ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 302

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
13. September 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 302/01

Euro-Wechselkurs

1

2017/C 302/02

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe– Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz– und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Oktober 2017(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

2


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 302/03

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

3


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/1


Euro-Wechselkurs (1)

12. September 2017

(2017/C 302/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1933

JPY

Japanischer Yen

130,93

DKK

Dänische Krone

7,4400

GBP

Pfund Sterling

0,89878

SEK

Schwedische Krone

9,5355

CHF

Schweizer Franken

1,1444

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3593

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,105

HUF

Ungarischer Forint

307,11

PLN

Polnischer Zloty

4,2549

RON

Rumänischer Leu

4,6018

TRY

Türkische Lira

4,0948

AUD

Australischer Dollar

1,4847

CAD

Kanadischer Dollar

1,4477

HKD

Hongkong-Dollar

9,3235

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6343

SGD

Singapur-Dollar

1,6074

KRW

Südkoreanischer Won

1 346,05

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,4800

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8024

HRK

Kroatische Kuna

7,4513

IDR

Indonesische Rupiah

15 751,56

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0120

PHP

Philippinischer Peso

60,765

RUB

Russischer Rubel

68,3844

THB

Thailändischer Baht

39,522

BRL

Brasilianischer Real

3,7117

MXN

Mexikanischer Peso

21,1297

INR

Indische Rupie

76,4385


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/2


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe– Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz– und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Oktober 2017

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2017/C 302/02)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz– und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 278 vom 22.8.2017, S. 12, veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.10.2017

-0,15

-0,15

0,76

-0,15

0,45

-0,15

0,09

-0,15

-0,15

-0,15

-0,15

-0,15

0,59

0,30

-0,15

-0,15

-0,15

-0,15

-0,15

-0,15

-0,15

1,83

-0,15

1,10

-0,36

-0,15

-0,15

0,65

1.9.2017

30.9.2017

-0,13

-0,13

0,76

-0,13

0,45

-0,13

0,12

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

0,59

0,30

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

1,83

-0,13

1,10

-0,36

-0,13

-0,13

0,65

1.8.2017

31.8.2017

-0,13

-0,13

0,76

-0,13

0,45

-0,13

0,12

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

0,59

0,30

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

-0,13

1,83

-0,13

1,10

-0,36

-0,13

-0,13

0,78

1.6.2017

31.7.2017

-0,10

-0,10

0,76

-0,10

0,45

-0,10

0,12

-0,10

-0,10

-0,10

-0,10

-0,10

0,70

0,37

-0,10

-0,10

-0,10

-0,10

-0,10

-0,10

-0,10

1,83

-0,10

1,10

-0,36

-0,10

-0,10

0,78

1.5.2017

31.5.2017

-0,10

-0,10

0,76

-0,10

0,45

-0,10

0,12

-0,10

-0,10

-0,10

-0,10

-0,10

0,70

0,44

-0,10

-0,10

-0,10

-0,10

-0,10

-0,10

-0,10

1,83

-0,10

1,10

-0,36

-0,10

-0,10

0,78

1.4.2017

30.4.2017

-0,08

-0,08

0,76

-0,08

0,45

-0,08

0,16

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

0,83

0,44

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

1,83

-0,08

1,10

-0,36

-0,08

-0,08

0,78

1.3.2017

31.3.2017

-0,08

-0,08

0,76

-0,08

0,45

-0,08

0,16

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

1,05

0,53

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

-0,08

1,83

-0,08

1,10

-0,36

-0,08

-0,08

0,78

1.1.2017

28.2.2017

-0,07

-0,07

0,76

-0,07

0,45

-0,07

0,16

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

1,05

0,75

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

1,83

-0,07

1,10

-0,36

-0,07

-0,07

0,78


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

13.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/3


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 302/03)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ÄNDERUNGSANTRAG

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„BAYERISCHES RINDFLEISCH“/„RINDFLEISCH AUS BAYERN“

EG-Nr.: DE-PGI-0105-01219 — 7.4.2014

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges [zu präzisieren]

2.   Art der Änderung(en)

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

Beantragte Änderungen:

b)   Beschreibung:

In Ziffer 3.2 werden folgende Punkte geändert:

1.

