ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 187

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
13. Juni 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 187/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8223 — Micro Focus/HPE Software Business) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2017/C 187/02

Mitteilung an die Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/994 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP unterliegen

2

2017/C 187/03

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

3

 

Europäische Kommission

2017/C 187/04

Euro-Wechselkurs

4

2017/C 187/05

Zwischenzeitliche Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 187/06

Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

8

2017/C 187/07

Mitteilung des ungarischen Ministeriums für Nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

12

2017/C 187/08

Mitteilung des ungarischen Ministeriums für Nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

18

2017/C 187/09

Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

24

2017/C 187/10

Mitteilung des ungarischen Ministeriums für Nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

28

2017/C 187/11

Mitteilung des ungarischen Ministeriums für Nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

33

2017/C 187/12

Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

37

2017/C 187/13

Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

42

2017/C 187/14

Mitteilung des ungarischen Ministeriums für Nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

47

2017/C 187/15

Mitteilung des ungarischen Ministeriums für Nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

52

2017/C 187/16

Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ( 1 )

57


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 187/17

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

60

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 187/18

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8485 — Hitachi Group/Honda/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

61

2017/C 187/19

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8222 — Knorr-Bremse/Haldex) ( 1 )

62

2017/C 187/20

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8482 — ABB/B&R) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

63

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 187/21

Mitteilung an die natürlichen Personen CHON Chi Bu (auch: CHON Chi-bu), CHU Kyu-Chang (auch: JU Kyu-Chang; JU Kyu Chang), HYON Chol-hae (auch: HYON Chol Hae), KIM Yong-chun (auch: Young-chun; KIM Yong Chun), O Kuk-Ryol (auch: O Kuk Ryol), PAEK Se-bong (auch: PAEK Se Bong), PAK Jae-gyong (auch: Chae-Kyong; PAK Jae Gyong), RYOM Yong, SO Sang-kuk (auch: SO Sang Kuk), Generalleutnant KIM Yong Chol (auch: KIM Yong-Chol; KIM Young-Chol; KIM Young-Cheol; KIM Young-Chul), PAK To-Chun (auch: PAK To Chun), CHOE Kyong-song (auch: CHOE Kyong song), CHOE Yong-ho (auch: CHOE Yong Ho), HONG Sung-Mu (auch: HUNG Sun Mu; HONG Sung Mu), JO Kyongchol (auch: JO Kyong Chol), KIM Chun-sam (auch: KIM Chun Sam), KIM Chun-sop (auch: KIM Chun Sop), KIM Jong-gak (auch: KIM Jong Gak), KIM Rak Kyom (auch: KIM Rak-gyom; KIM Rak Gyom), KIM Won-hong (auch: KIM Won Hong), PAK Jong-chon (auch: PAK Jong Chon), RI Jong-su (auch: RI Jong Su), SON Chol-ju (auch: Son Chol Ju), YUN Jong-rin (auch: YUN Jong Rin), PAK Yong-sik (auch: PAK Yong Sik), HONG Yong Chil, RI Hak Chol (auch: RI Hak Chul; RI Hak Cheol), YUN Chang Hyok, RI Myong Su, SO Hong Chan, WANG Chang Uk, JANG Chol, JON Il-chun (auch: JON Il Chun), KIM Tong-un (auch: KIM Tong Un), KIM Il-Su (auch: Kim Il Su), KANG Song-Sam (auch: KANG Song Sam), CHOE Chun-Sik (auch: CHOE Chun Sik), SIN Kyu-Nam (auch: SIN Kyu Nam), PAK Chun-San (auch: PAK Chun San) und SO Tong Myong sowie die Organisationen Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd, Korean Ryengwang Trading Corporation, Sobaeku United Corp. (auch: Sobaeksu United Corp.), Kernforschungszentrum Yongbyon, Strategic Rocket Forces (Strategische Raketenstreitkräfte) und Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen (auch: Korea Foreign Insurance Company), deren Eintrag in der Liste nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates, die bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, sowie gegen Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und gegen Organisationen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen, vorsieht, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/993 der Kommission geändert wurde

64


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8223 — Micro Focus/HPE Software Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 187/01)

Am 8. März 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8223 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/2


Mitteilung an die Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/994 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP unterliegen

(2017/C 187/02)

Den Personen und Einrichtungen, die in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/994 (2) des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat festgelegt, dass die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/994, weiter für die in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 benannten Personen und Einrichtungen gelten sollten. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste sind in diesem Anhang aufgeführt.

Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (3)) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 7 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen bis zum 15. Januar 2018 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/849 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

(2)  ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 75.

(3)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/3


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

(2017/C 187/03)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (2).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (3) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


Europäische Kommission

13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/4


Euro-Wechselkurs (1)

12. Juni 2017

(2017/C 187/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1221

JPY

Japanischer Yen

123,30

DKK

Dänische Krone

7,4367

GBP

Pfund Sterling

0,88545

SEK

Schwedische Krone

9,7803

CHF

Schweizer Franken

1,0857

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,4985

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,198

HUF

Ungarischer Forint

307,18

PLN

Polnischer Zloty

4,1899

RON

Rumänischer Leu

4,5620

TRY

Türkische Lira

3,9459

AUD

Australischer Dollar

1,4875

CAD

Kanadischer Dollar

1,5078

HKD

Hongkong-Dollar

8,7510

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5583

SGD

Singapur-Dollar

1,5531

KRW

Südkoreanischer Won

1 270,17

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,3757

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6284

HRK

Kroatische Kuna

7,4115

IDR

Indonesische Rupiah

14 921,69

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7858

PHP

Philippinischer Peso

55,624

RUB

Russischer Rubel

63,9585

THB

Thailändischer Baht

38,219

BRL

Brasilianischer Real

3,6840

MXN

Mexikanischer Peso

20,3762

INR

Indische Rupie

72,3080


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/5


Zwischenzeitliche Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (1)

(2017/C 187/05)

AUGUST 2016

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

August 2016

Wechselkurs

August 2016 (*1)

Berichtigungskoeffizient

August 2016 (*2)

Simbabwe

1,015

1,10900

91,5

Malawi

391,1

790,983

49,4

Angola

268,1

185,363

144,6


SEPTEMBER 2016

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

September 2016

Wechselkurs

September 2016 (*3)

Berichtigungskoeffizient

September 2016 (*4)

Suriname

4,471

8,22188

54,4


OKTOBER 2016

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Oktober 2016

Wechselkurs

Oktober 2016 (*5)

Berichtigungskoeffizient

Oktober 2016 (*6)

Mosambik

38,99

85,8000

45,4

Lesotho

8,385

15,4740

54,2

Zentralafrikanische Republik

754,3

655,957

115,0

Botsuana

7,350

11,7371

62,6

Demokratische Republik Kongo

1,925

1,12210

171,6

Chile

487,4

743,212

65,6

Tunesien

1,757

2,47060

71,1

Komoren

354,8

491,968

72,1

Sudan

12,55

7,35935

170,5

Tschad

659,5

655,957

100,5

Argentinien

11,00

17,1008

64,3

Mauretanien

279,0

400,960

69,6

Suriname

4,763

8,69684

54,8

Angola

286,3

185,368

154,4

Belarus

12 330

21 718,0

56,8


NOVEMBER 2016

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

November 2016

Wechselkurs

November 2016 (*7)

Berichtigungskoeffizient

November 2016 (*8)

Ägypten

7,633

9,68535

78,8

Sierra Leone

8 338

7 686,52

108,5

Kuba

0,9010

1,09220

82,5

Ukraine

16,59

27,9400

59,4


DEZEMBER 2016

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Dezember 2016

Wechselkurs

Dezember 2016 (*9)

Berichtigungskoeffizient

Dezember 2016 (*10)

Ägypten

8,103

18,5637

43,6

Burundi

1 567

1 778,10

88,1

Demokratische Republik Kongo

2,045

1,05760

193,4

Haiti

60,12

70,9922

84,7

Angola

302,2

185,375

163,0

Belarus

13 058

20 804,0

62,8


JANUAR 2017

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Januar 2017

Wechselkurs

Januar 2017 (*11)

Berichtigungskoeffizient

Januar 2017 (*12)

Lesotho

8,894

14,2922

62,2

Zentralafrikanische Republik

801,8

655,957

122,2

Ghana

3,545

4,33310

81,8

Demokratische Republik Kongo

2,260

1,04530

216,2

Tunesien

1,845

2,42550

76,1

Tschad

616,3

655,957

94,0

Salomonen

9,861

8,15052

121,0

Ukraine

17,42

27,5599

63,2

Eritrea

22,03

16,3636

134,6


(1)  Gemäß dem Eurostat-Bericht vom 12. April 2017 über die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Delegationen in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Weitere Informationen sind auf der Website von Eurostat verfügbar (http://ec.europa.eu/eurostat > „Daten“ > „Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(*1)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste und Simbabwe.

(*2)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*3)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste und Simbabwe.

(*4)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*5)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste und Simbabwe.

(*6)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*7)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste und Simbabwe.

(*8)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*9)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste und Simbabwe.

(*10)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*11)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo, Timor-Leste und Simbabwe.

(*12)  Brüssel und Luxemburg = 100.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/8


Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2017/C 187/06)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET VON BÉKÉSSÁMSON

Der Minister für nationale Entwicklung (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau („Bergbaugesetz“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes (1) schließen kann.

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.

Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Békés und Csongrád.

