ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2017/C 196/01 |
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Europäische Kommission |
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2017/C 196/02 |
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2017/C 196/03 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2017/C 196/04 |
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2017/C 196/05 |
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2017/C 196/06 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 196/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
20.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/1 |
Mitteilung an die Personen, für die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/285/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen gelten
(2017/C 196/01)
Den in den Anhängen II und III des Beschlusses 2012/285/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:
Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss 2012/285/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen weiter gelten sollten.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaates(n) (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 377/2012) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat bis zum 28. April 2018 unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2012/285/GASP und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.
(1) ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 36.
(2) ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1.
Europäische Kommission
20.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
19. Juni 2017
(2017/C 196/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1199 |
JPY |
Japanischer Yen |
124,26 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4371 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87518 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,7443 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0870 |
ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,4518 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
26,172 |
HUF |
Ungarischer Forint |
307,09 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2125 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5901 |
TRY |
Türkische Lira |
3,9297 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4705 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4827 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,7350 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5411 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5483 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 269,76 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,5349 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,6342 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4148 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 872,95 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7904 |
PHP |
Philippinischer Peso |
56,012 |
RUB |
Russischer Rubel |
65,1757 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,009 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,6957 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,1198 |
INR |
Indische Rupie |
72,1465 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
20.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/3 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) )
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 196/03)
Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
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C(2017) 3910 |
13. Juni 2017 |
Kaliumdichromat EG-Nr. 231-906-6, CAS-Nr. 7778-50-9 |
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REACH/17/14/0 |
Industrielle Verwendung von auf Kaliumdichromat basierenden Mischungen beim ersten und beim abschließenden Ätzen von CZT-Schichten während der Herstellung von optoelektronischen Komponenten zur Datenanzeige und einem Infrarotdetektor in der Quecksilber-Cadmium-Tellurid (MCT)-Technologie |
21. September 2024 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es existieren keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien, die für den Antragsteller technisch und wirtschaftlich zumutbar sind. |
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REACH/17/14/1 |
Industrielle Verwendung von auf Kaliumdichromat basierenden Mischungen beim Ätzen von beiden Indiumantimonid (InSb)-Substratseiten während der Herstellung von optoelektronischen Komponenten zur Datenanzeige und einem Infrarotdetektor in der Indiumantimonid (InSb)-Technologie |
21. September 2021 |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de.htm
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
20.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/4 |
Programm „HERCULE III“
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2017
Technische Unterstützung bei der Betrugsbekämpfung in der EU
(2017/C 196/04)
1. Zielsetzung und Beschreibung
Diese Ankündigung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Einführung des Programms „Hercule III“, insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a („Förderfähige Maßnahmen“), sowie auf den Finanzierungsbeschluss für 2017 zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms zur Umsetzung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2017 (2), insbesondere auf Abschnitt 6.1.1, Maßnahmen 1-4 (Technische Unterstützung: Maßnahmen). Der Finanzierungsbeschluss für 2017 sieht vor, dass im Bereich der technischen Unterstützung eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt wird.
2. Förderungswürdige Antragsteller
Diese Ankündigung richtet sich an nationale oder regionale Verwaltungsbehörden („Antragsteller“) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die sich für ein besseres europaweites Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union einsetzen.
3. Förderfähige Maßnahmen
Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen nationale und regionale Verwaltungsbehörden aufgefordert werden, Vorschläge für Maßnahmen in einem der folgenden vier Bereiche einzureichen:
1. |
Erwerb und Pflege von Untersuchungswerkzeugen und -methoden einschließlich fachlicher Schulungen über den Einsatz dieser Werkzeuge („Untersuchungswerkzeuge und -methoden“); |
2. |
Erwerb und Pflege von Geräten und Tieren für die Kontrolle von Containern, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons und Fahrzeugen an den EU-Außengrenzen zwecks Aufdeckung geschmuggelter und gefälschter Waren („Aufdeckungsinstrumente“); |
3. |
Erwerb, Pflege und Zusammenschluss von Systemen zur Erkennung von Kfz-Kennzeichen (Automated Number Plate Recognition Systems, ANPRS) oder zur Erkennung von Containercodes. Für den Einsatz dieser Systeme notwendige fachliche Schulungen sind inbegriffen; |
4. |
Erwerb von Dienstleistungen zur Verbesserung der Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Analyse, Lagerung und Vernichtung von sichergestellten Zigaretten und von sichergestelltem Tabak („Analyse und Vernichtung sichergestellter Waren“). |
Jeder Antragsteller darf im Rahmen dieser Aufforderung nur einen Antrag einreichen. Gegenstand jedes Antrags muss eine Maßnahme in nur einem der vier vorstehend genannten Bereiche sein. Anträge für eine Maßnahme in mehr als einem dieser Bereiche werden abgelehnt.
