ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 339/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8554 — CIC/Logicor Business) ( 1 ) |
|
2017/C 339/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8619 — Bridgepoint/Miller Homes) ( 1 ) |
|
2017/C 339/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8604 — Xella International/Ursa) ( 1 ) |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Rat |
|
2017/C 339/04 |
||
2017/C 339/05 |
||
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 339/06 |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 339/07 |
||
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 339/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8635 — Sojitz/KEPCO/Luricawne/Fixarra/Evalair/Plum) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
10.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8554 — CIC/Logicor Business)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 339/01)
Am 18. September 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8554 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
10.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8619 — Bridgepoint/Miller Homes)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 339/02)
Am 22. September 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8619 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
10.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8604 — Xella International/Ursa)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 339/03)
Am 4. Oktober 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8604 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
10.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 9. Oktober 2017
zur Ernennung eines stellvertretenden französischen Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
(2017/C 339/04)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (1), insbesondere auf Artikel 6,
gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeberverbänden vorgelegt wurden,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 28. November 2016 (2) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Zeit bis zum 30. November 2019 ernannt. |
(2) |
Der Arbeitnehmerverband EGB hat für einen noch zu besetzenden Sitz einen Kandidaten vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Person wird zum stellvertretenden Mitglied (Frankreich) des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ernannt:
I. VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE
Land |
Mitglied |
Stellvertretendes Mitglied |
Frankreich |
|
Herr Romain LASSERRE |
Artikel 2
Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. KIISLER
(1) ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.
(2) Beschluss des Rates vom 28. November 2016 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. C 447 vom 1.12.2016, S. 2).
10.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/5 |
Den nachstehenden in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Personen, d. h. ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), AL NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, AL YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), IZZ AL DIN Hasan (alias GARBAYA, Ahmed; alias SA ID; alias SALWWAN, Samir), SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala’i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla’i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), SHAKURI Ali Gholam und SOLEIMANI Qasem (alias Ghasem Soleymani, alias Qasmi Sulayman, alias Qasem Soleymani, alias Qasem Solaimani, alias Qasem Salimani, alias Qasem Solemani, alias Qasem Sulaimani, alias Qasem Sulemani) wird Folgendes mitgeteilt:
(siehe Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017)
(2017/C 339/05)
Den oben genannten Personen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates (1) aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2) sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.
Der Rat hat neue Informationen erhalten, die für die Listung der oben genannten Personen von Belang sind. Nach Prüfung dieser neuen Informationen hat der Rat die Begründungen entsprechend geändert.
Die betroffenen Personen können beantragen, dass ihnen die aktualisierten Begründungen des Rates für ihren Verbleib in der oben genannten Liste übermittelt werden. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union (z. Hd.: COMET designations) |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Entsprechende Anträge sind bis zum 16. Oktober 2017 einzureichen.
Die betroffenen Personen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die oben genannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (3) hingewiesen. Damit Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, sollten sie bis zum 8. November 2017 eingereicht werden.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird.
(1) ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 3.
(2) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.
(3) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.
Europäische Kommission
10.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. Oktober 2017
(2017/C 339/06)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1746 |
JPY |
Japanischer Yen |
132,36 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4430 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,89195 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,5348 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1497 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,3788 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,893 |
HUF |
Ungarischer Forint |
312,32 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3077 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5754 |
TRY |
Türkische Lira |
4,3636 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5142 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4731 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,1685 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6588 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6013 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 343,11 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,1990 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7788 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5025 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 897,04 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9709 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,189 |
RUB |
Russischer Rubel |
68,5379 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,214 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,7168 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,8840 |
INR |
Indische Rupie |
76,7625 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
10.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/7 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN
„Förderung von Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik“ (GAP) im Jahr 2018
(2017/C 339/07)
1. EINLEITUNG — HINTERGRUND
Grundlage für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1).
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterliegt auch der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2) in ihrer geänderten Fassung (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3) in ihrer geänderten Fassung (im Folgenden „Anwendungsbestimmungen“).
Mit der vorliegenden Aufforderung wird um Vorschläge für Informationsmaßnahmen im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zur Finanzierung im Rahmen der Mittel des Haushaltsjahres 2018 ersucht.
Eine Informationsmaßnahme ist ein in sich geschlossenes und kohärentes Bündel von Informationstätigkeiten, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Finanzierungsplans durchgeführt werden.
2. ZIELE, THEMA/THEMEN UND ZIELGRUPPEN
2.1. Ziele
Übergeordnetes Ziel dieser Aufforderung ist es, das Vertrauen in die Europäische Union und bei allen Bürgern, Landwirten sowie Nichtlandwirten gleichermaßen zu stärken. Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist eine Politik für alle Bürgerinnen und Bürger der EU, und die Vorteile, die sie ihnen bietet, müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Die zentralen Themen und Botschaften sollten vollständig im Einklang mit der rechtlichen Verpflichtung der Kommission stehen, Maßnahmen zur Information über die GAP im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchzuführen.
Für die breite Öffentlichkeit: Ziel ist es, die Öffentlichkeit für die Bedeutung der Unterstützung zu sensibilisieren, die die EU durch die GAP für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums leistet.
Für Interessenträger: Ziel ist die Aufnahme eines Dialogs mit Interessenträgern (vor allem Landwirten und sonstigen Akteuren in ländlichen Gebieten) im Hinblick auf die Weitervermittlung von Informationen über die GAP in deren Heimatregionen und an die breite Öffentlichkeit.
2.2. Thema
Die vorgeschlagenen Informationsmaßnahmen sollen veranschaulichen, wie die GAP auch weiterhin zu den politischen Prioritäten der Europäischen Kommission beiträgt.
Darin sollte sich widerspiegeln, dass die GAP eine Politik für alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union ist und dass sie das Leben der Menschen in vielfältiger Weise beeinflusst und das Vertrauen in die Union und bei den Bürgern, Landwirten und Nichtlandwirten gleichermaßen stärkt.