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Árpádhalom

Csongrád

Királyhegyes

Csongrád

Békéssámson

Békés

Kondoros

Békés

Csabacsűd

Békés

Kövegy

Csongrád

Csanádalberti

Csongrád

Magyarcsanád

Csongrád

Csanádpalota

Csongrád

Makó

Csongrád

Csárdaszállás

Békés

Mezőberény

Békés

Csorvás

Békés

Mezőhegyes

Békés

Eperjes

Csongrád

Nagylak

Csongrád

Fábiánsebestyén

Csongrád

Nagymágocs

Csongrád

Gádoros

Békés

Nagyszénás

Békés

Gerendás

Békés

Orosháza

Békés

Gyomaendrőd

Békés

Örménykút

Békés

Hódmezővásárhely

Csongrád

Pitvaros

Csongrád

Hunya

Békés

Szarvas

Békés

Kardos

Békés

Székkutas

Csongrád

Kardoskút

Békés

Szentes

Csongrád

Kétsoprony

Békés

Tótkomlós

Békés

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 5 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Das für die Konzession bestimmte Gebiet beinhaltet nicht diejenigen Teilgebiete, die bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesen sind.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sowie die Koordinaten der nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet gehörenden, bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesenen Teilgebiete können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebiets: 1 338,443 km2.

Nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet zählen diejenigen Bergbaugebiete, deren Deckschicht höher oder in gleicher Höhe gelegen ist als bzw. wie die Deckschicht des für die Konzession bestimmten Gebiets, und deren Grundgestein mit dem Grundgestein des für die Konzession bestimmten Gebiets übereinstimmt oder tiefer gelegen ist.

5.

Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 348 000 000 HUF (dreihundertachtundvierzig Millionen Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 10 000 000 HUF netto (zehn Millionen Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7.

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 000 000 HUF (fünfzig Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.

Gemäß dem Ministerbeschluss beträgt die aufgrund des Konzessionsvertrags mindestens zu zahlende Bergbauabgabe 16 %, im Ausschreibungsverfahren kann jedoch die Zahlung einer höheren Bergbauabgabe angeboten werden; wird die so angebotene Bergbauabgabe, die für die Dauer der Konzession zu zahlen ist, akzeptiert, so wird sie in den Konzessionsvertrag aufgenommen. Bei den Fällen gemäß § 20 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie Absatz 5 des Bergbaugesetzes handelt es sich um Ausnahmen; in diesen Fällen ist die Zahlung der jeweils gültigen Bergbauabgabe gemäß dem Bergbaugesetz ausschlaggebend.

9.

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde, abgeholt werden. Dem Käufer wird eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) in der Rubrik „koncessziós pályázatok közzététele“ (Veröffentlichung der Ausschreibung der Konzessionen) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) und/oder von der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) heruntergeladen werden kann.

11.

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 100 000 HUF (einhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung zu zahlen. Im Verwendungszweck sind der Code BEKCHDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

Die Angaben zur Überweisung des Preises für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen und zur Abholung der Ausschreibungsunterlagen finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

12.

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

13.

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Angebotsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 25. September 2017 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden. Nähere Angaben zum Ort der Angebotsabgabe finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

14.

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.

Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für nationale Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

18.

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.

Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.)

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von Kohlenwasserstoffen);

geplante Dauer der Prospektion;

zur Durchführung des Arbeitsprogramms für die Prospektion eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Förderung, die kürzer sein muss als die gesetzlich vorgeschriebene Fünfjahresfrist.

II.)

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.)

Im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotene Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

der Betrag der angebotenen Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 15 000 km2 erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will. Bei gemeinsamen Angeboten muss jeder Bieter dieses Kriterium einzeln erfüllen.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, Februar 2017

Dr. Miklós SESZTÁK

Minister


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 109 Nummern 3 und 5 des Regierungserlasses 152/2014 vom 6. Juni 2014 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/12


Mitteilung des ungarischen Ministeriums für Nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2017/C 187/07)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET VON FEDÉMES

Der Minister für nationale Entwicklung (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau („Bergbaugesetz“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes (1) schließen kann.

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.

Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Borsod, Heves und Nógrád:

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Alsótold

Nógrád

Ludányhalászi

Nógrád

Arló

Borsod–Abaúj–Zemplén

Magyargéc

Nógrád

Balaton

Heves

Márkháza

Nógrád

Bánhorváti

Borsod–Abaúj–Zemplén

Mátraballa

Heves

Bánréve

Borsod–Abaúj–Zemplén

Mátraderecske

Heves

Bárna

Nógrád

Mátramindszent

Nógrád

Bátonyterenye

Nógrád

Mátranovák

Nógrád

Bátor

Heves

Mátraszele

Nógrád

Bekölce

Heves

Mátraszőlős

Nógrád

Bélapátfalva

Heves

Mátraterenye

Nógrád

Bodony

Heves

Mátraverebély

Nógrád

Bokor

Nógrád

Mihálygerge

Nógrád

Borsodbóta

Borsod–Abaúj–Zemplén

Mikófalva

Heves

Borsodnádasd

Borsod–Abaúj–Zemplén

Mónosbél

Heves

Borsodszentgyörgy

Borsod–Abaúj–Zemplén

Nagybarca

Borsod–Abaúj–Zemplén

Buják

Nógrád

Nagybárkány

Nógrád

Bükkmogyorósd

Borsod–Abaúj–Zemplén

Nagykeresztúr

Nógrád

Bükkszék

Heves

Nagylóc

Nógrád

Bükkszenterzsébet

Heves

Nagyvisnyó

Heves

Bükkszentmárton

Heves

Nekézseny

Borsod–Abaúj–Zemplén

Cered

Nógrád

Nemti

Nógrád

Cserhátszentiván

Nógrád

Nógrádmegyer

Nógrád

Csernely

Borsod–Abaúj–Zemplén

Nógrádsipek

Nógrád

Csokvaomány

Borsod–Abaúj–Zemplén

Nógrádszakál

Nógrád

Dédestapolcsány

Borsod–Abaúj–Zemplén

Ózd

Borsod–Abaúj–Zemplén

Domaháza

Borsod–Abaúj–Zemplén

Parád

Heves

Dorogháza

Nógrád

Parádsasvár

Heves

Dubicsány

Borsod–Abaúj–Zemplén

Pásztó

Nógrád

Ecseg

Nógrád

Pétervására

Heves

Egerbakta

Heves

Piliny

Nógrád

Egerbocs

Heves

Putnok

Borsod–Abaúj–Zemplén

Egercsehi

Heves

Rákóczibánya

Nógrád

Egyházasgerge

Nógrád

Recsk

Heves

Endrefalva

Nógrád

Rimóc

Nógrád

Erdőkövesd

Heves

Ságújfalu

Nógrád

Etes

Nógrád

Sajómercse

Borsod–Abaúj–Zemplén

Farkaslyuk

Borsod–Abaúj–Zemplén

Sajónémeti

Borsod–Abaúj–Zemplén

Fedémes

Heves

Sajópüspöki

Borsod–Abaúj–Zemplén

Felsőtold

Nógrád

Sajóvelezd

Borsod–Abaúj–Zemplén

Garáb

Nógrád

Salgótarján

Nógrád

Hangony

Borsod–Abaúj–Zemplén

Sámsonháza

Nógrád

Herencsény

Nógrád

Sáta

Borsod–Abaúj–Zemplén

Hét

Borsod–Abaúj–Zemplén

Serényfalva

Borsod–Abaúj–Zemplén

Hevesaranyos

Heves

Sirok

Heves

Hollókő

Nógrád

Somoskőújfalu

Nógrád

Ipolytarnóc

Nógrád

Sóshartyán

Nógrád

Istenmezeje

Heves

Szajla

Heves

Ivád

Heves

Szalmatercs

Nógrád

Járdánháza

Borsod–Abaúj–Zemplén

Szécsény

Nógrád

Karancsalja

Nógrád

Szécsényfelfalu

Nógrád

Karancsberény

Nógrád

Szentdomonkos

Heves

Karancskeszi

Nógrád

Szilaspogony

Nógrád

Karancslapujtő

Nógrád

Szilvásvárad

Heves

Karancsság

Nógrád

Szúcs

Heves

Kazár

Nógrád

Szuha

Nógrád

Királd

Borsod–Abaúj–Zemplén

Tar

Nógrád

Kisbárkány

Nógrád

Tarnalelesz

Heves

Kisfüzes

Heves

Terény

Nógrád

Kishartyán

Nógrád

Terpes

Heves

Kissikátor

Borsod–Abaúj–Zemplén

Uppony

Borsod–Abaúj–Zemplén

Kozárd

Nógrád

Váraszó

Heves

Kutasó

Nógrád

Varsány

Nógrád

Lénárddaróc

Borsod–Abaúj–Zemplén

Vizslás

Nógrád

Litke

Nógrád

Zabar

Nógrád

Lucfalva

Nógrád

 

 

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 5 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Das für die Konzession bestimmte Gebiet beinhaltet nicht diejenigen Teilgebiete, die bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesen sind.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sowie die Koordinaten der nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet gehörenden, bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesenen Teilgebiete können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebiets: 2 060,99 km2.

Nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet zählen diejenigen Bergbaugebiete, deren Deckschicht höher oder in gleicher Höhe gelegen ist als bzw. wie die Deckschicht des für die Konzession bestimmten Gebiets, und deren Grundgestein mit dem Grundgestein des für die Konzession bestimmten Gebiets übereinstimmt oder tiefer gelegen ist.

5.

Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 300 000 000 HUF (dreihundert Millionen Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 10 000 000 HUF netto (zehn Millionen Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7.

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 000 000 HUF (fünfzig Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.

Gemäß dem Ministerbeschluss beträgt die aufgrund des Konzessionsvertrags mindestens zu zahlende Bergbauabgabe 16 %, im Ausschreibungsverfahren kann jedoch die Zahlung einer höheren Bergbauabgabe angeboten werden; wird die so angebotene Bergbauabgabe, die für die Dauer der Konzession zu zahlen ist, akzeptiert, so wird sie in den Konzessionsvertrag aufgenommen. Bei den Fällen gemäß § 20 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie Absatz 5 des Bergbaugesetzes handelt es sich um Ausnahmen; in diesen Fällen ist die Zahlung der jeweils gültigen Bergbauabgabe gemäß dem Bergbaugesetz ausschlaggebend.

9.

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde, abgeholt werden. Dem Käufer wird eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) in der Rubrik „koncessziós pályázatok közzététele“ (Veröffentlichung der Ausschreibung der Konzessionen) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) und/oder von der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) heruntergeladen werden kann.

