;

g)

Stabilisierung der Märkte und Stärkung der Position der Landwirte auf den Märkten;

h)

Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die Landwirte, insbesondere durch ein gerechtes und hinlänglich stabiles Einkommen;

i)

Sicherstellung der Erneuerung möglichst vieler landwirtschaftlicher Betriebe als Garant für dynamische ländliche Gebiete, insbesondere durch die Unterstützung von Junglandwirten;

j)

Gewährleistung des Zugangs zu Finanzierung, Wissenstransfer, Berufsbildung sowie Abbau administrativer Hemmnisse;

k)

keine Destabilisierung der landwirtschaftlich geprägten Volkswirtschaften von Drittländern;

l)

Ausrichtung sämtlicher landwirtschaftlicher Produktionsweisen auf Praktiken, welche die Gesundheit sowohl der Landwirte als auch der Verbraucher schützen und dabei die genetischen Ressourcen der Landwirtschaft und die Umwelt einschließlich der Gewässer schonen, die Vielfalt von wildlebenden und landwirtschaftlich genutzten Arten stärken, auf eine artgerechte Tierhaltung achten und die Erderwärmung begrenzen;

m)

dauerhafte Erhaltung und Sicherung landwirtschaftlich genutzter Böden in quantitativer Perspektive durch entschiedene Bekämpfung des Bodenverbrauchs und durch Verbesserung der Qualität, der Fruchtbarkeit und der biologischen Vielfalt mittels Verbreitung geeigneter landwirtschaftlicher Praktiken;

n)

Förderung von Herkunftsprodukten durch eine geografische Angabe (g.U., g.g.A.) oder andere Qualitätssysteme, die einen Mehrwert für den Sektor und das Gebiet erzeugen und so die Erhaltung lokaler Produktionssysteme ermöglichen und zur Aufwertung der Identität des ländlichen Raums sowie des kulturellen und gastronomischen Erbes beitragen;

o)

gerechtere Verteilung der öffentlichen Mittel der gemeinsamen Agrar- und Lebensmittelpolitik (GALP) zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben und zwischen den Mitgliedstaaten nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien in Zusammenhang mit ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen der EU zu leisten (einschließlich einer rascheren Angleichung der Direktzahlungen unter den Mitgliedstaaten);

p)

Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das für die Landwirte geltende Kontrollsystem;

q)

Stärkung der zweiten Säule der GAP, die auf die Verbesserung der Lebensverhältnisse in ländlichen Räumen und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Räume insgesamt abzielt;

r)

Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung aller ländlichen Gebiete;

s)

Ergreifung von Maßnahmen gegen die Entvölkerung und Überalterung weiter Teile des ländlichen Raums als Folge des Mangels an Perspektiven und Beschäftigungschancen, insbesondere für junge Leute und Frauen;

46.

weist auf die Komplexität der GAP hin, weshalb es für einzelne Unternehmer und Landwirte schwierig und sogar riskant ist, Beihilfen zu beantragen. Vereinfachungen sind für die weitere Akzeptanz und Attraktivität der GAP zwingend erforderlich. Eine Vereinfachung und Beschleunigung sind wünschenswert, insbesondere bei kleineren Operationen, wobei auch der bürokratische Aufwand rationalisiert werden sollte;

47.

plädiert dafür, das GAP-Budget auf einem Niveau beizubehalten, das ausreichend hoch ist, um im Einklang mit den in den europäischen Verträgen festgelegten Grundsätzen und dem Status der GAP als einziger integrierter Politik der Europäischen Union den Erfordernissen der europäischen Landwirtschaft, der ländlichen Gebiete und ihrer Bevölkerung sowie den Erwartungen der Gesellschaft gerecht zu werden;

48.

weist darauf hin, dass die Landwirtschaft viele der vorgenannten Aufgaben in Bezug auf Klima, Energie, Lebensmittelproduktion und Artenvielfalt angehen kann. Allerdings ist es hierfür notwendig, technische Initiativen und innovative Ansätze unternehmerischer und genossenschaftlicher Art finanziell zu unterstützen, um den Übergang zu beschleunigen;

49.

weist darauf hin, dass bei den Direkt- und den Flächenzahlungen die Mittel vor allem auf Klein- und Familienbetriebe ausgerichtet werden müssen, wobei für die von der Deckelung der Beihilfen betroffenen Großbetriebe finanzielle Lösungen bevorzugt werden sollten;

50.

fordert die Europäische Kommission auf, die Ergebnisse der derzeitigen GAP hinsichtlich der Anwendung der ihr in den europäischen Verträgen zugewiesenen Ziele bezüglich landwirtschaftlichem Einkommen und Marktstabilisierung präzise zu bewerten;

51.

empfiehlt, die Preisvolatilität bei Agrarerzeugnissen zu bekämpfen, den Landwirten durch den Markt Einkommensperspektiven zu bieten und die Lebensmittelversorgungsketten gerechter zu machen (3);

52.

dringt darauf, die Regelung zugunsten der Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage auf der Grundlage von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mittels der POSEI-Programme beizubehalten, wie die Europäische Kommission selbst in ihrem Bericht COM(2016) 797 an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Dezember 2016 festhält;

53.

fordert eine stärkere Förderung des Weinbaus, des Olivenbaus und der Tierhaltung in Steillagen und Berggebieten sowie in benachteiligten Gebieten mit niedrigen Erträgen und in Regionen in äußerster Randlage sowie die Unterstützung landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen, die zur Verbesserung der Artenvielfalt von Bergwiesen und Bergweiden beitragen;

54.

fordert die EU auf, all ihren Einfluss als weltweit größter Importeur und Exporteur von Lebensmitteln geltend zu machen, um die Regeln des internationalen Agrarhandels (WTO, 1994) im Sinne gerechterer und solidarischerer Handelsbeziehungen zu ändern; stellt fest, dass die Preisvolatilität eine große Herausforderung für die europäische Landwirtschaft ist, und fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, mit denen die Risiken, die sich daraus ergeben, dass der Sektor verstärkt dem Weltmarkt ausgesetzt ist, abgefedert werden können;

55.

ist der Auffassung, dass ein Ansatz, bei dem das landwirtschaftliche Einkommen eher auf den Markt als auf Subventionen gestützt ist, dem Beruf Landwirt eine stärkere wirtschaftliche Anerkennung verschaffen und somit seine Attraktivität erhöhen könnte; empfiehlt der EU in dieser Hinsicht, ihre Agrarmärkte zu regulieren, um strukturellen Mangelsituationen oder Überschüssen vorzubauen und die Agrarpreise auf einer ausreichenden Höhe zu stabilisieren;

56.

schlägt vor, ein jährliches Vorsorgesparen einzuführen, das jedes Jahr übertragen werden kann, wenn es nicht vollständig in Anspruch genommen wird (4);

57.

fordert die EU auf, in bilateralen Handelsabkommen und Partnerschaften mit Drittstaaten für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen; verbindet in dieser Hinsicht die Pflicht, Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nicht mehr zu Preisen zu exportieren, die unter den durchschnittlichen europäischen Produktionskosten liegen, mit dem Recht, die europäische Produktion vor Einfuhren zu allzu niedrigen Preisen zu schützen, die ihre Produktionskapazität ruinieren oder nicht den europäischen Produktionsnormen entsprechen;

58.

unterstützt die Bedeutung kurzer lokaler und regionaler Versorgungsketten, da sie zum einen ökologisch nachhaltiger sind, weil sie weniger Umweltverschmutzung durch Transportmittel erzeugen, zum anderen, weil damit eine Landwirtschaft gefördert wird, in der die besondere Qualität, die Tradition sowie das wirtschaftliche und kulturelle Erbe einen hohen Stellenwert haben;

59.

fordert die EU zur Änderung der Landwirtschaftskapitel der bilateralen Abkommen über „freien“ Handel oder wirtschaftliche „Partnerschaft“ mit Drittländern auf, die mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden und den vor allem auf lokalen und regionalen Märkten tätigen, arbeitsintensiven landwirtschaftlichen Familienbetrieben sowie kurzen Kreisläufen Vorrang einräumen; fordert die EU auf, den Interessen ihres Agrarsektors in Handelsabkommen angemessen Rechnung zu tragen, um Gefahren für die europäische Erzeugung weitestgehend abzuwenden, und dazu eine Liste mit sensiblen Erzeugnissen zu erstellen, die einem übermäßigen Druck ausgesetzt sein könnten; fordert darüber hinaus, dass Erzeugnisse, bei denen eine Liberalisierung bedenklich sein könnte, eine angemessene besondere und differenzierte Behandlung erfahren;

60.

regt eine Überarbeitung des europäischen Wettbewerbsrechts an, damit alle Akteure einer Versorgungskette, darunter auch die Verbraucher und die öffentliche Hand, eine gerechte Verteilung des Mehrwerts und der Gewinnspannen in der gesamten Wertschöpfungskette beschließen und die Landwirte eine gleichberechtigtere Stellung in der Lebensmittelkette erhalten und ihre Marktposition stärken können;

61.

fordert eine Überarbeitung des europäischen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Großgastronomie, die auch eine Klausel über den Ort der Nahrungsmittelversorgung enthalten soll, und ruft die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu einem besseren Austausch bewährter Verfahrensweisen auf, um so eine lokale Ernährung und einen lokalen Markt für eine biologische Agrarproduktion und eine handwerkliche Verarbeitung zu fördern, wodurch Arbeitsplätze im ländlichen Raum geschaffen werden können;

62.

fordert, dass die durch europäische Mittel und von der EIB finanzierte Forschung im Bereich der Landwirtschaft und des ländlichen Raums insbesondere auf folgende Aspekte ausgerichtet wird:

a)

die nachhaltige Effizienz der Produktionsmethoden und der landwirtschaftlichen Betriebe;

b)

hochwertige und umweltfreundliche Produktionsmethoden, die Agrarökologie;

c)

die Wiederherstellung der Fruchtbarkeit geschädigter landwirtschaftlicher Böden und der biologischen Vielfalt;

d)

die soziale Innovation der ländlichen Gebiete: von den lokalen öffentlichen Dienstleistungen bis zu den Methoden der landwirtschaftlichen Erzeugung, der handwerklichen Verarbeitung und des lokalen Vertriebs von Agrarerzeugnissen;

e)

die technische Innovation, welche die Autonomie und die Widerstandsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe stärkt;

f)

die nachhaltige Waldbewirtschaftung;

g)

landwirtschaftliche Praktiken zur Bekämpfung des Klimawandels;

h)

den Tierschutz und nachhaltige Lösungen für Pflanzen- und Tierkrankheiten;

i)

technische Anwendungen für Kontrollen vor Ort zu dem Zweck, die Methoden zu vereinfachen und effizienter zu machen;

63.

plädiert für einen Übergang von Direktzahlungen je Hektar zu gedeckelten und modulierten Direktzahlungen je Hektar und landwirtschaftlicher Arbeitskraft — d. h. ein aktiver Landwirt — zur:

a)

Erhaltung und Weiterentwicklung der Landwirtschaft in agroklimatisch benachteiligten Gebieten, insbesondere in den Berggebieten, deren Produktionskosten höher sind, oder in geografisch benachteiligten Gebieten, wie den Regionen in äußerster Randlage;

b)

Unterstützung der kleinen Familienbetriebe mit einem häufig zu geringen Produktionsvolumen für ein ausreichendes landwirtschaftliches Einkommen, die aber zur Belebung der ländlichen Gebiete wichtig sind, wobei zu betonen ist, dass die Zusatzprämie für die ersten Hektare für kleine Betriebe, insbesondere für die Landwirtschaft in Berggebieten, von grundlegender Bedeutung ist;

c)

Förderung der Niederlassung von Junglandwirten;

d)

Unterstützung aller Regionen beim schrittweisen Übergang zu widerstandsfähigeren, autonomeren Produktionsmethoden, die weniger Betriebsmittel benötigen, ohne chemische Pestizide auskommen, die Gesundheit schützen, die Erderwärmung verringern, die Artenvielfalt fördern, die Wasserqualität verbessern und den Tierschutz achten;

e)

Stärkung der Entwicklung der biologischen Landwirtschaft;

f)

Stärkung der Landwirtschaft in Gebieten mit hohem Umweltwert;

g)

Förderung der Verwendung einheimischer Rassen und Sorten zur Unterstützung von handwerklich hergestellten und spezialisierten Lebensmittelerzeugnissen mit hohem Mehrwert;

h)

Unterstützung der Entwicklung hochwertiger regionaler Produktionszweige mit hohem Mehrwert;

64.

plädiert im Rahmen der Ökologisierung für eine allmähliche Verstärkung klima- und umweltfreundlicher Bewirtschaftungsmethoden durch:

a)

die Fruchtfolge, einschließlich Hülsenfrüchten, um die Abhängigkeit der europäischen Viehzucht von der Einfuhr von Eiweißpflanzen zu senken und den Einsatz von — äußerst energieintensivem — Stickstoffdünger zu verringern, der viel Treibhausgas erzeugt;

b)

die Aufrechterhaltung des Verbots des Umbruchs von Dauergrünland, um die Kohlenstoffbindung im Boden und die biologische Vielfalt zu fördern;

c)

die Beibehaltung ökologisch interessanter Gebiete, ohne Anbau oder Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, um zum Aufhalten des Artenverlusts beizutragen, wobei jedoch eine begrenzte extensive Beweidung zulässig sein sollte, denn sie trägt zur Anreicherung des Bodens bei und nützt damit den Landwirten;

d)

die Bereitstellung spezifischer Instrumente für die Handhabung der mit dem Klimawandel verbundenen Risiken;

e)

die Einführung von Ausgleichszahlungen, die leicht zugänglich sind und Impulse für zusätzliche Verpflichtungen im Falle die biologische Vielfalt betreffender zusätzlicher Verpflichtungen in NATURA 2000-Gebieten, in Gebieten mit hohem Naturwert sowie in Gebieten geben, in denen geschützte Großraubtiere leben;

f)

weitere Ökologisierungsmaßnahmen auf regionaler Ebene;

65.

empfiehlt zur Achtung der Rechte der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte, kommende Direktzahlungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb, der die in seinem Mitgliedstaat geltenden Sozialvorschriften nicht eingehalten hat, zu kürzen;

66.

fordert eine Stärkung der zweiten Säule der GAP und eine Aufstockung der Mittel für die ländliche Entwicklung; spricht sich darüber hinaus für mehr Subsidiarität aus, so dass die Mitgliedstaaten Mittel von der ersten auf die zweite Säule übertragen können;

67.

weist darauf hin, dass das Konzept der von der Bürgerebene ausgehenden lokalen Entwicklung (CLLD) und von LEADER erheblich zur Erreichung der Ziele der GAP auf lokaler und regionaler Ebene beiträgt, und empfiehlt daher, hierfür im Rahmen der nationalen und regionalen Programme zur Umsetzung der GAP bis zu 20 % der für die Umsetzung der zweiten Säule vorgesehenen Mittel aufzuwenden;

68.

weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten und Regionen mehr Befugnisse für die landwirtschaftliche Raumplanung und die Festlegung diesbezüglicher Beschränkungen benötigen, um insbesondere dem Phänomen der Landaneignung und der Konzentration von Agrarflächen in Europa entgegenzuwirken, durch das die Möglichkeiten von Junglandwirten zur Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs eingeschränkt werden (5);

69.

fordert, einen ausreichenden Teil der Mittel für die Entwicklung ländlicher Gebiete bereitzustellen, indem der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gefördert wird, um eine ausgewogene und integrierte Entwicklung dieser Gebiete sicherzustellen, einschließlich der Bereitstellung lokaler Infrastruktur, Unterstützung von KMU, Dorferneuerung und breiterer wirtschaftlicher Diversifizierung;

70.

empfiehlt der EU, den Gebieten in äußerster Randlage besondere Aufmerksamkeit zu widmen, in denen der Agrarsektor für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand, die Förderung der Entwicklung der Lebensmittelindustrie, der Forschung und der Innovation, den Schutz und die Förderung hochwertiger, in der Raumordnung erfasster Gebiete sowie die Bekämpfung des Klimawandels von entscheidender Bedeutung ist;

71.

schlägt vor, die Mittel der zweiten Säule vorrangig auf folgende Aspekte auszurichten:

a)

die Annäherung der Landwirte und der Verbraucher über kurze Kreisläufe;

b)

die Unterstützung der Landwirte, deren Produktionsmethoden über die ökologischen Standards hinausgehen — für eine Landwirtschaft mit hohem ökologischem Wert;

c)

die Unterstützung bei der Entwicklung umweltfreundlicher Anbaumethoden unter Erhaltung von Ökosystemen mit hohem Umweltwert und Förderung der Aufforstung von Flächen als CO2-Senke;

d)

die Unterstützung bei der Förderung von Innovation und Forschung zugunsten nachhaltigerer Erzeugungs- und Verarbeitungsmethoden;

e)

die Fähigkeit der Landwirte zur Marktanpassung (z. B. Informationsdienste, Beratungsdienste, Betriebsführungsdienste, Schulungen usw.);

f)

die Unterstützung der nachhaltigen Modernisierung der Verarbeitungsketten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die gemeinsam mit den Produktionsketten entwickelt werden, unter Wahrung des Umweltschutzes und der Gesundheit der Verbraucher und bei einer fairen Verteilung des Mehrwerts;

g)

Initiativen zur Unterstützung von Landwirten bei der Gründung von Genossenschaften oder Erzeugerorganisationen;

h)

die Beratung im Risikomanagement zur Handhabung klimatischer und krankheitsbezogener Unwägbarkeiten;

i)

nachhaltige Investitionen zur Anpassung des Angebots landwirtschaftlicher Familienbetriebe an die Verbrauchernachfrage;

j)

die Förderung der Entwicklung der Ernährungskette mit einem offiziellen Qualitätszeichen;

k)

die handwerkliche Verarbeitung lokaler Agrarerzeugnisse;

l)

die Nutzung biologischer und lokaler Produkte für die Großgastronomie;

72.

schlägt vor, von einem Ansatz der „Anlaufstelle“ zu einem Ansatz des „Übereinkommens“ zwischen bestimmten Arten von Unternehmen, Versorgungsketten und Gebieten überzugehen. Ausgehend von wenigen Zielen (Qualität, Produktivität, Nachhaltigkeit) sollten entsprechend aufgebaute Forschungs- und Innovationsprojekte unterstützt werden, die eine positive Beschäftigungswirkung entfalten können;

Synergien der EU-Fonds zugunsten der Entwicklung des ländlichen Raums

73.

schlägt den Ausbau der finanziellen Unterstützung der EU für die Entwicklung des ländlichen Raums vor, die gegenüber dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum erheblich verringert wurde, unter Beibehaltung ausreichender Mittel im Rahmen der ersten Säule;

74.

schlägt eine umfangreiche und starke Förderung nachhaltiger Investitionen für den Erhalt landwirtschaftlicher Familienbetriebe, insbesondere in den Bereichen Erzeugung, Vertrieb und Diversifizierung, vor;

75.

empfiehlt die Annahme einer Entwicklungsstrategie für den ländlichen Raum, damit alle politischen Maßnahmen der EU verstärkt zu Innovation und Zusammenarbeit sowie zur Entwicklung der ländlichen Gebiete im Einklang mit den Zielen des territorialen Zusammenhalts beitragen (6);

76.

schlägt eine Vereinfachung der Integration der Ressourcen für die verschiedenen Fonds zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums außerhalb der Landwirtschaft vor, um folgendes zu unterstützen:

a)

lokale Initiativen zur Entwicklung der Beschäftigung im ländlichen Raum;

b)

die Berufsausbildung für Berufe in ländlichen Gebieten;

c)

die technische und soziale Innovation im Dienste einer kohlenstofffreien, digitalen und nutzerfreundlichen Kreislaufwirtschaft;

d)

die Aufwertung von Forstgebieten in puncto Wirtschaft, Ökologie und Freizeitgestaltung;

e)

die Förderung von Partnerschaften und Allianzen zwischen Landwirtschaft und den Verwaltern von Schutzgebieten;

f)

die Beseitigung der Kluft bei der digitalen Vernetzung im ländlichen Raum;

g)

die Aufrechterhaltung und Entwicklung lokaler öffentlicher Dienstleistungen;

h)

die Wahrung und Entwicklung attraktiver Landschaften und Dörfer;

i)

den Tourismus im ländlichen Raum;

j)

die Entwicklung lokaler erneuerbarer Energieträger aus Kleinanlagen;

k)

lokale öffentliche Investitionen kleineren Umfangs zur Verbesserung der Lebensqualität der ländlichen Gemeinschaften und der Überlebensfähigkeit der Unternehmen, zumindest in Regionen mit einem erheblichen Entwicklungsrückstand gegenüber dem Durchschnitt der Mitgliedstaaten;

77.

plädiert auch für die Nutzung des weiteren Potenzials land- und forstwirtschaftlicher Flächen — insbesondere in stadtnahen Gebieten — für Wirtschaft, Umwelt, Klima, Energie und Freizeit, wie z. B. lokale Energie- und Lebensmittelproduktion sowie Tourismus im ländlichen Raum. Dafür darf die GAP nicht nur auf Landwirte ausgerichtet sein. Die LEADER-Initiativen bieten Akteuren des ländlichen und stadtnahen Raums Möglichkeiten für Zusammenarbeit und Innovationen und das muss so bleiben;

78.

fordert eine strenge Bewertung der Strukturfonds, aus denen die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt wird und umfassende Maßnahmen finanziert werden, mit denen diese Gebiete durch Verbesserung der Anbindung an das Verkehrsnetz und die digitale Breitbandinfrastruktur im Einklang mit dem Umweltschutz gefördert werden, mittels einer „Prüfung der Auswirkungen auf den ländlichen Raum“, wie in der Erklärung von Cork 2.0 empfohlen wird (7);

79.

betont, dass eine ausgewogene territoriale Entwicklung eine angemessene Förderung der ländlichen und stadtnahen Gebiete des Hinterlands sowie der benachteiligten Gebiete (z. B. Berggebiete, Grenzgebiete und andere Gebiete mit natürlichen oder demografischen Herausforderungen) vorsehen muss, um dort notwendige Investitionen in Wachstum, Beschäftigung, soziale Inklusion und ökologische Nachhaltigkeit zu bewirken;

80.

fordert eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Stadt und Land, in die auch kleinere Städte und ländliche Gemeinden umfassend einbezogen werden, damit durch die Maßnahmen der Union kein Konkurrenzverhältnis zwischen den Dimensionen Stadt, Land und Küste gefördert wird;

81.

begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission zugunsten „digitaler Dörfer“ sowie den Beitrag des Europäischen Parlaments zum Gelingen des Prozesses und schlägt vor, diesen Begriff auf „digitale ländliche Gebiete“ auszudehnen; fordert außerdem, bei den Beratungen über die Schaffung eines Rahmens für mit dieser Initiative zusammenhängende lokale und regionale Maßnahmen eine größtmögliche Rolle zu spielen;

82.

unterstreicht, dass die Regeln für die Funktionsweise der Strukturfonds durch den gemeinsamen strategischen Rahmen weiter harmonisiert werden müssen, um die Programmplanung und die Durchführung der Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern sowie integrierte und regionale Ansätze zu fördern (8);

83.

schlägt vor, den Lead-Fonds-Ansatz zu stärken, um die Abwicklung von Vorhaben, die aus mehreren Fonds finanziert werden, zu vereinheitlichen;

84.

schlägt die Einleitung einer Debatte über eine Annäherung der verschiedenen EU-Fonds für regionale Entwicklung außerhalb der Landwirtschaft vor.

Brüssel, den 12. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Unterstützung europäischer Junglandwirte“ (ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 57).

(2)  „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum. Förderung von Entwicklung und guter Governance in den Regionen und Städten der EU: sechster Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt“, Europäische Kommission, 23. Juli 2014.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Die Regulierung der Preisvolatilität bei Agrarerzeugnissen“ (ABl. C 185 vom 9.6.2017, S. 36).

(4)  Stellungnahme des AdR, (ABl. C 185 vom 9.6.2017, S. 36).

(5)  Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Unterstützung europäischer Junglandwirte“ (ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 57).

(6)  Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur „Innovation und Modernisierung der ländlichen Wirtschaft“ (ABl. C 120 vom 5.4.2016, S. 10).

(7)  Erklärung von Cork 2.0 „Für ein besseres Leben im ländlichen Raum“, Europäische Kommission, September 2016.

(8)  ABl. C 120 vom 5.4.2016, S. 10.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/20


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft — Europäische Nachhaltigkeitspolitik

(2017/C 342/03)

Berichterstatter:

Franco Iacop (IT/SPE), Präsident des Regionalrats der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft: Europäische Nachhaltigkeitspolitik

COM(2016) 739 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Einleitung

1.

begrüßt die Bereitschaft der Europäischen Kommission, aktiv und konstruktiv zum Erreichen der strategischen Ziele der Agenda 2030 beizutragen und die Grundlagen für die Bewältigung einer Reihe zentraler und komplexer Herausforderungen globaler Natur zu legen;

2.

stellt fest, dass in dem programmatischen Dokument, das die Kommission am 22. November 2016 in Form einer Mitteilung annahm, eine sehr ehrgeizige und weitreichende Strategie für die nachhaltige Entwicklung vorgeschlagen wird;

3.

anerkennt das Bemühen der Kommission um Verknüpfung der Agenda mit der Strategie Europa 2020 und somit mit den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds; betont angesichts der Komplexität und der Vielzahl an Referenzrahmen die Notwendigkeit von politischer Kohärenz, Mainstreaming und eines einheitlichen Governance-Rahmens;

4.

betont, dass es zum Erreichen der angestrebten Ergebnisse unverzichtbar ist, alle Regierungs- und Verwaltungsebenen, insbesondere die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG), in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen;

Allgemeine Bemerkungen

5.

stellt fest, dass gemäß dem Subsidiaritätsprinzip, dem sämtliche politische Maßnahmen der Europäischen Union unterliegen, die Ziele der Nachhaltigkeit unmittelbar die Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Aufgaben der subnationalen Regierungs- und Verwaltungsebenen betreffen;

6.

weist erneut darauf hin, dass die Gebietskörperschaften — Regionen, Provinzen, Bezirke und Distrikte, Groß- und Kleinstädte, Gemeinden — echte politische Entscheidungsträger sind, deren Aufgabe es ist, die geeignetsten Regierungsebenen und -methoden festzulegen, um die grundlegenden Ziele der EU und der Vereinten Nationen mit denen der Bevölkerung vor Ort zu verknüpfen;

7.

erinnert daran, dass für zwei der 17 SDG die lokalen Gebietskörperschaften grundlegende Aufgaben wahrnehmen: nämlich für die SDG 10 und 11. Mit dem erstgenannten Ziel sollen die Ungleichheiten zwischen den territorialen Einheiten verringert werden, während das zweite grundlegende Auswirkungen auf Stadtplanung, Verkehr, sozialen Wohlstand und nachhaltige Lebensweisen hat;

8.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der Mitteilung nicht die Notwendigkeit geprüft wird, die Fortschritte beim Erreichen der SDG nicht nur auf Ebene der Vereinten Nationen, der EU und der Mitgliedstaaten zu messen, sondern auch auf subnationaler Ebene, und ruft daher die Europäische Kommission dazu auf, dies bei der weiteren Entwicklung der zur Fortschrittsmessung verwendeten Indikatoren zu berücksichtigen und das Fachwissen vor Ort sowie bestehende Netze einzubeziehen;

9.

bekräftigt, dass weitere Prioritäten hinzukommen, die sich aus der integrierten Ausübung der Zuständigkeiten ergeben, die horizontal andere strategische Ziele berühren wie z. B. die Städteagenda, die soziale Inklusion, die europäische Klima- und Energiepolitik, die Verringerung der Emissionen, die Katastrophenvorsorge, die Umweltpolitik, die Kreislaufwirtschaft, die Mobilität, die intelligente Spezialisierung und die intelligenten Städte (smart lands), die auf dem Gipfeltreffen von Bratislava und dem Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie behandelt wurden;

10.

schlägt vor, die Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) dazu zu nutzen, die Berührungspunkte der Agenda 2030 mit der Strategie Europa 2020 sicherzustellen, indem die zentralen Leitlinien überarbeitet und umgehend auf die neuen SDG ausgerichtet werden;

11.

begrüßt das die Mitteilung begleitende Arbeitsdokument Key European action supporting the 2030 Agenda and the Sustainable Development Goals (SWD (2016) 390 final), in dem vorgeschlagen wird, die Strategie Europa 2020 um die Ziele der Agenda 2030 zu ergänzen und die Bezüge zwischen den drei Säulen, die sieben Leitinitiativen und die fünf, auf die Prioritäten von Europa 2020 zurückzuführenden Ziele sowie die Prioritäten mit Bezug auf die für die Kohäsionsfonds vorgeschlagenen elf thematischen Ziele stärker zur Geltung zu bringen;

12.

betont, dass in jedem Fall sämtliche in der Mitteilung der Kommission über die nachhaltige Zukunft Europas vorgeschlagenen Ziele vor Ort strukturiert werden müssen, um umgesetzt werden zu können; empfiehlt vor diesem Hintergrund die Umsetzung der Ziele der Agenda 2030 auf lokaler Ebene als einzigen Weg, für konkrete und dauerhafte Auswirkungen auf den Alltag der Menschen zu sorgen;

13.

teilt die Auffassung, dass die Komplexität der verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen eine entsprechende Steuerung und Kontrolle erfordert, mit denen der Entscheidungsprozess durch Bewertung der politischen Maßnahmen und Neuerungen bei den institutionellen Strukturen bereichert wird (Messung der Auswirkungen);

14.

ist der Ansicht, dass einige Anknüpfungspunkte zwischen den Prioritäten der Juncker-Kommission und den SDG für die LRG von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere für die Priorität im Bereich der Beschäftigung, sofern Zuständigkeiten betroffen sind, auf die sich das SDG 4 (Bildung) bezieht, für das die LRG umfassende Zuständigkeiten besitzen, vor allem hinsichtlich der Kosten des Übergangs zu einem nachhaltigen Europa;

15.

plädiert dafür, dass sich die „Investitionsoffensive“ der Kommission auch auf materielle und immaterielle Güter erstreckt, die in den Zuständigkeitsbereich der LRG fallen (Sozialschutz, IT, Verkehrsnetze, Energieverbundnetze und Telekommunikationsnetze, Abfallbeseitigung, integrierte Wasserbewirtschaftung usw.) und die sich in vielen Fällen mit verschiedenen SDG (u. a. 8, 9, 12 und 13) decken;

16.

erinnert daran, dass sich auch die Priorität 3 der Kommission Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik mit verschiedenen SDG im Zuständigkeitsbereich der LRG deckt. Dies gilt für die Ziele 5, 7 und 13, bei denen die LRG sowohl Zielgruppe als auch Akteure der politischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels. Ferner betrifft dies Maßnahmen zur Sicherstellung einer nachhaltigen und Energieversorgung für alle sowie Maßnahmen zum Schutz der sozialen Rechte. Für deren Gewährleistung sind die auf lokaler Ebene bereitgestellten Dienste von grundlegender Bedeutung;

17.

weist darauf hin, dass die Priorität 7 zur Schaffung eines auf gegenseitigem Vertrauen basierenden Raums des Rechts und der Grundrechte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter umfasst, bei denen die LRG eine entscheidende Rolle spielen können. Dies steht voll und ganz im Einklang mit dem SDG 5 und der Notwendigkeit, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die europäischen Institutionen wiederzugewinnen;

18.

bekräftigt erneut, dass die Katastrophenresilienz einer der zentralen Aspekte nachhaltiger Entwicklung ist, und fordert die Organe der Europäischen Union auf, diesen Grundsatz in den Mittelpunkt künftiger Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Europa zu stellen (1);

19.

weist darauf hin, dass die Priorität 8 zum Ziel hat, das Phänomen der beispiellosen und globalen Migrationsströme zu bewältigen und ganz im Einklang mit den SDG 1 und 10 steht, bei denen horizontal die Zuständigkeiten der LRG gefragt sind, die häufig durch die notwendige Steuerung gewaltiger Migrationsströme stark unter Druck geraten;

Besondere Bemerkungen

20.

weist darauf hin, dass die zum Erreichen der SDG ergriffenen Maßnahmen sich — im Unterschied zur Kohäsionspolitik — nicht immer in einen Rahmen integrierter politischer Maßnahmen einfügen lassen. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, bei der Prioritätensetzung den vordringlichsten Erfordernissen im Rahmen einer dynamischen Langzeitperspektive zur Erreichung aller SDG Rechnung zu tragen. Deshalb muss der Vorschlag des AdR, für die Einbeziehung der LRG einen Verhaltenskodex anzunehmen, unbedingt berücksichtigt werden;

21.

unterstreicht, dass die Ziele einen Ausgleich zwischen den aktuellen Erfordernissen und denen künftiger Generationen sowie zwischen den Bedürfnissen der verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen erfordern. Letzteres ist unerlässlich ist, um die auf die LRG zukommenden hohen Übergangskosten zu verringern. Etwaige untragbare Kosten könnten die öffentliche Akzeptanz und tatsächliche Umsetzung der betreffenden Maßnahmen gefährden und insbesondere die Fähigkeit der entlegeneren Regionen (im Landesinneren), einen Beitrag zur globalen Nachhaltigkeit und im Allgemeinen zur Dauerhaftigkeit der SDG zu leisten, beinträchtigen;

22.

verweist auf die zeitliche Asymmetrie zwischen den Maßnahmen der EU (2020), auf die die Mitteilung Bezug nimmt, und der Agenda 2030, und hält neben der Neuformulierung von Zielen für den gesamten Bezugszeitraum, die mit denen Zielen der Agenda vereinbar sind, zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Unterstützungsinstrumente für wünschenswert;

23.

bedauert, dass die Mitteilung keine Analyse der potenziellen Risiken während der Umsetzung der 17 SDG enthält. Dies könnte sehr hilfreich sein, um die LRG mit angemessenen Instrumenten auszustatten, damit sie die Probleme bei der Umsetzung der zielbezogenen Maßnahmen bewältigen können. Um Entwicklungstrends der Ungleichheit laufend überwachen zu können, müssen alle Indikatoren unbedingt auf die lokale Ebene ausgerichtet sein, sowie auch anderer Indikatoren neben dem BIP verwendet werden wie z. B. qualitative Indikatoren, mit denen sowohl eine gerechte Entwicklung als auch der soziale Fortschritt in den Regionen gemessen werden kann;

24.

betont, dass für den Teil der Ziele, mit deren Erreichen die LRG betraut werden sollen, Mittel in angemessener Höhe bereitgestellt werden müssen. Diese Mittel könnten durch spezifische Mittelübertragungen von der nationalen Ebene, aber auch durch die Gewährung größerer Haushaltsbefugnisse auf lokaler Ebene verfügbar gemacht werden;

25.

hält es für notwendig, Plattformen und Initiativen zu fördern, die den Austausch bewährter Verfahren zwischen LRG ermöglichen, und diejenigen zu nutzen, die bereits von internationalen Organisationen wie dem UNDP Live für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Knowledge Platform) bereitgestellt werden. Die Agenda sollte nicht als Alibi für eine erneute Zentralisierung der politischen Maßnahmen herhalten. In diesem Sinne wird auch die von der Kommission angekündigte Einführung der Multi-Stakeholder Plattform mit Interesse erwartet; sie soll die Ausgestaltung der universalen Elemente der Agenda auf territorialer Ebene erleichtern, aber vor allem den Austausch bewährter Verfahren fördern und die von den dynamischsten Regionen in Europa erzielten Fortschritte bekanntmachen; erwartet, in diese Plattform auf eine seiner institutionellen Rolle als der Versammlung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angemessenen Art und Weise einbezogen zu werden;

26.

ist der Auffassung, dass die Steigerung der Lebenserwartung innerhalb der EU nicht nur von der Fähigkeit abhängt, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, sondern auch von Wohlstand und Sicherheit in den Nachbarländern; ruft in diesem Zusammenhang und im Einklang mit den neuen Leitlinien der Mitteilung zum „neuen Europäischen Konsens über Entwicklungspolitik“ dazu auf, die Maßnahmen der dezentralen Zusammenarbeit und zur Entwicklungsförderung in den Drittstaaten dadurch auszubauen, dass bevorzugt die Informations- und Diskussionsplattformen im Bereich Entwicklung genutzt werden, die den LRG zur Verfügung stehen: ARLEM, CORLEAP, die alle zwei Jahre stattfindende Jahreskonferenz zur dezentralen Zusammenarbeit und der Atlas der dezentralen Zusammenarbeit, die es den Partnerländern ermöglichen, sich zu treffen, ins Gespräch zu kommen und bewährte Verfahren auszutauschen;

27.

teilt den Standpunkt der Kommission bezüglich der 2016 mit dem Pakt von Amsterdam angenommenen Städteagenda der EU, die gemeinsam mit den LRG umgesetzt wird, um sämtliche Aspekte der nachhaltigen Entwicklung abzudecken und einen Beitrag zur Umsetzung der globalen „neuen Städte-Agenda“ zu leisten;

28.

erachtet es für notwendig, in den Strategien der nachhaltigen Stadtentwicklung und der horizontalen und vertikalen Zusammenarbeit in einem partizipativen Governance-System der Verschiedenheit der Städte, der Bedeutung von sozialer Innovation und der zukunftsorientierten Planung durch einen integrierten und koordinierten Ansatz, insbesondere zur Bewältigung der wichtigen Aufgaben im Hinblick auf die Verbesserung der Lebensqualität in Städten, Rechnung zu tragen;

29.

empfiehlt, die Agenda 2030 zu untersuchen und sicherzustellen, dass ihre Ziele im Einklang stehen mit dem europäischen Entwicklungsmodell, das auf lokalen Produktionssystemen (Cluster) basiert, die vorwiegend aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehen; hofft diesbezüglich, dass auch den kleineren Städten im Rahmen der Entwicklungsmodelle besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Denn eine zu stark konzentrierte territoriale Entwicklung kann in die Unterentwicklungsfalle führen, die ihrerseits zu Marginalisierung und Bevölkerungsrückgang führen kann;

30.

begrüßt es, dass die Dimensionen der (sozial, ökologisch und wirtschaftlich) nachhaltigen Entwicklung in der Mitteilung als Säulen dargestellt werden, an denen sich die politischen Leitlinien der Kommission orientieren müssen, um die Ziele der nachhaltigen Entwicklung und der 13 sektorenspezifischen Maßnahmen, die mit dem Finanzrahmen 2014-2020 angenommen wurden, zu erreichen; ist jedoch der Ansicht, dass die lokale Entwicklung angesichts der neuen globalen Herausforderungen durch Ergänzung um die territoriale Dimension gestärkt werden muss;

31.

unterstreicht, dass LRG als zentrale politische Akteure anerkannt werden müssen, die dank ihrer Bürgernähe dazu beitragen können, dass die europäischen Institutionen und das Integrationsprojekt wieder auf größere Akzeptanz stoßen. Die Multi-Level-Governance erweist sich als optimale Lösung für die politischen Maßnahmen, mit denen eine nachhaltige Zukunft geschaffen und die 10 Prioritäten der Kommission, die 11 thematischen Ziele der Kohäsionsfonds und die 17 SDG der Agenda 2030 miteinander verknüpft werden sollen;

Verbesserung der politischen Auswirkungen auf die Säule der sozialen Dimension

32.

weist erneut darauf hin, dass von oben vorgegebene und zentral verwaltete politische Maßnahmen nicht die besten Methoden sind, um die komplexen Fragen der nachhaltigen Entwicklung und die Bekämpfung der verschiedenen Formen von Armut zu bewältigen. Vielmehr müssen die LRG die notwendige Verantwortung und Autonomie erhalten, damit auf die großen gesellschaftlichen Fragen angemessene Antworten gefunden werden können;

33.

betont, dass die auf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union basierenden Maßnahmen mittels Planung einer nachhaltigen Sozialpolitik untermauert werden müssen, an der alle Regierungs- und Verwaltungsebenen beteiligt sind; denn nur so können der Zugang zu allen grundlegenden Dienstleistungen gewährt und Lösungen für neue Erfordernisse aufgrund des demografischen Wandels mit lokalen Strategien zur Förderung des aktiven und gesunden Alterns gefunden werden;

34.

macht die Kommission auf die Notwendigkeit aufmerksam, auf politische Maßnahmen zur Förderung der menschlichen Gesundheit als Priorität für die soziale Eingliederung zu setzen und die Lebensbedingungen in städtischen und stadtnahen Gebieten zu verbessern; parallel dazu sollte der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zu Sport- und Freizeitangeboten auch für Menschen mit Behinderungen gewährleistet und die Gesundheitsvorsorge für alle Bürger, also auch für ältere Menschen, Migranten und sonstige von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohte Gruppen, gefördert werden; dazu sollten auch die Mitgliedstaaten und LRG ermutigt werden;

35.

ist der Ansicht, dass das Potenzial der Sozialwirtschaft in der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Bekämpfung von Jugend- und Frauenarbeitslosigkeit liegt, weshalb in der Agenda unbedingt auf die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) und auf die notwendige Erzeugung von gegenseitigem Verständnis zwischen den jungen Menschen und den Unternehmern hingewiesen werden muss. Außerdem müssen die verschiedenen Aspekte der Nachhaltigkeit und die neuen kreativitätsbedingten Perspektiven in der neuen Strategie mittels eines übergreifenden Ansatzes behandelt werden;

36.

erachtet es als notwendig, die Kultur in die Agenda 2030 aufzunehmen und unmissverständlich auf die Bedeutung hinzuweisen, die diese im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung und der Schaffung neuer Arbeitsplätze und mit Blick auf die Schaffung gemeinsamer europäischer Ideale hat, um in der Welt die Bestrebungen und die Grundsätze der Demokratie, der sozialen Gerechtigkeit und der Solidarität zu verbreiten. Die Kultur leistet einen wirkungsvollen Beitrag zu den Strategien einer inklusiven Entwicklung und wirkt sich tiefgreifend auf die SDG aus, indem sie die Bildungssysteme verbessert, die Phänomene der sozialen Ausgrenzung und Armut bekämpft, die Ursachen für Ungleichheiten beseitigt, die Chancengleichheit fördert und die generationsspezifischen und demografischen Unterschiede aufhebt;

Verbesserung der politischen Auswirkungen auf die Säule der Umweltdimension

37.

stellt fest, dass die augenscheinlich globalen Themen wie Klimawandel, CO2-Verringerung, Energieeinsparungen, Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, Schutz der Artenvielfalt, Reduzierung der Ausbeutung von Ressourcen, integrierter Verkehr und Kreislaufwirtschaft in Wirklichkeit von politischen Maßnahmen und Handlungen vor Ort bestimmt werden. Daher empfiehlt er, umweltfreundlichen Produktionsweisen besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

38.

erachtet es angesichts der Vielzahl der betroffenen Sektoren für notwendig, einen integrierten und auf der Zusammenarbeit zwischen den Ebenen der Multi-Level-Governance und den betroffenen Umweltakteuren basierenden Ansatz zu verfolgen. Hier schafft das Konzept der Kohäsion Verbindungen zwischen wirtschaftlicher Effizienz, sozialem Zusammenhalt, kultureller Entwicklung und ökologischem Gleichgewicht, indem die nachhaltige Entwicklung bei der politischen Planung in den Mittelpunkt gestellt wird;

39.

teilt die Auffassung, dass die Aktivitäten des Menschen und der Klimawandel zunehmend zur Belastung für die Meeresökosysteme werden. Diesbezüglich sind die Maßnahmen der Kommission von Bedeutung, mit denen sie sich für sichere, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Ozeane einsetzt und gleichzeitig weiterhin die Umsetzung der Agenda für „blaues Wachstum“ unterstützt. Diese zielt darauf ab, das Potenzial der europäischen Ozeane und Meere für die Schaffung von Arbeitsplätzen, wirtschaftliche Wertschöpfung und Nachhaltigkeit zu nutzen; bekräftigt ferner, dass Innovation in der blauen Wirtschaft zur Gewährleistung einer effizienten und nachhaltigen Nutzung wertvoller Meeresressourcen beitragen kann (2);

40.

empfiehlt, dass sich alle Institutionen für die Minimierung der Nahrungsmittelverschwendung und die Verwertung von Abfällen engagieren und so den Investitionen und der Beschäftigung im größeren Kontext der grünen Wirtschaft einen Impuls geben. Die EU muss sich entschlossen für den Ausstieg aus dem linearen Wirtschaftsmodell einsetzen, um das Modell der Kreislaufwirtschaft zu stärken, wie der AdR in seinen Stellungnahmen Kreislaufwirtschaft — Überprüfung der EU-Abfallvorschriften, Legislativvorschläge zur Änderung der Abfallrichtlinien und Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft betonte;

Verbesserung der politischen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Dimension

41.

ist der Auffassung, dass die Entwicklungsmodelle, die von neuen Wettbewerbsfaktoren geprägt werden, wie u. a. die Netze, dank derer eine unendliche Datenmenge mit einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern verknüpft werden kann, eine klare Kluft aufweisen zwischen dem Erfordernis der Unternehmen, die Vorlaufzeit (time to market) zu reduzieren, und den für die Konsensfindung und die Verwaltungsverfahren notwendige Zeit. Die LRG stellen die angemessene Ebene dar, um die Entscheidungsfindung entsprechend der von den Märkten vorgegebenen Fristen zu beschleunigen;

42.

fordert eine echte Unterstützung für die Entwicklungsmodelle und insbesondere für die immateriellen Netze, die den Zugang zu einer unendlichen Datenmenge erleichtern und die neuen lokalen Wettbewerbsfaktoren sowie den Übergang zu neuen Produktionsparadigmen bedingen;

43.

hält die Entwicklung von Strategien zur Aktivierung strukturpolitischer Maßnahmen für dringend erforderlich, um auch den radikalen Wandel des Produktionsparadigmas bei den Grundpfeilern der Entwicklung miteinzuschließen; dabei sollen auch nachhaltige Produktionsverfahren durch Anreize gefördert werden, d. h. so lange, bis sich aufgrund von Innovationen der Übergang zur Kreislaufwirtschaft rechnet. Es liegt auf der Hand, dass solche Maßnahmen nicht nur zur Bewältigung der gewaltigen Herausforderungen der Globalisierung beitragen, sondern auch eine klare Antwort auf den Zielkonflikt unterschiedlicher gesellschaftlicher Bedürfnisse (Umwelt vs. Beschäftigung) darstellen;

44.

erkennt an, dass die Globalisierung im Zuge einer höheren Mobilität von Personen, Produkten und Daten eine Verstärkung des internationalen Wettbewerbs nicht nur zwischen Unternehmen, sondern auch zwischen Regionen bedingt. Um den europäischen Volkswirtschaften neuen Schwung zu verleihen, ist es daher notwendig, entschlossen auf die Faktoren einzuwirken, die die territoriale Wettbewerbsfähigkeit bedingen: Soziales und institutionelles Kapital, Infrastruktur und Innovation;

45.

bekräftigt, dass die LRG in den Beziehungen zwischen öffentlich-privaten Partnerschaften eine zentrale Rolle spielen, da sie in der Lage sind, die Heterogenität der Entwicklungsformen zu erkennen, die gezielte Investitionen in die Nutzung der endogenen Ressourcen eines jeden Gebiets fördern können;

Verbesserung der politischen Auswirkungen auf die Säule der sozialen Dimension

46.

bedauert, dass in der Mitteilung der Kommission der Begriff des „territorialen Kapitals“, wie ihn die OSZE 2001 geprägt und die Kommission 2005 aufgegriffen hat, mit keinem Wort erwähnt wird. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Begriff verschiedene Dimensionen umfasst: Natur, Mensch, Kunst, Organisation, Beziehungen und Wissen machen zusammen das Wettbewerbspotenzial eines Gebiets aus;

47.

stellt fest, dass die Krise und die Auswirkungen der Globalisierung tief greifend auf die Beziehungen, welche den Zusammenhalt innerhalb der Regionen sicherstellten, eingewirkt und Brüche (Stadt-Land, Mitte-Rand) verursacht und die Dynamik des gesellschaftlichen Gefüges verändert haben. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, die überkommenen territorialpolitischen Modelle mit ihren funktionalistischen Konzepten, bei denen die Region lediglich als ein Raum betrachtet wird, in Richtung einer neuen institutionellen Matrix zu überarbeiten, bei der den Gebieten die Aufgabe eines kollektiven Akteurs zugewiesen wird;

48.

würdigt die Tatsache, dass mit dem Pakt von Amsterdam der Bedeutung der städtepolitischen Maßnahmen, mit denen Initiativen zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen Entwicklung umgesetzt werden, wachsendes Interesse entgegenbracht wird, und ist davon überzeugt, dass die Städte einen positiven Beitrag zur Innovation leisten können;

EMPFEHLUNGEN AN DIE REGIONALEN UND LOKALEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

49.

betont, dass die LRG beim Schutz und der Entwicklung des städtischen Raums, der ländlichen Gebiete und des gemeinsamen Erbes eine zentrale Rolle spielen und einen Beitrag dazu leisten können, was in der Agenda 2030 als Transformation unserer Welt definiert wird, indem sie sich mit einer proaktiven Haltung engagieren für:

a.

die Verbesserung der eigenen strategischen Verwaltungskapazität;

b.

die Förderung einer anspruchsvollen und bewussten Zivilgesellschaft;

c.

die Entwicklung einer integrierten Stadt- und Raumplanung;

d.

die Förderung wirtschaftlicher Möglichkeiten auf lokaler Ebene, um menschenwürdige Arbeitsplätze und sozialen Zusammenhalt zu schaffen;

e.

die Förderung regionaler „Pläne/Strategien“ für die nachhaltige Entwicklung, indem die SDG an politische Ziele geknüpft werden, aber auch durch Überarbeitung der Programmplanung, um die Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung zu bewältigen und auf diesem Weg einen Beitrag zur Ausgestaltung der nationalen Reformprogramme zu leisten;

f.

die Steuerung des Übergangs zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft und zu resilienten Städten und Regionen;

g.

die Definition von Plänen für eine nachhaltige Mobilität in den Städten;

h.

die Anerkennung und Förderung der Rolle der Kultur in der nachhaltigen Entwicklung und die Aufwertung von lokalem Erbe, Kreativität und Vielfalt;

i.

die Förderung der Teilnahme von Akteuren aus Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur, von Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen sowie von einzelnen Bürgern an der Erarbeitung von Plänen und Initiativen zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen der Initiative „Wissenschaft trifft Regionen“;

j.

