ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
2017/C 195/01 |
|
Berichtigungen |
|
2017/C 195/62 |
Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-232/16 P ( ABl. C 63 vom 27.2.2017 ) |
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 195/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Midden-Nederland — Niederlande) — Stichting Brein/Jack Frederick Wullems, auch handelnd unter dem Namen „Filmspeler“
(Rechtssache C-527/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Verkauf eines multimedialen Medienabspielers - Zusätzliche Module [Add-ons] - Veröffentlichung von Werken ohne Erlaubnis ihres Inhabers - Zugang zu Streamingseiten [Streaming] - Art. 5 Abs. 1 und 5 - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Rechtmäßige Nutzung))
(2017/C 195/02)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Midden-Nederland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stichting Brein
Beklagter: Jack Frederick Wullems, auch handelnd unter dem Namen „Filmspeler“
Tenor
1. |
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden. |
2. |
Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Kecskeméti közigazgatási és munkaügyi bíróság — Ungarn) — Tibor Farkas/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága
(Rechtssache C-564/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Amts wegen zu prüfende Frage eines Verstoßes gegen das Unionsrecht - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Reverse-Charge-Verfahren - Art. 199 Abs. 1 Buchst. g - Anwendung ausschließlich auf Grundstücke - Rechtsgrundlose Zahlung der Steuer durch den Erwerber von Gegenständen an den Verkäufer aufgrund einer fehlerhaft ausgestellten Rechnung - Bescheid der Steuerbehörde, mit dem eine Steuerschuld zulasten des Erwerbers von Gegenständen festgestellt, die von ihm beantragte Erstattung abgelehnt und eine Geldbuße gegen ihn verhängt wird))
(2017/C 195/03)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kecskeméti közigazgatási és munkaügyi bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tibor Farkas
Beklagter: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága
Tenor
1. |
Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in ihrer durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf die Lieferung von Grundstücken anwendbar ist, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden. |
2. |
Die Vorschriften der Richtlinie 2006/112 in ihrer durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen dem Erwerber eines Gegenstands für die Mehrwertsteuer, die er aufgrund einer nach der gewöhnlichen Mehrwertsteuerregelung ausgestellten Rechnung rechtsgrundlos an den Verkäufer gezahlt hat, obwohl der betreffende Umsatz der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) unterlag, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, wenn der Verkäufer diese Steuer an das Finanzamt abgeführt hat. Die genannten Grundsätze erfordern allerdings, dass der Erwerber seinen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend machen kann, soweit die Rückzahlung durch den Verkäufer an den Erwerber unmöglich oder übermäßig schwierig wird, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers. |
3. |
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen die nationalen Steuerbehörden gegen einen Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, dessen Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, eine Geldbuße in Höhe von 50 % des von ihm an die Steuerverwaltung zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrags verhängen, wenn der Steuerverwaltung keine Steuereinnahmen entgangen sind und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație şi Justiție — Rumänien) — Costin Popescu/Guvernul României u. a.
(Rechtssache C-632/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - Führerschein - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 13 Abs. 2 - Begriff „vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis“ - Nationale Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie - Verpflichtung zum Erwerb eines Führerscheins für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung zum Führen von Kleinkrafträdern ohne Führerschein berechtigt waren))
(2017/C 195/04)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casație şi Justiție
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Costin Popescu
Beklagte: Guvernul României, Ministerul Afacerilor Interne, Direcția Regim Permise de Conducere si înmatriculare a Vehiculelor, Direcția Rutieră, Serviciul Public Comunitar Regim Permise de Conducere și înmatriculare a vehiculelor
Tenor
Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, insbesondere ihr Art. 13 Abs. 2, ist dahin auszulegen, dass sie einer zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erlassenen nationalen Regelung nicht entgegensteht, mit der die Berechtigung zum Führen von Kleinkrafträdern ohne Führerschein erlischt, wobei ein solcher ausgestellt wird, sofern Prüfungen oder Examen bestanden werden, die mit den für das Führen anderer Kraftfahrzeuge erforderlichen vergleichbar sind.
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland — Niederlande) — Stryker EMEA Supply Chain Services BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond
(Rechtssache C-51/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Waren - Implantatschrauben, die dazu bestimmt sind, zur Behandlung von Knochenbrüchen oder zum Einsetzen von Prothesen in den menschlichen Körper eingebracht zu werden - Kombinierte Nomenklatur - Position 9021 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 - Gültigkeit))
(2017/C 195/05)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Noord-Holland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stryker EMEA Supply Chain Services BV
Beklagte: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond
Tenor
Die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden darunter fallen, da diese Waren Merkmale aufweisen, die sie von gewöhnlichen Waren durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision sowie durch ihre Herstellungsart und ihre spezifische Funktion unterscheiden. Insbesondere stellt der Umstand, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht mit gewöhnlichen Werkzeugen, sondern nur mit medizinischen Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert werden können, ein Merkmal dar, das zu berücksichtigen ist, um diese medizinischen Implantatschrauben von gewöhnlichen Waren zu unterscheiden.
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. April 2017 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-142/16) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Errichtung des Kohlekraftwerks Moorburg [Deutschland] - Natura-2000-Gebiete am Lauf der Elbe stromaufwärts vom Kohlekraftwerk - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet))
(2017/C 195/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes und E. Manhaeve)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller im Beistand von Rechtsanwalt W. Ewer)
Tenor
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie bei der Genehmigung der Errichtung des Kohlekraftwerks Moorburg bei Hamburg (Deutschland) keine korrekte und vollständige Verträglichkeitsprüfung durchgeführt hat. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/6 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 6. April 2017 — Pénzügyi Ismeretterjesztő és Érdek-képviseleti Egyesület (PITEE)/Europäische Kommission
(Rechtssache C-464/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission - Ablehnung - Nichtigkeitsklage - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung vor den Unionsgerichten - Rechtsanwalt, der nicht die Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zur Klägerin hat - Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht - Rechtsmittel, das teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet ist))
(2017/C 195/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Pénzügyi Ismeretterjesztő és Érdek-képviseleti Egyesület (PITEE) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lazar)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer und F. Erlbacher)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Pénzügyi Ismeretterjesztő és Érdek-képviseleti Egyesület (PITEE) trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 402 vom 31.10.2016.
