ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 184

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Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
9. Juni 2017


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III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

2017/C 184/01

Standpunkt (EU) Nr. 4/2017 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug
Vom Rat am 25. April 2017 angenommen

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2017/C 184/02

Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 4/2017 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

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DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/1


STANDPUNKT (EU) NR. 4/2017 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

Vom Rat am 25. April 2017 angenommen

(2017/C 184/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Schutz der finanziellen Interessen der Union erstreckt sich nicht nur auf die Verwaltung von Haushaltsmitteln, sondern auch auf sämtliche Maßnahmen, die die Vermögenswerte der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen oder die Vermögenswerte der Mitgliedstaaten, soweit diese Maßnahmen für die Unionspolitiken von Belang sind.

(2)

Mit dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 (3) einschließlich der dazugehörigen Protokolle vom 27. September 1996 (4), 29. November 1996 (5) und 19. Juni 1997 (6) (im Folgenden „Übereinkommen“) werden Mindestvorschriften zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen in Bezug auf Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union festgelegt. Das Übereinkommen wurde von den Mitgliedstaaten erarbeitet, die darin feststellten, dass Betrug zum Nachteil der Einnahmen und Ausgaben der Union in vielen Fällen nicht auf ein einzelnes Land beschränkt ist und oft von Netzwerken der organisierten Kriminalität begangen wird. Aufgrund dessen wurde in dem Übereinkommen bereits anerkannt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union eine strafrechtliche Verfolgung von gegen diese Interessen gerichteten betrügerischen Handlungen erfordert. Parallel dazu wurde die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (7) angenommen. In der genannten Verordnung wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht getroffen, während gleichzeitig auf sektorbezogene Regelungen in diesem Bereich, betrügerische Praktiken im Sinne des Übereinkommens und die Anwendung des Strafrechts und der Strafverfahren der Mitgliedstaaten hingewiesen wird.

(3)

Die Unionspolitik im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union war bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen wie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95. Um die Umsetzung der Unionspolitik in diesem Bereich sicherzustellen, ist es von größter Wichtigkeit, die Angleichung des Strafrechts in den Mitgliedstaaten fortzusetzen, indem der verwaltungs- und zivilrechtliche Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen schwerste Formen betrugsähnlichen Verhaltens in diesem Bereich ergänzt wird; dabei sollten Widersprüche sowohl innerhalb dieser Rechtsbereiche als auch zwischen ihnen vermieden werden.

(4)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union bedarf es einer gemeinsamen Definition des Betrugs im Sinne des Geltungsbereichs dieser Richtlinie, die sämtliche betrügerischen Handlungen zu Lasten der Einnahmen- oder der Ausgabenseite und der Vermögenswerte des Gesamthaushalts der Europäischen Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) umfassen sollte, einschließlich Finanzoperationen wie Anleihe- und Darlehenstätigkeiten. Der Begriff der gegen das mit der Richtlinie 2006/112/EG (8) des Rates eingeführte gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „gemeinsames Mehrwertsteuersystem“) gerichteten schweren Straftat bezieht sich auf die schwersten Formen des Mehrwertsteuerbetrugs, insbesondere Karussellbetrug, „Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug“ und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangener Mehrwertsteuerbetrug, aus denen eine ernsthafte Bedrohung für das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und somit den Unionshaushalt erwächst. Gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichtete Straftaten sollten als schwerwiegende Straftaten gelten, wenn sie mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind, auf ein Betrugssystem zurückzuführen sind, bei dem die Straftaten in strukturierter Form mit dem Ziel begangen werden, einen ungerechtfertigten Vorteil aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zu ziehen, und wenn der durch die Straftaten verursachte Gesamtschaden sich auf mindestens 10 000 000 EUR beläuft. Mit dem Begriff des Gesamtschadens wird der aus dem gesamten Betrugssystem resultierende geschätzte Schaden für die finanziellen Interessen sowohl der betroffenen Mitgliedstaaten als auch der Union mit Ausnahme von Zinsen und Geldstrafen bezeichnet. Mit dieser Richtlinie soll ein Beitrag zur Bekämpfung dieser Formen der Kriminalität geleistet werden.

(5)

Führt die Kommission den Unionshaushalt im Wege der geteilten oder der indirekten Mittelverwaltung aus, so kann sie den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen oder Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die gemäß den Verträgen errichtet wurden, oder bestimmte andere Einrichtungen und Personen damit betrauen. Bei einer geteilten oder bei einer indirekten Mittelverwaltung sollten die finanziellen Interessen der Union in gleichem Umfang geschützt sein wie dies im Rahmen der direkten Mittelverwaltung durch die Kommission der Fall ist.

