ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 231

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
17. Juli 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 231/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 231/02

Rechtssache C-10/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Januar 2017 von Polo Club gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 10. November 2016 in der Rechtssache T-67/15, Polo Club/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

2

2017/C 231/03

Rechtssache C-50/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. Januar 2017 von der Universidad Internacional de la Rioja, S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 1. Dezember 2016 in der Rechtssache T-561/15, Universidad Internacional de la Rioja/EUIPO — Universidad de la Rioja (Universidad Internacional de la Rioja UNIR)

2

2017/C 231/04

Rechtssache C-147/17: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanţa (Rumänien), eingereicht am 23. März 2017 — Sindicatul Familia Constanța u. a./Direcția Generală de Asistență Socială și Protecția Copilului Constanța

3

2017/C 231/05

Rechtssache C-148/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 24. März 2017 — Peek & Cloppenburg KG gegen Peek & Cloppenburg KG

4

2017/C 231/06

Rechtssache C-161/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 31. März 2017 — Land Nordrhein-Westfalen gegen Dirk Renckhoff

5

2017/C 231/07

Rechtssache C-171/17: Klage, eingereicht am 5. April 2017 — Europäische Kommission/Ungarn

5

2017/C 231/08

Rechtssache C-179/17: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Barcelona (Spanien), eingereicht am 7. April 2017 — Bankia S.A./Alfonso Antonio Lau Mendoza und Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez

6

2017/C 231/09

Rechtssache C-192/17: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 13. April 2017 — Cobra SpA/Ministero dello Sviluppo Economico

7

2017/C 231/10

Rechtssache C-196/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 13. April 2017 — Kathrin Meyer gegen TUIfly GmbH

8

2017/C 231/11

Rechtssache C-197/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 13. April 2017 — Thomas Neufeldt u. a. gegen TUIfly GmbH

9

2017/C 231/12

Rechtssache C-198/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 13. April 2017 — Ivan Wallmann gegen TUIfly GmbH

10

2017/C 231/13

Rechtssache C-200/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 13. April 2017 — Susanne de Winder gegen TUIfly GmbH

10

2017/C 231/14

Rechtssache C-201/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 13. April 2017 — Holger Schlosser und Nicole Schlosser gegen TUIfly GmbH

11

2017/C 231/15

Rechtssache C-202/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 13. April 2017 — Peter Rebbe, Hans-Peter Rebbe, Harmine Rebbe gegen TUIfly GmbH

12

2017/C 231/16

Rechtssache C-208/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. April 2017 von NG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-192/16, NG/Europäischer Rat

12

2017/C 231/17

Rechtssache C-209/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. April 2017 von NG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-193/16, NG/Europäischer Rat

13

2017/C 231/18

Rechtssache C-210/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. April 2017 von NG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-257/16, NG/Europäischer Rat

14

2017/C 231/19

Rechtssache C-212/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 24. April 2017 — Simón Rodríguez Otero/Televisión de Galicia S.A.

15

2017/C 231/20

Rechtssache C-225/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2017 von Islamic Republic of Iran Shipping Lines, Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), Khazar Sea Shipping Lines Co., IRISL Europe GmbH, IRISL Marine Services and Engineering Co., Irano Misr Shipping Co., Safiran Payam Darya Shipping Lines, Shipping Computer Services Co., Soroush Sarzamin Asatir Ship Management, South Way Shipping Agency Co. Ltd und Valfajr 8th Shipping Line Co. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Februar 2017 in den verbundenen Rechtssachen T-14/14 und T-87/14, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat der Europäischen Union

15

2017/C 231/21

Rechtssache C-226/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 28. April 2017 — Brigitte Wittmann gegen TUIfly GmbH

17

2017/C 231/22

Rechtssache C-228/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 28. April 2017 — Reinhard Wittmann gegen TUIfly GmbH

18

2017/C 231/23

Rechtssache C-238/17: Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Litauen), eingereicht am 9. Mai 2017 — Renerga UAB/Energijos skirstymo operatorius AB, Lietuvos energijos gamyba AB

18

2017/C 231/24

Rechtssache C-246/17: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 10. Mai 2017 — Ibrahima Diallo/Belgischer Staat

19

2017/C 231/25

Rechtssache C-265/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2017 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. März 2017 in der Rechtssache T-194/13, United Parcel Service/Europäische Kommission

21

 

Gericht

2017/C 231/26

Rechtssache T-637/15: Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2017 — Alma-The Soul of Italian Wine/EUIPO — Miguel Torres (SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE — Ältere Unionswortmarke VIÑA SOL — Relatives Eintragungshindernis — Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

22

2017/C 231/27

Rechtssache T-519/16: Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2017 — Piessevaux/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehälter — Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Union — Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Neue allgemeine Durchführungsbestimmungen — Gleichbehandlung — Erworbene Rechte — Berechtigtes Vertrauen)

22

2017/C 231/28

Rechtssache T-164/16: Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2017 — Piper Verlag/EUIPO (THE TRAVEL EPISODES) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke THE TRAVEL EPISODES — Absolutes Eintragungshindernis — Abänderungsantrag — Handlung, die nicht von der Beschwerdekammer vorgenommen werden kann — Verstoß gegen Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

23

2017/C 231/29

Rechtssache T-207/16 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Mai 2017 — Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Aufträge — Ausschlusswarnung — Prüfungswarnung — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

23

2017/C 231/30

Rechtssache T-285/16: Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2017 — Dominator International/EUIPO (DREAMLINE) (Unionsmarke — Internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist — Wortmarke DREAMLINE — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 — Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 — Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt — Art. 126 der Verfahrensordnung)

24

2017/C 231/31

Rechtssache T-481/16 RENV: Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2017 — Cuallado Martorell/Kommission (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung — Bewertung der schriftlichen Prüfung — Entscheidung, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste aufzunehmen — Möglichkeit für einen Prüfungsausschuss, eines seiner Mitglieder mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungen zu betrauen — Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

25

2017/C 231/32

Rechtssache T-785/16: Beschluss des Gerichts vom 16. Mai 2017 — BSH Electrodomesticos España/EUIPO — DKSH International (Ufesa) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke Ufesa — Gütliche Beilegung — Erwerb der angemeldeten Marke durch die Klägerin — Erledigung)

25

2017/C 231/33

Rechtssache T-170/17 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. Mai 2017 — RW/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentlicher Dienst — Beamte — Versetzung in Urlaub und in den Ruhestand — Ruhestandsalter — Art. 42c des Statuts — Antrag auf Aussetzung der Vollziehung — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Interessenabwägung)

26

2017/C 231/34

Rechtssache T-113/17: Klage, eingereicht am 20. Februar 2017 — Crédit Agricole und Crédit Agricole Corporate and Investment Bank/Kommission

27

2017/C 231/35

Rechtssache T-242/17: Klage, eingereicht am 25. April 2017 — SC/Eulex Kosovo

28

2017/C 231/36

Rechtssache T-244/17: Klage, eingereicht am 26. April 2017 — António Conde & Companhia/Kommission

29

2017/C 231/37

Rechtssache T-254/17: Klage, eingereicht am 28. April 2017 — Intermarché Casino Achats/Kommission

29

2017/C 231/38

Rechtssache T-255/17: Klage, eingereicht am 28. April 2017 — Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission

30

2017/C 231/39

Rechtssache T-268/17: Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale

31

2017/C 231/40

Rechtssache T-269/17: Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale

32

2017/C 231/41

Rechtssache T-270/17: Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale

33

2017/C 231/42

Rechtssache T-271/17: Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale

34

2017/C 231/43

Rechtssache T-272/17: Klage, eingereicht am 5. Mai 2017 — Webgarden/EUIPO (Dating Bracelet)

35

2017/C 231/44

Rechtssache T-283/17: Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — SH/Kommission

35

2017/C 231/45

Rechtssache T-284/17: Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Le Pen/Parlament

36

2017/C 231/46

Rechtssache T-285/17: Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Yanukovych/Rat

37

2017/C 231/47

Rechtssache T-286/17: Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Yanukovych/Rat

38

2017/C 231/48

Rechtssache T-288/17: Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Sky/EUIPO — Parrot Drones (Parrot SKYCONTROLLER)

39

2017/C 231/49

Rechtssache T-290/17: Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — Stavytskyi/Rat

40

2017/C 231/50

Rechtssache T-291/17: Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — Transdev u. a./Kommission

41

2017/C 231/51

Rechtssache T-292/17: Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — Région Île-de-France/Kommission

41

2017/C 231/52

Rechtssache T-294/17: Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Lion’s Head Global Partners/EUIPO — Lion Capital (Lion’s Head)

42

2017/C 231/53

Rechtssache T-297/17: Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — VSM/EUIPO (WE KNOW ABRASIVES)

43

2017/C 231/54

Rechtssache T-299/17: Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (1000)

43

2017/C 231/55

Rechtssache T-300/17: Klage, eingereicht am 17. Mai 2017 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (3000)

44

2017/C 231/56

Rechtssache T-301/17: Klage, eingereicht am 17. Mai 2017 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (2000)

45

2017/C 231/57

Rechtssache T-302/17: Klage, eingereicht am 18. Mai 2017 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (6000)

45

2017/C 231/58

Rechtssache T-303/17: Klage, eingereicht am 18. Mai 2017 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (4000)

46

2017/C 231/59

Rechtssache T-304/17: Klage, eingereicht am 18. Mai 2017 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (5000)

47

2017/C 231/60

Rechtssache T-305/17: Klage, eingereicht am 17. Mai 2017 — Red Bull/EUIPO (Darstellung eines Parallelogramms aus zwei Feldern in verschiedenen Farben)

47

2017/C 231/61

Rechtssache T-307/17: Klage, eingereicht am 18. Mai 2017 — adidas/EUIPO — Shoe Branding Europe (Darstellung dreier parallel laufender Streifen)

48

2017/C 231/62

Rechtssache T-310/17: Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Lion’s Head Global Partners/EUIPO — Lion Capital (LION’S HEAD global partners)

49

2017/C 231/63

Rechtssache T-311/17: Klage, eingereicht am 19. Mai 2017 — Stips/Kommission

49

2017/C 231/64

Rechtssache T-313/17: Klage, eingereicht am 22. Mai 2017 — Wajos/EUIPO (Form einer Flasche)

50

2017/C 231/65

Rechtssache T-314/17: Klage, eingereicht am 23. Mai 2017 — Nosio/EUIPO (MEZZA)

50

2017/C 231/66

Rechtssache T-318/17: Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale

51

2017/C 231/67

Rechtssache T-330/17: Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — Ceobus u. a./Kommission

52

2017/C 231/68

Rechtssache T-331/17: Klage, eingereicht am 23. Mai 2017 — Steifer/EWSA

53

2017/C 231/69

Rechtssache T-757/15: Beschluss des Gerichts vom 3. Mai 2017 — Facebook/EUIPO — Brand IP Licensing (lovebook)

53

2017/C 231/70

Rechtssache T-84/17: Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2017 — Consorzio IB Innovation/Kommission

54

2017/C 231/71

Rechtssache T-95/17: Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2017 — King.com/EUIPO — TeamLava (Bildschirmanzeigen und Bildschirmsymbole)

54

2017/C 231/72

Rechtssache T-126/17: Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2017 — Consorzio IB Innovation/Kommission

54


 

Berichtigungen

2017/C 231/73

Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-86/17 ( ABl. C 104 vom 3.4.2017 )

55

2017/C 231/74

Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-161/17 ( ABl. C 151 vom 15.5.2017 )

57


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 231/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 221 vom 10.7.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 213 vom 3.7.2017

ABl. C 202 vom 26.6.2017

ABl. C 195 vom 19.6.2017

ABl. C 178 vom 6.6.2017

ABl. C 168 vom 29.5.2017

ABl. C 161 vom 22.5.2017

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/2


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Januar 2017 von Polo Club gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 10. November 2016 in der Rechtssache T-67/15, Polo Club/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-10/17 P)

(2017/C 231/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Polo Club (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Masson)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Lifestyle Equities CV

Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/2


Rechtsmittel, eingelegt am 31. Januar 2017 von der Universidad Internacional de la Rioja, S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 1. Dezember 2016 in der Rechtssache T-561/15, Universidad Internacional de la Rioja/EUIPO — Universidad de la Rioja (Universidad Internacional de la Rioja UNIR)

(Rechtssache C-50/17 P)

(2017/C 231/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Universidad Internacional de la Rioja, S.A. (Prozessbevollmächtigte: C. Lema Devesa und A. Porras Fernandez-Toledano, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und angeordnet, dass die Universidad Internacional de La Rioja, S.A. ihre eigenen Kosten trägt.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/3


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanţa (Rumänien), eingereicht am 23. März 2017 — Sindicatul Familia Constanța u. a./Direcția Generală de Asistență Socială și Protecția Copilului Constanța

(Rechtssache C-147/17)

(2017/C 231/04)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Constanţa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Sindicatul Familia Constanța u. a.

Berufungsbeklagte: Direcția Generală de Asistență Socială și Protecția Copilului Constanța

Vorlagefragen

1.

Ist Art 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG (1) in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG (2) dahin auszulegen, dass er eine Tätigkeit wie die von Pflegemüttern/Pflegevätern, die die Kläger des Ausgangsverfahrens ausüben, vom Anwendungsbereich der erstgenannten Richtlinie ausschließt?

2.

Falls Frage 1 verneint wird: Ist Art. 17 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die von Pflegemüttern/Pflegevätern, die die Kläger des Ausgangsverfahrens ausüben, Gegenstand einer Abweichung von Art. 5 der Richtlinie auf der Grundlage von Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b und c oder Abs. 4 der erstgenannten Vorschrift sein kann?