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/6 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. März 2017 — Anikó Pint/Europäische Kommission
(Rechtssache C-625/16) (1)
((Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente der ungarischen Regierung zum EU-Pilotverfahren Nr. 8572/15 [CHAP(2015)00353 und 6874/14/JUST] über einen Ungarn zur Last gelegten Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Antrag auf Übermittlung von Dokumenten - Keine Antwort der Europäischen Kommission))
(2017/C 195/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Anikó Pint (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lazar)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Frau Anikó Pint trägt ihre eigenen Kosten. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Salerno (Italien), eingereicht am 31. Oktober 2016 — Strafverfahren gegen Vincenzo D’Andria und Giuseppina D’Andria
(Rechtssache C-555/16)
(2017/C 195/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Salerno
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Vincenzo D’Andria und Giuseppina D’Andria
Mit Beschluss vom 4. April 2017 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) entschieden:
1. |
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über Glücksspiele wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen vorsieht, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen, nicht entgegenstehen. |
2. |
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Salerno (Italien), eingereicht am 16. November 2016 — Strafverfahren gegen Nicola Turco
(Rechtssache C-581/16)
(2017/C 195/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Salerno
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Nicola Turco
Mit Beschluss vom 4. April 2017 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
1. |
Die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung im Bereich des Glücksspiels wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen mit gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen verkürzter Laufzeit vorsieht, nicht entgegenstehen. |
2. |
Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Salerno (Italien), eingereicht am 16. November 2016 — Strafverfahren gegen Alfonso Consalvo
(Rechtssache C-582/16)
(2017/C 195/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Salerno
Partei des Ausgangsverfahrens
Alfonso Consalvo
Mit Beschluss vom 4. April 2017 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) entschieden:
1. |
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über Glücksspiele wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen mit gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen verkürzter Laufzeit vorsieht, nicht entgegenstehen. |
2. |
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/8 |
Rechtsmittel der Anastasia-Soultana Gaki gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. September 2016 in der Rechtssache T-112/16, Gaki gegen Parlament, eingelegt am 28. November 2016
(Rechtssache C-610/16 P)
(2017/C 195/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Anastasia-Soultana Gaki (Prozessbevollmächtigter: G. Keisers, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Zehnte Kammer) hat durch Beschluss vom 6. April 2017 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 19. Januar 2017 — Novartis Farma SpA/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA)
(Rechtssache C-29/17)
(2017/C 195/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Novartis Farma SpA
Rechtsmittelgegnerin: Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA)
Vorlagefragen
1. |
Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 (1) in geänderter Fassung, insbesondere die Art. 5 und 6 in Verbindung mit dem zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, der Anwendung einer nationalen Regelung (des mehrfach angeführten Art. 1 Abs. 4-bis des Decreto legge [Gesetzesdekret Nr. 536/1996]) entgegen, die durch die Aufnahme eines Arzneimittels in die Liste der Arzneimittel, deren Kosten vom nationalen Gesundheitsdienst erstattet werden, mit dem Ziel der Ausgabenbegrenzung Anreize dafür schafft, dass dieses Arzneimittel außerhalb der zugelassenen therapeutischen Indikation bei allen Patienten eingesetzt wird, ohne dass die therapeutischen Bedürfnisse des einzelnen Patienten berücksichtigt würden und obwohl auf dem Markt Arzneimittel vorhanden und verfügbar sind, die für die betreffende therapeutische Indikation zugelassen sind? |
2. |
Ist Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2001/83 (formula magistralis) auf einen Fall anwendbar, in dem die Zubereitung des pharmazeutischen Erzeugnisses zwar in einer Apotheke nach ärztlicher Verschreibung für einen einzelnen Patienten, aber dennoch serienmäßig, einheitlich und wiederholt erfolgt, ohne die speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten zu berücksichtigen, das Erzeugnis an Krankenhäuser und nicht an Patienten abgegeben wird (da es in die Klasse H-OSP [zur ausschließlichen Anwendung in Krankenhäusern bestimmt] eingestuft ist) und auch in anderen Einrichtungen als der, in der es zubereitet wurde, eingesetzt wird? |
3. |
Stehen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 726/2004 (2) in geänderter Fassung, insbesondere die Art. 3, 25 und 26 sowie der Anhang dieser Verordnung, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) sowohl im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen (ein verbindlich vorgeschriebenes zentralisiertes Verfahren) als auch für die Zwecke der Überwachung und Koordinierung der Maßnahmen der Pharmakovigilanz nach dem Inverkehrbringen des Arzneimittels die ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln zuweisen, deren therapeutische Indikation die Behandlung von Krebsleiden ist, der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die der nationalen Regulierungsbehörde (AIFA) die Befugnis vorbehält, die Sicherheit der Off-Label-Anwendung von Arzneimitteln zu beurteilen, deren Zulassung auf der Grundlage der technisch-wissenschaftlichen Bewertungen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission fällt? |
4. |
Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 89/105 (3) in geänderter Fassung, insbesondere deren Art. 1 Abs. 3, der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die dem Mitgliedstaat erlaubt, im Rahmen seiner eigenen Entscheidungen über die Erstattungsfähigkeit der dem Versicherten entstandenen Krankheitskosten die Erstattung der Kosten für ein Arzneimittel vorzusehen, das außerhalb der therapeutischen Indikationen eingesetzt wird, die in der von der Europäischen Kommission oder einer speziellen europäischen Agentur im Anschluss an ein zentralisiertes Bewertungsverfahren erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen festgelegt sind, ohne dass die in den Art. 3 und 5 der Richtlinie 2001/83 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind? |
(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
(2) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).
(3) Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. 1989, L 40, S. 8).
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien), eingereicht am 26. Januar 2017 — M. A. S., M. B.
(Rechtssache C-42/17)
(2017/C 195/14)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte costituzionale
Parteien des Ausgangsverfahrens
M. A. S., M. B.
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 325 Abs. 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Strafrichter verpflichtet ist, eine nationale Verjährungsvorschrift, die der Verfolgung einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegensteht oder für die Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union kürzere Verjährungsfristen als für die Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des Staates vorsieht, auch dann unangewendet zu lassen, wenn es für diese Nichtanwendung keine hinreichend bestimmte Rechtgrundlage gibt? |
2. |
Ist Art. 325 Abs. 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Strafrichter verpflichtet ist, eine nationale Verjährungsvorschrift, die der Verfolgung einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegensteht oder für die Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union kürzere Verjährungsfristen als für die Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des Staates vorsieht, auch dann unangewendet zu lassen, wenn die Verjährung nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats Teil des materiellen Strafrechts ist und unter das Legalitätsprinzip fällt? |
3. |
Ist das Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2015, Taricco, C-105/14, dahin auszulegen, dass der Strafrichter verpflichtet ist, eine nationale Verjährungsvorschrift, die der Verfolgung einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegensteht oder für die Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union kürzere Verjährungsfristen als für die Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des Staates vorsieht, auch dann unangewendet zu lassen, wenn diese Nichtanwendung mit den wichtigsten Grundsätzen des Verfassungsrechts des Mitgliedstaats oder mit den in der Verfassung des Mitgliedstaats anerkannten unveräußerlichen Grundrechten unvereinbar ist? |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/10 |
Rechtsmittel der Verus Eood gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7. Juli 2016 in der Rechtssache T-82/14, Copernicus-Trademarks gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 23. Februar 2017
(Rechtssache C-101/17 P)
(2017/C 195/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Verus Eood (Prozessbevollmächtigter: C. Pfitzer, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Maquet
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt:
— |
Die Entscheidung T-82/14 vollständig für nichtig zu erklären. hilfsweise: Die Entscheidung T-82/14 für nichtig zu erklären und, aufgrund verfälschter Tatsachen in der Entscheidung, an die Vorinstanz zurückzuverweisen. |
— |
Der Beklagten die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:
1) |
Verletzung der Verordnung Nr. 207/2009 vom 26.Feb. 2009 (1), insbesondere von Artikel 52 der Unionsmarkenverordnung (Gemeinschaftsmarkenverordnung) |
2) |
Verletzung der Verordnung Nr. 207/2009 vom 26.Feb. 2009, insbesondere von Artikel 75 der Unionsmarkenverordnung (Gemeinschaftsmarkenverordnung) |
3) |
Verletzung der Verordnung Nr. 207/2009 vom 26.Feb. 2009, insbesondere von Artikel 76 der Unionsmarkenverordnung (Gemeinschaftsmarkenverordnung) |
4) |
Verletzung der Judikatur des EuGH zur „Bösgläubigen Markenanmeldung“ |
5) |
Verletzung des „Grundrechte-Katalogs“ des EuGH |
6) |
Verletzung von Völkerrecht, nämlich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums |
7) |
Verletzung von Völkerrecht, nämlich des TRIPS-Abkommens (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) |
8) |
Verletzung von Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EGC) |
9) |
Verletzung von Artikel 17 (2) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
10) |
Verletzung von Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
11) |
Verletzung von Art. 17 der „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948“ |
12) |
Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der dazugehörigen Zusatzprotokolle, insbesondere Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 |
13) |
Verletzung von Artikel 6 EMRK — Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere in Zusammenhang mit verfälschte, unwahre Tatsachen-(Feststellungen), Unterstellungen, Falschbeschuldigungen, Anschwärzungen, üble Nachreden, Verleumdungen |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco (Spanien), eingereicht am 21. März 2017 — José Luis Cabana Carballo/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
(Rechtssache C-141/17)
(2017/C 195/16)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia del País Vasco
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: José Luis Cabana Carballo
Rechtsmittelgegner: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
Vorlagefragen