Förderung von Schulbildungsprogrammen für die nachhaltige Entwicklung und kulturellen Aktivitäten rund um das Thema Nachhaltigkeit;

k.

die Einbeziehung von „Indikatoren für den gerechten und nachhaltigen Wohlstand“ bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und regionalen Haushalten fördern;

l.

Einrichtung von Partnerschaften im Rahmen der dezentralen Entwicklungszusammenarbeit;

50.

bekräftigt, dass die LRG in der Lage sind, als Grundlage für die Planung und Durchführung integrierter Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung auf lokaler Ebene Formen von partizipativer Demokratie zu entwickeln und insbesondere Frauen, junge Menschen, Senioren und Minderheiten einzubeziehen;

EMPFEHLUNGEN AN DIE NATIONALEN EBENEN

51.

spricht sich für einen „Bottom-up“ -Ansatz und die Ausarbeitung eines angemessenen rechtlichen Rahmens unter Zuweisung ausreichender Mittel aus. Ein derartiges neues System kann nur erfolgreich realisiert werden, wenn die Dezentralisierung in den einzelnen Staaten der EU stetig vertieft wird. Die nationalen Regierungen sollten:

a.

eine gemeinsame Governance sowie eine echte Dezentralisierung fördern, welche die Beteiligung aller betroffenen Akteure nicht nur in der Vorlauf- sondern auch in der Nachbereitungsphase erlaubt;

b.

eine kohärente und integrierte Territorialpolitik in Abstimmung mit den Gebietskörperschaften insbesondere zur Gestaltung der NRP konzipieren;

c.

die subnationalen Finanzsysteme überdenken, um Finanzierung und Nachhaltigkeit in Einklang zu bringen;

d.

die lokalen und regionalen Ebenen in die Folgemaßnahmen zu den SDG einbeziehen, die von präzisen territorialen Daten gestützt werden;

52.

bekräftigt, dass die nationalen Ebenen — auf der Grundlage des Prinzips des „no one left behind“ und der Ausgabeneffizienz — die LRG mittels eines basisorientierten Ansatzes in die Erarbeitung von territorialen Aktionsplänen zum Erreichen der SDG einbeziehen und dabei deren Stärken und Schwächen berücksichtigen müssen;

EMPFEHLUNGEN AN DIE EUROPÄISCHE UND DIE INTERNATIONALE EBENE

53.

ist davon überzeugt, dass die LRG Teil des strukturierten Dialogs und fester Bestandteil der Governance sein sollten — und nicht nur einfache Interessenträger —, damit die Anstrengungen und Erfahrungen auf lokaler Ebene den politischen Maßnahmen und Abkommen auf globaler Ebene voll und ganz zugute kommen. Die Bemühungen der LRG um Erarbeitung und Bereitstellung wertvoller Beiträge müssen als Teil des Entscheidungsprozesses Anerkennung finden. Dies kann u. a. geschehen durch:

a.

Einbeziehung der Netze und Verbände der LRG in die Leitungsgremien der internationalen Entwicklungseinrichtungen;

b.

den Ausbau der Finanzierungsinstrumente und die Überarbeitung der politischen Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung auf lokaler Ebene;

c.

die Unterstützung der dezentralen Zusammenarbeit auch mit Drittstaaten und den Austausch von Lerninhalten und Wissen zur Förderung der Innovation;

54.

fordert, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten Mittel für die ex ante- und ex post-Bewertung der Auswirkungen politischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung bereitstellen. Dies setzt eine verbesserte Koordinierung sämtlicher politischer Maßnahmen voraus, auf Ebene der EU ebenso wie auf Ebene der Mitgliedstaaten und der LRG;

55.

ruft die Kommission dazu auf, das NRP noch strategischer und funktionaler einzusetzen, das bereits förmlich in die Planung der KF einbezogen wurde und die bereits angenommenen Instrumente für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung funktional zu nutzen. Dies würde es ermöglichen, im Rahmen des Europäischen Semesters nicht nur die auf nationaler Ebene zur Erreichung der SDG geplanten und ermittelten Reformmaßnahmen, sondern auch jene im Zusammenhang mit der regionalen und lokalen Dimension zu erfassen;

56.

empfiehlt, dass die europäischen und internationalen Regierungsebenen das komplexe System der globalen Beziehungen steuern, indem sie die regionalen Konfliktherde kontrollieren und die Umwandlung und Neuordnung der institutionellen und produktiven Ressourcen aus dem vergangenen Jahrhundert unterstützen. Die lokalen Akteure sollten die notwendigen Zuständigkeiten erhalten, um labile geo-ökonomische Gleichgewichte in Entwicklungschancen zu verwandeln, mit denen sich die Wettbewerbsfähigkeit der lokalen Produktionssysteme auf dem Weltmarkt wieder herstellen lässt.

Brüssel, den 12. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  COR 5035/2016; COM(2016) 739 final.

(2)  COR 2203/2012.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/27


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Migration über die zentrale Mittelmeerroute

(2017/C 342/04)

Berichterstatter:

Hans Janssen (NL/EVP), Bürgermeister von Oisterwijk

Referenzdokumente:

Gemeinsame Mitteilung des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und des Rates

Migration über die zentrale Mittelmeerroute — Ströme steuern, Leben retten

JOIN(2017) 4 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Einführung und Kontext

1.

stellt fest, dass diese EU-Mitteilung ein Kernelement einer umfassenderen Reform der EU-Politik ist. Ihr Mehrwert besteht in den Vorschlägen für konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der strategischen Leitlinien des Rates von 2014, in denen die Staats- und Regierungschefs vereinbarten, in den kommenden Jahren einen Weg für die künftige politische Entwicklung im Bereich Justiz und Inneres, einschließlich Einwanderung und Asyl, zu ebnen;

2.

ist der Ansicht, dass die EU-Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen in einem so sensiblen und strategisch bedeutsamen Bereich weiter an der Festlegung einer Strategie für die Region im Kontext ihrer Beziehungen zur EU und folglich einer echten Migrationspolitik arbeiten sowie im Interesse der europäischen Völker und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Mitgliedstaaten, der Besonderheiten der Herkunftsländer und der Rechte der Migranten gemäß den internationalen und europäischen Verträgen die politische Verantwortung für die Umsetzung dieser Politik übernehmen sollten;

3.

weist darauf hin, dass zwischen Migrations- und Entwicklungspolitik ein enger Zusammenhang besteht. Die internationale, nationale, regionale und lokale Zusammenarbeit ist entscheidend, um eine gemeinsame europäische Migrationspolitik Wirklichkeit werden zu lassen und die Europäische Migrationsagenda umzusetzen;

4.

spricht sich für die Annahme eines ganzheitlichen Ansatzes zugunsten einer dezentraleren und effizienteren Steuerung der Migrationsströme aus. Eine solche dezentrale Steuerung wird eine Gleichbehandlung und gleiche Rechte gewährleisten;

5.

hält es für überaus wichtig, die Zahl der Personen, die beim Versuch der Überfahrt nach Europa auf See ums Leben kommen, zu verringern, und betont, dass die Anstrengungen, Menschen in Seenot zu retten, fortgesetzt und intensiviert werden müssen; bekundet seine tiefe Bestürzung darüber, dass bereits Hunderte von Menschen ihr Leben verloren haben, und würdigt alle Länder und Organisationen, die versucht haben, diese humanitäre Tragödie zu verhindern (1); bekräftigt, dass die Entwicklung eines zusätzlichen sicheren und legal zugänglichen Wegs für die Migration in die EU (z. B. humanitäre Visa, Neuansiedlung und verstärkte Familienzusammenführung) Teil der Anstrengungen zur Schaffung einer umfassenden und menschenwürdigen Migrationspolitik sein muss;

6.

begrüßt die in dieser Gemeinsamen Mitteilung vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahmen zur Stärkung von Initiativen bezüglich der Migration über die zentrale Mittelmeerroute, u. a. in und um Libyen. Angesichts der hohen Zahl von Todesfällen auf See und entlang der zentralen Mittelmeerroute hat die Frage der Steuerung der Migrationsströme und der Rettung von Menschenleben weiterhin oberste Priorität;

7.

ist der Auffassung, dass die Multi-Level-Governance eine Voraussetzung ist, um optimale Ergebnisse zu erreichen. In diesem Kontext ist es wichtig, dass die Institutionen auf EU-Ebene sowie auf nationaler und subnationaler Ebene mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Transitländern und der Zivilgesellschaft, den Migrantenverbänden und örtlichen Gemeinschaften in den Gastländern eng zusammenarbeiten und offen für deren Beiträge sind;

8.

unterstreicht, dass der Erfolg dieser Maßnahmen eine enge Zusammenarbeit mit relevanten Partnern in den Ländern entlang der zentralen Mittelmeerroute erfordert, wie auch konzertierte Anstrengungen der EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM); weist darauf hin, dass einige der vorgeschlagenen Maßnahmen nur dann erfolgreich umgesetzt werden können, wenn dies die Situation vor Ort erlaubt. Diese Maßnahmen sollten als Ergänzung zu den zahlreichen Initiativen betrachtet werden, die von der EU und ihren Mitgliedstaaten bereits umgesetzt werden, insbesondere im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda und dem Programm für Migrationspartnerschaften (2);

9.

begrüßt die Anstrengungen Italiens, Maltas, Griechenlands, Zyperns, Frankreichs, Spaniens und Portugals, die im Rahmen von Eurosur ihre nationalen Koordinierungszentren für die Grenzüberwachung mit dem „Seahorse-Netz Mittelmeer“ verknüpft haben;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass die zentrale Mittelmeerroute zum Hauptweg für Migranten und Flüchtlinge geworden ist, die versuchen, nach Europa zu gelangen. Über 180 000 Menschen nutzten 2016 die zentrale Mittelmeerroute — die weitaus meisten von ihnen erreichten den Kontinent über Italien. Fast 90 % dieser Personen begeben sich auf die Route von Libyen aus, wo die instabile politische und wirtschaftliche Lage Schleusern die Ausweitung ihrer Aktivitäten ermöglicht; betont die dringende Notwendigkeit, die Zahl der Personen, die eine Fahrt über das Meer wagen, zu verringern, und das illegale Ablegen von Schlauchbooten und Booten in Richtung EU zu unterbinden; betont die Bedeutung präventiver Maßnahmen auf allen Regierungsebenen;

11.

stellt fest, dass die Schleuser und Menschenhändler selbst zur Instabilität in Libyen durch ihr Handeln und ihre Verstöße gegen Menschenrechte beitragen und damit die Situation von Migranten weiter schwächen. Eine Hauptpriorität für die EU, ihre Mitgliedstaaten und internationalen Partner besteht weiterhin darin, Lösungen für die Probleme Libyens in den Bereichen Regierungsführung und Sicherheit zu finden. Dabei handelt es sich auch um eine Grundvoraussetzung für eine nachhaltige Bewältigung der gegenwärtigen Situation;

12.

stellt fest, dass die Mehrheit der Migranten in Libyen Drittstaatsangehörige sind, von denen wiederum die meisten aus afrikanischen Ländern südlich der Sahara stammen. Bei einem wirksamen Ansatz ist deshalb auch den im Süden Libyens ergriffenen Maßnahmen Rechnung zu tragen;

13.

unterstreicht den Mehrwert der in der Mitteilung angekündigten Maßnahmen: Ausweitung der Schulungen für die libysche Küstenwache, Gewährleistung einer soliden Finanzierung zur Deckung des künftigen Schulungsbedarfs, Intensivierung des Kampfs gegen Schleuser und Schlepper sowie Gewährung von Anreizen für die Mitwirkung von Tunesien, Algerien und Ägypten am „Seahorse-Netz Mittelmeer“ zur Gewährleistung der subregionalen Teilhabe; betont, dass bei all diesen Maßnahmen die Wiederherstellung der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zugunsten der Migranten und der Bevölkerung vor Ort zu den wichtigsten Prioritäten zählen muss;

Konzentration auf Libyen — erforderlich, aber risikobehaftet

14.

bekräftigt die Notwendigkeit einer ernsthaften Abstimmung mit den libyschen Behörden, um bessere Bedingungen in den Aufnahmelagern (insbesondere für schutzbedürftige Personen und Minderjährige) durch eine enge Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration und dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen und eine wirksame Überwachung der Standards durch diese beiden Organisationen zu erreichen;

15.

begrüßt die Intensivierung der Zusammenarbeit und Abstimmung mit libyschen Kommunen, um eine alternative Lebensgestaltung zu ermöglichen und die Belastbarkeit örtlicher Aufnahmegemeinschaften zu stärken; dies gilt auch für die technische Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass die libyschen Kommunen Entwicklungsstrategien für ihre Gebiete aufstellen und die Unterstützungsdienste für ihre Bevölkerung verbessern können;

16.

unterstreicht die Notwendigkeit einer mittel- und langfristigen Kooperationsstrategie, um lokalen und nationalen Behörden in Libyen bei der Stärkung ihrer Kapazitäten zur Gebietsverwaltung zu fördern und zu unterstützen;

17.

spricht sich für die Förderung der grenzbezogenen Zusammenarbeit, des Dialogs und des Informationsaustauschs zwischen Libyen und seinen südlichen Nachbarländern aus, einschließlich der umfassenden Nutzung der „Africa-Frontex Intelligence Community“;

18.

stellt fest, dass im Zuge gemeinsamer Aktionen mit Libyen das Risiko weiterer neuer Routen in den Nachbarländern minimiert werden sollte; begrüßt daher ein umfassendes regionales Vorgehen in Form einer verstärkten Kooperation mit Ägypten, Tunesien und Algerien, eines intensiveren Dialogs und einer operationellen Zusammenarbeit bei Migrationsfragen mit diesen Ländern. Es bedarf einer größeren Unterstützung dieser Länder für die Entwicklung eines eigenen funktionierenden Asylsystems sowie derjenigen Personen, die internationalen Schutz benötigen;

19.

Unter Berücksichtigung der verschiedenen Projekte und Programme der EU in der Region, die einschlägige Themen zum Inhalt haben, müssen diese Initiativen unbedingt koordiniert werden, um ihre Effizienz bei der Verwirklichung der vorgenannten Ziele zu gewährleisten;

20.

stellt fest, dass die gemeinsame Reaktion der EU auf die irreguläre Migration bisher die Form einzelstaatlicher Sicherheitsstrategien angenommen hat, die vor allem auf die Bekämpfung von Schleuserpraktiken durch die Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen ausgerichtet sind;

21.

fordert mehr Aufmerksamkeit für die verschiedenen lokalen politischen und wirtschaftlichen Interessenträger im Bereich der irregulären Migration. Zu den beteiligten Akteuren gehören u. a. Verkehrsunternehmen, die die irreguläre Migration begünstigen, lokale Bevölkerungsgruppen, die Essen und Unterkunft bereitstellen und so ihren Lebensunterhalt verdienen, örtliche Sicherheitskräfte, die mit Bestechungsgeldern und „Straßenbenutzungsgebühren“ ihr Einkommen aufbessern, politische Eliten, die die durch die Erleichterung der irregulären Migration erhaltenen Gelder für eine politische Vorteils- und Einflussnahme nutzen sowie bewaffnete Gruppen, die von Menschenhandel und Ausbeutung profitieren und damit ihre Position stärken. Grundvoraussetzung für eine wirksame Migrationssteuerung ist das Verständnis dieser verschiedenen Akteure und ihrer Beziehungen zu lokalen Gebietskörperschaften sowie der Stabilität bzw. Dynamik von Konflikten; es muss aber auch ihre Beteiligung an der Diskussion über Strategien zur Stabilisierung und Schaffung von Zukunftsperspektiven für ihr Land gewährleistet werden;

22.

begrüßt deshalb den Vorschlag zur möglichen Verstärkung der wirtschaftlichen und sozialen Unterstützung für Gemeinden entlang der Migrationsroute durch ihre Beteiligung an der Umsetzung von Strategien, die bessere Lebensbedingungen für die lokale Bevölkerung und damit bessere Zukunftsperspektiven für die jeweiligen Gebiete ermöglichen;

23.

betont, dass entsprechend gestaltete Migrationsmaßnahmen langfristig zu alternativen Existenzgrundlagen und höherwertigen Institutionen beitragen und damit einige Migrationsursachen von innen heraus angehen können. Im Interesse einer solchen wirksamen Politikgestaltung müssen die derzeitigen Migrationsmaßnahmen mit der Tatsache in Einklang gebracht werden, dass der irregulären Migration in der Sahararegion Probleme im Zusammenhang mit der Regierungsführung und Stabilität zugrunde liegen;

24.

bekräftigt, dass Routen der irregulären Migration durch viele Länder der Region verlaufen, wo staatliche Stellen schwach oder inexistent sind. Ein offenkundiges Beispiel ist Libyen. Mehreren Berichten zufolge dienen die Einnahmen aus illegalen Schleuser- und Schlepperaktivitäten zur Stärkung der Position irregulärer bewaffneter Gruppen, die vor Ort de facto Amtsgewalt ausüben und so übergeordnete Konfliktlösungsprozesse behindern können. Selbst in den Fällen, in denen offizielle staatliche Stellen noch existieren, ist die Zusammenarbeit mit solchen Akteuren bei der Bekämpfung der irregulären Migration eine naturgemäß politische Angelegenheit, die letztlich zur Etablierung der Interessen der staatskonformen Menschenhändler und irregulären bewaffneten Gruppen führen kann. Inmitten einer fragmentierten Staatsgewalt gibt es keine neutralen Ansprechpartner;

25.

betont, dass Migration und die Vertreibung von Menschen durch den Klimawandel und Naturkatastrophen ausgelöst werden können; fordert außerdem Investitionen in Katastrophenvorsorge und Resilienz als vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen der Migration;

Verbesserung der Migrationssteuerung in Libyen

26.

fordert weitere Anstrengungen zur systematischen Einbindung der libyschen Behörden — mit dem Schwerpunkt auf dem Grenzmanagement, der Bekämpfung der irregulären Migration und der Berücksichtigung der Menschenrechte und der Bedürfnisse der Migranten in Libyen, einschließlich der Entwicklung — in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft — von Alternativen zur Inhaftierung von Migranten, die nur als letztes Mittel und nur unter Bedingungen eingesetzt werden sollte, mit denen internationale humanitäre Standards eingehalten und die Menschenrechte gewahrt werden. Ausbildung und logistische Unterstützung dafür sollten ein wichtiger Aspekt der von der EU geförderten Programme zum Kapazitätenaufbau sein;

27.

schlägt vor, mit dem UNHCR die Machbarkeit praktischer Schritte zur Umsiedlung von Migranten, die internationalen Schutz benötigen, aus Libyen in EU-Mitgliedstaaten und andere internationale Partnerländer zu untersuchen;

28.

fordert den Ausbau des Pilotprojekts, das auf die Stabilisierung von Gemeinschaften in von interner Vertreibung und Transitmigration betroffenen Regionen abzielt, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Festlegung von Strategien für das jeweilige Gebiet zur Gewährleistung menschenwürdiger Lebensbedingungen für die Bevölkerung im Land, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für schutzbedürftige Personen, was den zusätzlichen Vorteil hätte, die Akzeptanz dieser Personen seitens der aufnehmenden Gemeinschaften zu erleichtern, aber u. a. auch im Hinblick auf die Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen und Einrichtungen zur Unterstützung der Bevölkerung;

29.

plädiert für die Ausweitung der derzeit unterstützten freiwilligen Rückkehr aus Libyen in die Herkunftsländer, wenn die Situation vor Ort dies zulässt, und in Absprache mit internationalen Partnern (insbesondere der IOM);

Lokale Gebietskörperschaften: ein wesentlicher Aspekt der Lösung

30.

begrüßt die Anerkennung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als wichtige Akteure bei der Lösung von Migrationsproblemen, der Migrationssteuerung, der Rettung von Menschenleben und der Bekämpfung der Kriminalität;

31.

bekräftigt, dass Städte Protagonisten auf der Bühne der weltweiten Migration und zugleich von deren negativen Folgen am unmittelbarsten betroffen sind. Lokale Gebietskörperschaften tragen die direkte Verantwortung für die Lebensumstände, Erfolge und Herausforderungen der Migranten. Die lokalen Gebietskörperschaften können da erfolgreich sein, wo viele nationale Regierungen vor Herausforderungen stehen oder gescheitert sind (3);

32.

unterstreicht die Rolle der lokalen Gebietskörperschaften in den Ursprungs-, Transit- und Zielländern in der Migrationspolitik, insbesondere im Bereich Integration und sozialer Zusammenhalt. Die lokalen Gebietskörperschaften stehen aufgrund ihres Auftrags, ihrer Präsenz „vor Ort“ und ihrer Erfahrungen beim Umgang mit den alltäglichen Problemen einer zunehmend vielfältigen Gesellschaft eindeutig an vorderster Front bei der Bewältigung der Migrationsherausforderungen; Migration ist jedoch eine Frage der gemeinsamen Verantwortung, die auf allen Ebenen — auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene — behandelt wird. Gleichzeitig ist es indes wichtig, dass den lokalen und regionalen Voraussetzungen für eine möglichst gute und dauerhafte Aufnahme von Migranten — und damit für eine erfolgreiche Integration — Rechnung getragen wird;

33.

ist der Auffassung, dass die EU das Potenzial und die Erfahrung der Regionen nutzen sollte, die — sowohl im Mittelmeer als auch im Atlantik — ihre südliche Seegrenzen bilden und als bevorzugte Anknüpfungspunkte für die Entwicklung von beiderseits vorteilhaften Beziehungen zu Drittländern dienen können;

34.

unterstreicht die Notwendigkeit der Stärkung lokaler Gemeinschaften insbesondere Einklang mit der von den Mitgliedern des Europarates abgegebenen Erklärung von Malta über die externen Aspekte der Migration (4) und unterstützt daher Projekte wie die Nikosia-Initiative; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Europäische Kommission dazu auf, in Zusammenarbeit mit dem AdR und Vereinigungen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften Möglichkeiten für ähnliche Projekte in anderen Staaten zu sondieren;

35.

anerkennt den Mehrwert der Nikosia-Initiative als Projekt zum Kapazitätenaufbau zugunsten libyscher Gemeinden, das in Zusammenarbeit mit europäischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der finanziellen Beteiligung der Europäischen Kommission umgesetzt wird; weist darauf hin, dass diese verstärkt werden sollte, damit ihre Maßnahmen wirksamer und erfolgreicher sein können, wobei die komplexe Sachlage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit in Libyen zu beachten ist und die möglichen politischen Folgen nicht aus dem Blick geraten dürfen;

36.

stellt fest, dass die Kapazitäten der lokalen Gebietskörperschaften entlang der zentralen Mittelmeerroute unterentwickelt sind. Die Herausforderung erweist sich als umso schwieriger, wenn den unterschiedlichen Erfordernissen — besonders unter wirtschaftlich instabilen Rahmenbedingungen — Rechnung getragen werden soll. Die lokalen Gebietskörperschaften müssen über die Instrumente zur Beurteilung der dringenden Bedürfnisse der verschiedenen Migrantengruppen (vor allem der unbegleiteten Kinder und Jugendlichen sowie Frauen) verfügen;

37.

unterstreicht, dass dem Kinderschutz mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Die Zahl der auf der zentralen Mittelmeerroute ums Leben gekommenen Flüchtlinge und Migranten (darunter schätzungsweise 190 Kinder) hat in den letzten drei Monaten einen Rekord erreicht. Wir schließen uns dem Appell von UNICEF an die EU und ihre Mitgliedstaaten an, sich für den Schutz — insbesondere unbegleiteter — Flüchtlings- und Migrantenkinder vor Ausbeutung, Gewalt und Kinderhandel einzusetzen und das Kinderschutzprogramm in Libyen auszubauen;

38.

stellt klar, dass die Unterstützung der EU für den Kapazitätenaufbau lokaler Gebietskörperschaften nicht nur mit einer Verstärkung ihrer technischen Möglichkeiten, sondern auch mit der wirksamen Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen für den grundlegenden Bedarf einhergeht. Empirische Untersuchungen legen den Schluss nahe, dass die dezentrale Verwaltung sozialer Dienstleistungen und öffentlicher Güter ein optimales „Kosten-Nutzen-Verhältnis“ bei der Entwicklungsplanung und Umsetzung ermöglicht;

39.

plädiert für die Förderung von Programmen zugunsten der Dezentralisierung und lokalen Verwaltung im Einklang mit nationalen Armutsbekämpfungsstrategien;

40.

betont, dass die Frage der Kohärenz und des Zusammenwirkens zwischen nationalen Migrationsmaßnahmen und lokalen Initiativen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen und Schutzmaßnahmen für Migranten und der Förderung ihrer sozialen Integration — sofern sie das Recht auf internationalen Schutz haben — mehr Aufmerksamkeit verdient. Zumindest benötigen die lokalen Gebietskörperschaften die Befugnisse und Mittel, um angemessen auf die Bedürfnisse von Migranten in den Gemeinschaften innerhalb ihres Hoheitsgebiets reagieren zu können. Idealerweise sollten sie in einem übergeordneten politischen Umfeld handeln können, das einen inklusiven Ansatz begünstigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind;

41.

weist darauf hin, dass Libyen in den letzten sechs Jahren eine Reihe politischer und sozialer Umwälzungen erlebt hat, die unmittelbar aus dem „Arabischen Frühling“ resultieren. Die allgemeine Krise, in der sich Libyen seit 2014 befindet, hat landesweit zu blankem Chaos und sich rasch verschlechternden Lebensbedingungen geführt. Die fast völlige Abwesenheit des Staates und die sehr begrenzten Mittel, die den Gemeinderäten zur Verfügung stehen, bewirken, dass die institutionelle Schwäche ein erhebliches Hindernis für Stabilität und Entwicklung geworden ist. Gleichzeitig hat sich das Land für Reformen zur Einführung eines dezentralen Regierungs- und Verwaltungssystems entschieden: dazu wurde 2012 das Gesetz Nr. 59 (über die lokale Verwaltung) erlassen, das trotz der Instabilität im Land eine feste Bezugsgröße in allen libyschen Parteien ungeachtet ihrer politischen Ausrichtung bleibt;

42.

betont, dass sich viele junge Menschen aus libyschen Städten am „Migrationsgeschäft“ beteiligen, das eine höchst lukrative Einkommensquelle darstellt. Junge Menschen, die an bewaffneten Konflikten und Milizen beteiligt waren, sind besonders schwierig zu integrieren. Die traditionellen sozialen Organisationen (Stämme, Familien, Schulen und Institutionen) haben Schwierigkeiten beim Umgang mit Jugendlichen. Drogen und Kriminalität sind weit verbreitet. Das Fehlen einer gezielten Jugendpolitik hat die Situation für viele junge Menschen noch verschlechtert;

43.

unterstreicht, dass die Gemeinden nicht nur in Libyen, sondern auch in verschiedenen Ländern entlang der Mittelmeerroute eine wichtige Rolle spielen können. Als institutionelle und rechtmäßige für lokale Angelegenheiten zuständige Akteure sind sie dazu angehalten, einen bedeutenden Beitrag zur Stabilisierung zu leisten. Kernelemente dieser Rolle sind die lokale Wirtschaftsentwicklung, die Koordinierung mit Sicherheitsakteuren und wirksame Jugend- und Migrationsmaßnahmen. Allerdings benötigen die lokalen Gebietskörperschaften tatkräftige Unterstützung, um diese Aufgaben meistern zu können;

44.

spricht sich für Programme aus, um die Position, Autonomie und Effizienz der lokalen Gebietskörperschaften in Libyen und anderen Ländern entlang der zentralen Mittelmeerroute zu stärken, indem der Schwerpunkt auf drei Aspekte der lokalen Verwaltung gelegt wird: Steuerung, Dienstleistungserbringung und Beteiligung. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um die lokale Wirtschaftsperspektive, das Gesellschaftsleben und die politische Integration hochgebildeter junger Menschen in ländlichen Gebieten und Städten im Landesinneren zu verbessern und damit Faktoren, die zu Radikalisierung und Migration führen, entgegenzuwirken;

45.

betont, dass es möglich ist, Anreize für besseres Regieren auf lokaler Ebene zu schaffen, auch wenn es den lokalen Gebietskörperschaften zu diesem Zeitpunkt de facto an Kapazitäten mangelt; hält es für absolut notwendig, die lokalen Gebietskörperschaften zu unterstützen, weil dies unweigerlich dazu beitragen wird, die Stabilisierung zu fördern und Bedingungen für den künftigen Wiederaufbau sicherzustellen — eine Voraussetzung für eine effiziente und nachhaltige Migrationssteuerung in Libyen;

46.

unterstreicht die Bedeutung der Teilhabe von Frauen und des Engagements junger Menschen, was ein maßgeblicher Faktor in den unterschiedlichen Fördermaßnahmen bleiben sollte, insbesondere im Rahmen der Beteiligung aktiver Organisationen der Zivilgesellschaft und unabhängiger Politikerinnen und Politiker;

47.

unterstreicht, dass spezifische Ziele für die Verringerung der negativen Folgen der unterschiedlichen Formen von Migration, Vertreibung und Unruhe von zusätzlichem Nutzen sind, indem sie die wirtschaftliche Attraktivität der ländlichen Gebiete und Tätigkeiten zugunsten der Gemeinden im Rahmen ihres neuen Mandats und im Einklang mit den Dezentralisierungsmaßnahmen steigern;

48.

nimmt zur Kenntnis, dass die Tragödie nicht erst auf See, sondern bereits in den Herkunftsländern beginnt; fordert deshalb die EU auf, zur lokalen Wirtschaftsentwicklung in den Ländern entlang der zentralen Mittelmeerroute durch die Unterstützung von Gemeinden als Akteuren der lokalen Entwicklung und durch die Ermöglichung der Teilhabe der jungen Menschen und Frauen an lokalen Entscheidungsprozessen und sozioökonomischen Aktivitäten beizutragen;

49.

bietet an, die Gestaltung und Umsetzung der EU-Migrationspolitik weiterhin zu unterstützen, u. a. durch den Rückgriff auf die Sach- und Fachkenntnisse der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM).

Brüssel, den 12. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  CdR 5728/2014, Stellungnahme zum Thema „Bemühungen um echte Solidarität im Sinne einer wirklich europäischen Migrationspolitik“, Berichterstatter: François Decoster (FR/ALDE).

(2)  COR-2016-04555-00-00-AC-TRA, Stellungnahme zum Thema „Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migration“, Berichterstatter: Peter Bossman (SI/SPE).

(3)  CdR 9/2012 fin, Stellungnahme zu dem „Gesamtansatz für Migration und Mobilität“, Berichterstatter: Nichi Vendola (IT/SPE).

(4)  http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/01/03-malta-declaration/.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/32


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren

(2017/C 342/05)

Berichterstatter:

Anthony Gerard BUCHANAN (UK/EA), Mitglied des East Renfrewshire Council (Schottland)

Referenzdokument:

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren

JOIN(2016) 49 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

begrüßt die gemeinsame Mitteilung zur internationalen Meerespolitik, die am 10. November 2016 von der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik angenommen wurde;

2.

unterstützt die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die Ozeane sicher und sauber sind und nachhaltig bewirtschaftet werden;

3.

stimmt dem Ziel zu, die EU zu einem starken globalen Akteur zu machen, der in der Lage ist, eine Agenda für eine besser geregelte Meerespolitik durch ein sektorübergreifendes, regelbasiertes internationales Herangehen aufzustellen; das letztendliche Ziel eines solchen Vorgehens der EU muss es sein, einen internationalen Standard für die sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Bedingungen für meeresbezogene Tätigkeiten zu erreichen, also gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, die einer angemessenen Nachhaltigkeit der Weltmeere ebenso zugutekommen wie der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Akteure, die in ihnen interagieren;

4.

unterstützt uneingeschränkt die jüngst angenommenen Schlussfolgerungen des Rates (1), in denen eine noch stärkere Abstimmung zwischen internen und externen Aspekten der Meerespolitik, einschließlich Synergien zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und regionalen Strategien, gefordert wird;

5.

verweist unter anderem auf seine früheren Stellungnahmen zur Mitteilung der Kommission zu einer integrierten Meerespolitik (2), zur maritimen Raumordnung und einem integrierten Küstenzonenmanagement (3), zur Entwicklung des Potenzials der Meeresenergie (4) sowie zu einem besseren Schutz der Meeresumwelt (5);

6.

betont nachdrücklich die führende Rolle der Europäischen Union für die Gestaltung einer Meerespolitik, die darauf abzielt, für die europäischen Küsten und Meere die weltweit umfassendste Politik und das weltweit umfassendste Regelungssystem zu finden, in dem die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Küstengebiete und der wirtschaftlichen und sozialen Akteure anerkannt und durch das sichergestellt wird, dass wirtschaftliche, umweltbezogene, klimatische und soziale Faktoren gebührend in umfassender Weise und unter Berücksichtigung des Regierens in einem Mehrebenensystem („Multi-Level-Governance“) behandelt werden;

7.

ist allerdings der Ansicht, dass die Meerespolitik von der „Tragik des Allgemeinguts“ (engl. tragedy of the commons) betroffen ist. Zwar gibt es eine ganze Reihe allgemeiner weltweiter oder meeresbezogener Abkommen, wie z. B. das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Spezialabkommen im Rahmen der IMO, doch ist ein erhebliches Maß an Fragmentierung festzustellen. In diesem Zusammenhang hat die EU die Aufgabe, zum einen durch ihr Beispiel voranzugehen und zum anderen Anreize zu bieten, damit Partner außerhalb der EU die hohen Standards übernehmen, die in der Meerespolitik der EU bestehen. Diese Anreize, zu denen auch der Aufbau von Kapazitäten gehört, könnten möglicherweise in internationale Abkommen über Handels- und Entwicklungsprogramme aufgenommen werden, die die EU mit Drittstaaten aushandelt;

8.

weist darauf hin, dass die EU und die Mitgliedstaaten konkurrierende Zuständigkeiten im Bereich der internationalen Beziehungen haben, wozu auch meerespolitische Fragen gehören. Dies erfordert eine gründliche Koordinierung zwischen den Regierungsebenen, um sicherzustellen, dass die Positionen der EU und der Mitgliedstaaten in solchen internationalen Foren einer Abschätzung der Folgen für die Gebietskörperschaften unterzogen wurden, sodass die Interessen der zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften darin voll einbezogen sind;

9.

betont, dass viele Fragen im Zusammenhang mit der Meerespolitik unweigerlich lokaler Natur sind im Hinblick auf Rohstoffgewinnung, den wirtschaftlichen Nutzen für Küstenregionen, Fischereigemeinden und Häfen oder ihre Umweltfolgen für die Küsten und Meere Europas. Die Umwelt- und Klimapolitik und wirtschaftliche Entscheidungen zu Ozeanen in anderen Teilen der Welt wirken sich auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU aus. Dies erfordert umfangreiche Investitionen in die maritime Raumplanung und die Unterstützung der Verwaltung auf lokaler/regionaler Ebene;

10.

betont, dass die Meerespolitik unmittelbar mit der Wirtschafts-, Umwelt- und Raumplanungspolitik für den küstennahen Raum verknüpft ist. Küstenseitig ergriffene Maßnahmen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wirken sich direkt auf Offshore-Aktivitäten aus. Beispielsweise im Zusammenhang mit Windparks wurden Offshore-Aktivitäten oftmals als einfache Lösung für Tätigkeiten gesehen, die im Küstenraum auf Widerstand stoßen;

11.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Kompetenzen in und positive Erfahrungen mit der Verwaltung einer Reihe von Fragen wie Fischerei, Schalentierzucht und Aquakultur, Beihilfen (z. B. für ineffiziente Flotten), wirtschafts- und umweltpolitische Maßnahmen (z. B. Abfälle im Meer) und Kontrollmaßnahmen (z. B. Inspektion von Schiffen) haben, die eine positive oder negative Wirkung in anderen Gebieten außerhalb der EU haben. Oft sind sie auch Teil der Hafenbehörden;

12.

macht auf die jüngsten Forschungsarbeiten des AdR (6) und der OECD (7) über die Meereswirtschaft und die blaue Wirtschaft aufmerksam; weist nachdrücklich darauf hin, dass im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung die Durchführung vorheriger Folgenabschätzungen, einschließlich einer Abschätzung der Folgen für die Gebietskörperschaften, erforderlich ist, um die potenziellen Gefahren aus allen Bereichen, mögliche Abfederungsmaßnahmen und die zu erwartenden sozioökonomischen Auswirkungen zu ermitteln, bevor neue Rechtsvorschriften eingeführt, neue Fördertechniken zugelassen oder neue Meeresschutzgebiete ausgewiesen werden;

13.

verweist auf die neuen Ziele der VN für nachhaltige Entwicklung, zu denen sich alle Mitgliedstaaten der EU und der VN verpflichtet haben. Die Meerespolitik betrifft Ziel 14 „Leben unter dem Wasser“, Ziel 13 „Klimaschutz“ und Ziel 11 „Nachhaltige Städte und Gemeinden“. Der AdR begrüßt die Absicht der Kommission, diese Ziele in die verschiedenen Politikbereiche der EU zu überführen (8), da dies eine gute Ausgangsbasis für den Aufbau eines gemeinsamen Verständnisses auf internationaler Ebene sein könnte, das über sektorspezifische Lösungen für eine nachhaltige Meerespolitik hinausgeht;

14.

er ist jedoch der Auffassung, dass die Einfuhr von aus dem Meer gewonnenen Waren und Rohstoffen aus Drittländern in den EU-Binnenmarkt von der Bedingung abhängig gemacht werden sollte, dass diese Länder eine schrittweise Angleichung an die höheren EU-Standards anstreben, beispielsweise in Bezug auf das Verbot von Rückwürfen auf See;

15.

ist der Ansicht, dass die in 14 Maßnahmenpakete untergliederten drei prioritären Bereiche der gemeinsamen Mitteilung eine relevante Grundlage für weitere Maßnahmen auf EU- und internationaler Ebene in der Meerespolitik bilden. In der Mitteilung geht es zwar vor allem um die internationale Komponente der Meerespolitik, doch gibt es auch eine lokale und regionale Dimension, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Kompetenz als auch der unmittelbaren territorialen Auswirkungen und des Grades der Spezialisierung und der Abhängigkeit vom Meer;

Schwerpunktbereich 1: Verbesserung des Rahmens für die internationale Meerespolitik

16.

stellt zu Maßnahme 1„Schließung der Lücken im Rahmen für die Meerespolitik“, durch die der Rechtsrahmen verbessert und gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden sollen, fest, dass es bereits einen umfangreichen Rechtsrahmen auf internationaler Ebene gibt, der sich auf Folgendes erstreckt: Seegrenzen, Schifffahrt, archipelagischer Status und Durchfahrtregelungen, ausschließliche Wirtschaftszonen, Gerichtsbarkeit je nach dem Festlandsockel, Tiefseebergbau, Nutzungsregime, Schutz der Meeresumwelt, wissenschaftliche Forschung und Streitbeilegung; erinnert in dieser Hinsicht daran, dass bestehende Verwaltungsgrenzen und kulturelle und traditionelle Besonderheiten europäischer lokaler und regionaler Gemeinwesen bei der Gestaltung der Meerespolitik berücksichtigt werden sollten;

17.

ist der Ansicht, dass die EU in Fragen der Fischereiregulierung, maritimen Raumplanung und makroregionalen Strategien bereits eine solide Politik verfolgt. In einigen Mitgliedstaaten sind Flächennutzungspläne ein wichtiges politisches Instrument für die lokale Raumplanung von Land- und Wasserflächen. Die lokalen Gebietskörperschaften sind schon heute für die Planung von Küstengebieten und Territorialgewässern zuständig. Flächennutzungspläne dürfen von den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Verwaltungsverfahren und Rechtsrahmen als Instrument nicht beeinträchtigt werden. Das größte Problem sowohl auf EU-Ebene als auch insbesondere auf der internationalen Ebene ist der Mangel an Kontrolle und gründlicher Umsetzung. Indem sie als gutes Beispiel vorangeht, ist die EU daher in der Lage, Gegenseitigkeitserfordernisse einzuführen und Anreize anzubieten, wenn sie mit Drittparteien und -organisationen über neue internationale Regeln verhandelt. Eine solche globale Initiative zur Durchsetzung dieser Bestimmungen ist erforderlich, um gleiche Ausgangsbedingungen für alle Länder, Regionen und Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen;

18.

stimmt bezüglich Maßnahme 2 zu, dass die Förderung der regionalen Fischereibewirtschaftung und der Zusammenarbeit in den wichtigsten Gebieten der Weltmeere zur Schließung von Lücken in der Politik auf regionaler Ebene die Lage der EU-Fischerei verbessern und anderen Partnern helfen wird, die hohen Standards zu erreichen, die in der EU gelten;

19.

äußert die Sorge, dass die Vorstellungen der Kommission betreffend den Tiefseebergbau zu einem Abrücken von der Schwerpunktsetzung auf die Ressourceneffizienzpläne der EU führen könnten, zumal die Technologien für die Gewinnung natürlicher Ressourcen noch unerprobt sind und die Gefahr einer Schädigung der natürlichen Umwelt bergen; plädiert für eine Abstimmung mit den Verhandlungen der Mitgliedstaaten in der Internationalen Meeresbodenbehörde;

20.

empfiehlt in dieser Hinsicht, dass die EU bei anderen Ländern und Organisationen darum werben und ihnen Anreize dafür bieten sollte, das europäische System der gelben und roten Karte als Vorbild zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in weltweitem Maßstab einzuführen, einschließlich schwarzer Listen und Ausfuhrverboten im Fall der Nichteinhaltung. Der AdR fordert, die Umsetzung der derzeitigen Pläne für ein elektronisches System zur Verwaltung von Fangbescheinigungen zu beschleunigen. Solche Maßnahmen würden der Industrie in den Regionen, die sich strikt an die Bestimmungen halten, Auftrieb geben;

21.

ist hinsichtlich der Maßnahme 3 zur Verbesserung der Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen und zur Gründung von Ozean-Partnerschaften zum Zweck der Verwaltung der Weltmeere der Auffassung, dass sie regionalen Drehscheiben der maritimen Wirtschaft durch die bessere internationale Exponierung zugutekommen wird;

22.

ist der Ansicht, dass lokale und regionale Wettbewerbspole und Exzellenzzentren, insbesondere in stark maritim geprägten Gebieten einschließlich der Regionen in äußerster Randlage, beim Aufbau internationaler Forscherteams und Technologietransfer-Plattformen, die der meerespolitischen Arbeit der EU zugutekommen, eine entscheidende Rolle spielen können und finanziell unterstützt werden sollten;

23.

spricht sich gegen den Vorschlag aus, völlig neue internationale Bestimmungen und Organisationen zu schaffen. Der AdR stimmt mit der Kommission darin überein, dass es sinnvoller ist, das gegenwärtige Regelungs- und Durchsetzungssystem durch die Beseitigung von Ineffizienzen und die Verstärkung der internationalen Koordination zu verbessern. In dieser Hinsicht ist es wichtig, vor der Einleitung neuer Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Rahmens (z. B. Ölexploration) sicherzustellen, dass die Anstoßeffekte in anderen Politikbereichen und Sektoren (z. B. Fischerei) genau bekannt sind;

24.

empfiehlt in Bezug auf den Umgang mit der biologischen Vielfalt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt, dass die EU eine bessere Koordinierung mit der EMSA (9) und auch mit der EFCA anstrebt, wobei die europäischen Regionen eng in die Koordinierungsmaßnahmen und in die Konsultation mit angrenzenden europäischen Regionen einzubinden sind;

25.

ist der Ansicht, dass die Meerespolitik dem EU-Prinzip des Regierens in einem Mehrebenensystem („Multi-Level-Governance“) unterliegt und daher eine Bündelung von nationalen und EU-Mitteln für Kapazitätsaufbau, Inspektion, Durchsetzung, Abschreckung und Strafverfolgung all derer, die gegen bestehende Rechtsrahmen verstoßen, erfordert. Dies setzt die Einbeziehung der zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf Maßnahme 4 für den Aufbau von Kapazitäten voraus, denn dies wird den Küsten- und Meeresregionen in vielen technischen und administrativen Aspekten von Nutzen sein;

26.

betont, dass Maßnahme 5 zur Gewährleistung der Sicherheit der Meere und Ozeane entscheidende Bedeutung für Seeleute, Unternehmen und Hafenbetreiber hat und einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Zwangsarbeit und Menschenhandel leistet. Die EU sollte auch weiterhin das führende Gerichtsbarkeitsgebiet in diesem Bereich mit dem umfassendsten rechtlichen Rahmen für die Sicherheit auf See und in den Häfen sein und ihr großes internationales Gewicht nutzen, um Gegenseitigkeitsbestimmungen in anderen Teilen der Welt zu unterstützen;

27.

ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden und Frontex, der EMSA und der EFCA zu gemeinsamen Kapazitäten zur Seeraumüberwachung führen muss, wobei die EU gegebenenfalls moderne Schiffe und Technologien für eine wirksame Durchführung dieser Überwachung bereitstellt;

Schwerpunktbereich 2: Verringerung des Drucks auf die Ozeane und Meere und Schaffung der Voraussetzungen für eine nachhaltige blaue Wirtschaft

28.

ist in Bezug auf Maßnahme 6 der Meinung, dass unbedingt das auf der COP 21 der Klimarahmenkonvention der VN geschlossene Übereinkommen von Paris umgesetzt werden muss, um die schädlichen Folgen des Klimawandels für die Weltmeere, Küstengebiete und Ökosysteme einzudämmen und künftige Kosten der Erderwärmung und des steigenden Meeresspiegels zu berücksichtigen. Die globalen Klimaziele erfordern lokale Anpassungsmaßnahmen, da die meisten Klimawirkungen lokal eintreten. Wie der AdR unlängst betont hat (10), spielen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften daher eine wichtige Rolle für die Ausarbeitung und Umsetzung von Anpassungsregelungen auf nationaler, EU- und internationaler Ebene zur Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Weltmeere. Dazu müssen allen Regionen, einschließlich der Regionen in äußerster Randlage, aufgrund ihrer strategischen Lage im Atlantischen und Indischen Ozean und in der Karibik die nötigen Kapazitäten und Finanzmittel bereitgestellt werden. Zur Erfüllung des Übereinkommens von Paris ist es darüber hinaus unerlässlich, nicht nur Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in die Meerespolitik aufzunehmen, sondern auch einen erheblichen Teil der vorhandenen fossilen Brennstoffe im Boden zu lassen. Der AdR ist in dieser Hinsicht der Auffassung, dass Maßnahme 6 durch die Aufnahme von Schritten zur Vermeidung neuer Erdölsuchbohrungen in empfindlichen Gebieten der europäischen Meere verstärkt werden sollte;

29.

hebt hervor, dass Maßnahme 7 betreffend den Kampf gegen illegalen Fischfang und die Verstärkung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Nahrungsmittelressourcen der Weltmeere auf globaler Ebene der Fischereiwirtschaft der EU unmittelbar zugutekommt. Dies erfordert die Stärkung der bestehenden regionalen Fischereiorganisationen (RFO), die Sicherstellung ihrer vollen Einsatzfähigkeit sowie ein besseres Mandat der Europäischen Kommission für die Aushandlung und Unterstützung von RFO;

30.

ist im Einklang mit Maßnahme 8 der Ansicht, dass Beihilfen für die Fischerei, die der Umwelt sowohl in der EU als auch in Drittländern schaden, abgeschafft werden sollten. Es müssen geeignete Anreize und Linderungsmaßnahmen festgelegt werden, um die Lebensfähigkeit stark von der Fischerei abhängiger Gemeinden inner- und außerhalb der EU sicherzustellen;

31.

hält Maßnahme 9 betreffend den Kampf gegen Abfälle im Meer und ein „Meer von Plastikmüll“ für eine der wichtigsten Initiativen dieses Vorschlags. Dies wäre von unmittelbarem Nutzen für den Tourismus und die Fischerei. Wenn der Mensch weiterhin im gleichen Tempo wie heute die Umwelt mit Plastik vermüllt, wird das Meer im Jahr 2050 mehr Plastik als Fische enthalten. Dank der bestehenden Befugnisse der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei Abfallbewirtschaftung und -vermeidung kann ein entscheidender Beitrag geleistet werden. Lokale Gebietskörperschaften haben eine wichtige Funktion aufgrund ihrer Kapazität zur energetischen Verwertung bei der Verbrennung eingesammelter Kunststoffe. Derzeit landen immer noch 28 % der Abfälle in der EU auf Deponien. Ein wirkungsvoller umweltpolitischer Rahmen der EU zur Müllvermeidung, der ein mögliches Mikroplastikverbot der EU umfasst, erfordert eine ordnungsgemäße Durchsetzung auf lokaler und regionaler Ebene und fortgesetzte Investitionen in sauberere Technologien einschließlich der Entwicklung maßgeschneiderter lokaler und regionaler Meeresmüll-Vermeidungsmaßnahmen. Dazu sollten weitere Fortschritte hin zu einer gemeinsamen Regelung nicht nur für Hafenauffangeinrichtungen, sondern auch für Gebühren für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände gehören, um zu vermeiden, dass Abfälle und Rückstände vor dem Anlaufen von Häfen von den Schiffen ins Meer eingeleitet werden. Die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften Europas gehören zwar selbst zu den größten Verursachern des Eintrags von Abfällen und Plastik in die Meere, doch sie sind zugleich auch von Abfällen aus Drittländern betroffen, weswegen die internationale Kooperation grundlegend ist;

32.

begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, etwas gegen Abfälle im Meer und vor allem gegen das „Meer von Plastikmüll“ zu unternehmen, stellt jedoch fest, dass dies nur ein erster Schritt auf dem Weg zu saubereren Ozeanen ist und dass die EU und die Mitgliedstaaten mit gutem Beispiel vorangehen können, indem sie einen gemeinsamen Plan für die letztendliche Entfernung schädlicher Stoffe aus den Meeren vorlegen, wie z. B. Munition, Chemikalien und Kernmaterial. Der AdR unterstreicht daher in dieser Hinsicht die Wichtigkeit von Pilotprojekten, mit denen die EU ihre Fähigkeiten, ihre Technologie und ihr Bekenntnis zum Frieden entwickeln und unter Beweis stellen kann. Diese Projekte wären eine Gelegenheit sowohl für Technologieexporte als auch die Weitergabe von Know-how, das Drittländer und -organisationen voranbringen und einen Anreiz für die Einführung ähnlicher Maßnahmen in anderen Weltgegenden darstellen kann;

33.

ist überzeugt, dass ein solcher gemeinsamer Plan gegen die Vermüllung der Meere auch greifbare Vorteile für Küstengebiete und die dortige Bevölkerung hätte, nicht nur direkt im Hinblick auf Know-how, Fachwissen und verbesserten Zivilschutz sowie die Fähigkeiten für Such-, Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen, sondern auch im weiteren Sinne in Form höherer Einkünfte aus dem Tourismus und der Fischerei, einer allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung sowie einer saubereren Umwelt und Gesundheitsvorteilen, nicht nur in den Küstengebieten der EU, sondern auch in angrenzenden Regionen und im Ökosystem der Ozeane insgesamt;

34.

stellt fest, dass Maßnahme 10 zur Förderung der maritimen Raumplanung (MSP) auf globaler Ebene, einschließlich möglicher internationaler Leitlinien der IOC/UNESCO zur MSP, früheren Stellungnahmen des AdR entspricht, in denen die fortschrittliche Politik der EU bei der MSP und der Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hervorgehoben werden. Dies ist auch eine Möglichkeit für Unternehmen in der EU, weltweit entsprechende Dienstleistungen und Produkte anzubieten;

35.

billigt in diesem Zusammenhang Maßnahme 11, mit der das globale Ziel des Schutzes von 10 % der marinen und küstennahen Gebiete erreicht und eine effektive Verwaltung von Meeresschutzgebieten (MPA) gefördert werden soll, damit auf wirksame Art und Weise „Ozeanparks“ eingerichtet werden können. In aktuellen Studien zu ähnlichen Projekten in Australien wird der Nutzen für den Tourismus und die Fischerei in benachbarten Regionen aufgezeigt, der auch an anderen Orten, darunter an Teilen europäischer Küsten, erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang betont der AdR, dass lokale Akteure in die Festlegung und Verwaltung von MPA einbezogen und daran beteiligt werden müssen. Schlecht ausgestattete Meeresschutzgebiete oder die eingeschränkte Verfügbarkeit wissenschaftlicher Daten können nämlich ein erhebliches Hindernis für die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung z. B. im Bereich der Meeresenergie und der Häfen sein;

Schwerpunktbereich 3: Stärkung der internationalen Ozeanforschung und der Datenbasis

36.

ist in Bezug auf Maßnahme 12 der Auffassung, dass eine kohärente Strategie der EU zur Meeresbeobachtung, zu nationalen Fischereidaten und zur Meeresberichterstattung gut für Datendienste und Beobachtung sein und ihnen Auftrieb geben wird. In diesem Zusammenhang sollten bestehende EU- und internationale Plattformen für die Kartierung der Ozeane und des Meeresbodens wie EMODnet oder das Ozeanbeobachtungsprogramm „Copernicus“ integriert und interoperabel gestaltet werden. Initiativen wie IPBES (eine globale Plattform und eine zwischenstaatliche Einrichtung, die allen VN-Mitgliedstaaten offensteht und deren Ziel eine engere Verbindung zwischen Wissenschaft, Politik und lokalem Wissen bei Entscheidungen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen ist) sollten unterstützt werden, auch die Entwicklung neuer Instrumente wie ein Nordisches IPBES, EU MAES (Mapping and Assessment of Ecosystems and their Services) und ESMERALDA (Enhancing Ecosystem Services Mapping for Policy and Decision-Making);

37.

vertritt die Auffassung, dass die Kombination verschiedener heutiger und künftiger Datenbanken zum Aufbau interdisziplinärer Kenntnisse und Daten im marinen Bereich führen wird, die für mehrere Zwecke nutzbar sind, wie z. B. Umweltschutz, Fischerei und Aquakultur, Katastrophenhilfe, Ersthilfe und Rettungsdienste, Grenzkontrolle und Migrationsbeobachtung und Verkehr; sieht keinen unmittelbaren Bedarf an weiteren Datenbanken, sondern meint, dass die bereits vorhandenen Datenbanken koordiniert werden könnten, damit sie den Mitgliedstaaten von Nutzen sind;

38.

hebt hervor, dass die Schaffung kompatibler, redundanter und sich überlappender Datenbanken und Instrumente zur Sammlung von Wissen über die Meere und zur Ozeankartierung mehr Synergien erfordern, nicht nur zwischen den verschiedenen EU-Institutionen und zuständigen einzelstaatlichen Einrichtungen, sondern auch mit anderen Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen, da gemeinsame Daten der Ausgangspunkt für die Entwicklung gemeinsamer, transozeanischer Lösungen sein müssen;

39.

unterstreicht, dass Meeres-Wissen nicht nur eine Angelegenheit des öffentlichen Sektors ist. Die Privatwirtschaft, Fischerei- und Seefrachtunternehmen, Schiffsbetriebstechnik, Telekommunikation, Biotechnologie sowie Unternehmen der Erdöl- und Erdgasförderung auf See können eine entscheidende Rolle für das Zusammentragen und den Austausch von Umweltdaten, die sie bei ihrer eigenen Tätigkeit auf See gewonnen haben, spielen. Die EU und andere internationale Gremien müssen hier für Anreize und Erleichterungen sorgen, sodass diese Arbeit keinen lästigen Zusatzaufwand bedeutet;

40.

bekräftigt seine Forderung an die Europäische Kommission, bewährte Verfahren für die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften in der blauen Wirtschaft zu fördern (11). Bei den entsprechenden Fördermaßnahmen sollten das Potenzial der kleinen und mittleren Unternehmen sowie die begrenzten Verwaltungskapazitäten einiger zuständiger Behörden auf einzelstaatlicher Ebene berücksichtigt werden;

41.

betont die asymmetrischen Auswirkungen vieler Herausforderungen unserer Ozeane auf die lokale und regionale Ebene, daher müssen politikbereichsübergreifende Daten über die Meere den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in einfach zugänglicher und nutzbarer Weise bereitgestellt werden;

42.

fordert in Übereinstimmung mit früheren AdR-Stellungnahmen zum „blauen Wachstum“ (12) eine Verstärkung der Investitionen in „blaue“ Wissenschaft und Innovationen (Maßnahme 13) und unterstreicht in dieser Hinsicht die Wichtigkeit der Berufsbildung und Qualifizierung für Seeleute, die in enger Abstimmung mit allen Zweigen der maritimen Wirtschaft zu gestalten ist;

43.

unterstützt den Aufbau internationaler Partnerschaften im Bereich Ozeanforschung, Innovation und Wissenschaft, die Regionen, die bereits in Meeresforschung und Innovation investieren, einen weiteren Schub geben sollten (Maßnahme 14). In diesem Zusammenhang können europäische Maßnahmen und Programme, wie Horizont 2020 sowie der EMFF, LIFE, die Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF) und der EFRE, sinnvoll dazu eingesetzt werden, die Ozeanforschung und Innovationspartnerschaften voranzubringen, auch mit Drittstaaten;

44.

würdigt die wichtige Rolle, die die Strategie für Blaues Wachstum in dieser Hinsicht spielen kann, und ruft dazu auf, strategische Initiativen auf lokaler und regionaler Ebene anzustoßen, bewährte Praktiken und erfolgreiche Projekte zu verbreiten und in anderen Regionen anzuwenden, wobei der Schwerpunkt auf Forschung und Innovation in denjenigen Bereichen liegen sollte, die mit meeres- und küstenbezogenen Tätigkeiten zusammenhängen;

Abschließende Empfehlungen

45.

ist der Ansicht, dass die Meerespolitik die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in sehr unsymmetrischer Weise betrifft und sie vor Herausforderungen stellt, für deren Bewältigung ihnen sehr oft die Mittel fehlen. Gleichzeitig können Änderungen des rechtlichen Rahmens oder in der Nutzung der Fischereiressourcen oder natürlichen Ressourcen in anderen Teilen der Welt direkte wirtschaftliche oder soziale Auswirkungen auf die Küstenbevölkerung in der EU und auf jene Gebiete haben, die in erheblichem Maße von meeresbezogenen Aktivitäten abhängen;

46.

ist jedoch der Auffassung, dass die europäischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine aktive Rolle bei der Einführung nachhaltiger Maßnahmen zur Verhinderung der Überfischung und der Meeresverschmutzung zu spielen haben, zur Multi-Level-Governance in der EU beitragen und dafür eintreten sollten, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten, deren Gerichtsbarkeit mehr als 10 % der weltweiten Ozeane unterliegen, in internationalen Verhandlungen über meerespolitische Fragen mit guten Beispiel vorangehen;

47.

ruft in Anbetracht der bestehenden interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung dazu auf, dass regelmäßig ein strukturierter Dialog über die Meerespolitik gemeinsam von der Kommission, dem Rat, dem Parlament und dem AdR organisiert wird, um zusammen neue meeresbezogene Politikinitiativen zu entwickeln, zu denen Vertreter der betroffenen Küsten- und Meeresregionen und der dortigen Bevölkerung der EU aktiv beitragen, insbesondere von Inseln, isolierten Regionen oder Randregionen, oder deren unmittelbar bevollmächtigte Vertreter, und die eventuell auch die bestehenden Stakeholder-Foren der einzelnen meeresbezogenen makroregionalen Strategien der EU und Vertreter der RFO umfassen.

Brüssel, den 12. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017.

(2)  Berichterstatter: Michael Cohen, CdR 126/2010.

(3)  Berichterstatter: Paul O'Donoghue, CdR 3766/2013.

(4)  Berichterstatter: Rhodri Glyn Thomas, CdR 01693/2015.

(5)  Berichterstatter: Hermann Kuhn, CdR 07256/2014.

(6)  Alexander Charalambous et al.: Developing Blue economy through better methodology for assessment on local and regional level (Anm.d.Übers.: liegt nicht auf Deutsch vor), Ausschuss der Regionen, 2016. http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/order%206203_Blue%20Economy_form_WEB.pdf.

(7)  OECD: The Ocean Economy in 2030 (Die Meereswirtschaft im Jahr 2030), 2016. http://www.oecd.org/futures/oceaneconomy.htm.

(8)  COM(2016) 740 final.

(9)  EMSA: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (http://www.emsa.europa.eu/).

(10)  Berichterstatterin: Sirpa Hertell, CdR 2430/2016.

(11)  Berichterstatter: Adam Banaszak, CdR 4835/2014.

(12)  Berichterstatter: Adam Banaszak, CdR 2203/2012, CdR 4835/2014 und Christophe Clergeau, CdR 6622/2016.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/38


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

(2017/C 342/06)

Berichterstatter:

Pavel Branda (CZ/EKR), Stellvertretender Bürgermeister von Rádlo

I.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

1.

Mehr als ein Drittel der EU-Bürger leben und arbeiten in den europäischen Grenzregionen. Diese Grenzen haben direkte und indirekte Auswirkungen auf ihr Leben. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit hat sich als das wirksamste Instrument erwiesen, um die durch die Grenzen bedingte Beschränkung und Trennung zu überwinden, die Grenzgebiete zu integrieren und die Lebensqualität für die Bürger in Grenzregionen zu verbessern.

2.

Die europäische territoriale Zusammenarbeit trägt maßgeblich zum Abbau der Hindernisse für die grenzübergreifende Zusammenarbeit und zu ihrer Förderung bei. Im Zeitraum 2014-2020 werden mehr als 10 Mrd. EUR in die Zusammenarbeit zwischen den Regionen investiert, wovon rund 6,6 Mrd. EUR in Grenzregionen fließen.

3.

Die Interreg-A-Projekte haben für viele europäische Bürger in sehr unterschiedlichen Gebieten in der gesamten EU zahlreiche greifbare Ergebnisse gebracht. Ein wichtiges und erfolgreiches Instrument im Rahmen der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (1) sind Bürger- und Kleinprojekte, um die Konvergenz der Grenzregionen und die Kontakte zwischen den Menschen vor Ort zu fördern.

4.

Bürgerprojekte (People-to-People — P2P) und Kleinprojekte lassen sich anhand ihrer Größe, ihrer Dauer und ihrer Inhalte definieren. Kleinprojekte haben in der Regel einen geringeren Umfang als reguläre Großprojekte (z. B. maximal 100 000 EUR (2)). Sie können auch eine begrenzte Laufzeit haben; ihr Schwerpunkt liegt auf der Finanzierung von Initiativen in vielen verschiedenen Bereichen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit Auswirkungen auf lokaler Ebene, um so die wichtigsten thematischen Ziele der EU-Programme (u. a. Vertrauensbildung, Schaffung günstiger Rahmenbedingungen und eines „Bottom-up“-Ansatzes sowie Initiierung neuer Partnerschaften) zu unterstützen. Bürgerprojekte sind Kleinprojekte, die sich in erster Linie auf die Förderung der Kontakte und des Austauschs zwischen den Menschen auf beiden Seiten der Grenze konzentrieren. Diese haben in der Regel eine geringere Mittelausstattung und eine begrenzte Laufzeit. Die Projektaktivitäten finden in kleineren geografischen Gebieten (üblicherweise auf Euregio-Ebene) statt und folgen normalerweise einem lokalen Ansatz.

5.

Bürgerprojekte (P2P) und Kleinprojekte werden in vielen Bereichen durchgeführt, wie u. a. Kultur (z. B. Erlernen der Sprache des Nachbarlandes), Sport, Tourismus, allgemeine und berufliche Bildung, Wirtschaft, Wissenschaft, Umweltschutz und Ökologie, Gesundheitsfürsorge, Verkehr und kleine Infrastrukturprojekte (grenzüberschreitende Lücken), Verwaltungszusammenarbeit, Öffentlichkeitsarbeit usw.

6.

P2P-Projekte und Kleinprojekte stehen einer Vielzahl von Begünstigten offen, u. a. Kommunen, NGO (zahlreiche Arten von Verbänden, Plattformen, Netzwerken, Stiftungen, Kirchen usw.), Bildungseinrichtungen (Schulen, Berufsbildungszentren und Universitäten), Forschungs- und Unternehmensförderungseinrichtungen.

7.

Diese Projekte wurden mit mehreren Generationen von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gefördert. Im laufenden Zeitraum werden P2P-Projekte und Kleinprojekte im Rahmen von 19 Programmen (etwa einem Drittel dieser Programme) hauptsächlich mit einem Kleinprojektfonds (Small Projects Funds — SPF) oder einem ähnlichen Instrument unterstützt (gelegentlich unter der Bezeichnung Mikroprojekt, Dispofonds oder Rahmenprojekt zur Unterstützung kleiner Projekte/Initiativen). Diese SPS fungieren gewöhnlich als „Dachprojekt“, unter dem mehrere kleinere Teilprojekte durchgeführt werden.

8.

Im Allgemeinen ist die Finanzierung recht niedrig — von 1,5 % bis 20 % der Zuweisungen für die Programme (in den alten EU-Mitgliedstaaten niedriger, während die Nachfrage in den neuen Mitgliedstaaten und entlang der „alten“ Außengrenzen erheblich höher ist).

9.

Unabhängige Studien zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie alle bisherigen INTERREG-Evaluierungen (3) bestätigen, dass bei INTERREG-A-Programmen die besten Ergebnisse in erster Linie nicht durch Vorzeigeprojekte erreicht werden, sondern der Erfolg durch die Vielzahl unterschiedlicher, wirklich grenzübergreifender Projekte bedingt ist, die den Bedürfnissen der einzelnen Regionen unter direkter Einbeziehung von Bürgern, lokalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft Rechnung tragen. Diese Interreg-A-Programme (Unterprogramme) werden oft dezentral verwaltet. Seit Beginn der Gemeinschaftsinitiative INTERREG (1990) sind die besten Bewertungsergebnisse häufig bei den dezentral verwalteten Programmen zu verzeichnen, von denen viele auch Unterstützung für P2P-Projekte und Kleinprojekte umfassen.

10.

Trotz ihrer positiven Auswirkungen haben diese Projekte mit einigen großen Schwierigkeiten zu kämpfen. Sie sind nicht in den Verordnungen verankert, und von den Verwaltungsbehörden werden häufig größere Projekte bevorzugt, weil sie (aufgrund der höheren Verwaltungskosten von P2P-Projekten) kostengünstiger sind und messbare Auswirkungen haben. Außerdem ist es schwierig, die „weichen“ Auswirkungen solcher Projekte zu Indikatoren der Strategie Europa 2020 in Bezug zu setzen, bei der der Schwerpunkt auf Wachstum und Beschäftigung liegt (Mangel an Methodik und geeigneten Indikatoren).

11.

Hauptzweck dieser Stellungnahme ist es, eine faktengestützte Liste des Nutzens und Mehrwerts dieser Projekte und ihrer dezentralen Umsetzung durch Euregios und vergleichbare Strukturen wie beispielsweise EVTZ zu erstellen, Empfehlungen zu ihrer weiteren Vereinfachung abzugeben und schließlich spezifische Vorschläge für künftige Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit vorzulegen, um so zur Debatte über die Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2020 beizutragen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Mehrwert und Nutzen von Bürger- und Kleinprojekten

12.

ist der Ansicht, dass P2P- und Kleinprojekte im Allgemeinen einen hohen europäischen Mehrwert haben und beträchtlich zum Gesamtziel der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit beitragen, indem grenzbedingte Hindernisse beseitigt und die Grenzregionen und ihre Bürger einander nähergebracht werden. Hervorzuheben sind folgende spezifischen Vorteile derartiger Projekte:

Beitrag zur Entwicklung größerer Projekte sowie erhebliche Unterstützung einer effektiven Kooperation im Rahmen des gesamten Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit durch:

Verbesserung der notwendigen fachlichen und interkulturellen Fertigkeiten der Begünstigten und Kapazitätsaufbau auf lokaler und regionaler Ebene;

Abdeckung der Bereiche der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit;

Schaffung von Raum für Experimente — Kleinprojekte sind wichtige Mittel zum Testen innovativer Ideen und neuer Instrumente für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;

Funktion als „Inkubatoren für größere Projekte“ — mehr Qualität von Großprojekten durch vorheriges Testen in Kleinprojekten.

Erwerb von Kenntnissen über die Kultur der benachbarten Gebiete. Förderung der interkulturellen Kompetenzen der Bürger in den Grenzregionen.

Befähigung der Menschen für ein Studium, eine Arbeit oder eine Geschäftstätigkeit jenseits der Grenze.

Erleichterung der Verständigung zwischen den Menschen. Diese Projekte helfen häufig, Sprachbarrieren durch die Förderung des Sprachenlernens zu überwinden.

Entwicklung persönlicher Kontakte und Aufbau von Partnerschaften. Viele grenzüberschreitende Partnerschaften (auch kleinerer Organisationen) werden geknüpft und dann mithilfe von P2P-Projekten und Kleinprojekten zu einer langfristigen Zusammenarbeit ausgebaut.

Mobilisierung der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne und sogar Förderung einer grenzübergreifenden Zivilgesellschaft als wichtiger Beitrag zum territorialen Zusammenhalt.

Erfahrungsaustausch. Diese Projekte schaffen eine hervorragende Plattform für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen allen Akteuren der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, von der Zivilgesellschaft bis hin zu den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

Bewältigung lokaler Probleme. Erarbeitung lokaler Lösungen. P2P-Projekte und Kleinprojekte tragen zur Umsetzung gemeinsamer Vorstellungen bei. Viele Probleme können nur durch die Zusammenarbeit auf lokaler Ebene gelöst werden.

Behandlung alltagsrelevanter Themen (z. B. bessere öffentliche Dienstleistungen) und politisch neutraler Ansatz für die Gestaltung der Gegenwart und der Zukunft der Menschen.

Aufbau von Vertrauen. In Europa fehlt es derzeit an Vertrauen. Diese konkreten P2P-Projekte sind ein hervorragendes Instrument für die Wiederherstellung von Vertrauen über die Grenzen hinweg und europaweit. Sie sind eine Investition in die Zukunft.

Abbau der durch die mitunter problematische Geschichte der Grenzregionen oder gar durch gegenwärtige Entwicklungen bedingten Stereotype und Vorurteile. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit und insbesondere Bürgerprojekte können helfen, die durch die Grenzen verursachten „Narben“ zu heilen. Sie werben für Toleranz und Respekt. Sie können entlang der problematischen Grenzen auf dem Westbalkan und in den Ländern der Östlichen Partnerschaft einen wesentlichen Beitrag zur Aussöhnung leisten.

Förderung des Europagedankens. Der Nutzen der europäischen Integration wird gerade in den grenzübergreifenden Interaktionen zwischen den Menschen und in der Zusammenarbeit mit den Nachbarn spürbar. Diese von der EU geförderten Projekte können wieder Begeisterung für Europa wecken helfen;

Vorteile der dezentralen Verwaltung

13.

sieht trotzdem Vorteile für verstärkte Partnerschaften in einem größeren förderfähigen Gebiet, wenngleich er sich möglicher negativer Auswirkungen bewusst ist: Es wird immer schwieriger, in den Programmen den besonderen Erfordernissen der verschiedenen Teile eines großen Gebiets Rechnung zu tragen. Der Trend geht hin zur Unterstützung größerer Projekte, und diese Unterstützung wird für die lokalen und regionalen Akteure schlechter zugänglich;

14.

weist darauf hin, dass die dezentrale Verwaltung dieser Programme, z. B. durch die Förderung von Unterprogrammen und die Ermöglichung der Finanzierung von Klein- und P2P-Projekten die beste Lösung ist, um diesem Trend gegenzusteuern und eine größere Bürgernähe der Programme zu gewährleisten;

15.

weist auf die Vorteile von dezentral verwalteten Kleinprojektfonds (oder vergleichbaren Instrumenten zur Finanzierung von P2P-Projekten und kleineren Projekten) hin:

Projektentwicklung statt bloßer Projektverwaltung. Positive Auswirkungen der dezentralen Verwaltung: Zusammenarbeit mit potenziellen Antragstellern vor Ort und Verbesserung der Erfolgsaussichten von Projekten; grenzübergreifende Vernetzung der Partner; Entwicklung von Projektideen und Umsetzung dieser Ideen in konkrete Projektanträge; Überwachung der Projekte mit Schwerpunkt auf Prävention und Fehlerkorrektur usw.

Nähe zu den Antragstellern. Dies ist besonders wichtig für kleinere Kommunen, zivilgesellschaftliche und gemeinnützige Organisationen usw.

Zugang zu Finanzmitteln. Bei solchen kleineren Projekten ist es leichter, die Ko- und die Vorfinanzierung zu sichern. Die Antragsverfahren sind häufig einfacher als für große Projekte.

Flexibilität. Dieses Instrument eignet sich für die Bewältigung spezifischer, möglicherweise variierender lokaler Probleme;

16.

ist sich dessen bewusst, dass dies zu vergleichsweise höheren Verwaltungskosten führen kann. Es sollte unterstrichen werden, dass zusätzlich zur üblichen Projektverwaltung viele andere Aktivitäten stattfinden (z. B. Sensibilisierung, Beratung für die Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung). Ohne diese dezentrale Betreuung und den „Bottom-up“-Ansatz sind derartige Projekte schwer zu verwirklichen;

Rolle der Euregios und ähnlicher grenzübergreifender Strukturen

17.

weist darauf hin, dass die Vorteile der dezentralen Durchführung von P2P- und Kleinprojekten am besten durch die Einbeziehung von Euregios und ähnlichen grenzübergreifenden Strukturen (4) verwirklicht werden können. Sie könnten auch die Rechtsform eines EVTZ annehmen, die sich sehr gut für eine solche Rolle eignet;

18.

empfiehlt, dass diese Strukturen, um eine erfolgreiche Durchführung sicherzustellen, über beträchtliche Erfahrung in der grenzübergreifenden Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene verfügen sollten. Sie sollten:

dauerhaft,

grenzübergreifend (5),

öffentlich (6) sein, d. h. hauptsächlich aus lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bestehen,

schwerpunktmäßig auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit ausgerichtet sein und

Erfahrung mit EU-Programmen und -Projekten besitzen;

Vereinfachung als notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung von Kleinprojekten

19.

betont, dass diese Projekte und Verfahren sehr einfach gestaltet werden müssen, damit der Mehrwert von P2P- und Kleinprojekten und deren dezentraler Verwaltung erhalten bleibt;

20.

weist darauf hin, dass der AdR seine Position in seiner Stellungnahme Vereinfachung der ESI-Fonds aus der Sicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften  (7) zum Ausdruck gebracht hat. Empfehlungen in Bezug auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit, wie z. B. die Ausklammerung der europäischen territorialen Zusammenarbeit aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen oder ein flexiblerer Ansatz bei der Anwendung der thematischen Ziele von Europa 2020, sind für P2P-Projekte und Kleinprojekte von noch größerer Bedeutung;

21.

ist der Ansicht, dass vereinfachte Verfahren in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Beträgen stehen müssen, sowohl was das Projektmanagement (Verwaltung, Finanzverwaltung, Kontrollmechanismen usw.) als auch was die Zielgruppen angeht (Verringerung des Verwaltungsaufwands, zielgerichtete Vorabinformationen, Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung (8)). Diese vereinfachten Verfahren müssen in allen Phasen des Projektzyklus zur Anwendung kommen;

22.

vertritt die Auffassung, dass bei der Überwachung, der Kontrolle und der Rechnungsprüfung der Schwerpunkt stärker auf die Inhalte und die Ergebnisse und nicht nur auf die Verfahrensweisen gelegt werden muss;

23.

appelliert an alle Ebenen der geteilten Projektverwaltung, geeignete vereinfachte Kostenoptionen als wichtigsten Ansatz in Bezug auf P2P-Projekte und Kleinprojekte zu ermöglichen und anzuwenden. Trotz der notwendigen Kontrolle öffentlicher Mittel fordert der AdR, die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung sowie von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und vereinfachten Kostenaufstellungen (z. B. standardisierte Einheitskosten) bei der Rechnungslegung für diese Projekte zu fördern;

Mitteilung der Ergebnisse — Evaluierung der Kleinprojektfonds

24.

ist der Ansicht, dass in Anbetracht der aktuellen Lage in der EU (zunehmender Nationalismus, Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, Migrationskrise, wirtschaftliche und monetäre Schwierigkeiten) offensichtlich ein zunehmender Bedarf besteht, den konkreten Nutzen und Mehrwert von EU-Maßnahmen zu vermitteln. Grenzübergreifende Zusammenarbeit und vor allem P2P- und Kleinprojekte zählen zu den greifbarsten Beispielen für einen solchen spezifischen Nutzen und Mehrwert im Alltag der Bürger. Die EU-Mittel haben hier eindeutig positive Auswirkungen auf das reale Leben, die Aussichten und die Wahrnehmung der EU-Bürger;

25.

weist darauf hin, dass von allen Akteuren Bemühungen unternommen werden sollten, die Sichtbarkeit der Ergebnisse und Vorzüge derartiger Projekte zu steigern — nicht so sehr in den Grenzregionen, in denen sie offensichtlich sind, sondern auf nationaler (Mitgliedstaaten) und europäischer (EU) Ebene, wo die Entscheidungen über die Kohäsionspolitik getroffen werden. Mit dieser Stellungnahme soll — in Verbindung mit einer Broschüre mit konkreten Projektbeispielen — ein Beitrag zu diesen Bemühungen geleistet werden. Die Mitteilung dieser Ergebnisse kann auch durch den Europäischen Kooperationstag gefördert werden;

26.

erkennt die Notwendigkeit an, eine spezifische Methode zur Evaluierung der Kleinprojektsfonds (und vergleichbarer Instrumente) für die Unterstützung von P2P-Projekten und Kleinprojekten anzuwenden. Da es sich bei P2P-Projekten um „weiche“ Maßnahmen handelt, liegt es auf der Hand, dass standardmäßige Ergebnisindikatoren für eine derartige Evaluierung (z. B. für die Messung des Vertrauens oder der Überwindung von Vorurteilen) nicht geeignet sind. Daher wird vorgeschlagen, allein die Tatsache, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen der Grenzregionen stattfindet, an sich schon als ein positives Ergebnis zu werten (ähnlich wie die steigende Zahl von Studenten, die dank des Erasmus-Programms im Ausland studieren). Es sollte eine ausreichende Anzahl an Bürgern und Kooperationspartnern teilnehmen. Kleinprojekte sind bei den Indikatoren für die gegebene Investitionspriorität einzubeziehen, aber auch bei jenen Projekten, bei denen es sich nicht um reine P2P-Projekte handelt, sollte der Aspekt der Kooperationspartner und der Anzahl der aktiv an der grenzübergreifenden Zusammenarbeit beteiligten Personen berücksichtigt werden, da dadurch die Kapazitäten dieser Partner für die künftige Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit aufgebaut werden. Dies erweitert den Umfang der EU-geführten Maßnahmen mit einem orts- und bürgerbezogenen Ansatz, bei dem die Bürger zu engagierten Akteuren für mehr Europa vor Ort werden. Sehr oft sind die von den Mitgliedern grenzübergreifender Projektteams erworbenen fachlichen und interkulturellen Kompetenzen wertvoller als das Projektergebnis als solches (niedrige Investitionen);

Empfehlungen für künftige Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für die Zeit nach 2020

27.

spricht sich dafür aus, Bürger- und Kleinprojekte in den Verordnungen über die EU-Unterstützung für die grenzübergreifende Zusammenarbeit als ein legitimes Instrument dieser Programme zu verankern, und fordert die Kommission auf, die erforderlichen Bestimmungen in den Vorschlag für die nächste Generation von Verordnungen aufzunehmen;

28.

empfiehlt ferner, dass Bürger- und Kleinprojekte von der Kommission als Teil der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit insbesondere dort gefördert werden sollten, wo auf lokaler und regionaler Ebene Nachfrage nach derartigen Projekten besteht. Es sollten ausreichende Mittel zur Befriedigung dieser von der Basis ausgehenden Nachfrage bereitgestellt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf die vom EU-Austritt des Vereinigten Königreichs betroffenen Grenzen (9) gerichtet werden; hier sollten Lösungen für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Großbritanniens und anderen Partnern gefunden werden;

29.

weist darauf hin, dass der volle Nutzen solcher Projekte ausgeschöpft werden kann, indem sie dezentral über Kleinprojektfonds oder ähnliche Instrumente bzw. direkt durch Lenkungsausschüsse vor Ort verwaltet werden. Jeder Grenzregion muss es freistehen, die bestehenden, seit vielen Jahren bewährten Instrumente und Verfahren zu nutzen, um so die Kontinuität einer solchen Finanzierung mit dem übergeordneten Ziel einer größeren Bürgernähe der Programme zu gewährleisten;

30.

empfiehlt, Euregios oder ähnliche Strukturen und EVTZ zum Rahmen für die dezentrale Durchführung von P2P- und Kleinprojekten zu nehmen, um für deren Kontinuität zu sorgen und die bereits bestehenden, bewährten Funktionen dieser Strukturen (z. B. „Dachprojekte“ und deren Empfänger) zu nutzen. In Grenzregionen, in denen derartige Strukturen nicht vorhanden sind, sollte deren Aufbau gefördert bzw. eine andere geeignete Lösung gefunden werden, wobei die oben erwähnten Grundsätze so weit wie möglich zu berücksichtigen sind;

31.

betont, dass zur Erhaltung des Mehrwerts und der Vorzüge von P2P- und Kleinprojekten diese Projekte und ihre Verwaltung so einfach wie möglich gestaltet werden müssen; der Schwerpunkt sollte stärker auf dem Inhalt und weniger auf den Verfahren liegen, und vereinfachten Kostenoptionen sollte Vorrang eingeräumt werden;

32.

weist darauf hin, dass P2P oft Partner in öffentlichen bzw. halböffentlichen Diensten zusammenbringen und die Auswirkungen von Regulierungs- und Finanzierungsunterschieden zwischen Organisationen in verschiedenen Mitgliedstaaten verringern. Es sollte jedoch ermöglicht werden, erfolgreiche P2P-Projekte über die befristete Projektfinanzierung hinaus weiterhin über Strukturmittel zu fördern. Im nächsten Programmplanungszeitraum sollte mehr unternommen werden, um den nationalen Gesetzgebern Erfahrungen aus Grenzregionen näherzubringen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf einen Grenzpakt verständigen, um die durch den Grenzeffekt bedingten Auswirkungen nationaler Regulierung und Finanzierung zu verringern;

33.

fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Europäische Parlament auf, diese spezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen und alle notwendigen Bestimmungen zu ihrer Umsetzung bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen für die nächste Generation von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, bei der Aufstellung dieser Programme und bei ihrer erfolgreichen Umsetzung vorzusehen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger in den europäischen Grenzregionen den Nutzen der europäischen Integration deutlich wahrnehmen.

Brüssel, den 12. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Es sei darauf hingewiesen, dass es auch außerhalb der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ähnliche grenzübergreifende Initiativen gibt (z. B. an der französisch-spanischen Grenze zwischen dem Departement Ost-Pyrenäen und Katalonien u. a.), die ebenfalls wertvolle Anregungen liefern können.

(2)  Größe der Projekte, für die laut Omnibus-Verordnung vereinfachte Kostenverfahren vorgeschlagen werden.

(3)  Siehe u. a.: Generaldirektion Interne Politikbereiche, Europäisches Parlament: „Territorial Governance and Cohesion Policy“ (Territoriale Governance und Kohäsionspolitik), Brüssel 2015; Panteia und Partner, Ex-Post Evaluation of Interreg III 2000-2006, Europäische Kommission, 2010.

(4)  Die Bedeutung der Euregios bei der Entwicklung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit wurde in der Entschließung des Europäischen Parlaments über die Rolle der „Euroregionen“ bei der Entwicklung der Regionalpolitik (2004/2257(INI)) hervorgehoben.

(5)  De facto, nicht unbedingt de jure.

(6)  Im Einklang mit der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe, nicht unbedingt nach öffentlichem Recht gebildet.

(7)  COR-2016-00008-00-00-AC-TRA.

(8)  Zusätzlich beteiligte Rechtssysteme stiften aufgrund der gleichzeitigen Anwendung von europäischen, nationalen und regionalen Rechtsvorschriften Verwirrung.

(9)  Insbesondere zwischen Irland und Nordirland, aber auch zwischen Frankreich und England.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/43


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Förderung von Start-up- und Scale-up-Unternehmen in Europa: die regionale und lokale Perspektive

(2017/C 342/07)

Berichterstatter:

Tadeusz Truskolaski (PL/EA), Bürgermeister von Białystok

Referenzdokument(e):

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsmaßnahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU

COM(2016) 723 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Europas Marktführer von morgen: die Start-up- und die Scale-up-Initiative

COM(2016) 733 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Ziel dieser Richtlinie ist es, Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, etwa des freien Kapitalverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit , zu beseitigen, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften und Verfahren für die präventive Restrukturierung, die Insolvenz und die zweite Chance zurückzuführen sind. Solche Hindernisse sollen mit dieser Richtlinie beseitigt werden, indem sichergestellt wird, dass rentable Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu wirksamen nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die es ihnen ermöglichen, ihren Betrieb fortzusetzen, dass redliche überschuldete Unternehmer im Anschluss an eine volle Entschuldung nach einer angemessenen Frist eine zweite Chance haben und dass die Wirksamkeit von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, insbesondere durch Verkürzung ihrer Dauer, erhöht wird.

Ziel dieser Richtlinie ist es, Hindernisse für die Ausübung der Binnenmarktfreiheiten zu beseitigen, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften und Verfahren für die präventive Restrukturierung, die Insolvenz und die zweite Chance zurückzuführen sind. Solche Hindernisse sollen mit dieser Richtlinie beseitigt werden, indem sichergestellt wird, dass rentable Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu wirksamen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die es ihnen ermöglichen, ihren Betrieb fortzusetzen, dass redliche überschuldete Unternehmer im Anschluss an eine volle Entschuldung nach einer angemessenen Frist eine zweite Chance haben und dass die Wirksamkeit von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, insbesondere zur Erfüllung der Erfordernisse bei der Anhörung der Arbeitnehmer (Artikel 27 der Grundrechtecharta) und durch Verkürzung ihrer Dauer, erhöht wird. Die präventiven, zuweilen als „vorgefertigt“ bezeichnete Lösungen sind Teil einer zunehmenden Tendenz im modernen Insolvenzrecht, wobei Ansätzen der Vorzug gegeben wird, die — anders als das klassische Verfahren zur Liquidation des angeschlagenen Unternehmens — dem Ziel der Rettung des Unternehmens dienen, oder zumindest der Rettung der noch rentablen Unternehmensteile.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 2

Artikel 1 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(a)

präventive Restrukturierungsverfahren, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, wenn eine Insolvenz droht;

(a)

präventive Restrukturierungsverfahren, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, wenn eine Insolvenz droht , um eine vorübergehende Schwierigkeit zu überwinden, die Schuld gegenüber einem Teil oder der Gesamtheit der Gläubiger zu verringern bzw. rentable Tätigkeiten vollständig oder teilweise auf ein anderes Unternehmen unter Bedingungen zu übertragen, die für die Gläubiger einen Erlös bedeuten, der mindestens genauso groß ist wie derjenige, den sie im Falle der Liquidation erhalten hätten ;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 3

Artikel 3 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner und Unternehmer Zugang zu Frühwarnsystemen haben, die eine Verschlechterung der Geschäftsentwicklung erkennen können und dem Schuldner oder dem Unternehmer signalisieren, dass dringend gehandelt werden muss.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner und Unternehmer sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Vertreter Zugang zu Frühwarnsystemen haben, die eine Verschlechterung der Geschäftsentwicklung erkennen können und dem Schuldner oder dem Unternehmer signalisieren, dass dringend gehandelt werden muss.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 4

Artikel 3 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner und Unternehmer Zugang zu relevanten aktuellen, klaren, prägnanten und nutzerfreundlichen Informationen über die Verfügbarkeit von Frühwarnsystemen und anderen Mitteln haben, die ihnen für eine frühzeitige Restrukturierung oder die Erlangung einer Privatschuldenbefreiung zur Verfügung stehen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner und Unternehmer sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Vertreter Zugang zu relevanten aktuellen, klaren, prägnanten und nutzerfreundlichen Informationen über die Verfügbarkeit von Frühwarnsystemen und anderen Mitteln haben, die ihnen für eine frühzeitige Restrukturierung oder die Erlangung einer Privatschuldenbefreiung zur Verfügung stehen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 5

Artikel 3 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten können den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zugang auf kleine und mittlere Unternehmen oder auf Unternehmer beschränken.

 

Begründung

Es wird nicht deutlich, warum und nach welchen Kriterien (Beschäftigtenzahl, Umsatz usw.) bestimmte Unternehmen von den Frühwarnsystemen ausgenommen werden sollten.

Änderung 6

Neuer Absatz nach Absatz 4 Artikel 4:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die Mitgliedstaaten legen besondere Bestimmungen fest, damit die Arbeitnehmer im Vorfeld der Umstrukturierungen die Möglichkeit prüfen können, Unternehmen in Form von Genossenschaften zu kaufen, wobei dazu auch die Aufnahme von Gesprächen mit den Gläubigern, Aufsichtsratsmitgliedern, Sachverständigen, Finanzinstituten, Gewerkschaften und Behörden zählen sollte, um jede Aussicht auf eine nachhaltige und dauerhafte Übernahme zu prüfen, die nicht erst als letzte Chance ins Auge gefasst werden sollte.

Begründung

Der Verlust von Ressourcen im Fall einer erheblichen Umstrukturierung oder Liquidierung eines Unternehmens ist ein Verlust für die gesamte Wirtschaft der EU. Um das Unternehmen zu bewahren, sollten möglichst viele Optionen, darunter auch die Umwandlung des Unternehmens in eine Genossenschaft, zulässig sein.

Änderung 7

Artikel 8 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(f)

die Bedingungen des Plans, unter anderem

i)

die vorgeschlagene Laufzeit;

ii)

Vorschläge für eine Umschuldung, einen Schuldenerlass oder eine Umwandlung von Schulden in andere Formen von Verbindlichkeiten;

iii)

eine neue Finanzierung, die als Teil des Restrukturierungsplans erwartet wird;

(f)

die Bedingungen des Plans, unter anderem

i)

die vorgeschlagene Laufzeit;

ii)

Vorschläge für eine Umschuldung, einen Schuldenerlass oder eine Umwandlung von Schulden in andere Formen von Verbindlichkeiten;

iii)

eine neue Finanzierung, die als Teil des Restrukturierungsplans erwartet wird;

iv)

die Auswirkungen der Umstrukturierungspläne auf die Arbeitnehmer und die Unterauftragnehmer;

v)

die Auswirkungen auf die Renten der Arbeitnehmer im Ruhestand;

Begründung

Erübrigt sich.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

begrüßt die Kommissionsmitteilung „Europas Marktführer von morgen: die Start-up- und die Scale-up-Initiative“ als Weiterentwicklung und Fortführung des „Small Business Act“; ersucht zugleich die Kommission, den „Small Business Act“ zu aktualisieren und seine Ausgewogenheit zu wahren;

2.

teilt die in der Mitteilung geäußerten Bedenken hinsichtlich der negativen Auswirkungen der noch immer übermäßigen Fragmentierung des Binnenmarkts (auch des digitalen Binnenmarkts) auf das Wachstumspotenzial von Start-ups und Scale-ups;

3.

bekräftigt, dass er Maßnahmen zur Entwicklung des innovativen Unternehmertums und zum Abbau von Hindernissen, die diese Entwicklungsmöglichkeiten einschränken, nachdrücklich unterstützt;

4.

weist darauf hin, dass Start-up- und Scale-up-Unternehmen flexiblen Beschäftigungsformen wie Telearbeit, flexible Arbeitszeiten, Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung, Werkverträge sowie Job-Sharing tendenziell gerecht werden. Stehen solche Beschäftigungsformen den Arbeitnehmern als eine reelle Option zur Verfügung, können sie die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben begünstigen und zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit beitragen;

5.

betont, dass die partnerschaftliche Zusammenarbeit öffentlicher Stellen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Expansion von Start-ups von zentraler Bedeutung ist;

6.

fordert die Kommission auf, eigene Initiativen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, dass die Themen Kreativität, Unternehmergeist, Wirtschaft und Finanzen auf sämtlichen Ebenen der unternehmerischen und anderweitigen Bildung stärker berücksichtigt werden;

7.

unterstreicht den Einfluss der Leistungen der Regionen und Städte auf das innovationsbedingte Wachstum der Weltwirtschaft, da sie in der Lage sind, sich flexibel an die sich verändernden Bedingungen des Marktes, der Technologie und der Kultur anzupassen;

8.

betont, dass sich die Unterstützung von Innovationsakteuren mit einer besonders starken Wachstumsdynamik auch auf andere Marktteilnehmer auswirkt. Neben der derzeitigen Ausrichtung der Arbeiten zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, der Sozialwirtschaft und der Sharing Economy (1) werden auch die Synergien zwischen den unterstützenden Maßnahmen und den gesetzlichen Erleichterungen zur Entwicklung ganzer Gesellschaften beitragen;

9.

betont, dass jene Maßnahmen ausschlaggebend sein werden, die zu einer engeren Verknüpfung der sektorbezogenen Strategien führen und eine Verbindung zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichen Behörden aller Ebenen herstellen, die zur Umsetzung gemeinsamer Ziele führt;

Abbau regulatorischer, informationsbezogener und rechtlicher Hindernisse

10.

betont, dass die unterschiedlichen und sich immer wieder ändernden Rechtsvorschriften in den EU-Mitgliedstaaten eines der Haupthindernisse für die Expansion der europäischen Start-up-Unternehmen sind (2);

11.

ruft die Kommission auf, sich um eindeutige Definitionen von Start-up- und Scale-up-Unternehmen zu bemühen und die Rechtsvorschriften in Bezug auf KMU weiter zu vereinfachen;

12.

befürwortet die im Rahmen des Programms Horizont 2020 geschaffene Analysemethode (betreffend die Möglichkeit der Inanspruchnahme fachkundiger Beratung) und die Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Cluster und den industriellen Wandel;

13.

schlägt vor, nach drei Prüfzyklen das Instrumentarium und die Messgrößen zu überprüfen, damit nicht nur erläuternde Daten zu Start-ups und Scale-ups gesammelt, sondern die Untersuchungen um qualitative Aspekte ergänzt werden, die eine Ermittlung der auftretenden Probleme erleichtern;

14.

begrüßt die Tatsache, dass die Maßnahmen des Programms COSME stark auf die Unterstützung von Start-up- und Scale-up-Unternehmen ausgerichtet sind, was den politischen Prioritäten der Europäischen Kommission im Rahmen der Binnenmarktstrategie entspricht;

15.

äußert sich besorgt darüber, dass die Maßnahmen zum Abbau der Fragmentierung der Steuersysteme, insbesondere der Mehrwertsteuersysteme, in den 28 EU-Mitgliedstaaten nur langsam voranschreiten. Die Fragmentierung erschwert das Wachstum und den grenzüberschreitenden Handel von KMU und insbesondere von Start-ups;

16.

schlägt der Kommission vor, Start-up-Unternehmen durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei der Entwicklung und der anschließenden Umsetzung von Strategien zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu unterstützen;

Weitere Wirtschaftstätigkeit — die zweite Chance

17.

weist auf die Problematik der in den EU-Mitgliedstaaten im Falle einer Zahlungsunfähigkeit von Unternehmern angewandten ineffizienten und überlangen Verfahren bei hin, durch die viele ehrliche, aber überschuldete Unternehmer um eine zweite Chance gebracht werden;

18.

begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsmaßnahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU vom 22. November 2016 (COM(2016) 723 final), der darauf abzielt, die größten Hindernisse abzubauen, die sich aus den unterschiedlichen Restrukturierungs- und Insolvenzrahmen der Mitgliedstaaten ergeben und den freien Kapitalverkehr behindern; befürchtet jedoch, dass der Vorschlag auf finanzielle Aspekte begrenzt bleibt, wobei die beschäftigten Arbeitnehmer als Gläubiger auf der gleichen Stufe wie Banken oder andere Anleger angesehen werden, und die Rettung eines Unternehmens nur als Neuregelung der finanziellen Aspekte zwischen den Beteiligten dargestellt wird;

19.

ist der Auffassung, dass die Kommission den Mehrwert, der sich aus der Umsetzung der vorgeschlagenen gesetzlichen Lösungen auf EU-Ebene ergibt, überzeugend begründet, und stellt daher fest, dass der Richtlinienvorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht;

20.

äußert jedoch seine Sorge darüber, dass dieses Rechtsinstrument aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur laufenden Vereinheitlichung der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten im Bereich der Insolvenzverfahren nicht maßgebend dazu beitragen wird, dass sich mehr Start-up-Unternehmen länger als zwei, drei Jahre dem Markt halten können;

21.

erinnert an die am 20. Mai 2015 vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union angenommene Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten und schließt sich der Ansicht an, dass die Insolvenzverfahren nicht mehr ausschließlich in Bezug auf die Liquidation, sondern als Instrument bei der Sicherstellung der Erhaltung der Ressourcen des Unternehmens anzusehen sind — einschließlich des Rechts auf Arbeit ihrer Beschäftigten — und um, soweit möglich, das Überleben des Unternehmens zu sichern; begrüßt auch, dass bis Juni 2019 ein System digital miteinander verbundener „Insolvenzregister“ in jedem Mitgliedstaat geschaffen werden soll, dass über das europäische E-Justiz-Portal kostenlos zugänglich sein soll; verweist jedoch darauf, dass zusätzliche Unterstützung erforderlich ist, um eine gezielte Schulung der Richter und die Professionalisierung der im Rahmen der Verfahren bestellten Verwalter zu gewährleisten;

22.

begrüßt die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds (COM(2013) 0615) und die vorgeschlagene Schaffung einer neuen Kategorie von Geldmarktfonds (MMF), des Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität (LVNAV), die speziell für die Anwendung auf kleine Unternehmen in der Realwirtschaft geschaffen wurde;

23.

fordert die nationalen, regionalen und lokalen Behörden auf, Folgendes auf den Weg zu bringen bzw. sich daran aktiv zu beteiligen:

Kampagnen zur Sensibilisierung der Gesellschaft für die Bedeutung von Fehlschlägen auf dem Weg zum Unternehmenserfolg;

Kampagnen zur Förderung einer Kultur der Unternehmenssanierung anstelle ihrer Abwicklung;

Kampagnen zur Förderung von Frühwarnsystemen;

Maßnahmen zur Förderung von Bildungsmaßnahmen in Wirtschafts- und Finanzfragen für Unternehmen, die insbesondere auf künftige Unternehmer oder Gründer von Start-up-Unternehmen ausgerichtet sind, um ihren Wissenstand zu verbessern und ihre Herangehensweise an die verschiedenen Kapitalquellen zu verändern;

gezielte Programme für den Aufbau von Kapazitäten für Unternehmer, die einen Neustart wagen, und finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zu günstigen Konditionen zur Rettung angeschlagener Unternehmen, die eine künftige Rentabilität nachweisen können;

Schaffung neuer Möglichkeiten

24.

ist der Auffassung, dass die Tätigkeit der kleinen und mittleren Start-up-Unternehmen im europäischen Binnenmarkt erleichtert werden muss, insbesondere durch die Festlegung geeigneter Schwellenwerte, um sie auf Ebene der Mitgliedstaaten von den Erfordernissen einer Reorganisierung bzw. erneuten Registrierung zu entbinden;

25.

ruft die Kommission auf, die erforderlichen Schritte zur Schaffung der Grundlagen für die Einführung eines Start-up-Visums und eines Auflagenkatalogs einzuleiten, der eine sichere und vorteilhafte Aufnahme qualifizierten geistigen Kapitals aus Drittländern ermöglichen würde, das zur Entwicklung der Wirtschaft der Europäischen Union beitragen könnte;

26.

begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Verbesserung der Möglichkeiten für den Zugang der Start-up- und Scale-up-Unternehmen zur öffentlichen Auftragsvergabe und betont die Notwendigkeit, die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie 2014/24/EU über die Vergabe öffentlicher Aufträge auf Ebene der Mitgliedstaaten sehr genau zu überwachen, damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten die geltenden Bestimmungen in vollem Umfang nutzen, um den Zugang zu öffentlichen Aufträgen für KMU zu verbessern;

27.

begrüßt den Vorschlag zur Einführung von Innovationsvermittlern, um Netzwerke von Kunden aufzubauen, die an einer innovativen öffentlichen Auftragsvergabe interessiert sind, diese mit innovativen Unternehmen in Kontakt zu bringen und die Unternehmen bei der Suche nach einer Risikofinanzierung zu unterstützen;

28.

würdigt die Änderungsvorschläge für das Programm Horizont 2020 zur Unterstützung des Bottom-up- und des sektorübergreifenden Ansatzes sowie radikaler Innovationen, die eine bahnbrechende gesellschaftliche Relevanz und ein großes Wachstumspotenzial aufweisen;

29.

begrüßt die weitere Stärkung des Enterprise Europe Network (EEN), das sein Spektrum an Beratungsdiensten durch spezielle Scale-up-Berater ausbauen und über nationale und europäische Bestimmungen, Finanzierungsmöglichkeiten, den Aufbau von Partnerschaften sowie die Beteiligung an grenzüberschreitenden Vergabeverfahren Auskunft geben wird;

30.

betont, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit der Regionalbüros des EEN mit den lokalen Gründerzentren, Start-up-Beschleunigern und Wissenschafts- und Technologieparks ist, da diese aufgrund ihrer Nähe zu Start-ups deren reelle Probleme und Bedürfnisse gut kennen;

31.

unterstreicht, dass die von der Kommission angekündigte Intensivierung der Maßnahmen zur Schaffung von Verknüpfungen zwischen Clustern und lokalen und regionalen unternehmerischen Ökosystemen, insbesondere im Bereich der Vermittlung zwischen Investoren und großen Unternehmen und der Vernetzung lokaler Entscheidungsträger, um die Vernetzung von Start-ups mit wissenschaftlichen Einrichtungen ausgeweitet werden sollte, die potenziell technologische und innovative nichttechnologische Lösungen bereitstellen;

32.

fordert die Kommission auf, Unterstützungsmaßnahmen für Innovationszentren einzuleiten, die Unternehmer in der Anfangsphase des Unternehmens unterstützen und begleiten, indem sie deren Fähigkeiten in der Betriebsführung stärken, alternative Finanzierungslinien bereitstellen, den Abschluss von Verträgen mit „treibenden“ Unternehmen ermöglichen („Elevator Pitch“), ihre Internationalisierung unterstützen usw.;

33.

weist auf die wachsende technologische Kluft zwischen den städtischen Regionen auf der einen und den weniger entwickelten Regionen bzw. den Regionen in Randlage auf der anderen Seite hin; schlägt der Kommission in diesem Zusammenhang vor, Maßnahmen zu ergreifen, um die Vernetzung der fortschrittlichen Regionen mit den vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Regionen zu fördern;

34.

begrüßt, wenngleich noch viel zu tun bleibt, die Fortschritte bei der Entwicklung des Unternehmertums in den weniger entwickelten Regionen und schlägt der Kommission vor, weiterhin die bestehenden Initiativen zur Förderung des Unternehmertums in diesen Regionen zu unterstützen sowie die Möglichkeit der Einleitung weiterer Maßnahmen zu erwägen, wie die eines gesonderten Instruments, das auf die Vernetzung von Projekten ausgerichtet wäre;

35.

betont, dass zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung und Vernetzung von Akteuren, die das Unternehmertum in traditionellen Wirtschaftsbranchen, einschließlich des Handwerks und der Kultur- und Kreativbranche, in ländlichen und entlegenen Regionen sowie in stadtnahen Gebieten fördern, sehr wünschenswert wären;

36.

begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Einrichtung einer Plattform zur Herstellung von Kontakten zwischen Start-ups und potenziellen Partnern (neben bestehenden öffentlichen und privaten Plattformen). Dieses Instrument würde die Ausweitung des Netzes der unternehmerischen Ökosysteme und Cluster in Europa stärken;

37.

begrüßt die geplante Richtung der Kommissionsmaßnahmen in diesem Bereich (die sich in den Initiativen „Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze“, „Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen“ und „Big-Data-Tool“ widerspiegelt);

38.

unterstützt die Initiative zur Ausweitung des Erasmus-Programms für Jungunternehmer auf Gründerzentren und Unternehmer auf internationalen Märkten;

39.