3.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist Art. 17 Abs. 1 oder gegebenenfalls Art. 17 Abs. 3 bzw. 4 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass eine solche Abweichung ausdrücklich vorgesehen sein muss, oder kann sie auch — durch Erlass eines speziellen Rechtsakts, der für eine bestimmte Berufstätigkeit andere Regeln für die Organisation der Arbeitszeit vorsieht — implizit vorgesehen werden? Falls eine solche Abweichung nicht ausdrücklich vorgesehen sein muss: Welches sind die Mindestvoraussetzungen dafür, dass eine nationale Regelung dahin aufgefasst werden kann, dass sie eine Abweichung einführt, bzw. kann eine solche Abweichung in der Art und Weise ausgedrückt werden, wie sich dies aus den Vorschriften des Gesetzes Nr. 272/2004 ergibt?

4.

Falls die Fragen 1, 2 oder 3 verneint werden: Ist Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass die Zeit, in der eine Pflegemutter/ein Pflegevater an ihrem/seinem Wohnsitz oder einem anderen von ihr/ihm gewählten Ort mit einem Pflegekind zusammen ist, Arbeitszeit darstellt, obgleich sie/er keine der Tätigkeiten ausübt, die ihr/ihm nach dem Individualarbeitsvertrag obliegen?

5.

Falls die Fragen 1, 2 oder 3 verneint werden: Ist Art. 5 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Art. 122 des Gesetzes Nr. 272/2004 entgegensteht? Falls Art. 17 Abs. 3 Buchst. b und c oder Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie anwendbar ist: Ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass sie einer solchen nationalen Regelung entgegensteht?

6.

Falls Frage 1 verneint und Frage 4 bejaht wird: Kann Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin ausgelegt werden, dass er gleichwohl dem nicht entgegensteht, dass eine Entschädigung entsprechend der Entschädigung gewährt wird, die der Arbeitnehmer für die Zeit des Erholungsurlaubs erhalten hätte, da die Art der von Pflegemüttern/-vätern ausgeübten Tätigkeit es diesen unmöglich macht, diesen Urlaub wahrzunehmen, oder, obgleich der Erholungsurlaub formal genehmigt wird, der Arbeitnehmer in dem Fall, in dem in dieser Zeit die Trennung des Pflegekindes nicht gestattet ist, dieselbe Tätigkeit praktisch weiterhin ausübt? Falls dies bejaht wird: Ist es für den Entschädigungsanspruch erforderlich, dass der Angestellte die Trennung des Kindes beantragt hat, der Arbeitgeber die Genehmigung hierzu aber nicht erteilt hat?

7.

Falls Frage 1 verneint, Frage 4 bejaht und Frage 6 verneint wird: Steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie einer Bestimmung wie der des Art. 122 Abs. 3 Buchst. d des Gesetzes Nr. 272/2004 entgegen, wenn diese die Entscheidung, die Trennung des Kindes während der Zeit des Erholungsurlaubs zu genehmigen, in das Ermessen des Arbeitgebers stellt? Stellt bejahendenfalls die auf der Anwendung dieser Rechtsvorschrift beruhende Unmöglichkeit, den Erholungsurlaub tatsächlich wahrzunehmen, einen Verstoß gegen das Unionsrecht dar, der die Voraussetzungen für das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs des Angestellten erfüllt? Falls diese Frage bejaht wird: Ist eine solche Entschädigung wegen Verstoßes gegen Art. 7 der Richtlinie vom Staat zu zahlen oder von der öffentlichen Einrichtung, die die Arbeitgebereigenschaft besitzt und die Trennung des Pflegekindes während des Erholungsurlaubs nicht gewährleistet hat? Ist es in diesem Fall für den Entschädigungsanspruch erforderlich, dass der Angestellte die Trennung des Kindes beantragt hat, der Arbeitgeber die Genehmigung hierzu aber nicht erteilt hat?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

(2)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/4


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 24. März 2017 — Peek & Cloppenburg KG gegen Peek & Cloppenburg KG

(Rechtssache C-148/17)

(2017/C 231/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Peek & Cloppenburg KG, Hamburg

Revisionsbeklagte: Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf

Vorlagefragen

1.

Ist es mit Art. 14 der Richtlinie 2008/95/EG (1) vereinbar, wenn die Ungültigkeit oder der Verfall einer nationalen Marke, die die Grundlage für die Beanspruchung des Zeitrangs einer Unionsmarke bildet und Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erloschen ist, nachträglich nur dann festgestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Ungültigkeit oder den Verfall nicht nur zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Marke oder ihres Erlöschens, sondern auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung vorliegen?

2.

Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Hat die Inanspruchnahme des Zeitrangs nach Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (2) die Wirkung, dass das nationale Markenrecht erlischt und nicht mehr rechtserhaltend benutzt werden kann, oder bleibt die nationale Marke auf der Grundlage des Unionsrechts aufrechterhalten, auch wenn sie im Register des betreffenden Mitgliedstaats nicht mehr existiert, mit der Folge, dass sie weiterhin rechtserhaltend benutzt werden kann und muss?


(1)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. L 299, S. 25.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke, ABl. L 78, S. 1.


17.7.2017   

DE

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C 231/5


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 31. März 2017 — Land Nordrhein-Westfalen gegen Dirk Renckhoff

(Rechtssache C-161/17)

(2017/C 231/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: Land Nordrhein-Westfalen

Revisionsbeklagter: Dirk Renckhoff

Vorlagefrage

Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (1) dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167, S. 10.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/5


Klage, eingereicht am 5. April 2017 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-171/17)

(2017/C 231/07)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und H. Tserepa-Lacombe)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das von Ungarn eingeführte und beibehaltene, durch das Gesetz Nr. CC von 2011 und die Regierungsverordnung Nr. 356 vom 13. Dezember 2012 zu dessen Durchführung geregelte nationale System für mobile Zahlungen, das mit der Einräumung ausschließlicher Rechte an die Nemzeti Mobilfizetési Zrt. ein Monopol schafft und Großhändler am Zugang zum früher für den Wettbewerb geöffneten Markt mobiler Zahlungsdienste hindert sowie in nicht erforderlicher und unverhältnismäßiger Weise eingeführt worden ist,

in erster Linie gegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. d und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG (1) verstößt und

in zweiter Linie gegen Art. 49 und 56 AEUV verstößt;

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Gesetz Nr. CC vom 1. April 2011 über das nationale mobile Zahlungssystem (A nemzeti mobil fizetési rendszerről szóló 2011. Április 1-jei CC. Törvény; im Folgenden: Gesetz) hat mit Wirkung vom 1. April 2013 (mit verbindlicher Wirkung allerdings erst ab 2. Juli 2014) den Rechtsrahmen für mobile Zahlungsdienste geändert. Das Gesetz regelt zentralisierte mobil vertriebene Dienstleistungen in folgenden Bereichen: a) öffentliche Parkdienstleistungen; b) Zurverfügungstellung öffentlicher Wege für den Verkehr; c) Personenbeförderung durch staatliche Unternehmen; d) sonstige, durch öffentliche Einrichtungen erbrachte Dienstleistungen. In diesen Bereichen ist die Möglichkeit zu mobiler Zahlung bislang nur bei öffentlichen Parkdienstleistungen und bei der Zurverfügungstellung öffentlicher Wege für den Verkehr (elektronische Vignette und HU-GO) in Ungarn in die Praxis umgesetzt worden. Das vorliegende Verfahren betrifft jedoch alle vier durch das Gesetz geregelten Bereiche.

Nach Ansicht der Kommission geht die Nemzeti Mobilfizetési Zrt. im Bereich der öffentlichen Parkdienstleistungen im Wesentlichen denselben Tätigkeiten nach, denen im vorherigen System die Anbieter von mobilen Zahlungsdiensten nachgegangen seien, jedoch mit dem Unterschied, dass ihr das ausschließliche Recht des Vertragsabschlusses mit Parkplatzbetreibern zukomme und ihre Gebühren festgelegt seien. Dies gelte auch im Bereich der Zurverfügungstellung öffentlicher Wege für den Verkehr, da die Nemzeti Mobilfizetési Zrt. die einzige Dienstleisterin sei, die mit den Dienstleistungserbringern vertragliche Beziehungen habe und unmittelbar die Straßennutzungsberechtigung vertreiben könne. Dies führe dazu, dass in beiden Bereichen andere Anbieter von mobilen Zahlungsdiensten und Mobiltelefonbetreiber nur als Wiederverkäufer tätig werden könnten.

Somit hinderten die Einführung des nationalen Systems für mobile Zahlungen und die der Nemzeti Mobilfizetési Zrt. eingeräumten ausschließlichen Rechte Großhändler am Zugang zum früher für den Wettbewerb geöffneten Markt mobiler Zahlungsdienste (d. h. zum offenen Dienstleistungsmarkt von im Rahmen von Verträgen mit Anbietern von Park- und sonstigen öffentlichen Dienstleistungen angebotenen Dienstleistungen für andere Wiederverkäufer mobiler Zahlungsdienste) (sowohl für ungarische als auch für ausländische Unternehmen). Nach Ansicht der Kommission sind die Regelungen über das nationale System für mobile Zahlungen somit in ihrer Gesamtheit diskriminierend und verstoßen gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG und Art. 49 AEU-Vertrag). Diese Bestimmungen verstießen auch gegen die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG und Art. 56 AEU-Vertrag), da die der Nemzeti Mobilfizetési Zrt. eingeräumten ausschließlichen Rechte die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen beschränkten. Bei den sonstigen zentralisierten mobil vertriebenen Dienstleistungen, bei denen die Möglichkeit mobiler Zahlung in Ungarn noch nicht in die Praxis umgesetzt worden sei, schreibe das Gesetz dieselben ausschließlichen Rechte zugunsten der Nemzeti Mobilfizetési Zrt. vor, und es sei rechtlich ebenso zu bewerten.

Die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit könnten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AEU-Vertrags und der Richtlinie 2006/123/EG nur dann eingeschränkt werden, wenn die Einschränkung diskriminierungsfrei und im Allgemeininteresse erfolge und außerdem den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprächen. Nach Ansicht der Kommission vermögen die von Ungarn angeführten Argumente die durch das Gesetz eingeführten Beschränkungen nicht zu rechtfertigen, da sie nicht den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprächen.


(1)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).


17.7.2017   

DE

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C 231/6


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Barcelona (Spanien), eingereicht am 7. April 2017 — Bankia S.A./Alfonso Antonio Lau Mendoza und Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez

(Rechtssache C-179/17)

(2017/C 231/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Bankia S.A.

Antragsgegner: Alfonso Antonio Lau Mendoza und Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez

Vorlagefragen

1.

Stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG (1) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen einer Rechtsprechung (Urteil des Tribunal Supremo vom 18. Februar 2016) entgegen, wonach eine Hypothekenvollstreckung trotz des Umstands, dass die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung missbräuchlich ist und dass es sich bei ihr um die den Vollstreckungsantrag begründende Klausel handelt, nicht eingestellt werden muss, weil die Fortsetzung der Vollstreckung für den Verbraucher vorteilhafter ist, da er im Fall der etwaigen Vollstreckung eines in einem Erkenntnisverfahren nach Art. 1124 des Código Civil ergangenen Urteils nicht in den Genuss der nur bei einer Hypothekenvollstreckung bestehenden Verfahrensprivilegien kommen könnte, wonach aber nicht berücksichtigt wird, dass nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Tribunal Supremo Art. 1124 des Código Civil (der für Verträge vorgesehen ist, die wechselseitige Verpflichtungen begründen) nicht auf den Darlehensvertrag anwendbar ist, bei dem es sich um einen realen und unilateralen Vertrag handelt, der erst mit der Übergabe des Geldes zustande kommt und als solcher lediglich Verpflichtungen für den Darlehensnehmer und nicht für den Darlehensgeber (Gläubiger) erzeugt, so dass der Verbraucher, folgt man im Erkenntnisverfahren dieser Rechtsprechung des Tribunal Supremo, eine das Auflösungs- und Schadensersatzbegehren ablehnende Entscheidung erwirken könnte und somit nicht geltend gemacht werden könnte, dass die Fortsetzung der Hypothekenvollstreckung für den Verbraucher vorteilhafter wäre?

2.

Falls die Anwendbarkeit von Art. 1124 des Código Civil auf Darlehensverträge oder alle Fälle von Kreditverträgen bejaht wird, stehen dann die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen einer Rechtsprechung wie der vorgenannten entgegen, die bei der Prüfung der Frage, ob die Fortsetzung der Hypothekenvollstreckung für den Verbraucher vorteilhafter oder die Durchführung eines Erkenntnisverfahrens aufgrund von Art. 1124 des Código Civil für ihn nachteiliger ist, nicht berücksichtigt, dass in diesem Verfahren die Vertragsauflösung und der Schadensersatzantrag abgelehnt werden können, falls das Gericht die Bestimmung in Art. 1124 des Código Civil anwendet, wonach „[d]as Gericht … die Auflösung, die begehrt wird, [verfügt], sofern es keine berechtigten Gründe gibt, die es ermächtigen, eine Frist zu setzen“, wobei zu bedenken ist, dass es gerade bei Hypothekendarlehen und -krediten zum Erwerb von Wohnraum mit langen Laufzeiten (20 oder 30 Jahre) relativ wahrscheinlich ist, dass die Gerichte diesen Ablehnungsgrund anwenden, insbesondere wenn die tatsächliche Nichterfüllung der Zahlungspflicht nicht sehr schwerwiegend war?

3.

