ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 334 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 334/01 |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 334/02 |
||
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 334/03 |
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
6.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 334/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
5. Oktober 2017
(2017/C 334/01)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1742 |
JPY |
Japanischer Yen |
132,05 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4424 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,89153 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,5195 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1472 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,3500 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,837 |
HUF |
Ungarischer Forint |
311,42 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3000 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5750 |
TRY |
Türkische Lira |
4,1905 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5015 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4655 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,1701 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6413 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5998 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 337,65 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,0020 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8108 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5055 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 803,15 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9651 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,949 |
RUB |
Russischer Rubel |
67,5273 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,160 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,6772 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,4107 |
INR |
Indische Rupie |
76,4965 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
6.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 334/2 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für den Zeitraum 2014-2020
(Durchführungsbeschluss C(2017) 5437 der Kommission (1) zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1921 (2) )
(2017/C 334/02)
Hiermit veröffentlicht die Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen, die nach Maßgabe der im Mehrjahresarbeitsprogramm für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) festgelegten Prioritäten und Ziele bereitgestellt werden.
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich auf die Priorität „Einheitlicher europäischer Luftraum — SESAR“ mit einer vorläufigen Mittelausstattung von 290 Mio. EUR.
Die Frist für die Einreichung der Vorschläge endet am 15. März 2018.
Der vollständige Wortlaut der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen kann unter folgender Adresse abgerufen werden:
https://ec.europa.eu/inea/en/connecting-europe-facility/cef-transport/apply-funding/2017-cef-transport-calls-proposals
(1) Durchführungsbeschluss C(2017) 5437 final der Kommission vom 3. August 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1921 über die Festlegung des Mehrjahresarbeitsprogramms 2014-2020 für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für den Zeitraum 2014-2020.
(2) Durchführungsbeschluss C(2014) 1921 final der Kommission vom 26. März 2014 über die Festlegung des Mehrjahresarbeitsprogramms 2014 für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für den Zeitraum 2014-2020.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
6.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 334/3 |
Bekanntmachung zum Urteil vom 11. Juli 2017 in der Rechtssache T-67/14 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien
(2017/C 334/03)
Urteil
In seinem Urteil vom 11. Juli 2017 in der Rechtssache T-67/14 Viraj Profiles Limited/Rat erklärte das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (1) insoweit für nichtig, als sie für den indischen ausführenden Hersteller Viraj Profiles Limited (im Folgenden auch „betroffener ausführender Hersteller“) gilt.
Das Gericht entschied, dass die Verteidigungsrechte des betroffenen ausführenden Herstellers durch die Organe verletzt wurden, indem sie ihrer Verpflichtung nicht nachkamen, ihre Entscheidung zu begründen.
Folgen
Nach Artikel 266 AEUV haben die Organe der Union die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Daher sollte die unzureichende Begründung im Lichte der besonderen Umstände im Zusammenhang mit diesem ausführenden Hersteller überprüft werden.
Die Nichtigerklärung einer Phase eines mehrphasigen Verwaltungsverfahrens hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. (2) Antidumpinguntersuchungen sind ein Beispiel für solche mehrphasigen Verfahren. Die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013, soweit Viraj Profiles Limited davon betroffen ist, betraf eine Phase des Verwaltungsverfahrens, nämlich die Offenlegung von Informationen gegenüber dem betroffenen ausführenden Hersteller. Die Kommission hat bei der Umsetzung des Urteils des Gerichts vom 11. Juli 2017 mithin die Möglichkeit, die Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt haben, und die Teile, die durch das Urteil nicht berührt werden, unverändert zu lassen. (3) Dementsprechend bleiben alle Feststellungen der angefochtenen Verordnung, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist angefochten wurden oder deren Anfechtung nicht vom Gericht geprüft oder durch ein Urteil des Gerichts zurückgewiesen wurde und die somit nicht zur Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1106/2013 führten, weiterhin gültig.
Wiederaufnahme des Verfahrens
In Anbetracht der obigen Ausführungen nimmt die Kommission die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien, die zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 führte, wieder auf, soweit sie den betroffenen ausführenden Hersteller betrifft; die Wiederaufnahme erfolgt an dem Punkt, an dem die Unregelmäßigkeit eingetreten ist.
Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichts im Hinblick auf Viraj Profiles Limited.
Schriftliche Beiträge
Der betroffene ausführende Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union werden gebeten, unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen ihren Standpunkt darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission
Interessierte Parteien können eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung die Wiederaufnahme der Untersuchung, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Schriftliche Beiträge und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben sollten nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle schriftlichen Beiträge und Schriftwechsel von interessierten Parteien, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (4) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (5) (im Folgenden „Grundverordnung“) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: CHAR 04/034 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: TRADE-SSW-DUMPING@ec.europa.eu |
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen Zusatzkosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem Gelegenheit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen vorzutragen, die unter anderem die Umsetzung des Urteils betreffen, und diesbezügliche Gegenargumente vorzubringen.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.
Information für die Zollbehörden
Die nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes ex 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird und von Viraj Profiles Limited (TARIC-Zusatzcode B780) hergestellt wurde, entrichteten endgültigen Antidumpingzölle sowie die nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 endgültig vereinnahmten vorläufigen Zölle sollten erstattet oder erlassen werden. Die Erstattung beziehungsweise der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen.
Unterrichtung
Der betroffene ausführende Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union werden anschließend über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage das Urteil umgesetzt werden soll, und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(1) ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 1.
(2) Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 1998, II-3939.
(3) Rechtssache T-458/98 P, Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 2000, I-08147.
(4) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(5) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.