(6)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Ausgaben im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge alle Ausgaben in Verbindung mit öffentlichen Aufträgen im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

(7)

Die Rechtsvorschriften der Union zur Geldwäschebekämpfung sind in vollem Umfang auf Geldwäsche anwendbar, die sich auf Gegenstände aus Straftaten bezieht, die von der vorliegenden Richtlinie erfasst werden. Durch Bezugnahme auf diese Rechtsvorschriften sollte sichergestellt werden, dass die durch diese Richtlinie eingeführte Sanktionsregelung für sämtliche gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten schweren Straftaten gilt.

(8)

Die Korruption, die in vielen Fällen auch mit betrügerischen Handlungen verbunden sein kann, stellt eine besonders ernste Bedrohung für die finanziellen Interessen der Union dar. Da jeder öffentliche Bedienstete verpflichtet ist, seinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum unparteiisch zu nutzen, sollte die Bestechung zum Zwecke der Beeinflussung des Urteils oder des Ermessens eines öffentlichen Bediensteten und die Bestechlichkeit von der Definition der Korruption umfasst werden, ungeachtet der im Land des Bediensteten oder auf die betreffende internationale Organisation anwendbaren Rechtsvorschriften.

(9)

Die finanziellen Interessen der Union können durch bestimmte Verhaltensweisen eines mit der Verwaltung von Mitteln oder Vermögenswerten betrauten öffentlichen Bediensteten beeinträchtigt werden, unabhängig davon, ob dieser in einer ausführenden oder in einer überwachenden Funktion tätig ist, die darauf abzielen, Mittel oder Vermögenswerte für andere Zwecke als vorgesehen missbräuchlich zu verwenden, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden. Daher besteht die Notwendigkeit, derartige Verhaltensweisen abdeckende Straftatbestände genau zu definieren.

(10)

Für die Straftatbestände der Bestechlichkeit und der missbräuchlichen Verwendung ist es erforderlich, den Begriff des öffentlichen Bediensteten so weit zu definieren, dass sämtliche öffentlichen Bediensteten, gleichviel ob sie ein öffentliches Amt in der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten innehaben, erfasst werden. Privatpersonen sind zunehmend in die Verwaltung der Mittel der Union eingebunden. Um die Mittel der Union angemessen vor Korruption und missbräuchlicher Verwendung zu schützen, muss der Begriff „öffentlicher Bediensteter“ daher Personen erfassen, die kein öffentliches Amt bekleiden, denen aber gleichwohl in ähnlicher Weise öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit den Mitteln der Union übertragen wurden und die diese wahrnehmen, wie z. B. Auftragnehmer, die in die Verwaltung dieser Mittel eingebunden sind.

(11)

Bei den von dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten muss für sämtliche Tatbestandsmerkmale das Vorsatzerfordernis gelten. Der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unterlassung kann aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden. Straftaten, die keinen Vorsatz voraussetzen, werden von dieser Richtlinie nicht erfasst.

(12)

Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, für die Begehung minder schwerer Straftaten in Fällen, in denen nach dem nationalen Recht der Vorsatz vermutet wird, Sanktionen in Form von Freiheitsstrafen vorzusehen.

(13)

Einige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten stehen in der Praxis häufig in engem Zusammenhang mit den Straftaten, die von Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und denjenigen Gesetzgebungsakten der Union, welche in dieser Vorschrift ihre Rechtsgrundlage haben, erfasst werden. Daher sollte im Wortlaut dieser Richtlinie die Kohärenz zwischen diesen Gesetzgebungsakten und der vorliegenden Richtlinie sichergestellt werden.

(14)

Soweit die finanziellen Interessen der Union durch ein juristischen Personen zurechenbares Verhalten geschädigt oder bedroht werden können, sollten juristische Personen für die in dieser Richtlinie definierten und in ihrem Namen begangenen Straftaten haftbar sein.

(15)

Um in der gesamten Union einen gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Union durch abschreckende Maßnahmen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Sanktionen und Strafmaße für die in dieser Richtlinie definierten Straftaten vorsehen. Die Strafmaße sollten nicht über das hinausgehen, was für die Straftaten angemessen ist.

(16)

Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Vorschriften für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu erlassen oder aufrechtzuerhalten.

(17)

Diese Richtlinie berührt nicht die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung disziplinarrechtlicher Maßnahmen oder von Sanktionen, die nicht strafrechtlicher Art sind. Sanktionen, die nicht mit strafrechtlichen Sanktionen gleichgesetzt werden können und die gegen dieselbe Person wegen desselben Verhaltens verhängt worden sind, können bei der Verurteilung einer Person für eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie berücksichtigt werden. Bei sonstigen Sanktionen sollte der Grundsatz des Verbots, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem) in vollem Umfang eingehalten werden. Durch diese Richtlinie werden keine Handlungen zu Straftaten erhoben, die nicht auch disziplinarrechtlichen Strafen oder sonstigen Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen die Dienstpflichten unterliegen, sofern die betreffenden disziplinarrechtlichen Strafen oder sonstigen Maßnahmen auf die betroffenen Personen anwendbar sind.