Sofern die Fortsetzung der Hypothekenvollstreckung mit den Wirkungen der vorzeitigen Fälligstellung als für den Verbraucher vorteilhafter angesehen wird, stehen dann die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen einer Rechtsprechung wie der vorgenannten entgegen, die ergänzend eine Rechtsvorschrift (Art. 693 Abs. 2 LEC) heranzieht, obgleich der Vertrag ohne die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung fortbestehen kann, und Art. 693 Abs. 2 LEC Wirkung verleiht, obgleich seine grundlegende Voraussetzung, dass der Vertrag eine gültige und wirksame Vereinbarung über die vorzeitige Fälligstellung enthält, nicht vorliegt, weil eben diese für missbräuchlich, nichtig und unwirksam erklärt worden ist?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


17.7.2017   

DE

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C 231/7


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 13. April 2017 — Cobra SpA/Ministero dello Sviluppo Economico

(Rechtssache C-192/17)

(2017/C 231/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Cobra SpA

Berufungsbeklagter: Ministero dello Sviluppo Economico

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 99/5/EG (1) dahin auszulegen, dass sich ein Hersteller, der das Verfahren nach deren Anhang III Abs. 2 anwendet, an eine benannte Stelle wenden muss und daher neben dem CE-Kennzeichen (das die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach dieser Richtlinie bescheinigt) die Kennnummer dieser benannten Stelle angeben muss, wenn harmonisierte Normen vorliegen, die die durchzuführenden wesentlichen Funktestreihen festlegen?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage: Muss der Hersteller in dem Fall, in dem er — nachdem er bei Vorliegen harmonisierter Normen, die die durchzuführenden wesentlichen Funktestreihen festlegen, das Verfahren nach Anhang III Abs. 2 angewandt und sich dennoch freiwillig an eine benannte Stelle gewandt und bei ihr die Bestätigung der Liste der vorstehend genannten Testreihen beantragt hat — neben dem CE-Kennzeichen, dass die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 99/5 bescheinigt, die Kennnummer der benannten Stelle angeben?

3.

Bei Bejahung der zweiten Frage: Muss der Hersteller in dem Fall, in dem er — nachdem er bei Vorliegen harmonisierter Normen, die die durchzuführenden wesentlichen Funktestreihen festlegen, das Verfahren nach Anhang III Abs. 2 angewandt, sich dennoch in der Folge freiwillig an eine benannte Stelle gewandt und bei ihr die Bestätigung der Liste der vorstehend genannten Testreihen beantragt sowie freiwillig bei dem Produkt die Kennnummer der angerufenen Stelle angegeben hat — die Kennnummer der Stelle auch auf dem Produkt und auf seiner Verpackung anbringen?


(1)  Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. 1999, L 91, S. 10).


17.7.2017   

DE

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C 231/8


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 13. April 2017 — Kathrin Meyer gegen TUIfly GmbH

(Rechtssache C-196/17)

(2017/C 231/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kathrin Meyer

Beklagte: TUIfly GmbH

Vorlagefragen

1.

Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

2.

Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

3.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?

4.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/9


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 13. April 2017 — Thomas Neufeldt u. a. gegen TUIfly GmbH

(Rechtssache C-197/17)

(2017/C 231/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Thomas Neufeldt, Julia Neufeldt und Gabriel Neufeldt, beide vertreten durch die Eltern Sandra Neufeldt und Thomas Neufeldt

Beklagte: TUIfly GmbH

Vorlagefragen

1.

Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

2.

Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

3.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?

4.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.


17.7.2017   

DE

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C 231/10


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 13. April 2017 — Ivan Wallmann gegen TUIfly GmbH

(Rechtssache C-198/17)

(2017/C 231/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ivan Wallmann

Beklagte: TUIfly GmbH

Vorlagefragen:

1.

Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

2.

Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

3.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?

4.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


17.7.2017   

DE

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C 231/10


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 13. April 2017 — Susanne de Winder gegen TUIfly GmbH

(Rechtssache C-200/17)

(2017/C 231/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Susanne de Winder

Beklagte: TUIfly GmbH

Vorlagefragen

1.

Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

2.

Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

3.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?

4.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/11


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 13. April 2017 — Holger Schlosser und Nicole Schlosser gegen TUIfly GmbH

(Rechtssache C-201/17)

(2017/C 231/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Holger Schlosser, Nicole Schlosser

Beklagte: TUIfly GmbH

Vorlagefragen

1.

Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

2.

Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

3.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?

4.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/12


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 13. April 2017 — Peter Rebbe, Hans-Peter Rebbe, Harmine Rebbe gegen TUIfly GmbH

(Rechtssache C-202/17)

(2017/C 231/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Peter Rebbe, Hans-Peter Rebbe, Harmine Rebbe

Beklagte: TUIfly GmbH

Vorlagefragen

1.

Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

2.

Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

3.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?

4.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/12


Rechtsmittel, eingelegt am 21. April 2017 von NG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-192/16, NG/Europäischer Rat

(Rechtssache C-208/17 P)

(2017/C 231/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: NG (Prozessbevollmächtigte: P. O’Shea, BL, I. Whelan, BL, B. Burns, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Rat

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2017, mit dem es entschieden hat, die Klage wegen seiner Unzuständigkeit abzuweisen, in vollem Umfang aufzuheben;

über die den Gegenstand dieses Rechtsmittels bildende Angelegenheit endgültig zu entscheiden und festzustellen, dass das Gericht seine Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat, sowie dem Beklagten in der Rechtssache T-192/16 die Kosten des Rechtsmittelführers im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gerichts und mit diesem Rechtsmittel aufzuerlegen;

die in diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, mit der Maßgabe, dass es sich für zuständig zu erklären hat.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Begründungsmangel;

2.

Keine angemessene Prüfung der Frage, ob die angefochtene Übereinkunft in Wirklichkeit eine Entscheidung des Europäischen Rates gewesen sei;

3.

Nichtbeachtung relevanter Sachverhaltsfragen;

4.

Keine Prüfung der dem Gericht vorgelegten Beweise;

5.

Keine umfassende Ermittlung und Prüfung materieller Fragen;

6.

Unterlassen weiterer relevanter Nachforschungen;

7.

Entscheidung auf der Grundlage unzureichender Informationen;

8.

Missachtung der vom Gerichtshof in der Rechtssache C-294/83 aufgestellten Grundsätze.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/13


Rechtsmittel, eingelegt am 21. April 2017 von NG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-193/16, NG/Europäischer Rat

(Rechtssache C-209/17 P)

(2017/C 231/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: NG (Prozessbevollmächtigte: P. O’Shea, BL, I. Whelan, BL, B. Burns, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Rat

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2017, mit dem es entschieden hat, die Klage wegen seiner Unzuständigkeit abzuweisen, in vollem Umfang aufzuheben;

über die den Gegenstand dieses Rechtsmittels bildende Angelegenheit endgültig zu entscheiden und festzustellen, dass das Gericht seine Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat, sowie dem Beklagten in der Rechtssache T-193/16 die Kosten des Rechtsmittelführers im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gerichts und mit diesem Rechtsmittel aufzuerlegen;

die in diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, mit der Maßgabe, dass es sich für zuständig zu erklären hat.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Begründungsmangel;

2.

Keine angemessene Prüfung der Frage, ob die angefochtene Übereinkunft in Wirklichkeit eine Entscheidung des Europäischen Rates gewesen sei;

3.

Nichtbeachtung relevanter Sachverhaltsfragen;

4.

Keine Prüfung der dem Gericht vorgelegten Beweise;

5.

Keine umfassende Ermittlung und Prüfung materieller Fragen;

6.

Unterlassen weiterer relevanter Nachforschungen;

7.

Entscheidung auf der Grundlage unzureichender Informationen;

8.

Missachtung der vom Gerichtshof in der Rechtssache C-294/83 aufgestellten Grundsätze.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/14


Rechtsmittel, eingelegt am 21. April 2017 von NG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-257/16, NG/Europäischer Rat

(Rechtssache C-210/17 P)

(2017/C 231/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: NG (Prozessbevollmächtigte: P. O’Shea, BL, I. Whelan, BL, B. Burns, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Rat

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2017, mit dem es entschieden hat, die Klage wegen seiner Unzuständigkeit abzuweisen, in vollem Umfang aufzuheben;

über die den Gegenstand dieses Rechtsmittels bildende Angelegenheit endgültig zu entscheiden und festzustellen, dass das Gericht seine Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat, sowie dem Beklagten in der Rechtssache T-257/16 die Kosten des Rechtsmittelführers im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gerichts und mit diesem Rechtsmittel aufzuerlegen;

die in diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, mit der Maßgabe, dass es sich für zuständig zu erklären hat.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Begründungsmangel;

2.

Keine angemessene Prüfung der Frage, ob die angefochtene Übereinkunft in Wirklichkeit eine Entscheidung des Europäischen Rates gewesen sei;

3.

Nichtbeachtung relevanter Sachverhaltsfragen;

4.

Keine Prüfung der dem Gericht vorgelegten Beweise;

5.

Keine umfassende Ermittlung und Prüfung materieller Fragen;

6.

Unterlassen weiterer relevanter Nachforschungen;

7.

Entscheidung auf der Grundlage unzureichender Informationen;

8.

Missachtung der vom Gerichtshof in der Rechtssache C-294/83 aufgestellten Grundsätze.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/15


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 24. April 2017 — Simón Rodríguez Otero/Televisión de Galicia S.A.

(Rechtssache C-212/17)

(2017/C 231/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Simón Rodríguez Otero

Beklagte: Televisión de Galicia S.A.

Anderer Beteiligter: Ministerio Fiscal

Vorlagefragen

1.

Sind nach dem Grundsatz der Äquivalenz befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer die Beendigung des Vertrags wegen „sachlicher Umstände“ nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. c des Estatuto de los Trabajadores (Arbeitnehmerstatut, im Folgenden: ET) und die Beendigung aus „sachlichen Gründen“ nach Art. 52 ET als „vergleichbare Sachverhalte“ anzusehen, und stellt folglich die unterschiedliche Entschädigung in beiden Fällen eine nach der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (1) verbotene Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer dar?

2.

Wenn ja, ist dann davon auszugehen, dass die sozialpolitischen Ziele, mit denen die Schaffung der Modalität des Ersetzungsvertrags gerechtfertigt wird, auch die Ungleichbehandlung in Form einer geringeren Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 4 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber frei darüber entscheidet, weshalb ein solcher Ersetzungsvertrag für bestimmte Zeit geschlossen wird?


(1)  ABl. 1999, L 175, S. 43.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/15


Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2017 von Islamic Republic of Iran Shipping Lines, Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), Khazar Sea Shipping Lines Co., IRISL Europe GmbH, IRISL Marine Services and Engineering Co., Irano Misr Shipping Co., Safiran Payam Darya Shipping Lines, Shipping Computer Services Co., Soroush Sarzamin Asatir Ship Management, South Way Shipping Agency Co. Ltd und Valfajr 8th Shipping Line Co. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Februar 2017 in den verbundenen Rechtssachen T-14/14 und T-87/14, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-225/17 P)

(2017/C 231/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Islamic Republic of Iran Shipping Lines, Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), Khazar Sea Shipping Lines Co., IRISL Europe GmbH, IRISL Marine Services and Engineering Co., Irano Misr Shipping Co., Safiran Payam Darya Shipping Lines, Shipping Computer Services Co., Soroush Sarzamin Asatir Ship Management, South Way Shipping Agency Co. Ltd und Valfajr 8th Shipping Line Co. (Prozessbevollmächtigte: M. Taher, Solicitor, M. Lester QC, Barrister)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2017 in den verbundenen Rechtssachen T-14/14 und T-87/14 aufzuheben;

den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, insbesondere

die Maßnahmen von Oktober 2013 (Beschluss 2013/497 (1) des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (2) und Verordnung 971/2013 (3) des Rates zur Änderung der Verordnung 267/2012 (4)) und November 2013 (Beschluss 2013/685 (5) des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/413 und Durchführungsverordnung 1203/2013 (6) des Rates zur Durchführung der Verordnung 267/2012) insoweit für nichtig zu erklären, als sie die restriktiven Maßnahmen gegen Iran betreffen;

hilfsweise, festzustellen, dass die Maßnahmen von Oktober 2013, soweit sie auf sie Anwendung finden, wegen Rechtswidrigkeit unanwendbar sind;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zum Antrag auf Feststellung der Unanwendbarkeit

1.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass es für die Maßnahmen von Oktober 2013 eine gültige Rechtsgrundlage gebe.

2.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Maßnahmen von Oktober 2013 nicht gegen die Grundsätze der Rechtskraft, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und ne bis in idem verstießen und nicht das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzten.

3.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat der Europäischen Union mit den Maßnahmen von Oktober 2013 seine Befugnisse nicht missbraucht habe.

4.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat der Europäischen Union ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt habe.

5.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Maßnahmen von Oktober 2013 keinen ungerechtfertigten, unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte darstellten.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

1.

Das Gericht habe zu Unrecht nicht festgestellt, dass dem Rat der Europäischen Union bei der Feststellung, dass die Kriterien für die Aufnahme in die Listen der Maßnahmen von November 2013 bei jedem von ihnen erfüllt gewesen seien, eine Reihe offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen seien.

2.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat der Europäischen Union, indem er sie in den Listen der Maßnahmen von November 2013 beibehalten habe, ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt habe.

3.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass ihre Beibehaltung in den Listen der Maßnahmen von November 2013 nicht gegen die Grundsätze der Rechtskraft, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und ne bis in idem verstoßen und nicht das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt habe.

4.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Maßnahmen von Oktober 2013 keinen ungerechtfertigten, unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte darstellten.


(1)  Beschluss 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 272, S. 46).

(2)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 272, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1).

(5)  Beschluss 2013/685/GASP des Rates vom 26. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 316, S. 46).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2013 des Rates vom 26. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 316, S. 1).


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/17


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 28. April 2017 — Brigitte Wittmann gegen TUIfly GmbH

(Rechtssache C-226/17)

(2017/C 231/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Brigitte Wittmann

Beklagte: TUIfly GmbH

Vorlagefragen

1.

Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

2.

Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

3.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?

4.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/18


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 28. April 2017 — Reinhard Wittmann gegen TUIfly GmbH

(Rechtssache C-228/17)

(2017/C 231/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Reinhard Wittmann

Beklagte: TUIfly GmbH

Vorlagefragen:

1.

Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

2.

Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

3.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?

4.

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/18


Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Litauen), eingereicht am 9. Mai 2017 — Renerga UAB/Energijos skirstymo operatorius AB, Lietuvos energijos gamyba AB

(Rechtssache C-238/17)

(2017/C 231/23)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Vilniaus miesto apylinkės teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Renerga UAB

Beklagte: Energijos skirstymo operatorius AB, Lietuvos energijos gamyba AB

Vorlagefragen

1.

