ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 341

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
12. Oktober 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 341/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8558 — DB/PSPIB/TIAA/Vantage Data Centres) ( 1 )

1

2017/C 341/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8585 — Axis/Novae) ( 1 )

1

2017/C 341/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8567 — APG/Portfolio) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 341/04

Euro-Wechselkurs

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2017/C 341/05

Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren

4

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2017/C 341/06

Ersuchen des Hæstiréttur Íslands vom 12. Juni 2017 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Merck, Sharp & Dohme Corp. gegen das Einkaleyfastofan (isländisches Patentamt) (Rechtssache E-5/17)

5

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 341/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8542 — The Carlyle Group/CVC/China Investment Corporation/ENGIE E&P International) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6

2017/C 341/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8651 — Bosch/HASCO/ASCN) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8558 — DB/PSPIB/TIAA/Vantage Data Centres)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 341/01)

Am 2. August 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8558 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8585 — Axis/Novae)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 341/02)

Am 5. Oktober 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8585 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8567 — APG/Portfolio)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 341/03)

Am 16. August 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8567 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/3


Euro-Wechselkurs (1)

11. Oktober 2017

(2017/C 341/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1830

JPY

Japanischer Yen

132,72

DKK

Dänische Krone

7,4430

GBP

Pfund Sterling

0,89710

SEK

Schwedische Krone

9,5313

CHF

Schweizer Franken

1,1524

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3790

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,879

HUF

Ungarischer Forint

309,93

PLN

Polnischer Zloty

4,2851

RON

Rumänischer Leu

4,5865

TRY

Türkische Lira

4,3337

AUD

Australischer Dollar

1,5186

CAD

Kanadischer Dollar

1,4798

HKD

Hongkong-Dollar

9,2344

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6723

SGD

Singapur-Dollar

1,6044

KRW

Südkoreanischer Won

1 339,10

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,0525

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7989

HRK

Kroatische Kuna

7,5115

IDR

Indonesische Rupiah

15 997,95

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9911

PHP

Philippinischer Peso

60,863

RUB

Russischer Rubel

68,4492

THB

Thailändischer Baht

39,258

BRL

Brasilianischer Real

3,7515

MXN

Mexikanischer Peso

22,2167

INR

Indische Rupie

77,0660


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/4


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN

(2017/C 341/05)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

 

EXPERTEN IM BEREICH MEDIEN UND DIGITALE KOMMUNIKATION

 

EPSO/AD/347/17 — BEAMTE (m/w) DER FUNKTIONSGRUPPE ADMINISTRATION (AD 6) — Kommunikationsexperte

 

EPSO/AST/143/17 — BEAMTE (m/w) DER FUNKTIONSGRUPPE ASSISTENZ (AST 3)

1.

Webmaster

2.

Kommunikationsassistent

3.

Assistent für visuelle Kommunikation

Die Bekanntmachung der Auswahlverfahren wird in 24 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 341 A vom 12. Oktober 2017 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: https://epso.europa.eu/


GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/5


Ersuchen des Hæstiréttur Íslands vom 12. Juni 2017 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Merck, Sharp & Dohme Corp. gegen das Einkaleyfastofan (isländisches Patentamt)

(Rechtssache E-5/17)

(2017/C 341/06)

Mit Schreiben vom 12. Juni 2017, das in der Gerichtskanzlei am 15. Juni 2017 eingegangen ist, ersuchte der oberste Gerichtshof Islands (Hæstiréttur Íslands) den EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache Merck Sharp & Dohme Corp. gegen das Einkaleyfastofan (isländisches Patentamt) um ein Gutachten zu folgender Frage:

Kann in Anbetracht der Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 noch nicht in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen wurden, ein ergänzendes Schutzzertifikat nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 für ein Arzneimittel erteilt werden, wenn der Zeitraum zwischen der Anmeldung des Grundpatents und der Erstzulassung im Europäischen Wirtschaftsraum weniger als fünf Jahre beträgt?


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8542 — The Carlyle Group/CVC/China Investment Corporation/ENGIE E&P International)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 341/07)

1.

Am 2. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

2.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

The Carlyle Group („Carlyle“, USA);

CVC Capital Partners SICAV-FIS SA („CVC“, Luxemburg);

China Investment Corporation („CIC“, China);

ENGIE E&P International SA („ENGIE E&P“, Frankreich), derzeit kontrolliert von ENGIE SA.

3.

Carlyle, CVC und CIC übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen ENGIE E&P International SA („ENGIE E&P“, Frankreich).

4.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Carlyle ist ein weltweit tätiges Unternehmen für alternative Vermögensverwaltung, das Fonds verwaltet, die weltweit in vier Investmentbereichen investieren: i) Kapitalbeteiligungen an Unternehmen, ii) reale Vermögenswerte, iii) globale Marktstrategien und iv) Investmentlösungen.

Die CVC-Gruppe besteht aus in Privateigentum stehenden Unternehmen, die unter anderem für bestimmte Investmentfonds und -plattformen (CVC-Fonds) Anlageberatungsdienste erbringen und/oder Anlagen verwalten. Die CVC-Fonds sind in erster Linie in Europa, in den USA und im asiatisch-pazifischen Raum an Unternehmen unter anderem folgender Branchen beteiligt: Chemikalien, Versorgungsgesellschaften, verarbeitende Industrie, Einzelhandel und Vertrieb.

CIC ist ein staatliches Unternehmen, das als Instrument zur Diversifizierung der chinesischen Devisenreserven eingerichtet wurde. Über seine Tochtergesellschaften tätigt CIC Investitionen im Ausland und hält Kapitalbeteiligungen an großen staatseigenen Finanzunternehmen in China.

ENGIE E&P ist in der Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas tätig, einschließlich Lagerung, Gewinnung, Verarbeitung, Transport, Vertrieb und Verkauf von Erdöl und Erdgas, und erbringt zudem einschlägige Dienstleistungen, etwa Bergbaudienste im Zusammenhang mit Bohrungen, Aufwältigung und Ölfeldern.

5.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

6.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8542 — The Carlyle Group/CVC/China Investment Corporation/ENGIE E&P International per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8651 — Bosch/HASCO/ASCN)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 341/08)

1.

Am 4. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Robert Bosch GmbH („Bosch“, Deutschland);

Huayu Automotive Systems Company Ltd („HASCO“, China), kontrolliert — über SAIC Motor Corporation — von der staatseigenen Kommission zur Kontrolle und Verwaltung des Staatsvermögens der Stadtregierung von Shanghai;

Bosch Automobile Steering (Nanjing) Co., Ltd („ASCN“, China), kontrolliert von Bosch.

Bosch und HASCO übernehmen — über ihr Gemeinschaftsunternehmen HUAYU Steering Systems Co., Ltd — im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ASCN.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Bosch: weltweit tätiger Anbieter von Technologien und Dienstleistungen für die Automobilindustrie, von Industrietechnik, Gebrauchsgütern, Energie- und Gebäudetechnik;

—   HASCO: Entwicklung, Herstellung und Verkauf von Automobilkomponenten für verschiedene Automobilhersteller;

—   ASCN: Herstellung von Servolenkungen, vorwiegend in China.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8651 — Bosch/HASCO/ASCN

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax: +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.