Die Vorschläge sollten insbesondere den Beitrag der GAP zu Folgendem abdecken:
— |
Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen, von Wachstum und von Investitionen in ländlichen Gebieten und der Erhaltung lebensfähiger Gemeinschaften im ländlichen Raum in der gesamten EU; |
— |
Förderung von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft; |
— |
Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel; |
— |
Unterstützung des Generationenwechsels und Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten; |
— |
Gewährleistung fairer Preise für die Landwirte innerhalb der Lebensmittelversorgungskette, um die Rentabilität der landwirtschaftlichen Erzeugung in Europa zu erhalten und die Zukunft des Modells des landwirtschaftlichen Familienbetriebs zu sichern; |
— |
Förderung eines gesunden Essverhaltens bei Kindern und Erwachsenen durch die Bereitstellung sicherer, nachhaltig erzeugter und hochwertiger Lebensmittel und die Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen des EU-Schulprogramms als ein wichtiger Beitrag zu der Initiative der Kommission für ein gesundes Leben. |
2.3. Zielgruppen
Zielgruppe für das Thema unter Abschnitt 2.2 sind die breite Öffentlichkeit (insbesondere Jugendliche in städtischen Gebieten) und/oder Landwirte und sonstige Akteure im ländlichen Raum.
Im Einzelnen:
— |
Schüler, Lehrer und Studenten: Neue Konzepte sollten genutzt werden, um mit jungen Menschen einen Dialog aufzunehmen und sie für die GAP und den Beitrag zu sensibilisieren, den diese in vielen Bereichen leistet: Herausforderungen des Klimawandels, Nahrungsmittelsicherheit, gesunde und hochwertige Ernährung als Ausdruck des Lebensstils; dies gilt auch für das neue EU-Schulprogramm für Milch, Obst und Gemüse, das am 1. August 2017 in Kraft getreten ist. |
— |
Breite Öffentlichkeit: Der Schwerpunkt der Maßnahmen zur Information über die GAP sollte statt auf dem Inhalt der Politik verstärkt auf den (falschen) Vorstellungen über die europäische Landwirtschaft und ihre Rolle in der Gesellschaft liegen. Es muss auch ein besseres Verständnis für den enormen Beitrag geweckt werden, den die Agrar- und Ernährungswirtschaft zur Wirtschaft der EU insgesamt leistet. |
— |
Interessenträger: Es sollte das Bewusstsein für den Beitrag gestärkt werden, den die GAP zur Unterstützung des wirtschaftlichen Wachstums ländlicher Gebiete, insbesondere für KMU, leistet. Herausgestellt werden sollte auch der Beitrag durch die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, über die die EU im Zeitraum 2014-2020 nahezu 100 Mrd. EUR für die Entwicklung der ländlichen Gebiete in Europa investiert. Ferner sind die Förderung nachhaltiger Produktionsverfahren und andere Maßnahmen hervorzuheben, die zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an dessen Folgen beitragen. |
3. VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN
|
Etappe |
Termin und Zeitraum |
a) |
Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen |
Oktober 2017 |
b) |
Frist für die Einreichung von Anträgen |
15. Dezember 2017 |
c) |
Bewertung |
Februar 2018 |
d) |
Benachrichtigung der Antragsteller |
März 2018 |
e) |
Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen |
April 2018 |
Die Laufzeit von Informationsmaßnahmen beträgt höchstens 12 Monate.
4. VERFÜGBARE MITTEL
Für die Kofinanzierung von Informationsmaßnahmen werden Mittel in Höhe von insgesamt 4 000 000 EUR veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Finanzhilfe liegt bei 500 000 EUR.
Der Betrag gilt, sofern die im Haushaltsentwurf für 2018 eingesetzten Mittel nach Feststellung des Haushaltsplans 2018 durch die Haushaltsbehörde oder die im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel vorgesehenen Mittel zur Verfügung stehen.
Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel zu verteilen.
5. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT
— |
Die Anträge müssen vor Ablauf der in Abschnitt 3 genannten Einreichungsfrist übermittelt werden (Anschrift siehe Abschnitt 14). |
— |
Anträge sind in schriftlicher Form (siehe Abschnitt 14) unter Verwendung des Antragsformulars und des Formulars für den Finanzierungsplan einzureichen, die unter https://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures_de abgerufen werden können. |
— |
Die Anträge sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union auszufüllen. Um die zügige Bearbeitung der Anträge zu erleichtern, wird den Antragstellern jedoch nahegelegt, ihre Anträge in Englisch, Französisch oder Deutsch einzureichen. |
— |
Antragsteller (einschließlich diejenigen, die ein einziges Steuersubjekt darstellen) dürfen für diese Aufforderung nur einen Vorschlag einreichen. |
Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen kann zur Ablehnung des Antrags führen.
6. KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT
6.1. Förderfähige Antragsteller
Der Antragsteller (und gegebenenfalls mit ihm verbundene Einrichtungen) muss eine juristische Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat sein.
Einrichtungen, die nach geltendem nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können förderfähige Antragsteller sein, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und sofern sie den Schutz der finanziellen Interessen der Union in gleicher Weise garantieren wie juristische Personen.
Entsprechende Nachweise sind gemeinsam mit dem Antragsformular vorzulegen.
Natürliche Personen sowie Einrichtungen, die zum alleinigen Zweck der Durchführung einer Informationsmaßnahme im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gegründet wurden, sind keine förderfähigen Antragsteller.
Beispiele für förderfähige Einrichtungen:
— |
(private oder öffentliche) Einrichtungen ohne Erwerbszweck; |
— |
(nationale, regionale, lokale) Behörden; |
— |
europäische Verbände; |
— |
Hochschulen; |
— |
Bildungseinrichtungen; |
— |
Forschungszentren; |
— |
Privatunternehmen (z. B. im Bereich der Kommunikationsmedien tätige Unternehmen). |
Verbundene Einrichtungen
Juristische Personen, die mit Antragstellern rechtlich oder finanziell verbunden sind, können als verbundene Einrichtungen an der Informationsmaßnahme teilnehmen und förderfähige Ausgaben gemäß Abschnitt 11.2 geltend machen, wenn diese Verbindung weder auf die Informationsmaßnahme beschränkt ist noch zum alleinigen Zweck ihrer Durchführung eingegangen wurde (z. B. Mitglieder von Netzen, Verbänden, Gewerkschaften).