äußert sich besorgt darüber, dass in der Mitteilung, die eine außergewöhnlich umfangreiche Problematik betrifft, die geplanten Maßnahmen zu oberflächlich behandelt werden und auf die künftigen Maßnahmen nur selektiv eingegangen wird –so fehlen beispielsweise Informationen über das Programm bezüglich der Drehscheiben für digitale Innovation, und die Einrichtung eines Europäischen Innovationsrats wurde nur beiläufig erwähnt, ohne dessen Funktionsweise festzulegen;

40.

ruft die Kommission auf, ausführlichere Informationen über die vorgesehenen Zuständigkeiten und die rechtliche Legitimierung dieses Rates bereitzustellen;

41.

stellt fest, dass sich die Gewährleistung einer angemessenen Vertretung von Unternehmen und des entsprechenden Umfelds sowie der Wissenschaft und der öffentlichen Stellen im Rahmen des Europäischen Innovationsrates in erheblichem Maße auf die Qualität seiner Arbeit auswirken würde;

42.

ermuntert die Kommission, zu analysieren, inwieweit Gebietskörperschaften dabei unterstützt werden können, Gremien aus erfahrenen Unternehmensvertretern einzuberufen, die die Entwicklung des Unternehmertums sowie von Start-up- und Scale-up-Unternehmen in ihrer jeweiligen Gebietskörperschaft systematisch unterstützen würden;

43.

unterstreicht die wichtige Rolle, die die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die Wissenschaft und die Unternehmer selbst (d. h. die sog. Dreifachhelix) bei der Propagierung des Unternehmergeistes, der Schaffung einer Kultur der Wissenschaft und Innovation in den europäischen Regionen sowie dem Aufbau starker, regionaler unternehmerischer Ökosysteme spielen und auch in Zukunft spielen werden;

44.

ruft die Kommission auf, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften am geplanten Peer-Review-Projekt zu beteiligen, bei dem die Bestimmungen und Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Start-ups und Scale-ups untersucht werden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verfügen über die größte Nähe zu den Unternehmern vor Ort, und es wäre sinnvoll, ihre umfassenden Kenntnisse in Bezug auf das lokale Unternehmensumfeld zu nutzen;

45.

ist der Ansicht, dass der Wettbewerb angesichts des digitalen Binnenmarkts eine neue Dimension annehmen wird und dass in den einzelnen Regionen unterschiedliche europäische Gegebenheiten herrschen werden, für die dieselben Rechtsgrundlagen gelten. Dadurch werden Start-up-Unternehmen, die bislang keine großen Chancen auf Internationalisierung und Zugang zu neuen grenzüberschreitenden Märkten hatten, neue Möglichkeiten eröffnet;

Zugang zu Finanzmitteln

46.

unterstreicht, dass Start-ups und Scale-ups auf innovative und atypische Lösungen zurückgreifen, weshalb die Auswirkungen ihres Einsatzes nur begrenzt vorhersehbar sind. Dies erschwert wiederum den Zugang zur Finanzierung im Rahmen der regulären Programme;

47.

empfiehlt der Kommission, das Finanzierungssystem zu lockern, um eine größere Flexibilität in Bezug auf innovative Ideen sicherzustellen, und die für die Verteilung der europäischen Finanzmittel zuständigen Akteure zu ermutigen, bei der Auswahl der Sachverständigen selektiver vorzugehen;

48.

begrüßt den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines europäischen Risikokapitaldachfonds, der zur Reduzierung der Fragmentierung des Risikokapitalmarktes in der EU beitragen könnte;

49.

schlägt vor, Analysen über die Möglichkeiten der Mobilisierung lokalen Risikokapitals in den Gebietskörperschaften auf den Weg zu bringen;

50.

ruft die Kommission auf, die Diversifizierung der verschiedenen Finanzierungsquellen zu fördern, zumal Risikokapitalfonds, privates Beteiligungskapital und Business Angels in Europa noch wenig ausgereift sind;

51.

begrüßt nachdrücklich den Vorschlag zur Aufstockung der Mittel für COSME und, unter dem Vorbehalt, dass keine Mittel aus der Fazilität „Connecting Europe“ oder dem Horizont 2020 Programm abgeführt werden, grundsätzlich den zur Aufstockung der Mittel für EFSI, sodass zusätzliche Finanzmittel für KMU in der Start-up- und Scale-up-Phase mobilisiert werden können; ist insbesondere der Auffassung, dass die Integration und die Partnerschaft zwischen KMU und Start-up-Unternehmen gefördert werden sollte;

52.

begrüßt die von der Kommission geplanten Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Anreize für Risikokapitalfinanzierungen, beispielsweise indem es Privatpersonen bzw. Gebietskörperschaften ermöglicht wird, in Bezug auf die von ihnen gehaltenen Investmentfonds von öffentlichen Garantien zu profitieren, wenn sie Kapital aufnehmen, da dies zu mehr Kapitalbeteiligungen und mehr Investitionen in die Schuldtitel von Start-ups und Scale-ups beitragen kann;

53.

spricht sich dafür aus, auf EU-Ebene ein Programm für nichtfinanzielle Unterstützung für Start-ups und Scale-ups zu konzipieren, das die Erschließung neuer Märkte erleichtert und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und der Weiterentwicklung der Innovationen in der EU beiträgt;

54.

erachtet es als notwendig, ein strukturiertes investitionsfreundliches wirtschaftliches Umfeld in der EU mit wirtschaftlichen und steuerlichen Fördermaßnahmen auszubauen, durch die private Investitionen in innovative Unternehmen angezogen werden und Anreize erhalten, damit so die bestmöglichen wirtschaftlichen und finanziellen Voraussetzungen geschaffen und entwickelt sowie ein hohes Maß an Wettbewerbsfähigkeit erreicht werden. Es ist dafür besonders wichtig, alternative Finanzierungsinstrumente (Risikokapital, Beteiligungsdarlehen, Garantien usw.) zu stärken. Dafür bedarf es einer echten Vereinfachung der Verfahren zum Einsatz von Finanzinstrumenten, die im Rahmen der Strukturfonds kofinanziert werden;

55.

verweist auf die intensive Entwicklung von Crowdfunding-Plattformen als alternative Finanzierungsquelle für innovative Lösungen von Start-up-Unternehmen;

56.

ruft die Kommission auf, die Chancen und Risiken des Crowdfunding für die europäische Gesellschaft zu analysieren, insbesondere jene mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Investoren, die im Vergleich zu professionellen Investoren möglicherweise nicht den gleichen Zugang zu Informationen haben und schlechter auf diese Art von Transaktionen vorbereitet sind;

57.

weist darauf hin, dass ein entsprechender Rechtsrahmen für den Betrieb von Crowdfunding-Plattformen in der EU die volle Ausschöpfung des Potenzials dieser Finanzierungsquelle ermöglichen würde. Normen zur Gewährleistung des Schutzes der Anlegerinteressen sollten ein fester Bestandteil dieses Rechtsrahmens sein;

58.

unterstützt die Stärkung der Initiative Startup Europe und die Ausweitung ihres Geltungsbereichs über die IKT-Branche und die neu gegründeten Web-Start-ups hinaus. In diesem Zusammenhang wird eine weitere Vereinfachung empfohlen, um Start-ups, die die zahlreichen Möglichkeiten im Rahmen der europäischen Programmplanung nutzen wollen, immer leichter und wirksamer zu beraten;

Start-up-Tätigkeiten in Bereichen von besonderer gesellschaftlicher Relevanz

59.

ruft die Europäische Kommission auf, eine Strategie für innovative sozial ausgerichtete Unternehmensinitiativen mit Auswirkungen auf die Lebensqualität anzunehmen, die auf den bisherigen Bereichen von besonderem Interesse aufbaut (Seniorenwirtschaft, soziales Unternehmertum, Dreifachhelix-Modell), damit das Engagement an der Basis und die soziale Kreativität durch Anreize gefördert werden können;

60.

weist auf das Potenzial hin, das die Zusammenarbeit von Start-up- und Scale-up-Unternehmen mit Großbetrieben birgt. Es gilt, die bewährten Vorgehensweisen aus jenen EU-Regionen zu nutzen, in denen die Zusammenarbeit Synergien zwischen Unternehmen unterschiedlicher Größe und aus verschiedenen Branchen schafft;

61.

begrüßt die Zusage der Kommission bezüglich der Einrichtung einer „Social Innovation Challenge Platform“ zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen;

62.

weist darauf hin, dass ein Mehrwert darin bestehen könnte, diese Plattform an ein System der öffentlichen Auftragsvergabe zu knüpfen, was sich auf die Dynamik des Wachstums von Sozialunternehmen auswirken könnte. Eine größere Flexibilität des Systems wäre jedoch erforderlich, um eine kreative, d. h. aus Sicht der Endbegünstigten bestmögliche Lösung des Problems zu gewährleisten, und nicht eine, die in Bezug auf die vorgegebenen Indikatoren vorhersehbar ist.

Brüssel, den 12. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Die lokale und regionale Dimension der Wirtschaft des Teilens, Berichterstatterin: Benedetta Brighenti, CdR 2015/2698; Kollaborative Wirtschaft und Online-Plattformen: gemeinsamer Standpunkt der Städte und Regionen, Berichterstatterin: Benedetta Brighenti, CdR 2016/4163; Die Rolle der Sozialwirtschaft bei der Wiederherstellung von Wirtschaftswachstum und der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Berichterstatter: Luis Gomes, CdR 2015/1691.

(2)  Intelligente Regulierung für KMU, Berichterstatter: Buchmann Christian, CDR 5387/2016.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/51


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Intelligente Regulierung für KMU

(2017/C 342/08)

Berichterstatter:

Christian Buchmann (AT/EVP), Mitglied des Landtags Steiermark

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Ein KMU-freundliches Regulierungsumfeld

1.

betont, dass für KMU als Haupttriebkräfte für Wachstum und Beschäftigung in Europa ein einfaches, klares, einheitliches und rechtlich stabiles Regulierungsumfeld ebenso notwendig ist wie ein wirtschaftliches Umfeld, das auf einem ausreichenden Niveau an öffentlicher und privater Investitionskapazität beruht;

2.

hebt hervor, dass die Auswirkungen von Bürokratie auf KMU angesichts der jeweiligen Befolgungskosten in Bereichen wie Steuerwesen oder Meldepflichten für KMU im Vergleich zu größeren Unternehmen unverhältnismäßig hoch sind;

3.

betont deshalb nachdrücklich, dass das europäische Regulierungsumfeld KMU-freundlicher gestaltet und Hindernisse für Unternehmensgründungen und Schaffung von Wachstum auf allen Ebenen abgebaut werden müssen;

4.

nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die durch den „Small Business Act for Europe“ (SBA) aus dem Jahr 2008 (1), die Überprüfung des SBA aus dem Jahr 2011 (2) und den Aktionsplan Unternehmertum 2020 aus dem Jahr 2013 (3) gemacht wurden;

5.

bestärkt die Kommission erneut in ihrer Absicht, Mehrwertsteuerregistrierungs- und -meldepflichten im Rahmen der Binnenmarktstrategie zu vereinfachen, wie bereits in der Stellungnahme zum Thema „Den Binnenmarkt weiter ausbauen“ (4) betont wurde; bedauert jedoch, dass lokale und regionale Vertreter nicht formell konsultiert worden sind, um sicherzustellen, dass deren Anliegen — z. B. mit Blick auf die Bedürfnisse von KMU in grenzübergreifenden Regionen — umfassend berücksichtigt werden;

6.

betont, dass es nach wie vor einer kohärenten, sichtbaren und überarbeiteten europäischen KMU-Politik bedarf, die ergebnis- und umsetzungsorientiert ist, auf vorherigen Initiativen aufbaut und diese stärkt und im Rahmen derer der Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ auf allen Regierungsebenen und in allen politischen Maßnahmen Berücksichtigung findet;

7.

betont erneut seine Forderung nach einem überarbeiteten und gestärkten SBA sowie einer stärkeren Rolle der Regionen und Städte bei der Umsetzung der SBA-Grundsätze; bekräftigt erneut seine Zusage, die Umsetzung des SBA im Rahmen seines Projekts Europäische Unternehmerregion (European Entrepreneurial Region, EER) zu unterstützen;

8.

weist darauf hin, dass das Netzwerk der KMU-Beauftragten die wichtigste Schnittstelle zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Entscheidungsträgern ist; fordert die Kommission auf, regionale und lokale KMU-Beauftragte formal und systematisch in dieses Netzwerk miteinzubeziehen;

9.

stellt fest, dass in der EU ein grundlegend unternehmensfreundliches Regulierungsumfeld besteht; betont jedoch, dass hinsichtlich der notwendigen Zeit, Kosten und Anzahl an Schritten zur Gründung eines Unternehmens weiterhin Unterschiede bestehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, unter Wahrung der Subsidiarität und nach Prüfung der Zweckmäßigkeit ihre jeweiligen Regelungen an den besten Beispielen auszurichten; betont, dass bewährte Verfahren, wie zum Beispiel die Iniciativa Lisboa, die es ermöglicht, ein Unternehmen innerhalb von 36 Minuten zu gründen, als Inspirationsquelle dienen können;

10.

weist darauf hin, welche Rolle Cluster dabei spielen, kleinen Unternehmen durch Marktsondierungen und -tests, Innovationsentwicklung und Qualifizierung zu Wachstum zu verhelfen, und empfiehlt, diese Aktivitäten durch Programme wie COSME zielgerichtet zu unterstützen;

11.

verweist auf die Ergebnisse des ECON-Seminars zum Thema „Smart Regulation — Smart Growth“, das in Seggauberg in der Steiermark stattfand, sowie auf den darauf aufbauenden Bürgerdialog, im Rahmen derer hervorgehoben wurde, dass durch neue und innovative Ansätze konkrete Ergebnisse erreicht werden müssen;

Anwendung des Grundsatzes „Vorfahrt für KMU“

12.

hebt hervor, wie wichtig es ist, dass der Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ in den verschiedenen politischen Maßnahmen der EU und dem gesamten Entscheidungsfindungsprozess Anwendung findet; fordert, dass Folgenabschätzungskriterien stärker zugunsten von KMU gewichtet und die territorialen Auswirkungen von Regelungen systematischer miteinbezogen werden;

13.

betont, dass KMU von sich überschneidenden und widersprüchlichen Regelungen in den verschiedenen Politikbereichen der EU — Regionalpolitik, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen, Umweltschutz — und Spannungen zwischen Clusterförderung und Wettbewerbs- und Compliance-Regeln unverhältnismäßig stark betroffen sind;

14.

ist besorgt über die Engpässe, die durch uneinheitliche Anforderungen und widersprüchliche Definitionen in den verschiedenen sektorspezifischen Maßnahmen der EU entstehen, wie im Falle der verschiedenen Regelwerke zum Auftragswesen, der Regional- und der Wettbewerbspolitik (5) oder mit Blick auf die unterschiedlichen Definitionen von Innovation in der Regional- und der Wettbewerbspolitik (6);

15.

ist überzeugt, dass der Aufwand, der den KMU durch die geltenden Meldeanforderungen entsteht, nicht durch die Vereinfachung einer einzelnen Rechtsvorschrift aufgehoben werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, der auf einer umfassenden Bewertung der Meldeanforderungen, die für KMU gelten, fußt;

16.

schlägt vor, Möglichkeiten zu prüfen, durch welche die Belastung für KMU reduziert werden kann, zum Beispiel indem ein Grenzwert eingeführt wird, unterhalb dem Unternehmen weniger Informationen zur Verfügung stellen müssen, indem die Anzahl an verpflichtenden Fragebögen begrenzt und die Erstellung neuer Fragebögen vermieden wird, indem zum Beispiel statistische Informationen in bereits bestehende Fragebögen integriert werden;

17.

begrüßt, dass den KMU in der neuen Generation von Freihandelsabkommen der EU nunmehr besondere Kapitel gewidmet werden sollen, um gerade ihnen den Zugang zum jeweils anderen Markt zu erleichtern, u. a. durch die Stärkung der Rechtssicherheit, die Verringerung bzw. Abschaffung nichttarifärer Handelshemmnisse, die Erweiterung der Kriterien für den Zuschlag an den Bestbieter sowie den Ausbau des Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums, und weist auf seine Stellungnahme zu TTIP vom 12. Februar 2015 hin;

Stärkere Ausrichtung der Agenda für bessere Rechtsetzung und des REFIT-Programms auf die Bedürfnisse von KMU

18.

begrüßt die Bemühungen, die Hürden für KMU im Rahmen der Agenda für bessere Rechtsetzung, des REFIT-Programms und der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung abzubauen;

19.

verleiht, wie bereits in seiner Stellungnahme zum REFIT-Programm (7), erneut seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass gewählte lokale und regionale Mandatsträger sowie der AdR als deren institutionelle Vertretung trotz ihres Auftrags und ihrer Bedeutung gemäß dem Vertrag von Lissabon nicht Teil der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sind;

20.

begrüßt, dass die Grundsätze der besseren Rechtsetzung während des gesamten Politikzyklus Anwendung finden und Folgenabschätzungen auch auf Parlament und Rat ausgeweitet werden; bedauert, dass die interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung keine Verpflichtung des Rates und des Parlamentes enthält, Folgenabschätzungen systematisch durchzuführen;

21.

hebt hervor, dass die Einführung von Änderungen oder zusätzlichen Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens oder im Laufe der Umsetzung von EU-Richtlinien durch die Mitgliedstaaten mit der Verpflichtung, Folgenabschätzungen durchzuführen, einhergehen sollte, um zu verhindern, dass Mitgliedstaaten bei der Umsetzung über die eigentlichen Vorgaben hinausgehen („Gold-Plating“) und um sicherzustellen, dass der REFIT-Bestandteil einer bestimmten Regelung nicht verwässert wird;

22.

erkennt an, wie wichtig die Konsultation von Interessenträgern bei der Erarbeitung eines Gesetzgebungsvorschlags ist; stellt jedoch fest, dass sich die Mitwirkenden nach Ende der Konsultationen womöglich fragen, inwieweit ihre Anliegen miteinbezogen wurden; schlägt vor, lokalen und regionalen Vertretern einen Platz in den Ausschüssen für Folgenabschätzungen zu geben, damit sie Vorschläge der Kommission einer zusätzlichen Prüfung unterziehen können;

23.

betont, dass die institutionelle Rolle des AdR innerhalb der REFIT-Plattform nicht mit anderen Interessenträgern verwechselt werden sollte; ist deshalb der Ansicht, dass Vertreter der Fachkommissionen des AdR die Möglichkeit haben sollten, den AdR-Vertreter in der Plattform zu unterstützen und an Treffen der Plattform zu Themen, die in ihren Aufgabenbereich fallen, teilzunehmen;

24.

verpflichtet sich, Grundsätze der besseren Rechtsetzung in seiner eigenen Arbeit anzuwenden und auf dem Fachwissen der für das jeweilige Thema zuständigen Fachkommissionen aufzubauen, wenn Stellungnahmen zu Dossiers, die KMU betreffen, erarbeitet werden;

25.

weist darauf hin, dass sich die Arbeit der REFIT-Plattform hauptsächlich auf spezifische Fragen der EU-Gesetzgebung beschränkt, die verbessert werden können, ohne dabei eine gesamte Rechtsvorschrift grundlegend ändern zu müssen; ist der Auffassung, dass diese enge Ausrichtung durch einen ehrgeizigeren Ansatz ergänzt werden sollte, der mittelfristig auf strukturelle Verbesserungen des EU-Rechtsrahmens abzielt;

26.

vertritt die Ansicht, dass sich spezifische Prioritäten der intelligenten Regulierung für KMU im Zugang, den KMU zum öffentlichen Auftragswesen erhalten, sowie den Mehrwertsteuer- und Steuervorschriften niederschlagen, und ist der Auffassung, dass ein deutlicher Handlungsbedarf beim Zugang von KMU zum Binnenmarkt und zu Finanzmitteln sowie bei der Unterstützung von KMU durch europäische Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) besteht und ein besseres Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen von KMU und Arbeits-, Verbraucher-, und Umweltschutz geschaffen werden muss;

Beteiligung von KMU am öffentlichen Auftragswesen

27.

begrüßt die Vereinfachung des europäischen Vergaberechts, die durch die neue Ausschreibungsrichtlinie und die Einheitliche Europäische Eigenerklärung erreicht wurde (8); fordert die Mitgliedstaaten auf, die vollständige Umsetzung und korrekte Anwendung des vereinfachten europäischen Vergaberechtssystems sicherzustellen;

28.

betont, welch wichtige Rolle regionale und lokale Behörden dabei spielen, den KMU Zugang zum öffentlichen Auftragswesen zu geben, und ist deshalb der Ansicht, dass es besonders für die Regionen und Städte wichtig ist, Hürden abzubauen, die für KMU bei öffentlichen Aufträgen bestehen;

29.

ist sich besorgt darüber, dass bisherige KMU-freundliche Vergabevorschriften oftmals nicht vollständig Anwendung finden; betont, dass diese Vorschriften durch eine gute Umsetzung begleitet werden müssen;

30.

fordert öffentliche Behörden auf allen Ebenen nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass ihre Ausschreibungen mit Blick auf deren Zugangsbedingungen und Zahlungsmodalitäten KMU- und Start-up-freundlich gestaltet und erforderliche Garantien auf die Eigenschaften von KMU zugeschnitten sind, Zahlungsfristen verkürzt werden und die Zahlungsmoral verschärft wird; fordert öffentliche Behörden auf allen Ebenen auf, sich zu gemeinsamen Standards für KMU-freundliche Ausschreibungen zu verpflichten;

31.

hebt hervor, dass bewährte Verfahren, wie unter anderem im Falle der Dienststelle für öffentliche Beschaffung der Stadt Paris, die den Zugang von KMU zu öffentlichen Märkten deutlich verbessert und Zahlungsverzüge reduziert hat, öffentlichen Behörden aller Ebenen als Beispiel dienen können;

32.

fordert alle öffentlichen Behörden auf, die Beteiligung von KMU bei der Beschaffung von Innovation zu fördern, indem Überspezifizierung vermieden und ergebnisorientierte Spezifizierungen begünstigt, Informationen frei zugänglich gemacht und Möglichkeiten wie der wettbewerbliche Dialog und Wettbewerbsverfahren mit Verhandlungen vor der Festlegung der endgültigen Bedingungen genutzt werden;

33.

verweist auf den vereinfachten Zugang der KMU zu den Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der europäischen Programme und insbesondere von COSME, die im Vergleich zu traditionelleren Finanzierungsquellen für die KMU weitaus weniger komplex sind; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig das KMU-Förderfenster im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen ist, über das intern auch Finanzierungsmöglichkeiten für Start-ups und Kleinstunternehmen, die Zugang zu Finanzmitteln benötigen, gefördert werden könnten;

KMU-freundliche Mehrwertsteuer- und Steuervorschriften

34.

fordert, dass Steuervorschriften weiter vereinfacht und harmonisiert werden, da sie für die Mehrheit der KMU in Europa der Politikbereich sind, der die meisten Hürden mit sich bringt;

35.

begrüßt, wie bereits in seiner Stellungnahme zu dem „Aktionsplan zur Mehrwertsteuer“, erneut den Vorschlag, die Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr von Kleinsendungen aus Drittstaaten aufzuheben sowie eine einzige Steuerprüfung bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen durchzuführen, um die Wettbewerbsnachteile, die für europäische KMU gegenüber Wettbewerbern aus Drittstaaten durch diese Befreiung entstehen, aufzuheben (9);

36.

betont, dass die Fragmentierung und Komplexität des Mehrwertsteuersystems für KMU, die im grenzüberschreitenden Handel tätig sind und in Grenzregionen eine besondere Bedeutung haben, zu hohen Befolgungskosten führen; fordert daher, dass Vorschriften und Verfahren, die mit den verschiedenen Mehrwertsteuersystemen des grenzüberschreitenden Handels einhergehen, weiter vereinfacht werden, die Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle, die sich derzeit auf Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen beschränkt, auf den Fernabsatz weiterer Güter und Dienstleistungen ausgeweitet wird und ein EU-weiter grenzüberschreitender Mindestwert eingeführt wird, unterhalb dem keine Mehrwertsteuer zu erheben wäre;

37.

fordert, dass die mit der Mehrwertsteuer verbundenen administrativen Hürden, wie Anforderungen an die Berichterstattung, Fristen und Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen, reduziert und die Verwaltungsverfahren zur Bearbeitung von Mehrwertsteuererklärungen beschleunigt werden;

Zugang von KMU zum Binnenmarkt

38.

stellt fest, dass der EU-Binnenmarkt für Dienstleistungen noch immer unter zahlreichen Einschränkungen für KMU, wie mit Blick auf Berufszulassungen, Niederlassungsregelungen, die Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen, Vorschriften zur Rechtsform und andere sektorspezifische Vorschriften, leidet; fordert, dass der Dienstleistungssektor umfassend vereinfacht und zu harmonisiert wird, um auf Skaleneffekten basierende Wachstumssteigerungen zu fördern, Innovation durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit bei Einfuhren anzukurbeln und ausländische Direktinvestitionen anzuziehen, indem die Fragmentierung des Marktes verringert wird;

39.

weist darauf hin, dass die Unterschiede in den nationalen Gütermarktvorschriften ein wesentliches Hindernis für KMU bilden, da diese dazu führen, dass in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Produktlinien auf den Markt gebracht werden müssen und die Entwicklung europaweiter Lieferketten erschwert wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, an einer verstärkten Harmonisierung in diesem Bereich zu arbeiten;

Zugang von KMU zu Finanzmitteln

40.

weist darauf hin, wie wichtig alternative Finanzierungsmethoden für neue Unternehmen sind; ist besorgt darüber, dass Start-up-Unternehmen aufgrund unterschiedlicher nationaler Systeme noch keinen völlig freien Zugang zu Crowdfunding haben, wodurch sie Schwierigkeiten haben, grenzüberschreitend Mittel aufzubringen, und dass sie aufgrund der „kostengünstigen“ Unternehmensformen, die Start-up-Unternehmen oftmals wählen, einer möglicherweise großen Anzahl an Investoren nur begrenzt Eigenkapital anbieten können;

41.

fordert, dass ein harmonisierter Regelungsrahmen mit einem europäischen Pass für Crowdfunding-Plattformen geschaffen wird, in dem nur eine einzige Genehmigung einer zuständigen Behörde innerhalb der EU benötigt wird, um Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten zu können, wodurch ein wirklicher europäischer Crowdfunding-Markt entstehen könnte;

Unterstützung von KMU durch ESI-Fonds

42.

wiederholt erneut die Warnung aus seiner Stellungnahme zur Vereinfachung der ESI-Fonds (10), dass die Verfahren zur Nutzung der ESI-Fonds zunehmend kompliziert und schwerfällig werden; fordert daher, dass die Struktur, die Anforderungen an die Berichterstattung und die Prüfungsregeln im Rahmen der ESI-Fonds für Finanzinstrumente dringend vereinfacht werden müssen;

43.

weist darauf hin, dass KMU bei der Nutzung von Mitteln aus den ESI-Fonds besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, wie aus einer 2016 durchgeführten Umfrage der Europäischen Unternehmerregionen (EER) hervorgeht, laut der die Beteiligung von KMU an durch ESI-Fonds geförderten Projekten die wichtigste Priorität sein muss, wenn es darum geht, die Bedingungen für KMU zu vereinfachen;

44.

weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die Komplexität der Rechtsvorschriften sowie übermäßigen Druck durch Prüfungen und hohe Abwicklungskosten, durch die die Förderung von KMU durch ESI-Fonds behindert wird, zu verringern, und nicht nur einzelne Rechtsvorschriften, sondern das gesamte Regelwerk aus delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie die nicht-bindenden Rechtsakte (sogenannte „soft laws“), wie Leitfäden, die sowohl für öffentliche Stellen als auch für KMU gelten, zu vereinfachen;

45.

hebt hervor, dass, sollen die Ziele der ESI-Fonds sowie der KMU-Politik der EU erreicht werden, die Bestimmungen für ESI-Fonds unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit betrachtet werden müssen und eine Partnerschaft für die Vereinfachung geschaffen werden sollte, bei der den Interessen aller Parteien Rechnung getragen wird; spricht sich für eine Partnerschaft aus, die auf gegenseitigem Vertrauen und nicht auf grundlegendem Misstrauen basiert, das EU-Institutionen oftmals gegenüber nationalen, regionalen und lokalen Behörden an den Tag legen;

Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen von KMU und Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutz

46.

betont, dass ein Gleichgewicht zwischen den Arbeitnehmerrechten, Gesundheit und Sicherheit sowie Verbraucher- und Umweltschutz auf der einen und dem Verwaltungsaufwand für KMU auf der anderen Seite geschaffen werden muss;

47.

weist darauf hin, dass die Einstellung des ersten Mitarbeiters für das Wachstum eines Unternehmens und dessen Entwicklungsprozess eine besondere Herausforderung darstellt und dass KMU stärker von arbeitsrechtlichen Vorschriften betroffen sind als große Unternehmen, was dazu führt, dass KMU zögern, Mitarbeiter einzustellen; hebt hervor, dass mit neuen Ansätzen in diesem Bereich ein wichtiger Beitrag geleistet werden kann, insbesondere zur Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit;

48.

empfiehlt deshalb, ein europäisches „Take-One-System“ einzuführen, mit dem die Einstellung des ersten Mitarbeiters durch einen einzelnen Unternehmer oder ein Kleinstunternehmen durch finanzielle Anreize und flexible Bestimmungen gefördert wird; vertritt die Auffassung, dass ein solches System durch das COSME-Programm finanziert werden könnte;

49.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften für Handwerksbetriebe und Kleinstunternehmen zu ergreifen, da die übermäßige Komplexität des aktuellen Systems ihre Betriebsfähigkeit und die wichtige Funktion bedroht, die sie in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen, Städte und Gemeinden und auch in Bezug auf den Schutz des kulturellen und lokalen Erbes wahrnehmen;

50.

ist der Auffassung, dass die in der Richtlinie über Verbraucherrechte festgelegte Definition von Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, zu weit gefasst ist und so für Handwerker, die durch einen Kunden in dessen Wohnung bestellt werden, nachteilig sein kann; fordert daher eine engere Definition, die auch den Bedürfnissen von KMU und Kleinstunternehmen Rechnung trägt;

Innovative Regelungsansätze

51.

betont, dass die intelligente Regulierung nicht notwendigerweise für weniger Regulierung, was das Risiko von Unsicherheit und Rechtszersplitterung bergen kann, sondern vielmehr für klarere, einfachere Regeln steht, mit denen das Umfeld für KMU vereinfacht und gleichzeitig die Erreichung politischer Ziele in einem bestimmten Bereich ermöglicht wird;

52.

hebt hervor, wie wichtig innovationsfreundliche Regelungen sind, die, wo nötig, Spielraum zum Experimentieren lassen, indem beispielsweise für Pilotprojekte Bereiche mit begrenzten Bestimmungen geschaffen und Verfallsklauseln in innovativen und schnelllebigen Bereichen aufgenommen werden, wie unter anderem das Beispiel von Flandern gezeigt hat;

53.

betont, dass mit Ansätzen wie der freiwilligen Selbstkontrolle, bestehend aus Selbstverpflichtungen, freiwilligen Zusagen oder Verhaltensregeln, eine Kooperationskultur zwischen Unternehmen und Staat gefördert werden kann; ist der Ansicht, dass die Arbeit der schottischen Regulatory Review Group ein gutes Beispiel für öffentliche Stellen auf verschiedenen Ebenen ist;

54.

hebt hervor, dass das dänische Burden-Hunter-Projekt ein gutes Beispiel auf nationaler Ebene ist, im Rahmen dessen Hindernisse in direktem Dialog ermittelt werden können und gemeinsam nach Lösungen gesucht werden kann; fordert die Kommission auf, solchen Beispielen uneingeschränkt Rechnung zu tragen und, wenn möglich, deren Anwendung und Übertragung zu fördern;

55.

betont, wie wichtig es ist, unternehmerisches Denken auf allen Regierungsebenen zu fördern und innovative Bottom-up-Lösungen zu ermöglichen, indem ein „Right-to-Challenge-Mechanismus“ („Recht auf Anfechtung“) geschaffen wird, der es lokalen und regionalen Behörden ermöglicht, geltende Vorschriften zeitweise aufzuheben, um neue alternative Lösungen auszuprobieren, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Ziele mithilfe eines innovativen Ansatzes besser erreicht werden können.

Brüssel, den 13. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Mitteilung der Kommission: Vorfahrt für KMU in Europa — Der „Small Business Act“ für Europa, 25. Juni 2008 (COM(2008) 394 final).

(2)  Mitteilung der Kommission: Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa, 23. Februar 2011 (COM(2011) 78 final).

(3)  Mitteilung der Kommission: Aktionsplan Unternehmertum 2020 — Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen, 9. Januar 2013, (COM(2012) 795 final).

(4)  Stellungnahme des AdR zum Thema „Den Binnenmarkt weiter ausbauen“, CdR 6628/2015, Ziffer 12.

(5)  Vgl. Europa Decentraal (2016). Bridge! — Eine bessere Rechtsetzung der EU für lokale und regionale Gebietskörperschaften.

(6)  Vgl. Haus der niederländischen Provinzen (2015). Bericht der niederländischen Provinzen für eine bessere Rechtsetzung.

(7)  Stellungnahme des AdR zum Thema „Das REFIT-Programm: die lokale und regionale Perspektive“, CdR 983/2016, Ziffer 5.

(8)  Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU, Durchführungsverordnung (EU) 2016/7.

(9)  Stellungnahme des AdR zu dem „Aktionsplan zur Mehrwertsteuer“, CdR 2419/2016, Ziffer 34.

(10)  Stellungnahme des AdR zur Vereinfachung der ESI-Fonds, COR-2016-00008-00-00-AC-TRA.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/57


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität

(2017/C 342/09)

Berichterstatter:

József Ribányi (HU/EVP), Stellvertretender Vorsitzender des Komitatsrats von Tolna

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

begrüßt die Tatsache, dass mit der aktuellen Strategie ein multidisziplinärer, umfassender Ansatz verfolgt wird, der soziologische wie auch wirtschaftliche Aspekte und Innovationen in den Bereichen Energie, Infrastruktur und Digitalwirtschaft sowie die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und die Entwicklung von Kompetenzen einschließt;

2.

befürwortet die Ziele der Strategie, die bereits im Weißbuch von 2011 (1) festgelegt wurden, insbesondere die Senkung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen um mindestens 60 % im Vergleich zu 1990;

3.

merkt indes an, dass in Abstimmung auf das Weißbuch von 2011 in der Strategie die seit 2011 bei der Verbesserung der Effizienz des Verkehrssystems erzielten Fortschritte, der derzeitige EU-Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und die von der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris 2015 eingegangenen Verpflichtungen berücksichtigt werden sollten;

OPTIMIERUNG DES VERKEHRSSYSTEMS UND ERHÖHUNG SEINER EFFIZIENZ

Digitale Lösungen für die Mobilität

4.

betont, dass durch die Nutzung des Potenzials der digitalen Technologien das Verkehrssystem optimiert und ein multimodales transeuropäisches Verkehrsnetz geschaffen werden kann. Grundvoraussetzung hierfür sind intelligente Verkehrssysteme (IVS) und Infrastrukturen. Zudem ist es wichtig, den die Umweltgegebenheiten vor Ort widerspiegelnden Ökosystemen Rechnung zu tragen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Umsetzung einzubinden;

5.

hebt hervor, dass die Städte und Regionen Europas durch eine aktive Mitwirkung an der Errichtung intelligenter Telekommunikations- und Verkehrsinfrastrukturen eine effektive Nutzung vernetzter und automatisierter Fahrzeuge im Rahmen der Umsetzung von Plänen für nachhaltige städtische Mobilität innerhalb von städtischen Gebieten und von Leitplänen für eine nachhaltige Verkehrsentwicklung der Regionen in den Korridoren des grenz- und staatenübergreifenden transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) sicherstellen können;

6.

ist sich darüber im Klaren, dass die Form der Geschäftsmodelle und Mobilitätsmuster im Verkehrssektor durch IT-Lösungen geprägt wird. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten nutzerfreundliche, inklusive IT-Lösungen für die Entwicklung von IVS im Rahmen von „Konzepten für intelligente Mobilität in Stadt und Umland“ wählen;

7.

weist auf die Notwendigkeit hin, Datenbanken zu vereinfachen und zu vernetzen, und regt in diesem Sinn die Entwicklung europäischer Normen an, die die Interoperabilität von Daten, Diensten und technischen Lösungen auf allen Ebenen erleichtern können. Diese Daten werden wiederum von den für den Regionalverkehr zuständigen Behörden im Rahmen eines Datenkomprimierungssystems bereitgestellt und gesichert;

Faire und effiziente Preise im Verkehr

8.

ist der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer eigenen umfangreichen rechtlichen und finanziellen Befugnisse (z. B. durch Parkplatzbewirtschaftung, separate Busspuren, Begünstigung bestimmter Waren und Dienstleistungen bei der Beschaffung, „grüne“ Kfz-Kennzeichen oder Mautermäßigungen) die Präferenzen und Entscheidung der Verbraucher beeinflussen und die Nutzung von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen fördern können. Er macht die Europäische Kommission darauf aufmerksam, dass diese Möglichkeiten dadurch eingeschränkt werden, dass die an die Nutzung der ESI-Fonds geknüpften Bedingungen keine Unterstützung der Erneuerung von Fahrzeugen oder Privatfuhrparks zulassen, wodurch diese Erneuerungen verzögert und Chancen verpasst werden, durch eine Verbesserung der Energie- und Ökobilanz von bspw. Taxidiensten oder Lieferungen auf den Streckenabschnitten des „letzten Kilometers“ Fortschritte bei der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit im Verkehrsbereich und der Luftqualität in den Städten zu erreichen;

9.

betont, dass zum Zweck der Preisgestaltung die Informationen über die Beförderungsmöglichkeiten seitens der verschiedenen mobilitätsrelevanten Quellen harmonisiert werden müssen. Die Verbreitung integrierter Fahrscheinsysteme wird nach wie vor durch die unterschiedliche Rentabilität der öffentlichen Verkehrsträger behindert. Die mit der Einführung integrierter Tariflösungen verbundenen Kosten können zu sinkender Rentabilität eines Verkehrsträgers bis hin zu Verlusten führen;

10.

weist darauf hin, dass trotz großer Anstrengungen und der Bereitstellung erheblicher Mittel für die Förderung des öffentlichen und multimodalen Verkehrs die Informationen für Reisende im multimodalen Verkehr völlig unzureichend sind. Noch schlimmer sieht es bei der Fahrscheinausstellung aus. Diese Lage ist nicht darauf zurückzuführen, dass es technisch unmöglich wäre, im multimodalen Verkehr und in den multimodalen Verkehrsdienstleistungen detaillierte und benutzerfreundliche Informationen — auch über die Fahrscheinausstellung — bereitzustellen, sondern darauf, dass die Betreiber des öffentlichen Verkehrswesens nicht willens sind, diese Informationen und Dienstleistungen auszutauschen. Daher sollte die EU durch ihre Rechtsetzung dafür sorgen, dass Fahrpläne und weitere Reiseinformationen verbindlich öffentlich zugänglich gemacht und in ihrem ganzen Umfang allen Unionsbürgern so zur Verfügung gestellt werden, dass die Bürger sie so einfach und effizient wie möglich nutzen können; verweist in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des AdR zum Thema „Informations-, Planungs- und Fahrscheinausstellungsdienste für multimodales Reisen“ (CdR 4895/2014);

11.

ist der Meinung, dass alle Verkehrsträger im Verhältnis zu ihrem Verschmutzungsbeitrag und im Einklang mit dem Verursacherprinzip zur Deckung der von ihnen verursachten externen Kosten beitragen sollten;

12.

weist darauf hin, dass die Stromnetze, die Energiespeicherung, der Handel und die Verwaltung der öffentlichen Infrastruktur ebenso wie die Verkehrsvorschriften und die Fahrzeugbesteuerung allesamt modernisiert werden müssen, um für neue und innovative, auch batteriebetriebene oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellen betriebene Beförderungsarten gerüstet zu sein. In diesem Zusammenhang wird ferner die Einführung interoperabler und einfacher Zahlungslösungen für das Aufladen solcher Elektrofahrzeuge empfohlen;

13.

gibt zu bedenken, dass die Steuerbefreiung für Kerosin und internationale Flugtickets eine klare Wettbewerbsverzerrung im Verkehrssektor darstellt. Er fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) das bestehende internationale System für Flugkraftstoffbesteuerung zu erörtern, um Kohärenz mit den internationalen Klimaschutzverpflichtungen sicherzustellen, wobei den Besonderheiten und Interessen der Regionen in äußerster Randlage Rechnung zu tragen ist;

Förderung der Multimodalität

14.

plädiert in Verbindung mit Plänen für nachhaltige städtische Mobilität für Multimodalität und die koordinierte Nutzung emissionsarmer oder -freier Lösungen in den Bereichen Stadt- und Regionalverkehr und Logistik sowie Schienen-, See- und Binnenschiffsverkehr. Besonders durch die Verlagerung von Gütertransporten von der Straße auf andere, emissionsärmere Verkehrsträger könnten erhebliche Emissionssenkungen erzielt werden. Auf jeden Fall sollte Konzepten für Verkehrsträgerwechsel, die einer emissionsarmen Mobilität förderlich sind, hohe Priorität eingeräumt werden, indem bspw. bestehende verdeckte oder offene Subventionen für den Straßengüterverkehr überprüft werden;

15.

plädiert für ein neues Konzept für den Kurzstreckenseeverkehr, in dessen Rahmen Umweltprämien eingesetzt und Meeresautobahnen als Infrastrukturen eingeordnet werden, die einer angepassten Beihilfekontrolle unterliegen sollten. Dieses Konzept ist besonders für Gebiete wichtig, die nicht in den europäischen Verkehrskorridoren liegen;

16.

verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die städtischen Knoten und Logistikplattformen, die 2013 in der TEN-V-Verordnung (für Kern- und Gesamtnetz) festgelegt und auch in der CEF-Verordnung definiert wurden und denen eine strukturierende Rolle für eine nachhaltige und intermodale Mobilität auf Ebene der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen sowie EU-weit zukommt. Daher wird vorgeschlagen, diese Problematik in den verschiedenen europäischen Foren zu multimodalen Korridoren, die sich speziell mit dem Thema der Knotenpunkte befassen, zu erörtern;

17.

befürwortet, dass die EU sich aktiv im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) einbringt, um die Emissionen des See- und Luftverkehrs zu verringern. Die Entwicklung und Einführung neuer emissionsärmerer Technologien sollte gefördert werden;

VERSTÄRKTER EINSATZ EMISSIONSARMER ALTERNATIVER ENERGIETRÄGER IM VERKEHRSSEKTOR

Wirksamer Rahmen für emissionsarme alternative Energien

18.

befürwortet die Einführung alternativer Energieträger im Verkehrssektor durch die Förderung der Weiterentwicklung der Energiebranche, um den Weg für einen emissionsfreien Verkehr zu ebnen;

19.

unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten, Regionen und Gemeinden über nicht rückzahlbare Finanzhilfen im Rahmen der Kohäsionspolitik zu Investitionen in alternative Energieträger im Verkehrssektor unter Achtung des in der Richtlinie 2014/94/EU über Infrastruktur für alternative Kraftstoffe verankerten Grundsatzes der Technologieneutralität ermutigt werden;

20.

plädiert für eine breitere Nutzung von modernen erneuerbaren Biokraftstoffen, die umweltschonend produziert werden und weniger CO2-Emissionen verursachen als herkömmliche fossile Brennstoffe, um den Verkehrssektor zu dekarbonisieren. Dabei sollten nicht aus Nahrungsmitteln gewonnene (synthetische) oder aus Futtermittelpflanzen gewonnene Biokraftstoffe vorrangig gefördert werden. Neben einem Zuwachs des wirtschaftlichen Mehrwerts werden positive Auswirkungen in Form von Beschäftigungsmöglichkeiten und neuen Arbeitsplätzen in den ländlichen und weniger entwickelten Gebieten erwartet. Da moderne Biokraftstoffe ohne Förderung noch nicht wettbewerbsfähig sind, sollte ihre Erzeugung subventioniert werden, damit sie mit fossilen Kraftstoffen oder aus Nahrungsmittelpflanzen hergestellten Biokraftstoffen konkurrieren können;

21.

weist darauf hin, dass die Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (2) bereits verbindliche Vorgaben für die Nutzung von Strom, Erdgas und Wasserstoff für den Fahrzeugbetrieb enthält;

22.

betont, dass die derzeit verfügbaren alternativen Energien, Biomethan und Biokraftstoffe das handelsübliche Diesel oder Benzin teilweise ersetzen werden. Hierdurch wird die Energieversorgungssicherheit erhöht, da die Nachfrage nach konventionellen Kraftstoffen sinkt;

23.

fordert eine weithin akzeptable Definition von Biokraftstoffen, einschließlich der Erstellung eines Kriterienkatalogs für Nachhaltigkeit und die Senkung der CO2-Emissionen, der die Rechtssicherheit und Investitionsentscheidungen bei der Erzeugung und Nutzung von Biokraftstoffen unterstützt;

24.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, besonderen nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten und den verschiedenen lokal und regional verfügbaren Rohstoffen Rechnung zu tragen. Bei der Regulierung der Nutzung von aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen alternativen Kraftstoffen sollte die Gesamtenergiebilanz (einschließlich der Kraftstofferzeugung) berücksichtigt werden;

25.

betont, dass aus regionaler und lokaler Sicht ein idealer emissionsarmer alternativer Energieträger lokal erzeugt und auch vor Ort gespeichert und genutzt/verbraucht werden sollte. Die Erzeugung emissionsarmer Energie und ihre Speicherung für den Verbrauch vor Ort ist unter dem Gesichtspunkt einer verringerten Außenabhängigkeit besonders wichtig für abgelegene Gebiete wie Inseln und Regionen in äußerster Randlage;

Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

26.

betont, dass eine emissionsarme oder -freie Mobilität voraussichtlich den Verkehrssektor im Hinblick auf Netze, Fahrzeuge und Kraftstoffe revolutionieren wird. Voraussetzung hierfür sind preisgünstige und leicht zugängliche Energie und Kraftstoffe. Neben Strom- und Wasserstoffmotoren als Möglichkeit für nicht die Umwelt verschmutzende Antriebe spielen fortschrittliche Biokraftstoffe, die nicht in Konkurrenz zur Lebensmittelproduktion stehen und umweltschonend produziert werden, eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Emissionsreduktionsziele. Deshalb sollte schwerpunktmäßig, aber nicht ausschließlich, die Entwicklung erschwinglicher Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge und für mit Wasserstoff-Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge — in Anbetracht der Kraftstofffunktion und der Energiespeicherfähigkeit von Wasserstoff — vorangetrieben werden. Zugleich sollten emissionsarme Technologien wie fortschrittliche Biokraftstoffe mithilfe finanzieller Anreize gefördert werden;

27.

empfiehlt die Festlegung verbindlicher Termine für alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, ab denen die öffentlichen Aufträge für den Ankauf neuer Fahrzeuge für ihren Fuhrpark und Konzessionen für öffentliche Verkehrsdienste nur für mit alternativen Energien betriebene Fahrzeuge vergeben werden;

28.