Im Hinblick auf den Fall eines Leistungsbeziehers, der zum einen eine Leistung wegen Alters, die wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs an die Stelle der vorher bezogenen Leistung wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit getreten ist, und zum anderen eine Ergänzungsleistung in Höhe von 20 % bezieht, weil aus Gründen des Alters, der mangelnden allgemeinen oder fachlichen Ausbildung und der sozialen Verhältnisse und Arbeitsmarktsituation am Wohnort die Vermutung besteht, dass er schwerlich eine Arbeitsstelle mit einer anderen Tätigkeit als dem üblichen Beruf fände, und dem ferner eine Leistung des deutschen Staates wegen Alters in Höhe von monatlich 128 Euro zusteht, die geringer als die genannte Ergänzungsleistung ist, werden zur Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) folgende Fragen gestellt:
1. |
Ist in einem solchen Fall Art. 53 Abs. 3 Buchst. a und d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als eine Vorschrift anzusehen, die im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung etwas anderes bestimmt, so dass Art. 53 Abs. 3 Buchst. a und d anstelle von Art. 5 Buchst. b der Verordnung zur Anwendung kommt? |
2. |
Ist im Hinblick auf Art. 53 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung davon auszugehen, dass die spanische Regelung über die Ergänzungsleistung von 20 % zur Rente wegen dauerhafter, vollständiger und den üblichen Beruf betreffender Berufsunfähigkeit eine Rechtsvorschrift ist, die die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder dort erzielten Einkünften vorsieht? |
3. |
Sollte die vorstehende Frage verneint werden, läuft dann dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift die in Spanien von der Verwaltung und in der Rechtsprechung geübte Praxis zuwider, nach der der Bezug der Ergänzungsleistung von 20 % zur Rente wegen dauerhafter, vollständiger und den üblichen Beruf betreffender Berufsunfähigkeit ausgesetzt wird, sobald der Begünstigte eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht? |
4. |
Sollte die zweite Frage bejaht werden, ist es dann mit Art. 53 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 unvereinbar, dass die Ergänzungsleistung von 20 % zur Rente wegen dauerhafter, vollständiger und den üblichen Beruf betreffender Berufsunfähigkeit auch hinsichtlich desjenigen Teils ausgesetzt wird, der den Betrag der im anderen Mitgliedstaat erworbenen Rente übersteigt? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. März 2017 von Internacional de Productos Metálicos, S.A. gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. Januar 2017 in der Rechtssache T-217/16, Internacional de Productos Metálicos/Kommission
(Rechtssache C-145/17 P)
(2017/C 195/17)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Internacional de Productos Metálicos, S.A. (Prozessbevollmächtigte: C. Cañizares Pacheco, E. Tejedor de la Fuente und A. Monreal Lasheras, abogados)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Januar 2017 in der Rechtssache T-217/16 aufzuheben; |
— |
die Rechtssache T-217/16 an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, damit dieses über die zeitliche Begrenzung in Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 entscheidet; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass sie befugt gewesen sei, beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung 2016/278 (1) zu erheben, da diese Verordnung die in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen erfülle. Wie dem Gericht bekannt sei, seien diese Voraussetzungen: i) unmittelbare und individuelle Betroffenheit durch die angefochtene Handlung oder ii) unmittelbare Betroffenheit durch Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zögen. Zur unmittelbaren und individuellen Betroffenheit durch die angefochtene Handlung trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe nicht bestritten, dass sie unmittelbar betroffen sei. Sie sei durch die angefochtene Handlung aber auch individuell betroffen, da die Verordnung jeden Einführer betreffe, der zwischen 2009 (als die Verordnung 91/2009 (2) in Kraft getreten sei) und 2016 (als die Verordnung 2016/278 in Kraft getreten sei) in seinen Einheitspapieren die Nomenklatur oder Codes des TARIC für Waren, die den Antidumpingzöllen unterlägen, angegeben habe. Diese Einführer bildeten somit einen „beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern“, weil die Begrenzung der Wirkungen der Aufhebung der Antidumpingzölle sie konkret und spezifisch betreffe. Zur unmittelbaren Betroffenheit durch Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass die Verordnung 2016/278 keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe. Die Erhebung der Antidumpingzölle, auf die das Gericht als Maßnahme zur Durchführung der Verordnung verweise, sei keine solche, da die einzigen Zölle, die insoweit von der Rechtsmittelführerin erhoben worden seien, auf der Verordnung 91/2009 beruhten und nicht auf der angefochtenen Verordnung (2016/278). Dies werde dadurch belegt, dass die Zölle, die die spanischen Steuerbehörden von der Rechtsmittelführerin erhoben hätten, vor Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung erhoben worden seien. Der angefochtene Art. 2 sei somit eine eigenständige Vorschrift, die keiner Folgemaßnahme bedürfe, um mit dem Inkrafttreten Rechtswirkungen zu entfalten. Mit ihr würden lediglich Antidumpingzölle aufgehoben, weil sie nicht mit dem Antidumpingübereinkommen und dem GATT-Vertrag vereinbar seien. Darüber hinaus enthalte die Verordnung eine Verpflichtung zum Nichthandeln — eine Anordnung gegenüber den spanischen Staat, keine Maßnahmen zur Erhebung von Antidumpingzöllen zu ergreifen — mit der Folge, dass sie es verhindere, dass Steuerbescheide ergingen, die nach nationalem Recht angefochten werden könnten. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage sei daher die einzige Möglichkeit für die Rechtsmittelführerin, Art. 2 der Verordnung 2016/278 anzufechten. Aus diesen Gründen bestehe kein Zweifel daran, dass sie gemäß Art. 263 AEUV befugt sei, eine Klage auf Nichterklärung von Art. 2 der Verordnung 2016/278 zu erheben, da diese aufgrund ihrer Art und ihres Inhalts keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe. |
2. |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund nimmt die Rechtsmittelführerin Bezug auf ihren Klageantrag, die Rückwirkung von Art. 1 der angefochtenen Verordnung anzuerkennen. Das Gericht habe im angefochtenen Beschluss zu Unrecht ausgeführt, es sei nicht befugt, festzustellen, dass Art. 1 der Verordnung Rückwirkung habe. Diese sei vielmehr eine zwingende Folge der Nichtigerklärung von Art. 2 der Verordnung, da in diesem Artikel die zeitliche Begrenzung festgelegt sei, deren Gültigkeit mit der nicht zugelassenen Nichtigkeitsklage in Frage gestellt worden sei. Daher sei ihr Antrag auf Feststellung, dass Art. 1 dieser Verordnung Rückwirkung habe, uneingeschränkt zulässig, da ihm mit der Nichtigerklärung von Art. 2 der Verordnung ohnehin implizit stattgegeben würde. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 52, S. 24).
(2) Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 29, S. 1).
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 27. März 2017 — SIA „E LATS
(Rechtssache C-154/17)
(2017/C 195/18)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: SIA „E LATS“
Rechtsmittelgegnerin: Valsts ieņēmumu dienests
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie Nr. 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Gebrauchtgegenstände“ auch durch den Händler erworbene gebrauchte Artikel fallen, die (wie im vorliegenden Fall) Edelmetalle oder Edelsteine enthalten und hauptsächlich zu dem Zweck wiederverkauft werden, die in ihnen enthaltenen Edelmetalle und -steine herauszulösen? |
2. |
Wird die erste Frage bejaht, ist es dann bei Bestimmung des Anwendungsbereichs der Sonderregelung von Bedeutung, dass der Händler die Absicht des späteren Käufers, die in den Waren enthaltenen Edelmetalle und Edelsteine herauszulösen, kennt, oder sind dafür objektive Merkmale des Geschäfts (die Warenmenge, die Rechtsform des Geschäftspartners etc.) maßgeblich? |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 3. April 2017 — Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino/Administración del Estado
(Rechtssache C-169/17)
(2017/C 195/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino
Beklagte: Administración del Estado
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 34 [AEUV] und Art. 35 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 8 Abs. 1 des Real Decreto 4/2014, de 10 de enero, por el que se aprueba la norma de calidad para la carne, el jamón, la paleta y la caña de lomo ibérico (Königliches Dekret 4/2014 vom 10. Januar über den Erlass der Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Schulter und Lendenwurst von iberischem Schwein) entgegenstehen, die die Verwendung der Bezeichnung „ibérico“ (iberisch) für in Spanien hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse davon abhängig macht, dass diejenigen, die Schweine der iberischen Rasse in Intensivzuchtbetrieben (für Schweine) züchten, die für jedes Tier von über 110 kg Lebendgewicht mindestens verfügbare freie Bodenfläche auf 2 m2 erweitern, auch wenn sich — gegebenenfalls — bestätigt, dass mit dieser Maßnahme eine Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, auf die in der Vorschrift Bezug genommen wird, bezweckt wird? |
2. |
Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (1) in Verbindung mit ihrem Art. 12 dahin auszulegen, dass diese Vorschriften einer nationalen Vorschrift wie Art. 8 Abs. 1 des Real Decreto 4/2014, de 10 de enero, por el que se aprueba la norma de calidad para la carne, el jamón, la paleta y la caña de lomo ibérico entgegenstehen, die die Verwendung der Bezeichnung „ibérico“ für in Spanien hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse davon abhängig macht, dass diejenigen, die Schweine der iberischen Rasse in Intensivzuchtbetrieben (für Schweine) züchten, die für jedes Tier von über 110 kg Lebendgewicht mindestens verfügbare freie Bodenfläche auf 2 m2 erweitern, auch wenn mit der nationalen Vorschrift eine Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse und nicht speziell ein verbesserter Schutz der Schweine bezweckt wird? Wenn die vorstehende Frage verneint wird: Ist Art. 12 der Richtlinie [2008/120/EG] in Verbindung mit den Art. 34 und 35 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass mit einer Vorschrift wie Art. 8 Abs. 1 des Real Decreto 4/201[4] von Erzeugern aus anderen Mitgliedstaaten zum Zweck einer Verbesserung der Qualität der in Spanien hergestellten oder vermarkteten Erzeugnisse — und nicht des Schutzes von Schweinen — verlangt wird, dass sie dieselben Bedingungen für die Zucht von Tieren erfüllen, die von spanischen Erzeugern verlangt werden, damit die aus ihren Schweinen hergestellten Erzeugnisse die in diesem Real Decreto geregelten Verkaufsbezeichnungen führen können? |
3. |
Sind Art. 34 [AEUV] und Art. 35 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 8 Abs. 2 des Real Decreto 4/2014, de 10 de enero, por el que se aprueba la norma de calidad para la carne, el jamón, la paleta y la caña de lomo ibérico entgegenstehen, mit der für Schweine, mit denen Erzeugnisse der Kategorie „de cebo“ (Mastfutter) hergestellt werden, zum Zweck einer Verbesserung der Qualität dieser Erzeugnisse ein Mindestschlachtalter von zehn Monaten vorgeschrieben wird? |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/15 |
Klage, eingereicht am 7. April 2017 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-181/17)
(2017/C 195/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und J. Rius)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
gemäß Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 und 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers verstoßen hat, dass es eine Mindestzahl von Fahrzeugen für den Erhalt einer öffentlichen Transportgenehmigung festgelegt hat; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die von der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien erhobene Klage hat die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1) zum Gegenstand.