Die rechtliche und finanzielle Verbindung darf weder auf die Informationsmaßnahme beschränkt noch zum alleinigen Zweck ihrer Durchführung geschaffen worden sein. Dies bedeutet, dass die Verbindung unabhängig von der Gewährung der Finanzhilfe besteht; sie muss vor der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereits bestanden haben und nach Abschluss der Maßnahme weiterbestehen.
Es gibt drei Formen der rechtlichen und finanziellen Verbindung:
i) |
Kontrolle gemäß der Definition in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (4). Mit einem Begünstigten verbundene Einrichtungen können daher sein:
|
ii) |
Mitgliedschaft, d. h. der Begünstigte ist rechtlich z. B. als ein Netzwerk, ein Verband oder eine Vereinigung definiert, an dem/der sich die vorgeschlagenen verbundenen Einrichtungen ebenfalls beteiligen, oder der Begünstigte beteiligt sich an derselben Einheit (z. B. Netzwerk, Verband, Vereinigung) wie die vorgeschlagenen verbundenen Einrichtungen. |
iii) |
Sonderfall öffentlicher Stellen und Einrichtungen Öffentliche Einrichtungen und öffentliche Stellen (d. h. nach nationalem, europäischem oder internationalem Recht als solche begründete Einrichtungen) gelten nicht immer als verbundene Einrichtungen (beispielsweise öffentliche Hochschulen oder Forschungseinrichtungen). |
Der Begriff der Verbundenheit bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen umfasst:
— |
Bei dezentralen Verwaltungen die verschiedenen Ebenen der Verwaltungsstruktur (z. B. nationale, regionale oder lokale Ministerien (im Falle von eigenständigen rechtlichen Einheiten)), die als mit dem Staat verbunden gelten können; |
— |
eine öffentliche Stelle, die zu administrativen Zwecken von einer Behörde eingerichtet wurde und von dieser Behörde überwacht wird. Diese Bedingung ist anhand der Satzung oder anderer Rechtstexte zur Einrichtung der öffentlichen Stelle zu überprüfen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass die öffentliche Stelle ganz oder teilweise aus dem öffentlichen Haushalt finanziert wird (z. B. mit dem Staat verbundene nationale Schulen). |
Folgende Einrichtungen sind keine mit einem Begünstigten verbundenen Einrichtungen:
— |
Einrichtungen, die einen (Beschaffungs-)Vertrag oder (Beschaffungs-)Untervertrag mit dem Begünstigten geschlossen haben oder die für den Begünstigten als Konzessionäre oder Beauftragte für öffentliche Dienstleistungen tätig sind; |
— |
Einrichtungen, die vom Begünstigten finanziell unterstützt werden; |
— |
Einrichtungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung regelmäßig mit dem Begünstigten zusammenarbeiten oder einige Vermögenswerte teilen; |
— |
Einrichtungen, die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung eine Konsortialvereinbarung geschlossen haben; |
— |
Einrichtungen, die eine Kooperationsvereinbarung für Partnerschaftsprojekte geschlossen haben. |
Wenn verbundene Einrichtungen an der Informationsmaßnahme beteiligt sind, hat der Antragsteller
— |
solche verbundenen Einrichtungen im Antragsformular anzugeben; |
— |
die schriftliche Zustimmung der mit ihm verbundenen Einrichtungen beizufügen; |
— |
die entsprechenden Nachweise zu übermitteln, damit überprüft werden kann, ob die Förderfähigkeitskriterien erfüllt sind und ob Ausschlussgründe zutreffen. |
Zur Prüfung der Förderfähigkeit der Antragsteller sind folgende Unterlagen sowohl für den Antragsteller als auch für die mit ihm verbundenen Einrichtungen einzureichen:
— |
Private Einrichtungen: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Kopie der Satzung, Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, Nachweis über die Mehrwertsteuerpflicht (falls, wie in manchen Ländern üblich, die Handelsregisternummer mit der USt-IdNr. identisch ist, muss nur eines der Dokumente eingereicht werden); |
— |
öffentliche Einrichtungen: Kopie der Entschließung, der Entscheidung bzw. eines anderen amtlichen Dokuments zur Gründung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung; |
— |
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Dokumente aus denen hervorgeht, dass der/die Vertreter befugt ist/sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen. |
Für britische Antragsteller: Bitte beachten Sie, dass die Förderfähigkeitskriterien während des gesamten Förderzeitraums erfüllt sein müssen. Tritt das Vereinigte Königreich während der Laufzeit der Finanzhilfe aus der EU aus und wurde keine Vereinbarung mit der EU geschlossen, die insbesondere die weitere Förderfähigkeit britischer Antragsteller gewährleistet, wird die EU-Finanzhilfe nicht weiter an britische Antragsteller ausgezahlt (wobei diese, soweit möglich, weiter am Projekt beteiligt sein sollten) oder werden sich diese nach Artikel II.17 der Finanzhilfevereinbarung (Kündigung der Vereinbarung durch die Kommission) aus dem Projekt zurückziehen müssen. |
6.2. Im Rahmen dieser Aufforderung förderfähige Tätigkeiten und Durchführungszeitraum
A. |
Die Informationsmaßnahmen sollten eine oder mehrere Tätigkeiten aus der nachstehenden (nicht erschöpfenden Liste) umfassen:
|
B. |
Durchführung der Informationsmaßnahmen:
|
C. |
Folgende Tätigkeiten sind nicht förderfähig:
|
D. |
Voraussichtlicher Durchführungszeitraum für die Informationsmaßnahmen:
|
7. AUSSCHLUSSKRITERIEN
7.1. Ausschluss
Der Anweisungsbefugte schließt einen Antragsteller in folgenden Fällen von der Teilnahme an der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus:
a) |
Der Antragsteller ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt, oder er befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage. |
b) |
Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes seiner Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragsausführung nicht nachgekommen ist. |
c) |
Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:
|
d) |
Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass sich der Antragsteller einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:
|
e) |
Der Antragsteller hat bei der Ausführung eines aus dem Unionshaushalt finanzierten Auftrags, einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden. |
f) |
Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (10) begangen hat. |
g) |
In den Situationen, die sich auf schwere Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, Betrug, Bestechung, andere Straftaten, erhebliche Mängel bei der Auftragsausführung oder Unregelmäßigkeiten beziehen, ist der Antragsteller von Folgendem betroffen:
|
7.2. Abhilfemaßnahmen
Wenn ein Antragsteller erklärt, dass eine der oben angeführten Ausschlusssituationen (siehe Abschnitt 7.4) vorliegt, sollte er seine Zuverlässigkeit unter Beweis stellen, indem er die Abhilfemaßnahmen angibt, die er zur Behebung der Ausschlusssituation getroffen hat. Dazu können beispielsweise technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zählen, durch die ein erneutes Auftreten der Situation, Schadenersatzforderungen und Bußgeldzahlungen vermieden werden sollen. Ein geeigneter Nachweis für die getroffenen Abhilfemaßnahmen muss der Erklärung als Anlage beigefügt werden. Das gilt nicht für die in Abschnitt 7.1 Buchstabe d genannten Situationen.