unterstreicht die Notwendigkeit einer Strategie zur Förderung der Nutzung von LNG im Seeverkehr und Seehandel durch den Ausbau der Unterstützung für die Anpassung von Hafeninfrastrukturen und durch die Entwicklung eines allgemeinen Innovations- und Finanzierungskonzepts für mit LNG und aus der Abfallverarbeitung gewonnenem Methanol betriebene Schiffsantriebe;

29.

hält es für erforderlich, die Kaianlagen mit Elektrizitätsinfrastruktur auszustatten, um die CO2-Emissionen der Schiffe zu reduzieren, die mit laufendem Motor in den Häfen vor Anker liegen und auf die ein Großteil der Luftverschmutzung in Hafenstädten zurückgeht;

30.

stellt fest, dass der Elektroverkehr und die Stromtankinfrastruktur für batteriebetriebene oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellen betriebene Elektrofahrzeuge in städtischen Gebieten und Ballungsräumen sehr rasch dort ausgebaut werden könnten, wo die lokalen Gebietskörperschaften dies für angezeigt halten. Die Elektroverkehrsinfrastruktur muss entlang der strategischen Strecken errichtet werden, die die Regionen Europas miteinander verbinden, denn durch grenzüberschreitende Elektromobilität kann die Fragmentierung des Binnenmarkts überwunden werden. Zudem weisen die meisten europäischen Inseln aufgrund ihrer Größe geeignete Voraussetzungen für Elektromobilität auf, so dass eine angemessen räumlich verteilte Ladeinfrastruktur zum raschen Ausbau der Elektromobilität in diesen Gebieten führen kann;

31.

betont, dass nur lokal erzeugte und gespeicherte Energie eine stabile und kostengünstige Kraftstoffquelle für einen beschleunigten Übergang zu einer emissionsarmen Elektromobilität bieten könnte. Durch den schrittweisen Ausbau dieser Art Mobilität kann dem Wettbewerbsnachteil gegenüber konventionellen Kraftstoffen entgegengewirkt werden. Mit einer in das Netz integrierten dezentralen Energiespeicherung können zusätzliche Systemdienstleistungen erbracht werden, beispielsweise ein Ausgleich des bei Spitzenlast und Niedriglast bestehenden Missverhältnisses zwischen dem Energieangebot aus erneuerbaren Energieträgern und der Energienachfrage oder die Unterstützung der Frequenzhaltung. Dazu ist es auch notwendig, die aktive Einbeziehung der Verbraucher in das Management des Stromsystems zu fördern, beispielsweise über Lastenaggregatoren, und die bestehenden regulatorischen Hindernisse zu beseitigen;

Interoperabilität und Normung der Elektromobilität

32.

teilt die Auffassung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Einführung gemeinsamer technischer und technologischer Normen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen. Durch eine Normung wird die Interoperabilität zwischen lokalen Verkehrssystemen innerhalb einer Region und zwischen den verschiedenen Regionen vorangetrieben;

33.

befürchtet, dass die Aufstellung der nationalen Pläne für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in den meisten Mitgliedstaaten ohne aktive Einbeziehung der betroffenen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erfolgt, obwohl diese Pläne ganz klar eine Multi-Level-Governance erfordern, und dass es den Plänen zur Förderung der Elektromobilität an einer ausreichenden politischen und finanziellen Unterstützung gebricht;

34.

weist darauf hin, dass Ladestationen für Elektrofahrzeuge genormt werden müssen, und fordert die Europäische Kommission auf, den Ausbau der Ladeinfrastruktur durch die Entwicklung von Normen zu unterstützen, die die Integration von Stromtankstationen in Bestandsgebäude und -anlagen ermöglichen, wobei den einschlägigen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist;

ÜBERGANG ZU EMISSIONSFREIEN FAHRZEUGEN

Bessere Fahrzeugprüfungen zur Wiedergewinnung des Kundenvertrauens

35.

begrüßt das neue Verfahren zur Messung und Kontrolle der Schadstoffemissionen der Fahrzeuge, um für transparente und zuverlässige Daten über die Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge zu sorgen. Dies wird die Einführung von Grenzwerten für Luftschadstoffemissionen und die Stärkung des Verbrauchervertrauens erleichtern. Die Emissionsgrenzwerte für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge müssen geeignet sein, die Umsetzung der hinsichtlich der Schadstoffemissionen und der menschlichen Gesundheit vereinbarten Ziele und geschlossenen Übereinkommen sicherzustellen;

36.

befürwortet die Ausarbeitung neuer Leitlinien zur Fahrzeugkennzeichnung, da hiermit eine Irreführung der Verbraucher vermieden wird. Zu Messungen mit dem neuen weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) und dem alten Verfahren (Neuer europäischer Fahrzyklus — NEFZ) müssen klare Regeln aufgestellt und angezeigt werden. Es sollte in Betracht gezogen werden, nicht nur die Leitlinien, sondern auch die Energiekennzeichnungsrichtlinie (3) zu ändern. Desgleichen muss die Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (4) überarbeitet werden, um mit den jüngsten technischen Entwicklungen Schritt zu halten;

Strategie für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge nach 2020

37.

betont, dass Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität an quantitativen Parametern festgemacht und zeitlich begrenzt werden sollten, um zu gewährleisten, dass die Umstellung stattfindet;

Strategie für Lkw, Stadtbusse und Fernbusse nach 2020

38.

ist der Auffassung, dass der öffentliche Verkehr gegenüber Privatfahrzeugen weiterhin an Boden gewinnen sollte, und schlägt daher vor, die Umstellung auf die Elektromobilität sowie auf die Nutzung der anderen Brennstoffe, die die EU als Alternativen zu erdölbasierten Kraftstoffen betrachtet, zu beschleunigen, indem der Herstellung und Nutzung elektrisch und auch mit Wasserstoff-Brennstoffzellen angetriebener Busse und Straßenbahnen sowie der Nutzung von Erdgas in Stadt- und Fernbussen Vorrang gegeben wird und so die CO2-Emissionen der Busse gesenkt werden. Im Straßengüterfernverkehr befürwortet er die beschleunigte Umstellung der Lastkraftwagenfuhrparks von Diesel auf Erdgas, das als einziger Brennstoff Diesel ersetzen kann, einen Schadstoffausstoß von praktisch Null und einen geringeren Kohlenstoffanteil aufweist als Diesel;

39.

begrüßt die Bemühungen der Kommission um die Unterstützung der Initiative zur Einführung sauberer Busse in der EU, in deren Rahmen eine Plattform für Städte, Regionen, Betreiber und Hersteller zur Förderung von Informationsaustausch und ausreichender Marktgröße bereitgestellt werden soll. Dadurch wird das Vertrauen der europäischen Bushersteller in die künftige Nachfrage nach sauberen Bussen mit alternativer Antriebsenergie gestärkt; außerdem können künftige öffentliche Ausschreibungen besser genutzt und die Suche nach Finanzierungslösungen bspw. seitens der Europäischen Investitionsbank für größere Aufträge effektiver gestaltet werden;

40.

hält eine Aufstockung der EU-Beihilfen, eine Verstärkung der Synergien zwischen den finanziellen Ressourcen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) und der ESI-Fonds sowie die Nutzung nicht rückzahlbarer Finanzhilfen für notwendig. Hierdurch würde eine rasche Ersetzung des aktuellen Bestands an umweltschädlichen Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr begünstigt und eine optimale Nutzung der verfügbaren EU-Mittel sichergestellt;

Luftverkehr und schienengestützter Verkehr

41.

hebt die Vorteile schienengestützter Verkehrsarten hervor, die wirtschaftlich tragfähige erneuerbare elektrische Energie oder alternative Brennstoffe nutzen;

42.

verweist auf die Notwendigkeit, in den Regionen mit einem weniger gut ausgebauten Schienenverkehrssektor die erforderlichen Infrastrukturen auf lokaler und regionaler Ebene fertigzustellen, damit der Schienenverkehr unter den gleichen Bedingungen genutzt werden kann, wie in den anderen Mitgliedstaaten, und letztlich der einheitliche europäische Eisenbahnraum geschaffen werden kann;

GÜNSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR EINE EMISSIONSARME MOBILITÄT

Energieunion: Verknüpfung der Verkehrs- und Energiesysteme

43.

begrüßt, dass die Strategie innerhalb des am 23./24. Oktober 2014 vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 (5) und im Kontext des am 12. Dezember 2015 auf der 21. Vertragsstaatenkonferenz (COP 21) der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) angenommenen Übereinkommens von Paris (6) einen Schritt nach vorne darstellt, da zwei wichtige Akteure in der EU miteinander verbunden werden: der Verkehr auf der Nachfrageseite und Schlüsselakteure im Bereich Energieerzeugung und -übertragung auf der Angebotsseite;

44.

erachtet das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ (7) als Teil der Bemühungen der EU darum, eine Führungsrolle auf dem Weg zu intelligenterer und saubererer Energie für alle zu übernehmen, das Wirtschaftswachstum anzukurbeln, mehr Investitionen und technologische Führungsinitiativen anzuschieben, neue Arbeitsplätze zu schaffen und das Wohlergehen der Bürger in den Regionen und Städten der EU zu verbessern;

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

45.

hält die Elektromobilität für eine der treibenden Kräfte für Innovation und technologische Entwicklung, die unmittelbare Vorteile mit sich bringen und eine wesentliche Rolle bei der Verringerung der Umweltfolgen spielen;

46.

ist der Ansicht, dass sich die Umstellung auf einen emissionsarmen Verkehr in erster Linie mithilfe der Regionalentwicklungs- und der Kohäsionspolitik bewerkstelligen lässt. Durch Investitionen in Forschung und Innovation können die Regionen und Gemeinden emissionsarme erneuerbare Energien, intelligente Netze und nachhaltigen Stadtverkehr fördern;

47.

spricht sich dafür aus, die Ergebnisse des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 zur Entwicklung innovativerer Lösungen für eine emissionsarme Mobilität in Verbindung mit Dienstleistungen und/oder Investitionsmöglichkeiten zu nutzen;

48.

befürwortet die Entwicklung innovativer Technologien für LNG-Tanks auf Schiffen und in Reisebussen, um die Vorhaltung dieses alternativen Treibstoffs zu optimieren, und fordert die Finanzierung entsprechender Demonstrationsprojekte auf Fracht- und Fahrgastschiffen sowie in Fernbussen;

49.

spricht sich darüber hinaus für die Entwicklung innovativer Technologien aus, die es ermöglichen, Biokraftstoffe wie aus der Abfallverarbeitung gewonnenes Methanol auch bei Motoren von Fracht- und Passierschiffen zu nutzen, und fordert daher, hierfür Mittel bereitzustellen;

50.

fordert ferner Finanzmittel für die Ausstattung der Kaianlagen mit Elektrizitätsinfrastruktur und vor allem einen verbindlichen Rechtsrahmen für alle Häfen in der EU;

Digitale Technologien: intelligente Verkehrssysteme (IVS), vernetzte und autonome Fahrzeuge

51.

stellt fest, dass IT-Lösungen die Mobilität auf der Grundlage einer Kombination aller Verkehrsmittel zur Beförderung von Passagieren und Gütern (z. B. integrierte Fahrschein- und Mautsysteme, Dokumente für den intermodalen Güterverkehr, elektronische Routenplanung, Echtzeitinformationen für Fahrgäste usw.) fördern;

52.

stellt fest, dass das Aufkommen vernetzter und automatisierter (autonomer) Fahrzeuge mit digitaler Technik zahlreiche Möglichkeiten für die Bewältigung der negativen Auswirkungen des Verkehrs sowie für ein öffentliches Nahverkehrsangebot in dünn besiedelten Gebieten bieten kann, und fordert nachdrücklich, im Einklang mit der Erklärung von Amsterdam (8) Maßnahmen für das vernetzte und automatisierte Fahren zu ergreifen. Er begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme der europäischen Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme am 30. November 2016 (9) und fordert in diesem Kontext ein kohärenteres Konzept für nachhaltige und innovative Entwicklungen im Verkehrsbereich sowie eine stärkere Verknüpfung zwischen den verschiedenen, eng miteinander verbundenen Arbeitsbereichen der Europäischen Kommission und der diesbezüglichen Kommunikation;

53.

betont, dass die Regionen in Europa in die Errichtung einer intelligenten Telekommunikations- und Verkehrsinfrastruktur einbezogen werden wollen. Hierdurch lassen sich vernetzte und automatisierte Fahrzeuge effizient und ungehindert entlang der TEN-V-Korridore sowie in städtischen und ländlichen Gebieten nutzen;

54.

betont, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Subsidiaritätsprinzip den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Einklang mit dem EU-Aktionsplan „Urbane Mobilität“ die Kompetenz geben sollten, zu entscheiden, ob und wie IVS und umweltfreundliche Fahrzeuge weiterentwickelt werden, um ihre durch verkehrsbedingte Emissionen und Verkehrsüberlastung verursachten Probleme einzudämmen und die soziale Inklusion zu fördern;

Kompetenzen

55.

erkennt an, dass die Umstellung auf emissionsarme Mobilität Herausforderungen für den Arbeitsmarkt mit sich bringt, weshalb vorrangig für eine Umschulung der Arbeitnehmer gesorgt werden muss. Trotz einer hohen Arbeitslosigkeit herrscht in vielen wichtigen Bereichen des Verkehrssektors aufgrund unzureichender digitaler Kompetenzen Personalmangel;

56.

bedauert, dass die in der vorherigen Mitteilung von 2009 zur urbanen Mobilität vorgesehene Aufstellung von Plänen für nachhaltige städtische Mobilität durch die lokalen Gebietskörperschaften in der aktuellen Mitteilung nicht aufgegriffen wurde. Deshalb muss sowohl im Rahmen dieser Strategie als auch bei den Initiativen und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die integrierte Planung der Städte ein Schlüsselfaktor für die Entwicklung der nachhaltigen Mobilität auch im Wege der Konzipierung und Umsetzung der Pläne für nachhaltige städtische Mobilität ist;

57.

betont, wie wichtig duale Bildungssysteme sind, und schlägt einen intensiven Erfahrungsaustausch zwischen Regionen in der EU über bewährte Verfahren im Bereich emissionsarme Mobilität unter Einbeziehung von Berufsbildungssystemen und Unternehmen vor;

Investitionen

58.

begrüßt, dass die Innovation und die Infrastrukturentwicklung im Mittelpunkt der Ziele des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) zur Förderung kombinierter (öffentlich-privater) Investitionen im Bereich Verkehr und Infrastrukturen stehen. Der EFSI könnte in Verbindung mit nicht rückzahlbaren Finanzhilfen aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) für eine stärkere Beteiligung der lokalen und regionalen Ebene an solchen Projekten — seien es Klein- oder Großprojekte — sorgen;

59.

schlägt vor, bei der Planung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens den Umfang und Anteil der Mittel für emissionsarmen Verkehr unter Horizont 2020 sowie der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) zu steigern. Die Nutzung der CEF sollte aufgrund ihrer großen Hebelwirkung verstärkt gefördert werden, denn CEF-Finanzhilfen generieren das Drei- bis Dreieinhalbfache ihres Betrags an Investitionen in emissionsarmen Verkehr;

60.

weist darauf hin, dass die sich in den Städten und Regionen dank der Behörden und auf der Grundlage öffentlich-privater Partnerschaften vollziehenden Entwicklungen Impulse für eine wirksame Finanzierung und Umsetzung von Lösungen für eine emissionsarme Mobilität geben könnten, und schlägt darüber hinaus vor, dass der Nutzung des EFSI und der ESI-Fonds für lokale, innovative und emissionsarme Verkehrslösungen Vorrang eingeräumt werden sollte. Für die oben genannten Zwecke sollten innerhalb des strategischen Bezugsrahmens für die Zeit nach 2020 nicht rückzahlbare Finanzhilfen bereitgestellt werden;

61.

hebt hervor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle bei der Förderung der lokalen Energieerzeugung sowie bei integrierten und intelligenten Energienetzen spielen. Durch die ESI-Fonds sollten die notwendigen Investitionen mithilfe nicht rückzahlbarer Finanzhilfen erleichtert werden, vor allem in den weniger entwickelten bzw. rückständigsten Regionen der EU;

62.

stellt fest, dass in der Investitionsoffensive für Europa auch die öffentliche Finanzierung emissionsarmer Verkehrsprojekte und intelligenter Netze im Zeitraum von Anfang 2015 bis Ende 2017 vorgesehen ist;

Maßnahmen der Städte

63.

schlägt vor, dass im Rahmen der Stadtplanung europäischer Städte in den Plänen für nachhaltige städtische und zwischenstädtische Mobilität auch Raum für emissionsarmen Verkehr und emissionsarme Mobilität ausgewiesen werden sollte. Bei der Stadtplanung sollte aktiven Fortbewegungsarten (Rad- und Fußverkehr), Lösungen für den öffentlichen Personenverkehr, Car-Sharing und Car-Pooling der Vorzug gegeben werden. Deshalb fordert er eine zukunftsweisende Politik der Verkehrsinvestitionen in der EU, die der Verbesserung der öffentlichen Gesundheit dient und in deren Rahmen unter umfassender Berücksichtigung des Pariser Übereinkommens der COP 21 mindestens zehn Prozent der EU-Verkehrsmittel in den Regionen in den Radverkehr investiert werden, in denen die topografische Beschaffenheit dies ermöglicht;

64.

schlägt vor, die durch Stadt- und Raumplanung in den Ballungsräumen bedingte Mobilität im Vorfeld zu untersuchen. Es ist eine größere Verdichtung der Städte und städtischen Ballungsräume erforderlich, um zum einen durch mehr räumliche Nähe zwischen Diensten und Bürgern den motorisierten Verkehr einzudämmen und zum anderen das öffentliche Nahverkehrsnetz zu verbessern und seine soziale wie auch wirtschaftliche Effizienz und Nutzung zu verstärken;

65.

unterstreicht die Bedeutung der Raumplanung für eine emissionsarme Mobilität. Die Gestaltung des städtischen Umfelds und die Siedlungsstruktur sind die räumlichen Voraussetzungen für eine langfristige Entwicklung hin zu einer emissionsarmen Mobilität. Er empfiehlt, dass diejenigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die gemäß der Rechts- oder Verfassungsordnung ihres Mitgliedstaats für Raumordnungsfragen zuständig sind, bei der Aufstellung ihrer funktionalen Raumpläne für Gemeindeverbünde oder Metropolregionen auch diese Art von Maßnahmen in Erwägung ziehen;

66.

bekräftigt im Einklang mit der AdR-Stellungnahme „Ein EU-Aktionsplan für den Radverkehr“ (10), dass diese Verkehrsart gezielt durch die verstärkte Bereitstellung von EU-Finanzmitteln für Radverkehrsprojekte ausgebaut werden sollte, und fordert erneut, dass ein EU-Aktionsplan für den Radverkehr in das Arbeitsprogramm der Kommission für 2018 aufgenommen wird. Durch die aktive Förderung von Radverkehr und eine entsprechende umweltorientierte Auftragsvergabe können die Gemeinden ihre Klimaschutztätigkeit ausweiten und sich an Initiativen wie „Grüne Hauptstadt Europas“ oder „Wissenschaft trifft Regionen“ beteiligen. Es könnte vorgeschlagen werden, wichtige Abschnitte des Radwegenetzes in die TEN-V einzubeziehen;

67.

hebt hervor, dass bei Neubauten in der EU im Einklang mit der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (11) auch Ladestationen für Elektrofahrzeuge (vorzugsweise mit Speichermöglichkeit) berücksichtigt werden sollten. Ebenso sollte die Sanierung von Mehrfamilienhäusern solche Baumaßnahmen beinhalten (12);

68.

stellt fest, dass die Errichtung intelligenter Ladesysteme in Gebäuden zu auch weiterhin flexiblen Stromnetzen beitragen könnte, denn die in Batterien gespeicherte Energie könnte in das Netz eingespeist werden. Es muss ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, in dessen Rahmen bspw. Elektrofahrzeuge als integraler Bestandteil des Gebäudebestands behandelt werden;

69.

unterstreicht, dass die Städte als Bevölkerungszentren die wichtigsten Interessenträger im Verkehrsbereich sind, und stellt fest, dass städtische Mobilitätsprobleme nicht allein durch einen sektorbezogenen Ansatz gelöst werden können. Er betont deshalb, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften echten Mehrwert generieren, wenn sie parallel zur Ausarbeitung ihrer Aktionspläne für nachhaltige Energie auch ihre Pläne für nachhaltige städtische Mobilität (13) aufstellen und den Zusammenhängen zwischen der städtischen Dimension der Verkehrspolitik und dem übergeordneten Konzept der Raumplanung Rechnung tragen, was eine Bestandsaufnahme des tatsächlichen und des idealen lokalen Energiemixes umfasst. Diese Bemühungen auf lokaler Ebene könnten außerdem im Hinblick auf einen inklusiveren Nahverkehr mit weniger Luft- und Lärmverschmutzung vom Bürgermeisterkonvent sachkundig begleitet und unterstützt werden;

70.

ebenso empfiehlt er, dass diejenigen Regionen, die gemäß ihrer Rechts- oder Verfassungsordnung für Raumordnungsfragen zuständig sind, bei der Aufstellung ihrer Pläne für eine nachhaltige städtische und zwischenstädtische Mobilität auch diese Art von Maßnahmen in Erwägung ziehen;

71.

schlägt vor, thematische europäische Städtenetze zur Förderung einer emissionsarmen Mobilität zu errichten. Diese Netze würden lokale Unternehmen und sogar die allgemeine Öffentlichkeit in die Lage versetzen, sich verstärkt in die praktische Umsetzung von Entwicklungen im Bereich emissionsarme Mobilität einzubringen und bspw. gemeinsam genutzte Mobilitätsdienste bereitzustellen. Über die Nutzung moderner IT-Lösungen können diese Städtenetze auch relevante Zielgruppen erreichen, um Lösungen für emissionsarme Mobilität weiter zu verbreiten.

Brüssel, den 13. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Weißbuch — Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem. Brüssel, 28. März 2011, COM(2011) 144 final.

(2)  Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.

(3)  Bericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Überprüfung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen. Brüssel, 15. Juli 2015, COM(2015) 345 final.

(4)  Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge. Richtlinie 2009/33/EG.

(5)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (23./24. Oktober 2014). Brüssel, 24. Oktober 2014, EUCO 169/14.

(6)  Übereinkommen von Paris (COP 21), 30. November bis 11. Dezember 2015.

(7)  Saubere Energie für alle Europäer — Wachstumspotenzial Europas erschließen. Datenbank für Pressemitteilungen der Europäischen Kommission: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-4009_de.htm.

(8)  Erklärung von Amsterdam — Kooperation im Bereich vernetztes und automatisiertes Fahren, 14./15. April 2016.

(9)  Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme — ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität (COM(2016) 766 final).

(10)  Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Ein EU-Aktionsplan für den Radverkehr“ vom 12. Oktober 2016.

(11)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

(12)  In Erarbeitung befindliche Stellungnahme ENVE-VI-019 „Energieeffizienz und Gebäude“ (Herr Rijsberman ALDE/NL).

(13)  AdR-Stellungnahme COTER-V-048 „Paket zur Mobilität in der Stadt“.


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

124. Plenartagung, 12./13. Juli 2017

12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/65


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(2017/C 342/10)

Berichterstatterin:

Ulrike Hiller (DE/SPE), Mitglied des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

COM(2016) 815 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägungsgrund 6

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit waren bisher nicht explizit Teil des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern wurden wie Leistungen bei Krankheit koordiniert, was sowohl bei den Trägern als auch bei den Personen, die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beantragen, zu Rechtunsicherheit führt. Es ist notwendig, in der Verordnung einen stabilen und angemessenen Rechtsrahmen sowie eine klare Definition für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vorzusehen.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit waren bisher nicht explizit Teil des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern wurden wie Leistungen bei Krankheit koordiniert. Es ist notwendig, in der Verordnung einen stabilen und angemessenen Rechtsrahmen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vorzusehen.

Begründung

Die verstärkte Koordinierung von Pflegeleistungen ist zu begrüßen. Eine klare Abgrenzung zwischen Pflege- und Krankenpflegeleistungen vermag angesichts unterschiedlicher mitgliedstaatlicher Regeln gegenwärtig allerdings nicht einheitlich zu gelingen.

Die Koordinierung ist darauf angewiesen, dass die Pflegeleistungen in allen Mitgliedstaaten als eine in Ergänzung zu Leistungen bei Krankheit bestehende Leistungsgattung anerkannt und entwickelt sind. Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher eine Anpassung des Artikels 34 einer Einführung eines eigenen Kapitels für die Pflege vorzuziehen.

Änderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 3 erster Unterabsatz

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Nach Erwägungsgrund 5 wird Folgendes eingefügt:

Nach Erwägungsgrund 5 wird Folgendes eingefügt:

„(5a)

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, den Zugang nicht erwerbstätiger Bürger zu Leistungen der sozialen Sicherheit im Aufnahmemitgliedstaat, die keine Sozialhilfeleistungen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG sind, von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der genannten Richtlinie abhängig zu machen. Die Überprüfung des rechtmäßigen Aufenthalts sollte im Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie 2004/38/EG erfolgen. Zu diesem Zweck sollte ein nicht erwerbstätiger Bürger klar von einem Arbeitssuchenden unterschieden werden, dessen Aufenthaltsrecht sich unmittelbar aus Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union herleitet. Im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit von Bürger und Träger ist eine Kodifizierung dieser Rechtsprechung erforderlich.

„(5a)

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, den Zugang nicht erwerbstätiger Bürger zu Leistungen der sozialen Sicherheit im Aufnahmemitgliedstaat, die zugleich Sozialhilfeleistungen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG sind, von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der genannten Richtlinie abhängig zu machen. Die Überprüfung des rechtmäßigen Aufenthalts sollte im Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie 2004/38/EG erfolgen. Zu diesem Zweck sollte ein nicht erwerbstätiger Bürger klar von einem Arbeitssuchenden unterschieden werden, dessen Aufenthaltsrecht sich unmittelbar aus Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union herleitet. Im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit von Bürger und Träger ist eine Kodifizierung dieser Rechtsprechung erforderlich.

Begründung

Der EuGH hat in seinen erwähnten Urteilen befunden, dass Leistungen der sozialen Sicherheit, welche nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als beitragsunabhängige Geldleistungen zu bestimmen sind, auch als eine Leistung der Sozialhilfe im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG gelten. Insofern sie zugleich Leistungen der Sozialhilfe sind, sei die darin vorgesehene Zuständigkeit für die Mitgliedstaaten begründet. Die vorgeschlagene Änderung soll hier eine Klarstellung erreichen.

Änderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 3 dritter Unterabsatz

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(5c)

Ungeachtet der Beschränkung des Rechts auf Gleichbehandlung für nicht erwerbstätige Personen, die sich aus der Richtlinie 2004/38/EG oder aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt, sollte keine Bestimmung in dieser Verordnung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte einschränken, insbesondere das Recht auf Achtung der Würde des Menschen (Artikel 1), das Recht auf Leben (Artikel 2) und das Recht auf Gesundheitsschutz (Artikel 35).“

(5c)

Ungeachtet der Beschränkung des Rechts auf Gleichbehandlung für nicht erwerbstätige Personen, die sich aus der Richtlinie 2004/38/EG oder aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt, sollte keine Bestimmung in dieser Verordnung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte einschränken, insbesondere das Recht auf Achtung der Würde des Menschen (Artikel 1), das Recht auf Leben (Artikel 2), das Recht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung (Artikel 34) und das Recht auf Gesundheitsschutz (Artikel 35).“

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 13

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Sonderregelung

(1)   Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) in einen anderen Mitgliedstaat entsandt oder von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person ablöst, die zuvor gemäß diesem Artikel entsandt oder geschickt wurde.

(2)   Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person ablöst.“

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Sonderregelung

(1)   Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) in einen anderen Mitgliedstaat entsandt oder von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 12 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person ablöst, die zuvor gemäß diesem Artikel entsandt oder geschickt wurde.

(2)   Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 12 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person ablöst.“

Begründung

Die vorgeschlagene Verkürzung der Frist, ab der das Recht des Aufnahmelandes in vollem Umfang für den entsandten Arbeitnehmer gelten muss, entspricht dem in seiner Stellungnahme zur Entsenderichtlinie verabschiedeten Standpunkt des AdR (COR-2016-02881).

Änderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 16

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 34 wird gestrichen.

Artikel 34

Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

(1)     Kann der Bezieher von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die als Leistungen bei Krankheit gelten und daher von dem für die Gewährung von Geldleistungen zuständigen Mitgliedstaat nach den Artikeln 21 oder 29 erbracht werden, im Rahmen dieses Kapitels gleichzeitig für denselben Zweck vorgesehene Sachleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, für die ebenfalls ein Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten nach Artikel 35 zu erstatten hat, so ist das allgemeine Verbot des Zusammentreffens von Leistungen nach Artikel 10 mit der folgenden Einschränkung anwendbar: Beantragt und erhält die betreffende Person die Sachleistung, so wird die Geldleistung um den Betrag der Sachleistung gemindert, der dem zur Kostenerstattung verpflichteten Träger des ersten Mitgliedstaats in Rechnung gestellt wird oder gestellt werden könnte.

(2)     Die Verwaltungskommission erstellt eine ausführliche Liste der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die in Artikel 1 Buchstabe vb dieser Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllen, aufgeschlüsselt nach Sach- und Geldleistungen.

(3)     Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können andere oder ergänzende Regelungen vereinbaren, die für die betreffenden Personen nicht ungünstiger als die Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.

Begründung

Bei einem Verzicht auf die Einführung eines Kapitels 1 a (Änderung 5) muss Artikel 34, Absatz 2 neu gefasst werden, um zu präzisieren, wie die von der Verwaltungskommission zu erstellende Liste gestaltet sein soll. Zur inhaltlichen Begründung: Siehe Begründung zu Änderung 1 (Erwägungsgrund 6).

Information des Sekretariats: Der Originaltext der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit besagt in Artikel 34 Absatz 2: „(2) Die Verwaltungskommission legt die Liste der von Absatz 1 erfassten Geldleistungen und Sachleistungen fest.“

Änderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 17

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Nach Artikel 35 wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL 1a

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Artikel 35a

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Kapitels gelten Artikel 17 bis 32 entsprechend für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.

(2)   Die Verwaltungskommission erstellt eine ausführliche Liste der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die in Artikel 1 Buchstabe vb dieser Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllen, aufgeschlüsselt nach Sach- und Geldleistungen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach den anderen Kapiteln des Titels III gewähren, wenn die Leistung und die einschlägigen Bedingungen, die für die Leistung gelten, in Anhang XII aufgeführt sind und das Ergebnis einer solchen Koordinierung für die Leistungsberechtigten zumindest ebenso günstig ist wie bei einer Koordinierung der Leistung nach Maßgabe dieses Kapitels.

Artikel 35b

Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

(1)   Erhält der Bezieher von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats gewährt werden, im Rahmen dieses Kapitels gleichzeitig Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem anderen Mitgliedstaat und hat ebenfalls ein Träger im ersten Mitgliedstaat diese Sachleistungskosten nach Artikel 35c zu erstatten, so ist das allgemeine Verbot des Zusammentreffens von Leistungen nach Artikel 10 mit der folgenden Einschränkung anwendbar: Die Geldleistung wird um den erstattungsfähigen Betrag der Sachleistung gemindert, der dem Träger des ersten Mitgliedstaats gemäß Artikel 35c in Rechnung gestellt werden kann.

(2)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können andere oder ergänzende Regelungen vereinbaren, die für die betreffenden Personen nicht ungünstiger als die Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.

Artikel 35c

Erstattung zwischen Trägern

(1)   Artikel 35 gilt entsprechend für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.

(2)   Sind in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der nach diesem Kapitel zuständige Träger seinen Sitz hat, keine Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorgesehen, so gilt der Träger, der in diesem Mitgliedstaat gemäß Kapitel 1 für die Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist oder wäre, auch nach Kapitel 1a als der zuständige Träger.“

 

Begründung

Siehe Begründung zu Änderung 1 (Erwägungsgrund 6).

Änderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 22 zweiter Unterabsatz

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(2)   Abweichend von Absatz 1 stellt sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt und nicht eine mindestens 12-monatige Arbeitslosenversicherungszeit ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung. Eine solche Person erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob sie alle Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hätte. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnmitgliedstaats gewährt. Eine vollarbeitslose Person im Sinne dieses Absatzes, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats nur bei Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit hätte, kann sich alternativ dafür entscheiden, sich der Arbeitsverwaltung in diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen und Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaat zu erhalten, als ob sie dort wohnen würde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 stellt sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt und nicht eine mindestens 12-monatige Arbeitslosenversicherungszeit ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung. Eine solche Person erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob sie alle Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hätte. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnmitgliedstaats gewährt.

Begründung

Folgenlos bleibt die Ausnahme, wenn aus der geringen — zwölf Monate unterschreitenden — Beschäftigungszeit kein Anspruch erwächst. Dann wäre sie entbehrlich. Würde daraus aber ein Anspruch erwachsen, namentlich im Zusammenhang mit den nach Artikel 6 anzurechnenden Beschäftigungszeiten aus anderen Mitgliedstaaten, so wäre begründungsbedürftig, weshalb der Wohnmitgliedstaat diese Leistungen zu erbringen hätte, wiewohl andere Mitgliedstaaten die Beiträge erhalten haben. Sie harmoniert auch nicht mit den in Artikel 64 vorgeschlagenen Regeln, welche den Export von Leistungen in solchen Fällen sichern.

Änderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 Nummer 11 erster Unterabsatz

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Nach Artikel 19 Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:

„(3)   Wird ein Träger um Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung ersucht, so führt er eine ordnungsgemäße Bewertung des relevanten Sachverhalts durch und garantiert, dass die Informationen, auf deren Grundlage die Bescheinigung ausgestellt wurde, richtig sind“.

Nach Artikel 19 Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:

„(3)   Wird ein Träger um Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung ersucht, so führt er eine ordnungsgemäße Bewertung des relevanten Sachverhalts durch“.

Begründung

Eine Garantie, dass diese Informationen richtig sind, können die ausstellenden Träger nicht geben. Sie müssen auf die ordnungsgemäßen Angaben des Arbeitgebers vertrauen. Insbesondere können die ausstellenden Behörden nicht für falsche Auskünfte haften, wenn sie selbst falsch informiert wurden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Allgemeine Bemerkungen

1.

bekennt sich zur freien und fairen Arbeitskräftemobilität und begrüßt deshalb die Überarbeitung der Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit vor dem Hintergrund der steigenden Mobilität der Bürgerinnen und Bürger innerhalb der EU;

2.

stellt fest, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als negative Integration des Binnenmarkts deshalb durch Koordinierung der sozialen Sicherheit als positive Integration im Einklang mit der europäischen Grundrechtecharta und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ergänzt werden muss;

3.

erachtet die von der Europäischen Kommission unterbreiteten Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Regelungen weit überwiegend als sachgerecht und weiterführend und heißt sie daher gut;

4.

erinnert die Kommission an ihre Initiative zur besseren Rechtsetzung und weist darauf hin, dass das komplexe Regelwerk der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 sowohl für die Behörden als auch für die Bürgerinnen und Bürger zur Feststellung der Rechtslage verständlich bleiben muss;

5.

unterstreicht die Bedeutung von regionalen Beratungs- und Unterstützungsnetzwerken für mobile Unionsbürgerinnen und -bürger. Diese sind unbedingt notwendig, um der Ausbeutung von mobilen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und organisiertem Betrug vorzubeugen. Der AdR spricht sich für eine Stärkung dieser Netzwerke aus;

6.

unterstreicht, dass die Kommissionsvorlage notwendig ist, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Daher stellen sich aufgrund der eindeutigen Rechtsgrundlage von Artikel 48 AEUV keine subsidiaritätsrelevanten Fragen zur Kommissionsvorlage. Die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. Sie können wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen deshalb besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, da die vorgeschlagene Maßnahme transnationale Aspekte umfasst, die durch die Mitgliedstaaten bzw. die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften allein nicht angemessen geregelt werden können;

7.

betont sein besonderes Interesse an einer Fortführung des fachlichen Dialogs mit der Kommission zu diesem Thema und unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des „impact assessment report“, den die Kommission auf der Grundlage ihres Kooperationsabkommens mit dem AdR zu gegebener Zeit vorlegen wird;

Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

8.

sieht Fortschritte bei der Regelung der Entsendung und der Verbesserung der Entsendebescheinigung. Er begrüßt, dass die Kommission mit der Einfügung eines Artikels 76a ermächtigt werden soll, Durchführungsakte gemäß Artikel 291 AEUV zu erlassen, mittels derer ein Standardverfahren für die Ausstellung, die Anfechtung und den Widerruf des portablen Dokumentes A1 (sog. A1-Bescheinigung) festgelegt werden soll, damit eine missbräuchliche Verwendung dieses Dokuments erschwert wird. Das angestrebte Verfahren kann insbesondere dazu geeignet sein, langwierige Rechtsstreitigkeiten bis hin zum Vertragsverletzungsverfahren vermeidbar zu machen und so zum innereuropäischen Rechtsfrieden beizutragen;

9.

erinnert daran, dass der vorliegende Verordnungsvorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 883/2004 mit der Aktualisierung der Modalitäten zur Ausstellung der sog. A1-Bescheinigungen ein zentrales Element für den zu verbessernden Schutz vor Sozialmissbrauch entsandter Beschäftigter im Rahmen der parallel laufenden Überarbeitung der Entsenderichtlinie Nr. 96/71/EG enthält. Mit Blick auf die Bedeutung dieses Aspekts ist jeder Schritt in Richtung einer verbindlichen, klaren und unmittelbaren Gestaltung der künftigen A1-Bescheinigungsvergabe von besonderer Bedeutung und sollte dementsprechend besonders beachtet werden;

10.

weist im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darauf hin, dass soziale Sicherheit in erheblichem Ausmaß von der Klarstellung von Regeln und Definitionen abhängt, weshalb eine eindeutige Auslegung wichtiger Begriffe wie etwa „Selbstständigkeit“ oder „Niederlassung“ helfen würde, Problemen von Scheinselbstständigkeit oder Briefkastenfirmen effektiv begegnen zu können;

11.

bekräftigt diesbezüglich seine Auffassung, dass die Frist, ab der das Recht des Aufnahmelandes in einer Entsendesituation in vollem Umfang auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, 12 Monate betragen sollte (1);

12.

bedauert die Verzögerung bei der Einführung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI). Er hält einen europaweiten elektronischen Datenaustausch für unverzichtbar;

Leistungen bei Krankheit und Pflege

13.

stellt fest, dass die Koordinierung der Pflegeleistungen den Anwendungsbereich des koordinierenden Rechts erweitert, was für die Verwirklichung der Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen erforderlich ist; das Kumulationsverbot im Hinblick auf Kranken- und Pflegeleistungen dürfte jedoch schwer zu handhaben zu sein;

14.

stellt fest, dass der Schutz der sich in einem Mitgliedstaat aufhaltenden kranken Menschen auch zu sichern ist, wenn diesen ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat nicht zusteht. Er verweist aber zunächst darauf, dass die Anerkennung eines im Ausland begründeten Krankenversicherungsschutzes nach geltendem EU-Recht oft nur unter Erschwerungen gelingt und in manchen EU-Staaten Menschen mit prekärer Erwerbsbeteiligung oftmals der Krankenversicherungsschutz ganz und zu Unrecht versagt wird;

15.

begrüßt daher grundsätzlich, dass für die Begründung des Krankenversicherungsschutzes für nichterwerbstätige und bedürftige EU-Bürgerinnen und -Bürger lediglich der faktische Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, nicht aber der rechtmäßige Aufenthalt vorausgesetzt wird; erachtet es diesbezüglich für notwendig, das Recht des Aufnahmestaats auf Erstattung der Kosten durch den zuständigen Mitgliedstaat festzuschreiben;

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

16.

bewertet die Neuregelungen bei der Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit als sachgerecht. Auch wenn die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehene Ausnahmeregelung für kurzzeitige Beschäftigungen von weniger als zwölfmonatiger Dauer vielleicht nicht unbedingt erforderlich ist, so trägt sie doch zur Verdeutlichung bei;

17.

begrüßt die vorgesehene Verlängerung der Exportmöglichkeit von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von drei auf sechs Monate. Er weist jedoch darauf hin, dass dies mit geeigneten aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen gekoppelt werden sollte, die ein wesentlicher Bestandteil der „Aktivierungsstrategien“ sind, die auf das Zusammenspiel zwischen Arbeitslosenversicherung und Hilfesystemen, aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Auflagen für den Bezug von Leistungen abzielen. Der AdR hält es für klärungsbedürftig, in welcher Weise die Mitgliedstaaten die Exportzeit über das geltende europäische Recht hinaus ausweiten können sollten. Der AdR hat aber Bedenken hinsichtlich der Sonderregelung für Beschäftigungszeiten unter zwölf Monaten;

Familienleistungen

18.

unterstreicht, dass alle EU-Bürgerinnen und -Bürger Anspruch auf die Familien-Sozialleistungen des Landes haben, in dem sie gemeldet, beschäftigt oder steuerpflichtig sind, auch wenn es zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bei den Ansprüchen auf Familien-Sozialleistungen geben mag;

Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen

19.

anerkennt die aus der Rechtsprechung des EuGH zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten bei Gestaltung der Sozialhilfe Nichterwerbstätiger erwachsenden Zuständigkeit und begrüßt den Hinweis, dass diese Gestaltungen vor den europäischen Grund- und Menschenrechten bestehen müssen als einen wichtigen und neuen Gesichtspunkt. begrüßt, dass dieser Personenkreis künftig nicht von einem Krankenversicherungsschutz auch bei faktischem Wohnsitz ausgeschlossen sein soll, und stellt fest, dass es diesem Personenkreis erlaubt sein soll, am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts in einem verhältnismäßigen Umfang Beiträge zu einem Krankenversicherungssystem zu leisten. Es bleibt jedoch die Frage, wodurch dann die Begrenzung oder gar ein Ausschluss von der Sozialhilfe gerechtfertigt sein soll. Gleichzeitig führt die Ausweitung dieses Grundsatzes auf Personen, die de facto in einem anderen Mitgliedstaat als dem eigenen wohnhaft sind, dazu, dass dessen Durchführung reguliert werden muss, auch um für ein gleiches Vorgehen und eine gerechte Verteilung der Lasten zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen;

Grenzgänger

20.

bedauert den Mangel an zuverlässigen Daten und Informationen über die Zahl der Grenzgänger im Sinne der in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthaltenen rechtlichen Definition;

21.

weist darauf hin, dass die Grenzregionen über umfangreiche Erfahrungen im Zusammenhang mit mobilen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verfügen. Der AdR appelliert an die Kommission und die Mitgliedstaaten, diese Erfahrungen zu nutzen. Der AdR fordert die Kommission deshalb dazu auf, die über EURES angebotenen Dienstleistungen zur Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften auch über die bestehenden grenzüberschreitenden EURES-Partnerschaften zu stärken, den Aufbau neuer Partnerschaften anzuregen und diese Dienste in die Lage zu versetzen, zuverlässige Daten über Zahl und Profil der Grenzgänger und ihrer Arbeitgeber zu erheben.

Brüssel, den 12. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Stellungnahme zur Änderung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (COR-2016-02881).


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/74


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Territoriale Klassifikation und Typologien

(2017/C 342/11)

Berichterstatter:

Mieczysław Struk (PL/EVP), Marschall der Woiwodschaft Pommern

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet)

COM(2016) 788 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2016) 788 final

Artikel 1

Nummer 1 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 1

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird wie folgt geändert:

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

„Artikel 1

Gegenstand

Gegenstand

1.   Diese Verordnung schafft eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (NUTS) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung harmonisierter Statistiken auf verschiedenen territorialen Ebenen in der EU.

1.   Diese Verordnung schafft eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (NUTS) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung harmonisierter Statistiken auf verschiedenen territorialen Ebenen in der EU.

2.   Die NUTS-Klassifikation ist in Anhang I aufgeführt.

2.   Die NUTS-Klassifikation ist in Anhang I aufgeführt.

3.   Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne von Artikel 4 ergänzen die NUTS-Klassifikation.

3.   Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne von Artikel 4 ergänzen die NUTS-Klassifikation.

4.   Statistikraster im Sinne von Artikel 4a ergänzen die NUTS-Klassifikation. Sie dienen zur Berechnung bevölkerungsbasierter territorialer Typologien.

4.   Statistikraster im Sinne von Artikel 4a ergänzen die NUTS-Klassifikation. Sie dienen zur Berechnung territorialer Typologien auf der Grundlage der Bevölkerungsverteilung und -dichte .

5.   Territoriale EU-Typologien im Sinne von Artikel 4b ergänzen die NUTS-Klassifikation durch Zuweisung von Typen zu den Gebietseinheiten.“;

5.   Territoriale EU-Typologien im Sinne von Artikel 4b ergänzen die NUTS-Klassifikation durch Zuweisung von Typen zu den Gebietseinheiten.“;

Begründung

Präzisere Formulierung.

Änderung 2

COM(2016) 788 final

Artikel 1

Nummer 5 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(5)   Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

(5)   Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

(…)

(…)

Artikel 4b

Artikel 4b

Territoriale Typologien auf EU-Ebene

Territoriale Typologien auf EU-Ebene

(…)

(…)

3.   Die folgenden Typologien werden auf LAU-Ebene geschaffen:

3.   Die folgenden Typologien werden auf LAU-Ebene geschaffen:

a)

Verstädterungsgrad (DEGURBA):

a)

Verstädterungsgrad (DEGURBA):

 

„Städtische Gebiete“:

 

„Städtische Gebiete“

 

„Städte“ oder „Dicht besiedelte Gebiete“,

 

„Dicht besiedelte Gebiete“,

 

„Kleinere Städte und Vororte“ oder „Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte“,

 

Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte‘,

 

„Ländliche Gebiete“ oder „Dünn besiedelte Gebiete“;

 

Dünn besiedelte Gebiete“;

b)

funktionale städtische Gebiete:

b)

funktionale städtische Gebiete:

 

„Städte“ und ihre „Pendlerzonen“;

 

„Städtische Gebiete“ und ihre „Pendlerzonen“;

c)

Küstengebiete:

c)

Küstengebiete:

 

„Küstengebiete“,

 

„Küstengebiete“,

 

„Nicht-Küstengebiete“.

 

„Nicht-Küstengebiete“.

Wenn es mehr als eine LAU-Verwaltungsebene in einem Mitgliedstaat gibt, konsultiert die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaat, um festzulegen, welche LAU-Verwaltungsebene für die Zuweisung der Typologien verwendet werden soll.

Wenn es mehr als eine LAU-Verwaltungsebene in einem Mitgliedstaat gibt, konsultiert die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaat, um festzulegen, welche LAU-Verwaltungsebene für die Zuweisung der Typologien verwendet werden soll.

4.   Die folgenden Typologien und Bezeichnungen werden auf NUTS-Ebene 3 eingeführt.

4.   Die folgenden Typologien und Bezeichnungen werden auf NUTS-Ebene 3 eingeführt.

a)

Stadt-Land-Typologie:

a)

Stadt-Land-Typologie:

 

„Vorwiegend städtische Regionen“,

 

„Vorwiegend städtische Regionen“,

 

„Intermediäre Regionen“,

 

„Intermediäre Regionen“,

 

„Vorwiegend ländliche Regionen“;

 

„Vorwiegend ländliche Regionen“;

b)

Metropoltypologie:

b)

Metropoltypologie:

 

„Metropol-Regionen“,

 

„Metropol-Regionen“,

 

„Nicht-Metropol-Regionen“;

 

„Nicht-Metropol-Regionen“;

c)

Küstentypologie:

c)

Küstentypologie:

 

„Küstenregionen“,

 

„Küstenregionen“,

 

„Nicht-Küstenregionen“.

 

„Nicht-Küstenregionen“;

 

d)

Inseltypologie:

„Inselregionen“,

„Nicht-Inselregionen“;

e)

Bergtypologie:

„Bergregionen“,

„Nicht-Bergregionen“;

f)

Grenztypologie:

„Grenzregionen“,

„Nicht-Grenzregionen“;

g)

Bevölkerungstypologie:

„Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte“,

„Regionen mit mittlerer oder hoher Bevölkerungsdichte“,

„Regionen mit Bevölkerungsalterung“,

„Regionen ohne Bevölkerungsalterung“,

„Regionen mit Bevölkerungsrückgang“,

„Regionen ohne Bevölkerungsrückgang“;

h)

Randlagentypologie:

„Regionen in Randlage“,

„Nicht in Randlage befindliche Regionen“ .

Begründung

Regionen mit besonderen (geographischen, wirtschaftlichen, sozialen und demografischen) Merkmalen werden in der Lage sein, relevante Indikatoren anzuwenden, mit denen die Umsetzung öffentlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen, vor denen sie stehen, unterstützt wird.

Änderung 3

COM(2016) 788 final

Artikel 1

Nummer 5 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(5)   Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

(5)   Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

(…)

(…)

Artikel 4b

Artikel 4b

Territoriale Typologien auf EU-Ebene

Territoriale Typologien auf EU-Ebene

(…)

(…)

5.   Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren in Artikel 7 erlassen.

5.   Die Kommission legt in Absprache mit den Mitgliedstaaten und den Regionen einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene fest.

 

6.     Die unter Absatz 3 und 4 genannten Typologien könnten durch weitere Typologien ergänzt werden, wenn es einen begründeten Bedarf gibt, der von den Mitgliedstaaten oder dem Ausschuss der Regionen ermittelt und von der Kommission bestätigt wurde.