(18)

Die Sanktionen für natürliche Personen sollten in bestimmten Fällen eine Strafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren Freiheitsentzug vorsehen. Dies sollte zumindest Fälle umfassen, in denen erhebliche Schäden verursacht oder erhebliche Vorteile erlangt wurden, wobei Schäden oder Vorteile von mehr als 100 000 EUR als erheblich gelten sollten. Ist im Recht eines Mitgliedstaats kein ausdrücklicher Schwellenbetrag für erhebliche Schäden oder Vorteile als Grundlage für eine Höchststrafe vorgesehen, so sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Umfang des Schadens oder Vorteils bei der Festlegung von Strafen für Betrug oder andere Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durch seine Gerichte gebührend berücksichtigt wird. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Elemente zur Einordnung der Schwere einer Straftat vorzusehen, beispielsweise wenn es sich um einen lediglich potenziellen Schaden oder Vorteil handelt, der jedoch von erheblichem Ausmaß ist. Bei gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichteten Straftaten jedoch liegt der Schwellenbetrag, ab dem der Schaden oder Vorteil als erheblich gelten sollte, im Einklang mit dieser Richtlinie bei 10 000 000 EUR. Die Einführung von Mindeststrafmaßen beim Höchstmaß von Freiheitsstrafen ist notwendig, um in der gesamten Union einen gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Von den Sanktionen soll unionsweit eine stark abschreckende Wirkung auf mögliche Straftäter ausgehen.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es im Einklang mit den in ihrer Rechtsordnung festgelegten einschlägigen Bestimmungen als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß der Definition des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (10) begangen wurde. Sie sollten sicherstellen, dass die Gerichte den erschwerenden Umstand bei der Verurteilung von Straftätern berücksichtigen können, wenngleich die Gerichte nicht verpflichtet sind, den erschwerenden Umständen in ihrem Urteil Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, den erschwerenden Umstand vorzusehen, wenn das nationale Recht vorsieht, dass Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI als eigenständige Straftat strafbar sind und dadurch strenger bestraft werden können.

(20)

Vor allem in Anbetracht der Mobilität der Täter und der Erträge aus rechtswidrigen Handlungen zu Lasten der finanziellen Interessen der Union sowie der Komplexität der sich daraus ergebenden grenzüberschreitenden Untersuchungen sollte jeder Mitgliedstaat seine Gerichtsbarkeit begründen, um gegen diese Handlungen vorgehen zu können. Jeder Mitgliedstaat sollte dadurch sicherstellen, dass seine Gerichtsbarkeit Straftaten erfasst, die mittels einer Informations- und Kommunikationstechnologie begangen wurden, auf die der Zugriff aus seinem Hoheitsgebiet erfolgte.

(21)

Angesichts der Möglichkeit der Gerichtsbarkeit mehrerer Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Straftaten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in vollem Umfang eingehalten wird.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Verjährungsfristen festlegen, die es ihnen ermöglichen, gegen rechtswidrige Handlungen zu Lasten der finanziellen Interessen der Union vorzugehen. Bei Straftaten, die mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sind, sollte die Verjährungsfrist mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat betragen. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht berühren, die keine Verjährungsfristen für Ermittlung, Verfolgung und Vollstreckung festsetzen.

(23)

Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen und sonstiger Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) müssen hinreichende Vorkehrungen für die Zusammenarbeit getroffen werden, damit gegen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne dieser Richtlinie wirksam vorgegangen werden kann; hierzu zählt, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission Informationen austauschen und dass die Kommission den zuständigen nationalen Behörden technische und operative Unterstützung leistet, damit sie gegebenenfalls ihre Untersuchungen besser koordinieren können. Diese Unterstützung sollte nicht dazu führen, dass die Kommission sich an den Verfahren der nationalen Behörden zur Ermittlung oder Verfolgung einzelner Straftaten beteiligt. Der Rechnungshof und die Rechnungsprüfer, die für die Prüfung der Haushaltspläne der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuständig sind, sollten das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und andere zuständige Behörden über jede Tatsache unterrichten, die als Straftat im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden könnte, und die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 dafür sorgen, dass die nationalen Prüfstellen im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dies ebenfalls tun.

(24)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat berichten, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie kann ihrem Bericht erforderlichenfalls Vorschläge beifügen, um etwaigen Entwicklungen, insbesondere was die Finanzierung des Unionshaushalts anbelangt, Rechnung zu tragen.

