ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 341/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8558 — DB/PSPIB/TIAA/Vantage Data Centres) ( 1 ) |
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2017/C 341/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8585 — Axis/Novae) ( 1 ) |
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2017/C 341/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8567 — APG/Portfolio) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 341/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2017/C 341/05 |
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GERICHTSVERFAHREN |
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EFTA-Gerichtshof |
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2017/C 341/06 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 341/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8542 — The Carlyle Group/CVC/China Investment Corporation/ENGIE E&P International) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2017/C 341/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8651 — Bosch/HASCO/ASCN) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
12.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8558 — DB/PSPIB/TIAA/Vantage Data Centres)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 341/01)
Am 2. August 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8558 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
12.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8585 — Axis/Novae)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 341/02)
Am 5. Oktober 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8585 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
12.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8567 — APG/Portfolio)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 341/03)
Am 16. August 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8567 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
12.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
11. Oktober 2017
(2017/C 341/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1830 |
JPY |
Japanischer Yen |
132,72 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4430 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,89710 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,5313 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1524 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,3790 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,879 |
HUF |
Ungarischer Forint |
309,93 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2851 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5865 |
TRY |
Türkische Lira |
4,3337 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5186 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4798 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2344 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6723 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6044 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 339,10 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,0525 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7989 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5115 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 997,95 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9911 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,863 |
RUB |
Russischer Rubel |
68,4492 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,258 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,7515 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,2167 |
INR |
Indische Rupie |
77,0660 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
12.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/4 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
(2017/C 341/05)
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:
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EXPERTEN IM BEREICH MEDIEN UND DIGITALE KOMMUNIKATION |
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EPSO/AD/347/17 — BEAMTE (m/w) DER FUNKTIONSGRUPPE ADMINISTRATION (AD 6) — Kommunikationsexperte |
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EPSO/AST/143/17 — BEAMTE (m/w) DER FUNKTIONSGRUPPE ASSISTENZ (AST 3)
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Die Bekanntmachung der Auswahlverfahren wird in 24 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 341 A vom 12. Oktober 2017 veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: https://epso.europa.eu/
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
12.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/5 |
Ersuchen des Hæstiréttur Íslands vom 12. Juni 2017 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Merck, Sharp & Dohme Corp. gegen das Einkaleyfastofan (isländisches Patentamt)
(Rechtssache E-5/17)
(2017/C 341/06)
Mit Schreiben vom 12. Juni 2017, das in der Gerichtskanzlei am 15. Juni 2017 eingegangen ist, ersuchte der oberste Gerichtshof Islands (Hæstiréttur Íslands) den EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache Merck Sharp & Dohme Corp. gegen das Einkaleyfastofan (isländisches Patentamt) um ein Gutachten zu folgender Frage:
Kann in Anbetracht der Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 noch nicht in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen wurden, ein ergänzendes Schutzzertifikat nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 für ein Arzneimittel erteilt werden, wenn der Zeitraum zwischen der Anmeldung des Grundpatents und der Erstzulassung im Europäischen Wirtschaftsraum weniger als fünf Jahre beträgt?
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
12.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8542 — The Carlyle Group/CVC/China Investment Corporation/ENGIE E&P International)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 341/07)
1. |
Am 2. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. |
2. |
Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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3. |
Carlyle, CVC und CIC übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen ENGIE E&P International SA („ENGIE E&P“, Frankreich). |
4. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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5. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
6. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8542 — The Carlyle Group/CVC/China Investment Corporation/ENGIE E&P International per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
12.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8651 — Bosch/HASCO/ASCN)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 341/08)
1. |
Am 4. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Bosch und HASCO übernehmen — über ihr Gemeinschaftsunternehmen HUAYU Steering Systems Co., Ltd — im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ASCN. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Bosch: weltweit tätiger Anbieter von Technologien und Dienstleistungen für die Automobilindustrie, von Industrietechnik, Gebrauchsgütern, Energie- und Gebäudetechnik; — HASCO: Entwicklung, Herstellung und Verkauf von Automobilkomponenten für verschiedene Automobilhersteller; — ASCN: Herstellung von Servolenkungen, vorwiegend in China. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8651 — Bosch/HASCO/ASCN Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.