ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 268

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
12. August 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 268/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8443 — TPG/Oaktree/Iona Energy) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 268/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 268/03

Sanierungsmaßnahmen — Entscheidung bezüglich der Sanierungsmaßnahme für das Unternehmen ARISCOM Compagnia di Assicurazioni SpA (Bekanntmachung gemäß Artikel 271 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 268/04

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

4

2017/C 268/05

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

5

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 268/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8570 — CTDI EU / Regenersis EMEA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8443 — TPG/Oaktree/Iona Energy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 268/01)

Am 17. Mai 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8443 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/2


Euro-Wechselkurs (1)

11. August 2017

(2017/C 268/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1765

JPY

Japanischer Yen

128,41

DKK

Dänische Krone

7,4370

GBP

Pfund Sterling

0,90645

SEK

Schwedische Krone

9,6083

CHF

Schweizer Franken

1,1320

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3975

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,155

HUF

Ungarischer Forint

305,41

PLN

Polnischer Zloty

4,2888

RON

Rumänischer Leu

4,5778

TRY

Türkische Lira

4,1765

AUD

Australischer Dollar

1,4962

CAD

Kanadischer Dollar

1,4956

HKD

Hongkong-Dollar

9,1992

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6149

SGD

Singapur-Dollar

1,6052

KRW

Südkoreanischer Won

1 346,47

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,8741

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8414

HRK

Kroatische Kuna

7,3982

IDR

Indonesische Rupiah

15 722,96

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0531

PHP

Philippinischer Peso

60,033

RUB

Russischer Rubel

70,6275

THB

Thailändischer Baht

39,107

BRL

Brasilianischer Real

3,7378

MXN

Mexikanischer Peso

21,1711

INR

Indische Rupie

75,4960


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

12.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/3


Sanierungsmaßnahmen — Entscheidung bezüglich der Sanierungsmaßnahme für das Unternehmen ARISCOM Compagnia di Assicurazioni SpA

(Bekanntmachung gemäß Artikel 271 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

(2017/C 268/03)

Versicherungsunternehmen

ARISCOM Compagnia di Assicurazioni SpA

Via Guido d’Arezzo 14

00198 Roma RM

ITALIA

Steuer-Identifikationsnummer, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Eintragung im Handels- und Gesellschaftsregister Roms unter der Nr. 09549901008

Unternehmenskennung (LEI) 8156002DC13E8B674053

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Dekret des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 24. Juli 2017 — Auflösung der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens ARISCOM Compagnia di Assicurazioni SpA und Sonderverwaltung des Unternehmens für die Höchstdauer von einem Jahr ab Erlass dieses Dekrets gemäß Artikel 231 des Gesetzesdekrets Nr. 209/2005.

IVASS-Anordnung Nr. 0146014/17 vom 27. Juli 2017 — Bestellung der Organe des Sonderverwaltungsverfahrens gemäß Artikel 233 des Gesetzesdekrets Nr. 209/2005.

Zuständige Behörden

Ministero dello Sviluppo Economico

Via Molise 2

00187 Roma RM

ITALIA

IVASS

Via del Quirinale 21

00187 Roma RM

ITALIA

Aufsichtsbehörde

IVASS

Via del Quirinale 21

00187 Roma RM

ITALIA

Bestellter Sonderverwalter

Massimo Michaud

Bestellter Begleitausschuss

Prof. Antonio Blandini

Piero Cesarei

Vincenzo Maurizio Dispinzeri

Anwendbares Recht

Italienisches Recht

Artikel 231 und 233 des Gesetzesdekrets 209/2005.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

12.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/4


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2017/C 268/04)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen

Volksrepublik China

Thailand

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1).

15.5.2018


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


12.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/5


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2017/C 268/05)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).

16.5.2018


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

12.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8570 — CTDI EU / Regenersis EMEA)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 268/06)

1.

Am 7. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CTDI GmbH („CTDI EU“, Deutschland), das gemeinsam von Communication Test Design, Inc. (USA) und der Deutschen Telekom AG (Deutschland) kontrolliert wird, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Geschäft des Unternehmens Regenersis (Depot) Services Ltd. in der EMEA-Region (Europa, Mittlerer Osten, Afrika) („Regenersis EMEA“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CTDI EU: Instandsetzung und Instandhaltung von Telekommunikationsnetzinfrastruktur sowie Reparatur und Wartung anderer elektronischer Geräte

—   Regenersis EMEA: Reparatur und Wartung von elektronischen Geräten wie Mobiltelefonen, Smartphones, Set-Top-Boxen und Medien- und Unterhaltungselektronikgeräten sowie von Bürogeräten wie Laptops, von elektronischen Zahlungssystemen, industriellen Anwendungen und medizinischen Geräten

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8570 — CTDI EU / Regenersis EMEA per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.