(25)

Das Übereinkommen sollte in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, durch diese Richtlinie ersetzt werden.

(26)

Zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sollte die Bezugnahme auf schweren Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nach der Definition in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens als Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nach der Definition in Artikel 3 und in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie oder — in Bezug auf Verstöße gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem — nach der Definition in Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie ausgelegt werden.

(27)

Die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden und den Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten einerseits sowie zwischen den zuständigen Stellen der Union andererseits. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf nationaler Ebene zwischen den zuständigen nationalen Behörden sollte durch den Besitzstand der Union geregelt werden. Der Austausch personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten sollte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) erfolgen. Soweit personenbezogene Daten durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union verarbeitet werden, sollten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder gegebenenfalls andere Rechtsakte der Union, durch die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union geregelt wird, einschließlich der geltenden Bestimmungen über die Vertraulichkeit gerichtlicher Untersuchungen Anwendung finden.

(28)

Die mit der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen angestrebte Abschreckungswirkung erfordert besondere Umsicht hinsichtlich der Grundrechte. Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie den Grundsatz des ne bis in idem. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und ist entsprechend umzusetzen.

(29)

Unbeschadet der einschlägigen sektorspezifischen Unionsregeln für Finanzkorrekturen und die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die sofortige Wiedererlangung solcher Beträge und ihre Überweisung zugunsten des Unionshaushalts sicherzustellen.

(30)

Beim Schutz der finanziellen Interessen der Union spielen verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen eine bedeutende Rolle. Diese Richtlinie entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen der Union im Sinne der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden und durchzuführen.

(31)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, in ihrem nationalen Recht strafrechtliche Sanktionen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete betrügerische Handlungen und betrugsähnliche Straftaten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, vorzusehen. Durch diese Richtlinie sollte keine Verpflichtung geschaffen werden, diese Sanktionen oder andere Formen der Strafverfolgung im Einzelfall anzuwenden. Grundsätzlich können die Mitgliedstaaten in dem von der Richtlinie erfassten Bereich verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen weiterhin parallel anwenden. Bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten allerdings gewährleisten, dass bei der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen für Straftaten gemäß dieser Richtlinie und von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen nicht gegen die Charta verstoßen wird.

(32)

Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten berühren, im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ermittlung, Veranlagung und Erhebung der Mehrwertsteuer sowie die wirksame Anwendung des Mehrwertsteuerrechts die Struktur und Organisation ihrer Steuerverwaltung nach eigenem Ermessen festzulegen.

(33)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der die Aufhebung der Befreiungen betreffenden Bestimmungen des AEUV, des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, die dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügt sind, sowie der dazu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften und ähnlicher in das nationale Recht aufgenommener Bestimmungen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sowie bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie wird diesen Vorrechten und Befreiungen einschließlich der Wahrung der Freiheit des Mandats der Mitglieder in vollem Umfang Rechnung getragen.

(34)

Diese Richtlinie lässt die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der nationalen Strafrechtsvorschriften über die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt.

(35)

Da das Ziel dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(36)

Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(37)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sich das Vereinigte Königreich unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(38)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(39)

Der Europäische Rechnungshof wurde angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben (15) —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen festgelegt, um im Einklang mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich den Schutz vor Straftaten zu Lasten dieser finanziellen Interessen zu verbessern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„finanzielle Interessen der Union“ sind sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die durch folgendes erfasst, erworben oder geschuldet werden:

i)

den Haushaltsplan der Union;

ii)

den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder in den von diesen direkt oder indirekt verwalteten und überwachten Haushaltsplänen.

b)

„juristische Person“ ist ein Rechtssubjekt, das nach dem geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

(2)   In Bezug auf Einnahmen aus den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln findet diese Richtlinie nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Anwendung. Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichteter Verstoß als schwerwiegend, wenn vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Union verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens 10 000 000 EUR umfassen.

(3)   Die Struktur und die Funktionsweise der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten werden von dieser Richtlinie nicht berührt.