4. Haushalt
Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen vorläufig Haushaltsmittel in Höhe von 9 150 000 EUR zur Verfügung. Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Finanzbeitrag auf bis zu 90 % der förderfähigen Kosten erhöht werden. Die Kriterien, nach denen über das Vorliegen hinreichend begründeter Ausnahmefälle beschieden wird, sind in den Unterlagen zu der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführt. Das Budget für eine im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgeschlagene Maßnahme muss mindestens 100 000 EUR betragen.
Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.
5. Einreichung von Anträgen und Frist
Spätester Abgabetermin für Anträge ist Mittwoch, der 9. August 2017. Anträge können nur über das Teilnehmerportal für das Programm „Hercule III“ eingereicht werden:
https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/herc/index.html
6. Weitere Informationen
Alle Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können von dem in Abschnitt 5 genannten Teilnehmerportal oder von folgender Website heruntergeladen werden:
http://ec.europa.eu/anti-fraud/policy/hercule_de
Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind über das Teilnehmerprotal einzureichen.
Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form in dem vom Teilnehmerportal abrufbaren Leitfaden für Antragsteller und auf der Website der Kommission veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.
(1) Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6).
(2) Beschluss der Kommission zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms und zur Finanzierung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2017 (C(2017) 1120 final vom 22. Februar 2017).
20.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/6 |
Programm „HERCULE III“
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2017
Rechtliche Weiterbildung und Rechtsstudien
(2017/C 196/05)
1. Zielsetzung und Beschreibung
Diese Ankündigung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Einführung des Programms „Hercule III“, insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a („Förderfähige Maßnahmen“), sowie auf den Finanzierungsbeschluss für 2017 zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms zur Umsetzung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2017 (2), insbesondere auf Abschnitt 6.2.1 (Schulungen: Maßnahmen). Der Finanzierungsbeschluss für 2017 sieht vor, dass eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Thema „Rechtliche Weiterbildung und Rechtsstudien“ durchgeführt wird.
2. Förderungswürdige Antragsteller
Folgende Einrichtungen können im Rahmen des Programms finanziell gefördert werden:
— |
nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern, oder |
— |
seit mindestens einem Jahr bestehende und tätige Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fördern. |
3. Förderfähige Maßnahmen
Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen förderungswürdige Antragsteller aufgefordert werden, Vorschläge für Maßnahmen in einem der folgenden drei Bereiche einzureichen:
1. |
Entwicklung der Spitzenforschung, einschließlich rechtsvergleichender Studien (einschließlich der Verbreitung der Ergebnisse und ggf. einer Abschlusskonferenz); |
2. |
Intensivierung der Zusammenarbeit und Vermehrung des Wissens unter Experten aus Theorie und Praxis (durch Konferenzen, einschließlich der Veranstaltung der Jahrestagung der Vorsitzenden der Juristenvereinigungen für europäisches Strafrecht bzw. zum Schutz der finanziellen Interessen der EU); |
3. |
Ausarbeitung regelmäßiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen und Entwicklung weiterer Instrumente für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. |
Jeder Antragsteller darf im Rahmen dieser Aufforderung nur einen Antrag einreichen. Gegenstand jedes Antrags muss eine Maßnahme in nur einem der drei vorstehend genannten Bereiche sein. Anträge für eine Maßnahme in mehr als einem dieser Bereiche werden abgelehnt.
4. Haushalt
Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen vorläufig Haushaltsmittel in Höhe von 500 000 EUR zur Verfügung. Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Finanzbeitrag auf bis zu 90 % der förderfähigen Kosten erhöht werden. Die Kriterien, nach denen über das Vorliegen hinreichend begründeter Ausnahmefälle beschieden wird, sind in den Unterlagen zu der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführt. Das Budget für eine im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgeschlagene Maßnahme muss mindestens 40 000 EUR betragen.
Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.
5. Einreichung von Anträgen und Frist
Spätester Abgabetermin für Anträge ist Mittwoch, der 9. August 2017. Anträge können nur über das Teilnehmerportal für das Programm „Hercule III“ eingereicht werden:
https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/herc/index.html
6. Weitere Informationen
Alle Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können von dem in Abschnitt 5 genannten Teilnehmerportal oder von folgender Website heruntergeladen werden:
http://ec.europa.eu/anti-fraud/policy/hercule_de
Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind über das Teilnehmerprotal einzureichen.
Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form in dem vom Teilnehmerportal abrufbaren Leitfaden für Antragsteller und auf der Website der Kommission veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.
(1) Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6).
(2) Beschluss der Kommission zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms und zur Finanzierung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2017 (C(2017) 1120 final vom 22. Februar 2017).
