ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 268 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 268/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8443 — TPG/Oaktree/Iona Energy) ( 1 ) |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 268/02 |
||
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
|
2017/C 268/03 |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 268/04 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
|
2017/C 268/05 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 268/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8570 — CTDI EU / Regenersis EMEA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
12.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 268/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8443 — TPG/Oaktree/Iona Energy)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 268/01)
Am 17. Mai 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8443 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
12.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 268/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
11. August 2017
(2017/C 268/02)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1765 |
JPY |
Japanischer Yen |
128,41 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4370 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,90645 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,6083 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1320 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,3975 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
26,155 |
HUF |
Ungarischer Forint |
305,41 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2888 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5778 |
TRY |
Türkische Lira |
4,1765 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4962 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4956 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,1992 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6149 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6052 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 346,47 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,8741 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8414 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3982 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 722,96 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0531 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,033 |
RUB |
Russischer Rubel |
70,6275 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,107 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,7378 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,1711 |
INR |
Indische Rupie |
75,4960 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
12.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 268/3 |
Sanierungsmaßnahmen — Entscheidung bezüglich der Sanierungsmaßnahme für das Unternehmen ARISCOM Compagnia di Assicurazioni SpA
(Bekanntmachung gemäß Artikel 271 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))
(2017/C 268/03)
Versicherungsunternehmen |
Steuer-Identifikationsnummer, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Eintragung im Handels- und Gesellschaftsregister Roms unter der Nr. 09549901008 Unternehmenskennung (LEI) 8156002DC13E8B674053 |
||||||||
Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung |
Dekret des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 24. Juli 2017 — Auflösung der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens ARISCOM Compagnia di Assicurazioni SpA und Sonderverwaltung des Unternehmens für die Höchstdauer von einem Jahr ab Erlass dieses Dekrets gemäß Artikel 231 des Gesetzesdekrets Nr. 209/2005. IVASS-Anordnung Nr. 0146014/17 vom 27. Juli 2017 — Bestellung der Organe des Sonderverwaltungsverfahrens gemäß Artikel 233 des Gesetzesdekrets Nr. 209/2005. |
||||||||
Zuständige Behörden |
|
||||||||
Aufsichtsbehörde |
|
||||||||
Bestellter Sonderverwalter |
Massimo Michaud |
||||||||
Bestellter Begleitausschuss |
Prof. Antonio Blandini Piero Cesarei Vincenzo Maurizio Dispinzeri |
||||||||
Anwendbares Recht |
Italienisches Recht Artikel 231 und 233 des Gesetzesdekrets 209/2005. |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
12.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 268/4 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2017/C 268/04)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
Gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen |
Volksrepublik China Thailand |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1). |
15.5.2018 |
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
12.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 268/5 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2017/C 268/05)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3) |
Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1). |
16.5.2018 |
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
12.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 268/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8570 — CTDI EU / Regenersis EMEA)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 268/06)
1. |
Am 7. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CTDI GmbH („CTDI EU“, Deutschland), das gemeinsam von Communication Test Design, Inc. (USA) und der Deutschen Telekom AG (Deutschland) kontrolliert wird, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Geschäft des Unternehmens Regenersis (Depot) Services Ltd. in der EMEA-Region (Europa, Mittlerer Osten, Afrika) („Regenersis EMEA“, Vereinigtes Königreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — CTDI EU: Instandsetzung und Instandhaltung von Telekommunikationsnetzinfrastruktur sowie Reparatur und Wartung anderer elektronischer Geräte — Regenersis EMEA: Reparatur und Wartung von elektronischen Geräten wie Mobiltelefonen, Smartphones, Set-Top-Boxen und Medien- und Unterhaltungselektronikgeräten sowie von Bürogeräten wie Laptops, von elektronischen Zahlungssystemen, industriellen Anwendungen und medizinischen Geräten |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8570 — CTDI EU / Regenersis EMEA per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.