In dem Satz

„Darüber hinaus muss ‚Bayerisches Rindfleisch‘ den Kriterien der Fleischigkeitsklassen E, U bzw. R des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper und den Fettgewebeklassen 2 bis 4 entsprechen.“

wird „bzw. R“ durch „, R bzw. O“ ersetzt.

2.

In dem Absatz

„Kalb: ein im Alter von mindestens fünf Monaten entwöhntes Tier mit einem Schlachtalter von höchstens acht Monaten und einem Mindestgewicht von 120 kg und einem maximalen Höchstgewicht von 220 kg“ ist „mindestens fünf Monaten“ durch „mindestens sechs Monaten“ zu ersetzen.

3.

In dem Absatz nach „Rind:“ wird in dem Halbsatz

„Das Schlachtgewicht für Bullen beträgt maximal 430 kg“

„430“ durch „480“ ersetzt.

4.

Der letzte Satz

„Für weibliche Tiere ist das Schlachtalter auf maximal sieben Jahre und das Schlachtgewicht auf 450 kg begrenzt.“ wird wie folgt geändert:

„Für weibliche Tiere ist das Schlachtalter auf maximal elf Jahre und das Schlachtgewicht auf 500 kg begrenzt.“

Begründung:

zu Nr. 1:

Die Handelsklasse O soll für alle Kategorien zusätzlich aufgenommen werden, weil Fleisch dieser Handelsklasse bereits vor der Eintragung der g.g.A. immer schon als „Bayerisches Rindfleisch“ vermarktet wurde. Ein negativer Einfluss auf die Fleischqualität geht hiervon nicht aus.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher orientieren sich beim Kauf von Rindfleisch an völlig anderen Kriterien als Handelsklassen. So sind entscheidende Kaufkriterien vielmehr das betreffende Teil des Schlachtkörpers, die Herkunft des Fleisches sowie die Art der Produktion.

Zu Nr 2:

Die Kälber müssen auf Raufutter umgestellt werden. Dies ist zu erkennen einerseits an der Färbung des Fleisches und andererseits an der Ausprägung des Verdauungsapparates. Alleine durch die Erhöhung des Mindestschlachtalters um einen Monat ist sowohl die Färbung des Fleisches als auch die Ausbildung des Verdauungsapparates deutlicher. Dies erleichtert die Kontrolle deutlich.

Ein negativer Einfluss auf die Qualität des Fleisches und die Wertschätzung des Verbrauchers ist damit nicht verbunden.

Zu Nr. 3:

Bei der ursprünglichen Antragstellung ist das maximale Bullengewicht mit 430 kg zu niedrig angesetzt worden. Durch die Anhebung der Gewichtsgrenze auf 480 kg ist kein negativer Einfluss auf die Fleischqualität und die Wertschätzung des Verbrauchers zu erwarten.

Zu Nr. 4:

Die für das Bayerische Rindfleisch zulässigen Rassen sind sehr langlebig. So gibt es viele Milchkühe, welche 10 bis 20 Laktationen aufweisen. Auch diese Tiere wurden immer schon als „Bayerisches Rindfleisch“ vermarktet. Die 7-Jahres-Grenze für das Schlachtalter der Kühe würde im Zweifelsfalle zu einem früheren Ersatz der Tiere führen, was dem Grundsatz der Nachhaltigkeit widerspricht. Gleichzeitig hat die Verschiebung der Altersgrenze von sieben auf elf Jahre keinen negativen, sondern vielmehr einen positiven Einfluss auf die Fleischqualität, welche über die anderen festgelegten Parameter (Ausschluss von DFD-Fleisch, pH-Wert maximal 6,0) ohnehin gesichert ist. Wie die Untersuchungen der Arge ALPEN-ADRIA von J. Kögel, A. Petautschnig, P. Stückler, I. Andrighetto und Ch. Augustini „Beziehungen zwischen Schlachtalter und Merkmalen der Rindfleischqualität“ ergeben haben, nimmt die Zartheit bei Fleckvieh-Kuhfleisch beginnend von einem Schlachtalter von 3,2 Jahren bis zu einem Schlachtalter von 6,6 Jahren ab. Bei einem Schlachtalter von ca. 7,9 Jahren bleibt Scherkraft und Zartheit in etwa gleich. Bei der Altersgruppe bis zu 10,4 Jahre verbessert sich Scherkraft und Zartheit des Kuhfleisches bei Fleckvieh-Kühen. Dementsprechend kann eine solche Erhöhung des Schlachtalters auf bis zu elf Jahre tatsächlich nicht zu einer Verschlechterung der Fleischqualität führen.