7.3. Ausschluss von der Finanzhilfe
Der Anweisungsbefugte gewährt keine Finanzhilfe für einen Antragsteller, der
a. |
sich in einer Ausschlusssituation nach Abschnitt 7.1 befindet; |
b. |
die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat; |
c. |
zuvor an der Erstellung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mitgewirkt hat, sodass eine Wettbewerbsverzerrung entsteht, die auf andere Weise nicht behoben werden kann. |
Dieselben Ausschlusskriterien gelten für verbundene Einrichtungen.
Gegen Antragsteller oder gegebenenfalls mit ihnen verbundene Einrichtungen, die falsche Angaben gemacht haben, können verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängt werden.
7.4. Nachweise
Antragsteller und mit ihnen verbundene Einrichtungen müssen eine ehrenwörtliche Erklärung unterschreiben, dass sie sich in keiner der in Artikel 106 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 107 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden, und zu diesem Zweck das entsprechende Formular ausfüllen, das dem Antragsformular für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt ist und unter folgender Internetadresse abgerufen werden kann: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/.
Diese Verpflichtung kann auf eine der folgenden Weisen erfüllt werden:
i) |
Der Antragsteller unterzeichnet eine Erklärung im eigenen Namen und im Namen seiner mit ihm verbundenen Einrichtungen ODER |
ii) |
der Antragsteller und seine mit ihm verbundenen Einrichtungen unterzeichnen jeweils im eigenen Namen eine eigene Erklärung. |
8. AUSWAHLKRITERIEN
8.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Finanzhilfe aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird anhand von folgenden Nachweisen beurteilt, die mit dem Antrag eingereicht werden müssen:
a) |
Finanzhilfen mit geringem Wert (≤ 60 000 EUR):
|
b) |
Finanzhilfen > 60 000 EUR:
ENTWEDER
ODER
|
Wenn der zuständige Anweisungsbefugte die finanzielle Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der eingereichten Nachweise als gering einstuft, kann er:
— |
zusätzliche Informationen anfordern. |
Wenn der zuständige Anweisungsbefugte der Auffassung ist, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit unzureichend ist, lehnt er den Antrag ab.
8.2. Operative Leistungsfähigkeit
Antragsteller müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Informationsmaßnahme vollständig durchführen zu können. Als Belege müssen die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung und folgende Nachweise einreichen:
— |
Lebensläufe oder Beschreibung der Profile der Personen, die im Wesentlichen für die Verwaltung und Durchführung der Maßnahme verantwortlich sind (gegebenenfalls, wie im Bereich der Bildung, mit einer Liste der einschlägigen Veröffentlichungen). Insbesondere der Verantwortliche für die Verwaltung der Informationsmaßnahme sollte über eine mindestens 5-jährige Erfahrung mit ähnlichen Projekten verfügen; |
— |
die Tätigkeitsberichte der Organisation; |
— |
eine Liste früher durchgeführter Projekte und Maßnahmen, die mit dem Politikfeld einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder mit den durchzuführenden Informationsmaßnahmen in Zusammenhang stehen (maximal 4 Projekte/Maßnahmen). |
9. VERGABEKRITERIEN
Die Kommunikationsmittel und -tätigkeiten im Rahmen der Informationsmaßnahme müssen miteinander verknüpft sein; ihr konzeptioneller Ansatz und die angestrebten Ergebnisse müssen klar sein.
Mit den Tätigkeiten im Rahmen einer Informationsmaßnahme müssen während der Laufzeit der Maßnahme konkrete Ergebnisse erzielt werden.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist anzugeben, welche Ergebnisse erwartet werden (siehe Antragsformular 3).
Der Vorschlag muss eine Liste der relevanten (qualitativen/quantitativen) Indikatoren zur Messung der erwarteten Ergebnisse/Wirkungen der Informationsmaßnahme enthalten (siehe Antragsformular 3).
Die Anträge werden anhand folgender Kriterien bewertet:
1. |
Relevanz der Maßnahme: Ex-ante-Analyse des Bedarfs und konkrete, messbare, erreichbare und sachgerechte Ziele und innovativer Charakter der Maßnahme (25 Punkte; Mindestpunktzahl 12,5 Punkte). |
2. |
Wirksamkeit der Maßnahme: Thema, Aussagen und Zielgruppe, ausführliches Programm, Zeitplan und Methodik der Ex-post-Bewertung (25 Punkte; Mindestpunktzahl 12,5 Punkte). |
3. |
Effizienz der Maßnahme: Kosteneffizienz in Bezug auf die vorgeschlagenen Ressourcen (25 Punkte; Mindestpunktzahl 12,5 Punkte). |
4. |
Qualität der Projektverwaltung: Qualität der Verfahren und der Aufgabenverteilung mit Blick auf die Durchführung der einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahme (25 Punkte; Mindestpunktzahl 12,5 Punkte). |
Je nach Qualität erhält ein Vorschlag maximal 100 Punkte. Es müssen mindestens 60 % der Gesamtpunktzahl und mindestens 50 % der für jedes Kriterium erreichbaren Punkte erzielt werden.
Nur Vorschläge, die alle Schwellenwerte erreichen, können auf die Rangliste gesetzt werden. Das Erreichen der Schwellenwerte hat nicht automatisch die Kofinanzierung zur Folge.
10. RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN
Wenn die Kommission eine Finanzhilfe gewährt, wird dem Antragsteller eine in Euro ausgestellte Finanzhilfevereinbarung übermittelt, in der die Bedingungen und die Höhe der Finanzierung sowie das Verfahren für die Formalisierung der Pflichten der Parteien im Einzelnen dargelegt sind.
Die beiden Exemplare der Originalvereinbarung müssen zuerst vom Begünstigten unterzeichnet und dann unverzüglich an die Kommission zurückgeschickt werden. Die Kommission leistet ihre Unterschrift zuletzt.
Zu beachten ist, dass die Gewährung einer Finanzhilfe keinen Anspruch für weitere Jahre begründet.
11. FINANZIELLE MODALITÄTEN
11.1. Förderfähige Kosten
Förderfähige Kosten müssen alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
— |
Sie sind dem Begünstigten entstanden; |
— |
sie fallen während der Dauer der Informationsmaßnahme an, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen; der Zeitraum, in dem die Kosten förderfähig sind, beginnt zu dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Zeitpunkt; kann ein Begünstigter nachweisen, dass die Informationsmaßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen muss, so kann der Zeitraum, in dem die Kosten förderfähig sind, bereits vor dieser Unterzeichnung beginnen. Der Beginn des Förderzeitraums kann auf keinen Fall vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen; |
— |
sie sind im Kostenvoranschlag ausgewiesen; |
— |
sie sind für die Durchführung der Informationsmaßnahme, die mit der Finanzhilfe gefördert werden soll, erforderlich; |
— |
sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land der Niederlassung des Begünstigten geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten erfasst; |
— |
sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen; |
— |
sie sind angemessen und gerechtfertigt und erfüllen die Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Sparsamkeit und Effizienz. |
Die internen Rechnungslegungs- und Prüfungsverfahren des Begünstigten müssen den direkten Abgleich der Kosten und der für die Informationsmaßnahme erklärten Ausgaben mit den zugehörigen Bilanzen und Nachweisen ermöglichen.
Diese Kriterien gelten auch für die Kosten der mit dem Antragsteller verbundenen Einrichtungen.
Förderfähige Kosten können direkt oder indirekt sein.
11.1.1. Förderfähige direkte Kosten
Förderfähige direkte Kosten der Informationsmaßnahme sind Kosten, die
unter gebührender Beachtung der oben genannten Bestimmungen für die Förderfähigkeit als spezifische Kosten in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme stehen und ihr daher direkt zugeordnet werden können, unter anderem:
a) |
Kosten für Personal, das auf der Grundlage eines mit dem Begünstigten geschlossenen Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dienstverhältnisses tätig und der Informationsmaßnahme zugeteilt ist, sofern diese Kosten der üblichen Gehalts- bzw. Lohnpolitik des Begünstigten entsprechen. Diese Kosten umfassen die tatsächlichen Arbeitsentgelte, Sozialabgaben und weitere in die Vergütung einfließende gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen. Sie können auch Zusatzvergütungen umfassen, einschließlich Zahlungen auf der Grundlage ergänzender Verträge, unabhängig von der Art dieser Verträge, sofern diese Vergütungen in einheitlicher Weise für alle Tätigkeiten oder Fachkompetenzen gleicher Art geleistet werden und nicht an eine Finanzierung aus bestimmten Mitteln gebunden sind. Die Kosten für die Beschäftigung natürlicher Personen auf der Grundlage eines mit dem Begünstigten geschlossenen Vertrags, der kein Arbeitsvertrag ist, oder natürlicher Personen, die von einem Dritten gegen Entgelt an den Begünstigten abgeordnet sind, können unter den nachstehenden Bedingungen ebenfalls in diese Personalkosten aufgenommen werden:
Die empfohlenen Methoden für die Berechnung der direkten Personalkosten sind im Anhang aufgeführt. |
b) |
Reise- und damit verbundene Aufenthaltskosten, sofern sie der üblichen Praxis des Begünstigten entsprechen; |
c) |
Kosten, die sich unmittelbar aus den Verpflichtungen der Vereinbarung ergeben (Verbreitung von Informationen, spezielle Bewertung der Informationsmaßnahme, Prüfungen, Übersetzungen, Vervielfältigung), einschließlich der Kosten für erforderliche finanzielle Sicherheitsleistungen, sofern die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistungen im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Vorschriften über Durchführungsaufträge erfolgt ist; |
d) |
Kosten aus Unteraufträgen, sofern die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten spezifischen Bestimmungen für Unteraufträge eingehalten werden; |
e) |
vom Begünstigten entrichtete Steuern und Abgaben, insbesondere Umsatzsteuer (USt.), sofern sie Teil der förderfähigen direkten Kosten sind und soweit die Finanzhilfevereinbarung nichts anderes bestimmt. |
11.1.2. Förderfähige indirekte Kosten (Gemeinkosten)
Indirekte Kosten sind Kosten, die nicht unmittelbar mit der Durchführung der Informationsmaßnahme zusammenhängen und deshalb dieser Maßnahme nicht direkt zugeordnet werden können.
Ein Pauschalbetrag in Höhe von 7 % der förderfähigen direkten Gesamtkosten der Informationsmaßnahme ist im Rahmen der indirekten Kosten als der Informationsmaßnahme zurechenbare allgemeine Verwaltungskosten des Begünstigten vorgesehen.
Indirekte Kosten dürfen keine Kosten beinhalten, die unter einem anderen Haushaltsposten angegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Antragsteller, die einen aus dem EU- oder Euratom-Haushalt finanzierten Beitrag zu den Betriebskosten erhalten, für den betreffenden Zeitraum/die betreffenden Zeiträume keine indirekten Kosten geltend machen dürfen, es sei denn, sie können nachweisen, dass der Beitrag zu den Betriebskosten nicht für die Kosten der Informationsmaßnahme verwendet wird.