Ist das in Art. 36 Buchst. f der Richtlinie 2009/72/EG (1) für die Regulierungsbehörde, die die in der Richtlinie 2009/72 konkretisierten regulatorischen Aufgaben wahrnimmt, niedergelegte Ziel der „Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern“, dahin zu verstehen und auszulegen, dass es der Nichtgewährung von Anreizen (Nichtgewährung einer Ausgleichszahlung für Gemeinwohldienstleistungen) oder deren Beschränkung entgegensteht?

2.

In Anbetracht der Tatsache, dass Gemeinwohlverpflichtungen gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein müssen und dass ein finanzieller Ausgleich an Personen, die Gemeinwohldienstleistungen erbringen, gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2009/72 auf nichtdiskriminierende, transparente Weise zu bestimmen ist, ist Folgendes zu klären:

2.1.

Sind die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen, dass sie einer Beschränkung der Zuerkennung von Anreizen an Anbieter von Gemeinwohldienstleistungen entgegenstehen, wenn diese die Verpflichtungen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen eingegangen sind, ordnungsgemäß erfüllen?

2.2.

Ist eine im nationalen Recht niedergelegte Verpflichtung, die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs an Anbieter von Gemeinwohldienstleistungen auszusetzen, wobei es nicht auf die vom Anbieter von Gemeinwohldienstleistungen im Rahmen der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausgeführten Tätigkeiten und die Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen ankommt, sondern der Grund für die Beschränkung (Aussetzung) der Zahlung eines Ausgleichs für Gemeinwohldienstleistungen mit der Ausführung von Handlungen und der Erfüllung von Verpflichtungen durch eine mit dem Anbieter von Gemeinwohldienstleistungen verbundene Person (an der ein Unternehmen eine Kontrollbeteiligung hält, das auch an dem Anbieter von Gemeinwohldienstleistungen eine Kontrollbeteiligung hält) bei der Abrechnung der für das betreffende Unternehmen berechneten Gelder für den Bezug von Gemeinwohldienstleistungen in Verbindung gebracht und hiervon abhängig gemacht wird, als diskriminierend, unklar und wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72 anzusehen?

2.3.

Ist eine im nationalen Recht niedergelegte Verpflichtung, die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs an Anbieter von Gemeinwohldienstleistungen auszusetzen, obwohl die Anbieter weiterhin verpflichtet sind, ihre Gemeinwohlverpflichtungen und ihre damit zusammenhängenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Unternehmen, die Strom beziehen, vollständig zu erfüllen, als diskriminierend, unklar und wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72 anzusehen?

3.

Ist ein Mitgliedstaat, der im nationalen Recht Gründe, Vorschriften und einen Mechanismus für eine Beschränkung des den Anbietern von Gemeinwohldienstleistungen zu zahlenden Ausgleichs festgelegt hat, gemäß Art. 3 Abs. 15 der Richtlinie 2009/72, nach dem die Mitgliedstaaten die Kommission alle zwei Jahre über Änderungen aller Maßnahmen unterrichten, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffen haben, verpflichtet, die Europäische Kommission von solchen neuen Rechtsvorschriften zu unterrichten?

4.

Stellt der Umstand, dass ein Mitgliedstaat im nationalen Recht Gründe, Vorschriften und einen Mechanismus für die Beschränkung des den Anbietern von Gemeinwohldienstleistungen zu zahlenden Ausgleichs aufgestellt hat, einen Verstoß gegen die Ziele der Umsetzung der Richtlinie 2009/72 und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts (Rechtssicherheit, berechtigte Erwartungen, Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung) dar?


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/19


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 10. Mai 2017 — Ibrahima Diallo/Belgischer Staat

(Rechtssache C-246/17)

(2017/C 231/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ibrahima Diallo

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (1), dahin auszulegen, dass die Entscheidung, mit der das Aufenthaltsrecht festgestellt wird, innerhalb der Sechsmonatsfrist erlassen und zugestellt werden muss, oder dahin, dass die Entscheidung zwar innerhalb dieser Frist zu erlassen ist, aber zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt werden kann? Falls die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt werden kann: Innerhalb welcher Frist hat dies zu geschehen?

2.

Ist Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in Verbindung mit ihrem Art. 5, mit Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (2) und mit den Art. 7, 20, 21 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen und anzuwenden, dass die auf dieser Grundlage erlassene Entscheidung innerhalb der darin vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist bloß erlassen werden muss, ohne dass ihre Zustellung an eine Frist gebunden ist und ohne dass sich eine Zustellung nach Ablauf dieser Frist in irgendeiner Weise auf das Aufenthaltsrecht auswirkt?

3.

Steht der Grundsatz der Wirksamkeit — um die Wirksamkeit des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers zu gewährleisteten — dem entgegen, dass die nationale Behörde nach der Nichtigerklärung einer Entscheidung über dieses Aufenthaltsrecht erneut über die volle Sechsmonatsfrist verfügt, die ihr nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Verfügung stand? Wenn ja, über welche Frist verfügt die nationale Behörde noch, nachdem ihre Entscheidung, mit der sie das Aufenthaltsrecht verwehrt hatte, für nichtig erklärt worden ist?

4.

Sind die Art. 5, 10 und 31 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in Verbindung mit den Art. 8 und 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Art. 7, 24, 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit einer Rechtsprechung und nationalen Bestimmungen wie Art. 39/2 § 2 sowie den Art. 40, 40bis, 42 und 43 der Loi du 15 décembre 1980 sur l’accès au territoire, le séjour, l’établissement et l’éloignement des étrangers (Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern) und Art. 52 § 4 des Arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l’accès au territoire, le séjour, l’établissement et l’éloignement des étrangers (Königlicher Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern) vereinbar, die dazu führen, dass ein vom Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) erlassenes Urteil, durch das eine Entscheidung, mit der der Aufenthalt nach diesen Bestimmungen verwehrt worden ist, für nichtig erklärt wird, die zwingende Sechsmonatsfrist, die in Art. 10 der Richtlinie 2004/38/EG, in Art. 42 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und in Art. 52 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 vorgeschrieben ist, unterbricht und nicht hemmt?

5.

Sind nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, an die Überschreitung der in ihrem Art. 10 Abs. 1 vorgesehenen Sechsmonatsfrist Folgen zu knüpfen und, wenn ja, welche? Ist es nach der Richtlinie 2004/38/EG erforderlich oder gestattet, dass die Folge der Überschreitung dieser Frist darin besteht, dass die beantragte Aufenthaltskarte automatisch ausgestellt wird, ohne dass festgestellt worden ist, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung des von ihm beanspruchten Aufenthaltsrechts tatsächlich erfüllt?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).

(2)  ABl. 2003, L 251, S. 12.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/21


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2017 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. März 2017 in der Rechtssache T-194/13, United Parcel Service/Europäische Kommission

(Rechtssache C-265/17 P)

(2017/C 231/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, N. Khan, H. Leupold und A. Biolan)

Andere Parteien des Verfahrens: United Parcel Service, Inc., FedEx Corp.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Urteil sei insoweit fehlerhaft, als darin festgestellt worden sei, dass die Kommission UPS vor Erlass des Beschlusses die endgültige Fassung ihres Preiskonzentrationsmodells hätte vorlegen müssen.

2.

Selbst wenn der Umstand, dass die Kommission UPS nicht vor Erlass des Beschlusses die endgültige Fassung ihres Preiskonzentrationsmodells vorgelegt habe, die Verteidigungsrechte von UPS verletzt haben könnte, sei das Urteil fehlerhaft, was die Annahme angehe, dass das Preiskonzentrationsmodell Beweischarakter besitze, und folglich, was die rechtliche Prüfung bei der Feststellung angehe, dass der Beschluss für nichtig zu erklären sei.

3.

Selbst wenn es unter diesen Umständen zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte von UPS gekommen sein könnte, sei das Urteil insoweit fehlerhaft, als es nicht auf das Vorbringen der Kommission eingegangen sei, das UPS’ Klagegründe ins Leere gingen und UPS in der Lage sei, das Preiskonzentrationsmodell zu verstehen.

4.

Jedenfalls könnten die im Urteil getroffenen Feststellungen die Nichtigerklärung des Beschlusses nicht rechtfertigen.


Gericht

17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/22


Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2017 — Alma-The Soul of Italian Wine/EUIPO — Miguel Torres (SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE)

(Rechtssache T-637/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE - Ältere Unionswortmarke VIÑA SOL - Relatives Eintragungshindernis - Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 231/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alma-The Soul of Italian Wine LLLP (Coral Gables, Florida, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Terrano)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Miguel Torres, SA (Vilafranca del Penedès, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Güell Serra)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. September 2015 (Sache R 356/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Miguel Torres und Alma-The Soul of Italian Wine

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. September 2015 (Sache R 356/2015-2) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Alma-The Soul of Italian Wine LLLP.

3.

Die Miguel Torres, SA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 27 vom 25.1.2016.


17.7.2017   

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C 231/22


Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2017 — Piessevaux/Rat

(Rechtssache T-519/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Union - Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Neue allgemeine Durchführungsbestimmungen - Gleichbehandlung - Erworbene Rechte - Berechtigtes Vertrauen))

(2017/C 231/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vincent Piessevaux (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas und J.-N. Louis, dann Rechtsanwalt J.-N. Louis, und schließlich Rechtsanwalt L. Ponteville)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und E. Rebasti)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 7. Oktober 2013, mit der die Ruhegehaltsansprüche, die der Kläger infolge der Übertragung der vor seinem Eintritt in den Dienst der Union gegenüber nationalen Rentenversicherungsträgern erworbenen Ansprüche erlangt hat, gemäß der Versorgungsordnung der Europäischen Union endgültig festgesetzt wurden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Vincent Piessevaux trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 421 vom 24.11.2014 (Rechtssache, die ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-91/14 eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


17.7.2017   

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C 231/23


Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2017 — Piper Verlag/EUIPO (THE TRAVEL EPISODES)

(Rechtssache T-164/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke THE TRAVEL EPISODES - Absolutes Eintragungshindernis - Abänderungsantrag - Handlung, die nicht von der Beschwerdekammer vorgenommen werden kann - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit))

(2017/C 231/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Piper Verlag (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Oster)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: H. Kunz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2016 (Sache R 1099/2015-4) über die Anmeldung des Bildzeichens THE TRAVEL EPISODES als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Piper Verlag GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 200 vom 6.6.2016.


17.7.2017   

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C 231/23


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Mai 2017 — Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission

(Rechtssache T-207/16 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Ausschlusswarnung - Prüfungswarnung - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

(2017/C 231/29)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Antragsteller: Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und A. Katsimerou)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses über den generellen Ausschluss des Antragstellers sowie der Beschlüsse über die Registrierung und die Eingabe der Ausschlusswarnung für den Antragsteller im Frühwarnsystem oder im Früherkennungs- und Ausschlusssystem

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


17.7.2017   

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C 231/24


Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2017 — Dominator International/EUIPO (DREAMLINE)

(Rechtssache T-285/16) (1)

((Unionsmarke - Internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist - Wortmarke DREAMLINE - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt - Art. 126 der Verfahrensordnung))

(2017/C 231/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dominator International (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Gugerbauer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. März 2016 (Sache R 1669/2015-2) über die internationale Registrierung der Wortmarke DREAMLINE, in der die Europäische Union benannt ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dominator International GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 260 vom 18.7.2016.


17.7.2017   

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C 231/25


Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2017 — Cuallado Martorell/Kommission

(Rechtssache T-481/16 RENV) (1)

((Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung - Bewertung der schriftlichen Prüfung - Entscheidung, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste aufzunehmen - Möglichkeit für einen Prüfungsausschuss, eines seiner Mitglieder mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungen zu betrauen - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))

(2017/C 231/31)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Eva Cuallado Martorell (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. M. Pinto Cañón)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und G. Gattinara)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Auswahlverfahrens EPSO/AD/130/08, die Klägerin nicht zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung zuzulassen und sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung des EPSO vom 14. September 2009 über die Frage der Zulassung der Klägerin zur streitgegenständlichen mündlichen Prüfung gerichtet ist.

2.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung des EPSO vom 23. Juli 2009 über die Aufrechterhaltung der zum Ausschluss führenden Punktzahl von 18/40 für die letzte schriftliche Prüfung c) und gegen die Verwehrung der Zulassung von Frau Cuallado Martorell zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens gerichtet ist.

3.

Frau Cuallado Martorell und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten, die ihnen durch das Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht entstanden sind.

4.

Frau Cuallado Martorell trägt die Kosten des nach Zurückverweisung vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst sowie vor dem Gericht geführten Verfahrens.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010 (Rechtssache, die ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-96/09 eingetragen war, dann auf ein Rechtsmittel hin unter dem Aktenzeichen F-96/09 RENV an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


17.7.2017   

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C 231/25


Beschluss des Gerichts vom 16. Mai 2017 — BSH Electrodomesticos España/EUIPO — DKSH International (Ufesa)

(Rechtssache T-785/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Ufesa - Gütliche Beilegung - Erwerb der angemeldeten Marke durch die Klägerin - Erledigung))

(2017/C 231/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BSH Electrodomesticos España, SA (Huarte-Pamplona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: P. Duarte Guimarães und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: DKSH International Ltd. (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Johannsen und J. Stock)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juli 2016 (Sache R 1691/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen BSH Electrodomesticos España und DKSH International

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die BSH Electrodomesticos España, SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

3.

Die DKSH International Ltd. trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 9.1.2017.


17.7.2017   

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C 231/26


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. Mai 2017 — RW/Kommission

(Rechtssache T-170/17 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Beamte - Versetzung in Urlaub und in den Ruhestand - Ruhestandsalter - Art. 42c des Statuts - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung))

(2017/C 231/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: RW (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und A.-C. Simon)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der Kommission vom 2. März 2017, den Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Urlaub im dienstlichen Interesse und von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen

Tenor

1.