TITEL II

Straftaten im Bereich von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

Artikel 3

Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangener Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union eine strafbare Handlung darstellt.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte Folgendes als „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ angesehen werden:

a)

in Bezug auf Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe stehen, jede Handlung oder Unterlassung betreffend

i)

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Union oder aus den Haushalten, die von der Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden,

ii)

das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge oder

iii)

die missbräuchliche Verwendung dieser Mittel oder Vermögenswerte zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt wurden;

b)

in Bezug auf Ausgaben im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, zumindest wenn sie in der Absicht begangen wird, dem Täter oder einer anderen Person durch Schädigung der finanziellen Interessen der Union einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, jede Handlung oder Unterlassung betreffend

i)

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Union oder aus den Haushalten, die von der Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden,

ii)

das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge oder

iii)

die missbräuchliche Verwendung dieser Mittel oder Vermögenswerte zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt wurden, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden.

c)

in Bezug auf Einnahmen, bei denen es sich nicht um die unter Buchstabe d genannten Einnahmen aus Mehrwertsteuer-Eigenmitteln handelt, jede Handlung oder Unterlassung betreffend

i)

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Haushalt der Union oder aus den Haushalten, die von der Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden,

ii)

das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge oder

iii)

die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge;

d)

in Bezug auf Einnahmen aus Mehrwertsteuer-Eigenmitteln jede im Rahmen eines grenzüberschreitenden Betrugssystems begangene Handlung oder Unterlassung betreffend

i)

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Mehrwertsteuer-Erklärungen oder -Unterlagen mit der Folge, dass die Mittel des Unionshaushalts vermindert werden;

ii)

das Verschweigen einer mehrwertsteuerrelevanten Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge oder

iii)

die Vorlage richtiger Mehrwertsteuer-Erklärungen zur betrügerischen Verschleierung einer nicht geleisteten Zahlung oder zur unrechtmäßigen Begründung von Ansprüchen auf Erstattung der Mehrwertsteuer.

Artikel 4

Andere gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Geldwäsche gemäß der Beschreibung in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849, die sich auf von der vorliegenden Richtlinie erfasste Gegenstände aus Straftaten bezieht, eine Straftat darstellt.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Bestechlichkeit und vorsätzliche Bestechung Straftaten darstellen.

a)

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Bestechlichkeit“ die Handlung eines öffentlichen Bediensteten, der unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden;

b)

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Bestechung“ die Handlung einer Person, die einem öffentlichen Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für diesen selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass der Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorsätzliche missbräuchliche Verwendung eine Straftat darstellt.

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „missbräuchliche Verwendung“ die Handlung eines unmittelbar oder mittelbar mit der Verwaltung von Mitteln oder Vermögenswerten betrauten öffentlichen Bediensteten, auf jedwede Weise Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung zu binden oder auszuzahlen oder sonstige Vermögenswerte entgegen ihrer Zweckbestimmung zuzuweisen oder zu verwenden, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden.

(4)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „öffentlicher Bediensteter“

a)

einen Unionsbeamten oder nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats und eines nationalen Beamten eines Drittlands;

i)

bezeichnet der Ausdruck „Unionsbeamter“ eine Person, die

Beamter oder sonstiger Bediensteter, der von der Union durch Vertrag eingestellt wird, im Sinne des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (16) festgelegten Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) ist oder

die der Union von einem Mitgliedstaat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben wahrnimmt, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union entsprechen.

Unbeschadet der Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen in den Protokollen Nr. 3 und Nr. 7 werden Mitglieder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die gemäß den Verträgen errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen Unionsbeamten gleichgestellt, soweit das Statut nicht für sie gilt;

ii)

ist der Ausdruck „nationaler Beamter“ im Sinne der Definition des Begriffs „Beamter“ oder „öffentlicher Bediensteter“ im nationalen Recht des Mitgliedstaats oder Drittlands zu verstehen, in dem die betreffende Person ihr Amt ausübt.

Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an der ein nationaler Beamter eines anderen Mitgliedstaats oder ein nationaler Beamter eines Drittlands beteiligt ist, so braucht ersterer die Definition für den Begriff „nationaler Beamter“ nur insoweit anzuwenden, als diese Definition mit seinem nationalen Recht im Einklang steht.

Unter den Begriff „nationaler Beamter“ fällt jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat. Personen, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehaben, werden einem nationalen Beamten gleichgestellt;

b)

eine andere Person, der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Union in Mitgliedstaaten oder Drittländern übertragen wurden und die diese Aufgaben wahrnimmt.

TITEL III

Allgemeine Bestimmungen zu Betrug und anderen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

Artikel 5

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Anstiftung und Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 als Straftaten geahndet werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 4 Absatz 3 als Straftat geahndet werden kann.

Artikel 6

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a)

einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels schließt die Möglichkeit eines strafrechtlichen Verfahrens gegen natürliche Personen als Täter einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 oder als gemäß Artikel 5 strafrechtlich verantwortliche Person nicht aus.

Artikel 7

Strafen für natürliche Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf natürliche Personen sicher, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 mit einer Höchststrafe geahndet werden können, die Freiheitsentzug vorsieht.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, wenn sie einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhalten.

Als erheblich gilt der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c und im Sinne von Artikel 4, wenn der Schaden oder Vorteil mehr als 100 000 EUR beträgt.

Der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 stets als erheblich.