Um dies nachzuweisen, sollte der Begünstigte grundsätzlich
a. |
das analytische Kostenrechnungssystem verwenden, durch das alle Kosten (einschließlich Gemeinkosten) eindeutig dem Beitrag zu den Betriebskosten oder der Finanzhilfe für die Informationsmaßnahmen zugeordnet werden können. Hierzu sollte der Begünstigte verlässliche Buchungs- und Verteilungsschlüssel verwenden, um sicherzustellen, dass die Zuordnung der Kosten in fairer, objektiver und realistischer Weise erfolgt; |
b. |
Folgendes separat aufzeichnen:
|
Wenn der Beitrag zu den Betriebskosten alle üblichen Tätigkeiten während des Jahres und das gesamte Jahresbudget des Begünstigten abdeckt, dürfen diesem im Rahmen der Finanzhilfe für die Informationsmaßnahme keine indirekten Kosten erstattet werden.
11.2. Nicht förderfähige Kosten
a) |
Kapitalerträge und Dividenden, die von einem Begünstigten ausgezahlt werden; |
b) |
Verbindlichkeiten und damit verbundene Kosten; |
c) |
Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten; |
d) |
Sollzinsen; |
e) |
zweifelhafte Forderungen; |
f) |
Wechselkursverluste; |
g) |
von der Bank einem Begünstigten in Rechnung gestellte Kosten für Überweisungen der Kommission; |
h) |
Kosten, die vom Begünstigten im Rahmen einer anderen Informationsmaßnahme, für die eine Finanzhilfe aus dem Unionshaushalt gewährt wird, geltend gemacht werden, einschließlich Finanzhilfen, die von einem Mitgliedstaat gewährt und aus dem Unionshaushalt finanziert werden, sowie Finanzhilfen, die von anderen Einrichtungen als der Kommission für die Zwecke der Ausführung des Unionshaushalts gewährt werden. Insbesondere Begünstigte, die einen aus dem EU- oder Euratom-Haushalt finanzierten Beitrag zu den Betriebskosten erhalten, dürfen für den betreffenden Zeitraum/die betreffenden Zeiträume keine indirekten Kosten geltend machen, es sei denn, sie können nachweisen, dass der Beitrag zu den Betriebskosten keine Kosten der Informationsmaßnahme deckt; |
i) |
Sachleistungen Dritter; |
j) |
übermäßige oder unbedachte Ausgaben; |
k) |
abzugsfähige USt. |
11.3. Arten der Finanzhilfe
11.3.1. Erstattung tatsächlich angefallener Kosten
Die Höhe der Finanzhilfe wird durch Anwendung eines Kofinanzierungshöchstsatzes von 60 % auf die tatsächlich angefallenen und vom Begünstigten und seinen mit ihm verbundenen Einrichtungen geltend gemachten förderfähigen Kosten festgelegt.
11.3.2. Pauschalbeitrag
Ein Pauschalbeitrag in Höhe von 7 % der förderfähigen direkten Kosten zur Deckung der indirekten Kosten; dies entspricht den der Informationsmaßnahme zurechenbaren allgemeinen Verwaltungskosten des Begünstigten. Der Pauschalbeitrag wird nach Genehmigung der Kosten oder Beiträge, auf deren Grundlage er berechnet wird, ausgezahlt.
Bedingungen für die Konformität der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten:
Der Begünstigte muss sicherstellen, dass die zur Geltendmachung der förderfähigen Kosten verwendeten Kostenrechnungsverfahren die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
die verwendeten Kostenrechnungsverfahren müssen die üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten sein. Der Begünstigte muss bei der Anwendung dieser Verfahren kohärent und nach objektiven Kriterien vorgehen, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Mittel stammen (EU- oder anderweitige Finanzierung); |
b) |
die geltend gemachten Kosten können direkt den in seiner allgemeinen Buchführung ausgewiesenen Beträgen zugeordnet werden und |
c) |
die zur Bestimmung der geltend gemachten Kosten herangezogenen Kostenkategorien enthalten keine nicht förderfähigen Kosten und keine Kosten, die bereits durch andere Formen der Finanzhilfe gedeckt sind. |
11.4. Ausgeglichenes Budget
Der Kostenvoranschlag für die Informationsmaßnahme ist dem Antragsformular beizufügen. Dabei müssen Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
Das Budget ist in Euro aufzustellen.
Antragsteller, denen die Kosten nicht in Euro entstehen werden, sollten zur Umrechnung die im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf der InforEuro-Website veröffentlichten Wechselkurse verwenden: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm.
Der Antragsteller muss gewährleisten, dass die für die Durchführung der Informationsmaßnahme erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden.
Die Kofinanzierungsmittel für die Informationsmaßnahme können beispielsweise aus folgenden Quellen stammen:
— |
Eigenmittel des Begünstigten; |
— |
Einnahmen aus der Informationsmaßnahme; |
— |
Finanzbeiträge Dritter. |
Die allgemeine Kofinanzierung kann auch Sachleistungen Dritter umfassen, d. h. nichtfinanzielle Ressourcen, die dem Begünstigten von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechenden Kosten Dritter sind im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung nicht förderfähig, z. B. ehrenamtliche Arbeit, unentgeltliche Bereitstellung eines Sitzungsraums usw.
Der Wert der Sachleistungen darf nicht höher sein als
— |
entweder die tatsächlich entstandenen, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten |
— |
oder, falls solche Unterlagen nicht vorliegen, die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten. |
Sachleistungen sind im Kostenvoranschlag separat auszuweisen, sodass alle der Informationsmaßnahme zugewiesenen Ressourcen ersichtlich sind. Der Wert der einzelnen Sachleistung ist im veranschlagten Budget auszuweisen und darf anschließend nicht mehr geändert werden.
Bei Sachleistungen müssen die nationalen steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
11.5. Berechnung der endgültigen Höhe der Finanzhilfe
Der endgültige Betrag der Finanzhilfe wird von der Kommission zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags berechnet. Die Berechnung umfasst die folgenden Schritte:
Schritt 1 — Anwendung des Erstattungssatzes auf die förderfähigen Kosten und Hinzufügung des Pauschalbeitrags
Der Betrag in Schritt 1 wird durch Anwendung des in Abschnitt 11.3.1 festgelegten Erstattungssatzes auf die von der Kommission anerkannten förderfähigen Kosten und des Pauschalbeitrags gemäß Abschnitt 11.3.2. berechnet.