Die Kommission ist der Auffassung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 5 Buchst. b dieser Verordnung verstoßen habe, dass es als Voraussetzung für den Erhalt einer öffentlichen Transportgenehmigung verlangt habe, dass die Unternehmen über mindestens drei Fahrzeuge verfügten.
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/16 |
Klage, eingereicht am 20. April 2017 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-205/17)
(2017/C 195/21)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und E. Sanfrutos Cano)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Spanien (C-343/10, ECLI:EU:C:2011:260), ergeben; |
— |
das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 171 217,20 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 14. April 2011, Kommission/Spanien (C-343/10, ECLI:EU:C:2011:260), beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache und bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-343/10, zu zahlen; |
— |
das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 19 303,90 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 14. April 2011, Kommission/Spanien (C-343/10, ECLI:EU:C:2011:260), bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-343/10, sollte diese früher erfolgen, zu zahlen; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission hat das Königreich Spanien insofern nicht alle sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen ergriffen, als es in der Gemeinde Valle de Güimar keine Kanalisation für kommunales Abwasser im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 91/271 (1) gebe und das kommunale Abwasser der Gemeinden Alhurín el Grande, Barbate, Isla Cristina, Matalascañas, Tarifa, Valle de Güimar, Peníscola, Aguiño-Carreira-Ribeira, Estepona (San Pedro de Alcántara), Coín, Nerja, Gijón-Este, Noreste (Valle Guerra), Benicarló, Teulada-Moraira, Vigo und Santiago keiner Behandlung im Einklang mit Art. 4 Abs. 1, 3 und gegebenenfalls 4 der Richtlinie 91/271 unterzogen werde.
(1) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. 1991, L 135, S. 40).
Gericht
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/17 |
Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2017 — Green Source Poland/Kommission
(Rechtssache T-512/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - EFRE - Art. 41 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1083/2006 - Ablehnung einer finanziellen Beteiligung an einem Großprojekt - Für die Durchführung des Vorhabens verantwortliches Unternehmen - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2017/C 195/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Green Source Poland sp. z. o. o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und L. Armati)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Clausen und B.-R. Killmann, dann B.-R. Killmann und R. Lyal)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2289 final der Kommission vom 7. April 2014 über die Ablehnung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) an dem Großprojekt „Erwerb und Umsetzung einer innovativen Herstellungstechnologie für Biokomponenten zur Herstellung von Biokraftstoffen“, das Teil des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ für Strukturmaßnahmen im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in Polen ist
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Green Source Poland sp. z o. o. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 395 vom 10.11.2014.
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/17 |
Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2017 — Meta Group/Kommission
(Rechtssache T-744/14) (1)
((Schiedsklausel - Finanzhilfeverträge im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration [2002-2006] - Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation [2007-2013] - Rückerstattung der gezahlten Beträge - Vom Gesamtbetrag des der Klägerin gewährten finanziellen Zuschusses noch zu zahlender Restbetrag - Förderfähige Kosten - Vertragliche Haftung))
(2017/C 195/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Meta Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartonlini und A. Formica)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und R. Lyal)
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission ihren finanziellen Verpflichtungen aus mehreren Finanzhilfeverträgen, die sie mit der Klägerin nach dem Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) und dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) geschlossen hat, nicht nachgekommen ist, auf Feststellung, dass die Verrechnung mit den von der Klägerin geltend gemachten Forderungen rechtswidrig ist, und auf Verurteilung der Kommission, der Klägerin die ihr nach den genannten Finanzhilfeverträgen geschuldeten Beträge zuzüglich Verzugszinsen und Währungsausgleich zu zahlen sowie den ihr angeblich entstandenen Schaden zu ersetzen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen |
2. |
Die Meta Group Srl trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 462 vom 22.12.2014.
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/18 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2017 — Gameart/Kommission
(Rechtssache T-264/15) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren - Von einem Mitgliedstaat erstellte Dokumente - An den Mitgliedstaat gerichteter Antrag auf Zugang zu Dokumenten - Weiterleitung des Zugangsantrags an die Kommission - Verweigerung des Zugangs - Zuständigkeit der Kommission - Von einem Organ stammendes Dokument - Art. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1049/2001))
(2017/C 195/24)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Gameart sp. z o.o. (Bielsko-Biała, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Hoffman)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux, A. Buchet und M. Konstantinidis)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, M. Kamejsza und M. Pawlicka), Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Warin und A. Pospíšilová Padowska) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-B. Laignelot, K. Pleśniak und E. Rebasti, dann J.-B. Laignelot und E. Rebasti)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 18. Februar 2015, soweit diese den Antrag auf Zugang zu von der Republik Polen erstellten Dokumenten zurückgewiesen hat, der ihr von Letzterer auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission weitergeleitet worden war
Tenor
1. |
Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Februar 2015 ist nichtig, soweit die Kommission den Antrag auf Zugang zu von der Republik Polen erstellten Dokumenten zurückgewiesen hat, der ihr von Letzterer auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission weitergeleitet worden war. |
2. |
Die Kommission trägt die Kosten. |
3. |
Die Republik Polen, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/19 |
Urteil des Gerichts vom 27. April 2017 — Germanwings/Europäische Kommission
(Rechtssache T-375/15) (1)
((Staatliche Beihilfen - Beihilfe für eine den Flughafen Zweibrücken nutzende Fluggesellschaft - Vorteil - Zurechenbarkeit zum Staat - Begründungspflicht - Vertrauensschutz - Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen - Ablehnung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten))
(2017/C 195/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Germanwings (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Buchet, T. Maxian Rusche, R. Sauer und K. Herrman, dann A. Buchet, T. Maxian Rusche, K. Herrman und S. Noë)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/152 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (ABl. 2016, L 34, S. 68) sowie auf Nichtigerklärung des Beschlusses GESTDEM 2015/1288 der Kommission vom 11. Mai 2015, mit dem der teilweise Zugang zur Verwaltungsakte im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.27339 verweigert wurde
Tenor
1. |
Art. 1 Abs. 2, soweit er den ersten Vertrag zwischen der Flughafen Zweibrücken GmbH und der Germanwings GmbH betrifft, und Art. 3 Abs. 4 Buchst. e des Beschlusses (EU) 2016/152 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (ABl. 2016, L 34, S. 68) werden für nichtig erklärt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten, die Germanwings entstanden sind. |
4. |
Germanwings trägt ein Viertel ihrer Kosten. |
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/20 |
Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2017 — JYSK/Kommission
(Rechtssache T-403/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - EFRE - Art. 41 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1083/2006 - Ablehnung einer finanziellen Beteiligung an einem Großprojekt - Für die Durchführung des Vorhabens verantwortliches Unternehmen - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2017/C 195/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: JYSK sp. z o. o. (Radomsko, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Sønderby Christensen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Lyal, B.-R. Killmann und M. Clausen, dann R. Lyal und B.-R. Killmann)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 3228 der Kommission vom 11. Mai 2015 über die Ablehnung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) an dem Großprojekt „Europäisches gemeinsames Dienstleistungszentrum — Intelligente Logistiksysteme“ im Rahmen des von der Republik Polen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 erstellten operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die JYSK sp. z o. o. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/20 |
Urteil des Gerichts vom 27. April 2017 — Deere/EUIPO (EXHAUST-GARD)
(Rechtssache T-622/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke EXHAUST-GARD - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verteidigungsrechte - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 195/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deere & Company (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. Weber und T. Heitmann, dann Rechtsanwalt N. Weber)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. Kunz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. September 2015 (Sache R 196/2014-4) über die Anmeldung des Wortzeichens EXHAUST-GARD als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Deere & Company trägt die Kosten. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/21 |
Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2017 — Environmental Manufacturing/EUIPO — Société Elmar Wolf (Darstellung eines Wolfskopfs)
(Rechtssache T-681/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die einen Wolfskopf darstellt - Ältere internationale Bildmarke Outils WOLF - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 195/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Environmental Manufacturing LLP (Stowmarket, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Société Elmar Wolf (Weißenburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Boespflug)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. September 2015 (Sache R 1252/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Société Elmar Wolf und Environmental Manufacturing
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Environmental Manufacturing LLP trägt die Kosten. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/21 |
Urteil des Gerichts vom 27. April 2017 — BASF/EUIPO — Evonik Industries (DINCH)
(Rechtssache T-721/15) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke DINCH - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 195/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: BASF SE (Ludwigshafen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Schulz und Rechtsanwältin C. Onken)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: R. Pethke und M. Fischer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Evonik Industries AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schabenberger)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. September 2015 (Sache R 2080/2014-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Evonik Industries und BASF
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die BASF SE trägt die Kosten. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/22 |
Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2017 — Haw Par/EUIPO — Cosmowell (GELENKGOLD)
(Rechtssache T-25/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke GELENKGOLD - Ältere Unionsbildmarke mit der Darstellung eines Tigers - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Rechtskraft - Durch Benutzung erlangte erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 - Serienmarke))
(2017/C 195/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Haw Par Corp. Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R.-D. Härer, C. Schultze, J. Ossing, C. Weber, H. Ranzinger, C. Gehweiler und C. Brockmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Cosmowell GmbH (Sankt Johann in Tirol, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sachs und C. Sachs)
Gegenstand
Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. November 2015 (Sache R 1907/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Haw Par und Cosmowell
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Haw Par Corp. Ltd trägt die Kosten. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/23 |
Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2017 — Enercon/EUIPO — Gamesa Eólica (Grünabstufung)
(Rechtssache T-36/16) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsmarke, die in einer Grünabstufung besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 195/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Overhage, R. Böhm und A. Silverleaf)
Beklagte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Gamesa Eólica, SL (Sarriguren, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Sanz Cerralbo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Oktober 2015 (Sache R 597/2015-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Gamesa Eólica und Enercon
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Enercon GmbH trägt die Kosten. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/23 |
Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2017 — Kasztantowicz/EUIPO — Gbb Group (GEOTEK)
(Rechtssache T-97/16) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke GEOTEK - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke - Verspätung - Regel 61 Abs. 2 und 3 und Regel 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 - Mitteilung der festgesetzten Frist an den Inhaber per Fax - Fehlen von Umständen, die den vom EUIPO vorgelegten Sendebericht in Frage stellen könnten - Art. 78 der Verordnung Nr. 207/2009 - Regel 57 der Verordnung Nr. 2868/95 - Antrag auf Zeugenvernehmung - Ermessensspielraum des EUIPO))
(2017/C 195/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Martin Kasztantowicz (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Ronneburger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und A. Söder)
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Gbb Group Ltd (Letchworth, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Dezember 2015 (Sache R 3025/2014-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen Gbb Group und Herrn Kasztantowicz
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Martin Kasztantowicz trägt die Kosten. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/24 |
Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2017 — PayPal/EUIPO — Hub Culture (VENMO)
(Rechtssache T-132/16) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke VENMO - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 195/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PayPal, Inc. (San José, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Renck und I. Junkar, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Hub Culture Ltd (Hamilton, Bermuda, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Hill, Barrister)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Januar 2016 (Sache R 2974/2014-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Paypal und Hub Culture
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Januar 2016 (Sache R 2974/2014-5) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der PayPal, Inc. |
3. |
Die Hub Culture Ltd trägt ihre eigenen Kosten. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/24 |
Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2017 — Gfi PSF/Kommission
(Rechtssache T-200/16) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Entwicklung, Pflege, Weiterentwicklung und Unterstützungsdienste für Websites - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Bereits geöffnet eingegangenes Angebot - Art. 111 Abs. 4 Buchst. b der Haushaltsordnung))
(2017/C 195/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Gfi PSF Sàrl (Leudelingen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und S. Lejeune)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union vom 2. und 16. März 2016, mit denen das Angebot, das die Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung u. a. betreffend die Entwicklung, Pflege, Weiterentwicklung und Unterstützungsdienste für die Websites dieses Amts (ABl. 2015/S 251-459901) eingereicht hatte, zurückgewiesen wurde, sowie, soweit erforderlich, der bestätigenden Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen vom 22. April 2016 und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidungen entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Gfi PSF Sàrl trägt die Kosten. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/25 |
Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2017 — Messe Friedrichshafen/EUIPO — El Corte Inglés (Out Door)
(Rechtssache T-224/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Unionsbildmarke Out Door - Ältere Unionswortmarke OUTDOOR PRO - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 195/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Messe Friedrichshafen GmbH (Friedrichshafen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Schulte Hemming)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Eberl und D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.L. Rivas Zurdo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Februar 2016 (Sache R 2302/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen El Corte Inglés und Messe Friedrichshafen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Messe Friedrichshafen GmbH trägt die Kosten. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/26 |
Urteil des Gerichts vom 27. April 2017 — CC/Parlament
(Rechtssache T-446/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren - Fehlerhafte Verwaltung des Verzeichnisses der erfolgreichen Bewerber - Außervertragliche Haftung - Neue Beweisangebote - Materieller Schaden - Gleichbehandlung - Verfälschung von Tatsachen - Verlust einer Chance))
(2017/C 195/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: CC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Maximini und C. Hölzer)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und E. Despotopoulou)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 21. Juli 2016, CC/Parlament (F-9/12 RENV, EU:F:2016:165), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 21. Juli 2016, CC/Parlament (F-9/12 RENV), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst erstens bei der Berechnung des Verlusts der Chance von Frau CC, vom Rat der Europäischen Union als Beamtin auf Probe eingestellt zu werden, den Zeitraum vom 16. Februar 2006 bis zum 31. August 2007 unberücksichtigt gelassen hat und zweitens den Verlust der Chance von Frau CC, von den anderen Organen und von den Einrichtungen der Europäischen Union als Beamtin auf Probe eingestellt zu werden, unter Zugrundelegung einer anderen Methode als der, die es in Bezug auf den Rat angewandt hat, berechnet hat. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
3. |
Die Rechtssache wird einer anderen Kammer des Gerichts als derjenigen zugewiesen, die über das vorliegende Rechtsmittel entschieden hat. |
4. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
(1) ABl. C 371 vom 10.10.2016.