Die Mitgliedstaaten können auch aufgrund anderer in ihrem nationalen Recht festgelegter schwerwiegender Umstände eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren Freiheitsentzug vorsehen.

(4)   Beinhaltet eine Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c oder im Sinne von Artikel 4 einen Schaden von weniger als 10 000 EUR oder einen Vorteil von weniger als 10 000 EUR, so können die Mitgliedstaaten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen.

(5)   Absatz 1 lässt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber öffentlichen Bediensteten unberührt.

Artikel 8

Erschwerender Umstand

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 innerhalb einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wird.

Artikel 9

Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter:

a)

Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b)

vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungsverfahren,

c)

vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,

d)

Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,

e)

gerichtlich angeordnete Auflösung,

f)

vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Artikel 10

Sicherstellung und Einziehung

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 sichergestellt und eingezogen werden können. Die Mitgliedstaaten, die durch die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) gebunden sind, gehen dabei im Einklang mit der genannten Richtlinie vor.

Artikel 11

Gerichtsbarkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 in den Fällen zu begründen, in denen

a)

die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist oder

b)

es sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen handelt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 in den Fällen zu begründen, in denen der Täter zum Zeitpunkt der Straftat dem Statut unterliegt. Jeder Mitgliedstaat kann von der Anwendung der in diesem Absatz festgelegten Vorschriften zur Gerichtsbarkeit absehen oder diese nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwenden, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

(3)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, wenn er sich dafür entscheidet, seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, in den folgenden Fällen:

a)

der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters liegt in seinem Hoheitsgebiet,

b)

die Straftat wird zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet ansässigen juristischen Person begangen, oder

c)

es handelt sich bei dem Täter um einen seiner Beamten bei der Ausübung seiner Dienstpflichten.

(4)   In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Anzeige des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder nach einer Benachrichtigung durch den Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden kann.

Artikel 12

Verjährungsfristen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um bei Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat zu ermöglichen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als fünf Jahren, aber nicht weniger als drei Jahren, sofern die Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Folgendes vollstreckt werden kann:

a)

eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, oder alternativ dazu

b)

eine Freiheitsstrafe im Fall einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann,

welche nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 verhängt wurde, für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung. Diese Frist kann Verlängerungen der Verjährungsfrist aufgrund einer Unterbrechung oder Aussetzung beinhalten.

Artikel 13

Wiedereinziehung und Erhebung

Von dieser Richtlinie unberührt bleibt die Wiedereinziehung des Folgenden:

1.

auf Unionsebene der im Zusammenhang mit der Begehung der Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c oder der Artikel 4 oder 5 zu Unrecht gezahlten Beträge;

2.

auf nationaler Ebene der im Zusammenhang mit der Begehung der Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d oder der Artikel 4 oder 5 nicht gezahlten Mehrwertsteuerbeträge.

Artikel 14

Verhältnis zu anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union

Die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Strafen und Geldbußen, die im Unionsrecht, insbesondere in Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, oder in im Einklang mit einer besonderen unionsrechtlichen Verpflichtung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, lässt diese Richtlinie unberührt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung von im Unionsrecht oder in nationalen Umsetzungsvorschriften festgelegten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Strafen und Geldbußen, die nicht mit einem strafrechtlichen Verfahren gleichgesetzt werden können, nicht durch Strafverfahren übermäßig beeinträchtigt wird, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeleitet worden sind.

TITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 15

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (OLAF) und anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union

(1)   Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 zusammen. Hierzu leisten die Kommission und gegebenenfalls Eurojust die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen.

(2)   Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Informationen mit der Kommission austauschen, um die Feststellung des Sachverhalts zu erleichtern und ein wirksames Vorgehen gegen Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 zu gewährleisten. Die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden tragen in jedem einzelnen Fall den Erfordernissen der Vertraulichkeit und den Datenschutzbestimmungen Rechnung. Hierzu kann ein Mitgliedstaat unbeschadet des nationalen Rechts über den Zugang zu Informationen, wenn er der Kommission Informationen liefert, besondere Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die Kommission oder durch einen anderen Mitgliedstaat, an den die Informationen übermittelt werden, festlegen.

(3)   Der Rechnungshof und die Rechnungsprüfer, die für die Prüfung der Haushaltspläne der gemäß den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der von den Organen verwalteten und überwachten Haushaltspläne zuständig sind, unterrichten das OLAF und andere zuständige Behörden über jeden Sachverhalt, von dem sie in Ausübung ihrer Pflichten Kenntnis erlangt haben, wenn er als Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 gelten könnte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechnungsprüfungsorgane ebenso handeln.