Schritt 2 — Begrenzung auf den Höchstbetrag der Finanzhilfe
Der von der Kommission an den Begünstigten gezahlte Gesamtbetrag darf keinesfalls den Höchstbetrag der Finanzhilfe gemäß der Finanzhilfevereinbarung überschreiten. Wenn der in Schritt 1 ermittelte Betrag höher ist als dieser Höchstbetrag, wird der endgültige Betrag auf diesen Höchstbetrag begrenzt.
Schritt 3 — Abzug aufgrund des Grundsatzes des Gewinnverbots
„Gewinn“ bezeichnet den Überschuss des in den Schritten 1 und 2 ermittelten Betrags zuzüglich der Gesamteinnahmen der Informationsmaßnahme gegenüber den förderfähigen Gesamtkosten der Informationsmaßnahme.
Die förderfähigen Gesamtkosten der Informationsmaßnahme entsprechen den konsolidierten förderfähigen Gesamtkosten, die von der Kommission genehmigt wurden. Die Gesamteinnahmen der Informationsmaßnahme entsprechen den konsolidierten Gesamteinnahmen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Zahlung des Restbetrags vom Begünstigten erstellt wird, in den Büchern erfasst, eingegangen oder bestätigt sind.
Folgendes wird als Einnahmen betrachtet:
a) |
Einnahmen aus der Informationsmaßnahme; |
b) |
Finanzbeiträge, die einem Begünstigten oder einer mit ihm verbundenen Einrichtung von Dritten speziell zur Finanzierung der förderfähigen Kosten der Informationsmaßnahme zugewiesen werden, die von der Kommission erstattet werden. |
Folgendes wird nicht als Einnahmen betrachtet:
a) |
Finanzbeiträge von Dritten, sofern sie zur Deckung von anderen Kosten als den gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähigen Kosten verwendet werden können; |
b) |
Finanzbeiträge von Dritten ohne Verpflichtung zur Rückzahlung etwaiger nicht verwendeter Beträge am Ende des Durchführungszeitraums. |
Ergibt sich ein Gewinn, so wird dieser proportional zu dem endgültigen Satz für die Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten der von der Kommission genehmigten Informationsmaßnahme in Abzug gebracht.
Schritt 4 — Kürzung wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung oder Verletzung sonstiger Pflichten
Die Kommission kann den Höchstbetrag der Finanzhilfe kürzen, falls die Informationsmaßnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde (d. h. bei unterlassener, mangelhafter, lediglich teilweiser oder verspäteter Durchführung) oder falls eine andere Pflicht aus der Vereinbarung verletzt wurde.
Die Kürzung des Betrags erfolgt proportional zur nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Informationsmaßnahme oder zur Schwere der Pflichtverletzung.
11.6. Berichterstattung und Zahlungsmodalitäten
11.6.1. |
Der Begünstigte kann folgende Zahlungen beantragen, sofern die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung (z. B. Zahlungsfristen, Obergrenzen) erfüllt werden. Die Zahlungsanträge sind zusammen mit den unten aufgeführten und in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Dokumenten einzureichen:
Im Falle einer geringen finanziellen Leistungsfähigkeit gilt Abschnitt 8.1. |
11.7. Sonstige finanzielle Bestimmungen
a) Kumulierungsverbot
Für eine Maßnahme kann nur eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden.
Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Um dies zu gewährleisten, müssen die Antragsteller für alle Zuschüsse der Union, die sie in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Informationsmaßnahme, einen Teil der Informationsmaßnahme oder ihre Betriebskosten erhalten bzw. beantragt haben, in dem Antrag auf Finanzhilfe die Quellen und Beträge der Unionsmittel sowie alle sonstigen Finanzierungen angeben, die sie für dieselbe Informationsmaßnahme erhalten bzw. beantragt haben.
b) Rückwirkungsverbot
Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Informationsmaßnahmen ist nicht zulässig.
Für eine bereits begonnene Informationsmaßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller im Antrag auf die Finanzhilfe nachweisen kann, dass die Informationsmaßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste.
In diesem Fall dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung angefallen sein.
c) Durchführungsaufträge/Untervergabe
Erfordert die Durchführung einer Informationsmaßnahme die Vergabe von Aufträgen (Durchführungsaufträge), so muss der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. (gegebenenfalls) dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag erteilen und dabei jeglichen Interessenkonflikt vermeiden.
Übersteigt der Wert des Durchführungsauftrags 60 000 EUR, muss der Begünstigte die zusätzlichen Vorschriften beachten, die in der Muster-Finanzhilfevereinbarung im Anhang zur Aufforderung aufgeführt sind.
Der Begünstigte hat das Ausschreibungsverfahren in klarer Form zu dokumentieren und die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufzubewahren.
Rechtsträger, die als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) oder als Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) handeln, sind an die geltenden nationalen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge gebunden.
Begünstigte dürfen zur Durchführung von Aufgaben im Rahmen der Informationsmaßnahme Unteraufträge vergeben. Wenn sie dies tun, müssen sie dafür sorgen, dass neben den oben genannten Bedingungen, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen und Interessenkonflikte zu vermeiden, auch folgende Bedingungen eingehalten werden:
a) |
Die Vergabe von Unteraufträgen betrifft keine Kernaufgaben der Informationsmaßnahme. |
b) |
Die Vergabe von Unteraufträgen ist aufgrund der Art der Informationsmaßnahme und der Erfordernisse für ihre Durchführung gerechtfertigt. |
c) |
Die für die Unterauftragsvergabe veranschlagten Kosten sind im Kostenvoranschlag eindeutig ausgewiesen. |
d) |
Jede Vergabe von Unteraufträgen, sofern sie nicht in der Beschreibung der Informationsmaßnahme vorgesehen ist, ist vom Begünstigten mitzuteilen und von der Kommission zu genehmigen. Die Kommission kann die Genehmigung erteilen:
|
e) |
Die Begünstigten stellen sicher, dass bestimmte von ihnen laut Finanzhilfevereinbarung zu erfüllende Anforderungen (z. B. Sichtbarkeit, Vertraulichkeit) auch von den Unterauftragnehmern erfüllt werden. |
d) Finanzielle Unterstützung für Dritte
Die Anträge dürfen keine finanzielle Unterstützung für Dritte vorsehen.