Die Vollziehung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 2. März 2017, RW mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Urlaub im dienstlichen Interesse und von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wird ausgesetzt.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


17.7.2017   

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C 231/27


Klage, eingereicht am 20. Februar 2017 — Crédit Agricole und Crédit Agricole Corporate and Investment Bank/Kommission

(Rechtssache T-113/17)

(2017/C 231/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Crédit Agricole SA (Montrouge, Frankreich) und Crédit Agricole Corporate and Investment Bank (Montrouge) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-P. Tran Thiet, M. Powell, Solicitor, sowie Rechtsanwälte J. Jourdan und J.-J. Lemonnier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 Buchst. a und als Folge davon Art. 2 Buchst. a des Beschlusses für nichtig zu erklären;

in jedem Fall Art. 2 Buchst. a des Beschlusses für nichtig zu erklären.

Hilfsweise:

die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 signifikant herabzusetzen.

Zusätzlich:

die Entscheidungen des Anhörungsbeauftragten vom 2. Oktober 2014, 4. März 2015, 27. März 2015, 29. Juli 2015 und 19. September 2016 und als Folge davon die Art. 1 Buchst. a und 2 Buchst. a des Beschlusses für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich auf die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV — Euro-Zinsderivate (AT.399/14 — EIRD), mit dem gegen die Klägerinnen eine Geldbuße in Höhe von 114 654 000 Euro verhängt wurde, und hilfsweise auf eine massive Herabsetzung der Sanktion.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zehn Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu einem Gericht und gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

2.

Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit und gegen die Unschuldsvermutung.

3.

In dem angefochtenen Beschluss werde die Beteiligung der Klägerinnen an den behaupteten Manipulationspraktiken nicht dargetan.

4.

In dem angefochtenen Beschluss würden die gerügten Verhaltensweisen zu Unrecht als bezweckte Beschränkungen eingestuft.

5.

Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie die Ansicht vertreten habe, dass sämtliche Praktiken eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellten.

6.

In dem angefochtenen Beschluss würden die Kenntnis der Klägerinnen vom Gesamtplan und ihr Willen, daran teilzunehmen, nicht rechtlich hinreichend dargetan.

7.

Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss, da in ihm die behauptete Zuwiderhandlung als fortgesetzt eingestuft werde, obwohl es sich höchstens um eine wiederholte Zuwiderhandlung handele.

8.

Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss, da in ihm die Praktiken der Trader den Klägerinnen zugerechnet würden.

9.

Die Kommission habe unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Begründungspflicht, die Verteidigungsrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Geldbuße verhängt.

10.

Das Gericht müsse die Höhe der Geldbuße herabsetzen, die in Anbetracht der Schwere und der Dauer der Praktiken unverhältnismäßig sei.


17.7.2017   

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C 231/28


Klage, eingereicht am 25. April 2017 — SC/Eulex Kosovo

(Rechtssache T-242/17)

(2017/C 231/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Moro und A. Kunst)

Beklagte: Eulex Kosovo

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte gegen ihre vertraglichen und außervertraglichen Pflichten der Klägerin gegenüber verstoßen hat;

festzustellen, dass das interne Auswahlverfahren aus dem Jahre 2016 rechtswidrig gewesen ist und daher der Vertrag der Klägerin zu Unrecht nicht verlängert worden ist;

die Beklagte zum Ersatz des Schadens in Höhe von 19 Bruttomonatsgehältern zuzüglich der Anpassungen des Tagesgelds und der Gehaltserhöhungen gemäß dem „Gehalt für internationale Vertragsbedienstete“ und der „Richtbeträge für Zulagen“ der Klägerin aufgrund der zu Unrecht unterbliebenen Verlängerung des Vertrags entstanden ist;

die Beklagte zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, den die Klägerin, infolge ihrer rechtswidrigen Handlungen und Entscheidungen erlitten hat;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Ziff. 4 und 6 des Standardverfahrens (Standard Operating Procedures — SOP) für Umstrukturierung, in denen die Grundsätze bzw. die Rolle und die Zuständigkeiten des Leiters des Personalbüros (Human Ressources Office — HRO) dargestellt werden, gegen Ziff. 5 (Grundsätze) und 7 (Auswahl), insbesondere gegen Ziff. 7.1 Buchst. a und b, 7.2 Buchst. c, f und k sowie 7.3 Buchst. c des Standardverfahrens für Personalauswahl (Verstöße gegen vertragliche Pflichten)

2.

Verstoß gegen Ziff. 7.2 Buchst. f und 7.3 Buchst. c des Standardverfahrens für Personalauswahl und gegen Artikel 3.2 des Verhaltenskodex der Beklagten, der Vertragsgrundsätze der Fairness und von Treu und Glauben (Verstöße gegen vertragliche Pflichten) und Verletzung des Rechts der Klägerin auf ordnungsgemäße Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) (Verstoß gegen außervertragliche Pflichten)

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit und Verletzung des Rechts der Klägerin auf ordnungsgemäße Verwaltung

4.

Verletzung des Rechts der Klägerin auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Art. 31 der Charta), der Entscheidung/Memorandum vom 26. Januar 2011 (Vorschlag zur Einführung der Beurteilung der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen), der im Aufruf zur Einreichung von Beiträgen 2014 genannten Anforderungen und des Rechts auf ordnungsgemäße Verwaltung

5.

Verletzung des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Art. 31 der Charta)


17.7.2017   

DE

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C 231/29


Klage, eingereicht am 26. April 2017 — António Conde & Companhia/Kommission

(Rechtssache T-244/17)

(2017/C 231/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: António Conde & Companhia, SA (Gafanha de Nazaré, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. García-Gallardo Gil-Fournier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission dadurch gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. 2007, L 318, S. 1) verstoßen hat, dass sie Portugal aufforderte, ihr eine Liste unter portugiesischer Flagge fahrender Schiffe vorzulegen, die in der Fangsaison 2017 im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, von der das Fischereifahrzeug CALVÃO ausgenommen ist, was zur Folge hat, dass die Kommission keine Liste, in der dieses Schiff aufgeführt ist, an das NAFO-Sekretariat übermittelt hat;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß der Kommission gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates rügt, die es rechtswidrig unterlassen habe, für die Erteilung einer Fangerlaubnis in der Fangsaison 2017 im NAFO-Regelungsbereich eine Schiffsliste zu übermitteln, in der das Fischereifahrzeug CALVÃO der Klägerin aufgeführt ist.

Die Kommission sei nicht befugt, sich an der Ausarbeitung der Listen fangberechtigter Schiffe zu beteiligen. Die ausschließliche Zuständigkeit hierfür liege weiterhin bei den Mitgliedstaaten. Die Klägerin habe die Kommission ersucht, Einmischungen bei der Ausarbeitung der betreffenden Liste zu unterlassen, und sie aufgefordert, ihren Verpflichtungen nachzukommen und die Liste, in der das Fischereifahrzeug CALVÃO der Klägerin aufgeführt sei, an das NAFO-Sekretariat zu übermitteln.


17.7.2017   

DE

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C 231/29


Klage, eingereicht am 28. April 2017 — Intermarché Casino Achats/Kommission

(Rechtssache T-254/17)

(2017/C 231/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Intermarché Casino Achats (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Utzschneider und J. Jourdan)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gemäß Art. 277 AEUV im vorliegenden Fall für unanwendbar zu erklären;

den Beschluss C(2017) 1056 der Europäischen Kommission vom 9. Februar 2017 gemäß den Art. 263 und 277 AEUV für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem der Klägerin aufgegeben wurde, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) zu dulden (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, weil er auf Bestimmungen gestützt sei, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) unvereinbar seien. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass

Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 das von Art. 47 der Charta und von Art. 6 EMRK garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze, da er keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Durchführung der Nachprüfungen der Kommission vorsehe;

Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 ferner den von Art. 47 der Charta und von Art. 6 EMRK garantierten Grundsatz der Waffengleichheit verletze, da er weder den Zugang zu den Unterlagen vorsehe, die dem Nachprüfungsbeschluss der Kommission zugrunde lägen, noch deren Kenntnisgabe.

2.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss leide insofern an einem Begründungmangel, als er entgegen den Anforderungen von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht hinreichend begründet sei. In diesem Beschluss werde nämlich an keiner Stelle erläutert, in welcher Hinsicht sie eine mögliche Zuwiderhandlung begangen habe, und auch nicht genau der betreffende Zeitraum angegeben, auf den sich der Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht beziehe. Diese Verletzung der Begründungspflicht wiege umso schwerer, als der angefochtene Beschluss nicht die Unterlagen enthalte, auf die sie sich stütze.

3.

Dritter Klagegrund: Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, da die Kommission ihn erlassen habe, ohne über hinreichend ernsthafte Indizien für den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln und mithin für die Rechtfertigung einer Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Klägerin zu verfügen.

4.

Vierter Klagegrund: Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, da er aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der mit ihm angeordneten Nachprüfungsmaßnahme und des Fehlens einer ausreichenden Garantie gegen Missbräuche das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK verletze.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/30


Klage, eingereicht am 28. April 2017 — Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission

(Rechtssache T-255/17)

(2017/C 231/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Les Mousquetaires (Paris, Frankreich), ITM Entreprises (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Jalabert-Doury und Rechtsanwälte B. Chemama und K. Mebarek)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen, um der Kommission aufzugeben, die Vermutungen zu erläutern und die Indizien vorzulegen, die ihr zur Verfügung standen, um Gegenstand und Zweck der Beschlüsse AT.40466 — Tute 1 und AT.40467 — Tute 2 zu rechtfertigen;

Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 für rechtswidrig zu erklären, da er hinsichtlich der Bedingungen für die Durchführung der Nachprüfungsbeschlüsse keinen wirksamen Rechtsbehelf gemäß den Art. 6 Abs. 1, 8 und 13 der EMRK und den Art. 7 und 47 der Charta vorsehe;

die Beschlüsse AT.40466 — Tute 1 und AT.40467 — Tute 2 vom 21. Februar 2017, mit denen Les Mousquetaires S.A.S. und all ihre Tochtergesellschaften verpflichtet werden, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zu dulden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die mit gleichem Wortlaut am 9. Februar 2017 gegen die ITM Entreprises S.A.S. ergangenen Beschlüsse AT.40466 — Tute 1 und AT.40467 — Tute 2, die ihren Empfängern nicht zugestellt wurden, für nichtig zu erklären;

den Beschluss der Kommission, auf die auf Kommunikationsmitteln und Datenträgern gespeicherten Daten aus dem Privatleben der Nutzer zuzugreifen und sie zu kopieren und den von den Klägerinnen gestellten Antrag auf Herausgabe der betreffenden Daten abzulehnen, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundrechte, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf effektiven Rechtsschutz, da hinsichtlich der Bedingungen für die Durchführung der Nachprüfungsbeschlüsse kein wirksamer Rechtsbehelf vorgesehen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Grundrechte, da die Nachprüfungsbeschlüsse nicht ausreichend begründet seien und deshalb den Klägerinnen eine entsprechende wesentliche Garantie vorenthalten worden sei. Insbesondere würden die Beschlüsse Gegenstand und Zweck der Nachprüfungen nicht ausreichend eingrenzen und die von der Kommission gesammelten Vermutungen und Indizien nicht ausreichend erläutern.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 und 4 und Art. 21 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Grundrechte, da den Klägerinnen weitere wesentliche Garantien vorenthalten worden seien. Insbesondere seien die Nachprüfungsbeschlüsse zeitlich unbegrenzt, hätten ohne wirksame Zustellung und ohne Beachtung des Rechts auf einen Rechtsbeistand, des Aussageverweigerungsrechts und des Rechts auf Achtung der Privatsphäre der Klägerinnen durchgeführt werden können, und hätten es aufgrund ständiger Hinweise auf die Sanktionen im Fall von Behinderungen den Klägerinnen nicht ermöglicht, sich der Nachprüfung wirksam zu widersetzen.

4.

Vierter Klagegrund: offensichtlicher Ermessensfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Art und Weise, in der die Kommission über die Zweckmäßigkeit, die Dauer und den Umfang der Nachprüfungen entschieden habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundrechte durch die Annahme des Beschlusses, mit dem die Gewährleistung eines geeigneten Schutzes bestimmter Dokumente, die personenbezogene Daten enthielten und für die die Klägerinnen Unionsrechtsschutz beantragt hätten, abgelehnt worden sei.

6.

Sechster Klagegrund: hilfsweise Nichtigerklärung der Nachprüfungsbeschlüsse vom 9. Februar 2017 aus denselben Klagegründen.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/31


Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale

(Rechtssache T-268/17)

(2017/C 231/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Clean Sky 2 Joint Undertaking (CSJU) (Prozessbevollmächtigte: B. Mastantuono und Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Revoind Industriale Srl (Oricola, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, bezogen auf die Partnerfinanzhilfevereinbarung Nr. 632462 „EASIER — experimenteller akustischer Unterschall-Windkanal-Test des verbesserten Turbofan-Getriebetriebwerks für Regionalflugzeuge mit integriertem innovativem geräuscharmem HLD-Design“101 370,94 Euro zuzüglich 524,91 Euro Verzugszinsen, berechnet nach einem Zinssatz von 3,5 % für den Zeitraum zwischen dem 7. Februar 2017 und dem 1. April 2017, an CSJU zu zahlen;

die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 9,72 Euro pro Tag an Zinsen ab dem 2. April 2017 bis zum Tag der vollständigen Zahlung der Verbindlichkeiten zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgenden Klagegrund geltend:

Die Beklagte habe gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem sie das EASIER-Projekt nicht umgesetzt und der CSJU die entsprechenden Berichte und Ergebnisse gemäß Art. II.2 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung nicht vorgelegt habe.

Darüber hinaus habe die Beklagte es unterlassen, die gemäß Anhang I durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen, und somit gegen ihre Verpflichtungen nach Art. II.3 Buchst. a, e und h des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung verstoßen.