Die Erhöhung des maximalen Schlachtgewichts bei Kühen auf 500 kg ist, wie schon die Erhöhung des Schlachtgewichts bei Bullen, der Großrahmigkeit und Gewichtsentwicklung insbesondere bei dem das „Bayerische Rindfleisch“ tragenden Fleckvieh erforderlich. Fleckvieh-Kühe erreichen ein Lebendgewicht von 800 kg und mehr, bei einer Schlachtausbeute von bis zu 60 %.

In Ziffer 5.3 wird Folgendes geändert:

Der Satz

„Die Wertschätzung ‚Bayerischen Rindfleisches‘ durch die Verbraucher ist jedoch derart geprägt, dass die Besonderheit des ‚Bayerischen Rindfleisches‘ in Qualität, Ansehen und Geschmack des Fleisches von Schlachttieren herrührt, die von den oben beschriebenen typischen bayerischen Rassen sowie der Fleischqualität von Schlachttieren mit den beschriebenen Alters- und Gewichtskriterien stammen.“

wird ersetzt durch

„Die Wertschätzung ‚Bayerischen Rindfleisches‘ durch die Verbraucher ist jedoch derart geprägt, dass die Besonderheit des ‚Bayerischen Rindfleisches‘ in Qualität, Ansehen und Geschmack des Fleisches von Schlachttieren herrührt, die von den oben beschriebenen typischen bayerischen Rassen, den guten natürlichen Bedingungen für die Rindfleischerzeugung sowie der Fleischqualität von Schlachttieren mit den beschriebenen Kriterien stammen.“

Begründung:

Unter Ziffer 5.2, Besonderheit des Erzeugnisses wurden die wesentlichen Kriterien für die Qualität des Erzeugnisses ausgeführt. „Bayerisches Rindfleisch“ zeichnet sich in Qualität, Ansehen und Geschmack durch die Rassen, die guten natürlichen Bedingungen für die Rindfleischerzeugung und die oben beschriebenen Kriterien der Schlachttiere aus. Dabei ist festzuhalten, dass Fleckvieh schon immer eine sehr großrahmige und schwere Rasse war und diese genetischen Rahmenbedingungen auch ausgenutzt werden.

EINZIGES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (3)

„BAYERISCHES RINDFLEISCH“/„RINDFLEISCH AUS BAYERN“

EG-Nr.: DE-PGI-0105-01219 — 7.4.2014

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Bayerisches Rindfleisch“/„Rindfleisch aus Bayern“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei „Bayerischem Rindfleisch“ handelt es sich um Schlachtkörper oder zerlegtes Fleisch, welches von Rindern (aller Kategorien) stammt, die in Bayern geboren, aufgezogen, gemästet und bis zur Schlachtung in Bayern gehalten wurden. „Bayerisches Rindfleisch“ darf keine Anzeichen von DFD-Fleisch am Schlachtkörper aufweisen und der pH-Wert darf nicht über 6,0 liegen. Unter DFD-Fleisch versteht man Fleisch, welches als dunkel (Dark), fest (Firm) und trocken (Dry) charakterisiert wird. Fleisch mit diesen Charakteristika wird als mangelbehaftet eingestuft. Darüber hinaus muss „Bayerisches Rindfleisch“ den Kriterien der Fleischigkeitsklassen E, U, R bzw. O des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper und den Fettgewebeklassen 2 bis 4 entsprechen.

Aufgrund der naturräumlichen und klimatischen Bedingungen grenzt sich die Rassezusammensetzung Bayerns stark vom Rest Deutschlands ab. Deutlich ist insbesondere der Unterschied zu den norddeutschen Bundesländern wo die Milchleistungs-Rasse Holstein-Friesian dominierend ist, während in Bayern insbesondere die Zwei-Nutzungsrasse Fleckvieh mit über 80 % stark verbreitet ist, gefolgt von dem Braunvieh und Gelbvieh. Darüber hinaus existieren in Bayern auch noch die standortangepassten Rassen Murnau-Werdenfelser und Pinzgauer Rind. „Bayerisches Rindfleisch“ darf jedoch nur von den traditionell bayerischen Rassen Fleckvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Pinzgauer und Murnau-Werdenfelser Rind stammen.