12. PUBLIZITÄT
12.1. Verantwortlichkeiten der Begünstigten
Die Begünstigten müssen in allen Veröffentlichungen oder bei allen Maßnahmen, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf den Beitrag der Europäischen Union hinweisen.
In diesem Zusammenhang sind die Begünstigten verpflichtet, in allen Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und anderen Produkten im Rahmen des kofinanzierten Projekts deutlich sichtbar den Namen und das Emblem der Europäischen Kommission anzubringen.
Hierzu müssen sie den Text, das Logo sowie den Vermerk über den Haftungsausschluss verwenden, die unter folgender Adresse verfügbar sind: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/.
Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht umfassend nach, kann die Finanzhilfe entsprechend den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung gekürzt werden.
12.2. Verantwortlichkeiten der Kommission
Alle Informationen über die im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen, mit Ausnahme der Stipendien für natürliche Personen und anderer Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, werden spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, zu dessen Lasten sie gewährt wurden, auf einer Internetseite der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Kommission veröffentlicht folgende Angaben:
— |
Name des Begünstigten; |
— |
bei juristischen Personen: Anschrift des Begünstigten; bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in der EU: Region auf NUTS-II-Ebene; bei Personen mit Wohnsitz außerhalb der EU: entsprechende Verwaltungseinheit; |
— |
Gegenstand der Finanzhilfe; |
— |
gewährter Betrag. |
Auf hinreichend begründeten Antrag des Begünstigten kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden, wenn durch eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen des Begünstigten beeinträchtigt würden.
13. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Bei der Bearbeitung von Antworten auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auch personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift, Lebenslauf) erfasst und verarbeitet. Diese Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Sofern nicht anders angegeben, werden die Antworten auf Fragen und die angeforderten personenbezogenen Daten, die für die Bewertung des Antrags gemäß der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen benötigt werden, nur zu diesem Zweck vom Referat R5 der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung verarbeitet.
Personenbezogene Daten können von der Kommission im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) gespeichert werden, falls sich der Begünstigte in einer Situation befindet, die in Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 107 der Haushaltsordnung aufgeführt ist (weitere Informationen siehe Datenschutzerklärung:
http://ec.europa.eu/budget/library/explained/management/protecting/privacy_statement_edes_en.pdf).
14. VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN
Die Vorschläge sind vor Ablauf der in Abschnitt 3 festgelegten Frist einzureichen.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind Änderungen des Antrags nicht mehr zulässig. Sind jedoch bestimmte Aspekte zu klären oder Schreibfehler zu berichtigen, kann die Kommission sich während des Bewertungsverfahrens an den Antragsteller wenden.
Die Antragsteller werden schriftlich über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert.
Einreichung in Papierform
Antragsformulare stehen unter folgender Adresse zur Verfügung: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/.
Die Anträge müssen unter Verwendung des entsprechenden vollständig ausgefüllten und datierten Formulars eingereicht werden. Die Anträge sind von der Person zu unterzeichnen, die befugt ist, für die antragstellende Organisation rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen.
Gegebenenfalls kann der Antragsteller weitere Seiten mit allen zusätzlichen Informationen beifügen, die er für erforderlich hält.
Die Anträge sind an folgende Anschrift zu schicken:
Europäische Kommission Referat AGRI. B.1 |
Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen 2017/C 339/07 |
Zu Händen des Referatsleiters |
L130 4/053 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
— |
per Post (es gilt das Datum des Poststempels); |
— |
durch persönliche Abgabe (es gilt das Datum der Empfangsbestätigung). Als Nachweis der Angebotsabgabe gilt die Empfangsbestätigung der zentralen Poststelle der Kommission mit Datum und Unterschrift des Bediensteten, der die Unterlagen entgegengenommen hat. Die Poststelle ist montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet. Samstags, sonntags und an den sonstigen dienstfreien Tagen der Kommission ist sie geschlossen; |
— |
per Kurierdienst (es gilt das Datum des Eingangs beim Kurierdienst). |
Persönliche Abgabe/Kurierdienst:
Europäische Kommission |
Zentrale Poststelle |
Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1 |
1140 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Der Antragsteller wird aufgefordert, zusätzlich zur Papierfassung eine elektronische Kopie des Vorschlags sowie aller dazugehörigen Anhänge auf CD-ROM oder USB-Stick im selben Umschlag wie die Papierfassung einzureichen. Maßgebend ist die Papierfassung. Die Zulässigkeit der Anträge wird auf der Grundlage der Papierfassung beurteilt.
Kontakte
Ansprechpartner bei Fragen: agri-grants@ec.europa.eu
Die Frist für die Zusendung von Fragen endet am 1. Dezember 2017 um 24.00 Uhr.
Die wichtigsten Fragen und Antworten werden unter folgender Internetadresse veröffentlicht: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/
Anhänge
— |
Antragsformular (mit Checkliste der einzureichenden Unterlagen), verfügbar unter http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/ |
— |
Muster der Finanzhilfevereinbarung, verfügbar unter http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/ |
— |
Formular „Rechtsträger“, verfügbar unter: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/legal_entities/legal_entities_en.cfm |
— |
Formular „Finanzangaben“, verfügbar unter: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/financial_id/financial_id_en.cfm |
— |
Kostenvoranschlag |
— |
Ausgabenübersicht |
— |
Einnahmenübersicht |
— |
Muster für Finanzberichte und Berichte über die technische Durchführung |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(3) ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
(4) ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.
(5) ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54.
(6) ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.
(7) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
(8) ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
(9) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(10) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(11) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(12) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(13) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
10.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/23 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8635 — Sojitz/KEPCO/Luricawne/Fixarra/Evalair/Plum)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 339/08)
1. |
Am 29. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Sojitz und KEPCO übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung zusammen mit Fixarra und Luricawne die gemeinsame Kontrolle über Evalair und Plum. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8635 — Sojitz/KEPCO/Luricawne/Fixarra/Evalair/Plum Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.