Daher habe die Klägerin die Finanzhilfevereinbarung auf der Grundlage von Art. II.38 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung beendet und eine Belastungsanzeige für die Vorfinanzierung von 101 370,94 Euro ausgestellt, die nach den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung bereits von der Koordinatorin an die Beklagte ausbezahlt worden seien. Die Vorfinanzierung bleibe nämlich bis zur endgültigen Zahlung im Eigentum der Klägerin.

Der Sachverhalt, aus dem die Verpflichtungen der Revoind Industriale S.r.l. in ihrer Eigenschaft als Begünstigte der Finanzhilfevereinbarung entstanden seien, sei in der vorliegenden Rechtssache weitgehend unbestritten und die Einwendungen der Beklagten seien allgemein gehalten, unvollständig und entbehrten jeglicher Nachweise, weshalb sie als gänzlich unbegründet anzusehen seien.

Somit könne die Klägerin die Erstattung und die Rückzahlung des als Vorfinanzierung an die Beklagte ausgezahlten Betrags zuzüglich Verzugszinsen fordern.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/32


Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale

(Rechtssache T-269/17)

(2017/C 231/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Clean Sky 2 Joint Undertaking (CSJU) (Prozessbevollmächtigte: B. Mastantuono und Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Revoind Industriale Srl (Oricola, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, bezogen auf die Partnerfinanzhilfevereinbarung Nr. 325954 „ESICAPIA — experimenteller Unterschall-Test eines vollständigen Flugzeugantriebssystems, Einrichtung und Gestaltung der Antriebsoptimierung“433 485,93 Euro zuzüglich 2 244,63 Euro Verzugszinsen, berechnet nach einem Zinssatz von 3,5 % für den Zeitraum zwischen dem 7. Februar 2017 und dem 1. April 2017, an CSJU zu zahlen;

die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 41,57 Euro pro Tag an Zinsen ab dem 2. April 2017 bis zum Tag der vollständigen Zahlung der Verbindlichkeiten zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgenden Klagegrund geltend:

Die Beklagte habe gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem sie das ESICAPIA-Projekt nicht umgesetzt und der CSJU die entsprechenden Berichte und Ergebnisse gemäß Art. II.2 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung nicht vorgelegt habe.

Darüber hinaus habe die Beklagte es unterlassen, die gemäß Anhang I durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen, und somit gegen ihre Verpflichtungen nach Art. II.3 Buchst. a, e und h des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung verstoßen.

Daher habe die Klägerin die Finanzhilfevereinbarung auf der Grundlage von Art. II.38 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung beendet und eine Belastungsanzeige für die Vorfinanzierung von 433 485,93 Euro ausgestellt, die nach den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung bereits von der Koordinatorin an die Beklagte ausbezahlt worden seien. Die Vorfinanzierung bleibe nämlich bis zur endgültigen Zahlung im Eigentum der Klägerin.

Der Sachverhalt, aus dem die Verpflichtungen der Revoind Industriale S.r.l. in ihrer Eigenschaft als Begünstigte der Finanzhilfevereinbarung entstanden seien, sei in der vorliegenden Rechtssache weitgehend unbestritten und die Einwendungen der Beklagten seien allgemein gehalten, unvollständig und entbehrten jeglicher Nachweise, weshalb sie als gänzlich unbegründet anzusehen seien.

Somit könne die Klägerin die Erstattung und die Rückzahlung des als Vorfinanzierung an die Beklagte ausgezahlten Betrags zuzüglich Verzugszinsen fordern.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/33


Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale

(Rechtssache T-270/17)

(2017/C 231/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Clean Sky 2 Joint Undertaking (CSJU) (Prozessbevollmächtigte: B. Mastantuono und Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Revoind Industriale Srl (Oricola, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, bezogen auf die Partnerfinanzhilfevereinbarung Nr. 620108 „LOSITA — Niedrigunterschall-Test eines vollständigen großen Turboprop-Flugzeugs“625 793,42 Euro zuzüglich 3 240,41 Euro Verzugszinsen, berechnet nach einem Zinssatz von 3,5 % für den Zeitraum zwischen dem 7. Februar 2017 und dem 1. April 2017, an CSJU zu zahlen;

die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 60,01 Euro pro Tag an Zinsen ab dem 2. April 2017 bis zum Tag der vollständigen Zahlung der Verbindlichkeiten zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgenden Klagegrund geltend:

Die Beklagte habe gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem sie das LOSITA-Projekt nicht umgesetzt und der CSJU die entsprechenden Berichte und Ergebnisse gemäß Art. II.2 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung nicht vorgelegt habe.

Darüber hinaus habe die Beklagte es unterlassen, die gemäß Anhang I durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen, und somit gegen ihre Verpflichtungen nach Art. II.3 Buchst. a, e und h des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung verstoßen.

Daher habe die Klägerin die Finanzhilfevereinbarung auf der Grundlage von Art. II.38 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung beendet und eine Belastungsanzeige für die Vorfinanzierung von 625 793,42 Euro ausgestellt, die nach den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung bereits von der Koordinatorin an die Beklagte ausbezahlt worden seien. Die Vorfinanzierung bleibe nämlich bis zur endgültigen Zahlung im Eigentum der Klägerin.

Der Sachverhalt, aus dem die Verpflichtungen der Revoind Industriale S.r.l. in ihrer Eigenschaft als Begünstigte der Finanzhilfevereinbarung entstanden seien, sei in der vorliegenden Rechtssache weitgehend unbestritten und die Einwendungen der Beklagten seien allgemein gehalten, unvollständig und entbehrten jeglicher Nachweise, weshalb sie als gänzlich unbegründet anzusehen seien.

Somit könne die Klägerin die Erstattung und die Rückzahlung des als Vorfinanzierung an die Beklagte ausgezahlten Betrags zuzüglich Verzugszinsen fordern.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/34


Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale

(Rechtssache T-271/17)

(2017/C 231/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Clean Sky 2 Joint Undertaking (CSJU) (Prozessbevollmächtigte: B. Mastantuono und Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Revoind Industriale Srl (Oricola, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, bezogen auf die Partnerfinanzhilfevereinbarung Nr. 632456 „WITTINESS — Windkanaltests eines innovativen Regional-A/C für Lärmmessungen“189 128,26 Euro zuzüglich 979,32 Euro Verzugszinsen, berechnet nach einem Zinssatz von 3,5 % für den Zeitraum zwischen dem 7. Februar 2017 und dem 1. April 2017, an CSJU zu zahlen;

die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 18,14 Euro pro Tag an Zinsen ab dem 2. April 2017 bis zum Tag der vollständigen Zahlung der Verbindlichkeiten zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgenden Klagegrund geltend:

Die Beklagte habe gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem sie das WITTINESS-Projekt nicht umgesetzt und der CSJU die entsprechenden Berichte und Ergebnisse gemäß Art. II.2 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung nicht vorgelegt habe.

Darüber hinaus habe die Beklagte es unterlassen, die gemäß Anhang I durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen, und somit gegen ihre Verpflichtungen nach Art. II.3 Buchst. a, e und h des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung verstoßen.

Daher habe die Klägerin die Finanzhilfevereinbarung auf der Grundlage von Art. II.38 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung beendet und eine Belastungsanzeige für die Vorfinanzierung von 189 128,26 Euro ausgestellt, die nach den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung bereits von der Koordinatorin an die Beklagte ausbezahlt worden seien. Die Vorfinanzierung bleibe nämlich bis zur endgültigen Zahlung im Eigentum der Klägerin.

Der Sachverhalt, aus dem die Verpflichtungen der Revoind Industriale S.r.l. in ihrer Eigenschaft als Begünstigte der Finanzhilfevereinbarung entstanden seien, sei in der vorliegenden Rechtssache weitgehend unbestritten und die Einwendungen der Beklagten seien allgemein gehalten, unvollständig und entbehrten jeglicher Nachweise, weshalb sie als gänzlich unbegründet anzusehen seien.

Somit könne die Klägerin die Erstattung und die Rückzahlung des als Vorfinanzierung an die Beklagte ausgezahlten Betrags zuzüglich Verzugszinsen fordern.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/35


Klage, eingereicht am 5. Mai 2017 — Webgarden/EUIPO (Dating Bracelet)

(Rechtssache T-272/17)

(2017/C 231/43)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Webgarden Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Jambrik)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmackmuster „Dating Bracelet“ — Anmeldung Nr. 14 450 019.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. März 2017 (Sache R 658/2016-5).

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/35


Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — SH/Kommission

(Rechtssache T-283/17)

(2017/C 231/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: SH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären, und demzufolge

festzustellen, dass Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Beamtenstatuts rechtswidrig ist;

die Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 13. Juli 2016 und, soweit erforderlich, die Entscheidung über die ausdrückliche Ablehnung der Beschwerde vom 3. Februar 2017 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt sich auf zwei Klagegründe.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Entscheidung vom 13. Juli 2016 sei rechtswidrig, weil sie auf Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Beamtenstatuts gestützt sei, der gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit und/oder Abstammung, den Gleichheitssatz, das Recht auf Bildung, den Schutz des Kindeswohls und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Rechtmäßigkeit jeder Ausnahme von den in der Charta niedergelegten Rechten verstoße.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund werden ein Rechtsfehler und ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gerügt, weil die Entscheidung vom 13. Juli 2016 auf eine rechtswidrige Bestimmung des Statuts gestützt sei.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/36


Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Le Pen/Parlament

(Rechtssache T-284/17)

(2017/C 231/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marion Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ceccaldi)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2016/2295 (IMM) des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen aufzuheben;

das Europäische Parlament zu verurteilen, an Frau Marine Le Pen 35 000 Euro zum Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

das Europäische Parlament zu verurteilen, an Frau Marine Le Pen 5 000 Euro zur Erstattung der erstattungsfähigen Kosten zu zahlen;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll). Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile.

Erster Teil: Umfang der in Art. 8 des Protokolls vorgesehenen Immunität.

Zweiter Teil: Gegenstand der in Art. 8 des Protokolls vorgesehenen Immunität.

Dritter Teil: der traditionelle Schutz der in Art. 8 des Protokolls vorgesehenen Immunität durch das Europäische Parlament.

Vierter Teil: Verstoß gegen die in Art. 8 des Protokolls vorgesehene Immunität von Frau Le Pen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 des Protokolls. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile.

Erster Teil: Gegenstand von Art. 9 des Protokolls.

Zweiter Teil: Rechtsfehlerhafte Aufhebung der Immunität von Frau Le Pen durch das Europäische Parlament.

Dritter Teil: Der Beschluss der Aufhebung der Immunität verstoße gegen die Unabhängigkeit von Frau Le Pen und des Organs.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

Erster Teil: Ungleichbehandlung von Frau Le Pen in einer vergleichbaren Situation und Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Zweiter Teil: Der angefochtene Beschluss sei ein offensichtlicher Fall von tendenziöser Verfolgung und verstoße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/37


Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-285/17)

(2017/C 231/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) für nichtig zu erklären, soweit er auf den Kläger Anwendung findet;

die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf den Kläger Anwendung findet;

dem Rat die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Dem Rat fehle eine geeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Rechtsakte.

Der angefochtene Beschluss habe die Voraussetzungen für eine Berufung des Rates auf Art. 29 EUV nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 215 AEUV seien nicht erfüllt gewesen, da kein wirksamer Beschluss nach Titel V Kapitel 2 EUV vorgelegen habe.

Es habe keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt gegeben, um sich in Bezug auf den Kläger auf Art. 215 AEUV zu stützen.

2.

Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht.

Das wirkliche Ziel des Rates bei der Umsetzung der angefochtenen Rechtsakte habe im Wesentlichen in dem Versuch bestanden, bei der derzeitigen Regierung der Ukraine Wohlwollen zu gewinnen (damit die Ukraine engere Verbindungen mit der EU eingehe), und nicht in den Zielen/Beweggründen, die vordergründig in den angefochtenen Rechtsakten genannt worden seien.

3.

Der Rat habe keine Begründung angegeben.

Die in den angefochtenen Rechtsakten angegebene „Begründung“ für die Aufnahme des Klägers sei (abgesehen davon, dass sie falsch sei) formelhaft, unangemessen und unzureichend konkretisiert.

4.

Der Kläger habe die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Liste zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt.

5.

Der Rat habe durch die Einbeziehung des Klägers in die angefochtenen Maßnahmen offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Der Rat habe einen offensichtlichen Fehler begangen, indem er den Kläger ungeachtet des eindeutigen Fehlens einer Verbindung zwischen der „Begründung“ und den maßgeblichen Benennungskriterien nochmals aufgenommen habe.

6.

Die Verteidigungsrechte des Klägers seien verletzt worden und/oder ihm sei effektiver Rechtsschutz verwehrt worden. Der Rat habe es u. a. unterlassen, mit dem Kläger vor der erneuten Aufnahme hinreichend Rücksprache zu halten, und dem Kläger sei keine echte oder faire Gelegenheit gewährt worden, Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende Umstände vorzutragen.

7.

Die Eigentumsrechte des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU seien u. a. dadurch verletzt worden, dass sie durch die restriktiven Maßnahmen ungerechtfertigt und unangemessen eingeschränkt worden seien.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/38


Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-286/17)

(2017/C 231/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Donezk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34), soweit er den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit sie den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat habe die angefochtenen Rechtsakte nicht auf eine angemessene Rechtsgrundlage gestützt.

Die Voraussetzungen für einen Rückgriff des Rates auf Art. 29 EUV würden durch den angefochtenen Beschluss nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen des Art. 215 AEUV lägen nicht vor, weil es keinen wirksamen Beschluss nach Titel V Kapitel 2 EUV gebe.

Es gebe keinen hinreichenden Zusammenhang, um sich gegenüber dem Kläger auf Art. 215 AEUV berufen zu können.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht.

Das eigentliche Ziel, das der Rat mit der Durchführung der angefochtenen Rechtsakte anstrebe, bestehe in dem Bestreben, das Wohlwollen des derzeitigen ukrainischen Regimes zu gewinnen (damit die Ukraine enger an die EU gebunden werde), und sei nicht in den mit den angefochtenen Maßnahmen vorgegebenen Zielen oder Erwägungen zu sehen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe keine Begründung gegeben.