Artikel 16

Ersetzung des Übereinkommens zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 und die diesbezüglichen Protokolle vom 27. September 1996, 29. November 1996 und 19. Juni 1997 werden durch diese Richtlinie für die Mitgliedstaaten, die durch sie gebunden sind, mit Wirkung vom … [zwei Jahre nach dem Tag der Annahme dieser Richtlinie] ersetzt.

Für die Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, gelten Verweise auf das Übereinkommen als Verweise auf diese Richtlinie.

Artikel 17

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis … [zwei Jahre nach dem Tag der Annahme dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem … [zwei Jahre nach dem Tag der Annahme dieser Richtlinie] an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Vorschriften enthalten zudem eine Erklärung dazu, dass für die Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltene Verweise auf das durch die vorliegende Richtlinie ersetzte Übereinkommen als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Berichterstattung und Bewertung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [vier Jahre nach dem Tag der Annahme dieser Richtlinie] einen Bericht vor, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

(2)   Unbeschadet der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Berichtspflichten legen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die folgenden statistischen Angaben in Bezug auf die Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 vor, wenn sie auf zentraler Ebene in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbar sind:

a)

die Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren, die Anzahl der eingestellten Verfahren, die Anzahl der Verfahren, die zu einem Freispruch führten, die Anzahl der Verfahren, die zu einer Verurteilung führten, und die Anzahl der laufenden Verfahren,

b)

die im Anschluss an Strafverfahren wiedererlangten Beträge und den geschätzten Schaden.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [sieben Jahre nach dem Tag der Annahme dieser Richtlinie] einen Bericht vor, in dem sie unter Berücksichtigung des gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichts und der gemäß Absatz 2 vorgelegten statistischen Angaben der Mitgliedstaaten die Auswirkungen bewertet, die die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auf die Prävention von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug haben.

(4)   Im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [fünf Jahre nach dem Tag der Annahme dieser Richtlinie] einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgelegten statistischen Angaben mit einer Einschätzung dazu vor, ob

a)

der in Artikel 2 Absatz 2 genannte Schwellenbetrag angemessen ist,

b)

die Bestimmungen über die Verjährungsfristen gemäß Artikel 12 ausreichend wirksam sind,

c)

mit dieser Richtlinie Fälle von Betrug im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge wirksam angegangen werden.

(5)   Den in den Absätzen 3 und 4 genannten Berichten wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt, der eine spezifische Bestimmung über Betrug im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge enthalten kann.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 134.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 25. April 2017. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(4)  ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 1.

(5)  ABl. C 151 vom 20.5.1997, S. 1.

(6)  ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 11.

(7)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(8)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(10)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(12)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(13)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(15)  ABl. C 383 vom 12.12.2012, S. 1.

(16)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(17)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).


9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/14


Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 4/2017 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

(2017/C 184/02)

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 12. Juli 2012 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (1) vorgelegt.

Der Rat hat am 8. Juni 2013 eine allgemeine Ausrichtung (2) festgelegt und damit dem Vorsitz ein Mandat zur Aufnahme von Trilogen mit dem Europäischen Parlament erteilt.

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt zu dem Richtlinienentwurf in erster Lesung am 16. April 2014 festgelegt (3).

Das Europäische Parlament hat am 12. Januar 2017 auf der Ebene des Haushaltskontrollausschusses (CONT) und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) bestätigt, dass Einvernehmen über den Kompromisstext erzielt wurde, der aus den Triologverhandlungen hervorgegangen ist.

Der Rat ist auf seiner Tagung vom 7. Februar 2017 zu einer politischen Einigung über den Richtlinienentwurf gelangt. Auf seiner Tagung vom 25. April 2017 hat er seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt; dieser entspricht vollständig dem Kompromisstext der Richtlinie, auf den sich der Rat und das Europäische Parlament im Rahmen der informellen Verhandlungen geeinigt hatten.

II.   ZIEL DES VORSCHLAGS

Ziel des Richtlinienentwurfs ist es, Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen im Bereich der Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Tätigkeiten festzulegen, um im Einklang mit dem einschlägigen Besitzstand der Union einen wirksamen Beitrag zu einem stärkeren Schutz vor Straftaten zu Lasten dieser finanziellen Interessen zu leisten. Die Richtlinie ersetzt für die Mitgliedstaaten, die durch sie gebunden sind, das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) und sieht im Vergleich zu diesem Übereinkommen strengere Vorschriften zu einer Reihe wichtiger Fragen vor, insbesondere in Bezug auf die Sanktionsregelung.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

A.   Allgemeine Bemerkungen

Das Europäische Parlament und der Rat haben auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags für eine Richtlinie informelle Verhandlungen geführt, um zu einer politischen Einigung zu gelangen. Der Text des Standpunkts des Rates in erster Lesung spiegelt den zwischen den beiden Gesetzgebern — die von der Kommission unterstützt wurden — erzielten Kompromiss voll und ganz wider. Vor diesem Hintergrund sind Bezugnahmen auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung als Bezugnahmen auf den in den Trilogen erzielten Kompromiss zu verstehen.