11.

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 100 000 HUF (einhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung zu zahlen. Im Verwendungszweck sind der Code FEDCHDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

Die Angaben zur Überweisung des Preises für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen und zur Abholung der Ausschreibungsunterlagen finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

12.

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

13.

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Angebotsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 25. September 2017 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden. Nähere Angaben zum Ort der Angebotsabgabe finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

14.

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.

Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für nationale Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

18.

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.

Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.)

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von Kohlenwasserstoffen);

geplante Dauer der Prospektion;

zur Durchführung des Arbeitsprogramms für die Prospektion eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Förderung, die kürzer sein muss als die gesetzlich vorgeschriebene Fünfjahresfrist.

II.)

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.)

Im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotene Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

der Betrag der angebotenen Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 15 000 km2 erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will. Bei gemeinsamen Angeboten muss jeder Bieter dieses Kriterium einzeln erfüllen.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, Februar 2017

Dr. Miklós SESZTÁK

Minister


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 109 Nummern 3 und 5 des Regierungserlasses Nr. 152/2014 vom 6. Juni 2014 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/18


Mitteilung des ungarischen Ministeriums für Nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2017/C 187/08)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET VON DRÁVAPALKONYA

Der Minister für nationale Entwicklung (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau („Bergbaugesetz“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes (1) schließen kann.

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.

Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Baranya und Somogy.

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Adorjás

Baranya

Lakócsa

Somogy

Alsószentmárton

Baranya

Lapáncsa

Baranya

Áta

Baranya

Lippó

Baranya

Babarcszőlős

Baranya

Lúzsok

Baranya

Baksa

Baranya

Magyarbóly

Baranya

Bánfa

Baranya

Magyarmecske

Baranya

Baranyahídvég

Baranya

Magyartelek

Baranya

Beremend

Baranya

Majs

Baranya

Besence

Baranya

Márfa

Baranya

Bezedek

Baranya

Markóc

Baranya

Bisse

Baranya

Márok

Baranya

Bogádmindszent

Baranya

Matty

Baranya

Bogdása

Baranya

Nagybudmér

Baranya

Bóly

Baranya

Nagycsány

Baranya

Borjád

Baranya

Nagyharsány

Baranya

Botykapeterd

Baranya

Nagynyárád

Baranya

Bürüs

Baranya

Nagypeterd

Baranya

Cún

Baranya

Nagytótfalu

Baranya

Csányoszró

Baranya

Ócsárd

Baranya

Dencsháza

Baranya

Okorág

Baranya

Diósviszló

Baranya

Old

Baranya

Drávacsehi

Baranya

Ózdfalu

Baranya

Drávacsepely

Baranya

Palkonya

Baranya

Drávafok

Baranya

Páprád

Baranya

Drávaiványi

Baranya

Pécsbagota

Baranya

Drávakeresztúr

Baranya

Piskó

Baranya

Drávapalkonya

Baranya

Pócsa

Baranya

Drávapiski

Baranya

Rádfalva

Baranya

Drávaszabolcs

Baranya

Rózsafa

Baranya

Drávaszerdahely

Baranya

Sámod

Baranya

Drávasztára

Baranya

Sárok

Baranya

Egyházasharaszti

Baranya

Sátorhely

Baranya

Felsőszentmárton

Baranya

Sellye

Baranya

Garé

Baranya

Siklós

Baranya

Gerde

Baranya

Siklósbodony

Baranya

Gilvánfa

Baranya

Siklósnagyfalu

Baranya

Gordisa

Baranya

Sósvertike

Baranya

Gyöngyfa

Baranya

Sumony

Baranya

Harkány

Baranya

Szabadszentkirály

Baranya

Hegyszentmárton

Baranya

Szalánta

Baranya

Hirics

Baranya

Szaporca

Baranya

Hobol

Baranya

Szava

Baranya

Illocska

Baranya

Szentborbás

Somogy

Ipacsfa

Baranya

Szentdénes

Baranya

Ivánbattyán

Baranya

Szentegát

Baranya

Ivándárda

Baranya

Szigetvár

Baranya

Kásád

Baranya

Szőke

Baranya

Katádfa

Baranya

Tengeri

Baranya

Kémes

Baranya

Tésenfa

Baranya

Kemse

Baranya

Téseny

Baranya

Királyegyháza

Baranya

Töttös

Baranya

Kisasszonyfa

Baranya

Túrony

Baranya

Kisbudmér

Baranya

Udvar

Baranya

Kisdér

Baranya

Újpetre

Baranya

Kisharsány

Baranya

Vajszló

Baranya

Kiskassa

Baranya

Várad

Baranya

Kislippó

Baranya

Vejti

Baranya

Kistapolca

Baranya

Velény

Baranya

Kistótfalu

Baranya

Villány

Baranya

Kisszentmárton

Baranya

Vokány

Baranya

Kórós

Baranya

Zaláta

Baranya

Kovácshida

Baranya

 

 

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 5 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Das für die Konzession bestimmte Gebiet beinhaltet nicht diejenigen Teilgebiete, die bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesen sind.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sowie die Koordinaten der nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet gehörenden, bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesenen Teilgebiete können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebiets: 1 061,018 km2.

Nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet zählen diejenigen Bergbaugebiete, deren Deckschicht höher oder in gleicher Höhe gelegen ist als bzw. wie die Deckschicht des für die Konzession bestimmten Gebiets, und deren Grundgestein mit dem Grundgestein des für die Konzession bestimmten Gebiets übereinstimmt oder tiefer gelegen ist.

5.

Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 363 000 000 HUF (dreihundertdreiundsechzig Millionen Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 10 000 000 HUF netto (zehn Millionen Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7.

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 000 000 HUF (fünfzig Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.

Gemäß dem Ministerbeschluss beträgt die aufgrund des Konzessionsvertrags mindestens zu zahlende Bergbauabgabe 16 %, im Ausschreibungsverfahren kann jedoch die Zahlung einer höheren Bergbauabgabe angeboten werden; wird die so angebotene Bergbauabgabe, die für die Dauer der Konzession zu zahlen ist, akzeptiert, so wird sie in den Konzessionsvertrag aufgenommen. Bei den Fällen gemäß § 20 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie Absatz 5 des Bergbaugesetzes handelt es sich um Ausnahmen; in diesen Fällen ist die Zahlung der jeweils gültigen Bergbauabgabe gemäß dem Bergbaugesetz ausschlaggebend.

9.

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde, abgeholt werden. Dem Käufer wird eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) in der Rubrik „koncessziós pályázatok közzététele“ (Veröffentlichung der Ausschreibung der Konzessionen) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) und/oder von der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) heruntergeladen werden kann.

11.

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 100 000 HUF (einhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung zu zahlen. Im Verwendungszweck sind der Code DRACHDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

Die Angaben zur Überweisung des Preises für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen und zur Abholung der Ausschreibungsunterlagen finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

12.

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

13.

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Angebotsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 25. September 2017 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden. Nähere Angaben zum Ort der Angebotsabgabe finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

14.

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.

Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für nationale Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

18.

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.

Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.)

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von Kohlenwasserstoffen);

geplante Dauer der Prospektion;

zur Durchführung des Arbeitsprogramms für die Prospektion eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Förderung, die kürzer sein muss als die gesetzlich vorgeschriebene Fünfjahresfrist.

II.)

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.)

Im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotene Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

der Betrag der angebotenen Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 15 000 km2 erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will. Bei gemeinsamen Angeboten muss jeder Bieter dieses Kriterium einzeln erfüllen.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, Februar 2017

Dr. Miklós SESZTÁK

Minister


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 109 Nummern 3 und 5 des Regierungserlasses Nr. 152/2014 vom 6. Juni 2014 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/24


Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2017/C 187/09)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION ZUR PROSPEKTION, GEWINNUNG UND NUTZUNG VON GEOTHERMISCHER ENERGIE IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET VON GÁDOROS

Der Minister für nationale Entwicklung (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau („Bergbaugesetz“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz.

Der Minister trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes (1) schließen kann.

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.

Laufzeit der Konzession: 35 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Békés und Csongrád.

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Árpádhalom

Csongrád

Nagymágocs

Csongrád

Csorvás

Békés

Nagyszénás

Békés

Eperjes

Csongrád

Orosháza

Békés

Fábiánsebestyén

Csongrád

Szentes

Csongrád

Gádoros

Békés

 

 

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: 2 500 Meter von der Oberfläche und Grundgestein: 6 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) und/oder der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebiets: 419,4 km2.

5.

Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 45 000 000 HUF (fünfundvierzig Millionen Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 1 500 000 HUF netto (eine Million fünfhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7.

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 15 000 000 HUF (fünfzehn Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.

Gemäß dem Ministerbeschluss beträgt die aufgrund des Konzessionsvertrags mindestens zu zahlende Bergbauabgabe 2 %, im Ausschreibungsverfahren kann jedoch die Zahlung einer höheren Bergbauabgabe angeboten werden; wird die so angebotene Bergbauabgabe, die für die Dauer der Konzession zu zahlen ist, akzeptiert, so wird sie in den Konzessionsvertrag aufgenommen.

9.

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde, abgeholt werden. Dem Käufer wird eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) in der Rubrik „koncessziós pályázatok közzététele“ (Veröffentlichung der Ausschreibung der Konzessionen) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) und/oder von der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) heruntergeladen werden kann.

11.

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 100 000 HUF (einhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung zu zahlen. Im Verwendungszweck sind der Code GADGTDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

Die Angaben zur Überweisung des Preises für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen und zur Abholung der Ausschreibungsunterlagen finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

12.

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

13.

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Angebotsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 25. September 2017 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden. Nähere Angaben zum Ort der Angebotsabgabe finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

14.

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.

Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für nationale Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Gewinnung und Nutzung von geothermischer Energie in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Geothermie-Schutzgebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Geothermie-Schutzgebiets beschränkt.

17.

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

18.