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/26 |
Urteil des Gerichts vom 26. April 2017 — OU/Kommission
(Rechtssache T-569/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Disziplinarverfahren - Vorläufige Dienstenthebung - Einbehaltung von Bezügen - Verweis - Auszahlung - Art. 24 Abs. 4 des Anhangs IX des Statuts))
(2017/C 195/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: OU (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar und F. Simonetti)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. März 2015, mit der der Antrag des Klägers abgelehnt wurde, ihm die für eine Dauer von sechs Monaten ab dem 15. Januar 2007 von seinen Bezügen einbehaltenen Beträge auszuzahlen, und zum anderen auf Auszahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen
Tenor
1. |
Die Entscheidung vom 13. März 2015, mit der die Europäische Kommission den Antrag von Herrn OU abgelehnt hat, ihm die aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2006 von seinen Bezügen einbehaltenen Beträge auszuzahlen, wird aufgehoben. |
2. |
Die Kommission wird verurteilt, Herrn OU die aufgrund der Entscheidung vom 14. Dezember 2006 von seinen Bezügen einbehaltenen Beträge auszuzahlen. |
3. |
Die Kommission trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 211 vom 13.6.2016 (Rechtssache, die zunächst unter dem Aktenzeichen F-141/15 in das Register des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/27 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2017 — Azoulay u. a./Parlament
(Rechtssache T-580/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete auf Zeit - Dienstbezüge - Familienzulagen - Erziehungszulage - Ablehnung, die durch den Schulbesuch entstandenen Kosten zu erstatten - Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts - Vertrauensschutz - Gleichbehandlung - Grundsatz der guten Verwaltung))
(2017/C 195/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Irit Azoulay (Brüssel, Belgien), Andrew Boreham (Wansin-Hannut, Belgien), Mirja Bouchard (Villers-la-Ville, Belgien) und Darren Neville (Ohain, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und L. Deneys)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der individuellen Entscheidungen des Parlaments vom 24. April 2015, mit denen die Gewährung von Erziehungszulagen für das Jahr 2014/2015 abgelehnt wurde und, sofern erforderlich, auf Aufhebung der individuellen Entscheidungen des Parlaments vom 17. und 19. November 2015, mit denen die Beschwerden der Kläger vom 20. Juli 2015 teilweise zurückgewiesen wurden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Irit Azoulay, Herr Andrew Boreham, Frau Mirja Bouchard und Herr Darren Neville tragen die Kosten. |
(1) ABl. C 145 vom 25.4.2016 (Rechtssache, die zunächst unter dem Aktenzeichen F-9/16 in das Register des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen und am 1. September 2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/28 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2017 — HN/Kommission
(Rechtssache T-588/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 - Reform des Statuts - Neue Vorschriften über die Laufbahn und die Beförderung nach den Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 - Beamte der Besoldungsgruppe AD 12 - Ausübung besonderer Zuständigkeiten - Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts - Beförderungsverfahren 2014 - Antrag auf Zuweisung der Funktionsbezeichnung „Berater oder gleichwertige Funktion“ - Keine Antwort der Anstellungsbehörde - Beförderungsverfahren 2015 - Neuer Antrag auf Zuweisung der Funktionsbezeichnung „Berater oder gleichwertige Funktion“ oder „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ - Ablehnung durch die Anstellungsbehörde - Bestätigender Charakter der Ablehnung der Zuweisung der Funktionsbezeichnung „Berater oder gleichwertige Funktion“ - Anforderungen im Zusammenhang mit dem vorgerichtlichen Verfahren - Unzulässigkeit))
(2017/C 195/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: HN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone und R. Sciaudone)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar und A-C. Simon im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der „Entscheidung, den Antrag [des Klägers] auf Feststellung, dass er besondere Zuständigkeiten im Sinne von Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des [neuen] Statuts ausübt, die zur Zuweisung der Funktionsbezeichnung ‚Berater oder gleichwertige Funktion‘ führen, abzulehnen“, und der Entscheidung SEC (2013) 691 vom 18. Dezember 2013 („Mitteilung an die Kommission zur Änderung der Regeln für die Zusammensetzung der Kabinette der Mitglieder der Kommission und die Sprecher“)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr HN trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 251 vom 11.7.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-18/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/28 |
Beschluss des Gerichts vom 17. März 2017 — Düll/EUIPO — Cognitect (DaToMo)
(Rechtssache T-381/16) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Rücknahme des Antrags auf Verfallserklärung - Erledigung der Hauptsache))
(2017/C 195/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Klaus Düll (Südergellersen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Wolff-Marting)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Cognitect, Inc. (Durham, North Carolina, Vereinigte Staaten)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. April 2016 (verbundene Sachen R 1383/2015-2 und R 1481/2015-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Cognitect, Inc. und Klaus Düll
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Klaus Düll und die Cognitect, Inc. tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/29 |
Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 10. April 2017 — EXAA Abwicklungsstelle für Energieprodukte/ACER
(Rechtssache T-123/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Energie - Entscheidung der ACER, mit der ein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe in der Sache A-001-2017 [consolidated] abgewiesen wurde - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 195/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragstellerin: EXAA Abwicklungsstelle für Energieprodukte AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Rajal)
Antragsgegnerin: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Prozessbevollmächtigte: P. Martinet und E. Tremmel)
Gegenstand
Antrag gestützt auf die Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der ACER vom 17. Februar 2017, mit der der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zur Streithilfe in der Sache A-001-2017 (consolidated) abgewiesen wurde
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/30 |
Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 21. April 2017 — Post Telecom/EIB
(Rechtssache T-158/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Kommunikationsdiensten für das Metropolitan Area Network für die Gebäude und Standorte der EIB-Gruppe in Luxemburg - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 195/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Post Telecom SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Thewes, C. Saettel und T. Chevrier)
Antragsgegnerin: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams, P. Kiiver und C. Solazzo im Beistand der Rechtsanwälte M. Belmessieri und B. Schutyser)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der EIB vom 6. Januar 2017, mit der das von der Antragstellerin für das Los Nr. 1 der Ausschreibung OP-1305 („Kommunikationsdienste für das Metropolitan Area Network und das Wide Area Network der EIB-Gruppe“) abgegebene Angebot abgelehnt wurde, und der Entscheidung, mit der dieses Los an einen anderen Bieter vergeben wurde
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Beschluss vom 15. März 2017 in der Rechtssache T-158/17 R wird aufgehoben. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/30 |
Klage, eingereicht am 10. März 2017 — Claro Sol Cleaning/EUIPO — Solemo (Claro Sol Facility Services desde 1972)
(Rechtssache T-159/17)
(2017/C 195/43)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Claro Sol Cleaning, SLU (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Solemo Oy (Helsinki, Finnland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke „Claro Sol Facility Services desde 1972“ — Anmeldung Nr. 13 318 993.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2017 in der Sache R 478/2016-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum vom 9. Januar 2017 in der Sache R 478/2016-1, mit der der Beschwerde von Solemo Oy teilweise stattgegeben und die Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2472267 gegen die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13.318.993 „Claro Sol Facility Services desde 1972“ des Beschwerdegegners teilweise zurückgewiesen wurde, durch die die fragliche Marke in den Klassen 37 und 39 ganz und in Klasse 35 teilweise zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
die Eintragung der angemeldeten Unionsmarke Nr. 13.318.993 „Claro Sol Facility Services desde 1972“ wegen fehlender Verwechslungsgefahr für das Publikum in dem Gebiet, in dem die in Finnland unter der Nr. 250.356 registrierte ältere nationale Marke „SOL“ der anderen Beteiligten geschützt ist, für alle Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 39 zuzulassen; |
— |
der anderen Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/31 |
Klage, eingereicht am 31. März 2017 — Calhau Correia de Paiva/Kommission
(Rechtssache T-202/17)
(2017/C 195/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ana Calhau Correia de Paiva (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Villante und G. Pandey)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die folgenden Entscheidungen und Handlungen aufzuheben und gegebenenfalls vorab festzustellen, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/293/14 und die betreffende Sprachenregelung nach Art. 277 AEUV rechtswidrig und auf die Klägerin nicht anwendbar sind:
|
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen Art. 1 des Statuts, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Chancengleichheit im Hinblick darauf, dass EPSO bei der Durchführung der Fallstudie eine QWERTY EN, AZERTY FR/BE oder eine QWERTZ DE — Tastatur vorgeschrieben habe, sowie Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers. |
2. |
Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/1958 hinsichtlich der durch die Bekanntmachung des Ausschreibungsverfahrens EPSO/AD/293/14 genehmigten und bekräftigten Sprachenregelung, sowie eine Rüge der Rechtswidrigkeit und Unzulässigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/293/14. |
3. |
Verstoß gegen Art. 1 des Statuts, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Begrenzung der Auswahl für die zweite Sprache der Bewerber durch EPSO und/oder den Prüfungsausschuss auf Deutsch, Englisch und Französisch. |
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Hinblick auf das Prüfungsverfahren des EPSO-Auswahlverfahrens. |
5. |
Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 25 des Statuts, soweit EPSO seine Entscheidungen für die Genehmigung und Förderung einer bestimmten Sprachenregelung nicht begründet habe, sowie Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, als EPSO dem Prüfungsausschuss übertragene Aufgaben wahrgenommen habe. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/32 |
Klage, eingereicht am 3. April 2017 — GY/Kommission
(Rechtssache T-203/17)
(2017/C 195/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: GY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung vom 23. Dezember 2016 aufzuheben, mit der der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren EPSO/AD/293/14 den Kläger nicht zum Assessment Center zugelassen hat; |
— |
die Europäische Kommission zur Zahlung von Schadensersatz, der nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro beziffert wird, für den erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen; |
— |
der Europäischen Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß des Prüfungsausschusses gegen die Begründungspflicht, da er gegenüber dem Kläger nicht angegeben habe, welche Bewertungskriterien er zur Durchführung des Urteils vom 20. Juli 2016, GY/Kommission, F-123/15, EU:F:2016:160, erlassen habe. |
2. |
Verstoß des Prüfungsausschusses gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, da er seine Beurteilung der Berufserfahrung des Klägers willkürlich dadurch beschränkt habe, dass er sich für drei Fragen ausschließlich auf die Dauer dieser Berufserfahrung gestützt habe. |
3. |
Der Prüfungsausschuss habe zahlreiche offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, wodurch die Entscheidung, dem Kläger nur 17 von 56 Punkten zu geben (bei einem Schwellenwert von unverändert 22 Punkten), rechtswidrig werde. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/33 |
Klage, eingereicht am 3. April 2017 — Argus Security Projects/Kommission und EUBAM
(Rechtssache T-206/17)
(2017/C 195/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Argus Security Projects Ltd (Limassol, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Kommission, Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzmanagements in Libyen (EUBAM)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die die ursprüngliche Entscheidung vom 16. Februar 2014 ersetzende Entscheidung des EUBAM Libyen vom 24. Januar 2017, das von ihr im Rahmen einer Ausschreibung betreffend die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (Vertrag EUBAM-13-020) eingereichte Angebot nicht zu berücksichtigen und den Auftrag an Garda zu vergeben, für nichtig zu erklären; |
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 110 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1), die in den Auftragsunterlagen festgelegten Vorschriften zur Auftragsvergabe, insbesondere die Punkte 4.1 und 12.1 der Hinweise für Bieter, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und das Diskriminierungsverbot. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen:
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Wesentliche Änderung der ursprünglichen Auftragsbedingungen und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
|
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/34 |
Klage, eingereicht am 7. April 2017 — Mabrouk/Rat
(Rechtssache T-216/17)
(2017/C 195/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Mohamed Marouen Ben Ali Ben Mohamed Mabrouk (Tunis, Tunesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-R. Farthouat und N. Boulay sowie S. Crosby, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2017/153 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2017, L 23, S. 19) insoweit für nichtig zu erklären, als dieser auf den Kläger Anwendung findet, und |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Das Einfrieren der Vermögenswerte des Klägers verstoße gegen den Grundsatz der angemessenen Frist in Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
2. |
Das Einfrieren habe keine hinreichende Grundlage:
|
3. |
Das Einfrieren seiner Vermögenswerte nach dem Sturz von Präsident Ben Ali verletze das Recht des Klägers auf Arbeit. |
4. |
Das Einfrieren sei jedenfalls unverhältnismäßig und verletze das Eigentumsrecht des Klägers. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/34 |
Klage, eingereicht am 18. April 2017 — Recylex u. a./Kommission
(Rechtssache T-222/17)
(2017/C 195/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Recylex SA (Paris, Frankreich), Fonderie et Manufacture de Métaux SA (Anderlecht, Belgien), Harz-Metall GmbH (Goslar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wellinger, S. Reinart und K. Bongs)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Geldbuße herabzusetzen, die mit dem Beschluss C(2017) 900 final der Europäischen Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV gegen sie verhängt wurde; |
— |
ihnen Zahlungserleichterungen zu gewähren; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe in Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung zu Unrecht Rn. 26 (letzter Absatz) der Kronzeugenregelung (1) nicht auf die Klägerinnen angewandt. |
2. |
Die Kommission habe in Bezug auf die Frankreich betreffende Zuwiderhandlung zu Unrecht Rn. 26 (letzter Absatz) der Kronzeugenregelung nicht auf die Klägerinnen angewandt. |
3. |
Die Kommission habe bei der Bemessung der Geldbuße zu Unrecht gemäß Ziff. 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (2) einen Aufschlag von 10 % vorgenommen. |
4. |
Die Kommission habe den Klägerinnen zu Unrecht keine Ermäßigung der Geldbuße gemäß Rn. 26 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung gewährt. |
5. |
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung sowie gegen den Grundsatz der individuellen Sanktionszumessung. |
6. |
Das Gericht möge den Klägerinnen im Rahmen seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis Zahlungserleichterungen für etwaige noch zu begleichende Teile der Geldbuße gewähren. |
(1) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2015, C 256, S. 1).
(2) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/35 |
Klage, eingereicht am 19. April 2017 — Zhejiang Jndia Pipeline Industry/Kommission
(Rechtssache T-228/17)
(2017/C 195/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Zhejiang Jndia Pipeline Industry Co. Ltd (Wenzhou, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hirsbrunner)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. 2017, L 22, S. 14) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft; |
— |
der Kommission und jedem Streithelfer, der zur Unterstützung der Kommission im Verlauf des Verfahrens zugelassen wird, die Rechtsverfolgungskosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe bei der Feststellung, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen (RSNRS) gemäß den technischen US- und EU-Normen gegeneinander austauschbar seien, verschiedene offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.
|
2. |
Die Kommission habe bei der Berichtigung für den Normalwert einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, eine unzureichende Begründung geliefert und widersprüchlich argumentiert.
|
3. |
Die Bestimmung des zu berücksichtigenden Zeitraums leide an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.
|
4. |
Das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnung habe nicht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts wie den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz sowie den Verteidigungsrechten der Klägerin gestanden.
|
5. |
Die angefochtene Verordnung, die am 26. Januar 2017 erlassen worden sei, lege den Antidumpingzoll der Klägerin fälschlicherweise nach den Bestimmungen der Grundverordnung fest, die eine Ausnahme-Vergleichslandmethode zur Berechnung des Normalwerts von Einfuhren aus der Volksrepublik China vorsehe, obwohl das Recht der EU zu einer solchen Ausnahmebehandlung am 11. Dezember 2016 ausgelaufen sei.
|
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/37 |
Klage, eingereicht am 19. April 2017 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-229/17)
(2017/C 195/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, J. Möller, und Rechtsanwälte M. Winkelmüller, F. van Schewick und M. Kottmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2017/133 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Belassung mit Einschränkung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14342:2013 „Holzfußböden und Parkett — Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung“ im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2017 L 21, S. 113) für nichtig zu erklären, |
— |
den Beschluss (EU) 2017/145 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Beibehaltung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14904:2006 „Sportböden — Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung — Anforderungen“ im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2017 L 22, S. 62) für nichtig zu erklären, |
— |
die Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2017 C 76, S. 32) für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die harmonisierte Norm EN 14342:2013 „Holzfußböden und Parkett — Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung“ bezieht, |
— |
die Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2017 C 76, S. 32) für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die harmonisierte Norm EN 14904:2006 „Sportböden — Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung — Anforderungen“ bezieht, sowie |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, dass die Kommission beim Erlass der angegriffenen Beschlüsse wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hätte, die in Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (1) niedergelegt sind. So hätte die Kommission nicht den aufgrund von Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG (2) eingesetzten Ausschuss befasst, die vorgesehene Konsultation des entsprechenden europäischen Normungsgremiums wäre fehlerhaft und die angegriffenen Beschlüsse wären nicht „anhand der Stellungnahme“ des aufgrund von Art. 5 der genannten Richtlinie eingesetzten Ausschusses erlassen worden. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die angegriffenen Beschlüsse gegen die Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen, da sie keine Stellung zu der gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zentralen Frage nehmen würden, ob die betreffenden harmonisierten Normen mit dem dazugehörigen Mandat übereinstimmen und die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gewährleisten. Daraus würde folgen, dass weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Gericht beurteilen können, auf welche wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen sich die Kommission gestützt hat. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Ferner behauptet die Klägerin, dass die angegriffenen Beschlüsse und die angegriffene Mitteilung materielle Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verletzen.
|
(1) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2011 L 88, S. 5).
(2) Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1998 L 217, S. 18).