Die in den angefochtenen Rechtsakten enthaltene „Begründung“ für die Aufnahme des Klägers in die Liste sei nicht nur falsch, sondern auch formelhaft, unangemessen und nicht hinreichend substantiiert.

4.

Vierter Klagegrund: Der Kläger erfülle nicht die festgelegten Kriterien, um zur fraglichen Zeit als Person in die Liste aufgenommen zu werden.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem er den Kläger in die angefochtenen Maßnahmen einbezogen habe. Er habe einen offensichtlichen Fehler begangen, als er den Kläger trotz der offenkundigen Diskrepanz zwischen der „Begründung“ und den einschlägigen Benennungskriterien erneut benannt habe.

6.

Sechster Klagegrund: Die Verteidigungsrechte des Klägers seien verletzt worden und/oder es sei ihm ein wirksamer Rechtsschutz vorenthalten worden. Der Rat habe es u. a. versäumt, den Kläger vor der erneuten Benennung in angemessener Weise anzuhören, und dem Kläger sei keine angemessene und faire Gelegenheit geboten worden, Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende Umstände vorzutragen.

7.

Siebter Klagegrund: Die Eigentumsrechte des Klägers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union seien u. a. insofern verletzt worden, als sie durch die restriktiven Maßnahmen ungerechtfertigt und unverhältnismäßig beschränkt würden.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/39


Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Sky/EUIPO — Parrot Drones (Parrot SKYCONTROLLER)

(Rechtssache T-288/17)

(2017/C 231/48)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sky plc (Isleworth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Barry, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Parrot Drones (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Parrot SKYCONTROLLER“ — Anmeldung Nr. 13 107 842.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. März 2017 in der Sache R 457/2016-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die ihr durch diese Klage und das Verfahren vor dem Amt entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/40


Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — Stavytskyi/Rat

(Rechtssache T-290/17)

(2017/C 231/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Edward Stavytskyi (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: M. J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey und D. Rovetta)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1) insoweit für nichtig zu erklären, als der Kläger mit diesen Rechtsakten weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen geführt wird, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Vorschriften über die Aufnahme in die Liste verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Aufnahme allein auf der Grundlage strafrechtlicher Verfolgung möglich sei und die angefochtenen Rechtsakte somit auf einer rechtswidrigen Grundlage ergangen seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da er keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage gehabt habe, den Kläger in die Liste mit der Begründung aufzunehmen, er sei Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder und Vermögenswerte.

3.

Dritter Klagegrund: Unzureichende Begründung — Der Rat habe in den angefochtenen Rechtsakten eine unzureichende und stereotype Begründung abgegeben, da er lediglich Formulierungen aus den Vorschriften über die Aufnahme in die Liste kopiert habe.

4.

Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Rechtsgrundlage — Die vom Rat ergriffenen Maßnahmen stellten in Bezug auf den Kläger keine außenpolitischen Maßnahmen dar, sondern internationale Zusammenarbeit in Strafverfahren, womit sie auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage ergangen seien.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/41


Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — Transdev u. a./Kommission

(Rechtssache T-291/17)

(2017/C 231/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Transdev (Issy-les-Moulineaux, Frankreich), Transdev Île de France (Issy-les-Moulineaux), Transports rapides automobiles (TRA) (Villepinte, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Salat-Baroux)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2017 betreffend die Beihilferegelung SA.26763 2014/C (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Busunternehmen in der Region Île-de-France für teilweise nichtig zu erklären, soweit in dessen Art. 1 trotz des Vorliegens einer bestehenden Beihilferegelung erklärt wird, dass die Regionalbeihilfe „rechtswidrig“ durchgeführt worden sei;

hilfsweise, den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2017 betreffend die Beihilferegelung SA.26763 2014/C (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Busunternehmen in der Region Île-de-France für teilweise nichtig zu erklären, soweit in dessen Art. 1 für die Zeit vor dem 25. November 1998 erklärt wird, dass die Regionalbeihilfe „rechtswidrig“ durchgeführt worden sei;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Gründe.

1.

Erster Klagegrund: Keine rechtswidrige Durchführung der in Rede stehenden Regionalbeihilfe, da keine Anmeldepflicht bestanden habe. Es handle sich um eine bestehende Beihilferegelung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. b sowie Kapitel VI der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9). Nach den für bestehende Beihilferegelungen geltenden Vorschriften sei ihre Durchführung nicht rechtswidrig, und die Kommission könne gegebenenfalls lediglich zweckdienliche Maßnahmen im Hinblick auf ihre künftige Änderung oder Abschaffung vorschreiben.

2.

Zweiter, hilfsweise für den Fall, dass die Regionalbeihilfe keine bestehende Beihilferegelung darstelle, geltend gemachter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, da die Kommission angenommen habe, dass die zehnjährige Verjährungsfrist durch eine Klage unterbrochen worden sei, die das Syndicat autonome des transporteurs de voyageurs (SATV) im Jahr 2004 vor einem nationalen Gericht erhoben habe. Nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2015/1589 werde die zehnjährige Verjährungsfrist nur durch eine Maßnahme unterbrochen, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission ergreife. Die Einreichung einer Klage vor dem nationalen Gericht durch SATV sei keine die Verjährungsfrist unterbrechende Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/41


Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — Région Île-de-France/Kommission

(Rechtssache T-292/17)

(2017/C 231/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Région Île-de-France (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-P. Hordies)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2017 (SA.26763 — [2014/C] –) über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für Busunternehmen in der Region Île-de-France für nichtig zu erklären, soweit diese Regelung darin als staatliche Beihilferegelung eingestuft wird,

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Weigerung der Europäischen Kommission, die Regelung zur Stützung der Region als bestehende Beihilfe einzustufen.

2.

Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Begründungsmangel betreffend das Kriterium der Selektivität.

Begründungsmangel betreffend das Kriterium des unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteils.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/42


Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Lion’s Head Global Partners/EUIPO — Lion Capital (Lion’s Head)

(Rechtssache T-294/17)

(2017/C 231/52)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lion’s Head Global Partners LLP (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Nöske)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lion Capital LLP (London, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke „Lion’s Head“ mit Benennung der Europäischen Union Nr. 997 073

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Februar 2017 in der Sache R 1478/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/43


Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — VSM/EUIPO (WE KNOW ABRASIVES)

(Rechtssache T-297/17)

(2017/C 231/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: VSM. Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Horak)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „WE KNOW ABRASIVES“ — Anmeldung Nr. 15 063 522

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der vierte Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. März 2017 in der Sache R 1595/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 und 59 der Verordnung Nr. 207/2009, Verletzung von Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und damit gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/43


Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (1000)

(Rechtssache T-299/17)

(2017/C 231/54)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sata GmbH & Co. KG (Kornwestheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Simon)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zhejiang Rongpeng Air Tools Co. Ltd (Pengjie Town, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Das Zeichen „1000“ — Unionsmarke Nr. 12 333 531

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. März 2017 in der Sache R 650/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin dem Verfahren beitritt: der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/44


Klage, eingereicht am 17. Mai 2017 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (3000)

(Rechtssache T-300/17)

(2017/C 231/55)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sata GmbH & Co. KG (Kornwestheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Simon)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zhejiang Rongpeng Air Tools Co. Ltd (Pengjie Town, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Das Zeichen „3000“ — Unionsmarke Nr. 12 511 119

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. März 2017 in der Sache R 653/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin dem Verfahren beitritt: der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/45


Klage, eingereicht am 17. Mai 2017 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (2000)

(Rechtssache T-301/17)

(2017/C 231/56)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sata GmbH & Co. KG (Kornwestheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Simon)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zhejiang Rongpeng Air Tools Co. Ltd (Pengjie Town, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Das Zeichen „2000“ — Unionsmarke Nr. 12 511 069

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. März 2017 in der Sache R 651/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin dem Verfahren beitritt: der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/45


Klage, eingereicht am 18. Mai 2017 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (6000)

(Rechtssache T-302/17)

(2017/C 231/57)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sata GmbH & Co. KG (Kornwestheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Simon)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zhejiang Rongpeng Air Tools Co. Ltd (Pengjie Town, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Das Zeichen „6000“ — Unionsmarke Nr. 13 112 545

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. März 2017 in der Sache R 656/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin dem Verfahren beitritt: der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/46


Klage, eingereicht am 18. Mai 2017 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (4000)

(Rechtssache T-303/17)

(2017/C 231/58)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sata GmbH & Co. KG (Kornwestheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Simon)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zhejiang Rongpeng Air Tools Co. Ltd (Pengjie Town, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Das Zeichen „4000“ — Unionsmarke Nr. 12 333 548

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. März 2017 in der Sache R 654/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin dem Verfahren beitritt: der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/47


Klage, eingereicht am 18. Mai 2017 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (5000)

(Rechtssache T-304/17)

(2017/C 231/59)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sata GmbH & Co. KG (Kornwestheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Simon)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zhejiang Rongpeng Air Tools Co. Ltd (Pengjie Town, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Das Zeichen „5000“ — Unionsmarke Nr. 12 333 555

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. März 2017 in der Sache R 655/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin dem Verfahren beitritt: der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/47


Klage, eingereicht am 17. Mai 2017 — Red Bull/EUIPO (Darstellung eines Parallelogramms aus zwei Feldern in verschiedenen Farben)

(Rechtssache T-305/17)

(2017/C 231/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Red Bull GmbH (Fuschl am See, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Renck und Rechtsanwältin S. Petivlasova)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Parallelogramms aus zwei Feldern in verschiedenen Farben) — Anmeldung Nr. 14 326 508.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Januar 2017 in der Sache R 2582/2015-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/48


Klage, eingereicht am 18. Mai 2017 — adidas/EUIPO — Shoe Branding Europe (Darstellung dreier parallel laufender Streifen)

(Rechtssache T-307/17)

(2017/C 231/61)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: adidas AG (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler und I. Junkar, Solicitors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Shoe Branding Europe BVBA (Oudenaarde, Belgien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung dreier parallel laufender Streifen) — Unionsmarke Nr. 12 442 166.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. März 2017 in der Sache R 1515/2016-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/49


Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Lion’s Head Global Partners/EUIPO — Lion Capital (LION’S HEAD global partners)

(Rechtssache T-310/17)

(2017/C 231/62)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lion’s Head Global Partners LLP (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Nöske)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lion Capital LLP (London, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „LION’S HEAD global partners“ — Internationale Registrierung Nr. 996 979

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Februar 2017 in der Sache R 1477/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiger Eigentum (EUIPO) vom 28.02.2017 (Sache R 1477/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Lion’s Head Global Partners LLP und Lion Capital LLP aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/49


Klage, eingereicht am 19. Mai 2017 — Stips/Kommission

(Rechtssache T-311/17)

(2017/C 231/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Adolf Stips (Besozzo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 19. August 2016, den Kläger im Neueinstufungsverfahren 2013 nicht in die Besoldungsgruppe AD 13 neu einzustufen, aufzuheben;

hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden des Klägers in vollem Umfang zu ersetzen;

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt sich auf einen einzigen Klagegrund, der auf einem Verstoß gegen Art. 266 AEUV beruht, da die Kommission die Gründe des Urteils vom 19. Juli 2016, Stips/Kommission (F-131/15, EU:F:2016:154), nicht beachtet und dieses Urteil wider Treu und Glauben durchgeführt habe, wodurch die absolute Rechtskraft des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst verletzt worden sei.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/50


Klage, eingereicht am 22. Mai 2017 — Wajos/EUIPO (Form einer Flasche)

(Rechtssache T-313/17)

(2017/C 231/64)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Wajos GmbH (Dohr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Schneiders, R. Krillke und B. Schneiders)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke (Form einer Flasche) — Anmeldung Nr. 14 886 097

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2017 in der Sache R 1526/2016-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/50


Klage, eingereicht am 23. Mai 2017 — Nosio/EUIPO (MEZZA)

(Rechtssache T-314/17)

(2017/C 231/65)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Nosio SpA (Mezzocorona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Perani und J. Graffer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „MEZZA“ — Anmeldung Nr. 14 822 506.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. März 2017 in der Sache R 1518/2016-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verletzung und falsche Anwendung von Art. 43 Abs. 1 UMVO festzustellen;

die für die Klasse 33 vorgeschlagene Beschränkung, und zwar „Alkoholische Getränke, insbesondere Weine und Schaumweine, in Flaschen oder Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr oder weniger als 0,375 l“, für zulässig zu erklären;

die Verletzung von Art. 75 UMVO festzustellen;

die am 1. März 2017 erlassene und am 23. März 2017 zugestellte Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO in der Sache R 1518/2016-5 aufzuheben;

das EUIPO zur Erstattung ihrer Auslagen und Anwaltshonorare des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung und falsche Anwendung von Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung und falsche Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/51


Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale

(Rechtssache T-318/17)

(2017/C 231/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Clean Sky 2 Joint Undertaking (CSJU) (Prozessbevollmächtigte: B. Mastantuono und Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Revoind Industriale Srl (Oricola, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, bezogen auf die Partnerfinanzhilfevereinbarung Nr. 325940 „EULOSAM — Design und Fertigung eines Basis-Niedriggeschwindigkeits- und Niedrigtrieb-Windkanalmodells“359 913,75 Euro zuzüglich 2 105,25 Euro Verzugszinsen, berechnet nach einem Zinssatz von 3,5 % für den Zeitraum zwischen dem 31. Januar und dem 1. April 2017, an CSJU zu zahlen;

die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 34,51 Euro pro Tag an Zinsen ab dem 2. April 2017 bis zum Tag der vollständigen Zahlung der Verbindlichkeiten zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgenden Klagegrund geltend:

Die Beklagte habe gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem sie das EULOSAM-Projekt nicht umgesetzt und der CSJU die entsprechenden Berichte und Ergebnisse gemäß Art. II.2 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung nicht vorgelegt habe.