Begründung

Regionen mit besonderen (geographischen, wirtschaftlichen, sozialen und demografischen) Merkmalen werden in der Lage sein, relevante Indikatoren anzuwenden, mit denen die Umsetzung öffentlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen, vor denen sie stehen, unterstützt wird.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

betont die Bedeutung europäischer regionaler Statistiken als wichtiges Instrument für eine gezielte Politikgestaltung und als nützliches Werkzeug für das Verständnis und die Quantifizierung der Auswirkungen politischer Entscheidungen in bestimmten Gebietseinheiten. Diese Statistiken werden von einer Reihe öffentlicher und privater Nutzer — einschließlich regionaler und lokaler Behörden — für viele verschiedene Zwecke verwendet; sie bieten eine objektive Grundlage für die Unterstützung von Entscheidungsprozessen in vielen Bereichen des öffentlichen Handelns, etwa KMU-Förderung, Innovationspolitik, Bildung, Arbeitsmarkt, Verkehr, Tourismus und maritime Wirtschaft;

2.

bekräftigt, dass aus den europäischen Statistiken hervorgehende territoriale Typologien in der Regionalpolitik eine wichtige Rolle spielen, da sie zu faktengestützten politischen Maßnahmen und stärker integrierten territorialen Ansätzen beitragen können, die der Vielfalt der Regionen der EU Rechnung tragen;

3.

nimmt die Initiative der Europäischen Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet) zur Kenntnis. Die Kodifizierung dieser Typologien in einem einzigen Rechtstext könnte es ermöglichen, die Daten für die verschiedenen Arten von Gebietseinheiten zu aggregieren, um eine harmonisierte und transparente Anwendung bestehender Verfahren sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass sich die neue Tercet-Klassifikation in Förderfähigkeitsregeln für EU-Maßnahmen — etwa die Kohäsionspolitik — niederschlägt;

4.

kommt zu dem Schluss, dass der Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht, da das Ziel der Festlegung, Koordinierung und Beibehaltung harmonisierter statistischer Klassifikationen zu statistischen Zwecken auf EU-Ebene von den Mitgliedstaaten allein nicht hinlänglich erreicht werden kann. Andererseits kann die Subsidiarität jedoch nur dann gewahrt werden, wenn die territorialen Typologien in einem intensiven Dialog mit den Mitgliedstaaten und Regionen abgestimmt werden. Außerdem bleibt der Legislativvorschlag grundsätzlich im Rahmen des für seine Ziele Erforderlichen und kann daher als im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehend betrachtet werden;

5.

unterstreicht, dass es zwischen den nationalen Statistikämtern und den regionalen (bzw. lokalen) Gebietskörperschaften eine engere Abstimmung geben muss, damit sichergestellt wird, dass die sozioökonomischen, räumlichen und verwaltungstechnischen Eigenschaften der einzelnen Gebiete bei der Entwicklung der neuen Tercet-Klassifikation angemessen berücksichtigt werden;

6.

betont, wie wichtig es ist, die spezielle Situation von Gebieten mit besonderen geografischen, wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Merkmalen zu berücksichtigen, die mit dem Ziel einer Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, wie in Artikel 174 AEUV dargelegt, im Rahmen der europäischen Regionalstatistiken angemessen abgedeckt werden sollten;

7.

verweist in diesem Zusammenhang auf

a)

Artikel 174 AEUV, nach dem den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen besondere Aufmerksamkeit gilt;

b)

das Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt (COM(2008) 616 final) und das begleitende Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SEC(2008) 2550), in denen territoriale Typologien wie Grenzregionen, Bergregionen, Inselregionen und dünn besiedelte Regionen genannt werden. Diese Typologien wurden bereits im Rahmen des Fünften Berichts über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (veröffentlicht im November 2010) angewendet;

c)

die Stellungnahme des AdR zu dem vorgenannten Grünbuch (COTER-IV-020), in dem die Kommission aufgefordert wird, ihre Untersuchungen im Hinblick auf die Einführung geeigneter Indikatoren für die besonderen sozioökonomischen Probleme auszuweiten, vor denen bestimmte Arten von Regionen stehen, etwa Berggebiete, Inseln, dünn besiedelte Gebiete und Grenzregionen, sowie die statistischen Daten und ihre kartografische Darstellung erheblich zu verbessern, um die tatsächliche Situation besser widerzuspiegeln;

d)

die Stellungnahme des AdR zum Sechsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (COTER-V-052), in dem zur besseren Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 174 AEUV aufgerufen wird;

e)

die Stellungnahme des AdR zu den Indikatoren für territoriale Entwicklung — über das BIP hinaus (COTER-VI-009), in der auf das Fehlen quantitativer Informationen über die verschiedenen Gebiete mit besonderen (geographischen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen), ihre Entwicklung beeinflussenden Merkmalen hingewiesen wird, sowie darauf, dass die Kommission (Eurostat) die im Vertrag verankerten territorialen Kategorien annehmen sollte, um zu einer guten Umsetzung der EU-Politik mit territorialer Dimension beizutragen;

f)

den Entwurf einer Stellungnahme des AdR zum Thema Unternehmertum auf Inseln: ein Beitrag zum territorialen Zusammenhalt (COTER-VI/022), in der vorgeschlagen wird, Inselregionen als eine weitere Kategorie in den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Tercet-Verordnung aufzunehmen;

8.

bedauert, dass der Vorschlag der Kommission eine begrenzte Anzahl territorialer Typologien enthält und andere Typologien in Bezug auf Gebiete mit besonderen geografischen, wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Merkmalen, die bereits entwickelt und verwendet werden — nämlich die Typologien Inselregionen, Bergregionen, Grenzregionen und dünn besiedelte Regionen bzw. Gebiete in äußerster Randlage — nicht berücksichtigt werden. Die Einführung von territorialen Typologien, die diese territoriale Diversität und Komplexität in den Statistiken wiedergeben, ist von großer Bedeutung für die bessere Erfassung dieser Gebiete. Der AdR empfiehlt daher, bei der Änderung der Tercet-Verordnung unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und Regionen Verweise auf die genannten territorialen Typologien aufzunehmen.

Brüssel, den 13. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/79


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Erneuerbare Energien und Elektrizitätsbinnenmarkt

(2017/C 342/12)

Berichterstatterin:

Daiva Matonienė (LT/EKR), Mitglied des Stadtrates von Šiauliai

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)

COM(2016) 767 final

Vorschlag für eine Verordnung über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)

COM(2016) 861 final

Vorschlag für eine Richtlinie mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)

COM(2016) 864 final

Vorschlag für eine Verordnung zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung)

COM(2016) 863 final

Vorschlag für eine Verordnung über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor

COM(2016) 862 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

(7)

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Es ist daher angemessen, ein verbindliches Unionsziel von mindestens 27 % Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Beitrag zur Verwirklichung dieser Zielvorgabe als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne anhand des Governance-Prozesses nach der [Governance-]Verordnung bestimmen.

Es ist daher angemessen, ein verbindliches Unionsziel von mindestens 27 % Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Beitrag zur Verwirklichung dieser Zielvorgabe als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne anhand des Governance-Prozesses nach der [Governance-]Verordnung bestimmen.

 

Im Interesse der Kohärenz mit dem Übereinkommen von Paris wird es erforderlich sein, dass die Mitgliedstaaten eigene verbindliche Ziele festlegen, die einen höheren Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen vorsehen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eigene verbindliche Ziele festzulegen, die einen höheren Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen vorsehen, also mehr als die für die gesamte EU festgelegten 27 %. Allerdings sollte die Festlegung nationaler Ziele den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, nach Bewertung ihrer Möglichkeiten, Erfordernisse und Rahmenbedingungen. Auf EU-Ebene sollte kein höheres verbindliches Ziel festgelegt werden.

Änderung 2

(13)

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden bzw. Stellen unterstützen, z. B. durch regelmäßige Sitzungen, um einen gemeinsamen Ansatz zu finden, durch den eine bessere Akzeptanz von kosteneffizienten Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien gefördert wird und Investitionen in neue, flexible und saubere Technologien angeregt werden, sowie um auf der Grundlage transparenter Kriterien und zuverlässiger Preissignale des Marktes eine angemessene Strategie für den Verzicht auf Technologien festzulegen, die nicht zu einer Verringerung der Emissionen beitragen oder nicht ausreichend flexibel sind.

Die Kommission sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen und lokalen Behörden bzw. Stellen unterstützen, z. B. durch regelmäßige Sitzungen, um einen gemeinsamen Ansatz zu finden, durch den eine bessere Akzeptanz von kosteneffizienten Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien gefördert wird und Investitionen in neue, flexible und saubere Technologien angeregt werden, sowie um auf der Grundlage transparenter Kriterien und zuverlässiger Preissignale des Marktes eine angemessene Strategie für den Verzicht auf Technologien festzulegen, die nicht zu einer Verringerung der Emissionen beitragen oder nicht ausreichend flexibel sind.

Begründung

In dem von der Kommission vorgeschlagenen Text sollte auch auf die lokalen Behörden Bezug genommen werden. Dies ist von großer Bedeutung, da die Kommunalbehörden im Energiesektor unmittelbar zum Ausbau erneuerbarer Energien auf ihrem Hoheitsgebiet und zur Umsetzung der nationalen Energieziele beitragen.

Änderung 3

(15)

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen haben sich als ein wirksames Instrument zur Förderung des Einsatzes dieser Stromart erwiesen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Förderregelungen zu unterstützen, sollte die Förderung in einer für die Strommärkte möglichst wenig wettbewerbsverzerrenden Form erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten die Förderung zusätzlich zu Markteinnahmen gewähren.

Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen haben sich als ein wirksames Instrument zur Förderung des Einsatzes dieser Stromart erwiesen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Förderregelungen zu unterstützen, sollte die Förderung in einer für die Strommärkte möglichst wenig wettbewerbsverzerrenden Form erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten die Förderung zusätzlich zu Markteinnahmen gewähren , und daher ist es erforderlich, den Erzeugern von Energie aus erneuerbaren Quellen Anreize zu geben, um auf Marktsignale reagieren zu können .

Begründung

In der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird festgestellt, dass die Förderregelungen für erneuerbare Energiequellen nicht zu Marktverzerrungen führen sollen, daher ist es erforderlich, den Erzeugern von Energie aus erneuerbaren Quellen Anreize zu geben, um auf Marktsignale reagieren zu können.

Änderung 4

(33)

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Auf nationaler und regionaler Ebene haben Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen und renovierten Gebäuden den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich gesteigert. Diese Maßnahmen sollten in einem breiter gefassten Unionsumfeld gefördert werden ebenso wie energieeffiziente, auf erneuerbaren Energiequellen beruhende Anwendungen in Bauvorschriften und Regelwerken.

Auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene haben Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf Mindestanforderungen an die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen und renovierten Gebäuden den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich gesteigert. Diese Maßnahmen sollten in einem breiter gefassten Unionsumfeld gefördert werden ebenso wie energieeffiziente, auf erneuerbaren Energiequellen beruhende Anwendungen in Bauvorschriften und Regelwerken.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, auch auf die lokalen Behörden Bezug zu nehmen. Die Kommunen legen bei der Ausarbeitung von Plänen zum Ausbau der nachhaltigen Energie und der Nutzung erneuerbarer Energien die Mindestanforderungen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen fest.

Änderung 5

(54)

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die lokale Bürgerbeteiligung an Projekten für erneuerbare Energien durch Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften hat in Bezug auf die Akzeptanz von erneuerbaren Energien und den Zugang zu zusätzlichem Privatkapital erheblichen Mehrwert gebracht. Dieses Engagement vor Ort wird vor dem Hintergrund der zunehmenden Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Zukunft umso wichtiger.

Die lokale Bürgerbeteiligung an Projekten für erneuerbare Energien durch Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften hat in Bezug auf die Akzeptanz von erneuerbaren Energien und den Zugang zu zusätzlichem Privatkapital erheblichen Mehrwert gebracht. Dieses Engagement vor Ort wird vor dem Hintergrund der zunehmenden Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Zukunft umso wichtiger.

 

Die Entstehung derartiger Gemeinschaften sollte auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gefördert werden.

Begründung

In den Vorschlägen der Kommission wird hervorgehoben, dass Verbraucher zu aktiven Teilnehmern auf dem neuen Strommarkt werden sollen. Lokale Energiegemeinschaften können ein effizientes Mittel für das Energiemanagement auf lokaler Ebene sein, wobei der erzeugte Strom entweder direkt verbraucht oder für die Wärme- und Kälteversorgung genutzt wird, daher sollte die Entstehung derartiger Gemeinschaften auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen gefördert werden.

Änderung 6

(55)

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Besonderheiten der lokalen Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften hinsichtlich der Größe, Eigentümerstruktur und der Zahl der Projekte können ihre Wettbewerbsfähigkeit auf Augenhöhe mit größeren Akteuren, d. h. Konkurrenten mit größeren Projekten oder Portfolios, einschränken. Zu den Maßnahmen zum Ausgleich dieser Nachteile gehört es, den Energiegemeinschaften die Tätigkeit im Energiesystem zu ermöglichen und ihre Marktintegration zu erleichtern.

Die Besonderheiten der lokalen Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften hinsichtlich der Größe, Eigentümerstruktur und der Zahl der Projekte können ihre Wettbewerbsfähigkeit auf Augenhöhe mit größeren Akteuren, d. h. Konkurrenten mit größeren Projekten oder Portfolios, einschränken. Zu den Maßnahmen zum Ausgleich dieser Nachteile gehört es, den Energiegemeinschaften die Tätigkeit im Energiesystem zu ermöglichen und ihre Marktintegration zu erleichtern. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und ihren lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Empfehlungen ausarbeiten, in denen die wesentlichen Grundsätze für die Bildung und das Handeln der Gemeinschaften dargelegt werden.

Begründung

Die Kommission vertritt in ihren Vorschlägen den Standpunkt, dass die Bürger Verantwortung für die Umstellung des Energiesystems übernehmen, mit Hilfe neuer Technologien ihre Energierechnungen senken und sich aktiv am Markt beteiligen sollten, und da können lokale Energiegemeinschaften ein effizientes Mittel für das Energiemanagement auf lokaler Ebene sein. Für das Erreichen dieser Ziele ist es wichtig, die Bevölkerung mit detaillierten Informationen darüber zu versorgen, wie die Gemeinschaften gegründet werden, wie ihre Tätigkeit aussieht, worin ihre Möglichkeiten liegen und was sie für Vorteile bieten.

Änderung 7

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 27 % beträgt.

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 27 % beträgt. Die Mitgliedstaaten können nach Bewertung der Erfordernisse und Bedingungen vor Ort eigene verbindliche Ziele festlegen, die einen höheren Anteil vorsehen.

(2)    Die von den einzelnen Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge zu diesem übergeordneten Ziel für 2030 werden im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 und Artikel 9 bis 11 der [Governance-]Verordnung festgelegt und der Kommission mitgeteilt.

(2)    Wie die Mitgliedstaaten dieses übergeordnete Ziel für 2030 erreichen werden , wird im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 und Artikel 9 bis 11 der [Governance-]Verordnung festgelegt und der Kommission mitgeteilt.

(4)   Die Kommission unterstützt die ehrgeizige Zielsetzung der Mitgliedstaaten durch einen Rahmen, einschließlich der verstärkten Nutzung von Unionsmitteln, insbesondere der Finanzinstrumente, vor allem im Hinblick auf die Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien.

(4)   Die Kommission unterstützt die ehrgeizige Zielsetzung der Mitgliedstaaten durch einen Rahmen, einschließlich der verstärkten Nutzung von Unionsmitteln, insbesondere der Finanzinstrumente, vor allem im Hinblick auf die Verringerung der variierenden wirtschaftlichen Kosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien sowie im Hinblick auf die Verbesserung der technologischen Kapazität und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hersteller und Installateure oder das Interesse der Verbraucher am Erwerb von Energien aus erneuerbaren Quellen . Auch bei der Inanspruchnahme von EU-Mitteln kann die Kommission unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren und Umstände Verfahren schaffen, die Regionen oder Mitgliedstaaten unterstützen, deren Fortschritte bei den erneuerbaren Energien als überdurchschnittlich bewertet werden können.

 

(6)     Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein gemäß dieser Richtlinie berechneter Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 mindestens seinem nationalen Gesamtziel (aufgeteilt auf Strom, Wärmeverbrauch und Verkehr) für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in diesem Jahr gemäß Anhang I entspricht.

Begründung

Zu Artikel 3 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eigene verbindliche Ziele festzulegen, die einen höheren Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen vorsehen, also mehr als die für die gesamte EU festgelegten 27 %. Allerdings sollte die Festlegung nationaler Ziele den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, nach Bewertung ihrer Möglichkeiten, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Auf EU-Ebene sollte kein höheres verbindliches Ziel festgelegt werden.

Zu Artikel 3 Absatz 4

Mit dieser Änderung wird die Idee eingebracht, dass EU-Mittel stärker den Ländern (und möglicherweise Regionen) zugewiesen werden können, die bei der Förderung erneuerbarer Energiequellen am erfolgreichsten sind. Ein derartiges Verfahren sollte die unterschiedlichen Gegebenheiten der einzelnen Länder berücksichtigen und den Ländern als Anreiz dienen. Für eine ausgewogene und wettbewerbsfähige Entwicklung sollten zudem öffentliche Mittel nicht nur für ein Ziel eingesetzt werden.

Zu Artikel 3 Absatz 6

Mit der Änderung wird der Wortlaut der früheren Richtlinie wiederhergestellt, mit dem jeder Mitgliedstaat zur Festlegung und Umsetzung seiner eigenen nationalen Ziele verpflichtet wird. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass diese Ziele hinsichtlich ihrer elektrischen, thermischen und verkehrsbezogenen Aspekte genauer spezifiziert werden sollten.

Änderung 8

Artikel 4

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Beihilfevorschriften Förderregelungen anwenden, um das in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Unionsziel zu erreichen. Die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind so zu gestalten, dass sie unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten vermeiden und sicherstellen , dass die Produzenten Elektrizitätsangebot und -nachfrage sowie möglichen Beschränkungen der Netze Rechnung tragen.

(1)   Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Beihilfevorschriften Förderregelungen anwenden, um das in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Unionsziel zu erreichen. Die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen (und entsprechend alle Vorschriften in Bezug auf den diesbezüglichen Markt) sind so zu gestalten, dass sie Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten (in Bezug auf Internalisierung aller Kosten und Umweltrisiken) vermeiden und Zuverlässigkeit, Versorgungsqualität, Wettbewerbsfähigkeit und erschwingliche Preise nicht beeinträchtigt werden und dass sichergestellt wird, dass die Produzenten Elektrizitätsangebot und -nachfrage sowie möglichen Beschränkungen der Netze Rechnung tragen.

(2)   Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist so zu konzipieren, dass Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Elektrizitätsmarkt integriert und sichergestellt wird, dass die Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Preissignale des Marktes reagieren und ihre Einnahmen maximieren.

(2)   Die Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist so zu konzipieren, dass Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den Elektrizitätsmarkt integriert und sichergestellt wird, dass die Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Preissignale des Marktes reagieren und ihre Einnahmen maximieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Elektrizität aus erneuerbaren Quellen auf offene, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und kosteneffiziente Weise gefördert wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Elektrizität aus erneuerbaren Quellen auf offene, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und kosteneffiziente Weise gefördert wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten bewerten die Wirksamkeit ihrer Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen mindestens alle vier Jahre. Über die Fortsetzung oder Verlängerung der Förderung und Gestaltung neuer Förderregelungen wird auf Grundlage der Ergebnisse der Bewertungen entschieden.

(4)     Die Mitgliedstaaten können die Regelungen für die finanzielle Unterstützung der Regionen in äußerster Randlage unter Berücksichtigung der realen Produktionskosten aufgrund ihrer besonderen Gegebenheiten bzw. ihrer Abhängigkeit von äußeren Quellen anpassen, um die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern oder anderen lokalen sauberen Energiequellen zu erhöhen.

 

(5)    Die Mitgliedstaaten bewerten die Wirksamkeit ihrer Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen mindestens alle vier Jahre. Über die Fortsetzung oder Verlängerung der Förderung und Gestaltung neuer Förderregelungen wird auf Grundlage der Ergebnisse der Bewertungen entschieden.

Begründung

Zu Artikel 4 Absatz 1

Angesichts der Wettbewerbsverzerrungen durch nationale Regelungen oder durch die Unternehmen, die im Bereich fossiler Brennstoffe tätig sind und im Rahmen dieser Regelungen agieren, wäre es angebracht, die von der Richtlinie erwähnten Marktverzerrungen in einen Kontext zu stellen.

Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sollte unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Technologien in den Elektrizitätsmarkt integriert werden. Die Anwendung des Preises als einzigem Leitprinzip könnte zu einer verfälschten Darstellung der tatsächlichen Situation führen.

Zu Artikel 4 Absatz 2

Die Integration der verschiedenen erneuerbaren Energieträger würde unter Berücksichtigung ihrer technischen Besonderheiten erfolgen. Den Preis als einzigen Indikator zu setzen, würde ein falsches Bild der tatsächlichen Situation liefern.

Zu Artikel 4 Absätze 3 und 5

Ein zentralistischer Ansatz stünde im Widerspruch zum Ziel der Kommission, den Mitgliedstaaten die offene, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und kosteneffiziente Förderung weitgehend eigenverantwortlich zu überantworten. Da die Mitgliedstaaten eigene Zielerreichungsmaßstäbe definieren können, ist hier ein Bezug auf obligatorische europäische Vorgaben nicht angebracht.

Änderung 9

Artikel 5 Absatz 2

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens 10 % der in jedem Jahr zwischen 2021 und 2025 und mindestens 15 % der in jedem Jahr zwischen 2026 und 2030 neu geförderten Kapazität Anlagen in anderen Mitgliedstaaten offen stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens 10 % der in jedem Jahr zwischen 2021 und 2025 und mindestens 15 % der in jedem Jahr zwischen 2026 und 2030 neu geförderten Kapazität Anlagen in anderen Mitgliedstaaten offen stehen. Investitionen in eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit dem Ziel eines angemessenen Verbundgrads sollen ebenso vorangetrieben werden.

Begründung

Mit einer Aufweichung der Forderung nach grenzüberschreitenden Ausschreibungen wird der Wettbewerbsdruck aus dem System gelassen. Kostensenkungspotenziale werden nicht gehoben. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Verbindungskapazitäten zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden.

Änderung 10

Artikel 6

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Unbeschadet der zur Einhaltung der Beihilfevorschriften erforderlichen Anpassungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Höhe der Förderung für Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die damit verknüpften Bedingungen nicht in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte und die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirkt.

Unbeschadet der zur Einhaltung der Beihilfevorschriften erforderlichen Anpassungen oder anderer besonderer Fälle von höherer Gewalt, die jeweils von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission festzustellen sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Höhe der Förderung für Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die damit verknüpften Bedingungen nicht in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte und die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirkt.

Begründung

In Fällen höherer Gewalt oder in Fällen, in denen die Gefahr besteht, dass öffentliche Mittel, die z. B. für die Bereiche Bildung oder Gesundheit vorgesehen sind, gekürzt werden, während die Mittel zur Förderung erneuerbarer Energiequellen nicht angetastet werden, sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden.

Änderung 11

Artikel 7 Absatz 1

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für die Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Kraftstoffen — sofern sie aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnen werden — am Endenergieverbrauch dieses Mitgliedstaats im Straßen- und Schienenverkehr höchstens 7 % betragen. Diese Obergrenze verringert sich nach dem in Anhang X Teil A genannten Zielpfad im Jahr 2030 auf 3,8  %. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze festlegen und zwischen verschiedenen Arten von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen unterscheiden, beispielsweise durch die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze für den Anteil von Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Ölpflanzen unter Berücksichtigung der indirekten Landnutzungsänderung.

Für die Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Kraftstoffen — sofern sie aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnen werden — am Endenergieverbrauch dieses Mitgliedstaats im Straßen- und Schienenverkehr höchstens 7 % betragen. Ausgenommen sind hier Biokraftstoffe, bei denen gemäß Artikel 2 Buchstabe u) ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht. Diese Obergrenze verringert sich nach dem in Anhang X Teil A genannten Zielpfad im Jahr 2030 auf 3,8  %. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze festlegen und zwischen verschiedenen Arten von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen unterscheiden, beispielsweise durch die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze für den Anteil von Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Ölpflanzen unter Berücksichtigung der indirekten Landnutzungsänderung.

Begründung

Die schrittweise Abschaffung sollte nicht die konventionellen Biokraftstoffe mit einer guten Klimaleistung und Nachhaltigkeit — dazu gehört auch eine geringe indirekte Landnutzungsänderung — betreffen. Die Welternährungsorganisation befürwortet die nachhaltige Erzeugung sowohl von Nahrungsmitteln als auch von Kraftstoffen. Große landwirtschaftliche Flächen in der EU liegen brach und ein Verzicht auf diese Biokraftstoffe würde eine flexible Nutzung der Ressourcen und den technischen Fortschritt behindern.

Änderung 12

Artikel 9 Absatz 1

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können bei allen Arten von gemeinsamen Projekten zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann private Betreiber einschließen.

(1)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können bei allen Arten von gemeinsamen Projekten zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann private Betreiber einschließen. Besonders hervorzuheben ist der Nutzen der regionalen Zusammenarbeit.

Begründung

Es ist wichtig, die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit auf dem Markt für erneuerbare Energie deutlich hervorzuheben. Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene kann sowohl wirtschaftlich von großem Vorteil sein, sie bietet aber auch echte Chancen für eine gemeinsamen Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarkts.

Änderung 13

Artikel 11 Absatz 1

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können mit einem oder mehreren Drittländern bei allen Arten gemeinsamer Projekte zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann private Betreiber einschließen.

Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können mit einem oder mehreren Drittländern bei allen Arten gemeinsamer Projekte zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann private Betreiber einschließen.

Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Drittstaaten, die an den gemeinsamen Projekten teilnehmen, müssen während ihres Lebenszyklus den ökologischen, sozialen und arbeitsrechtlichen Normen und Sicherheitsstandards entsprechen, die allgemein in der Europäischen Union und in dem Mitgliedstaat gelten, der beabsichtigt, die erzeugte Energie in seiner Energiebilanz zu berücksichtigen.

Begründung

Mit dieser Schutzmaßnahme soll ein mögliches Dumping beim Energietransport aus Drittstaaten vermieden werden.

Änderung 14

Artikel 16 Absatz 1

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Bis zum 1. Januar 2021 richten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zentrale Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten ein, die das gesamte Genehmigungsverfahren für Antragsteller auf Erteilung von Bau- und Betriebsgenehmigungen für Anlagen und von damit verbundenen Übertragungs- und Verteilernetzinfrastrukturen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen koordinieren.

Bis zum 1. Januar 2021 richten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zentrale Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten ein, die das gesamte Genehmigungsverfahren für Antragsteller auf Erteilung von Bau- und Betriebsgenehmigungen für Anlagen und von damit verbundenen Übertragungs- und Verteilernetzinfrastrukturen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen koordinieren. Diese Anlaufstellen können von den Regionen bzw. den lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verwaltet werden.

Begründung

Bei der Verwaltung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energiequellen soll den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften mehr Gewicht beigemessen werden, zumal sie selbst auch bestimmte Anlagen betreiben.

Änderung 15

Artikel 19 Absätze 2 und 7

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(2)   […]

(2)   […]

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Produzenten, der für dieselbe aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie Beihilfen aus einer Förderregelung erhält, keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen derartige Herkunftsnachweise aus und bringen sie mittels Versteigerung auf den Markt. Die Einnahmen aus der Versteigerung werden genutzt, um die Kosten der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen auszugleichen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Produzenten, der für dieselbe aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie Beihilfen aus einer Förderregelung erhält, keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden.

(7)   Der Herkunftsnachweis enthält mindestens folgende Angaben:

(7)   Der Herkunftsnachweis enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Angaben zur Energiequelle, aus der die Energie erzeugt wurde, und zu Beginn und Ende ihrer Erzeugung;

a)

Angaben zur Energiequelle, aus der die Energie erzeugt wurde, und zu Beginn und Ende ihrer Erzeugung;

b)

Angaben dazu, ob der Herkunftsnachweis

i)

Elektrizität,

ii)

Gas oder

iii)

Wärme und/oder Kälte betrifft;

b)

Angaben dazu, ob der Herkunftsnachweis

i)

Elektrizität,

ii)

Gas oder

iii)

Wärme und/oder Kälte betrifft;

c)

Bezeichnung, Standort, Typ und Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde;

c)

Bezeichnung, Standort, Typ und Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde;

d)

Angaben dazu, ob die Anlage Investitionsbeihilfen erhalten hat und ob die Energieeinheit in irgend einer anderen Weise in den Genuss einer nationalen Förderregelung gelangt ist, und zur Art der Förderregelung;

d)

Angaben dazu, ob die Anlage Investitionsbeihilfen erhalten hat und ob die Energieeinheit in irgend einer anderen Weise in den Genuss einer öffentlichen Förderregelung gelangt ist, und zur Art dieser Förderregelung;

e)

Datum der Inbetriebnahme der Anlage und

e)

Datum der Inbetriebnahme der Anlage und

f)

Ausstellungsdatum und ausstellendes Land und eine eindeutige Kennnummer.

f)

Ausstellungsdatum und ausstellendes Land und eine eindeutige Kennnummer.

Auf Herkunftsnachweisen von kleinen Anlagen können vereinfachte Angaben gemacht werden.

Auf Herkunftsnachweisen von kleinen Anlagen können vereinfachte Angaben gemacht werden.

Begründung

Zu Artikel 19 Absatz 2

Den Erzeugern erneuerbarer Energie darf keinesfalls zweimal derselbe Herkunftsnachweis — zum einen durch staatliche Beihilferegelungen und zum anderen durch die Versteigerung von Herkunftsnachweisen — gewährt werden.

Zu Artikel 19 Absatz 7

Öffentliche Förderregelungen gibt es nicht nur auf nationaler Ebene.

Änderung 16

Artikel 20

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)    Soweit erforderlich, prüfen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, die bestehende Gasnetzinfrastruktur auszuweiten, um die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern.

(1)     Vorbehaltlich der zur Wahrung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit des Netzes zu erfüllenden Anforderungen, auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt werden,

a)

gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Betreiber der Übertragungs- und Verteilernetze in ihrem Hoheitsgebiet die Übertragung und Verteilung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gewährleisten, u. a. durch die Einrichtung von Stromspeichersystemen und Leistungsmanagementsystemen mittels Batterien, um die Schwankungen bei der Einspeisung fluktuierender erneuerbarer Energien auszugleichen und die Stabilität des Stromnetzes zu gewährleisten;

b)

sehen die Mitgliedstaaten außerdem entweder einen vorrangigen Netzzugang oder einen garantierten Netzzugang für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen vor;

c)

stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Betreiber der Übertragungsnetze beim Abrufen von Elektrizitätserzeugungsanlagen auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien Erzeugungsanlagen Vorrang gewähren, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, soweit der sichere Betrieb des nationalen Elektrizitätssystems dies zulässt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene netz- und marktbezogene betriebliche Maßnahmen ergriffen werden, um Beschränkungen der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen möglichst gering zu halten. Werden umfassende Maßnahmen zur Beschränkung der Einspeisung aus erneuerbaren Energiequellen ergriffen, um die Sicherheit des nationalen Elektrizitätssystems und die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Netzbetreiber diese Maßnahmen der zuständigen Regelungsbehörde melden und angeben, welche Abhilfemaßnahmen sie zu treffen beabsichtigen, um unangemessene Beschränkungen zu vermeiden;

d)

stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Vergütung erneuerbarer Energie Transparenzkriterien angelegt werden, die die Stromgestehungskosten aus fossilen Brennstoffen in dem Stromnetz berücksichtigen, in das die erneuerbare Energie eingespeist wird, vor allem in kleinen isolierten Netzen, und Verwerfungen aufgrund etwaiger Beihilfen oder Vorteile für die konventionellen Erzeugungssysteme und die Versorgungssysteme mit fossilen Brennstoffen beseitigen, um Verzerrungen zu vermeiden, die fossile Energieträger zu Lasten erneuerbarer Energien bevorteilen;

e)

muss für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die in erster Linie zur Deckung des Eigenbedarfs, insbesondere in Haushalten, genutzt werden, gewährleistet werden, dass ihre Energieüberschüsse im Rahmen der zulässigen Leistung und Energiemenge in Abhängigkeit des effektiven Energieverbrauchs in das öffentliche Netz eingespeist werden können, dass die Genehmigungsverfahren für diese Anlagen erleichtert werden und dass eine gerechte Vergütung auf der Grundlage des tatsächlichen Endkundenenergiepreises erfolgt.

 

(2)    Soweit erforderlich, prüfen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, die bestehende Gasnetzinfrastruktur auszuweiten, um die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern.

(3)    Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der [Governance-]Verordnung in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen aufgenommenen Bewertung in Bezug auf die Notwendigkeit , zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionsziels neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen zu bauen, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Schritte zur Entwicklung einer Fernwärmeinfrastruktur , mit der der Ausbau der Heizungs- und Kühlungsproduktion aus großen Biomasse-, Solar- und Geothermikanlagen möglich ist.

(3)     Soweit erforderlich, prüfen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, die bestehende Brennstoffnetzinfrastruktur auszubauen, um die Einspeisung von Brennstoff aus erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern.

 

(4)    Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der [Governance-]Verordnung in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen aufgenommenen Bewertung in Bezug auf die Möglichkeit und die Bedeutung , zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionsziels neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen zu bauen, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Schritte zur Entwicklung einer Infrastruktur zur Nutzung von Wärmeenergie (etwa durch Fernwärmesysteme) , mit der der Ausbau der Heizungs- und Kühlungsproduktion aus großen Biomasse-, Solar- und Geothermikanlagen möglich ist.

Begründung

Zu ex-Artikel 20 Absatz 2

Es wird vorgeschlagen, den Absatz aus der vorherigen Richtlinie beizubehalten, in dem dem Zugang, dem Abrufen und dem Anschluss von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern Vorrang eingeräumt wird.

Zu Artikel 20 Absatz 3 der Stellungnahme

Wie im Falle von Biogas wird die Einspeisung aller Brennstoffe aus erneuerbaren Quellen in die entsprechende Infrastruktur erleichtert.

Zu Artikel 20 Absatz 4 der Stellungnahme

Das Wort „Notwendigkeit“ sollte ersetzt werden, damit nicht der Eindruck entsteht, Fernwärme und Fernkälte seien die einzige Möglichkeit, die EU-Ziele zu erreichen.

Änderung 17

Neuer Artikel nach Artikel 20

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Unternehmens- und Technologieentwicklung

(1)     Im Bereich der erneuerbaren Energieträger sind die Unternehmen in der Europäischen Union und die von ihnen genutzte Technologie derzeit weltweit führend, was auf die Wettbewerbsfähigkeit unserer Produkte und Dienstleistungsunternehmen, angefangen bei den Herstellern der Anlagen über die Berater und Installateure bis hin zu den Instandhaltungsunternehmen und den Finanzinstitutionen, zurückzuführen ist.

Vorrangiges Ziel der Kommission ist es, diese führende Rolle bis 2030 zu festigen und auszubauen.

(2)     Sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten wenden mindestens 15 % ihrer gesamten Mittel für die Förderung erneuerbarer Energieträger, für Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazitäten, der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und vor allem ihre technische Entwicklung auf.

Auch für die ESI-Fonds sollte die Europäische Kommission Verfahren einführen, die es den Regionen bzw. Mitgliedstaaten, die in diesem konkreten Bereich überdurchschnittlich weit fortgeschritten sind, unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren und Umstände gestatten, die Möglichkeit für Anreize für erneuerbare Energieträger in ihren Gebieten zu schaffen.

(3)     Zur Bewahrung dieser führenden Rolle sollten die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unbeschadet anderer folgende Prioritäten festlegen:

(A)

Technologie:

(i)

ständige Verringerung von Investitions- und Betriebskosten, die unter anderem Informations- und Kommunikationstechnologie umfassen,

(ii)

erhöhte Energieerträge und Anpassungsfähigkeit der Anlagen an die Anforderungen der unterschiedlichen Verbraucher,

(iii)

neben anderen Technologien werden Photovoltaik, Energiespeicherung, Wärmepumpen, Biokraftstoffe der dritten Generation und Meeresenergie von besonderer Bedeutung sein,

(iv)

Verwaltbarkeit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und ihr Transport,

(v)

Umsetzung kleiner oder großer technologischer Verbesserungen in allen Verfahren und Wertschöpfungsketten in der Branche.

(B)

Unternehmen:

(i)

Entwicklung und Verbreitung verschiedener Finanzinstrumente,

(ii)

Verbesserung unternehmensinterner Verfahren, indem sie an den Interessen und Erwartungen der aktuellen oder potenziellen Kunden ausgerichtet werden, Verbesserung der Markt- und Vermarktungsstudien,

(iii)

Förderung des Austauschs von Methoden und Arbeitsverfahren der Unternehmen unterschiedlicher Mitgliedstaaten, Förderung der Ausarbeitung langfristiger Handelsabkommen und Erhöhung der Größe und Kapazitäten der Unternehmen,

(iv)

Erleichterung des Informationsflusses zwischen Unternehmen, Wissenschaft und Technikzentren.

(4)     Die Kommission erarbeitet gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2018 eine konkrete Strategie, in der die Prioritäten und — in Abhängigkeit von der Entwicklung der unterschiedlichen Bereiche der erneuerbaren Energieträger und der geografischen Gebiete — die Engpässe sowie die Chancen und die möglichen öffentlichen Maßnahmen für das nächste Jahrzehnt festgelegt werden.

(5)     Die Mitgliedstaaten prüfen gegebenenfalls die Notwendigkeit, die bestehende Stromspeicherinfrastruktur auszubauen, um die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien zu erleichtern.

Begründung

Zu den Absätzen 1 bis 4

Das gänzliche Fehlen eines direkten und ausdrücklichen Hinweises auf diese extrem wichtigen Aspekte (Unternehmens- und Technologieentwicklung) ist einer EU-Richtlinie nicht angemessen, zumal mit Blick darauf, wie detailliert andere Themen abgehandelt werden.

Zu Absatz 5

Die Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energie muss mit der notwendigen Speicherinfrastruktur einhergehen. Dies ist in Regionen wie Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage mit ihren isolierten Mikronetzen besonders dringend.

Änderung 18

Artikel 22 Absatz 1

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften berechtigt sind, Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, verbrauchen, speichern und auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften berechtigt sind, Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, verbrauchen, speichern und auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind.

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ein KMU oder eine gemeinnützige Organisation, dessen/deren Anteilseigner oder Mitglieder im Rahmen der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von sowie der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten und mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllen:

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen ein KMU oder eine gemeinnützige Organisation, dessen/deren Anteilseigner oder Mitglieder im Rahmen der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von sowie der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten und mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Die Anteilseigner oder Mitglieder sind natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden oder KMU, die im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen tätig sind;

a)

Die Anteilseigner oder Mitglieder sind natürliche Personen, regionale oder lokale Behörden einschließlich Gemeinden oder KMU, die im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen tätig sind;

b)

mindestens 51 % der stimmberechtigten Anteilseigner oder Mitglieder des Unternehmens sind natürliche Personen;

b)

mindestens 51 % der stimmberechtigten Anteilseigner oder Mitglieder des Unternehmens sind natürliche Personen;

c)

mindestens 51 % der Anteile oder Genussrechte des Unternehmens sind in Besitz lokaler Mitglieder, d. h. Vertreter lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder Bürger mit einem unmittelbaren Interesse an der Gemeinschaftstätigkeit und ihren Auswirkungen;

c)

mindestens 51 % der Anteile oder Genussrechte des Unternehmens sind in Besitz lokaler Mitglieder, d. h. Vertreter lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder Bürger mit einem unmittelbaren Interesse an der Gemeinschaftstätigkeit und ihren Auswirkungen;

d)

mindestens 51 % der Sitze im Verwaltungsrat oder Leitungsorgan des Unternehmens sind lokalen Mitgliedern vorbehalten, d. h. Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder Bürgern mit einem unmittelbaren Interesse an der Gemeinschaftstätigkeit und ihren Auswirkungen;

d)

mindestens 51 % der Sitze im Verwaltungsrat oder Leitungsorgan des Unternehmens sind lokalen Mitgliedern vorbehalten, d. h. Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder Bürgern mit einem unmittelbaren Interesse an der Gemeinschaftstätigkeit und ihren Auswirkungen;

e)

die Gemeinschaft hat im jährlichen Mittel in den letzten fünf Jahren nicht mehr als 18 MW Kapazität für die Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte sowie Energie für den Verkehrssektor installiert.

e)

die Gemeinschaft hat im jährlichen Mittel in den letzten fünf Jahren nicht mehr als 30 MW Kapazität für die Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte sowie Energie für den Verkehrssektor installiert.

Begründung

Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften können ein wichtiges Instrument zur Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung auf lokaler Ebene sein. Auch die regionalen Gebietskörperschaften können in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, weshalb der Schwellenwert für die Energieerzeugung dieser Gemeinschaften nicht zu restriktiv angesetzt werden sollte.

Änderung 19

Artikel 23

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   Um die Marktdurchdringung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor zu erleichtern, ist jeder Mitgliedstaat bestrebt, den Anteil der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen jährlich um mindestens 1 Prozentpunkt (PP) zu steigern, ausgedrückt als Anteil am nationalen Endenergieverbrauch und berechnet anhand der in Artikel 7 dargelegten Methode.

(1)   Um die Marktdurchdringung von Energie aus erneuerbaren Quellen und/oder Abwärme oder - kälte im Wärme- und Kältesektor zu erleichtern, ist jeder Mitgliedstaat bestrebt, den Anteil der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen und/oder Abwärme oder - kälte jährlich um mindestens 1 Prozentpunkt (PP) zu steigern, ausgedrückt als Anteil am nationalen Endenergieverbrauch und berechnet anhand der in Artikel 7 dargelegten Methode.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auf Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine Liste von Maßnahmen und ausführenden Stellen , z. B. Kraftstoffanbietern , benennen und veröffentlichen, die zu der in Absatz 1 festgelegten Steigerung beitragen sollen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auf Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine Liste von Maßnahmen und kooperierenden Einrichtungen , z. B. Energieversorgern , benennen und veröffentlichen, die zur Umsetzung und Bewertung der in Absatz 1 festgelegten Steigerung beitragen sollen.

(3)   Die in Absatz 1 festgelegte Steigerung kann durch eine oder mehrere der folgenden Optionen erreicht werden :

(3)   Die in Absatz 1 festgelegte Steigerung wird erreicht durch:

a)

physische Beimischung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu der für die Wärme- und Kälteversorgung bestimmten Energie und entsprechenden Brennstoffen ;

a)

physische Beimischung neuer Energie aus erneuerbaren Quellen aus Wärme- und Kältesystemen ;

b)

direkte Minderungsmaßnahmen wie die Installation hocheffizienter Wärme- und Kältesysteme auf Basis erneuerbarer Energien in Gebäuden oder Nutzung erneuerbarer Energien für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;

b)

Verfahren, die in direktem Zusammenhang zu Gebäuden und Industrie stehen, oder einige Verfahren des Primärsektors;

c)

indirekte Minderungsmaßnahmen, die handelbaren Zertifikaten unterliegen, anhand derer die Einhaltung der Verpflichtung durch die Unterstützung indirekter Minderungsmaßnahmen nachgewiesen wird, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer wie beispielsweise einem unabhängigen Installateur erneuerbarer Technologie oder einem Energiedienstleistungsunternehmen, das Dienstleistungen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen erbringt, durchgeführt wurden.

c)

sonstige politische Maßnahmen, deren Auswirkungen genauso hoch sind wie in Absatz 1 vorgesehen, beispielsweise nationale steuerliche Maßnahmen oder andere wirtschaftliche Anreize.

(4)     Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der nationalen Energieeffizienzverpflichtungssysteme gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU eingerichteten Strukturen zur Durchführung und Überwachung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen nutzen .

(4)     Bei den verschiedenen umzusetzenden Maßnahmen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

a)

der Markt für die Wärme- und Kälteerzeugung ist sehr fragmentiert und von der Art des Verbrauchers, dem Grad der Zentralisierung, dem vorher verwendeten Brennstoff usw. abhängig,

b)

zur Beseitigung der Hindernisse für eine effizientere und nachhaltige Wärme- und Kälteerzeugung sind Maßnahmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und entsprechend günstige europäische Rahmenbedingungen nötig.

So können die Mitgliedstaaten folgendes nutzen oder entwickeln:

a)

Initiativen zur Verbesserung der Finanzierung und der Rentabilität,

(i)

handelbare Zertifikate, anhand derer die Einhaltung der Verpflichtung durch die Unterstützung indirekter Minderungsmaßnahmen nachgewiesen wird, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer wie beispielsweise einem unabhängigen Installateur erneuerbarer Technologie oder einem Energiedienstleistungsunternehmen, das Dienstleistungen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen erbringt, durchgeführt wurden.

(ii)

ihr Eigentumsrecht überprüfen, um die Frage zu klären, wie die Vorteile, die sich aus Verbesserungen im Hinblick auf erneuerbare Energieträger ergeben, auf Vermieter und Mieter bzw. auf die Bewohner von Mehrfamilienhäusern aufgeteilt werden sollten,

(iii)

die lokalen und regionalen Akteure unterstützen, die die Bankfähigkeit von Investitionen in die Wärme- und Kälteerzeugung mit Energie aus erneuerbaren Quellen durch Bündelung einzelner Projekte in größere Investitionspakete verbessern können,

(iv)

einheitliche Anlaufstellen für Investitionsberatung schaffen (mit Beratungsdiensten, Unterstützung bei der Projektentwicklung und Projektfinanzierung),

(v)

Kundenbanken darin bestärken, Produkte anzubieten, die für die Renovierung privat vermieteter Gebäude geeignet sind (z. B. aufgeschobene Hypotheken, kurzfristige Darlehen), die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden können,

(vi)

direkte Beihilfen für Investitionen werden vermieden, es sei denn, die geförderte Anlage hat einen zusätzlichen Nutzen in Bezug auf Innovation, hohe Effizienz, Reproduzierbarkeit usw.,

(b)

Initiativen zur Verbesserung des Wissens der Öffentlichkeit und des Vertrauens in die Technik und die Versorger:

(i)

anlässlich der Inspektion von Heizkesseln Aufklärung über die Vorteile von Systemen auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger bei der Ersetzung bestehender Heiz- und Kühlsysteme,

(ii)

Erstellung und Bekanntmachung von Websites mit Preisen (inkl. Umweltaspekte, Preise, technische Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit usw.), Vergleichsinstrumente in Bezug auf die Lebensdauer, die potenziellen oder aktuellen Verbrauchern helfen, zu entscheiden, welche Ausrüstungen, Anlagen, Kraftstofflieferanten usw. für sie am besten geeignet sind,

(iii)

Schaffung und Bekanntmachung transparenter Verfahren für die Beilegung von Konflikten zwischen Nutzern und Versorgern, die es ihnen ermöglichen, bessere Dienstleistungen anzubieten, und das Vertrauen möglicher Kunden stärken,

(iv)

Entwicklung langfristiger Kommunikations- und Werbekampagnen, die unmittelbar auf die Art der potenziellen Verbraucher, die jeweilige Technologie für erneuerbare Energieträger oder den Interessenträger der Branche zugeschnitten sind,

(c)

Initiativen zur Befähigung der Installations- sowie der Betreiber- und Wartungsfirmen,

(i)

vorbehaltlich anderer Initiativen für technische Entwicklungen werden branchenbezogene Diskussionsforen zwischen Technologiezentren, den Unternehmen, die die Anlagen herstellen, Ingenieurfirmen und Installateuren eingerichtet, durch die letztere bei der Verbesserung ihrer Dienstleistungen und Produkte unterstützt werden sollen ,

(ii)

Arbeit mit den Interessenträgern (insbesondere etwa Verbraucherverbänden und Organisationen der Installateure und Architekten), um sie zu gruppieren und um ihr Interesse an erneuerbaren Energieträgern zu wecken, sie diesbezüglich zu sensibilisieren und eine entsprechende Prioritätensetzung anzustoßen. Dies ist eine Möglichkeit, die erforderlichen breiten Kommunikationskampagnen auf den Weg zu bringen,

(d)

Initiativen zur Stärkung der Branche,

(i)

die im Rahmen der nationalen Energieeffizienzverpflichtungssysteme gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU eingerichteten Strukturen zur Durchführung und Überwachung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen,

(ii)

Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Erarbeitung von Strategien zur Förderung der Wärme- und Kälteerzeugung mit Energie aus erneuerbaren Quellen.

(5)   Die gemäß Absatz 2 benannten Stellen sorgen dafür, dass ihr Beitrag messbar und überprüfbar ist, und legen der vom Mitgliedstaat benannten Behörde ab dem 30. Juni 2021 jährlich einen Bericht über die folgenden Elemente vor:

a)

Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie;

b)

Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen;

c)

Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen an der Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie und

d)

Art der erneuerbaren Energiequelle.

(5)   Die gemäß Absatz 2 benannten Stellen sorgen dafür, dass ihr Beitrag messbar und überprüfbar ist, und legen der vom Mitgliedstaat benannten Behörde ab dem 30. Juni 2021 jährlich einen Bericht über die folgenden Elemente vor:

a)

Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie;

b)

Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie aus erneuerbaren Quellen und/oder Abwärme oder - kälte ;

c)

Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und/oder Abwärme oder - kälte an der Gesamtmenge der für die Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellten Energie und

d)

Art der erneuerbaren Energiequelle sowie die wesentlichen Merkmale der Anlage zur Wärme- und Kälteerzeugung an den unterschiedlichen Stellen des Verbrauchs .

Begründung

Artikel 23 Absätze 1, 3 und 5

Mit Blick auf die Ersetzung fossiler Brennstoffe und die Senkung des Primärenergieverbrauchs ist es wichtig, im Wärme- und Kältesektor nicht nur erneuerbare Energien, sondern auch Wärmeüberschüsse und Nebenprodukte zu berücksichtigen. Um die angestrebten Ziele zu erreichen, ist es außerdem wichtig, die Möglichkeit wirtschaftlicher Anreize und steuerpolitischer Maßnahmen einzuräumen.

Zu Artikel 23 Absatz 2

Mit dieser Berichtigung soll die Bedeutung dieser Stellen präzisiert werden. Energieversorgung umfasst nicht nur Brennstoffe. Energie kann in Form von Brennstoff, Strom oder Solarenergie geliefert werden.

Zu Artikel 23 Absatz 4

Die Wärme- und Kälteerzeugung ist in der EU sehr wichtig. Im vergangenen Jahr hat die Kommission eine entsprechende Strategie veröffentlicht. Da viele dieser Ideen in dieser Richtlinie nicht enthalten sind, haben wir sie hinzugefügt. Ansonsten haben wir einige neue Gedanken eingeführt, wie die Vermeidung direkter Beihilfen oder die Stärkung des Verbrauchervertrauens.

Zu Artikel 23 Absatz 5

Um ein besseres Bild von der Branche und den Möglichkeiten künftiger Entwicklungen zu gewinnen, müssen der Stand und die Merkmale der existierenden Anlagen bekannt sein. Diese Informationen können über den Kraftstofflieferanten erfasst werden, wodurch auch die von der Verwaltung registrierten Daten überprüft werden könnten.

Änderung 20

Artikel 24 Absatz 4

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) — COM(2016) 767 final — 2016/0382 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen für einen diskriminierungsfreien Zugang zu Fernwärme- und -kältesystemen mit Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen sowie Abwärme bzw. -kälte fest. Der diskriminierungsfreie Zugang ermöglicht an ein Fernwärme- oder -kältesystem angeschlossenen Kunden eine direkte Wärme- bzw. Kälteversorgung aus solchen Quellen durch andere Anbieter als den Betreiber des Fernwärme- und -kältesystems.

Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen für einen regulierten Zugang zu Fernwärme- und -kältesystemen mit Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen sowie Abwärme bzw. -kälte fest. Der Zugang ermöglicht eine Wärme- bzw. Kälteversorgung des Fernwärme- oder -kältesystems aus solchen Quellen durch andere Anbieter als den Betreiber des Fernwärme- und -kältesystems.

Begründung

Ein generelles Recht für Dritte auf den Verkauf von Heiz- oder Kühlleistungen direkt an die Endverbraucher wäre kontraproduktiv und nicht kosteneffizient. Es sorgt für Unsicherheit bei den Investoren und Unklarheit in Bezug auf die Zuständigkeiten auf lange Sicht. Eine Entflechtung des Netzes und der Lieferungen erhöht die Kosten für die Endverbraucher.

Änderung 21

(6)

Vorschlag für eine Verordnung über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) — COM(2016) 861 final

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Eine größere Marktintegration und der Wandel hin zu einer volatileren Stromerzeugung machen es erforderlich, die Anstrengungen zur Koordinierung der nationalen energiepolitischen Maßnahmen mit denen der Nachbarstaaten und zur Nutzung der Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Stromhandels zu verstärken.

Eine größere Marktintegration und der Wandel hin zu einer volatileren Stromerzeugung machen es erforderlich, die Anstrengungen zur Koordinierung der nationalen energiepolitischen Maßnahmen mit denen der Nachbarstaaten und zur Nutzung der Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Stromhandels zu verstärken , wobei gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit zu gewährleisten sind .

Begründung

Für einige Mitgliedstaaten kann die Beteiligung von Drittstaaten am EU-Elektrizitätsbinnenmarkt von großer Bedeutung sein. Daher ist es sehr wichtig, im Handel mit Drittstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und gleiche Bedingungen für den Marktzugang (Grundsatz der Gegenseitigkeit) zu gewährleisten.

Änderung 22

(8)

Vorschlag für eine Verordnung über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) — COM(2016) 861 final

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Zu den wichtigsten Marktgrundsätzen sollte gehören, dass die Strompreise durch Angebot und Nachfrage bestimmt werden. Diese Preise sollten signalisieren, wann Strom benötigt wird, und marktbasierte Anreize für Investitionen in Flexibilitätsquellen wie flexible Erzeugung, Verbindungsleitungen, Laststeuerung und Speicherung bieten.

Zu den wichtigsten Marktgrundsätzen sollte gehören, dass die Strompreise durch Angebot und Nachfrage bestimmt werden. Diese Preise sollten signalisieren, wann Strom benötigt wird, und marktbasierte Anreize für Investitionen in Flexibilitätsquellen wie flexible Erzeugung, Verbindungsleitungen, Laststeuerung und Speicherung bieten. Mit Blick auf diese Ziele sollten die Mitgliedstaaten die Preisregulierung schrittweise auslaufen lassen.

Begründung

In vielen Mitgliedstaaten richten sich die Strompreise nicht nach Angebot und Nachfrage, sondern werden von den Behörden geregelt. Die Preisregulierung kann der Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs jedoch im Wege stehen und sich hemmend auf Investitionen und den Markteintritt neuer Anbieter auswirken. Mit der Neugestaltung des Marktes soll gewährleistet werden, dass die Strompreise keinen öffentlichen Eingriffen unterliegen. Grundsätzlich wird der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Abschaffung der Preisregulierung begrüßt, aber sie sollte schrittweise erfolgen.

Änderung 23

(25)

Vorschlag für eine Richtlinie mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) — COM(2016) 864 final

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Alle Verbraucher sollten unmittelbar am Markt teilnehmen können, insbesondere indem sie ihren Verbrauch den Marktsignalen anpassen und im Gegenzug in den Genuss von niedrigeren Strompreisen oder von Anreizzahlungen kommen. Die Vorzüge dieser aktiven Teilnahme dürften im Laufe der Zeit mit steigender Wettbewerbsfähigkeit von Elektrofahrzeugen, Wärmepumpen und anderen flexiblen Lasten zunehmen. Die Verbraucher sollten sich an allen Formen der Laststeuerung beteiligen können und deshalb die Möglichkeit haben, sich für intelligente Messsysteme und Elektrizitätsverträge mit dynamischen Stromtarifen zu entscheiden. Dadurch sollen sie in die Lage versetzt werden, ihren Verbrauch den Echtzeit-Preissignalen, die den Wert und die Kosten von Strom oder dessen Transport in unterschiedlichen Zeiträumen widerspiegeln, anzupassen, während die Mitgliedstaaten für eine angemessene Exposition der Verbraucher gegenüber dem Großhandelspreisrisiko sorgen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass diejenigen Verbraucher, die sich nicht aktiv am Markt beteiligen wollen, keine Nachteile erfahren und ihnen vielmehr fundierte Entscheidungen über die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in einer Weise erleichtert werden, die den Bedingungen des inländischen Marktes am besten gerecht wird.

Alle Verbraucher sollten unmittelbar am Markt teilnehmen können, insbesondere indem sie ihren Verbrauch den Marktsignalen anpassen und im Gegenzug in den Genuss von niedrigeren Strompreisen oder von Anreizzahlungen kommen. Die Vorzüge dieser aktiven Teilnahme dürften im Laufe der Zeit mit steigender Wettbewerbsfähigkeit von Elektrofahrzeugen, Wärmepumpen und anderen flexiblen Lasten zunehmen. Die Verbraucher sollten sich an allen Formen der Laststeuerung beteiligen können und deshalb die Möglichkeit haben, sich für intelligente Messsysteme und Elektrizitätsverträge mit dynamischen Stromtarifen zu entscheiden. Dadurch sollen sie in die Lage versetzt werden, ihren Verbrauch den Echtzeit-Preissignalen, die den Wert und die Kosten von Strom oder dessen Transport in unterschiedlichen Zeiträumen widerspiegeln, anzupassen, während die Mitgliedstaaten für eine angemessene Exposition der Verbraucher gegenüber dem Großhandelspreisrisiko sorgen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass diejenigen Verbraucher, die sich nicht aktiv am Markt beteiligen wollen, keine Nachteile erfahren und ihnen vielmehr fundierte Entscheidungen über die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in einer Weise erleichtert werden, die den Bedingungen des inländischen Marktes am besten gerecht wird. Die nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften müssen die nötigen Rahmenbedingungen schaffen, damit die Verbraucher Zugang zu ausführlichen Informationen über die Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine Marktbeteiligung erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten auch gezielte Maßnahmen für die am meisten von Energiearmut bedrohten Verbraucher ergreifen, um deren aktive Beteiligung am Markt zu gewährleisten, ihr Recht auf Zugang zu Energie zu schützen und es ihnen zu ermöglichen, von innovativer Technologie zu profitieren, die ihren Energieverbrauch senkt.

Begründung

Mit dem Änderungsantrag wird die Bestimmung hinzugefügt, dass alle Gebietskörperschaften die Verbraucher zu einer Teilnahme am Markt ermutigen und ihnen ausführliche Informationen über die diesbezüglichen Voraussetzungen und Möglichkeiten an die Hand geben müssen.

Änderung 24

(30)

Vorschlag für eine Richtlinie mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) — COM(2016) 864 final

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Dank der Technologien zur dezentralen Energieerzeugung und der Stärkung der Verbraucher sind Bürgerenergie und Energiegenossenschaften zu wirksamen und kosteneffizienten Instrumenten geworden, um den Bedürfnissen und Erwartungen der Bürger in Bezug auf Energiequellen, Dienstleistungen und lokale Beteiligung zu entsprechen. Die Bürgerenergie bietet allen Verbrauchern eine umfassende Möglichkeit, unmittelbar an der Erzeugung, dem Verbrauch oder dem Austausch von Energie in einem geografisch begrenzten gemeinschaftlichen Netz mitzuwirken, das entweder eigenständig betrieben wird oder an das öffentliche Verteilungsnetz angeschlossen ist. Gemeinschaftsinitiativen im Energiebereich dienen in erster Linie dazu, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern bezahlbare Energie einer bestimmten Art, z. B. aus erneuerbaren Quellen, bereitzustellen, und sind weniger auf die Gewinnerzielung wie bei einem traditionellen Energieunternehmen ausgerichtet. Durch die direkte Einbindung der Verbraucher stellen solche Energiegemeinschaften ihr Potenzial unter Beweis, die Verbreitung neuer Technologien und Verbrauchsmuster, einschließlich intelligenter Verteilernetze und Laststeuerung, in integrierter Weise zu fördern. Mithilfe der Bürgerenergie kann auch die Energieeffizienz auf der Ebene der Privathaushalte verbessert und zur Bekämpfung der Energiearmut durch geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife beigetragen werden. Die Bürgerenergie eröffnet bestimmten Gruppen von Privatverbrauchern auch den Zugang zum Energiemarkt, der ihnen andernfalls versperrt bliebe. Erfolgreiche Initiativen dieser Art generieren einen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Mehrwert für das Gemeinwesen, der über die Vorteile der bloßen Bereitstellung von Energiedienstleistungen hinausgeht. Lokalen Energiegemeinschaften sollte es gestattet werden, zu gleichen Bedingungen und ohne Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Markt tätig zu werden. Privatverbraucher sollten sich auf freiwilliger Basis an Gemeinschaftsinitiativen im Energiebereich beteiligen und diese auch wieder verlassen können, ohne den Zugang zu dem von der Gemeinschaft betriebenen Netz zu verlieren oder ihre Rechte als Verbraucher einzubüßen. Der Zugang zu dem Netz einer lokalen Energiegemeinschaft sollte zu fairen und kostenorientierten Bedingungen gewährt werden.

Dank der Technologien zur dezentralen Energieerzeugung und der Stärkung der Verbraucher sind Bürgerenergie und Energiegenossenschaften zu wirksamen und kosteneffizienten Instrumenten geworden, um den Bedürfnissen und Erwartungen der Bürger in Bezug auf Energiequellen, Dienstleistungen und lokale Beteiligung zu entsprechen. Die Bürgerenergie bietet allen Verbrauchern eine umfassende Möglichkeit, unmittelbar an der Erzeugung, dem Verbrauch oder dem Austausch von Energie in einem geografisch begrenzten gemeinschaftlichen Netz mitzuwirken, das entweder eigenständig betrieben wird oder an das öffentliche Verteilungsnetz angeschlossen ist. Gemeinschaftsinitiativen im Energiebereich dienen in erster Linie dazu, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern bezahlbare Energie einer bestimmten Art, z. B. aus erneuerbaren Quellen, bereitzustellen, und sind weniger auf die Gewinnerzielung wie bei einem traditionellen Energieunternehmen ausgerichtet. Durch die direkte Einbindung der Verbraucher stellen solche Energiegemeinschaften ihr Potenzial unter Beweis, die Verbreitung neuer Technologien und Verbrauchsmuster, einschließlich intelligenter Verteilernetze und Laststeuerung, in integrierter Weise zu fördern. Mithilfe der Bürgerenergie kann auch die Energieeffizienz auf der Ebene der Privathaushalte verbessert und zur Bekämpfung der Energiearmut durch geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife beigetragen werden. Die Bürgerenergie eröffnet bestimmten Gruppen von Privatverbrauchern auch den Zugang zum Energiemarkt, der ihnen andernfalls versperrt bliebe. Erfolgreiche Initiativen dieser Art generieren einen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Mehrwert für das Gemeinwesen, der über die Vorteile der bloßen Bereitstellung von Energiedienstleistungen hinausgeht. Lokalen Energiegemeinschaften sollte es nach eindeutig festgelegten Vorschriften gestattet werden, zu gleichen Bedingungen und ohne Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Markt tätig zu werden. Privatverbraucher sollten sich auf freiwilliger Basis an Gemeinschaftsinitiativen im Energiebereich beteiligen und diese auch wieder verlassen können, ohne den Zugang zu dem von der Gemeinschaft betriebenen Netz zu verlieren oder ihre Rechte als Verbraucher einzubüßen. Der Zugang zu dem Netz einer lokalen Energiegemeinschaft sollte zu fairen und kostenorientierten Bedingungen gewährt werden.

Begründung

Lokale Energiegemeinschaften können ein effizientes Mittel für das Energiemanagement auf lokaler Ebene sein. Zur Förderung der Schaffung von Gemeinschaften und ihrer Teilnahme am Strommarkt ist ein angemessener rechtlicher Rahmen zur Festlegung klarer Regeln für das Handeln der Gemeinschaften auf dem Energiemarkt von großer Bedeutung.

Änderung 25

(38)

Vorschlag für eine Richtlinie mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) — COM(2016) 864 final

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Nach der Einführung intelligenter Messsysteme wurden in den Mitgliedstaaten verschiedene Modelle für die Datenverwaltung entwickelt oder befinden sich in der Entwicklung. Unabhängig vom Datenverwaltungsmodell ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten transparente Regeln schaffen, nach denen auf die Daten unter diskriminierungsfreien Bedingungen zugegriffen werden kann, und ein Höchstmaß an Cybersicherheit und Datenschutz sowie die Unparteilichkeit der datenverarbeitenden Stellen gewährleisten.

Nach der Einführung intelligenter Messsysteme wurden in den Mitgliedstaaten verschiedene Modelle für die Datenverwaltung entwickelt oder befinden sich in der Entwicklung. Unabhängig vom Datenverwaltungsmodell ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten transparente Regeln schaffen, nach denen auf die Daten unter diskriminierungsfreien Bedingungen zugegriffen werden kann, und ein Höchstmaß an Cybersicherheit und Datenschutz sowie die Unparteilichkeit der datenverarbeitenden Stellen gewährleisten. Die Verbraucher müssen durch den Lieferanten freien Zugang zu Informationen über ihren stündlichen Stromverbrauch erhalten, damit sie in die Laststeuerung einbezogen werden können und ihnen ein dynamisches Preissystem geboten wird. Es wird empfohlen, diesen Zugang zu Informationen für alle intelligenten Strommessgeräte verfügbar zu machen und für alle vereinbarten Leistungsbereiche vorzusehen.

Begründung

Der Zugang zu Informationen für alle intelligenten Strommessgeräte sollte empfohlen, nicht aber verbindlich vorgeschrieben werden; sie sollte indes für alle vertraglich vereinbarten Leistungsbereiche vorgesehen werden.

Änderung 26

(3)

Vorschlag für eine Verordnung zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung) — COM(2016) 863 final — 2016/0378 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf, einzelstaatliche Regulierungsmaßnahmen aufeinander abzustimmen, in den kommenden Jahren weiter steigen wird. Das europäische Energiesystem durchläuft gerade die tiefgreifendsten Veränderungen seit Jahrzehnten. Eine größere Marktintegration und der Wandel hin zu einer variableren Stromerzeugung erfordern verstärkte Anstrengungen zur Koordinierung der nationalen energiepolitischen Maßnahmen mit denen der Nachbarstaaten und zur Nutzung der Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Stromhandels.

Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf, einzelstaatliche Regulierungsmaßnahmen aufeinander abzustimmen, in den kommenden Jahren weiter steigen wird. Das europäische Energiesystem durchläuft gerade die tiefgreifendsten Veränderungen seit Jahrzehnten. Eine größere Marktintegration und der Wandel hin zu einer variableren Stromerzeugung erfordern verstärkte Anstrengungen zur Koordinierung der nationalen energiepolitischen Maßnahmen mit denen der Nachbarstaaten und zur Nutzung der Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Stromhandels. Des Weiteren ist es von Bedeutung, die nationalen Regulierungsbehörden zu stärken. Die Mitgliedstaaten müssen die Unabhängigkeit ihrer nationalen Regulierungsbehörden sowie deren ungehinderte Tätigkeit sicherstellen. Für eine angemessene Tätigkeit der nationalen Regulierungsbehörden müssen die notwendigen Mittel bereitgestellt werden, und es muss ihnen möglich sein, mit allen Rechten an der Zusammenarbeit auf EU-Ebene teilzunehmen.

Begründung

Eine stärkere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Energiebereich ist zu begrüßen. Genauso wichtig ist jedoch die Rolle der nationalen Regulierungsbehörde in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit ihrer nationalen Regulierungsbehörden sowie deren ungehinderte Tätigkeit sicherstellen müssen. Außerdem müssen auch ausreichend Mittel bereitgestellt werden, damit die nationalen Regulierungsbehörden gute Arbeit leisten können.

Änderung 27

Artikel 14

Vorschlag für eine Verordnung zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung) — COM(2016) 863 final — 2016/0378 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Agentur kann unter Voraussetzungen, die von der Kommission in Leitlinien gemäß Artikel 57 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 klar festgelegt werden, und zu Fragen im Zusammenhang mit den Zwecken, für die sie geschaffen wurde, unter Achtung der Grenzen der Übertragung von Exekutivbefugnissen an Agenturen der Europäischen Union mit zusätzlichen Aufgaben betraut werden.

Die Agentur kann unter Voraussetzungen, die von der Kommission in Leitlinien gemäß Artikel 57 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 klar festgelegt werden, und zu Fragen im Zusammenhang mit den Zwecken, für die sie geschaffen wurde, unter Achtung der Grenzen der Übertragung von Exekutivbefugnissen an Agenturen der Europäischen Union mit zusätzlichen Aufgaben betraut werden.

 

Die Europäische Kommission sollte sicherstellen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) die notwendigen Befugnisse erhält, um von den relevanten Institutionen der Mitgliedstaaten die Informationen anfordern zu können, die sie für die Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben benötigt.

Begründung

Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs der Arbeitsprozesse ist es erforderlich, dafür zu sorgen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ausreichende Rechte und Befugnisse erhält, um von den relevanten Institutionen der Mitgliedstaaten rasch die Informationen zu erhalten, die sie für die Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben benötigt.

Änderung 28

Artikel 16 Absatz 2

Vorschlag für eine Verordnung zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung) — COM(2016) 863 final — 2016/0378 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Agentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Beobachtung gemäß Absatz 1. In diesem Bericht legt sie auch die Hemmnisse für die Vollendung des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarktes dar.

Die Agentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Beobachtung gemäß Absatz 1. In diesem Bericht legt sie auch die Hemmnisse für die Vollendung des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarktes dar und spricht Empfehlungen aus .

Begründung

Der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden wird eine größere Verantwortung übertragen und ihr werden mehr Ressourcen zur Verfügung gestellt. Sie erhält mehr Befugnisse bei grenzüberschreitenden Fragen, die ein koordiniertes Vorgehen erfordern. Daher wäre es von Nutzen für die Mitgliedstaaten, wenn die Agentur in ihrem Bericht über die Ergebnisse ihrer Beobachtung auch allgemeine Empfehlungen abgeben würde.

Änderung 29

(13)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG — COM(2016) 862 final — 2016/0377 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Methode sollte ENTSO-E regelmäßig regionale Krisenszenarien erstellen und aktualisieren und die wichtigsten Risiken für jede Region ermitteln, wie etwa extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, eine Brennstoffknappheit oder böswillige Angriffe. Bei der Betrachtung des Krisenszenarios einer Gasbrennstoffknappheit sollte das Risiko einer Gasversorgungsunterbrechung auf der Grundlage der vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung über die Gasversorgungssicherheit [vorgeschlagene Verordnung über die Gasversorgungssicherheit] entwickelten Szenarien einer Gasversorgungs- und -infrastrukturunterbrechung bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Krisenszenarien auf dieser Grundlage bestimmen und grundsätzlich alle drei Jahre aktualisieren. Diese Szenarien sollten die Basis für ihre Risikovorsorgepläne bilden. Wenn sie Risiken auf nationaler Ebene ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus mögliche Risiken für die Versorgungssicherheit, die sich durch die Eigentumsverhältnisse der Infrastruktur ergeben, sowie möglicherweise getroffene Maßnahmen beschreiben, mit denen diese Risiken begrenzt werden (z. B. allgemeine oder sektorspezifische Investitionsprüfungsgesetze, besondere Rechte für bestimmte Anteilseigner etc.), und dabei auch angeben, warum diese Maßnahmen ihrer Ansicht nach gerechtfertigt sind.

Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Methode sollte ENTSO-E regelmäßig regionale Krisenszenarien erstellen und aktualisieren und die wichtigsten Risiken für jede Region ermitteln, wie etwa extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, eine Brennstoffknappheit oder böswillige Angriffe. Bei der Betrachtung des Krisenszenarios einer Gasbrennstoffknappheit sollte das Risiko einer Gasversorgungsunterbrechung auf der Grundlage der vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung über die Gasversorgungssicherheit [vorgeschlagene Verordnung über die Gasversorgungssicherheit] entwickelten Szenarien einer Gasversorgungs- und -infrastrukturunterbrechung bewertet werden. Es wird empfohlen, bei den verschiedenen Formen der regionalen Zusammenarbeit die Energiesituation der Region darzulegen und zu erörtern und dabei Chancen und Bedrohungen zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Krisenszenarien auf der Grundlage dieser Informationen bestimmen und grundsätzlich alle drei Jahre aktualisieren. Diese Szenarien sollten die Basis für ihre Risikovorsorgepläne bilden. Wenn sie Risiken auf nationaler Ebene ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus mögliche Risiken für die Versorgungssicherheit, die sich durch die Eigentumsverhältnisse der Infrastruktur ergeben, sowie möglicherweise getroffene Maßnahmen beschreiben, mit denen diese Risiken begrenzt werden (z. B. allgemeine oder sektorspezifische Investitionsprüfungsgesetze, besondere Rechte für bestimmte Anteilseigner etc.), und dabei auch angeben, warum diese Maßnahmen ihrer Ansicht nach gerechtfertigt sind.

Begründung

Es ist sinnvoll und nützlich vorzusehen, dass ENTSO-E regelmäßig regionale Krisenszenarien erstellt und aktualisiert und die wichtigsten Risiken für jede Region ermittelt, wie etwa extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, eine Brennstoffknappheit oder böswillige Angriffe. Wichtig ist jedoch die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Für die Mitgliedstaaten ist es von Nutzen, wenn vor der Ausarbeitung der jeweiligen nationalen Krisenszenarien die Situation auf regionaler Ebene dargelegt und erörtert wird. Auf diese Art könnten die Mitgliedstaaten die nationalen und regionalen Maßnahmen für eine möglichst wirksame und reibungslose Krisenbewältigung besser erkennen und verstehen.

Änderung 30

(18)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG — COM(2016) 862 final — 2016/0377 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Im Interesse eines gemeinsamen Ansatzes für die Krisenprävention und -bewältigung sollte die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaates nach einer Konsultation der Interessengruppen einen Risikovorsorgeplan erstellen. Die Pläne sollten wirksame, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Maßnahmen zur Bewältigung aller ermittelten Risikoszenarien enthalten. Diese Maßnahmen sollten transparent sein, insbesondere was die Bedingungen betrifft, unter denen nicht marktgestützte Maßnahmen getroffen werden können, um Krisensituationen zu entschärfen. Alle vorgesehenen nicht marktgestützten Maßnahmen sollten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Im Interesse eines gemeinsamen Ansatzes für die Krisenprävention und -bewältigung sollte die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaates nach einer Konsultation der Interessengruppen, gegebenenfalls einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, einen Risikovorsorgeplan erstellen. Die Pläne sollten wirksame, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Maßnahmen zur Bewältigung aller ermittelten Risikoszenarien enthalten. Diese Maßnahmen sollten transparent sein, insbesondere was die Bedingungen betrifft, unter denen nicht marktgestützte Maßnahmen getroffen werden können, um Krisensituationen zu entschärfen. Alle vorgesehenen nicht marktgestützten Maßnahmen sollten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Begründung

Es ist wichtig, dass ein gemeinsamer Ansatz für die Krisenprävention und -bewältigung in jedem Mitgliedstaat existiert.

Dementsprechend ist hier eine enge Zusammenarbeit aller interessierten Parteien erforderlich, wobei der Akzent auf der unmittelbaren Kommunikation gegebenenfalls auch mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften liegt.

Änderung 31

Artikel 16 Absatz 1

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG — COM(2016) 862 final — 2016/0377 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach der Erklärung des Eintritts einer Stromversorgungskrise, legen die betreffenden zuständigen Behörden der Koordinierungsgruppe „Strom“ und der Kommission in Konsultation mit ihrer nationalen Regulierungsbehörde (soweit es sich dabei nicht um die zuständige Behörde handelt) einen Analysebericht vor.

So bald wie möglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Erklärung des Eintritts einer Stromversorgungskrise, legen die betreffenden zuständigen Behörden der Koordinierungsgruppe „Strom“ und der Kommission in Konsultation mit ihrer nationalen Regulierungsbehörde (soweit es sich dabei nicht um die zuständige Behörde handelt) einen Analysebericht vor.

Begründung

Die Erklärung des Eintritts einer Stromversorgungskrise stellt sowohl für den Mitgliedstaat als auch für die gesamte EU eine große Herausforderung dar. Daher sind in einem solchen Fall eine schnelle Reaktion und ein schnelles Handeln gefragt. Die in der Änderung vorgeschlagene Frist von vier Wochen für die Vorlage des Analyseberichts ist ausreichend und stellt gleichzeitig einen schnelleren Informationsfluss sicher.

Änderung 32

Artikel 18

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG — COM(2016) 862 final — 2016/0377 (COD)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft werden aufgefordert, bei der Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen und der Erstellung von Risikovorsorgeplänen eng zusammenzuarbeiten, damit keine Maßnahmen getroffen werden, die die Versorgungssicherheit von Mitgliedstaaten, Vertragsparteien oder der Union gefährden.

Zu diesem Zweck können Vertragsparteien der Energiegemeinschaft auf Einladung der Kommission bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Strom“ teilnehmen.

Die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft werden aufgefordert, bei der Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen und der Erstellung von Risikovorsorgeplänen eng zusammenzuarbeiten, damit keine Maßnahmen getroffen werden, die die Versorgungssicherheit von Mitgliedstaaten, Vertragsparteien oder der Union gefährden. Im Sinne einer möglichst effizienten Verwaltung des Energiesektors wird besonders die regionale Zusammenarbeit hervorgehoben und empfohlen. Zu diesem Zweck können Vertragsparteien der Energiegemeinschaft auf Einladung der Kommission bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Strom“ teilnehmen.

Begründung

Im Hinblick auf ein möglichst wirksames und effizientes Management von Stromversorgungskrisen ist es wichtig, auf die Bedeutung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene hinzuweisen. Die regionale Zusammenarbeit ermöglicht rasche Lösungen bei geringen Kosten.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt das Paket „Saubere Energie“ der Europäischen Kommission und weist darauf hin, dass die darin gesetzten Schwerpunkte — Energieeffizienz und Nachhaltigkeit von Gebäuden, Industrie und Verkehr, Ausbau erneuerbarer Energieträger sowie die Bedingungen und deren vernünftige Gestaltung, die eine Teilhabe der Verbraucher durch Kontrolle des Energiebedarfs gestatten —, die Schaffung des Energiebinnenmarktes und die Festlegung neuer Verantwortungen für Stromverteilernetze, Übertragungsnetzbetreiber und nationale Gesetzgeber dazu beitragen werden, die Energieunabhängigkeit, die Sicherheit der Energieversorgung, die Umsetzung der Klimaschutzziele und vor allem erschwingliche Energiepreise für die Verbraucher sicherzustellen;

2.

betont jedoch, dass es eindeutige Hinweise gibt, wonach die gegenwärtigen Ziele der EU im Rahmen des Energie- und Klimapakets 2030 nicht genügen werden, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die alle Mitgliedstaaten und die EU mit der Unterzeichnung des Pariser Übereinkommens eingegangen sind. Er ist insbesondere überzeugt, dass das Ziel eines Anteils von 27 % erneuerbarer Energieträger auf EU-Ebene nicht ausreichend ist, und fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, höhere Ziele festzulegen;

3.

begrüßt die Vorschläge zur engen grenzübergreifenden Zusammenarbeit auf regionaler Ebene und fordert die Europäische Kommission zugleich auf, Möglichkeiten darzulegen, wie eine solche Zusammenarbeit gefördert werden kann, indem die Rechte für die Teilnahme auf der Mikroebene erweitert werden, eine enge Zusammenarbeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ermöglicht wird und benachbarten Regionen echte Chancen für den Aufbau einer gemeinsamen Energieinfrastruktur über nationale Grenzen hinweg gewährt werden;

4.

bedauert, dass die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Vorschlägen der Kommission nur vage umrissen wird, und betont den wichtigen Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Umsetzung der Klimaschutzziele. Zahlreiche kleine und große Städte in der EU verfügen bereits seit vielen Jahren über Aktionspläne für Klima und nachhaltige Energie, in denen eine CO2-arme Wärme- und Energieerzeugung, der Einsatz erneuerbarer Energieträger, Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz sowie die Entwicklung des nachhaltigen Verkehrs vorgesehen sind;

5.

befürwortet die Ziele der Europäischen Kommission, einen flexiblen marktorientierten Rahmen zu schaffen, der den Ausbau der erneuerbaren Energieträger vorantreibt, zugleich jedoch Marktverzerrungen zu vermeiden, und begrüßt besonders die Vorschläge, stärkere Anreize für die Verbraucher zu schaffen, die zu Akteuren auf dem Strommarkt werden sollen. Er betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit der Schaffung von Energiegemeinschaften einen Beitrag dazu leisten könnten;

6.

ist der Auffassung, dass die regionale Zusammenarbeit im Rahmen der Aufstellung nationaler Pläne in den Bereichen gestärkt werden muss, in denen grenzübergreifende Auswirkungen auf der Hand liegen. Er hält es für sehr wichtig, dass die Maßnahmen vor der Aufstellung nationaler Pläne frühzeitig mit den EU-Nachbarstaaten abgestimmt werden und dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das Verfahren einbezogen werden;

7.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen zur Beseitigung administrativer Hürden intensivieren, die Kosten für noch nicht ausgereifte CO2-arme Technologien senken und einer effizienten Koordinierung der Planung, Umsetzung und Berichterstattung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene mehr Aufmerksamkeit schenken müssen;

Ausbau erneuerbarer Energieträger und Integration des Marktes

8.

teilt die Auffassung, dass die EU der Entwicklung und Anwendung von Technologien im Bereich der erneuerbaren Energieträger mehr Aufmerksamkeit widmen muss, und stellt fest, dass die neuen Technologien allen Verbrauchern (von den Industrieunternehmen bis hin zu den Haushalten) die Möglichkeit bieten werden, Energie intelligenter und sparsamer zu verwenden und sich für saubere und effiziente Verfahren der Energieerzeugung zu entscheiden;

9.

hält das Fehlen von Zielen für erneuerbare Energieträger in Bezug auf den Verkehr in den Mitgliedstaaten für einen wesentlichen Mangel, insbesondere da die Umsetzung des 10 %-Ziels für 2020, das in der vorliegenden Richtlinie niedergelegt ist, der wesentliche Anreiz für die Entwicklung von Biokraftstoffen ist; Deshalb schlägt er vor, ein Ziel für Biokraftstoffe (einschließlich nachhaltig erzeugter konventioneller Biokraftstoffe) aufzunehmen, das bei 14 % liegen könnte;

10.

ist der Auffassung, dass Energie aus erneuerbaren Quellen wettbewerbsfähig sein kann, und weist darauf hin, dass bestimmte erneuerbare Energieträger, etwa Onshore-Windparks, durchaus mit fossilen Energiequellen konkurrieren können und dass die Preise für Windenergie weiter sinken werden, wenn mehr Kapazitäten für Windenergie installiert werden und die Technologie verbessert wird;

11.

teilt die Auffassung, dass für Innovationen im Bereich der sauberen Energieträger ein reibungslos funktionierender Binnenmarkt sowie ein fairer Wettbewerb erforderlich sind, die es neuen Marktakteuren ermöglichen, innovative Projekte für erneuerbare Energien umzusetzen. Er betont aber, dass für die Umsetzung innovativer Projekte dieselben Bedingungen gelten müssen wie für die bereits auf dem Markt existierenden Akteure;

12.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten bei der Schaffung von Förderregelungen für erneuerbare Energieträger auf die spezifischen Besonderheiten der verschiedenen Technologien für erneuerbare Energien achten sollten (z. B. Höhe der Preise, Risiken, Möglichkeit zur Erbringung von Systemdiensten). Dies würde eine höhere Kosteneffizienz sowie die Verwirklichung des langfristigen Ziels der Verringerung der CO2-Emissionen gewährleisten;

13.

ist der Auffassung, dass die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten dazu anhalten sollte, geeignete Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energieträger zu ergreifen. In Bezug auf die Entwicklung von Technologien neuer Generationen für erneuerbare Energieträger und den Schutz kleiner Projekte, einschließlich Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung, die an lokale Fernwärme- und Fernkältenetze angebunden sind, muss den Mitgliedstaaten gegenüber mehr Flexibilität an den Tag gelegt werden;

14.

weist darauf hin, dass für den Ausbau der erneuerbaren Energieträger und die Integration des Marktes erhebliche finanzielle Ressourcen nötig sind, weshalb es besonders wichtig ist, diesem Punkt Priorität einzuräumen und im Interesse der Verknüpfung der verschiedenen Finanzquellen und des Multiplikatoreffekts dafür Sorge zu tragen, dass auf europäischer, nationaler, lokaler und regionaler Ebene ein gemeinsamer Ansatz verfolgt wird;

15.

fordert die Europäische Kommission auf, unter Berücksichtigung der geltenden Förderregelungen der Mitgliedstaaten und mit Blick auf eine Harmonisierung der Vorschriften und die Mobilisierung von Investitionen für diese Branche in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie klar festzulegen, welcher Ansatz bei den Förderprogrammen verfolgt werden soll;

16.

stellt fest, dass es zur Verwirklichung ehrgeizigerer Ziele nicht weniger wichtig ist, klare und korrekte Informationen über die Möglichkeit der Nutzung von Finanzinstrumenten der EU nach 2020 zu haben. Er betont auch, dass fortgeschrittene Finanzierungstechniken angewandt werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Hauptinvestitionen aus dem Privatsektor kommen, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 25 % der durch den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) geförderten Projekte den Energiebereich betreffen. Dadurch hat der EFSI wesentlich zur Wiederbelebung dieses Sektors beigetragen;

17.

teilt die Auffassung, dass sich Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als ein wirksames Instrument zur Förderung des Einsatzes dieser Stromart erwiesen haben, betont jedoch, dass die ausgereifte Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen nach den ab dem 1. Juli 2014 geltenden Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 schrittweise in den Elektrizitätsbinnenmarkt integriert werden soll, dass die staatlichen Beihilfen die sinkenden Produktionskosten widerspiegeln sollten und dass Marktverzerrungen zu vermeiden sind. Ferner weist er darauf hin, dass die externen Kosten, die mit fossilen Energieträgern einhergehen, transparenter gemacht werden müssen;

18.

stimmt der Öffnung der Förderregelungen für Projekte in anderen Mitgliedstaaten im Prinzip zu, doch sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten einer Marktöffnung sorgfältig prüfen, um zu vermeiden, dass eine solche Verpflichtung wegen der größeren finanziellen Kapazitäten der an der Verteilung der Fördermittel teilnehmenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu einer Verringerung der lokalen Erzeugung führt. Seines Erachtens sollten deshalb Förderregelungen auf der Grundlage grenzübergreifender Zusammenarbeit Vorrang erhalten und sollte besonderes Gewicht auf den Verbund gelegt werden;

Elektrizitätsbinnenmarkt und Risikobewältigung

19.

betont, dass ein integrierter Energiemarkt das beste Mittel ist, um erschwingliche Energiepreise und eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten und die Integration der Erzeugung größerer Mengen an Strom aus erneuerbaren Energiequellen kosteneffizient zu ermöglichen. Deshalb begrüßt er die Vorschläge der Europäischen Kommission für ein Strommarktdesign, mit dem die Einführung erneuerbarer Energien gefördert, die Steuerung der Nachfrage verbessert, ein integrierter Energiemarkt auf regionaler Ebene geschaffen und die Position der Verbraucher gestärkt wird.

20.

weist darauf hin, dass sich die Strompreise in vielen Mitgliedstaaten nicht nach Angebot und Nachfrage richten, sondern von den Behörden geregelt werden. Dies kann den Wettbewerb behindern und die Mobilisierung von Investitionen sowie den Markteintritt neuer Anbieter bremsen und muss stets mit Blick auf die konkreten Ziele wie den Schutz der wirtschaftlich schwächsten Verbraucher ausreichend begründet sein. Der Ausschuss der Regionen unterstützt deshalb die vorgeschlagene Liberalisierung des Marktes und die Verringerung der staatlichen Einflussnahme mit dem Ziel, die Preise für die Verbraucher zu senken. Indes weist er darauf hin, dass die Deregulierung der Energiepreise durch die Mitgliedstaaten schrittweise und unter angemessener Wahrung des besonderen Charakters der Energie als Dienstleistung von allgemeinem Interesse erfolgen sollte;

21.

teilt die Auffassung, dass lokale Energiegemeinschaften ein effizientes Mittel für das Energiemanagement auf lokaler Ebene sein können, und fordert die Kommission auf, technische und finanzielle Instrumente zu schaffen, die es den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ermöglichen, diese Gemeinschaften umfassend zu unterstützen;

22.

teilt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Krisensituationen Risikovorsorgepläne erarbeiten müssen, und betont, wie wichtig die regionale Zusammenarbeit für die effizientere Verwaltung des Energiesektors ist. Er ist auch der Auffassung, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Zuge der Erstellung dieser Pläne konsultiert werden müssen;

23.

betont, dass die Bekämpfung von Energiearmut eine gemeinsame Definition des Begriffs auf EU-Ebene, die Erfassung und den Austausch relevanter Daten in Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen Regierungs- und Verwaltungsebenen sowie ein Bündel gezielter Maßnahmen erfordert, um die wirtschaftlich schwächsten Energieverbraucher darin zu unterstützen, am Markt teilzunehmen, und die Belastung durch hohe Energiepreise zu mindern;

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

24.

begrüßt, dass die rechtliche Regelung umfassend überprüft wird, dass also nicht nur einzelne Aspekte des Energiemarktes, sondern auch deren Beziehungen zueinander, die Wechselwirkung der an der Verfolgung dieser Ziele Beteiligten und die Aufteilung der Zuständigkeiten berücksichtigt werden. Es ist zu begrüßen, dass der ACER bei der Erstellung und Durchführung der Netzkodizes mehr Gewicht eingeräumt wird, doch muss die Europäische Kommission sicherstellen, dass die ACER über die notwendigen Befugnisse verfügt, um von den wichtigsten Institutionen in den Mitgliedstaaten die Informationen zu erhalten und andere Koordinierungsaufgaben wahrzunehmen;

25.

weist darauf hin, dass die Regulierungsmaßnahmen der ACER gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine nationalen Entscheidungen ersetzen; empfiehlt auch, die nationalen Regulierungsbehörden zu stärken. Die Mitgliedstaaten müssen die Unabhängigkeit ihrer nationalen Regulierungsbehörden sowie deren ungehinderte Tätigkeit sicherstellen. Für eine angemessene Tätigkeit der nationalen Regulierungsbehörden müssen die notwendigen Mittel bereitgestellt werden, und es muss ihnen möglich sein, mit allen Rechten an der Zusammenarbeit auf EU-Ebene teilzunehmen.

Verbraucher und die Bedeutung von Information und Aufklärung

26.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, den Energiemarkt zu reformieren und dabei den Verbrauchern mehr Einfluss einzuräumen, so dass sie zu gleichberechtigten Marktteilnehmern werden. Er unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Einführung intelligenter Zähler auf freiwilliger Basis und unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes zu fördern, so dass die Verbraucher verständliche Rechnungen bekommen und ihren Stromanbieter leichter wechseln können;

27.

weist darauf hin, dass mehr Forschung und eine engere Zusammenarbeit mit den Vertretern der lokalen Gebietskörperschaften nötig sind, um die Motive der Verbraucher für ihre Teilnahme am Strommarkt besser zu verstehen. Ein besseres Verständnis der Faktoren, die Verhaltensänderungen der Verbraucher nach sich ziehen, kann wichtige Informationen darüber liefern, wie die Verbraucher angeregt werden können, als starke und verantwortungsbewusste Akteure des neuen Strommarkts zu handeln;

28.

weist darauf hin, dass Untersuchungen zufolge die Verbraucher einen Mangel an Transparenz auf den Strommärkten beklagen, der sie daran hindert, die Vorteile des Wettbewerbs zu nutzen und aktiv an den Märkten teilzunehmen. Die Verbraucher fühlen sich nicht ausreichend über alternative Anbieter und Entscheidungsmöglichkeiten informiert. Er betont deshalb, dass die Probleme im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der Kundendaten gelöst werden müssen, und fordert die Europäische Kommission auf, technische Vorschläge vorzulegen, wie hohe Sicherheitsstandards gewährleistet werden können;

29.

betont die Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Förderung der Schaffung von Energiegemeinschaften und stellt fest, dass die Vertreter der lokalen Gebietskörperschaften auf folgenden Gebieten Unterstützung geben können: Ausbau der Kapazitäten, Unterstützung beim Zugang zu Finanzmitteln, Schulungen, Austausch von positiven Erfahrungen, Gewährung technischer Hilfe und Förderung von Partnerschaften;

30.

unterstreicht die Bedeutung von Aufklärungsmaßnahmen, die die Verbraucher motivieren, zu aktiven Akteuren des Energiesektors zu werden. In dieser Beziehung ist eine aktive Rolle des Ausschusses der Regionen wichtig und muss unterstützt werden, da er erheblich zur Information, zur Verbreitung von Ideen in den lokalen Gemeinschaften sowie zum Austausch vorbildlicher praktischer Erfahrungen beitragen könnte;

Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

31.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle im Energiesektor spielen: Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können mit ihrem Handeln Einfluss auf die Entwicklung der Energieinfrastruktur und das Funktionieren des Marktes nehmen, sie organisieren die Erbringung von Dienstleistungen, sind für die Raumplanung und die Flächennutzung zuständig, sie sind verantwortlich für die Straßenbeleuchtung, die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen sowie die Verwaltung von Wohnraum, sie entscheiden über die Erteilung von Genehmigungen und organisieren die Aufklärung und Information der Einwohner. Darüber hinaus verwalten sie beträchtliche Mittel für die öffentliche Beschaffung energieverbrauchender Produkte und Dienstleistungen. Häufig agieren die Gebietskörperschaften auch als Energieerzeuger;

32.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Vorschlägen der Kommission nicht als wichtige Akteure des Energiesektors genannt werden, und fordert die Kommission auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Durchführung weiterer Maßnahmen in diesem Bereich als gleichwertige Partner der zentralen Ebene zu behandeln;

33.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen Beitrag zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien und zu mehr Energieeffizienz auf lokaler und regionaler Ebene leisten können, beispielsweise durch die Festlegung ehrgeiziger Ziele und Aktionspläne, die Vereinfachung administrativer Verfahren und Vorschriften oder durch finanzielle Unterstützung sowie im Rahmen des Bildungswesens. In diesem Zusammenhang hebt er hervor, dass sich mehr als 6 600 lokale und regionale Gebietskörperschaften dem Bürgermeisterkonvent angeschlossen haben und dass weitere dazu angeregt werden sollten, sich dieser und anderen ähnlichen internationalen Initiativen freiwillig anzuschließen;

34.

ist der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu konkreten künftigen Maßnahmen konsultiert werden sollten, da zu ihren Aufgaben die Planung der Infrastruktur, die Mobilisierung von Investoren sowie die Aufklärung und Beratung der Verbraucher gehören;

35.

bietet den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften seine Hilfe bei der Aufnahme von Kontakten zu einschlägigen Experten an, damit sie ihre Fähigkeiten ausbauen und gemeinsame Ansätze besser koordinieren können;

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

36.

weist darauf hin, dass einige nationale Parlamente Bedenken gegen die Vorschläge der Europäischen Kommission mit Blick auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zum Ausdruck gebracht haben. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften tragen große Verantwortung für die Gewährleistung wirksamer EU-Vorschriften, weshalb gründlicher geprüft werden sollte, ob das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Brüssel, den 13. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/111


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Governance-System der Energieunion und saubere Energie

(2017/C 342/13)

Berichterstatter:

Bruno Hranić (HR/EVP), Bürgermeister von Vidovec

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion

COM(2016) 759 final

Mitteilung — Saubere Energie für alle Europäer

COM(2016) 860 final

Mitteilung — Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie

COM(2016) 763 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägungsgrund 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

(1)

Mit dieser Verordnung sollen die notwendigen Partnerschaften zwischen der EU, einzelnen Mitgliedstaaten sowie Gruppen von Mitgliedstaaten in makroregionalen Partnerschaften und den nachgeordneten Regierungs- und Verwaltungsebenen entstehen, um die Energiewende gemeinsam voranzubringen. All diese verschiedenen Ebenen müssen im Geiste der Solidarität und des Vertrauens zum gegenseitigen Nutzen zusammenarbeiten.

Begründung

In der Verordnung sollte bereits ganz zu Beginn auf die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit auf sämtlichen Ebenen im Sinne der Multi-Level-Governance hingewiesen werden. Die Empfehlung basiert auf einer ähnlichen Idee, die in dem Entwurf eines Berichts des Europäischen Parlaments PE 604.777 (Änderungsantrag 2) vorgeschlagen wurde.

Änderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne

2.   Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 28 Empfehlungen zu den Entwürfen der Pläne der Mitgliedstaaten aussprechen. Die Empfehlungen geben insbesondere Folgendes vor :

2.   Die Kommission bewertet die Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und spricht im Einklang mit Artikel 28 länderspezifische Empfehlungen zu den Entwürfen der Pläne der Mitgliedstaaten aus , um :

a)

das Ambitionsniveau der Ziele, Vorgaben und Beiträge im Hinblick auf die gemeinsame Verwirklichung der Ziele der Energieunion und insbesondere der Vorgaben der Union bis 2030 für erneuerbare Energien und Energieeffizienz ;

a)

zur Erreichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge der Energieunion beizutragen ;

b)

die Strategien und Maßnahmen mit Bezug auf die Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union sowie sonstige Strategien und Maßnahmen von potenziell grenzüberschreitender Bedeutung;

b)

sicherzustellen, dass die Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aktionsplänen der Mitgliedstaaten sowie sonstige Strategien und Maßnahmen ihren Zweck erfüllen, und zwar insbesondere auch die Maßnahmen von potenziell grenzüberschreitender Bedeutung;

c)

die Wechselbeziehungen zwischen den in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan aufgenommenen derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion und ihre Kohärenz.

c)

die Wechselbeziehungen zwischen den in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan aufgenommenen derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion und ihre Kohärenz zu fördern;

 

d)

darauf zu dringen, dass die Mitgliedstaaten explizit den auf lokaler und regionaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen und den im Rahmen von Initiativen wie dem Bürgermeisterkonvent erzielten Ergebnissen Rechnung tragen, sowie um Verfahren zur Einbeziehung der Beiträge aller relevanten Regierungs- und Verwaltungsebenen zu den jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen zu entwickeln;

Begründung

Es ist sehr wichtig, die Kohärenz und die Komplementarität zwischen den Aktionsplänen der einzelnen Mitgliedstaaten und den Maßnahmen auf der EU-Ebene sicherzustellen sowie die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die von ihnen geleisteten Beiträge zu fördern. Die Empfehlung basiert auf ähnlichen Vorschlägen, die in dem Entwurf eines Berichts des Europäischen Parlaments PE 604.777 (Änderungsanträge 97-100) unterbreitet wurden.

Änderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Konsultation der Öffentlichkeit

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass der Öffentlichkeit früh und wirksam Gelegenheiten geboten werden, an der Ausarbeitung der Planentwürfe gemäß Artikel 9 mitzuwirken, und fügen dem Entwurf ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans bei der Übermittlung an die Kommission eine Zusammenfassung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei. Soweit die Richtlinie 2001/42/EG anwendbar ist, gelten mit den gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Konsultationen auch die Verpflichtungen zur Konsultation der Öffentlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt.

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass der Öffentlichkeit früh und wirksam Gelegenheiten geboten werden, an der Ausarbeitung der Planentwürfe gemäß Artikel 9 mitzuwirken, und fügen dem Entwurf ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans bei der Übermittlung an die Kommission eine Zusammenfassung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei. Soweit die Richtlinie 2001/42/EG anwendbar ist, gelten mit den gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Konsultationen auch die Verpflichtungen zur Konsultation der Öffentlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt.

In Anbetracht der politisch anerkannten Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich nachhaltige Energie und unter Berücksichtigung des Ziels der Europäischen Kommission, für eine bessere Rechtssetzung zu sorgen, sind die nationalen Behörden gehalten, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und politischen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedsstaats in die Planung und Überwachung einzubeziehen.

Begründung

Eine wirksame Koordinierung zwischen der nationalen Ebene und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Planung, Durchführung und Berichterstattung über die Energie- und Klimaschutzmaßnahmen kann dazu beitragen, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und den Erfordernissen einer besseren Rechtsetzung gerecht zu werden.

Änderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Neuer Artikel nach Artikel 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Eine Plattform für einen Energiedialog im Rahmen der Multi-Level-Governance

1.     Im Geiste der Partnerschaft nehmen die Mitgliedstaaten einen dauerhaften Dialog in Energiefragen auf, um eine aktive Beteiligung von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Unternehmen, Investoren und weiteren einschlägigen Interessenträgern sowie der Allgemeinheit an der Bewältigung der Energiewende, einschließlich der Energiearmut, zu fördern.

2.     Die Mitgliedstaaten schlagen im Rahmen dieses Dialogs verschiedene Optionen und Szenarien für ihre kurz-, mittel- und langfristige Energie- und Klimapolitik sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse für jede Option vor.

3.     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für den Dialog angemessene personelle und finanzielle Mittel bereitstehen, und unterstützen gemeinsam mit der Europäischen Kommission den Austausch zwischen den einzelnen Energiedialogen.

Begründung

Bei einem so wichtigen Thema wie der Energiewende müssen Strukturen zur Gewährleistung eines ständigen Dialogs mit allen Betroffenen aufgebaut werden, um die einzelnen Optionen und Szenarien zu erörtern und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Die Empfehlung basiert auf einer ähnlichen Idee, die in dem Entwurf eines Berichts des Europäischen Parlaments PE 604.777 vorgeschlagen wurde.

Änderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 Buchstabe b

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf

Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf

b)

über die Durchführung der folgenden Strategien und Maßnahmen:

b)

über die Durchführung der folgenden Strategien und Maßnahmen:

 

(1)

durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i genannten nationalen Beitrags zu der verbindlichen Vorgabe für die Union für erneuerbare Energien bis 2030 unter Angabe von sektor- und technologiespezifischen Technologien, wobei speziell auf die Durchführung der in den Artikeln 23, 24 und 25 [der Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767] vorgesehenen Maßnahmen einzugehen ist;

 

(1)

durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i genannten nationalen Beitrags zu der verbindlichen Vorgabe für die Union für erneuerbare Energien bis 2030 unter Angabe von sektor- und technologiespezifischen Technologien, wobei speziell auf die Durchführung der in den Artikeln 23, 24 und 25 [der Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767] vorgesehenen Maßnahmen einzugehen ist;

 

(2)

spezielle Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

 

(2)

spezielle Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

 

(3)

unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV: spezifische Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — der Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteerzeugung und Verkehr;

 

(3)

unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV: spezifische Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — der Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteerzeugung und Verkehr;

 

(4)

spezielle Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 15 bis 18 sowie 21 und 22 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767];

 

(4)

spezielle Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 15 bis 18 sowie 21 und 22 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767];

 

(5)

Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus Biomasse, insbesondere zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Biomasse (eigenes Potenzial und Einfuhren aus Drittländern) und anderer Biomassenutzungen (auf Land- und Forstwirtschaft basierende Sektoren), und Maßnahmen für die Nachhaltigkeit der erzeugten und genutzten Biomasse;

 

(5)

Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus Biomasse, insbesondere zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Biomasse (eigenes Potenzial und Einfuhren aus Drittländern) und anderer Biomassenutzungen (auf Land- und Forstwirtschaft basierende Sektoren), und Maßnahmen für die Nachhaltigkeit der erzeugten und genutzten Biomasse;

 

 

(6)

Fortschritte bei der Anhebung des Anteils der erneuerbaren Energien bei der Bereitstellung von Dienstleistungen zur Wärme- und Kälteerzeugung, jedoch ohne unnötigen Verwaltungsaufwand für die lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften bzw. die Endverbraucher zu schaffen;

 

c)

die in Anhang VII Teil 1 genannten zusätzlichen Informationen.

 

c)

die in Anhang VII Teil 1 genannten zusätzlichen Informationen.

Begründung

Die Wärme- und Kälteerzeugung birgt ein bedeutendes ungenutztes Potenzial für die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die stärkere Nutzung und Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (siehe Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Eine EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung“). In Bezug auf die Richtlinie über erneuerbare Energieträger sollte in enger Zusammenarbeit zwischen der nationalen und den regionalen bzw. lokalen Regierungsebenen das verbindliche Ziel angestrebt werden, den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung um 1 % pro Jahr anzuheben, da damit ein konkreter und wirksamer Beitrag zur Erreichung des Gesamtziels der EU — 27 % erneuerbare Energie bis 2030 — geleistet wird.

Änderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Ausschuss für die Energieunion

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Energieunion unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 und teilt seine Arbeit entsprechend den jeweiligen sektoralen Strukturen auf, die für diese Verordnung relevant sind.

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Energieunion unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 und teilt seine Arbeit entsprechend den jeweiligen sektoralen Strukturen auf, die für diese Verordnung relevant sind.

2.   Dieser Ausschuss ersetzt den mit Artikel 8 der Entscheidung 93/389/EWR, Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzten Ausschuss. Bezugnahmen auf den gemäß diesen Rechtsakten eingesetzten Ausschuss gelten als Bezugnahmen auf den mit der vorliegenden Verordnung eingesetzten Ausschuss.

2.   Dieser Ausschuss ersetzt den mit Artikel 8 der Entscheidung 93/389/EWR, Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzten Ausschuss. Bezugnahmen auf den gemäß diesen Rechtsakten eingesetzten Ausschuss gelten als Bezugnahmen auf den mit der vorliegenden Verordnung eingesetzten Ausschuss.

3.   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

4.     Dem Ausschuss gehört ein vom Ausschuss der Regionen benannter Vertreter an, der die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der gesamten EU auf institutioneller Ebene vertritt.

Begründung

Die Schlüsselrolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energieunion wurde von hochrangigen politischen Vertretern der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments wiederholt anerkannt.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Hauptziele und Zielgruppen

1.

bekräftigt seine Forderung nach Verwirklichung ehrgeizigerer Ziele für die Energieeffizienz und den Anteil der erneuerbaren Energien auf EU-Ebene, die auf jeweils 40 % bis 2030 angehoben werden sollten;

2.

unterstützt die drei Hauptziele des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“: 1) Energieeffizienz an erster Stelle, 2) eine weltweite Führungsrolle im Bereich der erneuerbaren Energien und 3) faire Bedingungen für die Verbraucher; bedauert jedoch, dass diese Ziele mit den flankierenden Rechtsvorschriften und nichtlegislativen Initiativen nicht in vollem Umfang erreichbar sind und zu wenig Augenmerk auf die Verringerung der Importabhängigkeitsquote gelegt wird, die den Anteil aller sauberen einheimischen Energiequellen (erneuerbare und konventionelle) im Energiemix widerspiegelt;

3.

fordert die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang auf, der Energieeffizienz oberste Priorität einzuräumen, sie als Infrastrukturpriorität auszuweisen und sicherzustellen, dass öffentliche Zuschüsse und finanzielle Förderinstrumente zugunsten der Energieeffizienz als Kapitalkosten eingestuft werden, was die Sicherheit und Verlässlichkeit des Systems der Energieeffizienz verbessern würde. So könnte eine klare Politik zum Schutz des Haushalts und zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa festgelegt werden;

4.

begrüßt die Vorschläge zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Governance der Energieunion, mit dem die geltenden Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften in den Bereichen Energie und Klima vereinfacht und integriert werden sollen, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesen politischen Prozess der Governance einzubeziehen;

Energieeffizienz und erneuerbare Energien hängen in hohem Maße von den Maßnahmen auf dezentraler Ebene ab

5.

betont und unterstreicht die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der strategischen Steuerung auf der Ebene mit der größten Verbrauchernähe, bei der Steuerung der dezentralen Energieerzeugung, der Förderung geeigneter Investitionsbedingungen und bei der Verknüpfung der Energie- und Klimapolitik mit den Maßnahmen in den Bereichen Wohnungswesen, Energiearmut, Verkehr, wirtschaftliche Entwicklung, Bodennutzung bzw. Raumordnung;

6.

verweist auf die führende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Energiepolitik, der Ermittlung von Instrumenten zur Finanzierung von Energieprojekten, insbesondere jenen im Bereich der erneuerbaren Energieträger, sowie bei der Propagierung nachhaltiger Energieverbrauchsmuster und bewährter Verfahrensweisen unter den Verbrauchern;

7.

warnt, dass das Erreichen der auf europäischer und nationaler Ebene gesteckten Energie- und Klimaschutzziele gefährdet ist, wenn die führende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Energiepolitik in der Energieunion nicht offizielle Anerkennung findet;

8.

weist darauf hin, dass der Prozess der Aufstellung der nationalen Energie- und Klimapläne von Transparenz und Verantwortung geprägt sein muss, damit die lokalen Akteure, Unternehmen und anderen Beteiligten wissen, was sie von den nationalen Regierungen erwarten können und insbesondere wie die Einhaltung der Verpflichtungen sichergestellt und welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, falls sich die nationalen Pläne im Hinblick auf das Erreichen der Ziele auf EU-Ebene als unzureichend erweisen;

9.

begrüßt, dass die Europäische Kommission anerkennt, dass die Umstellung auf saubere Energie ohne das Tätigwerden vieler Interessenträger aus der Zivilgesellschaft und auf regionaler wie auch auf lokaler Ebene nicht möglich sein wird, und fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, die Städte und Regionen insbesondere im Zusammenhang mit den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen angemessen an der Debatte über die Energiewende zu beteiligen, damit in geeigneter Weise auf die Bedürfnisse der verschiedenen Bereiche reagiert werden kann;

10.

stellt jedoch fest, dass — ungeachtet der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten — die Vorschläge zur Governance, abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen von Artikel 10 über die Konsultation der Öffentlichkeit, wonach „der Öffentlichkeit früh und wirksam Gelegenheiten geboten werden [muss], an der Ausarbeitung der Planentwürfe […] mitzuwirken“, keinerlei konkrete Bezugnahme auf die institutionelle Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften enthalten, geschweige denn auf andere Interessenträger;

11.

schlägt vor, eine weitere Reform der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen im Energiesektor anzudenken, um die Maßnahmen der Städte zu unterstützen, insbesondere durch die Festlegung spezifischer Leitlinien für kommunale Maßnahmen mit dem Ziel einer Vereinfachung des geltenden Rahmens sowie durch spezifische Ausnahmeregelungen für Energieprojekte bei der Sanierung von kommunalem und sozialem Wohnraum, um so das Problem der Energiearmut zu bewältigen. Es muss daher dafür Sorge getragen werden, dass die Widerstandsfähigkeit der Städte und die Energiewende im nächsten, ab 2020 geltenden Rahmen als Prioritäten verankert werden;

12.

fordert die Europäische Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit den Akteuren auf lokaler und regionaler Ebene, insbesondere den lokalen und regionalen Energieagenturen, bei der Gestaltung der künftigen Energie- und Klimaschutzpläne auf nationaler Ebene zu intensivieren und dabei von einer Politik mit nur wenigen Handlungsträgern zu einer Politik, an der alle mitwirken, überzugehen;

13.

stellt in diesem Zusammenhang die vielen erfolgreichen Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energien heraus, die auf lokaler Ebene, in Zusammenarbeit mit KMU, nichtstaatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen und mittels Investitionen Einzelner in Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, eingeleitet und entwickelt wurden;

14.

weist darauf hin, dass eine große Zahl weiterer wichtiger Akteure auf dem Gebiet der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien auf lokaler Ebene aktiv ist, u. a. kleine und mittlere Unternehmen, NGO und zivilgesellschaftliche Organisationen;

15.

betont die Notwendigkeit, auch die lokalen Akteure einzubeziehen, wenn es darum geht, die nationale Regierung beim Aufbau eine Reihe zukunftsweisender Projekte im Rahmen des EFSI, die einen Beitrag zur Verwirklichung der klima- und energiepolitischen Ziele Europas leisten, zu unterstützen. Die neu eingerichtete europäische Plattform für Investitionsberatung sollte ein beschleunigtes Verfahren zur Unterstützung von Städten gewährleisten, die sich zur Entwicklung Projekten mit geringen CO2-Emissionen verpflichtet haben;

16.

fordert unter Hinweis auf die Programme JASPERS und ELENA der Europäischen Investitionsbank die Durchführung weiterer gezielter Programme zur technischen Unterstützung, die notwendig sind, um die Städte und Regionen bei der Gewährleistung von Investitionen in die Umsetzung ehrgeiziger Vorhaben zu unterstützen, u. a. durch Förderung der Entwicklung eines großen Portefeuilles von Investitionsvorhaben und die Bündelung kleiner und weit zerstreuter kohlestoffemissionsarmer Projekte;

Planung und Berichterstattung müssen auf Basis der bestehenden lokalen und regionalen Pläne vereinfacht und integriert werden

17.

weist darauf hin, dass die Governance der EU-Energieunion auf die „Vereinfachung und Integration“ der Planung in der Praxis abzielen muss und im Hinblick auf die Überwachung und Berichterstattung in diesem Zusammenhang effektive Verknüpfungen zu bestehenden Initiativen geschaffen werden müssen;

18.

betont, dass es einer wirksamen Koordinierung zwischen der nationalen und der lokalen und regionalen Ebene durch Planung, ein Verfahren für die Umsetzung sowie Berichterstattung im Bereich der Energie- und Klimapolitik bedarf. So könnte ein Beitrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands geleistet und den Erfordernissen einer besseren Rechtsetzung Rechnung getragen werden;

19.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf Maßnahmen im Bereich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel bereits jetzt stark engagiert sind und viele von ihnen schon Strategien, Aktionspläne und Überwachungsverfahren entwickelt haben, u. a. im Rahmen der Initiative des Konvents der Bürgermeister, die über 5 679 Aktionspläne für die nachhaltige Entwicklung von Städten im Energiebereich umfasst;

20.

betont, dass die einzelstaatlichen Pläne und Ziele wirksam mit den Zielen auf lokaler und regionaler Ebene verknüpft und auf realistische und abgestimmte Beiträge der einzelnen Regionen und Sektoren gestützt werden müssen;

21.

weist darauf hin, dass Beteiligung nicht nur Konsultation umfasst, sondern auch eine aktive Rolle bei der Einleitung und Ausgestaltung konkreter Maßnahmen;

Multi-Level-Governance ist Voraussetzung für eine wirksame Steuerung der Energieunion

22.

bedauert, dass in den derzeitigen Empfehlungen für die Governance der Energieunion kein ausreichend klarer Mehrebenenansatz enthalten ist, und fordert deshalb, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten Plattformen für den Energiedialog einrichten, um sämtliche Regierungs- und Verwaltungsebenen und alle relevanten Interessenträger sowohl in die Erarbeitung der nationalen Klimaschutzaktionspläne als auch in ihre Überwachung, in die Berichterstattung über sie sowie, mit Unterstützung der Europäischen Kommission, in den Austausch zwischen den einzelnen nationalen Energiedialogen einzubeziehen, um die Kohärenz zu sichern und grenzübergreifende Probleme zu lösen;

23.

weist darauf hin, dass eine wirksame Multi-Level-Governance vielfältige Vorteile hat — die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft tragen die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel mit, wodurch sie mehr Eigenverantwortung für den Prozess übernehmen und die Chancen auf Erfolg steigen, denn je sichtbarer die Governance, desto größer ist das Verantwortungsgefühl bei den Bürgerinnen und Bürgern;

24.

hebt hervor, dass sich Artikel 11 (zur regionalen Zusammenarbeit) des Vorschlags nur auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und nicht auf die Zusammenarbeit subnationaler Regierungsebenen in oder zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bezieht; fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission auf, auch für eine angemessene Förderung der Zusammenarbeit, insbesondere der grenzübergreifenden Kooperation, zwischen nachgeordneten Gebietskörperschaften zu sorgen, um die Aktivitäten zur Erfüllung der integrierten nationalen Klimaschutz- und Energiepläne zu koordinieren;

25.

fordert die Europäische Kommission auf, in die an die Regierungen der Mitgliedstaaten gerichteten Dokumente mit den Leitlinien für die Berichterstattung über die nationale Energiepolitik und ihre Planung ein Kapitel zur Multi-Level-Governance aufzunehmen;

Für eine aktive Einbindung der Verbraucher bedarf es treibender Kräfte für die Umsetzung der Richtlinie sowie wirksamer Unterstützung

26.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten erneut dazu auf, Rechtsrahmen zu schaffen, die sowohl für die Endverbraucher von Energie als auch für „Prosumenten“ (engl. prosumer) und die sonstigen auf dem Energie-Einzelhandelsmarkt tätigen Energielieferanten vorteilhaft ist; betont außerdem, dass die auf erneuerbare Energieträger gestützte dezentrale Energieerzeugung und Eigenerzeugung für das Energiesystem in vielerlei Hinsicht vorteilhaft ist (geringerer Bedarf an Übertragungsinfrastrukturen und Instandhaltung, größere Resilienz und Flexibilität) und dass sich diese Vorteile in einem fairen Preis für die durch diese Systeme erzeugte und in das Netz eingespeiste überschüssige Energie niederschlagen sollten; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, zur Lösung dieses Problems innovative Preisbildungssysteme zu entwickeln oder fortzuführen;

27.

weist darauf hin, dass es fachlich kompetenter Beratung bedarf, die auf die richtige Art und Weise geleistet werden, in der entsprechenden Form und über den entsprechenden Kommunikationskanal vor Ort für die Zielgruppe zugänglich sein und sowohl technische als auch finanzielle und praktische Aspekte der Einführung Technologien mit geringen CO2Emissionen abdecken muss;

28.

betont, dass die Maßnahmen im Bereich des Energiemanagements die Verbraucher in die Lage versetzen müssen, ihren eigenen Verbrauch zu kontrollieren, damit sie aktiv am Markt teilnehmen und in den Genuss wirksamer und angemessener Verbraucherschutzverfahren kommen können; besonders wichtig ist dies im Kampf gegen die Energiearmut; fordert daher, auf der EU-Ebene eine gemeinsame Definition von Energiearmut zu erarbeiten sowie Vorschläge für konkrete politische Maßnahmen für die schutzbedürftigsten Verbraucher zu unterbreiten, diese davor zu schützen, dass ihre Anschlüsse ungerechtfertigt gesperrt werden, prioritär Maßnahmen für Energieeffizienz zu ergreifen, die ebendieser Verbrauchergruppe zugutekommen, und diese gezielt zu informieren;

Förderung von Energieinnovationen auf dem Weg zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft

29.

begrüßt den Schwerpunkt, den die Kommission in ihrer Mitteilung „Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie“ (COM(2016) 763) auf zwei entscheidende politische Prioritäten legt: den Aufbau einer krisenfesten Energieunion mit einer zukunftsfähigen Klimaschutzstrategie sowie neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen;

30.

fordert unternehmens-, innovations- und investitionsfreundliche Rahmenbedingungen und Verfahren durch zielgerichtete Signale, Strategien, Normen und Vorschriften und mit entsprechender Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente, bei denen öffentliche Mittel zur Erleichterung privater Investitionen (und ggf. für Unterstützung bei der Risikominimierung) eingesetzt werden;

31.

bekräftigt, wie wichtig es ist, die Energiepolitik in enger Synergie mit der Forschungs- und Innovationspolitik der Europäischen Union zu gestalten; betont, dass Innovationen im Bereich der erneuerbaren Energieträger, der nachhaltigen Mobilität, der Modernisierung der bestehenden Energieinfrastruktur, dem Bau intelligenter Kraftwerke, der Kohlenstoffbindung und der Energiespeicherung auf der lokalen Ebene weiter gefördert werden müssen; fordert die Kommission daher auf, insbesondere für eine bessere Unterstützung von innovativen Projekten in den Regionen in äußerster Randlage zu sorgen, um sie als echte Versuchslabore für die Energiewende einzusetzen;

32.

ist der Auffassung, dass dem Aufbau von Partnerschaften zwischen den lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Initiativen für intelligente Städte im Hinblick auf Innovationen im Bereich saubere Energie eine entscheidende Rolle bei der Integration von Bereichen wie Energieeinsparungen im Stadtverkehr, interregionale Verkehrsstrategien, Zusammenarbeit bei neuen Speichertechnologien und intelligente öffentliche Gebäude zukommt. Stärkere Synergien zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen sind von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung grenzübergreifender Projekte im Bereich der nachhaltigen Energie;

33.

begrüßt, dass der Schwerpunkt auf offene Innovation und offene Wissenschaft gelegt wird, um kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Zivilgesellschaft die Möglichkeit zu geben, sich auf der Grundlage neuer Erkenntnisse weiterzuentwickeln;

34.

hebt hervor, dass die direkte oder indirekte Stützung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe (sowie die von einigen Mitgliedstaaten gewährte Unterstützung) so bald wie möglich aufgegeben werden muss, weil sie die tatsächlichen Kosten solcher Brennstoffe für die Gesellschaft und die Umwelt verschleiern, die Preise künstlich niedrig halten und so Innovationen im Bereich der sauberen Energie behindern;

35.

befürwortet den vorgeschlagenen Einsatz des Rechtsinstruments im Hinblick auf die Beschleunigung der Entwicklung innovativer kohlenstoffarmer Technologien und ihren wirksamen Einsatz. Der Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft erfordert Investitionen in intelligente Systeme zur Wärme- und Kälteerzeugung und in die Steigerung der Energieeffizienz in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrssektor sowie die Kofinanzierung von Projekten für Investitionen in erneuerbare Energieträger;

36.

betont, dass die Governance der Energieunion die Rahmenbedingungen für die Erreichung der Ziele schaffen muss, z. B. einen leichteren Zugang zu öffentlich-privaten Partnerschaften im Hinblick auf eine beschleunigte Projektdurchführung, Bürokratieabbau, die Ermittlung eventueller Hindernisse für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die Schaffung von Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für Investoren;

37.

spricht sich dafür aus, das Beschaffungswesen wie vorgeschlagen als wirksames Instrument zur Schaffung eines Marktes für kohlenstoffarme Technologien einzusetzen.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

38.

ist der Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag keinerlei Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips weckt. Nichtsdestoweniger wirft er jedoch Fragen in Bezug auf die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf, da das vorgeschlagene Governance-System zu komplex und zu detailliert ist und die Berichtszeiträume zu knapp bemessen sind; ist der Meinung, dass es besser gewesen wäre, das Governance-System im Rahmen einer Richtlinie und nicht einer Verordnung einzuführen, was in föderalen Staaten eine angemessene Einbindung der regionalen Gebietskörperschaften erlaubt hätte.

Brüssel, den 13. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/119


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Energieeffizienz und Gebäude

(2017/C 342/14)

Berichterstatter:

Michiel Rijsberman (NL/ALDE), Mitglied der Exekutive der Provinz Flevoland

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

COM(2016) 761 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

COM(2016) 765 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Energieeffizienz-Richtlinie — Erwägungsgrund 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(…) Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines verbindlichen Ziels von 30 % klar zum Ausdruck kommen.

(…) Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines verbindlichen Ziels von 40 % klar zum Ausdruck kommen.

Begründung

Wenn eine Senkung um 40 % angestrebt wird, führt dies voraussichtlich zu stärkerem Wirtschaftswachstum, mehr Arbeitsplätzen und weniger Einfuhren fossiler Brennstoffe als bei einem Einsparziel von 30 %. Dies steht im Einklang mit dem vom Europäischen Parlament bislang vertretenen Standpunkt. Diese Änderung steht in Verbindung mit Änderung 2 und Ziffer 5 der politischen Empfehlungen.

Änderung 2

Energieeffizienz-Richtlinie — Erwägungsgrund 7

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verpflichtungszeitraums eine kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung erfüllen, die „neuen“ Einsparungen in Höhe von 1,5  % des jährlichen Energieabsatzes entspricht. Dabei besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im neuen Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 angenommen werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, aber erst im neuen Zeitraum getroffen werden und zu Energieeinsparungen führen.

Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verpflichtungszeitraums eine kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung erfüllen, die „neuen“ Einsparungen in Höhe von 2 % des jährlichen Energieabsatzes entspricht. Dabei besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im neuen Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 angenommen werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, aber erst im neuen Zeitraum getroffen werden und zu Energieeinsparungen führen.

Begründung

Diese Änderung ergibt sich aus Änderung 3 und steht in Verbindung mit Ziffer 5 und 7 der politischen Empfehlungen. Zur Verwirklichung des Reduktionsziels von 40 % sind jährliche Einsparungen in Höhe von mindestens 2 % notwendig.

Änderung 3

Energieeffizienz-Richtlinie — Artikel 1 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020 sowie die verbindlichen übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 30 % für 2030 erreicht werden (…).

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020 sowie die verbindlichen übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 40 % für 2030 erreicht werden (…).

Begründung

Die Begründung für diese Änderung ergibt sich aus Änderung 1 und Ziffer 5 der politischen Empfehlungen.

Änderung 4

Energieeffizienz-Richtlinie — Artikel 7 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 1,5  % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019;

neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 2 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019;

Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen von 1,5  % erzielen, außer wenn die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.

Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen von 2 % erzielen, außer wenn die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.

Begründung

Die Begründung für diese Änderung ergibt sich aus Änderung 3 und steht in Verbindung mit Ziffer 5, 7 und 8 der politischen Empfehlungen.

Änderung 5

Energieeffizienz-Richtlinie — Artikel 7

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Energieeinsparverpflichtung

Energieeinsparverpflichtung

1.   Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:

1.   Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:

a)

neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5  % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013;

a)

neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 2 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013;

(…)

(…)

Für die Zwecke des Buchstaben b und unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Energieeinsparungen nur dann anrechnen, wenn sie aus neuen politischen Maßnahmen resultieren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, oder wenn sie aus politischen Maßnahmen resultieren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Maßnahmen zu Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und Einsparungen bewirken.

Für die Zwecke des Buchstaben b und unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Energieeinsparungen nur dann anrechnen, wenn sie aus neuen politischen Maßnahmen resultieren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, oder wenn sie aus politischen Maßnahmen resultieren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Maßnahmen zu Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und Einsparungen bewirken.

Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus diesen Berechnungen herausgenommen werden.

 

Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, wobei am Ende jedes Zeitraums die kumulierten Gesamteinsparungen erreicht werden müssen.

Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, wobei am Ende jedes Zeitraums die kumulierten Gesamteinsparungen erreicht werden müssen.

2.     Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3

a)

die gemäß Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25  % für 2016 und 2017 und 1,5  % für 2018, 2019 und 2020;

b)

das Absatzvolumen der bei industriellen Tätigkeiten genutzten Energie, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;

c)

zulassen, dass Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energieumwandlung sowie -verteilung und -übertragung — einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung — aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden;

d)

Energieeinsparungen aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 sowie darüber hinaus weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, für die Energieeinsparungen nach Absatz 1 anrechnen und

e)

bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 1 die nachprüfbare Menge der Energie ausschließen, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde.

 

Begründung

Ein erheblicher Teil des Energieeffizienzpotenzials soll durch die Energieeinsparverpflichtung verwirklicht werden. Daher sollten zu viele Ausnahmen vermieden werden; dies trägt auch zur Klarheit der Rechtsvorschriften bei.

Änderung 6

Energieeffizienz-Richtlinie — Artikel 9a

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

2.   In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen.

2.   In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen , sofern dies technisch machbar, kosteneffizient durchführbar und verhältnismäßig in Bezug auf die allgemeine Verbesserung der Energieleistung des Gebäudes gemäß der Richtlinie 2010/31/EU ist .

Wenn der Einsatz individueller Zähler zur Messung der verbrauchten Wärme oder Kälte technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar, unter welchen Bedingungen eine Maßnahme als „technisch nicht machbar“ oder „ nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, und veröffentlicht dies.

Wenn der Einsatz individueller Zähler zur Messung der verbrauchten Wärme oder Kälte technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar oder nicht verhältnismäßig ist, werden individuelle Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar oder verhältnismäßig wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar, unter welchen Bedingungen eine Maßnahme als „technisch machbar“ oder „kosteneffizient durchführbar“ oder „verhältnismäßig“ anzusehen ist, und veröffentlicht dies.

In neuen Gebäuden der im ersten Unterabsatz genannten Art oder bei größeren Renovierungen solcher Gebäude gemäß der Richtlinie 2010/31/EU werden stets individuelle Zähler bereitgestellt.

 

(…)

(…)

4.   Ab dem 1. Januar 2020 müssen neu installierte Zähler und Kostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein.

4.   Ab dem 1. Januar 2020 müssen neu installierte Zähler und Kostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein.

Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Kostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, außer wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass dies nicht kosteneffizient durchführbar ist.

 

Begründung

Die unbedingte Einführung individueller Zähler für neue Gebäude und Gebäude, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, gemäß Artikel 9a Absatz 2 hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die Sozial- und die Energieeffizienzpolitik in einigen Mitgliedstaaten.

In einigen Mitgliedstaaten wie Finnland und Schweden wird ein Inklusivmietsystem angewendet, d. h. die Vermieter sind gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Energiekosten der Mieter zu übernehmen. Mit dieser Mietregelung sollen die Bürger vor Energiearmut geschützt werden. Sie wirkt sich außerdem positiv auf die Energieeffizienz aus: Da der Mieter im Inklusivmietsystem keinerlei Anreiz zur Energieeffizienz vorfindet, ist die energetische Sanierung durch den Vermieter die einzige Möglichkeit zur Verringerung des Energieverbrauchs des Mieters. Durch die Richtlinie in ihrer derzeitigen Form wären Mitgliedstaaten wie Finnland und Schweden dazu gezwungen:

entweder die Installation individueller Verbrauchszähler anzuordnen und das Inklusivmietsystem beizubehalten, was bedeutet, dass diese Zähler völlig sinnlos zu hohen Kosten installiert werden,

oder die Installation individueller Verbrauchszähler anzuordnen und auf ein Nettomietsystem umzusteigen, in dem der Mieter die Kosten für seinen Energieverbrauch selbst trägt.

Die Abschaffung des Inklusivmietsystems würde einen erheblichen Abbau des sozialen Schutzes gegen Energiearmut bedeuten, da dieses System die kontinuierliche optimale Heizung für Bürger gewährleistet, die von Energiearmut bedroht sind.

Mitgliedstaaten, die über kein Inklusivmietsystem verfügen, aber dringend eine große Zahl an bestehenden Gebäuden sanieren müssen, sollten die Wahl haben, ob sie der Sanierung den Vorrang gegenüber der Installation individueller Zähler einräumen, insbesondere wenn eine unqualifizierte Verpflichtung für die Installation von Zählern neue Anreize für Sanierungen unter der Schwelle für „größere Renovierungen“ bietet, um so dieser Verpflichtung zu entgehen. Individuelle Heizkostenerfassung und -abrechnung dürfen nicht von den Entscheidungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die übergeordnete Thematik der Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz abgekoppelt werden.

Artikel 9a Absatz 4 Unterabsatz 2 bedeutet nicht weniger, als dass bis 1. Januar 2027 alle bereits oder bis 2020 installierten, nicht fernablesbaren individuellen Zähler und Kostenverteiler ersetzt oder nachgerüstet werden müssen. Dies betrifft den Großteil der Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauchszähler. Angesichts der erheblichen bereits erfolgten oder geplanten Arbeiten und der finanziellen Investitionen für die Installation derartiger individueller Zähler in Wohn- und/oder Geschäftsgebäuden wurde die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme im Vergleich zu dem begrenzten geplanten zusätzlichen Nutzen — zwischen einem fernablesbaren und einem nicht fernablesbaren Zähler — eindeutig nicht nachgewiesen. Daher dürfen fernablesbare Zähler aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst dann erforderlich sein, wenn ein Zähler oder ein Heizungskostenverteiler ersetzt wird, was laut Artikel 9a Absatz 4 Unterabsatz 1 bereits ab 2020 vorgeschrieben ist.

Änderung 7

Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie — Erwägungsgrund 9

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch die Definition des Intelligenzindikators und Bestimmungen zu seiner Umsetzung ergänzt wird. Der Intelligenzindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit eines Gebäudes zu messen, IKT- und elektronische Systeme zur Optimierung seines Betriebs und zur Kommunikation mit dem Netz zu nutzen. Der Intelligenzindikator wird die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen.

 

Begründung

Diese Bestimmung ist überflüssig und sollte gestrichen werden, da die Debatte über die Implikationen der „Intelligenz“ eines Gebäudes bzw. eines Hauses oder einer Wohnung noch in den Anfängen steckt. Für die Einführung eines derartigen Instruments müssen die verschiedenen Interessenträger umfassend konsultiert werden. Sie bedeutet eine unnötige Erhöhung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Eigentümer. Ihr Mehrwert und ihre Kosteneffizienz müssen daher unter Beweis gestellt und das Instrument bewertet werden. Das Ergebnis der Subsidiaritätsprüfung für den Intelligenzindikator fällt negativ aus. Diese Änderung steht in Verbindung mit Änderung 6 und Ziffer 17 der politischen Empfehlungen.

Änderung 8

Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie — Artikel 1 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a „Langfristige Renovierungsstrategie“, der im Einklang mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] vorgelegt wird, eingefügt:

Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a „Langfristige Renovierungsstrategie in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften “, der im Einklang mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] vorgelegt wird, eingefügt:

a)

der erste Absatz besteht aus Artikel 4 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, mit Ausnahme seines letzten Unterabsatzes;

a)

der erste Absatz besteht aus Artikel 4 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, mit Ausnahme seines letzten Unterabsatzes;

b)

Folgende Absätze 2 und 3 werden eingefügt:

b)

Folgende Absätze 2, 3 und 4 werden eingefügt:

 

„2.   In ihrer langfristigen Renovierungsstrategie nach Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten einen Fahrplan mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels bis 2050, einen nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu erhalten, und mit genauen Zwischenzielen bis 2030.

 

„2.   In ihrer langfristigen Renovierungsstrategie nach Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten einen Fahrplan mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels bis 2050, einen nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu erhalten, und mit genauen Zwischenzielen bis 2030.

 

Darüber hinaus wird die langfristige Renovierungsstrategie zur Verringerung der Energiearmut beitragen.

 

Darüber hinaus wird die langfristige Renovierungsstrategie zur Verringerung der Energiearmut beitragen.

 

 

Die Ausarbeitungs- und Überprüfungsverfahren für diese nationalen Strategien sollten die erforderlichen Mechanismen zur Ausgestaltung eines Multi-Level-Governance-Systems enthalten, mit der die territoriale Wirkung der Renovierungsmaßnahmen sichergestellt werden kann.

 

3.   Um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Investitionsentscheidungen zu lenken, führen die Mitgliedstaaten Mechanismen ein, um:

 

3.   Um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Investitionsentscheidungen zu lenken, führen die Mitgliedstaaten Mechanismen ein, um:

 

a)

Projekte zu bündeln und somit den Investoren die Finanzierung der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Renovierungen zu erleichtern;

 

a)

Projekte zu bündeln und somit den Investoren die Finanzierung der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Renovierungen zu erleichtern;

 

b)

die Risiken für Investoren und den Privatsektor im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen zu mindern;

 

b)

die Risiken für Investoren und den Privatsektor im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen zu mindern;

 

c)

öffentliche Mittel zu nutzen, um Anreize für zusätzliche Investitionen aus dem privaten Sektor zu schaffen oder auf spezifische Marktversagen zu reagieren.“;

 

c)

öffentliche Mittel zu nutzen, um Anreize für zusätzliche Investitionen aus dem privaten Sektor zu schaffen oder auf spezifische Marktversagen zu reagieren.

 

 

4.     Um die weitere Entwicklung der energetischen Sanierung von Gebäuden zu lenken, führen die Mitgliedstaaten Mechanismen ein, um:

a)

die Zusammenarbeit von KMU in Gruppen und Konsortien zu fördern, damit sie potenziellen Kunden gebündelte Pakete anbieten können;

b)

neue Formen von Bildungs- und Qualifikationsmaßnahmen sowie die strukturelle Verbesserung bestehender Bildungsmaßnahmen zu unterstützen;

c)

informelle Bildungswege auszubauen;

d)

Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds für die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten des Bausektors auf dem Gebiet der Energieeffizienz bereitzustellen;

e)

Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für die Verwalter und Nutzer von Gebäuden in Bezug auf die Notwendigkeit von Gebäuderenovierungen vorzusehen.“

Begründung

Die langfristige Renovierungsstrategie muss in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausgearbeitet werden, da diese am stärksten davon betroffen sind. Außerdem sind das Know-how und die Fertigkeiten der Arbeitnehmer im Bausektor für die Verbesserung der Energieleistung von Gebäuden von entscheidender Bedeutung. Durch die Zusammenarbeit von Bauunternehmen kann potenziellen Kunden ein umfassenderes Maßnahmenpaket angeboten werden. Insbesondere für Verwalter und Nutzer von Gebäuden sollten Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen vorgesehen werden, um ihr Bewusstsein für die Zweckmäßigkeit von Gebäuderenovierungen zu schärfen.

Änderung 9

Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie — Artikel 8 Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch eine Definition des Begriffs „Intelligenzindikator“ und durch die Bedingungen zu ergänzen, unter denen der „Intelligenzindikator“ potenziellen neuen Mietern oder Käufern als zusätzliche Information bereitgestellt wird.

Der Intelligenzindikator bildet die Flexibilitätsmerkmale, verbesserten Funktionen und Fähigkeiten ab, die auf die stärker vernetzten und besser integrierten intelligenten Geräte zurückzuführen sind, die in herkömmlichen gebäudetechnischen Systemen verbaut werden. Mit diesen Funktionen soll den Bewohnern und dem Gebäude selbst ermöglicht werden, auf Anforderungen hinsichtlich Komfort und Betrieb zu reagieren, einen Beitrag zur Laststeuerung zu leisten und den optimalen, reibungslosen und sicheren Betrieb der verschiedenen Energiesysteme und Infrastrukturen, an die das Gebäude angeschlossen ist, zu unterstützen.“;

 

Begründung

Diese Bestimmung ist überflüssig und sollte gestrichen werden. Diese Änderung ergibt sich aus Änderung 7 und steht in Verbindung mit Ziffer 17 der politischen Empfehlung zur Subsidiarität.

Änderung 10

Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie — Artikel 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

 

„6.   Die Mitgliedstaaten sollten ihre auf Energieeffizienzverbesserungen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den durch eine solche Renovierung erzielten Energieeinsparungen abhängig machen. Diese Einsparungen werden durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise ermittelt, die vor und nach der Renovierung ausgestellt wurden.“;

 

„6.   Die Mitgliedstaaten sollten ihre auf Energieeffizienzverbesserungen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den durch eine solche Renovierung erzielten Energieeinsparungen abhängig machen. Diese Einsparungen werden durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise ermittelt, die vor und nach der Renovierung ausgestellt wurden.“;

b)

folgende Absätze 6a und 6b werden eingefügt:

b)

folgende Absätze 6a, 6b und 7 werden eingefügt:

 

„6a)   Die von einem Mitgliedstaat eingerichtete Datenbank für die Registrierung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz ermöglicht es, den tatsächlichen Energieverbrauch der entsprechenden Gebäude, unabhängig von ihrer Größe und Kategorie, zu verfolgen. Die Datenbank enthält Daten zum tatsächlichen Energieverbrauch von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, welche regelmäßig aktualisiert werden.

 

„6a)   Die von einem Mitgliedstaat eingerichtete Datenbank für die Registrierung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz ermöglicht es, den tatsächlichen Energieverbrauch der entsprechenden Gebäude, unabhängig von ihrer Größe und Kategorie, zu verfolgen. Die Datenbank enthält Daten zum tatsächlichen Energieverbrauch von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, welche regelmäßig aktualisiert werden.

 

6b)   Die aggregierten anonymisierten Daten entsprechen den EU-Datenschutzanforderungen und werden auf Antrag zumindest den öffentlichen Behörden für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung gestellt.“;

 

6b)   Die aggregierten anonymisierten Daten entsprechen den EU-Datenschutzanforderungen und werden auf Antrag zumindest den öffentlichen Behörden für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung gestellt.

 

 

7.     Die Kommission gewährleistet die Verbreitung bewährter Verfahren für öffentliche und private Finanzierungsmechanismen und für die Bündelung kleiner Projekte zur energetischen Sanierung. Sie stellt außerdem die Verbreitung von Informationen über finanzielle Anreize für die Gebäudesanierung sicher.“

Begründung

Ein Wissensaustausch über bewährte Verfahren tut Not. In den letzten Jahren wurden in den Regionen und Mitgliedstaaten verschiedene ermutigende Beispiele entwickelt.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Allgemeine Empfehlungen

1.

begrüßt die Vision der Rolle der Regionen und Städte, die die Europäische Kommission in ihrer übergeordneten Mitteilung „Saubere Energie für alle Europäer“ skizziert. Die Energiewende findet nämlich in den Städten und Regionen statt. Der Ausschuss der Regionen empfiehlt, diese Vision weiterzuentwickeln, indem präzisiert wird, wie die Europäische Kommission die Regionen bei der Energiewende unterstützt;

2.

befürwortet und begrüßt die von der Europäischen Kommission vorgelegten Legislativvorschläge für die Verwirklichung der Zielsetzungen für eine intelligentere und sauberere Energie für alle, die Umsetzung des Übereinkommens von Paris, die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums sowie die Förderung von Investitionen und technologischen Führungsinitiativen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Verbesserung des Wohlgehens der Bürger. Diese Vorschläge betreffen die regionale Politik. Nach Meinung des AdR kommt den Regionen bei ihrer Umsetzung eine Rolle zu. Der Ausschuss der Regionen ruft die Mitgliedstaaten auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne einzubeziehen;

3.

unterstützt und würdigt die Beweggründe der Europäischen Kommission, der Energieeffizienz den Vorrang einzuräumen: Die günstigste Energie ist die Energie, die wir erst gar nicht verbrauchen. Energieeffizienz kann als eigene Energiequelle angesehen werden, die unerschöpflich und überall verfügbar ist. Sie ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele und die kostenwirksamste Möglichkeit zur Umsetzung der Ziele der Energieunion;

4.

weist darauf hin, dass die Bekämpfung der Energiearmut eine zentrale Herausforderung der europäischen Energiepolitik ist, für die Antworten auf verschiedenen Ebenen gefunden werden müssen; fordert daher die Festlegung einer gemeinsamen Definition der Energiepolitik und eine Reihe gezielter Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut; schlägt diesbezüglich vor, einen bestimmten Anteil (mindestens 10 %) der Energiesparverpflichtungen über Maßnahmen und Initiativen zugunsten der schutzbedürftigsten Verbraucher zu erzielen und spezifische Finanzinstrumente aufzulegen, damit die schutzbedürftigsten Verbrauchern an Energieeffizienzmaßnahmen teilhaben und davon profitieren können;

5.

gibt zu bedenken, dass die freie Entscheidung über die Nutzung des Energiemix die Gefahr birgt, dass die energiepolitischen Ziele bis 2030 und darüber hinaus nicht erreicht werden können. Die Richtlinien sollten deshalb auf EU-Ebene verbindlich gemacht und von nationalen Maßnahmen flankiert werden;

Empfehlungen zur Energieeffizienz-Richtlinie

6.

betont, dass die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris eine große Herausforderung für Europa ist. Europa muss ein ehrgeizigeres Energieeffizienz-Ziel (40 % im Jahr 2030) festsetzen, um diese Ziele zu erreichen; ein „Business-as-usual“-Szenario mit Energieeinsparungen in Höhe von 1,5 % jährlich reicht nicht aus. Die Erhöhung der Einsparungen auf 2 % jährlich wird ein zusätzliches Wirtschaftswachstum, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und den Rückgang der Energieimporte bewirken. Diesbezüglich muss auch Anhang V der überarbeiteten Richtlinie angepasst werden, damit ausschließlich Energieeinsparungsmaßnahmen, die die sonstigen Ziele der EU-Klimapolitik (beispielsweise die Verringerung der CO2-Emissionen) nicht beeinträchtigen, für das Europäische Semester angerechnet und langfristige nachhaltige Lösungen gefördert werden;

7.

hält fest, dass diese Aufgabe für einige Regionen und Mitgliedstaaten schwieriger zu bewältigen ist als für andere, aber Energieeinsparungen und Energieeffizienz führen überall zu neuen Arbeitsplätzen und Wirtschaftswachstum;

8.

begreift die komplexe Wirklichkeit, in der sich die Europäische Kommission befindet, stimmt jedoch dem Europäischen Parlament in seiner Forderung nach einem 40 %-Ziel für 2030 zu;

Verpflichtungen

9.

unterstreicht, dass das Energieeffizienzverpflichtungssystem das wichtigste Instrument für die Verwirklichung von Energieeffizienz ist. Immer mehr Mitgliedstaaten entscheiden sich für die Anwendung dieses Systems. Innerhalb von fünf Jahren ist die Zahl der Mitgliedstaaten, die dieses Instrument anwenden, von 5 auf 15 angestiegen. Die Regionen in den Mitgliedstaaten, die das System anwenden, sind mit diesem Instrument zufrieden. Der Ausschuss der Regionen empfiehlt, dass die restlichen Mitgliedstaaten ebenfalls dieses Instrument anwenden;

10.

empfiehlt, bei der Änderung von Artikel 8 die Größe der Unternehmen, auf die diese Bestimmung Anwendung findet, kritisch zu hinterfragen, da auch bei kleineren Unternehmen ein großes Einsparungspotenzial besteht;

Audits

11.

hält fest, dass gemäß Artikel 8 für bestimmte Unternehmen Energieaudits durchgeführt werden müssen. Die Europäische Kommission hat diesen Artikel nicht geändert. Der Ausschuss der Regionen schlägt vor, diesen Artikel sehr wohl zu ändern, damit diese Richtlinie in allen Mitgliedstaaten auf dieselben Unternehmen Anwendung findet. Damit werden gleiche Ausgangsbedingungen in allen Mitgliedstaaten und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften gewährleistet. Die Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits in größeren Unternehmen sollte auch den Umfang des Energieverbrauchs als Auswahlkriterium umfassen. Dies wäre angemessener, als nur den Umsatz und die Zahl der Beschäftigten als Kriterien anzusetzen. Zur Vermeidung einer doppelten Regulierung sollte in Artikel 8 der Energieverbrauch aus dem Audit ausgenommen werden können, der bereits durch die Energieausweise der EPBD abgedeckt ist;

12.

empfiehlt, die Energieaudits an die Verpflichtung zu knüpfen, sämtliche Energiemaßnahmen zu ergreifen, die sich innerhalb von fünf Jahren amortisieren. Diese Verpflichtung besteht beispielsweise in den Niederlanden in Form anerkannter branchenspezifischer Maßnahmenpakete, was der Durchsetzbarkeit zugutekommt;

Verbrauchserfassung

13.

stimmt dem Vorschlag der Europäischen Kommission zu, den Verbrauchern auf dem Energiemarkt eine stärkere Position zu verschaffen und ihnen zu diesem Zweck genauere Informationen über ihren Heiz- und Kühlenergieverbrauch zu geben. Außerdem sollten die Verbraucherrechte — insbesondere die Rechte der Bewohner von Gebäuden mit mehreren Wohnungen — hinsichtlich der Wärmeverbrauchserfassung und -abrechnung weiter ausgebaut werden. Die Verpflichtung zu individueller Wärmeverbrauchserfassung und -abrechnung muss jedoch von Kosteneffizienz und technischer Angemessenheit abhängig gemacht werden. Angesichts der erheblichen, bereits erfolgten Arbeiten und finanziellen Investitionen für die Installation individueller Zähler ist die Verhältnismäßigkeit der Fernablesbarkeit im Vergleich zu dem begrenzten zusätzlichen Nutzen fraglich. Damit diese Informationen häufiger bereitgestellt werden können, wird die Verpflichtung zur Installation fernablesbarer Zähler eingeführt. Diese Verpflichtung kann als Eindringen in die Privatsphäre erachtet werden. Der Ausschuss der Regionen empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre und für einen angemessenen Datenschutz ausarbeiten und die Installation nicht verpflichtend, sondern auf freiwilliger Basis erfolgt;

14.

begrüßt die Einführung dieser Maßnahmen unter der Voraussetzung, dass sie auf ihre Kosteneffizienz und technische Machbarkeit überprüft werden. Dies ist eine besonders wichtige Garantie für die verschiedenen Mietsysteme in den Mitgliedstaaten.

Mittel

15.

fordert die Europäische Kommission auf, auch nach 2020 Mittel für saubere Energie für alle Europäer bereitzustellen, und zwar nicht nur aus den Strukturfonds, sondern auch mithilfe der direkt verwalteten Mittel und der Finanzierungsinstrumente. Der Ausschuss der Regionen unterstützt die Anstrengungen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Energiearmut und schlägt vor, nach 2020 Mittel aus den Strukturfonds (Sozialfonds, Regionalfonds und Kohäsionsfonds) für die Maßnahmen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der Energiearmut zur Verfügung stellen;

16.

fordert die Europäische Kommission zudem auf, angemessene Instrumente und Maßnahmen zu entwickeln, um öffentliche Mittel ebenso wie private Investitionen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene in den Energieeffizienzsektor zu mobilisieren;

Empfehlungen zur Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie

17.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden. Etwa 75 % der Gebäude sind nicht energieeffizient, und es werden jährlich lediglich 0,4-1,2 % des Gebäudebestands saniert. Die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden bietet ein enormes Energieeinsparungspotenzial, insbesondere in Mittel- und Osteuropa;

18.

fordert die Behörden und die Marktakteure auf, Gebäudeeigentümer besser über die Möglichkeiten für die energetische Sanierung von Gebäuden zu informieren (was, wie und wo), beispielsweise über eine leicht zugängliche Website und interessante Angebote. Mit Blick auf im Bausektor tätige KMU und ihre Arbeitnehmer empfiehlt der Ausschuss der Regionen, verpflichtend Kenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden in die Lehrpläne für die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten in diesem Sektor aufzunehmen;

Ladepunkte in Nichtwohngebäuden

19.

teilt den Standpunkt der Europäischen Kommission in Bezug auf die Umstellung auf einen nachhaltigen Verkehr (Elektrofahrzeuge); unterstützt den Vorschlag, in allen neuen Nichtwohngebäuden, bestehenden Nichtwohngebäuden (die umfassend saniert werden müssen) und großen neuen Wohngebäuden Infrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzusehen; empfiehlt, dass die Europäische Kommission eine europäische Norm für Ladepunkte für Elektrofahrzeuge entwickelt, um die Umstellung auf einen nachhaltigen Verkehr (Elektrofahrzeuge) zu beschleunigen;

20.

erwartet, dass die Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ zur Bereitstellung und Mobilisierung umfangreicher privater Investitionen beitragen wird, und stimmt der Initiative zur Förderung dieser Regelung bei. Allerdings dürfen die finanziellen Lasten nicht auf die Regionen und Kommunen abgewälzt werden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können eine aktive Rolle bei der Bündelung von Finanzierungsanträgen spielen;

Öffentliche Gebäude

21.

stimmt der Aufnahme von Artikel 4 der Energieeffizienz-Richtlinie betreffend die Gebäuderenovierung in die Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie zu, bedauert jedoch, dass Artikel 5 der Energieeffizienz-Richtlinie betreffend den Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen im Zuge dieser Änderung nicht ebenfalls übernommen wurde; ist der Ansicht, dass auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Vorbildfunktion in puncto Energieeffizienz der Gebäude öffentlicher Einrichtungen haben; fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften daher auf, diese Vorbildfunktion zu erfüllen;

Kompetenz, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

22.

stimmt der Rechtsgrundlage zu, die die Europäische Kommission für die Zuständigkeit der EU ins Treffen führt. Gemäß Artikel 194 AEUV ist die Union befugt, Maßnahmen u. a. zur Förderung der Energieeffizienz zu erlassen. Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut sind auf der Grundlage von Artikel 151 AEUV festzulegen. Der Vorschlag ist teils sehr wohl, teils jedoch nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar. Der Ausschuss der Regionen hält es für gerechtfertigt, ein Ziel für die Energieeffizienz auf europäischer Ebene festzulegen und zu verfolgen. Er steht jedoch der Einführung eines Intelligenzindikators im Wege eines delegierten Rechtsaktes ablehnend gegenüber, da die Debatte über den Intelligenzindikator noch in den Anfängen steckt. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Brüssel, den 13. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA