ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 186

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
10. Juni 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 186/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8404 — Volkswagen Financial Services/Logpay Financial Services/Logpay Transport Services) ( 1 )

1

2017/C 186/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8426 — Linde/PJSC Power Machines/JV) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2017/C 186/03

Beschluss des Rates vom 8. Juni 2017 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017

2

 

Europäische Kommission

2017/C 186/04

Euro-Wechselkurs

3

2017/C 186/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 23. März 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7962 — ChemChina/Syngenta — Berichterstatter: Slowenien

4

2017/C 186/06

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — ChemChina/Syngenta (Sache M.7962)

6

2017/C 186/07

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 5. April 2017 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.7962 — ChemChina/Syngenta) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2167)  ( 1 )

8

2017/C 186/08

Annahme eines Beschlusses der Kommission über einen von der Slowakischen Republik mitgeteilten geänderten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

13


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 186/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8510 — Robert Tönnies/Clemens Tönnies/Zur Mühlen Gruppe und Asset Gruppe) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 186/10

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

16


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8404 — Volkswagen Financial Services/Logpay Financial Services/Logpay Transport Services)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 186/01)

Am 4. Mai 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8404 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


10.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8426 — Linde/PJSC Power Machines/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 186/02)

Am 10. Mai 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8426 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

10.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Juni 2017

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017

(2017/C 186/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2017 wurde am 1. Dezember 2016 endgültig festgestellt (2).

Die Kommission hat am 12. April 2017 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 wurde am 8. Juni 2017 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. REINSALU


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 28.2.2017, S. 1.


Europäische Kommission

10.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/3


Euro-Wechselkurs (1)

9. Juni 2017

(2017/C 186/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1176

JPY

Japanischer Yen

123,44

DKK

Dänische Krone

7,4378

GBP

Pfund Sterling

0,87638

SEK

Schwedische Krone

9,7615

CHF

Schweizer Franken

1,0863

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,5218

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,223

HUF

Ungarischer Forint

307,32

PLN

Polnischer Zloty

4,1903

RON

Rumänischer Leu

4,5628

TRY

Türkische Lira

3,9444

AUD

Australischer Dollar

1,4837

CAD

Kanadischer Dollar

1,5098

HKD

Hongkong-Dollar

8,7136

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5520

SGD

Singapur-Dollar

1,5469

KRW

Südkoreanischer Won

1 256,54

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,4002

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5962

HRK

Kroatische Kuna

7,4150

IDR

Indonesische Rupiah

14 862,96

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7666

PHP

Philippinischer Peso

55,332

RUB

Russischer Rubel

63,6657

THB

Thailändischer Baht

38,077

BRL

Brasilianischer Real

3,6476

MXN

Mexikanischer Peso

20,3526

INR

Indische Rupie

71,8000


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


10.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 23. März 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7962 — ChemChina/Syngenta

Berichterstatter: Slowenien

(2017/C 186/05)

Vorhaben

1.

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt.

Unionsweite Bedeutung

2.

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung von unionsweiter Bedeutung ist.

Sachlich und räumlich relevante Märkte

3.

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission getroffenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte für formulierte Pflanzenschutzmittel zu, und zwar der Gliederung in:

3.1.

Märkte für Herbizide,

3.2.

Märkte für Insektizide,

3.3.

Märkte für Fungizide,

3.4.

Märkte für Pflanzenwachstumsregulatoren,

3.5.

Märkte für Saatgutbehandlungsmittel,

3.6.

Märkte für Nacherntebehandlungsmittel,

3.7.

Märkte für Rasenpflege- und Gartenprodukte und

3.8.

Märkte für Nährstoffe.

4.

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission getroffenen Abgrenzung folgender sachlich relevanter Märkte zu:

4.1.

Märkte für Wirkstoffe und

4.2.

Märkte für Rohstoffe.

5.

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission getroffenen Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte zu hinsichtlich der

5.1.

Märkte für formulierte Pflanzenschutzmittel,

5.2.

Märkte für Wirkstoffe und

5.3.

Märkte für Rohstoffe.

Wettbewerbsrechtliche Beurteilung

6.

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf mehreren nationalen Märkten für folgende Pflanzenschutzmittel erheblich behindern würde:

6.1.

Fungizide für Getreide, Obst, Raps und Gemüse,

6.2.

Insektizide für Getreide, Mais, Obst, Raps und Gemüse,

6.3.

Wachstumsregulatoren für Getreide,

6.4.

Saatgutbehandlungsmittel für Getreide und Zuckerrüben und

6.5.

Herbizide für Getreide, Mais, Sonnenblumen und Gemüse.

7.

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die von der Kommission geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch die von den Beteiligten am 27. Januar 2017 übermittelten endgültigen Verpflichtungszusagen ausgeräumt werden.

8.

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf mehreren nationalen Märkten für folgende Pflanzenschutzmittel nicht erheblich behindern würde:

8.1.

Fungizide für Getreide, Obst, Raps, Zuckerrüben, Sonnenblumen und Gemüse,

8.2.

Insektizide für Getreide, Mais, Obst, Raps, Sonnenblumen und Gemüse,

8.3.

Wachstumsregulatoren für Getreide,

8.4.

Saatgutbehandlungsmittel für Getreide, Sonnenblumen und Gemüse,

8.5.

Herbizide für Getreide, Mais, Baumwolle, Obst, Raps, Zuckerrüben, Sojabohnen, Sonnenblumen und Gemüse,

8.6.

Nährstoffe für Obst,

8.7.

Rasenpflege- und Gartenprodukte sowie

8.8.

Nacherntebehandlungsmittel für Obst.

9.

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für folgende Stoffe nicht erheblich behindern würde:

9.1.

Wirkstoffe und

9.2.

Rohstoffe.

10.

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert, sofern die von den Beteiligten am 27. Januar 2017 übermittelten endgültigen Verpflichtungszusagen vollständig eingehalten werden.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

11.

Der Beratende Ausschuss (8 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte.


10.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/6


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

ChemChina/Syngenta

(Sache M.7962)

(2017/C 186/06)

1.

Am 23. September 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2) bei der Kommission eingegangen. Demnach ist Folgendes beabsichtigt: Das chinesische Staatsunternehmen China National Chemical Corporation („ChemChina“) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Schweizer Unternehmens Syngenta AG („Syngenta“) („Zusammenschluss“). ChemChina und Syngenta werden im Folgenden gemeinsam als „die Beteiligten“ bezeichnet.

2.

ChemChina ist im Bereich Agrochemie über sein Unternehmen China National Agrochemical Corporation tätig, das seine hundertprozentige Tochtergesellschaft Adama Agricultural Solutions („Adama“, Israel) kontrolliert. Adama ist auf globaler Ebene vorwiegend in der Herstellung und im Vertrieb patentfreier, formulierter Pflanzenschutzmittel tätig. Syngenta ist ein Agrochemie-Weltkonzern, der unter anderem in der Forschung, Entwicklung, Herstellung und im Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln und Saatgut tätig ist.

3.

Im Rahmen des Vorprüfverfahrens der Kommission kamen ernste Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen auf, insbesondere hinsichtlich der horizontalen Effekte des Zusammenschlusses in einer großen Anzahl europäischer Märkte für Pflanzenschutzmittel. Außerdem waren weitere Untersuchungen nötig in Bezug auf Rasenpflege- und Gartenprodukte, den weltweiten Handelsmarkt für eine Anzahl von Wirkstoffen sowie hinsichtlich möglicher Abschottungseffekte durch Bündelungspraktiken. Am 28. Oktober 2016 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung, zu der die Beteiligten am 9. und 29. November 2016 schriftliche Stellungnahmen vorlegten.

4.

Am 16. November 2016 wurde auf Ersuchen der Beteiligten und gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung das Hauptprüfverfahren in Bezug auf den Zusammenschluss um 10 Arbeitstage verlängert. Auf Basis derselben Rechtsgrundlage verlängerte die Kommission in Abstimmung mit den Beteiligten am 3. Januar 2017 den Prüfzeitraum um weitere 10 Arbeitstage.

5.

Aufgrund seines Ersuchens habe ich am 11. Januar 2017 das Unternehmen Finchimica S.p.A im aktuellen Verfahren als betroffenen Dritten anerkannt.

6.

Am 10. Januar 2017 legten die Beteiligten erste Verpflichtungszusagen vor. In Anbetracht der Stellungnahmen, die im Rahmen des am 10. Januar 2017 von der Kommission eingeleiteten gezielten Markttest zu dem Paket eingegangen waren, legten die Beteiligten am 27. Januar 2017 überarbeitete Verpflichtungszusagen („endgültige Verpflichtungszusagen“) vor.

7.

Die Kommission übermittelte keine Mitteilung der Beschwerdepunkte (3). Es kam zu keiner förmlichen mündlichen Anhörung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (4).

8.

Im Beschlussentwurf gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen geeignet und ausreichend sind, um die erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf jenen Pflanzenschutzmittelmärkten zu beseitigen, zu denen wettbewerbsrechtliche Bedenken geäußert wurden. Folglich erklärt die Kommission den Zusammenschluss, vorbehaltlich Bedingungen und Auflagen, durch die sichergestellt wird, dass die Beteiligten die endgültigen Verpflichtungen erfüllen, für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar.

9.

Nach Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich den Beschlussentwurf geprüft und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass darin nur Einwände behandelt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

10.

Daher bin ich der Auffassung, dass die Verfahrensrechte aller Parteien in diesem Verfahren effektiv gewahrt wurden.

Brüssel, 24. März 2017

Joos STRAGIER


(1)  Gemäß Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) („Fusionskontrollverordnung“).

(3)  Nach Artikel 10 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sind „Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2 über angemeldete Zusammenschlüsse … zu erlassen, sobald offenkundig ist, dass die ernsthaften Bedenken im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c — insbesondere durch von den beteiligten Unternehmen vorgenommene Änderungen — ausgeräumt sind“. Wenn die Beteiligten Verpflichtungsangebote unterbreitet haben, bevor seitens der Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt wurde, und diese Verpflichtungsangebote ausreichen, um die ernsthaften Bedenken auszuräumen, erlässt die Kommission somit einen Beschluss nach Artikel 8 Absatz 2, ohne eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erlassen. Siehe diesbezüglich z. B. Sache COMP/M.5440 — Lufthansa/Austrian Airlines, Erwägungsgrund 10, und Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. C 267 vom 22.10.2008, S. 1), Rn. 18.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung in ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 9).


10.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/8


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 5. April 2017

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.7962 — ChemChina/Syngenta)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2167)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 186/07)

Am 5. April 2017 hat die Kommission in einem Fusionskontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1) , insbesondere Artikel 8 Absatz 2, einen Beschluss erlassen. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses (ggf. in Form einer vorläufigen Fassung) kann auf Englisch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html.

I.   EINLEITUNG

(1)

ChemChina ist ein chinesisches Staatsunternehmen („SOE“). ChemChina ist mit seinem Agrochemie-Unternehmen China National Agrochemical Corporation („CNAC“) im Agrochemiesektor tätig. CNAC hat insbesondere die Kontrolle über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft ADAMA Agricultural Solutions Ltd („Adama“) inne. Adama ist ein in Israel ansässiges Unternehmen, das bis vor Kurzem der gemeinsamen Kontrolle des israelischen Unternehmens Koor Industries Ltd („Koor“) und von ChemChina unterstand. Das Kerngeschäft von Adama ist die Herstellung bzw. der Vertrieb von patentfreien Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, darunter eine breite Palette von Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden, Saatgutbehandlungsmitteln sowie von Rasenpflege- und Gartenprodukten. Außerdem verkauft Adama Wirkstoffe. Adama ist weltweit tätig. CNAC erzeugt und verkauft chemische Produkte für den Einsatz in der Landwirtschaft (Pflanzenschutz), einschließlich patentfreier Wirkstoffe, und Formulierungen für landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittel, hauptsächlich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).

(2)

Das Unternehmen Syngenta hat seinen Sitz in der Schweiz und ist weltweit im Agrochemiesektor tätig. Es produziert und verkauft Pflanzenschutzmittel, Saatgut sowie Rasenpflege- und Gartenprodukte. Es ist vertikal integriert in der Forschung und Entwicklung sowie in der Herstellung und im Vertrieb einer breiten Palette von Pflanzenschutzmitteln und Saatgut tätig.

II.   DAS VORHABEN

(3)

Am 23. September 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Demnach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ChemChina übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Syngenta (der „Zusammenschluss“). ChemChina und Syngenta werden in der Folge als „Beteiligte“ bezeichnet, während das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen als „das zusammengeschlossene Unternehmen“ bezeichnet wird.

(4)

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 stellte die Kommission fest, dass erhebliche Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt bestanden, und leitete daher das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein.

(5)

Die eingehende Untersuchung bestätigte die vorab geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

(6)

Am 27. Januar 2017 übermittelten die Beteiligten ihre endgültigen Verpflichtungszusagen („endgültige Verpflichtungszusagen“), die den Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt in Einklang bringen.

(7)

Der Beschlussentwurf wurde mit den Mitgliedstaaten während des beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen am 23. März 2017 beraten, infolgedessen es zu einer Befürwortung kam. Der Anhörungsbeauftragte teilte seine Befürwortung hinsichtlich des Verfahrens in seinem am 24. März 2017 vorgelegten Bericht mit.

III.   BEGRÜNDUNG

A.   DIE SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTE

Rohstoffe

(8)

Rohstoffe sind Materialien, die, neben anderen Bestandteilen, für die Herstellung von Chemieerzeugnissen verwendet werden. Die Kommission betrachtet jeden Rohstoff als eigenen sachlich relevanten Markt. Die relevante geografische Reichweite ist weltweit, da sie global gehandelt werden.

Wirkstoffe

(9)

Wirkstoffe sind Schlüsselkomponenten von Pflanzenschutzmitteln, die den beabsichtigten biologischen Effekt erzielen (d. h. den Schädling eliminieren). Die Kommission betrachtet jeden Wirkstoff als eigenen sachlich relevanten Markt. Die Kommission unterlässt eine exakte Definition der geografischen Reichweite des Marktes für Wirkstoffe und basiert seine Bewertung auf der restriktivsten Ebene, d. h. zumindest auf dem EWR.

Pflanzenschutzmittel

(10)

Pflanzenschutzmittel werden in der landwirtschaftlichen Produktion (und für bestimmte Anwendungen im Haushalt) verwendet, um eine Nutzpflanze vor biologischen Organismen (Schädlingen) zu schützen, die die Entwicklung der Nutzpflanze negativ beeinflussen können. Zu den Pflanzenschutzmitteln zählen Herbizide, Insektizide, Fungizide, Wachstumsregulatoren, Saatgutbehandlungsmittel, Nacherntebehandlungsmittel, Nährstoffe sowie Rasenpflege- und Gartenprodukte.

(11)

Herbizide sind Pflanzenschutzmittel zur Unkrautbekämpfung. Eine Unterscheidung zwischen i) selektiven Herbiziden, ii) Breitbandherbiziden und je nach Nutzpflanze ist für die Bewertung der Wettbewerbssituation relevant.

(12)

Insektizide sind Pflanzenschutzmittel, die auf die Vernichtung oder Unterdrückung von Insekten abzielen, um das Pflanzenwachstum zu fördern und den Ernteertrag zu steigern. Es ist zweckmäßig, Insektizide je nach Nutzpflanze und Segment (Blattinsektizide/Bodeninsektizide) zu betrachten und zwischen kauenden und saugenden Insekten zu unterscheiden.

(13)

Fungizide verhindern den Verderb von Pflanzen und pflanzlichen Produkten durch Pilze und Schimmel vor und nach der Ernte. Die Kommission führt ihre Bewertung auf der restriktivsten Ebene durch, d. h. die Segmentierung erfolgt nach Blatt- und Bodenanwendung, nach Nutzpflanze und Krankheitsstadium.

(14)

Wachstumsregulatoren sind agrochemische Erzeugnisse, die das Wachstum und die Entwicklung von Pflanzen verhindern, fördern oder modifizieren. Sie müssen je nach Nutzpflanze unterschieden werden. Unter Saatgutbehandlung versteht man das sogenannte Beizen von Saatgut mit speziellen Pflanzenschutzformulierungen, um es in einem frühen Entwicklungsstadium zu schützen. Die Pflanzenschutzformulierungen werden in Insektizide und Fungizide und je nach Nutzpflanze unterteilt.

(15)

Diese Märkte werden auf nationaler Ebene bewertet, da in den einzelnen Ländern ordnungspolitische Einschränkungen hinsichtlich Kennzeichnung und nationaler Registrierungsvorschriften bestehen.

B.   WETTBEWERBSRECHTLICHE BEURTEILUNG

1.   Einseitige Effekte

(16)

Im aktuellen Fall führt der Zusammenschluss zu horizontalen Überschneidungen in Bezug auf Fungizide, selektive Herbizide, Insektizide, Wachstumsregulatoren und Saatgutbehandlungsmittel in einer Reihe nationaler Märkte für Getreide, Raps, Zuckerrüben, Mais, Obst, Gemüse, Sonnenblumen und andere Nutzpflanzen (Baumwolle und Sojabohne).

(17)

Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Kommission konzentrierte sich auf die engste Segmentierung, für die Daten verfügbar sind. Dies ist die Nutzpflanze/Sektor/Segment/Subsegment-Ebene.

(18)

Insgesamt identifizierte die Kommission für 2015 auf der Nutzpflanze/Sektor/Segment/Subsegment-Ebene 462 Märkte, auf denen beide Beteiligte mit einem gemeinsamen Marktanteil von 20 % oder mehr vertreten sind.

Horizontale Überschneidungen auf Pflanzenschutzmittelmärkten: Märkte, die keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben

(19)

Die Kommission hat zwei Kriterienkataloge definiert, um betroffene Märkte zu ermitteln, auf denen der Zusammenschluss wahrscheinlich keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt.

(20)

Der erste Kriterienkatalog identifiziert Märkte, auf denen das Ausmaß der Konzentration und die durch den Zusammenschluss verursachte Zunahme der Konzentration wahrscheinlich kein problematisches Ausmaß erreichen. Zu diesen unproblematischen Märkten gehören:

Märkte, in denen der Hirschmann-Herfindahl-Index (HHI) nach dem Zusammenschluss unter 1 000 liegt. Gemäß den Richtlinien für horizontale Zusammenschlüsse bedürfen solche Märkte üblicherweise keiner eingehenden Analyse.

Märkte, in denen der HHI nach dem Zusammenschluss zwischen 1 000 und 2 000 und Delta unter 250 liegen, sofern der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten weniger als 50 % beträgt; oder

Märkte, in denen der HHI nach dem Zusammenschluss über 2 000 und Delta unter 150 liegen, sofern der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten weniger als 50 % beträgt.

(21)

Der zweite Kriterienkatalog identifiziert Märkte, die, aufgrund des geringen gemeinsamen Marktanteils der Beteiligten (unter 30 %) und der Präsenz von zumindest drei weiteren bedeutenden Wettbewerbern, unproblematisch sein sollten.

(22)

Andere Märkte wurden von der Kommission auf Basis einer Bewertung als unproblematisch eingestuft, die den Marktanteil, die Enge des Wettbewerbs zwischen den Erzeugnissen der Beteiligten (bezogen auf Wirkstoffe und Preisgestaltung), die Präsenz anderer Marktteilnehmer im Bereich Generika und die Abwesenheit von in Entwicklung befindlichen Produkten im Portfolio der Beteiligten berücksichtigte.

Horizontale Überschneidungen auf Pflanzenschutzmittelmärkten: Märkte, die Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben

(23)

Auf Basis einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung, die den Marktanteil, die Enge des Wettbewerbs zwischen den Erzeugnissen der Beteiligten, die Existenz von in Entwicklung befindlichen Produkten im Portfolio der Beteiligten und die Abwesenheit von Konkurrenz durch Generikahersteller neben Adama berücksichtigte, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf 115 Pflanzenschutzmittelmärkten für sieben Kulturarten führen würde.

(24)

Märkte, in denen die Kommission ein SIEC feststellte:

20 Fungizid-Märkte für Getreide, Obst, Raps, Zuckerrüben und Gemüse Die Beteiligten verfügen über ein Sortiment an Erzeugnissen gegen Blattfleckenkrankheit, Rost, Fusariose, Schimmel, echten Mehltau und Eipilze für diese Feldfrüchte.

22 Märkte für selektive Herbizide für Getreide, Mais, Sonnenblumen und Gemüse Die Beteiligten verfügen über ein Sortiment an Produkten gegen breitblättrige Unkräuter (nach Pflanzenaufgang), an Graminizid-Produkten (für die Anwendung vor und nach Pflanzenaufgang) und über ein breites Spektrum an selektiven Herbiziden (für die Anwendung vor und nach Pflanzenaufgang) für diese Feldfrüchte.

46 Märkte für Insektizide für Getreide, Mais, Obst, Raps und Gemüse Die Beteiligten verfügen über ein starkes Portfolio an Produkten mit Breitbandwirkung (für die Blatt- und Bodenanwendung), Produkten gegen kauende Insekten (Blattanwendung) und Produkten gegen saugende Insekten (Blattanwendung).

22 Märkte für Wachstumsregulatoren für Getreide einschließlich Gerste, Weizen und anderen Arten;

5 Märkte für Saatgutbehandlungsmittel für Getreide einschließlich Gerste, Weizen und anderen Arten

Horizontale Überschneidungen bei Handels-Wirkstoffen

(25)

Der Zusammenschluss bewirkt eine horizontale Überschneidung der Tätigkeiten der Beteiligten am Markt für Handels-Wirkstoffe, auf dem Wirkstoffe an andere Unternehmen im nachgelagerten Markt für Pflanzenschutzmittel verkauft werden.

(26)

Die Kommission stellte fest, dass der Zusammenschluss wahrscheinlich nicht zu einer signifikanten Stärkung der Stellung der Beteiligten auf den Märkten für Handels-Wirkstoffe führen würde und/oder die gegebene Marktstruktur grundlegend ändern würde. Der Handelsmarkt für Wirkstoffe zeichnet sich durch ein gewisses Maß an Überkapazitäten aus, und es existieren neben den Beteiligten noch weitere Anbieter, speziell in Asien und China.

2.   Vertikale Effekte

Ausschluss durch Bündelungspraktiken

(27)

Die Kommission hat auch geprüft, inwieweit die die Beteiligten in der Lage waren und einen Anreiz hatten, durch die Anwendung von Bündelungsstrategien Wettbewerber vom Zugang zum nachgelagerten Vertriebskanal auszuschließen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss keine wesentlichen Auswirkungen auf die Fähigkeit der Beteiligten oder anderer Akteure im Bereich FuE hätte, Bündelungsstrategien zu verfolgen.

Andere Ausschlusseffekte

(28)

Bestimmte Marktteilnehmer haben Bedenken geäußert, dass es für kleinere Akteure im Generikamarkt für agrochemische Erzeugnisse durch den Zusammenschluss schwieriger werden könnte, Registrierungen für Wirkstoffe im EWR zu behalten und zu erneuern.

(29)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass solche Bedenken zu einem Großteil nicht mit dem Zusammenschluss in Verbindung stehen, da die Herausforderung für kleinere Akteure im Generikamarkt hinsichtlich des Behaltens und der Erneuerung von Zulassungen und Registrierungen von Wirkstoffen und Produkten im EWR sich hauptsächlich aus dem bestehenden regulatorischen Rahmen ergibt, der Agrochemie-Unternehmen zur Kooperation ermutigt, jedoch kein Recht auf Zugang zu den nötigen vorhandenen Daten und Arbeitsgruppen gewährt.

Vertikale Beziehung zwischen Handels-Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln

(30)

Die Kommission untersuchte, ob das zusammengeschlossene Unternehmen in der Lage wäre, den Zugang zu Rohstoffen/Zwischenprodukten zulasten der Wettbewerber von Syngenta auf den nachgelagerten Pflanzenschutzmittelmärkten zu beschränken.

(31)

Was die von beiden Beteiligten angebotenen Wirkstoffe betrifft, so ist nicht damit zu rechnen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb erheblich behindern würde, wie bereits festgestellt wurde. Die entweder von ChemChina oder von Syngenta angebotenen Wirkstoffe sind entweder durch die Abhilfemaßnahmen abgedeckt (siehe unten), oder es gibt genug andere Anbieter. Dies trifft auch in Bezug auf Rohstoffe zu.

(32)

Die Kommission hat ebenfalls untersucht, ob das zusammengeschlossene Unternehmen in der Lage wäre, durch das Zurückfahren seiner Wirkstoffeinkäufe von seinen Konkurrenten am vorgelagerten Markt den Zugang zum nachgelagerten Markt für Pflanzenschutzmittel zu beschränken. Die Kommission stellte fest, dass das zusammengeschlossene Unternehmen nicht in der Lage wäre, eine Strategie der Kundenabschottung im Hinblick auf Wirkstoffe umzusetzen. Dies trifft auch in Bezug auf Rohstoffe zu.

3.   Abhilfemaßnahmen

(33)

Um die vorgenannten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, haben die Beteiligten untenstehende Maßnahmen vorgelegt.

(34)

Um den Zusammenschluss hinsichtlich der von der Kommission identifizierten Pflanzenschutzmittelmärkte, auf denen es zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken kommt, mit dem Binnenmarkt in Einklang zu bringen, haben die Beteiligten am 9. und 10. Januar 2017 Verpflichtungszusagen („ursprüngliche Verpflichtungszusagen“) gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vorgelegt. Die Kommission veranlasste einen Markttest hinsichtlich dieser Verpflichtungszusagen. Der Markttest zeigte auf, dass die ursprünglichen Verpflichtungszusagen nicht ausreichten, um die durch den Zusammenschluss verursachten Bedenken vollends auszuräumen. Um die im Markttest aufgezeigten Probleme zu lösen, unterbreitete die anmeldende Partei am 27. Januar 2017 endgültige Verpflichtungszusagen („endgültige Verpflichtungszusagen“).

(35)

Die von den Beteiligten vorgelegten endgültigen Verpflichtungszusagen bestehen im Wesentlichen in der Veräußerung großer Vermögenswerte von Adama und einiger von Syngenta im Bereich Pflanzenschutz (das „veräußerte Geschäft“). Die Verpflichtungszusagen beinhalteten:

die Registrierungen für Pflanzenschutzmittel des veräußernden Beteiligten (d. h. von Adama oder Syngenta) in jedem EWR-Mitgliedsland, in dem der Beteiligte über entsprechende Registrierungen für 48 formulierte Produkte verfügt, die aktuell am Markt verkauft werden (Portfolio 1) (2);

die Pflanzenschutzmittelregistrierungen des veräußernden Beteiligten in jedem EWR-Mitgliedsland, für das der Beteiligte solche Registrierungen für 6 in Entwicklung befindliche Produkte hält, wie in Tabelle 2 über die Abhilfemaßnahmen aufgelistet (Portfolio 2);

die Pflanzenschutzmittelregistrierungen des veräußernden Beteiligten in jedem EWR-Mitgliedsland, für das der Beteiligte solche Registrierungen für 21 formulierte Produkte hält, die, gemäß den Beteiligten, wahrscheinlich zwischen 2017 und 2023 ihre behördliche Zulassung verlieren (Portfolio 3);

jegliches eingetragene geistige Eigentum einschließlich der Markennamen und Handelsmarken, die in erster Linie vom zu veräußernden Geschäft im EWR verwendet werden, oder freien Zugang dazu;

das vom zu veräußernden Geschäft genutzte Know-how;

wo zutreffend, Verträge mit dritten Lieferanten für die Herstellung und den Verkauf der Produkte des zu veräußernden Geschäfts;

Nach Wunsch des Käufers kann das zu veräußernde Geschäft nur für den Verkauf im EWR und für einen Zeitraum von bis zu […] nach dem Closing auch umfassen: i) Lohnfertigungen und Lieferverträge für die von der Veräußerung betroffenen Produkte zu den jeweiligen Produktionskosten der Beteiligten, insofern solche Produkte von den Beteiligten hergestellt werden, oder ii) die bestmöglichen Bemühungen der Beteiligten, die Produkte im zu veräußernden Geschäft durch Back-to-Back-Lieferverträge mit Dritten zu dem von den Beteiligten bezahlten Großhandelspreis zu liefern, insofern solche Produkte an das zu veräußernde Geschäft von Drittanbietern geliefert werden.

nach Wunsch des Käufers das vernünftigerweise für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit und der Markt- und Konkurrenzfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts nötige Personal;

eine unwiderrufliche, übertragbare, gebührenfreie Lizenz für den Zugang zu und die Nutzung der Registrierungsdaten, die sich auf die in den Gemischen des zu veräußernden Geschäfts verwendeten sekundären Wirkstoffe beziehen;

EWR-Kundenliste und andere Aufzeichnungen;

Inventar und Vorkehrungen für die Durchführung von Übergangsmaßnahmen für die Dauer von […] (verlängerbar um […]);

ein „Teilnahmerecht“ des Käufers an zukünftigen Arbeitsgruppen, in die die Beteiligten für die nächste Registrierungsrunde von Produkten im zu veräußernden Geschäft involviert sind, im Hinblick auf eine Kostenteilung und eine Vermeidung von Doppelstudien und -versuchen.

(36)

Die drei Portfolios sollen von den Beteiligten als ein einziges Geschäftsfeld vermarktet werden, können jedoch auch separat an unterschiedliche Käufer oder in unterschiedlichen Teilen und Kombinationen an separate Käufer veräußert werden, unter der Voraussetzung, dass alle Produkte aller Portfolios veräußert werden, und dass ein Verkauf an mehrere Käufer keine Auswirkung auf die Lebens- und Konkurrenzfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts hat.

(37)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen adäquat und ausreichend sind, um jede erhebliche Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs in den Pflanzenschutzmittelmärkten zu vermeiden, für die Bedenken geäußert wurden.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

(38)

Aus oben genannten Gründen kommt die Kommission in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern wird.

(39)

Folglich sollte der Zusammenschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Für a) und c) beinhaltet die Veräußerung eine unwiderrufliche, ausschließliche, übertragbare und gebührenfreie Lizenz für den Zugang zu und die Nutzung von Registrierungsdaten für Wirkstoffe und Formulierungen zum Zwecke der Absicherung und Aufrechterhaltung solcher Produktregistrierungen im EWR.


10.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/13


Annahme eines Beschlusses der Kommission über einen von der Slowakischen Republik mitgeteilten geänderten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

(2017/C 186/08)

Am 9. Juni 2017 nahm die Kommission den Beschluss C(2017) 3868 über einen von der Slowakischen Republik mitgeteilten geänderten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (1) an.

Dieser Beschluss ist auf folgender Website abrufbar: https://circabc.europa.eu/w/browse/36205e98-8e7a-47d7-808d-931bc5baf6ee


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

10.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8510 — Robert Tönnies/Clemens Tönnies/Zur Mühlen Gruppe und Asset Gruppe)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 186/09)

1.

Am 2. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die natürlichen Personen Clemens Tönnies und sein Neffe Robert Tönnies übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Zur Mühlen ApS & Co KG („zur Mühlen Gruppe“, Deutschland) sowie die Unternehmen Zur Mühlen Holding III GmbH (vormals als Asset Verwaltungs GmbH tätig), Heinrich Nölke GmbH & Co. KG, Döllinghareico GmbH & Co. KG und Emslandhaus Fleischwaren GmbH (im Folgenden zusammen „Asset-Gruppe“, Deutschland). Clemens und Robert Tönnies kontrollieren bereits gemeinsam die Unternehmen Tönnies Holding GmbH & Co. KG, Tönnies Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH, Weidemark Fleischwaren Beteiligungsgesellschaft mbH, Tönnies Grundbesitz GmbH & Co. KG, Tönnies Russland Agrar GmbH und deren Tochtergesellschaften (zusammen „Tönnies-Gruppe“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Clemens und Robert Tönnies kontrollieren gemeinsam die Tönnies-Gruppe, die in der Schlachtung von Schweinen und Rindern (einschließlich Zerlegung und Entbeinung des Fleisches), dem Verkauf von Frischfleisch, der Fleischverarbeitung und der Verwertung von Schlachtabfällen tätig ist und damit verbundene Logistikdienste erbringt. Die Tönnies-Gruppe betreibt Schlachthöfe in Deutschland, Dänemark und Polen. Die Schlachtung bildet das Kerngeschäft, doch verfügt Tönnies auch über Fleischverarbeitungsanlagen in Deutschland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Frankreich und Polen.

Clemens Tönnies kontrolliert derzeit allein die zur Mühlen Gruppe, die in der Fleischverarbeitung tätig ist und in Deutschland und Polen Fleischverarbeitungsanlagen betreibt. Ihr Produktangebot umfasst eine große Zahl von verarbeiteten Fleischerzeugnissen, zumeist aus Schweinefleisch, aber auch aus Rind- und Geflügelfleisch.

Clemens Tönnies kontrolliert ferner allein bzw. teilweise gemeinsam mit seinem Sohn Maximilian Tönnies die Asset-Gruppe, die ebenfalls im Bereich der verarbeiteten Fleischerzeugnisse tätig ist. Die Unternehmen betreiben Fleischverarbeitungsanlagen in Deutschland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8510 — Robert Tönnies/Clemens Tönnies/Zur Mühlen Gruppe und Asset Gruppe per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

10.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/16


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 186/10)

Diese Veröffentlichung bietet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Eintragungsantrag einzulegen.

EINZIGES DOKUMENT

„OSSOLANO“

EU-Nr.: PDO-IT-02093 — 24.11.2015

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name(n)

„Ossolano“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Ossolano“ ist ausschließlich für Käse vorbehalten, der die in der Produktspezifikation angegebenen Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt.

Der Käse „Ossolano“ g.U. kann die Zusatzangabe „d’Alpe“ aufweisen.

Der Käse „Ossolano“ g.U. hat hinsichtlich der Form und der Maße folgende Merkmale:

zylinderförmiger Käselaib mit geradem oder leicht gewölbtem Rand und ebener oder fast ebener Ober- und Unterseite;

Gewicht von 6,0 bis 7,0 kg; von 5,0 bis 6,0 kg für die Zusatzangabe „d’Alpe“;

Randhöhe von 6,0 bis 9,0 cm; Durchmesser von 29,0 bis 32,0 cm.

Der Käse „Ossolano“ g.U. weist folgende Merkmale auf:

Käserinde: glatt, gleichmäßig, strohgelbe Farbe, die mit fortschreitender Reifung noch intensiver wird;

Käsemasse: fest, elastisch, mit unregelmäßiger kleiner Löcherung, unterschiedliche gelbe Farbe von leicht strohgelb über kräftig strohgelb bis hin zu intensiver gelber Farbe;

Geschmack: charakteristischer, harmonischer und delikater Geschmack, der mit der jahreszeitlichen Vielfalt der Flora zusammenhängt und mit der Reifung noch intensiver und aromatischer wird.

Der Käse „Ossolano“ g.U. weist folgende Zusammensetzung auf:

Der Fettgehalt der Trockenmasse beträgt mindestens 40 %.

Der Käse „Ossolano“ g.U. hat eine Mindestreifezeit von 60 (sechzig) Tagen, die am Tag der Milchverarbeitung beginnt.

Das o. g. Gewicht und die Maße beziehen sich auf den Käse nach der Mindestreifezeit.

Der Käse „Ossolano“ d’Alpe g.U. wird aus Almmilch erzeugt und auf Almen gekäst, die in abgegrenztem Territorium auf einer Höhe von mindestens 1 400 m über dem Meeresspiegel liegen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Käse „Ossolano“ g.U. und „Ossolano“ d’Alpe g.U. werden ausschließlich aus Kuhvollmilch folgender Rinderrassen hergestellt: Bruna, Frisona, Pezzata Rossa und deren Mischrassen.

Der Käse „Ossolano“ g.U. wird aus Kuhvollmilch hergestellt, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Kalenderjahres in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Melkgängen erhalten wird. Der Käse „Ossolano“ d’Alpe g.U. wird ausschließlich aus Kuhvollmilch hergestellt, die zwischen dem 1. Juni und dem 30. September eines Kalenderjahres in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Melkgängen erhalten wird.

Die Futterration der Kühe, deren Milch für die Verarbeitung zu „Ossolano“-Käse g.U. verwendet wird, setzt sich aus Gras und/oder Futtermittel aus dem abgegrenzten Gebiet zusammen, deren Anteil mindestens 60 % der gesamten jährlichen Trockenmasse beträgt. Die zur Vervollständigung der Futterration verwendeten Konzentrate aus Getreide und Hülsenfrüchten sowie die Nebenprodukte aus deren Verarbeitung dürfen 40 % der gesamten jährlichen Trockenmasse nicht überschreiten.

Beim Käse „Ossolano“ d’Alpe g.U. setzt sich die Futterration im betreffenden Herstellungszeitraum aus Gras und/oder Futtermittel zusammen, das von Weideflächen aus dem abgegrenzten Gebiet stammt, deren Anteil mindestens 90 % der gesamten Trockenmasse beträgt. Die zur Vervollständigung der Futterration verwendeten Konzentrate aus Getreide und Hülsenfrüchten sowie die Nebenprodukte aus deren Verarbeitung dürfen 10 % der gesamten Trockenmasse nicht überschreiten.

In beiden Fällen ist die Ergänzung des Futters mit Vitaminen und Mineralstoffen innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzwerte möglich.