Rindfleisch, das in die Spezifikation „Bayerisches Rindfleisch“ einzureihen ist, muss je nach Gattung der Schlachttiere zusätzlich folgenden Anforderungen hinsichtlich Alter und Schlachtgewicht entsprechen:

Kalb: ein im Alter von mindestens sechs Monaten entwöhntes Tier mit einem Schlachtalter von höchstens acht Monaten und einem Mindestgewicht von 120 kg und einem maximalen Höchstgewicht von 220 kg.

Jungrind: ein Rind im Alter zwischen acht und zwölf Monaten mit einem Mindestgewicht von 150 kg und einem Höchstgewicht von 300 kg.

Rind: ein weibliches oder männliches Rind, das älter als zwölf Monate ist und ein Mindestgewicht von 220 kg hat. Das Schlachtgewicht für Bullen beträgt maximal 480 kg und das Lebensalter maximal 24 Monate. Für weibliche Tiere ist das Schlachtalter auf maximal elf Jahre und das Schlachtgewicht auf 500 kg begrenzt.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Geburt der Tiere, die Aufzucht und die Mast, also der gesamte Lebenszyklus, muss grundsätzlich in Bayern stattfinden.

Hinsichtlich der Schlachtung werden in Bezug auf die geographische Lage keine Restriktionen aufgestellt. Allerdings müssen die Schlachtrinder innerhalb von drei Stunden nach Abschluss der Beladung die Schlachtstätte erreichen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Fleischqualität, welche die Grundlage für das hohe Ansehen „Bayerischen Rindfleisches“ ist, auf einem hohen Niveau bleibt, da eine zu lange Transportdauer mit einer Verschlechterung der Fleischparameter (z. B. DFD) bei der Schlachtung einhergeht.

Für die bestimmenden Elemente einer marktstufenübergreifenden Qualitätssicherung für die Bezeichnung „Bayerisches Rindfleisch“ ist folgendes festzuhalten. Die Bezeichnung „Bayerisches Rindfleisch“ darf nur für Fleisch verwendet werden, das dauerhaft und lückenlos von der Geburt über die Mast einer bayerischen Herkunft zugeordnet werden kann und für das über diese Stufen hinweg die Kriterien des einzigen Dokumentes eingehalten werden. Die höhere und konstante Qualität wird dadurch gewährleistet, dass jedes Tier in der Herkunfts- und Informations-Tier-Datenbank (siehe http://www.hi-tier.de/) oder vergleichbaren Systemen erfasst sein muss und ein Herkunftsnachweis die Tiere bis zum Schlachtbetrieb begleitet.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Freistaat Bayern

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Rinderhaltung und die damit verbundene Gründlandnutzung bestimmen seit Jahrhunderten in weiten Teilen das Landschaftsbild Bayerns. Dies kommt insbesondere in den bayerischen Mittelgebirgen und dem Voralpenland zum Ausdruck, wo Wiesen- und Weidenutzung gegenüber dem Ackerbau dominierend sind und die klimatischen und topografischen Gegebenheiten die typische bayerische Rinderproduktion begünstigen. Die Rinderzucht bildet im Grünlandgürtel des Voralpenlandes von jeher die tragende Säule der bäuerlichen Landwirtschaft. Darüber hinaus ist aber festzuhalten, dass auch in den weiteren Regionen Bayerns traditionell in nicht unerheblichem Umfang Rinderhaltung stattfindet und das hieraus stammende Fleisch auch traditionell als „Bayerisches Rindfleisch“ vermarktet wird.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Zucht:

Die bayerische Viehzucht ist weltweit berühmt und anerkannt. So wird bspw. bayerisches Zuchtvieh in alle Welt exportiert. Sehr erfolgreiche Zuchtverbände sind der Weilheimer und der Miesbacher Zuchtverband. Das Bayerische Rind wird weltweit sehr geschätzt, weil es eine hohe Fleischleistung mit einer hohen Milchleistung kombiniert.