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.

Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.)

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von geothermischer Energie);

geplante Dauer der Prospektion;

zur Durchführung des Arbeitsprogramms für die Prospektion eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Nutzung der geothermischen Energie; diese Zeitspanne muss kürzer sein als die gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresfrist.

II.)

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

Gesamtwert der Arbeiten, die in Zusammenhang mit der Prospektion, Gewinnung und Nutzung von geothermischer Energie durchgeführt wurden.

III.)

Im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotene Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

der Betrag der angebotenen Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Gewinnung und Nutzung von geothermischer Energie in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, Februar 2017

Dr. Miklós SESZTÁK

Minister


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 109 Nummern 3 und 5 des Regierungserlasses 152/2014 vom 6. Juni 2014 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/28


Mitteilung des ungarischen Ministeriums für Nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2017/C 187/10)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET VON HATVAN

Der Minister für nationale Entwicklung (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau („Bergbaugesetz“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes (1) schließen kann.

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.

Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Heves, Pest, Nógrád und Jász-Nagykun-Szolnok:

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Abasár

Heves

Kartal

Pest

Acsa

Pest

Kerekharaszt

Heves

Aldebrő

Heves

Kisbágyon

Nógrád

Apc

Heves

Kisnána

Heves

Aszód

Pest

Kozárd

Nógrád

Atkár

Heves

Kutasó

Nógrád

Bátonyterenye

Nógrád

Lőrinci

Heves

Bér

Nógrád

Ludas

Heves

Bercel

Nógrád

Markaz

Heves

Bodony

Heves

Mátraderecske

Heves

Bokor

Nógrád

Mátraszentimre

Heves

Boldog

Heves

Mátraszőlős

Nógrád

Buják

Nógrád

Nagykökényes

Heves

Csécse

Nógrád

Nagyréde

Heves

Cserhátszentiván

Nógrád

Nagyút

Heves

Csővár

Pest

Nógrádkövesd

Nógrád

Detk

Heves

Nógrádsáp

Nógrád

Domoszló

Heves

Pálosvörösmart

Heves

Ecséd

Heves

Palotás

Nógrád

Ecseg

Nógrád

Parád

Heves

Egerbakta

Heves

Parádsasvár

Heves

Egerszólát

Heves

Pásztó

Nógrád

Egyházasdengeleg

Nógrád

Petőfibánya

Heves

Erdőkürt

Nógrád

Püspökhatvan

Pest

Erdőtarcsa

Nógrád

Recsk

Heves

Galgaguta

Nógrád

Rózsaszentmárton

Heves

Galgahévíz

Pest

Sirok

Heves

Gyöngyös

Heves

Szarvasgede

Nógrád

Gyöngyöshalász

Heves

Szirák

Nógrád

Gyöngyösoroszi

Heves

Szuha

Nógrád

Gyöngyöspata

Heves

Szurdokpüspöki

Nógrád

Gyöngyössolymos

Heves

Szűcsi

Heves

Gyöngyöstarján

Heves

Tar

Nógrád

Halmajugra

Heves

Tarnaszentmária

Heves

Hatvan

Heves

Terény

Nógrád

Héhalom

Nógrád

Tura

Pest

Heréd

Heves

Vanyarc

Nógrád

Herencsény

Nógrád

Vécs

Heves

Hort

Heves

Verpelét

Heves

Jászfényszaru

Jász-Nagykun-Szolnok

Verseg

Pest

Jobbágyi

Nógrád

Visonta

Heves

Kálló

Nógrád

Zagyvaszántó

Heves

Karácsond

Heves

 

 

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 5 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Das für die Konzession bestimmte Gebiet beinhaltet nicht diejenigen Teilgebiete, die bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesen sind.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sowie die Koordinaten der nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet gehörenden, bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesenen Teilgebiete können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebiets: 1 540 km2.

Nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet zählen diejenigen Bergbaugebiete, deren Deckschicht höher oder in gleicher Höhe gelegen ist als bzw. wie die Deckschicht des für die Konzession bestimmten Gebiets, und deren Grundgestein mit dem Grundgestein des für die Konzession bestimmten Gebiets übereinstimmt oder tiefer gelegen ist.

5.

Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 309 000 000 HUF (dreihundertneun Millionen Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 10 000 000 HUF netto (zehn Millionen Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7.

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 000 000 HUF (fünfzig Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.

Gemäß dem Ministerbeschluss beträgt die aufgrund des Konzessionsvertrags mindestens zu zahlende Bergbauabgabe 16 %, im Ausschreibungsverfahren kann jedoch die Zahlung einer höheren Bergbauabgabe angeboten werden; wird die so angebotene Bergbauabgabe, die für die Dauer der Konzession zu zahlen ist, akzeptiert, so wird sie in den Konzessionsvertrag aufgenommen. Bei den Fällen gemäß § 20 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie Absatz 5 des Bergbaugesetzes handelt es sich um Ausnahmen; in diesen Fällen ist die Zahlung der jeweils gültigen Bergbauabgabe gemäß dem Bergbaugesetz ausschlaggebend.

9.

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde, abgeholt werden. Dem Käufer wird eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) in der Rubrik „koncessziós pályázatok közzététele“ (Veröffentlichung der Ausschreibung der Konzessionen) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) und/oder von der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) heruntergeladen werden kann.

11.

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 100 000 HUF (einhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung zu zahlen. Im Verwendungszweck sind der Code HATCHDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

Die Angaben zur Überweisung des Preises für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen und zur Abholung der Ausschreibungsunterlagen finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

12.

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

13.

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Angebotsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 25. September 2017 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden. Nähere Angaben zum Ort der Angebotsabgabe finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

14.

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.

Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für nationale Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

18.

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.

Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.)

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von Kohlenwasserstoffen);

geplante Dauer der Prospektion;

zur Durchführung des Arbeitsprogramms für die Prospektion eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Förderung, die kürzer sein muss als die gesetzlich vorgeschriebene Fünfjahresfrist.

II.)

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.)

Im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotene Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

der Betrag der angebotenen Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 15 000 km2 erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will. Bei gemeinsamen Angeboten muss jeder Bieter dieses Kriterium einzeln erfüllen.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, Februar 2017

Dr. Miklós SESZTÁK

Minister


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 109 Nummern 3 und 5 des Regierungserlasses Nr. 152/2014 vom 6. Juni 2014 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/33


Mitteilung des ungarischen Ministeriums für Nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2017/C 187/11)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET VON KÖRÖSLADÁNY

Der Minister für nationale Entwicklung (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau („Bergbaugesetz“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz.

Der Minister trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes (1) schließen kann.

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.

Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Békés und Jász-Nagykun-Szolnok.

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Dévaványa

Békés

Körösladány

Békés

Ecsegfalva

Békés

Mezőtúr

Jász-Nagykun-Szolnok

Gyomaendrőd

Békés

Szeghalom

Békés

Kertészsziget

Békés

Túrkeve

Jász-Nagykun-Szolnok

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 5 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Das für die Konzession bestimmte Gebiet beinhaltet nicht diejenigen Teilgebiete, die bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesen sind.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sowie die Koordinaten der nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet gehörenden, bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesenen Teilgebiete können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebiets: 600,57 km2.

Nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet zählen diejenigen Bergbaugebiete, deren Deckschicht höher oder in gleicher Höhe gelegen ist als bzw. wie die Deckschicht des für die Konzession bestimmten Gebiets, und deren Grundgestein mit dem Grundgestein des für die Konzession bestimmten Gebiets übereinstimmt oder tiefer gelegen ist.

5.

Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 190 500 000 HUF (einhundertneunzig Millionen fünfhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 10 000 000 HUF netto (zehn Millionen Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7.

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 000 000 HUF (fünfzig Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.

Gemäß dem Ministerbeschluss beträgt die aufgrund des Konzessionsvertrags mindestens zu zahlende Bergbauabgabe 16 %, im Ausschreibungsverfahren kann jedoch die Zahlung einer höheren Bergbauabgabe angeboten werden; wird die so angebotene Bergbauabgabe, die für die Dauer der Konzession zu zahlen ist, akzeptiert, so wird sie in den Konzessionsvertrag aufgenommen. Bei den Fällen gemäß § 20 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie Absatz 5 des Bergbaugesetzes handelt es sich um Ausnahmen; in diesen Fällen ist die Zahlung der jeweils gültigen Bergbauabgabe gemäß dem Bergbaugesetz ausschlaggebend.

9.

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde, abgeholt werden. Dem Käufer wird eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) in der Rubrik „koncessziós pályázatok közzététele“ (Veröffentlichung der Ausschreibung der Konzessionen) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) und/oder von der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) heruntergeladen werden kann.

11.

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 100 000 HUF (einhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung zu zahlen. Im Verwendungszweck sind der Code KORCHDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

Die Angaben zur Überweisung des Preises für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen und zur Abholung der Ausschreibungsunterlagen finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

12.

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

13.

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Angebotsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 26. September 2017 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden. Nähere Angaben zum Ort der Angebotsabgabe finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

14.

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.

Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für nationale Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

18.

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.

Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.)

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von Kohlenwasserstoffen);

geplante Dauer der Prospektion;

zur Durchführung des Arbeitsprogramms für die Prospektion eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Förderung, die kürzer sein muss als die gesetzlich vorgeschriebene Fünfjahresfrist.

II.)

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.)

Im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotene Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

der Betrag der angebotenen Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 15 000 km2 erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will. Bei gemeinsamen Angeboten muss jeder Bieter dieses Kriterium einzeln erfüllen.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, Februar 2017

Dr. Miklós SESZTÁK

Minister


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 109 Nummern 3 und 5 des Regierungserlasses Nr. 152/2014 vom 6. Juni 2014 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/37


Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2017/C 187/12)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET VON ŐRSÉG

Der Minister für nationale Entwicklung (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau („Bergbaugesetz“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz.

Der Minister trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes (1) schließen kann.

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.

Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Zala und Vas.