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/38 |
Klage, eingereicht am 19. April 2017 — Siberian Vodka/EUIPO — Friedr. Schwarze (DIAMOND ICE)
(Rechtssache T-234/17)
(2017/C 195/51)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Siberian Vodka AG (Herisau, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: O. Bischof, Rechtsanwalt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Friedr. Schwarze GmbH & Co. KG (Oelde, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke „DIAMOND ICE“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 211 695
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Februar 2017 in der Sache R 1171/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Februar 2017 in dem Beschwerdeverfahren R 1171/2016-4 wird aufgehoben; |
— |
die Beklagte trägt die Kosten. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/39 |
Klage, eingereicht am 20. April 2017 — Dometic Sweden/EUIPO (MOBILE LIVING MADE EASY)
(Rechtssache T-235/17)
(2017/C 195/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Dometic Sweden AB (Solna, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: R. Furneaux und E. Humphreys, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „MOBILE LIVING MADE EASY“ — Anmeldung Nr. 14 952 592
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Februar 2017 in der Sache R 1832/2016-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, für die die Entscheidung bestätigt wurde, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung des EUIPO vom 10. August 2016 betreffend die Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Anmeldung aufzuheben; |
— |
die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit es seine Entscheidung abändert; |
— |
über die Kosten der Verfahren vor der Beschwerdekammer und dem Gericht zu entscheiden. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen die Art. 75 und 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/39 |
Klage, eingereicht am 25. April 2017 — Gugler/EUIPO — Gugler France (GUGLER)
(Rechtssache T-238/17)
(2017/C 195/53)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Alexander Gugler (Maxdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Simon)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gugler France (Besançon, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Kläger
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „GUGLER“ — Unionsmarke Nr. 3 324 902
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Januar 2017 in der Sache R 1008/2016-1
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Löschung der Eintragung der Unionsmarke Nr. 3 324 902 und die Pflicht, die Kosten des Löschungantragstellers in Höhe von 550 Euro zu tragen, betrifft; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Klägers im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung; |
— |
Verletzung der Art. 8 Abs. 4 und 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/40 |
Klage, eingereicht am 25. April 2017 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-239/17)
(2017/C 195/54)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: D. Klebs und T. Henze)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 und den Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/264 der Kommission vom 14. Februar 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit darin von der Zahlstelle Hauptzollamt Hamburg-Jonas der Bundesrepublik Deutschland zulasten des EGFL geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 1 964 861,71 Euro von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden, sowie |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine fehlerhafte Berechnung und Darstellung der Zinsen Verletzung von Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (1) i.V.m. Art. 6 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 (2) (bzw. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (3) i.V.m. Art. 29 Buchst. f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 (4)) dadurch, dass Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen wurden, obwohl die deutschen Behörden alle zum maßgebenden Zeitpunkt einschlägigen Vorschriften eingehalten hätten, insbesondere Zinsen entsprechend den geltenden Vorschriften in der Tabelle III nach der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 (5)) berechnet und dargestellt hätten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Mangelnde Begründung des Beschlusses Verletzung von Art. 296 Abs. 2 AEUV, weil die Kommission nicht ausreichend und frei von Widersprüchen begründet hätte, weshalb sich aus Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 i.V.m. Art. 6 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 eine Pflicht der Mitgliedstaaten ergeben soll, dass bereits in den Jahren 2006 bis 2008 im Rahmen von Unregelmäßigkeiten bei der Ausfuhrerstattung in der Tabelle III nach der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 Rückforderungen und dazugehörige Zinsen in einer gemeinsamen Zeile und auch schon vor der Bescheidung der Zinsen aufzuführen sind (wobei das Bestehen des Zinsanspruchs als solches nicht bestritten wird). Weiterhin hätte die Kommission nicht ausreichend und frei von Widersprüchen begründet, worin eine Verletzung von Schlüsselkontrollpflichten konkret gelegen haben soll. |
3. |
Dritter Klagegrund: Fristablauf nach Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Verletzung von Art. 31 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Art. 52 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, da die Kommission die Beanstandungen (Berechnung und Darstellung der Zinsen sowie Unterlassen von Schlüsselkontrollen), auf die sie den Ausschluss der Ausgaben gestützt hätte, nicht wirksam binnen 24 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Ausgaben getätigt worden sind, schriftlich mitgeteilt hätte. |
4. |
Vierter Klagegrund: Überlange Verfahrensdauer Verletzung von Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie Art. 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in angemessener Frist und Verletzung der Verteidigungsrechte, da das Verfahren vor der Kommission übermäßig lange gedauert hätte. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Verletzung von Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil die Kommission durch die pauschale Berichtigung von 5 % die Art und Tragweite eines etwaigen Verstoßes nicht angemessen gewürdigt hätte. Insbesondere hätte die Kommission den Umstand außer Acht gelassen, dass der Union tatsächlich weder ein finanzieller Schaden entstanden ist noch jemals das reale Risiko für den Eintritt eines Schadens bestand und die Klägerin (wenn überhaupt) nur ein geringes Verschulden traf. Zusätzlich hätte die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da sie ohne erkennbaren Zusammenhang zu den gerügten Haushaltsjahren 2006 bis 2008 eine Korrektur des Jahressaldos 2010 vorgenommen hätte. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 201, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2006, L 171, S. 90).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 der Kommission vom 22. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2007, L 279, S. 10).
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/41 |
Klage, eingereicht am 25. April 2017 — Republik Polen/Kommission
(Rechtssache T-241/17)
(2017/C 195/55)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/264 der Kommission vom 14. Februar 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union insoweit für nichtig zu erklären, als er Ausgaben der von der Republik Polen zugelassenen Zahlstelle in Höhe von 25 708 035,13 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausschließt; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht als Klagegrund geltend, dass dadurch gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 (1) verstoßen worden sei, dass in Bezug auf Ausgaben, die die polnischen Behörden im Rahmen von Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse nach der Verordnung Nr. 585/2011 (2) als Ausgleichszahlungen für das Nichternten im Jahr 2011 getätigt hätten, eine Finanzkorrektur vorgenommen worden sei, die auf einer falschen Rechtsauslegung beruhe, obschon die polnischen Behörden diese Ausgaben im Einklang mit den Unionsvorschriften getätigt und insbesondere nicht gegen Art. 85 der Verordnung Nr. 543/2011 (3) verstoßen hätten.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 der Kommission vom 17. Juni 2011 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse (ABl. 2011, L 160, S. 71).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. 2011, L 157, S. 1).
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/42 |
Klage, eingereicht am 24. April 2017 — Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO (Национальный Продукт)
(Rechtssache T-246/17)
(2017/C 195/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH (Bühl, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lingenfelser)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Национальный Продукт“ — Anmeldung Nr. 14 747 513
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Februar 2017 in der Sache R 1017/2016-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/43 |
Klage, eingereicht am 27. April 2017 — Azarov/Rat
(Rechtssache T-247/17)
(2017/C 195/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017 L 58, S. 34) sowie die Durchführungsverordnung (EU)) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017 L 58, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären; |
— |
gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmte prozessleitende Maßnahmen zu beschließen, und zwar insbesondere
|
— |
gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Grundrechte Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger die Verletzung des Eigentumsrechts und die Verletzung des Rechts der unternehmerischen Freiheit geltend. Er rügt ferner die Unverhältnismäßigkeit der verhängten restriktiven Maßnahmen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/43 |
Klage, eingereicht am 24. April 2017 — avanti/EUIPO (avanti)
(Rechtssache T-250/17)
(2017/C 195/58)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: avanti GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Bahmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „avanti“ — Anmeldung Nr. 14 646 038
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Februar 2017 in der Sache R 801/2016-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die am 6. Oktober 2015 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der amtlichen Nummer 01464038 angemeldete Marke zur Eintragung zuzulassen und die Marke zum Fortgang des Anmeldeverfahrens zu veröffentlichen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/44 |
Klage, eingereicht am 28. April 2017 — Robert Bosch/EUIPO (Simply. Connected.)
(Rechtssache T-251/17)
(2017/C 195/59)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Robert Bosch GmbH (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völker und M. Pemsel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Simply. Connected.“ — Anmeldung Nr. 14 814 057
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2017 in der Sache R 948/2016-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 64 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/45 |
Klage, eingereicht am 28. April 2017 — Robert Bosch/EUIPO (Simply. Connected.)
(Rechtssache T-252/17)
(2017/C 195/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Robert Bosch GmbH (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völker und M. Pemsel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Simply. Connected“ — Anmeldung Nr. 14 814 032
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. März 2017 in der Sache R 947/2016-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 64 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/45 |
Klage, eingereicht am 28. April 2017 — Der Grüne Punkt/EUIPO — Halston Properties (Darstellung eines Kreises mit zwei Pfeilen)
(Rechtssache T-253/17)
(2017/C 195/61)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen P. Goldenbaum, I. Rohr und N. Ebbecke)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Halston Properties, s. r. o. GmbH (Bratislava, Slowakei)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Kreises mit zwei Pfeilen) — Unionsmarke Nr. 298 273
Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Februar 2017 in der Sache R 1357/2015-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
Für den Fall, dass sich die Streithelferin an dem Verfahren beteiligt: der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009. |
Berichtigungen
19.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 195/47 |
Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-232/16 P
( Amtsblatt der Europäischen Union C 63 vom 27. Februar 2017 )
(2017/C 195/62)
Die Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-232/16 P, Kommission/Frieberger und Vallin, muss wie folgt lauten:
Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2017 — Kommission/Frieberger und Vallin
(Rechtssache T-232/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Reform des Statuts - Anhebung des Ruhestandsalters - Entscheidung, mit der die Neuberechnung der für übertragene Ruhegehaltsansprüche anzurechnenden Dienstjahre verweigert wird - Grundsatz ne ultra petita - Rechtsfehler - Begründungspflicht))
(2017/C 063/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und G. Gattinara)
Andere Parteien des Verfahrens: Jürgen Frieberger (Woluwe-Saint-Lambert, Belgien), Benjamin Vallin (Saint-Gilles, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 2. März 2016, Frieberger und Vallin/Kommission (F-3/15, EU:F:2016:26), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 2. März 2016, Frieberger und Vallin/Kommission (F-3/15) wird aufgehoben. |
2. |
Die von Jürgen Frieberger und Benjamin Vallin vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage in der Rechtssache F-3/15 wird abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren. |
4. |
Herr Frieberger und Herr Vallin tragen die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst einschließlich der Kosten der Europäischen Kommission. |
5. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen die ihnen im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten. |