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung lässt die Ziele des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5) und des Kommissionsvorschlags unberührt. Der Richtlinienentwurf enthält klarere und detailliertere Bestimmungen zu vielen Fragen, die in dem Übereinkommen aufgegriffen werden, und führt darüber hinaus völlig neue Bestimmungen ein, beispielsweise für Verjährungsfristen.

B.   Rechtsgrundlage

Der Kommissionsvorschlag stützte sich auf Artikel 325 Absatz 4 AEUV. Die beiden gesetzgebenden Organe kamen jedoch überein, dass Artikel 83 Absätze 1 und 2 AEUV die alleinige Rechtsgrundlage für die Festlegung von Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen bilden, auch in Bezug auf Straftaten, die in den Bereich der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union fallen. Die Richtlinie wird daher auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 2 AEUV erlassen.

Irland hat mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte (Opt-in). Das Vereinigte Königreich und Dänemark beteiligen sich nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

C.   Zentrale politische Fragen

1.   Definition der finanziellen Interessen der Union und Anwendungsbereich der Richtlinie

Artikel 2 der Richtlinie enthält eine Definition der finanziellen Interessen der Union. In der allgemeinen Ausrichtung hatte der Rat vorgeschlagen, alle Verstöße gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwSt.-System), das grundsätzlich unter die Begriffsbestimmung fallen würde, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herauszunehmen. Nach Verhandlungen mit dem Parlament sind Verstöße gegen das gemeinsame MwSt.-System schließlich in die Richtlinie aufgenommen worden. In Artikel 3 ist für Betrug mit Einnahmen aus der Mehrwertsteuer eine gesonderte Definition eingeführt worden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist jedoch insofern beschränkt, als die Richtlinie nur auf schwerwiegende Verstöße Anwendung findet. Ein Verstoß gilt als schwerwiegend, wenn er mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden ist und einen Gesamtschaden in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR umfasst.

2.   Definition von Straftat

In Artikel 3 werden die Straftaten definiert, die unter die Richtlinie fallen. Die Definitionen der Begriffe „Betrug“, „Bestechung“ und „Bestechlichkeit“ wurden geringfügig aktualisiert und entsprechen im Großen und Ganzen den Definitionen des Übereinkommens und seiner Protokolle. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ wurde als neuer Tatbestand für einen Verstoß aufgenommen, der für die Handlung eines öffentlichen Bediensteten gilt, aber keinen Betrug im engeren Sinne darstellt.

3.   Sanktionen für natürliche Personen

In dem Standpunkt des Rates in erster Lesung ist in Artikel 7 für eine Reihe von Strafen für natürliche Personen ein Mindestmaß festgelegt. Im Vergleich zum Übereinkommen werden hiermit neue detaillierte Bestimmungen zur Höhe des Strafmaßes eingeführt. Straftaten, die erheblichen Schaden verursachen oder erhebliche Vorteile generieren, werden strenger geahndet, d. h. mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren.

4.   Verjährung

Das Übereinkommen enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Verjährung. Mit Artikel 12 der Richtlinie werden die ersten verbindlichen Bestimmungen zur Verjährung in die strafrechtlichen Vorschriften der Union eingeführt. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, eine Verjährungsfrist festzulegen, die der Strafverfolgung einen ausreichend langen Zeitraum lässt, um Straftaten wirksam zu bekämpfen; für schwerwiegende Straftaten ist eine Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren vorgesehen. Ferner wurde eine Bestimmung über die Verjährung für die Vollstreckung von Strafen aufgenommen.

5.   Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und sonstigen Stellen sowie dem Rechnungshof

Mit Artikel 15 werden neue Bestimmungen eingeführt, nach denen die Mitgliedstaaten, einige Stellen wie Eurojust und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet sind, bei der Bekämpfung von Straftaten nach dieser Richtlinie zusammenzuarbeiten. Ferner wurde aufgenommen, dass der Rechnungshof und andere Prüfstellen verpflichtet sind, relevante Tatsachen offenzulegen.

IV.   FAZIT

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung spiegelt den in den Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament erzielten Kompromiss wider, der mit Hilfe der Kommission zustande gekommen ist. Indem das Europäische Parlament den Standpunkt des Rates in erster Lesung ohne Abänderungen billigt, erlässt es gemeinsam mit dem Rat die Richtlinie.


(1)  Dok. 12683/12.

(2)  Dok. 10729/13.

(3)  Dok. 9024/14.

(4)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(5)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.