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Alsószenterzsébet

Zala

Magyarlak

Vas

Alsószölnök

Vas

Magyarszombatfa

Vas

Apátistvánfalva

Vas

Márokföld

Zala

Baglad

Zala

Nádasd

Vas

Bajánsenye

Vas

Nagyrákos

Vas

Belsősárd

Zala

Nemesmedves

Vas

Bödeháza

Zala

Nemesnép

Zala

Csesztreg

Zala

Orfalu

Vas

Csörötnek

Vas

Őrimagyarósd

Vas

Daraboshegy

Vas

Őriszentpéter

Vas

Felsőjánosfa

Vas

Pankasz

Vas

Felsőmarác

Vas

Rábagyarmat

Vas

Felsőszenterzsébet

Zala

Ramocsa

Zala

Felsőszölnök

Vas

Rátót

Vas

Gáborjánháza

Zala

Rédics

Zala

Gasztony

Vas

Resznek

Zala

Hegyhátszentjakab

Vas

Rönök

Vas

Hegyhátszentmárton

Vas

Szaknyér

Vas

Ispánk

Vas

Szakonyfalu

Vas

Ivánc

Vas

Szalafő

Vas

Kercaszomor

Vas

Szatta

Vas

Kerkafalva

Zala

Szentgotthárd

Vas

Kerkakutas

Zala

Szentgyörgyvölgy

Zala

Kerkáskápolna

Vas

Szijártóháza

Zala

Kétvölgy

Vas

Szőce

Vas

Kisrákos

Vas

Vasszentmihály

Vas

Kondorfa

Vas

Velemér

Vas

Külsősárd

Zala

Viszák

Vas

Lendvadedes

Zala

Zalalövő

Zala

Lendvajakabfa

Zala

Zalaszombatfa

Zala

Magyarföld

Zala

 

 

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 5 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Das für die Konzession bestimmte Gebiet beinhaltet nicht diejenigen Teilgebiete, die bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesen sind.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sowie die Koordinaten der nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet gehörenden, bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesenen Teilgebiete können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebiets: 668,313 km2.

Nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet zählen diejenigen Bergbaugebiete, deren Deckschicht höher oder in gleicher Höhe gelegen ist als bzw. wie die Deckschicht des für die Konzession bestimmten Gebiets, und deren Grundgestein mit dem Grundgestein des für die Konzession bestimmten Gebiets übereinstimmt oder tiefer gelegen ist.

5.

Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 285 000 000 HUF (zweihundertfünfundachtzig Millionen Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 10 000 000 HUF netto (zehn Millionen Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7.

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 000 000 HUF (fünfzig Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.

Gemäß dem Ministerbeschluss beträgt die aufgrund des Konzessionsvertrags mindestens zu zahlende Bergbauabgabe 16 %, im Ausschreibungsverfahren kann jedoch die Zahlung einer höheren Bergbauabgabe angeboten werden; wird die so angebotene Bergbauabgabe, die für die Dauer der Konzession zu zahlen ist, akzeptiert, so wird sie in den Konzessionsvertrag aufgenommen. Bei den Fällen gemäß § 20 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie Absatz 5 des Bergbaugesetzes handelt es sich um Ausnahmen; in diesen Fällen ist die Zahlung der jeweils gültigen Bergbauabgabe gemäß dem Bergbaugesetz ausschlaggebend.

9.

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde, abgeholt werden. Dem Käufer wird eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) in der Rubrik „koncessziós pályázatok közzététele“ (Veröffentlichung der Ausschreibung der Konzessionen) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) und/oder von der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) heruntergeladen werden kann.

11.

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 100 000 HUF (einhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung zu zahlen. Im Verwendungszweck sind der Code ORCHDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

Die Angaben zur Überweisung des Preises für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen und zur Abholung der Ausschreibungsunterlagen finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

12.

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

13.

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Angebotsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 26. September 2017 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden. Nähere Angaben zum Ort der Angebotsabgabe finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

14.

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.

Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für nationale Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

18.

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.

Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.)

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von Kohlenwasserstoffen);

geplante Dauer der Prospektion;

zur Durchführung des Arbeitsprogramms für die Prospektion eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Förderung, die kürzer sein muss als die gesetzlich vorgeschriebene Fünfjahresfrist.

II.)

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.)

Im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotene Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

der Betrag der angebotenen Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 15 000 km2 erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will. Bei gemeinsamen Angeboten muss jeder Bieter dieses Kriterium einzeln erfüllen.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, Februar 2017

Dr. Miklós SESZTÁK

Minister


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 109 Nummern 3 und 5 des Regierungserlasses 152/2014 vom 6. Juni 2014 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/42


Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2017/C 187/13)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET SOMOGYBÜKKÖSD

Der Minister für nationale Entwicklung (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau („Bergbaugesetz“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz.

Der Minister trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes (1) schließen kann.

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.

Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Somogy und Zala:

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Becsehely

Zala

Ötvöskónyi

Somogy

Belezna

Zala

Pat

Zala

Berzence

Somogy

Petrivente

Zala

Bolhás

Somogy

Pogányszentpéter

Somogy

Borsfa

Zala

Porrog

Somogy

Böhönye

Somogy

Porrogszentpál

Somogy

Csurgó

Somogy

Rigyác

Zala

Csurgónagymarton

Somogy

Sand

Zala

Eszteregnye

Zala

Segesd

Somogy

Fityeház

Zala

Semjénháza

Zala

Galambok

Zala

Somogybükkösd

Somogy

Gyékényes

Somogy

Somogycsicsó

Somogy

Homokkomárom

Zala

Somogyszob

Somogy

Iharos

Somogy

Sormás

Zala

Iharosberény

Somogy

Surd

Zala

Inke

Somogy

Szabás

Somogy

Kaszó

Somogy

Szenta

Somogy

Kistolmács

Zala

Szenyér

Somogy

Letenye

Zala

Szepetnek

Zala

Liszó

Zala

Tapsony

Somogy

Miháld

Zala

Tarany

Somogy

Molnári

Zala

Tótszentmárton

Zala

Murakeresztúr

Zala

Tótszerdahely

Zala

Murarátka

Zala

Valkonya

Zala

Muraszemenye

Zala

Varászló

Somogy

Nagyatád

Somogy

Vése

Somogy

Nagykanizsa

Zala

Zajk

Zala

Nagyrécse

Zala

Zákány

Somogy

Nemesdéd

Somogy

Zákányfalu

Somogy

Nemeskisfalud

Somogy

Zalakomár

Zala

Nemespátró

Zala

Zalasárszeg

Zala

Oltárc

Zala

Zalaszentjakab

Zala

Őrtilos

Somogy

 

 

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 5 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Das für die Konzession bestimmte Gebiet beinhaltet nicht diejenigen Teilgebiete, die bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesen sind.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sowie die Koordinaten der nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet gehörenden, bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesenen Teilgebiete können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebiets: 1 088,106 km2.

Nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet zählen diejenigen Bergbaugebiete, deren Deckschicht höher oder in gleicher Höhe gelegen ist als bzw. wie die Deckschicht des für die Konzession bestimmten Gebiets, und deren Grundgestein mit dem Grundgestein des für die Konzession bestimmten Gebiets übereinstimmt oder tiefer gelegen ist.

5.

Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 363 000 000 HUF (dreihundertdreiundsechzig Millionen Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 10 000 000 HUF netto (zehn Millionen Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7.

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 000 000 HUF (fünfzig Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.

Gemäß dem Ministerbeschluss beträgt die aufgrund des Konzessionsvertrags mindestens zu zahlende Bergbauabgabe 16 %, im Ausschreibungsverfahren kann jedoch die Zahlung einer höheren Bergbauabgabe angeboten werden; wird die so angebotene Bergbauabgabe, die für die Dauer der Konzession zu zahlen ist, akzeptiert, so wird sie in den Konzessionsvertrag aufgenommen. Bei den Fällen gemäß § 20 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie Absatz 5 des Bergbaugesetzes handelt es sich um Ausnahmen; in diesen Fällen ist die Zahlung der jeweils gültigen Bergbauabgabe gemäß dem Bergbaugesetz ausschlaggebend.

9.

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde, abgeholt werden. Dem Käufer wird eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) in der Rubrik „koncessziós pályázatok közzététele“ (Veröffentlichung der Ausschreibung der Konzessionen) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) und/oder von der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) heruntergeladen werden kann.

11.

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 100 000 HUF (einhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung zu zahlen. Im Verwendungszweck sind der Code SOBCHDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

Die Angaben zur Überweisung des Preises für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen und zur Abholung der Ausschreibungsunterlagen finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

12.

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

13.

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Angebotsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 26. September 2017 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden. Nähere Angaben zum Ort der Angebotsabgabe finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

14.

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.

Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für nationale Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

18.

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.

Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.)

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von Kohlenwasserstoffen);

geplante Dauer der Prospektion;

zur Durchführung des Arbeitsprogramms für die Prospektion eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Förderung, die kürzer sein muss als die gesetzlich vorgeschriebene Fünfjahresfrist.

II.)

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.)

Im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotene Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

der Betrag der angebotenen Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 15 000 km2 erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will. Bei gemeinsamen Angeboten muss jeder Bieter dieses Kriterium einzeln erfüllen.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, Februar 2017

Dr. Miklós SESZTÁK

Minister


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 109 Nummern 3 und 5 des Regierungserlasses 152/2014 vom 6. Juni 2014 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/47


Mitteilung des ungarischen Ministeriums für Nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2017/C 187/14)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET VON SOMOGYVÁMOS

Der Minister für nationale Entwicklung (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau („Bergbaugesetz“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz.

Der Minister trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes (1) schließen kann.

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.

Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Somogy und Zala:

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Alsóbogát

Somogy

Nagyrécse

Zala

Andocs

Somogy

Nagyszakácsi

Somogy

Bodrog

Somogy

Nemesdéd

Somogy

Bonnya

Somogy

Nemeskisfalud

Somogy

Böhönye

Somogy

Nemesvid

Somogy

Csákány

Somogy

Nikla

Somogy

Csombárd

Somogy

Orci

Somogy

Csömend

Somogy

Osztopán

Somogy

Ecseny

Somogy

Öreglak

Somogy

Edde

Somogy

Pálmajor

Somogy

Felsőmocsolád

Somogy

Pamuk

Somogy

Fiad

Somogy

Pat

Zala

Gadány

Somogy

Polány

Somogy

Galambok

Zala

Pusztakovácsi

Somogy

Gamás

Somogy

Ráksi

Somogy

Gyugy

Somogy

Somodor

Somogy

Hács

Somogy

Somogyaszaló

Somogy

Hetes

Somogy

Somogybabod

Somogy

Hosszúvíz

Somogy

Somogyfajsz

Somogy

Juta

Somogy

Somogygeszti

Somogy

Kaposfő

Somogy

Somogyjád

Somogy

Kaposmérő

Somogy

Somogysárd

Somogy

Kaposújlak

Somogy

Somogysimonyi

Somogy

Kaposvár

Somogy

Somogytúr

Somogy

Karád

Somogy

Somogyvámos

Somogy

Kelevíz

Somogy

Somogyvár

Somogy

Kisbárapáti

Somogy

Somogyzsitfa

Somogy

Kisberény

Somogy

Szentgáloskér

Somogy

Kiskorpád

Somogy

Szenyér

Somogy

Lengyeltóti

Somogy

Szőkedencs

Somogy

Libickozma

Somogy

Tapsony

Somogy

Magyaratád

Somogy

Taszár

Somogy

Magyaregres

Somogy

Újvárfalva

Somogy

Marcali

Somogy

Varászló

Somogy

Mernye

Somogy

Várda

Somogy

Mesztegnyő

Somogy

Vése

Somogy

Mezőcsokonya

Somogy

Zalakomár

Zala

Miháld

Zala

Zalaszentjakab

Zala

Nagybajom

Somogy

Zimány

Somogy

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 5 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Das für die Konzession bestimmte Gebiet beinhaltet nicht diejenigen Teilgebiete, die bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesen sind.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sowie die Koordinaten der nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet gehörenden, bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesenen Teilgebiete können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebiets: 1 279,738 km2.

Nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet zählen diejenigen Bergbaugebiete, deren Deckschicht höher oder in gleicher Höhe gelegen ist als bzw. wie die Deckschicht des für die Konzession bestimmten Gebiets, und deren Grundgestein mit dem Grundgestein des für die Konzession bestimmten Gebiets übereinstimmt oder tiefer gelegen ist.

5.

Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 351 000 000 HUF (dreihunderteinundfünfzig Millionen Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 10 000 000 HUF netto (zehn Millionen Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7.

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 000 000 HUF (fünfzig Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.

Gemäß dem Ministerbeschluss beträgt die aufgrund des Konzessionsvertrags mindestens zu zahlende Bergbauabgabe 16 %, im Ausschreibungsverfahren kann jedoch die Zahlung einer höheren Bergbauabgabe angeboten werden; wird die so angebotene Bergbauabgabe, die für die Dauer der Konzession zu zahlen ist, akzeptiert, so wird sie in den Konzessionsvertrag aufgenommen. Bei den Fällen gemäß § 20 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie Absatz 5 des Bergbaugesetzes handelt es sich um Ausnahmen; in diesen Fällen ist die Zahlung der jeweils gültigen Bergbauabgabe gemäß dem Bergbaugesetz ausschlaggebend.

9.

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde, abgeholt werden. Dem Käufer wird eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) in der Rubrik „koncessziós pályázatok közzététele“ (Veröffentlichung der Ausschreibung der Konzessionen) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) und/oder von der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) heruntergeladen werden kann.

11.

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 100 000 HUF (einhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung zu zahlen. Im Verwendungszweck sind der Code SOVCHDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

Die Angaben zur Überweisung des Preises für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen und zur Abholung der Ausschreibungsunterlagen finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

12.

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

13.

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Angebotsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 26. September 2017 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden. Nähere Angaben zum Ort der Angebotsabgabe finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

14.

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.

Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für nationale Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

18.

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.

Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.)

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von Kohlenwasserstoffen);

geplante Dauer der Prospektion;

zur Durchführung des Arbeitsprogramms für die Prospektion eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Förderung, die kürzer sein muss als die gesetzlich vorgeschriebene Fünfjahresfrist.

II.)

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.)

Im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotene Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

der Betrag der angebotenen Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 15 000 km2 erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will. Bei gemeinsamen Angeboten muss jeder Bieter dieses Kriterium einzeln erfüllen.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, Februar 2017

Dr. Miklós SESZTÁK

Minister


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 109 Nummern 3 und 5 des Regierungserlasses Nr. 152/2014 vom 6. Juni 2014 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/52


Mitteilung des ungarischen Ministeriums für Nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2017/C 187/15)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET VON TAB

Der Minister für nationale Entwicklung (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau („Bergbaugesetz“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes (1) schließen kann.

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.

Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Somogy und Tolna:

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Andocs

Somogy

Miklósi

Somogy

Attala

Tolna

Nágocs

Somogy

Bábonymegyer

Somogy

Nagyberény

Somogy

Balatonboglár

Somogy

Nagycsepely

Somogy

Balatonlelle

Somogy

Nagykónyi

Tolna

Balatonszemes

Somogy

Nak

Tolna

Bálványos

Somogy

Nyim

Somogy

Bedegkér

Somogy

Ordacsehi

Somogy

Bonnya

Somogy

Pári

Tolna

Büssü

Somogy

Patalom

Somogy

Dalmand

Tolna

Pusztaszemes

Somogy

Dombóvár

Tolna

Ráksi

Somogy

Döbrököz

Tolna

Ságvár

Somogy

Értény

Tolna

Sérsekszőlős

Somogy

Gadács

Somogy

Som

Somogy

Gölle

Somogy

Somogyacsa

Somogy

Gyugy

Somogy

Somogydöröcske

Somogy

Gyulaj

Tolna

Somogyegres

Somogy

Igal

Somogy

Somogymeggyes

Somogy

Iregszemcse

Tolna

Somogyszil

Somogy

Kánya

Somogy

Somogytúr

Somogy

Kapoly

Somogy

Szakcs

Tolna

Kapospula

Tolna

Szentgáloskér

Somogy

Kára

Somogy

Szólád

Somogy

Karád

Somogy

Szorosad

Somogy

Kazsok

Somogy

Szőlősgyörök

Somogy

Kereki

Somogy

Tab

Somogy

Kisbárapáti

Somogy

Tamási

Tolna

Kisgyalán

Somogy

Teleki

Somogy

Kocsola

Tolna

Tengőd

Somogy

Koppányszántó

Tolna

Torvaj

Somogy

Kötcse

Somogy

Törökkoppány

Somogy

Kurd

Tolna

Újireg

Tolna

Lápafő

Tolna

Várong

Tolna

Látrány

Somogy

Visz

Somogy

Lengyeltóti

Somogy

Zala

Somogy

Lulla

Somogy

Zics

Somogy

Magyaratád

Somogy

Zimány

Somogy

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 5 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Das für die Konzession bestimmte Gebiet beinhaltet nicht diejenigen Teilgebiete, die bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesen sind.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sowie die Koordinaten der nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet gehörenden, bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesenen Teilgebiete können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebiets: 1 200 km2.

Nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet zählen diejenigen Bergbaugebiete, deren Deckschicht höher oder in gleicher Höhe gelegen ist als bzw. wie die Deckschicht des für die Konzession bestimmten Gebiets, und deren Grundgestein mit dem Grundgestein des für die Konzession bestimmten Gebiets übereinstimmt oder tiefer gelegen ist.

5.

Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 288 000 000 HUF (zweihundertachtundachtzig Millionen Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 10 000 000 HUF netto (zehn Millionen Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7.

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 000 000 HUF (fünfzig Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.

Gemäß dem Ministerbeschluss beträgt die aufgrund des Konzessionsvertrags mindestens zu zahlende Bergbauabgabe 16 %, im Ausschreibungsverfahren kann jedoch die Zahlung einer höheren Bergbauabgabe angeboten werden; wird die so angebotene Bergbauabgabe, die für die Dauer der Konzession zu zahlen ist, akzeptiert, so wird sie in den Konzessionsvertrag aufgenommen. Bei den Fällen gemäß § 20 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie Absatz 5 des Bergbaugesetzes handelt es sich um Ausnahmen; in diesen Fällen ist die Zahlung der jeweils gültigen Bergbauabgabe gemäß dem Bergbaugesetz ausschlaggebend.

9.

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde, abgeholt werden. Dem Käufer wird eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) in der Rubrik „koncessziós pályázatok közzététele“ (Veröffentlichung der Ausschreibung der Konzessionen) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) und/oder von der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) heruntergeladen werden kann.

11.

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 100 000 HUF (einhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung zu zahlen. Im Verwendungszweck sind der Code TABCHDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

Die Angaben zur Überweisung des Preises für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen und zur Abholung der Ausschreibungsunterlagen finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

12.

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

13.

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Angebotsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 26. September 2017 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden. Nähere Angaben zum Ort der Angebotsabgabe finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

14.

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.

Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für nationale Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

18.

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.

Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.)

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von Kohlenwasserstoffen);

geplante Dauer der Prospektion;

zur Durchführung des Arbeitsprogramms für die Prospektion eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Förderung, die kürzer sein muss als die gesetzlich vorgeschriebene Fünfjahresfrist.

II.)

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.)

Im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotene Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

der Betrag der angebotenen Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 15 000 km2 erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will. Bei gemeinsamen Angeboten muss jeder Bieter dieses Kriterium einzeln erfüllen.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, Februar 2017

Dr. Miklós SESZTÁK

Minister


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 109 Nummern 3 und 5 des Regierungserlasses Nr. 152/2014 vom 6. Juni 2014 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/57


Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 187/16)

Ankündigung der 30. Genehmigungsrunde für die Offshore-Erdöl- und -Erdgasgewinnung im Vereinigten Königreich

Zuständige Behörde für Öl und Gas

Petroleum Act 1998

Genehmigungsrunde für die Offshore-Förderung

1.