Die typischen bayerischen Rassen Fleckvieh, Braunvieh, Gelbvieh und Murnau-Werdenfelser sowie das Pinzgauer Rind machen weit über 90 % des Bestandes aus. All diese Rassen haben den deutlichen Schwerpunkt ihres Vorkommens in Bayern bzw. ausschließlich in Bayern.

Die Geschichte des Fleckviehs, der wichtigsten Rasse in der bayerischen Rindfleischerzeugung, beginnt mit Max Obermaier und Johann Fischbacher aus Gmund am Tegernsee, die 1837 die vielgerühmten „Simmenthaler“ aus der Schweiz ins heimatliche Miesbach holten.

Miesbach ist heute der bedeutendste Fleckviehzuchtverband, wenn es um den Verkauf von Jungkühen und Kälbern geht. Das Zuchtgebiet erstreckt sich von München bis zur Landesgrenze nach Österreich, grenzt westlich an das Weilheimer, östlich an das Traunsteiner Zuchtgebiet. Knapp 50 000 Herdbuchkühe stehen in rund 1 800 Betrieben. Die Jungviehaufzucht erfolgt überwiegend, aber nicht obligatorisch, in Weidehaltung und auf den Almen. Die Stärken des Zuchtviehs sind: Leistungsfähigkeit, Gesundheit, beste Euter, bestes Fundament. Das Fleckvieh passt sich allen betrieblichen Gegebenheiten an. Der Zuchtverband Miesbach hat den Namen der Stadt europa- sowie auch weltweit bekannt gemacht.

Neben dem Fleckvieh entwickelten sich zur damaligen Zeit auch die anderen typisch bayerischen Rassen, wie zum Beispiel das Allgäuer Braunvieh, das Fränkische Gelbvieh, Pinzgauer und die Murnau- Werdenfelser. Das Braunvieh ist vor allem im Allgäu in der rauen Berg- und Alpenregion, sowie dem davor liegenden Grünland und Futterbaugebiet beheimatet.

Ansehen des „Bayerischen Rindfleisches“:

„Bayerisches Rindfleisch“ ist in Deutschland und im Ausland bekannt, genießt einen guten Ruf und wird in großen Mengen vor allem nach Italien und Frankreich exportiert. So vermarktet bspw. der Handel in Frankreich bereits „Bayerisches Rindfleisch“ als „Bœuf de Bavière“, um die besondere Wertschätzung, die „Bayerisches Rindfleisch“ beim Verbraucher in Frankreich genießt, gezielt nutzen zu können.

Verbraucherstudien der Technischen Universität München aus den Jahren 1998, 2003 und 2007 haben eindeutig belegt, dass das „Bayerische Rindfleisch“ über ein hohes Ansehen beim Verbraucher verfügt. So zeigen die Untersuchungen aus den Jahren 2003 und 2007, dass für „Bayerisches Rindfleisch“ ein hohes Ansehen, ausgedrückt durch eine Mehrzahlungsbereitschaft von ca. 0,85 EUR bzw. von 0,65 EUR je kg Rinderbraten, besteht. Darüber hinaus gaben in der deutschlandweiten Studie aus dem Jahr 2003 ca. 65 % (in Süddeutschland ca. 88 %) der Befragten an, dass „Bayerisches Rindfleisch“ eine sehr hohe bzw. hohe Qualität aufweist. In diesem Kontext stimmten auch 75 % der interviewten Konsumenten aus Süddeutschland der Aussage zu, dass Bayern über gute natürliche Bedingungen für die Rindfleischerzeugung verfügt bzw. sagten ca. 63 %, dass die Natur in Bayern noch ursprünglich und unberührt ist, was ursächlich für die Qualität und den guten Geschmack des „Bayerischen Rindfleisches ist“.

Die hohe Qualitätswahrnehmung des „Bayerischen Rindfleisches“ basiert somit vor allem auf der vom Verbraucher wahrgenommen Verbindung zwischen Herkunft und Qualität. Der besondere Ruf des Produktes und die ursächliche Verbindung dieser Reputation mit der Region wurden durch repräsentative Erhebungen somit auch in jüngster Zeit mehrfach belegt.