Darüber hinaus habe die Beklagte es unterlassen, die gemäß Anhang I durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen, und somit gegen ihre Verpflichtungen nach Art. II.3 Buchst. a, e und h des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung verstoßen.

Daher habe das Konsortium die Finanzhilfevereinbarung beendet und eine Belastungsanzeige für die Vorfinanzierung von 359 913,75 Euro ausgestellt, die nach den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung bereits von der Koordinatorin an die Beklagte ausbezahlt worden seien. Die Vorfinanzierung bleibe nämlich bis zur endgültigen Zahlung im Eigentum der Klägerin.

Der Sachverhalt, aus dem die Verpflichtungen der Revoind Industriale S.r.l. in ihrer Eigenschaft als Begünstigte der Finanzhilfevereinbarung entstanden seien, sei in der vorliegenden Rechtssache weitgehend unbestritten und die Einwendungen der Beklagten seien allgemein gehalten, unvollständig und entbehrten jeglicher Nachweise, weshalb sie als gänzlich unbegründet anzusehen seien.

Somit könne die Klägerin die Erstattung und die Rückzahlung des als Vorfinanzierung an die Beklagte ausgezahlten Betrags zuzüglich Verzugszinsen fordern.


17.7.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/52


Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — Ceobus u. a./Kommission

(Rechtssache T-330/17)

(2017/C 231/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Ceobus (Génicourt, Frankreich), Compagnie des transports voyageurs du Mantois interurbains — CTVMI (Mantes-la-Jolie, Frankreich), SA des Transports de St Quentin en Yvelines (Trappes, Frankreich), Les cars Perrier (Trappes), Tim Bus (Magny-en-Vexin, Frankreich), Transports Voyageurs du Mantois (TVM) (Mantes-la-Jolie) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. de Combles de Nayves)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss SA.26763 der Kommission vom 2. Februar 2017 über mutmaßliche Beihilfen der Region Île-de-France zugunsten öffentlicher Verkehrsbetriebe für nichtig zu erklären, soweit darin die von 1984 bis 2008 geltende Beihilferegelung der Region Île-de-France als neue Beihilferegelung, die „rechtswidrig durchgeführt“ worden sei, angesehen wird;

hilfsweise, den Beschluss SA.26763 der Kommission vom 2. Februar 2017 über mutmaßliche Beihilfen der Region Île-de-France zugunsten öffentlicher Verkehrsbetriebe für nichtig zu erklären, soweit darin die auf der Grundlage der Beihilferegelung der Region Île-de-France von Mai 1994 bis 25. November 2008 gewährten Einzelbeihilfen als neue Beihilfen angesehen werden, die „rechtswidrig durchgeführt“ worden seien.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Gründe geltend.

1.

Erster Klagegrund (zum ersten Klageantrag): Verstoß gegen Art. 108 AEUV, Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: Verordnung Nr. 2015/1589) (ABl. 2015, L 248, S. 9) und gegen die Rechtskraft der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem Vorabentscheidungsverfahren.

2.

Zweiter Klagegrund (zum zweiten Klageantrag): Verstoß gegen Art. 17 der Verordnung Nr. 2015/1589, soweit die Kommission eine Maßnahme als eine die Verjährung unterbrechenden Maßnahme angesehen habe, die nicht die in diesem Artikel vorgesehenen Kriterien für eine Einstufung in diese Maßnahmenkategorie erfülle.

3.

Dritter Klagegrund (zum zweiten Klageantrag): Verletzung der Verfahrensrechte betroffener Dritter, soweit die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss die Auffassung vertreten habe, dass die Verjährung nicht durch die Einreichung einer Klage bei den Verwaltungsgerichten unterbrochen worden sei, sondern durch das erste Auskunftsersuchen der Kommission vom 25. November 2008.


17.7.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/53


Klage, eingereicht am 23. Mai 2017 — Steifer/EWSA

(Rechtssache T-331/17)

(2017/C 231/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Guy Steifer (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Direktors der Direktion Personal und Finanzen des EWSA vom 21. Oktober 2002 aufzuheben, mit der sein Antrag vom 2. Oktober 2002, die an die Union übertragenen belgischen Ruhegehaltsansprüche, soweit sie nicht angerechnet worden sind, nebst Zinsen zu erstatten, zurückgewiesen wurde;

die Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche durch die Entscheidung Nr. 360/03 A vom 15. Dezember 2003 insoweit aufzuheben, als die Erstattung der vom Office national des pensions (ONP) des Königreichs Belgien wegen der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche mit Wirkung am 1. Januar 2004 auf das Bankkonto des EWSA gezahlten Ruhegehaltsbeträge ausgeschlossen oder nicht vorgesehen worden ist;

den EWSA zu verurteilen, die Ruhegehaltsbeträge zu erstatten, die das ONP dem EWSA seit dem 1. Januar 2004 wegen der Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gezahlt hat, nebst Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Zinssatz der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erstattungen hätten erfolgen müssen, bis zur vollständigen Zahlung;

den EWSA zu verurteilen, ihm jeden Monat den vom ONP auf das Bankkonto des EWSA gezahlten Ruhegehaltsbetrag zu erstatten;

dem EWSA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung, eine Verletzung des Eigentumsrechts und einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhang VIII des Statuts der Beamten, ausgelegt im Lichte seiner Ziele, geltend. Die angefochtenen Entscheidungen schlössen sein Recht auf Erstattung der nationalen Ruhegehälter, die bei der Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche gegen die Europäischen Union nicht angerechnet worden seien, aus oder sähen es nicht vor.


17.7.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/53


Beschluss des Gerichts vom 3. Mai 2017 — Facebook/EUIPO — Brand IP Licensing (lovebook)

(Rechtssache T-757/15) (1)

(2017/C 231/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


17.7.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/54


Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2017 — Consorzio IB Innovation/Kommission

(Rechtssache T-84/17) (1)

(2017/C 231/70)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 95 vom 27.3.2017.


17.7.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/54


Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2017 — King.com/EUIPO — TeamLava (Bildschirmanzeigen und Bildschirmsymbole)

(Rechtssache T-95/17) (1)

(2017/C 231/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 112 vom 10.4.2017.


17.7.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/54


Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2017 — Consorzio IB Innovation/Kommission

(Rechtssache T-126/17) (1)

(2017/C 231/72)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2017.


Berichtigungen

17.7.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/55


Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-86/17

( Amtsblatt der Europäischen Union C 104 vom 3. April 2017 )

(2017/C 231/73)

Der Wortlaut der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-86/17, Le Pen/Parlament, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Klage, eingereicht am 10. Februar 2017 — Le Pen/Parlament

(Rechtssache T-86/17)

(2017/C 104/85)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marion Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J.-P. Le Moigne)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den in Anwendung des geänderten Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ ergangenen Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2016 für nichtig zu erklären, mit dem in Anwendung von Artikel 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut sowie der Artikel 66, 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung festgestellt wird, dass gegen die Klägerin eine Forderung in Höhe von 298 497,87 Euro wegen zu Unrecht ausgezahlter Beträge für parlamentarische Assistenz besteht, ihre Rückforderung begründet wird und der zuständige Anweisungsbefugte beauftragt wird, in Zusammenarbeit mit dem Rechnungsführer des Organs die Forderung einzuziehen;

die Belastungsanzeige Nr. 2016-1560 vom 6. Dezember 2016 für nichtig zu erklären, mit der der Klägerin mitgeteilt wird, dass mit Beschluss des Generalsekretärs vom 5. Dezember 2016 in Anwendung von Artikel 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut sowie der Artikel 66, 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung festgestellt wurde, dass gegen sie eine Forderung in Höhe von 298 497,87 Euro besteht, und zu Unrecht ausgezahlte Beträge für parlamentarische Assistenz zurückgefordert werden;

dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen;

das Europäische Parlament zu verurteilen, an die Klägerin zum Ausgleich erstattungsfähiger Kosten einen Betrag von 50 000 Euro zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zwölf Klagegründe geltend.

1.

Der Rechtsakt sei von einer unzuständigen Person erlassen worden. Der Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2016 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) falle in die Zuständigkeit des Präsidiums des Europäischen Parlaments, und sein Unterzeichner weise keine Bevollmächtigung nach.

2.

Dem angefochtenen Beschluss fehle die nach Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderliche Begründung.

3.

Wesentliche Formvorschriften seien verletzt worden, denn der angefochtene Beschluss nehme Bezug auf den der Klägerin nicht übermittelten Bericht über die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführte, am 26. Juli 2016 abgeschlossene Untersuchung. Sie sei daher nicht angehört worden und habe ihre Verteidigungsgründe nicht wirksam geltend machen können, da sich der Generalsekretär geweigert habe, ihr die Dokumente zu übermitteln, auf die sich der angefochtene Beschluss stütze.

4.

Der Generalsekretär des Europäischen Parlaments habe die Angelegenheit nicht persönlich geprüft. Er habe sich lediglich den Bericht des OLAF zu eigen gemacht und die Situation der Klägerin nie selbst geprüft.

5.

Die Tatsachen, auf die sich der angefochtene Beschluss und die ihn betreffende Belastungsanzeige (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) stützten, gebe es nicht, da die Tatsachenfeststellungen unzutreffend seien.

6.

Die Beweislast sei falsch verteilt worden. Nicht die Klägerin müsse den Beweis für die Arbeit ihrer parlamentarischen Assistentin erbringen, sondern es obliege den zuständigen Behörden, das Gegenteil zu beweisen.

7.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei verletzt worden, weil der von ihr verlangte Betrag weder im Einzelnen noch hinsichtlich der Berechnungsmethode begründet worden sei und unterstellt werde, dass die parlamentarische Assistentin nie für sie gearbeitet habe.

8.

Es liege ein Befugnismissbrauch vor, da die angefochtenen Rechtsakte mit dem Ziel erlassen worden seien, ihr als Mitglied des Europäischen Parlaments die Mittel für die Ausübung ihres Mandats vorzuenthalten.

9.

Es liege ein Verfahrensmissbrauch vor. Der Generalsekretär des Europäischen Parlaments habe, um ihr den ihm vorliegenden Bericht des OLAF nicht übermitteln zu müssen, ihren dahin gehenden Antrag rechtswidrig an das OLAF weitergeleitet, das ihr den Bericht nicht übermittelt habe.

10.

Es lägen eine diskriminierende Behandlung und ein fumus persecutionis vor, da die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich auf die Klägerin und ihre Partei abzielten.

11.

Die Unabhängigkeit einer Abgeordneten sei beeinträchtigt worden, und die Konsequenzen des Fehlens eines imperativen Mandats seien missachtet worden. Die angefochtenen Rechtsakte bezweckten ohne Zweifel, die Klägerin bei der freien Ausübung ihres Abgeordnetenmandats zu behindern, indem ihr die für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Finanzmittel vorenthalten würden. Der Generalsekretär könne zudem einem Parlamentsmitglied keine mit der Androhung finanzieller Sanktionen verbundenen Anweisungen dazu erteilen, wie es sein Mandat auszuüben habe.

12.

Das OLAF sei nicht unabhängig, da es keine Garantie für ein unparteiisches und faires Vorgehen biete und der Europäischen Kommission unterstehe.


17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/57


Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-161/17

( Amtsblatt der Europäischen Union C 151 vom 15. Mai 2017 )

(2017/C 231/74)

Die Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-161/17, Le Pen/Parlament, ist wie folgt zu lesen:

Klage, eingereicht am 11. März 2017 — Le Pen/Parlament

(Rechtssache T-161/17)

(2017/C 151/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marion Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J.-P. Le Moigne)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 6. Januar 2017 aufzuheben, der gemäß den Artikeln 33, 43, 62, 67 und 68 des geänderten Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ ergangen ist, mit dem eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 41 554 Euro wegen unrechtmäßig gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz festgestellt wurde, in dem die Rückforderung dieses Betrags begründet wird und mit dem der der zuständige Anweisungsbefugte gemäß Artikel 68 der Durchführungsbestimmungen und den Artikeln 66, 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung mit der Rückforderung dieses Betrags beauftragt wird;

die Belastungsanzeige Nr. 2017-22 vom 11. Januar 2017 für nichtig zu erklären, mit der die Klägerin darüber informiert wurde, dass eine Forderung in Höhe von 41 554 Euro gegen sie festgestellt wurde gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom 6. Januar 2017, Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz, Anwendung von Artikel 68 der Durchführungsbestimmungen und den Artikeln 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung;

dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

das Europäische Parlament zu verurteilen, Frau Le Pen als erstattungsfähige Kosten den Betrag von 50 000 Euro zu zahlen;

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Mängel, die die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsakte betreffen. Dieser Klagegrund ist in fünf Teile unterteilt.

Erstens: Die Zuständigkeit für Abgeordnete betreffende finanzielle Entscheidungen liege beim Präsidium des Europäischen Parlaments und nicht beim Generalsekretär.

Zweitens: Das Präsidium des Europäischen Parlaments könne die Art und Tragweite seiner Zuständigkeit nicht ändern. Der Generalsekretär verfüge jedoch über keine ordnungsgemäße Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Parlaments zum Erlass und zur Mitteilung der angefochtenen Rechtsakte, bei denen es um die Regelung der einen Abgeordneten betreffenden finanzieller Fragen gehe.

Drittens: Die angefochtenen Rechtsakte seien unzureichend begründet und willkürlich.

Viertens: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften.

Fünftens: Keine persönliche Prüfung der Akte durch den Generalsekretär des Europäischen Parlaments.

2.

Zweiter Klagegrund: Mängel, die die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsakte betreffen. Dieser Klagegrund ist in sechs Teile unterteilt.

Erstens: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

Zweitens: Fehlende Tatsachengrundlage für die angefochtenen Rechtsakte.

Drittens: Die angefochtenen Rechtsakte seien ermessensmissbräuchlich.

Viertens: Bei den angefochtenen Rechtsakten liege ein Verfahrensmissbrauch vor.

Fünftens: Die angefochtenen Rechtsakte seien diskriminierend und es liege eine tendenziöse Verfolgung vor.

Sechstens: Fehlende Unabhängigkeit des OLAF.