Die zuständige Behörde für Öl und Gas (Oil and Gas Authority, im Folgenden „OGA“) fordert interessierte Personen auf, Anträge auf die Erteilung von Seaward Production Licences (Offshore-Förderlizenzen) für ein bestimmtes Gebiet des Festlandssockels des Vereinigten Königreichs zu stellen.

2.

Vollständige Angaben zum Angebot, einschließlich Listen und Karten des Gebiets, sowie weitere Hinweise zu den Lizenzen, ihren Laufzeiten und den Modalitäten der Antragstellung finden sich auf der Website der OGA (siehe unten).

3.

Alle Anträge werden gegebenenfalls nach den Bestimmungen der Hydrocarbons Licensing Directive Regulations 1995 (SI 1995 Nr. 1434), der Petroleum Licensing (Applications) Regulations 2015 (SI 2015 Nr. 766) und der Offshore Petroleum Licensing (Offshore Safety Directive) Regulations 2015 (SI 2015 Nr. 385) geprüft. Die einschlägigen Aufgaben des Ministeriums wurden am 1. Oktober 2016 gemäß den Energy (Transfer of Functions, Consequential Amendments and Revocation) Regulations 2016 (http://www.legislation.gov.uk/uksi/2016/912/pdfs/uksi_20160912_en.pdf) auf die zuständige Behörde für Öl und Gas übertragen, wobei festgelegt wurde, dass alle Handlungen, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben vom Ministerium oder in Bezug auf das Ministerium vorgenommen wurden oder die Wirkung solcher Handlungen haben, wie Handlungen anzusehen sind, die von der zuständigen Behörde für Öl und Gas oder in Bezug auf diese Behörde vorgenommen wurden, soweit dies erforderlich ist, um ihre Wirkung nach dem 1. Oktober 2016 aufrechtzuerhalten. Die Prüfung der Anträge erfolgt vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Notwendigkeit einer zügigen, gründlichen, effizienten und sicheren Exploration zur Feststellung der Öl- und Gasvorkommen im Vereinigten Königreich, wobei Umweltaspekte gebührend berücksichtigt werden.

Innovativer Rahmen

4.

Die Anträge werden gemäß einem neuen innovativen Konzept für Initial Term Work Programmes (im Folgenden „Arbeitsprogramme“) geprüft. In ihrer ersten Laufzeit umfassen diese Arbeitsprogramme eine flexible Kombination von bis zu drei Phasen (A, B und C). So wird sichergestellt, dass sich die Arbeitsprogramme für den jeweiligen Block/die jeweiligen Blöcke sowie für die geotechnischen und sonstigen Besonderheiten eines Gebiets eignen und die in Abschnitt 3 genannten Faktoren optimal berücksichtigt werden. Die mit der Kombination von bis zu drei Phasen verbundene Flexibilität ermöglicht es den Antragsstellern zudem, bei der Erstellung ihres Arbeitsprogramms eigene spezifische Pläne und Anforderungen zu berücksichtigen.

5.

Phase A des Arbeitsprogramms ist für geotechnische Studien und die Auswertung geophysischer Daten vorgesehen; in Phase B des Arbeitsprogramms werden neue seismische Daten erhoben, und Phase C des Arbeitsprogramms umfasst Explorations- und/oder Bewertungsbohrungen. Die Antragsteller können entscheiden, wie sie die einzelnen Phasen miteinander kombinieren (d. h. Phase A + B + C, nur Phase B + C, nur Phase C oder nur Phase A + C).

6.

Die Phasen A und B sind nicht obligatorisch und können unter bestimmten Umständen entfallen; jeder Antrag muss jedoch eine Phase C enthalten, außer wenn der Antragsteller eine Exploration nicht für erforderlich hält und daher vorschlägt, direkt zur Entwicklung (d. h. zur zweiten Laufzeit) überzugehen. In diesem Fall sollten die Anträge den Vorgaben auf der Website der OGA entsprechen.

7.

Lizenzen dieser Runde für bereits länger für die Förderung genutzte Gebiete (mature areas) werden voraussichtlich eine erste Laufzeit von bis zu sechs Jahren haben. Lizenzen für andere Gebiete werden eine längere erste Laufzeit von bis zu neun Jahren haben; entsprechende Anfragen müssen jedoch begründet sein und werden zum Zeitpunkt der Antragstellung diskutiert.

8.

Anträge auf Lizenzen, die mit der Phase A oder B beginnen, werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

a)

finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers;

b)

technische Leistungsfähigkeit des Antragstellers, bei deren Bewertung unter anderem die Qualität der Analyse für den Block berücksichtigt wird;

c)

Art und Weise, in der der Antragsteller die Arbeiten im Rahmen der Lizenz durchzuführen beabsichtigt, einschließlich der Qualität des Arbeitsprogramms, das für eine umfassende Bewertung des Potenzials des Gebiets, auf das sich der Antrag bezieht, vorgelegt wurde;

d)

gemäß den Offshore Petroleum Licensing (Offshore Safety Directive) Regulations 2015 müssen alle möglichen künftigen Offshore-Lizenznehmer, d. h. auch jeder einzelne Partner innerhalb einer Gruppe von Antragstellern, im Rahmen des Lizenzantrags Informationen zu ihrer sicherheits- und umwelttechnischen Leistungsfähigkeit vorlegen. Weitere Hinweise zu allen geltenden Sicherheits- und Umweltvorschriften finden sich unter http://www.hse.gov.uk/osdr/assets/docs/appendix-c.pdf; und

e)

falls der Antragsteller Inhaber einer Lizenz nach dem Petroleum Act 1998 oder einer als solcher anzusehenden Lizenz ist oder war, etwaige Mängel hinsichtlich Effizienz und Verantwortlichkeit, die der Antragsteller bei den Arbeiten im Rahmen dieser Lizenz hat erkennen lassen.

9.

Lizenzen mit einer Phase B sind auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, sodass die Lizenz am Ende dieser Phase endet, wenn der Lizenznehmer die OGA nicht davon überzeugen konnte, dass er über die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, das Arbeitsprogramm abzuschließen. Auch Lizenzen, die eine Phase A, aber keine Phase B vorsehen, sind auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, sodass die Lizenz am Ende dieser Phase endet, wenn der Lizenznehmer die OGA nicht davon überzeugen konnte, dass er über die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, das Arbeitsprogramm abzuschließen.

10.

Anträge auf Lizenzen, die mit der Phase C beginnen, werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

a)

finanzielle Leistungsfähigkeit und finanzielle Möglichkeiten des Antragstellers, die Arbeiten im Rahmen der ersten Laufzeit der Lizenz durchzuführen, einschließlich des Arbeitsprogramms, das zur umfassenden Beurteilung des Potenzials des Gebiets innerhalb des Blocks vorgelegt wurde;

b)

technische Möglichkeiten des vorgesehenen Betreibers, den Betrieb, insbesondere die Bohrarbeiten, zu beaufsichtigen;

c)

Art und Weise, in der der Antragsteller die Arbeiten im Rahmen der Lizenz durchzuführen beabsichtigt, einschließlich der Qualität des Arbeitsprogramms, das für eine umfassende Bewertung des Potenzials des Gebiets, auf das sich der Antrag bezieht, vorgelegt wurde;

d)

gemäß den Offshore Petroleum Licensing (Offshore Safety Directive) Regulations 2015 müssen alle möglichen künftigen Offshore-Lizenznehmer, d. h. auch jeder einzelne Partner innerhalb einer Gruppe von Antragstellern, im Rahmen des Lizenzantrags Informationen zu ihrer sicherheits- und umwelttechnischen Leistungsfähigkeit vorlegen. Weitere Hinweise zu allen geltenden Sicherheits- und Umweltvorschriften finden sich unter http://www.hse.gov.uk/osdr/assets/docs/appendix-c.pdf; und

e)

falls der Antragsteller Inhaber einer Lizenz nach dem Petroleum Act 1998 oder einer als solcher anzusehenden Lizenz ist oder war, etwaige Mängel hinsichtlich Effizienz und Verantwortlichkeit, die der Antragsteller bei den Arbeiten im Rahmen dieser Lizenz hat erkennen lassen.

Weitere Hinweise

11.

Weitere Informationen finden sich auf der Website der OGA (gov.uk): https://www.ogauthority.co.uk/licensing-consents/licensing-rounds/

Lizenzangebote

12.

Lizenzangebote der zuständigen Behörde für Öl und Gas gemäß dieser Aufforderung werden innerhalb von 18 Monaten nach dem Datum dieser Bekanntmachung unterbreitet, sofern keine angemessene Prüfung (siehe Abschnitt 15) für den jeweiligen Block erforderlich ist.

13.

Die zuständige Behörde für Öl und Gas übernimmt keine Haftung für Kosten, die dem Antragsteller bei der Vorbereitung oder Einreichung seines Antrags entstehen.

Umweltprüfung

14.

Das Ministerium hat für alle in dieser Runde angebotenen Gebiete eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung („SUP“) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme durchgeführt. Die Ergebnisse dieser SUP können auf der Website für Offshore-Energie (gov.uk) eingesehen werden:

https://www.gov.uk/offshore-energy-strategic-environmental-assessment-sea-an-overview-of-the-sea-process

15.

Im Rahmen dieser Aufforderung werden nur dann Lizenzen erteilt, wenn gemäß der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)

a)

die im Rahmen der Lizenz durchzuführenden Aktivitäten voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf ein besonderes Erhaltungsgebiet oder besonderes Schutzgebiet haben oder

b)

eine angemessene Prüfung ergeben hat, dass diese besonderen Erhaltungs- oder Schutzgebiete nicht beeinträchtigt werden, oder

c)

bei der Prüfung festgestellt wurde, dass die Aktivitäten voraussichtlich zu einer Beeinträchtigung führen, jedoch

i)

zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Lizenzvergabe vorliegen,

ii)

geeignete Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden und

iii)

keine Alternativlösungen vorhanden sind.