Die o. g. Anteile sind vorsorgliche Angaben, da die Erzeugung des „Ossolano“-Käses in einem durchweg gebirgigen Gebiet erfolgt, in dem die Herstellung von Trockenfuttermittel in bestimmten Jahren äußerst schwierig sein kann und die Herstellung von Nahrungskonzentraten nicht möglich ist.

Obwohl die Weidehaltung nicht zwingend vorgegeben ist, weidet das Vieh von April bis Oktober regelmäßig auf den Wiesen in der Talsenke, wenn dies mit den Witterungsverhältnissen vereinbar ist. Für den „Ossolano“ d’Alpe ist die Weidehaltung in der Zeit zwischen dem 1. Juni und dem 30. September vorgeschrieben.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte des Erzeugungsprozesses wie Zucht, Melken, Käseherstellung und Reifung dürfen ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Käse „Ossolano“ g.U. wird als Käselaib oder portioniert in den Verkehr gebracht.

Der Käselaib wird nicht vor der Mindestreifezeit und mit folgender Kennzeichnung in den Verkehr gebracht:

Rand mit der aufgedruckten Schrift „Ossolano“;

Papieretikett auf der Ober- oder Unterseite;

Brandzeichen auf dem Rand.

Der portionierte Käse wird nicht vor der Mindestreifezeit in den Verkehr gebracht und muss folgende Merkmale aufweisen:

Teil des Randes mit der aufgedruckten Schrift „Ossolano“;

Teil des Papieretiketts;

die geschützte Ursprungsbezeichnung „Ossolano“ auf dem Klebeetikett und/oder der vorgedruckten Folie, die vom zugelassenen Portionierer an der Verpackung angebracht wird.

Die Portionierung muss in Produktionsstätten erfolgen, die über die gesetzlich vorgesehenen gesundheitspolizeilichen Genehmigungen verfügen und in das Kontrollsystem der zugelassenen Kontrolleinrichtung aufgenommen worden sind. Die Portionierung ist auch außerhalb des abgegrenzten Gebiets mit geschützter Ursprungsbezeichnung zulässig; in diesem Fall können die Kontrolltätigkeiten vom zugelassenen Kontrollorgan oder von einer anderen Kontrolleinrichtung aufgrund einer vom selbigen Kontrollorgan ausgestellten Vollmacht durchgeführt werden.

Die Käseformen des „Ossolano“ g.U. und des „Ossolano“ d’Alpe g.U., bei deren Herstellung die Käserinde abgeschabt und/oder abgetragen wird (Raspeln, Würfel, Scheiben usw.) und die Ursprungskennzeichnung nicht mehr zu erkennen ist, dürfen ausschließlich im Herstellungsgebiet erzeugt werden, wie unter Punkt 4 festgelegt, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Alle Käseformen werden durch die während des Herstellungsprozesses angebrachte Prägestempelung und mit einem Papieretikett auf der Ober- oder Unterseite der Form sowie durch ein erst nach der Mindestreifezeit angebrachtes Brandzeichen gekennzeichnet. Der Käse „Ossolano“ g.U. weist die Zusatzangabe „d’Alpe“ nur auf dem Papieretikett auf.

Die Prägestempelung für den Käse „Ossolano“ g.U., mit der die Ursprungskennzeichnung bei der Ausformung ohne Wärme eingeprägt wird, besteht aus der Bezeichnung „Ossolano“, der Erkennungsnummer der Käserei und dem Teil für das Brandzeichen.

Das Etikett besteht aus drei Hauptelementen:

dem äußeren Ring mit den Angaben, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, dem Verweis auf die Zutaten und der Angabe der Firmenbezeichnung des Erzeugers;

dem Mittelteil des Etiketts mit dem Gründungslogo der Ursprungsbezeichnung in der Mitte des Etiketts, das strahlenförmig und in proportionaler Größe wiederholt wird, das graphische EU-Zeichen. Für die Herstellung von Almkäse mit der Angabe „d’Alpe“;

das ovale Feld unterhalb des Etiketts mit den personalisierten Angaben des Erzeugers, des Verantwortlichen für die Reifung, des Portionierers und Verpackers.

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Die Etiketten sind wie folgt gekennzeichnet:

Der Käse „Ossolano“ g.U. ist durch ein Etikett in kräftiger grüner Farbe gekennzeichnet, dessen Farbe in der Mitte abgetönt und an den Seiten hellgrün ist.

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Der Käse „Ossolano“ d’Alpe g.U. ist durch ein Etikett in kräftiger brauner Farbe gekennzeichnet, dessen Farbe in der Mitte abgetönt und an den Seiten hellbraun ist. Das Etikett weist über der Spitze des zentralen Logos halbkreisförmig die Angabe „d’Alpe“ auf.

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4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das abgegrenzte Territorium ist durch die Kataster- und Verwaltungsgrenzen folgender Gemeinden der Provinz Verbano Cusio Ossola gekennzeichnet: Antrona Schieranco, Anzola d’Ossola, Baceno, Bannio Anzino, Beura Cardezza, Bognanco, Calasca Castiglione, Ceppo Morelli, Craveggia, Crevoladossola, Crodo, Domodossola, Druogno, Formazza, Macugnaga, Malesco, Masera, Mergozzo, Montecrestese, Montescheno, Ornavasso, Pallanzeno, Piedimulera, Pieve Vergonte, Premia, Premosello Chiovenda, Re, Santa Maria Maggiore, Seppiana, Toceno, Trasquera, Trontano, Vanzone con San Carlo, Varzo, Viganella, Villadossola, Villette, Vogogna.

Der Käse „Ossolano“ d’Alpe g.U. wird aus Milch erzeugt und auf Almen gekäst, die in diesem abgegrenzten Territorium auf einer Höhe von mindestens 1 400 m über dem Meeresspiegel liegen.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das Territorium im hohen Norden der Region Piemont zwischen dem Kanton Wallis und dem Kanton Tessin inmitten der penninischen und lepontinischen Alpen wird Ossolatal genannt. Es erstreckt sich auf 70 km von Nord nach Süd mit einer maximalen Breite von 35 km. Im Süden grenzt das Tal an den Lago Maggiore; von hier aus erreicht man in wenigen Kilometern das Gebirgsmassiv des Monte Rosa mit einer Höhe von 4 600 m über dem Meeresspiegel und zahlreiche weitere Berggipfel, die Höhen von mehr als 3 200 m erreichen.