20.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/8 |
Programm „HERCULE III“
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2017
Schulungen und Konferenzen zur Betrugsbekämpfung in der EU
(2017/C 196/06)
1. Zielsetzung und Beschreibung
Diese Ankündigung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Einführung des Programms „Hercule III“, insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b („Förderfähige Maßnahmen“), sowie auf den Finanzierungsbeschluss für 2017 zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms zur Umsetzung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2017 (2), insbesondere auf Abschnitt 7.1 (Konferenzen, Seminare und IT-forensische Schulungen). Der Finanzierungsbeschluss für 2017 sieht vor, dass eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Thema „Schulungen und Konferenzen zur Betrugsbekämpfung in der EU“ durchgeführt wird.
2. Förderungswürdige Antragsteller
Folgende Einrichtungen können im Rahmen des Programms finanziell gefördert werden:
— |
nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern, oder |
— |
seit mindestens einem Jahr bestehende und tätige Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fördern. |
3. Förderfähige Maßnahmen
Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen förderungswürdige Antragsteller aufgefordert werden, Vorschläge für Maßnahmen in einem der folgenden drei Bereiche einzureichen:
1. |
Entwicklung gezielter fachlicher Schulungen zum Aufbau von Netzen und Plattformen zwischen Mitgliedstaaten, Beitrittsländern, anderen Drittländern und internationalen öffentlichen Organisationen zwecks Erleichterung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den von den Empfängern beschäftigten Mitarbeitern. Die Informationen und bewährten Verfahren beziehen sich unter anderem auf die Risiken und Gefahren für die finanziellen Interessen der Union sowie auf Untersuchungsmethoden und/oder Präventionsmaßnahmen; |
2. |
Veranstaltung von Konferenzen zum Aufbau von Netzen und Plattformen zwischen Mitgliedstaaten, Beitrittsländern, anderen Drittländern und internationalen öffentlichen Organisationen zwecks Erleichterung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den von den Empfängern beschäftigten Mitarbeitern. Die Informationen und bewährten Verfahren beziehen sich unter anderem auf die Risiken und Gefahren für die finanziellen Interessen der Union sowie auf Untersuchungsmethoden und/oder Präventionsmaßnahmen; |
3. |
Organisation des Austauschs von Personal zwischen nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden (insbesondere in benachbarten Mitgliedstaaten) als Beitrag zur Weiterentwicklung, Verbesserung und Aktualisierung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Mitarbeiter im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union. |
Jeder Antragsteller darf im Rahmen dieser Aufforderung nur einen Antrag einreichen. Gegenstand jedes Antrags muss eine Maßnahme in nur einem der drei vorstehend genannten Bereiche sein. Anträge für eine Maßnahme in mehr als einem dieser Bereiche werden abgelehnt.
4. Haushalt
Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen vorläufig Haushaltsmittel in Höhe von 1 000 000 EUR zur Verfügung. Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
Das finanzielle Mindestvolumen einer Maßnahme zum Thema „Schulungen“ beträgt 50 000 EUR, d. h., das Budget für eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe beantragt wird, darf diesen Betrag nicht unterschreiten.
Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.
5. Frist
Spätester Abgabetermin für Anträge ist Mittwoch, der 9. August 2017. Anträge können nur über das Teilnehmerportal für das Programm „Hercule III“ eingereicht werden:
https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/herc/index.html
6. Weitere Informationen
Alle Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können von dem in Abschnitt 5 genannten Teilnehmerportal oder von folgender Website heruntergeladen werden:
http://ec.europa.eu/anti-fraud/policy/hercule_de
Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind über das Teilnehmerprotal einzureichen.
Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form in dem vom Teilnehmerportal abrufbaren Leitfaden für Antragsteller und auf der Website der Kommission veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.
(1) Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6).
(2) Beschluss der Kommission zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms und zur Finanzierung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2017 (C(2017) 1120 final vom 22. Februar 2017).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
20.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/10 |
Bekanntmachung zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation: Änderung der Anschrift eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt
(2017/C 196/07)
Hebei Iron and Steel Co., Ltd — Shijiazhuang, TARIC- (1) Zusatzcode C103, ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll in Höhe von 20,5 % gilt, teilte der Kommission seine Umfirmierung in Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch — Tangshan mit.
Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Zollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.
Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission (2) in keiner Weise berührt.
Daher ist die Bezugnahme im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 auf
Hebei Iron and Steel Co., Ltd., Shijiazhuang |
C103 |
zu verstehen als Bezugnahme auf
Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch, Tangshan |
C103 |
Der ursprünglich Hebei Iron and Steel Co., Ltd, Shijiazhuang zugewiesene TARIC-Zusatzcode C103 gilt künftig für Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch, Tangshan.
(1) Integrierter Tarif der Europäischen Union.
(2) ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 1.