16.

Kontakt: Ricki Kiff, Oil and Gas Authority, 21 Bloomsbury Street, London WC1B 3HF, Vereinigtes Königreich.

(Tel. +44 3000671637).

Website der zuständigen Behörde für Öl und Gas: https://www.ogauthority.co.uk/licensing-consents/licensing-rounds/


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/60


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2017/C 187/17)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Organisch beschichtete Stahlerzeugnisse

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1).

16.3.2018


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/61


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8485 — Hitachi Group/Honda/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 187/18)

1.

Am 2. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Hitachi Automotive Systems Ltd („HIAMS“, Japan) und Honda Motor Co., Ltd („Honda“, Japan) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen („JV“) die gemeinsame Kontrolle über dieses Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

HIAMS ist in der Herstellung und Lieferung von Kraftfahrzeugprodukten und -technologien tätig.

Honda ist in der Herstellung und im Vertrieb von Automobilen, Motorrädern und Motorgeräten tätig.

Das Gemeinschaftsunternehmen wird nach der Übernahme in der Herstellung und Lieferung von Elektromotoren in Japan, China und in den Vereinigten Staaten von Amerika tätig sein.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8485 — Hitachi Group/Honda/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/62


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8222 — Knorr-Bremse/Haldex)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 187/19)

1.

Am 1. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Knorr-Bremse AG („Knorr-Bremse“, Deutschland) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über Haldex Aktiebolag (publ) („Haldex“, Schweden).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Knorr-Bremse entwickelt, produziert und vertreibt Ausrüstung und Systeme für Schienen- und Nutzfahrzeuge. Für Nutzfahrzeuge bietet Knorr-Bremse unter anderem Radbremsprodukte wie pneumatische Scheibenbremsen und Zylinder, elektronische Bremssysteme, Antiblockiersysteme, Ventile, Fahrerassistenzsysteme und Luftaufbereitungsanlagen an.

Haldex entwickelt, produziert und vertreibt Bremskomponenten und Luftfederungssteuermodule für Nutzfahrzeuge und Anhänger. Seine Produktpalette umfasst Radbremsprodukte wie Gestängesteller, Druckluft-Scheibenbremsen und Zylinder, elektronische Bremssysteme, Antiblockiersysteme, Ventile und Luftaufbereitungsanlagen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8222 — Knorr-Bremse/Haldex per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/63


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8482 — ABB/B&R)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 187/20)

1.

Am 6. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ABB Ltd, die Muttergesellschaft der ABB-Unternehmensgruppe (Schweiz), übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Bernecker + Rainer Industrie-Elektronik Gesellschaft m.b.H. (Österreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ABB Ltd ist in vier Geschäftsfeldern tätig: Elektrifizierungsprodukte, Robotik und Antriebe, Industrieautomation sowie Stromnetze. Zu seinen Kunden gehören Versorgungsunternehmen sowie Unternehmen aus der Industrie und dem Transport- und Infrastruktursektor weltweit.

Bernecker + Rainer Industrie-Elektronik Gesellschaft m.b.H. bietet Maschinen- und Fabrikautomatisierungslösungen an und konzentriert sich besonders auf den Bereich Antriebstechnik.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8482 — ABB/B&R per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/64


Mitteilung an die natürlichen Personen CHON Chi Bu (auch: CHON Chi-bu), CHU Kyu-Chang (auch: JU Kyu-Chang; JU Kyu Chang), HYON Chol-hae (auch: HYON Chol Hae), KIM Yong-chun (auch: Young-chun; KIM Yong Chun), O Kuk-Ryol (auch: O Kuk Ryol), PAEK Se-bong (auch: PAEK Se Bong), PAK Jae-gyong (auch: Chae-Kyong; PAK Jae Gyong), RYOM Yong, SO Sang-kuk (auch: SO Sang Kuk), Generalleutnant KIM Yong Chol (auch: KIM Yong-Chol; KIM Young-Chol; KIM Young-Cheol; KIM Young-Chul), PAK To-Chun (auch: PAK To Chun), CHOE Kyong-song (auch: CHOE Kyong song), CHOE Yong-ho (auch: CHOE Yong Ho), HONG Sung-Mu (auch: HUNG Sun Mu; HONG Sung Mu), JO Kyongchol (auch: JO Kyong Chol), KIM Chun-sam (auch: KIM Chun Sam), KIM Chun-sop (auch: KIM Chun Sop), KIM Jong-gak (auch: KIM Jong Gak), KIM Rak Kyom (auch: KIM Rak-gyom; KIM Rak Gyom), KIM Won-hong (auch: KIM Won Hong), PAK Jong-chon (auch: PAK Jong Chon), RI Jong-su (auch: RI Jong Su), SON Chol-ju (auch: Son Chol Ju), YUN Jong-rin (auch: YUN Jong Rin), PAK Yong-sik (auch: PAK Yong Sik), HONG Yong Chil, RI Hak Chol (auch: RI Hak Chul; RI Hak Cheol), YUN Chang Hyok, RI Myong Su, SO Hong Chan, WANG Chang Uk, JANG Chol, JON Il-chun (auch: JON Il Chun), KIM Tong-un (auch: KIM Tong Un), KIM Il-Su (auch: Kim Il Su), KANG Song-Sam (auch: KANG Song Sam), CHOE Chun-Sik (auch: CHOE Chun Sik), SIN Kyu-Nam (auch: SIN Kyu Nam), PAK Chun-San (auch: PAK Chun San) und SO Tong Myong sowie die Organisationen Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd, Korean Ryengwang Trading Corporation, Sobaeku United Corp. (auch: Sobaeksu United Corp.), Kernforschungszentrum Yongbyon, Strategic Rocket Forces (Strategische Raketenstreitkräfte) und Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen (auch: Korea Foreign Insurance Company), deren Eintrag in der Liste nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates, die bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, sowie gegen Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und gegen Organisationen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen, vorsieht, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/993 der Kommission geändert wurde

(2017/C 187/21)

1.

Mit dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen und Organisationen aufgefordert, die in der Liste in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgeführt sind. In dem Beschluss werden die Mitgliedstaaten auch aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die betreffenden Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

Die vom Rat der EU erstellte Liste betrifft Personen und Organisationen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, sowie Personen und Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Organisationen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen, sowie Personen und Organisationen, die Finanzdienste bereitstellen oder die Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Nuklearprogramme, andere Massenvernichtungswaffenprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK verwendet werden könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren oder die solche Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Organisationen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen.

2.

Am 12. Juni 2017 hat der Rat beschlossen, eine Person und eine Einrichtung von der Liste zu streichen und den Listeneintrag der natürlichen Personen CHON Chi Bu (auch: CHON Chi-bu), CHU Kyu-Chang (auch: JU Kyu-Chang; JU Kyu Chang), HYON Chol-hae (auch: HYON Chol Hae), KIM Yong-chun (auch: Young-chun; KIM Yong Chun), O Kuk-Ryol (auch: O Kuk Ryol), PAEK Se-bong (auch: PAEK Se Bong), PAK Jae-gyong (auch: Chae-Kyong; PAK Jae Gyong), RYOM Yong, SO Sang-kuk (auch: SO Sang Kuk), Generalleutnant KIM Yong Chol (auch: KIM Yong-Chol; KIM Young-Chol; KIM Young-Cheol; KIM Young-Chul), PAK To-Chun (auch: PAK To Chun), CHOE Kyong-song (auch: CHOE Kyong song), CHOE Yong-ho (auch: CHOE Yong Ho), HONG Sung-Mu (auch: HUNG Sun Mu; HONG Sung Mu), JO Kyongchol (auch: JO Kyong Chol), KIM Chun-sam (auch: KIM Chun Sam), KIM Chun-sop (auch: KIM Chun Sop), KIM Jong-gak (auch: KIM Jong Gak), KIM Rak Kyom (auch: KIM Rak-gyom; KIM Rak Gyom), KIM Won-hong (auch: KIM Won Hong), PAK Jong-chon (auch: PAK Jong Chon), RI Jong-su (auch: RI Jong Su), SON Chol-ju (auch: Son Chol Ju), YUN Jong-rin (auch: YUN Jong Rin), PAK Yong-sik (auch: PAK Yong Sik), HONG Yong Chil, RI Hak Chol (auch: RI Hak Chul; RI Hak Cheol), YUN Chang Hyok, RI Myong Su, SO Hong Chan, WANG Chang Uk, JANG Chol, JON Il-chun (auch: JON Il Chun), KIM Tong-un (auch: KIM Tong Un), KIM Il-Su (auch: Kim Il Su), KANG Song-Sam (auch: KANG Song Sam), CHOE Chun-Sik (auch: CHOE Chun Sik), SIN Kyu-Nam (auch: SIN Kyu Nam), PAK Chun-San (auch: PAK Chun San) und SO Tong Myong sowie der Organisatonen Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd, Korean Ryengwang Trading Corporation, Sobaeku United Corp. (auch: Sobaeksu United Corp.), Kernforschungszentrum Yongbyon, Strategic Rocket Forces (Strategische Raketenstreitkräfte) und Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen (auch: Korea Foreign Insurance Company) zu ändern.

3.

Zur Berücksichtigung der neuen Einträge hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/993 der Kommission (2) erlassen, um Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (3) entsprechend zu ändern.

Die betreffenden Personen und Organisationen können Stellungnahmen zu dem Beschluss, sie in die Liste aufzunehmen, zusammen mit entsprechenden Nachweisen unter folgender Anschrift an die Europäische Kommission richten:

Europäische Kommission

„Restriktive Maßnahmen“

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

4.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/993 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

5.

Die in die Liste aufgenommenen Organisationen und Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 7 der Verordnung erteilt wird.


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

(2)  ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 67.

(3)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.