Das abgegrenzte Territorium ist durch eine komplexe und unregelmäßige Orographie gekennzeichnet, die zu einer starken Fragmentierung in kleine landwirtschaftliche Unternehmen geführt hat, die 10 bis maximal 70 Milchtiere halten und zu denen kleine Gemeinschaftshofkäsereien zur Verarbeitung und Reifung gehören.

Das gesamte Herstellungsgebiet des Käses „Ossolano“ g.U. ist durchweg gebirgig mit starker Hangneigung. Dies ist das Ergebnis pädogenetischer Phänomene, die zur Bildung von sauerstoffarmen und sehr undurchlässigen Böden mit saurem pH-Wert geführt haben. Das Gebiet weist klimatische Bedingungen auf, die — im Vergleich zum nationalen und regionalen Durchschnitt — durch hohe und konstante Niederschlagsmengen gekennzeichnet sind. In Verbindung mit den besonderen vor Ort herrschenden und im Vergleich zu angrenzenden Gebieten durchschnittlich niedriger ausfallenden Temperaturen ermöglicht diese Begebenheit einerseits das Wachstum der typischen Wiesenpflanzen und erhält anderseits ein für die Käsereifung geeignetes Mikroklima aufrecht.

Der Käse „Ossolano“ g.U. weist einzigartige und mit dem Produktionsgebiet und der Viehzucht- und Käsereitradition verbundene Eigenschaften auf, die sich auch in landschaftlicher Hinsicht zeigen, zum Beispiel auf den Wiesen und Weiden der Almen und in der Talsenke an den Hängen des gesamten Territoriums, die sich durch ihre hohe Artenvielfalt auszeichnen.

Die Ernährung der Tiere, insbesondere der Futtermittelanteil in der Futterration, wirkt sich auf die Eigenschaften der erzeugten Milch und demzufolge auf die des hergestellten Käses aus (wohl bekannt sind beispielsweise die zunächst auf die Milch und anschließend auf den Käse übergehenden Aromen durch die Pflanzengattung Ligusticum mutellina, die im Volksmund als „Alpen-Mutterwurz“ oder „Alpen-Liebstock“ bekannt ist).

Der „Ossolano“-Käse ist ein Ausdruck für das gemeinschaftliche „Können“ der Landwirte aus dem Ossolatal und das Ergebnis eines gemeinsamen Wegs der Qualifizierung.

Die Symbiose zwischen dem Erzeugnis und der regionalen Geschichte und Tradition entstand durch die Beziehungen zwischen der ursprünglichen Bevölkerung des Tals und den Walsern, die in den vergangenen Jahrhunderten aus der nahegelegenen Schweiz gekommen waren und sich im Ossolatal angesiedelt hatten, sodass sie heute sogar — neben der frankoprovenzalischen Volksgruppe und den Waldensern — zu einer der drei ethnischen Minderheiten der Region Piemont gehören.

Die sich in den bergigen Gebieten um das Ossolatal niedergelassenen Walser entwickelten ihre eigene Technik zur Käseherstellung. Diese wurde auch von den besonderen klimatischen Bedingungen beeinflusst (starke Regenfälle und keine zu hohen Temperaturen) und sieht vor, dass in den Erzeugungsprozess ein Verarbeitungsschritt bei niedriger Temperatur eingeführt wurde, wodurch ein halbgekochter Käse entsteht. Dieser Schritt ist für ein besseres Abscheiden der Molke notwendig.

Dieser Verarbeitungsschritt in Verbindung mit der Pressung kennzeichnet die Herstellung des Käses „Ossolano“ g.U., da er die Selektion einer speziellen Mikroflora in der Milch begünstigt, die die anschließenden Phasen der Reifung in der Käserei und der Veredelung in den Reifekammern stark beeinflusst.

Die Verarbeitung bei niedrigen Temperaturen, das Pressen und die anschließende Selektion der autochthonen Mikroflora verleihen dem Käse die typische unregelmäßige Löcherung mit kleinen Löchern (kleiner als ein Reiskorn) wie auch die charakteristische feste und elastische Konsistenz der Käsemasse; durch diese Faktoren unterscheidet sich der Käse „Ossolano“ g.U. von anderen Käseerzeugnissen ähnlicher Größe aus dem Piemont, die eher eine weichere Käsemasse und eine feine, gleichmäßige und ausgedehnte Löcherung haben.

Die Farbe der Käsemasse ist gelb und variiert von zartgelb zu strohgelb. Ein intensiverer Farbton hängt stark vom Anteil der Futterpflanzen im typischen Futter in den Frühjahrs- und Sommermonaten sowie von der Reifung des Käses ab, ganz besonders, wenn die Käseformen in einem natürlichen Umfeld weiterreifen.

Um das charakteristische sensorische Profil des Käses zu erhalten, ist die Reifungsphase besonders wichtig. Während der Reifung begünstigen die Umweltbedingungen wie etwa Temperatur und Luftfeuchtigkeit die Wirkung der zuvor in den vorhergehenden Phasen der Käsebereitung selektierten bakteriellen Mikroflora, die so dazu beiträgt, diesem Käse sein typisches Aroma und seinen Geschmack zu verleihen.

Der Geruch ist mild, aber intensiv, mit blumigen Noten, die in die für den Alpenraum typischen Noten von getrockneten Früchten wie Walnüssen und Haselnüssen übergehen und durch das geschmacklich eindeutig wahrnehmbare Diacetyl unterstrichen werden, das dafür sorgt, dass der Käsegeschmack lang anhält.

Der Geschmack ist von Beginn an sehr stark und steht im Einklang mit dem aromatischen und eher würzig aromatischen Profilen. Der Käse schmeckt vollmundig, wobei der Buttergeschmack des Diacetyls zunächst lange überwiegt, jedoch anschließend in Noten von reifen oder getrockneten Früchten, Vanille und Hagebutte, Blüten der Alpenweiden wie Butterblumen oder kleine Wildbeeren wie Stachelbeeren und gelben Johannisbeeren übergeht.

Wird der Käse entsprechend gekaut und im Mund erwärmt, entfalten sich diese geschmacklichen und geruchlichen Profile noch stärker und sorgen dafür, dass die feste und elastische Käsemasse allmählich im Mund zerfließt und die gesamte Aromabreite des Käses freigesetzt wird, insbesondere die würzigen Aromen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internetseite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Prodotti DOP e IGP“ (g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g.U.-, g.g.A.- und g.t.S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.