Einbindung in die kulinarische Kultur Bayerns:

Rindfleisch kam in Bayern früher vor allem an Festtagen — Ostern, Pfingsten, Kirchweih und Weihnachten — auf den Tisch. Hierbei spielt seit jeher das gekochte Rindfleisch in der bayerischen Küche eine äußert wichtige Rolle. So ist z. B. gekochtes Rindfleisch (ggf. Ochsenfleisch) ein typisches Essen, das sich in ganz Bayern großer Beliebtheit erfreut. Als weitere typisch bayerische Gerichte sind das Tellerfleisch, das Münchner Kronfleisch und das Bofflamot (Bœuf à la mode) zu nennen. Rindfleisch bzw. Kalbfleisch findet sich auch in einem der berühmtesten Wurst-Produkte Bayerns, der Münchner Weißwurst, wieder. Der Kalbfleischanteil von mindestens 51 % verleiht der Weißwurst ihren typischen Geschmack, der sie weltweit berühmt gemacht hat.

Hohe Fleischqualität durch Marktstufen übergreifende Qualitätssicherung:

Das besondere Ansehen wurde durch gezielte und Marktstufen übergreifende Qualitätssicherung in den letzten zwanzig Jahren auf breiterer Ebene weiter gestützt und ausgebaut.

Insbesondere durch die Selektion geringerer Qualitäten durch einen Ausschluss von DFD-Fleisch (Dark, Firm, Dry) und eine Messung bzw. Einhaltung eines pH-Wertes von max. 6,0 als obligatorisches Kriterium der Qualitätssicherung konnte maßgeblich dazu beigetragen werden, dass „Bayerisches Rindfleisch“ einen hohen Bekanntheitsgrad und ein hohes Ansehen beim Verbraucher genießt und eine wichtige Entscheidungshilfe beim Rindfleischeinkauf darstellt.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Die meisten Rinder und Kühe in Bayern werden im Schwerpunkt in der Region der Alpen, dem Alpenvorland, dem voralpinen Hügelland und im Ostbayerischen Mittelgebirge gehalten. Die aber auch in den weiteren Gebieten Bayerns Jahrhunderte lange Tradition und die hohe Bedeutung der Rinderzucht und Rindfleischerzeugung für die bayerische Landwirtschaft führten zu einer hohen fachlichen Kompetenz der Rinderzüchter und der übrigen Rinderhalter. Die Wertschätzung „Bayerischen Rindfleisches“ durch die Verbraucher ist jedoch derart geprägt, dass die Besonderheit des „Bayerischen Rindfleisches“ in Qualität, Ansehen und Geschmack des Fleisches von Schlachttieren herrührt, die von den oben beschriebenen typischen bayerischen Rassen, den guten natürlichen Bedingungen für die Rindfleischerzeugung sowie der Fleischqualität von Schlachttieren mit den beschriebenen Kriterien stammen. Dies und die wichtige Rolle des heimischen Rindfleisches in der kulinarischen Kultur Bayerns haben dazu beigetragen, dass es sich bei „Bayerischem Rindfleisch“ um eine über die Grenzen Bayerns hinaus bekannte regionale Spezialität mit besonderem Ansehen handelt. Bayern ist das deutsche Rinderland Nummer eins und nimmt in der Zucht der Rassen Fleckvieh, Braunvieh und Gelbvieh international eine Spitzenposition ein. Von den bundesweit 12,7 Mio. Rindern aller Rassen stehen rund 3,5 Mio. — das sind rund 27 % — in bayerischen Betrieben.

Die hohe Reputation, welche das „Bayerische Rindfleisch“ beim Verbraucher genießt, ist zurückzuführen auf die jahrzehntelange Qualitätsarbeit (Geprüfte Qualität — Bayern) der bayerischen Agrar- und Ernährungswirtschaft. Mehrfach und eindeutig belegt wurde dieses Ansehen durch die bereits erwähnten Konsumentenbefragungen in den Jahren 1998, 2003 und 2007.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))

Markenblatt Heft 39 vom 27.9.2013, Teil 7a-bb

https://register.dpma.de/DPMAregister/blattdownload/marken/2017/36/Teil-7/20170908


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Siehe Fußnote 2.